V/0022/2020
Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"
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Anlage 2_Richtlinien 2020 Auslastung
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Anlage 2 Ausgaben 2019 Bewilligun- gen Vorschlag zur Anpassung der Richtlinien Ausgaben nach Anpassung der Richtlinien Haushaltsansatz: 355.650,00 355.650,00 Ausgaben: Schwangerschaftsbekleidung 15.200,00 76 15.200,00 erg. Schwangerschaftsbekleidung 7.300,00 73 7.300,00 Babyerstausstattung 37.960,00 68 Erhöhung um 35,00 € auf 600,00 € 40.800,00 erg. Babyerstausstattung 9.620,00 74 Erhöhung um 70,00 € auf 200,00 € 14.800,00 Bedarf im 1. Lebensjahr, 300,00 € 109.200,00 364 109.200,00 Bedarf im 2. Lebensjahr, 200,00 € 69.000,00 345 69.000,00 Bedarf im 3. Lebensjahr, 150,00 € 44.250,00 295 44.250,00 Bedarf bei schwangerschaftsbedingtem Umzug 32.750,00 82 Erhöhung um ca. 40 Anträge (Fristverlängerung um 1 Jahr) auf 122 Anträge 48.800,00 Summe Ausgaben: 325.280,00 349.350,00 Überschuss: 30.370,00 6.300,00 Auslastung Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"
Beschlussvorlage
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V/0022/2020 V/0022/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens" Beratungsfolge 29.01.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 04.02.2020 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 05.02.2020 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r- schutz und Arbeitsförderung Vorberatung 12.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.02.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Richtlinien „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ werden im Leistungsumfang bedarfsgerecht angepasst und treten in dieser Form rückwirkend ab 01.01.2020 in Kraft (siehe Anlage 1). II. Finanzielle Auswirkungen: Mehrkosten entstehen nicht. Die Anpassung der Richtlinien erfolgt im Rahmen des verfügbaren Haushaltsansatzes in Höhe von 355.650,00 € pro Jahr. Begründung: 1. Grundlagen des Sonderfonds Der Sonderfonds der Stadt Münster wurde mit Aufnahme der Schwangerschaftsberatung eingerichtet, um Frauen und Paaren in Konfliktsituationen über die gesetzlichen Hilfen hinaus eine konkrete Unter- stützung anbieten zu können. Bei den Sonderfondsmitteln handelt es sich um freiwillige, materielle Hilfen, die schnell und unb ürokratisch gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistu n- gen aus dem Sonderfonds. Der Haushaltsansatz beträgt 355.650,00 € pro Jahr. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 10.01.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Berghoff Telefon: 492-5681 BerghoffB@stadt- muenster.de - 2 - V/0022/2020 Die Vergabe der Mittel aus dem Sonderfonds orientiert sich an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind“, um eine Gleichbehandlung von Frauen/Familien bei der Vergabe von Sonderfonds und Stiftungsmitteln weitestgehend zu gewährleisten. Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professioneller Beratung hat sich als Türöffner für längerfristige Kontakte zu den Frauen, Familien und Kindern bewährt. D er begleitende lösungs- und ressourcenorientierte Beratungsprozess, der den Zeitraum von der Schwangerschaft bis zum 3. L e- bensjahr des Kindes umfassen kann, berücksichtigt die individuell vorliegende Situation und beinhal- tet alle notwendigen Informationen sowie ggf. die Vermittlung von Angeboten und Hilfen. Alle Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster beteiligen sich an der Vergabe der Mittel aus dem Sonderfonds. (Diakonie Münster, Donum vitae, ProFamilia, Sozialdienst Katholischer Frauen und Stadt Münster). 2. Letzte Anpassung der Richtlinien Mit Beschluss des Rates vom 02.04.2014 zur Vorlage - V/0122/2014 wurde die letzte Anpassung der Richtlinien gültig ab 01.04.2014 beschlossen. Intention war, eine bedarfs - und klientengerechte Verteilung der Mittel unter Einhaltung des festgesetzten Haushaltsansatzes zu gewährleisten. 3. Inanspruchnahme des Sonderfonds Nach der letzten Anpassung der Richtlinien, wurde im Rahmen der Etatberatung i m November 2017 eine Erhöhung des Haushaltsansatzes um 100.000,00 € pro Jahr ab 2018 beschlossen. Seitdem werden die Mittel nicht mehr vollständig ausgeschöpft. Haushaltsansatz 355.650,00 € Ausgaben 2018 Gesamt 325.481,00 € Überschuss 30.169,00 € Ausgaben 2019 Gesamt 325.280,00 € Überschuss 30.370,00 € 4. Entwicklung der Bundesstiftung Einhergehend zur Entwicklung des Sonderfonds wurden auch im Rahmen der Bundesstiftung erhe b- liche Rückflüsse (rund 95.000,00 €) nicht verbrauchter Mittel von den Trägern der Beratungsstellen an den Diözesan-Caritasverband als Vergabestelle verzeichnet. Dementsprechend wurde in der Referentensitzung im Oktober 2019 eine Anpassung des Orienti e- rungsrahmens – Option zur Erhöhung des Betrages für die Erstausstattung - ab 01.01.2020 bespro- chen. 5. Veränderung der Richtlinien für den Sonderfonds der Stadt Münster Da die Entwicklung des Sonderfonds hinsichtlich der Fall- und Antragszahlen relativ konstant ist, wird vorgeschlagen, die Richtlinien im Rahmen des Leistungsumfangs unter Einhaltung des Haushaltsa n- satzes wie folgt anzupassen: Der Betrag für die Babyerstausstattung wird für Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen von 565,00 € auf 600,00 € erhöht. Der Betrag für Antragstellerinnen mit Anspruch auf ergänzende Lei s- tungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG wird von 130,00 € auf 200,00 € erhöht. - 3 - V/0022/2020 Zudem soll die Frist für die Inanspruchnahme der Hilfen für den schwangerschaftsbedingten Umzug verlängert werden, das heißt, dass zukünftig eine Antragstellung ab Beginn der S chwangerschaft bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich sein soll. Bisher ist die Antragstellung nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes möglich. 6. Fazit Mit der bedarfsgerechten Anpassung der Richtlinie über Verfügungen aus dem Sonderfonds, die rückwirkend zum 01.01.2020 erfolgen soll (siehe Anlage 1), werden sich die Ausgaben um rund 25.000,00 € pro Jahr erhöhen. Das für den Sonderfonds festgesetzte Budget von 355.650,00 € wird hierdurch nicht überschritten, jedoch weitgehend ausgeschöpft (siehe Anlage 2). Für die bis zum Rats beschluss bereits für da s Jahr 2020 bewilligten Anträge erfolgt die Auszahlung des Differenzbetrages im Rahmen einer Nachbewilligung. Die Richtlinien gültig ab 01.0 4.2014 verlieren mit der Anpass ung der Richtlinien ab dem 01.01.2020 ihre Gültigkeit. In Vertretung Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: 1) Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds der Stadt Münster „Hilfen für Schwangere, Müt- ter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ (gültig ab 01.01.2020) 2) Auswirkungen der Anpassung der Richtlinien für den Sonderfonds auf den Mittelverbrauch auf der Grundlage der Antragszahlen von 2019
Anlage 1_Richtlinien 2020
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1 Anlage 1 R i c h t l i n i e n über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – zum Schutz des ungeborenen Lebens“ gültig ab 01.01.2020 1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf Schwangerschaftsberatungsstel- len im Stadtgebiet Münster wenden. Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, schnell und unbürokratisch gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der Nachrangigkeit). Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- chen. 3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. Schwangerschaftswoche post Menstrum. 3.2. Der Wohnsitz ist in Münster. 3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen zweckgebunden sein. 4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“. 2 5. Leistungen des Sonderfonds: 6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwang erschaft / Kind nur einmal gewährt werden . 7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds tritt zum 01.01.2020 in Kraft und löst damit die seit 2014 gültigen Richtlinien ab. 9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.01.2020. Art der Leistung Hilfeanspruch fü r Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen und /oder Transfer- leistungen (z.B. BAföG, Wohngeld) Anspruch als ergänzende Leistung zu SGB II / XII und AsylbLG Regelleistungen Bekleidungshilfen für die Schwangere 200,00 € 100,00 € Babyerstausstattung 600,00 € 200,00 € Bedarf im 1. Lebensjahr * 300,00 € 300,00 € Bedarf im 2. Lebensjahr * 200,00 € 200,00 € Bedarf im 3. Lebensjahr * 150,00 € 150,00 € Optionale Hilfen Bedarf für Wohnen und Einrichten bei schwanger- schaftsbedingtem Umzug ** 400,00 € 400,00 € Nachrangigkeitsprinzip Gewährte Leistungen für Umzug / Erstausstattung einer Wohnung nach SGB II werden bei der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds angerechnet. Hinweis zur Antragstellung Die Antragstellung erfolgt jeweils bis zur Vollendung des Lebensjahres *ist max. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich**
Anlage A
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Anlage A zur V/0022/2020 Kurzüberblick Bedarfsgerechte Anpassung der Richtlinie über Verfügungen aus dem Sonderfonds, die rückwir- kend zum 01.01.2020 erfolgen soll (siehe Anlage 1), damit das für den Sonderfonds festgesetzte Budget für Schwangere, Mütter und Kinder in Höhe von 355.650,00 € weitgehend ausgeschöpft wird. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das nachfolgende Ziel verfolgt: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtge- sellschaft Der Sonderfonds der Stadt Münster wurde mit Aufnahme der Schwangerschaftsberatung einge- richtet, um Frauen und Paaren in Konfliktsituationen über die gesetzlichen Hilfen hinaus eine konkrete Unterstützung anbieten zu können. Bei den Sonderfondsmitteln handelt es sich um frei- willige, materielle Hilfen, die schnell und unbürokratisch gewährt werden. Es besteht kein Rechts- anspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds. Der Haushaltsansatz beträgt 355.650,00 € pro Jahr. In den letzten Jahren wurde das Budget nicht ausgeschöpft. Mit der Vorlage zur Anpassung der Richtlinien soll die weitestgehende Auslastung des Budgets gewährleistet werden. Finanzierung Produktgruppe: 0604 Familienförderung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? x Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Eine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen besteht nicht.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0022/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.01.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37