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V/0351/2011

Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Düsseldorf

Vorlagen 25.10.2011

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0351 oeffentlich-rechtliche Vereinbarung Recklinghausen 2011

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0351 oeffentlich-rechtliche Vereinbarung Duesseldorf

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Beschlussvorlage

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0351 oeffentlich-rechtliche Vereinbarung Recklinghausen 2011

5416 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentrale 
Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde 
ohne Bestallung sowie die zentrale Durchführung der 
Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwärtern 
 Anlage 1 
 
 V/0351/2011 
 
 
 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentral e Erteilung von Erlaubnissen 
zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung sowie di e zentrale Durchführung 
der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwärtern 
 
Zwischen den Städten Gelsenkirchen und Münster, den  Kreisen Coesfeld und 
Warendorf sowie dem Kreis Recklinghausen wird gemäß  §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes 
über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der  Fassung der Bekanntmachung 
vom 1.10.1979 (GV NW, S. 621) in der zur Zeit gelte nden Fassung folgende öffentlich-
rechtliche Vereinbarung geschlossen: 
 
 
 
§ 1 
 
(1) Der Kreis Recklinghausen übernimmt für die o.g.  Beteiligten im Bereich der 
Allgemeinen Heilpraktiker die Entscheidung über die  Erteilung von Erlaubnissen zur 
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung einschließli ch Kenntnisüberprüfung gemäß  
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausüb ung der Heilkunde ohne 
Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939 (Rei chsgesetzblatt I S. 251) in der 
jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der 1. Durch führungsverordnung zum Gesetz 
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne B estallung vom 18.02.1939 
(Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltend en Fassung, entsprechend des 
Runderlasses des Ministeriums für Frauen, Jugend, F amilie und Gesundheit vom 
18.05.1999 (AZ III B 2 – 0401.2) in seine Zuständig keit. Dazu gehört auch das 
Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht z ur Erfüllung dieser Aufgaben gehen 
von den anderen Beteiligten auf den Kreis Recklinghausen über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG).  
 
(2) Der Kreis Recklinghausen übernimmt für die Städ te Gelsenkirchen und Münster 
sowie die Kreise Coesfeld und Warendorf die Kenntni sprüfung und Entscheidung über 
die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung heilkun dlich-psychotherapeutischer 
Tätigkeit an Antragsteller, die eine solche eingesc hränkte Erlaubnis entsprechend der 
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie  der einschlägigen Erlasse des 
damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und S oziales beantragen. Dazu gehört 
auch das Rechtsbehelfsverfahren.  
 
(3) Der Kreis Recklinghausen übernimmt nicht die Zu ständigkeit für 
Kenntnisüberprüfungen und Entscheidungen über die E rteilung von Erlaubnissen zur 
Ausübung heilkundlicher Tätigkeit in anderen als de n in Absatz 2 genannten 
eingeschränkten Bereichen (wie z. B. der Physiother apie) für Antragsteller, die eine 
solche eingeschränkte Erlaubnis entsprechend der (z ukünftigen) Rechtsprechung 
beantragt haben oder noch beantragen werden. Die bi sher eingegangenen Anträge 
werden in die Zuständigkeit der o.g. Beteiligten zu rückgegeben. Dies gilt auch für 
Anträge, die vor Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gestellt wurden.  
 
(4) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser 
Vereinbarung nicht berührt.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentrale 
Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde 
ohne Bestallung sowie die zentrale Durchführung der 
Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwärtern 
 Anlage 1 
 
 V/0351/2011 
 
§ 2 
 
Der Kreis Recklinghausen verpflichtet sich, die für  die ordnungsgemäße 
Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und perso nellen Voraussetzungen zu 
gewährleisten.  
 
§ 3 
 
(1) Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallende n Gebühren für 
Kenntnisüberprüfungen sowie Erlaubniserteilungen st ehen dem Kreis Recklinghausen 
als Ausgleich für die entstandenen Verwaltungskosten in voller Höhe zu.  
 
(2) Auf eine Entschädigungsregelung (§ 23 Abs. 4 Gk G) wird verzichtet, da die 
zusätzlichen Gebühreneinnahmen die durch die Überna hme der Aufgaben 
entstehenden Kosten decken.  
 
§ 4 
 
Die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen vom 18.01 ./30.01./08.02./25.03./05.06.1996 – 
genehmigt mit Verfügung der Bezirksregierung Münste r (Az. 31.1.6.14.01) vom 
23.07.1996 – und vom 19.07./25.07./31.07./09.08.200 0 – genehmigt mit Verfügung der 
Bezirksregierung Münster (Az. 31.1.6.14.01) vom 16. 09.2000 – werden im 
gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.  
 
§ 5 
 
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf u nbestimmte Zeit geschlossen. Sie 
kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ein em Jahr zum Ende eines 
Haushaltsjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals nach 5 Jahren.  
 
§ 6 
 
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntma chung im Amtsblatt für den 
Regierungsbezirk Münster in Kraft (§ 24 GkG).  
 
 
 
 
 
 
 
 
Recklinghausen, den _____________ 
 
 
 
Süberkrüb 
Landrat 
 Dr. Schröder 
Fachbereichsleiter

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentrale 
Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde 
ohne Bestallung sowie die zentrale Durchführung der 
Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwärtern 
 Anlage 1 
 
 V/0351/2011 
 
Gelsenkirchen, den _____________ 
 
 
 
Baranowski 
Oberbürgermeister 
 Welge 
Dezernentin 
 
 
Münster, den _____________ 
 
 
 
Lewe 
Oberbürgermeister 
 Paal 
Dezernent 
 
 
Coesfeld, den _____________ 
 
 
 
Püning 
Landrat 
 Schütt 
Fachbereichsleiter 
 
 
Warendorf, den _____________ 
 
 
 
Dr. Gericke 
Landrat 
 Dr. Börger 
Dezernent

0351 oeffentlich-rechtliche Vereinbarung Duesseldorf

3633 Zeichen

Anlage 2 
V/0351/2011 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis 
für das Gebiet der Physiotherapie 
in Nordrhein-Westfalen 
 
 
Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der St adt Münster wird gem. §§ 1, 23 ff. des 
Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (Gk G) vom 01. Oktober 1979 (GVBl. NRW 
S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende ö ffentlich-rechtliche Vereinbarung über die 
Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlos- 
sen: 
 
 
Präambel 
 
Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) h at das Bundesverwaltungsgericht festge- 
stellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer einge schränkten Heilpraktikererlaubnis für das Ge- 
biet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchfüh rung des Verwaltungsverfahrens zur Ent- 
scheidung über die Erteilung von eingeschränkten He ilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der 
Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüf ung und Erlaubniserteilung) schließen die 
Beteiligten den folgenden Vertrag. 
 
 
§ 1 
 
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für d ie Stadt Münster  die Entscheidung über die 
Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie 
(einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Ver- 
ordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zustän- 
digkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 458) in der jeweils gelten- 
den Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkun- 
de ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) 
in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ge- 
setz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 
(Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechts- 
behelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der 
Stadt Münster  auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§23 Abs. 2 S. 1 GkG). 
Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der  
Stadt Münster  vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach In- 
krafttreten der Vereinbarung übersandt. 
 
(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinba- 
rung nicht berührt.  
 
 
§ 2 
 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfül- 
lung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

2 
§ 3 
 
Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Ge bühren für die Kenntnisüberprüfungen 
sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshau ptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die 
entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu. 
 
 
§ 4 
 
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf u nbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum  Ende eines Kalenderjahres schriftlich ge- 
kündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren. 
 
 
§ 5 
 
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am T age nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt 
für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG). 
 
 
Düsseldorf, den  
 
 
 
_____________________________ _____________________ ________ 
Elbers  Lewe 
Oberbürgermeister Oberbürgermeister 
 
 
 
 
 
_____________________________ _____________________ ________ 
Kruse  Paal  
Dezernent Dezernent

Beschlussvorlage

5053 Zeichen

V/0351/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Gesundheitsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Kreis Recklinghausen und der Stadt 
Düsseldorf zur Übertragung der Erteilung der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und der 
eingeschränkten Heilpraktikererlaubnisse in den Bereichen Psychotherapie und Physiotherapie 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.11.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
14.12.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
14.12.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Übertragung  
 
- der Erteilung der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und der eingeschränkten Heilprakti-
kererlaubnis im Bereich „Psychotherapie“ incl. der zugehörigen Kenntnisprüfung auf den 
Kreis Recklinghausen 
 und 
- der Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis im Bereich „Physiotherapie“ incl. 
der zugehörigen Kenntnisprüfung auf die Landeshauptstadt Düsseldorf 
 
auf Grundlage der beigefügten Entwürfe der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen wird zuge-
stimmt.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten für die Übertragung der Aufgaben auf den Kreis Recklinghausen und 
die Stadt Düsseldorf. Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden gesetzlich festgelegten 
Gebühren für die Kenntnisprüfung sowie die Erlaubniserteilung stehen dem Kreis Recklinghausen 
und der Stadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu. 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0351/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Pietsch 
Ruf: 
492-5372 
E-Mail: 
PietschI@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.11.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0351/2011 
Begründung: 
Gemäß dem Gesetz über die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung -Heilpraktikergesetz- und 
der entsprechenden Durchführungsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer die Heilkunde als Heil-
praktiker ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Diese Erlaubnis wird nach einer Überprüfung 
der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt 
erteilt.  
 
Für die Stadt Münster führt aus Effizienzgründen der Kreis Recklinghausen aufgrund einer öffent-
lich-rechtlichen Vereinbarung von 1996 und 2000 die Kenntnisprüfungen zur Erteilung der allge-
meinen Heilpraktikererlaubnis und der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Psy-
chotherapie durch. Eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Vereinbarung hat der Kreis Reckling-
hausen innerhalb des Regierungsbezirks Münster auch mit der Stadt Gelsenkirchen und den Krei-
sen Warendorf und Coesfeld abgeschlossen. 
 
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2009 wurde zusätzlich die Ertei-
lung einer auf das Gebiet der Physiotherapie
 eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis zulässig und 
erforderlich. Dadurch entstand Klärungsbedarf, ob diese neue Erlaubnis durch die bisherige öffent-
lich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Recklinghausen erfasst ist und wer somit für die Prü-
fungsdurchführung und Erlaubniserteilung zuständig ist.  
 
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW hat mit Erlass vom 
20.01.2010 erklärt, dass es eine zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen befürwortet.  
 
Zwischen dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Düsseldorf in Verbindung mit dem zuständigen 
Ministerium wurde inzwischen vereinbart, dass der Kreis Recklinghausen die bisherigen mit den 
Gesundheitsämtern geschlossenen Vereinbarungen kündigen und eine konkretisierte Neufassung 
vorlegen wird, in der eine eindeutige Beschränkung auf Durchführung nur der allgemeinen
 und der 
auf Psychotherapie  eingeschränkten Heilpraktikerüberprüfungen und Erlaubniserteilungen getrof-
fen wird. Damit soll eine klare Rechtslage für die Übertragung des Prüfungsbereiches Physiothe-
rapie auf die Stadt Düsseldorf geschaffen werden. 
 
Der Kreis Recklinghausen und die Stadt Düsseldorf haben die beigefügten Entwürfe der beiden 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen übersandt. Für den Abschluss der Vereinbarungen ist die 
Zustimmung durch den Rat der Stadt erforderlich, danach bedürfen die Vereinbarungen noch der 
Genehmigung der jeweils zuständigen Bezirksregierungen in Münster und Düsseldorf. 
 
Die zentrale Durchführung der Kenntnisprüfungen der genannten Heilpraktikererlaubnisse ist wei-
terhin sinnvoll. Dies schafft eine höhere Bearbeitungsroutine und gewährleistet eine wirtschaftliche 
Bereitstellung der nötigen Spezialkenntnisse sowie einheitliche Prüfungsmaßstäbe. 
 
Rechtliche Grundlagen: 
- § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heil-
praktikergesetz) 
- § 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 
- RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW v. 18.05.1999 – 
III B 2-0401.2 
 
 
In Vertretung 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Recklinghausen in neuer Fassung 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Landeshauptstadt Düsseldorf

- 3 - 
V/0351/2011

Beratungsverlauf (3)

23.11.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2011 Hauptausschuss
TOP 42 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2011 Rat
TOP 44 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0351/2011
Typ
Vorlagen
Datum
25.10.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37