212112-01 ST
Anbringen eines Verkehrsspiegels "Im Ringelsacker 35"
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Sammeldokument öffentlich
1664 Zeichen
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212112-01 ST Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Anbringen eines Verkehrsspiegels "Im Ringelsacker 35" Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 01.02.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Ein Verkehrsspiegel zählt weder zu den Verkehrszeichen im Sinne des § 39 StVO noch zu den Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO, sondern könnte lediglich als Sicherungsmittel qualifiziert werden. In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass bei der Verwendung von Verkehrsspiegeln verschiedenste Nachteile auftreten. Sowohl in der Fachwelt als auch in der Rechtsprechung ist die Wirksamkeit von Verkehrsspiegeln daher umstritten. Seitens der Kritiker wird unter anderem angeführt, dass Verkehrsspiegel den Verkehrsteilnehmenden eine Sicherheit nur vortäuschen, obwohl diese tatsächlich nicht besteht. Die Prüfung der Örtlichkeit schließt mit folgendem Ergebnis ab: Es stehen grundsätzlich ausreichend breite Verkehrsanlagen zu Verfügung. Bei ordnungsgemäß angepasster Geschwindigkeit und im Rahmen der Sorgfaltspflicht gemäß StVO kann aus Sicht des Straßenbaulastträgers der Verkehr ohne weiteres eingesehen werden. Die gemäß der StVO zu Grunde zu legenden Grundregeln sollten an dieser Stelle, wie auch an allen anderen gleichgearteten Stellen der Sicherheit ausreichend genügen. Private können aber auf Antrag einen Spiegel aufstellen, wenn dies verkehrstechnisch möglich ist, sie die Kosten der Anschaffung und Unterhaltung übernehmen und eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Anlage/n Keine Seite 1 von 1
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Im Ringelsacker 35
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 212112-01 ST
- Typ
- Stellungnahme der Verwaltung
- Datum
- 03.12.2021
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40