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V/0224/2017

Bebauungsplan Nr. 584 - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 17.03.2017

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V-0224-2017-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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V-0224-2017-Anlage-2-Begruendung

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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0224/2017 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584:  
Roxel – Westlich Autobahn A1 /  
Südlich Nottulner Landweg  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 3 
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 4 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 4 
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 5 
6.2.4 Firstrichtung und Dachform ............................................................................................... 5 
6.2.5 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt ............................................. 6 
6.2.6 Ruhender Verkehr und Nebenanlagen ............................................................................. 6 
6.2.7 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone ................................................................ 7 
6.2.8 Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen ........................................................... 7 
6.3 Begrünung ................................................................................................................................... 8 
6.4 Verkehrsflächen / Erschließung / ÖPNV-Anbindung ................................................................... 8 
6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 8 
6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................... 9 
6.7 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 9 
6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 10 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 10 
6.10 Bomben- und Munitionsfunde.................................................................................................... 10 
7 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 10 
7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................. 10 
7.1.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 
7.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 12 
7.1.3 Boden / Wasser ............................................................................................................... 12 
7.1.4 Klima / Luft ...................................................................................................................... 13 
7.1.5 Landschaft / Kulturgüter .................................................................................................. 13 
7.2 Zusammenfassung .................................................................................................................... 13 
8 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 13 
9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 14 
  
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Im Stadtteil Roxel sind die Flächenpotenziale für die Entwicklung von neuem Wohnbauland 
begrenzt. Entsprechend der Zielsetzung der Stadt Münster , neuen Wohnraum zu schaffen, 
bietet sich das an den Nottulner Landweg angrenzende Plangebiet für eine 
Wohnbaulandentwicklung an. Durch die Entwicklung des Plangebiets findet eine Arrondierung 
des bestehenden Siedlungsbereichs bis zur Bundesautobahn 1 (A1) statt.  
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a 
Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Die hierfür 
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; 
• die zulässige Gesamt -Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauungspläne, die in 
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt worden 
sind, ist kleiner als 20.000 m²; 
• die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; 
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. 
In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung. Die Umweltbelange 
werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a Abs. 3 BauGB werden in der Planung und deren Abwägung berücksichtigt. 
2 Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 584 umfasst einen Teilbereich der 
landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich des Nottulner Landwegs, die im Osten an die A1 
angrenzt. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen damit die Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 11, Flurstück 414 sowie 
Flur 35, Teile der Flurstücke 257, 389, 390. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3 Planungsrechtliche Situation 
3.1 Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans als landwirtschaftlich genutzte Fläche dar. Die Inhalte des Bebauungsplans 
sind daher nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Darstellungen des FNPs 
entwickelt. Der Bebauungsplan kann jedoch nach § 13 a Abs . 2 Nr. 2 BauGB vor Änderung 
bzw. Ergänzung des FNPs aufgestellt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des 
Gemeindegebiets wird nicht beeinträchtigt. Der FNP wird nach Inkrafttreten des 
Bebauungsplans Nr. 584 im Wege der Berichtigung im Zuge der  79. Änderung des 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
fortgeschriebenen FNP angepasst. Im Rahmen der Berichtigung wird der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans als Wohnbaufläche dargestellt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 584 ist aktuell überwiegend unbeplant. Eine 
Teilfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Roxel 4: Schelmenstiege –  BAB. 
Dieser setzt für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Um die 
bereits im überlagerten Bereich vorhandene Verkehrsfläche abzusicher n, wird die Festsetzung 
in diesem Bereich geändert.  
4 Räumliche und strukturelle Situation 
Stadtteil 
Der Stadtteil Roxel befindet sich westlich der Münsteraner Innenstadt. Aktuell hat der Stadtteil 
rund 9.180 Einwohner. Die räumliche Struktur ist geprägt durch einen kompakten 
Siedlungsbereich, der überwiegend Wohnnutzung umfasst. Der Siedlungsbereich wird in seinen 
Grenzen bestimmt von der A1 im Osten und die ihn umgebenden landwirtschaftlich genutzten 
Flächen. Vom Stadtteilzentrum aus nach Westen hin sind Schulen und weitere soziale 
Einrichtungen angeordnet. Im Süden des Stadtteils befindet sich ein neu geschaffener 
Bahnhaltepunkt, der das dort befindliche Gewerbegebiet erschließt. Ein weiteres 
Gewerbegebiet befindet sich im Süd-Osten des Stadtteils östlich der A1.  
Plangebiet 
Das Plangebiet befindet sich süd-östlich des Stadtteilzentrums von Roxel direkt angrenzend an 
die A1. Im Norden des Plangebiets befindet sich der Nottulner Landweg. Das Plangebiet 
schließt an die vorhandene Wohnbebauung am Nottulner Landweg an und ergänzt diese bis 
zur Autobahn. Im Süden grenzt das Plangebiet an die freie Landschaft an, die durch 
landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt ist.  
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
Die nähere Umgebung des Plangebiets ist nach Norden und Westen hin durch Wohnbebauung 
geprägt. Die angrenzende Wohnbebauung stellt eine Mischung aus überwiegend 
eingeschossigen Einfamilien-  und Doppelhäusern sowie zweigeschossigen 
Mehrfamilienhäusern mit ausgebauten Dachgeschossen dar. Versorgungseinrichtungen und 
Einzelhandelsnutzungen sind im Zentrum von Roxel vorhanden. 
5 Planungsziele 
Die konkrete Zielsetzung hinter der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 ist, für den 
Stadtteil Roxel Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Zum einen erfolgt dies im 
konkreten Fall durch die Schaffung neuen Wohnraums im Segment der Mehrfamil ienhäuser. Je 
nach Wohnungsgrundrissen können im Plangebiet zwischen 25 und 30 Wohneinheiten realisiert 
werden. Weiterführende Zielsetzungen bestehen darin, Raum für soziale Versorgungsbedarfe, 
in diesem Fall insbesondere für jüngere Haushalte bzw. für Haushalte mit drei und mehr 
Kindern, zu schaffen. Entsprechend den Zielen einer sozialgerechten Bodennutzung ist 
vorgesehen, die entstehende Nettowohnfläche anteilig zu gefördertem bzw. förderfähigem 
Wohnraum zu entwickeln. Dabei gilt als Vorgabe für städtisc he Grundstücke 60% der 
entstehenden Nettowohnfläche für geförderten Mietwohnraum vorzusehen. Zum anderen wird 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
durch den Bebauungsplan eine Erweiterung des Angebots an Betreuungsplätzen in 
Kindertagesstätten (Kita) ermöglicht. Die bestehenden Strukturen sol len zu diesem Zweck 
bedarfsgerecht und verträglich arrondiert werden. Vorgesehen ist eine Kita mit sechs Gruppen. 
Zudem wird der Nahbereich um den Nottulner Landweg und die Straße Schelmenstiege durch 
eine Fläche für die Regenrückhaltung in entwässerungstechnischer Sicht für weitere 
(Wohnbau)Entwicklungen qualifiziert.  
6 Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich 
• der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, 
• der Bauweise sowie überbaubaren Flächen 
• und der öffentlichen Verkehrsflächen 
die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die folgenden planungsrechtl ichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das 
städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.  
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der 
baulichen Nutzung ein „ Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) festgesetzt. Die Festsetzungen sind zum Teil, aufgrund der unterschiedlichen 
Ansprüche von Wohn - und Kita-Nutzung, nach den Kategorien WA
1 (Kita) und WA 2 (Wohnen) 
differenziert.  
Als ausnahms weise zulässige Nutzungen gemäß §  4 Abs. 3 BauNVO werden 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet aufgrund des von ihnen ausgehenden 
Störfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der 
Geschossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zulässigen 
Gebäudehöhen definiert. 
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahlen 
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 B auNVO definierten 
Obergrenze für allgemeine Wohngebiete auf 0,4 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 
BauNVO ist eine Überschreitung dieser Grundflächenzahl durch Garagen und Stellplätze mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 
zulässig. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Wohngebäude im WA
2 ebenfalls gemäß 
§ 17 Abs. 1 BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Für die Kita im W A1 wird, aufgrund der maximalen 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Ausnutzung auf zwei Ebenen, eine geringere GFZ von 0,8 festgesetzt. Durch die Einhaltung der 
Obergrenzen wird eine verträgliche Eingliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt.  
Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit 
Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügen soll. Festgesetzt sind daher zwei Vollg eschosse als Höchstmaß. Zusammen mit der 
festgesetzten maximal zulässigen Traufhöhe und der vorgegebenen Dachneigung (vgl . 
Planzeichnung) kann ein drittes Vollgeschoss als ausgebautes Dachgeschoss realisiert werden.  
Die geplanten Wohngebäude im WA 2 sind mit einer Traufhöhe (TH) von maximal 6,50 m 
festgesetzt. Bei einer Geschosshöhe von 2,75 m ist für die Wohnhäuser ein Drem pel von rund 
0,50 m realisierbar. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Das Kita-Gebäude im WA1 kann, 
aufgrund von abweichenden Deckenhöhen, mit einer Bauhöhe (BH) bis  zu 7,50 m errichtet 
werden. Die Bauhöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs. Die festgesetzten 
Höhen können durch technische Aufbauten um bis zu 0,50 m und Anlagen zur Nutzung 
erneuerbarer Energien generell überschritten werden. Aufbauten und Anlagen sind um 
mindestens 1,00 m von den Giebelwänden zurück zu setzen.  
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (EG 
OKFF). Die EG OKFF ist für die Baufelder jeweils als Mindestmaß in Meter über 
Normalhöhennull festgesetzt . Die definierte Höhe EG OKFF ergibt sich aufgrund von zwei 
Punkten. Zum einen ist aufgrund von Höhenunterschieden des Geländes im Ausgangszustand 
eine Anschüttung des Geländes notwendig (vgl. Absatz 6.2.8). Zum anderen wird dem 
Hochwasserschutz und Starkregenereignissen Rechnung getragen, indem festgesetzt wird, 
dass es zwischen der EG OKFF und der neuen Geländekante eine Differenz von 0,30 m geben 
muss. Eine Anschüttung des Geländes sowie eine erhöhte Oberkante Fertigfußboden im 
Erdgeschoss sind näherungsweise bei der angegebenen EG OKFF berücksichtigt.  
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu überbaubaren 
Grundstücksflächen wird die Eingliederung der Planung in die Um gebung und damit 
einhergehend ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild abgesichert. Die Gebäude sind in 
einer offenen Bauweise zu errichten. Die offene Bauweise ermöglicht es, auch im Bereich der 
Mehrfamilienhäuser, Gebäude grenzständig als Doppel- oder Reihenhäuser bis zu einer Länge 
von insgesamt 50,00 m zu errichten. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch 
Baugrenzen definiert.  
6.2.4 Firstrichtung und Dachform 
Auch die Festsetzung der Firstrichtung und der Dachform dient der Absicherung eines 
städtebaulich homogenen Siedlungsbildes. Die Firstrichtung ist für das WA
2 in der 
Planzeichnung festgesetzt und orientiert sich an der Bestandsbebauung. Dächer sind im WA 2 
als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 32° und 38° auszuführen. Dachaufbauten und 
Dacheinschnitte sind ab einer Dachneigung von 35° zulässig, soweit ein Abstand von 1,00 m 
zum First und 1,50 m zu Giebelwänden eingehalten und insgesamt zwei Drittel der jeweiligen 
Gebäudebreite nicht überschritten werden.  
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Für die Kita ist ein Flachdac h festgesetzt, da die Dachgeschosse bei Satteldächern 
(insbesondere in der dritten Ebene) im Rahmen des Kitabetriebs meist nicht nutzbar sind. 
Städtebaulich ist diese für das Gebiet untypische Dachform verträglich, da der Nottulner 
Landweg an dieser Stelle eine Sackgasse bildet und das Kita- Gebäude senkrecht zur 
öffentlichen Erschließung angeordnet ist. Insgesamt rückt das Gebäude damit aus dem 
unmittelbar wahrnehmbaren Umfeld heraus.  
Von der festgesetzten Dachform kann – sofern städtebaulich vertretbar – für Anbauten, 
verbindende und untergeordnete Bauteile abgewichen werden. Die Anbringung von Anlagen 
zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen ist 
generell zulässig, sofern ein Abstand von mindestens 1,00 m zu den Außenwänden eingehalten 
wird.  
6.2.5 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt 
Um eine gewisse Heterogenität des Gebietes zu ermöglichen, werden keine Vorgaben zur 
Materialität und Farbgebung von Außenwänden und Dacheindeckungen gemacht. Um 
gleichzeitig aber ein geordnetes städtebauliches Bild zu gewährleisten, sind zueinander 
grenzständig errichtete Gebäude einheitlich in Material, Farbe und Trauf - bzw. Bauhöhe zu 
errichten. Ebenfalls bei zueinander grenzständig errichteten Gebäuden einheitlich zu gestalten 
sind Dachüberstände an den Traufseiten sowie Dachneigungen. 
6.2.6 Ruhender Verkehr und Nebenanlagen 
Die Festsetzungen im Zusammenhang mit Stellplätzen und Nebenanlagen haben neben einem 
gestalterischen Anspruch auch einen ökologischen Hintergrund. So kann durch die Begrenzung 
bzw. Festlegung der Größe und der Standorte die versiegelte Fläche auf den Grundstücken 
reduziert werden. Durch die Vorgabe von bestimmten Materialien kann zudem der Anteil an 
Versickerungsflächen erhöht werden.  
Ruhender Verkehr 
Stellplätze sind in diesem Zusammenhang nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. 
Tiefgaragen sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Jedem 
Baufeld sind private Stellplatzanlagen zugeordnet. Durch  die Bündelung in vier einzelne 
Anlagen können die erforderlichen Stellplätze städtebaulich verträglich und in kurzer Distanz zu 
den Wohnungen untergebracht werden. Im Plangebiet sind ausschließlich offene, ebenerdige 
Stellplätze vorgesehen, da die privaten Flächen möglichst offen und einsehbar gestaltet werden 
sollen. Aufgrund der Größe und der Anordnung der Stellplatzanlagen sind Carports und 
Garagen mit geschlossenen Rückwänden aus städtebaulicher Sicht nicht vorstellbar und daher 
nicht vorgesehen. Um di e versiegelten Flächen zu reduzieren sind die Stellplätze mit 
wasserdurchlässigen Materialien (z.  B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, 
Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen. Zur ökologischen Aufwertung der Flächen ist 
zudem ein Anpflanzgebot vorgesehen (vgl. Abschnitt 6.3).  
Nebenanlagen 
Um die Vorgartenbereiche entlang des Nottulner Landwegs weitestgehend frei von 
Nebenanlagen zu halten, haben Nebenanlagen einen Abstand von 3,00 m zu dieser 
Verkehrsfläche einzuhalten. Lediglich Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind in 
den Vorgartenbereichen entlang des Nottulner Landwegs zulässig. Abfallbehälter bzw. deren 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Abstellanlagen im Bereich aller straßenseitigen Freiflächen sind, aus gestalterischen Gründen, 
mit einer blickdichten Verkleidung zu versehen, mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen 
oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
6.2.7 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone 
Für Bereiche entlang von Autobahnen definiert das Fernstraßengesetz (FStrG) in § 9 bestimmte 
Auflagen. Die betreffenden Bereiche sind in der Planzeichnung als Hinweise gekennzeichnet.  
Anbauverbotszone der A1 
In einer Entfernung bis zu 40,00 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn 
befindet man sich in der sogenannten „Anbauverbotszone“. Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG sind 
Hochbauten jeder Art, folglich auch Pflichtparkplätze, in dieser Zone nicht zulässig.  Dieser 
Bereich ist in der Planzeichnung als von der Bebauung freizuhaltende Fläche gekennzeichnet.  
Anbaubeschränkungszone der A1 
In einer Entfernung bis zu 100,00 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn 
befindet man sich in der sogenannten „ Anbaubeschränkungszone“. Anlagen, Gebäude und 
sonstige Maßnahmen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  584 entsprechen und 
damit im Zuge der Beteiligungsprozesse während des Bauleitplanverfahrens dem 
Landesbetriebs Straßenbau NRW bereits zur Genehm igung vorgelegen haben, sind in dieser 
Zone zulässig. Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige 
Genehmigungen für die Errichtung abweichender Vorhaben oder die erhebliche Änderung oder 
Umnutzung genehmigter Anlagen in dieser Zone bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs 
Straßenbau NRW. Auch Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone bedürfen gemäß § 9 
Abs. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Jede Werbeanlage ist 
daher gesondert zu beantragen.  
Werbeanlagen außerhalb der Anbaubeschränkungszone der A1 
Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d.h. auch in einem Abstand von mehr 
als 100,00 m vom befestigten Fahrbahnrand, kann eine Werbeanlage nach den 
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 33 Straßenver kehrsordnung (StVO) unzulässig 
sein. Daher ist die Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zwingend erforderlich. 
6.2.8 Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen 
Das Gelände im Plangebiet weist im Ausgangszustand, insbesondere zum bestehenden 
Nottulner Landweg, Höhenunterschiede auf. Um die Erschließung der Gebäude in erster Reihe 
zu sichern sowie Tieflagen und damit Flächen, auf denen sich Wasser sammeln kann zu 
vermeiden, muss das Gelände zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin niveaugleich 
angeschüttet werden. Um den Abfluss von Niederschlagswasser zu gewährleisten, muss bei 
den Anschüttungen ein kontinuierliches Gefälle zum Regenwasserrückhaltebecken 
sichergestellt werden. Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der beschriebenen 
Angleichung des Geländes dienen, sind auf den Baugrundstücken unzulässig.  
Um die Straßenräume und das gesamte Gebiet möglichst offen zu gestalten, dürfen bauliche 
Einfriedungen der Baugrundstücke eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.  
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
6.3 Begrünung 
Um größere Stellplatzanlagen von dem öffentlichen Raum abzuschirmen, ist ein Anpflanzgebot 
vorgesehen. Auf den festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sind daher geschnittenen Hecke aus heimischen Laubgehölz en wie 
z.B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster vorzusehen. Zusätzlich ist auf den 
Stellplatzanlagen im WA
2 pro sechs Stellplätze ein großkroniger heimischer, standortgerechter 
Laubbaum wie z.B. Stieleiche, Spitzahorn oder Hainbuche als Hochstamm mit einem 
Stammumfang von mindestens 0,14 bis 0,16 m zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum 
ist eine Pflanzfläche von mindestens 6,00 m² vorzusehen. Die Stellplatzanlage im WA 1 ist 
aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit auf der Ostseite der Kita und der geringen 
Größe der Stellplatzanlage von dieser Festsetzung ausgenommen. 
6.4 Verkehrsflächen / Erschließung / ÖPNV-Anbindung 
Die Baufelder in erster Reihe werden vom Nottulner Landweg aus erschlossen. Die südliche 
Straßenseite wird zu dies em Zweck umgebaut. Die neuen Gebäude sind über einen 2,00 m 
breiten Gehweg zugänglich. Dem Gehweg vorgelagert ist ein öffentlicher Parkstreifen 
vorgesehen, der die Deckung des erforderlichen Bedarfs an Besucherstellplätzen (30 % 
bezogen auf die neu geschaf fenen Wohneinheiten) ermöglicht. Die vorhandenen 
Baumstandorte sollen in den Parkstreifen integriert und soweit wie möglich erhalten werden. 
Gehweg und Parkstreifen werden durch die erforderlichen Stellplatzzufahrten unterbrochen. In 
den übrigen Bereichen ist ein Zu-  und Abfahrtsverbot festgesetzt, um die Bereiche für die 
Baumstandorte und die öffentlichen Stellplätze zu sichern.  
Das Baufeld in zweiter Reihe wird über die diesem Grundstück zugeordnete Stellplatzanlage 
erschlossen. Diese geht von einer noch zu realisierenden neuen Stichstraße ab. Vorgesehen ist 
für die Stichstraße ein einseitiger Gehweg mit straßenbegleitenden öffentlichen Stellplätzen. 
Eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße ermöglicht die Anfahrbarkeit der Gebäude durch 
die Abfallwirtschaftsbetriebe. Die Stichstraße dient gleichzeitig als Zuwegung zum südlich der 
Baufelder gelegenen Regenwasserrückhaltebecken. 
Durch die erforderlichen Anpassungen im Straßenraum fallen Straßenbaubeiträge an, die 
gemäß dem  Kommunalabgabegesetz für das Land N ordrhein-Westfalen (KAG) auf die 
Anwohner umlegbar sind (Gehweg zu 70 %, Parkstreifen zu 80 %). Erschließungsbeiträge für 
die neue Stichstraße sind nach BauGB zu 90 % auf die erschlossenen Grundstücke umlegbar.  
Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Durch die 
Haltestelle „Nottulner Landweg“ in rund 600 m Entfernung erfolgt der Anschluss an das 
Stadtbusnetz. Die Linie 10 fährt hier Montag bis Freitag jede Stunde in Richtung Innenstadt. In 
rund 800 m Entfernung wird die Haltestelle „Dorffeldstraße“ werktags im 20-Minuten-Takt und 
an Sonn-  und Feiertagen im 30 -Minuten-Takt durch die Linie 1 in Richtung Innenstadt 
angefahren. Die Haltestelle „Paul -Gerhardt-Straße“ in rund 1 km Entfernung wird zusätzlich 
durch die Nachtbuslinie N80 angefahren.  
6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Entwässerung 
Für das Plangebiet wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet, welches die Verdunstung, 
Versickerung und Ableitung des Niederschlagswassers berücksichtigt. Die Bewirtschaft ung des 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Niederschlagswassers soll sich dabei am lokalen Wasserhaushalt im unbebauten Zustand 
orientieren. In diesem Zusammenhang ist das Flachdach der Kita als Gründach auszuführen, 
um den Rückhalt und die Verdunstung von Niederschlagswasser zu erhöhen.  
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennverfahren. Die Niederschlagsabflüsse 
werden nach Süden in das geplante Regenrückhaltebecken geleitet. Der Ablauf des 
Regenrückhaltebeckens ist im Norden an den Regenwasser -Kanal im Nottulner Landweg 
angeschlossen. Ein Anschluss an das offene Grabensystem im Westen des Plangebiets ist 
nicht möglich. Das Regenwasser wird durch das vorhandene Kanalnetz in das 
Regenrückhaltebecken / Regenüberlaufbecken Welsingheide geleitet und gedrosselt dem 
Meckelbach zugeführt. Für möglicherweise zukünftig im Umkreis entstehende weitere Bedarfe 
werden entsprechende Anschlussmöglichkeiten vorgesehen. Aufgrund der Plangebietsgröße ist 
eine Regenwasserbehandlung nicht erforderlich. 
Schmutzwasser wird in den vorhandenen Schmutzwasserkanal im Nottulner Landweg 
eingeleitet. Hausanschlüsse hierfür sind teils bereits im Nottulner Landweg vorhanden. Das 
Schmutzwasser wird zum Pumpwerk Welsingheide und im Anschluss zur Hauptkläranlage 
geleitet.  
Technische Infrastruktur 
Die Schaffung der V oraussetzungen für die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, 
Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch die Erweiterung 
bestehender Netze. 
6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Im Plangebiet ist eine sechs -gruppige Kita mit den dazugehörigen Außenflächen vorgesehen, 
um die bestehenden Bedarfe an Betreuungsplätzen im Stadtteil zu decken.  
6.7 Immissionsschutz 
Das Plangebiet wird aktuell durch den vorhandenen Lärmschutzwall mit aufgesetzter 
Lärmschutzwand entlang der  Bundesautobahn abgeschirmt. Um dem allgemeinen Grundsatz 
der Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen, wurde im 
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (nts Ingenieurgesellschaft 
mbH, 2017) erstellt, wel ches die Verkehrslärmeinwirkungen des vorhandenen Straßennetzes 
untersucht.  
Ausgehend von den Ergebnissen des Gutachtens (vgl. hierzu vertiefend Absatz 7.1.1 – 
Lärmimmissionen) werden keine ergänzenden aktiven Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. In 
Kombination des vorhandenen aktiven Schallschutzes mit ergänzenden passiven 
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden sowie einer kontrollierten Be - und 
Entlüftung kann den Erfordernissen des Lärmschutzes entsprochen werden.  
In der Planzeichnung sind zu diesem  Zweck überbaubare Grundstücksflächen an den 
Gebäuden mit den Lärmpegelbereichen (LPB) III bis V gekennzeichnet, um dort passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen. Die an den 
Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Baugrenze 
zurückversetzte errichtete Fassaden. Voraussetzung für die in der Planzeichnung für das WA
2 
festgesetzten Lärmpegelbereiche ist der vorgezogene Bau des Gebäudes im WA 1 (Kita). Die in 
dem Baugebiet WA2 festgesetzten Nutzungen bleiben daher solange unzulässig, bis die Kita in 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
ihrer lärmabschirmenden Wirkung in der festgesetzten Weise fertig gestellt ist. Der Bau der Kita 
wird durch die Stadt als Grundstückseigentümer sichergestellt.  
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmöglichkeiten an 
den mit LPB gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallgedämmte Lüftungen zu 
installieren, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern. Von den 
festgesetzten Lärmpegelbereichen kann im Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden, 
wenn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung zum 
Bebauungsplan oder durch eine eigene DIN -4109-konforme lärmtechnische Berechnung 
nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der DI N 4109 an die Außenbauteile am geplanten 
Gebäude eingehalten sind.  
6.8 Altlasten / Altstandorte 
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt.  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung 
von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis (vgl. textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan, Hinweise Punkt 
4.2). 
6.10 Bomben- und Munitionsfunde 
Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher 
keine E rkenntnisse vor. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von 
Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und 
unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, 
Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im 
Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 
7 Auswirkungen auf die Umwelt  
7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
Im Stadtteil Roxel soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,2 ha großen Fläche ein Wohngebiet für 
etwa 25 bis 30 Wohneinheiten sowie eine Kita mit sechs Gruppen entwickelt werden. Der 
Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt, da es sich 
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 
20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige 
Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH -
Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete)  ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der 
Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
7.1.1 Menschen 
Lärmimmissionen  
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm) wurden durch ein 
schalltechnisches Gutachten untersucht (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 2017). Es sind die 
Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu beachten. Die Orientierungswerte 
betragen gemäß DIN 18005/07.02  55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts.  
Der Lärm von der A1 verursacht hohe Beurteilungspegel im Baugebiet. Die Orientierungswerte 
der DIN 18005 sind in Höhe des Erdgeschosses und der Außenwohnbereiche weitestgehend 
und in den Höhen des ersten Obergeschosses und des zweiten Obergeschosses / 
Dachgeschosses im gesamt en Gebiet überschritten. Das Dachgeschoss zeigt die größten 
Überschreitungen der Orientierungswerte am Tag von bis zu +  9 dB(A) sowie in der Nacht von 
bis zu + 13 dB(A). Entlang der A1 besteht bereits ein Lärmschutzwall von 7,50 m Höhe mit 
aufgesetzter Lärmschutzwand von 2,50 m Höhe. Eine Erhöhung der aufgesetzten Wand ist mit 
großem baulichem sowie kostentechnischem Aufwand verbunden. Eine Erhöhung auf die 
doppelte Höhe von 5,00 m hätte eine Minderung der Immissionen von 2 bis 3 dB(A) zur Folge 
und führt nach Aussage des Gutachters damit nicht zu erheblichen Reduzierungen der 
Beurteilungspegel.  
Da aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht in Betracht gezogen werden, ist zur Minderung der 
Lärmimmissionen die Festsetzung von Lärmpegelbereichen III bis V erforderlich (passiver 
Lärmschutz). Die Festsetzung bezieht sich auf das zweite Obergeschoss, das die höchsten 
Belastungen aufweist. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss sind niedrigere 
Immissionen zu erwarten. Durch den vorgezogenen Bau einer in Nord- Süd-Richtung 
orientierten Kita kommt es zu einer Abschirmwirkungen für die westlich gelegenen 
Wohngebäude. Der vorgezogene Bau der Kita ist die Voraussetzung für die in der 
Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche. Für die Außenwohnbereiche der 
Wohngebäude ergeben sich unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Kita überwiegend 
Immissionswerte zwischen 50 und 55 dB(A). Für die Außenbereiche der Kita werden im 
Schallschatten des Gebäudes bis zu 57 dB(A) erreicht. 
Zusätzlich wurden die zu erwartenden Lärmimmissionen auf die vorhandene Wohnbebauung im 
Zuge der Erschließung des neuen Baugebietes ermittelt. Die zusätzlichen Lärmimmissionen 
liegen zwischen +1,0 und +1,8 dB(A). Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen 
werden an den betrachteten Immissionsorten nicht erforderlich sein. 
Luftschadstoffe  
Durch die Nähe zur A1 sind mögliche Luftbelastungen zu berücksichtigen. Maßgeblich für die 
Bewertung ist die 39. Bundesimmissionsschutzverordnung. Zum Schutz der menschlichen 
Gesundheit beträgt der über ein Kalenderj ahr gemittelte Immissionsgrenzwert für 
Stickstoffdioxid (NO
2) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Hinsichtlich der Feinstäube beträgt der 
über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel (PM10) 40 Mikrogramm pro 
Kubikmeter.  
Hinweise über zu erw artende Luftbelastungen lassen sich im Analogieschluss aus dem 
Luftschadstoffgutachten für den sechsstreifigen Ausbau der A1 zwischen Nienberge und 
Greven ableiten. Demnach sind (westlich der Autobahn) ab einer Entfernung von 40 m zum 
Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid mehr gegeben. Die 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
geplante Bebauung der Kita hält eine Entfernung von 40 m ein. Eine mögliche abschirmende 
Wirkung der vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen bleibt hierbei unberücksichtigt. 
Hinsichtlich PM10 sind nach den o.g. Immissionsprognosen keine Luftbelastungen im Bereich 
der geltenden Grenzwerte zu erwarten. 
Erholung / Grünordnung Münster  
Das Plangebiet ist Bestandteil des dritten Grünrings der Grünordnung Münster. Die derzeit als 
Acker genutzte Fläche weist zurzeit keine relevante Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. 
7.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Eingriffe in Natur und Landschaft  
Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans 
Nr. 584 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen (Ackerflächen) und die Überbauung von 
bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt einen erheblichen und nachhaltigen 
Eingriff in Natur und Landschaft dar. Schutzgebiete, insbesondere Natura 2000- Gebiete oder 
geschützte Teile von Natur und Landschaft, sind von dem Eingriff nicht betroffen. 
Eine Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei Bebauungsplänen der 
Innenentwicklung mit einer Größe kleiner als 20.000 m² nach § 13 a BauGB g rundsätzlich nicht 
gegeben. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten wären, 
gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt 
oder zulässig. 
Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung erfolgt  auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010. 
Bei den auf der Ackerfläche und angrenzenden Säumen zu erwartenden Arten ist davon 
auszugehen, dass sie nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, so dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote des 
Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen wird. Hinweise auf Vorkommen zu berücksichtigender 
planungsrelevanter Arten liegen nicht vor. 
7.1.3 Boden / Wasser  
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um stau-  und 
grundwasserbeeinflusste Böden. Die Planung führt zu einer Arrondierung der vorhandenen 
Wohnbebauung. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der Ortsrandlage angemessene 
Dichte erreicht, so dass dem Gebot mit Grund und Boden sparsam umzugehen, Rechnung 
getragen wird. Dennoch verbleibt der Verlust von ca. 1,0 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. 
Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung zu einer Minderung der 
Grundwasserneubildung. Oberflächengewässer sind im  Plangebiet nicht vorhanden.  Die 
geplante Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation. Zur Sicherung der 
Regenwasserentwässerung ist im Plangebiet die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens 
erforderlich. 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
7.1.4 Klima / Luft  
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht gegeben. Eine 
Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Maßgebliche Auswirkungen auf den 
Klimawandel sind nicht zu erwarten. Luftbelastungen im Plangebiet werden unter dem 
Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit thematisiert. 
7.1.5 Landschaft / Kulturgüter  
Der Bebauungsplan überplant Flächen am Ortsrand des Stadtteils Roxel, die sich innerhalb des 
Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 3 „Roxeler Riedel“ befinden. Ziel ist die Erhaltung 
einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaft selementen reich 
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Widersprechende Darstellungen und Festsetzungen 
des Landschaftsplans treten mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 584 außer Kraft (§ 20 
Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW).  
Die südlich entl ang des Nottulner Landweges vorhandene Baumreihe soll im Zuge des 
Straßenausbaus erhalten bleiben. Mit der Begrünung des Regenrückhaltebeckens kann eine 
Begrünung am Ortsrand gewährleistet werden. 
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht z u erwarten. (vgl. textliche 
Festsetzungen zum Bebauungsplan, Hinweise Punkt 4.2) 
7.2 Zusammenfassung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 ist beabsichtigt, auf einer städtischen Fläche 
insgesamt ca. 25 bis 30 Wohneinheiten sowie eine Kita zu realisieren. 
Auf der Basis eines schalltechnischen Gutachtens wurden die auf das Plangebiet einwirkenden 
Lärmimmissionen ermittelt. Bedingt durch die Nähe zur A1 kommt es zu deutlichen 
Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005, denen durch die Fes tsetzung von 
Lärmpegelbereichen begegnet wird.  
Aufgrund der Nähe zur A1 sind im Nahbereich erhöhte Belastungen mit Luftschadstoffen 
gegeben. Die geplante Bebauung mit einer Kita führt nicht zu Überschreitungen der Grenzwerte 
für Stickstoffdioxid oder Partikeln (PM10). 
Die geplante Bebauung zieht Eingriffe in Natur und Landschaft nach sich, für die bei einem 
Bebauungsplan der Innenentwicklung jedoch kein Ausgleich erforderlich ist. Sonstige 
erhebliche Umweltauswirkungen des Bebauungsplans sind nicht festzustellen. 
8 Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 12.215 m² 1,2 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 3.083 m² 0,3 ha 25 % 
Wasserwirtschaftsfläche 2.486 m² 0,2 ha 20 % 
Bauflächen (WA) 6.646 m² 0,7 ha 55 % 
davon Baufläche - Kita (WA1) 2.510 m² 0,3 ha 21 % 
davon Baufläche - Wohnen (WA2) 4.136 m² 0,4 ha 34 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 14

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur 
Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. 
Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer 
Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / 
Südlich Nottulner Landweg 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 14

V-0224-2017-Anlage-1-Buergeranhoerung

15722 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 6 
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 584:  
„Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ 
S
tadtbezirk: Münster - Roxel  
Anlass: Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 584:  
„Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ 
Zeit: 20.09.2016, 18:00 Uhr 
Ort: Uppenbergschule | Auf dem Dorn 14, 48161 Münster 
Teilnehmer: rd. 40 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr  Brinktrine, Bezirksbürgermeister Münster-West 
Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Frau Sauer, Amt für Stadtentwicklung, Stadtpla-
nung, Verkehrsplanung 
Eröffnung 
Herr Brinktrine begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik 
und der Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. 
Vorstellung der Planungen 
Herr Kurz erläutert anhand einer Powerpoint-Präsentation das geplante Vorhaben in 
seinen Grundzügen. 
Das rund 1 ha große Plangebiet befindet sich am südlichen Rand von Roxel in unmit-
telbarer Nähe zur Bundesautobahn A1. Hintergrund der Planung sei der aktuelle Bedarf 
nach Wohnraum in Münster, der auf den verfügbaren Flächen zu decken sei. Aktuell sei 
der Nottulner Landweg an seinem östlichen Ende nur einseitig bebaut. Das Plangebiet 
werde aktuell noch landwirtschaftlich genutzt. Da der Flächennutzungsplan eine land-
wirtschaftliche Nutzung darstellt, sei zur Realisierung des Vorhabens zunächst Pla-
nungsrecht zu schaffen. Als Reaktion auf das starke Wachstum Münsters sei geplant, 
Mehrfamilienhäuser an diesem Standort zu ermöglichen. Die geplante Bebauung greift 
die bereits vorhandene Mehrfamilienhausbebauung auf und führt den vorhandenen 
Maßstab fort. Mehrfamilienhäuser stellen auch für die Außenstadtteile attraktiven Wohn-
raum dar, der insbesondere von den vermehrt auftretenden kleineren Haushalten nach-
gefragt werde.  
Vorgesehen seien daher mehrere Mehrfamilienhausriegel in zwei Reihen. Die Gebäude 
sollen zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss errichtet werden. Insgesamt 
können rund 55 Wohneinheiten durch die Planung geschaffen werden. 30 % bis 60 % 
des entstehenden Wohnraums sollen als geförderter Wohnraum realisiert werden. In 
einem Teilbereich des Plangebiets könne optional eine 4- bis 6-grupppige Kita entste-
hen. Stellplätze seien ausreichend im öffentlichen und privaten Raum vorgesehen. Für 
die Stellplätze im öffentlichen Raum sei ein Umbau der Südseite des Nottulner Land-
wegs notwendig, im Zuge dessen auch ein Bürgersteig vorgesehen sei. Die Erschlie-
ßung der Flächen erfolge über den Nottulner Landweg, eine neue Stichstraße und pri-
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0224/2017

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Bebauungsplanentwurf Nr.  584:  
„Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 6 
vate Zuwegungen. Über die neue Stichstraße werde zu dem das südlich des Plange- 
biets angeordnete Regenwasserrückhaltebecken erschl ossen. Um die Immission und 
Emission im Zusammenhang mit dem Plangebiet abschät zen zu können, werde ein 
Lärmgutachten erstellt.  
 
Im Anschluss an die Ausführungen zu der Planung bit tet Herr Brinktrine die Anwesen- 
den um Anmerkungen und Fragen. 
 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger (thematisch geordnet)  
Geplante Bauform: 
• Ein Bürger äußert Bedenken, dass durch den Bau von Mehrfamilienhäusern mit 
rund 55 Sozialwohnungen in dieser Lage ein sozialer  Brennpunkt entstehen könne. 
Er schlägt vor, wie in der Nachbarschaft bereits vorhanden, auch für diesen Bereich 
eine Mischung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern vorzusehen.  
> Herr Kurz erläutert, dass im Gebiet nicht ausschlie ßlich Sozialwohnungen vor- 
gesehen seien. Die Stadt sehe bei allen neuen Wohng ebieten einen Anteil zwi- 
schen 30 % und 60 % gefördertem Wohnraum vor. Der S chwerpunkt liege bei 
diesem Plangebiet darauf Wohnraum zu schaffen. 
• Eine Bürgerin hinterfragt, warum ein Plan mit einer  Durchmischung des Gebiets mit 
verschiedenen Bauformen, der bereits vorgelegen hab e, nicht weiter verfolgt wor- 
den sei.  
> Herr Kurz erklärt, dass Planungen wie diese stets d as Ergebnis umfassender 
Abstimmungen und Abwägungen seien, im Zuge derer ve rschiedene Alternati- 
ven diskutiert würden. 
 
Wohnungsangebot im Plangebiet: 
• Eine Bürgerin fragt, welche Wohnungsgrößen im Plangebiet vorgesehen seien.  
> Herr Kurz erklärt, dass die angegebenen 55 Wohneinh eiten anhand von einem 
Richtwert von rund 75 m² je Wohnung ermittelt worde n seien. Dies sei ein Mit- 
telwert, der sowohl kleinere als auch größere Wohnu ngen berücksichtige. Eine 
Durchmischung des Gebiets mit verschiedenen Wohnung sgrößen sei vorgese- 
hen.   
 
Stellplätze: 
• Ein Bürger gibt zu bedenken, was es bedeutet, wenn die vorhandenen Stellplätze 
am Nottulner Landweg während der Bauzeit gesperrt würden. 
• Eine Bürgerin fragt nach dem vorgesehenen Stellplatzschlüssel für das Gebiet.  
> Herr Kurz erklärt, dass entsprechend der städtischen Richtlinien ein Stellplatz je 
Wohneinheit (über 50 m²) und 30 % Besucherstellplät ze im öffentlichen Raum 
vorgesehen seien.  
• Die Bürger äußern Bedenken, ob der Stellplatzschlüs sel im Hinblick auf die wirklich 
pro Haushalt vorhandenen PKW ausreichend sei. Zusät zlich zu den PKW der Be- 
wohner gäbe es noch die Bedarfe für die Kita-Mitarb eiter und die Stellplätze für die 
Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Kita bringen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Bebauungsplanentwurf Nr.  584:  
„Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 6 
• Eine Bürgerin schlägt vor, die privaten Stellplätze  für das Plangebiet in Tiefgaragen 
unter zu bringen. Dies sei für die Anwohner angeneh mer als auf Parkreihen zu bli- 
cken.  
 
geplanter Kitastandort: 
• Eine Bürgerin fragt wo und in welcher Gruppengröße die Kita geplant sei.   
> Herr Kurz erläutert, dass die Kita als Teil der Beb auung vorgesehen sei. Eine 
Kombination mit Wohnungen in den Obergeschossen sei  denkbar. Geplant sei- 
en zunächst zwischen vier und sechs Gruppen.   
 
 
Geländeniveau des Plangebiets: 
• Eine Bürgerin weist darauf hin, dass das Plangebiet  abschüssig sei und fragt, ob 
eine Anhebung des Geländes vorgesehen sei.  
> Herr Kurz erklärt, dass geplant sei das Gelände stu fenweise anzuböschen. Der 
direkt an den Nottulner Landweg angrenzende Bereich  werde so auf die Höhe 
der Straße gebracht. Die Hauseingänge würden nochmals 30 cm über dem Ge- 
lände liegen, um Überschwemmungen bei Starkregenere ignissen zu vermei- 
den.  
• Ein Bürger äußert Bedenken, dass durch die Anhebung  des Geländes andere, tie- 
fer gelegene Grundstücke überschwemmt werden könnten.  
> Herr Kurz erklärt, dass das Regenwasserrückhaltebec ken so konzipiert sei, 
dass es überschüssiges Regenwasser aufnehmen könne.   
 
Wohnstandorte und Wohnbauentwicklung in Roxel:  
• Mehrere Bürgerinnen und Bürger hinterfragen die Standortwahl für die Planung. Die 
Stadt habe die Fläche in dieser ungünstigen Lage gekauft, obwohl an anderen Stel- 
len noch geeignetere Flächen zur Verfügung stünden,  die entwickelt werden könn- 
ten. Diese seien beispielsweise im Rahmenplan für Roxel dargestellt.  
Die bestehenden Wohngebiete seien durch die Autobah n massiv durch Abgase 
und Lärm belastet, was durch einen in Teilen unzure ichenden Lärmschutz bedingt 
sei. Dieser Belastung seien auch die zukünftigen Be wohner ausgesetzt. Neben den 
Belastungen für die zukünftigen Bewohner seien Beei nträchtigungen der heutigen 
Anwohner durch mehr Verkehr und Schattenwurf durch die neuen Gebäude zu er- 
warten.  
> Herr Kurz erläutert, dass die Entwicklung von Wohnb auland von der Verfügbar- 
keit entsprechender Flächen abhänge. Der Rahmenplan  sei bereits älter. Die 
dargestellten Flächen seien aktuell nicht für eine Entwicklung verfügbar. Eine 
Flächenentwicklung in anderen Bereichen werde jedoch weiter verfolgt.  
Immissionen seien insbesondere bei neuen Entwicklun gen stets ein Thema. Im 
vorliegenden Fall werde ein Lärmgutachten erstellt,  um die Immissionen und 
Emissionen im Zusammenhang mit dem neuen Plangebiet  zu erfassen und an- 
hand der gesetzlich vorgegebenen Richtwerte zu beur teilen. Seien diese einge- 
halten, so sei ein Nebeneinander von Verkehr und Wo hnen in verträglicher 
Weise möglich. Aufgrund der Ausbreitung des Schalls  seien die Lärmimmissio- 
nen direkt angrenzend an Lärmschutzeinrichtungen te ndenziell geringer als in 
größerer Entfernung zu diesen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Bebauungsplanentwurf Nr.  584:  
„Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 6 
> Herr Brinktrine gibt zu bedenken, dass in Münster e in enormer Bedarf an güns- 
tigem Wohnraum bestünde. Wohnraum werde zunehmend t eurer. Aus der Poli- 
tik gäbe es das Versprechen diesen Wohnraum zu scha ffen. Der Bedarf an 
Kita-Plätzen sei, insbesondere in Roxel, ebenfalls hoch. Zur Deckung dieser 
Bedarfe seien Flächen erforderlich. Zunehmend würde n daher auch Kombinati- 
onslösungen gewählt.  
Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum sei keinesfa lls gleichzusetzen mit 
einer Ghettoisierung.  
• Ein Bürger äußert die Vermutung, dass aufgrund der Verfügbarkeit von Flächen 
angrenzend an das Plangebiet in Zukunft mit weiteren Entwicklungen in diesem Be- 
reich zu rechnen sei.  
• Ein Bürger äußert seine Bedenken hinsichtlich der z ukünftigen Entwicklungen in 
Münster und insbesondere in Roxel. Junge Familien s ähen sich zunehmend ge- 
zwungen in die umliegenden Gemeinden zu ziehen, da ihnen in Roxel selbst keine 
Perspektiven und Möglichkeiten hinsichtlich familiengerechten Wohnraums geboten 
würden.  
> Herr Brinktrine betont, dass in der Politik darüber  diskutiert werde, wie und wo 
Roxel moderat erweitert werden könne.  
• Eine Bürgerin merkt an, dass es in Roxel an attrakt iven Wohnungen für Senioren 
mangele. Viele ältere Mitbürger in Roxel besäßen Ei gentum und würden auch im 
Alter in Roxel wohnen bleiben wollen. Das Wohnungsa ngebot in Roxel sei aber 
nicht passend, da insbesondere auch moderner barrie refreier Wohnraum nachge- 
fragt werde. Eine Unterbringung in einem „Sozialkonzept“ sei dabei nicht unbedingt 
gewollt. Insbesondere würde ein selbstbestimmtes Le ben dem Leben im Altenheim 
vorgezogen. Würden entsprechende Angebote für Senio ren geschaffen, so würden 
auch wieder Immobilien für junge Familien im Bestand frei.  
Eine weitere Bürgerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Angebote die hol- 
ländische Kommunen ihren Bürgern bieten würden. Dort gäbe es umfassende Kon- 
zepte für das Wohnen im Alter mitten in der Stadt.  
> Herr Brinktrine versichert, dass dieses Interesse in der Politik bekannt sei.  
> Herr Kurz merkt an, dass vorgesehen sei das Wohnung sangebot im Plangebiet 
barrierefrei bzw. barrierearm zu realisieren. Die E inbeziehung eines Betreu- 
ungskonzepts sei bisher nicht vorgesehen. Im Rahmen  des frei finanzierten 
Wohnungsbaus im Plangebiet sei auch hochwertiger Wohnraum möglich.  
 
Verkehr in Roxel: 
• Ein Bürger fragt nach geplanten Maßnahmen im Bereich „Am Rohrbusch“ und „Not- 
tulner Landweg“ im Allgemeinen. Beispielsweise sei die Brücke der Straße „Am 
Rohrbusch“ viel zu schmal um die vorhandenen Verkehre aufzunehmen.  
• Eine Bürgerin fragt, wie der Verkehr im Speziellen im Gewerbegebiet am Nottulner 
Landweg zukünftig geregelt werden solle. Bereits je tzt sei der Nottulner Landweg 
dort stark befahren, was u.a. Betriebsabläufe wie A n- und Abfahrten sowie Anliefe- 
rungen stark beeinträchtige.  
• Eine weitere Bürgerin weist darauf hin, dass der Kr euzungsbereich Nottulner 
Landweg / Schelmenstiege bereits jetzt einen Gefahr enpunkt darstelle. Durch die 
zusätzlichen Verkehre durch die neuen Wohnungen und  die Kita werde sich die Si- 
tuation noch verschlimmern.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Bebauungsplanentwurf Nr.  584:  
„Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 5 von 6 
• Ein Bürger macht den Vorschlag den Nottulner Landwe g auf Höhe der Dorffeld- 
straße zu sperren und damit in Teilen zur Sackgasse  zu machen, um die Verkehre 
aus dem Gewerbegebiet umzulenken.  
• Eine Bürgerin schlägt eine Verkehrszählung vor, um die Fremdverkehre auf dem 
Nottulner Landweg zu ermitteln.  
Zusammenfassende Antwort zu diesem Themenblock:  
> Herr Kurz erklärt, dass im Zuge der vorgestellten P lanung das vorhandene Ver- 
kehrskonzept in Roxel nicht verändert werden solle. 
> Aufgrund der zahlreichen Nachfragen zum Thema „Verkehr“ in Roxel allgemein, 
bietet Herr Brinktrine an, eine gesonderte Veransta ltung zu diesem Thema zu 
organisieren. Zu diesem Termin sollen auch Experten  aus der Stadtverwaltung 
geladen werden. Interessierte Bürger werden gebeten  Kontaktdaten zu hinter- 
lassen, um Informationen zu dieser Veranstaltung zu erhalten. 
 
Beteiligungsform: 
• Eine Bürgerin äußert ihr Bedenken, dass die Planung  bereits wie dargestellt fest 
stünde und ihre Einwände und Bedenken bereits zu di esem Zeitpunkt keine Be- 
rücksichtigung mehr finden würden.  
> Herr Kurz betont, dass die vorgestellte Planung led iglich den Einstieg in das 
Bauleitplanverfahren darstelle. Ausgehend von der F reigabe der Fläche im Pla- 
nungsausschuss sei eine erste Grundvorstellung der zukünftigen Bebauung 
entwickelt worden. Änderungen seien im Dialog mit B ürgern, Politik und den 
Fachämtern möglich. Eine Stellungnahme zu den Ergebnissen werde der Politik 
vorgelegt und von dieser diskutiert. Der abschließe nde Beschluss über die Pla- 
nung erfolge im Rat der Stadt Münster.  
> Herr Brinktrine weist darauf hin, dass auch Vertret er aus der Politik anwesend 
seien, die die Äußerungen zur Kenntnis nähmen und aufgreifen würden.  
 
geplantes Gewerbegebiet in Roxel: 
• Ausgehend von der Berichterstattung in den Westfäli schen Nachrichten kommt die 
Frage auf an welcher Stelle in Roxel das neu geplan te Gewerbegebiet entstehen 
soll.   
> Herr Kurz erklärt, dass die Fläche entsprechend der  Darstellung im Flächennut- 
zungsplan ausgewiesen wird.    
 
Regionalplan für Münster: 
• Ein Bürger fragt, was aus der Ratsvorlage zur Änder ung des Regionalplans gewor- 
den sei. Die Fläche des Plangebiets sei als Änderungsbereich nicht enthalten.   
> Herr Kurz erklärt, dass der Regionalplan von der Be zirksregierung erarbeitet 
werde. Auf Grundlage des Regionalplans werde der Fl ächennutzungsplan erar- 
beitet. Im Bauleitplanverfahren gäbe es Abstimmunge n zwischen der Bezirks- 
regierung und der Stadt Die Bezirksregierung prüfe in diesem Zusammenhang, 
ob die Ziele des Regionalplans weiterhin gewahrt seien.  
> Herr Brinktrine bietet an, die Vorlage im Nachgang der Veranstaltung kurz zu 
besprechen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Bebauungsplanentwurf Nr.  584:  
„Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 6 von 6 
 
Ende der Veranstaltung 
Herr Brinktrine bedankt sich bei den Vertretern der  Verwaltung für die Vorstellung der 
Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bü rgerinnen und Bürger und be- 
endet die Veranstaltung gegen 19:15 Uhr. Im Anschlu ss haben die Bürgerinnen und 
Bürger noch die Möglichkeit Kontaktdaten für die Ei nladung zu einer gesonderten Ver- 
anstaltung zum Thema „Verkehr“ zu hinterlassen.  
 
 
 
 
 
gez. 
 
Herr Brinktrine 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
 
Frau Sauer 
Protokollführerin

Beschlussvorlage

8380 Zeichen

V/0224/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 584: Roxel - Westlich Autobahn A 1 / Südlich Nottulner Landweg 
1. Beschluss zur Aufstellung 
2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.05.2017 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
11.05.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.05.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Für den Berei ch w estlich der Autobahn A1 und s üdlich des Nottulner Landwegs im Stadtteil 
Roxel ist gemäß §  2 (1) in Verbindung mit §  13 a Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan 
der Innenentwicklung u.  a. zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der 
überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen.  
 
Innerhalb dieses Gebietes liegen folgende Grundstücke:  
Gemarkung Roxel,  
Flur 11, Flurstück 414,  
Flur 35, Teile der Flurstücke 257, 389, 390.  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, das s die Verwal tung den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584: 
„Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ öffentlich auslegen wird.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Im Zuge der Erschließungsarbeiten (Straßenbau, Kanalbau, etc.) werden Kosten von insgesamt 
rund 655.000 € anfallen.  
 
Die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Münster. Durch 
die künftige Veräußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt 
entstehen.  
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0224/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Sauer / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 13 / 492 61 94 
E-Mail: 
Sauer@stadt-muenster.de  
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.04.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0224/2017 
Begründung: 
 
Gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Münster über das Baulandprogramm 2016 -2025 wurde 
die Verwaltung damit beauftragt, auf der Fläche westlich der Autobahn A1 und südlich des No ttulner 
Landwegs in Münster -Roxel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung v on 
Wohnbauland zu schaffen.  
Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück befindet sic h im Eigentum der Stadt Münster. Im  
Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist die Fläche als landwirtschaftlich genutzte Fläche 
dargestellt.  
Städtebauliches Ziel ist  eine Arrondierung des bestehenden Siedlungsbereichs bis zur 
Bundesautobahn A1. Vorgesehen sind zwei in Ost-West-Richtung angeordnete Mehrfamilienhäuser 
in Zeilenba uweise sowie als Abschluss der Bebauung eine in Nord -Süd-Richtung angeordnete 
Kindertageseinrichtung. Das Plankonzept beinhaltet die Festsetzung eines allgemeinen 
Wohngebietes für die Erric htung von etwa 30 Wohneinheiten sowie einer Kindertageseinrichtung mit 
sechs Gruppen . Die Gebä udekubatur ist mit maximal zwei Geschossen und Satteldächern am 
Bestand orientiert. Die Kindert ageseinrichtung weicht mit einem Flachdach von der im Gebiet 
prägenden Dachform ab, da die Dac hgeschosse bei Satteldächern (insbesondere in der dritten 
Ebene) im Rahmen des Kitabetriebs meist nicht nutzbar sind. Städtebaulich ist d iese für das Gebiet 
untypische Dachform verträglich, da der Nottulner Landweg an dieser Stelle ein e Sackgasse bildet 
und das Gebäude senkrecht zur öffentl ichen Erschließung angeordnet ist. Insgesamt rückt das 
Gebäude damit aus dem unmittelbar  wahrnehmbaren Umfeld heraus. Durch die Anordnung der 
Kindertageseinrichtung in Nord-Süd-Richtung wird zudem eine lärmmindernde Wirkung erzeugt.  
Die Grundstücke sind größtenteils über den Nottulner Landweg erschlossen. Die südliche 
Straßenseite wird zu diesem Zweck umg ebaut. Die neuen Gebäude sind über einen 2,00  m breiten 
Gehweg zugänglich. Dem Gehweg vorgelagert ist ein öffentlicher Parkstreifen mit rund 
15 Stellplätzen vorg esehen, der neben der Deckung des erforderlichen Bedarfs an 
Besucherstellplätzen (30  % bezogen auf die neu geschaffenen Wohneinheiten) auch zusätzliche 
Angebote für die A nwohner schafft. Die vorhandenen Baumstandorte sollen in den Parkstreifen 
integriert und soweit wie möglich erhalten werden. Das Baufeld in zweiter Reihe wird über die diesem 
Grundstück zugeordnete Stellplatzanlage erschlossen. Diese geht von einer neuen Stichstraße ab. 
Vorgesehen ist für die Stichstraße ein ei nseitiger Gehweg mit straßenbegleitenden öffentlichen 
Stellplätzen. Eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße ermöglicht die A nfahrbarkeit der Gebäude 
durch die Abfallwirtschaftsbetriebe. Die Stic hstraße dient gleichzeitig als Zuwegung zum südlich der 
Baufelder gelegenen Regenwasserrückhaltebecken.  
Durch die erforderlichen Anpassungen im Straßenraum fallen Straßenbaubeiträge an, die gemäß des 
Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Anwohner umlegbar sind 
(Gehweg zu 70  %, Parkstreifen zu 80  %). Erschließungsbeiträge für die neue Stic hstraße sind nach 
BauGB zu 90 % auf die erschlossenen Grundstücke umlegbar.  
 
Da sich die für die Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche im Eigentum der Stadt Münster 
befindet, greift gemäß dem Beschluss zur Sozialgerechten Bodennutzung in Münster die 
sozialpolitische Selbstbindung, wonach für städtische Grundstücke bei Meh rfamilienhausbebauung 
ein Zielwert von 60  % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem 
Mietwohnraum zu berücksichtigen ist.  
 
Am 20.09.2016 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB statt. Die 
Niederschrift ist in der Anlage  1 beigefügt.  Die Bedenken der Bürgerinnen und Bürger im 
Zusammenhang mit der Lage des Plangebiets an der Autobahn wurden hinsichtlich der 
Lärmbelastung in einem schalltechnisches Gutachten  und hinsichtlich Luftschadstoffen  im 
Umweltprotokoll behandelt. Ausgehend von den Ergebnissen des Gutachtens werden keine 
ergänzenden aktiven Schallschutzma ßnahmen vorgesehen , da eine Erhöhung der bestehenden 
Lärmschutzwand in keinem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. In Kombination des vorhandenen aktiven 
Schallschutzes mit ergänzenden passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden sowie 
einer kontrollierten Be - und Entlüftung der Gebäude kann den Erfordernissen des Lärmschutzes 
entsprochen werden. Hinweise über zu erwartende Luftb elastungen wurden aus dem 
Luftschadstoffgutachten für den sechs -streifigen Ausbau der A1 zwischen Nienberge und Greven

- 3 - 
V/0224/2017 
abgeleitet. Demnach sind (westlich der Autobahn) ab einer En tfernung von 40 m zum Fahrbahnrand 
keine Überschreitungen der Grenzwerte für Sti ckstoffdioxid mehr gegeben. Die geplante Bebauung 
der Kita hält eine Entfernung von 40 m ein.  
Die Anregung verschiedene Bauformen im Gebiet vorzusehen wurde geprüft. Aufgrund des hohen 
Flächenbedarfs für die Kindertageseinrichtung ist im Sinne der Schaffu ng von Wohnraum jedoch für 
die übrigen Baugrundstücke weiterhin eine reine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen.  
Hinsichtlich der Bedenken im Zusammenhang mit der notwendigen Anschüttung des Geländes wurde 
durch entsprechende Festsetzungen sicherge stellt, dass die Anschüttungen mit einem 
kontinuierlichen Gefälle zum Regenwasserrückhaltebecken durchzuführen sind.  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans wird gemäß §  13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchf ührung einer Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 
BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans 
Nr. 584 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß §  13 a 
Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
 
Der Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr.  584 überlagert einen geringfügigen Teil 
des rechtskräftigen Bebauungsplans Roxel  4: „Schelmenstiege – BAB“. Nach seiner Rechtskraft tritt 
der neue Bebauungsplan im überlagerten Bereich an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.  
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
soll im Anschluss an die politischen Beratungen im Juni/Juli 2017 erfolgen.  
 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
i. V. 
 
gez.  
Denstorff  
Stadtbaurat  
 
 
Anlagen:  
1. Niederschrift der Bürgeranhörung  
2. Begründung   
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0224-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

9924 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0224/2017 
Textliche Festsetzungen   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584:  
Roxel – Westlich Autobahn A1 /  
Südlich Nottulner Landweg  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung  
In den WA -Gebieten sind Nutzungen gemäß § 4 Abs.  3 Nr.  4 und Nr.  5 BauNVO 
unzulässig (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO).  
1.2  Höhe baulicher Anlagen, Geschossigkeit  
1.2.1  Bezugspunkt für die festgesetzte Höhenangabe der Hauptbaukörper ist jeweils die 
Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (EG OKFF) (§ 16 Abs.  2 Nr.  4 i.V.m. §  18 
Abs. 1 BauNVO).  
Die Traufhöhe (TH) ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der 
Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Die Bauhöhe (BH) ist definiert als die 
oberste Attikakante des Flachdachs (§ 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.2.2  Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude muss 0,30 m über der 
neu angeschütteten G eländehöhe liegen (§  9 Abs. 3 BauGB i.V.m. §  18 Abs. 1 
BauNVO).  
1.2.3 Die festgesetzten Höhen können durch technische Aufbauten um bis zu 0,50 m 
überschritten werden. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch Anlagen zur 
Nutzung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind 
um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurück zu setzen (§ 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.3  Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.3.1  Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO haben einen Abstand von 3,00 m zur im Norden 
gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche (Nottulner Landweg) einzuhalten (§ 23 Abs. 5 
BauNVO). Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Abstellanlagen für 
Abfallbehälter oder Fahrräder (§ 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.3.2 Stellplätze sind ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Tiefgaragen 
sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig (§  12 Abs. 6 
BauNVO).  
1.4  Versiegelung, Freiflächen, Begrünung  
1.4.1 Offene, ebenerdige St ellplätze dürfen nur mit wass erdurchlässigen Materialien (z. B. 
Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) 
angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
1.4.2 Im WA
2-Gebiet ist im Bereich der Stellplatzanlagen pro sechs S tellplätze ein 
großkroniger heimischer, standortgerechter Laubbaum (z.B. Stieleiche, Spitzahorn, 
Hainbuche) als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 0,14 m bis 0,16 m 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Pflanzfläche von mindes tens 
6,00 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.4.3 Die festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind mit einer geschnittenen Hecke aus heimischen Laubgehölzen (z.B. 
Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB).  
1.5  Schallschutz  
1.5.1  In den in der Planzeichnung mit Lärmpegelbereichen III, IV und V gekennzeichneten 
überbaubaren Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.5.2 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN  4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum 
Schlafen geeignete Räume sc hallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die 
Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§  9 Abs.  1 Nr.  24 
BauGB).  
1.5.3 Von den festgesetzten Lärmpegelbereichen kann im Baugenehmigungsverfahren 
abgewichen werden, wenn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der lärmtechnischen 
Untersuchung zum B ebauungsplan oder durch eine eigene DIN -4109-konforme 
lärmtechnische Berechnung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der DIN  4109 
an die Außenbauteile am geplanten G ebäude eingehalten sind (§  9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB).  
1.5.4 Die im WA
2-Gebiet festgesetzte Nutzung bleibt solange unzulässig, bis das Gebäude im 
WA1-Gebiet in seiner lärmabschirmenden Wirkung als geschlossene Bebauung in der 
festgesetzten Geschossigkeit und maximalen Gebäudehöhe fertig gestellt ist (§ 9 Abs. 1 
Nr. 24 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).  
 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)  
2.1  Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt  
Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung sind bei grenzständig 
zueinander errichteten Gebäuden einheitlich zu gestalten.  
2.2  Dächer  
2.2.1  Von der in der Planzeichnung festgesetzten Dachform kann – sofern städtebaulich 
vertretbar – für A nbauten, verbindende und untergeordnete Bauteile abgewichen 
werden.  
2.2.2  Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind auf Satteldächern ab einer Neigung von 35° 
zulässig, soweit ein Abstand von 1,00 m zum First und 1,50 m zu Giebelwänden 
eingehalten und insgesamt zwei Drittel der jeweiligen Gebäudebreite nicht überschritten 
werden.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
2.2.3 Trauf- und Attikahöhen, Dachüberstände an den Traufseiten sowie Dachneigungen sind 
bei grenzständig errichteten Gebäuden jeweils einheitlich herzustellen.  
2.2.4 Flachdächer sind mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu 
begrünen. Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zugelassen.  
2.3  Aufschüttungen, Abgrabungen  
2.3.1  Das Gelände ist zu den öffentlichen Erschließungsflächen hin niveaugleich 
anzuschütten. Von Nord nach Süd ist dabei ein kontinuierliches Gefälle sicher zu stellen.  
2.3.2 Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der Angleichung des Geländes nach Punkt 
2.3.1 dienen, sind auf den Baugrundstücken unzulässig.  
2.4  Einfriedungen  
Im WA2-Gebiet sind bauliche Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.  
2.5  Gestaltung von Standplätzen für Abfallbehälter  
Standplätze für Abfallbehälter in den straßenseitigen Freiflächen sind mit einer 
blickdichten Verkleidung zu versehen, mi t Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder 
mit Rankpflanzen einzugrünen.  
 
3  Nachrichtliche Übernahme  
Die Schutzzonen der Bundesautobahn 1 (A1) gemäß § 9 Abs.  1 und 2 
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.  
3.1  Anbauverbotszone der A1  
In der Anbauverbotszone der A1 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG Hochbauten jeder Art 
(folglich auch Werbeanlagen, Pflichtparkplätze, Carports und Garagen) in einer 
Entfernung bis zu 40,00  m, gemessen vom äußeren Rand der befestig ten Fahrbahn, 
nicht errichtet werden.  
3.2  Anbaubeschränkungszone der A1  
In der Anbaubeschränkungszone der A1 bedürfen die Baugenehmigungen oder nach 
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung des Landesbetriebs 
Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Hamm, wenn bauliche Anlagen in einer 
Entfernung bis zu 100,00 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn 
erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Gleiches gilt für die Errichtung 
von baulichen Anlagen, die nicht  durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
abgedeckt sind.  
Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone bedürfen gemäß §  9 Abs. 2 FStrG der 
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Jede Werbeanlage ist daher 
gesondert zu beantragen.  
3.3 Werbeanlagen außerhalb der Anbaubeschränkungszone der A1  
Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d.h. auch in einem Abstand von 
mehr als 100,00  m vom befestigten Fahrbahnrand, kann eine Werbeanlage nach den 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 33 StVO unzulässig sein. Daher ist die 
Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zwingend erforderlich.  
 
4.  Hinweise  
4.1  Ausbau der Straße Nottulner Landweg und Bau eines neuen Erschließungsstichs  
Aufgrund der Neuentwicklung des Standortes muss die bestehende Straße Nottulner 
Landweg im südlichen Bereich ausgebaut werden. Die Kosten des Ausbaus werden 
gemäß des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die 
Anlieger nördlich und südlich der Straße umgelegt.  
Die Kosten für die Herstellung des neuen Erschließungsstichs werden gemäß dem 
BauGB auf die Anlieger östlich und westlich des Stichs umgelegt.  
4.2  Bodendenkmäler  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt 
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, 
LWL – Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die 
Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.  
4.3  Bomben- und Munitionsfunde  
Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen 
bisher keine Erkenntnisse vor.  
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd-  und 
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und 
unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche 
Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind al s besonders gefährdend anzusehen und 
rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
4.4  Altlasten  
Hinweise über das Vorkommen von Altlasten-/ Verdachtsflächen liegen nicht vor.  
4.5  Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4

V-0224-2017-Anlage-4-Planverkleinerung

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Bebauungsplan Nr. 584:
Roxel - Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg

Planverkleinerung / Maßstab 1:2000

Beratungsverlauf (4)

04.05.2017 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 26.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.05.2017 Rat
TOP 28.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Dorffeldstraße
  • Nottulner Landweg 1
  • Auf dem Dorn 14
  • Am Rohrbusch
  • Paul-Gerhardt-Straße
  • An den Speichern 7
  • Schelmenstiege
  • Albersloher Weg 33
  • Welsingheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0224/2017
Typ
Vorlagen
Datum
17.03.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37