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V/0966/2020

VSP 108 2. Verlängerung

Vorlagen 09.12.2020

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V-0966-2020--Anlage-1-Geltungsbereich

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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V-0966-2020--Anlage-1-Geltungsbereich

176 Zeichen

GeltungsbereichMaßstab 1:20002. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 108für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0966/2020

Anlage A

2257 Zeichen

Anlage A zur V/0966/2020 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich Von-
Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Für den betroffenen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 14.03.2018 den Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 gefasst, dessen Ziel es ist, eine städtebaulich ange-
messene Planung zwischen der Hochhausdominante „Metropolis“ und der Hafenstraße so steu-
ern zu können, dass sich Neubauten bzw. Umbauten im Baublock – auch im Kontext zu den 
aktuellen Quartiersentwicklungen im Bahnhofsumfeld – einfügen.  
 
Für zwei Grundstücke im Plangebiet lagen Baugesuche vor, welche von der Verwaltung am 
26.03.2018 bzw. am 25.04.2018 jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wur-
den.  
 
Als weiteres Plansicherungsinstrument hat der Rat der Stadt Münster im Februar 2019 die Ver-
änderungssperre Nr. 108 für den betroffenen Bereich beschlossen. Die Baugesuche wurden 
daraufhin abgelehnt. Die ursprünglich für eine Frist von zwei Jahren beschlossene Verände-
rungssperre wurde in einem weiteren Schritt vom Rat der Stadt Münster im Februar 2020 um ein 
Jahr verlängert.  
 
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 wird sich noch bis in das Jahr 2021 
erstrecken.  
 
Die Veränderungssperre tritt einschließlich ihrer 1. Verlängerung nach Ablauf von drei Jahren 
außer Kraft, somit hier erst im Februar 2022. Auf die Frist ist allerdings der seit der ersten Zu-
rückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Daher läuft die um ein Jahr 
verlängerte Veränderungssperre für die von der Zurückstellung betroffenen Grundstücke bereits 
im Frühjahr 2021 aus, sodass die 2. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 108 bereits jetzt 
erforderlich ist.  
 
Finanzierung 
Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig freiwil-
lig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Beschlussvorlage

6270 Zeichen

V/0966/2020 
V/0966/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
2. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / 
Bahnhofstraße / Hafenstraße 
[Steuerung der städtebaulichen Planung zwischen Hochhaus "Metropolis" und Hafenstraße] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   26.01.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   04.02.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   10.02.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die nachfolgende Satzung wird beschlossen:  
 
S a t z u n g   
der Stadt Münster zur 2. Verlängerung der Geltungsdauer  
der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 108  
für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße  
 
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund von §  17 Baugesetzbuch (BauGB) in Ver-
bindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgenden Beschluss gefasst:  
 
Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr.  108 für den Be-
reich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße wird um ein weiteres Jahr nochmals verlän-
gert (§ 17 Abs. 2 BauGB).  
 
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechts-
verbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).  
 
Stadtplanungsamt 
 
21.12.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Gierecker /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6122 /  
492-6194 
Gierecker@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0966/2020 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Stadt Münster entstehen durch die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre keine Kos-
ten.  
 
 
Begründung: 
 
Für den Bereich Von -Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße hat der Rat der Stadt Münster 
am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  597 ge fasst (Vorlage 
Nr. V/0187/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.  6 vom 23.03.2018). Der derzeit geltende einfa-
che Bebauungsplan Nr.  356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße  / Von -Vincke-Straße / Engelstraße  / 
Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ aus dem Jahr 1990 setzt hier nur 
die Nutzung „Kerngebiet“ und zulässige Werbeanlagen fest. Es gibt keine Rahmenbedingungen z.B. 
zu Gebäudehöhen; diese wären gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Ziel des Bebauungsplans Nr.  597 
ist es, eine städtebauli ch angemessene Planung zwischen der Hochhausdominante „Metropolis“ und 
der Hafenstraße so steuern zu können, dass sich Neubauten bzw. Umbauten im Baublock  – auch im 
Kontext zu den aktuellen Quartiersentwicklungen im Bahnhofsumfeld – einfügen.  
 
Für zwei Gr undstücke im Plangebiet lagen Baugesuche vor. Damit die Planungsabsichten nicht be-
hindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder un-
möglich gemacht werden, wurden die Baugesuche am 26.03.2018 bzw. am 25.04.2018 ge mäß § 15 
Abs. 1 BauGB jeweils für einen Zeitraum von 12  Monaten zurückgestellt. Nachdem im weiteren Ver-
lauf absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr. 597 bis zum Ablauf der Zurückstellung der Bauge-
suche nicht in Kraft treten wird, hat der Rat der Stadt Mü nster als weiteres Plansicherungsinstrument 
am 13.02.2019 die Veränderungssperre Nr.  108 für den Bereich Von -Steuben-Straße / Bahnhofstra-
ße / Hafenstraße beschlossen (Vorlage Nr.  V/0014/2019, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.  4 vom 
22.02.2019, in Kraft getre ten am 23.02.2019). Die Baugesuche wurden daraufhin abgelehnt. Die ur-
sprünglich für eine Frist von zwei Jahren beschlossene Veränderungssperre wurde in einem weiteren 
Schritt vom Rat der Stadt Münster am 12.02.2020 um ein Jahr verlängert (Vorlage Nr.  V/1207/2019, 
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 vom 06.03.2020).  
 
Die Veränderungssperre tritt einschließlich ihrer 1.  Verlängerung nach Ablauf von drei Jahren außer 
Kraft, somit hier erst am 23.02.2022. Auf die Frist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zu-
rückstellung eines Baugesuchs nach §  15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§  17 
Abs. 1 BauGB). Daher läuft die um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre für die von der Zurück-
stellung betroffenen Grundstücke bereits am 26.03.2021 bzw. am 25.04.2021 aus.  
 
Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 597 wurde inzwischen erarbeitet. Die frühzeitige Beteiligung 
der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Dezember 2020  / Januar 2021 durch Ausle-
gung der Unterlagen im Kundenzentrum des S tadthauses 3 und die parallele Veröffentlichung im In-
ternet. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte 
bereits im August / September 2019.  
 
Derzeit erfolgt die Erarbeitung eines Lärmgutachtens sowie eines Lufthygienischen Gutachtens. Für 
beide Gutachten sind als Grundlage aktuelle Verkehrsdaten erforderlich. Aufgrund der coronabeding-
ten Pandemielage seit Frühjahr 2020 und den damit verbundenen veränderten Verkehrsmengen, 
konnten zunächst keine verkehrlichen Daten ermittelt werden. Somit verzögerte sich die Bearbeitung 
der Gutachten. Da mittlerweile Hochrechnungen möglich sind, können die Gutachten nun trotz anhal-
tender Pandemielage erarbeitet werden. 
 
Als nächste Verfahrensschritte sind die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauGB im zweiten Quartal des Jahres 2021 vorgesehen. Im Anschluss daran kann der 
Beschluss des Rates über di e zu den Beteiligungen eingegangenen  Stellungnahmen und der Sat-
zungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgen, bevor dieser mit Bekanntmachung im Amtsblatt der

- 3 - 
V/0966/2020 
Stadt Münster in Kraft treten wird.  
 
Ein Inkrafttreten des Bebauungsplans ist somit vor dem Ablauf d er bereits einmalig verlängerten Ver-
änderungssperre am 26.03.2021 (s.o.) nicht zu erreichen. Darum ist es erforderlich, zur Sicherung 
der Planung die Veränderungssperre Nr. 108 um ein weiteres Jahr nochmals zu verlängern.  
 
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich.  
 
 
In Vertretung 
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen:  
Anlage A  
Anlage 1: Geltungsbereich

Beratungsverlauf (4)

03.03.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
09.03.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.03.2021 Hauptausschuss
TOP 39.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.03.2021 Rat
TOP 42.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Bahnhofstraße
  • Hafenstraße
  • Von-Steuben-Straße
  • Wolbecker Straße
  • Engelstraße
  • Herwarthstraße
  • Hansaring
  • Von-Vincke-Straße

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Details

Aktenzeichen
V/0966/2020
Typ
Vorlagen
Datum
09.12.2020
Erstellt
05.11.2020 09:42