2173/2026
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße, Aktenzeichen 12/26
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 2173/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.09.2026 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße, Aktenzeichen 12/26 Die Bürgereingabe, das Antwortschreiben sowie weiterer Schriftverkehr werden der Bezirks- vertretung Mülheim hiermit zur Kenntnis gegeben. Hinweis: Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be- zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts- stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei – auch ohne Vorliegen einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und einen politischen Beschluss zu fassen. gez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 3 Erwiderung auf Antwortschreiben
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An das Bürgeramt Innenstadt, die Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung und das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung Per Mail: buergeramt-innenstadt@stadt-koeln.de, geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de und nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de 12. Juli 2026 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße“ Ihr Zeichen: 02-1/4 - AZ 12/26. Ihr Schreiben vom 08.07.2026 Hier: Antrag auf erneute Prüfung Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort zu unserer Bürgereingabe! Leider lässt die vorliegende Stellungnahme die notwendige Substantiierung vermissen. Die Argumentation ist im Wesentlichen auf eine behauptete Beeinträchtigung des Verkehrsflusses beschränkt. Weder das subjektive Sicherheitsempfinden aller Verkehrsteilnehmer:innen, noch Nachhaltigkeitsaspekte werden berücksichtigt. Das bürgerliche Engagement wird nicht gewürdigt und die aus unserer Sicht schlüssig vorgetragene Argumentation bleibt größtenteils unbeachtet. Diese einseitige Betrachtung ist für uns nicht nachvollziehbar. Wir bitten um Kenntnisnahme der folgenden Punkte und Abhilfe. Hilfsweise um einen rechtsmittelfähigen, vertieft begründeten Bescheid. 1. Unvollständige und fehlerhafte Ermessensausübung „Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. […] Zwar kann die zuständige 12.07.2026 Verkehrsbehörde im Rahmen einer Abwägung zwischen den unzumutbar beeinträchtigten Interessen der Anwohner und möglicherweise übergeordneten Verkehrsinteressen zu dem Ergebnis kommen, keine oder andere als die von den Betroffenen gewünschten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass eine solche Abwägung überhaupt nachvollziehbar stattgefunden hat und auch im Ergebnis vertretbar ist.“ 1 Die Ablehnung stützt sich im Wesentlichen pauschal auf die Einordnung des Straßenabschnitts der Mielenforster Straße (nicht „Dellbrücker Hauptstraße“, wie in der Stellungnahme bezeichnet) als Teil des Vorbehaltsnetzes, auf eine vermeintliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses sowie auf die Fahrplanstabilität der Linie 154. Eine hinreichende Abwägung der unterschiedlichen Interessen und Anforderungen vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Maßgeblich sind jedoch die konkreten Gegebenheiten des Abschnitts, nicht allein die Netzfunktion der Straße. Die Entscheidung ist aus unserer Sicht ermessensfehlerhaft, weil die entgegenstehenden Belange nicht nachvollziehbar gewichtet werden. Es fehlt insbesondere an einer substantiierten Auseinandersetzung mit: • der konkreten Verkehrs- und Querungssituation, • der Bedeutung für Fuß- und Radverkehr, • der Lärmschutz- und Sicherheitswirkung von Tempo 30, • sowie der Frage, ob die Strecke Teil eines hochfrequentierten Schulwegs oder eines sonst sensiblen Bereichs ist (u.a. Sportvereine TV Dellbrück sowie SV Adler Dellbrück und TC Grün-Weiß über Thurner Kamp). 2. Fehlende Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu Tempo 30 Nach der geltenden Rechtslage ist eine streckenbezogene Tempo-30-Anordnung nicht nur dann möglich, wenn eine außergewöhnliche Unfalllage vorliegt; vielmehr sind seit der StVO- Novelle auch erleichterte Anordnungen an sensiblen Bereichen wie Schulwegen, Spielplätzen und Fußgängerüberwegen vorgesehen. Zudem verlangt die Rechtsprechung eine konkrete, örtlich begründete Abwägung und keine bloße pauschale Berufung auf Verkehrsbelange. Die Auslegung von §45 Absatz 9 StVO mutet fehlerhaft an. Eine Gefahrenlage ist ausdrücklich nicht maßgeblich: „(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von […] kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken, […]“. 3. Unzureichende Würdigung des Planungsrahmens der Stadt Köln „Besser durch Köln“ als nachhaltiger Mobilitätsplan (SUMP) ist ausdrücklich auf mehr Sicherheit, Gesundheit, soziale Gerechtigkeit und eine nachhaltige Mobilität bis 2035 Verwaltungsgericht Köln, 18 K 974/20 https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/1 j2022/18_K_974_20_Urteil_20220429.html 02-1/4 - AZ 12/26 S. /2 3 12.07.2026 ausgerichtet. Eine hier vorgenommene Abstellung auf die „negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss im Vorbehaltsnetz“ entspricht nicht dem übergeordneten Mobilitätsplan. 4. „Negative Auswirkungen“ und ÖPNV-Argumentation nicht belegt Die Stellungnahme legt nicht plausibel dar, welche konkreten „negativen Auswirkungen“ eine durchgehenden Reduzierung der Geschwindigkeit nach sich ziehen würde. Soweit auf mögliche Nachteile für die Fahrplanstabilität der KVB-Linie 154 verwiesen wird, fehlt eine konkrete Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Tempo-30-Anordnung für einen Abschnitt von rund 250 m tatsächlich zu relevanten betrieblichen Beeinträchtigungen führen würde. Eine abstrakte Vermutung genügt nicht. Rechnerisch würde die Beschränkung auf Tempo 30 eine Erhöhung der Fahrzeit um maximal 12 Sekunden bedeuten. Und das nur, wenn der Bus nach dem Fußgängerüberweg augenblicklich auf Tempo 50 beschleunigt und bei Erreichen der Dellbrücker Hauptstraße ebenso abrupt auf Tempo 30 abbremst. Die Fahrzeitverlängerung dürfte im Realbetrieb deutlich unter zehn Sekunden betragen und ist damit für die Fahrplanstabilität, wie auch den Verkehrsfluss im Allgemeinen, vernachlässigbar. 5. Verkehrssicherheit und Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer Die Stellungnahme verkennt, dass Tempo 30 sowohl der Vermeidung von Unfällen dient als auch der Reduzierung von Unfallfolgen, der besseren Querbarkeit und der Erhöhung der subjektiven und objektiven Sicherheit für Fußgänger und Radfahrende. Richtig ist, dass Radfahrende innerorts laut StVO mit einem Abstand von 1,5 m zu überholen sind. Tatsächlich wird dieser Abstand oft unterschritten. Die Mielenforster Straße ist in diesem Abschnitt rund 9 m breit. Ein gesetzeskonformes Überholen von Radfahrenden ist nur ohne Gegenverkehr möglich. Da dieser Straßenabschnitt jedoch viel befahren ist, kommt es regelmäßig zu Überholvorgängen trotz Gegenverkehr. Dem könnte durch eine Reduzierung auf Tempo 30 wirksam begegnet werden. Die Differenzgeschwindigkeit würde sinken, es wären weniger Überholvorgänge „nötig“ und das Sicherheitsgefühl der Radfahrenden würde nennenswert gesteigert. 6. Hilfsweise: Ergänzende Sachverhaltsermittlung Wir regen an, den Abschnitt erneut unter Einbeziehung von • Querungsbedarf, • Schul-, Sportvereins- und Alltagswegen, • Sichtverhältnissen, • Radverkehrsführung sowie • tatsächlicher ÖPNV-Beeinträchtigung zu prüfen und die Entscheidung auf eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage zu stellen. Eine Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung begrüßen wir. Als engagierte Personen der Zivilgesellschaft würden wir uns über eine Einladung freuen. Insbesondere, wenn uns die Möglichkeit eingeräumt würde, eine aktive Rolle im Rahmen der BV einzunehmen und unseren Antrag persönlich zu erläutern. Mit freundlichen Grüßen 02-1/4 - AZ 12/26 S. /3 3
Anlage 2 Antwortschreiben
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Seite 1/2 Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Arbeitskreis Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 02-1/4 – AZ 12/26 08.07.2026 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschrän- kung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße“, Aktenzeichen 12/26 Sehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28.01.2026. Wie ich Ihnen im Rahmen der Eingangs- bestätigung mitgeteilt hatte, war vorerst eine Stellungnahme bei dem zuständigen Amt für Verkehrsmanagement einzuholen. In der mir nun vorliegenden Rückmeldung wird Folgendes mitgeteilt: „Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen oder andere verkehrsrechtliche Anordnungen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Einschränkungen des fließenden Ver- kehrs sind insbesondere nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Verkehrsrisiko deutlich übersteigt. Nach der vorliegenden Aktenlage besteht auf dem Abschnitt der Dellbrücker Hauptstraße zwischen „An der Ölmühle“ und „Strundener Straße“ keine solche besondere Gefahrenlage. Die Dellbrücker Hauptstraße ist Bestandteil des Vorbehaltsnetzes der Stadt Köln. Die- ses Netz dient der Bündelung des Kraftfahrzeugverkehrs und der Sicherstellung leis- tungsfähiger Hauptverbindungen. Eine Ausweitung der bestehenden Geschwindig- keitsbeschränkung würde die Funktionsfähigkeit dieser Verkehrsachse beeinträchti- gen und widerspräche den Vorgaben des städtischen Mobilitätsplans. Auf diesem Abschnitt verkehrt zudem die KVB-Linie 154. Eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann die Fahrplanstabilität negativ beeinflus- sen. Ein zuverlässiger ÖPNV ist ein zentraler Bestandteil der Verkehrsplanung und trägt maßgeblich zur Entlastung des motorisierten Individualverkehrs bei. Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 2/2 Für den Radverkehr sind bereits beidseitig Schutzstreifen vorhanden. Der gemäß § 5 Absatz 4 StVO innerorts vorgeschriebene Mindestüberholabstand von 1,5 Metern ist unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Die Auswertung der aktuellen Unfalldaten zeigt, dass der betreffende Abschnitt weder einen Unfallhäufungspunkt darstellt noch in den vergangenen Jahren durch relevante Unfallzahlen aufgefallen ist. Mangels einer qualifizierten Ge fahrenlage besteht keine rech tliche Grundlage für weitergehende verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 45 Absatz 9 StVO. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) sieht eine Einzelfallprüfung vor. Diese Prüfung wurde vorgenommen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren überwiegen in diesem Fall die negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss im Vor- behaltsnetz. Die bestehenden punktuellen Regelungen tragen dem erforderlichen Schutzbedarf bereits angemessen Rechnung.“ Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Amt für Verkehrsmanagement, Herrn , Telefonnummer 0221/221- oder per E-Mail: verkehrsmanagement@stadt-koeln.de. Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Be- zirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be- schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer- den@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Anlage 1 Eingabe
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Stadthaus Deutz - Westgebäude Amt für Verkehrsmanagement Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln 26.01.2026 Antrag auf Errichtung einer durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkung ab Mielenforster Straße / An der Ölmühle bis Dellbrücker Hauptstraße in beiden Fahrtrichtungen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantragen wir als Arbeitskreis Köln-Dellbrück die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem genannten Streckenabschnitt in beiden Fahrtrichtungen durchgehend auf 30 km/h zu reduzieren. Aktuell gelten in Richtung Dellbrück zwei einzelne Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h. Die Erste am Fußgängerüberweg Mielenforster Straße / An der Ölmühle. Die Zweite startet auf der Dellbrücker Hauptstraße bei Hausnummer 10. Zwischen diesen beiden Abschnitten liegen rund 300 Meter. Gemäß VwV-StVo begehren wir eine Verstetigung des Verkehrsflusses durch durchgehende Begrenzung. Zudem halten wir eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h auf diesem Streckenabschnitt für hochriskant. PKWs, die den vorgeschriebenen Abstand von 1,5m beim Überholen von Radfahrenden einhalten, müssen dafür den Fahrstreifen des Gegenverkehrs nutzen. Bei jeweils 50 km/h fahren die Autos mit 100 kmh aufeinander zu. Begründung: • Der genannte Streckenabschnitt wird regelmäßig von radfahrenden Kindern und Jugendlichen genutzt, um zur Schule oder zum Sport zu gelangen (Thurner Hof, TV Dellbrück, Tennis- und Soccerhalle, Omega Sports, SV Adler Dellbrück). Hierfür stehen die Fahrradschutzstreifen entlang beider Fahrtrichtungen zur Verfügung. Durch den potentiell hohen Geschwindigkeitsunterschied von PKW und Fahrrad entstehen gefährliche Situationen. Das subjektive Sicherheitsgefühl der Radfahrenden leidet. Es kommt zu Ausweichverkehr auf den Gehwegen. • Gemäß VwV-StVO zu Zeichen 274 gilt: Arbeitskreis • Der Bereich der Einmündungen Strundener Straße / Dellbrücker Hauptstraße / Hatzfeldstraße ist hochfrequentiert und unübersichtlich. Die konsequente Geschwindigkeitsbegrenzung würde auch diese Einmündungen sicherer machen. • Die durchgehende Begrenzung sorgt zudem dafür, dass die Geschwindigkeit nicht erst relativ kurz vor der Regenbogenschule reduziert werden muss. Wir erleben immer wieder Autos, die auch nach dem 30-er Schild deutlich schneller unterwegs sind. Bitte unterstützen Sie unser Anliegen und sorgen so dafür, dass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer durch die durchgehende Reduzierung der Geschwindigkeit deutlich erhöht werden kann und der Verkehr besser fließt. Sollte die Stadtverwaltung zu der Auffassung gelangen, dass eine Umsetzung nicht möglich ist, bitten wir um schriftliche Begründung unter Nennung der Rechtsgrundlagen. Gerne stehen wir für eine gemeinsame Ortsbegehung wie auch Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen 14 XII. Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 500 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei.
Anlage 4 Weiteres Antwortschreiben
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Von: 64-SVB <64-SVB@STADT-KOELN.DE> Gesendet: Freitag, 17. Juli 2026 12:05 An: Cc: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de>; 64-Amt für Verkehrsmanagement <Verkehrsmanagement@STADT- KOELN.DE> Betreff: WG: Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße“, Aktenzeichen 12/26 Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag auf erneute Prüfung vom 12.07.2026 unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründungen umfassend geprüft. Der Vorwurf einer unvollständigen oder fehlerhaften Ermessensausübung wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung der örtlichen Verhältnisse wird vorab festgehalten, dass der betrachtete Streckenabschnitt den fließenden Übergang von der Mielenforster Straße in die Dellbrücker Hauptstraße umfasst. Die sachliche und rechtliche Überprüfung führt im Ergebnis dazu, dass an der ablehnenden Haltung festgehalten wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sind auf dem betroffenen Lückenschluss weiterhin nicht gegeben. Die rechtliche Würdigung richtet sich nach § 45 Absatz 9 Satz 1 und Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach Satz 1 sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nach Satz 3 grundsätzlich nur bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Der von Ihnen angeführte Ausnahmetatbestand des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 StVO bezüglich kurzer, streckenbezogener Lückenschlüsse von bis zu 500 Metern entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zur Durchführung einer umfassenden Ermessensabwägung. Die gesetzliche Erleichterung bewirkt lediglich, dass das Vorliegen einer über das allgemeine Risiko hinausgehenden Gefahrenlage nicht mehr zwingend nachgewiesen werden muss. Die Anordnung steht jedoch weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dem die Belange des Verkehrsflusses, der Netzfunktion und des öffentlichen Interesses gegen die Schutzinteressen abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung überwiegen die Gründe für die Beibehaltung von Tempo 50 km/h. Der betroffene Abschnitt der Mielenforster Straße und Dellbrücker Hauptstraße erfüllt als Bestandteil des städtischen Vorbehaltsnetzes eine wesentliche Bündelungsfunktion für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr. Die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit dieser Hauptverkehrsachse liegt im dringenden öffentlichen Interesse, um ein Ausweichen von Verdrängungsverkehr in die umliegenden Wohngebiete zu verhindern. Ein solches Ausweichen stünde im Widerspruch zu den übergeordneten Zielen der Verkehrsberuhigung in den Wohnquartieren. Die Einstufung im Vorbehaltsnetz stellt mithin kein pauschales Argument dar, sondern begründet eine verkehrliche Notwendigkeit, die in der Abwägung ein hohes Gewicht einnimmt. Ihre Einwände zur Fahrplanstabilität der KVB-Linie 154 wurden ebenfalls in die Abwägungsentscheidung einbezogen. Die von Ihnen vorgenommene rein mathematische Berechnung von 12 Sekunden Verzögerung greift im Realbetrieb zu kurz. Im städtischen Linienbusverkehr summieren sich bereits geringe Verzögerungen im Verlauf einer längeren Strecke, insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten. Dies führt in der Gesamtschau zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Takt- und Fahrplanstabilität sowie der Anschlusssicherheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Da die Stärkung des ÖPNV ein zentrales Element einer nachhaltigen Mobilitätsplanung darstellt, ist die Sicherung reibungsloser Betriebsabläufe auf den Hauptverkehrsachsen als gewichtiges öffentliches Belang anzusehen. Der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer sowie die Schulwegsicherheit wurden von der Straßenverkehrsbehörde angemessen gewürdigt. Für den Radverkehr stehen im gesamten Streckenabschnitt beidseitig markierte Schutzstreifen zur Verfügung. Diese Schutzstreifen verdeutlichen den Verkehrsraum für Radfahrende visuell und tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestüberholabstand von 1,5 Metern nach § 5 Absatz 4 Satz 4 StVO gilt unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und ist von den Kraftfahrzeugführenden eigenverantwortlich einzuhalten. Eine Missachtung dieser Verhaltensregel durch einzelne Verkehrsteilnehmer begründet keine bauliche oder verkehrsorganisatorische Defizitlage der Straße selbst, sondern stellt ein Fehlverhalten dar, welches im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu ahnden ist. Eine Überprüfung des sensiblen Umfelds hat zudem ergeben, dass die bestehenden punktuellen Tempo-30-Regelungen im Bereich des Fußgängerüberwegs und vor der Regenbogenschule (ab Dellbrücker Hauptstraße 10) den Schutzbedarf der dort querenden Fußgänger und Schulkinder bereits zielgerichtet abdecken. Auf dem verbleibenden Zwischenstück zwischen den Einmündungen „An der Ölmühle“ und „Strundener Straße“ liegen keine direkten Zugänge zu Schulen, Kindertagesstätten oder vergleichbaren schutzbedürftigen Einrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2 StVO. Die geltende Geschwindigkeitsregelung von 50 km/h ist daher als angemessen und ausreichend zu bewerten. Auch unter Berücksichtigung des städtischen Mobilitätsplans „Besser durch Köln“ ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Der Mobilitätsplan verfolgt das Ziel einer ausgewogenen Mobilität, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit gleichermaßen berücksichtigt. Nachhaltigkeit und Verkehrsfluss schließen sich auf strategischen Vorbehaltsstraßen nicht aus, sondern bedingen einander, um den Verkehrsraum insgesamt geordnet zu steuern. Mangels einer objektiv nachweisbaren Unfallhäufung oder einer spezifischen Gefahrenlage auf dem Übergangsstück der Mielenforster Straße zur Dellbrücker Hauptstraße fehlt es an der verkehrsrechtlichen Rechtfertigung für einen tiefergehenden Eingriff in den fließenden Verkehr. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Straßenverkehrsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt hat. Die Belange der Schulwegsicherheit und des Radverkehrs wurden gegen die Anforderungen der Netzkapazität und der ÖPNV-Beschleunigung abgewogen. Das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Hauptverkehrsstraße und einem stabilen Buslinienverkehr überwiegt in diesem Einzelfall Ihr Interesse an einer Verstetigung durch ein durchgehendes Tempolimit. Dem Antrag auf Abhilfe kann daher nicht entsprochen werden. Für Ihr wichtiges Engagement im Sinne der Verkehrssicherheit und der Schulwege im Stadtteil danken wir Ihnen sehr. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihre Straßenverkehrsbehörde Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Amt für Verkehrsmanagement Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefax: (0221) 221 28711 E-Mail: verkehrsmanagement@stadt-koeln.de Internet: www.stadt-koeln.de Folgen Sie uns! www.instagram.com/stadt.koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 https://social.cologne/@koeln
Beratungsverlauf (1)
Orte (8)
- Mielenforster Straße
- Dellbrücker Hauptstraße 10
- Ludwigstraße 8
- Strundener Straße
- Hatzfeldstraße
- Thurner Kamp
- Willy-Brandt-Platz 3
- An der Ölmühle
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2173/2026
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 29.07.2026
- Erstellt
- 28.07.2026 08:21