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3493/2025

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hitzelerstraße von Hitzelerstraße (in östliche Richtung) bis Wendebereich in Köln-Raderthal

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.03.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.05.2026, TOP 12.2

Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2254

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Anlage 5 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2460

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Anlage 6 Satzungstext

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Anlage 3 Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Übersichtsplan

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2254

132 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 356334, 5640982
1:625
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 27.08.2025Seite 1 / 1

Anlage 5 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2460

132 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 356272, 5640874
1:250
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 27.08.2025Seite 1 / 1

Anlage 6 Satzungstext

1192 Zeichen

Anlage 6 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellu ng der  Erschließungsanlage Hitzeler-
straße von Hitzelerstraße (in östliche Richtung)  bis Wendebereich in Köln-Ra-
derthal 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Hitzelerstraße von Hitzelerstraße (in östliche Richtung)  bis 
Wendebereich in Köln-Raderthal ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschlie-
ßungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßen-
landparzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 3 Lageplan Erschließungsanlage

133 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 356268, 5640961
1:1000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 27.08.2025Seite 1 / 1

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

587 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Der Erlass der Satzung dient der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragserhebungspflicht.

Anlage 2 Übersichtsplan

133 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 356233, 5640922
1:3000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 27.08.2025Seite 1 / 1

Beschlussvorlage Rat

3597 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3493/2025 
Freigabedatum 
 24.03.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hitzelerstraße von 
Hitzelerstraße (in östliche Richtung) bis Wendebereich in Köln-Raderthal  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Hitzelerstraße von Hitzelerstraße (in östliche Richtung) bis Wendebereich in 
Köln-Raderthal in der als Anlage 6 beigefügten Fassung. 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.04.2026 
Mobilitätsausschuss 28.04.2026 
Rat 12.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Erschließungsanlage Hitzelerstraße von Hitzelerstraße (in östliche Richtung) bis Wende-
bereich in Köln-Raderthal (Anlage 2 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der 
Erschließungsbeitragspflicht.  
 
Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 3) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage 
erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach 
der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, 
dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An-
spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt 
und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hitzelerstraße gegeben. Neben den 
Verkehrsflächen der Hitzelerstraße umfassen die Grundstücke Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 
53, Flurstücke 2254 und 2460 verschiedene nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die 
Darstellung in den Lageplänen Ausparzellierungserfordernis – Anlagen 4 und 5). Für das Stra-
ßenland der Hitzelerstraße müssten eigenständige Flurstücke gebildet werden. Insgesamt wä-
ren daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwän-
dige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend 
von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage 
herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei-
chungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 6). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be-
schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre-
chend zu erfüllen sind.  
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit 
lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage 
getroffen werden. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Übersichtsplan 
Anlage 3: Lageplan Erschließungsanlage 
Anlage 4: Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2254

3 
Anlage 5: Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2460 
Anlage 6: Satzungstext

Beratungsverlauf (3)

27.04.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
28.04.2026 Mobilitätsausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.05.2026 Rat
TOP 12.2 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3493/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.03.2026
Erstellt
08.12.2025 11:13