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V/0331/2009

Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen

Vorlagen 14.05.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2009, TOP 11.2

Anlage 1: Neue Satzung - Entwurf

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Anlage 3: Anlage V 0028

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Beschlussvorlage

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Anlage 2: Anlage zur Satzung

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Anlage 1: Neue Satzung - Entwurf

6700 Zeichen

Satzungsentwurf 
 
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträg en für die Förderung von Kin- 
dern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege  und die Teilnahme an Förder- 
und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen  und offenen Ganztagsschu- 
len. 
 
 
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V. NRW. S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NRW S. 514) - GO, und des § 90 des 
Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der B ekanntmachung vom 14. Dezember 
2006 (BGBl. I S. 3134) SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und 
Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz – KiBiz – vom 25.10.2007 (GV. NRW. S. 462) 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom  24.06.2009 folgende Satzung beschlos- 
sen: 
 
 
§ 1 Allgemeines 
 
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förde rung von Kindern in Kindertagesein- 
richtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis  24 SBG VIII sowie der Förderung und 
Betreuung von Kindern an Grund- und Förderschulen u nd offenen Ganztagsschulen wird 
gem. §§ 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 KiBiz ein monatlicher Elternbeitrag erhoben.  
(2) Der Elternbeitrag wird durch Elternbeitragsbescheid festgesetzt. 
. 
 
§ 2 Beitragsschuldner 
 
(1) Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern od er diesen rechtlich gleichgestellte Perso- 
nen, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein Betreuu ngsangebot nach § 1 in Anspruch 
nimmt, zusammen leben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an 
die Stelle der Eltern. 
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder  Verwandtenpflege den Pflegeeltern ein 
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz (E StG) gewährt oder Kindergeld ge- 
zahlt, treten diese an die Stelle der Eltern.  
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
 
§ 3 Elternbeitrag  
 
(1) Der Elternbeitrag wird als voller Monatsbeitrag  erhoben und ist jeweils zum 15. eines  
Monats fällig. Der Elternbeitrag entsteht mit Begin n des Monats, in dem das Kind in die Kin- 
dertageseinrichtung, Kindertagespflege oder dem För der- und Betreuungsangebot der 
Grund- oder Förderschule oder offenen Ganztagsschul e aufgenommen wird. Die Beitrags- 
pflicht endet zum Ende des Monats, in dem die Betre uung endet oder die Kündigung des 
Platzes wirksam wird. 
  
(2) Die Höhe des Elternbeitrages ist nach Einkommen sgruppen, Betreuungsumfang und für 
Kindertageseinrichtungen in Beiträge für Kinder unt er 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre ge- 
staffelt. Sie ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.  
(3) Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in di e Kindertageseinrichtung, die Grund- 
oder Förderschule oder offene Ganztagsschule oder bei Beginn der Tagespflege und danach 
jährlich  unaufgefordert dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster 
schriftlich angeben und nachweisen, welche Einkomme nsgruppe nach Absatz 2 gemäß der 
Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugr unde zu legen ist. Der jährliche Nach- 
weis über das Einkommen entfällt, wenn der Elternbe itrag in der höchsten Stufe festgesetzt

ist oder die Selbsteinschätzung in der höchsten Stu fe vorgenommen wurde. Ohne Angaben 
zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachwe is ist der höchste Elternbeitrag zu 
leisten. 
(4) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Leistungen der Kindertagesbetreuung 
in der Kindertageseinrichtung, der Grund- oder Förd erschule oder offenen Ganztagsschule  
oder Kindertagespflege vorübergehend nicht beanspru cht werden. Schließungszeiten der 
Kindertageseinrichtung und Ferienzeiten der Tagesbe treuungsperson oder der Grund- oder 
Förderschule oder offenen Ganztagsschule berühren die Beitragspflicht nicht. 
(5) Für das Mittagessen in Kindertageseinrichtungen , in Grund- oder Förderschulen oder 
offenen Ganztagsschulen kann der Träger der Kindert ageseinrichtung bzw. die Schule zu- 
sätzlich ein Entgelt verlangen. 
(6) In der Kindertagespflege werden Kosten für Mahl zeiten nicht gesondert erhoben. Bei  
einer Betreuung von mehr als 45 Stunden monatlich z ahlen Eltern mindestens einen Betrag 
in der ersten Einkommensgruppe der Tabelle (Mindestbeitrag)  
 
 
§ 4 Geschwisterermäßigung 
 
(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder v on Personen, die nach § 2 an die Stelle 
der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagesein richtung, eine offene Ganztagsschule oder 
nehmen an einem ganztägigen Betreuungsangebot in Gr und- oder Förderschulen teil oder   
werden in Kindertagespflege betreut, so ist der Elt ernbeitrag mit Ausnahme des Mindest-
beitrages in der Kindertagespflege nur für ein Kind  zu zahlen. Ergeben sich unterschiedlich 
hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. 
 
(2) Besucht ein Kind eine Ersatzschule sind die Elt ernbeiträge nur für die Angebote anerken- 
nungswürdig, die auch an städtischen Schulen unter die Geschwisterermäßigung fallen.  
 
 
§ 5 Maßgebliches Einkommen 
 
(1) Maßgebliches Einkommen für die Bestimmung des E lternbeitrags nach § 3 ist die Sum- 
me der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG). 
Ein Ausgleich mit Verlusten des zusammenveranlagten  Ehegatten ist nicht zulässig. Dem 
Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind Unterhaltsleis tungen für die Eltern und das beitrags- 
pflichtige Kind sowie steuerfreie Einkünfte, die di e wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zah- 
lungspflichten verbessern, hinzuzurechnen. Für Beam te und ähnliche Einkommensbezieher, 
die keine eigenen Beiträge zur Altersversorgung erb ringen, ist dem Einkommen nach Satz 1 
ein Zuschlag von 10 % hinzuzurechnen. Für das dritt e und jedes weitere Kind sind die Kin- 
derfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen. Da s Kindergeld nach dem Bundeskinder- 
geldgesetz und ein Betrag von monatlich 300 € des E lterngeldes nach dem Elterngeldgesetz 
bleiben anrechnungsfrei. 
(2) Maßgebend ist das Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres. 
(3) Pflegeeltern nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung z ahlen einen Elternbeitrag in der zweiten 
Einkommensstufe, wenn Sie nicht nachweisen, dass da s maßgebliche Einkommen der ers- 
ten Einkommensstufe entspricht oder dass sie Empfän ger von Leistungen nach dem SGB II 
oder SGB XII sind.  
(4) Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II) oder dem 
Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind für d ie Dauer des Leistungsbezuges immer 
in der ersten Einkommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen. 
 
 § 6 In-Kraft-Treten  
 
Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft

Münster, den 24.06.2009

Anlage 3: Anlage V 0028

1912 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0063/2008  
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen 
 
Als weiteren Schritt hin zur Beitragsfreiheit für die frühkindliche Bildung in 
Kindertageseinrichtungen wird die Einkommensgruppe über 20.000,00 € bis 
25.000,00 € von den Elternbeiträgen entlastet. 
 
Begründung: 
 
Die Teilhabe an frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung ist eine entscheidende 
Voraussetzung, die Bildungschancen und -perspektiven junger Menschen zu verbessern. 
Beitragsfreiheit schafft Anreize für Eltern, Kinder früh in die Tagesbetreuung zu geben. 
Gerade die unteren Einkommensbereiche werden durch Beitragsfreiheit spürbar entlastet.  
 
Grundsätzlich stimmt die Fachverwaltung in der Vorlage 0687/2008 dem Anliegen der 
Beitragsfreiheit zu und argumentiert: „Die Teilhabe an frühkindlicher Bildung,möglichst 
frühzeitig und flächendeckend, ist eine entscheidende Voraussetzung, die 
Bildungschancen und -perspektiven junger Menschen zu verbessern und soziale 
Ungleichheit zu verringern“. 
 
Unabhängig von dieser Beitragsbefreiung für Einkommensgruppen unter 25.000 € setzt 
sich die Stadt Münster  weiterhin dafür ein, dass die Finanzierung einer beitragsfreien 
Kinderbetreuung im Land Nordrhein-Westfalen durch das Land sichergestellt wird. 
 
 
gez. Jutta Möllers 
gez. Helga Bennink 
gez. Wilhelm Breitenbach 
gez. Dr. Brigitte Hasenjürgen 
gez. Manfred Kehr 
gez. Hery Klas 
gez. Maria Klein-Schmeink 
gez. Karina Kuschewski 
gez. Jörn Möltgen 
gez. Carsten Peters 
gez. Tim Rohleder 
gez. Ilse Schleef 
gez. Dr. Rita Stein-Redent 
gez. Brigitte von Schoenebeck 
 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Ratsfraktion Münster 
 
Bremer Str. 54 
48155 Münster 
 
Fon: 0251 / 8 99 58 10 
Fax: 0251 / 8 99 58 15 
gruene.ratsfraktion@muenster.de 
www.gruene -muenster.de 
Antrag 
 
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26.11.2008

Beschlussvorlage

10224 Zeichen

V/0331/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in 
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und 
Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen    
 
 Antrag der Bündnis 90/Die Grünen/GAL-Ratsfraktion an den Rat Nr.  A-R/0063/2008 
 "Bildungschancen und -perspektiven junger Menschen verbessern - Beitragsfreiheit erweitern" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.06.2009 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
10.06.2009 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
23.06.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
24.06.2009 Rat Entscheidung
24.06.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Mit der Übertragung der Zuständigkeit für die offene Ganztagsschule auf das Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien wird der Einzug der Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und 
Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen ab dem 
01.08.2009 wie für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege mit einer 
einheitlichen Satzung geregelt (einheitliche Beitragsbescheide für alle Betreuungsangebote). 
Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Elternbeitragstabelle (Anlage zur Satzung). 
 
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Eltern-
beiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und 
die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offe-
nen Ganztagsschulen“.  
 
2. Dem Antrag der Bündnis 90/Die Grünen/GAL-Ratsfraktion an den Rat Nr. A-R/0063/2008 „Bil-
dungschancen und -perspektiven junger Menschen verbessern – Beitragsfreiheit erweitern“ 
wird nicht entsprochen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0331/2009 
Auskunft erteilt: 
Frau Kratz-Trutti 
Frau Bauer 
Ruf: 
492-5130 
492-5147 
E-Mail: 
BauerG@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.05.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0331/2009 
II. Kosten/Folgekosten 
Keine 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
Entfällt 
 
 
 
Begründung: 
 
 
1. Ausgangslage:
 
 
Zum 01.01.2009 wurde die Zuständigkeit für die offenen Ganztagsschulen und die Förder- und 
Betreuungsangebote an Grund- und Förderschulen vom Amt für Schule und Weiterbildung auf das 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien übertragen (V/0950/2008), sodass das Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien jetzt auch für den Einzug der Elternbeiträge für die o. a. Betreuungsan-
gebote zuständig ist. 
 
Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Förder- und Betreuungsangebote an Grund- und 
Förderschulen und offenen Ganztagsschulen werden nach der Entgeltordnung vom 18.06.2008 
gestaffelt nach Einkommensgruppen und Betreuungsumfang bisher als privatrechtliche Forderun-
gen erhoben. Der für die Höhe des Entgeltes maßgebliche Einkommensbegriff entspricht bereits 
dem Einkommensbegriff der Satzung für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 
und Kindertagespflege vom 12.12.2007 und die Einkommensgruppen wurden schon zum 
01.08.2009 den Einkommensgruppen für die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen und 
Kindertagespflege angepasst. Die Festsetzung der Entgelte erfolgt im Unterschied zu den Kinder-
tageseinrichtungen und der Kindertagespflege aufgrund einer Selbsteinschätzung der Eltern ohne 
Nachweispflicht (stichprobenhafte Überprüfungen der Selbsteinschätzung).  
 
Ab dem 01.01.2009 werden jetzt alle Elternbeiträge unabhängig vom Betreuungsangebot vom Amt 
für Kinder, Jugendliche und Familien erhoben, für die Kindertageseinrichtungen und Kindertages-
pflege als öffentlich-rechtliche Beiträge und für die offenen Ganztagsschulen sowie die Förder- und 
Betreuungsangebote der Grund- und Förderschulen als privatrechtliche Forderung. Die öffentlich-
rechtlichen Beiträge werden mit einem Beitragsbescheid festgesetzt und die Stadtkasse kann auf-
grund dieses Bescheides Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Über die privatrechtliche Forderung 
erhalten die Eltern eine Mitteilung und die Stadtkasse kann daraus nicht vollstrecken. Weil Ge-
schwisterkinder nach der Satzung vom 12.12.2007 und der Entgeltordnung vom 18.06.2008 bei-
tragsfrei sind, kann es hier für Eltern, die für ihre Kinder gleichzeitig unterschiedliche Betreuungs-
angebote in Anspruch nehmen, zu einem Wechsel der Beitragsart von öffentlich-rechtlichem Bei-
trag zu privatrechtlichem Entgelt kommen und umgekehrt. Für die Eltern bedeutet dies, unter-
schiedliche Kassenzeichen und unterschiedliche Beitreibungsmaßnahmen. Außerdem erfolgt die 
Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte aufgrund einer Selbsteinschätzung ohne Einkommens-
nachweis und für die Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Beiträge ist das Einkommen nachzu-
weisen. 
 
Zur Optimierung der Arbeitsabläufe und einer Gleichbehandlung der Eltern sollen ab Beginn des 
neuen Schuljahres auch die Elternbeiträge für den Schulbereich als öffentlich-rechtliche Beiträge 
erhoben werden (einheitlicher Beitragsbescheid für alle Betreuungsangebote).  
 
Die Satzungsermächtigung für die Elternbeiträge für den Bereich der Schulkinder ergibt sich aus 
§ 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und § 5 Kinderbildungsgesetz (KiBiz).  
Nach § 24 SGB VIII ist für Schulkinder berufstätiger oder in Ausbildung befindlicher Eltern ein be-
darfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Diese Verpflichtung kann 
das Jugendamt nach § 5 KiBiz auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Der 
Schulträger oder das Jugendamt können nach § 5 Abs. 2 KiBiz für außerunterrichtliche Angebote

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V/0331/2009 
im Rahmen einer offenen Ganztagsschule und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und 
Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern erheben.    
 
 
2. Verfahren ab dem Kindergarten- und Schuljahr 2009/2010:
 
 
Die Satzung tritt zum 01.08.2009 in Kraft, sodass Eltern dann bei einem Wechsel eines Kindes von 
einer Kindertageseinrichtung in eine offene Ganztagsschule oder ein anderes Förder- und Betreu-
ungsangebot einer Grund- oder Förderschule einen einheitlichen Beitragsbescheid erhalten. Im 
Falle einer Geschwisterermäßigung bleibt es bei einer Beitragsart, kein Wechsel von öffentlich-
rechtlichen Beiträgen auf privatrechtliche Entgelte und umgekehrt. Es gilt für alle Elternbeiträge, 
dass das maßgebliche Einkommen nachzuweisen ist und somit Beitragsgerechtigkeit besteht.  
 
Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus den Tabellen der Anlage zur Satzung. Diese Tabellen 
sind seit dem 01.08.2008 gültig (s. V/0946/2007). 
 
Eine Änderung der Einkommensgruppen, der Betreuungszeiten und der Höhe der Elternbeiträge 
zum 01.08.2009 erfolgt nicht. Wie in der Begründung der Beschlussvorlage V/1048/2008 vom 
05.12.2008 bzw. V/0687/2008 vom 03.11.2008 ausgeführt, erfolgte in Münster trotz gestiegener 
Kosten ab August 2006 keine Erhöhung der Elternbeiträge. Auch für das neue Schul- bzw. Kinder-
gartenjahr sollen Eltern nicht höher belastet werden als bisher. Geschwisterkinder sind weiterhin 
beitragsfrei und bei einkommensschwachen Familien werden darüber hinaus Zuschüsse zu Ver-
pflegungskosten gewährt, wenn die Über-Mittag-Betreuung notwendig ist.   
 
Damit wird dem Antrag der Bündnis 90/Die Grünen/GAL-Ratsfraktion an den Rat Nr.                  
A-R/0063/2008 „Bildungschancen und -perspektiven junger Menschen verbessern – Beitragsfrei-
heit erweitern“ nicht entsprochen. 
 
Der Antrag beinhaltet: 
Als weiteren Schritt hin zur Beitragsfreiheit für die frühkindliche Bildung in Kindertageseinrichtun-
gen wird die Einkommensgruppe über 20.000 € bis 25.000 € von den Elternbeiträgen entlastet.  
Die Teilhabe an frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung ist eine entscheidende Voraus-
setzung, die Bildungschancen junger Menschen zu verbessern. Beitragsfreiheit schafft Anreize für 
Eltern, Kinder früh in die Tagesbetreuung zu geben. Gerade die unteren Einkommensgruppen 
werden durch Beitragsfreiheit spürbar entlastet.   
 
Zum 01.08.2008 erfolgte eine Anhebung der ersten Einkommensgruppe, in der kein Elternbeitrag 
zu zahlen ist, von 12.271 € auf 20.000 €. Eine Erhöhung der ersten Einkommensgruppe auf 
25.000 € hätte eine Mindereinnahme von rd. 175.000 € zur Folge (s. auch Ausführungen in 
V/0687/2008).  
 
Mittel für eine Deckung dieser Mindereineinnahme stehen im Haushalt der Stadt Münster nicht zur 
Verfügung und ein Ausgleich der Mindereinnahme wäre nur durch Erhöhung der Elternbeiträge in 
den höheren Einkommensgruppen möglich. Die Verwaltung kann daher zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht empfehlen, die beitragsfreie Einkommensgruppe auf 25.000 € zu erhöhen.  
 
Weil das Land NRW bei der Festlegung der Zuschüsse zur Finanzierung der Kindertageseinrich-
tungen davon ausgeht, dass mit den Elternbeiträgen ein Anteil von 19 % der Betriebskosten ge-
deckt werden kann, wird der sich aufgrund eines tatsächlich geringer ausfallenden Elternbei-
tragsaufkommens ergebende Differenzbetrag in vollem Umfang von der Stadt Münster getragen. 
(vgl. V/0734/2007 vom 21.11.2007 „KiBiz-Folgeabschätzung des neuen Kinderbildungsgesetzes“) 
 
Die Abrechnung der tatsächlichen Betriebskosten („Spitzabrechnung“ der Kindpauschalen) erfolgt 
für das Kindergartenjahr 2008/2009 erstmalig im September 2009. Erst danach lassen sich die 
kommunalen Aufwendungen für die Umsetzung des KiBiz in Münster konkret bestimmen.

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V/0331/2009 
3. Fazit: 
 
Im Rahmen der Aufgabenoptimierung werden alle Elternbeiträge nach der gleichen Rechtsgrund-
lage als öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben. Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig eine Kinder-
tageseinrichtung, ein Förder- und Betreuungsangebot an einer Grund- oder Förderschule oder 
eine offene Ganztagsschule besuchen, erhalten Eltern künftig nur noch einen Bescheid. Für alle 
Elternbeiträge besteht für das maßgebliche Einkommen eine Nachweispflicht, sodass es auch hier 
ein einheitliches Verfahren gibt.  
 
 
I. A. 
 
 
gez. 
Dr. Hanke 
 
 
Anlagen: 
1. Neue Satzung – Entwurf 
2. Anlage zur Satzung 
3. Anlage V/0028/2009

Anlage 2: Anlage zur Satzung

2114 Zeichen

Anlage zur Satzung vom 24.06.2009 
 
Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen 
: 
 
Jahres-
Bruttoeinkommen 
Kind unter 3 Jahre Kind über 3 Jahre 
  25 Std.-
Betreuung  
35 Std.-
Betreuung 
45 Std.-
Betreuung 
25 Std.-
Betreuung 
35 Std.-
Betreuung 
45 Std.-
Betreuung  
 bis 20.000 € 0,00 €  0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 
 bis 25.000 € 43,00 €  60,00 € 68,00 € 19,00 € 26,00 € 42,00 € 
 bis 37.000 € 89,00 €  124,00 € 141,00 € 32,00 € 44,00 € 71,00 € 
 bis 50.000 € 130,00 €  183,00 € 209,00 € 52,00 € 73,00 € 115,00 € 
 bis 62.000 € 173,00 €  243,00 € 277,00 €  82,00 € 115,00 € 178,00 € 
 über 62.000 € 195,00 €  274,00 € 313,00 € 108,00 € 151,00 € 235,00 € 
 
 
 
 
Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege:
 
 
Jahres- 
Bruttoein-
kommen 
bis 45  
Std.  
mtl. 
bis 65 
Std.  
mtl. 
bis 90 
Std.  
mtl. 
bis 110 
Std.  
mtl. 
bis 130 
Std.  
mtl. 
bis 155 
Std.  
mtl. 
bis 175 
Std.  
mtl. 
bis 195 
Std.  
mtl. 
über 195 
 
Std.  
mtl. 
bis 20.000 € 0,00 €  10,00 € 15,00 € 15,00 € 20,00 € 20,00 € 26,00 € 26,00 €   26,00 € 
bis 25.000 € 16,00 €  33,00 € 47,00 € 54,00 € 66,00 € 73,00 € 88,00 € 95,00 € 103,00 € 
bis 37.000 € 33,00 € 58,00 € 81,00 € 96,00 € 115,00 € 130,00 € 154,00 € 169,00 € 187,00 € 
bis 50.000 € 49,00 € 80,00 € 112,00 € 133,00 € 160,00 € 181,00 € 214,00 € 235,00 € 262,00 € 
bis 62.000 € 64,00 € 103,00 € 143,00 € 172,00 € 205,00 € 233,00 € 275,00 € 303,00 € 339,00 € 
über 62.000 € 73,00 € 115,00 € 160,00 € 193,00 € 230,00 € 262,00 € 308,00 € 339,00 € 381,00 € 
 
 
 
 
Elternbeitragstabelle für Förder- und Betreuungsang ebote an Grund- und Förderschu- 
len und offenen Ganztagsschulen  
 
   Betreuungszeit 
Jahresbruttoeinkommen  
 
bis max. 13.30 Uhr 
(Schule von „8 - 1“) 
bis 14.00 Uhr 
(gilt nicht für offene Ganztags- 
schulen) 
bis 15.00 Uhr und länger  
(offene Ganztagsschule 
und andere Angebote) 
 bis 20.000 €   0,00 €  0,00 €  0,00 € 
 bis 25.000 €   18,00 €  26,00 €  42,00 € 
 bis 37.000 €   26,00 €  40,00 €  68,00 € 
 bis 50.000 €   34,00 €  53,00 €  95,00 € 
 bis 62.000 €   38,00 €  64,00 €  120,00 € 
 über 62.000 €  44,00 €  73,00 €  150,00 €

Beratungsverlauf (5)

03.06.2009 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung
10.06.2009 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2009 Hauptausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
24.06.2009 Rat
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Bremer Straße 54

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0331/2009
Typ
Vorlagen
Datum
14.05.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37