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V/0022/2020

Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"

Vorlagen 10.01.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.02.2020, TOP 19

Anlage 2_Richtlinien 2020 Auslastung

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Beschlussvorlage

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Anlage 1_Richtlinien 2020

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 2_Richtlinien 2020 Auslastung

920 Zeichen

Anlage 2
Ausgaben 
2019
Bewilligun-
gen
Vorschlag zur 
Anpassung der 
Richtlinien
Ausgaben nach 
Anpassung der 
Richtlinien
Haushaltsansatz: 355.650,00 355.650,00
Ausgaben:
Schwangerschaftsbekleidung 15.200,00 76 15.200,00
erg. Schwangerschaftsbekleidung 7.300,00 73 7.300,00
Babyerstausstattung 37.960,00 68
Erhöhung um 
35,00 € auf 
600,00 € 40.800,00
erg. Babyerstausstattung 9.620,00 74
Erhöhung um
70,00 € auf
200,00 € 14.800,00
Bedarf im 1. Lebensjahr, 300,00 € 109.200,00 364 109.200,00
Bedarf im 2. Lebensjahr, 200,00 € 69.000,00 345 69.000,00
Bedarf im 3. Lebensjahr, 150,00 € 44.250,00 295 44.250,00
Bedarf bei schwangerschaftsbedingtem Umzug 32.750,00 82
Erhöhung um
ca. 40 Anträge 
(Fristverlängerung 
um 1 Jahr)
auf 122 Anträge 48.800,00
Summe Ausgaben: 325.280,00 349.350,00
Überschuss: 30.370,00 6.300,00
Auslastung Sonderfonds 
"Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"

Beschlussvorlage

5961 Zeichen

V/0022/2020 
V/0022/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, 
Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   29.01.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   04.02.2020 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 
   05.02.2020 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r-
schutz und Arbeitsförderung 
Vorberatung 
   12.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   12.02.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Richtlinien „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
werden im Leistungsumfang bedarfsgerecht angepasst und treten in dieser Form rückwirkend ab 
01.01.2020 in Kraft (siehe Anlage 1). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mehrkosten entstehen nicht. Die  Anpassung der Richtlinien erfolgt im Rahmen des verfügbaren 
Haushaltsansatzes in Höhe von 355.650,00 € pro Jahr.  
 
 
 
Begründung: 
 
1. Grundlagen des Sonderfonds 
 
Der Sonderfonds der Stadt Münster wurde mit Aufnahme der Schwangerschaftsberatung eingerichtet, 
um Frauen und Paaren in Konfliktsituationen über die gesetzlichen Hilfen hinaus eine konkrete Unter-
stützung anbieten zu können. Bei den Sonderfondsmitteln handelt es sich um freiwillige, materielle 
Hilfen, die schnell und unb ürokratisch gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistu n-
gen aus dem Sonderfonds. Der Haushaltsansatz beträgt 355.650,00 € pro Jahr.  
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
10.01.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Berghoff 
Telefon: 492-5681 
BerghoffB@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0022/2020 
Die Vergabe der Mittel aus dem Sonderfonds orientiert  sich an den Regularien der Bundesstiftung 
„Mutter und Kind“, um eine Gleichbehandlung von Frauen/Familien bei der Vergabe von Sonderfonds 
und Stiftungsmitteln weitestgehend zu gewährleisten. 
Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professioneller Beratung hat sich als Türöffner für 
längerfristige Kontakte zu den Frauen, Familien und Kindern bewährt. D er begleitende lösungs- und 
ressourcenorientierte Beratungsprozess, der den Zeitraum von der Schwangerschaft bis zum 3. L e-
bensjahr des Kindes umfassen kann,  berücksichtigt die individuell vorliegende Situation und beinhal-
tet alle notwendigen Informationen sowie ggf. die Vermittlung von Angeboten und Hilfen. 
 
Alle Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster beteiligen sich an der Vergabe der 
Mittel aus dem Sonderfonds. (Diakonie Münster, Donum vitae, ProFamilia, Sozialdienst Katholischer 
Frauen  und Stadt Münster). 
 
2. Letzte Anpassung der Richtlinien 
 
Mit Beschluss des Rates vom 02.04.2014 zur Vorlage - V/0122/2014  wurde die letzte Anpassung 
der Richtlinien gültig ab 01.04.2014 beschlossen.  Intention war, eine bedarfs - und klientengerechte 
Verteilung der Mittel unter Einhaltung des festgesetzten Haushaltsansatzes zu gewährleisten. 
 
3. Inanspruchnahme des Sonderfonds  
 
Nach der letzten Anpassung der Richtlinien, wurde im Rahmen der Etatberatung i m November 2017 
eine Erhöhung des Haushaltsansatzes um 100.000,00 €  pro Jahr ab 2018 beschlossen. Seitdem 
werden die Mittel nicht mehr vollständig ausgeschöpft. 
 
Haushaltsansatz 355.650,00 € 
Ausgaben 2018  
Gesamt 325.481,00 € 
Überschuss 30.169,00 € 
Ausgaben 2019  
Gesamt 325.280,00 € 
Überschuss 30.370,00 € 
 
4. Entwicklung der Bundesstiftung  
 
Einhergehend zur Entwicklung des Sonderfonds wurden auch im Rahmen der Bundesstiftung erhe b-
liche Rückflüsse (rund 95.000,00 €)  nicht verbrauchter Mittel von den  Trägern der Beratungsstellen 
an den Diözesan-Caritasverband als Vergabestelle verzeichnet. 
Dementsprechend wurde in der Referentensitzung im Oktober 2019 eine Anpassung des Orienti e-
rungsrahmens – Option zur Erhöhung des Betrages für die Erstausstattung - ab 01.01.2020 bespro-
chen. 
 
 
5. Veränderung der Richtlinien für den Sonderfonds der Stadt Münster 
 
Da die Entwicklung des Sonderfonds hinsichtlich der Fall- und Antragszahlen relativ konstant ist, wird 
vorgeschlagen, die Richtlinien im Rahmen des Leistungsumfangs unter Einhaltung des Haushaltsa n-
satzes wie folgt anzupassen: 
Der Betrag für die Babyerstausstattung wird für Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen  von 
565,00 € auf 600,00 € erhöht. Der Betrag für Antragstellerinnen  mit Anspruch auf ergänzende Lei s-
tungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG wird von 130,00 € auf 200,00 € erhöht.

- 3 - 
V/0022/2020 
Zudem soll die Frist für die Inanspruchnahme der Hilfen für den schwangerschaftsbedingten Umzug 
verlängert werden, das heißt, dass zukünftig eine Antragstellung ab Beginn der S chwangerschaft bis 
zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich sein soll. Bisher ist die Antragstellung nur bis 
zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes möglich. 
 
6. Fazit 
 
Mit der bedarfsgerechten Anpassung der Richtlinie  über Verfügungen aus dem Sonderfonds, die 
rückwirkend zum 01.01.2020 erfolgen soll (siehe Anlage 1), werden sich die Ausgaben um rund 
25.000,00 €  pro Jahr erhöhen. Das für den Sonderfonds festgesetzte Budget von 355.650,00 € wird 
hierdurch nicht überschritten, jedoch weitgehend ausgeschöpft (siehe Anlage 2). 
Für die bis zum Rats beschluss bereits für da s Jahr 2020 bewilligten Anträge erfolgt die Auszahlung 
des Differenzbetrages im Rahmen einer Nachbewilligung. 
 
Die Richtlinien gültig ab 01.0 4.2014 verlieren mit der Anpass ung der Richtlinien ab dem 
01.01.2020 ihre Gültigkeit. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1) Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds der Stadt Münster „Hilfen für Schwangere, Müt-
ter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ (gültig ab 01.01.2020) 
2) Auswirkungen der Anpassung der Richtlinien für den Sonderfonds auf den Mittelverbrauch auf der 
Grundlage der Antragszahlen von 2019

Anlage 1_Richtlinien 2020

3307 Zeichen

1
Anlage 1 
 
 
R i c h t l i n i e n 
 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds 
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – 
zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
gültig ab 01.01.2020 
 
 
 
 
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum 
Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die 
sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf  Schwangerschaftsberatungsstel- 
len im Stadtgebiet Münster wenden. 
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, 
schnell und unbürokratisch gewährt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 
 
 
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der  Nachrangigkeit). 
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur 
Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher 
Ansprüche  (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- 
dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- 
chen. 
 
 
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 
 
3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- 
stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. 
Schwangerschaftswoche post Menstrum. 
3.2. Der  Wohnsitz ist in Münster. 
3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen 
zweckgebunden sein. 
 
 
4. Die  Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- 
rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung.  
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich 
an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen 
Lebens“.

2
 
 
 
5. Leistungen des Sonderfonds: 
 
 
 
6. Die aufgeführten Leistungen  können  pro Schwang erschaft / Kind nur einmal  gewährt 
werden 
. 
 
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds 
sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 
 
8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds tritt zum 
01.01.2020 in Kraft und löst damit die seit 2014 gültigen Richtlinien ab.  
 
9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.01.2020. 
Art der Leistung  Hilfeanspruch  fü r  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen 
und /oder Transfer- 
leistungen  
(z.B. BAföG, Wohngeld) 
 
Anspruch als  ergänzende  
Leistung zu SGB II / XII  
und AsylbLG 
 
Regelleistungen 
 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere 
 
   
200,00 € 100,00 € 
Babyerstausstattung  
 
 
600,00 € 200,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr * 
 
300,00 € 300,00 € 
Bedarf im 2. Lebensjahr * 
 
200,00 € 200,00 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr * 
 
150,00 € 150,00 € 
 
Optionale Hilfen 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwanger- 
schaftsbedingtem Umzug ** 
 
400,00 € 400,00 €  
Nachrangigkeitsprinzip  Gewährte  Leistungen für Umzug / Erstausstattung  
einer Wohnung nach SGB II  werden bei der 
Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds  
angerechnet. 
Hinweis zur Antragstellung  Die Antragstellung erfolgt jeweils  bis zur Vollendung   
des Lebensjahres  *ist max. bis zur Vollendung des 3. 
Lebensjahres des Kindes möglich**

Anlage A

2016 Zeichen

Anlage A zur V/0022/2020 
Kurzüberblick 
Bedarfsgerechte Anpassung der Richtlinie über Verfügungen aus dem Sonderfonds, die rückwir-
kend zum 01.01.2020 erfolgen soll (siehe Anlage 1), damit das für den Sonderfonds festgesetzte 
Budget für Schwangere, Mütter und Kinder in Höhe  von 355.650,00 € weitgehend ausgeschöpft 
wird. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das nachfolgende  Ziel verfolgt: 
 
Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtge-
sellschaft 
 
Der Sonderfonds der Stadt Münster wurde mit Aufnahme der Schwangerschaftsberatung einge-
richtet, um Frauen und Paaren in Konfliktsituationen über die gesetzlichen Hilfen hinaus eine 
konkrete Unterstützung anbieten zu können. Bei den Sonderfondsmitteln handelt es sich um frei-
willige, materielle Hilfen, die schnell und unbürokratisch gewährt werden. Es besteht kein Rechts-
anspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds. Der Haushaltsansatz beträgt 355.650,00 € pro 
Jahr. In den letzten Jahren wurde das Budget nicht ausgeschöpft. Mit der Vorlage zur Anpassung 
der Richtlinien soll die weitestgehende Auslastung des Budgets gewährleistet werden. 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0604 Familienförderung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig frei-
willig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Eine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen besteht nicht.

Beratungsverlauf (5)

29.01.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.02.2020 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.02.2020 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.02.2020 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0022/2020
Typ
Vorlagen
Datum
10.01.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37