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APS/113/2025

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/018 - Werdener Straße/Erkrather Straße (ehemals B8-Center)

Beschlussvorlage 10.09.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2025, TOP 21

4. Zusammenfassende Erklärung

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Ansehen

10. Bericht 3(1)

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7. Anlage 2_Plan

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Ansehen

9. Beschlusstext 3(2)

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Ansehen

5. Textliche Festsetzungen

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3. Begründung

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8. Planverkleinerung

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11. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)

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Beschlussvorlage

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1. Behandlung Stgn. 3(2)

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6. Plan mit Roteintrag

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10. Bericht 3(1)

16776 Zeichen

Bericht zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3  (1) BauGB  
vom 20.11.2023 bis 15.12.2023  
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 02/018 
- Werdener Str. / Erkrather Str. (ehemals B8-Center) - 
und zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 209  
– südöstlich Werdener Straße - 
Stadtbezirk 02 - Stadtteil Flingern 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 20.11.2023 
bis 15.12.2023  
1. Be
richt über die Durchführung der Veranstaltung 
„Stadtplanung zur Diskussion“ 
 
Ort: Jugendeinrichtung Icklack, Höherweg 12, 40233 Düsseldorf 
Zeit:  30.11.2023, 18:00 Uhr - 19:15 Uhr 
Anwesend: 
Dr. Uwe Wagner stellv. Bezirksbürgermeister 
Petra Brandner Stadtplanungsamt Düsseldorf, Bereichsleitung Stadtbezirke 
1+2 
Elisabeth Bach Stadtplanungsamt Düsseldorf, Flächennutzungsplanung 
 
Leonie Krull Cube Real Estate 
Stephanie Bredau Cube Real Estate 
 
Dörte Schiemann ulrich hartung gmbh 
 
ca. 15 Bürgerinnen und Bürger

- 2 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 18.12.2023 
Der stellvertretenden Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks, Herr Dr. Wagner, 
eröffnet die Versammlung und begrüßt alle Bürgerinnen und Bürger zur frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB für den Bebauungsplan Vorentwurf Nr. 
02/018 Werdener Str. / Erkrather Str. (ehemals B8-Center) und für die 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 209. südöstlich Werdener Straße. 
Herr Dr. Wagner gibt Frau Brandner, Stadtplanungsamt, das Wort. 
Frau Brandner stellt den Prozess zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur 
Änderung des Flächennutzungsplanes vor und erläutert, an welcher Stelle sich das 
Verfahren mit der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ derzeit befindet. Sie weist 
dabei insbesondere auf die weiteren Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger 
zur Beteiligung am Planverfahren hin.  
Im Anschluss erläutert Sie die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes. 
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung 
geändert.  
Frau Brandner stellt anschließend den Rahmenplan „Die Grüne Mitte“ von dem 
Architekturbüro MVRDV aus Rotterdam vor, der die Grundlage für den 
Bebauungsplan bildet. 
 
Im Anschluss gibt Herr Dr. Wagner, stellvertretender Bezirksbürgermeister das Wort 
an das Auditorium und bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet 
werden. 
 
1. Fragen zu den vorgesehenen Nutzungen: 
1.1. Der Erhalt des Lidl-Supermarktes ist im Plangebiet weiter vorgesehen. Ist auch 
der Erhalt des aktuell an der Erkrather Straße befindlichen “Schlemmer-Ecks“ 
geplant? 
 
Antwort:  
Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass im Plangebiet die Ansiedlung von Gastro-
nomie vorgesehen ist. Ob dies weiterhin das Restaurant „Schlemmer-Eck“ sein wird, 
ist aktuell noch nicht bekannt. 
 
1.2. Es besteht eine Rückfrage zu der Art von Gewerbe, das im Plangebiet 
angesiedelt werden soll. 
 
Antwort:  
Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass insbesondere in den Erdgeschossen 
Dienstleistungen, kleine Handwerks- und Gastronomiebetriebe angesiedelt werden. 
Weitere ergänzende Nutzungen können integriert werden.

- 3 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 18.12.2023 
 
1.3. Es wird gefragt, ob die Spielhalle mit der Neuplanung wegfällt. 
 
Antwort:  
Es wird davon ausgegangen, dass die Spielhalle im vorgesehenen Konzept keinen 
Platz mehr finden wird. 
 
1.4. Es wird nachgefragt, ob die Möglichkeit besteht, Büroräume später in 
Wohnraum umzufunktionieren. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit 
von vornhinein mit geplant werden soll. 
 
Antwort:  
Frau Brandner führt dazu aus, dass im gesamten Plangebiet die Verkehrslärmbelas-
tungen berücksichtig werden müssen und aus diesem Grund an manchen Stellen 
reine Büronutzungen vorgesehen sind. Sollte in Zukunft der Schalleintrag durch den 
Kfz-Verkehr geringer werden, könnten auch mehr Wohnungen vorgesehen werden; 
eine spätere Umnutzung der Gebäude ist im Qualifizierungsverfahren bereits thema-
tisiert worden. 
 
2. Fragen zum Einzelhandel 
2.1. Es wird nachgefragt, welche Restriktionen durch den Rahmenplan Einzelhandel 
der Stadt Düsseldorf für das Plangebiet bestehen. 
 
Antwort:  
Frau Bach führt dazu aus, dass das Plangebiet im aktuellen Rahmenplan Einzelhandel 
als Fachmarktstandort dargestellt ist. Dieser wird zukünftig aufgelöst und das Plan-
gebiet wird ein integrierter Standort werden. Um die Nahversorgung sicher zu stel-
len, ist vorgesehen, den Lidl- Markt zu erhalten bzw. im neuen Gebäude wieder un-
terzubringen. Hierfür ist der planungsrechtliche Umgang im Bauleitplanverfahren 
noch zu präzisieren, da der Markt größer als 800 m² geplant ist und damit die 
Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet.  
Weiterer zentrenrelevanter Einzelhandel soll im Plangebiet nicht vorgesehen werden. 
Grundsätzlich soll der zentrenrelevante Einzelhandel auf die zentralen Versorgungs-
bereiche Düsseldorfs konzentriert werden. Das Plangebiet liegt jedoch nicht in einem 
solchen Bereich. 
 
3. Fragen zum Städtebau 
3.1. Es wird befürchtet, dass die vorgesehene Öffnung an der Kreuzung Werdener 
Straße / Erkrather Straße ein Einfallstor für Verkehrslärm werden könnte. Dies soll 
bei der weiteren Planung berücksichtigt werde 
 
Antwort:

- 4 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 18.12.2023 
Frau Brandner führt dazu aus, dass bei der Planung zwischen einladendem Eingangs-
bereich in die Grüne Mitte und dem Schalleintrag durch Verkehrslärm abgewogen 
werden und die beste Lösung gefunden werden muss. Die Größe des Durchgangs ist 
noch nicht festgelegt, es soll jedoch auch kein Angstraum entstehen. 
 
4. Fragen zu differenzierten Wohnformen 
4.1. Im Plangebiet ist eine Kita vorgesehen. Besteht auch die Möglichkeit, eine 
Tagespflege für ältere Personen / Senioren zu integrieren? Die Lage bietet sich für 
ältere Menschen an, es können Kontakte über die Tagespflege hinaus genutzt und 
der Vereinsamung bei älteren Menschen entgegengewirkt werden. 
 
Antwort:  
Die Anregung wird in das Verfahren mitgenommen. Vom Fachamt wurde diese Anre-
gung bisher noch nicht formuliert. Es ist bekannt, dass es in der Stadt Düsseldorf 
eine rege Nachfrage nach einem Angebot für Tagespflege und ergänzende Dienstleis-
tungen gibt.  
In dem geplanten Wohnungsmix sind auch Seniorenwohnungen vorgesehen. 
 
5. Fragen zum vorgesehenen Nutzungsmix 
5.1. Welche Richtwerte hat ein Urbanes Gebiet (gem. § 6a BauGB) für den 
Nutzungsmix / die Verteilung der Nutzungen?  
 
Antwort:  
Frau Brandner führt dazu aus, dass eine Mindestanforderung an Wohnnutzungen für 
Urbane Gebiete gesetzlich nicht eindeutig definiert ist, die Stadt Düsseldorf jedoch 
einen Mindestanteil von 25 % Wohnen im Urbanen Gebiet für rechtlich angemessen 
erachtet. Die Gerichte haben in der Vergangenheit auch einem Wohnanteil von 80 % 
zugestimmt. Vorliegend wird ein hoher Wohnanteil, entsprechend der vorgestellten 
Konzeption von rd. 50 % der BGF (Bruttogrundfläche) von der Stadt Düsseldorf ge-
fordert. Dieser soll planungsrechtlich und in einem ergänzenden städtebaulichen Ver-
trag gesichert werden. 
 
5.2. Wie wird der Nutzungsmix / die 25 % - 80 % Wohnen im Plangebiet weiter 
qualifiziert werden?  
 
Antwort: 
Die Festsetzung eines Urbanen Gebietes (§ 6a BauNVO) wäre nicht rechtssicher, 
wenn weniger als 25 % Wohnen im Plangebiet umgesetzt werden würden. In einem 
Urbanen Gebiet wären grundsätzlich bis zu 80 %Wohnanteil möglich. 
Für das Plangebiet soll im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag ein sehr 
hoher Wohnanteil, basierend auf der vorliegenden Planung, sichergestellt werden. Es 
soll kein reiner Bürostandort entstehen.

- 5 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 18.12.2023 
6. Hinweis auf Quartiersmanagement  
6.1. Es wird darauf hingewiesen, dass für die rd. 400 entstehenden Wohnungen ein 
Quartiersmanagement implementiert werden sollte. Dies ist eine regelmäßige 
Forderung des Ministeriums bei Förderanträgen. 
 
Antwort: 
Die Anregung wird im Verfahren mitgenommen. Im Bauleitplanverfahren selbst be-
steht jedoch kein Regelungserfordernis. Die Umsetzung eines Quartiersmanagements 
wird ggf. im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
7. Hinweis auf Barrierefreiheit 
7.1. Im Plangebiet soll die Barrierefreiheit berücksichtigt werden. 
 
Antwort: 
Die Barrierefreiheit im Plangebiet wird sich zukünftig gegenüber dem heutigen Stand 
deutlich verbessern. Der Hinweis wird berücksichtigt. 
 
7.2. Der Zugang zur U-Bahn am Platz Erkrather / Werdener Str. ist aktuell nicht 
barrierefrei; schön wäre, wenn ein barrierefreier Zugang von der Bahn in das 
Quartier möglich wäre. 
Antwort: 
Der Hinweis wird mitgenommen und an das entsprechende Fachamt weitergeben.  
 
8. Hinweis auf genügend Fahrradabstellplätze 
8.1. Es wird darauf hingewiesen, dass genügend Fahrradabstellplätze im Plangebiet 
vorgesehen werden sollen. 
 
Antwort: 
Die Verwaltung führt dazu aus, dass eine ausreichende Anzahl an Fahrradabstellplät-
zen im Verfahren vom Investor nachzuweisen ist. 
 
9. Fragen zum Freiraum 
9.1. Ist eine vollständige Unterbauung des Areals vorgesehen? 
 
Antwort: 
Dies ist unbedingt zu vermeiden. Vorgesehen ist eine massive Entsiegelung. Die 
„nicht unterbaute“ Fläche mit natürlichem Boden soll bei 50 % der aktuell bebauten 
Fläche liegen. Die Planung wird dazu im weiteren Verfahren noch detailliert. 
 
9.2. Wie wird der Platz Ecke Erkrather / Werdener Straße: mit dem U-Bahn-Aufgang 
gestaltet?

- 6 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 18.12.2023 
 
Antwort: 
Im städtebaulichen Entwurf springt das Gebäude am Platz zurück, so dass er größer 
wird und ein adäquater Eingangsbereich zum Quartier entsteht. Es gibt verschiedene 
Ideen zu Nutzungen auf dem Platz und im Durchgang in die Grüne Mitte. Der Platz 
wird ansprechend gestaltet und mit so viel Grün wie möglich versehen. 
 
9.3. Kann auf der Grünfläche ein Hundeplatz eingerichtet werden? Dieses Thema 
findet in Stadtplanung keine Berücksichtigung und im Quartier gibt es nur wenige 
solcher Flächen. 
 
Antwort: 
Das Thema wird geprüft. Möglicherweise könnte ein solcher Platz auf dem Stadtwer-
keareal neben dem Stadtwerkepark mitgedacht werden.  
Herr Dr. Wagner bietet an, dass das Thema mit in die Bezirksvertretung genommen 
wird. 
 
10. Fragen zur Tiefgarage 
10.1.  Wo sind Einfahrten zur Tiefgarage vorgesehen? 
 
Antwort: 
Es ist eine Zufahrt von der Fichtenstraße und eine zweite Zufahrt von der Erkrather 
Straße aus vorgesehen. 
 
10.2.  Gibt es eine Quartiersgarage? 
 
Antwort: 
Eine Quartiersgarage wird weiter geprüft und weiterentwickelt. Die Stadt möchte 
eine Quartiersgarage gern unterstützen, es muss jedoch zwischen einem hohen Ent-
siegelungsanteil und einer großen Tiefgarage abgewogen werden. Grundsätzlich soll 
eine Quartiersgarage sehr gern umgesetzt werden. 
 
11. Fragen zur Erschließung 
11.1.  Wie ist die Zufahrt von der Fichtenstraße zukünftig vorgesehen? Die Situation 
dort ist heute nicht gut gelöst und insbesondere für Radfahrer und Fußgänger 
unsicher. 
 
Antwort: 
Frau Brandner führt dazu aus, dass sich Fußgänger- und Radfahrerströme künftig 
anders verteilen können.

- 7 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 18.12.2023 
Aufgrund verkehrstechnischer Vorschriften muss die Zufahrt weiter nahe an den Er-
schließungsstraßen angeordnet werden, um keinen Verkehr in das Plangebiet zu len-
ken. Von der Kreuzung Werdener Straße / Fichtenstraße muss sie jedoch möglichst 
weit entfernt liegen, damit es dort nicht zu Einschränkungen für den fließenden Ver-
kehr kommt. 
Da die Anlieferung für den Supermarkt künftig dort entfällt, wird sich die Situation 
voraussichtlich entschärfen. Die Zufahrt zur TG soll so organisiert werden, dass Rad-
fahrer und Fußgänger vom Kfz-Verkehr getrennt werden. Die Fragestellungen wer-
den im anstehenden Verfahren gutachterlich betrachtet und bewertet werden, um 
die Machbarkeit zu prüfen und sicherzustellen. 
 
12. Fragen zur Sicherheit 
12.1. Wie ist die Zugänglichkeit für Feuerwehr und Polizei sichergestellt? 
 
Antwort: 
Die Erreichbarkeit der Gebäude für Rettungsfahrzeuge wird im Verfahren geprüft. 
Dazu wird es ein detailliertes Konzept geben. 
 
13. Fragen zur Nachhaltigkeit 
13.1. Wird das Thema Wasserrückhaltung / Schwammstadt bei der Planaufstellung 
berücksichtigt? 
 
Antwort: 
Die Rückhaltung und Speicherung von Regenwasser wird in jedem Fall im Plangebiet 
ein Thema werden und im weiteren Planverfahren geprüft und vertieft. 
 
13.2. Welche Baumaterialien werden eingesetzt? 
 
Antwort: 
MVRDV hat darauf immer sehr großen Wert gelegt und den Einsatz nachhaltiger Bau-
materialien konzeptionell vorgesehen. Die Verwaltung geht davon aus, dass das 
Thema weiter geprüft wird. Es besteht jedoch im Planungsrecht keine Möglichkeit, 
dazu Festsetzungen zu treffen. 
 
14. Fragen zur weiteren Beteiligungsmöglichkeit 
14.1. Wie ist der Prozess in den nächsten Jahren? Gibt es noch weitere Möglichkeiten 
mitzuwirken? Insbesondere bei der Freiraumplanung? 
 
Antwort: 
Auf der Ebene des Planungsrechtes wird die Grüne Mitte von MVRDV fachlich weiter 
qualifiziert. Auch die Freiraumplaner werden ihre Planung vertiefen. Der nächste öf-
fentliche Schritt im Bebauungsplanverfahren ist die öffentliche Auslegung (gem. § 
3(2) BauGB.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 18.12.2023 
Für den Freiraum ist offiziell keine weitere Bürgerbeteiligung vorgesehen. Es besteht 
jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der bereits vorhandenen Gesprächskultur die In-
vestoren um die Möglichkeit weiterer Beteiligungsmöglichkeiten für den Freiraum zu 
bitten und im Dialog zu bleiben. 
 
15. Fragen zu Vorhaben in der Umgebung 
15.1. Wird sich auch in der Umgebung etwas ändern? Werden bestehende 
Bebauungspläne weiterverfolgt? 
 
Antwort: 
Eine Umsetzung der Planungen auf den Flächen hinter dem FlinCarree wäre im Sinne 
der Stadt, insbesondere wenn ergänzende Wohnbebauung umgesetzt wird. Dies liegt 
jedoch in den Händen der Eigentümer. 
 
16. Fragen zum Realisierungshorizont 
16.1. Wann wird das Vorhaben umgesetzt? 
 
Antwort: 
Es befinden sich aktuell noch Mieter mit laufenden Mietverträgen im Objekt, mit de-
nen eine Einigung getroffen werden muss. Außerdem handelt es sich um ein sehr 
großes Projekt, das entsprechend einer Vorstudie in mindestens zwei Bauabschnitten 
realisiert werden wird. 
Der Bebauungsplan wird nun zügig vorangetrieben; der Satzungsbeschluss ist in rd. 
2 Jahren vorgesehen. 
 
 
 
Der stellv. Bezirksbürgermeister Herr Dr. Wagner dankt am Ende der Veranstaltung 
der Verwaltung für die Teilnahme und Erläuterungen. Er bedankt sich weiterhin bei 
den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern für das Interesse und die erfolgten 
Fragen und Stellungnahmen und weist darauf hin, dass auch in den nächsten Tagen 
noch Fragen oder Anregungen mitgeteilt werden können. Die Bezirksvertretung und 
Bezirksverwaltungsstelle stehen für Rückfragen und Anregungen zur Verfügung. Er 
wünscht allen noch einen schönen Abend.  
 
Die Veranstaltung wird um 19:15 Uhr beendet.

- 9 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 18.12.2023 
2. Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung gem. § 3 (1) BauGB 
 
Es wurden im Zeitraum vom 20.11.2023 bis 15.12.2023 folgende schriftlichen 
Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht.  
 
16.2. Anregungen zu einer Quartiersgarage (drei thematisch gleiche Äußerungen) 
1.1.  Es wird angeregt, dass die durch die Neuplanung erforderlich werdenden 
Stellplätze durch das Angebot von Quartiersparkplätzen für Anwohner aus der 
Umgebung ergänzt werden. Es sollen mindestens 100 zusätzliche Stellplätze 
geschaffen werden, da es in Flingern zu wenig Parkplätze gäbe und ein hoher 
Parkdruck herrsche. Idealerweise sollen 200 zusätzliche Parkplätze 
geschaffen werden. 
 
Antwort:  
Im geplanten Quartier wird die Anordnung von Tiefgaragen unter den 
Gebäuden erforderlich werden und ist auch vorgesehen. Die Tiefgaragen 
werden teilweise mindestens zweigeschossig ausgebaut werden, um die 
erforderlichen Stellplätze für die unterschiedlichen geplanten Nutzungen im 
Quartier nachzuweisen. Eine Quartiersgarage wird geprüft und 
weiterentwickelt. Weiterhin werden mögliche Betreiberkonzepte geprüft. Die 
Stadt Düsseldorf möchte eine Quartiersgarage gern unterstützen, es muss 
jedoch zwischen einem hohen Entsiegelungsanteil und einer großen 
Tiefgarage abgewogen werden.  
Die Kapazität in den vorgesehenen Tiefgaragen für eine Quartiersgarage 
hängt unter anderem davon ab, wie viele der erforderlichen Stellplätze über 
verschiedene Mobilitätsmaßnahmen reduziert werden können.

7. Anlage 2_Plan

61562 Zeichen

MU 1.1FD0,6MU 1.2gFD0,4
gMU 1.30,6FDTGa
IIVIIIIII
V
IIIIIIIIIIII
IIII
IIIIIII
IIIIIIIV
III
I
II
III
I
I Erkrather Straße
Erkrather Straße
Kiefernstraße
Kiefernstraße
Fichtenstraße
Werdener Straße
V
VIII IVIII
IVIVIII
III IIIIVIII IIV IIV
IV
III
IV
IIIIII
I
IIII VVIVIVIIII
III
V
I
II
II
I
I
I
III II
II
I
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IIIIII
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IV
III
III
III
III
II
IIIIII
I
IIIIII
II
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I
I
III
I I
IIII
II I I
IVII
II
I
Ruhrtalstraße
Kettwiger Straße
Werdener StraßeI
III20
141618
12
64
108
2
2
4
87
810
171169167
6
173
1182
162
2a
91113 12
184
5
3186
7
188190
810
5
6
7
4
15
2
17191
31
3927a
27
151713
19212325
10
33
35
2729
31
37
11
3579
14
94
96
98100
145
147149
367
375
152154
148
149150151
135
179
349
353
331
250
355
347
348
146
147
378 379
360
365
366
369
374
370
371
372373
311433
483
97 66
98 676870
99101
141
102
105106108
132
109
183
184
232235
176
358332
248
249
34364
338
65
69
103104
107
110 100
202
182
357
789101112131415
54
16171819
3456
155159
187
174177
151
18659
163164
376
377542
545
PD
RampeStahl - Treppenanlage
39.9740.0439.9639.9840.1040.1840.24
40.1140.1740.0939.9739.9340.0339.95
39.9040.0539.9239.9740.0940.18
39.9240.0040.1040.2540.0239.95
39.92
40.7040.9340.8140.98
41.0341.0941.1441.2841.44
41.4941.5341.4541.5541.6941.85
41.8541.9442.2942.1841.89
45.3945.5145.4945.4845.4845.1745.3045.4845.2044.8244.7745.0444.2844.4144.4344.4844.60
44.9144.3844.74
43.5243.4843.5143.4843.3443.58
40.0740.1840.0740.1940.3940.2640.6940.81
40.53
44.9441.8941.8241.8240.6240.5440.46 42.2042.3342.3542.3942.4742.51
41.5641.4641.4441.4041.2441.44
42.34
43.54
40.1840.2540.12
39.9339.9340.46
Gleis
Gleis
GleisOK=45.53OK=45.51OK=45.01
OK=41.28
OK=40.46
OK=40.04
GleisGleis
GleisGleis
OK=40.01
OK=40.02
OK=40.02
OK=40.00
45.3445.4545.4545.3645.44
45.6045.7645.6445.6745.74
45.3145.1844.9745.9346.3639.3741.6740.0941.8639.3339.1839.8439.8640.7240.8139.8840.1540.1940.6540.80
40.4742.0141.01
43.0543.9840.9744.9244.94
40.49
40.6240.5640.47
46.53
47.6347.6447.66
Lärmschutzwand
Lärmschutzwand
Lärmschutzwand
40.0940.42
41.04
41.0040.88
40.5840.46
40.7140.83
40.8640.9940.5540.3740.5140.6040.49
40.23
40.2240.2440.3540.4740.2440.0440.4640.64
40.7640.8440.7040.6040.6240.5540.4740.3940.2840.1540.3640.2040.20
40.60
40.2440.3540.28
40.64
40.78
Zugang (oben)Zufahrt (Stellplätze oben)
Stellplätze (oben)
46.52
40.24
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
40.0640.17
40.5740.68
40.9641.58
44.9841.9340.5740.62
Gemarkung OberbilkFlur 9Gemarkung OberbilkFlur 14
Gemarkung OberbilkFlur 10
40.39
40.16OK=40.00
MDMDFD
FD
FD
FD
WDSDSD
SDSDSDSDSDSDSDSD
FDFDFD
FD
FD FD
FD
FD
WD
SDSDSDSDSDSD
SDSDFDSDSDSDSDWDSDPDPD PDPD PDPDSD
FD
40.95
UG (gem. Kataster)
UG
U-Bahn (gem. Kataster)
UG (gem. Kataster)
UG (gem. Kataster)
UG (gem. Kataster)
U-Bahn (gem. Kataster)
U-Bahn (gem. Kataster)
U-Bahn (gem. Kataster)
UG
Haltestelle
0,8MU 1.4FD
LG/BLG/BLG/BLG/B
LG/BLG
LG/BLGLG
B/NÖF
LG/BLG/BLG/B
B/NÖFLG
LG/BLG
MU 1.50,7FD
LG/BTGaD
LG/BB/NÖFB/NÖFLG/BB/NÖFLG/BLG/BLG/B
TGa
B/NÖFB/NÖFUnterflur-containerLG
# 4,0# 4,0
FG DN 500Schutzstreifen 4,0 m beiderseits derAchse DN 500
B/NÖFLG/BLG/BLG/BB/NÖFLG/B
VIIGH max. 68,4 mKita im ersten OGVIIIGH max. 71,3 mKita im ersten OGVIIGH max. 68,4 mKita im ersten OG
IGH max. 47,2 m
IXGH max. 71,7 m
G 1VIGH max. 62,8 m
MB
MB
VIIGH max. 70,3 m
G 1
VIIGH max. 68,0 mG 1IXGH max. 73,6 m
VIIGH max. 66,4 m
Ein- /AusfahrtTiefgarage, Anlieferung
G 1
MBAF1
AF2AF2AF2AF2AF1AF1
VIIGH max. 65,50 mAF1
40.50
VIIIGH max. 71,0 m
# 28,5
28,8
# 19,0
# 22,52,0
# 2,0# 2,0# 18,5
# 18,0# 24,0
# 21,5
# 31,0
# 18,0# 18,5
# 23,5# 30,5# 21,5# 21,52,0
# 17,5# 18,0
# 18,0# 18,0
# 26,5
# 7,0# 5,0
#7,1
# 2,593°
124°
#2,7
102°25°1,2140°
# 26,5
# 10,8
12,0
27,8
# 1,2VIIGH max. 67,8 m
123°
VIIGH max. 65,2 m
VIIGH max. 67,8 m
2,0
GFL 
Quartiersplatz
3,46,11,692° Hecke
Hecke
HeckeHecke
# 21,5# 1,2# 21,5#2,7# 1,3# 5,2
#2,7
# 1,2
1,5
32,2
24,2# 1,5
# 18,0# 1,593°
Ein- /Ausfahrt Tiefgarage32,259°
26,3
IIIGH max. 59,4 mLH min. 43.50 mG 1VIGH max. 63,2 m# 18,0144°#  5,0# 7,0# 8,0Hinweis:Seniorenwohnen
93°15,64,1
XVIIGH 114,8 mGH 114,8 mUK min. 79,3 m
GH 114,8 mUK min. 79,3 mGH 114,8 mUK min. 79,3 m
IXGH max. 82,3 mLH min. 47,9 m# 19,0# 31,6# 32,0# 5,027°# 4,3
Baulinie gültig von X-XVII2,7120°
6,3# 5,0
MB# 15,9
GH 114,8 mUK min. 79,3 m
G 1IIGH max. 55,9 m# 6,0# 31,6# 32,0# 17,0# 0,5
IXGH max. 82,3 mBaulinie gültig von X-XVII# 3,0
IXGH max. 82,3 m
1,5
14,5
21,5
2,0
2,09,1# 27,8IGH max. 51,8 mG 2IXGH max. 82,3 m# 5,0
Hinweis: U-Bahn-Trasse
# 1,2
2,0
LH min. 46,0 mG 1# 6,0
40.80
42.1041.5241.52
43.95
40.63
OK GEL 45.50
43.05
OK GEL 44.20OK GEL 42.28
43.62
OK GEL 45.50
41.1440.50
40.53
44.39
45.50
45.5044.6045.71
45.4845.51
44.87
42.9343.14
EG OKFF  + 45,48 m.ü.NHN
GH +114,8 m.ü.NHN
UK min. +79,3 m.ü.NHN
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)BEGRENZUNGSLINIENART DER BAULICHEN NUTZUNGreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebieturbanes GebietGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet
Stand der Planunterlage:Lagebezugssystem:Höhenbezugssystem:1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326
Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerIII31 Arkarde, Durchfahrt,offene HalleBaumGeländehöhe in Meter über NHN33,21
Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder Abgrenzungdes Maßes der Nutzunginnerhalb eines BaugebietesWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.BebauungsplanNr.
Dezember 2023ETRS89 UTM 32N EPSG 25832DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
Werdener Straße / Erkrather StraßeBlatt 1/202/018
Ein- und Ausfahrtsbereichfür Tiefgaragengeplante Höhe der Geländeober-fläche in Meter über NHN               z.B.StraßenplanungLuftgeschosse bzw. Brücken
Straßenverkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungGeh- und Radweg
Fläche für Einzelhandel gemäß Nr.1.3 c der textlichen FestsetzungenBauschutzbereich U-Bahn / Straßen-bahn, siehe nachrichtliche Über-nahme Nr. 3.Kennzeichnung der Fassadenbereiche mitfolgenden Signaturen:Gebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festsetzungen: Baugrenze mit Beurteilungspegeln(gemäß DIN 18005-1: Juli 2002)≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachtsGebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 68 dB(A) tags / ≥ 60 dB(A) nachts
Gebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 68 dB(A) tagsGebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 73 dB(A) tags / ≥ 65 dB(A) nachtsNÖFB
LGGebäudefronten mit Festsetzungenzu reduzierten Abstandflächengemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen              = Nummerierung einzelnerGebäudeabschnitteAF1, AF2AF1    AF1Einzelanlagen (unbewegliche Kultur-denkmale), die dem DenkmalschutzunterliegenD festgesetzte Höhe der Achse Zufahrtin Meter über NHN z.B.45,50 NormalhöhennullNHNGeplanter BaumGehrecht (G), Fahrrecht (F),Leitungsrecht (L)GFLfestgesetzte Geländehöhe inMeter über NHN, z.B.OK GEL 45,50MüllbereitstellungsflächeMBAbstand in Metern                          z.B.Hinweis: Die Darstellung der Längenangabenerfolgt auf eine NachkommastelleParallel liegende Linien(mit Maßangabe)10,8Winkelbemaßung in Grad              z.B.
90° vorh. Ver- und Entsorgungsleitungenwie beschriftet; ggf. mit Schutzstreifenz.B.FG = FerngasleitungSchutzstreifenunterirdischSonstiges
Heckenpflanzung,siehe textliche Festsetzung Nr. 10.3
Nachrichtliche Übernahmen:MASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISESONSTIGESWSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
2.MDStraßenverkehrsflächenHöchstgrenzeZahl der VollgeschossezwingendMindest- undHöchstmaßGrundflächenzahlGeschossflächenzahlmaximale GebäudehöheGebäudehöhe zwingendbezogenauf Meterüber NHN
z.B.z.B.z.B.z.B.z.B.GH max.GHIIIIII-IV0,41,0IIIoffene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweiseoga Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga), Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampen entsprechendder jeweiligen Beschriftungz.B.Ga
Hinweise: FirstrichtungSatteldachFlachdachDachneigungPultdachSDFDDnPDMit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)bei schmalen FlächenGFLGFL# gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
1.MD
Maßstab 1:5000102030405060 mFormat 930x890 mm
Umgrenzung von Flächen, derenBöden erheblich mit umweltgefähr-denden Stoffen belastet sind, hier: Alt-standort Kataster Nrn.: 4388, 4389 und 5899
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage:Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am 02. November 2022die Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom 02. November 2022 nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte am 30. November 2023.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am                               gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.Angefertigt: Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den ÖbVI Martin Pilhatsch
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-machung im Internet und im Düsseldorfer AmtsblattNummer                vom                                  in der Zeitvom                          bis einschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am            gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom                                    im Internet undim Düsseldorfer Amtsblatt Nummervom                                 gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer               vomin der Zeit vombis einschließlich                                        im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.02/018 02/01802/01802/01802/018 02/01802/01802/01802/018
Hecke mindest- Gebäudeunterkante(siehe textliche Festsetzung Nr. 2.3)lichte Gebäudehöhe mind.UK min.LH min.42.10 Bereich mit Überschreitung desImmissionsrichtwertes der TA-Lärmgem. Nr. 9.4 der textlichen Festetzungen
Hinweis: Nebenzeichnung Hochhaus Ecke Werdener Straße /Fichtenstraßeohne Maßstab
Info: Wertstoffsammelstelle(Altpapier, Altglas,Gebrauchskleidung

PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)BEGRENZUNGSLINIENART DER BAULICHEN NUTZUNGreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebieturbanes GebietGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet
Stand der Planunterlage:Lagebezugssystem:Höhenbezugssystem:1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326
Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerIII31 Arkarde, Durchfahrt,offene HalleBaumGeländehöhe in Meter über NHN33,21
Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder Abgrenzungdes Maßes der Nutzunginnerhalb eines BaugebietesWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.BebauungsplanNr.
Dezember 2023
Werdener Straße / Erkrather StraßeBlatt 2/202/018
Ein- und Ausfahrtsbereichfür Tiefgaragengeplante Höhe der Geländeober-fläche in Meter über NHN               z.B.StraßenplanungLuftgeschosse bzw. Brücken
Straßenverkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungGeh- und Radweg
Fläche für Einzelhandel gemäß Nr.1.3 c der textlichen FestsetzungenBauschutzbereich U-Bahn / Straßen-bahn, siehe nachrichtliche Über-nahme Nr. 3.Einzelanlagen (unbewegliche Kultur-denkmale), die dem DenkmalschutzunterliegenD festgesetzte Höhe der Achse Zufahrtin Meter über NHN z.B.45,50Geplanter BaumGehrecht (G), Fahrrecht (F),Leitungsrecht (L)GFLfestgesetzte Geländehöhe inMeter über NHN, z.B.OK GEL 45,50MüllbereitstellungsflächeMBAbstand in Metern                          z.B.Hinweis: Die Darstellung der Längenangabenerfolgt auf eine NachkommastelleParallel liegende Linien(mit Maßangabe)10,8Winkelbemaßung in Grad              z.B.
90° vorh. Ver- und Entsorgungsleitungenwie beschriftet; ggf. mit Schutzstreifenz.B.FG = FerngasleitungSchutzstreifenunterirdischSonstigesNachrichtliche Übernahmen:MASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISESONSTIGESWSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
2.MDStraßenverkehrsflächenHöchstgrenzeZahl der VollgeschossezwingendMindest- undHöchstmaßGrundflächenzahlz.B.z.B.z.B.z.B.IIIIII-IV0,4IIIoffene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweiseoga Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga), Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampen entsprechendder jeweiligen Beschriftungz.B.Ga
Hinweise: FirstrichtungSatteldachFlachdachDachneigungPultdachSDFDDnPDMit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)bei schmalen FlächenGFLGFL# gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
1.MD
Maßstab 1:5000102030405060 mFormat 930x736 mm
Umgrenzung von Flächen, derenBöden erheblich mit umweltgefähr-denden Stoffen belastet sind, hier: Alt-standort Kataster Nrn.: 4388, 4389 und 5899
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage:Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am 02. November 2022 dieAufstellung dieses Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom 02. November 2022 nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte am 30. November 2023.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am                               gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.Angefertigt: Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den ÖbVI Martin Pilhatsch
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-machung im Internet und im Düsseldorfer AmtsblattNummer                vom                                  in der Zeitvom                          bis einschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am            gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom                                    im Internet undim Düsseldorfer Amtsblatt Nummervom                                 gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer               vomin der Zeit vombis einschließlich                                        im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.02/018 02/01802/01802/01802/018 02/01802/01802/01802/018
Sortimente mit Zentrenrelevanz1.Nahversorgungsrelevante Sortimente(periodischer Bedarf)1.1 Nahrungs- und Genussmittel1.2 Pharmazeutika, Reformwaren1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewaren, Wasch- u.Putzmittel)1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel1.5 (Schnitt-)Blumen1.6 Zeitungen, Zeitschriften2.Zentrenrelevante Sortimente(aperiodischer Bedarf)2.1Persönlicher Bedarf2.1.1Bekleidung (auch Sportbekleidung), Lederwaren undSchuhe2.1.2Parfümerie- und Kosmetikartikel2.1.3Uhren und Schmuck2.1.4Sanitätswaren2.2Wohn- und Haushaltsbedarf2.2.1Wohnaccessoires, Antiquitäten, Dekorationsartikel2.2.2Haus- und Heimtextilien (Gardinen und Zubehör, Stoffe undKurzwaren, Handarbeitsmaterialien, Wolle, Nähmaschinen)2.2.3Glas, Porzellan und Keramik2.2.4Haushaltswaren und Elektrokleingeräte2.2.5Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk,Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenkartikel2.3Freizeit- und sonstiger Bedarf2.3.1Bastelartikel und Spielwaren2.3.2Medien (Bücher, Zeitschriften, bespielte Speichermedien,Tonträger, Computerspiele, Computersoftware)2.3.3Büroartikel, Papier, Schreibwaren2.3.4Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Computerund Zubehör, unbespielte Speichermedien)2.3.5Foto, Video, Optik, Akustik2.3.6Sport- und Freizeitartikel2.3.7Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf2.3.8Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien
Pflanzenvorschlagsliste 4Weihenstephaner Fetthenne (Phedimus floriferus 'WeihenstephanerGold')Mongolen-Fetthenne (Phedimus hybridus 'Immergrünchen')Kaukasus-Fetthenne (Phedimus spurius)Weißer Mauerpfeffer (Sedum album)Tripmadam (Sedum reflexum)Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum)Blau-Schwingel (Festuca glauca)Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium)Blaugraues Schillergras (Koeleria glauca)Steinbrech-Felsennelke (Petrorhagia saxifraga)Illyrisches Bohnenkraut (Satureja montana subsp. Illyrica)Frühlings-Fingerkraut (Potentilla neumanniana)Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora)Kriechender Thymian (Thymus serpyllum)Pflanzenvorschlagsliste 5Fünfblättriger Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolla)Echte Weinrebe (Vitis vinifera)Efeu (Hedera helix)Waldgeißblatt (Lonicera peryclymenum)Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba)Hopfen (Humulus lupulus)Kletterrose (Rosa-Hybriden)Kletterhortensie (Hydrangea petiolaris)Blauregen (Glyzinie)
42.10
ETRS89 UTM 32N EPSG 25832DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
NormalhöhennullNHNGeschossflächenzahlmaximale GebäudehöheGebäudehöhe zwingendbezogenauf Meterüber NHNz.B.GH max.GH1,0mindest- Gebäudeunterkante(siehe textliche Festsetzung Nr. 2.3)lichte Gebäudehöhe mind.UK min.LH min.Gebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festsetzungen: Baugrenze mit Beurteilungspegeln(gemäß DIN 18005-1: Juli 2002)≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachtsGebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 68 dB(A) tags / ≥ 60 dB(A) nachtsLG
Gebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 68 dB(A) tagsGebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 73 dB(A) tags / ≥ 65 dB(A) nachtsNÖFB
Gebäudefronten mit Festsetzungenzu reduzierten Abstandflächengemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen              = Nummerierung einzelnerGebäudeabschnitteAF1, AF2AF1    AF1Heckenpflanzung,siehe textliche Festsetzung Nr. 10.3Hecke
Bereich mit Überschreitung desImmissionsrichtwertes der TA-Lärmgem. Nr. 9.4 der textlichen Festetzungen
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), derBaunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176, und der Bauordnung für das LandNordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durchGesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172).Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oderRichtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.I.Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB)1.Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)1.1Urbanes Gebiet MU 1.1(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)Allgemein zulässig sinda)Wohngebäude,b)Geschäfts- und Bürogebäude,c)Einzelhandelsbetriebe mit nicht -zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 3 bis 7,d)Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,e)sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.1 j) genannten,f)Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.Ausnahmsweise können zugelassen werden:g)Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem.Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m².Unzulässig sind:h)Vergnügungsstätten,i)Tankstellen,j)sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oderüberwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettannahmestellen handelt,k)Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.1 c) und 1.1 g) der textlichen Festsetzungen zulässig oderausnahmsweise zulässig sind.1.2Urbanes Gebiet MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)Allgemein zulässig sinda)Wohngebäude,b)Geschäfts- und Bürogebäude,c)Einzelhandelbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nrn. 3 bis 7 nur imErdgeschoss,d)Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,e)sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.2 j) genannten,f)Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.Ausnahmsweise können zugelassen werden:g)Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem.Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m².Unzulässig sind:h)Vergnügungsstätten,i)Tankstellen,j)sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oderüberwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettannahmestellen handelt,k)Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.2 c) und 1.2 g) der textlichen Festsetzungen zulässig oderausnahmsweise zulässig sind.1.3Urbanes Gebiet MU 1.5(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)Allgemein zulässig sind:a)Wohngebäude,b)Geschäfts- und Bürogebäude,c) Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in der mit Schrägschraffur (\ \ \ \ \) gekennzeichneten überbaubaren Fläche desurbanen Gebietes ausschließlich im Erdgeschoss,d)Einzelhandelbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nrn. 3 bis 7 nur imErdgeschosse)Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,f)sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.3 k) genannten,g)Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.h)In den überbaubaren Flächen im Urbanen Gebiet MU 1.5 - Kita im ersten OG - sind im ersten Obergeschossausschließlich Kindertagesstätten zulässig.Ausnahmsweise können zugelassen werden:i)Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem.Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m².Unzulässig sind:j)Vergnügungsstätten,k)Tankstellen,l)sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oderüberwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettannahmestellen handelt,m)Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.3 c), 1.3 d) und 1.3 h) der textlichen Festsetzungen zulässig oderausnahmsweise zulässig sind.1.4Düsseldorfer Sortimentsliste 2016Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mitder Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör)
2.Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1. Nr. 1 BauGB)2.1Grundflächenzahl(§ 16 i.V.m. § 19 BauNVO)Die festgesetzte zulässige Grundflächenzahl darf durch die Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die notwendigenFlächen zur Erschließung sowie durch Fahrradabstellanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von:-MU 1.1:0,8-MU 1.2:0,5-MU 1.3:0,8-MU 1.4:1,0-MU 1.5:0,9überschritten werden (GRZ 2).2.2Höhe der baulichen Anlagen(§ 16 i.V.m § 18 BauNVO)2.3Höhenbezugspunkte-Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (NHN).-Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten maximalen (GH max.) oder als zwingend (GH)festgesetzten Gebäudehöhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage beziehungsweisedie Attika maßgeblich.2.4zwingende GebäudehöheAusnahmsweise darf von der zwingend festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von maximal 115,8 m und bis zu einerHöhe von mindestens 113,8 m (entspricht +/- 1,0 m) abgewichen werden.2.5Technische Anlagen und AufbautenDie festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf bei Gebäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von GH max. 75 m ü. NHNüberschritten werden durch-Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung bis zu einer Höhe von 1,50 m,-Technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2,50 m,-Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,50 m,-In den MU 1.1 bis MU 1.4 notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhevon 1,50 m.-Im MU 1.5 notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,80 msowie Verschattungsanlagen bis zu einer Höhe von 3,50 mDie Aufbauten sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von der Attika zurückzusetzen. Dies gilt nicht für Aufzüge aufDachflächen über dem ersten Obergeschoss.2.6GeländehöhenInnerhalb des Plangebietes sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zurHerstellung der festgesetzten Höhe des Geländes (OK GEL) zulässig. Von den festgesetzten Geländehöhen darf um bis zu+/-0,5 m abgewichen werden.2.4Höhenlage der privaten ZufahrtDie im MU 1.1 eingetragenen Höhenpunkte setzen die Höhenlage der privaten Zufahrt fest. Durch Interpolation derHöhenpunkte entlang der jeweiligen Straßenachse ergibt sich die Straßengradiente. Ausnahmsweise darf um bis zu +/- 0,2 mvon den festgesetzten Höhen abgewichen werden.3.Überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO)3.1Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch Balkone, Loggien und Terrassen3.1.1In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.4 und MU 1.5 dürfen Balkone und Loggien einschließlich Balkonanlagen mit Stützendie festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von bis zu 3,0 m, in der Summe auf höchstens 2/3 derFassadenbreite des jeweiligen Geschosses eines Gebäudes, überschreiten. Abweichend von Satz 1 sind angrenzend anöffentliche Verkehrsflächen sowie an Bereiche von mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen Überschreitungender überbaubaren Grundstücksflächen durch Balkone und Loggien nicht zulässig. Die Textziffer II. 2 ist zu beachten.3.1.2Nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen sind in allen Baugebieten ausnahmsweise auch außerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. Angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen und mitGeh- und Fahrrechten belastete Flächen sind Terrassen unzulässig.3.2Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch FahrradabstellplätzeFahrradstellplätze (auch überdachte) sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Darüberhinaus sind sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich in den Zufahrten und den straßenseitigenVorzonen der jeweiligen Gebäude ausnahmsweise zulässig.3.3BaulinienEin Zurücktreten der Gebäude von den festgesetzten Baulinien im MU 1.1 um bis zu 0,5 m ist zulässig.4.Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird die Mindesttiefe der Abstandsflächen entlang undparallel der festgesetzten Baugrenzen zwischen den Punkten-AF 1 - AF 1 auf 0,25 H-AF 2 - AF 2 auf 0,3 Hder jeweiligen Bebauung festgesetzt.5.Stellplätze und Garagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)5.1Tiefgaragen sowie deren Treppenaufgänge und Zufahrten sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubarenGrundstücksflächen sowie innerhalb der entsprechend umgrenzten und gekennzeichneten Flächen für Tiefgaragen (TGa)zulässig.5.2Oberirdische Garagen und Carports sind in allen Baugebieten unzulässig.5.3Oberirdische Stellplätze sind in den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 1.4 unzulässig.6.Ein- und AusfahrtenDie Ein- und Ausfahrt der Tiefgaragen sind jeweils nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig.7.Nebenanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Einrichtungen und Anlagen für Kleintierhaltung sind im gesamten Urbanen Gebiet (MU) nicht zulässig.8.Geh- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)8.1Die in der Planzeichnung mit „G 1“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zubelasten.8.2Die in der Planzeichnung mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten derAllgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträgerzu belasten.8.3Die in der Planzeichnung mit „G 2“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger zu belasten.9.Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)9.1Schalldämmmaß der AußenbauteileBei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109sind technische Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt derEinreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn desAusführungszeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführte Fassung der DIN 4109 vorzusehen.Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei derAusführungsplanung der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrensermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte wesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen.Als Mindestanforderung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum zuberücksichtigen.9.2Verkehrslärm - passive Schallschutzmaßnahmen9.2.1Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen (/////)An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesenoder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) tags oder ≥ 55 dB(A)nachts), ist bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsändern von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen undÜbernachtungsräume (auch Kindertagesstätten), die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eineausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass daserforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen nichtunterschritten wird.
9.2.2Lärmoptimierte Grundrissgestaltung (LG)An Gebäudefronten, die an den mit „LG“ gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einemWinkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) tags und < 73 dB(A) tags oder ≥ 60dB(A) nachts und < 65 dB(A)), sind bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden öffenbare Fenster nurzulässig, wenn mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume einer Wohnung über ein öffenbares Fenster oder eine sonstigeÖffnung zu einer Fassade mit einem Beurteilungspegel von kleiner oder gleich 62 dB(A) verfügt.9.2.3Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen (B)An Gebäudefronten, die an den mit „B“ gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einemWinkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) tags), ist bei Errichtung, Änderung bzw.Nutzungsändern von Gebäuden in Büro- und Unterrichtsräumen, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signaturbesitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten,dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nummer 9.1 der textlichen Festsetzungennicht unterschritten wird.9.2.4Ausschluss von öffenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Übernachtungsräumen (auchKindertagesstätten) (NÖF)An Gebäudefronten, die an den mit „NÖF“ gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einemWinkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 73 dB(A) tags oder ≥ 65 dB(A) nachts), sind beiErrichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden öffenbare Fenster oder Türen zu Aufenthaltsräumen vonWohnungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) nicht zulässig.9.3AusnahmenEs können Ausnahmen von den Festsetzungen unter Ziffer 9.2 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverständigenbürofür Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohn- undArbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanverfahrenermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen.9.4Gewerbelärm9.4.1Ausschluss von öffenbaren Fenstern für schutzbedürftige RäumeAn Gebäudefronten, die an den mit Schraffur (IIIII) gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder ineinem Winkel bis 90° zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden der Einbau vonöffenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig.9.4.2AusnahmenEs können Ausnahmen von der Festsetzung Nr. 9.4.1 zugelassen werden, soweit in einem schalltechnischen Gutachtennachgewiesen und behördlich festgestellt wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärmeingehalten werden. 9.5Tiefgaragenein- und AusfahrtenDie Innenwände und die Decke des geschlossenen Teils der Rampenzufahrt der Tiefgaragen sind schallabsorbierend miteiner Schallabsorption ΔDLa ≥ 8 dB gemäß DIN EN 1793-1 auszuführen. Sollten Entwässerungsrinnen im Bereich derFahrstrecken geplant werden, sind hierfür entsprechend geeignete Konstruktionen nach dem Stand derLärmminderungstechnik zu wählen, die keine zusätzlichen Geräuschimmissionen beim Überfahren verursachen.9.6Entlüftung der TiefgaragenTiefgaragen sind über Dach der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu entlüften. Von dieser Festsetzung kannabgewichen und ausnahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage der Tiefgarage realisiertwerden, wenn über ein mikroskaliges lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO2) für das Jahresmittel von33,9 µg/m³ eingehalten wird.Oberirdische Lüftungsbauwerke sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der in der Planzeichnung festgesetztenFläche für Tiefgaragen zulässig.10.Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)10.1Begrünung nicht überbauter GrundstücksflächenDie nicht überbaubaren und nicht der Erschließung sowie als Spielplatzflächen dienenden Grundstücksflächen sind in allenTeilflächen des festgesetzten Urbanen Gebietes mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortgerechten heimischenBäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bodendeckern, Stauden, Gräsern und/ oder Rasen zu begrünen. DiePflanzenvorschlagsliste 1 ist zu beachten.10.2Baumpflanzungen10.2.1In den Urbanen Gebieten MU 1.2 und MU 1.3 ist mindestens je ein mittelgroßkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfangmind. 20-25 cm gemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 50 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.10.2.2In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 550 m² nicht überbauter und nicht derErschließung dienender Fläche mindestens ein mittelgroßkroniger Laubbaum 2. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cmgemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 30 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.10.2.3In den Urbanen Gebieten MU 1.1., MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 400 m² nicht überbauter und nicht derErschließung dienender Flächen mindestens 1 schmalkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cmgemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 8 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.10.2.4Insgesamt sind in den MU 1.1 bis MU 1.5 mind. 25 Bäume zu pflanzen.10.2.5Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen. Die Pflanzenvorschlagsliste 2 ist zu beachten.10.3HeckenpflanzungenInnerhalb der in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Fläche sind mindestens einreihige Hecken gemäß derPflanzenvorschlagliste 3 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgehende Pflanzungen sind durch gleichartige zu ersetzen.Die Hecken dürfen eine maximale Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Hecken und Zäune imBereich von Kindertagesstätten. Hier ist eine maximale Höhe von 1,8 m zulässig.Für Zu- oder Durchgänge kann die Hecke je hofseitiger Nutzungseinheit im Erdgeschoss je einmal mit einer Breite vonmaximal 1,5 m unterbrochen werden. Die Unterbrechungen in der Hecke dürfen maximal 20 % ihrer Gesamtlänge umfassen.Eine Kombination der Hecken mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken auf der zu den mit Gehrechten belastetenFlächen zugewandten Seite gepflanzt werden. Auf II. Örtliche Bauvorschriften Nr. 3 wird verwiesen.10.4Begrünung von DächernIn allen Baugebieten sind Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis max. 15° Dachneigung der jeweils oberstenGeschosse unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 70 % mit einer standortgerechtenVegetation gemäß der Pflanzenvorschlagsliste 4 mindestens (einfach) intensiv zu begrünen. Die Eingrünung hat fachgerechtauf einer Substratschicht von mindestens 50 cm Stärke (zzgl. Drainschicht) zu erfolgen. Abweichungen von der festgesetztenAufbauhöhe sind je Dachfläche auf maximal 10 % zulässig. Für Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens100 cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandortbetragen.Die Funktion der Dachbegrünung ist dauerhaft zu gewährleisten.Von der Dachbegrünung ausgenommen sind Kita- Außenspielflächen, begehbare Dachterrassen, erforderlicheWartungswege, verglaste Flächen und technische Aufbauten, soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf der Dachflächezulässig sind. Diese Ausnahme von der Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für Photovoltaikanlagen.Das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe V. Hinweise Nr. 6).10.5Begrünung von Tiefgaragen und unterirdischen GebäudeteilenAuf Tiefgaragendecken und unterirdischen Gebäudeteilen ist, soweit sie nicht durch Gebäude, Erschließungsflächen odersonstige zulässige Überbauungen überbaut werden, eine Vegetationstragschicht, bestehend aus einer mindestens 80 cmstarken Bodensubstratschicht (zzgl. Drainschicht) fachgerecht aufzubauen, zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten.Abweichungen von der festgesetzten Aufbauhöhe sind insgesamt je Baugrundstück auf maximal 10 % der Gesamtfläche vonTiefgaragen und unterirdischen Gebäudeteilen zulässig.Für Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens 130 cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Dasdurchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen.Das Tiefgaragenbegrünungssubstrat ist entsprechend der der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe V. Hinweise Nr. 6).10.6FassadenbegrünungIn den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 1.5 sind die Fassaden von Gebäuden mit Ausnahme von Fenstern, anderenBelichtungsflächen, Balkonen, Türen und Lüftungseinrichtungen, sowie unter Beachtung der brandschutztechnischenBestimmungen mit einer bodengebundenen Fassadenbegrünung zu versehen. Die Fassaden sind mit einer Kletterpflanze jelaufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- undSchlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.Es ist je Baufeld ein Mindestanteil der Fassadenbegrünung von 20% der Längenausdehnung jedes Gebäudes gemessen inder Abwicklung der Gebäude über alle Außenwände des Erdgeschosses sowie des 1.Obergeschosses einzuhalten.Die Pflanzenvorschlagsliste 5 ist zu beachten.Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Anforderungen des Brandschutzes oder der Haustechnik dies notwendigmachen.10.7Pflege und ErhaltDie Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Ausfälle sind zu ersetzen.Pflanzenvorschlagslisten:Pflanzenvorschlagsliste 1Hainbuche (Carpinus Betulus)Säuleneiche (Quercus robur)Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus)Feldahorn (Acer campestre)Traubeneiche (Quercus petraeaSalweide (Salix caprea)Winterlinde (Tilia cordata)Vogelbeere (Sorbus aucuparia)Schlehe (Prunus spinosa)
Pflanzenvorschlagsliste 2Europäischer Zürgelbaum (Celtis australis)Baumhasel (Corylus colurna)Feldahorn (Acer platanoides)Spitzahorn (Acer platanoides)Stieleicheiche (Quercus robus)Dichtkronige Winterlinde (Tilia cordata 'Erecta')Tupelobaum (Nyssa sylvativa)Silberweide (Salix alba)Süßkirsche 'Erika'. (Prunus 'Erika')Rosskastanie (Aesculus hippocastanum)Zitterpappel (Populus tremula)Morgenländische Platane (Platanus orientalis)Pflanzenvorschlagsliste 3Hainbuche (Carpinus Betulus)Schneebeere (Viburnum sp.)Schlehe (Prunus spinosa)Hundsrose (Rosa canina)Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)Holunder (Sambucus nigra)Feuerdorn (Pyracantha sp.)Zwergmispel (Cotoneaster)Felsenbirne (Amelanchier sp.)Berberitze (Berberis sp.)11.Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Vermeidung von VogelschlagDas Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen VogelwarteSempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten.Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster,Terrassentüren und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignungaufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch dieSpiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils beiEingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Außerdemsind Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zumachen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente,mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oderein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden im von der Schweizerischen Vogelwarte Sempachherausgegebenen Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) benannt. Es können auch andereMaterialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesendie beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können.Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantragsvorzulegen.II.Örtliche Bauvorschriften(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 5 BauO NRW)1.FlachdächerInnerhalb des Plangebietes sind mit Ausnahme des denkmalgeschützten Gebäudes Erkrather Straße 167-171 ausschließlichFlachdächer mit einer maximalen Neigung von 15° zulässig.2.EinfriedungenEinfriedungen sind nur als Mauern, Hecken oder als offene Zäune in Verbindung mit Heckenpflanzen zulässig.Mauern dürfen eine maximale Höhe von 0,5 m, Hecken eine maximale Höhe von 1,5 m und Zäune eine maximale Höhe von1,0 m über Gelände nicht überschreiten. Die Kombination von Mauern, Hecken und Zäunen ist bis zu deren o.g. jeweilsmaximalen Höhe (Mauern und Zäune in Summe 1,0 m, Mauern und Hecken in Summe 1,5 m) zulässig.Abweichend davon sind Einfriedungen von Kindertagesstätten in Form von Hecken, Drahtgitterzäunen kombiniert mit Heckenoder Begrünungen bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.3.Werbeanlagen3.1Werbeanlagen auf baulichen Anlagen3.1.1Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und ausschließlich im Bereich der den öffentlichen Verkehrsflächen unddem GFL zugewandten Fassaden der Gebäude zulässig.3.1.2Oberhalb der Trauflinie bzw. Attika sind Werbeanlagen unzulässig.3.1.3Im MU 1.1 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen insgesamt maximal eine Werbeanlage je Gebäude zulässig.Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Höhe von maximal 1,5 m in der Höhe und 4,0 m in der Breitezulässig.3.1.4Darüberhinausgehend sind im Bereich der mit maximal 17 Vollgeschossen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächemaximal zwei Werbeanlagen zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich im obersten Vollgeschoss mit einer Größe vonmaximal 6,0 m in der Höhe und 8,0 m in der Breite oder von maximal 8,0 m in der Höhe und 6,0 m in der Breite zulässig.3.1.5Im MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche insgesamt maximal eine Werbeanlage jeGewerbeeinheit im Erdgeschoss zulässig. Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal1,50 m in der Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig.3.1.6Im MU 1.5 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen je Gebäude maximal eine Werbeanlage zulässig. DieWerbeanlagen sind ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal 2,50 m in der Höhe und 2,50 m in der Breitezulässig.3.2Gestaltung von WerbeanlagenWerbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassadeunterzuordnen.Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden.Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmenlogo oder Kombinationen aus beidem zulässig.Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen zum Zwecke der Werbung ist nicht zulässig.Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig.Als Werbeanlagen nicht zulässig sind:-Fremdwerbung,-Blinklichtanlagen,-Wechsellichtanlagen,-Lauflichtanlagen,-Projektoren und Monitore aller Art,-angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die Helligkeit verändert wird,-Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendeanlagen) sowie-Kombinationen der vorgenannten Anlagen.III.Kennzeichnungen1.AltstandorteIm Plangebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nrn:4388, 4389 und 5899.Der Bereich der Altstandorte ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung gekennzeichnet.IV.Nachrichtliche Übernahmen(§ 9 Abs. 6 BauGB)1.BaudenkmalDas im Plangebiet vorhandene Baudenkmal (Erkrather Straße 167, 169 und 171) wird im Bebauungsplan nachrichtlichübernommen.2.Bauschutzbereich des FlughafensDas Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb desPlangebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007(Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr.327) ergebenden Beschränkungen.Bauvorhaben, die eine Höhe 68,9 m ü. Normalnull überschreiten, bedürfen im Baugenehmigungsverfahren einer besonderenluftrechtlichen Zustimmung.
3.Bauschutzbereich U-Bahn / StraßenbahnIn dem im Plan gekennzeichneten Bereich müssen für die Errichtung von Wohngebäuden besondere technischeVorkehrungen zum Erschütterungsschutz eingehalten werden.Darüber hinaus ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass keine nachteiligen Auswirkungen durch dieBebauung auf das U-Bahn-Bauwerk entstehen.V.Hinweise1.Niederschlags- und SchmutzwasserbeseitigungDas anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist dem Mischsystem zuzuleiten.Die Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Umweltamt(Untere Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde).2.GrundwasserDer höchste Grundwasserstand ist mit 32 m ü. NHN festzustellen.3.BauwasserhaltungDas Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen(PFAS), im Randbereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstroffen (CKW) sowiein der Nähe lokaler Restverunreinigungen mit polzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). DieseVerunreinigungen können im Hinblick auf Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie, etc.) ggf. zu erhöhtemAufwand oder Einschränkungen führen.Werden im Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen notwendig, sind gesondertewasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei ist durchhydraulische / hydrogeologische Gutachten und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass dieGrundwasserverunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird, so dass mögliche zukünftigeSanierungsmaßnahmen nicht erschwert, verteuert oder unmöglich gemacht werden. Bei der Ableitung des gefördertenGrundwassers ist mit erhöhtem Aufwand für die Abreinigung geförderten Grundwassers zu rechnen.Für Eingriffe in den Untergrund, die dauerhafte hydraulische Auswirkungen auf das Grundwasser haben, ist einewasserrechtliche Genehmigung erforderlich.4.LöschwasserversorgungDer Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der Erschließungsplanung sicherzustellen.5.GrünordnungsplanZum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und die Bepflanzung konkretisiert. DieGestaltungs- und Ausführungsplanung der Grünflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Garten-,Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde abzustimmen.6.Dach- und TiefgaragenbegrünungDer Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- und Tiefgaragenüberdeckung sindjeweils gemäß der bei Eingang des Bauantrags gültigen Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung undInstandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbaue.V. Bonn)7.BaumpflanzungenBei Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum ist die Liste der Zukunftsbäume der Landeshauptstadt Düsseldorf zubeachten.8.ArtenschutzEntsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen notwendigeBaumfällungen und Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar,durchgeführt werden.Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen sowie Bruten von Vögeln zu untersuchen.Günstigstenfalls sollten die Gebäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Eine ökologische Baubegleitung derAbbrucharbeiten durch eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich.Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln während der Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen wird dieUntere Naturschutzbehörde beteiligt, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß BNatSchG festzulegen.9.Artenschutzkonforme AußenbeleuchtungZur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung ist innerhalb von 2 Monaten nach Erteilung derBaugenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde ein artenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur Abstimmung undGenehmigung vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zu beachten:-Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmittelnmit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig.-Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eineOberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten.-Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen istunzulässig.-Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.-Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. Abweichungen sind imRahmen des Konzepts mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.-Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln und Leuchten sowie deren vorgesehenenStandorte darzustellen.10.BelichtungsstudieIm Rahmen der konkreten Gebäudeplanung ist die Belichtungsstudie zum Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 - WerdenerStraße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center), Peutz Consult GmbH, Stand 01.11.2024, zu beachten.Möglichkeiten zur Verbesserung der Belichtungssituation gemäß DIN 5034 sind auszuschöpfen (z.B. Grundrissoptimierung,Fenstergröße sowie Nutzung heller Materialien zur Fassadengestaltung). Für Wohnungen die an die nördlichen Fassaden(Nordwest, Nord und Nordost) angrenzen sowie Wohnungen an Überbauungen und Rücksprüngen, ist im weiterenPlanungsverfahren sicherzustellen, dass-Die Wohnungen über Grundrisse verfügen, die zur „Sonnenseite“ durchgesteckt sind, so dass mindestens ein Wohnraumje Wohneinheit ausreichend besonnt sind und somit die Mindestempfehlungen der DIN EN 17037 erfüllt sind.-Ist dies nicht möglich, ist die Tageslichtqualität gemäß DIN EN 17037 bzw. nach DIN 5034-1:2021 zu prüfen undgegebenenfalls zu optimieren. Mit Erfüllung der Mindestanforderung an die Tageslichtqualität gilt ein wohnhygienischerMindeststandard als erreicht.11.BodendenkmalpflegeBei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischenBodenfunden gemäß den § 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen.12.BaudenkmalpflegeInnerhalb des Plangebietes befindet sich ein eingetragenes Baudenkmal. Veränderungen an Baudenkmälern und dieErrichtung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen in ihrer engeren Umgebung bedürfen der Erlaubnis. Es wird auf § 3Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) verwiesen.13.KampfmittelEs ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel (Blindgänger) aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werdenkönnen. Die historische Recherche hat konkrete Hinweise auf Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bombenabwürfe imPlangebiet ergeben. Vor Beginn der Erdarbeiten ist die zu bebauende Fläche entsprechend zu überprüfen.  SolltenKampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten sofort einzustellen und umgehend die Feuerwehrunter der Rufnummer 112 zu benachrichtigen.Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, größere Bohrungenetc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen.14.ErdbebenzoneDas Plangebiet ist der Erdbebenzone 0 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei der Planung undBemessung der Hochbauten sind die technischen Bestimmungen des Landes NRW mit der DIN 4109:2005-4 „Bauen indeutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen.15.Standorte für TransformatorenDie Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen der Baugenehmigung mit der Stadtwerke Düsseldorf AGabzustimmen.16.Urbane Sturzfluten und StarkregenDas Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrensind daher Maßnahmen gegen die Folgen von Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu prüfen.17.Luftreinhalteplan und UmweltzoneDas Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans und innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone.18.Feste BrennstoffeEs besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (DüsseldorfFestbrennstoffverordnung - FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).VI.Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues Planungsrecht)Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne(Fluchtlinien- und Durchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert.Betroffen sind:-Bebauungsplan Nr. 5676/55,-Bebauungsplan Nr. 02/001,-Bebauungsplan Nr. 02/003.
Sortimente ohne Zentrenrelevanz(Liste nicht abschließend)3.Baumarktspezifische Kernsortimente3.1Baustoffe (Holz, Metall, Kunststoffe, Steine, Fliesen,Dämmstoffe, Mörtel etc.)3.2Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidungen, Rollläden,Markisen etc.)3.3Installationsmaterial (Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.)3.4Bad- und Sanitäreinrichtungen3.5Farben, Lacke und Tapeten3.6Bodenbeläge3.7Beschläge und Eisenwaren3.8Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Leitern4.Gartenmarktspezifische Kernsortimente4.1Gartenbedarf4.1.1Pflanzen, Bäume und Sträucher4.1.2Pflanzgefäße4.1.3Gartengeräte4.1.4Erde, Torf, Düngemittel4.1.5Pflanzenschutzmittel4.2Garteneinrichtungen4.2.1Materialien für den Bau von Außenanlagen, Wegen,Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedungen4.2.2Gartenhäuser und Gewächshäuser4.3Garten- und Balkonmöbel5.Möbel5.1Wohnmöbel und Küchenmöbel5.2Büromöbel und Büromaschinen5.3Elektrogroßgeräte für den Haushalt5.4Beleuchtungskörper und Lampen5.5Teppichböden und Teppiche5.6Kinderwagen6.Fahrzeuge und Fahrräder6.1Kraftfahrzeuge aller Art (inklusive Motorräder,Motorradfunktionsbekleidung und Zubehör), Anhänger6.2Kfz-Teile und -Zubehör6.3Boote und Zubehör6.4Fahrräder und Zubehör7.Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien,Technische Gase
Hasel (Corylus avellana)Horstige Golderdbeere (Waldsteinia geoides)Weißdorn (Crataegus)Hundsrose (Rosa canina)Hartriegel (Cornus sanguinea)Elsbeere (Sorbus Torminalis)Holunder (Sambucus nigra)

5. Textliche Festsetzungen

45581 Zeichen

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 1 
 
Landeshauptstadt Düsseldorf 
Bebauungsplan Nr. Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße 
(ehem. B8-Center) 
Stadtbezirk 2, Stadtteil Flingern Süd 
 
Stand: 15.09.2025 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt 
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 
394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert 
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176, und der 
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO 
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172). 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische 
Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - 
werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. 
I. Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB) 
1. Art der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.1 Urbanes Gebiet MU 1.1 
(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 
Allgemein zulässig sind 
a) Wohngebäude, 
b) Geschäfts- und Bürogebäude, 
c) Einzelhandelsbetriebe mit nicht -zentrenrelevanten Sortimenten 
gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 3 bis 7, 
d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, 
e) sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.1.j) 
genannten, 
f) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
Ausnahmsweise können zugelassen werden: 
g) Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores 
(Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem. 
Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit 
einer Verkaufsfläche von max. 400 m².

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 2 
Unzulässig sind: 
h) Vergnügungsstätten, 
i) Tankstellen, 
j) sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit 
es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend 
Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie 
Wettannahmestellen handelt, 
k) Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.1 c) und 1.1.g) 
der textlichen Festsetzungen zulässig oder ausnahmsweise zulässig 
sind. 
1.2 Urbanes Gebiet MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 
(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 
Allgemein zulässig sind 
a) Wohngebäude, 
b) Geschäfts- und Bürogebäude, 
c) Einzelhandelbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten 
gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nrn. 3 bis 7 nur im 
Erdgeschoss, 
d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, 
e) sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.2.j) 
genannten, 
f) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
Ausnahmsweise können zugelassen werden: 
g) Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores 
(Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem. 
Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit 
einer Verkaufsfläche von max. 400 m². 
Unzulässig sind: 
h) Vergnügungsstätten, 
i) Tankstellen, 
j) sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit 
es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend 
Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie 
Wettannahmestellen handelt, 
k) Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.2 c) und 1.2.g) 
der textlichen Festsetzungen zulässig oder ausnahmsweise zulässig 
sind.

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 3 
1.3 Urbanes Gebiet MU 1.5 
(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 
Allgemein zulässig sind: 
a) Wohngebäude, 
b) Geschäfts- und Bürogebäude, 
c)  Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in der mit Schrägschraffur (\ \ \ 
\ \) gekennzeichneten überbaubaren Fläche des urbanen Gebietes 
ausschließlich im Erdgeschoss, 
d) Einzelhandelbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten 
gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nrn. 3 bis 7 nur im Erdgeschoss 
e) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, 
f) sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.3.k) 
genannten, 
g) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
h) In den überbaubaren Flächen im Urbanen Gebiet MU 1.5 – Kita im 
ersten OG – sind im ersten Obergeschoss ausschließlich 
Kindertagesstätten zulässig.  
Ausnahmsweise können zugelassen werden: 
i) Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores 
(Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem. 
Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit 
einer Verkaufsfläche von max. 400 m². 
Unzulässig sind: 
j) Vergnügungsstätten,  
k) Tankstellen,  
l) sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit 
es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend 
Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie 
Wettannahmestellen handelt, 
m) Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.3 c), 1.3 d) und 
1.3 h) der textlichen Festsetzungen zulässig oder ausnahmsweise 
zulässig sind.  
 
 
1.4 Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 
Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für 
das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes 
Fahrräder und Zubehör)

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 4 
Sortimente mit Zentrenrelevanz Sortimente ohne Zentrenrelevanz  
(Liste nicht abschließend)   
1. Nahversorgungsrelevante 
Sortimente 
(periodischer Bedarf) 
3. Baumarktspezifische 
Kernsortimente 
 
 
 
3.1 Baustoffe (Holz, Metall, 
Kunststoffe, Steine, Fliesen, 
Dämmstoffe, Mörtel etc.) 
1.1  Nahrungs- und Genussmittel 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, 
Verkleidungen, Rollläden, Markisen 
etc.) 
1.2  Pharmazeutika, Reformwaren 3.3 Installationsmaterial (Elektro, 
Sanitär, Heizung, Öfen etc.) 
1.3  Drogerie, Körperpflege 
(Drogeriewaren, Wasch- u. 
Putzmittel) 
3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 
1.4  Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 3.5 Farben, Lacke und Tapeten 
1.5  (Schnitt-)Blumen 3.6 Bodenbeläge 
1.6  Zeitungen, Zeitschriften 3.7 Beschläge und Eisenwaren  
3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und 
Leitern   
2. Zentrenrelevante Sortimente  
(aperiodischer Bedarf) 
4. Gartenmarktspezifische 
Kernsortimente 
 
 
 
4.1 Gartenbedarf 
2.1 Persönlicher Bedarf 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 
2.1.1 Bekleidung (auch           
Sportbekleidung), Lederwaren und 
Schuhe 
4.1.2 Pflanzgefäße 
2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 4.1.3 Gartengeräte 
2.1.3 Uhren und Schmuck 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 
2.1.4 Sanitätswaren 4.1.5 Pflanzenschutzmittel  
4.2 Garteneinrichtungen 
2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 4.2.1 Materialien für den Bau von 
Außenanlagen, Wegen, Terrassen, 
Teichen, Pergolen, Zäune und 
Einfriedungen

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 5 
2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten, 
Dekorationsartikel 
4.2.2 Gartenhäuser und 
Gewächshäuser 
2.2.2 Haus- und Heimtextilien 
(Gardinen und Zubehör, Stoffe und 
Kurzwaren, Handarbeitsmaterialien, 
Wolle, Nähmaschinen) 
4.3 Garten- und Balkonmöbel 
2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 5. Möbel 
2.2.4 Haushaltswaren und 
Elektrokleingeräte 
5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 
2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe 
und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, 
Galanteriewaren und Geschenkartikel 
5.2 Büromöbel und Büromaschinen 
 
5.3 Elektrogroßgeräte für den 
Haushalt 
2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf 5.4 Beleuchtungskörper und Lampen 
2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 5.5 Teppichböden und Teppiche 
2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, 
bespielte Speichermedien, Tonträger, 
Computerspiele, Computersoftware) 
5.6 Kinderwagen 
2.3.3 Büroartikel, Papier, 
Schreibwaren 
6. Fahrzeuge und Fahrräder 
2.3.4 Unterhaltungs- und 
Kommunikationselektronik (Computer 
und Zubehör, unbespielte 
Speichermedien) 
6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusive 
Motorräder, 
Motorradfunktionsbekleidung und 
Zubehör), Anhänger 
2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 
2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 6.3 Boote und Zubehör 
2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, 
Waffen und Jagdbedarf 
6.4 Fahrräder und Zubehör 
2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, 
Musikalien 
7. Brennstoffe, 
Mineralölerzeugnisse, 
Chemikalien, Technische Gase 
2. Maß der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1. Nr. 1 BauGB) 
2.1 Grundflächenzahl 
(§ 16 i.V.m. § 19 BauNVO) 
Die festgesetzte zulässige Grundflächenzahl darf durch die Flächen von 
Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die notwendigen Flächen zur 
Erschließung sowie durch Fahrradabstellanlagen bis zu einer 
Grundflächenzahl von:

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 6 
- MU 1.1: 0,8 
- MU 1.2: 0,5 
- MU 1.3: 0,8 
- MU 1.4: 1,0 
- MU 1.5: 0,9 
überschritten werden (GRZ 2). 
2.2 Höhe der baulichen Anlagen  
 (§ 16 i.V.m § 18 BauNVO) 
2.3 Höhenbezugspunkte 
− Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über 
Normalhöhennull (NHN). 
− Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten 
maximalen (GH max.) oder als zwingend (GH) festgesetzten 
Gebäudehöhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der jeweiligen 
baulichen Anlage beziehungsweise die Attika maßgeblich. 
2.4 zwingende Gebäudehöhe  
− Ausnahmsweise darf von der zwingend festgesetzten Gebäudehöhe 
bis zu einer Höhe von maximal 115,8 m und bis zu einer Höhe von 
mindestens 113,8 m (entspricht +/- 1,0 m) abgewichen werden. 
2.5 Technische Anlagen und Aufbauten 
- Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf bei Gebäuden mit einer 
maximalen Gebäudehöhe von GH max. 75 m ü. NHN überschritten 
werden durch  
- Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung bis zu einer Höhe von 
1,50 m, 
- Technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2,50,  
- Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,50 m, 
- In den MU 1.1 bis MU 1.4 notwendige Absturzsicherungen für 
begehbare Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,50. 
- Im MU 1.5 notwendige Absturzsicherungen für begehbare 
Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,80 m sowie 
Verschattungsanlagen bis zu einer Höhe von 3,50 m 
− Die Aufbauten sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von der Attika 
zurückzusetzen. Dies gilt nicht für Aufzüge auf Dachflächen über dem 
ersten Obergeschoss. 
2.6 Geländehöhen 
Innerhalb des Plangebietes sind Aufschüttungen, Abgrabungen, 
Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zur Herstellung der

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 7 
festgesetzten Höhe des Geländes (OK GEL) zulässig. Von den 
festgesetzten Geländehöhen darf um bis zu +/-0,5 m abgewichen 
werden. 
Höhenlage der privaten Zufahrt 
Die im MU 1.1 eingetragenen Höhenpunkte setzen die Höhenlage der 
privaten Zufahrt fest. Durch Interpolation der Höhenpunkte entlang der 
jeweiligen Straßenachse ergibt sich die Straßengradiente. Ausnahmsweise 
darf um bis zu +/- 0,2 m von den festgesetzten Höhen abgewichen 
werden.  
 
3. Überbaubare Grundstücksflächen  
   (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO) 
3.1 Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch 
Balkone, Loggien und Terrassen 
3.1.1 In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.4 und MU 1.5 dürfen Balkone und 
Loggien einschließlich Balkonanlagen mit Stützen die festgesetzten 
Baugrenzen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von bis zu 3,0 m, in der 
Summe auf höchstens 2/3 der Fassadenbreite des jeweiligen Geschosses 
eines Gebäudes, überschreiten. Abweichend von Satz 1 sind angrenzend 
an öffentliche Verkehrsflächen sowie an Bereiche von mit Geh- Fahr- und 
Leitungsrechten belasteten Flächen Überschreitungen der überbaubaren 
Grundstücksflächen durch Balkone und Loggien nicht zulässig. Die 
Textziffer II. 2 ist zu beachten.  
3.1.2 Nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen sind in allen 
Baugebieten ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. Angrenzend an 
öffentliche Verkehrsflächen und mit Geh- und Fahrrechten belastete 
Flächen sind Terrassen unzulässig. 
3.2 Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch 
Fahrradabstellplätze  
Fahrradstellplätze (auch überdachte) sind innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen allgemein zulässig. Darüber hinaus sind sie außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich in den Zufahrten und 
den straßenseitigen Vorzonen der jeweiligen Gebäude ausnahmsweise 
zulässig.  
3.3 Baulinien 
Ein Zurücktreten der Gebäude von den festgesetzten Baulinien im MU 1.1 
um bis zu 0,5 m ist zulässig.

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
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4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der 
Abstandsflächen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird 
die Mindesttiefe der Abstandsflächen entlang und parallel der 
festgesetzten Baugrenzen zwischen den Punkten  
- AF 1 – AF 1 auf 0,25 H 
- AF 2 – AF 2 auf 0,3 H 
der jeweiligen Bebauung festgesetzt. 
 
5. Stellplätze und Garagen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
5.1 Tiefgaragen sowie deren Treppenaufgänge und Zufahrten sind nur 
innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie 
innerhalb der entsprechend umgrenzten und gekennzeichneten Flächen 
für Tiefgaragen (TGa) zulässig.  
5.2 Oberirdische Garagen und Carports sind in allen Baugebieten unzulässig.  
5.3 Oberirdische Stellplätze sind in den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 1.4 
unzulässig. 
 
6. Ein- und Ausfahrten 
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgaragen sind jeweils nur in den in der 
Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig.  
 
7. Nebenanlagen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
Einrichtungen und Anlagen für Kleintierhaltung sind im gesamten Urbanen 
Gebiet (MU) nicht zulässig.  
 
8. Geh- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)  
8.1 Die in der Planzeichnung mit „G 1“ gekennzeichneten Flächen sind mit 
einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.  
8.2 Die in der Planzeichnung mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sind mit 
einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem 
Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht zugunsten der 
Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 9 
8.3 Die in der Planzeichnung mit „G 2“ gekennzeichneten Flächen sind mit 
einem Gehrecht zugunsten der Anlieger zu belasten.  
 
9. Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen 
Umweltauswirkungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
9.1 Schalldämmmaß der Außenbauteile 
Bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden mit 
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 sind technische 
Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm 
entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages 
bzw. bei genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten 
Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische 
Baubestimmung eingeführte Fassung der DIN 4109 vorzusehen. 
Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von 
schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung 
der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte 
wesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. 
Als Mindestanforderung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 
65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen.  
9.2 Verkehrslärm – passive Schallschutzmaßnahmen 
9.2.1 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen (/////) 
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) 
gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in 
einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem 
Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) tags oder ≥ 55 dB(A) nachts), ist bei 
Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsändern von Gebäuden für 
Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräume (auch 
Kindertagesstätten), die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur 
besitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche 
Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nr. 9.1 der 
textlichen Festsetzungen nicht unterschritten wird. 
9.2.2 Lärmoptimierte Grundrissgestaltung (LG) 
An Gebäudefronten, die an den mit  „LG“ gekennzeichneten Baugrenzen 
oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen 
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) und < 73 
dB(A) tags oder ≥ 60 dB(A) und < 65 dB(A) nachts), sind bei Errichtung, 
Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden öffenbare Fenster nur 
zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume einer

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 10 
Wohnung über ein öffenbares Fenster oder eine sonstige Öffnung zu einer 
Fassade mit einem Beurteilungspegel von kleiner oder gleich 62 dB(A) 
verfügt. 
9.2.3 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen 
(B) 
An Gebäudefronten, die an den mit „B“ gekennzeichneten Baugrenzen 
oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen 
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) tags), ist bei 
Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsändern von Gebäuden in Büro- und 
Unterrichtsräumen, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur 
besitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche 
Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nummer 9.1 
der textlichen Festsetzungen nicht unterschritten wird. 
9.2.4 Ausschluss von öffenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen in 
Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) (NÖF) 
An Gebäudefronten, die an den mit „NÖF“ gekennzeichneten Baugrenzen 
oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen 
stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 73 dB(A) tags oder ≥ 
65 dB(A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung 
von Gebäuden öffenbare Fenster oder Türen zu Aufenthaltsräumen von 
Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) nicht 
zulässig. 
9.3 Ausnahmen 
Es können Ausnahmen von den Festsetzungen unter Ziffer 9.2 zugelassen 
werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz 
nachgewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht 
werden können. Der Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im 
Bebauungsplanverfahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht 
dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen. 
9.4 Gewerbelärm 
9.4.1 Ausschluss von öffenbaren Fenstern für schutzbedürftige Räume 
An Gebäudefronten, die an den mit Schraffur (IIIII) gekennzeichneten 
Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 
90° zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und 
Nutzungsänderung von Gebäuden der Einbau von öffenbaren Fenstern 
und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig. 
9.4.2 Ausnahmen 
Es können Ausnahmen von der Festsetzung Nr. 9.4.1 zugelassen werden, 
soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen und

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 11 
behördlich festgestellt wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die 
Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. 
9.5 Tiefgaragenein- und Ausfahrten 
Die Innenwände und die Decke des geschlossenen Teils der 
Rampenzufahrt der Tiefgaragen sind schallabsorbierend mit einer 
Schallabsorption ΔDLa ≥ 8 dB gemäß DIN EN 1793-1 auszuführen. Sollten 
Entwässerungsrinnen im Bereich der Fahrstrecken geplant werden, sind 
hierfür entsprechend geeignete Konstruktionen nach dem Stand der 
Lärmminderungstechnik zu wählen, die keine zusätzlichen 
Geräuschimmissionen beim Überfahren verursachen. 
9.6 Entlüftung der Tiefgaragen 
Tiefgaragen sind über Dach der aufstehenden oder angrenzenden 
Gebäude zu entlüften. Von dieser Festsetzung kann abgewichen und 
ausnahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) 
Lüftungsanlage der Tiefgarage realisiert werden, wenn über ein 
mikroskaliges lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der 
Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO2) für das Jahresmittel von 33,9 
µg/m³ eingehalten wird. 
Oberirdische Lüftungsbauwerke sind nur innerhalb der überbaubaren 
Flächen und der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche für Tiefgaragen 
zulässig. 
 
10. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
10.1 Begrünung nicht überbauter Grundstücksflächen 
Die nicht überbaubaren und nicht der Erschließung sowie als 
Spielplatzflächen dienenden Grundstücksflächen sind in allen Teilflächen 
des festgesetzten Urbanen Gebietes mit einer strukturreichen 
Mischvegetation aus standortgerechten heimischen Bäumen, Sträuchern, 
geschnittenen Hecken, Bodendeckern, Stauden, Gräsern und/ oder Rasen 
zu begrünen. Die Pflanzenvorschlagsliste 1 ist zu beachten. 
10.2 Baumpflanzungen 
10.2.1 In den Urbanen Gebieten MU 1.2 und MU 1.3 ist mindestens je ein 
mittelgroßkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 
cm gemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 50 m² offener Baumscheibe 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.  
10.2.2 In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist 
je 550 m² nicht überbauter und nicht der Erschließung dienender Fläche 
mindestens ein mittelgroßkroniger Laubbaum 2. Ordnung (Stammumfang

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
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mind. 20-25 cm gemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 30 m² offener 
Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.   
10.2.3 In den Urbanen Gebieten MU 1.1., MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist 
je 400 m² nicht überbauter und nicht der Erschließung dienender Flächen 
mindestens 1 schmalkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang 
mind. 20-25 cm gemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 8 m² offener 
Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.  
10.2.4 Insgesamt sind in den MU 1.1 bis MU 1.5 mind. 25 Bäume zu pflanzen. 
10.2.5 Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen. Die 
Pflanzenvorschlagsliste 2 ist zu beachten.   
10.3 Heckenpflanzungen 
Innerhalb der in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten 
Fläche sind mindestens einreihige Hecken gemäß der 
Pflanzenvorschlagliste 3 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
Abgehende Pflanzungen sind durch gleichartige zu ersetzen. 
Die Hecken dürfen eine maximale Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. 
Hiervon ausgenommen sind Hecken und Zäune im Bereich von 
Kindertagesstätten. Hier ist eine maximale Höhe von 1,8 m zulässig. 
Für Zu- oder Durchgänge kann die Hecke je hofseitiger Nutzungseinheit 
im Erdgeschoss je einmal mit einer Breite von maximal 1,5 m 
unterbrochen werden. Die Unterbrechungen in der Hecke dürfen maximal 
20% ihrer Gesamtlänge umfassen. 
Eine Kombination der Hecken mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die 
Hecken auf der zu den mit Gehrechten belasteten Flächen zugewandten 
Seite gepflanzt werden. Auf II. Örtliche Bauvorschriften Nr. 3 wird 
verwiesen. 
10.4 Begrünung von Dächern 
In allen Baugebieten sind Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis 
max. 15° Dachneigung der jeweils obersten Geschosse unter Beachtung 
der brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 70 % mit einer 
standortgerechten Vegetation gemäß der Pflanzenvorschlagsliste 4 
mindestens (einfach) intensiv zu begrünen. Die Eingrünung hat 
fachgerecht auf einer Substratschicht von mindestens 50 cm Stärke (zzgl. 
Drainschicht) zu erfolgen. Abweichungen von der festgesetzten 
Aufbauhöhe sind je Dachfläche auf maximal 10 % zulässig. Für 
Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens 100 cm (zzgl. 
Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss 
mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen. 
Die Funktion der Dachbegrünung ist dauerhaft zu gewährleisten. 
Von der Dachbegrünung ausgenommen sind Kita- Außenspielflächen, 
begehbare Dachterrassen, erforderliche Wartungswege, verglaste Flächen 
und technische Aufbauten, soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 13 
der Dachfläche zulässig sind. Diese Ausnahme von der Verpflichtung zur 
Begrünung gilt nicht für Photovoltaikanlagen. 
Das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der FLL-Richtlinie 
vorzusehen (siehe V. Hinweise Nr. 6). 
10.5 Begrünung von Tiefgaragen und unterirdischen Gebäudeteilen  
Auf Tiefgaragendecken und unterirdischen Gebäudeteilen ist, soweit sie 
nicht durch Gebäude, Erschließungsflächen oder sonstige zulässige 
Überbauungen überbaut werden, eine Vegetationstragschicht, bestehend 
aus einer mindestens 80 cm starken Bodensubstratschicht (zzgl. 
Drainschicht) fachgerecht aufzubauen, zu begrünen und gärtnerisch zu 
gestalten. Abweichungen von der festgesetzten Aufbauhöhe sind 
insgesamt je Baugrundstück auf maximal 10 % der Gesamtfläche von 
Tiefgaragen und unterirdischen Gebäudeteilen zulässig. 
Für Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens 130 cm 
(zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen 
muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen. 
Das Tiefgaragenbegrünungssubstrat ist entsprechend der der FLL-
Richtlinie vorzusehen (siehe V. Hinweise Nr. 6). 
10.6 Fassadenbegrünung 
In den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 1.5 sind die Fassaden von 
Gebäuden mit Ausnahme von Fenstern, anderen Belichtungsflächen, 
Balkonen, Türen und Lüftungseinrichtungen, sowie unter Beachtung der 
brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer bodengebundenen 
Fassadenbegrünung zu versehen. Die Fassaden sind mit einer 
Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit 
einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- und 
Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine 
Kletterhilfe vorzusehen.  
Es ist je Baufeld ein Mindestanteil der Fassadenbegrünung von 20% der 
Längenausdehnung jedes Gebäudes gemessen in der Abwicklung der 
Gebäude über alle Außenwände des Erdgeschosses sowie des 
1.Obergeschosses einzuhalten.  
Die Pflanzenvorschlagsliste 5 ist zu beachten. 
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Anforderungen des 
Brandschutzes oder der Haustechnik dies notwendig machen. 
10.7 Pflege und Erhalt 
Die Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. 
Ausfälle sind zu ersetzen. 
 
Pflanzenvorschlagslisten: 
Pflanzenvorschlagsliste 1 Pflanzenvorschlagsliste 4

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 14 
Hainbuche (Carpinus Betulus)  
Säuleneiche (Quercus robur)  
Gemeiner Schneeball (Viburnum 
opulus)  
Feldahorn (Acer campestre)  
Traubeneiche (Quercus petraea  
Salweide (Salix caprea)  
Winterlinde (Tilia cordata)  
Vogelbeere (Sorbus aucuparia)  
Schlehe (Prunus spinosa)  
Hasel (Corylus avellana)  
Horstige Golderdbeere (Waldsteinia 
geoides)  
Weißdorn (Crataegus)  
Hundsrose (Rosa canina)  
Hartriegel (Cornus sanguinea)  
Elsbeere (Sorbus Torminalis) 
Holunder (Sambucus nigra) 
 
Pflanzenvorschlagsliste 2 
Europäischer Zürgelbaum (Celtis 
australis)  
Baumhasel (Corylus colurna)  
Feldahorn (Acer platanoides)  
Spitzahorn (Acer platanoides)  
Stieleicheiche (Quercus robus)  
Dichtkronige Winterlinde (Tilia cordata 
'Erecta')  
Tupelobaum (Nyssa sylvativa)  
Silberweide (Salix alba)  
Süßkirsche 'Erika'. (Prunus 'Erika')  
Rosskastanie (Aesculus 
hippocastanum)  
Zitterpappel (Populus tremula)  
Morgenländische Platane (Platanus 
orientalis)  
 
Pflanzenvorschlagsliste 3 
Hainbuche (Carpinus Betulus)  
Schneebeere (Viburnum sp.) 
Schlehe (Prunus spinosa)  
Hasel (Corylus avellana)  
Weißdorn (Crataegus sp.)  
Hundsrose (Rosa canina)  
Weihenstephaner Fetthenne 
(Phedimus floriferus ‘Weihenstephaner 
Gold’)  
Mongolen-Fetthenne (Phedimus 
hybridus ‘Immergrünchen’)  
Kaukasus-Fetthenne (Phedimus 
spurius)  
Weißer Mauerpfeffer (Sedum album)  
Tripmadam (Sedum reflexum)  
Milder Mauerpfeffer (Sedum 
sexangulare)  
Karthäuser-Nelke (Dianthus 
carthusianorum)  
Blau-Schwingel (Festuca glauca)  
Gewöhnliches Sonnenröschen 
(Helianthemum nummularium)  
Blaugraues Schillergras (Koeleria 
glauca)  
Steinbrech-Felsennelke (Petrorhagia 
saxifraga)  
Illyrisches Bohnenkraut (Satureja 
montana subsp. Illyrica)  
Frühlings-Fingerkraut (Potentilla 
neumanniana)  
Großblütige Braunelle (Prunella 
grandiflora)  
Kriechender Thymian (Thymus 
serpyllum)  
 
Pflanzenvorschlagsliste 5 
Fünfblättriger Wilder Wein 
(Parthenocissus quinquefolla) 
Echte Weinrebe (Vitis vinifera) 
Efeu (Hedera helix) 
Waldgeißblatt (Lonicera 
peryclymenum) 
Gewöhnliche Waldrebe (Clematis 
vitalba) 
Hopfen (Humulus lupulus) 
Kletterrose (Rosa-Hybriden) 
Kletterhortensie (Hydrangea 
petiolaris) 
Blauregen (Glyzinie)

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 15 
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)  
Holunder (Sambucus nigra)  
Feuerdorn (Pyracantha sp.)  
Zwergmispel (Cotoneaster)  
Felsenbirne (Amelanchier sp.)  
Berberitze (Berberis sp.)  
Hundsrose (Rosa canis sp.)  
 
11. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft   
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
 Vermeidung von Vogelschlag 
Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und 
spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu 
minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der 
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden 
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten. 
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie 
beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren 
und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden 
vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht 
vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch 
Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, 
Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem 
jeweils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu 
treffen. 
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad 
grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Außerdem sind Maßnahmen 
durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für 
das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das 
Vogelschlagrisiko auf unter 10% reduzieren. Dies können beispielsweise 
transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, 
Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade 
oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien 
werden im von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 
herausgegebenen Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ 
(2022) benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, 
soweit durch ein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen 
wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen an die 
Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können. 
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes 
Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen.

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
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II. Örtliche Bauvorschriften  
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 5 BauO NRW) 
1. Flachdächer 
Innerhalb des Plangebietes sind mit Ausnahme des denkmalgeschützten 
Gebäudes Erkrather Straße 167-171 ausschließlich Flachdächer mit einer 
maximalen Neigung von 15° zulässig. 
2. Einfriedungen 
Einfriedungen sind nur als Mauern, Hecken oder als offene Zäune in 
Verbindung mit Heckenpflanzen zulässig. 
Mauern dürfen eine maximale Höhe von 0,5 m, Hecken eine maximale 
Höhe von 1,5 m und Zäune eine maximale Höhe von 1,0 m über Gelände 
nicht überschreiten. Die Kombination von Mauern, Hecken und Zäunen ist 
bis zu deren o.g. jeweils maximalen Höhe (Mauern und Zäune in Summe 
1,0 m, Mauern und Hecken in Summe 1,5 m) zulässig. 
Abweichend davon sind Einfriedungen von Kindertagesstätten in Form von 
Hecken, Drahtgitterzäunen kombiniert mit Hecken oder Begrünungen bis 
zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. 
3. Werbeanlagen 
3.1 Werbeanlagen auf baulichen Anlagen  
3.1.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und ausschließlich im 
Bereich der den öffentlichen Verkehrsflächen und dem GFL zugewandten 
Fassaden der Gebäude zulässig. 
3.1.2 Oberhalb der Trauflinie bzw. Attika sind Werbeanlagen unzulässig. 
3.1.3 Im MU 1.1 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen insgesamt 
maximal eine Werbeanlage je Gebäude zulässig. Die Werbeanlage ist 
ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Höhe von maximal 1,5 m in der 
Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig.  
3.1.4 Darüberhinausgehend sind im Bereich der mit maximal 17 Vollgeschossen 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche maximal zwei 
Werbeanlagen zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich im obersten 
Vollgeschoss mit einer Größe von maximal 6,0 m in der Höhe und 8,0 m 
in der Breite oder von maximal 8,0 m in der Höhe und 6,0 m in der Breite 
zulässig. 
3.1.5 Im MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 ist innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche insgesamt maximal eine Werbeanlage je 
Gewerbeeinheit im Erdgeschoss zulässig. Die Werbeanlage ist 
ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal 1,50 m in der 
Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig.

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
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3.1.6 Im MU 1.5 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen je 
Gebäude maximal eine Werbeanlage zulässig. Die Werbeanlagen sind 
ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal 2,50 m in der 
Höhe und 2,50 m in der Breite zulässig. 
3.2 Gestaltung von Werbeanlagen  
Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe und 
Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassade unterzuordnen. 
Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt 
werden. 
Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmenlogo oder 
Kombinationen aus beidem zulässig. 
Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen zum Zwecke der Werbung 
ist nicht zulässig. 
Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
Als Werbeanlagen nicht zulässig sind:  
- Fremdwerbung,  
- Blinklichtanlagen, 
- Wechsellichtanlagen, 
- Lauflichtanlagen, 
- Projektoren und Monitore aller Art, 
- angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die 
Helligkeit verändert wird, 
- Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendeanlagen) 
sowie 
- Kombinationen der vorgenannten Anlagen. 
III. Kennzeichnungen 
1. Altstandorte 
Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher 
oder industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nrn: 4388, 4389 und 
5899. 
Der Bereich der Altstandorte ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB in der 
Planzeichnung gekennzeichnet. 
IV. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) 
1. Baudenkmal 
Das im Plangebiet vorhandene Baudenkmal (Erkrather Straße 167, 169 
und 171) wird im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 18 
2. Bauschutzbereich des Flughafens 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens 
Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes 
unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10.05.2007 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 698), 
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 
(BGBl. 2024 I Nr. 327) ergebenden Beschränkungen. 
Bauvorhaben, die eine Höhe 68,9 m ü. Normalnull überschreiten, 
bedürfen im Baugenehmigungsverfahren einer besonderen luftrechtlichen 
Zustimmung.  
3. Bauschutzbereich U-Bahn / Straßenbahn 
In dem im Plan gekennzeichneten Bereich müssen für die Errichtung von 
Wohngebäuden besondere technische Vorkehrungen zum 
Erschütterungsschutz eingehalten werden. 
Darüber hinaus ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass 
keine nachteiligen Auswirkungen durch die Bebauung auf das U-Bahn-
Bauwerk entstehen.  
V. Hinweise 
1. Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist dem Mischsystem 
zuzuleiten. 
Die Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bedarf einer 
wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Umweltamt (Untere Wasser- und 
Abfallwirtschaftsbehörde). 
2. Grundwasser 
Der höchste Grundwasserstand ist mit 32 m ü NHN festzustellen. 
3. Bauwasserhaltung 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen 
Grundwasserverunreinigung mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen 
(PFAS), im Randbereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung 
mit chlorierten Kohlenwasserstroffen (CKW) sowie in der Nähe lokaler 
Restverunreinigungen mit polzyklischen aromatischen 
Kohlenwasserstoffen (PAK). Diese Verunreinigungen können im Hinblick 
auf Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie, etc.) ggf. 
zu erhöhtem Aufwand oder Einschränkungen führen. 
Werden im Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen 
notwendig, sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im 
Zusammenhang mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei 
ist durch hydraulische / hydrogeologische Gutachten und 
erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
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Grundwasserverunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird, 
so dass mögliche zukünftige Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, 
verteuert oder unmöglich gemacht werden. Bei der Ableitung des 
geförderten Grundwassers ist mit erhöhtem Aufwand für die Abreinigung 
geförderten Grundwassers zu rechnen. 
Für Eingriffe in den Untergrund, die dauerhafte hydraulische 
Auswirkungen auf das Grundwasser haben, ist eine wasserrechtliche 
Genehmigung erforderlich.  
4. Löschwasserversorgung 
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen 
der Erschließungsplanung sicherzustellen. 
5. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die 
Gestaltung und die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestaltungs- und 
Ausführungsplanung der Grünflächen ist im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt 
der Landeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde abzustimmen. 
6. Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für 
die Dach- und Tiefgaragenüberdeckung sind jeweils gemäß der bei 
Eingang des Bauantrags gültigen Fassung der „FLL-Richtlinie für die 
Planung, Ausführung und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ 
auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e.V. Bonn) 
7. Baumpflanzungen 
Bei Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum ist die Liste der 
Zukunftsbäume der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten. 
8. Artenschutz 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen notwendige Baumfällungen 
und Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober 
bis zum 28. (29.) Februar, durchgeführt werden. 
Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen sowie 
Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Gebäude 
außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Eine ökologische 
Baubegleitung der Abbrucharbeiten durch eine fachkundige Person ist in 
jedem Fall erforderlich. 
Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln während der 
Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen wird die Untere

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 20 
Naturschutzbehörde beteiligt, um gegebenenfalls Maßnahmen zum 
Artenschutz gemäß BNatSchG festzulegen.  
9. Artenschutzkonforme Außenbeleuchtung 
Zur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung ist 
innerhalb von 2 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung der Unteren 
Naturschutzbehörde ein artenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur 
Abstimmung und Genehmigung vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist 
zu beachten: 
− Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, 
Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit 
warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen 
zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. 
− Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten 
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine 
Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten.  
− Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende 
Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. 
− Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die 
Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. 
− Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder 
bewegungsabhängig zu betreiben. Abweichungen sind im Rahmen 
des Konzepts mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
− Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln 
und Leuchten sowie deren vorgesehenen Standorte darzustellen. 
10. Belichtungsstudie 
Im Rahmen der konkreten Gebäudeplanung ist die Belichtungsstudie zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather 
Straße (ehem. B8-Center), Peutz Consult GmbH, Stand 01.11.2024, zu 
beachten. 
Möglichkeiten zur Verbesserung der Belichtungssituation gemäß DIN 5034 
sind auszuschöpfen (z.B. Grundrissoptimierung, Fenstergröße sowie 
Nutzung heller Materialien zur Fassadengestaltung). Für Wohnungen die 
an die nördlichen Fassaden (Nordwest, Nord und Nordost) angrenzen 
sowie Wohnungen an Überbauungen und Rücksprüngen, ist im weiteren 
Planungsverfahren sicherzustellen, dass 
− Die Wohnungen über Grundrisse verfügen, die zur „Sonnenseite“ 
durchgesteckt sind, so dass mindestens ein Wohnraum je 
Wohneinheit ausreichend besonnt sind und somit die 
Mindestempfehlungen der DIN EN 17037 erfüllt sind. 
− Ist dies nicht möglich, ist die Tageslichtqualität gemäß DIN EN 17037 
bzw. nach DIN 5034-1:2021 zu prüfen und gegebenenfalls zu

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 21 
optimieren. Mit Erfüllung der Mindestanforderung an die 
Tageslichtqualität gilt ein wohnhygienischer Mindeststandard als 
erreicht. 
11. Bodendenkmalpflege 
Bei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das 
Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß 
den § 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen. 
12. Baudenkmalpflege 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein eingetragenes Baudenkmal. 
Veränderungen an Baudenkmälern und die Errichtung, Veränderung und 
Beseitigung von Anlagen in ihrer engeren Umgebung bedürfen der 
Erlaubnis. Es wird auf § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) verwiesen. 
13. Kampfmittel 
Es ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel (Blindgänger) 
aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werden können. Die historische 
Recherche hat konkrete Hinweise auf Kampfmittelbelastung durch 
vermehrte Bombenabwürfe im Plangebiet ergeben. Vor Beginn der 
Erdarbeiten ist die zu bebauende Fläche entsprechend zu überprüfen.  
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die 
Erdarbeiten sofort einzustellen und umgehend die Feuerwehr unter der 
Rufnummer 112 zu benachrichtigen. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, größere Bohrungen etc. ist 
grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen.  
14. Erdbebenzone 
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 0 sowie der geologischen 
Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei der Planung und Bemessung der 
Hochbauten sind die technischen Bestimmungen des Landes NRW mit der 
DIN 4109:2005-4 „Bauen in deutschen Erdbebengebieten“ zu 
berücksichtigen.  
15. Standorte für Transformatoren 
Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen der 
Baugenehmigung mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen.  
16. Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen 
sein, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren sind daher Maßnahmen 
gegen die Folgen von Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu 
prüfen.

Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 
Seite 22 
17. Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) 
Luftreinhalteplans und innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. 
18. Feste Brennstoffe 
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die 
Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf 
Festbrennstoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 
VI. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch 
neues Planungsrecht) 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem 
Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- und 
Durchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues 
Planungsrecht überlagert.  
Betroffen sind: 
- Bebauungsplan Nr. 5676/55, 
- Bebauungsplan Nr. 02/001, 
- Bebauungsplan Nr. 02/003.

3. Begründung

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- 1 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Begründung  
zum Bebauungsplane ntwurf Nr. 02/018 
- Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) - 
- Stadtbezirk 2 - Stadtteil Flingern Süd -

- 2 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
  
Teil A - Städtebauliche Aspekte ................................................................... 7 
1 Planungsanlass ................................................................................. 7 
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 7 
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 7 
2.2 Bestand ........................................................................................... 8 
2.3 Umgebung ....................................................................................... 9 
2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................. 10 
2.4.1 Infrastruktur .................................................................................. 11 
2.4.2 Grünstrukturen ............................................................................... 12 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ........................................................... 12 
3.1 Regionalplan................................................................................... 12 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................... 13 
3.3 Landschaftsplan .............................................................................. 14 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne .............................. 14 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte (*) ...................................... 16 
4.1 Raumwerk D .................................................................................. 16 
4.2 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen ....................................... 17 
4.3 Gewerbe- und Industriekernzonen ..................................................... 17 
4.4 Hochhausrahmenplan (HRP) ............................................................. 18 
4.5 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................. 19 
4.6 Quotierungsregelung ....................................................................... 20 
5 Ziele, Zwecke, wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ............ 21 
5.1 Kooperatives Planverfahren „Gemeinschaftswerk Flingern“ .................... 21 
5.2 Ziele der Planung: ........................................................................... 22 
5.3 Städtebauliches Konzept – Die Grüne Mitte ......................................... 23 
5.4 Verkehrskonzept ............................................................................. 26 
5.5 Mobilitätskonzept ............................................................................ 27 
5.6 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 28 
6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 29 
6.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 29 
6.1.1 Urbanes Gebiet - MU ....................................................................... 29 
6.1.2 Einzelhandelsbetriebe ...................................................................... 31 
6.1.3 Vergnügungsstätten / Gewerbebetriebe .............................................. 34 
6.1.4 Tankstellen .................................................................................... 34 
6.1.5 Kindertagesstätten .......................................................................... 35 
6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................... 35

- 3 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) ................................................................... 35 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ............................................................... 38 
6.2.3 Zahl der Vollgeschosse ..................................................................... 38 
6.2.4 Höhe der baulichen Anlagen ............................................................. 39 
6.2.5 Lichte Höhe von Gebäudeöffnungen ................................................... 42 
6.2.6 Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten.................................... 42 
6.2.7 Geländehöhen ................................................................................ 43 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................... 45 
6.3.1 Baulinien und Baugrenzen ................................................................ 45 
6.3.2 Überschreitung der überbaubaren Grundstückfläche durch Balkone, Loggien 
und Terrassen ............................................................................................. 46 
6.3.3 Überschreitung der überbaubaren Grundstückfläche durch 
Fahrradabstellflächen .................................................................................... 47 
6.4 Abweichende Abstandsflächen ........................................................... 48 
6.5 Bauweise ....................................................................................... 49 
6.6 Flächen für Nebenanlagen ................................................................ 50 
6.7 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt ....................... 50 
6.8 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 51 
6.8.1 Äußere Verkehrserschließung ............................................................ 51 
6.8.2 Innere Verkehrserschließung ............................................................ 54 
6.8.3 Ruhender Verkehr ........................................................................... 55 
6.9 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 56 
6.9.1 Entwässerung ................................................................................. 56 
6.9.2 Energiekonzept ............................................................................... 57 
6.9.3 Wertstoffbehälter – Depotcontainer ................................................... 58 
6.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................... 58 
6.11 Private und öffentliche Grünflächen .................................................... 60 
6.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft ......................................................................... 61 
6.13 Artenschutz .................................................................................... 62 
6.14 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 65 
6.14.1 Dachbegrünungen ........................................................................... 65 
6.14.2 Baumpflanzungen ........................................................................... 67 
6.14.3 Heckenbepflanzungen ...................................................................... 68 
6.14.4 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ........................ 69 
6.14.5 Pflege und Erhalt der Begrünung ....................................................... 69 
6.14.6 Pflanzliste und Pflanzqualität ............................................................. 69

- 4 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 70 
6.15.1 Verkehrslärm .................................................................................. 70 
6.15.2 Gewerbelärm .................................................................................. 78 
6.15.3 Erschütterungen ............................................................................. 80 
6.15.4 Entlüftung Tiefgarage ...................................................................... 80 
6.15.5 Luftschadstoffe ............................................................................... 81 
6.15.6 Mikroklima ..................................................................................... 82 
6.15.7 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 84 
6.15.8 Verschattung/ Besonnung ................................................................ 84 
6.16 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................ 86 
6.16.1 Dachform und Dachneigung .............................................................. 86 
6.16.2 Einfriedungen ................................................................................. 87 
6.16.3 Fassadengliederung /-gestaltung ....................................................... 87 
6.16.4 Werbeanlagen ................................................................................ 87 
7 Kennzeichnung ............................................................................... 88 
8 Nachrichtliche Übernahmen .............................................................. 89 
8.1 Baudenkmal ................................................................................... 89 
8.2 Bauschutzbereich des Flughafens ...................................................... 89 
8.3 Bauschutzbereich U-Bahn / Straßenbahn ............................................ 89 
9 Hinweise ........................................................................................ 89 
9.1 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 89 
9.2 Grundwasser .................................................................................. 90 
9.3 Bauwasserhaltung ........................................................................... 90 
9.4 Löschwasserversorgung ................................................................... 90 
9.5 Grünordnungsplan ........................................................................... 90 
9.6 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ...................................................... 90 
9.7 Baumpflanzungen ........................................................................... 91 
9.8 Artenschutz .................................................................................... 91 
9.9 Artenschutzkonforme Außenbeleuchtung ............................................ 91 
9.10 Belichtungsstudie ............................................................................ 92 
9.11 Bodendenkmalpflege ....................................................................... 92 
9.12 Baudenkmalpflege ........................................................................... 92 
9.13 Kampfmittel ................................................................................... 93 
9.14 Erdbebenzone ................................................................................. 93 
9.15 Standorte für Transformatoren .......................................................... 93 
9.16 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 93 
9.17 Luftreinhalteplan und Umweltzone ..................................................... 94

- 5 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
9.18 Feste Brennstoffe ............................................................................ 94 
10 Verfahren ....................................................................................... 94 
10.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 94 
11 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 95 
12 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 95 
13 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 95 
Teil B – Umweltbericht .............................................................................. 97 
1 Zusammenfassung .......................................................................... 97 
2 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 98 
3 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 98 
4 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 99 
4.1 Mensch .......................................................................................... 99 
4.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 99 
4.1.2 Gewerbeemissionen ........................................................................ 104 
4.1.3 Elektromagnetische Felder (EMF) ...................................................... 105 
4.1.4 Störfallbetriebsbereiche .................................................................. 106 
4.1.5 Beseitigung und Verwertung von Abfällen .......................................... 106 
4.1.6 Besonnung .................................................................................... 107 
4.1.7 Wind ............................................................................................ 109 
4.2 Natur und Freiraum ........................................................................ 111 
4.2.1 Flächennutzung und -versiegelung .................................................... 111 
4.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ......................................................... 112 
4.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung .......................................................... 116 
4.3 Boden........................................................................................... 116 
4.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ...................................... 116 
4.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ......................................................... 116 
4.3.3 Altstandorte im Plangebiet ............................................................... 116 
4.3.4 Vorsorgender Bodenschutz .............................................................. 117 
4.4 Wasser ......................................................................................... 117 
4.4.1 Grundwasser ................................................................................. 117 
4.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung .................................. 119 
4.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen ................................................... 120 
4.4.4 Oberflächengewässer ...................................................................... 121 
4.4.5 Wasserschutzgebiete ...................................................................... 121 
4.4.6 Hochwasserbelange ........................................................................ 121 
4.5 Luft .............................................................................................. 121 
4.5.1 Lufthygiene ................................................................................... 121

- 6 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
4.5.2 Umweltfreundliche Mobilität ............................................................. 124 
4.6 Klima ........................................................................................... 125 
4.6.1 Globalklima ................................................................................... 125 
4.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ....................................................... 125 
4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................ 127 
4.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung .............................................. 128 
5 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ..................................... 130 
6 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung (Nullvariante) ................................................................................. 130 
7 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ............................... 131 
8 Weitere Angaben ............................................................................ 131

- 7 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass 
Durch die Schließung einiger großflächiger Einzelhandelsbetriebe in der jüngeren 
Vergangenheit steht das bisherige Nutzungskonzept des B8-Centers neben den 
offensichtlichen städtebaulichen und architektonischen Defiziten auch unter 
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Diskussion. Infolge eines Eigentümerwechsels 
im Jahr 2020 besteht die Chance, das Plangebiet, in dem sich das B8-Center 
befindet, einer neuen Nutzung zuzuführen. Die vorhandene Gebäudestruktur lässt 
eine Umnutzung im Bestand und die Etablierung einer wohnbaulichen oder 
kulturellen Nutzung ohne erhebliche Umbauten nicht zu. 
Es soll ein lebendiges Stadtquartier für den Stadtteil Flingern Süd realisiert werden. 
Die Schaffung von Wohnraum ist dabei von großer Bedeutung, weil in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf ein hoher Bedarf an neuen Wohnflächen – insbesondere 
auch geförderten Wohnungen – besteht. Weitere Nutzungen, wie beispielsweise eine 
Kita, Büroflächen sowie kulturelle, soziale und gewerbliche Nutzungen sollen in die 
Planung integriert werden. Darüber hinaus soll eine ergänzende 
Einzelhandelsnutzung auch zukünftig die fußläufige Nahversorgung sicherstellen. Die 
Planung sieht eine große zentrale Grünfläche („Grüne Mitte“) vor, die zu einer 
deutlichen Reduzierung der derzeitigen Versiegelung führen wird. 
2 Örtliche Verhältnisse 
2.1 Beschreibung des Plangebietes 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Flingern Süd des Stadtbezirks 2. Es liegt 
südöstlich der Werdener Straße (Bundesstraße 8 - B8), die eine wichtige 
Umgehungsstraße der Düsseldorfer Innenstadt darstellt. Nördlich wird das Plangebiet 
von der Erkrather Straße begrenzt. Im südwestlichen Bereich grenzt das Grundstück 
an die Fichtenstraße, im südöstlichen Bereich an die rückwärtigen Gärten der 
Wohnbebauung westlich der Kiefernstraße und im nordöstlichen Bereich an das 
benachbarte Flurstück 378. Auf dem ehemals dort befindlichen Parkplatz wird ein 
neues Quartier mit einer urbanen Nutzungsmischung entwickelt, das „Cube Central 
378“. Dieses wird die vorhandene Straßenbebauung entlang der Kiefernstraße 
abrunden und eine Mischung aus Wohnnutzungen sowie flankierenden gewerblichen 
Nutzungen und einem Gebäude für Gemeinschaft und Kultur anbieten.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans beinhaltet die Flurstücke 379, 348, 349 
und 347 sowie Teile der Flurstücke 179, 367, 355, 375, auf denen sich die

- 8 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
angrenzenden öffentlichen Straßenflächen befinden, die ebenfalls im Plangebiet 
liegen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 3,1 ha und fällt von Süden 
nach Norden auf einer Länge von circa 230m um circa 5 Meter ab. 
 
Abb 1. Stadtplan von Düsseldorf mit Kennzeichnung des Plangebietes (Quelle: 
Geobasis.nrw) 
2.2 Bestand 
Nachdem im Jahr 1998 das auf dem Grundstück bestehende Gebäude durch einen  
Brand unbenutzbar wurde und dort fast 10 Jahre lang als Brandruine existierte, 
wurde nach dessen Abriss das B8-Center erbaut und im März 2010 als 
Fachmarktzentrum, bestehend aus einem Bau- und Gartenfachmarkt, einem 
Elektrofachmarkt und einem Lebensmitteldiscounter sowie Freizeiteinrichtungen und 
Gastronomie eröffnet. Ein Magnet des Fachmarktzentrums war bei seiner Errichtung 
der Bau- und Gartenfachmarkt, der im Jahr 2014, nach der Insolvenz der 
Baumarktkette und anschließendem Leerstand, durch einen Möbelfachmarkt 
nachgenutzt wurde. Ergänzt wird der Nutzungsmix durch ein großes Angebot an 
Stellplätzen, die zum Teil ebenerdig und zum Teil auf einem Parkdeck angeordnet 
sind.  
Bis zum Jahr 2021 haben sich die Nutzungen im B8-Center mehrfach verändert und 
es wurden – beschleunigt durch die Covid 19-Pandemie – in jüngster Vergangenheit 
ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Elektrofachmarkt) geschlossen. Eine 
Bowlingbahn, ein Restaurant, eine Bäckerei-Filiale, eine Spielhalle und zwei 
Imbissläden betreiben weiterhin ihre Räumlichkeiten im B8-Center. Ebenso befindet

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
sich dort noch ein Lebensmitteldiscounter, der die Nahversorgung im Quartier 
sicherstellt. 
An der Erkrather Straße ist in das B8-Center ein Bestandsgebäude integriert, das 
unter Denkmalschutz steht. Das Gebäude wurde 1913 für Arthur Haendler & Cie., 
einer Generalvertretung von Stahlwerkserzeugnissen, erbaut und in den letzten 
Jahren von verschiedenen Nutzungen belegt. 
Die Zufahrt zu den ebenerdigen Pkw-Stellplätzen des B8-Centers erfolgt von Norden 
aus über die Erkrather Straße. Das Parkdeck wird über zwei Rampen erschlossen: 
Eine der Rampen zweigt von der ebenerdigen Stellplatzfläche südöstlich des 
Gebäudes ab, die andere führt von der Fichtenstraße aus auf das Parkdeck. Einzelne 
straßenbegleitende öffentliche Parkstände an der Erkrather Straße ergänzen das 
Stellplatzangebot. Die LKW-Anlieferung erfolgt aktuell im Untergeschoss, ebenfalls 
über eine Rampe von der Fichtenstraße aus, parallel zur Pkw-Rampe. 
Der Haupteingang und damit die Adresse des B8-Centers befindet sich an der Ecke 
Erkrather Straße / Werdener Straße unmittelbar an dem dort gelegenen Zugang zur 
U-Bahnhaltestelle „Kettwiger Straße“. Weitere Zuwegungen für Fußgängerinnen und 
Fußgänger befinden sich im rückwärtigen Bereich vom Parkplatz. Die Obergeschosse 
sind für Fußgängerinnen und Fußgänger über einen Aufzug und eine Treppenanlage 
an der Erkrather Straße gewährleistet.  
Das Grundstück ist nahezu vollständig versiegelt. Nur auf dem Parkplatz zwischen 
und am Rand der Stellplätze sind vereinzelt Bäume vorzufinden. 
2.3 Umgebung 
Der Stadtteil Flingern Süd grenzt im Westen an die Düsseldorfer Stadtmitte an. 
Die unmittelbare Umgebung des Plangebietes ist durch eine heterogene Baustruktur 
und vielfältige Nutzungen geprägt. Im Südwesten jenseits der Bahngleise schließen 
großmaßstäbliche Baustrukturen, z.B. die Büro- und Dienstleistungskomplexe an der 
Moskauer Straße und das Amtsgericht, an. Jenseits der Werdener Straße im Westen 
und jenseits der Erkrather Straße im Norden ist die Baustruktur von 
Blockrandbebauungen geprägt, die hauptsächlich Wohnzwecken dienen. Durch 
eingestreute gewerbliche Nutzungen in den jeweiligen Erdgeschosszonen werden 
diese ergänzt. 
Im Nordwesten befindet sich das sechsgeschossige „FlinCarré“, das im Jahr 2018 
errichtet wurde und ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Südlich daran grenzt 
ein dreigeschossiges Gebäude an, in dem sich ein Rechenzentrum befindet. 
Die meist drei- bis maximal fünfgeschossige Blockrandbebauung in der südöstlich an 
das Plangebiet angrenzenden Kiefernstraße ist ab etwa 1910 als Werkswohnungen

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
für die Düsseldorfer Eisen- und Drahtindustrie AG entstanden und hat in den 80er 
Jahren durch Hausbesetzungen Bekanntheit auch über die Grenzen Düsseldorfs 
hinaus erlangt. Heute werden die Gebäude mit ihren künstlerisch gestalteten 
Fassaden weiterhin größtenteils zu Wohnzwecken genutzt.  
Auf dem nordöstlichen Nachbargrundstück des Plangebietes wird mit dem „Cube 
Central 378“ eine Blockrandbebauung, die neben Büros, Ateliers und kleinen 
Gewerbeeinheiten hauptsächlich Wohnnutzungen vorsieht, entstehen. Zudem soll 
dort mit dem „K22“ ein Ort für Gemeinschaft und Kultur entstehen. 
2.4 Verkehr und Erschließung 
Das Plangebiet wird im Westen von der Werdener Straße/Bundesstraße 8 (B8), im 
Norden von der Erkrather Straße, im Osten von der Kiefernstraße und im Süden von 
der Fichtenstraße umschlossen. Im Nordosten grenzt das Nachbargrundstück mit der 
dort vorgesehenen Neubebauung „Cube Central 378“ an. An dieser Stelle ist eine 
Verbindung zwischen Kiefernstraße und Erkrather Straße im Wesentlichen für 
Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer 
geplant. Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr (MIV) örtlich und 
überörtlich sehr gut angebunden. Die Werdener Straße (B8) bildet eine wichtige 
Umgehungsstraße der Düsseldorfer Innenstadt und ist von einem sehr hohen 
Verkehrsaufkommen mit entsprechenden Emissionen geprägt. 
In unmittelbarer Nähe befinden sich derzeit noch keine Ladestationen für 
Elektrofahrzeuge. Die nächstgelegene Station ist etwa 400m entfernt nördlich des 
Plangebietes im Höherweg. Auch sind bisher keine Carsharing-/Mobilstationen in 
direkter Nachbarschaft zu finden. 
Das Plangebiet ist sehr gut an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs 
(ÖPNV) angebunden. Im Bereich der Kreuzung Werdener Straße/Erkrather Straße 
besteht über die Haltestelle Kettwiger Straße Anschluss an die U-Bahnlinien U75 und 
U77, die Straßenbahnlinie 706 sowie die Buslinie 738. Anschluss an die Buslinie 736 
und ebenfalls an die Straßenbahnlinie 706 sind über die Haltestelle Fichtenstraße 
gewährleistet. Mittelfristig soll sich die ÖPNV-Erschließung im Quartier verändern. Es 
ist vorgesehen, dass Brückenbauwerk im Bereich der heutigen Bus- und 
Straßenbahnhaltestellen Fichtenstraße zu erneuern. Im Zuge dessen wird derzeit 
geprüft, ob die Straßenbahnhaltestelle Fichtenstraße (Linie 706) in westliche 
Richtung verlegt werden kann. Somit wäre die Haltestelle für den westlichen Teil des 
Plangebiets gut erreichbar. Auch die Buslinie 736 könnte nach Fertigstellung des 
Brückenneubaus nicht mehr an der Kreuzung Fichtenstraße/Werdener Straße 
abbiegen, so dass die Verlagerung der Linie zukünftig über die Ortsumgehung

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
geprüft wird.  
Fußläufig ist das Plangebiet ebenfalls gut aus allen Richtungen erreichbar. Die 
Werdener Straße stellt jedoch durch ihre Breite, die mittig verlaufenden Stadtbahn-
Gleise und das hohe Verkehrsaufkommen eine Barriere dar, die das Plangebiet von 
den nordwestlich gelegenen Bereichen trennt. Es besteht keine Querungsmöglichkeit 
zwischen der Fichten- und der Erkrather Straße. Ebenfalls sind die Bahngleise im 
Süden des Plangebietes nur im Verlaufe der B8 zu queren. Weiter südöstlich existiert 
die nächste Querungsmöglichkeit erst wieder in ca. 1 km Entfernung an der 
Ronsdorfer Straße. 
Das Plangebiet verfügt mit der Erkrather Straße und der Werdener Straße als 
Hauptrouten über eine unmittelbare Anbindung an das Radverkehr-Bezirksnetz der 
Landeshauptstadt Düsseldorf als gesamtstädtisch zusammenhängendes 
Radwegenetz. Die Werdener Straße und die Erkrather Straße sind als „schnelle 
Route“ und die Fichtenstraße als Neben- bzw. ruhige Route klassifiziert.  
Die Haltestelle Kettwiger Straße ist als Bike and Ride-Standort ausgewiesen. Das 
Plangebiet grenzt unmittelbar an die Flexzone von Nextbike an. Am etwa ein 
Kilometer entfernten Hauptbahnhof befindet sich die nächstgelegene Radstation mit 
Park- und Reparaturmöglichkeiten, Mietfahrrädern, etc. 
2.4.1 Infrastruktur 
Der im B8-Center vorhandene Lebensmitteldiscounter stellt die fußläufige 
Versorgung des Quartiers sicher. Bäckereien, Kioske, kleine Imbissläden etc. 
ergänzen das Angebot. Im weiteren Umkreis (bis ca. 10 min Fußweg) sind vielfältige 
Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs vorhanden, so dass die Grundversorgung 
sichergestellt ist. So befindet sich beispielsweise nicht weit vom Plangebiet in der 
Kölner Straße das große Stadtteilzentrum von Oberbilk, das ein umfangreiches 
Angebot an nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten bereitstellt. 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich mehrere soziale Einrichtungen wie der 
Kinderclub in der Kiefernstraße oder auch Beratungsstellen wie z. B. die 
Seniorenberatung der Landeshauptstadt Düsseldorf jenseits der Gleise im 
Südwesten. In einem Radius von 1 km um das Plangebiet befinden sich zwei 
Grundschulen sowie eine weiterführende Schule. 
Flingern verfügt über eine hohe Dichte an kulturellen Einrichtungen. Einige davon 
befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes, beispielsweise das 
Zakk, das Event Theater Schwanenhöfe, die Theaterkantine, das Weltkunstzimmer 
oder die Seifenfabrik.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
2.4.2 Grünstrukturen 
Der Stadtwerkepark, der IHZ-Park und der WGZ Bank-Park sowie der Grünraum 
entlang der Gleise sind wertvolle Freiräume im direkten Umfeld des B8-Centers. Die 
Parks sind von hohem Freizeitwert für die Bürgerinnen und Bürger des Quartiers und 
befinden sich in ca. 500 m Entfernung zum Plangebiet. In der näheren Umgebung 
sowie auf dem Grundstück des B8-Centers selbst fehlen allerdings öffentlich nutzbare 
Freiräume. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verfolgt den Grundgedanken, zwischen den 
verschiedenen Grünräumen gute Wegeverbindungen zu schaffen, um diese 
untereinander zu vernetzen.  
In der Erkrather Straße, der Kiefernstraße sowie der Fichtenstraße befinden sich 
Baumreihen, die im Alleenkataster des Landes NRW als gesetzlich geschützte Allee 
eingetragen sind. 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht 
3.1 Regionalplan 
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung 
anzupassen. Der Regionalplan Düsseldorf (RPD) (Stand:12.05.2022) stellt die 
Landeshauptstadt Düsseldorf als Oberzentrum und die Flächen des Plangebietes als 
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.  
Die Werdener Straße, die das Plangebiet im Westen begrenzt, ist als Straße für den 
vorwiegend großräumigen Verkehr dargestellt.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Abb 2. Ausschnitt aus dem Regionalplan Düsseldorf mit Kennzeichnung des 
Plangebietes (Quelle: www.brd.nrw.de) 
Der vorliegende Bebauungsplan, der für das Plangebiet die planungsrechtliche 
Grundlage für die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers mit flankierenden 
gewerblichen, kulturellen und sozialen Nutzungen bildet, entspricht den 
Ausweisungen des Regionalplanes Düsseldorf. 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf stellt das 
Plangebiet als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum 17.000 
m² maximale Geschossfläche“ und „Freizeit / Entertainment 13.000 m² maximale 
Geschossfläche“ dar. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens 
Düsseldorf International. 
Westlich der Werdener Straße, die als Hauptverkehrsstraße dargestellt ist, ist ein 
Kerngebiet dargestellt. Daran schließt sich im Norden die Darstellung einer 
Wohnbaufläche an. Südlich wird das Plangebiet durch Bahnflächen begrenzt, die 
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Im Bereich der Bahnfläche ist 
die Trasse einer unterirdischen Gasleitung dargestellt, die ebenfalls nicht im 
Plangebiet liegt. Südöstlich des Plangebietes schließt sich im Bereich der 
Kiefernstraße die Darstellung einer Wohnbaufläche an. Nördlich der als 
Hauptverkehrsstraße dargestellten Erkrather Straße, in der die Trasse der Stadtbahn 
verläuft, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Mobilität dargestellt. Die 
Wohnbebauung, die von der Kettwiger Straße, dem Höherweg und der Erkrather 
Straße eingefasst wird, weist der wirksame Flächennutzungsplan als besonderes 
Wohngebiet aus. 
Die Darstellung als Sondergebiet im wirksamen Flächennutzungsplan entspricht nicht 
den Zielen der Landeshauptstadt Düsseldorf. Um die Entwicklungsziele 
planungsrechtlich umzusetzen, wird für das Plangebiet die 209. Änderung des 
Flächennutzungsplans mit einer Umwandlung der Darstellung von „Sondergebiet“ in 
„gemischte Baufläche“ durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8 
Absatz 3 BauGB im Parallelverfahren geändert.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
 
Abb 3. Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der 
Landeshauptstadt Düsseldorf mit Kennzeichnung des Plangebietes 
(Quelle: Landeshauptstadt Düsseldorf) 
3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Im 
Umfeld des Plangebiets befinden sich Baumalleen, die im Alleenkataster des Landes 
NRW geführt werden und als geschützte Alleen gem. § 41 Landesnaturschutzgesetz 
zu klassifizieren sind. Diese sind nachrichtlich im Freiraumplan übernommen.  
 Erkrather Straße, Kaiserlindenallee (AL-D-0460) 
 Kiefernstraße, Kaiserlindenallee (AL-D-0456) 
 Fichtenstraße, Platanenallee (AL-D-0458) 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5676/55 - 
Beiderseits Werdener Straße - aus dem Jahr 2002. Er setzt für das Plangebiet ein 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum 17.000 m² 
Geschossfläche“ und „Freizeitbereich 13.000 m² Geschossfläche“ fest. Die zulässigen 
Nutzungen sind in den textlichen Festsetzungen geregelt.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
 
Abb 4. Bebauungsplan Nr. 5676/55 - Beiderseits Werdener Straße mit 
Kennzeichnung des Plangebietes (Quelle: Landeshauptstadt Düsseldorf) 
Der Bebauungsplan wurde wegen verschiedener Umnutzungen im Fachmarktzentrum 
in den letzten Jahren mehrfach geändert und an die neu vorgesehenen Nutzungen 
angepasst. 
So wurden die Festsetzungen für das Sondergebiet im Jahr 2012 bzgl. der zulässigen 
Verkaufsflächengrößen von Elektrofachmärkten durch den Bebauungsplan Nr. 02/001 
- Elektrofachmärkte Metrostraße und Werdener Straße - im vereinfachten Verfahren 
gemäß § 13 BauGB geändert. Die Summe der Verkaufsflächen mit nahversorgungs- 
und zentrenrelevanten Sortimenten wurde insgesamt von 14.500 m² auf 14.000 m² 
und der Anteil hiervon an zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten von 
5.950 m² auf 5.450 m² reduziert. 
Im Jahr 2014 wurden die im Plangebiet geltenden Festsetzungen erneut geändert. Es

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
wurde der Bebauungsplan Nr. 02/003 - Fachmarktzentrum Werdener Straße - 
aufgestellt, der zusätzlich zum Baufachmarkt auch einen Möbelfachmarkt ermöglicht. 
Die übrigen Festsetzungen der vorhergehenden Bebauungspläne blieben von den 
Änderungen unberührt. 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte (*) 
4.1 Raumwerk D 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als 
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 (6) Nr. 11 BauGB 
beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen. 
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung sieben 
gleichrangigen Grundwerten. Bei der Erstellung des vorliegenden B-Plans werden die 
folgenden Ziele verfolgt: 
 inklusive und gerechte Stadt, 
 stadträumliche Vielfalt, 
 gemischte und kompakte Stadt, 
 grüne Qualitäten, 
 Raum für Produktion, Innovation und kulturelle Kreativität, 
 Raumentwicklung als lebendiger Prozess von Relevanz.  
Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das 
Raumgerüst des Raumwerk D formuliert.  
Im Raumgerüst befindet sich die Projektfläche innerhalb des „Zentrengürtels“. 
Flingern wird dabei als produktiver Raum im „Zentrengürtel“ bezeichnet. 
Die Strukturpläne des Raumwerk D nehmen die Elemente des Raumgerüsts auf 
und detaillieren sie. Für das B-Plangebiet sind folgende Aspekte aus den 
Strukturplänen relevant und sollen in der Planung berücksichtigt werden. 
Strukturplan „Gerechtes und kompaktes Düsseldorf“ 
Das Plangebiet liegt unmittelbar am „Lastring“ (B8) und an einem „Verbinder“ 
(Erkrather Straße) und ist somit Bestandteil des „Urbanen Netzes“, welches das 
Rückgrat der Innenentwicklung darstellt. Entlang der urbanen Netze soll Stadt 
funktional, städtebaulich und gestalterisch angereichert werden. Die vernetzten 
Achsen des urbanen Netzes sollen zu lebenswerten Stadträumen und attraktiven 
Wohnstandorten weiterentwickelt werden.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Das Plangebiet liegt im Bereich des Suchraums Oberbilk / Lierenfeld / Eller, der zu 
den dynamischen Stadtvierteln gehört, in denen es die soziale Vielfalt zu sichern gilt. 
In dem Suchraum sollen die gewerbliche Prägung, der bunte Charakter der 
gründerzeitlichen Arbeiterquartiere und Nachkriegssiedlungen und die gewachsene 
Bevölkerungsstruktur bewahrt werden. 
Zudem liegt das Plangebiet innerhalb des Suchraums für die Erhöhung der 
Freiraumgerechtigkeit. Düsseldorf verfolgt u.a. das Ziel, einige Bereiche der inneren 
Stadt und des Zentrengürtels besser mit Grünflächen zu versorgen.  
Der Standort ist im Raumwerk D als „Innerer Stadteingang“ vorgesehen, da sich hier 
zwei Tangenten des urbanen Netzes kreuzen. Hier soll die Stadt funktional, 
städtebaulich und gestalterisch angereichert werden und durch das Ansiedeln von 
Nutzungen mit öffentlicher Ausstrahlung belebt werden. 
Strukturplan „Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf“ 
Das B-Plangebiet liegt im Schwerpunktraum 8 – Flingern Süd-Lierenfeld für den 
bioklimatischen Stadtumbau. In den Schwerpunkträumen muss das Weiterbauen der 
Stadt so erfolgen, dass kein zusätzlicher Hitzestress ausgelöst wird.  
Das Plangebiet liegt außerdem am Rande des Schwerpunktraums 8 „Lastring“ und ist 
somit von den Themen Lufthygiene und Verkehrslärm betroffen. Die Sicherung einer 
gesunden Umwelt bleibt weiterhin eine wichtige Aufgabe für die räumliche 
Entwicklung der Stadt 
4.2 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen 
Das Plangebiet liegt weder in einem Denkmalbereich noch im Geltungsbereich einer 
Erhaltungssatzung.  
4.3 Gewerbe- und Industriekernzonen 
Die im Rahmen des Masterplan Industrie erstellte Flächenstrategie für die 
produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen 
in Düsseldorf“ wurde am 13.12.2018 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es 
handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 
Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen ist. 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Kernzone für Gewerbe und Industrie, 
grenzt aber im Nordosten an die Zonen B und C an. Zone B beinhaltet die 
gewerblichen Bereiche, die gemäß Regionalplan Düsseldorf als allgemeine 
Siedlungsbereiche mit der Zweckbindung Gewerbe ausgewiesen sind. Es handelt sich 
um das Gebiet Höherweg (Nr. 2.B.1). Gebiete der Kategorie B stellen oftmals

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Pufferzonen zu emittierenden Industrieflächen dar. Sie sind in erster Linie gewerblich 
genutzt und diese Nutzung soll langfristig erhalten werden. Zone C umfasst 
kleinteilige und geschlossene Gewerbeareale. Es handelt sich um das Gebiet 
Fichtenstraße (Nr. 2.C.1). Das Ziel für diese Zone ist, die vorhandenen kleinteiligen 
gewerblichen Nutzungen zu erhalten, da sie die Grundvoraussetzung für eine stabile 
Struktur von gewerblichen Dienstleistern und Handwerksbetrieben in der Stadt sind. 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll die Plangrundlage für die Entwicklung 
eines Quartiers, das überwiegend dem Wohnen dienen soll, geschaffen werden. 
Darüber hinaus sollen ein Nahversorger, eine Kita, Büroflächen sowie weitere 
kulturelle, soziale und gewerbliche Nutzungen integriert werden. Die vorgesehenen 
Festsetzungen im Bebauungsplan sind mit den Zielen der Flächenstrategie für die 
produktions- und handwerksgeprägten Branchen vereinbar. 
4.4 Hochhausrahmenplan (HRP) 
Der Hochhausrahmenplan stellt die Beratungsgrundlage und Richtschnur für den 
Düsseldorfer Hochhausbeirat, die Politik sowie die Verwaltung in allen Fragen der 
Hochhausentwicklung dar. Der Hochhausrahmenplan (HRP), beschlossen am 10. 
März 2022, gilt für alle neuen Gebäude, die im Sinne der Landesbauordnung 
Nordrhein-Westfalens als Hochhaus gelten. Er ist ein gesamtstädtisches 
Entwicklungskonzept gemäß § 1 (6) Nr. 11 Baugesetzbuch. Im Zuge der 
Bauleitplanung sind seine Ziele zu berücksichtigen. 
Das Plangebiet grenzt unmittelbar südöstlich an den sogenannten vorgeprägten 
Raum „Hauptbahnhof / IHZ-Park“. Ferner befindet sich das Plangebiet direkt an der 
Achse des Lastrings, der Bundesstraße 8 (B8), die ein Teil des stadträumlich 
vorgeprägten Linienraumes ist. Aufgrund der Lage an der Schnittstelle zwischen 
vorgeprägtem Raum und Linienraum ist der Standort grundsätzlich für eine 
Hochpunktbetrachtung geeignet. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 
hat in seiner Sitzung am 23.03.2022 der Entwicklung eines Hochpunktes an der Ecke 
Werdener Straße/Fichtenstraße zugestimmt. Im Rahmen einer Qualitätssicherung 
wurde der Hochpunkt weiter ausgearbeitet und konkretisiert. Der Hochhausbeirat 
wurde am 09. Juni und am 14. September 2022 erst zum Standort und dann zum 
Workshop-Ergebnis beteiligt.  
Bei dem Qualitätssicherungsverfahren hat das Büro MVRDV aus Rotterdam zunächst 
verschiedene Hochhausentwürfe vorgelegt, die am 03. Mai 2023 der Öffentlichkeit 
präsentiert wurden und am 04. Mai 20023 mit dem Empfehlungsgremium diskutiert 
wurden. Am 08.09.2023 wurde der überarbeitete Entwurf in der finalen Sitzung des 
Empfehlungsgremiums unter Teilnahme von Mitgliedern des Hochhausbeirates der

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Entwurf „Two Cubes“ bestätigt und mit einigen wenigen Anregungen für die weitere 
Entwurfsplanung empfohlen.  
Neben den bestätigten Standortvoraussetzungen muss jedes neue Hochhaus mit 
dem Quartier korrespondieren und einen Stadtbaustein ergänzen, der das Plangebiet 
oder den Kontext qualitativ aufwertet (social & sustainable return). Im Prozess der 
Bauleitplanung sowie im städtebaulichen Vertrag sollen diesbezüglich folgende 
Aspekte gesichert werden: Identitätsstiftende Landmarke durch auffällige Architektur 
und hohem Wiedererkennungswert; Das Gestaltungskonzept aller Gebäude ist 
angelehnt an die "bunten Fassaden" der Kiefernstraße, um die Identität des 
bestehenden Quartiers zu wahren; Der Sockel des Hochhauses schafft einen 
fließenden Übergang in die Grüne Mitte und verbindet Innen- und Außenbereiche; Im  
Quartier wird ein Wohn- und Gewerbeangebot für unterschiedliche 
Bevölkerungsgruppen geplant; Eine ebenerdige Nutzungseinheit im Neubau 
unmittelbar am Quartiersplatz wird Raum für gemeinschaftliche Aktionen bieten; In 
der Grünen Mitte werden Freiflächen mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen, die 
auch für die Bewohner der Umgebung konzipiert sind. Teilweise kann die Dachfläche 
angrenzend zur Grünen Mitte als urbaner Freiraum genutzt werden. Die Freiflächen 
werden durch einen Quartiersplatz ergänzt, der den vorhandenen Dorfplatz an der 
Kiefernstraße erweitert und als gemeinsames neues Quartierszentrum dienen kann. 
Der angestrebte Zertifizierungsstandard des Hochhauses ist DGNB Gold. Die 
Dachflächen werden zu ca. 70% einfach intensiv begrünt und dienen als 
Retentionsflächen. Die Fahrrad-Infrastruktur wird durch eine Fahrradtiefgarage 
verbessert, die auch öffentlich nutzbar sein wird. Gastronomische und 
Freizeitangebote runden den Nutzungsmix ab. Im Gebäude an der Fichtenstraße ist 
eine Bowlingbahn geplant.  
4.5 Rahmenplan Einzelhandel 
Der Rahmenplan Einzelhandel 2016 wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt 
Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept 
gemäß § 1 Abs.6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von 
Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. 
Im Zentrenkonzept, das Bestandteil des Rahmenplans Einzelhandel ist, sind die 
zentralen Versorgungsbereiche und deren Abgrenzungen beschrieben. Das 
Plangebiet liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. Es befindet sich 
zwischen den beiden großen Stadtteilzentren von Oberbilk und Flingern Nord. Sowohl 
die südlich gelegene Kölner Straße in Oberbilk als auch die nördlich gelegene Birken- 
und die Ackerstraße in Flingern Nord stellen ein vielfältiges Angebot an

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten bereit. Westlich des 
Plangebiets ist zudem die Entwicklung des Nahversorgungszentrums Erkrather 
Straße im Stadtteil Oberbilk östlich der Bahngleise vorgesehen, das trotz 
vorhandenen Planungsrechts bisher nicht umgesetzt worden ist. Zudem befindet sich 
die Düsseldorfer Innenstadt mit ihrem umfassenden Angebot in der Nähe des 
Plangebiets. 
Im Nahversorgungskonzept werden Ziele und Maßnahmen zur Sicherung und 
Stärkung der in erster Linie fußläufigen Nahversorgung dargestellt. Durch den 
vorhandenen Lebensmitteldiscounter ist die Nahversorgung des Plangebietes 
sichergestellt. Es ist vorgesehen, dass auch zukünftig Nahversorgung in das urbane 
Stadtquartier integriert wird. 
Das Fachmarktkonzept beschreibt die Standorte für sondergebietspflichtige, nicht 
zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe. Dabei handelt es sich häufig um Bau- und 
Gartenfachmärkte, Möbelfachmärkte oder regional bedeutsame Autohäuser, die 
einen großen Flächenbedarf haben und auf die motorisierte Kundschaft ausgerichtet 
sind. Auf Grund der derzeitigen Nutzung durch ein Fachmarktzentrum mit 
überwiegend nicht zentrenrelevanten Sortimenten weist der Rahmenplan 
Einzelhandel das Plangebiet als Teil des Fachmarktzentrums Mitte aus. Da das 
Plangebiet zukünftig nicht mehr als Fachmarktzentrum genutzt werden soll, wird die 
Zuordnung zum Fachmarktstandort Mitte entbehrlich. Die zunehmenden Leerstände 
in den letzten Jahren haben gezeigt, dass die vorhandene Baustruktur nicht im 
ausreichenden Maß nachgefragt wird. 
Die vorliegende Planung bereitet somit die Reduzierung der vorhandenen 
zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Verkaufsfläche vor, um so Wohnraum 
zu ermöglichen und um die vorhandenen Zentren zu stärken. Der vorliegende 
Bebauungsplan entspricht den Zielen des Rahmenplans Einzelhandel. 
4.6 Quotierungsregelung 
Der Rat der Stadt Düsseldorf hatte am 06.06.2013 das Handlungskonzept für den 
Wohnungsmarkt (HKW) beschlossen, das mit dem Beschluss vom 07.09.2023 durch 
das strategische Handlungskonzept „Düsseldorfer Baulandmodell“ abgelöst wurde. 
Ziel des Konzeptes ist die Schaffung eines ausgewogenen Baulandangebotes für 
Wohnen und Arbeiten, ohne das hohe qualitative Niveau in Bezug auf Städtebau und 
Architektur zu vernachlässigen. 
Eine Maßnahme für den Wohnungsneubau ist die Quotierungsregelung für private 
Grundstücke. Gemäß dem Ratsbeschluss zur Anpassung der Quotierungsregelungen 
vom 07.09.2023 (APS/085/2023) müssen auf privaten Grundstücken insgesamt

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
mindestens 50 % der geplanten Wohnfläche in Verbindung mit den sich daraus 
ergebenden Wohneinheiten im öffentlich geförderten Wohnungsbau realisiert 
werden. Die übrigen maximal 50% der geplanten Wohnfläche können im Segment 
des frei finanzierten Wohnungsbaus realisiert werden.  
Für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau gelten die Bestimmungen des 
Landes NRW der öffentlichen Wohnraumförderung. 
Für das Plangebiet ist die Realisierung eines breiten Angebotes von Wohnungstypen 
und -größen vorgesehen. Die Quotierungsregelung gemäß Baulandmodell wird 
dahingehend berücksichtigt, dass der erforderliche Anteil an öffentlich gefördertem 
Wohnungsbau im Plangebiet erstellt werden wird. Die Umsetzung wird im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der 
Flächeneigentümerin und der Landeshauptstadt Düsseldorf geregelt. 
5 Ziele, Zwecke, wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 
5.1 Kooperatives Planverfahren „Gemeinschaftswerk Flingern“ 
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität und standortgerechten 
Entwicklung wurde von der Grundstückseigentümerin Cube Asset XIII GmbH 
gemeinsam mit der Landeshauptstadt Düsseldorf ein kooperatives Planverfahren 
initiiert, in dem die Basis für die Entwicklung des neuen Quartiers erarbeitet und 
durch die Eingaben aller Beteiligten stetig vertieft und weiterentwickelt wurde.  
Im Rahmen des Verfahrens wurde in verschiedenen Veranstaltungen gemeinsam mit 
lokalen Akteurinnen und Akteuren, Bürgerinnen und Bürgern, Politikerinnen und 
Politikern, Architektinnen und Architekten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie 
Fachplanerinnen und Fachplanerin, einem Empfehlungsgremium, der Bauherrin und 
der Stadtverwaltung eine Vision für das neue Quartier erarbeitet.  
Am 28. Januar 2022 hat sich das Empfehlungsgremium, bestehend aus 
Fachplanerinnen und Fachplanern, Bürgervertreterinnen und Bürgervertretern, 
Mitgliedern der politischen Gremien, der Verwaltung sowie der Eigentümerin, in einer 
Plenumssitzung nahezu einstimmig für die Vorzugsvariante der „Grünen Mitte“ 
ausgesprochen.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
 
Abb 5. Lageplan „Grüne Mitte“, Stand 25.08.2022 (Quelle: MVRDV Architekten, 
Rotterdam / Lola Landscape, Rotterdam) 
 
5.2 Ziele der Planung: 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf beabsichtigt auf dem Gelände des B8-Centers die 
Errichtung eines neuen Stadtquartiers. Das Stadtquartier soll sich in die bestehenden

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
umgebenden Strukturen einfügen und zu einer positiven Entwicklung des Stadtteils 
Flingern-Süd beitragen. Dabei werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 
- Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum für den stetig steigenden großen 
Bedarf auf dem Wohnungsmarkt der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
- Schaffung eines attraktiven breiten Wohnungsangebotes, 
- Qualitäts- und Nutzungssteigerung des aktuell durch das autogerechte 
Fachmarktzentrum nicht zeitgemäß genutzten Standortes durch Neubau von 
Wohnungen und weiteren bedarfsgerechten verträglichen Nutzungen, 
- Bereitstellung von Flächen für dienstleistungsbezogene gewerbliche Nutzungen 
und Büroflächen, Neuausrichtung der bestehenden Nahversorgungseinrichtungen, 
- Erstmalige Errichtung von Grünflächen durch Entsiegelung und attraktive 
Gestaltung im Blockinnenbereich, 
- Ermöglichung neuer Wegebeziehungen durch die Grüne Mitte, 
- Inwertsetzung des im Plangebiet bestehenden Denkmals, 
- Errichtung einer Landmarke an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße durch 
einen attraktiven Hochpunkt 
5.3 Städtebauliches Konzept – Die Grüne Mitte 
Mit dem Konzept „Die Grüne Mitte“ wird ein zentraler Ort für Flingern Süd mit einer 
prägnanten städtebaulich- räumlichen Struktur und einer eigenständigen Identität 
geschaffen. Neben einem hohen Anteil an Wohnnutzungen wird der Kern des 
Konzeptes durch einen großzügigen Freiraum mit vielfältigen öffentlichen und 
privaten Nutzungsoptionen gebildet. 
Durch die Schaffung von Wohn- und Gewerbeflächen, Gastronomie und Kultur, Grün- 
und Freiflächen, einem innovativen Mobilitätskonzept und der Öffnung und 
Vernetzung des Plangebietes in den umgebenden Stadtraum wird ein 
abwechslungsreiches Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität entwickelt, das 
gleichzeitig dem hohen Wohnraumbedarf der Landeshauptstadt Düsseldorf Rechnung 
trägt. Mit der vorliegenden Planung wird eine zukunftsweisende Aufwertung des 
aktuell städtebaulich wenig attraktiven Standortes angestrebt. 
Die Anordnung der Gebäude erfolgt als Blockrandbebauung mit vier- bis neun 
Geschossen, die sich als Baukörper mit wechselnden Gebäudehöhen und vor- und 
zurückspringenden Raumkanten entlang der Fichtenstraße, der Werdener Straße und 
der Erkrather Straße entwickelt. Die Gebäudehöhen der Umgebungsbebauung 
werden aufgenommen und in ein sich abwechselndes Höhenspiel umgesetzt. 
Ein Hochpunkt im Südwesten des Plangebiets mit einer Höhe von etwa 69 Metern 
markiert das neue Quartier.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
An der Kreuzung und U-Bahnhaltestelle Ecke Erkrather Straße / Werdener Straße 
wird ein großzügiges Entrée ins neue Quartier ausgebildet. Auch durch die Öffnungen 
des Blockrands zur Werdener Straße und die Wegebeziehungen bis zur Kiefernstraße 
wird eine Durchlässigkeit des Standortes für den Rad- und Fußgängerverkehr 
hergestellt.   
Das Bestandsgebäude Erkrather Straße Nr. 167-171, das unter Denkmalschutz steht, 
wird erhalten und prägnant präsentiert. Die neue Blockrandbebauung rückt hier 
zurück und stellt das Denkmal im Straßenraum der Erkrather Straße frei.  
Durch eine weitgehend geschlossene Blockrandbebauung an der Fichtenstraße, der 
Werdener und der Erkrather Straße wird ein wirksamer Schallschutz für die 
Wohnungen und für die großzügige innenliegende Grüne Mitte dargestellt.  
Dieser neue Freiraum im Inneren des Quartiers schließt über einen Quartiersplatz 
unmittelbar an den bestehenden Stadtraum „Dorfplatz“ der Kiefernstraße an. Der 
dort vorgesehene öffentliche Platzraum soll durch eine abwechslungsreiche 
Gestaltung, die den Höhenunterschied zwischen dem Plangebiet und dem Dorfplatz 
einbindet, eine hohe Aufenthaltsqualität erhalten. Damit nimmt dieser Ort einen 
besonderen Stellenwert bei der Entwicklung der „Grünen Mitte“ im Gesamtquartier 
ein. 
Durch einen Baukörper, der im Erdgeschoss einen öffentlich nutzbaren Bereich - wie 
zum Beispiel einen Quartierstreff - vorsehen soll, wird der Quartiersplatz räumlich 
begrenzt und gefasst. Auch das auf den Nachbargrundstück „Cube Central 378“ 
geplante „K22“ soll durch die neue Platzgestaltung ins Gesamtquartier eingebunden 
werden und eine prägnante Adresse erhalten.  
Für den an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße vorgesehene Hochpunkt wurde 
aufgrund seiner stadträumlichen Bedeutung ein eigenes Qualifizierungsverfahren 
durchgeführt, bei dem das Büro MVRDV erneut drei verschiedene Varianten 
vorgelegt hat, aus welchem dann durch die Jury, die bereits im Kooperativen 
Planverfahren beteiligt war, eines ausgewählt wurde. Der ausgewählte Entwurf „Two 
Cubes“ besteht aus zwei gegeneinander verdrehten Kuben. Der untere Kubus ist in 
Richtung Plangebiet orientiert, fügt sich in die „Grüne Mitte ein und fasst die 
Straßenkante der Werdener Straße, während der obere Kubus in Richtung der 
Düsseldorfer Innenstadt ausgerichtet ist. Zwischen den zwei Kuben befindet sich 
einen Rücksprung im Gebäude, der sogenannte „Connector“, der die beiden Würfel 
optisch voneinander trennt. Die Geste der zwei verdrehten Würfel steht sowohl für 
den Quartiersbezug, als auch für die signifikante Fernwirkung.  
Das Gebäude wird eine Höhe von ca. 69,0 m haben.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Freiraumkonzept und Wegeführung 
Das Landschaftsplanungsbüro LOLA landscape architects (LOLA) aus Rotterdam hat 
das kooperative Planverfahren begleitet. Die Leitidee „Die Grüne Mitte“ mit einem 
Flächenanteil von rd. 40% stellt den öffentlichen Grün- und Freiraum in den Fokus. 
Rund 30% des Plangebietes sind zudem unterirdisch unbebaut. Der großzügige 
Freiraum bildet ein weiteres Glied in der Kette der vorhandenen grünen Elemente wie 
dem Stadtwerkepark, dem IHZ-Park und dem WGZ Bank-Park. 
Die Struktur des Freiraums ist über seine Nutzungen definiert: Zonen zum Verweilen, 
Treffen, Spielen und zum Sportlich-aktiv-sein. Je nach Nutzungen wird die 
Grünraumzonierung als naturnahes, städtisches, aktives oder Platzgrün gestaltet.   
Durch die teilweise öffentlich zugänglichen Dachflächen eingeschossiger 
Gebäudeabschnitte und den neuen Quartiersplatz, der als Scharnier zwischen 
Kiefernstraße und Grüner Mitte dient, entsteht eine attraktive Freiraum- und 
Grünstruktur mit abwechselnden Höhenstaffelungen und vielfältigen 
Sichtbeziehungen.  Die Dachflächen im Quartier werden begrünt und teils zur 
Energiegewinnung (Photovoltaik) genutzt. Im Teilbereich MU 1.1 kann die Dachfläche 
über dem eingeschossigen Gebäude angrenzend zur Grünen Mitte als urbaner 
Freiraum genutzt werden. 
Das Konzept sieht vor, den Straßenraum an der Ecke Werdener Straße / Erkrather 
Straße aufzuweiten und durch urbanes Grün aufzuwerten. Durch die Rücknahme der 
Gebäudekanten (im Vergleich zur heutigen Bebauung) wird die Möglichkeit eröffnet, 
dass dort ein großzügiger Raum für das konfliktfreie Nebeneinander von 
Radfahrenden und zu Fuß gehenden entstehen kann. Die Aufweitung der Werdener 
Straße ist ebenfalls möglich, da die Gebäude an der Werdener Straße im Vergleich 
zur aktuellen Gebäudekante geringfügig zurückweichen. Der gewonnene Raum sollte 
für komfortablere Geh- und Radwege genutzt werden. 
Die Aufweitung der Erkrather Straße ist nur teilweise möglich, da sich an der 
Erkrather Straße 167-171 das denkmalgeschützte Gebäude befindet, das bereits 
heute im Vergleich zu den benachbarten Gebäuden in den Straßenraum vorspringt. 
Dort wird für zu Fuß gehende und Radfahrende weiterhin eine Engstelle verbleiben.  
Die Durchwegung der Grünen Mitte ist vor allem für die fußläufige barrierearme 
Erschließung optimiert. Nach Westen, in Richtung der Werdener Straße, wird das 
Quartier durch drei Eingänge erschlossen. Dabei ist der Eingang Werdener Straße / 
Ecke Erkrather Straße als Anbindung zur Haltestelle Kettwiger Straße von besonderer 
Bedeutung.  
Die geschlossenen Raumkanten eingeschossiger Bauteile (z.B. Einzelhandel, Garage) 
zur Grünen Mitte werden teilweise durch begrünte Erdmodellierungen gestaltet und

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
fügen sich so als fließende und nutzbare Freiraumelemente in den Raum ein. 
Die heute nahezu zu 100% versiegelte Fläche wird künftig nur noch zu ca. 70% 
über- und auch unterbaut sein. Dementsprechend haben die Grün- und 
Freiraumplanungen ein hohes Potential zur Verbesserung der ökologischen und 
klimatischen Bedingungen des Quartiers.  
Cube Central 378 
Die geplante neue Nutzung des Plangebietes ist gemeinsam mit den Planungen auf 
dem Nachbargrundstück „Cube Central 378“ Teil einer städtebaulichen 
Umstrukturierung in Flingern Süd. Die dafür bestehende Planung wurde ebenfalls 
unter intensiver Einbindung der Öffentlichkeit entwickelt („Planwerkstatt 378“). Hier 
werden auf über 13.000 m² Nutzfläche unterschiedliche Wohnungstypen, teils sozial 
gefördert, Gewerberäume (Büros, Ladenlokale), Ateliers und gemeinschaftlich 
nutzbare Freiflächen entstehen. Außerdem ist mit dem K22 ein Sozial- und Kultur-
Projekt geplant, dessen Entwicklung und Nutzung seitens der Landeshauptstadt 
Düsseldorf oder einer ihrer Töchtergesellschaften betrieben werden wird. 
5.4 Verkehrskonzept 
Die Erschließung des Plangebietes wird wie bereits heute von der Erkrather Straße 
und der Fichtenstraße aus erfolgen. Von dort werden die beiden 
Tiefgaragenzufahrten erschlossen. Eine Durchfahrt durch das Plangebiet wird 
zukünftig nicht mehr möglich sein, um die Grüne Mitte frei von motorisiertem 
Verkehr zu halten und die Aufenthaltsqualität zu erhöhen. 
Die Andienung des Lebensmittelmarktes erfolgt über eine private Zufahrtsstraße von 
der Erkrather Straße aus. Der Be- und Entladevorgang erfolgt im Gebäude, so dass 
sich entsprechende Geräusche nicht auf die Wohnnutzungen im Plangebiet oder 
daran angrenzend auswirken. 
Die Erschließung der Kita erfolgt ebenfalls angegliedert an die private Zufahrtsstraße. 
Es werden in dem Bereich einige Parkstände als Hol- und Bring-Zonen für die Kita 
eingerichtet. Um die Gefahren durch die Andienung des Lebensmittelmarktes für die 
Kinder der Kita zu minimieren, wird die Andienung des Lebensmittelmarktes zeitlich 
eingeschränkt.  
Das Quartier soll über Fuß- und Radwegeverbindungen mit Zuwegungen an der Ecke 
Werdener- /Erkrather Straße, an der Werdener Straße, an der Fichtenstraße sowie 
an der Kiefernstraße mit den umgebenden Quartieren verbunden werden. Eine 
relevante Radwegeverbindung stellt die geplante Anbindung der Ruhrtalstraße an die 
Kiefernstraße über die neue private Erschließungsstraße und ein komfortables 
Rampenbauwerk dar.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Zusätzlich zu diesen Wegeverbindungen wird im Rahmen der nachfolgenden 
Planungen eine mittige Querung der Werdener Straße gegenüber des Flincarrés 
geprüft. Um dies langfristig zu ermöglichen, wird dort ebenfalls durch einen 
Durchgang durch das Gebäude eine Anbindung an die Grüne Mitte geschaffen.  
In der städtebaulichen Weiterentwicklung zu dem Rahmenplan „Die Grüne Mitte“ 
wird vorgeschlagen, die Werdener Straße aufzuweiten und mit komfortablen Geh- 
und Radwegen aufzuwerten und die bestehenden Bäume zu erhalten. Dadurch, dass 
die Gebäude an der Werdener Straße im Vergleich zur aktuellen Gebäudekante 
geringfügig zurückweichen, würde die Fläche dafür zur Verfügung stehen.  
Die verkehrlichen Auswirkungen der Planung wurden detailliert in einem 
Verkehrsgutachten analysiert und bewertet (siehe Pkt. 6.8). 
5.5 Mobilitätskonzept 
Mit Blick auf die anstehende Mobilitätswende in Düsseldorf wurde durch intensive 
Einbindung von Mobilitäts-/Verkehrsplanerinnen und -planern während des 
kooperativen Planverfahrens ein Mobilitätskonzept entwickelt, welches im Rahmen 
der Bebauungsplanaufstellung vertieft wurde. Ziel ist es, den Autoverkehr im 
Plangebiet und im Quartier zu reduzieren und alternative Mobilitätsangebote zu 
schaffen. Ein multimodales, flexibles und vielfältiges Mobilitätsangebot soll möglichst 
für alle einfach und intuitiv zugänglich sein. Mithilfe von Mobilitätsstationen für 
Shared-Mobility (Auto, Fahrrad, Roller, Scooter, Lastenrad – ggfls. auch als 
Elektroversion), Ladeinfrastruktur für E-Mobile, einem erhöhten Angebot von 
Fahrradabstellanlagen und der reduzierten Anzahl an PKW-Stellplätzen sollen Anreize 
geschaffen werden, auf nachhaltige Mobilitätsformen umzusteigen. Die gute 
Anbindung an den ÖPNV bietet einen zusätzlichen Standortvorteil. 
Im Plangebiet sind in Abstimmung mit der Connected Mobility Düsseldorf GmbH 
(CMD) Mobilitätsstationen an verschiedenen Standorten geplant. Eine 
Mobilitätsstation mit zwei bis vier Carsharing- Stellplätzen soll in der Fichtenstraße 
entstehen. Weitere Mobilstationen mit Angeboten für Lastenräder und E-Roller sind 
in den Durchgängen von der Werdener Straße zur Grünen Mitte geplant.  
Der genaue Standort der Mobilitätsstationen und ihre Dimensionierung werden im 
weiteren Planungsverlauf dezidiert geprüft und festgelegt. Entsprechende 
Regelungen erfolgen im städtebaulichen Vertrag. 
Die erforderlichen Kfz-Stellplätze wurden unter Berücksichtigung der 
Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf und unter Berücksichtigung der 
sehr guten ÖPNV-Lagegunst des Plangebietes ermittelt. Sie werden gemeinsam mit 
den Fahrradabstellplätzen für die Bewohnerinnen und Bewohner in einer etwa 18.000

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
m² großen Tiefgarage untergebracht, um einen möglichst großen Teil des Freiraums 
von der Unterbauung freizuhalten und qualitätsvolle Grünflächen zu schaffen. Auch 
die für die Kita und die Einzelhandelsnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen 
Stellplätze werden in der Tiefgarage untergebracht. Zusätzlich werden in der 
Tiefgarage mindestens 30 und maximal 50 PKW-Stellplätze für die Allgemeinheit zur 
Verfügung gestellt, die zu marktüblichen Bedingungen an Nutzer außerhalb des B-
Plan Gebiets vermietet werden sollen. Als Mieter kommen hier vorrangig Anwohner 
im Umkreis von 500 m in Frage. Entsprechende Vereinbarungen erfolgen im 
städtebaulichen Vertrag. Um auf das von Süden nach Norden abfallende Gelände zu 
reagieren, wird die Tiefgarage im Norden eingeschossig, im Süden zweigeschossig 
ausgebildet. 
Wenn es sich als notwendig erweist, ist die Errichtung einer weiteren 
Tiefgaragenebene oder die Einrichtung von Doppelparkständen möglich. Die 
Tiefgarage wird über einen Erschließungsstich von der Fichtenstraße und einen 
Erschließungsstich von der Erkrather Straße erschlossen. In der Tiefgarage könnte 
ein separater baulicher Abschnitt für eine Quartiersgarage vorgesehen werden.   
Zur Förderung der Fahrradmobilität wird unter dem Baukörper entlang der Werdener 
Straße (Baufeld Beta) ein zusätzliches Geschoss für Fahrradabstellplätze geplant, 
dass über eine Rampe und einen Aufzug bequem erschlossen wird. In diesem 
Geschoss werden rd. 930 Fahrradstellplätze in ausreichender Größe, teilweise für 
Fahrradanhänger und Lastenräder, sowie Anschlüsse für Elektro-Fahrräder 
vorgesehen. Zusätzlich sind dort Dusch- und Umkleidemöglichkeiten geplant. Die 
Stellplätze dieser Tiefgarage sind derart dimensioniert, dass eine Vermietung an 
externe Radfahrerinnen und Radfahrer im Sinne einer Quartiers-Fahrradgarage 
möglich ist.  
Der Nachweis der notwendigen Stellplätze erfolgt im Rahmen der Bauanträge. 
Entlang der umliegenden Straßen sind nur wenige ebenerdige PKW-Stellplätze 
vorgesehen, die hauptsächlich Lieferfahrzeugen vorbehalten werden. Einige 
oberirdische Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kita sollen angegliedert an 
die private Zufahrtsstraße von der Erkrather Straße zur Tiefgarage untergebracht 
werden.  
 
 
5.6 Anpassung des Planungsrechts 
Der zur Umsetzung der Planung erforderliche planungsrechtliche Rahmen wird durch 
das aktuelle Bebauungsplanverfahren geschaffen.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren aufgestellt werden. Damit ist die 
Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. 
Parallel zu der Bebauungsplanaufstellung wird der Flächennutzungsplan der 
Landeshauptstadt Düsseldorf im Bereich des Plangebietes in einem separaten 
Verfahren geändert. In das FNP-Änderungsverfahren wird der benachbarte Bereich 
des „Cube Central 378“ einbezogen. 
6 Inhalt des Bebauungsplans 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
6.1.1 Urbanes Gebiet - MU 
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept soll im Plangebiet ein gemischtes 
urbanes und vielfältiges Quartier mit verschiedenen Nutzungen wie Wohnen, 
Arbeiten, Einzelhandel, Gastronomie, Freizeit u.a. entstehen. Insbesondere soll dabei 
der hohen Nachfrage nach Wohnraum auf dem Düsseldorfer Wohnungsmarkt 
Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund wird im Plangebiet ein Urbanes 
Gebiet (MU) festgesetzt. Urbane Gebiete (MU) gem. § 6a BauNVO dienen dem 
Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen 
und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Da 
innerhalb des Plangebietes in Bezug auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben 
und in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung unterschiedliche Festsetzungen 
gelten sollen, wird das MU in fünf Teilbereiche (MU 1.1 – MU 1.5) untergliedert.  
 
In allen festgesetzten Urbanen Gebieten sind im Sinne des § 6a Absatz 2 BauNVO 
Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von 
sonstigen Gewerbebetriebe gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um 
Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und 
bordellartige Betriebe und Wettannahmestellen handelt) und Anlagen für 
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke allgemein zulässig. 
 
Im Teilbereich MU 1.1 ist unter anderem die Errichtung eines Hochhauses 
vorgesehen, in dem sich in den Obergeschossen nach aktuellem Planungsstand fast 
ausschließlich Büronutzungen befinden sollen. Im Erdgeschoss sowie im ersten 
Obergeschoss ist eine Ergänzung durch gastronomische und sonstige ergänzende 
Nutzungen vorgesehen. In dem südlich angrenzenden Baukörper sind

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Wohnnutzungen sowie eine Bowlingbahn vorgesehen. Diese Nutzungen sind im 
Rahmen der Festsetzungen eines Urbanen Gebietes planungsrechtlich zulässig. 
In den Teilbereichen MU 1.2; M 1.3 und MU 1.4 werden überwiegend 
Wohnnutzungen vorgesehen. Durch die Lage an der stark befahrenen Werdener 
Straße (B8) sind hier besondere Vorkehrungen gegen den Verkehrslärm zu treffen 
(siehe Kap. 6.15). Die zum Blockinnenbereich gerichteten Wohnungen haben 
aufgrund der vom Schall abgewandten Seite und ihrer Ausrichtung nach Südwesten 
eine sehr gute Wohnqualität. In den straßenzugewandten Erdgeschossen sollen 
unterschiedliche, den Straßenraum belebende Nutzungen untergebracht werden. 
Im Teilbereich MU 1.5 wird das bestehende denkmalgeschützte Gebäude an der 
Erkrather Straße 167-171 baulich ergänzt. Für das Denkmal selbst sowie für das 
unmittelbar südöstlich angrenzend geplante Gebäude sind in den Obergeschossen 
besondere Wohnformen in Form von Seniorenwohnungen, Tagespflege und 
Wohngruppen / Wohngemeinschaften vorgesehen. In den Erdgeschossen sind 
ergänzende Nutzungen, wie beispielsweise ein Sanitätshaus und Dienstleistungen 
(Frisör, Fußpflege, Praxis für Physiotherapie) geplant. Durch die getroffenen 
Festsetzungen wird für das Baudenkmal der Fortbestand durch vielfältige, passende 
Nutzungsmöglichkeiten unterstützt und damit dem Denkmalschutz Rechnung 
getragen.  
Im Teilbereich MU 1.5 können künftig ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb, ein 
Quartierstreff und weitere Wohnnutzungen ihren Platz finden. Eine Kita muss 
errichtet werden, da diese durch den vorhandenen und entstehenden Bedarf im 
Quartier erforderlich wird. Diese Nutzungen sind mit der Festsetzung eines Urbanen 
Gebietes planungsrechtlich zulässig. Um die Umsetzung der Kita zu gewährleisten, 
wird diese im Bebauungsplan festgesetzt. 
Damit sind im gesamten Plangebiet als zukünftiger Arbeits- und Wohnstandort 
vielfältige Nutzungen möglich, die von der direkten Anbindung der U-Bahntrasse und 
weiteren Anbindungen des ÖPNV profitieren.  
Die Teilbereiche des Urbanen Gebiets MU 1.1 bis MU 1.5 sind hinsichtlich der 
Zulässigkeit ihrer Nutzungen im Zusammenhang zu betrachten. Mit den vielfältigen 
vorgesehenen Nutzungen wird insgesamt der gemischte Charakter eines Urbanen 
Gebietes mit den getroffenen Festsetzungen gewahrt. 
Aus dem Katalog der in einem Urbanen Gebiet allgemein oder ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen werden folgende Nutzungen ausgeschlossen bzw. differenziert 
festgesetzt:

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
6.1.2 Einzelhandelsbetriebe 
Die Neuorientierung der Planungsziele für die im Plangebiet liegenden 
Potenzialflächen mit einem Schwerpunkt in Richtung einer Wohnnutzung wird die 
Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner und damit die Nachfrage nach 
Nahversorgungseinrichtungen im Quartier weiter ansteigen lassen. Im Sinne der 
Stadt der kurzen Wege soll die Versorgung des Plangebietes selbst und seiner nahen 
Umgebung auch weiterhin sichergestellt werden.  
Um die Versorgungsfunktionen von Stadtteilzentren als Bausteine des vom Rat der 
Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossenen Rahmenplan Einzelhandel 2016 zu 
erhalten, zu stärken, und die Nahversorgungsangebote dort zu bündeln, ist 
Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der 
Zentren restriktiv zu behandeln, soweit er nicht nur der unmittelbaren 
Nahversorgung dient oder eine Nahversorgungslücke zwischen den Zentren schließt.  
Das Plangebiet befindet sich nach dem aktuellen Rahmenplan Einzelhandel 2016 der 
Stadt Düsseldorf nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, sondern ist 
aufgrund seiner bisherigen Nutzungsstruktur Teil eines Fachmarktstandortes. Dieser 
wird jedoch künftig aufgelöst und das Plangebiet wird ein integrierter Standort 
werden.  
Aus diesem Grund werden differenzierte Festsetzungen zum Einzelhandel in den 
Urbanen Gebieten getroffen, in denen Einzelhandelsbetriebe mit einer maximalen 
Geschossfläche von 1200 m² in der Regel zulässig sind. Abgeleitet aus der 
Rechtsprechung handelt es sich um Betriebe, die maximal 800m² Verkaufsfläche 
haben: 
Im Teilbereich MU 1.1 werden Einzelhandelbetriebe nur mit nicht-zentrenrelevanten 
Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste zugelassen. Ausnahmsweise 
können zusätzlich Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores 
(Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevantem Einzelhandel gem. Düsseldorfer 
Sortimentsliste Nr. 1) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m² zugelassen 
werden. 
Damit wird dem Bauherren eine gewisse Flexibilität in den Nutzungen ermöglicht, der 
zentrenrelevante Einzelhandel wird im Plangebiet jedoch aus den bereits genannten 
Gründen eingeschränkt. 
Bei einem Convenience Store (Nachbarschaftsladen) handelt es sich um eine 
festsetzungsfähige sogenannte Unterart baulicher Nutzungen. Nachbarschaftsläden 
verfügen in der Regel in Düsseldorf über eine Verkaufsfläche von rd. 400 m² und 
bieten Waren des täglichen Bedarfs an. Überwiegend werden damit 
nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Nummer 1 der Düsseldorfer

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Sortimentsliste verkauft. Das Kernsortiment eines Nachbarschaftsladens umfasst 
Nahrungs- und Genussmittel, Zeitungen und Zeitschriften, Schnittblumen sowie 
Drogeriewaren. Aufgrund der begrenzten Größe der Nachbarschaftsläden und des 
Warenangebotes dient dieser Betriebstyp ausschließlich der Versorgung des 
unmittelbar angrenzenden Gebietes, in diesem Fall dem neuen Quartier selbst sowie 
den unmittelbar angrenzenden Wohngebieten im Bereich nördlich und südlich der 
Werdener Straße. So wird die Möglichkeit für alternative oder ergänzende kleinteilige 
Angebotsstrukturen gegeben, die das Angebot eines Nahversorgers abrunden 
können, eröffnet. Die Zulässigkeit erfolgt ausnahmsweise, um sicherstellen zu 
können, dass keine Agglomeration von nahversorgungsrelevanten 
Einzelhandelsbetrieben entstehen, von denen negative Auswirkungen auf zentrale 
Versorgungsbereiche ausgehen können. 
In den Teilbereichen MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 sind Einzelhandelsbetriebe nur mit 
nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nummern 
3-7 und nur im Erdgeschoss zulässig. Ausnahmsweise können zusätzlich 
Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit 
zentrenrelevantem Einzelhandel gem. Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) mit einer 
maximalen Verkaufsfläche von 400 m² nur im Erdgeschoß zugelassen werden.  
Im Teilbereich MU 1.5 ist Lebensmitteleinzelhandel zulässig, jedoch nur im 
Erdgeschoss und nur in dem in der Planzeichnung durch Schraffur (////) 
gekennzeichneten Bereich. Mit dieser Festsetzung sind in der gekennzeichneten 
Fläche Betriebe zulässig, die in erster Linie zentrenrelevante Sortimente 
entsprechend der Nummer 1 der Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 im Angebot 
haben. Nach den Vorgaben des Einzelhandelserlasses NRW sind zusätzliche 
Randsortimente mit Waren aller Art bis max. 10% der Verkaufsfläche zusätzlich 
zulässig. Da diese Regelung bereits im Einzelhandelserlass festgeschrieben ist, 
bedarf es dafür im vorliegenden Bebauungsplan keiner gesonderten Regelung. 
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten 
Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nummern 3-7 nur im Erdgeschoss. 
Ausnahmsweise können zusätzlich Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience 
Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevantem Einzelhandel gem. Düsseldorfer 
Sortimentsliste Nr. 1) bis zu einer Flächengröße von 400 m² nur in den 
Erdgeschossen zugelassen werden. 
Im Plangebiet befindet sich bereits heute ein Lebensmitteldiscounter, der etabliert 
und stark frequentiert ist und die Nahversorgung des Quartiers sicherstellt. Um dies 
weiterhin zu gewährleisten, sind im Teilbereich MU 1.5 auch zukünftig Flächen für 
Lebensmitteleinzelhandel vorgesehen. Ausgewählt wurde der Standort, da er dort

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
deutlich sichtbar und auch fußläufig / mit dem Rad sehr gut erreichbar ist. Die 
notwendigen Parkplätze sollen in einer Tiefgarage untergebracht werden, die über 
den privaten Erschließungsstich an die Erkrather Straße angebunden wird. 
Da im Bestand bereits heute ein Lebensmittelmarkt vorhanden ist, ist nicht davon 
auszugehen, dass wesentliche negative städtebauliche Auswirkungen, wie zum 
Beispiel ein Kaufkraftabfluss von anderen nahegelegenen Nahversorgern oder 
zusätzlich entstehende Verkehrsbelastungen, eintreten werden. Auch eine 
Beeinträchtigung des in ca. 450 m entfernt gelegenen Stadtteilzentrums Kölner 
Straße ist nicht zu erwarten. Aus diesen Gründen besteht an dieser Stelle 
grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen großflächigen 
Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (>800 m² Verkaufsfläche) anzusiedeln, wenn der 
Nachweis der sogenannten Atypik (§ 11 Absatz 3 BauNVO) erbracht wird. Inhalt 
eines Atypiknachweises ist, unter anderem auch, dass durch die Ansiedlung des 
Lebensmitteleinzelhandels nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung zu erwarten sind. 
Die Begrenzung des Einzelhandels in allen Teilbereichen des Urbanen Gebietes 
erfolgt zum Schutz der Stadtteilzentren in der Kölner Straße und der Birken- und 
Ackerstraße, die sich in rd. 500 m Entfernung zum Plangebiet befindet. Gleichzeitig 
soll mit der Zulässigkeit von kleinflächigem Einzelhandel und Gastronomie das 
städtebauliche Ziel gefördert werden, dass planungsrechtlich ausreichend Flächen für 
Betriebe zur Nahversorgung bereitstehen und eine attraktive Belebung der Werdener 
Straße und der Erkrather Straße unterstützt wird. Damit kann im Plangebiet eine 
belebende urbane Nutzungsmischung entstehen, die die vorhandene Struktur im 
Quartier ergänzt. Durch die getroffenen Einschränkungen sind keine wesentlichen 
Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die Versorgungsstrukturen 
von Düsseldorf Flingern zu erwarten. Die zulässigen Betriebe würden vielmehr 
überwiegend die direkt angrenzenden Einwohner ansprechen und somit insbesondere 
Kaufkraftpotenziale des neuen Wohnquartiers selbst binden. 
Mit der Beschränkung der Einzelhandelsflächen im Wesentlichen auf das Erdgeschoss 
werden der Entwicklung von Einzelhandelsflächen klare Grenzen gesetzt. Die 
angebotenen Flächen bieten hinreichend Flexibilität für die konkrete Verortung und 
lagemäßige Ausrichtung von Einzelhandelsflächen. Zugleich wird ein Rahmen 
geboten für eine flexible Entwicklung und Kombination von kleineren Einzelhandels- 
sowie sonstigen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entlang der Erkrather und 
der Werdener Straße. Derartige Nutzungen stellen im Rahmen eines 
nutzungsgemischten Quartiers eine sinnvolle und gewollte Ergänzung der

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Angebotsstruktur dar. Dem Wohnen wird durch die planungsrechtliche Begrenzung 
jedoch weiterhin Vorrang eingeräumt. 
 
 
6.1.3 Vergnügungsstätten / Gewerbebetriebe 
Ebenfalls ausgeschlossen werden im gesamten Plangebiet Vergnügungsstätten. 
Weiterhin werden zudem Regelungen zu den Vergnügungsstätten ähnelnden 
Gewerbe- und Einzelhandelsbetrieben getroffen. So werden sonstige 
Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit 
ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige 
Betriebe handelt, ebenfalls ausgeschlossen. Für den Ausschluss dieser Nutzungen 
liegen besondere städtebauliche Gründe vor. Die mit Vergnügungsstätten und den 
genannten artverwandten Betrieben verbundenen häufig negativen gestalterischen 
Auswirkungen (insbesondere in Bezug auf Werbung) widersprechen den 
städtebaulichen Zielen für diesen wichtigen stadträumlichen Ort am Knotenpunkt 
Werdener Straße / Erkrather Straße. Durch die Häufung der genannten Betriebe 
werden zudem negative Auswirkungen auf die Umgebung und das Stadt- und 
Straßenbild sowie sogenannte „Trading-Down-Effekte“ im Umfeld befürchtet. Auch 
die unmittelbare Nähe zu bestehenden Wohnnutzungen und das Planungsziel, auf 
dem Areal des B8-Centers ein attraktives gemischt genutztes Quartier mit einem 
hohen Anteil an Wohnnutzungen zu entwickeln, stehen als städtebauliche Gründe der 
Zulässigkeit der vorgenannten Betriebe entgegen. So können insbesondere 
Wohnnutzungen durch typische negative Begleiterscheinungen von 
Vergnügungsstätten beeinträchtigt werden. Betriebszeiten von Vergnügungsstätten 
können sich von sonst üblichen Öffnungszeiten von Einzelhandels- oder 
Gastronomiebetrieben unterscheiden, weshalb Störungen der Nachtruhe befürchtet 
werden. 
Im gesamten Plangebiet sind Vergnügungsstätten und vergleichbare Nutzungen auch 
im Zusammenhang mit der im Teilbereich MU 1.5 vorgesehenen Kita aufgrund 
möglicherweise negativer Auswirkungen ebenfalls als nicht verträglich anzusehen. 
Regelungen zur Umsetzung der Kita sollen im städtebaulichen Vertrag getroffen 
werden. 
6.1.4 Tankstellen 
Die nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen sind 
aufgrund ihrer Gebäude- und Betriebsflächentypologie und des damit

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
einhergehenden Flächenanspruches nicht in die geplante städtebauliche Struktur zu 
integrieren. Darüber hinaus zeichnen sie sich aufgrund des erhöhten 
Publikumsverkehrs mit einem erhöhten Störungsgrad auch in den Nachtzeiten aus 
und werden daher ausgeschlossen.  
 
6.1.5 Kindertagesstätten 
Aufgrund des Bedarfes an Kinderbetreuungsplätzen im Quartier ist im Urbanen 
Gebiet MU 1.5 im ersten Obergeschoss der Gebäude gegenüber dem Cube 378 eine 
viergruppige Kindertageseinrichtung vorgesehen. Um diese planungsrechtlich 
bestmöglich abzusichern, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass im ersten 
Obergeschoss der entsprechend gekennzeichneten überbaubaren Flächen 
ausschließlich Kindertagesstätten zulässig sind. Da im Erdgeschoss der dort 
geplanten Gebäude Einzelhandelsnutzungen vorgesehen sind, wird die Kita im ersten 
Obergeschoss ihren Platz finden. Die Außenspielfläche wird sich auf dem Dach des 
eingeschossigen Teilbereiches des MU 1.5 befinden.  
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im Obergeschoss der gekennzeichneten 
überbaubaren Flächen in untergeordnetem Maß auch beispielsweise notwendige 
Treppenräume für andere Nutzungen, die in den weiteren Obergeschossen verortet 
sind, zulässig sind. Hiermit können die erforderlichen Flächen für die Erschließung 
und Rettungsweg gewährleistet werden.  
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die zulässige 
Höhe der baulichen Anlagen sowie über die Anzahl der maximal zulässigen 
Vollgeschosse bestimmt. Die Festsetzungen dazu orientieren sich an dem 
städtebaulichen Konzept, das aus dem kooperativen Planverfahren hervorgegangen 
ist. 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Voraussichtlich wird das Ensemble in Abschnitten realisiert. Die Teilgebiete gemäß 
Planzeichnung MU 1.1 bis 1.5 definieren mögliche Bauabschnitte oder 
Grundstücksteilungen. 
Die Grundflächenzahl wird dementsprechend in diesen Teilgebieten des Urbanen 
Gebietes differenziert festgesetzt, um somit den baustrukturellen Rahmen möglichst 
nah an den Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfs zu orientieren.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Aktuell ist das Plangebiet weitgehend überbaut und versiegelt. Eine ober- und 
unterirdische Bebauung soll weiterhin ermöglicht werden. Sie wird jedoch in der 
Ausdehnung eingeschränkt, um Freiflächen für eine Grüngestaltung, für Spiel, 
Erholung und Aufenthalt und einen neuen Quartiersplatz zu schaffen, die für die 
Nutzung durch die dort zukünftig Wohnenden und Arbeitenden, aber auch für die 
Öffentlichkeit geöffnet wird. 
Um diese Zielsetzung sicherzustellen, werden folgende Festsetzungen für die 
einzelnen Teilbereiche des MU getroffen: 
Teilfläche GRZ I 
MU 1.1 0,6 
MU 1.2 0,4 
MU 1.3 0,6 
MU 1.4 0,8 
MU 1.5 0,7 
Damit wird der durch die Hauptbaukörper verursachte Versiegelungsgrad in den 
festgesetzten Baufenstern hinreichend abgebildet und die Orientierungswerte des § 
17 BauNVO für Urbane Gebiete von 0,8 eingehalten bzw. überwiegend deutlich 
unterschritten. 
Gemäß § 19 (4) BauNVO ist eine Überschreitung der zulässigen GRZ um 50% bis zu 
einer Grundflächenzahl von maximal 0,8 für Garagen und Stellplätze mit ihren 
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
grundsätzlich zulässig.  
Im Plangebiet werden dagegen oberirdische Stellplätze und Garagen ausgeschlossen 
und Nebenanlagen eingeschränkt. Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung 
eines hohen Anteils an Grün- und Freiflächen im Plangebiet soll die Bebauung ober- 
wie auch unterirdisch reguliert werden. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass die 
zulässige Grundflächenzahl durch, Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die 
notwendigen Flächen zur Erschließung sowie durch Fahrradabstellanlagen in den 
einzelnen Baugebieten maximal bis zu folgenden Grundflächenzahlen (GRZ II) 
überschritten werden kann:

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Teilfläche GRZ II 
MU 1.1 0,8 
MU 1.2 0,5 
MU 1.3 0,8 
MU 1.4 1,0 
MU 1.5 0,9 
Mit dieser Festsetzung kann der in § 17 BauNVO genannte Orientierungswert der 
GRZ für Urbane Gebiete von 0,8 in den Teilbereichen MU 1.4 bis zu einer GRZ von 
1,0 und in dem Teilbereich MU 1.5 bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. In 
allen anderen Baugebieten wird der Orientierungswert der BauNVO durch die GRZ II 
eingehalten bzw. deutlich unterschritten. 
Das eng zugeschnittene Teilgebiet MU 1.4 ist aufgrund der Ecksituation fast 
vollständig durch die notwendige Tiefgarage unterbaut. Das Teilgebiet MU 1.5 ist 
wegen der vorgesehenen Erdgeschossnutzung durch einen Lebensmittelmarkt (inkl. 
Platzbedarf für die eingehauste Anlieferung) und einen Quartierstreff zu rd. 70% 
überbaut und mit der notwendigen Tiefgarage noch darüberhinausgehend unterbaut.  
Die Überschreitung der GRZ ist jedoch generell ausschließlich für die Errichtung von 
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Tiefgaragen und deren Ein- und 
Ausfahrten sowie für die notwendigen Flächen zur Erschließung zulässig. Damit 
können die wertvollen oberirdischen Flächen im Urbanen Gebiet vollständig vom 
ruhenden Verkehr freigehalten werden und als Freiraum insbesondere dem 
Aufenthalt und der Erholung für das Quartier und dessen näherer und weiterer 
Umgebung zur Verfügung stehen. Es sollen dort öffentlich nutzbare Grün- und 
Spielflächen sowie Retentionsflächen entstehen und Baum- und Strauchpflanzungen 
erfolgen, die positive stadtklimatische Auswirkungen haben werden. Um die 
Wegequerungen des Plangebiets, den Anschluss an die umgebenden Quartiere wie 
auch die Erschließung der geplanten Gebäude sicherzustellen, sind differenzierte 
Erschließungsflächen erforderlich, die mit der Überschreitung der zulässigen GRZ 
ebenfalls ermöglicht werden. 
Bei der Betrachtung der für die Neubebauung genutzten Teile des Plangebietes wird 
rechnerisch durchschnittlich eine Grundflächenzahl von 0,7 und damit insgesamt ein 
verträgliches Maß in Bezug auf die verbleibenden Freiflächen erreicht, da ca. 30%

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
des mischgenutzten Quartiers als nicht von Gebäuden, unterirdischen Bauteilen und 
Zufahrten genutzte Fläche vorgehalten werden können. 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Im vorliegenden Bebauungsplan wird keine Geschossflächenzahl festgesetzt. Die 
notwendige Definition des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt durch die 
Festsetzung einer engen überbaubaren Grundstücksfläche, der Grundflächenzahl, der 
maximalen Höhe der baulichen Anlagen sowie der maximalen Geschossigkeit. Damit 
ist die gewünschte Kubatur der geplanten Gebäude hinreichend konkret bestimmt.  
Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass der Orientierungswert der BauNVO für 
Urbane Gebiete 3,0 beträgt. Bezogen auf das gesamte Plangebiet kann bei 
maximaler Ausnutzung der überbaubaren Flächen und der Gebäudehöhe rein 
rechnerisch eine GFZ von maximal 3,1 erreicht werden. Damit kann der 
Orientierungswert der BauNVO lediglich minimal überschritten werden. Durch die 
diversen Gutachten, die im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung erstellt wurden, 
ist nachgewiesen, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten 
werden.  
6.2.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse orientiert sich an den Zielen des 
städtebaulichen Entwurfs Dieser bildet ein eigenständiges und abwechslungsreiches 
Höhenspiel der Gebäude, das an wesentlichen Schnittstellen zur Umgebung die 
Bestandshöhen aufgreift. An prägnanter Stelle Ecke Fichtenstraße/Werdener Straße 
wird bewusst ein Hochpunkt gesetzt Im Sinne der ressourcenschonenden 
Innenentwicklung entsteht trotz der großzügigen grünen Mitte durch die hohe 
Blockrandbebauung eine zeitgemäße urbane Ausnutzung und Dichte.  
Die Höhenversprünge der Gebäudeteile, die eine der Grundideen des städtebaulichen 
Entwurfs darstellen, werden durch die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen 
umgesetzt. Aus diesem Grund wird zur Sicherung des gewünschten städtebaulichen 
Hochpunktes an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße und dessen vorgesehener 
Drehung ab dem 9. Obergeschoss für den unteren Gebäudeteil eine maximal 
zulässige Anzahl von neun (IX) Vollgeschossen und für den oberen, gedrehten 
Gebäudeteil (definiert durch eine Baulinie) von weiteren acht Vollgeschossen 
festgesetzt. Insgesamt wird das Hochhaus damit siebzehn (XVII) Vollgeschosse 
erreichen.  
Der Gebäudekörper südlich davon, der an die fünfgeschossige Bestandsbebauung der 
Fichtenstraße grenzt, wird mit maximal sieben (VII) Vollgeschossen festgesetzt. Um 
für das Hochhaus die Wirkung eines freistehenden Baukörpers zu erzielen, wird das

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
zwischen dem Hochhaus und dem 7-geschossigen Wohngebäude an der 
Fichtenstraße befindliche Bauteil auf maximal zwei (II) Vollgeschosse reduziert. 
Somit entsteht eine deutliche Zäsur in der Raumkante der Fichtenstraße, die den 
Solitär des Hochhauses betont und ablesbar macht.  
Der östlich daran angrenzende Baukörper zur grünen Mitte, der nur erdgeschossig 
genutzt wird, wird entsprechend mit maximal einem (I) Vollgeschoss festgesetzt.  
Die Gebäude entlang der Werdener Straße werden entsprechend des städtebaulichen 
Entwurfs mit maximalen Geschossigkeiten zwischen sechs (VI) und neun (IX) 
Vollgeschossen festgesetzt. Die zulässige Geschossigkeit gegenüber des Flincarrees, 
das sechs (VI) Vollgeschosse zzgl. eines Staffelgeschosses aufweist, wird mit sechs 
(VI) bzw. sieben (VII) Vollgeschossen festgesetzt. So kann ein städtebaulich 
adäquates Gegenüber zur umliegenden Bestandsbebauung entlang der öffentlichen 
Verkehrsstraßen errichtet werden. 
Dies gilt ebenfalls für die Gebäude entlang der Erkrather Straße. Hier gilt es 
insbesondere das dort bestehende Denkmal angemessen einzubinden. Aus diesem 
Grund wird das Bestandsgebäude mit drei Vollgeschossen planungsrechtlich 
gesichert, die angrenzenden und rückwärtigen Gebäudeteile können demgegenüber 
zukünftig zwischen sechs (VI) und sieben (VII) Vollgeschossen aufweisen. An der 
Ecke zu der privaten Zufahrtsstraße gegenüber dem neu entstehenden Cube Central 
378, das sieben Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss aufweisen wird, werden maximal 
sieben (VII) Vollgeschosse festgesetzt. Damit wird am Zugangsbereich zwischen den 
beiden neuen Stadtquartieren eine städtebauliche Betonung des Eckbereichs 
Erkrather Straße / neuer Erschließungsstich umgesetzt.  
Die Gebäude entlang des geplanten nördlichen Erschließungsstichs werden 
entsprechend des städtebaulichen Entwurfs mit maximalen Geschossigkeiten 
zwischen sieben (VII) und acht (VIII) Vollgeschossen festgesetzt, sodass 
straßenbegleitend die vorgesehenen gestaffelten Gebäudehöhen ein Gegenüber zu 
dem neuen Quartier Cube Central 378 bilden können. Das Sockelgebäude, in dem 
sich ein Lebensmittelmarkt ansiedeln soll, wird wie im städtebaulichen Entwurf 
vorgesehen mit maximal einem (I) Vollgeschoss festgesetzt.  
Der Gebäudekörper am Quartiersplatz darf zur besonderen städtebaulichen 
Akzentuierung des Platzraums eine punktuelle Überhöhung von neun (IX) 
Vollgeschossen aufweisen.  
6.2.4 Höhe der baulichen Anlagen 
Um die Umsetzung der zugrundeliegenden städtebaulichen Idee zu ermöglichen und 
um das Einfügen der neuen Gebäude in die Umgebung zu sichern, werden neben der

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Zahl der Vollgeschosse auch konkretisierende Regelungen zu maximalen 
Gebäudehöhen getroffen. Diese Festsetzungen ermöglichen im Zusammenspiel mit 
der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse die Errichtung von Gebäuden mit einer der 
Nutzung entsprechenden üblichen Geschosshöhe in der vorliegenden 
innerstädtischen Lage.  
Die Festsetzungen zur zulässigen Höhe der baulichen Anlagen orientieren sich an 
allgemeinen innerstädtischen Bebauungshöhen, der umliegenden Bebauung und an 
den Bebauungshöhen nahegelegener Neubauprojekte, z.B. Cube Central 378 und der 
Bebauung um die Moskauer Straße. Darüber hinaus werden teilweise höhere 
Gebäudehöhen zugelassen, um die Planungsidee der verdichteten Randbebauung 
und des von Gebäuden freibleibenden Innenbereichs sowie des vorgesehenen 
Hochpunktes umsetzen zu können.  
Die Bestimmung der maximal zulässigen Gebäudehöhe (GH max.) erfolgt gemäß 
Eintrag im Plan und bezieht sich auf Meter über Normalhöhennull (m.ü.NHN) (= 
unterer Bezugspunkt). 
Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten maximalen (GH max.) 
oder der als zwingend (GH)festgesetzten Gebäudehöhe der baulichen Anlage ist die 
Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage beziehungsweise der Attika maßgeblich. 
 
Die Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe korrespondieren mit der 
jeweils festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Bei der Bestimmung der 
Gebäudehöhen wurden entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen differenzierte 
Geschosshöhen angenommen (z.B. Regelgeschoss Wohnen: 3,0 m; Regelgeschoss 
Büro: 3,60, Sockelgeschoss Hochhaus:5,30, Erdgeschoss Einzelhandel: 5,20). 
Zudem ist die bestehende und geplante Geländesituation zu berücksichtigen, die eine 
Höhendifferenz von rd. 5,5 m zwischen der Erkrather Straße und der Fichtenstraße 
aufweist. Somit werden entsprechend der erstellten Machbarkeitsstudien für die 
einzelnen Baufelder differenzierte Gebäudehöhen ermittelt, die inklusive einem 
Dachbegrünungsaufbau von 0,5 m und einem Sicherheitszuschlag von 1,0 m 
festgesetzt werden. Der Sicherheitszuschlag ist erforderlich, um auf spezielle 
Anforderungen wie zum Beispiel das Erfordernis von Isolierungen, Begrünungen oder 
technisch bedingten, geringfügen Höhenabweichungen bei der Umsetzung realisieren 
zu können.  
Da es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine gewisse 
Flexibilität notwendig, da die Detailplanung von Architektur und Freiflächen erst in 
den nachfolgenden Planungsphasen erfolgt.  
In den Teilbereichen MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 sind weitere Geschosse

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oberhalb des obersten zulässigen Vollgeschosses nicht mehr zulässig. Im Teilbereich 
MU 1.5 kann durch die festgesetzte zulässige Gebäudehöhe je Gebäude ein weiteres 
Geschoss mit einer maximalen Grundfläche von ¾ des darunterliegenden Geschosses 
(kein Vollgeschoss) umgesetzt werden.  
Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass die städtebaulich gewünschte 
Gebäudehöhe durch die zukünftige Bebauung nicht überschritten und die maximale 
Zahl der Vollgeschosse eingehalten wird. Eine zeitgemäße Nutzung und Ausbildung 
der geplanten Bebauung entsprechend der vorliegenden innerstädtischen Lage wird 
ermöglicht. 
Ein wesentliches Element des städtebaulichen Entwurfs ist der 17-geschossige 
Hochpunkt an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße, der durch seine Höhe und 
die vorgesehene Drehung ab dem 9. Obergeschoss weit über das Plangebiet hinaus 
sichtbar sein und für den Stadtteil eine Landmarke darstellen wird. Aufgrund seiner 
Bedeutung für das Quartier und für die Stadt Düsseldorf wurde er in einem 
Hochbaulichen Qualifizierungsverfahren vertieft betrachtet. Um sicherzustellen, dass 
das Gebäude entsprechend dem Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens (siehe Pkt. 
5.1) umgesetzt wird, wird für dieses Gebäude die Geschosshöhe für den unteren 
Kubus mit einer maximalen Gebäudehöhe, und für den oberen (verdrehten) Kubus, 
eine zwingende Gebäudehöhe von 114,8 m ü. NHN festgesetzt. Mit dieser 
Festsetzung kann die geplante Gebäudehöhe grundsätzlich weder über- noch 
unterschritten werden. Da die architektonische Planung für den Hochpunkt im Detail 
noch nicht abgeschlossen ist und sich auf den nachfolgenden Planungsebenen noch 
Änderungen ergeben können, ist eine geringfügige Abweichung von der 
festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von max. 115,8m und bis zu einer 
Höhe von mind. 113,8 m ausnahmsweise zulässig. Dies entspricht einer Abweichung 
von +/- 1 m. 
Um sicher zu stellen, dass der obere Kubus erst ab dem 9. Obergeschoss errichtet 
wird und die Drehung umgesetzt wird, wird für die dadurch entstehenden 
Auskragungen eine separate Höhenfestsetzung getroffen. Die Unterkante der 
ausgekragten Gebäudeecken des oberen Kubus muss mindestens auf einer Höhe von 
GH min. 79,3 m ü.NHN liegen. Das entspricht in der Örtlichkeit einer Höhe von ca. 
34 m über der Geländeoberkante der öffentlichen Straße. 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf. Die Planung 
sieht die Entwicklung eines Hochhauses mit einer geplanten Bauhöhe von ca. 114,8 
m ü. NHN und liegt damit im Bereich der zustimmungs- und 
genehmigungspflichtigen Höhe. Die Bezirksregierung hat im Rahmen der frühzeitigen 
Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB keine Bedenken geäußert. Seitens der Deutschen

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Flugsicherung GmbH (DFS) wurde im gleichen Verfahren darauf hingewiesen, dass 
das Bauvorhaben zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen, Koordinaten und 
Kubatur der zuständigen Luftfahrbehörde vorzulegen ist. Eine abschließende Prüfung 
erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Bezirksregierung und 
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Richtfunkstrecke der Telekom Technik GmbH.  
Im Bereich der Richtfunkstrecke ist eine maximale Bauhöhe von 120m ü.NHN 
einzuhalten. 
6.2.5 Lichte Höhe von Gebäudeöffnungen 
Im Bereich der Werdener Straße und im Knotenpunkt Werdener Straße / Erkrather 
Straße sind drei Durchwegungen durch die geschlossene Bebauung vorgesehen, über 
die das neue Quartier mit der Umgebung verbunden werden soll. Durch die innerhalb 
der in der Planzeichnung dort festgesetzten Gehrechte (G1) festgesetzte lichte Höhe 
werden diese Durchwegungen planungsrechtlich gesichert und die 
Wegeverbindungen zur Werdener Straße sowie zur Erkrather Straße vorbereitet. Die 
im Plan eingetragenen NHN-Höhen gewährleisten eine lichte Höhe von mindestens 
3,0 m, um Angsträume zu vermeiden.  
6.2.6 Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten 
Um technische Anlagen und Aufbauten, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch 
nicht bekannt sind, zu ermöglichen und um den Ansprüchen einer modernen 
Gebäudetechnik gerecht zu werden, darf die festgesetzte maximal zulässige 
Gebäudehöhe bei Gebäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von bis zu 75,0 m ü. 
NHN durch folgende Anlagen überschritten werden: 
 Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung bis zu einer Höhe von 1,50 m, 
 Technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2,50,  
 Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,50 m, 
 In den Teilbereichen MU 1.1 bis MU 1.4 notwendige Absturzsicherungen für 
begehbare Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,50. 
 Im Teilbereich MU 1.5 notwendige Absturzsicherungen für begehbare 
Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,80 sowie 
Verschattungsanlagen bis zu einer Höhe von 3,50 m. 
Die Dachaufbauten müssen grundsätzlich um das Maß ihrer Höhe von der 
darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückgesetzt werden. Dies gilt nicht für 
Fassadenbefahranlagen und über dem ersten Obergeschoss im Bereich der Kita für 
Aufzüge auf Dachflächen, Absturzabsicherungen sowie für Verschattungsanlagen.

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Diese Regelungen sind erforderlich, um zu gewährleisten, dass technische Anlagen 
aus dem öffentlichen Raum zurücktreten und möglichst nicht einsehbar sind. Die 
Festsetzungen unterstützen die Wahrung eines ansprechenden und qualitätsvollen 
städtebaulichen Gesamtbildes. Die getroffenen Regelungen ermöglichen zukünftigen 
Bauherren gleichzeitig eine ausreichende Flexibilität im Hinblick auf die 
Ausgestaltung der Gebäude auf dem privaten Grundstück.  
Für die Außenspielfläche der Kita, die sich auf dem Dach des eingeschossigen 
Gebäudes im Teilbereich MU 1.5 befinden wird, ist entsprechend der Vorgaben des 
Jugendamtes der Stadt Düsseldorf eine mind. 1,8 m hohe Einfriedung erforderlich. 
Diese soll an der Außenseite begrünt werden, um die Einbindung in die hochwertige 
Gestaltung der Grünen Mitte zu gewährleisten (s. 6.14.3).  
Zusätzlich wird durch die Ausnahmeregelung, dass Aufzüge auf Dachflächen über 
dem ersten Obergeschoss nicht zurückspringen müssen, eine gewisse Flexibilität für 
die Erschließung der Tiefgaragen sowie der erdgeschossigen Nutzungen ermöglicht. 
Dabei wurde insbesondere die im ersten OG des Teilbereichs MU 1.5 vorgesehene 
Kita in den Blick genommen, deren Erschließung über einen zusätzlichen 
Außenaufzug unmittelbar an der privaten Erschließungsstraße ermöglicht werden 
soll.  
Die Festsetzungen beziehen sich auf Gebäude, deren maximale Gebäudehöhe bei 
75,0 m ü. NHN liegen. Die Überschreitungsmöglichkeiten gelten somit nicht für das 
an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße vorgesehen Hochhaus, um 
sicherzustellen, dass dafür erforderliche Dachaufbauten in das Gebäude integriert 
werden. Damit wird den Forderungen des Hochhausbeirates der Stadt Düsseldorf an 
die Gestaltung von Hochhäusern in Düsseldorf Rechnung getragen. 
6.2.7 Geländehöhen 
Das Gelände im Plangebiet fällt von der Fichtenstraße im Südwesten zur Erkrather 
Straße im Nordosten um rd. 5,0 m ab (von ca. 45,50 m.ü.NHN auf ca. 40,50 
m.ü.NHN) sowie von der Werdener Straße zu den Bestandsgärten der Kiefernstraße 
um bis zu ca. 5,5 m (von ca. 44,60 m.ü.NHN auf ca. 39,20 m.ü.NHN). Diese 
Höhenunterschiede werden aktuell in der Bestandsbebauung innerhalb der 
vorhandenen Gebäude aufgefangen. Die unterschiedlichen Geschosse sind aktuell 
über PKW-Rampen, Treppenanlagen und Aufzüge erreichbar. Im Südosten des 
Plangebietes im Anschluss an die Bestandsgärten der Kiefernstraße wird die 
Höhendifferenz im Bestand durch eine Böschung, auf der eine ca. 4 m hohe 
Schallschutzmauer steht, ausgeglichen.  
Für die Realisierung des Bauvorhabens ist eine Höhenangleichung des Geländes im

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Bereich der Grünen Mitte notwendig. Bestehende Einfriedungen, Stützmauern und 
Schallschutzwände werden zudem im Zuge der Freilegung des Rückbaus entfallen.  
Insbesondere muss ein neuer Übergang zu den angrenzenden Gärten der Bebauung 
an der Kiefernstraße, die bereits heute teilweise deutlich tiefer liegen als das 
Plangebiet, geschaffen werden.  
Die Angleichung der Topografie an die geplanten Höhen sowie die bestehenden 
Höhen der angrenzenden Straßenräume erfordert eine differenzierte Modellierung im 
Bereich der Grünen Mitte (Teilbereiche MU 1.1 und 1.2). Dabei sind insbesondere die 
Erschließungswege und Zufahrten, die Bodenaufbauten für Vegetation, die 
Überdeckung von Entwässerungsleitungen sowie die Anlage von Spielplätzen zu 
berücksichtigen. Die unterschiedlichen Geländehöhen entlang der östlichen 
Plangebietsgrenze sollen insbesondere durch eine neue Böschung überbrückt 
werden. Die Oberkante der Böschung wurde im Zuge der Freiraum- und 
Erschließungsplanung konkretisiert und soll als zukünftige Geländehöhe im 
Bebauungsplan differenziert festgesetzt werden. Die festgesetzten Geländehöhen 
beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (ü. NHN). Durch die Festsetzung 
entfällt die Abstandflächenrelevanz.  
Da sich in der Genehmigungs- oder Ausführungsplanung der Hochbauten, der 
Tiefgarage, der Zufahrtswege und der Freianlagen aufgrund weiterer Detaillierung 
noch Änderungen ergeben können, wird in den textlichen Festsetzungen festgesetzt, 
dass von den festgesetzten Geländehöhen um bis zu +/- 0,5 m abgewichen werden 
darf. 
Im Vergleich zur Bestandssituation stellen die geplanten Maßnahmen eine 
städtebauliche Verbesserung dar, da z.B. auf die Lärmschutzwand verzichtet werden 
kann und zukünftig die neuen Freiflächen unmittelbar an die Bestandsgärten der 
Kiefernstraße anschließen werden. 
Höhenlage der privaten Zufahrt 
Von der Ecke Fichtenstraße/Werdener Straße zu den Bestandsgärten der 
Kiefernstraße fällt das Gelände um bis zu 5,5m ab. Die Gärten der Grundstücke 
Fichtenstraße 2 und Kiefernstraße 2, 4, 6 und 8 liegen bereits heute bis zu ca. 5,5 m 
tiefer als die südliche Zufahrt zum B8 Center. Die Oberkante einer Schallschutzwand, 
die sich an der südlichen Zufahrt befindet, ragt nochmals um ca. 4,0 m über die 
bestehende Geländeoberkante hinaus, so dass die o.g. Gärten heute im Ist-Zustand 
stark beeinträchtigt sind. 
In der Planung ist der Übergang von den neuen Gebäuden an der Fichtenstraße zu 
den Bestandsgärten durch eine Abfangung/Mauer geplant. Diese wird sich nahe an

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
oder auf der Grundstücksgrenze zu den Gärten der Kiefernstraße befinden. Sie ist 
notwendig, um die Erschließung der Tiefgarage im Teilbereich MU 1.1 über die 
südliche private Zufahrt zu sichern. Um den Höhenunterschied so gering wie möglich 
zu halten, beginnt das Gefälle der TG-Zufahrt bereits ca. 10m hinter der 
Straßenbegrenzungslinie. Dadurch wird auch die Strecke entlang der 
Grundstückgrenze mit großen Höhenunterschieden so kurz wie möglich gehalten. 
Eine Schallschutzwand wird diesem Bereich aufgrund der geänderten Nutzung der 
Zufahrt nicht mehr notwendig sein.  
Die in der südlichen Zufahrt von der Fichtenstraße eingetragenen Höhenpunkte 
setzen die Höhenlage der zukünftigen privaten Zufahrt fest. Durch Interpolation der 
Höhenpunkte entlang der Zufahrt ergibt sich die Gradiente. Die Festsetzung wird zur 
Sicherung der Höhenlage der geplanten privaten Zufahrt gemäß der Entwurfsplanung 
aufgenommen. Durch die Festsetzungen entfällt die Abstandsflächenrelevanz. Es 
wird festgesetzt, dass ausnahmsweise von den festgesetzten Höhen um +/- 0,2 m 
abgewichen werden kann. Durch die Abweichungsmöglichkeit kann auf technische 
Erfordernisse bei der Planung reagiert werden, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des 
Bebauungsplans noch nicht im Detail feststehen. 
Die Festsetzung der Höhe der Gradiente ist insbesondere mit Blick auf die 
bestehenden Höhenunterschiede im Plangebiet relevant. Durch die festgesetzten 
Gradienten wird die neue Zufahrt zum Plangebiet zwar näher an die Gärten 
heranrücken, jedoch nach Norden hin auch deutlich schneller abfallen als es heute 
der Fall ist. Dadurch wird der Höhenunterschied zwischen dem Plangebiet und den 
Bestandsgärten auf kürzerer Strecke ausgeglichen. Zudem wird durch den Entfall der 
bestehenden Schallschutzwand die Gesamthöhe reduziert.  
Im Vergleich zur Bestandssituation (mit Schallschutzwand) bleibt die 
Beeinträchtigung der tiefergelegenen Grundstücke vergleichbar. 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
6.3.1 Baulinien und Baugrenzen 
Im Bebauungsplan werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen 
und Baulinien gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO bestimmt. Das im Plangebiet 
befindliche Baudenkmal an der Erkrather Straße 167, 169 und 171 wird an drei 
Seiten durch Baulinien gefasst, um es im Sinne des Denkmalschutzes 
planungsrechtlich zu sichern und langfristig in der heutigen Ausformung zu erhalten.  
Ebenfalls durch Baulinien wird der obere gedrehte Baukörper des Hochhauses (ab 
dem 10.Geschoss) im Teilbereich MU 1.1 bestimmt. Dadurch wird dem 
architektonischen Entwurf der Architekten von MVRDV Rechnung getragen und die

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Umsetzung der gewünschten quadratischen Gebäudeform sichergestellt. Der 
konzeptionellen Idee des Entwurfs, mit dem unteren Kubus Bezug auf das Quartier, 
und mit dem oberen Kubus Bezug auf die Gesamtstadt zu nehmen, soll somit 
planungsrechtlich gesichert werden. Ein Zurücktreten von der Baulinie um bis zu 
0,5m wird aus Gründen, die sich im Zuge der späteren Objektplanung ergeben 
können (z.B. statische Gründe), ausnahmsweise zugelassen. 
Der untere Baukörper des Hochhauses wird mit einer Gebäudetiefe von 32 m 
ebenfalls mit einem sehr eng gefassten Spielraum festgesetzt, da auch dieser 
städtebaulich prägnante Baukörper in der Ausführung eng am städtebaulichen 
Entwurf orientieren soll. 
Die Festsetzung der sonstigen Baugrenzen erfolgt in enger Eingrenzung des 
städtebaulichen Konzepts. Insbesondere die dem Konzept zugrundeliegenden Vor- 
und Rücksprünge der Gebäude werden berücksichtigt. Mit einer Tiefe von 21,5 m für 
die Blockrandbebauung an der Werdener Straße wird dabei zukünftigen Bauherren 
ein angemessener Spielraum zur Gestaltung der Grundrisse insbesondere in diesem 
Bereich gegeben, der durch den Schalleintrag des Verkehrslärms der Werdener 
Straße belastet ist und deshalb einen besonderen Umgang mit den Wohnnutzungen 
erfordert. 
Die sonstigen mit Gebäudetiefen zwischen 18,0 und 19,0 m festgesetzten 
Baugrenzen an der Erkrather Straße ermöglichen die Umsetzung von 
unterschiedlichen Wohnkonzepten ebenfalls mit einem angemessenen Spielraum für 
zukünftige Bauherren. Dies ist erforderlich und zielführend, da zwar bereits 
Machbarkeitsstudien für die einzelnen Bauabschnitte erstellt wurden, eine konkrete 
architektonische Planung für die einzelnen Gebäude jedoch noch nicht existiert. 
Die Baugrenzen der eingeschossigen Sockelgebäude im Teilbereich MU 1.1 sowie im 
Teilbereich MU 1.5 orientieren sich entsprechend ihrer zukünftig vorgesehenen 
Bebauung ebenfalls eng am städtebaulichen Entwurf, um den im Plangebiet 
vorgesehenen großzügigen grünen Freiraum zu gewährleisten.  
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der festgesetzten GRZ überwiegend nicht 
vollständig ausgeschöpft werden können. Ziel der Planung ist es, das gewünschte 
städtebauliche Konzept mit einer angemessenen Flexibilität planungsrechtlich zu 
fassen. 
6.3.2 Überschreitung der überbaubaren Grundstückfläche durch Balkone, Loggien 
und Terrassen

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Balkone und Loggien einschließlich Balkonanlagen mit Stützen dürfen 
ausnahmsweise die festgesetzten Baugrenzen in den Teilbereichen MU 1.1, MU 1.4 
und MU 1.5 um bis zu einer Tiefe 3,0 m auf höchstens 2/3 der Fassadenbreite 
überschreiten. Dies gilt nicht für Bereiche die an öffentliche Verkehrsflächen sowie an 
Bereiche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen angrenzen. Die 
Möglichkeit der Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Loggien wird nur 
für diejenigen Bereiche eröffnet, deren Baugrenzen eine Tiefe von maximal 19,0 m 
aufweisen. Für die Teilbereiche MU 1.2 und MU 1.3 werden Gebäudetiefen von bis zu 
21,5 m festgesetzt, welche für die Baukörper inklusive etwaiger Balkone oder 
Loggien als auskömmlich erachtet werden. Im Bereich der öffentlichen Flächen und 
mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen wird diese Überschreitung nicht 
zugelassen, da die Überschreitungsmöglichkeit für die Gebäude in nur eine Richtung 
als ausreichend erachtet wird. Die festgesetzte Gebäudetiefe lässt die Anordnung von 
Balkonen und Loggien in Richtung der öffentlichen Flächen dennoch zu. 
In allen Baugebieten dürfen die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise durch 
nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen zur Grünen Mitte um bis zu 
3,0 m überschritten werden. An Gebäude angrenzende Terrassen werden nach der 
derzeit herrschenden Rechtsauffassung als Bestandteil der Hauptanlage eingeordnet. 
Sie wären daher ohne diese Festsetzung nur innerhalb der festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Überschreitung ist angrenzend an 
öffentliche Verkehrsflächen sowie angrenzend an Bereiche von mit Geh- Fahr- und 
Leitungsrechten belasteten Flächen nicht zulässig, da Terrassen angrenzend an diese 
Flächen zum Schutz der Privatsphäre regelmäßig blickdicht eingefriedet werden, was 
dem Grundgedanken eines offenen und einladenden Quartiers widerspricht.  
Die getroffene Festsetzung zur Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, 
Balkone und Loggien unterstützt die Möglichkeit zur flexiblen Ausformung der 
Gebäude und angrenzenden Freiräume bei gleichzeitiger Wahrung der 
städtebaulichen Grundgedanken und Qualität.  
Das Überschreiten der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile, wie 
beispielsweise Vordächer, Hauseingänge und Dachüberstände in geringfügigem 
Ausmaß kann darüber hinaus gem. § 23 (3) BauNVO zugelassen werden.  
6.3.3 Überschreitung der überbaubaren Grundstückfläche durch 
Fahrradabstellflächen 
Fahrradstellplätze (auch überdachte) sind im gesamten Plangebiet innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche allgemein zulässig. Darüber hinaus sind sie 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich in den Zufahrten und

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
straßenseitigen Vorzonen der jeweiligen Gebäude ausnahmsweise zulässig. Ziel ist 
es, im Rahmen eines alternativen Mobilitätskonzeptes die Nutzung von Fahrrädern zu 
unterstützen. Sie sind ebenerdig an den jeweiligen Hauszugängen, in den 
Gebäudedurchgängen und in der Tiefgarage vorgesehen. 
6.4 Abweichende Abstandsflächen 
Aufgrund der geplanten Gebäudehöhen und Gebäudestellungen innerhalb des 
Plangebietes sowie gegenüber dem benachbarten Cube Central 378 kommt es zu 
Abstandsflächenüberlagerungen im Sinne des § 6 Bauordnung NRW (BauO NRW). 
Um die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts zu ermöglichen und 
planungsrechtlich zu sichern, sind daher bindende Regelungen zur Zulässigkeit einer 
Unterschreitung der nach BauO NRW geforderten Abstandsflächen an einigen Stellen 
im Plangebiet erforderlich. Daher wird im Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 
2a, BauGB festgesetzt, dass für Gebäude, die zwischen den mit AF -AF 
gekennzeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel von bis zu 
90° zu diesen stehen bzw. errichtet werden, die Tiefe der Abstandfläche jeweils die 
in den textlichen Festsetzungen entsprechend angegebene Tiefe im Sinne des § 6 
Abs. 4 BauO NRW beträgt. Dies gilt auch für im Sinne des § 23 BauNVO in 
geringfügigem Ausmaß von der Baugrenze vortretende untergeordnete Gebäudeteile 
sowie für Balkone, Loggien, Umwehrungen und Geländer. Die gem. § 6 Abs. 5 
vorgeschriebene Mindestabstandsfläche von 3,0 m ist in jedem Fall einzuhalten.  
Die Festsetzung betrifft die Bebauung im Teilbereich MU 1.5, dort angrenzend an das 
GFL. Dieses planungsrechtliche Vorgehen ist der bereits dargelegten städtebaulichen 
Zielsetzung der Entwicklung eines innerstädtischen verdichteten urbanen Gebietes 
mit einer freien und nicht überbauten inneren Grünfläche geschuldet. Das in einem 
aufwändigen Qualifizierungsverfahren definierte städtebauliche Ziel ist es, im 
Plangebiet eine integrierte Quartiersentwicklung zu betreiben, die entsprechend der 
Lagegunst einen umfänglichen Beitrag zur Deckung der hohen Nachfrage nach 
innerstädtischem Wohnraum leistet, die Anforderungen an den Klimaschutz 
berücksichtigt und Grün- und Freiflächen für die Naherholung der Bewohnerinnen 
und Bewohner des neuen Quartiers und seiner Umgebung bietet. Unter 
Berücksichtigung der Leitprinzipien der „Stadt der kurzen Wege“ werden 
weitergehende ergänzende Nutzungen wie Einzelhandel, Gastronomie und 
Dienstleistung das Angebot im Quartier ergänzen. Diesbezüglich ist sowohl die 
funktionale Nähe von Arbeiten, Wohnen, Einkaufen und Erholen gewollt, als auch die 
einer städtebaulich verträglichen Dichte angestrebt.  
Um diese Quartiersentwicklung realisieren zu können, wird von der

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
planungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, aus den genannten 
städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefen der 
Abstandsflächen festzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Gebäude gegenüber 
dem im Bau befindlichen Cube Central 378 im Teilbereich MU 1.5, in dessen 
Erdgeschoss eine Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist. Durch eine für diese Bereiche 
gesondert durchgeführte Belichtungsstudie (siehe Pkt. 9.10) wird nachgewiesen, 
dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Reduzierung der 
Abstandsflächen in den zum Wohnen, Arbeiten und insbesondere für die Kita 
genutzten Geschossen nicht beeinträchtigt werden. 
Im Teilbereich MU 1.5 bildet die geplante Gebäudehöhe die Höhen des 
gegenüberliegenden Quartiers Cube Central 378 ab. Die Gebäude des Cube Central 
378 werfen ihre Abstandsfläche auf das GFL. Dies ist bereits durch eine 
entsprechende Baulast privatrechtlich gesichert. Seitens des 
Grundstückseigentümers des Cube Central 378 besteht darüber hinaus gegenüber 
der Eigentümerin des vorliegenden Plangebiets bereits eine privatrechtliche 
Regelung, dass eine Überlappung der Abstandsflächen unter Wahrung der 
Mindestabstände gestattet ist und Abstandsflächen des Cube Central 378 auf das 
Grundstück des Plangebiets fallen dürfen  
Bei der vorliegenden Planung wurde insbesondere die nachbarschützende Wirkung 
von Abstandsflächen geprüft. Es wurden umfängliche gutachterliche Untersuchungen 
durchgeführt, die insbesondere die Belange des Schallschutzes, der Lufthygiene, der 
Belichtung und Besonnung und des Windkomforts betrachten. Zusätzlich wurde auf 
Ebene der Bauleitplanung durch architektonische Studien untersucht, welche 
städtebaulichen und architektonischen Möglichkeiten bestehen, potenzielle Konflikte 
und mögliche Einschränkungen zu vermeiden. Die Ergebnisse der Gutachten zeigen, 
dass auch in den Bereichen mit abweichenden Abstandsflächen unter 
Berücksichtigung der zulässigen Nutzungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
hergestellt werden können, und somit trotz der städtebaulich gewollten Dichte der 
soziale Frieden gewahrt werden kann. 
6.5 Bauweise 
In den Urbanen Gebieten Teilbereiche MU 1.2 und MU 1.3 wird eine geschlossene 
Bauweise festgesetzt. Dort soll eine durchgängig geschlossene Gebäudezeile 
ausgebildet werden. Aus städtebaulichen Gründen ist hier eine durchgängige 
Bebauung ohne Unterbrechungen vorgesehen, die den Straßenraum fasst und eine 
klare Raumkante erkennen lässt. Damit wird dem im Stadtteil vorrangig bereits 
vorhandenem Prinzip der geschlossenen Blockrandbebauung entsprochen und der

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
aus dem Workshopverfahren hervorgegangene Rahmenplan entsprechend den 
politischen Beschlüssen planungsrechtlich umgesetzt.  
Da von der Werdener Straße und von der Erkrather Straße erheblicher Verkehrslärm 
ausgeht, hat die entlang der Straßen vorgesehene Bebauung für den begrünten 
Innenraum sowie die Baukörper im Teilbereich MU 1.5, entlang der 
Erschließungsfläche GFL, eine schallschützende Wirkung und kann bewirken, dass an 
den dortigen Fassaden auf passive Schallschutzmaßahmen weitgehend verzichtet 
werden kann.  
 
 
6.6 Flächen für Nebenanlagen 
Aufgrund der für das Plangebiet vorgesehenen hohen gestalterischen Qualität und 
der aufgrund der großen Bedeutung der Freiflächen, die der Planung aufgrund ihrer 
innerstädtischen Lage und des halböffentlichen Charakters beigemessen wird, sind 
Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Pergolen, Sonnensegel und andere 
Schattenspender, Stadtmobiliar, Sport -und Spielgeräte und sonstige gestalterische 
Elemente zulässig. 
Ausgeschlossen aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen werden Einrichtungen 
und Anlagen für die Kleintierhaltung. Der Ausschluss erfolgt insbesondere, um die 
Ruhe für das Wohnen im Plangebiet und den gewünschten urbanen, mischgenutzten 
Charakter des Gebietes zu wahren. Belästigungen unterschiedlicher Art (Geräusche, 
Gerüche), die von solchen Nebenanlagen ausgehen können, sollen für die 
Bewohnenden und die Beschäftigten vermieden werden. Zudem entsprechen 
derartige Anlagen überwiegend nicht dem im Quartier gewünschten und geplanten 
Erscheinungsbild eines modernen, städtischen, nutzungsgemischten und qualitätvoll 
gestalteten Quartiers. 
6.7 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt 
Ein städtebauliches Ziel der vorliegenden Planung ist die Nutzung der vorhandenen 
innerstädtischen Flächenpotenziale im Sinne eines Vorrangs der Innenentwicklung. 
Im Plangebiet soll innerstädtischer Wohnraum bereitgestellt werden, der durch 
gewerbliche und soziale Nutzungen ergänzt werden soll. Insbesondere sollen darüber 
hinaus innerstädtische Grün- und Freiräume im Stadtquartier geschaffen werden. 
Aus diesem Grund sollen die Flächen überwiegend für die Umsetzung der geplanten 
Gebäudestrukturen und großzügigen Grün- und Erholungsflächen genutzt werden. 
Oberirdische Pkw-Stellplätze sind in den Teilgebieten MU 1.1 bis MU 1.4

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ausgeschlossen. In Teilbereich MU 1.5. sind oberirdische Stellplätze zulässig, um eine 
Hol- und Bringzone für die Kita einrichten zu können. Die genannten städtebaulichen 
Ziele sowie die für dieses innerstädtische Quartier angestrebte Dichte bedingen die 
Unterbringung der Stellplätze in unterirdischen Anlagen. Die Errichtung von 
Tiefgaragen ist im urbanen Gebiet im Sinne des § 12 BauNVO für den durch die 
zugelassene Nutzung verursachten Bedarf sowie darüberhinausgehend allgemein 
zulässig. Durch die nahezu ausschließliche Unterbringung des ruhenden Verkehrs in 
Tiefgaragen steht ein größerer Anteil der oberirdischen Flächen für Grün- und 
Freiräume zur Verfügung. Im Sinne des Vorrangs von Grün- und Freiflächen sowie 
eines geordneten städtebaulichen Gesamtbildes wird festgesetzt, dass Tiefgaragen 
nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb der entsprechend 
umgrenzten und gekennzeichneten (TGa) zulässig sind. Damit wird sichergestellt, 
dass ein großer Anteil des Plangebietes weder unter- noch überbaut wird und 
entsprechend gestaltet und begrünt wird. 
Öffentlich zugängliche Parkplätze, auch für Besucherinnen und Besucher des 
Plangebietes, stehen im öffentlichen Raum entlang der Erkrather- und der 
Fichtenstraße zur Verfügung. Da keine öffentlichen Erschließungsstraßen neu im 
Plangebiet angelegt werden, sind weitere zusätzliche Besucher-Stellplätze im 
öffentlichen Straßenraum nicht möglich.  
Zusätzliche KFZ-Stellplätze, die der Allgemeinheit zugänglich sind und zu 
marktüblichen Bedingungen an Nutzer außerhalb des B-Plan Gebiets vermietet 
werden sollen, sind in der Tiefgarage geplant (mindestens 30 und maximal 50 PKW-
Stellplätze). Als Mieter kommen hier vorrangig Anwohner im Umkreis von 500 m in 
Frage.  
6.8 Verkehrliche Erschließung 
6.8.1 Äußere Verkehrserschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bestehenden angrenzenden 
Straßenzüge. Das Plangebiet liegt zwischen der Werdener Straße, der Fichtenstraße 
und der Erkrather Straße, die eine gute verkehrliche Anbindung auch an das 
regionale und überregionale Verkehrsnetz bieten.  
Die aus der Planung resultierenden Verkehrsmengen wurden im Rahmen einer 
verkehrstechnischen Untersuchung (Bebauungsplan Nr. 02/018 – Werdener Straße / 
Erkrather Straße (ehem. B8-Center) – Verkehrsuntersuchung, Lindschulte GmbH, 
19.06.2024) ermittelt und in drei Szenarien betrachtet (Bestand, Prognosenullfall, 
Prognoseplanfall). Im Bestand wurden die Zähldaten 2024 verwendet. Im 
Prognosenullfall wurden zusätzlich die Verkehre aus der Planung des Technischen

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Verwaltungsgebäudes Moskauer Straße und der Planung Cube Central 378 
verwendet. Im Prognoseplanfall wurden wiederum zusätzlich zum Prognosenullfall 
die Neuverkehre aus dem Plangebiet einbezogen. 
Cube Central 378 
Das benachbarte Grundstück, das mit einem Teil des ehemaligen Parkplatzes des B8-
Centers überbaut war, wird aktuell bebaut. Hier soll ein Quartier mit vielseitigen 
Wohnmöglichkeiten, Gewerbeflächen, Büronutzungen und einem durch die 
Nachbarschaft geprägten Gebäudeabschnitt für das Gemeinwesen, soziale 
Einrichtungen und Kultur entstehen. Die daraus resultierenden Neuverkehrsmengen 
wurden in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt. 
Technisches Verwaltungsgebäude Moskauer Straße (TVG) 
An der Moskauer Straße in Düsseldorf-Oberbilk ist der Neubau eines neuen TVG der 
Stadt Düsseldorf geplant. Das neue TVG ist als Hochhaus mit 28 Obergeschossen mit 
einer Bruttogrundfläche (BGF) von über 70.000 m² geplant. Das Hochhaus soll über 
einen öffentlichen Sockelbereich verfügen. Hierin sind u.a. Flächen für ein 
Bürgerbüro sowie für eine städtische Personalakademie vorgesehen. Im neuen TVG 
werden aufgrund einer geplanten Nutzungsorganisation zukünftig rund 2.400 
Mitarbeiter der Stadtverwaltung arbeiten. Die entsprechende Neuverkehrsmenge 
wurde in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt.  
Für folgende Knotenpunkte wurde eine Bewertung der Leistungsfähigkeit für den 
Bestand, den Prognosenullfall und den Prognoseplanfall durchgeführt:  
1. Werdener Straße / Fichtenstraße  
2. Werdener Straße / Kettwiger Straße / Erkrather Straße  
3. Fichtenstraße / Zufahrt Plangebiet Süd 
4. Erkrather Straße / Zufahrt Plangebiet Nord / Ruhrtalstraße 
5. Erkrather Straße / Ronsdorfer Straße 
6. Ronsdorfer Straße / Fichtenstraße / Lierenfelder Straße 
In der Untersuchung wurde festgehalten, dass es sich bei dem Plangebiet und dessen 
Umfeld um ein hoch belastetes Straßenverkehrsnetz handelt, in dem bereits heute 
einzelne Verkehrsströme, insbesondere an den Knotenpunkten der Bundesstraße B8 
(Werdener Straße / Kettwiger Straße) in den Spitzenstunden nicht immer 
leistungsfähig abgewickelt werden können. Ein besonders starker Rückstau wurde 
am Knotenpunkt Erkrather Straße / Werdener Straße /Kettwiger Straße von der 
Erkrather Straße (Stufe F) kommend festgestellt. Auch am Knotenpunkt Erkrather

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Straße / Ronsdorfer Straße wird für die Geradeaus- und die Linksabbiegespur auf der 
Erkrather Straße in Richtung Plangebiet ein nicht leistungsfähiger Verkehrsablauf 
(Stufe F) im Bestand festgestellt. Durch die Neuplanung sinkt die Qualitätsstufe 
einzelner Spuren an den Knotenpunkten wie folgt: 
 Knotenpunkt Werdener Straße/Kettwiger Straße/Erkrather Straße: von E auf F 
während der vormittäglichen Spitzenstunde beim Rechtsabbiegestrom in der 
Zufahrt Erkrather Straße Ost 
 Knotenpunkt Ronsdorfer Straße/Fichtenstraße/Lierenfelder Straße: von D nach 
E während der vormittäglichen Spitzenstunde beim Linksabbieger an der 
Zufahrt Ronsdorfer Straße Süd  
In vielen Bereichen gibt es keine oder nur geringfügige Veränderungen. 
Die beiden Zufahrten zum Plangebiet lassen sich hingegen in alle Richtungen sowie 
in der vormittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde leistungsfähig abwickeln. 
In der Betrachtung der Leistungsfähigkeit muss einfließen, dass bei den 
Verkehrswegen im Umfeld des Plangebietes diverse Zielkonflikte zwischen der 
Abwicklung des MIV und der Bevorrechtigung des ÖPNV vorliegen. Das Potenzial für 
bauliche Kapazitätserweiterungen für den MIV ist weitgehend ausgeschöpft und es 
besteht eine Flächenkonkurrenz zwischen den Verkehrsarten des Umweltverbundes 
und dem MIV. Darüber hinaus ist die Erhaltung und Erweiterung des ÖPNV vorrangig 
zu betreiben, da dies für die Umsetzung der Verkehrswende und die Einhaltung der 
gesetzlich festgelegten Klimaschutzziele erforderlich ist. 
Weiterhin zu berücksichtigen ist der geplante Umbau des Knotenpunktes Werdener 
Straße / Fichtenstraße / Albertstraße, dessen Umsetzung bisher nicht terminiert ist 
und dessen Rahmenbedingungen noch nicht abschließend feststehen. Dieser Umbau 
wird – unabhängig davon, wie und wann er umgesetzt wird – in jedem Fall zu 
Veränderungen in den Abbiegebeziehungen und zu Verkehrsverlagerungen führen, 
die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkreter prognostiziert werden können.  
Ein Vergleich der Zähldaten der Verkehre, die durch das vollvermietete B8 Center 
entstanden sind, mit den Prognosedaten der vorliegenden Planung zeigt, dass die 
Verkehrsbelastung der aktuellen Nutzungen im Tagesverlauf etwa 1,5 – mal höher 
sind als die in diesem Bebauungsplan geplanten Nutzungen. Da das B8 Center 
aktuell nicht voll genutzt ist, ergeben sich diese Erkenntnisse nicht aus den 
Betrachtungen der einzelnen Knotenpunkte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass 
aufgrund der veränderten Nutzungsmischung im geplanten Quartier der Quellverkehr 
am Vormittag sowie der Quell- und Zielverkehr am Nachmittag geringer ausfallen 
werden als derzeit.

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Vor diesem Hintergrund werden die Ergebnisse der 
Leistungsfähigkeitsuntersuchungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit im 
Gutachten als unkritisch beurteilt. Es bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine 
Bedenken gegen die geplante urbane Nachverdichtung. 
6.8.2 Innere Verkehrserschließung 
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes ist über zwei private Erschließungen 
sichergestellt. Über den geplanten Erschließungsstich von der Fichtenstraße wird 
ausschließlich die vorgesehene südliche Tiefgaragenzufahrt erschlossen. Da dieser 
Stich nur von Anliegern genutzt werden soll, ist planungsrechtlich die Festsetzung 
eines Geh- und Fahrrechtes nicht notwendig. Über den zweiten, von der Erkrather 
Straße ausgehenden Erschließungsstich, wird die nördliche Tiefgaragenzufahrt und 
die Kita erreicht und die Anlieferung des geplanten Lebensmittelmarktes ermöglicht. 
Für den Fuß- und Radverkehr bietet diese Anbindung über den geplanten 
Quartiersplatz hinweg eine direkte Verbindung zwischen der Ruhrtalstraße und der 
Kiefernstraße. Der Höhenunterschied zwischen dem Plangebiet und der Kiefernstraße 
soll über ein Rampenbauwerk am Quartiersplatz überwunden werden. 
An diese Zufahrt und den daran angrenzenden öffentlichen Quartiersplatz ist darüber 
hinaus das Wegenetz im Quartier angeschlossen, über welches die öffentliche 
Durchwegung des gesamten Plangebietes sichergestellt ist. Die öffentliche Nutzung 
dieser Zufahrt ist planungsrechtlich über ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sichergestellt. Ein 
Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsträger sichert die technische Erschließung 
der anliegenden Gebäude (GFL). 
Die im Plangebiet gelegenen Hauptverkehrswege – Erkrather Straße, Werdener 
Straße und Fichtenstraße – werden im Bebauungsplan als Straßenverkehrsflächen 
festgesetzt. Dies entspricht der öffentlichen Verkehrsfunktion dieser Flächen. Sie 
erfahren im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens zum Teil 
geringfügige Angleichungen der Flächen, die aufgrund der aktuellen Planung 
vorgenommen werden müssen: 
Im Bereich der Erkrather Straße wird die Zufahrt zum Plangebiet neugestaltet. Die 
Flächenaufteilung der Erkrather Straße selbst bleibt jedoch unverändert. Nur die 
privaten Vorzonen vor den Gebäuden – insbesondere vor dem geplanten 
Lebensmittelmarkt – werden umgestaltet. Darüber hinaus wurde seitens der 
politischen Vertreter des Stadtbezirks an die Verwaltung der Wunsch nach einem 
signalisierten Fußgängerüberweg über die Erkrather Straße im Bereich der 
Ruhrtalstraße herangetragen, um die Rad- und Fußwegeverbindung zwischen der

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Ruhrtalstraße und dem Plangebiet verkehrssicherer zu gestalten. Die Umsetzung 
wird aktuell geprüft. Eine Veränderung der Dimensionen der öffentlichen 
Verkehrsfläche geht damit nicht einher. 
Im Bereich des U-Bahn-Ausgangs wird die öffentliche Verkehrsfläche an die 
vorgesehenen Gebäudekanten angepasst. Die Eigentumsverhältnisse werden der 
aktuellen Planung neu geordnet und die ausgewiesene Verkehrsfläche entsprechend 
geändert. Damit wird der öffentlich genutzte und hochfrequentierte Raum an der 
Ecke Erkrather Straße / Werdener Straße planungsrechtlich für eine öffentliche 
Nutzung gesichert. Es ist im Rahmen der vorliegenden Planung eine Neugestaltung 
des Platzes unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ströme von Radfahrerinnen 
und Radfahrern sowie Fußgängerinnen und Fußgängern vorgesehen. 
Die entlang der Werdener Straße im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze rückt 
gegenüber der Gebäudekante des bestehenden Gebäudebestandes des B8-Centers 
zurück, so dass hier die Möglichkeit besteht, den Rad- und Fußweg zu verbreitern. 
Die Eigentumsverhältnisse werden der aktuellen Planung angepasst. Der Ausbau des 
dort als „schnelle Radroute“ im Radwegenetz der Landeshauptstadt Düsseldorf 
klassifizierten Radweges ist somit möglich und soll aufgrund der hohen 
stadträumlichen Bedeutung umgesetzt werden. Vorgesehen ist die Verbreiterung des 
Radweges auf 2,5 m und die Verlegung auf die gebäudezugewandte Seite des 
Grünstreifens. Der Gehweg wird unmittelbar neben dem Radweg geführt und weist 
ebenfalls eine Breite von mindestens 2,5 m auf, die aufgrund der Straßenführung 
und der Gebäudestellungen variieren kann. Der heutige Radweg soll dem 
Grünstreifen zugeschlagen werden, was zu einer Verbreiterung des Grünstreifens 
führt, der damit einen wirksamen Sicherheitspuffer zwischen dem Autoverkehr und 
dem Rad- und Fußverkehr darstellt. 
6.8.3 Ruhender Verkehr 
Da das Plangebiet im Wesentlichen frei von oberirdischem Kfz-Verkehr sein soll, wird 
der ruhende Verkehr nahezu ausschließlich in Tiefgaragen untergebracht. Dazu soll 
eine teilweise mehrgeschossige Tiefgarage größtenteils unter den Gebäuden 
angeordnet werden, die über die beiden oben beschriebenen Zufahrtsstraßen 
erschlossen wird. Durch die Lage der Ein- und Ausfahrten an den geplanten 
Erschließungsstichen wird eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des 
öffentlichen Verkehrs verhindert.  
Zufahrten zu Tiefgaragen sind aufgrund der Lage der vorgesehenen Bebauung und 
den stark frequentierten Straßen und Knotenpunkten nur an wenigen Stellen 
möglich. Da die Auswirkungen der Zufahrten zudem schalltechnisch bewertet wurden

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(siehe Pkt. 6.15.1), wird die Verortung der Zufahrten über eine entsprechende 
Festsetzung in der Planzeichnung planungsrechtlich gesichert.  
Die einzigen im Plangebiet zulässigen oberirdischen Stellplätze auf privater 
Grundstücksfläche werden an dem Erschließungsstich, der von der Erkrather Straße 
Richtung Quartiersplatz führt, liegen. Sie dienen der Abwicklung des Hol- und 
Bringverkehrs der Kita und stehen für Anlieferungen zur Verfügung.  
Im öffentlichen Straßenraum stehen beidseits der Erkrather Straße einige 
Längsparkstände für Besucherverkehr zur Verfügung.  
6.9 Ver- und Entsorgung 
Das Plangebiet kann über die bestehende Infrastruktur in den umliegenden Straßen 
ver- und entsorgt werden. Anschlüsse des Plangebietes an das vorhandene 
Versorgungsnetz für Gas, Wasser, Strom, Fernwärme und Telekommunikation sind 
aufgrund der bestehenden Bebauung bereits gegeben, müssen jedoch im Rahmen 
der Baumaßnahmen angepasst werden. Dabei sind die Vorgaben der 
Versorgungsunternehmen zu berücksichtigen. 
Entlang der Fichtenstraße wurde nachrichtlich eine unterirdische Gasleitung in die 
Planzeichnung übernommen. Die Trassendarstellung entspricht der Lage in dem 
bisher rechtsgültigen Bebauungsplan und wurde unverändert in den aktuellen Plan 
übernommen. Die Gasleitung ist derzeit stillgelegt.  
6.9.1 Entwässerung 
Die entwässerungstechnische Erschließung ist über die umliegende öffentliche 
Mischwasserkanalisation grundsätzlich gesichert. Eine Pflicht zur ortsnahen 
Niederschlagswasserversickerung gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) NW 
in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht nicht, da das 
Plangebiet bereits heute bebaut ist, vollständig abwassertechnisch erschlossen und 
an die öffentliche Mischwasserkanalisation angeschlossen ist.  
Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurden zwei Varianten 
grundsätzlich geprüft und letztlich nachgewiesen, dass alle geplanten Grundstücke 
kanaltechnisch erschlossen werden können. Folgende Variante wird im weiteren 
Verfahren konkretisiert: 
Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser wird aus den Gebäuden in dem 
Teilbereich MU 1.1 direkt in die bestehende Kanalisation in der Fichtenstraße geleitet. 
Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser der Häuser in den Teilbereichen 
MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 wird in mehreren Kanälen durch die Grüne Mitte bis zum 
Quartiersplatz geführt, dort zu einer öffentlichen Sammelleitung zusammengefasst 
und an den Kanal in der Kiefernstraße angeschlossen. Die Regenwässer der

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gesamten Grünen Mitte und des Quartiersplatzes entwässern in den bestehenden 
Anschlusskanal (DN 700) in der Kiefernstraße. Das Schmutzwasser aus den 
Gebäuden aus dem Teilbereich MU 1.5 soll entweder in die bestehende Kanalisation 
in der Erkrather Straße oder über den Quartiersplatz zum bestehenden Kanal in der 
Kiefernstraße geleitet werden. 
Aufgrund des vorbelasteten Bodens im Plangebiet ist eine Versickerung des 
Regenwassers nicht zulässig. Aufgrund des vorbelasteten Bodens im Plangebiet soll 
ein Bodenaustausch von 1,5 m Stärke vorgenommen und mit einer Absperrschicht 
über dem Bestandsboden abgegrenzt werden. Damit wird sichergestellt, dass kein 
Regenwasser durch die belasteten Bodenzonen ins Grundwasser gerät und dass 
Neupflanzungen keinen direkten Kontakt zum Grundwasser haben werden. Die 
Absperrschicht wird aufgrund des im Plangebiet vorhandenen Gefälles stufenartig 
hergestellt, um auf der gesamten Grundstücksfläche von Südwesten nach Nordosten 
eine durchgehende Schichtdicke von mind. 1,5 m zu gewährleisten. Für 
tieferwurzelnde Baumpflanzungen kann die Schichtdicke punktuell auf 2,0 m erhöht 
werden. 
Die vorgesehene Entwässerungsplanung basiert auf dem aktuellen Teilungskonzept 
des Plangebietes. Die vorgesehene Entwässerungsplanung ist auch dann 
funktionsfähig, wenn das Grundstück während der Bauphase entsprechend geteilt 
und abschnittsweise bebaut werden würde.  
Der Bodenaustausch von 1,5 m wird für die Bepflanzung der nicht überbaubaren 
Flächen mit Stauden, Gräsern oder Rasen sowie Sträuchern und kleineren Bäumen 
seitens der Fachplanerinnen und Fachplaner für ausreichend erachtet. Für die 
Pflanzung von größeren Bäumen wird empfohlen, den Aushub punktuell auf 2 m zu 
vertiefen, um ihnen genügend Wurzelraum zu geben. Da die Bäume durch die 
Abdichtungsschicht keinen direkten Zugang zum Grundwasser haben, wird im 
weiteren Verfahren geprüft, ob Baumrigolen oder andere Bewässerungsmaßnahmen 
erforderlich sind, um die ausreichende Wasserversorgung der Bäume zu 
gewährleisten. 
6.9.2 Energiekonzept 
Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden unterschiedliche Energiekonzepte 
geprüft. Um den sehr hohen Ansprüchen an Energieeffizienz und Dekarbonisierung 
gerecht zu werden, wird die Umsetzung eines Energiekonzepts mit den 
Energiebausteinen Fernwärme, Wärmepumpen und Photovoltaik angestrebt. 
Im Norden des Plangebietes in der Erkrather Straße befindet sich eine 
Fernwärmeleitung. Daran ist derzeit das denkmalgeschützte Gebäude Erkrather

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Straße 167 angeschlossen. Eine Versorgung des gesamten Plangebietes mit 
Fernwärme wäre möglich. Aufgrund der Größe des Anschlussgebietes und der 
unterschiedlichen Nutzungen der Baukörper soll ergänzend eine dezentrale 
Versorgung der einzelnen Baukörper geprüft werden. Hierbei könnten Luft-Wasser-
Wärmepumpen in Kombination mit Photovoltaik eingesetzt werden. Als Aufstellorte 
dieser Anlagen könnten Technikflächen auf den Dächern vorgesehen werden. Die 
Verfügbarkeit von ausreichend Technikflächen auf und in den Gebäuden wurde im 
Rahmen der Machbarkeitsstudien geprüft und ist gewährleistet. 
6.9.3 Wertstoffbehälter – Depotcontainer 
Im Plangebiet ist die Entsorgung von Altglas und Altkleidern in der Fichtenstraße im 
Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche geplant. Vorgesehen sind drei unterirdische 
Depotcontainer für Altglas (Weiß-, Grün-, Braunglas je 3 m³) sowie ein oberirdischer 
Altkleidercontainer. Da zur Wohnbebauung ein notwendiger Mindest-Abstand von 7,0 
m eingehalten werden muss, kommen nur Standorte an der Fichtenstraße in Frage. 
Diese würden sich in fußläufiger Erreichbarkeit für alle Bewohnerinnen und Bewohner 
des Quartiers befinden und wären von angrenzenden Wohngebieten gut zu 
erreichen.  
6.9.4 Abfallsammelbehälter und Müllabfuhr 
Die Abfallbeseitigung ist über die öffentlich befahrbaren Verkehrswege 
(Fichtenstraße, Werdener Straße, Erkrather Straße) gesichert.  
Standorte für Abfallsammelbehälter für Restmüll (graue Tonne), Leichtverpackungen 
(gelbe Tonne), Altpapier (blaue Tonne) und Biomüll (braune Tonne) sind an bzw. in 
den Gebäuden einzuplanen. Temporäre Müllsammelstellen für den Tag der Abholung 
dürfen nicht mehr als 20m von der Stelle entfernt sein, an der das 
Entsorgungsfahrzeug hält. Entlang der Werdener Straße sowie am Anfang der 
Erschließungsstiche, dort nahe der Fichten- bzw. der Erkrather Straße, werden 
insgesamt vier temporäre Müllsammelstellen auf den privaten Grundstücksflächen 
vorgesehen. Sie sind jeweils parallel zur Fahrbahn anzuordnen. Die Flächen sind 
hinreichend groß zu bemessen, um verschiedene Abfallfraktionen zum Teil am 
gleichen Werktag abzuholen. Um zu vermeiden, dass die Abholfahrzeuge die 
Fahrbahn länger als nötig blockieren, kann im Rahmen einer zukünftigen 
Ausbauplanung der Werdener Straße ggf. vereinbart werden, dass die temporären 
Abholstellen an der Werdener Straße unmittelbar am Fahrbahnrand eingerichtet 
werden.  
6.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Um die Erschließung und die als städtebauliche Zielsetzung formulierte 
Durchgängigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu sichern, werden einige Geh- 
Fahr- oder Leitungsrechte festgesetzt: 
In den Teilbereichen MU 1.1 und MU 1.4 werden Gehrechte zugunsten der 
Allgemeinheit zur planungsrechtlichen Sicherung von drei Durchgängen an der 
Werdener Straße unter den jeweiligen Gebäuden hindurch festgesetzt. Sie sollen eine 
lichte Höhe von mind. 3,0 m und unterschiedliche Mindestbreiten aufweisen. 
Allen geplanten Durchgängen wird eine hohe städtebauliche Bedeutung 
beigemessen, da durch sie von den beiden verkehrlichen Knotenpunkten (Werdener 
Straße / Fichtenstraße, Werdener Straße / Erkrather Straße), an denen sich zudem 
Haltepunkte des ÖPNV befinden, der grüne Blockinnenbereich mit dem hohen 
Angebot an Spiel- und Freiflächen aber auch die umliegenden Quartiere 
(insbesondere „Dorfplatz“ Kiefernstraße) erreicht werden können. Darüber hinaus 
wird durch einen mittig an der Werdener Straße gelegenen Durchgang eine 
zukünftige Verbindung über die Werdener Straße hinweg in die nordwestlich davon 
gelegenen Quartiere ermöglicht. Durch den im südwestlichen Bereich des Flincarées 
befindlichen Weg ist diese Verbindung bereits vorbereitet.  
Von dem Knotenpunkt Werdener Straße / Fichtenstraße kann das neben dem 
Hochhaus befindliche Gebäude durch das mit „G 1“ bezeichnete Gehrecht aus 
südwestlicher Richtung kommend unterquert werden. Hier ist eine Durchwegung mit 
einer Breite von 6,0 m herzustellen. Über das ebenfalls mit „G 1“ bezeichnete 
Gehrecht im Blockinnenbereich kann von dort über vielfältige Wegebeziehungen der 
Quartiersplatz, oder durch die wiederum mit „G 1“ bezeichneten Durchgänge mittig 
sowie im Norden des Plangebietes, die Werdener Straße sowie der Knotenpunkt 
Werdener Straße / Erkrather Straße mit dem dort befindlichen U-Bahn- Ausgang 
erreicht werden. Dieser Durchgang ist aufgrund seiner hohen städtebaulichen 
Bedeutung als Eingangsbereich zur Grünen Mitte herzustellen. Die Festsetzung der 
lichten Mindesthöhe von 3 m gewährleistet die Umsetzung von großzügigen 
Durchgängen, durch die dunkle und nicht einsehbare Ecken und somit sogenannte 
Angsträume vermieden werden. 
Die Freiflächen im Blockinnenbereich – zwischen den vorgesehenen Durchgängen 
und dem Quartiersplatz – sind weitgehend mit einem Gehrecht zugunsten der 
Öffentlichkeit bestimmt, welches ebenfalls als „G 1“ bezeichnet wird. Dadurch wird 
das Plangebiet durchlässig und in das stadträumliche Gefüge eingebunden. Die 
aktuelle Freiraumplanung sieht in der Grünen Mitte eine Vielzahl an Wegen vor, an 
denen eine Reihe von Spiel- und Sportmöglichkeiten liegen. Die geplanten Wege 
ermöglichen eine Durchquerung des Plangebiets für die Öffentlichkeit. Da die Lage

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
der Wege in der weiteren Planung der Grünflächengestaltung konkretisiert wird und 
sich dementsprechend noch geringfügig verschieben kann, wird die gesamte Fläche, 
in der sich die Wege befinden werden, als Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. 
Im Nordosten des Plangebiets befindet sich im Teilbereich MU 1.5 eine der beiden 
Anbindungen des Quartiers an das öffentliche Straßennetz. Über die dort 
vorgesehene Erschließungsstraße, die die Erkrather Straße mit dem Quartiersplatz 
verbindet, wird zum einen die nördliche Tiefgaragenzufahrt erschlossen, zum 
anderen wird dort die Anlieferung des Lebensmitteleinzelhandels sowie die Hol- und 
Bringzone der Kita eingerichtet werden. Da diese Zufahrt zudem die Verbindung 
zwischen Ruhrtalstraße und Kiefernstraße für Radfahrerinnen und Radfahrer und 
Fußgängerinnen und Fußgänger darstellt, kommt ihr eine besondere städtebauliche 
Bedeutung und ein öffentliches Interesse zu. Aus diesem Grund wird dort ein Geh- 
und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger 
sowie ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt (GFL). 
Damit wird auch die notwendige Zufahrt für die Feuerwehr und Rettungsdienste 
gesichert und für Anlieger die Möglichkeit der Andienung z.B. bei Umzug oder 
größeren Lieferungen geschaffen. Um Gefahren für Kinder insbesondere durch die 
Anlieferung des Lebensmitteleinzelhandels zu vermeiden, sollte diese zeitlich 
eingeschränkt in den Morgenstunden stattfinden. Da voraussichtlich ein großer Teil 
der Kinder der geplanten Kindertageseinrichtung aus dem Quartier selbst oder aus 
der unmittelbaren Nähe stammen werden, ist die Anfahrt mit dem Pkw nur in 
begrenztem Umfang zu erwarten. 
Bei der Tiefgaragenzufahrt im Teilbereich MU 1.1 handelt es sich um eine private 
Zufahrt, die ausschließlich für Anlieger nutzbar sein wird. Die Festsetzung eines Geh- 
Fahr- oder Leitungsrechtes ist somit für diese Erschließungsfläche nicht erforderlich. 
Die im Plangebiet für die Entwässerung und sonstige Versorgung erforderlich 
werdenden Leitungen werden über Leitungsrechte planungsrechtlich gesichert.  
Eine dauerhafte dingliche Sicherung (Dienstbarkeiten / Baulasten) der Zufahrten und 
Wege wird im Zuge des abzuschließenden städtebaulichen Vertrags vereinbart. 
6.11 Private und öffentliche Grünflächen 
Das Freiraumkonzept der Grünen Mitte verfolgt die Idee der Entsiegelung der 
Projektfläche und der Errichtung von attraktiven Grünflächen. Durch die Struktur der 
Bebauung ist die Grüne Mitte von verkehrsreichen Straßenflächen abgewandt und als 
ruhige Aufenthaltszone geplant. Es werden sowohl private als auch öffentlich 
nutzbare Grünflächen vorgesehen. Privat sind im Wesentlichen die Terrassen und 
wohnungsnahen Grünbereiche für die Erdgeschosswohnungen sowie die Kita-

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Außenfläche. Die anderen Flächen der Grünen Mitte werden mit unterschiedlichen 
Nutzungsoptionen belegt sein (Verweilen, Spiel und Aktivität) und öffentlich 
zugänglich werden. Die Festsetzung erfolgt über das Gehrecht G1. 
Angaben zur Gestaltung und Bepflanzung der Grünen Mitte wurden im 
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan erarbeitet.  
6.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
Das Plangebiet liegt innerhalb der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nummer 
5676/55 beiderseits Werdener Straße (2002), Nummer 02/001 Elektrofachmärkte 
Metrostraße und Werdener Straße (2011) und Nummer 02/003 Fachmarktzentrum 
Werdener Straße (2014). Grundsätzlich sind bei der Aufstellung von 
Bebauungsplänen gemäß § 1a BauGB und § 15 BNatSchG unvermeidbare Eingriffe in 
Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen). Ein Ausgleich ist jedoch 
nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt 
sind oder zulässig waren (§ 1a, Abs. 3, Satz 6 BauGB). 
In den o.g. rechtsverbindlichen Bebauungsplänen ist eine GRZ von 1,0 festgesetzt 
und somit eine ganzflächige Versiegelung des Plangebietes zulässig. Grünordnerische 
Maßnahmen sind in nur sehr geringem Umfang festgesetzt. 
Das städtebauliche Nutzungskonzept sieht ein Urbanes Gebiet mit nur teilweiser 
Unterbauung durch eine Tiefgarage und großzügigen nicht be- oder unterbauten 
Flächen vor. Für diese werden umfangreiche grünplanerische Festsetzungen 
getroffen, so dass zukünftig ein deutlich höherer Grünanteil im Plangebiet realisiert 
wird. 
Die bestehenden Grünstrukturen an der Erkrather Straße sowie der Werdener Straße 
innerhalb des Plangebietes werden vollständig als Bestand gesichert. Da keine 
Eingriffe in diesen Flächen erfolgen, sind Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. 
Da die bestehende bauliche Realnutzung intensiver und die Flächenversiegelung 
deutlich höher ist, als es in der zukünftigen Planung vorgesehen ist, ist ein Ausgleich 
gemäß § 1a BauGB nicht erforderlich. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
findet in diesem Verfahren daher keine Anwendung. Die aufgrund der 
Baufeldfreimachung und der Baumaßnahmen zu entfernenden Bäume, die unter die 
Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt fallen, können im Plangebiet vollständig 
ausgeglichen werden. Wertermittlung und Ausgleich erfolgen im Rahmen der 
weiteren Genehmigungsplanung. 
Zum Bebauungsplan liegt ein vereinfachter Grünordnungsplan – GOP III

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
(Vereinfachter Grünordnungsplan (GOP III) zur Neuaufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) in Düsseldorf, 
ökoplan GmbH, Oktober 2024) – sowie eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe 
1 (Neuordnung und Neuentwicklung des Areals des B8-Centers in Düsseldorf Flingern 
Süd, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stufe I, Kölner Büro für Faunistik, Juni 
2024) vor. Der GOP fasst die planungsrechtlichen Grundlagen zusammen, erhebt und 
bewertet den Bestand und beschreibt die Auswirkungen des Vorhabens. Außerdem 
formuliert er auf Basis des freiraumplanerischen Konzepts von LOLA (siehe Punkt 
5.3) landschaftspflegerische Maßnahmen sowie konkrete Maßnahmen zum 
Artenschutz. 
6.13 Artenschutz 
Im Vorfeld der Planung wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe 1 (ASP 
1) durchgeführt, in der geprüft wurde, ob und ggf. bei welchen Arten 
artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 BNatSchG durch die Umsetzung der 
Planung auftreten könnten. Die Untersuchungen kommen im Wesentlichen zu dem 
Ergebnis, dass im Plangebiet mit Brutvorkommen verschiedener nicht-
planungsrelevanter Brutvogelarten zu rechnen ist, bei denen keine 
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten. Für möglicherweise von 
Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vorkommen von verbreiteten Vogelarten 
sind Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden. 
Ein Vorkommen von vier planungsrelevanten Vogelarten wird im Gutachten als 
potenziell möglich eingeschätzt. Es ist jedoch nicht mit Brutansiedlungen dieser 
potenziell auftretenden Arten zu rechnen, sondern eventuell mit einem 
gelegentlichen Vorkommen als Nahrungsgäste. Aus diesem Grund wird es auch nicht 
zu einem Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten oder zu einer Gefährdung 
dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kommen. 
Laut Messtischblatt Nr. 4706-4 des LANUV ist ein Vorkommen der Zwergfledermaus 
im Wirkraum des Vorhabens nicht ausgeschlossen. Im Plangebiet ist eine 
Quartiersnutzung insbesondere an dem denkmalgeschützten Gebäude an der 
Erkrather Straße denkbar und möglich. Seitens der Gutachterin/des Gutachters 
wurden jedoch keine Hinweise auf Winterquartiere vorgefunden. Die weiteren 
Gebäude haben eine stark eingeschränkte Eignung für Fledermäuse, so dass hier 
gelegentliche Nutzungen von Einzelquartieren nicht gänzlich ausgeschlossen werden 
können, aber wenig wahrscheinlich sind. 
Die Zwergfledermaus sowie weitere Fledermausarten könnten die vorhandenen 
Strukturen gelegentlich als Nahrungshabitat nutzen. Ein essenzieller Nahrungsraum

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
wird seitens der Gutachterinnen /des Gutachters aufgrund der Siedlungslage und 
Strukturarmut des Plangebietes jedoch ausgeschlossen. 
Das Auftreten weiterer Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie – zum Beispiel von 
Reptilien oder Amphibien – wird gutachterlich aus Mangel an geeigneten 
Lebensräumen ausgeschlossen. 
Zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen wird von der 
Gutachterin /dem Gutachter vorgeschlagen, die Dach- und Fassadenbereiche des 
denkmalgeschützten Gebäudes zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, muss im 
Rahmen einer gezielten Bestandsaufnahme, die innerhalb der Aktivitätszeiten der 
Fledermäuse zwischen April und August des entsprechenden Untersuchungsjahres 
durchgeführt werden sollen, geklärt werden, ob hier Quartiersnutzungen von 
Fledermäusen stattfinden. Ggf. sind dann funktionserhaltende Maßnahmen zu 
konzipieren. 
Zum Schutz eventueller Brutvögel oder Fledermäuse sind Baufeldvorbereitungen, 
insbesondere Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Abbruch von Gebäudeteilen 
oder Mauern auf den Zeitraum vom 01.10. bis zum 28.02./29.02. gemäß § 39 
BNatSchG zu beschränken. Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von 
Fledermäusen sowie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Eine ökologische 
Baubegleitung der Abbrucharbeiten durch eine fachkundige Person ist erforderlich. 
Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln während Abbrucharbeiten, 
Umbaumaßnahmen und Baumfällungen ist die Untere Naturschutzbehörde zu 
beteiligen, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß BNatSchG 
festzulegen. Ein Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen. 
Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden 
Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur 
Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte 
Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ 
(2022) zu beachten. 
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise 
nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, 
transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung 
aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. 
durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, 
Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei 
Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. 
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf 
max. 15 % zu beschränken. Außerdem sind Maßnahmen durchzuführen, um die

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen 
und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% reduzieren. Dies können 
beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, 
Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein 
mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden im von der 
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebenen Leitfaden „Vogelfreundliches 
Bauen mit Glas und Licht“ (2022) benannt. Es können auch andere Materialien 
verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Artenschutz 
nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen an die 
Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können. 
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im 
Rahmen des Bauantrags vorzulegen. Auch dazu wird eine textliche Festsetzung in die 
Planunterlagen aufgenommen. 
Zur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung ist innerhalb 
von zwei Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung der Unteren 
Naturschutzbehörde ein artenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur Abstimmung 
und Genehmigung vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zu beachten:  
 Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und 
Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 
3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig.  
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht 
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht 
überschreiten.  
Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende 
Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. 
 Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung 
absolut notwendige Maß zu beschränken.  
Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zu 
betreiben. Abweichungen sind im Rahmen des Konzepts mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen.  
 Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln und 
Leuchten sowie deren vorgesehenen Standorte darzustellen.  
Aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters ist das geplante Bauvorhaben unter 
Berücksichtigung der angegebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus 
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen. Weitergehende Hinweise finden 
sich auch unter Teil B des Umweltberichts.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
6.14 Grünplanerische Inhalte 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan (GOP III) 
(Vereinfachter Grünordnungsplan (GOP III) zur Neuaufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) in Düsseldorf, 
ökoplan GmbH, September 2024) erstellt. Für gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse, die Gestaltung des unmittelbaren Ortsbildes sowie aus 
stadtökologischen Gründen ist eine starke Durchgrünung des Plangebietes und die 
Begrünung baulicher Anlagen sinnvoll. 
Hohe Begrünungsanteile wirken sich positiv auf stadtökologische Funktionen aus wie 
zum Beispiel Staubbindung, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Verbesserung der 
mikroklimatischen Situation oder Schaffung von Ersatzlebensräumen für 
spezialisierte Tier- und Pflanzenarten. Grünflächen und Bäume tragen zu einer 
attraktiven Gestaltung der Freiräume in einer innerstädtischen dichten Bebauung bei 
und stellen wichtige natürliche, gliedernde und belebende Elemente dar. Besondere 
Anforderungen an die grünordnerischen Maßnahmen resultieren aus der Lage in 
einer als mittel- bis ungünstig bewerteten klimatischen Siedlungsfläche gemäß 
Klimaanpassungskonzept der Stadt Düsseldorf und aus der Ausweisung von Wohn- 
und gewerblichen Nutzungen in einem Urbanen Gebiet. 
Im Bebauungsplan werden daher auf Basis der Empfehlungen des 
Grünordnungsplans (GOP) sowie des Windgutachtens textliche und zeichnerische 
Festsetzungen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a BauGB getroffen. 
Darüber hinaus umfassen die Festsetzungen Vorgaben für die Begrünung der Dach- 
und Fassadenflächen von Gebäuden und Tiefgaragen. 
6.14.1 Dachbegrünungen 
Zur Minderung nachteiliger Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das Klima und 
den Wasserhaushalt wird festgesetzt, dass Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 
maximal 15 ° Dachneigung der jeweils obersten Geschosse unter Beachtung der 
brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 70% mit einer 
standortgerechten Vegetation mindestens (einfach) intensiv zu begrünen sind. Die 
Stärke der Substratschicht muss mindestens 50 cm (zzgl. Drainschicht) betragen. 
Abweichungen von der festgesetzten Aufbauhöhe sind je Dachfläche auf maximal 
10% zulässig. Für Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens 100 
cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss 
mindestens 30m³ je Baumstandort betragen.  
Die Funktion der Dachbegrünung ist dauerhaft zu gewährleisten

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Von der Dachbegrünung ausgenommen sind die Kita-Außenflächen, begehbare 
Dachterrassen, erforderliche Wartungswege, verglaste Flächen und technische 
Aufbauten, soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf der Dachfläche zulässig 
sind, da diese notwendig oder im Sinne der Wohnqualität gewünscht sind. Die 
Festsetzung ermöglicht die Verortung der Außenspielfläche der Kita auf dem Dach 
des ersten Obergeschosses im Teilbereich MU 1.5. 
Die Kombination von Dachbegrünung und Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sind 
im Sinne einer klimafreundlichen Energieerzeugung ausdrücklich zulässig und 
gewünscht. Hierzu sind die Dachflächen bezüglich Statik und Leitungsschächten 
bereits bauseitig auszulegen. 
Die oberirdischen Flächen sollen insbesondere zur Begrünung sowie zum Aufenthalt 
und Spiel freigehalten werden. Die unterirdische Bebauung wird im Bebauungsplan 
zugunsten einer nachhaltigen und vitalen Begrünung deutlich eingeschränkt. Deren 
oberirdische Begrünung wird zusätzlich vorgesehen. Um dafür eine ausreichende 
Vitalität zu sichern, ist es erforderlich, dass eine intensive Begrünung von 
Tiefgaragendecken und unterirdischen Gebäudeteilen erfolgt. Für die Begrünung wird 
daher festgelegt, dass eine Bodensubstratschicht von mindestens 80 cm (zuzüglich 
Drainschicht) und bei Baumpflanzungen eine Bodensubstratschicht von mindestens 
130 cm (zuzüglich Drainschicht) fachgerecht aufzubauen, zu begrünen und 
gärtnerisch zu gestalten ist, soweit sie nicht durch Gebäude, Erschließungsflächen 
oder sonstige zulässige Überbauungen überbaut werden. Das durchwurzelbare 
Substratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen. Abweichungen 
von der festgesetzten Aufbauhöhe sind insgesamt je Baugrundstück auf maximal 10 
Prozent der Gesamtfläche von Tiefgaragen und unterirdischen Gebäudeteilen 
zulässig. Die Abweichung soll sicherstellen, dass gerade in den Randbereichen, in 
denen zum Beispiel barrierearme Übergänge ausgebildet werden sollen, eine 
geringere Bodensubstratschicht als die festgesetzte Mindesthöhe von 80 Zentimetern 
zulässig ist. 
Der Begrünungsaufbau, die verwendeten Materialien und Substrate für die 
Tiefgaragen- und Dachbegrünung sind gemäß der jeweils bei Einreichung des 
Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung der FLL-Richtlinie vorzusehen. 
Weiterhin sind bei Baumpflanzungen die Liste der Zukunftsbäume der 
Landeshauptstadt Düsseldorf sowie der Baumlisten des Grünordnungsplanes zu 
berücksichtigen. In den Textlichen Festsetzungen sind entsprechende Hinweise 
erfolgt.  
6.14.2 Fassadenbegrünungen

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
In allen urbanen Gebieten sind die Fassaden von Gebäuden mit Ausnahme von 
Fenstern, anderen Belichtungsflächen, Balkonen, Türen und Lüftungseinrichtungen, 
sowie unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer 
bodengebundenen Fassadenbegrünung zu versehen. Die Fassaden sind mit einer 
Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer 
Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu 
begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.  
Es ist je Baufeld ein Mindestanteil der Fassadenbegrünung von 20% der 
Längenausdehnung jedes Gebäudes gemessen in der Abwicklung der Gebäude über 
alle Außenwände des Erdgeschosses sowie des ersten Obergeschosses einzuhalten.  
Die Festsetzung der Fassadenbegrünung im Plangebiet erfolgt auf Empfehlung der 
vorliegenden Windkomfortuntersuchung (siehe auch Pkt. Fehler! Verweisquelle 
konnte nicht gefunden werden.) zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im 
Plangebiet. Im Bereich der Werdener Straße sowie im Innenhof des geplanten 
Quartiers werden im Gutachten Bereiche mit der Stufe B (kurzzeitiges Sitzen oder 
Stehen) bewertet. Vertikale Begrünungen beeinflussen durch ihre vegetative 
Struktur die Luftströmungen in unmittelbarer Nähe zur Gebäudefassade. Durch die 
Erhöhung der Rauigkeit und Oberflächenstruktur wird die Windgeschwindigkeit 
insbesondere im bodennahen Bereich signifikant reduziert. Damit kann die 
Aufenthaltsqualität in den betroffenen Bereichen verbessert werden. 
Baumpflanzungen und Hecken führen ebenfalls zu einer Verbesserung des 
Windkomforts.  
Darüber hinaus tragen Fassadenbegrünungen wesentlich zur Minderung negativer 
klimatischer Effekte verdichteter Stadtstrukturen bei und sind ein anerkanntes 
Instrument der klimaangepassten Stadtentwicklung. Begrünte Fassaden reflektieren 
weniger Sonneneinstrahlung als versiegelte Flächen und tragen durch pflanzliche 
Transpiration zur Verdunstungskühlung bei.   
6.14.3 Baumpflanzungen 
Zur Herstellung von verschatteten Bereichen, aus Gründen des Klimaschutzes und 
der Klimaanpassung sowie zum Ausgleich für zu fällende Bäumen wird im 
Bebauungsplan die Pflanzung von Bäumen verbindlich geregelt. 
In den Urbanen Gebieten MU 1.2 und MU 1.3 ist mindestens je ein 
mittelgroßkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cm gemessen 
in 1,0 m Höhe) mit mind. 50 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. 
In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 550 m²

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
nicht überbauter und nicht der Erschließung dienender Fläche mindestens ein 
mittelgroßkroniger Laubbaum 2. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cm gemessen 
in 1,0 m Höhe) mit mind. 30 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. 
In den Urbanen Gebieten MU 1.1., MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 400 m² 
nicht überbauter und nicht der Erschließung dienender Flächen mindestens 1 
schmalkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cm gemessen in 
1,0 m Höhe) mit mind. 8 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu 
erhalten.  
Insgesamt sind im Plangebiet mindestens 25 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. 
Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass das städtebauliche Ziel, ein urbanes 
qualitätvolles Quartier mit einem hohen und qualitativ wertvollen Anteil an Freiraum 
zu schaffen, erreicht wird. Insbesondere die Baumpflanzungen werden zu einer 
attraktiven Gestaltung der Freiräume der innerstädtischen verdichteten Bebauung 
und zu einem angenehmen Aufenthalt im Freien für die Nutzer der neuen und der 
umgebenden bestehenden Gebäude beitragen. 
Im GOP wird zudem vorgeschlagen, insgesamt 13 der im Plangebiet vorhandenen 
Bäume, die auch nach Umsetzung der Planung erhalten bleiben können, im 
Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25b BauGB als zu erhalten 
festzusetzen. Davon wird vorliegend jedoch abgesehen, da es sich dabei um Bäume 
handelt, die der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf unterliegen. Damit ist ein 
Erhalt der Bäume sichergestellt. Sollte es dennoch zu einem Entfall von Bäumen 
kommen, ist durch die Satzung geregelt, dass ein entsprechender Ersatz zu pflanzen 
ist.  
6.14.4 Heckenbepflanzungen 
Angrenzend an die privaten Grünflächen südlich der Wohnbebauung an der Werdener 
Straße sollen Hecken angepflanzt werden, um eine attraktive Eingrünung der privat 
genutzten Grundstücksflächen sicherzustellen. Diese können in Kombination mit 
Zäunen bis zu einer Höhe von 1,0 m gestaltet werden. Um die Umsetzung der 
freiraumplanerisch und ökologisch relevanten Heckenpflanzungen sicherzustellen, 
wird die Pflanzung von Hecken im Bebauungsplan festgesetzt. Es sind mindestens 
einreihige Hecken gemäß der entsprechenden Pflanzenvorschlagsliste zu pflanzen 
und dauerhaft zu erhalten. Abgehende Pflanzen sind durch gleichartige zu ersetzen. 
Um die in der begrünten Mitte des Plangebietes vorgesehene Durchlässigkeit über 
Wegeverbindungen sicherzustellen, Ausgänge aus den privaten Gärten vorzusehen

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
und durchgesteckte Treppenhäuser mit beidseitigen Ein- und Ausgängen zu 
ermöglichen, wird die Unterbrechung der Hecke  zugelassen. Für Zu- oder 
Durchgänge kann die Hecke je hofseitiger Nutzungseinheit im Erdgeschoss je einmal 
mit einer Breite von maximal 1,5 m unterbrochen werden. Die Unterbrechungen in 
der Hecke dürfen maximal 20% ihrer Gesamtlänge umfassen.  
Eine Kombination der Hecke mit offenen Zäunen ist zulässig. Die Hecken dürfen eine 
maximale Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Hecken 
und Zäune im Bereich von Kindertagesstätten. Hier ist eine maximale Höhe von 1,8 
m zulässig. 
 
6.14.5 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
Zur Gewährleistung eines durchgrünten Innenbereiches, der Grünen Mitte, und einer 
damit einhergehenden Erholungsqualität für die zukünftigen Bewohnerinnen und 
Bewohner sowie die Besucherinnen und Besucher des neuen Quartiers wird 
festgesetzt, dass die nicht überbauten und nicht der Erschließung sowie als 
Spielplatzflächen dienenden Grundstücksflächen dauerhaft mit einer strukturreichen 
Mischvegetation aus standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, 
Bodendeckern, Stauden, Gräsern und/ oder Rasen zu begrünen sind. 
Durch die Begrünung der Freiflächen wird eine klimaoptimierende Wirkung für das 
gesamte Plangebiet erreicht und der innerstädtischen thermischen Aufheizung wird 
entgegengewirkt. Qualitativ wird entsprechend der geänderten Nutzungsart als 
Urbanes Gebiet die Nutzung und Gestaltung der Freiräume deutlich verbessert. 
6.14.6 Pflege und Erhalt der Begrünung 
Mit dem Planvorhaben werden gesonderte Begrünungsmaßnahmen getroffen, mit 
denen wie bereits beschrieben, ein gesundes Wohnumfeld, die Erfüllung diverser 
Freiraumansprüche (Erholung, Kommunikation, wohnungsnahes Kinderspiel), viel 
"Grün", ein angenehmes Kleinklima und jahreszeitlich wechselnde Pflanzen erreicht 
werden sollen. Um diese und den sich ergebenen Grünbestand nachhaltig zu sichern, 
wird auch festgesetzt, dass die Begrünung dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei 
Ausfall zu ersetzen ist. 
6.14.7 Pflanzliste und Pflanzqualität 
Um eine gewünschte Qualität der Anpflanzungen zu unterstützen, werden 
Pflanzenvorschlagslisten für Bäume, Hecken und Dachbegrünung in die Hinweise 
aufgenommen. Darüber hinaus werden Pflanzqualitäten in den Festsetzungen und in 
den Hinweisen definiert. Die Pflanzliste für Bäume richtet sich nach der

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Zukunftsbaumliste der Stadt Düsseldorf. Da es sich dabei jedoch vorrangig um 
Vorschläge für Straßenbäume handelt, wurde die Pflanzliste um weitere Vorschläge 
ergänzt. Die vorgeschlagenen Bäume richten sich darüber hinaus nach den 
Vorschlägen der Freiraumplanung, die auch eine gestalterische Zielsetzung 
verfolgen. Aus diesem Grund wurde unter anderem der Tupelobaum (Nyssa 
sylvatica) in die Liste aufgenommen. 
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Die zentrale Lage des Plangebiets im räumlichen und funktionalen Zusammenhang 
zu den bestehenden Straßensystemen bietet eine gute Anbindung an diese 
Infrastruktureinrichtungen und trägt zur Qualität des Standortes bei. Im 
Umkehrschluss sind damit aber auch Lärmauswirkungen auf das Plangebiet und 
ausgehend vom Plangebiet auf die umliegenden Bestandsnutzungen zu untersuchen 
und zu bewerten. Im Plangebiet vorgesehene gewerbliche Nutzungen können 
allerdings erst im Rahmen nachfolgender Bauantragsverfahren ihre Verträglichkeit 
nachweisen, da erst zu diesem Zeitpunkt ihre konkrete Ausgestaltung bestimmt wird.  
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden bzw. vom 
Plangebiet ausgehenden Verkehrslärmimmissionen (Straße und Schiene) und die 
durch die Errichtung von Tiefgaragen und Anlieferungsvorgängen zu erwartenden 
Geräuschimmissionen, die als Gewerbelärm eingestuft werden, wurde eine 
schalltechnische Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße in 
Düsseldorf, Peutz Consult GmbH, 08.08.2024) erarbeitet. 
6.15.1 Verkehrslärm 
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen aus den umliegenden Straßen, 
der Werdener Straße, der Erkrather Straße und der Fichtenstraße ein. Darüber 
hinaus sind die Schallemissionen der südwestlich an das Plangebiet angrenzenden 
Bahngleise der Deutsche Bahn AG sowie die in der Werdener und der Erkrather 
Straße gelegenen Straßenbahntrassen der Rheinbahn AG zu berücksichtigen. 
Die schalltechnische Untersuchung stützt sich auf die in der Verkehrsuntersuchung 
zum Bebauungsplan ermittelten Verkehrsmengen. Die Bewertung der auf das 
Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wird auf Grundlage der DIN 
18005 „Schallschutz im Städtebau“ durchgeführt. Für Urbane Gebiete werden im 
Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung als schalltechnische Orientierungswerte 
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht im Sinne der DIN 18005 herangezogen. 
Bei Planungen in innerstädtischen Lagen an bereits bestehenden Verkehrsachsen und 
somit vorbelasteten Bereichen lassen sich die Orientierungswerte der DIN 18005

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
allerdings häufig nicht einhalten oder werden teilweise im Bestand bereits 
überschritten. Bei einem Überschreiten der Orientierungswerte ist sicherzustellen, 
dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dennoch gewährleistet sind. Ab 
Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird dabei die Schwelle 
erreicht, ab der eine Gesundheitsgefährdung regelmäßig zu vermuten ist. 
Bei der Bewertung der Verkehrslärmimmissionen ist die bereits heute bestehende 
Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Daher wird in der schalltechnischen 
Untersuchung entsprechend den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung neben dem 
Prognose-Planfall (Bewertung bei Umsetzung des Bebauungsplans) auch der 
Prognose-Nullfall dargestellt. Der Prognose-Nullfall berücksichtigt die vorhandenen 
Gebäude sowie das heutige Verkehrsaufkommen und zukünftige Entwicklungen, für 
die bereits Bau- bzw. Planungsrecht besteht. Dies sind im vorliegenden Fall das im 
Bau befindlichen Vorhaben Cube Central 378 und das in Planung befindliche TVG an 
der Moskauer Straße. 
Die aus den Verkehrszahlen ermittelten Verkehrslärmimmissionen wurden zum einen 
ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der geplanten Gebäude 
durchgeführt. Es wurden zusätzlich auch die Immissionen im Gutachten dargestellt, 
die sich mit abschirmender Wirkung der geplanten Gebäude ergeben. 
Im Ergebnis der Verkehrslärmberechnungen ergeben sich an den Fassaden der 
vorgesehenen Neubauten straßenseitig folgende Beurteilungspegel (s. Anlagen 5.1.1 
und 5.2.1 zur schalltechnischen Untersuchung): 
 entlang der Erkrather Straße: 71-73 dB(A) tags und 65-66 dB(A) nachts 
 entlang der Werdener Straße: bis zu 70-73 dB(A) tags und 63-65 dB(A) 
nachts 
 entlang der Fichtenstraße: 70-72 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts 
 Baukörper im Innenbereich (Teilbereich MU 1.5) bei freier Schallausbreitung: 
64-67 dB(A) tags und 57-60 dB(A) nachts; bei abschirmender Wirkung 56 
dB(A) tags und 50 dB(A) nachts 
Entlang der Werdener und der Erkrather Straße und in Teilen auch an der 
Fichtenstraße werden demnach straßenseitig die Orientierungswerte der DIN 18005 
und auch die als kritisch zu bewertende Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts überschritten.  
Im Innenbereich des Plangebietes werden ohne die schützende Randbebauung zwar 
die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten, die Schwelle von 70 dB(A) tags 
und 60 d(B)A nachts wird jedoch in weiten Teilen unterschritten.  
In dem Schallgutachten wurde darüber hinaus die Auswirkungen der geplanten

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Bebauung und der damit zusammenhängenden Zusatzverkehre im Vergleich zur 
Situation ohne Realisierung der Planungen auf die Verkehrslärmimmissionen in der 
Nachbarschaft des Plangebietes berechnet. Die durch die Realisierung der Planung 
verursachte Erhöhung des Verkehrsaufkommens verursacht an Immissionsorten an 
den Straßen in der Umgebung des Plangebiets eine Erhöhung der 
Straßenverkehrslärmimmissionen. 
Die Pegelerhöhungen im Plangebiet und dessen Umfeld fallen durch die Umsetzung 
des Vorhabens in einem bereits stark lärmvorbelasteten Bereich insgesamt im 
Verhältnis jedoch niedrig aus. Bereits im Null-Fall kommt es im Umfeld des 
Plangebietes zu erheblichen Verkehrslärmimmissionen, welche die kritischen 
Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreiten. Die von der 
Gutachterin/vom Gutachter ermittelten Pegelerhöhungen liegen an allen 
Immissionsorten durchgängig bei unter 1 dB(A) und sind somit für das menschliche 
Ohr nicht wahrnehmbar. Sie können daher auch in dem besagten lärmkritischen 
Bereich oberhalb von 70 dB(A) nachts und 60 dB(A) tags aus 
Abwägungsgesichtspunkten hingenommen werden. Festsetzungen werden im 
Bebauungsplan somit dazu nicht getroffen. 
Seitens der Gutachterin/ des Gutachters werden zur Minderung der 
Verkehrslärmimmissionen eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder 
das Aufbringen eines lärmarmen Fahrbahnbelags vorgeschlagen. Die Umsetzung 
solcher Maßnahmen kann jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplans erfolgen.  
Durch die geplante Bebauung an der Werdener Straße werden einige Gebäude an der 
Kiefernstraße zukünftig vom Verkehrslärm abgeschirmt, so dass es hier im Planfall zu 
Pegelminderungen um bis zu 4,0 dB(A) tags und 4,0 dB(A) nachts an den Fassaden 
in Richtung des Plangebietes kommt.  
Detaillierte Angaben sind der schalltechnischen Untersuchung sowie dem 
Umweltbericht zum Bebauungsplan zu entnehmen.  
Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm 
Aufgrund der teilweise deutlichen Überschreitung der schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 sind zur Reduzierung der 
Verkehrslärmimmissionen Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Im Umgang mit den deutlichen Überschreitungen der schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 bis hin zu der Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 
dB(A) nachts, ab der eine Gesundheitsgefährdung regelmäßig zu vermuten ist, sind 
aktive Schallschutzmaßnahmen an der Geräuschquelle grundsätzlich passiven

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Maßnahmen an den betroffenen Gebäuden vorzuziehen. Daher wurden die 
städtebauliche Einordnung von aktiven Schallschutzmaßnahmen geprüft.  
Prüfung aktiver Schallschutzmaßnahmen zur Berücksichtigung der gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen sind im Bereich der vielbefahrenen Werdener 
Straße und der Erkrather Straße mit Beurteilungspegeln von bis zu 73 dB(A) im 
Tages- und 66 dB(A) im Nachtzeitraum zu erwarten. Auch an der Fichtenstraße sind 
teilweise ähnlich hohe Pegel ermittelt worden. Die Immissionen ergeben sich aus den 
Schalleinträgen der Straßen und Schienentrassen. Neben den hohen Emissionen von 
Straße und Schiene sind im Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung auch die 
abstandsunabhängigen Zuschläge der RLS-19 von bis zu 3 dB(A) für Signalanlagen 
für die ermittelten hohen Pegel insbesondere im Nahbereich von Knotenpunkten 
verantwortlich. 
Als aktive Schallschutzmaßnahme käme zum Schutz der Schalleinwirkungen aus 
Straße und Schiene die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der betreffenden 
Verkehrsachsen in Betracht. Um einen wirksamen Schallschutz für die 
dahinterliegenden Nutzungen darzustellen, müssten die Lärmschutzwände eine 
vergleichbare Höhe aufweisen wie die geplanten Gebäude. Damit müsste die Wand 
bei einer sieben- bis neungeschossigen Bebauung folglich mit einer Höhe von 
mindestens 21 m errichtet werden. Darüber hinaus müsste das Quartier fast 
vollständig von Lärmschutzwänden eingefasst werden, um einen ausreichenden 
Schallschutz zu gewährleisten. Darauf soll aus städtebaulichen Gründen verzichtet 
werden. Eines der im Qualifizierungsverfahren definierten Ziele, die im 
städtebaulichen Entwurf umgesetzt wurden und auch in den Festsetzungen im 
Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden, ist die Durchgängigkeit des 
Plangebietes. Das Areal soll von allen Seiten durchlässig werden und die 
Wegebeziehungen zwischen den Quartieren deutlich verbessern. Darüber hinaus 
sollen Blickbeziehungen vom Quartier und auch in das Quartier entstehen können. 
Die „Einrahmung“ des Quartiers mit Lärmschutzwänden würden diesem Ziel 
entgegenstehen, so dass vorliegend aus den genannten städtebaulichen Gründen 
davon abgesehen wird.  
Stattdessen sollen durch die Anordnung der geplanten Gebäude möglichst 
geschlossene Raumkanten mit verschiedenen Durchgangsmöglichkeiten entlang der 
Verkehrswege entstehen, durch die die rückwärtigen Fassaden sowie die dahinter 
gelegenen Gebäude und der grüne Innenbereich vor den Verkehrsgeräuschen 
geschützt werden. So kann gewährleistet werden, dass im Quartiersinneren ruhige

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Fassaden und Freibereiche zur Nutzung durch die Wohn- und Arbeitsbevölkerung 
entstehen. Gleichzeitig wird die Nutzung der Gebäude (z.B. Beleuchtung von 
Fenstern, soziale Kontrolle) zu einer offenen und einladenden Gestaltung entlang der 
Haupterschließungsstraßen beitragen.  
Unter Berücksichtigung der freien Schallausbreitung werden im Bereich des 
festgesetzten Urbanen Gebiets Teilbereich MU 1.5 zur Nachtzeit Beurteilungspegel 
von bis zu 60 dB(A) erwartet. Bei Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten 
Maßnahmen werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in dem Urbanen 
Gebiet Teilbereich MU 1.5 jedoch eingehalten. Wenn die Bebauung an der Werdener 
Straße zuerst errichtet wird, werden dort durch die abschirmende Wirkung 
Beurteilungspegel von nur 57 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts erreicht. Damit 
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in diesem Bereich eingehalten. Da die 
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse jedoch durch passive 
Schallschutzmaßnahmen auch ohne die Errichtung der schallschützenden Wirkung 
der geplanten Bebauung an der Werdener und der Erkrather Straße erreicht werden 
könnte, ist eine bedingte Festsetzung, die die zeitliche Reihenfolge der Bebauung 
regeln würde, nicht erforderlich. 
Passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet 
Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Bebauungsplan 
aufgrund der teilweise deutlichen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 
18005 innerhalb des Plangebietes passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass bei Errichtung, Änderung bzw. 
Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gemäß 
DIN 4109 technische Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm 
entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags bzw. bei 
genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn 
des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführte Fassung der 
DIN 4109 vorzusehen sind. Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die 
Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109bei der 
Ausführungsplanung der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte 
wesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Sofern nicht ein höherer 
Beurteilungspegel festgesetzt ist, ist als Mindestanforderung hier ein maßgeblicher 
Außenlärmpegel von 65 d(B)A im Tages- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen.  
Im Bebauungsplan sind die Baugrenzen entsprechend der sich gemäß 
schalltechnischer Untersuchung ergebenden Beurteilungspegel ab Werten von 63

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts gekennzeichnet und die entsprechenden 
Beurteilungspegel festgesetzt. Im Bebauungsplan ist festgesetzt: 
 /////:  Baugrenzen mit Beurteilungspegeln ≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachts. 
 LG (lärmoptimierte Grundrissgestaltung):  Baugrenzen und Baulinien mit 
Beurteilungspegeln ≥ 68 dB(A) tags / ≥ 60 dB(A) nachts; 
 B (Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen): 
Baugrenzen und Baulinien mit Beurteilungspegeln ≥ 68 dB(A) tags 
 NÖF (nicht öffenbare Fenster): Baugrenzen mit Beurteilungspegeln ≥ 73 dB(A) 
tags / ≥ 65 dB(A) nachts. 
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (//////) gekennzeichneten 
Baugrenzen (Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachts) stehen, ist 
für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch in 
Kindertagesstätten), die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, 
eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
Aufgrund der aus energetischen Gesichtspunkten hohen Anforderungen an den 
Luftaustausch ist heute bei Neubauten bei geschlossenen Fenstern kein 
ausreichender Luftaustausch mehr gegeben. Mit dieser getroffenen Festsetzung kann 
gewährleistet werden, dass – unter Berücksichtigung der erhöhten Außenlärmpegel – 
eine ausreichende Luftwechselrate auch ohne natürliche Fensterlüftung im Sinne der 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfolgt. Von dieser 
Festsetzung betroffen sind insbesondere die abseits der Haupterschließungsstraßen 
liegenden Fassaden sowie rückwärtige Fassadenseiten. 
Aufgrund der hohen Lärmbelastung an allen Haupterschließungsstraßen (Werdener 
Straße, Erkrather Straße, Fichtenstraße) erfolgt hier im Übrigen eine Kennzeichnung 
der Baugrenzen mit der Schrägschraffur (//////) und LG. Im Bebauungsplan wird 
festgesetzt, dass öffenbare Fenster oder Türen nur zulässig sind, wenn mindestens 
die Hälfte der Aufenthaltsräume einer Wohnung über ein öffenbares Fenster oder 
eine sonstige Öffnung zu einer Fassade mit einem Beurteilungspegel kleiner oder 
gleich 62 dB(A) verfügt. Mit der Festsetzung ist gewährleistet, dass Bewohnerinnen 
und Bewohnern mit einer Wohnung immer ausreichend ruhige Aufenthaltsräume mit 
zu öffnenden Fenstern zum Rückzug zur Verfügung stehen. Der Bebauungsplan 
bereitet damit eine straßenbegleitende Blockrandbebauung vor, die die Entstehung 
von ruhigen Fassaden zum Blockinneren bewirkt. Aufenthalts- und Schlafräume 
können zum Blockinneren und damit zur deutlich ruhigeren Straßen- und damit 
lärmabgewandten Gebäudeseite orientiert werden. 
Die städtebauliche Planung ermöglicht die Umsetzung von weniger sensiblen

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Büronutzungen oder ähnlichen Nutzungen. Für Büro- und Unterrichtsräume, die nur 
Fenster zu Baugrenzen mit Schrägschraffur (//////) und Kennzeichnung B besitzen, 
ist eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicherzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass das erforderliche Schalldämmmaß des 
Außenbauteils entsprechend der Textfestsetzung 9.1 nicht unterschritten wird. 
Aufgrund der sehr hohen Lärmbelastung erfolgt an den Knotenpunkten Werdener 
Straße / Fichtenstraße sowie Werdener Straße / Erkrather Straße eine 
Kennzeichnung der Gebäudefronten mit Schrägschraffur (//////) und NÖF. An den 
entsprechend gekennzeichneten Fassaden sind bei Errichtung, Änderung und 
Nutzungsänderung von Gebäuden öffenbare Fenster oder Türen zu 
Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernachtungsräumen (dies betrifft auch 
Kindertagesstätten) nicht zulässig. In den Urbanen Gebieten Teilbereiche MU 1.1 und 
MU 1.4, die von dieser Festsetzung betroffen sind, sind überwiegend Büro- oder 
gewerbliche Nutzungen vorgesehen, so dass die Festsetzung nur für einige wenige 
Fassaden umzusetzen sein wird. Durch die Realisierung durchgesteckter Wohnungen 
zum rückwärtigen grünen Innenhof lassen sich auch für die Wohngebäude 
angemessene Grundrisse umsetzen. Die getroffene Festsetzung ist somit umsetzbar.  
Da bei der Kennzeichnung der Baugrenzen und Baulinien mit den sich jeweils 
ergebenden Beurteilungspegeln die freie Schallausbreitung sowie das Geschoss mit 
dem höchsten Beurteilungspegel am Tag beziehungsweise in der Nacht 
Berücksichtigung finden, sind mit Umsetzung der gesamten Planung nicht immer alle 
Fassaden oder alle Geschosse der Gebäude im Plangebiet von den festgesetzten 
Beurteilungspegeln betroffen. Die weiter oben gelegenen Geschosse bei dem 
geplanten Hochhaus sind von den Auswirkungen des Verkehrslärms weniger 
betroffen. Die Errichtung der Blockrandbebauung wirkt sich zudem schallschützend 
auf die rückwärtigen straßenabgewandten Gebäudefassaden und die rückwärtige 
Bebauung und die Freibereiche aus. In der Konsequenz werden die 
Schalleinwirkungen an einigen Fassaden und in einigen Geschossen teilweise 
geringer ausfallen, als es die jeweilige Kennzeichnung der Baugrenzen zunächst 
vermuten lässt. 
Daher wird im Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung aufgenommen, so dass von 
den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden kann, sofern gutachterlich 
nachgewiesen wird, dass  andere Maßnahmen geeignet sind, um den Anforderungen 
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung zu tragen. 
Damit wird den zukünftigen Bauherren mehr Flexibilität hinsichtlich der geplanten 
Gebäude und deren Nutzung eingeräumt. Im Rahmen der Erstellung der 
schalltechnischen Untersuchung wurde seitens des Gutachters ein „Werkzeugkasten“

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
erstellt, der Möglichkeiten für Schallschutzmaßnahmen vor den Fenstern / vor der 
Fassade oder an den Fenstern selbst aufzeigt. Ebenfalls wurde eine Einschätzung der 
Minderungswirkung solcher Maßnahmen vorgenommen (bis zu 28 dB 
Minderungswirkung). Mit den genannten Maßnahmen wäre somit der Bau von 
Wohnungen trotz der hohen Verkehrsbelastung möglich. Die Maßnahmen umfassen 
beispielsweise Loggien / Balkone mit geschlossenen Brüstungen oder (partieller) 
Festverglasung, geschlossene Laubengänge, partielle Vorhangfassaden oder spezielle 
Fensterformate (Hamburger HafenCity-Fenster). 
Im Rahmen der Abwägung der Belange ist mit Blick auf die teilweise hohen Pegel im 
Bereich der geplanten Bebauung anzuführen, dass in der Stadt Düsseldorf nach wie 
vor ein immenser Bedarf an neuen Wohnungen, insbesondere auch geförderten 
Wohnungen, besteht. Die Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum ist 
ungebrochen. Jedoch geht innerstädtischer Wohnraum häufig mit hohen 
Lärmeinwirkungen einher. Der Standort bietet jedoch das Potenzial zur Entwicklung 
eines gemischt genutzten, lebendigen urbanen Quartiers und zur Schaffung von 
attraktiven Wohnungen in prädestinierter und gut erschlossener Lage. Gerade die 
Anbindung an die U-Bahn und die oberirdischen Bahntrassen bietet einen 
hervorragenden ÖPNV-Anschluss. Mit der vorgesehenen Blockrandbebauung wird 
städtebaulich auf die hohen Schalleinwirkungen aus dem Straßen- und 
Schienenverkehr reagiert. Die planungsrechtlich mögliche Bebauung lässt in vielen 
Bereichen eine Grundrissoptimierung und damit die Ausrichtung von 
Aufenthaltsräumen zu ruhigen rückwärtigen Bereichen zu. Auch andere passive 
Schallschutzmaßnahmen, wie beispielsweise Schallschutzfenster, Schallschutzloggien 
oder partielle Vorhangfassaden ermöglichen ruhige Wohnungen. Die hohen 
Überschreitungen der Orientierungswerte werden vor dem Hintergrund der 
aufgezeigten Sachverhalte zugunsten der Entwicklung eines urbanen Quartiers mit 
einer hohen Anzahl an Wohnungen als verhältnismäßig angesehen.  
Tiefgaragenzufahrten 
Im vorliegenden Schallgutachten (Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße in 
Düsseldorf, Peutz Consult GmbH, 08.08.2024) wurde eine schalltechnische 
Bewertung der privaten Tiefgaragenzufahrten durchgeführt, die durch die 
Anwohnerinnen und Anwohner genutzt werden können. 
Grundsätzlich sind aufgrund der Nähe der angrenzenden Wohnbebauung Geräusche 
durch Tiefgaragenzufahrten zu vermeiden. Aus diesem Grund wird im Bebauungsplan 
die Festsetzung getroffen, dass die Innenwände und die Decke des geschlossenen

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Teils der Rampenzufahrt der Tiefgaragen schallabsorbierend mit einer 
Schallabsorption ΔDLa ≥ 8 dB gemäß DIN EN 1793-1 auszuführen sind. Sollten 
Entwässerungsrinnen im Bereich der Fahrstrecken geplant werden, sind hierfür 
entsprechend geeignete Konstruktionen nach dem Stand der Lärmminderungstechnik 
zu wählen, die keine zusätzlichen Geräuschimmissionen beim Überfahren 
verursachen. 
Diese Festsetzung entspricht im Wesentlichen dem aktuellen Stand der Technik bei 
Tiefgaragenzufahrten und bringt zudem energetische Vorteile bei den 
darüberliegenden Wohnungen. Bei der schalltechnischen Untersuchung wurde sie 
bereits mit einem Abschlag von 2 dB auf die abgestrahlte Schalleistung 
berücksichtigt.  
Im Ergebnis wurde seitens der Gutachterin/ des Gutachters festgestellt, dass die 
Beurteilungspegel durch die private Nutzung der Tiefgarage durch Anwohnerinnen 
und Anwohner bei der südlichen Tiefgaragenzufahrt bei bis zu 45 dB(A) tags und 43 
dB(A) nachts liegen. Die dafür hilfsweise zur Bewertung herangezogenen (strengen) 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags 
und 40 dB(A) nachts werden demnach tags eingehalten, nachts jedoch um bis zu 3 
dB(A) überschritten. Der Orientierungswert der DIN 18005 für Verkehrslärm in 
allgemeinen Wohngebieten von 45 dB(A) wird jedoch eingehalten. 
Bei der nördlichen Tiefgaragenzufahrt liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 46 
dB(A) tags und 47 dB(A) nachts an der gegenüberliegenden Bebauung (Cube Central 
378) außerhalb des Plangebietes, sowie bei 47 dB(A) tags und nachts an den 
Baugrenzen im Plangebiet. Zum Tagzeitraum werden somit die Immissionsrichtwerte 
der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) sowie für urbane Gebiete von 63 dB(A) 
eingehalten. Nachts kommt es zu Überschreitungen des Richtwertes von 45 dB(A) 
für Mischgebiete sowie für Urbane Gebiete um bis zu 2 dB. Die Orientierungswerte 
der DIN 18005, die bei 50 dB(A) nachts liegen, werden hier jedoch selbst zur 
lautesten Nachtstunde eingehalten. 
Die Gutachterin/der Gutachter hat zusätzlich die in der DIN 18005 vorgesehene, 
über den achtstündigen Nachtzeitraum gemittelte Bewertung vorgenommen. Es 
haben sich dabei um ca. 3 dB geringere Beurteilungspegel ergeben als in der 
lautesten Nachtstunde. Somit wird die rechnerische Überschreitung des hilfsweise 
zur Bewertung herangezogenen Immissionsrichtwertes der TA-Lärm innerhalb der 
lautesten Nachtstunde im Hinblick auf die Einhaltung des Orientierungswertes der 
DIN 18005 für tolerierbar und zumutbar eingeordnet. 
6.15.2 Gewerbelärm

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Gewerbelärmemissionen aus Betrieben in der Umgebung des Plangebietes, die auf 
das Plangebiet einwirken, sind aktuell nicht vorhanden. Im aktuell rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 5676/55 „Beiderseits Werdener Straße“ sind für die südöstlich 
des Plangebietes gelegenen Bereiche Allgemeine Wohngebiete sowie nordwestlich 
der Werdener Straße Kerngebiete festgesetzt. Damit sind dort keine Nutzungen 
zulässig, die das Wohnen wesentlich stören würden. Nordwestlich befindet sich das 
Wohnquartier „FlinCarée“ sowie das Rechenzentrum Equinix. Die Erschließung der 
beiden Nutzungen erfolgt von der Albertstraße aus über eine rückwärtige Zufahrt und 
wirkt sich somit nicht störend auf das Plangebiet aus. 
Bei der Beurteilung der Gewerbelärmimmissionen, die durch die Neuplanung 
hervorgerufen werden, wurden insbesondere die Tiefgaragenzufahrten sowie die 
Anlieferung des Einzelhandelsbetriebes betrachtet. Die Bewertung der 
Gewerbelärmimmissionen erfolgt gemäß TA Lärm. 
Zwar ist eine Tiefgarage zunächst nicht als gewerbliche Anlage im Sinne der TA Lärm 
zu betrachten, jedoch ist grundsätzlich eine Beschränkung unvermeidbarer 
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß nach dem 
Stand der Technik anzustreben.  
Eine Tiefgaragenzufahrt ist im Süden des Plangebietes im Teilbereich MU 1.1 geplant 
sowie eine zweite Tiefgaragenzufahrt im Norden des Plangebietes im Teilbereich MU 
1.5.  
An den Wohngebäuden gegenüber der südlichen Tiefgarageneinfahrt- und -ausfahrt 
liegen die Beurteilungspegel aus der gewerblichen Nutzung der Tiefgarage nach den 
Aussagen der Gutachterin / des Gutachters bei bis zu 48 dB(A) tags und 40 dB(A) 
nachts. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 
dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, die für das benachbarte Wohngebiet anzusetzen 
sind, werden damit eingehalten. 
Innerhalb des Plangebietes, unmittelbar neben dem Erschließungsstich an der 
Fichtenstraße im Urbanen Gebiet Teilbereich MU 1.1 kommt es durch die Nähe zum 
Fahrweg zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes für Urbane Gebiete von 
45 dB(A) im Nachtzeitraum um bis zu 4 dB in den unteren beiden Geschossen. Da 
aktive Schallschutzmaßnahmen, wie die Errichtung einer Schallschutzwand zwischen 
Fahrweg und Fassade Teilbereich MU 1.1 nicht in Frage kommen, sind Maßnahmen 
an den Fassaden erforderlich. In dem Gutachten wird empfohlen, an der betroffenen 
Fassade Immissionsorte im Sinne der TA Lärm im Bebauungsplan auszuschließen. 
Aus diesem Grund wird für diese Fassaden festgesetzt, dass bei Errichtung, 
Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden der Einbau von öffenbaren Fenstern 
und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 an Gebäudefronten, die an

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
den mit Schraffur (IIII) gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu 
diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen, nicht zulässig ist. Ausnahmen 
von dieser Festsetzung können zugelassen werden, soweit in einem 
schalltechnischen Gutachten nachgewiesen und behördlich festgestellt wird, dass 
durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm eingehalten 
werden. 
Sofern hier Nutzungen ohne erhöhten Schutzanspruch im Nachtzeitraum verortet 
werden, könnten hier auch öffenbare Fenster umgesetzt werden, da die 
Überschreitungen nur im Nachtzeitraum vorliegen. 
Im Bereich der nördlichen Tiefgarageneinfahrt- und -ausfahrt (Teilbereich MU 1.5), in 
dem sich auch die geplante Anlieferzone befindet, liegen die Beurteilungspegel bei 
maximal 56 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts an der gegenüberliegenden Bebauung 
Cube Central 378 und bei maximal 56 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts an den 
geplanten Baugrenzen im Teilbereich MU 1.5. Damit werden die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts bzw. für urbane Gebiete von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts in allen 
Bereichen tags und nachts eingehalten. Passive Schallschutzmaßnahmen für den 
Gewerbelärm sind in diesen Bereichen demnach nicht erforderlich. 
6.15.3 Erschütterungen 
Aufgrund der unmittelbaren Nähe der U-Bahntrasse zum Plangebiet kann es zu 
Auswirkungen auf die geplante Bebauung durch die Erschütterungen der Bahn 
kommen. 
Für mögliche Emissionen (Schall- und Erschütterungen) aus dem U-Bahnbetrieb auf 
die geplante Nutzung des Bauvorhabens wird empfohlen, zum gegebenen Zeitpunkt 
– spätestens zum Zeitpunkt der Bauantragstellung – ein Gutachten zur Beurteilung 
der Erschütterungen und des Körperschalls aus dem U-Bahnbetrieb zu erstellen, um 
ggfs. Minderungsmaßnahmen einzuplanen. Beim Transport mit Schwerfahrzeugen 
(z.B. für Materiallieferungen) sind die besonderen Belastungen auf die unterirdischen 
U-Bahn-Bauwerke zu berücksichtigen und eine Schwerlasttransport-Genehmigung 
separat zu beantragen. 
Im Baugenehmigungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass keine nachteiligen 
Auswirkungen durch die Bebauung auf das U-Bahn-Bauwerk entstehen. Zum 
Baugenehmigungsverfahren sind dem Amt für Brücken- Tunnel und Stadtbahnbau 
geprüfte statische Nachweise hinsichtlich Standsicherheit, Verkehrssicherheit, 
Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Bauvorhabens inklusive aller 
Bauzustände in Bezug auf die U-Bahnanlage vorzulegen.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Jegliche Abbruchmaßnahmen sind dem Amt für Brücken- Tunnel- und Stadtbahnbau 
im Vorfeld der Arbeiten mitzuteilen. Hierbei sind Be- und Entlastungen auf das 
Tunnelbauwerk der Stadtbahn zu berücksichtigen.  
6.15.4 Entlüftung Tiefgarage 
Um eine ausreichende Entlüftung der Tiefgaragen sicherzustellen, wird im 
Bebauungsplan festgesetzt, dass sie über Dach der aufstehenden Gebäude zu 
entlüften sind. Es kann von der Festsetzung abgewichen und ausnahmsweise eine 
anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage in der Tiefgarage 
realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges lufthygienisches 
Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO 2) für das 
Jahresmittel von 33,9 µg/m³ eingehalten wird. Grundsätzlich ist im Plangebiet eine 
natürliche Be- und Entlüftung der Tiefgaragen mit Schächten an den 
Gebäudeaußenwänden und auf dem privaten Grundstück beabsichtigt. Eine konkrete 
Planung liegt jedoch noch nicht vor, aus diesem Grund wird die vorgenannte 
Festsetzung getroffen. Über die Öffnungsklausel können anderweitige 
Lüftungsanlagen ermöglicht werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte im 
Baugenehmigungsverfahren durch ein Lüftungsgutachten nachgewiesen wird. 
6.15.5 Luftschadstoffe 
Die Umsetzung der Planung kann Auswirkungen auf die Luftschadstoffimmissionen 
im Plangebiet und auch im Bereich der umliegenden Bestandsbebauung nach sich 
ziehen. Im Bebauungsplanverfahren wurde daher mittels mikroskaliger 
Ausbreitungsberechnung eine Luftschadstoffuntersuchung durchgeführt, um die zu 
erwartende Luftqualität im Plangebiet sowie die Auswirkungen des Planvorhabens auf 
die lufthygienische Belastungssituation in dessen Umfeld zu ermitteln. Ziel der 
Untersuchung war es, die Luftschadstoffimmissionen für die verkehrsrelevanten 
Luftschadstoffe Stickstoffoxyd (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) zu 
untersuchen und die ermittelten Immissionen anhand der Grenzwerte der 39. 
BImSchV zu bewerten. Darüber hinaus erfolgte ein Ausblick auf die 
Grenzwertverschärfungen ab dem Jahr 2030. 
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung wurde der Planfall zugrunde gelegt, der 
auch bei der Verkehrsuntersuchung untersucht wurde. Als Prognosehorizont wurde in 
der vorliegenden Untersuchung das Jahr 2027 angesetzt. Der Abschluss der 
Realisierung des Baugebietes bis zum Jahr 2027 ist jedoch nicht wahrscheinlich. 
Daher wurde zusätzlich das Prognosejahr 2030 als Vergleich mit den angestrebten 
verschärften Grenzwerten untersucht.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Im Ergebnis der fachgutachterlichen Untersuchung für den Prognose-Nullfall 2027 
zeigt, dass die untersuchten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, 
PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2 und PM10) im gesamten 
Untersuchungsgebiet eingehalten werden.  
Durch die Umsetzung der Planung (Prognose-Planfall) 2027 kommt es zu 
Änderungen der Belüftungsverhältnisse sowie zu Änderungen der Verkehrsmengen. 
Aus diesem Grund steigt die Luftschadstoffbelastung an den Gebäuden im Umfeld 
des Plangebietes teilweise leicht an. Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte 
werden im Jahr 2027 auch bei Umsetzung der Planung im gesamten 
Untersuchungsgebiet eingehalten.  
Im Bezug auf die ab dem Jahr 2030 angestrebten Grenzwerte kann für PM10 
festgehalten werden, dass der Grenzwert an allen untersuchten Immissionsorten 
eingehalten würde. Für NO2 würde der angestrebte Grenzwert hingegen an einem 
der untersuchten Immissionsorte überschritten. Im Fall von PM2,5 liegt die für das 
Jahr 2030 prognostizierte Hintergrundbelastung bereits knapp unter dem 
angestrebten Grenzwert, wodurch dieser an beinahe zwei Dritteln der 
Immissionsorte überschritten und an den restlichen Immissionsorten lediglich knapp 
eingehalten würde. 
Bezüglich der verschärften Anforderungen in Bezug auf die Kurzzeitbelastungen ab 
2030 kann hier noch keine Aussage getroffen werden, da aktuell noch keine 
empirischen Ansätze vorliegen, um diese abzuschätzen. 
Die Berechnungsergebnisse für das Bezugsjahr 2027 und das Bezugsjahr 2030 
verdeutlichen, dass - auch unter Berücksichtigung der naturgemäß hohen 
Prognoseunsicherheiten - sowohl der zukünftige Grenzwert zum NO2-
Jahresmittelwert als auch der zukünftige Grenzwert zum PM2,5-Jahresmittelwert im 
Jahr 2030 in Teilen des Untersuchungsgebietes überschritten werden könnte. Da in 
Düsseldorf sowohl in Bezug auf Verkehrsbelastungen als auch in Bezug auf die 
Durchlüftungsverhältnisse eine Vielzahl von Straßenabschnitten mit ungünstigeren 
Randbedingungen existiert, ist davon auszugehen, dass die Problematik zukünftiger 
Grenzwertüberschreitungen sich nicht auf das Plangebiet beschränkt, sondern 
gesamtstädtisch einzuordnen ist. 
Deutet sich durch Messungen oder Modellierungen an, dass der Schadstoffgehalt 
zwischen 2026 und 2029 den bis 2030 zu erreichenden Grenz- oder Zielwert 
überschreitet, sind gemäß der novellierten EU-Luftqualitätsrichtlinie seitens der 
zuständigen Behörden sogenannte "Luftqualitätsfahrpläne" zu erstellen, welche 
aufzeigen müssen, wie die neuen Luftqualitätsziele vor Ablauf der Fristen zur 
Erreichung der neuen Grenzwerte erreicht werden können.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
6.15.6 Mikroklima 
Die Umsetzung der Planung kann mikroklimatische Auswirkungen im Plangebiet und 
auch im Bereich der umliegenden Bestandsbebauung nach sich ziehen. Im Bestand 
weist das Plangebiet gemäß Planungshinweiskarten der Klimaanalyse der Stadt 
Düsseldorf (2020) mittlere bis ungünstige bioklimatische Situation auf. Aufgrund der 
ungünstigen Ausgangssituation waren die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das 
lokale Mikroklima zu prüfen. Hierzu wurden die klimatischen Veränderungen durch 
die Planung (Planfall) gegenüber der derzeitigen Bebauungssituation (Istfall) 
untersucht und bewertet. 
Die mikroklimatischen Untersuchungen zur Ermittlung der Auswirkungen auf die 
sommerliche Hitzebelastung wurden mithilfe des mikroskaligen Stadtklimamodells 
ENVI-met in der Version 5.5.1 (Summer Release 2023) mit einer für einen heißen 
Sommertag typischen Hauptwindrichtung durchgeführt. Die Beurteilung der 
klimatischen Veränderungen erfolgte anhand der simulierten Temperaturverhältnisse 
zu zwei verschiedenen Uhrzeiten sowie anhand der bioklimatischen Kenngröße des 
PET-Wertes am Nachmittag. Zusätzlich wurden die Windverhältnisse in einer Höhe 
von 1,5 m über Grund ausgewertet und dargestellt. 
Hinsichtlich des Bioklimas am Nachmittag ergeben sich durch die Realisierung des 
Planvorhabens aufgrund des höheren Schattenwurfs, des Gebäuderückbaus im 
Innenhof und der Entsiegelung und Begrünung von Flächen im Großteil des 
Plangebiets deutliche Verbesserungen. Verschlechterungen treten lediglich durch die 
Wärmeabgabe der neuen Gebäude angrenzend an das Quartier Cube Central 378, im 
Außenbereich der Kita und auf der Erkrather Straße auf, im geringeren Maße auch im 
Bereich der Werdener Straße (hauptsächlich außerhalb der Plangebietsgrenzen) auf. 
Zur Reduktion der Wärmebelastungen werden im Gutachten Empfehlungen 
formuliert, die einzeln oder in Kombination umgesetzt werden können. Hierzu zählen 
zusätzliche Baumstandorte, Fassadenbegrünung und Sonnensegel im Außenbereich 
der KiTa, temporäre Verschattungselemente im Bereich der Zufahrt Erkrather 
Straße, helle und / oder wasserdurchlässige Materialien, geeignete Baumaterialien, 
Regenrückhalteflächen, künstliche Bewässerung der Grün- und Rasenflächen. 
Für die zwei stark belasteten Außenflächen innerhalb des Plangebietes (KiTa-
Außenfläche und Quartiersplatz) wurden Maßnahmen zur Reduktion der 
Hitzebelastungen entwickelt und deren Wirksamkeit in einem weiteren Rechenlauf 
("optimierter Planfall") überprüft:

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
 Erhöhung des Anteils der Baumpflanzungen im Bereich des Quartierplatzes 
zur Verbesserung des Mikroklimas durch erhöhte Verdunstung und Erhöhung 
der Luftfeuchtigkeit sowie zusätzliche Verschattung 
 Implementierung von Sonnensegeln zur Abschattung des Außenbereichs der 
Kindertagesstätte 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass durch die Maßnahmen im Bereich des 
Quartierplatzes großflächige Abkühlungen erreicht werden können. Auch im Bereich 
der KiTa-Außenfläche konnte unterhalb der Sonnensegel der PET-Wert durch die 
Verschattungswirkung um bis zu 10°C gegenüber dem Planfall gesenkt werden. Um 
auch an sehr heißen Tagen das Spielen im Freien zu ermöglichen, sollten nach 
Möglichkeit weitere Maßnahmen ergriffen werden, z.B. der Einsatz von 
Wasserzerstäubern. 
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen Im Baugenehmigungsverfahren 
berücksichtigt werden. 
 
 
6.15.7 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet spielt der 
Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. Das 
Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS 
gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurden 
aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese 
Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende 
Plangebiet trifft eine solche Betroffenheit zu. Hier ist nicht auszuschließen, dass bei 
Extremregenereignissen in kleinen Teilen des Plangebietes, etwa im Bereich der 
östlichen Parkplatzfläche, Wasserstände von bis zu 0,3 m erreicht werden können. 
Südwestlich des Gebäudekomplexes sind punktuell Wasserstände bis 0,5 m möglich. 
Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Die betroffenen Stellen werden 
überbaut, die geplante Nutzung ist unsensibel.  
6.15.8 Verschattung/ Besonnung 
Für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB ist 
die gegenseitige Verschattung innerhalb eines Baugebietes sowie der angrenzenden 
Bebauung zu vermeiden. Laut Empfehlung der DIN EN 17037 soll mindestens ein 
Wohnraum je Wohneinheit sowie ein Spielzimmer in Kindergärten nach den

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Vorgaben der DIN entsprechend ausreichend belichtet sein. Für Gewerbenutzungen 
wird keine Mindestbesonnungsdauer empfohlen. 
Da sich dies auch bei städtebaulich geeigneten Baukörperstellungen, welche die 
Vorgaben des Bauordnungsrechts des Landes NRW zu Abstandsflächen einhalten, 
häufig nicht durchgängig einhalten lässt, wurde im Rahmen des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahrens eine Belichtungsstudie (Belichtungsstudie zum 
Bauvorhaben „B8-Center“ in Düsseldorf, Peutz Consult Gmbh, 01.11.2024) 
durchgeführt, in der die Auswirkungen der geplanten Gebäude auf die 
Belichtungssituation der umliegenden Objekte ermittelt wurde. Hierzu wurde die 
direkte Besonnungszeit an den jeweiligen Fassaden an dem Stichtag 21. März 
(Tagundnachtgleiche) für den Bestand und den Planfall berechnet und verglichen und 
auf Basis der Empfehlungen der DIN EN 17037 hinsichtlich ausreichender Besonnung 
bewertet. 
Umfeld 
Es wurde festgestellt, dass durch die Umsetzung der Planung in vielen Bereichen im 
Umfeld keine wesentlich höheren Verschattungswirkungen zu erwarten sind, dass 
jedoch in Teilbereichen Veränderungen festzustellen sind. Dies betrifft sowohl, dass 
an das Plangebiet angrenzende Cube Central 378 sowie Bereiche in der Kiefernstraße 
(Hausnummern 8-20). Daher wurden hierfür ergänzende Untersuchung der 
Besonnung auf der nach DIN EN 17037 festgelegten Innenwandebene der relevanten 
Gebäude vorgenommen. Dazu wurden die Fensteröffnung unter Zugrundelegung der 
vorhandenen Grundrisse gemäß der Akteneinsicht platziert und am daraus 
resultierenden Beurteilungspunkt ausgewertet. Ergebnis der ergänzenden 
Untersuchung war, dass auch mit Realisierung der Planung die Wahrung von 
gesunden Wohn- und Arbeitsbereichen sichergestellt werden kann.  
Planung 
Bei der Untersuchung der geplanten Wohnnutzung sowie der Kita wurde festgestellt, 
dass große Teile der Fassaden die Empfehlungen der europäischen Norm einhalten, 
dass aber Unterschreitungen an den umlaufenden Nordost- und Nordwestfassaden 
aufgrund ihrer Orientierung sowie durch Rücksprünge oder Überbauungen oder 
teilweise in den Erdgeschossen auftreten. Für diese Bereiche stellt die Sicherstellung 
einer guten Tageslichtversorgung durch ausreichende Fenstergrößen eine Grundlage 
zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse dar, wenn die Ausrichtung der Wohnungen 
auf die besonnte Seite nicht möglich ist.  
Aufgrund der geringen Besonnung der Nordwestfassaden des Teilbereich MU 1.5 
sowie der dort an den Südostfassaden erforderlich werdenden

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Abstandsflächenunterschreitungen zum gegenüber gelegenen Cube Central 378 
wurden insbesondere für die im ersten Obergeschoss geplante Kindertagesstätte und 
die darüber liegenden Wohnnutzungen Tageslichtuntersuchungen zur Bewertung 
einer ausreichenden Helligkeit in Räumen nach den Vorgaben der DIN 5034 
durchgeführt, um die Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen. 
Im Ergebnis wurde auch hier festgestellt, dass die Anforderungen für die 
Tageslichtversorgung gemäß DIN 5034 eingehalten werden und gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse umgesetzt werden können.  
Besonnung Kita- Außenfläche 
Da im ersten Obergeschoss des Urbanen Gebiets Teilbereich MU 1.5 eine Kita 
vorgesehen ist, deren Außenspielfläche auf dem Dach des Erdgeschosses geplant ist, 
wurde die Besonnung der Kita- Außenfläche am Stichtag 21. März 
(Tagundnachtgleiche) und ergänzend die Verschattung zur Sommersonnenwende 
(20. Juli) untersucht. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Außenfläche zum 
Stichtag sowohl verschattete als auch besonnte Bereiche aufweist. Zur 
Sommersonnenwende sind Bereiche dargestellt, die kumuliert über den Tag 
Verschattungen aufweisen.  
Da auch Bereiche existieren, die 40 Prozent und weniger verschattet sind, wird 
seitens des Gutachterbüros empfohlen, zum Schutz der Kinder für Bereiche mit 
längeren Aufenthalten einen baulichen Sonnenschutz, z.B. ein Sonnensegel zu 
installieren.  
6.16 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Zur Entwicklung eines homogenen Ortsbildes werden im Plangebiet gestalterische 
Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW i.V.m. § 9 Absatz 4 BauGB betroffen. Dabei 
werden die Festsetzungen so getroffen, dass zum einen die Entstehung eines 
geordneten städtebaulichen Gesamtbildes unterstützt wird. Zum anderen sollen aber 
auch für die zukünftigen Bauherren angemessene gestalterische Spielräume eröffnet 
werden. 
6.16.1 Dachform und Dachneigung 
Im gesamten Plangebiet wird – mit Ausnahme des denkmalgeschützten Gebäudes an 
der Erkrather Straße 167-171 – als Dachform ein Flachdach (FD) festgesetzt. Als 
Flachdächer gelten Dächer mit einer maximalen Neigung bis 15°. Dieses 
Gestaltungsmerkmal sichert die Umsetzung des im Qualifizierungsverfahren 
entstandenen städtebaulichen Entwurfs. Ziel ist es, im Plangebiet eine homogene 
Gestaltung der Dachlandschaft sicherzustellen. Darüber hinaus wird in Verbindung

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
mit der textlichen Festsetzung unter Ziffer 10.4 „Begrünung von Dächern“ 
gewährleistet, dass im Bereich der Neuplanungen eine Dachbegrünung umgesetzt 
wird. Damit wird im Zuge des Klimawandels und im Hinblick auf zunehmende 
Starkregenereignisse eine Reduzierung und Verzögerung des Abflusses durch 
Retention des Niederschlagswassers und die ortsnahe Verdunstung unterstützt. 
6.16.2 Einfriedungen 
Mit dem Ziel ein offenes und durchgrüntes Stadtbild zu erhalten bzw. zu entwickeln, 
wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur als Mauern, Hecken oder offene Zäune in 
Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig sind. Darüber hinaus gehend dürfen 
Mauern eine maximale Höhe von 0,5 m, Hecken eine maximale von 1,5 m und Zäune 
eine maximale Höhe von 1,0 m über Gelände nicht überschreiten. Die Kombination 
von Mauern, Hecken und Zäunen ist bis zu deren o. g. jeweils maximalen Höhe 
(Mauern und Zäune in Summe 1,0 m. Mauern und Hecken sowie Zäune und Hecken 
in Summe 1,5 m) zulässig.  
Bei der Errichtung von Kindertagesstätten ist die Sicherheit der Kinder von 
grundlegender Bedeutung. Aus diesem Grund sind Einfriedungen von 
Kindertagesstätten in Form von Hecken, Drahtgitterzäunen kombiniert mit Hecken 
oder Begrünungen bis zu einer Höhe von 1,8 m zulässig. 
6.16.3 Fassadengliederung /-gestaltung 
Es werden keine Festsetzungen getroffen. Die Eigentümerin hat ein 
Gestaltungshandbuch entworfen (Gestaltungsleitfaden GWF von MVRDV, 
31.01.2024), welches für alle neuen Gebäude im Plangebiet angewendet werden soll. 
Entsprechende Vereinbarungen erfolgen im städtebaulichen Vertrag. 
6.16.4 Werbeanlagen 
Innerhalb des gemischt genutzten Quartiers ist derzeit ein hoher Anteil an 
Büronutzungen sowie ggfs. eine Bowlingbahn und gastronomische Nutzungen 
vorgesehen. Werbeanlagen für Gewerbetreibende sind in angemessenem Umfang 
sinnvoll und werden daher zugelassen. Um der städtebaulichen Situation eines 
innerstädtischen urbanen Quartiers gerecht zu werden und ein harmonisches 
Stadtbild zu gewährleisten, werden im Bebauungsplan stadträumlich verträgliche 
Regelungen zur Zulässigkeit der Werbeanlagen getroffen. 
Solche Anlagen sind grundsätzlich nur an der Stätte der Leistung und nur im Bereich 
der den öffentlichen Verkehrsflächen und dem GFL zugewandten Fassaden zulässig. 
Die von den öffentlich genutzten Straßen abgewandten Fassaden im zentralen 
Innenbereich des Plangebiets sollen nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
werden, da die angestrebte freiraumplanerische Gestaltung nicht beeinträchtigt 
werden soll.  
Oberhalb der Trauflinie bzw. Attika sind Werbeanlagen unzulässig. Sie sind in die 
Fassade zu integrieren. 
Im MU 1.1 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen insgesamt maximal 
eine Werbeanlage je Gebäude zulässig. Die Werbeanlage ist ausschließlich im 
Erdgeschoss mit einer Höhe von maximal 1,5 m und einer Breite von 4,0m zulässig.  
Darüber hinaus sind Im Bereich der mit maximal 17 Vollgeschossen festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksfläche maximal vier Werbeanlagen zulässig. Die 
Werbeanlagen sind ausschließlich im obersten Vollgeschoss mit einer Größe von 
maximal 6,00m in der Höhe und 8,0m in der Breite zulässig. 
Im MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
insgesamt maximal eine Werbeanlage je Gewerbeeinheit im Erdgeschoss zulässig. 
Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal 
1,50 m in der Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig. 
In den Teilbereichen MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 ist innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche insgesamt maximal eine Werbeanlage je Gewerbeeinheit im 
Erdgeschoß zulässig. Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer 
Größe von maximal 1,50 m in der Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig. 
Im Teilbereich MU 1.5 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen je 
Gebäude maximal eine Werbeanlage zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich 
im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal 2,50m in der Höhe und 2,50m in der 
Breite zulässig. 
Damit kann die notwendige visuelle Kundenbeziehung hergestellt werden, ohne eine 
zu große gestalterische Störwirkung auf die Umgebungsbereiche zu entwickeln. Um 
zu verhindern, dass Werbeanlagen zu dominierend wirken und das Wohnen im 
Plangebiet sowie in dessen Umfeld negativ beeinträchtigen können, ist die 
Gestaltung der Anlagen darüber hinaus zusätzlich eingeschränkt:  
Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe und Lichtwirkung dem 
Erscheinungsbild der Fassade unterzuordnen. Die Fassadengliederung darf durch 
Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur als 
Einzelbuchstaben oder Firmenlogo oder Kombinationen aus beidem zulässig. Ein 
Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen zum Zwecke der Werbung ist nicht 
zulässig, ebenso auskragende Werbeanlagen. Nicht zulässig sind zudem 
Fremdwerbung, Blinklichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Lauflichtanlagen, Projektoren 
und Monitore aller Art, angestrahlte Anlagen (wenn die Lichtquelle bewegt oder die

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Helligkeit verändert wird), Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln 
(Wendeanlagen) sowie eine Kombination der vorgenannten Anlagen. 
7 Kennzeichnung 
Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder 
industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nrn: 4388, 4389 und 5899. Der Bereich 
der Altstandorte ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung 
gekennzeichnet. 
8 Nachrichtliche Übernahmen 
Nachrichtliche Übernahmen dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und 
tragen der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren 
im Plangebiet Rechnung. 
8.1 Baudenkmal 
Das im Plangebiet vorhandene Baudenkmal (ehemaliges Verwaltungsgebäude der 
Firma Haendler) wird im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. 
8.2 Bauschutzbereich des Flughafens 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf 
International. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007 
(Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes 
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) ergebenden Beschränkungen. 
Bauvorhaben, die eine Höhe 68,9 m ü. Normalnull überschreiten, bedürfen im 
Baugenehmigungsverfahren einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung.  
8.3 Bauschutzbereich U-Bahn / Straßenbahn 
In dem im Plan gekennzeichneten Bereich müssen für die Errichtung von 
Wohngebäuden besondere technische Vorkehrungen zum Erschütterungsschutz 
eingehalten werden. 
Darüber hinaus ist Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass keine 
nachteiligen Auswirkungen durch die Bebauung auf das U-Bahn-Bauwerk entstehen. 
9 Hinweise

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der 
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im 
Plangebiet Rechnung. 
9.1 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist dem Mischsystem zuzuleiten. 
Die Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bedarf einer 
wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Umweltamt (Untere Wasser- und 
Abfallwirtschaftsbehörde). 
9.2 Grundwasser 
Der höchste Grundwasserstand ist mit 32 m ü NHN festzustellen. 
9.3 Bauwasserhaltung 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit 
per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), im Randbereich einer großflächigen 
Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstroffen (CKW) sowie in der 
Nähe lokaler Restverunreinigungen mit polzyklischen aromatischen 
Kohlenwasserstoffen (PAK). Diese Verunreinigungen können im Hinblick auf 
Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie, etc.) ggf. zu erhöhtem 
Aufwand oder Einschränkungen führen. 
Werden im Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen 
notwendig, sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang 
mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei ist durch hydraulische / 
hydrogeologische Gutachten und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen 
sicherzustellen, dass die Grundwasserverunreinigung nicht horizontal oder vertikal 
verlagert wird, so dass mögliche zukünftige Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, 
verteuert oder unmöglich gemacht werden. Bei der Ableitung des geförderten 
Grundwassers ist mit erhöhtem Aufwand für die Abreinigung geförderten 
Grundwassers zu rechnen. 
Für Eingriffe in den Untergrund, die dauerhafte hydraulische Auswirkungen auf das 
Grundwasser haben, ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.  
9.4 Löschwasserversorgung 
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der 
Erschließungsplanung sicherzustellen. 
9.5 Grünordnungsplan

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und 
die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestaltungs- und Ausführungsplanung der 
Grünflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Garten-, 
Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde 
abzustimmen. 
9.6 Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- 
und Tiefgaragenüberdeckung sind jeweils gemäß der bei Eingang des Bauantrags 
gültigen Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Instandhaltung 
von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn) 
9.7 Baumpflanzungen 
Bei Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum ist die Liste der Zukunftsbäume 
der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten. 
 
 
9.8 Artenschutz 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen notwendige Baumfällungen und 
Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. 
(29.) Februar, durchgeführt werden. 
Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen sowie Bruten von 
Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Gebäude außerhalb der 
Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Eine ökologische Baubegleitung der 
Abbrucharbeiten durch eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich. 
Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln während der Abbrucharbeiten, 
Umbaumaßnahmen und Baumfällungen wird die Untere Naturschutzbehörde 
beteiligt, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß BNatSchG 
festzulegen.  
9.9 Artenschutzkonforme Außenbeleuchtung 
- Zur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung ist 
innerhalb von 2 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung der Unteren 
Naturschutzbehörde ein artenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Abstimmung und Genehmigung vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zu 
beachten: 
− Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und 
Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 
3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. 
− Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht 
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht 
überschreiten. 
− Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende 
Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. 
− Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung 
absolut notwendige Maß zu beschränken. 
− Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig 
zu betreiben. Abweichungen sind im Rahmen des Konzepts mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen. 
− Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln und 
Leuchten sowie deren vorgesehenen Standorte darzustellen. 
 
9.10 Belichtungsstudie 
Im Rahmen der konkreten Gebäudeplanung ist die Belichtungsstudie zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. 
B8-Center, Peutz Consult GmbH, Stand 01.11.2024) zu beachten. 
Möglichkeiten zur Verbesserung der Belichtungssituation gemäß DIN EN 17037 in 
Kombination mit der DIN 5034 sind auszuschöpfen. Für Wohnungen, die an nördliche 
Fassaden (Nordwest, Nord und Nordost) angrenzen sowie Wohnungen an 
Überbauungen und Rücksprüngen ist im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass 
- die Wohnungen über Grundrisse verfügen, die zur „Sonnenseite“ durchgesteckt 
sind, so dass mindestens ein Wohnraum je Wohneinheit ausreichen besonnt ist 
und somit die Mindestempfehlungen der DIN EN 17037 erfüllt sind, 
- Ist dies nicht möglich, ist die Tageslichtqualität gemäß DIN EN 17037 bzw. nach 
DIN 5034-1:2021 zu prüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Mit Erfüllung der 
Mindestanforderung an die Tageslichtqualität gilt ein wohnungshygienischer 
Mindeststandard als erreicht.  
9.11 Bodendenkmalpflege

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Bei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der 
Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß den § 1 und 17 
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen. 
9.12 Baudenkmalpflege 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein eingetragenes Baudenkmal. 
Veränderungen an Baudenkmälern und die Errichtung, Veränderung und Beseitigung 
von Anlagen in ihrer engeren Umgebung bedürfen der Erlaubnis. Es wird auf § 3 
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) verwiesen. 
9.13 Kampfmittel 
Beim Bau des B8-Centers im Jahr 2010 wurde das Plangebiet bereits großzügig 
ausgeschachtet. Darüber hinaus hat zur Beurteilung des Bodens eine 
Rammkernsondierung stattgefunden. Aus diesem Grund ist zunächst nicht mit dem 
Vorkommen von Kampfmitteln im Plangebiet zu rechnen. 
Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel (Blindgänger) 
aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werden können. Die historische Recherche hat 
zwar keine Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet ergeben, es bestehen jedoch 
konkrete Hinweise auf Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bombenabwürfe im 
Plangebiet. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass die zu bebauende 
Fläche vor Beginn der Erdarbeiten ist entsprechend zu überprüfen ist. 
Es ist vorab mit dem Fachamt abzustimmen, welche Bereiche im Plangebiet im Detail 
zu überprüfen sind. 
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten 
sofort einzustellen und umgehend die Feuerwehr unter der Rufnummer 112 zu 
benachrichtigen. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, größere Bohrungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion 
durchzuführen.  
9.14 Erdbebenzone 
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 0 sowie der geologischen Untergrundklasse T 
zuzuordnen. Bei der Planung und Bemessung der Hochbauten sind die technischen 
Baubestimmungen des Landes NRW mit der DIN 4109:2005-04 „Bauten in deutschen 
Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen. 
9.15 Standorte für Transformatoren

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen der 
Baugenehmigung mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen.  
9.16 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein, im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahren sind daher Maßnahmen gegen die Folgen 
von Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu prüfen. 
9.17 Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans und 
innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. 
9.18 Feste Brennstoffe 
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die 
Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf 
Festbrennstoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 
10 Verfahren  
10.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 20.11.2023 bis zum 15.12.2023 
statt. In einer Veranstaltung am 30.11.2023, an der ca. 15 Bürgerinnen und Bürger 
teilnahmen, wurde der Öffentlichkeit die Planung zusätzlich vorgestellt. Die zu 
diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich 
hauptsächlich auf den ruhenden Verkehr, den vorgesehenen Nutzungsmix, den Erhalt 
vorhandener Nutzungen, die Barrierefreiheit, die Erschließung und die Nachhaltigkeit 
bei der Planung. 
10.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB fand vom 05.02.2025 bis zum 
10.03.2025 statt. Die in diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen 
bezogen sich hauptsächlich auf die Berücksichtigung von Leitungstrassen sowie die 
Straßen- und Schienenwege mit den entsprechenden Schutzbereichen, die 
Einschränkung und Prüfung der Gebäudehöhe aufgrund der Nähe zum Flughafen 
Düsseldorf, die Möglichkeiten und Anforderungen an die Versorgung des 
Plangebietes, die Lage und Ausgestaltung von Unterflurcontainern und 
Abfallsammelbehältern im Plangebiet, die Gestaltung des öffentlichen Raums und der

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Abwicklung des Lieferverkehrs, die Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten auf die 
angrenzenden Wohnnutzungen, den Umgang mit den Auswirkungen des Verkehrs- 
und Gewerbelärms sowie den Ergebnissen der Besonnungsstudie, der 
Windkanaluntersuchung, der Luftschadstoffuntersuchung und dem Klimagutachten. 
Weiterhin wurden Hinweise zum Brandschutz und zur Kriminalprävention und zu dem 
Denkmal im Plangebiet und die Bitte der Prüfung von Quartiersstellplätzen 
formuliert. Darüber hinaus wurde um die Bereinigung einer im Rahmen des Baus des 
Fachmarktzentrums entstandenen Überbauung im Bereich der Stadtbahn (Erkrather 
Straße / Werdener Straße) gebeten.  
Die im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) abgegebenen Hinweise und 
Stellungnahmen wurden teilweise berücksichtigt. Die Bebauungsplanunterlagen 
wurden entsprechend überarbeitet. 
 
10.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB 
Die Öffentliche Auslegung gem. $ 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom 28.07.2025 bis 
zum 28.08.3035 statt.  
Die zu diesem Verfahrensschritt eingebrachten Stellungnahmen seitens der 
Öffentlichkeit bezogen sich überwiegend auf die geplante Tiefgarage und die 
Forderung nach einer Quartiersgarage sowie auf die zukünftigen 
Einkaufsmöglichkeiten und gastronomischen Angebote. Darüber hinaus wurde auf die 
Auswirkungen des Klimawandels im Zusammenhang mit dem Abriss des 
Bestandsgebäudes und der aufgewendeten grauen Energie verwiesen. 
Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange bezogen sich zum 
großen Teil auf Themen, zu denen bereits im Verfahren gem. § 4 (2) Stellung 
genommen wurde. Darüber hinaus wurde um die Prüfung der geplanten 
Unterflurcontainer und Müllsammelstellen im Plangebiet gebeten und die Integration 
von Sport- und Bewegungsflächen vorgeschlagen. Zudem wurden Hinweise zur 
Entwässerung des Plangebiets formuliert. 
Die Planzeichnung wurde nach der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB angepasst. Unter 
Pkt. 9.8 wurde redaktionell ergänzt, dass für die Entlüftung der Tiefgaragen ein 
Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO 2) für das Jahresmittel von 33,9 µg/m³ 
eingehalten wird.  
11 Soziale Maßnahmen

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse 
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
12 Bodenordnende Maßnahmen 
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind (nicht) erforderlich. 
13 Kosten für die Gemeinde 
Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen wird ein 
städtebaulicher Vertrag mit dem Investor des neuen Wohngebietes geschlossen 
werden.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Teil B – Umweltbericht 
1 Zusammenfassung 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Flingern-Süd und umfasst zirka 3,1 Hektar. 
Auf der bisher durch das Einkaufszentrum B8-Center genutzten Fläche ist ein 
urbanes Gebiet mit 5 Teilgebieten geplant. Im MU 1.1 soll ein 17-geschossiges 
Hochhaus mit Büronutzung errichtet werden, im MU 1.5 ist ein Nahversorger und 
eine Kindertagesstätte vorgesehen. Im Plangebiet entstehen voraussichtlich ca. 500 
neue Wohneinheiten. Der Innenhof der geplanten, zur Kiefernstraße offenen, 
Blockrandbebauung wird großflächig begrünt und mit Spielflächen ausgestattet. 
Insbesondere sind folgende Umweltauswirkungen für die Planung relevant: 
- Das Plangebiet wird durch Verkehrslärmimmissionen belastet, die vor allem 
von der Werdener Straße (B8) und Erkrather Straße ausgehen. Spitzenwerte 
liegen bei 73 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts. Zur Wahrung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse werden im Bebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen, 
zum Beispiel Lüftungen, Grundrisslösungen und der Ausschluss von 
öffenbaren Fenstern zu Aufenthaltsräumen festgesetzt. 
- Durch die Planung wird kein Konflikt im Bereich Gewerbelärm ausgelöst. In 
einem Fassadenabschnitt mit Immissionsrichtwertüberschreitung nach TA 
Lärm sind öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räumen nicht zulässig. 
- Der Nachweis für eine ausreichende Besonnung kann unter Berücksichtigung 
von durchgesteckten Grundrisslösungen weitestgehend erreicht werden.  
- Durch die Planung ist mit einer Veränderung der Windverhältnisse zu rechnen. 
Mit geeigneten Maßnahmen (Baumpflanzungen, Schutzwände) kann der 
Windkomfort in exponierten Bereichen, wie Dachterrassen, verbessert 
werden. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
- Von den erfassten 61 Bäumen müssen 23 Bäume gefällt werden, davon sind 4 
satzungsgeschützt. Demgegenüber ist die Anpflanzung von 25 Bäumen auf 
privater Fläche vorgesehen. Nach Realisierung befinden sich insgesamt 63 
Bäume im Plangebiet. 
- Im Zuge des Bebauungsplans kommt es zur Aufwertung des Plangebietes 
durch die Schaffung neuer Grün- und Freiraumstrukturen sowie neuer 
Spielflächen. Außerdem werden Maßnahmen zur Dach- und 
Tiefgaragenbegrünung festgesetzt.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
- Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 
Bundesnaturschutzgesetz können unter vollständiger Berücksichtigung 
entsprechender, im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aufgeführten 
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 
- Im Plangebiet befinden sich drei Altstandorte. Diese werden im 
Bebauungsplan gekennzeichnet.  
- Teile des Plangebiets können durch Urbane Sturzfluten und Starkregen 
betroffen sein. Im entsprechenden Kapitel werden mögliche 
Schutzmaßnahmen aufgeführt. 
- Durch die Umsetzung des Vorhabens wird sich die lufthygienische Situation im 
Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht maßgeblich ändern. 
Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV für die Luftschadstoffe 
Feinstaub (PM2,5, PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) sind nicht zu erwarten. 
2 Beschreibung des Vorhabens 
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Zentrum der Stadt Düsseldorf im 
Stadtbezirk 2 - Flingern Süd - und grenzt östlich an die Werdener Straße an, welche 
als wichtige Umgehungsstraße der Düsseldorfer Innenstadt genutzt wird. In 
unmittelbarer Nähe, etwa ein Kilometer entfernt, befindet sich der Düsseldorfer 
Hauptbahnhof. 
Um dem hohen Bedarf an städtischem Wohnen gerecht zu werden, ist das primäre 
Ziel der Planung die Schaffung neuen Wohnraums, welche durch eine gemischte 
Nutzung aus Kita, Büroflächen sowie kulturelle, soziale und gewerbliche Nutzung 
ergänzt wird. Insgesamt ist das Ziel die Schaffung eines lebendigen Stadtquartiers 
am Rande der Düsseldorfer Innenstadt. 
3 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet 
Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, 
Landes - oder kommunaler Ebene festgelegt 
Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den 
fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus 
fachplanerischen Grundlagen. 
Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten 
im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft. 
Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den 
Gebieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung. 
Die grünplanerischen Empfehlungen des „Grünordnungsplans für den Stadtbezirk 2 
Flingern / Oberbilk“ und des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 – 
rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die 
Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im 
Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept 
(KAKDUS)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im 
Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat 
sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an dem 
klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und 
Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme hierzu ist die Minimierung des 
Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine emissionsarme Deckung desselben. 
Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und 
Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, 
Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die 
Bauleitplanung. 
4 Schutzgutbetrachtung 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden 
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie 
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie 
deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende 
Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei 
Abrissarbeiten zu nennen. 
4.1 Mensch 
4.1.1 Verkehrslärm 
Grundlage der Betrachtung ist die „Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße in

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Düsseldorf, Bericht-Nr. FF 6168-5 des Büros Peutz Consult GmbH mit Stand vom 
08.08.2024. 
Das Plangebiet wird maßgeblich durch den Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm 
der Werdener- und der Erkrather Straße sowie geringfügiger durch den 
Straßenverkehrslärm der Fichtenstraße belastet. Südlich des Plangebietes verläuft 
zudem eine Bahntrasse der DB (Strecke 2410). Auch die Fern- und 
Nahverkehrsbahntrassen inklusive des Düsseldorfer Hauptbahnhofes sind in die 
Berechnung mit eingegangen. 
An den Nord- und Westfassaden zur Werdener- bzw. Erkrather Straße liegen die 
höchsten Beurteilungspegel bei bis zu 73 dB(A) am Tag und 66 dB(A) in der Nacht. 
Die Lärmbelastung entspricht an diesen Stellen. dem Beurteilungspegel (BP) ≥ 73 
dB(A) tags und ≥ 65 dB(A) nachts. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (MI bzw. MU) von 60 
dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden in sämtlichen MU- Gebieten straßennah 
erheblich um bis zu 13 dB(A) am Tag und bis zu 16 dB(A) in der Nacht überschritten. 
Im Verlauf der Straßen liegen die Werte nur knapp darunter. Die Lärmbelastung 
entspricht hier dem Beurteilungspegel (BP) ≥ 68 dB(A) tags oder ≥ 60 dB(A) nachts. 
Die Schwelle für eine Gesundheitsgefährdung liegt nach der allgemeinen 
Rechtssprechung bei Werten von > 70 dB(A) am Tag bzw. > 60 dB(A) in der Nacht. 
Diese Schwellenwerte werden straßenseitig erheblich überschritten. 
Zudem besagt die allgemeine Rechtsprechung, dass eine Überschreitung der 
Orientierungswerte der DIN 18005 bis zu 5 dB(A) noch einer Abwägung unterliegen 
kann. Die Überschreitungen in den MU-Gebieten liegen deutlich darüber. 
Aus Lärmschutzsicht stellt die wohnbauliche Entwicklung des Standortes unmittelbar 
an der Werdener- / Erkrather Straße aufgrund der starken Lärmbelastung der 
anliegenden Straßen, die auf das Plangebiet einwirken, und den damit verbundenen 
deutlichen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte sowie der 
Schwellenwerte für eine Gesundheitsgefährdung eine große Herausforderung dar. 
Insofern wird die vorgesehene textliche Festsetzung zur lärmoptimierten 
Grundrissgestaltung in großen Bereichen der Werdener- und Erkrather Straße 
ausdrücklich begrüßt. Ihr wird eine hohe Priorität beigemessen, da somit jede 
Wohnung auch über eine ruhige Seite verfügen kann. 
Durch die überwiegend geschlossene Blockrandbebauung können im Inneren des 
Plangebietes Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der 
Nacht eingehalten werden. Die Blockrandbebauung ist durch zwei Durchgänge an der 
Werdener Straße bzw. dem Kreuzungsbereich Werdener- / Erkrather- / Kettwiger 
Straße in den Innenhof geöffnet.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Ohne die schützende Randbebauung ergeben sich bei freier Schallausbreitung im 
Plangebiet an den Baukörpern im Innenbereich des MU 1.5 Beurteilungspegel von bis 
zu 67 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, beim südlichen Baukörper liegen die 
Beurteilungspegel bei bis zu 65 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts. 
Hier wäre eine bedingte Festsetzung in Form einer Baureihenfolge möglicherweise 
sinnvoll (weiteres siehe unter Punkt „Lärmschutzmaßnahmen“). 
Lärmschutzmaßnahmen 
Aufgrund der sehr hohen Überschreitungen der Orientierungswerte werden 
Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan notwendig. 
Es werden Maßnahmen zum baulichen Schallschutz, wie entsprechende 
Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 für sämtliche Fassaden im Bebauungsplangebiet, 
sowie weitergehende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. 
Grundsätzlich ist aktiver Lärmschutz vor passivem Lärmschutz zu bevorzugen. In 
diesem Fall wurde eine Gebäudestellung als aktiver Schallschutz für die rückwärtige 
Bebauung vorgesehen. Dabei ist darauf zu achten, dass für die überwiegend zur 
Wohnnutzung vorgesehen Gebäude entlang der Werdener – und Erkrather Straße 
entsprechende Lärmschutzgrundrisse (durchgesteckte Wohngrundrisse) umgesetzt 
werden. Die vorgesehenen Festsetzungen tragen dem Rechnung (s.u.). 
Eine Baureihenfolge würde eine Lärmminderung von bis zu 10 dB(A) an der 
abgeschirmten Bebauung bewirken. Durch die dadurch sinkenden Anforderungen an 
den passiven Schallschutz könnten mit dieser Maßnahme gleichzeitig die Baukosten 
gesenkt werden. Die Baureihenfolge wäre somit ein Instrument, welches nicht nur 
aus Lärmschutzgründen relevant sein kann. 
Auch wenn keine Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt, wird empfohlen eine 
spätere Umsetzung der Baureihenfolge in nachgelagerten Verfahren anzustreben. 
Bei Beurteilungspegeln von ≥ 73 dB(A) am Tag oder ≥ 65 dB(A) in der Nacht gilt ein 
Ausschluss von öffenbaren Fenstern und Türen für Aufenthaltsräume in Wohnungen 
und Übernachtungsräumen (auch in Kindertagesstätten). In der Planzeichnung 
erfolgt die Bezeichnung „NÖF“ (nicht öffenbare Fenster). 
Für Fassadenbereiche im Beurteilungspegel ≥ 68 dB(A) tags oder ≥ 60 dB(A) nachts 
gilt grundsätzlich, dass öffenbare Fenster nur zulässig sind, wenn mindestens die 
Hälfte der Aufenthaltsräume einer Wohnung über ein öffenbares Fenster oder eine 
sonstige Öffnung zu einer Fassade mit einem Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) tags 
verfügen. Die Kennzeichnung im Plan erfolgt mit der Bezeichnung „LG“ 
(Lärmoptimierte Grundrissgestaltung). 
Für Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags bzw. ≥ 55 dB(A) nachts wird die

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Sicherstellung einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und 
Türen für sämtliche Aufenthaltsräume festgesetzt (Kennzeichnung im B-Plan 
Schrägschraffur (///)). Ab Beurteilungspegel ≥ 68 dB(A) tags wird die Sicherstellung 
einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen für Büro- 
und Unterrichtsräume festgesetzt (Kennzeichnung Schrägschraffur (///) mit 
Bezeichnung „B“). 
Tiefgaragen zu reinen Wohnzwecken 
Die Auswirkungen von zwei geplanten Tiefgaragen-Zufahrten (südliche und nördliche 
Tiefgarage) für Anwohner wurden gutachterlich untersucht. Die Berechnung der 
Tiefgaragen-Zufahrten erfolgt mit der Annahme, dass die Innenwände und die Decke 
des geschlossenen Teils der Rampenzufahrt schallabsorbierend mit einer 
Schallabsorption ΔDLa ≥ 8 dB gemäß DIN EN 1793-1 ausgeführt werden. 
Eine Wohn-Tiefgarage ist zwar nicht als gewerbliche Anlage im Sinne der TA Lärm zu 
betrachten, die TA Lärm kann jedoch hilfsweise zur Betrachtung herangezogen 
werden, da es für rein dem Wohnen zugerechnete Tiefgaragen und Stellplätze keine 
rechtsverbindlichen Grundlagen zur Bewertung der Schallimmissionen gibt. 
Grundsätzlich ist eine Beschränkung unvermeidbarer schädlicher 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß nach dem Stand der 
Technik anzustreben. 
Für die südliche Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrt im MU 1.1 mit einer privaten 
Erschließung zur Fichtenstraße ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A) 
tags und 43 dB(A) nachts am gegenüberliegenden Wohngebäude (IO G1 - 
Fichtenstraße 2). Die hilfsweise zur Bewertung herangezogenen 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag 
und 40 dB(A) nachts werden somit eingehalten und nachts um bis zu 3 dB(A) 
überschritten. Am eigenen Gebäude (IO G4) liegen die Überschreitungen bei bis zu 7 
dB(A) im Erdgeschoss, 4 dB(A) im 1. Obergeschoss und 2 dB(A) im 2. Obergeschoss. 
Aus Vorgaben zum Gewerbelärm müssen an dieser Stelle aber bereits 
Immissionsorte im Sinne der TA Lärm ausgeschlossen werden. 
Die Beurteilungspegel für den Bereich der nördlichen Tiefgarage mit Erschließung 
über eine Privatstraße zur Erkrather Straße im MU 1.5 liegen bei bis zu 46 dB(A) am 
Tag und bis zu 47 dB(A) nachts an der gegenüberliegenden Bebauung „Cube Central 
378“ (IO G2). Am eigenen Gebäude liegen Beurteilungspegel von 47 dB(A) für tags / 
nachts vor. Somit werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Misch- und 
Urbane Gebiete von 60 dB(A) bzw. 63 dB(A) am Tag eingehalten. Der 
Immissionsrichtwert der TA Lärm von 45 dB(A) nachts wird jedoch um bis zu 2 dB(A)

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
überschritten. Allerdings wurde die TA Lärm zur Berechnung des nicht gewerblichen 
Tiefgaragenlärms nur hilfsweise herangezogen. Der Orientierungswert der DIN 18005 
für Verkehrslärm in Misch- oder urbanen Gebieten beträgt 50 dB(A) nachts und wird 
selbst zur lautesten Nachtstunde eingehalten. 
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld durch die Planung 
Mit Umsetzung des geplanten Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf 
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des 
Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei 
Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der 
Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. 
Grundsätzlich kann eine Gesundheitsgefährdung bei Außenlärmpegeln von über 70 
dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Auch 
wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die 
Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter 
Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan 
abzuwägen. 
Unterhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht kann als 
Orientierung der Erheblichkeit der Erhöhungen der Auslösewert von ganzzahlig 
aufgerundet 3 dB als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. Auch die 
Grenzwerte der 16 BImSchV können als Maßstab dienen, ab welcher Höhe der 
Immissionen Erhöhungen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. 
Für die Ermittlung der planbedingten Zusatzverkehre wurden die prognostizierten 
Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens (Null-Fall) mit der 
Situation mit Bebauung des Plangebietes (Plan-Fall) verglichen. In beiden 
Berechnungen wurde auch der Schienenverkehrslärm berücksichtigt. 
Durch die bei der Realisierung des Planvorhabens verursachte Erhöhung des 
Verkehrslärmaufkommens ergibt sich an den Immissionsorten im Umfeld des 
Plangebietes eine Erhöhung der Straßenverkehrslärmimmissionen. Die Erhöhung ist 
jedoch aufgrund der durchweg starken Frequentierung der Straßen vergleichsweise 
gering. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen ergeben sich an der Kettwiger Straße (IO 
U10 – U12) sowie im Kreuzungsbereich Werdener-, Ecke Erkrather Straße / 
Kettwiger Straße (IO U06, U13 und U14) mit Beurteilungspegeln im Null- und im 
Plan-Fall von 74 dB(A) am Tag und 67 dB(A) in der Nacht. Die höchsten Erhöhungen 
der Beurteilungspegel liegen hier bei 0,2 dB (IO U06). Rundungsbedingt kommt es 
hier zu einer Pegelerhöhung von 66 dB(A) auf 67 dB(A) nachts.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Entlang der Erkrather Straße ergeben sich im Null- und im Plan-Fall 
Beurteilungspegel von bis zu 73 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts. Hier ergeben sich 
Pegelminderungen von bis zu 0,2 dB (IO U15 – U17). 
Die Beurteilungspegel entlang der Werdener Straße liegen ebenfalls im Null- und im 
Plan-Fall mit Werten von 72 dB(A) am Tag und 65 dB(A) nachts sehr hoch (IO U03 – 
U05). Abhängig von der Lage des Immissionsortes kommt es hier zu 
Pegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB (IO U04), in den übrigen Bereichen von bis zu 
0,1 dB bis zu marginalen Pegelminderungen um 0,1 dB. 
Auch an der Fichtenstraße (IO U01 und U02) kommt es zu einer Erhöhung der 
Beurteilungspegel um bis zu 0,2 dB. Die Werte liegen hier im Null- und im Plan-Fall 
bei bis zu 69 dB(A) am Tag und bis zu 63 dB(A) nachts. 
Es wird deutlich, dass im Umfeld des Vorhabens bereits im Null-Fall erhebliche 
Verkehrslärmimmissionen im gesundheitlich kritischen Bereich von > 70 dB(A) am 
Tag bzw. > 60 dB(A) in der Nacht vorliegen. Im Plan-Fall kommt es rechnerisch zu 
marginalen Pegelerhöhungen um bis zu 0,1 – 0,2 dB. 
Die Kiefernstraße profitiert von der zukünftigen Abschirmung des geplanten 
Bauriegels entlang der Werdener Straße (IO U18 – U22). Die Pegelminderungen 
liegen an den Plangebietszugewandten Fassaden bei bis zu 4 dB tags und 4,4 dB 
nachts. 
Die Ergebnisse der Umfeldbetrachtung werden in der Abwägung berücksichtigt. 
4.1.2 Gewerbeemissionen 
Das Plangebiet war durch das B 8 Center mit Einzelhandelsnutzungen geprägt. Im 
rechtskräftigen Bebauungsplan ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
Fachmarktzentrum festgesetzt. In direkter Nachbarschaft befinden sich 
Hauptverkehrsstraßen und im Süd/Osten Wohnnutzungen. Zukünftig soll das 
gesamte Gebiet zu einem lebendigen Stadtquartier mit überwiegend Wohnnutzung 
entwickelt werden. Hierfür müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, 
dementsprechend soll das Gebiet als urbanes Gebiet (MU 1.1 bis MU 1.5) festgesetzt 
werden. 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes erhöht sich der Schutzanspruch des neu 
geplanten Gebietes gegenüber den bestehenden Gebietsausweisungen. Durch das 
Nebeneinander unterschiedlich schutzwürdiger Nutzungen können Konflikte 
entstehen. Bei der Planung können diese durch gewerbliche Schallimmissionen 
hervorgerufen werden. Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen im Rahmen der 
Aufstellung von Bebauungsplänen ist die DIN 18005. Für Industrie- und 
Gewerbelärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit ihren

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Immissionsrichtwerten zu beachten. Gemäß der DIN 18005 werden die 
Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der 6. 
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzt TA Lärm – 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - berechnet. 
Zur Beurteilung der Situation wurde ein Schallgutachten (Bericht FF 6168-5 vom 
08.08.2024) durch Peutz Consult GmbH erstellt. Das Gutachten prognostiziert 
weitestgehend die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm. Nur an einer 
Fassade der geplanten Bebauung MU 1.1 könnten die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm durch die Erschließung zur Fichtenstraße überschritten werden. Daher wird im 
Bebauungsplan für diese Fassade der Einbau von öffenbaren Fenstern und Türen für 
schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 als nicht zulässig festgesetzt. Mit dieser 
Festsetzung besteht die Möglichkeit, Räume ohne Schutzanspruch mit öffenbaren 
Fenstern zur lärmfrequentierten Seite hin zu orientieren. Es besteht auch die 
Möglichkeit der architektonischen Selbsthilfe (Prallscheiben, Fassadensprünge…). Die 
Ausnahme hierzu wird in den textlichen Festsetzungen geregelt und kann bei der 
konkreten Vorhabenzulassung im Genehmigungsverfahren beantragt und geprüft 
werden. 
Durch die Planänderung ist daher kein Konflikt zu besorgen. 
4.1.3 Elektromagnetische Felder (EMF) 
In der Werdener Straße, nordwestlich angrenzend an das Plangebiet, verläuft die 
Straßenbahnlinie 706 zwischen Düsseldorf-Hamm und Am Steinberg. In direkter 
Nähe solcher Verkehrsstrecken treten nur geringe elektromagnetische Felder auf. 
Im Plangebiet ist derzeit keine Quelle starker elektromagnetischer Strahlung 
bekannt. Falls Netzstationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten diese 
nicht in der unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen (Wohnungen, 
Kindertagesstätte) angeordnet werden. Insbesondere ist auch eine Anordnung in 
Kellerräumen von Wohngebäuden zu vermeiden. Wenn die Vorgaben der Verordnung 
über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstandserlasses NRW von 2007 
sowie die Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder 
(RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der 
schützenswerten Nutzungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben 
hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen 
jedoch empfehlenswert.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
4.1.4 Störfallbetriebsbereiche 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche 
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung 
(Störfall-Verordnung) fallen. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die Störfallbetriebe die „angemessenen 
Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der 
Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung durch die TÜV Nord Systems GmbH & 
Co. KG wurde im Jahr 2013 fertiggestellt. Das wesentliche Ergebnis ist in der 
„Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von 
Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, 
August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-
III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine 
Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2025 hat die Stadt 
Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen anhand 
des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der 
Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-
III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das „Landesamt für Umwelt, 
Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Gemäß 
KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebietes gelegenen 
Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten 
„angemessenen Abstände“ werden eingehalten. 
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 
4.1.5 Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, 
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches 
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an 
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll 
(§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Weitere 
abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren 
verbindlich geregelt. 
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen 
im Plangebiet unterliegt den abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, 
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, 
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen 
Verfahren, z. B. einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
4.1.6 Besonnung 
Auf dem Gelände eines ehemaligen Fachmarktzentrums ist die Schaffung von 
Baurecht für die Errichtung einer Mischnutzung aus Wohnen, Dienstleistung, 
Einzelhandel, Freizeitnutzung und einer Kita vorgesehen. Diese Nutzungen sollen in 
einem Gebäuderiegel, der sich entlang der Werdener Straße, zwischen Fichtenstraße 
und Erkrather Straße erstreckt, untergebracht werden. Der Gebäuderiegel soll 6 bis 9 
Geschosse hoch werden, mit einem 17-geschossigen Hochhaus an der Ecke zur 
Fichtenstraße. 
Das Büro Peutz Consult GmbH hat die Besonnungssituation nach Umsetzung der 
Planung gutachterlich untersucht (Berichtsnummer FI 6168-3 aus 11/2024). 
Methodisch haben die Gutachter zunächst die Besonnungsverhältnisse im 
umgebenden Bestand auf der Fassadenebene geprüft und dann gemäß der 
Hamburger Handreichung aus 5/2022 Aussagen zu den Empfehlungsstufen der DIN 
EN 17037 abgeschätzt. Die Norm empfiehlt für den Tag der Tagundnachtgleiche am 
21. März als Mindestmaß 1,5 Besonnungsstunden. Diesen Besonnungsverhältnissen 
ordnet die Norm die Empfehlungsstufe „gering“ zu. Die Norm richtet sich an 
Wohnnutzungen, Spielzimmer von Kitas sowie Patientenzimmer von 
Krankenhäusern. Zur Beurteilung der Besonnungsverhältnisse von Arbeitsstätten 
wird in vorliegender Studie ebenfalls hilfsweise auf die Empfehlungsstufen der DIN 
EN 17037 zurückgegriffen, da alternative, passende Regelungen für Arbeitsstätten 
fehlen. 
Bei kritischen Besonnungsverhältnissen wurde die Tageslichtqualität gemäß DIN 
5034-1:2021 geprüft. Sie definiert ausreichende Tageslichtverhältnisse, wenn der 
Tageslichtquotient auf einer horizontalen Bezugsebene gemessen in einer Höhe von 
0,85 m in halber Raumtiefe und in einem Meter Abstand von den beiden 
Seitenwänden im Mittel 0,9 % (Kriterium 1) und am ungünstigeren der beiden 
Punkte wenigstens 0,75 % (Kriterium 2) beträgt. Dies entspricht einem 
Mindeststandard für gesunde Wohnverhältnissen. 
Die Ergebnisse im Bereich der umgebenden Bestandsbebauung zeigen im Detail: 
Die Ost-Fassade des Bürogebäudes am südlichen Ende der Moskauer Straße sowie 
die Südost Fassade des Rechenzentrums in der Werdener Straße erfahren eine 
Verschlechterung. Dennoch wird künftig noch immer die geringste Empfehlungsstufe 
eingehalten. Damit gelten gesunde Arbeitsverhältnisse als belegt. 
An den Nordwestfassaden der geraden Hausnummern der Kiefernstraße wird im Ist- 
und Planfall die geringste Empfehlungsstufe der DIN EN 17037 unterschritten. Da die 
Wohnungen jedoch gemäß Baugenehmigungsunterlagen zur Südost-Fassade

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
durchgesteckt sind und die Empfehlungen der DIN EN 17037 nur für einen 
Wohnraum je Wohneinheit gelten, ist eine ausreichende Besonnung über die Südost-
Fassade gewährleistet. Damit sind gesunde Wohnverhältnisse bestätigt. 
Lediglich die Wohnungen der Hausnummer 20 bilden eine Ausnahme, da sie gemäß 
Baugenehmigungsunterlagen nicht durchgesteckt sind. Da jedoch die ergänzend 
durchgeführte Untersuchung zur Tageslichtqualität gemäß DIN 5034-1:2021 
ausreichende Belichtungsverhältnisse bestätigt, gelten auch hier weiterhin gesunde 
Wohnverhältnisse als gewährleistet. 
Die Nordwestfassade des Cube Central 378 zeigt bereits in der Bestandssituation die 
Nichteinhaltung der niedrigsten Empfehlungsstufe (1,5 Stunden Besonnung zur 
Tagundnachtgleiche), woran sich mit Umsetzung der Planung nichts ändert. 
Die Ergebnisse im Bereich der Planung zeigen im Detail: 
Die überwiegenden Fassadenteile weisen besonnungstechnisch mindestens die 
geringste Empfehlungsstufe der DIN EN 17037 am Tag der Tagundnachtgleiche auf; 
zumeist werden auch höhere Stufen erreicht. 
Unterschreitungen sind naturgemäß in diesen Breiten in den nördlichen Fassaden 
(Nordwest, Nord und Nordost) sowie an Überbauungen und Rücksprüngen 
auszumachen. 
Hier ist im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass 
• die Wohnungen über Grundrisse verfügen, die zur „Sonnenseite“ durchgesteckt 
sind, sodass mindestens ein Wohnraum je Wohneinheit ausreichend besonnt ist und 
somit die Mindestempfehlung der DIN EN 17037 erfüllt sind. 
• Ist dies nicht möglich, ist die Tageslichtqualität gemäß DIN EN 17037 bzw. nach 
DIN 5034-1:2021 zu prüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Mit Erfüllung der 
Mindestanforderung an die Tageslichtqualität gilt ein wohnhygienischer 
Mindeststandard als erreicht. 
Zudem wurden Unterschreitungen der Empfehlungsstufen der Norm im Erdgeschoss 
festgestellt. 
• Vorzugsweise werden die betroffenen Bereiche nicht einer Wohnnutzung zugeführt. 
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die derzeit als favorisierte Fassadenseite 
(Gebäudeteil Delta, 1. OG, hofseitig) für die Kita-Spielzimmer zwar nicht ausreichend 
besonnt wird im Sinne der Empfehlungsstufen der DIN EN 17037, jedoch wurden 
auch hier eine ausreichende Tageslichtversorgung im Sinne der DIN 5034-1:2021 
bestätigt. 
Die Außenfläche der Kita wurde ebenfalls untersucht. Hierbei wurde festgestellt, dass

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
bereits am Tag der Tagundnachtgleiche am 21. März ein günstiges Verhältnis von 
besonnten zu unbesonnten Fläche besteht. Die besonnten Anteile nehmen im 
Jahresverlauf zu, was an der Auswertung zur Sommersonnwende sichtbar wird.  
Planerisch wird empfohlen: 
• Alle intensiv genutzten Spielgeräte (Klettergerüste, Rutsche und Sandkasten) sind 
kurzfristig mit Sonnensegeln auszustatten, 
• in einer Mittel- bis Langfrist-Perspektive sind die Sonnensegel durch 
schattenspendende, großkronige Bäume zu ersetzen. 
4.1.7 Wind 
Im Rahmen des Bebauungsplans 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße 
(ehemaliges B8-Center) ist eine bis zu 9 geschossige Bebauung mit einem 
Hochpunkt von 17 Geschossen im Süden des Geltungsbereichs geplant. Zur 
Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Windkomfort war daher eine 
Windkomfortstudie zu erstellen. Diese ist im vorliegenden Fall per CFD 
Windfeldberechnung mit der Lattice-Boltzmann-Methode und einer für den Standort 
repräsentativen Wetterstatistik durchgeführt worden. 
Die Untersuchung liegt dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz als Bericht des 
Büros Peutz Consult GmbH „Windkomfortuntersuchung für das 
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. 
zum B8-Center) in Düsseldorf“ vom 12.04.2024 vor. Die Simulationsberechnungen 
werden für zwei Varianten, Null- und Planfall durchgeführt. 
Die Bewertung erfolgt gemäß der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 4 „Methoden zur 
Beschreibung von Stark- und Schwachwinden in bebauten Bereichen und deren 
Bewertung“. Die Beurteilung des Windkomforts erfolgt in 1,5 m über Grund sowie in 
1,5 m Höhe oberhalb der nutzbaren Dachflächen. 
 Im Nullfall liegt im Großteil des Untersuchungsgebietes ein Windkomfort der Stufe A 
(längeres Sitzen oder Stehen) vor. Lediglich entlang der südöstlichen 
Grundstücksgrenze zwischen dem Gebäude des B8-Centers und der Bebauung 
entlang der Kiefernstraße, in einem Bereich auf der Fichtenstraße sowie an der 
nördlichen Plangebietsgrenze auf der Erkrather Straße liegen Windkomfortstufen der 
Klasse B bzw. der Klasse C vor. Die Klasse C (Langsames Flanieren und Bummeln) 
wird in einem eng abgegrenzten Bereich auf der Erkrather Straße erzielt. 
Entsprechend der Kriterien liegt daher im Nullfall keine Gefährdung für Fußgänger 
und Radfahrer vor. Gefährdungen durch Starkwinde liegen ebenfalls nicht vor. 
 Im Planfall zeigt sich, dass im Umfeld des Hochpunktes die Windgeschwindigkeiten

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
zunehmen und damit ein geringerer Windkomfort entsteht. Auf der Fichtenstraße und 
der Werdener Straße wird großflächig nur noch die Komfortstufe B und in Teilen nur 
noch die Komfortstufe C erreicht. Da es sich bei den Straßen um Verkehrsflächen 
handelt, ist damit in Bezug auf den Windkomfort die Verschlechterung als unkritisch 
zu bewerten. Ausgenommen ist die Haltestelle D-Fichtenstraße an der Kreuzung 
Werdener Straße und Fichtenstraße. Im Zuge der Planung wird diese Haltestelle 
allerdings verlegt, sodass auch hier die Veränderung des Windkomforts als unkritisch 
eingeordnet werden kann. 
Im Innenhof des geplanten Quartiers wird der Windkomfort überwiegend mit der 
Stufe B, entlang der Gebäudereihe an der Werdener Straße auch mit der Stufe C 
bewertet. Diese Bereiche wären dann nur noch für den kurzzeitigen Aufenthalt bzw. 
eine Durchquerung geeignet. Ganz im Norden des Innenhofes und auf einem Großteil 
der Kita-Außenspielfläche, die auf dem Dach des Lebensmittelmarktes geplant ist, 
liegt ein Windkomfort der Stufe A vor. Die Voraussetzungen für einen guten 
Windkomfort der Aktivitätsklasse „Längeres Sitzen und Stehen“ sind daher gegeben. 
Weitere Berechnungen fanden auf dem Baufeld Delta statt, dort wo die 
Dachbegrünungen der Hochbauten ausgewiesen sind. Bei der Berechnung wurde 
keine Absturzsicherung in Form eines Geländers berücksichtigt. Sollte die 
Absturzsicherung geschlossen ausgeführt werden, ist mit einer Verbesserung des 
Windkomforts zu rechnen. 
Vergleichsweise günstige Bedingungen liegen auf der Dachterrasse des allein 
stehenden VIII-geschossigen Gebäudes sowie auf den beiden VII-geschossigen 
Gebäuden vor. Hier konnte der Windkomfort der Stufe B („Längeres Sitzen oder 
Stehen“) zumindest als „mäßig“ geeignet ermittelt werden. 
Ungünstige Bedingungen liegen für das VIII-geschossigen Gebäude zwischen den 
VII-geschossigen Gebäuden vor. Hier wird nur ein Windkomfort der Stufe C 
(„Langsames Flanieren und Bummeln“) erreicht. Für längeres oder kurzseitiges 
Sitzen oder Stehen ist dieses Dach ohne weitere Maßnahmen nicht geeignet. 
Empfehlungen des Gutachtens 
Im Innenhof sollten umfangreiche, möglichst windreduzierende Bepflanzungen 
durchgeführt werden. Vor allem auf den Dächern mit Dachbegrünungen ist zudem 
auf eine hohe Bruch- und Standfestigkeit zu achten. 
Auf den Dachterrassen sind Windschirme beziehungsweise geschlossene 
Absturzsicherungen, in Form eines Geländers, zur Verbesserung des Windkomforts 
anzubringen. Diese sollen an den windbelasteten Außenseiten der Terrassen 
angebracht werden und mindestens eine Höhe von 2 m aufweisen.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Zur Minderung von Fallwinden sind am geplanten Hochpunkt die Bereiche vom Boden 
bis zu einer Höhe von 2/3 der Gebäudehöhe mit einer erhöhten Fassadenrauigkeit 
auszurichten. Dies kann durch Aussparungen und Verjüngung aber auch durch 
Begrünung der Fassade erreicht werden. Fallwinde werden hiermit reduziert. 
4.2 Natur und Freiraum 
4.2.1 Flächennutzung und -versiegelung 
Aktuell ist das durch die Einzelhandelsnutzung und die dazugehörigen Parkplätze 
geprägte Plangebiet nahezu vollständig versiegelt. Einzige Vegetationsstrukturen 
sind eine etwa 50-jährige Spitzahornreihe entlang der Werdener Straße, einzelne 
junge Bäume auf dem westlichen Teil des Parkplatzes sowie eine Fläche mit 
Pflanzgebot inklusive der begrünten und berankten Lärmschutzwand. Auf dem 
östlichen Teil des Parkplatzes wurden die Bäume in Vorbereitung des Bauvorhabens 
bereits gefällt. 
Die Ahornreihe ist wegen ihrer gliedernden, stadtbildprägenden Funktion, ihrer 
ausgleichenden Wirkung auf das städtische Belastungsklima sowie ihrer Bedeutung 
als Lebensraum besonders erhaltenswert. Entsprechend der gewerblichen Nutzung 
hat das Gebiet derzeit keine Bedeutung für die öffentliche Grün- und 
Spielflächenversorgung. 
Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt rund 3,1 ha. Davon werden ca. 2,3 ha als 
urbanes Gebiet festgesetzt und ca. 0,8 ha als öffentliche Verkehrsflächen. Die 
Planung verfolgt das Ziel, zusätzlichen Wohnraum, Büro- und Gewerbeflächen sowie 
Raum für kulturelle Begegnungen und eine Kita zu schaffen. 
Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens wird der bestehende Gebäudekomplex 
mit Ausnahme des denkmalgeschützten Gebäudes abgerissen und der Parkplatz 
überplant. Die Bebauung wird sich am Außenrand der Fläche orientieren, wodurch in 
der Mitte Platz für Grünflächen geboten wird. Die neuen Nutzungen sind Wohnen, 
eine Kita, Büroflächen, Einzelhandel, öffentlich frequentierte Nutzungen sowie 
Tiefgaragen. Der nicht bebaute Teil der Fläche (Grünraumzonierung) wird je nach 
Nutzung als naturnahes, städtisches oder Platzgrün gestaltet. Die sogenannte „Grüne 
Mitte“ soll ein hohes Potenzial zur Verbesserung der ökologischen und klimatischen 
Bedingungen des Quartiers darstellen sowie Möglichkeiten der Nutzung als Grün- und 
Spielfläche bieten. 
Dachflächen werden mit einer Kombination aus Dachbegrünung und Photovoltaik 
genutzt oder den Bewohnern und teilweise Nutzern als urbane Freiräume zur 
Verfügung gestellt werden. Sämtliche Dachflächen werden in der Versiegelungsbilanz 
(Tab. 2) zu versiegelten Flächen gezählt.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
 Versiegelt 
(m²) 
% Teilversiegelt 
(m²) 
% Unversiegelt 
(m²) 
% Summe 
(m²) 
Bestand 29.400 96 0 0 1.300 4 30.700 
Planung 11.800 38 7.300 24 11.600 38 30.700 
%-Bilanz  -58  +24  +34  
        
        
Tabelle 1: Versiegelungsbilanz 
4.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. 
Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach 
der EG-Vogelschutzrichtlinie sind weder direkt noch im Umfeld betroffen. Gesetzlich 
geschützte Biotope gem. § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW bzw. § 30 
Bundesnaturschutzgesetz sind nicht vorhanden. Im Umfeld des Plangebietes 
befinden sich Baumalleen, die im Alleenkataster des Landes geführt werden und als 
geschützte Alleen gem. § 41 Landesnaturschutzgesetz zu klassifizieren sind: 
• Erkrather Straße, Kaiserlindenallee (AL-D-0460) 
• Kiefernstraße, Kaiserlindenallee (AL-D-0456) 
• Fichtenstraße, Platanenallee (AL-D-0458) 
Im Grünordnungsplan Düsseldorf 2025 –rheinverbunden- (GOP I) ist das Plangebiet 
dem Teilraum 25 – Nördliche und Südliche Düssel – zugeordnet. Für den 
Bebauungsplan relevantes Entwicklungsziel ist die Sicherstellung einer ausreichenden 
Grünversorgung, verbunden mit Handlungsempfehlung zur Integration einer 
qualitativen Freiraumplanung in die städtebauliche Entwicklung. 
Der GOP II für den Stadtbezirk 2 sieht als relevante Ziele für das Plangebiet die 
Entwicklung von Grünflächen und privaten Spielflächen vor. 
Mit der Ausweisung als gemischte Baufläche wird hier erstmals Wohnnutzung 
etabliert, die einen Bedarf an Kinderspielfläche sowie Grünfläche mit 
Aufenthaltsqualität begründet. Die Grün- und Spielflächen der Umgebung können 
diesen zusätzlichen Bedarf aufgrund der Lage und der bestehenden 
Nutzungsintensität nur bedingt decken. Somit muss der Bedarf an Grün- und 
Spielflächen aus der neugeplanten Wohnbebauung durch zusätzliche Angebote im 
Plangebiet gedeckt werden. 
Für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Gestaltung des Ortsbildes und aus 
stadtökologischen Gründen sind eine starke Durchgrünung im Bebauungsplangebiet

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
und die intensive Begrünung baulicher Anlagen notwendig (Dach-- und 
Tiefgaragenbegrünung).  
Hohe Begrünungsanteile wirken sich positiv auf die stadtökologischen Funktionen, 
wie z.B. Staubbindung, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Verbesserung der 
mikroklimatischen Situation oder Schaffung von Ersatzlebensräumen für 
spezialisierte Tier- und Pflanzenarten aus. Grünflächen und Straßen mit Bäumen 
stellen wichtige natürliche, gliedernde und belebende Elemente dar, mildern damit 
die Dominanz der Hochbebauung und sorgen für ein aufgelockertes Stadt- und 
Straßenbild. Um diese Ziele zu erreichen, werden im Bebauungsplan zeichnerische 
und textliche Festsetzungen zur Bepflanzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB und zur 
Begrünung von baulichen Anlagen getroffen. 
Die erforderliche Art und Dichte der Begrünung der Baugrundstücke und Gebäude 
wird im Rahmen des GOP III ausgearbeitet. Unabhängig davon gelten für die 
Tiefgaragen- und Dachbegrünung folgende Richtwerte gemäß Beschluss des APS 
vom Mai 2020: 
Bei einer GRZ≤ 0,6 und GFZ ≤ 1,6 sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 
max. 15 º Dachneigung unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen 
mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke 
der Vegetationstragschicht muss mindestens 12 cm zuzüglich Drainschicht betragen. 
Ab einer GRZ > 0,6 oder GFZ > 1,6 sind auf Dachflächen eine einfach-intensive 
Begrünung mit einer standortgerechten Vegetation und einer Substratstärke von 
mindestens 50 cm (Baumpflanzungen 100 cm mit 30 m³) durchwurzelbares 
Substratvolumen) zuzüglich Drainschicht herzustellen.  
Auf Tiefgaragendecken oder unterirdischen Gebäudeteilen ist eine mindestens 80 cm 
starke Bodensubstratschicht zuzüglich einer Drainschicht fachgerecht aufzubauen. 
Für Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf 130 cm zuzüglich 
einer Drainschicht zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss 
mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen. 
Dabei gilt, den Begrünungsaufbau gemäß der FLL-Dachbegrünungsrichtlinie 
auszuführen (FLL =Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau 
e.V., Bonn, aktuelle Ausgabe). 
Aufgrund des in Vergangenheit bei Altlastensanierung eingebauten 
Recyclingmaterials muss in Grünflächen, die nicht mit Tiefgaragen unterbaut sind, 
eine Hydraulische Sperre in 1,5 m Tiefe etabliert werden, um die Auswaschung von 
Schadstoffen zu verhindern. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist im 
Plangebiet daher nicht möglich. Alternativ sieht die Planung die Einrichtung von 
Verdunstungsflächen vor.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
 
Baumbilanz und Baumschutzsatzung 
Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf sind alle 
Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 50 cm bei 
mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden geschützt. Nicht 
geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie. 
Insgesamt befinden sich 61 Bäume im Planungsgebiet, davon sind 
- 25 Bäume geschützt (Stammumfang mind. 80 cm), 
- 36 Bäume nicht geschützt (Stammumfang kleiner als 80 cm) 
 
Bäume im B-Plan 02/018 
satzungs-
geschützte 
Bäume* 
nicht satzungs-
geschützte 
Bäume 
Gesamtanzahl 
Bäume 
 Bestand 25 36 61 
Planung 
Fällung (planbedingt) 4 19 23 
Erhalt 21 17 38 
Anpflanzung (private Flächen) 
- durch TF im B-Plan gesichert - - 25 25 
Anpflanzung (öffentliche Flächen) 
- durch SBV gesichert - - - - 
Bäume nach Umsetzung B-Plan 
= Erhalt + Anpflanzung 21 42 63 
*: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf sind ausschließlich 
die satzungsgeschützten Bäume 
Tabelle 2: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
 
Die Tabelle 2 bilanziert die Anzahl der Bäume im Plangebiet, sie enthält keine 
Informationen hinsichtlich der Vitalität, diese Angaben sind dem GOP III zu 
entnehmen. 
Für die Umsetzung der Planung müssen insgesamt 23 Bestandsbäume entfernt 
werden, von denen 4 Bäume satzungsgeschützt sind und 19 Bäume nicht 
satzungsgeschützt sind. Insgesamt können 21 satzungsgeschützte Bäume erhalten 
bleiben. 
Aufgrund des Planungsvorhabens muss zudem der Bestandsbaum Nr. 54, welcher 
sich an der Plangebietsgrenze zur Kiefernstraße befindet, entfernt werden. 
Die Freianlagenplanung sieht die Anpflanzung von insgesamt mindestens 25 Bäumen 
1. und 2. Ordnung vor, entsprechende Festsetzungen werden im Bebauungsplan 
getroffen. Da die Anzahl der geplanten Pflanzungen deutlich über der Wertigkeit der

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
zu fällenden Bäume liegt, ist davon auszugehen, dass der Ausgleich vollständig im 
Plangebiet umgesetzt und eine positive Baumbilanz erreicht werden kann. Die 
konkrete Wertermittlung der Bäume und Ermittlung der Ersatzpflanzungen ist daher 
erst im Rahmen der Baugenehmigung vorgesehen. 
Zusätzlich zu den geplanten Baumpflanzungen wird die „Grüne Mitte“ durch 
Anpflanzungen von Sträuchern und Gräsern gestaltet. 
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Bei jeder Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes ist zu prüfen, 
ob durch die beabsichtigten Darstellungen oder Festsetzungen des Bebauungsplans 
Eingriffe in Natur und Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinn vorbereitet werden. 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit 
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. 
Durch die Abnahme der Versiegelung um 58 % und die damit einhergehende 
umfangreiche Begrünung des Innenhofs sowie die Etablierung von vorher nicht 
vorhandener Dachbegrünung ist die Ökologische Bilanz mehr als ausgeglichen. 
Spielflächenversorgung 
Die Ausweisung eines Wohngebiets mit ca. 500 Wohneinheiten löst Bedarf an 
öffentlichen und privaten Kinderspielflächen aus. Weil der umgebende Stadtraum 
aufgrund seiner gewerblichen Prägung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen 
unterversorgt ist und die bestehenden Angebote in der Umgebung (Stadtwerkepark 
und IHZ-Park) – bedingt durch Barrieren von Hauptverkehrsstraßen und die 
Güterbahnlinie – vom Plangebiet getrennt sind, kann dieser nicht in den 
angrenzenden Quartieren abgedeckt werden. 
Der Bebauungsplan weist keine öffentlichen Grün- und Spielflächen aus. Für die 
quantitative Versorgung mit öffentlichen Spielflächen gelten die Richtwerte aus dem 
Runderlass des Innenministers NRW (1978) und der Entwurf des Mustererlasses der 
ARGE BAU (1987). Eine ausführliche Erläuterung ist dem GOP I, Kapitel 3.4 zu 
entnehmen. 
Der GOP III ermittelt 2.915m² Gesamtspielflächenbedarf, in der aktuellen Planung 
sind 1.300 m² private Spielfläche vorgesehen, die vom Gesamtbedarf abgezogen 
werden kann. Zusätzlich soll für Bewegungsflächen auf insgesamt 370m2 gesorgt 
werden, die in die Berechnung nicht einbezogen wurden. Insgesamt ist also von 
1670 m2 Spielfläche auszugehen. Die Spielflächen im Plangebiet sollen als Mischung 
aus Angeboten für alle Altersklassen gestaltet werden. 
Da der Bedarf an öffentlichen Spielflächen nicht im Plangebiet gedeckt werden kann,

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
ist stattdessen als Ersatz eine Aufwertung nahegelegener öffentlicher Spielflächen zu 
leisten. Im städtebaulichen Vertrag sind entsprechende Ersatzkosten zu vereinbaren. 
4.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Begleitend zur Planung wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I) durch das 
Kölner Büro für Faunistik (06/2024) durchgeführt. Im Plangebiet können potentiell 
die vier planungsrelevanten Vogelarten Sperber, Star, Turmfalke und Wanderfalke 
als Nahrungsgäste auftreten. Habitatstrukturen oder Brutstätten sind im Plangebiet 
nicht vorhanden. Zusätzlich eignet sich das Plangebiet als Brut- und Nahrungsraum 
für verschiedene, nicht planungsrelevante Vogelarten. 
Ein Vorkommen der Zwergfledermaus ist im Plangebiet möglich. Insbesondere das 
denkmalgeschützte Gebäude an der Erkrather Straße könnte als Quartier dienen. 
Weitere Fledermausarten können als Nahrungsgäste nicht gänzlich ausgeschlossen 
werden. Aufgrund der Siedlungslage und Strukturarmut des Plangebiets kann ein 
essenzieller Nahrungsraum für Fledermäuse allerdings ausgeschlossen werden. 
Das Vorkommen von Amphibien oder Libellen kann im Plangebiet aufgrund fehlender 
Habitatstrukturen ausgeschlossen werden. 
Bei Berücksichtigung der im Artenschutzbeitrag aufgeführten Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen sind durch das geplante Bauvorhaben selbst bei einer Worst-
Case-Betrachtung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß Paragraf 
44 Bundesnaturschutzgesetz zu befürchten. 
Im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag festgesetzt. 
Außerdem wurden Hinweise zu Rodungszeiträumen und der Verwendung 
artenschutzkonformer Außenbeleuchtung aufgenommen. 
4.3 Boden 
4.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Altablagerungen mit den Kataster-
Nummern: 51, 156, 157, 285, 286. Aufgrund des Abstandes zum Plangebiet und der 
im Rahmen des Bodenluftmessprogramms durchgeführten Untersuchungen kann 
eine Beeinträchtigung der Planfläche durch Gasmigration ausgeschlossen werden. 
4.3.2 Altablagerungen im Plangebiet 
Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen. 
4.3.3 Altstandorte im Plangebiet

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder 
industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nummern: 4388, 4389 und 5899. 
Für das Plangebiet und die darin enthaltenen Altstandorte liegen diverse 
Untersuchungen vor. Für das gesamte Gebiet wurden flächendeckend sehr heterogen 
zusammengesetzte Auffüllungsmaterialien in einer Mächtigkeit von bis zu 6 m 
festgestellt. Die Auffüllungen bestanden meist aus Sand mit variablen Anteilen an 
Bauschutt, Aschen, Schlacken, Kohle, Dachpappen- und Schwarzdeckenresten, lokal 
wurden nur mineralische Fremdanteile erbohrt. Bodenanalysen ergaben z.T. erhöhte 
bis deutlich erhöhte Schwermetallgehalte und Konzentrationen an polyzyklischen 
aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). In der Bodenluft konnten seinerzeit keine 
Auffälligkeiten im Hinblick auf die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, 
Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) festgestellt 
werden. 
Im Zeitraum von Januar 2008 bis April 2009 wurden im Rahmen von Abbruch- und 
Erdarbeiten sämtliche seinerzeit auf dem Gelände befindlichen unterirdischen 
Anlagen (Tanks, Kellertanks und Ölabscheider) entleert, gereinigt und ausgebaut. 
Organoleptische Auffälligkeiten und Verunreinigungen des Erdreichs wurden komplett 
entfernt und fachgerecht entsorgt. Zum Nachweis wurden Wand- und 
Sohlbeprobungen durchgeführt. Die Abbruch- und Erdbaumaßnahmen sind 
fachgutachterlich begleitet und dokumentiert worden. Das Gelände wurde zudem 
unterhalb von versiegelten Flächen mit klassifiziertem Recyclingmaterial in 
unterschiedlichen Mächtigkeiten (max. 4 m) aufgefüllt. 
Notwendige Maßnahmen (z.B. Entfernung des eingebauten Recyclingmaterials im 
Bereich von zukünftig unversiegelten Flächen etc.) können in den nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren durch Aufnahme von Nebenbestimmungen 
rechtsverbindlich geregelt werden. Hierdurch werden die Vorgaben des BauGB zur 
Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Berücksichtigung der 
Umweltbelange sichergestellt. 
4.3.4 Vorsorgender Bodenschutz 
Das Plangebiet liegen keine schützenswerten Böden vor. 
4.4 Wasser 
4.4.1 Grundwasser 
Die Höhe des Grundwasserstandes unterliegt natürlicherweise jahreszeitlichen 
Schwankungen. Inwieweit der Klimawandel die Grundwasserstände beeinflussen 
wird, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Es ist durchaus möglich, dass

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
zukünftig mit höheren oder niedrigeren Grundwasserständen gerechnet werden 
muss. Die nachfolgende Tabelle zeigt einige im Bereich des Plangebietes bisher 
bekannte Grundwasserstände:  
Zeitpunkt Art des Grundwasserstandes im Stadtgebiet Grundwasserstand 
1926*1 höchster bisher bekannter Grundwasserstand 34,0 – 35,0 m NHN 
1988 Eine von mehreren Phasen hoher 
Grundwasserstände 
32,0 – 33,0 m NHN 
2020 Eine von mehreren Phasen mittlerer 
Grundwasserstände 
31,0 – 32,0 m NHN 
1945 bis 
2017 
interpolierter, minimaler Grundwasserflurstand 5 – 10 m unter GOK 
*1: Dieser Wert wurde auf einer verhältnismäßig geringen Datengrundlage ermittelt, 
was bei der weiteren Verwendung dieser Angabe zu berücksichtigen ist. 
Tabelle 2: Grundwasserstände 
Grundwassertemperatur 
Die Grundwassertemperaturen im Bereich des Plangebietes wurden bisher wie folgt 
ermittelt:  
Temperatur Messstelle 13715, Albertstraße 
Minimale Temperatur 14,2 °C 
Mittlere Temperatur 14,7 °C 
Maximale Temperatur 15,2 °C 
Tabelle 3: Grundwassertemperaturen 
Die Nutzung geothermaler Energie des Grundwassers bedarf einer wasserrechtlichen 
Erlaubnis und kann je nach Lage ggf. nicht genehmigungsfähig sein. Hierfür ist eine 
frühzeitige Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz ratsam.   
Grundwasserbeschaffenheit  
Die Planung liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit per- 
und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), im Randbereich einer großflächigen 
Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) sowie in der 
Nähe lokaler Restverunreinigungen mit polyzyklischen aromatischen 
Kohlenwasserstoffen (PAK). 
Aussagen auf die allgemeine Grundwassergüte geben nur die momentane Situation

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
wieder. Durch natürliche und anthropogene Einflüsse können in Zukunft 
Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit auftreten. Im Bereich bzw. im 
weiteren Umfeld des Plangebiets gibt es derzeit Auffälligkeiten der Grundwassergüte.  
Diese Auffälligkeiten können im Hinblick auf Grundwassernutzungen 
(Bauwasserhaltungen, Geothermie etc.) ggf. zu erhöhtem Aufwand oder 
Einschränkungen führen. Insofern wird im Vorfeld solcher Nutzungen eine 
Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde sowie ggf. eine weitere Untersuchung 
der Grundwassergüte empfohlen. 
Werden im Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen 
notwendig, sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang 
mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei ist durch hydraulische / 
hydrogeologische Gutachten und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen 
sicherzustellen, dass die Grundwasserverunreinigung nicht horizontal oder vertikal 
verlagert wird, so dass mögliche zukünftige Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, 
verteuert oder unmöglich gemacht werden. Bei der Ableitung des geförderten 
Grundwassers ist mit erhöhtem Aufwand für die Abreinigung geförderten 
Grundwassers zu rechnen. 
Im Plangebiet ist die Errichtung einer Tiefgarage vorgesehen. Informationen zur Zahl 
der Untergeschosse sowie der Größe liegen derzeit nicht vor. Für Eingriffe in den 
Untergrund, die dauerhafte hydraulische Auswirkungen auf das Grundwasser haben, 
ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese kann nur erteilt werden, 
wenn eine ausreichende Unter- oder Umströmung des Bauwerkes auf dem 
Grundstück sichergestellt ist. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren 
Wasserbehörde wird ggf. empfohlen. 
4.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Das Plangebiet wurde bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut und befestigt und 
ist abwassertechnisch erschlossen. Die Grundsätze des § 55 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) in Verbindung mit dem § 44 (1) Landeswassergesetz (LWG) zur ortsnahen 
Niederschlagswasserbeseitigung finden somit keine Anwendung. 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Klärwerkes Süd. Die Entwässerung erfolgt 
im Mischsystem. Die entwässerungstechnische Erschließung ist über die öffentlichen 
Mischwasserkanäle in der Erkrather Straße sowie in der Kiefernstraße gewährleistet. 
Im Rahmen der Neuplanung sind für den Anschluss der anfallenden 
Niederschlagswassermengen des Plangebietes gegebenenfalls 
Einleitungsbeschränkungen zu berücksichtigen, die ein Vorhalten von 
Rückhalteräumen auf dem Grundstück erforderlich machen. Konkrete Vorgaben

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
hierzu erfolgen im weiteren Verfahren. Ist vorgesehen, anfallendes 
Niederschlagswasser ortsnah in Form einer Versickerung zu beseitigen, ist unter der 
Voraussetzung, dass die zuständige Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis 
für die Versickerung erteilt, die Abwasserbeseitigungspflicht auf den 
Nutzungsberechtigten zu übertragen und die Stadt Düsseldorf freizustellen. 
Im Rahmen der Freiraumgestaltung und Ausbildung der Dachaufbauten bzw. der 
Dachbegrünung sollten ausreichend Retentionsräume eingeplant werden, in denen 
Niederschlagswasser zur Führung des Überflutungsnachweises nach DIN 1986-100 
schadlos zwischengespeichert werden kann. 
4.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft. 
Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und 
veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die 
Starkregengefahrenkarte wurden aktualisiert und ist unter 
https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu 
Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende Plangebiet trifft eine solche 
Betroffenheit zu. Hier ist nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in 
kleinen Teilen des Plangebietes, etwa im Bereich der östlichen Parkplatzfläche, 
Wasserstände von bis zu 0,3 m erreicht werden können. Südwestlich des 
Gebäudekomplexes sind punktuell Wasserstände bis 0,5 m möglich. Angaben zu 
Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Die betroffenen Stellen werden überbaut, die 
geplante Nutzung ist unsensibel. 
Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, 
sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 
- Begrenzung der Versiegelung (z.B. Platzgestaltung durch Grünflächen, 
Ausbildung von Gründächern) 
- Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (z.B. Geländeneigung vom 
Gebäude weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von 
Retentionsräumen) 
- Anpassung der Gebäudearchitektur (z.B.  Gebäudeöffnungen, wie Zufahrten

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken und von 
Geländeneigung abgewandt) 
Dadurch sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: 
- die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebietes 
- mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten 
- Fließwege innerhalb des Plangebiets 
- natürliche Überflutungsgebiete 
- Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu 
beachten, dass das Gelände im Plangebiet mindestens auf das Niveau der 
umliegenden Straßen angehoben werden soll. 
- Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche 
von Bebauungen freigehalten werden können. 
- Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten 
Bereichen orientieren (z. B. Modellierung Spielplatzfläche im Geländetiefpunkt 
als Multifunktionale Fläche). 
Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende 
Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und 
bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in Untergeschossen, Kellerfenster, 
Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und ausfahrten, ggfls. muss das Gelände insgesamt 
oder in Teilen angehoben werden. 
4.4.4 Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. 
4.4.5 Wasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. 
4.4.6 Hochwasserbelange 
Hochwasserbelange sind von der Planung nicht betroffen. Durch die Planung werden 
keine Böden in Anspruch genommen, die hochwassermindernd wirken können. 
4.5 Luft 
4.5.1 Lufthygiene 
Vorgesehen ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer Mischnutzung aus 
Wohnen, Dienstleistung, Einzelhandel, Freizeitnutzung und einer Kita. Die Nutzungen 
sollen in einem Gebäuderiegel, der sich von der Fichtenstraße, über die Werdener 
Straße und die Erkrather Straße erstreckt, untergebracht werden. Der Gebäuderiegel

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
soll 6 bis 9 Geschosse hoch werden, mit einem 17-geschossigen Hochhaus an der 
Ecke zur Fichtenstraße. 
Das Gutachterbüro Peutz Consult GmbH hat die lufthygienischen Verhältnisse mittels 
MISKAM (mikroskaliges Strömungs- und Ausbreitungsmodell, Version 6) in Bestand 
und Planung für 2027 und 2030 berechnet. Die Ergebnisse wurden grafisch und 
tabellarisch für konkrete Immissionsaufpunkte aufbereitet dargestellt. Als 
Beurteilungsgrundlage werden die Langzeitgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und 
die Feinstaubfraktionen PM2,5 und PM10 aus der aktuell gültigen 39. BImSchV 
herangezogen. Der Bericht trägt die Nummer Fl 6168-1 aus 5/2024. 
Da relevante gewerblich-industrielle Emittenten in und in der unmittelbaren 
Umgebung des Plangebietes nicht existieren, wird das Plangebiet lufthygienisch 
maßgeblich vom regionalen Hintergrund und den lokalen Verkehrsverhältnissen 
geprägt. Die angesetzten Werte für die jeweilige großräumige Hintergrundbelastung 
ergeben sich aus der Entwicklung der Jahresmittelwerte der Jahre 2018, 2019 und 
2022 an zwei Hintergrundmessstellen in Düsseldorf; im Sinne einer konservativen 
Betrachtung blieben die Jahre 2020 und 2021 unberücksichtigt, da von den 
Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geprägt. Aus RLuS (Richtlinien 
zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen) ergaben sich Korrekturfaktoren zur 
Abschätzung der Hintergrundwerte für die Bezugsjahre 2027 und 2030. 
Die verkehrlichen Emissionen wurden mithilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren 
(HBEFA 4.2, aus 2022) bestimmt. 
Untersucht wurden das Plangebiet und seine unmittelbare Umgebung im Bestand 
sowie im Planfall entsprechend des Bebauungplanvorentwurfs. 
Die Studie führt zu folgenden Erkenntnissen: 
Grenzwertüberschreitungen gemäß aktuell gültiger 39. BImSchV für die 
Luftschadstoffe NO2 und die beiden Feinstaubfraktionen PM2,5 und PM10 sind weder 
im Null- noch im Planfall in 2027 zu erwarten; vielmehr werden die maßgeblichen 
Grenzwerte deutlich unterschritten. Zudem zeigt die Studie, dass es nur sehr geringe 
bis keine Differenzen zwischen Null- und Planfall in 2027 für alle drei betrachteten 
Luftschadstoffe gibt. 
Hinsichtlich der Entlüftung der geplanten Tiefgarage wird textlich festgesetzt: 
• Tiefgaragen sind über Dach der aufstehenden und angrenzenden Gebäude zu 
entlüften. Es sei denn, es wird über ein mikroskaliges, lufthygienisches 
Ausbreitungsgutachten (z.B.: MISKAM) der Nachweis erbracht, dass der 
Vorsorgewert für Stickstoffdioxid von 33,9 μg/m³ eingehalten wird.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Erläuterung: Unter Anwendung der in Düsseldorf beobachteten Konzentrationen in 
den Tagstunden an Werktagen in der Zeitspanne von 7 bis 18 Uhr werden für 
sensible Nutzungen wie Kita und Spielplatzfreiflächen, öffentliche und private Flächen 
zu Freizeitnutzung und Wohnnutzungen Vorsorgewerte entwickelt. Sie 
berücksichtigen das zu erwartende Hintergrundniveau (HG) sowie den gültigen 
Grenzwert der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid (NO2). 
Die Formel lautet: 
Vorsorgewert = HG + (40-HG * 1, 08) / 1, 46 
Die Formal ist gültig für einen Hintergrundwert unter 35 μg/m³. Das Ergebnis muss 
auf eine Nachkommastelle abgerundet werden. Für einen Hintergrundwert von 25 
μg/m³ (im Bereich zentrales Stadtgebiet) liegt der Vorsorgewert bei 33,9 μg/m³. Der 
Vorsorgewert gibt an, dass bei seiner Einhaltung die NO2-Konzentation von 40 
μg/m³ in den werktäglichen Tagstunden (7 bis 18 Uhr) im Mittel nicht überschritten 
wird. Bei Einhaltung des Vorsorgewertes werden keine Vorgaben zur Art der 
Tiefgaragen-Entlüftung bzw. keine Vorgabe zur Belüftung der Aufenthaltsräume 
gemacht. Im Falle der Überschreitung des Vorsorgewertes ist die Tiefgarage über das 
Dach zu entlüften. (Verfahren und Formel wurden durch das Ingenieurbüro 
Lohmeyer für das Umweltamt der Stadt Düsseldorf in 2020 entwickelt). 
In 12/2024 wurde die Novelle der europäischen Luftqualitätsrichtlinie (LQRL) 
rechtskräftig. Die Nationalstaaten müssen die LQRL binnen zweier Jahre in nationales 
Recht umzusetzen; bis dahin gelten in Deutschland die Grenzwertwerte der 39. 
BImSchV. 
Die neue LQRL sieht deutlich verschärfte Grenzwerte vor. Sie werden mutmaßlich 
während der überwiegenden Nutzungsdauer der geplanten Gebäude gelten. Daher 
lohnt es sich bereits jetzt, sich mit den neuen Grenzwerten zu beschäftigen. Für NO2 
und PM10 sieht die LQRL eine Halbierung des aktuell gültigen Grenzwertes auf 
jeweils 20 μg/m³ im Jahresmittel vor, für PM2,5 ist ein Grenzwert von 10 μg/m³ im 
Jahresmittel vorgesehen. 
Die vorgelegte Studie von Peutz Consult GmbH enthält Aussagen zum 
Prognosehorizont 2030 und legt auf die berechneten Werte die neuen Grenzwerte an. 
Demnach werden die vorgeschlagenen Grenzwerte für PM10 und NO2 eingehalten; 
bis auf NO2 am Immissionsaufpunkt 4, der sich außerhalb des Plangebietes an der 
Kettwiger Straße 6 befindet. Hier wurde ein knappe Überschreitung des Grenzwertes 
mit 20,7 μg/m³ berechnet. Für PM2,5 wurden entlang der Kettwiger und Werdener 
Straße sowie entlang der Erkrather Straße Werte berechnet, die im Grenzwertbereich 
liegen.

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Die berechneten Werte sind allerdings mit vergleichsweise hohen 
Prognoseunsicherheiten belegt, da der Prognosehorizont recht weit in der Zukunft 
liegt. 
Die neue LQRL sieht für diesen Fall vor, dass sogenannte Luftqualitätsfahrpläne zu 
entwickeln sind. 
Die von der jeweiligen Bezirksregierung aufzustellende Werke werden zum Ziel 
haben, mit einem definierten Maßnahmenbündel eine Grenzwerteinhaltung in 2030 
sicherzustellen. Die Festsetzung oder Empfehlung darüberhinausgehender 
Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans ist daher nicht angezeigt. 
4.5.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der 
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den 
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche 
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen 
Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute 
Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. 
Das Plangebiet ist direkt sowohl an das Radhauptnetz der Stadt Düsseldorf als auch 
an das Radbezirksnetz, welches für die kurzen innerstädtischen Wege geschaffen 
wurde, angeschlossen und dadurch sehr gut mit der Umgebung vernetzt. Entlang der 
Werdener und Erkrather Straße verläuft direkt am Plangebiet angrenzend das 
Radhauptnetz, während sich das Radbezirksnetz an der Werdener Straße Richtung 
Nordosten abspaltet und an späterer Stelle in das Radhauptnetz übergeht. 
Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der 
Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten (ebenerdig, 
überdacht) Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung, beim Neubau von Wohn- und 
Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder 
bereitzustellen, ergibt sich aus § 48 BauO NRW in der derzeit gültigen Fassung. Die 
Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
Das Plangebiet befindet sich in einer sehr gut durch den ÖPNV erschlossenen Lage. 
Entlang der Werdener Straße verkehren Busse der Linie NE5. Die Erkrather Straße 
wird durch die Linie 810 und die Fichtenstraße durch die Linien NE4, NE5, 736 und 
805 mit der Umgebung verbunden. Auf der Werdener Straße bzw. in deren 
Kreuzungsbereichen mit der Fichten- und Erkrather Straße befinden sich 
entsprechende Bushaltestellen, welche direkt angrenzend an das Plangebiet liegen. 
Entlang der Erkrather Straße verläuft zusätzlich die U-Bahn-Linie U75, sowie entlang

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
der Werdener Straße die Straßenbahn-Linie 706, dessen Haltestellen ebenfalls in den 
entsprechenden Kreuzungsbereichen liegen. 
Zur Stärkung der E-Mobilität können Elektroladestationen bzw. Stromtankstellen für 
Pkw und E-Bikes im Plangebiet implementiert werden. Hierzu ist eine frühzeitige 
Abstimmung mit den Stadtwerken Düsseldorf notwendig. 
4.6 Klima 
4.6.1 Globalklima 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an 
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer 
Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. 
Die Anbindung des Gebietes an ein Fernwärmenetz ist möglich. Jedoch existiert 
lediglich ein Anschluss, der sich in der Erkrather Straße befindet. Deshalb ist durch 
den Zugang die Nutzung von Fernwärme generell möglich, jedoch reicht der 
Anschluss voraussichtlich nicht aus, um das gesamte Plangebiet mit Fernwärme zu 
versorgen. 
Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich erst im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die Anforderungen an die 
Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in Verbindung mit dem 
Gebäude Energie Gesetz). 
Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-Senken 
bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven 
Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere 
Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt 
die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -
heizung bei. 
Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 4.5.2. 
4.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung 
Das Plangebiet ist aktuell aufgrund der bestehenden Nutzung (Einzelhandel mit 
Parkplatzflächen) bis auf wenige Bauminseln im Parkplatzbereich vollständig 
befestigt und versiegelt. Auch ohne eine weitere bauliche Verdichtung wird sich die 
bioklimatische Belastung im Sommer im Plangebiet durch den Klimawandel zukünftig 
weiter erhöhen (u.a. Belastungskarten Hitze aus dem Klimaanpassungskonzept 
2017).

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Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der 
Klimaanalyse für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2020) wird die Fläche 
bioklimatisch dem Wirkungsraum der Siedlung, Verkehrswege und Plätze 
zugeordnet. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads, des weitgehenden Fehlens von 
Grünflächen und der nur geringen Anzahl verschattender Strukturen weist die Fläche 
sowohl tagsüber wie auch nachts eine überwiegend ungünstige bioklimatische 
Belastungssituation und damit eine hohe Empfindlichkeit gegenüber 
Nutzungsintensivierungen aus. Das Plangebiet ist aktuell ganztags als bioklimatisch 
starkbelasteter Siedlungsbereich anzusehen. 
Im Vergleich zur bisherigen Nutzung weist die Neuplanung eine deutliche Zunahme 
des Bauvolumens aus. Dem gegenüber steht eine Reduzierung des 
Versiegelungsgrads und ein hoher Durchgrünungsgrad mit zahlreichen 
Baumstandorten im zukünftigen Innenhofbereich. 
Aufgrund der ungünstigen stadtklimatischen Ausgangssituation wurden im Rahmen 
des planungsrechtlichen Verfahrens die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das 
lokale Mikroklima modeltechnisch berechnet. Hierzu wurden die klimatischen 
Veränderungen durch die Planung gegenüber dem Ist-Zustand untersucht und 
bewertet. Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfolgte anhand 
simulierter Temperatur- und Windverhältnisse sowie der bioklimatischen Kenngröße 
des PET-Wertes (physiological equivalent temperature (gefühlte Temperatur), 
thermischer Index zur Kennzeichnung von Wärmebelastung). Die 
Berechnungsergebnisse der mikroklimatischen Untersuchung zeigen, dass sich 
Veränderungen des lokalen Klimas weitestgehend auf das Plangebiet und dessen 
nahes Umfeld beschränken. Dies ist vor allem auf den überdurchschnittlich hohen 
Durchgrünungsgrad im Innenhof und auf den hohen Anteil an extensiver und 
intensiver Dachbegrünung zurückzuführen. Zur Reduktion der nächtlichen 
Überwärmung der Siedlungsbereiche und zur Steigerung der Aufenthaltsqualität im 
Freien in den Mittags- und Nachmittagsstunden sollten im Plangebiet prioritär 
folgende Planungsempfehlungen berücksichtigt werden. 
• Erhöhung der Verschattungswirkung und Verdunstungsabkühlung durch zusätzliche 
Baumstandorte in Bereichen mit sehr hohen bioklimatischen Belastungen, 
insbesondere im Umfeld des Quartiersplatzes, 
• Fassadenbegrünung zur Reduktion der nachmittäglichen Wärmeaufnahme und 
Erhöhung der Verdunstungsabkühlung 
• Realisierung von Sonnensegeln im Kita-Außenbereich

- 127 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
• Realisierung von temporären Verschattungselementen im Bereich der Zufahrt von 
der Erkrather Straße 
• Klimaoptimierte Gestaltung der Oberflächen im Außenraum durch den Einsatz 
heller oder wasserdurchlässiger Materialien, um die nachmittägliche Wärmeaufnahme 
zu reduzieren 
• Verwendung geeigneter Baumaterialien für Gebäude, um die Wärmeaufnahme in 
den Tagstunden und die Wärmeabgabe in den Nachtstunden zu reduzieren 
• Schaffung von Regenrückhalteflächen 
• Künstliche Bewässerung der Grün- und Rasenflächen während Hitze- und 
Trockenperioden, um die Verdunstungskühlleistung aufrecht zu erhalten 
Trotz der Realisierung der o.g. Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Kita-
Außenfläche (Sonnensegel) können in Teilen der Aufenthaltsbereiche immer noch 
PET-Werte von über 45° C vorliegen. Um auch an sehr heißen Tagen das Spielen im 
Freien zu ermöglichen, sollten nach Möglichkeit weitere Maßnahmen geprüft oder die 
Nutzung der Außenflächen zeitlich begrenzt werden. 
Grundsätzlich sollten im weiteren städtebaulichen Verfahren hierüber hinausgehend 
bei der konkreten Gebäude- und Freiflächenplanung immer die Notwendigkeit der 
Begrenzung einer zukünftig mit hoher Wahrscheinlich exponentiell ansteigenden 
thermischen Belastung durch die Berücksichtigung weiterer stadtklimatisch positiver 
Elemente im städte- und freiraumplanerischen Fokus stehen. 
4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Nach dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-
Westfalen liegt das Plangebiet innerhalb der Kulturlandschaft Rheinschiene. In der 
Kulturlandschaft Rheinschiene ist die Dynamik des schnellen, technisch bedingten 
Umwandlungsprozesses deutlich ablesbar, wobei die Industrialisierung eine wichtige 
raumprägende Phase der Kulturlandschaftsentwicklung darstellt. Vor diesem 
Hintergrund ist die Entwicklung des Plangebietes einzuordnen. 
Auf der Nordseite des Plangebiets befindet sich ein seit 1984 als denkmalgeschützt 
eingetragenes ehemaliges Verwaltungsgebäude. Das Gebäude wird bestehen bleiben 
und in die neue Bebauung architektonisch integriert und berücksichtigt, sodass das 
Erscheinungsbild des Denkmals zukünftig weiterhin gewahrt werden kann. 
Im direkten Umfeld der Baumaßnahme befinden sich in der Kiefernstraße 
denkmalgeschützte Gaslaternen zur Beleuchtung des öffentlichen Raumes. Die 
Ansatzleuchten 2145-010 - 2145-016 dürfen bei der Einrichtung der Baustelle und 
der Durchführung der Maßnahme keinen Schaden nehmen; falls erforderlich sind

- 128 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen und 
die Art der Ausführung sind vorab mit dem Amt für Verkehrsmanagement als 
Straßenbaulastträgerin abzustimmen. Sollte das Vorhaben die Notwendigkeit 
auslösen, die Gasleuchten zu versetzen oder temporär zu demontieren, ist eine 
Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NRW zu beantragen 
(Antragstellerin Amt für Verkehrsmanagement, Abt. 66/6.4, 
verkehrstechnik@duesseldorf.de). Mit dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, 
wenn eine Denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. 
4.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen 
zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils 
bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in 
Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der 
nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben: 
Wirkung 
von → 
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche Wasser Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter 
Mensch 
 Erholungsraum 
(+) 
Vielfalt der 
Arten und 
Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-
wirkung (+) 
Naturerlebnis 
(+) 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Erholung 
(+) 
Frischluft 
(+) 
Ausgleichs
-funktion 
(+) 
Erhalt des 
kulturellen 
Erbes (+) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- 
und 
Landschafts-
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artverschiebung
en (-) 
 Lebensraum 
für Pflanzen 
und Tiere (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Lebens-
raum (+) 
 Alte 
Gebäude 
bieten 
Lebens-
raum (+)

- 129 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Wirkung 
von → 
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche Wasser Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter 
Boden/ Fläche 
Verlust von 
Boden-
funktionen (-) 
Verdichtung 
(-) 
Entsiegelung 
(+) 
Erhalt von 
Boden-
funktionen (+) 
 Stoff-
verlagerung 
(-) 
 Versiegelung 
(-) 
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-
neubildung (-) 
Erhöhung 
Oberflächen-
abfluss (-) 
Schadstoff-
einträge (-) 
Ungestörte 
Grundwasser-
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen 
durch Pflanzen 
(+) 
Speicher, 
Filter- und 
Puffer-
funktion (+) 
 
   
Klima/ Luft 
Emissionen (-) 
Behinderung 
des Luftaus-
tausches (-) 
Aufheizung 
durch Ver-
siegelung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluft-
produktion (+) 
 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produktion 
(+) 
Staubbildung 
(-) 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produktion 
(+) 
  
Kultur u.  
Sachgüter 
Verluste durch 
Neubau und 
Schadstoffe (-) 
Erhalt und 
Restaurierung 
(+) 
   Witterungs-
einflüsse (-) 
 
Legende:  (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der 
Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel 
Wechselwirkungen 
Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: 
klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive 
Wirkungen) 
Tabelle 4: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern im B-Plan 02/018 - Werdener Straße / Erkrather 
Straße (ehem. B8-Center)

- 130 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von 
Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder 
innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebiets Natura 2000-Gebiete vorhanden 
sind. 
Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener 
Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als 
geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche 
negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der 
Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens 
im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Bebauungsplänen 
relevant. Im benachbarten Umfeld zum vorliegenden Bebauungsplan befindet der 
seit März 2021 rechtkräftige Bebauungsplan 02/016. Durch die Berücksichtigung der 
Auswirkungen der umliegenden Bebauungspläne in der Bestandsaufnahme, sind 
keine zusätzlichen Auswirkungen und Wechselwirkungen zu erwarten. 
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und 
beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von 
Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der 
Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus 
werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu 
halten. 
Für das Bebauungsplanverfahren 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße ist im 
Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten von 
Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu 
ergreifen, besteht somit nicht. 
5 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
In einem Workshopverfahren wurden drei Städtebauliche Varianten geprüft, der 
Siegerentwurf wurde als Grundlage für die weitere Planung verwendet. Die geplante 
Nutzung als gemischt genutztes, urbanes Gebiet stand jedoch früh im Verfahren fest, 
alternative Nutzungen wurden nicht in Betracht gezogen. 
6 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe das Plangebiet weiter fast vollständig 
versiegelt. Die positiven Effekte der geplanten großflächigen Begrünung auf die

- 131 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
ökologische Wertigkeit und das Lokalklima würden ausbleiben. Möglichkeiten zur 
Verbesserung der Niederschlagsretention blieben ungenutzt. Die Nutzung im Gebiet 
würde gewerblich bleiben, wodurch auf das Gebiet einwirkende Lärmimmissionen 
unkritisch wären. Ebenso würden sich die Besonnung und die lokalen 
Windverhältnisse nicht ändern.  
7 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der 
Luftschadstoffbelastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen 
Luftgüteüberwachung ausreichend ist. 
Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der 
regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf 
Abweichungen zu überprüfen. 
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet 
werden. 
Die nicht versiegelte Fläche ist festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu 
vergleichen. 
Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB können für 
das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüte- und 
Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen 
können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit 
Chemikalien verursacht werden. 
Sollten bei den Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben unvorhergesehene 
Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls 
erforderlich, über ein spezielles Monitoring (z.B. gutachterliche Begleitung von 
Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. 
Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in 
einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der 
Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen. 
8 Weitere Angaben 
Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses 
Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe 
und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder 
Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren formuliert.

- 132 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der 
schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den 
zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten 
Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen 
werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im 
vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen 
Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Abs. 3a BauGB).Referenzliste der verwendeten 
Quellen: 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Dezember 2020Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer 
Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden, April 2014 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsplan für den Stadtbezirk 2 Flingern / 
Oberbilk, Juli 2003 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf, 2020 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), April 
2017 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps 
Düsseldorf/Aktuelles/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de 
(Abfrage November 2023) 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 2015 
 
Übersicht der verwendeten Gutachten: 
Verkehr: Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH: Bebauungsplan Nr. 02/018 – 
Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) Verkehrsuntersuchung, 
18.09.2024 
Schalltechnische Untersuchung: Peutz Consult GmbH: Schalltechnische 
Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 Werdener Straße / 
Erkrather Straße in Düsseldorf (FF 6168-5), 08.08.2024 
Besonnung: Peutz Consult GmbH: Belichtungsstudie zum Bauvorhaben „B8-Center“ 
in Düsseldorf (FI 6168-3), 01.11.2024 
Wind: Peutz Consult GmbH: Windkomfortuntersuchung für das 
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße 
(ehem. B8-Center) in Düsseldorf (FI 6168-4), 12.04.2024

- 133 - 
 
Bebauungsplan Nr. 02/018  Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025 
Grünordnungsplan: Ökoplan – Bredemann und Fehrmann: Vereinfachter 
Grünordnungsplan (GOP III) zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 02/018 
– Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) in Düsseldorf (2116), 
Dezember 2024 
Artenschutz: Kölner Büro für Faunistik: Neuordnung und Neuentwicklung des Areals 
des B8-Centers in Düsseldorf Flingern Süd, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 
Stufe I, Juni 2024 
Lufthygiene: Peutz Consult GmbH: Luftschadstoffuntersuchung zur Neuentwicklung 
des B8-Center-Areals in Düsseldorf-Flingern (FI 6168-1), 17.05.2024 
Klima: Peutz Consult GmbH: Mikroklimauntersuchung zur Neuentwicklung des B8-
Center-Areals in Düsseldorf-Flingern (FI 6168-2), 28.06.2024

8. Planverkleinerung

5015 Zeichen

MU 1.1FD0,6MU 1.2gFD0,4
gMU 1.30,6FDTGa
IIVIIIIII
V
IIIIIIIIIIII
IIII
IIIIIII
IIIIIIIV
III
I
II
III
I
I Erkrather Straße
Erkrather Straße
Kiefernstraße
Kiefernstraße
Fichtenstraße
Werdener Straße
V
III IVIVIII
III IIIIVIII IIV IIV
IV
III
IV
IIIIII
I
IIII VVIVIVIIII
III
V
I
II
II
I
I
III II
II
I
II II
I
IIIIV
IIIIII
IIIIII
IIIIII
III
III
III
III
II
IIIIII
I
IIIIII
II
IIII
I
I
I I
IIII
II I I
IVII
I
Ruhrtalstraße
Kettwiger Straße
Werdener StraßeI
III20
141618
12
64
108
2
2
4
87
810
171169167
6
173
1182
2a
91113
184
5
3186
7
188190
810
5
64
15
2
17191
31
3927a
27
151713
1921
2325
10 33
35 2729
31
37
11
579
14
94
96
98100
145
147149
367
375
152154
148
149150151
135
179
349
353
331
250
355
347
348
146
147
378 379
360
365
366
369
374
370
371
372373
311433
483
97 66
98 676899101
141
102
105106108
132
109
184
232235
176
358332
248
249
34364
338
65
69
103104
107
110 100
202
182
357
78910111213141516171819
456
159
187
174177
151
18659
163164 377
PD
RampeStahl - Treppenanlage
39.9740.0439.9639.9840.1040.1840.24
40.1140.1740.0939.9739.9340.0339.95
39.9040.0539.9239.9740.0940.18
39.9240.0040.1040.2540.0239.95
39.92
40.7040.9340.8140.98
41.0341.0941.1441.2841.44
41.4941.5341.4541.5541.6941.85
41.8541.9442.2942.1841.89
45.3945.5145.4945.4845.4845.1745.3045.4845.2044.8244.7745.0444.2844.4144.4344.4844.60
44.9144.3844.74
43.5243.4843.5143.4843.3443.58
40.0740.1840.0740.1940.3940.2640.6940.81
40.53
44.9441.8941.8241.8240.6240.5440.46 42.2042.3342.3542.3942.4742.51
41.5641.4641.4441.4041.2441.44
42.34
43.54
40.1840.2540.12
39.9339.9340.46
Gleis
Gleis
GleisOK=45.53OK=45.51OK=45.01
OK=41.28
OK=40.46
OK=40.04
GleisGleis
GleisGleis
OK=40.01
OK=40.02
OK=40.02
OK=40.00
45.3445.4545.4545.3645.44
45.6045.7645.6445.6745.74
45.3145.1844.9745.9346.3639.3741.6740.0941.8639.3339.1839.8439.8640.7240.8139.8840.1540.1940.6540.80
40.4742.0141.01
43.0543.9840.9744.9244.94
40.49
40.6240.5640.47
46.53
47.6347.6447.66
Lärmschutzwand
Lärmschutzwand
Lärmschutzwand
40.0940.42
41.04
41.0040.88
40.5840.46
40.7140.83
40.8640.9940.5540.3740.5140.6040.49
40.23
40.2240.2440.3540.4740.2440.0440.4640.64
40.7640.8440.7040.6040.6240.5540.4740.3940.2840.1540.3640.2040.20
40.60
40.2440.3540.28
40.64
40.78
Zugang (oben)Zufahrt (Stellplätze oben)
Stellplätze (oben)
46.52
40.24
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
oberirdische Ltg.
40.0640.17
40.5740.68
40.9641.58
44.9841.9340.5740.62
Gemarkung OberbilkFlur 9Gemarkung OberbilkFlur 14
Gemarkung OberbilkFlur 10
40.39
40.16OK=40.00
MDMDFD
FD
FD
FD
WDSDSD
SDSDSDSDSDSDSDSD
FDFDFD
FD
FD FD
FDWD
SDSDSDSDSDSD
SDSDFDSDSDSDSDWDSDPDPD PDPD PDPDSD
FD
40.95
UG (gem. Kataster)
UG
U-Bahn (gem. Kataster)
UG (gem. Kataster)
UG (gem. Kataster)
UG (gem. Kataster)
U-Bahn (gem. Kataster)
U-Bahn (gem. Kataster)
U-Bahn (gem. Kataster)
UG
Haltestelle
0,8MU 1.4FD
LG/BLG/BLG/BLG/B
LG/BLG
LG/BLGLG
LG/BLG/BLG/B
B/NÖFLG
LG/BLG
MU 1.50,7FD
LG/BTGaDB/NÖFLG/BLG/BLG/B
TGa
B/NÖFB/NÖFUnterflur-containerLG
# 4,0# 4,0
FG DN 500Schutzstreifen 4,0 m beiderseits derAchse DN 500
B/NÖFLG/BLG/BLG/BB/NÖFLG/B
VIIGH max. 68,4 mKita im ersten OGVIIIGH max. 71,3 mKita im ersten OGVIIGH max. 68,4 mKita im ersten OG
IGH max. 47,2 m
IXGH max. 71,7 m
G 1VIGH max. 62,8 mMB MB
VIIGH max. 70,3 m
G 1
VIIGH max. 68,0 mG 1IXGH max. 73,6 m
VIIGH max. 66,4 m
Ein- /AusfahrtTiefgarage, Anlieferung
G 1
MBAF1AF2AF2AF2AF2AF1AF1
VIIGH max. 65,50 mAF1
40.50
VIIIGH max. 71,0 m
# 28,5
28,8
# 19,0
# 22,52,0
# 2,0# 2,0# 18,5
# 18,0# 24,0
# 21,5
# 31,0
# 18,0# 18,5
# 23,5# 30,5# 21,5# 21,52,0
# 17,5# 18,0
# 18,0
# 26,5
# 7,0# 5,0
#7,1
# 2,593°
#2,7
102°25°1,2140°
# 26,5
# 10,8
12,0
27,8
123°
VIIGH max. 65,2 m
2,0
GFL 
Quartiersplatz
3,46,11,692° Hecke
Hecke
HeckeHecke
# 21,5# 1,2# 21,5#2,7# 1,3# 5,2
#2,7
# 1,2
1,5
24,2# 1,5
# 18,0# 1,593°
Ein- /Ausfahrt Tiefgarage32,259°
26,3
VIGH max. 63,2 m# 18,0144°#  5,0# 7,0
93°15,64,1
XVIIGH 114,8 mGH 114,8 mUK min. 79,3 m
GH 114,8 mUK min. 79,3 mGH 114,8 mUK min. 79,3 m
IXGH max. 82,3 mLH min. 47,9 m# 19,0# 31,6# 32,0# 5,027°# 4,3
Baulinie gültig von X-XVII2,7120°
6,3# 5,0
MB# 15,9
GH 114,8 mUK min. 79,3 m
G 1
IIGH max. 55,9 m# 6,0# 31,6# 32,0# 17,0# 0,5
IXGH max. 82,3 mBaulinie gültig von X-XVII# 3,0
IXGH max. 82,3 m
1,5
14,5
21,5
2,0
2,09,1# 27,8IGH max. 51,8 mG 2IXGH max. 82,3 m# 5,0
Hinweis: U-Bahn-Trasse
# 1,2
2,0
LH min. 46,0 mG 1# 6,0
40.80
42.1041.5241.52
43.95
OK GEL 45.50
43.05
OK GEL 44.20OK GEL 42.28
43.62
OK GEL 45.50
41.14
44.39
45.50
45.5044.6045.71
45.4845.51
44.87
42.9343.14
B/NÖF
LG/BB/NÖFB/NÖFLG/B
# 18,0124°# 1,2VIIGH max. 67,8 m
32,2IIIGH max. 59,4 mLH min. 43.50 mG 1# 8,0Hinweis:Seniorenwohnen40.63
40.50
40.53
BEBAUUNGSPLAN NR. 02 / 018WERDENER STRAßE / ERKRATHER STRAßESTAND: SatzungsbeschlussProjekt. Plannr.StandMaßstab02/01804.07.20251:1.200Adenauerallee 127aFon: 0228/286142-053113 BonnFax: 0228/286142-29www.stadt-projekt.de Mal: info@stadt-projekt.de
Landeshauptstadt Düsseldorf

Beschlussvorlage

9113 Zeichen

APS/113/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/018 - Werdener Straße/Erkrather Straße (ehemals 
B8-Center) - Stellungnahmen, Änderung, Satzung 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 2 04.11.2025 Anhörung 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 26.11.2025 Vorberatung 
Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2025 Vorberatung 
Rat 11.12.2025 Entscheidung

Seite 2 
Sitzung des APS am 26.11.2025 Vorlage Nr. APS/113/2025 
____________________________________________________________ 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/018 Stellungnahmen 
- Werdener Str./Erkrather Str.  Änderung 
(ehem. B8-Center) - Satzung

Seite 3 
Vorlage Nr. APS/113/2025 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/018   
- Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8-Center) – 
 
- Stellungnahmen 
-  Änderung 
- Satzung 
___________________________________________________________________ 
 
Beschlussentwurf: 
 
BV Die Bezirksvertretung 2 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr.02/018  
   - Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8-Center) - angehört und 
empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat 
der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung 
sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß 
Vorlage Nr. APS/113/2025 zu (zustimmender Beschluss des 
Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie 
Beschlussempfehlung an den Rat vom 26.11.2025, Anlage 3 zur 
vorliegenden Vorlage). 
 
 II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-
Entwurf Nr.02/018 - Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8-
Center) - während der Veröffentlichung im Internet und der 
öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und 
entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 
1 zur vorliegenden Vorlage.

Seite 4 
 
 III. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan-
Entwurfes Nr. 02/018 Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8-
Center) –. 
 
  Es handelt sich insbesondere um: 
  - eine redaktionelle Ergänzung in den textlichen Festsetzungen 
unter Pkt. 9.8. (Bei der Entlüftung der Tiefgaragen wird ein 
Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO 2) für das Jahresmittel von 
33,9 µg/m³ eingehalten.) 
 
 IV. Der Rat der Stadt beschließt 
 
  den für ein Gebiet nördlich der Fichtenstraße, östlich der 
Kiefernstraße, südlich der Erkrather Straße und westlich der 
Werdener Straße 
 
  - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches 
gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr.02/018 - 
Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8-Center) – 
 
  am 07.07.2025 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan-
Entwurf Nr.02/018 - Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8-
Center) - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der 
Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 25.09.2025 
sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2). 
 
 
Anmerkung zu Rat II: 
  Die Anlage bezüglich der Liste der privaten Stellung-
nehmenden muss als separate NÖ-Datei erstellt werden, da 
es sich dabei um datenschutzrechtlich relevante Inhalte 
handelt, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht 
werden dürfen (die öff. Vorlagen werden ins „normale“ 
Internet eingestellt, die NÖ Teile sind nur einem festgelegten 
berechtigten Personenkreis zugänglich).

Seite 5 
Sachdarstellung: 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Flingern Süd innerhalb des Stadtbezirks 2 der 
Landeshauptstadt Düsseldorf. Es befindet sich südöstlich der Werdener Straße 
(Bundesstraße 8 – B8), einer wichtigen innerstädtischen Umgehungsstraße. Im 
Norden grenzt das Gebiet an die Erkrather Straße, im Südwesten an die 
Fichtenstraße, im Südosten an die rückwärtigen Gärten der Wohnbebauung entlang 
der Kiefernstraße und im nordöstlichen Bereich an das benachbarte Flurstück 378. 
 
Derzeit ist das Areal nahezu vollständig versiegelt und stark auf den motorisierten 
Individualverkehr ausgerichtet. Es beherbergt ein Fachmarktzentrum, das kaum 
städtebauliche Qualitäten für das umliegende Quartier bietet. 
 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines lebendigen urbanen Quartiers mit einer 
Mischnutzung. Hierzu wird ein urbanes Gebiet (MU) gemäß BauNVO festgesetzt. 
 
Im Rahmen eines kooperativen Planverfahrens wurde ein Entwurf erarbeitet, der die 
Grundlage für den Bebauungsplan bildet. Das Konzept „Die Grüne Mitte“ des 
Architekturbüros MVRDV und der Landschaftsarchitekten LOLA Landscape (beide aus 
Rotterdam) bildet das städtebauliche Leitbild. Es zielt auf die Schaffung eines 
eigenständigen Quartiers mit einer markanten Raumstruktur, einem hohen Anteil an 
Wohnnutzung und einem zentralen öffentlichen Freiraum mit vielfältigen Aufenthalts- 
und Nutzungsmöglichkeiten. 
 
Die Bebauung erfolgt in Form eines Blockrands mit vier bis neun Geschossen. Die 
Gebäudekörper weisen unterschiedliche Höhen und versetzte Gebäudefronten 
entlang der Fichtenstraße, der Werdener Straße und der Erkrather Straße auf.  
 
Ein markanter Hochpunkt im Südwesten, bestehend aus zwei versetzt gestapelten 
Kuben („two cubes“), hebt das Quartier stadtbildprägend hervor. An diesem Standort 
ist eine überwiegende Büronutzung vorgesehen, ergänzt durch Gastronomie und 
Freizeitangebote wie eine Bowlingbahn im Erdgeschoss. Das Gestaltungskonzept für 
diesen Bereich wurde im Anschluss an das kooperative Verfahren über ein 
gesondertes qualitätssicherndes Verfahren entwickelt. 
 
Im Norden, an der Ecke Erkrather Straße / Werdener Straße und in unmittelbarer 
Nähe zur U-Bahnhaltestelle, entsteht ein großzügiges Entrée zum Quartier. Durch die 
Öffnung des Blockrands zur Werdener Straße und die Wegebeziehungen bis zur 
Kiefernstraße wird eine Durchlässigkeit des Standortes für den Rad- und 
Fußgängerverkehr hergestellt. Ein weiteres Wegeangebot verbindet das Quartier 
direkt gegenüber der Durchfahrt des FlinCarées mit der Grünen Mitte, wodurch eine 
zusätzliche Durchlässigkeit und Vernetzung geschaffen wird.  
 
Das denkmalgeschützte Gebäude an der Erkrather Straße 167–171 wird in das 
städtebauliche Konzept integriert. Die neue Bebauung tritt hier zurück, um das 
Denkmal im Straßenraum sichtbar zu machen. Vorgesehen ist dort eine Nutzung für 
besondere Wohnformen wie Seniorenwohnen, Tagespflege oder betreute 
Wohngruppen. In den Erdgeschossen sind ergänzende Nutzungen des Gesundheits-

Seite 6 
und Pflegebereichs vorgesehen, etwa ein Sanitätshaus oder physiotherapeutische 
Praxen. 
 
Im nordöstlichen Bereich des Quartiers sind eine Kindertagesstätte und ein 
Nahversorger vorgesehen, um die Grundversorgung und soziale Infrastruktur im 
Quartier zu sichern. 
 
Die weitgehend geschlossene Blockrandbebauung entlang der Erschließungsstraßen 
bildet gleichzeitig eine wirksame Schallschutzmaßnahme für die innenliegende Grüne 
Mitte und die geplanten Wohnungen. Gemäß dem Düsseldorfer Baulandmodell 
werden die Hälfte der entstehenden Wohneinheiten hier als geförderter 
Wohnungsbau realisiert.  
 
Durch die teilweise öffentlich zugänglichen Dachflächen eingeschossiger 
Gebäudeabschnitte und den neuen Quartiersplatz, der als verbindendes Element 
zwischen Kiefernstraße und Grüner Mitte dient, entsteht eine attraktive Freiraum- 
und Grünstruktur mit abwechselnden Höhenstaffelungen und vielfältigen 
Sichtbeziehungen.  
 
Der Bebauungsplan legt ein besonderes Augenmerk auf die Herstellung einer 
qualitätsvollen Begrünung mit vielfältigen Aufenthaltsmöglichkeiten. Durch die 
Anordnung der Tiefgarage unter den Gebäuden, können große Teile der gesamten 
Fläche von Unterbauungen freigehalten werden. 20% der Fassaden im Erdgeschoss 
sowie dem ersten Obergeschoss erhalten eine Fassadenbegrünung.  
 
In der Tiefgarage befinden sich neben den PKW-Stellplätzen für die Anwohnenden 
und Beschäftigen des Quartiers auch eine große Anzahl an Fahrradstellplätzen. 
Hiermit soll die Fahrradmobilität gefördert werden. Zudem sind die Voraussetzungen 
für eine Bereitstellung von Parkplätzen für das Quartier in einer Tiefgarage gegeben 
und im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
Im Zuge der Offenlage wurde in den textlichen Festsetzungen redaktionell ergänzt, 
dass, unter Punkt 9.8 für die Entlüftung der Tiefgaragen ein Vorsorgewert für 
Stickstoffdioxid (NO₂) in Höhe des Jahresmittelwertes von 33,9 µg/m³ einzuhalten 
ist.   
 
 
 
Anlagen: 
1. Behandlung Stgn. 3(2) 
2. Einsprechende 3(2)-NÖ 
3. Begründung 
4. Zusammenfassende Erklärung 
5. Textliche Festsetzungen 
6. Plan mit Roteintrag 
7. Anlage 2_Plan 
8. Planverkleinerung 
9. Beschlusstext 3(2) 
10. Bericht 3(1) 
11. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)

Beratungsverlauf (4)

04.11.2025 Bezirksvertretung 2
TOP 7.15 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.11.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
01.12.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2025 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/113/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
10.09.2025
Erstellt
10.09.2025 10:21