3983/2023
Rückständige Nutzungsgebühren bei untergebrachten Geflüchteten
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Mitteilung Ausschuss
5448 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 30.11.2023 3983/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 30.11.2023 Rechnungsprüfungsausschuss 05.12.2023 Integrationsrat 16.01.2024 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 02.02.2024 Rückständige Nutzungsgebühren bei untergebrachten Geflüchteten Unter Bezugnahme auf die Mitteilung 2586/2023 bezüglich rückständiger Nutzungsge- bühren bei untergebrachten Geflüchteten teilt die Verwaltung folgendes zum aktuellen Sachstand mit: Es wurde seitens des Amtes für Wohnungswesen ein Arbeitskreis gebildet, der sich u.a. mit dem Wunsch nach einer pauschalen Niederschlagung der aufgelaufenen rückständigen Nutzungsgebühren für untergebrachte Geflüchtete auseinandersetzt. Der Arbeitskreis steht dabei im engen Austausch mit anderen Ämtern der Verwaltung. Zunächst hat eine Sichtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften ergeben, dass eine pauschale Niederschlagung von allen rückständigen Nutzungsgebühren („Schul- denschnitt“) nicht möglich ist, sondern rechtlich zwingend eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat. Diese ist natürlich mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand/Ver- waltungsaufwand verbunden. Die Problematik rückständiger Nutzungsgebühren betrifft dabei sehr unterschiedliche Einzelfälle, so dass ein Erlass aller Rückstände eine unzulässige „Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem“ (Art. 3 Abs.1 GG) wäre. 1.) Zunächst gibt es die im Fokus von Ehrenamt und Presseberichterstattung ste- henden Fälle von Geflüchteten, die eine Erwerbsarbeit aufgenommen haben und die Zahlung der Nutzungsgebühren aus ihrem Erwerbseinkommen bestrei- ten müssen. Hier bestand die Möglichkeit im Rahmen einer Härtefallregelung eine Absenkung der Nutzungsgebühr zu beantragen, so dass diese mit einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen bezahlbar ist. Es gab Fälle, in denen Geflüchtete nach Arbeitsaufnahme in Unkenntnis keinen Härtefallantrag gestellt oder diesen zu spät gestellt haben, so dass die hohen Gebühren weiter aufge- 2 laufen sind. Oder es wurde zwar der Härtefallantrag gestellt, aber die erforderli- chen Unterlagen nicht beigebracht. Auch die Stellung von Folgeanträgen wurde teilweise versäumt. Hier hat sich die Verwaltung zu einem pragmatischen Vorgehen entschlossen, um den Geflüchteten entgegenzukommen. Es können auch noch nachträglich Härtefallanträge zur Gebührenreduzierung gestellt werden, die für die Vergan- genheit Berücksichtigung finden. Dies erfordert allerdings eine Antragstellung und die Beibringung der erforderlichen Unterlagen durch die/den Geflüchtete*n. Dies ist aus Sicht der Verwaltung eine zumutbare Mitwirkungsobliegenheit, um die rückständigen Gebühren gänzlich oder überwiegend zu reduzieren. Es ist festzuhalten, dass diese hervorgehobenen Fälle der Geflüchteten mit einem Er- werbseinkommen nur einen Bruchteil der Gesamtrückstände ausmachen. 2.) In zahlreichen Fällen wurden untergebrachten Geflüchteten die Nutzungsge- bühren vom Jobcenter nicht erstattet, weil dieses nur bereit war, sozialrechtlich angemessene Kosten der Unterkunft zu erstatten und die Nutzungsgebühren aus sozialhilferechtlicher Sicht als zu hoch angesehen hat. Für diese Fälle wurde mit dem Jobcenter vereinbart, dass bei Inkrafttreten der neuen Nutzungsgebührensatzung 2024 auch bis zu einem halben Jahr rückwir- kend noch Zahlungen für Kosten der Unterkunft in Höhe der Mietobergrenze vorgenommen werden. Dies würde die Gebührenrückstände dieser Personen- gruppe deutlich reduzieren. Bezüglich der verbleibenden Rückstände wird ein möglicher Erlass angestrebt und geprüft. 3.) Daneben gibt es Fälle, in denen Auszahlungen des Jobcenters (SGB II) oder des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren (Asylbewerberleistungen) für Kos- ten der Unterkunft von den untergebrachten Personen nicht zur Zahlung der Nutzungsgebühren verwendet wurden, sondern für privaten Konsum. Hier wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der bisherige Weg einer Vollstreckung und an- schließenden Niederschlagung der Forderungen oder ein Teilerlass mit einer Ratenzahlungsvereinbarung über einen leistbaren Restbetrag in Frage kommt. Bezüglich der Behandlung aufgelaufener Mahngebühren ist die Stadtkasse federfüh- rend, mit der mögliche Wege zur Reduzierung gesucht werden. Es ist angedacht, eine Verfügung mit einer ermessensleitenden Handlungsanweisung für die Bearbeitung der unterschiedlichen Fallkonstellationen zu formulieren. Damit soll grundsätzlich geregelt werden, in welchen Fällen eine Niederschlagung und wo ein Erlass oder Teilerlass der ganz überwiegend bestandskräftigen Rest-Gebührenfor- derungen erfolgen soll. Hierfür muss ein rechtssicheres Vorgehen mit dem Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen, der Kämmerei und dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt werden. Die Ersparnis von Verwaltungsaufwand für die Vollstreckung längerfristig uneinbringli- cher Forderungen und die Entlastung der betroffenen Geflüchteten sind nicht die in der Gesamtthematik allein zu berücksichtigenden Aspekte. Seit Geltung der Gebüh- rensatzung 2018 bis heute haben sich rückständige Nutzungsgebühren in zweistelli- ger Millionenhöhe aufsummiert, so dass auch die haushaltsmäßige Dimension und Auswirkung nicht außer Acht zu lassen ist. Sobald weitere gangbare Lösungen gefunden wurden, werden die politischen Gre- mien darüber benachrichtigt. 3 Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3983/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.01.2024
- Erstellt
- 29.11.2023 15:18