V/0872/2007
Bebauungsplan STM 8, 11. Änderung - Satzungsbeschluss
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V-0872-2007-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf
3734 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 872/2007 Bebauungsplan STM 8 – 11. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 In den WA-Gebieten sind Nutzungen gem. § 4 (2) Nr. 2 sowie §4 (3) BauNVO unzulässig (§ 1 (5) u. (6) BauNVO). 1.2 Trauf- und Firsthöhen dürfen im Teilbereich 1 TH = 7,00 m und FH = 10,50 m im Teilbereich 2 TH = 4,50 m und FH = 10,50 m nicht überschreiten. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnitt- punkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmit- telbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.3 Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbo- dens von Gebäuden ist auf mindestens 0,30 m und maximal 0,50 m über der Oberkante der jeweils unmittelbar der Erschließung dienenden Wege und Straßen festgesetzt (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.4 Bei der Berechnung der Grund- und Geschossflä- chen sind zugehörige Flächenanteile von Gemein- schaftsanlagen, die außerhalb des Grundstücks liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) und § 21a (2) BauNVO). 1.5 In den WA-Gebieten sind maximal 2 Wohnungen je Hauseinheit zulässig (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB). 1.6 Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für Garagen sind Ausnahmen zulässig, soweit sich die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befin- den und die hintere Baugrenze um nicht mehr als 3,0 m überschritten wird (§ 12 (6) BauNVO). 1.7 Nebenanlagen dürfen eine Fläche von 10,0 m² pro Grundstück nicht überschreiten. Sie sind nur au- ßerhalb der Vorgartenbereiche zulässig. Ein Ab- stand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Ver- kehrs- und Grünflächen ist einzuhalten. Davon ausgenommen sind Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder (§ 23 (5) BauNVO). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils pro- filgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer Gebäude- flucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleichem Dachüberstand, gleicher Dachneigung, gleichen Materialien und Farbtönen zu errichten. Dies gilt insbesondere auch für nach der Ersterrichtung be- absichtigte bauliche Veränderungen. Ausnahmen im Falle von Solarenergienutzung sind zulässig. 2.2 Für die Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. Für untergeordnete Bau- teile sowie energiesparende Maßnahmen sind an- dere Materialien zulässig. 2.3 Krüppelwalmdächer sind generell unzulässig. 2.4 Dachaufbauten sind nur bei geneigten Dächern ab 39° Dachneigung und unter Einhaltung eines Min- destabstandes von 1,50 m zu den Ortgängen zu- lässig. 2.5 Dachaufbauten und Dacheinschnitte für Spitzbo- denräume oberhalb der Kehlbalkenanlage sind un- zulässig. Innerhalb einer Hausgruppe und bei Doppelhäusern sind die Dachaufbauten hinsicht- lich Art und Größe einheitlich auszuführen. 2.6 Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 0,50 m sowie Abgrabungen zur Belichtung von Räumen im Kellergeschoss sind unzulässig. 2.7 Feste Grundstückseinfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. 3. Hinweis Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- züglich der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäolo- gie/Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzu- zeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverän- dert zu erhalten (§ 16 DSchG).
Beschlussvorlage
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V/0872/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel Satzungsbeschluss Beratungsfolge 04.12.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel für die Teilbereiche nördlich und südlich der Marienkirche wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 29.08.2007 den Beschluss zur 11. Änderung des Bebauungs- planes STM 8 gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 17.09.2007 bis zum 17.10.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden keine Stellungnahmen vorgetragen, so dass nun der Satzungsbeschluss zur 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 gefasst werden kann. Zur Realisierung der Bebauungsplanänderung wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem pri- vaten Investor und der Stadt Münster abgeschlossen, der u. a. die Pflicht zur Kostenübernahme für die Infrastruktur und die Realisierungsverpflichtung beinhaltet. Der Stadt Münster entstehen somit keine Kosten. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0872/2007 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Geitel Ruf: 492 61 41 / 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 29.10.2007 Öffentliche Beschlussvorlage Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Planverkleinerun g
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Anlage 1
zur Vorlage Nr. 872/2007
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 12
B e g r ü n d u n g
zur 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel
für die Teilbereiche nördlich und südlich der Marienkirche
Inhalt Seite
1.
Planungsanlass ............................................................................................................................... 2
2. Geltungsbereich............................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ........................................................................................................... 2
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2
3.2 Bestehendes Planungsrecht....................................................................................................... 2
4. Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 3
5. Planungsziele .................................................................................................................................. 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ........................................................................................................... 4
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte....................................................................................... 4
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe............................................................................................ 5
6.2.3 Bauweise und Bauform ...................................................................................................... 6
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ...................................................................................................... 6
6.2.5 Material, Farbgebung ......................................................................................................... 6
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................. 7
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ...................................................................................................... 7
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................. 7
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur.......................................................................... 7
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur.......................................................................................... 8
6.6 Ausgleichsflächen....................................................................................................................... 8
6.7 Denkmalschutz / Archäologie..................................................................................................... 8
7. Flächenbilanz................................................................................................................................... 8
8. Auswirkungen auf die Umwelt ......................................................................................................... 8
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung .................................................................................. 8
8.1.1 Menschen ........................................................................................................................... 9
8.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt............................................................................ 9
8.1.3 Boden ................................................................................................................................. 9
8.1.4 Wasser ............................................................................................................................. 10
8.1.5 Klima / Luft........................................................................................................................ 10
8.1.6 Landschaft........................................................................................................................ 10
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................................. 10
8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung ....................................................... 10
9. Gesamtabwägung.......................................................................................................................... 11
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ............................................................... 11
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1. Planungsanlass
Gemäß dem „Integrierten Handlungskonzept“ für den Stadtteil Sprakel ist dieser Standort einer
der Schwerpunkte für die Wohnsiedlungsentwicklung i n Münster. Insbesondere soll einer Ab-
wanderung von jungen Familien in die Umlandgemeinde n entgegengewirkt und, um den Bedarf
an weiteren Baugrundstücken für die ortsansässige B evölkerung zu decken, vermehrt Bauland
ausgewiesen und bereit gestellt werden.
Aus diesen Gründen sollen - in Ergänzung zu den bes tehenden Wohnbauflächen in der Orts-
mitte von Sprakel sowie am westlichen Ortsrand (zwi schen den Straßen „Landwehr“ und „Im
Draum“) - auf den Flächen an der Marienkirche Wohng ebäude für junge Familien in Erbbau-
pacht errichtet werden.
Das auf dieser Grundlage entwickelte städtebauliche Konzept sieht die Errichtung von Doppel-
häusern und Reihenhäusern vor und stellt die Grundlage für den Bebauungsplan dar.
Die Bebauungsplanänderung soll im beschleunigten Ve rfahren gemäß § 13 a BauGB aufge-
stellt werden. Es handelt sich um einen Bebauungspl an der Innenentwicklung (Änderung inner-
halb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes), un d es wird eine zulässige Grundfläche von
insgesamt ca. 1.400 qm und damit weniger als 20.000 qm festgesetzt. Damit sind die Anwen-
dungsvoraussetzungen des § 13 a BauGB gegeben.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsp lanes STM 8 umfasst zwei Teilbereiche
auf dem Grundstück der Kirchgemeinde St. Marien, ein Teilbereich liegt unmittelbar nördlich der
Marienkirche, der zweite direkt südlich von ihr.
Innerhalb des Gebietes liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung St. Mauritz
Flur 5, Flurstück 26, Teile der Flurstücke 25, 29, 30, 170, 539, 546, 547 und 550
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Än derungsbereiches sind im Plan durch
einen grauen Farbstreifen bezeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan enthält für das Pl angebiet die Darstellung Wohnbaufläche;
eine Kirche ist in dem Bereich mittels einer Signatur dargestellt.
Der Entwurf zur 11. Änderung entspricht den Darstel lungen des Flächennutzungsplanes und ist
somit aus ihm heraus entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht
Der seit 1968 rechtsverbindliche Bebauungsplan STM 8 - Sprakel setzt die Änderungsbereiche
als Gemeinbedarfsfläche für die katholische Kirche sowie ein Jugendheim fest. In den überplan-
ten Bereichen tritt die nunmehr 11. Änderung dieses Bebauungsplans an die Stelle des alten
Rechts und wird zur neuen planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage.
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4. Räumliche und strukturelle Situation
Lage und visuelle Prägung
Der Stadtteil Sprakel ist der nördlichste Außenstad tteil und liegt ca. acht Kilometer nördlich vom
Zentrum Münsters. Die Entfernung zum Zentrum der Nachbarstadt Greven beträgt ca. sechs Ki-
lometer. Die Innenstadt Münsters ist über Busverbindungen in 20 Minuten und mit der Bahn in 8
bis 11 Minuten zu erreichen. Neben den im Osten und Norden verlaufenden Gleisen und der B
219 bildet im Westen die BAB 1 eine wesentliche Barriere.
Sprakel gehört zu den kleineren Stadtteilen und hat sich bis heute den Charakter eines eigen-
ständigen Dorfes bewahrt. Außerhalb der Ortslage be findet sich vorwiegend landwirtschaftlich
genutzte Fläche mit für das Münsterland typischen Streusiedlungen und Gehöften.
Im Siedlungskern von Sprakel wohnen ca. 1.800 Mensc hen, in Sprakel und Umgebung insge-
samt ca. 2.800 Menschen.
Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Die Bebauung ist durch Ein- und Zweifamilienhäuser auf großen Grundstücken geprägt, es gibt
nur wenig Geschosswohnungsbau. In den letzten Jahre n ist eine Erweiterung der Ortsmitte von
Sprakel mit Flächen für den Einzelhandel und für Di enstleistungen sowie für Wohnbebauung
auf den Weg gebracht worden. Auch am westlichen Ort srand werden Wohnbauflächen angebo-
ten. Sprakel entwickelt sich dadurch weiter zu eine m attraktiven Wohnstandort in einer noch
überwiegend ländlich geprägten Umgebung.
An sozialer Infrastruktur sind eine katholische Kir che, eine Grundschule, ein Kindergarten,
Spielplätze und eine Sportanlage vorhanden.
Mit 5 Einzelhandelsbetrieben ist die Ausstattung de s Stadtteils im Verhältnis zur derzeitigen
Einwohnerzahl als bedarfsgerecht zu bewerten (Gutac hten der GMA, Köln, 2000, zur Einzel-
handelssituation in der Stadt Münster). Im Rahmen d es Bebauungsplanes Nr. 458: Sprakel –
Ortsmitte wurden als Ergänzung zum bestehenden Einz elhandel im zentralen Bereich die Vor-
aussetzungen für die Etablierung weiterer Einzelhan dels- und Dienstleistungsnutzungen in ei-
nem neuen Ortsteilzentrum geschaffen.
Gewerbliche Nutzungen sind nur zu einem geringen Teil vorhanden.
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld
Das nähere Umfeld setzt sich aus Ein- und Zweifamil ienhäusern verschiedener Bauart und un-
terschiedlichen Alters in offener Bauweise zusammen , Geschosswohnungsbau ist nicht vor-
handen. Die Gebäude der Umgebung sind ein- bis zweigeschossig errichtet.
Das Plangebiet grenzt an die neue Ortsmitte, die si ch gerade im Bau befindet und neben
Wohnbebauung auch Einzelhandels- und Dienstleistungsflächen bereitstellt.
Nutzungsstruktur im Plangebiet
Das Plangebiet, bzw. die beiden Teilbereiche werden als Grünanlagen des Gemeindezentrums
der katholischen Kirche St. Marien genutzt und sind auf Grund der Gesamtgröße der Anlage
entbehrlich. Auf dem Kirchengrundstück befinden sic h neben der Marienkirche selbst das Pfarr-
haus und das Pfarrheim. Mit den erforderlichen Stel lplätzen und einer ausreichenden Eingrü-
nung besitzen diese Nutzungen auch in Zukunft eine ausreichende Fläche, insbesondere nach-
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dem die Etablierung weiterer Jugendeinrichtungen am Standort nicht erforderlich ist, sondern im
Bereich des Bebauungsplans „Nördlich Landwehr“ abgedeckt wird.
5. Planungsziele
Nach dem „Integrierten Handlungskonzept Sprakel“ soll sich der Stadtteil schrittweise und be-
hutsam aus dem Bestand entwickeln, sodass die vorha ndene rege Gemeinschaft von jungen
und alten Menschen in überschaubaren Strukturen gepflegt und ausgebaut wird.
Vorrangiges Ziel der 11. Änderung STM 8 ist es dem gemäß, das Wohnbauangebot im Zent-
rum von Sprakel zu erweitern. Dabei steht das Prinz ip der Innenverdichtung vor Inan-
spruchnahme bisher nicht erschlossener Freiflächen.
Insbesondere soll auf dem Kirchengrundstück Wohnra um für (junge) Familien geschaffen
werden, die von der Nähe zum Zentrum Sprakels und z u sozialen Einrichtungen besonders
profitieren werden können.
Die neuen Gebäude sollen sich in die bestehende Be bauung der Umgebung einfügen und
ortstypisch errichtet werden.
Des Weiteren ist eine rasche Umsetzung der Planung beabsichtigt.
Diese Ziele und eine Realisierungsverpflichtung für den privaten Investor sollen bindend wer-
den, indem die Änderung des Bebauungsplanes an eine n Städtebaulichen Vertrag geknüpft
wird.
6. Inhalte des Bebauungsplanes
6.1 Grundzüge der Planung
Zur Verwirklichung der Planungsziele wird die vorliegende Bebauungsplanänderung aufgestellt.
Die Festsetzungen zu:
der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,
den Baugrenzen,
der Höhe der baulichen Anlagen,
der Bauweise,
der überbaubaren Grundstücksfläche und
den Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs
stellen die Grundzüge der Planung dar.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Art der baulichen Nutzung
Beide Teilbereiche sind als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt, dies entspricht auch der vor-
handenen Bebauung der Umgebung. Auf Grund der Lage zu den umgebenden Wohnnutzungen
und der Kirche sind Handel- und Dienstleistungsbetr iebe gemäß § 4 (2) BauNVO und aus-
nahmsweise sonstige zulässige Nutzungen gemäß § 4 (3) BauNVO unzulässig (TF 1.1) .
Damit wird den Zielen entsprochen, hier der Wohnnut zung den Vorrang zu geben und die Nut-
zungen auszuschließen, die dem beabsichtigten klein teiligen Grundstückszuschnitt widerspre-
chen, die kirchliche Belange beeinträchtigen könnte n, sowie solche, die in städtebaulich uner-
wünschter Konkurrenz zum zukünftigen Ortsteilzentrum stehen würden.
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Maß der baulichen Nutzung
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 unterstützt das planungsrechtliche Ziel, sparsam und
schonend mit Grund und Boden umzugehen. Die festges etzten Grundflächenzahlen (GRZ) und
Geschossflächenzahlen (GFZ) halten die Obergrenzen des § 17 BauNVO ein. Das Maß der
baulichen Nutzung orientiert sich an der Nutzungsdi chte in der unmittelbaren und weiteren
Nachbarschaft.
Um die Flächenversiegelung zu begrenzen, sind zugeh örige Flächenanteile von Gemein-
schaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks li egen, bei der Berechnung der Grund- und
Geschossflächenzahl mitzurechnen (TF 1.4) .
Das Maß der Nutzung wird darüber hinaus durch die Z ahl der Vollgeschosse, die Baugrenzen,
die maximale Traufhöhe und die Dachneigung bestimmt . Damit werden die maximal überbau-
bare Fläche sowie die Umrisslinie der Gebäude und d adurch die bauliche Ausnutzung und
Baumasse festgelegt.
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen im Verhältnis zu den zur Ver-
fügung stehenden Flächen großzügig festgesetzt. Dam it ist bei der zukünftigen Aufteilung der
Grundstücke eine ausreichende Flexibilität gegeben. Ebenso verbleibt für die zukünftigen Bau-
vorhaben trotz der eher geringen Grundstückstiefen in den Baufenstern eine ausreichende Va-
riabilität hinsichtlich der Lage und Grundfläche der Gebäude.
Zahl der Vollgeschosse
Entsprechend dem städtebaulichen Entwurfskonzept fü r die Teilbereiche nördlich und südlich
der Marienkirche sind in beiden Abschnitten zwei Vollgeschosse zulässig.
Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen
Die Höhe der baulichen Anlagen ist für die zwei Teilbereiche z. T. unterschiedlich geregelt:
Im Teilbereich 1 nördlich der Marienkirche beträgt die Traufhöhe max. 7,00 m.
Im Teilbereich 2 südlich der Marienkirche ist die Traufhöhe auf max. 4,50 m festgesetzt.
In beiden Gebieten beträgt die max. Firsthöhe 10,5 0 m.
Mit dieser Regelung sollen sich die Gebäude der bei den Teilbereiche der baulichen Struktur ih-
rer jeweiligen Nachbarbauten angleichen.
Bezugspunkt für die festgesetzten Trauf- und Firsth öhen ist jeweils die Oberkante der fertig ge-
stellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Er schließung dienen, gemessen in der Mitte
der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebä udeteils. Die Traufhöhe ist definiert als
der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenhaut und der Oberkante der Dach-
haut (TF 1.2) .
Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden ist auf minimal 0,30 m und
maximal 0,50 m über der Oberkante der jeweils unmit telbar der Erschließung dienenden Wege
und Straßen festgesetzt (TF 1.3) . Damit ist einerseits die Überflutungssicherheit v erbessert und
anderseits die Höhe der Gebäudesockel auf ein gesta lterisch und zur Nachbarschaft verträgli-
ches Maß begrenzt.
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6.2.3 Bauweise und Bauform
Für beide Teilbereiche wird die offene Bauweise fes tgesetzt, zulässig sind Doppelhäuser und
Hausgruppen. Damit wird gewährleistet, dass der stä dtebauliche Entwurf umgesetzt werden
kann. Dadurch bleibt zudem die Möglichkeit, je nach Wunsch des Bauherrn marktgerecht rea-
gieren zu können.
Zur Unterstützung des Zieles, die ortstypische Beba uung mit geringer Dichte aufzugreifen, sind
in den WA-Gebieten je Hauseinheit nur maximal 2 Woh neinheiten zulässig (TF 1.5) . Die Be-
grenzung auf maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude dient dem Ziel, Familienwohnheime zu
schaffen und angesichts der geplanten, flächenspare nden Bauweise der Sicherung einer öko-
logisch verträglichen Dichte.
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
Nach dem städtebaulichen Entwurf sind die Gebäude i n beiden Teilbereichen giebelständig zur
jeweiligen Haupterschließungsstraße zu errichten. I m Sinne einer ortstypischen Bebauung sind
Krüppelwalmdächer generell unzulässig (TF 2.3) .
Um die beiden Teilbereiche jeweils an ihre Umgebung anzupassen sind analog zu den differen-
zierten Traufhöhen auch unterschiedliche Dachneigungen festgesetzt:
Zulässige Dachneigung im Teilbereich 1: 32° ±3°
Zulässige Dachneigung im Teilbereich 2: 42° ±3°
Um weiterhin zwei Vollgeschosse in beiden Bereichen zu ermöglichen, sind Dachaufbauten bei
geneigten Dächern ab 39° Dachneigung und unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50
m zu den Ortgängen zulässig (TF 2.4) .
Aus stadtgestalterischen Gründen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte für Spitzboden-
räume oberhalb der Kehlbalkenanlage unzulässig. Ebe nso sind innerhalb einer Hausgruppe
und bei Doppelhäusern die Dachaufbauten hinsichtlic h Art und Größe einheitlich auszuführen
(TF 2.5) .
6.2.5 Material, Farbgebung
Die Realisierung der städtebaulich- stadtgestalteri schen Absichten hinsichtlich der äußeren
Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehöri gen Freiflächen wird durch zeichnerische
und textliche Festsetzungen auf Grundlage von § 86 BauO NRW (TF 2.1 - 2.7) sichergestellt.
Im Einzelnen trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur:
Profil-, Material- und Farbgleichheit der Gebäude,
Dachform und Gebäudestellung,
Zulässigkeit, Lage und Größe von Dachaufbauten,
Zulässigkeit und Form von Grundstückseinfriedigung en und
Unzulässigkeit von Abgrabungen.
Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterische r Festsetzungen wird verzichtet, um ein ho-
hes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn und Architekten zu bewahren.
Die TF 2.1 – 2.5 drücken den gestalterischen Anspruch des städtebau lichen Entwurfes aus. Die
Festlegungen hinsichtlich der Profilgleichheit, der Materialien und Farbgebung, der Festlegung
der Dachform im Zusammenhang mit der im Plan festge setzten Hauptfirstrichtung und der Zu-
lässigkeit von Dachaubauten bedingen die Wahl einer durch den städtebaulichen Entwurf be-
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absichtigten, qualitätvollen und der attraktiven Um gebung entsprechenden Architektursprache
und Baustruktur.
Damit Maßnahmen zur Solarnutzung durch diese Festse tzungen nicht verhindert werden, sind
in diesen Fällen Ausnahmen zulässig (TF 2.1) .
Mit den gebäudebezogenen gestalterischen Festsetzun gen sind absehbar keine wirtschaftlich
erhöhten Aufwendungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes für Dritte gegeben.
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze, ü berdachte Stellplätze und Garagen nur in-
nerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür geken nzeichneten Flächen zulässig. Dies stellt
eine einheitliche Anordnung auf den Baugrundstücken sicher und hilft, die den öffentlichen
Raum in diesem Gebiet prägenden Vorgärten möglichst frei zu halten.
Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für Garag en sind Ausnahmen zulässig, soweit
sich die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befinden und die hintere Baugrenze um
nicht mehr als 3,0 m überschritten wird (§ 12 (6) BauNVO) (TF 1.6) .
Im Sinne der Vermeidung einer wahllosen, uneinheitl ichen Errichtung von Nebenanlagen sind
diese auf eine Maximalgröße von 10,0 m² beschränkt und dürfen nur außerhalb der Vorgarten-
zone errichtet werden. Davon ausgenommen sind Anlag en für Mülltonnen und Fahrräder. Ein
Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Verke hrs- und Grünflächen ist einzuhalten (TF
1.7) .
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
Am östlichen Rand des Teilbereichs 2 wird zur besse ren Erkennbarkeit und Abgrenzung des
privaten Erschließungswegs ein Pflanzgebot festgesetzt.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Die Wohnbauflächen werden durch Erschließungsstiche im Teilbereich 1 von der Straße „Hei-
matfrieden“ und im Teilbereich 2 von der Straße „Am Schild“ an das öffentliche Verkehrsnetz
angeschlossen. Alle Stiche, die als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger fest gesetzt sind, besitzen eine für die Bau-
und Wartungsarbeiten der Kanäle erforderliche Minde stbreite. Für den Ausbau der befahrbaren
Verkehrsflächen sind 3,0 m ausreichend.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Baugrundstücke werden an das vorhandene Kanalne tz (Mischsystem) angeschlossen. Die
Entwässerungsleitungen werden von den Häusern aus i n den mit der erforderlichen Breite fest-
gesetzten GFL-Flächen verlegt und an die Mischwasse rleitungen in den öffentlichen Verkehrs-
flächen angeschlossen.
Die Abfallsammelfahrzeuge werden die Abfallbehälter auf Grund nicht vorhandener Wende-
möglichkeiten nicht direkt am Gebäude abholen. Sie müssen zu den nächsten von den Abfall-
sammelfahrzeugen befahrenen Straßen „Am Schild“ und „Heimatfrieden“ gebracht werden, was
durchaus auch den örtlichen Gepflogenheiten entspri cht und bei einer maximalen Länge der
Stiche von 38,0 m auch vertretbar ist. In den Gehwe gen der Straßen „Heimatfrieden“ und „Am
Schild“ ist ausreichend Platz für eine zeitweise Aufstellung der Mülltonnen.
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6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Zwar wird sich die Fläche, die Gemeinbedarfsnutzung en zur Verfügung steht, durch die 11. Än-
derung STM 8 verringern, dafür stehen allerdings im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 459
„Nördlich Landwehr“ weitere Gemeinbedarfsflächen zur Verfügung. Diese Flächen zusammen
mit den bereits vorhandenen Einrichtungen auf dem G elände der Marienkirche machen eine
Erweiterung des bisherigen Angebots angesichts der geringen Größe der Baugebiete (Zuwachs
max. 22 WE) nach bisherigem Kenntnisstand nicht notwendig.
6.6 Ausgleichsflächen
Der Eingriff in Natur und Landschaft gilt bereits v or der Änderung des Bebauungsplanes auf-
grund des bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbed arfsfläche sowie der Regelung des §
13 a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt.
6.7 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmale
Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht bekannt.
Da bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte h inweg besiedelten Kulturlandschaft jedoch
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftrete n sowie Bodendenkmale entdeckt werden
können, wird folgender Hinweis (3.) in den Bebauungsplan aufgenommen:
Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband
Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzu-
zeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
Baudenkmale
Baudenkmalpflegerische Belange sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
7. Flächenbilanz
Gesamtfläche: 3.608 m² 0,36 ha
WA: 3.608 m² 0,36 ha
Zulässige Grundfläche (0,4): 1.443 m² 0,14 ha
8. Auswirkungen auf die Umwelt
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB geändert, da es sich
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt , dessen Grundfläche in einer Größen-
ordnung von weniger als 20.000 m² geändert wird. Ei ne für die Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) i st ebenso ausgeschlossen wie die Be-
gründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht.
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Stadtentwicklung Amt für
11. Änderung des Bebauungsplans STM 8
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8.1.1 Menschen
Das Umfeld der beiden zu ändernden Teilbereiche wir d durch die St. Marienkirche und das
Pfarrzentrum sowie die bestehende Wohnbebauung gepr ägt. Nördlich grenzt das in Entstehung
befindliche allgemeine Wohngebiet des Bebauungsplanes Nr. 458 Sprakel-Ortsmitte an.
Immissionsschutz
In der lärmtechnischen Ersteinschätzung von potenzi ellen Wohnungsbaustandorten im Ortsteil
Sprakel (nts, 2001) sind für das Gebiet Gesamtlärmp egel aus dem Verkehr (Straße/Schiene)
von 54/49 dB(A) Tag/Nacht ermittelt worden. Die Ori entierungswerte der DIN 18005, Teil 1 von
55/45 dB(A) Tag/Nacht für WA-Gebiete werden demnach um bis zu 4 dB(A) nachts überschrit-
ten. Auf eine Festsetzung des Lärmpegelbereichs II wird im Bebauungsplan verzichtet, da Bau-
teile, die den allgemeinen Anforderungen des Wärmes chutzes entsprechen, auch die Anforde-
rungen dieses Lärmpegelbereichs erfüllen.
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luf tschadstoffe (Stickstoffdioxid, Fein-
staub/PM10) ist im Plangebiet von einer siedlungsra umtypischen Hintergrundbelastung auszu-
gehen. Eine relevante Erhöhung der Luftschadstoffsi tuation durch die Planung ist nicht zu er-
warten.
8.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Die zu ändernden Teilbereiche nördlich und südlich der Marienkirche gehören zu den Grünan-
lagen des kirchlichen Geländes, welches im bestehen den Bebauungsplan als Gemeinbedarfs-
fläche festgesetzt ist. In der westlichen Hälfte de s nördlichen Teilbereichs hatte sich ein kleines
Gehölz aus Sandbirke, Hainbuche und Robinie entwick elt, das im Rahmen der Stadtbiotopkar-
tierung zusammen mit einer Eichenreihe an der Straß e Heimatfrieden sowie der Lindenallee an
der Marienstraße als erhaltenswert eingestuft worde n ist. Nach Rodung des kleinen Gehölzes
vor einigen Jahren hat sich auf der Fläche inzwischen wieder Robinienaufwuchs etc. eingestellt.
Von der genannten Eichenreihe stehen insgesamt 3 Ex emplare (1 älterer, 2 jüngere Bäume) in-
nerhalb des nördlichen Teilbereichs. Da der Standor t der Eichen außerhalb der Baugrenze an
der Grundstücksgrenze zur Straße liegt, ist ein Erh alt der Bäume möglich. Die weiteren Eichen
an der Straße Heimatfrieden sowie die Lindenallee s ind von der 11. Änderung des Bebauungs-
plans nicht betroffen.
Der Eingriff in Natur und Landschaft gilt bereits v or der Änderung des Bebauungsplans auf-
grund des bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbed arfsfläche sowie der Regelung des §
13 a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt.
8.1.3 Boden
Gemäß vorliegender Bodenuntersuchungen (Dipl. Ing. H. J. Hinz, 1987) handelt es sich bei den
Böden in der Umgebung der Änderungsbereiche um mäßi g bis gering durchlässige schluffige
Feinsande über praktisch undurchlässigen Schluffen.
Das Altlasten-/Verdachtsflächenkataster der Stadt M ünster weist für die Änderungsbereiche
keine Einträge auf. Als Maßnahme der Innenentwicklu ng dient die Planung dem Gebot mit
Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§ 1 a Abs. 2 BauGB). Zur Begrenzung
der Flächenversiegelung sind gemäß der textlichen F estsetzung Nr. 1.4 des Bebauungsplanes
(11. Änderung) zugehörige Flächenanteile von Gemein schaftsanlagen, die außerhalb des Bau-
grundstücks liegen, bei der Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl mitzurechnen.
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8.1.4 Wasser
Die Grundwasserstände in der Umgebung der Änderungs bereiche liegen gemäß den vorlie-
genden Bodenuntersuchungen (Dipl. Ing. H. J. Hinz, 1987) zwischen rund 1,0 m und 2,0 m un-
ter Geländeoberkante, wobei in niederschlagsreichen Zeiten stellenweise mit einem weiteren
Anstieg bis zur Oberkante Gelände gerechnet werden muss. Aufgrund der örtlichen Grundwas-
sersituation ist eine Versickerung von Niederschlag swasser entsprechend den Vorgaben des §
51 a Landeswassergesetz nicht möglich. Eine maßgebl iche Beeinträchtigung des Grundwas-
sers ist durch die relativ geringfügige Neuversiege lung nicht zu erwarten. Oberflächengewässer
sind in den Änderungsbereichen nicht bekannt.
8.1.5 Klima / Luft
Die Stadtklimaanalyse der Stadt Münster weist im Or tsteil Sprakel ein Klima der locker bebau-
ten Randbereiche aus. Eine maßgebliche Veränderung des Lokalklimas ist durch die geplante
Wohnbebauung der beiden Teilbereiche nicht zu erwarten.
8.1.6 Landschaft
Durch die Bebauung eines Teils der vorhandenen Grün anlagen wird das Siedlungsbild im un-
mittelbaren Umfeld der Kirche verändert. Die geplan te Wohnbebauung wird sich optisch in die
Umgebung mit ihren Ein- und Zweifamilienhäusern ein fügen. Maßgebliche bzw. weitreichende
Auswirkungen auf das Siedlungsbild bzw. die Landsch aft sind durch die geplanten Wohnhäuser
nicht zu erwarten.
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Durch die Überplanung von Grünflächen des kirchlich en Geländes wird das bisher ruhige Um-
feld der Kirche sowie die (potenzielle) Fläche für kirchliche Veranstaltungen und Feste (Prozes-
sionen, Pfarrfest) verkleinert. Direkte Auswirkunge n auf die Marienkirche als Kultur- bzw. Sach-
gut hat die Planung nicht. Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt.
8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfass ung
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB geändert. Eine für
die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht z ulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebi ete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso
ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach
Bundes- oder Landesrecht. Der Orientierungswert der DIN 18005, Teil 1 für allgemeine Wohn-
gebiete wird nachts um 4 dB(A) überschritten. Auf e ine Festsetzung des Lärmpegelbereichs II
wird im Bebauungsplan verzichtet, da Bauteile, die den allgemeinen Anforderungen des Wär-
meschutzes entsprechen, auch die Anforderungen dieses Lärmpegelbereichs erfüllen.
Der Eingriff in Natur und Landschaft, der teilweise auf Flächen stattfindet, die im Rahmen der
Stadtbiotopkartierung als erhaltenswert eingestuft wurden, gilt bereits vor der Änderung des
Bebauungsplanes aufgrund des bestehenden Planungsre chtes als Gemeinbedarfsfläche sowie
der Regelung des § 13 a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt.
Weitere Umweltaspekte sind von der Planung nicht erheblich betroffen.
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9. Gesamtabwägung
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen des bestehenden Bebauungsplanes nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den generellen
Planungszielen weiterhin Rechnung getragen.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes werden die Orie ntierungswerte der DIN 18005 um bis zu 4
dB(A) nachts überschritten. Eine Festsetzung des Lä rmpegelbereichs II im Bebauungsplan ist
nicht erforderlich, da die Bauteile, die in den Neu bauten verwendet werden, den allgemeinen
Anforderungen des Wärmeschutzes entsprechen müssen. Damit erfüllen sie ebenso die Anfor-
derungen dieses Lärmpegelbereichs.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen sind nicht zu erwarten.
Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, ein-
schließlich des Naturschutzes und der Landschaftspf lege, insbesondere der Schutzgüter des §
1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanän derung beeinträchtigt werden oder die
Zulässigkeit von UVP- pflichtigen Vorhaben vorberei tet oder begründet wird. Von einem Um-
weltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.
Die Umwandlung der Flächen aus der bestehenden Geme inbedarfsfläche in Wohnbauland ent-
spricht den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Mü nster für den Stadtteil Sprakel. Ein Bedarf
an Gemeinbedarfsnutzungen für diese Flächen besteht weder seitens der Nutzer und Eigentü-
mer, noch seitens der Stadt Münster. Für die besteh enden Nutzungen (Kirche, Gemeindezent-
rum und Pfarrhaus) verbleiben ausreichende Flächen.
Insgesamt bewirkt die Änderung des Bebauungsplanes damit einen positiven Beitrag zur städ-
tebaulichen Innenentwicklung des Ortsteils Sprakel.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en
Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maß nahmen der öffentlichen Hand zur
Ordnung des Grund und Bodens erforderlich.
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf di e unterschiedlichen Bedürfnisse der Be-
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtscha ftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be-
lange der Familien, der jungen, alten und behindert en Menschen sowie die unterschiedliche
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zust ändigen Ämter, Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh-
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren
Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksich tigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl-
kerungsgruppen erkennen lassen.
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der
im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen, na chteilige Auswirkungen in wirtschaftli-
cher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu er warten. Ein Sozialplan ist daher nicht erfor-
derlich.
Die Änderung des Bebauungsplanes wird an einen Städ tebaulichen Vertrag zwischen dem pri-
vaten Investor und der Stadt Münster geknüpft. Wese ntliche Inhalte des Städtebaulichen Ver-
trags werden sein:
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Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführt en städtebaulichen Ziele,
die Beachtung der technischen und gestalterischen Anforderungen und
eine Realisierungsverpflichtung zu den konkreten B au- und Erschließungsvorhaben.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen
11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel für die Teilbereiche
nördlich und südlich der Marienkirche.
Münster, __________
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister
V-0872-2007-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf
1080 Zeichen
Ga Ga Ga Ga Ga Ga AE GFL P Flur 999 998 14 997 966 956 633 22 16 20 18 638 II 639 I 24 I 26 I 28 65 I 32 I 30 Am Sandruper Baum I 34 I 38 I 36 I 42 I 40 2 634 635 636 637 II II II II 648 649 650 651 652 653 656 657 712 I 9 I 9a I865 864 766 767 1028 964 965 Tömmersweg 955 954 953 176 I 10 632 550 V 28 175 St. Marien - Kirche 30 647 625 I 11 I 11a 751 Am Schild I46 I 13 750 786 I 45 1024 1022 952 951 950 949 948 947 25 170 I 12 26 5021 539 14 32 548 549 29 547 I 34 I 546 15 17 I 749 805 814 Heim atfrieden I 22 I 24 I 26 28 I 28a I 844 845 275 I 30 I 825 516 I 24a 517 753 22 827 I 19 I 770 771 772 I5 7 9 I AE GFL AE GFL WA 0,4 0,8 II TH max.7,00 m DH o SD 32° ± 3° FH max.10,50 m Teilbereich 1 WA 0,4 0,8 II TH max.4,50 m DH o SD 42° ± 3° FH max.10,50 m Teilbereich 2 Anlage 3 zur Vorlage Nr. 872/2007 Bebauungsplan Nr. STM8, 11. Änderung Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für VERKLEINERUNG / M 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Lindenallee
- Marienstraße
- Am Schild
- Heimatfrieden
- Tömmersweg 955
- Im Draum
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0872/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.10.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37