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2173/2026

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße, Aktenzeichen 12/26

Mitteilung BV 29.07.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 14.09.2026, TOP 10.2.13

Mitteilung BV

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Anlage 3 Erwiderung auf Antwortschreiben

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Anlage 1 Eingabe

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Anlage 4 Weiteres Antwortschreiben

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Mitteilung BV

961 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2173/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.09.2026 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Errichtung einer 
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße, 
Aktenzeichen 12/26 
Die Bürgereingabe, das Antwortschreiben sowie weiterer Schriftverkehr werden der Bezirks-
vertretung Mülheim hiermit zur Kenntnis gegeben. 
 
Hinweis: 
 
Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be-
zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts-
stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden.  
 
Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei – auch ohne Vorliegen 
einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und 
einen politischen Beschluss zu fassen.  
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Anlage 3 Erwiderung auf Antwortschreiben

7925 Zeichen

An das
Bürgeramt Innenstadt,
die
Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung
und das
Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung
Per Mail: buergeramt-innenstadt@stadt-koeln.de, 
geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de und nachhaltige-mobilitaetsentwicklung@stadt-koeln.de 
12. Juli 2026
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer 
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster 
Straße“ 
Ihr Zeichen: 02-1/4 - AZ 12/26. Ihr Schreiben vom 08.07.2026 
Hier: Antrag auf erneute Prüfung 
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort zu unserer Bürgereingabe!
Leider lässt die vorliegende Stellungnahme die notwendige Substantiierung vermissen. Die 
Argumentation ist im Wesentlichen auf eine behauptete Beeinträchtigung des Verkehrsflusses 
beschränkt. Weder das subjektive Sicherheitsempfinden aller Verkehrsteilnehmer:innen, noch 
Nachhaltigkeitsaspekte werden berücksichtigt. Das bürgerliche Engagement wird nicht 
gewürdigt und die aus unserer Sicht schlüssig vorgetragene Argumentation bleibt größtenteils 
unbeachtet. Diese einseitige Betrachtung ist für uns nicht nachvollziehbar.
Wir bitten um Kenntnisnahme der folgenden Punkte und Abhilfe. Hilfsweise um einen 
rechtsmittelfähigen, vertieft begründeten Bescheid.
1. Unvollständige und fehlerhafte Ermessensausübung
„Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen 
unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. […] Zwar kann die zuständige

12.07.2026
Verkehrsbehörde im Rahmen einer Abwägung zwischen den unzumutbar beeinträchtigten 
Interessen der Anwohner und möglicherweise übergeordneten Verkehrsinteressen zu dem 
Ergebnis kommen, keine oder andere als die von den Betroffenen gewünschten 
verkehrsbeschränkenden Maßnahmen anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, 
dass eine solche Abwägung überhaupt nachvollziehbar stattgefunden hat und auch im 
Ergebnis vertretbar ist.“ 
1
Die Ablehnung stützt sich im Wesentlichen pauschal auf die Einordnung des Straßenabschnitts  
der Mielenforster Straße (nicht „Dellbrücker Hauptstraße“, wie in der Stellungnahme 
bezeichnet) als Teil des Vorbehaltsnetzes, auf eine vermeintliche Beeinträchtigung des 
Verkehrsflusses sowie auf die Fahrplanstabilität der Linie 154. Eine hinreichende Abwägung der  
unterschiedlichen Interessen und Anforderungen vor dem Hintergrund der örtlichen 
Verhältnisse ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Maßgeblich sind jedoch die konkreten 
Gegebenheiten des Abschnitts, nicht allein die Netzfunktion der Straße.
Die Entscheidung ist aus unserer Sicht ermessensfehlerhaft, weil die entgegenstehenden 
Belange nicht nachvollziehbar gewichtet werden. Es fehlt insbesondere an einer substantiierten 
Auseinandersetzung mit:
• der konkreten Verkehrs- und Querungssituation,
• der Bedeutung für Fuß- und Radverkehr,
• der Lärmschutz- und Sicherheitswirkung von Tempo 30,
• sowie der Frage, ob die Strecke Teil eines hochfrequentierten Schulwegs oder eines sonst
sensiblen Bereichs ist (u.a. Sportvereine TV Dellbrück sowie SV Adler Dellbrück und TC
Grün-Weiß über Thurner Kamp).
2. Fehlende Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu Tempo 30
Nach der geltenden Rechtslage ist eine streckenbezogene Tempo-30-Anordnung nicht nur 
dann möglich, wenn eine außergewöhnliche Unfalllage vorliegt; vielmehr sind seit der StVO-
Novelle auch erleichterte Anordnungen an sensiblen Bereichen wie Schulwegen, Spielplätzen 
und Fußgängerüberwegen vorgesehen. Zudem verlangt die Rechtsprechung eine konkrete, 
örtlich begründete Abwägung und keine bloße pauschale Berufung auf Verkehrsbelange.
Die Auslegung von §45 Absatz 9 StVO mutet fehlerhaft an. Eine Gefahrenlage ist ausdrücklich 
nicht maßgeblich:
„(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf 
Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen 
nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil 
auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig 
erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen 
und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund 
der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine 
Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten 
Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von […] kurzen 
streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) 
auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken, 
[…]“.
3. Unzureichende Würdigung des Planungsrahmens der Stadt Köln
„Besser durch Köln“ als nachhaltiger Mobilitätsplan (SUMP) ist ausdrücklich auf mehr 
Sicherheit, Gesundheit, soziale Gerechtigkeit und eine nachhaltige Mobilität bis 2035 
 Verwaltungsgericht Köln, 18 K 974/20 https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/1
j2022/18_K_974_20_Urteil_20220429.html 
02-1/4 - AZ 12/26 S. /2 3

12.07.2026
ausgerichtet. Eine hier vorgenommene Abstellung auf die „negativen Auswirkungen auf den 
Verkehrsfluss im Vorbehaltsnetz“ entspricht nicht dem übergeordneten Mobilitätsplan.
4. „Negative Auswirkungen“ und ÖPNV-Argumentation nicht belegt
Die Stellungnahme legt nicht plausibel dar, welche konkreten „negativen Auswirkungen“ eine 
durchgehenden Reduzierung der Geschwindigkeit nach sich ziehen würde.
Soweit auf mögliche Nachteile für die Fahrplanstabilität der KVB-Linie 154 verwiesen wird, fehlt 
eine konkrete Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Tempo-30-Anordnung für einen 
Abschnitt von rund 250 m tatsächlich zu relevanten betrieblichen Beeinträchtigungen führen 
würde. Eine abstrakte Vermutung genügt nicht.
Rechnerisch würde die Beschränkung auf Tempo 30 eine Erhöhung der Fahrzeit um maximal 
12 Sekunden bedeuten. Und das nur, wenn der Bus nach dem Fußgängerüberweg 
augenblicklich auf Tempo 50 beschleunigt und bei Erreichen der Dellbrücker Hauptstraße 
ebenso abrupt auf Tempo 30 abbremst. Die Fahrzeitverlängerung dürfte im Realbetrieb deutlich 
unter zehn Sekunden betragen und ist damit für die Fahrplanstabilität, wie auch den 
Verkehrsfluss im Allgemeinen, vernachlässigbar.
5. Verkehrssicherheit und Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer
Die Stellungnahme verkennt, dass Tempo 30 sowohl der Vermeidung von Unfällen dient als 
auch der Reduzierung von Unfallfolgen, der besseren Querbarkeit und der Erhöhung der 
subjektiven und objektiven Sicherheit für Fußgänger und Radfahrende.
Richtig ist, dass Radfahrende innerorts laut StVO mit einem Abstand von 1,5 m zu überholen 
sind. Tatsächlich wird dieser Abstand oft unterschritten. Die Mielenforster Straße ist in diesem 
Abschnitt rund 9 m breit. Ein gesetzeskonformes Überholen von Radfahrenden ist nur ohne 
Gegenverkehr möglich. Da dieser Straßenabschnitt jedoch viel befahren ist, kommt es 
regelmäßig zu Überholvorgängen trotz Gegenverkehr. Dem könnte durch eine Reduzierung auf 
Tempo 30 wirksam begegnet werden. Die Differenzgeschwindigkeit würde sinken, es wären 
weniger Überholvorgänge „nötig“ und das Sicherheitsgefühl der Radfahrenden würde 
nennenswert gesteigert.
6. Hilfsweise: Ergänzende Sachverhaltsermittlung
Wir regen an, den Abschnitt erneut unter Einbeziehung von
• Querungsbedarf,
• Schul-, Sportvereins- und Alltagswegen,
• Sichtverhältnissen,
• Radverkehrsführung sowie
• tatsächlicher ÖPNV-Beeinträchtigung
zu prüfen und die Entscheidung auf eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage zu stellen.
Eine Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung begrüßen wir. Als engagierte 
Personen der Zivilgesellschaft würden wir uns über eine Einladung freuen. Insbesondere, wenn 
uns die Möglichkeit eingeräumt würde, eine aktive Rolle im Rahmen der BV einzunehmen und 
unseren Antrag persönlich zu erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
02-1/4 - AZ 12/26 S. /3 3

Anlage 2 Antwortschreiben

4112 Zeichen

Seite 1/2 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln 
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau 
T: 0221 221-
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Arbeitskreis 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
02-1/4 – AZ 12/26 08.07.2026 
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschrän-
kung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße“, Aktenzeichen 12/26 
Sehr geehrter Herr   , 
sehr geehrte Damen und Herren, 
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28.01.2026. Wie ich Ihnen im Rahmen der Eingangs-
bestätigung mitgeteilt hatte, war vorerst eine Stellungnahme bei dem zuständigen Amt 
für Verkehrsmanagement einzuholen. In der mir nun vorliegenden Rückmeldung wird 
Folgendes mitgeteilt: 
„Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen oder 
andere verkehrsrechtliche Anordnungen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund 
besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Einschränkungen des fließenden Ver-
kehrs sind insbesondere nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt, die 
das allgemeine Verkehrsrisiko deutlich übersteigt. Nach der vorliegenden Aktenlage 
besteht auf dem Abschnitt der Dellbrücker Hauptstraße zwischen „An der Ölmühle“ 
und „Strundener Straße“ keine solche besondere Gefahrenlage. 
Die Dellbrücker Hauptstraße ist Bestandteil des Vorbehaltsnetzes der Stadt Köln. Die-
ses Netz dient der Bündelung des Kraftfahrzeugverkehrs und der Sicherstellung leis-
tungsfähiger Hauptverbindungen. Eine Ausweitung der bestehenden Geschwindig-
keitsbeschränkung würde die Funktionsfähigkeit dieser Verkehrsachse beeinträchti-
gen und widerspräche den Vorgaben des städtischen Mobilitätsplans. 
Auf diesem Abschnitt verkehrt zudem die KVB-Linie 154. Eine weitere Reduzierung 
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann die Fahrplanstabilität negativ beeinflus-
sen. Ein zuverlässiger ÖPNV ist ein zentraler Bestandteil der Verkehrsplanung und 
trägt maßgeblich zur Entlastung des motorisierten Individualverkehrs bei. 
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0.

Seite 2/2 
Für den Radverkehr sind bereits beidseitig Schutzstreifen vorhanden. Der gemäß § 5 
Absatz 4 StVO innerorts vorgeschriebene Mindestüberholabstand von 1,5 Metern ist 
unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. 
Die Auswertung der aktuellen Unfalldaten zeigt, dass der betreffende Abschnitt weder 
einen Unfallhäufungspunkt darstellt noch in den vergangenen Jahren durch relevante 
Unfallzahlen aufgefallen ist. Mangels einer qualifizierten Ge fahrenlage besteht keine 
rech tliche Grundlage für weitergehende verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach 
§ 45 Absatz 9 StVO.
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) sieht eine Einzelfallprüfung vor. 
Diese Prüfung wurde vorgenommen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren 
überwiegen in diesem Fall die negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss im Vor-
behaltsnetz. Die bestehenden punktuellen Regelungen tragen dem erforderlichen 
Schutzbedarf bereits angemessen Rechnung.“
Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden 
an das Amt für Verkehrsmanagement, Herrn     , Telefonnummer 0221/221-      oder 
per E-Mail: verkehrsmanagement@stadt-koeln.de. 
Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim 
zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Be-
zirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be-
schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer-
den@stadt-koeln.de mit.  
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
gez. Dr. Ulrich Höver
Amtsleiter

Anlage 1 Eingabe

3294 Zeichen

Stadthaus Deutz - Westgebäude

Amt für Verkehrsmanagement

Willy-Brandt-Platz 3

50679 Köln
26.01.2026
Antrag auf Errichtung einer durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkung ab 
Mielenforster Straße / An der Ölmühle bis Dellbrücker Hauptstraße in beiden 
Fahrtrichtungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragen wir als Arbeitskreis                                           Köln-Dellbrück die zulässige 
Höchstgeschwindigkeit auf dem genannten Streckenabschnitt in beiden Fahrtrichtungen 
durchgehend auf 30 km/h zu reduzieren.
Aktuell gelten in Richtung Dellbrück zwei einzelne Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h. 
Die Erste am Fußgängerüberweg Mielenforster Straße / An der Ölmühle. Die Zweite startet auf 
der Dellbrücker Hauptstraße bei Hausnummer 10. Zwischen diesen beiden Abschnitten liegen 
rund 300 Meter. Gemäß VwV-StVo begehren wir eine Verstetigung des Verkehrsflusses durch 
durchgehende Begrenzung. Zudem halten wir eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h auf 
diesem Streckenabschnitt für hochriskant. PKWs, die den vorgeschriebenen Abstand von 1,5m 
beim Überholen von Radfahrenden einhalten, müssen dafür den Fahrstreifen des 
Gegenverkehrs nutzen. Bei jeweils 50 km/h fahren die Autos mit 100 kmh aufeinander zu. 
Begründung:
• Der genannte Streckenabschnitt wird regelmäßig von radfahrenden Kindern und
Jugendlichen genutzt, um zur Schule oder zum Sport zu gelangen (Thurner Hof, TV
Dellbrück, Tennis- und Soccerhalle, Omega Sports, SV Adler Dellbrück). Hierfür stehen
die Fahrradschutzstreifen entlang beider Fahrtrichtungen zur Verfügung. Durch den
potentiell hohen Geschwindigkeitsunterschied von PKW und Fahrrad entstehen
gefährliche Situationen. Das subjektive Sicherheitsgefühl der Radfahrenden leidet. Es
kommt zu Ausweichverkehr auf den Gehwegen.
• Gemäß VwV-StVO zu Zeichen 274 gilt:
Arbeitskreis

• Der Bereich der Einmündungen Strundener Straße / Dellbrücker Hauptstraße /
Hatzfeldstraße ist hochfrequentiert und unübersichtlich. Die konsequente
Geschwindigkeitsbegrenzung würde auch diese Einmündungen sicherer machen.
• Die durchgehende Begrenzung sorgt zudem dafür, dass die Geschwindigkeit nicht erst
relativ kurz vor der Regenbogenschule reduziert werden muss. Wir erleben immer
wieder Autos, die auch nach dem 30-er Schild deutlich schneller unterwegs sind.
Bitte unterstützen Sie unser Anliegen und sorgen so dafür, dass die Sicherheit aller 
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer durch die durchgehende Reduzierung der 
Geschwindigkeit deutlich erhöht werden kann und der Verkehr besser fließt.
Sollte die Stadtverwaltung zu der Auffassung gelangen, dass eine Umsetzung nicht möglich ist, 
bitten wir um schriftliche Begründung unter Nennung der Rechtsgrundlagen.
Gerne stehen wir für eine gemeinsame Ortsbegehung wie auch Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
14 XII. Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen 
zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer 
Streckenabschnitt (bis zu 500 Meter), so kommt zur 
Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der 
Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der 
Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in 
Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, 
sondern trägt auch zur Verringerung der 
verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei.

Anlage 4 Weiteres Antwortschreiben

7177 Zeichen

Von: 64-SVB <64-SVB@STADT-KOELN.DE>  
Gesendet: Freitag, 17. Juli 2026 12:05 
An:  
Cc: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de>; 64-Amt für Verkehrsmanagement <Verkehrsmanagement@STADT-
KOELN.DE> 
Betreff: WG: Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 
km/h entlang der Mielenforster Straße“, Aktenzeichen 12/26 
Sehr geehrter Herr   , 
vielen Dank für Ihre Nachricht. 
Die Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag auf erneute Prüfung vom 12.07.2026 
unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründungen umfassend geprüft. Der 
Vorwurf einer unvollständigen oder fehlerhaften Ermessensausübung wird 
zurückgewiesen. Zur Klarstellung der örtlichen Verhältnisse wird vorab festgehalten, 
dass der betrachtete Streckenabschnitt den fließenden Übergang von der 
Mielenforster Straße in die Dellbrücker Hauptstraße umfasst. Die sachliche und 
rechtliche Überprüfung führt im Ergebnis dazu, dass an der ablehnenden Haltung 
festgehalten wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung der 
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sind auf dem betroffenen 
Lückenschluss weiterhin nicht gegeben. 
Die rechtliche Würdigung richtet sich nach § 45 Absatz 9 Satz 1 und Satz 3 der 
Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach Satz 1 sind Verkehrszeichen nur dort 
anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. 
Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nach Satz 3 grundsätzlich nur bei 
Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Der von Ihnen 
angeführte Ausnahmetatbestand des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 StVO 
bezüglich kurzer, streckenbezogener Lückenschlüsse von bis zu 500 Metern 
entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zur Durchführung einer umfassenden 
Ermessensabwägung. Die gesetzliche Erleichterung bewirkt lediglich, dass das 
Vorliegen einer über das allgemeine Risiko hinausgehenden Gefahrenlage nicht 
mehr zwingend nachgewiesen werden muss. Die Anordnung steht jedoch weiterhin 
im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dem die Belange des 
Verkehrsflusses, der Netzfunktion und des öffentlichen Interesses gegen die 
Schutzinteressen abzuwägen sind. 
Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung überwiegen die Gründe für die Beibehaltung von 
Tempo 50 km/h. Der betroffene Abschnitt der Mielenforster Straße und Dellbrücker 
Hauptstraße erfüllt als Bestandteil des städtischen Vorbehaltsnetzes eine 
wesentliche Bündelungsfunktion für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr. Die 
Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit dieser Hauptverkehrsachse liegt im 
dringenden öffentlichen Interesse, um ein Ausweichen von Verdrängungsverkehr in 
die umliegenden Wohngebiete zu verhindern. Ein solches Ausweichen stünde im 
Widerspruch zu den übergeordneten Zielen der Verkehrsberuhigung in den 
Wohnquartieren. Die Einstufung im Vorbehaltsnetz stellt mithin kein pauschales 
Argument dar, sondern begründet eine verkehrliche Notwendigkeit, die in der 
Abwägung ein hohes Gewicht einnimmt.

Ihre Einwände zur Fahrplanstabilität der KVB-Linie 154 wurden ebenfalls in die 
Abwägungsentscheidung einbezogen. Die von Ihnen vorgenommene rein 
mathematische Berechnung von 12 Sekunden Verzögerung greift im Realbetrieb zu 
kurz. Im städtischen Linienbusverkehr summieren sich bereits geringe 
Verzögerungen im Verlauf einer längeren Strecke, insbesondere zu den 
Hauptverkehrszeiten. Dies führt in der Gesamtschau zu einer spürbaren 
Beeinträchtigung der Takt- und Fahrplanstabilität sowie der Anschlusssicherheit im 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Da die Stärkung des ÖPNV ein zentrales 
Element einer nachhaltigen Mobilitätsplanung darstellt, ist die Sicherung 
reibungsloser Betriebsabläufe auf den Hauptverkehrsachsen als gewichtiges 
öffentliches Belang anzusehen. 
Der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer sowie die Schulwegsicherheit 
wurden von der Straßenverkehrsbehörde angemessen gewürdigt. Für den 
Radverkehr stehen im gesamten Streckenabschnitt beidseitig markierte 
Schutzstreifen zur Verfügung. Diese Schutzstreifen verdeutlichen den Verkehrsraum 
für Radfahrende visuell und tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Der 
gesetzlich vorgeschriebene Mindestüberholabstand von 1,5 Metern nach § 5 Absatz 
4 Satz 4 StVO gilt unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und ist von 
den Kraftfahrzeugführenden eigenverantwortlich einzuhalten. Eine Missachtung 
dieser Verhaltensregel durch einzelne Verkehrsteilnehmer begründet keine bauliche 
oder verkehrsorganisatorische Defizitlage der Straße selbst, sondern stellt ein 
Fehlverhalten dar, welches im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu 
ahnden ist. 
Eine Überprüfung des sensiblen Umfelds hat zudem ergeben, dass die bestehenden 
punktuellen Tempo-30-Regelungen im Bereich des Fußgängerüberwegs und vor der 
Regenbogenschule (ab Dellbrücker Hauptstraße 10) den Schutzbedarf der dort 
querenden Fußgänger und Schulkinder bereits zielgerichtet abdecken. Auf dem 
verbleibenden Zwischenstück zwischen den Einmündungen „An der Ölmühle“ und 
„Strundener Straße“ liegen keine direkten Zugänge zu Schulen, Kindertagesstätten 
oder vergleichbaren schutzbedürftigen Einrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 9 
Satz 4 Nummer 2 StVO. Die geltende Geschwindigkeitsregelung von 50 km/h ist 
daher als angemessen und ausreichend zu bewerten. 
Auch unter Berücksichtigung des städtischen Mobilitätsplans „Besser durch Köln“ 
ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Der Mobilitätsplan verfolgt das Ziel 
einer ausgewogenen Mobilität, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit gleichermaßen 
berücksichtigt. Nachhaltigkeit und Verkehrsfluss schließen sich auf strategischen 
Vorbehaltsstraßen nicht aus, sondern bedingen einander, um den Verkehrsraum 
insgesamt geordnet zu steuern. Mangels einer objektiv nachweisbaren Unfallhäufung 
oder einer spezifischen Gefahrenlage auf dem Übergangsstück der Mielenforster 
Straße zur Dellbrücker Hauptstraße fehlt es an der verkehrsrechtlichen 
Rechtfertigung für einen tiefergehenden Eingriff in den fließenden Verkehr. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Straßenverkehrsbehörde ihr Ermessen 
pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt hat. Die Belange der Schulwegsicherheit und 
des Radverkehrs wurden gegen die Anforderungen der Netzkapazität und der 
ÖPNV-Beschleunigung abgewogen. Das öffentliche Interesse an einer 
leistungsfähigen Hauptverkehrsstraße und einem stabilen Buslinienverkehr überwiegt

in diesem Einzelfall Ihr Interesse an einer Verstetigung durch ein durchgehendes 
Tempolimit. Dem Antrag auf Abhilfe kann daher nicht entsprochen werden. 
Für Ihr wichtiges Engagement im Sinne der Verkehrssicherheit und der Schulwege 
im Stadtteil danken wir Ihnen sehr. 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
Ihre Straßenverkehrsbehörde 
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister 
Amt für Verkehrsmanagement 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
Telefax: (0221) 221 28711 
E-Mail:  verkehrsmanagement@stadt-koeln.de
Internet: www.stadt-koeln.de
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Beratungsverlauf (1)

14.09.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.13 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Orte (8)

  • Mielenforster Straße
  • Dellbrücker Hauptstraße 10
  • Ludwigstraße 8
  • Strundener Straße
  • Hatzfeldstraße
  • Thurner Kamp
  • Willy-Brandt-Platz 3
  • An der Ölmühle

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2173/2026
Typ
Mitteilung BV
Datum
29.07.2026
Erstellt
28.07.2026 08:21