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V/0439/2013

Leitbild "Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den freien Trägern in der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe"

Vorlagen 13.06.2013

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2013_06_10__V_0439_2013_ Anlage_Leitbild Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den freien Trägern in der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe

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2013_06_10__V_0439_2013_ Anlage_Leitbild Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den freien Trägern in der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe

18323 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER  
       
 Dezernat für Recht, Soziales, 
Integration, Gesundheit, Umwelt- und 
Verbraucherschutz 
 
                                                                     Dezernat für Bildung, Familie,  
                                                            Jugend, Kultur und Sport 
 
 
Leitbild 
 
 
"Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den Freien 
Trägern in der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe" 
 
 
 
 
 
Vorwort  
 
In unserem sozialen Rechtsstaat obliegt den Kommunen die wichtige Aufgabe der 
Daseinsvorsorge für die Einwohnerinnen und Einwohner. Diese zielt darauf, die sozialen 
Bedürfnisse der Menschen zu befriedigen, soziale Benachteiligungen zu verhindern und 
Freiräume für ein eigenverantwortliches Handeln zu sichern. Dies geschieht in Münster 
in der bewährten Zusammenarbeit zwischen freien und öffentlichen Trägern.  
 
Angesichts der Veränderungen und Herausforderungen in Wirtschaft und Gesellschaft 
hat die Diskussion um die Zukunft des Sozialstaates auch die kommunale Ebene 
erreicht. Die Akteure der kommunalen Sozial-, Jugend- und Gesundheitspolitik sind 
aufgefordert, gemeinsam konstruktive Lösungsansätze für die Zukunft dieser Bereiche 
der Kommunalpolitik sowie für strukturelle Reformen zu entwickeln. Eine wichtige 
Voraussetzung dafür sind klare Verabredungen der freien und öffentlichen Träger über 
die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit sowie künftige Finanzierungsstrukturen. In 
diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Freie Träger" die Wohlfahrtsverbände, die 
Kirchengemeinden, Vereine, Initiativen, Selbsthilfegruppen, Arbeitskreise usw.  
 
Mit dem Leitbild ist eine Selbstverpflichtung für das Handeln der Dezernate sowie ihrer 
Partner, den freien Trägern, verbunden. Das Leitbild enthält das gemeinsame Selbst-
verständnis sowie Bausteine zur Kultur des Miteinanders von freien und öffentlichen 
Trägern. Es enthält in der Form einer Präambel das Gemeinwohl als gemeinsame 
Verpflichtung von freien und öffentlichen Trägern, entwickelt sodann Grundsätze der 
Zusammenarbeit sowie Grundelemente der finanziellen Förderung.

Leitbild Kooperation und Förderung 
 
I. Gemeinwohl als gemeinsame Verpflichtung (Präambel) 
 
♦ Die Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe zi elt mit ihren Leistungen vor allem auf 
die soziale Sicherung des Gemeinwohls, den Ausgleich für sozial Schwache, eine 
kinder- und familienfreundliche Lebensgestaltung sowie auf angemessene 
Bedingungen einer aktiven gesellschaftlichen Teilhabe von Benachteiligung 
Betroffener ab. Die der Stadt Münster übertragenen Aufgaben der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende werden im Sinne dieser Grundausrichtung 
wahrgenommen. 
 
♦ Die weiter wachsenden sozialen Bedarfe und Erwartungen der Einwohnerinnen 
und Einwohner bei stagnierenden finanziellen Ressourcen der Kommune 
verlangen eine leistungssichernde Planung zugunsten derjenigen Bevölkerungs-
kreise, die auf staatliche Hilfen besonders angewiesen sind. Dabei ist das 
präventive Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe statt der dauerhaften Leistungs-
abhängigkeit vorrangig.  
 
♦ Ein erheblicher Teil der sozialen Sic herung in Münster wird von Freien Trägern 
(Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbänden, Vereinen, Initiativen und Selbsthilfe-
gruppen) geleistet. Sie tragen dadurch entscheidend zum Gemeinschaftsleben in 
eigener Verantwortung bei. Die soziale Funktionsfähigkeit von Familien, Nachbar-
schaften, Vereinen und Kirchengemeinden wird hierdurch gestärkt und gefördert. 
Staatliche Sozialpolitik kann und will dieses soziale Alltagsnetz lediglich ergänzen 
aber niemals ersetzen. Die Stadt Münster gestaltet in diesem Sinne aktiv das 
Subsidiaritätsgebot der SGB II, SGB XII und SGB VIII, d.h. gibt nach § 17 SGB II, 
§ 5 i.V.m. § 75 ff. SGB XII und §§ 3 - 5 SGB VIII Freien Trägern den bedingten 
Vorrang vor ansonsten erforderlichen städtischen Diensten und Einrichtungen.  
 
♦ Dieses gesetzlich verankerte Subsidiari tätsverständnis ermöglicht ein plurales 
Wunsch- und Wahlrecht der Einwohnerinnen und Einwohner und fördert eine 
angemessene Vielfalt Freier Träger mit ihrer jeweiligen weltanschaulichen 
Prägung unter Beachtung ihres inhaltlichen und organisatorischen Autonomie-
anspruchs. Einer gesetzlich geforderten Pluralität Freier Träger entspricht 
andererseits das Wunsch- und Wahlrecht der nachfragenden Einwohnerinnen 
und Einwohner nach unterschiedlichen Leistungen in vielfältiger Trägerschaft und 
ihrer jeweiligen weltanschaulichen Orientierung.  
 
♦ Diese Grundsätze gelten für die Funktion Freier Träger als Dienstleister sozialer 
Angebote, Einrichtungen und Dienste, sofern sie hierfür gefördert werden. 
Die kommunalen Förderungsgrundsätze hierzu leiten sich weitgehend aus 
§ 17 SGB II, § 74 SGB VIII sowie § 75 SGB XII ab:  
 
• Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen  
• Beachtung der Grundsätze und Maßs täbe der Qualitätsentwicklung und 
Qualitätssicherung (z.B. nach § 79 a SGB VIII) 
• Gewährleistung zweckentsprechender und wirtschaftlicher Mittelverwendung 
• gemeinnützige Trägerzielsetzung 
• angemessene Eigenleistung  
• den Zielen des Grundgesetzes för derliche Ausrichtung der Arbeit

• Abstimmung und Koordination mit den kommunalen Planungszielen der 
Kommune nach § 74 Abs. 2 SGB VIII und § 5 SGB XII 
 
 
♦ Auf dieser Basis verpflichten sich die Freien Träger und die Stadt Münster zur 
Kooperation mit dem Ziel, sozial gerechte, wirksame und wirtschaftlich gestaltete 
Angebote, Dienste und Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge vorzuhalten. 
Diese Angebote sind jeweils bedarfsgerecht, nutzerfreundlich, betroffenen-
orientiert und sparsam, wirtschaftlich und effektiv auszugestalten.  
 
♦ Unabhängig von der besonderen Recht sstellung der Kommune als Gewähr-
leistungsträger für die Bereitstellung und Sicherung sozialer Leistungen für die 
Einwohnerinnen und Einwohner tragen die Stadt Münster und die Freien Träger 
gemeinsame Verantwortung für das Gemeinwohl und die soziale Stabilität in der  
Stadt Münster.  
 
♦ Eine nachhaltige soziale Stadtentwicklung bedingt die Verzahnung der Leistun- 
gen des öffentlichen Trägers (Kommune) und der Freien Träger und deren 
intensive Kooperation zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner als 
Leistungsberechtigte und Nutzer sozialer Dienstleistungen.  
 
♦ Dabei geht die sozialpolitische Be deutung der Freien Träger weit über die 
Funktion als 'Dienstleister' oder Einrichtungsträger hinaus: Sie sind Bestandteil 
der sozialen Symmetrie des Gemeinwesens und repräsentieren die Gemeinde in 
all ihren menschlich-sozialen Facetten. 
 
♦ Aufgabe der Kommune ist es, neben der  Garantenstellung eines ausreichenden 
und angemessenen sozialen Dienstleistungsangebots einen gerechten, bedarfs-
entsprechenden und gleichen Zugang aller Einwohnerinnen und Einwohner 
gemäß ihren persönlichen und rechtlichen Ansprüchen nach sozialen Leistungen 
zu sichern.  
 
♦ Dieser Gleichbehandlung der Einwohnerin nen und Einwohner entspricht der 
gleichberechtigte Status Freier Träger und ihre Funktion, im Rahmen ihrer 
Eignung und bedarfsorientierten Leistungsfähigkeit kommunal gefördert und/oder 
leistungsentsprechend (Vertrag oder Vereinbarung nach § 17 SGB II, 
§§ 75 ff. SGB XII, §§ 74, 77, 78 a ff. SGB VIII) finanziert zu werden.  
 
♦ Subsidiarität beinhaltet als sozialstaat liches Gestaltungsprinzip die vorgenannte 
Prägung des Gemeinwesens ("Vorfahrt für Eigenverantwortung") und ist 
strukturell als bedingter Vorrang Freier Träger (Eignung und Wirtschaftlichkeit) im 
Verhältnis zu Nachrangigkeit öffentlicher Einrichtungen und Dienste zu verstehen. 
Dabei sind folgende Prinzipien für die Entwicklung des Gemeinwesens 
bedeutsam, an denen sich die Förderung Freier Träger generell ausrichtet:  
 
• zur Verwirklichung des Anspruchs auf soziale Sicherung aller Einwohnerinnen 
und Einwohner:  
 
- bedarfsgerechte Versorgung mit sozi alen Diensten und Einrichtungen 
- Weiterentwicklung einer dezentra l-stadtteil-orientierten sozialen 
Infrastruktur  
- Vorrang der Prävention und ambulanten Hilfen/Leistungen

- betroffenenorientierte Angebotsgestalt ung und flexible Leistungsanpassung  
- kostengünstige und wirksame Leistungsgestaltung  
- strukturiertes Berichtswes en und leistungsbezogene Verwendungs-
nachweise  
 
• zur Verwirklichung der A ngebots- und Trägerpluralität:  
 
- freie und gleichberechtigte Möglichkeit aller Freien Träger, sich als Anbieter 
sozialer Dienstleistungen zu betätigen und  
- entsprechend ihrer Eignung und finanz iellen Leistungsfähigkeit haben Freie 
Träger das Recht auf Planungssicherheit  
 
• zur bedarfs- und leistungsgerechten Bere itstellung von Angeboten, Diensten 
und Einrichtungen:  
 
Bei der Förderung von Angeboten durch Freie Träger bzw. der Förderung von 
deren Leistungen nach gesetzlichen Ansprüchen sind folgende Dimensionen 
kommunaler Trägerförderung berührt:  
 
- Rechtsfragen (z.B. Subsidiarität, Träger- u. Angebotspluralität) 
- trägerunabhängige Bedarfsfeststellung und Qualitätsanforderungen der 
Leistungen  
- Effektivität des Dienstleistungspr ozesses im Interesse der nachfragenden 
Einwohnerinnen und Einwohner  
- Wirtschaftlichkeit der Einrichtung en und ihrer Verwaltung (Nachweise über 
die Verwendung öffentlicher Mittel)  
- Kommunalpolitische Aspekte (Entscheidungsfreiheit des Rates/der 
Ausschüsse gemäß den Gemeinwohlinteressen, Finanzkraft und 
Bewirtschaftungsgrundsätze der Kommune) 
 
♦ Dies vorausgesetzt vollzieht sich die Zusammenarbeit der Freien Träger und der 
Stadt Münster auf drei Handlungsebenen: 
 
• Die politische Handlungsebene: Auf ihr legt der Rat der Stadt Münster die 
Rahmenbedingungen fest und gibt die politischen Ziele vor. 
• Die Verwaltungsebene: Auf ihr regelt die Verwaltung der Stadt Münster die 
fachliche, inhaltliche, rechtliche und finanzielle Ausgestaltung der Förder- und 
Leistungsbeziehungen in Abstimmung mit den Beteiligten über die 
Zielvorgaben. 
• Die operative Ebene: Bei Gewährle istung von Kosten- und Leistungs-
transparenz erbringen die Freien und öffentlichen Träger ihre Leistungen und 
Angebote. 
 
 
♦ Selbstverständnis der AG der Freien Wohlfahrtspflege: Die 
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Münster 
versteht sich als Partner der Stadt Münster. Sie bildet ein „soziales Gewissen“, 
hat ein sozialpolitisches Selbstverständnis, ist kampagnenfähig. Politische und 
fachliche Willensäußerungen werden eindeutig formuliert. Sie bemüht sich um

Konsensbildung zu politischen Themen. Die AG fungiert als Initiatorin fachlicher 
Standardentwicklung und Qualifizierung. In der AG werden Lösungen und 
Konzepte zu ausgewählten Problemen erarbeitet und abgestimmtes Handeln 
angestoßen. In der AG wird über anstehende Aufgaben berichtet, Hintergründe 
können geklärt und reflektiert werden. Die AG gibt sich ein Jahresprogramm. Sie 
verpflichtet sich, das ehrenamtliche Engagement in der Bürgergesellschaft zu 
fördern und zu unterstützen. Die Mitglieder der AG vertreten die Interessen ihrer 
Mitglieder, Vereine und Initiativen, konzedieren aber im Übrigen, dass neben den 
von ihr repräsentierten Institutionen und Personen andere Freie Träger im Sinne 
dieses Leitbildes Leistungen der sozialen Sicherung sowie der Kinder- und 
Jugendhilfe bereitstellen und sozialpolitische Aufgaben wahrnehmen; ihre 
Funktionen und Aufgabenwahrnehmung bleiben unberührt. 
 
II.  Grundsätze der Zusammenarbeit  
 
♦ Kommunikation ist ein wesentlicher Baustein für eine Zusammenarbeit von 
öffentlichen und Freien Trägern. Grundvoraussetzung für eine störungsfreie 
Kommunikation ist die Vereinbarung von Strukturen, z.B. gemeinsame 
Arbeitsgruppen in verschiedenen Aufgabenfeldern, AG's nach § 78 SGB VIII etc. 
zur Klärung von offenen Fragestellungen und Weiterentwicklung sozialer 
Prozesse (siehe auch gemeinsame Vereinbarung vom 26.08.2005 zur AG 
Wohlfahrt). Darüber hinaus trägt die Benennung verbindlicher Ansprechpartner 
zur Verbesserung der Kommunikation bei.  
 
♦ Planungssicherheit beinhaltet sowohl für den öffentlichen als auch für Freie 
Träger das Abwägen zwischen offenen, jederzeit veränderbaren 
Zielfindungsprozessen und der auf eine spezifische Bedarfssituation 
zugeschnittenen Lösung. Im Sinne einer an sozialen Problemen orientierten 
Zusammenarbeit bedarf es für beide Seiten eines überschaubaren Zeitrahmens, 
welche Partner welche Angebote für welche Konditionen vorhalten. Gleichzeitig 
sind aber auch im Interesse einer Planungssicherheit Aussagen über adäquate 
Kündigungsmöglichkeiten sowie Bedarfsanpassungen von freier und öffentlicher 
Trägerschaft zu erarbeiten.  
 
♦ Die Kooperationsverpflichtung ist nicht eindimensional ausgerichtet auf das 
Verhältnis zwischen öffentlichem Träger und Freien Trägern sondern 
ausdrücklich mehrdimensional auch auf die Freien Träger untereinander. 
Kooperation von sozialer Arbeit im Sinne von Zusammenarbeit, Abstimmung und 
Vernetzung ist zu fordern aus der Komplexität von Problem- und Hilfesituationen, 
der Vielfalt von Trägern, Angebotsformen und Wertorientierungen sowie der 
Pluralität gesellschaftlichen Lebens. Der Gesetzgeber hat diese Kooperations-
verpflichtung in zahlreichen Einzelregelungen der SGB XII und SGB VIII 
verankert (§§ 5, 68 Abs. 3, SGB XII; §§ 4, 78, 80, SGB VIII).  
 
♦ Trägervielfalt. Kennzeichen von sozialer Arbeit sollte es sein, ein plurales 
Angebot vorzuhalten mit seiner Vielfalt von Trägern mit unterschiedlichen 
Wertorientierungen sowie einer Vielfalt von Inhalten, Methoden und 
Arbeitsformen.

♦ Solidität des Trägers, Transparenz ist neben der Fragestellung, ob ein Freier 
Träger fachlich fundierte Arbeit leistet, wichtig für die gemeinsame Arbeit. Solidität 
bedeutet, dass hier ein verlässlicher Partner für die Einwohnerinnen und 
Einwohner und die Kommune tätig ist. Transparenz in der Zusammenarbeit soll 
für alle Beteiligten dazu dienen, durch ein ausgewogenes Berichtswesen Fragen 
über Bedarfe, Qualitätskriterien, Versorgungsdefizite, Veränderungsprozesse und 
ähnliches mehr so auszuformen, dass hier im Sinne der Gesamtverantwortung 
des öffentlichen Trägers Planungsprozesse angestoßen werden können.  
 
♦ Personalstandards bedürfen besonders in der sozialen Arbeit einer 
gemeinsamen Definition. Hier sind Fragen der Qualifikation, Vergütung, aber 
auch Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementaspekte anzusprechen.  
 
♦ Eigenleistung. Der Grundsatz der Subsidiarität sieht eine Eigenbeteiligung des 
Freien Trägers vor (siehe vor allem § 74 SGB VIII).  
 
III.  Grundelemente der Förderung  
 
♦ Leistungsfähige und bedarfsgerechte Dienste und Einrichtungen in den 
Bereichen Jugend, Gesundheit und Soziales sind auf Dauer nur gesichert, wenn 
ihre kostendeckende Gesamtfinanzierung gewährleistet ist.  
 
• Zur Gesamtfinanzierung tragen neben Eigenmitteln der Träger und 
Leistungen von dritter Seite vor allem bei: öffentliche Zuwendungen und 
Kostenerstattungen über Leistungsentgelte der Nutzerinnen und Nutzer bzw. 
der Sozialleistungsträger.  
 
• Zuwendungen im obigen Sinne sind fr eiwillige Geldleistungen staatlicher 
Stellen, mit denen diese nicht eine Gegenleistung finanzieren, sondern Dritte 
in deren Aufgabenerfüllung unterstützen, weil hieran ein erhebliches 
öffentliches Interesse besteht.  
 
• Zur Kostenerstattung: H äufig haben die Nutzerinnen und Nutzer gegenüber 
den öffentlichen Sozialleistungsträgern einen Rechtsanspruch auf bestimmte 
Hilfen als Geld- oder Sachleistung. Zur Erfüllung ihrer Ansprüche können sie 
sich an einen Anbieter wenden. Die Kosten derartiger Dienste und 
Einrichtungen werden ihnen bzw. den Leistungsträgern in Rechnung gestellt.  
 
 
♦ Hinsichtlich der Bedarfsaussagen kommt der Jugendhilfe-, Gesundheits- und 
Sozialplanung eine wichtige Rolle zu. Die Empfehlungen sollen zukünftig auch 
Aussagen zur zeitlichen Befristung enthalten. Adressaten der Vorschläge sind 
in erster Linie die mit der Entscheidung befassten politischen Gremien der Stadt 
Münster.  
 
• Auch im Bereich der freiwilligen öffentlichen Zuwendungen muss das 
angebotsbezogene Finanzierungskonzept transparent gemacht werden.

• Gesellschaftliche Problemlagen und damit verbundene Herausforderungen für 
öffentliche und Freie Träger unterliegen einem zum Teil raschen Wandel. Dies 
legt eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Förderungen 
nahe.  
 
• Auch die finanzielle Situation der Stadt  Münster lässt die bisherige Praxis, 
Förderungen de facto auf Dauer zu garantieren nicht mehr zu, ohne die 
erforderlichen Handlungsspielräume für zukünftige Aufgaben zu gefährden.  
 
♦ Die Förderung setzt die Abstimmung über Zielvorgaben zwischen den 
Beteiligten voraus.  
 
• Konkret geht es um Absprachen über  Art, Zielgruppe, Umfang und Qualität 
der zu erbringenden Leistungen, Qualifikation des Personals sowie die er- 
forderliche sachliche und personelle Ausstattung.  
 
• Der Begriff der Vereinbarung wird an di eser Stelle bewusst vermieden, da 
auch andere Handlungsformen neben der vertraglichen Absprache denkbar 
sind. Rechtliche Regelungen für Verträge dieser Art existieren in Bezug auf 
die Leistungsvereinbarungen nach § 17 SGB II, §§ 78a ff SGB VIII und 
§§ 75 ff. SGB XII.  
 
• Auf vorhandene überörtliche fachliche Rahmenvereinbarungen sollte wegen 
der besseren Gewähr einer Gleichbehandlung für die Hilfesuchenden 
zurückgegriffen werden.  
 
♦ Der Umfang der Förderung orientiert  sich an den erbrachten Leistungen.  
 
  
• Um die beste Relation von Kosten  und Leistungen zu erreichen, sind 
wettbewerbsfördernde Elemente zu unterstützen.  
 
• Die Entwicklung öffentlicher Zuwendungen kann nicht unabhängig von der 
Entwicklung des städtischen Haushaltes betrachtet werden.  
 
♦ Verwendungsnachweise müssen einen Vergleich der erbrachten Leistungen mit 
den vor Beginn der Maßnahme abgestimmten Leistungszielen ermöglichen.  
 
• Hierzu müssen vor Beginn der Förderung Kriterien abgestimmt werden. Die 
Nachweise müssen Aussagen zur Effektivität und Effizienz der finanzierten 
Maßnahmen ermöglichen. Angaben sind auch schon während einer 
Förderungsperiode denkbar.).  
 
• Auf die Kompatibilität mit den in der Stadtverwaltung Münster entwickelten 
Elementen eines Berichtswesens und Controlling ist zu achten. 
 
• Die Stadt Münster und die Freien Trägen streben eine Vereinheitlichung der 
Verwendungsnachweise an.

Berichtsvorlage

3069 Zeichen

V/0439/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat V 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Leitbild "Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den freien Trägern in 
der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.06.2013 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 
03.07.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
10.07.2013 Hauptausschuss Bericht 
10.07.2013 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Kommunale Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe ist in die verfassungsrechtlich garantierte S o-
zialstaatlichkeit eingebettet und gestaltet diese aus. Ziel ist es, Rahm enbedingungen zu setzen 
und zu sichern, die Chancengerechtigkeit im Hinblick auf gesellschaftliche Teilhabe fördern und 
stärken. Im Kern betreffen solche Rahmenbedingungen die Absicherung einer sozialen Infr a-
struktur mit Einrichtungen und Dienstleistungsangeboten, die den Lebenslagen und Bedürfnissen 
der Menschen begegnet und überdies imstande ist, Eigenverantwortung und Selbsthilfe zu stä r-
ken. In gelebter Subsidiarität geschieht dies in Münster konkret in bewährter und partnerschaftl i-
cher Zusammenarbeit zwischen den freien und öffentlichen Trägern.  
 
Wie Wirtschaft und Gesellschaft ständigen Veränderungen und Herausforderungen ausgesetzt 
sind, ist auch Sozialstaatlichkeit einem Wandel unterworfen. Auf örtlicher Ebene müssen die 
Partner der kommunalen Sozial -, Jugend - und Gesundheitspolitik hierauf adäquate Antworten 
finden. In einem dialogischen Prozess zwischen der Stadt Münster und den Verbänden der freien 
Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie und Der 
Paritätische) sind die Grundsätze der Zusammenarbeit erarbeitet worden. Sie beziehen au s-
drücklich alle freien Träger ein. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Freie Träger" die 
Wohlfahrtsverbände, die Kirchengemeinden, Vereine, Initiativen, Selbsthilfegrupp en, Arbeitskrei-
se usw. Bei der Erarbeitung wurde auf bereits 1997 gemeinsam entwickelte Grundsätze zurüc k-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0439/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Graf von Plettenberg 
Ruf: 
492 70 52 
E-Mail: 
Plettenberg@stadt-muenster.de 
Datum: 
05.06.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0439/2013 
 
gegriffen. Diese wurden überarbeitet und den jüngsten Entwicklungen entsprechend angepasst. 
Dies bezieht sich insbesondere auf die Übernahme der Verant wortung in der Grundsicherung für 
Arbeitsuchende und damit den §  17 SGB II, in dem die Zusammenarbeit mit den freien Trägern 
der Wohlfahrtspflege normiert ist. 
Als Ergebnis dieses Prozesses wird dem Rat der Stadt Münster in der Anlage das Leitbild 
„Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den Freien Trägern der Soz i-
al-, Jugend- und Gesundheitshilfe“ zur Kenntnis gebracht. 
 
 
 
 
In Vertretung        In Vertretung 
 
 
Thomas Paal        Dr. Andrea Hanke 
Stadtrat        Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: Leitbild „Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den Freien 
Trägern der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe“

Beratungsverlauf (4)

26.06.2013 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.07.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.07.2013 Hauptausschuss
TOP 31 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.07.2013 Rat
TOP 35 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0439/2013
Typ
Vorlagen
Datum
13.06.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37