V/0966/2020
VSP 108 2. Verlängerung
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V-0966-2020--Anlage-1-Geltungsbereich
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GeltungsbereichMaßstab 1:20002. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 108für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0966/2020
Anlage A
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Anlage A zur V/0966/2020 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich Von- Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Für den betroffenen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 gefasst, dessen Ziel es ist, eine städtebaulich ange- messene Planung zwischen der Hochhausdominante „Metropolis“ und der Hafenstraße so steu- ern zu können, dass sich Neubauten bzw. Umbauten im Baublock – auch im Kontext zu den aktuellen Quartiersentwicklungen im Bahnhofsumfeld – einfügen. Für zwei Grundstücke im Plangebiet lagen Baugesuche vor, welche von der Verwaltung am 26.03.2018 bzw. am 25.04.2018 jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wur- den. Als weiteres Plansicherungsinstrument hat der Rat der Stadt Münster im Februar 2019 die Ver- änderungssperre Nr. 108 für den betroffenen Bereich beschlossen. Die Baugesuche wurden daraufhin abgelehnt. Die ursprünglich für eine Frist von zwei Jahren beschlossene Verände- rungssperre wurde in einem weiteren Schritt vom Rat der Stadt Münster im Februar 2020 um ein Jahr verlängert. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 wird sich noch bis in das Jahr 2021 erstrecken. Die Veränderungssperre tritt einschließlich ihrer 1. Verlängerung nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, somit hier erst im Februar 2022. Auf die Frist ist allerdings der seit der ersten Zu- rückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Daher läuft die um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre für die von der Zurückstellung betroffenen Grundstücke bereits im Frühjahr 2021 aus, sodass die 2. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 108 bereits jetzt erforderlich ist. Finanzierung Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwil- lig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
Beschlussvorlage
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V/0966/2020 V/0966/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 2. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße [Steuerung der städtebaulichen Planung zwischen Hochhaus "Metropolis" und Hafenstraße] Beratungsfolge 26.01.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 04.02.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung 10.02.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die nachfolgende Satzung wird beschlossen: S a t z u n g der Stadt Münster zur 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund von § 17 Baugesetzbuch (BauGB) in Ver- bindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgenden Beschluss gefasst: Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 108 für den Be- reich Von-Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße wird um ein weiteres Jahr nochmals verlän- gert (§ 17 Abs. 2 BauGB). Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechts- verbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Stadtplanungsamt 21.12.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Gierecker / Herr Husmann Telefon: 492-6122 / 492-6194 Gierecker@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0966/2020 II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre keine Kos- ten. Begründung: Für den Bereich Von -Steuben-Straße / Bahnhofstraße / Hafenstraße hat der Rat der Stadt Münster am 14.03.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 597 ge fasst (Vorlage Nr. V/0187/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 vom 23.03.2018). Der derzeit geltende einfa- che Bebauungsplan Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von -Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ aus dem Jahr 1990 setzt hier nur die Nutzung „Kerngebiet“ und zulässige Werbeanlagen fest. Es gibt keine Rahmenbedingungen z.B. zu Gebäudehöhen; diese wären gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Ziel des Bebauungsplans Nr. 597 ist es, eine städtebauli ch angemessene Planung zwischen der Hochhausdominante „Metropolis“ und der Hafenstraße so steuern zu können, dass sich Neubauten bzw. Umbauten im Baublock – auch im Kontext zu den aktuellen Quartiersentwicklungen im Bahnhofsumfeld – einfügen. Für zwei Gr undstücke im Plangebiet lagen Baugesuche vor. Damit die Planungsabsichten nicht be- hindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder un- möglich gemacht werden, wurden die Baugesuche am 26.03.2018 bzw. am 25.04.2018 ge mäß § 15 Abs. 1 BauGB jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt. Nachdem im weiteren Ver- lauf absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr. 597 bis zum Ablauf der Zurückstellung der Bauge- suche nicht in Kraft treten wird, hat der Rat der Stadt Mü nster als weiteres Plansicherungsinstrument am 13.02.2019 die Veränderungssperre Nr. 108 für den Bereich Von -Steuben-Straße / Bahnhofstra- ße / Hafenstraße beschlossen (Vorlage Nr. V/0014/2019, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 4 vom 22.02.2019, in Kraft getre ten am 23.02.2019). Die Baugesuche wurden daraufhin abgelehnt. Die ur- sprünglich für eine Frist von zwei Jahren beschlossene Veränderungssperre wurde in einem weiteren Schritt vom Rat der Stadt Münster am 12.02.2020 um ein Jahr verlängert (Vorlage Nr. V/1207/2019, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 vom 06.03.2020). Die Veränderungssperre tritt einschließlich ihrer 1. Verlängerung nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, somit hier erst am 23.02.2022. Auf die Frist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zu- rückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). Daher läuft die um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre für die von der Zurück- stellung betroffenen Grundstücke bereits am 26.03.2021 bzw. am 25.04.2021 aus. Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 597 wurde inzwischen erarbeitet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Dezember 2020 / Januar 2021 durch Ausle- gung der Unterlagen im Kundenzentrum des S tadthauses 3 und die parallele Veröffentlichung im In- ternet. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte bereits im August / September 2019. Derzeit erfolgt die Erarbeitung eines Lärmgutachtens sowie eines Lufthygienischen Gutachtens. Für beide Gutachten sind als Grundlage aktuelle Verkehrsdaten erforderlich. Aufgrund der coronabeding- ten Pandemielage seit Frühjahr 2020 und den damit verbundenen veränderten Verkehrsmengen, konnten zunächst keine verkehrlichen Daten ermittelt werden. Somit verzögerte sich die Bearbeitung der Gutachten. Da mittlerweile Hochrechnungen möglich sind, können die Gutachten nun trotz anhal- tender Pandemielage erarbeitet werden. Als nächste Verfahrensschritte sind die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im zweiten Quartal des Jahres 2021 vorgesehen. Im Anschluss daran kann der Beschluss des Rates über di e zu den Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen und der Sat- zungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgen, bevor dieser mit Bekanntmachung im Amtsblatt der - 3 - V/0966/2020 Stadt Münster in Kraft treten wird. Ein Inkrafttreten des Bebauungsplans ist somit vor dem Ablauf d er bereits einmalig verlängerten Ver- änderungssperre am 26.03.2021 (s.o.) nicht zu erreichen. Darum ist es erforderlich, zur Sicherung der Planung die Veränderungssperre Nr. 108 um ein weiteres Jahr nochmals zu verlängern. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geltungsbereich
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (8)
- Bahnhofstraße
- Hafenstraße
- Von-Steuben-Straße
- Wolbecker Straße
- Engelstraße
- Herwarthstraße
- Hansaring
- Von-Vincke-Straße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0966/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.12.2020
- Erstellt
- 05.11.2020 09:42