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3983/2023

Rückständige Nutzungsgebühren bei untergebrachten Geflüchteten

Mitteilung Ausschuss 29.01.2024

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Nächste Beratung: Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Sitzung am 02.02.2024

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

5448 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 30.11.2023 
 3983/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 30.11.2023 
Rechnungsprüfungsausschuss 05.12.2023 
Integrationsrat 16.01.2024 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 02.02.2024 
 
Rückständige Nutzungsgebühren bei untergebrachten Geflüchteten 
Unter Bezugnahme auf die Mitteilung 2586/2023 bezüglich rückständiger Nutzungsge-
bühren bei untergebrachten Geflüchteten teilt die Verwaltung folgendes zum aktuellen 
Sachstand mit:  
 
Es wurde seitens des Amtes für Wohnungswesen ein Arbeitskreis gebildet, der sich 
u.a. mit dem Wunsch nach einer pauschalen Niederschlagung der aufgelaufenen 
rückständigen Nutzungsgebühren für untergebrachte Geflüchtete auseinandersetzt. 
Der Arbeitskreis steht dabei im engen Austausch mit anderen Ämtern der Verwaltung. 
 
Zunächst hat eine Sichtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften ergeben, dass 
eine pauschale Niederschlagung von allen rückständigen Nutzungsgebühren („Schul-
denschnitt“) nicht möglich ist, sondern rechtlich zwingend eine Einzelfallbetrachtung 
zu erfolgen hat. Diese ist natürlich mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand/Ver-
waltungsaufwand verbunden. 
 
Die Problematik rückständiger Nutzungsgebühren betrifft dabei sehr unterschiedliche 
Einzelfälle, so dass ein Erlass aller Rückstände eine unzulässige „Gleichbehandlung 
von wesentlich Ungleichem“ (Art. 3 Abs.1 GG) wäre. 
 
1.) Zunächst gibt es die im Fokus von Ehrenamt und Presseberichterstattung ste-
henden Fälle von Geflüchteten, die eine Erwerbsarbeit aufgenommen haben 
und die Zahlung der Nutzungsgebühren aus ihrem Erwerbseinkommen bestrei-
ten müssen. Hier bestand die Möglichkeit im Rahmen einer Härtefallregelung 
eine Absenkung der Nutzungsgebühr zu beantragen, so dass diese mit einem 
durchschnittlichen Erwerbseinkommen bezahlbar ist. Es gab Fälle, in denen 
Geflüchtete nach Arbeitsaufnahme in Unkenntnis keinen Härtefallantrag gestellt 
oder diesen zu spät gestellt haben, so dass die hohen Gebühren weiter aufge-

2 
 
laufen sind. Oder es wurde zwar der Härtefallantrag gestellt, aber die erforderli-
chen Unterlagen nicht beigebracht. Auch die Stellung von Folgeanträgen wurde 
teilweise versäumt. 
Hier hat sich die Verwaltung zu einem pragmatischen Vorgehen entschlossen, 
um den Geflüchteten entgegenzukommen. Es können auch noch nachträglich 
Härtefallanträge zur Gebührenreduzierung gestellt werden, die für die Vergan-
genheit Berücksichtigung finden. Dies erfordert allerdings eine Antragstellung 
und die Beibringung der erforderlichen Unterlagen durch die/den Geflüchtete*n. 
Dies ist aus Sicht der Verwaltung eine zumutbare Mitwirkungsobliegenheit, um 
die rückständigen Gebühren gänzlich oder überwiegend zu reduzieren. Es ist 
festzuhalten, dass diese hervorgehobenen Fälle der Geflüchteten mit einem Er-
werbseinkommen nur einen Bruchteil der Gesamtrückstände ausmachen. 
 
2.) In zahlreichen Fällen wurden untergebrachten Geflüchteten die Nutzungsge-
bühren vom Jobcenter nicht erstattet, weil dieses nur bereit war, sozialrechtlich 
angemessene Kosten der Unterkunft zu erstatten und die Nutzungsgebühren 
aus sozialhilferechtlicher Sicht als zu hoch angesehen hat. 
Für diese Fälle wurde mit dem Jobcenter vereinbart, dass bei Inkrafttreten der 
neuen Nutzungsgebührensatzung 2024 auch bis zu einem halben Jahr rückwir-
kend noch Zahlungen für Kosten der Unterkunft in Höhe der Mietobergrenze 
vorgenommen werden. Dies würde die Gebührenrückstände dieser Personen-
gruppe deutlich reduzieren. Bezüglich der verbleibenden Rückstände wird ein 
möglicher Erlass angestrebt und geprüft. 
 
3.) Daneben gibt es Fälle, in denen Auszahlungen des Jobcenters (SGB II) oder 
des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren (Asylbewerberleistungen) für Kos-
ten der Unterkunft von den untergebrachten Personen nicht zur Zahlung der 
Nutzungsgebühren verwendet wurden, sondern für privaten Konsum. Hier wird 
im Einzelfall zu prüfen sein, ob der bisherige Weg einer Vollstreckung und an-
schließenden Niederschlagung der Forderungen oder ein Teilerlass mit einer 
Ratenzahlungsvereinbarung über einen leistbaren Restbetrag in Frage kommt. 
 
Bezüglich der Behandlung aufgelaufener Mahngebühren ist die Stadtkasse federfüh-
rend, mit der mögliche Wege zur Reduzierung gesucht werden. 
 
Es ist angedacht, eine Verfügung mit einer ermessensleitenden Handlungsanweisung 
für die Bearbeitung der unterschiedlichen Fallkonstellationen zu formulieren. Damit 
soll grundsätzlich geregelt werden, in welchen Fällen eine Niederschlagung und wo 
ein Erlass oder Teilerlass der ganz überwiegend bestandskräftigen Rest-Gebührenfor-
derungen erfolgen soll. Hierfür muss ein rechtssicheres Vorgehen mit dem Amt für 
Recht, Vergabe und Versicherungen, der Kämmerei und dem Rechnungsprüfungsamt 
abgestimmt werden. 
 
Die Ersparnis von Verwaltungsaufwand für die Vollstreckung längerfristig uneinbringli-
cher Forderungen und die Entlastung der betroffenen Geflüchteten sind nicht die in 
der Gesamtthematik allein zu berücksichtigenden Aspekte. Seit Geltung der Gebüh-
rensatzung 2018 bis heute haben sich rückständige Nutzungsgebühren in zweistelli-
ger Millionenhöhe aufsummiert, so dass auch die haushaltsmäßige Dimension und 
Auswirkung nicht außer Acht zu lassen ist. 
 
Sobald weitere gangbare Lösungen gefunden wurden, werden die politischen Gre-
mien darüber benachrichtigt.

3 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (4)

30.11.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.12.2023 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.01.2024 Integrationsrat
TOP 5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.02.2024 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3983/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
29.01.2024
Erstellt
29.11.2023 15:18