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V/0872/2007

Bebauungsplan STM 8, 11. Änderung - Satzungsbeschluss

Vorlagen 24.10.2007

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V-0872-2007-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf

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Beschlussvorlage

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3734 Zeichen

Anlage 2  
zur Vorlage Nr. 872/2007 
Bebauungsplan STM 8 – 11. Änderung 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
 
1.1 In den WA-Gebieten sind Nutzungen gem. § 4 (2) 
Nr. 2 sowie §4 (3) BauNVO unzulässig (§ 1 (5) u. 
(6) BauNVO). 
 
1.2 Trauf- und Firsthöhen dürfen 
im Teilbereich 1 TH = 7,00 m und  FH = 10,50 m 
im Teilbereich 2 TH = 4,50 m und FH = 10,50 m 
nicht überschreiten.  
 
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnitt- 
punkt zwischen der Oberfläche der Außenwand 
und der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für 
die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der 
fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmit- 
telbaren Erschließung dienen, gemessen in der 
Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes 
bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO i.V.m. § 
18 (1) BauNVO). 
 
1.3 Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbo- 
dens von Gebäuden ist auf mindestens 0,30 m und 
maximal 0,50 m über der Oberkante der jeweils 
unmittelbar der Erschließung dienenden Wege und 
Straßen festgesetzt (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) 
BauNVO).  
 
 
1.4 Bei der Berechnung der Grund- und Geschossflä- 
chen sind zugehörige Flächenanteile von Gemein- 
schaftsanlagen, die außerhalb des Grundstücks 
liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) und § 21a (2) 
BauNVO). 
 
1.5 In den WA-Gebieten sind maximal 2 Wohnungen 
je Hauseinheit zulässig (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB). 
 
1.6 Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen 
sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in 
den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. 
Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für 
Garagen sind Ausnahmen zulässig, soweit sich die 
Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befin- 
den und die hintere Baugrenze um nicht mehr als 
3,0 m überschritten wird (§ 12 (6) BauNVO). 
 
1.7 Nebenanlagen dürfen eine Fläche von 10,0 m² pro 
Grundstück nicht überschreiten. Sie sind nur au- 
ßerhalb der Vorgartenbereiche zulässig. Ein Ab- 
stand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Ver- 
kehrs- und Grünflächen ist einzuhalten. Davon 
ausgenommen sind Anlagen für Mülltonnen und 
Fahrräder (§ 23 (5) BauNVO). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 
 
2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils pro- 
filgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer Gebäude-
flucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleichem 
Dachüberstand, gleicher Dachneigung, gleichen 
Materialien und Farbtönen zu errichten. Dies gilt 
insbesondere auch für nach der Ersterrichtung be- 
absichtigte bauliche Veränderungen. Ausnahmen 
im Falle von Solarenergienutzung sind zulässig. 
 
2.2 Für die Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial 
oder Holz zu verwenden. Für untergeordnete Bau- 
teile sowie energiesparende Maßnahmen sind an- 
dere Materialien zulässig. 
 
2.3 Krüppelwalmdächer sind generell unzulässig.  
 
2.4 Dachaufbauten sind nur bei geneigten Dächern ab 
39°  Dachneigung und unter Einhaltung eines Min- 
destabstandes von 1,50 m zu den Ortgängen zu- 
lässig.  
 
2.5 Dachaufbauten und Dacheinschnitte für Spitzbo- 
denräume oberhalb der Kehlbalkenanlage sind un- 
zulässig. Innerhalb einer Hausgruppe und bei 
Doppelhäusern sind die Dachaufbauten hinsicht- 
lich Art und Größe einheitlich auszuführen.  
 
2.6 Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 0,50 
m sowie  Abgrabungen zur Belichtung von Räumen 
im Kellergeschoss sind unzulässig. 
 
2.7 Feste Grundstückseinfriedungen sind bis zu einer 
Höhe von max. 1,20 m zulässig.   
 
 
3. Hinweis 
 
 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- 
züglich der Stadt oder dem Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäolo- 
gie/Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzu- 
zeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverän- 
dert zu erhalten (§ 16 DSchG).

Beschlussvorlage

1944 Zeichen

V/0872/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel 
Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.12.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel für die Teilbereiche nördlich 
und südlich der Marienkirche wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster hat am 29.08.2007 den Beschluss zur 11. Änderung des Bebauungs-
planes STM 8 gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 17.09.2007 bis zum 
17.10.2007 öffentlich ausgelegen. 
 
Zur Offenlegung wurden keine Stellungnahmen vorgetragen, so dass nun der Satzungsbeschluss 
zur 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 gefasst werden kann. 
 
Zur Realisierung der Bebauungsplanänderung wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem pri-
vaten Investor und der Stadt Münster abgeschlossen, der u. a. die Pflicht zur Kostenübernahme für 
die Infrastruktur und die Realisierungsverpflichtung beinhaltet. Der Stadt Münster entstehen somit 
keine Kosten. 
 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
I.V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0872/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Schröder / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 41 / 492 61 93 
E-Mail: 
Geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.10.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Planverkleinerun
g

V-0872-2007-Anlage-1-Begründung.pdf

36537 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 872/2007 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 12 
B e g r ü n d u n g 
 
zur 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel 
für die Teilbereiche nördlich und südlich der Marienkirche 
 
Inhalt Seite 
 
 
1. 
 Planungsanlass ............................................................................................................................... 2 
2.  Geltungsbereich............................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ........................................................................................................... 2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht....................................................................................................... 2 
4.  Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 3 
5.  Planungsziele .................................................................................................................................. 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ........................................................................................................... 4 
6.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte....................................................................................... 4 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe............................................................................................ 5 
6.2.3  Bauweise und Bauform ...................................................................................................... 6 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ...................................................................................................... 6 
6.2.5  Material, Farbgebung ......................................................................................................... 6 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................. 7 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung ...................................................................................................... 7 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................. 7 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur.......................................................................... 7 
6.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur.......................................................................................... 8 
6.6  Ausgleichsflächen....................................................................................................................... 8 
6.7  Denkmalschutz / Archäologie..................................................................................................... 8 
7.  Flächenbilanz................................................................................................................................... 8 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt ......................................................................................................... 8 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung .................................................................................. 8 
8.1.1  Menschen ........................................................................................................................... 9 
8.1.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt............................................................................ 9 
8.1.3  Boden ................................................................................................................................. 9 
8.1.4  Wasser ............................................................................................................................. 10  
8.1.5  Klima / Luft........................................................................................................................ 10  
8.1.6  Landschaft........................................................................................................................ 10  
8.1.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................................. 10  
8.2  Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung ....................................................... 10  
9.  Gesamtabwägung.......................................................................................................................... 11  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ............................................................... 11

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Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
11. Änderung des Bebauungsplans STM 8 
BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 12 
 
1. Planungsanlass 
 
Gemäß dem „Integrierten Handlungskonzept“ für den Stadtteil Sprakel ist dieser Standort einer 
der Schwerpunkte für die Wohnsiedlungsentwicklung i n Münster. Insbesondere soll einer Ab-
wanderung von jungen Familien in die Umlandgemeinde n entgegengewirkt und, um den Bedarf 
an weiteren Baugrundstücken für die ortsansässige B evölkerung zu decken, vermehrt Bauland 
ausgewiesen und bereit gestellt werden. 
 
Aus diesen Gründen sollen - in Ergänzung zu den bes tehenden Wohnbauflächen in der Orts- 
mitte von Sprakel sowie am westlichen Ortsrand (zwi schen den Straßen „Landwehr“ und „Im 
Draum“) - auf den Flächen an der Marienkirche Wohng ebäude für junge Familien in Erbbau- 
pacht errichtet werden. 
 
Das auf dieser Grundlage entwickelte städtebauliche  Konzept sieht die Errichtung von Doppel-
häusern und Reihenhäusern vor und stellt die Grundlage für den Bebauungsplan dar. 
 
Die Bebauungsplanänderung soll im beschleunigten Ve rfahren gemäß § 13 a BauGB aufge- 
stellt werden. Es handelt sich um einen Bebauungspl an der Innenentwicklung (Änderung inner- 
halb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes), un d es wird eine zulässige Grundfläche von 
insgesamt ca. 1.400 qm und damit weniger als 20.000  qm festgesetzt. Damit sind die Anwen- 
dungsvoraussetzungen des § 13 a BauGB gegeben. 
 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsp lanes STM 8 umfasst zwei Teilbereiche 
auf dem Grundstück der Kirchgemeinde St. Marien, ein Teilbereich liegt unmittelbar nördlich der 
Marienkirche, der zweite direkt südlich von ihr. 
 
Innerhalb des Gebietes liegen folgende Grundstücke: 
Gemarkung St. Mauritz 
Flur 5, Flurstück 26, Teile der Flurstücke 25, 29, 30, 170, 539, 546, 547 und 550 
 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Än derungsbereiches sind im Plan durch 
einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 
Der wirksame Flächennutzungsplan enthält für das Pl angebiet die Darstellung Wohnbaufläche; 
eine Kirche ist in dem Bereich mittels einer Signatur dargestellt. 
 
Der Entwurf zur 11. Änderung entspricht den Darstel lungen des Flächennutzungsplanes und ist 
somit aus ihm heraus entwickelt. 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht 
 
Der seit 1968 rechtsverbindliche Bebauungsplan STM 8 - Sprakel setzt die Änderungsbereiche 
als Gemeinbedarfsfläche für die katholische Kirche sowie ein Jugendheim fest. In den überplan- 
ten Bereichen tritt die nunmehr 11. Änderung dieses  Bebauungsplans an die Stelle des alten 
Rechts und wird zur neuen planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage.

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11. Änderung des Bebauungsplans STM 8 
BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 12 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
 
Lage und visuelle Prägung 
 
Der Stadtteil Sprakel ist der nördlichste Außenstad tteil und liegt ca. acht Kilometer nördlich vom 
Zentrum Münsters. Die Entfernung zum Zentrum der Nachbarstadt Greven beträgt ca. sechs Ki- 
lometer. Die Innenstadt Münsters ist über Busverbindungen in 20 Minuten und mit der Bahn in 8 
bis 11 Minuten zu erreichen. Neben den im Osten und  Norden verlaufenden Gleisen und der B 
219 bildet im Westen die BAB 1 eine wesentliche Barriere. 
 
Sprakel gehört zu den kleineren Stadtteilen und hat  sich bis heute den Charakter eines eigen- 
ständigen Dorfes bewahrt. Außerhalb der Ortslage be findet sich vorwiegend landwirtschaftlich 
genutzte Fläche mit für das Münsterland typischen Streusiedlungen und Gehöften. 
 
Im Siedlungskern von Sprakel wohnen ca. 1.800 Mensc hen, in Sprakel und Umgebung insge- 
samt ca. 2.800 Menschen. 
 
Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
 
Die Bebauung ist durch Ein- und Zweifamilienhäuser auf großen Grundstücken geprägt, es gibt 
nur wenig Geschosswohnungsbau. In den letzten Jahre n ist eine Erweiterung der Ortsmitte von 
Sprakel mit Flächen für den Einzelhandel und für Di enstleistungen sowie für Wohnbebauung 
auf den Weg gebracht worden. Auch am westlichen Ort srand werden Wohnbauflächen angebo- 
ten. Sprakel entwickelt sich dadurch weiter zu eine m attraktiven Wohnstandort in einer noch 
überwiegend ländlich geprägten Umgebung. 
 
An sozialer Infrastruktur sind eine katholische Kir che, eine Grundschule, ein Kindergarten, 
Spielplätze und eine Sportanlage vorhanden. 
 
Mit 5 Einzelhandelsbetrieben ist die Ausstattung de s Stadtteils im Verhältnis zur derzeitigen 
Einwohnerzahl als bedarfsgerecht zu bewerten (Gutac hten der GMA, Köln, 2000, zur Einzel- 
handelssituation in der Stadt Münster). Im Rahmen d es Bebauungsplanes Nr. 458: Sprakel – 
Ortsmitte wurden als Ergänzung zum bestehenden Einz elhandel im zentralen Bereich die Vor- 
aussetzungen für die Etablierung weiterer Einzelhan dels- und Dienstleistungsnutzungen in ei- 
nem neuen Ortsteilzentrum geschaffen. 
 
Gewerbliche Nutzungen sind nur zu einem geringen Teil vorhanden. 
 
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
 
Das nähere Umfeld setzt sich aus Ein- und Zweifamil ienhäusern verschiedener Bauart und un- 
terschiedlichen Alters in offener Bauweise zusammen , Geschosswohnungsbau ist nicht vor- 
handen. Die Gebäude der Umgebung sind ein- bis zweigeschossig errichtet. 
 
Das Plangebiet grenzt an die neue Ortsmitte, die si ch gerade im Bau befindet und neben 
Wohnbebauung auch Einzelhandels- und Dienstleistungsflächen bereitstellt. 
 
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
 
Das Plangebiet, bzw. die beiden Teilbereiche werden  als Grünanlagen des Gemeindezentrums 
der katholischen Kirche St. Marien genutzt und sind  auf Grund der Gesamtgröße der Anlage 
entbehrlich. Auf dem Kirchengrundstück befinden sic h neben der Marienkirche selbst das Pfarr- 
haus und das Pfarrheim. Mit den erforderlichen Stel lplätzen und einer ausreichenden Eingrü- 
nung besitzen diese Nutzungen auch in Zukunft eine ausreichende Fläche, insbesondere nach-

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11. Änderung des Bebauungsplans STM 8 
BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 12 
dem die Etablierung weiterer Jugendeinrichtungen am Standort nicht erforderlich ist, sondern im 
Bereich des Bebauungsplans „Nördlich Landwehr“ abgedeckt wird. 
 
 
5. Planungsziele 
 
Nach dem „Integrierten Handlungskonzept Sprakel“ soll sich der Stadtteil schrittweise und be- 
hutsam aus dem Bestand entwickeln, sodass die vorha ndene rege Gemeinschaft von jungen 
und alten Menschen in überschaubaren Strukturen gepflegt und ausgebaut wird. 
 
 Vorrangiges Ziel der 11. Änderung STM 8 ist es dem gemäß, das Wohnbauangebot im Zent- 
rum von Sprakel zu erweitern. Dabei steht das Prinz ip der Innenverdichtung vor Inan- 
spruchnahme bisher nicht erschlossener Freiflächen. 
 Insbesondere soll auf dem Kirchengrundstück Wohnra um für (junge) Familien geschaffen 
werden, die von der Nähe zum Zentrum Sprakels und z u sozialen Einrichtungen besonders 
profitieren werden können. 
 Die neuen Gebäude sollen sich in die bestehende Be bauung der Umgebung einfügen und 
ortstypisch errichtet werden. 
 Des Weiteren ist eine rasche Umsetzung der Planung beabsichtigt.  
 
Diese Ziele und eine Realisierungsverpflichtung für  den privaten Investor sollen bindend wer- 
den, indem die Änderung des Bebauungsplanes an eine n Städtebaulichen Vertrag geknüpft 
wird. 
 
 
6. Inhalte des Bebauungsplanes 
 
6.1 Grundzüge der Planung 
 
Zur Verwirklichung der Planungsziele wird die vorliegende Bebauungsplanänderung aufgestellt. 
 
Die Festsetzungen zu: 
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, 
 den Baugrenzen, 
 der Höhe der baulichen Anlagen, 
 der Bauweise, 
 der überbaubaren Grundstücksfläche und 
 den Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs  
stellen die Grundzüge der Planung dar. 
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
 
Art der baulichen Nutzung 
 
Beide Teilbereiche sind als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt, dies entspricht auch der vor- 
handenen Bebauung der Umgebung. Auf Grund der Lage zu den umgebenden Wohnnutzungen 
und der Kirche sind Handel- und Dienstleistungsbetr iebe gemäß § 4 (2) BauNVO und aus- 
nahmsweise sonstige zulässige Nutzungen gemäß § 4 (3) BauNVO unzulässig (TF 1.1) . 
 
Damit wird den Zielen entsprochen, hier der Wohnnut zung den Vorrang zu geben und die Nut- 
zungen auszuschließen, die dem beabsichtigten klein teiligen Grundstückszuschnitt widerspre- 
chen, die kirchliche Belange beeinträchtigen könnte n, sowie solche, die in städtebaulich uner- 
wünschter Konkurrenz zum zukünftigen Ortsteilzentrum stehen würden.

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BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 12 
 
Maß der baulichen Nutzung 
 
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 unterstützt das planungsrechtliche Ziel, sparsam und 
schonend mit Grund und Boden umzugehen. Die festges etzten Grundflächenzahlen (GRZ) und 
Geschossflächenzahlen (GFZ) halten die Obergrenzen des § 17 BauNVO ein. Das Maß der 
baulichen Nutzung orientiert sich an der Nutzungsdi chte in der unmittelbaren und weiteren 
Nachbarschaft. 
 
Um die Flächenversiegelung zu begrenzen, sind zugeh örige Flächenanteile von Gemein- 
schaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks li egen, bei der Berechnung der Grund- und 
Geschossflächenzahl mitzurechnen (TF 1.4) . 
 
Das Maß der Nutzung wird darüber hinaus durch die Z ahl der Vollgeschosse, die Baugrenzen, 
die maximale Traufhöhe und die Dachneigung bestimmt . Damit werden die maximal überbau- 
bare Fläche sowie die Umrisslinie der Gebäude und d adurch die bauliche Ausnutzung und 
Baumasse festgelegt. 
 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
 
Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen im Verhältnis zu den zur Ver- 
fügung stehenden Flächen großzügig festgesetzt. Dam it ist bei der zukünftigen Aufteilung der 
Grundstücke eine ausreichende Flexibilität gegeben.  Ebenso verbleibt für die zukünftigen Bau- 
vorhaben trotz der eher geringen Grundstückstiefen in den Baufenstern eine ausreichende Va- 
riabilität hinsichtlich der Lage und Grundfläche der Gebäude. 
  
Zahl der Vollgeschosse 
 
Entsprechend dem städtebaulichen Entwurfskonzept fü r die Teilbereiche nördlich und südlich 
der Marienkirche sind in beiden Abschnitten zwei Vollgeschosse zulässig. 
 
Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen 
 
Die Höhe der baulichen Anlagen ist für die zwei Teilbereiche z. T. unterschiedlich geregelt: 
 Im Teilbereich 1 nördlich der Marienkirche beträgt  die Traufhöhe max. 7,00 m. 
 Im Teilbereich 2 südlich der Marienkirche ist die Traufhöhe auf max. 4,50 m festgesetzt. 
 In beiden Gebieten beträgt die max. Firsthöhe 10,5 0 m. 
 
Mit dieser Regelung sollen sich die Gebäude der bei den Teilbereiche der baulichen Struktur ih- 
rer jeweiligen Nachbarbauten angleichen. 
 
Bezugspunkt für die festgesetzten Trauf- und Firsth öhen ist jeweils die Oberkante der fertig ge- 
stellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Er schließung dienen, gemessen in der Mitte 
der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebä udeteils. Die Traufhöhe ist definiert als 
der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der  Außenhaut und der Oberkante der Dach- 
haut (TF 1.2) . 
 
Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens von  Gebäuden ist auf minimal 0,30 m und 
maximal 0,50 m über der Oberkante der jeweils unmit telbar der Erschließung dienenden Wege 
und Straßen festgesetzt (TF 1.3) . Damit ist einerseits die Überflutungssicherheit v erbessert und 
anderseits die Höhe der Gebäudesockel auf ein gesta lterisch und zur Nachbarschaft verträgli- 
ches Maß begrenzt.

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11. Änderung des Bebauungsplans STM 8 
BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 12 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
 
Für beide Teilbereiche wird die offene Bauweise fes tgesetzt, zulässig sind Doppelhäuser und 
Hausgruppen. Damit wird gewährleistet, dass der stä dtebauliche Entwurf umgesetzt werden 
kann. Dadurch bleibt zudem die Möglichkeit, je nach  Wunsch des Bauherrn marktgerecht rea- 
gieren zu können. 
 
Zur Unterstützung des Zieles, die ortstypische Beba uung mit geringer Dichte aufzugreifen, sind 
in den WA-Gebieten je Hauseinheit nur maximal 2 Woh neinheiten zulässig (TF 1.5) . Die Be- 
grenzung auf maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude dient dem Ziel, Familienwohnheime zu 
schaffen und angesichts der geplanten, flächenspare nden Bauweise der Sicherung einer öko- 
logisch verträglichen Dichte. 
 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
 
Nach dem städtebaulichen Entwurf sind die Gebäude i n beiden Teilbereichen giebelständig zur 
jeweiligen Haupterschließungsstraße zu errichten. I m Sinne einer ortstypischen Bebauung sind 
Krüppelwalmdächer generell unzulässig (TF 2.3) . 
 
Um die beiden Teilbereiche jeweils an ihre Umgebung  anzupassen sind analog zu den differen- 
zierten Traufhöhen auch unterschiedliche Dachneigungen festgesetzt: 
 
 Zulässige Dachneigung im Teilbereich 1: 32°  ±3°  
 Zulässige Dachneigung im Teilbereich 2: 42°  ±3°  
 
Um weiterhin zwei Vollgeschosse in beiden Bereichen  zu ermöglichen, sind Dachaufbauten bei 
geneigten Dächern ab 39°  Dachneigung und unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 
m zu den Ortgängen zulässig (TF 2.4) . 
 
Aus stadtgestalterischen Gründen sind Dachaufbauten  und Dacheinschnitte für Spitzboden- 
räume oberhalb der Kehlbalkenanlage unzulässig. Ebe nso sind innerhalb einer Hausgruppe 
und bei Doppelhäusern die Dachaufbauten hinsichtlic h Art und Größe einheitlich auszuführen 
(TF 2.5) . 
 
6.2.5 Material, Farbgebung 
 
Die Realisierung der städtebaulich- stadtgestalteri schen Absichten hinsichtlich der äußeren 
Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehöri gen Freiflächen wird durch zeichnerische 
und textliche Festsetzungen auf Grundlage von § 86 BauO NRW (TF 2.1 - 2.7)  sichergestellt. 
 
Im Einzelnen trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur: 
 Profil-, Material- und Farbgleichheit der Gebäude,  
 Dachform und Gebäudestellung, 
 Zulässigkeit, Lage und Größe von Dachaufbauten, 
 Zulässigkeit und Form von Grundstückseinfriedigung en und 
 Unzulässigkeit von Abgrabungen. 
 
Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterische r Festsetzungen wird verzichtet, um ein ho- 
hes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn und Architekten zu bewahren. 
 
Die TF 2.1 – 2.5  drücken den gestalterischen Anspruch des städtebau lichen Entwurfes aus. Die 
Festlegungen hinsichtlich der Profilgleichheit, der  Materialien und Farbgebung, der Festlegung 
der Dachform im Zusammenhang mit der im Plan festge setzten Hauptfirstrichtung und der Zu- 
lässigkeit von Dachaubauten bedingen die Wahl einer  durch den städtebaulichen Entwurf be-

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11. Änderung des Bebauungsplans STM 8 
BEGRÜNDUNG / Seite 7 von 12 
absichtigten, qualitätvollen und der attraktiven Um gebung entsprechenden Architektursprache 
und Baustruktur. 
 
Damit Maßnahmen zur Solarnutzung durch diese Festse tzungen nicht verhindert werden, sind 
in diesen Fällen Ausnahmen zulässig (TF 2.1) . 
 
Mit den gebäudebezogenen gestalterischen Festsetzun gen sind absehbar keine wirtschaftlich 
erhöhten Aufwendungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes für Dritte gegeben. 
 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
 
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze, ü berdachte Stellplätze und Garagen nur in- 
nerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür geken nzeichneten Flächen zulässig. Dies stellt 
eine einheitliche Anordnung auf den Baugrundstücken  sicher und hilft, die den öffentlichen 
Raum in diesem Gebiet prägenden Vorgärten möglichst frei zu halten. 
 
Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für Garag en sind Ausnahmen zulässig, soweit 
sich die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befinden und die hintere Baugrenze um 
nicht mehr als 3,0 m überschritten wird (§ 12 (6) BauNVO) (TF 1.6) . 
 
Im Sinne der Vermeidung einer wahllosen, uneinheitl ichen Errichtung von Nebenanlagen sind 
diese auf eine Maximalgröße von 10,0 m² beschränkt und dürfen nur außerhalb der Vorgarten- 
zone errichtet werden. Davon ausgenommen sind Anlag en für Mülltonnen und Fahrräder. Ein 
Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Verke hrs- und Grünflächen ist einzuhalten (TF 
1.7) .
 
 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
 
Am östlichen Rand des Teilbereichs 2 wird zur besse ren Erkennbarkeit und Abgrenzung des 
privaten Erschließungswegs ein Pflanzgebot festgesetzt.  
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 
Die Wohnbauflächen werden durch Erschließungsstiche  im Teilbereich 1 von der Straße „Hei- 
matfrieden“ und im Teilbereich 2 von der Straße „Am  Schild“ an das öffentliche Verkehrsnetz 
angeschlossen. Alle Stiche, die als mit Geh-, Fahr-  und Leitungsrechten zu belastende Flächen 
zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger fest gesetzt sind, besitzen eine für die Bau- 
und Wartungsarbeiten der Kanäle erforderliche Minde stbreite. Für den Ausbau der befahrbaren 
Verkehrsflächen sind 3,0 m ausreichend.  
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
 
Die Baugrundstücke werden an das vorhandene Kanalne tz (Mischsystem) angeschlossen. Die 
Entwässerungsleitungen werden von den Häusern aus i n den mit der erforderlichen Breite fest- 
gesetzten GFL-Flächen verlegt und an die Mischwasse rleitungen in den öffentlichen Verkehrs- 
flächen angeschlossen. 
 
Die Abfallsammelfahrzeuge werden die Abfallbehälter  auf Grund nicht vorhandener Wende- 
möglichkeiten nicht direkt am Gebäude abholen. Sie müssen zu den nächsten von den Abfall- 
sammelfahrzeugen befahrenen Straßen „Am Schild“ und „Heimatfrieden“ gebracht werden, was 
durchaus auch den örtlichen Gepflogenheiten entspri cht und bei einer maximalen Länge der 
Stiche von 38,0 m auch vertretbar ist. In den Gehwe gen der Straßen „Heimatfrieden“ und „Am 
Schild“ ist ausreichend Platz für eine zeitweise Aufstellung der Mülltonnen.

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11. Änderung des Bebauungsplans STM 8 
BEGRÜNDUNG / Seite 8 von 12 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
 
Zwar wird sich die Fläche, die Gemeinbedarfsnutzung en zur Verfügung steht, durch die 11. Än- 
derung STM 8 verringern, dafür stehen allerdings im  Bereich des Bebauungsplanes Nr. 459 
„Nördlich Landwehr“ weitere Gemeinbedarfsflächen zur Verfügung. Diese Flächen zusammen 
mit den bereits vorhandenen Einrichtungen auf dem G elände der Marienkirche machen eine 
Erweiterung des bisherigen Angebots angesichts der geringen Größe der Baugebiete (Zuwachs 
max. 22 WE) nach bisherigem Kenntnisstand nicht notwendig. 
 
6.6 Ausgleichsflächen 
 
Der Eingriff in Natur und Landschaft gilt bereits v or der Änderung des Bebauungsplanes auf- 
grund des bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbed arfsfläche sowie der Regelung des § 
13 a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt. 
 
6.7 Denkmalschutz / Archäologie 
 
Bodendenkmale 
 
Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht bekannt. 
 
Da bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte h inweg besiedelten Kulturlandschaft jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftrete n sowie Bodendenkmale entdeckt werden 
können, wird folgender Hinweis (3.) in den Bebauungsplan aufgenommen: 
 
Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzu- 
zeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
 
Baudenkmale 
 
Baudenkmalpflegerische Belange sind von dem Vorhaben nicht betroffen. 
 
 
7. Flächenbilanz 
 
Gesamtfläche:    3.608 m² 0,36 ha 
WA:     3.608 m² 0,36 ha 
Zulässige Grundfläche (0,4):  1.443 m² 0,14 ha 
 
 
8. Auswirkungen auf die Umwelt 
 
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB geändert, da es sich 
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt , dessen Grundfläche in einer Größen- 
ordnung von weniger als 20.000 m² geändert wird. Ei ne für die Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten 
Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) i st ebenso ausgeschlossen wie die Be- 
gründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht.

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11. Änderung des Bebauungsplans STM 8 
BEGRÜNDUNG / Seite 9 von 12 
8.1.1 Menschen 
 
Das Umfeld der beiden zu ändernden Teilbereiche wir d durch die St. Marienkirche und das 
Pfarrzentrum sowie die bestehende Wohnbebauung gepr ägt. Nördlich grenzt das in Entstehung 
befindliche allgemeine Wohngebiet des Bebauungsplanes Nr. 458 Sprakel-Ortsmitte an. 
 
Immissionsschutz 
 
In der lärmtechnischen Ersteinschätzung von potenzi ellen Wohnungsbaustandorten im Ortsteil 
Sprakel (nts, 2001) sind für das Gebiet Gesamtlärmp egel aus dem Verkehr (Straße/Schiene) 
von 54/49 dB(A) Tag/Nacht ermittelt worden. Die Ori entierungswerte der DIN 18005, Teil 1 von 
55/45 dB(A) Tag/Nacht für WA-Gebiete werden demnach  um bis zu 4 dB(A) nachts überschrit- 
ten. Auf eine Festsetzung des Lärmpegelbereichs II wird im Bebauungsplan verzichtet, da Bau- 
teile, die den allgemeinen Anforderungen des Wärmes chutzes entsprechen, auch die Anforde- 
rungen dieses Lärmpegelbereichs erfüllen. 
 
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luf tschadstoffe (Stickstoffdioxid, Fein- 
staub/PM10) ist im Plangebiet von einer siedlungsra umtypischen Hintergrundbelastung auszu- 
gehen. Eine relevante Erhöhung der Luftschadstoffsi tuation durch die Planung ist nicht zu er- 
warten.  
 
8.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
 
Die zu ändernden Teilbereiche nördlich und südlich der Marienkirche gehören zu den Grünan- 
lagen des kirchlichen Geländes, welches im bestehen den Bebauungsplan als Gemeinbedarfs- 
fläche festgesetzt ist. In der westlichen Hälfte de s nördlichen Teilbereichs hatte sich ein kleines 
Gehölz aus Sandbirke, Hainbuche und Robinie entwick elt, das im Rahmen der Stadtbiotopkar- 
tierung zusammen mit einer Eichenreihe an der Straß e Heimatfrieden sowie der Lindenallee an 
der Marienstraße als erhaltenswert eingestuft worde n ist. Nach Rodung des kleinen Gehölzes 
vor einigen Jahren hat sich auf der Fläche inzwischen wieder Robinienaufwuchs etc. eingestellt. 
Von der genannten Eichenreihe stehen insgesamt 3 Ex emplare (1 älterer, 2 jüngere Bäume) in- 
nerhalb des nördlichen Teilbereichs. Da der Standor t der Eichen außerhalb der Baugrenze an 
der Grundstücksgrenze zur Straße liegt, ist ein Erh alt der Bäume möglich. Die weiteren Eichen 
an der Straße Heimatfrieden sowie die Lindenallee s ind von der 11. Änderung des Bebauungs- 
plans nicht betroffen. 
 
Der Eingriff in Natur und Landschaft gilt bereits v or der Änderung des Bebauungsplans auf- 
grund des bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbed arfsfläche sowie der Regelung des § 
13 a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt. 
 
 
8.1.3 Boden 
 
Gemäß vorliegender Bodenuntersuchungen (Dipl. Ing. H. J. Hinz, 1987) handelt es sich bei den 
Böden in der Umgebung der Änderungsbereiche um mäßi g bis gering durchlässige schluffige 
Feinsande über praktisch undurchlässigen Schluffen. 
 
Das Altlasten-/Verdachtsflächenkataster der Stadt M ünster weist für die Änderungsbereiche 
keine Einträge auf. Als Maßnahme der Innenentwicklu ng dient die Planung dem Gebot mit 
Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§ 1  a Abs. 2 BauGB). Zur Begrenzung 
der Flächenversiegelung sind gemäß der textlichen F estsetzung Nr. 1.4 des Bebauungsplanes 
(11. Änderung) zugehörige Flächenanteile von Gemein schaftsanlagen, die außerhalb des Bau- 
grundstücks liegen, bei der Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl mitzurechnen.

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11. Änderung des Bebauungsplans STM 8 
BEGRÜNDUNG / Seite 10 von 12 
8.1.4 Wasser 
 
Die Grundwasserstände in der Umgebung der Änderungs bereiche liegen gemäß den vorlie- 
genden Bodenuntersuchungen (Dipl. Ing. H. J. Hinz, 1987) zwischen rund 1,0 m und 2,0 m un- 
ter Geländeoberkante, wobei in niederschlagsreichen  Zeiten stellenweise mit einem weiteren 
Anstieg bis zur Oberkante Gelände gerechnet werden muss. Aufgrund der örtlichen Grundwas- 
sersituation ist eine Versickerung von Niederschlag swasser entsprechend den Vorgaben des § 
51 a Landeswassergesetz nicht möglich. Eine maßgebl iche Beeinträchtigung des Grundwas- 
sers ist durch die relativ geringfügige Neuversiege lung nicht zu erwarten. Oberflächengewässer 
sind in den Änderungsbereichen nicht bekannt. 
 
8.1.5 Klima / Luft 
 
Die Stadtklimaanalyse der Stadt Münster weist im Or tsteil Sprakel ein Klima der locker bebau- 
ten Randbereiche aus. Eine maßgebliche Veränderung des Lokalklimas ist durch die geplante 
Wohnbebauung der beiden Teilbereiche nicht zu erwarten. 
 
8.1.6 Landschaft 
 
Durch die Bebauung eines Teils der vorhandenen Grün anlagen wird das Siedlungsbild im un- 
mittelbaren Umfeld der Kirche verändert. Die geplan te Wohnbebauung wird sich optisch in die 
Umgebung mit ihren Ein- und Zweifamilienhäusern ein fügen. Maßgebliche bzw. weitreichende 
Auswirkungen auf das Siedlungsbild bzw. die Landsch aft sind durch die geplanten Wohnhäuser 
nicht zu erwarten. 
 
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
 
Durch die Überplanung von Grünflächen des kirchlich en Geländes wird das bisher ruhige Um- 
feld der Kirche sowie die (potenzielle) Fläche für kirchliche Veranstaltungen und Feste (Prozes- 
sionen, Pfarrfest) verkleinert. Direkte Auswirkunge n auf die Marienkirche als Kultur- bzw. Sach- 
gut hat die Planung nicht. Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt. 
 
8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfass ung 
 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB geändert. Eine für 
die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht z ulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 
6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebi ete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso 
ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach 
Bundes- oder Landesrecht. Der Orientierungswert der  DIN 18005, Teil 1 für allgemeine Wohn- 
gebiete wird nachts um 4 dB(A) überschritten. Auf e ine Festsetzung des Lärmpegelbereichs II 
wird im Bebauungsplan verzichtet, da Bauteile, die den allgemeinen Anforderungen des Wär- 
meschutzes entsprechen, auch die Anforderungen dieses Lärmpegelbereichs erfüllen. 
 
Der Eingriff in Natur und Landschaft, der teilweise  auf Flächen stattfindet, die im Rahmen der 
Stadtbiotopkartierung als erhaltenswert eingestuft wurden, gilt bereits vor der Änderung des 
Bebauungsplanes aufgrund des bestehenden Planungsre chtes als Gemeinbedarfsfläche sowie 
der Regelung des § 13 a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt. 
 
Weitere Umweltaspekte sind von der Planung nicht erheblich betroffen.

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BEGRÜNDUNG / Seite 11 von 12 
9. Gesamtabwägung 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun- 
gen des bestehenden Bebauungsplanes nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den generellen 
Planungszielen weiterhin Rechnung getragen. 
 
Hinsichtlich des Immissionsschutzes werden die Orie ntierungswerte der DIN 18005 um bis zu 4 
dB(A) nachts überschritten. Eine Festsetzung des Lä rmpegelbereichs II im Bebauungsplan ist 
nicht erforderlich, da die Bauteile, die in den Neu bauten verwendet werden, den allgemeinen 
Anforderungen des Wärmeschutzes entsprechen müssen.  Damit erfüllen sie ebenso die Anfor- 
derungen dieses Lärmpegelbereichs. 
 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- 
kungen sind nicht zu erwarten. 
 
Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass  die Belange des Umweltschutzes, ein- 
schließlich des Naturschutzes und der Landschaftspf lege, insbesondere der Schutzgüter des § 
1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanän derung beeinträchtigt werden oder die 
Zulässigkeit von UVP- pflichtigen Vorhaben vorberei tet oder begründet wird. Von einem Um- 
weltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 
 
Die Umwandlung der Flächen aus der bestehenden Geme inbedarfsfläche in Wohnbauland ent- 
spricht den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Mü nster für den Stadtteil Sprakel. Ein Bedarf 
an Gemeinbedarfsnutzungen für diese Flächen besteht  weder seitens der Nutzer und Eigentü- 
mer, noch seitens der Stadt Münster. Für die besteh enden Nutzungen (Kirche, Gemeindezent- 
rum und Pfarrhaus) verbleiben ausreichende Flächen. 
 
Insgesamt bewirkt die Änderung des Bebauungsplanes damit einen positiven Beitrag zur städ- 
tebaulichen Innenentwicklung des Ortsteils Sprakel.
 
 
 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en 
 
Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maß nahmen der öffentlichen Hand zur 
Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf di e unterschiedlichen Bedürfnisse der Be- 
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtscha ftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be- 
lange der Familien, der jungen, alten und behindert en Menschen sowie die unterschiedliche 
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zust ändigen Ämter, Behörden und sonsti- 
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh- 
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren 
Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksich tigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl- 
kerungsgruppen erkennen lassen. 
 
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar  die persönlichen Lebensumstände der 
im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen, na chteilige Auswirkungen in wirtschaftli- 
cher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu er warten. Ein Sozialplan ist daher nicht erfor- 
derlich. 
 
Die Änderung des Bebauungsplanes wird an einen Städ tebaulichen Vertrag zwischen dem pri- 
vaten Investor und der Stadt Münster geknüpft. Wese ntliche Inhalte des Städtebaulichen Ver- 
trags werden sein:

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11. Änderung des Bebauungsplans STM 8 
BEGRÜNDUNG / Seite 12 von 12 
 Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführt en städtebaulichen Ziele, 
 die Beachtung der technischen und gestalterischen Anforderungen und 
 eine Realisierungsverpflichtung zu den konkreten B au- und Erschließungsvorhaben. 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung  beschlossenen 
11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel für die Teilbereiche 
nördlich und südlich der Marienkirche. 
 
Münster, __________ 
 
         
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

V-0872-2007-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf

1080 Zeichen

Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
AE 
GFL 
P
Flur 
999 998 
14 
997 
966 
956 
633 
22 
16 
20 18 
638 
II 
639 
I 24 
I 26 
I 28 
65 
I 32 
I 30 
Am
 Sandruper Baum I 34 
I 38 
I 36 
I 42 
I 40 
2
634 635 636 637 
II 
II 
II II 
648 
649 
650 
651 
652 
653 
656 
657 
712 
I
9
I
9a 
I865 864 
766 767 
1028 
964 
965 Tömmersweg 
955 954 953 
176 
I
10 632 
550 
V
28 
175 St. Marien - Kirche 
30 
647 
625 
I
11 
I
11a 
751 
Am  Schild 
I46 
I
13 
750 
786 
I
45 
1024 
1022 
952 951 950 949 948 947 
25 
170 
I 12 
26 
5021 539 
14 
32 
548 
549 
29 
547 
I 34 
I
546 
15 
17 
I
749 
805 
814 
Heim
atfrieden 
I
22 
I
24 
I
26 
28 I
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I
844 
845 
275 
I 30 
I
825 
516 
I
24a 
517 
753 
22 
827 
I
19 
I
770 771 
772 
I5
7
9
I
AE 
GFL 
AE 
GFL 
WA 
0,4 0,8 
II 
TH max.7,00 m 
DH 
o
SD 
32°  ± 3° 
FH max.10,50 m 
Teilbereich 1 
WA 
0,4 0,8 
II 
TH max.4,50 m 
DH 
o
SD 
42°  ± 3° 
FH max.10,50 m 
Teilbereich 2 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 872/2007 
Bebauungsplan Nr. STM8, 11. Änderung Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / M 1:1000 ST ADT M TÜNS ER

Beratungsverlauf (3)

04.12.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 36.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 34.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Lindenallee
  • Marienstraße
  • Am Schild
  • Heimatfrieden
  • Tömmersweg 955
  • Im Draum

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0872/2007
Typ
Vorlagen
Datum
24.10.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37