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V/0777/2020

Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)

Vorlagen 31.07.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.08.2020, TOP 44

Anlage II_Wahlordnung_10.08.2020

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage I_Satzung_Wahlordnung_Jugendrat_2020-08-10

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Anlage II_Wahlordnung_10.08.2020

12635 Zeichen

S a t z u n g 
für die Wahl des Jugendrates 
der Stadt Münster  
(Wahlordnung Jugendrat) 
 
 
 
 
Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 10.08.2020

Inhalt 
 
 
§ 1 
 Geltungsbereich/Zuständigkeit .............................................................................. 2 
§ 2  Wahlzeit ................................................................................................................. 2 
§ 3  Wahlorgane ........................................................................................................... 2 
§ 4  Wahlleiter/Wahlleiterin ........................................................................................... 2 
§ 5  Wahlausschuss ...................................................................................................... 2 
§ 6  Wahlvorstand ......................................................................................................... 3 
§ 7  Wahlberechtigung .................................................................................................. 3 
§ 8  Wählbarkeit ............................................................................................................ 3 
§ 9  Wahlhandlung ........................................................................................................ 3 
§ 10  Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung ............................................ 4 
§ 11  Wahlverfahren .................................................................................................... 4 
§ 12  Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung ................................. 5 
§ 13  Wahlprüfung ....................................................................................................... 5 
§ 14  Ausscheiden ....................................................................................................... 5 
§ 15  Nachrückverfahren ............................................................................................. 6 
§ 16  Ausführungsanweisung ...................................................................................... 6 
§ 17  Bekanntmachung................................................................................................ 6 
§ 18  Inkrafttreten ........................................................................................................ 6

2 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994  (GV.NW.1994, S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW.2019 Nr. 9 vom 23.04. 2019, S. 
201ff), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sit zung am 26.08.2020  die folgende 
Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1  Geltungsbereich/Zuständigkeit 
 
(1)  Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in a llen Stadtbezirken der Stadt Münster 
statt. 
 
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obli egt der Verwaltung . 
 
 
§ 2  Wahlzeit 
 
Der Jugendrat wird für die Dauer von drei Jahren ge wählt. Er bleibt nach Ablauf 
der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendrat zusammentritt. Die Wahlzeit 
endet spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das Wahljahr folgt. 
Die Wahl findet in der Regel kurz vor Jahresende st att. Bei außergewöhnlichen 
Umständen bzw. besonderen Vorkommnissen wie beispielsweise Überschneidun- 
gen mit der Kommunalwahl, Pandemien etc. kann der W ahlleiter/die Wahlleiterin 
über eine angemessene Verlängerung der Wahlzeit entscheiden. 
 
 
§ 3 Wahlorgane 
 
Wahlorgane sind: 
 der Wahlleiter/die Wahlleiterin 
 der Wahlausschuss 
 die Wahlvorstände in den Wahlorten 
 
 
§ 4 Wahlleiter/Wahlleiterin 
 
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin 
bzw. seine/ihre Vertretung im Amt. 
 
 
§ 5  Wahlausschuss 
 
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter al s Vorsitzenden/der Wahlleiterin 
als Vorsitzende und drei weiteren Mitgliedern. Der Wahlausschuss setzt sich zu- 
sammen aus: 
 
 dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für Kinder, J ugendliche und Familien, 
 einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes fü r Bürger- und Ratsservice 
 und einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amte s für Kinder, Jugendliche 
und Familien

3 
 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen v or der Wahl über die Zulassung 
von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest. 
 
 
§ 6 Wahlvorstand 
 
 Für jeden Wahlort wird ein Wahlvorstand gebildet, der aus mindestens zwei Mitglie- 
dern besteht. Die Mitglieder der Wahlvorstände nehmen die Tätigkeit ehrenamtlich 
wahr, sofern sie nicht als Mitarbeiter/Mitarbeiteri nnen der Stadt Münster dazu 
dienstverpflichtet werden. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchfüh- 
rung der Wahl zuständig und ermittelt das Wahlergebnis am Wahlort. Er fertigt dar- 
über eine Wahlniederschrift und legt sie dem Wahlleiter/der Wahlleiterin vor. 
 
 
§ 7 Wahlberechtigung 
 
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag bzw. am ersten 
Tag des Wahlzeitraumes 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt 
der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 4) in M ünster ihre Hauptwohnung 
oder alleinige Wohnung haben. 
 
 
§ 8  Wählbarkeit 
 
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
 
(2) Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen am Wahl tag bzw. am ersten Tag des 
Wahlzeitraumes seit mindestens drei Monaten in Müns ter ihre Hauptwohnung o- 
der alleinige Wohnung haben. 
 
 
§ 9  Wahlhandlung 
 
(1) Der Tag der Wahl wird von dem Wahlleiter/der Wa hlleiterin festgelegt. Bei außer- 
gewöhnlichen Umständen bzw. besonderen Vorkommnissen (§ 2). kann der Wahl- 
leiter/die Wahlleiterin über eine Ausdehnung des Wahlzeitraum (max. 3 Tage) ent- 
scheiden und/oder einen neuen Wahltag bzw. Wahlzeitraum bestimmen.  
 
(2) Gewählt wird an den weiterführenden Schulen Mün sters. Für wahlberechtigte 
Schüler und Schülerinnen, die berufliche Schulen besuchen oder die Münstera- 
ner Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Die Wahl- 
orte legt der Wahlleiter/die Wahlleiterin fest und macht sie bekannt.

4 
§ 10 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung 
 
(1) Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jede Perso n, die die Voraussetzungen des 
§ 8 erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat und die schrift- 
liche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters/einer gesetzlichen Ver- 
treterin nachweisen kann. 
 
(2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des  Absatzes 1 für sich selbst und 
in Form eines Kandidatenbriefes/Kandidatinnenbriefe s eingereicht werden. Die 
Kandidatenbriefe/Kandidatinnenbriefe müssen bis zu einem festgelegten Stichtag 
bei der Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur Weiterleitung 
an das Amt für Bürger- und Ratsservice eingehen. Der Stichtag wird von dem Wahl- 
leiter/der Wahlleiterin festgelegt. Näheres regelt die Ausführungsanweisung. 
 
(3) Der Kandidat/die Kandidatin muss einen Kandidat enbrief/Kandidatinnenbrief nach 
einem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck erstellen. Der Vordruck kann on- 
line über das Internet unter www.jugendrat-muenster.de oder handschriftlich in der 
Papiervorlage ausgefüllt werden. 
 
(4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice prüft die W ahlvorschläge  in Zusammenarbeit 
mit  dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und legt  sie  dem Wahlausschuss 
zur Entscheidung vor. 
 
(5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn  
 
a. der Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief nicht vol lständig ausgefüllt wurde; 
b. er verspätet eingegangen ist; 
c. er auf einem anderen als dem von der Wahlleitung  überlassenen Vordruck – 
Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief - eingereicht wird; 
d. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der g esetzlichen Vertreterin des 
Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin fehlt wenn der Bew erber/die Bewerbe- 
rin nicht wählbar ist. 
 
(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin mit 
Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Wohnortes  in einer Liste zu- 
sammengefasst und bekannt gemacht. 
 
 
§ 11  Wahlverfahren 
 
(1) Die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen werden m it Familienname, Vornamen, 
Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in den amtlich hergestellten Stimmzettel auf- 
genommen. Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge. 
 
(2) Die Wahl findet in den von dem Wahlleiter/der W ahlleiterin festgelegten Wahlorten 
statt. 
 
(3) In den Wahlorten werden Plakate der Kandidaten und Kandidatinnen mit Bild, Na- 
men und Altersangabe ausgehängt.

5 
(4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durc hgeführt. Eine Briefwahl findet nicht 
statt. 
 
(5) Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Ung ültig sind Stimmzettel, auf denen 
mehr als eine Stimme abgegeben wurde, die einen Vor behalt enthalten oder die 
nicht auf einem amtlichen Stimmzettel abgegeben wur den. Im Zweifel gelten die 
allgemeinen Wahlgrundsätze. 
 
(6) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der Nachweis a us dem Wählerverzeichnis. Auf 
Verlangen hat der/die Wahlberechtigte sich gegenübe r dem Wahlvorstand über 
seine/ihre Person mit dem Schülerausweis, Kinderpass oder Personalausweis aus- 
zuweisen. 
 
 
§ 12  Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
 
(1) Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin prüft alle Wahl niederschriften auf Vollständigkeit 
und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss vor. Der Wahlausschuss 
stellt das Wahlergebnis fest. 
 
(2) Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro Sta dtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt 
sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Mü nster. Aus dem jeweiligen 
Stadtbezirk sind die Kandidaten oder Kandidatinnen in der Reihenfolge der am 
meisten auf sie abgegebenen Stimmen (Höchststimmenv erfahren) gewählt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
 
(3) Ist die Liste der Kandidaten und Kandidatinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, so 
rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der od er die in den übrigen Stadtbe- 
zirken bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller n och nicht im Jugendrat vertre- 
tenen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht hat. Je der Stadtbezirk kann im Ju- 
gendrat aber nur mit höchstens 8 Mitgliedern vertreten sein. 
 
(4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegebe n. 
 
 
§ 13  Wahlprüfung 
 
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch er hoben, so entscheidet in erster In- 
stanz der Wahlleiter/die Wahlleiterin und in zweiter Instanz abschließend der Wahl- 
ausschuss. 
 
(2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahlberechti gten binnen eines Monats nach 
Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleit er/der Wahlleiterin erho- 
ben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist  binnen eines Monats nach 
Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen. 
 
 
§ 14 Ausscheiden 
 
 Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn

6 
 
 es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, 
 es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Mü nster aufgegeben hat 
 es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Si tzungen des Jugendrates 
teilgenommen hat und nach erfolgter schriftlicher A ufforderung zur Teilnahme 
durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin zwei weitere Male unentschuldigt fehlt.  
 
 
§ 15 Nachrückverfahren 
 
Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt de r Kandidat/die Kandidatin mit 
der nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk nach. Ist die 
Liste der Kandidaten und Kandidatinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt 
der Kandidat oder die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stadtbezirken 
bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller noch nic ht im Jugendrat vertretenen 
Kandidaten und Kandidatinnen erreicht hatte.  
 
 
§ 16 Ausführungsanweisung 
 
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Wahl, 
die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nicht entgegenstehen, in einer 
Ausführungsanweisung zu regeln. 
 
 
§ 17 Bekanntmachung 
 
Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, 
Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Be zirksverwaltungen und städti- 
schen Jugendeinrichtungen. Der Wahltag  und das Wahlergebnis werden darüber 
hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
 
§ 18 Inkrafttreten 
 
Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrate s der Stadt Münster tritt am 
Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des Ju gendrates der Stadt Münster 
(Wahlordnung Jugendrat)“ vom 21.05.2019 außer Kraft.

Anlage A

1625 Zeichen

Anlage A zur V/0777/2020 
Kurzüberblick 
Mit der Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona Zeiten zu Beginn des 
Schuljahres 2020/2021 wird deutlich, dass der Schulbetrieb für die Schülerinnen und Schüler aller 
Jahrgänge an allen Schulformen wieder weitgehend im Präsenzunterricht erfolgen soll. Hierzu 
sind klare und weitreichende Maßnahmen zum Infektionsschutz notwendig. Diese Maßnahmen 
führen dazu, dass es Schulen voraussichtlich nicht möglich sein wird, allen wahlberechtigen Ju-
gendlichen ihre Teilnahme an der Wahl des Jugendrates zu ermöglichen.  
Dementsprechend wird die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlord-
nung Jugendrat) ergänzt. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
- Durchführung der Jugendratswahl in einem gewissen Zeitraum unter Umsetzung der Vor-
gabe des Coronaschutzes. 
- Ergänzung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung 
Jugendrat). 
-  
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0602 Kinder- und Jugendarbeit 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
x überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Beschlussvorlage

2266 Zeichen

V/0777/2020 
V/0777/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.08.2020 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   19.08.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   20.08.2020 Jugendrat Vorberatung 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat der Stadt Münster beschließt  
1. Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster 
(Wahlordnung Jugendrat) (Anlage I). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit dem Schreiben vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03. 
August 2020 „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona Zeiten zu Beginn des 
Schuljahres 2020/2021“ wird deutlich, dass der Schulbetrieb für die S chülerinnen und Schüler aller 
Jahrgänge an allen Schulformen wieder weitgehend im Präsenzunterricht erfolgen soll. Hierzu sind 
klare und weitreichende Maßnahmen zum Infektionsschutz notwendig.  
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
12.08.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Paschert, Frau Durek, 
Frau Talhoff 
Telefon: 492-5890, -5632, -
5121 
Paschert@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0777/2020 
Diese Maßnahmen führen dazu, dass es Schulen voraussichtlich nicht möglich sein wird, allen wahl-
berechtigen Jugendlichen ihre Teilnahme an der Wahl des Jugendrates zu ermöglichen. 
Um die Jugendratswahl auf Basis der Coronaschutzverordnung und der Coronabetreuungsverord-
nung dennoch als Urnenwahl an den weiterführenden Schulen in einem gewissen Zeitraum durchfüh-
ren zu können, müssen die genannten Ergänzungen in der Satzung für die Wahl des Jugendrates der 
Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) erfolgen.  
 
 
 
I.V. 
 
 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
 
Anlage I Satzung zur Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahl-
ordnung Jugendrat) 
 
Anlage II Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat); Stand: 
10.08.2020 (Änderungen sind unterstrichen)

Anlage I_Satzung_Wahlordnung_Jugendrat_2020-08-10

2465 Zeichen

Anlage I zur V/0777/2020 
1 
 
 
Satzung zur Änderung 
der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster 
(Wahlordnung Jugendrat) 
 
 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW 1994, S. 666), zuletzt geän- 
dert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW. 2019 Nr. 9 vom 23.04.2019, S. 201ff), hat 
der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für 
die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) beschlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
§ 2 Wahlzeit erhält folgende Fassung 
 
Der Jugendrat wird für die Dauer von drei Jahren ge wählt. Er bleibt nach Ablauf der 
Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendrat zusammentritt. Die Wahlzeit endet 
spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das Wahljahr folgt. Die Wahl 
findet in der Regel kurz vor Jahresende statt. Bei außergewöhnlichen Umständen 
bzw. besonderen Vorkommnissen wie beispielsweise Üb erschneidungen mit der 
Kommunalwahl, Pandemien etc. kann der Wahlleiter/di e Wahlleiterin über eine an- 
gemessene Verlängerung der Wahlzeit entscheiden. 
 
 
Artikel 2 
 
§ 7 Wahlberechtigung erhält folgende Fassung: 
 
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, d ie am Wahltag bzw. am ersten 
Tag des Wahlzeitraumes 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der 
Zulassung der Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 4) in Münst er ihre Hauptwohnung oder 
alleinige Wohnung haben. 
 
 
Artikel 3 
 
§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung 
 
Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen am Wahltag bzw. am ersten Tag des 
Wahlzeitraumes seit mindestens drei Monaten in Müns ter ihre Hauptwohnung oder 
alleinige Wohnung haben.

Anlage I zur V/0777/2020 
2 
 
Artikel 4 
 
§ 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung 
 
Der Tag der Wahl wird von dem Wahlleiter/der Wahlle iterin festgelegt. Bei außerge- 
wöhnlichen Umständen bzw. besonderen Vorkommnissen (§ 2). kann der Wahllei- 
ter/die Wahlleiterin über eine Ausdehnung des Wahlzeitraum (max. 3 Tage) entschei- 
den und/oder einen neuen Wahltag bzw. Wahlzeitraum bestimmen.  
 
 
Artikel 5 
 
§ 18 Inkrafttreten erhält folgende Fassung 
 
Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster tritt am 
Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster 
(Wahlordnung Jugendrat)“ vom 21.05.2019 außer Kraft.

Beratungsverlauf (5)

13.08.2020 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.08.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 26 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.08.2020 Jugendrat
TOP 1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 50 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Rat
TOP 44 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0777/2020
Typ
Vorlagen
Datum
31.07.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37