V/0777/2020
Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)
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Anlage II_Wahlordnung_10.08.2020
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S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt. Stand: 10.08.2020 Inhalt § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit .............................................................................. 2 § 2 Wahlzeit ................................................................................................................. 2 § 3 Wahlorgane ........................................................................................................... 2 § 4 Wahlleiter/Wahlleiterin ........................................................................................... 2 § 5 Wahlausschuss ...................................................................................................... 2 § 6 Wahlvorstand ......................................................................................................... 3 § 7 Wahlberechtigung .................................................................................................. 3 § 8 Wählbarkeit ............................................................................................................ 3 § 9 Wahlhandlung ........................................................................................................ 3 § 10 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung ............................................ 4 § 11 Wahlverfahren .................................................................................................... 4 § 12 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung ................................. 5 § 13 Wahlprüfung ....................................................................................................... 5 § 14 Ausscheiden ....................................................................................................... 5 § 15 Nachrückverfahren ............................................................................................. 6 § 16 Ausführungsanweisung ...................................................................................... 6 § 17 Bekanntmachung................................................................................................ 6 § 18 Inkrafttreten ........................................................................................................ 6 2 Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW.2019 Nr. 9 vom 23.04. 2019, S. 201ff), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sit zung am 26.08.2020 die folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in a llen Stadtbezirken der Stadt Münster statt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obli egt der Verwaltung . § 2 Wahlzeit Der Jugendrat wird für die Dauer von drei Jahren ge wählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendrat zusammentritt. Die Wahlzeit endet spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das Wahljahr folgt. Die Wahl findet in der Regel kurz vor Jahresende st att. Bei außergewöhnlichen Umständen bzw. besonderen Vorkommnissen wie beispielsweise Überschneidun- gen mit der Kommunalwahl, Pandemien etc. kann der W ahlleiter/die Wahlleiterin über eine angemessene Verlängerung der Wahlzeit entscheiden. § 3 Wahlorgane Wahlorgane sind: der Wahlleiter/die Wahlleiterin der Wahlausschuss die Wahlvorstände in den Wahlorten § 4 Wahlleiter/Wahlleiterin Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. seine/ihre Vertretung im Amt. § 5 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter al s Vorsitzenden/der Wahlleiterin als Vorsitzende und drei weiteren Mitgliedern. Der Wahlausschuss setzt sich zu- sammen aus: dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für Kinder, J ugendliche und Familien, einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes fü r Bürger- und Ratsservice und einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amte s für Kinder, Jugendliche und Familien 3 (2) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen v or der Wahl über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest. § 6 Wahlvorstand Für jeden Wahlort wird ein Wahlvorstand gebildet, der aus mindestens zwei Mitglie- dern besteht. Die Mitglieder der Wahlvorstände nehmen die Tätigkeit ehrenamtlich wahr, sofern sie nicht als Mitarbeiter/Mitarbeiteri nnen der Stadt Münster dazu dienstverpflichtet werden. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchfüh- rung der Wahl zuständig und ermittelt das Wahlergebnis am Wahlort. Er fertigt dar- über eine Wahlniederschrift und legt sie dem Wahlleiter/der Wahlleiterin vor. § 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag bzw. am ersten Tag des Wahlzeitraumes 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 4) in M ünster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. (2) Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen am Wahl tag bzw. am ersten Tag des Wahlzeitraumes seit mindestens drei Monaten in Müns ter ihre Hauptwohnung o- der alleinige Wohnung haben. § 9 Wahlhandlung (1) Der Tag der Wahl wird von dem Wahlleiter/der Wa hlleiterin festgelegt. Bei außer- gewöhnlichen Umständen bzw. besonderen Vorkommnissen (§ 2). kann der Wahl- leiter/die Wahlleiterin über eine Ausdehnung des Wahlzeitraum (max. 3 Tage) ent- scheiden und/oder einen neuen Wahltag bzw. Wahlzeitraum bestimmen. (2) Gewählt wird an den weiterführenden Schulen Mün sters. Für wahlberechtigte Schüler und Schülerinnen, die berufliche Schulen besuchen oder die Münstera- ner Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Die Wahl- orte legt der Wahlleiter/die Wahlleiterin fest und macht sie bekannt. 4 § 10 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung (1) Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jede Perso n, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat und die schrift- liche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters/einer gesetzlichen Ver- treterin nachweisen kann. (2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und in Form eines Kandidatenbriefes/Kandidatinnenbriefe s eingereicht werden. Die Kandidatenbriefe/Kandidatinnenbriefe müssen bis zu einem festgelegten Stichtag bei der Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur Weiterleitung an das Amt für Bürger- und Ratsservice eingehen. Der Stichtag wird von dem Wahl- leiter/der Wahlleiterin festgelegt. Näheres regelt die Ausführungsanweisung. (3) Der Kandidat/die Kandidatin muss einen Kandidat enbrief/Kandidatinnenbrief nach einem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck erstellen. Der Vordruck kann on- line über das Internet unter www.jugendrat-muenster.de oder handschriftlich in der Papiervorlage ausgefüllt werden. (4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice prüft die W ahlvorschläge in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. (5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn a. der Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief nicht vol lständig ausgefüllt wurde; b. er verspätet eingegangen ist; c. er auf einem anderen als dem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck – Kandidatenbrief/Kandidatinnenbrief - eingereicht wird; d. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der g esetzlichen Vertreterin des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin fehlt wenn der Bew erber/die Bewerbe- rin nicht wählbar ist. (6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin mit Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in einer Liste zu- sammengefasst und bekannt gemacht. § 11 Wahlverfahren (1) Die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen werden m it Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in den amtlich hergestellten Stimmzettel auf- genommen. Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge. (2) Die Wahl findet in den von dem Wahlleiter/der W ahlleiterin festgelegten Wahlorten statt. (3) In den Wahlorten werden Plakate der Kandidaten und Kandidatinnen mit Bild, Na- men und Altersangabe ausgehängt. 5 (4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durc hgeführt. Eine Briefwahl findet nicht statt. (5) Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Ung ültig sind Stimmzettel, auf denen mehr als eine Stimme abgegeben wurde, die einen Vor behalt enthalten oder die nicht auf einem amtlichen Stimmzettel abgegeben wur den. Im Zweifel gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze. (6) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der Nachweis a us dem Wählerverzeichnis. Auf Verlangen hat der/die Wahlberechtigte sich gegenübe r dem Wahlvorstand über seine/ihre Person mit dem Schülerausweis, Kinderpass oder Personalausweis aus- zuweisen. § 12 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin prüft alle Wahl niederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss vor. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest. (2) Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro Sta dtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Mü nster. Aus dem jeweiligen Stadtbezirk sind die Kandidaten oder Kandidatinnen in der Reihenfolge der am meisten auf sie abgegebenen Stimmen (Höchststimmenv erfahren) gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Ist die Liste der Kandidaten und Kandidatinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der od er die in den übrigen Stadtbe- zirken bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller n och nicht im Jugendrat vertre- tenen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht hat. Je der Stadtbezirk kann im Ju- gendrat aber nur mit höchstens 8 Mitgliedern vertreten sein. (4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegebe n. § 13 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch er hoben, so entscheidet in erster In- stanz der Wahlleiter/die Wahlleiterin und in zweiter Instanz abschließend der Wahl- ausschuss. (2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahlberechti gten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleit er/der Wahlleiterin erho- ben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen. § 14 Ausscheiden Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn 6 es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Mü nster aufgegeben hat es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Si tzungen des Jugendrates teilgenommen hat und nach erfolgter schriftlicher A ufforderung zur Teilnahme durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin zwei weitere Male unentschuldigt fehlt. § 15 Nachrückverfahren Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt de r Kandidat/die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk nach. Ist die Liste der Kandidaten und Kandidatinnen aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stadtbezirken bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller noch nic ht im Jugendrat vertretenen Kandidaten und Kandidatinnen erreicht hatte. § 16 Ausführungsanweisung Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Wahl, die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nicht entgegenstehen, in einer Ausführungsanweisung zu regeln. § 17 Bekanntmachung Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Be zirksverwaltungen und städti- schen Jugendeinrichtungen. Der Wahltag und das Wahlergebnis werden darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. § 18 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrate s der Stadt Münster tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des Ju gendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ vom 21.05.2019 außer Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0777/2020 Kurzüberblick Mit der Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 wird deutlich, dass der Schulbetrieb für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge an allen Schulformen wieder weitgehend im Präsenzunterricht erfolgen soll. Hierzu sind klare und weitreichende Maßnahmen zum Infektionsschutz notwendig. Diese Maßnahmen führen dazu, dass es Schulen voraussichtlich nicht möglich sein wird, allen wahlberechtigen Ju- gendlichen ihre Teilnahme an der Wahl des Jugendrates zu ermöglichen. Dementsprechend wird die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlord- nung Jugendrat) ergänzt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung - Durchführung der Jugendratswahl in einem gewissen Zeitraum unter Umsetzung der Vor- gabe des Coronaschutzes. - Ergänzung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat). - Finanzierung Produktgruppe: 0602 Kinder- und Jugendarbeit Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Beschlussvorlage
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V/0777/2020 V/0777/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Beratungsfolge 13.08.2020 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 19.08.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 20.08.2020 Jugendrat Vorberatung 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 26.08.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beschließt 1. Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) (Anlage I). II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Mit dem Schreiben vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03. August 2020 „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021“ wird deutlich, dass der Schulbetrieb für die S chülerinnen und Schüler aller Jahrgänge an allen Schulformen wieder weitgehend im Präsenzunterricht erfolgen soll. Hierzu sind klare und weitreichende Maßnahmen zum Infektionsschutz notwendig. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 12.08.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Paschert, Frau Durek, Frau Talhoff Telefon: 492-5890, -5632, - 5121 Paschert@stadt- muenster.de - 2 - V/0777/2020 Diese Maßnahmen führen dazu, dass es Schulen voraussichtlich nicht möglich sein wird, allen wahl- berechtigen Jugendlichen ihre Teilnahme an der Wahl des Jugendrates zu ermöglichen. Um die Jugendratswahl auf Basis der Coronaschutzverordnung und der Coronabetreuungsverord- nung dennoch als Urnenwahl an den weiterführenden Schulen in einem gewissen Zeitraum durchfüh- ren zu können, müssen die genannten Ergänzungen in der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) erfolgen. I.V. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage I Satzung zur Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahl- ordnung Jugendrat) Anlage II Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat); Stand: 10.08.2020 (Änderungen sind unterstrichen)
Anlage I_Satzung_Wahlordnung_Jugendrat_2020-08-10
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Anlage I zur V/0777/2020 1 Satzung zur Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW 1994, S. 666), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW. 2019 Nr. 9 vom 23.04.2019, S. 201ff), hat der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) beschlossen: Artikel 1 § 2 Wahlzeit erhält folgende Fassung Der Jugendrat wird für die Dauer von drei Jahren ge wählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendrat zusammentritt. Die Wahlzeit endet spätestens am Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das Wahljahr folgt. Die Wahl findet in der Regel kurz vor Jahresende statt. Bei außergewöhnlichen Umständen bzw. besonderen Vorkommnissen wie beispielsweise Üb erschneidungen mit der Kommunalwahl, Pandemien etc. kann der Wahlleiter/di e Wahlleiterin über eine an- gemessene Verlängerung der Wahlzeit entscheiden. Artikel 2 § 7 Wahlberechtigung erhält folgende Fassung: Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, d ie am Wahltag bzw. am ersten Tag des Wahlzeitraumes 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 4) in Münst er ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. Artikel 3 § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung Die Kandidaten und Kandidatinnen müssen am Wahltag bzw. am ersten Tag des Wahlzeitraumes seit mindestens drei Monaten in Müns ter ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. Anlage I zur V/0777/2020 2 Artikel 4 § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung Der Tag der Wahl wird von dem Wahlleiter/der Wahlle iterin festgelegt. Bei außerge- wöhnlichen Umständen bzw. besonderen Vorkommnissen (§ 2). kann der Wahllei- ter/die Wahlleiterin über eine Ausdehnung des Wahlzeitraum (max. 3 Tage) entschei- den und/oder einen neuen Wahltag bzw. Wahlzeitraum bestimmen. Artikel 5 § 18 Inkrafttreten erhält folgende Fassung Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ vom 21.05.2019 außer Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0777/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.07.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37