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V/0245/2009

18. Änderung FNP - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 11.05.2009

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V-0245-2009-Anlage-2-LSG-Aenderungserfordernis

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Ansehen

V-0245-2009-Anlage-3-Begruendung

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Ansehen

V-0245-2009-Anlage-4-Plan

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Ansehen

V-0245-2009-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0245-2009-Anlage-2-LSG-Aenderungserfordernis

14279 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0245/2009 
 
18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk West 
im Übergangsbereich zwischen den Stadtteilen Sentrup und Mecklenbeck, im Be-
reich Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg  
hier:  
Änderungserfordernis für Festsetzungen einer geltenden Landschaftsschutzverordnung 
(Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis und in der Stadt Münster vom 
12.08.1971, Landschaftsschutzgebiet (LSG) Nr. 21 Aaniederung Hohenholte bis Mecklen-
beck) aufgrund der Neudarstellung zweier Sondergebiete sowie der Ausweitung von 
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Reitsportanlage.  
1.  Verfahren auf Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der Landschaftsschutzver-
ordnung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Nr. 21 Aaniederung Hohenholte bis 
Mecklenbeck  
1.1 Darstellung der Fläche  
Der Änderungsbereich umfasst die Hofanlage Haus Kump, das zur Erweiterung vorgesehene 
Areal des nördlich und westlich angrenzenden Reitervereins St. Georg sowie den südlich von 
Haus Kump angrenzenden Freiraum bis zur Mecklenbecker Straße.  
Im Rahmen der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen für den Bereich des Hauses 
Kump sowie für die geplante Stellplatzanlage zwei Sondergebiete mit jeweils der Zweckbe-
stimmung Bildung dargestellt werden. Im Sondergebiet für die Stellplätze soll dabei zusätzlich 
eine Kennzeichnung mit dem Planzeichen Öffentliche Parkfläche (Parkplatz) erfolgen.  
Für den Reiterverein St. Georg sollen die Voraussetzungen für die langfristige Entwicklung des 
Vereinsstandortes geschaffen werden. Hierzu wird die bestehende Grünfläche westwärts aus-
geweitet und zusätzlich mit dem Planzeichen für die Zweckbestimmung Reitsportanlage ge-
kennzeichnet.  
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets (LSG) Nr. 21 
Aaniederung Hohenholte bis Mecklenbeck . Es erfolgt eine Rücknahme des Landschaftsschutz-
gebiets für den Bereich Haus Kump, das Areal der geplanten Stellplätze nördlich der Mecklen-
becker Straße sowie die intensiv bzw. baulich genutzten Areale des Reitervereins St. Georg.  
1.2 Begründung, zugleich auch städtebauliche Begründung für die von der Land-
schaftsschutzverordnung abweichende geplante Darstellung im Flächennutzungs-
plan (FNP)  
Die Hofanlage Haus Kump, deren landwirtschaftliche Nutzung inzwischen eingestellt wurde, soll 
durch die Handwerkskammer Münster zu einer Fortbildungseinrichtung mit Nebennutzungen 
umgewandelt werden. Dadurch werden die unmittelbar benachbarten, südlich der Mecklenbe-
cker Straße und beiderseits der Echelmeyerstraße bestehenden Einrichtungen des Handwer-
ker-Bildungszentrums sinnvoll ergänzt. Die dafür notwendigen Stellplätze sollen ausschließlich 
unmittelbar nördlich der Mecklenbecker Straße errichtet werden; sie stehen ergänzend auch 
den Nutzern des Handwerker-Bildungszentrums zur Verfügung.  
Für den Bereich des Hauses Kump sowie die geplante Stellplatzanlage sollen mit der 18. Ände-
rung des FNP zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Bildung dargestellt werden. Im 
Bereich der geplanten Stellplätze soll dabei zusätzlich eine Kennzeichnung mit dem Planzei-
chen Öffentliche Parkfläche (Parkplatz) erfolgen.  
STADT MUNSTER Änderungserfordernis Landschaftsschutzgebiet / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
 
Für den Reiterverein St. Georg sollen die Voraussetzungen für die langfristige Entwicklung des 
Vereinsstandortes geschaffen werden. Hierzu wird die bestehende Grünfläche westwärts aus-
geweitet und zusätzlich mit dem Planzeichen für die Zweckbestimmung Reitsportanlage ge-
kennzeichnet.  
Der gültige Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan (GEP)) für den Regierungsbezirk 
Münster – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Agrarbereich dar. Diese 
Darstellung wird überlagert durch weitere Funktionszuweisungen: Erholungsbereich, Bereich für 
den Schutz der Landschaft  sowie Bereich zum Schutz der Natur im Bereich der Aa-Aue. Zu-
sätzlich sind die Aa und der Meckelbach als Wasserflächen dargestellt.  
Da es sich bei der 18. Änderung des FNP zum einen beim Reiterverein St. Georg um die Erwei-
terung einer vorhandenen, freiraumbezogenen Nutzung, zum anderen bei der denkmalge-
schützten Gräften- und Hofanlage Haus Kump um die Schaffung der planungsrechtlichen Vor-
aussetzungen für eine umgebungsverträgliche Umnutzung handelt, wird davon ausgegangen, 
dass die angestrebte Änderung des FNP im Einklang mit den landesplanerischen Vorgaben 
steht; mit Schreiben vom 22.11.2005 (Az.: 62.09-14 185/05) hat die Bezirksregierung Münster – 
Landesplanungsbehörde – auf eine Anfrage zur Vereinbarkeit der vorliegenden FNP-Änderung 
mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gem. § 32 Landesplanungsgesetz (LPlG) 
geantwortet, dass grundsätzliche landesplanerische Bedenken gegen die FNP-Änderung sowie 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 473 und den Vorhaben- und Erschließungsplan 
„Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg“ nicht geltend gemacht werden.  
1.3 Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde 
Mit Schreiben vom 29.09.2005 hat die Untere Landschaftsbehörde folgende Stellungnahme 
abgegeben:  
Mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster soll im Bereich der ehema-
ligen Hofanlage Haus Kump und nördlich der Mecklenbecker Straße (zwischen den Einmün-
dungen Echelmeyerstraße und Ossenkampstiege) auf zwei Flächen „Sondergebiet Bildung“ 
dargestellt werden. Bisher stellt der Flächennutzungsplan die Flächen als Grünflächen dar. Die 
Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Zusammenhang mit der Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 473 Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-
Klimke-Weg, der das Planungsrecht für eine Bildungseinrichtung der Handwerkskammer schaf-
fen soll.  
Auf der ehemaligen Hofanlage Haus Kump sollen durch Umbau innerhalb der bestehenden 
Gebäude bzw. innerhalb nach Abbruch neu errichteter Gebäude eine Fortbildungs- und Gestal-
tungsakademie mit einer Schule für Textiltechnik einschließlich zugehöriger Gastronomie, ein 
Regiohof zur Vermarktung regional erzeugter Produkte, Werkstätten, Ausstellungsräume sowie 
zwei Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonal entstehen. Darüber hinaus soll nördlich 
der Mecklenbecker Straße ein Parkplatz entstehen, um den Stellplatzbedarf abzudecken und 
die ehemalige Hofanlage damit weitestgehend vom Kfz-Verkehr freizuhalten. Da die Gebäude-
struktur im Wesentlichen erhalten bleibt, die Gebäudesubstanz der ehemaligen Hofanlage sich 
sogar reduziert, bestehen gegen diese Entwicklung aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde
 
keine Bedenken . Die insbesondere für den Parkplatz erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen 
werden im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nachgewiesen. 
Im Zusammenhang mit dem Umbau der ehemaligen Hofanlage ist zudem geplant, die ehemali-
ge Gräfte wiederherzustellen.  
Die untere Landschaftsbehörde stimmt einer Teilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung 
in einer engen Abgrenzung der Bebauung und des geplanten Parkplatzes daher zu.  
Neben der Bildungseinrichtung der Handwerkskammer umfasst der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan auch die Reitanlage des Reitvereins St. Georg, nördlich von Haus Kump. Mit Aufstel-
STADT MUNSTER Änderungserfordernis Landschaftsschutzgebiet / Seite 2 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
 
lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll Planungsrecht für die Entwicklungsziele 
des Reitvereins geschaffen werden. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die ge-
ordnete, landschaftsverträgliche Entwicklung der Reitanlage geplant. Aus Sicht der unteren 
Landschaftsbehörde bestehen daher keine Bedenken gegen die Planung.  
Die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur baulichen Entwicklung der Reitanla-
ge stehen allerdings der Landschaftsschutzverordnung entgegen. Aus diesem Grund wird eine 
Teilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung auch in diesem Bereich erforderlich.  
Neben den Entwicklungen im Bereich des Hochbaus initiiert der vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan die Wiederherstellung der Gräfte, die Gestaltung der Gräfteninsel und die Errichtung 
von Außenreitplätzen. Diese Maßnahmen stehen voraussichtlich der Landschaftsschutz-
verordnung entgegen. Von Seiten der unteren Landschaftsbehörde kann für diese Maßnahmen 
allerdings eine Befreiung in Aussicht gestellt werden, weil die Errichtung der Gräfte die Wieder-
herstellung eines kulturhistorischen, landschaftsprägenden Elementes darstellt und die Gestal-
tung der Gräfteninsel abzustimmen ist. Eine Aussage darüber, ob die Außenreitplätze der 
Landschaftsschutzverordnung entgegen stehen, kann erst auf Grundlage der Ausbauplanung 
erfolgen. Wegen der Lage im Zusammenhang mit der bestehenden Reitanlage und weil die 
landschaftsgerechte Einbindung durch ein Pflanzgebot gewährleistet ist, kann auch hier eine 
Befreiung in Aussicht gestellt werden. Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden darüber 
hinaus im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nachgewiesen.  
1.4 Stellungnahme des Landschaftsbeirates  
Dem Landschaftsbeirat der Stadt Münster ist die Planung zur Änderung der Grenze des Land-
schaftsschutzgebietes in seiner Sitzung am 28.09.2005 vorgestellt worden. Der Landschaftsbei-
rat hat der Änderung in der Sitzung zugestimmt.  
1.5 Stellungnahme der Höheren Landschaftsbehörde (Dez. 51, Bezirksregierung Müns-
ter)  
Mit Schreiben vom 10.07.2008 hat die Höhere Landschaftsbehörde (Dezernat 51) bei der Be-
zirksregierung Münster dem Antrag der Stadt Münster vom 04.01.2008 und ergänzendem Be-
richt vom 26.05.2008 auf Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der Landschaftsschutzverord-
nung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Nr. 21 Aaniederung Hohenholte bis Mecklenbeck 
zugestimmt und gem. § 42 a (1) Landschaftsgesetz (LG) in Aussicht gestellt, bei der Durchfüh-
rung der 18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im 
Stadtgebiet West im Übergangsbereich zwischen den Stadtteilen Sentrup und Mecklenbeck im 
Bereich Haus Kump die ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im 
Kreis und in der Stadt Münster vom 12.08.1971 zu ändern.  
2.  Verfahren auf Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der Landschaftsschutzver-
ordnung für einen erweiterten baulich genutzten Planbereich
 für das Landschafts-
schutzgebiet (LSG) Nr. 21 Aaniederung Hohenholte bis Mecklenbeck 
2.1 Anlass und Begründung 
Im Rahmen der Offenlegung der Entwürfe zur 18. Änderung des fortgeschriebenen FNP sowie 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 473 Haus 
Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg sowie der zeitgleich erfolgten Beteiligung 
der Behörden ergab sich das Erfordernis, dass im Umfeld des bestehenden und auch zukünftig 
am Standort verbleibenden Trafos im Nordosten des Planbereiches ein überdachter Standort 
für Müllcontainer und Fahrradabstellplätze errichtet werden soll.  
Für die geplante Ausweitung des zukünftig baulich nutzbaren Gebietes ist für diese Teilfläche 
eine ergänzende Entlassung der Fläche aus dem Landschaftsschutz erforderlich.  
STADT MUNSTER Änderungserfordernis Landschaftsschutzgebiet / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
 
Mit Schreiben vom 11.12.2008 wurde deshalb die Bezirksregierung Münster – Höhere Land-
schaftsbehörde – um Mitteilung gebeten, ob die Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der 
Landschaftsschutzverordnung für den erweiterten baulich genutzten Planbereich erklärt wird 
und ob im Fall der Aufstellung des erforderlichen Bebauungsplanes eine entsprechende Ände-
rung der Landschaftsschutzverordnung erfolgen kann.  
2.2 Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde  
Mit Schreiben vom 04.12.2008 hat die Untere Landschaftsbehörde für die geplante Ausweitung 
des Bereiches, der aus der Landschaftsschutzverordnung entlassen werden soll, folgende er-
gänzende Stellungnahme abgegeben:  
Seitens der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Münster bestehen gegen die Ausweitung 
des Bereiches, der aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung entlassen werden soll, keine 
Bedenken.  
2.3 Stellungnahme des Landschaftsbeirates  
Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung am 26.11.2008 dem Antrag auf Entlassung der er-
weiterten Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zugestimmt.  
2.4 Stellungnahmen der Höheren Landschaftsbehörde (Dez. 51, Bezirksregierung 
Münster)  
Am 16.02.2009 erfolgte die Mitteilung der Bezirksregierung Münster – Höhere Landschaftsbe-
hörde –, dass der Antrag auf Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der Landschaftsschutzver-
ordnung für den erweiterten baulich genutzten Planbereich nicht weiter verfolgt werde, sondern 
dass dieser im Zusammenhang mit dem ebenfalls vorliegenden Antrag auf Teilaufhebung der 
Landschaftsschutzverordnung im Vorfeld des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 
473 abgearbeitet wird.  
2.5  Teilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung 
Mit Schreiben vom 05.02.2009 hat die Stadt Münster bei der höheren Landschaftsbehörde (De-
zernat 51) der Bezirksregierung Münster einen Antrag auf Teilaufhebung der Landschafts-
schutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Nr. 21 Aaniederung Hohenholte bis 
Mecklenbeck im Vorfeld des Satzungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 473 gestellt. Dabei wurde auf das Vorliegen der Er-
klärung der Inaussichtstellung der Teilaufhebung im Rahmen des Verfahrens zur 18. Änderung 
des FNP Bezug genommen.  
Am 15.05.2009 wurde schließlich die notwendige Verordnung zur Teilaufhebung der Land-
schaftsschutzverordnung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster verkündet. Sie trat 
eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.  
STADT MUNSTER Änderungserfordernis Landschaftsschutzgebiet / Seite 4 von 4

V-0245-2009-Anlage-3-Begruendung

38772 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0245/2009 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 12 
Begründung  
zur 18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
der Stadt Münster im Stadtbezirk West im Übergangsbereich  
zwischen den Stadtteilen Sentrup und Mecklenbeck,  
im Bereich Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass und Planungsziele.......................................................................................................1 
2.  Änderungsbereich..................................................................................................................................2 
3.  Landschaftsschutzgebiet .......................................................................................................................2 
4.  Änderungsinhalte...................................................................................................................................4 
4.1  Sondergebiet – Zweckbestimmung Bildung –............................................................................ 4 
4.1.1  Hofanlage Haus Kump ......................................................................................................4 
4.1.2  Separate Stellplatzanlage .................................................................................................4 
4.2  Grünfläche – Zweckbestimmung Reitsportanlage – .................................................................. 5 
4.3  Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ............................................................................................................................................ 5 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ......................................................6 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 6 
5.2  Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................................... 6 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes....................................................... 6 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 7 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 8 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 9 
5.7  Überwachung (Monitoring) ......................................................................................................... 9 
5.8 Zusammenfassung..................................................................................................................... 9 
6.  Gesamtabwägung................................................................................................................................10 
6.1  Eingriffe in Natur und Landschaft............................................................................................. 10 
6.2  Altlasten.................................................................................................................................... 10 
6.3  Ziele der Raumordnung und Landesplanung...........................................................................11 
6.4  Liegenschaftliche Verfügbarkeit ............................................................................................... 11 
7.  Sonstige Hinweise ...............................................................................................................................11 
7.1  Überschwemmungsgebiet........................................................................................................ 11 
7.2  Planzeichnung .......................................................................................................................... 11 
1.  Planungsanlass und Planungsziele  
Der wirksam fortgeschriebene Flächennutzungsplan stellt im äußersten Süden des Stadtteils 
Sentrup, nördlich der Aa, bzw. im Stadtteil Mecklenbeck, nördlich der Mecklenbecker Straße, im 
Bereich von Haus Kump Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Parkanlage sowie Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft  dar. Die 
Aa bildet im Änderungsbereich die Grenze zwischen den Stadtteilen Sentrup und Mecklenbeck. 
Im Bereich der Aa enthält der FNP die Kennzeichnung eines Überschwemmungsgebietes, zu-
sätzlich liegt der Änderungsbereich im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes (LSG) 
Nr. 21 Aaniederung Hohenholte bis Mecklenbeck.  
Der Änderungsbereich umfasst die Hofanlage Haus Kump, das zur Erweiterung vorgesehene 
Areal des nördlich und westlich angrenzenden Reitervereins St. Georg sowie den südlich von 
Haus Kump angrenzenden Freiraum bis zur Mecklenbecker Straße.  
Die Hofanlage Haus Kump, deren landwirtschaftliche Nutzung inzwischen eingestellt wurde, soll 
durch die Handwerkskammer Münster zu einer Fortbildungseinrichtung mit Nebennutzungen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 12 
umgewandelt werden. Dadurch werden die unmittelbar benachbarten, südlich der Mecklenbe-
cker Straße und beiderseits der Echelmeyerstraße bestehenden Einrichtungen des Handwer-
ker-Bildungszentrums sinnvoll ergänzt. Die dafür notwendigen Stellplätze sollen ausschließlich 
unmittelbar nördlich der Mecklenbecker Straße errichtet werden; sie stehen ergänzend auch 
den Nutzern des Handwerker-Bildungszentrums zur Verfügung.  
Für den Bereich des Hauses Kump sowie für die geplante Stellplatzanlage sollen mit der 18. 
Änderung des FNP zwei Sondergebiete mit jeweils der Zweckbestimmung Bildung dargestellt 
werden. Im Sondergebiet für die Stellplätze erfolgt dabei zusätzlich eine Kennzeichnung mit 
dem Planzeichen Öffentliche Parkfläche (Parkplatz).  
Für den Reiterverein St. Georg sollen die Voraussetzungen für die langfristige Entwicklung des 
Vereinsstandortes geschaffen werden. Hierzu wird die bestehende Grünfläche westwärts aus-
geweitet und zusätzlich mit dem Planzeichen für die Zweckbestimmung Reitsportanlage ge-
kennzeichnet.  
Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes (FNP) werden im Änderungsbereich 
dergestalt geändert, dass nach erfolgter Änderung die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor-
liegen, dass die mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Vorhaben- 
und Erschließungsplanes Nr. 473 Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg  
verbundenen Ziele, Planinhalte und Nutzungen als aus dem FNP entwickelt anzusehen sind.  
Die Verfahren zur 18. Änderung des fortgeschriebenen FNP sowie zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes und Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 473 werden im 
so genannten Parallelverfahren gem. § 8 (3) Satz 1 BauGB durchgeführt.  
Der Planbereich wird durchquert von den beiden Fließgewässern Aa und Meckelbach; der Me-
ckelbach mündet ca. 200 m westlich der Aa-Brücke Zufahrt Haus Kump  in die Aa. Entlang der 
Aa ist ein gesetzliches Überschwemmungsgebiet (HQ-100-Linie) festgesetzt; die Änderungsbe-
reiche liegen außerhalb der Überschwemmungsgebiete. 
2.  Änderungsbereich  
Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich zwischen den Stadtteilen Sentrup und 
Mecklenbeck beiderseits der Aa zwischen dem Reiner-Klimke-Weg im Norden und der 
Mecklenbecker Straße im Süden.  
Es umfasst die Hofanlage Haus Kump, die südlich angrenzende Freifläche nördlich der 
Mecklenbecker Straße sowie das westlich und nördlich angrenzende Areal des Reitervereins 
St. Georg.  
3.  Landschaftsschutzgebiet  
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Nr. 21 
Aaniederung Hohenholte bis Mecklenbeck . Es erfolgt eine Rücknahme des Landschafts-
schutzgebietes für den Bereich Haus Kump, das Areal der geplanten Stellplätze nördlich der 
Mecklenbecker Straße sowie die intensiv bzw. baulich genutzten Areale des Reitervereins St. 
Georg.  
U. a. für den Änderungsbereich wird zurzeit der Landschaftsplan Nr. 3 Roxeler Riedel aufge-
stellt, dieser ist aber noch nicht rechtskräftig.  
Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21.10.1999 darf ein Flä-
chennutzungsplan keine Darstellungen enthalten, die einer Landschaftsschutzverordnung bzw. 
den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets (LSG) oder sonstiger Satzungen, z.B. ei-

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 12 
nem Landschaftsplan (LP), widersprechen; anderenfalls wäre die Genehmigung des FNP gem. 
§ 6 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Verstoßes gegen sonstige Rechtsvorschriften zu 
versagen.  
Vor Wirksamkeit der vorliegenden Änderung des FNP muss daher das entgegenstehende LSG 
entsprechend zurückgenommen werden. Da es sich im vorliegenden Fall um ein LSG außer-
halb von geltenden Landschaftsplänen handelt, wurde im weiteren Verfahren die Höhere Land-
schaftsbehörde (Dezernat 51) der Bezirksregierung Münster um Mitteilung gebeten werden, ob  
1.  die beabsichtigte Überplanung von zwei Teilflächen des LSG Nr. 21 Aaniederung Hohen-
holte bis Mecklenbeck  durch die beiden geplanten Sondergebiete unbedenklich und ge-
nehmigungsfähig ist  
und dass  
2.  im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Vorhaben- 
und Erschließungsplanes Nr. 473 Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-
Weg eine entsprechende Änderung der betreffenden Landschaftsschutzverordnung erfol-
gen kann – ob also eine Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der Landschaftsschutz-
verordnung für beide Planbereiche verbindlich erklärt wird.  
Mit Schreiben vom 10.07.2008 hat die Bezirksregierung Münster – Höhere Landschaftsbehörde 
– die Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung für die drei 
Planbereiche (Zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Bildung sowie die Ausweitung 
und zusätzliche Kennzeichnung der Grünflächen mit der Zweckbestimmung Reitsportanlage) 
erklärt.  
Im Rahmen der Offenlegung der Entwürfe zur 18. Änderung des fortgeschriebenen FNP sowie 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 473 Haus 
Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg sowie zeitgleich der Beteiligung der Be-
hörden ergab sich das Erfordernis, dass im Umfeld des bestehenden und auch zukünftig am 
Standort verbleibenden Trafos im Nordosten des Planbereichs ein überdachter Standort für 
Müllcontainer und Fahrradabstellplätze errichtet werden soll.  
Für die geplante Ausweitung des zukünftig baulich nutzbaren Gebiets ist für diese Teilfläche ei-
ne ergänzende Entlassung der Fläche aus dem Landschaftsschutz erforderlich.  
Mit Schreiben vom 11.12.2008 wurde deshalb die Bezirksregierung Münster – Höhere Land-
schaftsbehörde – um Mitteilung gebeten, ob  
1.  die vorgesehene erweiterte Überplanung einer Teilfläche des bestehenden Landschafts-
schutzgebietes Nr. 21 Aaniederung Hohenholte bis Mecklenbeck  im Stadtgebiet Münster 
durch zusätzliche bauliche Nutzungen (Standplatz für Müllcontainer, Fahrradabstellplätze) 
unbedenklich und genehmigungsfähig ist  
und dass  
2. im Fall der Aufstellung des erforderlichen Bebauungsplanes eine entsprechende Ände-
rung der Landschaftsschutzverordnung erfolgen kann,  
ob also die Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung für den 
erweiterten baulich genutzten Planbereich erklärt wird.  
Am 16.02.2009 erfolgte die Mitteilung der Bezirksregierung Münster – Höhere Landschaftsbe-
hörde –, dass der Antrag auf Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der Landschaftsschutzver-

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 12 
ordnung für den erweiterten baulich genutzten Planbereich nicht weiter verfolgt werde, sondern 
dass dieser im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Teilaufhebung der Land-
schaftsschutzverordnung vom 05.02.2009 im Vorfeld des Satzungsbeschlusses für den Bebau-
ungsplan Nr. 473 abgearbeitet wird.  
Am 15.05.2009 wurde schließlich die notwendige Verordnung zur Teilaufhebung der Land-
schaftsschutzverordnung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster verkündet. Sie trat ei-
ne Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.  
4.  Änderungsinhalte  
4.1  Sondergebiet – Zweckbestimmung Bildung –   
4.1.1  Hofanlage Haus Kump  
Die alte Hofanlage Haus Kump mit Haupthaus, Stallungen, Scheune und Speicher ist mit einer 
teilweise noch erkennbaren Gräfte umgeben. Ältester erhaltener Bestand der Inselbebauung ist 
der Fachwerkspeicher aus dem Jahr 1549. Die übrigen Gebäude sind neueren Datums und 
nicht von bemerkenswerter Gestaltqualität. Die landwirtschaftliche Nutzung der Hofanlage ist 
aufgegeben worden, so dass die Gebäude teilweise leer stehen sowie teilweise vom benach-
barten Reiterverein mitgenutzt werden.  
Die aktuelle Zuwegung zur Hofanlage erfolgt von der Mecklenbecker Straße über eine Aa-
Brücke im Süden sowie von Norden über den Reiner-Klimke-Weg, an den auch die Anlagen 
des Reitervereins St. Georg angeschlossen sind.  
Entwicklungsziele für die Hofanlage Haus Kump:  
• Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung soll die Hofanlage Haus Kump einer neu-
en, umgebungsverträglichen Nutzung zugeführt werden.  
• Dabei sollen die denkmalwerten Anlagen erhalten und wiederhergestellt werden.  
• In der Hofstelle soll als Hauptnutzung eine Fortbildungs- und Gestaltungsakademie mit ei-
nem Fachwerkkompetenzzentrum mit bauphysikalischem Schwerpunkt errichtet werden.  
• Zusätzlich sollen als Nebennutzungen  
- Werkstätten und Unterrichtsräume, Büros,  
- eine Cafeteria für Lehrgangsteilnehmer und externe Besucher  
- sowie eine Wohnung errichtet werden.  
• Außerdem soll die Neugestaltung des Bereichs der historischen Gräftenanlage mit erfor-
derlichen Nebenanlagen erfolgen.  
• Der Wiederaufbau soll sich an der Bestandskubatur orientieren.  
• Die erforderlichen Stellplätze sollen ausschließlich in einer geplanten Stellplatzanlage an 
der Mecklenbecker Straße nachgewiesen werden.  
Genehmigungsgrundlage für diese Maßnahmen soll der vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 473 auf der Basis des vom Vorhabenträger erarbei-
teten Gestaltungsplanes sein.  
Die Flächen für die oben aufgelisteten, geplanten Nutzungen werden im FNP zukünftig in einem 
Teilbereich der Hofanlage Haus Kump innerhalb der wiederherzustellenden Gräfte und außer-
halb des Aa-Überschwemmungsgebietes als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Bildung 
dargestellt, wodurch bisher dargestellte Grünflächen umgewidmet werden.  
4.1.2  Separate Stellplatzanlage  
Die beabsichtigten Vorhaben erfordern insgesamt eine Anzahl von 134 Stellplätzen. Damit von 
der notwendigen Stellplatzfläche möglichst geringe Störungen auf den Naherholungsbereich um 
den Aasee ausgehen, ist die Errichtung einer Stellplatzanlage unmittelbar nördlich parallel zur

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 12 
Mecklenbecker Straße vorgesehen. Die Stellplatzanlage wird auf kurzem Wege von der 
Mecklenbecker Straße über die vorhandene Zufahrt zu Haus Kump erschlossen und von vor-
handener und geplanter Begrünung umschlossen.  
Als vorhabenbedingte Stellplatzanlage wird die Fläche im FNP zukünftig außerhalb des Aa-
Überschwemmungsgebietes als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Bildung dargestellt, 
wodurch bisher dargestellte Grünflächen umgewidmet werden. Zusätzlich erfolgt eine Kenn-
zeichnung des Sondergebiets mit dem Planzeichen Öffentliche Parkfläche (Parkplatz).  
4.2  Grünfläche – Zweckbestimmung Reitsportanlage –   
Durch die 18. Änderung des fortgeschriebenen FNP sowie den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 473 – mit Ausnahme des Geltungsbereichs des gleichnamigen Vorhaben- und Er-
schließungsplanes – sollen für den Reiterverein St. Georg die Voraussetzungen für die langfris-
tige Entwicklung des Vereinsstandortes geschaffen werden. Grundlage für die Planung bildet 
ein vom Vorhabenträger erarbeiteter Gestaltungsplan.  
Die Reithallen des Reitervereins liegen nördlich bzw. nordwestlich benachbart zur Hofanlage 
Haus Kump und werden durch vorhandene Reitanlagen, Stellplätze und weitere Nebenanlagen 
ergänzt. Das Gelände wird gegenwärtig über den Reiner-Klimke-Weg von Norden sowie die Zu-
fahrt zu Haus Kump von der Mecklenbecker Straße erschlossen.  
Entwicklungsziele für die Reitsportanlage St. Georg:  
• Die große Reithalle und der Trainerstand sollen erhalten und erneuert werden.  
• Für die vorhandene kleine Halle soll eine bauliche Ersatzfläche westlich der großen Reit-
halle geschaffen werden.  
• Der dadurch entfallende Springplatz soll zusammen mit einem zusätzlichen Dressurplatz 
neu angelegt werden.  
• Das Gelände des Reitervereins soll in Zukunft für den Fahrzeugverkehr ausschließlich von 
Norden über den Reiner-Klimke-Weg erschlossen werden.  
• Fußläufig sowie für Rettungsfahrzeuge soll die Reitanlage weiterhin über das Wegenetz 
auch von Süden von der Mecklenbecker Straße aus erreichbar bleiben.  
Das Gelände des Reitervereins St. Georg ist im wirksamen FNP als Grünfläche mit den Zweck-
bestimmungen Parkanlage sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft  dargestellt. Zur Verwirklichung der Entwicklungsziele wird das 
Gelände westwärts ausgedehnt, wodurch bisher dargestellte Flächen für die Landwirtschaft 
überplant werden. Zusätzlich wird das Gelände mit der neuen Zweckbestimmung Reitsportan-
lage gekennzeichnet. 
4.3  Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na-
tur und Landschaft  
– Fläche für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen –  
Durch die Ausweitung der Grünfläche wird eine bisher dargestellte Fläche für die Landwirtschaft 
überplant. Zusätzlich ist die Fläche für die Landwirtschaft im wirksamen FNP als Fläche für 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ge-
kennzeichnet, und zwar als Fläche für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen.  
In Folge der Ausweitung der Grünfläche wird die Abgrenzung der Fläche für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft der neuen Abgren-
zung angepasst.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
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5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB  
5.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad 
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplanes. Die 
Ergebnisse beruhen insbesondere auf der ausführlichen Ermittlung der Umweltauswirkung im 
parallelen Bebauungsplan-Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 473 und 
Vorhaben- und Erschließungsplan Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg.  
5.2  Kurzdarstellung der Planung  
Der Änderungsbereich der 18. Änderung des fortgeschriebenen FNP befindet sich unmittelbar 
westlich des Aasees im Übergangsbereich zwischen den Stadtteilen Sentrup und Mecklenbeck. 
Mit der FNP-Änderung wird die Umnutzung der Hoflage Haus Kump zu einer Fortbildungsein-
richtung der Handwerkskammer Münster mit Nebennutzungen und einer Stellplatzanlage nörd-
lich der Mecklenbecker Straße vorbereitet. Für den Bereich des Hauses Kump sowie die zuge-
hörige Stellplatzanlage sollen mit der 18. Änderung des FNP zwei Sondergebiete mit der 
Zweckbestimmung Bildung dargestellt werden. Für den Reiterverein St. Georg sollen die Vor-
aussetzungen für die langfristige Entwicklung des Vereinsstandortes geschaffen werden. Hierzu 
wird die bestehende Grünfläche westwärts ausgeweitet und zusätzlich mit dem Planzeichen für 
die Zweckbestimmung Reitsportanlage gekennzeichnet.  
Die geänderte Grenzziehung des Landschaftsschutzgebietes wird nachrichtlich übernommen.  
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Die maßgeblichen fachgesetzlichen Umweltstandards
, die neben den umweltfachlichen Zielen 
des Baugesetzbuches zu berücksichtigen sind, werden in nachfolgender Tabelle dargestellt.  
Tabelle 1  
Übersicht der einschlägigen Fachgesetze und -pläne  
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Menschen / Gesundheit Bundesimmissionsschutzgesetz (Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG)  
DIN 18.005, Teil 1, (technisches Regelwerk)  
TA-Lärm (Schutz vor gewerblichem Lärm) 
Pflanzen und Tiere / bio-
logische Vielfalt 
Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hin-
blick auf den Schutz streng geschützter Arten  
Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des 
BauGB) 
Boden Bundesbodenschutzgesetz/-verordnung (Schutz vor schädlichen Bodenbelas-
tungen) 
Wasser Gewässerausbau (§ 31 WHG)  
Umgang mit Niederschlagswasser (§ 51 a LWG)  
Schutz der Überschwemmungsgebiete (§ 31 b WHG) 
Klima / Luft Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB) 
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB) 
Landschaftsschutzverordnung im Kreis und in der Stadt Münster vom 
12.08.1971 (Amtsblatt Regierung Münster, S. 239)  
Der Landschaftsplan 3 („Roxeler Riedel) ist gegenwärtig im Aufstellungsver-
fahren und hat keine Auswirkungen auf das Verfahren.

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Verkehrsplanung
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18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 7 von 12 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Kulturgüter und sonstige 
Sachgüter 
Denkmalschutzgesetz NRW (Schutz von Bau- und Bodendenkmälern) 
Der Änderungsbereich ist im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan (GEP)) – Teilab-
schnitt Münsterland – als Agrar- und Erholungsbereich sowie als Bereich für den Schutz der 
Landschaft dargestellt. Die Aa-Aue ist im Regionalplan als Bereich für den Schutz der Natur 
verzeichnet.  
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt en erheblichen Umweltauswirkungen sind im Um-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in Tabelle 
2 zusammengestellt. Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen wird auch berücksichtigt, in-
wieweit Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Aus-
wirkungen zum Tragen kommen.  
Tabelle 2  
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung  
Umweltbelang  Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der Umweltauswirkungen  Bewertung *
Mensch  Eines der bedeutendsten Er-
holungsgebiete Münsters in 
unmittelbarer Nähe zum Aa-
see.  
Nächste Wohnbauflächen be-
finden sich südlich der 
Mecklenbecker Straße.  
Keine nachteiligen Auswirkungen auf 
die Erholungsnutzung.  
Abschätzung des Parkplatzlärms auf 
die Wohnnutzung erfolgt im Rahmen 
des Bebauungsplan- Verfahrens (B-
Plan).  
z 
Tiere / Pflanzen 
/ biologische 
Vielfalt  
Schutzwürdige Biotope ge-
mäß LANUV- Kataster im di-
rekten Umfeld von Haus 
Kump.  
Geplantes Naturschutzgebiet 
Aa-Aue südlich Haus Kump 
(vgl. GEP).  
FFH-Gebiete oder Europäi-
sche Vogelschutzgebiete sind 
von der Planung nicht betrof-
fen.  
Artenvorkommen gemäß fau-
nistischer Kartierung. 
Darstellungen führen nicht zur Über-
planung schutzwürdiger Biotope. 
Kleinräumige Planänderung zieht keine 
erheblichen Eingriffe nach sich. Der 
FNP stellt in ausreichendem Maße Flä-
chen zum Ausgleich für Eingriffe in Na-
tur und Landschaft dar. Die konkrete 
Eingriffsregelung erfolgt auf B-Plan-
Ebene.  
Mit Ausnahme der nistenden Schwal-
ben keine Betroffenheit (streng) ge-
schützter Arten. Befreiungsnotwendig-
keit wird im B-Plan abgehandelt.  
z 
Wasser  Nähe zum Aasee. 
Verlauf der Aa südlich Haus 
Kump einschließlich festge-
setzten Überschwemmungs-
gebiets.  
Reste der Gräfte um Haus 
Kump (stark verschlammt).  
In die Gräfte entwässerndes 
Fließgewässer.  
Keine relevante Beeinflussung des Aa-
sees.  
Sondergebiete verbleiben außerhalb 
der Grenzen des Überschwemmungs-
gebietes.  
Optimierung der Gräftenanlage und des 
einmündenden Fließgewässers ist vor-
gesehen.  
z

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Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
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Umweltbelang  Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der Umweltauswirkungen  Bewertung *
Boden  Überwiegend aufgefüllte Bö-
den, z. T. stau- und grund-
feuchte Böden.  
Kleinflächig schutzwürdiger 
Boden gemäß Geologischem 
Dienst.  
Bestehende Hoflage mit ver-
siegelten Gebäuden und Hof-
flächen.  
Bestehende Altlasten im Be-
reich der Reistplätze sowie in 
Teilabschnitten der Gräfte.  
Wiedernutzbarmachung bereits bebau-
ter Flächen im Sinne § 1a Abs. 2 
BauGB.  
Erhöhung der Versiegelung durch zu-
sätzlichen Parkplatz.  
Kein Eingriff in schutzwürdigen Boden.  
Zzt. ist kein Gefährdungspotenzial für 
die Schutzgüter erkennbar. 
Das belastete Bodenmaterial der Reit-
plätze wie auch die belasteten 
Schlämme im nordwestlichen Gräfte-
nabschnitt werden im Frühjahr 2009 
abgetragen bzw. entfernt. Die Wieder-
herstellung des ursprünglichen Gräf-
tenverlaufs ist Teil des Bauvorhabens 
der Handwerkskammer Münster. Es ist 
daher vorgesehen, zum jetzigen Zeit-
punkt auf die Sanierung dieser Fläche 
durch die Stadt Münster zu verzichten.  
zz 
Klima / Luft  Bedeutende Frischluftschnei-
se für das Stadtgebiet Müns-
ters.  
Bestandsorientierte Planung beeinflusst 
das örtliche Klima nicht.  
– 
Landschaft  Lage innerhalb des Land-
schaftsschutzgebietes „Aa-
Niederung Hohenholte bis 
Mecklenbeck“.  
Bestandteil des Grünzuges 
„Westliches Aatal“ gemäß 
Grünordnung.  
Exponierte Anlage im Land-
schaftsraum.  
Änderung der LSG-Abgrenzung (Rück-
nahme) erfolgt im Vorlauf zur 18. FNP-
Änderung; Am 15.05.2009 wurde die 
Verordnung zur Teilaufhebung der 
Landschaftsschutzverordnung im 
Amtsblatt für den Regierungsbezirk 
Münster verkündet.  
Eine landschaftsgerechte Einbindung 
der Bildungseinrichtung wird ange-
strebt.  
z 
Sach- und Kul-
turgüter  
Die Hoflage Haus Kump ein-
schließlich Gräftenanlage ist 
als Bodendenkmal eingetra-
gen.  
Ein Fachwerkspeicher aus 
dem Jahr 1549 ist als Bau-
denkmal eingetragen.  
Im Zuge anstehender Baumaßnahmen 
sind Eingriffe in das Bodendenkmal un-
vermeidlich; es erfolgt eine denkmal-
pflegerische Begleitung zur Minimie-
rung der Risiken für das Bodendenk-
mal. Das Baudenkmal bleibt unange-
tastet.  
z 
Wechselwirkun-
gen  
Enge Verflechtung zwischen 
Denkmal-, Gewässer- und 
Naturschutz sowie der Land-
schaft im Bereich der Gräfte-
nanlage.  
Verträgliches Nutzungskonzept berück-
sichtigt die Wechselwirkungen der ge-
nannten Belange.  
– 
* Bewertung: zzz sehr erheblich / zz erheblich / z wenig erheblich / – nicht erheblich  
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand voraussichtlich erhalten. Eine 
anderweitige Nutzung der Hoflage ist zurzeit nicht absehbar. Mit der Planung verbundene Be-

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einträchtigungen der Umwelt, die insgesamt allerdings wenig erheblich sind, könnten bei Nicht-
durchführung der Planung vermieden werden.  
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen unter Berücksichtigung der städtebaulichen Ziele 
des Bauleitplanes aus den in der Begründung (Kap. 4) genannten Gründen, insbesondere auf-
grund der engen räumlichen Anbindung an das Handwerker-Bildungszentrum jenseits der 
Mecklenbecker Straße, nicht in Betracht und sind daher im Rahmen dieses Umweltberichtes 
nicht darzustellen.  
5.7  Überwachung (Monitoring)  
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Ab-
hilfe zu ergreifen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden 
zudem die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitpla-
nes Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 
BauGB).  
Konkret zu überwachende Umweltauswirkungen sind auf der Ebene des FNP zurzeit nicht ge-
geben. Etwaige Monitoring- Maßnahmen erfolgen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.  
5.8 Zusammenfassung  
Mit der 18. FNP-Änderung wird die Umnutzung der Hoflage Haus Kump zu einer Fortbildungs-
einrichtung der Handwerkskammer Münster vorbereitet. Zugleich sollen für den Reiterverein St. 
Georg durch Ausweitung der Reitanlagen die Voraussetzungen für die langfristige Entwicklung 
des Vereinsstandortes geschaffen werden. Mit der Darstellung von Sondergebieten und von 
Grünflächen erfolgt im FNP die planerische Vorbereitung für das parallel durchgeführte Bebau-
ungsplanverfahren.  
Haus Kump befindet sich unmittelbar westlich des Aasees innerhalb einer landschaftlich äu-
ßerst sensiblen Lage. Sowohl für die Erholungsnutzung als auch für den Naturhaushalt sind 
Haus Kump und dessen Umfeld bedeutsam. Zudem unterliegt die Hoflage mit der Gräfte dem 
Schutz als eingetragenes Bodendenkmal.  
Da sich die geplanten Nutzungen auf den baulichen Bestand bzw. weniger bedeutsame Land-
schaftsteile erstrecken, sind mit der Planung keine schwerwiegenden Umweltauswirkungen 
verbunden. Das bislang als Landschaftsschutzgebiet geschützte Gebiet muss vor Wirksamwer-
den der Bauleitplan-Änderungen (18. FNP- Änderung sowie vorhabenbezogener Bebauungs-
plan Nr. 473) in seinen Grenzen an die Planung angepasst werden . Einen entsprechenden An-
trag auf Inaussichtstellung der entsprechenden Änderung der Landschaftsschutzverordnung hat 
die Stadt Münster bei der Bezirksregierung Münster eingereicht. Die konkreten Eingriffe in Natur 
und Landschaft werden im Rahmen des Bebauungsplanes ermittelt und ausgeglichen. Ebenso 
erfolgt auf dieser Ebene die Begleitung durch den Denkmalschutz.  
Am 15.05.2009 wurde die notwendige Verordnung zur Teilaufhebung der Landschaftsschutz-
verordnung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster verkündet. Sie trat eine Woche 
nach ihrer Verkündung in Kraft.  
Aus städtebaulichen Erwägungen, insbesondere der räumlichen Nähe zur Handwerkskammer, 
wurden keine anderweitigen Standortalternativen in Betracht gezogen, die im Umweltbericht zu 
dokumentieren gewesen wären. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine konkre-
ten Monitoring- Maßnahmen vorgesehen.

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Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der 18. Änderung des Flächennutzungspla-
nes nicht verbunden.  
6.  Gesamtabwägung  
6.1  Eingriffe in Natur und Landschaft  
Ein Ergebnis der Umweltberichtes (Kap. 5) lautet: Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen 
sind mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht verbunden.  
6.2  Altlasten  
Im Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für bauliche Nutzungen vorge-
sehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind , ge-
kennzeichnet werden.  
Schreddermaterial auf den Reitplätzen  
In den 1980er Jahren wurde aus Altkabeln hergestelltes Schreddermaterial auf Reitplätzen 
ausgebracht, um die Reitbedingungen für die Pferde zu verbessern. Bei Untersuchungen der 
Außenreitflächen auf Haus Kump wurde festgestellt, dass alle Plätze mit Kabelschredderschrott 
durchsetzt sind.  
Die Analysenergebnisse zeigen keine Gefährdung von Menschen und Tieren durch Schwerme-
talle. Es wurden Belastungen mit polychlorierten Biphenylen (PCB) nachgewiesen, die mögli-
cherweise aus der Mitverarbeitung PCB- haltiger Elektroteile resultieren. Aufgrund dieser Kon-
taminationen wird die Anlage „Haus Kump“ im Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster der Stadt 
Münster unter der Nummer 92 geführt.  
Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind giftige Chlorverbindungen, deren Verwendung inzwischen 
weltweit verboten wurde.  
Um eine orale und inhalative Aufnahme zu unterbinden, wurden als Sofortmaßnahme Nut-
zungseinschränkungen ausgesprochen. Das Spielen von Kindern auf den belasteten Flächen 
wurde untersagt. Es wurde angeordnet, den Reitboden regelmäßig feucht zu halten und so eine 
Staubbildung nachhaltig zu verhindern.  
Eine Gefährdung des Grundwassers lässt sich aufgrund der sehr geringen Wasserlöslichkeit 
der PCB in Verbindung mit der bekannten Untergrundsituation des Untersuchungsgebietes 
nicht ableiten. In den durchgeführten Trinkwasseruntersuchungen konnten keine auffälligen Be-
lastungen festgestellt werden.  
Da das belastete Bodenmaterial kürzlich abgetragen worden ist, kann auf eine Kennzeichnung 
der Fläche im Bebauungsplan und FNP verzichtet werden.  
Schlämme aus dem nordwestlichen Gräftenabschnitt  
Die Schlämme aus dem nordwestlichen Gräftenabschnitt weisen z. T. erhöhte EOX- Belastun-
gen auf. Da auch diese Schlämme zurzeit entfernt werden, kann auf eine Kennzeichnung der 
Fläche in Bebauungsplan und FNP verzichtet werden.  
Des Weiteren wurde die ursprüngliche Gräfte „nördlich des Schweinestalles“ teilweise mit durch 
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe belastetem Boden verfüllt. Die Wiederherstel-
lung des ursprünglichen Gräftenverlaufs ist Teil des Bauvorhabens der Handwerkskammer 
Münster. Es ist daher vorgesehen, zum jetzigen Zeitpunkt auf die Sanierung der Fläche durch 
die Stadt Münster zu verzichten und mit der Handwerkskammer Münster eine Vereinbarung zur

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Kostenbeteiligung an den Beseitigungsmehraufwendungen im Rahmen der Realisierung der 
Maßnahme „Bildungseinrichtung“ zu treffen.  
Auf eine Kennzeichnung kann daher sowohl im Bebauungsplan als auch im FNP verzichtet 
werden.  
6.3  Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der gültige Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan (GEP)) für den Regierungsbezirk 
Münster – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Agrarbereich dar. Diese 
Darstellung wird überlagert durch weitere Funktionszuweisungen: Erholungsbereich, Bereich für 
den Schutz der Landschaft  sowie Bereich zum Schutz der Natur  im Bereich der Aa-Aue. Zu-
sätzlich sind die Aa und der Meckelbach als Wasserflächen dargestellt.  
Da es sich bei der 18. Änderung des FNP zum einen beim Reiterverein St. Georg um die Erwei-
terung einer vorhandenen, freiraumbezogenen Nutzung, zum anderen bei der denkmalge-
schützten Gräften- und Hofanlage Haus Kump um die Schaffung der planungsrechtlichen Vor-
aussetzungen für eine umgebungsverträgliche Umnutzung handelt, wird davon ausgegangen, 
dass die angestrebte Änderung des FNP im Einklang mit den landesplanerischen Vorgaben 
steht; mit Schreiben vom 22.11.2005 (Az.: 62.09-14 185/05) hat die Bezirksregierung Münster – 
Landesplanungsbehörde – auf eine Anfrage zur Vereinbarkeit der vorliegenden FNP-Änderung 
mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gem. § 32 Landesplanungsgesetz (LPlG) 
geantwortet, dass grundsätzliche landesplanerische Bedenken gegen die FNP-Änderung sowie 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 473 und den Vorhaben- und Erschließungsplan 
„Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg“ nicht geltend gemacht werden.  
6.4  Liegenschaftliche Verfügbarkeit  
Die Flächen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Vorhaben- 
und Erschließungsplanes Nr. 473 befinden sich vollständig im Eigentum eines Vorhabenträgers 
bzw. der Stadt Münster. Damit sind die Voraussetzungen für eine zügige Umsetzung der Pla-
nungsziele gegeben.  
7.  Sonstige Hinweise  
7.1  Überschwemmungsgebiet  
Der Planbereich wird durchquert von den beiden Fließgewässern Aa und Meckelbach; der Me-
ckelbach mündet ca. 200 m westlich der Aa-Brücke Zufahrt Haus Kump in die Aa. Entlang der 
Aa ist ein gesetzliches Überschwemmungsgebiet (HQ-100-Linie) festgesetzt. Die Änderungsbe-
reiche der 18. Änderung des FNP beziehen sich auf Flächen außerhalb des Überschwem-
mungsgebietes.  
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG 
NW) besteht ein prinzipielles Erhaltungsgebot für festgesetzte und auch für nicht förmlich fest-
gesetzte Überschwemmungsgebiete. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Änderung des 
FNP, Bebauungsplan) ist insbesondere zu prüfen und zu bewerten, ob neben der städtebauli-
chen Sinnhaftigkeit der Planungsmaßnahme vor allem auch überwiegende Gründe des Wohls 
der Allgemeinheit ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zur Erhaltung des Über-
schwemmungsbereichs ermöglichen bzw. erfordern.  
7.2  Planzeichnung  
Nähere Einzelheiten sind aus dem Plan zur 18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut-
zungsplanes ersichtlich.

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Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes werden dessen Grundzüge nicht 
verändert.  
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend be-
schlossenen 18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungspla-
nes.  
Münster, __________ 
Dr. Tillmann   
Oberbürgermeister

V-0245-2009-Anlage-4-Plan

739 Zeichen

arstellung

1

RENER RENNENS

R

UmR:

AUNEN

Bisherige D

“N

Anlage 4 zur Vorlage

Sondergebiet Bildung

Grünflächen

Parkanlage

D
[e} Reitsportanlage
Maßnahme zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von

Boden, Natur und Landschaft

Flächen für vorwiegend lineare und
punktuelle Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft

Wasserflächen
Flächen für die
Landwirtschaft
Landschafts-
schutzgebiet
Überschwemmungs-
gebiet

Öffentliche Parkfläche
Hochspannungs-
leitung ab 110kV
Richtfunk

Begrenzungslinie
Siedlungsschwerpunkt

Amt für _WE/ Stadtentwicklung

Stadtplanung
Verkehrsplanung

Plan zur 18. Änderung des fortge-
schriebenen Flächennutzungsplanes

_——n

M.: 115.000

Stand: 31.03.2009

V-0245-2009-Anlage-1-Stellungnahmen

4129 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0245/2009 
 
18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk West im Übergangsbereich zwischen den Stadtteilen Sentrup und 
Mecklenbeck,  
im Bereich Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
Der Entwurf der 18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes hat vom 11.08. 
bis zum 11.09.2008 zusammen mit dem im Parallelverfahren aufgestellten Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 473 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung der 
Flächennutzungsplanänderung wurden keine Stellungnahmen vorgetragen.  
Im Rahmen des Verfahrens zur Erklärung der Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der 
Landschaftsschutzverordnung für die drei Planbereiche (2 Sondergebiete mit der 
Zweckbestimmung Bildung sowie die Ausweitung und zusätzliche Kennzeichnung der 
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Reitsportanlage) durch die Bezirksregierung Münster – 
Höhere Landschaftsbehörde – hatte im Beteiligungsverfahren das Dezernat 35 der 
Bezirksregierung Münster am 22.02.2008 die folgende Stellungnahme (Anregung) abgegeben:  
Dezernat 35 erhebt als Hinweis die Forderung, die in der Planzeichnung zur 18. FNP-Änderung 
im Bereich einer geplanten Parkplatzanlage gewählte Darstellung eines Sondergebiets mit der 
Zweckbestimmung Bildung durch die eindeutige Darstellung einer Parkplatzanlage zu ändern. 
Begründung: Die gewählte Darstellung eines Sondergebiets SO – Bildung  – eröffnet die 
Möglichkeit, in einem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren an dieser Stelle ein Baufenster 
für die Errichtung von Gebäuden festzusetzen.  
Mit Schreiben vom 07.05.2008 wurde die Stadtverwaltung Münster um Stellungnahme zu der 
vorgenannten Forderung (Anregung) des Dezernates 35 gebeten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Hinweis des Dezernates 35 der Bezirksregierung wird als Stellungnahme zur Offenlegung 
des Entwurfes der Flächennutzungsplanänderung behandelt.  
Mit Schreiben vom 26.05.2008 hatte die Verwaltung hierauf zunächst wie folgt Stellung 
genommen: 
Die Verwaltung beabsichtigt im weiteren Verfahren zur 18. Änderung des FNP die Änderung 
der Darstellung. Statt der bislang vorgesehen Darstellung eines Sondergebiets – Bildung – im 
Bereich der geplanten Parkplatzanlage unmittelbar westlich der Mecklenbecker Straße wird die 
bereits wirksame Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im FNP 
beibehalten und dort zusätzlich das Planzeichen „Öffentliche Parkfläche“ (im Sinne von 
Parkplatz) im Bereich des geplanten Parkplatzanlage eingefügt.  
Zwischenzeitlich bestehen jedoch Zweifel, ob auf der Grundlage der vorgenannten Darstellung 
im FNP die mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und Vorhaben- und 
Erschließungsplanes Nr. 473 Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg  
verbundenen Ziele, Planinhalte und Nutzungen als aus dem FNP entwickelt anzusehen sind.  
Deshalb wird an der bisherigen Darstellung im Bereich der geplanten Parkplatzanlage als 
Sondergebiet – Bildung – festgehalten; das Sondergebiet wird jedoch um die Kennzeichnung 
mit dem Planzeichen Öffentliche Parkfläche (Parkplatz) ergänzt.  
Außerdem wird dem Antrag auf Genehmigung der 18. Änderung des FNP an die 
Bezirksregierung Münster der zu diesem Zeitpunkt bereits als Satzung beschlossene 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 2

18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
Haus Kump – Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
 
vorhabenbezogene Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 473 Haus Kump 
– Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg beigefügt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Forderung der Bezirksregierung, die im Bereich der geplanten Parkplatzanlage gewählte 
Darstellung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Bildung  durch die eindeutige 
Darstellung einer Parkplatzanlage zu ändern, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.1).  
Das dort dargestellte Sondergebiet wird jedoch um die Kennzeichnung mit dem Planzeichen 
„Öffentliche Parkfläche“ ergänzt. (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 2

Beschlussvorlage

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V/0245/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
18. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk 
West im Übergangsbereich zwischen den Stadtteilen Sentrup und Mecklenbeck im Bereich Haus 
Kump - Mecklenbecker Straße / Reiner-Klimke-Weg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.06.2009 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
18.06.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
24.06.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
24.06.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1.  Über die vorliegende Stellungnahme zum Entwurf der 18. Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Münster im Stadtbezirk West im Übergangsbereich 
zwischen den Stadtteilen Sentrup und Mecklenbeck im Bereich Haus Kump – Mecklenbe-
cker Straße / Reiner-Klimke-Weg wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1  Der Entwurf der 18. FNP-Änderung wird wie folgt geändert:  
 
1.1.1  Das im Bereich der geplanten Parkplatzanlage dargestellte Sondergebiet wird um 
die Kennzeichnung mit dem Planzeichen „Öffentliche Parkfläche“ ergänzt (s. An-
lage 1).  
 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird der nachfolgenden Stellungnahme zum Entwurf der 18. FNP- Änderung nicht 
gefolgt: 
 
1.2.1  Der Forderung der Bezirksregierung, die im Bereich der geplanten Parkplatzan-
lage gewählte Darstellung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Bil-
dung durch die eindeutige Darstellung einer Parkplatzanlage zu ändern (s. Anla-
ge 1).  
 
2.  Der geänderte Entwurf der 18. FNP- Änderung wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
abschließend beschlossen. Die Begründung zur FNP- Änderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0245/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit / Herr 
Husmann 
Ruf: 
492 61 11 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0245/2009 
II. Kosten/Folgekosten 
Durch die FNP- Änderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten.  
 
Begründung: 
1.  Der vom Rat der Stadt Münster am 18.06.2008 aufgestellte Entwurf der 18. FNP- Änderung 
hat vom 11.08. bis zum 11.09.2008 öffentlich ausgelegen. Im Rahmen des Verfahrens zur 
Erklärung der Inaussichtstellung einer Teilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung für 
drei Planbereiche durch die Bezirksregierung Münster – Höhere Landschaftsbehörde – hatte 
im Beteiligungsverfahren das Dezernat 35 der Bezirksregierung Münster eine Stellungnahme 
abgegeben, die als Stellungnahme zur Offenleg ung der 18. FNP- Änderung behandelt wird. 
Über die Stellungnahme soll entsprechend den oben stehenden Beschlussvorschlägen Be-
schluss gefasst werden. 
 
2.  Da die gemäß Beschlussvorschlag 1.1.1 vorgesehene Ergänzung nicht die Grundzüge der 
Planung berührt und lediglich der Präzisierung dient, ist eine weitere Beteiligung der Öffent-
lichkeit bzw. der Träger öffentlicher Belange nicht notwendig. Somit kann die 18. FNP- Ände-
rung abschließend beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
3.  Landschaftsschutzgebiet (LSG) Nr. 21 Aaniederung Hohenholte bis Mecklenbeck 
 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsberei ch des Landschaftsschutzgebiets (LSG) Nr. 21 
Aaniederung Hohenholte bis Mecklenbeck.  
 
Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21.10.1999 darf ein 
FNP keine Darstellungen enthalten, die einer Landschaftsschutzverordnung bzw. den 
Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets (LSG) oder sonstigen Satzungen, z.B. ei-
nem Landschaftsplan (LP), widersprechen; anderenfalls wäre die Genehmigung des FNP 
gem. § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Verstoßes gegen sonstige Rechtsvorschrif-
ten zu versagen. 
 
Gemäß § 42 (1) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) stehen ordnungsbehördliche 
Verordnungen (hier: Landschaftsschutzverordnung für das LSG Nr. 21) der Genehmigung 
einer Änderung des Flächennutzungsplans, die mit ihren Darstellungen den Geboten oder 
Verboten der Schutzausweisung widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere Land-
schaftsbehörde in dem Verfahren zur Änderung des FNP erklärt, die Verordnung für die Be-
reiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebau-
ungsplans aufzuheben.  
 
Diese Erklärung der höheren Landschaftsbehörde zur Änderung des FNP wird auch Inaus-
sichtstellung einer Teilaufhebung genannt.  
 
Das durchgeführte und abgeschlossene Verfahren zur Inaussichtstellung einer Teilaufhe-
bung im Rahmen des Verfahrens zur 18. Änderung des FNP bzw. zur Teilaufhebung der 
Landschaftsschutzverordnung im Vorfeld des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan 
Nr. 473 ist in Anlage 2 beschrieben.  
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen und dem parallel durchgeführ-
ten Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 473 „Mecklenbeck – Haus Kump / 
Reiner-Klimke-Weg“ (V/0226/2009) entnommen werden. 
 
 
i. V. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
  
Anlagen: 
1. Stellungnahme zur Offenlegung 
2. Änderungserfordernis Landschaftsschutzgebiet 
3. Begründung 
4. Plan

Beratungsverlauf (4)

18.06.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2009 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2009 Hauptausschuss
TOP 27.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2009 Rat
TOP 28.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Mecklenbecker Straße
  • Echelmeyerstraße
  • Reiner-Klimke-Weg 1
  • Ossenkampstiege

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0245/2009
Typ
Vorlagen
Datum
11.05.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37