V/0047/2016
Änderung von Gebühren und Entgelten
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Anlage
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Anlage zur Ratsvorlage V/0047/2016 Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.03.2016 aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), und des § 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 197), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 17.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 208), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 1. Der Gebührensatz für Krankenhausabfälle (Ziffer 3.1 des Gebührentarifes zur Abfallg e- bührensatzung) wird von 135,00 € / t auf 145,00 € / t angehoben. 2. Die Gebührensätze für Nachtspeichergeräte (Ziffern 3.5 und 3.6 des Gebührentarifes zur Abfallgebührensatzung) entfallen ersatzlos. 3. Die Gebührensätze für Bauschutt / Inertstoffe (Kleinmengenanlieferung) und für die A n- nahme von losem Restmüll auf den Recyclinghöfen (Ziffern 3.7 und 3.8 des Gebührentari- fes zur Abfallgebührensatzung) erhalten die Ziffern 3.5 und 3.6. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.04.2016 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0047/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Änderung von Gebühren und Entgelten - Gebühr für die Annahme von Krankenhausabfällen und Nachtspeichergeräten - Entgelt für die Annahme von Altholz und Wurzelstöcken Beratungsfolge 23.02.2016 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.03.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster (Anlage) wird beschlossen. 2. Der Tarif für Leistungen der Abfallwirtschaftsbetriebe im Jahr 2016 wird zum 01.04.2016 für Alt- holz und Wurzelstöcke wie folgt geändert: Ziffer IV a) Altholz A I – III von 80 Euro auf 90 Euro; Ziffer IV b) Altholz A IV von 120 Euro auf 130 Euro und Ziffer IV c) Wurzelstöcke von 80 Euro auf 45 Euro. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung zu Beschlussvorschlag 1.: Gebühr für die Annahme von Krankenhausabfällen (Ziff. 3.1 der Abfallgebührensatzung) Die Entsorgung von Krankenhausabfällen erfolgt auf Basis einer öffentli ch-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Borken. Die Mitteilung des Kreises über eine Preisanpa s- sung zum 01.01.2016 erfolgte erst im November 2015. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebührenkalk u- lation bereits abgeschlossen und nicht mehr veränderbar. In der Planung wurde mit einem Entso r- gungspreis von 135 Euro/to kalkuliert. Tatsächlich sind aufgrund der Preisanpassung 145 Euro/to zu veranschlagen. Vorlagen-Nr.: V/0047/2016 Auskunft erteilt: Herr Dornseif Ruf: 60 52 16 E-Mail: Dornseif@awm.stadt-muenster.de Datum: 04.02.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0047/2016 Gebühr für die Annahme von Nachtspeichergeräten (Ziff. 3.5/3.6 der Abfallgebührensatzung) Bei der zum 01.02.2016 in Kraft tretenden Änderung des Elektrogesetzes (ElektroG2) ist eine kosten- freie Abgabe von Elektroaltgeräten beim öffentlich rechtlichen Entsorger vorgesehen. Die Nachtspe i- chergeräte fallen unter diese Regelung. Die Gebührensätze entfallen ersatzlos. Begründung zu Beschlussvorschlag 2.: Entgelt für die Entsorgung von Altholz (Tarif für Leistungen der Abfallwirtschaftsbetriebe Pt. IV. a+b) Die derzeit gültigen Entgelte in Höhe von 80 Euro/to bzw. 120 Euro/to für die Annahme v on Altholz werden den aktuellen Ausschreibungsergebnissen angepasst. Mit der Anpassung auf 90 Euro/to bzw. 130 Euro/to wird ein vollkostendeckendes Entgelt erzielt. Entgelt für die Entsorgung von Wurzelstöcken (Tarif für Leistungen der Abfallwirtschaftsb etriebe Pt. IV. c) Die Wurzelstöcke werden zusammen mit den Grünabfällen kompostiert. Das Entgelt ist daher auf das Behandlungsentgelt für Grünabfälle in Höhe von 45 Euro/to zu senken. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlage: Änderungssatzung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0047/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.01.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37