V/0730/2023
Bebauungsplan Nr. 604 - Mömax - Satzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0730-2023_Anlage-1-Stellungnahmen
47576 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0730/2023 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 24 Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 30.09.2019 – 18.10.2019 statt. Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Privatperson, Schreiben vom 08.10.2019 1.1.1 Zu dem Bebauungsplanvorentwurf Nr. 604 wird ange- regt, eine textliche Festsetzung aufzunehmen, die eine städtebaulich-gestalterisch wirksame Fassadenbegrü- nung verbindlich regelt. Dies wird damit begründet, dass mit der geplanten, baulichen Umgestaltung des ehemaligen Praktiker- Baumarktes am Albersloher Weg die Chance einer städtebaulich-grüngestalterischen Aufwertung sowie zu einer nachhaltigen Planung genutzt werden sollte. Die vorgelegte Planung genügt den v.g. Anforderungen (bisher) nicht. Gerade im großmaßstäblichen Gewerbe- bau mit umfangreichen, gestalterisch unbefriedigenden Fassadenfreiflächen liegen noch weitgehend unge- nutzte Begrünungspotenziale. Gerade vor dem Hinter- grund der aktuell geführten Klimaschutzdebatte darf eine verantwortungsvolle Stadtplanung grundsätzlich nicht auf die Aktivierung dieser Potenziale verzichten. Mit einer intensiven Begrünung lassen sich nicht nur gestalterische Verbesserungen erzielen, sondern durch Bindung von Feinstaub und CO2 verbessert sich das kleinräumige Stadt-klima merklich. Hier muss sich die Das Bestandsgebäude als auch der geplante Neubau des Lagergebäudes werden im Zuge der Umbau- und Neubaumaßnahmen mit einer hochwertigen Klinkerfas- sade versehen. Der Beirat für Stadtgestaltung hat sich in zwei Sitzun- gen mit äußeren Gestaltung des Gebäudes befasst. In seiner Sitzung am 12.11.2019 hat der Gestaltungsbeirat gegenüber der Vorhabenträgerin eine wertige Fassa- dengestaltung angeregt, die der Bedeutung des Einzel- handelsstandortes an einer hoch frequentierten Einfall- straße in unmittelbarer Nähe von sich hochwertig dar- stellenden Dienstleistungsgebäuden gerecht wird. Bei dem Erfordernis einer energetischen Sanierung des Gebäudes sollte dabei eine vollständige Fassadensa- nierung vorgenommen werden, die als Fassadenmate- rial den ortstypischen roten Ziegel vorsieht. Dieser Anregung ist die Vorhabenträgerin gefolgt. In seiner Sitzung am 10.03.2020 wurde dem Gestaltungs- beirat das überarbeitete Fassadenkonzept vorgestellt. Dieser hat die Weiterentwicklung ausdrücklich begrüßt Der Stellungnahme, eine Fassadenbegrünung festzu- setzen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.1 Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 24 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Stadt bei der konkreten Umsetzung „im Kleinen“ an den ambitionierten, programmatischen Zielaussagen (s.a. „kommunales Handlungsprogramm 2030 für Münster“, am 09.10.2019 auf TO Rat) messen lassen und sein Einverständnis mit der überarbeiteten Fassade erklärt. Da die Fassadengestaltung bereits aufgrund der Vorga- ben des Gestaltungsbeirats angepasst wurde, wird in diesem Fall davon abgesehen, überlagernde Vorgaben zu Fassadenbegrünung zu machen. 1.1.2 Zudem wird angeregt, zusätzlich eine vollflächige, ex- tensive Dachbegrünung zwingend festzusetzen. Gerade im großmaßstäblichen Gewerbebau mit groß- flächigen Flachdächern liegen noch weitgehend unge- nutzte Begrünungspotenziale. Gerade vor dem Hinter- grund der aktuell geführten Klimaschutzdebatte darf eine verantwortungsvolle Stadtplanung grundsätzlich nicht auf die Aktivierung dieser Potenziale verzichten. Mit einer intensiven Begrünung lassen sich nicht nur gestalterische Verbesserungen erzielen, sondern durch Bindung von Feinstaub und CO2 verbessert sich das kleinräumige Stadtklima merklich. Hier muss sich die Stadt bei der konkreten Umsetzung „im Kleinen“ an den ambitionierten, programmatischen Zielaussagen (s.a. „kommunales Handlungsprogramm 2030 für Münster“, am 09.10.2019 auf TO Rat) messen lassen Der Anregung wird teilweise gefolgt. Für das neu zu er- richtende Lagergebäude im Südwesten wird eine flä- chendeckende extensive Dachbegrünung festgesetzt. Dies wirkt sich positiv auf das Kleinklima (Minderung des Aufheizeffekts), die Verzögerung des Nieder- schlagswasserabflusses und den Lebensraum für In- sekten aus. Der Vorhabenträger hat durch einen statischen Nach- weis dargelegt, dass eine nachträgliche Dachbegrü- nung des Bestandsgebäudes mit erheblichen baulichen Veränderungen verbunden wäre. Die zusätzliche Last einer extensiven Dachbegrünung würde eine Verstär- kung aller Pfetten und Hauptträger sowie des Trapez- bleches erfordern. Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen wird daher auf die Festsetzung ei- ner Dachbegrünung des Bestandsgebäudes verzichtet. Der Stellungnahme, eine vollflächige Dachbegrünung festzusetzen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 24 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom bis einschließlich Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 26.09.2019 2.1.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.2 WLE – Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH vom 30.09.2019 2.2.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.3 Amprion GmbH vom 01.10.2019 2.3.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.4 MünsterNETZ GmbH vom 08.10.2019 2.4.1 Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 wird darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung der Ver- sorgung des Plangebiets mit Strom, Gas und Wasser folgende Punkte notwendig sind: Die Versorgungseinrichtung (Kabel / Rohre) der müns- terNETZ GmbH dürfen nicht von Bäumen überpflanzt werden. Die vorhandenen Gas- und Wasserhausanschlusslei- tungen verlaufen unter der jetzigen Einfahrt und ma- chen dann einen 90-Grad Bogen Richtung Bestandsge- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ent- sprechend den von münsterNETZ zur Verfügung ge- stellten Bestandsunterlagen verlaufen alle Versor- gungsleitungen – mit Ausnahme der Hausanschlusslei- tungen – außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 auf der Westseite des Albersloher Wegs. Es erfolgt keine Überbauung oder Bepflanzung vorhandener Versor- gungsleitungen der münsterNETZ. Die bisherige Versorgungssituation über eine private Trafostation wird beibehalten. Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag bäude. Falls eine Leistungserhöhung aufgrund des Um- baus notwendig ist, ist dies mit der Netzanschlussabtei- lung der münsterNetz GmbH abzustimmen. Die bestehende Kabeltrasse aus dem Jahr 2006, die 65 Meter südlich von der Gas- und Wasserleitung liegt, muss frei zugänglich bleiben. Gründe hierfür sind Re- paraturarbeiten und die Verhinderung von Störungen an den Betriebsmitteln durch Wurzelwerk. Engpass: Baumreihe, die direkt zum Albersloher Weg führt. Das bisherige Gebäude wird über eine Sonderabneh- merstation (private Trafostation PR1418 „Praktiker Bau- markt“) versorgt. Wünscht der neue Kunde auch eine private Trafostation so ist dies möglich. Besteht der Kunde auf eine Ortsnetzstation ist ein Grundstück (Er- werb des Eigentums) für die münsterNETZ von 6 x 4 Meter vorzusehen. 2.5. Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege) vom 08.10.2019 2.5.1 Gegen die oben genannten Planungen bestehen aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine Bedenken. Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeiti- gem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NRW. Bei Bodeneingriffen in eine über Jahrhunderte hinweg besiedelte Kulturlandschaft können jedoch jederzeit ar- chäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler entdeckt werden. Der Umgang mit diesen und das Verhalten bei der Ent- deckung regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebau- ungsplan enthalt einen entsprechenden Hinweis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.6 Thyssengas GmbH vom 09.10.2019 2.6.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.7 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) vom 14.10.2019 2.7.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.8 LWL – Archäologie für Westfalen vom 10.10.2019 2.8.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.9 Stadt Dülmen vom 16.10.2019 2.9.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.10 Gemeinde Havixbeck vom 17.10.2019 2.10.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.11 Polizeipräsidium Münster – Direktion Verkehr vom 18.10.2019 2.11.1. Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.12 Gemeinde Nottuln vom 18.10.2019 Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.12.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.13 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 28.10.2019 2.13.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.14 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 29.10.2019 2.14.1 Hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 werden grundsätzlich keine Bedenken geäu- ßert. - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.14.2 In Anlehnung an die textlichen Ausführungen in der Be- gründung (S. 8) wird jedoch angeregt, die zulässigen Sortimente in den textlichen Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplans als Kern- und Rand- sortimente eindeutig zu benennen. Hierdurch wird auch weiter verdeutlicht, dass zentrenrelevante Randsorti- mente nur auf einer Fläche von maximal 10 % der Ge- samtverkaufsfläche (max. 700 qm) zulässig sind. In der textlichen Festsetzung zur zulässigen Verkaufs- fläche und den zulässigen Sortimenten erfolgt eine sor- timentsspezifische Festsetzung der nicht-zentrenrele- vanten Kernsortimente und der zentrenrelevanten Randsortimente. Letztere werden auf 10 % der Ge- samtverkaufsfläche (max. 700 m²) begrenzt. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.14.3 Es wird angeregt, dass die gem. Sortimentskonzeption geplante und als nicht-zentrenrelevantes Kernsortiment eingeordnete Sortimentsgruppe „Bettwaren (inkl. Mat- ratzen, Lattenroste) weiter auszudifferenzieren und „Bettwaren“ mit einer maximalen Verkaufsfläche den zentralen Randsortimenten zuzurechnen, da in der Münsteraner Sortimentsliste das Teilsortiment „Bettwa- ren“ als zentrenrelevantes Sortiment eingestuft wird. Entsprechend der neben stehenden Anregung wird die Sortimentsgruppe „Bettwaren“ dem zentrenrelevanten Randsortiment zugeordnet. Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.14.4 Es wird angeregt, bei Abzeichnung einer zeitnahen Re- alisierung (z.B. innerhalb eines Jahres) des weiteren Planvorhabens II (Trends) eine - ergänzend zu der not- wendigen Einzelfallbetrachtung - zusätzliche Betrach- tung möglicher Summenwirkungen aufgrund der dann bestehenden Agglomerationslage vorzunehmen. Dies erfolgt nicht nur vor dem Hintergrund möglicher poten- zierter Umverteilungseffekte, sondern auch aufgrund ausgewiesener Entwicklungspotenziale im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes. Für die Warengruppe Möbel wird z.B. ein absatzwirtschaftliches Entwicklungspoten- zial bis 2025 in einer Größenordnung von 10.000 qm Verkaufsfläche ausgewiesen, wobei der geplante, deut- lich kleinere Mitnahmemarkt Mömax bereits bis zu 5.800 qm hiervon ausschöpft. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung bezieht sich auf die Vorentwurfsfassung der 43. Änderung des FNP. Der räumliche Geltungsbe- reich des Vorentwurfs umfasste die Fläche nördlich des Willy-Brandt-Wegs zwischen dem Albersloher Weg in Osten und dem Bertha-von-Suttner-Weg im Westen und beinhaltete neben dem Planvorhaben dieses vor- habenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 ein weite- res Planvorhaben zum Neubau eines Möbelhauses mit insgesamt 14.000 m² Verkaufsfläche. Dieses zweite Planvorhaben zur Ansiedlung eines Mö- belhauses wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die Brachfläche ist nunmehr als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau des Polizeipräsidiums Münster vorgesehen. Hierzu erfolgt die 109. Änderung des Flä- chennutzungsplanes. Es ist vorgesehen, in diesem Be- reich zukünftig Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung darzustellen. Der räumliche Geltungsbereich der 43. Änderung des FNP beschränkt sich in der Planfassung des Entwurfs ausschließlich auf die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 (ehemaliger Praktiker-Bau- markt). Keine Beschlussfassung erforderlich 2.15 Gemeinde Senden vom 29.10.2019 Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.15.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die verfahrens- und entscheidungsrelevanten Aussagen sowie Schlussfol- gerungen in der Auswirkungsanalyse der BBE nicht ausreichend und plausibel dargestellt werden. Aus der Sicht der Gemeinde Senden ist zum Beispiel die Zusammenwirkung der verschiedenen nicht zen- trenrelevanten Sortimente (s. Abb. 24 u. 25 der Ana- lyse) zu untersuchen und als Prüfergebnis zu doku- mentieren. Gemeint ist die Dokumentation der „Zusammenwir- kung“ der verschiedenen nicht-zentrenrelevanten Sorti- mente durch eine zusätzliche Summenspalte. Die nicht- zentrenrelevanten Sortimente sind in Abbildung 24 – Abbildung 25 dient analog dazu für zentrenrelevante Sortimente - auf drei Sortimentspalten aufgeteilt. Die Aussagekraft einer solchen Addition wird bezweifelt. Der größte Teil der Umverteilung entfällt auf das Sorti- ment Möbel/ Küchen (11,8 Mio. €), die anderen beiden nicht-zentrenrelevanten Sortimente erreichen dagegen nur ein Umverteilungsvolumen von 0,5 bzw. 1,0 Mio. €. Darüber hinaus betrifft der weitaus größte Anteil daran nicht die zentralen Versorgungsbereiche sondern im Regelfall „große Möbelhäuser“ oder „sonstige Anbieter“ außerhalb der Zentren. Die räumliche und sortiments- seitige Differenzierung der Umverteilung wurde be- wusst so weit vorgenommen, dass sektorale oder punk- tuelle Betroffenheitsspitzen deutlich aufgefallen wären. Aufgrund der geringen Gesamtvolumina ist dies aller- dings nicht der Fall. Eine Zusammenführung (Addition) der einzelnen Sortimentsspalten hätte letztlich lediglich einen gewichteten Mittelwert ergeben, wobei die Spalte Möbel/ Küchen das Gesamtergebnis aufgrund ihres Gewichtes stark geprägt hätte. Aus den aufgeführten Gründen wird der Forderung, die Zusammenwirkung der verschiedenen nicht-zentrenrelevanten Sortimente zu untersuchen, nicht gefolgt. Der Stellungnahme, die Zu- sammenwirkung der ver- schiedenen nicht zentrenre- levanten Sortimente zu un- tersuchen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.3 2.15.2 Zudem fehlen Aussagen zu dem geplanten Möbelmit- nahmemarkt „Trends“. Diese Planung ist nicht mehr relevant. Eine Berücksich- tigung im Gutachten erübrigt sich daher. Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.15.3 Als wichtige Wettbewerber im Umland (Analyse, S. 53) werden lediglich „Roller“ und „Poco“ genannt, weitere bedeutsame Unternehmen fehlen. Dies ist nicht zutreffend. Im Kapitel 6 des BBE-Gutach- tens werden alle strukturprägenden Anbieter im enge- ren und weiteren Umland mit Angabe der jeweiligen Verkaufsfläche aufgeführt. U.a. wird explizit auf die Ag- glomeration von Möbelhäusern in Senden-Bösensell eingegangen: „Dabei handelt es sich zum einen um das Möbeleinrich- tungshaus Möbel Hardeck (rd. 30.000 m² Verkaufsflä- che) sowie den discountorientierten Anbieter Möbel Roller (rd. 7.500 m² Verkaufsfläche). Darüber hinaus befinden sich im nahen Umfeld der Küchenfachmarkt MEDA Küchen (rd. 2.000 m² Verkaufsfläche) sowie das Möbelhaus Peters (Boxspring-Betten mit rd. 1.100 m² Verkaufsfläche). Zudem wird der Standortverbund durch den Teppichfachmarkt Kibeck ergänzt.“ Keine Beschlussfassung erforderlich 2.15.4 Es kann aktuell nicht abschließend beurteilt werden, ob negative Auswirkungen mit welchen Betroffenheiten zu erwarten sind. Die Gemeinde Senden regt daher eine aus ihrer Sicht notwendige ergänzende und vertiefende Prüfung an, die sowohl die Bestandssituation als auch Erweite- rungsoptionen/-restriktionen für bestehende Betriebe beleuchtet. Aufgrund der Ausführungen zu Pkt. 2.15.1-3 ist eine er- gänzende und vertiefende Prüfung, die sowohl die Be- standssituation als auch die Erweiterungsoptionen/ - restriktionen für bestehende Betriebe beleuchtet nicht erforderlich. Der Stellungnahme, eine er- gänzende Prüfung über Be- stands- und Erweiterungsop- tionen bestehender Betriebe durchzuführen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.4 2.15.5 Es wird im Sinne einer regionalen Konsensbildung eine gemeinsame Abstimmung mit betroffenen Kommunen, der Bezirksregierung Münster, der IHK und dem Han- delsverband NRW Westfalen-Münsterland vorgeschla- gen, um noch offene Fragen zu klären. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden be- troffene Kommunen, die Bezirksregierung Münster, die IHK ebenso wie der Handelsverband Nordrhein-West- falen Westfalen-Münsterland über die Planung infor- miert und um Stellungnahme gebeten. Keine der Rück- meldung ergab ein weiteres Abstimmungserfordernis. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Der Stellungnahme, weitere Abstimmungsgespräche zu führen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.5 Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag vorhergehenden Ausführungen (Pkt. 2.15.1-3), besteht keine Notwendigkeit für einen gesonderten Abstim- mungstermin. 2.16 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 30.10.2019 2.16.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Unter- lagen noch nicht (vollständig) berücksichtigt worden sind. Dies ist nachzuholen. Scopingprotokoll am 12.07.2019 Vermerk zum Artenschutz am 12.07.2019 Vermerk der Unteren Bodenschutzbehörde zur Altlas- tensituation am 16.07.2019 Die Hinweise wurden zu Kenntnis genommen und im Laufe des Verfahrens ergänzt. Die genannten Unterla- gen sind in der aktuellen Version der Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0730/2023) vollständig berücksichtigt worden. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.16.2 Es werden folgende Bedenken und Anregungen vorge- bracht: Ergänzung zu den textl. Festsetzungen Pkt. 1.7 und Begründung Pkt. 5.4 und 5.6 des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604: Die Bäume auf der Stellplatzanlage sind mit Ersatzver- pflichtung dauerhaft zu unterhalten (§9 (1) 25a BauGB). Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Die Anregungen wurden übernommen. Im Vorhabenbe- reich wird die Anpflanzung von Bäumen auf der Stell- platzanlage festgesetzt. Je 6 Stellplätze ist ein mittel- kroniger Laubbaum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine Größe von mindestens 6 m² und eine Mindest- breite von 2,0 m aufweisen. Diese Anforderungen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan und im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan berücksichtigt worden. Es werden auf der Stellplatzanlage insgesamt 27 Bäume in separaten Baumbeeten und in direkter Zuordnung der Stellplätze angeordnet. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.16.3 Grundsätzlich ist mindestens die im bestehenden Be- bauungsplan Nr. 404 festgesetzte Dachbegrünung, d.h. 60 %, festzusetzen. Aus klimatischen und ökologischen sowie ggf. entwässerungstechnischen Aspekten sind Für das neu zu errichtende Lagergebäude im Südwes- ten wird eine flächendeckende extensive Dachbegrü- nung festgesetzt. Dies wirkt sich positiv auf das Klein- klima (Minderung des Aufheizeffekts), die Verzögerung Der Stellungnahme, eine vollflächige Dachbegrünung festzusetzen, wird nicht ge- folgt. Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag jedoch 100 % Dachbegrünung erstrebenswert. Insbe- sondere bei dem hohen Versiegelungsgrad im Bereich der Loddenheide ist eine 100-prozentige Dachbegrü- nung sinnvoll. des Niederschlagswasserabflusses und den Lebens- raum für Insekten aus. Zudem wird für das Grundstück ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² festgesetzt. Der Vorhabenträger hat durch einen statischen Nach- weis dargelegt, dass eine nachträgliche Dachbegrü- nung des Bestandsgebäudes mit erheblichen baulichen Veränderungen verbunden wäre. Die zusätzliche Last einer extensiven Dachbegrünung würde eine Verstär- kung aller Pfetten und Hauptträger sowie des Trapez- bleches erfordern. Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen wird daher auf die Festsetzung ei- ner Dachbegrünung des Bestandsgebäudes verzichtet. Beschlussvorschlag 1.2.2 2.16.4 Im Umweltbericht ist das Thema Dachbegrünung zu dokumentieren. Die Thematisierung ist im Umweltbericht erfolgt und in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz berücksichtigt worden. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.16.5 Im Kapitel Nr. 2.3 Boden des Umweltberichtes ist die Altlastensituation zu dokumentieren (s. hierzu die Stel- lungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde). Im Kapitel Nr. 2.5 Klima/Luft werden Verluste der den Parkplatz beschattenden Gehölze nicht ausgeschlos- sen – gemäß der TF 1.7 sind auf der Stellplatzanlage definitionsgemäß Laubbäume anzupflanzen. Im Kapitel des Umweltberichtes Nr. 2.5 Klima/Luft feh- len Ausführungen zu einer potentiellen Starkregenan- fälligkeit des Plangebietes. Zur Klärung sollte Kontakt mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau aufgenommen werden. Hinweis: In der Begründung ist unter Nr. 8.1 der Über- flutungsschutz bereits thematisiert. Die Aussagen zur Altlastensituation, zur Beschattung der Stellplätze mit Laubbäumen, zur Starkregenanfällig- keit und zum Globalklima wurden in Zusammenarbeit mit den Fachämtern ergänzt, präzisiert bzw. umformu- liert. Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Das Kapitel 2.5 Klima/Luft endet mit dem Satz: „Der Bebauungsplan sollte die globalen Folgen des Klima- wandels in ausreichendem Maß berücksichtigen.“ Hier stellt sich die Frage, was der Bebauungsplan berück- sichtigen soll? Sofern es Problemlagen gibt, sollten diese im Umweltbericht aufgezeigt werden und Maß- nahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich benannt werden. 2.16.6 Hinsichtlich der Kumulationswirkungen mit anderen Planungen und Vorhaben ist die Planung eines weite- ren Möbelhauses auf der benachbarten Brachfläche zu berücksichtigen. Zu dieser Planung in unmittelbarer räumlicher Nähe und ggf. mit ähnlicher zeitlicher Per- spektive der Entwicklung sollten seitens des Stadtpla- nungsamtes Informationen zur Verfügung gestellt wer- den. Die Aussage bezieht sich auf die Vorentwurfsfassung der 43. Änderung des FNP. Der räumliche Geltungsbe- reich des Vorentwurfs umfasste die Fläche nördlich des Willy-Brandt-Wegs zwischen dem Albersloher Weg in Osten und dem Bertha-von-Suttner-Weg im Westen und beinhaltete neben dem Planvorhaben dieses vor- habenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 ein weite- res Planvorhaben zum Neubau eines Möbelhauses mit insgesamt 14.000 m² Verkaufsfläche. Dieses zweite Planvorhaben zur Ansiedlung eines Mö- belhauses wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die Brachfläche ist nunmehr als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau des Polizeipräsidiums Münster vorgesehen. Hierzu erfolgte die 109. Änderung des Flä- chennutzungsplans.. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.16.7 Insbesondere das Verkehrsaufkommen beider Planun- gen und damit zusammenhängend eine potentielle Lärmbelastung wird voraussichtlich eine Rolle spielen. Da festgestellt wurde, dass die Planung keine Auswir- kungen auf die benachbarten Flächen hat, ist auch eine kumulative Betrachtung entbehrlich. Dies betrifft auch das Verkehrsaufkommen. Im Ergebnis wird hier festgestellt, dass das mittlere Pkw-Verkehrsaufkommen der Kunden des Möbel- markts bei ca. 520 Fahrzeugen pro Tag (montags bis Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag freitags) und damit deutlich unterhalb des Verkehrsauf- kommens des früheren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahr- zeugen pro Tag liegt. Die Belange des Verkehrs wer- den durch die Planung nicht beeinträchtigt. Das zu er- wartende Verkehrsaufkommen des Möbelmarktes kann restriktionsfrei über den Anschluss an den Albersloher Weg abgewickelt werden. Ebenso sind keine negativen Auswirkungen auf den Umgebungsbereich durch plan- bedingte Immissionen zu erwarten. 2.16.8 Gemäß der Artenschutzprüfung (Stufe 1) (planU, Au- gust 2018) kann an den vom Umbau bzw. Abbruch be- troffenen Gebäuden ein Vorkommen von geeigneten Quartierstrukturen (v.a. Sommerquartiere) insbeson- dere für Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend sind im Zuge einer artenschutzrecht- lichen Begutachtung alle an den Gebäuden befindli- chen geeigneten Unterschlupfmöglichkeiten (u.a. Spal- ten, Löcher, Risse) vor Beginn der Bauarbeiten unter Anwendung geeigneter Methoden (z.B. Überprüfung mittels Endoskop und Hubsteiger) auf Besatz zu über- prüfen. Innerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse (01.04. bis zum 01.11. eines Jahres) ist zusätzlich eine Ein-/ und Ausflugskontrolle durchzuführen. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Begutachtung ist ebenfalls die Dachoberfläche auf das Vorhandensein von Tierar- ten (insbesondere Vogelarten) zu überprüfen. Den Forderungen wird entsprochen. Die entsprechende Vermeidungsmaßnahme ist in Kap. 9.4.2 der aktuellen Artenschutzvorprüfung bereits eingepflegt worden. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.16.9 Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 604 liegt innerhalb einer Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 der Stadt Innerhalb des B-Plangebietes werden grünordnerische Festsetzungen getroffen, die in der naturschutzrechtli- chen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz anrechenbar sind. Hierzu zählen Baumpflanzungen im Stellplatzbereich, Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Münster. Im rechtskräftigen als auch im geplanten Be- bauungsplan ist bzw. wird eine GRZ von 0,8 festge- setzt. Sowohl im Bestand als auch in der Planung wurde bzw. wird eine Überschreitung der Obergrenze der GRZ vorgenommen bzw. angestrebt. Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung zum rechtskräftigen Bebau- ungsplan Nr. 404 wurde für die Ermittlung der Aus- gleichsbedarfe eine GRZ von 0,8 zu Grunde gelegt. Aus einer ausnahmsweisen Überschreitung und Ge- währung der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ von 0,8 auf 0,9 bzw. darüber hinaus, resultieren weiterge- hende Eingriffe in Natur und Landschaft und zusätzli- che Kompensationsmaßnahmen von ca. 3.300 m². Im Hinblick auf die Wahrung und Sicherung stadtklima- tischer Mindestanforderungen im Rahmen der Stadtent- wicklung ist eine nahezu 100% Versiegelung des Gel- tungsbereiches, wie sie in der Begründung zum Vorent- wurf auf Seite 8 unter Punkt 5.2, Absatz 2 angestrebt wird, abzulehnen. Anlage von Pflanzstreifen mit standortgerechten Gehöl- zen sowie die extensive Begrünung von Dachflächen bei Neubauten, Erneuerungen und Anbauten von Ge- bäuden. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde nach der Bewer- tungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatschG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“ (Münster o.J.) vorgenommen und mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nach- haltigkeit der Stadt Münster einvernehmlich abge- stimmt. Einem Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten steht ein Planungswert von 18.592 Werteinheiten ge- genüber. Es erfolgt demnach eine Wertsteigerung um + 1.453 Werteinheiten. Die Bilanz ist damit vollständig ausgeglichen. 2.16.10 Es wird angeregt, folgende Ergänzung in den ökologi- schen Baustandards in den städtebaulichen Verträgen vorzunehmen: Der Käufer/ Vorhabenträger hat den durch einen staat- lich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz (saSV) bzw. den Energieeffizienz-Exper- ten zu erstellen-den Nachweis zur Einhaltung der in Ab- satz (I) bezeichneten Anforderungen durch das Form- blatt der Stadt Münster oder die Bestätigung der KfW Bank beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhal- tigkeit der Stadt Münster nach Abschluss der Baumaß- nahme einzureichen. Der Hinweis wird beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.16.11 Die Untere Immissionsschutzbehörde bringt vor, dass die Wirkintensität auf Misch- bzw. Wohngebiete im wei- teren Umfeld der Nutzung aufgrund der Entfernungen gering sind, im Nahbereich der Nutzung jedoch eher mittel ist. Dort ist allerdings die Empfindlichkeit der Schutzgüter deutlich geringer. Das noch nicht bebaute festgesetzte GE-Gebiet südwestlich der Nutzung kann bis zur Grundstücksgrenze bebaut werden. Potentiell kann dort ein im GE-Gebiet zulässiges Gebäude mit ei- nem Immissionsrichtwert nach TA Lärm (IRW) von 65 dB(A) am Tag errichtet werden. Die schalltechnische Empfindlichkeit ist zwar nicht hoch, aber trotzdem zu berücksichtigen. An der südwestlichen Grundstücks- ecke des Plangebietes werden durchschnittlich ca. 10 Lkw Anlieferungen pro Tag erwartet, die über den Tag verteilt das Möbelhaus beliefern. Hierfür ist eine sepa- rate Einfahrt südlich des Parkplatzes vorgesehen. Zu- mindest im Bereich des Anlieferportals im Nahbereich der Grundstücksgrenze können auf der GE-Fläche Lärmpegel im Bereich der IRW durch die Anlieferungen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Zur Ein- schätzung der Auswirkungen der planbedingten Anlie- ferung auf die festgesetzte Baufläche im GE-Gebiet, insbesondere im Bereich des Anlieferportals, ist eine schalltechnische Einschätzung erforderlich. Der Anregung wurde gefolgt. Aufgrund der Lage des Planvorhabens innerhalb eines großräumigen Gewer- begebiets ist die schalltechnische Empfindlichkeit nied- rig. Durch die Anlieferungssituation auf der südwestlichen Grundstücksecke bedarf es allerdings der Überprüfung, ob es durch die Verladevorgänge zu relevanten akusti- schen Auswirkungen auf das Nachbarflurstück kommen kann. Büroräume und andere schutzbedürftige Räume haben dort einen Schutzanspruch von 65 dB(A) nach der TA-Lärm. Die hierzu durchgeführte Untersuchung durch das Inge- nieurbüro für Akustik und Umwelttechnik Arno Flörke kommt zu dem Ergebnis, dass an den berechneten Im- missionsorten des Nachbargrundstücks, die im Einwir- kungsbereich der Verladezone liegen, Beurteilungspe- gel zwischen 58,9 und 62,6 dB(A) erreicht werden. Der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird somit um min- destens 2,4 dB unterschritten. Da keine Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe vorliegt, ist das Vorha- ben nach TA-Lärm 4.2. zulässig. Auch Konflikte durch kurzzeitige Geräuschspitzen sind nicht zu erwarten. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.16.12 Die Untere Bodenschutzbehörde äußert den Einwand, dass sich in der Begründung des Bebauungsplans un- ter Punkt 8.2 auf die Altlast 826 bezogen wird, für das betreffende Vorhaben jedoch die Altlast 841 einschlä- gig ist. Es wird auf die vorab abgegebene Stellung- nahme der Unteren Bodenschutzbehörde verwiesen: Den Anregungen wird gefolgt. Das Plangebiet liegt im Bereich der im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenka- taster geführten Fläche 841. Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der früheren Umnutzung wurden bereits bodenschutzrecht- Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag „Im Bereich der vorgesehenen B-Plan Änderung befin- det sich die im städtischen Altlast-/ Verdachtsflächen- kataster geführte Fläche 841. Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der Umnutzung des Grundstücks wurden boden- schutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Die chemischen Analysen der entnommenen Bodenproben zeigten Belastungen mit PAK (polycyclischen aromati- schen Kohlenwasserstoffen), BTX (aromatischen Koh- lenwasserstoffen) und KW (Kohlenwasserstoffe). In Teilbereichen wurde die Fläche saniert. Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die Flä- che im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt.“ Es wird darauf verwiesen, dass diese Stellungnahme weiterhin gültig ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Umweltbe- richt nicht auf die Altlasten eingegangen wird, dieser in Bezug auf die Altlast 841 jedoch überarbeitet werden sollte liche Untersuchungen durchgeführt und Teilflächen sa- niert. Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde ist die geplante Nutzung möglich. Erforderliche techni- sche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bauantragsverfahren festgelegt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist das Plange- biet vorsorglich gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Flä- chen gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit um- weltgefährdenden Stoffen belastet ist. Im Umweltbericht wird dargelegt, dass natürlich ge- wachsene Böden nicht mehr anzutreffen sind und das Plangebiet zudem im Bereich der im städtischen Alt- last-/Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 841 liegt. 2.17 Handelsverband NRW - Westfalen-Münsterland e. V. vom 30.10.2019 2.17.1 Es bestehen keine Bedenken, da die Abwägungen hin- sichtlich der Auswirkungen stimmig erscheinen und keine Schädigung bestehender Zentren anzunehmen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die maximale Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente wird auf 700 m² begrenzt. Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Es wird darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, auf die Einhaltung der Maximalfläche von 700 m² zentrenrele- vanter Randsortimente zu achten. 2.18 Handwerkskammer Münster vom 30.10.2019 2.18.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 24 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 03.07. bis einschließlich 03.08.2023 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Es sind keine Stellungnahmen eingegangen Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 24 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 03.07. bis einschließlich 03.08.2023 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Gemeinde Altenberge vom 03.07.2023 4.1.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.2 Stadtwerke Münster GmbH vom 04.07.2023 4.2.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.3 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 05.07.2023 4.3.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.4 Stadt Sendenhorst vom 07.07.2023 4.4.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.5 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 10.07.2023 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.6 Stadtnetze Münster GmbH vom 10.07.2023 Es wird darauf hingewiesen, dass das vorhandene Ge- bäude derzeit über die Gas- und Wasserversorgung, sowie über eine private Kundenstation mit elektrischer Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ent- sprechend den von münsterNETZ zur Verfügung ge- Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Energie versorgt. Die vorhandenen Versorgungsleitun- gen sollen in den weiteren Planungen berücksichtigt werden. Falls durch die geplante Umnutzung des Gebäudes eine Leistungserhöhung erforderlich ist, so ist dieses frühzeitig bei den Stadtnetzen Münster GmbH anzumel- den. Gegebenfalls ist die technische Infrastruktur ent- sprechend anzupassen. Bei Bedarf ist eine Fernwärmeversorgung als Neuan- schluss technisch möglich. Hierzu benötigt wir eine An- meldung im Netzanschlussportal der Stadtnetze Müns- ter. stellten Bestandsunterlagen verlaufen alle Versor- gungsleitungen – mit Ausnahme der Hausanschlusslei- tungen – außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 auf der Westseite des Albersloher Wegs. Es erfolgt keine Überbauung oder Bepflanzung vorhandener Versor- gungsleitungen der münsterNETZ. Die bisherige Versorgungssituation über eine private Trafostation wird beibehalten. 4.7 Polizeipräsidium Münster – Direktion Verkehr vom 13.07.2023 4.7.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.8 LWL - Archäologie für Westfalen vom 14.07.2023 4.8.1 Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o. g. Planung. Folgende Hinweise sollen berücksichtigt werden: 1. Der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911) oder der Stadt als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kultur- und/o- der naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Der Hinweis wird beachtet. Zur nebenstehenden Stel- lungnahme der LWL-Archäologie hat eine Abstimmung zwischen der städtischen Denkmalbehörde und LWL- Archäologie stattgefunden. Der Hinweis Nr. 4.3 Bodendenkmale soll wie folgt for- muliert werden: Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Wälle und Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderun- Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Zeit/Fossilien) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 16 und 17 DSchG NRW). gen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbe- schaffenheit sowie Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit / Fossi- lien) sind der Städtischen Denkmalbehörde Münster (0251/492-6148) oder der LWL-Archäologie für Westfa- len – Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911) unver- züglich anzuzeigen. Ihre Lage im Gelände ist unverän- dert zu belassen (§§ 16 und 17 DSchG NRW).“ 4.8.2 2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Be- auftragten ist das Betreten des betroffenen Grund- stücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersu- chungen durchführen zu können (§ 26 (2) DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Nach Abstimmungen zwischen der städtischen Denk- malbehörde und LWL-Archäologie wird festgehalten, dass Pkt. 2 der LWL-Stellungnahme entfallen kann, da das Betretungsrecht durch das DSCHG NRW gesichert ist. Keine Beschlussfassung erforderlich 4.9 Handelsverband NRW - Westfalen-Münsterland e. V. vom 17.07.2023 4.9.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.10 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 17.07.2023 4.10 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.11 Gemeinde Ascheberg vom 20.07.2023 4.11 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.12 Gemeinde Senden vom 21.07.2023 Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.12 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.13 Umweltforum Münster e.V vom 27.07.2023 4.13.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.14 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege) vom 31.07.2023 4.14 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.15 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) vom 31.07.2023 4.15 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.16 Stadt Telgte vom 31.07.2023 4.16 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.17 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 01.08.2023 4.17.1 Es werden folgende Bedenken und Anregungen vorge- bracht: Ergänzung zu textl. Festsetzung 1.2.1: Die Bäume auf der Stellplatzanlage sind mit Ersatzver- pflichtung dauerhaft zu unterhalten (§9 (1) 25a BauGB). Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Den Anregungen wird gefolgt. Die nebenstehenden Hinweise zur Ergänzung der textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 Begrünung werden entsprechend unter den Ordnungsziffern 1.2.1 und 1.2.4 der textlichen Festset- zungen zur Begrünung übernommen Der Stellungnahme, die textlichen Festsetzungen be- züglich der Bepflanzung von Bäumen und Dachflächen zu ergänzen, wird gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Pflanzqualität: Hochstamm, StU 18/20, 3xv, mit Draht- ballierung Ergänzung zu textl. Festsetzung 1.2.4: ...sind die Dächer flächendeckend „mit mindestens 0,10 m begrünbares Substrat zu bedecken, sowie“ mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu… 4.17.2 Zwei Fahnenmasten ragen im Bereich des Baumstan- dortes und würden die Entwicklung des Baumes nega- tiv beeinflussen. Daher sind die Masten in diesem Be- reich zu entfernen und auf insgesamt 3 Fahnenmasten zu beschränken oder entsprechend zu verschieben, dass keine Konflikte zu den geplanten Baumstandorten entstehen. Der Anregung wird gefolgt. Der Anregung folgend und in Abstimmung mit dem Vorhabenträger und künftigen Betreiber des Möbelmarktes wird die Anzahl der Fah- nenmasten auf drei Fahnenmasten reduziert. Die Standorte dieser drei Fahnenmasten liegen nicht im Bereich geplanter Baumstandorte. Der Stellungnahme, die Zahl der vorgesehenen Fahnen- masten auf drei zu reduzie- ren, wird gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 4.17.3 Hinsichtlich der Begründung wird darauf hingewiesen, dass in der Loddenheide seit 2014 regelmäßig die pla- nungsrelevanten Vogelarten durch ein externes Büro im Auftrag der Wirtschaftsförderung Münster erfasst werden. Im Jahr 2020 gab es auf der benachbarten Fläche (innerhalb des UG) eine Kiebitzbrut. In den Jah- ren 2021 und 2022 gab es aufgrund der Verbuschung keine Kiebitzbrut. Das Gutachten für 2023 liegt noch nicht vor, aber in 2023 brütete in der gesamten Lodden- heide kein Kiebitz mehr. Auswirkungen für das Verfah- ren werden daher nicht gesehen. Unter 9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt (Datengrundlagen, Artenschutz) sollte aber auf diese Gutachten hingewiesen werden. Der Anregung wird gefolgt und nebenstehende Infor- mationen an geforderter Stelle eingepflegt. Zum aktuel- len Zeitpunkt liegt zudem das Gutachten für 2023 vor, welches ein Ausbleiben der Kiebitzbrut bestätigt. In den Jahren 2021 - 2023 gab es dort aufgrund der Verbu- schung somit keine Kiebitzbrut mehr. Auswirkungen für das Verfahren werden daher nicht gesehen. Keine Beschlussfassung erforderlich Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 24 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.18 Gemeinde Ostbevern vom 03.08.2023 4.18.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.19 Gemeinde Havixbeck vom 03.08.2023 4.19.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich 4.20 Handwerkskammer Münster vom 03.08.2023 4.20.1 Es bestehen keine Bedenken Keine Beschlussfassung erforderlich
V-0730-2023_Anlage-4-Planverkleinerung
14662 Zeichen
1
198
1
12
3 3
IV
V
III
V
I
II
II
II
IV
I
II
IV
V
III
V
I
II
II
II
IV
I
II
Neubeckum - M•nster
1
198
1
12
3 3
Albersloher Weg
Dag-Hammarskjüld-Weg
Willy-Brandt-Weg
II IIII
198198
130
Anlieferung
Parkplätze 142
18
28
38
6
B. B.
Fam.
1
719
29
88
79
89
125
126
140
F.
95
Werbetafeln
Pylon
Fahnen-
masten
119
113
102
97
3
4
2
1
48
58
39
49
68
78
59
69
96
5
Fam.
Fam.
Fam.
142
Ft.
Ft.
Ft.
Ft.
Ft.
Vordach
M.
M.
Lagerhalle
71
565
128 61
62
129
206
797
799 565
128 61
62
129
206
797
799
71
624
571
54
70
573
577
384
576
572
569
782
126
385
624
571
54
70
573
577
384
576
572
569
782
126
385
1
198
1
12
3 3
IV
V
III
V
I
II
II
II
IV
I
II
IV
V
III
V
I
II
II
II
IV
I
II
Neubeckum - M•nster
1
198
1
12
3 3
Albersloher Weg
Dag-Hammarskjüld-Weg
Willy-Brandt-Weg
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
XX
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
55,93 m
Anlieferung
Vordach
Lagerhalle
71,25 mGH
68,80 mGH
Vorhaben
"großflächiger Einzelhandelsbetrieb"
0,8
Mübelhaus / Mübelmitnahmemarkt
St
FSt
71
565
128 61
62
129
206
797
799 565
128 61
62
129
206
797
799
71
624
571
54
70
573
577
384
576
572
569
782
126
385
624
571
54
70
573
577
384
576
572
569
782
126
385
1
Rechtsgrundlagen:
Der Rat der Stadt M!nster hat am ______________ zu dem vom 03.07.2023 bis zum 03.08.2023 üffentlich ausgelegten Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 604 Änderungen und Ergönzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden.
Dieser Bebauungsplan ist gemöä §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt M!nster am ______________ als
Satzung beschlossen worden.
M!nster, ____________
Oberb!rgermeister Schriftf!hrer
Grenze des röumlichen Geltungsbereiches
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie des
Vorhaben- und Erschlieäungsplans
Zeichenerklörung
Festsetzungen
Flurgrenze
Flurst!cksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Üffentliche Geböude
Das Hühenbezugssystem ist DHHN2016 (Hühenstatus 170)
! Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geöndert durch
Artikel 1
des Gesetzes vom 28.Juli.2023 (BGBI. I Nr. 221)
! Verordnung !ber die bauliche Nutzung der Grundst!cke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geöndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli. 2023 (BGBI. I Nr. 176)
! Bauordnung f!r das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geöndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV.NRW. S. 1086)
! Gemeindeordnung f!r das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geöndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490)
Vorhaben- und Erschlieäungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604
Loddenheide - Albersloher Weg 198 M. 1 : 1.000
Bebauungsplan Nr. 604
Gemarkung:
Flur:
Maästab:
178
M. 1 : 1.000
M!nster
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 604
und Vorhaben- und Erschlieäungsplan
Loddenheide - Albersloher Weg 198
Vorhabentröger: Architekt:
Gutenbergstraäe 34 44139 Dortmund Tel. 0231/557114-0
B!ro f!r Raumplanung, Stödtebau + Architektur
Planquadrat Dortmund
Lüwengrund
Immobilien GmbH
Mergentheimer Str. 59
97084 W!rzburg
H!ttenes GmbH Architekten
Ruhr-Reeder Haus
Reichsprösidentenstraäe 21 - 25
45470 M!hlheim an der Ruhr
Art der baulichen Nutzung
Mübelhaus / Mübelmitnahmemarkt
Baugrenze
ßberbaubare Grundst!cksflöche
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
St Stellplatzanlage
Grundflöchenzahl (GRZ)0,8
Kennzeichnungen
geplanter Baum
Umgrenzung der Flöchen, deren Büden erheblich
mit umweltgeföhrdenden Stoffen belastst sind
Maä der baulichen Nutzung
Anpflanzung von Böumen, Ströuchern und sonstigen
Bepflanzungen
geplantes Geböude / Geböudeumbau
Grundst!cksflöche, priv. Verkehrsflöche
ZEICHENERKLÄRUNG
Grenze des Vorhaben- und Erschlieäungsplans
12 Stellplötze
Verkehrsgr!n ohne Gehülze
geplanter Baum
Ein-/Ausgang
Vorhaben
Ansichten M. 1 : 250
Ansicht Nord-West Ansicht Nord-Ost
Ansicht S!d-Ost Ansicht S!d-West
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604
Loddenheide - Albersloher Weg 198 M. 1 : 1.000
Dachbegr!nung
55,93 m Kanaldeckelhühe (in Meter !ber NHN)
Hecke
Fuägöngerquerung
Umgrenzung von Flöchen zur Anpflanzung von
Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen
F. Fahrrad-Stellplötze
F-St Fahrrad-Stellplötze
Hinweise
Abriss Geböude
X X
X
XX
X
Geböudehühe als Hüchstmaä (in Meter !ber NHN)GH
68,80 m
Werbetafel 280 x 200 cm (B x H)
Fahnenmast
Pylon 200 x 500 cm (B x H)
Vordach
Vordachflöche
Photovoltaik-Anlage
Fluchttreppenhaus (1 - 5)
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i.V.m. § 12 BauGB
1.1 Art und Maä der baulichen Nutzung
1.1.1 Im Vorhabenbereich ist ausschlieälich ein Mübelmarkt mit einer Gesamtverkaufsflöche von max. 7.000 m² zulössig. Zusötzlich ist
eine Gastronomienutzung auf einer Gesamtflöche (Gastraum ohne Nebenröume) von max. 150 m² zulössig.
Die Gesamtverkaufsflöche der Nicht-zentrenrelevanten Kernsortimente darf die max. Verkaufsflöche von 6.300 m2 nicht
!berschreiten. Die Gesamtverkaufsflöche der Zentrenrelevanten Randsortimente darf die max. Verkaufsflöche von 700 m2 nicht
!berschreiten. Nachfolgende Sortimente und max. Verkaufsflöchen unter Ber!cksichtigung der M!nsteraner Sortimentsliste des
Einzelhandels- und Zentrumskonzepts der Stadt M!nster 2018 sind zulössig:
Die vollstöndige M!nsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt M!nster - Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom
14. Mörz 2018) ist im Anhang der Begr!ndung abgedruckt.
1.1.2 F!r die Ermittlung der zulössigen Grundflöche ist als Flöche des Baugrundst!cks gem. § 19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete
Vorhabenbereich maägebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO).
F!r den Vorhabenbereich ist die Grundflöchenzahl GRZ auf 0,8 festgesetzt. Ausnahmsweise kann in Anwendung des § 19 Abs. 4
Satz 1 und 2 BauNVO f!r die Stellplötze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 die maximal zulössige
Grundflöchenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflöchenzahl von 0,9 !berschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und
Abs. 4 BauNVO).
Sortimente Verkaufsfläche
maximal in m²
Nicht-zentrenrelevante Kernsortimente
6.300
Mübel, K!chen max. 5.800
Matratzen, Lattenroste max. 250
Baumarktsortimente (Farben, Tapeten, max. 400
Bodenbelöge, Markisen, Rollos)
Teppiche max. 400
Zentrenrelevante Randsortimente max. 700
Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, max. 330
Bilder, Rahmen
Haus- und Heimtextilien (inkl. Bettwaren) max. 300
Lampen, Leuchten max. 200
Gesamt 7.000
1.1.3 Eine ßberschreitung der festgesetzten maximalen Geböudehühe f!r technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie
z. B. L!ftungs- und K!hlaggregate, Solarpaneelen und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Hühe von max. 2,00 m zulössig (§ 16 Abs. 6
BauNVO). Diese Anlagen sind auf dem Geböude so anzuordnen, dass diese zur öuäeren Geböudefassade einen Abstand einhalten,
der mindestens dem Maä ihrer baulichen Hühe entspricht.
F!r den Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Geböudehühen !ber Normalhühennull (NHN) festgesetzt. Als max.
Geböudehühe gilt die Oberkante des Flachdachabschlusses (Attika).
1.2 Begr!nung
1.2.1 Im Vorhabenbereich wird die Anpflanzung von Böumen auf der Stellplatzanlage festgesetzt. Je 6 Stellplötze ist ein mittelkroniger
Laubbaum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine Grüäe von mindestens 6 m² und eine Mindestbreite von 2,0 m aufweisen. Die Böume
auf der Stellplatzanlage sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Die Böume dienen der
Beschattung der Stellplötze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplötze zu pflanzen.
Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia) zu gleichen Teilen; Pflanzqualitöt: Hochstamm, StU 18/20,
3 x v., mit Drahtballierung.
1.2.2 In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundst!cksgrenze ist eine 2-reihige freiwachsende Hecke aus
standortgerechten Laubgehülzen (z.B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel)
oder eine Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehülzen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) zu pflanzen und dauerhaft zu
unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr.25a und b BauGB).
1.2.3 Unter den im Vorhaben- und Erschlieäungsplan mit den Nummern 2, 3, 4 und 5 gekennzeichneten auäenliegenden offenen
Fluchttreppen ist der Boden unversiegelt zu belassen und flöchendeckend mit niedrigwachsenden Gehülzen (z.B. Bodendecker) zu
begr!nen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Sauberkeitsstreifen bis zu einer Breite von 0,5 m.
1.2.4
Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Geböuden sind die Döcher flöchendeckend mit mindestens 0,10 m begr!nbares Substrat
zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begr!nen und als begr!nte Flöche dauerhaft zu unterhalten (§ 9
Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Eine Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien ist zugelassen.
A
uf dem im Vorhaben- und Erschlieäungsplan gekennzeichneten Geböudeteil (Lagerhalle) ist das Flachdach flöchendeckend extensiv
zu begr!nen. Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen technischen Aufbauten.
Bereiche mit Photovoltaik-Anlagen sind nicht ausgenommen. Die Begr!nung ist durch Aufstöndern der Anlage sicherzustellen.
1.3 Regenwasserretention
F!r das Grundst!ck ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² Grundst!cksflöche nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).
1.4 Solarenergienutzung
1.4.1
Neubau
Beim Neubau von Geböuden (Lagerhalle) ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Grüäe von
mindestens 50 % der Grundflöche des Geböudes besitzen (§9 Abs. 1 Nr. 23b).
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW)
2.1 Im Vorhabenbereich sind ausschlieälich Flachdöcher zulössig.
2.2 Werbeanlagen
2.2.1 Werbeanlagen an den Fassadenflöchen sind nur wie in den Ansichten dargestellt (Dimensionierung und Farbauswahl) zulössig.
2.2.2 Zulössig ist die Aufstellung von drei Fahnenmasten an den im Vorhaben- und Erschlieäungsplan festgesetzten Standorten. Die
Fahnenmasten d!rfen eine Hühe von 64,20 m !. NHN (7,50 m !ber Hühe Stellplatzanlage) nicht !berschreiten.
Die Werbefahnen sind mit fest und parallel zum Albersloher Weg ausgerichteten Auslegern an den Fahnenmasten anzubringen.
2.2.3 An der Einfahrt des Marktgelöndes ist die Aufstellung eines Pylons in einem maximal zulössigen Format von 200 x 500 cm (B x H)
zulössig. Der Pylon darf eine Hühe von 61,70 m !. NHN nicht !berschreiten.
2.2.4 Zulössig ist die Aufstellung von drei Werbetafeln im Format 280 x 200 cm (B x H) an den im Vorhaben- und Erschlieäungsplan
festgesetzten Standorten. Die Werbetafeln d!rfen einschlieälich der
Aufstönderung eine Hühe von 60,00 m !. NHN nicht
!berschreiten.
2.2.5 Im gesamten Geltungsbereich des Plangebiets sind blinkende und/oder sich bewegende Anlagen der Auäenwerbung unzulössig.
4. Hinweise
4.1 Durchf!hrungsvertrag
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergönzende üffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt M!nster und dem
Vorhabentröger abgeschlossen (Durchf!hrungsvertrag).
4.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) künnen wöhrend der
Dienstzeiten bei der Stadt M!nster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen` im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33,
eingesehen werden.
4.3 Bodendenkmöler
Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Wölle und Gröben,
Einzelfunde, aber auch Verönderungen und Verförbungen in der nat!rlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse tierischen und / oder
pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit / Fossilien) sind der Stödtischen Denkmalbehürde M!nster (0251/492-6148) oder der LWL
- Archöologie f!r Westfalen - Auäenstelle M!nster (Tel. 0251 / 591-8911) unverz!glich anzuzeigen. Ihre Lage im Gelönde ist unveröndert
zu belassen (§§ 16-17 DSchG NRW).
4.4 Kampfmittel
Weist bei Durchf!hrung von Bauvorhaben der Erdaushub auf auäergewühnliche Verförbungen hin oder werden verdöchtige Gegenstönde
oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgr!nden sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt M!nster zu
verstöndigen.
4.5 Artenschutz
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen Geböude geeignete Quartiersplötze (Spalten, Lücher,
Risse) f!r Fledermöuse bieten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und Ausflugskontrollen am Geböude, ggf. mit einem Hubsteiger,
vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. Nachgewiesene und potenzielle Verstecke sind vor Beginn
der Bauarbeiten fachgerecht zu verschlieäen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassade f!r Fledermöuse sind Quartiershilfen
anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt M!nster abzustimmen.
Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberflöche des Hauptgeböudes auf das Vorhandensein von Vogelarten hin zu !berpr!fen.
Falls geeignete Lebensröume vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt M!nster
abzustimmen.
Ft.
Fam. Familien-Stellplötze
B. Behinderten-Stellplötze
M. M!ll-/Recyclingbehölter
Vorgeschlagene Abgrenzung (Photovoltaik-Anlage,
Stellplötze)
1.4.2 Bestand
Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung gemöä Ziffer 1.4.1 gilt auch f!r Bestandsgeböude, wenn eine
grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine Anlage zur
Gewinnung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
1.5 Der Vorhaben- und Erschlieäungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzung des Bebauungsplans. Die
Auäenwandflöchen des geplanten Baukürpers sind auf Grundlage der Ansichtsplöne zu gestalten.
Verkehrsgr!n mit Gehülzen
Bestandsangaben
Ein-/ und Ausfahrtbereich
Verkehr
Wohngeböude
Wirtschaftsgeböude
3. Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB
Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsflöche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Baumaänahmen sind im
Detail im nachfolgenden Bauantragsverfahren mit der Umweltbehürde der Stadt M!nster abzusprechen.
Dieser Bebauungsplan ist gemöä § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt M!nster Nr. ___ vom ____________
in Kraft getreten.
M!nster, ____________
Der Oberb!rgermeister
im Auftrag
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0730/2023
Anlage A
2740 Zeichen
Anlage A zur V/0730/2023 Kurzüberblick Mit der Vorlage Nr. V/0730/2023 soll der Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan herbeigeführt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Für den Bereich im Gewerbepark Loddenheide im Stadtteil Gremmendorf sollen die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. Auf dem Grundstück Albersloher Weg 198 soll ein Trendmöbelhaus "Mömax" mit rund 7000 Quadratmetern Verkaufsfläche und einem integrierten Restaurant im Gebäude eines ehemaligen Baumarktes entstehen. Zudem ist auf dem Grundstück ein Anbau für das Lager vorgesehen. Die Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden im Oktober 2019 sowie im Juli 2023 durchgeführt. Finanzierung Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die vorhabenbedingten Kosten werden vom Vorhabenträger getragen. Dazu wurde zwischen der Stadt Münster und dem Investor ein städtebaulicher Vertrag (Durchführungsvertrag) geschlossen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Klima Das Plangebiet ist bebaut und vollständig versiegelt. Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen erfolgt dadurch nicht. Durch die starken verkehrlichen und gewerblichen Nutzungen des Gebietes entstehen Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima wirken. Eine Zunahme von Schadstoffemissionen ergibt sich durch die Erweiterung des Möbelmarktes selbst nicht. Bau- zeitbedingte Wirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind als gering einzustufen. Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine geringe Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbestände, die eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen. Zur weiteren Aufwertung ist eine weitergehende Begrünung der Stellplatzfläche sowie die Begrünung kleinteiliger Flächen in den Randbereichen des Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes vorgesehen. Ebenso wird für das neu zu errichtende Lagergebäude im Südwesten eine flächendeckende ex- tensive Dachbegrünung festgesetzt. Kombiniert wird die extensive Dachbegrünung mit einer ver- pflichtend aufgeständerten PV-Anlage, die die aktuellen städtischen Vorgaben zu Errichtung von Solaranlagen sicherstellt. Die Verpflichtung gilt auch bei möglichen, zukünftigen Dachsanierungen auf dem Bestandsgebäude.
V-0730-2023_Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
10425 Zeichen
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i.V.m. § 12 BauGB 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1.1 Im Vorhabenbereich ist ausschließlich ein Möbelmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 7.000 m² zulässig. Zusätzlich ist eine Gastronomienutzung auf einer Gesamtfläche (Gastraum ohne Nebenräume) von max. 150 m² zulässig. Die Gesamtverkaufsfläche der Nicht-zentrenrelevanten Kernsortimente darf die max. Ver- kaufsfläche von 6.300 m2 nicht überschreiten. Die Gesamtverkaufsfläche der Zentrenrele- vanten Randsortimente darf die max. Verkaufsfläche von 700 m2 nicht überschreiten. Nach- folgende Sortimente und max. Verkaufsflächen unter Berücksichtigung der Münsteraner Sortimentsliste des Einzelhandels- und Zentrumskonzepts der Stadt Münster 2018 sind zu- lässig: Sortimente Verkaufsfläche Nicht-zentrenrelevante Sortimente maximal in m² 6.300 Möbel, Küchen max. 5.800 Matratzen, Lattenroste max. 250 Baumarktsortimente (Farben, Tapeten, Bo- denbeläge, Markisen, Rollos) max. 400 Teppiche max. 400 Zentrenrelevante Sortimente max. 700 Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Bilder, Rahmen max. 330 Haus- und Heimtextilien max. 300 Lampen, Leuchten max. 200 Gesamt 7.000 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0730/2023 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 Die vollständige Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster - Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) ist im Anhang der Be- gründung abgedruckt. 1.1.2 Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist als Fläche des Baugrundstücks gem. § 19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vorhabenbereich maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO). Für den Vorhabenbereich ist die Grundflächenzahl GRZ auf 0,8 festgesetzt. Ausnahms- weise kann in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO für die Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 die maximal zulässige Grundflächen- zahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 1.1.3 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpa- neelen und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Höhe von max. 2,00 m zulässig. Diese Anlagen sind auf dem Gebäude so anzuordnen, dass diese zur äußeren Gebäudefassade einen Abstand einhalten, der mindestens dem Maß ihrer baulichen Höhe entspricht. Für den Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über Normal- höhennull (NHN) festgesetzt. Als max. Gebäudehöhe gilt die Oberkante des Flachdachab- schlusses (Attika). 1.2 Begrünung 1.2.1 Im Vorhabenbereich wird die Anpflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage festgesetzt. Je 6 Stellplätze ist ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine Größe von mindestens 6 m² und eine Mindestbreite von 2,0 m aufweisen. Die Bäume auf der Stellplatzanlage sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr.25a und b BauGB). Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmit- telbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia) zu gleichen Teilen; Pflanzqualität: Hochstamm, StU 18/20, 3 x v., mit Drahtballierung. 1.2.2 In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine 2- reihige freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Feldahorn, Kor- nelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel) oder eine Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr.25a und b BauGB). 1.2.3 Unter den im Vorhaben- und Erschließungsplan mit den Nummern 2, 3, 4 und 5 gekenn- zeichneten außenliegenden offenen Fluchttreppen ist der Boden unversiegelt zu belassen und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen (z.B. Bodendecker) zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Sauberkeitsstreifen bis zu einer Breite von 0,5 m. 1.2.4 Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit mindestens 0,10 m begrünbares Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerech- ten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Eine Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien ist zugelassen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 Auf dem im Vorhaben- und Erschließungsplan gekennzeichneten Gebäudeteil ist das Flachdach flächendeckend extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen technischen Aufbauten. Bereiche mit Photovoltaik-Anlagen sind nicht ausgenommen. Die Begrünung ist durch Auf- ständern der Anlage sicherzustellen. 1.3 Regenwasserretention Für das Grundstück ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² Grundstücksfläche nachzuwei- sen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB). 1.4 Solarenergienutzung 1.4.1 Neubau Beim Neubau von Gebäuden (Lagerhalle) ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu in- stallieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäu- des besitzen (§9 Abs. 1 Nr. 23b). 1.4.2 Bestand Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung gemäß Ziffer 1.4.1 gilt auch für Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. 1.5 Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen des geplanten Baukörpers sind auf Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Im Vorhabenbereich sind ausschließlich Flachdächer zulässig. 2.2 Werbeanlagen 2.2.1 Werbeanlagen an den Fassadenflächen sind nur wie in den Ansichten dargestellt (Dimen- sionierung und Farbauswahl) zulässig. 2.2.2 Zulässig ist die Aufstellung von drei Fahnenmasten an den im Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Fah- nenmasten dürfen eine Höhe von 64,20 m ü. NHN (7,50 m über Höhe Stellplatzanlage) nicht überschreiten. Die Werbefahnen sind mit fest und parallel zum Albersloher Weg ausgerichteten Auslegern an den Fahnenmasten anzubringen. 2.2.3 An der Einfahrt des Marktgeländes ist die Aufstellung eines Pylons in einem maximal zu- lässigen Format von 200 x 500 cm (B x H) zulässig. Der Pylon darf eine Höhe von 61,70 m ü. NHN nicht überschreiten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 2.2.4 Zulässig ist die Aufstellung von drei Werbetafeln im Format 280 x 200 cm (B x H) an den im Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetz- ten Standorten. Die Werbetafeln dürfen einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 60,00 m ü. NHN nicht überschreiten. 2.2.5 Im gesamten Geltungsbereich des Plangebiets sind blinkende und/oder sich bewegende Anlagen der Außenwerbung unzulässig. 3. Kennzeichnungen gem. § 9 (5) BauGB Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Baumaßnahmen sind im Detail im nachfolgenden Bauantragsverfahren mit der Umweltbehörde der Stadt Münster abzusprechen. 4. Hinweise 4.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinba- rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh- rungsvertrag). 4.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum `Planen und Bauen` im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 4.3 Bodendenkmale Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Wälle und Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfär- bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit / Fossilien) sind der Städtischen Denkmal- behörde Münster (0251/492-6148) oder der LWL- Archäologie für Westfalen - Außenstelle Münster (Tel. 0251 / 591-8911) unverzüglich anzuzeigen. Ihre Lage im Gelände ist unver- ändert zu belassen (§§ 16-17 DSchG NRW). 4.4 Kampfmittel Weist bei Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfär- bungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Ar- beiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 4.5 Artenschutz Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen Ge- bäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse bieten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. Nachgewiesene und potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht zu Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide – Albersloher Weg 198 Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 verschließen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassade für Fledermäuse sind Quartiers- hilfen anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster abzustimmen. Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberfläche des Hauptgebäudes auf das Vor- handensein von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete Lebensräume vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster ab- zustimmen.
Beschlussvorlage
5145 Zeichen
V/0730/2023 V/0730/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplans Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 [Mömax] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 30.01.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 15.02.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 21.02.2024 Hauptausschuss Vorberatung 21.02.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen gefolgt: 1.1.1 Der Stellungnahme, die textlichen Festsetzungen bezüglich der Bepflanzung von Bäumen und Dachflächen zu ergänzen (Anlage 1, Punkt 4.17.1). 1.1.2 Der Stellungnahme, die Zahl der vorgesehenen Fahnenmasten auf drei zu reduzie- ren (Anlage 1, Punkt 4.17.2). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 1.2.1 Der Stellungnahme, eine Fassadenbegrünung festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.1.1). 1.2.2 Der Stellungnahme, eine vollflächige Dachbegrünung festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.1.2 und 2.16.3) Stadtplanungsamt 10.01.2024 Ihre Ansprechpart ner: Herr Bruun Telefon: 492-6177 Bruun@stadt-muenster.de Herr Geitel Telefon: 492-6193 Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0730/2023 1.2.3 Der Stellungnahme, die Zusammenwirkung der verschiedenen nicht zentrenrelevan- ten Sortimente zu untersuchen (Anlage 1, Punkt 2.15.1). 1.2.4 Der Stellungnahme, eine ergänzende Prüfung über Bestands- und Erweiterungsop- tionen bestehender Betriebe durchzuführen (Anlage 1, Punkt 2.15.4). 1.2.5 Der Stellungnahme, weitere Abstimmungsgespräche zu führen (Anlage 1, Punkt 2.15.5). 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 wird ebenfalls beschlossen (Anlage 2). II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die vorhabenbedingten Kosten werden vom Vorhabenträger getragen. Dazu wurde zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag (Durchführungsvertrag) geschlossen. Begründung: Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun- gen für die Ansiedlung eines Möbelhauses im Gewerbepark Loddenheide im Stadtteil Gremmendorf geschaffen werden. Dazu ist auch eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erforderlich. Das Verfahren zur 43. Änderung des FNP wird im Parallelverfahren durchgeführt. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 604 sowie zur 43. Änderung des FNP wurden vom Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 gefasst (V/0634/2020). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand zu den Bauleitplänen vom 30.09. bis zum 18.10.2019 im Rahmen eines öffentlichen Aushanges im Stadthaus 3 sowie auf der Homepage des Stadtplanungsamtes statt. Ebenfalls im Herbst 2019 wurden die Behörden und sons- tigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Der überarbeitete Entwurf wurde dann vom 03.07. bis einschließlich 03.08.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt (V/0189/2023). In dieser Zeit fand auch die TöB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt. Über die in den jeweiligen Beteiligungszeiten eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1) soll ent- sprechend der Beschlussvorschläge unter 1. Beschluss gefasst werden. Bei den unter 1.1 aufgeführten Änderungen handelt es sich um Konkretisierungen bereits bestehen- der Textlicher Festsetzungen. Ferner werden die im Vorhaben- und Erschließungsplan zeichnerisch dargestellten Fahnenmasten von fünf auf drei reduziert, um einen vorhanden Baumstandort zu si- chern. Diese Maßnahmen sind mit dem Vorhabenträger abgestimmt, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich. Daher kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 604 als Satzung beschlossen werden (Be- schlussvorschlag 2). Für die im Parallelverfahren durchgeführte 43. Änderung des FNP soll der abschließende Beschluss ebenfalls in dieser Sitzungskette gefasst werden (V/0729/2023). Für diese Bauleitplanänderung ist anschließend die Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster erforderlich. Sobald diese vor- - 3 - V/0730/2023 liegt, kann der Bebauungsplan Nr. 604 durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Stellungnahmen Anlage 2: Begründung Anlage 3: Textliche Festsetzungen Anlage 4: Plan (verkleinert)
V-0730-2023_Anlage-2-Begruendung
163104 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 70 B e g r ü n d u n g zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................................. 2 2. Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 2 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................................. 3 3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................................................................. 3 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................................. 4 3.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................... 4 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................................... 4 5. Planungsziele ........................................................................................................................................................ 5 6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................................. 5 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 5 6.2 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................................... 6 6.3 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................................................... 7 6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................... 8 6.5 Gestaltung des Baukörpers / Werbeanlagen ............................................................................................. 8 6.6 Verkehrliche Erschließung und Stellplätze ............................................................................................... 10 6.7 Anpflanzung und Begrünung ................................................................................................................... 10 6.8 Solarenergienutzung auf Dachflächen ..................................................................................................... 11 6.9 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................................ 12 6.10 Immissionsschutz..................................................................................................................................... 13 6.11 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 13 6.12 Kampfmittel .............................................................................................................................................. 13 6.13 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 13 7. Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 14 8 Raumordnerische und städtebauliche Einordnung des Vorhabens .................................................................... 14 8.1 Ergebnisse der Auswirkungsanalyse ....................................................................................................... 14 8.2 Übereinstimmung mit den Vorgaben der Landesplanung ........................................................................ 18 8.3 Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster ................................ 19 9 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ................................................................... 20 9.1 Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................................... 20 9.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................................... 25 9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................................... 27 9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................................... 29 9.4.1 Menschen ..................................................................................................................................... 29 9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ....................................................................................... 33 9.4.3 Boden ........................................................................................................................................... 41 9.4.4 Wasser ......................................................................................................................................... 42 9.4.5 Klima / Luft .................................................................................................................................... 44 9.4.6 Landschaft .................................................................................................................................... 46 9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................................................. 48 9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ............................................................................................. 49 9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ...................................... 49 9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................................... 49 9.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................................... 49 9.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................................... 50 9.8 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ........................................................................................... 50 9.9 Zusammenfassung .................................................................................................................................. 53 10 Gesamtabwägung ............................................................................................................................................... 57 11 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 58 12. Quellenverzeichnis .............................................................................................................................................. 59 ANHANG 1: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Eingriffs-/Ausgleichsbilanz .................................................... 61 ANHANG 2: Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster – Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) .......................................................................................... 63 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0730/2023 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 2 von 70 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Auf dem Grundstück Albersloher Weg 198 im Gewerbegebiet „Loddenheide“ in Münster, plant die Löwengrund Immobilen GmbH (Würzburg) ein Möbelhaus („MÖMAX“) mit einer Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m², wobei der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente bei maximal 700 m² (10 %) liegen wird. Zusätzlich ist ein Restaurant auf einer Fläche von ca. 380 m² (Gastraum einschl. Nebenflächen) geplant. Hierfür ist seitens der Stadt Münster die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB beabsichtigt. Notwendig ist zusätzlich die 43. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes. Am 14.03.2018 hat der Rat der Stadt Münster die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes beschlossen. Hiernach liegt der Planstandort innerhalb des Sonderstandortes „Loddenheide“. Damit und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans NRW 2019 ist der Standort als Entwicklungsstandort für nicht- zentrenrelevanten Einzelhandel vorgesehen. Mit der Ansiedlung eines Möbelhauses in der benannten Größenordnung soll ein regional ausstrahlender Möbelanbieter das Angebot in diesem Segment innerhalb des Oberzentrums Münster sinnvoll erweitern. 2. Geltungsbereich Der Projektstandort befindet sich im Gewerbegebiet „Loddenheide“ im südöstlichen Münsteraner Stadtgebiet. Das Areal liegt zwischen dem östlich verlaufenden Albersloher Weg und dem westlich gelegenen Dag-Hammarskjöld-Weg, der sich derzeit in Umplanung befindet. Südlich der Fläche verläuft der Willy-Brandt-Weg. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster vom 14.03.2018 wird die Fläche dem Sonderstandort „Loddenheide“ zugewiesen. Im Umfeld des Plangebiets sind bestehende gewerbliche und industrielle Nutzungen vorhanden, in direkter Nachbarschaft befinden sich zudem weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe. Verkehrstechnisch ist das Areal über den unmittelbaren Anschluss an die Hauptverkehrsachse Albersloher Weg zwischen der Münsteraner Innenstadt und den südöstlichen Siedlungsstrukturen des Großraums Münster sowie die nahe gelegene Anschlussstelle an die B 51 gut angebunden. Das Plangebiet liegt innerhalb des Flurstücks 385 der Flur 178 in der Gemarkung Münster. Es umfasst eine Gesamtfläche von 14.200 m². Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 3 von 70 Abbildung 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.604 (Luftbild: Geobasis NRW) 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Die räumliche Entwicklung der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen hat sich nach den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans LEP NRW in der novellierten Fassung vom 23.07.2019 auszurichten. Entsprechend den im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden Zielen der Raumordnung sind die unter Pkt. 6.5 des Landesentwicklungsplans getroffenen Ziele und Grundsätze für den großflächigen Einzelhandel zu beachten. Gemäß Ziel 6.5-1 sind Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen zulässig. Die geplante Festsetzung des Plangebiets mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ und der Art der zulässigen Nutzung „Möbelhaus/Möbelmitnahmemarkt“ entspricht dem Ziel 6.5-1, da das Plangebiet im regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) liegt. Die beabsichtigte Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 stimmt mit der Zielsetzung der Regionalplanung überein. Die Darlegung der weitergehenden zu beachtenden Ziele und Grundsätze des LEP im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines großflächigen Möbelhauses erfolgt unter Pkt. 8.2 dieser Begründung. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 4 von 70 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster wird der Vorhabenbereich als Gewerbegebiet dargestellt. Nördlich angrenzend stellt der Flächennutzungsplan Sondergebietsflächen dar. Die Verkehrsachse Albersloher Weg östlich der Projektfläche wird als Schienen- und Straßenweg dargestellt. Östlich dieser Verkehrsachse ist eine Grünfläche mit Kleingärten dargestellt. Unmittelbar südlich des Vorhabenareals wird eine Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Verwaltung und unmittelbar an der Fläche vorbeiführend in ostwestlicher Richtung eine Richtfunktrasse dargestellt. Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans, die im Parallelverfahren zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt wird, soll der bisher als GE dargestellte Bereich zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden. Durch die Darstellung des Änderungsbereichs als „Sondergebiet EH-NZK“ soll in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die Ansiedlung von großflächigen Verkaufsflächen im Möbelsegment ermöglicht werden. Im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2018 wurde für das Oberzentrum Münster ein Entwicklungspotenzial im langfristigen Bedarfsbereich Möbel ermittelt. 3.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Das Plangebiet befindet sich innerhalb des seit dem 06.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 „Loddenheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen“ mit einer 1. Änderung vom 27.10.2000. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer zwingenden Zweigeschossigkeit sowie einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,6 festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind eine Dachneigung von 0° bis 25° sowie eine maximale Bauhöhe von 10,0 m. Ausgeschlossen werden zudem die Betriebsarten der Abstandsklassen I – VI des Abstandserlasses NRW. Im östlichen Randbereich ist eine Grünfläche entlang des Albersloher Weges festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält außerdem den Hinweis, dass auf dieser Grünfläche ein Anschlussgleis geplant ist. Dieser Hinweis ist überholt, da zwischenzeitlich ein Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes über die Freistellung des Anschlussgleises von Bahnbetriebszwecken vorliegt. Südlich des Vorhabengrundstücks wurden durch den Bebauungsplan Nr. 611 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Polizeipräsidiums geschaffen. 4. Räumliche und strukturelle Situation Derzeit wird das Planareal von der Firma Topraks Gastro GmbH genutzt, die dort in den Räumlichkeiten des ehemaligen Praktiker-Baumarkts einen Gastronomiegroßhandel betreibt. Im südöstlichen Teil der Fläche befindet sich das Betriebsgebäude und direkt daran anschließend im südwestlichen Bereich ein Lager. Im nördlichen Bereich des Grundstücks befinden sich mit direkter Anbindung an den Albersloher Weg die zugeordneten Stellplatzflächen. Die Fläche ist vollständig überbaut bzw. versiegelt. Lediglich auf der Stellplatzfläche befinden sich in schmalen Baumbeeten einige Bäume. Das Plangebiet wird im Osten von dem als Landesstraße L 586 klassifizierten und mehrspurig ausgebauten Albersloher Weg durch einen Grünstreifen getrennt. Innerhalb des Grünstreifens verläuft aktuell noch ein stillgelegtes Bahnanschlussgleis. Unmittelbar nördlich und nordwestlich Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 5 von 70 des Vorhabenstandorts schließen die Flächen des Marktkauf SB-Warenhauses inkl. arrondierender Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe und der Hellweg Bau- und Gartenfachmarkt an. Weiterhin ist auf den Garten-/Pflanzenfachmarkt Blumen Risse hinzuweisen, der sich südwestlich des Vorhabenstandorts am Bertha-von-Suttner-Weg befindet. Diese großflächigen Einzelhandelseinrichtungen liegen – wie auch das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 604 – insgesamt innerhalb des Sonderstandorts „Loddenheide“ entsprechend den Festlegungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster. Unmittelbar südlich bzw. südöstlich angrenzend an das Vorhabenareal liegen bislang noch unbebaute Gewerbegrundstücke, die ebenfalls im abgegrenzten Bereich des Sonderstandorts Loddenheide liegen. Das Erscheinungsbild des Plangebiets und des vor beschriebenen Umgebungsbereichs wird insgesamt durch die großflächigen Gebäude des SB-Warenhauses und der Fachmärkte mit den ebenfalls großflächigen Stellplatzanlagen bestimmt. Gliedernde Grünstrukturen sind in diesem Bereich des Gewerbeparks „Loddenheide“ nicht vorhanden. 5. Planungsziele Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung und Erweiterung des vorhandenen Gebäudebestandes für ein Möbelhaus. Für das derzeit durch einen Gastronomiegroßhandel genutzte Grundstück besteht die konkrete Absicht zur Ansiedlung eines großflächigen Möbelhauses durch An- und Umbau des zweigeschossigen Bestandsgebäudes. Auf dem 14.200 m² umfassenden Grundstück plant die XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit 7.000 m² Verkaufsfläche und einem Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen. Im Zuge dieser Umstrukturierung besteht weiterhin die Zielsetzung, den Standort durch eine ansprechende architektonische Gestaltung des Gebäudebestandes aufzuwerten. Ergänzend sollen durch Begrünungsmaßnahmen sowie die Installation von PV-Anlagen auf dem Neubau positive ökologische und klimatische Effekte erzielt werden. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. Die wesentlichen Planungsinhalte des auf der Grundlage der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellenden Bebauungsplans werden nachfolgend dargelegt. Das geplante Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² umfasst ein klassisches Möbelhausangebot auf einer Verkaufsfläche von 6.300 m². Dieses Möbelangebot ist gemäß der Münsteraner Sortimentsliste insgesamt dem nicht zentrenrelevanten und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment zuzuordnen. Ergänzt wird das Angebot durch zentrenrelevante Randsortimente mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 700 m². Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 6 von 70 Der Verkauf soll in einem zweigeschossigen Gebäude mit einer Bruttogrundfläche von ca. 7.280 m² und einer Höhe von ca. 12 m stattfinden. Hierzu soll das Bestandsgebäude größtenteils wiederverwendet werden. Dem Verkaufsbereich ist ein vorgelagertes Restaurant mit einer Bruttogrundfläche von ca. 380 m² (Gastraum 150 m²) geplant. Neben dem Gebäude ist ein Lager mit ggf. drei Geschossen (davon ein Kellergeschoss) und einer Gesamthöhe von ca. 14,50 m geplant. Im rückwärtigen Bereich, im südwestlichen Teil des Grundstücks, ist die Verladezone angeordnet. Die Frontseite mit der Eingangszone ist, wie auch beim bestehenden Gebäude, nach Nordwesten ausgerichtet. Dem Möbelhaus zugeordnet sind 142 ebenerdige Pkw-Stellplätze und 12 Fahrrad-Stellplätze (6 Anlehnbügel), dies entspricht den Anforderungen der Stellplatzverordnung der Stadt Münster. Die verkehrliche Erschließung des Möbelhaus-Standorts erfolgt (ebenfalls entsprechend der Bestandssituation) über die vorhandene Anbindung an den Albersloher Weg. Die gegebene Grundstückssituation erlaubt keine großzügigen Begrünungsmaßnahmen. Lediglich im Bereich der Stellplatzfläche und am nördlichen Grundstücksrand sind Baum- bzw. Strauchpflanzungen möglich und vorgesehen. Darüber hinaus werden kleinteilige Flächen in den Randbereichen des Gebäudes, die nicht als Stellplatz- oder Fahrflächen benötigt werden, als Grünflächen ausgebildet. 6.2 Art der baulichen Nutzung Gemäß § 12 Absatz 3 BauGB ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Festsetzungsbestimmungen der Baunutzungsverordnung gebunden. Das zulässige Vorhaben wird daher auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans unmittelbar ohne Bezug zu einer Baugebietskategorie gemäß der BauNVO festgesetzt. Als Zweckbestimmung und zulässiges Vorhaben wird „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ festgesetzt. Als Art der baulichen Nutzung wird die Zulässigkeit eines „Möbelhauses / Möbelmitnahmemarktes“ festgesetzt. Auch ohne direkte Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Absatz 3 BauNVO ist zu prüfen, ob von dem geplanten Vorhaben Auswirkungen i. S. des § 11 Absatz 3 BauNVO zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für mögliche Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden (siehe unten Pkt. 8). Es wird eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 7.000 m² festgesetzt. Zusätzlich ist eine Gastronomienutzung (Gastraum ohne Nebenflächen) von 150 m² zulässig. Der Festsetzung einer maximalen Gesamtverkaufsfläche und einer Sortimentsstruktur liegt eine Auswertungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH vom Juli 2019 zugrunde, in der die möglichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Münster sowie in den Umlandgemeinden im Einzugsgebiet des Möbelhauses untersucht wurden. Nach der Münsteraner Sortimentsliste besteht das Kernsortiment des Möbelhauses aus nicht- zentrenrelevanten Sortimenten und ist auf eine zulässige Verkaufsfläche von maximal 6.300 m² begrenzt. Hiervon entfällt eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 5.800 m² auf das Sortiment Möbel, Küchen. Für das Sortiment Matratzen, Lattenroste wird eine maximal zulässige Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 7 von 70 Verkaufsfläche von 250 m², für das Baumarktsortiment Farben, Tapeten, Bodenbeläge, Rollos, Markisen von 400 m² und für das Sortiment Teppiche ebenfalls 400 m² festgesetzt. Die maximal zulässige Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente ist gemäß der Münsteraner Sortimentsliste auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche begrenzt. Somit ist die maximal zulässige Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente auf 700 m² festgesetzt. Das Hauptsortiment bildet mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 330 m² das Sortiment Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik (GPK), Bilder und Rahmen. Das Sortiment Haus- und Heimtextilien einschließlich Bettwaren wird auf eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 300 m² und das Sortiment Lampen, Leuchten auf eine Verkaufsfläche von maximal 200 m² begrenzt. Die genannten zulässigen Verkaufsflächen der Einzelsortimente stellen Maximalwerte dar. Die Summe aller zentrenrelevanten Randsortimente darf jedoch eine Gesamtverkaufsfläche von 700 m² nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Auswirkungsanalyse werden unter Punkt 8 dieser Begründung dargelegt. 6.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl GRZ und die zulässige Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenze bestimmt. Die Grundflächenzahl GRZ wird auf den Wert von 0,8 entsprechend der Obergrenze von § 17 Absatz 1 BauNVO festgelegt. In Anwendung des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 BauNVO darf die GRZ ausnahmsweise für die Stellplatzflächen mit ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. Die ausnahmsweise Überschreitung der Obergrenze wird erforderlich, um den erforderlichen Stellplatzbedarf des Möbelhauses auf dem Grundstück abdecken zu können. Dies ist vorliegend gerechtfertigt, da bereits in der Bestandssituation das Grundstück nahezu vollständig durch Gebäude sowie Stellplatz- und Fahrflächen versiegelt ist. Die zulässige Gebäudehöhe wird entsprechend den Festlegungen im Vorhaben- und Erschließungsplan für das Hauptgebäude auf eine Höhe von 68,80 m über Normalhöhennull (im Plan = m ü. NHN) begrenzt. Als Orientierungspunkt für diese Höhenfestsetzung kann die Höhe eines eingemessenen Kanaldeckels im Zufahrtsbereich zum Vorhabengrundstück mit 55,93 Metern über Normalhöhennull herangezogen werden. Der Kanaldeckel mit Höhenangabe ist in der Planzeichnung dargestellt. (im Plan 55,93 m ü. NHN). Dies entspricht dann einer zulässigen Gebäudehöhe von 12,87 m über dieser Kanaldeckelhöhe. Gegenüber der eingemessenen Kanaldeckelhöhe liegt das Gelände des geplanten Möbelhauses ca. 0,70 m höher. Ausgehend von der vorhandenen Höhe des Erdgeschossfußbodens des Gebäudes von 56,60 m ü. NHN ergibt sich eine zulässige tatsächliche Gebäudehöhe von maximal 12,20 m. Für das geplante Lagergebäude im südwestlichen Grundstücksbereich wird analog der vor beschriebenen Festsetzungssystematik eine max. zulässige Höhe von 71,25 m ü. NHN festgesetzt, entsprechend einer zulässigen Höhe von 15,32 m über der angegebenen Kanaldeckelhöhe am Albersloher Weg. Unter Berücksichtigung des Höhenversatzes zwischen Gelände und dem tiefer liegenden Kanaldeckel, entspricht dies einer Gebäudehöhe von 14,65 m. In den nachfolgend in der Abbildung 2 dargestellten Ansichten sind geringfügig niedrigere Gebäudehöhen angegeben. Die hiervon nach oben abweichenden maximal zulässigen Gebäudehöhen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlauben einen angemessenen Spielraum bei der endgültigen Höhenbestimmung in der Ausführungsplanung. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 8 von 70 6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Für die Festsetzung einer Bauweise besteht kein städtebauliches Erfordernis, da die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück unter Wahrung ausreichender Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken durch die überbaubare Fläche festgelegt ist. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen nach § 23 Absatz 1 BauNVO festgesetzt. Diese nehmen die Gebäudekubatur des geplanten Möbelhauses auf, wobei ein angemessener Spielraum für die weitere Entwurfs- und Ausführungsplanung des Gebäudes belassen wird. 6.5 Gestaltung des Baukörpers / Werbeanlagen Die Fassade des ehemaligen Praktiker-Baumarkts besteht aus Betonfertigteilelementen. Mit der Umnutzung des Gebäudes erfährt das äußere Erscheinungsbild eine deutliche gestalterische Aufwertung. Der regionalen Bautradition des Münsterlandes entsprechend erhält das Gebäude eine Klinkerfassade aus hellrotem Klinker. Die Klinkerfassade wird allseitig ausgeführt, also auch in den rückwärtigen, nicht unmittelbar vom Albersloher Weg aus einzusehenden Fassadenabschnitten. Die vorhandenen und außenliegenden tragenden Stützen des Gebäudes bleiben als vertikal gliederndes Element weiterhin sichtbar und heben sich in einem dunkelgrauen Farbton von der Klinkerfassade ab. Der Eingangsbereich im nordöstlichen Eckbereich mit Ausrichtung zum Albersloher Weg erhält eine großzügige Glasfassade. Betont wird der Eingangsbereich durch ein horizontales Vordach, welches sich in der Dimensionierung in die Proportionen des Gesamtgebäudes einfügt. Bestandteil des Fassadenkonzepts sind auch die Werbeanlagen. Diese beschränken sich auf die Anbringung des Firmenlogos an das zuvor erwähnte Vordach (in nördliche und östliche Richtung) sowie auf die südöstliche Fassadenecke (Albersloher Weg mit Blickrichtung aus Süden). Darüber hinaus ist im Bereich der Eingangszone die Anbringung einer Großwerbetafel vorgesehen. Die vorgenannten Werbeanlagen werden insgesamt unterhalb der Attika angebracht, Werbeanlagen oberhalb der Attika oder auf dem Dach sind ausgeschlossen. Das Fassadenkonzept wurde dem Beirat für Stadtgestaltung in seiner Sitzung am 10.03.2020 vorgestellt und wurde von diesem begrüßt und zur Umsetzung empfohlen (Abb. 2). Die im Vorhaben- und Erschließungsplan enthaltenen Fassadenansichten sind Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und somit verbindlich. Ergänzend werden im Vorhaben- und Erschließungsplan und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Festsetzungen zu zulässigen Werbeanlagen auf dem Grundstück getroffen. An der westlichen Grundstücksgrenze mit Ausrichtung zum Albersloher Weg können insgesamt drei Fahnenmasten mit einer maximalen Höhe von 7,50 m aufgestellt werden. Da die Fahnenmasten unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze stehen, wird weitergehend bestimmt, dass die Werbefahnen an feststehenden Auslegern anzubringen sind, die parallel zum Albersloher Weg ausgerichtet sind. Im Einfahrtsbereich wird die Errichtung eines Pylons mit einer maximalen Breite von 2,00 m und einer maximalen Höhe von 5,00 m ermöglicht. Seitens des Betreibers des Möbelhauses ist die Errichtung weiterer Werbetafeln auf der Stellplatzfläche vorgesehen. Die Verortung ist aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ersichtlich. Die Anlagen besitzen eine Breite von maximal 2,80 m und eine Höhe von 2,00 m. Da diese aufgeständert werden, ergibt sich eine Gesamthöhe von 3,00 m über der Höhe der Stellplatzfläche. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 9 von 70 Zur eindeutigen Bestimmung der zulässigen Höhe der Werbeanlagen (Fahnen, Pylon und Werbetafeln) wird auch hier, analog der Höhenbestimmung der Gebäude, die zulässige Höhe in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Abbildung 2: Ansichten des geplanten Möbelhauses (Hütténes Architekten) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 10 von 70 6.6 Verkehrliche Erschließung und Stellplätze Wie bereits oben dargelegt, ist das Plangebiet an den Albersloher Weg angebunden. Es wurde in einer verkehrlichen Ersteinschätzung untersucht, ob das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Möbelhauses leistungsgerecht an den Albersloher Weg angebunden werden kann. Hierbei wurde das Verkehrsaufkommen des früher hier ansässigen Baumarkts mit dem künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommen des Möbelhauses abgeglichen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das mittlere Pkw-Verkehrsaufkommen der Kunden des Möbelhauses bei ca. 520 Fahrzeugen pro Tag (montags bis freitags) und damit deutlich unterhalb des Verkehrsaufkommens des früheren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahrzeugen pro Tag liegt. Auf eine explizite Ermittlung des samstäglichen Verkehrsaufkommens wurde verzichtet, da samstags das Verkehrsaufkommen auf dem Albersloher Weg geringer als an Wochentagen ist, so dass grundsätzlich eine höhere Kapazität für die ausfahrenden Fahrzeuge aus dem Plangebiet zur Verfügung steht. Gegenüber der Ist-Situation wird die Anbindung an den Albersloher Weg durch folgende Maßnahmen verbessert. Aufgrund der noch vorhandenen Gleistrasse befindet sich der Haltebalken für auf den Alberslohher Weg ausfahrende Fahrzeuge vor dem Bahngleis und somit ca. 29 m vom westlichen Fahrbahnrand des Albersloher Wegs entfernt. Da die Gleistrasse keine Funktion mehr hat, wird eine Verlegung des Haltebalkens bis unmittelbar an den Albersloher Weg heran ermöglicht. Hiermit wird eine hinreichende Aufstellfläche für ausfahrende Fahrzeuge (auch Lastkraftwagen) geschaffen. Ein Blockieren der Stellplatzfläche durch rückstauende Fahrzeuge kann somit vermieden werden. Gleichzeitig wird auf der Südseite der Anbindung eine separate Zuwegung für Fußgänger und Radfahrer angelegt, so dass auch für diese Verkehrsteilnehmer ein gesicherter Zugang zum Gelände des Möbelhauses gegeben ist. Die Maßnahmen liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Umsetzung einer separaten Zuwegung für Fußgänger und Radfahrer wird vertraglich gesichert. Im Vorhabengebiet werden insgesamt 142 Stellplätze errichtet. Dies erfüllt die Anforderungen der Stellplatzverordnung der Stadt Münster und entspricht einem Stellplatzschlüssel von rund 1 St. / 50 m² Verkaufsfläche und somit einem Stellplatzangebot, welches erfahrungsgemäß bei Möbelhäusern hinreichend ist. Von dem Gesamtangebot an Stellplätzen werden drei Stellplätze in unmittelbarer Eingangsnähe als Behindertenstellplätze angelegt. Die im rückwärtigen Bereich im Südosten angelegten 15 Stellplätze sind als Mitarbeiterstellplätze vorgesehen. Die Stellplätze werden in einer Breite von 2,60 m und einer Tiefe von 5,0 m angelegt; die Fahrbahn zwischen den Stellplatzreihen in einer Breite von 5,50 m. In unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs werden darüber hinaus Fahrradstellplätze für mindestens 12 Fahrräder angeordnet. 6.7 Anpflanzung und Begrünung Wie bereits oben dargelegt, ist das Bestandsgrundstück nahezu vollständig durch Gebäude, Stellplätze und Zu- und Umfahrten versiegelt. Da die grundsätzliche Gebäude- und Stellplatzsituation beibehalten wird, sind großzügige Begrünungsmaßnahmen im Zuge der Umstrukturierung auch weiterhin nicht möglich. Im Sinne des Verbesserungsgebotes ist zur grünordnerischen Aufwertung jedoch eine weitergehende Begrünung der Stellplatzfläche vorgesehen. Es erfolgt hierzu die Festsetzung, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 11 von 70 dass je 6 Stellplätze ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen ist. Weitergehend wird bestimmt, dass die Baumbeete je Baum eine Mindestgröße von 6 m² und eine Mindestbreite von 2 m aufweisen müssen, um für Wachstum und Vitalität des Baumes einen hinreichend großen Lebensraum zu sichern. Diese Anforderungen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan und der hinweislichen Darstellung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt worden. Es werden auf der Stellplatzanlage insgesamt 27 Bäume in separaten Baumbeeten und in direkter Zuordnung der Stellplätze angeordnet An der nördlichen Grundstücksgrenze verbleibt ein schmaler Grünsaum, der für Baumpflanzungen auch unter Beachtung nachbarschaftsrechtlicher Belange nicht geeignet ist. Für diesen Grünsaum wird die Pflanzung einer durchgehenden 2-reihigen freiwachsenden Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen festgesetzt. Alternativ ist auch die Pflanzung einer Schnitthecke möglich. Entsprechend der Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan werden weitere kleinteilige Flächen in den Randbereichen des Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes für Begrünungsmaßnahmen (Rasenansaat oder bodendeckende Bepflanzung) vorgehalten. Um den Versiegelungsgrad weiter zu begrenzen, werden auch Pflanzmaßnahmen unterhalb der außenliegenden offenen Fluchttreppen festgesetzt. Diese Bereiche sind – mit Ausnahme eines Sauberkeitsstreifens entlang der Gebäudewand – unversiegelt zu belassen und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen zu bepflanzen. Weiterhin wird für das neu zu errichtende Lagergebäude im Südwesten eine flächendeckende extensive Dachbegrünung festgesetzt. Dies wirkt sich positiv auf das Kleinklima (Minderung des Aufheizeffekts), die Verzögerung des Niederschlagswasserabflusses und den Lebensraum für Insekten aus. Der Vorhabenträger hat durch einen statischen Nachweis dargelegt, dass eine nachträgliche Dachbegrünung des Bestandsgebäudes mit erheblichen baulichen Veränderungen verbunden wäre. Die zusätzliche Last einer extensiven Dachbegrünung würde eine Verstärkung aller Pfetten und Hauptträger sowie des Trapezbleches erfordern. Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen wird daher auf die Festsetzung einer Dachbegrünung des Bestandsgebäudes verzichtet. 6.8 Solarenergienutzung auf Dachflächen Auf dem Dach des neu zu errichtenden Lagergebäudes sind auf mindestens 50 % der Dachfläche Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) zu installieren. Dies leistet einen Beitrag zum Klimaschutz und für die Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer Energien (Energiewende). Durch einen hohen Anteil von gebäudegebundenen Solaranlagen wird die Inanspruchnahme von Freiflächen und Landschaft zur Solarenergiegewinnung geringgehalten und die Energie verbrauchsortnah gewonnen. Den erhöhten Kosten der Installation von Solaranlagen stehen Kosteneinsparungen im Betrieb durch die Nutzung der gewonnenen Energie oder durch die Vergütung für die Einspeisung der gewonnenen Energie in das Stromnetz gegenüber. Photovoltaik-Anlagen sind auf dem Flachdach zusätzlich zu der festgesetzten Dachbegrünung zu installieren. Um eine flächige extensive Dachbegrünung zu ermöglichen, ist die PV-Anlage innerhalb der Dachbegrünungsfläche aufzuständern und unterhalb der PV-Elemente zu Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 12 von 70 begrünen. Die Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik-Anlagen ist sinnvoll und effizient. Dachbegrünungen halten die Temperaturen auf dem Dach niedrig, wodurch sich die Leistung von Photovoltaikmodulen in Kombination mit Dachbegrünungen erhöht. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Pflicht zur Errichtung einer Anlage zur Solarenergienutzung auf dem Dach von Neubauten führt somit zu einer intensiveren Nutzung von Dachflächen zur Energieerzeugung auch in bereits bestehenden Gewerbestandorten wie dem Gewerbepark Loddenheide. Die Möglichkeiten einer klimagerechten Entwicklung ist bei bestehenden Gewerbestandorten durch den gebauten Bestand bei gleichzeitiger, aber hoher Dringlichkeit der Klimaanpassung eingeschränkt. Die Solarpflicht gilt daher neben Neubauten auch für zukünftige Dachsanierungen im Bestand (siehe Vorlage V/0319/2022). Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. Die festgesetzte Solarpflicht trägt so der notwendigen Klimaanpassung Sorge und stellt einen wichtigen Baustein zur nachhaltigen Stadtentwicklung im Bestand dar. Zur Erfüllung der Pflicht kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet werden. Von der Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. 6.9 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist auch weiterhin durch den Anschluss an die vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen gewährleistet. Die Versorgung mit elektrischer Energie seitens der münsterNETZ GmbH erfolgt über eine private Trafostation, der Bau einer Ortsnetzstation auf einem separaten Grundstück des Versorgers ist daher nicht erforderlich. Ein Erfordernis zum Ausbau technischer Infrastruktureinrichtungen ist nicht gegeben. Die Entwässerung des Plangebiets mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt im Trennsystem. Das Schmutz- und Niederschlagswasser wird der Kanalisation im Albersloher Weg zugeführt. Da keine Retention des gesammelten Niederschlagswassers vor Einleitung in das Nebengewässer des Honebachs besteht, wird eine entsprechende Rückhaltung auf dem Grundstück erforderlich. In der Bauantragsstellung ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² nachzuweisen. Um diese Retention zu erreichen ist unterstützend auf dem geplanten Lagergebäude eine Dachbegrünung festgesetzt. Gerechnet wurde beispielhaft mit einer Dachbegrünung mit einem Mäanderelement, welches im Ergebnis, das festgesetzte Retentionsvolumen sicherstellen kann. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Bebauungsplan die Möglichkeiten gibt, den festgesetzten Regenwasserrückhalt durch andere Rückhaltemaßnahmen (z. B. Einbau von unterirdischen Speicherkanälen, Baumrigolen) zu sichern. Weitergehend ist im Rahmen der Bauantragsstellung ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986- 100 zu erbringen, der die schadlose Überflutung des Grundstücks ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke bei Starkregenereignissen nachweist. Dieser Nachweis ist mindestens für das 30-jährige Regenereignis zu erbringen. Die unschädliche Überflutung des Grundstücks kann beispielsweise durch eine entsprechende Wannenausbildung der Stellplatzanlage geschaffen werden. Diese dient dann bei Starkregenereignissen als Rückhalteraum. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 13 von 70 6.10 Immissionsschutz Aufgrund der Lage des Planvorhabens innerhalb eines großräumigen Gewerbegebiets ist die schalltechnische Empfindlichkeit niedrig. Durch die Anlieferungssituation auf der südwestlichen Grundstücksecke bedarf es allerdings der Überprüfung, ob es durch die Verladevorgänge zu relevanten akustischen Auswirkungen auf das Nachbarflurstück kommen kann. Büroräume und andere schutzbedürftige Räume haben dort einen Schutzanspruch von 65 dB(A) nach der TA- Lärm. Die hierzu durchgeführte Untersuchung durch das Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik Arno Flörke kommt zu dem Ergebnis, dass an den berechneten Immissionsorten des Nachbargrundstücks, die im Einwirkungsbereich der Verladezone liegen, Beurteilungspegel zwischen 58,9 und 62,6 dB(A) erreicht werden. Der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird somit um mindestens 2,4 dB unterschritten. Da keine Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe vorliegt, ist das Vorhaben nach TA-Lärm 4.2. zulässig. Auch Konflikte durch kurzzeitige Geräuschspitzen sind nicht zu erwarten. 6.11 Altlasten / Altstandorte Das Plangebiet liegt im Bereich der im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 841. Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der früheren Umnutzung wurden bereits bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt und Teilflächen saniert. Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde ist die geplante Nutzung möglich. Erforderliche technische Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bauantragsverfahren festgelegt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist das Plangebiet vorsorglich gemäß § 9 Absatz 5 Nr. 3 BauGB als Flächen gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. 6.12 Kampfmittel Die Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) zeigt für das Plangebiet eine Bombardierung. Konkrete Hinweise auf Blindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch nicht vor. Eine - derzeit nicht erkennbare - Kampfmittelbelastung kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es wurde bereits in 2001 eine Sondierung auf Kampfmittel vorgenommen und bis auf eine Tiefe von 3 m geräumt. Bei ebenerdigen Bauvorhaben ist daher keine Oberflächendetektion erforderlich. Bei Baugrubenaushub tiefer 3 m wird eine systematische Absuche/Sondierung der ausgehobenen Baugrube erforderlich. Bei Verlegung von Kabeln und Leitungen ist der Kabel- bzw. Leitungsgraben zuzüglich einer Mächtigkeit von einem Meter nach möglichen Kampfmitteln abzusuchen. Sofern Ramm-/Bohrarbeiten (z.B. Bohrpfahlgründung) ausgeführt werden, hat eine vorhergehende Sicherheitsüberprüfung durch den KBD zu erfolgen. In den Bebauungsplan wird zudem ein entsprechender Hinweis aufgenommen: Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 6.13 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Vorhabengebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder denkmalgeschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 14 von 70 NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. 7. Flächenbilanz Vorhabenfläche 14.200 m² 100 % Davon: Überbaubare Fläche (Gebäude) 6.300 m² 44,4 % Stellplätze / Umfahrt 6.470 m² 45,6 % Baumbeete / Hecke 1.430 m² 10,0 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8 Raumordnerische und städtebauliche Einordnung des Vorhabens 8.1 Ergebnisse der Auswirkungsanalyse Großflächiger Einzelhandel kann sich auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche (Haupt- und Nebenzentren) einer Gemeinde und Region auswirken. Daher müssen raumordnerische und städtebauliche Konsequenzen, die sich aus der Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels ergeben, analysiert und bewertet werden. Aus diesem Anlass wurde seitens der BBE Handelsberatung GmbH eine absatzwirtschaftliche und städtebauliche Analyse und Bewertung des geplanten Vorhabens als Auswirkungsanalyse vorgenommen. Das Vorhaben wurde in Bezug auf die zu erwartenden absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen bewertet. Weiterhin wurde die Vereinbarkeit und Übereinstimmung mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen sowie mit den Aussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster geprüft. Hierzu wurden örtliche Erhebungen in Münster und den Nachbargemeinden sowie sekundärstatistische Daten erhoben und aufbereitet. In einer Modellrechnung werden die durch den neuen Wettbewerber ausgelösten Umsatzumverteilungen im potenziellen Einzugsgebiet des Möbelhauses ermittelt und deren raumordnerische und städtebauliche Konsequenzen bewertet. Die projektierte Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² für das Möbelhaus gliedert sich nach der Systematik der Münsteraner Sortimentsliste in zentren- und nicht-zentrenrelevante Sortimente. Im Folgenden sind die maximalen Verkaufsflächen der jeweiligen Sortimente des geplanten Möbelhauses dargestellt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 15 von 70 Abbildung 3: Sortiments- und Verkaufsflächenkonzept des geplanten Möbelhauses (Quelle: BBE, 2019) Maßgeblich für die Bewertung der Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Münster sind zentrenrelevante Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente besitzen eine große Bedeutung für zentrale Versorgungszentren, da sie für deren Funktionalität wichtig sind und das Einzelhandelsangebot in Innenstädten sowie Stadtteilzentren maßgeblich prägen. Im Gegensatz hierzu sind nicht-zentrenrelevante Sortimente in derartigen Bereichen nicht bzw. kaum zu finden, da ihre Integration in die kleinteiligen innerstädtischen Strukturen der Zentren kaum möglich ist. Begründet liegt dies in den spezifischen Standortanforderungen, wie beispielsweeise dem großen Flächenbedarf oder den sperrigen, großvolumigen Waren sowie der PKW-Orientierung. Das bestimmende Angebot wird gemäß der vorstehenden Liste mit maximal 6.300 m² Verkaufsfläche (90 % der Gesamtverkaufsfläche) bei nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten liegen und hier insbesondere im Kernsortiment Möbel und Küchen mit einer maximalen Verkaufsfläche von 5.800 m². Sonstige nicht-zentrenrelevante Kernsortimente werden mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.050 m² dimensioniert; hierzu gehören Baumarktsortimente und Teppiche sowie Matratzen und Lattenroste. Abweichend von der in Abbildung 3 dargestellten Sortimentsgliederung werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Bettwaren als zentrenrelevantes Randsortiment entsprechend der Münsteraner Sortimentsliste dem zentrenrelevanten Sortiment Haus- und Heimtextilien (inkl. Bettwaren) zugeordnet. Die maximal zulässige Verkaufsfläche des Sortiments Haus- und Heimtextilien (inkl. Bettwaren) wird mit 300 m² festgesetzt. Die Zentrenrelevanz der Bettwaren beschränkt sich auf „Steppdecken u.a. Bettdecken, Kopfkissen u.a. Bettwaren“ aus der Wirtschaftszweig-Nummer 47.51 („Einzelhandel Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 16 von 70 mit Textilien“). Städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungbereiche sind durch die Zuordnung der Bettwaren als zentrenrelevantes Sortiment nicht erkennbar. Zentrenrelevante Randsortimente werden entsprechend des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes mit 10 % der Gesamtverkaufsfläche mit einer maximalen Verkaufsfläche von 700 m² festgesetzt. Die größte Sortimentsgruppe werden dabei Glas, Porzellan, Keramik (GPK), Haushaltswaren und Bilder, Rahmen mit maximal 330 m² Verkaufsfläche darstellen. Die dargestellten Verkaufsflächengrößen einzelner Sortimentsgruppen sind als Verkaufsflächenobergrenzen zu verstehen; eine einfache Addition der Verkaufsflächen ist daher nicht zulässig. Das Einzugsgebiet des Möbelhauses wird unter Berücksichtigung der siedlungsräumlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen sowie der Wettbewerbssituation in zwei Zonen mit unterschiedlich ausgeprägter Einkaufsintensität, dem Kerneinzugsgebiet und dem erweiterten Einzugsgebiet, gegliedert. Abbildung 4: Einzugsgebiet des geplanten Möbelhauses (Quelle: BBE 2019) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 17 von 70 Für die Analyse wurden als Kerneinzugsgebiet Stadt Münster ca. 310.610 Einwohnern, für das erweiterte Einzugsgebiet der Umlandkommunen Lüdinghausen. Ascheberg. Drensteinfurt, Sendenhorst, Everswinkel, Telgte, Ostbevern, Greven, Altenberge, Havixbeck, Nottuln, Dülmen und Senden ca. 254.300 Einwohnern zugrunde gelegt. Auf Basis der insgesamt 564.910 Einwohner im Einzugsbereich des Vorhabens ergibt sich ein projektrelevantes Nachfragevolumen von 376,0 Mio. €, welches im Jahr zur Verfügung steht. Davon entfallen rund 294,0 Mio. € auf nicht-zentrenrelevante Sortimente und rund 81,9 Mio. € auf zentrenrelevante Sortimente. Hiervon entfallen wiederum rund 54 % auf das Kerneinzugsgebiet und rund 46 % auf das erweiterte Einzugsgebiet. Bei einer unterstellten Flächenproduktivität von ca. 1.850 €/ m² Verkaufsfläche ergibt sich ein Planumsatz des geplanten Möbelhauses von ca. 15,5 Mio. €. Auf nicht-zentrenrelevante Sortimente entfallen dabei rund 13,3 Mio. €, auf zentrenrelevante Randsortimente 2,2 Mio. €. Dem prognostizierten Planumsatz liegt ein Worst-Case-Ansatz zugrunde, bei dem eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des geplanten Möbelhauses unterstellt wird. Der zu erwartende Umsatz des Planobjekts führt innerhalb des Einzugsgebietes zu Umsatzumverteilungen, da das vergrößerte Angebot nicht mit einem vergrößerten Kaufkraftvolumen einhergeht. Die veränderte Wettbewerbssituation ist dabei dann von städtebaulicher Relevanz, wenn dadurch negative Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. Die Ermittlung der in der Auswirkungsanalyse vorgenommenen Umsatzverlagerungseffekte beruht dabei auf folgenden Annahmen: Beim Möbelkauf akzeptieren die Konsumenten relativ große Fahrdistanzen und fokussieren ihre Nachfrage stärker als bei anderen Sortimenten auf regional bedeutsame Standorte. Für die Wettbewerber in der Region ergeben sich sehr große, einander überschneidende Einzugsgebiete. Die stärksten Umverteilungseffekte treten bei Einzelhandelsstandorten bzw. Betrieben mit der größten Sortimentsüberschneidung ein. Im Untersuchungsraum gilt dies in erster Linie für die größeren Einrichtungshäuser. Mit zunehmender Entfernung des Projektstandortes nimmt die Stärke der Umsatzverlagerungseffekte ab. Dies bedeutet, dass vergleichbare Einzelhandelsbetriebe im näheren Umfeld des Planstandortes stärker von Umsatzverlagerungen betroffen sein werden als weiter entfernt gelegene Einzelhandelsbetriebe. Auch außerhalb des eigentlichen Einzugsgebiets sind Wettbewerbswirkungen aufgrund leistungsstarker Angebotsstrukturen im überregionalem Kontext zu erwarten (u.a. IKEA- Standorte in Osnabrück und Kamen). Es wird von einer Verstärkung der Kaufkraftbindung in Münster aufgrund der überschaubaren Angebotsstruktur mit wenig größeren und großen Wettbewerbsbetrieben ausgegangen. Da das Kernsortiment des Planvorhabens grundsätzlich aus nicht-zentrenrelevanten Sortimenten besteht, ist die städtebauliche Relevanz der für den weitaus größten Teil der ausgelösten Umsatzumverteilungen auf die zentralen Versorgungsgebiete nicht zu erwarten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 18 von 70 Die prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte wirken sich in erster Linie auf vergleichbare, regional bedeutsame Möbel- und Einrichtungshäuser an städtebaulich nicht-integrierten Standorten aus. Städtebaulich bedeutsame Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Region können hingegen ausgeschlossen werden. Umsatzumverteilungen zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche resultieren vor allem daraus, dass die zentrenrelevanten Sortimente auch von Kunden aus dem näheren Einzugsbereich nachgefragt werden, die das projektierte Möbelmitnahmemarktes vorwiegend aufgrund des angebotenen Randsortimentes (Glas/ Porzellan/ Keramik/ Haushaltswaren) aufsuchen werden. Die für die Münsteraner Innenstadt ermittelten Umsatzumverteilungen liegen in der Größenordnung von 0,6 Mio. €. Somit führt die Realisierung zu einem Verlust in der Höhe von 2 % in den projektrelevanten Sortimenten. Die höchsten Umsatzumverteilungen bestehen mit jeweils max. 4 % bei Haus- und Heimtextilien (inkl. Gardinen) und Lampen, Leuchten. Im Sortiment wird eine erwartete Umsatzumverteilung von max. 2 % prognostiziert. Für die sonstigen projektrelevanten Sortimente werden nur marginale bzw. nicht messbare Auswirkungen auf den innerstädtischen Einzelhandel Münsters prognostiziert. Ebenso sind auch in den übrigen zentralen Versorgungsbereichen innerhalb Münsters sowie in den Umlandgemeinden nur geringe absolute und relative Umsatzumverteilungen zu erwarten. Somit ist auch bei diesen nicht von einer relevanten Schwächung der zentralen Versorgungsfunktion auszugehen. Prognostiziert werden hier ebenfalls nur marginale bzw. nicht messbare Wettbewerbswirkungen auf die zentralen Versorgungsgebiete. Zusammenfassend kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass sich die prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte auf eine Vielzahl von Standorten und Anbietern verteilen und daher nur marginale Umsatzumverteilungen zu erwarten sind, aus denen keine Existenzgefahr hervorgeht. In den Zentren der Stadt Münster ist nur ein geringer Bestand an projektrelevanten Sortimenten vorhanden. Von den Auswirkungen sind besonders diejenigen Wettbewerber betroffen, die aktuell von dem geringen Bestand in Münster profitieren können, fast ausschließlich regional bedeutsame Standorte außerhalb der Innenstädte. Negative Auswirkungen i. S. § 11 Absatz 3 BauNVO auf den Erhalt und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in Münster und den benachbarten Städten und Gemeinden können ausgeschlossen werden. 8.2 Übereinstimmung mit den Vorgaben der Landesplanung Bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Die übergeordneten landesplanerischen Vorgaben, die bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu beachten sind, sind im Landesentwicklungsplan LEP NRW 2019 dargelegt. Gemäß Ziel 6.5-1 dürfen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) untergebracht werden. Der Projektstandort befindet sich gemäß des Regionalplanes Münsterland 2014 im ASB der Stadt Münster, aus landesplanerischer Sicht eignet er sich demnach auch dazu großflächige Einzelhandelsbetriebe aufzunehmen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 19 von 70 Gemäß Ziel 6.5-3 dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Vorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Es kann im Rahmen der Auswirkungsanalyse dargelegt werden, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Versorgungsstrukturen durch die Realisierung des geplanten Einzelhandelsvorhabens zu erwarten sind. Ebenso wenig ist von einer Gefährdung der städtebaulich schutzwürdigen zentralen Versorgungsbereiche sowie deren Entwicklungsfähigkeit auszugehen. Die Wettbewerbsauswirkungen durch Umsatzumverteilungen werden sich primär auf vergleichbare regional bedeutsame Möbel- und Einrichtungshäuser beziehen, deren Standorte allerdings außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche liegen. Sowohl existenzbedrohende Umverteilungseffekte gegenüber strukturprägenden Betrieben innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche als auch das Wegbrechen des Möbeleinzelhandels im Untersuchungsraum können ausgeschlossen werden. Zwar führt der Wettbewerbsdruck zu Umsatzeinbußen bei anderen relevanten Möbelanbietern im weiteren Umfeld (z.B. Unna, Hamm, Recklinghausen, Coesfeld), diese können jedoch keine existenzgefährdenden Auswirkungen auslösen. Nach dem Grundsatz 6.5-4 LEP NRW soll die Kaufkraft in den geplanten Sortimenten in der Standortgemeinde nicht durch den zu erwartenden Gesamtumsatz des beabsichtigten Einzelhandelsprojektes überschritten werden. Der maximal prognostizierte Umsatz des projektierten Planvorhabens liegt bei Ausschöpfung der maximalen Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² bei rund 15,5 Mio. € und damit deutlich unterhalb des von der Stadt Münster den projektrelevanten Sortimenten zugewiesenen Kaufkraftvolumens von rund 204,0 Mio. €. Somit hält das Projekt den Grundsatz 6.5-4 LEP NRW ein. Zentrenrelevante Sortimente sind auf eine Verkaufsflächenobergrenze von maximal 700 m² begrenzt und dürfen den relativen Anteil von 10 % der Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Zentrenrelevante Sortimente sind Glas, Porzellan, Keramik (GPK), Haushaltswaren / Hausartikel / Korbwaren / Bilder / Rahmen, Haus- und Heimtextilien / Vorhänge / Gardinen, Bettwaren sowie Lampen / Leuchten. Sie zählen zu den Wohnaccessoires und sind daher als möbelhaustypische, also zugeordnete, Randsortimente zu bewerten, da sie das Kernsortiment sinnvoll abrunden. Damit ist das Ziel 6.5-5 LEP NRW eingehalten, das besagt, dass Sondergebiete i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO für Vorhaben mit nicht-zentrenrelvanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden dürfen, wenn der Umfang zentrenrelevanter Sortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche begrenzt ist und es sich um zugeordnete Randsortimente handelt. Auch der Grundsatz 6.5-6 LEP NRW ist damit eingehalten, nach dem die maximale Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente 2.500 m² nicht überschreiten soll. Im Gesamtergebnis der Auswirkungsanalyse kann daher festgehalten werden, dass das geplante Vorhaben eines Möbelhauses mit einer projektierten Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² am Standort „Loddenheide“ in der Stadt Münster raumordnerisch und städtebaulich verträglich ungesetzt werden kann. 8.3 Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster Die am 14.03.2018 vom Rat der Stadt Münster beschlossene Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes stellt gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB ein von der Gemeinde beschlossenes Entwicklungskonzept dar. Dieses ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 20 von 70 berücksichtigen. Das fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept sieht in seinen Grundsätzen vor, dass die Entwicklung großflächigen Einzelhandels mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche auf die insgesamt sechs definierten Sonderstandorte fokussiert werden soll, um eine räumliche Bündelung zu erzeugen. Darüber hinaus wird bestimmt, dass die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente im Rahmen einer Sondergebietsfestsetzung zu beschränken sind. Zur Vermeidung unerwünschter landesplanerischer oder städtebaulicher Auswirkungen sollen daher Beschränkungen der zulässigen Verkaufsfläche und differenzierte Sortimentsfestsetzungen in den Bauleitplänen vorgenommen werden. Der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente soll dabei auf maximal 10 % der Verkaufsfläche, jedoch höchstens 2.500 m² begrenzt werden. Diese Grundsätze werden bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans beachtet, da sich der Planstandort innerhalb des abgegrenzten Sonderstandortes „Loddenheide“ befindet, der als Standort zur Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten ausgewiesen wird. Durch die getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zur zulässigen Sortimentsstruktur und den sortimentsspezifischen Verkaufsflächenobergrenzen werden auch die Vorgaben zur Begrenzung des zentrenrelevanten Randsortimentsanteils eingehalten. Negative Auswirkungen auf die im Einzugsgebiet des Vorhabens liegenden zentralen Versorgungsbereiche werden somit vermieden. 9 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 9.1 Rahmen der Umweltprüfung Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB ist in differenzierter Form festgelegt, dass die Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, die Wechselwirkung zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Folgende Arbeitsschritte werden vollzogen: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 21 von 70 Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Bebauungsplans sowie der Ziele des Umweltschutzes, Zielorientiertes Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Schutzgüter und der jeweiligen Wechselwirkungen (Basisszenario), Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung grundsätzlich möglicher Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie der Ausgleichbarkeit von Beeinträchtigungen, Erarbeitung und Darstellung der Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen, Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Darstellung der Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung, Erarbeitung und Darstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring), Einarbeitung der Änderungen nach Abschluss der Offenlage, Verfassen einer allgemein verständlichen Zusammenfassung. Methodik Im Grundsatz wird in der Umweltprüfung nach § 2, Absatz 4 BauGB im Sinne einer ökologischen Risikoanalyse eine schutzgutbezogene Bewertung der Bedeutung der Schutzgutfunktionen und deren Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit gegenüber den planbedingten Wirkungen vorgenommen, aus der sich eine abschätzbare Auswirkungsintensität ergibt. Die Ökologische Risikoanalyse wurde als Methode zur Betrachtung und Einschätzung natürlicher Ressourcen in einem größeren Planungsraum entwickelt. Inzwischen gehört die Methode in den verschiedensten Abwandlungen zum Standardrepertoire der Umweltplanung. Ziel der Ökologischen Risikoanalyse ist die Beurteilung der ökologischen Nutzungsverträglichkeit. Hierbei erfolgt eine Gegenüberstellung der auf naturwissenschaftlichen Bestimmungsgrößenberuhenden Funktions- und Leistungsfähigkeit des untersuchten Raumes für die Umwelt-Schutzgüter einerseits und der Wirkungen des Bebauungsplans auf eben diese Schutzgüter andererseits. Die Schutzgüter der Umwelt des Untersuchungsraumes bestimmen seine Eignung für die verschiedenen an ihn gestellten Nutzungsansprüche. Gleichzeitig wirken diese Nutzungen auf den Raum. Für die Bewertungsgrundlage sind nicht relevant: Fragen der Verkehrssicherheit, wirtschaftliche Aspekte (z.B. im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der Rohstoffgewinnung), Fragen der Sozialverträglichkeit, Sekundärwirkungen, die nicht zwangsläufig Folge des Vorhabens sind. Grundlagenermittlung und Bewertung Unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastungen und der grundsätzlich möglichen Wirkungen des Vorhabens, insbesondere Flächeninanspruchnahme/Überbauung/Versiegelung, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 22 von 70 Beeinträchtigung der Wohn- und Erholungsnutzung des Menschen, insbesondere durch Verlärmung und visuelle Störeffekte, Veränderungen des Landschaftsbildes durch technisierende Überprägung, Veränderung von Funktionszusammenhängen für Arten und Biotope, Veränderung der Morphologie, der Bodenverhältnisse sowie der hydrologischen Verhältnisse, Veränderung der klimatischen Funktionen und der lufthygienischen Situation, erfolgt im ersten Schritt auf der Grundlage der Bestandserfassung die Einschätzung der Schutzgutempfindlichkeit. Die zugrunde gelegten Kriterien der Empfindlichkeitseinschätzung werden für jedes Schutzgut im Rahmen der Analyse festgelegt, insbesondere anhand von allgemein geltenden umweltfachlichen Kriterien. Sie berücksichtigen neben den Werten und Funktionen der Bestandssituation auch die bestehenden planerischen Zielvorgaben und das gegebene Entwicklungspotenzial. Diese Schutzgutempfindlichkeit wird auf einer vierstufigen Werteskala abgebildet. Folgende Einteilung wird vorgenommen (Tab. 2): Stufe Empfindlichkeit Kriterien (beispielhaft) I sehr hoch nicht oder nur schwer wiederherstellbare Werte und Funktionen II hoch mit erhöhtem Aufwand wieder herstellbare Werte und Funktionen III mittel wiederherstellbare Werte und Funktionen IV gering unbedeutende oder keine Werte und Funktionen Tabelle 2: Einstufung der Empfindlichkeiten der Schutzgüter Je höher die Schutzgutempfindlichkeit ist, desto größer ist das zu erwartende Konfliktpotenzial bei einer Überlagerung des Raumes mit den prognostizierten Auswirkungen der Planung. Ermittlung der prognostizierten planbedingten Auswirkungen und deren Wirkintensität Unabhängig von der zuvor eingestuften Schutzgutempfindlichkeit werden in einem zweiten Schritt anhand der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans die prognostizierten Wirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter ermittelt und ihre Wirkintensität – ebenfalls vierstufig – eingeschätzt. Unterschieden wird dabei zwischen anlagebedingten, betriebsbedingten und bauzeitbedingten Wirkungen. Grundsätzlich werden dabei folgende Kriterien zugrunde gelegt (Tab. 3). Stufe Empfindlichkeit Kriterien (beispielhaft) I sehr hoch anlagebedingt: dauerhafte Versiegelung / Überbauung II hoch dauerhafter, eingeschränkter Funktionsverlust; vorübergehender, nicht vollständig wiederherstellbarer Funktionsverlust; III mittel dauerhaft oder vorüber gehende eingeschränkte Funktionsminderung im Umfeld der Baumaßnahme IV gering anlage-, betriebs- und bauzeitbedingt: unbedeutende Wirkungen ohne relevanten Funktionsverlust Tabelle 3: Einstufung der planbedingten Wirkintensität Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 23 von 70 Ermittlung der planbedingten Auswirkungsstärke und der Erheblichkeitsschwelle Durch Überlagerung der schutzgutbezogenen Empfindlichkeiten mit der prognostizierten Wirkintensität wird in einem dritten Schritt die Auswirkungsstärke abschätzbar. Die (planbedingte) Auswirkungsstärke wird im Folgenden als Ausdruck für die Schwere der Beeinträchtigung (ökologisches Risiko) verstanden. Je höher die Schutzgutempfindlichkeit und je größer die Wirkintensität, desto wahrscheinlicher ist das Eintreten von erheblichen planbedingten Auswirkungen. Die Verknüpfung beider Bestimmungsgrößen erfolgt nach dem Prinzip der im Folgenden dargestellten Grundsatzverknüpfung (Tab. 4). Wirkintensität Schutzgut- empfindlichkeit sehr hoch hoch mittel gering sehr hoch sehr hoch hoch mittel gering hoch hoch hoch mittel gering mittel mittel mittel mittel gering gering gering gering gering gering Auswirkungsstärke erhebliche planbedingte Auswirkung gegeben (Erheblichkeitsschwelle) Tabelle 4: Definition der planbedingten Auswirkungsstärke und der Erheblichkeitsschwelle Bei einer mindestens mittleren Wirkintensität bei gleichzeitig mindestens mittlerer Schutzgutempfindlichkeit – also mindestens mittlerer Auswirkungsstärke – ist die Erheblichkeitsschwelle aus umweltfachlicher Sicht überschritten. Die schematische Vorgehensweise der beschriebenen Methodik wird im Einzelfall verbal-argumentativ ergänzt. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Die Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 13-19 BNatSchG werden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags behandelt. Im Einzelnen werden dort die folgenden Arbeitsschritte vollzogen: Ermittlung und Bewertung der derzeitigen Situation (u.a. natürliche Gegebenheiten, besondere Gebietsfunktionen), Erstellung einer Bestands-/Biotoptypenkarte im Maßstab des Bebauungsplanes, Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild, Erstellung einer detaillierten Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach der Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatschG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“ (Stadt Münster o.J.), Aufzeigen von Möglichkeiten der Verringerung und Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, Maßnahmenplan auf der Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfes für den Geltungsbereich. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt innerhalb dieses Umweltberichts. Artenschutz Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 24 von 70 Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen der §§ 44 Absatz 1, 5, 6 und 45 Absatz 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH- RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69ff BNatSchG. Die Erarbeitung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags erfolgt in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung entsprechend der Verwaltungsvorschrift Artenschutz NRW "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei baurechtlichen Zulassungen" (Stand 22.12.2010). Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG): besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie), streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch), europäische Vogelarten (europäisch). Gemäß § 44 Absatz 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Folgende Arbeitsschritte werden im Rahmen des Artenschutzbeitrages durchgeführt: Artenschutzvorprüfung (Stufe I): In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können: Festlegung des Untersuchungsrahmens (Organisieren und Auswerten vorhandener Daten des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes bzw. zu Planungen Dritter zur Identifizierung vorkommender und potenziell vorkommender relevanter Arten); Bestimmung der planungsrelevanten Arten, für die die Verträglichkeit ggf. weiter zu prüfen ist unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche, der vorkommenden Biotoptypen und Standortverhältnisse. Artenschutzprüfung (Stufe II) Faunistische Kartierungen (Brutvögel, Fledermäuse, vgl. Kap. 8), Konfliktanalyse und Erheblichkeitsbewertung / Prüfung der Verbotstatbestände (artspezifische Bewertung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen), Fachliche Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen. Ausnahmeverfahren (Stufe III) wird nur durchgeführt, sofern die Prüfung der Verbotstatbestände ergibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 25 von 70 Hinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe erfolgt die Prüfung der Verbotstatbestände nach den Vorgaben des § 42 BNatSchG. Die Bewertung wird einzelartbezogen durchgeführt. Dabei ist das Ziel „Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten einer Art“ maßgebend. Die Artenschutzprüfung erfolgt in einer eigenständigen Unterlage. 9.2 Kurzdarstellung der Planung Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Münster innerhalb des Gewerbegebietes „Loddenheide“ am Albersloher Weg. Das Plangebiet liegt innerhalb des Flurstücks 385 der Flur 178 in der Gemarkung Münster. Es umfasst eine Gesamtfläche von 14.200 m². Die Lage des Plangebietes ist im folgenden Kartenausschnitt rot schraffiert. Abbildung 5: Lage und Abgrenzung des Vorhabenbereiches (rot gestrichelt) und des Untersuchungsraumes (schwarz gestrichelt) Der gewählte Untersuchungsraum umfasst das Bebauungsplangebiet sowie sein unmittelbares Umfeld bis zu ca. 100 m Entfernung (Abb. 5). Er wird so abgegrenzt, dass alle schutzgutbezogenen Auswirkungen erfasst werden können. Im Osten sind die Grünstrukturen entlang des Albersloher Weges miterfasst, im Süden die angrenzende Gewerbebrache. Im Einzelfall werden ggf. bestehende Funktionen im Rahmen der Schutzgutbetrachtung über das Untersuchungsgebiet hinaus erfasst und bewertet. Der Untersuchungsraum ist somit insgesamt 6,5 ha groß. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 26 von 70 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Für das derzeit durch einen Gastronomiegroßhandel genutzte Grundstück besteht die konkrete Absicht zur Ansiedlung eines großflächigen Möbelmarktes durch An- und Umbau des zweigeschossigen Bestandsgebäudes. Auf dem 14.200 m² umfassenden Grundstück plant die XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit ca. 7.000 m² Verkaufsfläche und einem Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen. Umweltrelevante Festsetzungen des Bebauungsplans Im Entwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide - Albersloher Weg 198 werden folgende umweltrelevante Festsetzungen getroffen: Im Vorhabenbereich ist ausschließlich ein Möbelmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 7.000 m² zulässig. Zusätzlich ist eine Gastronomienutzung auf einer Gesamtfläche von max. 150 m² (Gastraum ohne Nebenräume) zulässig. Nachfolgende Sortimente und max. Verkaufsflächen unter Berücksichtigung der Münsteraner Sortimentsliste des Einzelhandels- und Zentrumskonzepts der Stadt Münster 2018 sind zulässig: Abbildung 6: Sortimente und max. Verkaufsflächen Für den Vorhabenbereich ist die Grundflächenzahl GRZ auf 0,8 mit ausnahmsweiser Überschreitung auf 0,9 (für Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen) festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe wird mit 68,80 m (Hauptgebäude) bzw. 71,25 m (Nebengebäude) über Normalhöhennull (NHN) mit einer Überschreitung von untergeordneten Bauteilen von max. 3,50 angegeben. Im Vorhabenbereich wird die Anpflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage festgesetzt. Je 6 Stellplätze ist ein mittelkroniger Baum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine Größe von mind. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 27 von 70 6 m² pro Baum und eine Mindestbreite von 2 m aufweisen. Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia), StU 18/20, 3 x v., m. B. In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine 2-reihige freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel) oder eine Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Entsprechend der Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan werden weitere kleinteilige Flächen in den Randbereichen des Möbelmarktes und des angegliederten Lagergebäudes für Begrünungsmaßnahmen (Rasenansaat oder bodendeckende Bepflanzung) vorgehalten. Hierzu gehören auch Pflanzmaßnahmen unterhalb der außenliegenden offenen Fluchttreppen. Diese Bereiche sind – mit Ausnahme eines Sauberkeitsstreifens entlang der Gebäudewand – unversiegelt zu belassen und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen zu bepflanzen. Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Hiervon ausgenommen sind Bereiche notwendiger technischer Aufbauten. Für das Grundstück ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² Grundstücksfläche nachzuweisen (§ 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB). 9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Im Baugesetzbuch und in den Fachgesetzen des Bundes und des Landes NRW sind für die jeweiligen Schutzgüter Ziele und Grundsätze definiert worden, die im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind. Aufgeführt werden dort – zunächst noch ohne Raumbezug – die maßgeblichen Grundsätze als rein inhaltliche Anforderungen an den Bewertungsrahmen der Umweltprüfung. Beachtet wird das Bau- und Planungsrecht (insbesondere BauGB) sowie das Umwelt- und Naturschutzrecht. Folgende Fachgesetze und Vorgaben sind mit Zuordnung zu den zu untersuchenden Schutzgütern vordringlich zu berücksichtigen (Tab. 5). Fachgesetze und Vorgaben Schutzgüter M TP F B W K L La Ku Baugesetzbuch (BAUGB) x x x x x x x x x Schallschutz im Städtebau (DIN 18005) x Abstandserlass NRW (ABSTANDSERLASS) x Denkmalschutzgesetz NRW (DSCHG) x x Bundesnaturschutzgesetz (BNATSCHG) x x x x x x x Umweltschadensgesetz (USCHADG) x x x Technische Anleitung Lärm (TA LÄRM) x Technische Anleitung Luft (TA LUFT) x x x x x x Landesnaturschutzgesetz (LNATSCHG NRW) x x x x x x x Klimaschutzgesetz (KLIMASCHUTZGESETZ NRW) x x Bundes-Bodenschutzgesetz (BBODSCHG) x x Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 28 von 70 Fachgesetze und Vorgaben Schutzgüter M TP F B W K L La Ku Bundes-Bodenschutzverordnung (BBODSCHV) x Landesbodenschutzgesetz NRW (LBODSCHG) x x Wasserhaushaltsgesetz (WHG) x x x Landeswassergesetz (LWG NRW) x x x Abwasserverordnung (ABWV) x Grundwasserverordnung (GRWV) x Tabelle 5: Fachgesetze und Vorgaben M=Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, TP=Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, F = Fläche, B=Boden, W=Wasser, K=Klima, L=Luft, La=Landschaft, Ku=kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Landes- und Regionalplanung Im gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (L AND NRW 2016) ist das Bebauungsplangebiet vollständig als Siedlungsraum dargestellt. Der Regionalplan Münsterland (BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2014) stellt das Bebauungsplan-Gebiet sowie sein Umfeld als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Unmittelbar östlich verläuft eine Straße für den vorwiegend überregionalen Verkehr (Albersloher Weg) und parallel dazu auf dessen Ostseite ein Schienenweg. Abbildung 7: Auszug aus dem Regionalplan Münsterland im Bereich des Bebauungsplans (gelb markiert) Flächennutzungsplan Der im Geoportal der Stadt Münster einsehbare Flächennutzungsplan (S TADT MÜNSTER 2004) stellt den Vorhabenbereich und dessen südliches und westliches Umfeld als Gewerbegebiet dar. Nördlich grenzen Sondergebietsflächen an. Im Westen ist die Verkehrsachse „Albersloher Weg“ mit Straßen- und Schienenwegen sowie östlich davon eine Grünfläche (Kleingärten) dargestellt. Südliche des Vorhabenbereiches verläuft in ostwestlicher Richtung eine Richtfunktrasse. Der Flächennutzungsplan wird im maßgeblichen Bereich parallel zum Bebauungsplanverfahren geändert. Im Rahmen der 43. FNP-Änderung wird das Plangebiet als Sonderbaufläche dargestellt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 29 von 70 Bebauungsplanung Der Vorhabenbereich liegt innerhalb des seit dem 06.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 „Loddenheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen mit einer 1. Änderung vom 27.10.2000 (STADT MÜNSTER 1998). Im Bebauungsplan wird das Gebiet als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Randlich im Osten ist eine Grünfläche entlang des Albersloher Weges festgesetzt. Landschaftsplanung Das Plangebiet liegt im Innenbereich und somit nicht im Geltungsbereich der derzeit gültigen Landschaftspläne der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2019b). 9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Die Gliederung aller Schutzgutkapitel ist methodisch gleichartig aufgebaut und umfasst jeweils die folgenden Schritte: Benennung der hauptsächlichen verwendeten Informationsquellen, Benennung der wesentlichen Schutzgutfunktionen, Bestandsbeschreibung einschließlich der Vorbelastungssituation (Basisszenario), Ableitung der schutzgutbezogenen Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit (gering, mittel, hoch, sehr hoch), Prognose bei Durchführung der Planung, Beschreibung der vorhabenbezogenen Wirkungen auf das Schutzgut, Einstufung der Wirkintensität (gering, mittel, hoch, sehr hoch), Überlagerung der Schutzgut-Empfindlichkeiten mit den ermittelten Wirkintensitäten zur Ableitung der jeweiligen Auswirkungsstärke und der umweltfachlichen Erheblichkeitsschwelle, Darstellung und Diskussion der ermittelten planbedingten Auswirkungen. Die ermittelte umweltfachliche Erheblichkeit ist im Regelfall mit der Abwägungserheblichkeit im Sinne des BauGB gleichzusetzen. Die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung wird in Kapitel 9.5 behandelt. 9.4.1 Menschen Datengrundlagen Neben der einschlägigen Literatur und dem Geoportal der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2019a) wurde der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewertet. Klimatische und lufthygienische Belange, die in Wechselwirkung auch das Schutzgut Mensch betreffen, werden gesondert in den Kapiteln zum Schutzgut Luft/Klima behandelt. Darüber hinaus sind Wechselwirkungen zum Schutzgut Landschaft zu berücksichtigen (visuelle Aspekte), die im entsprechenden Kapitel „Landschaft“ dargestellt werden. Wesentliche Funktionen Die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt erfolgt für einen städtischen, bebauten Bereich. Unbebautes Freiland ist nur in Form von Gewerbebrache südlich des Vorhabenbereiches betroffen. Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 30 von 70 Wohn- und Wohnumfeldfunktionen: der Zustand der Wohnbereiche und des Wohnumfeldes ist für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen von zentraler Bedeutung, da er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und einen Großteil seiner Freizeit und seiner Arbeitszeit verbringt. Dies gilt für den städtischen, bebauten Raum insbesondere, da hier die Größe der Betroffenheit durch die Ballung gegenüber dem ländlichen Raum deutlich zunimmt. Zu Wohn- und Wohnumfeldfunktionen zählen auch Aufenthalte in Kliniken, Heimen, Schulen etc. Erholungs- und Freizeitfunktion: die Nutzung und die Erlebbarkeit des der Siedlung umgebenden Freiraumes für die Erholung hängen einerseits von der infrastrukturellen Ausstattung (insbesondere das nutzbare Wegenetz), andererseits von der Nähe zu den Quellorten (Siedlungen) der Nutzer ab. Im Gegensatz zu den Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind die Ausweichmöglichkeiten gegenüber erfolgenden Beeinträchtigungen durch die Mobilität des Nutzers eher gegeben. Bei den Erholungs- und Freizeitfunktionen wird auch die einrichtungsbezogene Erholung mit betrachtet. Bebaute Umwelt Das Bebauungsplangebiet selbst ist durch eine gewerbliche Nutzung belegt. Als Versorgungszentrum im Süden von Münster zieht das Gewerbegebiet Loddenheide täglich Menschen zum Einkauf mit hoher Frequenz an und besitzt unter diesem Gesichtspunkt für das hier untersuchte Schutzgut „Mensch“ eine gewisse Bedeutung. Eine Bewertung dieser Funktionen ist weniger als Umweltfaktor als vielmehr aus städtebaulicher Sicht vorzunehmen. Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nur jenseits des Albersloher Weges auf dessen Ostseite gegeben, da hier flächige Wohnbebauung (Einfamilienhaussiedlung) prägend ist. Dessen Wohn- umfeldfunktionen beschränken sich jedoch auf die östliche Seite der breiten Verkehrswegeachse, die eine funktionale und optische Barriere darstellt, so dass trotz der relativen Nähe zum Vorhabenbereich (ca. 150 m) kein erholungsrelevanter Funktionsbezug zum Vorhabenbereich besteht. Besondere räumlich-funktionale Verknüpfungen im Sinne eines siedlungsnahen Raumes der Feierabenderholungen sind aufgrund der geringen Attraktivität des Gewerbegebietes nicht gegeben. Erholungsrelevante Einrichtungen bestehen nicht. Unbebaute Umwelt Das Bebauungsplangebiet selbst zählt zur bebauten Umwelt. Südlich angrenzend befindet sich eine größere, gewerbliche Brachfläche, die im ansonsten dicht bebauten Umfeld Freiraumfunktionen bis zur Realisierung einer Bebauung übernimmt. Erlebbar ist dieser „Freiraum“ von dem östlich und südlich vorhandenen Fuß- und Radweg, der die Straßenzüge des Albersloher Weges und des Willy-Brandt-Weges begleitet. Ausgewiesene Wander- oder Radwanderwege sind nicht vorhanden. Zur einrichtungsbezogenen Erholung ist eine Kleingartenanlage östlich des Albersloher Weges zu zählen, die am Rand des Untersuchungsraumes liegt. Ein Funktionsbezug zum Vorhabenbereich ist durch die Barrierewirkung der Verkehrswegeachse „Albersloher Weg“ nicht gegeben. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 31 von 70 Vorbelastung Als Vorbelastungen bezüglich des Schutzgutes „Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ sind ausschließlich vom Menschen selbst geschaffene Beeinträchtigungen der Wohn- und Erholungsnutzung aufzuführen. Dabei sind grundsätzlich anzuführen: 1. Störung der Funktionsbeziehungen (Trennwirkung der Wegebeziehungen) durch Verkehrswege, namentlich der Verkehrsachse „Albersloher Weg“, 2. Lärm- und Lichtimmissionen v. a. durch umliegenden Straßen- und Bahnverkehr sowie die gewerbliche Nutzung Die durch den Verkehr und das Gewerbegebiet entstehenden Lärm- und Lichtemissionen wirken grundsätzlich belastend auf den Raum. Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit Die Empfindlichkeit bezüglich des Schutzgutes „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ gegenüber anlage-, bauzeit- und betriebsbedingten Auswirkungen wird im Wesentlichen anhand der Kriterien der Aufenthaltsqualität / Nutzungsfrequenz des Raumes sowie an dem Grad der örtlichen Gebundenheit / Ausweichmöglichkeit der Nutzer bewertet. Das Plangebiet weist aufgrund seiner gewerblichen Prägung und fehlender visueller oder funktionaler Beziehungen zu den östlich gelegenen, geschlossenen Siedlungsbereichen eine geringe Raumempfindlichkeit auf. Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung Die Planung verändert die Flächenaufteilung gegenüber dem Ist-Zustand nur unwesentlich. Die Gebäudekubaturen verändern sich insofern, als dass die derzeit bestehende, überdachte Lagerfläche durch eine ca. 15 m hohe Lagerhalle ersetzt wird. Hierdurch ergibt sich ein erhöhter Gestaltungsanspruch; insbesondere ist eine Erhöhung des derzeit nur spärlichen Grünanteils im Stellplatzbereich wünschenswert. Wirkungen Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das Schutzgut werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht. dauerhafter Verlust von Freiraum bzw. Räumen mit Wohnumfeldfunktion (anlagebedingt) Ein Verlust von Freiraum ist mit dem geplanten Vorhaben nicht verbunden, da ausschließlich bereits versiegelte und überbaute Flächen innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes beansprucht werden. Erholungsrelevante Wege werden ebenfalls nicht beansprucht. Die Funktion des Bebauungsplangebiets innerhalb des Versorgungsbereiches Loddenheide bleibt bestehen und wird durch die geplante Nutzung als Möbelhaus eher noch verstärkt. Die Wirkintensität ist daher als gering zu bewerten. Licht- und Lärmimmissionen (betriebsbedingt) Es wurde in einer verkehrlichen Ersteinschätzung untersucht, ob das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Möbelhauses leistungsgerecht an den Albersloher Weg angebunden werden kann. Hierbei wurde das Verkehrsaufkommen des früher hier ansässigen Baumarkts mit dem künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommen des Möbelhauses abgeglichen. Im Ergebnis ist Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 32 von 70 festzustellen, dass das mittlere Pkw-Verkehrsaufkommen der Kunden des Möbelhauses bei ca. 520 Fahrzeugen pro Tag (montags bis freitags) und damit deutlich unterhalb des Verkehrsaufkommens des früheren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahrzeugen pro Tag liegt. Auf eine explizite Ermittlung des samstäglichen Verkehrsaufkommens wurde verzichtet, da samstags das Verkehrsaufkommen auf dem Albersloher Weg geringer als an Wochentagen ist, so dass grundsätzlich eine höhere Kapazität für die ausfahrenden Fahrzeuge aus dem Plangebiet zur Verfügung steht. Bezüglich des Anlieferverkehrs wurde überprüft, ob es durch die Verladevorgänge zu relevanten akustischen Auswirkungen auf das Nachbarflurstück kommen kann. Büroräume und andere schutzbedürftige Räume haben dort einen Schutzanspruch von 65 dB(A) nach der TA-Lärm. Die hierzu durchgeführte Untersuchung durch das Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik Arno Flörke kommt zu dem Ergebnis, dass an den berechneten Immissionsorten des Nachbargrundstücks, die im Einwirkungsbereich der Verladezone liegen, Beurteilungspegel zwischen 58,9 und 62,6 dB(A) erreicht werden. Der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird somit um mindestens 2,4 dB unterschritten. Da keine Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe vorliegt, ist das Vorhaben nach TA-Lärm 4.2 zulässig. Auch Konflikte durch kurzzeitige Geräuschspitzen sind nicht zu erwarten. Betriebsbedingte planbedingte Auswirkungen durch Zunahme von Licht- und Lärmimmissionen, v. a. durch planungsinduzierten Verkehr oder durch Gebäude- und Straßenbeleuchtung überschreiten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung innerhalb eines Gewerbegebietes mit entsprechendem Verkehr und den daraus resultierenden Vorbelastungen das Maß der Erheblichkeit nicht. Die Wirkintensität ist dementsprechend als gering einzustufen. Sonstige betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wärme- oder Strahlungsemissionen sind aufgrund der geplanten Nutzung als Möbelhaus nicht zu erwarten. Störfallrisiko Ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophenfälle geht vom Plangebiet aufgrund der geplanten Nutzung ebenfalls nicht aus. Gefahrenstoffe werden im Bebauungsplangebiet nicht gelagert und genutzt. bauzeitbedingte Wirkungen Temporäre Auswirkungen auf das Schutzgut sind während der Bauzeit durch Lärm- und Staubbelästigungen denkbar. Diese sowie auch sonstige belästigende Risiken (z. B. Geruch, Erschütterung) sind auf die Tagstunden beschränkt. Es ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmöglichkeiten (AV Baulärm) die einschlägigen Immissionsrichtwerte sicher eingehalten werden. Die Wirkintensität ist dementsprechend als gering zu bezeichnen. Bauzeitbedingte Wärme- oder Strahlungsemissionen können ausgeschlossen werden. Während der Bauzeit werden zudem keine Abfälle produziert, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen. Anfallende Abfälle werden fachgerecht entsorgt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 33 von 70 Planbedingte Auswirkungen Mit der Überlagerung der oben definierten Wirkintensitäten mit den schutzgutbezogenen Schutzgutempfindlichkeiten wird die umweltfachliche Erheblichkeitsschwelle definiert. Eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle wird definitionsgemäß nur erreicht, wenn die ermittelte Wirkintensität sowie auch die Raumempfindlichkeit mindestens mittel eingestuft sind (vgl. Tab. 3). Die ermittelten planbedingten Auswirkungen erreichen eine höchstens geringe Wirkintensität. Bei einer gleichzeitig geringen Raumempfindlichkeit wird das Maß der Erheblichkeit nicht überschritten. Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Belangen des Schutzgutes „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ ist gegeben. 9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Datengrundlagen Neben der einschlägigen Literatur, dem Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Geoportal der Stadt Münster (S TADT MÜNSTER 2019a) beruht die Beschreibung und die Bewertung bezüglich des Schutzgutes „Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt“ auf einer Biotoptypenerhebung vom Juli 2019. Darüber hinaus werden in der Loddenheide regelmäßig die planungsrelevanten Vogelarten durch ein externes Büro im Auftrag der Wirtschaftsförderung Münster erfasst. Es liegen Erhebungen für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 vor. Wesentliche Funktionen Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind die allgemeinen Lebensraumfunktionen der Biotoptypen, die Habitatfunktion für Tierarten und deren Entwicklungsbereiche, die Biotopverbundfunktionen. Die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 BNatSchG werden als eigenständige Unterlage behandelt. Dabei orientiert sich die Abarbeitung der Artenschutzregelung an der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren. Gegenstand der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf aktuelle Vorkommen der streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie der heimischen oder eingebürgerten europäischen Vogelarten. Naturraum Naturräumlich befindet sich der Untersuchungsraum innerhalb des Landschaftsraumes LR-IIIa- 026 „Uppenberger Geestrücken“ (LANUV NRW 2019), der im Wesentlichen den Stadtbereich von Münster umfasst. Eine starke Ausdehnung der Siedlungsflächen ab dem 20. Jahrhundert sowie die Industrialisierung der Landwirtschaft prägen heute das Bild des Landschaftsraumes. Namentlich im Untersuchungsraum ist der Naturraum durch gewerbliche Bebauung und Verkehrsflächen vollständig überprägt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 34 von 70 Potenziell natürliche Vegetation Die potenzielle natürliche Vegetation besteht in Mitteleuropa hauptsächlich aus Waldgesellschaften. Im Untersuchungsgebiet würde sich bei Aufgabe der Nutzung langfristig ein für Lössgebiete typische, Flattergras-Buchenwald (Fagion silvaticae) einstellen, zum Teil mit Eichen-Hainbuchen- oder Buchen-Eichenwald-Übergängen (BURRICHTER 1973). Hierbei handelt es sich um einen von der Buche dominierten Wald mit stammweiser Beimischung von Stiel-Eiche bzw. Trauben-Eiche sowie Hainbuche mit nicht besonders artenreicher Krautschicht aus mäßig anspruchsvollen Arten. Die folgende Tabelle 6 gibt die charakteristischen Gehölzarten der natürlichen Waldgesellschaft sowie der Pionier- und Ersatzgesellschaften an, die sich zur Pflanzung eignen. Natürliche Waldgesellschaft Pionier- und Ersatzgesellschaft Bäume I. O. Fagus sylvatica Rotbuche untergeordnet: Quercus robur Stieleiche Bäume II. O. Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogelkirsche Sträucher Ilex aquifolium Stechpalme Rubus spec. Brombeere seltener: Corylus avellana Hasel Crataegus spec. Weißdorn Bäume I. O. Quercus robur Stieleiche Bäume II. O. Carpinus betulus Hainbuche Betula pendula Sandbirke Populus tremula Zitterpappel Sorbus aucuparia Eberesche Sträucher Salix caprea Salweide Corylus avellana Hasel Crataegus spec. Weißdorn Prunus spinosa Schlehe Rubus spec. Brombeere Rosa canina Hundsrose Rhamnus frangula Faulbaum Lonicera periclymenum Waldgeißblatt Cornuns sanguinea Blut-Hartriegel Tabelle 6: Gehölze der potenziellen natürlichen Vegetation (nach BURRICHTER 1973) Realnutzung / Biotoptypen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und das nahe Umfeld innerhalb des Untersuchungsraums wurde am 28.06 2019 eine Geländebegehung durchgeführt, um den Bestand zu erfassen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 35 von 70 Das Bebauungsplangebiet weist den typisch stark versiegelten und überbauten Charakter eines Gewerbegebietes auf. Im Süden befindet sich ein großflächiger Gebäudetrakt mit versiegelter Umfahrung; nördlich grenzen zusammenhängende Stellplatzflächen mit Zuwegung an. Im Westen befindet sich eine glasüberdachte Lagerfläche. Grünstrukturen innerhalb des Vorhabenbereichs beschränken sich auf eine spärliche Überstellung der Parkplätze mit Laubbäumen sowie kleinerer Randbepflanzungen Südlich an den Vorhabenbereich angrenzend fällt die große, zusammenhängende, gewerbliche Brachfläche ins Auge. Neben den sich in Eigenentwicklung ausbreitenden Gehölzen ist im Luftbild eine lichte Ruderalflur erkennbar (vgl. Abb. 8). Abbildung 8: Nutzungsstruktur im Untersuchungsgebiet Das weitere Umfeld ist ebenfalls durch einen urbanen Charakter geprägt. Das Bebauungsplangebiet und die Brache werden durch weitere Gewerbeflächen sowie im Osten durch den Verlauf des Albersloher Weges umschlossen. Östlich des Albersloher Weges grenzen Einzelhausbebauung mit großem Ziergartenanteil sowie eine intensiv bewirtschaftete Kleingartenanlage an. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 36 von 70 Die den Albersloher Weg beidseitig begleitenden Bahntrassen sind von Grünflächen gesäumt; östlich der breit angelegten Straße sind dies Böschungsgehölze (Silberweide, Salweide, Esche, Weißdorn), westlich eine Ruderalfläche. Eine Fotoauswahl (Abb. 9) vermittelt einen Eindruck vom Plangebiet und seinem Umfeld. Bild 1: Nordseite, Gebäudefront mit Parkplatz, spärlich begrünt Bild 2: Nordseite, Parkplatz mit Sixt-Pavillon Bild 3: Südseite mit vollversiegelter Umfahrt Bild 4: Westseite mit Glasdachgebäude und vollversiegelter Umfahrt Bild 5: Ostseite, vollversiegelte Umfahrt mit Stellplätzen Bild 6: Ostfassade Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 37 von 70 Bild 7: Blick von der Albersloher Straße Bild 8: Mauergrenze zwischen Albersloher Weg und östlich verlaufender Bahn Bild 9: Gleisbett westlich des Albersloher Weges mit begleitender Ruderalvegetation Bild 10: Südlich gelegene Brachfläche Bild 11: Bahnbegleitender Gehölzstreifen östlich des Albersloher Weges Bild 12: Kleingartenanlage östlich des Albersloher Weges Abbildung 9: Fotoauswahl der Geländebegehung vom 28.06.2019 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 38 von 70 Schutzgebiete und -objekte Schutzgebiete oder -objekte sind im Bebauungsplangebiet, im Untersuchungsraum und auch im weiten Umfeld nicht ausgewiesen. Biotopverbund / Biologische Vielfalt Am östlichen Rand des Untersuchungsgebietes liegt östlich des Albersloher Weges - und damit ohne direkten Funktionsbezug zum Vorhabenbereich - eine der vier Teilflächen der landesweiten Biotopverbundfläche VB-MS-4011-007 „Bahnböschungen und Bahnbrachen im Innenstadtbereich“, die sich nach Norden und Süden außerhalb des Untersuchungsgebietes fortsetzt. Der Verbundfläche kommt als strukturierendes Vernetzungselement der Stadtlandschaft eine besondere Bedeutung im landesweiten Biotopverbundsystem zu. Durch die flächige Bebauung und Versiegelung mit nur spärlichem Grünanteil ist die biologische Vielfalt im Plangebiet selbst gering einzustufen. Vorbelastung Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorbelastungen bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt insbesondere durch Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen im direkten Umfeld durch Straßen, Bahnlinie und Gewerbenutzung. Darüber hinaus sind erhebliche Vorbelastungen durch den hohen Grad an Überbauung und Versiegelung mit der Folge von Flächenverlusten und Zerschneidungswirkungen anzuführen. Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit Aufgrund der starken urbanen Prägung und der weitestgehend vollständig überbauten und versiegelten Fläche werden im Bebauungsplangebiet flächig nur sehr geringe Empfindlichkeiten erreicht. Eine mittlere Empfindlichkeit ist bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt den wenigen Gehölzstrukturen zuzuschreiben, die den Verkehrsraum (Zufahrt, ruhender Verkehr) spärlich gestalten. Wechselwirkungen bestehen zu den Schutzgütern Klima und Landschaft, bei denen eine Werteinstufung unter jeweils anderen Schwerpunkten erfolgt. Die Grünflächen im Umfeld des Albersloher Weges werden gering empfindlich eingestuft. Verantwortlich sind hier neben der Strukturarmut die intensive Pflege und die starken randlichen Vorbelastungen. Im Umfeld des Vorhabenbereiches ist die bereits beschriebene gewerbliche Brachfläche als „Natur auf Zeit“ zu bewerten. Die Empfindlichkeit aus Sicht der Tier- und Pflanzenwelt ist mittel einzustufen. Hoch empfindliche Bereiche befinden sich ausschließlich östlich des Albersloher Weges, insbesondere aufgrund der gegebenen Biotopverbundfunktion im Korridor entlang der hier verlaufenden Bahnlinie. Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung Wirkungen Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 39 von 70 Dauerhafter Verlust von Biotoptypen (anlagebedingt) Beansprucht werden neben bereits versiegelten Flächen begrünende Gehölze im Parkplatzbereich. Biotoptypen mit einer relevanten Wertigkeit für die Lebensraumfunktion werden nicht in Anspruch genommen. Die Wirkintensität ist zwar aufgrund des dauerhaften Verlustes grundsätzlich als sehr hoch einzustufen, da nur geringwertige Biotoptypen (versiegelte Flächen) beansprucht werden, ergibt sich in der Überlagerung jedoch keine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle. Entwertungen durch Randeffekte (anlage- und betriebsbedingt) Die Randeffekte der Planung haben auf das Umfeld einen nur sehr geringen Einfluss. Die entstehenden Schallimmissionen, Belebung durch menschliche Anwesenheit sowie ggf. Verschattungswirkungen durch die Neuerrichtung eines Gebäudes wirken sich unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung und des bereits bebauten Umfeldes nur sehr geringfügig aus. Das südliche Umfeld (Gewerbebrache), das einen gewissen ökologischen Wert besitzt, wird von der Planung nicht beeinflusst. Alle Verkehre werden von Norden her abgewickelt. Die Wirkintensität der zu erwartenden Randeffekte wird deshalb insgesamt gering eingestuft. Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorbelastungen (Straße, Wohnbebauung) im direkten Umfeld des Vorhabens ist die Zunahme der Störeffekte für die Tier- und Pflanzenwelt durch Lärmzunahme und Belebung somit vernachlässigbar. Erhebliche Beeinträchtigungen und Auswirkungen sind nicht zu erwarten Entwertungen durch Zerschneidung (anlagebedingt) Zerschneidungswirkungen sind unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzung und Überformung des Gebietes nicht relevant. Eine Verbundfunktion (Trittsteinbiotop) im besiedelten Bereich übernimmt das Bebauungsplangebiet nicht. Die Verbundfunktion östlich des Albersloher Weges wird nicht beeinträchtigt. Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. Bauzeitbedingte Wirkungen Temporäre Auswirkungen auf das Schutzgut sind während der Bauzeit durch Lärm- und Staubbelästigungen grundsätzlich denkbar. Diese sowie auch sonstige Störfaktoren (z.B. Lichtreize) sind auf die Tagstunden beschränkt. Es ist sichergestellt, dass keine vorübergehende Flächeninanspruchnahme außerhalb des Bebauungsplangebiets erfolgt, weder für Baustraßen noch für Lager- und Arbeitsflächen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung der geringen bis durchschnittlichen Empfindlichkeiten, den gegebenen Vorbelastungen (bestehende Gewerbenutzung) sowie der Vermeidungsmöglichkeiten (AV Baulärm) daher nicht zu erwarten. Planbedingte Auswirkungen Mit der Überlagerung der oben definierten Wirkintensitäten mit den schutzgutbezogenen Schutzgutempfindlichkeiten wird die umweltfachliche Erheblichkeitsschwelle definiert. Eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle kann definitionsgemäß nur erreicht werden, wenn die gegebene Wirkintensität als auch die Raumempfindlichkeit mindestens mittel eingestuft ist (vgl. Tab. 4). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 40 von 70 Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der in Anspruch genommenen Biotoptypen (versiegelte Flächen) nicht gegeben. Die geplante Festsetzung zur extensiven Begrünung aller Neubauten im Bebauungsplan mindert die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden hierdurch neben der Verbesserung der kleinklimatischen Situation und der Rückhaltung eines Teils des Regenwassers in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote vor allem für Insekten und Vögel geschaffen. Dies trägt zur Erhöhung der biologischen Vielfalt im bebauten Raum bei. Artenschutz Zur Abarbeitung der Artenschutzbelange wurde zunächst eine Erstbegehung durchgeführt, die keine Hinweise auf ein besonderes artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial lieferte. Ebenso ergeben die regelmäßig in der Loddenheide durchgeführten Erfassungen planungsrelevanter Vogelarten keine Hinweise auf artenschutzrechtliche Konflikte. Im Jahr 2020 gab es auf der benachbarten (unbebauten) Fläche eine Kiebitzbrut. In den nachfolgenden Jahren 2021 - 23 gab es dort aufgrund der Verbuschung keine Kiebitzbrut mehr. Die auf dieser Basis erarbeitete Artenschutzvorprüfung der Stufe I zur Beurteilung der Belange kommt zu folgendem Fazit: Unter Berücksichtigung der im Vorhabenbereich mit Umfeld potenziell vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebender europäischer Vogelarten sowie der Art des Vorhabens und der Größe des Eingriffsbereichs ist die Datenlage für eine Bewertung ausreichend. Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Gebäude geeignete Unterschlupfmöglichkeiten (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse in Bereichen, die vom Boden nicht eingesehen werden können, enthalten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Gebäudekontrolle, ggf. mit Endoskop und Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten; werden keine Tiere gefunden sind potenzielle Verstecke zu verschließen. Des Weiteren ist vor Baubeginn die Beschaffenheit der Dachoberfläche auf das Vorhandensein von Tierarten hin zu überprüfen. Die Fläche konnte vom Boden aus nicht eingesehen werden. Falls Vogelarten auf den Dachflächen brüten, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Unter Voraussetzung der Umsetzung der oben beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine Artenschutzkonflikte durch die Nachnutzung als Möbelhaus zu erwarten. Relevante Beeinträchtigungen aller artenschutzrelevanten Arten und das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG können bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund besteht kein weiterer Bedarf einer vertiefenden Artenschutzprüfung. Die planbedingten Auswirkungen auf faunistische Funktionsräume erreichen die Erheblichkeitsschwelle i. S. d. UVPG nicht. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 41 von 70 9.4.3 Boden Datengrundlagen Neben der einschlägigen Literatur wurde das Geoportal der Stadt Münster (S TADT MÜNSTER 2019a) der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. Wesentliche Funktionen Innerhalb der Schutzgutbetrachtung Boden sind dessen wesentliche Funktionen maßgeblich: Funktion als Wuchsstandort für Pflanzen mit den Kriterien Standortpotenzial für natürliche Pflanzengesellschaften (Biotopentwicklungspotenzial) sowie natürliche Bodenfruchtbarkeit (Ertragspotenzial), Funktionen im Wasserhaushalt, Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Speicher- und Reglerfunktion. Das Biotopentwicklungspotenzial wird als Wechselwirkung beim Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ (Kap. 4.1.2) betrachtet, die Funktionen im Wasserhaushalt beim Schutzgut „Wasser“ (Kap. 4.1.4) und die Funktion der Natur- und Kulturgeschichte beim Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ (Kap. 4.1.7). Beim Schutzgut „Boden“ fließen diese Funktionen jedoch ggf. über die Schutzwürdigkeit, die vom Geologischen Dienst ausgewiesen wird, indirekt mit ein. Im Untersuchungsgebiet würde natürlicherweise ein Braunerde-Pseudogley anstehen. Aufgrund des sehr hohen Versiegelungsgrades im urbanen Raum sind jedoch die natürlichen Bodenfunktionen im Bebauungsplangebiet vollständig verloren gegangen. Natürliche Böden sind im Untersuchungsgebiet nicht mehr vorhanden. Auch in den nicht versiegelten Bereichen (Grünstrukturen, v. a. entlang der Bahnlinie, Gewerbebrache) ist aufgrund der starken anthropogenen Überformungen, wie etwa Bautätigkeiten, Erschließung etc. davon auszugehen, dass die natürliche Bodenfunktion z. T. oder vollständig verloren gegangen sind. Als Bodenfunktionen verbleiben auf künstlichen oder weitestgehend überformten Böden eine Eignung als Wuchsstandort für Pflanzen sowie eine gewisse Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser. Vorbelastung Wie oben dargestellt, wirkt der hohe Versiegelungsgrad im urbanen Raum stark vorbelastend auf den Raum. Natürlich gewachsene Böden sind nicht mehr anzutreffen. Das Plangebiet liegt im Bereich der im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 841. Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der früheren Umnutzung wurden bereits bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt und Teilflächen saniert. Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit Im Plangebiet sind nach der Bodenkarte BK50 natürlicherweise keine schutzwürdigen Böden verbreitet. Für die nicht überbauten Bereiche (außerhalb des Bebauungsplangebiets) wird bezüglich des Schutzgutes Boden daher eine mittlere Grundempfindlichkeit angenommen, da auch bei Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 42 von 70 überformten und künstlichen Böden wesentliche Bodenfunktionen übernommen werden können (s.o.). Bereits versiegelte oder überbaute Standorte sind dagegen gering empfindlich eingestuft. Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung Wirkungen Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das Schutzgut „Boden“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: Dauerhafter Verlust von Böden (anlagebedingt) Im Zuge des Vorhabens werden keine natürlichen Böden in Anspruch genommen. Ggf. verschieben sich allenfalls Pflanzbeete im Stellplatzbereich Die Flächenversiegelung nimmt nicht zu. Die Wirkintensität ist somit als gering zu bewerten. Betriebsbedingte Zunahme von Schadstoffbelastungen Im Rahmen des Vorhabens werden keine emittierenden Betriebe angesiedelt. Zusätzliche Schadstoffbelastungen durch die Zunahme von Liefer- und Besucherverkehren sind zu vernachlässigen. Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. Bauzeitbedingte Wirkungen Innerhalb des Bebauungsplangebiets treten während der Bauphase grundsätzlich Gefährdungen des Bodens durch Verdichtung oder Verschmutzung auf. Durch eine den technischen Anforderungen entsprechende und umsichtige Bauausführung ist dieses Risiko eingrenzbar, zudem werden die Bauflächen in versiegelten Bereichen liegen, so dass die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen gering einzustufen ist. Außerhalb des Bebauungsplangebiets sind temporäre Auswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht zu erwarten. Es ist sichergestellt, dass keine vorübergehende Flächeninanspruchnahme außerhalb des Bebauungsplangebiets erfolgt, weder für Baustraßen noch für Lager- und Arbeitsflächen. Grundsätzlich wird ein umsichtiger Umgang mit dem Oberboden (Entnahme, Wiedereinbau etc.) als obligatorisch vorausgesetzt, auch wenn nur kleinere Pflanzbeete betroffen sein werden. Vor diesem Hintergrund wird die Wirkintensität als gering eingestuft. Planbedingte Auswirkungen Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen Wirkintensitäten als auch der geringen Empfindlichkeiten der überbauten Böden die umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. 9.4.4 Wasser Datengrundlagen Neben der einschlägigen Literatur wurde das Geoportal der Stadt Münster (S TADT MÜNSTER 2019a) der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. Wesentliche Funktionen Innerhalb der Schutzgutbetrachtung Wasser sind für die wesentlichen Funktionen maßgeblich: Gewässerökologische Funktionen, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 43 von 70 Vorfluterfunktionen, Nutzungsfunktionen. Oberflächenwasser Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. Grundwasser Im Bereich des Untersuchungsgebietes steht der Grundwasserkörper „Münsterländer Oberkreide“ (Kennung DE_GB_DENW_3_12) an (MULNV 2019) in äolischen Lockergesteinen Der mengenmäßige Zustand wird als gut eingestuft, der chemische Zustand dagegen schlecht. Das Grundwasser steht nicht oberflächennah an. Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei 200 – 300 mm im Jahr. Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist sehr niedrig eingestuft (STADT MÜNSTER 2019a). Vorbelastung Vorbelastungen bestehen vor allem durch die gegebene starke Versiegelung und Überbauung infiltrationsfähiger Standorte. Die Grundwasserneubildung im Untersuchungsgebiet ist stark beeinträchtigt. Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Auch Überschwemmungsgebiete sind nicht festgesetzt. Gegenüber einer mit einer Versiegelung bzw. Bebauung einhergehenden Verringerung der Grundwasserneubildungsrate wird wegen der hoch einzustufenden Bedeutung des Grundwasservorkommens auch eine hohe Empfindlichkeit zugewiesen. Die Verschmutzungsgefahr ist abhängig vom Grundwasserflurabstand sowie von der Durchlässigkeit der überlagernden Deckschichten. Da oberflächennahes Grundwasser weitestgehend nicht zu erwarten ist, ist hier die Empfindlichkeit gering einzuschätzen. Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung Wirkungen Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: Verringerung der Grundwasserneubildung durch dauerhafte Überbauung und Flächenversiegelung (anlagebedingt) Ein nachhaltiger Verlust versickerungsfähigen Untergrundes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da für das Vorhaben ausschließlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden. Eine Verringerung der Grundwasserneubildung ist damit auszuschließen. Auch eine Verschärfung der Hochwassergefahr ist nicht zu erwarten. Die Wirkintensität ist als gering zu bewerten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 44 von 70 Betriebs- und bauzeitbedingte Verschmutzungsgefährdung Bezüglich der bauzeitbedingten Verschmutzungsgefährdungen kann aufgrund der guten technischen Vermeidungsmöglichkeiten nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung, dass nur bereits versiegelte Standorte beansprucht werden und sich die Entwässerungssituation nicht ändert davon ausgegangen werden, dass kein Gefährdungspotenzial besteht. Die Wirkintensität ist somit als gering zu werten. Planbedingte Auswirkungen Es ist festzustellen, dass unter Voraussetzung, dass sich die Entwässerung nicht ändert, ausschließlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden und eine umsichtige Bauausführung erfolgt, alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. 9.4.5 Klima / Luft Datengrundlagen Datengrundlage der Untersuchungen der Schutzgüter Klima und Luft bilden die einschlägige Literatur sowie das Geoportal der Stadt Münster (S TADT MÜNSTER 2019a) und der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen. Wesentliche Funktionen Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind 1. Frischluftproduktion und -leitfunktionen sowie 2. bioklimatische Funktionen. Das Untersuchungsgebiet liegt übergeordnet in einem ozeanisch geprägten Klima mit mäßig warmen Sommern und milden Wintern. Vorherrschende Windrichtung ist Südwest bis West bei mittleren Niederschlagssummen von 743 mm im Jahr (A. MÜSKENS 2004) . Das Plangebiet liegt in einem Gewerbe-/Industrie-Klimatop, welches sich durch einen hohen Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt- und prozessspezifische Emissionen kennzeichnet. Durch den hohen Versiegelungsgrad besteht teilweise eine deutliche Überwärmung gegenüber dem östlichen Umfeld. Im Streckenzug des Albersloher Weges wurden in 2004 Luftturbulenzen bei strahlungsarmen Wetterlagen festgestellt, die sich weiter nördlich im Sinne einer Düsenwirkung zu einer Windstromumlenkung nach Nordwest auf das wärmere Stadtgebiet hin entwickeln (A. MÜSKENS 2004). Besondere Klimafunktionen sind dem Untersuchungsgebiet darüber hinaus nicht zugewiesen. Grundsätzliche Funktionen für das lokale Bioklima übernehmen Gehölzbestände als dämpfende Klimaelemente innerhalb des Untersuchungsgebietes. Der Gehölzstreifen entlang der Bahnlinie östlich des Albersloher Weges besitzen eine grundsätzliche lufthygienische Regenerationsfunktion, auch aufgrund der Lage zu Emissionsquellen in Gewerbe- und Verkehrsflächen. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe sowie den umgebenden Bebauungen als Barriere ist die Reichweite der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Untersuchungsgebietes aber nur gering ausgeprägt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 45 von 70 Vorbelastung Als Vorbelastung sind die Versiegelung und Überbauung des Raumes zu werten, welche als klimatische Ungunstfaktoren anzuführen sind. Zudem bestehen durch die starke verkehrliche und gewerbliche Nutzung Quellen für Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima wirken. Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit Besondere Schutzausweisungen (z. B. Klimaschutzwald) sind bezüglich des Schutzgutes nicht ersichtlich. Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine geringe Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbestände, die eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen und daher als mittel empfindlich gegenüber einer Inanspruchnahme einzustufen sind. Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung Wirkungen Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das Schutzgut „Klima/Luft“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: Versiegelung von klimarelevanten Freiflächen Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen erfolgt nicht, da ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des Gewerbe-/Industrieklimatops in Anspruch genommen werden. Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. Verlust klimarelevanter Gehölzstrukturen Ein Verlust von dem Parkplatz beschattenden Gehölzen ist in geringem Umfang nicht auszuschließen. Die Wirkintensität ist aufgrund des nachhaltigen Verlustes sehr hoch. Funktionsverlust des klimatischen Gesamtfreiraumes Als Gewerbe-/Industrieklimatop ist das Gebiet als Raum mit klimatischer Ungunst zu bewerten. Klimatisch relevante Funktionen übernimmt das Bebauungsplangebiet nicht. Ein Funktionsverlust kann daher nicht hergeleitet werden. Die Wirkintensität wird daher als gering eingestuft. Betriebsbedingte Luftschadstoffzunahme Eine Zunahme von Schadstoffemissionen ergibt sich durch die Erweiterung des Möbelmarktes selbst nicht. Eine relevante Zunahme des Zuliefer- bzw. Kundenverkehrs ist nicht zu erwarten, sodass auch diesbezüglich keine Zunahme von Schadstoffemissionen erfolgt. Die Wirkintensität ist als gering einzustufen. Potenzielle Zunahme der Starkregenanfälligkeit Im Rahmen der Bauantragsstellung ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu erbringen, der die schadlose Überflutung des Grundstücks ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke bei Starkregenereignissen nachweist. Dieser Nachweis ist mindestens für das 30-jährige Regenereignis zu erbringen. Die unschädliche Überflutung des Grundstücks kann beispielsweise durch eine entsprechende Wannenausbildung der Stellplatzanlage geschaffen werden. Diese Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 46 von 70 dient dann bei Starkregenereignissen als Rückhalteraum. Die Wirkintensität ist unter diesen Voraussetzungen gering. Bauzeitbedingte Wirkungen Bauzeitbedingte Wirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind aufgrund der vorübergehenden Wirkung gering einzustufen. Denkbar sind kurzzeitige lokale Staubbelastungen durch die Bautätigkeiten und geringfügige Belastungen durch Abgasschadstoffe der Baufahrzeuge Planbedingte Auswirkungen Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. Auch wenn die klimatische Wirkung der betroffenen Gehölze durch Überschattung versiegelter Fläche eher gering einzustufen ist, ergibt sich hieraus der Anspruch einer anspruchsvollen Grüngestaltung im größtmöglichen Umfang. Auswirkungen auf das Globalklima sind aufgrund des verhältnismäßig geringen Umfangs der geplanten Bebauung und unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits versiegelte Standorte innerhalb des Gewerbegebietes in Anspruch genommen werden, auszuschließen. Relevante Emissionen von Treibhausgasen sind aufgrund des nur gering zunehmenden Verkehrsaufkommens ebenfalls auszuschließen. 9.4.6 Landschaft Datengrundlagen Datengrundlage der Untersuchungen des Schutzgutes Landschaft bilden neben der einschlägigen Literatur und dem Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen eine Kartierung der Nutzungsstruktur im Juli 2019. Wesentliche Funktionen Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Absatz 1 BNatSchG verankert: „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich […] so zu schützen, dass […] die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind“. Im vorliegenden Fall ist keine freie Landschaft, sondern im städtisch geprägten Raum das „Ortsbild“ zu beschreiben und zu bewerten. Die entsprechende Nomenklatur wird im Folgenden verwendet. Der Vorhabenbereich liegt in einem stark versiegelten innerstädtischen Gewerbegebiet. Grünstrukturen befinden sich nur vereinzelt in Form von Einzelgehölzen im Stellplatzbereich und randlich eingrünenden Hecken. Insgesamt übernimmt das Plangebiet selbst aufgrund des stark überbauten Umfeldes und fehlender Sichtbeziehungen in das Umland keine besondere Funktion für das übergeordnete Ortsbild. Lediglich die Gehölze sind als grundsätzlich gliedernde und belebende Landschaftselemente anzuführen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 47 von 70 Im Umfeld des Vorhabenbereiches ist die südlich angrenzende, gehölzreiche gewerbliche Brache als „Landschaft auf Zeit“ zu betrachten, die im derzeitigen Zustand eine Durchgrünung und Kaschierung der umliegenden Gebäude bewirkt. Weitere ortsbildprägende Strukturen befinden sich östlich des Albersloher Weges, wo die bahnbegleitenden Gehölze eine sichtverschattende und raumgliedernde Funktion entfalten. Vorbelastungen Als Vorbelastung bzw. Defizit im Hinblick auf das Ortsbilderleben ist die starke Versiegelung und anthropogene Überformung zu werten. Durch die visuellen Einflüsse des Gewerbegebietes als wahrnehmbare anthropogen-technische Überprägung ist die Ungestörtheit des Raumes stark beeinträchtigt. Die Beunruhigung wird durch den Verkehr auf dem Albersloher Weg wesentlich verstärkt. Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit Das Bebauungsplangebiet unterliegt nicht dem Landschaftsschutz. Unter Berücksichtigung des urbanen Umfeldes und den damit einhergehenden Vorbelastungen wird dem Vorhabenbereich eine geringe Empfindlichkeit gegenüber einer Beeinträchtigung durch Bebauung zugewiesen. Den Gehölzstrukturen werden als grundsätzliche gliedernde Elemente eine mittlere Bedeutung und damit Empfindlichkeit zugeordnet. Gegenüber von der Planung ggf. ausgehenden visuellen Fernwirkungen über das Bebauungsplangebiet hinaus bestehen im Umfeld aufgrund fehlender Sichtbeziehungen nur geringe Empfindlichkeiten. Im Umfeld der Planung ist die südlich gelegene Brache nur mittel empfindlich zu bewerten, da sie nur vorübergehend bis zur Realisierung der rechtskräftigen Bebauungsplanung Funktionen erfüllen kann; die östlich des Albersloher Weges stockenden Gehölze im Bereich der Bahnlinie sind aufgrund ihrer sichtverschattenden und gliedernden Funktionen hoch empfindlich einzustufen. Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung Wirkungen Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: Anlagebedingter Verlust von Landschaftsraum/-elementen Die Planung beansprucht hauptsächlich bereits versiegelte Gewerbeflächen. Die Wirkintensität ist als gering einzustufen. Gliedernde Gehölzstrukturen werden ggf. in geringem Umfang beansprucht. Hier ist die Wirkintensität hoch. Technisierung/Überprägung angrenzender freier Landschaft Da es sich um die Nachnutzung bestehender Gewerbeflächen auf bereits versiegelten Flächen handelt, ist eine relevante Technisierung der Landschaft nicht zu erkennen. Die Wirkintensität wird als gering eingestuft. Betriebs- und bauzeitbedingte visuelle (Licht, Bewegung) und akustischen Beunruhigung Betriebsbedingte visuelle und akustische Störwirkungen liegen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, da die Planung vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 48 von 70 innerhalb des Gewerbegebietes nur unwesentlich mit einer Steigerung von Lichtemissionen einhergeht und keine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. Da die Beeinträchtigungen des Ortsbildes während der Bauzeit vorübergehend und damit nicht nachhaltig sind und darüber hinaus keine Arbeits- oder Lagerflächen außerhalb des Planungsraumes vorgesehen sind, sind auch diesbezüglich nur geringe Wirkintensitäten gegeben. Planbedingte Auswirkungen Es ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- oder Lärmemissionen zu erwarten ist, dass diesbezüglich vom Vorhaben keine erheblichen planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) ausgehen. Neben einer anspruchsvollen architektonischen Gestaltung bei Neubauten wird im Rahmen der Neuordnung der Stellplatzflächen empfohlen, ein grünordnerisches Konzept zu verfolgen, dass die Eingrünung und die Überstellung mit standortgerechten Laubgehölzen in den Vordergrund stellen. 9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Unter dem Begriff „Kulturgüter“ werden archäologisch wertvolle Objekte, Bau- und Bodendenkmale sowie historische Landnutzungsformen und Kulturlandschaften zusammengefasst. Unter „sonstigen Sachgütern“ werden nur die nicht normativ geschützten kulturell bedeutsamen Objekte, Nutzungen von kulturhistorischer Bedeutung sowie naturhistorisch bedeutsame Landschaftsbestandteile und Objekte verstanden, die mit der natürlichen Umwelt in einem engen Zusammenhang stehen. Sachgüter mit primär wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. Rohstofflagerstätten, Bauanlagen, landwirtschaftliche Nutzflächen) sind nicht Gegenstand der Betrachtung, da sie nicht zu den Umweltbelangen zählen. Die landwirtschaftlichen Belange werden außerhalb der wirtschaftlichen Aspekte ggf. als Teil einer wertvollen Kulturlandschaft mit betrachtet. Zusätzlich bestehen Wechselwirkungen zu den Belangen der Schutzgüter „Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt“ und „Boden“. Datengrundlagen Datengrundlage der Untersuchungen bilden die einschlägige Literatur und der Datenpool bzw. Auskünfte der Stadt Münster. Wesentliche Funktionen Wesentliche Funktion des Schutzgutes ist die kulturhistorische Dokumentarfunktion. Bau- oder Bodendenkmäler sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden. Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche oder kulturhistorisch bedeutsame Objekte sind nicht betroffen. Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung Auf eine detaillierte Auswirkungsanalyse wird wegen fehlender Betroffenheit verzichtet. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 49 von 70 9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter Unter ökosystemaren Wechselwirkungen werden alle denkbaren funktionalen und strukturellen Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen verstanden. Diese Wirkungen können sich in ihrer Wirkung addieren, potenzieren, aber auch u. U. vermindern. Eine Sonderrolle nimmt innerhalb der Definition von Wechselwirkungen der Mensch als Schutzgut ein, da er nicht unmittelbar in das ökosystemare Wirkungsgefüge integriert ist. Die vielfältigen Einflüsse des Menschen auf Natur und Landschaft werden vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vorbelastungen berücksichtigt. Die für die Planung relevanten Bedeutungen und Empfindlichkeiten bei den einzelnen Schutzgütern, die aufgrund der bekannten Wechselwirkungen miteinander in Verbindung stehen, sind in den entsprechenden Kapiteln genannt. Planbedingte Auswirkungen, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern betreffen, werden in den Auswirkungsanalysen der jeweiligen Schutzgüter angesprochen. Darüber hinaus gehende Wirkungen ergeben sich durch die Planung nicht. 9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Für alle Umwelt-Schutzgüter ist festzustellen, dass die planbedingten Auswirkungen das Maß der Erheblichkeit nicht überschreiten werden. Eine Ausnahme bildet das Schutzgut Klima; der Verlust wenn auch schwach klimawirksamer Gehölze im Bereich der Stellplatzflächen ist durch eine anspruchsvolle Grüngestaltung im neuen Stellplatzbereich ausgleichbar. Als Verringerungsmaßnahme ist darüber hinaus eine extensive Dachbegrünung im Bereich des geplanten Neubaus vorgesehen. Folgende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden darüber hinaus vorausgesetzt: Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Gebäude geeignete Unterschlupfmöglichkeiten (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse in Bereichen, die vom Boden nicht eingesehen werden können, enthalten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Gebäudekontrolle, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten; werden keine Tiere gefunden sind potenzielle Verstecke zu verschließen. Des Weiteren ist vor Baubeginn die Beschaffenheit der Dachoberfläche auf das Vorhandensein von Tierarten hin zu überprüfen. Die Fläche konnte vom Boden aus nicht eingesehen werden. Falls Vogelarten auf den Dachflächen brüten, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planungen wird sich an der derzeitigen Bestandssituation nichts ändern. Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet langfristig weiter der derzeitigen Nutzung unterliegen wird. 9.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung (Baukörper, Stellplätze) und der verkehrlichen Anbindung des Grundstücks an den Albersloher Weg stellt sich der Standort für eine Nach- und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 50 von 70 Umnutzung als Möbelmarkt aus umweltfachlicher Sicht günstig dar. Standortalternativen sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Auch grundsätzliche Planungsalternativen am Standort zu der vorgesehenen Nachnutzung der bereits bestehenden baulichen Strukturen ergeben sich nicht. 9.7 Überwachung (Monitoring) Die Städte und Gemeinden überwachen gemäß § 4c BauGB zuständigkeitshalber die erheblichen Umweltauswirkungen (Ziel), die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (Zweck). Gemäß § 4 Absatz 3 BauGB unterrichten die Behörden die Stadt nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens, sofern die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Behörden haben insofern eine Bringschuld zur Information der Stadt über die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Informationen. Darüber hinaus sind durch die Stadt Münster keine Maßnahmen zur Überwachung vorgesehen. 9.8 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich Es ist vor dem Hintergrund der ausschließlich den Klimaschutz und das Ortsbild betreffenden planbedingten erheblichen Auswirkungen beabsichtigt, eine nachhaltige Vermeidungs- und Verringerungsstrategie im Bebauungsplangebiet selbst zu verfolgen, so dass die entstehenden nachteiligen Wirkungen des Vorhabens vor Ort kompensiert werden können. Vermeidung/Verringerung Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte werden folgende Maßnahmen festgelegt: Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen Gebäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse bieten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. Nachgewiesene und Potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht zu verschließen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassaden für Fledermäuse sind Quartiershilfen anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster abzustimmen. Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberfläche des Hauptgebäudes auf das Vorhandensein von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete Lebensräume vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster abzustimmen. Gestaltung und Ausgleich innerhalb des Plangebietes Die folgenden grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans werden getroffen und sind in der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz anrechenbar: Je sechs Stellplätze ist ein Laubbaum-Hochstamm zu pflanzen, wobei jedes Pflanzbeet eine Größe von mind. 6 m² und eine Mindestbreite von 2 m aufweisen muss. Vorgeschlagene Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia) zu gleichen Teilen; Pflanzqualität: StU 18/20, 3 x v., m. B. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 51 von 70 In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine 2- reihige freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel) oder eine Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Unter den im Vorhaben- und Erschließungsplan mit den Nummern 2, 3, 4 und 5 gekennzeichneten außenliegenden offenen Fluchttreppen ist der Boden unversiegelt zu belassen und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen (z. B. Bodendecker) zu begrünen. Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen technischen Aufbauten. Bilanz und Fazit Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde nach der Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BnatschG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“ (Münster o.J.) vorgenommen und mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster einvernehmlich abgestimmt. Bestand Die in der folgenden Abbildung 10 dargestellte, aktuelle Bestandsituation ist gegeben. Für die Eingriffsregelung sind unabhängig vom Bestand die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 in der Fassung der 1. Änderung vom 27.10.2000 zugrunde zu legen. Dort sind in den Festsetzungen unter Ziffer 1.13 mindestens 10 % der Grundstücksflächen vollflächig und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB). Dies ist im Bestand nicht vollständig umgesetzt. Im folgenden Bestandsbewertungsbogen wurden deshalb die fehlenden Pflanzgebotsflächen ergänzt und die entsprechende Größe von der Versiegelungsfläche (Verkehrsfläche) abgezogen. Es ergibt sich gemäß der in Anhang 1, Tabelle 1 vorgenommenen Bewertung ein Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 52 von 70 Abbildung 10: Bestand Planung Die in der folgenden Abbildung 11 dargestellte Planung ist Grundlage der Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung. Maßgeblich sind hierbei die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 604 Gremmendorf-Loddenheide / Albersloher Weg. Es ergibt sich gemäß der in Anhang 1, Tabelle 2 vorgenommenen Bewertung ein Planungsbiotopwert von 18.592 Werteinheiten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 53 von 70 Abbildung 11: Planung Fazit: Einem Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten steht ein Planungswert von 18.592 Werteinheiten gegenüber. Es erfolgt demnach eine Wertsteigerung um + 1.453 Werteinheiten. Die Bilanz ist damit vollständig ausgeglichen. 9.9 Zusammenfassung Anlass und Ziel der Planung Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604: Loddenheide - Albersloher Weg 198 soll die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung eines Möbelhauses im Gewerbegebiet „Loddenheide“ zwischen Albersloher Weg und Dag- Hammarskjöld-Weg geschaffen werden. Gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) bedarf die Erstellung bzw. wesentliche Änderung eines Bebauungsplans der Durchführung einer Umweltprüfung. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 54 von 70 Lage des Bebauungsplangebiets Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Münster innerhalb des Gewerbegebietes „Loddenheide“ am Albersloher Weg, nördlich des Willy-Brandt-Weges und östlich des Dag-Hammarskjöld- Weges. Umweltauswirkungen Im Folgenden werden wesentlichen die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Ermittlung der planbedingten Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammengefasst. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt Das Plangebiet weist trotz seiner Lage innerhalb des 500 m-Wohnumfeldes um geschlossene Siedlungsbereiche im Osten aufgrund fehlender visueller oder funktionaler Beziehungen eine geringe Raumempfindlichkeit auf. Ein Verlust von Freiraum ist mit dem geplanten Vorhaben nicht verbunden, da ausschließlich bereits versiegelte und überbaute Flächen innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes beansprucht werden. Erholungsrelevante Wege werden ebenfalls nicht beansprucht. Räume mit grundsätzlicher Wohnumfeldfunktion werden nicht nachhaltig verändert. Die Funktion des Bebauungsplangebiets als Versorgungszentrum bleibt bestehen und wird durch die geplante Nutzung als Möbelhaus sogar noch verstärkt. Betriebsbedingte planbedingte Auswirkungen durch Zunahme von Licht- und Lärmimmissionen, v. a. durch planungsinduzierten Verkehr oder durch Gebäude- und Straßenbeleuchtung überschreiten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung innerhalb eines Gewerbegebietes mit entsprechendem Verkehr und den daraus resultierenden Vorbelastungen das Maß der Erheblichkeit nicht. Tiere und Pflanzen Aufgrund der starken urbanen Prägung und der weitestgehend vollständig überbauten und versiegelten Fläche werden im Bebauungsplangebiet flächig nur sehr geringe Empfindlichkeiten erreicht. Eine mittlere Empfindlichkeit ist bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt den wenigen Gehölzstrukturen zuzuschreiben, die den Verkehrsraum (Zufahrt, ruhender Verkehr) spärlich gestalten. Wechselwirkungen bestehen zu den Schutzgütern Klima und Landschaft, bei denen eine Werteinstufung unter jeweils anderen Schwerpunkten erfolgt. Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der in Anspruch genommenen Biotoptypen (versiegelte Flächen) nicht gegeben. Im Rahmen eines Artenschutzbeitrags wurde das Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Untersuchungsraum geprüft. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass aufgrund der Art des Vorhabens, der aktuellen Nutzungssituation und der denkbaren Auswirkungen unter der Voraussetzung der Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen (Gebäude- und Dachkontrollen vor Beginn der Bauarbeiten) für keine der potenziell vorkommenden Arten relevante Beeinträchtigungen erkennbar sind, die zu einem Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG führen würden. Boden Natürliche Böden sind im Untersuchungsgebiet nicht mehr vorhanden. Die in den wenigen nicht versiegelten Bereichen (Grünstrukturen, v. a. entlang der Bahnlinie, Gewerbebrache) ist aufgrund der starken anthropogenen Überformungen, wie etwa Bautätigkeiten, Erschließung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 55 von 70 verbleibenden Bodenfunktionen auf künstlichen oder weitestgehend überformten Böden sind eine Eignung als Wuchsstandort für Pflanzen sowie eine gewisse Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser. Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen Wirkintensitäten als auch der geringen Empfindlichkeiten der überbauten Böden die umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. Wasser Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. Oberflächennahes Grundwasser steht nicht an. Es ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (Beibehaltung der derzeitigen Entwässerung, umsichtige Bauausführung) alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. Eine Verschärfung der Hochwassersituation ist ebenfalls nicht zu erwarten. Klima/Luft Das Plangebiet liegt in einem Gewerbe-/Industrie-Klimatop, welches sich durch einen hohen Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt- und prozessspezifische Emissionen kennzeichnet. Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine geringe Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbestände, die eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen und daher als mittel empfindlich gegenüber einer Inanspruchnahme einzustufen sind. Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. Auch wenn die klimatische Wirkung der betroffenen Gehölze durch Überschattung versiegelter Fläche eher gering einzustufen ist, ergibt sich hieraus der Anspruch einer anspruchsvollen Grüngestaltung im größtmöglichen Umfang. Hierdurch würden auch die globalen Folgen des Klimawandels in ausreichendem Maß berücksichtigt. Landschaft Der Vorhabenbereich liegt in einem stark versiegelten innerstädtischen Gewerbegebiet. Grünstrukturen befinden sich nur vereinzelt in Form von Einzelgehölzen im Stellplatzbereich und randlich eingrünenden Hecken. Insgesamt übernimmt das Plangebiet selbst aufgrund des stark überbauten Umfeldes und fehlender Sichtbeziehungen in das Umland keine besondere Funktion für das übergeordnete Ortsbild. Lediglich die Gehölze sind als grundsätzlich gliedernde und belebende Landschaftselemente anzuführen. Unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- oder Lärmemissionen zu erwarten ist, werden diesbezüglich vom Vorhaben keine erheblichen planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) ausgehen. Neben einer anspruchsvollen architektonischen Gestaltung bei Neubauten wird im Rahmen der Neuordnung der Stellplatzflächen empfohlen, ein grünordnerisches Konzept zu verfolgen, dass die Eingrünung und die Überstellung mit standortgerechten Laubgehölzen in den Vordergrund stellen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 56 von 70 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Kulturgüter (Bau- und Bodendenkmäler) und sonstige Sachgüter (z. B. Bodenschätze) sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Bebauungsplangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld nicht vorhanden. Planbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut können ausgeschlossen werden. Wechselwirkungen Die ökosystemaren Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen wurden im Rahmen der schutzgutbezogenen Erfassungen und Bewertungen umfassend berücksichtigt. Über die bei den Schutzgütern behandelten Wirkungen hinausgehende Auswirkungen ergeben sich diesbezüglich nicht. Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen Es ist vor dem Hintergrund der ausschließlich den Klimaschutz und das Ortsbild betreffenden planbedingten erheblichen Auswirkungen beabsichtigt, eine nachhaltige Vermeidungs- und Verringerungsstrategie im Bebauungsplangebiet selbst zu verfolgen, so dass die entstehenden nachteiligen Wirkungen des Vorhabens vor Ort kompensiert werden können. Für die planinterne Maßnahmenkonzeption sind folgende Hauptkomponenten festgesetzt: eine wirksame Grüngestaltung des geplanten Neubaus (Dachbegrünung), eine möglichst weitreichende Überstellung der Stellplatzflächen mit Baumgehölzen, eine äußere, gehölzreiche Eingrünung entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze sowie Begrünungsmaßnahmen in den Randbereichen des Gebäudes. Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Die Planung richtet sich nach den Zielen des Landesentwicklungsplans NRW in der novellierten Fassung vom 23.97.2019 aus. Durch die Darstellung des Änderungsbereichs im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet EH-NZK“ soll in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die Ansiedlung von großflächigen Verkaufsflächen im Möbelsegment durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelvorhaben ermöglicht werden. Eine räumliche Planungsalternative drängt sich nicht auf, zumal am Standort durch die schon gegebenen baulichen Strukturen nur geringe Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter gegeben sind. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen Aufgrund der gegebenen guten Informationslage zu allen umweltrelevanten Fragestellungen sowie zum Artenschutz ist davon auszugehen, dass für die Umweltprüfung hinreichend vollständige und konkrete Unterlagen vorhanden sind. Zusätzliche Fachgutachten sind für eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter nicht erforderlich. Monitoring Besondere Maßnahmen zur Überwachung sind nicht vorgesehen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 57 von 70 10 Gesamtabwägung Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 soll die Umnutzung eines ehemaligen Baumarkts am Albersloher Weg zu einem Möbelhaus planungsrechtlich ermöglicht werden. Der Vorhabenstandort ist Teil des „Sonderstandortes Loddenheide“ nach der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster mit der Ausrichtung auf den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Das geplante Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 7.000 m² entspricht dem absatzwirtschaftlichen Entwicklungspotenzial der Stadt Münster für die Warengruppe Möbel. Das zulässige zentrenrelevante Randsortiment wird dabei auf 700 m² begrenzt. Die im Rahmen der Auswirkungsanalyse prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte wirken sich in erster Linie auf vergleichbare, regional bedeutsame Möbel- und Einrichtungshäuser an städtebaulich nicht-integrierten Standorten aus. Städtebaulich bedeutsame Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Region und der Stadt Münster können hingegen ausgeschlossen werden. Zusammenfassend kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass sich die prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte auf eine Vielzahl von Standorten und Anbietern verteilen und daher nur marginale Umsatzumverteilungen zu erwarten sind, aus denen keine Existenzgefahr hervorgeht. In den Zentren der Stadt Münster ist nur ein geringer Bestand an projektrelevanten Sortimenten vorhanden. Von den Auswirkungen sind besonders diejenigen Wettbewerber betroffen, die aktuell von dem geringen Bestand in Münster profitieren können, fast ausschließlich regional bedeutsame Standorte außerhalb der Innenstädte. Negative Auswirkungen i. S. § 11 Absatz 3 BauNVO auf den Erhalt und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in Münster und den benachbarten Städten und Gemeinden können ausgeschlossen werden. Weiteres Ziel der Planung ist die städtebauliche Aufwertung des Vorhabenstandorts. Das mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abgestimmte architektonische Umbau- und Neubaukonzept mit einer ortstypischen Klinkerfassade und hierauf abgestimmten Werbeanlagen fügt sich in das weitere Umfeld des Standortes mit seinen hochwertigen Büro- und Verwaltungsbauten ein. Die Umgestaltung der Stellplatzanlage mit der Pflanzung von Bäumen, die Anlage einer Hecke am Nordrand des Plangebiets, die kleinteiligen Begrünungsmaßnahmen in den Randbereichen des Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes sowie die Dachbegrünung des Neubauteils führen zu einer deutlichen ökologischen und gestalterischen Aufwertung. Die durch die Festsetzungen zur Grünordnung resultierende ökologische Aufwertung lässt sich auch an der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung festmachen. Diese wurde nach der Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“ (Münster o.J.) vorgenommen und mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster einvernehmlich abgestimmt. Einem Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten steht ein Planungswert von 18.592 Werteinheiten gegenüber. Es erfolgt demnach eine Wertsteigerung um + 1.453 Werteinheiten. Die Bilanz ist damit vollständig ausgeglichen. Mit der Installation von PV-Anlagen auf der Dachfläche des Neubaus wird ein Beitrag zum Ersatz fossiler Energieträger zugunsten der regenerativen Energienutzung geleistet. Die festgesetzte Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 58 von 70 Solarpflicht trägt so der notwendigen Klimaanpassung Sorge und stellt einen wichtigen Baustein zur nachhaltigen Stadtentwicklung dar. Mit der Planung erfolgt die Wiedernutzbarmachung einer bereits bebauten Fläche. Dies entspricht den Anforderungen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Absatz 2 BauGB. Umweltrelevante Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden sind somit nicht gegeben. Dies gilt auch für die Schutzgüter Wasser sowie Luft und Klima. Durch die Pflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage sowie kleinflächige Entsiegelungsmaßnahmen mit Bepflanzung wird die kleinklimatische Situation verbessert. Die Belange des Verkehrs werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Möbelmarktes kann restriktionsfrei über den Anschluss an den Albersloher Weg abgewickelt werden. Die Anbindung des Möbelhauses an den Albersloher Weg mit der Anlage eines separaten Fußwegs führt zu einer funktionalen Verbesserung der Verkehrssituation. In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt hiermit eine Planung vor, die die planerischen Ziele und die zu beachtenden Belange in Einklang bringt und damit eine geeignete planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung des Möbelhauses schafft. 11 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt auf der Grundlage eines Durchführungsvertrages, der zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Münster geschlossen wurde. Im Durchführungsvertrag werden die Pflichten des Vorhabenträgers einschließlich der zeitlichen Vorgaben für die Umsetzung des Planvorhabens geregelt. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 59 von 70 12. Quellenverzeichnis A. MÜSKENS (2004): Die Wärmeinsel der Stadt Münster – Ausdehnung, Intensität und Belüftungssituation. Diplomarbeit WWU Münster, Fachbereich Geowissenschaften, Münster. ABSTANDSERLASS - MINISTERIUM FÜR UMWELT- UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ: Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007. ABWV - ABWASSERVERORDNUNG: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327). BAUGB - BAUGESETZBUCH: In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) m.W.v. 29.07.2017. BBODSCHG - BUNDESBODENSCHUTZGESETZ: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – Artikel 1 des Gesetzes vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), in Kraft getreten am 01.03.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) m.W.v. 29.07.2017. BBODSCHV - BUNDESBODENSCHUTZVERORDNUNG: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465). BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER (2014): Regionalplan Münsterland, Münster. BNATSCHG - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) m.W.v. 29.09.2017 bzw. 01.04.2018. BURRICHTER, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht, Münster. DIN 18005 - MINISTER FÜR STADTENTWICKLUNG, WOHNEN UND VERKEHR: Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau - DIN 18005 Teil I- Ausgabe Mai 1987 - v. 21.7.1988 - I A 3 - 16.21-2. DSCHG - DENKMALSCHUTZGESETZ: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) – vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, 716), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934). Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft). Vom 24. Juli 2002. Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchdG). GRWV - GRUNDWASSERVERORDNUNG: Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) – zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 60 von 70 KLIMASCHUTZGESETZ NRW: Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2013. LAND NRW (2016): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). LANUV NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN- WESTFALEN (2019): Kartendienste, Infosysteme und Datenbanken – Daten der Landschaftsinformationssammlung (LINFOS NRW), Online unter: http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos? (zuletzt abgerufen: 01/2019). LBODSCHG - LANDESBODENSCHUTZGESETZ: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 9. Mai 2000. LNATSCHG NRW - LANDESNATURSCHUTZGESETZ: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften – (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) vom 15.November 2016. LWG NRW - LANDESWASSERGESETZ: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz - LWG vom 08. Juli 2018. MULNV - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2019): Fachinformationssystem ELWAS – Daten zum Grundwasserkörper "277_08 Ruhrkarbon / östliches Emscher-Gebiet". Inkl. Daten des Geologischen Dienstes NRW, Online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas- hygrisc/src/gwbody.php?gwkid=277_08&frame=false# (zuletzt abgerufen: 01/2019). Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm); Vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503), Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5). STADT MÜNSTER (o.J.): Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatschG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster. STADT MÜNSTER (1998): Geoportal der Stadt Münster - Bebauungsplan Nr. 404 Loddenheide, Münster, Online unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. STADT MÜNSTER (2004): Geoportal der Stadt Münster - Flächennutzungsplan, Münster, Online unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. STADT MÜNSTER (2019a): Geoportal der Stadt Münster - Umweltkataster, Online unter: https://geo.stadt- muenster.de/webgis2/frames/index.php?PHPSESSID=0778b112694767da77c5e0e 0246a79b4&gui_id=Umweltkataster (zuletzt abgerufen: 14.06.2019). STADT MÜNSTER (2019b): Landschaftsplanung, Online unter: https://www.stadt- muenster.de/umwelt/natur-und- landschaft/landschaftsplanung/landschaftsplaene.html. WHG - WASSERHAUSHALTSGESETZ: Wasserhaushaltsgesetz (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts), Artikel 1 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in Kraft getreten am 07.08.2009 bzw. 01.03.2010 – zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) m.W.v. 28.01.2018. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 61 von 70 ANHANG 1: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Eingriffs-/Ausgleichsbilanz Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 62 von 70 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 63 von 70 ANHANG 2: Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster – Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 64 von 70 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 65 von 70 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 66 von 70 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 67 von 70 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 68 von 70 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 69 von 70 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 Loddenheide - Albersloher Weg 198 Begründung / Seite 70 von 70 Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am _____________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Albersloher Weg 198M
- Willy-Brandt-Weg
- Dag-Hammarskjöld-Weg
- Bertha-von-Suttner-Weg
- An den Loddenbüschen
- Loddenheide
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0730/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.01.2024
- Erstellt
- 11.12.2023 15:12