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V/0458/2019

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen an den Sonntagen 17.05.2020 und 30.05.2021 in Münster-Hiltrup

Vorlagen 09.05.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.07.2019, TOP 11

Anlage A

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Anlage-1

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 Grafik Marktallee.jpg

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Anlage A

1067 Zeichen

Anlage A zur V/0458/2019 
Kurzüberblick 
Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 15.02.2019, eingegangen am 
15.02.2019, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frühlings-
fest“ am Sonntag, dem 17.05.2020, und am Sonntag, dem 30.05.2021. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
./. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0202 Gewerbefachstelle 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein X  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein X  
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein X  
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein X  
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein X  
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein X  
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage bildet § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-/-

Anlage-1

1287 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0458/2019 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ( Ladenöffnungsge-
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Entfesselungspaket I 
v. 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und B e-
fugnisse der Ordnungsb ehörden (OBG) in der Fassung  der Beka nntmachung vom 13.05.1980 
(GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. 
NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23) , wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die 
Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: 
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee 
(Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße/Glasuritstraße) befinden, dürfen 
anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest “ am Sonntag, dem 17.05.2020,  und am 
Sonntag, dem 30.05.2021, jeweils in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein. 
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Beschlussvorlage

8932 Zeichen

V/0458/2019 
V/0458/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen an den Sonntagen 
17.05.2020 und 30.05.2021 in Münster-Hiltrup 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   06.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   26.06.2019 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 
   26.06.2019 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fl ä-
chenmanagement 
Vorberatung 
   02.07.2019 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -
Government 
Vorberatung 
   03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   03.07.2019 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Abweichend von der allgemeinen Ladenöffnung dürfen gem. § 6  Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) 
Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feier-
tagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf St unden geöffnet sein. Die örtliche 
Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich 
auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen 
insgesamt jedoch nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.   
 
Ordnungsamt 
 
07.05.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Müller 
Telefon: 492-3265 
MuellerB@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0458/2019 
Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW insbesondere dann vor, wenn die 
Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen 
erfolgt. Weitere Sachgründe liegen u. a. in dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung eines vie l-
fältigen, stationären Einzelhandelsangebotes bzw. zentraler Versorgungsbereiche sowie in der B e-
lebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt - oder Ortsteilzentren. Au ch die überörtliche Sichtbarkeit 
der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort liegt im öffentlichen Interesse. 
Die Prüfung des öffentlichen Interesses ist nicht auf diese Regelbeispiele begrenzt, so dass auch 
andere öffentliche Interessen eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen begründen können. Bereits ein 
Sachgrund wäre ausreichend. Es können aber auch mehrere Sachgründe gleichzeitig vorliegen und 
eine Sonn- und Feiertagsöffnung bekräftigen. 
 
Der Verwaltung liegt folgender Antrag auf Freigabe von Verkaufszeiten vor: 
 
Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 15.02.2019, eingegangen am 
15.02.2019, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frü h-
lingsfest“ am Sonntag, dem 17.05.2020, und am Sonntag, dem 30.05.2021. 
 
Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 LÖG NRW zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - 
und Feiertagen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup werden erfüllt: 
 
 Acht Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in den g e-
nannten Stadtbezirken nicht überschritten. 
 16 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden im Stadtgebiet 
Münster nicht überschritten. 
 Die Verkaufszeiten zwischen 13.00 und 18.00 Uhr werden eingehalten.  
 Die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten. 
 Ein öffentliches Interesse besteht auf Grund des Hiltruper Frühlingsfestes. 
 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des 
Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und  der 24. Dezember, sind nicht betro f-
fen. 
 Es ist kein Adventssonntag betroffen. 
 Die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt. 
 Die zuständigen Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber - und Wirtschaftsverbände, Kirchen, 
die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wu r-
den angehört. Die IHK, der Handelsverband Nordrhein -Westfalen und die HWK  erhoben j e-
weils keine Einwände gegen die Veranstaltungen. Die IHK begrüßt die geplante Sonntagsöf f-
nung, da der stationäre Einzelhandel s o Gelegenheit bekomme, seine Leistungsfähigkeit und 
seinen Service zu präsentieren. Das Stadtdekanat Münster spricht sich hingegen gegen die 
Ladenöffnungen aus. Der (freie) Sonntag habe aus Sicht der Christen seit je her eine zentrale 
Bedeutung und sei als  besonders schützenswert anzusehen. Die Gewerkschaft ver.di spricht 
sich aus grundsätzlichen Erwägungen gegen eine sonntägliche Ladenöffnung aus.      
 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen (Ratsbeschluss 
vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 
11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte gelten weiterhin und werden eingehalten. In der zu 
beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffn ungen ausschließlich 
nur für die Betriebe genehmigt, die in dem Bereich liegen, der nach dem „Einzelhandelskonzept 
Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“ ausgewiesen ist. 
Die schriftliche Antragsform unter Benennung konkreter Termine wurde fristgerecht eingehalten. 
 
Zusätzlich müssen die durch die Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn - und Feiertagen formu-
lierten Vorgaben im Hinblick auf örtliche Märkte erfüllt sein. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung 
auf folgende Voraussetzungen ab:

- 3 - 
V/0458/2019 
 Erfüllung der Vermutungsregelung gem. § 6 Abs.1 Satz 3 LÖG NRW bei Sonntagsöffnungen 
im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen. Diese ist erfüllt, wenn die Ladenöffnung in 
räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung liegt und am selben Tag erfolgt.  
 Gemeinden haben sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche 
Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe 
und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen.  
 Im Rahmen der Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung sind bei kleinen Veranstaltungen 
Entfernungen der Läden von 800 bis 1.000 m zum Veranstaltungsbereich regelmäßig nicht 
mehr erfasst. 
 Durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter müssen bei der Entscheidung über 
die Ladenöffnung berücksichtigt werden. 
 
Für den vorliegenden Antrag kommt die vorzunehmende Prüfung auf der Grundlage der vom Vera n-
stalter mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen: 
 
Das seit über zwanzig Jahren statt findende und bereits zur Tradition gewordene „Hiltruper Frühling s-
fest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag) statt. In den vergangenen Jahren wurde 
das Fest von ca. 25.000 Personen je Veranstaltungstag besucht. Im Rahmen einer Zählung wurden  
für die sonntägliche Ladenöffnung in den vergangenen Jahren knapp 2.500 Besucher festgestellt. Die 
Veranstaltungsfläche selber beträgt ca. 20.000 qm und erstreckt sich beidseitig entlang der Mark t-
allee, beginnend an der Kreuzung Westfalenstraße bis zur Ei nmündung Hülsebrockstraße / Glasuri t-
straße. Neben Bühnen, Ausstellungen, Aktionen  und einem extra Programm für Kinder werden zah l-
reiche Verkaufszelte, -stände und –tische das 2-tägige Fest prägen. Örtliche und überörtliche Vereine 
erhalten die Möglichkeit sich zu präsentieren und auch kulinarisch wird dem Besucher einiges geb o-
ten. Demgegenüber zu stellen ist die Nettoverkaufsfläche der zu öffnenden Geschäfte. Diese beträgt 
laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in Münster Hiltrup, Marktallee“, St and 12/2015, 
10.091 qm. Es werden ausschließlich die Geschäfte entlang der Marktallee öffnen, siehe Anlage 2. 
Die Verkaufsflächen der zu öffnenden Geschäfte sind damit deutlich geringer als die Veranstaltung s-
flächen und es öffnen nur Geschäfte, die sich an  der jeweiligen Veranstaltungsfläche befinden. Die 
maßgeblichen Fakten belegen, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Hiltr u-
per Frühlingsfest“ angesehen werden kann. Zwischen dem eigentlichen Frühlingsfest und dem ve r-
kaufsoffenen Sonntag besteht räumlicher (Veranstaltungsort: Marktallee) sowie zeitlicher Zusammen-
hang (Öffnungszeiten 13 bis 18 Uhr).  
 
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch die seitens der Rechtsprechung g e-
forderten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit  kann für die begehrte Ladenöffnung ein öffentliches 
Interesse bejaht werden. 
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Verkauf s-
zeiten anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, den 17.05.2 020, und 
Sonntag, dem 30.05.2021, liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die oben dargestellte Bewe r-
tung zu übernehmen und die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung zu beschli e-
ßen.  
 
I.V. 
 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlage 1 
Anlage 2 
Anlage A

Anlage 2 Grafik Marktallee.jpg

65 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0458/2019

Beratungsverlauf (6)

06.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2019 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2019 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2019 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.07.2019 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Marktallee
  • Hülsebrockstraße
  • Westfalenstraße
  • Glasuritstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0458/2019
Typ
Vorlagen
Datum
09.05.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37