V/0622/2011
Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster
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V-0622-2011_Anlage 3.2
1413 Zeichen
Anlage 3.2
zur Vorlage V/0622/2011
Verwendungsnachweis zum Bewilligungsbescheid vom .2011
„Gewährung eines Zuschusses zu privaten denkmalpflegerischen Maßnahmen“
Name:
Anschrift:
Objekt:
Verwendung für:
Ich/wir bescheinige(n) die Richtigkeit der nachstehenden Angaben und bitte(n) um Auszahlung des Zuschusses:
Kreditinstitut
Bankleitzahl
Kontonummer
Die aufgeführten Rechnungen sind im Original beigefügt (Rückgabe ist erbeten):
Lfd.
Nr.
Art der Arbeit
Ausführende Firma
Rechnungs-
Datum
Rechnungs-
Betrag Euro
__________________________ _______________________________
Ort/Datum Unterschrift
(unten aufgeführte Angaben werden von der Städtischen Denkmalbehörde ausgefüllt)
Die vorstehenden Angaben und Belege wurden sachlich und
rechnerisch geprüft; der Zuschuss kann ausgezahlt werden.
I. A.
(Unterschrift/Datum)
Stadt Münster
Der Oberbürgermeister
Amt für Stadtentwicklung,
Stadtplanung, Verkehrsplanung
Untere Denkmalbehörde
48127 Münster
Eingangsvermerk Stadt Münster:
V-0622-2011_Anlage 2
10083 Zeichen
Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes NRW „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern“ Rd. Erl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 05.06.2003 V B 3 - 42.19 1. Zuwendungszweck, Förderungsziel 1.1 Nach § 35 Denkmalschutzgesetz (DSchG) fördert das Land den Schutz und die Pflege von Denkmälern durch Gewährung von Landesmitteln (Zuwendungen). Die Einzelheiten der Förderung bestimmen sich nach diesen Richtlinien. Soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, finden darüber hin-aus die Verwaltungsvorschriften - VV - und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO - ergänzend Anwendung. 1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des von der Obersten Denkmalbehörde aufgestellten Denkmalförderungsprogramms sowie der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz einer Sache erforderlich sind. Gefördert werden auch - Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen, restauratorische (Vor- )Untersuchungen sowie Nutzungs- und Finanzierungskonzepte, Anlage 2 zur Vorlage V/0622/2011 - Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen innerhalb eines festgelegten Denkmalbereiches, die zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich sind, sofern diese auf Verlangen der Denkmalbehörde anzufertigen bzw. durchzuführen sind. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände, 3.2 Private, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Denkmalpflege- organisationen, gemeinnützige Träger. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn 4.1 das Denkmal gem. § 3 DSchG in die Denkmalliste eingetragen ist oder dessen vorläufiger Schutz gem. § 4 DSchG angeordnet wurde und die endgültige Unterschutzstellung bis zum Abschluß der Maßnahme voraussichtlich erfolgen wird oder 4.2 das Objekt innerhalb eines festgelegten Denkmalbereichs liegt und 4.3 eine erforderliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 DSchG vorliegt. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Projektförderung 5.2 Finanzierungsart 2 5.2.1 Festbetragsfinanzierung in geeigneten Fällen (vgl. Nr. 2.23 VV und Nr. 2.23 VVG zu § 44 LHO), ansonsten 5.2.2 Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung. 5.3 Form der Zuwendung Zuschuß/Zuweisung Zuwendungen werden gewährt als - Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung kleinerer denkmalpflegerischer Maßnahmen Privater nach den näheren Bestimmungen der Nrn. 6, 8.3 und 8.5, - Einzelzuschüsse für größere denkmalpflegerische Maßnah- men Privater und von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Denkmäler, die im Eigentum von Kirchen oder Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen oder gemeinnützigen Trägern stehen. 5.4 Höhe der Zuwendung 5.4.1 Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Interessen des Landes und des Zuwendungsempfängers sorgfältig abzuwägen. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Bedeutung des Denkmals, - Notwendigkeit, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, - Finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers, - Vorteile/Belastungen des Zuwendungsempfängers aus dem Denkmal. 5.4.2 Bei den unter Nr. 3.1 genannten Zuwendungsempfängern richtet sich die Höhe der Zuwendung nach dem vom- Hundert-Satz, der jährlich festgesetzt wird. 5.4.3 Bei Maßnahmen der unter Nr. 3.2 genannten Zuwendungsempfänger beträgt die Höhe der Zuwendung in der Regel bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro. Der Fördersatz kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein Überschreiten ist insbesondere zulässig, wenn - das Denkmal nicht nutzbar oder seine Nutzung aus Gründen des Denkmalschutzes erheblich eingeschränkt ist oder - nur dadurch die Erhaltung eines gefährdeten Denkmals sichergestellt werden kann oder - die Kosten dringend notwendiger Erhaltungsmaßnahmen dem Eigentümer des Denkmals nicht zumutbar sind. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können oder welche Einkünfte auf Dauer aus der Nutzung des Denkmals zu erwirtschaften sind. Bei offensichtlicher Unzumutbarkeit entfällt eine derartige Prüfung. 5.5 Eigenanteil 5.5.1 Der Eigenanteil kann auch in Form von eigener Arbeits- und Sachleistung erbracht werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit 10,-- Euro/Stunde anzusetzen. Für die eigene Arbeitsleistung des Zuwendungsempfängers und die Bereitstellung von Material aus eigenen Beständen können Zuwendungen nicht gewährt werden; solche Leistungen können nur zur Berechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben herangezogen werden. Die Fördermittel dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Abzug der Selbsthilfe und sonstigen Eigenleistungen von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben noch verbleibt. 5.5.2 Leistungen, die der Zuwendungsempfänger durch Mitarbeiter erbringen lässt, sind zuwendungsrechtlich als Fremdleistungen anzusehen, wenn 3 ihm bei der Durchführung des Vorhabens kassenmäßige Ausgaben entstehen oder zusätzliche kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird. Dies gilt auch für Sachleistungen. 6. Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen mit Pauschalzuweisungen 6.1 Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zur Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen Privater zusätzlich zu den im eigenen Haushalt hierfür ausgewiesenen Mitteln Landesmittel in selber Höhe (pauschale Zuweisungen, § 35 Abs. 3 Nr. 1 DSchG) zugewiesen werden, die zusammen mit den eigenen Mitteln als Zuschüsse zu bewilligen sind. 6.2 Die Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen aus den zugewiesenen Landesmitteln keine Zuschüsse bewilligen für Gebäude im Eigentum von Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die gottesdienstlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch für Ausstattungsgegenstände. 6.3 Im Einzelfall soll der Zuschuß unter Einschluß der Landesmittel in der Regel den Betrag i.H.v. 10.000 Euro nicht überschreiten. 6.4 Bei der Bewilligung der Zuschüsse können die Gemeinden und Gemeindeverbände den zuständigen Landschaftsverband beteiligen. 7. Wertsteigerung Führt die Beteiligung öffentlicher Hände an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu einer Wertsteigerung des Denkmals, so haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte den diesbezüglichen Aufwand zu ersetzen, soweit ihnen dies zugemutet werden kann (§ 35 Abs. 5 DSchG). Die Veräußerung eines mit Landesmitteln geförderten Denkmals ist der Obersten Denkmalbehörde zu berichten, die über die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes entscheidet. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren 8.1.1 Anträge sind mit den zur denkmalpflegerischen Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen, Planzeichnungen, Finanzierungspläne) jährlich bis zum 1. Oktober, der dem Programmjahr vorausgeht, über die Untere Denkmalbehörde (Gemeinde) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 8.1.2 Die Bezirksregierung soll den Antragsteller über die Möglichkeiten der staatlichen Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen (insbesondere im Rahmen der Zuwendungsgewährung für Stadterneuerungs- und Wohnungsmodernisierungsmaßnahmen) beraten und ihm bei der Beschaffung der Zuwendungsmittel behilflich sein. Sollen Denkmalpflegemaßnahmen nach diesen Richtlinien gefördert und gleichzeitig Arbeiten ausgeführt werden, die aus anderen Förderprogrammen förderfähig sind, hat die Bezirksregierung auf einen abgestimmten Mitteleinsatz hinzuwirken. 8.2 Programmaufstellung Gemäß § 36 DSchG bereitet die Bezirksregierung das Denkmalförderungsprogramm im Benehmen mit dem Landschaftsverband für das jeweils folgende Jahr vor. Der Programmvorschlag ist der Obersten Denkmalbehörde, die das Denkmalförderungsprogramm aufstellt, bis zu einem von ihr benannten Termin vorzulegen. 8.3 Bewilligungsverfahren 8.3.1 Bewilligungsbehörden sind - die Bezirksregierungen, 4 - die Gemeinden und Gemeindeverbände bei kleineren denkmalpflegerischen Maßnahmen. 8.3.2 Die Bewilligungsbehörden bewilligen die zugewiesenen Mittel aus dem Denkmalförderungsprogramm unter Beachtung der denkmalpflegerischen Forderungen des zuständigen Landschaftsverbandes. Eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides ist dem Landschaftsverband sowie der Unteren Denkmalbehörde zuzuleiten. 8.3.3 Die Bewilligung der Pauschalzuweisungen richtet sich nach dem Muster der Anlage 1. 8.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren erfolgt unter Beteiligung des Landschaftsverbandes. 8.5 Verwendungsnachweisverfahren Der Nachweis der Verwendung der Mittel aus der Pauschalzuweisung (Nr. 6) ist in einem vereinfachten Verfahren nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. 8.6 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfl. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VVG zu § 44 LHO und § 49a VwVfG NW, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen werden. 9. Inkrafttreten, Geltungsdauer 9.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft. 9.2 Die Geltungsdauer ist auf den 31.12.2012 befristet.
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Postanschrift: Stadt Münster • 48127 Münster
Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen
gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW
Gewährung eines Zuschusses für das Bauvorhaben
Ihr Antrag vom
Sehr geehrte ,
die Stadt Münster gewährt Ihnen aus städtischen sow ie aus Mitteln des Landes NRW zur Förde-
rung von privaten denkmalpflegerischen Maßnahmen
*… €
als einmaligen Zuschuss zu den denkmalwerten Mehrau fwendungen für …. Diese belaufen sich
nach der vorliegenden Kostenermittlung auf … €.
Sie können diesen Zuschuss erst dann in Anspruch ne hmen, wenn die entsprechende Maßnah-
me vollständig durchgeführt und abgerechnet ist. Se nden Sie mir bitte daher zur Auszahlung den
beiliegenden Verwendungsnachweis (Anlage 1) vollstä ndig ergänzt und unterschrieben und –
soweit noch nicht geschehen – Ihre Original-Schlussrechnungsbelege bis zum
31.10….
zurück. Bitte teilen Sie mir auch Ihre Bankverbindung mit, auf die die Zahlung erfolgen soll.
Damit die Vergabe der zur Verfügung stehenden Förde rmittel bei der Städtischen Denkmalbe-
hörde sinnvoll geplant werden kann, ist es notwendi g, dass Sie mir bis zu diesem Termin auch
dann eine Mitteilung machen,
- wenn eine Abrechnung der Maßnahme bis zu diesem T ermin nicht möglich ist und
- wann in diesem Fall mit dem Abschluss der Maßnahm e zu rechnen ist,
- wenn Änderungen in Art oder Umfang der Arbeiten b zw. in der Rechnungshöhe zu er-
warten sind.
DER
OBERBÜRGERMEISTER
AMT FÜR
STADTENTWICKLUNG,
STADTPLANUNG,
VERKEHRSPLANUNG
Städtische Denkmalbehörde
Stadthaus 3, Albersloher Weg 33
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Telefon: 0251/492 -
Telefax: 0251/492 -
E-Mail:
@stadt-muenster.de
Sprechzeiten:
Konten der Stadtkasse Zentrale Verbindungen
Sparkasse Münsterland Ost Kto.-Nr. 752 (BLZ 400 501 50) IBAN: DE10400501500000000752, BIC/SWIFT: WELAD ED1MST Hauptvermittlung (0251) 492-0
Commerzbank Münster Kto.-Nr. 393 2100 (BLZ 400 400 28) Deutsche Bank Münster Kto.-Nr. 0470 005 (BLZ 40 0 700 80) Telefax (0251) 492-7700
Postbank Dortmund Kto.-Nr. 21 1 36 461 (BLZ 440 100 46) Deutsche Bundesbank Kto.-Nr. 40001700 (BLZ 440 000 00) Stadtverwaltung@stadt-muenster.de
SEB Kto.-Nr. 1 010 305 100 (BLZ 400 101 11) Volksba nk Münster eG Kto.-Nr. 4 200 800 (BLZ 401 600 50) w ww.muenster.de/stadt
Bankhaus Lampe Münster Kto.-Nr. 306 002 (BLZ 480 20 1 51) WestLB AG Kto.-Nr. 61 226 (BLZ 300 500 00)
Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen (B itte angeben): Münster, 19.08.2011
Anlage 3.1
zur Vorlage V/0622/2011
- 2 -
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Maßna hme fachlich den Vorschriften des Denk-
malschutzgesetzes entspricht. Deshalb müssen insbes ondere die nachfolgenden Bedingungen
erfüllt sein:
Bedingungen:
Für die beabsichtigte Maßnahme muss eine Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NW
(DSchG NW) der Städtischen Denkmalbehörde vorliegen. Sollten im Zuge der Detailplanung oder
Ausführung Änderungen gegenüber der erlaubten Planu ng oder Ausführung notwendig werden,
sind diese vor Beginn der Arbeiten erneut einverneh mlich mit der Städtischen Denkmalbehörde
abzustimmen.
Der Beginn der Maßnahme ist der Städtischen Denkmalbehörde mitzuteilen. De m Mitarbeiter
der Städtischen Denkmalbehörde ist jederzeit die Mö glichkeit einzuräumen, sich von der denk-
malgerechten Ausführung der geförderten Arbeiten zu überzeugen.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflich tet sind, den Zuschuss zurück zu zahlen,
wenn Sie eine dieser Bedingungen nicht einhalten.
Der Bewilligungszeitraum für die oben genannte Förd erung endet am 31.12…..
Wird die Maß-
nahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums dur chgeführt, verfällt der Zuschuss, ohne dass
es hierzu eines Widerrufs bedarf. Sie können jedoch beantragen, dass der Bewilligungszeitraum
verlängert wird, wenn sich der Abschluss der Arbeit en verzögern sollte. Ein Anspruch auf eine
Änderung besteht allerdings nicht.
Die Förderung wird als anteiliger Zuschuss gewährt. Der Betrag wurde nach den bisher einge-
reichten Unterlagen berechnet und ist der Höchstbet rag, der gewährt werden kann. Wenn die
tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben geringer ausfal len, gilt der sich daraus ergebende niedri-
gere Betrag.
Zu Ihrer weiteren Information füge ich die Förderrichtlinien der Stadt Münster bei (Anlage 2).
Sofern Sie das Denkmal verkaufen bzw. auf einen Dri tten übertragen, haben Sie alle genannten
Bedingungen und Verpflichtungen dem Rechtsnachfolger rechtsverbindlich aufzuerlegen.
Ihre Rechte
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats, nachdem er Ihnen bekanntgegeben wurde,
beim Verwaltungsgericht Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster, Hausanschrift: Piusallee
38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhe-
ben.
Hinweis:
Zur Vermeidung unnötiger, kostenpflichtiger Klagen rege ich an, sich bei Rückfragen zunächst mit mir in
Verbindung zu setzen. Ich weise aber darauf hin, dass die Klagefrist von einem Monat dadurch nicht ver-
längert wird.
Mit freundlichen Grüßen
I. A.
Anlagen 1 Verwendungsnachweis
2 Förderrichtlinien der Stadt Münster
Beschlussvorlage
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V/0622/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster Beratungsfolge 15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 21.09.2011 Hauptausschuss Vorberatung 21.09.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster (Anlage 1 „Richtlinien der Stadt Münster (Städtische Denkmalbehörde) über die Gewährung von Zuwendungen für kleinere private Denk- malpflegemaßnahmen“) werden beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Aus dem Beschluss ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die Förderrichtlinien nur die Modalitäten regeln, nach denen die Denkmalfördermittel vergeben werden. Über die Frage der Mittelbereitstellung wird unabhängig davon im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen ent- schieden. Begründung: Die Denkmalbehörde der Stadt Münster im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrspla- nung fördert kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen durch die Gewährung von Zuschüssen an die Eigentümer. Dieses Förderinstrument hat sich außerordentlich bewährt. Es erhöht deutlich die Akzeptanz des Denkmalschutzes bei privaten Denkmaleigentümern und wird ebenso wie die Steuererleichterungen als Anerkennung und Bestäti gung für privates Engagement in der Denk- malpflege angesehen. Darüber hinaus fördert es wie alle Denkmalförderleistungen indirekt das qualifizierte lokale Handwerk. Die Stadt Münster stellte hierfür in den vergangenen Jahren jährlich 75.000 € zur Verfügung. Seit Mitte der 1980er Jahre bis zum Jahr 2007 wurden die städtischen Mittel durch Landesmittel in glei- cher Höhe ergänzt. Es handelte sich dabei um sogenannte Pauschalzuweisungen an die Gemein- den nach § 35 (3) 1. Denkmalschutzgesetz NRW. Über deren Verwendung kann die Stadt nach eigenem Ermessen und auf der Grundlage eigener Vergaberichtlinien verfügen; die Städtische Vorlagen-Nr.: V/0622/2011 Auskunft erteilt: Frau Voss Ruf: 492-6143 E-Mail: Voss-Schiffmann@stadt-muenster.de Datum: 18.08.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0622/2011 Denkmalbehörde hat die Zuschussvergabe jedoch sinnvollerweise an den Förderrichtlinien Denk- malpflege des Landes NRW (Anlage 2 „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern“ vom 05.06.2003) orientiert. Nachdem das Land NRW die pauschalierten Fördermittel für Denkmalpflege an die Städte und Gemeinden zunächst gekürzt und seit dem Jahr 2007 vollständig gestrichen hatte, führte die Stadt Münster die eigene Denkmalförderung kleinerer privater Maßnahmen unter Beibehaltung der bis- herigen Vergabepraxis fort. Bei seiner turnusmäßigen Prüfung des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrspla- nung hat das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) im Frühjahr diesen Jahres empfohlen, eigene städtische Richtlinien für die Vergabe der Denkmalfördermittel aufzustellen, zum einen, da die Landesrichtlinien keine Detailregelung zur Berechnung der Förderhöhe enthal- ten, und zum andern, damit die Vergabe der städtischen Mittel auch dann nach schriftlich fixierten Regeln erfolgt, wenn das Land keine Fördermittel bereitstellt. Die Empfehlung des AWR wird hiermit umgesetzt. Die Richtlinien der Stadt (Anlage 1) richten sich sinngemäß nach den „Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes Nordrhein-Westfalen“ nach dem Rd.Erl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 05.06.2003 – V B 3 – 42.19 (Anlage 2), die insoweit Bestandteil der Richtlinien der Stadt werden. Die Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster sind damit so abgefasst, dass sie unabhängig von der Wieder- aufnahme der Pauschalzuweisungen durch das Land gelten. Für das Haushaltsjahr 2011 sind die städtischen Mittel im Rahmen der Konsolidierung auf 50.000 € reduziert worden. Mit Zuwendungsbescheid vom 29.07.2011 hat die Bezirksregierung Münster der Städtischen Denkmalbehörde überraschend mitgeteilt, dass das Land sich wieder an der För- derung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen beteiligt und der Stadt als Ergänzung der städtischen Mittel eine Pauschalzuweisung in Höhe von 50.000 € bewilligt. Damit stehen der Städ- tischen Denkmalbehörde für Zuschüsse im Jahr 2011 insgesamt 100.000 € zur Verfügung. Im Sinne der Denkmaleigentümer musste das Zuschu ssverfahren für dieses Jahr bereits anlaufen, damit es fristgerecht innerhalb des Bewilligungszeitraums der Landesmittel abgeschlossen werden kann. Durch die Wiederaufnahme der Landesmittel ist das laufende Vergabeverfahren durch die Landesrichtlinien geregelt. Die Städtischen Förderrichtlinien sollen am 01.01.2012 in Kraft treten. I.V. gez. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1 Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster: „Richtlinien der Stadt Münster (Städtische Denkmalbehörde) über die Gewährung von Zu- wendungen für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen“ vom 23.05.2011 2 Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes Nordrhein-Westfalen: „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmä- lern“ vom 05.06.2003 3.1 Muster Bewilligungsbescheid 3.2 Muster Verwendungsnachweis
V-0622-2011_Anlage 1
2998 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage V/0622/2011 Richtlinien der Stadt Münster (Städtische Denkmalbehörde) über die Gewährung von Zuwendungen für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen (Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster) Die Stadt Münster fördert gem. § 35 des Denkmalschu tzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG) den Schutz und die Pflege von Denkmälern du rch Gewährung von städtischen Mitteln (Zuwendungen) nach Maßgabe dieser Richtlinien. Die Richtlinien der Stadt richten sich sinngemäß nac h den „Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes Nordrhein-Westfalen“ nach dem Rd.Erl. d. Ministeriu ms für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 05.06.2003 – V B 3 – 42.19. Diese sind insoweit Bes tandteil der Richtlinien der Stadt. Die aktuelle Fas sung dieser Richtlinien, deren Geltungsdauer bis zum 31. 12.2012 befristet ist, ist als Anlage beigefügt. Abweichungen bzw. Konkretisierungen, die für die Ve rgabe der Mittel durch die Stadt gelten, sind insbesondere: 1. Bewilligungsbehörde gem. Ziff. 1.2 der Landesrich tlinien ist die Stadt Münster (Städtische Denkmalbehörde). 2. Nutzungs- und Finanzierungskonzepte sind nicht Ge genstand der Förderung. 3. Zuwendungsempfänger (Ziff. 3.1 und 3.2) sind auss chließlich nur Private. 4. Als zusätzliche Zuwendungsvoraussetzung (Ziff. 4) gilt, dass die Maßnahme im Jahr der Bewilligung begonnen und abgeschlossen sein muss. 5. Es handelt sich ausschließlich um eine Anteilfin anzierung mit Höchstbetragsbegrenzung (Ziff. 5.2). 6. Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewähr t (Ziff. 5.3) als Einzelzuschüsse für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen Privater. 7 Zuwendungsfähig (Ziff. 5.4.2) ist der gegenüber den üblichen Aufwendungen entstehende denkmalpflegerische Mehraufwand. 8.1 Die Höhe der Zuwendung (Ziff. 5.4.3) beträgt 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Einzelfall soll der Zuschuss in der Regel den Betrag i.H.v. 5.0 00,00 EURO nicht überschreiten. Eine Bagatellgrenze entfällt. 8.2 Für die Überschreitung des Fördersatzes in begrün deten Ausnahmefällen gilt im Übrigen Ziff. 5.4.3 der Landesrichtlinien. 9. Berechnungsgrundlage für die Zuwendungshöhe sind die eingereichten Unterlagen. Bei Abweichungen zwischen veranschlagten und nachgewies enen Ausgaben gilt der jeweils niedrigere Betrag. 10. Der Eigenanteil gem. Ziff. 5.5 entfällt. 11. Das Verfahren (Ziff. 8) gilt sinngemäß mit der Ma ßgabe, dass Anträge jährlich in der Regel bis zum 1. Juni bei der Stadt Münster – Städtische Denkmalb ehörde – einzureichen sind. Diese ist zugleich auch Bewilligungsbehörde. 11. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01. 2012 in Kraft. Die Geltungsdauer ist auf den 31.12.2012 befristet. Sie werden ggfs. an eine neu in Kraft tretende Richtlinie des Landes inhaltlich und hinsichtlich der Geltungsdauer angepasst. Anlagen Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes Muster Bewilligungsbescheid, Muster Verwendungsnachweis
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Albersloher Weg 33
- Piusallee 38
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0622/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.08.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37