APS/113/2025
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/018 - Werdener Straße/Erkrather Straße (ehemals B8-Center)
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10. Bericht 3(1)
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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vom 20.11.2023 bis 15.12.2023 zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 02/018 - Werdener Str. / Erkrather Str. (ehemals B8-Center) - und zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 209 – südöstlich Werdener Straße - Stadtbezirk 02 - Stadtteil Flingern Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 20.11.2023 bis 15.12.2023 1. Be richt über die Durchführung der Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“ Ort: Jugendeinrichtung Icklack, Höherweg 12, 40233 Düsseldorf Zeit: 30.11.2023, 18:00 Uhr - 19:15 Uhr Anwesend: Dr. Uwe Wagner stellv. Bezirksbürgermeister Petra Brandner Stadtplanungsamt Düsseldorf, Bereichsleitung Stadtbezirke 1+2 Elisabeth Bach Stadtplanungsamt Düsseldorf, Flächennutzungsplanung Leonie Krull Cube Real Estate Stephanie Bredau Cube Real Estate Dörte Schiemann ulrich hartung gmbh ca. 15 Bürgerinnen und Bürger - 2 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 18.12.2023 Der stellvertretenden Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks, Herr Dr. Wagner, eröffnet die Versammlung und begrüßt alle Bürgerinnen und Bürger zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB für den Bebauungsplan Vorentwurf Nr. 02/018 Werdener Str. / Erkrather Str. (ehemals B8-Center) und für die Flächennutzungsplanänderung Nr. 209. südöstlich Werdener Straße. Herr Dr. Wagner gibt Frau Brandner, Stadtplanungsamt, das Wort. Frau Brandner stellt den Prozess zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Änderung des Flächennutzungsplanes vor und erläutert, an welcher Stelle sich das Verfahren mit der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ derzeit befindet. Sie weist dabei insbesondere auf die weiteren Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung am Planverfahren hin. Im Anschluss erläutert Sie die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung geändert. Frau Brandner stellt anschließend den Rahmenplan „Die Grüne Mitte“ von dem Architekturbüro MVRDV aus Rotterdam vor, der die Grundlage für den Bebauungsplan bildet. Im Anschluss gibt Herr Dr. Wagner, stellvertretender Bezirksbürgermeister das Wort an das Auditorium und bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden. 1. Fragen zu den vorgesehenen Nutzungen: 1.1. Der Erhalt des Lidl-Supermarktes ist im Plangebiet weiter vorgesehen. Ist auch der Erhalt des aktuell an der Erkrather Straße befindlichen “Schlemmer-Ecks“ geplant? Antwort: Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass im Plangebiet die Ansiedlung von Gastro- nomie vorgesehen ist. Ob dies weiterhin das Restaurant „Schlemmer-Eck“ sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt. 1.2. Es besteht eine Rückfrage zu der Art von Gewerbe, das im Plangebiet angesiedelt werden soll. Antwort: Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass insbesondere in den Erdgeschossen Dienstleistungen, kleine Handwerks- und Gastronomiebetriebe angesiedelt werden. Weitere ergänzende Nutzungen können integriert werden. - 3 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 18.12.2023 1.3. Es wird gefragt, ob die Spielhalle mit der Neuplanung wegfällt. Antwort: Es wird davon ausgegangen, dass die Spielhalle im vorgesehenen Konzept keinen Platz mehr finden wird. 1.4. Es wird nachgefragt, ob die Möglichkeit besteht, Büroräume später in Wohnraum umzufunktionieren. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit von vornhinein mit geplant werden soll. Antwort: Frau Brandner führt dazu aus, dass im gesamten Plangebiet die Verkehrslärmbelas- tungen berücksichtig werden müssen und aus diesem Grund an manchen Stellen reine Büronutzungen vorgesehen sind. Sollte in Zukunft der Schalleintrag durch den Kfz-Verkehr geringer werden, könnten auch mehr Wohnungen vorgesehen werden; eine spätere Umnutzung der Gebäude ist im Qualifizierungsverfahren bereits thema- tisiert worden. 2. Fragen zum Einzelhandel 2.1. Es wird nachgefragt, welche Restriktionen durch den Rahmenplan Einzelhandel der Stadt Düsseldorf für das Plangebiet bestehen. Antwort: Frau Bach führt dazu aus, dass das Plangebiet im aktuellen Rahmenplan Einzelhandel als Fachmarktstandort dargestellt ist. Dieser wird zukünftig aufgelöst und das Plan- gebiet wird ein integrierter Standort werden. Um die Nahversorgung sicher zu stel- len, ist vorgesehen, den Lidl- Markt zu erhalten bzw. im neuen Gebäude wieder un- terzubringen. Hierfür ist der planungsrechtliche Umgang im Bauleitplanverfahren noch zu präzisieren, da der Markt größer als 800 m² geplant ist und damit die Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet. Weiterer zentrenrelevanter Einzelhandel soll im Plangebiet nicht vorgesehen werden. Grundsätzlich soll der zentrenrelevante Einzelhandel auf die zentralen Versorgungs- bereiche Düsseldorfs konzentriert werden. Das Plangebiet liegt jedoch nicht in einem solchen Bereich. 3. Fragen zum Städtebau 3.1. Es wird befürchtet, dass die vorgesehene Öffnung an der Kreuzung Werdener Straße / Erkrather Straße ein Einfallstor für Verkehrslärm werden könnte. Dies soll bei der weiteren Planung berücksichtigt werde Antwort: - 4 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 18.12.2023 Frau Brandner führt dazu aus, dass bei der Planung zwischen einladendem Eingangs- bereich in die Grüne Mitte und dem Schalleintrag durch Verkehrslärm abgewogen werden und die beste Lösung gefunden werden muss. Die Größe des Durchgangs ist noch nicht festgelegt, es soll jedoch auch kein Angstraum entstehen. 4. Fragen zu differenzierten Wohnformen 4.1. Im Plangebiet ist eine Kita vorgesehen. Besteht auch die Möglichkeit, eine Tagespflege für ältere Personen / Senioren zu integrieren? Die Lage bietet sich für ältere Menschen an, es können Kontakte über die Tagespflege hinaus genutzt und der Vereinsamung bei älteren Menschen entgegengewirkt werden. Antwort: Die Anregung wird in das Verfahren mitgenommen. Vom Fachamt wurde diese Anre- gung bisher noch nicht formuliert. Es ist bekannt, dass es in der Stadt Düsseldorf eine rege Nachfrage nach einem Angebot für Tagespflege und ergänzende Dienstleis- tungen gibt. In dem geplanten Wohnungsmix sind auch Seniorenwohnungen vorgesehen. 5. Fragen zum vorgesehenen Nutzungsmix 5.1. Welche Richtwerte hat ein Urbanes Gebiet (gem. § 6a BauGB) für den Nutzungsmix / die Verteilung der Nutzungen? Antwort: Frau Brandner führt dazu aus, dass eine Mindestanforderung an Wohnnutzungen für Urbane Gebiete gesetzlich nicht eindeutig definiert ist, die Stadt Düsseldorf jedoch einen Mindestanteil von 25 % Wohnen im Urbanen Gebiet für rechtlich angemessen erachtet. Die Gerichte haben in der Vergangenheit auch einem Wohnanteil von 80 % zugestimmt. Vorliegend wird ein hoher Wohnanteil, entsprechend der vorgestellten Konzeption von rd. 50 % der BGF (Bruttogrundfläche) von der Stadt Düsseldorf ge- fordert. Dieser soll planungsrechtlich und in einem ergänzenden städtebaulichen Ver- trag gesichert werden. 5.2. Wie wird der Nutzungsmix / die 25 % - 80 % Wohnen im Plangebiet weiter qualifiziert werden? Antwort: Die Festsetzung eines Urbanen Gebietes (§ 6a BauNVO) wäre nicht rechtssicher, wenn weniger als 25 % Wohnen im Plangebiet umgesetzt werden würden. In einem Urbanen Gebiet wären grundsätzlich bis zu 80 %Wohnanteil möglich. Für das Plangebiet soll im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag ein sehr hoher Wohnanteil, basierend auf der vorliegenden Planung, sichergestellt werden. Es soll kein reiner Bürostandort entstehen. - 5 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 18.12.2023 6. Hinweis auf Quartiersmanagement 6.1. Es wird darauf hingewiesen, dass für die rd. 400 entstehenden Wohnungen ein Quartiersmanagement implementiert werden sollte. Dies ist eine regelmäßige Forderung des Ministeriums bei Förderanträgen. Antwort: Die Anregung wird im Verfahren mitgenommen. Im Bauleitplanverfahren selbst be- steht jedoch kein Regelungserfordernis. Die Umsetzung eines Quartiersmanagements wird ggf. im städtebaulichen Vertrag geregelt. 7. Hinweis auf Barrierefreiheit 7.1. Im Plangebiet soll die Barrierefreiheit berücksichtigt werden. Antwort: Die Barrierefreiheit im Plangebiet wird sich zukünftig gegenüber dem heutigen Stand deutlich verbessern. Der Hinweis wird berücksichtigt. 7.2. Der Zugang zur U-Bahn am Platz Erkrather / Werdener Str. ist aktuell nicht barrierefrei; schön wäre, wenn ein barrierefreier Zugang von der Bahn in das Quartier möglich wäre. Antwort: Der Hinweis wird mitgenommen und an das entsprechende Fachamt weitergeben. 8. Hinweis auf genügend Fahrradabstellplätze 8.1. Es wird darauf hingewiesen, dass genügend Fahrradabstellplätze im Plangebiet vorgesehen werden sollen. Antwort: Die Verwaltung führt dazu aus, dass eine ausreichende Anzahl an Fahrradabstellplät- zen im Verfahren vom Investor nachzuweisen ist. 9. Fragen zum Freiraum 9.1. Ist eine vollständige Unterbauung des Areals vorgesehen? Antwort: Dies ist unbedingt zu vermeiden. Vorgesehen ist eine massive Entsiegelung. Die „nicht unterbaute“ Fläche mit natürlichem Boden soll bei 50 % der aktuell bebauten Fläche liegen. Die Planung wird dazu im weiteren Verfahren noch detailliert. 9.2. Wie wird der Platz Ecke Erkrather / Werdener Straße: mit dem U-Bahn-Aufgang gestaltet? - 6 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 18.12.2023 Antwort: Im städtebaulichen Entwurf springt das Gebäude am Platz zurück, so dass er größer wird und ein adäquater Eingangsbereich zum Quartier entsteht. Es gibt verschiedene Ideen zu Nutzungen auf dem Platz und im Durchgang in die Grüne Mitte. Der Platz wird ansprechend gestaltet und mit so viel Grün wie möglich versehen. 9.3. Kann auf der Grünfläche ein Hundeplatz eingerichtet werden? Dieses Thema findet in Stadtplanung keine Berücksichtigung und im Quartier gibt es nur wenige solcher Flächen. Antwort: Das Thema wird geprüft. Möglicherweise könnte ein solcher Platz auf dem Stadtwer- keareal neben dem Stadtwerkepark mitgedacht werden. Herr Dr. Wagner bietet an, dass das Thema mit in die Bezirksvertretung genommen wird. 10. Fragen zur Tiefgarage 10.1. Wo sind Einfahrten zur Tiefgarage vorgesehen? Antwort: Es ist eine Zufahrt von der Fichtenstraße und eine zweite Zufahrt von der Erkrather Straße aus vorgesehen. 10.2. Gibt es eine Quartiersgarage? Antwort: Eine Quartiersgarage wird weiter geprüft und weiterentwickelt. Die Stadt möchte eine Quartiersgarage gern unterstützen, es muss jedoch zwischen einem hohen Ent- siegelungsanteil und einer großen Tiefgarage abgewogen werden. Grundsätzlich soll eine Quartiersgarage sehr gern umgesetzt werden. 11. Fragen zur Erschließung 11.1. Wie ist die Zufahrt von der Fichtenstraße zukünftig vorgesehen? Die Situation dort ist heute nicht gut gelöst und insbesondere für Radfahrer und Fußgänger unsicher. Antwort: Frau Brandner führt dazu aus, dass sich Fußgänger- und Radfahrerströme künftig anders verteilen können. - 7 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 18.12.2023 Aufgrund verkehrstechnischer Vorschriften muss die Zufahrt weiter nahe an den Er- schließungsstraßen angeordnet werden, um keinen Verkehr in das Plangebiet zu len- ken. Von der Kreuzung Werdener Straße / Fichtenstraße muss sie jedoch möglichst weit entfernt liegen, damit es dort nicht zu Einschränkungen für den fließenden Ver- kehr kommt. Da die Anlieferung für den Supermarkt künftig dort entfällt, wird sich die Situation voraussichtlich entschärfen. Die Zufahrt zur TG soll so organisiert werden, dass Rad- fahrer und Fußgänger vom Kfz-Verkehr getrennt werden. Die Fragestellungen wer- den im anstehenden Verfahren gutachterlich betrachtet und bewertet werden, um die Machbarkeit zu prüfen und sicherzustellen. 12. Fragen zur Sicherheit 12.1. Wie ist die Zugänglichkeit für Feuerwehr und Polizei sichergestellt? Antwort: Die Erreichbarkeit der Gebäude für Rettungsfahrzeuge wird im Verfahren geprüft. Dazu wird es ein detailliertes Konzept geben. 13. Fragen zur Nachhaltigkeit 13.1. Wird das Thema Wasserrückhaltung / Schwammstadt bei der Planaufstellung berücksichtigt? Antwort: Die Rückhaltung und Speicherung von Regenwasser wird in jedem Fall im Plangebiet ein Thema werden und im weiteren Planverfahren geprüft und vertieft. 13.2. Welche Baumaterialien werden eingesetzt? Antwort: MVRDV hat darauf immer sehr großen Wert gelegt und den Einsatz nachhaltiger Bau- materialien konzeptionell vorgesehen. Die Verwaltung geht davon aus, dass das Thema weiter geprüft wird. Es besteht jedoch im Planungsrecht keine Möglichkeit, dazu Festsetzungen zu treffen. 14. Fragen zur weiteren Beteiligungsmöglichkeit 14.1. Wie ist der Prozess in den nächsten Jahren? Gibt es noch weitere Möglichkeiten mitzuwirken? Insbesondere bei der Freiraumplanung? Antwort: Auf der Ebene des Planungsrechtes wird die Grüne Mitte von MVRDV fachlich weiter qualifiziert. Auch die Freiraumplaner werden ihre Planung vertiefen. Der nächste öf- fentliche Schritt im Bebauungsplanverfahren ist die öffentliche Auslegung (gem. § 3(2) BauGB. - 8 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 18.12.2023 Für den Freiraum ist offiziell keine weitere Bürgerbeteiligung vorgesehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der bereits vorhandenen Gesprächskultur die In- vestoren um die Möglichkeit weiterer Beteiligungsmöglichkeiten für den Freiraum zu bitten und im Dialog zu bleiben. 15. Fragen zu Vorhaben in der Umgebung 15.1. Wird sich auch in der Umgebung etwas ändern? Werden bestehende Bebauungspläne weiterverfolgt? Antwort: Eine Umsetzung der Planungen auf den Flächen hinter dem FlinCarree wäre im Sinne der Stadt, insbesondere wenn ergänzende Wohnbebauung umgesetzt wird. Dies liegt jedoch in den Händen der Eigentümer. 16. Fragen zum Realisierungshorizont 16.1. Wann wird das Vorhaben umgesetzt? Antwort: Es befinden sich aktuell noch Mieter mit laufenden Mietverträgen im Objekt, mit de- nen eine Einigung getroffen werden muss. Außerdem handelt es sich um ein sehr großes Projekt, das entsprechend einer Vorstudie in mindestens zwei Bauabschnitten realisiert werden wird. Der Bebauungsplan wird nun zügig vorangetrieben; der Satzungsbeschluss ist in rd. 2 Jahren vorgesehen. Der stellv. Bezirksbürgermeister Herr Dr. Wagner dankt am Ende der Veranstaltung der Verwaltung für die Teilnahme und Erläuterungen. Er bedankt sich weiterhin bei den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern für das Interesse und die erfolgten Fragen und Stellungnahmen und weist darauf hin, dass auch in den nächsten Tagen noch Fragen oder Anregungen mitgeteilt werden können. Die Bezirksvertretung und Bezirksverwaltungsstelle stehen für Rückfragen und Anregungen zur Verfügung. Er wünscht allen noch einen schönen Abend. Die Veranstaltung wird um 19:15 Uhr beendet. - 9 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 18.12.2023 2. Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung gem. § 3 (1) BauGB Es wurden im Zeitraum vom 20.11.2023 bis 15.12.2023 folgende schriftlichen Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht. 16.2. Anregungen zu einer Quartiersgarage (drei thematisch gleiche Äußerungen) 1.1. Es wird angeregt, dass die durch die Neuplanung erforderlich werdenden Stellplätze durch das Angebot von Quartiersparkplätzen für Anwohner aus der Umgebung ergänzt werden. Es sollen mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden, da es in Flingern zu wenig Parkplätze gäbe und ein hoher Parkdruck herrsche. Idealerweise sollen 200 zusätzliche Parkplätze geschaffen werden. Antwort: Im geplanten Quartier wird die Anordnung von Tiefgaragen unter den Gebäuden erforderlich werden und ist auch vorgesehen. Die Tiefgaragen werden teilweise mindestens zweigeschossig ausgebaut werden, um die erforderlichen Stellplätze für die unterschiedlichen geplanten Nutzungen im Quartier nachzuweisen. Eine Quartiersgarage wird geprüft und weiterentwickelt. Weiterhin werden mögliche Betreiberkonzepte geprüft. Die Stadt Düsseldorf möchte eine Quartiersgarage gern unterstützen, es muss jedoch zwischen einem hohen Entsiegelungsanteil und einer großen Tiefgarage abgewogen werden. Die Kapazität in den vorgesehenen Tiefgaragen für eine Quartiersgarage hängt unter anderem davon ab, wie viele der erforderlichen Stellplätze über verschiedene Mobilitätsmaßnahmen reduziert werden können.
7. Anlage 2_Plan
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MU 1.1FD0,6MU 1.2gFD0,4 gMU 1.30,6FDTGa IIVIIIIII V IIIIIIIIIIII IIII IIIIIII IIIIIIIV III I II III I I Erkrather Straße Erkrather Straße Kiefernstraße Kiefernstraße Fichtenstraße Werdener Straße V VIII IVIII IVIVIII III IIIIVIII IIV IIV IV III IV IIIIII I IIII VVIVIVIIII III V I II II I I I III II II I II II I IIIIV IIIIII IIIIII IIIIII IV III III III III II IIIIII I IIIIII II IIII I I III I I IIII II I I IVII II I Ruhrtalstraße Kettwiger Straße Werdener StraßeI III20 141618 12 64 108 2 2 4 87 810 171169167 6 173 1182 162 2a 91113 12 184 5 3186 7 188190 810 5 6 7 4 15 2 17191 31 3927a 27 151713 19212325 10 33 35 2729 31 37 11 3579 14 94 96 98100 145 147149 367 375 152154 148 149150151 135 179 349 353 331 250 355 347 348 146 147 378 379 360 365 366 369 374 370 371 372373 311433 483 97 66 98 676870 99101 141 102 105106108 132 109 183 184 232235 176 358332 248 249 34364 338 65 69 103104 107 110 100 202 182 357 789101112131415 54 16171819 3456 155159 187 174177 151 18659 163164 376 377542 545 PD RampeStahl - Treppenanlage 39.9740.0439.9639.9840.1040.1840.24 40.1140.1740.0939.9739.9340.0339.95 39.9040.0539.9239.9740.0940.18 39.9240.0040.1040.2540.0239.95 39.92 40.7040.9340.8140.98 41.0341.0941.1441.2841.44 41.4941.5341.4541.5541.6941.85 41.8541.9442.2942.1841.89 45.3945.5145.4945.4845.4845.1745.3045.4845.2044.8244.7745.0444.2844.4144.4344.4844.60 44.9144.3844.74 43.5243.4843.5143.4843.3443.58 40.0740.1840.0740.1940.3940.2640.6940.81 40.53 44.9441.8941.8241.8240.6240.5440.46 42.2042.3342.3542.3942.4742.51 41.5641.4641.4441.4041.2441.44 42.34 43.54 40.1840.2540.12 39.9339.9340.46 Gleis Gleis GleisOK=45.53OK=45.51OK=45.01 OK=41.28 OK=40.46 OK=40.04 GleisGleis GleisGleis OK=40.01 OK=40.02 OK=40.02 OK=40.00 45.3445.4545.4545.3645.44 45.6045.7645.6445.6745.74 45.3145.1844.9745.9346.3639.3741.6740.0941.8639.3339.1839.8439.8640.7240.8139.8840.1540.1940.6540.80 40.4742.0141.01 43.0543.9840.9744.9244.94 40.49 40.6240.5640.47 46.53 47.6347.6447.66 Lärmschutzwand Lärmschutzwand Lärmschutzwand 40.0940.42 41.04 41.0040.88 40.5840.46 40.7140.83 40.8640.9940.5540.3740.5140.6040.49 40.23 40.2240.2440.3540.4740.2440.0440.4640.64 40.7640.8440.7040.6040.6240.5540.4740.3940.2840.1540.3640.2040.20 40.60 40.2440.3540.28 40.64 40.78 Zugang (oben)Zufahrt (Stellplätze oben) Stellplätze (oben) 46.52 40.24 oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. 40.0640.17 40.5740.68 40.9641.58 44.9841.9340.5740.62 Gemarkung OberbilkFlur 9Gemarkung OberbilkFlur 14 Gemarkung OberbilkFlur 10 40.39 40.16OK=40.00 MDMDFD FD FD FD WDSDSD SDSDSDSDSDSDSDSD FDFDFD FD FD FD FD FD WD SDSDSDSDSDSD SDSDFDSDSDSDSDWDSDPDPD PDPD PDPDSD FD 40.95 UG (gem. Kataster) UG U-Bahn (gem. Kataster) UG (gem. Kataster) UG (gem. Kataster) UG (gem. Kataster) U-Bahn (gem. Kataster) U-Bahn (gem. Kataster) U-Bahn (gem. Kataster) UG Haltestelle 0,8MU 1.4FD LG/BLG/BLG/BLG/B LG/BLG LG/BLGLG B/NÖF LG/BLG/BLG/B B/NÖFLG LG/BLG MU 1.50,7FD LG/BTGaD LG/BB/NÖFB/NÖFLG/BB/NÖFLG/BLG/BLG/B TGa B/NÖFB/NÖFUnterflur-containerLG # 4,0# 4,0 FG DN 500Schutzstreifen 4,0 m beiderseits derAchse DN 500 B/NÖFLG/BLG/BLG/BB/NÖFLG/B VIIGH max. 68,4 mKita im ersten OGVIIIGH max. 71,3 mKita im ersten OGVIIGH max. 68,4 mKita im ersten OG IGH max. 47,2 m IXGH max. 71,7 m G 1VIGH max. 62,8 m MB MB VIIGH max. 70,3 m G 1 VIIGH max. 68,0 mG 1IXGH max. 73,6 m VIIGH max. 66,4 m Ein- /AusfahrtTiefgarage, Anlieferung G 1 MBAF1 AF2AF2AF2AF2AF1AF1 VIIGH max. 65,50 mAF1 40.50 VIIIGH max. 71,0 m # 28,5 28,8 # 19,0 # 22,52,0 # 2,0# 2,0# 18,5 # 18,0# 24,0 # 21,5 # 31,0 # 18,0# 18,5 # 23,5# 30,5# 21,5# 21,52,0 # 17,5# 18,0 # 18,0# 18,0 # 26,5 # 7,0# 5,0 #7,1 # 2,593° 124° #2,7 102°25°1,2140° # 26,5 # 10,8 12,0 27,8 # 1,2VIIGH max. 67,8 m 123° VIIGH max. 65,2 m VIIGH max. 67,8 m 2,0 GFL Quartiersplatz 3,46,11,692° Hecke Hecke HeckeHecke # 21,5# 1,2# 21,5#2,7# 1,3# 5,2 #2,7 # 1,2 1,5 32,2 24,2# 1,5 # 18,0# 1,593° Ein- /Ausfahrt Tiefgarage32,259° 26,3 IIIGH max. 59,4 mLH min. 43.50 mG 1VIGH max. 63,2 m# 18,0144°# 5,0# 7,0# 8,0Hinweis:Seniorenwohnen 93°15,64,1 XVIIGH 114,8 mGH 114,8 mUK min. 79,3 m GH 114,8 mUK min. 79,3 mGH 114,8 mUK min. 79,3 m IXGH max. 82,3 mLH min. 47,9 m# 19,0# 31,6# 32,0# 5,027°# 4,3 Baulinie gültig von X-XVII2,7120° 6,3# 5,0 MB# 15,9 GH 114,8 mUK min. 79,3 m G 1IIGH max. 55,9 m# 6,0# 31,6# 32,0# 17,0# 0,5 IXGH max. 82,3 mBaulinie gültig von X-XVII# 3,0 IXGH max. 82,3 m 1,5 14,5 21,5 2,0 2,09,1# 27,8IGH max. 51,8 mG 2IXGH max. 82,3 m# 5,0 Hinweis: U-Bahn-Trasse # 1,2 2,0 LH min. 46,0 mG 1# 6,0 40.80 42.1041.5241.52 43.95 40.63 OK GEL 45.50 43.05 OK GEL 44.20OK GEL 42.28 43.62 OK GEL 45.50 41.1440.50 40.53 44.39 45.50 45.5044.6045.71 45.4845.51 44.87 42.9343.14 EG OKFF + 45,48 m.ü.NHN GH +114,8 m.ü.NHN UK min. +79,3 m.ü.NHN PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)BEGRENZUNGSLINIENART DER BAULICHEN NUTZUNGreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebieturbanes GebietGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet Stand der Planunterlage:Lagebezugssystem:Höhenbezugssystem:1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326 Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerIII31 Arkarde, Durchfahrt,offene HalleBaumGeländehöhe in Meter über NHN33,21 Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder Abgrenzungdes Maßes der Nutzunginnerhalb eines BaugebietesWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.BebauungsplanNr. Dezember 2023ETRS89 UTM 32N EPSG 25832DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170) Werdener Straße / Erkrather StraßeBlatt 1/202/018 Ein- und Ausfahrtsbereichfür Tiefgaragengeplante Höhe der Geländeober-fläche in Meter über NHN z.B.StraßenplanungLuftgeschosse bzw. Brücken Straßenverkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungGeh- und Radweg Fläche für Einzelhandel gemäß Nr.1.3 c der textlichen FestsetzungenBauschutzbereich U-Bahn / Straßen-bahn, siehe nachrichtliche Über-nahme Nr. 3.Kennzeichnung der Fassadenbereiche mitfolgenden Signaturen:Gebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festsetzungen: Baugrenze mit Beurteilungspegeln(gemäß DIN 18005-1: Juli 2002)≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachtsGebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 68 dB(A) tags / ≥ 60 dB(A) nachts Gebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 68 dB(A) tagsGebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 73 dB(A) tags / ≥ 65 dB(A) nachtsNÖFB LGGebäudefronten mit Festsetzungenzu reduzierten Abstandflächengemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen = Nummerierung einzelnerGebäudeabschnitteAF1, AF2AF1 AF1Einzelanlagen (unbewegliche Kultur-denkmale), die dem DenkmalschutzunterliegenD festgesetzte Höhe der Achse Zufahrtin Meter über NHN z.B.45,50 NormalhöhennullNHNGeplanter BaumGehrecht (G), Fahrrecht (F),Leitungsrecht (L)GFLfestgesetzte Geländehöhe inMeter über NHN, z.B.OK GEL 45,50MüllbereitstellungsflächeMBAbstand in Metern z.B.Hinweis: Die Darstellung der Längenangabenerfolgt auf eine NachkommastelleParallel liegende Linien(mit Maßangabe)10,8Winkelbemaßung in Grad z.B. 90° vorh. Ver- und Entsorgungsleitungenwie beschriftet; ggf. mit Schutzstreifenz.B.FG = FerngasleitungSchutzstreifenunterirdischSonstiges Heckenpflanzung,siehe textliche Festsetzung Nr. 10.3 Nachrichtliche Übernahmen:MASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISESONSTIGESWSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO 2.MDStraßenverkehrsflächenHöchstgrenzeZahl der VollgeschossezwingendMindest- undHöchstmaßGrundflächenzahlGeschossflächenzahlmaximale GebäudehöheGebäudehöhe zwingendbezogenauf Meterüber NHN z.B.z.B.z.B.z.B.z.B.GH max.GHIIIIII-IV0,41,0IIIoffene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweiseoga Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga), Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampen entsprechendder jeweiligen Beschriftungz.B.Ga Hinweise: FirstrichtungSatteldachFlachdachDachneigungPultdachSDFDDnPDMit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)bei schmalen FlächenGFLGFL# gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO 1.MD Maßstab 1:5000102030405060 mFormat 930x890 mm Umgrenzung von Flächen, derenBöden erheblich mit umweltgefähr-denden Stoffen belastet sind, hier: Alt-standort Kataster Nrn.: 4388, 4389 und 5899 Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage:Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am 02. November 2022die Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom 02. November 2022 nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte am 30. November 2023.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.Angefertigt: Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den ÖbVI Martin Pilhatsch Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-machung im Internet und im Düsseldorfer AmtsblattNummer vom in der Zeitvom bis einschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom im Internet undim Düsseldorfer Amtsblatt Nummervom gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer vomin der Zeit vombis einschließlich im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.02/018 02/01802/01802/01802/018 02/01802/01802/01802/018 Hecke mindest- Gebäudeunterkante(siehe textliche Festsetzung Nr. 2.3)lichte Gebäudehöhe mind.UK min.LH min.42.10 Bereich mit Überschreitung desImmissionsrichtwertes der TA-Lärmgem. Nr. 9.4 der textlichen Festetzungen Hinweis: Nebenzeichnung Hochhaus Ecke Werdener Straße /Fichtenstraßeohne Maßstab Info: Wertstoffsammelstelle(Altpapier, Altglas,Gebrauchskleidung PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)BEGRENZUNGSLINIENART DER BAULICHEN NUTZUNGreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebieturbanes GebietGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet Stand der Planunterlage:Lagebezugssystem:Höhenbezugssystem:1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326 Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerIII31 Arkarde, Durchfahrt,offene HalleBaumGeländehöhe in Meter über NHN33,21 Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder Abgrenzungdes Maßes der Nutzunginnerhalb eines BaugebietesWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.BebauungsplanNr. Dezember 2023 Werdener Straße / Erkrather StraßeBlatt 2/202/018 Ein- und Ausfahrtsbereichfür Tiefgaragengeplante Höhe der Geländeober-fläche in Meter über NHN z.B.StraßenplanungLuftgeschosse bzw. Brücken Straßenverkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungGeh- und Radweg Fläche für Einzelhandel gemäß Nr.1.3 c der textlichen FestsetzungenBauschutzbereich U-Bahn / Straßen-bahn, siehe nachrichtliche Über-nahme Nr. 3.Einzelanlagen (unbewegliche Kultur-denkmale), die dem DenkmalschutzunterliegenD festgesetzte Höhe der Achse Zufahrtin Meter über NHN z.B.45,50Geplanter BaumGehrecht (G), Fahrrecht (F),Leitungsrecht (L)GFLfestgesetzte Geländehöhe inMeter über NHN, z.B.OK GEL 45,50MüllbereitstellungsflächeMBAbstand in Metern z.B.Hinweis: Die Darstellung der Längenangabenerfolgt auf eine NachkommastelleParallel liegende Linien(mit Maßangabe)10,8Winkelbemaßung in Grad z.B. 90° vorh. Ver- und Entsorgungsleitungenwie beschriftet; ggf. mit Schutzstreifenz.B.FG = FerngasleitungSchutzstreifenunterirdischSonstigesNachrichtliche Übernahmen:MASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISESONSTIGESWSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO 2.MDStraßenverkehrsflächenHöchstgrenzeZahl der VollgeschossezwingendMindest- undHöchstmaßGrundflächenzahlz.B.z.B.z.B.z.B.IIIIII-IV0,4IIIoffene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweiseoga Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga), Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampen entsprechendder jeweiligen Beschriftungz.B.Ga Hinweise: FirstrichtungSatteldachFlachdachDachneigungPultdachSDFDDnPDMit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)bei schmalen FlächenGFLGFL# gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO 1.MD Maßstab 1:5000102030405060 mFormat 930x736 mm Umgrenzung von Flächen, derenBöden erheblich mit umweltgefähr-denden Stoffen belastet sind, hier: Alt-standort Kataster Nrn.: 4388, 4389 und 5899 Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage:Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am 02. November 2022 dieAufstellung dieses Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom 02. November 2022 nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte am 30. November 2023.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.Angefertigt: Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den ÖbVI Martin Pilhatsch Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-machung im Internet und im Düsseldorfer AmtsblattNummer vom in der Zeitvom bis einschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom im Internet undim Düsseldorfer Amtsblatt Nummervom gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer vomin der Zeit vombis einschließlich im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.02/018 02/01802/01802/01802/018 02/01802/01802/01802/018 Sortimente mit Zentrenrelevanz1.Nahversorgungsrelevante Sortimente(periodischer Bedarf)1.1 Nahrungs- und Genussmittel1.2 Pharmazeutika, Reformwaren1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewaren, Wasch- u.Putzmittel)1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel1.5 (Schnitt-)Blumen1.6 Zeitungen, Zeitschriften2.Zentrenrelevante Sortimente(aperiodischer Bedarf)2.1Persönlicher Bedarf2.1.1Bekleidung (auch Sportbekleidung), Lederwaren undSchuhe2.1.2Parfümerie- und Kosmetikartikel2.1.3Uhren und Schmuck2.1.4Sanitätswaren2.2Wohn- und Haushaltsbedarf2.2.1Wohnaccessoires, Antiquitäten, Dekorationsartikel2.2.2Haus- und Heimtextilien (Gardinen und Zubehör, Stoffe undKurzwaren, Handarbeitsmaterialien, Wolle, Nähmaschinen)2.2.3Glas, Porzellan und Keramik2.2.4Haushaltswaren und Elektrokleingeräte2.2.5Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk,Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenkartikel2.3Freizeit- und sonstiger Bedarf2.3.1Bastelartikel und Spielwaren2.3.2Medien (Bücher, Zeitschriften, bespielte Speichermedien,Tonträger, Computerspiele, Computersoftware)2.3.3Büroartikel, Papier, Schreibwaren2.3.4Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Computerund Zubehör, unbespielte Speichermedien)2.3.5Foto, Video, Optik, Akustik2.3.6Sport- und Freizeitartikel2.3.7Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf2.3.8Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien Pflanzenvorschlagsliste 4Weihenstephaner Fetthenne (Phedimus floriferus 'WeihenstephanerGold')Mongolen-Fetthenne (Phedimus hybridus 'Immergrünchen')Kaukasus-Fetthenne (Phedimus spurius)Weißer Mauerpfeffer (Sedum album)Tripmadam (Sedum reflexum)Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum)Blau-Schwingel (Festuca glauca)Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium)Blaugraues Schillergras (Koeleria glauca)Steinbrech-Felsennelke (Petrorhagia saxifraga)Illyrisches Bohnenkraut (Satureja montana subsp. Illyrica)Frühlings-Fingerkraut (Potentilla neumanniana)Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora)Kriechender Thymian (Thymus serpyllum)Pflanzenvorschlagsliste 5Fünfblättriger Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolla)Echte Weinrebe (Vitis vinifera)Efeu (Hedera helix)Waldgeißblatt (Lonicera peryclymenum)Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba)Hopfen (Humulus lupulus)Kletterrose (Rosa-Hybriden)Kletterhortensie (Hydrangea petiolaris)Blauregen (Glyzinie) 42.10 ETRS89 UTM 32N EPSG 25832DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170) NormalhöhennullNHNGeschossflächenzahlmaximale GebäudehöheGebäudehöhe zwingendbezogenauf Meterüber NHNz.B.GH max.GH1,0mindest- Gebäudeunterkante(siehe textliche Festsetzung Nr. 2.3)lichte Gebäudehöhe mind.UK min.LH min.Gebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festsetzungen: Baugrenze mit Beurteilungspegeln(gemäß DIN 18005-1: Juli 2002)≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachtsGebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 68 dB(A) tags / ≥ 60 dB(A) nachtsLG Gebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 68 dB(A) tagsGebäudefronten mit Lärmschutzgem. Nr. 9.2 der textlichen Festetzungen:Baugrenze mit Beurteilungspegeln≥ 73 dB(A) tags / ≥ 65 dB(A) nachtsNÖFB Gebäudefronten mit Festsetzungenzu reduzierten Abstandflächengemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen = Nummerierung einzelnerGebäudeabschnitteAF1, AF2AF1 AF1Heckenpflanzung,siehe textliche Festsetzung Nr. 10.3Hecke Bereich mit Überschreitung desImmissionsrichtwertes der TA-Lärmgem. Nr. 9.4 der textlichen Festetzungen Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), derBaunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176, und der Bauordnung für das LandNordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durchGesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172).Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oderRichtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.I.Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB)1.Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)1.1Urbanes Gebiet MU 1.1(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)Allgemein zulässig sinda)Wohngebäude,b)Geschäfts- und Bürogebäude,c)Einzelhandelsbetriebe mit nicht -zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 3 bis 7,d)Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,e)sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.1 j) genannten,f)Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.Ausnahmsweise können zugelassen werden:g)Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem.Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m².Unzulässig sind:h)Vergnügungsstätten,i)Tankstellen,j)sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oderüberwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettannahmestellen handelt,k)Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.1 c) und 1.1 g) der textlichen Festsetzungen zulässig oderausnahmsweise zulässig sind.1.2Urbanes Gebiet MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)Allgemein zulässig sinda)Wohngebäude,b)Geschäfts- und Bürogebäude,c)Einzelhandelbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nrn. 3 bis 7 nur imErdgeschoss,d)Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,e)sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.2 j) genannten,f)Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.Ausnahmsweise können zugelassen werden:g)Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem.Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m².Unzulässig sind:h)Vergnügungsstätten,i)Tankstellen,j)sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oderüberwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettannahmestellen handelt,k)Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.2 c) und 1.2 g) der textlichen Festsetzungen zulässig oderausnahmsweise zulässig sind.1.3Urbanes Gebiet MU 1.5(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)Allgemein zulässig sind:a)Wohngebäude,b)Geschäfts- und Bürogebäude,c) Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in der mit Schrägschraffur (\ \ \ \ \) gekennzeichneten überbaubaren Fläche desurbanen Gebietes ausschließlich im Erdgeschoss,d)Einzelhandelbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nrn. 3 bis 7 nur imErdgeschosse)Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,f)sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.3 k) genannten,g)Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.h)In den überbaubaren Flächen im Urbanen Gebiet MU 1.5 - Kita im ersten OG - sind im ersten Obergeschossausschließlich Kindertagesstätten zulässig.Ausnahmsweise können zugelassen werden:i)Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem.Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m².Unzulässig sind:j)Vergnügungsstätten,k)Tankstellen,l)sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oderüberwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettannahmestellen handelt,m)Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.3 c), 1.3 d) und 1.3 h) der textlichen Festsetzungen zulässig oderausnahmsweise zulässig sind.1.4Düsseldorfer Sortimentsliste 2016Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mitder Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör) 2.Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1. Nr. 1 BauGB)2.1Grundflächenzahl(§ 16 i.V.m. § 19 BauNVO)Die festgesetzte zulässige Grundflächenzahl darf durch die Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die notwendigenFlächen zur Erschließung sowie durch Fahrradabstellanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von:-MU 1.1:0,8-MU 1.2:0,5-MU 1.3:0,8-MU 1.4:1,0-MU 1.5:0,9überschritten werden (GRZ 2).2.2Höhe der baulichen Anlagen(§ 16 i.V.m § 18 BauNVO)2.3Höhenbezugspunkte-Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (NHN).-Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten maximalen (GH max.) oder als zwingend (GH)festgesetzten Gebäudehöhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage beziehungsweisedie Attika maßgeblich.2.4zwingende GebäudehöheAusnahmsweise darf von der zwingend festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von maximal 115,8 m und bis zu einerHöhe von mindestens 113,8 m (entspricht +/- 1,0 m) abgewichen werden.2.5Technische Anlagen und AufbautenDie festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf bei Gebäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von GH max. 75 m ü. NHNüberschritten werden durch-Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung bis zu einer Höhe von 1,50 m,-Technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2,50 m,-Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,50 m,-In den MU 1.1 bis MU 1.4 notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhevon 1,50 m.-Im MU 1.5 notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,80 msowie Verschattungsanlagen bis zu einer Höhe von 3,50 mDie Aufbauten sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von der Attika zurückzusetzen. Dies gilt nicht für Aufzüge aufDachflächen über dem ersten Obergeschoss.2.6GeländehöhenInnerhalb des Plangebietes sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zurHerstellung der festgesetzten Höhe des Geländes (OK GEL) zulässig. Von den festgesetzten Geländehöhen darf um bis zu+/-0,5 m abgewichen werden.2.4Höhenlage der privaten ZufahrtDie im MU 1.1 eingetragenen Höhenpunkte setzen die Höhenlage der privaten Zufahrt fest. Durch Interpolation derHöhenpunkte entlang der jeweiligen Straßenachse ergibt sich die Straßengradiente. Ausnahmsweise darf um bis zu +/- 0,2 mvon den festgesetzten Höhen abgewichen werden.3.Überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO)3.1Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch Balkone, Loggien und Terrassen3.1.1In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.4 und MU 1.5 dürfen Balkone und Loggien einschließlich Balkonanlagen mit Stützendie festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von bis zu 3,0 m, in der Summe auf höchstens 2/3 derFassadenbreite des jeweiligen Geschosses eines Gebäudes, überschreiten. Abweichend von Satz 1 sind angrenzend anöffentliche Verkehrsflächen sowie an Bereiche von mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen Überschreitungender überbaubaren Grundstücksflächen durch Balkone und Loggien nicht zulässig. Die Textziffer II. 2 ist zu beachten.3.1.2Nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen sind in allen Baugebieten ausnahmsweise auch außerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. Angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen und mitGeh- und Fahrrechten belastete Flächen sind Terrassen unzulässig.3.2Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch FahrradabstellplätzeFahrradstellplätze (auch überdachte) sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Darüberhinaus sind sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich in den Zufahrten und den straßenseitigenVorzonen der jeweiligen Gebäude ausnahmsweise zulässig.3.3BaulinienEin Zurücktreten der Gebäude von den festgesetzten Baulinien im MU 1.1 um bis zu 0,5 m ist zulässig.4.Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird die Mindesttiefe der Abstandsflächen entlang undparallel der festgesetzten Baugrenzen zwischen den Punkten-AF 1 - AF 1 auf 0,25 H-AF 2 - AF 2 auf 0,3 Hder jeweiligen Bebauung festgesetzt.5.Stellplätze und Garagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)5.1Tiefgaragen sowie deren Treppenaufgänge und Zufahrten sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubarenGrundstücksflächen sowie innerhalb der entsprechend umgrenzten und gekennzeichneten Flächen für Tiefgaragen (TGa)zulässig.5.2Oberirdische Garagen und Carports sind in allen Baugebieten unzulässig.5.3Oberirdische Stellplätze sind in den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 1.4 unzulässig.6.Ein- und AusfahrtenDie Ein- und Ausfahrt der Tiefgaragen sind jeweils nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig.7.Nebenanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Einrichtungen und Anlagen für Kleintierhaltung sind im gesamten Urbanen Gebiet (MU) nicht zulässig.8.Geh- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)8.1Die in der Planzeichnung mit „G 1“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zubelasten.8.2Die in der Planzeichnung mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten derAllgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträgerzu belasten.8.3Die in der Planzeichnung mit „G 2“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger zu belasten.9.Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)9.1Schalldämmmaß der AußenbauteileBei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109sind technische Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt derEinreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn desAusführungszeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführte Fassung der DIN 4109 vorzusehen.Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei derAusführungsplanung der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrensermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte wesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen.Als Mindestanforderung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum zuberücksichtigen.9.2Verkehrslärm - passive Schallschutzmaßnahmen9.2.1Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen (/////)An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesenoder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) tags oder ≥ 55 dB(A)nachts), ist bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsändern von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen undÜbernachtungsräume (auch Kindertagesstätten), die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eineausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass daserforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen nichtunterschritten wird. 9.2.2Lärmoptimierte Grundrissgestaltung (LG)An Gebäudefronten, die an den mit „LG“ gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einemWinkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) tags und < 73 dB(A) tags oder ≥ 60dB(A) nachts und < 65 dB(A)), sind bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden öffenbare Fenster nurzulässig, wenn mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume einer Wohnung über ein öffenbares Fenster oder eine sonstigeÖffnung zu einer Fassade mit einem Beurteilungspegel von kleiner oder gleich 62 dB(A) verfügt.9.2.3Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen (B)An Gebäudefronten, die an den mit „B“ gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einemWinkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) tags), ist bei Errichtung, Änderung bzw.Nutzungsändern von Gebäuden in Büro- und Unterrichtsräumen, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signaturbesitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten,dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nummer 9.1 der textlichen Festsetzungennicht unterschritten wird.9.2.4Ausschluss von öffenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Übernachtungsräumen (auchKindertagesstätten) (NÖF)An Gebäudefronten, die an den mit „NÖF“ gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einemWinkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 73 dB(A) tags oder ≥ 65 dB(A) nachts), sind beiErrichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden öffenbare Fenster oder Türen zu Aufenthaltsräumen vonWohnungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) nicht zulässig.9.3AusnahmenEs können Ausnahmen von den Festsetzungen unter Ziffer 9.2 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverständigenbürofür Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohn- undArbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanverfahrenermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen.9.4Gewerbelärm9.4.1Ausschluss von öffenbaren Fenstern für schutzbedürftige RäumeAn Gebäudefronten, die an den mit Schraffur (IIIII) gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder ineinem Winkel bis 90° zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden der Einbau vonöffenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig.9.4.2AusnahmenEs können Ausnahmen von der Festsetzung Nr. 9.4.1 zugelassen werden, soweit in einem schalltechnischen Gutachtennachgewiesen und behördlich festgestellt wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärmeingehalten werden. 9.5Tiefgaragenein- und AusfahrtenDie Innenwände und die Decke des geschlossenen Teils der Rampenzufahrt der Tiefgaragen sind schallabsorbierend miteiner Schallabsorption ΔDLa ≥ 8 dB gemäß DIN EN 1793-1 auszuführen. Sollten Entwässerungsrinnen im Bereich derFahrstrecken geplant werden, sind hierfür entsprechend geeignete Konstruktionen nach dem Stand derLärmminderungstechnik zu wählen, die keine zusätzlichen Geräuschimmissionen beim Überfahren verursachen.9.6Entlüftung der TiefgaragenTiefgaragen sind über Dach der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu entlüften. Von dieser Festsetzung kannabgewichen und ausnahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage der Tiefgarage realisiertwerden, wenn über ein mikroskaliges lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO2) für das Jahresmittel von33,9 µg/m³ eingehalten wird.Oberirdische Lüftungsbauwerke sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der in der Planzeichnung festgesetztenFläche für Tiefgaragen zulässig.10.Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)10.1Begrünung nicht überbauter GrundstücksflächenDie nicht überbaubaren und nicht der Erschließung sowie als Spielplatzflächen dienenden Grundstücksflächen sind in allenTeilflächen des festgesetzten Urbanen Gebietes mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortgerechten heimischenBäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bodendeckern, Stauden, Gräsern und/ oder Rasen zu begrünen. DiePflanzenvorschlagsliste 1 ist zu beachten.10.2Baumpflanzungen10.2.1In den Urbanen Gebieten MU 1.2 und MU 1.3 ist mindestens je ein mittelgroßkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfangmind. 20-25 cm gemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 50 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.10.2.2In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 550 m² nicht überbauter und nicht derErschließung dienender Fläche mindestens ein mittelgroßkroniger Laubbaum 2. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cmgemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 30 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.10.2.3In den Urbanen Gebieten MU 1.1., MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 400 m² nicht überbauter und nicht derErschließung dienender Flächen mindestens 1 schmalkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cmgemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 8 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.10.2.4Insgesamt sind in den MU 1.1 bis MU 1.5 mind. 25 Bäume zu pflanzen.10.2.5Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen. Die Pflanzenvorschlagsliste 2 ist zu beachten.10.3HeckenpflanzungenInnerhalb der in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Fläche sind mindestens einreihige Hecken gemäß derPflanzenvorschlagliste 3 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgehende Pflanzungen sind durch gleichartige zu ersetzen.Die Hecken dürfen eine maximale Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Hecken und Zäune imBereich von Kindertagesstätten. Hier ist eine maximale Höhe von 1,8 m zulässig.Für Zu- oder Durchgänge kann die Hecke je hofseitiger Nutzungseinheit im Erdgeschoss je einmal mit einer Breite vonmaximal 1,5 m unterbrochen werden. Die Unterbrechungen in der Hecke dürfen maximal 20 % ihrer Gesamtlänge umfassen.Eine Kombination der Hecken mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken auf der zu den mit Gehrechten belastetenFlächen zugewandten Seite gepflanzt werden. Auf II. Örtliche Bauvorschriften Nr. 3 wird verwiesen.10.4Begrünung von DächernIn allen Baugebieten sind Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis max. 15° Dachneigung der jeweils oberstenGeschosse unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 70 % mit einer standortgerechtenVegetation gemäß der Pflanzenvorschlagsliste 4 mindestens (einfach) intensiv zu begrünen. Die Eingrünung hat fachgerechtauf einer Substratschicht von mindestens 50 cm Stärke (zzgl. Drainschicht) zu erfolgen. Abweichungen von der festgesetztenAufbauhöhe sind je Dachfläche auf maximal 10 % zulässig. Für Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens100 cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandortbetragen.Die Funktion der Dachbegrünung ist dauerhaft zu gewährleisten.Von der Dachbegrünung ausgenommen sind Kita- Außenspielflächen, begehbare Dachterrassen, erforderlicheWartungswege, verglaste Flächen und technische Aufbauten, soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf der Dachflächezulässig sind. Diese Ausnahme von der Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für Photovoltaikanlagen.Das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe V. Hinweise Nr. 6).10.5Begrünung von Tiefgaragen und unterirdischen GebäudeteilenAuf Tiefgaragendecken und unterirdischen Gebäudeteilen ist, soweit sie nicht durch Gebäude, Erschließungsflächen odersonstige zulässige Überbauungen überbaut werden, eine Vegetationstragschicht, bestehend aus einer mindestens 80 cmstarken Bodensubstratschicht (zzgl. Drainschicht) fachgerecht aufzubauen, zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten.Abweichungen von der festgesetzten Aufbauhöhe sind insgesamt je Baugrundstück auf maximal 10 % der Gesamtfläche vonTiefgaragen und unterirdischen Gebäudeteilen zulässig.Für Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens 130 cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Dasdurchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen.Das Tiefgaragenbegrünungssubstrat ist entsprechend der der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe V. Hinweise Nr. 6).10.6FassadenbegrünungIn den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 1.5 sind die Fassaden von Gebäuden mit Ausnahme von Fenstern, anderenBelichtungsflächen, Balkonen, Türen und Lüftungseinrichtungen, sowie unter Beachtung der brandschutztechnischenBestimmungen mit einer bodengebundenen Fassadenbegrünung zu versehen. Die Fassaden sind mit einer Kletterpflanze jelaufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- undSchlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.Es ist je Baufeld ein Mindestanteil der Fassadenbegrünung von 20% der Längenausdehnung jedes Gebäudes gemessen inder Abwicklung der Gebäude über alle Außenwände des Erdgeschosses sowie des 1.Obergeschosses einzuhalten.Die Pflanzenvorschlagsliste 5 ist zu beachten.Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Anforderungen des Brandschutzes oder der Haustechnik dies notwendigmachen.10.7Pflege und ErhaltDie Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Ausfälle sind zu ersetzen.Pflanzenvorschlagslisten:Pflanzenvorschlagsliste 1Hainbuche (Carpinus Betulus)Säuleneiche (Quercus robur)Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus)Feldahorn (Acer campestre)Traubeneiche (Quercus petraeaSalweide (Salix caprea)Winterlinde (Tilia cordata)Vogelbeere (Sorbus aucuparia)Schlehe (Prunus spinosa) Pflanzenvorschlagsliste 2Europäischer Zürgelbaum (Celtis australis)Baumhasel (Corylus colurna)Feldahorn (Acer platanoides)Spitzahorn (Acer platanoides)Stieleicheiche (Quercus robus)Dichtkronige Winterlinde (Tilia cordata 'Erecta')Tupelobaum (Nyssa sylvativa)Silberweide (Salix alba)Süßkirsche 'Erika'. (Prunus 'Erika')Rosskastanie (Aesculus hippocastanum)Zitterpappel (Populus tremula)Morgenländische Platane (Platanus orientalis)Pflanzenvorschlagsliste 3Hainbuche (Carpinus Betulus)Schneebeere (Viburnum sp.)Schlehe (Prunus spinosa)Hundsrose (Rosa canina)Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)Holunder (Sambucus nigra)Feuerdorn (Pyracantha sp.)Zwergmispel (Cotoneaster)Felsenbirne (Amelanchier sp.)Berberitze (Berberis sp.)11.Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Vermeidung von VogelschlagDas Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen VogelwarteSempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten.Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster,Terrassentüren und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignungaufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch dieSpiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils beiEingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Außerdemsind Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zumachen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente,mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oderein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden im von der Schweizerischen Vogelwarte Sempachherausgegebenen Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) benannt. Es können auch andereMaterialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesendie beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können.Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantragsvorzulegen.II.Örtliche Bauvorschriften(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 5 BauO NRW)1.FlachdächerInnerhalb des Plangebietes sind mit Ausnahme des denkmalgeschützten Gebäudes Erkrather Straße 167-171 ausschließlichFlachdächer mit einer maximalen Neigung von 15° zulässig.2.EinfriedungenEinfriedungen sind nur als Mauern, Hecken oder als offene Zäune in Verbindung mit Heckenpflanzen zulässig.Mauern dürfen eine maximale Höhe von 0,5 m, Hecken eine maximale Höhe von 1,5 m und Zäune eine maximale Höhe von1,0 m über Gelände nicht überschreiten. Die Kombination von Mauern, Hecken und Zäunen ist bis zu deren o.g. jeweilsmaximalen Höhe (Mauern und Zäune in Summe 1,0 m, Mauern und Hecken in Summe 1,5 m) zulässig.Abweichend davon sind Einfriedungen von Kindertagesstätten in Form von Hecken, Drahtgitterzäunen kombiniert mit Heckenoder Begrünungen bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.3.Werbeanlagen3.1Werbeanlagen auf baulichen Anlagen3.1.1Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und ausschließlich im Bereich der den öffentlichen Verkehrsflächen unddem GFL zugewandten Fassaden der Gebäude zulässig.3.1.2Oberhalb der Trauflinie bzw. Attika sind Werbeanlagen unzulässig.3.1.3Im MU 1.1 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen insgesamt maximal eine Werbeanlage je Gebäude zulässig.Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Höhe von maximal 1,5 m in der Höhe und 4,0 m in der Breitezulässig.3.1.4Darüberhinausgehend sind im Bereich der mit maximal 17 Vollgeschossen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächemaximal zwei Werbeanlagen zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich im obersten Vollgeschoss mit einer Größe vonmaximal 6,0 m in der Höhe und 8,0 m in der Breite oder von maximal 8,0 m in der Höhe und 6,0 m in der Breite zulässig.3.1.5Im MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche insgesamt maximal eine Werbeanlage jeGewerbeeinheit im Erdgeschoss zulässig. Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal1,50 m in der Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig.3.1.6Im MU 1.5 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen je Gebäude maximal eine Werbeanlage zulässig. DieWerbeanlagen sind ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal 2,50 m in der Höhe und 2,50 m in der Breitezulässig.3.2Gestaltung von WerbeanlagenWerbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassadeunterzuordnen.Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden.Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmenlogo oder Kombinationen aus beidem zulässig.Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen zum Zwecke der Werbung ist nicht zulässig.Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig.Als Werbeanlagen nicht zulässig sind:-Fremdwerbung,-Blinklichtanlagen,-Wechsellichtanlagen,-Lauflichtanlagen,-Projektoren und Monitore aller Art,-angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die Helligkeit verändert wird,-Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendeanlagen) sowie-Kombinationen der vorgenannten Anlagen.III.Kennzeichnungen1.AltstandorteIm Plangebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nrn:4388, 4389 und 5899.Der Bereich der Altstandorte ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung gekennzeichnet.IV.Nachrichtliche Übernahmen(§ 9 Abs. 6 BauGB)1.BaudenkmalDas im Plangebiet vorhandene Baudenkmal (Erkrather Straße 167, 169 und 171) wird im Bebauungsplan nachrichtlichübernommen.2.Bauschutzbereich des FlughafensDas Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb desPlangebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007(Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr.327) ergebenden Beschränkungen.Bauvorhaben, die eine Höhe 68,9 m ü. Normalnull überschreiten, bedürfen im Baugenehmigungsverfahren einer besonderenluftrechtlichen Zustimmung. 3.Bauschutzbereich U-Bahn / StraßenbahnIn dem im Plan gekennzeichneten Bereich müssen für die Errichtung von Wohngebäuden besondere technischeVorkehrungen zum Erschütterungsschutz eingehalten werden.Darüber hinaus ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass keine nachteiligen Auswirkungen durch dieBebauung auf das U-Bahn-Bauwerk entstehen.V.Hinweise1.Niederschlags- und SchmutzwasserbeseitigungDas anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist dem Mischsystem zuzuleiten.Die Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Umweltamt(Untere Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde).2.GrundwasserDer höchste Grundwasserstand ist mit 32 m ü. NHN festzustellen.3.BauwasserhaltungDas Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen(PFAS), im Randbereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstroffen (CKW) sowiein der Nähe lokaler Restverunreinigungen mit polzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). DieseVerunreinigungen können im Hinblick auf Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie, etc.) ggf. zu erhöhtemAufwand oder Einschränkungen führen.Werden im Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen notwendig, sind gesondertewasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei ist durchhydraulische / hydrogeologische Gutachten und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass dieGrundwasserverunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird, so dass mögliche zukünftigeSanierungsmaßnahmen nicht erschwert, verteuert oder unmöglich gemacht werden. Bei der Ableitung des gefördertenGrundwassers ist mit erhöhtem Aufwand für die Abreinigung geförderten Grundwassers zu rechnen.Für Eingriffe in den Untergrund, die dauerhafte hydraulische Auswirkungen auf das Grundwasser haben, ist einewasserrechtliche Genehmigung erforderlich.4.LöschwasserversorgungDer Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der Erschließungsplanung sicherzustellen.5.GrünordnungsplanZum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und die Bepflanzung konkretisiert. DieGestaltungs- und Ausführungsplanung der Grünflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Garten-,Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde abzustimmen.6.Dach- und TiefgaragenbegrünungDer Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- und Tiefgaragenüberdeckung sindjeweils gemäß der bei Eingang des Bauantrags gültigen Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung undInstandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbaue.V. Bonn)7.BaumpflanzungenBei Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum ist die Liste der Zukunftsbäume der Landeshauptstadt Düsseldorf zubeachten.8.ArtenschutzEntsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen notwendigeBaumfällungen und Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar,durchgeführt werden.Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen sowie Bruten von Vögeln zu untersuchen.Günstigstenfalls sollten die Gebäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Eine ökologische Baubegleitung derAbbrucharbeiten durch eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich.Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln während der Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen wird dieUntere Naturschutzbehörde beteiligt, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß BNatSchG festzulegen.9.Artenschutzkonforme AußenbeleuchtungZur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung ist innerhalb von 2 Monaten nach Erteilung derBaugenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde ein artenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur Abstimmung undGenehmigung vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zu beachten:-Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmittelnmit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig.-Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eineOberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten.-Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen istunzulässig.-Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.-Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. Abweichungen sind imRahmen des Konzepts mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.-Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln und Leuchten sowie deren vorgesehenenStandorte darzustellen.10.BelichtungsstudieIm Rahmen der konkreten Gebäudeplanung ist die Belichtungsstudie zum Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 - WerdenerStraße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center), Peutz Consult GmbH, Stand 01.11.2024, zu beachten.Möglichkeiten zur Verbesserung der Belichtungssituation gemäß DIN 5034 sind auszuschöpfen (z.B. Grundrissoptimierung,Fenstergröße sowie Nutzung heller Materialien zur Fassadengestaltung). Für Wohnungen die an die nördlichen Fassaden(Nordwest, Nord und Nordost) angrenzen sowie Wohnungen an Überbauungen und Rücksprüngen, ist im weiterenPlanungsverfahren sicherzustellen, dass-Die Wohnungen über Grundrisse verfügen, die zur „Sonnenseite“ durchgesteckt sind, so dass mindestens ein Wohnraumje Wohneinheit ausreichend besonnt sind und somit die Mindestempfehlungen der DIN EN 17037 erfüllt sind.-Ist dies nicht möglich, ist die Tageslichtqualität gemäß DIN EN 17037 bzw. nach DIN 5034-1:2021 zu prüfen undgegebenenfalls zu optimieren. Mit Erfüllung der Mindestanforderung an die Tageslichtqualität gilt ein wohnhygienischerMindeststandard als erreicht.11.BodendenkmalpflegeBei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischenBodenfunden gemäß den § 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen.12.BaudenkmalpflegeInnerhalb des Plangebietes befindet sich ein eingetragenes Baudenkmal. Veränderungen an Baudenkmälern und dieErrichtung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen in ihrer engeren Umgebung bedürfen der Erlaubnis. Es wird auf § 3Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) verwiesen.13.KampfmittelEs ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel (Blindgänger) aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werdenkönnen. Die historische Recherche hat konkrete Hinweise auf Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bombenabwürfe imPlangebiet ergeben. Vor Beginn der Erdarbeiten ist die zu bebauende Fläche entsprechend zu überprüfen. SolltenKampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten sofort einzustellen und umgehend die Feuerwehrunter der Rufnummer 112 zu benachrichtigen.Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, größere Bohrungenetc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen.14.ErdbebenzoneDas Plangebiet ist der Erdbebenzone 0 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei der Planung undBemessung der Hochbauten sind die technischen Bestimmungen des Landes NRW mit der DIN 4109:2005-4 „Bauen indeutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen.15.Standorte für TransformatorenDie Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen der Baugenehmigung mit der Stadtwerke Düsseldorf AGabzustimmen.16.Urbane Sturzfluten und StarkregenDas Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrensind daher Maßnahmen gegen die Folgen von Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu prüfen.17.Luftreinhalteplan und UmweltzoneDas Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans und innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone.18.Feste BrennstoffeEs besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (DüsseldorfFestbrennstoffverordnung - FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).VI.Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues Planungsrecht)Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne(Fluchtlinien- und Durchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert.Betroffen sind:-Bebauungsplan Nr. 5676/55,-Bebauungsplan Nr. 02/001,-Bebauungsplan Nr. 02/003. Sortimente ohne Zentrenrelevanz(Liste nicht abschließend)3.Baumarktspezifische Kernsortimente3.1Baustoffe (Holz, Metall, Kunststoffe, Steine, Fliesen,Dämmstoffe, Mörtel etc.)3.2Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidungen, Rollläden,Markisen etc.)3.3Installationsmaterial (Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.)3.4Bad- und Sanitäreinrichtungen3.5Farben, Lacke und Tapeten3.6Bodenbeläge3.7Beschläge und Eisenwaren3.8Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Leitern4.Gartenmarktspezifische Kernsortimente4.1Gartenbedarf4.1.1Pflanzen, Bäume und Sträucher4.1.2Pflanzgefäße4.1.3Gartengeräte4.1.4Erde, Torf, Düngemittel4.1.5Pflanzenschutzmittel4.2Garteneinrichtungen4.2.1Materialien für den Bau von Außenanlagen, Wegen,Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedungen4.2.2Gartenhäuser und Gewächshäuser4.3Garten- und Balkonmöbel5.Möbel5.1Wohnmöbel und Küchenmöbel5.2Büromöbel und Büromaschinen5.3Elektrogroßgeräte für den Haushalt5.4Beleuchtungskörper und Lampen5.5Teppichböden und Teppiche5.6Kinderwagen6.Fahrzeuge und Fahrräder6.1Kraftfahrzeuge aller Art (inklusive Motorräder,Motorradfunktionsbekleidung und Zubehör), Anhänger6.2Kfz-Teile und -Zubehör6.3Boote und Zubehör6.4Fahrräder und Zubehör7.Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien,Technische Gase Hasel (Corylus avellana)Horstige Golderdbeere (Waldsteinia geoides)Weißdorn (Crataegus)Hundsrose (Rosa canina)Hartriegel (Cornus sanguinea)Elsbeere (Sorbus Torminalis)Holunder (Sambucus nigra)
5. Textliche Festsetzungen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 1 Landeshauptstadt Düsseldorf Bebauungsplan Nr. Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) Stadtbezirk 2, Stadtteil Flingern Süd Stand: 15.09.2025 Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176, und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. I. Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Urbanes Gebiet MU 1.1 (§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) Allgemein zulässig sind a) Wohngebäude, b) Geschäfts- und Bürogebäude, c) Einzelhandelsbetriebe mit nicht -zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 3 bis 7, d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, e) sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.1.j) genannten, f) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: g) Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem. Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m². Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 2 Unzulässig sind: h) Vergnügungsstätten, i) Tankstellen, j) sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettannahmestellen handelt, k) Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.1 c) und 1.1.g) der textlichen Festsetzungen zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind. 1.2 Urbanes Gebiet MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 (§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) Allgemein zulässig sind a) Wohngebäude, b) Geschäfts- und Bürogebäude, c) Einzelhandelbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nrn. 3 bis 7 nur im Erdgeschoss, d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, e) sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.2.j) genannten, f) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: g) Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem. Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m². Unzulässig sind: h) Vergnügungsstätten, i) Tankstellen, j) sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettannahmestellen handelt, k) Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.2 c) und 1.2.g) der textlichen Festsetzungen zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind. Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 3 1.3 Urbanes Gebiet MU 1.5 (§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) Allgemein zulässig sind: a) Wohngebäude, b) Geschäfts- und Bürogebäude, c) Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in der mit Schrägschraffur (\ \ \ \ \) gekennzeichneten überbaubaren Fläche des urbanen Gebietes ausschließlich im Erdgeschoss, d) Einzelhandelbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nrn. 3 bis 7 nur im Erdgeschoss e) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, f) sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme der unter Ziffer 1.3.k) genannten, g) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. h) In den überbaubaren Flächen im Urbanen Gebiet MU 1.5 – Kita im ersten OG – sind im ersten Obergeschoss ausschließlich Kindertagesstätten zulässig. Ausnahmsweise können zugelassen werden: i) Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevanten Sortimenten gem. Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) nur im Erdgeschoss und nur mit einer Verkaufsfläche von max. 400 m². Unzulässig sind: j) Vergnügungsstätten, k) Tankstellen, l) sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettannahmestellen handelt, m) Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den Ziffern 1.3 c), 1.3 d) und 1.3 h) der textlichen Festsetzungen zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind. 1.4 Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör) Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 4 Sortimente mit Zentrenrelevanz Sortimente ohne Zentrenrelevanz (Liste nicht abschließend) 1. Nahversorgungsrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) 3. Baumarktspezifische Kernsortimente 3.1 Baustoffe (Holz, Metall, Kunststoffe, Steine, Fliesen, Dämmstoffe, Mörtel etc.) 1.1 Nahrungs- und Genussmittel 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidungen, Rollläden, Markisen etc.) 1.2 Pharmazeutika, Reformwaren 3.3 Installationsmaterial (Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.) 1.3 Drogerie, Körperpflege (Drogeriewaren, Wasch- u. Putzmittel) 3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 3.5 Farben, Lacke und Tapeten 1.5 (Schnitt-)Blumen 3.6 Bodenbeläge 1.6 Zeitungen, Zeitschriften 3.7 Beschläge und Eisenwaren 3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Leitern 2. Zentrenrelevante Sortimente (aperiodischer Bedarf) 4. Gartenmarktspezifische Kernsortimente 4.1 Gartenbedarf 2.1 Persönlicher Bedarf 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 2.1.1 Bekleidung (auch Sportbekleidung), Lederwaren und Schuhe 4.1.2 Pflanzgefäße 2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 4.1.3 Gartengeräte 2.1.3 Uhren und Schmuck 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 2.1.4 Sanitätswaren 4.1.5 Pflanzenschutzmittel 4.2 Garteneinrichtungen 2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 4.2.1 Materialien für den Bau von Außenanlagen, Wegen, Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedungen Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 5 2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten, Dekorationsartikel 4.2.2 Gartenhäuser und Gewächshäuser 2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardinen und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren, Handarbeitsmaterialien, Wolle, Nähmaschinen) 4.3 Garten- und Balkonmöbel 2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 5. Möbel 2.2.4 Haushaltswaren und Elektrokleingeräte 5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenkartikel 5.2 Büromöbel und Büromaschinen 5.3 Elektrogroßgeräte für den Haushalt 2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf 5.4 Beleuchtungskörper und Lampen 2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 5.5 Teppichböden und Teppiche 2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, bespielte Speichermedien, Tonträger, Computerspiele, Computersoftware) 5.6 Kinderwagen 2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren 6. Fahrzeuge und Fahrräder 2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Computer und Zubehör, unbespielte Speichermedien) 6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusive Motorräder, Motorradfunktionsbekleidung und Zubehör), Anhänger 2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 6.3 Boote und Zubehör 2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf 6.4 Fahrräder und Zubehör 2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien 7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien, Technische Gase 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1. Nr. 1 BauGB) 2.1 Grundflächenzahl (§ 16 i.V.m. § 19 BauNVO) Die festgesetzte zulässige Grundflächenzahl darf durch die Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die notwendigen Flächen zur Erschließung sowie durch Fahrradabstellanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von: Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 6 - MU 1.1: 0,8 - MU 1.2: 0,5 - MU 1.3: 0,8 - MU 1.4: 1,0 - MU 1.5: 0,9 überschritten werden (GRZ 2). 2.2 Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 i.V.m § 18 BauNVO) 2.3 Höhenbezugspunkte − Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (NHN). − Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten maximalen (GH max.) oder als zwingend (GH) festgesetzten Gebäudehöhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage beziehungsweise die Attika maßgeblich. 2.4 zwingende Gebäudehöhe − Ausnahmsweise darf von der zwingend festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von maximal 115,8 m und bis zu einer Höhe von mindestens 113,8 m (entspricht +/- 1,0 m) abgewichen werden. 2.5 Technische Anlagen und Aufbauten - Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf bei Gebäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von GH max. 75 m ü. NHN überschritten werden durch - Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung bis zu einer Höhe von 1,50 m, - Technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2,50, - Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,50 m, - In den MU 1.1 bis MU 1.4 notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,50. - Im MU 1.5 notwendige Absturzsicherungen für begehbare Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,80 m sowie Verschattungsanlagen bis zu einer Höhe von 3,50 m − Die Aufbauten sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von der Attika zurückzusetzen. Dies gilt nicht für Aufzüge auf Dachflächen über dem ersten Obergeschoss. 2.6 Geländehöhen Innerhalb des Plangebietes sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zur Herstellung der Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 7 festgesetzten Höhe des Geländes (OK GEL) zulässig. Von den festgesetzten Geländehöhen darf um bis zu +/-0,5 m abgewichen werden. Höhenlage der privaten Zufahrt Die im MU 1.1 eingetragenen Höhenpunkte setzen die Höhenlage der privaten Zufahrt fest. Durch Interpolation der Höhenpunkte entlang der jeweiligen Straßenachse ergibt sich die Straßengradiente. Ausnahmsweise darf um bis zu +/- 0,2 m von den festgesetzten Höhen abgewichen werden. 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO) 3.1 Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch Balkone, Loggien und Terrassen 3.1.1 In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.4 und MU 1.5 dürfen Balkone und Loggien einschließlich Balkonanlagen mit Stützen die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von bis zu 3,0 m, in der Summe auf höchstens 2/3 der Fassadenbreite des jeweiligen Geschosses eines Gebäudes, überschreiten. Abweichend von Satz 1 sind angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen sowie an Bereiche von mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen durch Balkone und Loggien nicht zulässig. Die Textziffer II. 2 ist zu beachten. 3.1.2 Nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen sind in allen Baugebieten ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. Angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen und mit Geh- und Fahrrechten belastete Flächen sind Terrassen unzulässig. 3.2 Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch Fahrradabstellplätze Fahrradstellplätze (auch überdachte) sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Darüber hinaus sind sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich in den Zufahrten und den straßenseitigen Vorzonen der jeweiligen Gebäude ausnahmsweise zulässig. 3.3 Baulinien Ein Zurücktreten der Gebäude von den festgesetzten Baulinien im MU 1.1 um bis zu 0,5 m ist zulässig. Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 8 4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird die Mindesttiefe der Abstandsflächen entlang und parallel der festgesetzten Baugrenzen zwischen den Punkten - AF 1 – AF 1 auf 0,25 H - AF 2 – AF 2 auf 0,3 H der jeweiligen Bebauung festgesetzt. 5. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 5.1 Tiefgaragen sowie deren Treppenaufgänge und Zufahrten sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der entsprechend umgrenzten und gekennzeichneten Flächen für Tiefgaragen (TGa) zulässig. 5.2 Oberirdische Garagen und Carports sind in allen Baugebieten unzulässig. 5.3 Oberirdische Stellplätze sind in den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 1.4 unzulässig. 6. Ein- und Ausfahrten Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgaragen sind jeweils nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig. 7. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Einrichtungen und Anlagen für Kleintierhaltung sind im gesamten Urbanen Gebiet (MU) nicht zulässig. 8. Geh- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 8.1 Die in der Planzeichnung mit „G 1“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 8.2 Die in der Planzeichnung mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 9 8.3 Die in der Planzeichnung mit „G 2“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger zu belasten. 9. Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 9.1 Schalldämmmaß der Außenbauteile Bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführte Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte wesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforderung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 9.2 Verkehrslärm – passive Schallschutzmaßnahmen 9.2.1 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen (/////) An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) tags oder ≥ 55 dB(A) nachts), ist bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsändern von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräume (auch Kindertagesstätten), die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen nicht unterschritten wird. 9.2.2 Lärmoptimierte Grundrissgestaltung (LG) An Gebäudefronten, die an den mit „LG“ gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) und < 73 dB(A) tags oder ≥ 60 dB(A) und < 65 dB(A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung von Gebäuden öffenbare Fenster nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume einer Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 10 Wohnung über ein öffenbares Fenster oder eine sonstige Öffnung zu einer Fassade mit einem Beurteilungspegel von kleiner oder gleich 62 dB(A) verfügt. 9.2.3 Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen (B) An Gebäudefronten, die an den mit „B“ gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 68 dB(A) tags), ist bei Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsändern von Gebäuden in Büro- und Unterrichtsräumen, die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Nummer 9.1 der textlichen Festsetzungen nicht unterschritten wird. 9.2.4 Ausschluss von öffenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) (NÖF) An Gebäudefronten, die an den mit „NÖF“ gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 73 dB(A) tags oder ≥ 65 dB(A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden öffenbare Fenster oder Türen zu Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) nicht zulässig. 9.3 Ausnahmen Es können Ausnahmen von den Festsetzungen unter Ziffer 9.2 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanverfahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen. 9.4 Gewerbelärm 9.4.1 Ausschluss von öffenbaren Fenstern für schutzbedürftige Räume An Gebäudefronten, die an den mit Schraffur (IIIII) gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden der Einbau von öffenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig. 9.4.2 Ausnahmen Es können Ausnahmen von der Festsetzung Nr. 9.4.1 zugelassen werden, soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen und Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 11 behördlich festgestellt wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. 9.5 Tiefgaragenein- und Ausfahrten Die Innenwände und die Decke des geschlossenen Teils der Rampenzufahrt der Tiefgaragen sind schallabsorbierend mit einer Schallabsorption ΔDLa ≥ 8 dB gemäß DIN EN 1793-1 auszuführen. Sollten Entwässerungsrinnen im Bereich der Fahrstrecken geplant werden, sind hierfür entsprechend geeignete Konstruktionen nach dem Stand der Lärmminderungstechnik zu wählen, die keine zusätzlichen Geräuschimmissionen beim Überfahren verursachen. 9.6 Entlüftung der Tiefgaragen Tiefgaragen sind über Dach der aufstehenden oder angrenzenden Gebäude zu entlüften. Von dieser Festsetzung kann abgewichen und ausnahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage der Tiefgarage realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO2) für das Jahresmittel von 33,9 µg/m³ eingehalten wird. Oberirdische Lüftungsbauwerke sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig. 10. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 10.1 Begrünung nicht überbauter Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren und nicht der Erschließung sowie als Spielplatzflächen dienenden Grundstücksflächen sind in allen Teilflächen des festgesetzten Urbanen Gebietes mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortgerechten heimischen Bäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bodendeckern, Stauden, Gräsern und/ oder Rasen zu begrünen. Die Pflanzenvorschlagsliste 1 ist zu beachten. 10.2 Baumpflanzungen 10.2.1 In den Urbanen Gebieten MU 1.2 und MU 1.3 ist mindestens je ein mittelgroßkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cm gemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 50 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 10.2.2 In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 550 m² nicht überbauter und nicht der Erschließung dienender Fläche mindestens ein mittelgroßkroniger Laubbaum 2. Ordnung (Stammumfang Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 12 mind. 20-25 cm gemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 30 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 10.2.3 In den Urbanen Gebieten MU 1.1., MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 400 m² nicht überbauter und nicht der Erschließung dienender Flächen mindestens 1 schmalkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cm gemessen in 1,0 m Höhe) mit mind. 8 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 10.2.4 Insgesamt sind in den MU 1.1 bis MU 1.5 mind. 25 Bäume zu pflanzen. 10.2.5 Abgehende Bäume sind durch gleichartige zu ersetzen. Die Pflanzenvorschlagsliste 2 ist zu beachten. 10.3 Heckenpflanzungen Innerhalb der in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Fläche sind mindestens einreihige Hecken gemäß der Pflanzenvorschlagliste 3 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgehende Pflanzungen sind durch gleichartige zu ersetzen. Die Hecken dürfen eine maximale Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Hecken und Zäune im Bereich von Kindertagesstätten. Hier ist eine maximale Höhe von 1,8 m zulässig. Für Zu- oder Durchgänge kann die Hecke je hofseitiger Nutzungseinheit im Erdgeschoss je einmal mit einer Breite von maximal 1,5 m unterbrochen werden. Die Unterbrechungen in der Hecke dürfen maximal 20% ihrer Gesamtlänge umfassen. Eine Kombination der Hecken mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken auf der zu den mit Gehrechten belasteten Flächen zugewandten Seite gepflanzt werden. Auf II. Örtliche Bauvorschriften Nr. 3 wird verwiesen. 10.4 Begrünung von Dächern In allen Baugebieten sind Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis max. 15° Dachneigung der jeweils obersten Geschosse unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 70 % mit einer standortgerechten Vegetation gemäß der Pflanzenvorschlagsliste 4 mindestens (einfach) intensiv zu begrünen. Die Eingrünung hat fachgerecht auf einer Substratschicht von mindestens 50 cm Stärke (zzgl. Drainschicht) zu erfolgen. Abweichungen von der festgesetzten Aufbauhöhe sind je Dachfläche auf maximal 10 % zulässig. Für Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens 100 cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen. Die Funktion der Dachbegrünung ist dauerhaft zu gewährleisten. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind Kita- Außenspielflächen, begehbare Dachterrassen, erforderliche Wartungswege, verglaste Flächen und technische Aufbauten, soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 13 der Dachfläche zulässig sind. Diese Ausnahme von der Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für Photovoltaikanlagen. Das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe V. Hinweise Nr. 6). 10.5 Begrünung von Tiefgaragen und unterirdischen Gebäudeteilen Auf Tiefgaragendecken und unterirdischen Gebäudeteilen ist, soweit sie nicht durch Gebäude, Erschließungsflächen oder sonstige zulässige Überbauungen überbaut werden, eine Vegetationstragschicht, bestehend aus einer mindestens 80 cm starken Bodensubstratschicht (zzgl. Drainschicht) fachgerecht aufzubauen, zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. Abweichungen von der festgesetzten Aufbauhöhe sind insgesamt je Baugrundstück auf maximal 10 % der Gesamtfläche von Tiefgaragen und unterirdischen Gebäudeteilen zulässig. Für Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens 130 cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen. Das Tiefgaragenbegrünungssubstrat ist entsprechend der der FLL- Richtlinie vorzusehen (siehe V. Hinweise Nr. 6). 10.6 Fassadenbegrünung In den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 1.5 sind die Fassaden von Gebäuden mit Ausnahme von Fenstern, anderen Belichtungsflächen, Balkonen, Türen und Lüftungseinrichtungen, sowie unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer bodengebundenen Fassadenbegrünung zu versehen. Die Fassaden sind mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Es ist je Baufeld ein Mindestanteil der Fassadenbegrünung von 20% der Längenausdehnung jedes Gebäudes gemessen in der Abwicklung der Gebäude über alle Außenwände des Erdgeschosses sowie des 1.Obergeschosses einzuhalten. Die Pflanzenvorschlagsliste 5 ist zu beachten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Anforderungen des Brandschutzes oder der Haustechnik dies notwendig machen. 10.7 Pflege und Erhalt Die Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Ausfälle sind zu ersetzen. Pflanzenvorschlagslisten: Pflanzenvorschlagsliste 1 Pflanzenvorschlagsliste 4 Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 14 Hainbuche (Carpinus Betulus) Säuleneiche (Quercus robur) Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) Feldahorn (Acer campestre) Traubeneiche (Quercus petraea Salweide (Salix caprea) Winterlinde (Tilia cordata) Vogelbeere (Sorbus aucuparia) Schlehe (Prunus spinosa) Hasel (Corylus avellana) Horstige Golderdbeere (Waldsteinia geoides) Weißdorn (Crataegus) Hundsrose (Rosa canina) Hartriegel (Cornus sanguinea) Elsbeere (Sorbus Torminalis) Holunder (Sambucus nigra) Pflanzenvorschlagsliste 2 Europäischer Zürgelbaum (Celtis australis) Baumhasel (Corylus colurna) Feldahorn (Acer platanoides) Spitzahorn (Acer platanoides) Stieleicheiche (Quercus robus) Dichtkronige Winterlinde (Tilia cordata 'Erecta') Tupelobaum (Nyssa sylvativa) Silberweide (Salix alba) Süßkirsche 'Erika'. (Prunus 'Erika') Rosskastanie (Aesculus hippocastanum) Zitterpappel (Populus tremula) Morgenländische Platane (Platanus orientalis) Pflanzenvorschlagsliste 3 Hainbuche (Carpinus Betulus) Schneebeere (Viburnum sp.) Schlehe (Prunus spinosa) Hasel (Corylus avellana) Weißdorn (Crataegus sp.) Hundsrose (Rosa canina) Weihenstephaner Fetthenne (Phedimus floriferus ‘Weihenstephaner Gold’) Mongolen-Fetthenne (Phedimus hybridus ‘Immergrünchen’) Kaukasus-Fetthenne (Phedimus spurius) Weißer Mauerpfeffer (Sedum album) Tripmadam (Sedum reflexum) Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare) Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum) Blau-Schwingel (Festuca glauca) Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium) Blaugraues Schillergras (Koeleria glauca) Steinbrech-Felsennelke (Petrorhagia saxifraga) Illyrisches Bohnenkraut (Satureja montana subsp. Illyrica) Frühlings-Fingerkraut (Potentilla neumanniana) Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora) Kriechender Thymian (Thymus serpyllum) Pflanzenvorschlagsliste 5 Fünfblättriger Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolla) Echte Weinrebe (Vitis vinifera) Efeu (Hedera helix) Waldgeißblatt (Lonicera peryclymenum) Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba) Hopfen (Humulus lupulus) Kletterrose (Rosa-Hybriden) Kletterhortensie (Hydrangea petiolaris) Blauregen (Glyzinie) Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 15 Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Holunder (Sambucus nigra) Feuerdorn (Pyracantha sp.) Zwergmispel (Cotoneaster) Felsenbirne (Amelanchier sp.) Berberitze (Berberis sp.) Hundsrose (Rosa canis sp.) 11. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Vermeidung von Vogelschlag Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten. Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Außerdem sind Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden im von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebenen Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können. Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen. Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 16 II. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 5 BauO NRW) 1. Flachdächer Innerhalb des Plangebietes sind mit Ausnahme des denkmalgeschützten Gebäudes Erkrather Straße 167-171 ausschließlich Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 15° zulässig. 2. Einfriedungen Einfriedungen sind nur als Mauern, Hecken oder als offene Zäune in Verbindung mit Heckenpflanzen zulässig. Mauern dürfen eine maximale Höhe von 0,5 m, Hecken eine maximale Höhe von 1,5 m und Zäune eine maximale Höhe von 1,0 m über Gelände nicht überschreiten. Die Kombination von Mauern, Hecken und Zäunen ist bis zu deren o.g. jeweils maximalen Höhe (Mauern und Zäune in Summe 1,0 m, Mauern und Hecken in Summe 1,5 m) zulässig. Abweichend davon sind Einfriedungen von Kindertagesstätten in Form von Hecken, Drahtgitterzäunen kombiniert mit Hecken oder Begrünungen bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. 3. Werbeanlagen 3.1 Werbeanlagen auf baulichen Anlagen 3.1.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und ausschließlich im Bereich der den öffentlichen Verkehrsflächen und dem GFL zugewandten Fassaden der Gebäude zulässig. 3.1.2 Oberhalb der Trauflinie bzw. Attika sind Werbeanlagen unzulässig. 3.1.3 Im MU 1.1 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen insgesamt maximal eine Werbeanlage je Gebäude zulässig. Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Höhe von maximal 1,5 m in der Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig. 3.1.4 Darüberhinausgehend sind im Bereich der mit maximal 17 Vollgeschossen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche maximal zwei Werbeanlagen zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich im obersten Vollgeschoss mit einer Größe von maximal 6,0 m in der Höhe und 8,0 m in der Breite oder von maximal 8,0 m in der Höhe und 6,0 m in der Breite zulässig. 3.1.5 Im MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche insgesamt maximal eine Werbeanlage je Gewerbeeinheit im Erdgeschoss zulässig. Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal 1,50 m in der Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig. Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 17 3.1.6 Im MU 1.5 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen je Gebäude maximal eine Werbeanlage zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal 2,50 m in der Höhe und 2,50 m in der Breite zulässig. 3.2 Gestaltung von Werbeanlagen Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassade unterzuordnen. Die Fassadengliederung darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben oder Firmenlogo oder Kombinationen aus beidem zulässig. Ein Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen zum Zwecke der Werbung ist nicht zulässig. Auskragende Werbeanlagen sind nicht zulässig. Als Werbeanlagen nicht zulässig sind: - Fremdwerbung, - Blinklichtanlagen, - Wechsellichtanlagen, - Lauflichtanlagen, - Projektoren und Monitore aller Art, - angestrahlte Anlagen, wenn die Lichtquelle bewegt oder die Helligkeit verändert wird, - Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln (Wendeanlagen) sowie - Kombinationen der vorgenannten Anlagen. III. Kennzeichnungen 1. Altstandorte Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nrn: 4388, 4389 und 5899. Der Bereich der Altstandorte ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung gekennzeichnet. IV. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) 1. Baudenkmal Das im Plangebiet vorhandene Baudenkmal (Erkrather Straße 167, 169 und 171) wird im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 18 2. Bauschutzbereich des Flughafens Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) ergebenden Beschränkungen. Bauvorhaben, die eine Höhe 68,9 m ü. Normalnull überschreiten, bedürfen im Baugenehmigungsverfahren einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung. 3. Bauschutzbereich U-Bahn / Straßenbahn In dem im Plan gekennzeichneten Bereich müssen für die Errichtung von Wohngebäuden besondere technische Vorkehrungen zum Erschütterungsschutz eingehalten werden. Darüber hinaus ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass keine nachteiligen Auswirkungen durch die Bebauung auf das U-Bahn- Bauwerk entstehen. V. Hinweise 1. Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist dem Mischsystem zuzuleiten. Die Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Umweltamt (Untere Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde). 2. Grundwasser Der höchste Grundwasserstand ist mit 32 m ü NHN festzustellen. 3. Bauwasserhaltung Das Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), im Randbereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstroffen (CKW) sowie in der Nähe lokaler Restverunreinigungen mit polzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Diese Verunreinigungen können im Hinblick auf Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie, etc.) ggf. zu erhöhtem Aufwand oder Einschränkungen führen. Werden im Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen notwendig, sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei ist durch hydraulische / hydrogeologische Gutachten und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 19 Grundwasserverunreinigung nicht horizontal oder vertikal verlagert wird, so dass mögliche zukünftige Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert, verteuert oder unmöglich gemacht werden. Bei der Ableitung des geförderten Grundwassers ist mit erhöhtem Aufwand für die Abreinigung geförderten Grundwassers zu rechnen. Für Eingriffe in den Untergrund, die dauerhafte hydraulische Auswirkungen auf das Grundwasser haben, ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. 4. Löschwasserversorgung Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der Erschließungsplanung sicherzustellen. 5. Grünordnungsplan Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestaltungs- und Ausführungsplanung der Grünflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde abzustimmen. 6. Dach- und Tiefgaragenbegrünung Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- und Tiefgaragenüberdeckung sind jeweils gemäß der bei Eingang des Bauantrags gültigen Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn) 7. Baumpflanzungen Bei Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum ist die Liste der Zukunftsbäume der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten. 8. Artenschutz Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar, durchgeführt werden. Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen sowie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Gebäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Eine ökologische Baubegleitung der Abbrucharbeiten durch eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich. Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln während der Abbrucharbeiten, Umbaumaßnahmen und Baumfällungen wird die Untere Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 20 Naturschutzbehörde beteiligt, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß BNatSchG festzulegen. 9. Artenschutzkonforme Außenbeleuchtung Zur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung ist innerhalb von 2 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde ein artenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur Abstimmung und Genehmigung vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zu beachten: − Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. − Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. − Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. − Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. − Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. Abweichungen sind im Rahmen des Konzepts mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. − Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln und Leuchten sowie deren vorgesehenen Standorte darzustellen. 10. Belichtungsstudie Im Rahmen der konkreten Gebäudeplanung ist die Belichtungsstudie zum Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center), Peutz Consult GmbH, Stand 01.11.2024, zu beachten. Möglichkeiten zur Verbesserung der Belichtungssituation gemäß DIN 5034 sind auszuschöpfen (z.B. Grundrissoptimierung, Fenstergröße sowie Nutzung heller Materialien zur Fassadengestaltung). Für Wohnungen die an die nördlichen Fassaden (Nordwest, Nord und Nordost) angrenzen sowie Wohnungen an Überbauungen und Rücksprüngen, ist im weiteren Planungsverfahren sicherzustellen, dass − Die Wohnungen über Grundrisse verfügen, die zur „Sonnenseite“ durchgesteckt sind, so dass mindestens ein Wohnraum je Wohneinheit ausreichend besonnt sind und somit die Mindestempfehlungen der DIN EN 17037 erfüllt sind. − Ist dies nicht möglich, ist die Tageslichtqualität gemäß DIN EN 17037 bzw. nach DIN 5034-1:2021 zu prüfen und gegebenenfalls zu Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 21 optimieren. Mit Erfüllung der Mindestanforderung an die Tageslichtqualität gilt ein wohnhygienischer Mindeststandard als erreicht. 11. Bodendenkmalpflege Bei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß den § 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen. 12. Baudenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein eingetragenes Baudenkmal. Veränderungen an Baudenkmälern und die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen in ihrer engeren Umgebung bedürfen der Erlaubnis. Es wird auf § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) verwiesen. 13. Kampfmittel Es ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel (Blindgänger) aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werden können. Die historische Recherche hat konkrete Hinweise auf Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bombenabwürfe im Plangebiet ergeben. Vor Beginn der Erdarbeiten ist die zu bebauende Fläche entsprechend zu überprüfen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten sofort einzustellen und umgehend die Feuerwehr unter der Rufnummer 112 zu benachrichtigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, größere Bohrungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. 14. Erdbebenzone Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 0 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei der Planung und Bemessung der Hochbauten sind die technischen Bestimmungen des Landes NRW mit der DIN 4109:2005-4 „Bauen in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen. 15. Standorte für Transformatoren Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen der Baugenehmigung mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen. 16. Urbane Sturzfluten und Starkregen Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren sind daher Maßnahmen gegen die Folgen von Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu prüfen. Bebauungsplan Nr. 02/018 – Textliche Festsetzungen Stand: 25.09.2025 Seite 22 17. Luftreinhalteplan und Umweltzone Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans und innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. 18. Feste Brennstoffe Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf Festbrennstoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). VI. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues Planungsrecht) Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- und Durchführungspläne) oder Teile von Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert. Betroffen sind: - Bebauungsplan Nr. 5676/55, - Bebauungsplan Nr. 02/001, - Bebauungsplan Nr. 02/003.
3. Begründung
325305 Zeichen
- 1 -
Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Begründung
zum Bebauungsplane ntwurf Nr. 02/018
- Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) -
- Stadtbezirk 2 - Stadtteil Flingern Süd -
- 2 -
Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Teil A - Städtebauliche Aspekte ................................................................... 7
1 Planungsanlass ................................................................................. 7
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 7
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 7
2.2 Bestand ........................................................................................... 8
2.3 Umgebung ....................................................................................... 9
2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................. 10
2.4.1 Infrastruktur .................................................................................. 11
2.4.2 Grünstrukturen ............................................................................... 12
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ........................................................... 12
3.1 Regionalplan................................................................................... 12
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................... 13
3.3 Landschaftsplan .............................................................................. 14
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne .............................. 14
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte (*) ...................................... 16
4.1 Raumwerk D .................................................................................. 16
4.2 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen ....................................... 17
4.3 Gewerbe- und Industriekernzonen ..................................................... 17
4.4 Hochhausrahmenplan (HRP) ............................................................. 18
4.5 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................. 19
4.6 Quotierungsregelung ....................................................................... 20
5 Ziele, Zwecke, wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ............ 21
5.1 Kooperatives Planverfahren „Gemeinschaftswerk Flingern“ .................... 21
5.2 Ziele der Planung: ........................................................................... 22
5.3 Städtebauliches Konzept – Die Grüne Mitte ......................................... 23
5.4 Verkehrskonzept ............................................................................. 26
5.5 Mobilitätskonzept ............................................................................ 27
5.6 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 28
6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 29
6.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 29
6.1.1 Urbanes Gebiet - MU ....................................................................... 29
6.1.2 Einzelhandelsbetriebe ...................................................................... 31
6.1.3 Vergnügungsstätten / Gewerbebetriebe .............................................. 34
6.1.4 Tankstellen .................................................................................... 34
6.1.5 Kindertagesstätten .......................................................................... 35
6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................... 35
- 3 -
Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) ................................................................... 35
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ............................................................... 38
6.2.3 Zahl der Vollgeschosse ..................................................................... 38
6.2.4 Höhe der baulichen Anlagen ............................................................. 39
6.2.5 Lichte Höhe von Gebäudeöffnungen ................................................... 42
6.2.6 Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten.................................... 42
6.2.7 Geländehöhen ................................................................................ 43
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................... 45
6.3.1 Baulinien und Baugrenzen ................................................................ 45
6.3.2 Überschreitung der überbaubaren Grundstückfläche durch Balkone, Loggien
und Terrassen ............................................................................................. 46
6.3.3 Überschreitung der überbaubaren Grundstückfläche durch
Fahrradabstellflächen .................................................................................... 47
6.4 Abweichende Abstandsflächen ........................................................... 48
6.5 Bauweise ....................................................................................... 49
6.6 Flächen für Nebenanlagen ................................................................ 50
6.7 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt ....................... 50
6.8 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 51
6.8.1 Äußere Verkehrserschließung ............................................................ 51
6.8.2 Innere Verkehrserschließung ............................................................ 54
6.8.3 Ruhender Verkehr ........................................................................... 55
6.9 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 56
6.9.1 Entwässerung ................................................................................. 56
6.9.2 Energiekonzept ............................................................................... 57
6.9.3 Wertstoffbehälter – Depotcontainer ................................................... 58
6.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................... 58
6.11 Private und öffentliche Grünflächen .................................................... 60
6.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ......................................................................... 61
6.13 Artenschutz .................................................................................... 62
6.14 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 65
6.14.1 Dachbegrünungen ........................................................................... 65
6.14.2 Baumpflanzungen ........................................................................... 67
6.14.3 Heckenbepflanzungen ...................................................................... 68
6.14.4 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ........................ 69
6.14.5 Pflege und Erhalt der Begrünung ....................................................... 69
6.14.6 Pflanzliste und Pflanzqualität ............................................................. 69
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 70
6.15.1 Verkehrslärm .................................................................................. 70
6.15.2 Gewerbelärm .................................................................................. 78
6.15.3 Erschütterungen ............................................................................. 80
6.15.4 Entlüftung Tiefgarage ...................................................................... 80
6.15.5 Luftschadstoffe ............................................................................... 81
6.15.6 Mikroklima ..................................................................................... 82
6.15.7 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 84
6.15.8 Verschattung/ Besonnung ................................................................ 84
6.16 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................ 86
6.16.1 Dachform und Dachneigung .............................................................. 86
6.16.2 Einfriedungen ................................................................................. 87
6.16.3 Fassadengliederung /-gestaltung ....................................................... 87
6.16.4 Werbeanlagen ................................................................................ 87
7 Kennzeichnung ............................................................................... 88
8 Nachrichtliche Übernahmen .............................................................. 89
8.1 Baudenkmal ................................................................................... 89
8.2 Bauschutzbereich des Flughafens ...................................................... 89
8.3 Bauschutzbereich U-Bahn / Straßenbahn ............................................ 89
9 Hinweise ........................................................................................ 89
9.1 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 89
9.2 Grundwasser .................................................................................. 90
9.3 Bauwasserhaltung ........................................................................... 90
9.4 Löschwasserversorgung ................................................................... 90
9.5 Grünordnungsplan ........................................................................... 90
9.6 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ...................................................... 90
9.7 Baumpflanzungen ........................................................................... 91
9.8 Artenschutz .................................................................................... 91
9.9 Artenschutzkonforme Außenbeleuchtung ............................................ 91
9.10 Belichtungsstudie ............................................................................ 92
9.11 Bodendenkmalpflege ....................................................................... 92
9.12 Baudenkmalpflege ........................................................................... 92
9.13 Kampfmittel ................................................................................... 93
9.14 Erdbebenzone ................................................................................. 93
9.15 Standorte für Transformatoren .......................................................... 93
9.16 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 93
9.17 Luftreinhalteplan und Umweltzone ..................................................... 94
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
9.18 Feste Brennstoffe ............................................................................ 94
10 Verfahren ....................................................................................... 94
10.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 94
11 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 95
12 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 95
13 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 95
Teil B – Umweltbericht .............................................................................. 97
1 Zusammenfassung .......................................................................... 97
2 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 98
3 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 98
4 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 99
4.1 Mensch .......................................................................................... 99
4.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 99
4.1.2 Gewerbeemissionen ........................................................................ 104
4.1.3 Elektromagnetische Felder (EMF) ...................................................... 105
4.1.4 Störfallbetriebsbereiche .................................................................. 106
4.1.5 Beseitigung und Verwertung von Abfällen .......................................... 106
4.1.6 Besonnung .................................................................................... 107
4.1.7 Wind ............................................................................................ 109
4.2 Natur und Freiraum ........................................................................ 111
4.2.1 Flächennutzung und -versiegelung .................................................... 111
4.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ......................................................... 112
4.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung .......................................................... 116
4.3 Boden........................................................................................... 116
4.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ...................................... 116
4.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ......................................................... 116
4.3.3 Altstandorte im Plangebiet ............................................................... 116
4.3.4 Vorsorgender Bodenschutz .............................................................. 117
4.4 Wasser ......................................................................................... 117
4.4.1 Grundwasser ................................................................................. 117
4.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung .................................. 119
4.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen ................................................... 120
4.4.4 Oberflächengewässer ...................................................................... 121
4.4.5 Wasserschutzgebiete ...................................................................... 121
4.4.6 Hochwasserbelange ........................................................................ 121
4.5 Luft .............................................................................................. 121
4.5.1 Lufthygiene ................................................................................... 121
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
4.5.2 Umweltfreundliche Mobilität ............................................................. 124
4.6 Klima ........................................................................................... 125
4.6.1 Globalklima ................................................................................... 125
4.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ....................................................... 125
4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................ 127
4.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung .............................................. 128
5 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ..................................... 130
6 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung (Nullvariante) ................................................................................. 130
7 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ............................... 131
8 Weitere Angaben ............................................................................ 131
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Teil A - Städtebauliche Aspekte
1 Planungsanlass
Durch die Schließung einiger großflächiger Einzelhandelsbetriebe in der jüngeren
Vergangenheit steht das bisherige Nutzungskonzept des B8-Centers neben den
offensichtlichen städtebaulichen und architektonischen Defiziten auch unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Diskussion. Infolge eines Eigentümerwechsels
im Jahr 2020 besteht die Chance, das Plangebiet, in dem sich das B8-Center
befindet, einer neuen Nutzung zuzuführen. Die vorhandene Gebäudestruktur lässt
eine Umnutzung im Bestand und die Etablierung einer wohnbaulichen oder
kulturellen Nutzung ohne erhebliche Umbauten nicht zu.
Es soll ein lebendiges Stadtquartier für den Stadtteil Flingern Süd realisiert werden.
Die Schaffung von Wohnraum ist dabei von großer Bedeutung, weil in der
Landeshauptstadt Düsseldorf ein hoher Bedarf an neuen Wohnflächen – insbesondere
auch geförderten Wohnungen – besteht. Weitere Nutzungen, wie beispielsweise eine
Kita, Büroflächen sowie kulturelle, soziale und gewerbliche Nutzungen sollen in die
Planung integriert werden. Darüber hinaus soll eine ergänzende
Einzelhandelsnutzung auch zukünftig die fußläufige Nahversorgung sicherstellen. Die
Planung sieht eine große zentrale Grünfläche („Grüne Mitte“) vor, die zu einer
deutlichen Reduzierung der derzeitigen Versiegelung führen wird.
2 Örtliche Verhältnisse
2.1 Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Flingern Süd des Stadtbezirks 2. Es liegt
südöstlich der Werdener Straße (Bundesstraße 8 - B8), die eine wichtige
Umgehungsstraße der Düsseldorfer Innenstadt darstellt. Nördlich wird das Plangebiet
von der Erkrather Straße begrenzt. Im südwestlichen Bereich grenzt das Grundstück
an die Fichtenstraße, im südöstlichen Bereich an die rückwärtigen Gärten der
Wohnbebauung westlich der Kiefernstraße und im nordöstlichen Bereich an das
benachbarte Flurstück 378. Auf dem ehemals dort befindlichen Parkplatz wird ein
neues Quartier mit einer urbanen Nutzungsmischung entwickelt, das „Cube Central
378“. Dieses wird die vorhandene Straßenbebauung entlang der Kiefernstraße
abrunden und eine Mischung aus Wohnnutzungen sowie flankierenden gewerblichen
Nutzungen und einem Gebäude für Gemeinschaft und Kultur anbieten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans beinhaltet die Flurstücke 379, 348, 349
und 347 sowie Teile der Flurstücke 179, 367, 355, 375, auf denen sich die
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
angrenzenden öffentlichen Straßenflächen befinden, die ebenfalls im Plangebiet
liegen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 3,1 ha und fällt von Süden
nach Norden auf einer Länge von circa 230m um circa 5 Meter ab.
Abb 1. Stadtplan von Düsseldorf mit Kennzeichnung des Plangebietes (Quelle:
Geobasis.nrw)
2.2 Bestand
Nachdem im Jahr 1998 das auf dem Grundstück bestehende Gebäude durch einen
Brand unbenutzbar wurde und dort fast 10 Jahre lang als Brandruine existierte,
wurde nach dessen Abriss das B8-Center erbaut und im März 2010 als
Fachmarktzentrum, bestehend aus einem Bau- und Gartenfachmarkt, einem
Elektrofachmarkt und einem Lebensmitteldiscounter sowie Freizeiteinrichtungen und
Gastronomie eröffnet. Ein Magnet des Fachmarktzentrums war bei seiner Errichtung
der Bau- und Gartenfachmarkt, der im Jahr 2014, nach der Insolvenz der
Baumarktkette und anschließendem Leerstand, durch einen Möbelfachmarkt
nachgenutzt wurde. Ergänzt wird der Nutzungsmix durch ein großes Angebot an
Stellplätzen, die zum Teil ebenerdig und zum Teil auf einem Parkdeck angeordnet
sind.
Bis zum Jahr 2021 haben sich die Nutzungen im B8-Center mehrfach verändert und
es wurden – beschleunigt durch die Covid 19-Pandemie – in jüngster Vergangenheit
ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Elektrofachmarkt) geschlossen. Eine
Bowlingbahn, ein Restaurant, eine Bäckerei-Filiale, eine Spielhalle und zwei
Imbissläden betreiben weiterhin ihre Räumlichkeiten im B8-Center. Ebenso befindet
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
sich dort noch ein Lebensmitteldiscounter, der die Nahversorgung im Quartier
sicherstellt.
An der Erkrather Straße ist in das B8-Center ein Bestandsgebäude integriert, das
unter Denkmalschutz steht. Das Gebäude wurde 1913 für Arthur Haendler & Cie.,
einer Generalvertretung von Stahlwerkserzeugnissen, erbaut und in den letzten
Jahren von verschiedenen Nutzungen belegt.
Die Zufahrt zu den ebenerdigen Pkw-Stellplätzen des B8-Centers erfolgt von Norden
aus über die Erkrather Straße. Das Parkdeck wird über zwei Rampen erschlossen:
Eine der Rampen zweigt von der ebenerdigen Stellplatzfläche südöstlich des
Gebäudes ab, die andere führt von der Fichtenstraße aus auf das Parkdeck. Einzelne
straßenbegleitende öffentliche Parkstände an der Erkrather Straße ergänzen das
Stellplatzangebot. Die LKW-Anlieferung erfolgt aktuell im Untergeschoss, ebenfalls
über eine Rampe von der Fichtenstraße aus, parallel zur Pkw-Rampe.
Der Haupteingang und damit die Adresse des B8-Centers befindet sich an der Ecke
Erkrather Straße / Werdener Straße unmittelbar an dem dort gelegenen Zugang zur
U-Bahnhaltestelle „Kettwiger Straße“. Weitere Zuwegungen für Fußgängerinnen und
Fußgänger befinden sich im rückwärtigen Bereich vom Parkplatz. Die Obergeschosse
sind für Fußgängerinnen und Fußgänger über einen Aufzug und eine Treppenanlage
an der Erkrather Straße gewährleistet.
Das Grundstück ist nahezu vollständig versiegelt. Nur auf dem Parkplatz zwischen
und am Rand der Stellplätze sind vereinzelt Bäume vorzufinden.
2.3 Umgebung
Der Stadtteil Flingern Süd grenzt im Westen an die Düsseldorfer Stadtmitte an.
Die unmittelbare Umgebung des Plangebietes ist durch eine heterogene Baustruktur
und vielfältige Nutzungen geprägt. Im Südwesten jenseits der Bahngleise schließen
großmaßstäbliche Baustrukturen, z.B. die Büro- und Dienstleistungskomplexe an der
Moskauer Straße und das Amtsgericht, an. Jenseits der Werdener Straße im Westen
und jenseits der Erkrather Straße im Norden ist die Baustruktur von
Blockrandbebauungen geprägt, die hauptsächlich Wohnzwecken dienen. Durch
eingestreute gewerbliche Nutzungen in den jeweiligen Erdgeschosszonen werden
diese ergänzt.
Im Nordwesten befindet sich das sechsgeschossige „FlinCarré“, das im Jahr 2018
errichtet wurde und ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Südlich daran grenzt
ein dreigeschossiges Gebäude an, in dem sich ein Rechenzentrum befindet.
Die meist drei- bis maximal fünfgeschossige Blockrandbebauung in der südöstlich an
das Plangebiet angrenzenden Kiefernstraße ist ab etwa 1910 als Werkswohnungen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
für die Düsseldorfer Eisen- und Drahtindustrie AG entstanden und hat in den 80er
Jahren durch Hausbesetzungen Bekanntheit auch über die Grenzen Düsseldorfs
hinaus erlangt. Heute werden die Gebäude mit ihren künstlerisch gestalteten
Fassaden weiterhin größtenteils zu Wohnzwecken genutzt.
Auf dem nordöstlichen Nachbargrundstück des Plangebietes wird mit dem „Cube
Central 378“ eine Blockrandbebauung, die neben Büros, Ateliers und kleinen
Gewerbeeinheiten hauptsächlich Wohnnutzungen vorsieht, entstehen. Zudem soll
dort mit dem „K22“ ein Ort für Gemeinschaft und Kultur entstehen.
2.4 Verkehr und Erschließung
Das Plangebiet wird im Westen von der Werdener Straße/Bundesstraße 8 (B8), im
Norden von der Erkrather Straße, im Osten von der Kiefernstraße und im Süden von
der Fichtenstraße umschlossen. Im Nordosten grenzt das Nachbargrundstück mit der
dort vorgesehenen Neubebauung „Cube Central 378“ an. An dieser Stelle ist eine
Verbindung zwischen Kiefernstraße und Erkrather Straße im Wesentlichen für
Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer
geplant. Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr (MIV) örtlich und
überörtlich sehr gut angebunden. Die Werdener Straße (B8) bildet eine wichtige
Umgehungsstraße der Düsseldorfer Innenstadt und ist von einem sehr hohen
Verkehrsaufkommen mit entsprechenden Emissionen geprägt.
In unmittelbarer Nähe befinden sich derzeit noch keine Ladestationen für
Elektrofahrzeuge. Die nächstgelegene Station ist etwa 400m entfernt nördlich des
Plangebietes im Höherweg. Auch sind bisher keine Carsharing-/Mobilstationen in
direkter Nachbarschaft zu finden.
Das Plangebiet ist sehr gut an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) angebunden. Im Bereich der Kreuzung Werdener Straße/Erkrather Straße
besteht über die Haltestelle Kettwiger Straße Anschluss an die U-Bahnlinien U75 und
U77, die Straßenbahnlinie 706 sowie die Buslinie 738. Anschluss an die Buslinie 736
und ebenfalls an die Straßenbahnlinie 706 sind über die Haltestelle Fichtenstraße
gewährleistet. Mittelfristig soll sich die ÖPNV-Erschließung im Quartier verändern. Es
ist vorgesehen, dass Brückenbauwerk im Bereich der heutigen Bus- und
Straßenbahnhaltestellen Fichtenstraße zu erneuern. Im Zuge dessen wird derzeit
geprüft, ob die Straßenbahnhaltestelle Fichtenstraße (Linie 706) in westliche
Richtung verlegt werden kann. Somit wäre die Haltestelle für den westlichen Teil des
Plangebiets gut erreichbar. Auch die Buslinie 736 könnte nach Fertigstellung des
Brückenneubaus nicht mehr an der Kreuzung Fichtenstraße/Werdener Straße
abbiegen, so dass die Verlagerung der Linie zukünftig über die Ortsumgehung
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
geprüft wird.
Fußläufig ist das Plangebiet ebenfalls gut aus allen Richtungen erreichbar. Die
Werdener Straße stellt jedoch durch ihre Breite, die mittig verlaufenden Stadtbahn-
Gleise und das hohe Verkehrsaufkommen eine Barriere dar, die das Plangebiet von
den nordwestlich gelegenen Bereichen trennt. Es besteht keine Querungsmöglichkeit
zwischen der Fichten- und der Erkrather Straße. Ebenfalls sind die Bahngleise im
Süden des Plangebietes nur im Verlaufe der B8 zu queren. Weiter südöstlich existiert
die nächste Querungsmöglichkeit erst wieder in ca. 1 km Entfernung an der
Ronsdorfer Straße.
Das Plangebiet verfügt mit der Erkrather Straße und der Werdener Straße als
Hauptrouten über eine unmittelbare Anbindung an das Radverkehr-Bezirksnetz der
Landeshauptstadt Düsseldorf als gesamtstädtisch zusammenhängendes
Radwegenetz. Die Werdener Straße und die Erkrather Straße sind als „schnelle
Route“ und die Fichtenstraße als Neben- bzw. ruhige Route klassifiziert.
Die Haltestelle Kettwiger Straße ist als Bike and Ride-Standort ausgewiesen. Das
Plangebiet grenzt unmittelbar an die Flexzone von Nextbike an. Am etwa ein
Kilometer entfernten Hauptbahnhof befindet sich die nächstgelegene Radstation mit
Park- und Reparaturmöglichkeiten, Mietfahrrädern, etc.
2.4.1 Infrastruktur
Der im B8-Center vorhandene Lebensmitteldiscounter stellt die fußläufige
Versorgung des Quartiers sicher. Bäckereien, Kioske, kleine Imbissläden etc.
ergänzen das Angebot. Im weiteren Umkreis (bis ca. 10 min Fußweg) sind vielfältige
Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs vorhanden, so dass die Grundversorgung
sichergestellt ist. So befindet sich beispielsweise nicht weit vom Plangebiet in der
Kölner Straße das große Stadtteilzentrum von Oberbilk, das ein umfangreiches
Angebot an nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten bereitstellt.
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich mehrere soziale Einrichtungen wie der
Kinderclub in der Kiefernstraße oder auch Beratungsstellen wie z. B. die
Seniorenberatung der Landeshauptstadt Düsseldorf jenseits der Gleise im
Südwesten. In einem Radius von 1 km um das Plangebiet befinden sich zwei
Grundschulen sowie eine weiterführende Schule.
Flingern verfügt über eine hohe Dichte an kulturellen Einrichtungen. Einige davon
befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes, beispielsweise das
Zakk, das Event Theater Schwanenhöfe, die Theaterkantine, das Weltkunstzimmer
oder die Seifenfabrik.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
2.4.2 Grünstrukturen
Der Stadtwerkepark, der IHZ-Park und der WGZ Bank-Park sowie der Grünraum
entlang der Gleise sind wertvolle Freiräume im direkten Umfeld des B8-Centers. Die
Parks sind von hohem Freizeitwert für die Bürgerinnen und Bürger des Quartiers und
befinden sich in ca. 500 m Entfernung zum Plangebiet. In der näheren Umgebung
sowie auf dem Grundstück des B8-Centers selbst fehlen allerdings öffentlich nutzbare
Freiräume.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verfolgt den Grundgedanken, zwischen den
verschiedenen Grünräumen gute Wegeverbindungen zu schaffen, um diese
untereinander zu vernetzen.
In der Erkrather Straße, der Kiefernstraße sowie der Fichtenstraße befinden sich
Baumreihen, die im Alleenkataster des Landes NRW als gesetzlich geschützte Allee
eingetragen sind.
3 Gegenwärtiges Planungsrecht
3.1 Regionalplan
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung
anzupassen. Der Regionalplan Düsseldorf (RPD) (Stand:12.05.2022) stellt die
Landeshauptstadt Düsseldorf als Oberzentrum und die Flächen des Plangebietes als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Die Werdener Straße, die das Plangebiet im Westen begrenzt, ist als Straße für den
vorwiegend großräumigen Verkehr dargestellt.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Abb 2. Ausschnitt aus dem Regionalplan Düsseldorf mit Kennzeichnung des
Plangebietes (Quelle: www.brd.nrw.de)
Der vorliegende Bebauungsplan, der für das Plangebiet die planungsrechtliche
Grundlage für die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers mit flankierenden
gewerblichen, kulturellen und sozialen Nutzungen bildet, entspricht den
Ausweisungen des Regionalplanes Düsseldorf.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Der wirksame Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf stellt das
Plangebiet als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum 17.000
m² maximale Geschossfläche“ und „Freizeit / Entertainment 13.000 m² maximale
Geschossfläche“ dar.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens
Düsseldorf International.
Westlich der Werdener Straße, die als Hauptverkehrsstraße dargestellt ist, ist ein
Kerngebiet dargestellt. Daran schließt sich im Norden die Darstellung einer
Wohnbaufläche an. Südlich wird das Plangebiet durch Bahnflächen begrenzt, die
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Im Bereich der Bahnfläche ist
die Trasse einer unterirdischen Gasleitung dargestellt, die ebenfalls nicht im
Plangebiet liegt. Südöstlich des Plangebietes schließt sich im Bereich der
Kiefernstraße die Darstellung einer Wohnbaufläche an. Nördlich der als
Hauptverkehrsstraße dargestellten Erkrather Straße, in der die Trasse der Stadtbahn
verläuft, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Mobilität dargestellt. Die
Wohnbebauung, die von der Kettwiger Straße, dem Höherweg und der Erkrather
Straße eingefasst wird, weist der wirksame Flächennutzungsplan als besonderes
Wohngebiet aus.
Die Darstellung als Sondergebiet im wirksamen Flächennutzungsplan entspricht nicht
den Zielen der Landeshauptstadt Düsseldorf. Um die Entwicklungsziele
planungsrechtlich umzusetzen, wird für das Plangebiet die 209. Änderung des
Flächennutzungsplans mit einer Umwandlung der Darstellung von „Sondergebiet“ in
„gemischte Baufläche“ durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8
Absatz 3 BauGB im Parallelverfahren geändert.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Abb 3. Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der
Landeshauptstadt Düsseldorf mit Kennzeichnung des Plangebietes
(Quelle: Landeshauptstadt Düsseldorf)
3.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Im
Umfeld des Plangebiets befinden sich Baumalleen, die im Alleenkataster des Landes
NRW geführt werden und als geschützte Alleen gem. § 41 Landesnaturschutzgesetz
zu klassifizieren sind. Diese sind nachrichtlich im Freiraumplan übernommen.
Erkrather Straße, Kaiserlindenallee (AL-D-0460)
Kiefernstraße, Kaiserlindenallee (AL-D-0456)
Fichtenstraße, Platanenallee (AL-D-0458)
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5676/55 -
Beiderseits Werdener Straße - aus dem Jahr 2002. Er setzt für das Plangebiet ein
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum 17.000 m²
Geschossfläche“ und „Freizeitbereich 13.000 m² Geschossfläche“ fest. Die zulässigen
Nutzungen sind in den textlichen Festsetzungen geregelt.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Abb 4. Bebauungsplan Nr. 5676/55 - Beiderseits Werdener Straße mit
Kennzeichnung des Plangebietes (Quelle: Landeshauptstadt Düsseldorf)
Der Bebauungsplan wurde wegen verschiedener Umnutzungen im Fachmarktzentrum
in den letzten Jahren mehrfach geändert und an die neu vorgesehenen Nutzungen
angepasst.
So wurden die Festsetzungen für das Sondergebiet im Jahr 2012 bzgl. der zulässigen
Verkaufsflächengrößen von Elektrofachmärkten durch den Bebauungsplan Nr. 02/001
- Elektrofachmärkte Metrostraße und Werdener Straße - im vereinfachten Verfahren
gemäß § 13 BauGB geändert. Die Summe der Verkaufsflächen mit nahversorgungs-
und zentrenrelevanten Sortimenten wurde insgesamt von 14.500 m² auf 14.000 m²
und der Anteil hiervon an zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten von
5.950 m² auf 5.450 m² reduziert.
Im Jahr 2014 wurden die im Plangebiet geltenden Festsetzungen erneut geändert. Es
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
wurde der Bebauungsplan Nr. 02/003 - Fachmarktzentrum Werdener Straße -
aufgestellt, der zusätzlich zum Baufachmarkt auch einen Möbelfachmarkt ermöglicht.
Die übrigen Festsetzungen der vorhergehenden Bebauungspläne blieben von den
Änderungen unberührt.
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte (*)
4.1 Raumwerk D
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 (6) Nr. 11 BauGB
beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu
berücksichtigen.
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung sieben
gleichrangigen Grundwerten. Bei der Erstellung des vorliegenden B-Plans werden die
folgenden Ziele verfolgt:
inklusive und gerechte Stadt,
stadträumliche Vielfalt,
gemischte und kompakte Stadt,
grüne Qualitäten,
Raum für Produktion, Innovation und kulturelle Kreativität,
Raumentwicklung als lebendiger Prozess von Relevanz.
Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das
Raumgerüst des Raumwerk D formuliert.
Im Raumgerüst befindet sich die Projektfläche innerhalb des „Zentrengürtels“.
Flingern wird dabei als produktiver Raum im „Zentrengürtel“ bezeichnet.
Die Strukturpläne des Raumwerk D nehmen die Elemente des Raumgerüsts auf
und detaillieren sie. Für das B-Plangebiet sind folgende Aspekte aus den
Strukturplänen relevant und sollen in der Planung berücksichtigt werden.
Strukturplan „Gerechtes und kompaktes Düsseldorf“
Das Plangebiet liegt unmittelbar am „Lastring“ (B8) und an einem „Verbinder“
(Erkrather Straße) und ist somit Bestandteil des „Urbanen Netzes“, welches das
Rückgrat der Innenentwicklung darstellt. Entlang der urbanen Netze soll Stadt
funktional, städtebaulich und gestalterisch angereichert werden. Die vernetzten
Achsen des urbanen Netzes sollen zu lebenswerten Stadträumen und attraktiven
Wohnstandorten weiterentwickelt werden.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Das Plangebiet liegt im Bereich des Suchraums Oberbilk / Lierenfeld / Eller, der zu
den dynamischen Stadtvierteln gehört, in denen es die soziale Vielfalt zu sichern gilt.
In dem Suchraum sollen die gewerbliche Prägung, der bunte Charakter der
gründerzeitlichen Arbeiterquartiere und Nachkriegssiedlungen und die gewachsene
Bevölkerungsstruktur bewahrt werden.
Zudem liegt das Plangebiet innerhalb des Suchraums für die Erhöhung der
Freiraumgerechtigkeit. Düsseldorf verfolgt u.a. das Ziel, einige Bereiche der inneren
Stadt und des Zentrengürtels besser mit Grünflächen zu versorgen.
Der Standort ist im Raumwerk D als „Innerer Stadteingang“ vorgesehen, da sich hier
zwei Tangenten des urbanen Netzes kreuzen. Hier soll die Stadt funktional,
städtebaulich und gestalterisch angereichert werden und durch das Ansiedeln von
Nutzungen mit öffentlicher Ausstrahlung belebt werden.
Strukturplan „Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf“
Das B-Plangebiet liegt im Schwerpunktraum 8 – Flingern Süd-Lierenfeld für den
bioklimatischen Stadtumbau. In den Schwerpunkträumen muss das Weiterbauen der
Stadt so erfolgen, dass kein zusätzlicher Hitzestress ausgelöst wird.
Das Plangebiet liegt außerdem am Rande des Schwerpunktraums 8 „Lastring“ und ist
somit von den Themen Lufthygiene und Verkehrslärm betroffen. Die Sicherung einer
gesunden Umwelt bleibt weiterhin eine wichtige Aufgabe für die räumliche
Entwicklung der Stadt
4.2 Denkmalbereichs- und Erhaltungssatzungen
Das Plangebiet liegt weder in einem Denkmalbereich noch im Geltungsbereich einer
Erhaltungssatzung.
4.3 Gewerbe- und Industriekernzonen
Die im Rahmen des Masterplan Industrie erstellte Flächenstrategie für die
produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen
in Düsseldorf“ wurde am 13.12.2018 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es
handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11
Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu
berücksichtigen ist.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Kernzone für Gewerbe und Industrie,
grenzt aber im Nordosten an die Zonen B und C an. Zone B beinhaltet die
gewerblichen Bereiche, die gemäß Regionalplan Düsseldorf als allgemeine
Siedlungsbereiche mit der Zweckbindung Gewerbe ausgewiesen sind. Es handelt sich
um das Gebiet Höherweg (Nr. 2.B.1). Gebiete der Kategorie B stellen oftmals
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Pufferzonen zu emittierenden Industrieflächen dar. Sie sind in erster Linie gewerblich
genutzt und diese Nutzung soll langfristig erhalten werden. Zone C umfasst
kleinteilige und geschlossene Gewerbeareale. Es handelt sich um das Gebiet
Fichtenstraße (Nr. 2.C.1). Das Ziel für diese Zone ist, die vorhandenen kleinteiligen
gewerblichen Nutzungen zu erhalten, da sie die Grundvoraussetzung für eine stabile
Struktur von gewerblichen Dienstleistern und Handwerksbetrieben in der Stadt sind.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll die Plangrundlage für die Entwicklung
eines Quartiers, das überwiegend dem Wohnen dienen soll, geschaffen werden.
Darüber hinaus sollen ein Nahversorger, eine Kita, Büroflächen sowie weitere
kulturelle, soziale und gewerbliche Nutzungen integriert werden. Die vorgesehenen
Festsetzungen im Bebauungsplan sind mit den Zielen der Flächenstrategie für die
produktions- und handwerksgeprägten Branchen vereinbar.
4.4 Hochhausrahmenplan (HRP)
Der Hochhausrahmenplan stellt die Beratungsgrundlage und Richtschnur für den
Düsseldorfer Hochhausbeirat, die Politik sowie die Verwaltung in allen Fragen der
Hochhausentwicklung dar. Der Hochhausrahmenplan (HRP), beschlossen am 10.
März 2022, gilt für alle neuen Gebäude, die im Sinne der Landesbauordnung
Nordrhein-Westfalens als Hochhaus gelten. Er ist ein gesamtstädtisches
Entwicklungskonzept gemäß § 1 (6) Nr. 11 Baugesetzbuch. Im Zuge der
Bauleitplanung sind seine Ziele zu berücksichtigen.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar südöstlich an den sogenannten vorgeprägten
Raum „Hauptbahnhof / IHZ-Park“. Ferner befindet sich das Plangebiet direkt an der
Achse des Lastrings, der Bundesstraße 8 (B8), die ein Teil des stadträumlich
vorgeprägten Linienraumes ist. Aufgrund der Lage an der Schnittstelle zwischen
vorgeprägtem Raum und Linienraum ist der Standort grundsätzlich für eine
Hochpunktbetrachtung geeignet. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
hat in seiner Sitzung am 23.03.2022 der Entwicklung eines Hochpunktes an der Ecke
Werdener Straße/Fichtenstraße zugestimmt. Im Rahmen einer Qualitätssicherung
wurde der Hochpunkt weiter ausgearbeitet und konkretisiert. Der Hochhausbeirat
wurde am 09. Juni und am 14. September 2022 erst zum Standort und dann zum
Workshop-Ergebnis beteiligt.
Bei dem Qualitätssicherungsverfahren hat das Büro MVRDV aus Rotterdam zunächst
verschiedene Hochhausentwürfe vorgelegt, die am 03. Mai 2023 der Öffentlichkeit
präsentiert wurden und am 04. Mai 20023 mit dem Empfehlungsgremium diskutiert
wurden. Am 08.09.2023 wurde der überarbeitete Entwurf in der finalen Sitzung des
Empfehlungsgremiums unter Teilnahme von Mitgliedern des Hochhausbeirates der
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Entwurf „Two Cubes“ bestätigt und mit einigen wenigen Anregungen für die weitere
Entwurfsplanung empfohlen.
Neben den bestätigten Standortvoraussetzungen muss jedes neue Hochhaus mit
dem Quartier korrespondieren und einen Stadtbaustein ergänzen, der das Plangebiet
oder den Kontext qualitativ aufwertet (social & sustainable return). Im Prozess der
Bauleitplanung sowie im städtebaulichen Vertrag sollen diesbezüglich folgende
Aspekte gesichert werden: Identitätsstiftende Landmarke durch auffällige Architektur
und hohem Wiedererkennungswert; Das Gestaltungskonzept aller Gebäude ist
angelehnt an die "bunten Fassaden" der Kiefernstraße, um die Identität des
bestehenden Quartiers zu wahren; Der Sockel des Hochhauses schafft einen
fließenden Übergang in die Grüne Mitte und verbindet Innen- und Außenbereiche; Im
Quartier wird ein Wohn- und Gewerbeangebot für unterschiedliche
Bevölkerungsgruppen geplant; Eine ebenerdige Nutzungseinheit im Neubau
unmittelbar am Quartiersplatz wird Raum für gemeinschaftliche Aktionen bieten; In
der Grünen Mitte werden Freiflächen mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen, die
auch für die Bewohner der Umgebung konzipiert sind. Teilweise kann die Dachfläche
angrenzend zur Grünen Mitte als urbaner Freiraum genutzt werden. Die Freiflächen
werden durch einen Quartiersplatz ergänzt, der den vorhandenen Dorfplatz an der
Kiefernstraße erweitert und als gemeinsames neues Quartierszentrum dienen kann.
Der angestrebte Zertifizierungsstandard des Hochhauses ist DGNB Gold. Die
Dachflächen werden zu ca. 70% einfach intensiv begrünt und dienen als
Retentionsflächen. Die Fahrrad-Infrastruktur wird durch eine Fahrradtiefgarage
verbessert, die auch öffentlich nutzbar sein wird. Gastronomische und
Freizeitangebote runden den Nutzungsmix ab. Im Gebäude an der Fichtenstraße ist
eine Bowlingbahn geplant.
4.5 Rahmenplan Einzelhandel
Der Rahmenplan Einzelhandel 2016 wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt
Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept
gemäß § 1 Abs.6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist.
Im Zentrenkonzept, das Bestandteil des Rahmenplans Einzelhandel ist, sind die
zentralen Versorgungsbereiche und deren Abgrenzungen beschrieben. Das
Plangebiet liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. Es befindet sich
zwischen den beiden großen Stadtteilzentren von Oberbilk und Flingern Nord. Sowohl
die südlich gelegene Kölner Straße in Oberbilk als auch die nördlich gelegene Birken-
und die Ackerstraße in Flingern Nord stellen ein vielfältiges Angebot an
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten bereit. Westlich des
Plangebiets ist zudem die Entwicklung des Nahversorgungszentrums Erkrather
Straße im Stadtteil Oberbilk östlich der Bahngleise vorgesehen, das trotz
vorhandenen Planungsrechts bisher nicht umgesetzt worden ist. Zudem befindet sich
die Düsseldorfer Innenstadt mit ihrem umfassenden Angebot in der Nähe des
Plangebiets.
Im Nahversorgungskonzept werden Ziele und Maßnahmen zur Sicherung und
Stärkung der in erster Linie fußläufigen Nahversorgung dargestellt. Durch den
vorhandenen Lebensmitteldiscounter ist die Nahversorgung des Plangebietes
sichergestellt. Es ist vorgesehen, dass auch zukünftig Nahversorgung in das urbane
Stadtquartier integriert wird.
Das Fachmarktkonzept beschreibt die Standorte für sondergebietspflichtige, nicht
zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe. Dabei handelt es sich häufig um Bau- und
Gartenfachmärkte, Möbelfachmärkte oder regional bedeutsame Autohäuser, die
einen großen Flächenbedarf haben und auf die motorisierte Kundschaft ausgerichtet
sind. Auf Grund der derzeitigen Nutzung durch ein Fachmarktzentrum mit
überwiegend nicht zentrenrelevanten Sortimenten weist der Rahmenplan
Einzelhandel das Plangebiet als Teil des Fachmarktzentrums Mitte aus. Da das
Plangebiet zukünftig nicht mehr als Fachmarktzentrum genutzt werden soll, wird die
Zuordnung zum Fachmarktstandort Mitte entbehrlich. Die zunehmenden Leerstände
in den letzten Jahren haben gezeigt, dass die vorhandene Baustruktur nicht im
ausreichenden Maß nachgefragt wird.
Die vorliegende Planung bereitet somit die Reduzierung der vorhandenen
zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Verkaufsfläche vor, um so Wohnraum
zu ermöglichen und um die vorhandenen Zentren zu stärken. Der vorliegende
Bebauungsplan entspricht den Zielen des Rahmenplans Einzelhandel.
4.6 Quotierungsregelung
Der Rat der Stadt Düsseldorf hatte am 06.06.2013 das Handlungskonzept für den
Wohnungsmarkt (HKW) beschlossen, das mit dem Beschluss vom 07.09.2023 durch
das strategische Handlungskonzept „Düsseldorfer Baulandmodell“ abgelöst wurde.
Ziel des Konzeptes ist die Schaffung eines ausgewogenen Baulandangebotes für
Wohnen und Arbeiten, ohne das hohe qualitative Niveau in Bezug auf Städtebau und
Architektur zu vernachlässigen.
Eine Maßnahme für den Wohnungsneubau ist die Quotierungsregelung für private
Grundstücke. Gemäß dem Ratsbeschluss zur Anpassung der Quotierungsregelungen
vom 07.09.2023 (APS/085/2023) müssen auf privaten Grundstücken insgesamt
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
mindestens 50 % der geplanten Wohnfläche in Verbindung mit den sich daraus
ergebenden Wohneinheiten im öffentlich geförderten Wohnungsbau realisiert
werden. Die übrigen maximal 50% der geplanten Wohnfläche können im Segment
des frei finanzierten Wohnungsbaus realisiert werden.
Für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau gelten die Bestimmungen des
Landes NRW der öffentlichen Wohnraumförderung.
Für das Plangebiet ist die Realisierung eines breiten Angebotes von Wohnungstypen
und -größen vorgesehen. Die Quotierungsregelung gemäß Baulandmodell wird
dahingehend berücksichtigt, dass der erforderliche Anteil an öffentlich gefördertem
Wohnungsbau im Plangebiet erstellt werden wird. Die Umsetzung wird im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der
Flächeneigentümerin und der Landeshauptstadt Düsseldorf geregelt.
5 Ziele, Zwecke, wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes
5.1 Kooperatives Planverfahren „Gemeinschaftswerk Flingern“
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität und standortgerechten
Entwicklung wurde von der Grundstückseigentümerin Cube Asset XIII GmbH
gemeinsam mit der Landeshauptstadt Düsseldorf ein kooperatives Planverfahren
initiiert, in dem die Basis für die Entwicklung des neuen Quartiers erarbeitet und
durch die Eingaben aller Beteiligten stetig vertieft und weiterentwickelt wurde.
Im Rahmen des Verfahrens wurde in verschiedenen Veranstaltungen gemeinsam mit
lokalen Akteurinnen und Akteuren, Bürgerinnen und Bürgern, Politikerinnen und
Politikern, Architektinnen und Architekten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie
Fachplanerinnen und Fachplanerin, einem Empfehlungsgremium, der Bauherrin und
der Stadtverwaltung eine Vision für das neue Quartier erarbeitet.
Am 28. Januar 2022 hat sich das Empfehlungsgremium, bestehend aus
Fachplanerinnen und Fachplanern, Bürgervertreterinnen und Bürgervertretern,
Mitgliedern der politischen Gremien, der Verwaltung sowie der Eigentümerin, in einer
Plenumssitzung nahezu einstimmig für die Vorzugsvariante der „Grünen Mitte“
ausgesprochen.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Abb 5. Lageplan „Grüne Mitte“, Stand 25.08.2022 (Quelle: MVRDV Architekten,
Rotterdam / Lola Landscape, Rotterdam)
5.2 Ziele der Planung:
Die Landeshauptstadt Düsseldorf beabsichtigt auf dem Gelände des B8-Centers die
Errichtung eines neuen Stadtquartiers. Das Stadtquartier soll sich in die bestehenden
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
umgebenden Strukturen einfügen und zu einer positiven Entwicklung des Stadtteils
Flingern-Süd beitragen. Dabei werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
- Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum für den stetig steigenden großen
Bedarf auf dem Wohnungsmarkt der Landeshauptstadt Düsseldorf,
- Schaffung eines attraktiven breiten Wohnungsangebotes,
- Qualitäts- und Nutzungssteigerung des aktuell durch das autogerechte
Fachmarktzentrum nicht zeitgemäß genutzten Standortes durch Neubau von
Wohnungen und weiteren bedarfsgerechten verträglichen Nutzungen,
- Bereitstellung von Flächen für dienstleistungsbezogene gewerbliche Nutzungen
und Büroflächen, Neuausrichtung der bestehenden Nahversorgungseinrichtungen,
- Erstmalige Errichtung von Grünflächen durch Entsiegelung und attraktive
Gestaltung im Blockinnenbereich,
- Ermöglichung neuer Wegebeziehungen durch die Grüne Mitte,
- Inwertsetzung des im Plangebiet bestehenden Denkmals,
- Errichtung einer Landmarke an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße durch
einen attraktiven Hochpunkt
5.3 Städtebauliches Konzept – Die Grüne Mitte
Mit dem Konzept „Die Grüne Mitte“ wird ein zentraler Ort für Flingern Süd mit einer
prägnanten städtebaulich- räumlichen Struktur und einer eigenständigen Identität
geschaffen. Neben einem hohen Anteil an Wohnnutzungen wird der Kern des
Konzeptes durch einen großzügigen Freiraum mit vielfältigen öffentlichen und
privaten Nutzungsoptionen gebildet.
Durch die Schaffung von Wohn- und Gewerbeflächen, Gastronomie und Kultur, Grün-
und Freiflächen, einem innovativen Mobilitätskonzept und der Öffnung und
Vernetzung des Plangebietes in den umgebenden Stadtraum wird ein
abwechslungsreiches Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität entwickelt, das
gleichzeitig dem hohen Wohnraumbedarf der Landeshauptstadt Düsseldorf Rechnung
trägt. Mit der vorliegenden Planung wird eine zukunftsweisende Aufwertung des
aktuell städtebaulich wenig attraktiven Standortes angestrebt.
Die Anordnung der Gebäude erfolgt als Blockrandbebauung mit vier- bis neun
Geschossen, die sich als Baukörper mit wechselnden Gebäudehöhen und vor- und
zurückspringenden Raumkanten entlang der Fichtenstraße, der Werdener Straße und
der Erkrather Straße entwickelt. Die Gebäudehöhen der Umgebungsbebauung
werden aufgenommen und in ein sich abwechselndes Höhenspiel umgesetzt.
Ein Hochpunkt im Südwesten des Plangebiets mit einer Höhe von etwa 69 Metern
markiert das neue Quartier.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
An der Kreuzung und U-Bahnhaltestelle Ecke Erkrather Straße / Werdener Straße
wird ein großzügiges Entrée ins neue Quartier ausgebildet. Auch durch die Öffnungen
des Blockrands zur Werdener Straße und die Wegebeziehungen bis zur Kiefernstraße
wird eine Durchlässigkeit des Standortes für den Rad- und Fußgängerverkehr
hergestellt.
Das Bestandsgebäude Erkrather Straße Nr. 167-171, das unter Denkmalschutz steht,
wird erhalten und prägnant präsentiert. Die neue Blockrandbebauung rückt hier
zurück und stellt das Denkmal im Straßenraum der Erkrather Straße frei.
Durch eine weitgehend geschlossene Blockrandbebauung an der Fichtenstraße, der
Werdener und der Erkrather Straße wird ein wirksamer Schallschutz für die
Wohnungen und für die großzügige innenliegende Grüne Mitte dargestellt.
Dieser neue Freiraum im Inneren des Quartiers schließt über einen Quartiersplatz
unmittelbar an den bestehenden Stadtraum „Dorfplatz“ der Kiefernstraße an. Der
dort vorgesehene öffentliche Platzraum soll durch eine abwechslungsreiche
Gestaltung, die den Höhenunterschied zwischen dem Plangebiet und dem Dorfplatz
einbindet, eine hohe Aufenthaltsqualität erhalten. Damit nimmt dieser Ort einen
besonderen Stellenwert bei der Entwicklung der „Grünen Mitte“ im Gesamtquartier
ein.
Durch einen Baukörper, der im Erdgeschoss einen öffentlich nutzbaren Bereich - wie
zum Beispiel einen Quartierstreff - vorsehen soll, wird der Quartiersplatz räumlich
begrenzt und gefasst. Auch das auf den Nachbargrundstück „Cube Central 378“
geplante „K22“ soll durch die neue Platzgestaltung ins Gesamtquartier eingebunden
werden und eine prägnante Adresse erhalten.
Für den an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße vorgesehene Hochpunkt wurde
aufgrund seiner stadträumlichen Bedeutung ein eigenes Qualifizierungsverfahren
durchgeführt, bei dem das Büro MVRDV erneut drei verschiedene Varianten
vorgelegt hat, aus welchem dann durch die Jury, die bereits im Kooperativen
Planverfahren beteiligt war, eines ausgewählt wurde. Der ausgewählte Entwurf „Two
Cubes“ besteht aus zwei gegeneinander verdrehten Kuben. Der untere Kubus ist in
Richtung Plangebiet orientiert, fügt sich in die „Grüne Mitte ein und fasst die
Straßenkante der Werdener Straße, während der obere Kubus in Richtung der
Düsseldorfer Innenstadt ausgerichtet ist. Zwischen den zwei Kuben befindet sich
einen Rücksprung im Gebäude, der sogenannte „Connector“, der die beiden Würfel
optisch voneinander trennt. Die Geste der zwei verdrehten Würfel steht sowohl für
den Quartiersbezug, als auch für die signifikante Fernwirkung.
Das Gebäude wird eine Höhe von ca. 69,0 m haben.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Freiraumkonzept und Wegeführung
Das Landschaftsplanungsbüro LOLA landscape architects (LOLA) aus Rotterdam hat
das kooperative Planverfahren begleitet. Die Leitidee „Die Grüne Mitte“ mit einem
Flächenanteil von rd. 40% stellt den öffentlichen Grün- und Freiraum in den Fokus.
Rund 30% des Plangebietes sind zudem unterirdisch unbebaut. Der großzügige
Freiraum bildet ein weiteres Glied in der Kette der vorhandenen grünen Elemente wie
dem Stadtwerkepark, dem IHZ-Park und dem WGZ Bank-Park.
Die Struktur des Freiraums ist über seine Nutzungen definiert: Zonen zum Verweilen,
Treffen, Spielen und zum Sportlich-aktiv-sein. Je nach Nutzungen wird die
Grünraumzonierung als naturnahes, städtisches, aktives oder Platzgrün gestaltet.
Durch die teilweise öffentlich zugänglichen Dachflächen eingeschossiger
Gebäudeabschnitte und den neuen Quartiersplatz, der als Scharnier zwischen
Kiefernstraße und Grüner Mitte dient, entsteht eine attraktive Freiraum- und
Grünstruktur mit abwechselnden Höhenstaffelungen und vielfältigen
Sichtbeziehungen. Die Dachflächen im Quartier werden begrünt und teils zur
Energiegewinnung (Photovoltaik) genutzt. Im Teilbereich MU 1.1 kann die Dachfläche
über dem eingeschossigen Gebäude angrenzend zur Grünen Mitte als urbaner
Freiraum genutzt werden.
Das Konzept sieht vor, den Straßenraum an der Ecke Werdener Straße / Erkrather
Straße aufzuweiten und durch urbanes Grün aufzuwerten. Durch die Rücknahme der
Gebäudekanten (im Vergleich zur heutigen Bebauung) wird die Möglichkeit eröffnet,
dass dort ein großzügiger Raum für das konfliktfreie Nebeneinander von
Radfahrenden und zu Fuß gehenden entstehen kann. Die Aufweitung der Werdener
Straße ist ebenfalls möglich, da die Gebäude an der Werdener Straße im Vergleich
zur aktuellen Gebäudekante geringfügig zurückweichen. Der gewonnene Raum sollte
für komfortablere Geh- und Radwege genutzt werden.
Die Aufweitung der Erkrather Straße ist nur teilweise möglich, da sich an der
Erkrather Straße 167-171 das denkmalgeschützte Gebäude befindet, das bereits
heute im Vergleich zu den benachbarten Gebäuden in den Straßenraum vorspringt.
Dort wird für zu Fuß gehende und Radfahrende weiterhin eine Engstelle verbleiben.
Die Durchwegung der Grünen Mitte ist vor allem für die fußläufige barrierearme
Erschließung optimiert. Nach Westen, in Richtung der Werdener Straße, wird das
Quartier durch drei Eingänge erschlossen. Dabei ist der Eingang Werdener Straße /
Ecke Erkrather Straße als Anbindung zur Haltestelle Kettwiger Straße von besonderer
Bedeutung.
Die geschlossenen Raumkanten eingeschossiger Bauteile (z.B. Einzelhandel, Garage)
zur Grünen Mitte werden teilweise durch begrünte Erdmodellierungen gestaltet und
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
fügen sich so als fließende und nutzbare Freiraumelemente in den Raum ein.
Die heute nahezu zu 100% versiegelte Fläche wird künftig nur noch zu ca. 70%
über- und auch unterbaut sein. Dementsprechend haben die Grün- und
Freiraumplanungen ein hohes Potential zur Verbesserung der ökologischen und
klimatischen Bedingungen des Quartiers.
Cube Central 378
Die geplante neue Nutzung des Plangebietes ist gemeinsam mit den Planungen auf
dem Nachbargrundstück „Cube Central 378“ Teil einer städtebaulichen
Umstrukturierung in Flingern Süd. Die dafür bestehende Planung wurde ebenfalls
unter intensiver Einbindung der Öffentlichkeit entwickelt („Planwerkstatt 378“). Hier
werden auf über 13.000 m² Nutzfläche unterschiedliche Wohnungstypen, teils sozial
gefördert, Gewerberäume (Büros, Ladenlokale), Ateliers und gemeinschaftlich
nutzbare Freiflächen entstehen. Außerdem ist mit dem K22 ein Sozial- und Kultur-
Projekt geplant, dessen Entwicklung und Nutzung seitens der Landeshauptstadt
Düsseldorf oder einer ihrer Töchtergesellschaften betrieben werden wird.
5.4 Verkehrskonzept
Die Erschließung des Plangebietes wird wie bereits heute von der Erkrather Straße
und der Fichtenstraße aus erfolgen. Von dort werden die beiden
Tiefgaragenzufahrten erschlossen. Eine Durchfahrt durch das Plangebiet wird
zukünftig nicht mehr möglich sein, um die Grüne Mitte frei von motorisiertem
Verkehr zu halten und die Aufenthaltsqualität zu erhöhen.
Die Andienung des Lebensmittelmarktes erfolgt über eine private Zufahrtsstraße von
der Erkrather Straße aus. Der Be- und Entladevorgang erfolgt im Gebäude, so dass
sich entsprechende Geräusche nicht auf die Wohnnutzungen im Plangebiet oder
daran angrenzend auswirken.
Die Erschließung der Kita erfolgt ebenfalls angegliedert an die private Zufahrtsstraße.
Es werden in dem Bereich einige Parkstände als Hol- und Bring-Zonen für die Kita
eingerichtet. Um die Gefahren durch die Andienung des Lebensmittelmarktes für die
Kinder der Kita zu minimieren, wird die Andienung des Lebensmittelmarktes zeitlich
eingeschränkt.
Das Quartier soll über Fuß- und Radwegeverbindungen mit Zuwegungen an der Ecke
Werdener- /Erkrather Straße, an der Werdener Straße, an der Fichtenstraße sowie
an der Kiefernstraße mit den umgebenden Quartieren verbunden werden. Eine
relevante Radwegeverbindung stellt die geplante Anbindung der Ruhrtalstraße an die
Kiefernstraße über die neue private Erschließungsstraße und ein komfortables
Rampenbauwerk dar.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Zusätzlich zu diesen Wegeverbindungen wird im Rahmen der nachfolgenden
Planungen eine mittige Querung der Werdener Straße gegenüber des Flincarrés
geprüft. Um dies langfristig zu ermöglichen, wird dort ebenfalls durch einen
Durchgang durch das Gebäude eine Anbindung an die Grüne Mitte geschaffen.
In der städtebaulichen Weiterentwicklung zu dem Rahmenplan „Die Grüne Mitte“
wird vorgeschlagen, die Werdener Straße aufzuweiten und mit komfortablen Geh-
und Radwegen aufzuwerten und die bestehenden Bäume zu erhalten. Dadurch, dass
die Gebäude an der Werdener Straße im Vergleich zur aktuellen Gebäudekante
geringfügig zurückweichen, würde die Fläche dafür zur Verfügung stehen.
Die verkehrlichen Auswirkungen der Planung wurden detailliert in einem
Verkehrsgutachten analysiert und bewertet (siehe Pkt. 6.8).
5.5 Mobilitätskonzept
Mit Blick auf die anstehende Mobilitätswende in Düsseldorf wurde durch intensive
Einbindung von Mobilitäts-/Verkehrsplanerinnen und -planern während des
kooperativen Planverfahrens ein Mobilitätskonzept entwickelt, welches im Rahmen
der Bebauungsplanaufstellung vertieft wurde. Ziel ist es, den Autoverkehr im
Plangebiet und im Quartier zu reduzieren und alternative Mobilitätsangebote zu
schaffen. Ein multimodales, flexibles und vielfältiges Mobilitätsangebot soll möglichst
für alle einfach und intuitiv zugänglich sein. Mithilfe von Mobilitätsstationen für
Shared-Mobility (Auto, Fahrrad, Roller, Scooter, Lastenrad – ggfls. auch als
Elektroversion), Ladeinfrastruktur für E-Mobile, einem erhöhten Angebot von
Fahrradabstellanlagen und der reduzierten Anzahl an PKW-Stellplätzen sollen Anreize
geschaffen werden, auf nachhaltige Mobilitätsformen umzusteigen. Die gute
Anbindung an den ÖPNV bietet einen zusätzlichen Standortvorteil.
Im Plangebiet sind in Abstimmung mit der Connected Mobility Düsseldorf GmbH
(CMD) Mobilitätsstationen an verschiedenen Standorten geplant. Eine
Mobilitätsstation mit zwei bis vier Carsharing- Stellplätzen soll in der Fichtenstraße
entstehen. Weitere Mobilstationen mit Angeboten für Lastenräder und E-Roller sind
in den Durchgängen von der Werdener Straße zur Grünen Mitte geplant.
Der genaue Standort der Mobilitätsstationen und ihre Dimensionierung werden im
weiteren Planungsverlauf dezidiert geprüft und festgelegt. Entsprechende
Regelungen erfolgen im städtebaulichen Vertrag.
Die erforderlichen Kfz-Stellplätze wurden unter Berücksichtigung der
Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf und unter Berücksichtigung der
sehr guten ÖPNV-Lagegunst des Plangebietes ermittelt. Sie werden gemeinsam mit
den Fahrradabstellplätzen für die Bewohnerinnen und Bewohner in einer etwa 18.000
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
m² großen Tiefgarage untergebracht, um einen möglichst großen Teil des Freiraums
von der Unterbauung freizuhalten und qualitätsvolle Grünflächen zu schaffen. Auch
die für die Kita und die Einzelhandelsnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen
Stellplätze werden in der Tiefgarage untergebracht. Zusätzlich werden in der
Tiefgarage mindestens 30 und maximal 50 PKW-Stellplätze für die Allgemeinheit zur
Verfügung gestellt, die zu marktüblichen Bedingungen an Nutzer außerhalb des B-
Plan Gebiets vermietet werden sollen. Als Mieter kommen hier vorrangig Anwohner
im Umkreis von 500 m in Frage. Entsprechende Vereinbarungen erfolgen im
städtebaulichen Vertrag. Um auf das von Süden nach Norden abfallende Gelände zu
reagieren, wird die Tiefgarage im Norden eingeschossig, im Süden zweigeschossig
ausgebildet.
Wenn es sich als notwendig erweist, ist die Errichtung einer weiteren
Tiefgaragenebene oder die Einrichtung von Doppelparkständen möglich. Die
Tiefgarage wird über einen Erschließungsstich von der Fichtenstraße und einen
Erschließungsstich von der Erkrather Straße erschlossen. In der Tiefgarage könnte
ein separater baulicher Abschnitt für eine Quartiersgarage vorgesehen werden.
Zur Förderung der Fahrradmobilität wird unter dem Baukörper entlang der Werdener
Straße (Baufeld Beta) ein zusätzliches Geschoss für Fahrradabstellplätze geplant,
dass über eine Rampe und einen Aufzug bequem erschlossen wird. In diesem
Geschoss werden rd. 930 Fahrradstellplätze in ausreichender Größe, teilweise für
Fahrradanhänger und Lastenräder, sowie Anschlüsse für Elektro-Fahrräder
vorgesehen. Zusätzlich sind dort Dusch- und Umkleidemöglichkeiten geplant. Die
Stellplätze dieser Tiefgarage sind derart dimensioniert, dass eine Vermietung an
externe Radfahrerinnen und Radfahrer im Sinne einer Quartiers-Fahrradgarage
möglich ist.
Der Nachweis der notwendigen Stellplätze erfolgt im Rahmen der Bauanträge.
Entlang der umliegenden Straßen sind nur wenige ebenerdige PKW-Stellplätze
vorgesehen, die hauptsächlich Lieferfahrzeugen vorbehalten werden. Einige
oberirdische Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kita sollen angegliedert an
die private Zufahrtsstraße von der Erkrather Straße zur Tiefgarage untergebracht
werden.
5.6 Anpassung des Planungsrechts
Der zur Umsetzung der Planung erforderliche planungsrechtliche Rahmen wird durch
das aktuelle Bebauungsplanverfahren geschaffen.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren aufgestellt werden. Damit ist die
Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich.
Parallel zu der Bebauungsplanaufstellung wird der Flächennutzungsplan der
Landeshauptstadt Düsseldorf im Bereich des Plangebietes in einem separaten
Verfahren geändert. In das FNP-Änderungsverfahren wird der benachbarte Bereich
des „Cube Central 378“ einbezogen.
6 Inhalt des Bebauungsplans
6.1 Art der baulichen Nutzung
6.1.1 Urbanes Gebiet - MU
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept soll im Plangebiet ein gemischtes
urbanes und vielfältiges Quartier mit verschiedenen Nutzungen wie Wohnen,
Arbeiten, Einzelhandel, Gastronomie, Freizeit u.a. entstehen. Insbesondere soll dabei
der hohen Nachfrage nach Wohnraum auf dem Düsseldorfer Wohnungsmarkt
Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund wird im Plangebiet ein Urbanes
Gebiet (MU) festgesetzt. Urbane Gebiete (MU) gem. § 6a BauNVO dienen dem
Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen
und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Da
innerhalb des Plangebietes in Bezug auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben
und in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung unterschiedliche Festsetzungen
gelten sollen, wird das MU in fünf Teilbereiche (MU 1.1 – MU 1.5) untergliedert.
In allen festgesetzten Urbanen Gebieten sind im Sinne des § 6a Absatz 2 BauNVO
Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von
sonstigen Gewerbebetriebe gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um
Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und
bordellartige Betriebe und Wettannahmestellen handelt) und Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke allgemein zulässig.
Im Teilbereich MU 1.1 ist unter anderem die Errichtung eines Hochhauses
vorgesehen, in dem sich in den Obergeschossen nach aktuellem Planungsstand fast
ausschließlich Büronutzungen befinden sollen. Im Erdgeschoss sowie im ersten
Obergeschoss ist eine Ergänzung durch gastronomische und sonstige ergänzende
Nutzungen vorgesehen. In dem südlich angrenzenden Baukörper sind
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Wohnnutzungen sowie eine Bowlingbahn vorgesehen. Diese Nutzungen sind im
Rahmen der Festsetzungen eines Urbanen Gebietes planungsrechtlich zulässig.
In den Teilbereichen MU 1.2; M 1.3 und MU 1.4 werden überwiegend
Wohnnutzungen vorgesehen. Durch die Lage an der stark befahrenen Werdener
Straße (B8) sind hier besondere Vorkehrungen gegen den Verkehrslärm zu treffen
(siehe Kap. 6.15). Die zum Blockinnenbereich gerichteten Wohnungen haben
aufgrund der vom Schall abgewandten Seite und ihrer Ausrichtung nach Südwesten
eine sehr gute Wohnqualität. In den straßenzugewandten Erdgeschossen sollen
unterschiedliche, den Straßenraum belebende Nutzungen untergebracht werden.
Im Teilbereich MU 1.5 wird das bestehende denkmalgeschützte Gebäude an der
Erkrather Straße 167-171 baulich ergänzt. Für das Denkmal selbst sowie für das
unmittelbar südöstlich angrenzend geplante Gebäude sind in den Obergeschossen
besondere Wohnformen in Form von Seniorenwohnungen, Tagespflege und
Wohngruppen / Wohngemeinschaften vorgesehen. In den Erdgeschossen sind
ergänzende Nutzungen, wie beispielsweise ein Sanitätshaus und Dienstleistungen
(Frisör, Fußpflege, Praxis für Physiotherapie) geplant. Durch die getroffenen
Festsetzungen wird für das Baudenkmal der Fortbestand durch vielfältige, passende
Nutzungsmöglichkeiten unterstützt und damit dem Denkmalschutz Rechnung
getragen.
Im Teilbereich MU 1.5 können künftig ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb, ein
Quartierstreff und weitere Wohnnutzungen ihren Platz finden. Eine Kita muss
errichtet werden, da diese durch den vorhandenen und entstehenden Bedarf im
Quartier erforderlich wird. Diese Nutzungen sind mit der Festsetzung eines Urbanen
Gebietes planungsrechtlich zulässig. Um die Umsetzung der Kita zu gewährleisten,
wird diese im Bebauungsplan festgesetzt.
Damit sind im gesamten Plangebiet als zukünftiger Arbeits- und Wohnstandort
vielfältige Nutzungen möglich, die von der direkten Anbindung der U-Bahntrasse und
weiteren Anbindungen des ÖPNV profitieren.
Die Teilbereiche des Urbanen Gebiets MU 1.1 bis MU 1.5 sind hinsichtlich der
Zulässigkeit ihrer Nutzungen im Zusammenhang zu betrachten. Mit den vielfältigen
vorgesehenen Nutzungen wird insgesamt der gemischte Charakter eines Urbanen
Gebietes mit den getroffenen Festsetzungen gewahrt.
Aus dem Katalog der in einem Urbanen Gebiet allgemein oder ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen werden folgende Nutzungen ausgeschlossen bzw. differenziert
festgesetzt:
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
6.1.2 Einzelhandelsbetriebe
Die Neuorientierung der Planungsziele für die im Plangebiet liegenden
Potenzialflächen mit einem Schwerpunkt in Richtung einer Wohnnutzung wird die
Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner und damit die Nachfrage nach
Nahversorgungseinrichtungen im Quartier weiter ansteigen lassen. Im Sinne der
Stadt der kurzen Wege soll die Versorgung des Plangebietes selbst und seiner nahen
Umgebung auch weiterhin sichergestellt werden.
Um die Versorgungsfunktionen von Stadtteilzentren als Bausteine des vom Rat der
Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossenen Rahmenplan Einzelhandel 2016 zu
erhalten, zu stärken, und die Nahversorgungsangebote dort zu bündeln, ist
Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der
Zentren restriktiv zu behandeln, soweit er nicht nur der unmittelbaren
Nahversorgung dient oder eine Nahversorgungslücke zwischen den Zentren schließt.
Das Plangebiet befindet sich nach dem aktuellen Rahmenplan Einzelhandel 2016 der
Stadt Düsseldorf nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, sondern ist
aufgrund seiner bisherigen Nutzungsstruktur Teil eines Fachmarktstandortes. Dieser
wird jedoch künftig aufgelöst und das Plangebiet wird ein integrierter Standort
werden.
Aus diesem Grund werden differenzierte Festsetzungen zum Einzelhandel in den
Urbanen Gebieten getroffen, in denen Einzelhandelsbetriebe mit einer maximalen
Geschossfläche von 1200 m² in der Regel zulässig sind. Abgeleitet aus der
Rechtsprechung handelt es sich um Betriebe, die maximal 800m² Verkaufsfläche
haben:
Im Teilbereich MU 1.1 werden Einzelhandelbetriebe nur mit nicht-zentrenrelevanten
Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste zugelassen. Ausnahmsweise
können zusätzlich Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores
(Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevantem Einzelhandel gem. Düsseldorfer
Sortimentsliste Nr. 1) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m² zugelassen
werden.
Damit wird dem Bauherren eine gewisse Flexibilität in den Nutzungen ermöglicht, der
zentrenrelevante Einzelhandel wird im Plangebiet jedoch aus den bereits genannten
Gründen eingeschränkt.
Bei einem Convenience Store (Nachbarschaftsladen) handelt es sich um eine
festsetzungsfähige sogenannte Unterart baulicher Nutzungen. Nachbarschaftsläden
verfügen in der Regel in Düsseldorf über eine Verkaufsfläche von rd. 400 m² und
bieten Waren des täglichen Bedarfs an. Überwiegend werden damit
nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Nummer 1 der Düsseldorfer
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Sortimentsliste verkauft. Das Kernsortiment eines Nachbarschaftsladens umfasst
Nahrungs- und Genussmittel, Zeitungen und Zeitschriften, Schnittblumen sowie
Drogeriewaren. Aufgrund der begrenzten Größe der Nachbarschaftsläden und des
Warenangebotes dient dieser Betriebstyp ausschließlich der Versorgung des
unmittelbar angrenzenden Gebietes, in diesem Fall dem neuen Quartier selbst sowie
den unmittelbar angrenzenden Wohngebieten im Bereich nördlich und südlich der
Werdener Straße. So wird die Möglichkeit für alternative oder ergänzende kleinteilige
Angebotsstrukturen gegeben, die das Angebot eines Nahversorgers abrunden
können, eröffnet. Die Zulässigkeit erfolgt ausnahmsweise, um sicherstellen zu
können, dass keine Agglomeration von nahversorgungsrelevanten
Einzelhandelsbetrieben entstehen, von denen negative Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche ausgehen können.
In den Teilbereichen MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 sind Einzelhandelsbetriebe nur mit
nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nummern
3-7 und nur im Erdgeschoss zulässig. Ausnahmsweise können zusätzlich
Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden mit
zentrenrelevantem Einzelhandel gem. Düsseldorfer Sortimentsliste Nr. 1) mit einer
maximalen Verkaufsfläche von 400 m² nur im Erdgeschoß zugelassen werden.
Im Teilbereich MU 1.5 ist Lebensmitteleinzelhandel zulässig, jedoch nur im
Erdgeschoss und nur in dem in der Planzeichnung durch Schraffur (////)
gekennzeichneten Bereich. Mit dieser Festsetzung sind in der gekennzeichneten
Fläche Betriebe zulässig, die in erster Linie zentrenrelevante Sortimente
entsprechend der Nummer 1 der Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 im Angebot
haben. Nach den Vorgaben des Einzelhandelserlasses NRW sind zusätzliche
Randsortimente mit Waren aller Art bis max. 10% der Verkaufsfläche zusätzlich
zulässig. Da diese Regelung bereits im Einzelhandelserlass festgeschrieben ist,
bedarf es dafür im vorliegenden Bebauungsplan keiner gesonderten Regelung.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten gemäß Düsseldorfer Sortimentsliste Nummern 3-7 nur im Erdgeschoss.
Ausnahmsweise können zusätzlich Einzelhandelsbetriebe in Form von Convenience
Stores (Nachbarschaftsläden mit zentrenrelevantem Einzelhandel gem. Düsseldorfer
Sortimentsliste Nr. 1) bis zu einer Flächengröße von 400 m² nur in den
Erdgeschossen zugelassen werden.
Im Plangebiet befindet sich bereits heute ein Lebensmitteldiscounter, der etabliert
und stark frequentiert ist und die Nahversorgung des Quartiers sicherstellt. Um dies
weiterhin zu gewährleisten, sind im Teilbereich MU 1.5 auch zukünftig Flächen für
Lebensmitteleinzelhandel vorgesehen. Ausgewählt wurde der Standort, da er dort
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
deutlich sichtbar und auch fußläufig / mit dem Rad sehr gut erreichbar ist. Die
notwendigen Parkplätze sollen in einer Tiefgarage untergebracht werden, die über
den privaten Erschließungsstich an die Erkrather Straße angebunden wird.
Da im Bestand bereits heute ein Lebensmittelmarkt vorhanden ist, ist nicht davon
auszugehen, dass wesentliche negative städtebauliche Auswirkungen, wie zum
Beispiel ein Kaufkraftabfluss von anderen nahegelegenen Nahversorgern oder
zusätzlich entstehende Verkehrsbelastungen, eintreten werden. Auch eine
Beeinträchtigung des in ca. 450 m entfernt gelegenen Stadtteilzentrums Kölner
Straße ist nicht zu erwarten. Aus diesen Gründen besteht an dieser Stelle
grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen großflächigen
Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (>800 m² Verkaufsfläche) anzusiedeln, wenn der
Nachweis der sogenannten Atypik (§ 11 Absatz 3 BauNVO) erbracht wird. Inhalt
eines Atypiknachweises ist, unter anderem auch, dass durch die Ansiedlung des
Lebensmitteleinzelhandels nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung zu erwarten sind.
Die Begrenzung des Einzelhandels in allen Teilbereichen des Urbanen Gebietes
erfolgt zum Schutz der Stadtteilzentren in der Kölner Straße und der Birken- und
Ackerstraße, die sich in rd. 500 m Entfernung zum Plangebiet befindet. Gleichzeitig
soll mit der Zulässigkeit von kleinflächigem Einzelhandel und Gastronomie das
städtebauliche Ziel gefördert werden, dass planungsrechtlich ausreichend Flächen für
Betriebe zur Nahversorgung bereitstehen und eine attraktive Belebung der Werdener
Straße und der Erkrather Straße unterstützt wird. Damit kann im Plangebiet eine
belebende urbane Nutzungsmischung entstehen, die die vorhandene Struktur im
Quartier ergänzt. Durch die getroffenen Einschränkungen sind keine wesentlichen
Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die Versorgungsstrukturen
von Düsseldorf Flingern zu erwarten. Die zulässigen Betriebe würden vielmehr
überwiegend die direkt angrenzenden Einwohner ansprechen und somit insbesondere
Kaufkraftpotenziale des neuen Wohnquartiers selbst binden.
Mit der Beschränkung der Einzelhandelsflächen im Wesentlichen auf das Erdgeschoss
werden der Entwicklung von Einzelhandelsflächen klare Grenzen gesetzt. Die
angebotenen Flächen bieten hinreichend Flexibilität für die konkrete Verortung und
lagemäßige Ausrichtung von Einzelhandelsflächen. Zugleich wird ein Rahmen
geboten für eine flexible Entwicklung und Kombination von kleineren Einzelhandels-
sowie sonstigen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entlang der Erkrather und
der Werdener Straße. Derartige Nutzungen stellen im Rahmen eines
nutzungsgemischten Quartiers eine sinnvolle und gewollte Ergänzung der
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Angebotsstruktur dar. Dem Wohnen wird durch die planungsrechtliche Begrenzung
jedoch weiterhin Vorrang eingeräumt.
6.1.3 Vergnügungsstätten / Gewerbebetriebe
Ebenfalls ausgeschlossen werden im gesamten Plangebiet Vergnügungsstätten.
Weiterhin werden zudem Regelungen zu den Vergnügungsstätten ähnelnden
Gewerbe- und Einzelhandelsbetrieben getroffen. So werden sonstige
Gewerbebetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, soweit es sich um Betriebe mit
ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige
Betriebe handelt, ebenfalls ausgeschlossen. Für den Ausschluss dieser Nutzungen
liegen besondere städtebauliche Gründe vor. Die mit Vergnügungsstätten und den
genannten artverwandten Betrieben verbundenen häufig negativen gestalterischen
Auswirkungen (insbesondere in Bezug auf Werbung) widersprechen den
städtebaulichen Zielen für diesen wichtigen stadträumlichen Ort am Knotenpunkt
Werdener Straße / Erkrather Straße. Durch die Häufung der genannten Betriebe
werden zudem negative Auswirkungen auf die Umgebung und das Stadt- und
Straßenbild sowie sogenannte „Trading-Down-Effekte“ im Umfeld befürchtet. Auch
die unmittelbare Nähe zu bestehenden Wohnnutzungen und das Planungsziel, auf
dem Areal des B8-Centers ein attraktives gemischt genutztes Quartier mit einem
hohen Anteil an Wohnnutzungen zu entwickeln, stehen als städtebauliche Gründe der
Zulässigkeit der vorgenannten Betriebe entgegen. So können insbesondere
Wohnnutzungen durch typische negative Begleiterscheinungen von
Vergnügungsstätten beeinträchtigt werden. Betriebszeiten von Vergnügungsstätten
können sich von sonst üblichen Öffnungszeiten von Einzelhandels- oder
Gastronomiebetrieben unterscheiden, weshalb Störungen der Nachtruhe befürchtet
werden.
Im gesamten Plangebiet sind Vergnügungsstätten und vergleichbare Nutzungen auch
im Zusammenhang mit der im Teilbereich MU 1.5 vorgesehenen Kita aufgrund
möglicherweise negativer Auswirkungen ebenfalls als nicht verträglich anzusehen.
Regelungen zur Umsetzung der Kita sollen im städtebaulichen Vertrag getroffen
werden.
6.1.4 Tankstellen
Die nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen sind
aufgrund ihrer Gebäude- und Betriebsflächentypologie und des damit
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
einhergehenden Flächenanspruches nicht in die geplante städtebauliche Struktur zu
integrieren. Darüber hinaus zeichnen sie sich aufgrund des erhöhten
Publikumsverkehrs mit einem erhöhten Störungsgrad auch in den Nachtzeiten aus
und werden daher ausgeschlossen.
6.1.5 Kindertagesstätten
Aufgrund des Bedarfes an Kinderbetreuungsplätzen im Quartier ist im Urbanen
Gebiet MU 1.5 im ersten Obergeschoss der Gebäude gegenüber dem Cube 378 eine
viergruppige Kindertageseinrichtung vorgesehen. Um diese planungsrechtlich
bestmöglich abzusichern, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass im ersten
Obergeschoss der entsprechend gekennzeichneten überbaubaren Flächen
ausschließlich Kindertagesstätten zulässig sind. Da im Erdgeschoss der dort
geplanten Gebäude Einzelhandelsnutzungen vorgesehen sind, wird die Kita im ersten
Obergeschoss ihren Platz finden. Die Außenspielfläche wird sich auf dem Dach des
eingeschossigen Teilbereiches des MU 1.5 befinden.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im Obergeschoss der gekennzeichneten
überbaubaren Flächen in untergeordnetem Maß auch beispielsweise notwendige
Treppenräume für andere Nutzungen, die in den weiteren Obergeschossen verortet
sind, zulässig sind. Hiermit können die erforderlichen Flächen für die Erschließung
und Rettungsweg gewährleistet werden.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die zulässige
Höhe der baulichen Anlagen sowie über die Anzahl der maximal zulässigen
Vollgeschosse bestimmt. Die Festsetzungen dazu orientieren sich an dem
städtebaulichen Konzept, das aus dem kooperativen Planverfahren hervorgegangen
ist.
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Voraussichtlich wird das Ensemble in Abschnitten realisiert. Die Teilgebiete gemäß
Planzeichnung MU 1.1 bis 1.5 definieren mögliche Bauabschnitte oder
Grundstücksteilungen.
Die Grundflächenzahl wird dementsprechend in diesen Teilgebieten des Urbanen
Gebietes differenziert festgesetzt, um somit den baustrukturellen Rahmen möglichst
nah an den Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfs zu orientieren.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Aktuell ist das Plangebiet weitgehend überbaut und versiegelt. Eine ober- und
unterirdische Bebauung soll weiterhin ermöglicht werden. Sie wird jedoch in der
Ausdehnung eingeschränkt, um Freiflächen für eine Grüngestaltung, für Spiel,
Erholung und Aufenthalt und einen neuen Quartiersplatz zu schaffen, die für die
Nutzung durch die dort zukünftig Wohnenden und Arbeitenden, aber auch für die
Öffentlichkeit geöffnet wird.
Um diese Zielsetzung sicherzustellen, werden folgende Festsetzungen für die
einzelnen Teilbereiche des MU getroffen:
Teilfläche GRZ I
MU 1.1 0,6
MU 1.2 0,4
MU 1.3 0,6
MU 1.4 0,8
MU 1.5 0,7
Damit wird der durch die Hauptbaukörper verursachte Versiegelungsgrad in den
festgesetzten Baufenstern hinreichend abgebildet und die Orientierungswerte des §
17 BauNVO für Urbane Gebiete von 0,8 eingehalten bzw. überwiegend deutlich
unterschritten.
Gemäß § 19 (4) BauNVO ist eine Überschreitung der zulässigen GRZ um 50% bis zu
einer Grundflächenzahl von maximal 0,8 für Garagen und Stellplätze mit ihren
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
grundsätzlich zulässig.
Im Plangebiet werden dagegen oberirdische Stellplätze und Garagen ausgeschlossen
und Nebenanlagen eingeschränkt. Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung
eines hohen Anteils an Grün- und Freiflächen im Plangebiet soll die Bebauung ober-
wie auch unterirdisch reguliert werden. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass die
zulässige Grundflächenzahl durch, Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die
notwendigen Flächen zur Erschließung sowie durch Fahrradabstellanlagen in den
einzelnen Baugebieten maximal bis zu folgenden Grundflächenzahlen (GRZ II)
überschritten werden kann:
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Teilfläche GRZ II
MU 1.1 0,8
MU 1.2 0,5
MU 1.3 0,8
MU 1.4 1,0
MU 1.5 0,9
Mit dieser Festsetzung kann der in § 17 BauNVO genannte Orientierungswert der
GRZ für Urbane Gebiete von 0,8 in den Teilbereichen MU 1.4 bis zu einer GRZ von
1,0 und in dem Teilbereich MU 1.5 bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. In
allen anderen Baugebieten wird der Orientierungswert der BauNVO durch die GRZ II
eingehalten bzw. deutlich unterschritten.
Das eng zugeschnittene Teilgebiet MU 1.4 ist aufgrund der Ecksituation fast
vollständig durch die notwendige Tiefgarage unterbaut. Das Teilgebiet MU 1.5 ist
wegen der vorgesehenen Erdgeschossnutzung durch einen Lebensmittelmarkt (inkl.
Platzbedarf für die eingehauste Anlieferung) und einen Quartierstreff zu rd. 70%
überbaut und mit der notwendigen Tiefgarage noch darüberhinausgehend unterbaut.
Die Überschreitung der GRZ ist jedoch generell ausschließlich für die Errichtung von
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Tiefgaragen und deren Ein- und
Ausfahrten sowie für die notwendigen Flächen zur Erschließung zulässig. Damit
können die wertvollen oberirdischen Flächen im Urbanen Gebiet vollständig vom
ruhenden Verkehr freigehalten werden und als Freiraum insbesondere dem
Aufenthalt und der Erholung für das Quartier und dessen näherer und weiterer
Umgebung zur Verfügung stehen. Es sollen dort öffentlich nutzbare Grün- und
Spielflächen sowie Retentionsflächen entstehen und Baum- und Strauchpflanzungen
erfolgen, die positive stadtklimatische Auswirkungen haben werden. Um die
Wegequerungen des Plangebiets, den Anschluss an die umgebenden Quartiere wie
auch die Erschließung der geplanten Gebäude sicherzustellen, sind differenzierte
Erschließungsflächen erforderlich, die mit der Überschreitung der zulässigen GRZ
ebenfalls ermöglicht werden.
Bei der Betrachtung der für die Neubebauung genutzten Teile des Plangebietes wird
rechnerisch durchschnittlich eine Grundflächenzahl von 0,7 und damit insgesamt ein
verträgliches Maß in Bezug auf die verbleibenden Freiflächen erreicht, da ca. 30%
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
des mischgenutzten Quartiers als nicht von Gebäuden, unterirdischen Bauteilen und
Zufahrten genutzte Fläche vorgehalten werden können.
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Im vorliegenden Bebauungsplan wird keine Geschossflächenzahl festgesetzt. Die
notwendige Definition des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt durch die
Festsetzung einer engen überbaubaren Grundstücksfläche, der Grundflächenzahl, der
maximalen Höhe der baulichen Anlagen sowie der maximalen Geschossigkeit. Damit
ist die gewünschte Kubatur der geplanten Gebäude hinreichend konkret bestimmt.
Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass der Orientierungswert der BauNVO für
Urbane Gebiete 3,0 beträgt. Bezogen auf das gesamte Plangebiet kann bei
maximaler Ausnutzung der überbaubaren Flächen und der Gebäudehöhe rein
rechnerisch eine GFZ von maximal 3,1 erreicht werden. Damit kann der
Orientierungswert der BauNVO lediglich minimal überschritten werden. Durch die
diversen Gutachten, die im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung erstellt wurden,
ist nachgewiesen, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten
werden.
6.2.3 Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse orientiert sich an den Zielen des
städtebaulichen Entwurfs Dieser bildet ein eigenständiges und abwechslungsreiches
Höhenspiel der Gebäude, das an wesentlichen Schnittstellen zur Umgebung die
Bestandshöhen aufgreift. An prägnanter Stelle Ecke Fichtenstraße/Werdener Straße
wird bewusst ein Hochpunkt gesetzt Im Sinne der ressourcenschonenden
Innenentwicklung entsteht trotz der großzügigen grünen Mitte durch die hohe
Blockrandbebauung eine zeitgemäße urbane Ausnutzung und Dichte.
Die Höhenversprünge der Gebäudeteile, die eine der Grundideen des städtebaulichen
Entwurfs darstellen, werden durch die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen
umgesetzt. Aus diesem Grund wird zur Sicherung des gewünschten städtebaulichen
Hochpunktes an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße und dessen vorgesehener
Drehung ab dem 9. Obergeschoss für den unteren Gebäudeteil eine maximal
zulässige Anzahl von neun (IX) Vollgeschossen und für den oberen, gedrehten
Gebäudeteil (definiert durch eine Baulinie) von weiteren acht Vollgeschossen
festgesetzt. Insgesamt wird das Hochhaus damit siebzehn (XVII) Vollgeschosse
erreichen.
Der Gebäudekörper südlich davon, der an die fünfgeschossige Bestandsbebauung der
Fichtenstraße grenzt, wird mit maximal sieben (VII) Vollgeschossen festgesetzt. Um
für das Hochhaus die Wirkung eines freistehenden Baukörpers zu erzielen, wird das
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
zwischen dem Hochhaus und dem 7-geschossigen Wohngebäude an der
Fichtenstraße befindliche Bauteil auf maximal zwei (II) Vollgeschosse reduziert.
Somit entsteht eine deutliche Zäsur in der Raumkante der Fichtenstraße, die den
Solitär des Hochhauses betont und ablesbar macht.
Der östlich daran angrenzende Baukörper zur grünen Mitte, der nur erdgeschossig
genutzt wird, wird entsprechend mit maximal einem (I) Vollgeschoss festgesetzt.
Die Gebäude entlang der Werdener Straße werden entsprechend des städtebaulichen
Entwurfs mit maximalen Geschossigkeiten zwischen sechs (VI) und neun (IX)
Vollgeschossen festgesetzt. Die zulässige Geschossigkeit gegenüber des Flincarrees,
das sechs (VI) Vollgeschosse zzgl. eines Staffelgeschosses aufweist, wird mit sechs
(VI) bzw. sieben (VII) Vollgeschossen festgesetzt. So kann ein städtebaulich
adäquates Gegenüber zur umliegenden Bestandsbebauung entlang der öffentlichen
Verkehrsstraßen errichtet werden.
Dies gilt ebenfalls für die Gebäude entlang der Erkrather Straße. Hier gilt es
insbesondere das dort bestehende Denkmal angemessen einzubinden. Aus diesem
Grund wird das Bestandsgebäude mit drei Vollgeschossen planungsrechtlich
gesichert, die angrenzenden und rückwärtigen Gebäudeteile können demgegenüber
zukünftig zwischen sechs (VI) und sieben (VII) Vollgeschossen aufweisen. An der
Ecke zu der privaten Zufahrtsstraße gegenüber dem neu entstehenden Cube Central
378, das sieben Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss aufweisen wird, werden maximal
sieben (VII) Vollgeschosse festgesetzt. Damit wird am Zugangsbereich zwischen den
beiden neuen Stadtquartieren eine städtebauliche Betonung des Eckbereichs
Erkrather Straße / neuer Erschließungsstich umgesetzt.
Die Gebäude entlang des geplanten nördlichen Erschließungsstichs werden
entsprechend des städtebaulichen Entwurfs mit maximalen Geschossigkeiten
zwischen sieben (VII) und acht (VIII) Vollgeschossen festgesetzt, sodass
straßenbegleitend die vorgesehenen gestaffelten Gebäudehöhen ein Gegenüber zu
dem neuen Quartier Cube Central 378 bilden können. Das Sockelgebäude, in dem
sich ein Lebensmittelmarkt ansiedeln soll, wird wie im städtebaulichen Entwurf
vorgesehen mit maximal einem (I) Vollgeschoss festgesetzt.
Der Gebäudekörper am Quartiersplatz darf zur besonderen städtebaulichen
Akzentuierung des Platzraums eine punktuelle Überhöhung von neun (IX)
Vollgeschossen aufweisen.
6.2.4 Höhe der baulichen Anlagen
Um die Umsetzung der zugrundeliegenden städtebaulichen Idee zu ermöglichen und
um das Einfügen der neuen Gebäude in die Umgebung zu sichern, werden neben der
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Zahl der Vollgeschosse auch konkretisierende Regelungen zu maximalen
Gebäudehöhen getroffen. Diese Festsetzungen ermöglichen im Zusammenspiel mit
der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse die Errichtung von Gebäuden mit einer der
Nutzung entsprechenden üblichen Geschosshöhe in der vorliegenden
innerstädtischen Lage.
Die Festsetzungen zur zulässigen Höhe der baulichen Anlagen orientieren sich an
allgemeinen innerstädtischen Bebauungshöhen, der umliegenden Bebauung und an
den Bebauungshöhen nahegelegener Neubauprojekte, z.B. Cube Central 378 und der
Bebauung um die Moskauer Straße. Darüber hinaus werden teilweise höhere
Gebäudehöhen zugelassen, um die Planungsidee der verdichteten Randbebauung
und des von Gebäuden freibleibenden Innenbereichs sowie des vorgesehenen
Hochpunktes umsetzen zu können.
Die Bestimmung der maximal zulässigen Gebäudehöhe (GH max.) erfolgt gemäß
Eintrag im Plan und bezieht sich auf Meter über Normalhöhennull (m.ü.NHN) (=
unterer Bezugspunkt).
Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der festgesetzten maximalen (GH max.)
oder der als zwingend (GH)festgesetzten Gebäudehöhe der baulichen Anlage ist die
Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage beziehungsweise der Attika maßgeblich.
Die Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe korrespondieren mit der
jeweils festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Bei der Bestimmung der
Gebäudehöhen wurden entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen differenzierte
Geschosshöhen angenommen (z.B. Regelgeschoss Wohnen: 3,0 m; Regelgeschoss
Büro: 3,60, Sockelgeschoss Hochhaus:5,30, Erdgeschoss Einzelhandel: 5,20).
Zudem ist die bestehende und geplante Geländesituation zu berücksichtigen, die eine
Höhendifferenz von rd. 5,5 m zwischen der Erkrather Straße und der Fichtenstraße
aufweist. Somit werden entsprechend der erstellten Machbarkeitsstudien für die
einzelnen Baufelder differenzierte Gebäudehöhen ermittelt, die inklusive einem
Dachbegrünungsaufbau von 0,5 m und einem Sicherheitszuschlag von 1,0 m
festgesetzt werden. Der Sicherheitszuschlag ist erforderlich, um auf spezielle
Anforderungen wie zum Beispiel das Erfordernis von Isolierungen, Begrünungen oder
technisch bedingten, geringfügen Höhenabweichungen bei der Umsetzung realisieren
zu können.
Da es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine gewisse
Flexibilität notwendig, da die Detailplanung von Architektur und Freiflächen erst in
den nachfolgenden Planungsphasen erfolgt.
In den Teilbereichen MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 sind weitere Geschosse
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
oberhalb des obersten zulässigen Vollgeschosses nicht mehr zulässig. Im Teilbereich
MU 1.5 kann durch die festgesetzte zulässige Gebäudehöhe je Gebäude ein weiteres
Geschoss mit einer maximalen Grundfläche von ¾ des darunterliegenden Geschosses
(kein Vollgeschoss) umgesetzt werden.
Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass die städtebaulich gewünschte
Gebäudehöhe durch die zukünftige Bebauung nicht überschritten und die maximale
Zahl der Vollgeschosse eingehalten wird. Eine zeitgemäße Nutzung und Ausbildung
der geplanten Bebauung entsprechend der vorliegenden innerstädtischen Lage wird
ermöglicht.
Ein wesentliches Element des städtebaulichen Entwurfs ist der 17-geschossige
Hochpunkt an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße, der durch seine Höhe und
die vorgesehene Drehung ab dem 9. Obergeschoss weit über das Plangebiet hinaus
sichtbar sein und für den Stadtteil eine Landmarke darstellen wird. Aufgrund seiner
Bedeutung für das Quartier und für die Stadt Düsseldorf wurde er in einem
Hochbaulichen Qualifizierungsverfahren vertieft betrachtet. Um sicherzustellen, dass
das Gebäude entsprechend dem Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens (siehe Pkt.
5.1) umgesetzt wird, wird für dieses Gebäude die Geschosshöhe für den unteren
Kubus mit einer maximalen Gebäudehöhe, und für den oberen (verdrehten) Kubus,
eine zwingende Gebäudehöhe von 114,8 m ü. NHN festgesetzt. Mit dieser
Festsetzung kann die geplante Gebäudehöhe grundsätzlich weder über- noch
unterschritten werden. Da die architektonische Planung für den Hochpunkt im Detail
noch nicht abgeschlossen ist und sich auf den nachfolgenden Planungsebenen noch
Änderungen ergeben können, ist eine geringfügige Abweichung von der
festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von max. 115,8m und bis zu einer
Höhe von mind. 113,8 m ausnahmsweise zulässig. Dies entspricht einer Abweichung
von +/- 1 m.
Um sicher zu stellen, dass der obere Kubus erst ab dem 9. Obergeschoss errichtet
wird und die Drehung umgesetzt wird, wird für die dadurch entstehenden
Auskragungen eine separate Höhenfestsetzung getroffen. Die Unterkante der
ausgekragten Gebäudeecken des oberen Kubus muss mindestens auf einer Höhe von
GH min. 79,3 m ü.NHN liegen. Das entspricht in der Örtlichkeit einer Höhe von ca.
34 m über der Geländeoberkante der öffentlichen Straße.
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf. Die Planung
sieht die Entwicklung eines Hochhauses mit einer geplanten Bauhöhe von ca. 114,8
m ü. NHN und liegt damit im Bereich der zustimmungs- und
genehmigungspflichtigen Höhe. Die Bezirksregierung hat im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB keine Bedenken geäußert. Seitens der Deutschen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Flugsicherung GmbH (DFS) wurde im gleichen Verfahren darauf hingewiesen, dass
das Bauvorhaben zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen, Koordinaten und
Kubatur der zuständigen Luftfahrbehörde vorzulegen ist. Eine abschließende Prüfung
erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Bezirksregierung und
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF).
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Richtfunkstrecke der Telekom Technik GmbH.
Im Bereich der Richtfunkstrecke ist eine maximale Bauhöhe von 120m ü.NHN
einzuhalten.
6.2.5 Lichte Höhe von Gebäudeöffnungen
Im Bereich der Werdener Straße und im Knotenpunkt Werdener Straße / Erkrather
Straße sind drei Durchwegungen durch die geschlossene Bebauung vorgesehen, über
die das neue Quartier mit der Umgebung verbunden werden soll. Durch die innerhalb
der in der Planzeichnung dort festgesetzten Gehrechte (G1) festgesetzte lichte Höhe
werden diese Durchwegungen planungsrechtlich gesichert und die
Wegeverbindungen zur Werdener Straße sowie zur Erkrather Straße vorbereitet. Die
im Plan eingetragenen NHN-Höhen gewährleisten eine lichte Höhe von mindestens
3,0 m, um Angsträume zu vermeiden.
6.2.6 Technikaufbauten und sonstige Dachaufbauten
Um technische Anlagen und Aufbauten, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch
nicht bekannt sind, zu ermöglichen und um den Ansprüchen einer modernen
Gebäudetechnik gerecht zu werden, darf die festgesetzte maximal zulässige
Gebäudehöhe bei Gebäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von bis zu 75,0 m ü.
NHN durch folgende Anlagen überschritten werden:
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung bis zu einer Höhe von 1,50 m,
Technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2,50,
Treppenräume und Fahrstuhlschächte bis zu einer Höhe von 4,50 m,
In den Teilbereichen MU 1.1 bis MU 1.4 notwendige Absturzsicherungen für
begehbare Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,50.
Im Teilbereich MU 1.5 notwendige Absturzsicherungen für begehbare
Dachterrassen und Dächer bis zu einer Höhe von 1,80 sowie
Verschattungsanlagen bis zu einer Höhe von 3,50 m.
Die Dachaufbauten müssen grundsätzlich um das Maß ihrer Höhe von der
darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückgesetzt werden. Dies gilt nicht für
Fassadenbefahranlagen und über dem ersten Obergeschoss im Bereich der Kita für
Aufzüge auf Dachflächen, Absturzabsicherungen sowie für Verschattungsanlagen.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Diese Regelungen sind erforderlich, um zu gewährleisten, dass technische Anlagen
aus dem öffentlichen Raum zurücktreten und möglichst nicht einsehbar sind. Die
Festsetzungen unterstützen die Wahrung eines ansprechenden und qualitätsvollen
städtebaulichen Gesamtbildes. Die getroffenen Regelungen ermöglichen zukünftigen
Bauherren gleichzeitig eine ausreichende Flexibilität im Hinblick auf die
Ausgestaltung der Gebäude auf dem privaten Grundstück.
Für die Außenspielfläche der Kita, die sich auf dem Dach des eingeschossigen
Gebäudes im Teilbereich MU 1.5 befinden wird, ist entsprechend der Vorgaben des
Jugendamtes der Stadt Düsseldorf eine mind. 1,8 m hohe Einfriedung erforderlich.
Diese soll an der Außenseite begrünt werden, um die Einbindung in die hochwertige
Gestaltung der Grünen Mitte zu gewährleisten (s. 6.14.3).
Zusätzlich wird durch die Ausnahmeregelung, dass Aufzüge auf Dachflächen über
dem ersten Obergeschoss nicht zurückspringen müssen, eine gewisse Flexibilität für
die Erschließung der Tiefgaragen sowie der erdgeschossigen Nutzungen ermöglicht.
Dabei wurde insbesondere die im ersten OG des Teilbereichs MU 1.5 vorgesehene
Kita in den Blick genommen, deren Erschließung über einen zusätzlichen
Außenaufzug unmittelbar an der privaten Erschließungsstraße ermöglicht werden
soll.
Die Festsetzungen beziehen sich auf Gebäude, deren maximale Gebäudehöhe bei
75,0 m ü. NHN liegen. Die Überschreitungsmöglichkeiten gelten somit nicht für das
an der Ecke Werdener Straße / Fichtenstraße vorgesehen Hochhaus, um
sicherzustellen, dass dafür erforderliche Dachaufbauten in das Gebäude integriert
werden. Damit wird den Forderungen des Hochhausbeirates der Stadt Düsseldorf an
die Gestaltung von Hochhäusern in Düsseldorf Rechnung getragen.
6.2.7 Geländehöhen
Das Gelände im Plangebiet fällt von der Fichtenstraße im Südwesten zur Erkrather
Straße im Nordosten um rd. 5,0 m ab (von ca. 45,50 m.ü.NHN auf ca. 40,50
m.ü.NHN) sowie von der Werdener Straße zu den Bestandsgärten der Kiefernstraße
um bis zu ca. 5,5 m (von ca. 44,60 m.ü.NHN auf ca. 39,20 m.ü.NHN). Diese
Höhenunterschiede werden aktuell in der Bestandsbebauung innerhalb der
vorhandenen Gebäude aufgefangen. Die unterschiedlichen Geschosse sind aktuell
über PKW-Rampen, Treppenanlagen und Aufzüge erreichbar. Im Südosten des
Plangebietes im Anschluss an die Bestandsgärten der Kiefernstraße wird die
Höhendifferenz im Bestand durch eine Böschung, auf der eine ca. 4 m hohe
Schallschutzmauer steht, ausgeglichen.
Für die Realisierung des Bauvorhabens ist eine Höhenangleichung des Geländes im
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Bereich der Grünen Mitte notwendig. Bestehende Einfriedungen, Stützmauern und
Schallschutzwände werden zudem im Zuge der Freilegung des Rückbaus entfallen.
Insbesondere muss ein neuer Übergang zu den angrenzenden Gärten der Bebauung
an der Kiefernstraße, die bereits heute teilweise deutlich tiefer liegen als das
Plangebiet, geschaffen werden.
Die Angleichung der Topografie an die geplanten Höhen sowie die bestehenden
Höhen der angrenzenden Straßenräume erfordert eine differenzierte Modellierung im
Bereich der Grünen Mitte (Teilbereiche MU 1.1 und 1.2). Dabei sind insbesondere die
Erschließungswege und Zufahrten, die Bodenaufbauten für Vegetation, die
Überdeckung von Entwässerungsleitungen sowie die Anlage von Spielplätzen zu
berücksichtigen. Die unterschiedlichen Geländehöhen entlang der östlichen
Plangebietsgrenze sollen insbesondere durch eine neue Böschung überbrückt
werden. Die Oberkante der Böschung wurde im Zuge der Freiraum- und
Erschließungsplanung konkretisiert und soll als zukünftige Geländehöhe im
Bebauungsplan differenziert festgesetzt werden. Die festgesetzten Geländehöhen
beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (ü. NHN). Durch die Festsetzung
entfällt die Abstandflächenrelevanz.
Da sich in der Genehmigungs- oder Ausführungsplanung der Hochbauten, der
Tiefgarage, der Zufahrtswege und der Freianlagen aufgrund weiterer Detaillierung
noch Änderungen ergeben können, wird in den textlichen Festsetzungen festgesetzt,
dass von den festgesetzten Geländehöhen um bis zu +/- 0,5 m abgewichen werden
darf.
Im Vergleich zur Bestandssituation stellen die geplanten Maßnahmen eine
städtebauliche Verbesserung dar, da z.B. auf die Lärmschutzwand verzichtet werden
kann und zukünftig die neuen Freiflächen unmittelbar an die Bestandsgärten der
Kiefernstraße anschließen werden.
Höhenlage der privaten Zufahrt
Von der Ecke Fichtenstraße/Werdener Straße zu den Bestandsgärten der
Kiefernstraße fällt das Gelände um bis zu 5,5m ab. Die Gärten der Grundstücke
Fichtenstraße 2 und Kiefernstraße 2, 4, 6 und 8 liegen bereits heute bis zu ca. 5,5 m
tiefer als die südliche Zufahrt zum B8 Center. Die Oberkante einer Schallschutzwand,
die sich an der südlichen Zufahrt befindet, ragt nochmals um ca. 4,0 m über die
bestehende Geländeoberkante hinaus, so dass die o.g. Gärten heute im Ist-Zustand
stark beeinträchtigt sind.
In der Planung ist der Übergang von den neuen Gebäuden an der Fichtenstraße zu
den Bestandsgärten durch eine Abfangung/Mauer geplant. Diese wird sich nahe an
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
oder auf der Grundstücksgrenze zu den Gärten der Kiefernstraße befinden. Sie ist
notwendig, um die Erschließung der Tiefgarage im Teilbereich MU 1.1 über die
südliche private Zufahrt zu sichern. Um den Höhenunterschied so gering wie möglich
zu halten, beginnt das Gefälle der TG-Zufahrt bereits ca. 10m hinter der
Straßenbegrenzungslinie. Dadurch wird auch die Strecke entlang der
Grundstückgrenze mit großen Höhenunterschieden so kurz wie möglich gehalten.
Eine Schallschutzwand wird diesem Bereich aufgrund der geänderten Nutzung der
Zufahrt nicht mehr notwendig sein.
Die in der südlichen Zufahrt von der Fichtenstraße eingetragenen Höhenpunkte
setzen die Höhenlage der zukünftigen privaten Zufahrt fest. Durch Interpolation der
Höhenpunkte entlang der Zufahrt ergibt sich die Gradiente. Die Festsetzung wird zur
Sicherung der Höhenlage der geplanten privaten Zufahrt gemäß der Entwurfsplanung
aufgenommen. Durch die Festsetzungen entfällt die Abstandsflächenrelevanz. Es
wird festgesetzt, dass ausnahmsweise von den festgesetzten Höhen um +/- 0,2 m
abgewichen werden kann. Durch die Abweichungsmöglichkeit kann auf technische
Erfordernisse bei der Planung reagiert werden, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Bebauungsplans noch nicht im Detail feststehen.
Die Festsetzung der Höhe der Gradiente ist insbesondere mit Blick auf die
bestehenden Höhenunterschiede im Plangebiet relevant. Durch die festgesetzten
Gradienten wird die neue Zufahrt zum Plangebiet zwar näher an die Gärten
heranrücken, jedoch nach Norden hin auch deutlich schneller abfallen als es heute
der Fall ist. Dadurch wird der Höhenunterschied zwischen dem Plangebiet und den
Bestandsgärten auf kürzerer Strecke ausgeglichen. Zudem wird durch den Entfall der
bestehenden Schallschutzwand die Gesamthöhe reduziert.
Im Vergleich zur Bestandssituation (mit Schallschutzwand) bleibt die
Beeinträchtigung der tiefergelegenen Grundstücke vergleichbar.
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen
6.3.1 Baulinien und Baugrenzen
Im Bebauungsplan werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen
und Baulinien gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO bestimmt. Das im Plangebiet
befindliche Baudenkmal an der Erkrather Straße 167, 169 und 171 wird an drei
Seiten durch Baulinien gefasst, um es im Sinne des Denkmalschutzes
planungsrechtlich zu sichern und langfristig in der heutigen Ausformung zu erhalten.
Ebenfalls durch Baulinien wird der obere gedrehte Baukörper des Hochhauses (ab
dem 10.Geschoss) im Teilbereich MU 1.1 bestimmt. Dadurch wird dem
architektonischen Entwurf der Architekten von MVRDV Rechnung getragen und die
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Umsetzung der gewünschten quadratischen Gebäudeform sichergestellt. Der
konzeptionellen Idee des Entwurfs, mit dem unteren Kubus Bezug auf das Quartier,
und mit dem oberen Kubus Bezug auf die Gesamtstadt zu nehmen, soll somit
planungsrechtlich gesichert werden. Ein Zurücktreten von der Baulinie um bis zu
0,5m wird aus Gründen, die sich im Zuge der späteren Objektplanung ergeben
können (z.B. statische Gründe), ausnahmsweise zugelassen.
Der untere Baukörper des Hochhauses wird mit einer Gebäudetiefe von 32 m
ebenfalls mit einem sehr eng gefassten Spielraum festgesetzt, da auch dieser
städtebaulich prägnante Baukörper in der Ausführung eng am städtebaulichen
Entwurf orientieren soll.
Die Festsetzung der sonstigen Baugrenzen erfolgt in enger Eingrenzung des
städtebaulichen Konzepts. Insbesondere die dem Konzept zugrundeliegenden Vor-
und Rücksprünge der Gebäude werden berücksichtigt. Mit einer Tiefe von 21,5 m für
die Blockrandbebauung an der Werdener Straße wird dabei zukünftigen Bauherren
ein angemessener Spielraum zur Gestaltung der Grundrisse insbesondere in diesem
Bereich gegeben, der durch den Schalleintrag des Verkehrslärms der Werdener
Straße belastet ist und deshalb einen besonderen Umgang mit den Wohnnutzungen
erfordert.
Die sonstigen mit Gebäudetiefen zwischen 18,0 und 19,0 m festgesetzten
Baugrenzen an der Erkrather Straße ermöglichen die Umsetzung von
unterschiedlichen Wohnkonzepten ebenfalls mit einem angemessenen Spielraum für
zukünftige Bauherren. Dies ist erforderlich und zielführend, da zwar bereits
Machbarkeitsstudien für die einzelnen Bauabschnitte erstellt wurden, eine konkrete
architektonische Planung für die einzelnen Gebäude jedoch noch nicht existiert.
Die Baugrenzen der eingeschossigen Sockelgebäude im Teilbereich MU 1.1 sowie im
Teilbereich MU 1.5 orientieren sich entsprechend ihrer zukünftig vorgesehenen
Bebauung ebenfalls eng am städtebaulichen Entwurf, um den im Plangebiet
vorgesehenen großzügigen grünen Freiraum zu gewährleisten.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der festgesetzten GRZ überwiegend nicht
vollständig ausgeschöpft werden können. Ziel der Planung ist es, das gewünschte
städtebauliche Konzept mit einer angemessenen Flexibilität planungsrechtlich zu
fassen.
6.3.2 Überschreitung der überbaubaren Grundstückfläche durch Balkone, Loggien
und Terrassen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Balkone und Loggien einschließlich Balkonanlagen mit Stützen dürfen
ausnahmsweise die festgesetzten Baugrenzen in den Teilbereichen MU 1.1, MU 1.4
und MU 1.5 um bis zu einer Tiefe 3,0 m auf höchstens 2/3 der Fassadenbreite
überschreiten. Dies gilt nicht für Bereiche die an öffentliche Verkehrsflächen sowie an
Bereiche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen angrenzen. Die
Möglichkeit der Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Loggien wird nur
für diejenigen Bereiche eröffnet, deren Baugrenzen eine Tiefe von maximal 19,0 m
aufweisen. Für die Teilbereiche MU 1.2 und MU 1.3 werden Gebäudetiefen von bis zu
21,5 m festgesetzt, welche für die Baukörper inklusive etwaiger Balkone oder
Loggien als auskömmlich erachtet werden. Im Bereich der öffentlichen Flächen und
mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen wird diese Überschreitung nicht
zugelassen, da die Überschreitungsmöglichkeit für die Gebäude in nur eine Richtung
als ausreichend erachtet wird. Die festgesetzte Gebäudetiefe lässt die Anordnung von
Balkonen und Loggien in Richtung der öffentlichen Flächen dennoch zu.
In allen Baugebieten dürfen die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise durch
nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen zur Grünen Mitte um bis zu
3,0 m überschritten werden. An Gebäude angrenzende Terrassen werden nach der
derzeit herrschenden Rechtsauffassung als Bestandteil der Hauptanlage eingeordnet.
Sie wären daher ohne diese Festsetzung nur innerhalb der festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Überschreitung ist angrenzend an
öffentliche Verkehrsflächen sowie angrenzend an Bereiche von mit Geh- Fahr- und
Leitungsrechten belasteten Flächen nicht zulässig, da Terrassen angrenzend an diese
Flächen zum Schutz der Privatsphäre regelmäßig blickdicht eingefriedet werden, was
dem Grundgedanken eines offenen und einladenden Quartiers widerspricht.
Die getroffene Festsetzung zur Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen,
Balkone und Loggien unterstützt die Möglichkeit zur flexiblen Ausformung der
Gebäude und angrenzenden Freiräume bei gleichzeitiger Wahrung der
städtebaulichen Grundgedanken und Qualität.
Das Überschreiten der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile, wie
beispielsweise Vordächer, Hauseingänge und Dachüberstände in geringfügigem
Ausmaß kann darüber hinaus gem. § 23 (3) BauNVO zugelassen werden.
6.3.3 Überschreitung der überbaubaren Grundstückfläche durch
Fahrradabstellflächen
Fahrradstellplätze (auch überdachte) sind im gesamten Plangebiet innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche allgemein zulässig. Darüber hinaus sind sie
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich in den Zufahrten und
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
straßenseitigen Vorzonen der jeweiligen Gebäude ausnahmsweise zulässig. Ziel ist
es, im Rahmen eines alternativen Mobilitätskonzeptes die Nutzung von Fahrrädern zu
unterstützen. Sie sind ebenerdig an den jeweiligen Hauszugängen, in den
Gebäudedurchgängen und in der Tiefgarage vorgesehen.
6.4 Abweichende Abstandsflächen
Aufgrund der geplanten Gebäudehöhen und Gebäudestellungen innerhalb des
Plangebietes sowie gegenüber dem benachbarten Cube Central 378 kommt es zu
Abstandsflächenüberlagerungen im Sinne des § 6 Bauordnung NRW (BauO NRW).
Um die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts zu ermöglichen und
planungsrechtlich zu sichern, sind daher bindende Regelungen zur Zulässigkeit einer
Unterschreitung der nach BauO NRW geforderten Abstandsflächen an einigen Stellen
im Plangebiet erforderlich. Daher wird im Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr.
2a, BauGB festgesetzt, dass für Gebäude, die zwischen den mit AF -AF
gekennzeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel von bis zu
90° zu diesen stehen bzw. errichtet werden, die Tiefe der Abstandfläche jeweils die
in den textlichen Festsetzungen entsprechend angegebene Tiefe im Sinne des § 6
Abs. 4 BauO NRW beträgt. Dies gilt auch für im Sinne des § 23 BauNVO in
geringfügigem Ausmaß von der Baugrenze vortretende untergeordnete Gebäudeteile
sowie für Balkone, Loggien, Umwehrungen und Geländer. Die gem. § 6 Abs. 5
vorgeschriebene Mindestabstandsfläche von 3,0 m ist in jedem Fall einzuhalten.
Die Festsetzung betrifft die Bebauung im Teilbereich MU 1.5, dort angrenzend an das
GFL. Dieses planungsrechtliche Vorgehen ist der bereits dargelegten städtebaulichen
Zielsetzung der Entwicklung eines innerstädtischen verdichteten urbanen Gebietes
mit einer freien und nicht überbauten inneren Grünfläche geschuldet. Das in einem
aufwändigen Qualifizierungsverfahren definierte städtebauliche Ziel ist es, im
Plangebiet eine integrierte Quartiersentwicklung zu betreiben, die entsprechend der
Lagegunst einen umfänglichen Beitrag zur Deckung der hohen Nachfrage nach
innerstädtischem Wohnraum leistet, die Anforderungen an den Klimaschutz
berücksichtigt und Grün- und Freiflächen für die Naherholung der Bewohnerinnen
und Bewohner des neuen Quartiers und seiner Umgebung bietet. Unter
Berücksichtigung der Leitprinzipien der „Stadt der kurzen Wege“ werden
weitergehende ergänzende Nutzungen wie Einzelhandel, Gastronomie und
Dienstleistung das Angebot im Quartier ergänzen. Diesbezüglich ist sowohl die
funktionale Nähe von Arbeiten, Wohnen, Einkaufen und Erholen gewollt, als auch die
einer städtebaulich verträglichen Dichte angestrebt.
Um diese Quartiersentwicklung realisieren zu können, wird von der
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
planungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, aus den genannten
städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefen der
Abstandsflächen festzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Gebäude gegenüber
dem im Bau befindlichen Cube Central 378 im Teilbereich MU 1.5, in dessen
Erdgeschoss eine Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist. Durch eine für diese Bereiche
gesondert durchgeführte Belichtungsstudie (siehe Pkt. 9.10) wird nachgewiesen,
dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Reduzierung der
Abstandsflächen in den zum Wohnen, Arbeiten und insbesondere für die Kita
genutzten Geschossen nicht beeinträchtigt werden.
Im Teilbereich MU 1.5 bildet die geplante Gebäudehöhe die Höhen des
gegenüberliegenden Quartiers Cube Central 378 ab. Die Gebäude des Cube Central
378 werfen ihre Abstandsfläche auf das GFL. Dies ist bereits durch eine
entsprechende Baulast privatrechtlich gesichert. Seitens des
Grundstückseigentümers des Cube Central 378 besteht darüber hinaus gegenüber
der Eigentümerin des vorliegenden Plangebiets bereits eine privatrechtliche
Regelung, dass eine Überlappung der Abstandsflächen unter Wahrung der
Mindestabstände gestattet ist und Abstandsflächen des Cube Central 378 auf das
Grundstück des Plangebiets fallen dürfen
Bei der vorliegenden Planung wurde insbesondere die nachbarschützende Wirkung
von Abstandsflächen geprüft. Es wurden umfängliche gutachterliche Untersuchungen
durchgeführt, die insbesondere die Belange des Schallschutzes, der Lufthygiene, der
Belichtung und Besonnung und des Windkomforts betrachten. Zusätzlich wurde auf
Ebene der Bauleitplanung durch architektonische Studien untersucht, welche
städtebaulichen und architektonischen Möglichkeiten bestehen, potenzielle Konflikte
und mögliche Einschränkungen zu vermeiden. Die Ergebnisse der Gutachten zeigen,
dass auch in den Bereichen mit abweichenden Abstandsflächen unter
Berücksichtigung der zulässigen Nutzungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
hergestellt werden können, und somit trotz der städtebaulich gewollten Dichte der
soziale Frieden gewahrt werden kann.
6.5 Bauweise
In den Urbanen Gebieten Teilbereiche MU 1.2 und MU 1.3 wird eine geschlossene
Bauweise festgesetzt. Dort soll eine durchgängig geschlossene Gebäudezeile
ausgebildet werden. Aus städtebaulichen Gründen ist hier eine durchgängige
Bebauung ohne Unterbrechungen vorgesehen, die den Straßenraum fasst und eine
klare Raumkante erkennen lässt. Damit wird dem im Stadtteil vorrangig bereits
vorhandenem Prinzip der geschlossenen Blockrandbebauung entsprochen und der
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
aus dem Workshopverfahren hervorgegangene Rahmenplan entsprechend den
politischen Beschlüssen planungsrechtlich umgesetzt.
Da von der Werdener Straße und von der Erkrather Straße erheblicher Verkehrslärm
ausgeht, hat die entlang der Straßen vorgesehene Bebauung für den begrünten
Innenraum sowie die Baukörper im Teilbereich MU 1.5, entlang der
Erschließungsfläche GFL, eine schallschützende Wirkung und kann bewirken, dass an
den dortigen Fassaden auf passive Schallschutzmaßahmen weitgehend verzichtet
werden kann.
6.6 Flächen für Nebenanlagen
Aufgrund der für das Plangebiet vorgesehenen hohen gestalterischen Qualität und
der aufgrund der großen Bedeutung der Freiflächen, die der Planung aufgrund ihrer
innerstädtischen Lage und des halböffentlichen Charakters beigemessen wird, sind
Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Pergolen, Sonnensegel und andere
Schattenspender, Stadtmobiliar, Sport -und Spielgeräte und sonstige gestalterische
Elemente zulässig.
Ausgeschlossen aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen werden Einrichtungen
und Anlagen für die Kleintierhaltung. Der Ausschluss erfolgt insbesondere, um die
Ruhe für das Wohnen im Plangebiet und den gewünschten urbanen, mischgenutzten
Charakter des Gebietes zu wahren. Belästigungen unterschiedlicher Art (Geräusche,
Gerüche), die von solchen Nebenanlagen ausgehen können, sollen für die
Bewohnenden und die Beschäftigten vermieden werden. Zudem entsprechen
derartige Anlagen überwiegend nicht dem im Quartier gewünschten und geplanten
Erscheinungsbild eines modernen, städtischen, nutzungsgemischten und qualitätvoll
gestalteten Quartiers.
6.7 Stellplätze und Garagen, Bereiche für Ein- und Ausfahrt
Ein städtebauliches Ziel der vorliegenden Planung ist die Nutzung der vorhandenen
innerstädtischen Flächenpotenziale im Sinne eines Vorrangs der Innenentwicklung.
Im Plangebiet soll innerstädtischer Wohnraum bereitgestellt werden, der durch
gewerbliche und soziale Nutzungen ergänzt werden soll. Insbesondere sollen darüber
hinaus innerstädtische Grün- und Freiräume im Stadtquartier geschaffen werden.
Aus diesem Grund sollen die Flächen überwiegend für die Umsetzung der geplanten
Gebäudestrukturen und großzügigen Grün- und Erholungsflächen genutzt werden.
Oberirdische Pkw-Stellplätze sind in den Teilgebieten MU 1.1 bis MU 1.4
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
ausgeschlossen. In Teilbereich MU 1.5. sind oberirdische Stellplätze zulässig, um eine
Hol- und Bringzone für die Kita einrichten zu können. Die genannten städtebaulichen
Ziele sowie die für dieses innerstädtische Quartier angestrebte Dichte bedingen die
Unterbringung der Stellplätze in unterirdischen Anlagen. Die Errichtung von
Tiefgaragen ist im urbanen Gebiet im Sinne des § 12 BauNVO für den durch die
zugelassene Nutzung verursachten Bedarf sowie darüberhinausgehend allgemein
zulässig. Durch die nahezu ausschließliche Unterbringung des ruhenden Verkehrs in
Tiefgaragen steht ein größerer Anteil der oberirdischen Flächen für Grün- und
Freiräume zur Verfügung. Im Sinne des Vorrangs von Grün- und Freiflächen sowie
eines geordneten städtebaulichen Gesamtbildes wird festgesetzt, dass Tiefgaragen
nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb der entsprechend
umgrenzten und gekennzeichneten (TGa) zulässig sind. Damit wird sichergestellt,
dass ein großer Anteil des Plangebietes weder unter- noch überbaut wird und
entsprechend gestaltet und begrünt wird.
Öffentlich zugängliche Parkplätze, auch für Besucherinnen und Besucher des
Plangebietes, stehen im öffentlichen Raum entlang der Erkrather- und der
Fichtenstraße zur Verfügung. Da keine öffentlichen Erschließungsstraßen neu im
Plangebiet angelegt werden, sind weitere zusätzliche Besucher-Stellplätze im
öffentlichen Straßenraum nicht möglich.
Zusätzliche KFZ-Stellplätze, die der Allgemeinheit zugänglich sind und zu
marktüblichen Bedingungen an Nutzer außerhalb des B-Plan Gebiets vermietet
werden sollen, sind in der Tiefgarage geplant (mindestens 30 und maximal 50 PKW-
Stellplätze). Als Mieter kommen hier vorrangig Anwohner im Umkreis von 500 m in
Frage.
6.8 Verkehrliche Erschließung
6.8.1 Äußere Verkehrserschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bestehenden angrenzenden
Straßenzüge. Das Plangebiet liegt zwischen der Werdener Straße, der Fichtenstraße
und der Erkrather Straße, die eine gute verkehrliche Anbindung auch an das
regionale und überregionale Verkehrsnetz bieten.
Die aus der Planung resultierenden Verkehrsmengen wurden im Rahmen einer
verkehrstechnischen Untersuchung (Bebauungsplan Nr. 02/018 – Werdener Straße /
Erkrather Straße (ehem. B8-Center) – Verkehrsuntersuchung, Lindschulte GmbH,
19.06.2024) ermittelt und in drei Szenarien betrachtet (Bestand, Prognosenullfall,
Prognoseplanfall). Im Bestand wurden die Zähldaten 2024 verwendet. Im
Prognosenullfall wurden zusätzlich die Verkehre aus der Planung des Technischen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Verwaltungsgebäudes Moskauer Straße und der Planung Cube Central 378
verwendet. Im Prognoseplanfall wurden wiederum zusätzlich zum Prognosenullfall
die Neuverkehre aus dem Plangebiet einbezogen.
Cube Central 378
Das benachbarte Grundstück, das mit einem Teil des ehemaligen Parkplatzes des B8-
Centers überbaut war, wird aktuell bebaut. Hier soll ein Quartier mit vielseitigen
Wohnmöglichkeiten, Gewerbeflächen, Büronutzungen und einem durch die
Nachbarschaft geprägten Gebäudeabschnitt für das Gemeinwesen, soziale
Einrichtungen und Kultur entstehen. Die daraus resultierenden Neuverkehrsmengen
wurden in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt.
Technisches Verwaltungsgebäude Moskauer Straße (TVG)
An der Moskauer Straße in Düsseldorf-Oberbilk ist der Neubau eines neuen TVG der
Stadt Düsseldorf geplant. Das neue TVG ist als Hochhaus mit 28 Obergeschossen mit
einer Bruttogrundfläche (BGF) von über 70.000 m² geplant. Das Hochhaus soll über
einen öffentlichen Sockelbereich verfügen. Hierin sind u.a. Flächen für ein
Bürgerbüro sowie für eine städtische Personalakademie vorgesehen. Im neuen TVG
werden aufgrund einer geplanten Nutzungsorganisation zukünftig rund 2.400
Mitarbeiter der Stadtverwaltung arbeiten. Die entsprechende Neuverkehrsmenge
wurde in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt.
Für folgende Knotenpunkte wurde eine Bewertung der Leistungsfähigkeit für den
Bestand, den Prognosenullfall und den Prognoseplanfall durchgeführt:
1. Werdener Straße / Fichtenstraße
2. Werdener Straße / Kettwiger Straße / Erkrather Straße
3. Fichtenstraße / Zufahrt Plangebiet Süd
4. Erkrather Straße / Zufahrt Plangebiet Nord / Ruhrtalstraße
5. Erkrather Straße / Ronsdorfer Straße
6. Ronsdorfer Straße / Fichtenstraße / Lierenfelder Straße
In der Untersuchung wurde festgehalten, dass es sich bei dem Plangebiet und dessen
Umfeld um ein hoch belastetes Straßenverkehrsnetz handelt, in dem bereits heute
einzelne Verkehrsströme, insbesondere an den Knotenpunkten der Bundesstraße B8
(Werdener Straße / Kettwiger Straße) in den Spitzenstunden nicht immer
leistungsfähig abgewickelt werden können. Ein besonders starker Rückstau wurde
am Knotenpunkt Erkrather Straße / Werdener Straße /Kettwiger Straße von der
Erkrather Straße (Stufe F) kommend festgestellt. Auch am Knotenpunkt Erkrather
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Straße / Ronsdorfer Straße wird für die Geradeaus- und die Linksabbiegespur auf der
Erkrather Straße in Richtung Plangebiet ein nicht leistungsfähiger Verkehrsablauf
(Stufe F) im Bestand festgestellt. Durch die Neuplanung sinkt die Qualitätsstufe
einzelner Spuren an den Knotenpunkten wie folgt:
Knotenpunkt Werdener Straße/Kettwiger Straße/Erkrather Straße: von E auf F
während der vormittäglichen Spitzenstunde beim Rechtsabbiegestrom in der
Zufahrt Erkrather Straße Ost
Knotenpunkt Ronsdorfer Straße/Fichtenstraße/Lierenfelder Straße: von D nach
E während der vormittäglichen Spitzenstunde beim Linksabbieger an der
Zufahrt Ronsdorfer Straße Süd
In vielen Bereichen gibt es keine oder nur geringfügige Veränderungen.
Die beiden Zufahrten zum Plangebiet lassen sich hingegen in alle Richtungen sowie
in der vormittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde leistungsfähig abwickeln.
In der Betrachtung der Leistungsfähigkeit muss einfließen, dass bei den
Verkehrswegen im Umfeld des Plangebietes diverse Zielkonflikte zwischen der
Abwicklung des MIV und der Bevorrechtigung des ÖPNV vorliegen. Das Potenzial für
bauliche Kapazitätserweiterungen für den MIV ist weitgehend ausgeschöpft und es
besteht eine Flächenkonkurrenz zwischen den Verkehrsarten des Umweltverbundes
und dem MIV. Darüber hinaus ist die Erhaltung und Erweiterung des ÖPNV vorrangig
zu betreiben, da dies für die Umsetzung der Verkehrswende und die Einhaltung der
gesetzlich festgelegten Klimaschutzziele erforderlich ist.
Weiterhin zu berücksichtigen ist der geplante Umbau des Knotenpunktes Werdener
Straße / Fichtenstraße / Albertstraße, dessen Umsetzung bisher nicht terminiert ist
und dessen Rahmenbedingungen noch nicht abschließend feststehen. Dieser Umbau
wird – unabhängig davon, wie und wann er umgesetzt wird – in jedem Fall zu
Veränderungen in den Abbiegebeziehungen und zu Verkehrsverlagerungen führen,
die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkreter prognostiziert werden können.
Ein Vergleich der Zähldaten der Verkehre, die durch das vollvermietete B8 Center
entstanden sind, mit den Prognosedaten der vorliegenden Planung zeigt, dass die
Verkehrsbelastung der aktuellen Nutzungen im Tagesverlauf etwa 1,5 – mal höher
sind als die in diesem Bebauungsplan geplanten Nutzungen. Da das B8 Center
aktuell nicht voll genutzt ist, ergeben sich diese Erkenntnisse nicht aus den
Betrachtungen der einzelnen Knotenpunkte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
aufgrund der veränderten Nutzungsmischung im geplanten Quartier der Quellverkehr
am Vormittag sowie der Quell- und Zielverkehr am Nachmittag geringer ausfallen
werden als derzeit.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Vor diesem Hintergrund werden die Ergebnisse der
Leistungsfähigkeitsuntersuchungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit im
Gutachten als unkritisch beurteilt. Es bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine
Bedenken gegen die geplante urbane Nachverdichtung.
6.8.2 Innere Verkehrserschließung
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes ist über zwei private Erschließungen
sichergestellt. Über den geplanten Erschließungsstich von der Fichtenstraße wird
ausschließlich die vorgesehene südliche Tiefgaragenzufahrt erschlossen. Da dieser
Stich nur von Anliegern genutzt werden soll, ist planungsrechtlich die Festsetzung
eines Geh- und Fahrrechtes nicht notwendig. Über den zweiten, von der Erkrather
Straße ausgehenden Erschließungsstich, wird die nördliche Tiefgaragenzufahrt und
die Kita erreicht und die Anlieferung des geplanten Lebensmittelmarktes ermöglicht.
Für den Fuß- und Radverkehr bietet diese Anbindung über den geplanten
Quartiersplatz hinweg eine direkte Verbindung zwischen der Ruhrtalstraße und der
Kiefernstraße. Der Höhenunterschied zwischen dem Plangebiet und der Kiefernstraße
soll über ein Rampenbauwerk am Quartiersplatz überwunden werden.
An diese Zufahrt und den daran angrenzenden öffentlichen Quartiersplatz ist darüber
hinaus das Wegenetz im Quartier angeschlossen, über welches die öffentliche
Durchwegung des gesamten Plangebietes sichergestellt ist. Die öffentliche Nutzung
dieser Zufahrt ist planungsrechtlich über ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sichergestellt. Ein
Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsträger sichert die technische Erschließung
der anliegenden Gebäude (GFL).
Die im Plangebiet gelegenen Hauptverkehrswege – Erkrather Straße, Werdener
Straße und Fichtenstraße – werden im Bebauungsplan als Straßenverkehrsflächen
festgesetzt. Dies entspricht der öffentlichen Verkehrsfunktion dieser Flächen. Sie
erfahren im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens zum Teil
geringfügige Angleichungen der Flächen, die aufgrund der aktuellen Planung
vorgenommen werden müssen:
Im Bereich der Erkrather Straße wird die Zufahrt zum Plangebiet neugestaltet. Die
Flächenaufteilung der Erkrather Straße selbst bleibt jedoch unverändert. Nur die
privaten Vorzonen vor den Gebäuden – insbesondere vor dem geplanten
Lebensmittelmarkt – werden umgestaltet. Darüber hinaus wurde seitens der
politischen Vertreter des Stadtbezirks an die Verwaltung der Wunsch nach einem
signalisierten Fußgängerüberweg über die Erkrather Straße im Bereich der
Ruhrtalstraße herangetragen, um die Rad- und Fußwegeverbindung zwischen der
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Ruhrtalstraße und dem Plangebiet verkehrssicherer zu gestalten. Die Umsetzung
wird aktuell geprüft. Eine Veränderung der Dimensionen der öffentlichen
Verkehrsfläche geht damit nicht einher.
Im Bereich des U-Bahn-Ausgangs wird die öffentliche Verkehrsfläche an die
vorgesehenen Gebäudekanten angepasst. Die Eigentumsverhältnisse werden der
aktuellen Planung neu geordnet und die ausgewiesene Verkehrsfläche entsprechend
geändert. Damit wird der öffentlich genutzte und hochfrequentierte Raum an der
Ecke Erkrather Straße / Werdener Straße planungsrechtlich für eine öffentliche
Nutzung gesichert. Es ist im Rahmen der vorliegenden Planung eine Neugestaltung
des Platzes unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ströme von Radfahrerinnen
und Radfahrern sowie Fußgängerinnen und Fußgängern vorgesehen.
Die entlang der Werdener Straße im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze rückt
gegenüber der Gebäudekante des bestehenden Gebäudebestandes des B8-Centers
zurück, so dass hier die Möglichkeit besteht, den Rad- und Fußweg zu verbreitern.
Die Eigentumsverhältnisse werden der aktuellen Planung angepasst. Der Ausbau des
dort als „schnelle Radroute“ im Radwegenetz der Landeshauptstadt Düsseldorf
klassifizierten Radweges ist somit möglich und soll aufgrund der hohen
stadträumlichen Bedeutung umgesetzt werden. Vorgesehen ist die Verbreiterung des
Radweges auf 2,5 m und die Verlegung auf die gebäudezugewandte Seite des
Grünstreifens. Der Gehweg wird unmittelbar neben dem Radweg geführt und weist
ebenfalls eine Breite von mindestens 2,5 m auf, die aufgrund der Straßenführung
und der Gebäudestellungen variieren kann. Der heutige Radweg soll dem
Grünstreifen zugeschlagen werden, was zu einer Verbreiterung des Grünstreifens
führt, der damit einen wirksamen Sicherheitspuffer zwischen dem Autoverkehr und
dem Rad- und Fußverkehr darstellt.
6.8.3 Ruhender Verkehr
Da das Plangebiet im Wesentlichen frei von oberirdischem Kfz-Verkehr sein soll, wird
der ruhende Verkehr nahezu ausschließlich in Tiefgaragen untergebracht. Dazu soll
eine teilweise mehrgeschossige Tiefgarage größtenteils unter den Gebäuden
angeordnet werden, die über die beiden oben beschriebenen Zufahrtsstraßen
erschlossen wird. Durch die Lage der Ein- und Ausfahrten an den geplanten
Erschließungsstichen wird eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des
öffentlichen Verkehrs verhindert.
Zufahrten zu Tiefgaragen sind aufgrund der Lage der vorgesehenen Bebauung und
den stark frequentierten Straßen und Knotenpunkten nur an wenigen Stellen
möglich. Da die Auswirkungen der Zufahrten zudem schalltechnisch bewertet wurden
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
(siehe Pkt. 6.15.1), wird die Verortung der Zufahrten über eine entsprechende
Festsetzung in der Planzeichnung planungsrechtlich gesichert.
Die einzigen im Plangebiet zulässigen oberirdischen Stellplätze auf privater
Grundstücksfläche werden an dem Erschließungsstich, der von der Erkrather Straße
Richtung Quartiersplatz führt, liegen. Sie dienen der Abwicklung des Hol- und
Bringverkehrs der Kita und stehen für Anlieferungen zur Verfügung.
Im öffentlichen Straßenraum stehen beidseits der Erkrather Straße einige
Längsparkstände für Besucherverkehr zur Verfügung.
6.9 Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet kann über die bestehende Infrastruktur in den umliegenden Straßen
ver- und entsorgt werden. Anschlüsse des Plangebietes an das vorhandene
Versorgungsnetz für Gas, Wasser, Strom, Fernwärme und Telekommunikation sind
aufgrund der bestehenden Bebauung bereits gegeben, müssen jedoch im Rahmen
der Baumaßnahmen angepasst werden. Dabei sind die Vorgaben der
Versorgungsunternehmen zu berücksichtigen.
Entlang der Fichtenstraße wurde nachrichtlich eine unterirdische Gasleitung in die
Planzeichnung übernommen. Die Trassendarstellung entspricht der Lage in dem
bisher rechtsgültigen Bebauungsplan und wurde unverändert in den aktuellen Plan
übernommen. Die Gasleitung ist derzeit stillgelegt.
6.9.1 Entwässerung
Die entwässerungstechnische Erschließung ist über die umliegende öffentliche
Mischwasserkanalisation grundsätzlich gesichert. Eine Pflicht zur ortsnahen
Niederschlagswasserversickerung gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) NW
in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht nicht, da das
Plangebiet bereits heute bebaut ist, vollständig abwassertechnisch erschlossen und
an die öffentliche Mischwasserkanalisation angeschlossen ist.
Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurden zwei Varianten
grundsätzlich geprüft und letztlich nachgewiesen, dass alle geplanten Grundstücke
kanaltechnisch erschlossen werden können. Folgende Variante wird im weiteren
Verfahren konkretisiert:
Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser wird aus den Gebäuden in dem
Teilbereich MU 1.1 direkt in die bestehende Kanalisation in der Fichtenstraße geleitet.
Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser der Häuser in den Teilbereichen
MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 wird in mehreren Kanälen durch die Grüne Mitte bis zum
Quartiersplatz geführt, dort zu einer öffentlichen Sammelleitung zusammengefasst
und an den Kanal in der Kiefernstraße angeschlossen. Die Regenwässer der
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gesamten Grünen Mitte und des Quartiersplatzes entwässern in den bestehenden
Anschlusskanal (DN 700) in der Kiefernstraße. Das Schmutzwasser aus den
Gebäuden aus dem Teilbereich MU 1.5 soll entweder in die bestehende Kanalisation
in der Erkrather Straße oder über den Quartiersplatz zum bestehenden Kanal in der
Kiefernstraße geleitet werden.
Aufgrund des vorbelasteten Bodens im Plangebiet ist eine Versickerung des
Regenwassers nicht zulässig. Aufgrund des vorbelasteten Bodens im Plangebiet soll
ein Bodenaustausch von 1,5 m Stärke vorgenommen und mit einer Absperrschicht
über dem Bestandsboden abgegrenzt werden. Damit wird sichergestellt, dass kein
Regenwasser durch die belasteten Bodenzonen ins Grundwasser gerät und dass
Neupflanzungen keinen direkten Kontakt zum Grundwasser haben werden. Die
Absperrschicht wird aufgrund des im Plangebiet vorhandenen Gefälles stufenartig
hergestellt, um auf der gesamten Grundstücksfläche von Südwesten nach Nordosten
eine durchgehende Schichtdicke von mind. 1,5 m zu gewährleisten. Für
tieferwurzelnde Baumpflanzungen kann die Schichtdicke punktuell auf 2,0 m erhöht
werden.
Die vorgesehene Entwässerungsplanung basiert auf dem aktuellen Teilungskonzept
des Plangebietes. Die vorgesehene Entwässerungsplanung ist auch dann
funktionsfähig, wenn das Grundstück während der Bauphase entsprechend geteilt
und abschnittsweise bebaut werden würde.
Der Bodenaustausch von 1,5 m wird für die Bepflanzung der nicht überbaubaren
Flächen mit Stauden, Gräsern oder Rasen sowie Sträuchern und kleineren Bäumen
seitens der Fachplanerinnen und Fachplaner für ausreichend erachtet. Für die
Pflanzung von größeren Bäumen wird empfohlen, den Aushub punktuell auf 2 m zu
vertiefen, um ihnen genügend Wurzelraum zu geben. Da die Bäume durch die
Abdichtungsschicht keinen direkten Zugang zum Grundwasser haben, wird im
weiteren Verfahren geprüft, ob Baumrigolen oder andere Bewässerungsmaßnahmen
erforderlich sind, um die ausreichende Wasserversorgung der Bäume zu
gewährleisten.
6.9.2 Energiekonzept
Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden unterschiedliche Energiekonzepte
geprüft. Um den sehr hohen Ansprüchen an Energieeffizienz und Dekarbonisierung
gerecht zu werden, wird die Umsetzung eines Energiekonzepts mit den
Energiebausteinen Fernwärme, Wärmepumpen und Photovoltaik angestrebt.
Im Norden des Plangebietes in der Erkrather Straße befindet sich eine
Fernwärmeleitung. Daran ist derzeit das denkmalgeschützte Gebäude Erkrather
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Straße 167 angeschlossen. Eine Versorgung des gesamten Plangebietes mit
Fernwärme wäre möglich. Aufgrund der Größe des Anschlussgebietes und der
unterschiedlichen Nutzungen der Baukörper soll ergänzend eine dezentrale
Versorgung der einzelnen Baukörper geprüft werden. Hierbei könnten Luft-Wasser-
Wärmepumpen in Kombination mit Photovoltaik eingesetzt werden. Als Aufstellorte
dieser Anlagen könnten Technikflächen auf den Dächern vorgesehen werden. Die
Verfügbarkeit von ausreichend Technikflächen auf und in den Gebäuden wurde im
Rahmen der Machbarkeitsstudien geprüft und ist gewährleistet.
6.9.3 Wertstoffbehälter – Depotcontainer
Im Plangebiet ist die Entsorgung von Altglas und Altkleidern in der Fichtenstraße im
Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche geplant. Vorgesehen sind drei unterirdische
Depotcontainer für Altglas (Weiß-, Grün-, Braunglas je 3 m³) sowie ein oberirdischer
Altkleidercontainer. Da zur Wohnbebauung ein notwendiger Mindest-Abstand von 7,0
m eingehalten werden muss, kommen nur Standorte an der Fichtenstraße in Frage.
Diese würden sich in fußläufiger Erreichbarkeit für alle Bewohnerinnen und Bewohner
des Quartiers befinden und wären von angrenzenden Wohngebieten gut zu
erreichen.
6.9.4 Abfallsammelbehälter und Müllabfuhr
Die Abfallbeseitigung ist über die öffentlich befahrbaren Verkehrswege
(Fichtenstraße, Werdener Straße, Erkrather Straße) gesichert.
Standorte für Abfallsammelbehälter für Restmüll (graue Tonne), Leichtverpackungen
(gelbe Tonne), Altpapier (blaue Tonne) und Biomüll (braune Tonne) sind an bzw. in
den Gebäuden einzuplanen. Temporäre Müllsammelstellen für den Tag der Abholung
dürfen nicht mehr als 20m von der Stelle entfernt sein, an der das
Entsorgungsfahrzeug hält. Entlang der Werdener Straße sowie am Anfang der
Erschließungsstiche, dort nahe der Fichten- bzw. der Erkrather Straße, werden
insgesamt vier temporäre Müllsammelstellen auf den privaten Grundstücksflächen
vorgesehen. Sie sind jeweils parallel zur Fahrbahn anzuordnen. Die Flächen sind
hinreichend groß zu bemessen, um verschiedene Abfallfraktionen zum Teil am
gleichen Werktag abzuholen. Um zu vermeiden, dass die Abholfahrzeuge die
Fahrbahn länger als nötig blockieren, kann im Rahmen einer zukünftigen
Ausbauplanung der Werdener Straße ggf. vereinbart werden, dass die temporären
Abholstellen an der Werdener Straße unmittelbar am Fahrbahnrand eingerichtet
werden.
6.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Um die Erschließung und die als städtebauliche Zielsetzung formulierte
Durchgängigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu sichern, werden einige Geh-
Fahr- oder Leitungsrechte festgesetzt:
In den Teilbereichen MU 1.1 und MU 1.4 werden Gehrechte zugunsten der
Allgemeinheit zur planungsrechtlichen Sicherung von drei Durchgängen an der
Werdener Straße unter den jeweiligen Gebäuden hindurch festgesetzt. Sie sollen eine
lichte Höhe von mind. 3,0 m und unterschiedliche Mindestbreiten aufweisen.
Allen geplanten Durchgängen wird eine hohe städtebauliche Bedeutung
beigemessen, da durch sie von den beiden verkehrlichen Knotenpunkten (Werdener
Straße / Fichtenstraße, Werdener Straße / Erkrather Straße), an denen sich zudem
Haltepunkte des ÖPNV befinden, der grüne Blockinnenbereich mit dem hohen
Angebot an Spiel- und Freiflächen aber auch die umliegenden Quartiere
(insbesondere „Dorfplatz“ Kiefernstraße) erreicht werden können. Darüber hinaus
wird durch einen mittig an der Werdener Straße gelegenen Durchgang eine
zukünftige Verbindung über die Werdener Straße hinweg in die nordwestlich davon
gelegenen Quartiere ermöglicht. Durch den im südwestlichen Bereich des Flincarées
befindlichen Weg ist diese Verbindung bereits vorbereitet.
Von dem Knotenpunkt Werdener Straße / Fichtenstraße kann das neben dem
Hochhaus befindliche Gebäude durch das mit „G 1“ bezeichnete Gehrecht aus
südwestlicher Richtung kommend unterquert werden. Hier ist eine Durchwegung mit
einer Breite von 6,0 m herzustellen. Über das ebenfalls mit „G 1“ bezeichnete
Gehrecht im Blockinnenbereich kann von dort über vielfältige Wegebeziehungen der
Quartiersplatz, oder durch die wiederum mit „G 1“ bezeichneten Durchgänge mittig
sowie im Norden des Plangebietes, die Werdener Straße sowie der Knotenpunkt
Werdener Straße / Erkrather Straße mit dem dort befindlichen U-Bahn- Ausgang
erreicht werden. Dieser Durchgang ist aufgrund seiner hohen städtebaulichen
Bedeutung als Eingangsbereich zur Grünen Mitte herzustellen. Die Festsetzung der
lichten Mindesthöhe von 3 m gewährleistet die Umsetzung von großzügigen
Durchgängen, durch die dunkle und nicht einsehbare Ecken und somit sogenannte
Angsträume vermieden werden.
Die Freiflächen im Blockinnenbereich – zwischen den vorgesehenen Durchgängen
und dem Quartiersplatz – sind weitgehend mit einem Gehrecht zugunsten der
Öffentlichkeit bestimmt, welches ebenfalls als „G 1“ bezeichnet wird. Dadurch wird
das Plangebiet durchlässig und in das stadträumliche Gefüge eingebunden. Die
aktuelle Freiraumplanung sieht in der Grünen Mitte eine Vielzahl an Wegen vor, an
denen eine Reihe von Spiel- und Sportmöglichkeiten liegen. Die geplanten Wege
ermöglichen eine Durchquerung des Plangebiets für die Öffentlichkeit. Da die Lage
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
der Wege in der weiteren Planung der Grünflächengestaltung konkretisiert wird und
sich dementsprechend noch geringfügig verschieben kann, wird die gesamte Fläche,
in der sich die Wege befinden werden, als Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetzt.
Im Nordosten des Plangebiets befindet sich im Teilbereich MU 1.5 eine der beiden
Anbindungen des Quartiers an das öffentliche Straßennetz. Über die dort
vorgesehene Erschließungsstraße, die die Erkrather Straße mit dem Quartiersplatz
verbindet, wird zum einen die nördliche Tiefgaragenzufahrt erschlossen, zum
anderen wird dort die Anlieferung des Lebensmitteleinzelhandels sowie die Hol- und
Bringzone der Kita eingerichtet werden. Da diese Zufahrt zudem die Verbindung
zwischen Ruhrtalstraße und Kiefernstraße für Radfahrerinnen und Radfahrer und
Fußgängerinnen und Fußgänger darstellt, kommt ihr eine besondere städtebauliche
Bedeutung und ein öffentliches Interesse zu. Aus diesem Grund wird dort ein Geh-
und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger
sowie ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt (GFL).
Damit wird auch die notwendige Zufahrt für die Feuerwehr und Rettungsdienste
gesichert und für Anlieger die Möglichkeit der Andienung z.B. bei Umzug oder
größeren Lieferungen geschaffen. Um Gefahren für Kinder insbesondere durch die
Anlieferung des Lebensmitteleinzelhandels zu vermeiden, sollte diese zeitlich
eingeschränkt in den Morgenstunden stattfinden. Da voraussichtlich ein großer Teil
der Kinder der geplanten Kindertageseinrichtung aus dem Quartier selbst oder aus
der unmittelbaren Nähe stammen werden, ist die Anfahrt mit dem Pkw nur in
begrenztem Umfang zu erwarten.
Bei der Tiefgaragenzufahrt im Teilbereich MU 1.1 handelt es sich um eine private
Zufahrt, die ausschließlich für Anlieger nutzbar sein wird. Die Festsetzung eines Geh-
Fahr- oder Leitungsrechtes ist somit für diese Erschließungsfläche nicht erforderlich.
Die im Plangebiet für die Entwässerung und sonstige Versorgung erforderlich
werdenden Leitungen werden über Leitungsrechte planungsrechtlich gesichert.
Eine dauerhafte dingliche Sicherung (Dienstbarkeiten / Baulasten) der Zufahrten und
Wege wird im Zuge des abzuschließenden städtebaulichen Vertrags vereinbart.
6.11 Private und öffentliche Grünflächen
Das Freiraumkonzept der Grünen Mitte verfolgt die Idee der Entsiegelung der
Projektfläche und der Errichtung von attraktiven Grünflächen. Durch die Struktur der
Bebauung ist die Grüne Mitte von verkehrsreichen Straßenflächen abgewandt und als
ruhige Aufenthaltszone geplant. Es werden sowohl private als auch öffentlich
nutzbare Grünflächen vorgesehen. Privat sind im Wesentlichen die Terrassen und
wohnungsnahen Grünbereiche für die Erdgeschosswohnungen sowie die Kita-
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Außenfläche. Die anderen Flächen der Grünen Mitte werden mit unterschiedlichen
Nutzungsoptionen belegt sein (Verweilen, Spiel und Aktivität) und öffentlich
zugänglich werden. Die Festsetzung erfolgt über das Gehrecht G1.
Angaben zur Gestaltung und Bepflanzung der Grünen Mitte wurden im
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan erarbeitet.
6.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Das Plangebiet liegt innerhalb der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nummer
5676/55 beiderseits Werdener Straße (2002), Nummer 02/001 Elektrofachmärkte
Metrostraße und Werdener Straße (2011) und Nummer 02/003 Fachmarktzentrum
Werdener Straße (2014). Grundsätzlich sind bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen gemäß § 1a BauGB und § 15 BNatSchG unvermeidbare Eingriffe in
Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen). Ein Ausgleich ist jedoch
nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren (§ 1a, Abs. 3, Satz 6 BauGB).
In den o.g. rechtsverbindlichen Bebauungsplänen ist eine GRZ von 1,0 festgesetzt
und somit eine ganzflächige Versiegelung des Plangebietes zulässig. Grünordnerische
Maßnahmen sind in nur sehr geringem Umfang festgesetzt.
Das städtebauliche Nutzungskonzept sieht ein Urbanes Gebiet mit nur teilweiser
Unterbauung durch eine Tiefgarage und großzügigen nicht be- oder unterbauten
Flächen vor. Für diese werden umfangreiche grünplanerische Festsetzungen
getroffen, so dass zukünftig ein deutlich höherer Grünanteil im Plangebiet realisiert
wird.
Die bestehenden Grünstrukturen an der Erkrather Straße sowie der Werdener Straße
innerhalb des Plangebietes werden vollständig als Bestand gesichert. Da keine
Eingriffe in diesen Flächen erfolgen, sind Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich.
Da die bestehende bauliche Realnutzung intensiver und die Flächenversiegelung
deutlich höher ist, als es in der zukünftigen Planung vorgesehen ist, ist ein Ausgleich
gemäß § 1a BauGB nicht erforderlich. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
findet in diesem Verfahren daher keine Anwendung. Die aufgrund der
Baufeldfreimachung und der Baumaßnahmen zu entfernenden Bäume, die unter die
Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt fallen, können im Plangebiet vollständig
ausgeglichen werden. Wertermittlung und Ausgleich erfolgen im Rahmen der
weiteren Genehmigungsplanung.
Zum Bebauungsplan liegt ein vereinfachter Grünordnungsplan – GOP III
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
(Vereinfachter Grünordnungsplan (GOP III) zur Neuaufstellung des Bebauungsplans
Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) in Düsseldorf,
ökoplan GmbH, Oktober 2024) – sowie eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe
1 (Neuordnung und Neuentwicklung des Areals des B8-Centers in Düsseldorf Flingern
Süd, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stufe I, Kölner Büro für Faunistik, Juni
2024) vor. Der GOP fasst die planungsrechtlichen Grundlagen zusammen, erhebt und
bewertet den Bestand und beschreibt die Auswirkungen des Vorhabens. Außerdem
formuliert er auf Basis des freiraumplanerischen Konzepts von LOLA (siehe Punkt
5.3) landschaftspflegerische Maßnahmen sowie konkrete Maßnahmen zum
Artenschutz.
6.13 Artenschutz
Im Vorfeld der Planung wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe 1 (ASP
1) durchgeführt, in der geprüft wurde, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 BNatSchG durch die Umsetzung der
Planung auftreten könnten. Die Untersuchungen kommen im Wesentlichen zu dem
Ergebnis, dass im Plangebiet mit Brutvorkommen verschiedener nicht-
planungsrelevanter Brutvogelarten zu rechnen ist, bei denen keine
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten. Für möglicherweise von
Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vorkommen von verbreiteten Vogelarten
sind Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden.
Ein Vorkommen von vier planungsrelevanten Vogelarten wird im Gutachten als
potenziell möglich eingeschätzt. Es ist jedoch nicht mit Brutansiedlungen dieser
potenziell auftretenden Arten zu rechnen, sondern eventuell mit einem
gelegentlichen Vorkommen als Nahrungsgäste. Aus diesem Grund wird es auch nicht
zu einem Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten oder zu einer Gefährdung
dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kommen.
Laut Messtischblatt Nr. 4706-4 des LANUV ist ein Vorkommen der Zwergfledermaus
im Wirkraum des Vorhabens nicht ausgeschlossen. Im Plangebiet ist eine
Quartiersnutzung insbesondere an dem denkmalgeschützten Gebäude an der
Erkrather Straße denkbar und möglich. Seitens der Gutachterin/des Gutachters
wurden jedoch keine Hinweise auf Winterquartiere vorgefunden. Die weiteren
Gebäude haben eine stark eingeschränkte Eignung für Fledermäuse, so dass hier
gelegentliche Nutzungen von Einzelquartieren nicht gänzlich ausgeschlossen werden
können, aber wenig wahrscheinlich sind.
Die Zwergfledermaus sowie weitere Fledermausarten könnten die vorhandenen
Strukturen gelegentlich als Nahrungshabitat nutzen. Ein essenzieller Nahrungsraum
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
wird seitens der Gutachterinnen /des Gutachters aufgrund der Siedlungslage und
Strukturarmut des Plangebietes jedoch ausgeschlossen.
Das Auftreten weiterer Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie – zum Beispiel von
Reptilien oder Amphibien – wird gutachterlich aus Mangel an geeigneten
Lebensräumen ausgeschlossen.
Zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen wird von der
Gutachterin /dem Gutachter vorgeschlagen, die Dach- und Fassadenbereiche des
denkmalgeschützten Gebäudes zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, muss im
Rahmen einer gezielten Bestandsaufnahme, die innerhalb der Aktivitätszeiten der
Fledermäuse zwischen April und August des entsprechenden Untersuchungsjahres
durchgeführt werden sollen, geklärt werden, ob hier Quartiersnutzungen von
Fledermäusen stattfinden. Ggf. sind dann funktionserhaltende Maßnahmen zu
konzipieren.
Zum Schutz eventueller Brutvögel oder Fledermäuse sind Baufeldvorbereitungen,
insbesondere Rodungsarbeiten, Baumfällungen und der Abbruch von Gebäudeteilen
oder Mauern auf den Zeitraum vom 01.10. bis zum 28.02./29.02. gemäß § 39
BNatSchG zu beschränken. Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von
Fledermäusen sowie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Eine ökologische
Baubegleitung der Abbrucharbeiten durch eine fachkundige Person ist erforderlich.
Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln während Abbrucharbeiten,
Umbaumaßnahmen und Baumfällungen ist die Untere Naturschutzbehörde zu
beteiligen, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß BNatSchG
festzulegen. Ein Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen.
Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden
Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur
Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte
Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“
(2022) zu beachten.
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweise
nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde,
transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung
aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B.
durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen,
Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei
Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf
max. 15 % zu beschränken. Außerdem sind Maßnahmen durchzuführen, um die
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Glas- und Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen
und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% reduzieren. Dies können
beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser,
Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein
mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden im von der
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebenen Leitfaden „Vogelfreundliches
Bauen mit Glas und Licht“ (2022) benannt. Es können auch andere Materialien
verwendet werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Artenschutz
nachgewiesen wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen an die
Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden können.
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im
Rahmen des Bauantrags vorzulegen. Auch dazu wird eine textliche Festsetzung in die
Planunterlagen aufgenommen.
Zur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung ist innerhalb
von zwei Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung der Unteren
Naturschutzbehörde ein artenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur Abstimmung
und Genehmigung vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zu beachten:
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und
Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner
3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig.
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht
überschreiten.
Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende
Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung
absolut notwendige Maß zu beschränken.
Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zu
betreiben. Abweichungen sind im Rahmen des Konzepts mit der Unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen.
Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln und
Leuchten sowie deren vorgesehenen Standorte darzustellen.
Aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters ist das geplante Bauvorhaben unter
Berücksichtigung der angegebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen. Weitergehende Hinweise finden
sich auch unter Teil B des Umweltberichts.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
6.14 Grünplanerische Inhalte
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan (GOP III)
(Vereinfachter Grünordnungsplan (GOP III) zur Neuaufstellung des Bebauungsplans
Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) in Düsseldorf,
ökoplan GmbH, September 2024) erstellt. Für gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, die Gestaltung des unmittelbaren Ortsbildes sowie aus
stadtökologischen Gründen ist eine starke Durchgrünung des Plangebietes und die
Begrünung baulicher Anlagen sinnvoll.
Hohe Begrünungsanteile wirken sich positiv auf stadtökologische Funktionen aus wie
zum Beispiel Staubbindung, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Verbesserung der
mikroklimatischen Situation oder Schaffung von Ersatzlebensräumen für
spezialisierte Tier- und Pflanzenarten. Grünflächen und Bäume tragen zu einer
attraktiven Gestaltung der Freiräume in einer innerstädtischen dichten Bebauung bei
und stellen wichtige natürliche, gliedernde und belebende Elemente dar. Besondere
Anforderungen an die grünordnerischen Maßnahmen resultieren aus der Lage in
einer als mittel- bis ungünstig bewerteten klimatischen Siedlungsfläche gemäß
Klimaanpassungskonzept der Stadt Düsseldorf und aus der Ausweisung von Wohn-
und gewerblichen Nutzungen in einem Urbanen Gebiet.
Im Bebauungsplan werden daher auf Basis der Empfehlungen des
Grünordnungsplans (GOP) sowie des Windgutachtens textliche und zeichnerische
Festsetzungen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a BauGB getroffen.
Darüber hinaus umfassen die Festsetzungen Vorgaben für die Begrünung der Dach-
und Fassadenflächen von Gebäuden und Tiefgaragen.
6.14.1 Dachbegrünungen
Zur Minderung nachteiliger Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das Klima und
den Wasserhaushalt wird festgesetzt, dass Flachdächer und flach geneigte Dächer bis
maximal 15 ° Dachneigung der jeweils obersten Geschosse unter Beachtung der
brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 70% mit einer
standortgerechten Vegetation mindestens (einfach) intensiv zu begrünen sind. Die
Stärke der Substratschicht muss mindestens 50 cm (zzgl. Drainschicht) betragen.
Abweichungen von der festgesetzten Aufbauhöhe sind je Dachfläche auf maximal
10% zulässig. Für Baumstandorte ist die Bodensubstratschicht auf mindestens 100
cm (zzgl. Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss
mindestens 30m³ je Baumstandort betragen.
Die Funktion der Dachbegrünung ist dauerhaft zu gewährleisten
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Von der Dachbegrünung ausgenommen sind die Kita-Außenflächen, begehbare
Dachterrassen, erforderliche Wartungswege, verglaste Flächen und technische
Aufbauten, soweit sie gemäß anderen Festsetzungen auf der Dachfläche zulässig
sind, da diese notwendig oder im Sinne der Wohnqualität gewünscht sind. Die
Festsetzung ermöglicht die Verortung der Außenspielfläche der Kita auf dem Dach
des ersten Obergeschosses im Teilbereich MU 1.5.
Die Kombination von Dachbegrünung und Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sind
im Sinne einer klimafreundlichen Energieerzeugung ausdrücklich zulässig und
gewünscht. Hierzu sind die Dachflächen bezüglich Statik und Leitungsschächten
bereits bauseitig auszulegen.
Die oberirdischen Flächen sollen insbesondere zur Begrünung sowie zum Aufenthalt
und Spiel freigehalten werden. Die unterirdische Bebauung wird im Bebauungsplan
zugunsten einer nachhaltigen und vitalen Begrünung deutlich eingeschränkt. Deren
oberirdische Begrünung wird zusätzlich vorgesehen. Um dafür eine ausreichende
Vitalität zu sichern, ist es erforderlich, dass eine intensive Begrünung von
Tiefgaragendecken und unterirdischen Gebäudeteilen erfolgt. Für die Begrünung wird
daher festgelegt, dass eine Bodensubstratschicht von mindestens 80 cm (zuzüglich
Drainschicht) und bei Baumpflanzungen eine Bodensubstratschicht von mindestens
130 cm (zuzüglich Drainschicht) fachgerecht aufzubauen, zu begrünen und
gärtnerisch zu gestalten ist, soweit sie nicht durch Gebäude, Erschließungsflächen
oder sonstige zulässige Überbauungen überbaut werden. Das durchwurzelbare
Substratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen. Abweichungen
von der festgesetzten Aufbauhöhe sind insgesamt je Baugrundstück auf maximal 10
Prozent der Gesamtfläche von Tiefgaragen und unterirdischen Gebäudeteilen
zulässig. Die Abweichung soll sicherstellen, dass gerade in den Randbereichen, in
denen zum Beispiel barrierearme Übergänge ausgebildet werden sollen, eine
geringere Bodensubstratschicht als die festgesetzte Mindesthöhe von 80 Zentimetern
zulässig ist.
Der Begrünungsaufbau, die verwendeten Materialien und Substrate für die
Tiefgaragen- und Dachbegrünung sind gemäß der jeweils bei Einreichung des
Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung der FLL-Richtlinie vorzusehen.
Weiterhin sind bei Baumpflanzungen die Liste der Zukunftsbäume der
Landeshauptstadt Düsseldorf sowie der Baumlisten des Grünordnungsplanes zu
berücksichtigen. In den Textlichen Festsetzungen sind entsprechende Hinweise
erfolgt.
6.14.2 Fassadenbegrünungen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
In allen urbanen Gebieten sind die Fassaden von Gebäuden mit Ausnahme von
Fenstern, anderen Belichtungsflächen, Balkonen, Türen und Lüftungseinrichtungen,
sowie unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer
bodengebundenen Fassadenbegrünung zu versehen. Die Fassaden sind mit einer
Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer
Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu
begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
Es ist je Baufeld ein Mindestanteil der Fassadenbegrünung von 20% der
Längenausdehnung jedes Gebäudes gemessen in der Abwicklung der Gebäude über
alle Außenwände des Erdgeschosses sowie des ersten Obergeschosses einzuhalten.
Die Festsetzung der Fassadenbegrünung im Plangebiet erfolgt auf Empfehlung der
vorliegenden Windkomfortuntersuchung (siehe auch Pkt. Fehler! Verweisquelle
konnte nicht gefunden werden.) zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im
Plangebiet. Im Bereich der Werdener Straße sowie im Innenhof des geplanten
Quartiers werden im Gutachten Bereiche mit der Stufe B (kurzzeitiges Sitzen oder
Stehen) bewertet. Vertikale Begrünungen beeinflussen durch ihre vegetative
Struktur die Luftströmungen in unmittelbarer Nähe zur Gebäudefassade. Durch die
Erhöhung der Rauigkeit und Oberflächenstruktur wird die Windgeschwindigkeit
insbesondere im bodennahen Bereich signifikant reduziert. Damit kann die
Aufenthaltsqualität in den betroffenen Bereichen verbessert werden.
Baumpflanzungen und Hecken führen ebenfalls zu einer Verbesserung des
Windkomforts.
Darüber hinaus tragen Fassadenbegrünungen wesentlich zur Minderung negativer
klimatischer Effekte verdichteter Stadtstrukturen bei und sind ein anerkanntes
Instrument der klimaangepassten Stadtentwicklung. Begrünte Fassaden reflektieren
weniger Sonneneinstrahlung als versiegelte Flächen und tragen durch pflanzliche
Transpiration zur Verdunstungskühlung bei.
6.14.3 Baumpflanzungen
Zur Herstellung von verschatteten Bereichen, aus Gründen des Klimaschutzes und
der Klimaanpassung sowie zum Ausgleich für zu fällende Bäumen wird im
Bebauungsplan die Pflanzung von Bäumen verbindlich geregelt.
In den Urbanen Gebieten MU 1.2 und MU 1.3 ist mindestens je ein
mittelgroßkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cm gemessen
in 1,0 m Höhe) mit mind. 50 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
In den Urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 550 m²
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
nicht überbauter und nicht der Erschließung dienender Fläche mindestens ein
mittelgroßkroniger Laubbaum 2. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cm gemessen
in 1,0 m Höhe) mit mind. 30 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
In den Urbanen Gebieten MU 1.1., MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4 und MU 1.5 ist je 400 m²
nicht überbauter und nicht der Erschließung dienender Flächen mindestens 1
schmalkroniger Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mind. 20-25 cm gemessen in
1,0 m Höhe) mit mind. 8 m² offener Baumscheibe anzupflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
Insgesamt sind im Plangebiet mindestens 25 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass das städtebauliche Ziel, ein urbanes
qualitätvolles Quartier mit einem hohen und qualitativ wertvollen Anteil an Freiraum
zu schaffen, erreicht wird. Insbesondere die Baumpflanzungen werden zu einer
attraktiven Gestaltung der Freiräume der innerstädtischen verdichteten Bebauung
und zu einem angenehmen Aufenthalt im Freien für die Nutzer der neuen und der
umgebenden bestehenden Gebäude beitragen.
Im GOP wird zudem vorgeschlagen, insgesamt 13 der im Plangebiet vorhandenen
Bäume, die auch nach Umsetzung der Planung erhalten bleiben können, im
Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25b BauGB als zu erhalten
festzusetzen. Davon wird vorliegend jedoch abgesehen, da es sich dabei um Bäume
handelt, die der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf unterliegen. Damit ist ein
Erhalt der Bäume sichergestellt. Sollte es dennoch zu einem Entfall von Bäumen
kommen, ist durch die Satzung geregelt, dass ein entsprechender Ersatz zu pflanzen
ist.
6.14.4 Heckenbepflanzungen
Angrenzend an die privaten Grünflächen südlich der Wohnbebauung an der Werdener
Straße sollen Hecken angepflanzt werden, um eine attraktive Eingrünung der privat
genutzten Grundstücksflächen sicherzustellen. Diese können in Kombination mit
Zäunen bis zu einer Höhe von 1,0 m gestaltet werden. Um die Umsetzung der
freiraumplanerisch und ökologisch relevanten Heckenpflanzungen sicherzustellen,
wird die Pflanzung von Hecken im Bebauungsplan festgesetzt. Es sind mindestens
einreihige Hecken gemäß der entsprechenden Pflanzenvorschlagsliste zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Abgehende Pflanzen sind durch gleichartige zu ersetzen.
Um die in der begrünten Mitte des Plangebietes vorgesehene Durchlässigkeit über
Wegeverbindungen sicherzustellen, Ausgänge aus den privaten Gärten vorzusehen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
und durchgesteckte Treppenhäuser mit beidseitigen Ein- und Ausgängen zu
ermöglichen, wird die Unterbrechung der Hecke zugelassen. Für Zu- oder
Durchgänge kann die Hecke je hofseitiger Nutzungseinheit im Erdgeschoss je einmal
mit einer Breite von maximal 1,5 m unterbrochen werden. Die Unterbrechungen in
der Hecke dürfen maximal 20% ihrer Gesamtlänge umfassen.
Eine Kombination der Hecke mit offenen Zäunen ist zulässig. Die Hecken dürfen eine
maximale Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Hecken
und Zäune im Bereich von Kindertagesstätten. Hier ist eine maximale Höhe von 1,8
m zulässig.
6.14.5 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Zur Gewährleistung eines durchgrünten Innenbereiches, der Grünen Mitte, und einer
damit einhergehenden Erholungsqualität für die zukünftigen Bewohnerinnen und
Bewohner sowie die Besucherinnen und Besucher des neuen Quartiers wird
festgesetzt, dass die nicht überbauten und nicht der Erschließung sowie als
Spielplatzflächen dienenden Grundstücksflächen dauerhaft mit einer strukturreichen
Mischvegetation aus standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken,
Bodendeckern, Stauden, Gräsern und/ oder Rasen zu begrünen sind.
Durch die Begrünung der Freiflächen wird eine klimaoptimierende Wirkung für das
gesamte Plangebiet erreicht und der innerstädtischen thermischen Aufheizung wird
entgegengewirkt. Qualitativ wird entsprechend der geänderten Nutzungsart als
Urbanes Gebiet die Nutzung und Gestaltung der Freiräume deutlich verbessert.
6.14.6 Pflege und Erhalt der Begrünung
Mit dem Planvorhaben werden gesonderte Begrünungsmaßnahmen getroffen, mit
denen wie bereits beschrieben, ein gesundes Wohnumfeld, die Erfüllung diverser
Freiraumansprüche (Erholung, Kommunikation, wohnungsnahes Kinderspiel), viel
"Grün", ein angenehmes Kleinklima und jahreszeitlich wechselnde Pflanzen erreicht
werden sollen. Um diese und den sich ergebenen Grünbestand nachhaltig zu sichern,
wird auch festgesetzt, dass die Begrünung dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei
Ausfall zu ersetzen ist.
6.14.7 Pflanzliste und Pflanzqualität
Um eine gewünschte Qualität der Anpflanzungen zu unterstützen, werden
Pflanzenvorschlagslisten für Bäume, Hecken und Dachbegrünung in die Hinweise
aufgenommen. Darüber hinaus werden Pflanzqualitäten in den Festsetzungen und in
den Hinweisen definiert. Die Pflanzliste für Bäume richtet sich nach der
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Zukunftsbaumliste der Stadt Düsseldorf. Da es sich dabei jedoch vorrangig um
Vorschläge für Straßenbäume handelt, wurde die Pflanzliste um weitere Vorschläge
ergänzt. Die vorgeschlagenen Bäume richten sich darüber hinaus nach den
Vorschlägen der Freiraumplanung, die auch eine gestalterische Zielsetzung
verfolgen. Aus diesem Grund wurde unter anderem der Tupelobaum (Nyssa
sylvatica) in die Liste aufgenommen.
6.15 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Die zentrale Lage des Plangebiets im räumlichen und funktionalen Zusammenhang
zu den bestehenden Straßensystemen bietet eine gute Anbindung an diese
Infrastruktureinrichtungen und trägt zur Qualität des Standortes bei. Im
Umkehrschluss sind damit aber auch Lärmauswirkungen auf das Plangebiet und
ausgehend vom Plangebiet auf die umliegenden Bestandsnutzungen zu untersuchen
und zu bewerten. Im Plangebiet vorgesehene gewerbliche Nutzungen können
allerdings erst im Rahmen nachfolgender Bauantragsverfahren ihre Verträglichkeit
nachweisen, da erst zu diesem Zeitpunkt ihre konkrete Ausgestaltung bestimmt wird.
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden bzw. vom
Plangebiet ausgehenden Verkehrslärmimmissionen (Straße und Schiene) und die
durch die Errichtung von Tiefgaragen und Anlieferungsvorgängen zu erwartenden
Geräuschimmissionen, die als Gewerbelärm eingestuft werden, wurde eine
schalltechnische Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße in
Düsseldorf, Peutz Consult GmbH, 08.08.2024) erarbeitet.
6.15.1 Verkehrslärm
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen aus den umliegenden Straßen,
der Werdener Straße, der Erkrather Straße und der Fichtenstraße ein. Darüber
hinaus sind die Schallemissionen der südwestlich an das Plangebiet angrenzenden
Bahngleise der Deutsche Bahn AG sowie die in der Werdener und der Erkrather
Straße gelegenen Straßenbahntrassen der Rheinbahn AG zu berücksichtigen.
Die schalltechnische Untersuchung stützt sich auf die in der Verkehrsuntersuchung
zum Bebauungsplan ermittelten Verkehrsmengen. Die Bewertung der auf das
Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wird auf Grundlage der DIN
18005 „Schallschutz im Städtebau“ durchgeführt. Für Urbane Gebiete werden im
Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung als schalltechnische Orientierungswerte
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht im Sinne der DIN 18005 herangezogen.
Bei Planungen in innerstädtischen Lagen an bereits bestehenden Verkehrsachsen und
somit vorbelasteten Bereichen lassen sich die Orientierungswerte der DIN 18005
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
allerdings häufig nicht einhalten oder werden teilweise im Bestand bereits
überschritten. Bei einem Überschreiten der Orientierungswerte ist sicherzustellen,
dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dennoch gewährleistet sind. Ab
Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird dabei die Schwelle
erreicht, ab der eine Gesundheitsgefährdung regelmäßig zu vermuten ist.
Bei der Bewertung der Verkehrslärmimmissionen ist die bereits heute bestehende
Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Daher wird in der schalltechnischen
Untersuchung entsprechend den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung neben dem
Prognose-Planfall (Bewertung bei Umsetzung des Bebauungsplans) auch der
Prognose-Nullfall dargestellt. Der Prognose-Nullfall berücksichtigt die vorhandenen
Gebäude sowie das heutige Verkehrsaufkommen und zukünftige Entwicklungen, für
die bereits Bau- bzw. Planungsrecht besteht. Dies sind im vorliegenden Fall das im
Bau befindlichen Vorhaben Cube Central 378 und das in Planung befindliche TVG an
der Moskauer Straße.
Die aus den Verkehrszahlen ermittelten Verkehrslärmimmissionen wurden zum einen
ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der geplanten Gebäude
durchgeführt. Es wurden zusätzlich auch die Immissionen im Gutachten dargestellt,
die sich mit abschirmender Wirkung der geplanten Gebäude ergeben.
Im Ergebnis der Verkehrslärmberechnungen ergeben sich an den Fassaden der
vorgesehenen Neubauten straßenseitig folgende Beurteilungspegel (s. Anlagen 5.1.1
und 5.2.1 zur schalltechnischen Untersuchung):
entlang der Erkrather Straße: 71-73 dB(A) tags und 65-66 dB(A) nachts
entlang der Werdener Straße: bis zu 70-73 dB(A) tags und 63-65 dB(A)
nachts
entlang der Fichtenstraße: 70-72 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts
Baukörper im Innenbereich (Teilbereich MU 1.5) bei freier Schallausbreitung:
64-67 dB(A) tags und 57-60 dB(A) nachts; bei abschirmender Wirkung 56
dB(A) tags und 50 dB(A) nachts
Entlang der Werdener und der Erkrather Straße und in Teilen auch an der
Fichtenstraße werden demnach straßenseitig die Orientierungswerte der DIN 18005
und auch die als kritisch zu bewertende Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts überschritten.
Im Innenbereich des Plangebietes werden ohne die schützende Randbebauung zwar
die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten, die Schwelle von 70 dB(A) tags
und 60 d(B)A nachts wird jedoch in weiten Teilen unterschritten.
In dem Schallgutachten wurde darüber hinaus die Auswirkungen der geplanten
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Bebauung und der damit zusammenhängenden Zusatzverkehre im Vergleich zur
Situation ohne Realisierung der Planungen auf die Verkehrslärmimmissionen in der
Nachbarschaft des Plangebietes berechnet. Die durch die Realisierung der Planung
verursachte Erhöhung des Verkehrsaufkommens verursacht an Immissionsorten an
den Straßen in der Umgebung des Plangebiets eine Erhöhung der
Straßenverkehrslärmimmissionen.
Die Pegelerhöhungen im Plangebiet und dessen Umfeld fallen durch die Umsetzung
des Vorhabens in einem bereits stark lärmvorbelasteten Bereich insgesamt im
Verhältnis jedoch niedrig aus. Bereits im Null-Fall kommt es im Umfeld des
Plangebietes zu erheblichen Verkehrslärmimmissionen, welche die kritischen
Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreiten. Die von der
Gutachterin/vom Gutachter ermittelten Pegelerhöhungen liegen an allen
Immissionsorten durchgängig bei unter 1 dB(A) und sind somit für das menschliche
Ohr nicht wahrnehmbar. Sie können daher auch in dem besagten lärmkritischen
Bereich oberhalb von 70 dB(A) nachts und 60 dB(A) tags aus
Abwägungsgesichtspunkten hingenommen werden. Festsetzungen werden im
Bebauungsplan somit dazu nicht getroffen.
Seitens der Gutachterin/ des Gutachters werden zur Minderung der
Verkehrslärmimmissionen eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder
das Aufbringen eines lärmarmen Fahrbahnbelags vorgeschlagen. Die Umsetzung
solcher Maßnahmen kann jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplans erfolgen.
Durch die geplante Bebauung an der Werdener Straße werden einige Gebäude an der
Kiefernstraße zukünftig vom Verkehrslärm abgeschirmt, so dass es hier im Planfall zu
Pegelminderungen um bis zu 4,0 dB(A) tags und 4,0 dB(A) nachts an den Fassaden
in Richtung des Plangebietes kommt.
Detaillierte Angaben sind der schalltechnischen Untersuchung sowie dem
Umweltbericht zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm
Aufgrund der teilweise deutlichen Überschreitung der schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 sind zur Reduzierung der
Verkehrslärmimmissionen Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Im Umgang mit den deutlichen Überschreitungen der schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 bis hin zu der Schwelle von 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts, ab der eine Gesundheitsgefährdung regelmäßig zu vermuten ist, sind
aktive Schallschutzmaßnahmen an der Geräuschquelle grundsätzlich passiven
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Maßnahmen an den betroffenen Gebäuden vorzuziehen. Daher wurden die
städtebauliche Einordnung von aktiven Schallschutzmaßnahmen geprüft.
Prüfung aktiver Schallschutzmaßnahmen zur Berücksichtigung der gesunden Wohn-
und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen sind im Bereich der vielbefahrenen Werdener
Straße und der Erkrather Straße mit Beurteilungspegeln von bis zu 73 dB(A) im
Tages- und 66 dB(A) im Nachtzeitraum zu erwarten. Auch an der Fichtenstraße sind
teilweise ähnlich hohe Pegel ermittelt worden. Die Immissionen ergeben sich aus den
Schalleinträgen der Straßen und Schienentrassen. Neben den hohen Emissionen von
Straße und Schiene sind im Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung auch die
abstandsunabhängigen Zuschläge der RLS-19 von bis zu 3 dB(A) für Signalanlagen
für die ermittelten hohen Pegel insbesondere im Nahbereich von Knotenpunkten
verantwortlich.
Als aktive Schallschutzmaßnahme käme zum Schutz der Schalleinwirkungen aus
Straße und Schiene die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der betreffenden
Verkehrsachsen in Betracht. Um einen wirksamen Schallschutz für die
dahinterliegenden Nutzungen darzustellen, müssten die Lärmschutzwände eine
vergleichbare Höhe aufweisen wie die geplanten Gebäude. Damit müsste die Wand
bei einer sieben- bis neungeschossigen Bebauung folglich mit einer Höhe von
mindestens 21 m errichtet werden. Darüber hinaus müsste das Quartier fast
vollständig von Lärmschutzwänden eingefasst werden, um einen ausreichenden
Schallschutz zu gewährleisten. Darauf soll aus städtebaulichen Gründen verzichtet
werden. Eines der im Qualifizierungsverfahren definierten Ziele, die im
städtebaulichen Entwurf umgesetzt wurden und auch in den Festsetzungen im
Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden, ist die Durchgängigkeit des
Plangebietes. Das Areal soll von allen Seiten durchlässig werden und die
Wegebeziehungen zwischen den Quartieren deutlich verbessern. Darüber hinaus
sollen Blickbeziehungen vom Quartier und auch in das Quartier entstehen können.
Die „Einrahmung“ des Quartiers mit Lärmschutzwänden würden diesem Ziel
entgegenstehen, so dass vorliegend aus den genannten städtebaulichen Gründen
davon abgesehen wird.
Stattdessen sollen durch die Anordnung der geplanten Gebäude möglichst
geschlossene Raumkanten mit verschiedenen Durchgangsmöglichkeiten entlang der
Verkehrswege entstehen, durch die die rückwärtigen Fassaden sowie die dahinter
gelegenen Gebäude und der grüne Innenbereich vor den Verkehrsgeräuschen
geschützt werden. So kann gewährleistet werden, dass im Quartiersinneren ruhige
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Fassaden und Freibereiche zur Nutzung durch die Wohn- und Arbeitsbevölkerung
entstehen. Gleichzeitig wird die Nutzung der Gebäude (z.B. Beleuchtung von
Fenstern, soziale Kontrolle) zu einer offenen und einladenden Gestaltung entlang der
Haupterschließungsstraßen beitragen.
Unter Berücksichtigung der freien Schallausbreitung werden im Bereich des
festgesetzten Urbanen Gebiets Teilbereich MU 1.5 zur Nachtzeit Beurteilungspegel
von bis zu 60 dB(A) erwartet. Bei Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten
Maßnahmen werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in dem Urbanen
Gebiet Teilbereich MU 1.5 jedoch eingehalten. Wenn die Bebauung an der Werdener
Straße zuerst errichtet wird, werden dort durch die abschirmende Wirkung
Beurteilungspegel von nur 57 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts erreicht. Damit
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in diesem Bereich eingehalten. Da die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse jedoch durch passive
Schallschutzmaßnahmen auch ohne die Errichtung der schallschützenden Wirkung
der geplanten Bebauung an der Werdener und der Erkrather Straße erreicht werden
könnte, ist eine bedingte Festsetzung, die die zeitliche Reihenfolge der Bebauung
regeln würde, nicht erforderlich.
Passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet
Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Bebauungsplan
aufgrund der teilweise deutlichen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN
18005 innerhalb des Plangebietes passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass bei Errichtung, Änderung bzw.
Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gemäß
DIN 4109 technische Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm
entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags bzw. bei
genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn
des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführte Fassung der
DIN 4109 vorzusehen sind. Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die
Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109bei der
Ausführungsplanung der maßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte
wesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Sofern nicht ein höherer
Beurteilungspegel festgesetzt ist, ist als Mindestanforderung hier ein maßgeblicher
Außenlärmpegel von 65 d(B)A im Tages- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen.
Im Bebauungsplan sind die Baugrenzen entsprechend der sich gemäß
schalltechnischer Untersuchung ergebenden Beurteilungspegel ab Werten von 63
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts gekennzeichnet und die entsprechenden
Beurteilungspegel festgesetzt. Im Bebauungsplan ist festgesetzt:
/////: Baugrenzen mit Beurteilungspegeln ≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachts.
LG (lärmoptimierte Grundrissgestaltung): Baugrenzen und Baulinien mit
Beurteilungspegeln ≥ 68 dB(A) tags / ≥ 60 dB(A) nachts;
B (Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Büro- und Unterrichtsräumen):
Baugrenzen und Baulinien mit Beurteilungspegeln ≥ 68 dB(A) tags
NÖF (nicht öffenbare Fenster): Baugrenzen mit Beurteilungspegeln ≥ 73 dB(A)
tags / ≥ 65 dB(A) nachts.
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (//////) gekennzeichneten
Baugrenzen (Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) tags / ≥ 55 dB(A) nachts) stehen, ist
für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch in
Kindertagesstätten), die nur Fenster zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen,
eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.
Aufgrund der aus energetischen Gesichtspunkten hohen Anforderungen an den
Luftaustausch ist heute bei Neubauten bei geschlossenen Fenstern kein
ausreichender Luftaustausch mehr gegeben. Mit dieser getroffenen Festsetzung kann
gewährleistet werden, dass – unter Berücksichtigung der erhöhten Außenlärmpegel –
eine ausreichende Luftwechselrate auch ohne natürliche Fensterlüftung im Sinne der
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfolgt. Von dieser
Festsetzung betroffen sind insbesondere die abseits der Haupterschließungsstraßen
liegenden Fassaden sowie rückwärtige Fassadenseiten.
Aufgrund der hohen Lärmbelastung an allen Haupterschließungsstraßen (Werdener
Straße, Erkrather Straße, Fichtenstraße) erfolgt hier im Übrigen eine Kennzeichnung
der Baugrenzen mit der Schrägschraffur (//////) und LG. Im Bebauungsplan wird
festgesetzt, dass öffenbare Fenster oder Türen nur zulässig sind, wenn mindestens
die Hälfte der Aufenthaltsräume einer Wohnung über ein öffenbares Fenster oder
eine sonstige Öffnung zu einer Fassade mit einem Beurteilungspegel kleiner oder
gleich 62 dB(A) verfügt. Mit der Festsetzung ist gewährleistet, dass Bewohnerinnen
und Bewohnern mit einer Wohnung immer ausreichend ruhige Aufenthaltsräume mit
zu öffnenden Fenstern zum Rückzug zur Verfügung stehen. Der Bebauungsplan
bereitet damit eine straßenbegleitende Blockrandbebauung vor, die die Entstehung
von ruhigen Fassaden zum Blockinneren bewirkt. Aufenthalts- und Schlafräume
können zum Blockinneren und damit zur deutlich ruhigeren Straßen- und damit
lärmabgewandten Gebäudeseite orientiert werden.
Die städtebauliche Planung ermöglicht die Umsetzung von weniger sensiblen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Büronutzungen oder ähnlichen Nutzungen. Für Büro- und Unterrichtsräume, die nur
Fenster zu Baugrenzen mit Schrägschraffur (//////) und Kennzeichnung B besitzen,
ist eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen
sicherzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass das erforderliche Schalldämmmaß des
Außenbauteils entsprechend der Textfestsetzung 9.1 nicht unterschritten wird.
Aufgrund der sehr hohen Lärmbelastung erfolgt an den Knotenpunkten Werdener
Straße / Fichtenstraße sowie Werdener Straße / Erkrather Straße eine
Kennzeichnung der Gebäudefronten mit Schrägschraffur (//////) und NÖF. An den
entsprechend gekennzeichneten Fassaden sind bei Errichtung, Änderung und
Nutzungsänderung von Gebäuden öffenbare Fenster oder Türen zu
Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernachtungsräumen (dies betrifft auch
Kindertagesstätten) nicht zulässig. In den Urbanen Gebieten Teilbereiche MU 1.1 und
MU 1.4, die von dieser Festsetzung betroffen sind, sind überwiegend Büro- oder
gewerbliche Nutzungen vorgesehen, so dass die Festsetzung nur für einige wenige
Fassaden umzusetzen sein wird. Durch die Realisierung durchgesteckter Wohnungen
zum rückwärtigen grünen Innenhof lassen sich auch für die Wohngebäude
angemessene Grundrisse umsetzen. Die getroffene Festsetzung ist somit umsetzbar.
Da bei der Kennzeichnung der Baugrenzen und Baulinien mit den sich jeweils
ergebenden Beurteilungspegeln die freie Schallausbreitung sowie das Geschoss mit
dem höchsten Beurteilungspegel am Tag beziehungsweise in der Nacht
Berücksichtigung finden, sind mit Umsetzung der gesamten Planung nicht immer alle
Fassaden oder alle Geschosse der Gebäude im Plangebiet von den festgesetzten
Beurteilungspegeln betroffen. Die weiter oben gelegenen Geschosse bei dem
geplanten Hochhaus sind von den Auswirkungen des Verkehrslärms weniger
betroffen. Die Errichtung der Blockrandbebauung wirkt sich zudem schallschützend
auf die rückwärtigen straßenabgewandten Gebäudefassaden und die rückwärtige
Bebauung und die Freibereiche aus. In der Konsequenz werden die
Schalleinwirkungen an einigen Fassaden und in einigen Geschossen teilweise
geringer ausfallen, als es die jeweilige Kennzeichnung der Baugrenzen zunächst
vermuten lässt.
Daher wird im Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung aufgenommen, so dass von
den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden kann, sofern gutachterlich
nachgewiesen wird, dass andere Maßnahmen geeignet sind, um den Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung zu tragen.
Damit wird den zukünftigen Bauherren mehr Flexibilität hinsichtlich der geplanten
Gebäude und deren Nutzung eingeräumt. Im Rahmen der Erstellung der
schalltechnischen Untersuchung wurde seitens des Gutachters ein „Werkzeugkasten“
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
erstellt, der Möglichkeiten für Schallschutzmaßnahmen vor den Fenstern / vor der
Fassade oder an den Fenstern selbst aufzeigt. Ebenfalls wurde eine Einschätzung der
Minderungswirkung solcher Maßnahmen vorgenommen (bis zu 28 dB
Minderungswirkung). Mit den genannten Maßnahmen wäre somit der Bau von
Wohnungen trotz der hohen Verkehrsbelastung möglich. Die Maßnahmen umfassen
beispielsweise Loggien / Balkone mit geschlossenen Brüstungen oder (partieller)
Festverglasung, geschlossene Laubengänge, partielle Vorhangfassaden oder spezielle
Fensterformate (Hamburger HafenCity-Fenster).
Im Rahmen der Abwägung der Belange ist mit Blick auf die teilweise hohen Pegel im
Bereich der geplanten Bebauung anzuführen, dass in der Stadt Düsseldorf nach wie
vor ein immenser Bedarf an neuen Wohnungen, insbesondere auch geförderten
Wohnungen, besteht. Die Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum ist
ungebrochen. Jedoch geht innerstädtischer Wohnraum häufig mit hohen
Lärmeinwirkungen einher. Der Standort bietet jedoch das Potenzial zur Entwicklung
eines gemischt genutzten, lebendigen urbanen Quartiers und zur Schaffung von
attraktiven Wohnungen in prädestinierter und gut erschlossener Lage. Gerade die
Anbindung an die U-Bahn und die oberirdischen Bahntrassen bietet einen
hervorragenden ÖPNV-Anschluss. Mit der vorgesehenen Blockrandbebauung wird
städtebaulich auf die hohen Schalleinwirkungen aus dem Straßen- und
Schienenverkehr reagiert. Die planungsrechtlich mögliche Bebauung lässt in vielen
Bereichen eine Grundrissoptimierung und damit die Ausrichtung von
Aufenthaltsräumen zu ruhigen rückwärtigen Bereichen zu. Auch andere passive
Schallschutzmaßnahmen, wie beispielsweise Schallschutzfenster, Schallschutzloggien
oder partielle Vorhangfassaden ermöglichen ruhige Wohnungen. Die hohen
Überschreitungen der Orientierungswerte werden vor dem Hintergrund der
aufgezeigten Sachverhalte zugunsten der Entwicklung eines urbanen Quartiers mit
einer hohen Anzahl an Wohnungen als verhältnismäßig angesehen.
Tiefgaragenzufahrten
Im vorliegenden Schallgutachten (Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße in
Düsseldorf, Peutz Consult GmbH, 08.08.2024) wurde eine schalltechnische
Bewertung der privaten Tiefgaragenzufahrten durchgeführt, die durch die
Anwohnerinnen und Anwohner genutzt werden können.
Grundsätzlich sind aufgrund der Nähe der angrenzenden Wohnbebauung Geräusche
durch Tiefgaragenzufahrten zu vermeiden. Aus diesem Grund wird im Bebauungsplan
die Festsetzung getroffen, dass die Innenwände und die Decke des geschlossenen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Teils der Rampenzufahrt der Tiefgaragen schallabsorbierend mit einer
Schallabsorption ΔDLa ≥ 8 dB gemäß DIN EN 1793-1 auszuführen sind. Sollten
Entwässerungsrinnen im Bereich der Fahrstrecken geplant werden, sind hierfür
entsprechend geeignete Konstruktionen nach dem Stand der Lärmminderungstechnik
zu wählen, die keine zusätzlichen Geräuschimmissionen beim Überfahren
verursachen.
Diese Festsetzung entspricht im Wesentlichen dem aktuellen Stand der Technik bei
Tiefgaragenzufahrten und bringt zudem energetische Vorteile bei den
darüberliegenden Wohnungen. Bei der schalltechnischen Untersuchung wurde sie
bereits mit einem Abschlag von 2 dB auf die abgestrahlte Schalleistung
berücksichtigt.
Im Ergebnis wurde seitens der Gutachterin/ des Gutachters festgestellt, dass die
Beurteilungspegel durch die private Nutzung der Tiefgarage durch Anwohnerinnen
und Anwohner bei der südlichen Tiefgaragenzufahrt bei bis zu 45 dB(A) tags und 43
dB(A) nachts liegen. Die dafür hilfsweise zur Bewertung herangezogenen (strengen)
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags
und 40 dB(A) nachts werden demnach tags eingehalten, nachts jedoch um bis zu 3
dB(A) überschritten. Der Orientierungswert der DIN 18005 für Verkehrslärm in
allgemeinen Wohngebieten von 45 dB(A) wird jedoch eingehalten.
Bei der nördlichen Tiefgaragenzufahrt liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 46
dB(A) tags und 47 dB(A) nachts an der gegenüberliegenden Bebauung (Cube Central
378) außerhalb des Plangebietes, sowie bei 47 dB(A) tags und nachts an den
Baugrenzen im Plangebiet. Zum Tagzeitraum werden somit die Immissionsrichtwerte
der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) sowie für urbane Gebiete von 63 dB(A)
eingehalten. Nachts kommt es zu Überschreitungen des Richtwertes von 45 dB(A)
für Mischgebiete sowie für Urbane Gebiete um bis zu 2 dB. Die Orientierungswerte
der DIN 18005, die bei 50 dB(A) nachts liegen, werden hier jedoch selbst zur
lautesten Nachtstunde eingehalten.
Die Gutachterin/der Gutachter hat zusätzlich die in der DIN 18005 vorgesehene,
über den achtstündigen Nachtzeitraum gemittelte Bewertung vorgenommen. Es
haben sich dabei um ca. 3 dB geringere Beurteilungspegel ergeben als in der
lautesten Nachtstunde. Somit wird die rechnerische Überschreitung des hilfsweise
zur Bewertung herangezogenen Immissionsrichtwertes der TA-Lärm innerhalb der
lautesten Nachtstunde im Hinblick auf die Einhaltung des Orientierungswertes der
DIN 18005 für tolerierbar und zumutbar eingeordnet.
6.15.2 Gewerbelärm
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Gewerbelärmemissionen aus Betrieben in der Umgebung des Plangebietes, die auf
das Plangebiet einwirken, sind aktuell nicht vorhanden. Im aktuell rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 5676/55 „Beiderseits Werdener Straße“ sind für die südöstlich
des Plangebietes gelegenen Bereiche Allgemeine Wohngebiete sowie nordwestlich
der Werdener Straße Kerngebiete festgesetzt. Damit sind dort keine Nutzungen
zulässig, die das Wohnen wesentlich stören würden. Nordwestlich befindet sich das
Wohnquartier „FlinCarée“ sowie das Rechenzentrum Equinix. Die Erschließung der
beiden Nutzungen erfolgt von der Albertstraße aus über eine rückwärtige Zufahrt und
wirkt sich somit nicht störend auf das Plangebiet aus.
Bei der Beurteilung der Gewerbelärmimmissionen, die durch die Neuplanung
hervorgerufen werden, wurden insbesondere die Tiefgaragenzufahrten sowie die
Anlieferung des Einzelhandelsbetriebes betrachtet. Die Bewertung der
Gewerbelärmimmissionen erfolgt gemäß TA Lärm.
Zwar ist eine Tiefgarage zunächst nicht als gewerbliche Anlage im Sinne der TA Lärm
zu betrachten, jedoch ist grundsätzlich eine Beschränkung unvermeidbarer
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß nach dem
Stand der Technik anzustreben.
Eine Tiefgaragenzufahrt ist im Süden des Plangebietes im Teilbereich MU 1.1 geplant
sowie eine zweite Tiefgaragenzufahrt im Norden des Plangebietes im Teilbereich MU
1.5.
An den Wohngebäuden gegenüber der südlichen Tiefgarageneinfahrt- und -ausfahrt
liegen die Beurteilungspegel aus der gewerblichen Nutzung der Tiefgarage nach den
Aussagen der Gutachterin / des Gutachters bei bis zu 48 dB(A) tags und 40 dB(A)
nachts. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55
dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, die für das benachbarte Wohngebiet anzusetzen
sind, werden damit eingehalten.
Innerhalb des Plangebietes, unmittelbar neben dem Erschließungsstich an der
Fichtenstraße im Urbanen Gebiet Teilbereich MU 1.1 kommt es durch die Nähe zum
Fahrweg zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes für Urbane Gebiete von
45 dB(A) im Nachtzeitraum um bis zu 4 dB in den unteren beiden Geschossen. Da
aktive Schallschutzmaßnahmen, wie die Errichtung einer Schallschutzwand zwischen
Fahrweg und Fassade Teilbereich MU 1.1 nicht in Frage kommen, sind Maßnahmen
an den Fassaden erforderlich. In dem Gutachten wird empfohlen, an der betroffenen
Fassade Immissionsorte im Sinne der TA Lärm im Bebauungsplan auszuschließen.
Aus diesem Grund wird für diese Fassaden festgesetzt, dass bei Errichtung,
Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden der Einbau von öffenbaren Fenstern
und Türen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 an Gebäudefronten, die an
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
den mit Schraffur (IIII) gekennzeichneten Baugrenzen oder Baulinien, parallel zu
diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen, nicht zulässig ist. Ausnahmen
von dieser Festsetzung können zugelassen werden, soweit in einem
schalltechnischen Gutachten nachgewiesen und behördlich festgestellt wird, dass
durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm eingehalten
werden.
Sofern hier Nutzungen ohne erhöhten Schutzanspruch im Nachtzeitraum verortet
werden, könnten hier auch öffenbare Fenster umgesetzt werden, da die
Überschreitungen nur im Nachtzeitraum vorliegen.
Im Bereich der nördlichen Tiefgarageneinfahrt- und -ausfahrt (Teilbereich MU 1.5), in
dem sich auch die geplante Anlieferzone befindet, liegen die Beurteilungspegel bei
maximal 56 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts an der gegenüberliegenden Bebauung
Cube Central 378 und bei maximal 56 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts an den
geplanten Baugrenzen im Teilbereich MU 1.5. Damit werden die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts bzw. für urbane Gebiete von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts in allen
Bereichen tags und nachts eingehalten. Passive Schallschutzmaßnahmen für den
Gewerbelärm sind in diesen Bereichen demnach nicht erforderlich.
6.15.3 Erschütterungen
Aufgrund der unmittelbaren Nähe der U-Bahntrasse zum Plangebiet kann es zu
Auswirkungen auf die geplante Bebauung durch die Erschütterungen der Bahn
kommen.
Für mögliche Emissionen (Schall- und Erschütterungen) aus dem U-Bahnbetrieb auf
die geplante Nutzung des Bauvorhabens wird empfohlen, zum gegebenen Zeitpunkt
– spätestens zum Zeitpunkt der Bauantragstellung – ein Gutachten zur Beurteilung
der Erschütterungen und des Körperschalls aus dem U-Bahnbetrieb zu erstellen, um
ggfs. Minderungsmaßnahmen einzuplanen. Beim Transport mit Schwerfahrzeugen
(z.B. für Materiallieferungen) sind die besonderen Belastungen auf die unterirdischen
U-Bahn-Bauwerke zu berücksichtigen und eine Schwerlasttransport-Genehmigung
separat zu beantragen.
Im Baugenehmigungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass keine nachteiligen
Auswirkungen durch die Bebauung auf das U-Bahn-Bauwerk entstehen. Zum
Baugenehmigungsverfahren sind dem Amt für Brücken- Tunnel und Stadtbahnbau
geprüfte statische Nachweise hinsichtlich Standsicherheit, Verkehrssicherheit,
Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Bauvorhabens inklusive aller
Bauzustände in Bezug auf die U-Bahnanlage vorzulegen.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Jegliche Abbruchmaßnahmen sind dem Amt für Brücken- Tunnel- und Stadtbahnbau
im Vorfeld der Arbeiten mitzuteilen. Hierbei sind Be- und Entlastungen auf das
Tunnelbauwerk der Stadtbahn zu berücksichtigen.
6.15.4 Entlüftung Tiefgarage
Um eine ausreichende Entlüftung der Tiefgaragen sicherzustellen, wird im
Bebauungsplan festgesetzt, dass sie über Dach der aufstehenden Gebäude zu
entlüften sind. Es kann von der Festsetzung abgewichen und ausnahmsweise eine
anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage in der Tiefgarage
realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges lufthygienisches
Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO 2) für das
Jahresmittel von 33,9 µg/m³ eingehalten wird. Grundsätzlich ist im Plangebiet eine
natürliche Be- und Entlüftung der Tiefgaragen mit Schächten an den
Gebäudeaußenwänden und auf dem privaten Grundstück beabsichtigt. Eine konkrete
Planung liegt jedoch noch nicht vor, aus diesem Grund wird die vorgenannte
Festsetzung getroffen. Über die Öffnungsklausel können anderweitige
Lüftungsanlagen ermöglicht werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte im
Baugenehmigungsverfahren durch ein Lüftungsgutachten nachgewiesen wird.
6.15.5 Luftschadstoffe
Die Umsetzung der Planung kann Auswirkungen auf die Luftschadstoffimmissionen
im Plangebiet und auch im Bereich der umliegenden Bestandsbebauung nach sich
ziehen. Im Bebauungsplanverfahren wurde daher mittels mikroskaliger
Ausbreitungsberechnung eine Luftschadstoffuntersuchung durchgeführt, um die zu
erwartende Luftqualität im Plangebiet sowie die Auswirkungen des Planvorhabens auf
die lufthygienische Belastungssituation in dessen Umfeld zu ermitteln. Ziel der
Untersuchung war es, die Luftschadstoffimmissionen für die verkehrsrelevanten
Luftschadstoffe Stickstoffoxyd (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) zu
untersuchen und die ermittelten Immissionen anhand der Grenzwerte der 39.
BImSchV zu bewerten. Darüber hinaus erfolgte ein Ausblick auf die
Grenzwertverschärfungen ab dem Jahr 2030.
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung wurde der Planfall zugrunde gelegt, der
auch bei der Verkehrsuntersuchung untersucht wurde. Als Prognosehorizont wurde in
der vorliegenden Untersuchung das Jahr 2027 angesetzt. Der Abschluss der
Realisierung des Baugebietes bis zum Jahr 2027 ist jedoch nicht wahrscheinlich.
Daher wurde zusätzlich das Prognosejahr 2030 als Vergleich mit den angestrebten
verschärften Grenzwerten untersucht.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Im Ergebnis der fachgutachterlichen Untersuchung für den Prognose-Nullfall 2027
zeigt, dass die untersuchten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2,
PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2 und PM10) im gesamten
Untersuchungsgebiet eingehalten werden.
Durch die Umsetzung der Planung (Prognose-Planfall) 2027 kommt es zu
Änderungen der Belüftungsverhältnisse sowie zu Änderungen der Verkehrsmengen.
Aus diesem Grund steigt die Luftschadstoffbelastung an den Gebäuden im Umfeld
des Plangebietes teilweise leicht an. Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte
werden im Jahr 2027 auch bei Umsetzung der Planung im gesamten
Untersuchungsgebiet eingehalten.
Im Bezug auf die ab dem Jahr 2030 angestrebten Grenzwerte kann für PM10
festgehalten werden, dass der Grenzwert an allen untersuchten Immissionsorten
eingehalten würde. Für NO2 würde der angestrebte Grenzwert hingegen an einem
der untersuchten Immissionsorte überschritten. Im Fall von PM2,5 liegt die für das
Jahr 2030 prognostizierte Hintergrundbelastung bereits knapp unter dem
angestrebten Grenzwert, wodurch dieser an beinahe zwei Dritteln der
Immissionsorte überschritten und an den restlichen Immissionsorten lediglich knapp
eingehalten würde.
Bezüglich der verschärften Anforderungen in Bezug auf die Kurzzeitbelastungen ab
2030 kann hier noch keine Aussage getroffen werden, da aktuell noch keine
empirischen Ansätze vorliegen, um diese abzuschätzen.
Die Berechnungsergebnisse für das Bezugsjahr 2027 und das Bezugsjahr 2030
verdeutlichen, dass - auch unter Berücksichtigung der naturgemäß hohen
Prognoseunsicherheiten - sowohl der zukünftige Grenzwert zum NO2-
Jahresmittelwert als auch der zukünftige Grenzwert zum PM2,5-Jahresmittelwert im
Jahr 2030 in Teilen des Untersuchungsgebietes überschritten werden könnte. Da in
Düsseldorf sowohl in Bezug auf Verkehrsbelastungen als auch in Bezug auf die
Durchlüftungsverhältnisse eine Vielzahl von Straßenabschnitten mit ungünstigeren
Randbedingungen existiert, ist davon auszugehen, dass die Problematik zukünftiger
Grenzwertüberschreitungen sich nicht auf das Plangebiet beschränkt, sondern
gesamtstädtisch einzuordnen ist.
Deutet sich durch Messungen oder Modellierungen an, dass der Schadstoffgehalt
zwischen 2026 und 2029 den bis 2030 zu erreichenden Grenz- oder Zielwert
überschreitet, sind gemäß der novellierten EU-Luftqualitätsrichtlinie seitens der
zuständigen Behörden sogenannte "Luftqualitätsfahrpläne" zu erstellen, welche
aufzeigen müssen, wie die neuen Luftqualitätsziele vor Ablauf der Fristen zur
Erreichung der neuen Grenzwerte erreicht werden können.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
6.15.6 Mikroklima
Die Umsetzung der Planung kann mikroklimatische Auswirkungen im Plangebiet und
auch im Bereich der umliegenden Bestandsbebauung nach sich ziehen. Im Bestand
weist das Plangebiet gemäß Planungshinweiskarten der Klimaanalyse der Stadt
Düsseldorf (2020) mittlere bis ungünstige bioklimatische Situation auf. Aufgrund der
ungünstigen Ausgangssituation waren die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das
lokale Mikroklima zu prüfen. Hierzu wurden die klimatischen Veränderungen durch
die Planung (Planfall) gegenüber der derzeitigen Bebauungssituation (Istfall)
untersucht und bewertet.
Die mikroklimatischen Untersuchungen zur Ermittlung der Auswirkungen auf die
sommerliche Hitzebelastung wurden mithilfe des mikroskaligen Stadtklimamodells
ENVI-met in der Version 5.5.1 (Summer Release 2023) mit einer für einen heißen
Sommertag typischen Hauptwindrichtung durchgeführt. Die Beurteilung der
klimatischen Veränderungen erfolgte anhand der simulierten Temperaturverhältnisse
zu zwei verschiedenen Uhrzeiten sowie anhand der bioklimatischen Kenngröße des
PET-Wertes am Nachmittag. Zusätzlich wurden die Windverhältnisse in einer Höhe
von 1,5 m über Grund ausgewertet und dargestellt.
Hinsichtlich des Bioklimas am Nachmittag ergeben sich durch die Realisierung des
Planvorhabens aufgrund des höheren Schattenwurfs, des Gebäuderückbaus im
Innenhof und der Entsiegelung und Begrünung von Flächen im Großteil des
Plangebiets deutliche Verbesserungen. Verschlechterungen treten lediglich durch die
Wärmeabgabe der neuen Gebäude angrenzend an das Quartier Cube Central 378, im
Außenbereich der Kita und auf der Erkrather Straße auf, im geringeren Maße auch im
Bereich der Werdener Straße (hauptsächlich außerhalb der Plangebietsgrenzen) auf.
Zur Reduktion der Wärmebelastungen werden im Gutachten Empfehlungen
formuliert, die einzeln oder in Kombination umgesetzt werden können. Hierzu zählen
zusätzliche Baumstandorte, Fassadenbegrünung und Sonnensegel im Außenbereich
der KiTa, temporäre Verschattungselemente im Bereich der Zufahrt Erkrather
Straße, helle und / oder wasserdurchlässige Materialien, geeignete Baumaterialien,
Regenrückhalteflächen, künstliche Bewässerung der Grün- und Rasenflächen.
Für die zwei stark belasteten Außenflächen innerhalb des Plangebietes (KiTa-
Außenfläche und Quartiersplatz) wurden Maßnahmen zur Reduktion der
Hitzebelastungen entwickelt und deren Wirksamkeit in einem weiteren Rechenlauf
("optimierter Planfall") überprüft:
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Erhöhung des Anteils der Baumpflanzungen im Bereich des Quartierplatzes
zur Verbesserung des Mikroklimas durch erhöhte Verdunstung und Erhöhung
der Luftfeuchtigkeit sowie zusätzliche Verschattung
Implementierung von Sonnensegeln zur Abschattung des Außenbereichs der
Kindertagesstätte
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass durch die Maßnahmen im Bereich des
Quartierplatzes großflächige Abkühlungen erreicht werden können. Auch im Bereich
der KiTa-Außenfläche konnte unterhalb der Sonnensegel der PET-Wert durch die
Verschattungswirkung um bis zu 10°C gegenüber dem Planfall gesenkt werden. Um
auch an sehr heißen Tagen das Spielen im Freien zu ermöglichen, sollten nach
Möglichkeit weitere Maßnahmen ergriffen werden, z.B. der Einsatz von
Wasserzerstäubern.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen Im Baugenehmigungsverfahren
berücksichtigt werden.
6.15.7 Urbane Sturzfluten und Starkregen
Bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet spielt der
Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. Das
Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im
Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS
gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurden
aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese
Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende
Plangebiet trifft eine solche Betroffenheit zu. Hier ist nicht auszuschließen, dass bei
Extremregenereignissen in kleinen Teilen des Plangebietes, etwa im Bereich der
östlichen Parkplatzfläche, Wasserstände von bis zu 0,3 m erreicht werden können.
Südwestlich des Gebäudekomplexes sind punktuell Wasserstände bis 0,5 m möglich.
Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Die betroffenen Stellen werden
überbaut, die geplante Nutzung ist unsensibel.
6.15.8 Verschattung/ Besonnung
Für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB ist
die gegenseitige Verschattung innerhalb eines Baugebietes sowie der angrenzenden
Bebauung zu vermeiden. Laut Empfehlung der DIN EN 17037 soll mindestens ein
Wohnraum je Wohneinheit sowie ein Spielzimmer in Kindergärten nach den
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Vorgaben der DIN entsprechend ausreichend belichtet sein. Für Gewerbenutzungen
wird keine Mindestbesonnungsdauer empfohlen.
Da sich dies auch bei städtebaulich geeigneten Baukörperstellungen, welche die
Vorgaben des Bauordnungsrechts des Landes NRW zu Abstandsflächen einhalten,
häufig nicht durchgängig einhalten lässt, wurde im Rahmen des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens eine Belichtungsstudie (Belichtungsstudie zum
Bauvorhaben „B8-Center“ in Düsseldorf, Peutz Consult Gmbh, 01.11.2024)
durchgeführt, in der die Auswirkungen der geplanten Gebäude auf die
Belichtungssituation der umliegenden Objekte ermittelt wurde. Hierzu wurde die
direkte Besonnungszeit an den jeweiligen Fassaden an dem Stichtag 21. März
(Tagundnachtgleiche) für den Bestand und den Planfall berechnet und verglichen und
auf Basis der Empfehlungen der DIN EN 17037 hinsichtlich ausreichender Besonnung
bewertet.
Umfeld
Es wurde festgestellt, dass durch die Umsetzung der Planung in vielen Bereichen im
Umfeld keine wesentlich höheren Verschattungswirkungen zu erwarten sind, dass
jedoch in Teilbereichen Veränderungen festzustellen sind. Dies betrifft sowohl, dass
an das Plangebiet angrenzende Cube Central 378 sowie Bereiche in der Kiefernstraße
(Hausnummern 8-20). Daher wurden hierfür ergänzende Untersuchung der
Besonnung auf der nach DIN EN 17037 festgelegten Innenwandebene der relevanten
Gebäude vorgenommen. Dazu wurden die Fensteröffnung unter Zugrundelegung der
vorhandenen Grundrisse gemäß der Akteneinsicht platziert und am daraus
resultierenden Beurteilungspunkt ausgewertet. Ergebnis der ergänzenden
Untersuchung war, dass auch mit Realisierung der Planung die Wahrung von
gesunden Wohn- und Arbeitsbereichen sichergestellt werden kann.
Planung
Bei der Untersuchung der geplanten Wohnnutzung sowie der Kita wurde festgestellt,
dass große Teile der Fassaden die Empfehlungen der europäischen Norm einhalten,
dass aber Unterschreitungen an den umlaufenden Nordost- und Nordwestfassaden
aufgrund ihrer Orientierung sowie durch Rücksprünge oder Überbauungen oder
teilweise in den Erdgeschossen auftreten. Für diese Bereiche stellt die Sicherstellung
einer guten Tageslichtversorgung durch ausreichende Fenstergrößen eine Grundlage
zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse dar, wenn die Ausrichtung der Wohnungen
auf die besonnte Seite nicht möglich ist.
Aufgrund der geringen Besonnung der Nordwestfassaden des Teilbereich MU 1.5
sowie der dort an den Südostfassaden erforderlich werdenden
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Abstandsflächenunterschreitungen zum gegenüber gelegenen Cube Central 378
wurden insbesondere für die im ersten Obergeschoss geplante Kindertagesstätte und
die darüber liegenden Wohnnutzungen Tageslichtuntersuchungen zur Bewertung
einer ausreichenden Helligkeit in Räumen nach den Vorgaben der DIN 5034
durchgeführt, um die Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen.
Im Ergebnis wurde auch hier festgestellt, dass die Anforderungen für die
Tageslichtversorgung gemäß DIN 5034 eingehalten werden und gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse umgesetzt werden können.
Besonnung Kita- Außenfläche
Da im ersten Obergeschoss des Urbanen Gebiets Teilbereich MU 1.5 eine Kita
vorgesehen ist, deren Außenspielfläche auf dem Dach des Erdgeschosses geplant ist,
wurde die Besonnung der Kita- Außenfläche am Stichtag 21. März
(Tagundnachtgleiche) und ergänzend die Verschattung zur Sommersonnenwende
(20. Juli) untersucht. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Außenfläche zum
Stichtag sowohl verschattete als auch besonnte Bereiche aufweist. Zur
Sommersonnenwende sind Bereiche dargestellt, die kumuliert über den Tag
Verschattungen aufweisen.
Da auch Bereiche existieren, die 40 Prozent und weniger verschattet sind, wird
seitens des Gutachterbüros empfohlen, zum Schutz der Kinder für Bereiche mit
längeren Aufenthalten einen baulichen Sonnenschutz, z.B. ein Sonnensegel zu
installieren.
6.16 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Zur Entwicklung eines homogenen Ortsbildes werden im Plangebiet gestalterische
Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW i.V.m. § 9 Absatz 4 BauGB betroffen. Dabei
werden die Festsetzungen so getroffen, dass zum einen die Entstehung eines
geordneten städtebaulichen Gesamtbildes unterstützt wird. Zum anderen sollen aber
auch für die zukünftigen Bauherren angemessene gestalterische Spielräume eröffnet
werden.
6.16.1 Dachform und Dachneigung
Im gesamten Plangebiet wird – mit Ausnahme des denkmalgeschützten Gebäudes an
der Erkrather Straße 167-171 – als Dachform ein Flachdach (FD) festgesetzt. Als
Flachdächer gelten Dächer mit einer maximalen Neigung bis 15°. Dieses
Gestaltungsmerkmal sichert die Umsetzung des im Qualifizierungsverfahren
entstandenen städtebaulichen Entwurfs. Ziel ist es, im Plangebiet eine homogene
Gestaltung der Dachlandschaft sicherzustellen. Darüber hinaus wird in Verbindung
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
mit der textlichen Festsetzung unter Ziffer 10.4 „Begrünung von Dächern“
gewährleistet, dass im Bereich der Neuplanungen eine Dachbegrünung umgesetzt
wird. Damit wird im Zuge des Klimawandels und im Hinblick auf zunehmende
Starkregenereignisse eine Reduzierung und Verzögerung des Abflusses durch
Retention des Niederschlagswassers und die ortsnahe Verdunstung unterstützt.
6.16.2 Einfriedungen
Mit dem Ziel ein offenes und durchgrüntes Stadtbild zu erhalten bzw. zu entwickeln,
wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur als Mauern, Hecken oder offene Zäune in
Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig sind. Darüber hinaus gehend dürfen
Mauern eine maximale Höhe von 0,5 m, Hecken eine maximale von 1,5 m und Zäune
eine maximale Höhe von 1,0 m über Gelände nicht überschreiten. Die Kombination
von Mauern, Hecken und Zäunen ist bis zu deren o. g. jeweils maximalen Höhe
(Mauern und Zäune in Summe 1,0 m. Mauern und Hecken sowie Zäune und Hecken
in Summe 1,5 m) zulässig.
Bei der Errichtung von Kindertagesstätten ist die Sicherheit der Kinder von
grundlegender Bedeutung. Aus diesem Grund sind Einfriedungen von
Kindertagesstätten in Form von Hecken, Drahtgitterzäunen kombiniert mit Hecken
oder Begrünungen bis zu einer Höhe von 1,8 m zulässig.
6.16.3 Fassadengliederung /-gestaltung
Es werden keine Festsetzungen getroffen. Die Eigentümerin hat ein
Gestaltungshandbuch entworfen (Gestaltungsleitfaden GWF von MVRDV,
31.01.2024), welches für alle neuen Gebäude im Plangebiet angewendet werden soll.
Entsprechende Vereinbarungen erfolgen im städtebaulichen Vertrag.
6.16.4 Werbeanlagen
Innerhalb des gemischt genutzten Quartiers ist derzeit ein hoher Anteil an
Büronutzungen sowie ggfs. eine Bowlingbahn und gastronomische Nutzungen
vorgesehen. Werbeanlagen für Gewerbetreibende sind in angemessenem Umfang
sinnvoll und werden daher zugelassen. Um der städtebaulichen Situation eines
innerstädtischen urbanen Quartiers gerecht zu werden und ein harmonisches
Stadtbild zu gewährleisten, werden im Bebauungsplan stadträumlich verträgliche
Regelungen zur Zulässigkeit der Werbeanlagen getroffen.
Solche Anlagen sind grundsätzlich nur an der Stätte der Leistung und nur im Bereich
der den öffentlichen Verkehrsflächen und dem GFL zugewandten Fassaden zulässig.
Die von den öffentlich genutzten Straßen abgewandten Fassaden im zentralen
Innenbereich des Plangebiets sollen nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
werden, da die angestrebte freiraumplanerische Gestaltung nicht beeinträchtigt
werden soll.
Oberhalb der Trauflinie bzw. Attika sind Werbeanlagen unzulässig. Sie sind in die
Fassade zu integrieren.
Im MU 1.1 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen insgesamt maximal
eine Werbeanlage je Gebäude zulässig. Die Werbeanlage ist ausschließlich im
Erdgeschoss mit einer Höhe von maximal 1,5 m und einer Breite von 4,0m zulässig.
Darüber hinaus sind Im Bereich der mit maximal 17 Vollgeschossen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche maximal vier Werbeanlagen zulässig. Die
Werbeanlagen sind ausschließlich im obersten Vollgeschoss mit einer Größe von
maximal 6,00m in der Höhe und 8,0m in der Breite zulässig.
Im MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
insgesamt maximal eine Werbeanlage je Gewerbeeinheit im Erdgeschoss zulässig.
Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal
1,50 m in der Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig.
In den Teilbereichen MU 1.2, MU 1.3 und MU 1.4 ist innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche insgesamt maximal eine Werbeanlage je Gewerbeeinheit im
Erdgeschoß zulässig. Die Werbeanlage ist ausschließlich im Erdgeschoss mit einer
Größe von maximal 1,50 m in der Höhe und 4,0 m in der Breite zulässig.
Im Teilbereich MU 1.5 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen je
Gebäude maximal eine Werbeanlage zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich
im Erdgeschoss mit einer Größe von maximal 2,50m in der Höhe und 2,50m in der
Breite zulässig.
Damit kann die notwendige visuelle Kundenbeziehung hergestellt werden, ohne eine
zu große gestalterische Störwirkung auf die Umgebungsbereiche zu entwickeln. Um
zu verhindern, dass Werbeanlagen zu dominierend wirken und das Wohnen im
Plangebiet sowie in dessen Umfeld negativ beeinträchtigen können, ist die
Gestaltung der Anlagen darüber hinaus zusätzlich eingeschränkt:
Werbeanlagen haben sich in Größe, Form, Material, Farbe und Lichtwirkung dem
Erscheinungsbild der Fassade unterzuordnen. Die Fassadengliederung darf durch
Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur als
Einzelbuchstaben oder Firmenlogo oder Kombinationen aus beidem zulässig. Ein
Bekleben der Fenster oder Fassadenflächen zum Zwecke der Werbung ist nicht
zulässig, ebenso auskragende Werbeanlagen. Nicht zulässig sind zudem
Fremdwerbung, Blinklichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Lauflichtanlagen, Projektoren
und Monitore aller Art, angestrahlte Anlagen (wenn die Lichtquelle bewegt oder die
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Helligkeit verändert wird), Anlagen mit der Möglichkeit Motive zu wechseln
(Wendeanlagen) sowie eine Kombination der vorgenannten Anlagen.
7 Kennzeichnung
Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder
industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nrn: 4388, 4389 und 5899. Der Bereich
der Altstandorte ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB in der Planzeichnung
gekennzeichnet.
8 Nachrichtliche Übernahmen
Nachrichtliche Übernahmen dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und
tragen der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren
im Plangebiet Rechnung.
8.1 Baudenkmal
Das im Plangebiet vorhandene Baudenkmal (ehemaliges Verwaltungsgebäude der
Firma Haendler) wird im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
8.2 Bauschutzbereich des Flughafens
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf
International. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007
(Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) ergebenden Beschränkungen.
Bauvorhaben, die eine Höhe 68,9 m ü. Normalnull überschreiten, bedürfen im
Baugenehmigungsverfahren einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung.
8.3 Bauschutzbereich U-Bahn / Straßenbahn
In dem im Plan gekennzeichneten Bereich müssen für die Errichtung von
Wohngebäuden besondere technische Vorkehrungen zum Erschütterungsschutz
eingehalten werden.
Darüber hinaus ist Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass keine
nachteiligen Auswirkungen durch die Bebauung auf das U-Bahn-Bauwerk entstehen.
9 Hinweise
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im
Plangebiet Rechnung.
9.1 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung
Das anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser ist dem Mischsystem zuzuleiten.
Die Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bedarf einer
wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Umweltamt (Untere Wasser- und
Abfallwirtschaftsbehörde).
9.2 Grundwasser
Der höchste Grundwasserstand ist mit 32 m ü NHN festzustellen.
9.3 Bauwasserhaltung
Das Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit
per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), im Randbereich einer großflächigen
Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstroffen (CKW) sowie in der
Nähe lokaler Restverunreinigungen mit polzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK). Diese Verunreinigungen können im Hinblick auf
Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie, etc.) ggf. zu erhöhtem
Aufwand oder Einschränkungen führen.
Werden im Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen
notwendig, sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang
mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei ist durch hydraulische /
hydrogeologische Gutachten und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Grundwasserverunreinigung nicht horizontal oder vertikal
verlagert wird, so dass mögliche zukünftige Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert,
verteuert oder unmöglich gemacht werden. Bei der Ableitung des geförderten
Grundwassers ist mit erhöhtem Aufwand für die Abreinigung geförderten
Grundwassers zu rechnen.
Für Eingriffe in den Untergrund, die dauerhafte hydraulische Auswirkungen auf das
Grundwasser haben, ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
9.4 Löschwasserversorgung
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der
Erschließungsplanung sicherzustellen.
9.5 Grünordnungsplan
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und
die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestaltungs- und Ausführungsplanung der
Grünflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Garten-,
Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde
abzustimmen.
9.6 Dach- und Tiefgaragenbegrünung
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach-
und Tiefgaragenüberdeckung sind jeweils gemäß der bei Eingang des Bauantrags
gültigen Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Instandhaltung
von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn)
9.7 Baumpflanzungen
Bei Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum ist die Liste der Zukunftsbäume
der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten.
9.8 Artenschutz
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen notwendige Baumfällungen und
Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28.
(29.) Februar, durchgeführt werden.
Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen sowie Bruten von
Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Gebäude außerhalb der
Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Eine ökologische Baubegleitung der
Abbrucharbeiten durch eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich.
Beim Nachweis von Nestern von Brutvögeln während der Abbrucharbeiten,
Umbaumaßnahmen und Baumfällungen wird die Untere Naturschutzbehörde
beteiligt, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz gemäß BNatSchG
festzulegen.
9.9 Artenschutzkonforme Außenbeleuchtung
- Zur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung ist
innerhalb von 2 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung der Unteren
Naturschutzbehörde ein artenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Abstimmung und Genehmigung vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zu
beachten:
− Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und
Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner
3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig.
− Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht
überschreiten.
− Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende
Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
− Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung
absolut notwendige Maß zu beschränken.
− Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig
zu betreiben. Abweichungen sind im Rahmen des Konzepts mit der Unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen.
− Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln und
Leuchten sowie deren vorgesehenen Standorte darzustellen.
9.10 Belichtungsstudie
Im Rahmen der konkreten Gebäudeplanung ist die Belichtungsstudie zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem.
B8-Center, Peutz Consult GmbH, Stand 01.11.2024) zu beachten.
Möglichkeiten zur Verbesserung der Belichtungssituation gemäß DIN EN 17037 in
Kombination mit der DIN 5034 sind auszuschöpfen. Für Wohnungen, die an nördliche
Fassaden (Nordwest, Nord und Nordost) angrenzen sowie Wohnungen an
Überbauungen und Rücksprüngen ist im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass
- die Wohnungen über Grundrisse verfügen, die zur „Sonnenseite“ durchgesteckt
sind, so dass mindestens ein Wohnraum je Wohneinheit ausreichen besonnt ist
und somit die Mindestempfehlungen der DIN EN 17037 erfüllt sind,
- Ist dies nicht möglich, ist die Tageslichtqualität gemäß DIN EN 17037 bzw. nach
DIN 5034-1:2021 zu prüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Mit Erfüllung der
Mindestanforderung an die Tageslichtqualität gilt ein wohnungshygienischer
Mindeststandard als erreicht.
9.11 Bodendenkmalpflege
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Bei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der
Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß den § 1 und 17
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen.
9.12 Baudenkmalpflege
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein eingetragenes Baudenkmal.
Veränderungen an Baudenkmälern und die Errichtung, Veränderung und Beseitigung
von Anlagen in ihrer engeren Umgebung bedürfen der Erlaubnis. Es wird auf § 3
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) verwiesen.
9.13 Kampfmittel
Beim Bau des B8-Centers im Jahr 2010 wurde das Plangebiet bereits großzügig
ausgeschachtet. Darüber hinaus hat zur Beurteilung des Bodens eine
Rammkernsondierung stattgefunden. Aus diesem Grund ist zunächst nicht mit dem
Vorkommen von Kampfmitteln im Plangebiet zu rechnen.
Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Kampfmittel (Blindgänger)
aus dem II. Weltkrieg vorgefunden werden können. Die historische Recherche hat
zwar keine Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet ergeben, es bestehen jedoch
konkrete Hinweise auf Kampfmittelbelastung durch vermehrte Bombenabwürfe im
Plangebiet. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass die zu bebauende
Fläche vor Beginn der Erdarbeiten ist entsprechend zu überprüfen ist.
Es ist vorab mit dem Fachamt abzustimmen, welche Bereiche im Plangebiet im Detail
zu überprüfen sind.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten
sofort einzustellen und umgehend die Feuerwehr unter der Rufnummer 112 zu
benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, größere Bohrungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion
durchzuführen.
9.14 Erdbebenzone
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 0 sowie der geologischen Untergrundklasse T
zuzuordnen. Bei der Planung und Bemessung der Hochbauten sind die technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit der DIN 4109:2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen.
9.15 Standorte für Transformatoren
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen der
Baugenehmigung mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen.
9.16 Urbane Sturzfluten und Starkregen
Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein, im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahren sind daher Maßnahmen gegen die Folgen
von Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu prüfen.
9.17 Luftreinhalteplan und Umweltzone
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans und
innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone.
9.18 Feste Brennstoffe
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die
Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf
Festbrennstoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).
10 Verfahren
10.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 20.11.2023 bis zum 15.12.2023
statt. In einer Veranstaltung am 30.11.2023, an der ca. 15 Bürgerinnen und Bürger
teilnahmen, wurde der Öffentlichkeit die Planung zusätzlich vorgestellt. Die zu
diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich
hauptsächlich auf den ruhenden Verkehr, den vorgesehenen Nutzungsmix, den Erhalt
vorhandener Nutzungen, die Barrierefreiheit, die Erschließung und die Nachhaltigkeit
bei der Planung.
10.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB
Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB fand vom 05.02.2025 bis zum
10.03.2025 statt. Die in diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen
bezogen sich hauptsächlich auf die Berücksichtigung von Leitungstrassen sowie die
Straßen- und Schienenwege mit den entsprechenden Schutzbereichen, die
Einschränkung und Prüfung der Gebäudehöhe aufgrund der Nähe zum Flughafen
Düsseldorf, die Möglichkeiten und Anforderungen an die Versorgung des
Plangebietes, die Lage und Ausgestaltung von Unterflurcontainern und
Abfallsammelbehältern im Plangebiet, die Gestaltung des öffentlichen Raums und der
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Abwicklung des Lieferverkehrs, die Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten auf die
angrenzenden Wohnnutzungen, den Umgang mit den Auswirkungen des Verkehrs-
und Gewerbelärms sowie den Ergebnissen der Besonnungsstudie, der
Windkanaluntersuchung, der Luftschadstoffuntersuchung und dem Klimagutachten.
Weiterhin wurden Hinweise zum Brandschutz und zur Kriminalprävention und zu dem
Denkmal im Plangebiet und die Bitte der Prüfung von Quartiersstellplätzen
formuliert. Darüber hinaus wurde um die Bereinigung einer im Rahmen des Baus des
Fachmarktzentrums entstandenen Überbauung im Bereich der Stadtbahn (Erkrather
Straße / Werdener Straße) gebeten.
Die im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) abgegebenen Hinweise und
Stellungnahmen wurden teilweise berücksichtigt. Die Bebauungsplanunterlagen
wurden entsprechend überarbeitet.
10.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB
Die Öffentliche Auslegung gem. $ 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom 28.07.2025 bis
zum 28.08.3035 statt.
Die zu diesem Verfahrensschritt eingebrachten Stellungnahmen seitens der
Öffentlichkeit bezogen sich überwiegend auf die geplante Tiefgarage und die
Forderung nach einer Quartiersgarage sowie auf die zukünftigen
Einkaufsmöglichkeiten und gastronomischen Angebote. Darüber hinaus wurde auf die
Auswirkungen des Klimawandels im Zusammenhang mit dem Abriss des
Bestandsgebäudes und der aufgewendeten grauen Energie verwiesen.
Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange bezogen sich zum
großen Teil auf Themen, zu denen bereits im Verfahren gem. § 4 (2) Stellung
genommen wurde. Darüber hinaus wurde um die Prüfung der geplanten
Unterflurcontainer und Müllsammelstellen im Plangebiet gebeten und die Integration
von Sport- und Bewegungsflächen vorgeschlagen. Zudem wurden Hinweise zur
Entwässerung des Plangebiets formuliert.
Die Planzeichnung wurde nach der Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB angepasst. Unter
Pkt. 9.8 wurde redaktionell ergänzt, dass für die Entlüftung der Tiefgaragen ein
Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO 2) für das Jahresmittel von 33,9 µg/m³
eingehalten wird.
11 Soziale Maßnahmen
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich.
12 Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind (nicht) erforderlich.
13 Kosten für die Gemeinde
Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen wird ein
städtebaulicher Vertrag mit dem Investor des neuen Wohngebietes geschlossen
werden.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Teil B – Umweltbericht
1 Zusammenfassung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Flingern-Süd und umfasst zirka 3,1 Hektar.
Auf der bisher durch das Einkaufszentrum B8-Center genutzten Fläche ist ein
urbanes Gebiet mit 5 Teilgebieten geplant. Im MU 1.1 soll ein 17-geschossiges
Hochhaus mit Büronutzung errichtet werden, im MU 1.5 ist ein Nahversorger und
eine Kindertagesstätte vorgesehen. Im Plangebiet entstehen voraussichtlich ca. 500
neue Wohneinheiten. Der Innenhof der geplanten, zur Kiefernstraße offenen,
Blockrandbebauung wird großflächig begrünt und mit Spielflächen ausgestattet.
Insbesondere sind folgende Umweltauswirkungen für die Planung relevant:
- Das Plangebiet wird durch Verkehrslärmimmissionen belastet, die vor allem
von der Werdener Straße (B8) und Erkrather Straße ausgehen. Spitzenwerte
liegen bei 73 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts. Zur Wahrung gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse werden im Bebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen,
zum Beispiel Lüftungen, Grundrisslösungen und der Ausschluss von
öffenbaren Fenstern zu Aufenthaltsräumen festgesetzt.
- Durch die Planung wird kein Konflikt im Bereich Gewerbelärm ausgelöst. In
einem Fassadenabschnitt mit Immissionsrichtwertüberschreitung nach TA
Lärm sind öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räumen nicht zulässig.
- Der Nachweis für eine ausreichende Besonnung kann unter Berücksichtigung
von durchgesteckten Grundrisslösungen weitestgehend erreicht werden.
- Durch die Planung ist mit einer Veränderung der Windverhältnisse zu rechnen.
Mit geeigneten Maßnahmen (Baumpflanzungen, Schutzwände) kann der
Windkomfort in exponierten Bereichen, wie Dachterrassen, verbessert
werden. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
- Von den erfassten 61 Bäumen müssen 23 Bäume gefällt werden, davon sind 4
satzungsgeschützt. Demgegenüber ist die Anpflanzung von 25 Bäumen auf
privater Fläche vorgesehen. Nach Realisierung befinden sich insgesamt 63
Bäume im Plangebiet.
- Im Zuge des Bebauungsplans kommt es zur Aufwertung des Plangebietes
durch die Schaffung neuer Grün- und Freiraumstrukturen sowie neuer
Spielflächen. Außerdem werden Maßnahmen zur Dach- und
Tiefgaragenbegrünung festgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
- Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44
Bundesnaturschutzgesetz können unter vollständiger Berücksichtigung
entsprechender, im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aufgeführten
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
- Im Plangebiet befinden sich drei Altstandorte. Diese werden im
Bebauungsplan gekennzeichnet.
- Teile des Plangebiets können durch Urbane Sturzfluten und Starkregen
betroffen sein. Im entsprechenden Kapitel werden mögliche
Schutzmaßnahmen aufgeführt.
- Durch die Umsetzung des Vorhabens wird sich die lufthygienische Situation im
Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht maßgeblich ändern.
Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV für die Luftschadstoffe
Feinstaub (PM2,5, PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) sind nicht zu erwarten.
2 Beschreibung des Vorhabens
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Zentrum der Stadt Düsseldorf im
Stadtbezirk 2 - Flingern Süd - und grenzt östlich an die Werdener Straße an, welche
als wichtige Umgehungsstraße der Düsseldorfer Innenstadt genutzt wird. In
unmittelbarer Nähe, etwa ein Kilometer entfernt, befindet sich der Düsseldorfer
Hauptbahnhof.
Um dem hohen Bedarf an städtischem Wohnen gerecht zu werden, ist das primäre
Ziel der Planung die Schaffung neuen Wohnraums, welche durch eine gemischte
Nutzung aus Kita, Büroflächen sowie kulturelle, soziale und gewerbliche Nutzung
ergänzt wird. Insgesamt ist das Ziel die Schaffung eines lebendigen Stadtquartiers
am Rande der Düsseldorfer Innenstadt.
3 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet
Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-,
Landes - oder kommunaler Ebene festgelegt
Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den
fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus
fachplanerischen Grundlagen.
Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten
im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft.
Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den
Gebieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung.
Die grünplanerischen Empfehlungen des „Grünordnungsplans für den Stadtbezirk 2
Flingern / Oberbilk“ und des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 –
rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die
Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im
Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept
(KAKDUS)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im
Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat
sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an dem
klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und
Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme hierzu ist die Minimierung des
Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine emissionsarme Deckung desselben.
Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und
Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen,
Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die
Bauleitplanung.
4 Schutzgutbetrachtung
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt.
Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie
deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende
Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei
Abrissarbeiten zu nennen.
4.1 Mensch
4.1.1 Verkehrslärm
Grundlage der Betrachtung ist die „Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße in
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Düsseldorf, Bericht-Nr. FF 6168-5 des Büros Peutz Consult GmbH mit Stand vom
08.08.2024.
Das Plangebiet wird maßgeblich durch den Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm
der Werdener- und der Erkrather Straße sowie geringfügiger durch den
Straßenverkehrslärm der Fichtenstraße belastet. Südlich des Plangebietes verläuft
zudem eine Bahntrasse der DB (Strecke 2410). Auch die Fern- und
Nahverkehrsbahntrassen inklusive des Düsseldorfer Hauptbahnhofes sind in die
Berechnung mit eingegangen.
An den Nord- und Westfassaden zur Werdener- bzw. Erkrather Straße liegen die
höchsten Beurteilungspegel bei bis zu 73 dB(A) am Tag und 66 dB(A) in der Nacht.
Die Lärmbelastung entspricht an diesen Stellen. dem Beurteilungspegel (BP) ≥ 73
dB(A) tags und ≥ 65 dB(A) nachts.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (MI bzw. MU) von 60
dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden in sämtlichen MU- Gebieten straßennah
erheblich um bis zu 13 dB(A) am Tag und bis zu 16 dB(A) in der Nacht überschritten.
Im Verlauf der Straßen liegen die Werte nur knapp darunter. Die Lärmbelastung
entspricht hier dem Beurteilungspegel (BP) ≥ 68 dB(A) tags oder ≥ 60 dB(A) nachts.
Die Schwelle für eine Gesundheitsgefährdung liegt nach der allgemeinen
Rechtssprechung bei Werten von > 70 dB(A) am Tag bzw. > 60 dB(A) in der Nacht.
Diese Schwellenwerte werden straßenseitig erheblich überschritten.
Zudem besagt die allgemeine Rechtsprechung, dass eine Überschreitung der
Orientierungswerte der DIN 18005 bis zu 5 dB(A) noch einer Abwägung unterliegen
kann. Die Überschreitungen in den MU-Gebieten liegen deutlich darüber.
Aus Lärmschutzsicht stellt die wohnbauliche Entwicklung des Standortes unmittelbar
an der Werdener- / Erkrather Straße aufgrund der starken Lärmbelastung der
anliegenden Straßen, die auf das Plangebiet einwirken, und den damit verbundenen
deutlichen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte sowie der
Schwellenwerte für eine Gesundheitsgefährdung eine große Herausforderung dar.
Insofern wird die vorgesehene textliche Festsetzung zur lärmoptimierten
Grundrissgestaltung in großen Bereichen der Werdener- und Erkrather Straße
ausdrücklich begrüßt. Ihr wird eine hohe Priorität beigemessen, da somit jede
Wohnung auch über eine ruhige Seite verfügen kann.
Durch die überwiegend geschlossene Blockrandbebauung können im Inneren des
Plangebietes Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der
Nacht eingehalten werden. Die Blockrandbebauung ist durch zwei Durchgänge an der
Werdener Straße bzw. dem Kreuzungsbereich Werdener- / Erkrather- / Kettwiger
Straße in den Innenhof geöffnet.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Ohne die schützende Randbebauung ergeben sich bei freier Schallausbreitung im
Plangebiet an den Baukörpern im Innenbereich des MU 1.5 Beurteilungspegel von bis
zu 67 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, beim südlichen Baukörper liegen die
Beurteilungspegel bei bis zu 65 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts.
Hier wäre eine bedingte Festsetzung in Form einer Baureihenfolge möglicherweise
sinnvoll (weiteres siehe unter Punkt „Lärmschutzmaßnahmen“).
Lärmschutzmaßnahmen
Aufgrund der sehr hohen Überschreitungen der Orientierungswerte werden
Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan notwendig.
Es werden Maßnahmen zum baulichen Schallschutz, wie entsprechende
Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 für sämtliche Fassaden im Bebauungsplangebiet,
sowie weitergehende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
Grundsätzlich ist aktiver Lärmschutz vor passivem Lärmschutz zu bevorzugen. In
diesem Fall wurde eine Gebäudestellung als aktiver Schallschutz für die rückwärtige
Bebauung vorgesehen. Dabei ist darauf zu achten, dass für die überwiegend zur
Wohnnutzung vorgesehen Gebäude entlang der Werdener – und Erkrather Straße
entsprechende Lärmschutzgrundrisse (durchgesteckte Wohngrundrisse) umgesetzt
werden. Die vorgesehenen Festsetzungen tragen dem Rechnung (s.u.).
Eine Baureihenfolge würde eine Lärmminderung von bis zu 10 dB(A) an der
abgeschirmten Bebauung bewirken. Durch die dadurch sinkenden Anforderungen an
den passiven Schallschutz könnten mit dieser Maßnahme gleichzeitig die Baukosten
gesenkt werden. Die Baureihenfolge wäre somit ein Instrument, welches nicht nur
aus Lärmschutzgründen relevant sein kann.
Auch wenn keine Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt, wird empfohlen eine
spätere Umsetzung der Baureihenfolge in nachgelagerten Verfahren anzustreben.
Bei Beurteilungspegeln von ≥ 73 dB(A) am Tag oder ≥ 65 dB(A) in der Nacht gilt ein
Ausschluss von öffenbaren Fenstern und Türen für Aufenthaltsräume in Wohnungen
und Übernachtungsräumen (auch in Kindertagesstätten). In der Planzeichnung
erfolgt die Bezeichnung „NÖF“ (nicht öffenbare Fenster).
Für Fassadenbereiche im Beurteilungspegel ≥ 68 dB(A) tags oder ≥ 60 dB(A) nachts
gilt grundsätzlich, dass öffenbare Fenster nur zulässig sind, wenn mindestens die
Hälfte der Aufenthaltsräume einer Wohnung über ein öffenbares Fenster oder eine
sonstige Öffnung zu einer Fassade mit einem Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) tags
verfügen. Die Kennzeichnung im Plan erfolgt mit der Bezeichnung „LG“
(Lärmoptimierte Grundrissgestaltung).
Für Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags bzw. ≥ 55 dB(A) nachts wird die
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Sicherstellung einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und
Türen für sämtliche Aufenthaltsräume festgesetzt (Kennzeichnung im B-Plan
Schrägschraffur (///)). Ab Beurteilungspegel ≥ 68 dB(A) tags wird die Sicherstellung
einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen für Büro-
und Unterrichtsräume festgesetzt (Kennzeichnung Schrägschraffur (///) mit
Bezeichnung „B“).
Tiefgaragen zu reinen Wohnzwecken
Die Auswirkungen von zwei geplanten Tiefgaragen-Zufahrten (südliche und nördliche
Tiefgarage) für Anwohner wurden gutachterlich untersucht. Die Berechnung der
Tiefgaragen-Zufahrten erfolgt mit der Annahme, dass die Innenwände und die Decke
des geschlossenen Teils der Rampenzufahrt schallabsorbierend mit einer
Schallabsorption ΔDLa ≥ 8 dB gemäß DIN EN 1793-1 ausgeführt werden.
Eine Wohn-Tiefgarage ist zwar nicht als gewerbliche Anlage im Sinne der TA Lärm zu
betrachten, die TA Lärm kann jedoch hilfsweise zur Betrachtung herangezogen
werden, da es für rein dem Wohnen zugerechnete Tiefgaragen und Stellplätze keine
rechtsverbindlichen Grundlagen zur Bewertung der Schallimmissionen gibt.
Grundsätzlich ist eine Beschränkung unvermeidbarer schädlicher
Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß nach dem Stand der
Technik anzustreben.
Für die südliche Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrt im MU 1.1 mit einer privaten
Erschließung zur Fichtenstraße ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A)
tags und 43 dB(A) nachts am gegenüberliegenden Wohngebäude (IO G1 -
Fichtenstraße 2). Die hilfsweise zur Bewertung herangezogenen
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag
und 40 dB(A) nachts werden somit eingehalten und nachts um bis zu 3 dB(A)
überschritten. Am eigenen Gebäude (IO G4) liegen die Überschreitungen bei bis zu 7
dB(A) im Erdgeschoss, 4 dB(A) im 1. Obergeschoss und 2 dB(A) im 2. Obergeschoss.
Aus Vorgaben zum Gewerbelärm müssen an dieser Stelle aber bereits
Immissionsorte im Sinne der TA Lärm ausgeschlossen werden.
Die Beurteilungspegel für den Bereich der nördlichen Tiefgarage mit Erschließung
über eine Privatstraße zur Erkrather Straße im MU 1.5 liegen bei bis zu 46 dB(A) am
Tag und bis zu 47 dB(A) nachts an der gegenüberliegenden Bebauung „Cube Central
378“ (IO G2). Am eigenen Gebäude liegen Beurteilungspegel von 47 dB(A) für tags /
nachts vor. Somit werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Misch- und
Urbane Gebiete von 60 dB(A) bzw. 63 dB(A) am Tag eingehalten. Der
Immissionsrichtwert der TA Lärm von 45 dB(A) nachts wird jedoch um bis zu 2 dB(A)
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
überschritten. Allerdings wurde die TA Lärm zur Berechnung des nicht gewerblichen
Tiefgaragenlärms nur hilfsweise herangezogen. Der Orientierungswert der DIN 18005
für Verkehrslärm in Misch- oder urbanen Gebieten beträgt 50 dB(A) nachts und wird
selbst zur lautesten Nachtstunde eingehalten.
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld durch die Planung
Mit Umsetzung des geplanten Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des
Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei
Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der
Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen.
Grundsätzlich kann eine Gesundheitsgefährdung bei Außenlärmpegeln von über 70
dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Auch
wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die
Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter
Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan
abzuwägen.
Unterhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht kann als
Orientierung der Erheblichkeit der Erhöhungen der Auslösewert von ganzzahlig
aufgerundet 3 dB als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. Auch die
Grenzwerte der 16 BImSchV können als Maßstab dienen, ab welcher Höhe der
Immissionen Erhöhungen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können.
Für die Ermittlung der planbedingten Zusatzverkehre wurden die prognostizierten
Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens (Null-Fall) mit der
Situation mit Bebauung des Plangebietes (Plan-Fall) verglichen. In beiden
Berechnungen wurde auch der Schienenverkehrslärm berücksichtigt.
Durch die bei der Realisierung des Planvorhabens verursachte Erhöhung des
Verkehrslärmaufkommens ergibt sich an den Immissionsorten im Umfeld des
Plangebietes eine Erhöhung der Straßenverkehrslärmimmissionen. Die Erhöhung ist
jedoch aufgrund der durchweg starken Frequentierung der Straßen vergleichsweise
gering.
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen ergeben sich an der Kettwiger Straße (IO
U10 – U12) sowie im Kreuzungsbereich Werdener-, Ecke Erkrather Straße /
Kettwiger Straße (IO U06, U13 und U14) mit Beurteilungspegeln im Null- und im
Plan-Fall von 74 dB(A) am Tag und 67 dB(A) in der Nacht. Die höchsten Erhöhungen
der Beurteilungspegel liegen hier bei 0,2 dB (IO U06). Rundungsbedingt kommt es
hier zu einer Pegelerhöhung von 66 dB(A) auf 67 dB(A) nachts.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Entlang der Erkrather Straße ergeben sich im Null- und im Plan-Fall
Beurteilungspegel von bis zu 73 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts. Hier ergeben sich
Pegelminderungen von bis zu 0,2 dB (IO U15 – U17).
Die Beurteilungspegel entlang der Werdener Straße liegen ebenfalls im Null- und im
Plan-Fall mit Werten von 72 dB(A) am Tag und 65 dB(A) nachts sehr hoch (IO U03 –
U05). Abhängig von der Lage des Immissionsortes kommt es hier zu
Pegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB (IO U04), in den übrigen Bereichen von bis zu
0,1 dB bis zu marginalen Pegelminderungen um 0,1 dB.
Auch an der Fichtenstraße (IO U01 und U02) kommt es zu einer Erhöhung der
Beurteilungspegel um bis zu 0,2 dB. Die Werte liegen hier im Null- und im Plan-Fall
bei bis zu 69 dB(A) am Tag und bis zu 63 dB(A) nachts.
Es wird deutlich, dass im Umfeld des Vorhabens bereits im Null-Fall erhebliche
Verkehrslärmimmissionen im gesundheitlich kritischen Bereich von > 70 dB(A) am
Tag bzw. > 60 dB(A) in der Nacht vorliegen. Im Plan-Fall kommt es rechnerisch zu
marginalen Pegelerhöhungen um bis zu 0,1 – 0,2 dB.
Die Kiefernstraße profitiert von der zukünftigen Abschirmung des geplanten
Bauriegels entlang der Werdener Straße (IO U18 – U22). Die Pegelminderungen
liegen an den Plangebietszugewandten Fassaden bei bis zu 4 dB tags und 4,4 dB
nachts.
Die Ergebnisse der Umfeldbetrachtung werden in der Abwägung berücksichtigt.
4.1.2 Gewerbeemissionen
Das Plangebiet war durch das B 8 Center mit Einzelhandelsnutzungen geprägt. Im
rechtskräftigen Bebauungsplan ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Fachmarktzentrum festgesetzt. In direkter Nachbarschaft befinden sich
Hauptverkehrsstraßen und im Süd/Osten Wohnnutzungen. Zukünftig soll das
gesamte Gebiet zu einem lebendigen Stadtquartier mit überwiegend Wohnnutzung
entwickelt werden. Hierfür müssen die Voraussetzungen geschaffen werden,
dementsprechend soll das Gebiet als urbanes Gebiet (MU 1.1 bis MU 1.5) festgesetzt
werden.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes erhöht sich der Schutzanspruch des neu
geplanten Gebietes gegenüber den bestehenden Gebietsausweisungen. Durch das
Nebeneinander unterschiedlich schutzwürdiger Nutzungen können Konflikte
entstehen. Bei der Planung können diese durch gewerbliche Schallimmissionen
hervorgerufen werden. Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen im Rahmen der
Aufstellung von Bebauungsplänen ist die DIN 18005. Für Industrie- und
Gewerbelärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit ihren
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Immissionsrichtwerten zu beachten. Gemäß der DIN 18005 werden die
Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der 6.
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzt TA Lärm –
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - berechnet.
Zur Beurteilung der Situation wurde ein Schallgutachten (Bericht FF 6168-5 vom
08.08.2024) durch Peutz Consult GmbH erstellt. Das Gutachten prognostiziert
weitestgehend die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm. Nur an einer
Fassade der geplanten Bebauung MU 1.1 könnten die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm durch die Erschließung zur Fichtenstraße überschritten werden. Daher wird im
Bebauungsplan für diese Fassade der Einbau von öffenbaren Fenstern und Türen für
schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 als nicht zulässig festgesetzt. Mit dieser
Festsetzung besteht die Möglichkeit, Räume ohne Schutzanspruch mit öffenbaren
Fenstern zur lärmfrequentierten Seite hin zu orientieren. Es besteht auch die
Möglichkeit der architektonischen Selbsthilfe (Prallscheiben, Fassadensprünge…). Die
Ausnahme hierzu wird in den textlichen Festsetzungen geregelt und kann bei der
konkreten Vorhabenzulassung im Genehmigungsverfahren beantragt und geprüft
werden.
Durch die Planänderung ist daher kein Konflikt zu besorgen.
4.1.3 Elektromagnetische Felder (EMF)
In der Werdener Straße, nordwestlich angrenzend an das Plangebiet, verläuft die
Straßenbahnlinie 706 zwischen Düsseldorf-Hamm und Am Steinberg. In direkter
Nähe solcher Verkehrsstrecken treten nur geringe elektromagnetische Felder auf.
Im Plangebiet ist derzeit keine Quelle starker elektromagnetischer Strahlung
bekannt. Falls Netzstationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten diese
nicht in der unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen (Wohnungen,
Kindertagesstätte) angeordnet werden. Insbesondere ist auch eine Anordnung in
Kellerräumen von Wohngebäuden zu vermeiden. Wenn die Vorgaben der Verordnung
über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstandserlasses NRW von 2007
sowie die Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder
(RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der
schützenswerten Nutzungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind
keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben
hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen
jedoch empfehlenswert.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
4.1.4 Störfallbetriebsbereiche
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung
(Störfall-Verordnung) fallen.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die Störfallbetriebe die „angemessenen
Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der
Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung durch die TÜV Nord Systems GmbH &
Co. KG wurde im Jahr 2013 fertiggestellt. Das wesentliche Ergebnis ist in der
„Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von
Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf,
August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-
III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine
Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2025 hat die Stadt
Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen anhand
des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der
Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-
III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das „Landesamt für Umwelt,
Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Gemäß
KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebietes gelegenen
Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten
„angemessenen Abstände“ werden eingehalten.
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor.
4.1.5 Beseitigung und Verwertung von Abfällen
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden,
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll
(§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Weitere
abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren
verbindlich geregelt.
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen
im Plangebiet unterliegt den abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung,
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-,
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen
Verfahren, z. B. einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
4.1.6 Besonnung
Auf dem Gelände eines ehemaligen Fachmarktzentrums ist die Schaffung von
Baurecht für die Errichtung einer Mischnutzung aus Wohnen, Dienstleistung,
Einzelhandel, Freizeitnutzung und einer Kita vorgesehen. Diese Nutzungen sollen in
einem Gebäuderiegel, der sich entlang der Werdener Straße, zwischen Fichtenstraße
und Erkrather Straße erstreckt, untergebracht werden. Der Gebäuderiegel soll 6 bis 9
Geschosse hoch werden, mit einem 17-geschossigen Hochhaus an der Ecke zur
Fichtenstraße.
Das Büro Peutz Consult GmbH hat die Besonnungssituation nach Umsetzung der
Planung gutachterlich untersucht (Berichtsnummer FI 6168-3 aus 11/2024).
Methodisch haben die Gutachter zunächst die Besonnungsverhältnisse im
umgebenden Bestand auf der Fassadenebene geprüft und dann gemäß der
Hamburger Handreichung aus 5/2022 Aussagen zu den Empfehlungsstufen der DIN
EN 17037 abgeschätzt. Die Norm empfiehlt für den Tag der Tagundnachtgleiche am
21. März als Mindestmaß 1,5 Besonnungsstunden. Diesen Besonnungsverhältnissen
ordnet die Norm die Empfehlungsstufe „gering“ zu. Die Norm richtet sich an
Wohnnutzungen, Spielzimmer von Kitas sowie Patientenzimmer von
Krankenhäusern. Zur Beurteilung der Besonnungsverhältnisse von Arbeitsstätten
wird in vorliegender Studie ebenfalls hilfsweise auf die Empfehlungsstufen der DIN
EN 17037 zurückgegriffen, da alternative, passende Regelungen für Arbeitsstätten
fehlen.
Bei kritischen Besonnungsverhältnissen wurde die Tageslichtqualität gemäß DIN
5034-1:2021 geprüft. Sie definiert ausreichende Tageslichtverhältnisse, wenn der
Tageslichtquotient auf einer horizontalen Bezugsebene gemessen in einer Höhe von
0,85 m in halber Raumtiefe und in einem Meter Abstand von den beiden
Seitenwänden im Mittel 0,9 % (Kriterium 1) und am ungünstigeren der beiden
Punkte wenigstens 0,75 % (Kriterium 2) beträgt. Dies entspricht einem
Mindeststandard für gesunde Wohnverhältnissen.
Die Ergebnisse im Bereich der umgebenden Bestandsbebauung zeigen im Detail:
Die Ost-Fassade des Bürogebäudes am südlichen Ende der Moskauer Straße sowie
die Südost Fassade des Rechenzentrums in der Werdener Straße erfahren eine
Verschlechterung. Dennoch wird künftig noch immer die geringste Empfehlungsstufe
eingehalten. Damit gelten gesunde Arbeitsverhältnisse als belegt.
An den Nordwestfassaden der geraden Hausnummern der Kiefernstraße wird im Ist-
und Planfall die geringste Empfehlungsstufe der DIN EN 17037 unterschritten. Da die
Wohnungen jedoch gemäß Baugenehmigungsunterlagen zur Südost-Fassade
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
durchgesteckt sind und die Empfehlungen der DIN EN 17037 nur für einen
Wohnraum je Wohneinheit gelten, ist eine ausreichende Besonnung über die Südost-
Fassade gewährleistet. Damit sind gesunde Wohnverhältnisse bestätigt.
Lediglich die Wohnungen der Hausnummer 20 bilden eine Ausnahme, da sie gemäß
Baugenehmigungsunterlagen nicht durchgesteckt sind. Da jedoch die ergänzend
durchgeführte Untersuchung zur Tageslichtqualität gemäß DIN 5034-1:2021
ausreichende Belichtungsverhältnisse bestätigt, gelten auch hier weiterhin gesunde
Wohnverhältnisse als gewährleistet.
Die Nordwestfassade des Cube Central 378 zeigt bereits in der Bestandssituation die
Nichteinhaltung der niedrigsten Empfehlungsstufe (1,5 Stunden Besonnung zur
Tagundnachtgleiche), woran sich mit Umsetzung der Planung nichts ändert.
Die Ergebnisse im Bereich der Planung zeigen im Detail:
Die überwiegenden Fassadenteile weisen besonnungstechnisch mindestens die
geringste Empfehlungsstufe der DIN EN 17037 am Tag der Tagundnachtgleiche auf;
zumeist werden auch höhere Stufen erreicht.
Unterschreitungen sind naturgemäß in diesen Breiten in den nördlichen Fassaden
(Nordwest, Nord und Nordost) sowie an Überbauungen und Rücksprüngen
auszumachen.
Hier ist im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass
• die Wohnungen über Grundrisse verfügen, die zur „Sonnenseite“ durchgesteckt
sind, sodass mindestens ein Wohnraum je Wohneinheit ausreichend besonnt ist und
somit die Mindestempfehlung der DIN EN 17037 erfüllt sind.
• Ist dies nicht möglich, ist die Tageslichtqualität gemäß DIN EN 17037 bzw. nach
DIN 5034-1:2021 zu prüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Mit Erfüllung der
Mindestanforderung an die Tageslichtqualität gilt ein wohnhygienischer
Mindeststandard als erreicht.
Zudem wurden Unterschreitungen der Empfehlungsstufen der Norm im Erdgeschoss
festgestellt.
• Vorzugsweise werden die betroffenen Bereiche nicht einer Wohnnutzung zugeführt.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die derzeit als favorisierte Fassadenseite
(Gebäudeteil Delta, 1. OG, hofseitig) für die Kita-Spielzimmer zwar nicht ausreichend
besonnt wird im Sinne der Empfehlungsstufen der DIN EN 17037, jedoch wurden
auch hier eine ausreichende Tageslichtversorgung im Sinne der DIN 5034-1:2021
bestätigt.
Die Außenfläche der Kita wurde ebenfalls untersucht. Hierbei wurde festgestellt, dass
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
bereits am Tag der Tagundnachtgleiche am 21. März ein günstiges Verhältnis von
besonnten zu unbesonnten Fläche besteht. Die besonnten Anteile nehmen im
Jahresverlauf zu, was an der Auswertung zur Sommersonnwende sichtbar wird.
Planerisch wird empfohlen:
• Alle intensiv genutzten Spielgeräte (Klettergerüste, Rutsche und Sandkasten) sind
kurzfristig mit Sonnensegeln auszustatten,
• in einer Mittel- bis Langfrist-Perspektive sind die Sonnensegel durch
schattenspendende, großkronige Bäume zu ersetzen.
4.1.7 Wind
Im Rahmen des Bebauungsplans 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße
(ehemaliges B8-Center) ist eine bis zu 9 geschossige Bebauung mit einem
Hochpunkt von 17 Geschossen im Süden des Geltungsbereichs geplant. Zur
Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Windkomfort war daher eine
Windkomfortstudie zu erstellen. Diese ist im vorliegenden Fall per CFD
Windfeldberechnung mit der Lattice-Boltzmann-Methode und einer für den Standort
repräsentativen Wetterstatistik durchgeführt worden.
Die Untersuchung liegt dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz als Bericht des
Büros Peutz Consult GmbH „Windkomfortuntersuchung für das
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem.
zum B8-Center) in Düsseldorf“ vom 12.04.2024 vor. Die Simulationsberechnungen
werden für zwei Varianten, Null- und Planfall durchgeführt.
Die Bewertung erfolgt gemäß der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 4 „Methoden zur
Beschreibung von Stark- und Schwachwinden in bebauten Bereichen und deren
Bewertung“. Die Beurteilung des Windkomforts erfolgt in 1,5 m über Grund sowie in
1,5 m Höhe oberhalb der nutzbaren Dachflächen.
Im Nullfall liegt im Großteil des Untersuchungsgebietes ein Windkomfort der Stufe A
(längeres Sitzen oder Stehen) vor. Lediglich entlang der südöstlichen
Grundstücksgrenze zwischen dem Gebäude des B8-Centers und der Bebauung
entlang der Kiefernstraße, in einem Bereich auf der Fichtenstraße sowie an der
nördlichen Plangebietsgrenze auf der Erkrather Straße liegen Windkomfortstufen der
Klasse B bzw. der Klasse C vor. Die Klasse C (Langsames Flanieren und Bummeln)
wird in einem eng abgegrenzten Bereich auf der Erkrather Straße erzielt.
Entsprechend der Kriterien liegt daher im Nullfall keine Gefährdung für Fußgänger
und Radfahrer vor. Gefährdungen durch Starkwinde liegen ebenfalls nicht vor.
Im Planfall zeigt sich, dass im Umfeld des Hochpunktes die Windgeschwindigkeiten
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
zunehmen und damit ein geringerer Windkomfort entsteht. Auf der Fichtenstraße und
der Werdener Straße wird großflächig nur noch die Komfortstufe B und in Teilen nur
noch die Komfortstufe C erreicht. Da es sich bei den Straßen um Verkehrsflächen
handelt, ist damit in Bezug auf den Windkomfort die Verschlechterung als unkritisch
zu bewerten. Ausgenommen ist die Haltestelle D-Fichtenstraße an der Kreuzung
Werdener Straße und Fichtenstraße. Im Zuge der Planung wird diese Haltestelle
allerdings verlegt, sodass auch hier die Veränderung des Windkomforts als unkritisch
eingeordnet werden kann.
Im Innenhof des geplanten Quartiers wird der Windkomfort überwiegend mit der
Stufe B, entlang der Gebäudereihe an der Werdener Straße auch mit der Stufe C
bewertet. Diese Bereiche wären dann nur noch für den kurzzeitigen Aufenthalt bzw.
eine Durchquerung geeignet. Ganz im Norden des Innenhofes und auf einem Großteil
der Kita-Außenspielfläche, die auf dem Dach des Lebensmittelmarktes geplant ist,
liegt ein Windkomfort der Stufe A vor. Die Voraussetzungen für einen guten
Windkomfort der Aktivitätsklasse „Längeres Sitzen und Stehen“ sind daher gegeben.
Weitere Berechnungen fanden auf dem Baufeld Delta statt, dort wo die
Dachbegrünungen der Hochbauten ausgewiesen sind. Bei der Berechnung wurde
keine Absturzsicherung in Form eines Geländers berücksichtigt. Sollte die
Absturzsicherung geschlossen ausgeführt werden, ist mit einer Verbesserung des
Windkomforts zu rechnen.
Vergleichsweise günstige Bedingungen liegen auf der Dachterrasse des allein
stehenden VIII-geschossigen Gebäudes sowie auf den beiden VII-geschossigen
Gebäuden vor. Hier konnte der Windkomfort der Stufe B („Längeres Sitzen oder
Stehen“) zumindest als „mäßig“ geeignet ermittelt werden.
Ungünstige Bedingungen liegen für das VIII-geschossigen Gebäude zwischen den
VII-geschossigen Gebäuden vor. Hier wird nur ein Windkomfort der Stufe C
(„Langsames Flanieren und Bummeln“) erreicht. Für längeres oder kurzseitiges
Sitzen oder Stehen ist dieses Dach ohne weitere Maßnahmen nicht geeignet.
Empfehlungen des Gutachtens
Im Innenhof sollten umfangreiche, möglichst windreduzierende Bepflanzungen
durchgeführt werden. Vor allem auf den Dächern mit Dachbegrünungen ist zudem
auf eine hohe Bruch- und Standfestigkeit zu achten.
Auf den Dachterrassen sind Windschirme beziehungsweise geschlossene
Absturzsicherungen, in Form eines Geländers, zur Verbesserung des Windkomforts
anzubringen. Diese sollen an den windbelasteten Außenseiten der Terrassen
angebracht werden und mindestens eine Höhe von 2 m aufweisen.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Zur Minderung von Fallwinden sind am geplanten Hochpunkt die Bereiche vom Boden
bis zu einer Höhe von 2/3 der Gebäudehöhe mit einer erhöhten Fassadenrauigkeit
auszurichten. Dies kann durch Aussparungen und Verjüngung aber auch durch
Begrünung der Fassade erreicht werden. Fallwinde werden hiermit reduziert.
4.2 Natur und Freiraum
4.2.1 Flächennutzung und -versiegelung
Aktuell ist das durch die Einzelhandelsnutzung und die dazugehörigen Parkplätze
geprägte Plangebiet nahezu vollständig versiegelt. Einzige Vegetationsstrukturen
sind eine etwa 50-jährige Spitzahornreihe entlang der Werdener Straße, einzelne
junge Bäume auf dem westlichen Teil des Parkplatzes sowie eine Fläche mit
Pflanzgebot inklusive der begrünten und berankten Lärmschutzwand. Auf dem
östlichen Teil des Parkplatzes wurden die Bäume in Vorbereitung des Bauvorhabens
bereits gefällt.
Die Ahornreihe ist wegen ihrer gliedernden, stadtbildprägenden Funktion, ihrer
ausgleichenden Wirkung auf das städtische Belastungsklima sowie ihrer Bedeutung
als Lebensraum besonders erhaltenswert. Entsprechend der gewerblichen Nutzung
hat das Gebiet derzeit keine Bedeutung für die öffentliche Grün- und
Spielflächenversorgung.
Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt rund 3,1 ha. Davon werden ca. 2,3 ha als
urbanes Gebiet festgesetzt und ca. 0,8 ha als öffentliche Verkehrsflächen. Die
Planung verfolgt das Ziel, zusätzlichen Wohnraum, Büro- und Gewerbeflächen sowie
Raum für kulturelle Begegnungen und eine Kita zu schaffen.
Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens wird der bestehende Gebäudekomplex
mit Ausnahme des denkmalgeschützten Gebäudes abgerissen und der Parkplatz
überplant. Die Bebauung wird sich am Außenrand der Fläche orientieren, wodurch in
der Mitte Platz für Grünflächen geboten wird. Die neuen Nutzungen sind Wohnen,
eine Kita, Büroflächen, Einzelhandel, öffentlich frequentierte Nutzungen sowie
Tiefgaragen. Der nicht bebaute Teil der Fläche (Grünraumzonierung) wird je nach
Nutzung als naturnahes, städtisches oder Platzgrün gestaltet. Die sogenannte „Grüne
Mitte“ soll ein hohes Potenzial zur Verbesserung der ökologischen und klimatischen
Bedingungen des Quartiers darstellen sowie Möglichkeiten der Nutzung als Grün- und
Spielfläche bieten.
Dachflächen werden mit einer Kombination aus Dachbegrünung und Photovoltaik
genutzt oder den Bewohnern und teilweise Nutzern als urbane Freiräume zur
Verfügung gestellt werden. Sämtliche Dachflächen werden in der Versiegelungsbilanz
(Tab. 2) zu versiegelten Flächen gezählt.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Versiegelt
(m²)
% Teilversiegelt
(m²)
% Unversiegelt
(m²)
% Summe
(m²)
Bestand 29.400 96 0 0 1.300 4 30.700
Planung 11.800 38 7.300 24 11.600 38 30.700
%-Bilanz -58 +24 +34
Tabelle 1: Versiegelungsbilanz
4.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans.
Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach
der EG-Vogelschutzrichtlinie sind weder direkt noch im Umfeld betroffen. Gesetzlich
geschützte Biotope gem. § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW bzw. § 30
Bundesnaturschutzgesetz sind nicht vorhanden. Im Umfeld des Plangebietes
befinden sich Baumalleen, die im Alleenkataster des Landes geführt werden und als
geschützte Alleen gem. § 41 Landesnaturschutzgesetz zu klassifizieren sind:
• Erkrather Straße, Kaiserlindenallee (AL-D-0460)
• Kiefernstraße, Kaiserlindenallee (AL-D-0456)
• Fichtenstraße, Platanenallee (AL-D-0458)
Im Grünordnungsplan Düsseldorf 2025 –rheinverbunden- (GOP I) ist das Plangebiet
dem Teilraum 25 – Nördliche und Südliche Düssel – zugeordnet. Für den
Bebauungsplan relevantes Entwicklungsziel ist die Sicherstellung einer ausreichenden
Grünversorgung, verbunden mit Handlungsempfehlung zur Integration einer
qualitativen Freiraumplanung in die städtebauliche Entwicklung.
Der GOP II für den Stadtbezirk 2 sieht als relevante Ziele für das Plangebiet die
Entwicklung von Grünflächen und privaten Spielflächen vor.
Mit der Ausweisung als gemischte Baufläche wird hier erstmals Wohnnutzung
etabliert, die einen Bedarf an Kinderspielfläche sowie Grünfläche mit
Aufenthaltsqualität begründet. Die Grün- und Spielflächen der Umgebung können
diesen zusätzlichen Bedarf aufgrund der Lage und der bestehenden
Nutzungsintensität nur bedingt decken. Somit muss der Bedarf an Grün- und
Spielflächen aus der neugeplanten Wohnbebauung durch zusätzliche Angebote im
Plangebiet gedeckt werden.
Für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Gestaltung des Ortsbildes und aus
stadtökologischen Gründen sind eine starke Durchgrünung im Bebauungsplangebiet
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
und die intensive Begrünung baulicher Anlagen notwendig (Dach-- und
Tiefgaragenbegrünung).
Hohe Begrünungsanteile wirken sich positiv auf die stadtökologischen Funktionen,
wie z.B. Staubbindung, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Verbesserung der
mikroklimatischen Situation oder Schaffung von Ersatzlebensräumen für
spezialisierte Tier- und Pflanzenarten aus. Grünflächen und Straßen mit Bäumen
stellen wichtige natürliche, gliedernde und belebende Elemente dar, mildern damit
die Dominanz der Hochbebauung und sorgen für ein aufgelockertes Stadt- und
Straßenbild. Um diese Ziele zu erreichen, werden im Bebauungsplan zeichnerische
und textliche Festsetzungen zur Bepflanzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB und zur
Begrünung von baulichen Anlagen getroffen.
Die erforderliche Art und Dichte der Begrünung der Baugrundstücke und Gebäude
wird im Rahmen des GOP III ausgearbeitet. Unabhängig davon gelten für die
Tiefgaragen- und Dachbegrünung folgende Richtwerte gemäß Beschluss des APS
vom Mai 2020:
Bei einer GRZ≤ 0,6 und GFZ ≤ 1,6 sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis
max. 15 º Dachneigung unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen
mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke
der Vegetationstragschicht muss mindestens 12 cm zuzüglich Drainschicht betragen.
Ab einer GRZ > 0,6 oder GFZ > 1,6 sind auf Dachflächen eine einfach-intensive
Begrünung mit einer standortgerechten Vegetation und einer Substratstärke von
mindestens 50 cm (Baumpflanzungen 100 cm mit 30 m³) durchwurzelbares
Substratvolumen) zuzüglich Drainschicht herzustellen.
Auf Tiefgaragendecken oder unterirdischen Gebäudeteilen ist eine mindestens 80 cm
starke Bodensubstratschicht zuzüglich einer Drainschicht fachgerecht aufzubauen.
Für Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf 130 cm zuzüglich
einer Drainschicht zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss
mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen.
Dabei gilt, den Begrünungsaufbau gemäß der FLL-Dachbegrünungsrichtlinie
auszuführen (FLL =Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e.V., Bonn, aktuelle Ausgabe).
Aufgrund des in Vergangenheit bei Altlastensanierung eingebauten
Recyclingmaterials muss in Grünflächen, die nicht mit Tiefgaragen unterbaut sind,
eine Hydraulische Sperre in 1,5 m Tiefe etabliert werden, um die Auswaschung von
Schadstoffen zu verhindern. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist im
Plangebiet daher nicht möglich. Alternativ sieht die Planung die Einrichtung von
Verdunstungsflächen vor.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Baumbilanz und Baumschutzsatzung
Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf sind alle
Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 50 cm bei
mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden geschützt. Nicht
geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie.
Insgesamt befinden sich 61 Bäume im Planungsgebiet, davon sind
- 25 Bäume geschützt (Stammumfang mind. 80 cm),
- 36 Bäume nicht geschützt (Stammumfang kleiner als 80 cm)
Bäume im B-Plan 02/018
satzungs-
geschützte
Bäume*
nicht satzungs-
geschützte
Bäume
Gesamtanzahl
Bäume
Bestand 25 36 61
Planung
Fällung (planbedingt) 4 19 23
Erhalt 21 17 38
Anpflanzung (private Flächen)
- durch TF im B-Plan gesichert - - 25 25
Anpflanzung (öffentliche Flächen)
- durch SBV gesichert - - - -
Bäume nach Umsetzung B-Plan
= Erhalt + Anpflanzung 21 42 63
*: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf sind ausschließlich
die satzungsgeschützten Bäume
Tabelle 2: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Die Tabelle 2 bilanziert die Anzahl der Bäume im Plangebiet, sie enthält keine
Informationen hinsichtlich der Vitalität, diese Angaben sind dem GOP III zu
entnehmen.
Für die Umsetzung der Planung müssen insgesamt 23 Bestandsbäume entfernt
werden, von denen 4 Bäume satzungsgeschützt sind und 19 Bäume nicht
satzungsgeschützt sind. Insgesamt können 21 satzungsgeschützte Bäume erhalten
bleiben.
Aufgrund des Planungsvorhabens muss zudem der Bestandsbaum Nr. 54, welcher
sich an der Plangebietsgrenze zur Kiefernstraße befindet, entfernt werden.
Die Freianlagenplanung sieht die Anpflanzung von insgesamt mindestens 25 Bäumen
1. und 2. Ordnung vor, entsprechende Festsetzungen werden im Bebauungsplan
getroffen. Da die Anzahl der geplanten Pflanzungen deutlich über der Wertigkeit der
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
zu fällenden Bäume liegt, ist davon auszugehen, dass der Ausgleich vollständig im
Plangebiet umgesetzt und eine positive Baumbilanz erreicht werden kann. Die
konkrete Wertermittlung der Bäume und Ermittlung der Ersatzpflanzungen ist daher
erst im Rahmen der Baugenehmigung vorgesehen.
Zusätzlich zu den geplanten Baumpflanzungen wird die „Grüne Mitte“ durch
Anpflanzungen von Sträuchern und Gräsern gestaltet.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Bei jeder Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes ist zu prüfen,
ob durch die beabsichtigten Darstellungen oder Festsetzungen des Bebauungsplans
Eingriffe in Natur und Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinn vorbereitet werden.
Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren.
Durch die Abnahme der Versiegelung um 58 % und die damit einhergehende
umfangreiche Begrünung des Innenhofs sowie die Etablierung von vorher nicht
vorhandener Dachbegrünung ist die Ökologische Bilanz mehr als ausgeglichen.
Spielflächenversorgung
Die Ausweisung eines Wohngebiets mit ca. 500 Wohneinheiten löst Bedarf an
öffentlichen und privaten Kinderspielflächen aus. Weil der umgebende Stadtraum
aufgrund seiner gewerblichen Prägung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen
unterversorgt ist und die bestehenden Angebote in der Umgebung (Stadtwerkepark
und IHZ-Park) – bedingt durch Barrieren von Hauptverkehrsstraßen und die
Güterbahnlinie – vom Plangebiet getrennt sind, kann dieser nicht in den
angrenzenden Quartieren abgedeckt werden.
Der Bebauungsplan weist keine öffentlichen Grün- und Spielflächen aus. Für die
quantitative Versorgung mit öffentlichen Spielflächen gelten die Richtwerte aus dem
Runderlass des Innenministers NRW (1978) und der Entwurf des Mustererlasses der
ARGE BAU (1987). Eine ausführliche Erläuterung ist dem GOP I, Kapitel 3.4 zu
entnehmen.
Der GOP III ermittelt 2.915m² Gesamtspielflächenbedarf, in der aktuellen Planung
sind 1.300 m² private Spielfläche vorgesehen, die vom Gesamtbedarf abgezogen
werden kann. Zusätzlich soll für Bewegungsflächen auf insgesamt 370m2 gesorgt
werden, die in die Berechnung nicht einbezogen wurden. Insgesamt ist also von
1670 m2 Spielfläche auszugehen. Die Spielflächen im Plangebiet sollen als Mischung
aus Angeboten für alle Altersklassen gestaltet werden.
Da der Bedarf an öffentlichen Spielflächen nicht im Plangebiet gedeckt werden kann,
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
ist stattdessen als Ersatz eine Aufwertung nahegelegener öffentlicher Spielflächen zu
leisten. Im städtebaulichen Vertrag sind entsprechende Ersatzkosten zu vereinbaren.
4.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung
Begleitend zur Planung wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I) durch das
Kölner Büro für Faunistik (06/2024) durchgeführt. Im Plangebiet können potentiell
die vier planungsrelevanten Vogelarten Sperber, Star, Turmfalke und Wanderfalke
als Nahrungsgäste auftreten. Habitatstrukturen oder Brutstätten sind im Plangebiet
nicht vorhanden. Zusätzlich eignet sich das Plangebiet als Brut- und Nahrungsraum
für verschiedene, nicht planungsrelevante Vogelarten.
Ein Vorkommen der Zwergfledermaus ist im Plangebiet möglich. Insbesondere das
denkmalgeschützte Gebäude an der Erkrather Straße könnte als Quartier dienen.
Weitere Fledermausarten können als Nahrungsgäste nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Aufgrund der Siedlungslage und Strukturarmut des Plangebiets kann ein
essenzieller Nahrungsraum für Fledermäuse allerdings ausgeschlossen werden.
Das Vorkommen von Amphibien oder Libellen kann im Plangebiet aufgrund fehlender
Habitatstrukturen ausgeschlossen werden.
Bei Berücksichtigung der im Artenschutzbeitrag aufgeführten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen sind durch das geplante Bauvorhaben selbst bei einer Worst-
Case-Betrachtung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß Paragraf
44 Bundesnaturschutzgesetz zu befürchten.
Im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag festgesetzt.
Außerdem wurden Hinweise zu Rodungszeiträumen und der Verwendung
artenschutzkonformer Außenbeleuchtung aufgenommen.
4.3 Boden
4.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Altablagerungen mit den Kataster-
Nummern: 51, 156, 157, 285, 286. Aufgrund des Abstandes zum Plangebiet und der
im Rahmen des Bodenluftmessprogramms durchgeführten Untersuchungen kann
eine Beeinträchtigung der Planfläche durch Gasmigration ausgeschlossen werden.
4.3.2 Altablagerungen im Plangebiet
Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen.
4.3.3 Altstandorte im Plangebiet
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Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder
industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nummern: 4388, 4389 und 5899.
Für das Plangebiet und die darin enthaltenen Altstandorte liegen diverse
Untersuchungen vor. Für das gesamte Gebiet wurden flächendeckend sehr heterogen
zusammengesetzte Auffüllungsmaterialien in einer Mächtigkeit von bis zu 6 m
festgestellt. Die Auffüllungen bestanden meist aus Sand mit variablen Anteilen an
Bauschutt, Aschen, Schlacken, Kohle, Dachpappen- und Schwarzdeckenresten, lokal
wurden nur mineralische Fremdanteile erbohrt. Bodenanalysen ergaben z.T. erhöhte
bis deutlich erhöhte Schwermetallgehalte und Konzentrationen an polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). In der Bodenluft konnten seinerzeit keine
Auffälligkeiten im Hinblick auf die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol,
Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) festgestellt
werden.
Im Zeitraum von Januar 2008 bis April 2009 wurden im Rahmen von Abbruch- und
Erdarbeiten sämtliche seinerzeit auf dem Gelände befindlichen unterirdischen
Anlagen (Tanks, Kellertanks und Ölabscheider) entleert, gereinigt und ausgebaut.
Organoleptische Auffälligkeiten und Verunreinigungen des Erdreichs wurden komplett
entfernt und fachgerecht entsorgt. Zum Nachweis wurden Wand- und
Sohlbeprobungen durchgeführt. Die Abbruch- und Erdbaumaßnahmen sind
fachgutachterlich begleitet und dokumentiert worden. Das Gelände wurde zudem
unterhalb von versiegelten Flächen mit klassifiziertem Recyclingmaterial in
unterschiedlichen Mächtigkeiten (max. 4 m) aufgefüllt.
Notwendige Maßnahmen (z.B. Entfernung des eingebauten Recyclingmaterials im
Bereich von zukünftig unversiegelten Flächen etc.) können in den nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren durch Aufnahme von Nebenbestimmungen
rechtsverbindlich geregelt werden. Hierdurch werden die Vorgaben des BauGB zur
Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Berücksichtigung der
Umweltbelange sichergestellt.
4.3.4 Vorsorgender Bodenschutz
Das Plangebiet liegen keine schützenswerten Böden vor.
4.4 Wasser
4.4.1 Grundwasser
Die Höhe des Grundwasserstandes unterliegt natürlicherweise jahreszeitlichen
Schwankungen. Inwieweit der Klimawandel die Grundwasserstände beeinflussen
wird, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Es ist durchaus möglich, dass
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zukünftig mit höheren oder niedrigeren Grundwasserständen gerechnet werden
muss. Die nachfolgende Tabelle zeigt einige im Bereich des Plangebietes bisher
bekannte Grundwasserstände:
Zeitpunkt Art des Grundwasserstandes im Stadtgebiet Grundwasserstand
1926*1 höchster bisher bekannter Grundwasserstand 34,0 – 35,0 m NHN
1988 Eine von mehreren Phasen hoher
Grundwasserstände
32,0 – 33,0 m NHN
2020 Eine von mehreren Phasen mittlerer
Grundwasserstände
31,0 – 32,0 m NHN
1945 bis
2017
interpolierter, minimaler Grundwasserflurstand 5 – 10 m unter GOK
*1: Dieser Wert wurde auf einer verhältnismäßig geringen Datengrundlage ermittelt,
was bei der weiteren Verwendung dieser Angabe zu berücksichtigen ist.
Tabelle 2: Grundwasserstände
Grundwassertemperatur
Die Grundwassertemperaturen im Bereich des Plangebietes wurden bisher wie folgt
ermittelt:
Temperatur Messstelle 13715, Albertstraße
Minimale Temperatur 14,2 °C
Mittlere Temperatur 14,7 °C
Maximale Temperatur 15,2 °C
Tabelle 3: Grundwassertemperaturen
Die Nutzung geothermaler Energie des Grundwassers bedarf einer wasserrechtlichen
Erlaubnis und kann je nach Lage ggf. nicht genehmigungsfähig sein. Hierfür ist eine
frühzeitige Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz ratsam.
Grundwasserbeschaffenheit
Die Planung liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit per-
und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), im Randbereich einer großflächigen
Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) sowie in der
Nähe lokaler Restverunreinigungen mit polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK).
Aussagen auf die allgemeine Grundwassergüte geben nur die momentane Situation
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
wieder. Durch natürliche und anthropogene Einflüsse können in Zukunft
Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit auftreten. Im Bereich bzw. im
weiteren Umfeld des Plangebiets gibt es derzeit Auffälligkeiten der Grundwassergüte.
Diese Auffälligkeiten können im Hinblick auf Grundwassernutzungen
(Bauwasserhaltungen, Geothermie etc.) ggf. zu erhöhtem Aufwand oder
Einschränkungen führen. Insofern wird im Vorfeld solcher Nutzungen eine
Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde sowie ggf. eine weitere Untersuchung
der Grundwassergüte empfohlen.
Werden im Rahmen der zukünftigen Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen
notwendig, sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang
mit der Grundwasserverunreinigung erforderlich. Hierbei ist durch hydraulische /
hydrogeologische Gutachten und erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Grundwasserverunreinigung nicht horizontal oder vertikal
verlagert wird, so dass mögliche zukünftige Sanierungsmaßnahmen nicht erschwert,
verteuert oder unmöglich gemacht werden. Bei der Ableitung des geförderten
Grundwassers ist mit erhöhtem Aufwand für die Abreinigung geförderten
Grundwassers zu rechnen.
Im Plangebiet ist die Errichtung einer Tiefgarage vorgesehen. Informationen zur Zahl
der Untergeschosse sowie der Größe liegen derzeit nicht vor. Für Eingriffe in den
Untergrund, die dauerhafte hydraulische Auswirkungen auf das Grundwasser haben,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese kann nur erteilt werden,
wenn eine ausreichende Unter- oder Umströmung des Bauwerkes auf dem
Grundstück sichergestellt ist. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde wird ggf. empfohlen.
4.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung
Das Plangebiet wurde bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut und befestigt und
ist abwassertechnisch erschlossen. Die Grundsätze des § 55 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) in Verbindung mit dem § 44 (1) Landeswassergesetz (LWG) zur ortsnahen
Niederschlagswasserbeseitigung finden somit keine Anwendung.
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Klärwerkes Süd. Die Entwässerung erfolgt
im Mischsystem. Die entwässerungstechnische Erschließung ist über die öffentlichen
Mischwasserkanäle in der Erkrather Straße sowie in der Kiefernstraße gewährleistet.
Im Rahmen der Neuplanung sind für den Anschluss der anfallenden
Niederschlagswassermengen des Plangebietes gegebenenfalls
Einleitungsbeschränkungen zu berücksichtigen, die ein Vorhalten von
Rückhalteräumen auf dem Grundstück erforderlich machen. Konkrete Vorgaben
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
hierzu erfolgen im weiteren Verfahren. Ist vorgesehen, anfallendes
Niederschlagswasser ortsnah in Form einer Versickerung zu beseitigen, ist unter der
Voraussetzung, dass die zuständige Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis
für die Versickerung erteilt, die Abwasserbeseitigungspflicht auf den
Nutzungsberechtigten zu übertragen und die Stadt Düsseldorf freizustellen.
Im Rahmen der Freiraumgestaltung und Ausbildung der Dachaufbauten bzw. der
Dachbegrünung sollten ausreichend Retentionsräume eingeplant werden, in denen
Niederschlagswasser zur Führung des Überflutungsnachweises nach DIN 1986-100
schadlos zwischengespeichert werden kann.
4.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten
entsprechend geprüft.
Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im
Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und
veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die
Starkregengefahrenkarte wurden aktualisiert und ist unter
https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu
Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende Plangebiet trifft eine solche
Betroffenheit zu. Hier ist nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in
kleinen Teilen des Plangebietes, etwa im Bereich der östlichen Parkplatzfläche,
Wasserstände von bis zu 0,3 m erreicht werden können. Südwestlich des
Gebäudekomplexes sind punktuell Wasserstände bis 0,5 m möglich. Angaben zu
Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Die betroffenen Stellen werden überbaut, die
geplante Nutzung ist unsensibel.
Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können,
sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Begrenzung der Versiegelung (z.B. Platzgestaltung durch Grünflächen,
Ausbildung von Gründächern)
- Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (z.B. Geländeneigung vom
Gebäude weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von
Retentionsräumen)
- Anpassung der Gebäudearchitektur (z.B. Gebäudeöffnungen, wie Zufahrten
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken und von
Geländeneigung abgewandt)
Dadurch sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen:
- die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebietes
- mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten
- Fließwege innerhalb des Plangebiets
- natürliche Überflutungsgebiete
- Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu
beachten, dass das Gelände im Plangebiet mindestens auf das Niveau der
umliegenden Straßen angehoben werden soll.
- Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche
von Bebauungen freigehalten werden können.
- Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten
Bereichen orientieren (z. B. Modellierung Spielplatzfläche im Geländetiefpunkt
als Multifunktionale Fläche).
Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende
Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und
bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in Untergeschossen, Kellerfenster,
Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und ausfahrten, ggfls. muss das Gelände insgesamt
oder in Teilen angehoben werden.
4.4.4 Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen.
4.4.5 Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
4.4.6 Hochwasserbelange
Hochwasserbelange sind von der Planung nicht betroffen. Durch die Planung werden
keine Böden in Anspruch genommen, die hochwassermindernd wirken können.
4.5 Luft
4.5.1 Lufthygiene
Vorgesehen ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer Mischnutzung aus
Wohnen, Dienstleistung, Einzelhandel, Freizeitnutzung und einer Kita. Die Nutzungen
sollen in einem Gebäuderiegel, der sich von der Fichtenstraße, über die Werdener
Straße und die Erkrather Straße erstreckt, untergebracht werden. Der Gebäuderiegel
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
soll 6 bis 9 Geschosse hoch werden, mit einem 17-geschossigen Hochhaus an der
Ecke zur Fichtenstraße.
Das Gutachterbüro Peutz Consult GmbH hat die lufthygienischen Verhältnisse mittels
MISKAM (mikroskaliges Strömungs- und Ausbreitungsmodell, Version 6) in Bestand
und Planung für 2027 und 2030 berechnet. Die Ergebnisse wurden grafisch und
tabellarisch für konkrete Immissionsaufpunkte aufbereitet dargestellt. Als
Beurteilungsgrundlage werden die Langzeitgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und
die Feinstaubfraktionen PM2,5 und PM10 aus der aktuell gültigen 39. BImSchV
herangezogen. Der Bericht trägt die Nummer Fl 6168-1 aus 5/2024.
Da relevante gewerblich-industrielle Emittenten in und in der unmittelbaren
Umgebung des Plangebietes nicht existieren, wird das Plangebiet lufthygienisch
maßgeblich vom regionalen Hintergrund und den lokalen Verkehrsverhältnissen
geprägt. Die angesetzten Werte für die jeweilige großräumige Hintergrundbelastung
ergeben sich aus der Entwicklung der Jahresmittelwerte der Jahre 2018, 2019 und
2022 an zwei Hintergrundmessstellen in Düsseldorf; im Sinne einer konservativen
Betrachtung blieben die Jahre 2020 und 2021 unberücksichtigt, da von den
Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geprägt. Aus RLuS (Richtlinien
zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen) ergaben sich Korrekturfaktoren zur
Abschätzung der Hintergrundwerte für die Bezugsjahre 2027 und 2030.
Die verkehrlichen Emissionen wurden mithilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren
(HBEFA 4.2, aus 2022) bestimmt.
Untersucht wurden das Plangebiet und seine unmittelbare Umgebung im Bestand
sowie im Planfall entsprechend des Bebauungplanvorentwurfs.
Die Studie führt zu folgenden Erkenntnissen:
Grenzwertüberschreitungen gemäß aktuell gültiger 39. BImSchV für die
Luftschadstoffe NO2 und die beiden Feinstaubfraktionen PM2,5 und PM10 sind weder
im Null- noch im Planfall in 2027 zu erwarten; vielmehr werden die maßgeblichen
Grenzwerte deutlich unterschritten. Zudem zeigt die Studie, dass es nur sehr geringe
bis keine Differenzen zwischen Null- und Planfall in 2027 für alle drei betrachteten
Luftschadstoffe gibt.
Hinsichtlich der Entlüftung der geplanten Tiefgarage wird textlich festgesetzt:
• Tiefgaragen sind über Dach der aufstehenden und angrenzenden Gebäude zu
entlüften. Es sei denn, es wird über ein mikroskaliges, lufthygienisches
Ausbreitungsgutachten (z.B.: MISKAM) der Nachweis erbracht, dass der
Vorsorgewert für Stickstoffdioxid von 33,9 μg/m³ eingehalten wird.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Erläuterung: Unter Anwendung der in Düsseldorf beobachteten Konzentrationen in
den Tagstunden an Werktagen in der Zeitspanne von 7 bis 18 Uhr werden für
sensible Nutzungen wie Kita und Spielplatzfreiflächen, öffentliche und private Flächen
zu Freizeitnutzung und Wohnnutzungen Vorsorgewerte entwickelt. Sie
berücksichtigen das zu erwartende Hintergrundniveau (HG) sowie den gültigen
Grenzwert der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid (NO2).
Die Formel lautet:
Vorsorgewert = HG + (40-HG * 1, 08) / 1, 46
Die Formal ist gültig für einen Hintergrundwert unter 35 μg/m³. Das Ergebnis muss
auf eine Nachkommastelle abgerundet werden. Für einen Hintergrundwert von 25
μg/m³ (im Bereich zentrales Stadtgebiet) liegt der Vorsorgewert bei 33,9 μg/m³. Der
Vorsorgewert gibt an, dass bei seiner Einhaltung die NO2-Konzentation von 40
μg/m³ in den werktäglichen Tagstunden (7 bis 18 Uhr) im Mittel nicht überschritten
wird. Bei Einhaltung des Vorsorgewertes werden keine Vorgaben zur Art der
Tiefgaragen-Entlüftung bzw. keine Vorgabe zur Belüftung der Aufenthaltsräume
gemacht. Im Falle der Überschreitung des Vorsorgewertes ist die Tiefgarage über das
Dach zu entlüften. (Verfahren und Formel wurden durch das Ingenieurbüro
Lohmeyer für das Umweltamt der Stadt Düsseldorf in 2020 entwickelt).
In 12/2024 wurde die Novelle der europäischen Luftqualitätsrichtlinie (LQRL)
rechtskräftig. Die Nationalstaaten müssen die LQRL binnen zweier Jahre in nationales
Recht umzusetzen; bis dahin gelten in Deutschland die Grenzwertwerte der 39.
BImSchV.
Die neue LQRL sieht deutlich verschärfte Grenzwerte vor. Sie werden mutmaßlich
während der überwiegenden Nutzungsdauer der geplanten Gebäude gelten. Daher
lohnt es sich bereits jetzt, sich mit den neuen Grenzwerten zu beschäftigen. Für NO2
und PM10 sieht die LQRL eine Halbierung des aktuell gültigen Grenzwertes auf
jeweils 20 μg/m³ im Jahresmittel vor, für PM2,5 ist ein Grenzwert von 10 μg/m³ im
Jahresmittel vorgesehen.
Die vorgelegte Studie von Peutz Consult GmbH enthält Aussagen zum
Prognosehorizont 2030 und legt auf die berechneten Werte die neuen Grenzwerte an.
Demnach werden die vorgeschlagenen Grenzwerte für PM10 und NO2 eingehalten;
bis auf NO2 am Immissionsaufpunkt 4, der sich außerhalb des Plangebietes an der
Kettwiger Straße 6 befindet. Hier wurde ein knappe Überschreitung des Grenzwertes
mit 20,7 μg/m³ berechnet. Für PM2,5 wurden entlang der Kettwiger und Werdener
Straße sowie entlang der Erkrather Straße Werte berechnet, die im Grenzwertbereich
liegen.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Die berechneten Werte sind allerdings mit vergleichsweise hohen
Prognoseunsicherheiten belegt, da der Prognosehorizont recht weit in der Zukunft
liegt.
Die neue LQRL sieht für diesen Fall vor, dass sogenannte Luftqualitätsfahrpläne zu
entwickeln sind.
Die von der jeweiligen Bezirksregierung aufzustellende Werke werden zum Ziel
haben, mit einem definierten Maßnahmenbündel eine Grenzwerteinhaltung in 2030
sicherzustellen. Die Festsetzung oder Empfehlung darüberhinausgehender
Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans ist daher nicht angezeigt.
4.5.2 Umweltfreundliche Mobilität
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen
Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute
Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen.
Das Plangebiet ist direkt sowohl an das Radhauptnetz der Stadt Düsseldorf als auch
an das Radbezirksnetz, welches für die kurzen innerstädtischen Wege geschaffen
wurde, angeschlossen und dadurch sehr gut mit der Umgebung vernetzt. Entlang der
Werdener und Erkrather Straße verläuft direkt am Plangebiet angrenzend das
Radhauptnetz, während sich das Radbezirksnetz an der Werdener Straße Richtung
Nordosten abspaltet und an späterer Stelle in das Radhauptnetz übergeht.
Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der
Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten (ebenerdig,
überdacht) Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung, beim Neubau von Wohn- und
Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder
bereitzustellen, ergibt sich aus § 48 BauO NRW in der derzeit gültigen Fassung. Die
Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Das Plangebiet befindet sich in einer sehr gut durch den ÖPNV erschlossenen Lage.
Entlang der Werdener Straße verkehren Busse der Linie NE5. Die Erkrather Straße
wird durch die Linie 810 und die Fichtenstraße durch die Linien NE4, NE5, 736 und
805 mit der Umgebung verbunden. Auf der Werdener Straße bzw. in deren
Kreuzungsbereichen mit der Fichten- und Erkrather Straße befinden sich
entsprechende Bushaltestellen, welche direkt angrenzend an das Plangebiet liegen.
Entlang der Erkrather Straße verläuft zusätzlich die U-Bahn-Linie U75, sowie entlang
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
der Werdener Straße die Straßenbahn-Linie 706, dessen Haltestellen ebenfalls in den
entsprechenden Kreuzungsbereichen liegen.
Zur Stärkung der E-Mobilität können Elektroladestationen bzw. Stromtankstellen für
Pkw und E-Bikes im Plangebiet implementiert werden. Hierzu ist eine frühzeitige
Abstimmung mit den Stadtwerken Düsseldorf notwendig.
4.6 Klima
4.6.1 Globalklima
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer
Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu.
Die Anbindung des Gebietes an ein Fernwärmenetz ist möglich. Jedoch existiert
lediglich ein Anschluss, der sich in der Erkrather Straße befindet. Deshalb ist durch
den Zugang die Nutzung von Fernwärme generell möglich, jedoch reicht der
Anschluss voraussichtlich nicht aus, um das gesamte Plangebiet mit Fernwärme zu
versorgen.
Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich erst im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die Anforderungen an die
Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in Verbindung mit dem
Gebäude Energie Gesetz).
Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-Senken
bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven
Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere
Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt
die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -
heizung bei.
Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 4.5.2.
4.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung
Das Plangebiet ist aktuell aufgrund der bestehenden Nutzung (Einzelhandel mit
Parkplatzflächen) bis auf wenige Bauminseln im Parkplatzbereich vollständig
befestigt und versiegelt. Auch ohne eine weitere bauliche Verdichtung wird sich die
bioklimatische Belastung im Sommer im Plangebiet durch den Klimawandel zukünftig
weiter erhöhen (u.a. Belastungskarten Hitze aus dem Klimaanpassungskonzept
2017).
- 126 -
Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der
Klimaanalyse für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2020) wird die Fläche
bioklimatisch dem Wirkungsraum der Siedlung, Verkehrswege und Plätze
zugeordnet. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads, des weitgehenden Fehlens von
Grünflächen und der nur geringen Anzahl verschattender Strukturen weist die Fläche
sowohl tagsüber wie auch nachts eine überwiegend ungünstige bioklimatische
Belastungssituation und damit eine hohe Empfindlichkeit gegenüber
Nutzungsintensivierungen aus. Das Plangebiet ist aktuell ganztags als bioklimatisch
starkbelasteter Siedlungsbereich anzusehen.
Im Vergleich zur bisherigen Nutzung weist die Neuplanung eine deutliche Zunahme
des Bauvolumens aus. Dem gegenüber steht eine Reduzierung des
Versiegelungsgrads und ein hoher Durchgrünungsgrad mit zahlreichen
Baumstandorten im zukünftigen Innenhofbereich.
Aufgrund der ungünstigen stadtklimatischen Ausgangssituation wurden im Rahmen
des planungsrechtlichen Verfahrens die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das
lokale Mikroklima modeltechnisch berechnet. Hierzu wurden die klimatischen
Veränderungen durch die Planung gegenüber dem Ist-Zustand untersucht und
bewertet. Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfolgte anhand
simulierter Temperatur- und Windverhältnisse sowie der bioklimatischen Kenngröße
des PET-Wertes (physiological equivalent temperature (gefühlte Temperatur),
thermischer Index zur Kennzeichnung von Wärmebelastung). Die
Berechnungsergebnisse der mikroklimatischen Untersuchung zeigen, dass sich
Veränderungen des lokalen Klimas weitestgehend auf das Plangebiet und dessen
nahes Umfeld beschränken. Dies ist vor allem auf den überdurchschnittlich hohen
Durchgrünungsgrad im Innenhof und auf den hohen Anteil an extensiver und
intensiver Dachbegrünung zurückzuführen. Zur Reduktion der nächtlichen
Überwärmung der Siedlungsbereiche und zur Steigerung der Aufenthaltsqualität im
Freien in den Mittags- und Nachmittagsstunden sollten im Plangebiet prioritär
folgende Planungsempfehlungen berücksichtigt werden.
• Erhöhung der Verschattungswirkung und Verdunstungsabkühlung durch zusätzliche
Baumstandorte in Bereichen mit sehr hohen bioklimatischen Belastungen,
insbesondere im Umfeld des Quartiersplatzes,
• Fassadenbegrünung zur Reduktion der nachmittäglichen Wärmeaufnahme und
Erhöhung der Verdunstungsabkühlung
• Realisierung von Sonnensegeln im Kita-Außenbereich
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
• Realisierung von temporären Verschattungselementen im Bereich der Zufahrt von
der Erkrather Straße
• Klimaoptimierte Gestaltung der Oberflächen im Außenraum durch den Einsatz
heller oder wasserdurchlässiger Materialien, um die nachmittägliche Wärmeaufnahme
zu reduzieren
• Verwendung geeigneter Baumaterialien für Gebäude, um die Wärmeaufnahme in
den Tagstunden und die Wärmeabgabe in den Nachtstunden zu reduzieren
• Schaffung von Regenrückhalteflächen
• Künstliche Bewässerung der Grün- und Rasenflächen während Hitze- und
Trockenperioden, um die Verdunstungskühlleistung aufrecht zu erhalten
Trotz der Realisierung der o.g. Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Kita-
Außenfläche (Sonnensegel) können in Teilen der Aufenthaltsbereiche immer noch
PET-Werte von über 45° C vorliegen. Um auch an sehr heißen Tagen das Spielen im
Freien zu ermöglichen, sollten nach Möglichkeit weitere Maßnahmen geprüft oder die
Nutzung der Außenflächen zeitlich begrenzt werden.
Grundsätzlich sollten im weiteren städtebaulichen Verfahren hierüber hinausgehend
bei der konkreten Gebäude- und Freiflächenplanung immer die Notwendigkeit der
Begrenzung einer zukünftig mit hoher Wahrscheinlich exponentiell ansteigenden
thermischen Belastung durch die Berücksichtigung weiterer stadtklimatisch positiver
Elemente im städte- und freiraumplanerischen Fokus stehen.
4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Nach dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-
Westfalen liegt das Plangebiet innerhalb der Kulturlandschaft Rheinschiene. In der
Kulturlandschaft Rheinschiene ist die Dynamik des schnellen, technisch bedingten
Umwandlungsprozesses deutlich ablesbar, wobei die Industrialisierung eine wichtige
raumprägende Phase der Kulturlandschaftsentwicklung darstellt. Vor diesem
Hintergrund ist die Entwicklung des Plangebietes einzuordnen.
Auf der Nordseite des Plangebiets befindet sich ein seit 1984 als denkmalgeschützt
eingetragenes ehemaliges Verwaltungsgebäude. Das Gebäude wird bestehen bleiben
und in die neue Bebauung architektonisch integriert und berücksichtigt, sodass das
Erscheinungsbild des Denkmals zukünftig weiterhin gewahrt werden kann.
Im direkten Umfeld der Baumaßnahme befinden sich in der Kiefernstraße
denkmalgeschützte Gaslaternen zur Beleuchtung des öffentlichen Raumes. Die
Ansatzleuchten 2145-010 - 2145-016 dürfen bei der Einrichtung der Baustelle und
der Durchführung der Maßnahme keinen Schaden nehmen; falls erforderlich sind
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen und
die Art der Ausführung sind vorab mit dem Amt für Verkehrsmanagement als
Straßenbaulastträgerin abzustimmen. Sollte das Vorhaben die Notwendigkeit
auslösen, die Gasleuchten zu versetzen oder temporär zu demontieren, ist eine
Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NRW zu beantragen
(Antragstellerin Amt für Verkehrsmanagement, Abt. 66/6.4,
verkehrstechnik@duesseldorf.de). Mit dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden,
wenn eine Denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt.
4.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer
eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils
bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in
Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der
nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben:
Wirkung
von →
Wirkung
auf ↓
Mensch
Pflanzen/
Tiere/
Landschaft
Boden/
Fläche Wasser Klima /
Luft
Kultur-
u. Sach-
güter
Mensch
Erholungsraum
(+)
Vielfalt der
Arten und
Strukturen
verbessert die
Erholungs-
wirkung (+)
Naturerlebnis
(+)
Standort für
Siedlung und
Verkehr (+)
Wasser-
nutzung (+)
Erholung
(+)
Frischluft
(+)
Ausgleichs
-funktion
(+)
Erhalt des
kulturellen
Erbes (+)
Pflanzen/ Tiere/
Landschaft
Lebensraum-
und
Landschafts-
verlust (-)
Störungen von
Tieren (-)
Artverschiebung
en (-)
Lebensraum
für Pflanzen
und Tiere (+)
Wasser-
nutzung (+)
Lebens-
raum (+)
Alte
Gebäude
bieten
Lebens-
raum (+)
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Wirkung
von →
Wirkung
auf ↓
Mensch
Pflanzen/
Tiere/
Landschaft
Boden/
Fläche Wasser Klima /
Luft
Kultur-
u. Sach-
güter
Boden/ Fläche
Verlust von
Boden-
funktionen (-)
Verdichtung
(-)
Entsiegelung
(+)
Erhalt von
Boden-
funktionen (+)
Stoff-
verlagerung
(-)
Versiegelung
(-)
Wasser
Verringerung
Grundwasser-
neubildung (-)
Erhöhung
Oberflächen-
abfluss (-)
Schadstoff-
einträge (-)
Ungestörte
Grundwasser-
neubildung (+)
Filterung von
Schadstoffen
durch Pflanzen
(+)
Speicher,
Filter- und
Puffer-
funktion (+)
Klima/ Luft
Emissionen (-)
Behinderung
des Luftaus-
tausches (-)
Aufheizung
durch Ver-
siegelung (-)
Frischluft (+)
Kaltluft-
produktion (+)
klimatischer
Ausgleichs-
raum (+)
Kaltluft-
produktion
(+)
Staubbildung
(-)
klimatischer
Ausgleichs-
raum (+)
Kaltluft-
produktion
(+)
Kultur u.
Sachgüter
Verluste durch
Neubau und
Schadstoffe (-)
Erhalt und
Restaurierung
(+)
Witterungs-
einflüsse (-)
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der
Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel
Wechselwirkungen
Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft:
klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive
Wirkungen)
Tabelle 4: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern im B-Plan 02/018 - Werdener Straße / Erkrather
Straße (ehem. B8-Center)
- 130 -
Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von
Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder
innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebiets Natura 2000-Gebiete vorhanden
sind.
Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener
Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als
geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche
negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der
Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens
im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Bebauungsplänen
relevant. Im benachbarten Umfeld zum vorliegenden Bebauungsplan befindet der
seit März 2021 rechtkräftige Bebauungsplan 02/016. Durch die Berücksichtigung der
Auswirkungen der umliegenden Bebauungspläne in der Bestandsaufnahme, sind
keine zusätzlichen Auswirkungen und Wechselwirkungen zu erwarten.
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die
verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und
beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von
Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der
Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus
werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu
halten.
Für das Bebauungsplanverfahren 02/018 Werdener Straße / Erkrather Straße ist im
Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten von
Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu
ergreifen, besteht somit nicht.
5 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten
In einem Workshopverfahren wurden drei Städtebauliche Varianten geprüft, der
Siegerentwurf wurde als Grundlage für die weitere Planung verwendet. Die geplante
Nutzung als gemischt genutztes, urbanes Gebiet stand jedoch früh im Verfahren fest,
alternative Nutzungen wurden nicht in Betracht gezogen.
6 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe das Plangebiet weiter fast vollständig
versiegelt. Die positiven Effekte der geplanten großflächigen Begrünung auf die
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
ökologische Wertigkeit und das Lokalklima würden ausbleiben. Möglichkeiten zur
Verbesserung der Niederschlagsretention blieben ungenutzt. Die Nutzung im Gebiet
würde gewerblich bleiben, wodurch auf das Gebiet einwirkende Lärmimmissionen
unkritisch wären. Ebenso würden sich die Besonnung und die lokalen
Windverhältnisse nicht ändern.
7 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der
Luftschadstoffbelastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen
Luftgüteüberwachung ausreichend ist.
Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der
regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf
Abweichungen zu überprüfen.
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet
werden.
Die nicht versiegelte Fläche ist festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu
vergleichen.
Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB können für
das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüte- und
Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen
können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit
Chemikalien verursacht werden.
Sollten bei den Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben unvorhergesehene
Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls
erforderlich, über ein spezielles Monitoring (z.B. gutachterliche Begleitung von
Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden.
Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in
einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der
Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen.
8 Weitere Angaben
Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses
Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe
und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder
Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren formuliert.
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der
schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den
zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten
Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen
werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im
vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen
Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Abs. 3a BauGB).Referenzliste der verwendeten
Quellen:
Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf,
Dezember 2020Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer
Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden, April 2014
Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsplan für den Stadtbezirk 2 Flingern /
Oberbilk, Juli 2003
Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt
Düsseldorf, 2020
Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), April
2017
Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps
Düsseldorf/Aktuelles/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de
(Abfrage November 2023)
Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018
Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 2015
Übersicht der verwendeten Gutachten:
Verkehr: Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH: Bebauungsplan Nr. 02/018 –
Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) Verkehrsuntersuchung,
18.09.2024
Schalltechnische Untersuchung: Peutz Consult GmbH: Schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 Werdener Straße /
Erkrather Straße in Düsseldorf (FF 6168-5), 08.08.2024
Besonnung: Peutz Consult GmbH: Belichtungsstudie zum Bauvorhaben „B8-Center“
in Düsseldorf (FI 6168-3), 01.11.2024
Wind: Peutz Consult GmbH: Windkomfortuntersuchung für das
Bebauungsplanverfahren Nr. 02/018 – Werdener Straße / Erkrather Straße
(ehem. B8-Center) in Düsseldorf (FI 6168-4), 12.04.2024
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Bebauungsplan Nr. 02/018 Stand:25.09.2025, Vorlage Nr. APS/113/2025
Grünordnungsplan: Ökoplan – Bredemann und Fehrmann: Vereinfachter
Grünordnungsplan (GOP III) zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 02/018
– Werdener Straße / Erkrather Straße (ehem. B8-Center) in Düsseldorf (2116),
Dezember 2024
Artenschutz: Kölner Büro für Faunistik: Neuordnung und Neuentwicklung des Areals
des B8-Centers in Düsseldorf Flingern Süd, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Stufe I, Juni 2024
Lufthygiene: Peutz Consult GmbH: Luftschadstoffuntersuchung zur Neuentwicklung
des B8-Center-Areals in Düsseldorf-Flingern (FI 6168-1), 17.05.2024
Klima: Peutz Consult GmbH: Mikroklimauntersuchung zur Neuentwicklung des B8-
Center-Areals in Düsseldorf-Flingern (FI 6168-2), 28.06.2024
8. Planverkleinerung
5015 Zeichen
MU 1.1FD0,6MU 1.2gFD0,4 gMU 1.30,6FDTGa IIVIIIIII V IIIIIIIIIIII IIII IIIIIII IIIIIIIV III I II III I I Erkrather Straße Erkrather Straße Kiefernstraße Kiefernstraße Fichtenstraße Werdener Straße V III IVIVIII III IIIIVIII IIV IIV IV III IV IIIIII I IIII VVIVIVIIII III V I II II I I III II II I II II I IIIIV IIIIII IIIIII IIIIII III III III III II IIIIII I IIIIII II IIII I I I I IIII II I I IVII I Ruhrtalstraße Kettwiger Straße Werdener StraßeI III20 141618 12 64 108 2 2 4 87 810 171169167 6 173 1182 2a 91113 184 5 3186 7 188190 810 5 64 15 2 17191 31 3927a 27 151713 1921 2325 10 33 35 2729 31 37 11 579 14 94 96 98100 145 147149 367 375 152154 148 149150151 135 179 349 353 331 250 355 347 348 146 147 378 379 360 365 366 369 374 370 371 372373 311433 483 97 66 98 676899101 141 102 105106108 132 109 184 232235 176 358332 248 249 34364 338 65 69 103104 107 110 100 202 182 357 78910111213141516171819 456 159 187 174177 151 18659 163164 377 PD RampeStahl - Treppenanlage 39.9740.0439.9639.9840.1040.1840.24 40.1140.1740.0939.9739.9340.0339.95 39.9040.0539.9239.9740.0940.18 39.9240.0040.1040.2540.0239.95 39.92 40.7040.9340.8140.98 41.0341.0941.1441.2841.44 41.4941.5341.4541.5541.6941.85 41.8541.9442.2942.1841.89 45.3945.5145.4945.4845.4845.1745.3045.4845.2044.8244.7745.0444.2844.4144.4344.4844.60 44.9144.3844.74 43.5243.4843.5143.4843.3443.58 40.0740.1840.0740.1940.3940.2640.6940.81 40.53 44.9441.8941.8241.8240.6240.5440.46 42.2042.3342.3542.3942.4742.51 41.5641.4641.4441.4041.2441.44 42.34 43.54 40.1840.2540.12 39.9339.9340.46 Gleis Gleis GleisOK=45.53OK=45.51OK=45.01 OK=41.28 OK=40.46 OK=40.04 GleisGleis GleisGleis OK=40.01 OK=40.02 OK=40.02 OK=40.00 45.3445.4545.4545.3645.44 45.6045.7645.6445.6745.74 45.3145.1844.9745.9346.3639.3741.6740.0941.8639.3339.1839.8439.8640.7240.8139.8840.1540.1940.6540.80 40.4742.0141.01 43.0543.9840.9744.9244.94 40.49 40.6240.5640.47 46.53 47.6347.6447.66 Lärmschutzwand Lärmschutzwand Lärmschutzwand 40.0940.42 41.04 41.0040.88 40.5840.46 40.7140.83 40.8640.9940.5540.3740.5140.6040.49 40.23 40.2240.2440.3540.4740.2440.0440.4640.64 40.7640.8440.7040.6040.6240.5540.4740.3940.2840.1540.3640.2040.20 40.60 40.2440.3540.28 40.64 40.78 Zugang (oben)Zufahrt (Stellplätze oben) Stellplätze (oben) 46.52 40.24 oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. oberirdische Ltg. 40.0640.17 40.5740.68 40.9641.58 44.9841.9340.5740.62 Gemarkung OberbilkFlur 9Gemarkung OberbilkFlur 14 Gemarkung OberbilkFlur 10 40.39 40.16OK=40.00 MDMDFD FD FD FD WDSDSD SDSDSDSDSDSDSDSD FDFDFD FD FD FD FDWD SDSDSDSDSDSD SDSDFDSDSDSDSDWDSDPDPD PDPD PDPDSD FD 40.95 UG (gem. Kataster) UG U-Bahn (gem. Kataster) UG (gem. Kataster) UG (gem. Kataster) UG (gem. Kataster) U-Bahn (gem. Kataster) U-Bahn (gem. Kataster) U-Bahn (gem. Kataster) UG Haltestelle 0,8MU 1.4FD LG/BLG/BLG/BLG/B LG/BLG LG/BLGLG LG/BLG/BLG/B B/NÖFLG LG/BLG MU 1.50,7FD LG/BTGaDB/NÖFLG/BLG/BLG/B TGa B/NÖFB/NÖFUnterflur-containerLG # 4,0# 4,0 FG DN 500Schutzstreifen 4,0 m beiderseits derAchse DN 500 B/NÖFLG/BLG/BLG/BB/NÖFLG/B VIIGH max. 68,4 mKita im ersten OGVIIIGH max. 71,3 mKita im ersten OGVIIGH max. 68,4 mKita im ersten OG IGH max. 47,2 m IXGH max. 71,7 m G 1VIGH max. 62,8 mMB MB VIIGH max. 70,3 m G 1 VIIGH max. 68,0 mG 1IXGH max. 73,6 m VIIGH max. 66,4 m Ein- /AusfahrtTiefgarage, Anlieferung G 1 MBAF1AF2AF2AF2AF2AF1AF1 VIIGH max. 65,50 mAF1 40.50 VIIIGH max. 71,0 m # 28,5 28,8 # 19,0 # 22,52,0 # 2,0# 2,0# 18,5 # 18,0# 24,0 # 21,5 # 31,0 # 18,0# 18,5 # 23,5# 30,5# 21,5# 21,52,0 # 17,5# 18,0 # 18,0 # 26,5 # 7,0# 5,0 #7,1 # 2,593° #2,7 102°25°1,2140° # 26,5 # 10,8 12,0 27,8 123° VIIGH max. 65,2 m 2,0 GFL Quartiersplatz 3,46,11,692° Hecke Hecke HeckeHecke # 21,5# 1,2# 21,5#2,7# 1,3# 5,2 #2,7 # 1,2 1,5 24,2# 1,5 # 18,0# 1,593° Ein- /Ausfahrt Tiefgarage32,259° 26,3 VIGH max. 63,2 m# 18,0144°# 5,0# 7,0 93°15,64,1 XVIIGH 114,8 mGH 114,8 mUK min. 79,3 m GH 114,8 mUK min. 79,3 mGH 114,8 mUK min. 79,3 m IXGH max. 82,3 mLH min. 47,9 m# 19,0# 31,6# 32,0# 5,027°# 4,3 Baulinie gültig von X-XVII2,7120° 6,3# 5,0 MB# 15,9 GH 114,8 mUK min. 79,3 m G 1 IIGH max. 55,9 m# 6,0# 31,6# 32,0# 17,0# 0,5 IXGH max. 82,3 mBaulinie gültig von X-XVII# 3,0 IXGH max. 82,3 m 1,5 14,5 21,5 2,0 2,09,1# 27,8IGH max. 51,8 mG 2IXGH max. 82,3 m# 5,0 Hinweis: U-Bahn-Trasse # 1,2 2,0 LH min. 46,0 mG 1# 6,0 40.80 42.1041.5241.52 43.95 OK GEL 45.50 43.05 OK GEL 44.20OK GEL 42.28 43.62 OK GEL 45.50 41.14 44.39 45.50 45.5044.6045.71 45.4845.51 44.87 42.9343.14 B/NÖF LG/BB/NÖFB/NÖFLG/B # 18,0124°# 1,2VIIGH max. 67,8 m 32,2IIIGH max. 59,4 mLH min. 43.50 mG 1# 8,0Hinweis:Seniorenwohnen40.63 40.50 40.53 BEBAUUNGSPLAN NR. 02 / 018WERDENER STRAßE / ERKRATHER STRAßESTAND: SatzungsbeschlussProjekt. Plannr.StandMaßstab02/01804.07.20251:1.200Adenauerallee 127aFon: 0228/286142-053113 BonnFax: 0228/286142-29www.stadt-projekt.de Mal: info@stadt-projekt.de Landeshauptstadt Düsseldorf
Beschlussvorlage
9113 Zeichen
APS/113/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/018 - Werdener Straße/Erkrather Straße (ehemals B8-Center) - Stellungnahmen, Änderung, Satzung Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 2 04.11.2025 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 26.11.2025 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2025 Vorberatung Rat 11.12.2025 Entscheidung Seite 2 Sitzung des APS am 26.11.2025 Vorlage Nr. APS/113/2025 ____________________________________________________________ Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/018 Stellungnahmen - Werdener Str./Erkrather Str. Änderung (ehem. B8-Center) - Satzung Seite 3 Vorlage Nr. APS/113/2025 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/018 - Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8-Center) – - Stellungnahmen - Änderung - Satzung ___________________________________________________________________ Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 2 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr.02/018 - Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8-Center) - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/113/2025 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 26.11.2025, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan- Entwurf Nr.02/018 - Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8- Center) - während der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. Seite 4 III. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan- Entwurfes Nr. 02/018 Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8- Center) –. Es handelt sich insbesondere um: - eine redaktionelle Ergänzung in den textlichen Festsetzungen unter Pkt. 9.8. (Bei der Entlüftung der Tiefgaragen wird ein Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO 2) für das Jahresmittel von 33,9 µg/m³ eingehalten.) IV. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet nördlich der Fichtenstraße, östlich der Kiefernstraße, südlich der Erkrather Straße und westlich der Werdener Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr.02/018 - Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8-Center) – am 07.07.2025 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan- Entwurf Nr.02/018 - Werdener Str./Erkrather Str. (ehem. B8- Center) - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 25.09.2025 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2). Anmerkung zu Rat II: Die Anlage bezüglich der Liste der privaten Stellung- nehmenden muss als separate NÖ-Datei erstellt werden, da es sich dabei um datenschutzrechtlich relevante Inhalte handelt, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen (die öff. Vorlagen werden ins „normale“ Internet eingestellt, die NÖ Teile sind nur einem festgelegten berechtigten Personenkreis zugänglich). Seite 5 Sachdarstellung: Das Plangebiet liegt im Stadtteil Flingern Süd innerhalb des Stadtbezirks 2 der Landeshauptstadt Düsseldorf. Es befindet sich südöstlich der Werdener Straße (Bundesstraße 8 – B8), einer wichtigen innerstädtischen Umgehungsstraße. Im Norden grenzt das Gebiet an die Erkrather Straße, im Südwesten an die Fichtenstraße, im Südosten an die rückwärtigen Gärten der Wohnbebauung entlang der Kiefernstraße und im nordöstlichen Bereich an das benachbarte Flurstück 378. Derzeit ist das Areal nahezu vollständig versiegelt und stark auf den motorisierten Individualverkehr ausgerichtet. Es beherbergt ein Fachmarktzentrum, das kaum städtebauliche Qualitäten für das umliegende Quartier bietet. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines lebendigen urbanen Quartiers mit einer Mischnutzung. Hierzu wird ein urbanes Gebiet (MU) gemäß BauNVO festgesetzt. Im Rahmen eines kooperativen Planverfahrens wurde ein Entwurf erarbeitet, der die Grundlage für den Bebauungsplan bildet. Das Konzept „Die Grüne Mitte“ des Architekturbüros MVRDV und der Landschaftsarchitekten LOLA Landscape (beide aus Rotterdam) bildet das städtebauliche Leitbild. Es zielt auf die Schaffung eines eigenständigen Quartiers mit einer markanten Raumstruktur, einem hohen Anteil an Wohnnutzung und einem zentralen öffentlichen Freiraum mit vielfältigen Aufenthalts- und Nutzungsmöglichkeiten. Die Bebauung erfolgt in Form eines Blockrands mit vier bis neun Geschossen. Die Gebäudekörper weisen unterschiedliche Höhen und versetzte Gebäudefronten entlang der Fichtenstraße, der Werdener Straße und der Erkrather Straße auf. Ein markanter Hochpunkt im Südwesten, bestehend aus zwei versetzt gestapelten Kuben („two cubes“), hebt das Quartier stadtbildprägend hervor. An diesem Standort ist eine überwiegende Büronutzung vorgesehen, ergänzt durch Gastronomie und Freizeitangebote wie eine Bowlingbahn im Erdgeschoss. Das Gestaltungskonzept für diesen Bereich wurde im Anschluss an das kooperative Verfahren über ein gesondertes qualitätssicherndes Verfahren entwickelt. Im Norden, an der Ecke Erkrather Straße / Werdener Straße und in unmittelbarer Nähe zur U-Bahnhaltestelle, entsteht ein großzügiges Entrée zum Quartier. Durch die Öffnung des Blockrands zur Werdener Straße und die Wegebeziehungen bis zur Kiefernstraße wird eine Durchlässigkeit des Standortes für den Rad- und Fußgängerverkehr hergestellt. Ein weiteres Wegeangebot verbindet das Quartier direkt gegenüber der Durchfahrt des FlinCarées mit der Grünen Mitte, wodurch eine zusätzliche Durchlässigkeit und Vernetzung geschaffen wird. Das denkmalgeschützte Gebäude an der Erkrather Straße 167–171 wird in das städtebauliche Konzept integriert. Die neue Bebauung tritt hier zurück, um das Denkmal im Straßenraum sichtbar zu machen. Vorgesehen ist dort eine Nutzung für besondere Wohnformen wie Seniorenwohnen, Tagespflege oder betreute Wohngruppen. In den Erdgeschossen sind ergänzende Nutzungen des Gesundheits- Seite 6 und Pflegebereichs vorgesehen, etwa ein Sanitätshaus oder physiotherapeutische Praxen. Im nordöstlichen Bereich des Quartiers sind eine Kindertagesstätte und ein Nahversorger vorgesehen, um die Grundversorgung und soziale Infrastruktur im Quartier zu sichern. Die weitgehend geschlossene Blockrandbebauung entlang der Erschließungsstraßen bildet gleichzeitig eine wirksame Schallschutzmaßnahme für die innenliegende Grüne Mitte und die geplanten Wohnungen. Gemäß dem Düsseldorfer Baulandmodell werden die Hälfte der entstehenden Wohneinheiten hier als geförderter Wohnungsbau realisiert. Durch die teilweise öffentlich zugänglichen Dachflächen eingeschossiger Gebäudeabschnitte und den neuen Quartiersplatz, der als verbindendes Element zwischen Kiefernstraße und Grüner Mitte dient, entsteht eine attraktive Freiraum- und Grünstruktur mit abwechselnden Höhenstaffelungen und vielfältigen Sichtbeziehungen. Der Bebauungsplan legt ein besonderes Augenmerk auf die Herstellung einer qualitätsvollen Begrünung mit vielfältigen Aufenthaltsmöglichkeiten. Durch die Anordnung der Tiefgarage unter den Gebäuden, können große Teile der gesamten Fläche von Unterbauungen freigehalten werden. 20% der Fassaden im Erdgeschoss sowie dem ersten Obergeschoss erhalten eine Fassadenbegrünung. In der Tiefgarage befinden sich neben den PKW-Stellplätzen für die Anwohnenden und Beschäftigen des Quartiers auch eine große Anzahl an Fahrradstellplätzen. Hiermit soll die Fahrradmobilität gefördert werden. Zudem sind die Voraussetzungen für eine Bereitstellung von Parkplätzen für das Quartier in einer Tiefgarage gegeben und im städtebaulichen Vertrag gesichert. Im Zuge der Offenlage wurde in den textlichen Festsetzungen redaktionell ergänzt, dass, unter Punkt 9.8 für die Entlüftung der Tiefgaragen ein Vorsorgewert für Stickstoffdioxid (NO₂) in Höhe des Jahresmittelwertes von 33,9 µg/m³ einzuhalten ist. Anlagen: 1. Behandlung Stgn. 3(2) 2. Einsprechende 3(2)-NÖ 3. Begründung 4. Zusammenfassende Erklärung 5. Textliche Festsetzungen 6. Plan mit Roteintrag 7. Anlage 2_Plan 8. Planverkleinerung 9. Beschlusstext 3(2) 10. Bericht 3(1) 11. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/113/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 10.09.2025
- Erstellt
- 10.09.2025 10:21