Mandari Insight

RAT/248/2025

Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE: Änderung der Wohnraumschutzsatzung

Antrag Die Linke 01.07.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.10.2025, TOP 38.1

Antrag

· application/pdf

Ansehen

Antrag

3921 Zeichen

RAT/248/2025 
 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich  
Düsseldorf, 30.06.2025 
An den  
Oberbürgermeister 
Herrn Dr. Stephan Keller 
 
 
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf 
zur Sitzung des Rates am 10.07.2025 
 
Betrifft: 
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE: Änderung der Wohnraumschutzsatzung 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, 
  
zur Sitzung des Stadtrates am 10. Juli 2025 stellt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf 
folgenden Antrag: 
 
Die Wohnraumschutzsatzung soll wie folgt geändert werden: 
 
§ 9 Nebenbestimmungen 
[...] 
 
(3) Die Berechnung der einmaligen Ausgleichszahlung für die von der 
Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche bemisst sich an der Grundpauschale des 
Förderbetrages pro Quadratmeter an Neubaukosten im öffentlich geförderten 
Wohnungsbau im Stadtgebiet Düsseldorf zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sie 
bemisst sich dabei insbesondere nach dem Wert des entfallenden Wohnraums. Der 
Wert des entfallenden Wohnraums ist hierbei auf Grundlage der Restnutzungsdauer 
des Wohnraums anhand der Lebensdauer eines Wohngebäudes (100 Jahre, nach 
Gebäudealter pro Jahr Abzug 1 v.H., maximal 70 v.H.) festzulegen. Die 
Restnutzungsdauer wird durch ein unabhängiges Gutachten ermittelt. 
 
 [...] 
 
§ 8 Genehmigung 
 
[...] 
 
(2) Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum gleicht das 
öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel aus. Ein 
beachtliches Angebot liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Seite 2 
[...] 
 
5. der Ersatzwohnraum darf nicht als Luxuswohnraum anzusehen sein, der den 
Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums nicht in 
besonders erheblicher Weise überschreitet und  
 
  
Begründung: 
 Ziel der Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung ist die Wiederzuführung von 
zweckentfremdetem Wohnraum an den Wohnungsmarkt; mithin also die 
Eindämmung von Kurzzeitwohnen, spekulativem Leerstand und anderen Formen der 
Zweckentfremdung einschließlich Abriss von Wohnhäusern.  
 
Nach Auffassung der Linken wird von der Stadtverwaltung auf Grundlage der 
Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung zu oft ein Angebot von Ersatzwohnraum 
akzeptiert und zu häufig eine erheblich zu niedrige Ausgleichszahlung angenommen.  
 
Hier nutzt die Stadt den Handlungsspielraum des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW, 
so unsere Einschätzung, nicht aus. Zur Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung 
äußert sich der Gesetzestext klar und deutlich. § 14 des 
Wohnraumstärkungsgesetzes besagt: 
 
“Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Schaden, der dem Wohnungsmarkt durch 
die Zweckentfremdung des Wohnraums entsteht, ausgleichen.”  
 
Damit erhält die Stadt nach Auffassung der Linken im Falle der Genehmigung vieler 
Zweckentfremdungen keinen angemessenen Ausgleich für den Verlust an 
Wohnraum. Von den eingenommenen Ausgleichszahlungen für zweckentfremdeten 
Wohnraum lassen sich in der Realität des Düsseldorfer Wohnungsmarkts keine 
Belegungsrechte im Umfang der entfallenden Wohnungen ankaufen oder gar 
Ersatzwohnraum errichten. 
 
Gerade Altbauten haben nach der aktuellen Berechnungsformel der Stadtverwaltung 
kaum noch einen Restwert. Dies ist nicht realitätsnah; daher beantragt Die Linke, 
dass künftig jeweils eine individuelle und unabhängige Begutachtung erfolgen muss, 
um den Restwert von Gebäuden zu ermitteln.  
 
Wir wollen wir den Begriff des „Luxuswohnraums“ aus § 8 (2) 5 tilgen. Der Begriff 
bezeichnet einen nicht näher definierten, emotional besetzten Höchststandard. Damit 
steht er in Widerspruch zur Formulierung, dass der Ausstattungsstandard des 
Ersatzwohnraums den des entfallenden Wohnraums „nicht in besonders erheblicher 
Weise überschreiten“ darf – denn diese Definition kann theoretisch einen 
Ausstattungsstandard unterhalb von „Luxuswohnraum“ bezeichnen. 
 
  
Mit freundlichen Grüßen  
 
Julia Marmulla                   Helmut Born 
 
 
 
 
F.d.R. Sönke Voigt

Seite 3

Beratungsverlauf (2)

10.07.2025 Rat
TOP 46.8 Entscheidung
Zur Sitzung
09.10.2025 Rat
TOP 38.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RAT/248/2025
Typ
Antrag Die Linke
Datum
01.07.2025
Erstellt
30.06.2025 12:03