V/0091/2023
Weiteres Vorgehen zur 3. städtischen Gesamtschule am Standort Roxel
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Beschlussvorlage
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V/0091/2023 V/0091/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Weiteres Vorgehen zur 3. städtischen Gesamtschule am Standort Roxel Beratungsfolge 14.02.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 14.02.2023 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 15.02.2023 Hauptausschuss Vorberatung 15.02.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster stellt fest, dass auch nach erneuter Überprüfung der städtischen Prognose die Errichtung einer Gesamtschule zum Schuljahr 2024/25 am Standort Roxel nicht zu einer Gefährdung der Anne-Frank-Gesamtschule in Havixbeck führt und das schulrechtli- che Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist. 2. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 23. Januar 2023 ist nach eingehender Prüfung der Fachanwaltskanzlei Meisterernst Düsing Manstetten rechtswidrig und verletzt die Stadt Münster in ihren Rechten. Der Rat beauftragt daher die Verwaltung, im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster den Anspruch auf Genehmigung der Errichtung der Ge- samtschule in Roxel durchzusetzen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, parallel zum Klageverfahren Alternativen zur Verortung einer 3. städtischen Gesamtschule zu konkretisieren. Dazu wird ein Arbeitskreis, bestehend aus den schulpolitischen Sprecher*innen, gebildet. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Amt für Schule und Weiterbildung 10.02.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Averbeck Herr Zurfähr Telefon: 492-4074, 492-4024 Zurfaehr@stadt-muenster.de - 2 - V/0091/2023 Begründung: Nach Beschluss der Vorlage „Errichtung einer 3. städtischen Gesamtschule in Münster -Roxel“ (V/0104/2022) durch den Rat wurde am 05.09.2022 die Genehmigung gem. § 81 Abs. 2 und Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) bei der Bezirksregierung Münster beantragt. Die Genehmigung wurde durch Bescheid vom 23.01.2023 versagt (Anlage 1). Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Beschluss das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG ent- haltene interkommunale Rücksichtnahmegebot verletze. Die Errichtung einer Gesamtschule an dem dafür vorgesehenen Standort in Münster-Roxel führe kausal zu einer Bestandsgefährdung der mit vier Zügen in Havixbeck und zwei Zügen in Billerbeck geführten Anne -Frank-Gesamtschule (AFG) der Gemeinde Havixbeck. Das Rücksichtnahmegebot werde zudem dadurch verletzt, dass mit einer Gesamtschule in Roxel der Anmeldeüberhang am Schulstandort Havixbeck zurückgehe. Dieser Anmeldeüberhang insbesondere durch Anmeldungen aus den Umlandkommunen von Havixbeck sei für die Sicherung der Attraktivität des Schulstandorts bedeutsam. Nach Bewertung der Argumente im Ablehnungsbescheid wurden diese den eigenen Annahmen gegenübergestellt und die eigene Position als weiterhin sachlich und fachlich richtig angesehen. Eine externe Prüfung durch die Fachanwaltskanzlei Meisterernst Düsing Manstetten bestätigte die Prognoseannahmen der Stadt Münster methodisch als auch inhaltlich. Auf der Grundlage dieser Prognose kann nach wie vor festgestellt werden, dass es durch die Errichtung einer Gesamtschule am Standort Roxel (3. städtische Gesamtschule) zu keiner Gefährdung der Anne -Frank- Gesamtschule (AFG) in Havixbeck kommt. Laut Anwaltskanzlei war die Bezirksregierung Münster nicht berechtigt, diese Prognoseentscheidung durch eine eigene, zudem methodisch zwe ifelhafte Prognose zu ersetzen. Sie hat dadurch vielmehr die Rechte der planenden Schulträgerin Stadt Münster verletzt. Zu 1.: Im Folgenden soll in aller Kürze zu den Kernargumenten der Bezirksregierung Münster Stellung ge- nommen werden: Möglicher Anhörungsmangel Der Hinweis auf einen eventuell begangenen formellen Fehler im aktualisierten Anhörungsverfahren (nach § 80 Abs. 2 SchulG ist eine Anhörung benachbarter Schulträger erforderlich ) ist unbegründet. Erstmalig wurden im Jahre 2019 alle Schulträger um Stellungnahme gebeten. Gerade mit der Ge- meinde Havixbeck und der Stadt Billerbeck folgten in den Jahren 2019 bis 2022 regelmäßige Austau- sche. Diese werden auch im Bescheid der Bezirksregierung auf Seite 9 aufgeführt. Es fand mithin eine sehr eingehende Anhörung beider Kommunen statt. Anfang 2022 gab die Bezirksregierung Münster den Hinweis, dass es im Hinblick auf die Antragstel- lung sinnvoll sei, aktuelle Stellungnahmen der Umlandkommunen einzuholen, da die bis dahin vorlie- genden aus 2019 stammten. Im M ärz 2022 erfolgte sodann eine separate, erneute formelle Anhö- rung. Für Havixbeck/Billerbeck bestand kein Erfordernis einer erneuten schriftlichen Anhörung, da die Stadt Münster seit der Übermittlung der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung (SEP) 2021 konstant im (Informations-) Austausch inkl. der Bezirksregierung stand. Im Zeitraum um die erbetenen aktuellen Stellungnahmen aus dem Umland folgte auf einen gemeinsamen Termin am 17.01.2022 eine Stellungnahme aus Havixbeck und Billerbeck vom 28.02.2022 (ge richtet an die Bezirksregie- rung, nachrichtlich an die Stadt Münster). Ein weiterer Austauschtermin war bereits für April 2022 vorgesehen. Eine erneute zusätzliche Anhörung Anfang März der Form halber erübrigte sich, da den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Sch ulG mit den genannten Gesprächen/Austauschen Genüge getan wurde. - 3 - V/0091/2023 Prognosesicherheit und Datengrundlagen Bezogen auf die geplante Errichtung einer Gesamtschule in Roxel hat die Stadt Münster eine umfas- sende Prognoseentscheidung getroffen. Aufgabe der B ezirksregierung wäre es nun gewesen, die methodische Vertretbarkeit dieser Prognoseentscheidung der Stadt Münster zu überprüfen. Nur wenn die Prognoseentscheidung methodisch fehlerhaft ist, darf die Bezirksregierung eine eigene Progno- seentscheidung treffen. Die Bezirksregierung Münster hat die Prognose der Stadt Münster bzgl. der Entwicklung der Zahl der münsterschen Schüler*innen nicht in Frage gestellt. Die Prognosen der Stadt Münster hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung (die kleinräumige Bevölkerung sprognose, K BP) sind so präzise, dass stadtweit von einer Abweichung von lediglich +- 1 % ausgegangen werden kann (Auswertungen der Bevölkerung insgesamt der letzten drei Prognoserechnungen - KBP 2013-2020, 2015-2025, 2019- 2030 - für die vergangenen Jahre) . Die Schülerprognose wird aus der in regelmäßigen Abständen aktualisierten KBP abgeleitet. Diese Daten wurden durch die Bezirksregierung nicht ausreichend ge- würdigt. Zwar wird der Bedarf an weiteren Plätzen in der Schulform der Gesamtschule anerkannt, nicht aber die bei den Berechnungen und Annahmen zu Grunde gelegte Seriosität und gleichzeitige konservative Herangehensweise. Bei der Prognose der Entwicklung der Zahl der Schüler*innen im Umland hat die Bezirksregierung eine eigene Prognoseentscheidung an die der Stadt Münster gestellt. Hierbei hat sie aber nicht die Prognoseentscheidung der Stadt Münster als methodisch fehlerhaft darlegen können. Stattdessen gründet sie ihre ablehnende Entscheidung, ohne dazu berechtigt zu sein, auf eigene Überlegungen, die einer kritischen Überprüfung nicht standhalten. Aktuelle Plausibilitätsprüfung Die Stadt Münster hat für ihre Prognose der Schüler*innen für die AFG nach der Zugrundelegung der Geburten zusätzlich auch auf die Bevölkerungsvorausberechnung durch IT.NRW verwiesen. Bei bei- den Grundlagen kommt sie zu dem Ergebnis, dass ausreichend Schüler*innen für die AFG vorhanden sein werden. Eine erneute Plausibilitätsprüfung durch einen Vergleich der tatsächlichen Bevölkerungszahlen der 6- 9-Jährigen im Jahr 2021 (aktuellster Datensatz) bestätigt das Ergebnis der Stadt Münster, dass aus- reichend Wachstum in den relevanten Altersgruppen in den ausgewählten Gemeinden vorhanden ist. Die untenstehende Tabelle zeigt zum einen, dass die tatsächlichen Bevölkerungszahlen der im Jahr 2021 6 -9-Jährigen in allen angegebenen Altersstufen und allen Gemeinden viel höher liegt als die Zahl der jeweiligen Geburten in den entsprechenden Geburtenjahrgängen. Zum anderen sind die Differenzen der tatsächlichen Bevölkerungszahlen zur Bevölkerungsvorausbe- rechnung der 10-Jährigen von IT.NRW größtenteils deutlich geringer als die zu den Geburten. Die Betrachtung der bereits in den dargestell ten Gemeinden lebenden Kinder bestätigen die Annah- men und Berechnungen der Stadt Münster und sind damit deutlich zutreffender als die Zugrundele- gung der Geburten 10 Jahre zuvor. - 4 - V/0091/2023 Tatsächliche Bevölkerung in ausgewählten Gemeinden im Alter von 6-9 Jahren in 2021 im Vergleich zu den tatsächlichen Geburten und der Bevölkerungsvorausberechnung 2021 Gemeinde Geburten 2012 Voraus- berechnung 10-Jährige IT.NRW 2022 Kinder im Alter von 9-<10 Jahren 2021 Geburten 2013 Voraus- berechnung 10-Jährige IT.NRW 2023 Kinder im Alter von 8-<9 Jahren 2021 Billerbeck 86 94 98 70 98 81 Havixbeck 61 113 87 83 94 98 Nottuln 151 189 183 168 181 182 Rosendahl 93 112 113 82 117 106 Senden 194 207 222 174 223 198 Altenberge 88 116 115 82 116 116 Laer 56 58 69 59 72 67 Gesamt 729 889 887 718 901 848 prozentuale Veränderung zu Geburten 21,7% 18,1% prozentuale Veränderung zu Vorausberechnung -0,2% -5,9% 2021 Gemeinde Geburten 2014 Voraus- berechnung 10-Jährige IT.NRW 2024 Kinder im Alter von 7-<8 Jahren 2021 Geburten 2015 Voraus- berechnung 10-Jährige IT.NRW 2025 Kinder im Alter von 6-<7 Jahren 2021 Billerbeck 106 86 129 97 131 97 Havixbeck 87 105 116 62 128 100 Nottuln 162 181 192 161 198 179 Rosendahl 90 108 110 81 118 94 Senden 187 201 228 190 224 215 Altenberge 101 117 114 99 118 120 Laer 65 67 73 63 73 78 Gesamt 798 865 962 753 990 883 prozentuale Veränderung zu Geburten 20,6% 17,3% prozentuale Veränderung zu Vorausberechnung 11,2% -10,8% Quellen: Landesdatenbank IT.NRW: Statsitik der Geburten; Bevölkerungsvorausberechnung 2021-2050; Bevölkerungsstand nach Altersjahren (90)- Gemeinden - Stichtag; 10 Jährige in 2022 10 Jährige in 2023 10 Jährige in 2024 10 Jährige in 2025 Zu beachten ist, dass bei der Anzahl der Kinder, die im Jahr 2021 6 -8-Jahre alt waren, in den nächsten 2 -3 Jahren (bis diese 10 Jahre alt sind) noch Veränderungen möglich sind. Auf Basis der Entwicklung der 0 – 10- Jährigen in den letzten 20 Jahren ist dabei eher von einem Anstieg auszugehen . - 5 - V/0091/2023 Kritik an der städtischen Prognose und ihre Entkräftung Im Gutachten von Dr. Garbe, Lexis & von Berlepsch wird durch die Entwicklung der Geburtenzahlen im Umland zum Ausgangsjahr 2020 der Zuwachs an potentiellen Schüler*innen dargestellt und mit den aktuellen Übergangsquoten zu Gesamtschulen (2020/2021 = gerundet 25 %) und dem Landes- durchschnitt (30 %) gerechnet. Von diesen besuchen 55 % die Anne-Frank-Gesamtschule. Das Gut- achten kommt daher zu der Aussage, dass alleine durch den Zuwachs an Schüler*innen evtl. weniger Schulanmeldungen aus Münster zu kompensieren seien. Die Bezirksregierung erhebt zwei methodische Kritikpunkte: Zum einen ist die Bezirksregierung der Ansicht, es könne auch bei einem erweiterten Gesamtschulangebot nicht mit einer höheren Über - gangsquote auf die Gesamtschule als 25 % gerechnet werden. Der NRW Durchschnittswert liegt bei 30%. Die Stadt Münster geht in ihren Prognosen davon aus, dass der Übergangswert von 25 % allein dem geringen Angebot an Gesamtschulplätzen geschuldet sei, rechnet aber - im Sinne einer vorsich- tigen Prognose - sicherheitshalber auch mit nur 25 %. Die Bezirksregierung legt aber nicht näher dar, weshalb sie hier ebenfalls die geringere der beiden Übergangsquoten (25 %) wählt. Weiter ist die Bezirksregierung der Ansicht, es könne für die Zukunft nicht davon ausgegangen wer- den, dass der Anteil der Anne -Frank-Gesamtschule an der Gesamtzahl der Gesamtschü- ler*innen*innen bei 55 % liege. Die Bezirksregierung stellt dazu eine Berechn ung an, in der sie die auf den weiträumigen Bereich (Coesfeld, Havixbeck, Billerbeck, Rosendahl, Altenberge, Laer, Senden, Nottuln) bezogenen Anteil der Anne-Frank-Gesamtschule an der Gesamtzahl der Gesamtschüler*innen*innen von 55% auf die einzelnen Gemeinden herunter rechnet. Sie kommt dabei zu dem wenig überraschenden Ergebnis, dass die Zahl der tatsächlich in Havixbeck aufgenommenen Gesamtschüler*innen in Havixbeck und Billerbeck erheblich höher ist, als der weiträumige Durchschnitt von 55% und in Gemei nden wie Al- tenberge o.ä. erheblich niedriger ist. Dass der Anteil der Gesamtschüler*innen, die die Anne -Frank-Gesamtschule besuchen und nicht eine andere Gesamtschule in der Gemeinde Havixbeck deutlich größer als 55% ist, während er bei den Schüler*innen im Bereich von Altenberge niedriger liegt muss aber keineswegs überraschen und stellt die methodische Vorgehensweise des Gutachtens nicht in Frage. Denn selbstverständlich kann man einen auf einen Großraum bezogenen durchschnittlichen Anteil an der Gesamtz ahl der Ge- samtschüler*innen aus diesem Bereich nicht auf jede einzelne Gemeinde herunterbrechen. In Havix- beck und Billerbeck ist der Anteil der wohnortnahen und vor Ort alternativlosen Anne -Frank- Gesamtschule an der Gesamtzahl der Gesamtschüler*innen deutlich höher als 55%. Der in einem weiten Gebiet durchschnittliche „Marktanteil“ der Anne-Frank-Gesamtschule ist selbstverständlich in Havixbeck und Billerbeck deutlich höher, weil es selbstverständlich naheliegend ist, dass die Schü- ler*innen in diesen Gemeinden die örtliche Gesamtschule besuchen und nicht den Weg zu einer Ge- samtschule in Nachbarorten auf sich nehmen. Umgekehrt ist der „Marktanteil“ der Anne -Frank- Gesamtschule an den Gesamtschüler*innen in Altenberge deutlich niedriger als der unter dem Ein- schluss von Havixbeck und Billerbeck gebildeten Durchschnittszahl. Der Einwand der Bezirksregierung gegen die Methodik der Prognose ist also unbegründet. Soweit es um die Übergangsquote von 30% geht, fehlt es an jeder Begründung. Soweit die Quote von 55% in Frage gestellt wird, ist die Kritik nicht nachvollziehbar. Recht der Stadt Münster auf Schulentwicklungsplanung Die Bezirksregierung durfte eine eigene Prognose nur erstellen, wenn die Prognose der Stadt Müns- ter methodisch im Hinblick auf die zugrunde gelegten Ausgangswerte fehlerhaft wäre oder metho- disch nicht auf ein angemessenes Prognoseverfahren gestützt wäre, wenn die Methodik nicht konse- quent verfolgt worden wäre. All dies ist nicht der Fall. Mit einer eigenen Prognose als Grundlage der Ablehnungsentscheidung verletzt die Bezirksregierung Münster das Recht der Stadt Münster auf Schulentwicklungsplanung. - 6 - V/0091/2023 Kritik an der Methodik der Bezirksregierung Veränderung von Parametern: Obwohl die Übergangsquote zur AFG und der Gesamtschüler*innenanteil der untersuchten Gemein- den von der Stadt Münster unter Einschluss von Coesfeld ermittelt wurde, erfolgt die Hochrechnung der Bezirksregierung ohne Einbeziehung der Schüler*innen aus Coesfeld. Eine Begründung dieser Vorgehensweise legt die Bezirksregierung nicht vor. Datengrundlage: Bei der Betrachtung des Umlands verwendet die Bezirksregierung die tatsächlichen Geburten als Maßstab, die in der Vergangenheit stets geringer ausfallen als die Echtzahlen der relevanten Al- terskohorte der 10 -jährigen. Bereits bei der Prognose von 6 -jährigen Kinder auf der Grundlage der Geburten gibt es erhebliche Verschiebungen; bei den 10 -jährigen Kindern wird das verständlicher- weise noch unschärfer. Die Stadt Münster nutzt deshalb diese Daten nicht für ihre Prognosen. Da es für die Gemeinden des Einzugsg ebiets der AFG keine eigenen Prognosen der 10 -Jährigen gibt, hat die Stadt Münster für ihre Betrachtung der Auswirkungen auf das Umland sowohl die tat- sächlichen Geburtenzahlen als auch die Bevölkerungsvorausberechnung 2021-2050 von IT.NRW verwendet. Bei der Berechnung der Bezirksregierung auf Grundlage der Geburten am Beispiel des Schuljahres 2020/2021 ergeben sich deutlich geringere Schülerzahlen (99 Schüler*innen) als die tatsächlichen Aufnahmen zeigen (129 Schüler*innen). Wahlverhalten von Schüler*innen aus Münster und dem Umland Die Bezirksregierung gibt an, dass selbst bei Zugrundelegung der von der Stadt Münster im Antrag angesetzten Quote von 35 % von Schüler*innen, die ein neues Angebot in Roxel wahrnehmen wür- den, eine Bestandsgefährdung entsteht. Dabei wird die Quote auch noch auf die Schüler*innen aus dem Umland angewendet. Die Stadt Münster hat sich jedoch nie zu einer Quote von Schüler*innen aus dem Umland geäußert, die ein Angebot in Roxel wahrnehmen würden. Im Ergebnis wurden des- halb eben nicht die Annahmen der Stadt Münster übernommen, sondern zu deren Ungunsten verän- dert. Die 35% wurden von der Stadt Münster ausschließlich in Bezug auf die Schüler*innen aus Münster- West aufgestellt, die bisher eine auswärtige Schule oder eine Schule in andere r Trägerschaft (2/3 davon die Friedensschule) besuchen und nun zu einem wohnortnahen Angebot „umschwenken“. Ein Bezug auf die Schüler*innen aus Nachbarkommunen wurde hier nie hergestellt. Zudem wurde die Quote im Kontext des Nachweises der prognostizierten Mindestschüler*innenzahl für die Gesamt- schule aufgestellt, um auch den voraussichtlich weiterhin nicht -städtische Schulen besuchenden Schüler*innen Rechnung zu tragen. Auswirkungen auf das Umland In Bezug auf die Auswirkungen auf die Gemeinden im Umland hat die Verwaltung keine prozentuale Annahme vorgenommen und dargestellt, dass mit Ausnahme der eigenen Stadtteile in Münster-West und Nottuln (welche jedoch beide von Havixbeck durch einen Schülerspezialverkehr an die AFG an- gebunden sind, sodass sich dadurch die Fahrtzeit deutlich verkürzt) die Anbindung durch den ÖPNV nach Havixbeck durchgängig günstiger ist als nach Roxel. Die Annahmen der Bezirksregierung und der Kommunen Havixbeck/Billerbeck, weshalb so viele Schüler*innen der Umlandgemeinden eine Gesamtschule in Roxel bevorzugen würden, ist nicht be- gründet worden und aufgrund der Datenlage auch nicht nachvollziehbar. Der Standort in Havixbeck ist aus allen Orten des Umlandes z.T. deutlich besser und schneller erreichbar als der Standort Ro- xel. Dabei geht die Bezirksregierung davon aus, dass alle Schüler*innen, die sich aus dem Umland oder aus Münster-West potenziell Richtung Roxel orientieren, dort auch einen Platz bekommen. Die Wahr- scheinlichkeit dafür liegt bei weit unter 50 %. Mehr noch: Wenn für die Gesamtschule in Roxel ebenso wie bei den anderen Gesamtschulen die Zahl der Schüler*innen in den Eingangsklassen auf 27 be- grenzt wird, verbleiben 108 Plätze. Da im vorgezogenen Zuweisungsverfahren für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorab vergeben werden, bleiben am Ende 96 freie Schulplätze. Sofern bei der Aufnahme von einer ähnlichen Quotierung hinsichtlich der Schulformemp- - 7 - V/0091/2023 fehlung wie bei den anderen beiden Gesamtschulen ausgegangen wird, dürften 50 % der Schü- ler*innen mit Gymnasialempfehlung einen Platz erhalten. Entsprechend stünden noch 48 Plätze für Schüler*innen zur Verfügung, die keine Gymnasialempfehlung haben. Keine konsequente Berücksichtigung des Wachstums Die Berechnung der Bezirksregierung ist auch inkonsequent, weil sie für alle anderen Orte des Um- lands mit einer der Zahl der Geburten entsprechenden künftigen Zahl von Schüler*innen rechnet, für Münster allerdings trotz der steigenden Zahl der Schüler*innen konstant nur 13 Schüler*innen be- rücksichtigt, die in den folgenden Jahren die Anne-Frank-Gesamtschule besuchen werden. In dieser Berechnung wird also die Tatsache ausgeblendet, dass die Zahl der 10 -jährigen Kinder in Münsters Westen in den nächsten Jahren deutlich steigen wird und damit auch der Teil der Schü- ler*innen, die künftig die Anne-Frank-Gesamtschule besuchen. Wenn also künftig statt durchschnitt- lich 25 Schüler*innen wie in den vergangenen Jahren die Übergangsquote der Schüler*innen an die Anne-Frank-Gesamtschule auf die Hälfte sinkt, dann wird dieser Rü ckgang in absoluten Zahlen dadurch kompensiert, dass die Gesamtzahl der Schüler*innen in Münsters Westen in den nächsten Jahren deutlich steigen wird. Nach der Bevölkerungsvorausberechnung der Stadt Münster erhöht sich die Zahl der Gesamtschüler*innen im Westen Münsters von 128 auf 146, also um 18 Schüler*innen. Obwohl also einerseits die Bezirksregierung davon ausgeht, dass die Stadt Münster mit einem An- wachsen der Zahl der Schüler*innen in den Jahren bis 2031/32 r echnen kann und dieser Bevölke- rungszuwachs gerade auch mit der Ausweisung neuer Baugebiete im Westen Münsters einhergeht, hat der Zuwachs der Schüler*innen in Münster in der Vorausberechnung der Bezirksregierung keiner- lei Einfluss auf die Zahl der Schüler*innen, die von Münster aus die Anne-Frank-Gesamtschule besu- chen. Diese Zahl wird vielmehr kontinuierlich nur mit 13 angenommen. Steigende Bedarfe: Eine neue Gesamtschule wird nicht nur mit Blick auf ein bedarfsgerechtes Schulangebot in Münster benötigt, sie wird dringend gebraucht um die prognostizierten Kapazitäten bereitstellen zu können. Die Prognose für Münster zeigt, dass zu den fehlenden Plätzen in den Gesamtschulen ab 2026 feh- lende Plätze in der Primusschule, in den Realschulen und auch in den Gymnasien kommen. Freie Kapazitäten wird es demnach in der Sekundarstufe I ab dem Schuljahr 2026/2027 nur noch im Be- reich der Hauptschulen geben, weshalb dringender Handlungsbedarf bzgl. der Schaffung neuer Züge besteht. - 8 - V/0091/2023 Prognostizierte SuS und Kapazitäten ohne Errichtung einer 3. Gesamtschule, Stand 03/2022 (Stand entspricht den Angaben im Schreiben vom 14.4.2022/ von der Bezirksregierung verwendeten Angaben) Quelle: Schülerprognose Schuljahr Prognostizierte SuS im 5. JG* Schulform Schulform anteilig ** prognostizie rte SuS betehende Kapazitäten (RW) Überhang / freie Kapazitäten betehende Kapazitäten (HW) Überhang / freie Kapazitäten Hauptschule 5,89% 124 216 92 225 101 Realschule 24,75% 521 540 19 560 39 Gymnasium 54,56% 1.148 1.242 94 1.334 186 Gesamtschule 12,26% 258 250 -8 270 12 Primus 2,54% 53 50 -3 58 5 Gesamt 2.105 2.298 193 2.447 342 Gesamt ohne HS 1.981 2.082 101 2.222 241 Hauptschule 5,89% 132 216 84 225 93 Realschule 24,75% 555 540 -15 560 5 Gymnasium 54,56% 1.223 1.242 19 1.334 111 Gesamtschule 12,26% 275 250 -25 270 -5 Primus 2,54% 57 50 -7 58 1 Gesamt 2.241 2.298 57 2.447 206 Gesamt ohne HS 2.109 2.082 -27 2.222 113 Hauptschule 5,89% 137 216 79 225 88 Realschule 24,75% 574 540 -34 560 -14 Gymnasium 54,56% 1.266 1.242 -24 1.334 68 Gesamtschule 12,26% 284 250 -34 270 -14 Primus 2,54% 59 50 -9 58 -1 Gesamt 2.320 2.298 -22 2.447 127 Gesamt ohne HS 2.183 2.082 -101 2.222 39 Hauptschule 5,89% 138 216 78 225 87 Realschule 24,75% 581 540 -41 560 -21 Gymnasium 54,56% 1.281 1.242 -39 1.334 53 Gesamtschule 12,26% 288 250 -38 270 -18 Primus 2,54% 60 50 -10 58 -2 Gesamt 2.347 2.298 -49 2.447 100 Gesamt ohne HS 2.209 2.082 -127 2.222 13 Hauptschule 5,89% 142 216 74 225 83 Realschule 24,75% 598 540 -58 560 -38 Gymnasium 54,56% 1.319 1.242 -77 1.334 15 Gesamtschule 12,26% 296 250 -46 270 -26 Primus 2,54% 61 50 -11 58 -3 Gesamt 2.417 2.298 -119 2.447 30 Gesamt ohne HS 2.275 2.082 -193 2.222 -53 Hauptschule 5,89% 136 216 80 225 89 Realschule 24,75% 571 540 -31 560 -11 Gymnasium 54,56% 1.260 1.242 -18 1.334 74 Gesamtschule 12,26% 283 250 -33 270 -13 Primus 2,54% 59 50 -9 58 -1 Gesamt 2.309 2.298 -11 2.447 138 Gesamt ohne HS 2.173 2.082 -91 2.222 49 *Stand 03/2022 **gewichteter Durchschnitt der letzten 3 Schuljahre 2019/2020-2021/2022 2.417 2029/2030 2.309 2024/2025 2.105 2025/2026 2.241 2026/2027 2.320 2027/2028 2.347 2028/2029 Zu berücksichtigen wären hier auch die erwarteten steigenden Schülerzahlen in der Stadtregion. Die Bezirksregierung geht von abzuweisenden Schüler*innen an der Anne-Frank-Gesamtschule aus, nimmt auch zur Kenntnis, dass es in Münster absehbar ein Versorgungsproblem geben wird. Die Stadt Greven hat überdies in ihrem Schulentwi cklungsplan angegeben, dass ab dem Schuljahr 2025/2026 vorübergehend die verfügbaren Kapazitäten in der Sekundarstufe I nicht ausreichen wer- den. Dies bedeutet, dass auch Schüler*innen aus Münster nicht dorthin ausweichen könnten. Ebenso wenig werden die zusätzlichen Schüler*innen aus Greven in Münster beschult werden können, da die - 9 - V/0091/2023 Kapazitäten nicht ausreichen. Im Ergebnis zeichnet sich dadurch eine Unterversorgung in der Stadt- region ab. Anmeldeüberhang: Die Bezirksregierung macht ergänzend geltend, das Rü cksichtnahmegebot werde zudem dadurch verletzt, dass mit einer Gesamtschule in Roxel der Anmeldeüberhang am Schulstandort Havixbeck zurückgehe. Dieser Anmeldeüberhang insbesondere durch Anmeldungen aus den Umlandkommunen von Havixbeck sei für die Sicherung der Attraktivität des Schulstandorts bedeutsam. Die Zusammen- setzung der Schüler*innen aus Münster unterscheidet sich nicht wesentlich von der Zusammenset- zung der Gesamtschülerschaft der Anne-Frank-Gesamtschule. Gerade bei den besonders qualifizier- ten Schüler*innen (Gymnasialempfehlung und eingeschränkte Gymnasialempfehlung) gibt es keinen nennenswerten Unterschied zwischen den Schüler*innen aus Münster und den Schüler*innen aus den übrigen Gemeinden, die die Anne-Frank-Gesamtschule besuchen. Zu 2.: Auf der Grundlage der vorstehenden Ergebnisse der Überprüfung der Verweigerung der Genehmi- gung zur Errichtung der Gesamtschule am Standort Roxel durch die Bezirksregierung Münster emp- fiehlt die Fachanwaltskanzlei Meisterernst Düsing Manstetten, mit einer Klage vor dem Verwaltungs- gericht Münster den Anspruch auf Genehmigung dieser Schule am genannten Standort durchzuset- zen. Selbstredend kann weder eine Prognose über den Ausgang oder die Dauer des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens abgegeben werden. Zu 3.: Die Verwaltung wird beauftragt, parallel zum Klageverfahren Alternativen zu konkretisieren. Für den Fall des Scheiterns des Klageverfahrens müssen wegen des hohen Bedarfs an Gesamtschulplätzen, der weder durch Schulplätze in der Stadt noch in der Stadtregion abgedeckt wird, alternative Planun- gen angestoßen werden. Alle bisher in der Verwaltung erörterten Alternativen führen wegen teils er- heblicher Baumaßnahmen zu mehrjährigen Verzögerungen, erheblichen zusätzlichen Kosten und abhängig von der jeweils gewähl ten Lösung zu unterschiedlich starken Beeinträchtigungen vorhan- dener Schulen. Sie sind daher nicht ansatzweise gleichwertig zur verfolgten Lösung am Standort Ro- xel. Zur Begleitung des Prozesses und zur Bewertung der Alternativen wird ein Arbeitskreis, bes tehend aus den schulpolitischen Sprecher*innen, gebildet. i.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: - Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 23.01.2023
Anlage A
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Anlage A zur V/0091/2023 Kurzüberblick Nach dem Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 23.01.2023 zur Errichtung einer 3. Städtischen Gesamtschule am Standort Roxel (V/0104/2022) wird nun das weitere Vorgehen beschrieben. Auch nach erneuter Überprüfung der städtischen Prognose ist die Stadtverwaltung der Ansicht, dass die Errichtung einer Gesamtschule zum Schuljahr 2024/25 am Standort Roxel nicht zu einer Gefährdung der Anne-Frank-Gesamtschule in Havixbeck führt und das schulrechtliche Rücksi chtnahmegebot nicht verletzt. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 23. Januar 2023 ist nach eingehender Prüfung der Fachanwaltskanzlei Meisterernst Düsing Manstetten rechtswidrig und verletzt die Stadt Münster in ihren Rechten. Im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster soll der Anspruch auf Genehmigung der Errichtung der Gesamtschule in Roxel durchzusetzt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs -, Wissenschafts -, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. Das Teilziel lautet „Im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster soll der Anspruch auf Geneh- migung der Errichtung der Gesamtschule in Roxel durchzusetzt werden“. Ziel aus dem Haushaltsplan: PG 0301 – Leistungen für Schulen Mit diesem Produkt stellt das Amt für Schule und Weiterbildung im gesamten Stadtgebiet von Münster auf der Basis der Schulentwicklungsplanung das erforderliche Schulverwaltungspersonal sowie die erforderli- chen Schulgebäude/Grundstücke und Ausstattung (u.a. Einrichtungen, Technikausstattung für Klassen - und Fachräume sowie Lehr - und Lernmittel) zur Verfügung. Zusätzlich w erden das für die pädagogische Konzeption der Schulen auf der Basis von Ratsbeschlüssen erforderliche Personal für die Mittagsverpfle- gung und die notwendigen Räume und Ausstattungen zur Verfügung gestellt (z.B. Ganztagsangebote). Zur Sicherung der schulisc hen Arbeit und zur qualitativen Weiterentwicklung kommt das städtische bzw. bei freien Trägern angestellte Personal für die Schulsozialarbeit als Angebot zur Förderung des Schulerfolgs und der Stabilisierung der Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schül er hinzu. Finanzierung Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gemäß Schulgesetz NRW § 78 Absatz 4 ist der Schulträger verpflichtet bedarfsgerecht schulische Angebo- te aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des gemeinsamen Lernens in der Stadt vorzuhalten. Gemäß § 79 ist der Schulträger ebenso verpflichtet, die für einen ordnungsgemä- ßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung erforderliche Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Prognostisch werden starke Bevölkerungszuwächse in Münsters Westen erwa rtet. Die Errichtung einer 3. städtischen Gesamtschule in Roxel sorgt für ein ausgewogenes Schulangebot, das auch zusätzliche Kapa- zitäten für Schüler*innen im Gemeinsamen Lernen vorhält.
Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 23.01.2023
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23. Januar 2023
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Aktenzeichen:
48.02.01.01-060/2022.0001
Auskunft erteilt:
Roger Sczigalla
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6835 15
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Bezirksregierung Münster
Gegen Empfangsbekenntnis
Oberbürgermeister
der Stadt Münster
48127 Münster
Schulorganisation
Errichtung einer 3. städtischen Gesamtschule zum Schuljahr 2024/2025
im Ortsteil Münster-Roxel
Ihr Antrag vom 05.09.2022 auf Genehmigung des Beschlusses des Ra-
tes der Stadt Münster vom 14.06.2022, 40.10.0110
Sehr geehrter Herr Paal, sehr geehrte Damen und Herren,
dem Antrag, den vom Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am
14.06.2022 zur Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule im Ortsteil
Münster-Roxel gefassten Beschluss gem. § 81 Abs. 2 und Abs. 3 Schul-
gesetz NRW (SchulG) zu genehmigen, vermag ich nicht zu entsprechen.
Die Genehmigung ist gem. § 81 Abs. 3 S. 2 SchulG zwingend zu versa-
gen, weil der Beschluss dem in § 80 Abs. 2 S. 2 SchulG enthaltenen in-
terkommunalen Rücksichtnahmegebot widerspricht. Die Errichtung einer
Gesamtschule an dem dafür vorgesehenen Standort in Münster-Roxel
führt kausal zu einer Bestandsgefährdung der mit vier Zügen in Havixbeck
und zwei Zügen in Billerbeck geführten Anne-Frank-Gesamtschule (AFG)
der Gemeinde Havixbeck.
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Bezirksregierung Münster
I. Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.06.2022 die
Errichtung einer weiteren Gesamtschule auf dem Gebiet der Stadt
Münster beschlossen. Der Beschluss hat folgenden Wortlaut:
„Der Rat beschließt nach Maßgabe einer anlassbezogenen Schulent-
wicklungsplanung gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Neuer-
richtung einer 3. Städtischen Gesamtschule mit 4 Zügen in gebunde-
ner Ganztagsform am Standort des Schulzentrums in Münster-Roxel
(Tilbecker Straße 24-26, 48161 Münster) zum Schuljahr 2024/25. (…)
Der Ratsbeschluss erging vor folgendem Hintergrund:
Die Stadt Münster ist Trägerin zweier Gesamtschulen, und zwar der
Mathilde-Anneke-Gesamtschule und der Gesamtschule Münster-
Mitte. Eine weitere Gesamtschule, die Friedensschule, steht in der
Trägerschaft des Bistums Münster. Aufgrund der seit Jahren beste-
henden großen Nachfrage nach Aufnahme in eine dieser Gesamt-
schulen und der damit verbundenen zahlreichen Abweisungen ange-
meldeter Schüler und Schülerinnen (kurz: SuS) plant die Stadt Müns-
ter, eine dritte städtische Gesamtschule mit vier Zügen am Standort
der auslaufend gestellten Sekundarschule, der Friedensreich-Hun-
dertwasser-Schule, zu errichten. Die Schule soll ihren Betrieb zum
übernächsten Schuljahr 2024/25 aufnehmen.
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Bezirksregierung Münster
Die Nachbarkommunen Altenberge, Everswinkel, Greven, Nottuln,
Ostbevern, Sendenhorst, Telgte, Senden, Drensteinfurt, Billerbeck
und Havixbeck hat die Stadt Münster im März 2019 über ihre Planun-
gen informiert. Die Gemeinde Havixbeck und die Stadt Billerbeck (ge-
meinsam), sowie die Gemeinde Senden, die Stadt Drensteinfurt, die
KOSMOS-Bildung gGmbH Tilbeck und das Bistum Münster äußerten
daraufhin Bedenken.
Danach fanden Gespräche zwischen der Stadt Münster, der Bezirks-
regierung und der Gemeinde Havixbeck sowie der Stadt Billerbeck
statt. Unter dem 20.04.2021 hat die Stadt Münster eine überarbeitete
anlassbezogene Schulentwicklungsplanung (kurz SEP 2021) erstellt
und der Bezirksregierung zur Vorabeinschätzung der Genehmigungs-
fähigkeit des Planvorhabens vorgelegt. Dabei wurde von der Errich-
tung der neuen Gesamtschule zum Schuljahr 2023/24 ausgegangen.
Nach Auswertung der SEP 2021 und des dazu von Havixbeck und
Billerbeck eingeholten Gutachtens biregio hat die Bezirksregierung er-
klärt, dass auf der Grundlage der bisherigen Datenlage keine Geneh-
migungsfähigkeit für die Gesamtschule in Roxel gesehen werde. Das
daraufhin von der Stadt Münster eingeholte externe Gutachten des
Büros Dr. Garbe, Lexis & Berlepsch ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass das vorhandene Schülerpotential sowohl für die Gesamtschule
Havixbeck als auch die geplante dritte Gesamtschule in Roxel ausrei-
chend und damit die Sorge um den Bestand der Gesamtschule Havix-
beck unbegründet sei.
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Bezirksregierung Münster
In den Gesprächen zwischen der Bezirksregierung und der Stadt
Münster hat die Bezirksregierung vermehrt darauf hingewiesen, dass
der Errichtungsbeschluss auf eine aktuelle Zahlengrundlage und ak-
tuelle Stellungnahmen der Umlandkommunen gestützt werden muss,
so zuletzt im Frühjahr 2022.
Mit Schreiben vom 04.03.2022 hat die Stadt Münster die Gemein-
den/Städte und Träger von Ersatzschulen Altenberge, Ascheberg,
Drensteinfurt, Everswinkel, Greven, Nottuln, Ostbevern, Senden, Sen-
denhorst, Telgte, KOSMOS-Bildung gGmbH Tilbeck und das Bistum
Münster erneut angehört. Eine Anhörung der Kommunen Havixbeck
und Billerbeck erfolgte nicht.
Am 26.04.2022 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Bezirksre-
gierung und den betroffenen Schulträgern Münster, Havixbeck und
der Stadt Billerbeck statt. Der dazu von der Stadt Münster in einem
Schreiben vom 14.04.2022 zur Verfügung gestellte Datenüberblick
wurde von den Vertretern der Gemeinde Havixbeck und der Stadt Bill-
erbeck in Frage gestellt.
Gleichzeitig mit dem Errichtungsbeschluss vom 14.06.2022 hat der
Rat die Verwaltung der Stadt Münster beauftragt, bei der Bezirksre-
gierung die Genehmigung des Ratsbeschlusses zu beantragen. Der
entsprechende Antrag vom 05.09.2022 ist bei der Bezirksregierung
am 07.09.2022 eingegangen. Der Antrag wurde insbesondere mit den
Ausführungen in der Beschlussvorlage V/0104/2022 vom 25.05.2022
und der SEP 2021 sowie den dazugehörenden Anlagen begründet.
Die Bezirksregierung hat den Antrag mit Schreiben vom 21.09.2022
der Gemeinde Havixbeck und der Stadt Billerbeck mit der Bitte um
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Bezirksregierung Münster
Stellungnahme weitergegeben. Mit Schreiben vom 28.10.2022 hat die
Gemeinde Havixbeck letztmals Stellung genommen.
II. Begründung:
Der Antrag vom 05.09.2022 ist nicht genehmigungsfähig, da die Er-
richtung der Gesamtschule Roxel zu einer Bestandsgefährdung der
AFG führen und damit gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen
würde. Die Genehmigung war demnach zu versagen, § 81 Abs. 3
Satz 2 SchulG.
1. Prüfung der formellen Voraussetzungen:
1.1 Ordnungsgemäßer Ratsbeschluss
Gem. § 81 Abs. 3 SchulG bedarf der Beschluss des Rates der Stadt
Münster der Genehmigung durch die Bezirksregierung als obere
Schulaufsichtsbehörde. Grundsätzlich muss ein solcher Beschluss
folgenden formalen Voraussetzungen genügen:
- Benennung der Schulform
- Benennung der Art der Errichtung (Neuerrichtung oder Errichtung
durch Zusammenlegung)
- Termin zur Umsetzung der beschlossenen schulorganisatorischen
Maßnahme
- Name der Schule
- Standort der Schule
- Festlegung der Zügigkeit
- Ganztag
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Bezirksregierung Münster
Der Beschussvorschlag lautete:
„Der Rat beschließt nach Maßgabe einer anlassbezogenen Schulent-
wicklungsplanung gem. § 81 Abs. 2 SchulG die Neuerrichtung einer
3. Städtischen Gesamtschule mit 4 Zügen in gebundener Ganztags-
form am Standort des Schulzentrums in Münster-Roxel (Tilbecker
Straße 24 -26, 48161 Münster) zum Schuljahr 2024/2025“
Die dem Rat der Stadt Münster zur Errichtung der 3. Städtischen
Gesamtschule vorgelegte Beschlussvorlage ist formal korrekt.
Die Beschlussvorlage beinhaltet die vorgenannten Eckdaten der
schulorganisatorischen Maßnahme. Sie wurde inhaltlich ausrei-
chend konkret und bestimmt gefasst.
1.2 Ordnungsgemäßer Antrag
Auch der Genehmigungsantrag selbst muss formalen Voraussetzun-
gen genügen. Insbesondere folgende Unterlagen müssen mit ihm vor-
gelegt werden:
- Ordnungsgemäßer Ratsbeschluss
- Begründung des Antrages unter Darlegung einer anlassbezoge-
nen Schulentwicklungsplanung (s. § 80 Abs. 6 SchulG)
- Aussagen zu den Auswirkungen auf die übrige Schullandschaft
des Schulträgers und des regionalen Umfeldes (§ 80 Abs. 2 und
Abs. 3 SchulG)
- Anhörungsschreiben an benachbarte Schulträger und deren Ant-
wortschreiben (§ 80 Abs. 2 S. 2 SchulG)
- Nachweis erforderlicher Beteiligungen (Schulausschuss, Schul-
konferenz - § 76 SchulG)
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Bezirksregierung Münster
- Schülerzahlprognose
- Benennung des Termins zur Umsetzung der beschlossenen schul-
organisatorischen Maßnahme
- Angaben zur Finanzierbarkeit der Maßnahme (§ 81 Abs. 3 S. 3
SchulG).
Die Stadt Münster hat mit dem Antrag die für eine Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme erforderlichen Unterla-
gen vorgelegt.
1.3 Ordnungsgemäße Anhörung benachbarter Schulträger
Das für die Schulentwicklungsplanung geltende Rücksichtnahmege-
bot umfasst das Recht eines benachbarten Schulträgers, seine beste-
hende Schule gegen eine Neuerrichtung zu schützen. Das erfordert
vom planenden Schulträger, bei seinen Planungen auf bestehende
Schulen von benachbarten Kommunen Rücksicht zu nehmen. Des-
halb sind nach § 80 Abs. 2 S. 2 SchulG Schulträger verpflichtet, in
enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein re-
gional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Ange-
bot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die
durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein könnten.
Anzuhören sind zumindest die öffentlichen Schulträger, mit denen ein
Schüleraustausch bereits besteht oder durch die geplante Maßnahme
entstehen kann. Die geplante Schulform und die voraussichtliche Zü-
gigkeit der zu errichtenden Schule sind dem benachbarten Schulträ-
ger mitzuteilen.
Auch das Abstimmungsgebot des § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist Aus-
fluss des Rücksichtnahmegebotes.
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Aufgrund der Regelungen in § 80 SchulG hat ein schulorganisatori-
sche Maßnahmen planender Schulträger also den Nachbarkommu-
nen frühzeitig Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten
Frist zu seinen Planungen zu äußern. Entscheidend dabei ist, dass
die benachbarten Schulträger beteiligt werden, bevor sich der pla-
nende Schulträger (endgültig) festlegt. Für die Praxis bedeutet dies,
Information von Nachbarkommunen und Herstellung von Transparenz
sollten zu einem Zeitpunkt sichergestellt werden, in dem ein ergebnis-
offener Austausch zwischen allen Beteiligten noch möglich ist und In-
teressen von Nachbarkommunen in die Planungen einbezogen wer-
den können.
Bei Konflikten zwischen benachbarten Schulträgern können sowohl
der planende Schulträger als auch Schulträger, die durch die Planung
möglicherweise in ihren Rechten betroffen sein könnten, gem. § 80
Abs. 2 S. 5 SchulG ein Moderationsverfahren bei der oberen Schul-
aufsichtsbehörde beantragen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches
Verfahren insbesondere dann sinnvoll sein kann, wenn der planende
Schulträger zuvor noch keine konkreten Festlegungen/Beschlüsse
getroffen hat.
Vor diesem Hintergrund wurde die Stadt Münster fernmündlich und
schriftlich darauf hingewiesen, dass vor der Beschlussfassung aktu-
elle Stellungnahmen der umliegenden betroffenen Schulträger einzu-
holen seien. Es reiche nicht aus, die vorhandenen Stellungnahmen
aus 2019 für das anstehende Antrags-/Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen. Betroffene Schulträger müssten die Möglichkeit ha-
ben, ein neues Votum zu dem aktuellen Vorhaben abgeben zu kön-
nen.
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Mit Schreiben vom 04.03.2022 hat die Stadt Münster die umliegenden
Schulträger Altenberge, Ascheberg, Drensteinfurt, Everswinkel, Gre-
ven, Nottuln, Ostbevern, Senden, Sendenhorst, Telgte, KOSMOS-Bil-
dung gGmbH Tilbeck und Bistum Münster angehört und zu dem schul-
organisatorischen Vorhaben um Stellungnahme gebeten. Eine er-
neute Beteiligung der Gemeinde Havixbeck und der Stadt Billerbeck
erfolgte nicht.
Bereits seit 2019 wurden verschiedene Gespräche zwischen allen Be-
teiligten (Schulträger Münster und Havixbeck, Stadt Billerbeck sowie
Bezirksregierung) geführt und die unterschiedlichen Standpunkte zu
den Planungen ausgetauscht. Die Gemeinde Havixbeck und die Stadt
Billerbeck standen seit diesem Zeitpunkt in Austausch mit der Stadt
Münster und der Bezirksregierung und waren über die jeweils aktuel-
len Verfahrensstände informiert. Das letzte gemeinsame Gespräch
von Vertretern der Gemeinde Havixbeck und der Städte Billerbeck und
Münster sowie der Bezirksregierung fand am 26.04.2022 statt. In die-
sem Gespräch haben die Vertreter der Gemeinde Havixbeck und der
Stadt Billerbeck die von der Stadt Münster zuvor allen Beteiligten vor-
gelegten Daten in Frage gestellt und erklärt, dass deren abschlie-
ßende Bewertung erst nach eingehender Prüfung erfolgen könne.
Die Gemeinde Havixbeck hat hieraufhin nach Aufforderung durch die
Bezirksregierung Münster am 28.10.2022 eine Stellungnahme abge-
geben. Diese wurde durch die Gemeinde Havixbeck auch der Stadt
Münster zugeleitet.
Grds. ist es die Aufgabe des planenden Schulträgers, die benach-
barten Schulträger anzuhören, bevor er einen Errichtungsbeschluss
treffen kann. Auf die Frage ob hier aufgrund der geführten Gesprä-
che zwischen der Stadt Münster und den Kommunen Havixbeck und
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Billerbeck auf eine schriftliche Anhörung des Schulträgers Havixbeck
verzichtet werden konnte, oder ob hierin ein formeller Fehler zu se-
hen ist, kommt es im Ergebnis nicht an, da der Antrag aus materiell
rechtlichen Gründen abzulehnen war.
1.4 Ausreichende Begründung des Ratsbeschlusses
Der zu genehmigende Ratsbeschluss ist gem. § 81 Abs. 2 S. 3 SchulG
auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen.
Gem. § 80 Abs. 6 SchulG ist im Rahmen eines Genehmigungsverfah-
rens gem. § 81 Abs. 3 SchulG die Schulentwicklungsplanung anlass-
bezogen darzulegen. Inhalt dieser anlassbezogenen Schulentwick-
lungsplanung ist aber nicht nur die Untersuchung des Bedürfnisses für
die neue Schule gem. § 80 Abs. 5 SchulG. Die Planung muss auch
berücksichtigen, wie sich die Errichtung der Schule auf den Bestand
anderer Schulen gleicher Schulform der Nachbarkommunen auswirkt.
Denn das Rücksichtnahmegebot des § 80 Abs. 2 SchulG und der
Schutz vor einer Bestandsgefährdung gehört zu den zwingenden
Gründen, die Genehmigung einer Neuerrichtung einer Schule zu ver-
sagen.
Die Stadt Münster stützt ihren Genehmigungsantrag insbesondere auf
Daten der SEP 2021 vom 20.04.2021, die der Bezirksregierung zur
Vorabprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme
bereits 2021 vorgelegt wurden. Darin wurde, anders als im zu prüfen-
den Ratsbeschluss, als Errichtungsjahr für die 3. städtische Gesamt-
schule das Schuljahr 2023/2024 in den Blick genommen. Die darin
enthaltenen Zeitreihen und Prognosen bilden den damals bekannten
Stand ab, auch wenn sie teilweise bis in das Schuljahr 2031/2032 rei-
chen. Dabei hat die Stadt Münster auf der Grundlage der bis dahin
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bekannten Daten und Entwicklungen ihre Prognosen erstellt und dar-
aus entsprechende Rückschlüsse gezogen.
Wie sich die Schülerzahlen des planenden Schulträgers und der
Nachbargemeinden entwickeln und ob eine Gefährdung bestehender
Schulen nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich grundsätzlich
nur anhand des für die Schulerrichtung vorgesehenen Zeitpunktes
prüfen. Die Stadt Münster ist deshalb mehrfach schriftlich und in Ge-
sprächen darauf hingewiesen worden, dass zur Bewertung eines Ge-
nehmigungsantrages aktuelle schulentwicklungsplanerische Daten
vorzulegen sind.
Nachdem die Bezirksregierung im Rahmen einer von der Stadt Müns-
ter erbetenen Vorabprüfung der SEP 2021 2021 zu dem Ergebnis ge-
kommen ist, dass der Fortbestand der Anne-Frank-Gesamtschule Ha-
vixbeck durch ein Gesamtschulangebot in Roxel gefährdet sein
könnte, hat die Stadt Münster das Büro Dr. Garbe, Lexis & von Ber-
lepsch mit der Überprüfung der darin zugrunde gelegten Daten, Prä-
missen und Berechnungen beauftragt. Das Büro hat in sein Gutachten
neue und aktuellere Zahlen einfließen lassen und einen Anstieg der
Schülerzahlen in der Stadt Münster ab dem Schuljahr 2024/2025
prognostiziert und daraus den Schluss gezogen, dass deshalb ab die-
sem Zeitpunkt eine Gefährdung der Anne-Frank-Gesamtschule Ha-
vixbeck nicht mehr zu befürchten sei. Nicht zuletzt aufgrund dieser
Einschätzung hat die Stadt Münster mit Schreiben vom 22.12.2021
die abermalige Verschiebung des Errichtungszeitpunktes um ein wei-
teres Jahr auf 2024/2025 angeboten. Weitere aktualisierte Daten zur
Schülerzahlentwicklung in Münster mit einer Vorausberechnung der
zukünftigen Schülerzahlen im Einzugsgebiet der Anne-Frank-Ge-
samtschule hat die Stadt Münster der Bezirksregierung mit Schreiben
vom 14.04.2022 vorgelegt. Darin werden Entwicklungen bis zum
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Schuljahr 2030/2031 dargestellt. Damit hat die Stadt Münster prog-
nostiziert, wie sich aus ihrer Sicht die Schülerzahlen ab 2024/2025 im
Planungszeitraum von 5 Jahren (§ 82 Abs. 1 S. 2 SchulG) entwickeln
werden.
Die Stadt Münster hat den Ratsbeschluss vom 14.06.2022 und ih-
ren Antrag vom 05.09.2022 in ausreichender Weise i. S. d. § 81
Abs. 2 S. 3 SchulG auf Grundlage der anlassbezogenen Schul-
entwicklungsplanung begründet.
2. Prüfung der materiellen Voraussetzungen
Nach § 81 Absatz 3 Satz 2, 3 SchulG ist die Genehmigung des Rats-
beschlusses zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des
Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG widerspricht oder
dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt.
Demnach sind der zur Genehmigung vorgelegte Ratsbeschluss und
der Genehmigungsantrag daraufhin zu überprüften,
- ob für die Errichtung der Schule ein Bedürfnis besteht (§ 78 Abs. 4
S. 2 SchulG),
- ob die am Schulstandort Roxel geplante Gesamtschule dauerhaft
die für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderliche Min-
destgröße haben wird (§ 82 Abs. 7 SchulG i. V. m. § 6 Abs. 5 der
VO zu § 93 Abs. 2 SchulG),
- ob andere Schulformen, für die ein Bedürfnis besteht, weiterhin für
SuS aus Münster erreichbar sind (§ 80 Abs. 3 S. 1 SchulG),
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Bezirksregierung Münster
- ob die Errichtung einer Gesamtschule in Münster Roxel zu einer
Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führt (§ 80 Abs. 2 S. 2
SchulG),
- ob die neue Schule über ausreichenden Schulraum verfügt (§ 79
SchulG) und
- ob die Stadt Münster die erforderliche Verwaltungs- und Finanz-
kraft zur Errichtung und zum Unterhalt der Schule hat (§ 81 Abs. 3
S. 3 SchulG).
2.1 Bedürfnis
Die Stadt Münster hat deutlich gemacht, dass trotz der Einführung von
G 9 an den Gymnasien und trotz Ausweitung der Aufnahmekapazität
der Mathilde-Anneke-Gesamtschule seit Jahren die Nachfrage nach
Gesamtschulplätzen groß ist und nicht befriedigt werden kann. Die
Zahl der Abweisungen hat nach den Anmeldedaten der Stadt Münster
mit 294 gegenüber 564 Anmeldungen einen neuen Höchststand seit
2017/2018 erreicht (s. Tab. 1). Die große Differenz zwischen der Zahl
der Anmeldungen und der Zahl der Aufnahmen an den städtischen
Gesamtschulen weist auf ein strukturelles Defizit bei dem Angebot an
Schulplätzen in der Schulform Gesamtschule hin. Dem Elternwillen
kann ohne Anpassung und Erweiterung des Angebotes weiterhin nicht
entsprochen werden, zumal ein Anwachsen der Einwohner- und
Schülerzahl mit fast fortlaufend steigender Tendenz ab dem Schuljahr
2025/2026 bis zum Schuljahr 2031/2032 prognostiziert wird. Daraus
lässt sich auch ohne eine vorgeschaltete gesonderte Elternbefragung
schlussfolgern, dass derzeit ein Bedürfnis für die Errichtung einer wei-
teren städtischen Gesamtschule in Münster besteht. Auch die Ge-
meinde Havixbeck und die Stadt Billerbeck und andere Umlandkom-
munen von Münster haben die Notwendigkeit einer weiteren Gesamt-
schule im Stadtgebiet Münsters anerkannt.
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Bezirksregierung Münster
Schuljahr Anmeldungen Aufnahmen Abweisungen
2017/2018 423 224 199
2018/2019 467 224 243
2019/2020 504 224 280
2020/2021 520 270 250
2021/2022 554 270 284
2022/2023 564 270 294
1 Tab.1: (Anmeldedaten – Gesamtschulen der Stadt MS 2017/18 – 2022/23)
Es besteht ein Bedürfnis zur Errichtung einer Gesamtschule in
Münster.
2.2 Mindestgröße
Bei der Errichtung einer Gesamtschule muss die erforderliche Mindest-
größe von 4 Zügen (§ 82 Abs. 7 SchulG) für einen Zeitraum von min-
destens fünf Jahren gesichert sein; dabei gelten 25 SuS als Klasse
(§ 82 Abs. 1 S. 2 SchulG). Das dafür erforderliche Schülerpotential ist
zumindest im Errichtungsjahr grundsätzlich aus gemeindeeigenen Kin-
dern zu erbringen. An der neuen Gesamtschule müssen in jedem
Schuljahr vier Eingangsklassen mit jeweils 25 SuS gebildet werden
können. Nur die begründete Erwartung, dass jeweils mindestens 100
Kinder für den Besuch der neuen Schule angemeldet werden, recht-
fertigt den Schluss, dass ein geordneter Schulbetrieb für mindestens 5
Jahre gesichert ist.
Die Stadt Münster geht auf der Basis des Entwurfes der Kleinräumigen
Bevölkerungsprognose 2019 – 2030 (kurz: KBP 2019-2030) nach ei-
1 Quelle: Schreiben der Stadt Münster vom 14.04.2022 (Datenüberblick)
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Bezirksregierung Münster
nem leichten Rückgang im Schuljahr 2022/2023 von einem kontinuier-
lichen, ab dem SJ 2025/2026 deutlicheren Anstieg der Schülerzahl in
den Eingangsklassen der weiterführenden städtischen Schulen (Sek.
I) bis zum Ende ihres Prognosezeitraums 2031/2032 aus (s. Tab. 2).
2 Tab. 2 Schülerzahlprognose Sek.I Stadt Münster
Wenngleich diese Berechnungen prognostisch nur Annäherungswerte
beinhalten mögen, zeigen sie eine Entwicklung auf, die mittelfristig ei-
nen wachsenden Bedarf an Schulplätzen auch in anderen Schulfor-
men erwarten lässt. Die Stadt kann bei ihren schulentwicklungsplane-
rischen Überlegungen davon ausgehen, dass dadurch der Bedarf an
Schulplätzen gerade auch in diesem Gebiet wachsen wird. Dabei bleibt
bis 2027 die Zahl von rund 585 – 600 aus Münster-West stammenden
10-jährigen SuS relativ konstant. Erst ab 2027 wird ein kontinuierliches
Wachstum bis 2030 auf dann 630 SuS prognostiziert (s. Tab. 3).
2 Quelle: Beschlussvorlage V/0104/2022 v. 25.05.2022
Entwicklung SuS in der Sek-Stufe I der
Schulen der Stadt Münster
Schuljahr
SuS Eingangs-
stufe
Sek. I ge-
samt
2020/2021 2.115 11.761
2021/2022 2.188 11.860
2022/2023 2.068 11.782
2023/2024 2.104 12.749
2024/2025 2.105 12.765
2025/2026 2.241 12.909
2026/2027 2.320 13.089
2027/2028 2.347 13.262
2028/2029 2.417 13.614
2029/2030 2.309 13.827
2030/2031 2.411 14.130
2031/2032 2.437 14.326
16
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Bezirksregierung Münster
Wenn, wie von der Stadt Münster angenommen, davon ein Anteil von
25 % eine Gesamtschule besuchen wird, reicht rechnerisch nach einer
Schulgründung zum SJ 2024/2025 allein das aus dem Stadtbezirk
Münster-West stammende Schülerpotential von geschätzt jeweils
mehr als 130 SuS aus, um die Mindestzahl von 100 Anmeldungen für
eine Gesamtschule in Roxel erhalten zu können.
Verteilung auf weiterführende Schulen im Stadtgebiet
Jahr
31.12.
Bevölkerung
Stadtbezirk
West
10-Jährige
KBP 2019-
2020
abz. 63 für
SuS nach
Havixbeck,
Senden,
Tilbeck
u. Frie-
dens-
schule
Gymnasien Realschulen Haupt-
schulen
Gesamt-
schulen
insgesamt
sonstige
55% 14% 3% 25% 1%
2020 586 523 288 73 16 131 5
2021 585 522 287 73 16 131 5
2022 536 473 260 66 14 118 5
2023 604 541 298 76 16 135 5
2024 585 522 287 73 16 131 5
2025 589 526 289 74 16 132 5
2026 617 554 305 78 17 139 6
2027 617 554 305 78 17 139 6
2028 615 552 304 77 17 138 6
2029 592 529 291 74 16 132 5
2030 630 567 312 79 17 142 6
3Tab 3.: Entwicklung der Zahl der 10-Jährigen in Münster-West
Naheliegend ist auch die Erwartung, dass auch SuS aus anderen
Stadtbezirken an der neuen Gesamtschule angemeldet werden. An-
3 Quelle: Beschlussvorlage V/0104/2022 v. 25.05.2022
17
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Bezirksregierung Münster
derseits geht die Stadt selbst davon aus, dass ein nennenswerter An-
teil der aus Münster-West stammenden 10-jährigen statt die Gesamt-
schule Roxel beispielsweise die innerstädtisch gelegene Gesamt-
schule-Mitte besuchen oder andere Gesamtschulangebote nutzen
wird.
Wie stark eine Gesamtschule in Roxel auch SuS aus anderen Stadt-
bezirken, z. B. MS-Mitte, anziehen würde, hängt maßgeblich davon ab,
ob bzw. in welchem Maße die Stadt die in Erwägung gezogenen schul-
organisatorischen Maßnahmen, wie etwa die Reduzierung der Aufnah-
mekapazität der Realschule im Kreuzviertel, die Begrenzung der Klas-
sengröße im Rahmen des § 46 Abs. 4 SchulG (Gemeinsames Lernen)
und die Verbesserung der ÖPNV-Verbindungen für SuS aus den Orts-
teilen Nienberge, Gievenbeck u. Mecklenbeck umsetzt. Zudem darf er-
wartet werden, dass SuS aus Münster, die an einer der anderen städ-
tischen Gesamtschulen nicht aufgenommen werden, alternativ (als 2.
Wahl) an der neuen Gesamtschule in Roxel angemeldet werden. Sollte
für die neue Gesamtschule ein besonderes pädagogisches Konzept
entwickelt und die Schule hin zu einer „Internationalen Schule“ ausge-
richtet werden, kann auch dies die Anmeldezahlen positiv beeinflus-
sen.
Die von der Stadt Münster prognostizierten Entwicklung der
Schülerzahlen belegen in nachvollziehbarer Weise, dass eine Ge-
samtschule am Standort der auslaufenden Sekundarschule in Ro-
xel die für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderliche
Mindestgröße für fünf Jahre nach ihrer Errichtung haben und im
Anmeldeverfahren Anmeldungen von 100 stadteigenen Kindern
erhalten wird, § 82 Abs. 1, 7 SchulG i. V. m. § 6 Abs. 5 der VO zu §
93 Abs. 2 SchulG.
18
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Bezirksregierung Münster
2.3 Auswirkungen auf die Schullandschaft der Stadt Münster
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 SchulG muss bei der Errichtung neuer Schu-
len gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entspre-
chendes schulisches Angebot bereits besteht und weiterhin ein Bedürf-
nis dafür vorhanden ist, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar
sind.
Die Stadt Münster hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der steigen-
den Schülerzahlen die Aufnahmekapazitäten ihrer weiterführenden
Schulen ab dem SJ 2028/2029 angepasst werden müssen. Bei stei-
genden Schülerzahlen relativiert sich die nach Errichtung einer weite-
ren Gesamtschule möglicherweise bei einzelnen Realschulen und
Gymnasien vorhandene Sorge, zukünftig nicht mehr Anmeldungen von
SuS, die von den bestehenden Gesamtschulen abgewiesen wurden,
zu erhalten. Es ist angesichts des anwachsenden Schülerpotentials
davon auszugehen, dass Münsteraner Gymnasien und Realschulen
auch nach Errichtung einer 3. Städtischen Gesamtschule nicht im Be-
stand gefährdet sein werden. Ausgeschlossen werden kann aber nicht,
dass die ohnehin sehr niedrigen Anmeldezahlen zu den städtischen
Hauptschulen weiter zurückgehen. Die Schulform Hauptschule befin-
det sich landesweit seit Jahren im Abwärtstrend. Insofern kann bezwei-
felt werden, ob sich ein weiterer Rückgang der Anmeldezahlen zu den
städtischen Hauptschulen kausal auf die Errichtung einer weiteren Ge-
samtschule zurückführen ließe. Von Bedeutung ist auch, dass die ge-
ringen Eingangsklassen an den Hauptschulen durch Schulformwechs-
ler in den höheren Jahrgängen aufgefüllt werden. Dadurch ließ sich ihr
Bestand in den zurückliegenden Jahren sichern.
19
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Bezirksregierung Münster
Eine 3. städtische Gesamtschule würde das vorhandene Schulan-
gebot der Stadt Münster erweitern, ohne andere Schulen oder
Schulformen zu verdrängen, sodass diese auch weiterhin erreich-
bar bleiben.
2.4 Auswirkungen der Schulerrichtung auf die Schullandschaft im
regionalen Umfeld von Münster (§ 80 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG)
Die Schulentwicklungsplanung knüpft als planerische Entscheidung an
die Bedürfnisprüfung an. Dabei folgt aus dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme grundsätzlich auch das Recht eines benachbarten
Schulträgers, seine bestehende Schule gegen eine Neuerrichtung zu
schützen; daher muss ein planender Schulträger prüfen, ob entspre-
chende Gefährdungen zu erwarten sind. Denn eine stärkere Auswir-
kung einer schulorganisatorischen Maßnahme auf eine Nachbarkom-
mune als die konkrete Gefährdung einer einzelnen Schule ist kaum
denkbar. Die Gefährdung einer Schule kann in einer Bestandsgefähr-
dung oder einer unterhalb dieser Schwelle liegenden Beeinträchtigung
bestehen.
Dabei liegt eine Bestandsgefährdung dann vor, wenn die Errichtung
einer Schule bewirkt, dass die konkurrierende Schule in der Nachbar-
kommune innerhalb des fünfjährigen Prognosezeitraums unter die ge-
setzliche Mindestzügigkeit fällt.
Nach § 82 Abs. 7 S. 1 SchulG müssen Gesamtschulen bis Klasse 10
mindestens 4 Parallelklassen haben. Dabei gelten nach 82 Abs. 1 S. 3
SchulG für die Fortführung von Schulen die gem. § 93 Abs. 2 Nr. 3
SchulG bestimmten Klassengrößen. Nach § 6 Abs. 5 der VO zu § 93
Abs. 2 SchulG gilt für Gesamtschulen eine Bandbreite von 25 bis 29.
20
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Bezirksregierung Münster
Mithin können Gesamtschulen grundsätzlich nur bei einer Mindest-
schülerzahl von 100 SuS in 4 Klassen fortgeführt werden.
Die Belange des benachbarten Schulträgers könnten aber auch unter-
halb der Schwelle der Bestandsgefährdung beeinträchtigt sein, etwa
wenn zu erwarten ist, dass die Neuerrichtung einer weiteren Schule zu
einem Rückgang der Schülerzahl im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit
und Attraktivität des Schulangebotes führt.
In ihrer Ratsvorlage für den Errichtungsbeschluss hat die Stadt Müns-
ter ausgeführt, dass gegen die Errichtung einer 3. Gesamtschule am
Standort Roxel von den Städten bzw. Gemeinden Havixbeck und Bill-
erbeck, Drensteinfurt sowie Senden und von den Trägern von Ersatz-
schulen der KOSMOS-Bildung gGmbH und dem Bistum Münster Be-
denken hinsichtlich des vorgesehenen Standortes und der daraus re-
sultierenden Gefährdung der eigenen Schulen vorgetragen wurden.
Die Bezirksregierung hat nach dem Eingang des Genehmigungsantra-
ges der Stadt Münster eigene Berechnungen zur Bestandsgefährdung
der Gesamtschule Havixbeck angestellt und dafür die Gemeinde Ha-
vixbeck und die Stadt Billerbeck um eine Stellungnahme zum Antrag
der Stadt Münster gebeten. Die Stadt Münster wurde darüber infor-
miert. Die Gemeinde Havixbeck hat unter dem 28.10.2022 eine Stel-
lungnahme eingereicht und hierbei mitgeteilt, diese Stellungnahme
auch an die Stadt Münster zu senden.
Diese nachträglich eingeholten Zahlen und Prognosen konnten in die
Beurteilung einbezogen werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Juli
2013 – 1 K 1296/13 –, juris).
21
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Bezirksregierung Münster
2.4.1 Gefährdung der Gesamtschule Havixbeck
Die Gesamtschule Havixbeck wurde im Schuljahr 2018/2019 auf der
Grundlage des § 83 Abs. 5 SchulG um einen zweizügigen Teilstandort
in Billerbeck in vertikaler Gliederung erweitert. Nach den Vorgaben des
Ministeriums für Schule und Bildung kann das Rücksichtnahmegebot
auch dann verletzt sein und eine Bestandsgefährdung einer Gesamt-
schule in vertikaler Gliederung vorliegen, wenn durch die Neuerrich-
tung einer anderen Schule lediglich ein Teilstandort der Gesamtschule
in seinem Bestand gefährdet wird. Es handelt sich um eine einheitliche
Schule, sodass der Teilstandort nicht einzeln betrachtet werden kann
(vgl. auch §§ 82 Abs. 7, 83 Abs. 5 Satz 2 SchulG). Daraus folgt, dass
die Gesamtschule Havixbeck in der bestehenden Organisationsform
nur fortgeführt werden kann, wenn sie 4 Eingangsklassen in Havixbeck
und 2 Eingangsklassen in Billerbeck mit jeweils mindestens 25 SuS
bilden kann, also Anmeldungen von mindestens 150 SuS erhält. Beide
Standorte sind geographisch zueinander so gelegen, dass eine Aus-
wahl oder ein Wechsel zwischen den Standorten für einen Teil der SuS
praktisch kaum möglich oder zumindest nicht zu erwarten ist. Während
die SuS aus Münster, Altenberge, Laer, Senden und Nottuln aus-
schließlich den Standort in Havixbeck besuchen, orientieren sich die
SuS aus Billerbeck und Rosendahl zum Standort Billerbeck.
Havixbeck und Billerbeck erwarten mit der Errichtung einer weiteren
Gesamtschule in Roxel einen deutlichen Rückgang der Schülerzahl an
ihrer Gesamtschule. Sie sehen dadurch den Fortbestand ihrer Schule
als gefährdet an. Sie verweisen zudem darauf, dass korrelierend zum
Rückgang der Schülerzahl auch die Zahl der SuS mit einem höheren
Leistungsniveau sinken wird (s. 2.4.1.3). Man befürchtet, dass dadurch
eine Abwärtsspirale hin zu einer Bestandsgefährdung in Gang gesetzt
22
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Bezirksregierung Münster
werden könnte, wenn die Schule angesichts zurückgehender Schüler-
zahlen vor allem bei den Eltern und den SuS aus Münster und den
Umlandkommunen erst einmal an Attraktivität eingebüßt hat.
Nach Prüfung der geäußerten Bedenken und Prognosen sowie
der Aufstellung eigener Berechnungen muss hier davon ausge-
gangenen werden, dass das Rücksichtnahmegebot durch den Er-
richtungsbeschluss verletzt ist, weil die Prognosen nachweisbar
belegen, dass die Gesamtschule Havixbeck kausal durch die in
Roxel geplante Schule in ihrem Bestand und auch unterhalb der
Bestandsgefährdung, etwa im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit
und Attraktivität des Schulangebotes, gefährdet ist.
2.4.1.1 Auswertung der dem Ratsbeschluss zugrundeliegenden
Daten
Die Gesamtschule Havixbeck ist seit ihrer Gründung im Jahre 1990 auf
den Besuch von SuS aus dem Umland angewiesen. Seitdem kommt
ein beachtlicher Teil der auswärtigen SuS aus Münster und aus den
Umlandgemeinden (vgl. Tabelle 6). Ein konkurrierendes vierzügiges
Schulangebot in Roxel wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zahl der
Anmeldungen zu dieser Schule negativ beeinflussen, da es nach den
für Gesamtschulen maßgeblichen Klassenbildungswerten nach § 6
Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG mindestens 100 und maximal bis
zu 116 neue Gesamtschulplätze schaffen wird. Dieses Angebot wird
wegen der Wohnortnähe zu diesem Standort oder der Attraktivität des
Schulstandortes Münster und aufgrund der bereits bestehenden
ÖPNV-Verbindungen nach Münster besonders für SuS aus Senden,
Nottuln und Altenberge aber auch für SuS aus dem weiteren Umland
attraktiv sein. Die Einzugskreise der Gesamtschule Havixbeck und ei-
ner Gesamtschule in Münster-Roxel würden sich in großen Teilen
überschneiden (s. Abbildung 1). Das wird voraussichtlich dazu führen,
23
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Bezirksregierung Münster
dass die neue Gesamtschule eine Sogwirkung über die Stadtgrenzen
Münsters hinaus entfaltet.
Abbildung 1: Aktueller Einzugsbereich AFG und möglicher Einzugsbereich GS Münster-Roxel4
In den Schuljahren 2019/2020 bis 2022/2023 wurden zwischen 22 und
29 (im Durchschnitt 25) SuS aus Münster-West am Standort Havixbeck
aufgenommen. Der Anteil der aus Münster-West stammenden SuS in
den jeweiligen Eingangsklassen an diesem Standort bewegte sich zu-
letzt bei ca. 25 % (s. Tab. 4).
4 Quelle: Gemeinde Havixbeck, Stellungnahme vom 28.10.22, S. 6
24
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Bezirksregierung Münster
Ortsteile Müns-
ter-West
Schuljahr
2019/2020
Schuljahr
2020/2021
Schuljahr
2021/2022
Schuljahr
2022/2023
Ø
Gievenbeck 12 5 4 9 8
Nienberge 4 10 3 9 7
Roxel 4 11 7 5 6
Albachten 2 3 8 6 5
Münster-West ge-
samt:
22 29 22 29 25
SuS am Standort
Havixbeck
116 116 116 116 116
Anteil der SuS aus
Münster-West am
Standort Havix-
beck
18,96 % 25,00 % 18,96 % 25 % 21,98 %
5Tab. 4: SuS aus Münster-West in Klasse 5 der GesS Havixbeck in den Jahren 2019/2020 – 2022/2023
Wenn man der Annahme der Stadt Münster folgt, dass nur ein Anteil
von 35 % der zu weiterführenden Schulen im Umland (Gesamtschule
Havixbeck, Realschule u. Gymnasium Senden, Kosmos-Bildung
Münsterlandschule Tilbeck, Friedensschule Münster) bislang wech-
selnden 98 SuS aus Münster-West6 ein wohnortnahes Angebot in Ro-
xel bevorzugen würde, hätte die Gesamtschule Havixbeck retrospektiv
betrachtet in den letzten Jahren statt der bislang durchschnittlich 32
Anmeldungen aus Münster-West zwischen 21 und 23 Anmeldungen
erhalten. Dagegen geht die Gemeinde Havixbeck davon aus, dass die
Zahl der Anmeldungen aus Münster-West mit einer Gesamtschule in
Roxel um ca. 75 % sinken wird. Bei dieser Betrachtung hätte die
Schule in Havixbeck aus Münster-West nur zwischen 7 und 9 Anmel-
5 Quelle: Gemeinde Havixbeck
6 Gewichteter Mittelwert f. d. Zeitraum 2018-2019 – 2020/2021 lt. SEP
25
Seite 25 von 47
Bezirksregierung Münster
dungen erhalten. Aber selbst wenn man rechnerisch von einer Verlust-
quote von 50 % ausgeht, wäre die sich daraus ableitende Differenz zu
den tatsächlichen Anmeldezahlen beträchtlich (s. Tab. 5).
Schuljahr Schuljahr
2019/2020
Schuljahr
2020/2021
Schuljahr
2021/2022
Schuljahr
2022/2023
Ø
Anmeldungen aus
Münster-West 33 31 35 30
32
Rückgang bei
Verlustquote 35 % ca. - 11 ca. - 10 ca. - 12 ca. -10 ca. - 11
Rückgang bei
Verlustquote 75 % ca. - 25 ca. - 23 ca. - 26 ca. -23 ca. - 24
Rückgang bei
Verlustquote 50 % ca. - 16 ca. - 16 ca. - 18 ca. - 15 ca. -16
Tab. 5: Rückgang vergangener Anmeldezahlen bei Verlustquoten von 35%, 75% und 50 %
Die Anmeldungen aus dem Bereich Münster-West prägen das Ge-
samtbild der Anmeldezahlen an der Gesamtschule Havixbeck.
In den Schuljahren 2019/2020 bis 2022/2023 konnte die Gesamtschule
Havixbeck zwar nicht allen Anmeldungen entsprechen. Allerdings war
die Größe der Anmeldeüberhänge mit 52 im Schuljahr 2019/2020, mit
2 im Schuljahr 2020/2021 oder mit 8 im Schuljahr 2022/2023 sehr un-
terschiedlich. Daran zeigt sich, dass für das Erreichen der Mindest-
schülerzahl noch andere Faktoren als nur die Schülerzahlen aus
Münster entscheidend sind.
Mithin führen fehlende Anmeldungen von SuS aus Münster nicht
zwangsläufig dazu, dass die für den Fortbestand der Schule nach § 82
Abs. 1, Abs. 7 SchulG und § 6 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG
maßgebliche Fortführungsgröße von 150 SuS (davon für den Standort
Havixbeck 100 SuS) in jedem Jahr unterschritten wird. Dies machen
26
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Bezirksregierung Münster
die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen Ergebnisse der An-
meldeverfahren für die Schuljahre 2019/2020 – 2022/2023 deutlich.
SJ 2019/2020 SJ 2020/2021 SJ 2021/2022 SJ 2022/2023
Gemeinde
Anmel-
dungen
Auf-
nahmen
Anmel-
dungen
Auf-
nahmen
Anmel-
dungen
Auf-
nahmen
Anmel-
dungen
Auf-
nahmen
Havixbeck 65 58 52 51 56 54 46 46
Billerbeck 55 50 46 46 48 43 56 56
Coesfeld 2 2 6 3 4 3 1 1
Rosendahl 4 4 12 11 14 10 3 3
Altenberge 7 4 5 5 13 11 16 14
Laer 13 9 4 6 11 11 7 5
Senden 17 13 5 5 12 7 7 5
Nottuln 18 9 15 16 10 13 15 14
Münster 33 22 31 29 35 22 30 29
Sonstige 12 3 0 2 9 0 1 1
Summe 226 174 176 174 212 174 182 174
davon
AO-SF-SUS 15 9 11 11
Überhang 52 2 38 8
7Tab. 6 Anmelde-/Aufnahmezahlen GesS Havixbeck von 2019/2020 bis 2022/2023
Da durchschnittlich nur etwa 58 % der SuS der Gesamtschule Havix-
beck aus Havixbeck und Billerbeck stammen, ist der Fortbestand der
Gesamtschule Havixbeck jedoch insgesamt davon abhängig, dass die
Schule von Kindern aus den Umlandkommunen besucht wird. Durch-
schnittlich 37 SuS aus Altenberge, Laer, Nottuln, und Senden besuch-
ten in den letzten Jahren den Standort Havixbeck. Es darf mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass bei einem Gesamtschulan-
gebot in Roxel auch die Zahl der zum Standort Havixbeck einpendeln-
den Kinder aus diesen Kommunen deutlich zurückgehen wird. Dafür
spricht auch, dass die Gemeinden Altenberge, Havixbeck und Senden
bereits jetzt zu den großen Einzugsgebieten von Schulen der Stadt
7 Quelle: Gemeinde Havixbeck
27
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Bezirksregierung Münster
Münster zählen und selbst SuS aus Havixbeck Gesamtschulen in
Münster besuchen.
Auch wenn der Bestand der Gesamtschule Havixbeck nicht nur
von den Anmeldungen Münsteraner SuS abhängig ist, so ist je-
doch zu erwarten, dass eine Gesamtschule in Roxel wegen ihres
mutmaßlichen Einzugsbereichs auch Sogwirkung für die SuS der
Umlandkommunen Altenberge, Havixbeck und Senden haben
wird. Auch diese stellen einen beachtlichen Teil der Schülerschaft
an der AFG.
Demgegenüber macht die Stadt Münster unter Hinweis auf die Ent-
wicklung der Geburtenzahlen und der Bevölkerungsentwicklung der
10-jährigen in Billerbeck, Havixbeck und den Umlandkommunen sowie
steigender Geburten- und Schülerzahlen in Münster geltend, dass
auch ein Anwachsen der Anmeldezahlen zur Gesamtschule Havixbeck
zu erwarten ist. Nach den dafür herangezogenen Prognosen von IT-
NRW wächst das für einen Besuch der Gesamtschule Havixbeck in
Betracht kommende Potential der 10-jährigen aus Münsters Umland
ab dem Schuljahr 2024 mit Schwankungen fortlaufend an (vgl. Tab. 7).
Bevölkerungsvorausberechnung 2024-2030 10-Jährige lt. IT. NRW
Gemeinde 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Altenberge 117 118 123 113 119 123 119
Billerbeck 86 131 99 111 110 139 118
Coesfeld 313 375 386 342 350 406 357
Havixbeck 105 128 110 150 141 173 161
Laer 67 73 79 63 70 68 70
Nottuln 181 198 185 222 223 227 215
Rosendahl 108 118 104 151 117 150 136
Senden 201 224 213 221 220 226 229
Gesamt 1178 1365 1299 1373 1350 1512 1405
Gesamt (ohne Coesfeld)* 865 990 913 1031 1000 1106 1048
8Tab. 7 Prognose IT. NRW Zahl der 10-Jährigen
SuS aus Coesfeld bleiben unberücksichtigt, da sie die AFG nur vereinzelt besuchen
8 Quelle: Anlage 7 zur Beschlussvorlage V/0104/2022 v. 25.05.2022 Stadt Münster u. Anlage 1
zur Stellungnahme der Gemeinde Havixbeck vom 28.10.2022
28
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Bezirksregierung Münster
Davon weichen die von der Gemeinde Havixbeck und vom Gutachter-
büro Dr. Garbe, Lexis & Berlepsch aus dem Kommunalprofil entnom-
menen Daten zur Geburtenentwicklung in den Jahren 2010 – 2020
deutlich ab. Danach wächst die Zahl der 10-jährigen in den Umland-
kommunen nur von 798 im Jahr 2024 auf in der Spitze 938 in 2028
(vgl. Tab. 8) an.
Bevölkerungsvorausberechnung 2024-2030 10-Jährige basierend auf Geburtenzahlen lt.
Kommunalprofile
Gemeinde 2024 2025 2026 2027 2028 2029
Altenberge 101 99 99 115 102 102
Billerbeck 106 97 98 98 129 108
Coesfeld 376 365 344 351 385 337
Havixbeck 87 62 100 93 112 102
Laer 65 63 53 63 64 65
Nottuln 162 161 193 220 206 194
Rosendahl 90 81 122 94 129 113
Senden 187 190 205 173 196 195
Gesamt 1174 1118 1214 1207 1323 1216
Gesamt
(ohne Coes-
feld)
798 753 870 856 938 879
9Tab. 8 Prognose Zahl der 10-jährigen basierend auf Geburtenzahlen
Wenn man der fiktiven Berechnungsmethode des Büros Dr. Garbe, Le-
xis & Berlepsch folgend unterstellt, dass von dem lt. IT-NRW ermittel-
ten Schülerpotential ca. 25 % eine Gesamtschule besuchen wird und
davon wiederum 55 % die Gesamtschule Havixbeck, würde die Schule
wahrscheinlich einen Teil der durch ein Konkurrenzangebot in Roxel
wegfallenden Anmeldungen kompensieren können und damit die Zahl
der Verluste an der Gesamtschule Roxel begrenzt bleiben.
9 Quelle: Anlage 1 zur Stellungnahme der Gemeinde Havixbeck vom 28.10.2022
29
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Bezirksregierung Münster
Allerdings verdeutlicht die nachstehende Tabelle 9, dass die Kompen-
sation nicht ausreichen wird, um eine Bestandsgefährdung abzuwen-
den. Selbst bei Verwendung dieser Berechnungsmethode wäre die
Gesamtschule Havixbeck neben den Anmeldungen aus Havixbeck
und dem Umland auch in den nächsten Jahren auf Anmeldungen aus
Münster angewiesen. Danach könnte die Gesamtschule Havixbeck
aufgrund des von IT. NRW prognostizierten Bevölkerungswachstums
der 10-jährigen in Havixbeck und dem Umland bis zum Ende des hier
maßgeblichen Betrachtungszeitraum 2030 nur im Schuljahr 2029/2030
allein mit SuS aus Havixbeck und dem Umland den Fortbestand si-
chern.
2024 2025 2026 2027 2028 2029
10-jährige** 865 990 913 1031 1000 1106
Anteil Ge-
samtschule
Havixbeck ***
119 136 125 142 138 152
Differenz zur
Mindestgröße
(150 SuS)
-31 -14 -25 -8 -12 +2
** ohne Coesfeld und Münster
*** 25 % d. 10-jährigen, davon 55 % Gesamtschule Havixbeck
10Tabelle 9: Verhältnis der zu erwartenden Anmeldungen lt. IT_NRW-Zahl der 10-jährigen zur Mindestgröße
Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gesamtschule Ha-
vixbeck in den letzten Jahren jährlich durchschnittlich 25 SuS aus
Münster-West aufgenommen hat (vgl. Tabelle 4). Die Zahl der Anmel-
dungen zu einer neu errichteten Gesamtschule in Roxel wird maßgeb-
lich von der Zahl der 10-jährigen in Münster-West beeinflusst. Wie zu-
vor beschrieben soll deren Zahl bereits ab 2022 steigen (vgl. Tab. 3).
10 Quelle: Stellungnahme der Gemeinde Havixbeck vom 28.10.2022
30
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Bezirksregierung Münster
Sollte diese Entwicklung eintreten, würde das Gefährdungspoten-
tial für die Gesamtschule Havixbeck zukünftig sinken, aber nicht
vollständig verschwinden.
Wie stark die Bestandsgefährdung damit abgefedert werden kann,
kann nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Insofern kann
zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Rückgang
der Anmeldezahlen aus Münster-West in späteren Jahren geringer ist,
als von der Gemeinde Havixbeck angenommen wird und dass die Ge-
samtschule Havixbeck die im Vergleich zu den Vorjahren relativ ge-
ringe Zahl fehlender Anmeldungen in den Jahren 2027- 2029 mit einer
wachsenden Zahl von Anmeldungen aus Havixbeck, Billerbeck und
dem Umland ausgleichen kann.
Allerdings zeigt sich deutlich, dass die prognostizierten Zahlen der 10-
jährigen von IT.NRW von den Zahlen stark abweichen, die aufgrund
der tatsächlichen Geburtenzahlen aus dem Kommunalprofil der Lan-
desdatenbank ermittelt wurden. Die Lücke zur Mindestgröße der Ge-
samtschule Havixbeck lt. nachstehender Tabelle wächst damit signifi-
kant an.
2024 2025 2026 2027 2028 2029
10-jährige** 798 753 870 856 938 879
Anteil Ge-
samtschule
Havixbeck ***
110 104 120 118 129 121
Differenz zur
Mindestgröße
(150 SuS)
-40 -46 -30 -32 -21 -29
** ohne Coesfeld und Münster
*** 25 % d. 10-jährigen, davon 55 % Gesamtschule Havixbeck
11Tabelle 10: Verhätnis der zu erwartenden Anmeldungen basierend auf der tats. Zahl der 10-jährigen lt.
Kommunalprofil zur Mindestgröße nach SchulG NRW
11 Quelle: Stellungnahme der Gemeinde Havixbeck vom 28.10.2022
31
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Bezirksregierung Münster
Bei dieser fiktiven Berechnung würde die Errichtung einer Gesamt-
schule in Roxel zu einer für den Fortbestand der Gesamtschule Havix-
beck bedrohlichen Entwicklung führen. Fortlaufend über den gesamten
Betrachtungszeitraum wäre der Abstand zwischen der Zahl der zu er-
wartenden Anmeldungen aus Havixbeck, Billerbeck und dem Umland
und der Zahl der für die Fortführung notwendigen Anmeldungen so
groß, dass fehlende Anmeldungen von SuS aus Münster-West nicht
mehr oder allenfalls nur in einzelnen Schuljahren aus dem „eigenen
Schülerpotential“ ausgeglichen werden könnten.
Bei der Auswertung dieser fiktiven Berechnung muss allerdings be-
rücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Übergangsquoten von Ha-
vixbeck, Billerbeck und den Umlandkommunen mit z. T. großen
Schwankungen von der der fiktiven Berechnungsmethode pauschal
zugrunde gelegten Übergangsquote von 13,75 %12 abweichen (s. Ta-
belle 11).
SJ 2019/2020 SJ 2020/2021 SJ 2021/2022 SJ 2022/2023
Gemeinde
Grund-
schüler4.
Klasse
Auf-
nahmen
Über-
gangs-
quote
%
Grund-
schüler4.
Klasse
Auf-
nahmen
Über-
gangs-
quote
%
Grund-
schüler4.
Klasse
Auf-
nahmen
Über-
gangs-
quote
%
Grund-
schüler4.
Klasse
Auf-
nahmen
Über-
gangs-
quote
%
Havixbeck 101 58 57,42 109 51 46,79 105 54 51,43 81 46 56,97
Billerbeck 98 50 51,02 92 46 50,00 87 43 49,43 97 56 57,73
Rosendahl 114 4 3,51 90 11 1,05 99 10 1,05 101 3 2,97
Altenberge 82 4 4,88 98 5 12,22 110 11 10,10 118 14 11,86
Laer 69 9 13,04 68 6 5,10 63 11 10,00 80 5 6,25
Senden 197 13 6,6 188 5 8,82 179 7 17,46 202 5 2,48
Nottuln 138 9 6,52 179 16 2,66 181 13 3,91 164 14 8,54
13Tab. 11: Übergangsquoten zur GesS Havixbeck (ohne Coesfeld und Münster)
12 = 0,25x0,55
13 Quelle: Daten der Gemeinde Havixbeck
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Bezirksregierung Münster
Folglich weicht auch die bei Anwendung der vorstehend beschriebenen
Berechnungsmethode rechnerisch ermittelte fiktive Zahl der SuS von
den tatsächlichen Ergebnissen der Vorjahre deutlich ab (s. Tabelle 12).
SJ 2019/2020 SJ 2020/2021 SJ 2021/2022 SJ 2022/2023
Gemeinde
Grund-
schüler4.
Klasse
Auf-
nahmen
Bei
Über-
gangs-
quote
25 %/
55 %
Grund-
schüler4.
Klasse
Auf-
nahmen
Bei
Über-
gangs-
quote
25 %/
55
Grund-
schüler4.
Klasse
Auf-
nahmen
Bei
Über-
gangs-
quote
25 %/
55
Grund-
schüler4.
Klasse
Auf-
nahmen
Bei
Über-
gangs-
quote
25 %/
55
Havixbeck 101 58 14 109 51 7 105 54 8 81 46 11
Billerbeck 98 50 7 92 46 6 87 43 6 97 56 8
Rosendahl 114 4 16 90 11 12 99 10 13 101 3 14
Altenberge 82 4 11 98 5 13 110 11 15 118 14 16
Laer 69 9 10 68 6 9 63 11 9 80 5 11
Senden 197 13 27 188 5 26 179 7 25 202 5 28
Nottuln 138 9 19 179 16 25 181 13 25 164 14 23
Summe 147 104 140 98 149 101 143 111
Tab. 12: Rechnerisch ermittelte Zahl der SuS der GesS Havixbeck bei Anwendung der Berechnungsmethode
25 % d. Viertklässler, davon 55 % zur GesS Havixbeck
Danach bleibt festzuhalten, dass einerseits die Zahl der tatsächlich
aufgenommenen SuS aus Havixbeck und Billerbeck und die Gesamt-
zahl der SuS deutlich größer ist, als es auf Basis der vom Büro Dr.
Garbe, Lexis & Berlepsch wie auch von der Gemeinde Havixbeck an-
gewandten Berechnungsmethode für einen Besuch der dortigen Ge-
samtschule erwartbar war. Anderseits ist die tatsächliche Zahl der SuS
aus den Umlandkommunen aber deutlich unterhalb der Annahmen ge-
blieben.
Daraus lässt sich schließen, dass sich allein auf der Grundlage
dieser fiktiven Berechnungsergebnisse nicht plausibel und nach-
vollziehbar einschätzen lässt, ob in den kommenden Jahren beide
33
Seite 33 von 47
Bezirksregierung Münster
Standorte der Gesamtschule Havixbeck auch bei einem Gesamt-
schulangebot in Roxel genügend SuS haben werden, um in der
bisherigen Organisationsform fortgeführt werden zu können. Die
vom Gutachterbüro Dr. Garbe, Lexis & Berlepsch gewählte Über-
gangsquote ist nicht repräsentativ für die tatsächlichen Über-
gangsquoten an der AFG in den letzten Jahren.
Stattdessen muss mittels früherer Übergangsquoten die weitere Schü-
lerzahlentwicklung der Gesamtschule Havixbeck prognostiziert wer-
den. Angaben zu den tatsächlichen und durchschnittlichen Übergangs-
quoten wurden von der Gemeinde Havixbeck auf Anfrage während des
Prüfverfahrens gemacht.
2.4.1.2 Auswertung der Daten der Gemeinde Havixbeck
Der Standort Havixbeck wird von SuS aus Havixbeck, Münster, Alten-
berge, Laer, Senden und Nottuln und der Standort Billerbeck von SuS
aus Billerbeck und Rosendahl besucht. Angesichts des bisherigen El-
ternwahlverhaltens ist davon auszugehen, dass der Standort Billerb-
eck durch ein Gesamtschulangebot in Roxel keine SuS verlieren wird.
Dagegen werden SuS aus Münster, Altenberge, Laer, Senden und
Nottuln Interesse an einem Besuch einer Gesamtschule in Münster-
Roxel haben. Mithin ist zu erwarten, dass bei einem konkurrierenden
Gesamtschulangebot in Münster-Roxel eine geringere Zahl von SuS
aus diesen Gemeinden die Gesamtschule Havixbeck besuchen wird.
Während die Stadt Münster annimmt, dass die Zahl der SuS am Stand-
ort Havixbeck allenfalls geringfügig zurückgehen wird, befürchten die
Gemeinde Havixbeck und die Stadt Billerbeck einen deutlich größeren
Rückgang der Schülerzahlen aus Münster und dem Umland.
Um den Interessen der beteiligten Kommunen gerecht zu werden, liegt
es nahe, ausgehend von einer zwischen den beiden Positionen liegen-
den Verlustquote von 50 % (vgl. dazu insb. Tab. 5) zu prognostizieren,
34
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Bezirksregierung Münster
wie viele SuS in den kommenden Jahren die Gesamtschule Havixbeck
besuchen werden. Dazu wurde zunächst mittels der bisherigen durch-
schnittlichen Übergangsquoten die voraussichtliche Zahl der SuS in
den Schuljahren 2024/2025 – 2029/2030 ohne ein konkurrierendes
Gesamtschulangebot in Münster-Roxel berechnet. Dabei wurden die
Prognosen zu den Zahlen der 10-jährigen aus dem Kommunalprofil (s.
Tab. 8) übernommen. Über die Ergebnisse gibt die nachstehende Ta-
belle 13 Auskunft.
Ohne Coesfeld / * Durchschnittliche Zahl der SuS aus MS in den SJ 2019/2020 - 2022/202314Tab. 13: Voraus-
sichtliche Schülerzahl bei gleichbleibenden Übergangsquoten
14 Quelle: Daten der Gemeinde Havixbeck
Übergangsquote
Ø
10-jährige
SJ
2024/2025
Zahl
der SuS
10-jährige
SJ
2025/2026
Zahl
der
SuS
10-jährige
SJ
2026/2027
Zahl
der
SuS
Havixbeck 53,11% 87 46 62 33 100 53
Billerbeck 52,04% 106 55 97 50 98 51
Rosendahl 7,20% 90 6 81 6 122 9
Altenberge 7,96% 101 8 99 8 99 8
Laer 11,39% 65 7 63 7 53 6
Senden 3,91% 187 7 190 7 205 8
Nottuln 7,79% 162 13 161 13 193 15
Münster * 25 25 25
Summe insg. 167 149 175
Summe Standort
Havixbeck 106 93 115
Übergangsquote
Ø
10-jährige
SJ
2027/2028
Zahl
der SuS
10-jährige
SJ
2028/2029
Zahl
der
SuS
10-jährige
SJ
2029/2030
Zahl
der
SuS
Havixbeck 53,11% 93 49 112 59 102 54
Billerbeck 52,04% 98 51 129 67 108 56
Rosendahl 7,20% 94 7 129 9 113 8
Altenberge 7,96% 115 9 102 8 102 8
Laer 11,39% 63 7 64 7 65 7
Senden 3,91% 173 7 196 8 195 8
Nottuln 7,79% 220 17 206 16 194 15
Münster * 25 25 25
Summe insg. 172 199 181
Summe Standort
Havixbeck 114 123 117
35
Seite 35 von 47
Bezirksregierung Münster
Bei gleichbleibenden Übergangsquoten und bei einer gleichbleibend
hohen Zahl von durchschnittlich 25 aus Münster einpendelnden SuS
würde die Gesamtschule Havixbeck mit Ausnahme des Schuljahres
2025/2026 insgesamt stets die erforderliche Anzahl von SuS haben,
um 4 Eingangsklassen am Standort Havixbeck und 2 Eingangsklassen
am Standort Billerbeck mit je mindestens 25 SuS bilden zu können.
Ergänzend dazu zeigt Tabelle 14 auf, wie sich die Schülerzahl entwi-
ckeln würde, wenn die Übergangsquote und mit ihr die Zahl der aus
Münster, Altenberge, Laer, Senden und Nottuln nach Havixbeck ein-
pendelnden SuS um rund 50 % zurückgehen sollte.
Übergangs-
quote
Ø
10-jährige
SJ
2024/2025
Zahl der
SuS MS u.
Umland
mit Ver-
lust 50 %
10-jährige
SJ
2025/2026
Zahl der
SuS MS u.
Umland
mit Verlust
50 %
10-jährige
SJ
2026/2027
Zahl der
SuS MS u.
Umland
mit Ver-
lust 50 %
Havixbeck 53,11% 87 46 62 33 100 53
Billerbeck 52,04% 106 55 97 50 98 51
Rosendahl 7,20% 90 6 81 6 122 9
Altenberge 3,98 % 101 4 99 4 99 4
Laer 5,69 % 65 4 63 4 53 3
Senden 1,95 % 187 4 190 4 205 4
Nottuln 3,89 % 162 7 161 7 193 13
Münster * 13 13 13
Summe insg. 139 121 150
Summe
Standort Ha-
vixbeck 78 65 90
36
Seite 36 von 47
Bezirksregierung Münster
Übergangs-
quote
Ø
10-jährige
SJ
2027/2028
Zahl der
SuS MS u.
Umland
mit Ver-
lust 50 %
10-jährige
SJ
2028/2029
Zahl der
SuS MS u.
Umland
mit Verlust
50 %
10-jährige
SJ
2029/2030
Zahl der
SuS MS u.
Umland
mit Ver-
lust 50 %
Havixbeck 53,11% 93 49 112 59 102 54
Billerbeck 52,04% 98 51 129 67 108 56
Rosendahl 7,20% 94 7 129 9 113 8
Altenberge 3,98 % 115 9 102 4 102 4
Laer 5,69 % 63 7 64 4 65 4
Senden 1,95 % 173 7 196 4 195 4
Nottuln 3,89 % 220 17 206 8 194 8
Münster * 13 13 13
Summe insg. 160 168 151
Summe
Standort Ha-
vixbeck
102 92 87
Ohne Coesfeld / * 50 % der durchschnittlichen Zahl der SuS aus MS in den SJ 2019/2020 - 2022/202315Tab.
14: Voraussichtliche Schülerzahl bei Verlusten wg. geringerer Übergangsquoten für Altenberge, Laer, Senden,
Nottun u. MS
Danach würde die Schülerzahl für beide Standorte der Gesamtschule
Havixbeck zusammengerechnet nur in den Schuljahren 2024/2025
und 2025/2026 unterhalb der Mindestgröße von 150 SuS für 6 Ein-
gangsklassen liegen.
Dies führt zwar zunächst zu dem Eindruck, dass die Errichtung einer
Gesamtschule in Münster Roxel nicht zwangsläufig zu einer Bestands-
gefährdung der Gesamtschule Havixbeck führen würde.
Die Angaben zu der allein auf den Standort Havixbeck entfallenden
Zahl der SuS16 zeigt aber auf, dass der zu erwartende Rückgang der
Schülerzahlen einschneidende Auswirkungen für diesen Standort ha-
ben würde.
15 Eigene Berechnung auf der Basis von Datenangaben der Gemeinde Havixbeck
16 In der Tabelle unter Summe Standort Havixbeck ausgewiesen
37
Seite 37 von 47
Bezirksregierung Münster
Aufgrund der geografischen Lage können die dem Standort Havixbeck
drohenden Verluste nicht durch SuS aus Billerbeck und Rosendahl
ausgeglichen werden. Daher kann festgehalten werden, dass dieser
Standort bei einem konkurrierenden Gesamtschulangebot in Münster-
Roxel allenfalls im Schuljahr 2027/2028 (aufgrund eines größeren
Schülerpotentials vor allem aus Altenberge und Nottuln) genügend
SuS haben würde, um 4 Eingangsklassen mit je mindestens 25 SuS
bilden zu können. Die für die einzelnen Schuljahre ermittelten Differen-
zen zu der für ein Fortbestehen des Standortes Havixbeck notwendi-
gen Mindestanzahl von 100 SuS sind z. T. beträchtlich.
Dies rechtfertigt die Prognose, dass die Gesamtschule Havixbeck
in ihrer bisherigen Organisationsform mit 4 Zügen in Havixbeck
und 2 Zügen in Billerbeck zukünftig nicht mehr betrieben werden
könnte und deshalb der Fortbestand der Schule als gefährdet an-
gesehen werden muss.
Eine das Rücksichtnahmegebot verletzende Bestandgefährdung
der AFG liegt damit vor.
2.4.1.3 Berücksichtigung weiterer Faktoren bei der Verletzung des
Rücksichtnahmegebots: Zusammensetzung der Schülerschaft
und Attraktivität der Schule
Diese Bewertung wird durch weitere Faktoren gestützt, die in die Prü-
fung einbezogen wurden:
Ein zunehmender Rückgang der Anmeldezahlen kann auch bedeuten-
den Einfluss auf die Zusammensetzung der Schülerschaft und diese
wiederum auf die Attraktivität der Schule haben. Nach § 1 Abs. 2 S. 3
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) hat
38
Seite 38 von 47
Bezirksregierung Münster
die Schulleitung bei Anmeldeüberhängen das Aufnahmeverfahren un-
ter der Maßgabe durchzuführen, dass stets SuS unterschiedlicher
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität).
Erfahrungsgemäß ist die Zahl der Anmeldungen zu den Leistungsbe-
reichen, die für leistungsstärkere SuS gebildet werden, i. d. R. geringer
als die Zahl der Anmeldungen leistungsschwächerer SuS. Deshalb
lehnen Schulen mit Anmeldeüberhang in einem größeren Maße zu-
nächst leistungsschwächere SuS ab. Deren Anteil wächst zwangsläu-
fig, wenn an einer Gesamtschule kein oder nur ein kleinerer Anmelde-
überhang vorhanden ist. Nur wenn eine Gesamtschule das Ziel der
Leistungsheterogenität in dem Maße erreicht, dass alle Leistungsbe-
reiche in etwa über eine gleich hohe Zahl an SuS verfügen, sind Eltern
eher bereit, ihre Kinder mit einem höheren Leistungsniveau, z. B. mit
einer Gymnasialempfehlung, an diesen Schulen anzumelden. Andern-
falls entscheiden sich Eltern leistungsstärker SuS regelmäßig für ein
aus ihrer Sicht qualifizierteres, höheres Bildungsangebot. Deshalb ist
davon auszugehen, dass eine Schule nach und nach an Attraktivität
verliert und sie ihr Leistungsangebot zunächst in der Sek. I, später
dann auch in der Sek. II, einschränken muss, wenn der Anteil leis-
tungsschwächerer SuS fortlaufend wächst. Schulorganisatorische Pla-
nungen, die dazu führen können, dass eine Schule in eine bedrohliche
Abwärtsspirale gerät, können deshalb auch unterhalb der Schwelle der
konkreten Bestandsgefährdung Belange des benachbarten Schulträ-
gers beeinträchtigen und damit zu einer Verletzung des Rücksichtnah-
megebotes führen.
Bislang hat die Gesamtschule Havixbeck in Aufnahmeverfahren (Los-
verfahren) 3 Leistungsbereiche mit unterschiedlichem Notenniveau ge-
bildet. Neben den ca. 5 % der SuS mit festgestelltem sonderpädagogi-
schen Förderbedarf, für die ein gesondertes, vorgeschaltetes Aufnah-
39
Seite 39 von 47
Bezirksregierung Münster
meverfahren durchgeführt werden musste, entfielen im Auswahlver-
fahren zum Schuljahr 2021/2022 jeweils ca. 26 % der Anmeldungen
auf die Leistungsbereiche I für SuS mit Durchschnittsnoten von 1 –
2,25 und II mit Durchschnittsnoten von 2,5 – 2,75. Ca. 43 % der An-
meldungen entfielen auf den Leistungsbereich III, dem SuS mit Durch-
schnittsnoten von > 3 zugeordnet wurden.17
Während alle Anmeldungen von SuS aus dem Leistungsbereichen I
und II berücksichtigt werden konnten, wurden ausschließlich SuS des
Leistungsbereiches III abgelehnt (ca. 18 % der Anmeldungen).18
Die Mehrzahl der den Leistungsbereichen I und II zugeordneten SuS
stammen nicht aus Havixbeck, sondern aus den Umlandkommunen,
insbesondere aus Münster. Um die Leistungsheterogenität im bisheri-
gen Maße gewährleisten zu können, ist die Schule weiterhin beson-
ders auf Anmeldungen aus Münster und den Umlandkommunen ange-
wiesen.
Mithin ist die Sorge der Gemeinde Havixbeck, dass ein Verlust von
SuS aus Münster und dem Umland zu einem Rückgang der Leistungs-
fähigkeit und Attraktivität des Schulangebotes führen könnte, berech-
tigt. Es besteht demnach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass
durch den zu erwartenden Rückgang der Schülerzahlen aus den Um-
landkommunen eine Entwicklung in Gang kommt, die zu einem stetig
wachsenden und noch deutlicheren Schwund von Anmeldungen zur
Gesamtschule führt. Die zuvor getroffene Schlussfolgerung, nach der
der Fortbestand der Gesamtschule Havixbeck durch ein Gesamtschul-
angebot in Roxel gefährdet sein könnte, wird dadurch weiter untermau-
ert.
17 Quelle: Biregio-Gutachten aus dem Jahr 2021, S. 39 f.
18 Quelle: Daten der Gemeinde Havixbeck, Stellungnahme v. 28.10.22, S. 9 ff.
40
Seite 40 von 47
Bezirksregierung Münster
2.4.1.4 Zusammenfassung
Um auch zukünftig in jedem Schuljahr 4 Eingangsklassen am Standort
Havixbeck und 2 Eingangsklassen am Standort Billerbeck bilden zu
können, ist die Gesamtschule Havixbeck weiterhin in einem hohen
Maße auf einpendelnde SuS aus Münster-West und den übrigen Um-
landkommunen angewiesen. Der infolge einer Gesamtschulgründung
in Roxel zu erwartende Verlust an SuS aus Münster-West selbst und
aus dem Umland wiegt für die Gesamtschule Havixbeck daher beson-
ders schwer. Zwar kann auf die Frage, in welcher genauen Anzahl SuS
an einer neuen Gesamtschule in Roxel aus Münster-West und dem
Umland von Havixbeck und Billerbeck statt an der Gesamtschule Ha-
vixbeck angemeldet werden, derzeit keine eindeutige Antwort gegeben
werden. Die aufgestellte Prognose ist naturgemäß mit den prognose-
typischen Unwägbarkeiten verbunden. Gleichwohl liegen gewichtige
Indizien dafür vor, dass die Gesamtschule Havixbeck nach einer Grün-
dung einer Gesamtschule in Roxel in mehreren Schuljahren nicht mehr
genügend SuS haben würde, um die Schule in der bisherigen Organi-
sationsform einer sechszügigen Gesamtschule mit 2 Standorten be-
treiben zu können.
Auch belegen die dargestellten Statistiken, dass das Schülerpotential
der Gemeinde Havixbeck und der Stadt Billerbeck in den kommenden
Jahren nicht in einem Maße anwächst, um damit entsprechende Ver-
luste kompensieren zu können. Der Rückgang der Schülerzahlen wird
mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu einem Attraktivitätsverlust der Ge-
samtschule Havixbeck führen und damit eine Abwärtsspirale in Gang
setzen. Dafür spricht, dass bei einem Rückgang der Anmeldezahlen
aus den Umlandkommunen der Anteil leistungsschwächerer Schüler
steigen würde. In der Folge würde die Schule gerade bei den aus
Münster und dem Umland stammenden Eltern von leistungsstärkeren
41
Seite 41 von 47
Bezirksregierung Münster
SuS weniger anziehend sein und damit vermehrt an Zuspruch verlie-
ren.
Die begründeten Zweifel am Fortbestand der Gesamtschule Havixbeck
lassen sich durch die Ausführungen der Stadt Münster in ihrer SEP
2021 und den später vorgelegten Prognosen (Dr. Garbe/ Datenüber-
blick) nicht ausräumen. Die Stadt Münster konnte zwar anhand der
großen Nachfrage nach Gesamtschulplätzen ein berechtigtes Inte-
resse an der Errichtung einer Gesamtschule nachweisen. Die Schluss-
folgerung, dass der Gesamtschule Havixbeck bei der Errichtung einer
Gesamtschule am Standort Roxel nur ein relativ geringer Verlust an
SuS aus Münster-West droht, erscheint aber nicht hinreichend plausi-
bel und wird den Belangen der von den Planungen der Stadt Münster
betroffenen benachbarten Schulträger nicht gerecht. Aufgrund der
räumlichen Gegebenheiten ist die Prognose gerechtfertigt, dass eine
größere Anzahl von Eltern aus Münster-West und aus dem Umland
bewusst eine Gesamtschule in Roxel gegenüber der Gesamtschule
Havixbeck bevorzugen würde.
Insgesamt ist damit ein beachtlicher Verlust an SuS zu erwarten,
der die Gefahr birgt, dass der Standort Havixbeck zumindest in
mehreren Schuljahren bis 2029/2030 nicht mehr eine für die Fort-
führung in der bisherigen Organisationsform ausreichende Zahl
von SuS haben wird.
Angesichts dessen sind bei der zum jetzigen Zeitpunkt gebotenen Ab-
wägung die Interessen der Gemeinde Havixbeck und der Stadt Billerb-
eck an einem gesicherten Fortbestand ihrer Schule gegenüber dem
legitimen Interesse der Stadt Münster, ihr Angebot an Gesamtschul-
plätzen generell zu erweitern, höher zu gewichten. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Gesamtschule Havixbeck über Jahrzehnte
42
Seite 42 von 47
Bezirksregierung Münster
eine Versorgungsfunktion für die Region und speziell auch für SuS aus
Münster-West wahrgenommen und sich einen guten Ruf erworben hat.
Dass die Gemeinde Havixbeck und die Stadt Billerbeck auch in den
letzten Jahren umfassende Investitionen zur Unterhaltung und Erwei-
terung der Schulstandorte getätigt und dafür hohe finanzielle Aufwen-
dungen aus eigenen Mitteln geleistet haben19,ist bei der Abwägung der
widerstreitenden Interessen ebenfalls entsprechend zu gewichten.
Demgegenüber ist es als weniger gewichtig anzusehen, dass die Stadt
Münster in Roxel über einen gut ausgestatteten und kurzfristig nutzba-
ren Schulstandort verfügt. Aus dem Versagen der beantragten Geneh-
migung resultieren für die Stadt Münster keine schwer rückgängig zu
machenden Konsequenzen. Dass die Gesamtschule Havixbeck nach
Errichtung einer Gesamtschule in Roxel wahrscheinlich nicht mehr in
der bisherigen Organisationsform betrieben werden kann und infolge-
dessen der Standort Billerbeck aufgegeben werden müsste oder die
Schule sogar ganz geschlossen werden müsste, hat daran gemessen
deutlich weitreichendere Folgen für die Schulstandorte Havixbeck und
Billerbeck. Die Gemeinde Havixbeck und die Stadt Billerbeck würden
ihr einziges weiterführendes Schulangebot dauerhaft verlieren.
Demnach verletzt die geplante Errichtung der Gesamtschule Ro-
xel die Interessen der Stadt Havixbeck an der Fortführung ihrer
Anne-Frank-Gesamtschule und damit das Rücksichtnahmege-
bots aus § 80 Abs. 2 SchulG. Die Genehmigung ist bereits deswe-
gen zu versagen, § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG.
19 Quelle: Biregio-Gutachten aus dem Jahr 2021, S. 56
43
Seite 43 von 47
Bezirksregierung Münster
2.4.2 Bedenken der Gemeinde Senden
Die Gemeinde Senden hat zu bedenken gegeben, dass ein weiteres
Gesamtschulangebot in der Region den Bestand der Edith-Stein-
Hauptschule angesichts der für sie ohnehin sehr niedrigen Anmelde-
zahlen in erheblichem Maße gefährden könnte.
Schon in den letzten Jahren nährten die geringen Anmeldezahlen für
die Edith-Stein-Hauptschule auch beim Schulträger selbst die Sorge
um den Fortbestand der Schule. Allenfalls Rückläufe und Zuzüge führ-
ten im Laufe der Zeit zu einem für die Einrichtung von 2 Parallelklassen
notwendigen Anstieg der Schülerzahlen. Höchstwahrscheinlich wird
die Schule auch zukünftig jeweils nur eine Eingangsklasse bilden kön-
nen. Der Bestand der Hauptschule nach Maßgabe des § 82 Abs. 3
SchulG erweist sich daher auch ungeachtet einer geplanten neuen Ge-
samtschule in Roxel bereits jetzt als gefährdet. Die Gemeinde Senden
kann deshalb nicht darlegen, dass die Planungen der Stadt Münster
für eine neue Gesamtschule zu einem Verstoß gegen das Rücksicht-
nahmegebot führen.
2.4.3. Bedenken der Stadt Drensteinfurt
Die Stadt Drensteinfurt hat sich auch in ihrer neuerlichen Stellung-
nahme vom 07.04.2022 unter Hinweis auf eine nicht auszuschließende
Bestandsgefährdung ihrer Teamschule (Sekundarschule) gegen die
Errichtung einer weiteren Gesamtschule in Roxel ausgesprochen.
Für das Schuljahr 2022/2023 erhielt die Teamschule genügend Anmel-
dungen, um 3 Eingangsklassen bilden zu können. Nach dem § 82 Abs.
5 SchulG können auch zweizügige Sekundarschulen fortbestehen,
wenn nur dadurch das Angebot einer Schule der Sekundarstufe I in
einer Gemeinde gesichert wird. In Anbetracht der hier bekannten
44
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Bezirksregierung Münster
schulentwicklungsplanerischen Daten darf davon ausgegangen wer-
den, dass die Teamschule auch zukünftig genügend Anmeldungen er-
halten wird, um zumindest als zweizügige Schule fortbestehen zu kön-
nen. Insofern würde die Errichtung einer 3. Gesamtschule in Münster
nicht zu einer Bestandsgefährdung der Teamschule führen. Anhand
eigener Prognosedaten hat die Stadt Drensteinfurt nicht plausibel dar-
gelegt, warum sie durch eine 3. Gesamtschule in Münster in ihrem Be-
stand gefährdet sein könnte.
2.4.4 Bedenken der KOSMOS-Bildung gGmbH Tilbeck und des
Bistums Münster
Nach § 80 Abs. 7 SchulG haben private Ersatzschulträger lediglich ei-
nen Anspruch, über die Planungen eines benachbarten öffentlichen
Schulträgers informiert zu werden. Vor diesem Hintergrund haben die
von der KOSMOS-Bildung gGmbH Tilbeck zu einer für den Fortbe-
stand ihrer Schule(n) für notwendig gehaltenen hohen Anzahl einpen-
delnder Schüler vorgetragenen Bedenken nur eine relativ geringe Be-
deutung. Die KOSMOS-Bildung gGmbH Tilbeck kann sich damit nicht
auf eine Bestandsgefährdung ihrer Schule(n) berufen.
2.4.5 Bedenken des Bistums Münster
Konkrete Bedenken hinsichtlich einer Bestandsgefährdung der Frie-
densschule und der Liebfrauenschule in Nottuln hat das Bischöfliche
Generalvikariat in seinen Stellungnahmen vom 26.03.2019 und
17.03.2022 nicht vorgetragen. Mit ihnen kann sich auch das Bistum
nicht auf eine Bestandsgefährdung ihrer Schule(n) berufen.
2.5 Ausreichenden Schulraum
Die Stadt Münster ist gem. § 79 SchulG verpflichtet, die für einen ord-
nungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude,
Einrichtungen und Lernmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie
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das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allge-
meinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Die vierzügig geplante Gesamtschule soll am Schulzentrum in Roxel
untergebracht werden. Vor Errichtung der inzwischen auslaufend ge-
stellten Friedensreich-Hundertwasser-Sekundarschule waren dort vor-
mals eine zweizügige Hauptschule und eine dreizügige Realschule un-
tergebracht. Grundsätzlich weist der Standort eine ausreichende Flä-
che für eine vierzügige Gesamtschule aus. Der Schulbetrieb einer
neuen vierzügigen Gesamtschule könnte zunächst ohne bauliche Er-
weiterungen aufgenommen werden. Mit der erstmaligen Erreichung
der Oberstufe nach 6 Jahren (planmäßig also 2030) würden nach Aus-
sage der Stadt Ergänzungen/Erweiterungen für die Sek II erforderlich
werden. Zudem wurde die Verwaltung durch den Ratsbeschluss vom
14.06.2022 beauftragt, zu überprüfen, welche Veränderungs- und Er-
weiterungsbedarfe bestehen.
Das im Schulzentrum Roxel vorhandene Raumangebot ist ausrei-
chend für die Aufnahme des Betriebes einer vierzügigen Gesamt-
schule. Die Stadt hat sichergestellt, dass die später z. B. für die
gymnasiale Oberstufe erforderlichen Räumlichkeiten geschaffen
werden.
2.6 Verwaltungs- und Finanzkraft der Stadt Münster (81 Abs. 3 S.
3 SchulG)
In einer Stellungnahme vom 25.08.2022 weist die Kämmerin der Stadt
Münster darauf hin, dass die neue vierzügige Gesamtschule zunächst
ohne bauliche Erweiterungen ihren Betrieb aufnehmen könnte. Im Hin-
blick auf die vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass
die für ev. notwendig erscheinenden Umbau-, Modernisierungs- oder
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Erweiterungsmaßnahmen anfallenden Ausgaben sich in einer von der
Stadt leistbaren Größenordnung bewegen. Kommunalaufsichtlich
wurde bestätigt, dass die Stadt Münster in der Lage ist, diese Kosten
zu tragen oder bei ihren Haushaltsplanungen berücksichtigen kann.
Auch die personellen Voraussetzungen für den Schulbetrieb/Ganztag
sind erfüllt bzw. sollen lt. Auftrag an die Verwaltung im Rahmen der
Stellenplanberatungen für das Haushaltsjahr 2024 geschaffen werden.
Die Stadt Münster besitzt die für die Errichtung und den Betrieb
einer weiteren Gesamtschule erforderliche Verwaltungs- und Fi-
nanzkraft.
Prüfung weiterer Beschlüsse:
Der Rat hat in seinem Beschluss vom 14.06.2022 auch die Festlegungen
getroffen, dass die Schule im gebundenen Ganztag und als Schule des
gemeinsamen Lernens betrieben werden soll. Eine Prüfung dieser Be-
schlüsse erübrigt sich, nachdem die Genehmigung bereits aus den vor-
stehend beschriebenen Gründen zu versagen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die
Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster, zu richten und
beim Verwaltungsgericht Münster, Postfach 80 48, 48043 Münster
schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Doku-
ments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden.
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Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Ge-
richt geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verant-
wortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rah-
menbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verord-
nung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost-
fach (Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweili-
gen aktuellen Fassung.
Hinweis:
Auf der Internetseite www.justiz.de erhalten Sie weitere Informationen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten
versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerech-
net werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Matthias Schmied
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (3)
- Albrecht-Thaer-Straße 9
- Tilbecker Straße 24
- Domplatz 1
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0091/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.02.2023
- Erstellt
- 07.02.2023 11:12