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V/0302/2026

Einrichtung von Familiengrundschulzentren

Vorlagen 06.05.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.07.2026, TOP 27

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

15414 Zeichen

V/0302/2026 
V/0302/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Einrichtung von Familiengrundschulzentren 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   28.05.2026 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   09.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   09.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   11.06.2026 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   25.06.2026 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   01.07.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt die Förderrichtlinie zu den Familiengrundschulzentren (FGZ) zur Kenntnis und 
befürwortet eine Antragstellung für neu einzurichtende FGZ für die Grundschulen 
 
 Eichendorffschule Angelmodde 
 Melanchthonschule 
 Norbertschule 
 Michaelschule 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, für die genannten Grundschulen bei Vorliegen positiver Schul-
konferenzbeschlüsse bis zum 30.09.2026 eine Antragstellung beim Ministerium für Schule und 
Bildung (MSB) für den Förderzeitraum 01.02.2027 bis 31.07.2029 vorzunehmen. 
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer Bewilligung FGZ -Leitungsstellen an den teil-
nehmenden Schulen (angegliedert an die Träger des Offenen Ganztages) und eine Koordinie-
rungsstelle beim Schulträger vom Land mit jeweils bis zu 80 % gefördert werden. Der erforderli-
che Eigenanteil ist im Rahmen vorhandener Ressourcen des Amtes für Schule und Weiterbil-
dung sicherzustellen. 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung  
 
22.05.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Ehling  
Telefon: 492-4000 
Ehling@stadt -muenster.de

- 2 - 
V/0302/2026 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produkt-
gruppe 
0301 Leistungen für 
Schulen 
   
Zeile 02 Zuwendungen 
und allgemeine 
Umlagen 
2027 150.190 Landesförderung entspricht 80% der Ge-
samtausgaben; 0,8 x 187.733 € = 150.186 
€ 
   2028 163.840 Landesförderung entspricht 80% der Ge-
samtausgaben; 0,8 x 204.800 € = 163.840 
€ 
   2029 95.570 Landesförderung entspricht 80% der Ge-
samtausgaben; 0,8 x 119.467 € = 95.574 € 
 11 Personalaufwen-
dungen 
2027 52.800 1,0 VZÄ-Koordinierungsstelle (11/12 × 
57.600 € = 52.800 €) 
   2028 57.600 1,0 VZÄ-Koordinierungsstelle (57.600 €) 
   2029 33.600 1,0 VZÄ-Koordinierungsstelle (7/12 × 
57.600 € = 33.600 €) 
Zeile 13 Aufwendungen 
für Sach- und 
Dienstleistungen 
2027  29.330 Angebote FGZ (4 × 8.000 € × 11/12 = 
29.333 €) 
 13  2028  32.000 Angebote FGZ (4 × 8.000 € = 32.000 €) 
 13  2029  18.670 Angebote FGZ (4 × 8.000 € × 7/12 = 
18.667 €) 
 15 Transferaufwen-
dungen 
2027 105.600 4 Leitungsstellen mit je 0,5 VZÄ (4 × 
28.800 € × 11/12 = 105.600 €) 
   2028 115.200 4 Leitungsstellen mit je 0,5 VZÄ (4 × 
28.800 € = 115.200 €) 
   2029 67.200 4 Leitungsstellen mit je 0,5 VZÄ (4 × 
28.800 € × 7/12 = 67.200 €) 
Saldo 2027 37.540 Eigenanteil 
2028 40.960 Eigenanteil 
2029 23.900 Eigenanteil 
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2026/2027 bei der o. g. 
Produktgruppe veranschlagt. Der Eigenanteil der Stadt Münster beträgt mindestens 20 Prozent. Es 
ist zu beachten, dass die tatsächlich anfallenden eigenen städtischen Personalausgaben von der 
jeweiligen Entgeltgruppe sowie dem individuellen Beschäftigungsumfang abhängen. 
 
Die in der Tabelle ausgewiesenen Aufwendungen ergeben sich aus den für die FGZ vorgesehenen 
Personal- und Sachkosten. Für die Gesamtkoordination der FGZ wird beim Schulträger eine Koor-
dinierungsstelle eingerichtet (ab 2 FGZ = 0,5 Stelle, ab 4 FGZ = 1,0 Stelle). Die zuwendungsfähigen 
Personalausgaben für diese Koordinierungsstelle betragen 57.600 Euro pro Jahr. Für das Haus-

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V/0302/2026 
haltsjahr 2027 werden anteilig 11 Monate berücksichtigt, was 52.800 Euro entspricht. Für das 
Haushaltsjahr 2028 werden die vollen 12 Monate berücksichtigt, entsprechend 57.600 Euro, und für 
das Haushaltsjahr 2029 werden anteilig 7 Monate berücksichtigt, entsprechend 33.600 Euro.  
 
Die Leitungsstellen an den einzelnen FGZ sind jeweils mit 0,5 VZÄ angesetzt und an die Träger des 
Offenen Ganztags angebunden. Die landesseitig zuwendungsfähigen Personalausgaben pro 0,5 
VZÄ betragen 28.800 Euro pro Jahr. Die Berechnung orientiert sich an diesen Beträgen. Für das 
Haushaltsjahr 2027 werden Kosten anteilig für 11 Monate berücksichtigt, was für vier Leitungsstel-
len insgesamt 105.600 Euro ergibt. Für das Haushaltsjahr 2028 werden die vollen 12 Monate be-
rechnet, was 115.200 Euro entspricht, und für das Haushaltsjahr 2029 werden die Kosten anteilig 
für 7 Monate berechnet, entsprechend 67.200 Euro. 
 
Die Sach- und Personalkosten für die Durchführung der konkreten Angebote an den Familiengrund-
schulzentren betragen pro FGZ bis zu 8.000 Euro jährlich. Bei vier FGZ ergibt dies für das Haus-
haltsjahr 2027 anteilig 11 Monate einen Betrag von 29.333 Euro, für das Haushaltsjahr 2028 die 
vollen 12 Monate 32.000 Euro und für das Haushaltsjahr 2029 anteilig 7 Monate 18.667 Euro. 
 
Die Gesamtausgaben in der Tabelle ergeben sich demnach aus der Summe von Koordinierungs-
stelle, Leitungsstellen und Angeboten für jedes Haushaltsjahr. Die Landesförderung deckt bis zu 80 
Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab. 
 
Sollte das Programm landesseitig nicht über Mitte 2029 hinaus weiter gefördert werden, läuft das Pro-
jekt zu diesem Zeitpunkt aus und wird nicht fortgeführt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1 
 
Im Februar 2026 hat das Land NRW eine neue Förderrichtlinie veröffentlicht, mit der im Laufe des 
Schuljahres 2026/2027 der Aufbau und der Betrieb von FGZ im Rahmen des Startchancen -
Programms1 ermöglicht und Schulen in herausfordernden Lagen zusätzlich unterstützt werden. 
 
Familiengrundschulzentren bestehen in NRW seit einigen Jahren auf der Grundlage sehr unter-
schiedlicher Förderprogramme2. Grundlegend war die Arbeit der Stadt Gelsenkirchen, die das Kon-
zept der Kita-Familienzentren auf Grundschulen übertrug und dabei wissenschaftlich begleitet wurde 
(2014 bis 2018). Ziel dieser ersten Familiengrundschulzentren war es, die Präventionskette nach der 
Kitazeit fortzusetzen, die Bildungschancen von Schulkindern zu verbessern und zum Abbau her-
kunftsbedingter Bildungsbenachteiligung beizutragen3. Seit 2020 werden Familiengrundschulzentren 
in einigen Kommunen über das Programm „kinderstark – NRW schafft Chancen“ gefördert (vornehm-
lich in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln), 2021 schloss sich ein Förderprogramm des 
Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) an, von dem zunächst ausschließlich Kommunen im Be-
reich des Regionalverbands Ruhr profitieren durften, ab 2023 auch Kommunen in den Regierungsbe-
zirken Detmold und Köln. Derzeit werden 122 FGZ in 31 Kommunen gefördert. Mit der nun aufgeleg-
 
1 Das Land NRW setzt im Rahmen dieser Förderrichtlinie Bundesmittel aus dem Startchancenprogramm ein.  
2 Vgl. hierzu die Ausführungen auf  
https://familiengrundschulzentren.nrw/familiengrundschulzentren/fachdiskurs/  (zuletzt abgerufen 05.2026).  
3 Siehe vorherige Fußnote.

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V/0302/2026 
ten neuen Förderrichtlinie wird der Kreis der aus Mitteln des MSB geförderten FGZ ausgeweitet und 
bietet für die Stadt Münster die Chance, dieses erfolgreiche Konzept im Rahmen des Startchancen-
programms an einigen Grundschulstandorten realisieren zu können. 
 
Familiengrundschulzentren fördern den Aufbau eines multiprofessionellen und multiperspektivischen 
Netzwerks zur Unterstützung von Familien im Quartier und bündeln verschiedene, insbesondere prä-
ventive Angebote an einer Offenen Ganztagsgrundschule. Sie bilden damit sozialräumliche Knoten-
punkte und eine Anlaufstelle für Familien. FGZ fördern die Entwicklung  von Schulen zu Orten der 
Begegnung, Beratung und Bildung für Kinder und ihre Familien. 
 
Sie sollen dazu beitragen, gelingende Bildungsbiografien zu ermöglichen und herkunftsbedingte Bil-
dungsungleichheit zu reduzieren. Die FGZ halten ein sozialraumorientiertes Angebot an Familienbil-
dung und -beratung bereit und sorgen für einen niedrigschwelligen Zugang der Familien zu unter-
schiedlichen Unterstützungsleistungen, wie z. B. 
 
 Aktivierung von Eltern am Schulleben teilzunehmen und Stärkung ihrer Erziehungskom-
petenz durch niedrigschwellige Angebote (z.B. Elterncafé) 
 Vernetzung von Kita / Grundschule und Grundschule / weiterführende Schule 
 Informations- und Beratungsangebote für Eltern. 
 
Zielgruppe in diesem Projekt bilden insbesondere Eltern und Grundschulkinder. Eltern stehen dabei 
besonders im Fokus. „Der Einfluss der Eltern auf den Schulerfolg ihrer Kinder ist größer als der von 
Lehrern und Unterricht zusammen. Er beträgt etwa zwei Drittel.“4  
 
Die neue Förderrichtlinie des Landes ermöglicht nun den Aufbau und Betrieb von insgesamt weiteren 
54 FGZ an Startchancen-Schulen vom 01.08.2026 bis 31.07.2029.  
 
Der Aufbau ist zweischrittig geplant. Zum 01.08.2026 können zunächst 15 neue FGZ an den Start 
gehen, zum 01.02.2027 dann weitere 39. 
 
Am Startchancen-Programm des Bundes nehmen in Münster folgende Grundschulen teil: 
 
 Melanchthonschule 
 Norbertschule 
 Grundschule Kinderhaus-West 
 Michaelschule 
 Eichendorffschule 
 Gottfried-von-Cappenberg-Schule 
 
Die Startchancen-Schulen werden begleitet von der unteren Schulaufsicht und dem Regionalen Bil-
dungsnetzwerk Münster im Amt für Schule und Weiterbildung, das auch die Zielfindungsworkshops 
der Schulen im Startchancen-Programm moderiert hat. 
In diesem Zusammenhang findet ein regelmäßiger Austausch der Startchancen -Schulen mit der 
Schulaufsicht und der Schulverwaltung statt, in dem auch über die neuen Fördermöglichkeiten ge-
sprochen wurde. 
 
4 Vgl. Timm, Adolf/Prof. Dr. Hurrelmann, Klaus/Jermer, Eva/Prof. Sacher, Werner: „Die Gesetze des Schuler-
folgs“, 2018; s. dazu auch „Abschlussbericht des Projektes Familienzentren in Grundschulen“ der Stadt Gelsen-
kirchen.

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V/0302/2026 
 
 
Zu 2 
 
Es können nur neue Standorte an Offenen Ganztagsgrundschulen gefördert werden, die am Start-
chancen-Programm teilnehmen und noch kein Familiengrundschulzentrum sind. Damit sind nach dem 
Wortlaut der Förderrichtlinie sowohl die Albert -Schweitzer-Schule als auch die Grundschule Kinder-
haus-West nicht antragsberechtigt. 
 
Die Albert-Schweitzer-Schule ist eine Förderschule, die auch einen Primarbereich und Offenen Ganz-
tag mit Einbindung eines Trägers hat und für die gerade die in der Förderrichtlinie genannten Ziele für 
die dortigen Kinder und Eltern/Erziehungsberechtigten besonders wichtig erscheinen. Gleiches gilt für 
die Grundschule Kinderhaus-West, die als gebundene Ganztagsschule mit hohem Sozialindex eben-
falls in hohem Maße Interesse hat und auch profitieren könnte.  
 
Die Schulverwaltung hat deshalb explizit bei der Bezirksregierung um eine Antragsberechtigung der 
Grundschule und der Förderschule geworben. Auch nach Rückkopplung mit dem Ministerium für 
Schule und Bildung blieb dies jedoch erfolglos: Die Förderung neuer FGZ wird ausdrücklich an den 
Offenen Ganztag einer Grundschule gekoppelt. Begründet wird dies damit, dass dieser in Koopera-
tion mit Trägern der freien Jugendhilfe organisiert ist und somit dem Konzept des Startchancen -
Programms entspricht. Demensprechend muss der Förderantrag auch durch den OGS-Träger unter-
zeichnet sein.  
 
Damit scheiden leider die Teilnahme der Grundschule Kinderhaus -West als gebundene Ganztags-
grundschule sowie der Albert-Schweitzer-Schule als Förderschule aus.  
 
Nach Abstimmung im Kreis der Startchancen-Schulen haben die Eichendorffschule Angelmodde, die 
Melanchthonschule, die Norbertschule sowie die Michaelschule Interesse angemeldet und werden 
den für die Antragstellung erforderlichen Schulkonferenzbeschluss herbeiführen. 
 
Zuwendungen nach der Förderrichtlinie können Städte und Gemeinden erhalten, wenn sie mindes-
tens über zwei Offene Ganztagsgrundschulen verfügen, die am Startchancen-Programm teilnehmen. 
Weitere Voraussetzungen sind: 
 
• ein positives Votum der Schulkonferenz, der Schulleitung, der unteren Schulaufsicht und des 
Trägers des Offenen Ganztages. 
  
• Der/die Antragsteller/in verpflichtet sich zur Durchführung von Maßnahmen, die unter die Eck-
punkte im Sinne der Richtlinie über die Förderung von FGZ fallen. Dies sind z.B. Aufbau und 
Verstetigung eines multiprofessionellen Netzwerks zur Unterstützung von Familien im Quar-
tier, Bündelung präventiver Angebote an der Grundschule wie auch die Verstetigung der An-
gebote. 
 
• Das FGZ benötigt eine  eigene Leitung, die mit Schulleitung und OGS-Träger den Entwick-
lungsprozess des FGZ initiiert, organisiert und evaluiert. Die Leitung des FGZ und die Leitung 
des Jugendhilfeträgers für die jeweilige OGS können in einer Hand liegen. 
 
• Neu eingerichtete FGZ im Rahmen des Startchancen -Programms verpflichten sich, am Be-
richtswesen des Startchancen-Programms mitzuwirken und die angeforderten Daten zu lie-

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V/0302/2026 
fern. Sie richten ihre Maßnahme insbesondere am  Orientierungspapier zur Verwendung der 
Chancenbudgets an den Startchancen-Schulen (Säule II) aus. 
 
Die Begleitung und der Aufbau der FGZ wird zusammen mit den beteiligten Schulen, den Trägern des 
Offenen Ganztages, der Schulaufsicht und dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien an das 
Regionale Bildungsnetzwerk Münster angebunden. So liegen die Steuerungs - und Umsetzungspro-
zesse des Startchancenprogramms, in das die FGZ eingebunden sind, an einer Stelle. 
 
 
Zu 3 
 
Für die Durchführung der Maßnahme fördert das Land:  
 
➢ Personalausgaben für Stellen, die zur Koordinierung des Programms beim Zuwendungsemp-
fänger dienen (bei einer Förderung von bis zu drei FGZ sind Personalausgaben in Höhe von 
bis zu einer halben Stelle und ab vier FGZ bis zu einer ganzen Stelle förderfähig; zuwen-
dungsfähige Personalausgaben sind mit bis zu 28.800 Euro pro 0,5 Stelle zu bemessen), 
 
➢ Personalausgaben für Stellen, die zur Leitung des Programms im jeweiligen Familiengrund-
schulzentrum dienen (förderfähig sind Personalausgaben in Höhe von bis zu einer halben 
Stelle; zuwendungsfähige Personalausgaben sind mit bis zu 28.800 Euro pro 0,5 Stelle zu 
bemessen) sowie 
 
➢ Personal- und Sachausgaben für die Durchführung von konkreten Angeboten in den FGZ (der 
Förderbetrag pro Familiengrundschulzentrum beläuft sich auf bis zu 8.000 Euro jährlich).  
 
Gefördert werden bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 % der zu-
wendungsfähigen Gesamtausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen.  
 
Unter der Annahme, dass eine Bewilligung für 4 FGZ erfolgt, würde dies die Einrichtung einer Voll-
zeitstelle für die kommunale Gesamtkoordination bedeuten, wovon 80 % landesseitig gefördert wer-
den. Der Eigenanteil liegt bei 20 % für rd. 2 Jahre, das entspricht etwa 8 Wochenstunden, die lt. För-
derrichtlinie ausdrücklich auch aus dem Bestand aufgebracht werden können, was die Schulverwal-
tung als machbar einschätzt. 
 
Die Leitungsstellen in den Grundschulen sollen an die Träger des offenen Ganztages angebunden 
werden. Bei 80 % -iger Landesförderung sind als Eigenanteil dann je Schule die Aufwendungen für 
20% je 0,5 Stelle aufzubringen, was ebenfalls aus lfd. Mitteln des Amtes für Schule und Weiterbildung 
ermöglicht werden soll. 
 
 
I.V. 
 
gez.  
 
Thomas Paal 
Stadtrat

Beratungsverlauf (7)

28.05.2026 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.3 Anhörung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.06.2026 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 6 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.06.2026 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 5 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Hauptausschuss
TOP 21 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Rat
TOP 27 Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0302/2026
Typ
Vorlagen
Datum
06.05.2026
Erstellt
06.05.2026 09:15