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3182/2017

262. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.11.2017

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262 Satzung Anlage 1

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262 Satzung Anlagen 2 - 21

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ergänzende Anlage 22- 262 Satzung

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Beschlussvorlage Rat

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262 Satzung Anlage 1

8346 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertzweiundsechzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) in Verbindung mit §§ 7 
und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/SGV NRW 2023) und § 8 
der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, 
S. 450, 2014, S. 119) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese 
Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen straßenbaulichen Maßnah-
men werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende 
Festlegungen getroffen: 
1. Guldenbachstraße (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Morbacher Straße 
bis  Simmerer Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
2. Hermeskeiler Platz - Platzumfahrung (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Hermeskeiler Straße 
bis  Simmerer Straße 
Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Bei-
behaltung des vorhandenen Normmastes. 
3. Hochwaldstraße (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Hermeskeiler Platz 
bis  Morbacher Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

2 
 
 
4. Kempfelder Straße (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Guldenbachstraße 
bis  Hochwaldstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
5. Kirchberger Straße (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Guldenbachstraße 
bis  Hochwaldstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
6. Morbacher Straße – Hauptzug einschließlich der bei-
den unselbstständigen Stichwege (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Hermeskeiler Straße 
bis  Wendeanlage 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
7. Morbacher Straße entlang Haus-Nr. 24 – 34 
(Flurstück 334) (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Morbacher Straße – Hauptzug 
bis  Kempfelder Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
8. Simmerer Straße (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Guldenbachstraße 
bis  Hermeskeiler Straße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
9. Alfred-Döblin-Straße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Schumacherring 
bis  Wendeanlage 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

3 
 
 
10. Christianstraße/Herbrandstraße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Venloer Straße 
bis  Venloer Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Verbesserung der Straßenentwässerung durch Bau eines Überlaufbauwerks, eines Re-
genrückhaltebeckens und einer Druckleitung. 
11. Hellewatter Straße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Ansgarstraße 
bis  Heidemannstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
12. Lessingstraße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Venloer Straße 
bis  Subbelrather Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
13. Friedrich-Karl-Straße - Ringstraße entlang 
Haus-Nr. 238 – 270 (Stadtbezirk 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Friedrich-Karl-Straße 
bis  Friedrich-Karl-Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag-
schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung so-
wie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag-
schicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
14. Trifelsstraße (Stadtbezirk 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Berwartsteinweg 
bis  Ebernburgweg 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie 
Ein- und Umbau von Straßenabläufen.

4 
 
 
15. Alte Wipperfürther Straße (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Frankfurter Straße 
bis  Herler Straße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenführung so-
wie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
16. Kohlplatz (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Münzstraße 
bis  Peter-Müller-Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag-
schicht. 
§ 2 
Die 212 . Satzung über die Festlegungen gemäß §  8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach §  8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 25.10.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2010, S. 1014, 2011, S. 
1170, 2013, S. 565) wird wie folgt geändert: 
1. In § 1 Ziffer 7 
Hermeskeiler Straße – selbstständiger Gehweg (Südseite) (Stadtbezirk 3) 
werden in der Anlagenbezeichnung die Worte „selbstständiger Gehweg“ gestrichen und 
durch das Wort „Anliegerfahrbahn“ ersetzt. 
In der Abschnittsbezeichnung wird „Neuenhöfer Allee“ durch „Am Beethovenpark“ ersetzt. 
Die Straßeneinstufung „Selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6“ wird gestr i-
chen und durch „Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1“ ersetzt. 
2. In § 1 Ziffer 11 
Zülpicher Straße (Südseite) (Stadtbezirk 3) 
wird in der Abschnittsbezeichnung die „Rankestraße“ durch die „Rurstraße“ ersetzt. 
§ 3 
Die 256 . Satzung über die Festlegungen gemäß §  8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach §  8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 30.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S.  7) wird wie 
folgt geändert: 
1. In § 1 Ziffer 10 
Roggendorfstraße (Stadtbezirk 9) 
wird in der Abschnittsbe zeichnung die „ Düsseldorfer Straße“ durch die „ Hermann-Ost-
Straße“ ersetzt. 
Außerdem werden im Maßnahmentext („ Erneuerung der Fahrbahn mit Integration von

5 
 
 
Fahrradschutzstreifen durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht 
und Asphalttragschicht sowie in Teilbereichen auf Schottertragschicht, Erneuerung d er 
Rinnenführung und der Straßenabläufe.“) die Worte „ in Teilbereichen “ ersatzlos gestr i-
chen. 
2. In § 1 Ziffer 11 
Roggendorfstraße (Stadtbezirk 9) 
werden am Ende des Maßnahmentextes („Erneuerung und Verbesserung der Parkflächen 
auf der Südseite durch Einbau einer Asphalttragdeckschicht.“) die Worte „ sowie Erneue-
rung der Bordsteine zur Fahrbahn“ angefügt. 
§ 4 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffern 1 bis 8 treten rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 9 tritt rückwirkend zum 01.10.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 10 tritt rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 11 und 12 treten rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 13 tritt rückwirkend zum 01.09.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 14 tritt rückwirkend zum 01.12.2016 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 15 tritt am Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
§ 1 Ziffer 16 tritt rückwirkend zum 01.12.2017 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 04.11.2010 in Kraft. 
§ 3 tritt rückwirkend zum 01.10.2016 in Kraft.

262 Satzung Anlagen 2 - 21

39161 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Guldenbachstraße 
von : Morbacher Straße 
bis : Simmerer Straße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage bestand aus 6 vor 1970 aufgestellten Peitschenmasten und Lang-
feldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte 
Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 Normmasten, Nennhöhe 6 m mit 
Kofferleuchten vom Typ Iridium ersetzt.  
Die Sanierung der Straßenbeleuchtung erfolgt aus Kapazitätsgründen in zwei Schritten. Zu-
nächst wurden bereits in 2014 die alten Langfeldleuchten durch Kofferleuchten ersetzt. Be-
reits dadurch verbesserte sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen. In einem zweiten 
Schritt werden die alten Peitschenmasten gegen Normmasten getauscht. Die Kofferleuchten 
werden dabei weiterverwendet. Die für die provisorische Montage der neuen Kofferleuchten 
an den alten Masten zusätzlich angefallenen Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Beitrags-
pflichtigen werden somit nur mit den Beiträgen belastet, die bei einer zeitgleichen Erneue-
rung von Masten und Leuchten anfallen würden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 28.500,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
20.000,00 EUR 
Die Guldenbachstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines kleinräumigen Wohnquartiers, das 
südöstlich der Hermeskeiler Straße von diversen Einbahnstraßen durchzogen ist. Eine her-
ausgehobene Verbindungs- oder Verteilfunktion, die eine Einstufung als Haupterschlie-
ßungsstraße rechtfertigen würde, kommt der Guldenbachstraße dabei nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
20.000,00 EUR : 9.891 m² = rd. 2,10 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits in 2014 mit dem Austausch der Leuchten begonnen. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hermeskeiler Platz - Platzumfahrung 
von : Hermeskeiler Straße 
bis : Simmerer Straße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage bestand aus 2 vor 1970 aufgestellten Peitschenmasten mit Lang-
feldleuchten sowie einem neueren Normmast mit einer Kofferleuchte. Die wirtschaftliche 
Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig 
und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die beiden Peitschenmasten sollen durch 2 Normmasten, Nennhöhe 8 m mit Kofferleuchten 
vom Typ Iridium ersetzt werden. Der bereits vorhandene Normmast bleibt stehen. 
Die Sanierung der Straßenbeleuchtung erfolgt aus Kapazitätsgründen in zwei Schritten. Zu-
nächst wurden bereits in 2014 die alten Langfeldleuchten durch Kofferleuchten ersetzt. Be-
reits dadurch verbesserte sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen. In einem zweiten 
Schritt werden die alten Peitschenmasten gegen Normmasten getauscht. Die Kofferleuchten 
werden dabei weiterverwendet. Die für die provisorische Montage der neuen Kofferleuchten 
an den alten Masten zusätzlich angefallenen Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Beitrags-
pflichtigen werden somit nur mit den Beiträgen belastet, die bei einer zeitgleichen Erneue-
rung von Masten und Leuchten anfallen würden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Beibe-
haltung des vorhandenen Normmastes. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 10.100,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptgeschäftsstraße (60 %): 
6.100,00 EUR 
Die Platzumfahrung des Hermeskeiler Platzes ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Ab-
satz 2 Ziffer 4 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Entlang der Straße Hermeskeiler 
Platz befinden sich ausschließlich Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im 
Erdgeschoss. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
6.100,00 EUR : 2.647 m² = rd. 2,30 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits in 2014 mit dem Austausch der Leuchten begonnen. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hochwaldstraße 
von : Hermeskeiler Platz 
bis : Morbacher Straße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage bestand aus 4 vor 1970 aufgestellten Peitschenmasten mit Lang-
feldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte 
Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 Normmasten, Nennhöhe 6 m mit 
Kofferleuchten vom Typ Iridium ersetzt. 
Die Sanierung der Straßenbeleuchtung erfolgt aus Kapazitätsgründen in zwei Schritten. Zu-
nächst wurden bereits in 2014 die alten Langfeldleuchten durch Kofferleuchten ersetzt. Be-
reits dadurch verbesserte sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen. In einem zweiten 
Schritt werden die alten Peitschenmasten gegen Normmasten getauscht. Die Kofferleuchten 
werden dabei weiterverwendet. Die für die provisorische Montage der neuen Kofferleuchten 
an den alten Masten zusätzlich angefallenen Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Beitrags-
pflichtigen werden somit nur mit den Beiträgen belastet, die bei einer zeitgleichen Erneue-
rung von Masten und Leuchten anfallen würden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 20.900,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
14.700,00 EUR 
Die Hochwaldstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines kleinräumigen Wohnquartiers, das süd-
östlich der Hermeskeiler Straße von diversen Einbahnstraßen wie der Hochwaldstraße im 
Bereich von Kempfelder Straße bis Morbacher Straße durchzogen wird. Eine herausgeho-
bene Verbindungs- oder Verteilfunktion, die eine Einstufung als Haupterschließungsstraße 
rechtfertigen würde, kommt der Hochwaldstraße dabei nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
14.700,00 EUR : 9.360 m² = rd. 1,60 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits in 2014 mit dem Austausch der Leuchten begonnen. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Kempfelder Straße 
von : Guldenbachstraße 
bis : Hochwaldstraße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus 4 vor 1970 aufgestellten Peitschenmasten mit 
Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war 
die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli-
nien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 Normmasten, Nennhöhe 6 m mit 
Kofferleuchten vom Typ Iridium ersetzt.  
Die Sanierung der Straßenbeleuchtung erfolgt aus Kapazitätsgründen in zwei Schritten. Zu-
nächst wurden bereits in 2014 die alten Langfeldleuchten durch Kofferleuchten ersetzt. Be-
reits dadurch verbesserte sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen. In einem zweiten 
Schritt werden die alten Peitschenmasten gegen Normmasten getauscht. Die Kofferleuchten 
werden dabei weiterverwendet. Die für die provisorische Montage der neuen Kofferleuchten 
an den alten Masten zusätzlich angefallenen Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Beitrags-
pflichtigen werden somit nur mit den Beiträgen belastet, die bei einer zeitgleichen Erneue-
rung von Masten und Leuchten anfallen würden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 20.900,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
14.700,00 EUR 
Die Kempfelder Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines kleinräumigen Wohnquartiers, das 
südöstlich der Hermeskeiler Straße von diversen Einbahnstraßen wie der Kempfelder Stra-
ße durchzogen ist. Eine herausgehobene Verbindungs- oder Verteilfunktion, die eine Einstu-
fung als Haupterschließungsstraße rechtfertigen würde, kommt der Kempfelder Straße dabei 
nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
14.700,00 EUR : 11.883 m² = rd. 1,30 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits in 2014 mit dem Austausch der Leuchten begonnen. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Kirchberger Straße 
von : Guldenbachstraße 
bis : Hochwaldstraße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus 4 vor 1970 aufgestellten Peitschenmasten mit 
Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war 
die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli-
nien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 Normmasten, Nennhöhe 6 m mit 
Kofferleuchten vom Typ Iridium ersetzt.  
Die Sanierung der Straßenbeleuchtung erfolgt aus Kapazitätsgründen in zwei Schritten. Zu-
nächst wurden bereits in 2014 die alten Langfeldleuchten durch Kofferleuchten ersetzt. Be-
reits dadurch verbesserte sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen. In einem zweiten 
Schritt werden die alten Peitschenmasten gegen Normmasten getauscht. Die Kofferleuchten 
werden dabei weiterverwendet. Die für die provisorische Montage der neuen Kofferleuchten 
an den alten Masten zusätzlich angefallenen Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Beitrags-
pflichtigen werden somit nur mit den Beiträgen belastet, die bei einer zeitgleichen Erneue-
rung von Masten und Leuchten anfallen würden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 20.900,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
14.700,00 EUR 
Die Kirchberger Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines kleinräumigen Wohnquartiers, das 
südöstlich der Hermeskeiler Straße von diversen Einbahnstraßen wie der Kirchberger Stra-
ße durchzogen ist. Eine herausgehobene Verbindungs- oder Verteilfunktion, die eine Einstu-
fung als Haupterschließungsstraße rechtfertigen würde, kommt der Kirchberger Straße da-
bei nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
14.700,00 EUR : 13.142 m² = rd. 1,20 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits in 2014 mit dem Austausch der Leuchten begonnen. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Morbacher Straße – Hauptzug einschließlich der beiden unselbstständigen 
Stichwege 
von : Hermeskeiler Straße 
bis : Wendeanlage 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus 10 vor 1970 aufgestellten Peitschenmasten mit 
Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war 
die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli-
nien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 15 Normmasten, Nennhöhe 6 m mit 
Kofferleuchten vom Typ Iridium ersetzt. 
Die Sanierung der Straßenbeleuchtung erfolgt aus Kapazitätsgründen in zwei Schritten. Zu-
nächst wurden bereits in 2014 die alten Langfeldleuchten durch Kofferleuchten ersetzt. Be-
reits dadurch verbesserte sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen. In einem zweiten 
Schritt werden die alten Peitschenmasten gegen Normmasten getauscht. Die Kofferleuchten 
werden dabei weiterverwendet. Die für die provisorische Montage der neuen Kofferleuchten 
an den alten Masten zusätzlich angefallenen Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Beitrags-
pflichtigen werden somit nur mit den Beiträgen belastet, die bei einer zeitgleichen Erneue-
rung von Masten und Leuchten anfallen würden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 53.600,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
37.600,00 EUR 
Die Morbacher Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines kleinräumigen Wohnquartiers, das süd-
östlich der Hermeskeiler Straße von diversen Einbahnstraßen durchzogen ist. Eine heraus-
gehobene Verbindungs- oder Verteilfunktion, die eine Einstufung als Haupterschließungs-
straße rechtfertigen würde, kommt der Morbacher Straße dabei nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
37.600,00 EUR : 31.735 m² = rd. 1,20 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits in 2014 mit dem Austausch der Leuchten begonnen. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Morbacher Straße entlang Haus-Nr. 24 – 34 (Flurstück 334) 
von : Morbacher Straße – Hauptzug 
bis : Kempfelder Straße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus einem vor 1970 aufgestellten Peitschenmast mit 
Langfeldleuchte. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die 
alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 2 Normmasten, Nennhöhe 5 m mit 
Kofferleuchten vom Typ Iridium ersetzt.  
Die Sanierung der Straßenbeleuchtung erfolgt aus Kapazitätsgründen in zwei Schritten. Zu-
nächst wurden bereits in 2014 die alten Langfeldleuchten durch Kofferleuchten ersetzt. Be-
reits dadurch verbesserte sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen. In einem zweiten 
Schritt werden die alten Peitschenmasten gegen Normmasten getauscht. Die Kofferleuchten 
werden dabei weiterverwendet. Die für die provisorische Montage der neuen Kofferleuchten 
an den alten Masten zusätzlich angefallenen Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Beitrags-
pflichtigen werden somit nur mit den Beiträgen belastet, die bei einer zeitgleichen Erneue-
rung von Masten und Leuchten anfallen würden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.  
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.700,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
4.700,00 EUR 
Der befahrbare Verbindungsweg Morbacher Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Ab-
satz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Er ist lediglich 3,5 m bis 5,0 m 
breit und darf nur von den Anliegern befahren werden (Beschilderung „Zufahrt verboten“ und 
„Anlieger frei). 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
4.700,00 EUR : 3.582 m² = rd. 1,40 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits in 2014 mit dem Austausch der Leuchte begonnen. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft

Anlage 9 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Simmerer Straße 
von : Guldenbachstraße 
bis : Hermeskeiler Straße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus 6 vor 1970 aufgestellten Peitschenmasten mit 
Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war 
die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli-
nien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 9 Normmasten, Nennhöhe 6 m mit 
Kofferleuchten vom Typ Iridium ersetzt.  
Die Sanierung der Straßenbeleuchtung erfolgt aus Kapazitätsgründen in zwei Schritten. Zu-
nächst wurden bereits in 2014 die alten Langfeldleuchten durch Kofferleuchten ersetzt. Be-
reits dadurch verbesserte sich die Ausleuchtung der Verkehrsflächen. In einem zweiten 
Schritt werden die alten Peitschenmasten gegen Normmasten getauscht. Die Kofferleuchten 
werden dabei weiterverwendet. Die für die provisorische Montage der neuen Kofferleuchten 
an den alten Masten zusätzlich angefallenen Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Beitrags-
pflichtigen werden somit nur mit den Beiträgen belastet, die bei einer zeitgleichen Erneue-
rung von Masten und Leuchten anfallen würden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 41.200,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
20.600,00 EUR 
Die Simmerer Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. In Verlängerung der Castellauner Straße bindet sie 
das südwestlich von ihr liegende Wohngebiet an die Neuenhöfer Allee und die Hermeskeiler 
Straße an und übernimmt damit eine Verteilfunktion. Ihre Verkehrsbedeutung geht damit 
über die einer Anliegerstraße hinaus. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
20.600,00 EUR : 18.377 m² = rd. 1,20 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits in 2014 mit dem Austausch der Leuchten begonnen. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Anlage 10 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Alfred-Döblin-Straße 
von : Schumacherring 
bis : Wendeanlage 
Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3 vor 1970 aufgestellten Peitschenmasten mit Lang-
feldleuchten sowie einem Peitschenmast mit Kofferleuchte. Die wirtschaftliche Nutzungs-
dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht 
nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 Normmasten, Nennhöhe 8 m mit 
LED-Leuchten vom Typ Iridium ersetzt. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 8.400,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
5.900,00 EUR 
Die Alfred-Döblin-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Sackgasse, von der keine weiteren 
Straßen abzweigen. Sie dient somit ausschließlich der Erschließung der angrenzenden 
Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
5.900,00 EUR : 19.491 m² = rd. 0,30 EUR 
Mit den Arbeiten soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2017 in Kraft.

Anlage 11 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Christianstraße/Herbrandstraße 
von : Venloer Straße 
bis : Venloer Straße 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die vorhandene Straßenentwässerungseinrichtung besitzt keine ausreichende Kapazität, um 
bei den vermehrt auftretenden Starkregenereignissen das Niederschlagswasser zügig ablei-
ten zu können. Insbesondere nördlich der Kurve, in der die Christianstraße in die Herbrand-
straße übergeht, staut sich das Niederschlagswasser nach Starkregenereignissen großflä-
chig bis zu einer Höhe mehr als 30 cm über der Straßenoberkante auf, so dass Fahrzeuge 
und angrenzende Grundstücke unter Wasser gesetzt werden. 
Durch ein Überlaufbauwerk und ein Regenrückhaltebecken wird zusätzlicher Stauraum ge-
schaffen, der über eine Druckleitung in den höherliegenden Kanal der Leyendecker Straße 
entwässert wird. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Verbesserung der Straßenentwässerung durch Bau eines Überlaufbauwerks, eines Regen-
rückhaltebeckens und einer Druckleitung. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 926.000,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der 
Straßenentwässerung von 46% an den Baukosten: 426.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
298.000,00 EUR 
Die Erschließungsanlage Christianstraße/Herbrandstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 
Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Als Ringstraße beginnt und 
endet sie an der Venloer Straße. Von ihr zweigen keine weiteren Straßen ab, so dass sie 
ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
298.000,00 EUR : 56.852 m² = rd. 5,30 EUR 
Mit den Arbeiten wurden bereits im Juli 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft.

Anlage 12 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hellewatter Straße 
von : Ansgarstraße 
bis : Heidemannstraße 
Stadtteil : Neuehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus 2 vor 1970 aufgestellten Peitschenmasten mit 
Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war 
die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli-
nien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 3 Normmasten, Nennhöhe 5 m mit 
LED-Leuchten vom Typ Iridium ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.  
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 8.200,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
5.800,00 EUR 
Die Hellewatter Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Die Einbahnstraße liegt innerhalb eines kleinräumigen Wohn-
quartiers zwischen der Iltisstraße und Baadenberger Straße, welche den weiterführenden 
Verkehr aufnehmen. Eine herausgehobene Verbindungs- oder Verteilfunktion, die eine Ein-
stufung als Haupterschließungsstraße rechtfertigen würde, kommt der Hellewatter Straße 
dabei nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
5.800,00 EUR : 5.863 m² = rd. 1,00 EUR 
Die Arbeiten wurden im August 2017 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen auf die-
se Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft.

Anlage 13 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Lessingstraße 
von : Venloer Straße 
bis : Subbelrather Straße 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus 8 im Jahr 1970 aufgestellten Peitschenmasten mit 
Langfeldleuchten. An den Masten war Korrosion erkennbar. Die wirtschaftliche Nutzungs-
dauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und ent-
sprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 10 Normmasten, Nennhöhe 6 m 
mit LED-Leuchten vom Typ Iridium ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.  
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 27.600,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
19.400,00 EUR 
Die Lessingstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Die Einbahnstraße liegt innerhalb eines Wohnviertels zwischen 
der Subbelrather Straße und der Venloer Straße, welche den weiterführenden Verkehr auf-
nehmen. Eine herausgehobene Verbindungs- oder Verteilfunktion, die eine Einstufung als 
Haupterschließungsstraße rechtfertigen würde, kommt der Lessingstraße dabei nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
19.400,00 EUR : 13.870 m² = rd. 1,40 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits im August 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft.

Anlage 14 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Friedrich-Karl-Straße - Ringstraße entlang Haus-Nr. 238 - 270 
von : Friedrich-Karl-Straße 
bis : Friedrich-Karl-Straße 
Stadtteil : Niehl 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Fahrbahn der Ringstraße befindet sich in einem überwiegend schlechten Zustand. Sie 
weist alters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern 
und Absackungen auf. 
Die Gehwege bestehen überwiegend aus Betonplatten unterschiedlichen Alters und Güte. 
Zahlreiche Platten sind gebrochen bzw. uneben. Die Gehwegeinfassungen sind teilweise 
stark verwittert.  
Die letztmalige Erneuerung der Fahrbahn sowie der asphaltierten Teilflächen der Gehwege 
erfolgte in 1979. Die übliche Nutzungsdauer von ca. 25 Jahren für die Fahrbahn sowie ca. 
30 Jahren für die Gehwege ist somit abgelaufen. Aufgrund des vorhandenen Schadensaus-
maßes besteht erneut Sanierungsbedarf.  
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und 
Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht 
und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 341.600,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße 70 %: 
239.200,00 EUR 
Der Nebenzug der Friedrich-Karl-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Ringstraße, die am 
Hauptzug beginnt und endet. Von ihr zweigen eine befahrbare private Stichstraße sowie ein 
nicht befahrbarer privater Wohnweg ab. Die Ringstraße dient somit überwiegend der Er-
schließung der anliegenden Grundstücke.  
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
239.200,00 EUR : 15.709 m² = rd. 15,30 EUR 
Mit den Arbeiten wurde im September 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.09.2017 in Kraft.

Anlage 15 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Trifelsstraße 
von : Berwartsteinweg 
bis : Ebernburgweg 
Stadtteil : Bilderstöckchen 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
An dem Mischwasserkanal in der Trifelsstraße wurden diverse Schäden wie Einbrüche, Ris-
se und Wurzeleinwuchs festgestellt. Aufgrund des Schadensausmaßes und des Alters des 
Kanals (über 70 Jahre) war eine Erneuerung auf ganzer Länge erforderlich. Zudem verlief 
der Kanal bislang über Privatgelände und wurde nun ins öffentliche Straßenland verlegt. Im 
Zuge der Kanalbauarbeiten wurden auch die Straßenabläufe erneuert. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- 
und Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Herstellung des Mischwasserkanals: 108.600,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der 
Straßenentwässerung von 46% an den Kanalbaukosten: 50.000,00 EUR 
Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 14.200,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung: 64.200,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
32.100,00 EUR 
Die Trifelsstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der an sie angrenzenden Grund-
stücke ist die Trifelsstraße auch die einzige Zufahrtmöglichkeit zu den Stichstraßen Berwart-
steinweg, Altdahnweg und Hoheneckenweg. Außerdem zweigen noch zwei weitere Straßen 
nach Norden von der Trifelsstraße ab. Des Weiteren dient sie auch dem weiterführenden 
Verkehr Richtung Escher Straße bzw. Longericher Straße, wodurch ihre Verkehrsfunktion 
über die einer reinen Anliegerstraße hinausgeht. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
32.100,00 EUR : 1.960 m² = rd. 16,40 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits im Dezember 2016 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo-
gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2016 in Kraft.

Anlage 16 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Alte Wipperfürther Straße 
von : Frankfurter Straße 
bis : Herler Straße 
Stadtteil : Buchheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die mindestens 80 Jahre alte Fahrbahn befindet sich in einem schlechten Zustand. Sie weist 
alters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern und 
Absackungen auf. Insgesamt besteht dringender Sanierungsbedarf. Aufgrund von Rissen 
und Unebenheiten der Ablaufrinnen ist die Funktionstüchtigkeit der Straßenentwässerung 
eingeschränkt. Teilweise sind noch alte Seiteneinläufe vorhanden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, 
Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und 
Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 390.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
195.000,00 EUR 
Die Alte Wupperfürther Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie nimmt den Verkehr im Bereich der Ortslage 
Buchheim von der Frankfurter Straße auf und verteilt diesen zum einen im Quartier und leitet 
zum anderen den Verkehr in Richtung Osten weiter.  
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
195.000,00 EUR : 33.525 m² = rd. 5,80 EUR

Anlage 17 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Kohlplatz 
von : Münzstraße 
bis : Peter-Müller-Straße 
Stadtteil : Mülheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die über 50 Jahre alte Fahrbahn befindet sich in einem sehr schlechten Zustand. Sie weist 
alters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern und 
Absackungen auf. Insgesamt besteht dringender Sanierungsbedarf. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 16.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
11.200,00 EUR 
Der Kohlplatz ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssat-
zung einzustufen. Er dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
Der weiterführende Verkehr wird von der parallel verlaufenden Mülheimer Freiheit aufge-
nommen. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
11.200,00 EUR : 689 m² = rd. 16,30 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Dezember 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2017 in Kraft.

Anlage 18 zu § 2 Ziffer 1 
  
Straße : Hermeskeiler Straße (Südseite) 
von : alt: Neuenhöfer Allee, neu: Am Beethovenpark 
bis : abknickender Fußweg hinter Haus Nr. 15 a 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
§ 1 Ziffer 7 der 212. KAG-Maßnahmensatzung vom 25.10.2010 sieht für die Südseite der 
Hermeskeiler Straße von Neuenhöfer Allee bis zum abknickenden Fußweg hinter Haus 
Nr. 15 a die Erneuerung der Straßenbeleuchtung vor. Die Anlage wurde als Selbstständiger 
Gehweg eingestuft. Die entsprechenden Arbeiten wurden im April 2015 abgeschlossen. 
Im Zuge der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde festgestellt, dass die Südseite der 
Hermeskeiler Straße östlich und westlich der Straße Am Beethovenpark unterschiedliche 
Verkehrsbedeutung hat bzw. hatte und eine Zusammenfassung in eine abzurechnende An-
lage beitragsrechtlich nicht zulässig ist. 
Zwischen Neuenhöfer Allee und Am Beethovenpark besteht die Südseite der Hermeskeiler 
Straße aus einem rd. 2,6 m breiten rd. 35 m langen zum Befahren nicht geeigneten Geh-
weg. Zwar wurde hier die Beleuchtung ebenfalls erneuert, aufgrund der atypischen Straßen-
situation löst dies jedoch keine Beitragspflicht für das einzige Anliegergrundstück aus. 
Von Am Beethovenpark bis zum Beginn des abknickenden Fußweges hinter Haus Nr. 15 a 
ist die Südseite der Hermeskeiler Straße hingegen in einer befahrbaren Breite ausgebaut 
und auch ohne Benutzungsbeschränkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Diese Anlie-
gerfahrbahn ist zwar seit kurzem durch herausnehmbare Absperrpfosten für den normalen 
Kfz-Verkehr gesperrt, entscheidend ist jedoch die Situation zum Zeitpunkt der Fertigstellung 
der Maßnahme. Darüber hinaus wird die Stichstraße auch weiterhin vom Lieferverkehr für 
die angrenzenden Geschäfte genutzt. 
Mit der Satzungsänderung, die rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung erfolgt, 
wird die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage angepasst, der Straßenabschnitt verkürzt 
und die Straßeneinstufung geändert, um eine rechtssichere Beitragserhebung durchführen 
zu können. Der Anliegeranteil bleibt unverändert bei 70 %.

Anlage 19 zu § 2 Ziffer 2 
  
Straße : Zülpicher Straße (Südseite) 
von : Mommsenstraße 
bis : alt: Rankestraße, neu: Rurstraße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
§ 1 Ziffer 11 der 212. KAG-Maßnahmensatzung vom 25.10.2010 sieht für die Südseite der 
Zülpicher Straße von Mommsenstraße bis Rankestraße die Erneuerung der Straßenbe-
leuchtung vor. Die entsprechenden Arbeiten wurden im April 2015 abgeschlossen. 
Im Zuge der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde bemerkt, dass die Zülpicher Straße 
ab Haus-Nr. 371 bis zur Rankestraße auf beiden Seiten angebaut ist und damit in diesem 
Bereich beitragsrechtlich nicht mehr in eine Nord- und Südseite zerfällt. Zudem sind 2 
Leuchten zwischen Rurstraße und Rankestraße nicht erneuert worden. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher der Straßenabschnitt verkürzt werden, um 
für das verbleibende Teilstück eine Beitragserhebung durchführen zu können. Die Änderung 
erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung.

Anlage 20 zu § 3 Ziffer 1 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Roggendorfstraße 
von : alt: Düsseldorfer Straße, neu: Hermann-Ost-Straße 
bis : Einsteinstraße 
Stadtteil : Flittard 
Stadtbezirk : 9 
  
§ 1 Ziffer 10 der 256. KAG-Maßnahmensatzung vom 30.12.2016 sieht für die Roggendorf-
straße im Abschnitt von der Düsseldorfer Straße (B 9) bis zur Einsteinstraße eine Erneue-
rung der Fahrbahn vor. Dabei war eine neue ungebundene Tragschicht aufgrund des vorlie-
genden Baugrundgutachtens nur in kleinen Teilbereichen vorgesehen. Die Arbeiten wurden 
Ende Juli 2017 abgeschlossen. 
Bei der Ausführung der Arbeiten wurde festgestellt, dass das Baugrundgutachten nicht mit 
den tatsächlich vorgefundenen Verhältnissen übereinstimmt. Tatsächlich wurde eine kom-
plette Erneuerung der ungebundenen Tragschicht erforderlich, woraus sich Mehrkosten in 
Höhe von geschätzt ca. 450.000,00 EUR ergeben werden. Genauere Zahlen können derzeit 
noch nicht genannt werden, da die Schlussrechnung noch nicht vorliegt. 
Da die KVB eine für den Ausbau bis zur Düsseldorfer Straße erforderliche Vollsperrung ab-
lehnte (die Umleitung der beiden Buslinien erfolgte über die Edmund-ter-Meer-Straße) und 
die Maßnahme sowieso schon teurer wurde als vorgesehen, wurde die Fahrbahn zwischen 
Düsseldorfer Straße und Hermann-Ost-Straße/Edmund-ter-Meer-Straße nicht ausgebaut. 
Durch die Änderung des Maßnahmentextes rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungs-
satzung wird es möglich, Straßenbaubeiträge auch für die notwendige Erneuerung der 
Schottertragschicht zu erheben. Hierzu ist die Gemeinde nach § 8 KAG in Verbindung mit 
§ 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet, da bei der Erhebung von Straßen-
baubeiträgen ein entsprechender Beitragsanspruch vollumfänglich auszuschöpfen ist. Dar-
über hinaus muss der in der KAG-Maßnahmensatzung festgelegte Abschnitt gekürzt wer-
den, um diesen an die tatsächliche Ausbaustrecke anzupassen. 
  
Aufgrund der Kostenerhöhung und der Verkürzung des Abschnittes erhöht sich auch die 
geschätzte Anliegerbelastung: 
Ursprünglich geschätzter Kostenanteil der Fahrbahn 605.000,00 EUR 
voraussichtliche Kostensteigerung 450.000,00 EUR 
Voraussichtliche Kosten des Ausbaus  1.055.000,00 EUR 
Anliegeranteil 50 % 552.500,00 EUR 
  
Voraussichtliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
552.500,00 EUR : 99.940 m² = rd. 5,60 EUR (vorher rd. 3,00 EUR)

Anlage 21 zu § 3 Ziffer 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Roggendorfstraße 
von : Leopold-Gmelin-Straße 
bis : Einsteinstraße 
Stadtteil : Flittard 
Stadtbezirk : 9 
  
§ 1 Ziffer 11 der 256. KAG-Maßnahmensatzung vom 30.12.2016 sieht für die Roggendorf-
straße im Abschnitt von der Leopold-Gmelin-Straße bis zur Einsteinstraße eine Erneuerung 
der Parkflächen auf der Südseite vor. Dabei sollte der Bordstein zwischen den Parkflächen 
und der Fahrbahn eigentlich erhalten bleiben. Die Straßenbauarbeiten wurden Ende Juli 
2017 abgeschlossen. 
Bei der Ausführung der Arbeiten wurde jedoch festgestellt, dass sich die Bordsteine in deso-
latem Zustand befanden und daher doch erneuert werden mussten. 
Durch die Änderung des Maßnahmentextes rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungs-
satzung wird es möglich, Straßenbaubeiträge auch für die notwendige Erneuerung der 
Bordsteine zu erheben. Hierzu ist die Gemeinde nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Ab-
satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet, da bei der Erhebung von Straßenbaubeiträ-
gen ein entsprechender Beitragsanspruch vollumfänglich auszuschöpfen ist.  
  
Aufgrund des zusätzlichen Ausbauumfanges erhöht sich auch die geschätzte Anliegerbelas-
tung: 
Ursprünglich geschätzter Kostenanteil der Parkflächen 26.000,00 EUR 
Schätzkosten für die Erneuerung der Bordsteine 7.000,00 EUR 
Voraussichtliche Kosten des Ausbaus : 33.000,00 EUR 
Anliegeranteil 70 % 23.100,00 EUR 
  
Voraussichtliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
23.100,00 EUR : 47.100 m² = rd. 0,50 EUR (vorher rd. 0,40 EUR)

ergänzende Anlage 22- 262 Satzung

1674 Zeichen

ergänzende Anlage 22 
Stellungnahme zur Nachfrage der Bezirksvertretung Ehrenfeld in ihrer Sitzung am 
04.12.2017 betreffend § 1 Ziffer 10 – Verbesserung der Straßenentwässerung in der Christi-
anstraße/Herbrandstraße in Ehrenfeld 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 04.12.2017 wurde der Tagesordnungs-
punkt 10.12 zurückgestellt. Es wurde die Frage gestellt, ob die Kanalsanierung Christian-
straße/Herbrandstraße nicht durch die Gesellschaft „Moderne Stadt“ finanziert würde. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Gegenstand von § 1 Ziffer 10 des Entwurfes der 262. KAG-Maßnahmensatzung ist die Ver-
besserung der unzureichenden Entwässerung in der Erschließungsanlage Christianstra-
ße/Herbrandstraße in Ehrenfeld. In der Vergangenheit ist es nach Starkregenereignissen 
immer wieder zu Überflutungen der Straße gekommen. Selbst bei normalen Regenereignis-
sen steht das Niederschlagswasser z.T. bis zur Oberkante der Straße. Um dies in Zukunft 
zu vermeiden, werden ein Überlaufbauwerk und ein Regenrückhaltebecken gebaut. 
Die Gesellschaft „Moderne Stadt“ ist Erschließerin des angrenzenden Baugebietes im Be-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 63466/02 und finanziert die Herstellung 
der darin vorgesehenen Erschließungsanlagen. Die Entwässerung des Plangebietes wird 
zur Leyendeckerstraße erfolgen. Der Straßenzug Christianstraße/Herbrandstraße liegt au-
ßerhalb des Erschließungsvertragsgebietes.  
Die Vergrößerung der Kapazität des Mischwasserkanals in der Christianstraße/Herbrand-
straße steht nicht im direkten Zusammenhang mit dem o.g. Neubaugebiet. Daher wird die 
Kanalbaumaßnahme auch nicht von der Gesellschaft „moderne Stadt“ bezahlt.

Beschlussvorlage Rat

2090 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3182/2017 
Freigabedatum 
20.11.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
262. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 262. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
------------ 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne 
Einschränkung zustimmen. 
ja/nein 
 
Verkehrsausschuss 05.12.2017 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.12.2017 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim)  
Verkehrsausschuss  
Rat 06.02.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten,  
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen,  
 sowie die Bildung von Abschnitten. 
Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 262. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat-
zung der Stadt Köln. 
Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen sind in den 
Anlagen 2 bis 17 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 und 3 
finden sich in den Anlagen 18 bis 21. 
Satzung und weitere Erläuterungen siehe Anlagen Nr. 1 bis 21.

Beratungsverlauf (6)

04.12.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.12 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
05.12.2017 Verkehrsausschuss
TOP 5.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.12.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 16.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3182/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.11.2017
Erstellt
16.10.2017 06:20