V/0122/2014
Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds " Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"
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Beschlussvorlage
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V/0122/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds " Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens" Beratungsfolge 19.03.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 26.03.2014 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 02.04.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Richtlinien „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ werden im Leistungsumfang bedarfsgerecht angepasst und treten in dieser Form ab 01.04.2014 in Kraft. (siehe Anlage 2) II. Finanzielle Auswirkungen: Mehrkosten entstehen nicht. Die Anpassung der Richtlinien erfolgt im Rahmen des verfügbaren Haushaltsansatzes in Höhe von 255.650,00 €/pro Jahr. (siehe Anlage 1). Begründung: 1. Grundlagen des Sonderfonds Der Sonderfonds der Stadt Münster wurde mit Aufnahme der Schwangerschaftsberatung eing e- richtet, um Frauen und Paaren in Konfliktsituationen über die gesetz lichen Hilfen hinaus eine ko n- krete Unterstützung anbieten zu können. Bei den Sonderfondsmitteln handelt es sich um freiwill i- ge, materielle Hilfen, die schnell und unbürokratisch gewährt werden. Es besteht kein Rechtsa n- spruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds. Der Haushaltsansatz beträgt 255.650,00 €/ pro Jahr. Alle Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster beteiligen sich an der Vergabe der Mittel (Diakonie Münster, Donum vitae, ProFamilia, SKF und Stadt Münster). Vorlagen-Nr.: V/0122/2014 Auskunft erteilt: Frau Berghoff Ruf: 492-5681 E-Mail: BerghoffB@stadt-muenster.de Datum: 06.02.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0122/2014 Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit pro fessioneller Beratung hat sich als Türöffner für längerfristige Kontakte zu den Frauen, Familien und Kindern bewährt. Der lösun gs- und resscourcenorientierte Beratungsprozess, der den Zeitraum von der Schwangerschaft bis zum 3. Lebensjahr des Kindes um fassen kann, berücksichtigt die individuell vorliegende Situation und beinhaltet alle notwendigen Informationen sowie ggf. die Vermittlung von Angeboten und Hilfen. In den Netzwerken der Jugend- und Gesundheitshilfe der Stadt Münster, die in der Arbeit mit Fami- lien dazu be itragen sollen, das Wohl und die Entwicklung von Familien und Kindern zu fördern, stellt die Schwangerschaftsberatung somit einen wichtigen Baustein dar. 2. Neufassung der Richtlinien Mit Beschluss des Rates vom 21.03.2012 zur Vorlage - V/0466/2011 wurde die Neufassung der Richtlinien gültig ab 01.04.2012 beschlossen . Intention der Neufassung der Richtlinien war, Ne u- regelungen in der Sozialgesetzgebung in die Mittelvergabe einzubeziehen, eine bedarfs- und klien- tengerechte Verteilung der Mittel zu gewährleisten und den festgesetzten Haushaltsansatz einz u- halten. 3. Entwicklung des Sonderfonds Seit der Neufassung der Richtlinien wird der Haushaltsansatz nicht ausgeschöpft. Haushaltsansatz 255.650,00€ Ausgaben 2012 01.01. - 31.03.2012 80.759,00 € 01.04. - 31.12.2012 157.815,00 € Gesamt 238.574,00 € Überschuss 17.076,00 € Ausgaben 2013 01.01. - 31.12.2013 230.088,50 € Gesamt 230.088,50 € Überschuss 25.561,50 € Dementsprechend haben sich auch die Ausgaben pro Fall verringert. Jahr Anzahl der Anträge)* Anzahl der Fälle)* Ausgaben pro Fall 2011 987 742 383,36 € 2012 973 767 311,05 € 2013 965 746 308,43 € )* Pro Fall sind ein oder mehrere Anträge im Berichtsjahr möglich. 4. Anpassung der Richtlinien Da die Entwicklung des Sonderfonds hinsichtlich der Fall - und Antragszahlen relativ konstant ist, wird vorgeschlagen, die Richtlinien im Rahmen des Leistungsumfangs unter Einhaltung des Haushaltsansatzes anzupassen: Die festgesetzten Beträge für die Hilfen für den Bedarf im 2. Lebensjahr (bisher 150,00 €) und die Hilfen für den Bedarf im 3. Lebensjahr (bisher 100,00 €) sollen jeweils um 50,00 € erhöht werden (siehe Anlage 2). Die antragsberechtigten Frauen und Familien werden hierdurch zusätzlich finan- ziell entlastet, da sowohl im 2. als auch im 3. Lebensjahr des Kindes größere Anscha ffungen wie Auto- und Kindersitz sowie ein großes Bett anstehen. Außerdem wird durch die Erhöhung der Beträge für die Hilfen im 2. und 3. Lebensjahr die Motivati- on der A ntragsberechtigten zur Antragstellung erhöht und damit die Intention des Sonderfonds gefördert, die Gewährung von finanziellen Leistungen mit professioneller Beratung zu verbinden. - 3 - V/0122/2014 5. Fazit Mit der bedarfsgerechten Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonde rfonds im Rahmen des Leistungsumfangs werden sich die Ausgaben um rund 20.000,00 € / pro Jahr erh ö- hen. Das für den Sonderfonds festgesetzte Budget von 255.650,00 € wird hierdurch nicht übe r- schritten, jedoch weitgehend ausgeschöpft. (siehe Anlage 1). Die Richtlinien gültig ab 01.04.2012 verlieren mit der Anpassung der Richtlinien ab dem 01.04.2014 ihre Gültigkeit. i.V. gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlagen: 1) Auslastung und Anpassungsvorschlag für den Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 2) Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds der Stadt Münster „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ (gültig ab 01.04.2014)
Sonderfonds Auslastung und Anpassungsvorschlag.xls
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Anlage 1 Ausgaben 2013 Bewilligungen Vorschlag zur Anpassung der Richtlinien Ausgaben nach Anpassung der Richtlinien Haushaltsansatz: 255.650,00 255.650,00 Ausgaben: Schwangerschaftsbekleidung 14.900,00 75 14.900,00 erg. Schwangerschaftsbekleidung 7.300,00 73 7.300,00 Babyerstausstattung 37.465,00 67 37.465,00 erg. Babyerstausstattung 10.790,00 83 10.790,00 Bedarf im 1. Lebensjahr, 300,00 € 93.000,00 310 93.000 ,00 Bedarf im 2. Lebensjahr, 150,00 € 32.853,50 220 Erhöhung um 50,00 € auf 200,00 € 44.000,00 Bedarf im 3. Lebensjahr, 100,00 € 18.900,00 189 Erhöhung um 50,00 € auf 150,00 € 28.350,00 Bedarf bei schwangerschaftsbedingtem Umzug 14.880,00 38 14.880,00 Summe Ausgaben (GESAMT): 230.088,50 250.685,00 Überschuss: 25.561,50 4.965,00 Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens" der Stadt Münster Auslastung und Anpassungsvorschlag
Richtlinien 2014
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1 Anlage 2 R i c h t l i n i e n über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – zum Schutz des ungeborenen Lebens“ gültig ab 01.04.2014 1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf Schwangerschaftsberatungsstel- len im Stadtgebiet Münster wenden. Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, schnell und unbürokratisch gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der Nachrangigkeit). Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XI I - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- chen. 3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. Schwangerschaftswoche post Menstrum. 3.2. Der Wohnsitz ist in Münster. 3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen zweckgebunden sein. 4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“. 2 5. Leistungen des Sonderfonds: 6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwang erschaft / Kind nur einmal gewährt werden. 7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen a us dem Sonderfonds tritt zum 01.04.2014 in Kraft und löst damit die seit 2012 gültigen Richtlinien ab. 9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2014. Art der Leistung Hilfeanspruch für Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen und /oder Transfer- leistungen (z.B. BAföG, Wohngeld) Anspruch als ergänzende Leistung zu SGB II / XII und AsylbLG Regelleistungen Bekleidungshilfen für die Schwangere 200,00 € 100,00 € Babyerstausstattung 565,00 € 130,00 € Bedarf im 1. Lebensjahr 300,00 € 300,00 € Bedarf im 2. Lebensjahr 200,00 € 200,00 € Bedarf im 3. Lebensjahr 150,00 € 150,00 € Optionale Hilfen Bedarf für Wohnen und Einrichten bei schwanger- schaftsbedingtem Umzug (Antragstellung möglich bis zur Vollen- dung des 2. Lebensjahres des Kindes) 400,00 € 400,00 € * Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte Leistungen für Umzug / Erstausstattung einer Wohnung nach SGB II werden bei der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds angerechnet.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0122/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.02.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37