V/0559/2020
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster, hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021
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Anlage A
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Anlage A zur V/0559/2020 Kurzüberblick Die Sportförderrichtlinie, die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster ist, wird neu ge- fasst. Gleichzeitig werden die Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder erhöht. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Stadt Münster unterstützt den hohen Stellenwert des Sports in Münster. Durch die Neufas- sung der Sportförderrichtlinie wird eine zukunftsgerichtete Sportförderung etabliert. Diese öffentli- che Sportförderung unterstützt insbesondere die Sportvereine in Münster, die sich fast aus- nahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen haben, um die wichti- gen Aufgaben im Sport zur erfüllen. Darüber hinaus stärkt diese öffentliche Sportförderung die sogenannte Sport-Trias, das Zusammenspiel zwischen dem SSB, der Politik und der Sportver- waltung. Gleichzeitig wird mit dieser Vorlage das Ziel der Verbesserung der Haushaltslage verfolgt. Durch das beschlossene Verfahren „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster“ (NaSa) sollen die Finanzmittel auf der Einnahmeseite erhöht werden. Finanzierung Produktgruppe: 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und -stätten Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? x Ja x Nein Im Punkt –Gebühren und Entgeltanpassung „NaSa“ – wird mit einem Betrag von 13.310,00 € für die Jahre 2021 und 2022 gerechnet. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Dieser Beschluss ist die Fortsetzung der Beschlüsse V/0911/2016 –Erhöhung der Entgelte städti- scher Sportstätten- und V/0882/2018 –Erhöhung der Entgelte städtischer Sportstätten- und damit die 3. Anpassung der Entgelte für die Jahre 2021 und 2022. Des Weiteren wird mit der Neufassung der Sportförderrichtlinie das Zuschusswesen im Bereich Sport weiter entwickelt. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Anlage 1 - Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie
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Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
in der Version vom 02.06.2020
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
II. Voraussetzungen der Förderung
A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten
und den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
A. Nutzung
B. Entgelt-Grundsätze
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten
VI. Gültigkeit
Anlage: Tarife
Anlage 1 zur V/0559/2020
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Vorwort
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. Er fördert
insbesondere die physische und psychische Gesundheit, Sozialstrukturen, das
gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktives und
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit-, Breiten- und
Leistungssport.
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des Sporttreibens an. Diese
haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB)
zusammengeschlossen.
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die Leistung der Sportvereine
in dieser Stadt an und möchte den Sport in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese
Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und
Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des
Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen.
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I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den Kindertages-
einrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städt. Einrichtungen und den
Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen:
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die ausschließlich oder
überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag);
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler
Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag).
- durch Verträge/Regelungen.
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Bedingungen der Nutzung der
städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen.
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder den städtischen
Schulen und den Vereinen, die Mitglied im Stadtsportbund sind, für das Schul-
und Vereinsschwimmen kostenlos zur Verfügung.
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie
- zu den Betriebskosten für Sportstätten
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit
stationären Batteriespeichersystemen
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder durch Sportvereine
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster
e. V.
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den SSB zu dessen
eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss.
Der Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel
für Zuschüsse zur
- Förderung des Leistungssports
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-Spielen
- Übungsleiterentschädigung
- Beschaffung von Grundsportgeräten
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und Sport.
5. Zuschussverfahren
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß Zuständigkeitsordnung
der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die Zuschussentscheidung unter
Stellungnahme des Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das
zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie.
6. Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse besteht nicht.
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II. Voraussetzungen der Förderung
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert,
a. deren Sport - und Vereinsleben sich innerhalb des Stadtgebietes Münster
vollzieht.
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
gemessen an der Gesamtmitgliedschaft 20 % und mehr beträgt. Die
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von dieser Regelung
ausgenommen.
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglie der unterschritten, wird die
laufende finanzielle Förderung nach Ziffern II A dieser Richtlinie
im ersten Jahr auf 75 %,
im zweiten Jahr auf 50 %,
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und
im vierten Jahr beendet.
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unte rschreitung wieder erreicht, erfolgt
eine Förderung in dem Umfange, wie er in der jeweiligen Ziffer der
Sportförderrichtlinie festgelegt ist.
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;
d. die mindestens 75 % Münsteranerinnen und Münsteraner als Mitglieder
nachweisen können.
e. deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die Mitgliedschaft insgesamt
500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen.
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beitrag, den ein aktives
Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) am 01.01.2019 über den
nachfolgend aufgeführten Mindestbeiträgen liegen:
- Jugendliche 4,50 € monatlich
- Erwachsene 7,73 € monatlich
- Familie 15,52 € monatlich
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) fortgeschrieben.
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben,
wenn sie einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt.
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und
verkehrssicheren Zustand befindet. Die Anlagen müssen den Erfordernissen
der jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine erheblichen
Sicherheitsmängel aufweisen und müssen einen sauberen Eindruck machen.
h. die vor Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch einen gültigen
Körperschaftssteuer- bzw. Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt
haben.
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können
von der Sportverwaltung weitere Angaben angefordert werden.
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2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche gewährt, die
unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell/gewerblich
genutzt werden, wie kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur
Unterbringung von Privateigentu m der Vereinsmitglieder oder anderer privater
Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B. Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht
die Mitnutzung des Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt
ist.
3. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verein von
den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides abweicht.
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II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und
den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den
- Betriebskosten
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- Mieten für Hochbauten
nach dieser Richtlinie.
Ausnahme:
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge geschlossen haben.
2. Förderung nach Nutzungszeit
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung werden ab dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teile einer Sportstätte.
3. Antragsverfahren
Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind jährlich von den Sportvereinen beim
Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum
01.03. für das Vorjahr zu beantragen.
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie den Erbbauzins sind die
Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskostenzuschüsse abgefragt.
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der
Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden.
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder
Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu
machen.
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind jährlich anzugeben und zu
belegen.
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden.
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der Zustand der Sportstätten die
Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten rechtfertigt und sich die
Grundsportgeräte und Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden.
Der Sportstättenkommission sollen angehören:
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusses
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB und
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes.
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu
ziehen.
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4. Erstattung der Mietkosten
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder Sportstätten anmieten,
können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten,
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannten Angaben müssen dem
Antrag die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich
der entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt werden.
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss gewährt werden kann,
bedarf einer besonderen Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der
Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt.
5. Höhe des Zuschusses
Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Kosten werden nebeneinander wie folgt
gefördert:
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % der ermittelten Werte gemäß
Ziffer 5.1 – 5.4
- Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grundstücke bis zu 40 % der
nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten.
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für
Grundstücke wird auf 6.087,50 € festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben.
- Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, bis zu 25 %
der nachgewiesenen und anzuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete).
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochbauten wird auf 6.087,50 €
festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Basisjahr = 2015) angehoben.
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben,
Energiekosten, Pflege- und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschl. angefallener
Reparaturkosten und Un terhaltungskosten der Sportstättenpflegegeräte, Kosten für
Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der
von den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte
je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung des
Betriebskostenzuschusses herangezogen werden:
5.1 Pro qm Sportfläche im Freien
5.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 €
5.1.2 Rasenspielfläche 0,60 €
5.1.3 Tennenspielfläche 0,50 €
5.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebundenen Belägen 0,20 €
5.1.5 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise 0,35 €
5.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 €
5.1.7 Ballonstartplatz 0,05 €
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5.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 €
5.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 €
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 €
5.1.11 Außenreitplatz 0,25 €
5.1.12 Beachanlagen pro Platz 0,75 €
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn 0,50 €
5.1.14 Skateboardanlagen 0,20 €
5.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecken 0,35 €
5.2 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 €
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden.
5.3 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden
5.3.1 Provisorische Räume 13,05 €
5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten),
Clubräume 26,08 €
5.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton-
hallen, Billard- und Schachräume 14,38 €
5.3.4 Bootshäuser, Reithallen, Räume und Gebäude
zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte,
sowie Technikräume 5,58 €
5.4 Pauschalsätze
5.4.1 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW 75,95 €
5.5 Einmalige Berechnung
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktionalen Nutzung nach
mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt werden könnte, ist ein
Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.
6. Sportstättenpflegegeräte
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten für Sportflächen kann
mit einem Zuschuss bis zu 50 % der Anschaffungskosten gefördert werden. Als
Erstbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar.
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, werden mit dem Zuschuss verrechnet.
Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dritten insgesamt mehr als 25 % der
Beschaffungskosten als Zuschuss gezahlt, sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass
der antragstellende Sportverein mindestens 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt.
7. Berechnung der Zuschüsse
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren
Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes von Flächengröße und infrage
kommenden Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung) bzw.
der Pauschalsätze ermittelt.
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II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach individueller Einzelfallprüfung für die
Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende
Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse,
wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden Sportverein
erfüllt werden.
2. Förderungsvoraussetzung
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und anderen
Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen
des Vereins vorrangig.
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt werden.
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen und gesichert sein.
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht- oder Mietgrundstück
eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderfähigen
und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die
Flächensicherung staffelt sich wie folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweckbestimmten
Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung staffelt sich wie folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss in einem
angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Vereins stehen.
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme beginnen.
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der Sportförderung der
Stadt Münster orientieren.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung anderer Stellen, z. B.
des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und des Fachverbandes,
ausschöpfen.
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der als
zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich anerkannten Kosten ohne
Grundstückskosten.
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3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist, wegen
fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der städtische
Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet,
förderfähig und als erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten
angehoben werden.
4. Antragsverfahren
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die Anträge, die bis zum
31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, werden dem
Sportausschuss im darauf folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt.
4.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt
werden, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen. In diesen Fällen ist ein
Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen. Die
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann im Einzelfall vo n der
Verwaltung ausgesprochen werden. Dem Sportausschuss wird berichtet.
5. Zuschussverfahren
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen
einen Entscheidungsvorschlag.
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises
„vereinseigene Sportanlagen“ Stellung.
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des Ergebnisses der
Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Beschlussfassung im
Sportausschuss erhält der antragstellende Sportverein im R ahmen der
bereitstehenden Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid.
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach Erteilung des
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen
sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes innerhalb des
zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn.
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und Vorlage der
Originalbelege ausgezahlt.
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme
einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen.
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II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen
1. Förderart
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser Richtlinie
Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen.
1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von elektrischem Strom und der Ausbau
von Speichersystemen, die einen weiteren Ausbau der Photovoltaik ermöglichen.
Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in
Münster geleistet.
1.3 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen
Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 3
Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen.
2. Fördervoraussetzungen
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“ der
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik
(PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße,
sichere Installation der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu
bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert
werden.
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der
Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der
Schlussrechnung maßgebend.
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig.
3. Höhe der Förderung
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt:
- Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Maximal 2.000 Euro.
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro ausbezahlt, wenn die
neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen m it einem stationären elektrischen
Batteriespeichersystem installiert wird.
4. Antragsverfahren
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt gestellt und zusammen mit
einem Angebot eines Fachunternehmens eingereicht werden.
5. Zuschussverfahren
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet.
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5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen einen
Entscheidungsvorschlag.
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sportausschuss einen
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung
erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises.
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen
Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bewilligungsbescheid benannten Frist,
spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere
Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen.
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate
verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für
eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist
gestellt wird.
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich.
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III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen
1. Allgemeine Vorschriften
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und
Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen zur Verfügung stellen, jährlich eine
finanzielle Entschädigung
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzuschuss haben.
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen haben und
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.
3. Antragstellung
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter Zustand der
Sportstätten. Die Zahlung einer Entschädigung wird vom Pflegezustand der
Sportstätten abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die
Sportstättenkommission.
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt der Sportausschuss
fest.
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der Sportstätten bis zum 01.07.
eines jeden Jahres die Nutzung mitzuteilen.
4. Berechnung der Entschädigung
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung
gezahlt.
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der Schulen, die die
Sportanlagen nutzen.
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für
- jede nutzende Schule 250 €
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 €
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 €.
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.
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IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
A Nutzung
1. Allgemeines
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von der
Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten mit Ausnahme der
städtischen Hallen- und Freibäder und mit Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch
vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf Antrag
durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen für sportliche Zwecke zur
Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall.
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und
sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen
überlassen, soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen
verfügbar sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder
vertraglichen Rechte entgegenstehen.
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. vermietet werden.
Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben.
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer
Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung
möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische
Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob
es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf
Antrag Ausnahmen zulassen.
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis
18.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die
städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt
werden. Nach 18.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die städtischen
Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu erstellenden
Nutzungspläne überlassen werden.
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das Sportamt der
Stadt besonders festgesetzt.
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Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt abweichende Regelungen
treffen.
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen
bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen Sportstätten trifft das Sportamt
der Stadt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene
Verhältnisse erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportstätten, Umkleideräume
und anderen Einrichtungen
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen
Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen
Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die
Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die
dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen
Sportstätten nur mit Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen mit der
städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, falls keine besonderen Vereinbarungen
bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf
das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen
Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch
Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart,
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) zu melden.
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit die
Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen
der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des Verlustes hat der
Nutzer die anfallenden Kosten für die Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch
der Schließanlage zu tragen.
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel
(Harz) dürfen nicht benutzt werden.
16
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein
verlassen werden. Besonders nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt
keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen sowie der Müll zu
sammeln und eigenverantwortlich nach jeder Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Entsorgung darf nicht in die Müllcontainer der Schule erfolgen.
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der
Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung.
Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind
weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu
Lasten des Nutzers/der Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw. auf den
Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz- und
Behindertenbegleithunden.
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung
beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor.
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das
Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
8. Betriebsordnungen
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie die
aushängende Hallenordnung sind zu beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Die Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die
Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart,
Hallenwart oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke
und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände.
10. Haftung des Nutzers
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Einrichtungen
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zu
wider handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten stören, können je nach
Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
17
B Entgelt-Grundsätze
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten
und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind
in Ziffer B2 festgelegt.
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in Rechnung gestellt und sind
vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Periodische
Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung gestellt.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige
weitere Kosten.
1. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme der städt. Tennis-
und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie Lehreraus - und –fort-
bildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des
außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der städt.
Schulen
sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster angesiedelt und nicht
gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein Schulgeld erheben, als auch schulische
Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Z entrums für Schulpraktische
Lehrerausbildung.
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschaftsbegegnungen und
Turniere der eingetragenen SSB -Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des
Stadtsportbund Münster e. V., die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden
eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die als
Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und
deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen;
sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendarbeit sind und als
gemeinnützig eingestuft sind
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz als (freier) Träger
der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisationen, die im Auftrag des städtischen
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden.
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen
sowie private Kindertageseinrichtungen.
Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis
nachweisen können.
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch
Freistellungsbescheid nachzuweisen.
18
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und des Instituts für
Sportwissenschaften der WWU sowie der Fachhochschulen in Münster und
vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine Kursgebühren erheben
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen des Bildungswerks des LSB NW,
Außenstelle Münster sowie Hospitationsangebote des Bildungswerkes für
Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal
sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in Münster ansässigen
Polizei, der Berufs- und freiwilligen Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch
Freistellungsbescheid nachzuweisen.
2. Entgeltliche Nutzung
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage)
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke (Tarif siehe
Anlage)
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische Sportstättenbelegungen,
die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden:
Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A
alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B
zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie
erfolgt).
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände)
Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage).
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann nach
Einzellfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet
werden. Darüber entscheidet das Sportamt.
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder terminliche
Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage):
- periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A
- terminliche Einzelnutzungen: Tarif B
Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie festgelegt.
19
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten
(Bedingungen für das Antragsverfahren)
1. Bestand und Bedarf
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann der Übungsstunden-
Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien
berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die Beachtung dieser
Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu
leisten.
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der Antragstellung
erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.
2. Allgemeine Kriterien
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und Bildungsinstitutionen in der Stadt
Münster für ihren unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.
Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- und Förderungsgruppen sind
im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Kooperationen Schule/Verein
vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen Ganztages.
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen
Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die Priorität bei den im Stadtsportbund
zusammengeschlossenen Vereinen.
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende Sportgruppen berücksichtigt
werden:
- Sozialeinrichtungen der Stadt
- Träger von Weiterbildungseinrichtungen
(nach dem Weiterbildungsgesetz)
- Freizeitgruppen der Kirchen
- freie Betriebssportgruppen
- u. a.
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übungsbetrieb leiten, die
Durchführung muss bei dieser Person liegen und diese muss in der Sportstätte
anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
3 Sportliche Kriterien
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und Sporthallen Vorrang
vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können.
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport.
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im Hinblick auf Art der
Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden.
20
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2 Mannschaften, bei
Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnastikhallen, bei 15 in
Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen.
Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft die Sportverwaltung.
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit- und Breitensport 60 Min. pro
Woche anzusetzen.
Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine Trainingseinheit von
1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen.
Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit
mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nach folgenden Kriterien
anzusetzen ist:
- 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich
- Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich
- Landesliga bis zu 2 x wöchentlich
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunkt-belegung der Sportstätten,
entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes offenes Angebot an
Freizeitsport für nicht organisierte Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden.
Vereine als Träger dieser Angebote haben Priorität.
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen Montag oder
Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag liegt der Vorrang bei
wettkampforientierten Sportarten.
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit möglich –
Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt.
Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr,
also innerhalb der maximalen Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. in
Anspruch genommen werden.
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingszeiten erstreckt sich in der Regel
auf ein Schuljahr.
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Benutzung von
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.
Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind
z. B.:
- Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung trotz Abmahnung
- nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung der zugewiesenen
Zeiten
VI. Gültigkeit
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.
21
Anlage
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
1. Sportaußenanlagen
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 11,20 €
halbtägig (ab 5 Std.) 45,00 €
ganztägig (ab 7 Std.) 67,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 18,80 €
halbtägig (ab 5 Std.) 74,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 €
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
22
terminliche Nutzung- Tarif B
pro Stunde 60,00 €
halbtägig (ab 5 Std.) 239,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 €
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 52,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 209,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 136,70 €
halbtägig (ab 5 Std.) 546,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 813,60 €
3. Sporthalle Berg Fidel
(Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von
Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. geregelt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den Nutzungsentgelten im
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden.
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von
Turnieren
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich
10 % der Bruttokasseneinnahme
23
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 %
der Bruttokasseneinnahme
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten,
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall
vertraglich vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber
entscheidet das Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist
dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme
einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen,
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare,
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne
zusätzliche Kosten mit gebucht werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und
Nebenkosten in Rechnung gestellt:
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife:
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind
pro Stunde 50,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 200,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 300,00 €
24
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife:
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster
pro Stunde 25,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 €
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind.
pro Stunde 70,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 300,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 500,00 €
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 40,00 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6. Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 127,40 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 41,30 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 52,40 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 82,40 €
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft.
6.2 Zehnerkarten 105,00 €
6.3 Stundenkarten 12,10 €
7.1 Dauerkarte
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 69,00 €
Anlage 2 - Vergleich der gültigen Sportförderrichtlinie mit dem neuen Entwurf
119090 Zeichen
Inhaltsverzeichnis / 1
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Alte Fassung
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Neue Fassung
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
II. Voraussetzungen der Förderung
A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu
den Grundstückskosten und den Kosten für die
Anmietung von Hochbauten
B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
C. Förderung von Photovoltaikanlagen und
Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch
Schulen
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen
Sportanlagen mit Ausnahme der städtischen Hallen- und
Freibäder
A. Nutzung
B. Entgelt-Grundsätze
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen
Sportstätten
VI. Gültigkeit
Anlage: Tarife
Anlage 2 zur V/0559/2020
P / 1
Alte Fassung Neue Fassung
P r ä a m b e l
Im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge für ihre E inwohnerinnen
und Einwohner sieht die Stadt Münster eine Verantwortung für die s p o
r t l i c h e D a s e i n s v o r s o r g e .
Ihre Partner dabei sind insbesondere die Sportverein e, die sich fast
ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB)
zusammengeschlossen haben.
Die Stadt entspricht ihrer übernommenen Verantwortu ng durch
sportfördernde Maßnahmen in eigener Trägerschaft un d darüber hinaus
im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln
im Verwaltungs- und Investitionsbereich.
Diese öffentliche Sportförderung soll helfen, wicht ige Aufgaben im Sport
nach Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftli ches
Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des Spor ts ( SSB/
Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung
(Rat/Sportausschuss/Verwaltung) zu erfüllen.
Die bedeutenden Gemeinschaftsleistungen der Sportve reine, der
heimischen Wirtschaft, anderer Träger, des Landes N W und der Stadt
Münster, haben zu einem beachtlich hohen Versorgung sgrad der
Bevölkerung dieser Stadt mit unterschiedlichen Sport einrichtungen
geführt.
Der ständig zunehmenden Bedeutung des Sports und de r lfd.
zunehmenden Zahl von Sporttreibenden steht gleichze itig jedoch der
Zwang zur Konsolidierung aller öffentlichen Haushalte (Bund, Land, Stadt)
gegenüber.
Aus dem Verhältnis wachsender Förderbedürfnisse des Sports zur
begrenzten Finanzkraft der Stadt entstehende Zielkonf likte können nur
durch verständnisvolle Zusammenarbeit gelöst werden. Grundsätze dafür
werden wie folgt gesehen:
- Mit allen Einrichtungen und Mitteln, die der Spor tausübung und
Sportförderung dienen, ist verantwortungsvoll, gerecht und sparsam
umzugehen.
- Die Subsidiarität der öffentlichen Sportförderung wird durch
angemessene Steigerung der Eigenleistungen des Spor ts und
seiner Selbstverwaltung deutlich hervorgehoben.
- Im Rahmen einer verantwortlichen Einnahme- und
Ausgabewirtschaft sind Existenzsicherung und
Entwicklungschancen des Sports in Sportvereinen das
sportpolitische Ziel.
Die Stadt Münster verfolgt diese Grundsätze bei der Zumessung
öffentlicher Mittel im Zusammenwirken mit dem Stadtsportbund und allen
Bedarfsträgern des Sports in dieser Stadt.
Sportförderung der öffentlichen Hand
o durch eine an Prioritäten orientierte kommunale
Investitionsplanung unter Vorgabe von Raumprogrammen und
Ausstattungsstandards, die sich an zweckmäßigen und not-
wendigen Maßstäben orientieren;
o durch möglichst weitgehende kostenlose bzw. kosten günstige
Bereitstellung kommunaler Sportstätten;
o durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen a n sie
ausschließlich oder überwiegend nutzende Sportvereine;
o durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortliche n Nutzung
kommunaler Sporteinrichtungen durch Sportvereine;
o durch notwendige, evtl. priorisierende Einschränku ngen
sportfördernder Leistungen; durch Anwendung der
Sportförderrichtlinie für
. Zuschüsse zu den Betriebskosten vereinseigener
Sportstätten
. Zuschüsse zu Mietkosten für die Anmietung von
Sportstätten
Vorwort
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Le bens in Münster
dar. Er fördert insbesondere die physische und psyc hische
Gesundheit, Sozialstrukturen, das gemeinschaftliche Leben,
pädagogische Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktiv es und
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleicher maßen der
Freizeit-, Breiten- und Leistungssport.
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des
Sporttreibens an. Diese haben sich fast ausnahmslos im
Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen.
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Spo rts und die
Leistung der Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Sport
in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese Sportför derrichtlinie
stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Au fgaben im Sport
nach Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftli ches
Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des Spor ts
(SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwal tung
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen.
Dieses Vorwort soll eine kurze Einleitung zur nachf olgenden
Richtlinie sein. Detaillierte Aufzählungen (siehe l inks) sind zu
umfangreich und sollen vermieden werden. Zum Großte il finden
sich die Aspekte (links) unter „I. Allgemeine Grundsät ze der
Sportförderung in Münster“ wieder.
Siehe „I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster“,
Punkt 1.
Siehe „I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster“,
Punkt 3.
P / 2
. Zuschüsse zu vereinseigene Baumaßnahmen
. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportst ätten
mit sozialintegrativen Schwerpunkten von Sportvereinen
. Zuschüsse zu den Kosten für die Benutzung der s tädt.
Bäder durch Sportvereine
. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstä tten
durch Schulen
Sportförderung durch die Sportselbstverwaltung
o durch Teilübertragung kommunaler Sportfördermitt el an den
SSB für
. Zuschüsse an Vereine (außersportliche Jugendarbe it /
Feriensportmaßnahmen / Förderung des Leistungssports
/ Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-
Spielen / Beschaffungen / Fahrtkosten /
Übungsleiterinnen und Übungsleiter / Jubiläen /
Förderung von Jugend, Kultur und Sport)
o durch Beachtung und Anwendung sowohl quantitativ er wie
auch qualitativer Merkmale zur Organisation und Arbe it im
Sportverein
Siehe „I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster“,
Punkt 4.
I / 1
Alte Fassung: Neue Fassung:
Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
1. Die Stadt Münster stellt ihre kommunalen Sportstätt en den
Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen
städt. Einrichtungen und den Sporttreibenden in Spo rtvereinen, die
aus Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Stadt gebi ldet worden
sind und noch gebildet werden, weitgehend kostenlos zur Verfügung.
Ausnahmen
vertraglich geregelte Überlassungen;
Bäder;
Tennisplätze;
Speckbrettplätze mit Tennisbelag u n d
Veranstaltungen in der Sporthalle Berg Fidel und i m Städtischen
Preußen-Stadion
Freie und private Gruppen haben die mit Beschluss des Rates vom
05.07.1995 festgelegten Entgelte für die Nutzung kom munaler
Sportstätten zu zahlen.
Die z. Z geltenden "Allgemeinen Bedingungen für di e Benutzung
stadteigener Sportanlagen mit Ausnahme der stadteige nen Hallen-
und Freibäder der Stadt Münster", die vom Sportauss chuss
festgelegten Grundsätze zur Vergabe von Benutzungsze iten in
kommunalen Sportstätten sowie ein Auszug aus den Bade tarifen für
die Bäder der Stadt Münster sind Gegenstand der Richtlinie.
2. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse
- zu den Betriebskosten für vereinseigene Sportstät ten und zur
Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten
- zu den Kosten für die Anmietung von Sportstätten
- zu den Baukosten für die Errichtung, den Umbau un d die
Erweiterung vereinseigener Sportstätten sowie
außergewöhnlich belastende Instandsetzungen, Renovierungen
und Verbesserungen
- zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten mit
sozialintegrativen Schwerpunkten von Sportvereinen
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder d urch
Sportvereine
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen,
wenn der Verein
- bei Antragstellung mindestens seit 3 Jahren Mitgli ed im SSB ist;
- mindestens 75 % Münsteranerinnen und Münsteraner als
Mitglieder nachweisen kann und
- der auszuzahlende Betrag im jeweiligen Förderbe reich der
Richtlinie eine Summe von 250,00 € übersteigt.
Darüber hinaus zahlt sie jährlich einen Pauschalbet rag an den SSB
zu dessen eigenverantwortlicher Verwendung. Der Pau schalbetrag
umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten stä dt. Mittel für
Zuschüsse zur:
- Förderung des Leistungssports
- Förderung der Übungsleiterinnen und Übungsleiter /
Sportlehrerinnen und Sportlehrer im Sportverein
- Beschaffung von Grundsportgeräten
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstät ten den
Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtung en, sonstigen
städt. Einrichtungen und den Sporttreibenden in Spo rtvereinen
weitgehend kostenlos zur Verfügung.
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen:
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen a n die
ausschließlich oder überwiegend nutzenden Sportvere ine
(Überlassungsvertrag);
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortliche n Nutzung
kommunaler Sporteinrichtungen durch Sportvereine
(Schlüsselgewaltvertrag).
- durch Verträge/Regelungen.
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine B edingungen
der Nutzung der städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen.
Siehe „IV. Allgemeine Bedingungen der Nutzung der städtischen
Sportanlagen“ + „V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten
in kommunalen Sportstätten
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwim mbäder den
städtischen Schulen und den Vereinen, die Mitglied im
Stadtsportbund sind, für das Schul- und Vereinsschw immen
kostenlos zur Verfügung.
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse nach d ieser
Richtlinie
- zu den Betriebskosten für Sportstätten
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovolt aikanlagen
mit stationären Batteriespeichersystemen
Neu, siehe II C
Entfällt, siehe Erklärung unter II C.
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten d urch Schulen
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder d urch
Sportvereine
Siehe „II Voraussetzungen der Förderung“, 1. c.
Siehe „II Voraussetzungen der Förderung“, 1. d.
Entfällt, da der Zuschuss im Normalfall immer über 250,00 €
liegt.
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den
Stadtsportbund Münster e. V.
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den SSB zu
dessen eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzl ich einen
Personalkostenzuschuss. Der Pauschalbetrag umfasst die in früheren
Jahren bereitgestellten städtischen Mittel für Zuschüsse zur
- Förderung des Leistungssports
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meist erschaften
und Cup-Spielen
I / 2
- Förderung der Fahrtkosten zu Meisterschaften der Fach-
verbände
- Förderung der außersportliche Jugendarbeit und
- Förderung von Vereinsjubiläen
3. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gef ördert,
- deren Sport- und Vereinsleben sich innerhalb des Sta dtgebietes
Münster vollzieht.
Ist nach Prüfung durch die Verwaltung und Entscheid ung des
Sportausschusses eine Sportstättennutzung innerhalb des
Stadtgebietes nicht möglich, werden die betroffenen
Sportvereine bei Betriebskosten- und Mietkostenzuschüs sen
den unter Ziffer 2. genannten Sportvereinen gleichgestellt.
Zuschüsse zu Baukosten im Sinne der Richtlinie II werden
diesen Sportvereinen allerdings nicht gewährt.
- deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Volle ndung des 18.
Lebensjahres) gemessen an der Gesamtmitgliedschaft 20% und
mehr beträgt. Die Behindertensport- und Rehasportve reine
bleiben von dieser Regelung ausgenommen.
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglieder unterschritten,
werden die laufenden finanziellen Förderungen nach den Ziffern
I und V dieser Richtlinie im ersten Jahr auf 75%, im Folgejahr
auf 50%, im zweiten Folgejahr auf 25% gekürzt und im dritten
Folgejahr beendet. Wird der Anteil von 20% nach ein er
Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in dem
Umfange, wie er in der jeweiligen Ziffer der Sportförderrichtlinie
festgelegt ist.
Übergangsregelung zur Anzahl jugendlicher Vereinsmitglieder
2002 werden alle Förderungen in dem Umfange geleistet, wie er
in den jeweiligen Ziffern der Sportförderrichtlinie festgelegt ist.
2003 werden in den Fällen, in denen Sportvereine au fgrund
dieser Änderung keinen Anspruch mehr auf Zuschüsse i m
Rahmen der Richtlinie haben, alle Förderungen mit A usnahme
von Ziffer III auf 75% gekürzt.
2004 werden in den Fällen, in denen Sportvereine aufgrund der
Änderungen keinen Anspruch mehr auf Zuschüsse im Rahmen
der Richtlinie haben, alle Förderungen mit Ausnahme von Ziffer
III auf 50% gekürzt.
2005 werden in den Fällen, in denen Sportvereine aufgrund der
Änderungen keinen Anspruch mehr auf Zuschüsse im Rahmen
der Richtlinie haben, alle Förderungen mit Ausnahme von Ziffer
III auf 25% gekürzt.
Ab 2006 werden in den Fällen, in denen Sportvereine aufgrund
der Änderungen keinen Anspruch mehr auf Zuschüsse aus der
Sportförderrichtlinie haben, alle Förderungen mit Ausnahme von
Ziffer IV eingestellt.
- deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die Mi tgliedschaft
insgesamt 1.250,00 € pro Mitglied nicht übersteigen.
- deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beitrag,
den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat)
am 01.04.2002 über den nachfolgend
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen:
- Jugendliche 3,60 € monatlich
- Erwachsene 6,20 € monatlich
- Familie 12,40 € monatlich
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend
dem Lebenshaltungskostenindex für alle Haushalte
fortgeschrieben. Basis: Statistisches Bundesamt Wiesbaden
1995 = 100.
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht
und bleiben, wenn sie einen allgemein üblichen Rahm en nicht
verlassen, unberücksichtigt.
- Übungsleiterentschädigung
- Beschaffung von Grundsportgeräten
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kul tur und
Sport.
Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. a.
Siehe „I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster“,
Punkt 5.
Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. b.
Entfällt, da die Übergangszeit bereits abgelaufen ist.
Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. e.
Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. f.
I / 3
4. Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von
Zuschüssen und die Bemessung werden die wesentlichen Merkmale
der Sportvereine herangezogen, die entweder durch a llgemeine
Erhebung ermittelt werden oder dem jeweiligen Antrag zu entnehmen
sein müssen. Die wesentlichen Merkmale lassen sich i n 3
Hauptgruppen zusammenfassen:
- Organisation und Arbeit im Sportverein
- Jugendarbeit im Sportverein
- Voraussetzungen für Vereinsaktivitäten
Zu den Hauptgruppen zählen im Einzelnen:
- Mitgliederangaben
- Vereinsstruktur
- Finanzen des Sportvereins
- Sportstättenversorgung
- Clubräume / Jugendräume
- sportliche Jugendarbeit
- außersportliche Jugendarbeit
- Wettkampfsport
- Freizeitsport
- Sportliche Angebote für die Allgemeinheit
- Kooperationen mit Kindergärten, Schulen, Jugende inrichtungen,
Alteneinrichtungen und sonstigen Partnern
- Beteiligungen an Stadtteilfesten und sozialen Aktio nen
5. Vor Auszahlung eines bewilligten Zuschusses hat der Sportverein durch
einen gültigen Körperschaftssteuer- bzw. Freistellun gsbescheid seine
Gemeinnützigkeit zu belegen.
6. Der Baubeginn bei Sportbaumaßnahmen kann erst erfolgen, wenn dem
Sportverein ein Bewilligungsbescheid der Stadt vorl iegt. Eine nach-
trägliche Antragstellung ist damit für diesen Berei ch der Sportförderung
ausgeschlossen.
7. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse
besteht nicht.
8. Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab 01.01.2002.
Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1.
Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, 1. h.
Siehe „II. B Zuschüsse zu den Baukosten für vereins eigene
Sportstätten“
5. Zuschussverfahren
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständige G remium trifft
die Zuschussentscheidung unter Stellungnahme des
Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das zuständige
Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie.
6. Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten Zuschüsse
besteht nicht.
II / 1
Alte Fassung Neue Fassung
II. Voraussetzungen der Förderung
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert,
a. deren Sport- und Vereinsleben sich innerhalb des
Stadtgebietes Münster vollzieht.
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vo llendung
des 18. Lebensjahres) gemessen an der
Gesamtmitgliedschaft 20% und mehr beträgt. Die
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von
dieser Regelung ausgenommen.
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglieder
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förde rung
nach Ziffern II A dieser Richtlinie
im ersten Jahr auf 75%,
im zweiten Jahr auf 50%,
im dritten Jahr auf 25% gekürzt und
im vierten Jahr beendet.
Wird der Anteil von 20% nach einer Unterschreitung
wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in dem Umfange,
wie er in der jeweiligen Ziffer der Sportförderrich tlinie
festgelegt ist.
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;
d. die mindestens 75 % Münsteranerinnen und
Münsteraner als Mitglieder nachweisen können.
e. deren Einstandszahlungen jeglicher Art für die
Mitgliedschaft insgesamt 500,00 € pro Mitglied n icht
übersteigen.
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der
Beitrag, den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu
zahlen hat) am 01.01.2019 über den nachfolgend
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen:
- Jugendliche 4,50 € monatlich
- Erwachsene 7,73 € monatlich
- Familie 15,52 € monatlich
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden
entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Basisjahr = 2015) fortgeschrieben.
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind
erwünscht und bleiben, wenn sie einen allgemein
üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt.
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten,
ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand
befindet. Die Anlagen müssen den Erfordernissen der
jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine
erheblichen Sicherheitsmängel aufweisen und müssen
einen sauberen Eindruck machen.
h. die vor Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch
einen gültigen Körperschaftssteuer- bzw.
Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt
haben.
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gew ährung
von Zuschüssen können von der Sportverwaltung weiter e
Angaben angefordert werden.
2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht f ür Bereiche
gewährt, die unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken
dienen, kommerziell/gewerblich genutzt werden, wie
kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur
Unterbringung von Privateigentum der Vereinsmitglie der oder
anderer privater Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B.
Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutz ung des
Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertra glich
geregelt ist.
3. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen,
wenn der Verein von den Bestimmungen dieser Richtlinie oder
den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides abweicht.
II A / 1
Alte Fassung Neue Fassung
I. Z u s c h ü s s e zu den Betriebskosten für v ereinseigene
Sportstätten und zu den Kosten für die Anmietung von Sportstätten
1. Allgemeines
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen, die ei gene Sportstätten
betreiben und sämtliche Betriebskosten selbst aufzubringen haben, im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jährliche Zuschüsse bis zu
40 % der Betriebskosten nach dieser Richtlinie.
Ausnahmen:
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besonder e Verträge
geschlossen haben,
- Sportverein, die ihre Sportstätten wie kommerzie lle
Einrichtungen führen,
Betriebskosten- bzw. Mietkostenzuschüsse werden ni cht für Bereiche
gewährt, die unterverpachtet sind, kommerziell genu tzt werden oder
zur Unterbringung von Privateigentum der Vereins-mi tglieder oder
anderer privater Eigentümerinnen und Eigentümer die nen (z. B.
Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutzu ng des
Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist.
1.2 Über die erstmalige Gewährung städt. Betriebsko stenzuschüsse bzw.
Mietkostenzuschüsse an Sportvereine entscheidet der
Sportausschuss des Rates der Stadt Münster im Einze lfall unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB.
1.3 Das Erfordernis und die Angemessenheit der Anpa chtung eines
Grundstückes zur Nutzung als vereinseigene Sportstä tte, der
zusätzlichen Anpachtung weiterer Grundstücksflächen und/oder der
Anmietung bzw. Ausweitung des Umfanges der Anmietung (Stunden
bzw. Anlagen) von Sportstätten ist vor Abschluss des Pachtvertrages
und/oder Mietvertrages durch die Stadt Münster anzu erkennen. Die
Anerkennung erfolgt unter Berücksichtigung der Stel lungnahme des
SSB. Die Prüfung des Erfordernisses und der Angeme ssenheit
erstreckt sich auch auf die Flächen- und Raumgrößen, die Höhe der
Miet- und Pachtkosten und deren allgemeine Vergleichbarkeit.
1.4 Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerw eiterung kann zum
Ende des Monats ihrer Inbetriebnahme für die
Betriebskostenabrechnung anerkannt und mit 1/12 des jährlichen
Betriebskostenzuschusses für jeden auf die Inbetrie bnahme noch
folgenden Monat des Jahres berücksichtigt werden.
1.5 Für die Gewährung von Mietkostenzuschüssen für die Anmietung von
Sportstätten können teilweise Sonderregelungen vere inbart werden,
die zwischen den sie betreffenden Sportvereinen bz w. -abteilungen,
dem SSB und der Stadt abzustimmen sind.
2. Zustand der Sportstätten
Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse ist ein akzeptabler
Zustand der Sportstätten. Die Anlagen müssen den Er fordernissen
der jeweiligen Sportart entsprechen und ständig ein en sauberen
Eindruck machen.
Bei Bedarf, z. B. zur Feststellung hygienischer Vo raussetzungen,
veranlasst das Sportamt eine zusätzliche Überprüfun g durch das
Gesundheitsamt zum Zwecke der gesundheitlichen Beratung.
3. Verfahren für die Gewährung von Betriebskostenzuschüss en
Die Betriebskostenzuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen
beim Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür ent wickelten
Antragsvordruck bis zum 01.03. zu beantragen. Späte r eingehende
Anträge können in Ausnahmefällen im Interessen der übrigen
Sportvereine nur innerhalb des anschließenden
Bearbeitungszeitraumes von ca. 14 Tagen - also max. bis zum 15.03.
- berücksichtigt werden. Diese Ausschlussfrist kann nur in besonderen
Einzelfällen und bei überzeugender Begründung auf Antrag des SSB
durch den Sportausschuss aufgehoben werden.
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den
Grundstückskosten und den Kosten für die Anmietung von
Hochbauten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den
- Betriebskosten
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- Mieten für Hochbauten
nach dieser Richtlinie.
Ausnahme:
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besonder e Verträge
geschlossen haben.
Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 2.
Siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 2.
Siehe „I. Allgemeine Grundsätze“, Punkt 5.
Entfällt, da wir den Vereinen nicht vorschreiben können und wollen,
ob und zu welchen Kosten Flächen angemietet werden oder nicht.
Eine Beratung ist natürlich trotzdem möglich. Bei d er
Zuschussgewährung werden nur die angemessenen und
anerkannten Kosten bezuschusst.
2. Förderung nach Nutzungszeit:
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweite rung werden ab
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Fö rderung
anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe einer
Sportstätte/Teile einer Sportstätte.
Entfällt, da in Punkt 1. Förderart enthalten.
3. Zustand der Sportstätten
Siehe II Voraussetzungen der Förderung Punkt 1 / g.
Siehe II Voraussetzungen der Förderung Punkt 1.
3. Antragsverfahren
Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind j ährlich von den
Sportvereinen beim Sportamt der Stadt Münster auf e inem dafür
entwickelten Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu
beantragen.
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie de n Erbbauzins
sind die Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.
II A / 2
Neben den Merkmalen der "Allgemeinen Grundsätze" mu ss dem
Antrag bei erstmaliger Antragstellung ein Aufmaß (qm - Angaben) der
Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenan lagen,
beigefügt werden. Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur
Verminderung und/oder Erweiterung der zu berücksich tigenden
Sportanlage mit Angabe der qm zu machen. Pachtzahlu ngen sind
jährlich anzugeben und zu belegen.
3.1 Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszusc husses
ausgezahlt werden.
3.2 Die Sportstättenkommission prüft, ob der Zustan d der Sportstätten die
Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten rechtf ertigt und
sich die Grundsportgeräte und Sportstättenpflegeger äte in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden.
3.3 Der Sportstättenkommission gehören an:
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusse s
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB u n d
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes
3.4 Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im B edarfsfalle
Sachverständige zu Rate zu ziehen.
4. Erstattung der Mietkosten
Sportvereine, die sich an Wettkämpfen der Fachverbä nde beteiligen
und Sportstätten zum Training und/oder für Meisterschaften anmieten
müssen, können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden Mietkosten
erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Anerkennung der Notwendigkeit vor Anmietung eine r
Sportstätte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB
durch die Stadt.
- Stellung des Antrages auf Zuschussgewährung bis z um 01.03.
eines jeden Jahres für die Mietkosten des Vorjahres.
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genan nten
Angaben müssen dem Antrag die der Mietkostenberechn ung
zugrunde gelegten Unterlagen einschl. der entsprech enden
Belege/Quittungen beigefügt werden.
Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zusch uss gewährt
werden kann, bedarf einer besonderen Prüfung, die i m Einzelfall
durch Gegenüberstellung der Mietkosten und erzielte r Einnahmen
(Eintrittsgelder) erfolgt.
5. Höhe des Zuschusses
Im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen zu den Betr iebskosten
und Mietkosten werden gleichrangig gefördert:
- Betriebskosten (bis zu 40 % der Aufwendungen)
- angemessene Mieten/Pachten für Grundstücke (bis zu 40 % der
nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten)
. Für Sportvereine, die die „Allgemeinen Grundsät ze“
erfüllen und vor 1987 bereits Pachtzuschüsse erhalt en
haben, werden die Mieten/Pachten für Grundstücke de s
Jahres 1986 als Grundlage für künftige Berechnungen
festgeschrieben. Für die Folgejahre und für Neuanträ ge
nach dem 01.01.1987 werden Steigerungen nur im
Rahmen des Indexes für einen 4 Personen-Arbeitnehmer-
Haushalt mit mittlerem Einkommen (Basis: Dez. 1986 120
%) berücksichtigt.
. Für Neuanträge nach dem 01.01.1987 werden 10.00 0,00
DM als max. anzuerkennende Miet-/Pachtkosten für
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskoste nzuschüsse
abgefragt.
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm -
Angaben) der Vereinsanlage, getrennt nach Hochbaute n und
Außenanlagen, beigefügt werden.
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur
Verminderung und/oder Erweiterung der zu berücksichtigenden
Sportanlage mit Angabe der qm zu machen.
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind j ährlich
anzugeben und zu belegen.
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszusc husses
ausgezahlt werden.
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der Zustand der
Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den Betr iebskosten
rechtfertigt und sich die Grundsportgeräte und
Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zus tand
befinden.
Der Sportstättenkommission sollen angehören:
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusse s
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB und
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes.
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedar fsfalle
Sachverständige zu Rate zu ziehen.
4. Erstattung der Mietkosten
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder
Sportstätten anmieten, können einen Zuschuss zu den
aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten, wen n sie
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Entfällt, da wir den Vereinen nicht vorschreiben können und wollen,
ob Flächen angemietet werden oder nicht. Eine Berat ung ist
natürlich trotzdem möglich. Bei der Zuschussgewährun g werden
nur die angemessenen und anerkannten Kosten bezuschusst
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannte n
Angaben müssen dem Antrag die der Mietkostenberechn ung
zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der entsprechen-
den Belege/Quittungen beigefügt werden.
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschus s
gewährt werden kann, bedarf einer besonderen Prüfung, die im
Einzelfall durch Gegenüberstellung der Mietkosten und erzielter
Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt.
5. Höhe des Zuschusses
Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Koste n werden
nebeneinander wie folgt gefördert:
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % de r
ermittelten Werte gemäß Ziffer 5.1 – 5.4.
- Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grunds tücke bis
zu 40 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden Kosten.
Entfällt, um alle Anträge in jedem Jahr gleich zu behandeln. Die
Antragstellung erfolgt jedes Jahr aufs Neue. Ein Re chtsanspruch
auf den Zuschuss besteht nicht, deshalb gibt es auch keinen
Bestandsschutz für „Altfälle“.
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden
Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für Grundstücke wir d auf
6.087,50 € festgelegt.
Kommentar [TE1]: Um eine
Gleichbehandlung mit den Zuschüssen
für Mieten/Pachten/Erbbauzins
herzustellen und die Größenordnung in
ein angemessenes Verhältnis zu
setzen.
Kommentar [TE2]: In Anlehnung an
die 70/30-Regelung der
Überlassungsverträge. Im Ergebnis
erhalten die Vereine nicht mehr oder
weniger als vorher, da es sich um einen
maximalen Prozentanteil handelt.
Der Multiplikator entfällt. Die Variable
erfolgt nun über den Prozentsatz, der je
nach Antragslage in Verbindung mit
den zur Verfügung stehenden
Finanzmitteln steigt oder sinkt.
II A / 3
Grundstücke festgesetzt. Der Höchstbetrag wird bei
Sportvereinen mit mehreren vereinseigenen Sportstät ten
für jede Sportstätte gesondert berücksichtigt. Dies er
Höchstbetrag wird entsprechend dem Index für einen 4
Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem
Einkommen (Basis: Dez. 1986 120 %) angehoben.
- angemessene Mieten für Sportstätten (bis zu 25 % der
nachgewiesenen und anzuer-kennenden Mietkosten)
. Für Sportvereine, die die „Allgemeinen Grundsätze“
erfüllen und vor 1987 bereits Mietkostenzuschüsse f ür
Sportstätten erhalten haben, werden die Mieten des Jahre
1986 als Grundlage für künftige Berechnungen
festgeschrieben. Für die Folgejahre und für die
Neuanträge nach dem 01.01.1987 werden Steigerung nur
im Rahmen des Indexes für einen 4 Personen-
Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen (Basi s:
Dez. 1986 100 %) berücksichtigt.
. Für Neuanträge nach dem 01.01.1987 werden 10.00 0,00
DM als max. anzuerkennende Mietkosten für Sportstätten
festgesetzt. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem
Index für einen 4 Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mi t
mittlerem Einkommen (Basis: Dez. 1986 100 %)
angehoben. Für Steigerungen in den Folgejahren wird die
Miete des 1. Anmietungsjahres festgeschrieben.
Die vorgenannten Höchstbeträge können nur in
besonderen Einzelfällen auf Antrag des SSB durch de n
Sportausschuss aufgehoben werden.
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen,
städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege- und Unterhal tungskosten der
Sportstätten einschl. angefallener Reparaturkosten, Kosten für Düngemittel,
Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der von
den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten des Jahres 1981
wurden folgende Grundwerte je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die
Berechnung des Betriebskostenzuschusses herangezogen werden:
5.1 Pro qm Sportfläche im Freien
5.1.0 Kunstrasenspielfläche 0,15 €
5.1.1 Rasenspielfläche 0,23 €
5.1.2 Tennenspielfläche 0,20 €
5.1.3 Spielfläche mit bitumen- und kunststoffgebun denen 0,08 €
Belägen
5.1.4 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise 0,13 €
5.1.5 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 0,99 €
5.1.6 Ballonstartplatz 0,02 €
5.1.7 Anleger für wassersporttreibende Vereine 1,05 €
5.1.8 Crosslaufstrecke 0,01 €
5.1.9 Nicht überdachte Schießanlage 0,05 €
5.1.10 Außenreitplatz 0,10 €
5.1.11 Angelsporttreibende Vereine erhalten für die Nutzbar-
machung und Instandhaltung der innerhalb des Stad tge-
bietes Münster liegenden Gewässer pro 40 lfd. m. Ge-
wässerufer einen Grundwert von 2,05 €
5.2 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden
5.2.0 Provisorische Räume 5,22 €
5.2.1 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten), Billard-
räume und Clubräume 10,43 €
5.2.2 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton-
hallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis und Schießhall en 5,65 €
5.2.3 Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und Gebäude zum
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015)
angehoben.
- Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich genutzt
werden, bis zu 25 % der nachgewiesenen und an-
zuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete).
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochb auten
wird auf 6.087,50 € festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015)
angehoben.
Siehe „I. Allgemeine Grundsätze“, Punkt 5.
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen,
städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege- und Unterhal tungskosten der
Sportstätten einschl. angefallener Reparaturkosten und
Unterhaltungskosten der Sportstättenpflegegeräte, Kosten für Düngemittel,
Nachsaat, Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der von
den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wur den folgende
Grundwerte je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung
des Betriebskostenzuschusses herangezogen werden:
5.1 Pro qm Sportfläche im Freien
5.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 €
5.1.2 Rasenspielfläche 0,60 €
5.1.3 Tennenspielfläche 0,50 €
5.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebun denen 0,20 €
Belägen
5.1.5 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise 0,35 €
5.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 €
5.1.7 Ballonstartplatz 0,05 €
5.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 €
5.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 €
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 €
5.1.11 Außenreitplatz 0,25 €
5.1.12 Beachanlagen pro Platz 0,75 €
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn 0,50 €
5.1.14 Skateboardanlagen 0,20 €
5.1.15 Radsport- / Dirtparkstrecken 0,35 €
5.2 Angelsport
je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 €
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entsch ieden.
5.3 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden
5.3.1 Provisorische Räume 13,05 €
II A / 4
Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte, sowie
Technikräume 2,13 €
5.3 Pauschalsätze
5.3.1 pro Flugplatzfläche 1278,23 €
5.3.2 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW 30,38 €
5.4 Einmalige Berechnung
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer mulitfun ktionalen Nutzung
nach mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt werden könnte,
ist ein Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.
5.5 Sportstättenpflegeräte
5.5.1 Die Erstbeschaffung von Sportstättenpflegeger äten für
pflegeintensive Sportflächen kann mit einem Zuschuss bis zu
50 % der Anschaffungskosten gefördert werden. Als
Erstbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar.
5.5.2 Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dri tten insgesamt
mehr als 25 % der Beschaffungskosten als Zuschuss ge zahlt,
sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass der antrag stellende
Sportverein mindestens 25 % der Beschaffungskosten selbst
trägt.
5.5.3 Die Ersatzbeschaffungs- und Unterhaltungskosten de r
Sportstättenpflegegeräte werden wie folgt gefördert:
zu 5.1 pro qm Sportfläche im Freien
- Rasenspielflächen 0,01 €
- Tennenspielflächen mit leichtathletischen
Anlagen in Tennenbauweise 0,01 €
- Tennis- und Speckbrettplätze mit Tennis-
oberbelag 0,05 €
zu 5.2 pro qm Sportfläche in Hallen und Gebäuden
- Turn- und Spielhallen, Squash- und
Badminton-
hallen, Gymnastikhallen und -räume, Tennis-
und
Kegelhallen, Billard- und Tanzsäle, Reithallen
0,10 €
zu 5.3 Pauschalsätze
- pro Flugplatzfläche 102,26 €
Für die auf den übrigen Sportflächen benötigten
Sportstättenpflegegeräte ist bei einer Ersatzbescha ffung
die Gewährung eines städt. Zuschusses nur innerhalb
eines Zeitraumes möglich, der im Einzelfall durch d ie
jeweils normale Gebrauchsdauer der
Sportstättenpflegegeräte bestimmt wird.
6. Berechnung der Zuschüsse
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den
verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des
Produktes von Flächengröße und infrage kommenden
Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.5.4 (einmali ge
Aufstellung) bzw. der Pauschalsätze ermittelt.
5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten), Billard-,
Schachräume und Clubräume 26,08 €
5.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Squash- und Badminton-
hallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis- und Schießhall en,
Billard- und Schachräume 14,38 €
5.3.4 Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und Gebäude
zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte,
sowie Technikräume 5,58 €
5.4 Pauschalsätze
5.4.1 pro Flugplatzfläche 3.451,23 €
5.4.2 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je KW 75,95 €
5.5 Einmalige Berechnung
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunk tionalen Nutzung
nach mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichti gt werden
könnte, ist ein Mittelwert bei einmaliger Berechnung zu gewähren.
6. Sportstättenpflegegeräte
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpfl egegeräten für
Sportflächen kann mit einem Zuschuss bis zu 50 % der
Anschaffungskosten gefördert werden. Als Erstbescha ffung sind
ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar.
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, w erden mit dem
Zuschuss verrechnet.
Werden bei Sportstättenpflegegeräten von Dritten insgesamt mehr als
25 % der Beschaffungskosten als Zuschuss gezahlt, s inkt der städt.
Zuschuss soweit ab, dass der antragstellende Sportv erein
mindestens 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt.
Entfällt, da alle Werte bereits mit in den Grundwe rten
aufgenommen wurden.
7. Berechnung der Zuschüsse
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine a n den
verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes
von Flächengröße und infrage kommenden Grundwerten n ach den
Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung) bzw. der Pauschalsätze
ermittelt.
Kommentar [AB3]: In Anlehnung an
die 70/30-Regelung der
Überlassungsverträge. Hier werden die
Vereine denen mit
Überlassungsverträgen gleichgestellt.
II A / 5
7. Zuständigkeiten
7.1 Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch das S portamt.
7.2 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SS B erstellt das
Sportamt alljährlich eine Beschlussvorlage für den Sportausschuss.
8. Zuständigkeiten
Siehe „I. Allgemeine Grundsätze“, Punkt 5.
Siehe „I. Allgemeine Grundsätze“, Punkt 5.
II B / 1
Alte Fassung Neue Fassung
II. Z u s c h ü s s e zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
1. Förderungsart
1.1 Die Stadt Münster hält die Förderung vereinseigener Sportstätten
im Sinne des Subsidiaritätsprinzips für eines der
effektivsten Fördermittel der kommunalen Sportpolitik und
gewährt Sportvereinen nach individueller Einzelfallprüfung
für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und
außergewöhnlich belastende Instandsetzung
vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse, wenn die
dafür erforderlichen Voraussetzungen vom
antragstellenden Sportverein erfüllt werden. Dazu gehören
auch umweltorientierte Handlungskonzepte bei der
Durchführung des Sportbetriebes im Sinne einer
freiwilligen Selbstverpflichtung sowie die Unterstützung
und Umsetzung differenzierter Lösungsstrategien, die die
jeweilige Form der Sportausübung als auch die lokale
Situation berücksichtigen.
1.2 Zu fördernde Sportstätten des Vereins müssen innerhalb der
politischen Grenzen der Stadt Münster liegen, es sei denn,
außergewöhnlich belastende Sanierungsmaßnahmen müssen bei
vereinseigenen Sportstätten vorgenommen werden, die vor
Inkrafttreten dieser Richtlinie mit Baukostenzuschüssen der Stadt
Münster gefördert und außerhalb des Stadtgebietes errichtet worden
sind.
1.3 Die zu fördernde Sportstätte darf nicht gewerblichen Zwecken dienen.
1.4 Vor der Gewährung eines städtischen Zuschusses müssen SSB
und Sportamt mit positivem Ergebnis geprüft haben, dass sich das
Vorhaben des Sportvereins an den Zielen der allgemeinen
Sportentwicklung orientiert und die geplante Maßnahme die Richtlinien
des jeweiligen Fachverbandes erfüllt.
1.5 Der städt. Zuschuss kann von der Gewährung anderer
Zuschüsse, z. B. des Bundes, des Landes, des Landessportbundes
und des Fachverbandes abhängig gemacht werden. In jedem
Falle sind alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung dieser
Stellen voll auszuschöpfen.
2. Förderungsvoraussetzung
Neben der Erfüllung aller Merkmale der "Allgemeinen Grundsätze"
der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster muss die Sportstätte bei
Wahrung berechtigter Eigeninteressen des antragstellenden
Sportvereins im Bedarfsfalle dem Schulsport und/oder anderen
Sportvereinen zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Der städtische Zuschuss für die Errichtung, den Umbau, die
II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach indivi dueller
Einzelfallprüfung für die Errichtung, den Umbau, di e Erweiterung, die
Einrichtung, grundlegende Modernisierung und Instand setzung
vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse, wenn die dafür
erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden Sportverein erfüllt
werden.
siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 1. a.
Die Ausnahme entfällt, um eine Gleichberechtigung zw ischen allen
Sportvereinen herzustellen.
siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 2.
siehe Punkt 5. Zuschussverfahren
siehe Punkt 3.1 Höhe des Zuschusses
2. Förderungsvoraussetzung
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der Förderung“
der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen f olgende Bedingungen
erfüllt sein:
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und anderen
Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzung sgemäßen
Eigeninteressen des Vereins vorrangig.
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt
werden.
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachg ewiesen und
gesichert sein.
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erb pacht-, Pacht- oder
Mietgrundstück eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als
zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich a nerkannten Kosten
ohne Grundstückskosten nach. Die Flächensicherung staf felt sich wie
folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweckbestimmten
Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung staffelt sich wie folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss in einem
angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Möglich keiten des
Vereins stehen.
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme beginnen.
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zi elen der
Sportförderung der Stadt Münster orientieren.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussg ewährung anderer
Stellen, z. B. des Bundes, des Landes, des Landessp ortbundes und
des Fachverbandes, ausschöpfen.
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der
II B / 2
Erweiterung und außergewöhnlich belastende Instandsetzungen,
Renovierungen und Verbesserungen mit Beteiligung Dritter beträgt bis
zu 25 %.
3.2 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist,
(oder wegen fehlender Mittel nicht erfolgt,) kann der städtische
Zuschuss auf bis zu 50 % der von der Stadt Münster als förderungs-
würdig anerkannten Bau- und Einrichtungskosten ohne
Grundstückskosten angehoben werden.
4. Prioritäten
Die Reihenfolge der zu bewilligenden Vereinsanträg e soll sich nach
folgenden Prioritätsstufen richten:
Prioritätsstufe 1: Unaufschiebbare und unabweisbare Maßnahmen
zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Bauten
und Anlagen, die eine erhebliche Bedeutung für
den Sportverein haben.
Prioritätsstufe 2: Maßnahmen zur Steigerung der Wi rtschaftlichkeit
und zur Energieeinsparung.
Prioritätsstufe 3: Investitionen zur sportlichen L eistungssteigerung
und als Voraussetzung für steigende
Mitgliedschaft.
5. Antragsverfahren
5.1 Anträge sind bis zum 28.02. für das auf das Antragsjahr folgende
Rechnungsjahr einzureichen. Außer den in den "Allgemeinen
Grundsätzen" genannten Angaben sind dem Antrag folgende für die
Beurteilung notwendigen Unterlagen beizufügen:
- Vorentwürfe zu den Bauplänen (Übersichtsplan, Lag eplan 1:1000,
Bauzeichnungen 1:200).
- Erbbaurechts- oder Pachtvertrag, evtl. prüfungsf ähige Vorverträge;
- Kostenschätzung in Anlehnung an die DIN 276 mit kurz gefasstem
Leistungsverzeichnis und Angabe der Massen;
- Finanzierungspläne und Ausgabeübersichten (Haush altspläne) der
letzten beiden Jahre und
- Folgelastenberechnung, getrennt nach vorhandenen und geplanten
vereinseigenen Sportstätten.
5.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen
eingeräumt werden, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen. In
diesen Fällen ist ein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen
Baubeginns zu stellen. Die Genehmigung eines vorzeitigen
Baubeginns kann nur durch Beschluss des Sportausschusses
erfolgen.
6. Bearbeitungsverfahren
6.1 Fristgerecht und vollständig eingereichte Anträge werden vom
Sportamt vorgeprüft.
6.2 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des
Ergebnisses der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der
Beschlussfassung im Sportausschuss erhält der antragstellende
Sportverein einen Bewilligungsbescheid.
7. Mittelbewilligung
Im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel werd en über die
gewährten Zuschüsse Bewilligungsbescheide erteilt. Bei größeren
als zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderli ch anerkannten
Kosten ohne Grundstückskosten.
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich au sgeschlossen ist,
wegen fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der
städtische Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der v on der Stadt
Münster als zweckgerichtet, förderfähig und als erfo rderlich
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten angehoben werden.
Entfällt, da dies in der Praxis nicht angewendet w ird, sondern alle
Baumaßnahmen gleich behandelt werden. In Ausnahmefä llen muss
deshalb die Finanzierung einiger Baumaßnahmen auf m ehrere Jahre
gestreckt werden. Sollte dies nicht möglich sein, g ibt die Richtlinie die
Möglichkeit, die Förderhöhe zu reduzieren, um alle Baumaßnahmen fördern
zu können.
4. Antragsverfahren
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestell t werden. Die Anträge,
die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig u nd
entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss i m darauf
folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt.
siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 1.
4.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründete n Einzelfällen
eingeräumt werden, z. B. bei nicht absehbaren Insta ndsetzungen. In
diesen Fällen ist ein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen
Baubeginns zu stellen. Die Genehmigung eines vorzei tigen
Baubeginns kann im Einzelfall von der Verwaltung aus gesprochen
werden. Dem Sportausschuss wird berichtet.
5. Zuschussverfahren
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der
Fördervoraussetzungen einen Entscheidungsvorschlag.
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des
Arbeitskreises „vereinseigene Sportanlagen“ Stellung.
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB , des Ergebnisses
der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der
Beschlussfassung im Sportausschuss erhält der antra gstellende
Sportverein im Rahmen der bereitstehenden Haushalts mittel einen
Bewilligungsbescheid.
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach E rteilung des
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren
abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmu ng des
Sportamtes innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn.
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Ve reins und Vorlage
der Originalbelege ausgezahlt.
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fert igstellung der
Maßnahme einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen.
siehe Punkt 5.
II B / 3
Investitionen und bei Maßnahmen, deren Ausführung sich über
mehrere Jahre erstreckt, werden vorbehaltlich der Mittelbereitstellung
im Rahmen des Investitionsprogramms lediglich Absichtserklärungen
abgegeben. Auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides kann
eine erste Abschlagszahlung beantragt werden. Die Baumaßnahme
muss spätestens 12 Monate nach Erteilung des
Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 4 Jahren
abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Sportamtes innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor
Baubeginn.
8. Rückzahlung von Baukostenzuschüssen
Ein gewährter Baukostenzuschuss ist ganz oder teilw eise
zurückzuzahlen, wenn
- der Verwendungszweck ohne Zustimmung der Stadt ge ändert
wurde;
- die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten wu rden;
- die Baukosten gegenüber den im Bewilligungsbesche id
anerkannten Gesamtbaukosten niedriger sind oder nicht in der
nachgewiesenen Höhe anerkannt werden können;
- die rechtsverbindliche Erklärung zur zeitlichen S icherung der
zweckentsprechenden Verwendung nicht eingehalten wird und
- mit der Durchführung der geförderten Maßnahme ni cht innerhalb
von 12 Monaten nach Erteilung des Bewilligungsbescheides
begonnen bzw. nicht innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen
worden ist.
siehe „II. Voraussetzungen der Förderung“, Punkt 3.
II C / 1
Alte Fassung Neue Fassung
Baukostenzuschüsse für vereinseigene S portstätten mit
sozialintegrativen Schwerpunkten von Sportvereinen
Komplette Förderung entfällt aus folgenden Gründen :
- Vereine, die sozial-integrative Angebote anbieten, werden über
das Vorwort und die allgemeinen Bedingungen erfasst.
- Darüber hinaus betreiben bereits jetzt viele Verein Angebote /
Maßnahmen, die sozial-integrativ bewertet werden kön nen. Den
Anreiz dafür gibt nicht der Zuschuss. Darüber hinaus habe n die
Vereine über sozial-integrative Angebote die Möglichk eit, neue
Mitglieder zu gewinnen und deshalb einen Mehrwert.
- Der Zuschuss ist immer an den Baukostenzuschuss und seine
Höhe gekoppelt, sodass nur die Vereine für ihre soziale n
Maßnahmen belohnt werden, die gleichzeitig auch
Baumaßnahmen durchführen. Von diesem Zuschuss werden
andere Vereine nicht erfasst, die ggf. sogar deutlich me hr oder
komplexere Angebote durchführen.
- Die Mittel fließen in die Baukostenzuschüsse und die F örderung
regenerativer Energiegewinnung.
II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen
mit stationären Batteriespeichersystemen
1. Förderart
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maß gabe dieser
Richtlinie Fördermittel für Photovoltaikanlagen und
Photovoltaikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen.
1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von ele ktrischem Strom
und der Ausbau von Speichersystemen, die einen weiteren Ausbau
der Photovoltaik ermöglichen. Hiermit wird ein entscheidender
Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Münster geleistet.
1.3 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest i nstallierten
netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten
Leistung von mindesten 3 Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der
unten aufgeführten Voraussetzungen.
2. Fördervoraussetzungen
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der
Förderung“ der Sportförderrichtlinie der Stadt Müns ter müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Gefördert wird die Neuinstallation einer festin stallierten
netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten
Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermit tel sind die
ordnungsgemäße, sichere Installation der PV- Anlage gemäß
gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße sichere
Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu
bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden,
können nicht gefördert werden.
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monat s nach
Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der
Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend.
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förder fähig.
3. Höhe der Förderung
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt:
Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp).
Maximal 2.000 Euro.
Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro
ausbezahlt, wenn die neuinstallierte Photovoltaikanla ge
zusammen mit einem stationären elektrischen
Batteriespeichersystem installiert wird.
4. Antragsverfahren
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt gestellt
und zusammen mit einem Angebot eines Fachunternehmens
eingereicht werden.
5. Zuschussverfahren
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeit et.
5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfun g der
Fördervoraussetzungen einen Entscheidungsvorschlag.
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sportausschuss
einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden
kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der
dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen sowie der Einreichung
des Kosten-/Leistungsnachweises.
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen
endgültigen Bewilligungsbescheides nach Durchführung der
förderfähigen Maßnahmen.
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bew illigungsbescheid
benannten Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der
Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein vom
II C / 2
Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße
sichere Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die
Installation der Anlage vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist
die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid
seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate
verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist
nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird.
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich
möglich.
III / 1
Alte Fassung Neue Fassung
IV. E n t s c h ä d i g u n g für die Mitbenutzung von Sportstätten
durch Schulen
1. Allgemeine Vorschriften
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätte n, die ihre
Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Sc hulen
zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
2.1 Vereine mit vereinseigenen Sportanlagen
2.2 Vereine mit Pachtverträgen,
2.3 Vereine mit Nutzungsverträgen,
2.4 sonstige Träger von Sportstätten,
deren Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werde n.
3. Antragstellung
3.1 Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sp ortgerechter
Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer Entschä digung
wird vom Pflegezustand der Sportstätten abhängig ge macht.
Die Voraussetzungen prüft die Sportstättenkommission. Die
Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger leg t der
Sportausschuss fest.
3.2 Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger de r Sportstätten
bis zum 01.10. eines jeden Jahres den Umfang der
Schulmitbenutzung mitzuteilen.
3.3 Der Umfang der Schulmitbenutzung bei den
Antragsberechtigten lt. Ziffern 2.2, 2.3 und 2.4 er gibt sich aus
Sporthallen- oder anderen Belegungsplänen der jewei ligen
Jahre.
4. Berechnung der Entschädigung
4.1 Entschädigung für Vereine mit vereinseigenen A nlagen
Als Entschädigung werden die Betriebskosten für di e
Sportanlagen und die Unterhaltung und Pflege der Sportgeräte
in Höhe der nachgewiesenen prozentualen Schulnutzun g zu
100 % übernommen.
4.2 Entschädigung für Vereine mit Pachtverträgen
Anhand des Sportplatzbelegungsplanes wird die
Gesamtschülerzahl der die jeweiligen Sportanlagen nutzenden
Schulklassen ermittelt. Die Entschädigung wird über einen pro-
Kopf-Betrag je Schülerin und Schüler pro Woche ermittelt. Der
pro-Kopf-Betrag wird zunächst auf 2,50 € festgesetzt. Sollte
sich die allgemeine Kostensituation für die Bereits tellung der
Sportstätten grundlegend ändern, wird eine Angleich ung des
pro-Kopf-Betrages vorgenommen. Die Multiplikation de s pro-
Kopf-Betrages mit der Schülerzahl je Sportanlage er gibt den
Auszahlungsbetrag für den jeweiligen Träger.
4.3 Entschädigung für Vereine mit Nutzungsverträge n
Die gem. Belegungsplan nachgewiesene Gesamtstunde nzahl
wird mit dem vertraglich festgelegten Benutzungsent gelt
multipliziert.
4.4 Entschädigung für sonstige Träger von Sportstä tten
Die Entschädigung für die sonstigen Träger von Sp ortstätten
wird nach Ziffer 4.2 berechnet.
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstä tten
durch Schulen
1. Allgemeine Vorschriften
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten , die ihre
Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen
zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderri chtlinie
erfüllen
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzusch uss
haben.
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen haben
und
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.
3. Antragstellung
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sport gerechter
Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer Entschä digung
wird vom Pflegezustand der Sportstätten abhängig ge macht.
Die Voraussetzungen prüft die Sportstättenkommission.
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träg er legt der
Sportausschuss fest.
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der
Sportstätten bis zum 01.07. eines jeden Jahres die N utzung
mitzuteilen.
Entfällt, da ein Pauschalbetrag gezahlt wird.
4. Berechnung der Entschädigung
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pa uschale
Entschädigung gezahlt.
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der
Schulen, die die Sportanlagen nutzen.
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für
- jede nutzende Schule 250 €,
- Bundesjugendspielen / Spielfeste 100 €,
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt
100 €.
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.
Entfällt, weil ein Pauschalbetrag gezahlt und dabe i
die angefallenen Nutzungsstunden nicht
berücksichtigt werden müssen.
V / 1
Alte Fassung Neue Fassung
V. Z u s c h ü s s e zu den Kosten für die Benutzung der städt.
Bäder durch Sportvereine
1. Allgemeines
Die Stadt Münster fördert im Rahmen der „Allgemeinen
Grundsätze“ Sportvereine, die nach dem Vereinsbadep lan
städt. Bäder nutzen.
2. Zuschusshöhe
Die nach Ziffer 6. der Tarife für die Nutzung stä dt. Bäder im
Rahmen des Vereinsbadeplanes zu erhebenden Entgelte
werden aus Mitteln des Sportetats ab 01.01.2002 voll
übernommen
Für die nach Ziffer 7. der Tarife für die Nutzung der städt.
Bäder bei Sonderveranstaltungen zu erhebenden Entge lte
können im Rahmen der Gewährung städt. Zuschüsse für die
Anmietung von Sportstätten nach Ziffer I dieser Ric htlinie
Anträge gestellt werden.
3. Auszahlung
Die Zuschüsse für Nutzungen innerhalb des
Vereinsbadeplanes werden verwaltungsintern verrechnet.
Bei Anträgen für Sonderveranstaltungen nach Ziffe r I dieser
Richtlinie erfolgt die Auszahlung entsprechend der dort
getroffenen Regelung.
Auszug aus dem Badetarif der Stadt Münster:
7. Sonderveranstaltungen
Lehrgang bis 50 Teilnehmer 26,50 €
während der Öffnungszeit
Lehrgang bis 50 Teilnehmer 53,00 €
außerhalb der Öffnungszeit
8.
Schwimmsportveranstaltung von und mit ortsansässigen Vereinen
- Öffentliche Schwimmveranstaltung 66,50 €
in Bädern mit beschränkter Eignung
für Sportbetrieb innerhalb der Öffnungszeit (1)
- Öffentliche Schwimmveranstaltung 93,00 €
in Bädern mit unbeschränkter Eignung
für Sportbetrieb innerhalb der Öffnungszeit
- Öffentliche Schwimmveranstaltung 53,00 €
in Bädern mit beschränkter Eignung
für Sportbetrieb außerhalb der Öffnungszeit (1)
- Öffentliche Schwimmveranstaltung 79,00 €
in Bädern mit unbeschränkter Eignung
für Sportbetrieb außerhalb der Öffnungszeit
- Sonderveranstaltung von überregionaler 26,50 €
Bedeutung innerhalb der Öffnungszeit (2)
- Sonderveranstaltung von überregionaler 53,00 €
Bedeutung außerhalb der Öffnungszeit (2)
Alle Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertst euer mit
dem jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz.
(1) Als Bäder mit beschränkter Eignung für Schulspor t und
sonstigen Sportbetrieb gelten die Hallenbäder Amelsbüren,
Handorf, Roxel, Wolbeck und Kinderhaus
(2) Als Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung w erden
Veranstaltungen ab Bezirksmeisterschaften aufwärts gesehen.
Siehe I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster, Punkt
2.
IV / 1
Alte Fassung
Neue Fassung
Änderungen sind rot kenntlich gemacht.
VI. Allgemeine Bedingungen
für die Nutzung der städtischen Sportanlagen
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
("Allgemeine Nutzungsbedingungen")
Stand: 01.05.2006
I. Nutzung
1. Allgemeines
Die städtischen Sportanlagen (Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
und Sportaußenanlagen) oder von der Stadt Münster gepachtete,
gemietete oder verwaltete Sportanlagen werden auf Antrag durch das
Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung
gestellt.
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportanlagen werden Sportvereinen, Sport- und
Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für
Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppe verfügbar
sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder
vertraglichen Rechte entgegenstehen.
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportanlagen werden bei der
Vergabe städtischer Sportanlagen berücksichtigt, soweit dies ohne
Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer
einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische
Sportanlage auf vertraglicher Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportanlagen nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs- oder
Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den
städtischen Sportanlagen grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten
Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag Ausnahmen
zulassen.
Die Nutzer der städtischen Sportanlagen haben sich nach den
Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der
Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportanlagen stehen vorrangig den Schulen montags bis
freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr zur
Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen,
können die städtischen Sportanlagen Vereinen, Verbänden oder sonstigen
Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 18.00 Uhr, bzw. 12.00 Uhr,
und an Sonn- und Feiertagen, können die städtischen Sportanlagen
anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu
erstellenden Nutzungspläne überlassen werden.
Die städtischen Sportanlagen müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder
verlassen worden sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch
das städtische Schulamt und das Sportamt der Stadt besonders
festgesetzt.
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt im
Interesse besonderer Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen.
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens
jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt
anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer
Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
IV. Allgemeine Bedingungen
für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
(Stand: 04.06.2020)
A Nutzung
1. Allgemeines
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder
längerfristig von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder und mit
Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch vertragliche
Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf
Antrag durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden
Bedingungen für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über
Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall.
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und
Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für
Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen
verfügbar sind und der beantragten Überlassung keine besonderen
öffentlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen.
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben
bzw. vermietet werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das
Sportamt zurückzugeben.
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der
Vergabe städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne
Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer
einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische
Sportanlage
längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs- oder
Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den
städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten
Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag Ausnahmen
zulassen.
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den
Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der
Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis
freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr
(und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr) zur
Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen,
können die städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen
Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 18.00 Uhr, (bzw. 12.00
Uhr), und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die städtischen
Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen
Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen werden.
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder
verlassen worden sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr
durch
das städtische Amt für Schule und Weiterbildung und das Sportamt
der Stadt besonders festgesetzt.
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt im
Interesse besonderer Veranstaltungen Bedarfsfall abweichende
Regelungen treffen.
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens
jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt
anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer
Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
IV / 2
Die Entscheidung über eine eventuelle Überlassung der städtischen
Sportanlagen trifft das Sportamt der Stadt innerhalb von acht Tagen. Sie
wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur
Nutzung der städtischen Sportanlagen zurückzuziehen, wenn es aus
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse
erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen
Sportanlagen, Umkleideräume und anderen Einrichtungen
Die Überlassung der städtischen Sportanlagen bzw. Einrichtungen erfolgt
durch einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser
Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportanlagen bzw.
Einrichtungen und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die
zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht
beauftragte Personen haben sich dem städtischen Aufsichtspersonal
gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind
nach Gebrauch an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen.
Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportanlagen nur mit
Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe/den
Sportgruppen jeweils zusammen mit den städtischen Sportanlagen zur
Verfügung gestellt, falls nicht besondere Vereinbarungen bestehen. Bei
Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch
auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht
gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportanlagen und die zur Verfügung
gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend
und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene Schäden sind
unverzüglich beim städtischen Personal (Platzwart, Hausmeister oder
andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den
städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren
Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht benutzt
werden.
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen
Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden.
Bei Nutzung der städtischen Sportanlagen sind die Vorgaben des
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten.
Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder
Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers/der
Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen
abgestellt werden.
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen
Sportstätten trifft das Sportamt der Stadt. Sie wird dem Veranstalter
schriftlich mitgeteilt.
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur
Nutzung der städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse
erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen
Sportstätten, Umkleideräume und anderen Einrichtungen
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch
einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid
berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportstätten und gibt Auskunft
über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe
oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem
städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind
nach Gebrauch an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen.
Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportstätten nur mit
Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe
jeweils zusammen mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt,
falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der
Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf das
unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht
gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung
gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind
schonend und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene
Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart,
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen)
zu melden.
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge
geregelt und damit die Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist
nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen der Sporthalle zu
kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass
der Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle
des Verlustes hat der Nutzer die anfallenden Kosten für die
Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der
Schließanlage zu tragen.
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den
städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen,
deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht
benutzt werden.
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen
Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden.
Besonders
nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt keine
Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen
sowie der Müll zu sammeln und eigenverantwortlich nach jeder
Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung darf nicht
in die Müllcontainer der Schule erfolgen.
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten.
Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder
Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers/der
Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten
Plätzen abgestellt werden.
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw.
auf den Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz-
und Behindertenbegleithunden.
IV / 3
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und A usschank
von Getränken
Auf den städtischen Sportanlagen sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf
von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig.
Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die an
anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
8. Betriebsordnungen
Die besonderen Betriebsordnungen (Hallenordnungen, Hausordnung usw.)
für die Nutzung der städtischen Sportanlagen und
Einrichtungsgegenstände sind zu beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportanlagen und ihrer Einrichtungen
geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. ein von der
Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die Anlagen und
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen
Personal (Platzwart, Hausmeister oder andere eigens mit der Aufsicht
beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung
abgelegter Kleidungsstücke und anderer von Nutzern oder Besuchern
mitgebrachter Gegenstände.
10. Haftung des Nutzers
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportanlagen und/oder
ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere
Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
Die Nutzer der städtischen Sportanlagen bzw. Sporteinrichtungen, die
diesen Bestimmungen zuwider handeln oder die Ordnung auf den
städtischen Sportanlagen stören, können je nach Schwere des Verstoßes
zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
II. Entgelte
1. Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der
städtischen Sportanlagen und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend
unentgeltlich. Ausnahmen ergeben sich aus Ziffer II.3.
2. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen
Zwecken für
- die Schulen der Stadt Münster;
- den Übungs- und Meisterschaftsbetrieb der Sportve reine, die
Mitglied des Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren
Mitglieder zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt
Münster wohnen;
- Freundschaftsbegegnungen und Turniere der Sportve reine, die
Mitglied des Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren
Mitglieder zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt
Münster wohnen.
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder
Nutzungsbestätigung beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische
Sportstätten“ hervor.
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und A usschank
von Getränken
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf
von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht
zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit
die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
8. Betriebsordnungen
Die
ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und
Sportaußenanlagen sowie die aushängende Hallenordnung sind zu
beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen
geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. ein von der
Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die Anlagen und
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen. Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich
dem städtischen Personal (Platzwart, Hallenwart oder andere eigens mit
der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung
abgelegter Kleidungsstücke und anderer von Nutzern oder Besuchern
mitgebrachter Gegenstände.
10. Haftung des Nutzers
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder
ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere
Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die
diesen Bestimmungen zu wider handeln oder die Ordnung auf den
städtischen Sportstätten stören, können je nach Schwere des Verstoßes
zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
B Entgelt-Grundsätze
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der
städtischen Sportstätten und der zugehörigen Sportg eräte weitgehend
unentgeltlich
(siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt.
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antr agstellung in
Rechnung gestellt und sind von der Sportgruppe bzw. vom Veranstalter
vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung
zu zahlen. Periodische Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des
Quartals in Rechnung gestellt.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner fü r die
Nutzungsentgelte und etwaige weitere Kosten.
1. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sport stätten
(mit
Ausnahme der städt. Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen
Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltunge n sowie
Lehreraus- und -fortbildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw.
der Stadt Münster einschl. des außerunterrichtlichen Schulsports
und Angeboten des Offenen Ganztages der städt. Schulen
sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Mün ster
angesiedelt und nicht gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein
Schulgeld erheben, als auch schulische Maßnahmen de r
Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische
Lehrerausbildung.
1.2 den Übungs- und Meisterschaftsbetrieb sowie
Freundschaftsbegegnungen und Turniere der eingetrag enen
SSB-Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des Stadtsportbund
IV / 4
3. Entgeltliche Nutzung
3.1 Entgeltlich ist die Nutzung der städtischen Spo rtanlagen zu
sportlichen Zwecken für
- den Übungs- und den Wettkampfbetrieb freier und pr ivater
Sportgruppen sowie für Weiterbildungseinrichtungen;
- auswärtige Sportvereine und Sportvereine, die nicht Mitglied des
Stadtsportbund Münster e. V. sind bzw. deren Mitglieder nicht zu
75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt Münster wohnen;
- überörtliche Sportverbände;
- Nutzer der städtischen Tennisplätze;
- Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wasse rgebundener
Decke.
3.2 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interes se der Stadt
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Er hebung eines
Entgeltes verzichtet werden.
Münster e. V., die dort als außerordentliches Mitgl ied geführt
werden
eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die
als Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatz ung
festgeschrieben haben und deren Mitglieder zu 75 % innerhalb
der Grenzen der Stadt Münster wohnen;
sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der
Jugendarbeit sind und als gemeinnützig eingestuft sind
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz als (freier) Träger der Jugendhilfe anerkannt
sind oder Organisationen, die im Auftrag des städtischen Amtes
für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule
und Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen
beauftragt wurden.
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerka nnte
Kindertageseinrichtungen sowie private
Kindertageseinrichtungen.
Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegeperson en, die eine
durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt
Münster erteilte Pflegeerlaubnis nachweisen können.
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderun gswür-
digkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen.
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochs chulsport und
des Instituts für Sportwissenschaften der WWU sowie der
Fachhochschulen in Münster und vergleichbarer gemeinnütziger
Institutionen
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern die se keine
Kursgebühren erheben
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen d es
Bildungswerks des LSB NW, Außenstelle Münster sowie
Hospitationsangebote des Bildungswerkes für Mitglie dsvereine
des Stadtsportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal
sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.
1.9
Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in
Münster ansässigen Polizei, der Berufs- und freiwil ligen
Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswür-
digkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen.
2.
Entgeltliche Nutzung
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgefüh rt sind
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife sie he Anlage)
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit was sergebundener
Decke (Tarif siehe Anlage)
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche auße rschulische
Sportstättenbelegungen, die durch Einzelfallentscheidung
gestattet werden:
Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A
alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B
zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung
nicht in Eigenregie erfolgt).
2.5
Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger
(auch Sportverbände)
Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe
Anlage).
IV / 5
4. Tarife
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interess e der Stadt
Münster liegen, kann nach Einzellfallprüfung ganz oder teilweise
auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber
entscheidet das Sportamt.
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um
periodische oder terminliche Belegungen handelt (Au snahme
siehe Anlage):
- periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A
- terminliche Einzelnutzungen: Tarif B
Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie
festgelegt..
V / 1
Alte Fassung
Neue Fassung
VII.
Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten
(Bedingungen für das Antragsverfahren)
1. Bestand und Bedarf
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten
kann der Übungsstunden-Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt
werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt
werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die
Beachtung dieser Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-
/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten.
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der
Antragstellung erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.
2. Allgemeine Kriterien
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und
Bildungsinstitutionen in der Stadt Münster für ihren
unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.
Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- un d
Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes
zusammen mit Kooperationen Schule/Verein vorrangig zu
berücksichtigen.
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den
außerschulischen Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die
Priorität bei den im Stadtsportbund zusammengeschlossenen
Vereinen, dem Betriebssport und Hochschulsport (beide melden
ihren Bedarf nur geschlossen unter Beachtung vollständiger
Angaben) und den freien und privaten Gruppen (Zahlergruppen).
2.3 In einem angemessenen Umfang können sodann berücksich tigt
werden:
- Sozialeinrichtungen der Stadt,
- Träger von Weiterbildungseinrichtungen
(nach dem Weiterbildungsgesetz),
- Freizeitgruppen der Kirchen
2.4 In jedem Fall müssen verantwortliche Übungsleiterin nen und/oder
Übungsleiter zur Verfügung stehen und der Sportverwaltung vor
Zuweisung einer Nutzerzeit namentlich benannt werden.
3. Sportliche Kriterien
3.1 Spezifische Sportarten haben in Gymnastikräumen u nd
Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben
werden können.
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch Ratsbeschluss
vom 05.05.1976 - Änderungsbeschluss vom 19.04.1978 -
Fußballvereine von der Kostenpflichtigkeit der Benutzung der
Trainingsbeleuchtung freigestellt sind, so dass künftig Senioren-
Mannschaften sowie A- und B-Jugend-Mannschaften ihr Training
auf Außenanlagen durchzuführen haben. Nur Vereine, denen
keine Trainingszeiten auf Sportstätten mit Trainingsbeleuchtung
zur Verfügung gestellt werden, können einen Sonderantrag
stellen.
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedar f im
Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der
Übungsstunden.
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2
Mannschaften, bei Individualsportarten bei 12 Personen in
Gymnastikhallen, bei 20 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf
Großspielfeldern liegen.
Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarte n trifft
die Sportverwaltung.
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren)
1. Bestand und Bedarf
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten
kann der Übungsstunden-Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt
werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt
werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.
Alle Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die
Beachtung dieser Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-
/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten.
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der
Antragstellung erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu
machen.
2. Allgemeine Kriterien
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und
Bildungsinstitutionen in der Stadt Münster für ihren
unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.
Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs- un d
Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes
zusammen mit Kooperationen Schule/Verein vorrangig zu
berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen
Ganztages.
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den
außerschulischen Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die
Priorität bei den im Stadtsportbund zusammengeschlossenen
Vereinen.
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgend e
Sportgruppen berücksichtigt werden:
- Sozialeinrichtungen der Stadt,
- Träger von Weiterbildungseinrichtungen
(nach dem Weiterbildungsgesetz),
- Freizeitgruppen der Kirchen
- freie Betriebssportgruppen
- u. a.
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den
Übungsbetrieb leiten,
die Durchführung muss bei dieser Person
liegen und diese muss in der Sportstätte anwesend sein. Diese
Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
3. Sportliche Kriterien
3.1 Spezifische
Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und
Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben
werden können.
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch Ratsbeschluss
vom 05.05.1976 - Änderungsbeschluss vom 19.04.1978 -
Fußballvereine von der Kostenpflichtigkeit der Benutzung der
Trainingsbeleuchtung freigestellt sind, so dass künftig Senioren-
Mannschaften sowie A- und B-Jugend-Mannschaften ihr
Training auf Außenanlagen durchzuführen haben. Nur Vereine,
denen keine Trainingszeiten auf Sportstätten mit
Trainingsbeleuchtung zur Verfügung gestellt werden, können
einen Sonderantrag stellen.
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedar f im
Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der
Übungsstunden.
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei
2 Mannschaften, bei Individualsportarten bei
10 Personen in
Gymnastikhallen, bei 15 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf
Großspielfeldern liegen.
Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarte n trifft
die Sportverwaltung.
V / 2
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit - und
Breitensport 90 Min. pro Woche anzusetzen.
Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene ) ist eine
Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich
anzusetzen.
Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt ei ne
Trainingseinheit 2 Std. (120 Min.), die mehrfach wöchentlich nach
folgenden Kriterien anzusetzen sind:
- 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich
- Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöche ntlich
- Landesliga bis zu 2 x wöchentlich
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunk tbelegung
der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendecke ndes
offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte
Einwohnerinnen und Einwohnererreicht werden. Vereine als
Träger dieser Angebote haben Priorität.
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst a n den Tagen
Montag oder Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
liegt der Vorrang bei wettkampforientierten Sportarten.
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften (Gruppen ) haben
Anspruch auf Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr.
Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist
grundsätzlich bis 18.00 Uhr, also innerhalb der maximalen
Schulnutzungszeiten abzudecken, oder auf freie
Wochenendtermine zu legen.
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingsz eiten erstreckt
sich in der Regel auf ein Schuljahr.
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehm igung zur
Benutzung von Sportstätten (Gymnastik-, Turn- und Sporthallen)
zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird.
Ersatzansprüche bestehen nicht.
Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sin d z. B.
- nachweisbarer Mehrbedarf durch Aufstieg oder neue
Wettkampfgruppen
- Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausor dnung
trotz Abmahnung
- nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbele gung
der zugewiesenen Zeiten
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit - und
Breitensport 60 Min. pro Woche anzusetzen.
Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene ) ist eine
Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich
anzusetzen.
Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt ei ne
Trainingseinheit mindestens 90 Minuten, die mehrfach
wöchentlich nach folgenden Kriterien anzusetzen ist:
- 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich
- Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöche ntlich
- Landesliga bis zu 2 x wöchentlich
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunk t-
belegung der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach
Sportarten.
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendecke ndes
offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte
Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden. Vereine als
Träger dieser Angebote haben Priorität.
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst a n den
Tagen Montag oder Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch,
Donnerstag liegt der Vorrang bei wettkampforientierten
Sportarten.
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften
werden – soweit
möglich – Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur
Verfügung gestellt.
Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist
grundsätzlich bis 18.00 Uhr, also innerhalb der maximalen
Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des
Stadtsportbund Münster e. V. in Anspruch genommen werden.
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs- und Trainingsz eiten
erstreckt sich in der Regel auf ein Schuljahr.
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehm igung zur
Benutzung von Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse
erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.
Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sin d
z. B.:
- nachweisbarer Mehrbedarf durch Aufstieg oder neue
Wettkampfgruppen
- Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausor dnung
trotz Abmahnung
- nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbele gung
der zugewiesenen Zeiten
VI / 1
Alte Fassung
Neue Fassung
VI. Gültigkeit
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.
IV / 1
Alte Fassung
Neue Fassung
Änderungen sind in rot kenntlich gemacht.
VI. Allgemeine Bedingungen
für die Nutzung der städtischen Sportanlagen
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
("Allgemeine Nutzungsbedingungen")
Stand: 01.05.2006
4. Tarife
(aktuell seit 01.01.2019)
4.1 Sportplätze
4.1.1 Großspielfelder
freie Sportgruppen, Vereine je Platz pro Stunde 20,50 €
und Verbände: je Platz halbtägig 81,60 €
je Platz ganztägig 122,50
€
sonstige Veranstalter: je Platz pro Stunde 34,1 0 €
je Platz halbtägig 136,10 €
je Platz ganztägig 204,30 €
4.1.2 Kleinspielfelder
freie Sportgruppen, Vereine je Platz pro Stunde 10,20 €
und Verbände: je Platz halbtägig 40,90 €
je Platz ganztägig 61,40 €
sonstige Veranstalter: je Platz pro Stunde 17,1 0 €
je Platz halbtägig 68,10 €
je Platz ganztägig 102,10 €
4.1.3 Für Berufssportveranstaltungen und für das Städtische
Preußen-Stadion an der Hammer Straße werden
Sondervereinbarungen getroffen.
4.2 Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
4.2.1 Hallen bis 405 qm
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde 20,50 €
und Verbände: halbtägig 81,60 €
ganztägig 122,50 €
sonstige Veranstalter: pro Stunde 34,10 €
halbtägig 136,10 €
ganztägig 204,30 €
4.2.2 Hallen bis 882 qm
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde 34,10 €
und Verbände: halbtägig 136,10 €
ganztägig 204,30 €
sonstige Veranstalter pro Stunde 54,50 €
halbtägig 217,80 €
ganztägig 326,70 €
4.2.3 Hallen über 882 qm
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde 47,60 €
und Verbände: halbtägig 190,50 €
ganztägig 285,90 €
sonstige Veranstalter pro Stunde 74,90 €
halbtägig 299,40 €
ganztägig 449,10 €
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
(Stand: 04.06.2020)
Tarife –
incl. 10 %iger Erhöhung zum 01.01.2021
1. Sportaußenanlagen
1.1 Kleinspielfelder
(bis 3.500 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 11,20 €
halbtägig (ab 5 Std.) 45,00 €
ganztägig (ab 7 Std.) 67,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 18,80 €
halbtägig
(ab 5 Std.) 74,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 €
1.2 Großspielfelder
(ab 3.501 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2.2 Hallen ab
406 m² bis 882 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
terminliche Nutzung- Tarif B
pro Stunde 60,00 €
halbtägig (ab 5 Std.) 239,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 €
2.3 Hallen
ab 883 m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 52,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 209,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
IV / 2
Vertragstext Nutzungen Sporthalle Berg Fidel
§ 3 Miete und Kosten
1) Der Überlassung der Sporthalle Berg Fidel durch die Stadt an
den Nutzer liegen die "Allgemeinen Bedingungen fü r die
Benutzung stadteigener Sportanlagen mit Ausnahme de r
stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster" bzw. die
Ergänzung zu den "Allgemeinen Bedingungen ..." vo m
13.09.1989 zugrunde.
Dementsprechend erfolgt die Überlassung (Für den
Überlassungsvertrag gelten die unterstrichenen Teile bzw. auf
andere Weise kenntlich gemachte Absätze der Seite 3.)
a) unentgeltlich
- für den Trainings- und Meisterschaftsbetrieb der
Mitgliedsvereine des Stadtsportbundes
- für den Schulsport in jeder Form
- für spezifische Breitensportangebote unterschied licher
Träger, sofern keine kommerzielle Nutzung vorliegt
b) entgeltpflichtig
- für Vereinsveranstaltungen, die nicht dem Traini ngs- und
Meisterschaftsbetrieb zuzurechnen sind und für di e
Eintrittsgelder erhoben werden
- für Veranstaltungen der Sportverbände
- für Veranstaltungen sonstiger Bedarfsträger,
insbesondere bei kommerzieller Nutzung
2) Die Tarife werden entsprechend Ziffer 4 der Ergän zung der
"Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung ..." vom 13.09.1989
wie folgt festgelegt:
a) Bei einer Inanspruchnahme aller Hallentrakte
a1) Mitgliedsvereine im Stadtsportbund
bis 500 verkaufte Karten halbtägig
129
ganztägig 253,10 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten
10 % der Bruttokasseneinnahme
a2) Sportverbände, wenn die Veranstaltung nicht we gen
kommerzieller Nutzung unter Ziffer a3) fällt
bis 500 verkaufte Karten
halbtägig 253,10 EUR
ganztägig 506,20 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten
10 % der Bruttokasseneinnahme
a3) Sonstige Bedarfsträger, insbesondere bei kommer zieller
Nutzung (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme; eine Mindestsumme,
die auch einschl. der Nebenkosten wie Heizung,
Normalreinigung, Beleuchtung etc. festgesetzt werden
kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
b) Bei einer Inanspruchnahme der Einzeltrakte 1 ode r 3
b1) Mitgliedsvereine im Stadtsportbund
halbtägig 45,00 EUR
ganztägig 84,40 EUR
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 136,70 €
halbtägig (ab 5 Std.) 546,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 813,60 €
3. Sporthalle Berg Fidel
(Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthal le Berg Fidel
ohne Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1.
und B2. geregelt. Die Tarife sind im Punkt C2. festgelegt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten
folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den
Nutzungsentgelten im Rahmen von Meisterschaftsspielen
entbunden.
3.2.2
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei
Veranstaltungen im Rahmen von Turnieren
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten p ro
Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 auf geführt sind
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro
Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme
3.2.4
Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger
(auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wi e
Personalkosten, Heizung, Reinigung, Stromkosten etc.
festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Intere sse der Stadt
IV / 3
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten
10 % der Bruttokasseneinnahme
b2) Sportverbände, wenn die Veranstaltung nicht we gen
kommerzieller Nutzung unter Ziffer b3) fällt
halbtägig 84,40 EUR
ganztägig 168,70 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten
10 % der Bruttokasseneinnahme
b3) Sonstige Bedarfsträger, insbesondere bei kommer zieller
Nutzung (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme; eine Mindestsumme,
die auch einschl. der Nebenkosten wie Heizung,
Normalreinigung, Beleuchtung etc. festgesetzt werde n
kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
c) Bei einer Inanspruchnahme der Einzeltraktes 2
c1) Mitgliedsvereine im Stadtsportbund
halbtägig 28,10 EUR
ganztägig 50,60 EUR
c2) Sportverbände, wenn die Veranstaltung nicht
wegen kommerzieller Nutzung unter Ziffer c3) fällt
halbtägig 50,60 EUR
ganztägig 101,20 EUR
c3) Sonstige Bedarfsträger, insbesondere bei
kommerzieller Nutzung (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme; eine Mindestsumme,
die auch einschl. der Nebenkosten wie Heizung,
Normalreinigung, Beleuchtung etc. festgesetzt werde n
kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
Anfallende Nebenkosten für Überstunden und tarifli che
Lohnzuschläge für städt. Personal, Feuerwehr,
Sonderreinigung u. a. m. mit Ausnahme der Ziffern a 3),
b3), c3) werden dem Nutzer zusätzlich in Rechnung
gestellt und sind mit dem oben genannten Entgelt zu
zahlen.
Die beigefügten "Allgemeinen Bedingungen für die
Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme
der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt
Münster" einschließlich deren Ergänzung vom 13.09.1989
sind Bestandteil dieses Vertrages.
Zur Festlegung des Nutzungsentgeltes ist die Stad t
berechtigt, Kontrollen über die Anzahl der verkauf ten
Karten vorzunehmen. Kartendruck und -verkauf obliegen
dem Veranstalter.
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines
Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt eine n
Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife d er
Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb-
oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen
Bruttokasseneinnahme einer voraussichtlich zu erwartenden
Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätz lich einen
sportlichen Bezug haben
. Über Ausnahmen, die im besonderen
Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt.
Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die dazu
gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände
vorrangig bei Großveranstaltungen bzw. höherklassigen
Meisterschaftsspielen und Turnieren zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare,
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen
der Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt
werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der
Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebu cht
werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes wer den incl.
Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt:
IV / 4
4.3 Tennisplätze
4.3.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 115,80 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 149,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 177,00 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 177,00 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 149,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 115,80 €
4.3.2 Zehnerkarten 95,40 €
4.3.3 Stundenkarten 11,00 €
4.4 Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
4.4.1 Dauerkarte
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Sais on
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 37,50 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 95,40 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 115,80 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 115,80 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 47,60 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 74,90 €
4.4.2 Zehnerkarte (10x2 Stunden) 62,70 €
4.5 Nebenkosten
(z. B. Überstunden von Hausmeister/Platzwart an Sonn-/Feiertagen)
werden gesondert berechnet.
4.6 Entgelterhebung
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt in Rechnung gestellt und sind
von der Sportgruppe/von den Sportgruppen bzw. vom Veranstalter/von den
Veranstaltern innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu
zahlen. Die Stadt ist befugt, die Zahlung des Entgeltes im Voraus zu
verlangen.
Werden die städtischen Sportanlagen einer Sportgruppe/Sportgruppen
entgeltlich für längere Zeit überlassen, können die unter 4.1 und 4.2
festgesetzten Entgelte pauschaliert werden.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte
und etwaige weitere Kosten.
III. Inkrafttreten
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende
Tarife:
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind
pro Stunde 50,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 200,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 300,00 €
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten
folgende Tarife:
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster
pro Stunde 25,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 €
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind.
pro Stunde 70,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 300,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 500,00 €
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interes se der Stadt
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines
Entgeltes verzichtet werden.
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 40,00 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werd en nach
tatsächlich anfallenden Beschaffungs-, Installations- und
Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6.
Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr
127,40 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €
6.2 Zehnerkarten 105,00 €
6.3
Stundenkarten 12,10 €
7.
Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
7.1 Dauerkarte
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Sais on
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr
41,30 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 52,40 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 82,40 €
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 69,00 €
4.7 Nebenkosten
(z. B. Überstunden von Hallenwart/Platzwart an Son n-
/Feiertagen) werden gesondert berechnet.
- siehe Sportförderrichtlinie B: Entgelt-Grundsätze
IV / 5
Die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung stadteigener Sportanlagen
mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster“,
die durch den Rat der Stadt Münster beschlossen worden und ab
01.04.1984 in Kraft getreten sind, werden gemäß der vorstehenden
Fassung geändert und treten mit Wirkung vom 01.05.2006 in Kraft.
Unberührt bleiben besondere Verträge für die Nutzung der städtischen
Sportanlagen und Sporteinrichtungen.
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft.
Beschlussvorlage
16242 Zeichen
V/0559/2020 V/0559/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Sportförderrichtlinie der Stadt Münster hier: Neufassung der Richtlinie mit Gültigkeit zum 01.01.2021 Beratungsfolge 23.06.2020 Sportausschuss Einbringung 20.08.2020 Sportausschuss Vorberatung 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 26.08.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat beschließt 1. die Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster(Anlage 1) mit Gültigkeit ab dem 01.01.2021. 2. die Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen - und Freibäder, entsprechend der Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zu erhöhen: a) Die Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten werden für die freien und privaten Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen ab dem 01.01.2021um 10 % erhöht. b) Entgelte für die Nutzung der städtischen Tennis - und Speckbrettplätze mit wassergebu n- dener Decke werden ab der Saison 2021 um 10 % erhöht. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sportanl a- gen und -stätten Zeile 05 privatrechtliche Leistungsen t- gelte 2021 13.310 Entgeltanpas- sung „NaSa“ Sportamt 19.06.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dewaldt/Frau Elfering Telefon: 492-5200/ -5212 Dewaldt@stadt-muenster.de Elfering@stadt-muenster.de - 2 - V/0559/2020 Die Verwaltung wird beauftragt, die Mehrerträge in den Haushaltsplanentwurf 2021 aufzunehmen. Begründung: Die Sportförderrichtlinie bildet die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster. Die derzeit gült i- ge Fassung der Sportförderrichtlinie ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Seitdem hat es keine grundsätzliche Überarbeitung der Richtlinie gegeben, sodass hier aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre ein offensichtlicher Bedarf besteht. Die Verwaltung hat daher einen Entwurf der übera r- beiteten Sportförderrichtlinie erstellt. Entwurf der neuen Richtlinie Allgemeine Erklärung Leitlinie für den Vorschlag der Verwaltung war, dass die Vereine mindestens gleich gestellt werden im Vergleich zur aktuellen Richtlinie. Darüber hinaus gibt es einige Ve rfahrensoptimierungen, wie be i- spielsweise schnellere Verfahren und Entscheidungen. Komplizierte Sonderregelungen werden struk- turiert und vereinfacht. Sollte dennoch der Bedarf bestehen, steht es dem Sportausschuss frei, a b- weichend von der Sportförderrichtlinie Einzelfallentscheidungen zu treffen. Der formale Aufbau ist klarer, kompakter, einheitlicher und übersichtlicher. Dies spiegelt das neue Inhaltsverzeichnis wider. Die Richtlinie ist insgesamt kürzer, da Wiederholungen vermieden werden. Darüber hinaus sind die Formulierungen einfacher, deutlicher und verständlicher. Insgesamt wurde das Ziel verfolgt, die Richtlinie deutlich nachvollziehbarer zu fassen. Im Einzelnen: I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster Ein kompakter Absatz über die allgemeinen Grundsätze der Sportförderung in Münster wird eing e- führt. II. Voraussetzungen der Förderung In diesem Abschnitt werden die grundsätzlichen Voraussetzungen der nachfolgenden Zuschüsse geregelt. Diese müssen die Vereine im Grundsatz nachweisen , wenn sie die Förderungen erhalten möchten. Auch hier gilt, dass in begründeten Einzelfällen durch Entscheidung des Sportausschusses von diesen Regelungen abgewichen werden kann. Weitere zuschussspezifische Fördervorausse t- zungen werden in den jeweiligen Zuschussregelungen bestimmt. Eine Voraussetzung zur Förderung ist, dass die Vereine eine Jugendquote von 20 % nachweisen müssen. Hiermit wird bewirkt, dass die Vereine jeweils einen besonderen Fokus auf die Jugendförd e- rung legen. Die Anregung aus dem Arbei tskreis Sportförderrichtlinie, ebenfalls eine Quote für ältere Menschen einzuführen, wird zunächst nicht weiter verfolgt. Grund hierfür ist, dass nicht alle Sporta r- ten altengerecht sind, sodass die Sportvereine diese Quote in vielen Fällen nicht erreichen könnten. Die Voraussetzung würde daher viele Vereine vor eine Hürde stellen, die sie nicht überwinden kö n- nen. Altengerechter Sport in Münster sollte ggf. auf anderem, zielgerichteten Weg gefördert werden. Die Vereine, die einen Zuschuss beantragen, müssen darüber hinaus Mitglied im Stadtsportbund (SSB) sein. In der bislang gültigen Fassung gibt es die Voraussetzung, dass diese bereits seit 3 Ja h- - 3 - V/0559/2020 ren Mitglied im SSB sein müssen. Hier wurde daher eine Lockerung zugunsten neuer Mitglieder im SSB geschaffen. Um zu ermöglichen, dass durch die Sportförderrichtlinie nur diejenigen Sportvereine gefördert we r- den, die sich möglichst großen Teilen der Gesellschaft öffnen, gibt es die Voraussetzung einer max i- malen Einstandszahlung. Diese wird mit der neuen Richtlinie v on 1.250 € auf 500 € abgesenkt. R e- cherchen innerhalb der Antragstellungen der letzten Jahre zeigen, dass damit im Vergleich zu den Vorjahren aktuell keine Vereine von der Bezuschussung ausgeschlossen würden. Dennoch wird das deutliche Signal verankert, das s Vereine, die hohe finanzielle Hürden für eine Mitgliedschaft aufba u- en, nicht im Fokus der Förderung stehen sollen. II. A Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und den Kosten für die Anmietung von Hochbauten Im Bereich der Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den Grundstückskosten und zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten können künftig auch Besitzer, die nicht Eigentümer der Sportanlage sind, Zuschüsse beantragen, wenn die tatsächlichen Kost en selbst aufgebracht wer- den. Bei der Berechnung wird vereinfacht, indem sie in Zukunft über einen maximalen Prozentanteil geregelt ist. Dieser wurde in Anlehnung an die bestehenden Überlassungsverträge festgesetzt, s o- dass eine stärkere Gleichstellung der verschiedenen Vereine erreicht werden kann. Zusätzlich wird bei der Förderung von Sportstättenpflegegeräten künftig der Verkauf alter Geräte mit dem Zuschuss verrechnet. Die Bezuschussung der Ersatzbeschaffungs - und Unterhaltungskosten werden direkt in den Betriebskosten berücksichtigt. Im Arbeitskreis Sportförderrichtlinie wurde angeregt, den Betriebskostenzuschuss über mehrere Ja h- re zu bewilligen. Hiervon rät die Verwaltung ab, da sich dies auch nachteilig für die Vereine auswirken kann, wenn sich zum Be ispiel während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der Bewilligung s- grundlage, beispielsweise von Pachterhöhungen, ergeben. Eine jährliche Prüfung wird also ohnehin notwendig. Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung des Arbeitskreises aufzugreifen, dass Billard- und Schachräume nicht mehr wie Umkleide- und Sanitärräume mit 26,08 €/m², sondern wie Gymnas- tik-, Turn- und Sporthallen mit 14,38 €/m² im Rahmen der Betriebskostenzuschüsse gefördert werden. II. B Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten Im Bereich der Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten gibt es Verfahrensoptimi e- rungen, indem der Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung deutlich verkürzt wird. In Z u- kunft werden bei der Beschlussfassung über die Baukostenzus chüsse, die üblicherweise im Sommer erfolgt, alle Anträge berücksichtigt, die bis zum 31.12. des Vorjahres vollständig vorlagen, sodass idealerweise fast ein Jahr des Verfahrensverlaufes eingespart werden kann. Die Verwaltung schlägt des Weiteren vor, das s der förderungsunschädliche vorzeitige Baubeginn vom Sportamt genehmigt werden kann und eine Entscheidung nicht mehr durch den Sportausschuss herbeigeführt werden muss. Dann ist hier eine weitere deutlich kürzere Reaktionszeit möglich. De n- noch gilt hier weiterhin, dass diese Genehmigung nur in begründeten Einzelfällen ausgesprochen wird. Die Zeit der Flächensicherung soll künftig nach Investitionsvolumen gestaffelt werden, um abhängig von der Größe der Baumaßnahme den Vereinen angemessene Zeiträume zu ermöglichen. II. C Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären Batteriespeiche r- systemen Bisher war eine Förderung von Photovoltaikanlagen und entsprechender Speicher über die Sportfö r- derrichtlinie nicht möglich. Um den Verei nen aber dennoch einen Anreiz zu geben, auf ihren verein s- - 4 - V/0559/2020 eigenen Sportanlagen Strom zu erzeugen, wird diese neue Förderung eingeführt. Grundlage der Ei n- führung sind darüber hinaus die Ratsanträge A -R/0056/2011 und A-R/0046/2018, die mit der Vorlage V/0499/2019 beantwortet wurden. Die zugehörigen Beschlüsse sehen vor, in die Münsteraner Spor t- förderrichtlinie zukunftsgerichtete Regelungen zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovo l- taikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen aufzunehmen. Dieser neue Förderbaustein orientiert sich am Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster". Als Anregung im Arbeitskreis Sportförderrichtlinie wurde eingebracht, die Fördervoraussetzung 2.4 „Je Funktionsgebäude ist nur eine PV -Anlage förderfähig“ dahingehend auszuweiten, dass eine E r- weiterung dieser PV -Anlage ebenfalls gefördert wird. Die Verwaltung spricht sich dagegen aus, da dann Fehlanreize im Zusammenwirken mit weiteren Photovoltaik-Förderungen nicht mehr hinreichend ausgeschlossen werden können. Diese Förderung ist als Bonus und zusätzlicher Anreiz zu sehen und soll bewusst nicht der ausschlaggebende Baustein für die Entscheidung eines Vereins für eine solche Investition sein. III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen Die Höhe der Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen wird neu festg e- setzt, indem Pauschalsätze für die verschiedenen Nutzungen festgelegt werden, um die Umsetzung zu erleichtern. IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städt i- schen Hallen- und Freibäder In diesem Bereich gibt es folgende Änderungen: Punkt Thema Änderungen Gründe und Intentionen A 6. Schlüsselverlust Verfahren bei Schlüsse l- verlust durch Nutzer. Die Entgelthöhe ist in Punkt C5 festgelegt. Schaffung der schriftlichen Grun d- lage für die bisher gelebte Praxis A 6. Feriennutzungen Besonderer Hinweis auf Ordnungsgrundsätze während der Ferien (Re i- nigung und Müllentso r- gung) Aufgreifen einer Problemlag e durch vermehrte Öffnung der Ha l- len in den Ferien A 6. Tiere in Sportstä t- ten Das Mitführen von Assi s- tenz- und Blindenhunden wird erlaubt. Bisher waren Tiere generell verb o- ten. B 1 schulische unen t- geltliche Nutzung Erweiterung und genaue Festlegung der schuli- schen Nutzungen Begriff "schulische Nutzungen" eindeutig festlegen B 1.1 – unentgeltliche Nutzung 75 % Regelung: schriftlicher Nachweis Punkte 1.1 bis 1.11: Die hier aufgeführten Nutzer waren - 5 - V/0559/2020 1.11 - SSB-Vereine (inkl. außerordentl. SSB-Mitglieder) - 75 %-Regelung - sonstige außerschulische Nutzer der Voraussetzungen durch den Antragsteller Aufführen der entgelt - freien verschiedenen Nutzergruppen in der Praxis entgeltfrei gestellt und werden jetzt zweifelsfrei au f- geführt. Der Begriff der "außerschulischen Nutzer" ist jetzt klarer festgelegt. B 2. Entgeltliche Nu t- zung Einrichtungen sozialer Art, für Jugendliche und kirchlicher Träger sind nicht zahlungspflichtig, wenn sie die Gemeinnützigkeit nachweisen. Bildungswerke sind dagegen immer zahlungspflichtig, sofern sie Kursgebühren erheben. genauere Festlegung der entgeltpflichtigen Nutzer Bildungseinrichtungen sind lt. Ratsbeschluss generell bisher entgeltpflichtig. B 2.7 Tarifhöhe Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische wöchentliche Belegungen oder terminliche Einzelbelegungen handelt und nicht wie bislang nach der Art des Anbieters (freie Sportgruppen, Vereine und Verbände / sonstige Veranstalter) Anlage Tarife Die Tarifordnung wurde ausgegliedert als Anlage. Damit können die Tarife in Zukunft regelmäßig einfacher angepasst werden. Anlage Pkt. 1.1/1.2 Tarife Die Größe der Klein- und Großspielfelder wurde fest definiert. Anlage Punkt 3. Tarife Sporthalle Berg Fidel Entscheidung über Entgeltpflicht und Entgelthöhe nach der Anlage Punkt 3. geregelt Um eine einheitliche Struktur im Hinblick auf die übrigen städt. Sportstätten zu erreichen, wurden auch in der Sporthalle Berg -Fidel die Punkte B1. und 2. der Al lgem. Nutzungsbedingungen als Entscheidungsgrundlage zur entgeltpflichtigen oder unentgeltlichen Nutzung und der Höhe der Tarife herangezogen. Wenn Eintrittsgelder erhoben werden, gelten besondere Tarife (ab Anlage 3.2.2). - 6 - V/0559/2020 Anlage Punkt 4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel Vergabe- und Entgeltrichtlinien zum Multifunktionsraum Diese Dinge waren bisher nur über den Nutzungsvertrag geregelt. Anlage Punkt 4. " Einführung Entgelt für alleinige Nutzung Multifunktionsraum Da es sich bei den Sporthallen weitestgehend um Schulsporthallen handelt, verweist die Sportverwal- tung darauf, dass diese vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr zur Ve r- fügung stehen. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutz en, können diese Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Tariferhöhung Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 die Öffentliche Beschlussvorlage V/0700/2015 „Nachhal- tige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016) “ beschlossen. Durch NaSa soll u.a. eine Verbesserung der Einnahmenseite, durch die Überprüfung der städtischen Gebühren und Entgelte erreicht werden. Um Kostensteigerungen zukünftig zeitnah an die Nutzerinnen und Nutzer weiterz u- geben, schlug die Verwaltung in der Folge vor, in regelmäßigen Abständen von maximal 2 Jahren die Gebühren und Entgelte anzupassen. Dies wurde für die Nutzung städtischer Sportstätten (ohne Hallen - und Freibäder) sowie für die Nu t- zung von Tennis - und Speckbrettplätzen mit Beschluss der Vorlagen V/0911/2016 und V/882/2018 umgesetzt. Es wurde jeweils eine Erhöhung um 10 % zum 01.01.2017 und zum 01.01.2019 b e- schlossen. Die Verwaltung schlägt nun mit Beschlusspunkt 2 vor, mit dem Beginn des nächsten K a- lenderjahres die nächste anstehende Erhöhung der Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten (mit Ausnahme der städtischen Hallen - und Freibäder) und für die Nutzung von Tennis - und Speck- brettplätzen erneut um 10 % vorzusehen. Durch die Erhöhung der Entgelte der entgeltpflichtigen Nutzerinnen und Nutzer um 10 % werden jähr- liche Mehreinnahmen von ca. 13.310 € erwartet. V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren) Im Bereich der Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeit en in kommunalen Sportstätten (Bedingu n- gen für das Antragsverfahren) gibt es folgende Änderungen: Punkt Thema Änderungen Gründe und Intentionen 2.4 Verantwortliche Person In jedem Fall muss eine veran t- wortliche Person vor Ort den Übungsbetrieb leiten. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Das Mindestalter für die Aufsichtsperson wird festgelegt. 3.4 Mindestbelegungsstärke bei Individualsportarten Belegungsstärke angepasst Zahlen an Realität ang e- passt – Kontrollen über Belegungshefte nur b e- dingt möglich, da keine Hallenwarte mehr vor Ort, sondern Schlüsse l- gewalt 3.5 Trainingseinheiten Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit - und Breite n- sport 60 Min. Die Trainingseinheiten wurden um jeweils 30 Minuten gekürzt, um - 7 - V/0559/2020 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit mindestens 90 Minuten. dadurch ggf. zusätzliche Trainingszeiten zu g e- winnen. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie Anlage 2 – Vergleich der gültigen Sportförderrichtlinie mit dem neuen Entwurf
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Vorlage eingebracht
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Hammer Straße
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0559/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.06.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37