V/0937/2011
Bebauungsplan Nr. 323, 2. Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0937-2011-Anlage-6-Ansichten
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/0937/2011 Ansichten
Beschlussvorlage
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V/0937/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 26.01.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 02.02.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 08.02.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 In Kapitel 9 der Begründung zur Bebauungsplanänderung wird die Aussage zur Si t- zung des Beirates für Stadtgestaltung wie folgt neu gefasst: „Dem Beirat für Stad t- gestaltung ist in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26.05. 2010 das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens vorgestellt worden.“ (Anlage 1, Punkt 2) 1.1.2 In der Begründung wird in Kapitel 5 – Planungsziele – der dritte Absatz wie folgt ge- ändert: „Es wird ein innova tives Wohnkonzept mit barrierefreien Wohnungen angestrebt. Damit entstehen flexible Wohnungsangebote für alle Bevölkerungsgruppen, die sich besonders für mobilitätseingeschränkte Personengruppen eignen und zunehmend benötigt werden. Das Vorhaben reagiert mit diesen baulichen Rahmenbedingungen auch auf die demographischen Herausforderungen des Stadtteils.“ (Anlage 1, Punkt 4) Vorlagen-Nr.: V/0937/2011 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Husmann Ruf: 492 61 41 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 04.01.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0937/2011 1.1.3 Der Anregung, im Bereich der Rampe notwendige Sichtbeziehungen sicherzuste l- len, wird insofern gefolgt, dass in dem Freiflächengestalt ungsplan eingefügt wird: „Die Begrenzungswand der Rampe zum Kirchengrundstück ist 2,0 m vor der Ei n- mündung auf eine Höhe von 0,5 m abzusenken.“ (Anlage 1, Punkt 5) 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf de r vorhabenbezogenen 2. Ände- rung des Bebauungsplans Nr. 323 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, die Flächen des Plangebietes als Flächen für den Gemeinbedarf und als begrünte Freiflächen zu erhalten. (Anlage 1, Punkt 1) 1.2.2 Der Anregung, von der Planänderung Abstand zu nehmen bzw. sie abzulehnen . (Anlage 1, Punkt 2) 1.2.3 Den Anregungen die Dichte, die Höhe, die Geschossigkeit und die Dachform der geplanten Bebauung zu verändern bzw. zu verringern. (Anlage 1, Punkt 3) 1.2.4 Der A nregung, dass Vorhaben mit seinem auf Flexibilität ausgerichteten Wo h- nungskonzept aufzugeben. (Anlage 1, Punkt 4) 1.2.5 Der Anregung, die Garagenzufahrt sollte (wie in der Ursprungsplanung) wieder en t- lang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufen (Anlage 1, Punkt 5) 1.2.6 Der Anregung, der südliche Baukörper sollte um 90° gedreht werden und teilweise die Tiefgaragenzufahrt überbaut werden , damit die vorhandene Stellplatz situation erhalten werden kann. (Anlage 1, Punkt 5) 1.2.7 Der Anregung, d er Baukörper müsste ersatzwe ise reduziert oder so verschoben werden, dass die vorhandenen Stellplätze gesichert sind. (Anlage 1, Punkt 5) 1.2.8 Dem Einwand, die textliche Festsetzung zu Grundstücksabgrenzungen berücksic h- tige nicht die vorhandenen Zaunanlagen der Nachbargrundstücke. (Anlage 1, Punkt 6) 2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohnge- biet Sentruper Höhe im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.. -Theresien-Kirche) wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 12 und 13a Bau- gesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zu r vorhabenbezogenen Bebauungsplan änderung wird ebenfalls b e- schlossen. - 3 - V/0937/2011 II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass de r Stadt Münster keine Kosten oder Folgekosten entst e- hen. Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Planungs- und Erschließungskosten. Begründung: 1. Der Entwurf de r vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 hat v om 10.10. bis zum 10.11.2011 öffentlich ausgelegen (Vorlage Nr. V/0559/2011). Während der Aus- legung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die en t- sprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.8 Beschluss gefasst werden soll. 2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 vorgesehenen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Die laut Beschlussvorschlag 1.1.1 vorgesehene Änderung der Begründung dient lediglich der Klarstellung des dort beschriebenen Sachverhalts. Die laut Beschlussvorschlag 1.1.2 vorges e- hene Änderung der Begründung dient lediglich der Präzisierung der dort formulierten Pl a- nungsziele. Die laut Beschlussvorschlag 1.1.3 vorgesehene geringfügige Änderung des Fre i- flächengestaltungsplans folgt einer Anregung zur Sicherstellung der notwendigen Sichtbezi e- hungen im Bereich der Rampe. Daher ist weder eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteiligung der Ämter und Träger öffentlicher Belange erforderlich. Somit kann d ie vorhabenbezogene 2. Än derung des Bebauungsplans N r. 323 gemäß B e- schlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan 5. Freiflächengestaltungsplan 6. Ansichten
V-0937-2011-Anlage-4-Planverkleinerung
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II II III III I TGa Nebenanlage für Abfalltonnen P P 266 II 13 192 II 5 Kindergarten 193 I 58 Jugendheim I 60 262 I 5253 62 II 59 II 61 14 15 II 63 II 65 67 13 II 9 10 12 I 8 I I10 8 363 Sentrupe r Höhe I 34 194 197 40 I II 198 I 38 42 204 I36 I 200 199 ST. Theresien - Kirche 29 II 285 I 369 368 II 27 25 23 283 71 II 21 II 70 281 II 279 278 I 72 74 I Sentruper Höhe 31 240 II 284 273 286 276 275 274 74 I II 277 II I II 164 165 73 II 75 Sportplatz 163 1 245 203 48 I I 46 I 201 I 44 202 34 335 I 35 I 243 223 241 33 272 I 239 21 22 3 78 Waldeyerstraße 80 I II II 81 II 20 II 22 21 I II 26 Baugebiet für zwei Wohngebäude (mit gemeinsamen Kellergeschoss einschließlich Tiefgarage) 0,4 1,1 FD BH max. 9,50 m GFL AE Anlage 4 zur Vorlage V/0937/2011 Bebauungsplan Nr. 323, 2. Änderung Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Wohngbiet Sentruper Höhe im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) - Planverkleinerung - Maßstab 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
V-0937-2011-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0937/2011 Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Stellungnahmen der Öffentlichkeit Zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. Der Bereich der beabsichtigten Änderung dient regelmäßig dem Kindergarten sowie den Jugendgruppen der Gemeinde als Spiel- und Erholungsfläche und entspricht den aktuellen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans als Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen Kirche, Jugendheim und Kindergarten. Keineswegs handelt es sich um eine lediglich gering genutzte, brach liegende Rasenfläche. Durch die Inanspruchnahme dieser Flächen entsteht eine erhebliche Benachteiligung der bisherigen Nutzer; besonders die Kindergruppen haben keine gleichwertigen Ausgleichsflächen zur Verfügung. Eine Beachtung der Auflage der gemeinbedarflichen Nutzung der Fläche entspricht auch der berechtigten Erwartung der Anlieger. Auf dem Grundstück stehen eine Rotbuche und weitere große alte Bäume. Diese sind überhaupt nicht erwähnt. Sie werden wohl nicht abgeholzt? Fledermäuse umschwirren in der Nacht das Haus Sentruper Höhe 21 und es ist anzunehmen, dass sie dort nicht ausreichend Nahrung finden werden. Vor dem Hintergrund des städtebaulichen Ziels einer Innenverdichtung von Wohnvierteln – wie bereits an vielen Stellen der „Sentruper Höhe“ zu beobachten ist – wächst der Wert unbebauter Grün- und Freiflächen. Eine der letzten derartigen Freiflächen soll nun durch die geplanten Baumaßnahmen zugunsten von pr ivatwirtschaftlich erbautem Wohnraum vernichtet werden. Auch diesen Aspekt gilt es abzuwägen. Es ist daher insgesamt nicht einsichtig, weshalb die Stadt Münster den festgelegten Anspruch auf eine Gemeinbedarfsnutzung der Freifläche unwiederbringlich zugunsten einer Innenverdichtung, die städtebaulich problematisch ist, aufgibt. Stellungnahme der Verwaltung: Nach der Begründung zum Bebauungsplanentwurf stellt der ca. 1800 m² große Änderungsbereich eine Freifläche dar und ist ein unbebauter Teil der Fläche für Gemeinbedarf, auf denen sich die katholische St. Theresia Kirche, ein Jugendheim und ein Kindergarten befindet. Die notwendigen Stellplätze sind den entsprechenden Einrichtungen auf der Gemeinbedarfsfläche vorgelagert. Im südwestlichen Bereich der Gemeinbedarfs fläche und damit im Änderungsbereich ist eine offene Rasenfläche, die auch für Freiraumaktivitäten genutzt werden kann, vorhanden. Dass diese Fläche auch dem Kindergarten (der eine eigene Außenaufenthalts- und Spielfläche besitzt) sowie den Jugendgruppen der Gemeinde als Spiel- und Erholungsfläche dienen mag, wird grundsätzlich nicht bestritten, es sind aber auch ohne diese Fläche im direkten Umfeld und damit im unmittelbaren Zusammenhang mit den beiden Nutzungen ausreichend Freiflächen vorhanden. Ein Mangel an Nutzflächen durch STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 1 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Inanspruchnahme der überplanten Freiflächen ist vom Träger dieser Nutzungen auch nicht bekundet worden. Eine Benachteiligung der Nutzer ist nicht bekannt. Ein Anspruch der Nachbarn auf den Erhalt der Freiflächen für den Kindergarten besteht nicht. Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand ist aufgrund seines Alters prägend und als Bestandteil des Wohnquartiers erlebbar. Zu den Zielen des Bebauungsplans gehört auch der Erhalt bzw. der Ersatz der prägenden Grünelemente. Für die Roteiche ist gemäß Freiflächengestaltungsplan eine Erhaltung vorgesehen. Eine Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan erfolgt nicht, da aufgrund des Erhaltungszustandes des Baumes zur nachhaltigen Sicherung Pflege- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Sollte ei n Erhalt nicht möglich sein, ist trotzdem auszuschließen, dass z. B. Fledermäuse, die ggf. das bisherige Gartengrundstück z. B. als Nahrungsraum genutzt haben, nachhaltig beeinträchtigt werden. Der an der nordwestlichen Grundstücksgrenze befindliche geschlossene Baum- und Strauchbestand bleibt erhalten und wird als private Grünfläche festgesetzt. Dieser Gehölzbestand soll auch als Abschirmung gegenüber der benachbarten Bebauung dienen. Insgesamt steht den Eingriffen aus Umweltgesichtspunkten eine sinnvolle Verdichtung im Innenbereich gegenüber. Beschlussvorschlag: Der städtebauliche Wert der unbebauten Freiflächen und der Grünbestand wurden, auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten Nachverdichtung, hinreichend abgewogen. In der Gesamtabwägung gehen die Ziele der Schaffung und Bedarfsdeckung von Wohnraum in zentraler Lage des Stadtteils, in maßstäblicher Ausprägung und städtebaulicher Dichte und unter Teilerhalt bestehender Grünstrukturen, den auf Erhalt der bestehenden Nutzungs- und Grünraumstruktur vor. Der Anregung, die Flächen des Plangebietes als Flächen für den Gemeinbedarf und als begrünte Freiflächen zu erhalten, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.1) 2. Wenn der Bereich des Vorhabens nicht mehr für den Gemeinbedarf genutzt werden soll, müssen für dieses Grundstück die gleichen Grundsätze, Ziele und Vorschriften gelten, wie sie auch für die umliegenden Wohngebiete Gültigkeit haben. Es fehlt die Eingliederung der Planung in das Wohngebiet Sentrup. Es kommt zu einer Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer. Während das beplante Grundstück an Wert gewinnt, entsteht eine deutliche Wertminderung der angrenzenden Grundstücke. Nach dem Bebauungsplan Nr. 323 gehört der Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe zu den „siedlungshistorisch besonders bedeutsamen Bereichen“ des Wohnquartiers mit dem Ziel, „dass Neubauten sich in Kubatur, dem Maßstab und der Gestaltung in das überlieferte Stadtbild einfügen“ müssen. Obwohl im Zentrum dieses Wohnquartiers gelegen, setzt sich das geplante Vorhaben über viele im bestehenden Bebauungsplan aufgeführte Vorschriften hinweg und steht so im krassen Gegensatz zu dem Schutz der Prägung der historisch bedeutsamen Siedlung. Selbst in der Begründung zum neuen Bebauungsplan wird festgestellt, dass „die Festsetzung von Flachdächern..... mit dieser Gestaltungsvorgabe in Widerspruch“ steht. Für den Bereich der Gemeinbedarfsfläche gelten diese Vorschriften zwar nicht, es ist STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 2 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) jedoch nicht nachzuvollziehen, warum für dieses Grundstück nun eine Ausnahme für private, kommerzielle Zwecke gemacht werden soll. Mit dem beabsichtigten Projekt werden städtebauliche Spannungen ausgelöst, die den bisherigen Zielsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich widersprechen. Das städtebauliche Ziel, die gewachsene Struktur und Prägung als Wohngebiet mit Kleinsiedlungsstruktur zu erhalten und somit die Entwicklung der Bebauung als Dokument der Nachkriegsbebauung zu sichern, wird nicht erfüllt. Die Gesamtabwägung ist fehlerhaft. Der geplante Neubau fügt sich nicht in das bestehende Gefüge des Stadtteils ein. In der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 (Wohngebiet Sentruper Höhe) vom 30.06.2009 werden für das gesamte Wohngebiet gültige Gestaltungsvorschriften festgelegt. Die für die jeweiligen Bereiche gültigen Vorschriften werden ausführlich siedlungshistorisch begründe t. Ausführlich wird klargestellt, dass die Festsetzungen nach wie vor die „fachlich richtigen und zielführenden“ sind „um die Erhaltung der Ablesbarkeit der Entstehungszeiten des Quartiers zu sichern. Die Identität und Typik der Wohnsiedlung unterstützenden, begründeten gestalterischen Leitlinien für das Bauen auf der Sentruper Höhe sind unbedingt beizubehalten.“ Diese beziehen sich insbesondere auf die Gestaltung der Dächer, der Dachabdeckung, die Einhaltung der Trauflinie, die Gestaltung der Außenwandflächen, die Unterbringung von Stellplätzen sowie die Einschränkung der Einfriedungsart. Diese Vorschriften sind im gesamten Wohngebiet gültig und gelten für alle Neu- und Ersatzbauten. Im Wortlaut wird hierzu aufgeführt: „Neu- und Ersatzbauten dürfen das überlieferte und charakteristische Siedlungsbild insofern nicht verunklaren. Dabei ist wichtig, dass sich die Größe der Baufenster am Bestand der Siedlungshäuser orientiert…“. „Vor allem auch die gestalterischen Vorgaben … einheitlich zu gestalten und auszuführen, soll das überlieferte, städtebauliche Gesamtbild – im gesamten Plangebiet – stärken bzw. gewährleist en, dass sich jeder Ersatzbau, auch wenn er nur Teil eines „Wohnblocks“ ist, harmonisch in das zusammenhängende Bauensemble sowie die Typik der Gesamtsiedlung einfügt.“ Die geplante Bebauung verstößt gegen nahezu alle der erst 2009 im Rat der Stadt beschlossenen und für das gesamte Baugebiet definierten Vorschriften. Zwar nicht unmittelbar für die Gemeinbedarfsfläche, aber es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr diese Regeln bei der Aufgabe der gemeinbedarflichen Nutzung zugunsten einer reinen Wohnbebauung gerade im Zentrum des Wohngebietes nicht angewendet, sondern eklatant verletzt werden sollen. Die „Gesamtabwägung“ erkennt diesen Widerspruch, beschäftigt sich diesbezüglich jedoch lediglich mit der Problematik der Dachgestaltung (Flachdach versus geneigte Dächer) und verweist auf das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens und eine Stellungnahme des Beirats für Stadtgestaltung. Ein Hinweis auf eine öffentliche Niederschrift zu der Sitzung wird nicht angegeben und ist nicht in den im Internet veröffentlichten Niederschriften zu den Sitzungen enthalten. Auch die zu fordernde Eingliederung in die Nachbarbebauung und Siedlungsstruktur ist nicht gegeben: Während alle anderen Wohnhäuser an der Waldeyerstraße parallel zum Straßenverlauf errichtet sind und in Richtung der benachbarten Bebauung abfallen, wird im vorliegenden Entwurf umgekehrt verfahren. Die Bebauung ist in beiden Baukörpern gleich hoch. Insbesondere in nordwestlicher Richtung wird der Baukörper parallel zur dahinterliegenden Wohnbebauung geplant. Zudem wird die Abstaffelung der Staffelgeschosse nach Süden ausgerichtet, sodass sich von der Nachbarbebauung aus betrachtet das Bild eines nahezu durchgehend dreigeschossigen Baukörpers mit einer geplanten Gesamthöhe von 9,5 m ergibt. Hierdurch sind die höchsten Gebäudeteile in unmittelbare Nähe zu den eineinhalb- geschossigen Gebäuden in der Nachbarschaft ausgerichtet. Ein derartig unharmonischer Übergang der Bauhöhen ist in diesem STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 3 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Wohngebiet beispiellos und ist nicht als abgewogen zu betrachten. Auch die Auflage des Erhalts der Bepflanzung des Grenzstreifens mit einer Tiefe von 3 m hilft da nicht. Angesichts der strengen Kriterien für das gesamte Wohngebiet, die erst in 2009 bestätigt und verschärft wurden, kann diese Abwägung nicht überzeugen und reicht nicht aus. Es wird gefordert, dass die gültigen Regeln für alle Baumaßnahmen gelten. Damit wird erreicht, dass sich die geplante Bebauung in den wertvollen und besonders schützenswerten Charakter des Wohngebietes eingliedert und nicht wie ein nach eigenen Regeln errichteter Fremdkörper unmittelbar neben die Kirche und in die übrige Bebauung platziert wird. Die gut begründeten städtebaulichen Auflagen aus 2009 für alle anderen Haus- und Grundstückseigentümer bei der Errichtung v on Neu- und Ersatzbauten im Geltungsbereich des Bebauungsplans 323 werden bei diesem Bauvorhaben eklatant verletzt. Die Begründungen für die Abweichung von diesen Normen sind nicht abgewogen und rechtfertigen nicht die geplanten Regelverletzungen. Nach den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans ist die vorgesehene verdichtete Bebauung rechtswidrig. Der Bebauungsplan Nr. 323 wurde nach der Planbegründung aus dem Jahr 1988 gerade deshalb entwickelt und erlassen, um eine sich damals abzeichnende städtebaulich unerwünschte Verdichtung des Wohngebietes abzuwenden. Es war geradezu Geschäftsgrundlage des Pl anes, eine sich abzeichnende allmähliche Umstrukturierung des ehemals reinen Einfamilienhaus-Gebietes und die damit verbundenen Schwierigkeiten insbesondere auch in verkehrlicher und infrastruktureller Hinsicht zu vermeiden. Dieser Sinn und Zweck wurde damals ausdrücklich als Planungsziel (Ziff. 3 der Planbegründung aus 1988) aufgenommen. Dieses Planungsziel wurde umgesetzt. Um einer Verdichtung entgegen zu wirken, wurde die Grundflächenzahl mit 0,4 festgesetzt und lediglich eine eingeschossige Bauweise ermöglicht. Ferner sollten pro Einfamilienhauseinheit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sein. Verdichtungsbestrebungen sollte entgegen gewirkt werden. Die jetzt in Rede stehende Planung hält zwar noch eine Grundflächenzahl von 0,4 ein. Was die Baumasse anbelangt und die Anzahl der Wohnungen, sprengt sie aber den Rahmen. Zulässig sind jetzt nicht mehr Einfamilienhäuser mit bis zu zwei Wohnungen, sondern zwei große, riegelförmige Wohnblöcke mit jeweils bis zu zwei Einzimmerwohnungen, bis zu einer Zweizimmerwohnung, bis zu drei Dr eizimmerwohnungen und bis zu zwei weiteren Vierzimmerwohnungen, also insgesamt 16 Wohneinheiten. Diese Festsetzung sprengt den vorgegebenen Rahmen des bereits annähernd vollständig bebauten Baugebietes und erweist sich als rechtlich unwirksam. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Das Baugesetzbuch gewährt zwar keinen allgemeinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen sind auch nicht ausgeschlossen. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass die Planbetroffenen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer berechtigten Belange geändert werden (OVG Münster, ständige Rechtsprechung; OVG Lüneburg, ständige Rechtsprechung). Greift der Änderungsplan in die bestehende abgesicherte Struktur des Plangebietes ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Änderung bestehender Baurechte kommt erhebliche Bedeutung zu. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss den pr ivaten Interessen der Eigentümer der STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 4 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) bestehenden Wohnhäuser, die sich dem "minimalistischen Baurecht" des Planes über Jahrzehnte unterworfen haben, erhebliche Bedeutung zugestanden werden. Zwar besteht kein Recht auf Aufrechterhaltung der Festsetzung "Gemeinbedarfsfläche". Sie haben aber ein Recht zu verlangen, dass die Bebauung dieser Fläche sich in den bestehenden allgemeinen Rahmen einfügt, der durch den Plan aus dem Jahr 1988 klar vorgegeben ist. Diese "Geschäftsgrundlage" wird - offenbar aus wirtschaftlichen Gründen - verlassen und eine Bebauung ermöglicht, die den vorgegebenen Rahmen sprengt. Der Bebauungsplan leidet daher an einem Abwägungsfehler. Es wird deshalb beantragt, von der vorgesehenen Planänderung Abstand zu nehmen, bzw. sie abzulehnen. Stellungnahme der Verwaltung: Der Bereich der Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan Nr. 323 fällt nicht unter die Gestaltungsrichtlinien des gültigen Bebauungsplanes. Das geplante Vorhaben setzt sich, im Gegensatz zur Meinung der Eingeber, nicht über viele im bestehenden Bebauungsplan aufgeführte Vorschriften hinweg und steht somit nicht im krassen Gegensatz zu dem Schutz der Prägung der historisch bedeutsamen Siedlung „Sentruper Höhe“. Das städtebauliche Ziel, die gewachsene Struktur und Prägung als Wohngebiet mit Kleinsiedlungsstruktur zu erhalten und somit die Entwicklung der Bebauung als Dokument der Nachkriegsbebauung zu sichern, wird durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt. Auch die Stellung der Gebäude überwiegend als Straßenrandbebauung und einer maximalen Bautiefe von 26 m fügt sich in die Nachbarbebauung und Siedlungsstruktur ein. Die städtebauliche Dichte ist in zentraler Lage des Stadtteils begründet und gerechtfertigt. Einzig das Gestaltungsmerkmal Schrägdach steht durch die Festsetzung von Flachdächern im neuen Bebauungsplan mit dieser Gestaltungsvorgabe im Widerspruch. Wie in der Gesamtabwägung zum Bebauungsplanentwurf bereits dargestellt, bildet der im Wettbewerbsverfahren prämierte Entwurf die Grundlage für den Bebauungsplan und stimmt mit den übergeordneten städtischen Zielsetzungen überein. Dem Beirat für Stadtgestaltung ist in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26.05.2010 das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens vorgestellt worden. Der prämierte Entwurf überzeugte im Wettbewerbsverfahren im Gegensatz zu anderen nicht prämierten Entwürfen mit geneigten Dächern. Im Übrigen sind die gültigen Regeln im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 323 in der Fassung der 1. Änderung nicht einheitlich, sondern unterscheiden sich häufig nach den einzelnen Baugebieten im erheblichen Maße. Die Gesamtabwägung ist mit ausreichender Sorgfalt erfolgt. Über die Aufstellung von (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen besteht im Sinne der kommunalen Planungshoheit Gestaltungsfreiheit durch die Gemeinde. Der geplante Neubau fügt sich in den bestehenden allgemeinen nutzungsstrukturellen und städtebaulichen Rahmen des Stadtteils ein und vollzieht die grundsätzliche Zielrichtung eines erweiterten Wohnungsangebotes im Mehrfamilienhausbau in zentral vorhandener Lage logisch nach. Belange der Bürgerinnen und Bürger sowie der Nachbarn wurden zudem „betroffenheitsmindernd“ in die Planung eingebunden, hier insbes. die erweiterte Tiefgaragenlösung, die Veränderung der Zufahrt zur Tiefgarage sowie der Erhalt der Grünkulisse zu den nördlichen Nachbargrundstücken. Eine Rechtswidrigkeit der vorgesehenen Bebauung wird nicht gesehen. Nachbarliche Belange werden durch den neuen Bebauungsplan nicht verletzt. Die Abstandflächen der Neubebauung werden auf eigenem Grundstück eingehalten; es besteht keine besonders STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 5 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) sensible Verschattungssituation geschweige denn eine „erdrückende“ Wirkung der Neubebauung gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung. Beschlussvorschlag: Der Anregung, von der Planänderung Abstand zu nehmen bzw. sie abzulehnen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.2) In Kapitel 9 der Begründung zur Bebauungsplanänderung wird die Aussage zur Sitzung des Beirates für Stadtgestaltung wie folgt neu gefasst: „Dem Beirat für Stadtgestaltung ist in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26.05. 2010 das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens vorgestellt worden.“ (Beschlussvorschlag 1.1.1) 3. Die beiden geplanten Wohnhäuser berücksichtigen in Höhe und Dichte nicht die nördlichen Nachbargrundstücke. Da die betroffenen Grundstücke direkt an das Bauvorhaben angrenzen, werden sie in besonderer Weise durch das Bauvolumen, die Bauhöhe und die riegelhafte Ausführung des Baukörpers betroffen. Andere Bauformen, wie z. B. eine Terrassier ung der Bauten und damit ein weniger krasser Übergang zur nördlichen Nachbarschaft sind denkbar. Das geplante Vorhaben widerspricht in jeder Hinsicht dem städtebaulichen Gefüge der Umgebungsbebauung und den Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner zuletzt geänderten Form. Durch den nördlich geplanten Riegel soll eine dreigeschossige Staffelhausbebauung möglich werden, die in keiner Art und Weise in der Umgebung Bezüge aufzuweisen vermag. Die geplante dreigeschossige Bebauung durchbricht in städtebaulich nicht zu vertretender Art und Weise die Randbebauung der Waldeyerstraße und die von dieser Straße abgehenden Wohnbebauungen insgesamt. Entlang der Waldeyerstraße, als originäre Haupterschließungsstraße, ist eine zweigeschossige Bebauung vorhanden und in den dahinter befindlichen Wohngebieten ausschließlich eine eingeschossige Bebauung. Einzige und städtebaulich zulässige und gewollte Ausnahme dieses Prinzips ist die Kirche St. Theresia. Nicht nur das Prinzip der Eingeschossigkeit für die hinter der Waldeyerstraße liegenden Wohngebäude wird durchbrochen, sondern auch die Zentrumswirkung der Kirche wird in erheblicher Art und Weise städtebaulich geschwächt. Es entsteht ein direkter Übergang von der geplanten Dreigeschossigkeit zur Eingeschossigkeit. In der Nachbarschaft sind nur die Häuser Sentruper Höhe 21, 23, 27 und 29, Waldeyerstraße 56 und Schlüterstraße 5 zweigeschossig. Alle anderen Gebäude sind eingeschossig, selbst Jugendheim und Kindergarten. Der Übergang zur ein- bis eineinhalb- geschossigen Nachbarbebauung in Form individuell gestalteter Einfamilienhäuser ist durch die beiden massiven, hochverdichteten Baukörper mit 16 Wohneinheiten im Wohngebiet beispiellos und unausgewogen. STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 6 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Das nördliche Gebäude soll daher auf eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdach reduziert werden. Nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Bauhöhe und die Dachform der geplanten Gebäude passen sich nicht der umgebenden Bebauung an. Flachdächer gibt es im unmittelbaren und weiteren Umfeld nicht. Prägendes Erkennungsmerkmal der Bebauung Sentruper Höhe sind durchgängig Schrägdächer. Ausschließlich wirtschaftliche Interessen sprechen für ein Vollgeschoss, das sich besser vermarkten lässt, als ein Geschoss mit schrägen Räumen. Gebäude mit Flachdächern stellen im Stadtteil Sentruper Höhe einen störenden Fremdkörper dar. Stellungnahme der Verwaltung: Festgesetzt wird für die Gebäudehöhe ein maximales Maß von 9,5 m. Diese Höhe überschreitet den Maßstab der näheren Umgebung auch zur nördlich angrenzenden Bebauung bezogen auf die vorhandenen max. Gebäudehöhen nicht. Als Grundflächenzahl wird das Maß von 0,4 festgesetzt und entspricht damit der Dichte im gesamten bestehenden Bebauungsplan Nr. 323. Als Geschossflächenzahl wird das Maß von 1,1 festgesetzt. Dieses Maß ist der zentralen Lage mit zentralen Einrichtungen des Wohngebietes am Kreuzungsbereich der Waldeyerstraße und der Sentruper Höhe angemessen. Bezogen auf die Richtwerte von § 17 BauNVO für Wohngebiete von 1,2 ist dies sogar noch ein unterdurchschnittlicher und auf die konkrete städtebauliche Situation auf dem Grundstück und im Umfeld des Grundstücks „angepasster“ Dichtewert. Der Wert ist insbes. mit Blick auf die Realisierung von Geschosswohnungsbau durchaus zurückhaltend und stadtteilstrukturverträglich. Für beide Gebäude ist oberhalb des zweiten Geschosses ein zwingend vorgeschriebenes teilweise zurückgesetztes drittes Geschoss festgesetzt. Hiermit wird die zur ortsbezogenen Herstellung von Baumassen- und Bauhöhenverträglichkeit gestaffelte Struktur der geplanten Gebäude nachvollzogen. Die bauordnungsrechtlichen Abstände zur Nachbarbebauung werden nicht nur eingehalten, sondern sogar unterschritten, so dass eine Beeinträchtigung der Umgebungsbebauung wegen zu geringer Abstände bzw. zu großer Höhe in keiner Weise gegeben ist. Andere Bauformen, wie z. B. eine noch stärkere Terrassierung der Bauten, eine geringere Geschossigkeit oder ein geneigtes Dach sind sicherlich vorstellbar. Bei dieser konkreten und vorhabenbezogenen Planung handelt es sich aber um einen in einem Wettbewerbsverfahren prämierten Entwurf, der die Grundlage für den Bebauungsplan bilden soll und kann und in dieser Form realisiert werden soll. In Verbindung mit den angrenzenden Gemeinbedarfsbauten, aufgrund seiner prägenden Lage im Stadtteil, stimmt die Planung mit den übergeordneten städtischen Zielsetzungen überein und überzeugt im Gegensatz zu anderen nicht prämierten Entwürfen mit geneigten Dächern, die sowohl bauhöhen- und baumassenbezogen als auch verkehrlich deutlich größere „Auswirkungen“ über die Veränderung der bestehenden Situation für die angrenzenden Nachbarn bedeutet hätten. Beschlussvorschlag: Den Anregungen die Dichte, die Höhe, die Geschossigkeit und die Dachform der geplanten Bebauung zu verändern bzw. zu verringern, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.3) 4. Es besteht keine Notwendigkeit für das geplante Wohnkonzept. STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 7 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Nach der öffentlichen Berichtsvorlage der Stadt Münster V/0631/2005 zum Thema „Wohnraum für Senioren im Stadtbezirk West“ gewährleistet bereits die „Wohnresidenz Sentruper Höhe“ ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot für diesen Stadtteil. Am Pottkamp sind zusätzlich weitere 150 Senioren-Wohnungen dazugekommen. Diese Untersuchung und diese Entwicklung werden in der Planung vollständig ignoriert. Allgemeine Tendenzen werden ohne Untersuchung auf das Wohngebiet übertragen und so für einen planungsfreien Raum zur Erreichung privater Ziele und Gewinnmaximierung instrumentalisiert. Die geplante Baumaßnahme fördert daher die Überalterung im Stadtteil, da ein Zuzug von Senioren aus anderen Stadtteilen wahrscheinlich wird. Stellungnahme der Verwaltung: Mit dem Vorhaben sollen an einem zentralen Standort im Stadtteil Wohnungen errichtet werden. Die Schaffung zusätzlicher Wohnungsangebote im Siedlungsbestand im Generellen entspricht in hohem Maße den Zielen der Stadtentwicklung in Münster. Sämtliche Wohnungen sollen barrierefrei ausgebaut werden, um primär und mit Blick in die Zukunft zielgruppen- und lebenssituationsflexibel zu funktionieren. Damit entstehen zwar Wohnungsangebote, die sich besonders für mobilitätseingeschränkte Personengruppen eignen und in Nähe zu den Versorgungseinrichtungen und sozialen Infrastruktureinrichtungen des Stadtteils zunehmend benötigt werden. Derartige Wohnungsangebote werden jedoch nicht nur von Senioren nachgefragt, sondern auch von allen anderen Wohn- und Lebensformen. Mit dem Vorhaben wird gleichwohl auch insbes. dem Inklusionsgedanken Rechnung getragen, der aufgrund von EU-Recht bei aktuellen Baumaßnahmen stärker zu berücksichtigen ist. Die genannte Berichtsvorlage der Stadt Münster V/0631/2005 zum Thema „Wohnraum für Senioren im Stadtbezirk West“ trifft insofern auch hier nicht zu, als darin insbesondere betreute Wohnformen angesprochen werden. Die Formulierungen zum Vorhaben in der aktuell geplanten Form in der Begründung des Bebauungsplans sind anzupassen. Beschlussvorschlag: In der Begründung wird in Kapitel 5 – Planungsziele – der dritte Absatz wie folgt geändert: „Es wird ein innovatives Wohnkonzept mit barrierefreien Wohnungen angestrebt. Damit entstehen flexible Wohnungsangebote für alle Bevölkerungsgruppen, die sich besonders für mobilitätseingeschränkte Personengruppen eignen und zunehmend benötigt werden. Das Vorhaben reagiert mit diesen baulichen Rahmenbedingungen auch auf die demographischen Herausforderungen des Stadtteils.“ (Beschlussvorschlag 1.1.2) Dem mit der Anregung geäußerten Ziel, dass Vorhaben mit seinem auf Flexibilität ausgerichteten Wohnungskonzept aufzugeben, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.4) 5. Der Entwurf lässt außer Acht, dass die vorhandenen Stellplätze auf dem kircheneigenen Grundstück den notwendigen Bedarf nicht abdecken. Schon in der jetzigen Situation erfahren die Anlieger täglich, dass in Bezug auf den Pkw-Verkehr zum kircheneigenen Kindergarten - auf Grund dessen großflächigen Einzugsbereiches - erhebliche Konflikte in der ganztägigen Zu- und Abfahrt vom Kindergarten zu beobachten sind. Dazu kommen nicht nur die Kirchenbesucher und die Besucher des Pfarrzentrums; denn die Stellplätze STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 8 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) werden auch von den Besuchern der umliegenden Geschäfte, Praxen und Dienstleistungen, ja selbst von Besuchern der Uni-Kliniken genutzt. Insbesondere zu den „Stoßzeiten“ morgens, mittags und abends sowie zu Zeiten von Gottesdiensten. Zum einen erhöht sich das Stellplatzdefizit durch die Inanspruchnahme von Stellplätzen, bzw. reduzieren sich die gegenwärtig vorhandenen Stellplätze der Gemeinbedarfsfläche um mehr als 20% und zum Anderen ist damit zu rechnen, dass die neuen Bewohner selbst diese Stellplätze nutzen werden, so dass für den Kindergarten und den Kirchenbesuch der notwendige Stellplatzbedarf nicht gedeckt sind. Die ohnehin angespannte Stellplatzsituation wird durch das geplante Vorhaben nicht gelöst, sondern in erheblichem und verkehrstechnisch nicht hinnehmbarem Umfang verschärft. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass wegen der konzentrierten Aktivitäten der Kindergartenkinder mit einem erheblichen Aufkommen rennender Kinder während der gesamten Tageszeiten zu rechnen ist. Es ist zu erwarten, dass der diesbezügliche Verkehr nunmehr verstärkter als bisher die Waldeyerstraße zum kurzzeitigen Parken nutzen wird. Ferner ist daher zu erwarten, dass sich die verkehrlichen Brennpunkte durch zwischen den parkenden Pkw laufende Kinder erheblich verschärfen werden. Es bleibt daher summarisch für die verkehrstechnische Bewertung des Objektes festzuhalten, dass das geplante Projekt in verkehrstechnisch unvertretbarer Art und Weise Sicherheitsrisiken wegen erhöhten Verkehrsaufkommens und verschärfter Stellplatzsituation hervorruft, die bisher nicht bestanden haben. Die Tiefgaragenzufahrt stellt einen nicht zu unterschätzenden Gefahrenpunkt dar und gefährdet Parkplatznutzer und Kleinkinder. Da die Ein-/Ausfahrt der geplanten Tiefgarage direkt auf den Parkstreifen (12 Stellplätze) mündet und die Einfahrt zudem durch eine 1 m hohe Mauer eingefriedet ist, können insbesondere bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Tiefgarage Fußgänger (insb. z. B. Kinder oder gehbehinderte, ältere Menschen) übersehen werden, die z. B. in Richtung der sie abholenden Fahrzeuge laufen, denn den ausfahrenden Fahrzeugen auf der Rampe ist die Sicht versperrt. Dieses Problem wird zusätzlich durch die geplante Mauer verschärft. Hieraus ergibt sich eine konkrete Gefahr für schwere Unfälle. Zudem ist die Zuwegung zu den 12 Parkplätzen und zur Tiefgarage durch die zur Verfügung stehende Wegefläche (Pflaster) zu schmal; Fahrzeuge können sich kaum aneinander vorbei bewegen. Den geparkten Fahrzeugen steht bei der Ausfahrt zu wenig Platz für das Rangieren nach rückwärts zur Verfügung. In Verbindung mit den Ein-/ Ausfahrten aus der unübersichtlichen Einfahrt in die Tiefgarage führt dies unweigerlichen zu chaotischen Aufstauungen im gesamten Bereich der Parkplätze und im Kreuzungsbereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe. Die verkehrlichen Auswirkungen sind bisher nicht ausreichend begutachtet und abgewogen. Die Garagenzufahrt sollte (wie in der Ursprungsplanung) wieder entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufen. Damit die vorhandene Stellplatzsituation erhalten werden kann, sollte der südliche Baukörper um 90° gedreht werden und teilweise die Tiefgaragenzufahrt überbaut werden. Ersatzweise müsste der Baukörper reduziert oder so verschoben werden, dass die vorhandenen Stellplätze gesichert sind. Stellungnahme der Verwaltung: Die Zahl der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die vorhandenen Gemeinbedarfsnutzungen beträgt 15 Stellplätze. Diese sind in der Planung vorgesehen und werden auch nach Realisierung des Vorhabens vorhanden sein. Die Vermeidung einer Fremdnutzung durch Besucher umliegender Geschäfte, Praxen und Dienstleistungen muss STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 9 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) durch den Eigentümer - in diesem Fall die Kirchengemeinde - selber sichergestellt werden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass eine bauliche Nachverdichtung, wie im vorliegenden Fall, stets dazu beiträgt, das Verkehrsgeschehen im Umfeld vorhabenimmanent und maßvoll zu erhöhen. Insgesamt ist das Erschließungskonzept schlüssig und vertretbar. Beeinträchtigungen zu angrenzenden oder gegenüberliegenden Wohngrundstücken wurden mit Blick auf die Unterbringung und Zufahrtsituation für den vorhabenbezogenen ruhenden Verkehr optimiert bzw. im Laufe des Planverfahrens minimiert. Eine unverträgliche verkehrliche Situation ist nicht zu konstatieren. Hol- und Bringverkehre für Gemeinbedarfseinrichtungen, insbes. zu Stoß- und Veranstaltungszeiten, sind im Stadtgebiet üblich und können nicht zum Maßstab städtebaulicher Konzepte gemacht werden. Eine Planung, die in Stellplatznachweis und verkehrlichen Funktions- und Vorhalteflächen auf diese Situation abhebt, ist weder wirtschaftlich vertretbar noch städtebaulich sinnvoll und verträglich. Die Lage der Tiefgaragenrampe, mit Einmündung auf den Weg bzw. Platz des Kirchengrundstücks, ist auch deshalb sinnvoll, da eine direkte Anbindung der Rampe an die öffentliche Straße zwangsläufig zur Reduzierung der dortigen öffentlichen Parkmöglichkeiten beitragen würde. Eine Lage der Rampe entlang der nördlichen Grundstücksgrenze würde auch zum Verlust der dort zu erhaltenden Grünflächen führen. Veränderungen der Lage und der Größe der Baukörper würden die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses und eine sinnvolle städtebauliche Positionierung und Zuordnung der Baukörper zur korrespondierenden Kirche sowie der straßengegenüberliegenden Bebauung unmöglich machen. Die Ausfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche ist mit 6,0 m Breite ausreichend. Damit die notwendigen Sichtbeziehungen bei der Ausfahrt aus der Rampe sichergestellt sind, ist die Begrenzungswand der Rampe zum Kirchengrundstück 2,0 m vor der Einmündung auf eine Höhe von 0,5 m abzusenken. Funktions- und Sicherheitsaspekte im Detail sind Gegenstand des künftigen Baugenehmigungsverfahrens. Beschlussvorschlag: Der Anregung, im Bereich der Rampe notwendige Sichtbeziehungen sicherzustellen, wird insofern gefolgt, dass in dem Freiflächengestaltungsplan eingefügt wird: „Die Begrenzungswand der Rampe zum Kirchengrundstück ist 2,0 m vor der Einmündung auf eine Höhe von 0,5 m abzusenken.“ (Beschlussvorschlag 1.1.3) Den Anregungen, - die Garagenzufahrt sollte (wie in der Ursprungsplanung) wieder entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufen, - der südliche Baukörper sollte um 90° gedreht werden und teilweise die Tiefgaragenzufahrt überbaut werden, damit die vorhandene Stellplatzsituation erhalten werden kann, sowie - der Baukörper müsste ersatzweise reduziert oder so verschoben werden, dass die vorhandenen Stellplätze gesichert sind, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschläge 1.2.5, 1.2.6, 1.2.7) STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 10 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Wohngebiet Sentruper im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Stellungnahmen / Seite 11 von 11 6. Es wird die Errichtung einer Zaunanlage zur Grundstücksabgrenzung mit einer Höhe von 1,20 m auch im Bereich des nordwestlich gelegenen Grünstreifens zur Nachbarbebauung festgesetzt. Diese Festlegung berücksichtigt nicht die vorhandenen Zaunanlagen der Grundstücke Sentruper Höhe 34 und 36. Stellungnahme der Verwaltung: Im Bebauungsplanentwurf wird in der textlichen Festsetzung 1.7 (siehe auch Freiflächengestaltungsplan - 8 - ). festgesetzt, dass als Grundstücksabgrenzung und als Abgrenzung des Vorgartens zum öffentlichen Straßenraum nur Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m und Hecken zulässig sind, um di e Qualität des öffentlichen Raumes zu gewährleisten und die angrenzenden Freiflächen und Gebäude weitgehend erlebbar zu machen. Diese Festsetzung gilt auch zu den Nachbargrenzen der Grundstücke Sentruper Höhe 34 und 36, an denen heute ein Zaun in einer Höhe von ca. 1,8 m vorhanden ist. Für diese vorhandene Anlage besteht nach dem Nachbarrecht NW Bestandsschutz, der durch die neue Festsetzung nicht erlischt. Damit ist die vorhandene Zaunanlage Sentruper Straße 34 und 36 ausreichend berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sollte nicht verändert werden. (Beschlussvorschlag 1.2.8)
V-0937-2011-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage V/0937/2011 Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen........................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................2 5. Planungsziele ........................................................................................................................................3 6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................3 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 3 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 3 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .....................................................................................3 6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe...........................................................................................4 6.2.3 Material, Farbgebung ........................................................................................................4 6.2.4 Stellplätze..........................................................................................................................4 6.2.5 Freiflächen, Begrünung, Grundstücksabgrenzungen .......................................................5 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................. 5 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur.......................................................................... 5 6.5 Altlasten / Altstandorte................................................................................................................ 5 6.6 Denkmalschutz / Archäologie..................................................................................................... 6 7. Flächenbilanz.........................................................................................................................................6 8. Auswirkungen auf die Umwelt ...............................................................................................................6 8.1 Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................................... 6 8.2 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung.................................................................................. 6 8.2.1 Menschen..........................................................................................................................6 8.2.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt / Eingriffe in Natur und Landschaft ...................6 8.2.3 Naturhaushalt....................................................................................................................7 8.2.4 Kulturgüter und sonstige Sachgüter..................................................................................7 8.3 Zusammenfassung..................................................................................................................... 7 9. Gesamtabwägung..................................................................................................................................7 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................................................................8 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Die vom Rat der Stadt Münster am 10.11.2010 eingeleitete vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 (Vorlage Nr. V/0715/2010) soll gem. §§ 2 (1) und 1 (8) Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 12 und 13a Baugesetzbuch zur Nachverdichtung und Innenentwicklung durchgeführt werden. Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist das Vorhaben der Kirchengemeinde, ihr Grundstück teilweise einer Wohnbebauung zuzuführen. Hierzu hat sie einen Wettbewerb durchgeführt. Der prämierte Entwurf mit zwei freistehenden Baukörpern bildet die Grundlage für den Vorhaben- und Erschließungsplan, der realisiert werden soll. Das Vorhaben stimmt mit den städtischen Zielsetzungen überein, da es: - an zentraler Stelle im Stadtteil das Wohnungsangebot erhöht, Begründung / Seite 1 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 2. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) - kurze Wege zu den Versorgungseinrichtungen ermöglicht und - einer städtebaulich maßvollen Nachverdichtung entspricht. Die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 wird daher im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch durchgeführt. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanbereiches Nr. 323 umfasst den westlichen Teil des Kirchengrundstücks im Wohnstadtteil Sentrup, nördlich der Waldeyerstraße und zwischen der Straße Sentruper Höhe und der Kirche St. Theresia bis einschließlich einem Teil der südlich gelegenen Stellplatzanlage. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich als Wohnbaufläche sowie Symbole für Kirche, Jugendheim und Kindergarten dar. Eine flächenmäßige Darstellung für den Gemeinbedarf existiert nicht. Die Inhalte der Änderung sind somit im Sinne des § 8 (2) Satz 1 Baugesetzbuch aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. 3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Der Änderungsbereich liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 323 in der Fassung der 1. Änderung. Dieser Bebauungsplan setzt für den Änderungsbereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Kirche, Jugendheim und Kindergarten fest. Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen, realisiert werden kann, muss der Bebauungsplan geändert werden. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der ca. 1800 m² große Änderungsbereich stellt eine Freifläche dar und ist ein unbebauter Teil der Fläche für Gemeinbedarf, auf denen sich die katholische St. Theresia Kirche, ein Jugendheim und ein Kindergarten befinden. Die notwendigen Stellplätze sind den entsprechenden Einrichtungen auf der Gemeinbedarfsfläche vorgelagert. Im südwestlichen Bereich der Gemeinbedarfsfläche und damit im Änderungsbereich ist eine offene Rasenfläche für Freiraumaktivitäten vorhanden. Der hier vorhandene Baumbestand ist aufgrund seines Alters prägend und als Bestandteil des Wohnquartiers erlebbar. In unmittelbarer Nähe, an der Waldeyerstraße, sind einige Läden für den täglichen Bedarf, gastronomische Nutzungen und Dienstleistungen vorhanden. Entlang der Waldeyerstraße erstreckt sich eine Bebauung von zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden mit steil geneigten Dächern. Die weitere Umgebung des Änderungsbereichs wird überwiegend von freistehenden ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern auf großen, stark durchgrünten Grundstücken geprägt. Freie, noch zu bebauende Grundstücke gibt es kaum. Öffentliche Grünflächen mit integrierten Spielflächen sind in der näheren Umgebung vorhanden und decken den notwendigen Bedarf. Begründung / Seite 2 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 2. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) 5. Planungsziele Nach einem Architekten- und Investorenwettbewerb, den die kath. Kirche St. Theresia durchgeführt hat, sollen westlich des Kirchengebäudes zwei Wohngebäude (mit gemeinsamen Kellergeschoss einschließlich Tiefgarage) mit insgesamt bis zu 16 Wohneinheiten in einer zwei- bis dreigeschossigen Bauweise, mit zweiseitig zurück gestaffeltem dritten Geschoss und Flachdach, errichtet werden. Die beiden Wohnhäuser überschreiten mit ihren Höhen den Maßstab der näheren Umgebung nicht und halten eine der Lage angemessene Dichte ein. Die städtebauliche Verträglichkeit im Hinblick auf den zentralen / sensiblen Bereich und dem flächenmäßigen Umfang dieser Baumaßnahme soll durch den Bebauungsplan gesichert werden. Hierzu gehören die Sicherung eines angemessenen Freiflächenanteils, eine städtebaulich verträgliche Anlage der erforderlichen Stellplätze sowie der Erhalt bzw. der Ersatz der prägenden Grünelemente. Es wird ein innovatives Wohnkonzept mit barrierefreien Wohnungen angestrebt. Damit entstehen flexible Wohnungsangebote für alle Bevölkerungsgruppen, die sich besonders für mobilitätseingeschränkte Personengruppen eignen und zunehmend benötigt werden. Das Vorhaben reagiert mit diesen baulichen Rahmenbedingungen auch auf die demographischen Herausforderungen des Stadtteils. Es ist eine städtebaulich und stadtgestalterisch verträgliche Interpretation von Wohnnutzungen für absehbar bestehende Bedarfe an einem strukturell sinnvollen Standort vorgesehen. Das Wohnen in zentraler Lage der Sentruper Höhe wird in unmittelbarer Nähe zu den wenigen, im Stadtteil verbliebenen Versorgungsinfrastrukturen - und damit auch der Stadtteil selbst – gestärkt; ebenso werden den siedlungs- und wohnungsstrukturellen, allgemeinen städtebaulichen Zielen „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ und „neues Bauen im Bestand“ entsprochen. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Den Planungszielen gemäß sollen 2 Wohngebäude im Geschosswohnungsbau (mit gemeinsamem Kellergeschoss einschließlich Tiefgarage) entstehen. Die dafür getroffenen Festsetzungen, insbesondere zur baulichen Nutzung, sowie zur Baugestaltung, bilden die Grundzüge der Planung. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Art der baulichen Nutzung Aufgrund der zentralen Lage im Stadtteil Sentrup und der kurzen Wege zu den Versorgungseinrichtungen soll der Bereich westlich der Kirche St. Theresia innerhalb des Änderungsbereiches künftig dem Wohnen dienen. Deshalb wird der Bereich als Baugebiet für zwei Wohngebäude (mit gemeinsamem Kellergeschoss einschließlich Tiefgarage) festgesetzt. Durch textliche Festsetzung wird ergänzend definiert, dass zwei Wohngebäude mit insgesamt bis zu 16 Wohnungen (bis zu je zwei Einzimmerwohnungen, bis zu je einer Zweizimmerwohnung, bis zu je drei Dreizimmerwohnungen und bis zu je zwei Vierzimmerwohnungen) zulässig sind. Mit der Festsetzung wird die Angebotsvielfalt der Wohnungen festgelegt, um in zentraler Lage im Stadtteil eine breite Nutzerschicht ansiedeln zu können. Begründung / Seite 3 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 2. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Maß der baulichen Nutzung Als Grundflächenzahl wird das Maß von 0,4 und als Geschossflächenzahl das Maß von 1,1 festgesetzt, um die geplante Bebauung abzusichern. Die festgesetzte Grundflächenzahl entspricht damit der Dichte im gesamten bestehenden Bebauungsplan Nr. 323. Die festgesetzte Geschossflächenzahl ist der zentralen Lage angemessen. 6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe überbaubare Grundstücksflächen Die Stellung der Baukörper ist aus dem vorangegangenen Architekten- und Investorenwettbewerb abgeleitet. Die festgesetzten Baugrenzen lassen nur einen geringen Spielraum für Erweiterungen und Verschiebungen zu. Sie ermöglichen eine Quer- und eine Straßenrandbebauung zur Straße Sentruper Höhe mit einer ruhigen Freiflächenzone im rückwärtigen Bereich. Für die Unterstellung von Abfalltonnen ist eine weitere überbaubare Fläche festgesetzt. Es wird ergänzend definiert, dass Abfalltonnen ausschließlich hier untergebracht werden. Für die Entsorgungstermine ist eine private Fläche an der Straße Sentruper Höhe freigehalten. Weitere ebenerdige Nebenanlagen, mit Ausnahme von Fahrradabstellplätzen und einer Freiflächenmöblierung, sind unzulässig. Zahl der Vollgeschosse Die Bereiche der überbaubaren Flächen sind für die Wohngebäude zwei- und dreigeschossig und für die Nebenanlage für Abfalltonnen eingeschossig, jeweils zwingend, festgesetzt. Damit wird die gestaffelte Struktur der geplanten Gebäude nachvollzogen. Bauhöhen und Dachform Die Dächer der Gebäude werden als Flachdächer ausgebildet. Für die Gebäudehöhe wird ein maximales Maß von 9,5 m festgesetzt. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Grundstücksfläche, die zur unmittelbaren Erschließung dient, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Damit überschreiten die Höhen den Maßstab der näheren Umgebung auch zur nördlich angrenzenden Bebauung nicht. Zusätzlich wird hier neben der Einhaltung der Abstandsflächen auch zum Schutz der angrenzenden offenen, eingeschossigen Wohnbebauung entlang der gesamten nordwestlichen Grundstücksgrenze eine drei Meter breite private Grünfläche festgesetzt. 6.2.3 Material, Farbgebung Damit die beabsichtigte bauliche Gestalt realisiert wird, sind die Ansichtspläne des Vorhabens in den Plan zur Bebauungsplanänderung aufgenommen worden und sind Bestandteil der Festssetzungen. Aus Gründen der einheitlichen Gestalt und durch die Wahl eines ortsüblichen Fassadenmaterials ist - dem bestehenden Bebauungsplan Sentruper Höhe entsprechend - für die Außenwandflächen aller Gebäude auf der Grundlage der Ansichtspläne vorgeschrieben, dass sie mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial einheitlich zu verblenden sind. 6.2.4 Stellplätze Für die Inanspruchnahme der Grundstücksflächen entfallen von 19 vorhandenen Stellplätzen der Gemeinbedarfsnutzungen 10 Stellplätze. Als Ersatz werden auf der Gemeinbedarfsfläche zusätzlich zu den verbleibenden 9 Stellplätzen weitere 6 Stellplätze - 3 Stellplätze durch eine Vergrößerung der bestehenden Anlage und 3 weitere Stellplätze östlich des Jugendheims - neu geschaffen. Das heute notwendige Maß der erforderlichen Stellplätze für die vorhandenen Begründung / Seite 4 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 2. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Gemeinbedarfsnutzungen von 15 Stellplätzen wird damit eingehalten. Im Freiflächengestaltungsplan ist diese Maßnahme dargestellt. Für die neue Wohnanlage werden, wie in der Planzeichnung und in den textlichen Festsetzungen festgesetzt, die erforderlichen KFZ -Stellplätze ausschließlich in einer Tiefgarage nachgewiesen. Die Zufahrt und damit die Sicherung der Erschließung erfolgt von der Straße Sentruper Höhe über die Zufahrt der südlich gelegenen Stellplatzzufahrt der Fläche für den Gemeinbedarf. Sie ist zusätzlich als mit Gehrechten, Fahrrechten und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger belastete Fläche im Bebauungsplan festgesetzt. Die Tiefgaragenrampe wird durch ein Meter hohe seitliche Mauern eingefasst, um das nordwestlich angrenzende Kirchengebäude vom Wohngrundstück visuell abzuschirmen. 6.2.5 Freiflächen, Begrünung, Grundstücksabgrenzungen Alle Freiflächen sind auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplanes zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. Zwischen der Kirche und der geplanten Bebauung befindet sich eine Roteiche, die eine ausgeprägte Gabelung von Starkästen und in Teilen trockenes Holz aufweist und damit als verstärkt bruchgefährdet gilt. Eine Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan erfolgt daher nicht. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein geschlossener Baum- und Strauchbestand, der im Wesentlichen in der Baumschicht aus Feldahorn besteht und aufgrund seiner Prägung, seiner Funktion als Gliederung zwischen der vorhandenen und der geplanten Bebauung sowie seiner städtökologischen Bedeutung in einer Breite von 3,0 m als private Grünfläche festgesetzt ist. Als Grundstücksabgrenzung und als Abgrenzung des Vorgartens zum öffentlichen Straßenraum sind nur Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m und Hecken zulässig, um die Qualität des öffentlichen Raumes zu gewährleisten und die angrenzenden Freiflächen und Gebäude weitgehend erlebbar zu machen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Die gebietsinterne Erschließung des Wohngebietes ist vorhanden. Sie besteht aus einem Netz von ausgebauten Straßen wobei Waldeyerstraße, Sentruper Straße, Tondernstraße und Schmeddingstraße eine Haupterschließungsfunktion übernehmen. Der gesamte Bereich des Wohngebietes Sentruper Höhe ist eine Tempo-30-Zone. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Strom sowie die Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser sind vorhanden und so bemessen, dass sie für die Anbindung der beiden Wohngebäude ausreichen. Für die auf dem Gemeinbedarfsgrundstück vorhandenen beiden Glascontainer wird im weiteren Verfahren ein neuer Standort nachgewiesen. 6.5 Altlasten / Altstandorte Im Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen vorhanden. Begründung / Seite 5 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 2. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) 6.6 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/4926148) oder der LWL- Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen (0251/591-8880). Die Fundstelle ist nach § 16 Abs. 1 DSchG unverändert zu erhalten. 7. Flächenbilanz Gesamtes Plangebiet 1.846 m² 100,0 % Gemeinbedarfsfläche (GFL-AE) 166 m² 9,0 % Baugebiet 1.680 m² 91,0 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt Der Bebauungsplan Nr. 323 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen werden in den folgenden Kapiteln zusammengefasst. 8.1 Kurzdarstellung der Planung Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnbebauung auf einem Kirchengrundstück an der St. Theresia Kirche im Stadtteil Sentrup geschaffen. Geplant sind zwei Wohngebäude mit 16 Wohneinheiten. 8.2 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 8.2.1 Menschen Von der kleinflächigen Bebauung gehen keine Immissionen aus, die in der Nachbarschaft zu immissionsschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen führen könnten. Ebenso wirken auf das geplante Bauvorhaben keine Lärmimmissionen durch den Verkehr der angrenzenden Straßen (Tempo-30-Zone) ein, die für die geplante Wohnnutzung beachtlich wären. 8.2.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt / Eingriffe in Natur und Landschaft Bei der für die Wohnnutzung vorgesehen Fläche handelt sich um Wiesenflächen mit zum Teil markantem Baumbestand (Alter gemäß Luftbildauswertung ca. 45 Jahre). Der überwiegende Teil des Grundstücks wird durch die geplanten Wohngebäude und die Tiefgarage in Anspruch genommen. Der Gehölzbestand im nordwestlichen Randbereich des Grundstücks soll auch als Abschirmung gegenüber der benachbarten Bebauung erhalten werden. Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten privaten Grünfläche wird im Freiflächengestaltungsplan ein entsprechender Gehölzstreifen dargestellt. Für die innerhalb der Freifläche zwischen Kirche und Neubebauung wachsenden Roteiche ist gemäß Freiflächengestaltungsplan ebenfalls eine Begründung / Seite 6 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 2. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Erhaltung vorgesehen. Eine Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan erfolgt nicht, da aufgrund des Erhaltungszustandes des Baumes zur nachhaltigen Sicherung Pflege- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Durch geschnittene Hainbuchenhecken erfolgt eine Eingrünung der Wohnbebauung zur Sentruper Höhe und zum Kirchengrundstück. Eine Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung mit einer Größe < 20.000 m² nach § 13a BauGB grundsätzlich nicht gegeben. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten wären, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zu berücksichtigende bedeutsame Biotope als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (insbesondere FFH- oder Vogelschutzgebiete) liegen nicht vor. Ebenso ist eine Betroffenheit von planungsrelevanten, geschützten Tierarten nicht zu erwarten. Jedenfalls ist innerhalb des stark durchgrünten Ortsteiles auszuschließen, dass Arten, die ggf. das bisherige Gartengrundstück z.B. als Nahrungsraum genutzt haben (z.B. Fledermäuse), nachhaltig beeinträchtigt werden. Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten. Eine vertiefende Untersuchung ist aufgrund der Ausstattung und Lage der Fläche entbehrlich. 8.2.3 Naturhaushalt Im Bereich des Plangebietes befinden sich nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW schutzwürdige Böden in Form von Plaggeneschböden. Durch die innerstädtische Lage und die damit verbundene Überformung der Böden ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Plaggenesch noch in einer erhaltenswerten Ausprägung anzutreffen ist. Darüber hinaus entspricht die Innenverdichtung dem Grundprinzip der Nachhaltigkeit, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Altlasten-/Verdachtsflächen sind nicht bekannt. Der Wasserhaushalt und das Klima werden durch die kleinflächige Baumaßnahme nicht in relevantem Umfang tangiert. Auswirkungen auf die Landschaft ergeben sich an dem innerstädtischen Standort nicht. 8.2.4 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die geplante Bebauung grenzt unmittelbar an die St. Theresienkirche an. Eine Ausweisung als Baudenkmal ist jedoch nicht gegeben. Bodendenkmale sind nicht bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf eine bodendenkmalpflegerische Bedeutung ergeben, erfolgt unmittelbar eine Beteiligung der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Münster oder der LWL- Archäologie für Westfalen. 8.3 Zusammenfassung Mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 erfolgt eine Nachverdichtung mit Wohnbebauung im Ortsteil Sentrup. Eine Ausgleichsverpflichtung für Eingriffe in Natur und Landschaft ergibt sich für den Bebauungsplan im Innenbereich nicht. Der vorhandene Gehölzbestand soll im nordwestlichen Bereich erhalten werden. Darüber hinaus ist für das neue Wohnquartier zwischen Kirche und neuer Bebauung ein Standort für einen prägenden Baum vorgesehen. Einzelne Bäume und Strauchgehölze können mit der Realisierung des Bauvorhabens nicht erhalten werden. Sonstige maßgebliche Umweltbeeinträchtigungen liegen nicht vor. Den Eingriffen steht eine aus Umweltgesichtspunkten sinnvolle Verdichtung im Innenbereich gegenüber. 9. Gesamtabwägung Die Siedlung Sentruper Höhe, die in mehreren Zeitabschnitten ab den 1930er Jahren entstanden ist, prägt eine einheitliche städtebauliche Grundstruktur mit eigenständigen Baukörpern, die aber in ihrer Grundkubatur mit Schrägdach und der Materialwahl an den Begründung / Seite 7 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 2. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Fassaden ein homogenes Gesamtbild ergeben. Das Gestaltungsmerkmal Schrägdach ist ein entscheidendes, den Straßenraum und das Siedlungsbild prägendes Erkennungszeichen. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 wurde besonderen Wert darauf gelegt, dass diese städtebauliche Gesamtsituation erhalten werden soll und sich die Neubauten in dieses historische Gefüge einbinden sollen. In Bezug auf die Festsetzung von Flachdächern steht der Bebauungsplan mit dieser Gestaltungsvorgabe im Widerspruch. Der im Wettbewerbsverfahren prämierte Entwurf, der die Grundlage für den Bebauungsplan bildet, stimmt mit den übergeordneten städtischen Zielsetzungen überein (siehe im Einzelnen: Kapitel 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen und Kapitel 5. Planungsziele). Er überzeugte im Gegensatz zu anderen nicht prämierten Entwürfen mit geneigten Dächern. Dem Beirat für Stadtgestaltung ist in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26.05.2010 das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens vorgestellt worden. Letztlich muss festgestellt werden, dass der Bereich der Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan Nr. 323 nicht unter die o.a. Gestaltungsrichtlinien dieses Bebauungsplanes fällt und somit schon bislang eine Ausnahme darstellte. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist die Flachdachfestsetzung an dieser Stelle im Bereich Sentruper Höhe vertretbar und richtig. Der vorhandene Baumbestand ist aufgrund seines Alters prägend und als Bestandteil des Wohnquartiers erlebbar. Durch die Baumaßnahme werden einige Bäume entfernt und der Grünbestand geringer und zum Teil zurückgeschnitten. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche für den an der nordwestlichen Grundstücksgrenze befindlichen geschlossenen Baum- und Strauchbestandes zusammen mit den weiteren Maßnahmen der Freiflächenplanung werden die v. g. Folgewirkungen weitgehend kompensiert. In Abwägung mit den wohnungspolitischen Zielen ist der verbleibende Verlust an Grünbestand hinnehmbar. Durch die Unterbringung der erforderlichen KFZ – Stellplätze in einer TGA werden potentielle, durch den zusätzlich entstehenden Verkehr bedingte Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft weitgehend minimiert. Die TGA – Zufahrt ist so positioniert, dass sie von unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücken abgewandt ist. Abwägungserhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft sind somit ausgeschlossen. 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). Wesentliche Inhalte des Vertrags werden sein: - Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführten städtebaulichen Ziele und der daraus folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans, - die Beachtung der technischen und gestalterischen Anforderungen an die Bau-, Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen und - eine Realisierungsverpflichtung zu den Bau- und Erschließungsvorhaben Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölkerung, - insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden die zuständigen Fachämter beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie während der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern Begründung / Seite 8 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 2. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Begründung / Seite 9 von 9 im Planverfahren sind zzt. keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen. Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswirken. Nachteilige Auswirkungen in sozialer und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Gemäß § 12 BauGB wird mit dem Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem er sich zur Durchführung des Vorhabens und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet (Durchführungsvertrag). Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) Münster, den __________ __________ Lewe Oberbürgermeister
V-0937-2011-Anlage-5-Freiflächengestaltungsplan
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0937/2011 Freiflächengestaltungsplan
V-0937-2011-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0937/2011 Textliche Festsetzungen zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche) 1. Textliche Festssetzungen gemäß § 12 BauGB 1.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind zwei Wohngebäude (mit gemeinsamen Kellergeschoss einschließlich Tiefgarage) mit bis zu je zwei Einzimmerwohnungen, bis zu je einer Zweizimmerwohnung, bis zu je drei Dreizimmerwohnungen und bis zu je zwei Vierzimmerwohnungen (insgesamt bis zu 16 Wohnungen) zulässig. 1.2 Die erforderlichen KFZ -Stellplätze werden ausschließlich in der festgesetzten Tiefgarage nachgewiesen. Die Zufahrt erfolgt von der Straße Sentruper Höhe über die Zufahrt der Stellplatzanlage der Fläche für den Gemeinbedarf. 1.3 Abfalltonnen werden ausschließlich in der oberirdisch festgesetzten Nebenanlage unter- gebracht. Weitere ebenerdige Nebenanlagen mit Ausnahme von Fahrradabstellplätzen und einer Freiflächenmöblierung sind unzulässig. 1.4 Die Dächer der Gebäude werden als Flachdächer ausgebildet. Die Bauhöhe wird auf ma- ximal 9,5 m festgesetzt. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Grund- stücksfläche, die zur unmittelbaren Erschließung dient, gemessen in der Mitte der Fassa- denlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils. 1.5 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festssetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der An- sichtspläne zu gestalten und mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial einheitlich zu verblenden. 1.6 Der dargestellte Freiflächengestaltungsplan ist Bestandteil der Festssetzungen des Be- bauungsplans. Alle Freiflächen sind auf der Grundlage des Freiflächengestaltungsplans zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. 1.7 Als Grundstücksabgrenzung und als Abgrenzung des Vorgartens zum öffentlichen Stra- ßenraum sind nur Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m und Hecken zulässig. 2. Hinweise 2.1 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Ver- einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 2.2 Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder der LWL – Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 2.3 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 1
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (8)
- Bebauungsplan Nr. 323, 2. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
- Waldeyerstraße 56
- Sentruper Straße 34
- Tondernstraße
- Schmeddingstraße
- Pottkamp
- An den Speichern 7
- Albersloher Weg 33
Bebauungsplan Nr. 323, 2. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Wohngebiet Sentruper Höhe im Bereich Waldeyerstraße / Sentruper Höhe (St.-Theresien-Kirche)
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0937/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.12.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37