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V/0730/2023

Bebauungsplan Nr. 604 - Mömax - Satzungsbeschluss

Vorlagen 04.01.2024

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V-0730-2023_Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0730-2023_Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-0730-2023_Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0730-2023_Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0730-2023_Anlage-1-Stellungnahmen

47576 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0730/2023 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 24 
Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie 
in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 30.09.2019 – 18.10.2019 statt. 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Privatperson, Schreiben vom 08.10.2019 
 1.1.1 Zu dem Bebauungsplanvorentwurf Nr. 604 wird ange-
regt, eine textliche Festsetzung aufzunehmen, die eine 
städtebaulich-gestalterisch wirksame Fassadenbegrü-
nung verbindlich regelt.  
Dies wird damit begründet, dass mit der geplanten, 
baulichen Umgestaltung des ehemaligen Praktiker-
Baumarktes am Albersloher Weg die Chance einer 
städtebaulich-grüngestalterischen Aufwertung sowie zu 
einer nachhaltigen Planung genutzt werden sollte. Die 
vorgelegte Planung genügt den v.g. Anforderungen 
(bisher) nicht. Gerade im großmaßstäblichen Gewerbe-
bau mit umfangreichen, gestalterisch unbefriedigenden 
Fassadenfreiflächen liegen noch weitgehend unge-
nutzte Begrünungspotenziale. Gerade vor dem Hinter-
grund der aktuell geführten Klimaschutzdebatte darf 
eine verantwortungsvolle Stadtplanung grundsätzlich 
nicht auf die Aktivierung dieser Potenziale verzichten. 
Mit einer intensiven Begrünung lassen sich nicht nur 
gestalterische Verbesserungen erzielen, sondern durch 
Bindung von Feinstaub und CO2 verbessert sich das 
kleinräumige Stadt-klima merklich. Hier muss sich die 
Das Bestandsgebäude als auch der geplante Neubau 
des Lagergebäudes werden im Zuge der Umbau- und 
Neubaumaßnahmen mit einer hochwertigen Klinkerfas-
sade versehen. 
Der Beirat für Stadtgestaltung hat sich in zwei Sitzun-
gen mit äußeren Gestaltung des Gebäudes befasst. In 
seiner Sitzung am 12.11.2019 hat der Gestaltungsbeirat 
gegenüber der Vorhabenträgerin eine wertige Fassa-
dengestaltung angeregt, die der Bedeutung des Einzel-
handelsstandortes an einer hoch frequentierten Einfall-
straße in unmittelbarer Nähe von sich hochwertig dar-
stellenden Dienstleistungsgebäuden gerecht wird. Bei 
dem Erfordernis einer energetischen Sanierung des 
Gebäudes sollte dabei eine vollständige Fassadensa-
nierung vorgenommen werden, die als Fassadenmate-
rial den ortstypischen roten Ziegel vorsieht. 
Dieser Anregung ist die Vorhabenträgerin gefolgt. In 
seiner Sitzung am 10.03.2020 wurde dem Gestaltungs-
beirat das überarbeitete Fassadenkonzept vorgestellt. 
Dieser hat die Weiterentwicklung ausdrücklich begrüßt 
Der Stellungnahme, eine 
Fassadenbegrünung festzu-
setzen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.1

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 24 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Stadt bei der konkreten Umsetzung „im Kleinen“ an den 
ambitionierten, programmatischen Zielaussagen (s.a. 
„kommunales Handlungsprogramm 2030 für Münster“, 
am 09.10.2019 auf TO Rat) messen lassen 
und sein Einverständnis mit der überarbeiteten Fassade 
erklärt. 
Da die Fassadengestaltung bereits aufgrund der Vorga-
ben des Gestaltungsbeirats angepasst wurde, wird in 
diesem Fall davon abgesehen, überlagernde Vorgaben 
zu Fassadenbegrünung zu machen. 
 1.1.2 Zudem wird angeregt, zusätzlich eine vollflächige, ex-
tensive Dachbegrünung zwingend festzusetzen. 
Gerade im großmaßstäblichen Gewerbebau mit groß-
flächigen Flachdächern liegen noch weitgehend unge-
nutzte Begrünungspotenziale. Gerade vor dem Hinter-
grund der aktuell geführten Klimaschutzdebatte darf 
eine verantwortungsvolle Stadtplanung grundsätzlich 
nicht auf die Aktivierung dieser Potenziale verzichten. 
Mit einer intensiven Begrünung lassen sich nicht nur 
gestalterische Verbesserungen erzielen, sondern durch 
Bindung von Feinstaub und CO2 verbessert sich das 
kleinräumige Stadtklima merklich. Hier muss sich die 
Stadt bei der konkreten Umsetzung „im Kleinen“ an den 
ambitionierten, programmatischen Zielaussagen (s.a. 
„kommunales Handlungsprogramm 2030 für Münster“, 
am 09.10.2019 auf TO Rat) messen lassen 
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Für das neu zu er-
richtende Lagergebäude im Südwesten wird eine flä-
chendeckende extensive Dachbegrünung festgesetzt. 
Dies wirkt sich positiv auf das Kleinklima (Minderung 
des Aufheizeffekts), die Verzögerung des Nieder-
schlagswasserabflusses und den Lebensraum für In-
sekten aus.  
Der Vorhabenträger hat durch einen statischen Nach-
weis dargelegt, dass eine nachträgliche Dachbegrü-
nung des Bestandsgebäudes mit erheblichen baulichen 
Veränderungen verbunden wäre. Die zusätzliche Last 
einer extensiven Dachbegrünung würde eine Verstär-
kung aller Pfetten und Hauptträger sowie des Trapez-
bleches erfordern. Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit 
dieser Maßnahmen wird daher auf die Festsetzung ei-
ner Dachbegrünung des Bestandsgebäudes verzichtet. 
Der Stellungnahme, eine 
vollflächige Dachbegrünung 
festzusetzen, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.2

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 24 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom bis einschließlich  
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 26.09.2019   
 2.1.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.2 WLE – Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH vom 30.09.2019 
 2.2.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.3 Amprion GmbH vom 01.10.2019 
 2.3.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.4 MünsterNETZ GmbH vom 08.10.2019 
 2.4.1 Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 wird 
darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung der Ver-
sorgung des Plangebiets mit Strom, Gas und Wasser 
folgende Punkte notwendig sind:  
Die Versorgungseinrichtung (Kabel / Rohre) der müns-
terNETZ GmbH dürfen nicht von Bäumen überpflanzt 
werden.  
Die vorhandenen Gas- und Wasserhausanschlusslei-
tungen verlaufen unter der jetzigen Einfahrt und ma-
chen dann einen 90-Grad Bogen Richtung Bestandsge-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ent-
sprechend den von münsterNETZ zur Verfügung ge-
stellten Bestandsunterlagen verlaufen alle Versor-
gungsleitungen – mit Ausnahme der Hausanschlusslei-
tungen – außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 auf 
der Westseite des Albersloher Wegs. Es erfolgt keine 
Überbauung oder Bepflanzung vorhandener Versor-
gungsleitungen der münsterNETZ. 
 
Die bisherige Versorgungssituation über eine private 
Trafostation wird beibehalten. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
bäude. Falls eine Leistungserhöhung aufgrund des Um-
baus notwendig ist, ist dies mit der Netzanschlussabtei-
lung der münsterNetz GmbH abzustimmen. 
Die bestehende Kabeltrasse aus dem Jahr 2006, die 65 
Meter südlich von der Gas- und Wasserleitung liegt, 
muss frei zugänglich bleiben. Gründe hierfür sind Re-
paraturarbeiten und die Verhinderung von Störungen 
an den Betriebsmitteln durch Wurzelwerk. Engpass: 
Baumreihe, die direkt zum Albersloher Weg führt. 
Das bisherige Gebäude wird über eine Sonderabneh-
merstation (private Trafostation PR1418 „Praktiker Bau-
markt“) versorgt. Wünscht der neue Kunde auch eine 
private Trafostation so ist dies möglich. Besteht der 
Kunde auf eine Ortsnetzstation ist ein Grundstück (Er-
werb des Eigentums) für die münsterNETZ von 6 x 4 
Meter vorzusehen. 
2.5. Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege) vom 08.10.2019 
 2.5.1 Gegen die oben genannten Planungen bestehen aus 
Sicht der Bodendenkmalpflege keine Bedenken.  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeiti-
gem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne 
des Denkmalschutzgesetztes NRW. 
Bei Bodeneingriffen in eine über Jahrhunderte hinweg 
besiedelte Kulturlandschaft können jedoch jederzeit ar-
chäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue 
Bodendenkmäler entdeckt werden. 
Der Umgang mit diesen und das Verhalten bei der Ent-
deckung regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebau-
ungsplan enthalt einen entsprechenden Hinweis. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.6 Thyssengas GmbH vom 09.10.2019 
 2.6.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.7 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) vom 14.10.2019 
 2.7.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.8 LWL – Archäologie für Westfalen vom 10.10.2019 
 2.8.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.9 Stadt Dülmen vom 16.10.2019 
 2.9.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.10 Gemeinde Havixbeck vom 17.10.2019 
 2.10.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.11 Polizeipräsidium Münster – Direktion Verkehr vom 18.10.2019 
 2.11.1. Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.12 Gemeinde Nottuln vom 18.10.2019

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 2.12.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.13 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 28.10.2019 
 2.13.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.14 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 29.10.2019 
 2.14.1 Hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 604 werden grundsätzlich keine Bedenken geäu-
ßert. 
- Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.14.2 In Anlehnung an die textlichen Ausführungen in der Be-
gründung (S. 8) wird jedoch angeregt, die zulässigen 
Sortimente in den textlichen Festsetzungen des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans als Kern- und Rand-
sortimente eindeutig zu benennen. Hierdurch wird auch 
weiter verdeutlicht, dass zentrenrelevante Randsorti-
mente nur auf einer Fläche von maximal 10 % der Ge-
samtverkaufsfläche (max. 700 qm) zulässig sind. 
In der textlichen Festsetzung zur zulässigen Verkaufs-
fläche und den zulässigen Sortimenten erfolgt eine sor-
timentsspezifische Festsetzung der nicht-zentrenrele-
vanten Kernsortimente und der zentrenrelevanten 
Randsortimente. Letztere werden auf 10 % der Ge-
samtverkaufsfläche (max. 700 m²) begrenzt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.14.3 Es wird angeregt, dass die gem. Sortimentskonzeption 
geplante und als nicht-zentrenrelevantes Kernsortiment 
eingeordnete Sortimentsgruppe „Bettwaren (inkl. Mat-
ratzen, Lattenroste) weiter auszudifferenzieren und 
„Bettwaren“ mit einer maximalen Verkaufsfläche den 
zentralen Randsortimenten zuzurechnen, da in der 
Münsteraner Sortimentsliste das Teilsortiment „Bettwa-
ren“ als zentrenrelevantes Sortiment eingestuft wird. 
Entsprechend der neben stehenden Anregung wird die 
Sortimentsgruppe „Bettwaren“ dem zentrenrelevanten 
Randsortiment zugeordnet. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 2.14.4 Es wird angeregt, bei Abzeichnung einer zeitnahen Re-
alisierung (z.B. innerhalb eines Jahres) des weiteren 
Planvorhabens II (Trends) eine - ergänzend zu der not-
wendigen Einzelfallbetrachtung - zusätzliche Betrach-
tung möglicher Summenwirkungen aufgrund der dann 
bestehenden Agglomerationslage vorzunehmen. Dies 
erfolgt nicht nur vor dem Hintergrund möglicher poten-
zierter Umverteilungseffekte, sondern auch aufgrund 
ausgewiesener Entwicklungspotenziale im Rahmen des 
Einzelhandelskonzeptes. Für die Warengruppe Möbel 
wird z.B. ein absatzwirtschaftliches Entwicklungspoten-
zial bis 2025 in einer Größenordnung von 10.000 qm 
Verkaufsfläche ausgewiesen, wobei der geplante, deut-
lich kleinere Mitnahmemarkt Mömax bereits bis zu 
5.800 qm hiervon ausschöpft. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Die Anregung bezieht sich auf die Vorentwurfsfassung 
der 43. Änderung des FNP. Der räumliche Geltungsbe-
reich des Vorentwurfs umfasste die Fläche nördlich des 
Willy-Brandt-Wegs zwischen dem Albersloher Weg in 
Osten und dem Bertha-von-Suttner-Weg im Westen 
und beinhaltete neben dem Planvorhaben dieses vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 ein weite-
res Planvorhaben zum Neubau eines Möbelhauses mit 
insgesamt 14.000 m² Verkaufsfläche. 
 
Dieses zweite Planvorhaben zur Ansiedlung eines Mö-
belhauses wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die 
Brachfläche ist nunmehr als zukünftiger Standort für 
den geplanten Neubau des Polizeipräsidiums Münster 
vorgesehen. Hierzu erfolgt die 109. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes. Es ist vorgesehen, in diesem Be-
reich zukünftig Flächen für Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Verwaltung darzustellen. 
 
Der räumliche Geltungsbereich der 43. Änderung des 
FNP beschränkt sich in der Planfassung des Entwurfs 
ausschließlich auf die Fläche des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 604 (ehemaliger Praktiker-Bau-
markt). 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.15 Gemeinde Senden vom 29.10.2019

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 2.15.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die verfahrens- und 
entscheidungsrelevanten Aussagen sowie Schlussfol-
gerungen in der Auswirkungsanalyse der BBE nicht 
ausreichend und plausibel dargestellt werden.  
Aus der Sicht der Gemeinde Senden ist zum Beispiel 
die Zusammenwirkung der verschiedenen nicht zen-
trenrelevanten Sortimente (s. Abb. 24 u. 25 der Ana-
lyse) zu untersuchen und als Prüfergebnis zu doku-
mentieren. 
 
Gemeint ist die Dokumentation der „Zusammenwir-
kung“ der verschiedenen nicht-zentrenrelevanten Sorti-
mente durch eine zusätzliche Summenspalte. Die nicht-
zentrenrelevanten Sortimente sind in Abbildung 24 –
Abbildung 25 dient analog dazu für zentrenrelevante 
Sortimente - auf drei Sortimentspalten aufgeteilt. Die 
Aussagekraft einer solchen Addition wird bezweifelt. 
Der größte Teil der Umverteilung entfällt auf das Sorti-
ment Möbel/ Küchen (11,8 Mio. €), die anderen beiden 
nicht-zentrenrelevanten Sortimente erreichen dagegen 
nur ein Umverteilungsvolumen von 0,5 bzw. 1,0 Mio. €. 
Darüber hinaus betrifft der weitaus größte Anteil daran 
nicht die zentralen Versorgungsbereiche sondern im 
Regelfall „große Möbelhäuser“ oder „sonstige Anbieter“ 
außerhalb der Zentren. Die räumliche und sortiments-
seitige Differenzierung der Umverteilung wurde be-
wusst so weit vorgenommen, dass sektorale oder punk-
tuelle Betroffenheitsspitzen deutlich aufgefallen wären. 
Aufgrund der geringen Gesamtvolumina ist dies aller-
dings nicht der Fall. Eine Zusammenführung (Addition) 
der einzelnen Sortimentsspalten hätte letztlich lediglich 
einen gewichteten Mittelwert ergeben, wobei die Spalte 
Möbel/ Küchen das Gesamtergebnis aufgrund ihres 
Gewichtes stark geprägt hätte. Aus den aufgeführten 
Gründen wird der Forderung, die Zusammenwirkung 
der verschiedenen nicht-zentrenrelevanten Sortimente 
zu untersuchen, nicht gefolgt. 
Der Stellungnahme, die Zu-
sammenwirkung der ver-
schiedenen nicht zentrenre-
levanten Sortimente zu un-
tersuchen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.3 
 2.15.2 Zudem fehlen Aussagen zu dem geplanten Möbelmit-
nahmemarkt „Trends“. 
Diese Planung ist nicht mehr relevant. Eine Berücksich-
tigung im Gutachten erübrigt sich daher. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 2.15.3 Als wichtige Wettbewerber im Umland (Analyse, S. 53) 
werden lediglich „Roller“ und „Poco“ genannt, weitere 
bedeutsame Unternehmen fehlen. 
Dies ist nicht zutreffend. Im Kapitel 6 des BBE-Gutach-
tens werden alle strukturprägenden Anbieter im enge-
ren und weiteren Umland mit Angabe der jeweiligen 
Verkaufsfläche aufgeführt. U.a. wird explizit auf die Ag-
glomeration von Möbelhäusern in Senden-Bösensell 
eingegangen: 
„Dabei handelt es sich zum einen um das Möbeleinrich-
tungshaus Möbel Hardeck (rd. 30.000 m² Verkaufsflä-
che) sowie den discountorientierten Anbieter Möbel 
Roller (rd. 7.500 m² Verkaufsfläche). Darüber hinaus 
befinden sich im nahen Umfeld der Küchenfachmarkt 
MEDA Küchen (rd. 2.000 m² Verkaufsfläche) sowie das 
Möbelhaus Peters (Boxspring-Betten mit rd. 1.100 m² 
Verkaufsfläche). Zudem wird der Standortverbund 
durch den Teppichfachmarkt Kibeck ergänzt.“ 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.15.4 Es kann aktuell nicht abschließend beurteilt werden, ob 
negative Auswirkungen mit welchen Betroffenheiten zu 
erwarten sind. 
Die Gemeinde Senden regt daher eine aus ihrer Sicht 
notwendige ergänzende und vertiefende Prüfung an, 
die sowohl die Bestandssituation als auch Erweite-
rungsoptionen/-restriktionen für bestehende Betriebe 
beleuchtet. 
Aufgrund der Ausführungen zu Pkt. 2.15.1-3 ist eine er-
gänzende und vertiefende Prüfung, die sowohl die Be-
standssituation als auch die Erweiterungsoptionen/ -
restriktionen für bestehende Betriebe beleuchtet nicht 
erforderlich. 
 
Der Stellungnahme, eine er-
gänzende Prüfung über Be-
stands- und Erweiterungsop-
tionen bestehender Betriebe 
durchzuführen, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.4 
 2.15.5 Es wird im Sinne einer regionalen Konsensbildung eine 
gemeinsame Abstimmung mit betroffenen Kommunen, 
der Bezirksregierung Münster, der IHK und dem Han-
delsverband NRW Westfalen-Münsterland vorgeschla-
gen, um noch offene Fragen zu klären. 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden be-
troffene Kommunen, die Bezirksregierung Münster, die 
IHK ebenso wie der Handelsverband Nordrhein-West-
falen Westfalen-Münsterland über die Planung infor-
miert und um Stellungnahme gebeten. Keine der Rück-
meldung ergab ein weiteres Abstimmungserfordernis. 
Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der 
Der Stellungnahme, weitere 
Abstimmungsgespräche zu 
führen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.5

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
vorhergehenden Ausführungen (Pkt. 2.15.1-3), besteht 
keine Notwendigkeit für einen gesonderten Abstim-
mungstermin. 
2.16 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 30.10.2019 
 2.16.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Unter-
lagen noch nicht (vollständig) berücksichtigt worden 
sind. Dies ist nachzuholen.  
Scopingprotokoll am 12.07.2019 
Vermerk zum Artenschutz am 12.07.2019 
Vermerk der Unteren Bodenschutzbehörde zur Altlas-
tensituation am 16.07.2019 
 
Die Hinweise wurden zu Kenntnis genommen und im 
Laufe des Verfahrens ergänzt. Die genannten Unterla-
gen sind in der aktuellen Version der Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0730/2023) 
vollständig berücksichtigt worden. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.16.2 Es werden folgende Bedenken und Anregungen vorge-
bracht:  
Ergänzung zu den textl. Festsetzungen Pkt. 1.7 und 
Begründung Pkt. 5.4 und 5.6 des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 604: 
Die Bäume auf der Stellplatzanlage sind mit Ersatzver-
pflichtung dauerhaft zu unterhalten (§9 (1) 25a BauGB). 
Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und 
sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. 
Die Anregungen wurden übernommen. Im Vorhabenbe-
reich wird die Anpflanzung von Bäumen auf der Stell-
platzanlage festgesetzt. Je 6 Stellplätze ist ein mittel-
kroniger Laubbaum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss 
eine Größe von mindestens 6 m² und eine Mindest-
breite von 2,0 m aufweisen. Diese Anforderungen sind 
im Vorhaben- und Erschließungsplan und im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan berücksichtigt worden. Es 
werden auf der Stellplatzanlage insgesamt 27 Bäume 
in separaten Baumbeeten und in direkter Zuordnung 
der Stellplätze angeordnet. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.16.3 Grundsätzlich ist mindestens die im bestehenden Be-
bauungsplan Nr. 404 festgesetzte Dachbegrünung, d.h. 
60 %, festzusetzen. Aus klimatischen und ökologischen 
sowie ggf. entwässerungstechnischen Aspekten sind 
Für das neu zu errichtende Lagergebäude im Südwes-
ten wird eine flächendeckende extensive Dachbegrü-
nung festgesetzt. Dies wirkt sich positiv auf das Klein-
klima (Minderung des Aufheizeffekts), die Verzögerung 
Der Stellungnahme, eine 
vollflächige Dachbegrünung 
festzusetzen, wird nicht ge-
folgt.

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
jedoch 100 % Dachbegrünung erstrebenswert. Insbe-
sondere bei dem hohen Versiegelungsgrad im Bereich 
der Loddenheide ist eine 100-prozentige Dachbegrü-
nung sinnvoll. 
des Niederschlagswasserabflusses und den Lebens-
raum für Insekten aus. Zudem wird für das Grundstück 
ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² festgesetzt.  
Der Vorhabenträger hat durch einen statischen Nach-
weis dargelegt, dass eine nachträgliche Dachbegrü-
nung des Bestandsgebäudes mit erheblichen baulichen 
Veränderungen verbunden wäre. Die zusätzliche Last 
einer extensiven Dachbegrünung würde eine Verstär-
kung aller Pfetten und Hauptträger sowie des Trapez-
bleches erfordern. Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit 
dieser Maßnahmen wird daher auf die Festsetzung ei-
ner Dachbegrünung des Bestandsgebäudes verzichtet. 
Beschlussvorschlag 1.2.2 
 2.16.4 Im Umweltbericht ist das Thema Dachbegrünung zu 
dokumentieren. 
Die Thematisierung ist im Umweltbericht erfolgt und in 
der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz berücksichtigt worden. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.16.5 Im Kapitel Nr. 2.3 Boden des Umweltberichtes ist die 
Altlastensituation zu dokumentieren (s. hierzu die Stel-
lungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde). 
Im Kapitel Nr. 2.5 Klima/Luft werden Verluste der den 
Parkplatz beschattenden Gehölze nicht ausgeschlos-
sen – gemäß der TF 1.7 sind auf der Stellplatzanlage 
definitionsgemäß Laubbäume anzupflanzen. 
Im Kapitel des Umweltberichtes Nr. 2.5 Klima/Luft feh-
len Ausführungen zu einer potentiellen Starkregenan-
fälligkeit des Plangebietes. Zur Klärung sollte Kontakt 
mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau aufgenommen 
werden. 
Hinweis: In der Begründung ist unter Nr. 8.1 der Über-
flutungsschutz bereits thematisiert. 
Die Aussagen zur Altlastensituation, zur Beschattung 
der Stellplätze mit Laubbäumen, zur Starkregenanfällig-
keit und zum Globalklima wurden in Zusammenarbeit 
mit den Fachämtern ergänzt, präzisiert bzw. umformu-
liert. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Das Kapitel 2.5 Klima/Luft endet mit dem Satz: „Der 
Bebauungsplan sollte die globalen Folgen des Klima-
wandels in ausreichendem Maß berücksichtigen.“ Hier 
stellt sich die Frage, was der Bebauungsplan berück-
sichtigen soll? Sofern es Problemlagen gibt, sollten 
diese im Umweltbericht aufgezeigt werden und Maß-
nahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur 
Verringerung und zum Ausgleich benannt werden. 
 2.16.6 Hinsichtlich der Kumulationswirkungen mit anderen 
Planungen und Vorhaben ist die Planung eines weite-
ren Möbelhauses auf der benachbarten Brachfläche zu 
berücksichtigen. Zu dieser Planung in unmittelbarer 
räumlicher Nähe und ggf. mit ähnlicher zeitlicher Per-
spektive der Entwicklung sollten seitens des Stadtpla-
nungsamtes Informationen zur Verfügung gestellt wer-
den. 
Die Aussage bezieht sich auf die Vorentwurfsfassung 
der 43. Änderung des FNP. Der räumliche Geltungsbe-
reich des Vorentwurfs umfasste die Fläche nördlich des 
Willy-Brandt-Wegs zwischen dem Albersloher Weg in 
Osten und dem Bertha-von-Suttner-Weg im Westen 
und beinhaltete neben dem Planvorhaben dieses vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 ein weite-
res Planvorhaben zum Neubau eines Möbelhauses mit 
insgesamt 14.000 m² Verkaufsfläche. 
Dieses zweite Planvorhaben zur Ansiedlung eines Mö-
belhauses wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die 
Brachfläche ist nunmehr als zukünftiger Standort für 
den geplanten Neubau des Polizeipräsidiums Münster 
vorgesehen. Hierzu erfolgte die 109. Änderung des Flä-
chennutzungsplans.. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.16.7 Insbesondere das Verkehrsaufkommen beider Planun-
gen und damit zusammenhängend eine potentielle 
Lärmbelastung wird voraussichtlich eine Rolle spielen. 
Da festgestellt wurde, dass die Planung keine Auswir-
kungen auf die benachbarten Flächen hat, ist auch eine 
kumulative Betrachtung entbehrlich. Dies betrifft auch 
das Verkehrsaufkommen. 
Im Ergebnis wird hier festgestellt, dass das mittlere 
Pkw-Verkehrsaufkommen der Kunden des Möbel-
markts bei ca. 520 Fahrzeugen pro Tag (montags bis 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
freitags) und damit deutlich unterhalb des Verkehrsauf-
kommens des früheren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahr-
zeugen pro Tag liegt. Die Belange des Verkehrs wer-
den durch die Planung nicht beeinträchtigt. Das zu er-
wartende Verkehrsaufkommen des Möbelmarktes kann 
restriktionsfrei über den Anschluss an den Albersloher 
Weg abgewickelt werden. Ebenso sind keine negativen 
Auswirkungen auf den Umgebungsbereich durch plan-
bedingte Immissionen zu erwarten. 
 2.16.8 Gemäß der Artenschutzprüfung (Stufe 1) (planU, Au-
gust 2018) kann an den vom Umbau bzw. Abbruch be-
troffenen Gebäuden ein Vorkommen von geeigneten 
Quartierstrukturen (v.a. Sommerquartiere) insbeson-
dere für Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. 
Dementsprechend sind im Zuge einer artenschutzrecht-
lichen Begutachtung alle an den Gebäuden befindli-
chen geeigneten Unterschlupfmöglichkeiten (u.a. Spal-
ten, Löcher, Risse) vor Beginn der Bauarbeiten unter 
Anwendung geeigneter Methoden (z.B. Überprüfung 
mittels Endoskop und Hubsteiger) auf Besatz zu über-
prüfen. Innerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse 
(01.04. bis zum 01.11. eines Jahres) ist zusätzlich eine 
Ein-/ und Ausflugskontrolle durchzuführen. Im Rahmen 
der artenschutzrechtlichen Begutachtung ist ebenfalls 
die Dachoberfläche auf das Vorhandensein von Tierar-
ten (insbesondere Vogelarten) zu überprüfen. 
Den Forderungen wird entsprochen. Die entsprechende 
Vermeidungsmaßnahme ist in Kap. 9.4.2 der aktuellen 
Artenschutzvorprüfung bereits eingepflegt worden. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.16.9 Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 604 liegt innerhalb einer Teilfläche des 
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 der Stadt 
Innerhalb des B-Plangebietes werden grünordnerische 
Festsetzungen getroffen, die in der naturschutzrechtli-
chen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz anrechenbar sind. 
Hierzu zählen Baumpflanzungen im Stellplatzbereich, 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Münster. Im rechtskräftigen als auch im geplanten Be-
bauungsplan ist bzw. wird eine GRZ von 0,8 festge-
setzt. Sowohl im Bestand als auch in der Planung 
wurde bzw. wird eine Überschreitung der Obergrenze 
der GRZ vorgenommen bzw. angestrebt. Im Rahmen 
der Eingriffsbilanzierung zum rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr. 404 wurde für die Ermittlung der Aus-
gleichsbedarfe eine GRZ von 0,8 zu Grunde gelegt. 
Aus einer ausnahmsweisen Überschreitung und Ge-
währung der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ von 
0,8 auf 0,9 bzw. darüber hinaus, resultieren weiterge-
hende Eingriffe in Natur und Landschaft und zusätzli-
che Kompensationsmaßnahmen von ca. 3.300 m². 
Im Hinblick auf die Wahrung und Sicherung stadtklima-
tischer Mindestanforderungen im Rahmen der Stadtent-
wicklung ist eine nahezu 100% Versiegelung des Gel-
tungsbereiches, wie sie in der Begründung zum Vorent-
wurf auf Seite 8 unter Punkt 5.2, Absatz 2 angestrebt 
wird, abzulehnen. 
Anlage von Pflanzstreifen mit standortgerechten Gehöl-
zen sowie die extensive Begrünung von Dachflächen 
bei Neubauten, Erneuerungen und Anbauten von Ge-
bäuden. 
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde nach der Bewer-
tungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und 
Landschaft nach § 18 BNatschG und § 4 LG NW im 
Stadtgebiet von Münster“ (Münster o.J.) vorgenommen 
und mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nach-
haltigkeit der Stadt Münster einvernehmlich abge-
stimmt. 
Einem Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten 
steht ein Planungswert von 18.592 Werteinheiten ge-
genüber. Es erfolgt demnach eine Wertsteigerung um + 
1.453 Werteinheiten. Die Bilanz ist damit vollständig 
ausgeglichen. 
 2.16.10 Es wird angeregt, folgende Ergänzung in den ökologi-
schen Baustandards in den städtebaulichen Verträgen 
vorzunehmen: 
Der Käufer/ Vorhabenträger hat den durch einen staat-
lich anerkannten Sachverständigen für Schall- und 
Wärmeschutz (saSV) bzw. den Energieeffizienz-Exper-
ten zu erstellen-den Nachweis zur Einhaltung der in Ab-
satz (I) bezeichneten Anforderungen durch das Form-
blatt der Stadt Münster oder die Bestätigung der KfW 
Bank beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhal-
tigkeit der Stadt Münster nach Abschluss der Baumaß-
nahme einzureichen. 
Der Hinweis wird beachtet. Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 2.16.11 Die Untere Immissionsschutzbehörde bringt vor, dass 
die Wirkintensität auf Misch- bzw. Wohngebiete im wei-
teren Umfeld der Nutzung aufgrund der Entfernungen 
gering sind, im Nahbereich der Nutzung jedoch eher 
mittel ist. Dort ist allerdings die Empfindlichkeit der 
Schutzgüter deutlich geringer. Das noch nicht bebaute 
festgesetzte GE-Gebiet südwestlich der Nutzung kann 
bis zur Grundstücksgrenze bebaut werden. Potentiell 
kann dort ein im GE-Gebiet zulässiges Gebäude mit ei-
nem Immissionsrichtwert nach TA Lärm (IRW) von 65 
dB(A) am Tag errichtet werden. Die schalltechnische 
Empfindlichkeit ist zwar nicht hoch, aber trotzdem zu 
berücksichtigen. An der südwestlichen Grundstücks-
ecke des Plangebietes werden durchschnittlich ca. 10 
Lkw Anlieferungen pro Tag erwartet, die über den Tag 
verteilt das Möbelhaus beliefern. Hierfür ist eine sepa-
rate Einfahrt südlich des Parkplatzes vorgesehen. Zu-
mindest im Bereich des Anlieferportals im Nahbereich 
der Grundstücksgrenze können auf der GE-Fläche 
Lärmpegel im Bereich der IRW durch die Anlieferungen 
nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Zur Ein-
schätzung der Auswirkungen der planbedingten Anlie-
ferung auf die festgesetzte Baufläche im GE-Gebiet, 
insbesondere im Bereich des Anlieferportals, ist eine 
schalltechnische Einschätzung erforderlich. 
Der Anregung wurde gefolgt. Aufgrund der Lage des 
Planvorhabens innerhalb eines großräumigen Gewer-
begebiets ist die schalltechnische Empfindlichkeit nied-
rig.  
Durch die Anlieferungssituation auf der südwestlichen 
Grundstücksecke bedarf es allerdings der Überprüfung, 
ob es durch die Verladevorgänge zu relevanten akusti-
schen Auswirkungen auf das Nachbarflurstück kommen 
kann. Büroräume und andere schutzbedürftige Räume 
haben dort einen Schutzanspruch von 65 dB(A) nach 
der TA-Lärm. 
 
Die hierzu durchgeführte Untersuchung durch das Inge-
nieurbüro für Akustik und Umwelttechnik Arno Flörke 
kommt zu dem Ergebnis, dass an den berechneten Im-
missionsorten des Nachbargrundstücks, die im Einwir-
kungsbereich der Verladezone liegen, Beurteilungspe-
gel zwischen 58,9 und 62,6 dB(A) erreicht werden. Der 
Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird somit um min-
destens 2,4 dB unterschritten. Da keine Vorbelastung 
durch andere Gewerbebetriebe vorliegt, ist das Vorha-
ben nach TA-Lärm 4.2. zulässig. Auch Konflikte durch 
kurzzeitige Geräuschspitzen sind nicht zu erwarten. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.16.12 Die Untere Bodenschutzbehörde äußert den Einwand, 
dass sich in der Begründung des Bebauungsplans un-
ter Punkt 8.2 auf die Altlast 826 bezogen wird, für das 
betreffende Vorhaben jedoch die Altlast 841 einschlä-
gig ist. Es wird auf die vorab abgegebene Stellung-
nahme der Unteren Bodenschutzbehörde verwiesen:  
Den Anregungen wird gefolgt. Das Plangebiet liegt im 
Bereich der im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenka-
taster geführten Fläche 841. Hierbei handelt es sich um 
einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der 
früheren Umnutzung wurden bereits bodenschutzrecht-
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
„Im Bereich der vorgesehenen B-Plan Änderung befin-
det sich die im städtischen Altlast-/ Verdachtsflächen-
kataster geführte Fläche 841. Hierbei handelt es sich 
um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen 
der Umnutzung des Grundstücks wurden boden-
schutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Die 
chemischen Analysen der entnommenen Bodenproben 
zeigten Belastungen mit PAK (polycyclischen aromati-
schen Kohlenwasserstoffen), BTX (aromatischen Koh-
lenwasserstoffen) und KW (Kohlenwasserstoffe). In 
Teilbereichen wurde die Fläche saniert. 
 
Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die Flä-
che im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Die geplante 
Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und 
Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden 
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt.“ 
Es wird darauf verwiesen, dass diese Stellungnahme 
weiterhin gültig ist.  
Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Umweltbe-
richt nicht auf die Altlasten eingegangen wird, dieser in 
Bezug auf die Altlast 841 jedoch überarbeitet werden 
sollte 
liche Untersuchungen durchgeführt und Teilflächen sa-
niert. Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde 
ist die geplante Nutzung möglich. Erforderliche techni-
sche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden 
im nachfolgenden Bauantragsverfahren festgelegt.  
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist das Plange-
biet vorsorglich gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Flä-
chen gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit um-
weltgefährdenden Stoffen belastet ist.  
 
Im Umweltbericht wird dargelegt, dass natürlich ge-
wachsene Böden nicht mehr anzutreffen sind und das 
Plangebiet zudem im Bereich der im städtischen Alt-
last-/Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 841 
liegt. 
2.17 Handelsverband NRW - Westfalen-Münsterland e. V. vom 30.10.2019 
 2.17.1 Es bestehen keine Bedenken, da die Abwägungen hin-
sichtlich der Auswirkungen stimmig erscheinen und 
keine Schädigung bestehender Zentren anzunehmen 
ist. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die maximale Verkaufsfläche der zentrenrelevanten 
Randsortimente wird auf 700 m² begrenzt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Es wird darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, auf die 
Einhaltung der Maximalfläche von 700 m² zentrenrele-
vanter Randsortimente zu achten. 
2.18 Handwerkskammer Münster vom 30.10.2019 
 2.18.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 24 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 03.07. bis einschließlich 03.08.2023 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1 Es sind keine Stellungnahmen eingegangen

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 24 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 03.07. bis einschließlich 03.08.2023 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1  Gemeinde Altenberge vom 03.07.2023 
 4.1.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.2 Stadtwerke Münster GmbH vom 04.07.2023 
 4.2.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.3 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 05.07.2023 
 4.3.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.4 Stadt Sendenhorst vom 07.07.2023 
 4.4.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.5 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 10.07.2023 
  Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.6 Stadtnetze Münster GmbH vom 10.07.2023 
  Es wird darauf hingewiesen, dass das vorhandene Ge-
bäude derzeit über die Gas- und Wasserversorgung, 
sowie über eine private Kundenstation mit elektrischer 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ent-
sprechend den von münsterNETZ zur Verfügung ge-
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 24 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Energie versorgt. Die vorhandenen Versorgungsleitun-
gen sollen in den weiteren Planungen berücksichtigt 
werden. 
Falls durch die geplante Umnutzung des Gebäudes 
eine Leistungserhöhung erforderlich ist, so ist dieses 
frühzeitig bei den Stadtnetzen Münster GmbH anzumel-
den. Gegebenfalls ist die technische Infrastruktur ent-
sprechend anzupassen. 
Bei Bedarf ist eine Fernwärmeversorgung als Neuan-
schluss technisch möglich. Hierzu benötigt wir eine An-
meldung im Netzanschlussportal der Stadtnetze Müns-
ter. 
stellten Bestandsunterlagen verlaufen alle Versor-
gungsleitungen – mit Ausnahme der Hausanschlusslei-
tungen – außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 auf 
der Westseite des Albersloher Wegs. Es erfolgt keine 
Überbauung oder Bepflanzung vorhandener Versor-
gungsleitungen der münsterNETZ. 
Die bisherige Versorgungssituation über eine private 
Trafostation wird beibehalten. 
4.7 Polizeipräsidium Münster – Direktion Verkehr vom 13.07.2023 
 4.7.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.8 LWL - Archäologie für Westfalen vom 14.07.2023 
 4.8.1 Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht bestehen keine 
grundsätzlichen Bedenken gegen die o. g. Planung. 
Folgende Hinweise sollen berücksichtigt werden: 
 
1. Der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle 
Münster (Tel. 0251/591-8911) oder der Stadt als Untere 
Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kultur- und/o-
der naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte 
Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, 
Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen 
und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher 
Der Hinweis wird beachtet. Zur nebenstehenden Stel-
lungnahme der LWL-Archäologie hat eine Abstimmung 
zwischen der städtischen Denkmalbehörde und LWL-
Archäologie stattgefunden. 
 
Der Hinweis Nr. 4.3 Bodendenkmale soll wie folgt for-
muliert werden: 
Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kultur- und /   
oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte 
Wälle und Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderun-
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 24 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Zeit/Fossilien) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im 
Gelände darf nicht verändert werden (§§ 16 und 17 
DSchG NRW). 
 
gen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbe-
schaffenheit sowie Zeugnisse tierischen und / oder 
pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit / Fossi-
lien) sind der Städtischen Denkmalbehörde Münster 
(0251/492-6148) oder der LWL-Archäologie für Westfa-
len – Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911) unver-
züglich anzuzeigen. Ihre Lage im Gelände ist unverän-
dert zu belassen (§§ 16 und 17 DSchG NRW).“ 
 4.8.2 2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Be-
auftragten ist das Betreten des betroffenen Grund-
stücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersu-
chungen durchführen zu können (§ 26 (2) DSchG 
NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer 
der Untersuchungen freizuhalten. 
Nach Abstimmungen zwischen der städtischen Denk-
malbehörde und LWL-Archäologie wird festgehalten, 
dass Pkt. 2 der LWL-Stellungnahme entfallen kann, da 
das Betretungsrecht durch das DSCHG NRW gesichert 
ist. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.9 Handelsverband NRW - Westfalen-Münsterland e. V. vom 17.07.2023 
 4.9.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.10 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 17.07.2023 
 4.10 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.11 Gemeinde Ascheberg vom 20.07.2023 
 4.11 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.12 Gemeinde Senden vom 21.07.2023

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 24 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 4.12 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.13 Umweltforum Münster e.V vom 27.07.2023 
 4.13.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.14 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege) vom 31.07.2023 
 4.14 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.15 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) vom 31.07.2023 
 4.15 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.16 Stadt Telgte vom 31.07.2023 
 4.16 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.17 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 01.08.2023 
 4.17.1 Es werden folgende Bedenken und Anregungen vorge-
bracht: Ergänzung zu textl. Festsetzung 1.2.1: 
Die Bäume auf der Stellplatzanlage sind mit Ersatzver-
pflichtung dauerhaft zu unterhalten (§9 (1) 25a BauGB). 
Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und 
sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. 
Den Anregungen wird gefolgt. Die nebenstehenden 
Hinweise zur Ergänzung der textlichen Festsetzungen 
Nr. 1.2 Begrünung werden entsprechend unter den 
Ordnungsziffern 1.2.1 und 1.2.4 der textlichen Festset-
zungen zur Begrünung übernommen 
Der Stellungnahme, die 
textlichen Festsetzungen be-
züglich der Bepflanzung von 
Bäumen und Dachflächen zu 
ergänzen, wird gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.1

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 24 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Pflanzqualität: Hochstamm, StU 18/20, 3xv, mit Draht-
ballierung 
Ergänzung zu textl. Festsetzung 1.2.4: 
...sind die Dächer flächendeckend „mit mindestens 0,10 
m begrünbares Substrat zu bedecken, sowie“ mit einer 
standortgerechten Vegetation extensiv zu… 
 4.17.2 Zwei Fahnenmasten ragen im Bereich des Baumstan-
dortes und würden die Entwicklung des Baumes nega-
tiv beeinflussen. Daher sind die Masten in diesem Be-
reich zu entfernen und auf insgesamt 3 Fahnenmasten 
zu beschränken oder entsprechend zu verschieben, 
dass keine Konflikte zu den geplanten Baumstandorten 
entstehen. 
Der Anregung wird gefolgt. Der Anregung folgend und 
in Abstimmung mit dem Vorhabenträger und künftigen 
Betreiber des Möbelmarktes wird die Anzahl der Fah-
nenmasten auf drei Fahnenmasten reduziert. Die 
Standorte dieser drei Fahnenmasten liegen nicht im 
Bereich geplanter Baumstandorte. 
Der Stellungnahme, die Zahl 
der vorgesehenen Fahnen-
masten auf drei zu reduzie-
ren, wird gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.2 
 4.17.3 Hinsichtlich der Begründung wird darauf hingewiesen, 
dass in der Loddenheide seit 2014 regelmäßig die pla-
nungsrelevanten Vogelarten durch ein externes Büro 
im Auftrag der Wirtschaftsförderung Münster erfasst 
werden. Im Jahr 2020 gab es auf der benachbarten 
Fläche (innerhalb des UG) eine Kiebitzbrut. In den Jah-
ren 2021 und 2022 gab es aufgrund der Verbuschung 
keine Kiebitzbrut. Das Gutachten für 2023 liegt noch 
nicht vor, aber in 2023 brütete in der gesamten Lodden-
heide kein Kiebitz mehr. Auswirkungen für das Verfah-
ren werden daher nicht gesehen. 
Unter 9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
(Datengrundlagen, Artenschutz) sollte aber auf diese 
Gutachten hingewiesen werden. 
 
Der Anregung wird gefolgt und nebenstehende Infor-
mationen an geforderter Stelle eingepflegt. Zum aktuel-
len Zeitpunkt liegt zudem das Gutachten für 2023 vor, 
welches ein Ausbleiben der Kiebitzbrut bestätigt. In den 
Jahren 2021 - 2023 gab es dort aufgrund der Verbu-
schung somit keine Kiebitzbrut mehr. Auswirkungen für 
das Verfahren werden daher nicht gesehen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 24 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.18 Gemeinde Ostbevern vom 03.08.2023 
 4.18.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.19 Gemeinde Havixbeck vom 03.08.2023 
 4.19.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
4.20 Handwerkskammer Münster vom 03.08.2023 
 4.20.1 Es bestehen keine Bedenken  Keine Beschlussfassung  
erforderlich

V-0730-2023_Anlage-4-Planverkleinerung

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Parkplätze 142
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B. B.
Fam.
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Werbetafeln
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Fam.
Fam.
Fam.
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Ft.
Ft.
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Vordach
M.
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X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
55,93 m
Anlieferung
Vordach
Lagerhalle
71,25 mGH
68,80 mGH
        Vorhaben
"großflächiger Einzelhandelsbetrieb"
0,8
Mübelhaus / Mübelmitnahmemarkt
St
FSt
71
565
128 61
62
129
206
797
799 565
128 61
62
129
206
797
799
71
624
571
54
70
573
577
384
576
572
569
782
126
385
624
571
54
70
573
577
384
576
572
569
782
126
385
1
Rechtsgrundlagen:
Der Rat der Stadt M!nster hat am ______________ zu dem vom 03.07.2023 bis zum 03.08.2023 üffentlich ausgelegten Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 604 Änderungen und Ergönzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden.
Dieser Bebauungsplan ist gemöä §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt M!nster am ______________ als
Satzung beschlossen worden.
M!nster, ____________
Oberb!rgermeister Schriftf!hrer
Grenze des röumlichen Geltungsbereiches
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie des
Vorhaben- und Erschlieäungsplans
Zeichenerklörung
Festsetzungen
Flurgrenze
Flurst!cksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Üffentliche Geböude
Das Hühenbezugssystem ist DHHN2016 (Hühenstatus 170)
! Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geöndert durch 
Artikel 1
des Gesetzes vom 28.Juli.2023 (BGBI. I Nr. 221)
! Verordnung !ber die bauliche Nutzung der Grundst!cke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geöndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli. 2023 (BGBI. I Nr. 176)
! Bauordnung f!r das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geöndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV.NRW. S. 1086)
! Gemeindeordnung f!r das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geöndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490)
Vorhaben- und Erschlieäungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604
Loddenheide - Albersloher Weg 198     M.  1 : 1.000
Bebauungsplan Nr. 604
Gemarkung:
Flur:
Maästab:
178
M.  1 : 1.000
M!nster
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 604
und Vorhaben- und Erschlieäungsplan
Loddenheide - Albersloher Weg 198
Vorhabentröger: Architekt:
Gutenbergstraäe 34  44139 Dortmund  Tel. 0231/557114-0
B!ro f!r Raumplanung, Stödtebau + Architektur
Planquadrat Dortmund
Lüwengrund
Immobilien GmbH
Mergentheimer Str. 59
97084 W!rzburg
H!ttenes GmbH Architekten
Ruhr-Reeder Haus
Reichsprösidentenstraäe 21 - 25
45470 M!hlheim an der Ruhr
Art der baulichen Nutzung
Mübelhaus / Mübelmitnahmemarkt
Baugrenze
ßberbaubare Grundst!cksflöche 
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
St Stellplatzanlage
Grundflöchenzahl (GRZ)0,8
Kennzeichnungen
geplanter Baum
Umgrenzung der Flöchen, deren Büden erheblich
mit umweltgeföhrdenden Stoffen belastst sind
Maä der baulichen Nutzung
Anpflanzung von Böumen, Ströuchern und sonstigen
Bepflanzungen
geplantes Geböude / Geböudeumbau
Grundst!cksflöche, priv. Verkehrsflöche
ZEICHENERKLÄRUNG
Grenze des Vorhaben- und Erschlieäungsplans
12 Stellplötze
Verkehrsgr!n ohne Gehülze
geplanter Baum
Ein-/Ausgang
Vorhaben
Ansichten M.  1 : 250
Ansicht Nord-West Ansicht Nord-Ost
Ansicht S!d-Ost Ansicht S!d-West
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604
Loddenheide - Albersloher Weg 198  M.  1 : 1.000
Dachbegr!nung
55,93 m Kanaldeckelhühe (in Meter !ber NHN)
Hecke
Fuägöngerquerung
Umgrenzung von Flöchen zur Anpflanzung von
Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen
F. Fahrrad-Stellplötze
F-St Fahrrad-Stellplötze
Hinweise
Abriss Geböude
X X
X
XX
X
Geböudehühe als Hüchstmaä (in Meter !ber NHN)GH
68,80 m
Werbetafel 280 x 200 cm (B x H)
Fahnenmast
Pylon 200 x 500 cm (B x H)
Vordach
Vordachflöche
Photovoltaik-Anlage
Fluchttreppenhaus (1 - 5)
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i.V.m. § 12 BauGB
1.1 Art und Maä der baulichen Nutzung
1.1.1 Im Vorhabenbereich ist ausschlieälich ein Mübelmarkt mit einer Gesamtverkaufsflöche von max. 7.000 m² zulössig. Zusötzlich ist
eine Gastronomienutzung auf einer Gesamtflöche (Gastraum ohne Nebenröume) von max. 150 m² zulössig.
Die Gesamtverkaufsflöche der Nicht-zentrenrelevanten Kernsortimente darf die max. Verkaufsflöche von 6.300 m2 nicht
!berschreiten. Die Gesamtverkaufsflöche der Zentrenrelevanten Randsortimente darf die max. Verkaufsflöche von 700 m2 nicht
!berschreiten. Nachfolgende Sortimente und max. Verkaufsflöchen unter Ber!cksichtigung der M!nsteraner Sortimentsliste des
Einzelhandels- und Zentrumskonzepts der Stadt M!nster 2018 sind zulössig:
Die vollstöndige M!nsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt M!nster - Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 
14. Mörz 2018) ist im Anhang der Begr!ndung abgedruckt.
1.1.2 F!r die Ermittlung der zulössigen Grundflöche ist als Flöche des Baugrundst!cks gem. § 19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete
Vorhabenbereich maägebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO).
F!r den Vorhabenbereich ist die Grundflöchenzahl GRZ auf 0,8 festgesetzt. Ausnahmsweise kann in Anwendung des § 19 Abs. 4
Satz 1 und 2 BauNVO f!r die Stellplötze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 die maximal zulössige
Grundflöchenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflöchenzahl von 0,9 !berschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und
Abs. 4 BauNVO).
Sortimente      Verkaufsfläche
       maximal in m²
Nicht-zentrenrelevante Kernsortimente
  6.300
Mübel, K!chen max. 5.800
Matratzen, Lattenroste  max. 250
Baumarktsortimente (Farben, Tapeten,  max. 400
Bodenbelöge, Markisen, Rollos)
Teppiche  max. 400
Zentrenrelevante Randsortimente  max. 700
Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik,  max. 330
Bilder, Rahmen
Haus- und Heimtextilien (inkl. Bettwaren)  max. 300
Lampen, Leuchten  max. 200
Gesamt     7.000
1.1.3 Eine ßberschreitung der festgesetzten maximalen Geböudehühe f!r technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie
z. B. L!ftungs- und K!hlaggregate, Solarpaneelen und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Hühe von max. 2,00 m zulössig (§ 16 Abs. 6
BauNVO). Diese Anlagen sind auf dem Geböude so anzuordnen, dass diese zur öuäeren Geböudefassade einen Abstand einhalten,
der mindestens dem Maä ihrer baulichen Hühe entspricht.
F!r den Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Geböudehühen !ber Normalhühennull (NHN) festgesetzt. Als max.
Geböudehühe gilt die Oberkante des Flachdachabschlusses (Attika).
1.2 Begr!nung
1.2.1 Im Vorhabenbereich wird die Anpflanzung von Böumen auf der Stellplatzanlage festgesetzt. Je 6 Stellplötze ist ein mittelkroniger
Laubbaum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine Grüäe von mindestens 6 m² und eine Mindestbreite von 2,0 m aufweisen. Die Böume
auf der Stellplatzanlage sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Die Böume dienen der
Beschattung der Stellplötze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplötze zu pflanzen.
Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia) zu gleichen Teilen; Pflanzqualitöt: Hochstamm, StU 18/20,
3 x v., mit Drahtballierung.
1.2.2 In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundst!cksgrenze ist eine 2-reihige freiwachsende Hecke aus
standortgerechten Laubgehülzen (z.B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel)
oder eine Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehülzen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) zu pflanzen und dauerhaft zu
unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr.25a und b BauGB).
1.2.3 Unter den im Vorhaben- und Erschlieäungsplan mit den Nummern 2, 3, 4 und 5 gekennzeichneten auäenliegenden offenen
Fluchttreppen ist der Boden unversiegelt zu belassen und flöchendeckend mit niedrigwachsenden Gehülzen (z.B. Bodendecker) zu
begr!nen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Sauberkeitsstreifen bis zu einer Breite von 0,5 m.
1.2.4
Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Geböuden sind die Döcher flöchendeckend mit mindestens 0,10 m begr!nbares Substrat
zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begr!nen und als begr!nte Flöche dauerhaft zu unterhalten (§ 9
Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Eine Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien ist zugelassen.
A
uf dem im Vorhaben- und Erschlieäungsplan gekennzeichneten Geböudeteil (Lagerhalle) ist das Flachdach flöchendeckend extensiv
zu begr!nen. Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen technischen Aufbauten.
Bereiche mit Photovoltaik-Anlagen sind nicht ausgenommen. Die Begr!nung ist durch Aufstöndern der Anlage sicherzustellen.
1.3 Regenwasserretention
F!r das Grundst!ck ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² Grundst!cksflöche nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).
1.4 Solarenergienutzung
1.4.1
Neubau
Beim Neubau von Geböuden (Lagerhalle) ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Grüäe von
mindestens 50 % der Grundflöche des Geböudes besitzen (§9 Abs. 1 Nr. 23b).
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW)
2.1 Im Vorhabenbereich sind ausschlieälich Flachdöcher zulössig.
2.2 Werbeanlagen
2.2.1 Werbeanlagen an den Fassadenflöchen sind nur wie in den Ansichten dargestellt (Dimensionierung und Farbauswahl) zulössig.
2.2.2 Zulössig ist die Aufstellung von drei Fahnenmasten an den im Vorhaben- und Erschlieäungsplan festgesetzten Standorten. Die
Fahnenmasten d!rfen eine Hühe von 64,20 m !. NHN (7,50 m !ber Hühe Stellplatzanlage) nicht !berschreiten.
Die Werbefahnen sind mit fest und parallel zum Albersloher Weg ausgerichteten Auslegern an den Fahnenmasten anzubringen.
2.2.3 An der Einfahrt des Marktgelöndes ist die Aufstellung eines Pylons in einem maximal zulössigen Format von 200 x 500 cm (B x H)
zulössig. Der Pylon darf eine Hühe von 61,70 m !. NHN nicht !berschreiten.
2.2.4 Zulössig ist die Aufstellung von drei Werbetafeln im Format 280 x 200 cm (B x H) an den im Vorhaben- und Erschlieäungsplan
festgesetzten Standorten. Die Werbetafeln d!rfen einschlieälich der 
Aufstönderung eine Hühe von 60,00 m !. NHN nicht
!berschreiten.
2.2.5 Im gesamten Geltungsbereich des Plangebiets sind blinkende und/oder sich bewegende Anlagen der Auäenwerbung unzulössig.
4. Hinweise
4.1 Durchf!hrungsvertrag
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergönzende üffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt M!nster und dem
Vorhabentröger abgeschlossen (Durchf!hrungsvertrag).
4.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) künnen wöhrend der
Dienstzeiten bei der Stadt M!nster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen` im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33,
eingesehen werden.
4.3 Bodendenkmöler
Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Wölle und Gröben,
Einzelfunde, aber auch Verönderungen und Verförbungen in der nat!rlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse tierischen und / oder
pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit / Fossilien) sind der Stödtischen Denkmalbehürde M!nster (0251/492-6148) oder der LWL
- Archöologie f!r Westfalen - Auäenstelle M!nster (Tel. 0251 / 591-8911) unverz!glich anzuzeigen. Ihre Lage im Gelönde ist unveröndert
zu belassen (§§ 16-17 DSchG NRW).
4.4 Kampfmittel
Weist bei Durchf!hrung von Bauvorhaben der Erdaushub auf auäergewühnliche Verförbungen hin oder werden verdöchtige Gegenstönde
oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgr!nden sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt M!nster zu
verstöndigen.
4.5 Artenschutz
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen Geböude geeignete Quartiersplötze (Spalten, Lücher,
Risse) f!r Fledermöuse bieten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und Ausflugskontrollen am Geböude, ggf. mit einem Hubsteiger,
vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. Nachgewiesene und potenzielle Verstecke sind vor Beginn
der Bauarbeiten fachgerecht zu verschlieäen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassade f!r Fledermöuse sind Quartiershilfen
anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt M!nster abzustimmen.
Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberflöche des Hauptgeböudes auf das Vorhandensein von Vogelarten hin zu !berpr!fen.
Falls geeignete Lebensröume vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt M!nster
abzustimmen.
Ft.
Fam. Familien-Stellplötze
B. Behinderten-Stellplötze
M. M!ll-/Recyclingbehölter
Vorgeschlagene Abgrenzung (Photovoltaik-Anlage,
Stellplötze)
1.4.2 Bestand
Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung gemöä Ziffer 1.4.1 gilt auch f!r Bestandsgeböude, wenn eine
grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine Anlage zur
Gewinnung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
1.5 Der Vorhaben- und Erschlieäungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzung des Bebauungsplans. Die
Auäenwandflöchen des geplanten Baukürpers sind auf Grundlage der Ansichtsplöne zu gestalten.
Verkehrsgr!n mit Gehülzen
Bestandsangaben
Ein-/ und Ausfahrtbereich
Verkehr
Wohngeböude
Wirtschaftsgeböude
3. Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB
Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsflöche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Baumaänahmen sind im
Detail im nachfolgenden Bauantragsverfahren mit der Umweltbehürde der Stadt M!nster abzusprechen.
Dieser Bebauungsplan ist gemöä § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt M!nster Nr. ___ vom ____________
in Kraft getreten.
M!nster, ____________
Der Oberb!rgermeister
im Auftrag
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0730/2023

Anlage A

2740 Zeichen

Anlage A zur V/0730/2023 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage Nr. V/0730/2023 soll der Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan herbeigeführt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Für den Bereich im Gewerbepark Loddenheide im Stadtteil Gremmendorf sollen die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. 
 
Auf dem Grundstück Albersloher Weg 198 soll ein Trendmöbelhaus "Mömax" mit rund 7000 
Quadratmetern Verkaufsfläche und einem integrierten Restaurant im Gebäude eines ehemaligen 
Baumarktes entstehen. Zudem ist auf dem Grundstück ein Anbau für das Lager vorgesehen. 
 
Die Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden 
im Oktober 2019 sowie im Juli 2023 durchgeführt. 
 
Finanzierung 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die vorhabenbedingten 
Kosten werden vom Vorhabenträger getragen. Dazu wurde zwischen der Stadt Münster und dem 
Investor ein städtebaulicher Vertrag (Durchführungsvertrag) geschlossen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Klima 
Das Plangebiet ist bebaut und vollständig versiegelt. Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen 
erfolgt dadurch nicht. Durch die starken verkehrlichen und gewerblichen Nutzungen des Gebietes 
entstehen Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima wirken. Eine Zunahme von 
Schadstoffemissionen ergibt sich durch die Erweiterung des Möbelmarktes selbst nicht. Bau-
zeitbedingte Wirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind als gering einzustufen. 
Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine geringe 
Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbestände, die 
eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen. Zur weiteren Aufwertung ist 
eine weitergehende Begrünung der Stellplatzfläche sowie die Begrünung kleinteiliger Flächen in 
den Randbereichen des Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes vorgesehen. 
Ebenso wird für das neu zu errichtende Lagergebäude im Südwesten eine flächendeckende ex-
tensive Dachbegrünung festgesetzt. Kombiniert wird die extensive Dachbegrünung mit einer ver-
pflichtend aufgeständerten PV-Anlage, die die aktuellen städtischen Vorgaben zu Errichtung von 
Solaranlagen sicherstellt. Die Verpflichtung gilt auch bei möglichen, zukünftigen Dachsanierungen 
auf dem Bestandsgebäude.

V-0730-2023_Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

10425 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan  
Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i.V.m. § 12 BauGB 
1.1  Art und Maß der baulichen Nutzung 
1.1.1 Im Vorhabenbereich ist ausschließlich ein Möbelmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 
max. 7.000 m² zulässig. Zusätzlich ist eine Gastronomienutzung auf einer Gesamtfläche 
(Gastraum ohne Nebenräume) von max. 150 m² zulässig. 
Die Gesamtverkaufsfläche der Nicht-zentrenrelevanten Kernsortimente darf die max. Ver-
kaufsfläche von 6.300 m2 nicht überschreiten. Die Gesamtverkaufsfläche der Zentrenrele-
vanten Randsortimente darf die max. Verkaufsfläche von 700 m2 nicht überschreiten. Nach-
folgende Sortimente und max. Verkaufsflächen unter Berücksichtigung der Münsteraner 
Sortimentsliste des Einzelhandels- und Zentrumskonzepts der Stadt Münster 2018 sind zu-
lässig: 
Sortimente Verkaufsfläche 
Nicht-zentrenrelevante Sortimente 
maximal in m² 
6.300 
Möbel, Küchen max. 5.800 
Matratzen, Lattenroste max. 250 
Baumarktsortimente (Farben, Tapeten, Bo-
denbeläge, Markisen, Rollos) max. 400 
Teppiche max. 400 
Zentrenrelevante Sortimente max. 700 
Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, 
Bilder, Rahmen max. 330 
Haus- und Heimtextilien max. 300 
Lampen, Leuchten max. 200 
Gesamt  7.000 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0730/2023

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 
Die vollständige Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt 
Münster - Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) ist im Anhang der Be-
gründung abgedruckt. 
1.1.2 Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist als Fläche des Baugrundstücks gem. § 19 
Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vorhabenbereich maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO). 
Für den Vorhabenbereich ist die Grundflächenzahl GRZ auf 0,8 festgesetzt. Ausnahms-
weise kann in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO für die Stellplätze mit 
ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 die maximal zulässige Grundflächen-
zahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 
BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 
1.1.3 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe für technische Anlagen 
und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpa-
neelen und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Höhe von max. 2,00 m zulässig. Diese 
Anlagen sind auf dem Gebäude so anzuordnen, dass diese zur äußeren Gebäudefassade 
einen Abstand einhalten, der mindestens dem Maß ihrer baulichen Höhe entspricht. 
Für den Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über Normal-
höhennull (NHN) festgesetzt. Als max. Gebäudehöhe gilt die Oberkante des Flachdachab-
schlusses (Attika).  
1.2  Begrünung 
1.2.1  Im Vorhabenbereich wird die Anpflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage festgesetzt. 
Je 6 Stellplätze ist ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine 
Größe von mindestens 6 m² und eine Mindestbreite von 2,0 m aufweisen. Die Bäume auf 
der Stellplatzanlage sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 
Nr.25a und b BauGB). Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmit-
telbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. 
Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia) zu gleichen 
Teilen; Pflanzqualität: Hochstamm, StU 18/20, 3 x v., mit Drahtballierung. 
1.2.2  In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine 2-
reihige freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Feldahorn, Kor-
nelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel) oder eine 
Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) 
zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr.25a und b BauGB).  
1.2.3  Unter den im Vorhaben- und Erschließungsplan mit den Nummern 2, 3, 4 und 5 gekenn-
zeichneten außenliegenden offenen Fluchttreppen ist der Boden unversiegelt zu belassen 
und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen (z.B. Bodendecker) zu begrünen. 
Hiervon ausgenommen sind erforderliche Sauberkeitsstreifen bis zu einer Breite von 0,5 m. 
1.2.4  Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend 
mit mindestens 0,10 m begrünbares Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerech-
ten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Eine Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbaren 
Energien ist zugelassen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 
Auf dem im Vorhaben- und Erschließungsplan gekennzeichneten Gebäudeteil ist das 
Flachdach flächendeckend extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Bereiche 
mit notwendigen technischen Aufbauten.  
Bereiche mit Photovoltaik-Anlagen sind nicht ausgenommen. Die Begrünung ist durch Auf-
ständern der Anlage sicherzustellen. 
1.3  Regenwasserretention 
Für das Grundstück ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² Grundstücksfläche nachzuwei-
sen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB). 
1.4  Solarenergienutzung 
1.4.1 Neubau  
Beim Neubau von Gebäuden (Lagerhalle) ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu in-
stallieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäu-
des besitzen (§9 Abs. 1 Nr. 23b). 
1.4.2 Bestand 
Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung gemäß Ziffer 1.4.1 
gilt auch für Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser 
Verpflichtung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Gewinnung 
solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. 
1.5  Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil 
der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen des geplanten Baukörpers 
sind auf Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1  Im Vorhabenbereich sind ausschließlich Flachdächer zulässig. 
2.2  Werbeanlagen 
2.2.1  Werbeanlagen an den Fassadenflächen sind nur wie in den Ansichten dargestellt (Dimen-
sionierung und Farbauswahl) zulässig. 
2.2.2 Zulässig ist die Aufstellung von drei Fahnenmasten an den im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Fah-
nenmasten dürfen eine Höhe von 64,20 m ü. NHN (7,50 m über Höhe Stellplatzanlage) 
nicht überschreiten. 
Die Werbefahnen sind mit fest und parallel zum Albersloher Weg ausgerichteten Auslegern 
an den Fahnenmasten anzubringen. 
2.2.3 An der Einfahrt des Marktgeländes ist die Aufstellung eines Pylons in einem maximal zu-
lässigen Format von 200 x 500 cm (B x H) zulässig. Der Pylon darf eine Höhe von 61,70 m 
ü. NHN nicht überschreiten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 
2.2.4 Zulässig ist die Aufstellung von drei Werbetafeln im Format 280 x 200 cm (B x H) an den 
im Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetz-
ten Standorten. Die Werbetafeln dürfen einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 
60,00 m ü. NHN nicht überschreiten. 
2.2.5 Im gesamten Geltungsbereich des Plangebiets sind blinkende und/oder sich bewegende 
Anlagen der Außenwerbung unzulässig. 
3.  Kennzeichnungen gem. § 9 (5) BauGB  
Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB 
gekennzeichnet. Baumaßnahmen sind im Detail im nachfolgenden Bauantragsverfahren 
mit der Umweltbehörde der Stadt Münster abzusprechen. 
4.  Hinweise  
4.1  Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh-
rungsvertrag). 
4.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum `Planen und Bauen` im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
4.3  Bodendenkmale 
Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, 
d. h. Mauern, alte Wälle und Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfär-
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse tierischen und / oder 
pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit / Fossilien) sind der Städtischen Denkmal-
behörde Münster (0251/492-6148) oder der LWL- Archäologie für Westfalen - Außenstelle 
Münster (Tel. 0251 / 591-8911) unverzüglich anzuzeigen. Ihre Lage im Gelände ist unver-
ändert zu belassen (§§ 16-17 DSchG NRW). 
4.4  Kampfmittel 
Weist bei Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfär-
bungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Ar-
beiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster zu 
verständigen. 
4.5  Artenschutz  
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen Ge-
bäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse bieten, ist vor 
Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem 
Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. 
Nachgewiesene und potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht zu

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 
verschließen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassade für Fledermäuse sind Quartiers-
hilfen anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehörde 
der Stadt Münster abzustimmen. 
Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberfläche des Hauptgebäudes auf das Vor-
handensein von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete Lebensräume vorhanden 
sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster ab-
zustimmen.

Beschlussvorlage

5145 Zeichen

V/0730/2023 
V/0730/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplans Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 [Mömax] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen  
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   30.01.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   15.02.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   21.02.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.02.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 wird wie folgt Beschluss gefasst:  
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen gefolgt: 
1.1.1 Der Stellungnahme, die textlichen Festsetzungen bezüglich der Bepflanzung von 
Bäumen und Dachflächen zu ergänzen (Anlage 1, Punkt 4.17.1). 
1.1.2 Der Stellungnahme, die Zahl der vorgesehenen Fahnenmasten auf drei zu reduzie-
ren (Anlage 1, Punkt 4.17.2). 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:  
1.2.1 Der Stellungnahme, eine Fassadenbegrünung festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.1.1). 
1.2.2 Der Stellungnahme, eine vollflächige Dachbegrünung festzusetzen (Anlage 1, Punkt 
1.1.2 und 2.16.3) 
Stadtplanungsamt 
 
10.01.2024 
 
Ihre Ansprechpart ner: 
Herr Bruun 
Telefon: 492-6177 
Bruun@stadt-muenster.de 
 
Herr Geitel 
Telefon: 492-6193 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0730/2023 
1.2.3 Der Stellungnahme, die Zusammenwirkung der verschiedenen nicht zentrenrelevan-
ten Sortimente zu untersuchen (Anlage 1, Punkt 2.15.1). 
1.2.4 Der Stellungnahme, eine ergänzende Prüfung über Bestands- und Erweiterungsop-
tionen bestehender Betriebe durchzuführen (Anlage 1, Punkt 2.15.4). 
1.2.5 Der Stellungnahme, weitere Abstimmungsgespräche zu führen (Anlage 1, Punkt 
2.15.5). 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604: Loddenheide – Albersloher 
Weg 198 wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 wird ebenfalls beschlossen 
(Anlage 2). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die vorhabenbedingten 
Kosten werden vom Vorhabenträger getragen. Dazu wurde zwischen der Stadt Münster und dem 
Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag (Durchführungsvertrag) geschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Ansiedlung eines Möbelhauses im Gewerbepark Loddenheide im Stadtteil Gremmendorf 
geschaffen werden. Dazu ist auch eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erforderlich. Das 
Verfahren zur 43. Änderung des FNP wird im Parallelverfahren durchgeführt.  
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 604 sowie zur 43. Änderung des FNP wurden 
vom Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 gefasst (V/0634/2020). 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand zu den Bauleitplänen vom 
30.09. bis zum 18.10.2019 im Rahmen eines öffentlichen Aushanges im Stadthaus 3 sowie auf der 
Homepage des Stadtplanungsamtes statt. Ebenfalls im Herbst 2019 wurden die Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. 
Der überarbeitete Entwurf wurde dann vom 03.07. bis einschließlich 03.08.2023 gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB öffentlich ausgelegt (V/0189/2023). In dieser Zeit fand auch die TöB-Beteiligung gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB statt.  
Über die in den jeweiligen Beteiligungszeiten eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1) soll ent-
sprechend der Beschlussvorschläge unter 1. Beschluss gefasst werden.  
Bei den unter 1.1 aufgeführten Änderungen handelt es sich um Konkretisierungen bereits bestehen-
der Textlicher Festsetzungen. Ferner werden die im Vorhaben- und Erschließungsplan zeichnerisch 
dargestellten Fahnenmasten von fünf auf drei reduziert, um einen vorhanden Baumstandort zu si-
chern. Diese Maßnahmen sind mit dem Vorhabenträger abgestimmt, eine erneute Beteiligung der 
Öffentlichkeit ist nicht erforderlich. 
Daher kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 604 als Satzung beschlossen werden (Be-
schlussvorschlag 2).  
Für die im Parallelverfahren durchgeführte 43. Änderung des FNP soll der abschließende Beschluss 
ebenfalls in dieser Sitzungskette gefasst werden (V/0729/2023). Für diese Bauleitplanänderung ist 
anschließend die Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster erforderlich. Sobald diese vor-

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V/0730/2023 
liegt, kann der Bebauungsplan Nr. 604 durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in 
Kraft treten.  
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
 
In Vertretung 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A  
Anlage 1:  Stellungnahmen  
Anlage 2:  Begründung  
Anlage 3:  Textliche Festsetzungen  
Anlage 4:  Plan (verkleinert)

V-0730-2023_Anlage-2-Begruendung

163104 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 70 
B e g r ü n d u n g   
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan  
Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................................. 3 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................................................................. 3 
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................................. 4 
3.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................... 4 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................................... 4 
5.  Planungsziele ........................................................................................................................................................ 5 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 5 
6.2  Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................................... 6  
6.3  Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................................................... 7 
6.4  Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................... 8 
6.5  Gestaltung des Baukörpers / Werbeanlagen ............................................................................................. 8 
6.6  Verkehrliche Erschließung und Stellplätze ............................................................................................... 10 
6.7  Anpflanzung und Begrünung ................................................................................................................... 10  
6.8  Solarenergienutzung auf Dachflächen ..................................................................................................... 11 
6.9  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................................ 12 
6.10  Immissionsschutz..................................................................................................................................... 13  
6.11  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 13 
6.12  Kampfmittel .............................................................................................................................................. 13 
6.13  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 13  
7.  Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 14 
8  Raumordnerische und städtebauliche Einordnung des Vorhabens .................................................................... 14 
8.1  Ergebnisse der Auswirkungsanalyse ....................................................................................................... 14 
8.2  Übereinstimmung mit den Vorgaben der Landesplanung ........................................................................ 18 
8.3  Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster ................................ 19 
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ................................................................... 20 
9.1  Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................................... 20 
9.2  Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................................... 25 
9.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................................... 27 
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................................... 29 
9.4.1  Menschen ..................................................................................................................................... 29 
9.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ....................................................................................... 33 
9.4.3  Boden ........................................................................................................................................... 41 
9.4.4 Wasser ......................................................................................................................................... 42  
9.4.5  Klima / Luft .................................................................................................................................... 44 
9.4.6  Landschaft .................................................................................................................................... 46 
9.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................................................. 48 
9.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter ............................................................................................. 49 
9.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ...................................... 49 
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................................... 49 
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................................... 49 
9.7  Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................................... 50 
9.8  Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ........................................................................................... 50 
9.9  Zusammenfassung .................................................................................................................................. 53  
10  Gesamtabwägung ............................................................................................................................................... 57 
11  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 58 
12.  Quellenverzeichnis .............................................................................................................................................. 59 
ANHANG 1: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Eingriffs-/Ausgleichsbilanz .................................................... 61 
ANHANG 2: Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster –  
Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) .......................................................................................... 63 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0730/2023

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 2 von 70 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Auf dem Grundstück Albersloher Weg 198 im Gewerbegebiet „Loddenheide“ in Münster, plant 
die Löwengrund Immobilen GmbH (Würzburg) ein Möbelhaus („MÖMAX“) mit einer 
Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m², wobei der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente bei 
maximal 700 m² (10 %) liegen wird. Zusätzlich ist ein Restaurant auf einer Fläche von ca. 380 m² 
(Gastraum einschl. Nebenflächen) geplant. Hierfür ist seitens der Stadt Münster die Aufstellung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB beabsichtigt. Notwendig ist 
zusätzlich die 43. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes. 
Am 14.03.2018 hat der Rat der Stadt Münster die Fortschreibung des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes beschlossen. Hiernach liegt der Planstandort innerhalb des Sonderstandortes 
„Loddenheide“. Damit und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des 
Landesentwicklungsplans NRW 2019 ist der Standort als Entwicklungsstandort für nicht-
zentrenrelevanten Einzelhandel vorgesehen.  
Mit der Ansiedlung eines Möbelhauses in der benannten Größenordnung soll ein regional 
ausstrahlender Möbelanbieter das Angebot in diesem Segment innerhalb des Oberzentrums 
Münster sinnvoll erweitern. 
2.  Geltungsbereich 
Der Projektstandort befindet sich im Gewerbegebiet „Loddenheide“ im südöstlichen Münsteraner 
Stadtgebiet. Das Areal liegt zwischen dem östlich verlaufenden Albersloher Weg und dem 
westlich gelegenen Dag-Hammarskjöld-Weg, der sich derzeit in Umplanung befindet. Südlich der 
Fläche verläuft der Willy-Brandt-Weg. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster 
vom 14.03.2018 wird die Fläche dem Sonderstandort „Loddenheide“ zugewiesen. Im Umfeld des 
Plangebiets sind bestehende gewerbliche und industrielle Nutzungen vorhanden, in direkter 
Nachbarschaft befinden sich zudem weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe. 
Verkehrstechnisch ist das Areal über den unmittelbaren Anschluss an die Hauptverkehrsachse 
Albersloher Weg zwischen der Münsteraner Innenstadt und den südöstlichen 
Siedlungsstrukturen des Großraums Münster sowie die nahe gelegene Anschlussstelle an die B 
51 gut angebunden.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Flurstücks 385 der Flur 178 in der Gemarkung Münster. Es 
umfasst eine Gesamtfläche von 14.200 m².

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 3 von 70 
 
Abbildung 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.604 (Luftbild: 
Geobasis NRW) 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Die räumliche Entwicklung der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen hat sich nach den Zielen und 
Grundsätzen des Landesentwicklungsplans LEP NRW in der novellierten Fassung vom 
23.07.2019 auszurichten. 
Entsprechend den im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden Zielen der Raumordnung sind 
die unter Pkt. 6.5 des Landesentwicklungsplans getroffenen Ziele und Grundsätze für den 
großflächigen Einzelhandel zu beachten. Gemäß Ziel 6.5-1 sind Sondergebiete für Vorhaben im 
Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen 
Siedlungsbereichen zulässig. Die geplante Festsetzung des Plangebiets mit der 
Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ und der Art der zulässigen Nutzung 
„Möbelhaus/Möbelmitnahmemarkt“ entspricht dem Ziel 6.5-1, da das Plangebiet im 
regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) liegt. Die beabsichtigte 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 stimmt mit der Zielsetzung der 
Regionalplanung überein. 
Die Darlegung der weitergehenden zu beachtenden Ziele und Grundsätze des LEP im 
Zusammenhang mit der Ansiedlung eines großflächigen Möbelhauses erfolgt unter Pkt. 8.2 
dieser Begründung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 4 von 70 
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster wird der Vorhabenbereich 
als Gewerbegebiet dargestellt. Nördlich angrenzend stellt der Flächennutzungsplan 
Sondergebietsflächen dar. Die Verkehrsachse Albersloher Weg östlich der Projektfläche wird als 
Schienen- und Straßenweg dargestellt. Östlich dieser Verkehrsachse ist eine Grünfläche mit 
Kleingärten dargestellt. Unmittelbar südlich des Vorhabenareals wird eine Gemeinbedarfsfläche, 
Zweckbestimmung Verwaltung und unmittelbar an der Fläche vorbeiführend in ostwestlicher 
Richtung eine Richtfunktrasse dargestellt. 
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans, die im Parallelverfahren zur Aufstellung 
dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt wird, soll 
der bisher als GE dargestellte Bereich  zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden. 
Durch die Darstellung des Änderungsbereichs als „Sondergebiet EH-NZK“ soll in 
Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die Ansiedlung 
von großflächigen Verkaufsflächen im Möbelsegment ermöglicht werden. Im Zuge der 
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2018 wurde für das Oberzentrum 
Münster ein Entwicklungspotenzial im langfristigen Bedarfsbereich Möbel ermittelt. 
3.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des seit dem 06.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 404 „Loddenheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen“ mit einer 1. Änderung vom 
27.10.2000. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, das Maß der 
baulichen Nutzung wird mit einer zwingenden Zweigeschossigkeit sowie einer GRZ von 0,8 und 
einer GFZ von 1,6 festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind eine Dachneigung von 0° bis 25° 
sowie eine maximale Bauhöhe von 10,0 m. Ausgeschlossen werden zudem die Betriebsarten der 
Abstandsklassen I – VI des Abstandserlasses NRW. Im östlichen Randbereich ist eine 
Grünfläche entlang des Albersloher Weges festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält außerdem 
den Hinweis, dass auf dieser Grünfläche ein Anschlussgleis geplant ist. Dieser Hinweis ist 
überholt, da zwischenzeitlich ein Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes über die Freistellung 
des Anschlussgleises von Bahnbetriebszwecken vorliegt. Südlich des Vorhabengrundstücks 
wurden durch den Bebauungsplan Nr. 611 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Realisierung des Polizeipräsidiums geschaffen.  
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Derzeit wird das Planareal von der Firma Topraks Gastro GmbH genutzt, die dort in den 
Räumlichkeiten des ehemaligen Praktiker-Baumarkts einen Gastronomiegroßhandel betreibt. Im 
südöstlichen Teil der Fläche befindet sich das Betriebsgebäude und direkt daran anschließend 
im südwestlichen Bereich ein Lager. Im nördlichen Bereich des Grundstücks befinden sich mit 
direkter Anbindung an den Albersloher Weg die zugeordneten Stellplatzflächen. Die Fläche ist 
vollständig überbaut bzw. versiegelt. Lediglich auf der Stellplatzfläche befinden sich in schmalen 
Baumbeeten einige Bäume. 
Das Plangebiet wird im Osten von dem als Landesstraße L 586 klassifizierten und mehrspurig 
ausgebauten Albersloher Weg durch einen Grünstreifen getrennt. Innerhalb des Grünstreifens 
verläuft aktuell noch ein stillgelegtes Bahnanschlussgleis. Unmittelbar nördlich und nordwestlich

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 5 von 70 
des Vorhabenstandorts schließen die Flächen des Marktkauf SB-Warenhauses inkl. 
arrondierender Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe und der Hellweg Bau- 
und Gartenfachmarkt an. Weiterhin ist auf den Garten-/Pflanzenfachmarkt Blumen Risse 
hinzuweisen, der sich südwestlich des Vorhabenstandorts am Bertha-von-Suttner-Weg befindet. 
Diese großflächigen Einzelhandelseinrichtungen liegen – wie auch das Plangebiet des 
aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 604 – insgesamt innerhalb des Sonderstandorts 
„Loddenheide“ entsprechend den Festlegungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der 
Stadt Münster. 
Unmittelbar südlich bzw. südöstlich angrenzend an das Vorhabenareal liegen bislang noch 
unbebaute Gewerbegrundstücke, die ebenfalls im abgegrenzten Bereich des Sonderstandorts 
Loddenheide liegen.  
Das Erscheinungsbild des Plangebiets und des vor beschriebenen Umgebungsbereichs wird 
insgesamt durch die großflächigen Gebäude des SB-Warenhauses und der Fachmärkte mit den 
ebenfalls großflächigen Stellplatzanlagen bestimmt. Gliedernde Grünstrukturen sind in diesem 
Bereich des Gewerbeparks „Loddenheide“ nicht vorhanden.  
5.  Planungsziele 
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung und 
Erweiterung des vorhandenen Gebäudebestandes für ein Möbelhaus. 
Für das derzeit durch einen Gastronomiegroßhandel genutzte Grundstück besteht die konkrete 
Absicht zur Ansiedlung eines großflächigen Möbelhauses durch An- und Umbau des 
zweigeschossigen Bestandsgebäudes. Auf dem 14.200 m² umfassenden Grundstück plant die 
XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit 7.000 m² Verkaufsfläche und einem 
Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen. 
Im Zuge dieser Umstrukturierung besteht weiterhin die Zielsetzung, den Standort durch eine 
ansprechende architektonische Gestaltung des Gebäudebestandes aufzuwerten. Ergänzend 
sollen durch Begrünungsmaßnahmen sowie die Installation von PV-Anlagen auf dem Neubau 
positive ökologische und klimatische Effekte erzielt werden. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. 
Die wesentlichen Planungsinhalte des auf der Grundlage der 43. Änderung des 
Flächennutzungsplanes aufzustellenden Bebauungsplans werden nachfolgend dargelegt. 
Das geplante Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² umfasst ein klassisches 
Möbelhausangebot auf einer Verkaufsfläche von 6.300 m². Dieses Möbelangebot ist gemäß der 
Münsteraner Sortimentsliste insgesamt dem nicht zentrenrelevanten und nicht zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortiment zuzuordnen. Ergänzt wird das Angebot durch 
zentrenrelevante Randsortimente mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 700 m².

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 6 von 70 
Der Verkauf soll in einem zweigeschossigen Gebäude mit einer Bruttogrundfläche von 
ca. 7.280 m² und einer Höhe von ca. 12 m stattfinden. Hierzu soll das Bestandsgebäude 
größtenteils wiederverwendet werden. Dem Verkaufsbereich ist ein vorgelagertes Restaurant mit 
einer Bruttogrundfläche von ca. 380 m² (Gastraum 150 m²) geplant. Neben dem Gebäude ist ein 
Lager mit ggf. drei Geschossen (davon ein Kellergeschoss) und einer Gesamthöhe von 
ca. 14,50 m geplant. Im rückwärtigen Bereich, im südwestlichen Teil des Grundstücks, ist die 
Verladezone angeordnet. Die Frontseite mit der Eingangszone ist, wie auch beim bestehenden 
Gebäude, nach Nordwesten ausgerichtet. 
Dem Möbelhaus zugeordnet sind 142 ebenerdige Pkw-Stellplätze und 12 Fahrrad-Stellplätze 
(6 Anlehnbügel), dies entspricht den Anforderungen der Stellplatzverordnung der Stadt Münster.  
Die verkehrliche Erschließung des Möbelhaus-Standorts erfolgt (ebenfalls entsprechend der 
Bestandssituation) über die vorhandene Anbindung an den Albersloher Weg.  
Die gegebene Grundstückssituation erlaubt keine großzügigen Begrünungsmaßnahmen. 
Lediglich im Bereich der Stellplatzfläche und am nördlichen Grundstücksrand sind Baum- bzw. 
Strauchpflanzungen möglich und vorgesehen. Darüber hinaus werden kleinteilige Flächen in den 
Randbereichen des Gebäudes, die nicht als Stellplatz- oder Fahrflächen benötigt werden, als 
Grünflächen ausgebildet.  
6.2  Art der baulichen Nutzung 
Gemäß § 12 Absatz 3 BauGB ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit von 
Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Festsetzungsbestimmungen der 
Baunutzungsverordnung gebunden. Das zulässige Vorhaben wird daher auf der Grundlage des 
Vorhaben- und Erschließungsplans unmittelbar ohne Bezug zu einer Baugebietskategorie gemäß 
der BauNVO festgesetzt. 
Als Zweckbestimmung und zulässiges Vorhaben wird „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ 
festgesetzt. Als Art der baulichen Nutzung wird die Zulässigkeit eines „Möbelhauses / 
Möbelmitnahmemarktes“ festgesetzt. Auch ohne direkte Festsetzung eines sonstigen 
Sondergebiets gemäß § 11 Absatz 3 BauNVO ist zu prüfen, ob von dem geplanten Vorhaben 
Auswirkungen i. S. des § 11 Absatz 3 BauNVO zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für 
mögliche Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde 
oder in anderen Gemeinden (siehe unten Pkt. 8). 
Es wird eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 7.000 m² festgesetzt. Zusätzlich ist eine 
Gastronomienutzung (Gastraum ohne Nebenflächen) von 150 m² zulässig. 
Der Festsetzung einer maximalen Gesamtverkaufsfläche und einer Sortimentsstruktur liegt eine 
Auswertungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH vom Juli 2019 zugrunde, in der die 
möglichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Münster sowie in den 
Umlandgemeinden im Einzugsgebiet des Möbelhauses untersucht wurden.  
Nach der Münsteraner Sortimentsliste besteht das Kernsortiment des Möbelhauses aus nicht-
zentrenrelevanten Sortimenten und ist auf eine zulässige Verkaufsfläche von maximal 6.300 m² 
begrenzt. Hiervon entfällt eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 5.800 m² auf das Sortiment 
Möbel, Küchen. Für das Sortiment Matratzen, Lattenroste wird eine maximal zulässige

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Verkaufsfläche von 250 m², für das Baumarktsortiment Farben, Tapeten, Bodenbeläge, Rollos, 
Markisen von 400 m² und für das Sortiment Teppiche ebenfalls 400 m² festgesetzt. 
Die maximal zulässige Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente ist gemäß der 
Münsteraner Sortimentsliste auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche begrenzt. Somit ist die maximal 
zulässige Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente auf 700 m² festgesetzt. Das 
Hauptsortiment bildet mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 330 m² das Sortiment 
Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik (GPK), Bilder und Rahmen. Das Sortiment Haus- und 
Heimtextilien einschließlich Bettwaren wird auf eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 
300 m² und das Sortiment Lampen, Leuchten auf eine Verkaufsfläche von maximal 200 m² 
begrenzt. Die genannten zulässigen Verkaufsflächen der Einzelsortimente stellen Maximalwerte 
dar. Die Summe aller zentrenrelevanten Randsortimente darf jedoch eine Gesamtverkaufsfläche 
von 700 m² nicht überschreiten. 
Die Ergebnisse der Auswirkungsanalyse werden unter Punkt 8 dieser Begründung dargelegt.  
6.3  Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl GRZ und die 
zulässige Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenze bestimmt. 
Die Grundflächenzahl GRZ wird auf den Wert von 0,8 entsprechend der Obergrenze von § 17 
Absatz 1 BauNVO festgelegt. In Anwendung des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 BauNVO darf die 
GRZ ausnahmsweise für die Stellplatzflächen mit ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl 
von 0,9 überschritten werden. Die ausnahmsweise Überschreitung der Obergrenze wird 
erforderlich, um den erforderlichen Stellplatzbedarf des Möbelhauses auf dem Grundstück 
abdecken zu können. Dies ist vorliegend gerechtfertigt, da bereits in der Bestandssituation das 
Grundstück nahezu vollständig durch Gebäude sowie Stellplatz- und Fahrflächen versiegelt ist.  
Die zulässige Gebäudehöhe wird entsprechend den Festlegungen im Vorhaben- und 
Erschließungsplan für das Hauptgebäude auf eine Höhe von 68,80 m über Normalhöhennull (im 
Plan = m ü. NHN) begrenzt. Als Orientierungspunkt für diese Höhenfestsetzung kann die Höhe 
eines eingemessenen Kanaldeckels im Zufahrtsbereich zum Vorhabengrundstück mit 
55,93 Metern über Normalhöhennull herangezogen werden. Der Kanaldeckel mit Höhenangabe 
ist in der Planzeichnung dargestellt. (im Plan 55,93 m ü. NHN). Dies entspricht dann einer 
zulässigen Gebäudehöhe von 12,87 m über dieser Kanaldeckelhöhe. Gegenüber der 
eingemessenen Kanaldeckelhöhe liegt das Gelände des geplanten Möbelhauses ca. 0,70 m 
höher. Ausgehend von der vorhandenen Höhe des Erdgeschossfußbodens des Gebäudes von 
56,60 m ü. NHN ergibt sich eine zulässige tatsächliche Gebäudehöhe von maximal 12,20 m. Für 
das geplante Lagergebäude im südwestlichen Grundstücksbereich wird analog der vor 
beschriebenen Festsetzungssystematik eine max. zulässige Höhe von 71,25 m ü. NHN 
festgesetzt, entsprechend einer zulässigen Höhe von 15,32 m über der angegebenen 
Kanaldeckelhöhe am Albersloher Weg. Unter Berücksichtigung des Höhenversatzes zwischen 
Gelände und dem tiefer liegenden Kanaldeckel, entspricht dies einer Gebäudehöhe von 14,65 m.  
In den nachfolgend in der Abbildung 2 dargestellten Ansichten sind geringfügig niedrigere 
Gebäudehöhen angegeben. Die hiervon nach oben abweichenden maximal zulässigen 
Gebäudehöhen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlauben einen angemessenen 
Spielraum bei der endgültigen Höhenbestimmung in der Ausführungsplanung.

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6.4  Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Für die Festsetzung einer Bauweise besteht kein städtebauliches Erfordernis, da die Lage des 
Baukörpers auf dem Grundstück unter Wahrung ausreichender Abstandsflächen zu den 
Nachbargrundstücken durch die überbaubare Fläche festgelegt ist. 
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen nach § 23 Absatz 1 BauNVO 
festgesetzt. Diese nehmen die Gebäudekubatur des geplanten Möbelhauses auf, wobei ein 
angemessener Spielraum für die weitere Entwurfs- und Ausführungsplanung des Gebäudes 
belassen wird. 
6.5  Gestaltung des Baukörpers / Werbeanlagen 
Die Fassade des ehemaligen Praktiker-Baumarkts besteht aus Betonfertigteilelementen. Mit der 
Umnutzung des Gebäudes erfährt das äußere Erscheinungsbild eine deutliche gestalterische 
Aufwertung. Der regionalen Bautradition des Münsterlandes entsprechend erhält das Gebäude 
eine Klinkerfassade aus hellrotem Klinker. Die Klinkerfassade wird allseitig ausgeführt, also auch 
in den rückwärtigen, nicht unmittelbar vom Albersloher Weg aus einzusehenden 
Fassadenabschnitten. Die vorhandenen und außenliegenden tragenden Stützen des Gebäudes 
bleiben als vertikal gliederndes Element weiterhin sichtbar und heben sich in einem dunkelgrauen 
Farbton von der Klinkerfassade ab. Der Eingangsbereich im nordöstlichen Eckbereich mit 
Ausrichtung zum Albersloher Weg erhält eine großzügige Glasfassade. Betont wird der 
Eingangsbereich durch ein horizontales Vordach, welches sich in der Dimensionierung in die 
Proportionen des Gesamtgebäudes einfügt. 
Bestandteil des Fassadenkonzepts sind auch die Werbeanlagen. Diese beschränken sich auf die 
Anbringung des Firmenlogos an das zuvor erwähnte Vordach (in nördliche und östliche Richtung) 
sowie auf die südöstliche Fassadenecke (Albersloher Weg mit Blickrichtung aus Süden). Darüber 
hinaus ist im Bereich der Eingangszone die Anbringung einer Großwerbetafel vorgesehen. Die 
vorgenannten Werbeanlagen werden insgesamt unterhalb der Attika angebracht, Werbeanlagen 
oberhalb der Attika oder auf dem Dach sind ausgeschlossen.  
Das Fassadenkonzept wurde dem Beirat für Stadtgestaltung in seiner Sitzung am 10.03.2020 
vorgestellt und wurde von diesem begrüßt und zur Umsetzung empfohlen (Abb. 2). 
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan enthaltenen Fassadenansichten sind Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und somit verbindlich. Ergänzend werden im Vorhaben- 
und Erschließungsplan und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Festsetzungen zu 
zulässigen Werbeanlagen auf dem Grundstück getroffen. An der westlichen Grundstücksgrenze 
mit Ausrichtung zum Albersloher Weg können insgesamt drei Fahnenmasten mit einer maximalen 
Höhe von 7,50 m aufgestellt werden. Da die Fahnenmasten unmittelbar an der östlichen 
Grundstücksgrenze stehen, wird weitergehend bestimmt, dass die Werbefahnen an 
feststehenden Auslegern anzubringen sind, die parallel zum Albersloher Weg ausgerichtet sind. 
Im Einfahrtsbereich wird die Errichtung eines Pylons mit einer maximalen Breite von 2,00 m und 
einer maximalen Höhe von 5,00 m ermöglicht. Seitens des Betreibers des Möbelhauses ist die 
Errichtung weiterer Werbetafeln auf der Stellplatzfläche vorgesehen. Die Verortung ist aus dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan ersichtlich. Die Anlagen besitzen eine Breite von maximal 
2,80 m und eine Höhe von 2,00 m. Da diese aufgeständert werden, ergibt sich eine Gesamthöhe 
von 3,00 m über der Höhe der Stellplatzfläche.

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Zur eindeutigen Bestimmung der zulässigen Höhe der Werbeanlagen (Fahnen, Pylon und 
Werbetafeln) wird auch hier, analog der Höhenbestimmung der Gebäude, die zulässige Höhe in 
Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt.  
 
Abbildung 2: Ansichten des geplanten Möbelhauses (Hütténes Architekten)

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6.6  Verkehrliche Erschließung und Stellplätze 
Wie bereits oben dargelegt, ist das Plangebiet an den Albersloher Weg angebunden. Es wurde 
in einer verkehrlichen Ersteinschätzung untersucht, ob das zu erwartende Verkehrsaufkommen 
des Möbelhauses leistungsgerecht an den Albersloher Weg angebunden werden kann. Hierbei 
wurde das Verkehrsaufkommen des früher hier ansässigen Baumarkts mit dem künftig zu 
erwartenden Verkehrsaufkommen des Möbelhauses abgeglichen. Im Ergebnis ist festzustellen, 
dass das mittlere Pkw-Verkehrsaufkommen der Kunden des Möbelhauses bei ca. 520 
Fahrzeugen pro Tag (montags bis freitags) und damit deutlich unterhalb des 
Verkehrsaufkommens des früheren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahrzeugen pro Tag liegt. Auf eine 
explizite Ermittlung des samstäglichen Verkehrsaufkommens wurde verzichtet, da samstags das 
Verkehrsaufkommen auf dem Albersloher Weg geringer als an Wochentagen ist, so dass 
grundsätzlich eine höhere Kapazität für die ausfahrenden Fahrzeuge aus dem Plangebiet zur 
Verfügung steht. 
Gegenüber der Ist-Situation wird die Anbindung an den Albersloher Weg durch folgende 
Maßnahmen verbessert. Aufgrund der noch vorhandenen Gleistrasse befindet sich der 
Haltebalken für auf den Alberslohher Weg ausfahrende Fahrzeuge vor dem Bahngleis und somit 
ca. 29 m vom westlichen Fahrbahnrand des Albersloher Wegs entfernt. Da die Gleistrasse keine 
Funktion mehr hat, wird eine Verlegung des Haltebalkens bis unmittelbar an den Albersloher Weg 
heran ermöglicht. Hiermit wird eine hinreichende Aufstellfläche für ausfahrende Fahrzeuge (auch 
Lastkraftwagen) geschaffen. Ein Blockieren der Stellplatzfläche durch rückstauende Fahrzeuge 
kann somit vermieden werden. Gleichzeitig wird auf der Südseite der Anbindung eine separate 
Zuwegung für Fußgänger und Radfahrer angelegt, so dass auch für diese Verkehrsteilnehmer 
ein gesicherter Zugang zum Gelände des Möbelhauses gegeben ist. Die Maßnahmen liegen 
außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Umsetzung 
einer separaten Zuwegung für Fußgänger und Radfahrer wird vertraglich gesichert. 
Im Vorhabengebiet werden insgesamt 142 Stellplätze errichtet. Dies erfüllt die Anforderungen der 
Stellplatzverordnung der Stadt Münster und entspricht einem Stellplatzschlüssel von rund 1 St. / 
50 m² Verkaufsfläche und somit einem Stellplatzangebot, welches erfahrungsgemäß bei 
Möbelhäusern hinreichend ist. Von dem Gesamtangebot an Stellplätzen werden drei Stellplätze 
in unmittelbarer Eingangsnähe als Behindertenstellplätze angelegt. Die im rückwärtigen Bereich 
im Südosten angelegten 15 Stellplätze sind als Mitarbeiterstellplätze vorgesehen. Die Stellplätze 
werden in einer Breite von 2,60 m und einer Tiefe von 5,0 m angelegt; die Fahrbahn zwischen 
den Stellplatzreihen in einer Breite von 5,50 m.  
In unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs werden darüber hinaus Fahrradstellplätze für 
mindestens 12 Fahrräder angeordnet.  
6.7  Anpflanzung und Begrünung 
Wie bereits oben dargelegt, ist das Bestandsgrundstück nahezu vollständig durch Gebäude, 
Stellplätze und Zu- und Umfahrten versiegelt. Da die grundsätzliche Gebäude- und 
Stellplatzsituation beibehalten wird, sind großzügige Begrünungsmaßnahmen im Zuge der 
Umstrukturierung auch weiterhin nicht möglich. 
Im Sinne des Verbesserungsgebotes ist zur grünordnerischen Aufwertung jedoch eine 
weitergehende Begrünung der Stellplatzfläche vorgesehen. Es erfolgt hierzu die Festsetzung,

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dass je 6 Stellplätze ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen ist. Weitergehend wird bestimmt, 
dass die Baumbeete je Baum eine Mindestgröße von 6 m² und eine Mindestbreite von 2 m 
aufweisen müssen, um für Wachstum und Vitalität des Baumes einen hinreichend großen 
Lebensraum zu sichern. Diese Anforderungen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan und der 
hinweislichen Darstellung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt worden. Es 
werden auf der Stellplatzanlage insgesamt 27 Bäume in separaten Baumbeeten und in direkter 
Zuordnung der Stellplätze angeordnet  
An der nördlichen Grundstücksgrenze verbleibt ein schmaler Grünsaum, der für 
Baumpflanzungen auch unter Beachtung nachbarschaftsrechtlicher Belange nicht geeignet ist. 
Für diesen Grünsaum wird die Pflanzung einer durchgehenden 2-reihigen freiwachsenden Hecke 
aus standortgerechten Laubgehölzen festgesetzt. Alternativ ist auch die Pflanzung einer 
Schnitthecke möglich. 
Entsprechend der Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan werden weitere kleinteilige 
Flächen in den Randbereichen des Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes für 
Begrünungsmaßnahmen (Rasenansaat oder bodendeckende Bepflanzung) vorgehalten. Um den 
Versiegelungsgrad weiter zu begrenzen, werden auch Pflanzmaßnahmen unterhalb der 
außenliegenden offenen Fluchttreppen festgesetzt. Diese Bereiche sind – mit Ausnahme eines 
Sauberkeitsstreifens entlang der Gebäudewand – unversiegelt zu belassen und flächendeckend 
mit niedrigwachsenden Gehölzen zu bepflanzen. 
Weiterhin wird für das neu zu errichtende Lagergebäude im Südwesten eine flächendeckende 
extensive Dachbegrünung festgesetzt. Dies wirkt sich positiv auf das Kleinklima (Minderung des 
Aufheizeffekts), die Verzögerung des Niederschlagswasserabflusses und den Lebensraum für 
Insekten aus.  
Der Vorhabenträger hat durch einen statischen Nachweis dargelegt, dass eine nachträgliche 
Dachbegrünung des Bestandsgebäudes mit erheblichen baulichen Veränderungen verbunden 
wäre. Die zusätzliche Last einer extensiven Dachbegrünung würde eine Verstärkung aller Pfetten 
und Hauptträger sowie des Trapezbleches erfordern. Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit dieser 
Maßnahmen wird daher auf die Festsetzung einer Dachbegrünung des Bestandsgebäudes 
verzichtet. 
6.8  Solarenergienutzung auf Dachflächen 
Auf dem Dach des neu zu errichtenden Lagergebäudes sind auf mindestens 50 % der Dachfläche 
Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) zu installieren.  
Dies leistet einen Beitrag zum Klimaschutz und für die Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer 
Energien (Energiewende). Durch einen hohen Anteil von gebäudegebundenen Solaranlagen wird 
die Inanspruchnahme von Freiflächen und Landschaft zur Solarenergiegewinnung 
geringgehalten und die Energie verbrauchsortnah gewonnen. Den erhöhten Kosten der 
Installation von Solaranlagen stehen Kosteneinsparungen im Betrieb durch die Nutzung der 
gewonnenen Energie oder durch die Vergütung für die Einspeisung der gewonnenen Energie in 
das Stromnetz gegenüber. 
Photovoltaik-Anlagen sind auf dem Flachdach zusätzlich zu der festgesetzten Dachbegrünung 
zu installieren. Um eine flächige extensive Dachbegrünung zu ermöglichen, ist die PV-Anlage 
innerhalb der Dachbegrünungsfläche aufzuständern und unterhalb der PV-Elemente zu

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begrünen. Die Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik-Anlagen ist sinnvoll und 
effizient. Dachbegrünungen halten die Temperaturen auf dem Dach niedrig, wodurch sich die 
Leistung von Photovoltaikmodulen in Kombination mit Dachbegrünungen erhöht.  
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Pflicht zur Errichtung einer Anlage zur 
Solarenergienutzung auf dem Dach von Neubauten führt somit zu einer intensiveren Nutzung von 
Dachflächen zur Energieerzeugung auch in bereits bestehenden Gewerbestandorten wie dem 
Gewerbepark Loddenheide. 
Die Möglichkeiten einer klimagerechten Entwicklung ist bei bestehenden Gewerbestandorten 
durch den gebauten Bestand bei gleichzeitiger, aber hoher Dringlichkeit der Klimaanpassung 
eingeschränkt. Die Solarpflicht gilt daher neben Neubauten auch für zukünftige Dachsanierungen 
im Bestand (siehe Vorlage V/0319/2022). Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn für 
die geplante Baumaßnahme am Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. Die 
festgesetzte Solarpflicht trägt so der notwendigen Klimaanpassung Sorge und stellt einen 
wichtigen Baustein zur nachhaltigen Stadtentwicklung im Bestand dar. Zur Erfüllung der Pflicht 
kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet werden. Von der Verpflichtung können 
Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich 
betrieben werden kann. 
6.9  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist auch weiterhin durch den Anschluss an die 
vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen gewährleistet. Die Versorgung mit 
elektrischer Energie seitens der münsterNETZ GmbH erfolgt über eine private Trafostation, der 
Bau einer Ortsnetzstation auf einem separaten Grundstück des Versorgers ist daher nicht 
erforderlich. Ein Erfordernis zum Ausbau technischer Infrastruktureinrichtungen ist nicht gegeben.  
Die Entwässerung des Plangebiets mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt im 
Trennsystem. Das Schmutz- und Niederschlagswasser wird der Kanalisation im Albersloher Weg 
zugeführt. Da keine Retention des gesammelten Niederschlagswassers vor Einleitung in das 
Nebengewässer des Honebachs besteht, wird eine entsprechende Rückhaltung auf dem 
Grundstück erforderlich. In der Bauantragsstellung ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² 
nachzuweisen. Um diese Retention zu erreichen ist unterstützend auf dem geplanten 
Lagergebäude eine Dachbegrünung festgesetzt. Gerechnet wurde beispielhaft mit einer 
Dachbegrünung mit einem Mäanderelement, welches im Ergebnis, das festgesetzte 
Retentionsvolumen sicherstellen kann. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Bebauungsplan 
die Möglichkeiten gibt, den festgesetzten Regenwasserrückhalt durch andere 
Rückhaltemaßnahmen (z. B. Einbau von unterirdischen Speicherkanälen, Baumrigolen) zu 
sichern. 
Weitergehend ist im Rahmen der Bauantragsstellung ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-
100 zu erbringen, der die schadlose Überflutung des Grundstücks ohne Beeinträchtigung der 
Nachbargrundstücke bei Starkregenereignissen nachweist. Dieser Nachweis ist mindestens für 
das 30-jährige Regenereignis zu erbringen. Die unschädliche Überflutung des Grundstücks kann 
beispielsweise durch eine entsprechende Wannenausbildung der Stellplatzanlage geschaffen 
werden. Diese dient dann bei Starkregenereignissen als Rückhalteraum.

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6.10  Immissionsschutz 
Aufgrund der Lage des Planvorhabens innerhalb eines großräumigen Gewerbegebiets ist die 
schalltechnische Empfindlichkeit niedrig. Durch die Anlieferungssituation auf der südwestlichen 
Grundstücksecke bedarf es allerdings der Überprüfung, ob es durch die Verladevorgänge zu 
relevanten akustischen Auswirkungen auf das Nachbarflurstück kommen kann. Büroräume und 
andere schutzbedürftige Räume haben dort einen Schutzanspruch von 65 dB(A) nach der TA-
Lärm. Die hierzu durchgeführte Untersuchung durch das Ingenieurbüro für Akustik und 
Umwelttechnik Arno Flörke kommt zu dem Ergebnis, dass an den berechneten Immissionsorten 
des Nachbargrundstücks, die im Einwirkungsbereich der Verladezone liegen, Beurteilungspegel 
zwischen 58,9 und 62,6 dB(A) erreicht werden. Der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird somit 
um mindestens 2,4 dB unterschritten. Da keine Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe 
vorliegt, ist das Vorhaben nach TA-Lärm 4.2. zulässig. Auch Konflikte durch kurzzeitige 
Geräuschspitzen sind nicht zu erwarten.  
6.11  Altlasten / Altstandorte 
Das Plangebiet liegt im Bereich der im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten 
Fläche 841. Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der 
früheren Umnutzung wurden bereits bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt und 
Teilflächen saniert. Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde ist die geplante Nutzung 
möglich. Erforderliche technische Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im 
nachfolgenden Bauantragsverfahren festgelegt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist das 
Plangebiet vorsorglich gemäß § 9 Absatz 5 Nr. 3 BauGB als Flächen gekennzeichnet, deren 
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist.  
6.12  Kampfmittel 
Die Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) zeigt 
für das Plangebiet eine Bombardierung. Konkrete Hinweise auf Blindgänger-Einschlagsstellen 
liegen jedoch nicht vor. Eine - derzeit nicht erkennbare - Kampfmittelbelastung kann daher nicht 
gänzlich ausgeschlossen werden. Es wurde bereits in 2001 eine Sondierung auf Kampfmittel 
vorgenommen und bis auf eine Tiefe von 3 m geräumt. Bei ebenerdigen Bauvorhaben ist daher 
keine Oberflächendetektion erforderlich.  
Bei Baugrubenaushub tiefer 3 m wird eine systematische Absuche/Sondierung der 
ausgehobenen Baugrube erforderlich. Bei Verlegung von Kabeln und Leitungen ist der Kabel- 
bzw. Leitungsgraben zuzüglich einer Mächtigkeit von einem Meter nach möglichen Kampfmitteln 
abzusuchen. Sofern Ramm-/Bohrarbeiten (z.B. Bohrpfahlgründung) ausgeführt werden, hat eine 
vorhergehende Sicherheitsüberprüfung durch den KBD zu erfolgen.  
In den Bebauungsplan wird zudem ein entsprechender Hinweis aufgenommen: Weist bei der 
Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder 
werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus 
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 
6.13  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Vorhabengebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder 
denkmalgeschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes

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NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft 
können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. 
7.  Flächenbilanz 
Vorhabenfläche 14.200 m² 100 % 
Davon:   
Überbaubare Fläche (Gebäude) 6.300 m² 44,4 % 
Stellplätze / Umfahrt 6.470 m² 45,6 % 
Baumbeete / Hecke 1.430 m² 10,0 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8  Raumordnerische und städtebauliche Einordnung des Vorhabens 
8.1  Ergebnisse der Auswirkungsanalyse 
Großflächiger Einzelhandel kann sich auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche 
(Haupt- und Nebenzentren) einer Gemeinde und Region auswirken. Daher müssen 
raumordnerische und städtebauliche Konsequenzen, die sich aus der Ansiedlung eines 
großflächigen Einzelhandels ergeben, analysiert und bewertet werden. Aus diesem Anlass wurde 
seitens der BBE Handelsberatung GmbH eine absatzwirtschaftliche und städtebauliche Analyse 
und Bewertung des geplanten Vorhabens als Auswirkungsanalyse vorgenommen.  
Das Vorhaben wurde in Bezug auf die zu erwartenden absatzwirtschaftlichen und 
städtebaulichen Auswirkungen bewertet. Weiterhin wurde die Vereinbarkeit und 
Übereinstimmung mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen sowie mit den Aussagen 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster geprüft. Hierzu wurden örtliche 
Erhebungen in Münster und den Nachbargemeinden sowie sekundärstatistische Daten erhoben 
und aufbereitet. In einer Modellrechnung werden die durch den neuen Wettbewerber ausgelösten 
Umsatzumverteilungen im potenziellen Einzugsgebiet des Möbelhauses ermittelt und deren 
raumordnerische und städtebauliche Konsequenzen bewertet.  
Die projektierte Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² für das Möbelhaus gliedert sich nach der 
Systematik der Münsteraner Sortimentsliste in zentren- und nicht-zentrenrelevante Sortimente. 
Im Folgenden sind die maximalen Verkaufsflächen der jeweiligen Sortimente des geplanten 
Möbelhauses dargestellt.

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Abbildung 3: Sortiments- und Verkaufsflächenkonzept des geplanten Möbelhauses (Quelle: BBE, 
2019) 
Maßgeblich für die Bewertung der Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der 
Stadt Münster sind zentrenrelevante Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente besitzen eine 
große Bedeutung für zentrale Versorgungszentren, da sie für deren Funktionalität wichtig sind 
und das Einzelhandelsangebot in Innenstädten sowie Stadtteilzentren maßgeblich prägen. Im 
Gegensatz hierzu sind nicht-zentrenrelevante Sortimente in derartigen Bereichen nicht bzw. 
kaum zu finden, da ihre Integration in die kleinteiligen innerstädtischen Strukturen der Zentren 
kaum möglich ist. Begründet liegt dies in den spezifischen Standortanforderungen, wie 
beispielsweeise dem großen Flächenbedarf oder den sperrigen, großvolumigen Waren sowie der 
PKW-Orientierung. 
Das bestimmende Angebot wird gemäß der vorstehenden Liste mit maximal 6.300 m² 
Verkaufsfläche (90 % der Gesamtverkaufsfläche) bei nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten 
liegen und hier insbesondere im Kernsortiment Möbel und Küchen mit einer maximalen 
Verkaufsfläche von 5.800 m². Sonstige nicht-zentrenrelevante Kernsortimente werden mit einer 
maximalen Verkaufsfläche von 1.050 m² dimensioniert; hierzu gehören Baumarktsortimente und 
Teppiche sowie Matratzen und Lattenroste. Abweichend von der in Abbildung 3 dargestellten 
Sortimentsgliederung werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Bettwaren als 
zentrenrelevantes Randsortiment entsprechend der Münsteraner Sortimentsliste dem 
zentrenrelevanten Sortiment Haus- und Heimtextilien (inkl. Bettwaren) zugeordnet. Die maximal 
zulässige Verkaufsfläche des Sortiments Haus- und Heimtextilien (inkl. Bettwaren) wird mit 
300 m² festgesetzt. Die Zentrenrelevanz der Bettwaren beschränkt sich auf „Steppdecken u.a. 
Bettdecken, Kopfkissen u.a. Bettwaren“ aus der Wirtschaftszweig-Nummer 47.51 („Einzelhandel

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mit Textilien“). Städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungbereiche sind 
durch die Zuordnung der Bettwaren als zentrenrelevantes Sortiment nicht erkennbar. 
Zentrenrelevante Randsortimente werden entsprechend des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes mit 10 % der Gesamtverkaufsfläche mit einer maximalen Verkaufsfläche von 
700 m² festgesetzt. Die größte Sortimentsgruppe werden dabei Glas, Porzellan, Keramik (GPK), 
Haushaltswaren und Bilder, Rahmen mit maximal 330 m² Verkaufsfläche darstellen. Die 
dargestellten Verkaufsflächengrößen einzelner Sortimentsgruppen sind als 
Verkaufsflächenobergrenzen zu verstehen; eine einfache Addition der Verkaufsflächen ist daher 
nicht zulässig.  
Das Einzugsgebiet des Möbelhauses wird unter Berücksichtigung der siedlungsräumlichen und 
verkehrlichen Rahmenbedingungen sowie der Wettbewerbssituation in zwei Zonen mit 
unterschiedlich ausgeprägter Einkaufsintensität, dem Kerneinzugsgebiet und dem erweiterten 
Einzugsgebiet, gegliedert.  
 
Abbildung 4: Einzugsgebiet des geplanten Möbelhauses (Quelle: BBE 2019)

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Für die Analyse wurden als Kerneinzugsgebiet Stadt Münster ca. 310.610 Einwohnern, für das 
erweiterte Einzugsgebiet der Umlandkommunen Lüdinghausen. Ascheberg. Drensteinfurt, 
Sendenhorst, Everswinkel, Telgte, Ostbevern, Greven, Altenberge, Havixbeck, Nottuln, Dülmen 
und Senden ca. 254.300 Einwohnern zugrunde gelegt. 
Auf Basis der insgesamt 564.910 Einwohner im Einzugsbereich des Vorhabens ergibt sich ein 
projektrelevantes Nachfragevolumen von 376,0 Mio. €, welches im Jahr zur Verfügung steht. 
Davon entfallen rund 294,0 Mio. € auf nicht-zentrenrelevante Sortimente und rund 81,9 Mio. € auf 
zentrenrelevante Sortimente. Hiervon entfallen wiederum rund 54 % auf das Kerneinzugsgebiet 
und rund 46 % auf das erweiterte Einzugsgebiet. 
Bei einer unterstellten Flächenproduktivität von ca. 1.850 €/ m² Verkaufsfläche ergibt sich ein 
Planumsatz des geplanten Möbelhauses von ca. 15,5 Mio. €. Auf nicht-zentrenrelevante 
Sortimente entfallen dabei rund 13,3 Mio. €, auf zentrenrelevante Randsortimente 2,2 Mio. €. 
Dem prognostizierten Planumsatz liegt ein Worst-Case-Ansatz zugrunde, bei dem eine 
überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des geplanten Möbelhauses unterstellt wird.  
Der zu erwartende Umsatz des Planobjekts führt innerhalb des Einzugsgebietes zu 
Umsatzumverteilungen, da das vergrößerte Angebot nicht mit einem vergrößerten 
Kaufkraftvolumen einhergeht. Die veränderte Wettbewerbssituation ist dabei dann von 
städtebaulicher Relevanz, wenn dadurch negative Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO, 
insbesondere auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in 
anderen Gemeinden zu erwarten sind. 
Die Ermittlung der in der Auswirkungsanalyse vorgenommenen Umsatzverlagerungseffekte 
beruht dabei auf folgenden Annahmen: 
 Beim Möbelkauf akzeptieren die Konsumenten relativ große Fahrdistanzen und 
fokussieren ihre Nachfrage stärker als bei anderen Sortimenten auf regional bedeutsame 
Standorte. Für die Wettbewerber in der Region ergeben sich sehr große, einander 
überschneidende Einzugsgebiete. 
 Die stärksten Umverteilungseffekte treten bei Einzelhandelsstandorten bzw. Betrieben mit 
der größten Sortimentsüberschneidung ein. Im Untersuchungsraum gilt dies in erster Linie 
für die größeren Einrichtungshäuser. 
 Mit zunehmender Entfernung des Projektstandortes nimmt die Stärke der 
Umsatzverlagerungseffekte ab. Dies bedeutet, dass vergleichbare Einzelhandelsbetriebe 
im näheren Umfeld des Planstandortes stärker von Umsatzverlagerungen betroffen sein 
werden als weiter entfernt gelegene Einzelhandelsbetriebe. 
 Auch außerhalb des eigentlichen Einzugsgebiets sind Wettbewerbswirkungen aufgrund 
leistungsstarker Angebotsstrukturen im überregionalem Kontext zu erwarten (u.a. IKEA-
Standorte in Osnabrück und Kamen). 
 Es wird von einer Verstärkung der Kaufkraftbindung in Münster aufgrund der 
überschaubaren Angebotsstruktur mit wenig größeren und großen Wettbewerbsbetrieben 
ausgegangen. 
 Da das Kernsortiment des Planvorhabens grundsätzlich aus nicht-zentrenrelevanten 
Sortimenten besteht, ist die städtebauliche Relevanz der für den weitaus größten Teil der 
ausgelösten Umsatzumverteilungen auf die zentralen Versorgungsgebiete nicht zu 
erwarten.

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Die prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte wirken sich in erster Linie auf vergleichbare, 
regional bedeutsame Möbel- und Einrichtungshäuser an städtebaulich nicht-integrierten 
Standorten aus. Städtebaulich bedeutsame Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in 
der Region können hingegen ausgeschlossen werden. 
Umsatzumverteilungen zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche resultieren vor allem 
daraus, dass die zentrenrelevanten Sortimente auch von Kunden aus dem näheren 
Einzugsbereich nachgefragt werden, die das projektierte Möbelmitnahmemarktes vorwiegend 
aufgrund des angebotenen Randsortimentes (Glas/ Porzellan/ Keramik/ Haushaltswaren) 
aufsuchen werden. 
Die für die Münsteraner Innenstadt ermittelten Umsatzumverteilungen liegen in der 
Größenordnung von 0,6 Mio. €. Somit führt die Realisierung zu einem Verlust in der Höhe von 
2 % in den projektrelevanten Sortimenten. Die höchsten Umsatzumverteilungen bestehen mit 
jeweils max. 4 % bei Haus- und Heimtextilien (inkl. Gardinen) und Lampen, Leuchten. Im 
Sortiment wird eine erwartete Umsatzumverteilung von max. 2 % prognostiziert. Für die sonstigen 
projektrelevanten Sortimente werden nur marginale bzw. nicht messbare Auswirkungen auf den 
innerstädtischen Einzelhandel Münsters prognostiziert.  
Ebenso sind auch in den übrigen zentralen Versorgungsbereichen innerhalb Münsters sowie in 
den Umlandgemeinden nur geringe absolute und relative Umsatzumverteilungen zu erwarten. 
Somit ist auch bei diesen nicht von einer relevanten Schwächung der zentralen 
Versorgungsfunktion auszugehen. Prognostiziert werden hier ebenfalls nur marginale bzw. nicht 
messbare Wettbewerbswirkungen auf die zentralen Versorgungsgebiete. 
Zusammenfassend kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass sich die 
prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte auf eine Vielzahl von Standorten und Anbietern 
verteilen und daher nur marginale Umsatzumverteilungen zu erwarten sind, aus denen keine 
Existenzgefahr hervorgeht. In den Zentren der Stadt Münster ist nur ein geringer Bestand an 
projektrelevanten Sortimenten vorhanden. Von den Auswirkungen sind besonders diejenigen 
Wettbewerber betroffen, die aktuell von dem geringen Bestand in Münster profitieren können, fast 
ausschließlich regional bedeutsame Standorte außerhalb der Innenstädte. Negative 
Auswirkungen i. S. § 11 Absatz 3 BauNVO auf den Erhalt und die Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche in Münster und den benachbarten Städten und Gemeinden können 
ausgeschlossen werden.  
8.2  Übereinstimmung mit den Vorgaben der Landesplanung 
Bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb zentraler 
Versorgungsbereiche sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu 
beachten. Die übergeordneten landesplanerischen Vorgaben, die bei der Ansiedlung 
großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu beachten sind, sind im Landesentwicklungsplan LEP 
NRW 2019 dargelegt.  
Gemäß Ziel 6.5-1 dürfen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in regionalplanerisch 
festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) untergebracht werden. Der Projektstandort 
befindet sich gemäß des Regionalplanes Münsterland 2014 im ASB der Stadt Münster, aus 
landesplanerischer Sicht eignet er sich demnach auch dazu großflächige Einzelhandelsbetriebe 
aufzunehmen.

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Gemäß Ziel 6.5-3 dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Vorhaben mit 
zentrenrelevanten Sortimenten nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). 
Es kann im Rahmen der Auswirkungsanalyse dargelegt werden, dass keine wesentlichen 
Beeinträchtigungen der Versorgungsstrukturen durch die Realisierung des geplanten 
Einzelhandelsvorhabens zu erwarten sind. Ebenso wenig ist von einer Gefährdung der 
städtebaulich schutzwürdigen zentralen Versorgungsbereiche sowie deren Entwicklungsfähigkeit 
auszugehen. Die Wettbewerbsauswirkungen durch Umsatzumverteilungen werden sich primär 
auf vergleichbare regional bedeutsame Möbel- und Einrichtungshäuser beziehen, deren 
Standorte allerdings außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche liegen. Sowohl 
existenzbedrohende Umverteilungseffekte gegenüber strukturprägenden Betrieben innerhalb der 
zentralen Versorgungsbereiche als auch das Wegbrechen des Möbeleinzelhandels im 
Untersuchungsraum können ausgeschlossen werden. Zwar führt der Wettbewerbsdruck zu 
Umsatzeinbußen bei anderen relevanten Möbelanbietern im weiteren Umfeld (z.B. Unna, Hamm, 
Recklinghausen, Coesfeld), diese können jedoch keine existenzgefährdenden Auswirkungen 
auslösen. 
Nach dem Grundsatz 6.5-4 LEP NRW soll die Kaufkraft in den geplanten Sortimenten in der 
Standortgemeinde nicht durch den zu erwartenden Gesamtumsatz des beabsichtigten 
Einzelhandelsprojektes überschritten werden. Der maximal prognostizierte Umsatz des 
projektierten Planvorhabens liegt bei Ausschöpfung der maximalen Gesamtverkaufsfläche von 
7.000 m² bei rund 15,5 Mio. € und damit deutlich unterhalb des von der Stadt Münster den 
projektrelevanten Sortimenten zugewiesenen Kaufkraftvolumens von rund 204,0 Mio. €. Somit 
hält das Projekt den Grundsatz 6.5-4 LEP NRW ein. 
Zentrenrelevante Sortimente sind auf eine Verkaufsflächenobergrenze von maximal 700 m² 
begrenzt und dürfen den relativen Anteil von 10 % der Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. 
Zentrenrelevante Sortimente sind Glas, Porzellan, Keramik (GPK), Haushaltswaren / 
Hausartikel / Korbwaren / Bilder / Rahmen, Haus- und Heimtextilien / Vorhänge / Gardinen, 
Bettwaren sowie Lampen / Leuchten. Sie zählen zu den Wohnaccessoires und sind daher als 
möbelhaustypische, also zugeordnete, Randsortimente zu bewerten, da sie das Kernsortiment 
sinnvoll abrunden. Damit ist das Ziel 6.5-5 LEP NRW eingehalten, das besagt, dass 
Sondergebiete i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO für Vorhaben mit nicht-zentrenrelvanten 
Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden 
dürfen, wenn der Umfang zentrenrelevanter Sortimente auf maximal 10 % der 
Gesamtverkaufsfläche begrenzt ist und es sich um zugeordnete Randsortimente handelt. Auch 
der Grundsatz 6.5-6 LEP NRW ist damit eingehalten, nach dem die maximale Verkaufsfläche 
zentrenrelevanter Sortimente 2.500 m² nicht überschreiten soll.  
Im Gesamtergebnis der Auswirkungsanalyse kann daher festgehalten werden, dass das geplante 
Vorhaben eines Möbelhauses mit einer projektierten Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² am 
Standort „Loddenheide“ in der Stadt Münster raumordnerisch und städtebaulich verträglich 
ungesetzt werden kann. 
8.3  Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster 
Die am 14.03.2018 vom Rat der Stadt Münster beschlossene Fortschreibung des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzeptes stellt gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB ein von der Gemeinde 
beschlossenes Entwicklungskonzept dar. Dieses ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu

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berücksichtigen. Das fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept sieht in seinen 
Grundsätzen vor, dass die Entwicklung großflächigen Einzelhandels mit nicht-zentrenrelevanten 
Kernsortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche auf die insgesamt sechs 
definierten Sonderstandorte fokussiert werden soll, um eine räumliche Bündelung zu erzeugen. 
Darüber hinaus wird bestimmt, dass die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente 
im Rahmen einer Sondergebietsfestsetzung zu beschränken sind. Zur Vermeidung 
unerwünschter landesplanerischer oder städtebaulicher Auswirkungen sollen daher 
Beschränkungen der zulässigen Verkaufsfläche und differenzierte Sortimentsfestsetzungen in 
den Bauleitplänen vorgenommen werden. Der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente soll dabei 
auf maximal 10 % der Verkaufsfläche, jedoch höchstens 2.500 m² begrenzt werden. 
Diese Grundsätze werden bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans beachtet, da sich der 
Planstandort innerhalb des abgegrenzten Sonderstandortes „Loddenheide“ befindet, der als 
Standort zur Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten 
Kernsortimenten ausgewiesen wird. Durch die getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen 
Nutzung sowie zur zulässigen Sortimentsstruktur und den sortimentsspezifischen 
Verkaufsflächenobergrenzen werden auch die Vorgaben zur Begrenzung des zentrenrelevanten 
Randsortimentsanteils eingehalten. Negative Auswirkungen auf die im Einzugsgebiet des 
Vorhabens liegenden zentralen Versorgungsbereiche werden somit vermieden. 
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
9.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB ist in differenzierter Form festgelegt, dass die Belange des 
Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind, 
insbesondere 
 die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das 
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, 
 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, 
 umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung insgesamt, 
 umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, 
 die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und 
Abwässern, 
 die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie, 
 die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, 
 die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, 
 die Wechselwirkung zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. 
Folgende Arbeitsschritte werden vollzogen:

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 Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Bebauungsplans sowie der Ziele des 
Umweltschutzes, 
 Zielorientiertes Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Schutzgüter und der 
jeweiligen Wechselwirkungen (Basisszenario), 
 Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Umweltauswirkungen unter 
Berücksichtigung grundsätzlich möglicher Maßnahmen zur Vermeidung und 
Verminderung sowie der Ausgleichbarkeit von Beeinträchtigungen, 
 Erarbeitung und Darstellung der Vermeidungs-, Minderungs- und 
Kompensationsmaßnahmen, 
 Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen 
Planungsmöglichkeiten, 
 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung, 
 Erarbeitung und Darstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher 
Umweltauswirkungen (Monitoring), 
 Einarbeitung der Änderungen nach Abschluss der Offenlage, 
 Verfassen einer allgemein verständlichen Zusammenfassung. 
Methodik 
Im Grundsatz wird in der Umweltprüfung nach § 2, Absatz 4 BauGB im Sinne einer ökologischen 
Risikoanalyse eine schutzgutbezogene Bewertung der Bedeutung der Schutzgutfunktionen und 
deren Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit gegenüber den planbedingten Wirkungen 
vorgenommen, aus der sich eine abschätzbare Auswirkungsintensität ergibt.  Die Ökologische 
Risikoanalyse wurde als Methode zur Betrachtung und Einschätzung natürlicher Ressourcen in 
einem größeren Planungsraum entwickelt. Inzwischen gehört die Methode in den 
verschiedensten Abwandlungen zum Standardrepertoire der Umweltplanung. Ziel der 
Ökologischen Risikoanalyse ist die Beurteilung der ökologischen Nutzungsverträglichkeit. Hierbei 
erfolgt eine Gegenüberstellung  
 der auf naturwissenschaftlichen Bestimmungsgrößenberuhenden Funktions- und 
Leistungsfähigkeit des untersuchten Raumes für die Umwelt-Schutzgüter einerseits und  
 der Wirkungen des Bebauungsplans auf eben diese Schutzgüter andererseits. 
Die Schutzgüter der Umwelt des Untersuchungsraumes bestimmen seine Eignung für die 
verschiedenen an ihn gestellten Nutzungsansprüche. Gleichzeitig wirken diese Nutzungen auf 
den Raum. Für die Bewertungsgrundlage sind nicht relevant:  
 Fragen der Verkehrssicherheit, 
 wirtschaftliche Aspekte (z.B. im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der 
Rohstoffgewinnung), 
 Fragen der Sozialverträglichkeit, 
 Sekundärwirkungen, die nicht zwangsläufig Folge des Vorhabens sind. 
Grundlagenermittlung und Bewertung 
Unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastungen und der grundsätzlich möglichen 
Wirkungen des Vorhabens, insbesondere 
 Flächeninanspruchnahme/Überbauung/Versiegelung,

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 Beeinträchtigung der Wohn- und Erholungsnutzung des Menschen, insbesondere durch 
Verlärmung und visuelle Störeffekte, 
 Veränderungen des Landschaftsbildes durch technisierende Überprägung, 
 Veränderung von Funktionszusammenhängen für Arten und Biotope, 
 Veränderung der Morphologie, der Bodenverhältnisse sowie der hydrologischen 
Verhältnisse, 
 Veränderung der klimatischen Funktionen und der lufthygienischen Situation, 
erfolgt im ersten Schritt auf der Grundlage der Bestandserfassung die Einschätzung der 
Schutzgutempfindlichkeit. Die zugrunde gelegten Kriterien der Empfindlichkeitseinschätzung 
werden für jedes Schutzgut im Rahmen der Analyse festgelegt, insbesondere anhand von 
allgemein geltenden umweltfachlichen Kriterien. Sie berücksichtigen neben den Werten und 
Funktionen der Bestandssituation auch die bestehenden planerischen Zielvorgaben und das 
gegebene Entwicklungspotenzial. Diese Schutzgutempfindlichkeit wird auf einer vierstufigen 
Werteskala abgebildet. Folgende Einteilung wird vorgenommen (Tab. 2): 
Stufe Empfindlichkeit Kriterien (beispielhaft) 
I sehr hoch nicht oder nur schwer wiederherstellbare Werte und Funktionen 
II hoch mit erhöhtem Aufwand wieder herstellbare Werte und Funktionen 
III mittel wiederherstellbare Werte und Funktionen 
IV gering unbedeutende oder keine Werte und Funktionen 
Tabelle 2: Einstufung der Empfindlichkeiten der Schutzgüter 
Je höher die Schutzgutempfindlichkeit ist, desto größer ist das zu erwartende Konfliktpotenzial 
bei einer Überlagerung des Raumes mit den prognostizierten Auswirkungen der Planung. 
Ermittlung der prognostizierten planbedingten Auswirkungen und deren Wirkintensität 
Unabhängig von der zuvor eingestuften Schutzgutempfindlichkeit werden in einem zweiten Schritt 
anhand der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans die prognostizierten Wirkungen auf 
die jeweiligen Schutzgüter ermittelt und ihre Wirkintensität – ebenfalls vierstufig – eingeschätzt. 
Unterschieden wird dabei zwischen anlagebedingten, betriebsbedingten und bauzeitbedingten 
Wirkungen. Grundsätzlich werden dabei folgende Kriterien zugrunde gelegt (Tab. 3). 
Stufe Empfindlichkeit Kriterien (beispielhaft) 
I sehr hoch anlagebedingt: dauerhafte Versiegelung / Überbauung 
II hoch 
dauerhafter, eingeschränkter Funktionsverlust; 
vorübergehender, nicht vollständig wiederherstellbarer 
Funktionsverlust; 
III mittel dauerhaft oder vorüber gehende eingeschränkte 
Funktionsminderung im Umfeld der Baumaßnahme 
IV gering anlage-, betriebs- und bauzeitbedingt: unbedeutende 
Wirkungen ohne relevanten Funktionsverlust 
Tabelle 3: Einstufung der planbedingten Wirkintensität

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Begründung / Seite 23 von 70 
Ermittlung der planbedingten Auswirkungsstärke und der Erheblichkeitsschwelle 
Durch Überlagerung der schutzgutbezogenen Empfindlichkeiten mit der prognostizierten 
Wirkintensität wird in einem dritten Schritt die Auswirkungsstärke abschätzbar. Die (planbedingte) 
Auswirkungsstärke wird im Folgenden als Ausdruck für die Schwere der Beeinträchtigung 
(ökologisches Risiko) verstanden. Je höher die Schutzgutempfindlichkeit und je größer die 
Wirkintensität, desto wahrscheinlicher ist das Eintreten von erheblichen planbedingten 
Auswirkungen. Die Verknüpfung beider Bestimmungsgrößen erfolgt nach dem Prinzip der im 
Folgenden dargestellten Grundsatzverknüpfung (Tab. 4).  
Wirkintensität 
Schutzgut- 
empfindlichkeit 
sehr hoch hoch mittel gering 
sehr hoch sehr hoch hoch mittel gering 
hoch hoch hoch mittel gering 
mittel mittel mittel mittel gering 
gering gering gering gering gering 
 Auswirkungsstärke 
 erhebliche planbedingte Auswirkung gegeben 
(Erheblichkeitsschwelle) 
Tabelle 4: Definition der planbedingten Auswirkungsstärke und der Erheblichkeitsschwelle 
Bei einer mindestens mittleren Wirkintensität bei gleichzeitig mindestens mittlerer 
Schutzgutempfindlichkeit – also mindestens mittlerer Auswirkungsstärke – ist die 
Erheblichkeitsschwelle aus umweltfachlicher Sicht überschritten. Die schematische 
Vorgehensweise der beschriebenen Methodik wird im Einzelfall verbal-argumentativ ergänzt. 
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Die Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 13-19 BNatSchG werden im 
Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags behandelt. Im Einzelnen werden dort die 
folgenden Arbeitsschritte vollzogen: 
 Ermittlung und Bewertung der derzeitigen Situation (u.a. natürliche Gegebenheiten, 
besondere Gebietsfunktionen), 
 Erstellung einer Bestands-/Biotoptypenkarte im Maßstab des Bebauungsplanes, 
 Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild, 
 Erstellung einer detaillierten Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach der 
Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 
BNatschG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“ (Stadt Münster o.J.), 
 Aufzeigen von Möglichkeiten der Verringerung und Vermeidung erheblicher 
Beeinträchtigungen, 
 Maßnahmenplan auf der Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfes für den 
Geltungsbereich. 
Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt innerhalb dieses Umweltberichts. 
Artenschutz

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Begründung / Seite 24 von 70 
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen der 
Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen 
der §§ 44 Absatz 1, 5, 6 und 45 Absatz 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-
RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht 
umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht 
unmittelbar gilt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen drohen die 
Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69ff BNatSchG.  
Die Erarbeitung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags erfolgt in der Bauleitplanung und im 
Baugenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung entsprechend der 
Verwaltungsvorschrift Artenschutz NRW "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei 
baurechtlichen Zulassungen" (Stand 22.12.2010).  
Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien 
unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):  
 besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),  
 streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch),  
 europäische Vogelarten (europäisch).  
Gemäß § 44 Absatz 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den 
artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden 
wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.  
Folgende Arbeitsschritte werden im Rahmen des Artenschutzbeitrages durchgeführt: 
Artenschutzvorprüfung (Stufe I): 
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten 
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können: 
 Festlegung des Untersuchungsrahmens (Organisieren und Auswerten vorhandener Daten 
des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes bzw. zu Planungen Dritter zur 
Identifizierung vorkommender und potenziell vorkommender relevanter Arten);  
 Bestimmung der planungsrelevanten Arten, für die die Verträglichkeit ggf. weiter zu prüfen 
ist unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche, der vorkommenden Biotoptypen 
und Standortverhältnisse. 
Artenschutzprüfung (Stufe II)  
 Faunistische Kartierungen (Brutvögel, Fledermäuse, vgl. Kap. 8), 
 Konfliktanalyse und Erheblichkeitsbewertung / Prüfung der Verbotstatbestände 
(artspezifische Bewertung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen), 
 Fachliche Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen. 
Ausnahmeverfahren (Stufe III)  
 wird nur durchgeführt, sofern die Prüfung der Verbotstatbestände ergibt, dass erhebliche 
Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können.

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Begründung / Seite 25 von 70 
Hinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe erfolgt die Prüfung der Verbotstatbestände nach den 
Vorgaben des § 42 BNatSchG. Die Bewertung wird einzelartbezogen durchgeführt. Dabei ist das 
Ziel „Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten einer Art“ maßgebend. 
Die Artenschutzprüfung erfolgt in einer eigenständigen Unterlage. 
9.2  Kurzdarstellung der Planung 
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes 
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Münster innerhalb des Gewerbegebietes „Loddenheide“ 
am Albersloher Weg. Das Plangebiet liegt innerhalb des Flurstücks 385 der Flur 178 in der 
Gemarkung Münster. Es umfasst eine Gesamtfläche von 14.200 m². Die Lage des Plangebietes 
ist im folgenden Kartenausschnitt rot schraffiert. 
 
Abbildung 5: Lage und Abgrenzung des Vorhabenbereiches (rot gestrichelt) und des 
Untersuchungsraumes (schwarz gestrichelt) 
Der gewählte Untersuchungsraum umfasst das Bebauungsplangebiet sowie sein unmittelbares 
Umfeld bis zu ca. 100 m Entfernung (Abb. 5). Er wird so abgegrenzt, dass alle 
schutzgutbezogenen Auswirkungen erfasst werden können. Im Osten sind die Grünstrukturen 
entlang des Albersloher Weges miterfasst, im Süden die angrenzende Gewerbebrache. Im 
Einzelfall werden ggf. bestehende Funktionen im Rahmen der Schutzgutbetrachtung über das 
Untersuchungsgebiet hinaus erfasst und bewertet. Der Untersuchungsraum ist somit insgesamt 
6,5 ha groß.

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Begründung / Seite 26 von 70 
Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 
Für das derzeit durch einen Gastronomiegroßhandel genutzte Grundstück besteht die konkrete 
Absicht zur Ansiedlung eines großflächigen Möbelmarktes durch An- und Umbau des 
zweigeschossigen Bestandsgebäudes. Auf dem 14.200 m² umfassenden Grundstück plant die 
XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit ca. 7.000 m² Verkaufsfläche und einem 
Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen. 
Umweltrelevante Festsetzungen des Bebauungsplans 
Im Entwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide - Albersloher Weg 
198 werden folgende umweltrelevante Festsetzungen getroffen: 
Im Vorhabenbereich ist ausschließlich ein Möbelmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 
7.000 m² zulässig. Zusätzlich ist eine Gastronomienutzung auf einer Gesamtfläche von max. 
150 m² (Gastraum ohne Nebenräume) zulässig. 
Nachfolgende Sortimente und max. Verkaufsflächen unter Berücksichtigung der Münsteraner 
Sortimentsliste des Einzelhandels- und Zentrumskonzepts der Stadt Münster 2018 sind zulässig: 
 
Abbildung 6: Sortimente und max. Verkaufsflächen 
Für den Vorhabenbereich ist die Grundflächenzahl GRZ auf 0,8 mit ausnahmsweiser 
Überschreitung auf 0,9 (für Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen) festgesetzt. 
Die maximale Gebäudehöhe wird mit 68,80 m (Hauptgebäude) bzw. 71,25 m (Nebengebäude) 
über Normalhöhennull (NHN) mit einer Überschreitung von untergeordneten Bauteilen von 
max. 3,50 angegeben.  
Im Vorhabenbereich wird die Anpflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage festgesetzt. Je 6 
Stellplätze ist ein mittelkroniger Baum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine Größe von mind.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
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Begründung / Seite 27 von 70 
6 m² pro Baum und eine Mindestbreite von 2 m aufweisen. Baumarten: Hainbuche (Carpinus 
betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia), StU 18/20, 3 x v., m. B. 
In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine 2-reihige 
freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Feldahorn, Kornelkirsche, 
Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel) oder eine Schnitthecke aus 
standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) zu pflanzen und 
dauerhaft zu unterhalten. 
Entsprechend der Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan werden weitere kleinteilige 
Flächen in den Randbereichen des Möbelmarktes und des angegliederten Lagergebäudes für 
Begrünungsmaßnahmen (Rasenansaat oder bodendeckende Bepflanzung) vorgehalten. Hierzu 
gehören auch Pflanzmaßnahmen unterhalb der außenliegenden offenen Fluchttreppen. Diese 
Bereiche sind – mit Ausnahme eines Sauberkeitsstreifens entlang der Gebäudewand – 
unversiegelt zu belassen und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen zu bepflanzen. 
Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit 
einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu 
unterhalten. Hiervon ausgenommen sind Bereiche notwendiger technischer Aufbauten. 
Für das Grundstück ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² Grundstücksfläche nachzuweisen (§ 9 
Absatz 1 Nr. 14 BauGB). 
9.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Im Baugesetzbuch und in den Fachgesetzen des Bundes und des Landes NRW sind für die 
jeweiligen Schutzgüter Ziele und Grundsätze definiert worden, die im Rahmen der Umweltprüfung 
zu berücksichtigen sind. Aufgeführt werden dort – zunächst noch ohne Raumbezug – die 
maßgeblichen Grundsätze als rein inhaltliche Anforderungen an den Bewertungsrahmen der 
Umweltprüfung. Beachtet wird das Bau- und Planungsrecht (insbesondere BauGB) sowie das 
Umwelt- und Naturschutzrecht. Folgende Fachgesetze und Vorgaben sind mit Zuordnung zu den 
zu untersuchenden Schutzgütern vordringlich zu berücksichtigen (Tab. 5). 
Fachgesetze und Vorgaben 
Schutzgüter 
M TP F B W K L La Ku 
Baugesetzbuch (BAUGB) x x x x x x x x x 
Schallschutz im Städtebau (DIN 18005) x         
Abstandserlass NRW (ABSTANDSERLASS) x         
Denkmalschutzgesetz NRW (DSCHG)   x      x 
Bundesnaturschutzgesetz (BNATSCHG)  x x x x x x x  
Umweltschadensgesetz  (USCHADG)  x  x x     
Technische Anleitung Lärm (TA LÄRM) x         
Technische Anleitung Luft (TA LUFT) x x  x x  x  x 
Landesnaturschutzgesetz (LNATSCHG NRW)  x x x x x x x  
Klimaschutzgesetz (KLIMASCHUTZGESETZ NRW)   x   x    
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBODSCHG)    x x

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Fachgesetze und Vorgaben 
Schutzgüter 
M TP F B W K L La Ku 
Bundes-Bodenschutzverordnung (BBODSCHV)    x      
Landesbodenschutzgesetz NRW (LBODSCHG)   x x      
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)   x x  x     
Landeswassergesetz (LWG NRW)  x x  x     
Abwasserverordnung (ABWV)     x     
Grundwasserverordnung (GRWV)     x     
Tabelle 5: Fachgesetze und Vorgaben 
M=Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, TP=Tiere, Pflanzen und die biologische 
Vielfalt, F = Fläche, B=Boden, W=Wasser, K=Klima, L=Luft, La=Landschaft, Ku=kulturelles Erbe 
und sonstige Sachgüter 
Landes- und Regionalplanung 
Im gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (L AND NRW 2016) ist das 
Bebauungsplangebiet vollständig als Siedlungsraum dargestellt. Der Regionalplan Münsterland 
(BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2014) stellt das Bebauungsplan-Gebiet sowie sein Umfeld als 
Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Unmittelbar östlich verläuft eine Straße für den vorwiegend 
überregionalen Verkehr (Albersloher Weg) und parallel dazu auf dessen Ostseite ein 
Schienenweg. 
  
Abbildung 7: Auszug aus dem Regionalplan Münsterland im Bereich des Bebauungsplans (gelb 
markiert) 
Flächennutzungsplan 
Der im Geoportal der Stadt Münster einsehbare Flächennutzungsplan (S TADT MÜNSTER 2004) 
stellt den Vorhabenbereich und dessen südliches und westliches Umfeld als Gewerbegebiet dar. 
Nördlich grenzen Sondergebietsflächen an. Im Westen ist die Verkehrsachse „Albersloher Weg“ 
mit Straßen- und Schienenwegen sowie östlich davon eine Grünfläche (Kleingärten) dargestellt. 
Südliche des Vorhabenbereiches verläuft in ostwestlicher Richtung eine Richtfunktrasse. Der 
Flächennutzungsplan wird im maßgeblichen Bereich parallel zum Bebauungsplanverfahren 
geändert. Im Rahmen der 43. FNP-Änderung wird das Plangebiet als Sonderbaufläche 
dargestellt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 29 von 70 
 Bebauungsplanung 
Der Vorhabenbereich liegt innerhalb des seit dem 06.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 404 „Loddenheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen mit einer 1. Änderung vom 
27.10.2000 (STADT MÜNSTER 1998). Im Bebauungsplan wird das Gebiet als Gewerbegebiet mit 
einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Randlich im Osten ist eine Grünfläche entlang des Albersloher 
Weges festgesetzt. 
Landschaftsplanung 
Das Plangebiet liegt im Innenbereich und somit nicht im Geltungsbereich der derzeit gültigen 
Landschaftspläne der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2019b).  
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Die Gliederung aller Schutzgutkapitel ist methodisch gleichartig aufgebaut und umfasst jeweils 
die folgenden Schritte: 
 Benennung der hauptsächlichen verwendeten Informationsquellen, 
 Benennung der wesentlichen Schutzgutfunktionen,  
 Bestandsbeschreibung einschließlich der Vorbelastungssituation (Basisszenario), 
 Ableitung der schutzgutbezogenen Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit (gering, mittel, hoch, 
sehr hoch), 
 Prognose bei Durchführung der Planung, 
­ Beschreibung der vorhabenbezogenen Wirkungen auf das Schutzgut, 
­ Einstufung der Wirkintensität (gering, mittel, hoch, sehr hoch), 
­ Überlagerung der Schutzgut-Empfindlichkeiten mit den ermittelten Wirkintensitäten 
zur Ableitung der jeweiligen Auswirkungsstärke und der umweltfachlichen 
Erheblichkeitsschwelle, 
­ Darstellung und Diskussion der ermittelten planbedingten Auswirkungen. 
Die ermittelte umweltfachliche Erheblichkeit ist im Regelfall mit der Abwägungserheblichkeit im 
Sinne des BauGB gleichzusetzen. 
Die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung wird in Kapitel 9.5 behandelt. 
9.4.1  Menschen 
Datengrundlagen 
Neben der einschlägigen Literatur und dem Geoportal der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2019a)  
wurde der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewertet. 
Klimatische und lufthygienische Belange, die in Wechselwirkung auch das Schutzgut Mensch 
betreffen, werden gesondert in den Kapiteln zum Schutzgut Luft/Klima behandelt. Darüber hinaus 
sind Wechselwirkungen zum Schutzgut Landschaft zu berücksichtigen (visuelle Aspekte), die im 
entsprechenden Kapitel „Landschaft“ dargestellt werden. 
Wesentliche Funktionen 
Die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit, Bevölkerung 
insgesamt erfolgt für einen städtischen, bebauten Bereich. Unbebautes Freiland ist nur in Form 
von Gewerbebrache südlich des Vorhabenbereiches betroffen. Hauptsächliche Funktionen 
innerhalb des Schutzgutes sind:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 30 von 70 
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen:  
der Zustand der Wohnbereiche und des Wohnumfeldes ist für die Gesundheit und das 
Wohlbefinden des Menschen von zentraler Bedeutung, da er hier seinen Lebensmittelpunkt hat 
und einen Großteil seiner Freizeit und seiner Arbeitszeit verbringt. Dies gilt für den städtischen, 
bebauten Raum insbesondere, da hier die Größe der Betroffenheit durch die Ballung gegenüber 
dem ländlichen Raum deutlich zunimmt. Zu Wohn- und Wohnumfeldfunktionen zählen auch 
Aufenthalte in Kliniken, Heimen, Schulen etc. 
Erholungs- und Freizeitfunktion:  
die Nutzung und die Erlebbarkeit des der Siedlung umgebenden Freiraumes für die Erholung 
hängen einerseits von der infrastrukturellen Ausstattung (insbesondere das nutzbare Wegenetz), 
andererseits von der Nähe zu den Quellorten (Siedlungen) der Nutzer ab. Im Gegensatz zu den 
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind die Ausweichmöglichkeiten gegenüber erfolgenden 
Beeinträchtigungen durch die Mobilität des Nutzers eher gegeben. Bei den Erholungs- und 
Freizeitfunktionen wird auch die einrichtungsbezogene Erholung mit betrachtet. 
Bebaute Umwelt 
Das Bebauungsplangebiet selbst ist durch eine gewerbliche Nutzung belegt. Als 
Versorgungszentrum im Süden von Münster zieht das Gewerbegebiet Loddenheide täglich 
Menschen zum Einkauf mit hoher Frequenz an und besitzt unter diesem Gesichtspunkt für das 
hier untersuchte Schutzgut „Mensch“ eine gewisse Bedeutung. Eine Bewertung dieser 
Funktionen ist weniger als Umweltfaktor als vielmehr aus städtebaulicher Sicht vorzunehmen. 
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nur jenseits des Albersloher Weges auf dessen Ostseite 
gegeben, da hier flächige Wohnbebauung (Einfamilienhaussiedlung) prägend ist. Dessen Wohn-
umfeldfunktionen beschränken sich jedoch auf die östliche Seite der breiten Verkehrswegeachse, 
die eine funktionale und optische Barriere darstellt, so dass trotz der relativen Nähe zum 
Vorhabenbereich (ca. 150 m) kein erholungsrelevanter Funktionsbezug zum Vorhabenbereich 
besteht. Besondere räumlich-funktionale Verknüpfungen im Sinne eines siedlungsnahen 
Raumes der Feierabenderholungen sind aufgrund der geringen Attraktivität des 
Gewerbegebietes nicht gegeben. Erholungsrelevante Einrichtungen bestehen nicht. 
Unbebaute Umwelt 
Das Bebauungsplangebiet selbst zählt zur bebauten Umwelt. Südlich angrenzend befindet sich 
eine größere, gewerbliche Brachfläche, die im ansonsten dicht bebauten Umfeld 
Freiraumfunktionen bis zur Realisierung einer Bebauung übernimmt. Erlebbar ist dieser 
„Freiraum“ von dem östlich und südlich vorhandenen Fuß- und Radweg, der die Straßenzüge des 
Albersloher Weges und des Willy-Brandt-Weges begleitet. Ausgewiesene Wander- oder 
Radwanderwege sind nicht vorhanden. 
Zur einrichtungsbezogenen Erholung ist eine Kleingartenanlage östlich des Albersloher Weges 
zu zählen, die am Rand des Untersuchungsraumes liegt. Ein Funktionsbezug zum 
Vorhabenbereich ist durch die Barrierewirkung der Verkehrswegeachse „Albersloher Weg“ nicht 
gegeben.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 31 von 70 
Vorbelastung 
Als Vorbelastungen bezüglich des Schutzgutes „Mensch und Gesundheit, Bevölkerung 
insgesamt“ sind ausschließlich vom Menschen selbst geschaffene Beeinträchtigungen der Wohn- 
und Erholungsnutzung aufzuführen. Dabei sind grundsätzlich anzuführen: 
1. Störung der Funktionsbeziehungen (Trennwirkung der Wegebeziehungen) durch 
Verkehrswege, namentlich der Verkehrsachse „Albersloher Weg“,   
2. Lärm- und Lichtimmissionen v. a. durch umliegenden Straßen- und Bahnverkehr sowie 
die gewerbliche Nutzung  
Die durch den Verkehr und das Gewerbegebiet entstehenden Lärm- und Lichtemissionen wirken 
grundsätzlich belastend auf den Raum. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Die Empfindlichkeit bezüglich des Schutzgutes „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ 
gegenüber anlage-, bauzeit- und betriebsbedingten Auswirkungen wird im Wesentlichen anhand 
der Kriterien der Aufenthaltsqualität / Nutzungsfrequenz des Raumes sowie an dem Grad der 
örtlichen Gebundenheit / Ausweichmöglichkeit der Nutzer bewertet.  
Das Plangebiet weist aufgrund seiner gewerblichen Prägung und fehlender visueller oder 
funktionaler Beziehungen zu den östlich gelegenen, geschlossenen Siedlungsbereichen eine 
geringe Raumempfindlichkeit auf. 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Die Planung verändert die Flächenaufteilung gegenüber dem Ist-Zustand nur unwesentlich. Die 
Gebäudekubaturen verändern sich insofern, als dass die derzeit bestehende, überdachte 
Lagerfläche durch eine ca. 15 m hohe Lagerhalle ersetzt wird. Hierdurch ergibt sich ein erhöhter 
Gestaltungsanspruch; insbesondere ist eine Erhöhung des derzeit nur spärlichen Grünanteils im 
Stellplatzbereich wünschenswert. 
Wirkungen 
Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht. 
dauerhafter Verlust von Freiraum bzw. Räumen mit Wohnumfeldfunktion (anlagebedingt) 
Ein Verlust von Freiraum ist mit dem geplanten Vorhaben nicht verbunden, da ausschließlich 
bereits versiegelte und überbaute Flächen innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes 
beansprucht werden. Erholungsrelevante Wege werden ebenfalls nicht beansprucht. Die 
Funktion des Bebauungsplangebiets innerhalb des Versorgungsbereiches Loddenheide bleibt 
bestehen und wird durch die geplante Nutzung als Möbelhaus eher noch verstärkt. Die 
Wirkintensität ist daher als gering zu bewerten.  
Licht- und Lärmimmissionen (betriebsbedingt) 
Es wurde in einer verkehrlichen Ersteinschätzung untersucht, ob das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen des Möbelhauses leistungsgerecht an den Albersloher Weg angebunden 
werden kann. Hierbei wurde das Verkehrsaufkommen des früher hier ansässigen Baumarkts mit 
dem künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommen des Möbelhauses abgeglichen. Im Ergebnis ist

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 32 von 70 
festzustellen, dass das mittlere Pkw-Verkehrsaufkommen der Kunden des Möbelhauses bei 
ca. 520 Fahrzeugen pro Tag (montags bis freitags) und damit deutlich unterhalb des 
Verkehrsaufkommens des früheren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahrzeugen pro Tag liegt. Auf eine 
explizite Ermittlung des samstäglichen Verkehrsaufkommens wurde verzichtet, da samstags das 
Verkehrsaufkommen auf dem Albersloher Weg geringer als an Wochentagen ist, so dass 
grundsätzlich eine höhere Kapazität für die ausfahrenden Fahrzeuge aus dem Plangebiet zur 
Verfügung steht. 
Bezüglich des Anlieferverkehrs wurde überprüft, ob es durch die Verladevorgänge zu relevanten 
akustischen Auswirkungen auf das Nachbarflurstück kommen kann. Büroräume und andere 
schutzbedürftige Räume haben dort einen Schutzanspruch von 65 dB(A) nach der TA-Lärm. Die 
hierzu durchgeführte Untersuchung durch das Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik Arno 
Flörke kommt zu dem Ergebnis, dass an den berechneten Immissionsorten des 
Nachbargrundstücks, die im Einwirkungsbereich der Verladezone liegen, Beurteilungspegel 
zwischen 58,9 und 62,6 dB(A) erreicht werden. Der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird somit 
um mindestens 2,4 dB unterschritten. Da keine Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe 
vorliegt, ist das Vorhaben nach TA-Lärm 4.2 zulässig. Auch Konflikte durch kurzzeitige 
Geräuschspitzen sind nicht zu erwarten. 
Betriebsbedingte planbedingte Auswirkungen durch Zunahme von Licht- und Lärmimmissionen, 
v. a. durch planungsinduzierten Verkehr oder durch Gebäude- und Straßenbeleuchtung 
überschreiten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung innerhalb eines 
Gewerbegebietes mit entsprechendem Verkehr und den daraus resultierenden Vorbelastungen 
das Maß der Erheblichkeit nicht. Die Wirkintensität ist dementsprechend als gering einzustufen. 
Sonstige betriebsbedingte Wirkungen 
Betriebsbedingte Wärme- oder Strahlungsemissionen sind aufgrund der geplanten Nutzung als 
Möbelhaus nicht zu erwarten. 
Störfallrisiko 
Ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophenfälle geht vom 
Plangebiet aufgrund der geplanten Nutzung ebenfalls nicht aus. Gefahrenstoffe werden im 
Bebauungsplangebiet nicht gelagert und genutzt. 
bauzeitbedingte Wirkungen 
Temporäre Auswirkungen auf das Schutzgut sind während der Bauzeit durch Lärm- und 
Staubbelästigungen denkbar. Diese sowie auch sonstige belästigende Risiken (z. B. Geruch, 
Erschütterung) sind auf die Tagstunden beschränkt. Es ist davon auszugehen, dass unter 
Berücksichtigung der Vermeidungsmöglichkeiten (AV Baulärm) die einschlägigen 
Immissionsrichtwerte sicher eingehalten werden. Die Wirkintensität ist dementsprechend als 
gering zu bezeichnen. 
Bauzeitbedingte Wärme- oder Strahlungsemissionen können ausgeschlossen werden. Während 
der Bauzeit werden zudem keine Abfälle produziert, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen. 
Anfallende Abfälle werden fachgerecht entsorgt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 33 von 70 
Planbedingte Auswirkungen 
Mit der Überlagerung der oben definierten Wirkintensitäten mit den schutzgutbezogenen 
Schutzgutempfindlichkeiten wird die umweltfachliche Erheblichkeitsschwelle definiert. Eine 
Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle wird definitionsgemäß nur erreicht, wenn die ermittelte 
Wirkintensität sowie auch die Raumempfindlichkeit mindestens mittel eingestuft sind (vgl. Tab. 
3).  
Die ermittelten planbedingten Auswirkungen erreichen eine höchstens geringe Wirkintensität. Bei 
einer gleichzeitig geringen Raumempfindlichkeit wird das Maß der Erheblichkeit nicht 
überschritten. Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Belangen des Schutzgutes „Mensch, 
Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ ist gegeben.  
9.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Datengrundlagen 
Neben der einschlägigen Literatur, dem Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen und dem 
Geoportal der Stadt Münster (S TADT MÜNSTER 2019a) beruht die Beschreibung und die 
Bewertung bezüglich des Schutzgutes „Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt“ auf einer 
Biotoptypenerhebung vom Juli 2019. Darüber hinaus werden in der Loddenheide regelmäßig die 
planungsrelevanten Vogelarten durch ein externes Büro im Auftrag der Wirtschaftsförderung 
Münster erfasst. Es liegen Erhebungen für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 vor. 
Wesentliche Funktionen 
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind 
 die allgemeinen Lebensraumfunktionen der Biotoptypen, 
 die Habitatfunktion für Tierarten und deren Entwicklungsbereiche, 
 die Biotopverbundfunktionen. 
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 BNatSchG werden als eigenständige Unterlage 
behandelt. Dabei orientiert sich die Abarbeitung der Artenschutzregelung an der 
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder 
Zulassungsverfahren. Gegenstand der Überprüfung der artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände sind die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens 
auf aktuelle Vorkommen der streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie der 
heimischen oder eingebürgerten europäischen Vogelarten. 
Naturraum 
Naturräumlich befindet sich der Untersuchungsraum  innerhalb des Landschaftsraumes LR-IIIa-
026 „Uppenberger Geestrücken“ (LANUV NRW 2019), der im Wesentlichen den Stadtbereich von 
Münster umfasst. Eine starke Ausdehnung der Siedlungsflächen ab dem 20. Jahrhundert sowie 
die Industrialisierung der Landwirtschaft prägen heute das Bild des Landschaftsraumes. 
Namentlich im Untersuchungsraum ist der Naturraum durch gewerbliche Bebauung und 
Verkehrsflächen vollständig überprägt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 34 von 70 
Potenziell natürliche Vegetation 
Die potenzielle natürliche Vegetation besteht in Mitteleuropa hauptsächlich aus 
Waldgesellschaften. Im Untersuchungsgebiet würde sich bei Aufgabe der Nutzung langfristig ein 
für Lössgebiete typische, Flattergras-Buchenwald (Fagion silvaticae) einstellen, zum Teil mit 
Eichen-Hainbuchen- oder Buchen-Eichenwald-Übergängen (BURRICHTER 1973). Hierbei handelt 
es sich um einen von der Buche dominierten Wald mit stammweiser Beimischung von Stiel-Eiche 
bzw. Trauben-Eiche sowie Hainbuche mit nicht besonders artenreicher Krautschicht aus mäßig 
anspruchsvollen Arten. Die folgende Tabelle 6 gibt die charakteristischen Gehölzarten der 
natürlichen Waldgesellschaft sowie der Pionier- und Ersatzgesellschaften an, die sich zur 
Pflanzung eignen. 
 
Natürliche Waldgesellschaft Pionier- und Ersatzgesellschaft 
Bäume I. O. 
Fagus sylvatica  Rotbuche 
 untergeordnet: 
Quercus robur  Stieleiche 
 
Bäume II. O. 
Carpinus betulus Hainbuche 
Prunus avium  Vogelkirsche 
 
 
Sträucher 
Ilex aquifolium  Stechpalme 
Rubus spec.  Brombeere 
 seltener: 
Corylus avellana  Hasel 
Crataegus spec.  Weißdorn 
 
Bäume I. O. 
Quercus robur  Stieleiche 
 
Bäume II. O. 
Carpinus betulus  Hainbuche 
Betula pendula  Sandbirke 
Populus tremula  Zitterpappel 
Sorbus aucuparia  Eberesche 
 
 
Sträucher 
Salix caprea  Salweide 
Corylus avellana  Hasel 
Crataegus spec.  Weißdorn 
Prunus spinosa  Schlehe 
Rubus spec.  Brombeere 
Rosa canina  Hundsrose 
Rhamnus frangula Faulbaum 
Lonicera periclymenum Waldgeißblatt 
Cornuns sanguinea Blut-Hartriegel 
Tabelle 6: Gehölze der potenziellen natürlichen Vegetation (nach BURRICHTER 1973)  
Realnutzung / Biotoptypen 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und das nahe Umfeld innerhalb des 
Untersuchungsraums wurde am 28.06 2019 eine Geländebegehung durchgeführt, um den 
Bestand zu erfassen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 35 von 70 
Das Bebauungsplangebiet weist den typisch stark versiegelten und überbauten Charakter eines 
Gewerbegebietes auf. Im Süden befindet sich ein großflächiger Gebäudetrakt mit versiegelter 
Umfahrung; nördlich grenzen zusammenhängende Stellplatzflächen mit Zuwegung an. Im 
Westen befindet sich eine glasüberdachte Lagerfläche. 
Grünstrukturen innerhalb des Vorhabenbereichs beschränken sich auf eine spärliche 
Überstellung der Parkplätze mit Laubbäumen sowie kleinerer Randbepflanzungen 
Südlich an den Vorhabenbereich angrenzend fällt die große, zusammenhängende, gewerbliche 
Brachfläche ins Auge. Neben den sich in Eigenentwicklung ausbreitenden Gehölzen ist im 
Luftbild eine lichte Ruderalflur erkennbar (vgl. Abb. 8).  
 
Abbildung 8: Nutzungsstruktur im Untersuchungsgebiet 
Das weitere Umfeld ist ebenfalls durch einen urbanen Charakter geprägt. Das 
Bebauungsplangebiet und die Brache werden durch weitere Gewerbeflächen sowie im Osten 
durch den Verlauf des Albersloher Weges umschlossen. Östlich des Albersloher Weges grenzen 
Einzelhausbebauung mit großem Ziergartenanteil sowie eine intensiv bewirtschaftete 
Kleingartenanlage an.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 36 von 70 
Die den Albersloher Weg beidseitig begleitenden Bahntrassen sind von Grünflächen gesäumt; 
östlich der breit angelegten Straße sind dies Böschungsgehölze (Silberweide, Salweide, Esche, 
Weißdorn), westlich eine Ruderalfläche. 
Eine Fotoauswahl (Abb. 9) vermittelt einen Eindruck vom Plangebiet und seinem Umfeld. 
  
Bild 1: Nordseite, Gebäudefront mit Parkplatz, 
spärlich begrünt 
Bild 2: Nordseite, Parkplatz mit Sixt-Pavillon 
  
Bild 3: Südseite mit vollversiegelter Umfahrt Bild 4: Westseite mit Glasdachgebäude und 
vollversiegelter Umfahrt 
  
Bild 5: Ostseite, vollversiegelte Umfahrt mit 
Stellplätzen 
Bild 6: Ostfassade

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 37 von 70 
  
Bild 7: Blick von der Albersloher Straße Bild 8: Mauergrenze zwischen Albersloher Weg 
und östlich verlaufender Bahn 
  
Bild 9: Gleisbett westlich des Albersloher Weges 
mit begleitender Ruderalvegetation 
Bild 10: Südlich gelegene Brachfläche 
  
Bild 11: Bahnbegleitender Gehölzstreifen östlich 
des Albersloher Weges 
Bild 12: Kleingartenanlage östlich des Albersloher 
Weges 
Abbildung 9: Fotoauswahl der Geländebegehung vom 28.06.2019

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 38 von 70 
Schutzgebiete und -objekte 
Schutzgebiete oder -objekte sind im Bebauungsplangebiet, im Untersuchungsraum und auch im 
weiten Umfeld nicht ausgewiesen.  
Biotopverbund / Biologische Vielfalt 
Am östlichen Rand des Untersuchungsgebietes liegt östlich des Albersloher Weges - und damit 
ohne direkten Funktionsbezug zum Vorhabenbereich - eine der vier Teilflächen der landesweiten 
Biotopverbundfläche VB-MS-4011-007 „Bahnböschungen und Bahnbrachen im 
Innenstadtbereich“, die sich nach Norden und Süden außerhalb des Untersuchungsgebietes 
fortsetzt. Der Verbundfläche kommt als strukturierendes Vernetzungselement der 
Stadtlandschaft eine besondere Bedeutung im landesweiten Biotopverbundsystem zu. 
Durch die flächige Bebauung und Versiegelung mit nur spärlichem Grünanteil ist die biologische 
Vielfalt im Plangebiet selbst gering einzustufen. 
Vorbelastung 
Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorbelastungen bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt 
insbesondere durch Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen im direkten Umfeld durch Straßen, 
Bahnlinie und Gewerbenutzung. Darüber hinaus sind erhebliche Vorbelastungen durch den 
hohen Grad an Überbauung und Versiegelung mit der Folge von Flächenverlusten und 
Zerschneidungswirkungen anzuführen. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Aufgrund der starken urbanen Prägung und der weitestgehend vollständig überbauten und 
versiegelten Fläche werden im Bebauungsplangebiet flächig nur sehr geringe Empfindlichkeiten 
erreicht. Eine mittlere Empfindlichkeit ist bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt den wenigen 
Gehölzstrukturen zuzuschreiben, die den Verkehrsraum (Zufahrt, ruhender Verkehr) spärlich 
gestalten. Wechselwirkungen bestehen zu den Schutzgütern Klima und Landschaft, bei denen 
eine Werteinstufung unter jeweils anderen Schwerpunkten erfolgt. 
Die Grünflächen im Umfeld des Albersloher Weges werden gering empfindlich eingestuft. 
Verantwortlich sind hier neben der Strukturarmut die intensive Pflege und die starken randlichen 
Vorbelastungen. 
Im Umfeld des Vorhabenbereiches ist die bereits beschriebene gewerbliche Brachfläche als 
„Natur auf Zeit“ zu bewerten. Die Empfindlichkeit aus Sicht der Tier- und Pflanzenwelt ist mittel 
einzustufen. 
Hoch empfindliche Bereiche befinden sich ausschließlich östlich des Albersloher Weges, 
insbesondere aufgrund der gegebenen Biotopverbundfunktion im Korridor entlang der hier 
verlaufenden Bahnlinie. 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt“ werden bei der Auswirkungsanalyse 
untersucht:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 39 von 70 
Dauerhafter Verlust von Biotoptypen (anlagebedingt) 
Beansprucht werden neben bereits versiegelten Flächen begrünende Gehölze im 
Parkplatzbereich. Biotoptypen mit einer relevanten Wertigkeit für die Lebensraumfunktion werden 
nicht in Anspruch genommen. 
Die Wirkintensität ist zwar aufgrund des dauerhaften Verlustes grundsätzlich als sehr hoch 
einzustufen, da nur geringwertige Biotoptypen (versiegelte Flächen) beansprucht werden, ergibt 
sich in der Überlagerung jedoch keine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle. 
Entwertungen durch Randeffekte (anlage- und betriebsbedingt) 
Die Randeffekte der Planung haben auf das Umfeld einen nur sehr geringen Einfluss. Die 
entstehenden Schallimmissionen, Belebung durch menschliche Anwesenheit sowie ggf. 
Verschattungswirkungen durch die Neuerrichtung eines Gebäudes wirken sich unter 
Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung und des bereits bebauten Umfeldes nur sehr 
geringfügig aus. Das südliche Umfeld (Gewerbebrache), das einen gewissen ökologischen Wert 
besitzt, wird von der Planung nicht beeinflusst. Alle Verkehre werden von Norden her abgewickelt. 
Die Wirkintensität der zu erwartenden Randeffekte wird deshalb insgesamt gering eingestuft.  
Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorbelastungen (Straße, Wohnbebauung) im direkten 
Umfeld des Vorhabens ist die Zunahme der Störeffekte für die Tier- und Pflanzenwelt durch 
Lärmzunahme und Belebung somit vernachlässigbar. Erhebliche Beeinträchtigungen und 
Auswirkungen sind nicht zu erwarten 
Entwertungen durch Zerschneidung (anlagebedingt) 
Zerschneidungswirkungen sind unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzung und 
Überformung des Gebietes nicht relevant. Eine Verbundfunktion (Trittsteinbiotop) im besiedelten 
Bereich übernimmt das Bebauungsplangebiet nicht. Die Verbundfunktion östlich des Albersloher 
Weges wird nicht beeinträchtigt. Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Temporäre Auswirkungen auf das Schutzgut sind während der Bauzeit durch Lärm- und 
Staubbelästigungen grundsätzlich denkbar. Diese sowie auch sonstige Störfaktoren (z.B. 
Lichtreize) sind auf die Tagstunden beschränkt. Es ist sichergestellt, dass keine vorübergehende 
Flächeninanspruchnahme außerhalb des Bebauungsplangebiets erfolgt, weder für Baustraßen 
noch für Lager- und Arbeitsflächen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung 
der geringen bis durchschnittlichen Empfindlichkeiten, den gegebenen Vorbelastungen 
(bestehende Gewerbenutzung) sowie der Vermeidungsmöglichkeiten (AV Baulärm) daher nicht 
zu erwarten. 
Planbedingte Auswirkungen 
Mit der Überlagerung der oben definierten Wirkintensitäten mit den schutzgutbezogenen 
Schutzgutempfindlichkeiten wird die umweltfachliche Erheblichkeitsschwelle definiert. Eine 
Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle kann definitionsgemäß nur erreicht werden, wenn die 
gegebene Wirkintensität als auch die Raumempfindlichkeit mindestens mittel eingestuft ist (vgl. 
Tab. 4).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 40 von 70 
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der 
in Anspruch genommenen Biotoptypen (versiegelte Flächen) nicht gegeben.  
Die geplante Festsetzung zur extensiven Begrünung aller Neubauten im Bebauungsplan mindert 
die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden hierdurch neben der 
Verbesserung der kleinklimatischen Situation und der Rückhaltung eines Teils des 
Regenwassers in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote vor allem 
für Insekten und Vögel geschaffen. Dies trägt zur Erhöhung der biologischen Vielfalt im bebauten 
Raum bei. 
Artenschutz 
Zur Abarbeitung der Artenschutzbelange wurde zunächst eine Erstbegehung durchgeführt, die 
keine Hinweise auf ein besonderes artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial lieferte. Ebenso 
ergeben die regelmäßig in der Loddenheide durchgeführten Erfassungen planungsrelevanter 
Vogelarten keine Hinweise auf artenschutzrechtliche Konflikte. Im Jahr 2020 gab es auf der 
benachbarten (unbebauten) Fläche eine Kiebitzbrut. In den nachfolgenden Jahren 2021 - 23 gab 
es dort aufgrund der Verbuschung keine Kiebitzbrut mehr. 
Die auf dieser Basis erarbeitete Artenschutzvorprüfung der Stufe I zur Beurteilung der Belange 
kommt zu folgendem Fazit:  
Unter Berücksichtigung der im Vorhabenbereich mit Umfeld potenziell vorkommenden Arten des 
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebender europäischer Vogelarten sowie der Art des 
Vorhabens und der Größe des Eingriffsbereichs ist die Datenlage für eine Bewertung 
ausreichend.  
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Gebäude geeignete 
Unterschlupfmöglichkeiten (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse in Bereichen, die vom 
Boden nicht eingesehen werden können, enthalten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine 
Gebäudekontrolle, ggf. mit Endoskop und Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden 
werden, ist deren Ausflug abzuwarten; werden keine Tiere gefunden sind potenzielle Verstecke 
zu verschließen.  
Des Weiteren ist vor Baubeginn die Beschaffenheit der Dachoberfläche auf das Vorhandensein 
von Tierarten hin zu überprüfen. Die Fläche konnte vom Boden aus nicht eingesehen werden. 
Falls Vogelarten auf den Dachflächen brüten, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen. 
Unter Voraussetzung der Umsetzung der oben beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind 
keine Artenschutzkonflikte durch die Nachnutzung als Möbelhaus zu erwarten. Relevante 
Beeinträchtigungen aller artenschutzrelevanten Arten und das Eintreten der Verbotstatbestände 
des § 44 Abs. 1 BNatSchG können bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen werden. 
Vor diesem Hintergrund besteht kein weiterer Bedarf einer vertiefenden Artenschutzprüfung. 
Die planbedingten Auswirkungen auf faunistische Funktionsräume erreichen die 
Erheblichkeitsschwelle i. S. d. UVPG nicht.

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9.4.3  Boden 
Datengrundlagen 
Neben der einschlägigen Literatur wurde das Geoportal der Stadt Münster  (S TADT MÜNSTER 
2019a) der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. 
Wesentliche Funktionen 
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung Boden sind dessen wesentliche Funktionen maßgeblich: 
 Funktion als Wuchsstandort für Pflanzen mit den Kriterien Standortpotenzial für natürliche 
Pflanzengesellschaften (Biotopentwicklungspotenzial) sowie natürliche Bodenfruchtbarkeit 
(Ertragspotenzial), 
 Funktionen im Wasserhaushalt, 
 Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, 
 Speicher- und Reglerfunktion. 
Das Biotopentwicklungspotenzial wird als Wechselwirkung beim Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ 
(Kap. 4.1.2) betrachtet, die Funktionen im Wasserhaushalt beim Schutzgut „Wasser“ (Kap. 4.1.4) 
und die Funktion der Natur- und Kulturgeschichte beim Schutzgut „Kulturgüter und sonstige 
Sachgüter“ (Kap. 4.1.7). Beim Schutzgut „Boden“ fließen diese Funktionen jedoch ggf. über die 
Schutzwürdigkeit, die vom Geologischen Dienst ausgewiesen wird, indirekt mit ein. 
Im Untersuchungsgebiet würde natürlicherweise ein Braunerde-Pseudogley anstehen. Aufgrund 
des sehr hohen Versiegelungsgrades im urbanen Raum sind jedoch die natürlichen 
Bodenfunktionen im Bebauungsplangebiet vollständig verloren gegangen. Natürliche Böden sind 
im Untersuchungsgebiet nicht mehr vorhanden. Auch in den nicht versiegelten Bereichen 
(Grünstrukturen, v. a. entlang der Bahnlinie, Gewerbebrache) ist aufgrund der starken 
anthropogenen Überformungen, wie etwa Bautätigkeiten, Erschließung etc. davon auszugehen, 
dass die natürliche Bodenfunktion z. T. oder vollständig verloren gegangen sind. Als 
Bodenfunktionen verbleiben auf künstlichen oder weitestgehend überformten Böden eine 
Eignung als Wuchsstandort für Pflanzen sowie eine gewisse Versickerungsfähigkeit von 
Niederschlagswasser. 
Vorbelastung 
Wie oben dargestellt, wirkt der hohe Versiegelungsgrad im urbanen Raum stark vorbelastend auf 
den Raum. Natürlich gewachsene Böden sind nicht mehr anzutreffen. Das Plangebiet liegt im 
Bereich der im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 841. Hierbei 
handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der früheren Umnutzung 
wurden bereits bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt und Teilflächen saniert.  
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Im Plangebiet sind nach der Bodenkarte BK50 natürlicherweise keine schutzwürdigen Böden 
verbreitet.  
Für die nicht überbauten Bereiche (außerhalb des Bebauungsplangebiets) wird bezüglich des 
Schutzgutes Boden daher eine mittlere Grundempfindlichkeit angenommen, da auch bei

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überformten und künstlichen Böden wesentliche Bodenfunktionen übernommen werden können 
(s.o.). Bereits versiegelte oder überbaute Standorte sind dagegen gering empfindlich eingestuft. 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Boden“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: 
Dauerhafter Verlust von Böden (anlagebedingt) 
Im Zuge des Vorhabens werden keine natürlichen Böden in Anspruch genommen. Ggf. 
verschieben sich allenfalls Pflanzbeete im Stellplatzbereich Die Flächenversiegelung nimmt nicht 
zu. Die Wirkintensität ist somit als gering zu bewerten. 
Betriebsbedingte Zunahme von Schadstoffbelastungen 
Im Rahmen des Vorhabens werden keine emittierenden Betriebe angesiedelt. Zusätzliche 
Schadstoffbelastungen durch die Zunahme von Liefer- und Besucherverkehren sind zu 
vernachlässigen. Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Innerhalb des Bebauungsplangebiets treten während der Bauphase grundsätzlich Gefährdungen 
des Bodens durch Verdichtung oder Verschmutzung auf. Durch eine den technischen 
Anforderungen entsprechende und umsichtige Bauausführung ist dieses Risiko eingrenzbar, 
zudem werden die Bauflächen in versiegelten Bereichen liegen, so dass die Wahrscheinlichkeit 
erheblicher Auswirkungen gering einzustufen ist.  
Außerhalb des Bebauungsplangebiets sind temporäre Auswirkungen auf das Schutzgut Boden 
nicht zu erwarten. Es ist sichergestellt, dass keine vorübergehende Flächeninanspruchnahme 
außerhalb des Bebauungsplangebiets erfolgt, weder für Baustraßen noch für Lager- und 
Arbeitsflächen. Grundsätzlich wird ein umsichtiger Umgang mit dem Oberboden (Entnahme, 
Wiedereinbau etc.) als obligatorisch vorausgesetzt, auch wenn nur kleinere Pflanzbeete betroffen 
sein werden. Vor diesem Hintergrund wird die Wirkintensität als gering eingestuft. 
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen 
Wirkintensitäten als auch der geringen Empfindlichkeiten der überbauten Böden die 
umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen.  
9.4.4 Wasser 
Datengrundlagen 
Neben der einschlägigen Literatur wurde das Geoportal der Stadt Münster (S TADT MÜNSTER 
2019a) der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. 
Wesentliche Funktionen 
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung Wasser sind für die wesentlichen Funktionen maßgeblich: 
 Gewässerökologische Funktionen,

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Begründung / Seite 43 von 70 
 Vorfluterfunktionen, 
 Nutzungsfunktionen. 
Oberflächenwasser 
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. 
Grundwasser 
Im Bereich des Untersuchungsgebietes steht der Grundwasserkörper „Münsterländer 
Oberkreide“ (Kennung DE_GB_DENW_3_12) an (MULNV 2019) in äolischen Lockergesteinen 
Der mengenmäßige Zustand wird als gut eingestuft, der chemische Zustand dagegen schlecht. 
Das Grundwasser steht nicht oberflächennah an. Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei 200 
– 300 mm im Jahr.  Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist sehr niedrig eingestuft 
(STADT MÜNSTER 2019a). 
Vorbelastung 
Vorbelastungen bestehen vor allem durch die gegebene starke Versiegelung und Überbauung 
infiltrationsfähiger Standorte. Die Grundwasserneubildung im Untersuchungsgebiet ist stark 
beeinträchtigt.  
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Auch Überschwemmungsgebiete 
sind nicht festgesetzt. 
Gegenüber einer mit einer Versiegelung bzw. Bebauung einhergehenden Verringerung der 
Grundwasserneubildungsrate wird wegen der hoch einzustufenden Bedeutung des 
Grundwasservorkommens auch eine hohe Empfindlichkeit zugewiesen.  
Die Verschmutzungsgefahr ist abhängig vom Grundwasserflurabstand sowie von der 
Durchlässigkeit der überlagernden Deckschichten. Da oberflächennahes Grundwasser 
weitestgehend nicht zu erwarten ist, ist hier die Empfindlichkeit gering einzuschätzen. 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Wasser“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: 
Verringerung der Grundwasserneubildung durch dauerhafte Überbauung und 
Flächenversiegelung (anlagebedingt) 
Ein nachhaltiger Verlust versickerungsfähigen Untergrundes ist im vorliegenden Fall nicht 
gegeben, da für das Vorhaben ausschließlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen 
werden. Eine Verringerung der Grundwasserneubildung ist damit auszuschließen. Auch eine 
Verschärfung der Hochwassergefahr ist nicht zu erwarten. Die Wirkintensität ist als gering zu 
bewerten.

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Begründung / Seite 44 von 70 
Betriebs- und bauzeitbedingte Verschmutzungsgefährdung 
Bezüglich der bauzeitbedingten Verschmutzungsgefährdungen kann aufgrund der guten 
technischen Vermeidungsmöglichkeiten nach dem Stand der Technik sowie unter 
Berücksichtigung, dass nur bereits versiegelte Standorte beansprucht werden und sich die 
Entwässerungssituation nicht ändert davon ausgegangen werden, dass kein 
Gefährdungspotenzial besteht. Die Wirkintensität ist somit als gering zu werten. 
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass unter Voraussetzung, dass sich die Entwässerung nicht ändert, 
ausschließlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden und eine umsichtige 
Bauausführung erfolgt, alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die 
umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. 
9.4.5  Klima / Luft 
Datengrundlagen 
Datengrundlage der Untersuchungen der Schutzgüter Klima und Luft bilden die einschlägige 
Literatur sowie das Geoportal der Stadt Münster  (S TADT MÜNSTER 2019a) und der Datenpool 
des Landes Nordrhein-Westfalen. 
Wesentliche Funktionen 
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind 
1. Frischluftproduktion und -leitfunktionen sowie 
2. bioklimatische Funktionen. 
Das Untersuchungsgebiet liegt übergeordnet in einem ozeanisch geprägten Klima mit mäßig 
warmen Sommern und milden Wintern. Vorherrschende Windrichtung ist Südwest bis West bei 
mittleren Niederschlagssummen von 743 mm im Jahr (A. MÜSKENS 2004) .  
Das Plangebiet liegt in einem Gewerbe-/Industrie-Klimatop, welches sich durch einen hohen 
Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt- und prozessspezifische 
Emissionen kennzeichnet. Durch den hohen Versiegelungsgrad besteht teilweise eine deutliche 
Überwärmung gegenüber dem östlichen Umfeld. Im Streckenzug des Albersloher Weges wurden 
in 2004 Luftturbulenzen bei strahlungsarmen Wetterlagen festgestellt, die sich weiter nördlich im 
Sinne einer Düsenwirkung zu einer Windstromumlenkung nach Nordwest auf das wärmere 
Stadtgebiet hin entwickeln (A. MÜSKENS 2004). 
Besondere Klimafunktionen sind dem Untersuchungsgebiet darüber hinaus nicht zugewiesen. 
Grundsätzliche Funktionen für das lokale Bioklima übernehmen Gehölzbestände als dämpfende 
Klimaelemente innerhalb des Untersuchungsgebietes. Der Gehölzstreifen entlang der Bahnlinie 
östlich des Albersloher Weges besitzen eine grundsätzliche lufthygienische 
Regenerationsfunktion, auch aufgrund der Lage zu Emissionsquellen in Gewerbe- und 
Verkehrsflächen. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe sowie den umgebenden 
Bebauungen als Barriere ist die Reichweite der klimatischen Wohlfahrtswirkung des 
Untersuchungsgebietes aber nur gering ausgeprägt.

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Vorbelastung 
Als Vorbelastung sind die Versiegelung und Überbauung des Raumes zu werten, welche als 
klimatische Ungunstfaktoren anzuführen sind. Zudem bestehen durch die starke verkehrliche und 
gewerbliche Nutzung Quellen für Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima 
wirken. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Besondere Schutzausweisungen (z. B. Klimaschutzwald) sind bezüglich des Schutzgutes nicht 
ersichtlich. 
Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine geringe 
Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbestände, die 
eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen und daher als mittel 
empfindlich gegenüber einer Inanspruchnahme einzustufen sind. 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Klima/Luft“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: 
Versiegelung von klimarelevanten Freiflächen  
Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen erfolgt nicht, da ausschließlich bereits überbaute 
Flächen innerhalb des Gewerbe-/Industrieklimatops in Anspruch genommen werden. Die 
Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. 
Verlust klimarelevanter Gehölzstrukturen 
Ein Verlust von dem Parkplatz beschattenden Gehölzen ist in geringem Umfang nicht 
auszuschließen. Die Wirkintensität ist aufgrund des nachhaltigen Verlustes sehr hoch. 
Funktionsverlust des klimatischen Gesamtfreiraumes 
Als Gewerbe-/Industrieklimatop ist das Gebiet als Raum mit klimatischer Ungunst zu bewerten. 
Klimatisch relevante Funktionen übernimmt das Bebauungsplangebiet nicht. Ein Funktionsverlust 
kann daher nicht hergeleitet werden. Die Wirkintensität wird daher als gering eingestuft. 
Betriebsbedingte Luftschadstoffzunahme 
Eine Zunahme von Schadstoffemissionen ergibt sich durch die Erweiterung des Möbelmarktes 
selbst nicht. Eine relevante Zunahme des Zuliefer- bzw. Kundenverkehrs ist nicht zu erwarten, 
sodass auch diesbezüglich keine Zunahme von Schadstoffemissionen erfolgt. Die Wirkintensität 
ist als gering einzustufen. 
Potenzielle Zunahme der Starkregenanfälligkeit 
Im Rahmen der Bauantragsstellung ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu erbringen, 
der die schadlose Überflutung des Grundstücks ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke 
bei Starkregenereignissen nachweist. Dieser Nachweis ist mindestens für das 30-jährige 
Regenereignis zu erbringen. Die unschädliche Überflutung des Grundstücks kann beispielsweise 
durch eine entsprechende Wannenausbildung der Stellplatzanlage geschaffen werden. Diese

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Begründung / Seite 46 von 70 
dient dann bei Starkregenereignissen als Rückhalteraum. Die Wirkintensität ist unter diesen 
Voraussetzungen gering. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bauzeitbedingte Wirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind aufgrund der 
vorübergehenden Wirkung gering einzustufen. Denkbar sind kurzzeitige lokale Staubbelastungen 
durch die Bautätigkeiten und geringfügige Belastungen durch Abgasschadstoffe der 
Baufahrzeuge 
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht 
erreichen.  
Auch wenn die klimatische Wirkung der betroffenen Gehölze durch Überschattung versiegelter 
Fläche eher gering einzustufen ist, ergibt sich hieraus der Anspruch einer anspruchsvollen 
Grüngestaltung im größtmöglichen Umfang. 
Auswirkungen auf das Globalklima sind aufgrund des verhältnismäßig geringen Umfangs der 
geplanten Bebauung und unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits versiegelte 
Standorte innerhalb des Gewerbegebietes in Anspruch genommen werden, auszuschließen. 
Relevante Emissionen von Treibhausgasen sind aufgrund des nur gering zunehmenden 
Verkehrsaufkommens ebenfalls auszuschließen.  
9.4.6  Landschaft 
Datengrundlagen 
Datengrundlage der Untersuchungen des Schutzgutes Landschaft bilden neben der 
einschlägigen Literatur und dem Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen eine Kartierung der 
Nutzungsstruktur im Juli 2019. 
Wesentliche Funktionen 
Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Absatz 1 BNatSchG verankert: „Natur und Landschaft sind 
auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
[…] so zu schützen, dass […] die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von 
Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind“. 
Im vorliegenden Fall ist keine freie Landschaft, sondern im städtisch geprägten Raum das 
„Ortsbild“ zu beschreiben und zu bewerten. Die entsprechende Nomenklatur wird im Folgenden 
verwendet. 
Der Vorhabenbereich liegt in einem stark versiegelten innerstädtischen Gewerbegebiet. 
Grünstrukturen befinden sich nur vereinzelt in Form von Einzelgehölzen im Stellplatzbereich und 
randlich eingrünenden Hecken. Insgesamt übernimmt das Plangebiet selbst aufgrund des stark 
überbauten Umfeldes und fehlender Sichtbeziehungen in das Umland keine besondere Funktion 
für das übergeordnete Ortsbild. Lediglich die Gehölze sind als grundsätzlich gliedernde und 
belebende Landschaftselemente anzuführen.

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Im Umfeld des Vorhabenbereiches ist die südlich angrenzende, gehölzreiche gewerbliche Brache 
als „Landschaft auf Zeit“ zu betrachten, die im derzeitigen Zustand eine Durchgrünung und 
Kaschierung der umliegenden Gebäude bewirkt. Weitere ortsbildprägende Strukturen befinden 
sich östlich des Albersloher Weges, wo die bahnbegleitenden Gehölze eine sichtverschattende 
und raumgliedernde Funktion entfalten. 
Vorbelastungen 
Als Vorbelastung bzw. Defizit im Hinblick auf das Ortsbilderleben ist die starke Versiegelung und 
anthropogene Überformung zu werten. Durch die visuellen Einflüsse des Gewerbegebietes als 
wahrnehmbare anthropogen-technische Überprägung ist die Ungestörtheit des Raumes stark 
beeinträchtigt. Die Beunruhigung wird durch den Verkehr auf dem Albersloher Weg wesentlich 
verstärkt. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Das Bebauungsplangebiet unterliegt nicht dem Landschaftsschutz. Unter Berücksichtigung des 
urbanen Umfeldes und den damit einhergehenden Vorbelastungen wird dem Vorhabenbereich 
eine geringe Empfindlichkeit gegenüber einer Beeinträchtigung durch Bebauung zugewiesen. 
Den Gehölzstrukturen werden als grundsätzliche gliedernde Elemente eine mittlere Bedeutung 
und damit Empfindlichkeit zugeordnet. Gegenüber von der Planung ggf. ausgehenden visuellen 
Fernwirkungen über das Bebauungsplangebiet hinaus bestehen im Umfeld aufgrund fehlender 
Sichtbeziehungen nur geringe Empfindlichkeiten. 
Im Umfeld der Planung ist die südlich gelegene Brache nur mittel empfindlich zu bewerten, da sie 
nur vorübergehend bis zur Realisierung der rechtskräftigen Bebauungsplanung Funktionen 
erfüllen kann; die östlich des Albersloher Weges stockenden Gehölze im Bereich der Bahnlinie 
sind aufgrund ihrer sichtverschattenden und gliedernden Funktionen hoch empfindlich 
einzustufen.  
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage-, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Landschaft“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: 
Anlagebedingter Verlust von Landschaftsraum/-elementen 
Die Planung beansprucht hauptsächlich bereits versiegelte Gewerbeflächen. Die Wirkintensität 
ist als gering einzustufen. Gliedernde Gehölzstrukturen werden ggf. in geringem Umfang 
beansprucht. Hier ist die Wirkintensität hoch. 
Technisierung/Überprägung angrenzender freier Landschaft 
Da es sich um die Nachnutzung bestehender Gewerbeflächen auf bereits versiegelten Flächen 
handelt, ist eine relevante Technisierung der Landschaft nicht zu erkennen. Die Wirkintensität 
wird als gering eingestuft. 
Betriebs- und bauzeitbedingte visuelle (Licht, Bewegung) und akustischen Beunruhigung 
Betriebsbedingte visuelle und akustische Störwirkungen liegen unterhalb der 
Erheblichkeitsschwelle, da die Planung vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen

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innerhalb des Gewerbegebietes nur unwesentlich mit einer Steigerung von Lichtemissionen 
einhergeht und keine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Die 
Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. 
Da die Beeinträchtigungen des Ortsbildes während der Bauzeit vorübergehend und damit nicht 
nachhaltig sind und darüber hinaus keine Arbeits- oder Lagerflächen außerhalb des 
Planungsraumes vorgesehen sind, sind auch diesbezüglich nur geringe Wirkintensitäten 
gegeben. 
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen 
innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- 
oder Lärmemissionen zu erwarten ist, dass diesbezüglich vom Vorhaben keine erheblichen 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) ausgehen. 
Neben einer anspruchsvollen architektonischen Gestaltung bei Neubauten wird im Rahmen der 
Neuordnung der Stellplatzflächen empfohlen, ein grünordnerisches Konzept zu verfolgen, dass 
die Eingrünung und die Überstellung mit standortgerechten Laubgehölzen in den Vordergrund 
stellen. 
9.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Unter dem Begriff „Kulturgüter“ werden archäologisch wertvolle Objekte, Bau- und 
Bodendenkmale sowie historische Landnutzungsformen und Kulturlandschaften 
zusammengefasst. 
Unter „sonstigen Sachgütern“ werden nur die nicht normativ geschützten kulturell bedeutsamen 
Objekte, Nutzungen von kulturhistorischer Bedeutung sowie naturhistorisch bedeutsame 
Landschaftsbestandteile und Objekte verstanden, die mit der natürlichen Umwelt in einem engen 
Zusammenhang stehen. Sachgüter mit primär wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. 
Rohstofflagerstätten, Bauanlagen, landwirtschaftliche Nutzflächen) sind nicht Gegenstand der 
Betrachtung, da sie nicht zu den Umweltbelangen zählen. Die landwirtschaftlichen Belange 
werden außerhalb der wirtschaftlichen Aspekte ggf. als Teil einer wertvollen Kulturlandschaft mit 
betrachtet. Zusätzlich bestehen Wechselwirkungen zu den Belangen der Schutzgüter „Tiere und 
Pflanzen/Biologische Vielfalt“ und „Boden“.  
Datengrundlagen 
Datengrundlage der Untersuchungen bilden die einschlägige Literatur und der Datenpool bzw. 
Auskünfte der Stadt Münster. 
Wesentliche Funktionen 
Wesentliche Funktion des Schutzgutes ist die kulturhistorische Dokumentarfunktion. 
Bau- oder Bodendenkmäler sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden. 
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche oder kulturhistorisch bedeutsame Objekte sind nicht 
betroffen.  
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Auf eine detaillierte Auswirkungsanalyse wird wegen fehlender Betroffenheit verzichtet.

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Begründung / Seite 49 von 70 
9.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Unter ökosystemaren Wechselwirkungen werden alle denkbaren funktionalen und strukturellen 
Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb 
von landschaftlichen Ökosystemen verstanden. Diese Wirkungen können sich in ihrer Wirkung 
addieren, potenzieren, aber auch u. U. vermindern. Eine Sonderrolle nimmt innerhalb der 
Definition von Wechselwirkungen der Mensch als Schutzgut ein, da er nicht unmittelbar in das 
ökosystemare Wirkungsgefüge integriert ist. Die vielfältigen Einflüsse des Menschen auf Natur 
und Landschaft werden vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vorbelastungen berücksichtigt. 
Die für die Planung relevanten Bedeutungen und Empfindlichkeiten bei den einzelnen 
Schutzgütern, die aufgrund der bekannten Wechselwirkungen miteinander in Verbindung stehen, 
sind in den entsprechenden Kapiteln genannt. 
Planbedingte Auswirkungen, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern 
betreffen, werden in den Auswirkungsanalysen der jeweiligen Schutzgüter angesprochen. 
Darüber hinaus gehende Wirkungen ergeben sich durch die Planung nicht. 
9.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Für alle Umwelt-Schutzgüter ist festzustellen, dass die planbedingten Auswirkungen das Maß der 
Erheblichkeit nicht überschreiten werden. Eine Ausnahme bildet das Schutzgut Klima; der Verlust 
wenn auch schwach klimawirksamer Gehölze im Bereich der Stellplatzflächen ist durch eine 
anspruchsvolle Grüngestaltung im neuen Stellplatzbereich ausgleichbar. Als 
Verringerungsmaßnahme ist darüber hinaus eine extensive Dachbegrünung im Bereich des 
geplanten Neubaus vorgesehen.  
Folgende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden darüber hinaus 
vorausgesetzt: 
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Gebäude geeignete 
Unterschlupfmöglichkeiten (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse in Bereichen, die vom 
Boden nicht eingesehen werden können, enthalten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine 
Gebäudekontrolle, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist 
deren Ausflug abzuwarten; werden keine Tiere gefunden sind potenzielle Verstecke zu 
verschließen.  
Des Weiteren ist vor Baubeginn die Beschaffenheit der Dachoberfläche auf das Vorhandensein 
von Tierarten hin zu überprüfen. Die Fläche konnte vom Boden aus nicht eingesehen werden. 
Falls Vogelarten auf den Dachflächen brüten, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen. 
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planungen wird sich an der derzeitigen Bestandssituation nichts 
ändern. Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet langfristig weiter der derzeitigen Nutzung 
unterliegen wird.  
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung (Baukörper, Stellplätze) und der verkehrlichen 
Anbindung des Grundstücks an den Albersloher Weg stellt sich der Standort für eine Nach- und

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Umnutzung als Möbelmarkt aus umweltfachlicher Sicht günstig dar. Standortalternativen sind vor 
diesem Hintergrund nicht erkennbar.  
Auch grundsätzliche Planungsalternativen am Standort zu der vorgesehenen Nachnutzung der 
bereits bestehenden baulichen Strukturen ergeben sich nicht. 
9.7  Überwachung (Monitoring) 
Die Städte und Gemeinden überwachen gemäß § 4c BauGB zuständigkeitshalber die 
erheblichen Umweltauswirkungen (Ziel), die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne 
eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln 
und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (Zweck). Gemäß § 4 
Absatz 3 BauGB unterrichten die Behörden die Stadt nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens, 
sofern die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene 
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Behörden haben insofern eine Bringschuld zur 
Information der Stadt über die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Informationen. 
Darüber hinaus sind durch die Stadt Münster keine Maßnahmen zur Überwachung vorgesehen. 
9.8  Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich 
Es ist vor dem Hintergrund der ausschließlich den Klimaschutz und das Ortsbild betreffenden 
planbedingten erheblichen Auswirkungen beabsichtigt, eine nachhaltige Vermeidungs- und 
Verringerungsstrategie im Bebauungsplangebiet selbst zu verfolgen, so dass die entstehenden 
nachteiligen Wirkungen des Vorhabens vor Ort kompensiert werden können.  
Vermeidung/Verringerung 
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte werden folgende Maßnahmen festgelegt: 
 Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen 
Gebäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse bieten, ist 
vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem 
Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. 
Nachgewiesene und Potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht 
zu verschließen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassaden für Fledermäuse sind 
Quartiershilfen anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren 
Naturschutzbehörde der Stadt Münster abzustimmen. 
 Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberfläche des Hauptgebäudes auf das 
Vorhandensein von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete Lebensräume 
vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt 
Münster abzustimmen. 
Gestaltung und Ausgleich innerhalb des Plangebietes 
Die folgenden grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans werden getroffen und sind 
in der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz anrechenbar: 
 Je sechs Stellplätze ist ein Laubbaum-Hochstamm zu pflanzen, wobei jedes Pflanzbeet 
eine Größe von mind. 6 m² und eine Mindestbreite von 2 m aufweisen muss. 
Vorgeschlagene Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus 
aucuparia) zu gleichen Teilen; Pflanzqualität: StU 18/20, 3 x v., m. B.

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 In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine 2-
reihige freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Feldahorn, 
Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel) oder 
eine Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, 
Liguster) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.  
 Unter den im Vorhaben- und Erschließungsplan mit den Nummern 2, 3, 4 und 5 
gekennzeichneten außenliegenden offenen Fluchttreppen ist der Boden unversiegelt zu 
belassen und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen (z. B. Bodendecker) zu 
begrünen. 
 Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend 
mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche 
dauerhaft zu unterhalten. Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen 
technischen Aufbauten. 
Bilanz und Fazit 
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde nach der Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen 
in Natur und Landschaft nach § 18 BnatschG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“ 
(Münster o.J.) vorgenommen und mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der 
Stadt Münster einvernehmlich abgestimmt. 
Bestand 
Die in der folgenden Abbildung 10 dargestellte, aktuelle Bestandsituation ist gegeben. 
Für die Eingriffsregelung sind unabhängig vom Bestand die Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplans Nr. 404 in der Fassung der 1. Änderung vom 27.10.2000 zugrunde zu legen. 
Dort sind in den Festsetzungen unter Ziffer 1.13 mindestens 10 % der Grundstücksflächen 
vollflächig und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB). Dies ist im Bestand nicht 
vollständig umgesetzt. Im folgenden Bestandsbewertungsbogen wurden deshalb die fehlenden 
Pflanzgebotsflächen ergänzt und die entsprechende Größe von der Versiegelungsfläche 
(Verkehrsfläche) abgezogen. 
Es ergibt sich gemäß der in Anhang 1, Tabelle 1 vorgenommenen Bewertung ein 
Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
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Abbildung 10: Bestand 
Planung 
Die in der folgenden Abbildung 11 dargestellte Planung ist Grundlage der Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung. Maßgeblich sind hierbei die Festsetzungen des Bebauungsplans 
Nr. 604 Gremmendorf-Loddenheide / Albersloher Weg. 
Es ergibt sich gemäß der in Anhang 1, Tabelle 2 vorgenommenen Bewertung ein 
Planungsbiotopwert von 18.592 Werteinheiten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
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Abbildung 11: Planung 
Fazit: 
Einem Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten steht ein Planungswert von 18.592 
Werteinheiten gegenüber. Es erfolgt demnach eine Wertsteigerung um + 1.453 Werteinheiten. 
Die Bilanz ist damit vollständig ausgeglichen. 
9.9  Zusammenfassung 
Anlass und Ziel der Planung 
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604: Loddenheide - 
Albersloher Weg 198 soll die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung eines 
Möbelhauses im Gewerbegebiet „Loddenheide“ zwischen Albersloher Weg und Dag-
Hammarskjöld-Weg geschaffen werden. Gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) bedarf 
die Erstellung bzw. wesentliche Änderung eines Bebauungsplans der Durchführung einer 
Umweltprüfung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
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Lage des Bebauungsplangebiets 
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Münster innerhalb des Gewerbegebietes „Loddenheide“ 
am Albersloher Weg, nördlich des Willy-Brandt-Weges und östlich des Dag-Hammarskjöld-
Weges. 
Umweltauswirkungen 
Im Folgenden werden wesentlichen die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Ermittlung der 
planbedingten Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammengefasst. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt 
Das Plangebiet weist trotz seiner Lage innerhalb des 500 m-Wohnumfeldes um geschlossene 
Siedlungsbereiche im Osten aufgrund fehlender visueller oder funktionaler Beziehungen eine 
geringe Raumempfindlichkeit auf. Ein Verlust von Freiraum ist mit dem geplanten Vorhaben nicht 
verbunden, da ausschließlich bereits versiegelte und überbaute Flächen innerhalb des 
bestehenden Gewerbegebietes beansprucht werden. Erholungsrelevante Wege werden 
ebenfalls nicht beansprucht. Räume mit grundsätzlicher Wohnumfeldfunktion werden nicht 
nachhaltig verändert. Die Funktion des Bebauungsplangebiets als Versorgungszentrum bleibt 
bestehen und wird durch die geplante Nutzung als Möbelhaus sogar noch verstärkt. 
Betriebsbedingte planbedingte Auswirkungen durch Zunahme von Licht- und Lärmimmissionen, 
v. a. durch planungsinduzierten Verkehr oder durch Gebäude- und Straßenbeleuchtung 
überschreiten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung innerhalb eines 
Gewerbegebietes mit entsprechendem Verkehr und den daraus resultierenden Vorbelastungen 
das Maß der Erheblichkeit nicht.  
Tiere und Pflanzen 
Aufgrund der starken urbanen Prägung und der weitestgehend vollständig überbauten und 
versiegelten Fläche werden im Bebauungsplangebiet flächig nur sehr geringe Empfindlichkeiten 
erreicht. Eine mittlere Empfindlichkeit ist bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt den wenigen 
Gehölzstrukturen zuzuschreiben, die den Verkehrsraum (Zufahrt, ruhender Verkehr) spärlich 
gestalten. Wechselwirkungen bestehen zu den Schutzgütern Klima und Landschaft, bei denen 
eine Werteinstufung unter jeweils anderen Schwerpunkten erfolgt. 
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der 
in Anspruch genommenen Biotoptypen (versiegelte Flächen) nicht gegeben. 
Im Rahmen eines Artenschutzbeitrags wurde das Vorkommen von planungsrelevanten Arten im 
Untersuchungsraum geprüft. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass aufgrund der 
Art des Vorhabens, der aktuellen Nutzungssituation und der denkbaren Auswirkungen unter der 
Voraussetzung der Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen (Gebäude- und Dachkontrollen 
vor Beginn der Bauarbeiten) für keine der potenziell vorkommenden Arten relevante 
Beeinträchtigungen erkennbar sind, die zu einem Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG führen würden.  
Boden 
Natürliche Böden sind im Untersuchungsgebiet nicht mehr vorhanden. Die in den wenigen nicht 
versiegelten Bereichen (Grünstrukturen, v. a. entlang der Bahnlinie, Gewerbebrache) ist aufgrund 
der starken anthropogenen Überformungen, wie etwa Bautätigkeiten, Erschließung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 55 von 70 
verbleibenden Bodenfunktionen auf künstlichen oder weitestgehend überformten Böden sind eine 
Eignung als Wuchsstandort für Pflanzen sowie eine gewisse Versickerungsfähigkeit von 
Niederschlagswasser. 
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen 
Wirkintensitäten als auch der geringen Empfindlichkeiten der überbauten Böden die 
umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen.  
Wasser 
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. Oberflächennahes Grundwasser 
steht nicht an. Es ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen 
(Beibehaltung der derzeitigen Entwässerung, umsichtige Bauausführung) alle planbedingten 
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. Eine 
Verschärfung der Hochwassersituation ist ebenfalls nicht zu erwarten. 
Klima/Luft 
Das Plangebiet liegt in einem Gewerbe-/Industrie-Klimatop, welches sich durch einen hohen 
Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt- und prozessspezifische 
Emissionen kennzeichnet. Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen 
Vorbelastung eine geringe Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die 
einzelnen Gehölzbestände, die eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen 
und daher als mittel empfindlich gegenüber einer Inanspruchnahme einzustufen sind. 
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht 
erreichen.  
Auch wenn die klimatische Wirkung der betroffenen Gehölze durch Überschattung versiegelter 
Fläche eher gering einzustufen ist, ergibt sich hieraus der Anspruch einer anspruchsvollen 
Grüngestaltung im größtmöglichen Umfang. Hierdurch würden auch die globalen Folgen des 
Klimawandels in ausreichendem Maß berücksichtigt. 
Landschaft 
Der Vorhabenbereich liegt in einem stark versiegelten innerstädtischen Gewerbegebiet. 
Grünstrukturen befinden sich nur vereinzelt in Form von Einzelgehölzen im Stellplatzbereich und 
randlich eingrünenden Hecken. Insgesamt übernimmt das Plangebiet selbst aufgrund des stark 
überbauten Umfeldes und fehlender Sichtbeziehungen in das Umland keine besondere Funktion 
für das übergeordnete Ortsbild. Lediglich die Gehölze sind als grundsätzlich gliedernde und 
belebende Landschaftselemente anzuführen. 
Unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des 
bestehenden Gewerbegebietes und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- oder 
Lärmemissionen zu erwarten ist, werden diesbezüglich vom Vorhaben keine erheblichen 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) ausgehen. 
Neben einer anspruchsvollen architektonischen Gestaltung bei Neubauten wird im Rahmen der 
Neuordnung der Stellplatzflächen empfohlen, ein grünordnerisches Konzept zu verfolgen, dass 
die Eingrünung und die Überstellung mit standortgerechten Laubgehölzen in den Vordergrund 
stellen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 56 von 70 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Kulturgüter (Bau- und Bodendenkmäler) und sonstige Sachgüter (z. B. Bodenschätze) sind nach 
derzeitigem Kenntnisstand im Bebauungsplangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld nicht 
vorhanden. Planbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut können ausgeschlossen werden. 
Wechselwirkungen 
Die ökosystemaren Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern 
sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen wurden im Rahmen der 
schutzgutbezogenen Erfassungen und Bewertungen umfassend berücksichtigt. Über die bei den 
Schutzgütern behandelten Wirkungen hinausgehende Auswirkungen ergeben sich diesbezüglich 
nicht. 
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen 
Es ist vor dem Hintergrund der ausschließlich den Klimaschutz und das Ortsbild betreffenden 
planbedingten erheblichen Auswirkungen beabsichtigt, eine nachhaltige Vermeidungs- und 
Verringerungsstrategie im Bebauungsplangebiet selbst zu verfolgen, so dass die entstehenden 
nachteiligen Wirkungen des Vorhabens vor Ort kompensiert werden können.  
Für die planinterne Maßnahmenkonzeption sind folgende Hauptkomponenten festgesetzt: 
 eine wirksame Grüngestaltung des geplanten Neubaus (Dachbegrünung),  
 eine möglichst weitreichende Überstellung der Stellplatzflächen mit Baumgehölzen, 
 eine äußere, gehölzreiche Eingrünung entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze 
sowie 
 Begrünungsmaßnahmen in den Randbereichen des Gebäudes. 
Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 
Die Planung richtet sich nach den Zielen des Landesentwicklungsplans NRW in der novellierten 
Fassung vom 23.97.2019 aus. Durch die Darstellung des Änderungsbereichs im 
Flächennutzungsplan als „Sondergebiet EH-NZK“ soll in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die Ansiedlung von großflächigen Verkaufsflächen im 
Möbelsegment durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelvorhaben 
ermöglicht werden. 
Eine räumliche Planungsalternative drängt sich nicht auf, zumal am Standort durch die schon 
gegebenen baulichen Strukturen nur geringe Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter gegeben 
sind. 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen 
Aufgrund der gegebenen guten Informationslage zu allen umweltrelevanten Fragestellungen 
sowie zum Artenschutz ist davon auszugehen, dass für die Umweltprüfung hinreichend 
vollständige und konkrete Unterlagen vorhanden sind. Zusätzliche Fachgutachten sind für eine 
Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter nicht erforderlich. 
Monitoring 
Besondere Maßnahmen zur Überwachung sind nicht vorgesehen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 57 von 70 
10  Gesamtabwägung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 soll die Umnutzung eines 
ehemaligen Baumarkts am Albersloher Weg zu einem Möbelhaus planungsrechtlich ermöglicht 
werden. Der Vorhabenstandort ist Teil des „Sonderstandortes Loddenheide“ nach der 
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster mit der Ausrichtung 
auf den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Das geplante 
Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 7.000 m² entspricht dem absatzwirtschaftlichen 
Entwicklungspotenzial der Stadt Münster für die Warengruppe Möbel. Das zulässige 
zentrenrelevante Randsortiment wird dabei auf 700 m² begrenzt.  
Die im Rahmen der Auswirkungsanalyse prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte wirken 
sich in erster Linie auf vergleichbare, regional bedeutsame Möbel- und Einrichtungshäuser an 
städtebaulich nicht-integrierten Standorten aus. Städtebaulich bedeutsame Auswirkungen auf 
zentrale Versorgungsbereiche in der Region und der Stadt Münster können hingegen 
ausgeschlossen werden. 
Zusammenfassend kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass sich die 
prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte auf eine Vielzahl von Standorten und Anbietern 
verteilen und daher nur marginale Umsatzumverteilungen zu erwarten sind, aus denen keine 
Existenzgefahr hervorgeht. In den Zentren der Stadt Münster ist nur ein geringer Bestand an 
projektrelevanten Sortimenten vorhanden. Von den Auswirkungen sind besonders diejenigen 
Wettbewerber betroffen, die aktuell von dem geringen Bestand in Münster profitieren können, fast 
ausschließlich regional bedeutsame Standorte außerhalb der Innenstädte. Negative 
Auswirkungen i. S. § 11 Absatz 3 BauNVO auf den Erhalt und die Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche in Münster und den benachbarten Städten und Gemeinden können 
ausgeschlossen werden. 
Weiteres Ziel der Planung ist die städtebauliche Aufwertung des Vorhabenstandorts. Das mit dem 
Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abgestimmte architektonische Umbau- und Neubaukonzept 
mit einer ortstypischen Klinkerfassade und hierauf abgestimmten Werbeanlagen fügt sich in das 
weitere Umfeld des Standortes mit seinen hochwertigen Büro- und Verwaltungsbauten ein. Die 
Umgestaltung der Stellplatzanlage mit der Pflanzung von Bäumen, die Anlage einer Hecke am 
Nordrand des Plangebiets, die kleinteiligen Begrünungsmaßnahmen in den Randbereichen des 
Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes sowie die Dachbegrünung des 
Neubauteils führen zu einer deutlichen ökologischen und gestalterischen Aufwertung.  
Die durch die Festsetzungen zur Grünordnung resultierende ökologische Aufwertung lässt sich 
auch an der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung festmachen. Diese wurde nach der 
Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG 
und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“ (Münster o.J.) vorgenommen und mit dem Amt für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster einvernehmlich abgestimmt. Einem 
Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten steht ein Planungswert von 18.592 Werteinheiten 
gegenüber. Es erfolgt demnach eine Wertsteigerung um + 1.453 Werteinheiten. Die Bilanz ist 
damit vollständig ausgeglichen. 
Mit der Installation von PV-Anlagen auf der Dachfläche des Neubaus wird ein Beitrag zum Ersatz 
fossiler Energieträger zugunsten der regenerativen Energienutzung geleistet. Die festgesetzte

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 58 von 70 
Solarpflicht trägt so der notwendigen Klimaanpassung Sorge und stellt einen wichtigen Baustein 
zur nachhaltigen Stadtentwicklung dar. 
Mit der Planung erfolgt die Wiedernutzbarmachung einer bereits bebauten Fläche. Dies entspricht 
den Anforderungen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß 
§ 1a Absatz 2 BauGB. Umweltrelevante Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden 
sind somit nicht gegeben. Dies gilt auch für die Schutzgüter Wasser sowie Luft und Klima. Durch 
die Pflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage sowie kleinflächige 
Entsiegelungsmaßnahmen mit Bepflanzung wird die kleinklimatische Situation verbessert.  
Die Belange des Verkehrs werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen des Möbelmarktes kann restriktionsfrei über den Anschluss an den 
Albersloher Weg abgewickelt werden. Die Anbindung des Möbelhauses an den Albersloher Weg 
mit der Anlage eines separaten Fußwegs führt zu einer funktionalen Verbesserung der 
Verkehrssituation. 
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt hiermit eine Planung 
vor, die die planerischen Ziele und die zu beachtenden Belange in Einklang bringt und damit eine 
geeignete planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung des Möbelhauses schafft. 
11  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt auf der Grundlage eines Durchführungsvertrages, der 
zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Münster geschlossen wurde. Im 
Durchführungsvertrag werden die Pflichten des Vorhabenträgers einschließlich der zeitlichen 
Vorgaben für die Umsetzung des Planvorhabens geregelt. Durch die Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 59 von 70 
12.  Quellenverzeichnis 
 
A. MÜSKENS (2004): Die Wärmeinsel der Stadt Münster – Ausdehnung, Intensität und 
Belüftungssituation. Diplomarbeit WWU Münster, Fachbereich Geowissenschaften, 
Münster. 
ABSTANDSERLASS - MINISTERIUM FÜR UMWELT- UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ: Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und 
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den 
Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) RdErl. d. Ministeriums 
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 
8804.25.1 v. 6.6.2007. 
ABWV - ABWASSERVERORDNUNG: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von 
Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) – in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327). 
BAUGB - BAUGESETZBUCH: In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 
m.W.v. 29.07.2017. 
BBODSCHG - BUNDESBODENSCHUTZGESETZ: Gesetz zum Schutz vor schädlichen 
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – Artikel 1 des Gesetzes 
vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), in Kraft getreten am 01.03.1999, zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) m.W.v. 29.07.2017. 
BBODSCHV - BUNDESBODENSCHUTZVERORDNUNG: Bundes-Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554, zuletzt geändert durch 
Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465). 
BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER (2014): Regionalplan Münsterland, Münster. 
BNATSCHG - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – 
Bundesnaturschutzgesetz vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) m.W.v. 29.09.2017 bzw. 
01.04.2018. 
BURRICHTER, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht, 
Münster. 
DIN 18005 - MINISTER FÜR STADTENTWICKLUNG, WOHNEN UND VERKEHR: Berücksichtigung des 
Schallschutzes im Städtebau - DIN 18005 Teil I- Ausgabe Mai 1987 - v. 21.7.1988 - 
I A 3 - 16.21-2. 
DSCHG - DENKMALSCHUTZGESETZ: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande 
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) – vom 11. März 1980 (GV. 
NRW. S. 226, 716), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. 
November 2016 (GV. NRW. S. 934). 
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische 
Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft). Vom 24. Juli 2002. 
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - 
USchdG). 
GRWV - GRUNDWASSERVERORDNUNG: Verordnung zum Schutz des Grundwassers 
(Grundwasserverordnung - GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) – 
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung / Seite 60 von 70 
KLIMASCHUTZGESETZ NRW: Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen 
vom 29. Januar 2013. 
LAND NRW (2016): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). 
LANUV NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN (2019): Kartendienste, Infosysteme und Datenbanken – Daten der 
Landschaftsinformationssammlung (LINFOS NRW), Online unter: 
http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos? (zuletzt abgerufen: 01/2019). 
LBODSCHG - LANDESBODENSCHUTZGESETZ: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 9. Mai 2000. 
LNATSCHG NRW - LANDESNATURSCHUTZGESETZ: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften – (Landesnaturschutzgesetz - 
LNatSchG NRW) vom 15.November 2016. 
LWG NRW - LANDESWASSERGESETZ: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - 
Landeswassergesetz - LWG vom 08. Juli 2018. 
MULNV - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES 
LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2019): Fachinformationssystem ELWAS – Daten 
zum Grundwasserkörper "277_08 Ruhrkarbon / östliches Emscher-Gebiet". Inkl. 
Daten des Geologischen Dienstes NRW, Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-
hygrisc/src/gwbody.php?gwkid=277_08&frame=false# (zuletzt abgerufen: 01/2019). 
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm); Vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 
26/1998 S. 503), Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 
08.06.2017 B5). 
STADT MÜNSTER (o.J.): Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatschG 
und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster. 
STADT MÜNSTER (1998): Geoportal der Stadt Münster - Bebauungsplan Nr. 404 Loddenheide, 
Münster, Online unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. 
STADT MÜNSTER (2004): Geoportal der Stadt Münster - Flächennutzungsplan, Münster, Online 
unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. 
STADT MÜNSTER (2019a): Geoportal der Stadt Münster - Umweltkataster, Online unter: 
https://geo.stadt-
muenster.de/webgis2/frames/index.php?PHPSESSID=0778b112694767da77c5e0e
0246a79b4&gui_id=Umweltkataster (zuletzt abgerufen: 14.06.2019). 
STADT MÜNSTER (2019b): Landschaftsplanung, Online unter: https://www.stadt-
muenster.de/umwelt/natur-und-
landschaft/landschaftsplanung/landschaftsplaene.html. 
WHG - WASSERHAUSHALTSGESETZ: Wasserhaushaltsgesetz (Gesetz zur Ordnung des 
Wasserhaushalts), Artikel 1 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in 
Kraft getreten am 07.08.2009 bzw. 01.03.2010 – zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) m.W.v. 28.01.2018.

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ANHANG 1: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Eingriffs-/Ausgleichsbilanz

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
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ANHANG 2: Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt 
Münster – Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018)

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
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Begründung / Seite 67 von 70

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
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Begründung / Seite 68 von 70

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
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Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zu dem vom Rat der Stadt Münster am _____________ als Satzung 
beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604: 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Münster, den __________ 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

30.01.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Hauptausschuss
TOP 24.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Rat
TOP 33.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Albersloher Weg 198M
  • Willy-Brandt-Weg
  • Dag-Hammarskjöld-Weg
  • Bertha-von-Suttner-Weg
  • An den Loddenbüschen
  • Loddenheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0730/2023
Typ
Vorlagen
Datum
04.01.2024
Erstellt
11.12.2023 15:12