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V/0278/2019

Einrichtung Haus des Jugendrechts

Vorlagen 25.04.2019

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Anlage-Kurzkonzept_HdJR

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Anlage A

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Anlage-Kurzkonzept_HdJR

34752 Zeichen

Fachliche und konzeptionelle Anforderungen  
„Haus des Jugendrechts Münster“ 
aus der Perspektive des Fachdienstes Jugendhilfe 
im Strafverfahren,  
des Kriminalkommissariats KK 12 – Jugend und 
der Jugendstaatsanwaltschaft 
 
Kurzkonzept  
 
 
24. April 2019

Inhalt: 
 
 
1.  Einleitung 1 
    1.1  Verfahren zur Entwicklung fachlicher und organisatorischer Standards 1 
    1.2  Phänomen „Jugendkriminalität“ 1 
 
2.  Rollenverständnis der beteiligten Institutionen  1 
     2.1 Auftrag, Rolle und Selbstverständnis der Jugendhilfe im Strafverfahren 1 
     2.2 Auftrag, Rolle und Selbstverständnis des  
            Kriminalkommissariats KK 12 - Jugend  2  
     2.3  Auftrag, Rolle und Selbstverständnis der Staatsanwaltschaft 3 
       
3.  Standards, fachliche Voraussetzungen  4 
     3.1  Eigenständigkeit der Institutionen 4 
     3.2  Datenschutz 4  
3.2.1 Datenschutz Jugendhilfe            4  
3.2.2 Datenschutz Kriminalkommissariat KK 12 - Jugend        4  
3.2.3 Datenschutz Staatsanwaltschaft          5 
               
 
4.  Ziele der Arbeit des „Hauses des Jugendrechts Münster“ 5 
     4.1  Verfahrensbeschleunigung 5 
 
5.  Zielgruppen 5 
 
6.  Netzwerke 5 
 
7.  Arbeitsformen  6 
     7.1  Fallkonferenz 6 
     7.2  Hauskonferenz 6 
     7.3  Berichtswesen 6 
     7.4  Öffentlichkeitsarbeit 6 
     7.5  Evaluation 6 
 
8.  Literatur 7 
 
9.  Anhang 8

1 
 
 
 
Fachliche und konzeptionelle Anforderungen „Haus des Jugendrechts Münster“ 
aus der Perspektive des Fachdienstes Jugendhilfe im  Strafverfahren, des Kriminal- 
kommissariats KK 12 – Jugend und der Jugendstaatsanwaltschaft 
 
 
1. Einleitung 
 
1.1 Verfahren zur Entwicklung fachlicher und organi satorischer Standards 
Es wird vorgeschlagen, zur Klärung der Aufgaben, Ro llen, Haltungen und organisatori- 
schen Voraussetzungen sowie des Datenschutzes mit den beteiligten Institutionen und 
Akteuren einen extern moderierten Prozess frühzeiti g vor der Eröffnung des „Hauses 
des Jugendrechts Münster“ durchzuführen.  
Darüber hinaus sind eine Geschäftsordnung und eine Kooperationsvereinbarung zu 
entwickeln. 
Je intensiver und klarer dieser Prozess aktiv von a llen Beteiligten gestaltet und mitge- 
tragen wird, desto erfolgreicher wird die Arbeit de s „Hauses des Jugendrechts Müns- 
ter“ werden. 
Dies dient auch der Entwicklung einer positiven Identifikation mit der Arbeit und der Ar- 
beitszufriedenheit im „Haus des Jugendrechts Münster“. 
 
1.2 Phänomen „Jugendkriminalität“ 
Delinquenz Jugendlicher und Heranwachsender ist in der Regel ubiquitär, passager 
und findet häufig im Bagatellbereich statt. 
D. h. Jugendkriminalität ist ein weitgehend verbrei tetes und normales Phänomen, das 
sich in der Regel aufgrund der zunehmenden Reife un d sozialer, beruflicher und wirt- 
schaftlicher Integration in die Gesellschaft auswächst. Fast jede/-r Jugendliche verstößt 
im Jugendalter gegen strafrechtliche Normen. Nur ei n geringer Anteil wird wiederholt 
straffällig.  
Nicht jedes delinquente Verhalten weist auf ein Entwicklungsdefizit hin.  
 
Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht steht im Vordergrund und wird von den 
„Fachdiensten der Jugendhilfe im Strafverfahren“ in  die Jugendstrafverfahren einge- 
bracht.  
Bei der Frage einer sinnvollen erzieherisch wirkend en Reaktion ist daher Zurückhal- 
tung geboten. Informelle Verfahrenserledigungen im Rahmen der Diversion sind vor- 
rangig zu prüfen. Die Jugendhilfe im Strafverfahren regt daher Verfahrenseinstellungen 
frühzeitig bereits im Vorfeld an. 
 
Jugendkriminalität ist in Münster rückläufig. Die Z ahlen geben in Münster keinen An- 
lass zur Strafverschärfung. Dennoch ist es sinnvoll, Intensivtäter/-innen und Unerreich- 
baren mit neuen Wegen entgegen zu treten und frühze itig Hilfen zur Integration anzu- 
bieten. Das „Haus des Jugendrechts Münster“ soll hierzu einen Beitrag leisten und die 
Kommunikationswege zwischen Polizei, Staatsanwaltsc haft und Jugendhilfe im Straf- 
verfahren verkürzen. 
 
 
2. Rollenverständnis der beteiligten Institutionen  
 
2.1    Auftrag, Rolle und Selbstverständnis der Jugendhilfe im Strafverfahren 
 
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) gründet i hre Tätigkeit auf den Normen des 
Jugendhilferechts, dessen originärer Auftrag in der  Verwirklichung des Rechts jedes 
jungen Menschen „auf Förderung seiner Entwicklung u nd auf Erziehung zu einer ei- 
genverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön lichkeit“ (§ 1 Abs.1 Sozialge- 
setzbuch –Achtes Buch (SGB VIII)) liegt.

2 
 
 
 
Gleichzeitig agiert sie im Rahmen jugendrichterlich er Verfahren auf der Grundlage des 
Jugendstrafrechts § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG), indem sie frühzeitig prüft, ob und 
gegebenenfalls welche Leistungen der Jugendhilfe no twendig und geeignet sind, um 
auf die Entwicklung des jungen Menschen einzuwirken , bis hin zu dem Ziel der Förde- 
rung informeller Verfahren (§ 52 SGB VIII). „Auch w enn die Aufgaben der JuHiS so- 
wohl im SGB VIII als auch im JGG definiert sind, bl eiben Bezugspunkt die Grundmaxi- 
men des Jugendhilferechts.“ 
 1 
 
Die JuHiS greift dabei aus Anlass einer Straftat ei nes jungen Menschen auf das ge- 
samte Leistungsprogramm der Jugendhilfe zurück.
2 3 
Die Jugendhilfe ist in ihren Entscheidungen über di e Gewährung von Leistungen und 
den Verfahren nicht weisungsgebunden. Sie arbeitet eigenständig und unabhängig 
nach den Grundsätzen und Verfahren des SGB VIII.  
 
 Aufgaben, Rolle Jugendhilfe  
Die JuHiS nimmt Ihre Aufgaben stadtteilbezogen in enger Kooperation mit der Bezirks- 
sozialarbeit des KSD und den freien Trägern wahr. 
 
Kernaufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist es, zu prüfen, ob Leistungen der Ju- 
gendhilfe für die/den Betroffene/n und ihre/seine F amilie in Betracht kommen. Ggf. lei- 
tet sie diese ein und begleitet die Leistungen gemeinsam mit den Mitarbeiter/-innen der 
anderen Fachdienste des Jugendamtes. 
Sie berichtet im Verfahren vor dem Jugendgericht üb er die Entwicklung der/des Ju- 
gendlichen beziehungsweise der/des Heranwachsenden und äußert sich im Jugend- 
strafverfahren zu möglichen erzieherischen Maßnahmen.  
 
Darüber hinaus begleitet sie die Jugendlichen und H eranwachsenden während des 
gesamten Verfahrens und während der Haft und unters tützt diese auch bei der Wie- 
dereingliederung nach der Inhaftierung (Mitwirkung beim Übergangsmanagement, bei 
Haft und Arrestvollzug). 
Bei Haftsachen berichtet sie beschleunigt und prüft , ob Alternativen zur Untersu- 
chungshaft in Betracht kommen, leitet diese ggf. ei n und begleitet sie bis zur Umset- 
zung einer Anschlussmaßnahme.  
 
Die Jugendhilfe im Strafverfahren setzt den langfri stigen Erziehungs- und Förderungs- 
auftrag um (§ 1 SGB VIII).  
Sie orientiert sich an den Lebenswelten und Ressour cen der Jugendlichen und Heran- 
wachsenden. 
 
2.2   Auftrag, Rolle und Selbstverständnis des Krim inalkommissariats KK12 - Jugend 
 
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffen tliche Sicherheit oder Ordnung ab- 
zuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser  Aufgabe Straftaten zu verhü- 
ten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderl ichen Vorbereitungen für die Hil- 
feleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu tre ffen. Sind außer in den Fällen des 
Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat 
die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werde n, soweit ein Handeln der anderen 
Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich ersch eint; dies gilt insbesondere für die 
                                                
1 AGJ (2012): Jugenddelinquenz: Zum Umgang mit straffällig gewordenen junge Menschen in der Kinder- und 
Jugendhilfe und der Jugendgerichtsbarkeit. S. 8 
2 AGJ (2012): Jugenddelinquenz: Zum Umgang mit straffällig gewordenen junge Menschen in der Kinder- und 
Jugendhilfe und der Jugendgerichtsbarkeit. S. 8 
3 Zitiert nach: Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren, Arbeitshilfe aus der Praxis für die Praxis  (2016),  
Herausgeber: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle 
Sucht, Redaktion: Jutta Möllers

3 
 
 
 
den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz 
(OBG) Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehr en. Die Polizei hat die zuständi- 
gen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, un verzüglich von allen Vorgän- 
gen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. 
 
Neben der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zä hlt auch die Verfolgung von 
Straftaten zu den Aufgaben der Polizei. Die gesetzlichen Befugnisse ergeben sich wei- 
testgehend aus der Strafprozessordnung (StPO) sowie  aus dem Bundeskriminalamts- 
gesetz (BKAG). 
 
Insbesondere § 163 StPO definiert die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren.  
Danach haben die Behörden und Beamten/-innen des Po lizeidienstes Straftaten zu er- 
forschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anor dnungen zu treffen, um die Ver- 
dunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um 
Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, di e Auskunft zu verlangen, sowie 
Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht an dere gesetzliche Vorschriften ihre 
Befugnisse besonders regeln. 
 
Dieser Grundsatz gilt auch bei Ermittlungsverfahren  im Zusammenhang mit Kinder- 
und Jugenddelinquenz. Auf der Basis des JGG - Gedan ke der notwendigen und an- 
gemessenen erzieherischen Einwirkung zur Vermeidung  künftiger Straffälligkeiten - 
sind speziell fortgebildete Polizeibeamte/-innen mi t der Aufgabe betraut, auf das delin- 
quente Verhalten zu reagieren und somit einen Beitr ag zur Verhinderung von zukünfti- 
gen Straftaten zu leisten.  
 
Ziel der Ermittlungen ist insoweit die Feststellung eines Zusammenhangs zwischen Tat 
und Täterpersönlichkeit - vor, bei und nach der Tat begehung und Gewinnung von An- 
haltspunkten für den Grad der sittlichen Reife.  
Die Ermittlungen werden möglichst tatzeitnah geführ t und zügig zum Abschluss ge- 
bracht, so dass eine zeitnahe, entwicklungsgerechte  Reaktion erfolgen kann (Befähi- 
gung statt Strafe). 
Diese Aufgabe wird bereits jetzt in enger Kooperati on mit der Staatsanwaltschaft und  
Jugendhilfe im Strafverfahren wahrgenommen. 
Im Haus des Jugendrechts wird die Reaktion auf Juge nddelinquenz durch den räumli- 
chen Zusammenzug der Kooperationspartner Jugendhilf e im Strafverfahren, Staats- 
anwaltschaft und Polizei noch schneller, abgestimmt er und erzieherisch sinn- und wir- 
kungsvoller erfolgen können. 
 
2.3 Auftrag, Rolle und Selbstverständnis der  Staatsanwaltschaft  
 
Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflicht et, wegen aller verfolgbaren Strafta- 
ten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche  Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 
Absatz 2 StPO; sogenanntes Legalitätsprinzip). Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist 
die Staatsanwaltschaft berufen (§ 152 Absatz 1 StPO, sogenanntes Offizialprinzip). Die 
Strafverfolgung obliegt grundsätzlich dem Staat, au sgeübt durch die Staatsanwalt- 
schaft. 
Diese Funktion nimmt die Staatsanwaltschaft auch in  Verfahren gegen Jugendliche 
und Heranwachsende wahr. Das JGG sieht ausdrücklich vor, dass Jugendstaatsanwäl- 
tinnen und Jugendstaatsanwälte zu bestellen sind (§ 36 Absatz 1 JGG). Jugendstaats- 
anwältinnen und Jugendstaatsanwälte tragen eine bes ondere Verantwortung für eine 
jugendgemäße Gestaltung des Jugendverfahrens und da mit bei der Umsetzung des 
nach dem JGG zentralen Erziehungsauftrags. Nach § 2  JGG soll mit der Anwendung 
des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten  eines Jugendlichen oder Heran- 
wachsenden entgegen gewirkt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechts- 
folgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehun gsrechts auch das Verfahren vor- 
rangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Die Juge ndstaatsanwältinnen und Ju-

4 
 
 
 
gendstaatsanwälte sollen sich daher frühzeitig eine eigene Beurteilungsgrundlage vom 
Tathergang und vor allem von der Persönlichkeit des/der tatverdächtigen Jugendlichen 
bzw. Heranwachsenden verschaffen. Diese Aufgabe wird durch eine enge Zusammen- 
arbeit mit Polizei und Jugendhilfe wahrgenommen. Im  Hinblick auf die herkömmliche 
Arbeitsweise sollen im Haus des Jugendrechts optima le Bedingungen geschaffen wer- 
den, um die gesetzlichen Vorgaben effektiv umzusetz en. Durch das frühzeitige Zu- 
sammenwirken aller am Verfahren Beteiligten wird di e Möglichkeit geschaffen, auf po- 
tentiell kriminelle Karrieren in all ihren denkbare n Erscheinungsformen bereits frühzei- 
tig einzuwirken.       
 
 
3 Standards, fachliche Voraussetzungen 
 
3.1 Eigenständigkeit der Institutionen 
Im „Haus des Jugendrechts Münster“ arbeiten Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugend- 
hilfe im Strafverfahren eng zusammen.  
Die Eigenständigkeit aller beteiligten Institutione n bleibt bestehen. Dies betrifft insbe- 
sondere die Dienst- und Fachaufsicht. 
 
Die Fachdienste „Jugendhilfe im Strafverfahren“ in Münster bilden ein eigenes fachli- 
ches Team aus den Mitarbeiter/-innen der Stadtverwa ltung und des Caritasverbandes 
für die Stadt Münster. Diese nehmen die Fallbearbei tung stadtteilorientiert auf der 
Grundlage der Standards der Stadtverwaltung und der  in der Arbeitshilfe „Mitwirkung 
der Jugendhilfe im Strafverfahren – Arbeitshilfe aus der Praxis für die Praxis“ formulier- 
ten Inhalte wahr. 
 
3.2 Datenschutz 
 
3.2.1 Datenschutz Jugendhilfe 
 
Der Austausch personenbezogener Daten zu Klient/-in nen / Proband/-innen ist 
auf der Grundlage einer Schweigepflichtentbindung oder eines gesetzlichen Auf- 
trags möglich. 
 
Die Jugendhilfe unterliegt dem Sozialdatenschutz. D ieser ist bei Kooperation mit allen 
Institutionen und Akteuren zu beachten. D. h. Infor mationen können im Rahmen der 
dienstlichen Tätigkeiten von der Polizei und der St aatsanwaltschaft an die JuHiS 
übermittelt werden. 
 
Es gilt daher der Grundsatz: 
Jugendhilfe im Strafverfahren ist Empfängerin, Poli zei und Staatsanwaltschaft sind 
Sender. 
 
Eine Übermittlung von Daten der JuHiS an die beteil igten Institutionen ist nur mit Er- 
laubnis der Betroffenen bzw. aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zulässig.  
In Fallkonferenzen erfolgt die Falldarstellung in anonymisierte Form.  
 
3.2.2 Datenschutz Kriminalkommissariat KK 12 - Jugend 
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzl ichen Vorgaben nur verar-
beitet (Erhebung, Speicherung, Übermittlung), sowei t dies zur Wahrnehmung der poli-
zeilichen Aufgaben erforderlich ist oder die betrof fene Person ausdrücklich eingewilligt 
hat.

5 
 
 
 
 
3.2.3  Datenschutz Staatsanwaltschaft  
Die persönlichen Daten der Verfahrensbeteiligten we rden nach den gesetzlichen Be-
stimmungen geschützt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt nur, wenn 
dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben zulässig ist (z um Beispiel nach der Anordnung 
über die Mitteilung in Strafsachen). 
 
 
4  Ziele der Arbeit des „Hauses des Jugendrechts Mü nster“ 
 
Ziel ist die gemeinsame, möglichst effektive und pe rsonenorientierte Bearbeitung von 
Jugendsachen zur Verhinderung, Beendigung bzw. Durc hbrechung krimineller Karrie- 
ren (Polizei, Staatsanwaltschaft: Legalverhalten) s owie die Förderung der Entwicklung 
zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (JuHiS).  
 
4.1 Verfahrensbeschleunigung  
Verfahrensbeschleunigung ist in vielen Fällen sinnv oll und hilfreich, um eine mögliche 
kriminelle Karriere frühzeitig und tatzeitnah durch Intervention zu beenden. 
Bei erhöhtem erzieherischen Bedarf kann es jedoch a ufgrund des Hilfeplanverfahrens, 
des Hilfeverfahrens und der Dauer der Hilfe sinnvol l sein, das Verfahren an die erzie- 
herisch wirksamen Prozesse anzupassen. Pädagogische  bzw. therapeutische Prozes- 
se, der Prozess der Annahme von Hilfe kann einer zü gigen Erledigung entgegenste- 
hen. Die JuHiS gibt unter erzieherischen Aspekten f achliche Einschätzungen zum Ver- 
fahrensverlauf. Diese Empfehlungen werden bei der w eiteren gemeinsamen Bearbei- 
tung berücksichtigt und mit dem Jugendgericht abgestimmt.  
 
 
5 Zielgruppen 
 
Vorrangige Zielgruppe des Hauses des Jugendrechts s ind jugendliche und heran- 
wachsende Intensiv- und Mehrfachtäter/innen, aber auch die systemherausfordernden,  
bzw. die Jugendlichen und Heranwachsenden, die Stra ftaten begangen haben und für 
den Kommunalen Sozialdienst unerreichbar sind und b ei denen ein besonderes Inter- 
ventionserfordernis besteht. Weiterhin gehören Juge ndcliquen, die durch straffälliges 
Verhalten auffallen oder gefährdet sind, zur Zielgr uppe. Mit diesen werden gemeinsam 
zeitnah niederschwellige Angebote im Wohnumfeld, im  Stadtteil entwickelt (Beispiel: 
stadtteil- oder zielgruppenorientierte Soziale Gruppenarbeit). 
 
Darüber unterstützt die JuHiS die Mitarbeiter/-inne n des Kommunalen Sozialdienstes 
bei dem Problem der Straffälligkeit strafunmündiger älterer Kinder. 
 
Die o.g. Zielgruppen sollen zügig Hilfen und Unters tützung bei der Überwindung struk- 
tureller oder individueller Probleme erhalten.  
 
 
6 Netzwerke 
 
Die „Jugendhilfe im Strafverfahren“ arbeitet eng mit den Institutionen des „Hauses des 
Jugendrechts Münster“ unter Beachtung des Sozialdat enschutzes zusammen. 
Eine enge und zeitnahe Kooperation besteht weiterhi n mit der Bezirkssozialarbeit, die 
für die Einrichtung, Gewährung, Steuerung und Hilfe planung ambulanter und stationä- 
rer Hilfen zuständig ist. In diesem Kooperationsverhältnis sollte geprüft werden, wie die 
stationäre Unterbringung nach der alternativen Unte rbringung zur Untersuchungshaft 
(U-Haftvermeidung bei „Stop and Go“) zügig und nahtlos nach der Verurteilung fortge- 
führt werden kann.

6 
 
 
 
 
Auch die Arbeit mit Einrichtungen der Justiz, die e nge Zusammenarbeit im Rahmen 
des Übergangsmanagements bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und die Unter- 
stützung der Jugendlichen nach der Entlassung aus dem Arrest bzw. der Strafhaft wird 
fortgesetzt. 
Weitere Netzwerkpartner/-innen sind das Jugendgeric ht, die Bewährungshilfe, freie 
Träger, insbesondere der „Verein sozial-integrative r Projekte e.V.“ (ViP), das Projekt 
„Kurve kriegen“, die „Drogenhilfe Münster“, die Anbieter der ambulanten Maßnahmen, 
insbesondere die Träger, die die soziale Gruppenarb eit anbieten, der Mot-Treff-Kotten 
als Anbieter des Verkehrstrainings, die Netzwerke in den Stadtteilen, Facharbeitskreise 
und die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII. D ie Zusammenarbeit mit diesen 
Institutionen sowie die Teilnahme an den Facharbeitskreisen werden fortgeführt.  
 
 
7 Arbeitsformen 
 
7.1 Fallkonferenz 
Die Fallkonferenz dient der zeitnahen Information u nd der inhaltlichen Abstimmungen 
eines individuellen Handlungskonzeptes. Sie sollte auf Anregung jeder beteiligten Insti- 
tution zeitnah erfolgen (ggf. sind hierfür optional hausintern feste Termine vorzuhalten). 
Weitere Institutionen wie die Bezirkssozialarbeit, Vertreter/-innen von Jugendhilfeein- 
richtungen, Schulen etc. sind ggf. zu beteiligen. I m Bedarfsfall sind auch Vertreter/-
innen weiterer Institutionen zu beteiligen. Der Soz ialdatenschutz, dem die Jugendhilfe 
unterliegt, ist anzuwenden. 
 
7.2 Hauskonferenz  
Die Hauskonferenz dient der Klärung, Abstimmung und  Entwicklung organisatorischer 
Fragen, der Abstimmung der Kooperation und der haus internen Verfahren, der Weiter- 
entwicklung fachlicher Standards, der Erörterung fa chlicher Themen und der Vorberei- 
tung gemeinsamer Fortbildungen. 
 
7.3 Berichtswesen 
Die beteiligten Institutionen entwickeln ein gemeinsames Berichtswesen (Geschäftsbe- 
richt). 
Die Jugendhilfe im Strafverfahren führt ihre bisher ige Berichterstattung durch Beiträge 
im Geschäftsbericht des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien fort. 
 
7.4 Öffentlichkeitsarbeit  
Öffentlichkeitsarbeit zur Arbeit des „Hauses des Jugendrechts Münster“ erfolgt in enger 
Abstimmung der beteiligten Institutionen. Die Verfa hren im Rahmen der Öffentlich- 
keitsarbeit der beteiligten Institutionen sind zu beachten.  
Presseauskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren e rteilen in gegenseitiger Abstim- 
mung entweder die Pressestelle des Polizeipräsidium s oder die Pressestelle der 
Staatsanwaltschaft Münster.  
 
7.5 Evaluation 
Anhand der gemeinsam zu entwickelnden Erfolgskriter ien des „Hauses des Jugend- 
rechts Münster“ wird die Arbeit evaluiert. Eine Zus ammenarbeit mit dem Kriminologi- 
schen Institut der WWU Münster wird angeregt.

7 
 
 
 
8 Literatur 
 
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (20 12): Jugenddelinquenz: Zum Um- 
gang mit straffällig gewordenen junge Menschen in d er Kinder- und Jugendhilfe und 
der Jugendgerichtsbarkeit  
 
Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) (2017): 
Grundsätze für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Ve rfahren nach dem Jugendgerichts- 
gesetz, Arbeitshilfen für die Praxis  
 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordi- 
nationsstelle Sucht  (2016): Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahr en, Arbeitshilfe 
aus der Praxis für die Praxis   
 
Stadt Osnabrück, Vorstand für Bildung, Soziales; Kultur, Fachbereich Kinder, Jugendli- 
che und Familien (2018) Kooperationsvereinbarung fü r das Haus des Jugendrechts 
Osnabrück  
 
Trenczek, Thomas, Goldberg, Brigitta: (2016), Jugen dkriminalität, Jugendhilfe und 
Strafjustiz, Mitwirkung der Jugendhilfe im strafrechtlichen Verfahren

8 
 
 
 
9 Anhang 
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder-  und Jugendhilfe - (Artikel 1 
des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)  
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe 
 
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Er- 
ziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürl iche Recht der Eltern und die zu- 
vörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betäti gung wacht die staatliche Ge- 
meinschaft. 
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere  
 
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozial en Entwicklung fördern und 
dazu beitragen, 
 Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und un- 
terstützen, 
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl  schützen, 
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für j unge Menschen und ihre 
Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche  Umwelt zu erhalten oder 
zu schaffen. 
§ 52 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50  Absatz 3 Satz 2 des Ju- 
gendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. 
(2)  Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für  den Jugendlichen oder den jungen 
Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht  kommen. Ist dies der Fall oder 
ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet ode r gewährt worden, so hat das 
Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehen d davon zu unterrichten, 
damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Ab sehen von der Verfolgung 
(§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht. 
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkan nten Trägers der freien Jugend- 
hilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgeri chtsgesetzes tätig wird, soll 
den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens 
betreuen. 
§ 38 JGG Jugendgerichtshilfe 
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämte rn im Zusammenwirken mit den 
Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. 
(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen d ie erzieherischen, sozialen und für- 
sorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Ju gendgerichten zur Geltung. 
Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der 
Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern 
sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Ha ftsachen berichten sie be- 
schleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll 
der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werd en, der die Nachforschungen 
angestellt hat. Soweit nicht ein Bewährungshelfer d azu berufen ist, wachen sie 
darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflage n nachkommt. Erhebliche 
Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fa ll der Unterstellung nach

9 
 
 
 
§ 10 JGG, Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und  Aufsicht aus, wenn der 
Richter nicht eine andere Person damit betraut. Wäh rend der Bewährungszeit ar- 
beiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. W ährend des Vollzugs blei- 
ben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehm en sich seiner Wiederein- 
gliederung in die Gemeinschaft an. 
(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe her- 
anzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen . Vor der Erteilung von Wei- 
sungen (§ 10 JGG) sind die Vertreter der Jugendgeri chtshilfe stets zu hö- 
ren; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, 
wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll. 
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung 
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie hung eines Kindes oder eines Ju- 
gendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung) , wenn eine dem Wohl des 
Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehun g nicht gewährleistet ist 
und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. 
(2) (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 ge- 
währt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach d em erzieherischen Bedarf im 
Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des  Kindes oder des Jugendli- 
chen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie 
 darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn die s nach Maßgabe der Hil- 
feplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. 
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen  außerhalb des Elternhauses er- 
forderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine 
andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, dies e Aufgabe zu übernehmen; die 
Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall  voraus, dass diese 
Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken. 
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Ge währung pädagogischer und da- 
mit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie sol l bei Bedarf Ausbildungs- und 
Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen. 
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihr es Aufenthalts in einer Einrichtung 
oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erzie- 
hung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. 
§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan 
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der 
Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe u nd vor einer notwendigen 
Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten un d auf die möglichen Folgen 
für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendliche n hinzuweisen. Vor und wäh- 
rend einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhal b der eigenen Familie ist zu prü- 
fen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist  Hilfe außerhalb der eigenen 
Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der 
Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu 
entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßig en Mehrkosten verbunden 
sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die  Erbringung einer in § 78a 
genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen 
nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsproch en werden, wenn die Erbrin- 
gung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 
2 geboten ist.

10 
 
 
 
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezei gte Hilfeart soll, wenn Hilfe vo- 
raussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Z usammenwirken mehrerer Fach- 
kräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausg estaltung der Hilfe sollen sie 
zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugend- 
lichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellung en über den Bedarf, die zu ge- 
währende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistu ngen enthält; sie sollen re- 
gelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin  geeignet und notwendig ist. 
Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Person en, Dienste oder Einrichtun- 
gen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an de r Aufstellung des Hilfeplans und 
seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Einglie- 
derung erforderlich, so sollen auch die für die Ein gliederung zuständigen Stellen 
beteiligt werden. 
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so s oll bei der Aufstellung und Ände- 
rung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stel- 
lungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden. 
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer  Hilfe, die ganz oder teilweise im 
Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krank- 
heitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1 a Satz 1 genannten Person 
eingeholt werden. 
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung 
 
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Pe rsönlichkeitsentwicklung und zu ei- 
ner eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt wer den, wenn und solange die 
Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die 
Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in 
begründten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fort- 
gesetzt werden. 
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs atz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 
33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Per- 
sonensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljäh- 
rige tritt. 
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung  der Hilfe bei der Verselbständi- 
gung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. 
§ 61 SGB VIII Anwendungsbereich 
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebu ng und Verwendung in der Ju- 
gendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches so- 
wie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öf- 
fentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach di esem Buch wahrnehmen. Für 
die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch  kreisangehörige Ge- 
meinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 
und 2 entsprechend. 
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebu ng und Verwendung im Rahmen 
der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsv ormund, Beistand und Ge- 
genvormund gilt nur § 68. 
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der  freien Jugendhilfe in Anspruch 
genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten 
bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

11 
 
 
 
§ 62 SGB VIII Datenerhebung 
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit i hre Kenntnis zur Erfüllung der je- 
weiligen Aufgabe erforderlich ist. 
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. E r ist über die Rechtsgrundlage 
der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebu ng und Verwendung auf- 
zuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. 
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialda ten nur erhoben werden, wenn  
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt ode r erlaubt oder 
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist  oder die jeweilige Aufgabe 
ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert,  die Kenntnis der Daten 
aber erforderlich ist für  
a.) die Feststellung der Voraussetzungen oder für d ie Erfüllung einer Leis- 
tung nach diesem Buch oder 
b.) die Feststellung der Voraussetzungen für die Er stattung einer Leistung 
nach § 50 des Zehnten Buches oder 
c.) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bi s 48a und nach § 52 
oder 
d.) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohl gefährdung nach § 8a 
oder 
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis mäßigen Aufwand erfordern 
würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interes- 
sen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder 
4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden 
würde. 
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsbere chtigter oder sonst an der Leistung 
beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsb erechtigten oder einer anderen 
Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, er hoben werden, wenn die Kenntnis 
der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 
1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend. 
§ 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der pe rsönlichen und erzieheri- 
schen Hilfe 
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum 
Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvert raut worden sind, dürfen von 
diesem nur weitergegeben werden  
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anver traut hat, oder 
2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben n ach § 8a Absatz 2, wenn 
angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendli- 
chen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung v on Leistungen notwendi- 
ge gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder 
3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels de r Fallzuständigkeit im Ju- 
gendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständig keit für die Gewährung 
oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, we nn Anhaltspunkte für eine 
Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Dat en für eine Abschät- 
zung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder 
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzun g des Gefährdungsrisikos 
nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder 
5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 
des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre. 
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur 
zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. 
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weiter- 
gabeverbot nach Absatz 1 besteht.

Beschlussvorlage

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V/0278/2019 
V/0278/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Einrichtung Haus des Jugendrechts 
 
Beratungsfolge 
 
   15.05.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   22.05.2019 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Einrichtung eines Hauses des Jugendrechts . Voraus-
sichtlich im II. Quartal 2020  wird der formelle Umzug der beteiligten Institutionen in eine inne n-
stadtnahe Immobilie erfolgen. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine geeignete Immobilie anzumieten und die notwendigen Be-
schlüsse vor der Sommerpause herbeizuführen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Zum jetzigen Zeitpunkt ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Sie entstehen erst bei der 
Anmietung einer geeigneten Immobilie. Die Verwaltung wird dazu eine gesonderte Beschlussvorl a-
ge vorlegen. 
 
Begründung: 
 
Ausgangslage: 
Die Stadt Münster hat in enger Abstimmung mit der Leitenden Oberstaatsanwältin und dem Polizei-
präsidenten in Münster das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen um Unterstützung 
bei der Einrichtung eines Hauses des Jugendrechts gebeten. 
 
Konzeptionell in besonderer Weise herausfordernd sind mehrfachbelastete Jugendliche und Hera n-
wachsende. Zielgruppe des Hauses des Jugendrechts sind daher auch die Mehrfachtäter/-innen und 
Intensivtäter/-innen. 
 
Weitere Zielgruppen sind unter kriminalpräventiven Aspekten auch gefährdete Jugendliche und Her-
anwachsende. 
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
07.05.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Pohl 
Herr Lütke Glanemann 
Telefon: 492-5600 
LuetkeGlanemann@stadt-
muenster.de

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V/0278/2019 
Die Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahre n werden in Münster seit dem Jahr 2009 spezialisiert 
durch zwei Fachdienste, mit jeweils der Hälfte der Fallbearbeitung, wahrgenommen. Bei der Stadt 
Münster ist der Aufgabenbereich im K ommunalen Sozialdienst als eigenständiger Fachdienst ang e-
siedelt. Einen weiteren Teil der Aufgaben hat der Caritasverband der Stadt Münster als Delegation s-
aufgabe übernommen. Beide Fachdienste arbeiten eng zusammen.  
Die Kooperation mit der Polizei erfolgt durch regelmäßige Jahresgespräche fallübergreifend. 
Bei der Hilfe für Mehrfach- bzw. Intensivtäter/-innen finden bedarfsorientiert Fallbesprechungen ggf. 
unter Hinzuziehung der Mitarbeiter/ -innen der Bezirkssozialarbeit telefonisch oder persönlich statt. In 
einigen Stadtteilen besteht ein enger Kontakt zu den Bezirksbeamt/-innen.  
Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft erfolgt in der Regel schriftlich, in Einzelfällen telef o-
nisch. 
 
Die beiden Fachdienste Jugendhilfe im Strafverfahren, das Kommissariat KK 12  - Jugend – und die 
für die Bearbeitung der Ermittlungsverfahren zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft sind bisher 
in eigenen Gebäuden und damit getrennt voneinander untergebracht. Dies schränkt insbesondere die 
Möglichkeiten einer zeitnahen und persönlichen Kommunikation deutlich ein. 
 
 
Kurzkonzept der beteiligten Institutionen Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe im Stra f-
verfahren: 
 
Durch die Zusammenführung der drei Institutionen durch ein abgestimmtes Konzept zur Umsetzung 
des Hauses des Jugendrechts wird die Kommunikation zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Ju-
gendhilfe im Strafverfahren nachhaltig verbessert. Das Haus des Jugendrechts macht eine unmitte l-
bare, zeitnahe Kommunikation im Rahmen von Fallkonferenzen sowie gemeinsamen Dienst - und 
Lagebesprechungen möglich. 
Dies beschleunigt d ie Verfahren nachhaltig und ermöglicht eine frühzeitige Prüfung, Einleitung und 
zeitnahe erzieherisch wirksame Reaktion auf Delinquenz und eröffnet weitere Möglichkeiten der 
Diversion. 
Voraussetzung hierfür sind die Kenntnisse der unterschiedlichen gesetzl ichen Grundlagen und Au f-
gaben sowie die Beachtung der Datenschutzgesetze.  
 
 
Leitziele: 
Mit der Umsetzung des kriminalpräventiven Konzeptes des Hauses des Jugendrechts folgen die K o-
operationspartner den kommunalen Zielen der Stadt Münster: 
 der Förderung der sozialen Balance in der Stadt Münster 
 der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung  
 
den Zielen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien: 
 dass Familien sich in Münster wohl fühlen sollen 
 der Vernetzung als Erfolgsfaktor 
 der Prävention statt Reaktion 
 dem Schutz von Kindern und Jugendlichen: Bewahrung vor schädlichen Einwirkungen 
 der individuellen Hilfe: Prüfung, Einleitung und Mitwirkung bei der Umsetzung individueller und 
passgenauer Angebote  
 
sowie den Zielen der Polizei und der Staatsanwaltschaft: 
 der Verbesserung der Sicherheitslage 
 der Senkung der Fallzahlen der Kinder- und Jugenddelinquenz 
 der Reduzierung der Rückfallquote

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V/0278/2019 
 die frühzeitige Erkennung möglicher Intensivtäter/ -innen, mit der Möglichkeit , einer entspr e-
chenden Entwicklung rechtzeitig entgegenzuwirken 
 eine möglichst schnelle und am Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetz es ausgerich-
tete Reaktion auf strafbares Verhalten    
 
Das Konzept eines Hauses des Jugendrechts folgt dabei auch den Zielen der Umsetzung des krim i-
nalpräventiven Konzepts im Sinn e des Berichts der Enquetekommission „Prävention“ des Landtags 
Nordrhein-Westfalen1: 
 
Primäre Prävention: 
 Anregung von Hilfen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Entstehungsbedingungen der J u-
gendkriminalität aufgrund der gebündelten Erkenntnisse aller im Haus zusammenwirkenden 
Institutionen2 
Sekundäre Prävention:  
 zeitnahe Anregung und Mitwirkung bei der Einleitung von frühen Hilfen zur Erziehung sowie 
ambulanten Maßnahmen 
 Anregung und Mitwirkung bei der Einleitung von Hilfen zur Förderung der Erziehungsfähigkeit 
Tertiäre Prävention: 
 enge Kooperation von Jugendhilfe und Jugendstrafrechtspflege 
 Förderung der Legalbewährung 
 Förderung der Entwicklung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zu einer eigenveran t-
wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit3 
 Förderung der Diversion mit dem Ziel der Reduzierung von Belastung und Stigmatisierung 
sowie der außerstrafjustiziellen erzieherischen Einwirkung / Humanisierung des Strafrechts 
unter Vermeidung unnötiger sozialer Kontrolle und Entlastung der Strafjustiz4  
 
 
Erfolgsfaktoren 
 
 Die beteiligten Institutionen entwickeln auf der Grundlage kriminologischer Forschungserge b-
nisse sowie aus unterschiedlicher professioneller Perspektive ein gemeinsames Verständnis 
der Jugendkriminalität. 
 Die Mitarbeiter/-innen entwickeln aufgrund ihrer Erkenntnisse ihrer multiprofessionellen Sicht 
fallbezogene und passgenaue Präventionsmaßnahmen. 
 Die beteiligten Institutionen informieren sich über ihre unterschiedlichen Aufgaben im Rahmen 
der gesetzlichen Grundlagen. 
 Sie nehmen gemeinsam an fachbezogenen Fortbildungen teil. 
 Im Rahmen des Konzeptes des Hauses des Jugendrechts erfolgt die Bearbeitung der Fälle 
fallbezogen und zeitnah. 
 Es erfolgt ein frühzeitiger Austausch über Gefährdungssituationen, die von einz elnen Jugend-
lichen oder Gruppierungen ausgehen. 
 Die Arbeit des Hauses des Jugendrechts wird möglichst wissenschaftlich begleitet und  
evaluiert. 
                                                
1 Präsidentin des Landtags Nordrhein -Westfalen, (Landtag NRW, März 2010) Bericht der Enquetekommission  
  zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine effektive Präventionspolitik in Nordrhein -Westfalen 
2 vgl. Bericht der Enquetekommission 3, S. 49 
3 vgl. SGB VIII § 1 
4 vgl. Bericht der Enquetekommission 5.2, S. 111

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V/0278/2019 
 
In Nordrhein-Westfalen gibt es bislang vier Häuser des Jugendrechts (in Köln, Paderborn, Dortmund 
und Essen). Die Erfahrungen werden von den dort beteiligten Behörden und den tätigen Mitarbeiter /-
innen der unterschiedlichen Kooperationspartner als ausnahmslos positiv beschrieben. 
 
 
Konzeptentwicklung: 
 
Die Ausgestaltung des angehängten Kurzkonzepts w urde von allen Kooperationspartner/-innen ge-
meinsam erarbeitet. Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Konzeption ist die eige n-
ständige und unabhängige Aufgabenwahrnehmung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, in s-
besondere der Einhaltung des Datenschutzes. 
 
Zahlen Daten Fakten  
 
Diversionsverfahren / Verfahren vor dem Jugendgericht  
 
Jahre 2014 2015 2016 2017 2018 
Anklagen 748 765 751 862 827 
Diversionsverfahren 447 462 578 536 565 
 1195 1227 1329 1398 1392 
 
Die Entwicklung der Jugendkriminalität in Münster weist im Hellfeld - Diversionsverfahren und Verfah-
ren vor dem Jugendgericht - seit 2014 einen Zuwachs von ca. 10,5 % auf. Bei den Verfahren vor dem 
Jugendgericht (Anklagen) ist eine Zunahme von ca. 10,6 %  festzustellen, Der Zuwachs im Bereich 
der Diversionsverfahren beträgt ca. 26 %. Diversionsverfahren werden in der Regel bei Ersttätern und 
im Bereich der unteren Kriminalität durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet.  
 
Auszug PKS Münster 20185 
 
Jahre  2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 
Heranwachsende 1172 1059 1079 992 1042 1050 1011 1047 987 865 
Jugendliche 1183 1141 1062 997 1046 1013 916 952 947 1014 
Kinder 396 313 287 292 286 238 276 286 313 273 
 
                                                
5 6 Kriminalstatistik 2018, Polizeipräsidium Münster S 23.ff

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V/0278/2019 
 
 
 
Bei den Kindern (6 bis unter 14 Jahre) sinkt die Zahl der Tatverdächtigen 2018 um 40 auf jetzt 273 
(Minus 12,78 Prozent). Damit beträgt der Anteil der Kinder an der Gesamtzahl der Tatverdächtigen 
3,08 Prozent (2017: 3,20 Prozent). 
Die Zahl der tatverdächtigen Jug endlichen (14 bis unter 18 Jahre) stieg leicht von 947 im Jahr 2017 
auf jetzt 1.014. Der Anteil der Jugendlichen an der Gesamtzahl der Tatverdächtigen beträgt 
11,45 Prozent. 
Die Zahl der Heranwachsenden (18 bis unter 21 Jahre) ist im Vergleich zum Vorjahr gesunken und 
beträgt 865, ein Minus von 122 Tatverdächtigen. An der Gesamtzahl der Tatverdächtigen hat die 
Gruppe der Heranwachsenden einen Anteil von 9,76 Prozent.6  
 
Ausblick: 
 
I. Aktuell arbeiten Vertreter/-innen von Staatsanwaltschaft, Polizei und Jugendamt an einer konkre-
ten konzeptionellen Ausrichtung der zukünftigen Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Haus 
des Jugendrechtes. Ein erstes Kurzkonzept, welches die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren 
in diesem Zusammenhang beschreibt, ist Teil der Vorlage. Eine gemeinsame Kooperationsve r-
einbarung wird derzeit erarbeitet. 
 
 
II. Derzeit wird intensiv über die Anmietung einer Immobilie für die Dauer von 15 Jahren verhandelt. 
Die Verwaltung wird die Verhandlungen zügig zum Abschluss bringen und den Ratsgr emien zur 
Beschlussfassung vorlegen. 
Die Stadt Münster wird für die Staatsanwaltschaft und die Stadt Münster den notwendigen Mie t-
vertrag abschließen. Die Polizei wird nicht nur zur Bearbeitung von Jugendsachen in der Immobi-
lie tätig sein, sondern insgesamt  als Kommissariat KK 12 mit weiteren Deliktsbereichen vor Ort 
sein. Deshalb werden zwei getrennte, aber aufeinander abgestimmte Mietverträge abgeschlo s-
sen.

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V/0278/2019 
Die Stadt Münster wird mit der Staatsanwaltschaft und dem Caritasverband Untermietverträge a b-
schließen.  
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
- Anlage A zur Vorlage V/0278/2019 
 
- Kurzkonzept „Fachliche und konzeptionelle Anforderungen „Haus des Jugendrechts Münster“ 
aus der Perspektive des Fachdienstes Jugendhilfe im Strafverfahren, des Kriminalkommissariats 
KK 12 – Jugend und der Jugendstaatsanwaltschaft“

Anlage A

3268 Zeichen

Anlage A zur V/0278/2019 
Kurzüberblick 
Im Haus des Jugendrechts für die Stadt Münster arbeiten zum nächstmöglichen Zeitpunkt das 
Jugendkommissariat der Polizei Münster, die Staatsanwaltschaft und die Jugendhilfe im Strafver-
fahren unter einem Dach konzeptionell personenorientiert zusammen.  
Mit diesem kriminalpräventiven Konzept zum Haus des Jugendrechts wird eine enge, zeitnahe 
Kooperation angestrebt, um mit den Mitteln der beteiligten Institutionen und  den Hilfeangeboten 
der Jugendhilfe die Legalbewährung und die soziale Integration von Jugendlichen und Heran-
wachsenden im Rahmen der Kriminalprävention und Resozialisierung zu forcieren. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel des Konzeptes des Hauses des Jugendrechts ist die strukturelle Vernetzung der Hilfesyste-
me von Jugendhilfe, Polizei und Justiz sowie die Koordination der Hilfen für mehrfach auffällige 
Jugendliche und Heranwachsende zur Sicherung bestmöglicher Entwicklungsbedingungen.1 
Mit der Umsetzung des kriminalpräventiven Konzeptes des Hauses des Jugendrechts folgen die 
Kooperationspartner den kommunalen Zielen der Stadt Münster: 
 der Förderung der sozialen Balance in der Stadt Münster 
 der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung 
 
den Zielen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien: 
 dass Familien sich in Münster wohl fühlen sollen 
 der Vernetzung als Erfolgsfaktor 
 der Prävention statt Reaktion 
 dem Schutz von Kindern und Jugendlichen: Bewahrung vor schädlichen Einwirkungen 
 der individuellen Hilfe: Prüfung, Einleitung und Mitwirkung bei der Umsetzung individueller 
und passgenauer Angebote 
 
sowie den Zielen der Polizei und der Staatsanwaltschaft: 
 der Verbesserung der Sicherheitslage 
 der Senkung der Fallzahlen der Kinder- und Jugenddelinquenz 
 der Reduzierung der Rückfallquote 
 die frühzeitige Erkennung möglicher Intensivtäter/-innen, mit der Möglichkeit einer ent-
sprechenden Entwicklung rechtzeitig entgegenzuwirken 
 eine möglichst schnelle und am Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetz  
ausgerichtete Reaktion auf strafbares Verhalten 
 
Zur Anmietung der Diensträume wird eine gesonderte Beschlussvorlage durch Amt 23 - Immobili-
enmanagement - vorgelegt.  
 
 
 
 
                                                
1 vgl. Präsidentin des Landtags Nordrhein Westfalen, Bericht der Enquetekommission  
  Handlungsempfehlungen Landtagsdrucksache 14/10700, März 2010,   
  Strukturelle Vernetzung der Hilfesysteme S. 182

Finanzierung 
Zur Anmietung der Diensträume wird eine gesonderte Beschlussvorlage durch Amt 23 - Immobili-
enmanagement - vorgelegt. Erst in dieser Vorlage können die finanziellen Auswirkungen dargestellt 
werden. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig  
freiwillig 
Die Leistung „Jugendhilfe im Strafverfahren“ ist grundsätzlich vollständig pflichtig. Die Einrichtung 
eines Hauses des Jugendrechts stellt eine organisatorische Maßnahme zur verbesserten Umset-
zung dar. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Eine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die Querschnittsthemen besteht nicht.

Beratungsverlauf (3)

26.06.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 32.1 Vorberatung
Zur Sitzung
03.07.2019 Rat
TOP 31.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0278/2019
Typ
Vorlagen
Datum
25.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37