V/0021/2018
Bebauungsplan Nr. 585 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0021-2018-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0021/2018 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 In den WA-Gebieten mit den Kennziffern 1, 2, und 3 ist pro Hauseinheit neben der Hauptwohnung eine Kleinwohnung zulässig. Die Geschossfläche für die Kleinwohnung darf 50 m² nicht überschreiten (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB i.V. m. § 16 (2) Nr. 2 BauNVO). 1.2 Die Oberkante Rohfußboden der zu errichtenden Gebäude im Erdgeschoss muss mi n- destens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienen- den Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 1.3 Sonstige Nebenanlagen, Carports und Garagen müssen mit ihrer Vorderseite (Zu- fahrt/Tor) einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Davon ausgenommen sind Anlagen zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahrrädern. Der sei t- liche Abstand von Nebenanlagen, Carports und Garagen zur Straßenbegrenzungslinie muss mindestens 0,5 m (Begrünungsstreifen) betragen. Die Höhe dieser Anlagen darf 3,0 m nicht überschreiten (§ 12 (6) und § 14 (1) BauNVO). 1.4 Im WA-Gebiet mit der Kennziffer 4 (Mehrfamilienhausbebauung), sind außer in Tiefgar a- gen nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze auf den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB). Ausnahmen können gestattet werden, wenn das städt e- bauliche Grundkonzept nicht beeinträchtigt wird und nachbarliche Belange nicht be rührt werden (§ 31 (1) BauGB). Tiefgaragen außerhalb der überbauten Bereiche sind mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu überdecken. 1.5 An den Baugrenzen mit dem im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereich IV müs- sen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsände rung von Aufenthaltsräu- men die Anforderungen an das resultierende Schalldämm -Maß gemäß dem ausgewiese- nen Lärmpegelbereich nach DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – erfüllt werden. An den Fassaden mit dieser Festsetzung sind Fensteröffnungen für Aufenthaltsräume, die dem Schlafen dienen, mit schall gedämmten Lüftungen auszustatten (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.6 Flachdächer sind vollflächig extensiv zu begrünen (§ 9 (1) 25 a BauG B). Anlagen zur Ge- winnung regenerativer Energien sind zugelassen. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Bauflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheit- lich in Material und Farbe zu errichten. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 2.2 Im Plangebiet sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farb gebung zulässig. Untergeordnet (z.B. für Sockel oder Dachgeschosse) sind auch andere Materialien zulässig. 2.3 Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Verbindung mit ei- ner der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe z u- lässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 2.4 Die als private Grünflächen festgesetzten Flächen sind gärtnerisch zu gestalten. Die E r- richtung von Nebenanlagen (Stellplät ze, Carports, Garagen, Gartenhäuschen, Gerät e- schuppen etc.) sind hier unzulässig. 3 Hinweise 3.1 Im Baugebiet ist mit zeitweilig auftretenden Immissionen (Geräusche, Staub) aus dem südlich des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet zu rechnen. 3.2 Um einen Rückstau von Niederschlagswasser bei Starkregen zu vermeiden, wird der Ei n- bau von Rückstausicherungen empfohlen. 3.3 Die Entdeckung von Bodendenkmalen (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unver züglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen - Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG)). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.4 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0021-2018-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 2 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0021/2018 Stellungnahme n zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende 1. Stellungnahmen von Behörden und Einrichtungen 1.1 münsterNETZ GmbH Es wurde eine Stellungnahme abgegeben, die keine Bedenken in Bezug auf die Umse t- zung des Bebauungsplans enthält. Ein Beschluss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 2. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern 2.1 Der öffentliche Kinderspielplatz sollte von der Ostspitze des Plangebietes in die Mitte des Baugebietes verlegt werden, damit sich für die künftigen Bewohner ein zentraler, vom Verkehr abgeschirmter, Treffpunkt ergibt. Die bisher ausgewiesene Spielplatzfläche könnte der Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten“ zugeschlagen werden. Stellungnahme der Verwaltung: Zur Nutzung von Synergien ist der Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Kindergar- tengrundstücks am Eingang zum Baugebiet platziert worden. In Übrigen wäre die Fläche aufgrund ihres ungünstigen Zuschnittes nur sehr begrenzt als Baugrundstück nutzbar. Ein zentralerer Standort im Sinne der Anregung würde zu Lasten der Mehrfamilienhaus- grundstücke sowie zu Lasten eines ruhigen, der Straße abgewandten Innenbereichs in den Baufeldern der Mehrfamilienhäuser gehen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1). 2.2 Es wird angeregt, für die stadteinwärts gelegene Haltestelle „Kriegerweg“ die Einrichtung einer Ampelanlage zu prüfen, um die Querung des Kappenberger Damms zu erleichtern. Stellungnahme der Verwaltung: Die angesprochene Haltestelle „Kriegerweg B“ ist bereits heute über eine Mittelinsel im Kappenberger Damm gefahrlos zu erreichen. Im Übrigen is t eine Querung des Kappen- berger Damms für Bewohner aus dem Baugebiet nicht erforderlich, da die Haltestelle in der Buswende („Kriegerweg A“) sowohl als Ausstiegs - als auch als Einstiegshaltestelle genutzt werden kann. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.2). Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 2 2.3 Die Einrichtung einer KITA im Plangebiet wird für dringend notwendig erachtet. Stellungnahme der Verwaltung: Im Bebauungsplanentwurf ist ein Kindergartenstandort ausgewiesen. Beschlussvorschlag: Ein Beschluss erübrigt sich. 2.4 Es wird der Einbau von geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen bzw. Objekten auf der geplanten, (fast) geradlinig verlaufenden Erschließungsstraße zum/im Baugebiet an- geregt. Stellungnahme der Verwaltung: Die innere Erschließung des Baugebietes ist als „Tempo 30 Zone“ bzw. als „verkehrsbe- ruhigter Bereich“ vorgesehen. Der Ausbau der Straßenflächen wird so erfolgen, dass die v.g. Ziele erreicht werden (z. B. durch alternierendes Parken, Baumpflanzungen, etc.). Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung. Beschlussvorschlag: Ein Beschluss erübrigt sich.
V-0021-2018-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 12 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0021/2018 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Inhalt Seite 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 1 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 2 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 2 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 3 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 3 6.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs .................................................................................. 3 6.3 Bauliche Nutzung / Baugestaltung .............................................................................................. 4 6.4 Material / Farbgebung ................................................................................................................. 5 6.5 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen ........................................................................................ 5 6.6 Einfriedungen............................................................................................................................... 6 6.7 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 6 6.8 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur .......................................................................... 6 6.9 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................... 7 6.10 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 7 6.11 Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft ....................... 7 6.12 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 7 7 Auswirkungen auf die Umwelt/Artenschutz ........................................................................................... 8 7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................... 8 7.2 Zusammenfassung der Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................. 11 8 Altlasten / Altstandorte ......................................................................................................................... 11 9 Denkmalschutz / Archäologie .............................................................................................................. 11 10 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 12 11 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 12 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren Der Bebauungsplan Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebietes im südwestlichen Stadtbereich schaffen. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwick- lung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster eine hohe Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes ist daher ein zentrales Ziel der Stadtentwicklung. Die Nachfrage nach Grundstücken für den Bau von Ein- und Mehrfamilienhäusern ist groß. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch durchgeführt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 2 von 12 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch: • das Wohngebiet am Nordkirchenweg bzw. Grünflächen unter einer 110 KV Leitung im Norden und Osten, • die Kleingartenanlage „Zur Buche“ im Westen, • durch landwirtschaftlich genutzte Flächen im Süden. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 1, Teile der Flurstücke 279 und 481. Die Plangebietsabgrenzung ist in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen gekenn- zeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Gewerbegebiet dar . Ziel ist es, ein Wohngebiet zu entwickeln. D ie geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen insoweit nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Für den Bereich des Plangebiets wird der FNP nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 585 im Wege der Beric h- tigung gemäß § 13 a (2) 2 BauGB angepasst. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets wird nicht beeinträchtigt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Das Plangebiet ist als Außenbereich einzustufen. Im Westen grenzt der Bebauungsplan Nr. 337 an, der die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage zum Gegenstand hat. Im Nordosten grenzt der Bebauungsplan Nr. 451 an, auf dessen Grundlage das Baugebiet „Nordkirchenweg“ entwickelt wurde. Südlich in knapp 100 m Entfernung sind die extensiv g e- nutzten, gewerblichen Flächen durch eine Satzung gem äß § 34 (4) BauGB planungsrechtli ch abgesichert. Eine westliche Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 451 wird in den Bebauungsplan Nr. 585 mi t- einbezogen, um die erschließungstechnische Anbindung an das neue Baugebiet zu gewährleis- ten. Entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 451 treten mit Rechtskraft der neuen Planung außer Kraft. 4 Räumliche und strukturelle Situation Lage Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Randbereich des Stadtbezirks Hiltrup und ru n- det am Rande des heutigen Siedlungsbereiches den Stadtteil Düesberg nach Süden ab. Private und öffentliche Infrastruktureinrichtungen befinden sich in den angrenzenden Stadtteilen Düesberg und Berg Fidel in ein bis zwei Kilometer Entfernung. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 3 von 12 Nutzungsstruktur Das Plangebiet wird zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Nördlich und östlich des Plangebiets, jenseits der 110 KV-Leitung, schließen sich beiderseits des Kappenberger Damms ältere Wohngebiete an, die überwiegend durch Einfamilienhaus - artige Baustrukturen geprägt sind. In westlicher Richtung ist die Umgebung bis zum „Autobahnzubringer“ (B 51) weitgehend unbe- baut. Nach Süden wird die Umgebung durch eine landwirtschaftliche Hofstelle (Haus Feldhaus) sowie durch extensiv genutzte gewerbliche Bauflächen beiderseits des Kappenberger Damms, die durch eine Satzung gemäß § 34 (4) BauGB planungsrechtlich gesichert sind, strukturell g e- prägt. 5 Planungsziele Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, dem anhaltenden Wohnungsbedarf Rechnung zu tragen und vielfältige Angebote für alle Zielgruppen zu schaffen. Im Vordergrund steht insbe- sondere auch die Schaffung eines Angebotes von öffentlich gefördertem Wohnraum entspr e- chend dem Programm zur sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Er- richtung von ca. 70 Wohneinheiten in Form von Mehr- und Einfamilienhäusern schaffen. In den Bereichen, die für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, ist je nach Nachfragesituat i- on auch ein Angebot für Mehrgenerationenwohnen sowie sons tige, besondere Wohnformen angestrebt. Außerdem sind ein öffentlicher Kinderspielplatz sowie eine Kindertageseinrichtung vorgesehen. Das Erschließungssystem ist so konzipiert, dass in einer „Schleife“ ohne Wendehämmer, alle Baugrundstücke zu erreichen sind. Der geforderte Abst and von Wohngebäuden, von mindestens 21 m zur Achse der Hochspan- nungsleitung im Norden des Baugebietes wird außerdem berücksichtigt. 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung und der Umsetzung der Ziele des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfes sind die Festsetzungen be- züglich des inneren Erschließungskonzeptes sowie des Maßes der baulichen Nutzung von be- sonderer Bedeutung. 6.2 Erläuterung des städtebaulichen Entwurfs Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier ist durch eine Mischung aus freistehenden Einfamilienhäusern, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet. Die Gebäude sind überwiegend auf zwei Vollgeschoss e einschließlich der Möglichkeit eines zusätzlichen Dachgeschosses begrenzt. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 4 von 12 Die „Schleifenerschließung“ ist flächensparsam. Die Anlage von Wendehämmern wird vermi e- den. Entsorgungs- und Rettungsfahrzeuge erreichen alle Gebäude ohne Behinderungen. Die Ausrichtung (Stellung) der Gebäude berücksichtigt Bedürfnisse nach Belichtung und B e- sonnung. Die Dachform im Gebiet variiert, wobei überwiegend das Flachdach als Dachform vorgesehen ist. Die Errichtung von Flachdächern ermöglicht Dachterrassen und optimal e Verhältnisse für Anlagen zur Solarenergiegewinnung. Nur im Westen des Baugebietes mit der Kennziffer WA 2 sind Satteldächer mit 45 Grad Dachneigung vorgesehen, um die gegebene Nachfrage nach dieser Bauform abzudecken und einen ortstypischen Übergang in den Freiraum zu gewährlei s- ten. 6.3 Bauliche Nutzung / Baugestaltung Art der baulichen Nutzung Die Bauflächen im Plangebiet werden als Allgemeine Wohngebiete (WA) ausgewiesen, da die vorgesehenen baulichen Strukturen ganz überwiegend dem Wohnen dienen sollen. Neben dem Wohnen ist zudem eine Kindertagesstätte geplant, die durch die festgesetzte „Fläche für G e- meinbedarf“ planungsrechtlich abgesichert ist. So wird der durch das neue Wohngebiet zusätz- lich entstehende Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder für das Plangebiet und die Nachbar- schaft in bestehenden Wohngebieten aufgefangen. Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahlen orientiert sich an den Vorgaben der Baunutzungsverordnung und entspricht der Grundstücksausnutzung in der Umgebung. So sind für die zweigeschossig bebaubaren Baufelder Einzel - oder Doppelhäuser, Reihen- und Mehr- familienhäuser mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt. Im WA 2-Gebiet, wel- ches für Einzel - und Doppelhäuser vorgesehen ist, l iegt bei eigeschossiger Bauweise die GRZ/GFZ bei 0,4/0,6). Bebaubare Flächen / Geschosse / Bauhöhen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des zugrundeliegenden städtebaulichen Entwur- fes gefördert wird. Mögliche Grundstücksteilungen und Gebäudestellungen sind durch rote Strichlinien dargestellt . Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche wird auf die Festsetzung einer Baugrenze verzichtet, um eine flexible Nutzung auch durch Lage und Stellung der Gebäude zu erreichen. Auf der Gemeinbedarfsfläche ist eine maximal zweigeschossige Kita geplant. Die Geschossigkeit ist entsprechend festgesetzt. Auch bei dem Baufeld für Reihenhäuser/Hausgruppen wurde eine Zwei -Geschossigkeit g e- wählt, um bei verhältnismäßig schmalen Grundstücken dennoch eine angemessene Wohnfl ä- che erreichen zu können. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen (GH) von 72,50 m bezogen auf NHN (Normal- höhenull), entspricht rechnerisch ca. 11,0 m tatsächliche Gebäudehöhe, berücksichtigt bereits die entwässerungstechnisch notwendige Aufhöhung des Geländes und dient dem Ziel, eine ver- trägliche Höhenentwicklung für das Gesamtgebiet sicherzustellen. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 5 von 12 Bauweise / Bauform Im gesamten Baugebiet gilt die offene Bauweise. Auf diese Weise wird die Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher Dichte gefördert. In den einzelnen Baufeldern ist vorgeschrieben, dass jeweils nur Hausgruppen, Doppel - oder Einzelhäuser sowie Mehrfamilienhäuser gebaut werden, um bei einem Angebot von verschi e- denen Bautypen im Plangebiet insgesamt, in den einzelnen Bereichen eine gewisse Homogeni- tät zu erreichen. Darüber hinaus wird die Anzahl der Wohneinheiten (außer bei der Mehrfamil i- enhausbebauung) auf eine Hauptwohnung sowie eine Kleinwohnung pro Hauseinheit begrenzt. Auch mit dieser Festsetzung wird eine unangemessene Verdichtung des Quartiers vermieden. Firstrichtung / Dachform / Dachneigung Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde lie- genden städtebaulichen Konzeptes eine bedeutende Rolle. Als Dachformen werden überwi e- gend Flachdächer festgesetzt. Für das WA 2 -Gebiet werden Satteldächer mit einer Nei gung von 45 Grad festgesetzt. Damit werden zum einen moderne, zeitgemäße Gebäudetypen er- möglicht, zum anderen herkömmliche Dachausbildungen zum freien Landschaftsraum nach Westen zugelassen. Die Hauptfirstrichtungen im WA 2-Gebiet sind entsprechend festgesetzt. 6.4 Material / Farbgebung Innerhalb des Plangebiets sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farbgebung festgesetzt. Untergeordnet sind auch andere Materialien zulässig. Damit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen g e- stalterischer Einheitlichkeit und ausreichendem Spielraum in Farbgebung und Materialwahl er- reicht. Des Weiteren wird durch die getroffene Vorschrift zum Fassadenmaterial eine gestalter i- sche Einfügung in die umgebende Bebauung gewährleistet. Es besteht weitergehen der Regelungsbedarf für Reihen- und Doppelhäuser, um eine einheitl i- che Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheiten zu sichern. Daher sind Doppelhäuser und Hausgruppen jeweils profilgleich, d.h. mit gleicher vorderer und hinterer Gebäudeflucht, Trauf- und Firsthöhe, Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. So ist die Wahrnehmung der jeweiligen Gebäudekörper als gestalterische Einheit gewährleistet (siehe Textliche Festsetzungen Nr. 2.1). 6.5 Stellplätze / Garagen / Nebenanlagen Die baurechtlich notwendigen Garagen, Stellplätzen und Carports sind bei den Einfamilienhäu- sern jeweils auf eigenem Grundstück nachzuweisen. Der Bebauungsplan enthält entsprechen- de Vorschläge zur Stellplatzunterbringung (rote Strichlinie). Für die Mehrfam ilienhäuser sind demgegenüber die Flächen zur Stellplatzunterbringung verbindlich (ST-Flächen) festgesetzt. Nebenanlagen, Garagen und Carports müssen zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m, zur vorderen Straßenbegrenzungslini e einen Abstand von 5,0 m einhalten. Sie dürfen eine Höhe von 3,0 m nicht überschreiten. Mit diesen Regelungen soll ins- besondere das Ziel unterstützt werden, die Vorgartenzonen von störenden Einbauten freizuhal- ten, die Höhen von Nebenanlagen auf ein städte baulich verträgliches Maß zu beschränken so- wie eine angemessene Eingrünung zum öffentlichen Straßenraum hin zu ermöglichen. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 6 von 12 Da ein Regelquerschnitt der Haupterschließungsstraße von 6,5 m gewählt wurde, können ne- ben den im Plan dargestellten Besucherstellplätzen in Senkrechtaufstellung an den platzartigen Aufweitungen weitere Stellplätze in Längsaufstellung und in ausreichender Anzahl problemlos auf den im Plan ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen angeordnet werden 6.6 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen an Straßenverkehrsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Hinter dieser Eingrünung befindliche Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht über- schreiten. Auf diese Weise wird die Qualität eines einsehbaren Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von Gebäuden und Frei flächen ermöglicht (siehe Textliche Festsetzungen 2.3). 6.7 Verkehrsflächen / Erschließung Äußere Erschließung Das Plangebiet wird für den Fahrverkehr ausschließlich an die Straße Nordkirchenweg und den Kappenberger Damm angebunden. Innere Erschließung Die Hauptersc hließungsstraße ist mit einem Querschnitt von 7,50 m bis in Höhe Nordseite Spielplatz vorgesehen. Über einen platzartigen Verteiler mit öffentlichen Stellplätzen wird der Verkehr über eine verkehrsberuhigte Straße (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) in schleifenform durch das Plangebiet geführt . Die verkehrsberuhigte Straße erhält entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung, eine Breite von 6,50 m. Auf ihr können weitere Parkplätze in Läng s- aufstellung angeordnet werden. Im Westen und Nordwesten ist jeweils eine Anbindungsmöglichkeit (Fuß- und Radweg) an das vorhandene Wegenetz vorgesehen. ÖPNV In minimal 200 m und maximal 400 m Entfernung befindet sich die Buswende und Haltestelle „Kriegerweg“, über die das Plangebiet an das bestehende ÖPNV-Netz angebunden ist. Mit der Stadtbuslinie 7 ist der Hauptbahnhof Münster in ca. 20 Minuten zu erreichen. Mit einer geringe- ren Taktfrequenz fährt diese Linie als Regionalbus R41 weiter in Richtung Ottmarsbocholt. 6.8 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennsystem. Das anfallende Schmutzwasser wird zum Pumpwerk „Nordkirchenweg“ geleitet und nach Hebung in die vorhandene Kanalisati- on am Kappenberger Damm geführt. Das Niederschlagswasser wird gesammelt und in zwei Retentionsflächen mit Rückhaltefunkti o- nen im Norden des Plangebiets geleitet. Sodann wird es gedrosselt des vorhandenen Netz im Nordwesten zugeführt. Die vorhandenen Geländehöhen reichen nicht für eine Entwässerung im freien Gefälle. Das Baugebiet wird daher teilweise um bis zu einen Meter aufgehöht. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 7 von 12 Die vorgesehenen Retentionsflächen werden im Plan entsprechen als Flächen für die Regen- wasserentsorgung festgesetzt. 6.9 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Im zentralen Bereich des Gebietes ist eine Kindertageseinrichtung vorgesehen. Der vorgesehe- ne Standort ist als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. 6.10 Grünflächen / Begrünung Östlich der Gemeinbedarfsfläche ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ki n- derspielplatz festgesetzt. Damit wird der neu entstehende Bedarf vollständig und an zentraler Stelle abgedeckt. Am südlichen und westlichen Rand des Plangebiets ist entlang des vorhandenen Baum - und Strauchbewuchses ein ca. 3 m breiter Streifen als private Grünfläche festgesetzt. Diese Fes t- setzung dient der Sicherung der vorhandenen Grünstrukturen (Kronentraufenbereich) . Diese Flächen sind von jeglicher Bebauung und Versiegelung freizuhalten bzw. gärtnerisch zu gestal- ten. Zur ökologischen, technischen (Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchti g- keitsbindung) Gründen ist für Flachdächer eine extensive Begrünung festgeset zt (siehe Textli- che Festsetzung Nr. 1.6). 6.11 Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt. Die Vorschriften zur Ausgleichsregelung gemäß BNatschG finden hier insoweit keine Anwen- dung. Die verbleibenden Flächen im Norden des Plangebiets sind in Analogie zum angrenzenden B e- bauungsplan Nr. 451 als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt. Sie können insoweit weite- re Entwicklungsmaßnahmen zum Natur- und Landschaftsschutz übernehmen. 6.12 Immissionsschutz Verkehr Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich des „Autobahnzubringers“ B 51, der von der westli- chen Plangebietsgrenze ca. 200 bis 290 m entfernt ist. Nach Berechnungen, die im Rahmen der Lärmaktionsplanung durchgeführt wurden, ergibt sich, dass es an der westlichen Plange- bietsgrenze zu deutlichen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungsw erte für Al l- gemeine Wohngebiete nach DIN 18005 von 55/45 dB(A) kommt. Aufgrund der gegebenen Ent- fernungen zwischen Emissions quelle und Immissionsort und den daraus sich ergebenden Schallausbreitungsbedingungen wäre aktiver Schallschutz an der westlichen Plangebietsgrenze kaum wirksam. Insofern kommen nur passive Schutzmaßnahmen in Betracht. Durch Maßnah- men des passiven Schallschutzes (Festsetzung von Lärmpegelbereich IV für die westlichen , nördlichen und südlichen Baugrenzen der fünf Baufelder im Westen de s Plangebiets) werden verträgliche Innenraumpegel gewährleistet. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 8 von 12 Als Schutzziel ist insbesondere auch die Sicherung einer verträglichen Nachtruhe von besonde- rer Bedeutung, um die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sicher zu stellen. Vor di e- sem Hintergrund, wird für die Baufenster am westlichen Plangebietsrand ergänzend festgesetzt, dass Aufenthaltsräume mit entsprechender Ausrichtung zur Lärmquelle, die dem Schlafen di e- nen, mit schallgedämmten Lüftungsanlagen ausgebildet werden müssen. Gewerbe Südlich des Plangebiets befinden sich ab einer Entfernung von ca. 60 m gewerbliche Nutzun- gen, die durch eine Satzung gemäß § 34 (4) BauGB planungsrechtlich abgesichert sind. Unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die in einer Entfernung von ca. 260 m gelegene Anlage zur Aufbereitung von Boden und B auschutt (Steinbrechanlage) von Bedeu- tung. Anlässlich einer geplanten Anlagenänderung wurde im Rahmen einer schalltechnischen Unter- suchung (Wenker u. Gesing, Gronau Mai 2017) auch die möglichen Aus wirkungen auf das g e- plante Baugebiet (Bebauungsplan Nr. 585) untersucht, Die Schallprognose kommt zu dem E r- gebnis, dass an der südlichen Plangebietsgrenze maximale Beurteilungspegel von 55 db(A) e r- reicht werden. Damit wird der einschlägige Immissionsricht wert gemäß TA-Lärm gerade einge- halten. Aufgrund der dem Gutachten zugrundeliegenden, konservativen Berechnungsansätze ist mit maßgeblichen Überschreitungen des v.g. Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohnge- biete nicht zu rechnen. Ein Betrieb zur Nachtzeit findet nicht statt. Schallschutztechnische Vorkehrungen bzw. Festsetzungen zum aktiven oder passiven Lär m- schutz vor Gewerbelärm sind daher nicht zu besorgen. Vorsorglich enthält der Bebauungsplan jedoch einen Hinweis ( siehe Nr. 3.1. in den Textlichen Fest setzungen), dass mit zeitweilig au f- tretenden Geräuscheinwirkungen zu rechnen ist. Elektromagnetische Felder Zu der im nördlichen Planbereich verlaufenden 110kV -Leitung ist ein Abstand der nächstgel e- genen, geplanten Wohnbebauung von 21 m zur Leitungsmittelachse eingehalten (analog zu Bebauungsplan Nr. 451). Aufgrund dieses Abstandes werden die Immissionsrichtwerte der 26. BImSchV „elektromagnetische Felder“ deutlich unterschritten. Gerüche Im relevanten Umfeld befinden sich keine landwir tschaftlichen Betriebe mit Intensiv tierhaltung. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das Plangebiet keinen wesentlichen Geruchsbe- lästigungen ausgesetzt ist. 7 Auswirkungen auf die Umwelt/Artenschutz 7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung Im Stadtteil Amelsbüren, im Bereich südwestlich Nordki rchenweg soll ein Wohngebiet für etwa 70 Wohneinheiten entwickelt werden. Der Bebauungsplan wird unter Einbeziehung von Außen- bereichsflächen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt, da es sich um ei- nen Bebauungsplan handelt, dessen Grund fläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB weniger als 10.000 m² beträgt. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unz u- Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 9 von 12 lässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr von der Bundestraße 51 und durch benachbarte Gewerbenutzungen ausgesetzt Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms sind die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu beachten. Die Orientierungswert e betragen gemäß DIN 18005 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts. Die maximalen Beurteilungspegel liegen nach den vorl iegenden Daten (Lärm- aktionsplanung) an der Westseite des Plangebiets mit max. 61 dB(A) tags und max. 54 dB(A) nachts um 6 bzw. 9 dB(A) über den Orientierungswerten. Da aufgrund der Entfernung zur in Hochlage verlaufenden B 51 aktive Maßnahmen kaum Wirksamkeit entfalten würden, ist aktiver Lärmschutz nicht zielführend. Der Bebauungsplan sieht stattdessen passiven Schallschutz vor. Für die am westlichen Rand des B augebietes geplanten Baufelder wird gemäß DIN 4109 (2016) Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Zusätzlich sind schallgedämmte Lüftungen vorzus e- hen. Hinsichtlich des Gewerbelärms sind die Richtwerte der TA -Lärm zu beachten. Auf Bas is des vorliegenden Schallschutzgutachtens (Lärmimmissionsprognose - Wenker & Gesing 2017) wird im Plangebiet der Tagwert der TA-Lärm von 55 dB(A) erreicht aber nicht überschritten. Kurzzei- tige Geräuschspitzen erreichen nicht den entsprechenden Richtwert von 85 dB(A). Lärmschutz- vorkehrungen sind daher nicht erforderlich. Gleichwohl enthält der Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis auf mögliche, temporäre Immissionen. Luftschadstoffe Mit der gewerblichen Nutzung im Süden des Plangebiets sind nach gutachterlicher Betrachtung (Staubimmissionsprognose - Wenker & Gesing 2017) Staubentwicklungen verbunden, die sich auch auf das g eplante Wohngebiet einwirken können. Am südöstlichen Rand des Plangebiets wird im Jahresmittel eine Feinstaubzusatzbelastung (PM10) von ca. 10 µg/m³ prognostiziert. Unter Berücksichtigung der hilfsweise zur Bestimmung der Vorbelastung herangezogenen Messwerte der Station Münster -Geist (2013-2015: 16-22 µg/m³) wird der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ deutlich unterschritten. Auch hinsicht lich der Staubdeposition ist mit Immissionen zu rechnen, die im Jahresmittel im südöstlichen Plangebiet ca. 0,05 g/(m².d) erreichen können. Eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,35 g/(m².d) ist auch unter Berücksichtigung der Summe von Zusatz- und Vorbelastungen nicht gegeben. Elektromagnetische Felder Am nördlichen Rand des Plangebiets verläuft eine 110 kV -Leitung. Gemäß Abstandserlass NRW beträgt der Schutzabstand zu geplanten Wohngebieten 10 m. Der Schutzabstand bemisst sich bei Hochspannungsfreileitungen senkrecht zur Trassenachse bis zur Begrenzungslinie der zu schützenden Gebiete. Dieser Mindest-Abstand wird sowohl von der Wohnbebauung als auch von der geplanten KITA und dem öffentlichen Spielplatz weit überschritten. Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 10 von 12 Erholung/ Grünordnung Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines städtischen Grünzuges oder – ringes. Im Norden und Westen schließen Kleingartenanlagen an den Raum an. Zurzeit dient das Gebiet sumfeld der örtlichen Naherholung. Die Planung bindet im nördlichen und west lichen Teil des Bebauung s- plans an das vorhandene Wegenetz an und ergänzt dieses. Eingriffe in Natur und Landschaft Die Planung greift in den bisherigen Außenbereich ein und führt zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft. Betroffen sind vorwiegend Ackerf lächen. Gemäß dem münster schen Bewertungssystem ergibt sich in der Gesamtbilanz des Bebauungsplans ein Wertverlust von ca. 17.300 Werteinheiten. Eine Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei Bebauungsplänen gemäß § 13b BauGB grundsätzlich nicht gegeben. Artenschutz Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeri - ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Für das Plangebiet erfolgte die Prüfung auf der Grundlage eines Faunistischen Fachbeitrages - Brutvögel- (Ökoplanung Münster 2017). Die Prüfung ergab für das Plangebiet selber keine vor - kommen seltener oder planungsrelevanter Vogelarten. Im näheren Umfeld wurden mit Bluthänf- ling, Feldsperling und Rauchschwalbe drei Arten der Roten Liste festgestellt. Das Gebiet ist nach Einschätzung des Gutachters für die Vogelwelt insgesamt von geringer Bedeutung. Hinsichtlich der Fledermausfauna sind aufgrund der Habitatstrukturen keine nennenswerten Artenvorkommen zu erwarten. Die Nutzung als Jagdlebens raum entlang der vorhandenen Heckenstrukturen ist für häufige Arten zu erwarten. Aufgrund der Verfügbarkeit ähnlicher Nahrungshabitate im funktional -räumlichen Zusammenhang sind die vorliegenden Flächen jedoch nicht als "essentielle Nahrungshabitate" einzuschätzen. Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 BNatSchG sind nicht zu erwarten. Boden Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um staufeuchte Braunerde- Pseudogleye. Die Planung grenzt an vorhandene Wohnbebauung an, greift jedoch neu in den Außenbereich ein. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der Ortsrandlage angemessene Dichte e r- reicht. Der Versiegelungsgrad im Plangebiet erhöht sich von ca. 9,6 auf 46%. Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Wasser Das Baugebiet befindet sich innerhalb von Flächen, die durch Geschiebelehm/ -mergel gekenn- zeichnet sind. Eine besondere Empfindl ichkeit des Grundwassers ist nicht gegeben (vgl. Um - weltkataster Münster). Eine maßgebliche Versickerung ist bei den vorliegenden Boden- verhältnissen nicht möglich. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird daher Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 11 von 12 über Retentionsmulden im Norden des Plangebiets zurückgehalten und entwässert in ein N e- bengewässer des Getterbaches. Für alle Fl achdächer und damit für den größten Teil der Be- bauung ist zudem eine Dachbegrünung vorgesehen, was sich positiv auf den Wasserhaushalt und das Lokalklima auswirkt. Klima / Luft Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die geringe Größe des Baugebietes nicht gege- ben. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Landschaft Das Plangebiet liegt im bisherigen Außenbereich und wird vorwiegend durch ei ne Ackerfläche bestimmt. An den Rändern finden sich, z.T. außerhalb des Plangebiets , Hecken und Gehölze. Der Bebauungsplan greift in den bisherigen Außenbereich ein und verursacht entsprechende Eingriffe in das Landschaftsbild. Durch die Festsetzung privater Grünflächen an den südlichen und westlichen Rändern des G e- bietes soll in Verbindung mit der textlichen Fes tsetzung Nr. 2.4, die ein e gärtnerische Gestal- tung fordert, ein harmonischer Übergang zum Außenbereich sichergestellt werden. Die Festset- zung zur B egrünung von Tiefgaragen außerhalb der überbauten Flächen sichert eine dem Wohngebiet angemessene Durchgr ünung. Durch die geplanten Baumanpflanzungen im Str a- ßenraum wird ein begrüntes Erscheinungsbild des Gebietes unterstützt. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. (vgl. Hinweis Nr. 3.3 im Bebau- ungsplan) 7.2 Zusammenfassung der Auswirkungen auf die Umwelt Die zu erwartenden Umweltauswirkungen wurden umfassend ermittelt. Gemäß den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche Lärmbe- lastungen durch Gewerbelärm ausgeschlossen werden. Dem Verkehrslärm, der die Orienti e- rungswerte der DIN 18005 überschreitet, wird durch passiven Schallschutz begegnet . Die g e- plante Bebauung greift in den Außenbereich ein und verurs acht Eingriffe in Natur und Land- schaft, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ausgleichspflichtig sind. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung ergab keinen Hinweis auf relevante Beeinträchtigungen. Durch die Anlage von Retentionsmulden wird das Niederschlags wasser ortsnah zurückgehalten und dem Wasserhaushalt zugeführt. Weitergehende, nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht erkennbar. 8 Altlasten / Altstandorte Altlastenverdachtsflächen bzw. Altstandorte bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. 9 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes Nordrhein-Westfalen. Bei Bodeneingriffen in einer über Bebauungsplan Nr. 585 Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Begründung / Seite 12 von 12 Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Gemäß § 15 DSchG ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglic h der Stadt oder der LWL - Archäologie für Westfalen anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (siehe Punkt 3.3). 10 Flächenbilanz Plangebietsgröße 2,70 ha 100 % Öffentliche Verkehrsfläche 0,44 ha 16 % Gemeinbedarfsfläche (Kita) 0,19 ha 7 % Flächen für Regenwasserentsorgung 0,25 ha 9 % Öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 0,07 ha 3 % Ausgleichsflächen 0,38 ha 14 % Wohnbauflächen (einschl. GFL/AE + priv. Grünflächen) 1,37 ha 51 % 11 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Das Plangebiet befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt Münster. Durch die Veräuße- rung der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be- schlossenen Bebauungsplan Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
V-0021-2018-Anlage-4-Planzeichnung
350 Zeichen
Sg A B B = B = Amt für N) Stadtentwicklung, E Stadtplanung, - Verkehrsplanung s/;| Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0021/2018 _ 8 - 7 Fi R ° je slels/8 Zu 5 \ $ Zoo _A il ZZ — = Elfe) = ° ' BT_- Fo bei \' War 0. ’ ık- \- Boa Be \ a‘ / \Y_ \ / % / \ — / Fi x / ae öl 3 / =] 8 / s[sP| / En 2 Bebauungsplan Nr. 585 Planverkleinerung / Maßstab 1:2000
Beschlussvorlage
3570 Zeichen
V/0021/2018 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenberger Damm / Buswende [Wohnen] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 15.02.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 08.03.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 14.03.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.03.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 585 nicht gefolgt 1.1 Der Stellungnahme, den Standort des öffentlichen Kinderspielplatzes von der Ostspitze des Plangebiets in die Mitte des Baugebiets zu verlegen (Anlage 1, Punkt 1). 1.2 Der Stellungnahme, die Einrichtung einer Ampelanlage am Kappenberger Damms zu prü- fen (Anlage 1, Punkt 2). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 585: Südwestlich Nordkirchenweg / Westlich Kappenber- ger Damm / Buswende wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 585 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Flächen des Plangebiets befinden sich im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Ve r- äußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0021/2018 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Geitel Ruf: 492 61 30 / 492 61 93 E-Mail: WinterU@stadt-muenster.de Geitel@stadt-muenster.de Datum: 12.01.2018 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0021/2018 Die erforderlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Für den Bau der Erschließungsstraße und der Kanalisation werden Kosten von ca. 2 Mio. Euro veranschlagt. Begründung: 1. Der vom Rat der Stadt Münster am 18.10.2017 (V/0778/2017) aufgestellte Bebauungsplan hat vom 6.11. bis einschließlich 06.12.2017 öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen eingereicht, über die entsprechend den Beschlus s- vorschlägen 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden soll. 2. Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des Bebauungsplans nicht geändert wird, kann der Satz ungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (B e- schlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan Nr. 585 grenzt im Osten an den Bebauungsplan Nr. 451 , von dem eine kleine Teilfläche überplant wird. Nach der Rechtskraft des neuen Bebauungsplans Nr. 585 tritt dies er im überlagerten Bereich an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) wird das Plangebiet derzeit als Gewerbegebiet dargestellt. Da das Bebauungsplanverfahren Nr. 585 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB durch- geführt wird, erfolgt im Anschluss an den Satzungsbeschluss eine Anpassung des Flächennutzung s- plans gemäß § 13 a 2 (2) BauGB. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planzeichnung (Verkleinerung)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Kriegerweg
- Kappenberger Damm
- Nordkirchenweg
- Albersloher Weg 33
- Düesberg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0021/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.01.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37