V/0743/2014/1
Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen
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Ergänzungsvorlage Beschluss
11184 Zeichen
V/0743/2014/1
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Schule und Weiterbildung
Betrifft
Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen
Beratungsfolge
26.11.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
27.11.2014 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government
Vorberatung
02.12.2014 Kommission zur Förderung der Ink lusion von Menschen mit Behinderungen
Vorberatung
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
10.12.2014 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Stadt Münster wird im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen, ihrer bildun gspoliti-
schen Zielsetzungen und der sich aus der Haushaltslage ergebenden Möglichkeiten der F i-
nanzierung darauf hinwirken, die Umsetzung der Inklusion im Bildungsbereich schrittweise
und partizipativ zu gestalten.
2. Zur Umsetzung dieser Zielsetzung besch ließt der Rat - vorbehaltlich der Haushaltsentschei-
dungen der Folgejahre - die für Bau und Ausstattung pauschalierten Landeszuwendungen
i.H.v. zunächst rd. 357.000,00 € aufzustocken und ab 2015 jährlich 1.000.000,00 € für Bau -
und Ausstattungskosten zur Verfügung zu stellen.
3. Der Rat beschließt für die Umsetzung ein schrittweises Vorgehen unter besonderer Berüc k-
sichtigung des Elternwahlverhaltens; die ‚Leitplanken für die Umsetzung der Inklusion‘ (s. Zif-
fer 5 der Begründung) dienen dabei als Orientierung.
4. Der Rat erteilt seine grundsätzliche Zustimmung zur Einrichtung des gemeins amen
Lernens (§20 Abs. 5 SchulGNW) für die folgenden weiterführenden Schulen:
Vorlagen-Nr.:
V/0743/2014/1. Erg.
Auskunft erteilt:
Herr Ehling
Ruf:
492 40 00
E-Mail:
Ehling@stadt-muenster.de
Datum:
25.11.2014
Öffentliche Beschlussvorlage
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• Fürstin-von-Gallitzin-Realschule
• Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup
• Sekundarschule Roxel
• Gesamtschule Münster-Mitte
• Schillergymnasium
• Hauptschule Coerde
• Waldschule Kinderhaus
• Geschwister-Scholl-Realschule
• Karl-Wagenfeld-Realschule
• Freiherr-vom-Stein-Gymnasium
• Geschwister-Scholl-Gymnasium
• PRIMUS-Schule
• Hauptschule Wolbeck
Soweit sich einzelne dieser Schulen im Rahmen der Beteiligung begründet gegen die
Einrichtung des gemeinsamen Lernens aussprechen, erfolgt eine separate politische
Entscheidung über die Zustimmung.
5. Der Rat bekräftigt seinen Willen, zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern (SuS) mit
Förderbedarf im Schwerpunkt ‚Lernen‘ zumindest mittelfristig ein Förderschulangebot erha l-
ten zu wollen.
6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Richard -von-Weizsäcker-Schule - Förderschule für
emotionale und soziale Entwicklung - die nach der Mindestgrößenverordnung erforderlichen
Schülerzahlen nicht mehr erreicht und beauftragt die Verwaltung, ko nzeptionelle Vorschläge
für die künftige Beschulung der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln und zur Entsche i-
dung vorzulegen
7. Der Rat beschließt,
a. im Primarbereich bedarfsbezogen Schulen für Förderschwerpunkte mit geringen Schü-
lerzahlen und besonderen Bedarfen an sächlicher Ausstattung (HK, SH, KM) schrit t-
weise zu entwickeln, bzw. auszustatten. Zumindest eine solche Schule sollte in jedem
Stadtbezirk vorhanden sein.
b. in der Sekundarstufe zunächst keine formale Ausweisung von Schulen als Schwe r-
punktschulen nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz vorzunehmen und stattdessen
Schulangebote mit besonderer Ausstattung für einzelne Förderschwerpunkte (KM, HK)
in allen Schulformen schrittweise zu entwickeln.
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8. Zur räumlichen Ausstattung sollen in einem ersten Schritt die folgenden Zielstandards de-
finiert und schrittweise folgendes sukzessive angestrebt werden:
a. In Schu len des gemeinsamen Lernens (gL), d.h. Förderschwerpunkte bei den Lern -
und Entwicklungsstörungen (LES):
Differenzierungsraum von 20 - 30 qm für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
• für die Primarstufe pro Zug 1 Raum
• für die Sekundarstufe I pro Zug 1,5 Räume
b. Im sonderpädagogischen Schwerpunkt KM erfolgt eine Maßnahmeplanung erst bei
konkretem Bedarf.
c. In den Förderbedarfen HK, SE, GE, SQ erfolgt eine bedarfsbezogene Ausstattung u n-
ter Nutzung auch des Gerätepools des LWL.
e. Sukzessive Einrichtung von gesonderten Fachräumen für Hauswirtschaft und Technik
an Schulen des gL der Sekundarstufe I
d. Grundsätzliche Anerkennung des Bedarfes eines Personal - und Beratungsraumes von
ca. 20 qm; Umsetzung aber nachrangig.
9. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage und in Abstimmung mit den Schulen
ein Maßnahmeprogramm im Rahmen der Haushaltsermächtigung für 2015 (u. ggf. 2016) zu
entwickeln und dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung zur Entscheidung vorzulegen.
Kosten/Finanzierung
10. Für die Planung und Realisierung des Gesamtprogramms „ Inklusion an Schulen“ und den
damit verbundenen Umbau - und baulichen Anpassungsmaßnahmen , die in einer Vielzahl
von Gebäuden erforderlich werden, werden im Amt für Immobilienmanagement, je nach
Projektverlauf, 1,5 Stellen zunächst bis 2018 befristet eingestellt.
11. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die ersten Umsetzungsschritte im Entwurf des Haushalt s-
planes für 2015 ff. wie folgt finanziert sind:
Bisher sind folgende Beträge unter den Maßnahmenziffern
0710 „Baukosten Inklusion“
0711 „Beschaffungskosten Inklusion“
im Etatentwurf 2015 (Band 2; Seite 37) enthalten und müssen teilweise angepasst werden.
Neben einer Anpassung der Zuschusssummen für die Investition ist auch der mittlerweile f i-
xierte Anteil an der Inklusionspauschale i.H.v. rd. 140.800,00 € zusätzlich als Einnahme zu
veranschlagen. Es ergibt sich folgende Übersicht:
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Etatentwurf 2015
Maßnahme: 0710/11 Baukosten/Beschaffungen Inklusion
Bezeichnung Ansatz 2015 Ansatz 2016 Ansatz 2017 Ansatz 2018
Einzahlungen 0710 341.250,00 € 341.250,00 € 341.250,00 € 341.250,00 €
Einzahlungen 0711 113.750,00 € 113.750,00 € 113.750,00 € 113.750,00 €
Summe Einzahlungen 455.000,00 € 455.000,00 € 455.000,00 € 455.000,00 €
Auszahlungen 0710 750.000,00 € 750.000,00 € 750.000,00 € 750.000,00 €
Auszahlungen 0711 250.000,00 € 250.000,00 € 250.000,00 € 250.000,00 €
Summe Auszahlungen 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 €
Zuschuss alt(Etatentwurf) 545.000,00 € 545.000,00 € 545.000,00 € 545.000,00 €
Veränderungen
Maßnahme: 0710/11 Baukosten/Beschaffungen Inklusion
Summe Einzahlungen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Summe Auszahlungen 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 €
Maßnahme: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft
Bezeichnung Ansatz 2015 Ansatz 2016 Ansatz 2017 Ansatz 2018
Einzahlungen 497.800,00 € 497.800,00 € 557.800,00 € 557.800,00 €
Neue Veranschlagung im Haushalt 2015
Maßnahme: 0710/11 Baukosten/Beschaffungen Inklusion
Summe Einzahlungen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Summe Auszahlungen 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 €
Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft
Einzahlungen für
Bau/Ausstattung (Korb I) 357.000,00 € 357.000,00 € 417.000,00 € 417.000,00 €
Zuschuss für Baukosten und
Beschaffungen neu: 643.000,00 € 643.000,00 € 583.000,00 € 583.000,00 €
Einzahlung für Personalau s-
gaben nicht lehrendes Pe r-
sonal (Korb II) s. 6.3.2, Seite
26 140.800,00 € 140.800,00 € 140.800,00 € 140.800,00 €
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement
Zeile 11 Personalaufwendungen 2015
2016
2017
111.910
114.150
116.430
1,50 Vollzeit-
äquivalente
EGr. 11
Die erforderlichen Veränderungen werden durch Veränderungsblätter zum Haushaltplanentwurf 2015 vorg enommen.
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Begründung:
Zu Ziffer 4:
Zum Schuljahr 2014/2015 wurde das Aufnahmeverfahren zur Beschulung von Schüleri nnen und
Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf na ch den neuen Regelungen des 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes durchgeführt. Erstmals besteht danach ein Anspruch von Eltern für
Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf Aufnahme in die allgemeine Schule (§
19 Abs. 5 SchulG NW „… besteht ein B edarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie
(die Schulaufsichtsbehörde) den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allg e-
meine Schule vor, an der ein Angebot zum gemeinsamen Lernen eingerichtet ist…“).
In Abstimmung zwischen unte rer und oberer Schulaufsicht und der Schulverwaltung kon nte allen
Schülerinnen und Schülern, deren Eltern ein Angebot im gemeinsamen Lernen wünschten, ein
entsprechendes Schulangebot unterbreitet werden. Dies erfolgte in insgesamt 13 weiterführenden
Schulen, von denen mehrere bereits seit einigen Jahren gem einsames Lernen in den ehemaligen
integrativen Lerngruppen praktizieren.
Nach Beginn des Schuljahres 2014/2015 hat die Bezirksregierung Münster die St adt Münster auf-
gefordert, nunmehr die Zustimmung nach § 20 Abs. 5 SchulG NW zur Einric htung der Orte des
gemeinsamen Lernens zu erteilen. Mitte November gab die Bezirksregierung nähere Informationen
zur Frage der Zustimmung des Schulträgers nach § 20 Abs. 5. Nach aktueller Erlasslage „…ist die
Errichtung des gemeinsamen Lernens an einer Schule Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, nicht
des Schulträgers. Das gemeinsame Lernen setzt allerdings voraus, dass der Schulträger zustimmt.
Er kann die Zustimmung gem. § 20 Abs. 5 SchulG NW nur dann verweigern, wenn die sächlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden
können. … Die Schulaufsicht kann und soll sich aber dann über den Willen des Schulträgers hi n-
wegsetzen, wenn dessen Gründe unbeachtlich sind, weil er entweder
- keine substanziierte Begründung liefert oder
- sich auf Gründe außerhalb seiner Zuständigkeit beruft, z. B. auf allgemeine Vorbehalte g e-
gen das gemeinsame Lernen…“
Auf Nachfrage gab die Bezirk sregierung Münster aktuell den Hinweis, dass trotz der Ta tsache,
dass viele Schulen bereits seit Jahren das gemeinsame Lernen in Form von integrativen Ler n-
gruppen praktizieren und auch trotz der möglicherweise bestehenden Unbeachtlichkeit einer ve r-
weigerten Zustimmung im Verfahren die Schulkonferenzen (noch einmal) zu beteiligen sind. Dies
kann, da das gemeinsame Lernen dort bereits erfolgt, zwangsläufig nur nachträglich erfolgen.
Die Schulverwaltung wird alle aktuellen Schulen des gemeinsamen Lernens des wegen um eine
Beschlussfassung oder eine nochmalige Bestätigung der bestehenden Beschlusslage durch die
Schulkonferenzen bitten. Zur Vereinfachung des Verfahrens soll eine politische Ber a-
tung/Beschlussfassung für den Einze lfall nur in dem Fall erfolgen , da ss eine Schulkonferenz in
diesem Beteiligungsverfahren zu einem negativen Votum kommt und dies auch nachvollziehbar
und substanziiert begründet.
Zu Ziffer 8
In seiner Sitzung am 19.11.2014 hat der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien einsti m-
mig die kenntlich gemachte Änderung im Beschlusspunkt 8 beschlossen.
I. V.
gez.
Dr. Hanke
Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0743/2014/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.11.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37