V/0216/2006
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
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Anlage 3.1 textl Fest 1. Offenl
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 i.d.F. der ersten Offenlegung Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.0 In den Sondergebieten 1, 2, 3 und 4 (SO 1, 2, 3,4) „Möbel- und Einrichtung“ sind nur großflächige Einz el- handelsbetriebe des Angebotssektors Möbel und Ein- richtung zulässig, die das mit A und B gekennzeichn ete Hauptsortiment führen. A. Hauptsortiment • Wohnzimmer: Wohnschränke Anbausysteme Polstermöbel Couchtische • Schlafzimmer: Kinderschlafzimmer Jugendschlafzimmer Einzel- u. Doppelschlafzimmer Appartement-Systeme Einzelbetten Polsterbetten Matratzen und Bettrahmen • Speisezimmer: Stühle Tische Eckbänke Sideboard, Vitrinen • Büros: Büromöblierungen • Küchen: Kompakt- und Einbauküchen • Dielen: Garderoben Garderoben-Systeme Spiegel • Badezimmer: Badmöbel Armaturen • Kleinmöbel: Kommoden Regale TV- und Video-Möbel Schuhschränke • Bodenbeläge: Teppiche Parkett Laminat B. Ergänzung Hauptsortiment Soweit in Möbel eingebaut oder zum Einbau in gleich zeitig verkaufte Möbel bestimmt, sind ebenfalls zulässig: • Braune Ware Unterhaltungselektronik Rundfunk Fernsehgeräte phonotechnische Geräte • Weiße Ware Einzelherde u. a. Kochgeräte Haushaltskühl- und Gefriermöbel Elektrische Waschmaschinen, Wä- schetrockner, Bügelmaschinen für den Haushalt Geschirrspülmaschinen für den Haushalt 1.1 Im Sondergebiet 1 (SO 1) sind folgende Randsortimente zulässig: • Lampen / Leuchten (bis max. 850 qm Verkaufsflä- che) • Kunstdrucke, Bilder, Foto- und Bilderrahmen (bis max. 300 qm Verkaufsfläche) • Heim- und Haustextilien (bis max. 1.200 qm Ver- kaufsfläche) • Glas- / Porzellan- / Keramikartikel (bis max. 350 qm Verkaufsfläche) Vorgenannte Randsortimente des großflächigen Möbel- einzelhandels sind nur bis zu den einzeln genannten Verkaufsflächen innerhalb der gesamt zulässigen Ver - kaufsfläche zulässig. Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 2.700 qm nicht überschreiten. 1.11 Freisortiment Für das Freisortiment sind die unter 1.1 genannten Arti- kel sowie die in der folgenden Negativliste aufgefü hrten Warengruppen unzulässig. Negativliste: • Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Büroo r- ganisation • Baby- / Kinderartikel • Bekleidung, Lederwaren, Schuhe • Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaus- haltswaren • Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, phonotechnische Geräte • Einzelherde u. a. Kochgeräte, Haushaltskühl- und Gefriermöbel, Elektrische Waschmaschinen, Wä- schetrockner, Bügelmaschinen, Geschirrspülma- schinen • Foto / Optik • Bastelartikel, Kunstgewerbe • Musikalienhandel • Uhren / Schmuck • Spielwaren, Sportartikel • Lebensmittel, Getränke • Drogerie, Kosmetik • Campingartikel • Meterware für Bekleidung, Kurzwaren • Land- und Forstwirtschaftliche Geräte • Heim- und Handwerkergeräte und -bedarf, Installati - onsgeräte Die maximale Verkaufsfläche für das Freisortiment b e- trägt insgesamt 1000 qm und je Warengruppe 100 qm. Die Freisortimente dürfen nur im wirtschaftlichen Z u- sammenhang mit dem Hauptsortiment angeboten wer- den. Insbesondere ist die Bildung von wirtschaftlic h ei- genständigen Fachmärkten (z. B. in Form von Konzess i- onärsbetrieben) unzulässig. 1.2 Im Sondergebiet 2 (SO 2 ) sind folgende Randsortimen- te zulässig: • Lampen / Leuchten (bis max. 100 qm Verkaufsflä- che) Anlage 3.1 zur Vorlage Nr. 216/2006 • Kunstdrucke, Bilder, Foto- und Bilderrahmen (bis max. 100 qm Verkaufsfläche) • Heim- und Haustextilien (bis max. 100 qm Verkaufs- fläche) • Glas- / Porzellan- / Keramik- und Haushaltartikel (bis max. 100 qm Verkaufsfläche) Vorgenannte Randsortimente des großflächigen Möbel- einzelhandels sind nur bis zu den einzeln genannten Verkaufsflächen innerhalb der gesamt zulässigen Ver - kaufsfläche zulässig. Die Verkaufsfläche für die Ra nd- sortimente darf 450 qm nicht überschreiten. 1.3 Im Sondergebiet 3 (SO 3) sind folgende Randsortimen- te zulässig: • Lampen / Leuchten (bis max. 100 qm Verkaufsflä- che) • Heim- und Haustextilien (bis max. 100 qm Verkaufs- fläche) • Badaccessoires (bis max. 50 qm Verkaufsfläche) Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 240 qm nicht überschreiten. 1.4 Im Sondergebiet 4 (SO 4) sind folgende Randsortimen- te zulässig: • Elektrogeräte für den Haushalt • Haushaltwaren, Hausratartikel • Leuchten • Heim- und Haustextilien, Bettwaren • Glas/ Porzellan/ Keramikartikel • Kunstdrucke, Bilder, Foto- und Bilderrahmen Bei den vorgenannten Randsortimenten beträgt die ma - ximale Verkaufsfläche je Warengruppe 100 qm. Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 400 qm nicht überschreiten. 1.5 Im Sondergebiet 5 (SO 5) sind großflächige Einzelhan- delsbetriebe des Sektors „Möbel und Einrichtung“ zuläs- sig, die das unter A aufgeführte Hauptsortiment führen. A. Hauptsortiment • Teichanlagen / Teichtechnik: Springbrunnen Teichfolien Pumpen Springbrunnenzube- hör wie z. B. Rohrlei- tungen Formsteine • Bäder: Badmöbel und - ausstattung Armaturen Whirlpools Schwimmbäder innen und außen • Wärmesysteme: Heizkörper Kesselanlagen • Küchen: Küchentechnik Küchenarmaturen B. Randsortiment • Küchengeräte Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 50 qm nicht überschreiten. 1.6 Im Sondergebiet 6 (SO 6) „Gartencenter“ sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe des Angebotssektors „Gartencenter“ zulässig, die das unter A aufgeführt e Hauptsortiment führen: A. Hauptsortiment Gartendünger (organisch / mineralische) • Humusprodukte (Torf, Erden, Kompost, Rinden- mulch, usw.) • Pflanzenpflege (organisch und chemisch) • Düngemittel Großgebinde • Sonstige Düngemittel • Pflanzenschutz Gartengeräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Schredder, Vertikutierer, Spritz- und Sprühtechnik) • Pflanzenschutzspritzen • Gartengeräte / Schneide- und Wassertechnik Gartengestaltung (wie Kübel, Beeteinfassungen, Zäu- ne, Drahtwaren, Steine, Gartenmöbel, Teichtechnik, Bewässerungstechnik) • Sand / Steine • Teichtechnik • Gartenmöbel / Gartenzelte / Pavillons / Gartengrille • Plastikgefäße , Terracotta • Drahtwaren • Folien Sämereien und Blumenzwiebeln (Pflanzenkartoffeln, Rasen, Nutzgarten, Ziergarten) • Aufzuchtgefäße • Lebendes Grün (Baumschulware, Grünpflanzen, Blühpflanzen, Stauden, Containerpflanzen, Wasser- pflanzen, Gartengranulate, Weihnachtsbäume und Friedhofsgrün) • Erden-Substrate • Baumschulware / Saisonpflanzen Heimtierpflege (Heimtierfutter, Katzenstreu auch gr ö- ßere Gebinde, Pflegesortimente wie z. B. Flohhalsbä n- der und Zubehör wie z. B. Führhilfen, Striegel, Bür s- ten, Tröge) • Heimtierzubehör, Käfige • Tierzuchtartikel • Nagerfutter, Kleintierfutter • Katzenfutter • Hundefutter • Fischfutter • Vogelfutter Holz (z. B. Pfähle, Pfosten, Gartengestaltungseleme nte Gartenhäuser, Latten, Gartenspielgeräte) Desinfektions- und Reinigungsmittel für den landwir t- schaftl. Hof mit Ausnahme von Körperpflegemittel • Reinigungsmittel (Großgebinde) B. Randsortiment Im Sondergebiet 6 (SO 6) sind folgende Randsortimente zulässig: • Schnitt- und Seidenblumen • Floristik wie z. B. Gestecke • Dekorations- und Bastelarbeiten Mit jeweils maximal 3 qm Verkaufsfläche je Warengruppe: • Holzbrennstoffe • Gartenbezogene Berufsbekleidung • Tabak- und Süßwaren als Kassenartikel • Spielwaren • Kaltwasserfische wie z. B. Goldfische, Kois • Fachliteratur • Papier- und Schreibwaren Auf den Flächen des Randsortiments ist der Betrieb ei- nes Bistros von max. 80 qm für die Kunden des Garte n- centers zulässig. Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 450 qm nicht überschreiten. 1.7 Die Randsortimente dürfen nur im wirtschaftlich en Zu- sammenhang mit dem Hauptsortiment angeboten wer- den, insbesondere ist die Bildung von wirtschaftlic h ei- genständigen Fachmärkten (z. B. in Form von Konzess i- onärsbetrieben) unzulässig. 1.8 Gastronomiebetriebe: Gastronomiebetriebe, die nicht in engem räumliche n und funktionalen Zusammenhang mit dem Einzelhandelsbe- trieb stehen, sind unzulässig. 1.9 In den Gewerbegebieten sind Nutzungen gemäß § 8 (2) 3 (Tankstellen) sowie gemäß § 8 (3) 3 BauNVO (Ver- gnügungsstätten) unzulässig. In den GE-Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe unz u- lässig (§ 1 (5) in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). Aus- nahmsweise zulässig ist Einzelhandel als untergeord ne- ter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 8 (2) 1 BauNVO, sofern die vertriebenen Waren in eine m funktionalen Zusammenhang mit der ausgeübten Pro- duktion und/oder Dienstleistung stehen (§ 1 (9) Ba uN- VO). 1.10 In den Gewerbegebieten sind Anlagen und Betrie be der Abstandsklassen I - V (gemäß Abstandsliste zum Ab- standserlass NW vom 21.03.1990) unzulässig. In den Gewerbegebieten sind ausnahmsweise auch Anlagen und Betriebe mit vergleichbarem Immissionsgrad zulä s- sig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 (1) BauGB). 2. Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Garagen unzulässig (§ 12 (6) BauNVO). 3. Die festgesetzten Bauhöhen werden gemessen von der Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche, die zur Er- schließung des Bauwerks dient, bis zum Dachfirst, b ei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachrandgesimses (§ 9 (2) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). Ausnahmsweise sind geringfügige Überschreitungen der Bauhöhe zur Betonung von Eingangsbereichen zulässig. Eine Überschreitung der Bauhöhe um maximal 3,0 m ist ausnahmsweise zulässig, sofern sie zur Errichtung v on technischen Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs- und Re i- nigungsanlagen zwingend erforderlich ist (§ 16 (6) BauNVO). 4. Auf der Fläche für besondere Anlagen und Vorkeh run- gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist eine durchgehende, mindestens 4,0 m hohe Lärm- schutzwand zu errichten. Dies gilt nicht, wenn auf der rückwärtigen Baugrenze durchgehende, mindestens 4,0 m hohe Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden ( § 9 (1) 24 i. V. m. § 31 (1) BauGB). 5. An den gekennzeichneten Baugrenzen müssen als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein- wirkungen gemäß § 9 (1) 24 BauGB bei Errichtung, Er - weiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Ge- bäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufent- halt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforde- rungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche für die geken n- zeichneten Baugrenzen gelten bis zu einem Abstand von 0,5 m Entfernung zur Baugrenze. Bei Zurückbleiben v on der Baugrenze in größerem Maße ist - sofern ein geg en- über dem festgesetzten Lärmpegelbereich verminderte r Immissionsschutz angestrebt wird - die Einhaltung d er städtebaulichen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 durch die detaillierte schalltechnische Untersuchun g zu belegen. Für zum Schlafen genutzte Räume mit Fenstern im B e- reich der mit Immissionsschutzfestsetzungen vorgese - henen Baugrenzen wird empfohlen, schallgedämmt Lüf- tungen einzubauen. Bei Errichtung, Erweiterung, Änderung und Nutzung sän- derung von Gewerbe- und Industrieanlagen ist - bezo - gen auf das jeweilige Betriebsgrundstück - ein fläc hen- bezogener A-Schalleistungspegel von 60 dB (A) tags bzw. 50 dB (A) nachts in Gewerbegebieten und 65 dB (A) tags bzw. 55 dB(A) nachts in Industriegebieten ein- zuhalten (§9 (1) 24 BauGB). 6. In den SO- und GE-Gebieten sind mindestens 20 % der Grundstücksflächen ebenerdig dauerhaft zu begrünen (§9 (1) 25 a und b BauGB). Maßnahmen gemäß Fest- setzungen 8. bis 10. können hierauf bei der Berechn ung der Vegetationsfläche mit Erdanschluss anteilig ang e- rechnet werden. 7. Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je angefan- gener 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu e r- halten. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mind es- tens 2,5 m x 2,5 m vorzusehen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 8. Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslini e und der vorderen Baugrenze sind dauerhaft zu begrünen. Dabei ist je ein hochstämmiger Laubbaum pro 15 m Grundstücksbreite zu pflanzen. Ausnahmen gelten für notwendige Zufahrten bis zu einer Breite von maximal 7,5 m (§ 31 (1) BauGB). Auf den Flächen mit Pflanzgebot sind standortgere chte einheimische Gehölze (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feldahorn, Vogelbeere, Hasel, Holunder, Liguster et c.) im Pflanzverband von 1 x 1 m zu pflanzen. Die Bepfl an- zung ist sachgerecht anzulegen und dauerhaft zu unt er- halten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). Ausnahmen gelten für notwendige Überfahrten bis zu einer Breite von maximal 7,5 m (§ 31 (1) BauGB). Mit Ausnahme der Flächen zwischen den Straßenbe- grenzungslinien und vorderen Baugrenzen ist entlang der anderen Grundstücksgrenzen ein mindestens 3 m breiter Grünstreifen aus einheimischen standortgere ch- ten Gehölzen (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feldahor n, Vogelbeere, Hasel, Holunder, Liguster etc,) im Pfla nz- verband von 1 x 1 m anzulegen. Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen und dauerhaft zu unterhalten. 9. Fassaden und Fassadenteile ab einer Breite von 10 m sind durch Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu be- grünen (ausgenommen sind Schaufensterbereiche). Je 3 m ist ein Pflanzbeet von mindestens 1 m² Größe anzu le- gen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 10. Die in diesem Bebauungsplan nach § 9 (1) 15 i. V. m. § 9 (1) 20 BauGB festgesetzten Flächen übernehmen Ausgleichsfunktionen und werden allen Grundstücksfl ä- chen, auf denen Eingriffe aufgrund der Bebauungspla n- festsetzungen zu erwarten sind, gemäß § 8 a(1) BNatSchG zugeordnet, wobei 89 % den Eingriffen aus der Bebauung und 11 % den Eingriffen aus den öffent li- chen Verkehrsflächen zugeordnet sind. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 1. In den Baugebieten sind alle Dachformen bis zu e iner Neigung von 30° zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, sofern die Abweichung aus betrieblichen ode r konstruktiven Gründen erforderlich ist. 2. Als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen z ur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Rasenkantenste ine zulässig. 3. Sicherungsabgrenzungen sind nur als transparente Zäune in einem Mindestabstand von 3,0 m von der Straßenbe - grenzungslinie und bis zu einer Höhe von 2,20 m zulässig. 4. Werbeanlagen: 4.1 Werbeanlagen sind bei regelloser Anordnung, be i aufdringlicher Wirkung, insbesondere durch grelle Farbgebung und grelle Ausleuchtung, sowie bei Ausführung in beweglicher, veränderlicher oder re- flektierender Form unzulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausnahmen können gestattet werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusam- mengefasste Hinweisschilder. Werbeanlagen oberhalb der Traufe an Schornstei- nen und anderen hochragenden Bauteilen sind un- zulässig. 4.2 In den Gewerbegebieten dürfen Werbeanlagen ein e Höhe von 1,0 m und eine Größe von 5 m² nicht ü- berschreiten. An Fassaden können sie ausnahms- weise bis zu einer Größe von 20 % der zugehörigen Fassadenfläche zugelassen werden. Sie dürfen ma- ximal 1,5 m vor die Gebäudefront treten. Im Sondergebiet 1 (SO 1) dürfen Werbeanlagen eine Höhe von 2,5 m und eine Länge von 2/3 der Gebäudefront, höchstens jedoch 20 m nicht über- schreiten. In den Sondergebieten 2-6 (SO 2-6) dürfen Werbe- anlagen eine Höhe von 1,5 m und eine Länge von 2/3 der Gebäudefront, höchstens jedoch 10 m nicht überschreiten. In den Sondergebieten 1-6 (SO 1-6) dürfen Werbe- anlagen ausnahmsweise bis zu einer Größe von 10 % der zugehörigen Fassadenseite zugelassen wer- den, wenn die anderen Fassadenseiten ohne Wer- beanlagen ausgeführt werden. Hinweise 1. Werbeanlagen in einer Entfernung bis 100 m von d er A 1 und der B 54 sowie in einer Entfernung von 40 m von der Steinfurter Straße (L510) bedürfen der Zustimmung d er Straßenbauverwaltung (§ 9 (6) BauGB i. V. m. § 9 FStG). 2. Beleuchtungsanlagen im Plangebiet, von denen ein e Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der A 1, B 54 u nd L 510 hervorgehen kann, bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmigung der Straßenbauverwaltung gemäß § 9 FStrG. 3. Im Plangebiet befinden sich keine Altlasten bzw. Altlasten- verdachtsflächen. Nähere Untersuchungen auf eine Al tlas- tenverdachtsfläche im Bereich der Gräfte des ehem. Hau- ses Uhlenkotten ergaben, dass hier keine Umwelt gef ähr- denden Stoffe vorhanden sind. 4. Die Begrünung von Flachdächern ist erwünscht.
Beschlussvorlage
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V/0216/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388: Nienberge - Gewerbegebiet Steinfurter Straße / B 54 / Autobahn A 1 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Beschluss zur erneuten Offenlegung Beratungsfolge 10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungspla- nes Nr. 388: Nienberge – Gewerbegebiet Steinfurter Straße / B 54 / A 1 wird wie folgt Be- schluss gefasst: 1.1 Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Die textlichen Festsetzungen für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungs- planes Nr. 388 werden hinsichtlich • der zwischenzeitlich rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungs- planes Nr. 388, • der Zu- / Unlässigkeit der Sortimente und Randsortimente sowie • der Größe der jeweiligen Verkaufsflächen geändert und ergänzt (siehe Anlagen 3.1 und 3.2). (Anlage 1, Punkte 4, 7 und 8) 1.1.2 Die Anpflanzgebotsflächen im zentralen Bereich werden verschoben. (Anlage 1, Punkt 5) 1.1.3 Da SO-1 Gebiet wird nach Südwesten, bei einer in diesem Teilbereich auf 14,50 m geänderten Bauhöhe, ausgeweitet. (Anlage 1, Punkt 9) 1.1.4 Im Bereich östlich des Grundstücks Haus Uhlenkotten 20 wird in dem Ge-Gebiet die zulässige Bauhöhe auf 14,50 m erhöht. (Anlage 1, Punkt 9) Vorlagen-Nr.: V/0216/2006 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Hülk Ruf: 492 6140 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 14.07.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0216/2006 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 1.2.1 Den Bedenken, dass das Grundstück Haus Uhlenkotten 34 durch die geplante Bebauung in den Sondergebieten 2 und 4 unzumutbar verschattet und beein- trächtigt wird. (Anlage 1, Punkt 1) 1.2.2 Den Bedenken, dass in den Gewerbegebieten die Ansiedlung von Speditionen und Logistikbetrieben unzulässig sei. (Anlage 1, Punkt 6) 2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 geänderte und ergänzte Ent- wurf 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388: Nienberge – Gewerbegebiet Steinfurter Straße / B 54 / A 1 ist erneut öffentlich auszulegen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster aufgrund der vorstehenden Beschluss- vorschläge keine zusätzlichen Kosten und keine weiteren Folgekosten entstehen. Begründung 1. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388: Nienberge - Gewerbegebiet Steinfurter Straße / B 54 / Autobahn A 1 hat vom 06.09. bis 06.10.2004 öffentlich ausgele- gen. Für den nordöstlichen Bereich wurde das vorliegende Änderungsverfahren aufgrund der besonderen Dringlichkeit als 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 fortgeführt und zwischenzeitlich abgeschlossen. Die diesen Teilbereich betreffenden textlichen Festset- zungen sind daher in der 1. Änderung des Bebauungsplanes obsolet und werden gestri- chen. Während der Offenlegung und den daran anschließenden Verhandlungen wurden für die übrigen Bereiche die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.2 Beschluss gefasst werden soll. Dabei sollen insbesondere die textlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungs- planes aufgrund der Anregungen und der zwischenzeitlich abgeschlossenen 2. Änderung des Bebauungsplanes umfangreich ergänzt und geändert werden. (Siehe Anlagen 3.1 und 3.2) 2. Die in den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 vorgesehenen Änderungen und Ergän- zungen des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 erfordern eine er- neute Offenlegung des Planentwurfes. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung zum geänderten Entwurf 3.1 Textliche Festsetzungen i.d.F. der ersten Offenlegung 3.2 Textliche Festsetzungen i.d.F. der erneuten Offenlegung 4. Plan (verkleinert)
Anlage 4 - Plan
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 216/2006 + + + + + \ N / BAU + + + N, 2 ” F „F + + f 2 / 4 H EN = + + XL + ZZ + + + ja) N =] + + + + +” \ + I ai \ \ ai \ \ H + \ + + N + + E + \ N EI N nn a * ) E = | 2:08 i a: \ \ zu: + + + + + + + + EN N \ Fer 2 \ \ } + + + 1 \ Bebauungsplan Nr. 388, 1. Änderung - Verkleinerung - Maßstab 1 :5000
Anlage 3.2 textl. Fest 2. Offenl
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Bebauungsplan Nr. 388 – 1. Änderung Nienberge - Gewerbegebiet Steinfurter Straße/ B54/ A1 2. Offenlegung Anlage 3 zur Vorlage Nr. 216/2006 1 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 i.d.F. der erneuten Offenlegung Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.0 In den Sondergebieten 1, 2, 3 und 4 (SO 1, 2, 3,4) „Möbel- und Einrichtung“ sind nur großflächige Einz el- handelsbetriebe des Angebotssektors Möbel und Ein- richtung zulässig, die das mit A und B gekennzeichn ete Hauptsortiment führen. A. Hauptsortiment Möbel aller Art insbesondere • Wohnzimmer: Wohnschränke Anbausysteme Polstermöbel Couchtische • Schlafzimmer: Kinderschlafzimmer Jugendschlafzimmer Einzel- u. Doppelschlafzimmer Appartement-Systeme Einzelbetten Polsterbetten Matratzen und Bettrahmen Bettwaren • Speisezimmer: Stühle Tische Eckbänke Sideboard, Vitrinen • Büros: Büromöblierungen • Küchen: Kompakt- und Einbauküchen • Dielen: Garderoben Garderoben-Systeme Spiegel • Badezimmer: Badmöbel Armaturen • Kleinmöbel: Kommoden Regale TV- und Video-Möbel Schuhschränke • Bodenbeläge: Teppiche Teppichböden Parkett Laminat • Gartenmöbel B. Ergänzung Hauptsortiment Soweit in Möbel eingebaut oder zum Einbau in gleich zeitig verkaufte Möbel bestimmt, sind ebenfalls zulässig: • Braune Ware Unterhaltungselektronik Rundfunk Fernsehgeräte phonotechnische Geräte • Weiße Ware Einzelherde u. a. Kochgeräte Haushaltskühl- und Gefriermöbel Elektrische Waschmaschinen, Wä- schetrockner, Bügelmaschinen für den Haushalt Geschirrspülmaschinen für den Haushalt 1.1 Im Sondergebiet 1 (SO 1) sind folgende Randsortimente zulässig: • Lampen / Leuchten (bis max. 850 qm Verkaufsflä- che) • Kunstdrucke, Bilder, Foto- und Bilderrahmen (bis max. 300 qm Verkaufsfläche) • Heim- und Haustextilien (bis max. 1.000 qm Ver- kaufsfläche) • Glas- / Porzellan- / Keramikartikel/Haushaltswaren (bis max. 350 qm Verkaufsfläche) • Baby / Kinderartikel (bis max. 50 qm Verkaufsfläch e) Vorgenannte Randsortimente des großflächigen Möbel- einzelhandels sind nur bis zu den einzeln genannten Verkaufsflächen innerhalb der gesamt zulässigen Ver - kaufsfläche zulässig. Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 2.50 0 qm nicht überschreiten. 1.1.1 Freisortiment Für das Freisortiment sind die unter 1.1 genannten Arti- kel sowie die in der folgenden Negativliste aufgefü hrten Warengruppen unzulässig. Negativliste: • Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Büroo r- ganisation • Baby- / Kinderartikel • Bekleidung, Lederwaren, Schuhe • Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaus- haltswaren • Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, phonotechnische Geräte • Einzelherde u. a. Kochgeräte, Haushaltskühl- und Gefriermöbel, Elektrische Waschmaschinen, Wä- schetrockner, Bügelmaschinen, Geschirrspülma- schinen • Foto / Optik • Bastelartikel , Rahmen, Kunstdrucke, Bilder, Skulptu- ren • Musikalienhandel • Uhren / Schmuck • Spielwaren, Sportartikel • Lebensmittel, Getränke • Drogerie, Kosmetik • Campingartikel • Meterware für Bekleidung, Kurzwaren • Land- und Forstwirtschaftliche Geräte • Heim- und Handwerkergeräte und -bedarf, Installati - onsgeräte • Fahrräder und Zubehör • Telefone / Zubehör • Zoologischer Bedarf, lebende Tiere • Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) • Pharmazeutische Artikel Bebauungsplan Nr. 388 – 1. Änderung Nienberge - Gewerbegebiet Steinfurter Straße/ B54/ A1 2. Offenlegung Anlage 3 zur Vorlage Nr. 216/2006 2 • Tabakwaren • Tierfutter / Tierpflegeartikel Die maximale Verkaufsfläche für das Freisortiment b e- trägt insgesamt 1000 qm und je Warengruppe 100 qm. Die Freisortimente dürfen nur im wirtschaftlichen Z u- sammenhang mit dem Hauptsortiment angeboten wer- den. Insbesondere ist die Bildung von wirtschaftlic h ei- genständigen Fachmärkten (z. B. in Form von Konzess i- onärsbetrieben) unzulässig. 1.1.2 Aktionsfläche Unabhängig von den Regelungen zu den Haupt-, Rand- und Freisortiment ist eine Aktionsfläche mit max. 5 0 qm Verkaufsfläche für wechselnde Sortimente im Zusam- menhang mit zeitlich befristeten Aktionen (z. B. Os ter-, Weihnachtsmarkt, italienische Woche) zulässig. 1.2 Im Sondergebiet 2 (SO 2) sind folgende Randsortimen- te zulässig: • Lampen / Leuchten (bis max. 100 m² Verkaufsflä- che) • Kunstdrucke, Bilder, Foto- und Bilderrahmen (bis max. 100 m² Verkaufsfläche) • Heim- und Haustextilien (bis max. 100 m² Verkaufs- fläche) • Glas- / Porzellan- / Keramik- und Haushaltartikel (bis max. 100 m² Verkaufsfläche) Vorgenannte Randsortimente des großflächigen Möbel- einzelhandels sind nur bis zu den einzeln genannten Verkaufsflächen innerhalb der gesamt zulässigen Ver - kaufsfläche zulässig. Die Verkaufsfläche für die Ra nd- sortimente darf 450 m² nicht überschreiten. 1.3 Im Sondergebiet 3 (SO 3) sind folgende Randsortimen- te zulässig: • Lampen / Leuchten (bis max. 100 m² Verkaufsflä- che) • Heim- und Haustextilien (bis max. 100 m² Verkaufs- fläche) • Badaccessoires (bis max. 50 m² Verkaufsfläche) Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 240 m² nicht überschreiten. 1.4 Im Sondergebiet 4 (SO 4) sind folgende Randsortimen- te zulässig: • Elektrogeräte für den Haushalt • Haushaltwaren, Hausratartikel • Leuchten • Heim- und Haustextilien, Bettwaren • Glas/ Porzellan/ Keramikartikel • Kunstdrucke, Bilder, Foto- und Bilderrahmen Bei den vorgenannten Randsortimenten beträgt die ma - ximale Verkaufsfläche je Warengruppe 100 m². Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 400 m² nicht überschreiten. 1.5 Im Sondergebiet 5 (SO 5) sind großflächige Einzelhan- delsbetriebe des Sektors „Möbel und Einrichtung“ zuläs- sig, die das unter A aufgeführte Hauptsortiment führen. A. Hauptsortiment • Teichanlagen / Teichtechnik: Springbrunnen Teichfolien Pumpen Springbrunnenzube- hör wie z. B. Rohrlei- tungen Formsteine • Bäder: Badmöbel und - ausstattung Armaturen Whirlpools Schwimmbäder innen und außen • Wärmesysteme: Heizkörper Kesselanlagen • Küchen: Küchentechnik Küchenarmaturen B. Randsortiment • Küchengeräte Die Verkaufsfläche für die Randsortimente darf 50 m ² nicht überschreiten. 1.6 Die Randsortimente dürfen nur im wirtschaftlich en Zu- sammenhang mit dem Hauptsortiment angeboten wer- den, insbesondere ist die Bildung von wirtschaftlic h ei- genständigen Fachmärkten (z. B. in Form von Konzess i- onärsbetrieben) unzulässig. 1.7 Gastronomiebetriebe: Gastronomiebetriebe, die nicht in engem räumliche n und funktionalen Zusammenhang mit dem Einzelhandelsbe- trieb stehen, sind unzulässig. 1.8 In den Gewerbegebieten sind Nutzungen gemäß § 8 (2) 3 (Tankstellen) sowie gemäß § 8 (3) 3 BauNVO (Ver- gnügungsstätten) unzulässig. In den GE-Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe unz u- lässig (§ 1 (5) in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). Aus- nahmsweise zulässig ist Einzelhandel als untergeord ne- ter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 8 (2) 1 BauNVO, sofern die vertriebenen Waren in eine m funktionalen Zusammenhang mit der ausgeübten Pro- duktion und/oder Dienstleistung stehen (§ 1 (9) Ba uN- VO). 1.9 In den Gewerbegebieten sind Anlagen und Betrieb e der Abstandsklassen I - V (gemäß Abstandsliste zum Ab- standserlass NW vom 21.03.1990) unzulässig. In den Gewerbegebieten sind ausnahmsweise auch Anlagen und Betriebe mit vergleichbarem Immissionsgrad zulä s- sig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 (1) BauGB). 1.10 Im gesamten Plangebiet (GE- und SO-Flächen) is t der Handel mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör z u- lässig. Bebauungsplan Nr. 388 – 1. Änderung Nienberge - Gewerbegebiet Steinfurter Straße/ B54/ A1 2. Offenlegung Anlage 3 zur Vorlage Nr. 216/2006 3 2. Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Garagen unzulässig (§ 12 (6) BauNVO). 3. Die festgesetzten Bauhöhen werden gemessen von der Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche, die zur Er- schließung des Bauwerks dient, bis zum Dachfirst, b ei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachrandgesimses (§ 9 (2) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). Ausnahmsweise sind geringfügige Überschreitungen der Bauhöhe zur Betonung von Eingangsbereichen zulässig. Eine Überschreitung der Bauhöhe um maximal 3,0 m ist ausnahmsweise zulässig, sofern sie zur Errichtung v on technischen Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs- und Re i- nigungsanlagen zwingend erforderlich ist (§ 16 (6) BauNVO). 4. Auf der Fläche für besondere Anlagen und Vorkeh run- gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist eine durchgehende, mindestens 4,0 m hohe Lärm- schutzwand zu errichten. Dies gilt nicht, wenn auf der rückwärtigen Baugrenze durchgehende, mindestens 4,0 m hohe Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden ( § 9 (1) 24 i. V. m. § 31 (1) BauGB). 5. An den gekennzeichneten Baugrenzen müssen als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein- wirkungen gemäß § 9 (1) 24 BauGB bei Errichtung, Er - weiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Ge- bäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufent- halt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforde- rungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche für die geken n- zeichneten Baugrenzen gelten bis zu einem Abstand von 0,5 m Entfernung zur Baugrenze. Bei Zurückbleiben v on der Baugrenze in größerem Maße ist - sofern ein geg en- über dem festgesetzten Lärmpegelbereich verminderte r Immissionsschutz angestrebt wird - die Einhaltung d er städtebaulichen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 durch die detaillierte schalltechnische Untersuchun g zu belegen. Für zum Schlafen genutzte Räume mit Fenstern im B e- reich der mit Immissionsschutzfestsetzungen vorgese - henen Baugrenzen wird empfohlen, schallgedämmt Lüf- tungen einzubauen. Bei Errichtung, Erweiterung, Änderung und Nutzung sän- derung in Gewerbe- und Sondergebieten ist - bezogen auf das jeweilige Betriebsgrundstück - ein flächenb ezo- gener A-Schalleistungspegel von 60 dB (A) tags bzw . 50 dB (A) nachts in Gewerbe- und Sondergebieten ein - zuhalten (§9 (1) 24 BauGB). 6. In den SO- und GE-Gebieten sind mindestens 20 % der Grundstücksflächen ebenerdig dauerhaft zu begrünen (§9 (1) 25 a und b BauGB). Maßnahmen gemäß Fest- setzungen 8. bis 10. können hierauf bei der Berechn ung der Vegetationsfläche mit Erdanschluss anteilig ang e- rechnet werden. 7. Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je angefan- gener 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu e r- halten. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mind es- tens 2,5 m x 2,5 m vorzusehen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 8. Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslini e und der vorderen Baugrenze sind dauerhaft zu begrünen. Dabei ist je ein hochstämmiger Laubbaum pro 15 m Grundstücksbreite zu pflanzen. Ausnahmen gelten für notwendige Zufahrten bis zu einer Breite von maximal 7,5 m (§ 31 (1) BauGB). Auf den Flächen mit Pflanzgebot sind standortgere chte einheimische Gehölze (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feldahorn, Vogelbeere, Hasel, Holunder, Liguster et c.) im Pflanzverband von 1 x 1 m zu pflanzen. Die Bepfl an- zung ist sachgerecht anzulegen und dauerhaft zu unt er- halten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). Ausnahmen gelten für notwendige Überfahrten bis zu einer Breite von maximal 7,5 m (§ 31 (1) BauGB). Mit Ausnahme der Flächen zwischen den Straßenbe- grenzungslinien und vorderen Baugrenzen ist entlang der anderen Grundstücksgrenzen ein mindestens 3 m breiter Grünstreifen aus einheimischen standortgere ch- ten Gehölzen (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feldahor n, Vogelbeere, Hasel, Holunder, Liguster etc,) im Pfla nz- verband von 1 x 1 m anzulegen. Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen und dauerhaft zu unterhalten. 9. Fassaden und Fassadenteile ab einer Breite von 10 m sind durch Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu be- grünen (ausgenommen sind Schaufensterbereiche). Je 3 m ist ein Pflanzbeet von mindestens 1 m² Größe anzu le- gen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 10. Die in diesem Bebauungsplan nach § 9 (1) 15 i. V. m. § 9 (1) 20 BauGB festgesetzten Flächen übernehmen Ausgleichsfunktionen und werden allen Grundstücksfl ä- chen, auf denen Eingriffe aufgrund der Bebauungspla n- festsetzungen zu erwarten sind, gemäß § 8 a(1) BNatSchG zugeordnet, wobei 89 % den Eingriffen aus der Bebauung und 11 % den Eingriffen aus den öffent li- chen Verkehrsflächen zugeordnet sind. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 1. In den Baugebieten sind alle Dachformen bis zu e iner Neigung von 30° zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, sofern die Abweichung aus betrieblichen ode r konstruktiven Gründen erforderlich ist. 2. Als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen z ur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Rasenkantenste ine zulässig. 3. Sicherungsabgrenzungen sind nur als transparente Zäune in einem Mindestabstand von 3,0 m von der Straßenbe - grenzungslinie und bis zu einer Höhe von 2,20 m zulässig. 4. Werbeanlagen: 4.1 Werbeanlagen sind bei regelloser Anordnung, be i aufdringlicher Wirkung, insbesondere durch grelle Farbgebung und grelle Ausleuchtung, sowie bei Ausführung in beweglicher, veränderlicher oder re- flektierender Form unzulässig. Bebauungsplan Nr. 388 – 1. Änderung Nienberge - Gewerbegebiet Steinfurter Straße/ B54/ A1 2. Offenlegung Anlage 3 zur Vorlage Nr. 216/2006 4 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausnahmen können gestattet werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusam- mengefasste Hinweisschilder. Werbeanlagen oberhalb der Traufe an Schornstei- nen und anderen hochragenden Bauteilen sind un- zulässig. 4.2 In den Gewerbegebieten dürfen Werbeanlagen ein e Höhe von 1,0 m und eine Größe von 5 m² nicht ü- berschreiten. An Fassaden können sie ausnahms- weise bis zu einer Größe von 20 % der zugehörigen Fassadenfläche zugelassen werden. Sie dürfen ma- ximal 1,5 m vor die Gebäudefront treten. Im Sondergebiet 1 (SO 1) dürfen Werbeanlagen eine Höhe von 2,5 m und eine Länge von 2/3 der Gebäudefront, höchstens jedoch 20 m nicht über- schreiten. In den Sondergebieten 2-5 (SO 2-5) dürfen Werbe- anlagen eine Höhe von 1,5 m und eine Länge von 2/3 der Gebäudefront, höchstens jedoch 10 m nicht überschreiten. In den Sondergebieten 1-5 (SO 1-5) dürfen Werbe- anlagen ausnahmsweise bis zu einer Größe von 10 % der zugehörigen Fassadenseite zugelassen wer- den, wenn die anderen Fassadenseiten ohne Wer- beanlagen ausgeführt werden. Hinweise 1. Werbeanlagen in einer Entfernung bis 100 m von d er A 1 und der B 54 sowie in einer Entfernung von 40 m von der Steinfurter Straße (L510) bedürfen der Zustimmung d er Straßenbauverwaltung (§ 9 (6) BauGB i. V. m. § 9 FStG). 2. Beleuchtungsanlagen im Plangebiet, von denen ein e Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der A 1, B 54 u nd L 510 hervorgehen kann, bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmigung der Straßenbauverwaltung gemäß § 9 FStrG. 3. Im Plangebiet befinden sich keine Altlasten bzw. Altlasten- verdachtsflächen. Nähere Untersuchungen auf eine Al tlas- tenverdachtsfläche im Bereich der Gräfte des ehem. Hau- ses Uhlenkotten ergaben, dass hier keine Umwelt gef ähr- denden Stoffe vorhanden sind. 4. Die Begrünung von Flachdächern ist erwünscht.
Anlage 1 - Stellungnahmen
12540 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 216 / 2006 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388: Nienberge – Gewerbegebiet Stein- furter Str. / B 54 / A1 Während der öffentlichen Auslegung wurden für den Bereich der 1. Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 388 folgende Anregungen vorgetragen: 1. Der Eigentümer des Grundstücks Haus Uhlenkotten 34 wünscht vor Erteilung der Bau- genehmigungen für die geplanten Möbelmärkte auf den gegenüberliegenden Flurstü- cken (Sondergebiete 2 und 4) ein Mitspracherecht bzgl. der Anordnung der Gebäude und der Stellplätze. Wegen der künftig zulässigen Bauhöhe von 12,0 m sei eine Ver- schattung seines Grundstücks zu befürchten. Stellungnahme Innerhalb der künftigen Baugrenzen und unter Einhaltung der Höhenfestsetzungen, ist jeder Bauherr frei in seiner Standortgestaltung und Ausnutzung der Grundstücksflächen. Die künftige Bebauung kann auf der Nord- wie auf der Südseite der Straße bis auf 5.0 m an die Erschließungsstraße heranrücken und eine Höhe bis zu 12.0 m erreichen. Damit werden beide Seiten des Gewerbegebietes nördlich und südlich der Erschließungsstra- ße gleichbehandelt. Zwischen dem Gebäude des Eingebers und den geplanten Möbel- märkten in den SO-2 und -4 Gebieten liegen mindestens 22 m Abstand, so dass sich ei- ne Verschattung des Eingebergrundstücks in engen Grenzen halten wird. Aus diesen Gründen sollte den Bedenken nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.1) 2. Der Eigentümer des Grundstücks Haus Uhlenkotten 34 bittet um eine exakte Beschrei- bung in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Erschließungsstraßen, der Zu – bzw. Abfahrten zu den gegenüberliegenden Grundstücken, der Gehwegbreiten und Parkbuchten und der neuen Wegeführungen. Ferner wird eine Aussage zum Fertigstel- lungszeitpunkt der Oberdecke der Straße und der geplanten Zusammenführung der bei- den Sackgassen Haus Uhlenkotten gebeten. Stellungnahme Die neue Wegeführung, als Verbindung der beiden Stichstraßen zu einer Ringerschlie- ßung, ist aus dem Planbild der 1. Änderung des Bebauungsplanes ersichtlich. Die ge- plante Aufteilung des Straßenprofils in Fahrbahn, einseitigen Parkstreifen mit Baumstandorten sowie beidseitige Gehwege wird dort ebenfalls dargestellt. Die Zu– und Abfahrten zu den jeweiligen Grundstücken können erst dann festgelegt werden, wenn die bauliche Organisation auf den Grundstücken durch die Bauanträge festgelegt worden ist. Das Straßenprofil mit seinen Nebenanlagen ergibt sich aus dem Ausbauplan. Die Anregungen betreffen nicht das Planungsrecht, sondern die Ausbauplanung. Der Eingeber wurde von der Fachverwaltung informiert. Ein Beschluss erübrigt sich. 3. Der Eigentümer des Grundstücks Haus Uhlenkotten 34 bittet um Erklärung, was unter „in Teilbereichen ausgeweitete Baugrenzen“ (Punkt 2 der Begründung) zu verstehen sei. Stellungnahme Unter Punkt 5 der Begründung wird dargelegt, dass zur besseren Ausnutzung der Grundstücke im Bereich entlang der Steinfurter Straße und zur Straße Haus Uhlenkot- ten, die Baugrenzen bis auf 5.00 m an die Grünfläche erweitert werden. Durch die Erwei- terung der überbaubaren Flächen wird für das jeweilige Grundstück eine größere Flexibi- lität der Bebauungsmöglichkeit und somit Nutzbarkeit angeboten. GRZ und GFZ bleiben jedoch unverändert. Die Eingeber wurden über diesen Sachverhalt informiert. Ein Beschluss erübrigt sich. 4. Die Wirtschaftsförderung Münster GmbH regt an au ch den KFZ-Einzelhandel sowie den Handel mit KFZ-Zubehör in den Gewerbegebieten zuzulassen. Stellungnahme Gegen eine Zulassung von Handel mit KFZ und KFZ – Zubehör bestehen keine Beden- ken. Gemäß Münsteraner Liste zum Einzelhandelskonzept, gehören KFZ zu den nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Aufgrund mehrerer vorhandener autoorientierter Gewer- bebetriebe weist das Gewerbegebiet bereits eine entsprechende Prägung auf. Ferner zählt das Einzelhandelskonzept das Gewerbegebiet Steinfurter Straße zum Standorttyp E „Fachmarktzentren Themenstandorte“. Diese zeichnen sich durch eine bereits vor- handene Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben aus, die zur Weiterentwicklung prädestiniert sind. Die Anregung sollte in den geänderten textlichen Festsetzungen zur erneuten Offenle- gung berücksichtigt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 5. Die Wirtschaftsförderung Münster GmbH regt aufgr und von Abstimmungen mit der Fa. Finke regt an, auf die Festsetzung des Grünstreifens entlang der südlichen Stellplatzflä- che des Möbelhauses Finke zu verzichten. Der im Grünstreifen verlaufende Graben soll zugeschüttet und zusammen mit dem ehemaligen „Bungalow – Grundstück“ als Stell- platzfläche hergerichtet werden. Als Ausgleich soll entlang der Grundstücksgrenze zwischen künftigem Logistikzentrum und Sondergebiet SO 3 ein auf 4.0 m verbreiterter Grünstreifen realisiert werden. Stellungnahme Die Erweiterung der Stellplatzanlage in südlicher Richtung dient der Verbindung mit dem geplanten „Möbeldiscounter - Standort“. Die trennende Wirkung des vorhandenen Grün- streifens soll hierfür aufgehoben werden. Der Anregung sollte gefolgt werden. (Beschussvorschlag 1.1.2) 6. Das Staatliche Umweltamt Münster weist darauf hi n, dass die geplante Ansiedlung eines Logistikunternehmens mit dem festgesetzten Ausschluss der Abstandsklassen I – V gem. Abstandserlass unvereinbar sei. Unzulässig seien demnach Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (Logistikbetriebe). Stellungnahme Die Gliederung der Gewerbegebiete gem. Abstandserlass erfolgte zum Schutz der west- lich – jenseits der BAB A1 - angrenzenden Wohnbebauung von Nienberge. Die Ab- standsliste dient zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungs- gemäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits und insbesondere Wohngebieten und gemischt genutzten Gebieten. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan beinhalten eine Ausnahmeregelung nach der Anlagen und Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse oder mit ver- gleichbaren Immissionsgrad zulässig sind, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist. Diese Flexibilisierung ermöglicht, unter Ausschöpfung technischer, baulicher oder orga- nisatorischer Verbesserungsmaßnahmen, Emissionen so weit zu begrenzen oder die Ableitbedingungen so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutz- bedürftigen Gebieten vermieden werden. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.2) 7. Ein Eingeber sowie vier weitere Kaufleute aus de m Nienberger Ortskern weisen darauf- hin, dass die für die Firma Finke vorgesehenen Randsortimente teilweise die Entwick- lung des Einzelhandels im Ortskern gefährden. Im Sinne einer verträglichen Entwicklung mit der Ortsmitte von Nienberge sollten die Verkaufsflächen sowie bestimmte Randsortimente im Gewerbegebiet reduziert werden. Außerdem sollten für die Sonderveranstaltungen der Firma Finke die Zulässigkeit der Verkaufssortimente überprüft werden. Stellungnahme Die geplante Änderung des Bebauungsplanes sieht vor, dass das Möbelhaus Finke im Sondergebiet 1 (SO 1) künftig gem. textlicher Festsetzungen eine Verkaufsfläche für die Randsortimente von max 2.500 qm nicht überschreiten darf. Damit wird die Verkaufsflä- che für zentrenrelevante Sortimente gem. „Münsteraner Liste“ gegenüber dem derzeiti- gen Stand deutlich reduziert (2.500 statt 3.550 qm). In der Praxis wird diese Reduzie- rung erreicht, dadurch dass, gem. „Münsteraner Liste“ „Teppiche“ nicht mehr zu den zentren-relevanten Sortimenten gerechnet werden. „Teppiche“ werden deshalb künftig im Hauptsortiment des Möbelhauses geführt. Für das Freisortiment beträgt die zulässige Verkaufsfläche auch künftig max 1.000 qm. Die zulässigen Sortimente werden aber in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelskon- zept neu festgelegt. Damit wird gewährleistet, dass hier keine nah- und grundversor- gungsrelevanten Sortimente angeboten werden. Die Negativliste für das Freisortiment im Möbelhaus zählt hierzu u.a. Schreibwaren, Bü- cher, Bekleidung, Schuhe, Elektrohaushaltwaren, Foto / Optik, Spielwaren sowie Blu- men. Dies entspricht den Sortimenten, die von den Eingebern (Einzelhändlern) im Orts- kern Nienberge angeboten werden. Zusätzlich werden künftig folgende Sortimente in die Negativliste aufgenommen: Fahr- räder und Zubehör, Telefone / Zubehör, zoologischer Bedarf, lebende Tiere, Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen), pharmazeutische Artikel, Tabakwaren, Tierfutter / Tier- pflegeartikel. Für die zusätzlichen Möbelmarktstandorte werden die Verkaufsflächen für Randsorti- mente – in Anlehnung an den Einzelhandelserlass NRW – auf jeweils max. 10 % der Verkaufsfläche begrenzt. Die Positivlisten gewährleisten, dass hier keine nah- und grundversorgungsrelevanten Sortimente angeboten werden können. Mit den vorgesehenen Festsetzungen, die Ergebnis der Abstimmung mit der Bezirkspla- nungsbehörde und der IHK Nord Westfalen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Planung nicht zu negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen füh- ren wird. Sonderveranstaltungen – wie z.B. Flohmärkte, Musikveranstaltungen sowie sonstige Verkaufsveranstaltungen – können nicht durch das Planungsrecht geregelt werden. Die- se zeitlich befristeten Aktionen werden vom Ordnungsamt, nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt der Stadt Münster, auf Zulässigkeit und Verträglichkeit der Veranstal- tung geprüft. Der Anregung sollte gefolgt werden indem die textlichen Festsetzungen zur erneuten Of- fenlegung entsprechend geändert werden. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 8. Die Handwerkskammer Münster regt an, angesichts des geplanten Ausbaus zum Fach- marktzentrum und der damit verbundenen Verkaufsflächengrößen u.a. für zentrenrele- vante Randsortimente, die Planung hinsichtlich möglicher städtebaulicher Auswirkungen zu untersuchen. Die IHK Nord Westfalen ist mit den Planungsinhalten grundsätzlich einverstanden, regt jedoch an, die Planung bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Ver- sorgungsbereiche in den betroffenen Mittelzentren der Nachbarschaft zu untersuchen. Die Bezirksplanungsbehörde teilt grundsätzlich die Einschätzung der Stadt hinsichtlich der Funktion des Gewerbegebietes als Fachmarktzentrum / Themenstandort, für den die Planung eine Erweiterung des planungsrechtlich zulässigen Möbeleinzelhandelsangebo- tes von derzeit 37.500 qm auf künftig 49.300 qm (inkl. 3.840 qm für Randsortimente) vorsehe. Diese Planungen stünden hinsichtlich der Rand- und Freisortimente dann im Wider- spruch zu den Vorgaben des Einzelhandelserlasses, wenn die Realisierung der Möbel- märkte zu einer Agglomeration führen würde. Deshalb wird eine gutachterliche Untersu- chung möglicher Auswirkungen auf die benachbarten Zentrenstrukturen angeregt. Au- ßerdem wird angeregt, den Freisortimentsbereich für das Möbelhaus (SO 1) in Abstim- mung mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt zu ändern. Stellungnahme Aufgrund der Anregungen wurden intensive Erörterungen mit den Eingebern einerseits sowie mit der Firma Finke andererseits geführt. Die Abstimmung führte schließlich zu dem Ergebnis, dass unter folgenden Vorausset- zungen davon ausgegangen werden kann, dass die Planung nicht zu negativen städte- baulichen Auswirkungen führen würde. Hierzu zählen: • die Reduzierung der Verkaufsfläche für die Randsor timente im bestehenden Mö- belhaus von 3.550 auf 2.500 qm und • die Berücksichtigung der grund- und nahversorgungs relevanten Sortimente gem. „Münsteraner Liste“ des Einzelhandelskonzeptes in der Negativliste für die Frei- sortimente • die Begrenzung auf max. 10 % Verkaufsfläche für di e Randsortimente in den zu- sätzlichen Möbelmärkten Da die Firma Finke ihre Bereitschaft erklärt hat, diese Regelungen für das bestehende Möbelhaus zu akzeptieren, konnte auf eine gutachterliche Klärung der landesplaneri- schen Verträglichkeit der Planung verzichtet werden. Den Anregungen sollte im Rahmen der geänderten textlichen Festsetzungen zur erneu- ten Offenlegung gefolgt werden. (Beschlusspunkt 1.1.1) 9. Im Rahmen der intensiven Gespräche mit Möbelhaus wurden die Ausweitung des SO-1 Gebietes und Änderungen in den zulässigen Bauhöhen angeregt. Stellungnahme Den Anregungen sollte, da keine städtebaulichen oder stadtgestalterischen Gründe ent- gegenstehen, entsprochen werden. (Beschlussvorschläge 1.1.3 und 1.1.4)
Anlage 2 - geänderte Begründung
35636 Zeichen
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
1
Anlage 2
zur Vorlage Nr. 216/2006
BEGRÜNDUNG
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 388
- Nienberge, Gewerbegebiet Steinfurter Straße / B 54 / Autobahn A1
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
2. Geltungsbereich
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,
Verordnungen
4. räumliche und strukturelle Situation
5. Planungsziele
6 Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
6.2 bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
6.2.2 Überbaubare Flächen
6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.5 Grünflächen / Begrünung
6.5.1 Ausgleichsflächen
6.6 Immissionsschutz
6.7 Altlasten / Altstandorte
7. Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
8.2 Kurzdarstellung der Planung
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und
Wirkungsprognose
8.4.1 Menschen
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
8.4.3 Boden
8.4.4 Wasser
8.4.5 Klima / Luft
8.4.6 Landschaft
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
8.7 Überwachung (Monitoring)
8.8 Zusammenfassung
9. Gesamtabwägung
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
2
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan hat die planun gsrechtlichen Voraussetzungen für
das vorhandene Möbelhaus (Sondergebiet) sowie für d ie umgebenden Gewerbegebiets-
standorte geschaffen.
Anlass für die Planung ist:
• die Erweiterung des Möbelhauses Finke auf eine Gesa mtverkaufsfläche von
42.000 qm,
• die Errichtung eines 3-geschossigen Lager- und Log istikzentrums,
• die Ansiedlungsvorhaben für zwei Möbelmärkte mit c a. 4.500 qm und 4.000 qm
VKF südlich des vorhandenen Möbelhauses,
• die angestrebte Entwicklung der vorhandenen Betrie be Studio Casa und Aqua-
consult / Aquasolar zu Möbelmärkten mit 2.500 qm bzw. 900 qm VKF,
• die Anpassung der Festsetzungen hinsichtlich der üb erbaubaren Flächen, Bauhö-
hen, Verkehrsflächen, Anpflanzungen sowie textlicher Festsetzungen,
• die Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes umzusetz en, mit dem die Stadt
Münster Leitlinien für die künftige räumliche Entwi cklung des Einzelhandels in
Stadtgebiet vorgegeben hat. Danach sollen Ansiedlun gswünsche unterstützt wer-
den, wenn sie im Einklang mit den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes
stehen und geeignet sind, eine zusätzliche Zentralitätssteigerung zu schaffen.
2. Geltungsbereich
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 erstrec kte sich auf den gesamten Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes Nr. 388. Der Verfahren für den Teilbereich westlich des
Kreisverkehrs wurde aufgrund der besonderen Dringli chkeit als 2. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 388 weitergeführt und zwischenzeitlich abgeschlossen.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan ( FNP ) der St adt Münster stellt für den Gel-
tungsbereich südwestlich der Steinfurter Straße gewe rbliche Bauflächen sowie Sonderge-
bietsflächen mit der Zweckbestimmung Fachmarkt dar.
Durch die Änderungen des Bebauungsplanes stimmen di e Festsetzungen mit den Darstel-
lungen des Flächennutzungsplanes nicht vollständig überein.
Um dem Entwicklungsgebot genüge zu leisten, wird de r Flächennutzungsplan im Parallel-
verfahren gem. § 8 (3) BauGB geändert.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der seit dem 04.10.1996 rechtsverbindliche Bebauung splan hat die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für das vorhandene Möbelhaus gescha ffen. Im Sondergebiet wird ein
Möbelhaus mit einer Bauhöhe von max. 18 m und einer Verkaufsfläche von max. 37.500
qm, davon 3.550 qm für Randsortimente und 1.000 qm für Freisortimente, zugelassen. Die
übrigen Plangebietsflächen werden als Gewerbegebiet e für eine Bebauung bis 8 m – in
Ausnahmefällen bis 12 m - Höhe festgesetzt. Im südl ichen Plangebiet wird ausnahmswei-
se ein Baumarkt mit max. 5.000 qm VKF zugelassen. Au fgrund seiner Lage im Land-
schaftsraum Vorbergs Hügel wurde der Gewerbestandor t durch einen breiten Grünstreifen
eingegrünt, der zugleich Ausgleichsfunktion übernimmt.
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
3
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde durch den Beschluss des Rates
eingeleitet. Inhalt des Änderungsentwurfes ist die Ausweisung von Sondergebietsflächen
für die Ansiedlung von vier weiteren Möbelmärkten s owie für ein Gartencenter. Aufgrund
des unterschiedlichen Standes der Projektentwicklun g wurde das Änderungsverfahren für
das geplante Gartencenter aus dem Gesamtverfahren h erausgenommen und vorab als 2.
Änderung des Bebauungsplanes zur Rechtskraft gebrac ht. Diese weist im nordöstlichen
Plangebiet ein Sondergebiet für das Gartencenter mit max. 4.500 qm VKF aus.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet wird von den prägenden Verkehrstrass en der BAB A 1 und der B 54 sowie
durch die Steinfurter Straße und die Straße Haus Uhle nkotten eingerahmt. Nördlich der
BAB grenzen – durch einen Lärmschutzwall abgeschirm t – Wohngebiete des Stadtteils
Nienberge an. Jenseits der anderen Plangebietsgrenz en erstreckt sich der Landschafts-
raum des Vorberg Hügel, der überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird.
Das Plangebiet selbst wird geprägt durch das vorhandene Möbelhaus und die Gewerbebe-
triebe kleinerer und mittlerer Größe, die im Wesentl ichen dem Kfz-Gewerbe, dem Bau-
stoffhandel sowie der Gebäudetechnik zuzuordnen sind.
5. Planungsziele
Das Einzelhandelskonzept der Stadt zählt das Gewerb egebiet zum Standorttyp: Fach-
marktzentrum / Themenstandort. Diese Standorte zeich nen sich durch vorhandene dezen-
trale Agglomerationen des nicht-zentrenrelevanten E inzelhandels sowie durch eine direkte
Anbindung an eine Hauptverkehrsstraße aus. Zielsetzun g des Einzelhandelskonzeptes ist
es, solche Standorte weiter zu entwickeln und zu sp ezialisieren und ihnen ein unverwech-
selbares Profil zu geben.
Insofern entsprechen die geplante Erweiterung des M öbelhauses und die Ansiedlung wei-
terer Möbelmärkte in Nienberge den stadtstrukturellen Zielen der Stadt.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Zu den Grundzügen der Planung zählen die Ausweisung zusätzlicher Sondergebietsflä-
chen für Möbelmärkte sowie die Ausweitung des beste henden Sondergebietes zur Erwei-
terung des vorhandenen Möbelhauses. Ferner zählen di e Neufestsetzung der Gesamtver-
kaufsfläche und zu Art und Umfang zulässiger Rand- und Freisortimente, zur Bauhöhe und
zur Neuordnung der öffentlichen Verkehrsfläche zu den Grundzügen der Planung.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Art der baulichen Nutzung –
Das Möbelhaus der Firma Finke besteht seit Februar 199 8. Das Gebäude verfügt auf vier
Ebenen über ca. 34.000 qm Verkaufsflächen und Lager flächen. Mit der Planung sollen die
Entwicklungsabsichten der Firma Finke sowie anderer a nsässiger Betriebe aufgegriffen
werden. Dabei handelt es sich um die Erweiterung de s Möbelhaus (SO 1) auf max.
42.000 qm Verkaufsfläche (VKF). Der Betreiber beabsi chtigt nur das Hauptsortiment „Mö-
bel“ großzügiger präsentieren zu können. Eine Auswei tung der Verkaufsfläche für die
Rand- und Freisortimente ist damit nicht vorgesehen. Die Bebauung soll als 3-
geschossiger Anbau an das Möbelhaus erfolgen und zu sammen mit dem Lager- und Lo-
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
4
gistikgebäude auf den angrenzenden Gewerbegebietsfl ächen errichtet werden. Hierfür
wird das Sondergebiet nach Westen in einer Tiefe von ca. 20 m vergrößert.
Dem Abstimmungsergebnis mit der Bezirksplanungsbehörde, der IHK Nord Westfalen und
dem Betreiber entsprechend, werden die zulässigen Rand- und Freisortimente inhaltlich
und flächenmäßig neu geregelt. Dazu gehört auch, dass die Sortimente nicht mehr ent-
sprechend der Gütersystematik (Warenverzeichnis für die Binnenstruktur) definiert werden.
Die Verkaufsfläche für die Randsortimente wird künftig nur noch bis zu 2.500 qm betra-
gen. Entsprechend der Münsteraner Liste des Einzelhandelskonzeptes zählen Teppiche
nicht zu den zentren-relevanten Sortimenten. Sie werden daher künftig zum Hauptsorti-
ment des Möbelhauses gehören. Ferner wird die Verkaufsfläche für Haus- und Heimtexti-
lien von 1.200 qm auf 1.000 qm reduziert. Neu aufgenommen werden Baby- und Kinderar-
tikel im Randsortiment, wegen der Zentrenrelevanz aber auf max. 50 qm VKF begrenzt.
Die Negativliste für das Freisortiment wird in Übereinstimmung mit der Münsteraner Liste
um folgende Sortimente, die der Nah- und Grundversorgung zuzurechnen sind, ergänzt:
Bilder, Skulpturen, Fahrräder und Zubehör, Telefone/ Zubehör, Zoologischer Bedarf, le-
bende Tiere, Blumen, Pharmazeutische Artikel, Tabakwaren, Tierfutter / Tierpflegeartikel
erweitert. Die Verkaufsfläche bleibt unverändert bei 1.000 qm.
Zusätzlich aufgenommen wird eine Aktionsfläche für wechselnde Sortimente und zeitlich
befristete Aktionen. Wegen der möglicherweise zentrenrelevanten Angebote auf dieser
Fläche wird sie mit 50 qm VKF eng begrenzt.
Mit diesen vorgesehenen Regelungen kann davon ausgegangen werden, dass die geplan-
te Entwicklung zum Fachmarktzentrum/Themenstandort gem. Einzelhandelskonzept nicht
zu negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen führen wird.
Der Handel mit Kraftfahrzeugen und Zubehörteilen wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Damit wird der bereits eingeleiteten Gebietsentwicklung Rechnung getragen.
Gem. textlicher Festsetzung sind in den Gewerbegebieten die Betriebe der Abstandsklas-
sen I – V des Abstandserlasses NRW unzulässig. Damit wären Speditionsbetriebe unzu-
lässig. Die Ausnahmeregelung in derselben TF ermöglicht die Zulassung jedoch, wenn
nachgewiesen werden kann, dass der erforderliche Immissionsschutz eingehalten wird.
Über technische oder organisatorische Maßnahmen (z.B. Betriebszeiten) sollen verträgli-
che Lösungen ermöglicht werden.
Maß der baulichen Nutzung -
Für den Standort des bestehenden Möbelhauses (Sonder gebiet 1) wird die gem. Bebau-
ungsplan zulässige Gesamtverkaufsfläche von derzeit 37.500 qm auf 42.000 qm erweitert.
Die max. zulässige Bruttogeschossfläche wird dadurc h aber nicht ausgeschöpft und bleibt
deshalb unverändert.
Anstelle einer Geschossigkeit setzt der rechtskräft ige Bebauungsplan im gesamten Plan-
gebiet eine maximale Bauhöhe von 8,0 m und für das Möbelhaus von 18 m fest. Über eine
Ausnahmeregelung sind auch 12 m Bauhöhe zulässig so fern sie zu Bürozwecken genutzt
wird.
Zukünftig soll generell eine Bauhöhe von 12 m gelten . Damit soll eine bessere Grund-
stücksausnutzung ermöglicht werden, und das mehrges chossige Bauen gefördert werden.
Da das Lager- und Logistikgebäude in der gleichen G eschossgliederung wie das Möbel-
haus errichtet werden soll, ist an dieser Stelle ei ne Bauhöhe von 14,50 m erforderlich. Die-
se höhere Entwicklung der Bebauung ist gestalterisc h vertretbar, da der Standort zentral
im Plangebiet liegt und direkt an das vorhandene Möbelhaus angrenzt.
6.2.2 Überbaubare Flächen
Überbaubare Grundstücksflächen -
Die überbaubare Grundstücksfläche im SO 2 – Gebiet soll auf der Südseite erweitert wer-
den, um dem zu planenden Gebäude für einen Möbeldis counter mehr Flexibilität geben zu
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
5
können, und eine vergleichbare Grundstücksausnutzun g wie in anderen Plangebietsberei-
chen zu bieten.
6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen
Die Haupterschließungsstraße Haus Uhlenkotten als Rin gstraße ist vom Profil für ein Ge-
werbegebiet entsprechend dimensioniert. Einseitige Parkstreifen mit Baumstandorten ca.
alle 30 m, decken das Erfordernis von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum ab.
Der durch die Erweiterung des Möbelhauses gewachsen e Stellplatzbedarf soll auf den
südlich angrenzenden Flächen nachgewiesen werden, wo hin der vorhandene Parkplatz im
Norden erweitert wird.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Der Gewerbestandort hat eine hohe Lagegunst. Unmittelbar an der Autobahn 1 und an der
Bundesstraße 54 gelegen ist hier bereits eine leistu ngsfähige und gut ausgebaute äußere
Erschließung sowohl von der Innenstadt als auch vom Umland vorhanden. Unmittelbar an-
gebunden ist das Gewerbegebiet über einen Kreisverk ehr an der Steinfurter Straße und
eine zweite Anbindung vom Horstmarer Landweg.
Zurzeit wird die gebietsinterne Erschließung des Gewe rbegebietes über zwei Stichstraßen
mit Wendemöglichkeit geregelt.
Zukünftig sollen die Stichstraßen zu einer leistungsf ähigeren Ringstraße verbunden wer-
den.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, St rom sowie die Entsorgung von
Schmutz- und Regenwasser sind vorhanden und so bemessen, dass sie für die Anbindung
weiterer Betriebe ausreicht.
Für die weitere Versorgung wurden für das Plangebiet die Standorte für drei Trafostatio-
nen, eine Gasstation und eine Sendeanlage eingetragen.
6.5 Ausgleichsflächen
Durch die geplanten Änderungen des rechtsverbindlic hen Bebauungsplanes werden Neu-
versiegelungen ermöglicht, die zu einem zusätzliche n Ausgleichsflächenbedarf von 215
qm führen würden. Auf die Bereitstellung weiterer Ausgleichsflächen soll jedoch verzichtet
werden, da im Plangebiet keine Flächen mehr verfügbar sind.
6.6 Immissionsschutz
Auf der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrunge n zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen ( im Plangebiet an der A1, an de r B54 im Südwesten und an der
Steinfurter Straße im Norden ) ist eine durchgehende min. 4,0 m hohe Lärmschutzwand zu
errichten, wenn auf der rückwärtigen Baugrenze kein e durchgehende min. 4,0 m hohe Ge-
bäude oder Gebäudeteile errichtet werden.
An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Baugrenzen müssen als Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei Erric htung, Erweiterung, Änderung oder
Nutzungsänderung von Gebäuden in nicht nur zum vorü bergehenden Aufenthalt von Men-
schen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß
gem. den festgesetzten Lärmpegelbereichen erfüllt werden.
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
6
Bezogen auf das jeweilige Betriebsgrundstück ist ei n flächenbezogener A-
Schallleistungspegel von 60 dB (A) tags bzw. 50 dB (A) nachts in Gewerbegebieten einzu-
halten.
6.7 Altlasten / Altstandorte
Im Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand k eine Altlasten bzw. Altlastenver-
dachtsflächen vorhanden.
Der Hinweis auf eine Altlastenverdachtsfläche im Be reich der Gräfte des ehem. Hauses
Uhlenkotten ist entbehrlich, da zwischenzeitlich du rchgeführte Untersuchungen ergaben,
dass hier keine Umwelt gefährdenden Stoffe vorhanden sind.
7. Flächenbilanz
ha %
Netto-Bauland (Gewerbegebiet)
Netto-Bauland (Sondergebiet)
Verkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen
Regenrückhaltebecken
Wald
Versorgungsflächen
8,65 ha
12,15 ha
2,51 ha
6,16 ha
0,54 ha
1,20 ha
1,76 ha
0,08 ha
26,19 %
36,77 %
7,59 %
18,63 %
1,62 %
3,62 %
5,32 %
0,26 %
Gesamtfläche 33,54 ha 100,00 %
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Für den Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlic h erheblichen Umweltauswirkungen
werden in nachfolgendem Umweltbericht beschrieben u nd bewertet. Maßstab für die Be-
wertung der Umweltauswirkungen sind die im Baugeset zbuch sowie in den einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Für die Belange des Immissionsschutzes fußt der Umwel tbericht auf den Ergebnissen des
Gutachtens des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge (1994).
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Das Gewerbegebiet Steinfurter Straße ist auf der Gru ndlage des Bebauungsplanes Nr.
388 in weiten Teilen bereits realisiert worden. Präg enden Charakter für das Gebiet hat das
Möbelhaus „Finke“. Vor allem im Süden des Plangebiet es liegen noch Gewerbeflächen
brach. Um in diesen Bereichen eine weitere Entwickl ung des Möbelstandortes zu ermögli-
chen, soll der bestehende Bebauungsplan geändert werden.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 388 sind insbesondere folgende Änderungen
verbunden (vgl. Kap. 1 und 6):
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
7
• Umwandlung der geplanten Baunutzung von Gewerbe- z u Sondergebiet „Möbel
und Einrichtungen“ auf einer Fläche von ca. 3,06 ha (Netto-Bauland) einschließlich
Festlegung der jeweils zulässigen Sortimente
• Erhöhung der Verkaufsfläche des Möbelhauses Finke v on bislang 37.500 m² auf
nunmehr 42.000 m²
• verkehrliche Ringerschließung des Gebietes
• generelle Vergrößerung der zulässigen Bauhöhe von b islang 8,0 m auf 12,0 m
(außer Möbelhaus Finke mit unverändert 18,0 m zulässi ger Bauhöhe und westlich
geplantem Logistikzentrum mit 14,50 m Bauhöhe)
• Anpassung der Pflanzgebote südlich und westlich de s Möbelhauses Finke an ver-
änderte Nutzungsgrenzen
• Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel i n den Sondergebieten analog
der bestehenden Festsetzung für Gewerbegebiete
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den
sich unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere
folgende fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes
zu berücksichtigen.
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen / Gesund-
heit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- DIN 18005 und 4109 (technische Regelwerke)
- TA-Lärm
- 22. BImSchV
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
Landschaft
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen
des BauGB)
Boden - Bundesbodenschutzgesetz/-verordnung (BBodSchG/BBodSchV)
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im
Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgü-
tern dargelegt.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechen d der jeweiligen Relevanz für den
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Be standsituation, eine Prognose der
zu erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die V orstellung der vorgesehenen Maß-
nahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Aus gleich der nachteiligen Auswir-
kungen. Ausgangspunkt der Bewertung ist die planung srechtlich zulässige Bestandssitua-
tion. Erhebliche Umweltauswirkungen konnten für die Änderungsbereiche im Hinblick auf
einige Belange des Naturhaushaltes, d.h. für Wasser , Klima und Luft durch das bestehen-
de Planungsrecht weitgehend ausgeschlossen werden, so dass auf eine ausführlichere
Darlegung verzichtet werden kann.
8.4.1 Mensch
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 388 haben sich südöstlich des Ortsteils Nien-
berge verschiedene Gewerbebetriebe sowie das Möbel haus Finke angesiedelt. Im Rah-
men der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungspl ans entsteht zudem im Osten des
Gebietes ein Gartencenter. Das Gewerbe- bzw. Sonder gebiet wird von Verkehrsstrassen
(B 54 / A1 / Steinfurter Straße) eingefasst. Die näc hste zusammenhängende Wohnbebau-
ung (Reines Wohngebiet) liegt jenseits der Autobahn A1 in rund 200 m Entfernung. Einzel-
ne benachbarte Wohngebäude im Außenbereich befinden sich östlich der Steinfurter Stra-
ße und südlich der Straße Haus Uhlenkotten. Das westlich der Steinfurter Straße gelegene
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
8
Wohngebäude ist durch den Bebauungsplan 388 seinerz eit als Gewerbegebiet überplant
worden.
Vorbelastungen durch Immissionen:
Das Plangebiet ist Immissionsbelastungen durch den Verkehr auf den o.g. Straßen sowie
durch internen gewerblichen Lärm ausgesetzt. Der be stehende Bebauungsplan trifft daher
schallschutztechnische Vorkehrungen in Form von akti vem Lärmschutz (Lärmschutz-
wand/Gebäude von 4,0 m Höhe) zur Autobahn, passivem Lärmschutz für betroffenen Ge-
bäude innerhalb des Plangebietes (Lärmpegelbereiche III-V) sowie durch die Festsetzung
von flächenbezogenen A-Schallleistungspegeln im Bereich von Gewerbegebieten.
Im unmittelbaren Umfeld der an das Plangebiet grenz enden Hauptverkehrsstraßen ist von
erhöhten Luftschadstoffbelastungen auszugehen. Durc h die vorhandenen breiten Puffer-
flächen (Ausgleichsflächen, öffentliche Grünflächen, Wald) und die gute Durchlüftungssitu-
ation ist im Plangebiet selbst nicht mit Überschrei tungen der Grenzwerte für Feinstaub o-
der andere Luftschadstoffe zu rechnen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Lärmimmissionen
Der bestehende Bebauungsplan begrenzt in Gewerbegeb ieten die auf dem jeweiligen Be-
triebsgrundstück entstehenden Emissionen durch die Festsetzung flächenbezogener
Schallleistungspegel von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Mit der 1. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 388 wird diese Festsetzung aufgrund der Substitution von Gewerbege-
bieten durch Sondergebiete auch auf die Sondergebiete ausgedehnt. Damit wird innerhalb
des Plangebietes sichergestellt, dass die für Gewer begebiete anzusetzenden Orientie-
rungswerte der DIN 18005 eingehalten werden.
Der im Jahr 1994 erstellten schalltechnischen Unter suchung liegt eine Verkehrsprognose
für das Jahr 2010 zu Grunde, die bereits den 6-spur igen Ausbau der Bundesautobahn A 1
berücksichtigt. Die Verkehrsentwicklung im Bereich der das Plangebiet umgebenden
Hauptstraßen (A 1, B 54, L 510) tendiert in Richtung der Verkehrsprognose 2010. Für das
noch nicht ausgebaute Autobahnteilstück nördlich de s Autobahnkreuzes Münster-Nord
liegt die aktuelle Belastung (noch) deutlich unter den Prognosewerten. Eine maßgebliche
Erhöhung des Verkehrslärms gegenüber den im Lärmgut achten prognostizierten Belas-
tungswerten ist an den genannten überörtlichen Stra ßen nicht zu erwarten, so dass die
Übernahme der bisherigen Festsetzungen zum Schallsch utz in diesen Bereichen ausrei-
chend ist.
Für die Straße „Haus Uhlenkotten“ (K 12) liegt die derzeitige Verkehrsbelastung (DTV
2001 )
bei 6850 Kfz/24h. Durch die Festsetzung von publikumsintensiven Sondergebieten anstelle
von Gewerbegebieten ist eine ursächlich auf das Gew erbegebiet zurückzuführende Stei-
gerung des Verkehrs und damit eine Erhöhung der Lär mimmissionen zu erwarten. Immis-
sionsempfindliche Nutzungen sind im engeren Umfeld der Straße allerdings nicht vorhan-
den. Das nächstgelegene Wohngebäude (Steinfurter St raße 413) weist bereits einen Ab-
stand von rund 90-100m zur Kreuzung der aus dem Gew erbegebiet kommenden Erschlie-
ßungsstraße mit der K 12 auf. Selbst bei einer nicht zu erwartenden Verkehrssteigerung
auf 10.000 Kfz/24h werden nach vereinfachter Berech nung gemäß der RLS-90 1 an dem
Wohngebäude die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzve rordnung nicht erreicht. Der ge-
werblich induzierte Verkehr auf der öffentlichen St raße führt gemäß Nr. 7.4 der TA-Lärm
nicht zur Erforderlichkeit immissionsmindernder Maßnahmen.
1 Die Berechnung gemäß RLS-90 erfolgte vereinfacht für eine lange gerade Straße bei ei-
ner Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einen Lkw-Anteil von 5%.
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
9
Hinsichtlich der Verkehrsentwicklung und der damit verbunden Lärmimmissionen verblei-
ben insgesamt Prognoseunsicherheiten. Vor dem Hinte rgrund, dass erhebliche Verände-
rungen der Lärmimmissionen nicht zu erwarten sind u nd diese zudem keine materiellen
Auswirkungen auf das Plangebiet und das Umfeld habe n können, wurde auf eine Fort-
schreibung des Lärmgutachtens verzichtet.
Luftschadstoffimmissionen
Durch die geplante Ausweitung der Einzelhandelsnutz ung und der damit zu erwartenden
Erhöhung des Quell- und Zielverkehrs ist im Nahberei ch eine geringfügige Erhöhung der
Luftbelastung möglich, ohne dass allerdings mit Übe rschreitungen der Grenzwerte der
22.BImSchV zu rechnen ist
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Die von einer Nutzungsänderung betroffenen Änderung sbereiche des Bebauungsplans im
Süden des Bebauungsplans liegen gegenwärtig brach. Auf den Flächen haben sich z.T.
feuchte Grünlandbrachen mit Gehölzaufwuchs entwicke lt. Diese temporären Strukturen
haben als Lebensraum für Tiere und Pflanzen bis zur Realisierung eines Bauvorhabens
eine Zwischenfunktion.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete / Vogelschutzgebiete) sind in
der Umgebung nicht vorhanden. Das Vorkommen streng geschützter Arten ist aufgrund
der Lage zu benachbarten Waldflächen und dem Kinder bach sowie der gegenwärtig ange-
troffenen Biotopstrukturen nicht auszuschließen. Bei spielsweise ist die Nutzung der Ge-
werbebrachen als Jagdrevier für Fledermäuse in Betra cht zu ziehen. Mit der Realisierung
der Bauvorhaben kann es zu Beeinträchtigungen etwai ger Arten kommen, die aber die E-
xistenz einzelner Arten oder gar Populationen nicht bedrohen, da in der Nachbarschaft ge-
eignete Ausweichlebensräume als Jagdrevier vorhanden sind.
Eingriffsregelung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 388, der berei ts einer Ermittlung des Eingriffs unter-
zogen wurde, stellt trotz des gegenwärtigen Bewuchs es die Basis für die Prüfung der Ein-
griffsregelung dar. Ein Vergleich der mit der 1. Än derung vorgesehenen Planung mit dem
geltenden Planungsrecht ergibt hinsichtlich der Ein griffserheblichkeit eine geringe Diffe-
renz. Die Grundflächenzahl als Maß für die überbauba re Fläche beträgt auch in dem fest-
gesetzten Sondergebiet nach wie vor 0,8, so dass si ch die Änderung der Nutzungsart ein-
griffsneutral verhält. Durch die vorgesehene partie lle Verbreiterung der Erschließungsstra-
ße im Bereich einer bisherigen Gewerbefläche erfolgt allerdings eine Erhöhung der Ver-
siegelung um ca. 250 m². Darüber hinaus werden zur Anpassung an die beabsichtigte
Grundstücksausnutzung der Fa. Finke zwei Pflanzgebote auf einer Gesamtlänge von ca.
160 m zurückgenommen. Die Pflanzgebote beinhalten e ine ca. 60 m lange Baumhecke.
Die Aufhebung der Pflanzgebote einschließlich der Be seitigung der Hecke wird teilweise in
unmittelbarer Nähe durch die Festsetzung neuer Pflanzgebote kompensiert.
Der mit der Neuversiegelung verbundene zusätzliche Ausgleichsbedarf, der nicht innerhalb
des Bebauungsplanes abgedeckt werden kann, beläuft sich auf ca. 215 m². Ein Ausgleich
des im Verhältnis zum Gesamtumfang des Gewerbegebie tes geringen Eingriffs in Natur
und Landschaft ist nicht vorgesehen.
8.4.3 Boden
Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 befinden sich zwei im
städtischen Altlasten-/Verdachtsflächenkataster
geführte Flächen:
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
10
Für die Altlasten-/Verdachtsfläche Nr. 541, eine verfüllte Gräfte im Bereich des ehemaligen
Hauses Uhlenkotten, ergaben zwischenzeitlich durchgeführte Untersuchungen keine Hin-
weise auf Kontaminationen des Erdreiches.
Bei der Altlasten-/Verdachtsfläche Nr. 559 handelt es sich um das erweiterte Umfeld einer
ehemaligen Flak-Stellung aus dem 2. Weltkrieg. Hinweise auf Bodenverunreinigungen lie-
gen nicht vor.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Von den beiden Altlastenverdachtsflächen geht nach derzeitigem Kenntnisstand keine Ge-
fährdung von Schutzgütern aus. Von einer Kennzeichnung der beiden Flächen im Bebau-
ungsplan wird daher abgesehen.
Die mit der Straßenverbreiterung verbundene zusätzliche Versiegelung von Böden wird im
Zuge der Eingriffsregelung berücksichtigt.
8.4.4 Landschaft
Das Plangebiet wird in gestalterischer Hinsicht durch die gewerbliche Nutzungen und ins-
besondere durch das „Möbelhaus Finke“ geprägt. In südlicher und nordwestlicher Richtung
wird das Gebiet durch landschaftsprägende Verkehrsstrassen (B54 / A1) eingefasst. In
östlicher Richtung grenzen offene landwirtschaftliche Flächen an das Gewerbegebiet.
Waldflächen, Grün- und Ausgleichsflächen sowie Baumpflanzungen entlang der Straßen
schirmen dienen der Einbindung des Gewerbegebietes in den Landschaftsraum. Gestalte-
rische Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücke (TF 6–9) fördern die Gestaltqualität
der Gewerbe- und Sondergebietsflächen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist im Bere ich der bislang auf 8,0 m Höhe be-
schränkten Gewerbeflächen eine Erhöhung der maximal zulässigen Bauhöhe auf 12 m
vorgesehen. Für das geplante Logistikzentrum westlic h des Möbelhauses Finke ist in An-
lehnung an die derzeitige Bauhöhe des Möbelhauses e ine Bauhöhe von 14,50 m vorgese-
hen. Eine das Landschaftsbild beeinträchtigende Fern wirkung ist unter Berücksichtigung
der oben beschriebenen Einbindungsmaßnahmen durch di e Änderung des Bebauungs-
planes nicht zu erwarten, zumal durch den Gebäudeko mplex „Möbel Finke“ (zulässige
Bauhöhe 18,0 m) bereits eine Vorprägung vorhanden ist.
8.4.5 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar.
8.4.6 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die
auch unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahm en zur Vermeidung, zur Minde-
rung und zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen.
Hinsichtlich des Eingriffs in Natur und Landschaft verbleibt ein Kompensationsdefizit, das
nicht ausgeglichen wird. Durch die passiven Lärmsch utzvorkehrungen sind sonstige er-
heblich nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten.
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Beibehaltung der gegenwärtigen Planung lässt si ch das Planungsziel eines themenbe-
zogenen Fachmarktzentrums (Möbel) gemäß Einzelhandels konzept nicht verwirklichen.
Längerfristig wäre bei Verzicht auf die Planung die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ge-
mäß Bebauungsplan zu erwarten.
Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ist bei Beibeha ltung der gegenwärtigen Planung ent-
sprechend der Ausführungen des Kapitels 8.4 nicht v on erheblichen Mehr- oder Minderbe-
lastungen auszugehen.
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
11
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurden keine ande rweitigen Planungsmöglichkeiten
untersucht.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwac hen. Sie werden damit in die Lage
versetzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu er mitteln und ggf. geeignete Maßnahmen
zur Abhilfe zu ergreifen.
Erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Du rchführung des Bebauungsplanes
zu überwachen wären, sind nicht abzusehen. Auf ein aktives Monitoring der Umweltaus-
wirkungen kann daher verzichtet werden. Im Hinblick auf den Immissionsschutz können
aus den Ergebnissen der durch die Stadt Münster dur chzuführenden Lärmminderungspla-
nung künftig Rückschlüsse auf die Immissionsbelastu ng an den Hauptverkehrsstraßen ab-
geleitet werden. Damit können auch Prognoseunsicher heiten in der Verkehrsentwicklung
längerfristig überprüft werden.
Darüber hinaus unterrichten die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit de r Durchführung des Bebauungs-
plans Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umwel tauswirkungen erlangt haben (§ 4
Abs. 3 BauGB).
8.8 Zusammenfassung
Die Stadt Münster beabsichtigt mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388 eine
Öffnung des Gewerbegebietes zu einem Fachmarktzentrum für Möbel. Zu diesem Zweck
werden insbesondere anstelle von bisherigen Gewerbeflächen Sondergebiete festgesetzt
und die verkehrliche Erschließung angepasst.
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und
bewertet diese umweltfachlich. Mit der Planung ist eine geringfügige Erhöhung der Neu-
versiegelung innerhalb des Gewerbegebietes verbunden, die zu einem Eingriff in Natur
und Landschaft führt. Ein Ausgleich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungspla-
nes ist nicht vorgesehen.
Eine Überprüfung der verkehrs- und lärmtechnischen Grundlagen ergab, dass mit der 1.
Änderung des Bebauungsplanes keine materiell beachtlichen Veränderungen oder gar
Verschlechterungen einhergehen.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich verbleiben somit –abgesehen von dem verbleibenden Ausgleichsdefizit (ca.
215 m²) für den Eingriff in Natur und Landschaft- keine erheblich nachteiligen Umweltaus-
wirkungen.
9. Gesamtabwägung
Die Planung führt zu nachteiligen Umweltauswirkungen, die sich in einem zusätzlichen Ausgleichs-
flächenbedarf von 215 qm ausdrückt. Dieser soll ang esichts des bereits geleisteten Ausgleichs für
das Plangebiet nicht mehr ausgeglichen werden.
Durch die Berücksichtigung passiver Lärmschutzvorke hrungen sind keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen zu erwarten.
Angesichts der Zielsetzung den vorhandenen Gewerbebe trieben und neuen Betrieben Entwick-
lungsmöglichkeiten in integrierter Lage zu biete n, ist die Planung in der Gesamtabwägung sinn-
voll und vertretbar.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Geänderter Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 388
12
Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind, soweit e rforderlich, als Maßnahmen zur Ordnung
des Grund und Bodens freihändige vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt und den betei-
ligten Grundstückseigentümern vorgesehen, und falls diese Verhandlungen nicht zum Ziele führen
sollten, hilfsweise die Enteignung.
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in
wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht
erforderlich.
Diese Begründung dient gem. § 9 (8) BauGB als Anlag e zum geänderten Entwurf der 1.
Änderung des Bebauungsplanes, Nr. 388: Nienberge – Gewerbegebiet Steinfurter Straße /
B 54 / A 1
Münster,
Der Oberbürgermeister
I.V.
Schultheiß
Stadtdirektor
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Bebauungsplan Nr. 388, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Steinfurter Straße
- Horstmarer Landweg
- Haus Uhlenkotten 20
- Vorbergs Hügel
- Ringstraße
Bebauungsplan Nr. 388, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Gewerbegebiet Steinfurter Straße / B 54 / Autobahn A 1
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0216/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 11.07.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37