V/0331/2009
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen
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Anlage 1: Neue Satzung - Entwurf
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Satzungsentwurf Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträg en für die Förderung von Kin- dern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschu- len. Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NRW S. 514) - GO, und des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der B ekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz – KiBiz – vom 25.10.2007 (GV. NRW. S. 462) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 24.06.2009 folgende Satzung beschlos- sen: § 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förde rung von Kindern in Kindertagesein- richtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SBG VIII sowie der Förderung und Betreuung von Kindern an Grund- und Förderschulen u nd offenen Ganztagsschulen wird gem. §§ 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 KiBiz ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. (2) Der Elternbeitrag wird durch Elternbeitragsbescheid festgesetzt. . § 2 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern od er diesen rechtlich gleichgestellte Perso- nen, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein Betreuu ngsangebot nach § 1 in Anspruch nimmt, zusammen leben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder Verwandtenpflege den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz (E StG) gewährt oder Kindergeld ge- zahlt, treten diese an die Stelle der Eltern. (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Elternbeitrag (1) Der Elternbeitrag wird als voller Monatsbeitrag erhoben und ist jeweils zum 15. eines Monats fällig. Der Elternbeitrag entsteht mit Begin n des Monats, in dem das Kind in die Kin- dertageseinrichtung, Kindertagespflege oder dem För der- und Betreuungsangebot der Grund- oder Förderschule oder offenen Ganztagsschul e aufgenommen wird. Die Beitrags- pflicht endet zum Ende des Monats, in dem die Betre uung endet oder die Kündigung des Platzes wirksam wird. (2) Die Höhe des Elternbeitrages ist nach Einkommen sgruppen, Betreuungsumfang und für Kindertageseinrichtungen in Beiträge für Kinder unt er 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre ge- staffelt. Sie ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (3) Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in di e Kindertageseinrichtung, die Grund- oder Förderschule oder offene Ganztagsschule oder bei Beginn der Tagespflege und danach jährlich unaufgefordert dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster schriftlich angeben und nachweisen, welche Einkomme nsgruppe nach Absatz 2 gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugr unde zu legen ist. Der jährliche Nach- weis über das Einkommen entfällt, wenn der Elternbe itrag in der höchsten Stufe festgesetzt ist oder die Selbsteinschätzung in der höchsten Stu fe vorgenommen wurde. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachwe is ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (4) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Leistungen der Kindertagesbetreuung in der Kindertageseinrichtung, der Grund- oder Förd erschule oder offenen Ganztagsschule oder Kindertagespflege vorübergehend nicht beanspru cht werden. Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung und Ferienzeiten der Tagesbe treuungsperson oder der Grund- oder Förderschule oder offenen Ganztagsschule berühren die Beitragspflicht nicht. (5) Für das Mittagessen in Kindertageseinrichtungen , in Grund- oder Förderschulen oder offenen Ganztagsschulen kann der Träger der Kindert ageseinrichtung bzw. die Schule zu- sätzlich ein Entgelt verlangen. (6) In der Kindertagespflege werden Kosten für Mahl zeiten nicht gesondert erhoben. Bei einer Betreuung von mehr als 45 Stunden monatlich z ahlen Eltern mindestens einen Betrag in der ersten Einkommensgruppe der Tabelle (Mindestbeitrag) § 4 Geschwisterermäßigung (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder v on Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagesein richtung, eine offene Ganztagsschule oder nehmen an einem ganztägigen Betreuungsangebot in Gr und- oder Förderschulen teil oder werden in Kindertagespflege betreut, so ist der Elt ernbeitrag mit Ausnahme des Mindest- beitrages in der Kindertagespflege nur für ein Kind zu zahlen. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (2) Besucht ein Kind eine Ersatzschule sind die Elt ernbeiträge nur für die Angebote anerken- nungswürdig, die auch an städtischen Schulen unter die Geschwisterermäßigung fallen. § 5 Maßgebliches Einkommen (1) Maßgebliches Einkommen für die Bestimmung des E lternbeitrags nach § 3 ist die Sum- me der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind Unterhaltsleis tungen für die Eltern und das beitrags- pflichtige Kind sowie steuerfreie Einkünfte, die di e wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zah- lungspflichten verbessern, hinzuzurechnen. Für Beam te und ähnliche Einkommensbezieher, die keine eigenen Beiträge zur Altersversorgung erb ringen, ist dem Einkommen nach Satz 1 ein Zuschlag von 10 % hinzuzurechnen. Für das dritt e und jedes weitere Kind sind die Kin- derfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen. Da s Kindergeld nach dem Bundeskinder- geldgesetz und ein Betrag von monatlich 300 € des E lterngeldes nach dem Elterngeldgesetz bleiben anrechnungsfrei. (2) Maßgebend ist das Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres. (3) Pflegeeltern nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung z ahlen einen Elternbeitrag in der zweiten Einkommensstufe, wenn Sie nicht nachweisen, dass da s maßgebliche Einkommen der ers- ten Einkommensstufe entspricht oder dass sie Empfän ger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sind. (4) Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II) oder dem Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind für d ie Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen. § 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft Münster, den 24.06.2009
Anlage 3: Anlage V 0028
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0063/2008 Der Rat der Stadt Münster möge beschließen Als weiteren Schritt hin zur Beitragsfreiheit für die frühkindliche Bildung in Kindertageseinrichtungen wird die Einkommensgruppe über 20.000,00 € bis 25.000,00 € von den Elternbeiträgen entlastet. Begründung: Die Teilhabe an frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung ist eine entscheidende Voraussetzung, die Bildungschancen und -perspektiven junger Menschen zu verbessern. Beitragsfreiheit schafft Anreize für Eltern, Kinder früh in die Tagesbetreuung zu geben. Gerade die unteren Einkommensbereiche werden durch Beitragsfreiheit spürbar entlastet. Grundsätzlich stimmt die Fachverwaltung in der Vorlage 0687/2008 dem Anliegen der Beitragsfreiheit zu und argumentiert: „Die Teilhabe an frühkindlicher Bildung,möglichst frühzeitig und flächendeckend, ist eine entscheidende Voraussetzung, die Bildungschancen und -perspektiven junger Menschen zu verbessern und soziale Ungleichheit zu verringern“. Unabhängig von dieser Beitragsbefreiung für Einkommensgruppen unter 25.000 € setzt sich die Stadt Münster weiterhin dafür ein, dass die Finanzierung einer beitragsfreien Kinderbetreuung im Land Nordrhein-Westfalen durch das Land sichergestellt wird. gez. Jutta Möllers gez. Helga Bennink gez. Wilhelm Breitenbach gez. Dr. Brigitte Hasenjürgen gez. Manfred Kehr gez. Hery Klas gez. Maria Klein-Schmeink gez. Karina Kuschewski gez. Jörn Möltgen gez. Carsten Peters gez. Tim Rohleder gez. Ilse Schleef gez. Dr. Rita Stein-Redent gez. Brigitte von Schoenebeck Bündnis 90/Die Grünen/GAL Ratsfraktion Münster Bremer Str. 54 48155 Münster Fon: 0251 / 8 99 58 10 Fax: 0251 / 8 99 58 15 gruene.ratsfraktion@muenster.de www.gruene -muenster.de Antrag „ “ 26.11.2008
Beschlussvorlage
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V/0331/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen Antrag der Bündnis 90/Die Grünen/GAL-Ratsfraktion an den Rat Nr. A-R/0063/2008 "Bildungschancen und -perspektiven junger Menschen verbessern - Beitragsfreiheit erweitern" Beratungsfolge 03.06.2009 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 10.06.2009 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 23.06.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 24.06.2009 Rat Entscheidung 24.06.2009 Hauptausschuss Vorberatung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Mit der Übertragung der Zuständigkeit für die offene Ganztagsschule auf das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird der Einzug der Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen ab dem 01.08.2009 wie für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege mit einer einheitlichen Satzung geregelt (einheitliche Beitragsbescheide für alle Betreuungsangebote). Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Elternbeitragstabelle (Anlage zur Satzung). Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Eltern- beiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offe- nen Ganztagsschulen“. 2. Dem Antrag der Bündnis 90/Die Grünen/GAL-Ratsfraktion an den Rat Nr. A-R/0063/2008 „Bil- dungschancen und -perspektiven junger Menschen verbessern – Beitragsfreiheit erweitern“ wird nicht entsprochen. Vorlagen-Nr.: V/0331/2009 Auskunft erteilt: Frau Kratz-Trutti Frau Bauer Ruf: 492-5130 492-5147 E-Mail: BauerG@stadt-muenster.de Datum: 22.05.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0331/2009 II. Kosten/Folgekosten Keine III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Entfällt Begründung: 1. Ausgangslage: Zum 01.01.2009 wurde die Zuständigkeit für die offenen Ganztagsschulen und die Förder- und Betreuungsangebote an Grund- und Förderschulen vom Amt für Schule und Weiterbildung auf das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien übertragen (V/0950/2008), sodass das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien jetzt auch für den Einzug der Elternbeiträge für die o. a. Betreuungsan- gebote zuständig ist. Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Förder- und Betreuungsangebote an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen werden nach der Entgeltordnung vom 18.06.2008 gestaffelt nach Einkommensgruppen und Betreuungsumfang bisher als privatrechtliche Forderun- gen erhoben. Der für die Höhe des Entgeltes maßgebliche Einkommensbegriff entspricht bereits dem Einkommensbegriff der Satzung für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 12.12.2007 und die Einkommensgruppen wurden schon zum 01.08.2009 den Einkommensgruppen für die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege angepasst. Die Festsetzung der Entgelte erfolgt im Unterschied zu den Kinder- tageseinrichtungen und der Kindertagespflege aufgrund einer Selbsteinschätzung der Eltern ohne Nachweispflicht (stichprobenhafte Überprüfungen der Selbsteinschätzung). Ab dem 01.01.2009 werden jetzt alle Elternbeiträge unabhängig vom Betreuungsangebot vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien erhoben, für die Kindertageseinrichtungen und Kindertages- pflege als öffentlich-rechtliche Beiträge und für die offenen Ganztagsschulen sowie die Förder- und Betreuungsangebote der Grund- und Förderschulen als privatrechtliche Forderung. Die öffentlich- rechtlichen Beiträge werden mit einem Beitragsbescheid festgesetzt und die Stadtkasse kann auf- grund dieses Bescheides Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Über die privatrechtliche Forderung erhalten die Eltern eine Mitteilung und die Stadtkasse kann daraus nicht vollstrecken. Weil Ge- schwisterkinder nach der Satzung vom 12.12.2007 und der Entgeltordnung vom 18.06.2008 bei- tragsfrei sind, kann es hier für Eltern, die für ihre Kinder gleichzeitig unterschiedliche Betreuungs- angebote in Anspruch nehmen, zu einem Wechsel der Beitragsart von öffentlich-rechtlichem Bei- trag zu privatrechtlichem Entgelt kommen und umgekehrt. Für die Eltern bedeutet dies, unter- schiedliche Kassenzeichen und unterschiedliche Beitreibungsmaßnahmen. Außerdem erfolgt die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte aufgrund einer Selbsteinschätzung ohne Einkommens- nachweis und für die Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Beiträge ist das Einkommen nachzu- weisen. Zur Optimierung der Arbeitsabläufe und einer Gleichbehandlung der Eltern sollen ab Beginn des neuen Schuljahres auch die Elternbeiträge für den Schulbereich als öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden (einheitlicher Beitragsbescheid für alle Betreuungsangebote). Die Satzungsermächtigung für die Elternbeiträge für den Bereich der Schulkinder ergibt sich aus § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und § 5 Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Nach § 24 SGB VIII ist für Schulkinder berufstätiger oder in Ausbildung befindlicher Eltern ein be- darfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Diese Verpflichtung kann das Jugendamt nach § 5 KiBiz auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Der Schulträger oder das Jugendamt können nach § 5 Abs. 2 KiBiz für außerunterrichtliche Angebote - 3 - V/0331/2009 im Rahmen einer offenen Ganztagsschule und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern erheben. 2. Verfahren ab dem Kindergarten- und Schuljahr 2009/2010: Die Satzung tritt zum 01.08.2009 in Kraft, sodass Eltern dann bei einem Wechsel eines Kindes von einer Kindertageseinrichtung in eine offene Ganztagsschule oder ein anderes Förder- und Betreu- ungsangebot einer Grund- oder Förderschule einen einheitlichen Beitragsbescheid erhalten. Im Falle einer Geschwisterermäßigung bleibt es bei einer Beitragsart, kein Wechsel von öffentlich- rechtlichen Beiträgen auf privatrechtliche Entgelte und umgekehrt. Es gilt für alle Elternbeiträge, dass das maßgebliche Einkommen nachzuweisen ist und somit Beitragsgerechtigkeit besteht. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus den Tabellen der Anlage zur Satzung. Diese Tabellen sind seit dem 01.08.2008 gültig (s. V/0946/2007). Eine Änderung der Einkommensgruppen, der Betreuungszeiten und der Höhe der Elternbeiträge zum 01.08.2009 erfolgt nicht. Wie in der Begründung der Beschlussvorlage V/1048/2008 vom 05.12.2008 bzw. V/0687/2008 vom 03.11.2008 ausgeführt, erfolgte in Münster trotz gestiegener Kosten ab August 2006 keine Erhöhung der Elternbeiträge. Auch für das neue Schul- bzw. Kinder- gartenjahr sollen Eltern nicht höher belastet werden als bisher. Geschwisterkinder sind weiterhin beitragsfrei und bei einkommensschwachen Familien werden darüber hinaus Zuschüsse zu Ver- pflegungskosten gewährt, wenn die Über-Mittag-Betreuung notwendig ist. Damit wird dem Antrag der Bündnis 90/Die Grünen/GAL-Ratsfraktion an den Rat Nr. A-R/0063/2008 „Bildungschancen und -perspektiven junger Menschen verbessern – Beitragsfrei- heit erweitern“ nicht entsprochen. Der Antrag beinhaltet: Als weiteren Schritt hin zur Beitragsfreiheit für die frühkindliche Bildung in Kindertageseinrichtun- gen wird die Einkommensgruppe über 20.000 € bis 25.000 € von den Elternbeiträgen entlastet. Die Teilhabe an frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung ist eine entscheidende Voraus- setzung, die Bildungschancen junger Menschen zu verbessern. Beitragsfreiheit schafft Anreize für Eltern, Kinder früh in die Tagesbetreuung zu geben. Gerade die unteren Einkommensgruppen werden durch Beitragsfreiheit spürbar entlastet. Zum 01.08.2008 erfolgte eine Anhebung der ersten Einkommensgruppe, in der kein Elternbeitrag zu zahlen ist, von 12.271 € auf 20.000 €. Eine Erhöhung der ersten Einkommensgruppe auf 25.000 € hätte eine Mindereinnahme von rd. 175.000 € zur Folge (s. auch Ausführungen in V/0687/2008). Mittel für eine Deckung dieser Mindereineinnahme stehen im Haushalt der Stadt Münster nicht zur Verfügung und ein Ausgleich der Mindereinnahme wäre nur durch Erhöhung der Elternbeiträge in den höheren Einkommensgruppen möglich. Die Verwaltung kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfehlen, die beitragsfreie Einkommensgruppe auf 25.000 € zu erhöhen. Weil das Land NRW bei der Festlegung der Zuschüsse zur Finanzierung der Kindertageseinrich- tungen davon ausgeht, dass mit den Elternbeiträgen ein Anteil von 19 % der Betriebskosten ge- deckt werden kann, wird der sich aufgrund eines tatsächlich geringer ausfallenden Elternbei- tragsaufkommens ergebende Differenzbetrag in vollem Umfang von der Stadt Münster getragen. (vgl. V/0734/2007 vom 21.11.2007 „KiBiz-Folgeabschätzung des neuen Kinderbildungsgesetzes“) Die Abrechnung der tatsächlichen Betriebskosten („Spitzabrechnung“ der Kindpauschalen) erfolgt für das Kindergartenjahr 2008/2009 erstmalig im September 2009. Erst danach lassen sich die kommunalen Aufwendungen für die Umsetzung des KiBiz in Münster konkret bestimmen. - 4 - V/0331/2009 3. Fazit: Im Rahmen der Aufgabenoptimierung werden alle Elternbeiträge nach der gleichen Rechtsgrund- lage als öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben. Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig eine Kinder- tageseinrichtung, ein Förder- und Betreuungsangebot an einer Grund- oder Förderschule oder eine offene Ganztagsschule besuchen, erhalten Eltern künftig nur noch einen Bescheid. Für alle Elternbeiträge besteht für das maßgebliche Einkommen eine Nachweispflicht, sodass es auch hier ein einheitliches Verfahren gibt. I. A. gez. Dr. Hanke Anlagen: 1. Neue Satzung – Entwurf 2. Anlage zur Satzung 3. Anlage V/0028/2009
Anlage 2: Anlage zur Satzung
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Anlage zur Satzung vom 24.06.2009 Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen : Jahres- Bruttoeinkommen Kind unter 3 Jahre Kind über 3 Jahre 25 Std.- Betreuung 35 Std.- Betreuung 45 Std.- Betreuung 25 Std.- Betreuung 35 Std.- Betreuung 45 Std.- Betreuung bis 20.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 25.000 € 43,00 € 60,00 € 68,00 € 19,00 € 26,00 € 42,00 € bis 37.000 € 89,00 € 124,00 € 141,00 € 32,00 € 44,00 € 71,00 € bis 50.000 € 130,00 € 183,00 € 209,00 € 52,00 € 73,00 € 115,00 € bis 62.000 € 173,00 € 243,00 € 277,00 € 82,00 € 115,00 € 178,00 € über 62.000 € 195,00 € 274,00 € 313,00 € 108,00 € 151,00 € 235,00 € Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege: Jahres- Bruttoein- kommen bis 45 Std. mtl. bis 65 Std. mtl. bis 90 Std. mtl. bis 110 Std. mtl. bis 130 Std. mtl. bis 155 Std. mtl. bis 175 Std. mtl. bis 195 Std. mtl. über 195 Std. mtl. bis 20.000 € 0,00 € 10,00 € 15,00 € 15,00 € 20,00 € 20,00 € 26,00 € 26,00 € 26,00 € bis 25.000 € 16,00 € 33,00 € 47,00 € 54,00 € 66,00 € 73,00 € 88,00 € 95,00 € 103,00 € bis 37.000 € 33,00 € 58,00 € 81,00 € 96,00 € 115,00 € 130,00 € 154,00 € 169,00 € 187,00 € bis 50.000 € 49,00 € 80,00 € 112,00 € 133,00 € 160,00 € 181,00 € 214,00 € 235,00 € 262,00 € bis 62.000 € 64,00 € 103,00 € 143,00 € 172,00 € 205,00 € 233,00 € 275,00 € 303,00 € 339,00 € über 62.000 € 73,00 € 115,00 € 160,00 € 193,00 € 230,00 € 262,00 € 308,00 € 339,00 € 381,00 € Elternbeitragstabelle für Förder- und Betreuungsang ebote an Grund- und Förderschu- len und offenen Ganztagsschulen Betreuungszeit Jahresbruttoeinkommen bis max. 13.30 Uhr (Schule von „8 - 1“) bis 14.00 Uhr (gilt nicht für offene Ganztags- schulen) bis 15.00 Uhr und länger (offene Ganztagsschule und andere Angebote) bis 20.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 25.000 € 18,00 € 26,00 € 42,00 € bis 37.000 € 26,00 € 40,00 € 68,00 € bis 50.000 € 34,00 € 53,00 € 95,00 € bis 62.000 € 38,00 € 64,00 € 120,00 € über 62.000 € 44,00 € 73,00 € 150,00 €
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: eingebracht
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bremer Straße 54
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0331/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.05.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37