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V/0622/2011

Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster

Vorlagen 18.08.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.09.2011, TOP 18

V-0622-2011_Anlage 3.2

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Ansehen

V-0622-2011_Anlage 2

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Ansehen

V-0622-2011_Anlage 3.1

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Beschlussvorlage

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V-0622-2011_Anlage 1

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Ansehen

V-0622-2011_Anlage 3.2

1413 Zeichen

Anlage 3.2 
zur Vorlage V/0622/2011 
 
 
Verwendungsnachweis zum Bewilligungsbescheid vom                .2011 
 
 
„Gewährung eines Zuschusses zu privaten denkmalpflegerischen Maßnahmen“ 
 
 
Name:          
 
 
Anschrift:        
 
 
 
Objekt:        
 
 
Verwendung für:        
 
 
 
Ich/wir bescheinige(n) die Richtigkeit der nachstehenden Angaben und bitte(n) um Auszahlung des Zuschusses: 
 
Kreditinstitut 
 
Bankleitzahl 
 
 
Kontonummer 
 
 
 
 
Die aufgeführten Rechnungen sind im Original beigefügt (Rückgabe ist erbeten): 
 
Lfd. 
Nr. 
 
 
Art der Arbeit 
 
Ausführende Firma 
 
Rechnungs- 
Datum 
 
Rechnungs- 
Betrag Euro 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
      
 
      
 
 
 
      
 
      
 
      
 
      
 
 
 
 
 
__________________________                                                       _______________________________  
Ort/Datum                                                                                       Unterschrift   
       
(unten aufgeführte Angaben werden von der Städtischen Denkmalbehörde ausgefüllt)  
 
Die vorstehenden Angaben und Belege wurden sachlich und  
rechnerisch geprüft; der Zuschuss kann ausgezahlt werden. 
I. A. 
 
 
 
(Unterschrift/Datum) 
 
Stadt  Münster  
Der Oberbürgermeister 
Amt für Stadtentwicklung,  
Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Untere Denkmalbehörde 
48127 Münster  
 
Eingangsvermerk Stadt Münster:

V-0622-2011_Anlage 2

10083 Zeichen

Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes 
NRW 
 
„Richtlinien über die Gewährung von 
Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von 
Denkmälern“ 
Rd. Erl. d. Ministeriums für Städtebau und 
Wohnen, Kultur und Sport vom 05.06.2003 V B 3 - 
42.19 
 
1.  Zuwendungszweck, Förderungsziel 
 
1.1  Nach § 35 Denkmalschutzgesetz (DSchG) 
fördert das Land den Schutz und die 
Pflege von Denkmälern durch Gewährung 
von Landesmitteln (Zuwendungen). Die 
Einzelheiten der Förderung bestimmen 
sich nach diesen Richtlinien. Soweit sich 
aus ihnen nichts 
anderes ergibt, finden darüber hin-aus die 
Verwaltungsvorschriften - VV - und die 
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen 
an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 
Landeshaushaltsordnung - LHO - 
ergänzend Anwendung. 
 
1.2  Ein Anspruch des Antragstellers auf 
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, 
vielmehr entscheidet die 
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres 
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen 
des von der Obersten Denkmalbehörde 
aufgestellten 
Denkmalförderungsprogramms sowie der 
verfügbaren Haushaltsmittel. 
 
 
2.  Gegenstand der Förderung 
 
Maßnahmen, die zur Sicherung, 
Erhaltung und Instandsetzung der 
denkmalwerten Substanz einer Sache 
erforderlich sind. 
Gefördert werden auch 
- Bauaufnahmen, 
Schadensuntersuchungen, 
restauratorische (Vor-
)Untersuchungen sowie 
Nutzungs- und 
Finanzierungskonzepte, 
Anlage 2 
zur Vorlage V/0622/2011 
 
 
 
 
- Maßnahmen an nicht 
denkmalgeschützten  
Gebäuden/Gebäudeteilen 
innerhalb eines festgelegten 
Denkmalbereiches, die zur 
Erhaltung des geschützten 
Erscheinungsbildes erforderlich 
sind, sofern diese auf Verlangen 
der Denkmalbehörde anzufertigen 
bzw. durchzuführen sind. 
 
 
3.  Zuwendungsempfänger 
 
3.1  Gemeinden und Gemeindeverbände, 
 
3.2  Private, Kirchen und 
Religionsgemeinschaften, Denkmalpflege-
organisationen, gemeinnützige Träger. 
 
 
4.  Zuwendungsvoraussetzungen 
 
Zuwendungen dürfen nur bewilligt 
werden, wenn 
 
4.1  das Denkmal gem. § 3 DSchG in die 
Denkmalliste eingetragen ist oder dessen 
vorläufiger Schutz gem. § 4 DSchG 
angeordnet wurde und die endgültige 
Unterschutzstellung bis zum Abschluß der 
Maßnahme voraussichtlich erfolgen wird 
oder 
 
4.2  das Objekt innerhalb eines festgelegten 
Denkmalbereichs liegt und 
 
4.3  eine erforderliche Erlaubnis der Unteren 
Denkmalbehörde nach § 9 DSchG 
vorliegt. 
 
 
5.  Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 
 
5.1  Zuwendungsart 
Projektförderung 
 
5.2  Finanzierungsart

2 
5.2.1 Festbetragsfinanzierung in geeigneten 
Fällen (vgl. Nr. 2.23 VV und Nr. 2.23 VVG 
zu § 44 LHO), ansonsten 
 
5.2.2 Anteilfinanzierung mit 
Höchstbetragsbegrenzung. 
 
5.3 Form der Zuwendung 
 
Zuschuß/Zuweisung 
 
Zuwendungen werden gewährt als 
- Pauschalzuweisungen an 
Gemeinden und 
Gemeindeverbände zur 
Förderung kleinerer 
denkmalpflegerischer 
Maßnahmen Privater nach den 
näheren 
Bestimmungen der Nrn. 6, 8.3 
und 8.5, 
- Einzelzuschüsse für größere 
denkmalpflegerische Maßnah-
men Privater und von Gemeinden 
und Gemeindeverbänden sowie 
für Denkmäler, die im Eigentum 
von Kirchen oder 
Religionsgemeinschaften, 
Denkmalpflegeorganisationen 
oder gemeinnützigen Trägern 
stehen. 
 
5.4  Höhe der Zuwendung 
 
5.4.1 Bei der Bemessung der Zuwendung sind 
die Interessen des Landes und des 
Zuwendungsempfängers sorgfältig 
abzuwägen. Dabei sind insbesondere 
folgende Kriterien zu berücksichtigen: 
- Bedeutung des Denkmals, 
- Notwendigkeit, Dringlichkeit und 
Zweckmäßigkeit der Maßnahme, 
- Finanzielle Leistungsfähigkeit des 
Zuwendungsempfängers, 
- Vorteile/Belastungen des 
Zuwendungsempfängers aus dem 
Denkmal. 
 
5.4.2 Bei den unter Nr. 3.1 genannten 
Zuwendungsempfängern richtet sich die 
Höhe der Zuwendung nach dem vom-
Hundert-Satz, der jährlich festgesetzt 
wird. 
 
5.4.3 Bei Maßnahmen der unter Nr. 3.2 
genannten Zuwendungsempfänger 
beträgt die Höhe der Zuwendung in der 
Regel bis zu einem Drittel der 
zuwendungsfähigen Ausgaben. Die 
Bagatellgrenze beträgt 500 Euro. 
Der Fördersatz kann in begründeten 
Ausnahmefällen überschritten werden. Ein 
Überschreiten ist insbesondere zulässig, 
wenn 
- das Denkmal nicht nutzbar oder 
seine Nutzung aus Gründen des 
Denkmalschutzes erheblich 
eingeschränkt ist oder 
- nur dadurch die Erhaltung eines 
gefährdeten Denkmals 
sichergestellt werden kann oder 
- die Kosten dringend notwendiger 
Erhaltungsmaßnahmen dem 
Eigentümer des Denkmals nicht 
zumutbar sind. Für die 
Zumutbarkeit ist auch zu 
berücksichtigen, inwieweit 
Zuwendungen aus öffentlichen 
Mitteln oder steuerliche Vorteile in 
Anspruch genommen werden 
können oder welche Einkünfte auf 
Dauer aus der Nutzung des 
Denkmals zu erwirtschaften sind. 
Bei offensichtlicher 
Unzumutbarkeit entfällt eine 
derartige Prüfung. 
 
5.5  Eigenanteil 
 
5.5.1 Der Eigenanteil kann auch in Form von 
eigener Arbeits- und Sachleistung 
erbracht werden. Der Wert der eigenen 
Arbeitsleistung ist mit 10,-- Euro/Stunde 
anzusetzen. Für die eigene 
Arbeitsleistung des 
Zuwendungsempfängers und die 
Bereitstellung von Material aus eigenen 
Beständen können Zuwendungen nicht 
gewährt werden; solche Leistungen 
können nur zur Berechnung der 
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 
herangezogen werden. Die Fördermittel 
dürfen insgesamt den Betrag nicht 
übersteigen, der nach Abzug der 
Selbsthilfe und sonstigen Eigenleistungen 
von den zuwendungsfähigen 
Gesamtausgaben noch verbleibt. 
 
5.5.2 Leistungen, die der 
Zuwendungsempfänger durch Mitarbeiter 
erbringen lässt, sind zuwendungsrechtlich 
als Fremdleistungen anzusehen, wenn

3 
ihm bei der Durchführung des Vorhabens 
kassenmäßige Ausgaben entstehen oder 
zusätzliche kassenmäßige Ausgaben 
deshalb nicht entstehen, weil das eigene 
Personal eingesetzt wird. Dies gilt auch 
für Sachleistungen. 
 
 
6.  Förderung kleinerer 
Denkmalpflegemaßnahmen mit 
Pauschalzuweisungen 
 
6.1  Den Gemeinden und 
Gemeindeverbänden können zur 
Förderung kleinerer 
Denkmalpflegemaßnahmen Privater 
zusätzlich zu den im eigenen Haushalt 
hierfür ausgewiesenen Mitteln 
Landesmittel in selber Höhe (pauschale 
Zuweisungen, § 35 Abs. 3 Nr. 1 DSchG) 
zugewiesen werden, die zusammen mit 
den eigenen Mitteln als Zuschüsse zu 
bewilligen sind. 
 
6.2  Die Gemeinden und Gemeindeverbände 
dürfen aus den zugewiesenen 
Landesmitteln keine Zuschüsse bewilligen 
für Gebäude im Eigentum von Kirchen 
oder Religionsgemeinschaften, die 
gottesdienstlichen Zwecken dienen. Dies 
gilt auch für Ausstattungsgegenstände. 
 
6.3  Im Einzelfall soll der Zuschuß unter 
Einschluß der Landesmittel in der Regel 
den Betrag i.H.v. 10.000 Euro nicht 
überschreiten. 
 
6.4  Bei der Bewilligung der Zuschüsse 
können die Gemeinden und 
Gemeindeverbände den zuständigen 
Landschaftsverband beteiligen. 
 
 
7.  Wertsteigerung 
 
Führt die Beteiligung öffentlicher Hände 
an den Kosten des Denkmalschutzes und 
der Denkmalpflege zu einer 
Wertsteigerung des Denkmals, so haben 
Eigentümer und Nutzungsberechtigte den 
diesbezüglichen Aufwand zu ersetzen, 
soweit ihnen dies zugemutet werden kann 
(§ 35 Abs. 5 DSchG). Die Veräußerung 
eines mit Landesmitteln geförderten 
Denkmals ist der Obersten 
Denkmalbehörde zu berichten, die über 
die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes 
entscheidet. 
 
 
8.  Verfahren 
 
8.1  Antragsverfahren 
 
8.1.1 Anträge sind mit den zur 
denkmalpflegerischen Beurteilung der 
beabsichtigten Maßnahme erforderlichen 
Unterlagen (wie z.B. Kostenvoranschläge, 
Leistungsbeschreibungen, 
Planzeichnungen, Finanzierungspläne) 
jährlich bis zum 1. Oktober, der dem 
Programmjahr vorausgeht, über die 
Untere Denkmalbehörde (Gemeinde) bei 
der zuständigen Bewilligungsbehörde 
(Bezirksregierung) in zweifacher 
Ausfertigung einzureichen. 
 
8.1.2 Die Bezirksregierung soll den 
Antragsteller über die Möglichkeiten der 
staatlichen Förderung 
denkmalpflegerischer Maßnahmen 
(insbesondere im Rahmen der 
Zuwendungsgewährung für 
Stadterneuerungs- und 
Wohnungsmodernisierungsmaßnahmen) 
beraten und ihm bei der Beschaffung der 
Zuwendungsmittel behilflich sein. Sollen 
Denkmalpflegemaßnahmen nach diesen 
Richtlinien gefördert und gleichzeitig 
Arbeiten ausgeführt werden, die aus 
anderen Förderprogrammen förderfähig 
sind, hat die Bezirksregierung auf einen 
abgestimmten Mitteleinsatz hinzuwirken. 
 
8.2  Programmaufstellung 
 
Gemäß § 36 DSchG bereitet die 
Bezirksregierung das 
Denkmalförderungsprogramm im 
Benehmen mit dem Landschaftsverband 
für das jeweils folgende Jahr vor. Der 
Programmvorschlag ist der Obersten 
Denkmalbehörde, die das 
Denkmalförderungsprogramm aufstellt, 
bis zu einem von ihr benannten Termin 
vorzulegen. 
 
8.3  Bewilligungsverfahren 
 
8.3.1 Bewilligungsbehörden sind 
- die Bezirksregierungen,

4 
- die Gemeinden und 
Gemeindeverbände bei kleineren 
denkmalpflegerischen 
Maßnahmen. 
 
8.3.2 Die Bewilligungsbehörden bewilligen die 
zugewiesenen Mittel aus dem 
Denkmalförderungsprogramm unter 
Beachtung der denkmalpflegerischen 
Forderungen des zuständigen 
Landschaftsverbandes. Eine Durchschrift 
des Zuwendungsbescheides ist dem 
Landschaftsverband sowie der Unteren 
Denkmalbehörde zuzuleiten. 
 
8.3.3 Die Bewilligung der Pauschalzuweisungen 
richtet sich nach dem Muster der Anlage 
1. 
 
8.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 
 
Das Anforderungs- und 
Auszahlungsverfahren erfolgt unter 
Beteiligung des Landschaftsverbandes. 
 
8.5 Verwendungsnachweisverfahren 
 
Der Nachweis der Verwendung der Mittel 
aus der Pauschalzuweisung (Nr. 6) ist in 
einem vereinfachten Verfahren nach dem 
Muster der Anlage 2 zu führen. 
 
8.6 Zu beachtende Vorschriften 
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und 
Abrechnung der Zuwendung sowie für 
den Nachweis und die Prüfung der 
Verwendung und die ggfl. erforderliche 
Aufhebung des Zuwendungsbescheides 
und die Rückforderung der gewährten 
Zuwendung gelten die VV und die VVG zu 
§ 44 LHO und § 49a VwVfG NW, soweit 
nicht in diesen Richtlinien Abweichungen 
zugelassen werden. 
 
 
9.  Inkrafttreten, Geltungsdauer 
 
9.1  Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 
1.1.2003 in Kraft. 
 
9.2  Die Geltungsdauer ist auf den 31.12.2012 
befristet.

V-0622-2011_Anlage 3.1

5379 Zeichen

... 
 
Postanschrift: Stadt Münster • 48127 Münster 
 
 
 
Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen  
gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW 
 
Gewährung eines Zuschusses für das Bauvorhaben       
Ihr Antrag vom       
 
 
Sehr geehrte     , 
 
 
die Stadt Münster gewährt Ihnen aus städtischen sow ie aus Mitteln des Landes NRW zur Förde- 
rung von privaten denkmalpflegerischen Maßnahmen 
 
*… € 
 
als einmaligen Zuschuss zu den denkmalwerten Mehrau fwendungen für …. Diese belaufen sich 
nach der vorliegenden Kostenermittlung auf … €.  
 
Sie können diesen Zuschuss erst dann in Anspruch ne hmen, wenn die entsprechende Maßnah- 
me vollständig durchgeführt und abgerechnet ist. Se nden Sie mir bitte daher zur Auszahlung den 
beiliegenden Verwendungsnachweis (Anlage 1) vollstä ndig ergänzt und unterschrieben und – 
soweit noch nicht geschehen – Ihre Original-Schlussrechnungsbelege bis zum 
 
31.10…. 
 
zurück. Bitte teilen Sie mir auch Ihre Bankverbindung mit, auf die die Zahlung erfolgen soll.  
 
Damit die Vergabe der zur Verfügung stehenden Förde rmittel bei der Städtischen Denkmalbe- 
hörde sinnvoll geplant werden kann, ist es notwendi g, dass Sie mir bis zu diesem Termin auch 
dann eine Mitteilung machen, 
- wenn eine Abrechnung der Maßnahme bis zu diesem T ermin nicht möglich ist und  
- wann in diesem Fall mit dem Abschluss der Maßnahm e zu rechnen ist, 
- wenn Änderungen in Art oder Umfang der Arbeiten b zw. in der Rechnungshöhe zu er- 
warten sind. 
DER 
OBERBÜRGERMEISTER  
 
AMT FÜR 
STADTENTWICKLUNG, 
STADTPLANUNG, 
VERKEHRSPLANUNG 
Städtische Denkmalbehörde 
Stadthaus 3, Albersloher Weg 33 
 
Auskunft erteilt: 
      
Zimmer:        
Telefon:  0251/492 -       
Telefax: 0251/492 -       
E-Mail: 
@stadt-muenster.de 
Sprechzeiten: 
            
            
            
Konten der Stadtkasse Zentrale Verbindungen  
Sparkasse Münsterland Ost Kto.-Nr. 752 (BLZ 400 501  50) IBAN: DE10400501500000000752, BIC/SWIFT: WELAD ED1MST   Hauptvermittlung (0251) 492-0 
Commerzbank Münster Kto.-Nr. 393 2100 (BLZ 400 400 28) Deutsche Bank Münster Kto.-Nr. 0470 005 (BLZ 40 0 700 80) Telefax (0251) 492-7700 
Postbank Dortmund Kto.-Nr. 21 1 36 461 (BLZ 440 100  46) Deutsche Bundesbank Kto.-Nr. 40001700 (BLZ 440  000 00) Stadtverwaltung@stadt-muenster.de 
SEB Kto.-Nr. 1 010 305 100 (BLZ 400 101 11) Volksba nk Münster eG Kto.-Nr. 4 200 800 (BLZ 401 600 50) w ww.muenster.de/stadt 
Bankhaus Lampe Münster Kto.-Nr. 306 002 (BLZ 480 20 1 51) WestLB AG Kto.-Nr. 61 226 (BLZ 300 500 00)  
 
      
Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen (B itte angeben): Münster, 19.08.2011 
            
 
Anlage 3.1  
zur Vorlage V/0622/2011

- 2 - 
 
 
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Maßna hme fachlich den Vorschriften des Denk- 
malschutzgesetzes entspricht. Deshalb müssen insbes ondere die nachfolgenden Bedingungen 
erfüllt sein: 
 
Bedingungen: 
 
 
Für die beabsichtigte Maßnahme muss eine Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NW  
(DSchG NW) der Städtischen Denkmalbehörde vorliegen. Sollten im Zuge der Detailplanung oder 
Ausführung Änderungen gegenüber der erlaubten Planu ng oder Ausführung notwendig werden, 
sind diese vor Beginn der Arbeiten erneut einverneh mlich mit der Städtischen Denkmalbehörde 
abzustimmen.  
 
Der Beginn der Maßnahme  ist der Städtischen Denkmalbehörde mitzuteilen. De m Mitarbeiter 
der Städtischen Denkmalbehörde ist jederzeit die Mö glichkeit einzuräumen, sich von der denk- 
malgerechten Ausführung der geförderten Arbeiten zu überzeugen. 
 
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflich tet sind, den Zuschuss zurück zu zahlen, 
wenn Sie eine dieser Bedingungen nicht einhalten. 
 
Der Bewilligungszeitraum für die oben genannte Förd erung endet am 31.12….. 
 Wird die Maß- 
nahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums dur chgeführt, verfällt der Zuschuss, ohne dass 
es hierzu eines Widerrufs bedarf. Sie können jedoch  beantragen, dass der Bewilligungszeitraum 
verlängert wird, wenn sich der Abschluss der Arbeit en verzögern sollte. Ein Anspruch auf eine 
Änderung besteht allerdings nicht.  
 
Die Förderung wird als anteiliger Zuschuss gewährt.  Der Betrag wurde nach den bisher einge- 
reichten Unterlagen berechnet und ist der Höchstbet rag, der gewährt werden kann. Wenn die 
tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben geringer ausfal len, gilt der sich daraus ergebende niedri- 
gere Betrag. 
 
Zu Ihrer weiteren Information füge ich die Förderrichtlinien der Stadt Münster bei (Anlage 2). 
 
Sofern Sie das Denkmal verkaufen bzw. auf einen Dri tten übertragen, haben Sie alle genannten 
Bedingungen und Verpflichtungen dem Rechtsnachfolger rechtsverbindlich aufzuerlegen.  
 
Ihre Rechte  
 
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats, nachdem er Ihnen bekanntgegeben wurde, 
beim Verwaltungsgericht Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster, Hausanschrift: Piusallee 
38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhe- 
ben. 
 
Hinweis: 
Zur Vermeidung unnötiger, kostenpflichtiger Klagen rege ich an, sich bei Rückfragen zunächst mit mir in 
Verbindung zu setzen. Ich weise aber darauf hin, dass die Klagefrist von einem Monat dadurch nicht ver- 
längert wird. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
I. A. 
 
 
 
 
Anlagen 1 Verwendungsnachweis 
2 Förderrichtlinien der Stadt Münster

Beschlussvorlage

5339 Zeichen

V/0622/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
21.09.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
21.09.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster (Anlage 1 „Richtlinien der Stadt Münster 
(Städtische Denkmalbehörde) über die Gewährung von Zuwendungen für kleinere private Denk-
malpflegemaßnahmen“) werden beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Aus dem Beschluss ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die Förderrichtlinien nur die 
Modalitäten regeln, nach denen die Denkmalfördermittel vergeben werden. Über die Frage der 
Mittelbereitstellung wird unabhängig davon im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen ent-
schieden. 
 
Begründung: 
 
Die Denkmalbehörde der Stadt Münster im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrspla-
nung fördert kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen durch die Gewährung von Zuschüssen an 
die Eigentümer. Dieses Förderinstrument hat sich außerordentlich bewährt. Es erhöht deutlich die 
Akzeptanz des Denkmalschutzes bei privaten Denkmaleigentümern und wird ebenso wie die 
Steuererleichterungen als Anerkennung und Bestäti gung für privates Engagement in der Denk-
malpflege angesehen. Darüber hinaus fördert es wie alle Denkmalförderleistungen indirekt das 
qualifizierte lokale Handwerk.  
 
Die Stadt Münster stellte hierfür in den vergangenen Jahren jährlich 75.000 € zur Verfügung. Seit 
Mitte der 1980er Jahre bis zum Jahr 2007 wurden die städtischen Mittel durch Landesmittel in glei-
cher Höhe ergänzt. Es handelte sich dabei um sogenannte Pauschalzuweisungen an die Gemein-
den nach § 35 (3) 1. Denkmalschutzgesetz NRW. Über deren Verwendung kann die Stadt nach 
eigenem Ermessen und auf der Grundlage eigener Vergaberichtlinien verfügen; die Städtische 
Vorlagen-Nr.: 
V/0622/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Voss 
Ruf: 
492-6143 
E-Mail: 
Voss-Schiffmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
18.08.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0622/2011 
Denkmalbehörde hat die Zuschussvergabe jedoch sinnvollerweise an den Förderrichtlinien Denk-
malpflege des Landes NRW (Anlage 2 „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur 
Erhaltung und Pflege von Denkmälern“ vom 05.06.2003) orientiert. 
 
Nachdem das Land NRW die pauschalierten Fördermittel für Denkmalpflege an die Städte und 
Gemeinden zunächst gekürzt und seit dem Jahr 2007 vollständig gestrichen hatte, führte die Stadt 
Münster die eigene Denkmalförderung kleinerer privater Maßnahmen unter Beibehaltung der bis-
herigen Vergabepraxis fort.  
 
Bei seiner turnusmäßigen Prüfung des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrspla-
nung hat das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) im Frühjahr diesen Jahres 
empfohlen, eigene städtische Richtlinien für die Vergabe der Denkmalfördermittel aufzustellen, 
zum einen, da die Landesrichtlinien keine Detailregelung zur Berechnung der Förderhöhe enthal-
ten, und zum andern, damit die Vergabe der städtischen Mittel auch dann nach schriftlich fixierten 
Regeln erfolgt, wenn das Land keine Fördermittel bereitstellt. 
 
Die Empfehlung des AWR wird hiermit umgesetzt. Die Richtlinien der Stadt (Anlage 1) richten sich 
sinngemäß nach den „Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes Nordrhein-Westfalen“ nach 
dem Rd.Erl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 05.06.2003 – V B 3 
– 42.19 (Anlage 2), die insoweit Bestandteil der Richtlinien der Stadt werden. Die Förderrichtlinien 
Denkmalpflege der Stadt Münster sind damit so abgefasst, dass sie unabhängig von der Wieder-
aufnahme der Pauschalzuweisungen durch das Land gelten. 
 
Für das Haushaltsjahr 2011 sind die städtischen Mittel im Rahmen der Konsolidierung auf 50.000 
€ reduziert worden. Mit Zuwendungsbescheid vom 29.07.2011 hat die Bezirksregierung Münster 
der Städtischen Denkmalbehörde überraschend mitgeteilt, dass das Land sich wieder an der För-
derung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen beteiligt und der Stadt als Ergänzung der 
städtischen Mittel eine Pauschalzuweisung in Höhe von 50.000 € bewilligt. Damit stehen der Städ-
tischen Denkmalbehörde für Zuschüsse im Jahr 2011 insgesamt 100.000 € zur Verfügung.  
 
Im Sinne der Denkmaleigentümer musste das Zuschu ssverfahren für dieses Jahr bereits anlaufen, 
damit es fristgerecht innerhalb des Bewilligungszeitraums der Landesmittel abgeschlossen werden 
kann. Durch die Wiederaufnahme der Landesmittel ist das laufende Vergabeverfahren durch die 
Landesrichtlinien geregelt. Die Städtischen Förderrichtlinien sollen am 01.01.2012 in Kraft treten. 
 
I.V. 
 
gez. 
Hartwig Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
1 Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster: 
„Richtlinien der Stadt Münster (Städtische Denkmalbehörde) über die Gewährung von Zu-
wendungen für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen“ vom 23.05.2011 
 
2 Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes Nordrhein-Westfalen: 
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmä-
lern“ vom 05.06.2003 
 
3.1 Muster Bewilligungsbescheid  
3.2 Muster Verwendungsnachweis

V-0622-2011_Anlage 1

2998 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage V/0622/2011 
 
 
Richtlinien der Stadt Münster (Städtische Denkmalbehörde) über die Gewährung von Zuwendungen 
für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen 
(Förderrichtlinien Denkmalpflege der Stadt Münster) 
 
Die Stadt Münster fördert gem. § 35 des Denkmalschu tzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
(DSchG) den Schutz und die Pflege von Denkmälern du rch Gewährung von städtischen Mitteln 
(Zuwendungen) nach Maßgabe dieser Richtlinien. 
 
Die Richtlinien der Stadt richten sich sinngemäß nac h den „Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes 
Nordrhein-Westfalen“ nach dem Rd.Erl. d. Ministeriu ms für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 
05.06.2003 – V B 3 – 42.19. Diese sind insoweit Bes tandteil der Richtlinien der Stadt. Die aktuelle Fas sung 
dieser Richtlinien, deren Geltungsdauer bis zum 31. 12.2012 befristet ist, ist als Anlage beigefügt. 
Abweichungen bzw. Konkretisierungen, die für die Ve rgabe der Mittel durch die Stadt gelten, sind 
insbesondere:  
 
1. Bewilligungsbehörde gem. Ziff. 1.2 der Landesrich tlinien ist die Stadt Münster (Städtische 
Denkmalbehörde). 
 
2. Nutzungs- und Finanzierungskonzepte sind nicht Ge genstand der Förderung. 
 
3. Zuwendungsempfänger (Ziff. 3.1 und 3.2) sind auss chließlich nur Private. 
 
4. Als zusätzliche Zuwendungsvoraussetzung (Ziff. 4) gilt, dass die Maßnahme im Jahr der Bewilligung 
begonnen und abgeschlossen sein muss. 
 
5. Es handelt sich ausschließlich um eine Anteilfin anzierung mit Höchstbetragsbegrenzung (Ziff. 5.2). 
 
6. Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewähr t (Ziff. 5.3) als Einzelzuschüsse für kleinere 
denkmalpflegerische Maßnahmen Privater. 
 
7 Zuwendungsfähig (Ziff. 5.4.2) ist der gegenüber den  üblichen Aufwendungen entstehende 
denkmalpflegerische Mehraufwand. 
 
8.1 Die Höhe der Zuwendung (Ziff. 5.4.3) beträgt 20 %  der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Einzelfall 
soll der Zuschuss in der Regel den Betrag i.H.v. 5.0 00,00 EURO nicht überschreiten. Eine 
Bagatellgrenze entfällt. 
 
8.2 Für die Überschreitung des Fördersatzes in begrün deten Ausnahmefällen gilt im Übrigen Ziff. 5.4.3 
der Landesrichtlinien. 
 
9. Berechnungsgrundlage für die Zuwendungshöhe sind die eingereichten Unterlagen. Bei 
Abweichungen zwischen veranschlagten und nachgewies enen Ausgaben gilt der jeweils niedrigere 
Betrag. 
 
10. Der Eigenanteil gem. Ziff. 5.5 entfällt.  
 
11. Das Verfahren (Ziff. 8) gilt sinngemäß mit der Ma ßgabe, dass Anträge jährlich in der Regel bis zum 
1. Juni bei der Stadt Münster – Städtische Denkmalb ehörde – einzureichen sind. Diese ist zugleich 
auch Bewilligungsbehörde. 
 
11. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01. 2012 in Kraft. Die Geltungsdauer ist auf den 
31.12.2012 befristet. Sie werden ggfs. an eine neu in Kraft tretende Richtlinie des Landes inhaltlich 
und hinsichtlich der Geltungsdauer angepasst.   
 
Anlagen   
 
Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes 
  
Muster Bewilligungsbescheid, Muster Verwendungsnachweis

Beratungsverlauf (3)

15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2011 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2011 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Albersloher Weg 33
  • Piusallee 38

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0622/2011
Typ
Vorlagen
Datum
18.08.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37