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V/0047/2016

Änderung von Gebühren und Entgelten

Vorlagen 20.01.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.03.2016, TOP 31

Anlage

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Beschlussvorlage

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Anlage

1689 Zeichen

Anlage 
zur Ratsvorlage V/0047/2016 
 
Satzung zur Änderung der 
Abfallgebührensatzung der Stadt Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.03.2016 aufgrund 
 
der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
25.06.2015 (GV. NRW. S. 496),  
 
der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 
(GV. NRW. S. 666), 
 
und des § 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. 
NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 
148), 
 
in Verbindung mit der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt 
Münster vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 197), zuletzt geändert durch 
Änderungssatzung vom 17.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 208), 
 
folgende Satzung beschlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
 
1. Der Gebührensatz für Krankenhausabfälle (Ziffer 3.1 des Gebührentarifes zur Abfallg e-
bührensatzung) wird von 135,00 € / t auf 145,00 € / t angehoben.  
 
2. Die Gebührensätze für Nachtspeichergeräte (Ziffern 3.5 und 3.6 des Gebührentarifes zur 
Abfallgebührensatzung) entfallen ersatzlos. 
 
3. Die Gebührensätze für Bauschutt / Inertstoffe (Kleinmengenanlieferung) und für die A n-
nahme von losem Restmüll auf den Recyclinghöfen (Ziffern 3.7 und 3.8 des Gebührentari-
fes zur Abfallgebührensatzung) erhalten die Ziffern 3.5 und 3.6. 
 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt am 01.04.2016 in Kraft.

Beschlussvorlage

2930 Zeichen

V/0047/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung von Gebühren und Entgelten 
- Gebühr für die Annahme von Krankenhausabfällen und Nachtspeichergeräten 
- Entgelt für die Annahme von Altholz und Wurzelstöcken 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.02.2016 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.03.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster (Anlage) 
wird beschlossen. 
 
2. Der Tarif für Leistungen der Abfallwirtschaftsbetriebe im Jahr 2016 wird zum 01.04.2016 für Alt-
holz und Wurzelstöcke wie folgt geändert: Ziffer IV a) Altholz A I – III von 80 Euro auf 90 Euro; Ziffer 
IV b) Altholz A IV von 120 Euro auf 130 Euro und Ziffer IV c) Wurzelstöcke von 80 Euro auf 45 Euro. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
Begründung zu Beschlussvorschlag 1.: 
 
Gebühr für die Annahme von Krankenhausabfällen (Ziff. 3.1 der Abfallgebührensatzung) 
 
Die Entsorgung von Krankenhausabfällen erfolgt auf Basis einer öffentli ch-rechtlichen Vereinbarung 
zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Borken. Die Mitteilung des Kreises über eine Preisanpa s-
sung zum 01.01.2016 erfolgte erst im November 2015. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebührenkalk u-
lation bereits abgeschlossen und nicht mehr veränderbar. In der Planung wurde mit einem Entso r-
gungspreis von 135 Euro/to kalkuliert. Tatsächlich sind aufgrund der Preisanpassung 145 Euro/to zu 
veranschlagen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0047/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Dornseif 
Ruf: 
60 52 16 
E-Mail: 
Dornseif@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
04.02.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0047/2016 
Gebühr für die Annahme von Nachtspeichergeräten (Ziff. 3.5/3.6 der Abfallgebührensatzung) 
 
Bei der zum 01.02.2016 in Kraft tretenden Änderung des Elektrogesetzes (ElektroG2) ist eine kosten-
freie Abgabe von Elektroaltgeräten beim öffentlich rechtlichen Entsorger vorgesehen. Die Nachtspe i-
chergeräte fallen unter diese Regelung. Die Gebührensätze entfallen ersatzlos. 
 
 
Begründung zu Beschlussvorschlag 2.: 
 
Entgelt für die Entsorgung von Altholz (Tarif für Leistungen der Abfallwirtschaftsbetriebe Pt. IV. a+b) 
 
Die derzeit gültigen Entgelte in Höhe von 80 Euro/to bzw. 120 Euro/to für die Annahme v on Altholz 
werden den aktuellen Ausschreibungsergebnissen angepasst. Mit der Anpassung auf 90 Euro/to bzw. 
130 Euro/to wird ein vollkostendeckendes Entgelt erzielt. 
 
 
Entgelt für die Entsorgung von Wurzelstöcken  (Tarif für Leistungen der Abfallwirtschaftsb etriebe Pt. 
IV. c) 
 
Die Wurzelstöcke werden zusammen mit den Grünabfällen kompostiert. Das Entgelt ist daher auf das 
Behandlungsentgelt für Grünabfälle in Höhe von 45 Euro/to zu senken. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlage: Änderungssatzung

Beratungsverlauf (3)

23.02.2016 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 4 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 26 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2016 Rat
TOP 31 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0047/2016
Typ
Vorlagen
Datum
20.01.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37