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1331/2021

Temporäre Spielstraßen

Mitteilung Ausschuss 19.04.2021

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Anlage 1: Infoblatt-temporäre Spielstraßen

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1: Infoblatt-temporäre Spielstraßen

5934 Zeichen

Information - Temporäre Spielstraßen 
W
as ist eine temporäre Spielstraße? 
Temporäre Spielstraßen sind nicht gleichzusetzen mit den 
baulich hergestellten verkehrsberuhigten Bereichen. 
Die Einrichtung einer temporären Spielstraße ist 
vergleichbar mit der Einrichtung einer Fußgängerzone. 
Sie ist ein Bereich, in dem zu einem festgelegten, zeitlich 
begrenzten Zeitraum ausschließlich fußläufiger Verkehr 
zugelassen wird. 
Sie könnte eine Möglichkeit sein, um Kindern temporär, ergänzend zu dem 
vorhandenen Spielraumangebot, einen Raum zum Spielen im Freien zu 
geben. Sie ist kein probates Mittel für die Durchführung von Veranstaltungen. 
Die Einrichtung dieser temporären Spielstraßen ist an einen engen 
gesetzlichen Rahmen gebunden. Sie erfolgt auf der Grundlage des § 31 
Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der Ausschilderung 
des Verkehrszeichens 250 (Fahrverbot) und des Zusatzzeichens 1010-10 
(Ballspielendes Kind) sowie einer zeitlichen Befristung mit dem 
Zusatzzeichen 1042-34. 
Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Einrichtung einer solchen 
temporären Spielstraße nur dann in Betracht kommen kann, wenn im 
ausgeschilderten Bereich zum festgelegten Zeitraum weder Lieferverkehr 
noch Zufahrten zu möglichen privaten Stellplätzen (einschließlich 
Behindertenstellplätzen) und / oder Garagen stattfinden müssen. 
Welche Straßen sind für die Einrichtung einer temporären Spielstraße geeignet und wie 
gehe ich vor? 
Grundsätzlich kommen für die Einrichtung von temporären Spielstraßen nur Nebenstraßen in 
Frage. Bürger*innen, die Interesse an der Einrichtung einer temporären Spielstraße in ihrem 
direkten Wohnumfeld haben, wird empfohlen, sich im Rahmen einer Interessengruppe 
zusammenschließen. Durch die Interessengruppe ist dafür Sorge zu tragen, dass zu den 
jeweiligen Terminen eine ausreichende Anzahl von Ordner*innen in der Örtlichkeit anwesend sind, 
die eine Aufsichts- und Koordinationsfunktion übernehmen und ggfs. im Notfall weiterhin 
Möglichkeiten für Anlieferungen sowie die Zufahrt für Menschen mit eingeschränkter Mobilität 
sicherzustellen, damit so ein verträgliches Miteinander ermöglicht wird. Die Entsorgung ggfs. 
anfallenden Mülls ist ebenfalls zu gewährleisten.  
Die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen verkehrssichernden Maßnahmen (z.B. 
Erstellung eines Verkehrszeichenplans, Auf- und Abbau der erforderlichen Beschilderungen und 
Absperreinrichtungen) ist durch eine Fachfirma sicherzustellen. Die Interessensgruppe fungiert als 
Auftraggeber der Fachfirma. Eine Liste von Fachfirmen, die in Köln ansässig sind, kann den 
Interessengruppen durch das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung zur Verfügung gestellt 
werden. 
Darüber hinaus hat die Interessensgruppe dafür Sorge zu tragen, dass die Anwohner*innen des 
betroffenen Bereiches/Wohnumfeldes frühzeitig informiert und eingebunden werden. Es wird

empfohlen, zunächst eine Befragung der Anwohner*innen durchzuführen, um deutlich zu machen, 
dass eine Mehrheit der Anwohner*innen, die direkt im geplanten Bereich wohnen, das Anliegen 
unterstützt.  
Wo erhalte ich eine sogenannte verkehrsrechtliche Genehmigung für die Einrichtung einer 
temporären Spielstraße?  
Was benötige ich dafür und mit welchen Kosten muss ich rechnen? 
Die verkehrsrechtliche Genehmigung ist beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung unter 
f
olgender Adresse zu beantragen:  
Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung 
S
traßenverkehrsbehörde 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
Email: 66-SVB@stadt-koeln.de 
Der Interessensgemeinschaft wird empfohlen, sich mit der Straßenverkehrsbehörde zunächst zu 
einem Vorgespräch in Verbindung zu setzen. Im Rahmen dieses Vorgespräches erhalten sie die 
Möglichkeit, ihre Pläne unter Vorlage eines formlosen Antrages mit Benennung eines für die 
Umsetzung des Vorhabens Verantwortlichen, möglichst genauer Beschreibung der Örtlichkeit und 
der Rahmenbedingungen inklusive des Ergebnisses der Umfrage vorzustellen und abzustimmen. 
Die verkehrsrechtliche Genehmigung umfasst folgende Dokumente, die vom Antragstellenden 
beizubringen sind: 
1. Formloser Antrag (Inhalt siehe oben).
2. Durch eine Fachfirma erstelltes Sperrkonzept, d.h. Verkehrszeichenplan mit allen 
notwendigen Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen. Dabei muss dargelegt werden, 
wer diese Verkehrszeichen zum festgelegten Zeitpunkt aufstellt und abbaut. Ein 
gesicherter Standort für die Verkehrszeichen außerhalb der Sperrzeiten muss vorhanden 
sein, damit keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden entsteht.
3. Vorlage der möglicherweise erforderlichen Umleitungsmaßnahmen einschließlich des 
hierfür erforderlichen Verkehrszeichenplans.
4. Absichtserklärung des Antragstellenden, dass alle mit der Einrichtung der temporären 
Spielstraße verbundenen Kosten getragen werden und die entsprechenden Maßnahmen 
aus Verkehrssicherheitsgründen an eine Fachfirma übergeben werden. 
Der Kostenumfang des an die Fachfirma zu vergebenden Leistungsspektrums beinhaltet 
grundsätzlich folgende Einzelleistungen: 
• Sicherungsmaßnahme
• Umleitungsmaßnahme
• Vorhaltungskosten Beschilderung
• ggfs. täglicher Auf-/Abbau der Absperrung
• Kontrolle der Beschilderung
• Ersatz bei Diebstahl und Vandalismus
Die Kosten können stark variieren in Abhängigkeit vom Umfang der Sicherungsmaßnahmen, 
Umfang der Umleitungsmaßnahme sowie Dauer bzw. Häufigkeit der Maßnahme.

Auf Grundlage der Erfahrung aus vergleichbaren Maßnahmen bewegen sich die Kosten für die 
verkehrssichernden Maßnahmen in der Regel im folgenden Rahmen: 
kleine Sicherungsmaßnahme bzw. kleine Umleitungsmaßnahme ca. 1.400,00 € 
große Sicherungsmaßnahme bzw. große Umleitungsmaßnahme ca. 5.500,00 € 
Vorhaltung kleine Sicherungs-/ Umleitungsmaßnahme ca. 10,00 €/Tag 
Vorhaltung große Sicherungs- / Umleitungsmaßnahme ca. 100,00 €/Tag 
Dabei handelt es sich um grobe Schätzungen. Hinzu kommen Kosten der Fachfirma zur 
Erstellung eines Sperrkonzeptes.

Mitteilung Ausschuss

2312 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/662 
 
Vorlagen-Nummer  19.04.2021 
 1331/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 20.04.2021 
 
Temporäre Spielstraßen 
Insbesondere in Zeiten von Pandemie und Lockdown ist der Wunsch gewachsen, die Aufenthaltsqua-
lität im öffentlichen Raum zu verbessern und Kindern, ergänzend zu dem vorhandenen Spielrauman-
gebot, Platz zum Spielen im Freien zu bieten. 
 
Eine Möglichkeit dazu können sogenannte temporäre Spielstraßen oder Spielstraßen auf Zeit bieten, 
die mit einfachen Mitteln umgesetzt werden können. In dem grundsätzlich eng gesteckten Rahmen 
des Straßen- und Verkehrsrechts wird hier mit Absperrungen und der Aufstellung von Verkehrszei-
chen zeitweilig in geeigneten Straßen oder Straßenabschnitten das Spielen auf der Straße ermög-
licht. Bürger*innen, die Interesse an der Einrichtung einer temporären Spielstraße in ihrem direkten 
Wohnumfeld haben, können sich in ihrer Nachbarschaft zu einer Interessengruppe zusammenschlie-
ßen und die Einrichtung einer solchen Spielstraße auf Zeit beantragen. 
 
Notwendig ist die Bereitschaft der Interessengruppe, ihre Nachbarschaft rechtzeitig zu informieren, zu 
gewünschten Zeiten eine Aufsichtsfunktion zu übernehmen, die Entsorgung von eventuell angefalle-
nem Müll sicherzustellen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die verkehrliche Anord-
nung der temporären Spielstraße erfolgt nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und anderer Vo-
raussetzungen durch die Straßenverkehrsbehörde über das Verkehrszeichen 250 Straßenverkehrs-
Ordnung (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und des Zusatzzeichens 1010-10 Straßenverkehrs-Ordnung 
(Spielende Kinder), deren Gültigkeit durch ein weiteres Zusatzzeichen auf den jeweiligen Spielzeit-
raum beschränkt wird (z. B. 1. Mittwoch im Monat 14-18 Uhr). Die Absperrung beider Seiten des 
Straßenabschnitts wird mit dem Verkehrszeichen 600 Straßenverkehrs-Ordnung (Absperrschranke) 
gewährleistet. 
 
Die Durchführung der Maßnahme und die Haftung obliegen den antragstellenden Bürger*innen. Zur 
besseren Übersicht hat die Verwaltung die Vorgehensweise in einem Informationsblatt gemäß Anlage 
zusammengestellt. 
 
Diese Informationen werden zukünftig auf den Internetseiten der Stadt Köln abrufbar sein. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (10)

20.04.2021 Verkehrsausschuss
TOP 7.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.04.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.04.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.17 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.05.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.15 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.05.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.05.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.05.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.1.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.06.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.06.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.06.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.13 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1331/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.04.2021
Erstellt
09.04.2021 08:24