V/0263/2014/1
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Telefonserviceleistungen durch die Stadt Münster für die Gemeinde Everswinkel
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Öffentliche-rechtliche Vereinbarung
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- 1 - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme Durchführung von Telefonserviceleistungen der Gemeinde Everswinkel durch die Stadt Münster Zwischen der Gemeinde Everswinkel, vertreten durch den Bürgermeister, Am Magnusplatz 30, 48351 Everswinkel und der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, Klemensstraße 10, 48143 Münster wird gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein- Westfalen (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durc h das Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), folgende mandatierende öffe ntlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme Durchführung des Telefonservices der Gemeinde Ever swinkel durch die Stadt Münster geschlossen: § 1 Vereinbarungsgegenstand Die Stadt Münster verpflichtet sich, für die Gemein de Everswinkel die in § 2 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben durchzuführen (§ 23 Abs. 1 V ar. 2 i.V.m. Abs. 2 Var. 2 GkG NRW). § 2 Aufgaben der Vertragsparteien (1) Das Stadt Münster übernimmt führt für die Gemeinde Everswinkel folgende Telefonserviceleistungen durch: - Annahme der Telefonanrufe, die über die zentrale Rufnummer 02582 880 der Gemeinde Everswinkel eingehen, sowie Annahme der Anrufe der Nummer 115, soweit diese aus dem Gemeindegebiet Everswinkel a ngewählt wurde, - Beauskunftung und soweit möglich fallabschließen de Erledigung. - Weitervermittlung an die zuständigen Ansprechpar tner/innen der Gemeinde Everswinkel bzw. Unterrichtung per E-Mail. (2) Die Gemeinde Everswinkel stellt der Stadt Müns ter umfassende, ihr Gemeindegebiet und die Gemeindeverwaltung betreffen de spezifische Informationen bedarfsgerecht und aktuell zur Verfüg ung, insbesondere über die Wissendatenbank der Gemeinde Everswinkel (derzeit Virtuelles Rathaus auf Basis O.S.I.R.I.S.), die über die Homepage der Gemeinde Everswinkel erreichbar ist. Die Stadt Münster erhält darüber hinaus einen Zugriff a uf das Informationstableau (An-, Abwesenheit) der Zeiterfassung der Gemeinde E verswinkel. Für aktuelle Geschehnisse und Aktivitäten muss ein ständiger Inf ormationsfluss gewährleistet sein. Ein unkomplizierter kurzfristiger Datenaustau sch erfolgt telefonisch oder per E-Mail. (3) Sonderaktionen sind im Einzelfall mit einem an gemessenen Vorlauf abzustimmen, um ggf. entsprechende Kapazitätsanpassungen vornehmen zu können. - 2 - § 3 Qualitätsstandard, Qualitätsverbesserungen (1) Die Stadt Münster gewährleistet in ihrer Telef onzentrale eine grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten: montags bis freitags 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr montags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr dienstags - donnerstags 14:00 bis 16:00 Uhr Die Stadt Münster stellt dafür alle erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Ressourcen zur Verfügung. Die Erweiterung der vorgenannten Zeiten ist nach A bsprache möglich. Ausnahmen von der Erreichbarkeit wegen verwaltungsweiter Schl ießung der Stadt Münster (z.B. Karneval, Weihnachten) werden der Gemeinde Ev erswinkel frühzeitig mitgeteilt. (2) Die Stadt Münster strebt an, während der genann ten Erreichbarkeitszeiten alle eingehenden Anrufe entgegenzunehmen. Als Service-Standard wird vereinbart: - der jeweils gültige Verbundstandard der Behördenr ufnummer 115 - Wartezeit für die Anrufer von in der Regel maxima l 30 Sekunden - spezifische Signalisierung der über die Tel.-Nr. 02582 880 eingehenden Anrufe, so dass sich die Mitarbeiterinnen der Telef onservicezentrale der Stadt Münster mit „Gemeinde Everswinkel …“ melden, - Weitergabe von Informationen und Beantwortung von Fragen soweit wie möglich / möglichst abschließende Beantwortung. Es soll grundsätzlich offensiv der Kontakt zur/zum Anrufenden aufgebaut w erden, nach dem Anliegen gefragt und ggf. direkt beantwortet werden. - Aufnahme von Beschwerden und schriftliche Weiterl eitung (per Mail) dieser an die Gemeinde Everswinkel. Über alle relevanten Daten stellt die Stadt Münster der Gemeinde Everswinkel quartalsweise mit der Abrechnung entsprechende Statistiken zur Verfügung. (3) Die Vertragspartner nennen gegenseitig konkret e Ansprechpartner/innen. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Kontaktdate n werden dem Vertragspartner jeweils unmittelbar mitgeteilt. Wichtig ist ein intensiver Informationsaustausch der unmittelbar am Telefonservice beteiligten Personen, um eine größtmögliche Aktualität sicherzustellen. (4) Erster Ansprechpartner bei Störungen ist das Am t für Bürger- und Ratsservice der Stadt Münster. Dieses wird ggf. die Citeq hinzuzieh en. Bei anhaltender Störung wird die Weiterleitung der Telefonzentrale Everswin kel durch eine/n Mitarbeiter/in in Everswinkel zurückgenommen und der Telefonservic e auf Zeit wieder vor Ort erbracht. Das Amt für Bürger- und Ratsservice der S tadt Münster und die Citeq stellen eine zeitnahe Wiederherstellung des Services sicher. (5) Die Gemeinde Everswinkel und die Stadt Münster sind bestrebt, den Telefonservice für die Gemeinde Everswinkel in der Aufgabenstruktur (z.B. um ein strukturiertes Beschwerdemanagement) bzw. in der te chnischen Struktur (z.B. - 3 - Erweiterung um Rufnummernweiterleitung) zu verbesse rn. Zu diesem Zweck finden regelmäßige Gespräche, ggf. auch unter Einbeziehung der citeq, statt. § 4 Kostenerstattung (1) Die Gemeinde Everswinkel erstattet der Stadt M ünster für die beschriebenen Aufgaben monatlich pauschal einen Betrag in Höhe vo n 1.195,00 €. Damit sind alle Kosten abgedeckt. Die Leistungen sind zurzeit nicht umsatzsteuerpflichtig. (2) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. (3) Eine Änderung des Erstattungsbetrages kann nur schriftlich vereinbart werden und ist, falls erforderlich, jeweils zum 01.01. eines J ahres festzusetzen. Seitens der Stadt Münster ist eine entsprechende Kostenkalkulation vorzulegen. § 5 Datenschutz Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden von der Stadt Münster eingehalten. Da die Stadt Münster die Dienstleistungen für die G emeinde Everswinkel durchführt, ist es zum Teil erforderlich, die Namen und Anliegen de r Anrufenden an die Gemeinde Everswinkel weiterzugeben. Das Speichern, Nutzen un d Übermitteln personenbezogener Daten von aus dem Gemeindegebiet Everswinkel ankommenden Anrufen ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Dat en zur Erfüllung der in § 2 dieser Vereinbarung normierten Aufgaben erforderlich sind. Die mit der Bearbeitung dieser Daten befassten Mitarbeiter/innen sind Dritten gege nüber zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet. Die gespeicherten Daten sind zu lösch en, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. § 6 Haftung Die Stadt Münster stellt die Gemeinde Everswinkel v on etwaigen Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte ihr gegen über in Bezug auf die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter/-innen wegen fehlerhafter Auskunftserte ilung oder der Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend machen. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die aufgrund eines technisch bedingten und von ihr nicht zu vertretenden Mangels oder Ausfalls der technischen Einrichtungen verursacht worden sind. Sie übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dadur ch entstehen, dass die von der Gemeinde Everswinkel übermittelten Daten und Inform ationen falsch und/oder unvollständig waren oder sind. § 7 Laufzeit Diese Vereinbarung wird am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster wirksam. Die Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2016. Sie verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn Sie nicht s pätestens 6 Monate vor ihrem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird. - 4 - § 8 Kündigung aus wichtigem Grund Die Vereinbarung kann abweichend von § 7 aus wichti gem Grund jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Vereinbarung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen für eine der beiden Vertragsparteien nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vo r, wenn der in § 3 genannte Qualitätsstandard nicht kontinuierlich erreicht wir d sowie wenn die Verpflichtungen aus § 2 wiederholt nicht oder unvollständig geleistet werden. § 9 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmung en nicht berührt. Die Stadt Münster und die Gemeinde Everswinkel sichern sich f ür diesen Fall zu, die getroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, de m Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der b eabsichtigte Vereinbarungszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung. Für die Stadt Münster Für die Gemeinde Everswinkel Ort, Datum Ort, Datum (Markus Lewe) Oberbürgermeister (Ludger Banken) Bürgermeister
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0263/2014/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Telefonserviceleistungen durch die Stadt Münster für die Gemeinde Everswinkel Beratungsfolge 02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 02.04.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat stimmt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und der G e- meinde Everswinkel zur Durchführung von Telefonserviceleistungen durch die Stadt Mün ster für die Gemeinde Everswinkel zu (Anlage 1 der Ergänzungsvorlage). Begründung: Im Rahmen einer Vorprüfung der Genehmigungsfähigkeit der öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und der Gemeinde Everswinkel hat die Bezirksregierung Münster als Kommunalaufsicht angeregt, den Terminus „Übernahme“ durch den Terminus „Durchführung“ zu ersetzen. Der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung hat der öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung unter Berücksichtigung dieser Änderung einstimmig zugestimmt. Die korrigierte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung liegt dieser Vorlage bei. i. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Vorlagen-Nr.: V/0263/2014/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492-3300 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 26.03.2014 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0263/2014/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.03.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37