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V/0559/2020

Sportförderrichtlinie der Stadt Münster, hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021

Vorlagen 09.06.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.08.2020, TOP 49.1

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 - Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie

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Ansehen

Anlage 2 - Vergleich der gültigen Sportförderrichtlinie mit dem neuen Entwurf

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

2341 Zeichen

Anlage A zur V/0559/2020 
Kurzüberblick 
Die Sportförderrichtlinie, die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster ist, wird neu ge-
fasst. Gleichzeitig werden die Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme 
der städtischen Hallen- und Freibäder erhöht. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Stadt Münster unterstützt den hohen Stellenwert des Sports in Münster. Durch die Neufas-
sung der Sportförderrichtlinie wird eine zukunftsgerichtete Sportförderung etabliert. Diese öffentli-
che Sportförderung unterstützt insbesondere die Sportvereine in Münster, die sich fast aus-
nahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen haben, um die wichti-
gen Aufgaben im Sport zur erfüllen. Darüber hinaus stärkt diese öffentliche Sportförderung die 
sogenannte Sport-Trias, das Zusammenspiel zwischen dem SSB, der Politik und der Sportver-
waltung. 
  
Gleichzeitig wird mit dieser Vorlage das Ziel der Verbesserung der Haushaltslage verfolgt. Durch 
das beschlossene Verfahren „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster“ (NaSa) sollen 
die Finanzmittel auf der Einnahmeseite erhöht werden. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und -stätten 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja x Nein   
Im Punkt –Gebühren und Entgeltanpassung „NaSa“ – wird mit einem Betrag von 13.310,00 € für 
die Jahre 2021 und 2022 gerechnet.

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
x überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Dieser Beschluss ist die Fortsetzung der Beschlüsse V/0911/2016 –Erhöhung der Entgelte städti-
scher Sportstätten- und V/0882/2018 –Erhöhung der Entgelte städtischer Sportstätten- und damit 
die 3. Anpassung der Entgelte für die Jahre 2021 und 2022. 
Des Weiteren wird mit der Neufassung der Sportförderrichtlinie das Zuschusswesen im Bereich 
Sport weiter entwickelt.  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Anlage 1 - Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie

50681 Zeichen

1 
 
 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
in der Version vom 02.06.2020 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
 
Vorwort 
 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
II. Voraussetzungen der Förderung 
 
A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten 
und den Kosten für die Anmietung von Hochbauten  
 
B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
 
C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit 
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
 
A. Nutzung 
 
B. Entgelt-Grundsätze 
 
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten 
 
VI. Gültigkeit 
 
 
Anlage: Tarife 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 1 zur V/0559/2020

2 
Vorwort 
 
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. Er fördert 
insbesondere die physische und psychische Gesundheit, Sozialstrukturen, das 
gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktives und 
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit-, Breiten- und 
Leistungssport.   
 
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des Sporttreibens an. Diese 
haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) 
zusammengeschlossen. 
 
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die Leistung der Sportvereine 
in dieser Stadt an und möchte den Sport in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese 
Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die 
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und 
Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des 
Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung 
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen.

3 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den Kindertages-
einrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städt. Einrichtungen und den 
Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.  
 
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen: 
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die ausschließlich oder 
überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag); 
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler 
Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag). 
- durch Verträge/Regelungen. 
 
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Bedingungen der Nutzung der 
städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen. 
 
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder den städtischen 
Schulen und den Vereinen, die Mitglied im Stadtsportbund sind, für das Schul- 
und Vereinsschwimmen kostenlos zur Verfügung. 
 
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im Rahmen verfügbarer 
Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie 
 
- zu den Betriebskosten für Sportstätten 
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten 
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten 
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit 
stationären Batteriespeichersystemen 
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen 
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder durch Sportvereine 
 
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster 
e. V. 
 
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den SSB zu dessen 
eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. 
Der Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel 
für Zuschüsse zur 
- Förderung des Leistungssports 
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-Spielen 
- Übungsleiterentschädigung 
- Beschaffung von Grundsportgeräten 
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und 
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und Sport. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß Zuständigkeitsordnung 
der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die Zuschussentscheidung unter 
Stellungnahme des Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das 
zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie. 
 
6. Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse besteht nicht.

4 
II. Voraussetzungen der Förderung  
 
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert, 
 
a. deren Sport - und Vereinsleben sich innerhalb des Stadtgebietes Münster 
vollzieht. 
 
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 
gemessen an der Gesamtmitgliedschaft 20  % und mehr beträgt. Die 
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von dieser Regelung 
ausgenommen. 
 
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglie der unterschritten, wird die 
laufende finanzielle Förderung nach Ziffern II A dieser Richtlinie  
 
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
 
Wird der Anteil von 20  % nach einer Unte rschreitung wieder erreicht, erfolgt 
eine Förderung in dem Umfange, wie er in der jeweiligen Ziffer der 
Sportförderrichtlinie festgelegt ist. 
 
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;   
 
d. die mindestens 75 % Münsteranerinnen und Münsteraner als Mitglieder 
nachweisen können.  
 
e. deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die Mitgliedschaft   insgesamt 
500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen. 
 
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beitrag, den ein aktives 
Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) am 01.01.2019 über den 
nachfolgend aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: 
                                     
           - Jugendliche                   4,50 € monatlich 
                    -  Erwachsene                  7,73 € monatlich  
                    -  Familie                        15,52 € monatlich 
 
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) fortgeschrieben. 
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben, 
wenn sie einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. 
 
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und 
verkehrssicheren Zustand befindet. Die Anlagen müssen den Erfordernissen 
der jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine erheblichen 
Sicherheitsmängel aufweisen und müssen einen sauberen Eindruck machen. 
 
h. die vor  Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch einen gültigen 
Körperschaftssteuer- bzw. Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt 
haben. 
 
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können 
von der Sportverwaltung weitere Angaben angefordert werden.

5 
 
2.    Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche gewährt, die 
unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell/gewerblich 
genutzt werden, wie kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur 
Unterbringung von Privateigentu m der Vereinsmitglieder oder anderer privater 
Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B. Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht 
die Mitnutzung des Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt 
ist. 
 
3. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verein von 
den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimmungen des 
Bewilligungsbescheides abweicht.

6 
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und 
den Kosten für die Anmietung von Hochbauten 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den 
 
- Betriebskosten 
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- Mieten für Hochbauten 
 
nach dieser Richtlinie.  
 
Ausnahme: 
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge geschlossen haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung werden ab dem Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem 
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teile einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind jährlich von den Sportvereinen beim 
Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum 
01.03. für das Vorjahr zu beantragen.  
 
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie den Erbbauzins sind die 
Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.  
 
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskostenzuschüsse abgefragt.  
 
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der 
Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden.  
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder 
Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu 
machen.  
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind jährlich anzugeben und zu 
belegen. 
 
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in 
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. 
 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der Zustand der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten rechtfertigt und sich die 
Grundsportgeräte und Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand 
befinden. 
 
Der Sportstättenkommission sollen angehören: 
 
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusses 
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB und  
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes. 
 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu 
ziehen.

7 
4. Erstattung der Mietkosten 
 
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder Sportstätten anmieten, 
können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten, 
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 
 
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannten Angaben müssen dem 
Antrag die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich 
der entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt werden. 
 
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss gewährt werden kann, 
bedarf einer besonderen Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der 
Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt. 
 
5. Höhe des Zuschusses 
 
Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Kosten werden nebeneinander wie folgt 
gefördert: 
 
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % der ermittelten Werte gemäß 
Ziffer 5.1 – 5.4 
 
- Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grundstücke bis zu 40 % der 
nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten. 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für 
Grundstücke wird auf 6.087,50 € festgelegt.  
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für 
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben. 
 
- Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, bis zu 25 % 
der nachgewiesenen und anzuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete). 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochbauten wird auf 6.087,50 € 
festgelegt.  
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für 
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben. 
 
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben, 
Energiekosten, Pflege- und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschl. angefallener 
Reparaturkosten und Un terhaltungskosten der Sportstättenpflegegeräte, Kosten für 
Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der 
von den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte 
je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die  für die Berechnung des 
Betriebskostenzuschusses herangezogen werden: 
 
 
5.1   Pro qm Sportfläche im Freien 
 
5.1.1 Kunstrasenspielfläche  0,40 €   
5.1.2 Rasenspielfläche   0,60 €   
5.1.3 Tennenspielfläche   0,50 €  
5.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebundenen Belägen 0,20 €  
5.1.5 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise   0,35 €  
5.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag  2,60 €  
5.1.7 Ballonstartplatz   0,05 €

8 
5.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine  2,63 €  
5.1.9 Crosslaufstrecke   0,03 €  
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage    0,13 €  
5.1.11 Außenreitplatz                                                       0,25 €  
5.1.12 Beachanlagen pro Platz                                                        0,75 €  
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn                                                        0,50 €  
5.1.14 Skateboardanlagen                                                              0,20 €  
5.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecken                                                0,35 € 
 
5.2          Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer  5,13 €  
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden. 
 
5.3   Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden 
 
5.3.1  Provisorische Räume  13,05 € 
  5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten),  
   Clubräume  26,08 €  
5.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton- 
  hallen, Billard- und Schachräume     14,38 € 
5.3.4  Bootshäuser, Reithallen, Räume und Gebäude  
 zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte,  
 sowie Technikräume  5,58 €  
 
5.4   Pauschalsätze 
 
5.4.1 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW  75,95 €  
 
5.5   Einmalige Berechnung 
 Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktionalen Nutzung nach 
mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt werden könnte, ist ein 
Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.  
 
6. Sportstättenpflegegeräte 
 
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten für Sportflächen kann 
mit einem Zuschuss bis zu 50 % der Anschaffungskosten gefördert werden. Als 
Erstbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar. 
 
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, werden mit dem Zuschuss verrechnet.   
Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dritten insgesamt mehr als 25 % der 
Beschaffungskosten als Zuschuss gezahlt, sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass 
der antragstellende Sportverein mindestens 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt. 
 
7. Berechnung der Zuschüsse 
 
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren 
Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes von Flächengröße und infrage 
kommenden Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung) bzw. 
der Pauschalsätze ermittelt.

9 
II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach individueller Einzelfallprüfung für die 
Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende 
Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse, 
wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden Sportverein 
erfüllt werden. 
 
2. Förderungsvoraussetzung 
 
Neben der Erfüllung aller  Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und anderen 
Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen 
des Vereins vorrangig. 
 
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt werden. 
 
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen und gesichert sein. 
 
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht- oder Mietgrundstück 
eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderfähigen 
und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die 
Flächensicherung staffelt sich wie folgt: 
 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
 
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweckbestimmten 
Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung staffelt sich wie folgt: 
 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
 
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss in einem 
angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Vereins stehen. 
 
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme beginnen. 
 
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der Sportförderung der 
Stadt Münster orientieren. 
 
3. Höhe des Zuschusses 
 
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung anderer Stellen, z. B. 
des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und des Fachverbandes, 
ausschöpfen.  
 
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der als 
zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich anerkannten Kosten ohne 
Grundstückskosten.

10 
 
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist, wegen 
fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der städtische 
Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet, 
förderfähig und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten 
angehoben werden.  
 
4. Antragsverfahren 
 
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die Anträge, die bis zum 
31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, werden dem 
Sportausschuss im darauf folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 
 
4.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt 
werden, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen. In diesen Fällen ist ein 
Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen. Die 
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann im Einzelfall vo n der 
Verwaltung ausgesprochen werden. Dem Sportausschuss wird berichtet. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen 
einen Entscheidungsvorschlag. 
 
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises 
„vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 
 
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des Ergebnisses der 
Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Beschlussfassung im 
Sportausschuss erhält der antragstellende Sportverein im R ahmen der 
bereitstehenden Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid. 
 
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach Erteilung des 
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen 
sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes innerhalb des 
zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. 
 
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und Vorlage der 
Originalbelege ausgezahlt. 
 
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme 
einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen.

11 
II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
 
1. Förderart 
 
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser Richtlinie 
Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen. 
 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von elektrischem Strom und der Ausbau 
von Speichersystemen, die einen weiteren Ausbau der Photovoltaik ermöglichen. 
Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in 
Münster geleistet. 
 
1.3  Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen 
Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 3 
Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 
 
2. Fördervoraussetzungen 
 
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik 
(PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).  
 
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße, 
sichere Installation der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die 
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu 
bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert 
werden. 
 
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der 
Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der 
Schlussrechnung maßgebend. 
 
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig. 
 
3. Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: 
 
- Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Maximal 2.000 Euro. 
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro ausbezahlt, wenn die 
neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen m it einem stationären elektrischen 
Batteriespeichersystem installiert wird. 
 
4. Antragsverfahren 
 
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt gestellt und zusammen mit 
einem Angebot eines Fachunternehmens eingereicht werden. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet.

12 
5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen einen     
Entscheidungsvorschlag. 
 
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sportausschuss einen 
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung 
erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden 
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises.  
 
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen 
Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
 
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bewilligungsbescheid benannten Frist, 
spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein 
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere 
Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen. 
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der 
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate 
verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für 
eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist 
gestellt wird. 
 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich.

13 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen 
 
1. Allgemeine Vorschriften 
 
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und 
Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen zur Verfügung stellen, jährlich eine 
finanzielle Entschädigung 
 
2. Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind  
 
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen 
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzuschuss haben. 
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen haben und 
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.  
 
3. Antragstellung 
 
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter Zustand der 
Sportstätten. Die Zahlung einer Entschädigung wird vom Pflegezustand der 
Sportstätten abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die 
Sportstättenkommission. 
 
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt der Sportausschuss 
fest. 
 
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der Sportstätten bis zum 01.07. 
eines jeden Jahres die Nutzung mitzuteilen. 
 
4. Berechnung der Entschädigung 
 
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung 
gezahlt. 
 
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der Schulen, die die 
Sportanlagen nutzen.  
 
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für  
 
- jede nutzende Schule 250 € 
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 € 
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 €. 
 
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.

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IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit 
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
 
 
A Nutzung 
 
1. Allgemeines 
 
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von der 
Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten mit Ausnahme der 
städtischen Hallen- und Freibäder und mit Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch 
vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf Antrag 
durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen für sportliche Zwecke zur 
Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall. 
 
2. Nutzungsrecht 
 
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und 
sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen 
überlassen, soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen 
verfügbar sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder 
vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
 
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. vermietet werden. 
Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben.  
 
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer 
Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung 
möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische 
Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen. 
 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer 
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob 
es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt. 
 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten 
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf 
Antrag Ausnahmen zulassen. 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen 
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 
 
3. Nutzungszeiten 
 
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 
18.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die 
städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt 
werden. Nach 18.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die städtischen 
Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu erstellenden 
Nutzungspläne überlassen werden. 
 
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein. 
 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das Sportamt der 
Stadt besonders festgesetzt.

15 
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt abweichende Regelungen 
treffen. 
 
4. Sportveranstaltungen 
 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor 
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen 
bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. 
 
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen Sportstätten trifft das Sportamt 
der Stadt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 
  
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften 
 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene 
Verhältnisse erforderlich wird. 
 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportstätten, Umkleideräume 
und anderen Einrichtungen 
 
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen 
Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die 
Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen 
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die 
dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen 
Sportstätten nur mit Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine 
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen mit der 
städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, falls keine besonderen Vereinbarungen 
bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf 
das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet. 
 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen 
Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch 
Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, 
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) zu melden. 
 
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit die 
Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen 
der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der 
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des Verlustes hat der 
Nutzer die anfallenden Kosten für die Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch 
der Schließanlage zu tragen. 
 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und 
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel 
(Harz) dürfen nicht benutzt werden.

16 
 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen 
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein 
verlassen werden. Besonders nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt 
keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen sowie der Müll zu 
sammeln und eigenverantwortlich nach jeder Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. 
Die Entsorgung darf nicht in die Müllcontainer der Schule erfolgen. 
 
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der 
Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. 
Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind 
weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu 
Lasten des Nutzers/der Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.  
 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.  
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw. auf den 
Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz- und 
Behindertenbegleithunden.  
 
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung 
beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor. 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken 
 
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der 
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das 
Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 
 
8. Betriebsordnungen 
 
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie die 
aushängende Hallenordnung sind zu beachten.  
 
9. Haftung der Stadt 
 
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. 
Die Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die 
Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. 
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, 
Hallenwart oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke 
und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände. 
 
10. Haftung des Nutzers 
 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Einrichtungen 
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 
 
11. Ausschluss von der Nutzung 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zu 
wider handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten stören, können je nach 
Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

17 
 
B Entgelt-Grundsätze 
 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten 
und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind 
in Ziffer B2 festgelegt. 
 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in Rechnung gestellt und sind 
vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Periodische 
Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung gestellt. 
 
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige 
weitere Kosten. 
 
1. Unentgeltliche Nutzung 
 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme der städt. Tennis- 
und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:  
 
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie Lehreraus - und –fort-
bildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des 
außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der städt. 
Schulen 
 
 sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster angesiedelt und nicht 
gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein Schulgeld erheben, als auch schulische 
Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Z entrums für Schulpraktische 
Lehrerausbildung.  
 
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschaftsbegegnungen und 
Turniere der eingetragenen SSB -Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des 
Stadtsportbund Münster e. V., die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden 
 
 eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die als 
Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und 
deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen;  
  
 sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendarbeit sind und als 
gemeinnützig eingestuft sind  
 
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz als (freier) Träger 
der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisationen, die im Auftrag  des städtischen 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und 
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden. 
 
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen 
sowie private Kindertageseinrichtungen.  
 Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis 
nachweisen können.  
 
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster  
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen.

18 
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und des Instituts für 
Sportwissenschaften der WWU sowie der Fachhochschulen in Münster und 
vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen  
 
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine Kursgebühren erheben 
 
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen des Bildungswerks des LSB NW, 
Außenstelle Münster sowie Hospitationsangebote des Bildungswerkes für 
Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal 
sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.  
 
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in Münster ansässigen 
Polizei, der Berufs- und freiwilligen Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten 
 
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände  
 
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;  
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
2. Entgeltliche Nutzung  
 
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für  
 
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind  
 
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage) 
 
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke (Tarif siehe 
Anlage) 
 
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische Sportstättenbelegungen, 
die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden: 
 
  Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A  
   alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif  B 
 
 zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie 
erfolgt). 
 
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
 
 Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage). 
   
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann nach 
Einzellfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet 
werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 
 
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder terminliche 
Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage): 
 
  - periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A   
  - terminliche Einzelnutzungen: Tarif B  
 
 Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie festgelegt.

19 
V.  Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten 
(Bedingungen für das Antragsverfahren) 
 
 
1.  Bestand und Bedarf 
 
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann der Übungsstunden-
Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien 
berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.  
 
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die Beachtung dieser 
Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu 
leisten.  
 
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der Antragstellung 
erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.  
 
 
2. Allgemeine Kriterien 
 
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und Bildungsinstitutionen in der Stadt 
Münster für ihren unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.  
 Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- und Förderungsgruppen sind 
im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Kooperationen Schule/Verein 
vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen Ganztages. 
 
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen 
Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die Priorität bei den im Stadtsportbund 
zusammengeschlossenen Vereinen. 
 
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende Sportgruppen berücksichtigt 
werden: 
 
 - Sozialeinrichtungen der Stadt 
 - Träger von Weiterbildungseinrichtungen  
   (nach dem Weiterbildungsgesetz) 
 - Freizeitgruppen der Kirchen  
 - freie Betriebssportgruppen  
 - u. a. 
 
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übungsbetrieb leiten, die 
Durchführung muss bei dieser Person liegen und diese muss in der Sportstätte 
anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 
 
3 Sportliche Kriterien 
 
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und Sporthallen Vorrang 
vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können.  
 
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 
 
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im Hinblick auf Art der 
Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden.

20 
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2 Mannschaften, bei 
Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnastikhallen, bei 15 in 
Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen.  
 Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft die Sportverwaltung.  
 
 
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit- und Breitensport 60 Min. pro 
Woche anzusetzen.  
 Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine Trainingseinheit von 
1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen.  
 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit 
mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nach folgenden Kriterien 
anzusetzen ist:  
 
 - 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich  
 - Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich  
 - Landesliga bis zu 2 x wöchentlich  
 
 Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.  
 
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunkt-belegung der Sportstätten, 
entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.  
 
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes offenes Angebot an 
Freizeitsport für nicht organisierte Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden. 
Vereine als Träger dieser Angebote haben Priorität.  
 
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen Montag oder 
Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag liegt der Vorrang bei 
wettkampforientierten Sportarten.  
 
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit möglich – 
Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt. 
 Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr, 
also innerhalb der maximalen Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese 
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. in 
Anspruch genommen werden.  
 
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingszeiten erstreckt sich in der Regel 
auf ein Schuljahr.  
 
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Benutzung von 
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch 
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.  
 Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind  
 z. B.: 
 
 - Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung trotz Abmahnung  
 - nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung der zugewiesenen 
Zeiten  
 
VI. Gültigkeit 
 
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.

21 
Anlage  
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
 
 
 
1. Sportaußenanlagen 
 
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²) 
 
periodische  Nutzung -  Tarif A 
 pro Stunde       11,20 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    45,00 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    67,50 €  
        
 terminliche Nutzung -  Tarif B  
 pro Stunde     18,80 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    74,90 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  112,30 € 
 
 
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)    
      
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       22,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    89,80 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   134,80 € 
 
terminliche Nutzung -  Tarif B 
 pro Stunde       37,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  149,70 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  224,70 €  
   
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
 
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       22,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)     89,80 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  134,80 €  
        
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde     37,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  149,70 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  224,70 €  
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde        37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   149,70 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)   224,70 €

22 
 terminliche Nutzung- Tarif B 
 pro Stunde     60,00 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)  239,60 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  359,40 €   
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      52,40 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)   209,60 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)   314,50 €  
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde      82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   329,30 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    494,00 €   
 
2.4 Hallen ab 1.216 m²  
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   329,30 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   494,00 € 
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde    136,70 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   546,90 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)    813,60 €  
 
 
3. Sporthalle Berg Fidel 
 (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.) 
 
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von 
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.  
 
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im 
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden. 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von 
Turnieren 
 
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
  
   halbtägig (ab 5 Std.)  164,60 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  247,00 EUR 
 
   für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro  Veranstaltungstag zusätzlich  
  10 % der Bruttokasseneinnahme

23 
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind  
  
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.)  329,30 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  494,00 EUR 
 
 für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 % 
der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
 
   30 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten, 
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall 
vertraglich vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann 
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
 
 Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf 
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist 
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme 
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl. 
 
4.  Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
 
 Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug 
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, 
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die 
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei 
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur 
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der 
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden. 
 
 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne 
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.  
 
 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und 
Nebenkosten in Rechnung gestellt:  
 
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife: 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
 
   pro Stunde                   50,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   200,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  300,00 €

24 
 
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife: 
 
 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster 
 
  pro Stunde       25,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 € 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
 
   pro Stunde                   70,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)  300,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  500,00 € 
 
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz 
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels     40,00 € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden 
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
 
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr   127,40 € 
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €  
 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison  
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   41,30 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €  
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 € 
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   52,40 €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   82,40 € 
 
 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft. 
6.2 Zehnerkarten                 105,00 € 
 
6.3 Stundenkarten                   12,10 € 
7.1 Dauerkarte  
7.2 Zehnerkarte  (10 x 2 Stunden)      69,00 €

Anlage 2 - Vergleich der gültigen Sportförderrichtlinie mit dem neuen Entwurf

119090 Zeichen

Inhaltsverzeichnis / 1 
 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
Alte Fassung 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
Neue Fassung 
 Inhaltsverzeichnis 
 
 
Vorwort 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
II. Voraussetzungen der Förderung 
A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu 
den Grundstückskosten und den Kosten für die 
Anmietung von Hochbauten  
B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
C. Förderung von Photovoltaikanlagen und 
Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch 
Schulen 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen 
Sportanlagen mit Ausnahme der städtischen Hallen- und 
Freibäder 
 
A. Nutzung 
 
B. Entgelt-Grundsätze 
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen 
Sportstätten 
VI. Gültigkeit 
 
 
Anlage: Tarife 
 
 
 
 
Anlage 2 zur V/0559/2020

P / 1 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
P r ä a m b e l 
 
Im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge für ihre E inwohnerinnen 
und Einwohner sieht die Stadt Münster eine Verantwortung für die    s p o 
r t l i c h e   D a s e i n s v o r s o r g e . 
 
Ihre Partner dabei sind insbesondere die Sportverein e, die sich fast 
ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) 
zusammengeschlossen haben.  
 
Die Stadt entspricht ihrer übernommenen Verantwortu ng durch 
sportfördernde Maßnahmen in eigener Trägerschaft un d darüber hinaus 
im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln 
im Verwaltungs- und Investitionsbereich. 
 
Diese öffentliche Sportförderung soll helfen, wicht ige Aufgaben im Sport 
nach Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftli ches 
Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des Spor ts ( SSB/ 
Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung 
(Rat/Sportausschuss/Verwaltung) zu erfüllen. 
 
Die bedeutenden Gemeinschaftsleistungen der Sportve reine, der 
heimischen Wirtschaft, anderer Träger, des Landes N W und der Stadt 
Münster, haben zu einem beachtlich hohen Versorgung sgrad der 
Bevölkerung dieser Stadt mit unterschiedlichen Sport einrichtungen 
geführt. 
 
Der ständig zunehmenden Bedeutung des Sports und de r lfd. 
zunehmenden Zahl von Sporttreibenden steht gleichze itig jedoch der 
Zwang zur Konsolidierung aller öffentlichen Haushalte (Bund, Land, Stadt) 
gegenüber. 
 
Aus dem Verhältnis wachsender Förderbedürfnisse des Sports zur 
begrenzten Finanzkraft der Stadt entstehende Zielkonf likte können nur 
durch verständnisvolle Zusammenarbeit gelöst werden. Grundsätze dafür 
werden wie folgt gesehen: 
 
- Mit allen Einrichtungen und Mitteln, die der Spor tausübung und 
Sportförderung dienen, ist verantwortungsvoll, gerecht und sparsam 
umzugehen. 
 
- Die Subsidiarität der öffentlichen Sportförderung  wird durch 
angemessene Steigerung der Eigenleistungen des Spor ts und 
seiner Selbstverwaltung deutlich hervorgehoben. 
 
- Im Rahmen einer verantwortlichen Einnahme- und 
Ausgabewirtschaft sind Existenzsicherung und 
Entwicklungschancen des Sports in Sportvereinen das 
sportpolitische Ziel. 
 
Die Stadt Münster verfolgt diese Grundsätze bei der  Zumessung 
öffentlicher Mittel im Zusammenwirken mit dem Stadtsportbund und allen 
Bedarfsträgern des Sports in dieser Stadt. 
 
 
Sportförderung der öffentlichen Hand 
 
 o durch eine an Prioritäten orientierte kommunale 
Investitionsplanung unter Vorgabe von Raumprogrammen und 
Ausstattungsstandards, die sich an zweckmäßigen und not-
wendigen Maßstäben orientieren; 
 
 o durch möglichst weitgehende kostenlose bzw. kosten günstige 
Bereitstellung kommunaler Sportstätten; 
 
 o durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen a n sie 
ausschließlich oder überwiegend nutzende Sportvereine; 
 
 o durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortliche n Nutzung 
kommunaler Sporteinrichtungen durch Sportvereine; 
 
 o durch notwendige, evtl. priorisierende Einschränku ngen 
sportfördernder Leistungen; durch Anwendung der 
Sportförderrichtlinie für 
 
  . Zuschüsse zu den Betriebskosten vereinseigener 
Sportstätten 
 
  . Zuschüsse zu Mietkosten für die Anmietung von 
Sportstätten 
 
 
 
 
 
 
Vorwort 
 
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Le bens in Münster 
dar. Er fördert insbesondere die physische und psyc hische 
Gesundheit, Sozialstrukturen, das gemeinschaftliche Leben, 
pädagogische Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktiv es und 
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleicher maßen der 
Freizeit-, Breiten- und Leistungssport.   
 
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des 
Sporttreibens an. Diese haben sich fast ausnahmslos im 
Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen. 
 
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Spo rts und die 
Leistung der Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Sport 
in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese Sportför derrichtlinie 
stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die 
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Au fgaben im Sport 
nach Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftli ches 
Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des Spor ts 
(SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwal tung 
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen. 
 
 
 
 Dieses Vorwort soll eine kurze Einleitung zur nachf olgenden 
Richtlinie sein. Detaillierte Aufzählungen (siehe l inks) sind zu 
umfangreich und sollen vermieden werden. Zum Großte il finden 
sich die Aspekte (links) unter „I. Allgemeine Grundsät ze der 
Sportförderung in Münster“ wieder.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung  in Münster“, 
Punkt 1. 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung  in Münster“, 
Punkt 3.

P / 2 
 
 
  . Zuschüsse zu vereinseigene Baumaßnahmen 
 
  . Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportst ätten 
mit sozialintegrativen Schwerpunkten von Sportvereinen 
 
  . Zuschüsse zu den Kosten für die Benutzung der s tädt. 
Bäder durch Sportvereine 
 
  . Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstä tten 
durch Schulen 
 
 
 Sportförderung durch die Sportselbstverwaltung 
 
 o durch Teilübertragung kommunaler Sportfördermitt el an den 
SSB für  
 
  . Zuschüsse an Vereine (außersportliche Jugendarbe it / 
Feriensportmaßnahmen / Förderung des Leistungssports 
/ Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-
Spielen / Beschaffungen / Fahrtkosten / 
Übungsleiterinnen und Übungsleiter / Jubiläen / 
Förderung von Jugend, Kultur und Sport) 
 
 o durch Beachtung und Anwendung sowohl quantitativ er wie 
auch qualitativer Merkmale zur Organisation und Arbe it im 
Sportverein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung  in Münster“, 
Punkt 4.

I / 1 
 
Alte Fassung: Neue Fassung: 
 
Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
1. Die Stadt Münster stellt ihre kommunalen Sportstätt en den 
Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen 
städt. Einrichtungen und den Sporttreibenden in Spo rtvereinen, die 
aus Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Stadt gebi ldet worden 
sind und noch gebildet werden, weitgehend kostenlos zur Verfügung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Ausnahmen 
 vertraglich geregelte Überlassungen; 
 Bäder; 
 Tennisplätze; 
 Speckbrettplätze mit Tennisbelag    u n d 
 Veranstaltungen in der Sporthalle Berg Fidel und i m Städtischen 
Preußen-Stadion 
 
 Freie und private Gruppen haben die mit Beschluss des Rates vom 
05.07.1995 festgelegten Entgelte für die Nutzung kom munaler 
Sportstätten zu zahlen. 
 
 Die z. Z geltenden "Allgemeinen Bedingungen für di e Benutzung 
stadteigener Sportanlagen mit Ausnahme der stadteige nen Hallen- 
und Freibäder der Stadt Münster", die vom Sportauss chuss 
festgelegten Grundsätze zur Vergabe von Benutzungsze iten in 
kommunalen Sportstätten sowie ein Auszug aus den Bade tarifen für 
die Bäder der Stadt Münster sind Gegenstand der Richtlinie.  
 
 
 
 
 
2. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im 
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse 
 
 - zu den Betriebskosten für vereinseigene Sportstät ten und zur 
Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten  
 - zu den Kosten für die Anmietung von Sportstätten  
 - zu den Baukosten für die Errichtung, den Umbau un d die 
Erweiterung vereinseigener Sportstätten sowie 
außergewöhnlich belastende Instandsetzungen, Renovierungen 
und Verbesserungen 
- zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten mit 
sozialintegrativen Schwerpunkten von Sportvereinen 
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder d urch 
Sportvereine 
 - für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten  durch Schulen,
 
 
       wenn der Verein  
 
- bei Antragstellung mindestens seit 3 Jahren Mitgli ed im SSB ist;  
 
- mindestens 75 %  Münsteranerinnen und Münsteraner als 
Mitglieder nachweisen kann und  
  - der auszuzahlende Betrag im jeweiligen Förderbe reich der 
Richtlinie eine Summe  von 250,00 € übersteigt.  
 
 
 
 
Darüber hinaus zahlt sie jährlich einen Pauschalbet rag an den SSB 
zu dessen eigenverantwortlicher Verwendung. Der Pau schalbetrag 
umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten stä dt. Mittel für 
Zuschüsse zur:  
 
 - Förderung des Leistungssports  
 - Förderung der Übungsleiterinnen und Übungsleiter  / 
Sportlehrerinnen und Sportlehrer im Sportverein 
 - Beschaffung von Grundsportgeräten 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstät ten den 
Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtung en, sonstigen 
städt. Einrichtungen und den Sporttreibenden in Spo rtvereinen 
weitgehend kostenlos zur Verfügung.  
 
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen: 
 
 - durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen a n die 
ausschließlich oder überwiegend nutzenden Sportvere ine 
(Überlassungsvertrag); 
 
 - durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortliche n Nutzung 
kommunaler Sporteinrichtungen durch Sportvereine 
(Schlüsselgewaltvertrag). 
 
- durch Verträge/Regelungen. 
 
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine B edingungen 
der Nutzung der städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „IV. Allgemeine Bedingungen der Nutzung der städtischen 
Sportanlagen“ + „V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten 
in kommunalen Sportstätten 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwim mbäder den 
städtischen Schulen und den Vereinen, die Mitglied im 
Stadtsportbund sind, für das Schul- und Vereinsschw immen 
kostenlos zur Verfügung. 
 
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im 
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse nach d ieser 
Richtlinie 
 
- zu den Betriebskosten für Sportstätten 
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten 
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten 
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovolt aikanlagen 
mit stationären Batteriespeichersystemen 
Neu, siehe II C 
 
 Entfällt, siehe Erklärung unter II C. 
 
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten d urch Schulen 
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder d urch 
Sportvereine 
 
 
 Siehe „II Voraussetzungen der Förderung“, 1. c. 
 Siehe „II Voraussetzungen der Förderung“, 1. d. 
 
 Entfällt, da der Zuschuss im Normalfall immer über 250,00 € 
liegt. 
 
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den 
Stadtsportbund Münster e. V. 
 
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den SSB zu 
dessen eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzl ich einen 
Personalkostenzuschuss. Der Pauschalbetrag umfasst die in früheren 
Jahren bereitgestellten städtischen Mittel für Zuschüsse zur 
 
 - Förderung des Leistungssports 
 - Förderung der Teilnahme an internationalen Meist erschaften 
und Cup-Spielen

I / 2 
 
 - Förderung der Fahrtkosten zu Meisterschaften der Fach-
verbände 
 - Förderung der außersportliche Jugendarbeit und 
 - Förderung von Vereinsjubiläen 
 
 
 
3. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gef ördert,  
 
 
- deren Sport- und Vereinsleben sich innerhalb des Sta dtgebietes 
Münster vollzieht. 
 
 Ist nach Prüfung durch die Verwaltung und Entscheid ung des 
Sportausschusses eine Sportstättennutzung innerhalb  des 
Stadtgebietes nicht möglich, werden die betroffenen  
Sportvereine bei Betriebskosten- und Mietkostenzuschüs sen 
den unter Ziffer 2. genannten Sportvereinen gleichgestellt. 
     Zuschüsse zu Baukosten im Sinne der Richtlinie II werden 
diesen Sportvereinen allerdings nicht gewährt. 
 
- deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Volle ndung des 18. 
Lebensjahres) gemessen an der Gesamtmitgliedschaft 20% und 
mehr beträgt. Die Behindertensport- und Rehasportve reine 
bleiben von dieser Regelung ausgenommen. 
 
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglieder unterschritten, 
werden die laufenden finanziellen Förderungen nach den Ziffern 
I und V dieser Richtlinie im ersten Jahr auf 75%, im Folgejahr 
auf 50%, im zweiten Folgejahr auf 25% gekürzt und im  dritten 
Folgejahr beendet. Wird der Anteil von 20% nach ein er 
Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in dem 
Umfange, wie er in der jeweiligen Ziffer der Sportförderrichtlinie 
festgelegt ist. 
   
  
Übergangsregelung zur Anzahl jugendlicher Vereinsmitglieder 
 
2002 werden alle Förderungen in dem Umfange geleistet, wie er 
in den jeweiligen Ziffern der Sportförderrichtlinie festgelegt ist. 
 
2003 werden in den Fällen, in denen Sportvereine au fgrund 
dieser Änderung keinen Anspruch mehr auf Zuschüsse i m 
Rahmen der Richtlinie haben, alle Förderungen mit A usnahme 
von Ziffer III auf 75% gekürzt. 
 
2004 werden in den Fällen, in denen Sportvereine aufgrund der 
Änderungen keinen Anspruch mehr auf Zuschüsse im Rahmen 
der Richtlinie haben, alle Förderungen mit Ausnahme von Ziffer 
III auf 50% gekürzt. 
 
2005 werden in den Fällen, in denen Sportvereine aufgrund der 
Änderungen keinen Anspruch mehr auf Zuschüsse im Rahmen 
der Richtlinie haben, alle Förderungen mit Ausnahme von Ziffer 
III auf 25% gekürzt. 
 
Ab 2006 werden in den Fällen, in denen Sportvereine aufgrund 
der Änderungen keinen Anspruch mehr auf Zuschüsse aus der 
Sportförderrichtlinie haben, alle Förderungen mit Ausnahme von 
Ziffer IV eingestellt. 
 
 
 
 - deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die Mi tgliedschaft  
insgesamt 1.250,00 €  pro Mitglied nicht übersteigen. 
 
 - deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beitrag,  
den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat)  
am 01.04.2002 über den nachfolgend  
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: 
                                     
           - Jugendliche                   3,60 €  monatlich 
                    -  Erwachsene                  6,20 €  monatlich  
                    -  Familie                        12,40 €  monatlich 
 
          Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend  
dem Lebenshaltungskostenindex für alle Haushalte  
fortgeschrieben. Basis: Statistisches Bundesamt Wiesbaden  
1995 = 100. 
 
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht 
und bleiben, wenn sie einen allgemein üblichen Rahm en nicht 
verlassen, unberücksichtigt. 
 - Übungsleiterentschädigung 
 - Beschaffung von Grundsportgeräten 
 - Förderung von Feriensportmaßnahmen und 
 - Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kul tur und 
Sport. 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. a. 
 
 
 Siehe „I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung  in Münster“,  
Punkt 5. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. b. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Entfällt, da die Übergangszeit bereits abgelaufen ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. e. 
 
 
 Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. f.

I / 3 
 
 
4. Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge  auf Gewährung von 
Zuschüssen und die Bemessung werden die wesentlichen Merkmale 
der Sportvereine herangezogen, die entweder durch a llgemeine 
Erhebung ermittelt werden oder dem jeweiligen Antrag zu entnehmen 
sein müssen. Die wesentlichen Merkmale lassen sich i n 3 
Hauptgruppen zusammenfassen: 
 
 - Organisation und Arbeit im Sportverein 
 
 - Jugendarbeit im Sportverein 
 
 - Voraussetzungen für Vereinsaktivitäten 
 
 
 Zu den Hauptgruppen zählen im Einzelnen: 
 
 - Mitgliederangaben 
 
 - Vereinsstruktur 
 
 - Finanzen des Sportvereins 
 
 - Sportstättenversorgung 
 
 - Clubräume / Jugendräume 
 
 - sportliche Jugendarbeit 
 
 - außersportliche Jugendarbeit 
 
 - Wettkampfsport 
 
 - Freizeitsport 
 
 - Sportliche Angebote für die Allgemeinheit 
 
 - Kooperationen mit Kindergärten, Schulen, Jugende inrichtungen, 
Alteneinrichtungen und sonstigen Partnern 
 
- Beteiligungen an Stadtteilfesten und sozialen Aktio nen 
 
 
5. Vor Auszahlung eines bewilligten Zuschusses hat der Sportverein durch 
einen gültigen Körperschaftssteuer- bzw. Freistellun gsbescheid seine 
Gemeinnützigkeit zu belegen. 
 
6. Der Baubeginn bei Sportbaumaßnahmen kann erst erfolgen, wenn dem 
Sportverein ein Bewilligungsbescheid der Stadt vorl iegt. Eine nach-
trägliche Antragstellung ist damit für diesen Berei ch der Sportförderung 
ausgeschlossen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
7. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse 
besteht nicht. 
 
8. Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab  01.01.2002.  
 
 
 
 Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. h. 
 
 
 
 Siehe „II. B Zuschüsse zu den Baukosten für vereins eigene 
Sportstätten“ 
 
 
 
5.     Zuschussverfahren 
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das  gemäß 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständige G remium trifft 
die Zuschussentscheidung unter Stellungnahme des 
Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das zuständige 
Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie. 
 
 
6.     Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse 
besteht nicht.

II / 1 
Alte Fassung Neue Fassung 
 II. Voraussetzungen der Förderung  
 
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert, 
a. deren Sport- und Vereinsleben sich innerhalb des 
Stadtgebietes Münster vollzieht. 
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vo llendung 
des 18. Lebensjahres) gemessen an der 
Gesamtmitgliedschaft 20% und mehr beträgt. Die 
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von 
dieser Regelung ausgenommen. 
 
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglieder 
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förde rung 
nach Ziffern II A dieser Richtlinie  
im ersten Jahr auf 75%,  
im zweiten Jahr auf 50%,  
im dritten Jahr auf 25% gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
 
Wird der Anteil von 20% nach einer Unterschreitung 
wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in dem Umfange, 
wie er in der jeweiligen Ziffer der Sportförderrich tlinie 
festgelegt ist. 
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;   
d. die mindestens 75 %  Münsteranerinnen und 
Münsteraner als Mitglieder nachweisen können.  
e. deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die 
Mitgliedschaft   insgesamt 500,00 €  pro Mitglied n icht 
übersteigen. 
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt  hier der 
Beitrag,  den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu 
zahlen hat) am 01.01.2019 über den nachfolgend 
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: 
                                     
           - Jugendliche                    4,50 €  monatlich 
                    -  Erwachsene                  7,73 €  monatlich  
                    -  Familie                        15,52 €  monatlich 
 
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden 
entsprechend dem Verbraucherpreisindex für 
Deutschland (Basisjahr = 2015) fortgeschrieben. 
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind 
erwünscht und bleiben, wenn sie einen allgemein 
üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. 
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, 
ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand 
befindet. Die Anlagen müssen den Erfordernissen der 
jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine 
erheblichen Sicherheitsmängel aufweisen und müssen 
einen sauberen Eindruck machen.
 
h. die vor  Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch 
einen gültigen Körperschaftssteuer- bzw. 
Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt 
haben. 
 
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gew ährung 
von Zuschüssen können von der Sportverwaltung weiter e 
Angaben angefordert werden. 
 
2.    Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht f ür Bereiche 
gewährt, die unterverpachtet sind, nicht sportlichen  Zwecken 
dienen, kommerziell/gewerblich genutzt werden, wie 
kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur 
Unterbringung von Privateigentum der Vereinsmitglie der oder 
anderer privater Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B. 
Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutz ung des 
Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertra glich 
geregelt ist. 
 
3.    Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, 
wenn der Verein von den Bestimmungen dieser Richtlinie oder 
den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides abweicht.

II A / 1 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
I.    Z u s c h ü s s e   zu den Betriebskosten für v ereinseigene 
Sportstätten und  zu den Kosten für die Anmietung von Sportstätten 
 
 
 
1. Allgemeines 
 
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen, die ei gene Sportstätten 
betreiben und sämtliche Betriebskosten selbst aufzubringen haben, im 
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jährliche Zuschüsse bis zu 
40 % der Betriebskosten nach dieser Richtlinie. 
 
 
 
 
 Ausnahmen: 
 - Sportvereine, die mit der Stadt Münster besonder e Verträge 
geschlossen haben, 
 - Sportverein, die ihre Sportstätten wie kommerzie lle 
Einrichtungen führen, 
 
 Betriebskosten- bzw. Mietkostenzuschüsse werden ni cht für Bereiche 
gewährt, die unterverpachtet sind, kommerziell genu tzt werden oder 
zur Unterbringung von Privateigentum der Vereins-mi tglieder oder 
anderer privater Eigentümerinnen und Eigentümer die nen (z. B. 
Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutzu ng des 
Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist. 
 
1.2 Über die erstmalige Gewährung städt. Betriebsko stenzuschüsse bzw. 
Mietkostenzuschüsse an Sportvereine entscheidet der  
Sportausschuss des Rates der Stadt Münster im Einze lfall unter 
Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB. 
 
 
1.3 Das Erfordernis und die Angemessenheit der Anpa chtung eines 
Grundstückes zur Nutzung als vereinseigene Sportstä tte, der 
zusätzlichen Anpachtung weiterer Grundstücksflächen und/oder der 
Anmietung bzw. Ausweitung des Umfanges der Anmietung (Stunden 
bzw. Anlagen) von Sportstätten ist vor Abschluss des Pachtvertrages 
und/oder Mietvertrages durch die Stadt Münster anzu erkennen. Die 
Anerkennung erfolgt unter Berücksichtigung der Stel lungnahme des 
SSB. Die Prüfung des Erfordernisses  und der Angeme ssenheit 
erstreckt sich auch auf die Flächen- und Raumgrößen, die Höhe der 
Miet- und Pachtkosten und deren allgemeine Vergleichbarkeit.  
 
1.4 Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerw eiterung kann zum 
Ende des Monats ihrer Inbetriebnahme für die 
Betriebskostenabrechnung anerkannt und mit 1/12 des  jährlichen 
Betriebskostenzuschusses für jeden auf die Inbetrie bnahme noch 
folgenden Monat des Jahres berücksichtigt werden. 
 
1.5 Für die Gewährung von Mietkostenzuschüssen für die Anmietung von 
Sportstätten können teilweise Sonderregelungen vere inbart werden, 
die zwischen den sie betreffenden Sportvereinen  bz w. -abteilungen, 
dem SSB und der Stadt abzustimmen sind.  
 
 
2. Zustand der Sportstätten 
 
 Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse ist ein akzeptabler 
Zustand der Sportstätten. Die Anlagen müssen den Er fordernissen 
der jeweiligen Sportart entsprechen und ständig ein en sauberen 
Eindruck machen. 
 
 Bei Bedarf, z. B. zur Feststellung hygienischer Vo raussetzungen, 
veranlasst das Sportamt eine zusätzliche Überprüfun g durch das 
Gesundheitsamt zum Zwecke der gesundheitlichen Beratung. 
 
 
3. Verfahren für die Gewährung von Betriebskostenzuschüss en 
 
 Die Betriebskostenzuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen 
beim Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür ent wickelten 
Antragsvordruck bis zum 01.03. zu beantragen. Späte r eingehende 
Anträge können in Ausnahmefällen im Interessen der übrigen 
Sportvereine nur innerhalb des anschließenden 
Bearbeitungszeitraumes von ca. 14 Tagen - also max. bis zum 15.03. 
- berücksichtigt werden. Diese Ausschlussfrist kann nur in besonderen 
Einzelfällen und bei überzeugender Begründung auf Antrag des SSB 
durch den Sportausschuss aufgehoben werden.  
 
 
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den 
Grundstückskosten und den Kosten für die Anmietung von 
Hochbauten 
 
 
 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den 
- Betriebskosten 
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- Mieten für Hochbauten 
nach dieser Richtlinie.  
 
Ausnahme: 
 - Sportvereine, die mit der Stadt Münster besonder e Verträge 
geschlossen haben. 
 
 Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 2. 
 
 
 Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 2. 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „I. Allgemeine Grundsätze“, Punkt 5. 
 
 
 
 
 
 Entfällt, da wir den Vereinen nicht vorschreiben können und wollen, 
ob und zu welchen Kosten Flächen angemietet werden oder nicht. 
Eine Beratung ist natürlich trotzdem möglich. Bei d er 
Zuschussgewährung werden nur die angemessenen und 
anerkannten Kosten bezuschusst.
 
 
 
 
 
2.    Förderung nach Nutzungszeit:
  
 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweite rung werden ab 
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Fö rderung 
anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe einer 
Sportstätte/Teile einer Sportstätte.  
 
 
 Entfällt, da in Punkt 1. Förderart enthalten.   
 
 
 
 
 
3. Zustand der Sportstätten 
 
 Siehe II Voraussetzungen der Förderung Punkt 1 / g. 
 
 
 
 
 
 Siehe II Voraussetzungen der Förderung Punkt 1. 
 
 
 
3. Antragsverfahren 
 
 Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind j ährlich von den 
Sportvereinen beim Sportamt der Stadt Münster auf e inem dafür 
entwickelten Antragsvordruck bis zum 01.03. für das  Vorjahr zu 
beantragen.  
 
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie de n Erbbauzins 
sind die Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.

II A / 2 
 
 
 
 
 
Neben den Merkmalen der "Allgemeinen Grundsätze" mu ss dem 
Antrag bei erstmaliger Antragstellung ein Aufmaß (qm - Angaben) der 
Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenan lagen, 
beigefügt werden. Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur 
Verminderung und/oder Erweiterung der zu berücksich tigenden 
Sportanlage mit Angabe der qm zu machen. Pachtzahlu ngen sind 
jährlich anzugeben und zu belegen. 
 
 
 
 
3.1 Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige 
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszusc husses 
ausgezahlt werden. 
 
3.2 Die Sportstättenkommission prüft, ob der Zustan d der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten rechtf ertigt und 
sich die Grundsportgeräte und Sportstättenpflegeger äte in einem 
ordnungsgemäßen Zustand befinden. 
 
3.3 Der Sportstättenkommission gehören an: 
 
 - Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusse s 
 - Vertreterinnen und Vertreter des SSB    u n d  
 - Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes 
 
3.4 Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im B edarfsfalle 
Sachverständige zu Rate zu ziehen. 
 
 
4. Erstattung der Mietkosten 
 
 Sportvereine, die sich an Wettkämpfen der Fachverbä nde beteiligen 
und Sportstätten zum Training  und/oder für Meisterschaften anmieten 
müssen, können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden Mietkosten 
erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 
 
 - Anerkennung der Notwendigkeit vor Anmietung eine r 
Sportstätte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB 
durch die Stadt. 
 
 
 
 - Stellung des Antrages auf Zuschussgewährung bis z um 01.03. 
eines jeden Jahres für die Mietkosten des Vorjahres. 
 
 - Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genan nten 
Angaben müssen dem Antrag die der Mietkostenberechn ung 
zugrunde gelegten Unterlagen einschl. der entsprech enden 
Belege/Quittungen beigefügt werden. 
 
 Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zusch uss gewährt 
werden kann, bedarf einer besonderen Prüfung, die i m Einzelfall 
durch Gegenüberstellung der Mietkosten und erzielte r Einnahmen 
(Eintrittsgelder) erfolgt. 
 
 
 
5. Höhe des Zuschusses 
 
 Im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen zu den Betr iebskosten 
und Mietkosten werden gleichrangig gefördert: 
 
- Betriebskosten (bis zu 40 % der Aufwendungen) 
 
 - angemessene Mieten/Pachten für Grundstücke (bis zu 40 % der 
nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten) 
 
  . Für Sportvereine, die die „Allgemeinen Grundsät ze“ 
erfüllen und vor 1987 bereits Pachtzuschüsse erhalt en 
haben, werden die Mieten/Pachten für Grundstücke de s 
Jahres 1986 als Grundlage für künftige Berechnungen  
festgeschrieben. Für die Folgejahre und für Neuanträ ge 
nach dem 01.01.1987 werden Steigerungen nur im 
Rahmen des Indexes für einen 4 Personen-Arbeitnehmer-
Haushalt mit mittlerem Einkommen (Basis: Dez. 1986 120 
%) berücksichtigt. 
  . Für Neuanträge nach dem 01.01.1987 werden 10.00 0,00 
DM als max. anzuerkennende Miet-/Pachtkosten für 
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskoste nzuschüsse 
abgefragt.  
 
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm  - 
Angaben) der Vereinsanlage, getrennt nach Hochbaute n und 
Außenanlagen, beigefügt werden.  
 
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur 
Verminderung und/oder Erweiterung der zu berücksichtigenden 
Sportanlage mit Angabe der qm zu machen.  
 
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind j ährlich 
anzugeben und zu belegen. 
 
 
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine  einmalige 
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszusc husses 
ausgezahlt werden. 
 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der  Zustand der 
Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den Betr iebskosten 
rechtfertigt und sich die Grundsportgeräte und 
Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zus tand 
befinden. 
 
Der Sportstättenkommission sollen angehören: 
 
 - Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusse s 
 - Vertreterinnen und Vertreter des SSB und  
 - Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes. 
 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedar fsfalle 
Sachverständige zu Rate zu ziehen. 
 
 
4. Erstattung der Mietkosten 
 
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder 
Sportstätten anmieten, können einen Zuschuss zu den 
aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten, wen n sie 
folgende Voraussetzungen erfüllen: 
 
 Entfällt, da wir den Vereinen nicht vorschreiben können und wollen, 
ob Flächen angemietet werden oder nicht. Eine Berat ung ist 
natürlich trotzdem möglich. Bei der Zuschussgewährun g werden 
nur die angemessenen und anerkannten Kosten bezuschusst  
 
 
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannte n 
Angaben müssen dem Antrag die der Mietkostenberechn ung 
zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der entsprechen-
den Belege/Quittungen beigefügt werden. 
 
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschus s 
gewährt werden kann, bedarf einer besonderen Prüfung, die im 
Einzelfall durch Gegenüberstellung der Mietkosten und erzielter 
Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
5. Höhe des Zuschusses 
 
 Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Koste n werden 
nebeneinander wie folgt gefördert: 
 
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % de r 
ermittelten Werte gemäß Ziffer 5.1 – 5.4. 
 - Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grunds tücke bis 
zu 40 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten. 
 
 Entfällt, um alle Anträge in jedem Jahr gleich zu behandeln. Die 
Antragstellung erfolgt jedes Jahr aufs Neue. Ein Re chtsanspruch 
auf den Zuschuss besteht nicht, deshalb gibt es auch  keinen 
Bestandsschutz für „Altfälle“.  
 
 
 
 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden 
Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für Grundstücke wir d auf 
6.087,50 € festgelegt.  
Kommentar [TE1]: Um eine 
Gleichbehandlung mit den Zuschüssen 
für Mieten/Pachten/Erbbauzins 
herzustellen und die Größenordnung in 
ein angemessenes Verhältnis zu 
setzen. 
Kommentar [TE2]: In Anlehnung an 
die 70/30-Regelung der 
Überlassungsverträge. Im Ergebnis 
erhalten die Vereine nicht mehr oder 
weniger als vorher, da es sich um einen 
maximalen Prozentanteil handelt.  
Der Multiplikator entfällt. Die Variable 
erfolgt nun über den Prozentsatz, der je 
nach Antragslage in Verbindung mit 
den zur Verfügung stehenden 
Finanzmitteln steigt oder sinkt.

II A / 3 
 
Grundstücke festgesetzt. Der Höchstbetrag wird bei 
Sportvereinen mit mehreren vereinseigenen Sportstät ten 
für jede Sportstätte gesondert berücksichtigt. Dies er 
Höchstbetrag wird entsprechend dem Index für einen 4 
Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem 
Einkommen (Basis: Dez. 1986  120 %) angehoben. 
  
 - angemessene Mieten für Sportstätten (bis zu 25 %  der 
nachgewiesenen und anzuer-kennenden Mietkosten) 
 
  . Für Sportvereine, die  die „Allgemeinen Grundsätze“ 
erfüllen und vor 1987 bereits Mietkostenzuschüsse f ür 
Sportstätten erhalten haben, werden die Mieten des Jahre 
1986 als Grundlage für künftige Berechnungen 
festgeschrieben. Für die Folgejahre und für die 
Neuanträge nach dem 01.01.1987 werden Steigerung nur 
im Rahmen des Indexes für einen 4 Personen-
Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen (Basi s: 
Dez. 1986  100 %) berücksichtigt. 
 
  . Für Neuanträge nach dem 01.01.1987 werden 10.00 0,00 
DM als max. anzuerkennende Mietkosten für Sportstätten 
festgesetzt. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Index für einen 4 Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mi t 
mittlerem Einkommen (Basis: Dez. 1986  100 %) 
angehoben. Für Steigerungen in den Folgejahren wird die 
Miete des 1. Anmietungsjahres festgeschrieben. 
 
   Die vorgenannten Höchstbeträge können nur in 
besonderen Einzelfällen auf Antrag des SSB durch de n 
Sportausschuss aufgehoben werden. 
 
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für  Versicherungen, 
städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege- und Unterhal tungskosten der 
Sportstätten einschl. angefallener Reparaturkosten, Kosten für Düngemittel, 
Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der von 
den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten des  Jahres 1981 
wurden folgende Grundwerte je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die 
Berechnung des Betriebskostenzuschusses herangezogen werden: 
 
 
5.1 Pro qm Sportfläche im Freien 
 
5.1.0  Kunstrasenspielfläche 0,15 € 
 
5.1.1  Rasenspielfläche  0,23 €   
 
5.1.2  Tennenspielfläche  0,20 €  
 
5.1.3  Spielfläche mit bitumen- und kunststoffgebun denen        0,08 €
 
  Belägen 
   
5.1.4  Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise 0,13 €  
 
5.1.5  Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 0,99 €  
 
5.1.6  Ballonstartplatz  0,02 €  
 
5.1.7  Anleger für wassersporttreibende Vereine 1,05 €  
 
5.1.8  Crosslaufstrecke  0,01 €  
 
5.1.9  Nicht überdachte Schießanlage                                        0,05 €  
 
5.1.10 Außenreitplatz                                                     0,10 €  
 
5.1.11 Angelsporttreibende Vereine erhalten für die  Nutzbar- 
  machung und Instandhaltung der innerhalb des Stad tge- 
  bietes Münster liegenden Gewässer pro 40 lfd. m. Ge- 
  wässerufer einen Grundwert von                                        2,05 € 
 
 
 
5.2 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen  und Gebäuden 
 
5.2.0 Provisorische Räume                                                     5,22 € 
 
5.2.1 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten), Billard- 
 räume und Clubräume                                                    10,43 €  
 
5.2.2 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton- 
 hallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis und Schießhall en             5,65 € 
  
5.2.3 Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und Gebäude  zum 
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) 
angehoben. 
   
  
 - Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich  genutzt 
werden, bis zu 25 % der nachgewiesenen und an-
zuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete). 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochb auten 
wird auf 6.087,50 € festgelegt.  
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) 
angehoben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Siehe „I. Allgemeine Grundsätze“, Punkt 5. 
 
 
 
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für  Versicherungen, 
städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege- und Unterhal tungskosten der 
Sportstätten einschl. angefallener Reparaturkosten und 
Unterhaltungskosten der Sportstättenpflegegeräte, Kosten für Düngemittel, 
Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der von 
den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wur den folgende 
Grundwerte je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung 
des Betriebskostenzuschusses herangezogen werden: 
 
 
5.1 Pro qm Sportfläche im Freien 
 
5.1.1  Kunstrasenspielfläche 0,40 € 
 
5.1.2  Rasenspielfläche  0,60 €  
 
 
5.1.3  Tennenspielfläche  0,50 € 
 
 
5.1.4  Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebun denen        0,20 €
 
  Belägen 
   
5.1.5  Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise 0,35 € 
 
 
5.1.6  Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 € 
 
 
5.1.7  Ballonstartplatz  0,05 € 
 
 
5.1.8  Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 € 
 
 
5.1.9  Crosslaufstrecke  0,03 € 
 
 
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage                                         0,13 €  
 
5.1.11 Außenreitplatz                                                     0,25 €  
 
5.1.12 Beachanlagen pro Platz                                                      0,75 € 
 
 
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn                                                       0,50 € 
 
 
5.1.14 Skateboardanlagen                                                             0,20 € 
 
 
5.1.15 Radsport- / Dirtparkstrecken                                               0,35 €  
 
5.2            Angelsport 
je 40 lfd. m Gewässerufer                                                  5,13 €  
 
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entsch ieden. 
 
5.3 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen  und Gebäuden 
 
5.3.1 Provisorische Räume                                                    13,05 €

II A / 4 
 
Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte, sowie 
Technikräume  2,13 € 
 
5.3 Pauschalsätze 
 
5.3.1 pro Flugplatzfläche    1278,23 €  
 
5.3.2 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW  30,38 €
 
 
5.4 Einmalige Berechnung 
 
 Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer mulitfun ktionalen Nutzung 
nach mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt werden könnte, 
ist ein Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.5 Sportstättenpflegeräte 
 
           5.5.1 Die Erstbeschaffung von Sportstättenpflegeger äten für 
pflegeintensive Sportflächen kann mit einem Zuschuss  bis zu 
50 % der Anschaffungskosten gefördert werden. Als 
Erstbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar. 
 
 
 
 
 
5.5.2  Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dri tten insgesamt 
mehr als 25 % der Beschaffungskosten als Zuschuss ge zahlt, 
sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass der antrag stellende 
Sportverein mindestens 25 % der Beschaffungskosten selbst 
trägt. 
 
5.5.3   Die Ersatzbeschaffungs- und Unterhaltungskosten de r 
Sportstättenpflegegeräte werden wie folgt gefördert: 
 
  zu 5.1 pro qm Sportfläche im Freien 
 
- Rasenspielflächen   0,01 € 
- Tennenspielflächen mit leichtathletischen 
     Anlagen in Tennenbauweise   0,01 € 
    - Tennis- und Speckbrettplätze mit Tennis- 
     oberbelag   0,05 € 
 
   zu 5.2 pro qm Sportfläche in Hallen und Gebäuden  
    - Turn- und Spielhallen, Squash- und 
Badminton- 
     hallen, Gymnastikhallen und -räume, Tennis- 
und 
     Kegelhallen, Billard- und Tanzsäle, Reithallen       
0,10 €  
   zu 5.3 Pauschalsätze 
    - pro Flugplatzfläche 102,26 €  
 
Für  die auf den übrigen Sportflächen benötigten 
Sportstättenpflegegeräte ist bei einer Ersatzbescha ffung 
die Gewährung eines städt. Zuschusses nur innerhalb 
eines  Zeitraumes möglich, der im Einzelfall durch d ie 
jeweils normale Gebrauchsdauer der  
  Sportstättenpflegegeräte bestimmt wird. 
 
6. Berechnung der Zuschüsse 
  
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den 
verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des 
Produktes von Flächengröße und infrage kommenden 
Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.5.4 (einmali ge 
Aufstellung) bzw. der Pauschalsätze ermittelt.  
  
 
 
 
 
 
 
5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten), Billard-, 
Schachräume und Clubräume                                                 26,08 € 
 
 
5.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton- 
 hallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis- und Schießhall en, 
Billard- und Schachräume                                                          14,38 € 
  
5.3.4 Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und Gebäude  
zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte,  
sowie Technikräume  5,58 € 
 
5.4 Pauschalsätze 
 
5.4.1 pro Flugplatzfläche  3.451,23 €  
  
5.4.2 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW 75,95 €
 
 
5.5 Einmalige Berechnung 
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunk tionalen Nutzung 
nach mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichti gt werden 
könnte, ist ein Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.  
 
 
 
 
 
 
6. Sportstättenpflegegeräte 
 
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpfl egegeräten für 
Sportflächen kann mit einem Zuschuss bis zu 50 % der  
Anschaffungskosten gefördert werden. Als Erstbescha ffung sind 
ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar. 
 
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, w erden mit dem 
Zuschuss verrechnet.   
 
 
Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dritten insgesamt mehr als 
25 % der Beschaffungskosten als Zuschuss gezahlt, s inkt der städt. 
Zuschuss soweit ab, dass der antragstellende Sportv erein 
mindestens 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Entfällt, da alle Werte bereits mit in den Grundwe rten 
aufgenommen wurden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
7. Berechnung der Zuschüsse 
 
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine a n den 
verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes 
von Flächengröße und infrage kommenden Grundwerten n ach den 
Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung) bzw. der Pauschalsätze 
ermittelt.  
 
 
 
 
 
Kommentar [AB3]: In Anlehnung an 
die 70/30-Regelung der 
Überlassungsverträge. Hier werden die 
Vereine denen mit 
Überlassungsverträgen gleichgestellt.

II A / 5 
 
7. Zuständigkeiten 
 
7.1 Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch das S portamt. 
 
 
7.2 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SS B erstellt das 
Sportamt alljährlich eine Beschlussvorlage für den Sportausschuss. 
 
 
8. Zuständigkeiten 
 
 Siehe „I. Allgemeine Grundsätze“, Punkt 5. 
 
 
 Siehe „I. Allgemeine Grundsätze“, Punkt 5.

II B / 1 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
II.     Z u s c h ü s s e  zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
1. Förderungsart 
 
1.1 Die Stadt Münster hält die Förderung vereinseigener Sportstätten 
 im Sinne des Subsidiaritätsprinzips für eines der  
effektivsten Fördermittel der kommunalen Sportpolitik und  
gewährt Sportvereinen nach individueller Einzelfallprüfung  
für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und  
außergewöhnlich belastende Instandsetzung  
vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse, wenn die  
dafür erforderlichen Voraussetzungen vom  
antragstellenden Sportverein erfüllt werden. Dazu gehören  
auch umweltorientierte Handlungskonzepte bei der  
Durchführung des Sportbetriebes im Sinne einer  
freiwilligen Selbstverpflichtung sowie die Unterstützung  
und Umsetzung differenzierter Lösungsstrategien, die die  
jeweilige Form der Sportausübung als auch die lokale  
Situation berücksichtigen. 
 
1.2 Zu fördernde Sportstätten des Vereins müssen innerhalb der  
politischen Grenzen der Stadt Münster liegen, es sei denn, 
außergewöhnlich belastende Sanierungsmaßnahmen müssen bei 
vereinseigenen Sportstätten vorgenommen werden, die vor 
Inkrafttreten dieser Richtlinie mit Baukostenzuschüssen der Stadt 
Münster gefördert und außerhalb des Stadtgebietes errichtet worden 
sind. 
 
1.3 Die zu fördernde Sportstätte darf nicht gewerblichen  Zwecken dienen.
 
 
1.4 Vor der Gewährung eines städtischen Zuschusses müssen SSB  
und Sportamt mit positivem Ergebnis geprüft haben, dass sich das 
Vorhaben des Sportvereins an den Zielen der allgemeinen 
Sportentwicklung orientiert und die geplante Maßnahme die Richtlinien 
des jeweiligen Fachverbandes erfüllt. 
 
1.5 Der städt. Zuschuss kann von der Gewährung anderer  
Zuschüsse, z. B. des Bundes, des Landes, des Landessportbundes  
und des Fachverbandes abhängig gemacht werden. In jedem  
Falle sind alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung dieser  
Stellen voll auszuschöpfen. 
 
2. Förderungsvoraussetzung 
 
 Neben der Erfüllung aller   Merkmale der "Allgemeinen Grundsätze"  
der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster muss die Sportstätte bei 
Wahrung berechtigter Eigeninteressen des antragstellenden 
Sportvereins im Bedarfsfalle dem Schulsport und/oder anderen 
Sportvereinen zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.      Höhe des Zuschusses 
 
 
 
 
3.1 Der städtische Zuschuss für die Errichtung, den Umbau, die  
II. B.    Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach indivi dueller 
Einzelfallprüfung für die Errichtung, den Umbau, di e Erweiterung, die 
Einrichtung, grundlegende Modernisierung und Instand setzung 
vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse, wenn  die dafür 
erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden  Sportverein erfüllt 
werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 1. a. 
Die Ausnahme entfällt, um eine Gleichberechtigung zw ischen allen 
Sportvereinen herzustellen. 
 
 
 
 
 
 siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 2. 
 
 siehe Punkt 5. Zuschussverfahren 
 
 
 
 
 
 siehe Punkt 3.1 Höhe des Zuschusses 
 
 
 
 
 
2. Förderungsvoraussetzung  
 
Neben der Erfüllung aller  Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ 
der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen f olgende Bedingungen 
erfüllt sein: 
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und anderen 
Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzung sgemäßen 
Eigeninteressen des Vereins vorrangig. 
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt 
werden. 
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachg ewiesen und 
gesichert sein. 
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erb pacht-, Pacht- oder 
Mietgrundstück eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als 
zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich a nerkannten Kosten 
ohne Grundstückskosten nach. Die Flächensicherung staf felt sich wie 
folgt: 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweckbestimmten 
Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung staffelt sich wie folgt: 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss in einem 
angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Möglich keiten des 
Vereins stehen. 
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme beginnen. 
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zi elen der 
Sportförderung der Stadt Münster orientieren. 
 
 
3. Höhe des Zuschusses  
 
3.1  Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussg ewährung anderer 
Stellen, z. B. des Bundes, des Landes, des Landessp ortbundes und 
des Fachverbandes, ausschöpfen.  
3.2  Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der

II B / 2 
 
Erweiterung und außergewöhnlich belastende Instandsetzungen, 
Renovierungen und Verbesserungen mit Beteiligung Dritter beträgt bis 
zu 25 %. 
3.2 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist, 
 (oder wegen fehlender Mittel nicht erfolgt,) kann der städtische 
Zuschuss auf bis zu 50 % der von der Stadt Münster als förderungs-
würdig anerkannten Bau- und Einrichtungskosten ohne 
Grundstückskosten angehoben werden.  
 
4. Prioritäten 
 
 Die Reihenfolge der zu bewilligenden Vereinsanträg e soll sich nach 
folgenden Prioritätsstufen richten: 
 
 Prioritätsstufe 1: Unaufschiebbare und unabweisbare  Maßnahmen  
zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Bauten 
und Anlagen, die eine erhebliche Bedeutung für 
den Sportverein haben. 
 
 Prioritätsstufe 2: Maßnahmen zur Steigerung der Wi rtschaftlichkeit 
und zur Energieeinsparung. 
 
 Prioritätsstufe 3: Investitionen zur sportlichen L eistungssteigerung 
und als Voraussetzung für steigende 
Mitgliedschaft. 
 
 
 
 
 
5. Antragsverfahren 
 
5.1 Anträge sind bis zum 28.02. für das auf das Antragsjahr folgende 
Rechnungsjahr einzureichen. Außer den in den "Allgemeinen 
Grundsätzen" genannten Angaben sind dem Antrag folgende für die 
Beurteilung notwendigen Unterlagen beizufügen: 
 
 - Vorentwürfe zu den Bauplänen (Übersichtsplan, Lag eplan 1:1000, 
Bauzeichnungen 1:200). 
 
 - Erbbaurechts- oder Pachtvertrag, evtl. prüfungsf ähige Vorverträge; 
 
 - Kostenschätzung in Anlehnung an die DIN 276 mit kurz gefasstem 
Leistungsverzeichnis und Angabe der Massen; 
 
 - Finanzierungspläne und Ausgabeübersichten (Haush altspläne) der 
letzten beiden Jahre und 
 
 - Folgelastenberechnung, getrennt nach vorhandenen  und geplanten 
vereinseigenen Sportstätten. 
 
5.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen 
eingeräumt werden, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen. In 
diesen Fällen ist ein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen 
Baubeginns zu stellen. Die Genehmigung eines vorzeitigen 
Baubeginns kann nur durch Beschluss des Sportausschusses 
erfolgen. 
 
6. Bearbeitungsverfahren 
 
6.1 Fristgerecht und vollständig eingereichte Anträge werden vom 
Sportamt vorgeprüft. 
 
6.2 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des 
Ergebnisses der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der 
Beschlussfassung im Sportausschuss erhält der antragstellende 
Sportverein einen Bewilligungsbescheid. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
7. Mittelbewilligung 
 
 Im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel werd en über die 
gewährten Zuschüsse Bewilligungsbescheide erteilt. Bei größeren 
als zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderli ch anerkannten 
Kosten ohne Grundstückskosten. 
3.3  Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich au sgeschlossen ist, 
wegen fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der 
städtische Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der v on der Stadt 
Münster als zweckgerichtet, förderfähig und als erfo rderlich 
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten angehoben werden.  
 
 
 Entfällt, da dies in der Praxis nicht angewendet w ird, sondern alle 
Baumaßnahmen gleich behandelt werden. In Ausnahmefä llen muss 
deshalb die Finanzierung einiger Baumaßnahmen auf m ehrere Jahre 
gestreckt werden. Sollte dies nicht möglich sein, g ibt die Richtlinie die 
Möglichkeit, die Förderhöhe zu reduzieren, um alle Baumaßnahmen fördern 
zu können. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4. Antragsverfahren 
 
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestell t werden. Die Anträge, 
die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig u nd 
entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss i m darauf 
folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 
 
 siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 1.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.2  Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründete n Einzelfällen 
eingeräumt werden, z. B. bei nicht absehbaren Insta ndsetzungen. In 
diesen Fällen ist ein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen 
Baubeginns zu stellen. Die Genehmigung eines vorzei tigen 
Baubeginns kann im Einzelfall von der Verwaltung aus gesprochen 
werden. Dem Sportausschuss wird berichtet. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung  der 
Fördervoraussetzungen einen Entscheidungsvorschlag. 
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des 
Arbeitskreises „vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB , des Ergebnisses 
der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der  
Beschlussfassung im Sportausschuss erhält der antra gstellende 
Sportverein im Rahmen der bereitstehenden Haushalts mittel einen 
Bewilligungsbescheid. 
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach E rteilung des 
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren 
abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmu ng des 
Sportamtes innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. 
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Ve reins und Vorlage 
der Originalbelege ausgezahlt. 
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fert igstellung der 
Maßnahme einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen. 
 
 
 
 siehe Punkt 5.

II B / 3 
 
Investitionen und bei Maßnahmen, deren Ausführung sich über 
mehrere Jahre erstreckt, werden vorbehaltlich der Mittelbereitstellung 
im Rahmen des Investitionsprogramms lediglich Absichtserklärungen 
abgegeben. Auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides kann 
eine erste Abschlagszahlung beantragt werden. Die Baumaßnahme 
muss spätestens 12 Monate nach Erteilung des 
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren 
abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des 
Sportamtes innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor 
Baubeginn. 
 
 
8. Rückzahlung von Baukostenzuschüssen 
 
 Ein gewährter Baukostenzuschuss ist ganz oder teilw eise 
zurückzuzahlen, wenn 
 
 - der Verwendungszweck ohne Zustimmung der Stadt ge ändert 
wurde; 
 
 - die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten wu rden; 
 
 - die Baukosten gegenüber den im Bewilligungsbesche id 
anerkannten Gesamtbaukosten niedriger sind oder nicht in der 
nachgewiesenen Höhe anerkannt werden können; 
 
 - die rechtsverbindliche Erklärung zur zeitlichen S icherung der 
zweckentsprechenden Verwendung nicht eingehalten wird und 
 
 - mit der Durchführung der geförderten Maßnahme ni cht innerhalb 
von 12 Monaten nach Erteilung des Bewilligungsbescheides 
begonnen bzw. nicht innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen 
worden ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 3.

II C / 1 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
Baukostenzuschüsse für vereinseigene S portstätten mit 
sozialintegrativen Schwerpunkten von Sportvereinen 
 
 Komplette Förderung entfällt aus folgenden Gründen : 
 
- Vereine, die sozial-integrative Angebote anbieten, werden über 
das Vorwort und die allgemeinen Bedingungen erfasst.  
- Darüber hinaus betreiben bereits jetzt viele Verein  Angebote / 
Maßnahmen, die sozial-integrativ bewertet werden kön nen. Den 
Anreiz dafür gibt nicht der Zuschuss. Darüber hinaus habe n die 
Vereine über sozial-integrative Angebote die Möglichk eit, neue 
Mitglieder zu gewinnen und deshalb einen Mehrwert. 
- Der Zuschuss ist immer an den Baukostenzuschuss und seine 
Höhe gekoppelt, sodass nur die Vereine für ihre soziale n 
Maßnahmen belohnt werden, die gleichzeitig auch 
Baumaßnahmen durchführen. Von diesem Zuschuss werden 
andere Vereine nicht erfasst, die ggf. sogar deutlich me hr oder 
komplexere Angebote durchführen.  
- Die Mittel fließen in die Baukostenzuschüsse und die F örderung 
regenerativer Energiegewinnung. 
II. C.  Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen 
mit stationären Batteriespeichersystemen 
 
1. Förderart 
1.1  Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maß gabe dieser 
Richtlinie Fördermittel für Photovoltaikanlagen und 
Photovoltaikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von ele ktrischem Strom 
und der Ausbau von Speichersystemen, die einen weiteren Ausbau 
der Photovoltaik ermöglichen. Hiermit wird ein entscheidender 
Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Münster geleistet. 
1.3  Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest i nstallierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten 
Leistung von mindesten 3 Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der 
unten aufgeführten Voraussetzungen.
 
 
 
2. Fördervoraussetzungen 
 
Neben der Erfüllung aller   Merkmale „II. Voraussetzungen der 
Förderung“ der Sportförderrichtlinie der Stadt Müns ter müssen 
folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1  Gefördert wird die Neuinstallation einer festin stallierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten 
Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).  
 
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermit tel sind die 
ordnungsgemäße, sichere Installation der PV- Anlage gemäß 
gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße sichere 
Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu 
bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, 
können nicht gefördert werden. 
 
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monat s nach 
Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der 
Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. 
 
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förder fähig. 
 
 
3. Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: 
 
 Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). 
Maximal 2.000 Euro. 
 Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro 
ausbezahlt, wenn die neuinstallierte Photovoltaikanla ge 
zusammen mit einem stationären elektrischen 
Batteriespeichersystem installiert wird. 
 
4. Antragsverfahren 
 
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt gestellt 
und zusammen mit einem Angebot eines Fachunternehmens 
eingereicht werden. 
 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeit et. 
 
5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfun g der 
Fördervoraussetzungen einen Entscheidungsvorschlag. 
 
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sportausschuss 
einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden 
kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der 
dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen sowie der Einreichung 
des Kosten-/Leistungsnachweises.  
 
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen 
endgültigen Bewilligungsbescheides nach Durchführung der 
förderfähigen Maßnahmen. 
 
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bew illigungsbescheid 
benannten Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der 
Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein vom

II C / 2 
 
Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße 
sichere Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die 
Installation der Anlage vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist 
die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid 
seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate 
verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist 
nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 
 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich 
möglich.

III / 1 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
IV. E n t s c h ä d i g u n g   für die Mitbenutzung  von Sportstätten 
durch Schulen 
 
 
 1. Allgemeine Vorschriften 
 
  Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätte n, die ihre 
Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Sc hulen 
zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung. 
 
 2. Antragsberechtigung 
 
  Antragsberechtigt sind: 
 
  2.1 Vereine mit vereinseigenen Sportanlagen 
  2.2 Vereine mit Pachtverträgen, 
  2.3 Vereine mit Nutzungsverträgen, 
  2.4 sonstige Träger von Sportstätten, 
 
  deren Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werde n. 
 
 3. Antragstellung 
 
 3.1 Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sp ortgerechter 
Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer Entschä digung 
wird vom Pflegezustand der Sportstätten abhängig ge macht. 
Die Voraussetzungen prüft die Sportstättenkommission.  Die 
Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger leg t der 
Sportausschuss fest. 
 
 3.2 Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger de r Sportstätten 
bis zum 01.10. eines jeden Jahres den Umfang der 
Schulmitbenutzung mitzuteilen.  
 
 3.3 Der Umfang der Schulmitbenutzung bei den 
Antragsberechtigten lt. Ziffern 2.2, 2.3 und 2.4 er gibt sich aus 
Sporthallen- oder anderen Belegungsplänen der jewei ligen 
Jahre.  
 
 
 4. Berechnung der Entschädigung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 4.1 Entschädigung für Vereine mit vereinseigenen A nlagen 
 
  Als Entschädigung werden die Betriebskosten für di e 
Sportanlagen und die Unterhaltung und Pflege der Sportgeräte 
in Höhe der nachgewiesenen prozentualen Schulnutzun g zu 
100 % übernommen. 
 
 4.2 Entschädigung für Vereine mit Pachtverträgen 
 
  Anhand des Sportplatzbelegungsplanes wird die 
Gesamtschülerzahl der die jeweiligen Sportanlagen nutzenden 
Schulklassen ermittelt. Die Entschädigung wird über einen pro-
Kopf-Betrag je Schülerin und Schüler pro Woche ermittelt. Der 
pro-Kopf-Betrag wird zunächst auf 2,50 €  festgesetzt. Sollte 
sich die allgemeine Kostensituation für die Bereits tellung der 
Sportstätten grundlegend ändern, wird eine Angleich ung des 
pro-Kopf-Betrages vorgenommen. Die Multiplikation de s pro-
Kopf-Betrages mit der Schülerzahl je Sportanlage er gibt den 
Auszahlungsbetrag für den jeweiligen Träger. 
 
 4.3 Entschädigung für Vereine mit Nutzungsverträge n 
 
  Die gem. Belegungsplan nachgewiesene Gesamtstunde nzahl 
wird mit dem vertraglich festgelegten Benutzungsent gelt 
multipliziert. 
 
 4.4 Entschädigung für sonstige Träger von Sportstä tten  
 
  Die Entschädigung für die sonstigen Träger von Sp ortstätten 
wird nach Ziffer 4.2 berechnet. 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstä tten 
durch Schulen 
 
 
 1. Allgemeine Vorschriften 
 
 Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten , die ihre 
Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen 
zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung 
 
2. Antragsberechtigung 
 
  Antragsberechtigt sind  
 
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderri chtlinie 
erfüllen 
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzusch uss 
haben. 
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen  haben 
und 
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.  
 
3. Antragstellung 
 
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sport gerechter 
Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer Entschä digung 
wird vom Pflegezustand der Sportstätten abhängig ge macht. 
Die Voraussetzungen prüft die Sportstättenkommission. 
 
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träg er legt der 
Sportausschuss fest. 
 
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der 
Sportstätten bis zum 01.07. eines jeden Jahres die N utzung 
mitzuteilen.  
 
 Entfällt, da ein Pauschalbetrag gezahlt wird.  
 
 
 
4. Berechnung der Entschädigung 
 
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pa uschale 
Entschädigung gezahlt. 
 
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl  der 
Schulen, die die Sportanlagen nutzen.  
 
 
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für  
 
- jede nutzende Schule 250 €, 
- Bundesjugendspielen / Spielfeste 100 €, 
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt  
100 €. 
 
     Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 Entfällt, weil ein Pauschalbetrag gezahlt und dabe i 
die angefallenen Nutzungsstunden nicht 
berücksichtigt werden müssen.

V / 1 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
 
V. Z u s c h ü s s e   zu den Kosten für die Benutzung  der städt. 
Bäder durch Sportvereine 
 
 1. Allgemeines 
 
  Die Stadt Münster fördert  im Rahmen der „Allgemeinen 
Grundsätze“ Sportvereine, die nach dem Vereinsbadep lan 
städt. Bäder nutzen.  
 
 2. Zuschusshöhe 
 
  Die nach Ziffer 6. der Tarife für die Nutzung stä dt. Bäder im 
Rahmen des Vereinsbadeplanes zu erhebenden Entgelte  
werden aus Mitteln des Sportetats ab 01.01.2002  voll 
übernommen 
 
  Für die nach Ziffer 7. der Tarife für die Nutzung  der städt. 
Bäder bei Sonderveranstaltungen zu erhebenden Entge lte 
können im Rahmen der Gewährung städt. Zuschüsse für die 
Anmietung von Sportstätten nach Ziffer I dieser Ric htlinie 
Anträge gestellt werden. 
 
 3.  Auszahlung 
 
  Die Zuschüsse für Nutzungen innerhalb des 
Vereinsbadeplanes werden verwaltungsintern verrechnet.  
 
  Bei Anträgen für Sonderveranstaltungen nach Ziffe r I dieser 
Richtlinie erfolgt die Auszahlung entsprechend der dort 
getroffenen Regelung. 
 
 
Auszug aus dem Badetarif der Stadt Münster: 
  
7. Sonderveranstaltungen 
 
 Lehrgang bis 50 Teilnehmer                                           26,50 €  
  während der Öffnungszeit 
 
 Lehrgang bis 50 Teilnehmer                                            53,00 € 
 außerhalb der Öffnungszeit  
    
8. 
Schwimmsportveranstaltung von und mit ortsansässigen Vereinen     
 
 - Öffentliche Schwimmveranstaltung                          66,50 € 
  in Bädern mit beschränkter Eignung 
 
  für Sportbetrieb innerhalb der Öffnungszeit (1)            
 
 - Öffentliche Schwimmveranstaltung                          93,00 € 
  in Bädern mit unbeschränkter Eignung  
 
  für Sportbetrieb innerhalb der Öffnungszeit  
 
 - Öffentliche Schwimmveranstaltung                          53,00 €  
  in Bädern mit beschränkter Eignung  
 
  für Sportbetrieb außerhalb der Öffnungszeit (1) 
 
 - Öffentliche Schwimmveranstaltung                          79,00 € 
  in Bädern mit unbeschränkter Eignung  
 
  für Sportbetrieb außerhalb der Öffnungszeit 
  
 - Sonderveranstaltung von überregionaler                    26,50 € 
 
  Bedeutung innerhalb der Öffnungszeit (2) 
 
 - Sonderveranstaltung von überregionaler                    53,00 € 
 
  Bedeutung außerhalb der Öffnungszeit  (2) 
 
 Alle Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertst euer mit  
dem jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz. 
 
       
(1) Als Bäder mit beschränkter Eignung für Schulspor t und  
sonstigen Sportbetrieb gelten die Hallenbäder Amelsbüren,  
Handorf, Roxel, Wolbeck und Kinderhaus 
 (2)  Als Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung w erden 
Veranstaltungen ab Bezirksmeisterschaften aufwärts gesehen. 
 
 
 
 Siehe I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster, Punkt 
2.

IV / 1 
 
Alte Fassung 
 
Neue Fassung 
Änderungen sind rot kenntlich gemacht. 
 
VI. Allgemeine Bedingungen 
für die Nutzung der städtischen Sportanlagen 
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
("Allgemeine Nutzungsbedingungen") 
Stand: 01.05.2006 
 
I. Nutzung 
 
1. Allgemeines 
 
Die städtischen Sportanlagen (Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
und Sportaußenanlagen) oder von der Stadt Münster gepachtete, 
gemietete oder verwaltete Sportanlagen werden auf Antrag durch das 
Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung 
gestellt. 
 
 
 
 
2. Nutzungsrecht 
 
Die städtischen Sportanlagen werden Sportvereinen, Sport- und 
Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für 
Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie 
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppe verfügbar 
sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder 
vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
 
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportanlagen werden bei der 
Vergabe städtischer Sportanlagen berücksichtigt, soweit dies ohne 
Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer 
einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische 
Sportanlage auf vertraglicher Grundlage nutzen. 
 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportanlagen nur 
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. 
Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs- oder 
Amateursportveranstaltung handelt. 
 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den 
städtischen Sportanlagen grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten 
Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag Ausnahmen 
zulassen. 
 
Die Nutzer der städtischen Sportanlagen haben sich nach den 
Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der 
Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 
 
 
 
 
 
3. Nutzungszeiten 
 
Alle städtischen Sportanlagen stehen vorrangig den Schulen montags bis 
freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr zur 
Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, 
können die städtischen Sportanlagen Vereinen, Verbänden oder sonstigen 
Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 18.00 Uhr, bzw. 12.00 Uhr, 
und an Sonn- und Feiertagen, können die städtischen Sportanlagen 
anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu 
erstellenden Nutzungspläne überlassen werden. 
 
Die städtischen Sportanlagen müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder 
verlassen worden sein. 
 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch 
das städtische Schulamt und das Sportamt der Stadt besonders 
festgesetzt. 
 
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt im 
Interesse besonderer Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen. 
 
 
4. Sportveranstaltungen 
 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens 
jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt 
anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer 
Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. 
IV. Allgemeine Bedingungen 
für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
(Stand: 04.06.2020) 
 
 
A Nutzung 
 
1. Allgemeines 
 
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder 
längerfristig von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete 
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder und mit 
Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch vertragliche 
Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf 
Antrag durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden 
Bedingungen für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über 
Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall. 
 
2. Nutzungsrecht 
 
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und 
Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für 
Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie 
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen 
verfügbar sind und der beantragten Überlassung keine besonderen 
öffentlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
 
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben 
bzw. vermietet werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das 
Sportamt zurückzugeben.  
 
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der 
Vergabe städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne 
Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer 
einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische 
Sportanlage 
längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen. 
 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur 
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. 
Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs- oder 
Amateursportveranstaltung handelt. 
 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den 
städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten 
Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag Ausnahmen 
zulassen. 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den 
Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der 
Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 
 
3. Nutzungszeiten 
 
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis 
freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr 
(und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr) zur 
Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, 
können die städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen 
Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 18.00 Uhr, (bzw. 12.00 
Uhr), und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die städtischen 
Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen 
Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen werden. 
 
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder 
verlassen worden sein. 
 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr 
durch 
das städtische Amt für Schule und Weiterbildung und das Sportamt 
der Stadt besonders festgesetzt. 
 
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt im 
Interesse besonderer Veranstaltungen Bedarfsfall abweichende 
Regelungen treffen. 
 
4. Sportveranstaltungen 
 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens 
jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt 
anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer 
Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

IV / 2 
 
 
Die Entscheidung über eine eventuelle Überlassung der städtischen 
Sportanlagen trifft das Sportamt der Stadt innerhalb von acht Tagen. Sie 
wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 
 
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften 
 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur 
Nutzung der städtischen Sportanlagen zurückzuziehen, wenn es aus 
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse 
erforderlich wird. 
 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen 
Sportanlagen,  Umkleideräume und anderen Einrichtungen 
 
Die Überlassung der städtischen Sportanlagen bzw. Einrichtungen erfolgt 
durch einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser 
Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportanlagen bzw. 
Einrichtungen und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die 
zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht 
beauftragte Personen haben sich dem städtischen Aufsichtspersonal 
gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind 
nach Gebrauch an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. 
Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportanlagen nur mit 
Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine 
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe/den 
Sportgruppen jeweils zusammen mit den städtischen Sportanlagen zur 
Verfügung gestellt, falls nicht besondere Vereinbarungen bestehen. Bei 
Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch 
auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht 
gestattet. 
 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportanlagen und die zur Verfügung 
gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend 
und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene Schäden sind 
unverzüglich beim städtischen Personal (Platzwart, Hausmeister oder 
andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den 
städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren 
Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht benutzt 
werden. 
 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die 
überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen 
Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden. 
 
 
 
 
 
 
Bei Nutzung der städtischen Sportanlagen sind die Vorgaben des 
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten. 
Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die 
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder 
Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch 
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers/der 
Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter. 
 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen 
abgestellt werden.  
 
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.  
 
 
 
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen 
Sportstätten trifft das Sportamt der Stadt. Sie wird dem Veranstalter 
schriftlich mitgeteilt. 
  
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften 
 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur 
Nutzung der städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus 
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse 
erforderlich wird. 
 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
 
 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten, Umkleideräume und anderen Einrichtungen 
 
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch 
einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid 
berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportstätten und gibt Auskunft 
über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe 
oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem 
städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind 
nach Gebrauch an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. 
Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportstätten nur mit 
Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine 
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe 
jeweils zusammen mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, 
falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der 
Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf das 
unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht 
gestattet. 
 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung 
gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind 
schonend und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene 
Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, 
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) 
zu melden. 
 
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge 
geregelt und damit die Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist 
nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen der Sporthalle zu 
kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass 
der Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle 
des Verlustes hat der Nutzer die anfallenden Kosten für die 
Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der 
Schließanlage zu tragen. 
 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den 
städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, 
deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht 
benutzt werden. 
 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die 
überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen 
Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden.
 Besonders 
nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt keine 
Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen 
sowie der Müll zu sammeln und eigenverantwortlich nach jeder 
Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung darf nicht 
in die Müllcontainer der Schule erfolgen. 
 
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des 
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten. 
Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die 
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder 
Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch 
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers/der 
Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
  
 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten 
Plätzen abgestellt werden.  
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.  
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw. 
auf den Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz- 
und Behindertenbegleithunden.

IV / 3 
 
 
 
 
 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und A usschank 
von Getränken 
 
Auf den städtischen Sportanlagen sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf 
von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. 
Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die an 
anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 
 
8. Betriebsordnungen 
 
Die besonderen Betriebsordnungen (Hallenordnungen, Hausordnung usw.) 
für die Nutzung der städtischen Sportanlagen und 
Einrichtungsgegenstände sind zu beachten. 
 
9. Haftung der Stadt 
 
Die Nutzung der städtischen Sportanlagen und ihrer Einrichtungen 
geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. ein von der 
Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die Anlagen und 
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. 
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen 
Personal (Platzwart, Hausmeister oder andere eigens mit der Aufsicht 
beauftragte Personen) zu melden. 
 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung 
abgelegter Kleidungsstücke und anderer von Nutzern oder Besuchern 
mitgebrachter Gegenstände. 
 
10. Haftung des Nutzers 
 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportanlagen und/oder 
ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere 
Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 
 
11. Ausschluss von der Nutzung 
 
Die Nutzer der städtischen Sportanlagen bzw. Sporteinrichtungen, die 
diesen Bestimmungen zuwider handeln oder die Ordnung auf den 
städtischen Sportanlagen stören, können je nach Schwere des Verstoßes 
zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf  Entschädigung. 
 
 
II. Entgelte 
 
1. Grundsatz der Unentgeltlichkeit 
 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der 
städtischen Sportanlagen und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend 
unentgeltlich. Ausnahmen ergeben sich aus Ziffer II.3. 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Unentgeltliche Nutzung 
 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen 
Zwecken für  
 
- die Schulen der Stadt Münster; 
- den Übungs- und Meisterschaftsbetrieb der Sportve reine, die 
Mitglied des Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren  
Mitglieder zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt 
Münster wohnen; 
- Freundschaftsbegegnungen und Turniere der Sportve reine, die 
Mitglied des Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren  
Mitglieder zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt 
Münster wohnen. 
 
   
 
 
 
 
 
 
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder 
Nutzungsbestätigung beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische 
Sportstätten“ hervor. 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und A usschank 
von Getränken 
 
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf 
von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht 
zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit 
die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 
 
8. Betriebsordnungen 
 
Die 
ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und 
Sportaußenanlagen sowie die aushängende Hallenordnung sind zu 
beachten.  
 
9. Haftung der Stadt 
 
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen 
geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. ein von der 
Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die Anlagen und 
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu 
überprüfen. Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich 
dem städtischen Personal (Platzwart, Hallenwart oder andere eigens mit 
der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung 
abgelegter Kleidungsstücke und anderer von Nutzern oder Besuchern 
mitgebrachter Gegenstände. 
 
10. Haftung des Nutzers 
 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder 
ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere 
Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 
 
11. Ausschluss von der Nutzung 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die 
diesen Bestimmungen zu wider handeln oder die Ordnung auf den 
städtischen Sportstätten stören, können je nach Schwere des Verstoßes 
zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
 
B Entgelt-Grundsätze 
 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der 
städtischen Sportstätten und der zugehörigen Sportg eräte weitgehend 
unentgeltlich 
(siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt. 
 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antr agstellung in 
Rechnung gestellt und sind von der Sportgruppe bzw. vom Veranstalter 
vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung 
zu zahlen. Periodische Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des 
Quartals in Rechnung gestellt. 
 
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner fü r die 
Nutzungsentgelte und etwaige weitere Kosten. 
 
1. Unentgeltliche Nutzung 
 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sport stätten 
(mit 
Ausnahme der städt. Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen 
Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:  
 
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltunge n sowie 
Lehreraus- und -fortbildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. 
der Stadt Münster einschl. des außerunterrichtlichen Schulsports 
und Angeboten des Offenen Ganztages der städt. Schulen 
 
 sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Mün ster 
angesiedelt und nicht gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein 
Schulgeld erheben, als auch schulische Maßnahmen de r 
Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische 
Lehrerausbildung.  
 
1.2 den Übungs- und Meisterschaftsbetrieb sowie 
Freundschaftsbegegnungen und Turniere der eingetrag enen 
SSB-Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des Stadtsportbund

IV / 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Entgeltliche Nutzung 
 
3.1 Entgeltlich ist die Nutzung der städtischen Spo rtanlagen zu 
sportlichen Zwecken für 
 
- den Übungs- und den Wettkampfbetrieb freier und pr ivater 
Sportgruppen sowie für Weiterbildungseinrichtungen; 
 
- auswärtige Sportvereine und Sportvereine, die nicht  Mitglied des 
Stadtsportbund Münster e. V. sind bzw. deren Mitglieder nicht zu  
75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt Münster wohnen;
 
- überörtliche Sportverbände; 
 
- Nutzer der städtischen Tennisplätze; 
 
- Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wasse rgebundener 
Decke. 
 
3.2 Für  Veranstaltungen, die im besonderen Interes se der Stadt 
Münster liegen, kann ganz  oder teilweise auf die Er hebung eines 
Entgeltes verzichtet werden. 
 
 
 
 
 
 
 
Münster e. V., die dort als außerordentliches Mitgl ied geführt 
werden 
 
 
eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die 
als Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatz ung 
festgeschrieben haben und deren Mitglieder zu 75 % innerhalb 
der Grenzen der Stadt Münster wohnen;  
  
 sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der 
Jugendarbeit sind und als gemeinnützig eingestuft sind  
 
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und 
Jugendhilfegesetz als (freier) Träger der Jugendhilfe anerkannt 
sind oder Organisationen, die im Auftrag des städtischen Amtes 
für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule 
und Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen  
beauftragt wurden. 
 
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerka nnte 
Kindertageseinrichtungen sowie private 
Kindertageseinrichtungen.  
 Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegeperson en, die eine 
durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt 
Münster erteilte Pflegeerlaubnis nachweisen können. 
 
 
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster   
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderun gswür-
digkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochs chulsport und 
des Instituts für Sportwissenschaften der WWU sowie  der 
Fachhochschulen in Münster und vergleichbarer gemeinnütziger 
Institutionen  
 
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern die se keine 
Kursgebühren erheben 
 
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen d es 
Bildungswerks des LSB NW, Außenstelle Münster sowie  
Hospitationsangebote des Bildungswerkes für Mitglie dsvereine 
des Stadtsportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal 
sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.  
 
1.9 
Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in 
Münster ansässigen Polizei, der Berufs- und freiwil ligen 
Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten 
 
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände  
 
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;  
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswür-
digkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
 
 
2.
 Entgeltliche Nutzung  
 
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für  
 
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgefüh rt sind  
 
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife sie he Anlage) 
 
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit was sergebundener 
Decke (Tarif siehe Anlage) 
 
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche auße rschulische 
Sportstättenbelegungen, die durch Einzelfallentscheidung 
gestattet werden: 
 
  
Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A  
   alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif  B 
 
 zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung 
nicht in Eigenregie erfolgt). 
 
2.5 
Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der 
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger 
(auch Sportverbände) 
 
 
Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe 
Anlage).

IV / 5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4. Tarife 
 
 
  
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interess e der Stadt 
Münster liegen, kann nach Einzellfallprüfung ganz oder teilweise 
auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.  Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
 
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um 
periodische oder terminliche Belegungen handelt (Au snahme 
siehe Anlage): 
 
  - periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A   
  - terminliche Einzelnutzungen: Tarif B  
 
 Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie 
festgelegt..

V / 1 
 
Alte Fassung 
 
Neue Fassung 
 
VII.  
Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten
 
(Bedingungen für das Antragsverfahren) 
 
 
1.  Bestand und Bedarf 
 
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten 
kann der Übungsstunden-Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt 
werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt 
werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.  
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die 
Beachtung dieser Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-
/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten.  
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der 
Antragstellung erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen. 
 
 
 
2.  Allgemeine Kriterien 
 
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und 
Bildungsinstitutionen in der Stadt Münster für ihren 
unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.  
 Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- un d 
Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes 
zusammen mit Kooperationen Schule/Verein vorrangig zu 
berücksichtigen.  
 
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den 
außerschulischen Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die 
Priorität bei den im Stadtsportbund zusammengeschlossenen 
Vereinen, dem Betriebssport und Hochschulsport (beide melden 
ihren Bedarf nur geschlossen unter Beachtung vollständiger 
Angaben) und den freien und privaten Gruppen (Zahlergruppen).  
 
 
2.3 In einem angemessenen Umfang können sodann berücksich tigt 
werden:  
 - Sozialeinrichtungen der Stadt,  
 - Träger von Weiterbildungseinrichtungen  
   (nach dem Weiterbildungsgesetz),  
 - Freizeitgruppen der Kirchen  
 
 
 
2.4 In jedem Fall müssen verantwortliche Übungsleiterin nen und/oder 
Übungsleiter zur Verfügung stehen und der Sportverwaltung vor 
Zuweisung einer Nutzerzeit namentlich benannt werden.  
 
 
3. Sportliche Kriterien 
 
3.1 Spezifische Sportarten haben in Gymnastikräumen u nd 
Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben 
werden können.  
 
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 
 
 Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch Ratsbeschluss 
vom 05.05.1976 - Änderungsbeschluss vom 19.04.1978 - 
Fußballvereine von der Kostenpflichtigkeit der Benutzung der 
Trainingsbeleuchtung freigestellt sind, so dass künftig Senioren-
Mannschaften sowie A- und B-Jugend-Mannschaften ihr Training 
auf Außenanlagen durchzuführen haben. Nur Vereine, denen 
keine Trainingszeiten auf Sportstätten mit Trainingsbeleuchtung 
zur Verfügung gestellt werden, können einen Sonderantrag 
stellen.  
 
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedar f im 
Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der 
Übungsstunden.  
 
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2 
Mannschaften, bei Individualsportarten bei 12 Personen in 
Gymnastikhallen, bei 20 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf 
Großspielfeldern liegen.  
 Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarte n trifft 
die Sportverwaltung.  
 
 
 
V.   Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen 
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren) 
 
 
1.  Bestand und Bedarf 
 
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten 
kann der Übungsstunden-Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt 
werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt 
werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.  
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die 
Beachtung dieser Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-
/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten.  
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der 
Antragstellung erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu 
machen.  
 
 
2.  Allgemeine Kriterien 
 
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und 
Bildungsinstitutionen in der Stadt Münster für ihren 
unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.  
 Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- un d 
Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes 
zusammen mit Kooperationen Schule/Verein vorrangig zu 
berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen 
Ganztages. 
 
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den 
außerschulischen Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die 
Priorität bei den im Stadtsportbund zusammengeschlossenen 
Vereinen. 
 
 
 
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgend e 
Sportgruppen berücksichtigt werden: 
 - Sozialeinrichtungen der Stadt,  
 - Träger von Weiterbildungseinrichtungen  
   (nach dem Weiterbildungsgesetz),  
 - Freizeitgruppen der Kirchen  
 - freie Betriebssportgruppen  
 - u. a. 
 
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den  
Übungsbetrieb leiten, 
die Durchführung muss bei dieser Person 
liegen und diese muss in der Sportstätte anwesend sein.  Diese 
Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 
 
3. Sportliche Kriterien 
 
3.1 Spezifische 
Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und 
Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben 
werden können.  
 
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 
 
 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch Ratsbeschluss 
vom 05.05.1976 - Änderungsbeschluss vom 19.04.1978 - 
Fußballvereine von der Kostenpflichtigkeit der Benutzung der 
Trainingsbeleuchtung freigestellt sind, so dass künftig Senioren-
Mannschaften sowie A- und B-Jugend-Mannschaften ihr 
Training auf Außenanlagen durchzuführen haben. Nur Vereine, 
denen keine Trainingszeiten auf Sportstätten mit 
Trainingsbeleuchtung zur Verfügung gestellt werden, können 
einen Sonderantrag stellen.  
 
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedar f im 
Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der 
Übungsstunden.  
 
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 
2 Mannschaften, bei Individualsportarten bei 
10 Personen in 
Gymnastikhallen, bei 15 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf 
Großspielfeldern liegen.  
 Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarte n trifft 
die Sportverwaltung.

V / 2 
 
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit - und 
Breitensport 90 Min. pro Woche anzusetzen.  
 Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene ) ist eine 
Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich 
anzusetzen.  
 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt ei ne 
Trainingseinheit 2 Std. (120 Min.), die mehrfach wöchentlich nach 
folgenden Kriterien anzusetzen sind:  
 
 - 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich  
 - Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöche ntlich  
 - Landesliga bis zu 2 x wöchentlich  
 
 Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.  
 
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunk tbelegung 
der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.  
 
 
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendecke ndes 
offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte 
Einwohnerinnen und Einwohnererreicht werden. Vereine als 
Träger dieser Angebote haben Priorität.  
 
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst a n den Tagen 
Montag oder Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 
liegt der Vorrang bei wettkampforientierten Sportarten.  
 
 
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften (Gruppen ) haben 
Anspruch auf Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr.  
 Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist 
grundsätzlich bis 18.00 Uhr, also innerhalb der maximalen 
Schulnutzungszeiten abzudecken, oder auf freie 
Wochenendtermine zu legen.  
 
 
 
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingsz eiten erstreckt 
sich in der Regel auf ein Schuljahr.  
 
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehm igung zur 
Benutzung von Sportstätten (Gymnastik-, Turn- und Sporthallen) 
zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch 
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. 
Ersatzansprüche bestehen nicht.  
 Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sin d z. B.  
  
 - nachweisbarer Mehrbedarf durch Aufstieg oder neue 
 Wettkampfgruppen  
 - Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausor dnung 
 trotz Abmahnung  
 - nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbele gung 
 der zugewiesenen Zeiten  
 
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit - und 
Breitensport 60 Min. pro Woche anzusetzen.  
 Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene ) ist eine 
Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich 
anzusetzen.  
 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt ei ne 
Trainingseinheit mindestens 90 Minuten, die mehrfach 
wöchentlich nach folgenden Kriterien anzusetzen ist:  
 
 - 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich  
 - Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöche ntlich  
 - Landesliga bis zu 2 x wöchentlich  
 
 Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.  
 
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunk t-
belegung der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach 
Sportarten.  
 
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendecke ndes 
offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte 
Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden. Vereine als 
Träger dieser Angebote haben Priorität.  
 
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst a n den 
Tagen Montag oder Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, 
Donnerstag liegt der Vorrang bei wettkampforientierten 
Sportarten.  
 
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften 
werden – soweit 
möglich – Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur 
Verfügung gestellt. 
 Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist 
grundsätzlich bis 18.00 Uhr, also innerhalb der maximalen 
Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese 
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des 
Stadtsportbund Münster e. V. in Anspruch genommen werden.
  
 
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingsz eiten 
erstreckt sich in der Regel auf ein Schuljahr.  
 
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehm igung zur 
Benutzung von Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus 
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse 
erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.  
 Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sin d  
 z. B.: 
 
 
- nachweisbarer Mehrbedarf durch Aufstieg oder neue 
 Wettkampfgruppen  
 - Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausor dnung 
 trotz Abmahnung  
 - nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbele gung 
 der zugewiesenen Zeiten

VI / 1 
 
 
Alte Fassung 
 
Neue Fassung 
 
VI. Gültigkeit 
 
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.

IV / 1 
 
Alte Fassung 
 
Neue Fassung 
Änderungen sind in rot kenntlich gemacht. 
 
VI. Allgemeine Bedingungen 
für die Nutzung der städtischen Sportanlagen 
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
("Allgemeine Nutzungsbedingungen") 
Stand: 01.05.2006 
 
 
4. Tarife 
(aktuell seit 01.01.2019) 
 
4.1 Sportplätze 
4.1.1 Großspielfelder       
 
 freie Sportgruppen, Vereine je Platz pro Stunde        20,50 €  
 und Verbände:   je Platz halbtägig           81,60  €   
     je Platz ganztägig  122,50
 €  
 
 sonstige Veranstalter:  je Platz pro Stunde   34,1 0 €  
     je Platz halbtägig 136,10 €  
     je Platz ganztägig 204,30 €  
 
4.1.2 Kleinspielfelder 
 
 freie Sportgruppen, Vereine je Platz pro Stunde   10,20 €  
 und Verbände:   je Platz halbtägig   40,90 €   
     je Platz ganztägig   61,40 €  
 
 sonstige Veranstalter:  je Platz pro Stunde   17,1 0 €  
     je Platz halbtägig   68,10 €  
     je Platz ganztägig 102,10 €  
 
4.1.3 Für Berufssportveranstaltungen und für das Städtische  
Preußen-Stadion an der Hammer Straße  werden 
Sondervereinbarungen getroffen. 
 
 
4.2 Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
 
4.2.1 Hallen bis 405 qm 
 
 freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde     20,50 €   
 und Verbände:   halbtägig     81,60 €  
     ganztägig               122,50 €
 
 
 sonstige Veranstalter:  pro Stunde    34,10 €  
     halbtägig  136,10 €  
    ganztägig       204,30 €  
 
 
 
4.2.2 Hallen bis 882 qm 
 
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde    34,10 €  
 und Verbände:   halbtägig  136,10 €  
     ganztägig  204,30 €  
 
 
  
 sonstige Veranstalter  pro Stunde    54,50 €  
     halbtägig  217,80 €  
     ganztägig  326,70 €  
 
4.2.3 Hallen über 882 qm 
 
 
 freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde    47,60 €  
 und Verbände:   halbtägig   190,50 €  
     ganztägig  285,90 €
 
  
 
 sonstige Veranstalter  pro Stunde    74,90 €  
     halbtägig  299,40 €  
      ganztägig   449,10 €  
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
(Stand: 04.06.2020) 
 
 
 Tarife – 
incl. 10 %iger Erhöhung zum 01.01.2021 
 
1. Sportaußenanlagen 
 
1.1 Kleinspielfelder 
(bis 3.500 m²) 
 
periodische  Nutzung -  Tarif A 
 pro Stunde       11,20 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    45,00 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    67,50 €  
        
 terminliche Nutzung -  Tarif B   
 pro Stunde     18,80 €  
 halbtägig 
(ab 5 Std.)    74,90 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  112,30 € 
 
 
1.2 Großspielfelder 
(ab 3.501 m²)    
      
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       22,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    89,80 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   134,80 € 
 
terminliche Nutzung -  Tarif B 
 pro Stunde       37,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  149,70 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  224,70 €  
   
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen  
 
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       22,60 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)     89,80 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  134,80 €  
        
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde     37,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  149,70 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  224,70 €  
 
2.2 Hallen ab 
406 m² bis 882 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde        37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   149,70 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)   224,70 € 
 
 terminliche Nutzung- Tarif B 
 pro Stunde     60,00 €    
 halbtägig (ab 5 Std.)  239,60 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  359,40 €   
 
2.3 Hallen 
ab 883 m² bis 1.215 m² 
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      52,40 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)   209,60 € 
 
 ganztägig (ab 7 Std.)   314,50 €  
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde      82,40 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)   329,30 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    494,00 €   
 
2.4 Hallen ab 1.216 m²  
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      82,40 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)   329,30 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)   494,00 €

IV / 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vertragstext Nutzungen Sporthalle Berg Fidel 
 
§ 3 Miete und Kosten  
 
1) Der Überlassung der Sporthalle Berg Fidel durch die Stadt an 
den Nutzer liegen die  "Allgemeinen  Bedingungen fü r die 
Benutzung stadteigener Sportanlagen mit Ausnahme de r 
stadteigenen  Hallen- und Freibäder der Stadt Münster" bzw. die 
Ergänzung zu den  "Allgemeinen Bedingungen  ..." vo m 
13.09.1989 zugrunde. 
 
 Dementsprechend erfolgt die Überlassung (Für den 
Überlassungsvertrag gelten die unterstrichenen Teile  bzw. auf 
andere Weise kenntlich gemachte Absätze der Seite 3.) 
 
a) unentgeltlich 
     
 - für den Trainings- und Meisterschaftsbetrieb der  
Mitgliedsvereine des Stadtsportbundes 
 
 - für den Schulsport in jeder Form 
 
 - für spezifische Breitensportangebote unterschied licher 
Träger, sofern keine kommerzielle Nutzung vorliegt 
 
b) entgeltpflichtig 
 
 - für Vereinsveranstaltungen, die nicht dem Traini ngs- und 
  Meisterschaftsbetrieb zuzurechnen sind und für di e 
Eintrittsgelder erhoben werden 
 
 - für Veranstaltungen der Sportverbände 
 
 - für Veranstaltungen sonstiger Bedarfsträger, 
insbesondere   bei kommerzieller Nutzung 
 
2) Die Tarife werden entsprechend Ziffer 4 der Ergän zung der 
"Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung ..." vom 13.09.1989 
wie folgt festgelegt: 
 
 a) Bei einer Inanspruchnahme aller Hallentrakte 
 
 a1) Mitgliedsvereine im Stadtsportbund 
 
  bis 500 verkaufte  Karten halbtägig  
129
  ganztägig                   253,10 EUR 
 
  für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten 
  10 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 
 a2) Sportverbände, wenn die Veranstaltung nicht we gen 
kommerzieller Nutzung unter Ziffer a3) fällt 
 
  bis  500 verkaufte Karten 
   
  halbtägig      253,10 EUR 
  ganztägig                 506,20 EUR 
 
  für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten 
  10 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 a3) Sonstige Bedarfsträger, insbesondere bei kommer zieller 
  Nutzung (auch Sportverbände) 
 
  30 % der Bruttokasseneinnahme; eine Mindestsumme, 
die auch einschl. der Nebenkosten wie Heizung, 
Normalreinigung, Beleuchtung etc.  festgesetzt werden 
kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 
         
 
 b) Bei einer Inanspruchnahme der Einzeltrakte 1 ode r 3 
      
  b1) Mitgliedsvereine im Stadtsportbund 
 
    halbtägig     45,00 EUR 
    ganztägig     84,40 EUR 
 
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde    136,70 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   546,90 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)    813,60 €  
 
 
3. Sporthalle Berg Fidel 
 (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.) 
 
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthal le Berg Fidel 
ohne Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog der Punkte  B1. 
und B2. geregelt. Die Tarife sind im Punkt C2. festgelegt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten 
folgende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V.  sind von den 
Nutzungsentgelten im Rahmen von Meisterschaftsspielen 
entbunden. 
 
3.2.2 
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei 
Veranstaltungen im Rahmen von Turnieren 
 
   bis  500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
  
   halbtägig (ab 5 Std.)  164,60 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  247,00 EUR 
 
   für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten p ro 
 Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme 
 
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 auf geführt sind  
  
   bis  500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.)  329,30 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  494,00 EUR 
 
 für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro  
Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 
3.2.4 
Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der 
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger 
(auch Sportverbände) 
 
   30 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wi e 
Personalkosten, Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. 
festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Intere sse der Stadt

IV / 3 
 
  für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten 
  10 % der Bruttokasseneinnahme 
  
 b2) Sportverbände, wenn die Veranstaltung nicht we gen 
kommerzieller  Nutzung unter Ziffer b3) fällt 
 
    halbtägig   84,40 EUR 
    ganztägig  168,70 EUR 
 
  für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten 
  10 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 b3) Sonstige Bedarfsträger, insbesondere bei kommer zieller 
Nutzung (auch Sportverbände) 
 
  30 % der Bruttokasseneinnahme; eine Mindestsumme, 
die auch einschl.  der Nebenkosten wie Heizung, 
Normalreinigung, Beleuchtung etc. festgesetzt werde n 
kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 
 
 c) Bei einer Inanspruchnahme der Einzeltraktes 2 
 
  c1) Mitgliedsvereine im Stadtsportbund 
 
    halbtägig   28,10 EUR 
    ganztägig   50,60 EUR 
 
  c2) Sportverbände, wenn die Veranstaltung nicht 
wegen kommerzieller Nutzung unter Ziffer c3) fällt 
 
    halbtägig    50,60 EUR 
    ganztägig   101,20 EUR 
 
  c3) Sonstige Bedarfsträger, insbesondere bei 
kommerzieller Nutzung (auch Sportverbände) 
 
  30 % der Bruttokasseneinnahme; eine Mindestsumme, 
die auch einschl.   der Nebenkosten wie Heizung, 
Normalreinigung, Beleuchtung etc. festgesetzt werde n 
kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 
 
  Anfallende Nebenkosten für Überstunden und tarifli che 
Lohnzuschläge für städt. Personal, Feuerwehr, 
Sonderreinigung u. a. m. mit Ausnahme der Ziffern a 3), 
b3), c3) werden dem Nutzer zusätzlich in Rechnung 
gestellt und sind mit dem oben genannten Entgelt zu  
zahlen. 
  Die beigefügten "Allgemeinen Bedingungen für die 
Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme 
der stadteigenen Hallen- und  Freibäder der Stadt 
Münster" einschließlich deren Ergänzung vom 13.09.1989 
sind Bestandteil dieses Vertrages.     
          
  Zur Festlegung des Nutzungsentgeltes ist die Stad t 
berechtigt, Kontrollen  über  die Anzahl der verkauf ten 
Karten vorzunehmen. Kartendruck und -verkauf obliegen 
dem Veranstalter.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines 
Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 
 
 Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt eine n 
Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife d er 
Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb- 
oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen 
Bruttokasseneinnahme einer voraussichtlich zu erwartenden 
Besucherzahl. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.  Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
 
 Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätz lich einen 
sportlichen Bezug haben
. Über Ausnahmen, die im besonderen 
Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt. 
Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die dazu 
gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände 
vorrangig bei Großveranstaltungen bzw. höherklassigen 
Meisterschaftsspielen und Turnieren zur Verfügung gestellt. 
Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen 
der Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt 
werden. 
 
 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann  der 
Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebu cht 
werden.  
 
 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes wer den incl. 
Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt:

IV / 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.3 Tennisplätze 
 
4.3.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr 115,80 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 149,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 177,00 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 177,00 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 149,80 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 115,80 €  
 
4.3.2 Zehnerkarten        95,40 € 
 
4.3.3 Stundenkarten        11,00 € 
 
4.4 Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
4.4.1 Dauerkarte  
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Sais on  
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   37,50 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr   95,40  €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 115,80 €   
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 115,80 €  
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   47,60 €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   74,90 €  
 
4.4.2 Zehnerkarte  (10x2 Stunden)            62,70 €   
 
4.5 Nebenkosten  
 
(z. B. Überstunden von Hausmeister/Platzwart an Sonn-/Feiertagen) 
 werden gesondert  berechnet. 
 
4.6 Entgelterhebung 
 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt in Rechnung gestellt und sind 
von der Sportgruppe/von den Sportgruppen bzw. vom Veranstalter/von den 
Veranstaltern innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu 
zahlen. Die Stadt ist befugt, die Zahlung des Entgeltes im Voraus zu 
verlangen. 
Werden die städtischen Sportanlagen einer Sportgruppe/Sportgruppen 
entgeltlich für längere Zeit überlassen, können die unter 4.1 und 4.2 
festgesetzten Entgelte pauschaliert werden. 
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte 
und etwaige weitere Kosten. 
 
III. Inkrafttreten  
 
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende 
Tarife: 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
 
   pro Stunde                   50,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   200,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  300,00 € 
 
 
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten 
folgende Tarife: 
 
 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster 
 
  pro Stunde       25,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 € 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
 
   pro Stunde                   70,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)  300,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  500,00 € 
 
4.3 Für  Veranstaltungen, die im besonderen Interes se der Stadt 
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines 
Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels     40,00 € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werd en nach 
tatsächlich anfallenden Beschaffungs-, Installations- und 
Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6.
 Tennisplätze  
 
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison  
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr 
  127,40 € 
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €  
 
6.2 Zehnerkarten                 105,00 € 
 
6.3
 Stundenkarten                   12,10 € 
 
7.
 Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
7.1 Dauerkarte  
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Sais on  
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr 
  41,30 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €  
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 € 
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   52,40 €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   82,40 € 
 
7.2 Zehnerkarte  (10 x 2 Stunden)      69,00 €  
 
4.7 Nebenkosten  
 
 (z. B. Überstunden von Hallenwart/Platzwart an Son n-
/Feiertagen) werden gesondert  berechnet. 
 
 
- siehe Sportförderrichtlinie B: Entgelt-Grundsätze

IV / 5 
 
 
Die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung stadteigener Sportanlagen 
mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster“, 
die durch den Rat der Stadt Münster beschlossen worden und ab 
01.04.1984 in Kraft getreten sind, werden gemäß der vorstehenden  
Fassung geändert und treten mit Wirkung vom 01.05.2006 in Kraft. 
Unberührt bleiben besondere Verträge für die Nutzung der städtischen 
Sportanlagen und Sporteinrichtungen.    
 
 
 
 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft.

Beschlussvorlage

16242 Zeichen

V/0559/2020 
V/0559/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   23.06.2020 Sportausschuss Einbringung 
   20.08.2020 Sportausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat beschließt 
 
1. die Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster(Anlage 1) mit Gültigkeit ab dem 
01.01.2021. 
2. die Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen - 
und Freibäder, entsprechend der Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zu 
erhöhen:  
a) Die Entgelte für  die Nutzung städtischer Sportstätten werden für die freien und privaten 
Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen ab dem 01.01.2021um 10 % erhöht. 
b) Entgelte für die Nutzung der städtischen Tennis - und Speckbrettplätze mit wassergebu n-
dener Decke werden ab der Saison 2021 um 10 % erhöht. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sportanl a-
gen und -stätten 
   
Zeile 05 privatrechtliche Leistungsen t-
gelte 
2021 13.310 Entgeltanpas-
sung „NaSa“ 
Sportamt 
 
19.06.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Dewaldt/Frau Elfering 
Telefon: 492-5200/ -5212 
Dewaldt@stadt-muenster.de 
Elfering@stadt-muenster.de

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V/0559/2020 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Mehrerträge in den Haushaltsplanentwurf 2021 aufzunehmen. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Die Sportförderrichtlinie bildet die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster. Die derzeit gült i-
ge Fassung der Sportförderrichtlinie ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Seitdem hat es keine 
grundsätzliche Überarbeitung der Richtlinie gegeben, sodass hier aufgrund der Entwicklungen der 
letzten Jahre ein offensichtlicher Bedarf besteht. Die Verwaltung hat daher einen Entwurf der übera r-
beiteten Sportförderrichtlinie erstellt. 
 
Entwurf der neuen Richtlinie 
 
 
Allgemeine Erklärung 
 
Leitlinie für den Vorschlag der Verwaltung war, dass die Vereine mindestens gleich gestellt werden im 
Vergleich zur aktuellen Richtlinie. Darüber hinaus gibt es einige Ve rfahrensoptimierungen, wie be i-
spielsweise schnellere Verfahren und Entscheidungen. Komplizierte Sonderregelungen werden struk-
turiert und vereinfacht. Sollte dennoch der Bedarf bestehen, steht es dem Sportausschuss frei, a b-
weichend von der Sportförderrichtlinie Einzelfallentscheidungen zu treffen. 
Der formale Aufbau ist klarer, kompakter, einheitlicher und übersichtlicher. Dies spiegelt das neue 
Inhaltsverzeichnis wider. Die Richtlinie ist insgesamt kürzer, da Wiederholungen vermieden werden. 
Darüber hinaus sind die Formulierungen einfacher, deutlicher und verständlicher. Insgesamt wurde 
das Ziel verfolgt, die Richtlinie deutlich nachvollziehbarer zu fassen. Im Einzelnen: 
 
 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
Ein kompakter Absatz über die allgemeinen Grundsätze der Sportförderung in Münster wird eing e-
führt. 
 
 
II. Voraussetzungen der Förderung 
 
In diesem Abschnitt werden die grundsätzlichen Voraussetzungen der nachfolgenden Zuschüsse 
geregelt. Diese müssen die Vereine im Grundsatz nachweisen , wenn sie die Förderungen erhalten 
möchten. Auch hier gilt, dass in begründeten Einzelfällen durch Entscheidung des Sportausschusses 
von diesen Regelungen abgewichen werden kann. Weitere zuschussspezifische Fördervorausse t-
zungen werden in den jeweiligen Zuschussregelungen bestimmt. 
 
Eine Voraussetzung zur Förderung ist, dass die Vereine eine Jugendquote von 20 % nachweisen 
müssen. Hiermit wird bewirkt, dass die Vereine jeweils einen besonderen Fokus auf die Jugendförd e-
rung legen. Die Anregung aus dem Arbei tskreis Sportförderrichtlinie, ebenfalls eine Quote für ältere 
Menschen einzuführen, wird zunächst nicht weiter verfolgt. Grund hierfür ist, dass nicht alle Sporta r-
ten altengerecht sind, sodass die Sportvereine diese Quote in vielen Fällen nicht erreichen könnten. 
Die Voraussetzung würde daher viele Vereine vor eine Hürde stellen, die sie nicht überwinden kö n-
nen. Altengerechter Sport in Münster sollte ggf. auf anderem, zielgerichteten Weg gefördert werden. 
 
Die Vereine, die einen Zuschuss beantragen, müssen  darüber hinaus Mitglied im Stadtsportbund 
(SSB) sein. In der bislang gültigen Fassung gibt es die Voraussetzung, dass diese bereits seit 3 Ja h-

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V/0559/2020 
ren Mitglied im SSB sein müssen. Hier wurde daher eine Lockerung zugunsten neuer Mitglieder im 
SSB geschaffen. 
 
Um zu ermöglichen, dass durch die Sportförderrichtlinie nur diejenigen Sportvereine gefördert we r-
den, die sich möglichst großen Teilen der Gesellschaft öffnen, gibt es die Voraussetzung einer max i-
malen Einstandszahlung. Diese wird mit der neuen Richtlinie v on 1.250 € auf 500 € abgesenkt. R e-
cherchen innerhalb der Antragstellungen der letzten Jahre zeigen, dass damit im Vergleich zu den 
Vorjahren aktuell keine Vereine von der Bezuschussung ausgeschlossen würden. Dennoch wird das 
deutliche Signal verankert, das s Vereine, die hohe finanzielle Hürden für eine Mitgliedschaft aufba u-
en, nicht im Fokus der Förderung stehen sollen. 
 
 
II. A Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und den Kosten 
für die Anmietung von Hochbauten 
 
Im Bereich der Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und zu 
den Kosten für die Anmietung von Hochbauten können künftig auch Besitzer, die nicht Eigentümer 
der Sportanlage sind, Zuschüsse beantragen, wenn die tatsächlichen Kost en selbst aufgebracht wer-
den. Bei der Berechnung wird vereinfacht, indem sie in Zukunft über einen maximalen Prozentanteil 
geregelt ist. Dieser wurde in Anlehnung an die bestehenden Überlassungsverträge festgesetzt, s o-
dass eine stärkere Gleichstellung der verschiedenen Vereine erreicht werden kann. Zusätzlich wird 
bei der Förderung von Sportstättenpflegegeräten künftig der Verkauf alter Geräte mit dem Zuschuss 
verrechnet. Die Bezuschussung der Ersatzbeschaffungs - und Unterhaltungskosten werden direkt in 
den Betriebskosten berücksichtigt. 
 
Im Arbeitskreis Sportförderrichtlinie wurde angeregt, den Betriebskostenzuschuss über mehrere Ja h-
re zu bewilligen. Hiervon rät die Verwaltung ab, da sich dies auch nachteilig für die Vereine auswirken 
kann, wenn sich zum Be ispiel während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der Bewilligung s-
grundlage, beispielsweise von Pachterhöhungen, ergeben. Eine jährliche Prüfung wird also ohnehin 
notwendig. Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung des Arbeitskreises aufzugreifen, dass Billard- 
und Schachräume nicht mehr wie Umkleide- und Sanitärräume mit 26,08 €/m², sondern wie Gymnas-
tik-, Turn- und Sporthallen mit 14,38 €/m² im Rahmen der Betriebskostenzuschüsse gefördert werden. 
 
 
II. B Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
 
Im Bereich der Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten gibt es Verfahrensoptimi e-
rungen, indem der Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung deutlich verkürzt wird. In Z u-
kunft werden bei der Beschlussfassung über die Baukostenzus chüsse, die üblicherweise im Sommer 
erfolgt, alle Anträge berücksichtigt, die bis zum 31.12. des Vorjahres vollständig vorlagen, sodass 
idealerweise fast ein Jahr des Verfahrensverlaufes eingespart werden kann.  
Die Verwaltung schlägt des Weiteren vor, das s der förderungsunschädliche vorzeitige Baubeginn 
vom Sportamt genehmigt werden kann und eine Entscheidung nicht mehr durch den Sportausschuss 
herbeigeführt werden muss. Dann  ist hier eine weitere deutlich kürzere Reaktionszeit möglich. De n-
noch gilt hier weiterhin, dass diese Genehmigung nur in begründeten Einzelfällen ausgesprochen 
wird. 
 
Die Zeit der Flächensicherung soll künftig nach Investitionsvolumen gestaffelt werden, um abhängig 
von der Größe der Baumaßnahme den Vereinen angemessene Zeiträume zu ermöglichen.  
 
 
II. C Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären Batteriespeiche r-
systemen 
 
Bisher war eine Förderung von Photovoltaikanlagen und entsprechender Speicher über die Sportfö r-
derrichtlinie nicht möglich. Um den Verei nen aber dennoch einen Anreiz zu geben, auf ihren verein s-

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V/0559/2020 
eigenen Sportanlagen Strom zu erzeugen, wird diese neue Förderung eingeführt. Grundlage der Ei n-
führung sind darüber hinaus die Ratsanträge A -R/0056/2011 und A-R/0046/2018, die mit der Vorlage 
V/0499/2019 beantwortet wurden. Die zugehörigen Beschlüsse sehen vor, in die Münsteraner Spor t-
förderrichtlinie zukunftsgerichtete Regelungen zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovo l-
taikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen aufzunehmen. 
 
Dieser neue Förderbaustein orientiert sich am Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude der 
Stadt Münster". 
 
Als Anregung im Arbeitskreis Sportförderrichtlinie wurde eingebracht, die Fördervoraussetzung 2.4 
„Je Funktionsgebäude ist nur eine PV -Anlage förderfähig“ dahingehend auszuweiten, dass eine E r-
weiterung dieser PV -Anlage ebenfalls gefördert wird. Die Verwaltung spricht sich dagegen aus, da 
dann Fehlanreize im Zusammenwirken mit weiteren Photovoltaik-Förderungen nicht mehr hinreichend 
ausgeschlossen werden können.  Diese Förderung ist als Bonus und zusätzlicher Anreiz zu sehen 
und soll bewusst nicht der ausschlaggebende Baustein für die Entscheidung eines Vereins für eine 
solche Investition sein. 
 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen 
 
Die Höhe der Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen wird neu festg e-
setzt, indem Pauschalsätze für die verschiedenen Nutzungen festgelegt werden, um die Umsetzung 
zu erleichtern. 
 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die  Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städt i-
schen Hallen- und Freibäder 
 
In diesem Bereich gibt es folgende Änderungen: 
 
 
 
 
Punkt Thema Änderungen  
 
Gründe und Intentionen 
A 6. Schlüsselverlust Verfahren bei Schlüsse l-
verlust durch Nutzer. 
Die Entgelthöhe ist in 
Punkt C5 festgelegt. 
 
Schaffung der schriftlichen Grun d-
lage für die bisher gelebte Praxis 
A 6. Feriennutzungen Besonderer Hinweis auf 
Ordnungsgrundsätze 
während der Ferien (Re i-
nigung und Müllentso r-
gung) 
 
Aufgreifen einer Problemlag e 
durch vermehrte Öffnung der Ha l-
len in den Ferien 
A 6. Tiere in Sportstä t-
ten 
Das Mitführen von Assi s-
tenz- und Blindenhunden 
wird erlaubt. 
 
Bisher waren Tiere generell verb o-
ten. 
B 1 schulische unen t-
geltliche Nutzung 
Erweiterung und genaue 
Festlegung der schuli-
schen Nutzungen 
 
Begriff "schulische Nutzungen" 
eindeutig festlegen 
B  
1.1 – 
unentgeltliche 
Nutzung  
75 % Regelung: 
schriftlicher Nachweis 
Punkte 1.1 bis 1.11: 
Die hier aufgeführten Nutzer waren

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V/0559/2020 
1.11 - SSB-Vereine 
(inkl. außerordentl. 
SSB-Mitglieder) 
- 75 %-Regelung 
- sonstige    
  außerschulische  
  Nutzer 
 
der Voraussetzungen 
durch den Antragsteller 
 
Aufführen der entgelt -
freien verschiedenen 
Nutzergruppen 
in der Praxis entgeltfrei gestellt 
und werden jetzt zweifelsfrei au f-
geführt. 
Der Begriff der "außerschulischen 
Nutzer" ist jetzt klarer festgelegt. 
B 2. Entgeltliche Nu t-
zung 
Einrichtungen sozialer 
Art, für Jugendliche und 
kirchlicher Träger sind 
nicht zahlungspflichtig, 
wenn sie die 
Gemeinnützigkeit 
nachweisen. 
 
Bildungswerke sind 
dagegen immer 
zahlungspflichtig, sofern 
sie Kursgebühren 
erheben. 
 
genauere Festlegung der 
entgeltpflichtigen Nutzer  
 
 
 
 
 
 
Bildungseinrichtungen sind lt. 
Ratsbeschluss generell bisher 
entgeltpflichtig. 
 
B 2.7 Tarifhöhe Die Höhe des Entgeltes 
richtet sich danach, ob es 
sich um periodische 
wöchentliche Belegungen 
oder terminliche 
Einzelbelegungen handelt  
und nicht wie bislang 
nach der Art des 
Anbieters (freie 
Sportgruppen, Vereine 
und Verbände / sonstige 
Veranstalter) 
 
 
Anlage Tarife Die Tarifordnung wurde 
ausgegliedert als Anlage. 
Damit können die Tarife in Zukunft 
regelmäßig einfacher angepasst 
werden. 
Anlage 
Pkt. 
1.1/1.2 
 
Tarife Die Größe der Klein- und 
Großspielfelder wurde 
fest definiert. 
 
 
Anlage 
Punkt 
3. 
Tarife Sporthalle  
Berg Fidel 
Entscheidung über 
Entgeltpflicht und 
Entgelthöhe nach der 
Anlage Punkt 3. geregelt 
Um eine einheitliche Struktur im 
Hinblick auf die übrigen städt. 
Sportstätten zu erreichen, wurden 
auch in der Sporthalle Berg -Fidel 
die Punkte B1. und 2. der Al lgem. 
Nutzungsbedingungen als 
Entscheidungsgrundlage zur 
entgeltpflichtigen oder 
unentgeltlichen Nutzung und der 
Höhe der Tarife herangezogen.  
Wenn Eintrittsgelder erhoben 
werden, gelten besondere Tarife 
(ab Anlage 3.2.2).

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V/0559/2020 
Anlage 
Punkt 
4. 
Multifunktionsraum 
der Sporthalle 
Berg Fidel 
Vergabe- und 
Entgeltrichtlinien zum 
Multifunktionsraum  
 
Diese Dinge waren bisher nur über 
den Nutzungsvertrag geregelt. 
Anlage 
Punkt 
4. 
" Einführung Entgelt für 
alleinige Nutzung 
Multifunktionsraum 
 
 
Da es sich bei den Sporthallen weitestgehend um Schulsporthallen handelt, verweist die Sportverwal-
tung darauf, dass diese vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr zur Ve r-
fügung stehen. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutz en, können diese Vereinen, 
Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt werden. 
 
Tariferhöhung 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 die Öffentliche Beschlussvorlage V/0700/2015 „Nachhal-
tige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016) “ beschlossen. Durch NaSa soll u.a. eine 
Verbesserung der Einnahmenseite, durch die Überprüfung der städtischen Gebühren und Entgelte 
erreicht werden. Um Kostensteigerungen zukünftig zeitnah an die Nutzerinnen und Nutzer weiterz u-
geben, schlug die Verwaltung in der Folge vor, in regelmäßigen Abständen von maximal 2 Jahren die 
Gebühren und Entgelte anzupassen. 
Dies wurde für die Nutzung städtischer Sportstätten (ohne Hallen - und Freibäder) sowie für die Nu t-
zung von Tennis - und Speckbrettplätzen mit Beschluss der Vorlagen V/0911/2016 und V/882/2018 
umgesetzt. Es wurde jeweils eine Erhöhung um 10 % zum 01.01.2017 und zum 01.01.2019 b e-
schlossen. Die Verwaltung schlägt nun mit Beschlusspunkt 2 vor, mit dem Beginn des nächsten K a-
lenderjahres die nächste anstehende Erhöhung der Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten 
(mit Ausnahme der städtischen Hallen - und Freibäder) und für die Nutzung von Tennis - und Speck-
brettplätzen erneut um 10 % vorzusehen.  
Durch die Erhöhung der Entgelte der entgeltpflichtigen Nutzerinnen und Nutzer um 10 % werden jähr-
liche Mehreinnahmen von ca. 13.310 € erwartet. 
 
 
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten (Bedingungen für das 
Antragsverfahren) 
 
Im Bereich der Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeit en in kommunalen Sportstätten (Bedingu n-
gen für das Antragsverfahren) gibt es folgende Änderungen: 
 
Punkt Thema Änderungen  
 
Gründe und Intentionen 
2.4 Verantwortliche Person In jedem Fall muss eine veran t-
wortliche Person vor Ort den 
Übungsbetrieb leiten. Diese 
Person muss mindestens 18 
Jahre alt sein. 
 
Das Mindestalter für die 
Aufsichtsperson wird 
festgelegt. 
3.4 Mindestbelegungsstärke 
bei Individualsportarten 
Belegungsstärke angepasst Zahlen an Realität ang e-
passt – Kontrollen über 
Belegungshefte nur b e-
dingt möglich, da keine 
Hallenwarte mehr vor 
Ort, sondern Schlüsse l-
gewalt 
 
3.5 Trainingseinheiten Übungseinheiten sind in der 
Regel für Freizeit - und Breite n-
sport 60 Min. 
Die Trainingseinheiten 
wurden um jeweils 30 
Minuten gekürzt, um

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V/0559/2020 
Für die höchsten und höheren 
Amateurklassen beträgt eine 
Trainingseinheit mindestens  90 
Minuten. 
dadurch ggf. zusätzliche 
Trainingszeiten zu g e-
winnen. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen:  
Anlage A 
Anlage 1 – Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie  
Anlage 2 – Vergleich der gültigen Sportförderrichtlinie mit dem neuen Entwurf

Beratungsverlauf (4)

23.06.2020 Sportausschuss
TOP 4.1 Einbringung Entscheidung

Beschluss: Vorlage eingebracht

Zur Sitzung
20.08.2020 Sportausschuss
TOP 3.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 54.1 Vorberatung
Zur Sitzung
26.08.2020 Rat
TOP 49.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (2)

  • Hammer Straße
  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0559/2020
Typ
Vorlagen
Datum
09.06.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37