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V/0199/2014

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2014

Vorlagen 05.03.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.04.2014, TOP 13

Vorlage Nr. 199-2014, Anlage 3

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Beschlussvorlage

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Vorlage Nr. 199-2014, Anlage 1

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Vorlage Nr. 199-2014, Anlage 3

1158 Zeichen

3

u

Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0199/2015

Nord Westfalen

IHK Nord Westfalen | Postfach 40 24 | 48022 Münster Industrie- und Handelskammer
Nord Westfalen

Stadt Münster Sentmaringer Weg 61

Der Oberbürgermeister 48151 Münster
www.ihk-nordwestfalen.de

Ordnungsamt amminn

48127 Münster Telefax 0251 707-383

luehl@ihk-nordwestfalen.de
20. Februar 2014

Anhörung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gemäß 8 6 Abs. 4
Ladenöffnungsgesetz (LÖG) NRW

“hier: Antrag verkaufsoffener Sonntag 2014 in der Stadt Münster

„ Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Schulz,

verkaufsoffene Sonntage dienen der Attraktivitätssteigerung von Innenstädten und

“ Stadtteilzentren.

Wir erheben gegen die Freigabe der beantragten verkaufsoffenen Sonntage keine
Bedenken, sofern die gesetzlichen Regelungen des LÖG NRW in der Fassung vom 18. Mai
2013 eingehalten werden.

Freundliche Grüße

Kathrin Lühl

Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bochoit und Gelsenkirchen
Region: Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Cossfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf

Beschlussvorlage

6634 Zeichen

V/0199/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2014 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
25.03.2014 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
02.04.2014 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
Begründung: 
 
Die Werbegemeinschaft Kinderhaus e. V. beantragt mit Schreiben vom 13.02.2014 für den Stadt-
bezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, im Kalenderjahr 2014 am Sonntag, den 31.08.2014 an-
lässlich des großen Stadtteilfestes im Rahmen des 30-jährigen Jubiläums des Zentrums Kinder-
haus und seiner Erweiterung die Verkaufszeiten von 13:00 bis 18:00 Uhr freizugeben. 
 
Der Antrag vom 13.02.2014 ist als Anlage 2 beigefügt.  
 
Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in 
Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für die Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Fei-
ertagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherig e Möglichkeit gem. § 6 Abs. 1  des Geset-
zes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) der Verkaufsstel-
lenöffnung an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden wurde be i-
behalten. Ergänzend neu festgesch rieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von 
örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0199/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Schulz 
Ruf: 
492 32 65 
E-Mail: 
SchulzElke@stadt-muenster.de  
Datum: 
05.03.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0199/2014 
Im § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurde die bisherige Möglichkeit der Beschränkung der Freigabe auf b e-
stimmte Bezirke, Ortsteile un d Handelszweige ebenfalls beibehalten. Allerdings wurde eine 
Höchstzahl der zulässigen Sonn - und Feiertagsöffnungen in einer Kommune neu eingeführt. So 
dürfen in einer Gemeinde insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freige-
geben werden. Außerdem wurden zusätzlich Regelungen für Adventssonntage festgelegt. Bei der 
Festsetzung der Öffnungszeiten ist weiterhin auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu 
nehmen. Neu ei ngeführt wurde im § 6 Abs. 4  LÖG NRW, dass vor Erlass der Recht sverordnung 
zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feiertagen die zuständigen Gewerkschaften, A r-
beitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie - und Handelskammer und 
die Handwerkskammer anzuhören sind.  
 
Außerdem wurde der § 6 um den Absatz 5 LÖG NRW erweitert. Hier sind Sonn - und Feiertage 
angeführt, an denen eine Freigabe der Verkaufszeiten ausgenommen ist. Hierzu zählen u. a. zwei 
Adventssonntage, stille Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW. 
 
Für die beantragte Sonntagsöffnung im Kalenderjahr 2014 ist ein Anlass vorhanden, die Dauer von 
fünf Stunden wird nicht überschritten, die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt und das Konti n-
gent von elf Sonn- und Feiertagen wird nicht ausgeschöpft. Für das Kalenderjahr 2014 sind bisher 
auf Grund bestehender Dauerverordnungen jeweils drei Sonntage freigegeben. Zusätzlich wurden 
mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 26.09.2013 für den Stadtbezirk Münster -Mitte, Al t-
stadt/Bahnhofsviertel, drei Sonntage und mit ordnungsbehördlich er Verordnung vom 14.02.2014 
für den Stadtbezirk Münster -Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, zwei Sonntage freigegeben. Im Einzelnen 
handelt es sich um folgende ordnungsbehördliche Verordnungen: 
 
Verordnung vom Termin Anlass Stadtbezirk Ort der Son n-
tagsöffnung 
29.06.1998 letzter Sonntag 
im September 
Handorfer Herbst Münster-Ost im Zusammenhang 
bebauter Ortsteil 
Handorf 
23.05.2002 erster Son ntag 
im August 
Hammer Str a-
ßenfest 
Münster-Mitte Hammer Straße 
(Ludgeriplatz bis 
Augustastraße) 
19.07.2004 erster Son ntag 
im Oktober 
Volksfest am 
Mittelpunkt des 
Münsterlandes 
Münster-West Gewerbegebiet 
„Haus Uhlenko t-
ten“ 
26.09.2013 05.01.2014 
04.05.2014 
02.11.2014 
Jazzfestival 
Hansefest 
Herbstsend 
Münster-Mitte, 
Altstadt / Bah n-
hofsviertel 
Altstadt / Bah n-
hofsviertel 
14.02.2014 18.05.2014 
 
17.08.2014 
21. Hiltruper 
Frühlingsfest 
4. Hiltruper 
Weinfest  
Münster-Hiltrup  
 
Ortsteil Hiltrup 
 
 
Es ist kein Adventssonntag betroffen. Im Übrigen handelt es sich bei dem beantragten Sonntag 
nicht um einen Sonntag, der gem. § 6 Abs. 5 LÖG NRW von der Freigabe ausgenommen ist.  
 
Mit Schreiben vom 17.02.2014 wurde den zuständigen Stellen Gelegenheit gegeben, bis zum 
04.03.2014 zu dem vorliegenden Antrag Stellung zu nehmen. Von dem Anhörrecht machten die 
Industrie- und Handelskammer Nord Westfale n und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft 
ver.di, Bezirk Münsterland, Gebrauch. Die Stellungnahme der IHK vom 20.02.2014 ist als Anlage 3 
und die Stellungnahme der Gewerkschaft vom 04.03.2014 ist als Anlage 4 beigefügt. Die Industrie- 
und Handelskammer Nord Westfalen befürwortet den vorliegenden Antrag auf Freigabe der Ve r-
kaufszeiten. Die seitens der Gewerkschaft erhobenen Einwände stehen aus rechtlicher Sicht dem 
Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht entgegen.

- 3 - 
V/0199/2014 
Die in der Leitlinie zur Gen ehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufsson ntagen nach dem 
Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsb eschluss vom 
12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtl i-
chen Rahmenbedi ngungen erfüllt. In de r zu beschließenden ordnungsbehördlichen Veror dnung 
wird die Sonntagsöffnung ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in den Bereichen li e-
gen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als 
„Typ B: Stadtbereichszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentrum““ ausgewiesen  sind. Die A n-
tragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der Veranstaltung ist eingehalten.  
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordn ung zur Freigabe der Ve r-
kaufszeiten an dem beantragten Sonntag im Kalenderjahr 2014 liegen vor, so dass dem Rat em p-
fohlen wird, die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen. 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen

Vorlage Nr. 199-2014, Anlage 1

1308 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0199/2014 
 
 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten  der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2014 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- 
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 
(GV. NRW. S. 208) in Verbindung  mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der 
Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 
528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns- 
ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: 
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Or tsteil Kinderhaus, die in den im „Ein- 
zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlich en Entwicklung“ ausgewiesenen Stand- 
ortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum“ und „Typ D: Nahbereichszentrum“ liegen, dür- 
fen am Sonntag, dem 31.08.2014, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. 
 
 
Legende: 
B = Stadtbereichszentrum 
D = Nahbereichszentrum 
 
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster 
in Kraft.

Vorlage Nr. 199-2014, Anlage 2

4924 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat W/0499/2044

Werbegemeinschaft

Zentrum
Kinderhaus e.V. Kinderhaus
mittendrin.

Werbegemeinschaft Kinderhaus « Postfach 150153 48061 Münster

Der Oberbürgermeister

Orrnnasamt IHN
Stadt Müns
ns & r
. ! 1 ‚Feb, 2814 Amt für Bürger- und R; |
Stadt Münster Bezirkeuanyalln isserioe
Ordnungsamt u

z. Hd. Frau Schulz 13 Feb. 20 1

über Bezirksverwaltungsstelle Nord

Münster, 67842644 712.02. 201%

Sehr geehrte Frau Schulz,

nach Beschluss der Werbegemeinschaft vom 04. Februar 2014 beantrage ich für den
- 31.08.2014 einen verkaufsoffenen Sonntag in der Zeit von 13.00 — 18.00 Uhr.

Am 31.08.2014 veranstaltet das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt
Münster in Kooperation mit anderen Organisationen ein großes Stadtteilfest im Rahmen
des 30-jährigen Jubiläums des Zentrums Kinderhaus und seiner Erweiterung.

Geplant sind u.a. ein Open-Air-Gottesdienst, ein großer Flohmarkt, ein umfangreiches
Bühnenprogramm, Aktionen der Kooperationspartner, eine Oldtimer Show und
Stadtteilrundfahrten mit dem „Münster Bus“.

Am Gesamtnachmittag werden mehr als 5000 Besucher aus dem Stadtteil, Münster und.
Umgebung erwartet.

Anlage: Konzeptdarstellung „Münsters Norden feiert!“

Mfreundienen Grüßen
Berthold Ostlinning

| Wetbegemeinschaft Kinderhaus e.V. Vorsitzender: Berthold Ostlinning Steliv. Vorsitzender: KlausBell- Sparkasse Münsterland Ost
! Postfach 150153 Tel.: 0251/92109-0, Fax: 0251/92109-26 “ Tel.: 0251/21-62-23,-Fax: 02 51/218242- BLZ 400 50150
i 48061 Münster E-Mail: info@osilinning.de E-Maite-bel-muenster@t-ontinerde Konto 9003 006

Münsters Norden feiert!
30 Jahre Zentrum Kinderhaus
Das erweiterte Zentrum

Konzeptdarstellung und
Möglichkeiten zur Kooperation

« stadtteil
x kinderhäaus

Sehr geehrte Damen und Herren,

2009 initiierten wir anlässlich des 25jährigen Jubiläums des Zentrums
Kinderhaus erstmals die Veranstaltung „Münsters Norden feiert“.

Diese Veranstaltung war ein Riesenerfolg! Weit über 5000 Besucher
kamen und genossen den verkaufsoffenen Sonntag, die Aktionen der
Kooperationspartner sowie das bunte Showprogramm im Bürgerhaus
und auf.der Bühne am Idenbrockplatz. "

Eine rundum gelungene Aktion „Pro-Kinderhaus”:

Nun planen wir etwas Neues! ...

N kinder

stadtteil
haus

‚Anlass ist das 30jährige Jubiläum des Zentrums Kinderhaus, das

Sonntag:

: Jahre

Für den 29. bis 31. August 2014 örgänisieren die Stadt Münster, die
Werbegemeinschaft Kinderhaus e, V. und die Imagewerkstatt-Schleife
in Zusammenarbeit mit diversen Kooperationspartnern aus Wirtschaft,
Kultur und Politik ein. Event der Extraklasse.

mit der Fertigstellung des Zentrums zusammenfällt.

Ausgehend vor’ einer großen Bühne auf dem Idenbrockplatz werden
bunte „Aktionsmeilen“ zu verschiedenen Orten im Zentrum
führen, die wiederum an den verschiedenen Tagen der Veranstaltung
unterschiedliche Programmpunkte bieten.

Auf diese Weise werden die etablierten Orte des Zentrums mit. dem
Neuen zusammengeführt. Verbinden statt verdrängen, gemeinsam
etwas für die Bürger auf die Beine stellen - darum geht es bei
„Münsters Norden feiert“,

Die bisher angedachten Programmpunkte:

Freitagabend:

« Eröffnung durch den Oberbürgermeister
e Klassikkonzert im Bürgerhaus j

Samstag:

e Spielstraße am Langebusch

e Verlängerte Öffnungszeiten aller Geschäfte
e Blues & Rock auf der Idenbrock-Bühne

s Open-Air-Rockkonzert

e Diskonacht im WUDDI, und, und, und.

o Ökumenischer Gottesdienst unter freiem Himmel
e Idenbrocktafel .

+ Der „rote Bus“

» „Blick auf Kinderhaus” von den Hochhäusern am Sprickmannplatz
+ „Schöne Töne". auf der grünen Meile, und, und, und.

‚Haben Sie Interesse, mit Ihrem Unternehmen, mit Ihrem Verein o. ä.

die Veranstaltung zu bereichern? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Wir freuen uns auf Sie und Ihre spannenden Ideen! ,

Herzlichen Gruß, \

Nicole Berner (Image-Werkstatt Schleife)
Adelgund Schmitz (Image-Werkstatt Schleife) 3
Raphael Jentsch (Agentur Übermorgen) j h
Udo Köster (Bezirksverwaltung Nord)

Jochen Temme (Sprecher Arbeitskreis Kommunikation)

Berthold Ostlinning (Werbegemeinschaft Kinderhaus e.V.)

Dieter Schmitz (WUDDI im Bürgerhaus) stadtteil

kinderhaus

Jahre.

Sie haben konkrete Fragen zur Veranstaltung?
Oder Sie möchten sich gerne beteiligen, wissen aber nicht wie?
Oder Sie haben bereits einen Kooperationsvorschlag?

Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, unter:

Agentur Übermorgen
Ihr Ansprechpartner: Raphael Jentsch

Gartenstr. 79

48147 Münster

Tel.: 02 51 -.29 56 97

Email: rjentsch@agentur-uebermorgen.de
Web: www.agentur-uebermorgen.de

Oder senden Sie uns folgenden Antwortbogen per Post:
“00000 beLee0as0000n0000000200000 000 0000000000005

Sehr geehrte Damen und Herren vom Organisationsteam,

ir ‘

g

möchten an der Veranstaltung vom 29. bis 31. August 2014
gerne mit folgender Idee teilnehmen:

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir die
Details besprechen können.

Vorlage Nr. 199-2014, Anlage 4

7866 Zeichen

Anlage k zur üffentlichen Beschlussvorlage an den Rat 4/0199/2014

ver.di Bezüik Münsterland .= Postlach 7870 * 48042 Münster

STADTMÜNSTER
Der Oberbürgermeister
Frau Schulz
ORDNUNGSAMT
Klemensstr.10
48127 Münster j Johanri-krane-Weg16° Uschi Jacob:Reisinger
' 48149 Münster Gewerkschaftssekretärin
Fachbereich Handel
Telefon: 0251.933.000
Durchwahl: 0251.933.00-14.
Telefax:
Mobil..0170:6360.559:
ursula;jacöb-reisinger@verdi.de
wwiw.verdi.de
. Dienstag, 4. März.2014
Ihre'Zeichen
Stellungnahme zum Antrag derWerbegemeinschaft Kinderhaus e.V; Unsere Zeichen FR

auf Genehmigung eines Verkaufsoffenen Sonntags anlässlich eines
Stadtteilfestes am 31.08.2014

Sehr.geehrte Frau Schulz,

Der vorliegende Antrag entspricht nach ünserer Auffassung weder formal noch Inhaltlich den
Anforderungen, die Im geänderten Ladenöffnungsgesetz NRW definiert sind. '.

Darin wurde mit der letzten Änderung, welche’zum 18. Mai 2013 in Kraft getreten ist, auch der 86
Abs.1 LÖG NRW neu gefasst und um.einen Anlassbezug ergänzt.

86
Weitere Verkaufssonntage und Feiertage

{2) An jährlich höchstens-4:Sonn- und Feiertagen-dürfen. Verkaufsstellen.aus Anlass von örtlichen
Festen, Mürkten. und. Messen: oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von '5 Stunden
geöffnet sein, j

{2} 2.

Um:den Anlassbezug:hinreichend einordnen zü können, erlaube ich.mir die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des grundsätzlichen Öffnungsverbots an Sonn- und Feiertagen sowie die der ausnahrns-
weisen Zulassung kurz darzustellen.

1.) Anlass : -
Nach der Rechtsprechung des Bündesverfassungsgerichts sind Ausnahmen nur im Interesse der.
Gewährleistung anderer Rechtsgüter mit:gleich- oder höherwertigen Verfassungsrang zulässig..Ein
Stadtteilfest:anlässlich der:Zentrumserweiterung, stellt keinen besonderen-Anlass im Sinrie der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Vielmehr entsteht hier der Eindruck; dass
solange nach Anlässen gesucht wird.bzw. diese organisiert iverden, bis die Höchstzahl an
verkaufsoffenen Sonntagenierreicht wird. :

dere EEE RSAHHRRANEENAEENNEESGEEDEEEIRGEEE

Eee

?

2.) . Besucherstrom ; "
Voraussetzung für die Anerkennung eines besonderen Änlässas ist weiter, dass der Anlass salbst auch,
ohne Ladenöffnung gägeben ist und aussich heraus ‚erheblichen Besucherstrom auslöst - und
nicht umgekehrt, die Ladenöffnung der Hauptgrund für den Besucherstrom ist, sondern lediglich

begleitenden Charakter:hat. Dies scheint hier:nicht der Fall.zu’sein.

Wir orientieren uns bei unseren Stellungnahmen zu Anträgen bezüglich Ausnahmen von der Sonn-

und Feiertagsruhe am: Grundgesetz, an der Verfassung .des. Landes NRW sowie an den-Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes gilt
ein gründsätzliches Öffnungsverbot-für Geschäfte an Sönn- und Feiertagen.

„Das ergibt sich aus Art, 140 GG in Verbindung mit’Art, 139 der Weimarer Reichsverfassung. „Der

Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesvertehrung, der
seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung ünd der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich
geschützt”, heißt esiin Art.25.der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

An Sonntagen soll die Geschäftigkeit'in Form der Erwerbstätigkeit'ruhen, damit.der Einzelne diese
Tage alleine oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und
Beanspruchungen nutzen kann. Das Einkaufen selbst dient nicht:der seelischen Erhebung und ist
damit.nicht zur Verrichtung des Zwecks der'Sonn-:und Felertagsruhe erforderlich“
(Bundesverfassungsgerichtsurteil v. 1.12.2009).

Es gibt keinen Rechtsanspruch:auf zusätzliche Verkaufssonntage.

Die. Kommunen können sie genehmigen - sie müssen aber nicht. Ein Nein der Kommune zu
zusätzlichen Ladenöffnungen ist rechtlich nicht angreifbar, da hier die verfassungsrechtlich
geschützte Sonn- und Feiertagsruhe verteidigt wird. Rechtsverstöße gibt es aber, wenn die Sonn- und
Feiertägsruhe ohne einen entsprechenden Sachgrund verletzt wird, Die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes sind auch bei der Formulierung des Anlassbezuges im LÖG-NRW
zwingend zu beachten. Das heißt konkret:

= Gesetzliche Schutzkonzepte für Sonn- und Feiertage müssen die Arbeitsruhe an diesen
Tagen zur Regel.erheben. j .

- Eine Ausnähme von dieser Regel bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden
Sachgrundes mit Verfassurigsrang.

- Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der
Kunden können eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen.

Je weiter die werktäglichen Öffnungsmöglichkeiten (00.00- 24.00 Uhr)und die sonstigen
Sonderöffnungsmöglichkeiten (Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Kurorte etc.) in dem
betreffenden Gebiet sind, umso geringer ist das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten
‚an’Sonn- und Feiertagen und umso höher sind die Anforderungen an einen Sachgrund.

=. . Die Freigabe von mehreren Sonntagen in Folge beeinträchtigt den Sonntagsschutz in

besonderem Maße. .

Als zuständige ‚Gewerkschaft: bleiben wir bei unserer grundsätzlichen Einstellung zur Sonntags-
öffnung. Bereits in der Vergangenheit.bei Öffnungszeiten bis 20.00 Uhr bestand für die Ver-

braucherinnen ausreichend Zeit Einkäufe zu tätigen. Mit der Einführung des Ladenöffnungsgesetzes °

NRW und dem nun neu gefassten Ladenöffnungsgesetz, sind nach unserer Auffassung die Öffnungs-
zeiten ausreichend ausgedehnt worden.

ROTER SEE EL

Es bestehen’unter Nutzung dieser Öffnungsmöglichkeit äusreichend Gelegenheit für Händlerinnen

und Verbraucherinnen den Einkauf zu:organisieren.

Nach.unserer Auffassung’wird der Sinn der-Sont-'und Feiertage durch immer: mehr Sonntags-
Öffnungen dem Konsumgedanken geopfert. und das Verbot der Arbeit:an.diesen Tagen mehr und
mehr aufweicht, Damit’geht:ein Kernstück der Gesellschaftskultur verloren und wird von der Politik
preisgegeben. Mit:der Entscheidung:des Bundesverfässungsgerichtes vom 01.12.2009 stehen
Sonntags- sowie der Feiertagsschutz klar vor wirtschaftlichen Interessen.

Die persönliche Gestaltung von Zeit für. B, Böttesdienstliche-Feier für Familie, Freunde, Kultur und
auch Vereinsleben ist besonders ‚schützenswert und ist Bestandteil.der. Menschenwürde. Vor der
Gesetzeseinführung zur Regelung der'Ladenöffnungszeiten (LÖG) haben wir.als Gewerkschaft ver.di
sehr deutlich darauf-hingewiesen, dass der Wettbewerbsdrück noch.größer wird und viele mittel-
ständische Unternehmen auf dem Markt sich verabschieden müssen, da die großen Konzerne die
verlängerten:Öffnungszeiten als Mittel des Verdrängungswettbewerbes einsetzen werden. Der schon
in der Vergangenheit sich überbietende,; verschärfte Wettbewerb geht nach unserer Auffassung zu
Laster.der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch:zu Lasten der. Kunden; Der Arbeitsplatzabbau im '

' Handel wird damit auch in:Münster: und Umgebung vorangetrieben.

Die Leistungsänforderungen an die Beschäftigten sind'in. nicht zu-akzeptierender Weise angestiegen
und haben sich durch die Einführung. des:Ladenöffnungsgesetzes weiter ausgebaut. Dem Kunden
werden auf diese Weise fachkundige Beratung entzogen und ‘damit unvertretbare Wartezeiten
zugemutet. Wir unterstellen, dass Jede/Jeder in der Verwaltung der Städt Münster dieses schon
selbst beim Einkauf erlebt.

Aus unserer Sicht und aus Sicht unserer Mitglieder haben wirausreichend Gründe vorgetragen, um
sich gegen jegliche Sanntagsöffnung-auszusprechen. Auch oder gerade die Stadt Münster und der
Rat sind in erster Linie ihren Bürgerinnen und Bürgern verantwortlich und nicht nur Werbe- und
Interessengemeinschaften. Wir gehen-davon aus, dass die Stadt Münster keine Rund-um-die-Uhr
Gesellschaft will'und den grenzenlösen Möglichkeiten des Konsums auch Grenzen aufzeigen.

Mit‘freundlichen Grüßen
ver.di Bezirk Münsterland
Fachbereich Handel

Ude.

Uschi Jaceb-Reisinger
-Gewerkschaftssekretärin-

TEEN nennen

ET en eennnen

TE See

Beratungsverlauf (5)

25.03.2014 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 11.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Hauptausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Gartenstraße 79
  • Klemensstraße
  • Augustastraße
  • Idenbrockplatz
  • Sprickmannplatz
  • Ludgeriplatz
  • Sentmaringer Weg 61
  • Hammer Straße
  • Kinderhaus
  • Langebusch

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0199/2014
Typ
Vorlagen
Datum
05.03.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37