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V/0122/2014

Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds " Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"

Vorlagen 07.02.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.04.2014, TOP 44

Beschlussvorlage

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Sonderfonds Auslastung und Anpassungsvorschlag.xls

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Richtlinien 2014

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Beschlussvorlage

5556 Zeichen

V/0122/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds " Hilfen für Schwangere, 
Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.03.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
26.03.2014 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
02.04.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Richtlinien „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
werden im Leistungsumfang bedarfsgerecht angepasst und treten in dieser Form ab 01.04.2014 
in Kraft. (siehe Anlage 2) 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mehrkosten entstehen nicht. Die  Anpassung der Richtlinien erfolgt  im Rahmen des verfügbaren 
Haushaltsansatzes in Höhe von 255.650,00 €/pro Jahr. (siehe Anlage 1). 
 
 
Begründung: 
 
1. Grundlagen des Sonderfonds 
 
Der Sonderfonds der Stadt Münster wurde mit Aufnahme der Schwangerschaftsberatung eing e-
richtet, um Frauen und Paaren in Konfliktsituationen über die gesetz lichen Hilfen hinaus eine ko n-
krete Unterstützung anbieten zu können. Bei den Sonderfondsmitteln handelt es sich um freiwill i-
ge, materielle Hilfen, die schnell und unbürokratisch gewährt werden.  Es besteht kein Rechtsa n-
spruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds. Der Haushaltsansatz beträgt 255.650,00 €/ pro Jahr.  
 
Alle Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster beteiligen sich an der Vergabe der 
Mittel (Diakonie Münster, Donum vitae, ProFamilia, SKF und Stadt Münster).  
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0122/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Berghoff 
Ruf: 
492-5681 
E-Mail: 
BerghoffB@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.02.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0122/2014 
Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit pro fessioneller Beratung  hat sich als Türöffner 
für  längerfristige  Kontakte zu den Frauen, Familien und Kindern bewährt.  Der lösun gs- und 
resscourcenorientierte Beratungsprozess, der den Zeitraum von der Schwangerschaft bis zum 3. 
Lebensjahr des Kindes um fassen kann,  berücksichtigt die individuell vorliegende Situation und 
beinhaltet alle notwendigen Informationen sowie ggf. die Vermittlung von Angeboten und  Hilfen. In 
den Netzwerken der Jugend- und Gesundheitshilfe der  Stadt Münster, die in der Arbeit mit Fami-
lien dazu be itragen sollen, das Wohl und die Entwicklung von Familien und Kindern zu fördern, 
stellt die Schwangerschaftsberatung somit einen wichtigen Baustein dar.  
 
2. Neufassung der Richtlinien 
 
Mit Beschluss des Rates vom 21.03.2012 zur Vorlage - V/0466/2011  wurde die Neufassung der 
Richtlinien gültig ab 01.04.2012 beschlossen . Intention der Neufassung der Richtlinien war, Ne u-
regelungen in der Sozialgesetzgebung in die Mittelvergabe einzubeziehen, eine bedarfs- und klien-
tengerechte Verteilung der Mittel zu  gewährleisten und den festgesetzten Haushaltsansatz einz u-
halten. 
 
3. Entwicklung des Sonderfonds  
 
Seit  der Neufassung der Richtlinien wird der Haushaltsansatz  nicht  ausgeschöpft. 
 
Haushaltsansatz  255.650,00€ 
Ausgaben 2012   
01.01. - 31.03.2012 80.759,00 € 
01.04. - 31.12.2012 157.815,00 € 
Gesamt 238.574,00 € 
Überschuss 17.076,00 € 
Ausgaben 2013  
01.01. - 31.12.2013 230.088,50 € 
Gesamt 230.088,50 € 
Überschuss 25.561,50 € 
 
Dementsprechend haben sich auch die Ausgaben pro Fall verringert. 
 
Jahr Anzahl der Anträge)* Anzahl der Fälle)* Ausgaben pro Fall 
2011 987 742 383,36 € 
2012 973 767 311,05 € 
2013 965 746 308,43 € 
)* Pro Fall  sind ein oder mehrere Anträge im Berichtsjahr möglich. 
 
4. Anpassung der Richtlinien  
 
Da die Entwicklung des Sonderfonds hinsichtlich der Fall - und Antragszahlen relativ konstant ist, 
wird vorgeschlagen, die Richtlinien   im Rahmen des Leistungsumfangs unter Einhaltung des  
Haushaltsansatzes anzupassen: 
Die festgesetzten Beträge für die Hilfen für den Bedarf im 2. Lebensjahr (bisher 150,00 €) und die 
Hilfen für den Bedarf im 3. Lebensjahr (bisher 100,00 €) sollen jeweils um 50,00 € erhöht werden 
(siehe  Anlage 2). Die antragsberechtigten Frauen und Familien werden hierdurch zusätzlich finan-
ziell entlastet, da sowohl im 2. als auch im 3. Lebensjahr des Kindes größere Anscha ffungen wie 
Auto- und Kindersitz sowie ein großes Bett anstehen. 
Außerdem wird durch die Erhöhung der Beträge für die Hilfen im 2. und 3. Lebensjahr die Motivati-
on der A ntragsberechtigten zur Antragstellung erhöht und damit die Intention des Sonderfonds 
gefördert, die Gewährung von finanziellen Leistungen mit professioneller Beratung zu verbinden.

- 3 - 
V/0122/2014 
5. Fazit 
 
Mit der bedarfsgerechten Anpassung der Richtlinien über Verfügungen  aus dem Sonde rfonds im 
Rahmen des Leistungsumfangs  werden sich die Ausgaben um rund 20.000,00 € / pro Jahr erh ö-
hen. Das für den Sonderfonds festgesetzte Budget von 255.650,00 € wird hierdurch nicht übe r-
schritten, jedoch weitgehend ausgeschöpft. (siehe Anlage 1). 
 
Die Richtlinien gültig ab 01.04.2012 verlieren mit der Anpassung der Richtlinien ab dem 
01.04.2014 ihre Gültigkeit. 
 
 
 
i.V. 
gez. 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
Anlagen: 
 
1) Auslastung und Anpassungsvorschlag für den Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und 
Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“  
 
2) Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds der Stadt Münster „Hilfen für Schwangere, 
Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ (gültig ab 01.04.2014)

Sonderfonds Auslastung und Anpassungsvorschlag.xls

915 Zeichen

Anlage 1 
Ausgaben 
2013 
Bewilligungen Vorschlag zur 
Anpassung der 
Richtlinien 
Ausgaben nach 
Anpassung der 
Richtlinien 
Haushaltsansatz: 255.650,00 255.650,00 
Ausgaben: 
Schwangerschaftsbekleidung 14.900,00 75 14.900,00 
erg. Schwangerschaftsbekleidung 7.300,00 73 7.300,00 
Babyerstausstattung 37.465,00 67 37.465,00 
erg. Babyerstausstattung 10.790,00 83 10.790,00 
Bedarf im 1. Lebensjahr, 300,00 € 93.000,00 310 93.000 ,00 
Bedarf im 2. Lebensjahr, 150,00 € 32.853,50 220 
Erhöhung um 
50,00 € auf 
200,00 € 44.000,00 
Bedarf im 3. Lebensjahr, 100,00 € 18.900,00 189 
Erhöhung um 
50,00 € auf 
150,00 € 28.350,00 
Bedarf bei schwangerschaftsbedingtem Umzug 14.880,00 38 14.880,00 
Summe Ausgaben (GESAMT): 230.088,50 250.685,00 
Überschuss: 25.561,50 4.965,00 
Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens" der Stadt Münster 
Auslastung und  Anpassungsvorschlag

Richtlinien 2014

3244 Zeichen

1
 
Anlage 2  
 
 
R i c h t l i n i e n 
 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds 
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – 
zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
gültig ab 01.04.2014 
 
 
 
 
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum 
Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die 
sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf  Schwangerschaftsberatungsstel- 
len im Stadtgebiet Münster wenden. 
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, 
schnell und unbürokratisch gewährt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 
 
 
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der  Nachrangigkeit). 
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur 
Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher 
Ansprüche  (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XI I - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- 
dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- 
chen. 
 
 
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 
 
3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- 
stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. 
Schwangerschaftswoche post Menstrum. 
3.2. Der  Wohnsitz ist in Münster. 
3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen 
zweckgebunden sein. 
 
 
4. Die  Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- 
rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung.  
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich 
an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen 
Lebens“.

2
 
 
 
 
5. Leistungen des Sonderfonds: 
 
 
 
6. Die aufgeführten Leistungen  können  pro Schwang erschaft / Kind nur einmal  gewährt 
werden. 
 
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds 
sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 
 
8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen a us dem Sonderfonds  tritt zum 
01.04.2014 in Kraft und löst damit die seit 2012 gültigen Richtlinien ab.  
 
9. Die neu gefassten  Richtlinien gelten  für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2014. 
Art der Leistung  Hilfeanspruch für  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen 
und /oder Transfer- 
leistungen  
(z.B. BAföG, Wohngeld) 
 
Anspruch als  ergänzende  
Leistung zu SGB II / XII  
und AsylbLG 
 
Regelleistungen 
 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere                 
 
   
200,00 € 100,00 € 
 
Babyerstausstattung     
  
 
565,00 € 130,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr  
 
300,00 € 
 
300,00 € 
 
Bedarf im 2. Lebensjahr  
 
200,00 € 200,00 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr  
 
150,00 € 150,00 € 
 
Optionale Hilfen 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwanger- 
schaftsbedingtem Umzug  
(Antragstellung möglich bis zur Vollen- 
dung des 2. Lebensjahres des Kindes) 
 
400,00 €   400,00 € * 
Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte  Leistungen für Umzug / Erstausstattung  
 einer Wohnung nach SGB II  werden bei der 
 Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds  
 angerechnet.

Beratungsverlauf (4)

19.03.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 23 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.03.2014 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Hauptausschuss
TOP 46 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Rat
TOP 44 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0122/2014
Typ
Vorlagen
Datum
07.02.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37