V/0845/2010/1
Erlass einer Hebesatzsatzung - Erhöhung der Gewerbe- und Grundsteuerhebesätze -
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Hauptvorlage V/0845/2010 mit Anlagen
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V/0845/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Erlass einer Hebesatzsatzung - Erhöhung der Gewerbe- und Grundsteuerhebesätze - Beratungsfolge 01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen un d Liegenschaften Vorberatung 08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 08.12.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuern in der Stadt Münster“ wird in der beiliegenden Fassung (Anlage 1) beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen Die Anhebung der Hebesätze lässt jährliche Mehreinnahmen in folgender Höhe erwarten: • Gewerbesteuer 8.600 T€ in 2011 9.900 T€ in 2012 • Grundsteuer A 25 T€ in 2011 25 T€ in 2012 • Grundsteuer B 4.200 T€ in 2011 4.200 T€ in 2012 Begründung: Die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundst euern (Realsteuern) werden üblicherweise für jedes Haushaltsjahr in der gemeindlichen Hausha ltssatzung festgesetzt. Gemäß § 16 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz und § 25 Absatz 2 Grundsteuerge setz können die Hebesätze für die Real- steuern auch für mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine gesonderte Hebesatzsatzung zu erlassen. Dieses Verfahren wurde bereits in den Jahren 1987 und 1991 prak- tiziert. Die Verwaltung möchte von der Möglichkeit einer separaten Hebesatz-Satzung Gebrauch machen, da • der Versand der Gewerbesteuer- und Grundsteuerbesc heide 2011 (erste Fälligkeit am 15.02.2011) aus ablauforganisatorischen Gründen bereits im Januar 2011 erfolgen muss, Vorlagen-Nr.: V/0845/2010 Auskunft erteilt: Herr Schoo Ruf: 492 22 03 E-Mail: SchooR@stadt-muenster.de Datum: 11.11.2010 Öffentliche Beschluss vorlage - 2 - V/0845/2010 • das zeitliche Ende des aufsichtsbehördlichen Geneh migungsverfahrens für den nächsten Haushalt nicht konkret absehbar ist, • die Erhebung von Realsteuern auf der Basis neuer H ebesätze bei ausschließlicher Änderung in der Haushaltssatzung ohne genehmigten Haushalt unzulässig ist, • der Versand von rd. 104.000 Steuerbescheiden im Ja nuar 2011 mit dem bisherigen Hebesatz und der spätere erneute Versand mit dem geänderten Hebesatz (2-facher Versand) vermieden werden sollen, • mit dem Ratsbeschluss über die vorliegende Hebesat zsatzung eine termingerechte Rechtsgrund- lage für die Erhebung der Realsteuern ab 2011 geschaffen wird. Die Hebesatzsatzung gilt für die Kalenderjahre 2011 und 2012 und enthält eine Erhöhung der Hebe- sätze • für die Gewerbesteuer auf 460 v. H. (bisher 440 v. H.) • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 225 v. H. (bisher 210 v. H.) • für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 460 v. H. (bisher 420 v. H.). Eine Änderung der Hebesätze im kommenden Jahr mit Wirkung zum 01.01.2012 ist grundsätzlich mög- lich. Die Anhebung der Realsteuer-Hebesätze und deren fin anzielle Wirkung wurden dem Rat bereits mit dem Konzept zur Haushaltskonsolidierung (Vorlag e 438/2010, Anlage 4, Seiten 80, 81, 86) zur Kenntnis gebracht. Nach der beigefügten Übersicht (Anlage 2) überschreiten auch die erhöhten Realsteuer-Hebesätze nicht den Durchschnitt der kreisfreien Städte in NRW. Mit freundlichen Grüßen I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlagen Anlage 1 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuern in der Stadt Münster vom .12.2010 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 - BGBl. I S. 4167 - GewStG), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 - BGBl. I S. 386, des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 732), sowie der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundst euern werden für das Gebiet der Stadt Münster wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer 460 v.H. 2. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 225 v.H. 3. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 460 v.H. § 2 Die vorstehenden Hebesätze gelten für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) 2011 und 2012. § 3 Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Anlage 2 Gewerbesteuer- und Grundsteuerhebesätze 2010 Kreisfreie Städte in NRW (Stand: November 2010) Gewerbe- Grund- Grund- steuer (v.H.) steuer A (v.H.) steuer B (v.H.) Aachen 445 290 470 Bielefeld 435 270 490 Bochum 460 250 525 Bonn 460 250 530 Bottrop 490 265 530 Dortmund 468 245 480 Düsseldorf 440 156 440 Duisburg 490 260 500 Essen 480 255 590 Gelsenkirchen 480 265 530 Hagen 465 245 495 Hamm 465 225 500 Herne 460 240 500 Köln 450 165 500 Krefeld 440 220 475 Leverkusen 460 250 500 Mönchengladbach 450 220 475 Mülheim 470 230 500 Oberhausen 490 250 530 Remscheid 450 230 490 Solingen 450 205 490 Wuppertal 440 240 490 Durchschnitt 461 238 501 Münster 440 210 420
Anlage
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Anlage Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuern in der Stadt Münster vom 08.12.2010 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794 ), des § 16 des Gewerbesteuergeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktob er 2002 - BGBl. I S. 4167 - GewStG), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8 . April 2010 - BGBl. I S. 386, des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 732), sowie der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmach ung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundst euern werden für das Gebiet der Stadt Münster wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer 460 v.H. 2. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 230 v.H. 3. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 460 v.H. § 2 Die vorstehenden Hebesätze gelten für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) 2011 und 2012. § 3 Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0845/2010/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Erlass einer Hebesatzsatzung - Erhöhung der Gewerbe- und Grundsteuerhebesätze - Beratungsfolge 08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 08.12.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuern in der Stadt Münster“ wird in der beiliegenden Fassung (Anlage) beschlossen. Begründung: Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hatte in seiner Sitzung am 01.12.2010 mehrheitlich beschlossen, die Beschlussvorlage V/0845/2010 vom 11.11.2010 dahin- gehend zu ändern, dass der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 230 v.H. festgesetzt wird. Mit vorliegender Satzung wird dieser Beschluss umgesetzt. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage Vorlagen-Nr.: V/0845/2010/1. Erg. Auskunft erteilt: Frau Siegl Ruf: 492-2220 E-Mail: SieglS@stadt-muenster.de Datum: 02.12.2010 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0845/2010/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.12.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37