V/0458/2019
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen an den Sonntagen 17.05.2020 und 30.05.2021 in Münster-Hiltrup
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Anlage A
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Anlage A zur V/0458/2019 Kurzüberblick Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 15.02.2019, eingegangen am 15.02.2019, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frühlings- fest“ am Sonntag, dem 17.05.2020, und am Sonntag, dem 30.05.2021. Ziele/Teilziele/Zielerreichung ./. Finanzierung Produktgruppe: 0202 Gewerbefachstelle Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein X Bereits veranschlagt? Ja Nein X Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage bildet § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -/-
Anlage-1
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0458/2019 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ( Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Entfesselungspaket I v. 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und B e- fugnisse der Ordnungsb ehörden (OBG) in der Fassung der Beka nntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23) , wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee (Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße/Glasuritstraße) befinden, dürfen anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest “ am Sonntag, dem 17.05.2020, und am Sonntag, dem 30.05.2021, jeweils in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0458/2019 V/0458/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen an den Sonntagen 17.05.2020 und 30.05.2021 in Münster-Hiltrup Beratungsfolge 06.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 26.06.2019 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 26.06.2019 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fl ä- chenmanagement Vorberatung 02.07.2019 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E - Government Vorberatung 03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 03.07.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Abweichend von der allgemeinen Ladenöffnung dürfen gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feier- tagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf St unden geöffnet sein. Die örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt jedoch nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Ordnungsamt 07.05.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Müller Telefon: 492-3265 MuellerB@stadt- muenster.de - 2 - V/0458/2019 Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW insbesondere dann vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Weitere Sachgründe liegen u. a. in dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung eines vie l- fältigen, stationären Einzelhandelsangebotes bzw. zentraler Versorgungsbereiche sowie in der B e- lebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt - oder Ortsteilzentren. Au ch die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort liegt im öffentlichen Interesse. Die Prüfung des öffentlichen Interesses ist nicht auf diese Regelbeispiele begrenzt, so dass auch andere öffentliche Interessen eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen begründen können. Bereits ein Sachgrund wäre ausreichend. Es können aber auch mehrere Sachgründe gleichzeitig vorliegen und eine Sonn- und Feiertagsöffnung bekräftigen. Der Verwaltung liegt folgender Antrag auf Freigabe von Verkaufszeiten vor: Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 15.02.2019, eingegangen am 15.02.2019, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frü h- lingsfest“ am Sonntag, dem 17.05.2020, und am Sonntag, dem 30.05.2021. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 LÖG NRW zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feiertagen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup werden erfüllt: Acht Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in den g e- nannten Stadtbezirken nicht überschritten. 16 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden im Stadtgebiet Münster nicht überschritten. Die Verkaufszeiten zwischen 13.00 und 18.00 Uhr werden eingehalten. Die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten. Ein öffentliches Interesse besteht auf Grund des Hiltruper Frühlingsfestes. 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, sind nicht betro f- fen. Es ist kein Adventssonntag betroffen. Die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt. Die zuständigen Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber - und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wu r- den angehört. Die IHK, der Handelsverband Nordrhein -Westfalen und die HWK erhoben j e- weils keine Einwände gegen die Veranstaltungen. Die IHK begrüßt die geplante Sonntagsöf f- nung, da der stationäre Einzelhandel s o Gelegenheit bekomme, seine Leistungsfähigkeit und seinen Service zu präsentieren. Das Stadtdekanat Münster spricht sich hingegen gegen die Ladenöffnungen aus. Der (freie) Sonntag habe aus Sicht der Christen seit je her eine zentrale Bedeutung und sei als besonders schützenswert anzusehen. Die Gewerkschaft ver.di spricht sich aus grundsätzlichen Erwägungen gegen eine sonntägliche Ladenöffnung aus. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte gelten weiterhin und werden eingehalten. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffn ungen ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in dem Bereich liegen, der nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“ ausgewiesen ist. Die schriftliche Antragsform unter Benennung konkreter Termine wurde fristgerecht eingehalten. Zusätzlich müssen die durch die Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn - und Feiertagen formu- lierten Vorgaben im Hinblick auf örtliche Märkte erfüllt sein. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung auf folgende Voraussetzungen ab: - 3 - V/0458/2019 Erfüllung der Vermutungsregelung gem. § 6 Abs.1 Satz 3 LÖG NRW bei Sonntagsöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen. Diese ist erfüllt, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung liegt und am selben Tag erfolgt. Gemeinden haben sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen. Im Rahmen der Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung sind bei kleinen Veranstaltungen Entfernungen der Läden von 800 bis 1.000 m zum Veranstaltungsbereich regelmäßig nicht mehr erfasst. Durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter müssen bei der Entscheidung über die Ladenöffnung berücksichtigt werden. Für den vorliegenden Antrag kommt die vorzunehmende Prüfung auf der Grundlage der vom Vera n- stalter mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen: Das seit über zwanzig Jahren statt findende und bereits zur Tradition gewordene „Hiltruper Frühling s- fest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag) statt. In den vergangenen Jahren wurde das Fest von ca. 25.000 Personen je Veranstaltungstag besucht. Im Rahmen einer Zählung wurden für die sonntägliche Ladenöffnung in den vergangenen Jahren knapp 2.500 Besucher festgestellt. Die Veranstaltungsfläche selber beträgt ca. 20.000 qm und erstreckt sich beidseitig entlang der Mark t- allee, beginnend an der Kreuzung Westfalenstraße bis zur Ei nmündung Hülsebrockstraße / Glasuri t- straße. Neben Bühnen, Ausstellungen, Aktionen und einem extra Programm für Kinder werden zah l- reiche Verkaufszelte, -stände und –tische das 2-tägige Fest prägen. Örtliche und überörtliche Vereine erhalten die Möglichkeit sich zu präsentieren und auch kulinarisch wird dem Besucher einiges geb o- ten. Demgegenüber zu stellen ist die Nettoverkaufsfläche der zu öffnenden Geschäfte. Diese beträgt laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in Münster Hiltrup, Marktallee“, St and 12/2015, 10.091 qm. Es werden ausschließlich die Geschäfte entlang der Marktallee öffnen, siehe Anlage 2. Die Verkaufsflächen der zu öffnenden Geschäfte sind damit deutlich geringer als die Veranstaltung s- flächen und es öffnen nur Geschäfte, die sich an der jeweiligen Veranstaltungsfläche befinden. Die maßgeblichen Fakten belegen, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Hiltr u- per Frühlingsfest“ angesehen werden kann. Zwischen dem eigentlichen Frühlingsfest und dem ve r- kaufsoffenen Sonntag besteht räumlicher (Veranstaltungsort: Marktallee) sowie zeitlicher Zusammen- hang (Öffnungszeiten 13 bis 18 Uhr). Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch die seitens der Rechtsprechung g e- forderten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit kann für die begehrte Ladenöffnung ein öffentliches Interesse bejaht werden. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Verkauf s- zeiten anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, den 17.05.2 020, und Sonntag, dem 30.05.2021, liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die oben dargestellte Bewe r- tung zu übernehmen und die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung zu beschli e- ßen. I.V. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage 1 Anlage 2 Anlage A
Anlage 2 Grafik Marktallee.jpg
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Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0458/2019
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Marktallee
- Hülsebrockstraße
- Westfalenstraße
- Glasuritstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0458/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.05.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37