1331/2021
Temporäre Spielstraßen
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Anlage 1: Infoblatt-temporäre Spielstraßen
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Information - Temporäre Spielstraßen W as ist eine temporäre Spielstraße? Temporäre Spielstraßen sind nicht gleichzusetzen mit den baulich hergestellten verkehrsberuhigten Bereichen. Die Einrichtung einer temporären Spielstraße ist vergleichbar mit der Einrichtung einer Fußgängerzone. Sie ist ein Bereich, in dem zu einem festgelegten, zeitlich begrenzten Zeitraum ausschließlich fußläufiger Verkehr zugelassen wird. Sie könnte eine Möglichkeit sein, um Kindern temporär, ergänzend zu dem vorhandenen Spielraumangebot, einen Raum zum Spielen im Freien zu geben. Sie ist kein probates Mittel für die Durchführung von Veranstaltungen. Die Einrichtung dieser temporären Spielstraßen ist an einen engen gesetzlichen Rahmen gebunden. Sie erfolgt auf der Grundlage des § 31 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der Ausschilderung des Verkehrszeichens 250 (Fahrverbot) und des Zusatzzeichens 1010-10 (Ballspielendes Kind) sowie einer zeitlichen Befristung mit dem Zusatzzeichen 1042-34. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Einrichtung einer solchen temporären Spielstraße nur dann in Betracht kommen kann, wenn im ausgeschilderten Bereich zum festgelegten Zeitraum weder Lieferverkehr noch Zufahrten zu möglichen privaten Stellplätzen (einschließlich Behindertenstellplätzen) und / oder Garagen stattfinden müssen. Welche Straßen sind für die Einrichtung einer temporären Spielstraße geeignet und wie gehe ich vor? Grundsätzlich kommen für die Einrichtung von temporären Spielstraßen nur Nebenstraßen in Frage. Bürger*innen, die Interesse an der Einrichtung einer temporären Spielstraße in ihrem direkten Wohnumfeld haben, wird empfohlen, sich im Rahmen einer Interessengruppe zusammenschließen. Durch die Interessengruppe ist dafür Sorge zu tragen, dass zu den jeweiligen Terminen eine ausreichende Anzahl von Ordner*innen in der Örtlichkeit anwesend sind, die eine Aufsichts- und Koordinationsfunktion übernehmen und ggfs. im Notfall weiterhin Möglichkeiten für Anlieferungen sowie die Zufahrt für Menschen mit eingeschränkter Mobilität sicherzustellen, damit so ein verträgliches Miteinander ermöglicht wird. Die Entsorgung ggfs. anfallenden Mülls ist ebenfalls zu gewährleisten. Die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen verkehrssichernden Maßnahmen (z.B. Erstellung eines Verkehrszeichenplans, Auf- und Abbau der erforderlichen Beschilderungen und Absperreinrichtungen) ist durch eine Fachfirma sicherzustellen. Die Interessensgruppe fungiert als Auftraggeber der Fachfirma. Eine Liste von Fachfirmen, die in Köln ansässig sind, kann den Interessengruppen durch das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus hat die Interessensgruppe dafür Sorge zu tragen, dass die Anwohner*innen des betroffenen Bereiches/Wohnumfeldes frühzeitig informiert und eingebunden werden. Es wird empfohlen, zunächst eine Befragung der Anwohner*innen durchzuführen, um deutlich zu machen, dass eine Mehrheit der Anwohner*innen, die direkt im geplanten Bereich wohnen, das Anliegen unterstützt. Wo erhalte ich eine sogenannte verkehrsrechtliche Genehmigung für die Einrichtung einer temporären Spielstraße? Was benötige ich dafür und mit welchen Kosten muss ich rechnen? Die verkehrsrechtliche Genehmigung ist beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung unter f olgender Adresse zu beantragen: Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung S traßenverkehrsbehörde Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Email: 66-SVB@stadt-koeln.de Der Interessensgemeinschaft wird empfohlen, sich mit der Straßenverkehrsbehörde zunächst zu einem Vorgespräch in Verbindung zu setzen. Im Rahmen dieses Vorgespräches erhalten sie die Möglichkeit, ihre Pläne unter Vorlage eines formlosen Antrages mit Benennung eines für die Umsetzung des Vorhabens Verantwortlichen, möglichst genauer Beschreibung der Örtlichkeit und der Rahmenbedingungen inklusive des Ergebnisses der Umfrage vorzustellen und abzustimmen. Die verkehrsrechtliche Genehmigung umfasst folgende Dokumente, die vom Antragstellenden beizubringen sind: 1. Formloser Antrag (Inhalt siehe oben). 2. Durch eine Fachfirma erstelltes Sperrkonzept, d.h. Verkehrszeichenplan mit allen notwendigen Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen. Dabei muss dargelegt werden, wer diese Verkehrszeichen zum festgelegten Zeitpunkt aufstellt und abbaut. Ein gesicherter Standort für die Verkehrszeichen außerhalb der Sperrzeiten muss vorhanden sein, damit keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden entsteht. 3. Vorlage der möglicherweise erforderlichen Umleitungsmaßnahmen einschließlich des hierfür erforderlichen Verkehrszeichenplans. 4. Absichtserklärung des Antragstellenden, dass alle mit der Einrichtung der temporären Spielstraße verbundenen Kosten getragen werden und die entsprechenden Maßnahmen aus Verkehrssicherheitsgründen an eine Fachfirma übergeben werden. Der Kostenumfang des an die Fachfirma zu vergebenden Leistungsspektrums beinhaltet grundsätzlich folgende Einzelleistungen: • Sicherungsmaßnahme • Umleitungsmaßnahme • Vorhaltungskosten Beschilderung • ggfs. täglicher Auf-/Abbau der Absperrung • Kontrolle der Beschilderung • Ersatz bei Diebstahl und Vandalismus Die Kosten können stark variieren in Abhängigkeit vom Umfang der Sicherungsmaßnahmen, Umfang der Umleitungsmaßnahme sowie Dauer bzw. Häufigkeit der Maßnahme. Auf Grundlage der Erfahrung aus vergleichbaren Maßnahmen bewegen sich die Kosten für die verkehrssichernden Maßnahmen in der Regel im folgenden Rahmen: kleine Sicherungsmaßnahme bzw. kleine Umleitungsmaßnahme ca. 1.400,00 € große Sicherungsmaßnahme bzw. große Umleitungsmaßnahme ca. 5.500,00 € Vorhaltung kleine Sicherungs-/ Umleitungsmaßnahme ca. 10,00 €/Tag Vorhaltung große Sicherungs- / Umleitungsmaßnahme ca. 100,00 €/Tag Dabei handelt es sich um grobe Schätzungen. Hinzu kommen Kosten der Fachfirma zur Erstellung eines Sperrkonzeptes.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 19.04.2021 1331/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 20.04.2021 Temporäre Spielstraßen Insbesondere in Zeiten von Pandemie und Lockdown ist der Wunsch gewachsen, die Aufenthaltsqua- lität im öffentlichen Raum zu verbessern und Kindern, ergänzend zu dem vorhandenen Spielrauman- gebot, Platz zum Spielen im Freien zu bieten. Eine Möglichkeit dazu können sogenannte temporäre Spielstraßen oder Spielstraßen auf Zeit bieten, die mit einfachen Mitteln umgesetzt werden können. In dem grundsätzlich eng gesteckten Rahmen des Straßen- und Verkehrsrechts wird hier mit Absperrungen und der Aufstellung von Verkehrszei- chen zeitweilig in geeigneten Straßen oder Straßenabschnitten das Spielen auf der Straße ermög- licht. Bürger*innen, die Interesse an der Einrichtung einer temporären Spielstraße in ihrem direkten Wohnumfeld haben, können sich in ihrer Nachbarschaft zu einer Interessengruppe zusammenschlie- ßen und die Einrichtung einer solchen Spielstraße auf Zeit beantragen. Notwendig ist die Bereitschaft der Interessengruppe, ihre Nachbarschaft rechtzeitig zu informieren, zu gewünschten Zeiten eine Aufsichtsfunktion zu übernehmen, die Entsorgung von eventuell angefalle- nem Müll sicherzustellen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die verkehrliche Anord- nung der temporären Spielstraße erfolgt nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und anderer Vo- raussetzungen durch die Straßenverkehrsbehörde über das Verkehrszeichen 250 Straßenverkehrs- Ordnung (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und des Zusatzzeichens 1010-10 Straßenverkehrs-Ordnung (Spielende Kinder), deren Gültigkeit durch ein weiteres Zusatzzeichen auf den jeweiligen Spielzeit- raum beschränkt wird (z. B. 1. Mittwoch im Monat 14-18 Uhr). Die Absperrung beider Seiten des Straßenabschnitts wird mit dem Verkehrszeichen 600 Straßenverkehrs-Ordnung (Absperrschranke) gewährleistet. Die Durchführung der Maßnahme und die Haftung obliegen den antragstellenden Bürger*innen. Zur besseren Übersicht hat die Verwaltung die Vorgehensweise in einem Informationsblatt gemäß Anlage zusammengestellt. Diese Informationen werden zukünftig auf den Internetseiten der Stadt Köln abrufbar sein. Gez. Blome
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1331/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 19.04.2021
- Erstellt
- 09.04.2021 08:24