V/1058/2016
Aufnahme der Mark-E Aktiengesellschaft als Gesellschafter der items GmbH zum 01.01.2017 durch Kapitalerhöhung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
4094 Zeichen
V/1058/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Aufnahme der Mark-E Aktiengesellschaft als Gesellschafter der items GmbH zum 01.01.2017 durch Kapitalerhöhung Beratungsfolge 14.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Der Aufnahme des neuen Gesellschafters Mark-E Aktiengesellschaft in die items GmbH wird zugestimmt. 2. Der neuen Stammkapitalstruktur wird zugestimmt. 3. Der Änderung des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anlage 1) wird zugestimmt. Begründung: Zu 1 und 2: Die items GmbH wurde 1999 durch Auslagerung des IT-Bereichs der Stadtwerke Münster gegründet. Seither wurden mehrere kommunale Gesellschafter aufgeno mmen. Im Regelfall ging d a- mit die Übernahme der jeweiligen IT-Abteilungen einher. Durch die Bündelung der IT- Leistungen und im Zuge der immer komplexer werdenden Herausforderungen im Rahmen der digitalen Transformat i- on und bei der Umsetzung der Energiewende werden intensiv Synergien durch gemeinsame Projekte und durch Generierung von Skaleneffekten im IT-Betrieb genutzt. Dieser Weg soll mit der Übernahme von IT -Dienstleistungen der items für die Mark -E AG und der Aufnahme des Gesellschafters Mark-E AG fortgeführt werden. Die Beteiligung soll durch Kapitalerhö- hung erfolgen. Die Mark -E AG erhält einen Anteil von 5%, was der Rel ation des von der Mark -E AG eingebrachten Jahresumsatzes zum Gesamtumsatz der items GmbH entspricht. Die Mark -E Aktiengesellschaft erhält für einen Zeitraum von zwei Jahren das optionale Recht, bei einer Erhöhung des in die items GmbH eingebrachten Geschäftsvolumens auf 10% oder mehr des Vorlagen-Nr.: V/1058/2016 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: Janetzki@stadt-muenster.de Datum: 16.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1058/2016 insgesamt von den Gesellschaftern eingebrachten Geschäftsvol umens, die Geschäftsanteile auf bis zu 10% zu erhöhen. Das Stammkapital stellt sich wie folgt dar: Gesellschafter Geschäftsanteil (€) Geschäftsanteil (%) Stadtwerke Münster GmbH 398.316 € 30,58% Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH 59.300 € 4,55% Energie AG, Iserlohn 65.921 € 5,06% Stadtwerke Lübeck Holding GmbH 238.315 € 18,30% Stadtwerke Osnabrück AG 112.346 € 8,63% Kasseler Verkehrs- und Versorgungs-GmbH 286.073 € 21,96% Eigenanteil items (den SW Solingen angeboten) 77.059 € 5,92% Enervie/Mark-E 65.123 € 5,00% Stammkapital: 1.302.453 € 100,00% Die Mark-E Aktiengesellschaft zahlt zusätzlich zum Stammkapital ein Agio in Höhe von € 259.877, das den Kapitalrücklagen zugeführt wird, und erhält das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied. Zu 3: Im Zuge der Neufassung des Gesellschaftsvertrags wurden zudem folgende signifikanten Re- gelungen getroffen: - Die maximale Zahl der Beiratsmitglieder ist mit Blick auf potenzielle weitere Partner von 10 auf 12 Mitglieder erhöht worden (§ 6 (1)). - Es ist eine Regelung zur Transparenz der Bezüge von Geschäftsführern und Beiräten eingefügt worden (§ 8). - Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist berücksichtigt worden (§ 16). Darüber hinaus sind Änderungen aufgrund von Hinweisen der Bezirksregierung aufgenommen wor- den. Gemäß § 115 der GO NRW ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsb ehörde (hier: Bezirksregierung Münster) spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Der AR der Stadtwerke Münster hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2016 über die Aufnahme des neuen Gesellschafters bereits beraten und unter Vorbehalt zugestimmt. In seiner Sitzung am 8. De- zember 2016 ist eine weitere Beratung hierzu vorgesehen. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer - 3 - V/1058/2016 Anlage 1: Gesellschaftsvertrag items GmbH Anlage 2: Konsortialvertrag items GmbH
Anlage_1_V_1058_2016_Vorlage_25_2016_Gesellschaftsvertrag items_Aenderungsmodus
28621 Zeichen
Gesellschaftsvertrag § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Die Gesellschaft führt die Firma „items GmbH“ und hat ihren Sitz in Münster. Die Firma ist die Abkürzung für Gesellschaft für In formationstechnologie, Kommunikation und Organisation Münster mbH. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung, d ie Beschaffung, die Einfüh- rung und der Betrieb von Systemen der Informationsv erarbeitung und Kommunikationstechnik sowie der damit zusammenhänge nden Tätigkeiten in Organisationsfragen für die Gesellschafter, und son stige Unternehmen, an denen eine der an der items GmbH unmittelbar oder m ittelbar beteiligten Städte Anteile hat, sowie für andere Kommunen und d eren Einrichtungen und Unternehmen, soweit dies gemeinderechtlich zulässig ist. Für den Fall, dass die jeweiligen Gemeindeordnungen zukünftig weitere Geschäftstätigkeiten im Rahmen des o.g. Unternehmen sgegenstandes zulassen, darf die Gesellschaft diese Tätigkeiten a usüben, ohne dass es einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Ges chäften berechtigt, durch die der Unternehmensgegenstand unmittelbar gefördert we rden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehm en bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilf s- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interesseng emeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten. - Seite 2 - § 3 Stammkapital und Geschäftsanteile (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.237.330,00 1.302.45 32,00 €. Geschäftsanteile haben übernommen a) Stadtwerke Münster GmbH einen Geschäftsanteil (Nr. 1) in Höhe von 398 . 316,00 Euro (32,19 30,58 %) b) Bocholter Energie und Wasserversorgung GmbH einen Geschäftsanteil (Nr. 2) in Höhe von 59 . 300,00 Euro ( 4,79 4,55 %) c) Energie Aktiengesellschaft Iserlohn -Menden einen Geschäftsanteil (Nr. 3) in Höhe von 65 . 921,00 Euro ( 5,33 5,06 %) d) Stadtwerke Lübeck Holding GmbH einen Geschäftsanteil (Nr. 4) in Höhe von 238 . 315,00 Euro (19,26 18,30 %) e) Energie Wasser Niederrhein items GmbH einen Geschäftsanteil (Nr. 5) in Höhe von 77 . 059,00 Euro ( 6,23 5,92 %) f) Stadtwerke Osnabrück AG einen Geschäftsanteil (Nr. 6) in Höhe von 112 . 346,00 Euro ( 9,08 8,63 %) g) Kasseler Verkehrs- und Versorgungs- GmbH einen Geschäftsanteil (Nr. 7) in Höhe von 286 . 073,00 Euro ( 23,12 21,96 %) eh) Mark-E Aktiengesellschaft einen Geschäftsanteil ( Nr. 8) in Höhe von 65.123 ,00 Euro (5,00%) (2) Das Stammkapital ist in Höhe von 574.500,00 1.302.45 32,00 € bereits geleistet . und in Höhe des Kapitalerhöhungsbetrages gemäß nota rieller Urkunde vom 20. Mai 2009 noch in Höhe von 662.830,0 0 € zur Zahlung auf das Gesellschaftskonto von den jeweiligen Übernehme rn eines jeweiligen Geschäftsanteils fällig. - Seite 3 - § 4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Beirat und die Gesell- schafterversammlung. § 5 Vertretung und Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäf tsführer/innen. Ist nur ein Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestell t, so ist dieser bzw. diese allein vertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäft sführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer/in nen oder durch einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin in Gemeins chaft mit einem Proku- risten / einer Prokuristin vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann den / die Gesch äftsführer/innen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (2) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach Maß gabe der Gesetze (insbesondere auch der §§107 GO NW ff.), dieses Ges ellschaftsvertrages, der gegebenenfalls vom Beirat erlassenen Geschäftsordnu ng sowie nach konkreten Einzelfallweisungen der Gesellschafterversammlung zu führen. § 6 Beirat (1) Der Beirat besteht aus bis zu 10 12 Mitgliedern. Diese werden von der Gesellschafterversammlung gewählt. Dabei wird auch die Person der/des Beiratsvorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter in bzw. ihres/seines Stellvertreters bestimmt. Die Gesellschafterversamm lung ist jedoch an Vorschläge der an den Gesellschaftern beteiligten K ommunen hinsichtlich der Person des Beiratsmitgliedes gebunden. Sind mehrere Kommunen an einem Gesellschafter beteiligt, entsteht ein gemeinsames Vorschlagsrecht dieser Kommunen. Die vorstehenden Sätze 3 4 und 4 5 gelten ausschließlich für - Seite 4 - Gesellschafter, deren beteiligte Kommune im Bereich Nordrhein-Westfalens liegt. (2) Sofern die Belegschaft einen Betriebsrat gewähl t hat, nimmt die / der Betriebs- ratsvorsitzende oder eine andere vom Betriebsrat en tsandte Person ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teil. (3) Bei Stimmengleichheit hat die / der Beiratsvors itzende, im Verhinderungsfall ihre / seine Stellvertreterin bzw. ihr / sein Stellvertreter, zwei Stimmen. (4) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder läuft bis zu r Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. (5) Jedes Mitglied des Beirates kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellsc haft niederlegen. War für die Wahl eines Beiratsmitgliedes seine Zugehörigkei t zum Rat oder zur Ver- waltung einer Stadt bestimmend, so soll es von sein em Amt durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden, wenn es aus dem Rat oder der Verwaltung ausscheidet oder dies aufgrund des Besch lusses des Rates von ihm verlangt wird. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amt szeit aus, so ist für die Restzeit eine Nachfolgerin / ein Nachfolger zu entsenden. (6) Der Beirat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Kalendertagen einzuberufen. In eiligen oder einf achen Angelegenheiten können nach dem Ermessen der / des Vorsitzenden des Beirates Beschlüsse auch durch Einholung fernmündlicher oder schriftlic her Erklärungen (Fernschreiben, Telegramm, Telekopie, E-Mail) gefas st werden, wenn kein Mitglied des Beirates dieser Art der Beschlussfassu ng unverzüglich widerspricht. - Seite 5 - (7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnun gsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder und darunter die / de r Vorsitzende oder ihre / seine Stellvertreterin bzw. ihr / sein Stellvertreter anwesend sind. Ist der Beirat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschluss- fähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesord- nung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der B eirat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und darunter die / der V orsitzende oder ihre / seine Stellvertreterin bzw. ihr / sein Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen; in der Einberufung ist darauf hinzuweisen. (8) Die Beiratsmitglieder haben ihr Amt grundsätzli ch persönlich auszuüben. Die Beiratsmitglieder können sich jedoch bei Beiratssit zungen durch ein anderes von ihm bevollmächtigtes Beiratsmitglied vertreten lassen. Ebenso ist eine Vertretung durch einen (externen) Stimmboten entspr echend § 8 Abs. 3 AktienG zulässig. Den Stimmboten darf jedoch kein E rmessen über den Inhalt der Stimme eingeräumt werden. (9) Erklärungen des Beirates werden von der / dem V orsitzenden (im Verhin- derungsfall von ihrer / seiner Stellvertreterin bzw . ihrem / seinem Stellvertreter) unter der Bezeichnung „Beirat der items GmbH“ abgegeben. (10) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (11) Die Beiratsmitglieder, die aufgrund eines (ver bindlichen) Vorschlages des Rates der an einem Gesellschafter beteiligten Kommune im Bereich Nordrhein- Westfalens zum Beiratsmitglied bestellt worden sind , unterstehen den Weisungen der jeweiligen Kommune , . sofern diesen nicht die Interessen der Gesellschaft entgegenstehen. Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die Beiratsmitglieder haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die vom Rat b estellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzul egen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. - Seite 6 - § 7 Aufgaben des Beirates (1) Der Beirat überwacht die Tätigkeit der Geschäft sführung und beauftragt die / den Abschlussprüfer/in. (2) Für folgende Angelegenheiten ist die Zustimmung des Beirates erforderlich: 1. Entsendung von Vertretern bzw. Vertreterinnen in den Beirat oder in ent- sprechende Organe eines Beteiligungsunternehmens, s ofern die Gesell- schafterversammlung sich nicht die Entsendung vorbehält; 2. Erwerb und Belastung von Grundstücken oder grund stücksgleichen Rechten, soweit der Wert im Einzelfall oberhalb ein er vom Beirat festzulegenden Wertgrenze liegt; 3. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschafte n, Abschluss von Gewährsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherhei ten, soweit der Wert im Einzelfall nicht unterhalb einer vom Beirat festzulegenden Wertgrenze liegt; 4. Hingabe von Darlehen oberhalb einer vom Beirat f estzulegenden Wertgrenze; 5. Unentgeltliche Zuwendungen, wenn der Wert im Ein zelfall oberhalb einer vom Beirat festzulegenden Wertgrenze liegt; 6. Erteilung und Widerruf von Prokuren; 7. Einstellung und Bezahlung von Prokuristen bzw. P rokuristinnen; 8. Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgle ichen Rechten oberhalb einer vom Beirat festzulegenden Wertgrenze; - Seite 7 - 9. Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss vo n Vergleichen, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Beir ates festzulegende Wertgrenze überschritten wird; 10. Investitions- und Finanzierungsplan sowie Ergeb nisvorausschau; 11. Inkraftsetzung einer Geschäftsordnung für die G eschäftsführung; 12. Grundlegende Änderungen der Vergütungsstruktur. Beschlüsse zu den Beschlussgegenständen Nr. 6, 7 u nd 11 bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen. (3) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Auf schub dulden und eine rechtzeitige Beschlussfassung des Beirates nicht mö glich ist, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung der / des Vorsitzen den des Beirates oder ihrer / seiner Stellvertreterin bzw. ihres / seines Stellvertreters selbständig han- deln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Beira t in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gegeben. (4) §8 (1) Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversamm- lung unterliegen, sind im Beirat vorzubereiten, aus genommen Vorgänge, die keinen Aufschub dulden, z.B. Kündigung von Geschäft sführern aus wichtigem Grund. § 8 _ Transparenz der Bezüge von Geschäftsführern und Beiräten Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften werden die für die Tätigkeit im Geschä ftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitgl ieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jed es einzelnen Mitgliedes dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komp onenten im Sinne des §285 Nr. 9 lit. a) HGB angegeben. Die individualisi erte Ausweispflicht gilt auch Formatiert: Block, Einzug: Links: 0 cm - Seite 8 - (2) (3) (4) (5) für: Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag. Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 89 Gesellschafterve rsammlung Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folge nden Angelegenheiten: (1) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge; (2) Beschluss über den Wirtschaftsplan und die Feststel lung des Jahresab- schlusses; (3) Verwendung des Ergebnisses nach Maßgabe des § 29 GmbHG; (4) Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Beirates; (5) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; Formatiert: Einzug: Links: 0 cm Formatiert: Einzug: Links: 0 cm Formatiert: Einzug: Links: 0 cm Formatiert: Einzug: Links: 0 cm - Seite 9 - (6) Veräußerung, Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen; (7) Aufbau neuer Geschäftsfelder; (8) Änderung des Gesellschaftsvertrages (9) Den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensve rträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, Eingliede rungsverträge und Verschmelzungsverträge; (10) Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft oder Abs paltung von wesent- lichen Unternehmensteilen; (11) Auflösung/Schließung eines Niederlassungsstandortes (12) Fragen der Geschäftsführung auf Antrag der Geschäft sführung, insbesondere wenn der Beirat die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verweigert. § 910 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der Gesel lschafter - versammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die / den Vorsitzenden des Beirates einberufen, soweit nicht die Geschäftsführung aufgr und gesetzlicher Vorschrif- ten zur Einberufung verpflichtet ist. (2) Die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschl uss feststellt (ordent- liche Gesellschafterversammlung) findet spätestens Ende Juni des folgenden Geschäftsjahres statt. (3) Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unte r Mitteilung der Tagesord- nung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. We nn alle Gesellschafter anwesend und einverstanden sind, kann eine Gesellsc hafterversammlung - Seite 10 - unter Verzicht auf Form und Frist abgehalten werden. (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Ges ellschafterversammlung hiernach als nicht beschlussfähig, so ist binnen ei ner Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Ein berufungsfrist, die bis auf sieben Tage verkürzt werden kann, einzuberufen. Diese Gesellschafter- versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des ver tretenen Stammkapitals beschlussfähig; hierauf ist in der wiederholten Einberufung hinzuweisen. Je 1,-- Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine S timme. (5) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Ni ederschrift zu errichten, die von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsl eiter und einer / einem von ihr / ihm bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. (6) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit des gesamten Stammkapitals gefasst, soweit in diese r Satzung oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Die Beschlussfassung über die Beschlussgegenstände in § 98 Nr. 4 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Beschlussgegenstände in § 98 Nr. 5, 7 bis 11 bedürfen einer Mehrheit von 81 85 % der abgegebenen Stimmen. (7) Der Rat der an den Gesellschaftern beteiligten Kommunen im Bereich Nordrhein-Westfalens bestellt einen Vertreter der j eweiligen Kommune in die Gesellschafterversammlung oder in einen dieser Gese llschafterversammlung entsprechendes Organ. Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die Geschäftsführer beteiligter kommunaler Unternehmen diese Vertretung wahrnehmen. Dieser übernimmt den Sitz und die Stimme des Gesell schafters, an dem die betreffende Kommune beteiligt ist. Die V ertreter der Kommune in den Organen dieser Gesellschaft haben die Interesse n der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse Formatiert: Schriftart: Nicht Kursiv - Seite 11 - gebunden. Die Vertreter der Kommune haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. - Seite 12 - § 10 11 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung (1) Die Geschäftsführung stellt jeweils bis zum 30. Nov ember einen Wirtschafts - plan für das folgende Geschäftsjahr auf. Der Wirtsc haftsplan besteht aus de m Erfolgs - und Vermögensplan sowie der Stellenübersicht. (2) (1) (2) Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Wirtsch aftsplanung zugrunde zu legen, die den mittelbar an der Gesellschaft beteil igten Kommunen zur Kenntnis zu geben ist. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre Zustimmung erteilen kann sowie die fünfjährige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die fünfjähre Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige Finanzplanung ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GO NRW den unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gemeinden zur Kenntnis zu bringen, soweit der gesetzliche Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung eröffnet ist. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag aufzustellen. (3) Es sind die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO NRW zu beachten. § 11 12 Ja hresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnun g und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und von der / dem durch die Gesellschafterversammlung bestellten Abschlussprüfe r/in prüfen zu lassen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit, ist Stellun g zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Formatiert: Einzug: Links: 0 cm - Seite 13 - (2) Unverzüglich nac h Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfer s bzw. der Abschlussprüferin hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht den Gesellschaf tern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Beirat z ur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschafte rn und dem Beirat den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschaftersam mlung für die Verwendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Beirates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern ebe nfalls unverzüglich vorzulegen. - Seite 14 - (3) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahre sabschlusses und die Ergebnisverwendung nach Maßgabe des § 29 GmbHG für das voran- gegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jah resabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. (4) Für den Jahresabschluss einschließlich seiner Offenlegung, dsgl. für den Lage- bericht, die Prüfung und die Ergebnisverwendung gel ten die für große Kapitalgesellschaften maßgeblichen Bestimmungen des Dritten Buches des HGB. (5) Der Auftrag der Abschlussprüfung ist auch auf folge nde Prüfungen zu erweitern: a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (gem. § 53 Haushalts- grundsätzegesetz); der Abschlussprüfer hat daher di e Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) anzuwenden. D er vollständige Fragenkatalog muss Bestandteil des Prüfberichts sein, b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertr agslage sowie die Liquidität und Rentabilität, c) Darstellung der verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache für die Vermög ens- und Ertragslage von Bedeutung waren, d) Darstellung der Ursache eines in der Gewinn- und Ve rlustrechnung ausge- wiesenen Jahresfehlbetrages. (6) Den mittelbar beteiligten Kommunen stehen die Recht e aus § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. - Seite 15 - (7) Der Teil eines etwai gen Jahresüberschusses der nicht thesauriert wird (Ausschüttungsbetrag“), steht den Gesellschaftern n ach folgender Maßgabe zu: a) ein Drittel des Ausschüttungsbetrages wird an die G esellschafter in dem prozentualen Verhältnis verteilt, wie deren Geschäf tsanteile zum Gesamtstammkapital der Gesellschaft stehen; b) maßgeblich für die Verteilung von zwei Drittel des Ausschüttungsbetrages ist das Verhältnis des Umsatzes, den jeder Gesellschaft er als Kunde mit der Gesellschaft gemacht hat zu der Summe der Umsätze d er Gesellschafter. Etwaige Fremdumsätze sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen. - Seite 16 - § 12 13 Verfügung über Geschäftsanteile, Ankaufsrecht (1) Jeder Gesellschafter kann nach Maßgabe der nachfolg enden Bestimmungen über seine Geschäftsanteile verfügen, vollständig j edoch nicht vor Ablauf von drei Kalenderjahren ab Beginn seiner Mitgliedschaft. (2) Die Übertragung oder Verpfändung von Geschäftsantei len oder von Teilen von Geschäftsanteilen ist nur nach vorheriger schri ftlicher Zustimmung der Gesell-schaft zulässig. Die Zustimmung darf nur nac h vorheriger Zustimmung der Gesellschafter erteilt werden. Der entsprechend e Beschluss der Gesell- schafterversammlung bedarf einer Mehrheit von 75 % des gesamten Stamm- kapitals. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Gesc häftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen aufgrund des Ankaufsrechts nach A bs. 2 an einen Ankaufs- berechtigten verkauft werden. Ein Ankaufsrecht ents teht nicht, wenn ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil bzw. Teil e von Gesellschaftsanteilen an einen kommunalen Gesellschafter (oder Gesellschaft, z. B. Stadt - sparkassen) bzw. an ein Tochterunternehmen Sektorenauftraggeber überträgt, an dem er mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist, es sei denn dadurch wird die kommunale Ausrichtung der items GmbH beeinträchtigt. (32) Beabsichtigt ein Gesellschafter, den Verkauf eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils, so sind die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen ankaufsberechtigt (Ankaufsrecht). Üben einer oder mehrere Ankaufsberechtigte ihr Ankaufsrecht nicht aus, so w ächst das Recht den übrigen Ankaufsberechtigten anteilig zu. (43) Der Verkäufer hat die Verkaufsabsicht unverzüglich sämtlichen Ankaufsberech- tigten schriftlich mitzuteilen. Binnen eines Monats seit Empfang der Mitteilung teilen der / die Ankaufsberechtigten dem Verkäufer mit, ob er / sie an einem Ankauf grundsätzlich interessiert ist / sind. Geht das Ankaufsrecht aufgrund von Abs. 2 Satz 2 auf einen oder mehrere Ankaufsber echtigte über, so können diese innerhalb eines weiteren Monats gegenüber dem Verkäufer ihre Formatiert: Schriftart: Nicht Kursiv - Seite 17 - grundsätzlich Bereitschaft zum zusätzlichen Ankauf erklären. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil oder Teil ei nes Geschäftsanteils bemisst sich nach dem Verkehrswert. Der Verkehrswert ist vo n einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer nach den „Grundsätzen für die Dur chführung von Unter- nehmensbewertungen“ entsprechend den aktuellen Verl autbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. zu ermitteln. Können sich der Verkäufer und der / die ankaufsberechtigten Gesellschafter nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der letzten Erklärung über die Ausübung des Ankaufsrechts auf die Person des Wirtschaftsprüfers einigen, so soll sie / er von der / dem Vorsit- zenden der Industrie- und Handelskammer in Münster bestimmt werden. Die Kosten für das Wertgutachten tragen der Verkäufer u nd der / die Ankaufs- berechtigten je zur Hälfte. Bis zum Ablauf eines Monats nach Vorlage des Wertgu tachtens des Wirt- schaftsprüfers hat der / haben die Ankaufsberechtig ten dem Verkäufer endgül- tig zu erklären, ob er / sie das Ankaufsrecht ausüb t / ausüben. Übt einer oder mehrere Ankaufsberechtigte das Ankaufsrecht nicht a us, so verlängert sich diese Frist für die übrigen Ankaufsberechtigten um einen weiteren Monat. ( 54) Macht keiner der übrigen Gesellschafter von seinem Ankaufsrecht Gebrauch, ist der verkaufswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil oder Teile des Geschäftsanteils an Dritte zu veräußern. Die Ge sellschafter sind in diesem Fall verpflichtet, ihre Zustimmung nach Abs. 1 zu erteilen, sofern nicht wichtige, in der Person des Käufers liegende Gründe entgegenstehen. § 13 14 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Geschäftsanteile können mit Zustimmung des betr offenen Gesellschafters jederzeit eingezogen werden. (2) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile eingezogen werden, wenn - Seite 18 - 1. über das Vermögen eines Gesellschafters das Inso lvenzverfahren eröffnet wird, 2. 3. der Geschäftsanteil des Gesellschafters gepfändet wird, der betroffene Gesellschafter seine Eigenschaft als Sektorenauftraggeber verliert, oder durch Umstände, die er zu vertreten hat, die vergaberechtsfreie Beauftragung der Gesel lschaft durch die Gesellschafter gefährdet wird. - Seite 19 - 3. in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für einen oder die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsvertrages unzumutbar macht. (3) Die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsant eil bestimmt sich nach dem Buchwert. § 14 15 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) §16 Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. § 16 Gleichstellung von Männer n und Frauen Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ziele des LGG NRW zu beachten. § 15 17 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwir ksam sind oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden kö nnen oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkei t der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksame n oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart , welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fal le von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspr icht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. § 16 18 Bekanntmachungen Formatiert: Schriftart: Fett Formatiert: Schriftart: Fett Formatiert: Block, Einzug: Erste Zeile: 0 cm Formatiert: Einzug: Erste Zeile: 0 cm - Seite 20 - Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen i m Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im B undesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendun g des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusse s und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetz licher Offenlegungspflichten ortsüblich in den Amtsblätter n der Städte Münster und Bocholt bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Jahr esabschluss und der Lagebericht ausgelegt und in der Bekanntmachung auf die Auslegung hingewiesen. § 17 Gründungsaufwand Die Gründungskosten einschließlich der notariellen Kosten und die der Eintragung der Gesellschaft gehen zu Lasten der Gesellschaft.
Anlage_2_V_1058_2016_Vorlage_25_2016_Konsortialvertrag items_Aenderungsmodus
10717 Zeichen
Stand 20.05.2009
DR. MÖLLER - DR. POST - DR. FENGER
1
Zwischen
1. der Stadtwerke Münster GmbH (SWMS)
2. der Stadtwerke Lübeck Holding GmbH (S
WL-H)
3. der Energie Wasser Niederrhein GmbH (ENNI)
4. 3. Bocholter Energie - und Wasser versorgung GmbH (BEW)
5. 4. Energie Aktiengesellschaft Iserlohn -Menden (ENAG)
6. 5. Stadtwerke Osnabrück AG (SWO)
6. Kasseler Verkehrs- und Versorgungs- GmbH (KVV)
7. Mark-E Aktiengesellschaft (Mark-E)
7. 8.
- vertreten durch die jeweiligen Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder -
- nachstehend Partner genannt -
wird folgender
Konsortialvertrag
geschlossen.
Präambel
Die Partner sind beteiligt bzw. werden sich nach Ma ßgabe dieses Vertrags beteiligen
an der Gesellschaft für Informationstechnologie, Ko mmunikation und Organisation
Münster GmbH, deren Firma lautet:
items GmbH
- nachstehend items -
Stand 20.05.2009
DR. MÖLLER - DR. POST - DR. FENGER
2
Zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag treffen die Ver tragspartner folgende Vereinba-
rungen:
§1 Ziele
Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung, die B eschaffung, die Einfüh-
rung und der Betrieb von Systemen der Informationsv erarbeitung und Kommu-
nikationstechnik sowie der damit zusammenhängenden Tätigkeiten in Organisa-
tionsfragen für die Gesellschafter, und sonstige Un ternehmen, an denen eine
der an der items GmbH unmittelbar oder mittelbar be teiligten Städte Anteile hat,
sowie für andere Kommunen und deren Einrichtungen und Unternehmen, soweit
dies gemeinderechtlich zulässig ist.
Unternehmensgegenstand der items ist – unter Beachtung der Gemeindeor d-
nung - die Beratung von kommunalen Einrichtungen und U nternehmen auf dem
Gebiet der Informationstechnologie (IT) sowie die B eschaffung, E inführung und
der Betrieb von IT - und Kommunikat ionssystemen. Daneben bietet die items
auch die komplette Durchführung IT -naher Geschäftspr ozesse und Funktionen
an.
§ 2 Änderung auf der Gesellschafterebene
Es wird nachrichtlich festgehalten, dass Mark-E ein en Anteil von 5,00% zum
Nennwert von 65.123,00 € zuzüglich eines Agios von 259.877,00 € erworben
hat.
Sollte sich das Geschäftsvolumen zwischen Mark-E un d items bis zum
31.12.2018 auf 10% oder mehr des insgeamt von den G esellschaftern einge-
brachten Geschäftsvolumens erhöhen, erhält Mark-E d as Recht, ihren Ge-
schäftsanteil zu gleichen Konditionen auf bis zu 10 % zu erhöhen. Auf Gesel l-
schafterebene sind folgende Änderungen erfolgt:
a)
Stand 20.05.2009
DR. MÖLLER - DR. POST - DR. FENGER
3
Die Kasseler Verkehrs - und Versorgungs -GmbH ist als neue Gesellschafterin
der Gesellschaft beigetreten,
b)
die Geschäftsanteile aller Gesellschafter wurden im Wege der Kapitalerhöhung
durch Einlagen angepasst.
Gesellschafter der items sind nunmehr mit dem nachf olgend aufgeführten G e-
schäftsanteil:
- Stadtwerke Münster GmbH, Geschäftsanteil 398 .316,00 € (32,2 %)
- Stadtwerke Lübeck GmbH, Geschäftsanteil 238.315,00 € (19,3 %)
- Bocholter Energie und Wasserversorgung GmbH, Geschäftsant eil 59.300,00 €
(4,8 %)
- Energie AG, Geschäftsanteil 65.921,00 € (5,3 %)
- Energie Wasser Niederrhein GmbH, Geschäftsante il 77.059,00 € (6,2 %),
- Stadtwerke Osnabrück AG, Geschäftsanteil 112.346,00 € (9,1 %),
- Kasseler Verkehrs - und Versorgungs -GmbH, Geschäftsanteil 286.073,00 €
(23,1 %)
§ 3 Sitz der Gesellschaft, Errichtung von Niederlassungen und Standorten
(1) Sitz der Gesellschaft ist Münster.
(2) Lübeck ist Standort einer Niederlassung der ite ms GmbH. Dieser soll den Be-
reich Norddeutschland erschließen.
(3) Bocholt ist Standort des Competence Center (CC) für Einführung und Betrieb
von Customer & Billing -Sys temen.
(
34) In Menden bzw. Iserlohn wird ein Service-Standort der items GmbH e rrichtet,
soweit der Bedarf dieses erfordert.
(5) In Moers wird ein Service -Standort der items GmbH errichtet.
Formatiert: Keine Aufzählungen oder
Nummerierungen
Stand 20.05.2009
DR. MÖLLER - DR. POST - DR. FENGER
4
(6) In Osnabrück wird ein GIS -Competence -Center e rricht et.
(
47)
(5)
Kassel ist Standort einer Niederlassung der items GmbH.
In Hagen wird ein Service-Standort der items GmbH errichtet.
§ 4 Abschluss von Dienstleistungsverträgen
(1) items wird mit den Gesellschaftern Dienstleistungsv erträge abschließen, die die
Mitbenutzung von Anlagevermögen dieser Gesellschaft er sowie weiterer von
diesen Gesellschaftern zu erbringenden Leistungen regeln.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass die kaufmännisch en Dienstleistungen, soweit
nicht betriebliche Grü nde dagegen stehen, für die items zu marktüblichen B e-
dingungen durch die SWMS wahrgenommen werden.
Formatiert: Links
Stand 20.05.2009
DR. MÖLLER - DR. POST - DR. FENGER
5
§ 5 Vorschlagsrecht
items hat und behält wie bisher einen Geschäftsfüh rer. Je nach Entwicklung der
Geschäftslage der Gesellschaft kann die Gesellschaf terversammlung einen
zweiten Geschäftsführer bestimmen. Wird je nach Ent wicklung der Geschäftsla-
ge der Gesellschaft ein weiterer, zweiter Geschäfts führer bestimmt, so gilt fol-
gendes Vorschlagsrecht: Für einen der Geschäftsführ er die SWMS, für den
zweiten Geschäftsführer haben die übrigen Gesellsch after ein gemeinsames
Vorschlagsrecht.
§ 6 Gesellschafter als Kunden
Es wird erwartet, dass die Gesellschafter der item s GmbH in angemessenem
Umfang auch Kunden der items GmbH sind.
Stand 20.05.2009
DR. MÖLLER - DR. POST - DR. FENGER
6
§ 7 Wahl der Beiratsmitglieder
Der Beirat hat bis zu zehn zwölf Mitglieder. Die Beiratsmitglieder sowie die/der
Vorsitzende des Beirates und die/der stellvertreten de Vorsitzende werden ge-
mäß der Satzung der items GmbH von der Gesellschafterversammlung bestellt.
Die Gesellschafter haben jedoch ein Vorschlagsrecht für die Personen der Bei-
ratsmitglieder nach Maßgabe des Nachstehenden:
a)
die SWMS hat ein Vorschlagsrecht für 4 Beiratsmitglieder, inkl. des
Beiratsvorsitzenden,
b)
die S
WL-H hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied,
c)
die ENNI hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied,
cd)
die BEW hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied,
de)
die ENAG hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied,
ef)
die SWO hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied,
fg)
die KVV hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied ,
g)
die Mark-E hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied.
Stand 20.05.2009
DR. MÖLLER - DR. POST - DR. FENGER
7
.
Diese Vorschlagsrechte sind für die Gesellschafterversammlung verbindlich,
sofern nicht in der Person des vorgeschlagenen Beiratsmitgliedes wichtige
Gründe bestehen, die gegen eine Bestellung zum Beiratsmitglied sprechen. So-
fern eine Kommune an einem der vorgenannten Gesellschafter zu a) bis e) un-
mittelbar oder auch nur mittelbar beteiligt ist, geht das (verbindliche) Vorschlags-
recht auf den Rat der jeweiligen Kommune über. Sind mehrere Kommunen an
dem Gesellschafter beteiligt, entsteht ein gemeinsames Vorschlagsrecht dieser
Kommunen.
§ 8 In -House -Vergabe
Die Partner beabsichtigen, der Firma items GmbH im Rahmen deren Gesell-
schaftszweckes (§ 2 des Gesellschaftsvertrages und § 1 des Konsortialvertra-
ges) Aufträge zu erteilen. Die Partner gehen davon aus, dass die Beauftragung
der items GmbH im Wege sogenannter In-House-Geschäf te erfolgt, eine öffent-
liche Ausschreibung für Aufträge der Partner somit nicht erforderlich ist.
Sollte die Auftragsvergabe an die items GmbH oder deren Beteiligungen im We-
ge eines In-House-Geschäftes infolge einer Veränder ung der tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr mögl ich sein, etwa aufgrund einer
Änderung der Gesellschaftsverhältnisse der Partner oder aufgrund von Ände-
rungen der Rechtssprechung oder der einschlägigen G esetzesvorschriften, ver-
pflichten sich die Vertragspartner, diesen Konsorti alvertrag dergestalt anzupas-
sen und eine Regelung zu treffen, dass eine In-Hous e-Vergabe an die items
GmbH oder deren Beteiligungen weiterhin rechtlich m öglich ist. Die Vertrags-
partner stimmen darin überein, dass notwendige Ände rungen des Konsortial-
vertrages auch so weit reichen können, dass einzeln e Vertragspartner verpflich-
tet werden, ihre gesellschaftlichen Anteile an der items GmbH an andere Partner
dieses Vertrages oder auch an Dritte abzugeben.
Stand 20.05.2009
DR. MÖLLER - DR. POST - DR. FENGER
8
§ 9 Schriftform, Änderungen
Die Rechte und Pflichten dieses Konsortialvertrage s bedürfen der Schriftform.
Änderungen und Ergänzungen dieses Konsortialvertrag es bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformgebot g ilt auch für einen etwaigen
Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Änderungen diese s Konsortialver t-
rages bedürfen der Schrif tform.
§ 10 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwir ksam sind oder werden
oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden kö nnen oder dieser Vertrag
Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der üb rigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführb aren Bestimmung gilt die-
jenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck
dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worde n wäre, hätte man die An-
gelegenheit von vornherein bedacht.
Stand 20.05.2009
DR. MÖLLER - DR. POST - DR. FENGER
9
Die Wirksamkeit des Konsortialvertrages erfolgt steht unter dem Vorbehalt, dass die
Rückäußerung der Bezirksregierung Münster im Anzeigeverfahren nach § 115
GONW den Inhalten nicht entgegensteht.
Münster, 20. Mai 2009
______________________________
_____________________________
Bocholter Energie und Wasser GmbH Energie Aktienge sellschaft
Iserlohn -Menden
_______________________________ __________________ ___________
Energ ie Wasser Niederrhein GmbH Stadtwerke Lübeck Holding GmbH
_______________________________ __________________ ___________
Stadtwerke Münster GmbH Stadtwerke Osnabrück AG
_______________________________
_____________________________
Kasseler Verkehr und Versorgung GmbH Mark-E Aktiengesellschaft
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1058/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.11.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37