V/0439/2013
Leitbild "Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den freien Trägern in der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2013_06_10__V_0439_2013_ Anlage_Leitbild Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den freien Trägern in der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe
18323 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Dezernat für Recht, Soziales,
Integration, Gesundheit, Umwelt- und
Verbraucherschutz
Dezernat für Bildung, Familie,
Jugend, Kultur und Sport
Leitbild
"Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den Freien
Trägern in der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe"
Vorwort
In unserem sozialen Rechtsstaat obliegt den Kommunen die wichtige Aufgabe der
Daseinsvorsorge für die Einwohnerinnen und Einwohner. Diese zielt darauf, die sozialen
Bedürfnisse der Menschen zu befriedigen, soziale Benachteiligungen zu verhindern und
Freiräume für ein eigenverantwortliches Handeln zu sichern. Dies geschieht in Münster
in der bewährten Zusammenarbeit zwischen freien und öffentlichen Trägern.
Angesichts der Veränderungen und Herausforderungen in Wirtschaft und Gesellschaft
hat die Diskussion um die Zukunft des Sozialstaates auch die kommunale Ebene
erreicht. Die Akteure der kommunalen Sozial-, Jugend- und Gesundheitspolitik sind
aufgefordert, gemeinsam konstruktive Lösungsansätze für die Zukunft dieser Bereiche
der Kommunalpolitik sowie für strukturelle Reformen zu entwickeln. Eine wichtige
Voraussetzung dafür sind klare Verabredungen der freien und öffentlichen Träger über
die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit sowie künftige Finanzierungsstrukturen. In
diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Freie Träger" die Wohlfahrtsverbände, die
Kirchengemeinden, Vereine, Initiativen, Selbsthilfegruppen, Arbeitskreise usw.
Mit dem Leitbild ist eine Selbstverpflichtung für das Handeln der Dezernate sowie ihrer
Partner, den freien Trägern, verbunden. Das Leitbild enthält das gemeinsame Selbst-
verständnis sowie Bausteine zur Kultur des Miteinanders von freien und öffentlichen
Trägern. Es enthält in der Form einer Präambel das Gemeinwohl als gemeinsame
Verpflichtung von freien und öffentlichen Trägern, entwickelt sodann Grundsätze der
Zusammenarbeit sowie Grundelemente der finanziellen Förderung.
Leitbild Kooperation und Förderung
I. Gemeinwohl als gemeinsame Verpflichtung (Präambel)
♦ Die Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe zi elt mit ihren Leistungen vor allem auf
die soziale Sicherung des Gemeinwohls, den Ausgleich für sozial Schwache, eine
kinder- und familienfreundliche Lebensgestaltung sowie auf angemessene
Bedingungen einer aktiven gesellschaftlichen Teilhabe von Benachteiligung
Betroffener ab. Die der Stadt Münster übertragenen Aufgaben der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende werden im Sinne dieser Grundausrichtung
wahrgenommen.
♦ Die weiter wachsenden sozialen Bedarfe und Erwartungen der Einwohnerinnen
und Einwohner bei stagnierenden finanziellen Ressourcen der Kommune
verlangen eine leistungssichernde Planung zugunsten derjenigen Bevölkerungs-
kreise, die auf staatliche Hilfen besonders angewiesen sind. Dabei ist das
präventive Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe statt der dauerhaften Leistungs-
abhängigkeit vorrangig.
♦ Ein erheblicher Teil der sozialen Sic herung in Münster wird von Freien Trägern
(Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbänden, Vereinen, Initiativen und Selbsthilfe-
gruppen) geleistet. Sie tragen dadurch entscheidend zum Gemeinschaftsleben in
eigener Verantwortung bei. Die soziale Funktionsfähigkeit von Familien, Nachbar-
schaften, Vereinen und Kirchengemeinden wird hierdurch gestärkt und gefördert.
Staatliche Sozialpolitik kann und will dieses soziale Alltagsnetz lediglich ergänzen
aber niemals ersetzen. Die Stadt Münster gestaltet in diesem Sinne aktiv das
Subsidiaritätsgebot der SGB II, SGB XII und SGB VIII, d.h. gibt nach § 17 SGB II,
§ 5 i.V.m. § 75 ff. SGB XII und §§ 3 - 5 SGB VIII Freien Trägern den bedingten
Vorrang vor ansonsten erforderlichen städtischen Diensten und Einrichtungen.
♦ Dieses gesetzlich verankerte Subsidiari tätsverständnis ermöglicht ein plurales
Wunsch- und Wahlrecht der Einwohnerinnen und Einwohner und fördert eine
angemessene Vielfalt Freier Träger mit ihrer jeweiligen weltanschaulichen
Prägung unter Beachtung ihres inhaltlichen und organisatorischen Autonomie-
anspruchs. Einer gesetzlich geforderten Pluralität Freier Träger entspricht
andererseits das Wunsch- und Wahlrecht der nachfragenden Einwohnerinnen
und Einwohner nach unterschiedlichen Leistungen in vielfältiger Trägerschaft und
ihrer jeweiligen weltanschaulichen Orientierung.
♦ Diese Grundsätze gelten für die Funktion Freier Träger als Dienstleister sozialer
Angebote, Einrichtungen und Dienste, sofern sie hierfür gefördert werden.
Die kommunalen Förderungsgrundsätze hierzu leiten sich weitgehend aus
§ 17 SGB II, § 74 SGB VIII sowie § 75 SGB XII ab:
• Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen
• Beachtung der Grundsätze und Maßs täbe der Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung (z.B. nach § 79 a SGB VIII)
• Gewährleistung zweckentsprechender und wirtschaftlicher Mittelverwendung
• gemeinnützige Trägerzielsetzung
• angemessene Eigenleistung
• den Zielen des Grundgesetzes för derliche Ausrichtung der Arbeit
• Abstimmung und Koordination mit den kommunalen Planungszielen der
Kommune nach § 74 Abs. 2 SGB VIII und § 5 SGB XII
♦ Auf dieser Basis verpflichten sich die Freien Träger und die Stadt Münster zur
Kooperation mit dem Ziel, sozial gerechte, wirksame und wirtschaftlich gestaltete
Angebote, Dienste und Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge vorzuhalten.
Diese Angebote sind jeweils bedarfsgerecht, nutzerfreundlich, betroffenen-
orientiert und sparsam, wirtschaftlich und effektiv auszugestalten.
♦ Unabhängig von der besonderen Recht sstellung der Kommune als Gewähr-
leistungsträger für die Bereitstellung und Sicherung sozialer Leistungen für die
Einwohnerinnen und Einwohner tragen die Stadt Münster und die Freien Träger
gemeinsame Verantwortung für das Gemeinwohl und die soziale Stabilität in der
Stadt Münster.
♦ Eine nachhaltige soziale Stadtentwicklung bedingt die Verzahnung der Leistun-
gen des öffentlichen Trägers (Kommune) und der Freien Träger und deren
intensive Kooperation zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner als
Leistungsberechtigte und Nutzer sozialer Dienstleistungen.
♦ Dabei geht die sozialpolitische Be deutung der Freien Träger weit über die
Funktion als 'Dienstleister' oder Einrichtungsträger hinaus: Sie sind Bestandteil
der sozialen Symmetrie des Gemeinwesens und repräsentieren die Gemeinde in
all ihren menschlich-sozialen Facetten.
♦ Aufgabe der Kommune ist es, neben der Garantenstellung eines ausreichenden
und angemessenen sozialen Dienstleistungsangebots einen gerechten, bedarfs-
entsprechenden und gleichen Zugang aller Einwohnerinnen und Einwohner
gemäß ihren persönlichen und rechtlichen Ansprüchen nach sozialen Leistungen
zu sichern.
♦ Dieser Gleichbehandlung der Einwohnerin nen und Einwohner entspricht der
gleichberechtigte Status Freier Träger und ihre Funktion, im Rahmen ihrer
Eignung und bedarfsorientierten Leistungsfähigkeit kommunal gefördert und/oder
leistungsentsprechend (Vertrag oder Vereinbarung nach § 17 SGB II,
§§ 75 ff. SGB XII, §§ 74, 77, 78 a ff. SGB VIII) finanziert zu werden.
♦ Subsidiarität beinhaltet als sozialstaat liches Gestaltungsprinzip die vorgenannte
Prägung des Gemeinwesens ("Vorfahrt für Eigenverantwortung") und ist
strukturell als bedingter Vorrang Freier Träger (Eignung und Wirtschaftlichkeit) im
Verhältnis zu Nachrangigkeit öffentlicher Einrichtungen und Dienste zu verstehen.
Dabei sind folgende Prinzipien für die Entwicklung des Gemeinwesens
bedeutsam, an denen sich die Förderung Freier Träger generell ausrichtet:
• zur Verwirklichung des Anspruchs auf soziale Sicherung aller Einwohnerinnen
und Einwohner:
- bedarfsgerechte Versorgung mit sozi alen Diensten und Einrichtungen
- Weiterentwicklung einer dezentra l-stadtteil-orientierten sozialen
Infrastruktur
- Vorrang der Prävention und ambulanten Hilfen/Leistungen
- betroffenenorientierte Angebotsgestalt ung und flexible Leistungsanpassung
- kostengünstige und wirksame Leistungsgestaltung
- strukturiertes Berichtswes en und leistungsbezogene Verwendungs-
nachweise
• zur Verwirklichung der A ngebots- und Trägerpluralität:
- freie und gleichberechtigte Möglichkeit aller Freien Träger, sich als Anbieter
sozialer Dienstleistungen zu betätigen und
- entsprechend ihrer Eignung und finanz iellen Leistungsfähigkeit haben Freie
Träger das Recht auf Planungssicherheit
• zur bedarfs- und leistungsgerechten Bere itstellung von Angeboten, Diensten
und Einrichtungen:
Bei der Förderung von Angeboten durch Freie Träger bzw. der Förderung von
deren Leistungen nach gesetzlichen Ansprüchen sind folgende Dimensionen
kommunaler Trägerförderung berührt:
- Rechtsfragen (z.B. Subsidiarität, Träger- u. Angebotspluralität)
- trägerunabhängige Bedarfsfeststellung und Qualitätsanforderungen der
Leistungen
- Effektivität des Dienstleistungspr ozesses im Interesse der nachfragenden
Einwohnerinnen und Einwohner
- Wirtschaftlichkeit der Einrichtung en und ihrer Verwaltung (Nachweise über
die Verwendung öffentlicher Mittel)
- Kommunalpolitische Aspekte (Entscheidungsfreiheit des Rates/der
Ausschüsse gemäß den Gemeinwohlinteressen, Finanzkraft und
Bewirtschaftungsgrundsätze der Kommune)
♦ Dies vorausgesetzt vollzieht sich die Zusammenarbeit der Freien Träger und der
Stadt Münster auf drei Handlungsebenen:
• Die politische Handlungsebene: Auf ihr legt der Rat der Stadt Münster die
Rahmenbedingungen fest und gibt die politischen Ziele vor.
• Die Verwaltungsebene: Auf ihr regelt die Verwaltung der Stadt Münster die
fachliche, inhaltliche, rechtliche und finanzielle Ausgestaltung der Förder- und
Leistungsbeziehungen in Abstimmung mit den Beteiligten über die
Zielvorgaben.
• Die operative Ebene: Bei Gewährle istung von Kosten- und Leistungs-
transparenz erbringen die Freien und öffentlichen Träger ihre Leistungen und
Angebote.
♦ Selbstverständnis der AG der Freien Wohlfahrtspflege: Die
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Münster
versteht sich als Partner der Stadt Münster. Sie bildet ein „soziales Gewissen“,
hat ein sozialpolitisches Selbstverständnis, ist kampagnenfähig. Politische und
fachliche Willensäußerungen werden eindeutig formuliert. Sie bemüht sich um
Konsensbildung zu politischen Themen. Die AG fungiert als Initiatorin fachlicher
Standardentwicklung und Qualifizierung. In der AG werden Lösungen und
Konzepte zu ausgewählten Problemen erarbeitet und abgestimmtes Handeln
angestoßen. In der AG wird über anstehende Aufgaben berichtet, Hintergründe
können geklärt und reflektiert werden. Die AG gibt sich ein Jahresprogramm. Sie
verpflichtet sich, das ehrenamtliche Engagement in der Bürgergesellschaft zu
fördern und zu unterstützen. Die Mitglieder der AG vertreten die Interessen ihrer
Mitglieder, Vereine und Initiativen, konzedieren aber im Übrigen, dass neben den
von ihr repräsentierten Institutionen und Personen andere Freie Träger im Sinne
dieses Leitbildes Leistungen der sozialen Sicherung sowie der Kinder- und
Jugendhilfe bereitstellen und sozialpolitische Aufgaben wahrnehmen; ihre
Funktionen und Aufgabenwahrnehmung bleiben unberührt.
II. Grundsätze der Zusammenarbeit
♦ Kommunikation ist ein wesentlicher Baustein für eine Zusammenarbeit von
öffentlichen und Freien Trägern. Grundvoraussetzung für eine störungsfreie
Kommunikation ist die Vereinbarung von Strukturen, z.B. gemeinsame
Arbeitsgruppen in verschiedenen Aufgabenfeldern, AG's nach § 78 SGB VIII etc.
zur Klärung von offenen Fragestellungen und Weiterentwicklung sozialer
Prozesse (siehe auch gemeinsame Vereinbarung vom 26.08.2005 zur AG
Wohlfahrt). Darüber hinaus trägt die Benennung verbindlicher Ansprechpartner
zur Verbesserung der Kommunikation bei.
♦ Planungssicherheit beinhaltet sowohl für den öffentlichen als auch für Freie
Träger das Abwägen zwischen offenen, jederzeit veränderbaren
Zielfindungsprozessen und der auf eine spezifische Bedarfssituation
zugeschnittenen Lösung. Im Sinne einer an sozialen Problemen orientierten
Zusammenarbeit bedarf es für beide Seiten eines überschaubaren Zeitrahmens,
welche Partner welche Angebote für welche Konditionen vorhalten. Gleichzeitig
sind aber auch im Interesse einer Planungssicherheit Aussagen über adäquate
Kündigungsmöglichkeiten sowie Bedarfsanpassungen von freier und öffentlicher
Trägerschaft zu erarbeiten.
♦ Die Kooperationsverpflichtung ist nicht eindimensional ausgerichtet auf das
Verhältnis zwischen öffentlichem Träger und Freien Trägern sondern
ausdrücklich mehrdimensional auch auf die Freien Träger untereinander.
Kooperation von sozialer Arbeit im Sinne von Zusammenarbeit, Abstimmung und
Vernetzung ist zu fordern aus der Komplexität von Problem- und Hilfesituationen,
der Vielfalt von Trägern, Angebotsformen und Wertorientierungen sowie der
Pluralität gesellschaftlichen Lebens. Der Gesetzgeber hat diese Kooperations-
verpflichtung in zahlreichen Einzelregelungen der SGB XII und SGB VIII
verankert (§§ 5, 68 Abs. 3, SGB XII; §§ 4, 78, 80, SGB VIII).
♦ Trägervielfalt. Kennzeichen von sozialer Arbeit sollte es sein, ein plurales
Angebot vorzuhalten mit seiner Vielfalt von Trägern mit unterschiedlichen
Wertorientierungen sowie einer Vielfalt von Inhalten, Methoden und
Arbeitsformen.
♦ Solidität des Trägers, Transparenz ist neben der Fragestellung, ob ein Freier
Träger fachlich fundierte Arbeit leistet, wichtig für die gemeinsame Arbeit. Solidität
bedeutet, dass hier ein verlässlicher Partner für die Einwohnerinnen und
Einwohner und die Kommune tätig ist. Transparenz in der Zusammenarbeit soll
für alle Beteiligten dazu dienen, durch ein ausgewogenes Berichtswesen Fragen
über Bedarfe, Qualitätskriterien, Versorgungsdefizite, Veränderungsprozesse und
ähnliches mehr so auszuformen, dass hier im Sinne der Gesamtverantwortung
des öffentlichen Trägers Planungsprozesse angestoßen werden können.
♦ Personalstandards bedürfen besonders in der sozialen Arbeit einer
gemeinsamen Definition. Hier sind Fragen der Qualifikation, Vergütung, aber
auch Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementaspekte anzusprechen.
♦ Eigenleistung. Der Grundsatz der Subsidiarität sieht eine Eigenbeteiligung des
Freien Trägers vor (siehe vor allem § 74 SGB VIII).
III. Grundelemente der Förderung
♦ Leistungsfähige und bedarfsgerechte Dienste und Einrichtungen in den
Bereichen Jugend, Gesundheit und Soziales sind auf Dauer nur gesichert, wenn
ihre kostendeckende Gesamtfinanzierung gewährleistet ist.
• Zur Gesamtfinanzierung tragen neben Eigenmitteln der Träger und
Leistungen von dritter Seite vor allem bei: öffentliche Zuwendungen und
Kostenerstattungen über Leistungsentgelte der Nutzerinnen und Nutzer bzw.
der Sozialleistungsträger.
• Zuwendungen im obigen Sinne sind fr eiwillige Geldleistungen staatlicher
Stellen, mit denen diese nicht eine Gegenleistung finanzieren, sondern Dritte
in deren Aufgabenerfüllung unterstützen, weil hieran ein erhebliches
öffentliches Interesse besteht.
• Zur Kostenerstattung: H äufig haben die Nutzerinnen und Nutzer gegenüber
den öffentlichen Sozialleistungsträgern einen Rechtsanspruch auf bestimmte
Hilfen als Geld- oder Sachleistung. Zur Erfüllung ihrer Ansprüche können sie
sich an einen Anbieter wenden. Die Kosten derartiger Dienste und
Einrichtungen werden ihnen bzw. den Leistungsträgern in Rechnung gestellt.
♦ Hinsichtlich der Bedarfsaussagen kommt der Jugendhilfe-, Gesundheits- und
Sozialplanung eine wichtige Rolle zu. Die Empfehlungen sollen zukünftig auch
Aussagen zur zeitlichen Befristung enthalten. Adressaten der Vorschläge sind
in erster Linie die mit der Entscheidung befassten politischen Gremien der Stadt
Münster.
• Auch im Bereich der freiwilligen öffentlichen Zuwendungen muss das
angebotsbezogene Finanzierungskonzept transparent gemacht werden.
• Gesellschaftliche Problemlagen und damit verbundene Herausforderungen für
öffentliche und Freie Träger unterliegen einem zum Teil raschen Wandel. Dies
legt eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Förderungen
nahe.
• Auch die finanzielle Situation der Stadt Münster lässt die bisherige Praxis,
Förderungen de facto auf Dauer zu garantieren nicht mehr zu, ohne die
erforderlichen Handlungsspielräume für zukünftige Aufgaben zu gefährden.
♦ Die Förderung setzt die Abstimmung über Zielvorgaben zwischen den
Beteiligten voraus.
• Konkret geht es um Absprachen über Art, Zielgruppe, Umfang und Qualität
der zu erbringenden Leistungen, Qualifikation des Personals sowie die er-
forderliche sachliche und personelle Ausstattung.
• Der Begriff der Vereinbarung wird an di eser Stelle bewusst vermieden, da
auch andere Handlungsformen neben der vertraglichen Absprache denkbar
sind. Rechtliche Regelungen für Verträge dieser Art existieren in Bezug auf
die Leistungsvereinbarungen nach § 17 SGB II, §§ 78a ff SGB VIII und
§§ 75 ff. SGB XII.
• Auf vorhandene überörtliche fachliche Rahmenvereinbarungen sollte wegen
der besseren Gewähr einer Gleichbehandlung für die Hilfesuchenden
zurückgegriffen werden.
♦ Der Umfang der Förderung orientiert sich an den erbrachten Leistungen.
• Um die beste Relation von Kosten und Leistungen zu erreichen, sind
wettbewerbsfördernde Elemente zu unterstützen.
• Die Entwicklung öffentlicher Zuwendungen kann nicht unabhängig von der
Entwicklung des städtischen Haushaltes betrachtet werden.
♦ Verwendungsnachweise müssen einen Vergleich der erbrachten Leistungen mit
den vor Beginn der Maßnahme abgestimmten Leistungszielen ermöglichen.
• Hierzu müssen vor Beginn der Förderung Kriterien abgestimmt werden. Die
Nachweise müssen Aussagen zur Effektivität und Effizienz der finanzierten
Maßnahmen ermöglichen. Angaben sind auch schon während einer
Förderungsperiode denkbar.).
• Auf die Kompatibilität mit den in der Stadtverwaltung Münster entwickelten
Elementen eines Berichtswesens und Controlling ist zu achten.
• Die Stadt Münster und die Freien Trägen streben eine Vereinheitlichung der
Verwendungsnachweise an.
Berichtsvorlage
3069 Zeichen
V/0439/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat V Betrifft Leitbild "Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den freien Trägern in der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe" Beratungsfolge 26.06.2013 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 03.07.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 10.07.2013 Hauptausschuss Bericht 10.07.2013 Rat Bericht Bericht: Kommunale Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe ist in die verfassungsrechtlich garantierte S o- zialstaatlichkeit eingebettet und gestaltet diese aus. Ziel ist es, Rahm enbedingungen zu setzen und zu sichern, die Chancengerechtigkeit im Hinblick auf gesellschaftliche Teilhabe fördern und stärken. Im Kern betreffen solche Rahmenbedingungen die Absicherung einer sozialen Infr a- struktur mit Einrichtungen und Dienstleistungsangeboten, die den Lebenslagen und Bedürfnissen der Menschen begegnet und überdies imstande ist, Eigenverantwortung und Selbsthilfe zu stä r- ken. In gelebter Subsidiarität geschieht dies in Münster konkret in bewährter und partnerschaftl i- cher Zusammenarbeit zwischen den freien und öffentlichen Trägern. Wie Wirtschaft und Gesellschaft ständigen Veränderungen und Herausforderungen ausgesetzt sind, ist auch Sozialstaatlichkeit einem Wandel unterworfen. Auf örtlicher Ebene müssen die Partner der kommunalen Sozial -, Jugend - und Gesundheitspolitik hierauf adäquate Antworten finden. In einem dialogischen Prozess zwischen der Stadt Münster und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie und Der Paritätische) sind die Grundsätze der Zusammenarbeit erarbeitet worden. Sie beziehen au s- drücklich alle freien Träger ein. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Freie Träger" die Wohlfahrtsverbände, die Kirchengemeinden, Vereine, Initiativen, Selbsthilfegrupp en, Arbeitskrei- se usw. Bei der Erarbeitung wurde auf bereits 1997 gemeinsam entwickelte Grundsätze zurüc k- Vorlagen-Nr.: V/0439/2013 Auskunft erteilt: Herr Graf von Plettenberg Ruf: 492 70 52 E-Mail: Plettenberg@stadt-muenster.de Datum: 05.06.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0439/2013 gegriffen. Diese wurden überarbeitet und den jüngsten Entwicklungen entsprechend angepasst. Dies bezieht sich insbesondere auf die Übernahme der Verant wortung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und damit den § 17 SGB II, in dem die Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Wohlfahrtspflege normiert ist. Als Ergebnis dieses Prozesses wird dem Rat der Stadt Münster in der Anlage das Leitbild „Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den Freien Trägern der Soz i- al-, Jugend- und Gesundheitshilfe“ zur Kenntnis gebracht. In Vertretung In Vertretung Thomas Paal Dr. Andrea Hanke Stadtrat Stadträtin Anlagen: Leitbild „Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den Freien Trägern der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe“
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0439/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.06.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37