0153/2024
Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch untergebrachten Geflüchteten
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 11.01.2024 0153/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 16.01.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.01.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 29.01.2024 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 02.02.2024 Finanzausschuss 05.02.2024 Rechnungsprüfungsausschuss 19.03.2024 Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch untergebrachten Geflüchteten Die Verwaltung nimmt Bezug auf den in der Sondersitzung des Ausschusses für Sozi- ales und Senioren am 30.11.2023 gefassten Beschluss mit der Vorlagen-Nr. AN/2152/2023 und erstattet wie gewünscht Bericht: In einem Fachgespräch des Amtes für Wohnungswesen mit Vertreter*innen des Job- centers Köln und des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren am 19.12.2023 wurde vereinbart, dass zuvor nicht an die Antragstellenden ausgezahlte Kosten der Unter- kunft rückwirkend bis zum 01.06.2022 in Höhe der Mietobergrenze (Begriff Jobcenter: „Mietrichtwert“) gezahlt werden. Dies ist selbstverständlich nur für Zeiträume möglich, in denen ein sozialleistungsrechtlicher Anspruch im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln bestand. Diese rückwirkende Zahlung erfolgt automatisch, wenn die untergebrachte Person den zum 01.01.2024 geänderten Gebührenbescheid nach der neuen Gebührensat- zung beim Jobcenter bzw. Amt für Soziales, Arbeit und Senioren einreicht. Die Nachzahlungsbeträge werden unmittelbar auf das städtische Gebührenkonto der untergebrachten Person überwiesen, so dass hier nichts weiter durch die Betroffenen zu veranlassen ist. Die jeweils zuständigen Mitarbeitenden in der Nutzungsgebührenverwaltung des Am- 2 tes für Wohnungswesen werden allen untergebrachten Geflüchteten auf dem Gebüh- renbescheid mit Telefonnummer und Sprechzeiten als persönliche Ansprechpart- ner*innen mitgeteilt. Diese kennen und bearbeiten die Gebührenakten der untergebrachten Personen und können Auskunft zum Stand der Dinge erteilen, soweit es nicht um den Stand von Vollstreckung und Mahngebühren geht. Die angeregte zentrale Anlaufstelle (Ziffer 4 des Beschlusses) ist daher aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. Sie könnte ähnlich einem Callcenter keine inhaltli- chen Auskünfte erteilen oder beraten, sondern lediglich Anfragen aufnehmen und an die zuständigen Mitarbeiter*innen weiterleiten. Auf Antragstellung bei Härtefällen (Ziffer 2 des Beschlusses / Ziffer 1 Mitteilung 3983/2023), die Betroffene auch rückwirkend stellen können, kann leider nicht verzich- tet werden. Ohne entsprechende Mitwirkung und Antragstellung hat das Amt für Woh- nungswesen im Zweifel keine Kenntnis von der Erwerbstätigkeit Geflüchteter, so dass eine Berücksichtigung von Amts wegen nicht möglich ist. Die Stellung eines einfachen Antrages ist jeder untergebrachten geflüchteten Person zumutbar. Hierbei sollen die Geflüchteten über die Fachkräfte der Sozialarbeit, das Ehrenamt und die Mitarbeiter*innen im Bereich Nutzungsgebühren niedrigschwellig informiert, beraten und unterstützt werden. Ferner werden über Aushänge und andere geeignete Medien wesentliche Informationen adressatengerecht zur Verfügung gestellt. Die In- formationen werden daher in verschiedenen Sprachen bereitgestellt. Wie bereits in der Mitteilung 3983/2023 dargestellt, besteht rechtlich keine Möglichkeit zu einem pauschalen Erlass von Nutzungsgebühren. Auch ist die nachträgliche Ände- rung ergangener Bescheide (Ziffer 3 des Beschlusses) rechtlich nicht möglich. Zu- nächst ist eine selektive Abänderung der Nutzungsgebühr auf die Mietobergrenze (MOG) in den Fällen, in denen Gebührenrückstände aufgelaufen sind, nicht möglich, da dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) ver- stoßen würde. Weiterhin müsste für auf die Mietobergrenze abgesenkte Gebührenbe- scheide eine Rechtsgrundlage bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Nut- zungsgebührensatzung für Geflüchtete von 2018 weiterhin als rechtmäßige Gebüh- rensatzung im Sinne des § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Kraft ist und sich neuerlassene Gebührenbescheide an ihren Vorgaben orientieren müssten (§ 12 Ab- satz 1 Nr. 3 b [KAG] in Verbindung mit § 131 Abgabenordnung - Widerruf rechtmäßi- ger belastender Verwaltungsakt). Eine Abänderung der Gebührenbescheide ist darüber hinaus auch nicht erforderlich damit eine nachträgliche Zahlung des Jobcenters / Dienststelle Asylbewerberleistun- gen in Höhe der Mietobergrenze erfolgt. Bezüglich der nach Zahlung der Kosten der Unterkunft in Höhe der MOG verbleiben- den Gebührenansprüche werden Lösungen mit der Kämmerei, dem Rechtsamt und dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt. Das KAG verweist in § 12 auf die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Diese kennt einen „Verzicht“ auf Gebührenforderungen nur in zwei Formen, der Niederschlagung (§ 12 Absatz 1 Ziffer 6 b KAG in Verbindung mit § 261 AO) und dem Erlass/Teilerlass 3 (§ 12 Absatz 1 Ziffer 5 a KAG in Verbindung mit § 227 AO). Die Niederschlagung der Forderung erfordert zuvor die Feststellung, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird. Diese Prognose ist grundsätzlich erst nach einem erfolglosen Vollstreckungsver- such möglich. Dies ist das bisherige Vorgehen. Die genauen Voraussetzungen für ei- nen Teilerlass müssen noch geprüft und mit den beteiligten Ämtern abgestimmt wer- den. Entsprechendes gilt für Mahngebühren und Zinsen. Zur Evaluierung der Ergebnisse der neuen Gebührensatzung (Ziffer 5 des Beschlus- ses) wird die Verwaltung Anfang 2025 eine Mitteilung vorlegen. Derzeit fertigt der für Nutzungsgebühren zuständige Bereich des Amtes für Woh- nungswesen Abänderungsbescheide für den Zeitraum ab 01.01.2024, die unter Be- rücksichtigung der am 07.12.2023 beschlossenen Gebührensatzung die neuen ge- senkten Nutzungsgebühren für untergebrachte Geflüchtete mit Kappung an der Mie- tobergrenze festsetzen. Die dafür eingesetzte Software wird derzeit entsprechend an- gepasst. Zu den Abänderungsbescheiden informiert der Soziale Dienst in Veranstaltungen für die Geflüchteten, wie mit den neuen Gebührenbescheiden umzugehen ist und was sie bedeuten. Um künftig Gebührenbescheide für Geflüchtete mit eingeschränkten Deutschkenntnis- sen verständlicher zu gestalten, konzipiert ein Team des Amtes für Wohnungswesen im Rahmen einer „Formularwerkstatt“ einen Gebührenbescheid in einfacher Sprache. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0153/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.01.2024
- Erstellt
- 10.01.2024 11:50