V/0224/2017
Bebauungsplan Nr. 584 - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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V-0224-2017-Anlage-2-Begruendung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0224/2017 Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Inhalt Seite 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 3.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 3 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 4 6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 4 6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 5 6.2.4 Firstrichtung und Dachform ............................................................................................... 5 6.2.5 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt ............................................. 6 6.2.6 Ruhender Verkehr und Nebenanlagen ............................................................................. 6 6.2.7 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone ................................................................ 7 6.2.8 Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen ........................................................... 7 6.3 Begrünung ................................................................................................................................... 8 6.4 Verkehrsflächen / Erschließung / ÖPNV-Anbindung ................................................................... 8 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 8 6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................... 9 6.7 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 9 6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 10 6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 10 6.10 Bomben- und Munitionsfunde.................................................................................................... 10 7 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 10 7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................. 10 7.1.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 7.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 12 7.1.3 Boden / Wasser ............................................................................................................... 12 7.1.4 Klima / Luft ...................................................................................................................... 13 7.1.5 Landschaft / Kulturgüter .................................................................................................. 13 7.2 Zusammenfassung .................................................................................................................... 13 8 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 13 9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 14 Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen Im Stadtteil Roxel sind die Flächenpotenziale für die Entwicklung von neuem Wohnbauland begrenzt. Entsprechend der Zielsetzung der Stadt Münster , neuen Wohnraum zu schaffen, bietet sich das an den Nottulner Landweg angrenzende Plangebiet für eine Wohnbaulandentwicklung an. Durch die Entwicklung des Plangebiets findet eine Arrondierung des bestehenden Siedlungsbereichs bis zur Bundesautobahn 1 (A1) statt. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor: • es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; • die zulässige Gesamt -Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt worden sind, ist kleiner als 20.000 m²; • die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; • Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Die Vermeidungsgrundsätze des § 1 a Abs. 3 BauGB werden in der Planung und deren Abwägung berücksichtigt. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 584 umfasst einen Teilbereich der landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich des Nottulner Landwegs, die im Osten an die A1 angrenzt. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen damit die Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 11, Flurstück 414 sowie Flur 35, Teile der Flurstücke 257, 389, 390. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als landwirtschaftlich genutzte Fläche dar. Die Inhalte des Bebauungsplans sind daher nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Darstellungen des FNPs entwickelt. Der Bebauungsplan kann jedoch nach § 13 a Abs . 2 Nr. 2 BauGB vor Änderung bzw. Ergänzung des FNPs aufgestellt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets wird nicht beeinträchtigt. Der FNP wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 584 im Wege der Berichtigung im Zuge der 79. Änderung des Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg fortgeschriebenen FNP angepasst. Im Rahmen der Berichtigung wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche dargestellt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 584 ist aktuell überwiegend unbeplant. Eine Teilfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Roxel 4: Schelmenstiege – BAB. Dieser setzt für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Um die bereits im überlagerten Bereich vorhandene Verkehrsfläche abzusicher n, wird die Festsetzung in diesem Bereich geändert. 4 Räumliche und strukturelle Situation Stadtteil Der Stadtteil Roxel befindet sich westlich der Münsteraner Innenstadt. Aktuell hat der Stadtteil rund 9.180 Einwohner. Die räumliche Struktur ist geprägt durch einen kompakten Siedlungsbereich, der überwiegend Wohnnutzung umfasst. Der Siedlungsbereich wird in seinen Grenzen bestimmt von der A1 im Osten und die ihn umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Vom Stadtteilzentrum aus nach Westen hin sind Schulen und weitere soziale Einrichtungen angeordnet. Im Süden des Stadtteils befindet sich ein neu geschaffener Bahnhaltepunkt, der das dort befindliche Gewerbegebiet erschließt. Ein weiteres Gewerbegebiet befindet sich im Süd-Osten des Stadtteils östlich der A1. Plangebiet Das Plangebiet befindet sich süd-östlich des Stadtteilzentrums von Roxel direkt angrenzend an die A1. Im Norden des Plangebiets befindet sich der Nottulner Landweg. Das Plangebiet schließt an die vorhandene Wohnbebauung am Nottulner Landweg an und ergänzt diese bis zur Autobahn. Im Süden grenzt das Plangebiet an die freie Landschaft an, die durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt ist. Nutzungsstruktur im näheren Umfeld Die nähere Umgebung des Plangebiets ist nach Norden und Westen hin durch Wohnbebauung geprägt. Die angrenzende Wohnbebauung stellt eine Mischung aus überwiegend eingeschossigen Einfamilien- und Doppelhäusern sowie zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit ausgebauten Dachgeschossen dar. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind im Zentrum von Roxel vorhanden. 5 Planungsziele Die konkrete Zielsetzung hinter der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 ist, für den Stadtteil Roxel Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Zum einen erfolgt dies im konkreten Fall durch die Schaffung neuen Wohnraums im Segment der Mehrfamil ienhäuser. Je nach Wohnungsgrundrissen können im Plangebiet zwischen 25 und 30 Wohneinheiten realisiert werden. Weiterführende Zielsetzungen bestehen darin, Raum für soziale Versorgungsbedarfe, in diesem Fall insbesondere für jüngere Haushalte bzw. für Haushalte mit drei und mehr Kindern, zu schaffen. Entsprechend den Zielen einer sozialgerechten Bodennutzung ist vorgesehen, die entstehende Nettowohnfläche anteilig zu gefördertem bzw. förderfähigem Wohnraum zu entwickeln. Dabei gilt als Vorgabe für städtisc he Grundstücke 60% der entstehenden Nettowohnfläche für geförderten Mietwohnraum vorzusehen. Zum anderen wird Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg durch den Bebauungsplan eine Erweiterung des Angebots an Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten (Kita) ermöglicht. Die bestehenden Strukturen sol len zu diesem Zweck bedarfsgerecht und verträglich arrondiert werden. Vorgesehen ist eine Kita mit sechs Gruppen. Zudem wird der Nahbereich um den Nottulner Landweg und die Straße Schelmenstiege durch eine Fläche für die Regenrückhaltung in entwässerungstechnischer Sicht für weitere (Wohnbau)Entwicklungen qualifiziert. 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich • der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, • der Bauweise sowie überbaubaren Flächen • und der öffentlichen Verkehrsflächen die Grundzüge der Planung dar. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Die folgenden planungsrechtl ichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern. 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der baulichen Nutzung ein „ Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Festsetzungen sind zum Teil, aufgrund der unterschiedlichen Ansprüche von Wohn - und Kita-Nutzung, nach den Kategorien WA 1 (Kita) und WA 2 (Wohnen) differenziert. Als ausnahms weise zulässige Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet aufgrund des von ihnen ausgehenden Störfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen. 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zulässigen Gebäudehöhen definiert. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahlen Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 B auNVO definierten Obergrenze für allgemeine Wohngebiete auf 0,4 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ist eine Überschreitung dieser Grundflächenzahl durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Wohngebäude im WA 2 ebenfalls gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Für die Kita im W A1 wird, aufgrund der maximalen Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Ausnutzung auf zwei Ebenen, eine geringere GFZ von 0,8 festgesetzt. Durch die Einhaltung der Obergrenzen wird eine verträgliche Eingliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt. Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügen soll. Festgesetzt sind daher zwei Vollg eschosse als Höchstmaß. Zusammen mit der festgesetzten maximal zulässigen Traufhöhe und der vorgegebenen Dachneigung (vgl . Planzeichnung) kann ein drittes Vollgeschoss als ausgebautes Dachgeschoss realisiert werden. Die geplanten Wohngebäude im WA 2 sind mit einer Traufhöhe (TH) von maximal 6,50 m festgesetzt. Bei einer Geschosshöhe von 2,75 m ist für die Wohnhäuser ein Drem pel von rund 0,50 m realisierbar. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Das Kita-Gebäude im WA1 kann, aufgrund von abweichenden Deckenhöhen, mit einer Bauhöhe (BH) bis zu 7,50 m errichtet werden. Die Bauhöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs. Die festgesetzten Höhen können durch technische Aufbauten um bis zu 0,50 m und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien generell überschritten werden. Aufbauten und Anlagen sind um mindestens 1,00 m von den Giebelwänden zurück zu setzen. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (EG OKFF). Die EG OKFF ist für die Baufelder jeweils als Mindestmaß in Meter über Normalhöhennull festgesetzt . Die definierte Höhe EG OKFF ergibt sich aufgrund von zwei Punkten. Zum einen ist aufgrund von Höhenunterschieden des Geländes im Ausgangszustand eine Anschüttung des Geländes notwendig (vgl. Absatz 6.2.8). Zum anderen wird dem Hochwasserschutz und Starkregenereignissen Rechnung getragen, indem festgesetzt wird, dass es zwischen der EG OKFF und der neuen Geländekante eine Differenz von 0,30 m geben muss. Eine Anschüttung des Geländes sowie eine erhöhte Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss sind näherungsweise bei der angegebenen EG OKFF berücksichtigt. 6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu überbaubaren Grundstücksflächen wird die Eingliederung der Planung in die Um gebung und damit einhergehend ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild abgesichert. Die Gebäude sind in einer offenen Bauweise zu errichten. Die offene Bauweise ermöglicht es, auch im Bereich der Mehrfamilienhäuser, Gebäude grenzständig als Doppel- oder Reihenhäuser bis zu einer Länge von insgesamt 50,00 m zu errichten. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert. 6.2.4 Firstrichtung und Dachform Auch die Festsetzung der Firstrichtung und der Dachform dient der Absicherung eines städtebaulich homogenen Siedlungsbildes. Die Firstrichtung ist für das WA 2 in der Planzeichnung festgesetzt und orientiert sich an der Bestandsbebauung. Dächer sind im WA 2 als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 32° und 38° auszuführen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind ab einer Dachneigung von 35° zulässig, soweit ein Abstand von 1,00 m zum First und 1,50 m zu Giebelwänden eingehalten und insgesamt zwei Drittel der jeweiligen Gebäudebreite nicht überschritten werden. Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Für die Kita ist ein Flachdac h festgesetzt, da die Dachgeschosse bei Satteldächern (insbesondere in der dritten Ebene) im Rahmen des Kitabetriebs meist nicht nutzbar sind. Städtebaulich ist diese für das Gebiet untypische Dachform verträglich, da der Nottulner Landweg an dieser Stelle eine Sackgasse bildet und das Kita- Gebäude senkrecht zur öffentlichen Erschließung angeordnet ist. Insgesamt rückt das Gebäude damit aus dem unmittelbar wahrnehmbaren Umfeld heraus. Von der festgesetzten Dachform kann – sofern städtebaulich vertretbar – für Anbauten, verbindende und untergeordnete Bauteile abgewichen werden. Die Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen ist generell zulässig, sofern ein Abstand von mindestens 1,00 m zu den Außenwänden eingehalten wird. 6.2.5 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt Um eine gewisse Heterogenität des Gebietes zu ermöglichen, werden keine Vorgaben zur Materialität und Farbgebung von Außenwänden und Dacheindeckungen gemacht. Um gleichzeitig aber ein geordnetes städtebauliches Bild zu gewährleisten, sind zueinander grenzständig errichtete Gebäude einheitlich in Material, Farbe und Trauf - bzw. Bauhöhe zu errichten. Ebenfalls bei zueinander grenzständig errichteten Gebäuden einheitlich zu gestalten sind Dachüberstände an den Traufseiten sowie Dachneigungen. 6.2.6 Ruhender Verkehr und Nebenanlagen Die Festsetzungen im Zusammenhang mit Stellplätzen und Nebenanlagen haben neben einem gestalterischen Anspruch auch einen ökologischen Hintergrund. So kann durch die Begrenzung bzw. Festlegung der Größe und der Standorte die versiegelte Fläche auf den Grundstücken reduziert werden. Durch die Vorgabe von bestimmten Materialien kann zudem der Anteil an Versickerungsflächen erhöht werden. Ruhender Verkehr Stellplätze sind in diesem Zusammenhang nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Tiefgaragen sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Jedem Baufeld sind private Stellplatzanlagen zugeordnet. Durch die Bündelung in vier einzelne Anlagen können die erforderlichen Stellplätze städtebaulich verträglich und in kurzer Distanz zu den Wohnungen untergebracht werden. Im Plangebiet sind ausschließlich offene, ebenerdige Stellplätze vorgesehen, da die privaten Flächen möglichst offen und einsehbar gestaltet werden sollen. Aufgrund der Größe und der Anordnung der Stellplatzanlagen sind Carports und Garagen mit geschlossenen Rückwänden aus städtebaulicher Sicht nicht vorstellbar und daher nicht vorgesehen. Um di e versiegelten Flächen zu reduzieren sind die Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen. Zur ökologischen Aufwertung der Flächen ist zudem ein Anpflanzgebot vorgesehen (vgl. Abschnitt 6.3). Nebenanlagen Um die Vorgartenbereiche entlang des Nottulner Landwegs weitestgehend frei von Nebenanlagen zu halten, haben Nebenanlagen einen Abstand von 3,00 m zu dieser Verkehrsfläche einzuhalten. Lediglich Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind in den Vorgartenbereichen entlang des Nottulner Landwegs zulässig. Abfallbehälter bzw. deren Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Abstellanlagen im Bereich aller straßenseitigen Freiflächen sind, aus gestalterischen Gründen, mit einer blickdichten Verkleidung zu versehen, mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 6.2.7 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone Für Bereiche entlang von Autobahnen definiert das Fernstraßengesetz (FStrG) in § 9 bestimmte Auflagen. Die betreffenden Bereiche sind in der Planzeichnung als Hinweise gekennzeichnet. Anbauverbotszone der A1 In einer Entfernung bis zu 40,00 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn befindet man sich in der sogenannten „Anbauverbotszone“. Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG sind Hochbauten jeder Art, folglich auch Pflichtparkplätze, in dieser Zone nicht zulässig. Dieser Bereich ist in der Planzeichnung als von der Bebauung freizuhaltende Fläche gekennzeichnet. Anbaubeschränkungszone der A1 In einer Entfernung bis zu 100,00 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn befindet man sich in der sogenannten „ Anbaubeschränkungszone“. Anlagen, Gebäude und sonstige Maßnahmen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 584 entsprechen und damit im Zuge der Beteiligungsprozesse während des Bauleitplanverfahrens dem Landesbetriebs Straßenbau NRW bereits zur Genehm igung vorgelegen haben, sind in dieser Zone zulässig. Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung abweichender Vorhaben oder die erhebliche Änderung oder Umnutzung genehmigter Anlagen in dieser Zone bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Auch Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone bedürfen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Jede Werbeanlage ist daher gesondert zu beantragen. Werbeanlagen außerhalb der Anbaubeschränkungszone der A1 Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d.h. auch in einem Abstand von mehr als 100,00 m vom befestigten Fahrbahnrand, kann eine Werbeanlage nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 33 Straßenver kehrsordnung (StVO) unzulässig sein. Daher ist die Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zwingend erforderlich. 6.2.8 Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen Das Gelände im Plangebiet weist im Ausgangszustand, insbesondere zum bestehenden Nottulner Landweg, Höhenunterschiede auf. Um die Erschließung der Gebäude in erster Reihe zu sichern sowie Tieflagen und damit Flächen, auf denen sich Wasser sammeln kann zu vermeiden, muss das Gelände zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin niveaugleich angeschüttet werden. Um den Abfluss von Niederschlagswasser zu gewährleisten, muss bei den Anschüttungen ein kontinuierliches Gefälle zum Regenwasserrückhaltebecken sichergestellt werden. Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der beschriebenen Angleichung des Geländes dienen, sind auf den Baugrundstücken unzulässig. Um die Straßenräume und das gesamte Gebiet möglichst offen zu gestalten, dürfen bauliche Einfriedungen der Baugrundstücke eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 6.3 Begrünung Um größere Stellplatzanlagen von dem öffentlichen Raum abzuschirmen, ist ein Anpflanzgebot vorgesehen. Auf den festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind daher geschnittenen Hecke aus heimischen Laubgehölz en wie z.B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster vorzusehen. Zusätzlich ist auf den Stellplatzanlagen im WA 2 pro sechs Stellplätze ein großkroniger heimischer, standortgerechter Laubbaum wie z.B. Stieleiche, Spitzahorn oder Hainbuche als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 0,14 bis 0,16 m zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Pflanzfläche von mindestens 6,00 m² vorzusehen. Die Stellplatzanlage im WA 1 ist aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit auf der Ostseite der Kita und der geringen Größe der Stellplatzanlage von dieser Festsetzung ausgenommen. 6.4 Verkehrsflächen / Erschließung / ÖPNV-Anbindung Die Baufelder in erster Reihe werden vom Nottulner Landweg aus erschlossen. Die südliche Straßenseite wird zu dies em Zweck umgebaut. Die neuen Gebäude sind über einen 2,00 m breiten Gehweg zugänglich. Dem Gehweg vorgelagert ist ein öffentlicher Parkstreifen vorgesehen, der die Deckung des erforderlichen Bedarfs an Besucherstellplätzen (30 % bezogen auf die neu geschaf fenen Wohneinheiten) ermöglicht. Die vorhandenen Baumstandorte sollen in den Parkstreifen integriert und soweit wie möglich erhalten werden. Gehweg und Parkstreifen werden durch die erforderlichen Stellplatzzufahrten unterbrochen. In den übrigen Bereichen ist ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt, um die Bereiche für die Baumstandorte und die öffentlichen Stellplätze zu sichern. Das Baufeld in zweiter Reihe wird über die diesem Grundstück zugeordnete Stellplatzanlage erschlossen. Diese geht von einer noch zu realisierenden neuen Stichstraße ab. Vorgesehen ist für die Stichstraße ein einseitiger Gehweg mit straßenbegleitenden öffentlichen Stellplätzen. Eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße ermöglicht die Anfahrbarkeit der Gebäude durch die Abfallwirtschaftsbetriebe. Die Stichstraße dient gleichzeitig als Zuwegung zum südlich der Baufelder gelegenen Regenwasserrückhaltebecken. Durch die erforderlichen Anpassungen im Straßenraum fallen Straßenbaubeiträge an, die gemäß dem Kommunalabgabegesetz für das Land N ordrhein-Westfalen (KAG) auf die Anwohner umlegbar sind (Gehweg zu 70 %, Parkstreifen zu 80 %). Erschließungsbeiträge für die neue Stichstraße sind nach BauGB zu 90 % auf die erschlossenen Grundstücke umlegbar. Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Durch die Haltestelle „Nottulner Landweg“ in rund 600 m Entfernung erfolgt der Anschluss an das Stadtbusnetz. Die Linie 10 fährt hier Montag bis Freitag jede Stunde in Richtung Innenstadt. In rund 800 m Entfernung wird die Haltestelle „Dorffeldstraße“ werktags im 20-Minuten-Takt und an Sonn- und Feiertagen im 30 -Minuten-Takt durch die Linie 1 in Richtung Innenstadt angefahren. Die Haltestelle „Paul -Gerhardt-Straße“ in rund 1 km Entfernung wird zusätzlich durch die Nachtbuslinie N80 angefahren. 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Entwässerung Für das Plangebiet wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet, welches die Verdunstung, Versickerung und Ableitung des Niederschlagswassers berücksichtigt. Die Bewirtschaft ung des Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Niederschlagswassers soll sich dabei am lokalen Wasserhaushalt im unbebauten Zustand orientieren. In diesem Zusammenhang ist das Flachdach der Kita als Gründach auszuführen, um den Rückhalt und die Verdunstung von Niederschlagswasser zu erhöhen. Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennverfahren. Die Niederschlagsabflüsse werden nach Süden in das geplante Regenrückhaltebecken geleitet. Der Ablauf des Regenrückhaltebeckens ist im Norden an den Regenwasser -Kanal im Nottulner Landweg angeschlossen. Ein Anschluss an das offene Grabensystem im Westen des Plangebiets ist nicht möglich. Das Regenwasser wird durch das vorhandene Kanalnetz in das Regenrückhaltebecken / Regenüberlaufbecken Welsingheide geleitet und gedrosselt dem Meckelbach zugeführt. Für möglicherweise zukünftig im Umkreis entstehende weitere Bedarfe werden entsprechende Anschlussmöglichkeiten vorgesehen. Aufgrund der Plangebietsgröße ist eine Regenwasserbehandlung nicht erforderlich. Schmutzwasser wird in den vorhandenen Schmutzwasserkanal im Nottulner Landweg eingeleitet. Hausanschlüsse hierfür sind teils bereits im Nottulner Landweg vorhanden. Das Schmutzwasser wird zum Pumpwerk Welsingheide und im Anschluss zur Hauptkläranlage geleitet. Technische Infrastruktur Die Schaffung der V oraussetzungen für die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch die Erweiterung bestehender Netze. 6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Im Plangebiet ist eine sechs -gruppige Kita mit den dazugehörigen Außenflächen vorgesehen, um die bestehenden Bedarfe an Betreuungsplätzen im Stadtteil zu decken. 6.7 Immissionsschutz Das Plangebiet wird aktuell durch den vorhandenen Lärmschutzwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand entlang der Bundesautobahn abgeschirmt. Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen, wurde im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 2017) erstellt, wel ches die Verkehrslärmeinwirkungen des vorhandenen Straßennetzes untersucht. Ausgehend von den Ergebnissen des Gutachtens (vgl. hierzu vertiefend Absatz 7.1.1 – Lärmimmissionen) werden keine ergänzenden aktiven Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. In Kombination des vorhandenen aktiven Schallschutzes mit ergänzenden passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden sowie einer kontrollierten Be - und Entlüftung kann den Erfordernissen des Lärmschutzes entsprochen werden. In der Planzeichnung sind zu diesem Zweck überbaubare Grundstücksflächen an den Gebäuden mit den Lärmpegelbereichen (LPB) III bis V gekennzeichnet, um dort passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Baugrenze zurückversetzte errichtete Fassaden. Voraussetzung für die in der Planzeichnung für das WA 2 festgesetzten Lärmpegelbereiche ist der vorgezogene Bau des Gebäudes im WA 1 (Kita). Die in dem Baugebiet WA2 festgesetzten Nutzungen bleiben daher solange unzulässig, bis die Kita in Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg ihrer lärmabschirmenden Wirkung in der festgesetzten Weise fertig gestellt ist. Der Bau der Kita wird durch die Stadt als Grundstückseigentümer sichergestellt. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmöglichkeiten an den mit LPB gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallgedämmte Lüftungen zu installieren, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern. Von den festgesetzten Lärmpegelbereichen kann im Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden, wenn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan oder durch eine eigene DIN -4109-konforme lärmtechnische Berechnung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der DI N 4109 an die Außenbauteile am geplanten Gebäude eingehalten sind. 6.8 Altlasten / Altstandorte Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (vgl. textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan, Hinweise Punkt 4.2). 6.10 Bomben- und Munitionsfunde Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keine E rkenntnisse vor. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 7 Auswirkungen auf die Umwelt 7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung Im Stadtteil Roxel soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,2 ha großen Fläche ein Wohngebiet für etwa 25 bis 30 Wohneinheiten sowie eine Kita mit sechs Gruppen entwickelt werden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH - Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 7.1.1 Menschen Lärmimmissionen Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm) wurden durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 2017). Es sind die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu beachten. Die Orientierungswerte betragen gemäß DIN 18005/07.02 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts. Der Lärm von der A1 verursacht hohe Beurteilungspegel im Baugebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind in Höhe des Erdgeschosses und der Außenwohnbereiche weitestgehend und in den Höhen des ersten Obergeschosses und des zweiten Obergeschosses / Dachgeschosses im gesamt en Gebiet überschritten. Das Dachgeschoss zeigt die größten Überschreitungen der Orientierungswerte am Tag von bis zu + 9 dB(A) sowie in der Nacht von bis zu + 13 dB(A). Entlang der A1 besteht bereits ein Lärmschutzwall von 7,50 m Höhe mit aufgesetzter Lärmschutzwand von 2,50 m Höhe. Eine Erhöhung der aufgesetzten Wand ist mit großem baulichem sowie kostentechnischem Aufwand verbunden. Eine Erhöhung auf die doppelte Höhe von 5,00 m hätte eine Minderung der Immissionen von 2 bis 3 dB(A) zur Folge und führt nach Aussage des Gutachters damit nicht zu erheblichen Reduzierungen der Beurteilungspegel. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht in Betracht gezogen werden, ist zur Minderung der Lärmimmissionen die Festsetzung von Lärmpegelbereichen III bis V erforderlich (passiver Lärmschutz). Die Festsetzung bezieht sich auf das zweite Obergeschoss, das die höchsten Belastungen aufweist. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss sind niedrigere Immissionen zu erwarten. Durch den vorgezogenen Bau einer in Nord- Süd-Richtung orientierten Kita kommt es zu einer Abschirmwirkungen für die westlich gelegenen Wohngebäude. Der vorgezogene Bau der Kita ist die Voraussetzung für die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche. Für die Außenwohnbereiche der Wohngebäude ergeben sich unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Kita überwiegend Immissionswerte zwischen 50 und 55 dB(A). Für die Außenbereiche der Kita werden im Schallschatten des Gebäudes bis zu 57 dB(A) erreicht. Zusätzlich wurden die zu erwartenden Lärmimmissionen auf die vorhandene Wohnbebauung im Zuge der Erschließung des neuen Baugebietes ermittelt. Die zusätzlichen Lärmimmissionen liegen zwischen +1,0 und +1,8 dB(A). Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen werden an den betrachteten Immissionsorten nicht erforderlich sein. Luftschadstoffe Durch die Nähe zur A1 sind mögliche Luftbelastungen zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Bewertung ist die 39. Bundesimmissionsschutzverordnung. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderj ahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO 2) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Hinsichtlich der Feinstäube beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel (PM10) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Hinweise über zu erw artende Luftbelastungen lassen sich im Analogieschluss aus dem Luftschadstoffgutachten für den sechsstreifigen Ausbau der A1 zwischen Nienberge und Greven ableiten. Demnach sind (westlich der Autobahn) ab einer Entfernung von 40 m zum Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid mehr gegeben. Die Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg geplante Bebauung der Kita hält eine Entfernung von 40 m ein. Eine mögliche abschirmende Wirkung der vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen bleibt hierbei unberücksichtigt. Hinsichtlich PM10 sind nach den o.g. Immissionsprognosen keine Luftbelastungen im Bereich der geltenden Grenzwerte zu erwarten. Erholung / Grünordnung Münster Das Plangebiet ist Bestandteil des dritten Grünrings der Grünordnung Münster. Die derzeit als Acker genutzte Fläche weist zurzeit keine relevante Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. 7.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Eingriffe in Natur und Landschaft Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 584 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen (Ackerflächen) und die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Schutzgebiete, insbesondere Natura 2000- Gebiete oder geschützte Teile von Natur und Landschaft, sind von dem Eingriff nicht betroffen. Eine Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung mit einer Größe kleiner als 20.000 m² nach § 13 a BauGB g rundsätzlich nicht gegeben. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten wären, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Artenschutz Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Bei den auf der Ackerfläche und angrenzenden Säumen zu erwartenden Arten ist davon auszugehen, dass sie nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, so dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen wird. Hinweise auf Vorkommen zu berücksichtigender planungsrelevanter Arten liegen nicht vor. 7.1.3 Boden / Wasser Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um stau- und grundwasserbeeinflusste Böden. Die Planung führt zu einer Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der Ortsrandlage angemessene Dichte erreicht, so dass dem Gebot mit Grund und Boden sparsam umzugehen, Rechnung getragen wird. Dennoch verbleibt der Verlust von ca. 1,0 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung zu einer Minderung der Grundwasserneubildung. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die geplante Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation. Zur Sicherung der Regenwasserentwässerung ist im Plangebiet die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens erforderlich. Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 7.1.4 Klima / Luft Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht gegeben. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Maßgebliche Auswirkungen auf den Klimawandel sind nicht zu erwarten. Luftbelastungen im Plangebiet werden unter dem Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit thematisiert. 7.1.5 Landschaft / Kulturgüter Der Bebauungsplan überplant Flächen am Ortsrand des Stadtteils Roxel, die sich innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 3 „Roxeler Riedel“ befinden. Ziel ist die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaft selementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans treten mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 584 außer Kraft (§ 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW). Die südlich entl ang des Nottulner Landweges vorhandene Baumreihe soll im Zuge des Straßenausbaus erhalten bleiben. Mit der Begrünung des Regenrückhaltebeckens kann eine Begrünung am Ortsrand gewährleistet werden. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht z u erwarten. (vgl. textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan, Hinweise Punkt 4.2) 7.2 Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 ist beabsichtigt, auf einer städtischen Fläche insgesamt ca. 25 bis 30 Wohneinheiten sowie eine Kita zu realisieren. Auf der Basis eines schalltechnischen Gutachtens wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen ermittelt. Bedingt durch die Nähe zur A1 kommt es zu deutlichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005, denen durch die Fes tsetzung von Lärmpegelbereichen begegnet wird. Aufgrund der Nähe zur A1 sind im Nahbereich erhöhte Belastungen mit Luftschadstoffen gegeben. Die geplante Bebauung mit einer Kita führt nicht zu Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid oder Partikeln (PM10). Die geplante Bebauung zieht Eingriffe in Natur und Landschaft nach sich, für die bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung jedoch kein Ausgleich erforderlich ist. Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen des Bebauungsplans sind nicht festzustellen. 8 Flächenbilanz Plangebiet gesamt 12.215 m² 1,2 ha 100 % Öffentliche Verkehrsfläche 3.083 m² 0,3 ha 25 % Wasserwirtschaftsfläche 2.486 m² 0,2 ha 20 % Bauflächen (WA) 6.646 m² 0,7 ha 55 % davon Baufläche - Kita (WA1) 2.510 m² 0,3 ha 21 % davon Baufläche - Wohnen (WA2) 4.136 m² 0,4 ha 34 % Tabelle 1: Flächenbilanz Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 14 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Denstorff Stadtbaurat Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 14
V-0224-2017-Anlage-1-Buergeranhoerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 6 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf Nr. 584: „Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ S tadtbezirk: Münster - Roxel Anlass: Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 584: „Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ Zeit: 20.09.2016, 18:00 Uhr Ort: Uppenbergschule | Auf dem Dorn 14, 48161 Münster Teilnehmer: rd. 40 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Brinktrine, Bezirksbürgermeister Münster-West Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Frau Sauer, Amt für Stadtentwicklung, Stadtpla- nung, Verkehrsplanung Eröffnung Herr Brinktrine begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Vorstellung der Planungen Herr Kurz erläutert anhand einer Powerpoint-Präsentation das geplante Vorhaben in seinen Grundzügen. Das rund 1 ha große Plangebiet befindet sich am südlichen Rand von Roxel in unmit- telbarer Nähe zur Bundesautobahn A1. Hintergrund der Planung sei der aktuelle Bedarf nach Wohnraum in Münster, der auf den verfügbaren Flächen zu decken sei. Aktuell sei der Nottulner Landweg an seinem östlichen Ende nur einseitig bebaut. Das Plangebiet werde aktuell noch landwirtschaftlich genutzt. Da der Flächennutzungsplan eine land- wirtschaftliche Nutzung darstellt, sei zur Realisierung des Vorhabens zunächst Pla- nungsrecht zu schaffen. Als Reaktion auf das starke Wachstum Münsters sei geplant, Mehrfamilienhäuser an diesem Standort zu ermöglichen. Die geplante Bebauung greift die bereits vorhandene Mehrfamilienhausbebauung auf und führt den vorhandenen Maßstab fort. Mehrfamilienhäuser stellen auch für die Außenstadtteile attraktiven Wohn- raum dar, der insbesondere von den vermehrt auftretenden kleineren Haushalten nach- gefragt werde. Vorgesehen seien daher mehrere Mehrfamilienhausriegel in zwei Reihen. Die Gebäude sollen zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss errichtet werden. Insgesamt können rund 55 Wohneinheiten durch die Planung geschaffen werden. 30 % bis 60 % des entstehenden Wohnraums sollen als geförderter Wohnraum realisiert werden. In einem Teilbereich des Plangebiets könne optional eine 4- bis 6-grupppige Kita entste- hen. Stellplätze seien ausreichend im öffentlichen und privaten Raum vorgesehen. Für die Stellplätze im öffentlichen Raum sei ein Umbau der Südseite des Nottulner Land- wegs notwendig, im Zuge dessen auch ein Bürgersteig vorgesehen sei. Die Erschlie- ßung der Flächen erfolge über den Nottulner Landweg, eine neue Stichstraße und pri- Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0224/2017 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplanentwurf Nr. 584: „Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 6 vate Zuwegungen. Über die neue Stichstraße werde zu dem das südlich des Plange- biets angeordnete Regenwasserrückhaltebecken erschl ossen. Um die Immission und Emission im Zusammenhang mit dem Plangebiet abschät zen zu können, werde ein Lärmgutachten erstellt. Im Anschluss an die Ausführungen zu der Planung bit tet Herr Brinktrine die Anwesen- den um Anmerkungen und Fragen. Fragen der Bürgerinnen und Bürger (thematisch geordnet) Geplante Bauform: • Ein Bürger äußert Bedenken, dass durch den Bau von Mehrfamilienhäusern mit rund 55 Sozialwohnungen in dieser Lage ein sozialer Brennpunkt entstehen könne. Er schlägt vor, wie in der Nachbarschaft bereits vorhanden, auch für diesen Bereich eine Mischung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern vorzusehen. > Herr Kurz erläutert, dass im Gebiet nicht ausschlie ßlich Sozialwohnungen vor- gesehen seien. Die Stadt sehe bei allen neuen Wohng ebieten einen Anteil zwi- schen 30 % und 60 % gefördertem Wohnraum vor. Der S chwerpunkt liege bei diesem Plangebiet darauf Wohnraum zu schaffen. • Eine Bürgerin hinterfragt, warum ein Plan mit einer Durchmischung des Gebiets mit verschiedenen Bauformen, der bereits vorgelegen hab e, nicht weiter verfolgt wor- den sei. > Herr Kurz erklärt, dass Planungen wie diese stets d as Ergebnis umfassender Abstimmungen und Abwägungen seien, im Zuge derer ve rschiedene Alternati- ven diskutiert würden. Wohnungsangebot im Plangebiet: • Eine Bürgerin fragt, welche Wohnungsgrößen im Plangebiet vorgesehen seien. > Herr Kurz erklärt, dass die angegebenen 55 Wohneinh eiten anhand von einem Richtwert von rund 75 m² je Wohnung ermittelt worde n seien. Dies sei ein Mit- telwert, der sowohl kleinere als auch größere Wohnu ngen berücksichtige. Eine Durchmischung des Gebiets mit verschiedenen Wohnung sgrößen sei vorgese- hen. Stellplätze: • Ein Bürger gibt zu bedenken, was es bedeutet, wenn die vorhandenen Stellplätze am Nottulner Landweg während der Bauzeit gesperrt würden. • Eine Bürgerin fragt nach dem vorgesehenen Stellplatzschlüssel für das Gebiet. > Herr Kurz erklärt, dass entsprechend der städtischen Richtlinien ein Stellplatz je Wohneinheit (über 50 m²) und 30 % Besucherstellplät ze im öffentlichen Raum vorgesehen seien. • Die Bürger äußern Bedenken, ob der Stellplatzschlüs sel im Hinblick auf die wirklich pro Haushalt vorhandenen PKW ausreichend sei. Zusät zlich zu den PKW der Be- wohner gäbe es noch die Bedarfe für die Kita-Mitarb eiter und die Stellplätze für die Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Kita bringen. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplanentwurf Nr. 584: „Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 6 • Eine Bürgerin schlägt vor, die privaten Stellplätze für das Plangebiet in Tiefgaragen unter zu bringen. Dies sei für die Anwohner angeneh mer als auf Parkreihen zu bli- cken. geplanter Kitastandort: • Eine Bürgerin fragt wo und in welcher Gruppengröße die Kita geplant sei. > Herr Kurz erläutert, dass die Kita als Teil der Beb auung vorgesehen sei. Eine Kombination mit Wohnungen in den Obergeschossen sei denkbar. Geplant sei- en zunächst zwischen vier und sechs Gruppen. Geländeniveau des Plangebiets: • Eine Bürgerin weist darauf hin, dass das Plangebiet abschüssig sei und fragt, ob eine Anhebung des Geländes vorgesehen sei. > Herr Kurz erklärt, dass geplant sei das Gelände stu fenweise anzuböschen. Der direkt an den Nottulner Landweg angrenzende Bereich werde so auf die Höhe der Straße gebracht. Die Hauseingänge würden nochmals 30 cm über dem Ge- lände liegen, um Überschwemmungen bei Starkregenere ignissen zu vermei- den. • Ein Bürger äußert Bedenken, dass durch die Anhebung des Geländes andere, tie- fer gelegene Grundstücke überschwemmt werden könnten. > Herr Kurz erklärt, dass das Regenwasserrückhaltebec ken so konzipiert sei, dass es überschüssiges Regenwasser aufnehmen könne. Wohnstandorte und Wohnbauentwicklung in Roxel: • Mehrere Bürgerinnen und Bürger hinterfragen die Standortwahl für die Planung. Die Stadt habe die Fläche in dieser ungünstigen Lage gekauft, obwohl an anderen Stel- len noch geeignetere Flächen zur Verfügung stünden, die entwickelt werden könn- ten. Diese seien beispielsweise im Rahmenplan für Roxel dargestellt. Die bestehenden Wohngebiete seien durch die Autobah n massiv durch Abgase und Lärm belastet, was durch einen in Teilen unzure ichenden Lärmschutz bedingt sei. Dieser Belastung seien auch die zukünftigen Be wohner ausgesetzt. Neben den Belastungen für die zukünftigen Bewohner seien Beei nträchtigungen der heutigen Anwohner durch mehr Verkehr und Schattenwurf durch die neuen Gebäude zu er- warten. > Herr Kurz erläutert, dass die Entwicklung von Wohnb auland von der Verfügbar- keit entsprechender Flächen abhänge. Der Rahmenplan sei bereits älter. Die dargestellten Flächen seien aktuell nicht für eine Entwicklung verfügbar. Eine Flächenentwicklung in anderen Bereichen werde jedoch weiter verfolgt. Immissionen seien insbesondere bei neuen Entwicklun gen stets ein Thema. Im vorliegenden Fall werde ein Lärmgutachten erstellt, um die Immissionen und Emissionen im Zusammenhang mit dem neuen Plangebiet zu erfassen und an- hand der gesetzlich vorgegebenen Richtwerte zu beur teilen. Seien diese einge- halten, so sei ein Nebeneinander von Verkehr und Wo hnen in verträglicher Weise möglich. Aufgrund der Ausbreitung des Schalls seien die Lärmimmissio- nen direkt angrenzend an Lärmschutzeinrichtungen te ndenziell geringer als in größerer Entfernung zu diesen. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplanentwurf Nr. 584: „Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 6 > Herr Brinktrine gibt zu bedenken, dass in Münster e in enormer Bedarf an güns- tigem Wohnraum bestünde. Wohnraum werde zunehmend t eurer. Aus der Poli- tik gäbe es das Versprechen diesen Wohnraum zu scha ffen. Der Bedarf an Kita-Plätzen sei, insbesondere in Roxel, ebenfalls hoch. Zur Deckung dieser Bedarfe seien Flächen erforderlich. Zunehmend würde n daher auch Kombinati- onslösungen gewählt. Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum sei keinesfa lls gleichzusetzen mit einer Ghettoisierung. • Ein Bürger äußert die Vermutung, dass aufgrund der Verfügbarkeit von Flächen angrenzend an das Plangebiet in Zukunft mit weiteren Entwicklungen in diesem Be- reich zu rechnen sei. • Ein Bürger äußert seine Bedenken hinsichtlich der z ukünftigen Entwicklungen in Münster und insbesondere in Roxel. Junge Familien s ähen sich zunehmend ge- zwungen in die umliegenden Gemeinden zu ziehen, da ihnen in Roxel selbst keine Perspektiven und Möglichkeiten hinsichtlich familiengerechten Wohnraums geboten würden. > Herr Brinktrine betont, dass in der Politik darüber diskutiert werde, wie und wo Roxel moderat erweitert werden könne. • Eine Bürgerin merkt an, dass es in Roxel an attrakt iven Wohnungen für Senioren mangele. Viele ältere Mitbürger in Roxel besäßen Ei gentum und würden auch im Alter in Roxel wohnen bleiben wollen. Das Wohnungsa ngebot in Roxel sei aber nicht passend, da insbesondere auch moderner barrie refreier Wohnraum nachge- fragt werde. Eine Unterbringung in einem „Sozialkonzept“ sei dabei nicht unbedingt gewollt. Insbesondere würde ein selbstbestimmtes Le ben dem Leben im Altenheim vorgezogen. Würden entsprechende Angebote für Senio ren geschaffen, so würden auch wieder Immobilien für junge Familien im Bestand frei. Eine weitere Bürgerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Angebote die hol- ländische Kommunen ihren Bürgern bieten würden. Dort gäbe es umfassende Kon- zepte für das Wohnen im Alter mitten in der Stadt. > Herr Brinktrine versichert, dass dieses Interesse in der Politik bekannt sei. > Herr Kurz merkt an, dass vorgesehen sei das Wohnung sangebot im Plangebiet barrierefrei bzw. barrierearm zu realisieren. Die E inbeziehung eines Betreu- ungskonzepts sei bisher nicht vorgesehen. Im Rahmen des frei finanzierten Wohnungsbaus im Plangebiet sei auch hochwertiger Wohnraum möglich. Verkehr in Roxel: • Ein Bürger fragt nach geplanten Maßnahmen im Bereich „Am Rohrbusch“ und „Not- tulner Landweg“ im Allgemeinen. Beispielsweise sei die Brücke der Straße „Am Rohrbusch“ viel zu schmal um die vorhandenen Verkehre aufzunehmen. • Eine Bürgerin fragt, wie der Verkehr im Speziellen im Gewerbegebiet am Nottulner Landweg zukünftig geregelt werden solle. Bereits je tzt sei der Nottulner Landweg dort stark befahren, was u.a. Betriebsabläufe wie A n- und Abfahrten sowie Anliefe- rungen stark beeinträchtige. • Eine weitere Bürgerin weist darauf hin, dass der Kr euzungsbereich Nottulner Landweg / Schelmenstiege bereits jetzt einen Gefahr enpunkt darstelle. Durch die zusätzlichen Verkehre durch die neuen Wohnungen und die Kita werde sich die Si- tuation noch verschlimmern. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplanentwurf Nr. 584: „Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 5 von 6 • Ein Bürger macht den Vorschlag den Nottulner Landwe g auf Höhe der Dorffeld- straße zu sperren und damit in Teilen zur Sackgasse zu machen, um die Verkehre aus dem Gewerbegebiet umzulenken. • Eine Bürgerin schlägt eine Verkehrszählung vor, um die Fremdverkehre auf dem Nottulner Landweg zu ermitteln. Zusammenfassende Antwort zu diesem Themenblock: > Herr Kurz erklärt, dass im Zuge der vorgestellten P lanung das vorhandene Ver- kehrskonzept in Roxel nicht verändert werden solle. > Aufgrund der zahlreichen Nachfragen zum Thema „Verkehr“ in Roxel allgemein, bietet Herr Brinktrine an, eine gesonderte Veransta ltung zu diesem Thema zu organisieren. Zu diesem Termin sollen auch Experten aus der Stadtverwaltung geladen werden. Interessierte Bürger werden gebeten Kontaktdaten zu hinter- lassen, um Informationen zu dieser Veranstaltung zu erhalten. Beteiligungsform: • Eine Bürgerin äußert ihr Bedenken, dass die Planung bereits wie dargestellt fest stünde und ihre Einwände und Bedenken bereits zu di esem Zeitpunkt keine Be- rücksichtigung mehr finden würden. > Herr Kurz betont, dass die vorgestellte Planung led iglich den Einstieg in das Bauleitplanverfahren darstelle. Ausgehend von der F reigabe der Fläche im Pla- nungsausschuss sei eine erste Grundvorstellung der zukünftigen Bebauung entwickelt worden. Änderungen seien im Dialog mit B ürgern, Politik und den Fachämtern möglich. Eine Stellungnahme zu den Ergebnissen werde der Politik vorgelegt und von dieser diskutiert. Der abschließe nde Beschluss über die Pla- nung erfolge im Rat der Stadt Münster. > Herr Brinktrine weist darauf hin, dass auch Vertret er aus der Politik anwesend seien, die die Äußerungen zur Kenntnis nähmen und aufgreifen würden. geplantes Gewerbegebiet in Roxel: • Ausgehend von der Berichterstattung in den Westfäli schen Nachrichten kommt die Frage auf an welcher Stelle in Roxel das neu geplan te Gewerbegebiet entstehen soll. > Herr Kurz erklärt, dass die Fläche entsprechend der Darstellung im Flächennut- zungsplan ausgewiesen wird. Regionalplan für Münster: • Ein Bürger fragt, was aus der Ratsvorlage zur Änder ung des Regionalplans gewor- den sei. Die Fläche des Plangebiets sei als Änderungsbereich nicht enthalten. > Herr Kurz erklärt, dass der Regionalplan von der Be zirksregierung erarbeitet werde. Auf Grundlage des Regionalplans werde der Fl ächennutzungsplan erar- beitet. Im Bauleitplanverfahren gäbe es Abstimmunge n zwischen der Bezirks- regierung und der Stadt Die Bezirksregierung prüfe in diesem Zusammenhang, ob die Ziele des Regionalplans weiterhin gewahrt seien. > Herr Brinktrine bietet an, die Vorlage im Nachgang der Veranstaltung kurz zu besprechen. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplanentwurf Nr. 584: „Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 6 von 6 Ende der Veranstaltung Herr Brinktrine bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bü rgerinnen und Bürger und be- endet die Veranstaltung gegen 19:15 Uhr. Im Anschlu ss haben die Bürgerinnen und Bürger noch die Möglichkeit Kontaktdaten für die Ei nladung zu einer gesonderten Ver- anstaltung zum Thema „Verkehr“ zu hinterlassen. gez. Herr Brinktrine Bezirksbürgermeister gez. Frau Sauer Protokollführerin
Beschlussvorlage
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V/0224/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 584: Roxel - Westlich Autobahn A 1 / Südlich Nottulner Landweg 1. Beschluss zur Aufstellung 2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung Beratungsfolge 04.05.2017 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 11.05.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 17.05.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Für den Berei ch w estlich der Autobahn A1 und s üdlich des Nottulner Landwegs im Stadtteil Roxel ist gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan der Innenentwicklung u. a. zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen. Innerhalb dieses Gebietes liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Roxel, Flur 11, Flurstück 414, Flur 35, Teile der Flurstücke 257, 389, 390. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, das s die Verwal tung den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584: „Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg“ öffentlich auslegen wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Im Zuge der Erschließungsarbeiten (Straßenbau, Kanalbau, etc.) werden Kosten von insgesamt rund 655.000 € anfallen. Die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Veräußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0224/2017 Auskunft erteilt: Frau Sauer / Herr Husmann Ruf: 492 61 13 / 492 61 94 E-Mail: Sauer@stadt-muenster.de Husmann@stadt-muenster.de Datum: 03.04.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0224/2017 Begründung: Gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Münster über das Baulandprogramm 2016 -2025 wurde die Verwaltung damit beauftragt, auf der Fläche westlich der Autobahn A1 und südlich des No ttulner Landwegs in Münster -Roxel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung v on Wohnbauland zu schaffen. Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück befindet sic h im Eigentum der Stadt Münster. Im Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist die Fläche als landwirtschaftlich genutzte Fläche dargestellt. Städtebauliches Ziel ist eine Arrondierung des bestehenden Siedlungsbereichs bis zur Bundesautobahn A1. Vorgesehen sind zwei in Ost-West-Richtung angeordnete Mehrfamilienhäuser in Zeilenba uweise sowie als Abschluss der Bebauung eine in Nord -Süd-Richtung angeordnete Kindertageseinrichtung. Das Plankonzept beinhaltet die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes für die Erric htung von etwa 30 Wohneinheiten sowie einer Kindertageseinrichtung mit sechs Gruppen . Die Gebä udekubatur ist mit maximal zwei Geschossen und Satteldächern am Bestand orientiert. Die Kindert ageseinrichtung weicht mit einem Flachdach von der im Gebiet prägenden Dachform ab, da die Dac hgeschosse bei Satteldächern (insbesondere in der dritten Ebene) im Rahmen des Kitabetriebs meist nicht nutzbar sind. Städtebaulich ist d iese für das Gebiet untypische Dachform verträglich, da der Nottulner Landweg an dieser Stelle ein e Sackgasse bildet und das Gebäude senkrecht zur öffentl ichen Erschließung angeordnet ist. Insgesamt rückt das Gebäude damit aus dem unmittelbar wahrnehmbaren Umfeld heraus. Durch die Anordnung der Kindertageseinrichtung in Nord-Süd-Richtung wird zudem eine lärmmindernde Wirkung erzeugt. Die Grundstücke sind größtenteils über den Nottulner Landweg erschlossen. Die südliche Straßenseite wird zu diesem Zweck umg ebaut. Die neuen Gebäude sind über einen 2,00 m breiten Gehweg zugänglich. Dem Gehweg vorgelagert ist ein öffentlicher Parkstreifen mit rund 15 Stellplätzen vorg esehen, der neben der Deckung des erforderlichen Bedarfs an Besucherstellplätzen (30 % bezogen auf die neu geschaffenen Wohneinheiten) auch zusätzliche Angebote für die A nwohner schafft. Die vorhandenen Baumstandorte sollen in den Parkstreifen integriert und soweit wie möglich erhalten werden. Das Baufeld in zweiter Reihe wird über die diesem Grundstück zugeordnete Stellplatzanlage erschlossen. Diese geht von einer neuen Stichstraße ab. Vorgesehen ist für die Stichstraße ein ei nseitiger Gehweg mit straßenbegleitenden öffentlichen Stellplätzen. Eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße ermöglicht die A nfahrbarkeit der Gebäude durch die Abfallwirtschaftsbetriebe. Die Stic hstraße dient gleichzeitig als Zuwegung zum südlich der Baufelder gelegenen Regenwasserrückhaltebecken. Durch die erforderlichen Anpassungen im Straßenraum fallen Straßenbaubeiträge an, die gemäß des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Anwohner umlegbar sind (Gehweg zu 70 %, Parkstreifen zu 80 %). Erschließungsbeiträge für die neue Stic hstraße sind nach BauGB zu 90 % auf die erschlossenen Grundstücke umlegbar. Da sich die für die Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche im Eigentum der Stadt Münster befindet, greift gemäß dem Beschluss zur Sozialgerechten Bodennutzung in Münster die sozialpolitische Selbstbindung, wonach für städtische Grundstücke bei Meh rfamilienhausbebauung ein Zielwert von 60 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum zu berücksichtigen ist. Am 20.09.2016 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Die Niederschrift ist in der Anlage 1 beigefügt. Die Bedenken der Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit der Lage des Plangebiets an der Autobahn wurden hinsichtlich der Lärmbelastung in einem schalltechnisches Gutachten und hinsichtlich Luftschadstoffen im Umweltprotokoll behandelt. Ausgehend von den Ergebnissen des Gutachtens werden keine ergänzenden aktiven Schallschutzma ßnahmen vorgesehen , da eine Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwand in keinem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. In Kombination des vorhandenen aktiven Schallschutzes mit ergänzenden passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden sowie einer kontrollierten Be - und Entlüftung der Gebäude kann den Erfordernissen des Lärmschutzes entsprochen werden. Hinweise über zu erwartende Luftb elastungen wurden aus dem Luftschadstoffgutachten für den sechs -streifigen Ausbau der A1 zwischen Nienberge und Greven - 3 - V/0224/2017 abgeleitet. Demnach sind (westlich der Autobahn) ab einer En tfernung von 40 m zum Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte für Sti ckstoffdioxid mehr gegeben. Die geplante Bebauung der Kita hält eine Entfernung von 40 m ein. Die Anregung verschiedene Bauformen im Gebiet vorzusehen wurde geprüft. Aufgrund des hohen Flächenbedarfs für die Kindertageseinrichtung ist im Sinne der Schaffu ng von Wohnraum jedoch für die übrigen Baugrundstücke weiterhin eine reine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Hinsichtlich der Bedenken im Zusammenhang mit der notwendigen Anschüttung des Geländes wurde durch entsprechende Festsetzungen sicherge stellt, dass die Anschüttungen mit einem kontinuierlichen Gefälle zum Regenwasserrückhaltebecken durchzuführen sind. Die Aufstellung des Bebauungsplans wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchf ührung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 584 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 584 überlagert einen geringfügigen Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Roxel 4: „Schelmenstiege – BAB“. Nach seiner Rechtskraft tritt der neue Bebauungsplan im überlagerten Bereich an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll im Anschluss an die politischen Beratungen im Juni/Juli 2017 erfolgen. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i. V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlagen: 1. Niederschrift der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0224-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0224/2017 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung In den WA -Gebieten sind Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO unzulässig (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.2 Höhe baulicher Anlagen, Geschossigkeit 1.2.1 Bezugspunkt für die festgesetzte Höhenangabe der Hauptbaukörper ist jeweils die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (EG OKFF) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Die Traufhöhe (TH) ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Die Bauhöhe (BH) ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.2 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude muss 0,30 m über der neu angeschütteten G eländehöhe liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.3 Die festgesetzten Höhen können durch technische Aufbauten um bis zu 0,50 m überschritten werden. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurück zu setzen (§ 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.3.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO haben einen Abstand von 3,00 m zur im Norden gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche (Nottulner Landweg) einzuhalten (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder (§ 14 Abs. 1 BauNVO). 1.3.2 Stellplätze sind ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Tiefgaragen sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 1.4.1 Offene, ebenerdige St ellplätze dürfen nur mit wass erdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.4.2 Im WA 2-Gebiet ist im Bereich der Stellplatzanlagen pro sechs S tellplätze ein großkroniger heimischer, standortgerechter Laubbaum (z.B. Stieleiche, Spitzahorn, Hainbuche) als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 0,14 m bis 0,16 m Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Pflanzfläche von mindes tens 6,00 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.4.3 Die festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind mit einer geschnittenen Hecke aus heimischen Laubgehölzen (z.B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5 Schallschutz 1.5.1 In den in der Planzeichnung mit Lärmpegelbereichen III, IV und V gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.5.2 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume sc hallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.5.3 Von den festgesetzten Lärmpegelbereichen kann im Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden, wenn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung zum B ebauungsplan oder durch eine eigene DIN -4109-konforme lärmtechnische Berechnung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der DIN 4109 an die Außenbauteile am geplanten G ebäude eingehalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.5.4 Die im WA 2-Gebiet festgesetzte Nutzung bleibt solange unzulässig, bis das Gebäude im WA1-Gebiet in seiner lärmabschirmenden Wirkung als geschlossene Bebauung in der festgesetzten Geschossigkeit und maximalen Gebäudehöhe fertig gestellt ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung sind bei grenzständig zueinander errichteten Gebäuden einheitlich zu gestalten. 2.2 Dächer 2.2.1 Von der in der Planzeichnung festgesetzten Dachform kann – sofern städtebaulich vertretbar – für A nbauten, verbindende und untergeordnete Bauteile abgewichen werden. 2.2.2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind auf Satteldächern ab einer Neigung von 35° zulässig, soweit ein Abstand von 1,00 m zum First und 1,50 m zu Giebelwänden eingehalten und insgesamt zwei Drittel der jeweiligen Gebäudebreite nicht überschritten werden. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 2.2.3 Trauf- und Attikahöhen, Dachüberstände an den Traufseiten sowie Dachneigungen sind bei grenzständig errichteten Gebäuden jeweils einheitlich herzustellen. 2.2.4 Flachdächer sind mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen. Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zugelassen. 2.3 Aufschüttungen, Abgrabungen 2.3.1 Das Gelände ist zu den öffentlichen Erschließungsflächen hin niveaugleich anzuschütten. Von Nord nach Süd ist dabei ein kontinuierliches Gefälle sicher zu stellen. 2.3.2 Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der Angleichung des Geländes nach Punkt 2.3.1 dienen, sind auf den Baugrundstücken unzulässig. 2.4 Einfriedungen Im WA2-Gebiet sind bauliche Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. 2.5 Gestaltung von Standplätzen für Abfallbehälter Standplätze für Abfallbehälter in den straßenseitigen Freiflächen sind mit einer blickdichten Verkleidung zu versehen, mi t Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 3 Nachrichtliche Übernahme Die Schutzzonen der Bundesautobahn 1 (A1) gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. 3.1 Anbauverbotszone der A1 In der Anbauverbotszone der A1 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG Hochbauten jeder Art (folglich auch Werbeanlagen, Pflichtparkplätze, Carports und Garagen) in einer Entfernung bis zu 40,00 m, gemessen vom äußeren Rand der befestig ten Fahrbahn, nicht errichtet werden. 3.2 Anbaubeschränkungszone der A1 In der Anbaubeschränkungszone der A1 bedürfen die Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Hamm, wenn bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 100,00 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Gleiches gilt für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans abgedeckt sind. Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone bedürfen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Jede Werbeanlage ist daher gesondert zu beantragen. 3.3 Werbeanlagen außerhalb der Anbaubeschränkungszone der A1 Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d.h. auch in einem Abstand von mehr als 100,00 m vom befestigten Fahrbahnrand, kann eine Werbeanlage nach den Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 33 StVO unzulässig sein. Daher ist die Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zwingend erforderlich. 4. Hinweise 4.1 Ausbau der Straße Nottulner Landweg und Bau eines neuen Erschließungsstichs Aufgrund der Neuentwicklung des Standortes muss die bestehende Straße Nottulner Landweg im südlichen Bereich ausgebaut werden. Die Kosten des Ausbaus werden gemäß des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Anlieger nördlich und südlich der Straße umgelegt. Die Kosten für die Herstellung des neuen Erschließungsstichs werden gemäß dem BauGB auf die Anlieger östlich und westlich des Stichs umgelegt. 4.2 Bodendenkmäler Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL – Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 4.3 Bomben- und Munitionsfunde Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keine Erkenntnisse vor. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind al s besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 4.4 Altlasten Hinweise über das Vorkommen von Altlasten-/ Verdachtsflächen liegen nicht vor. 4.5 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4
V-0224-2017-Anlage-4-Planverkleinerung
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Er 235 E ne Pr - zn " Amtfür Er 2 Dörferfeld Stadtentwicklung, ” 1 Dr ar Stadtplanung, - e\ = Be \ " 3 o Verkehrsplanung — \, Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0224/2017] \% a A >] — = T77 02 a a — u Flur 011 5 > = Ir us 1" - E > 202 2 " 2 208 286 % &S A eh = " > AN > 7 T ER 3x & & E 206, Fi 202, =3 y Flur 035 “ Bebauungsplan Nr. 584: Roxel - Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Planverkleinerung / Maßstab 1:2000
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (9)
- Dorffeldstraße
- Nottulner Landweg 1
- Auf dem Dorn 14
- Am Rohrbusch
- Paul-Gerhardt-Straße
- An den Speichern 7
- Schelmenstiege
- Albersloher Weg 33
- Welsingheide
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0224/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.03.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37