V/0351/2011
Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Düsseldorf
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0351 oeffentlich-rechtliche Vereinbarung Recklinghausen 2011
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentrale Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung sowie die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwärtern Anlage 1 V/0351/2011 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentral e Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung sowie di e zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwärtern Zwischen den Städten Gelsenkirchen und Münster, den Kreisen Coesfeld und Warendorf sowie dem Kreis Recklinghausen wird gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV NW, S. 621) in der zur Zeit gelte nden Fassung folgende öffentlich- rechtliche Vereinbarung geschlossen: § 1 (1) Der Kreis Recklinghausen übernimmt für die o.g. Beteiligten im Bereich der Allgemeinen Heilpraktiker die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung einschließli ch Kenntnisüberprüfung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausüb ung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939 (Rei chsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der 1. Durch führungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne B estallung vom 18.02.1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltend en Fassung, entsprechend des Runderlasses des Ministeriums für Frauen, Jugend, F amilie und Gesundheit vom 18.05.1999 (AZ III B 2 – 0401.2) in seine Zuständig keit. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht z ur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von den anderen Beteiligten auf den Kreis Recklinghausen über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG). (2) Der Kreis Recklinghausen übernimmt für die Städ te Gelsenkirchen und Münster sowie die Kreise Coesfeld und Warendorf die Kenntni sprüfung und Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung heilkun dlich-psychotherapeutischer Tätigkeit an Antragsteller, die eine solche eingesc hränkte Erlaubnis entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der einschlägigen Erlasse des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und S oziales beantragen. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. (3) Der Kreis Recklinghausen übernimmt nicht die Zu ständigkeit für Kenntnisüberprüfungen und Entscheidungen über die E rteilung von Erlaubnissen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit in anderen als de n in Absatz 2 genannten eingeschränkten Bereichen (wie z. B. der Physiother apie) für Antragsteller, die eine solche eingeschränkte Erlaubnis entsprechend der (z ukünftigen) Rechtsprechung beantragt haben oder noch beantragen werden. Die bi sher eingegangenen Anträge werden in die Zuständigkeit der o.g. Beteiligten zu rückgegeben. Dies gilt auch für Anträge, die vor Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gestellt wurden. (4) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentrale Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung sowie die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwärtern Anlage 1 V/0351/2011 § 2 Der Kreis Recklinghausen verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und perso nellen Voraussetzungen zu gewährleisten. § 3 (1) Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallende n Gebühren für Kenntnisüberprüfungen sowie Erlaubniserteilungen st ehen dem Kreis Recklinghausen als Ausgleich für die entstandenen Verwaltungskosten in voller Höhe zu. (2) Auf eine Entschädigungsregelung (§ 23 Abs. 4 Gk G) wird verzichtet, da die zusätzlichen Gebühreneinnahmen die durch die Überna hme der Aufgaben entstehenden Kosten decken. § 4 Die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen vom 18.01 ./30.01./08.02./25.03./05.06.1996 – genehmigt mit Verfügung der Bezirksregierung Münste r (Az. 31.1.6.14.01) vom 23.07.1996 – und vom 19.07./25.07./31.07./09.08.200 0 – genehmigt mit Verfügung der Bezirksregierung Münster (Az. 31.1.6.14.01) vom 16. 09.2000 – werden im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. § 5 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf u nbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ein em Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals nach 5 Jahren. § 6 Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntma chung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster in Kraft (§ 24 GkG). Recklinghausen, den _____________ Süberkrüb Landrat Dr. Schröder Fachbereichsleiter Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentrale Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung sowie die zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen von Heilpraktikeranwärtern Anlage 1 V/0351/2011 Gelsenkirchen, den _____________ Baranowski Oberbürgermeister Welge Dezernentin Münster, den _____________ Lewe Oberbürgermeister Paal Dezernent Coesfeld, den _____________ Püning Landrat Schütt Fachbereichsleiter Warendorf, den _____________ Dr. Gericke Landrat Dr. Börger Dezernent
0351 oeffentlich-rechtliche Vereinbarung Duesseldorf
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Anlage 2 V/0351/2011 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der St adt Münster wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (Gk G) vom 01. Oktober 1979 (GVBl. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende ö ffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlos- sen: Präambel Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) h at das Bundesverwaltungsgericht festge- stellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer einge schränkten Heilpraktikererlaubnis für das Ge- biet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchfüh rung des Verwaltungsverfahrens zur Ent- scheidung über die Erteilung von eingeschränkten He ilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüf ung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag. § 1 (1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für d ie Stadt Münster die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Ver- ordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zustän- digkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 458) in der jeweils gelten- den Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkun- de ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ge- setz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechts- behelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Münster auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§23 Abs. 2 S. 1 GkG). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Münster vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach In- krafttreten der Vereinbarung übersandt. (2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinba- rung nicht berührt. § 2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfül- lung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten. 2 § 3 Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Ge bühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshau ptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu. § 4 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf u nbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich ge- kündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren. § 5 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am T age nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG). Düsseldorf, den _____________________________ _____________________ ________ Elbers Lewe Oberbürgermeister Oberbürgermeister _____________________________ _____________________ ________ Kruse Paal Dezernent Dezernent
Beschlussvorlage
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V/0351/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Gesundheitsamt Betrifft Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Düsseldorf zur Übertragung der Erteilung der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnisse in den Bereichen Psychotherapie und Physiotherapie Beratungsfolge 23.11.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 14.12.2011 Hauptausschuss Vorberatung 14.12.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Übertragung - der Erteilung der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und der eingeschränkten Heilprakti- kererlaubnis im Bereich „Psychotherapie“ incl. der zugehörigen Kenntnisprüfung auf den Kreis Recklinghausen und - der Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis im Bereich „Physiotherapie“ incl. der zugehörigen Kenntnisprüfung auf die Landeshauptstadt Düsseldorf auf Grundlage der beigefügten Entwürfe der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen wird zuge- stimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten für die Übertragung der Aufgaben auf den Kreis Recklinghausen und die Stadt Düsseldorf. Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden gesetzlich festgelegten Gebühren für die Kenntnisprüfung sowie die Erlaubniserteilung stehen dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu. Vorlagen-Nr.: V/0351/2011 Auskunft erteilt: Frau Pietsch Ruf: 492-5372 E-Mail: PietschI@stadt-muenster.de Datum: 08.11.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0351/2011 Begründung: Gemäß dem Gesetz über die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung -Heilpraktikergesetz- und der entsprechenden Durchführungsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer die Heilkunde als Heil- praktiker ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Diese Erlaubnis wird nach einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt erteilt. Für die Stadt Münster führt aus Effizienzgründen der Kreis Recklinghausen aufgrund einer öffent- lich-rechtlichen Vereinbarung von 1996 und 2000 die Kenntnisprüfungen zur Erteilung der allge- meinen Heilpraktikererlaubnis und der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Psy- chotherapie durch. Eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Vereinbarung hat der Kreis Reckling- hausen innerhalb des Regierungsbezirks Münster auch mit der Stadt Gelsenkirchen und den Krei- sen Warendorf und Coesfeld abgeschlossen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2009 wurde zusätzlich die Ertei- lung einer auf das Gebiet der Physiotherapie eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis zulässig und erforderlich. Dadurch entstand Klärungsbedarf, ob diese neue Erlaubnis durch die bisherige öffent- lich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Recklinghausen erfasst ist und wer somit für die Prü- fungsdurchführung und Erlaubniserteilung zuständig ist. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW hat mit Erlass vom 20.01.2010 erklärt, dass es eine zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfungen befürwortet. Zwischen dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Düsseldorf in Verbindung mit dem zuständigen Ministerium wurde inzwischen vereinbart, dass der Kreis Recklinghausen die bisherigen mit den Gesundheitsämtern geschlossenen Vereinbarungen kündigen und eine konkretisierte Neufassung vorlegen wird, in der eine eindeutige Beschränkung auf Durchführung nur der allgemeinen und der auf Psychotherapie eingeschränkten Heilpraktikerüberprüfungen und Erlaubniserteilungen getrof- fen wird. Damit soll eine klare Rechtslage für die Übertragung des Prüfungsbereiches Physiothe- rapie auf die Stadt Düsseldorf geschaffen werden. Der Kreis Recklinghausen und die Stadt Düsseldorf haben die beigefügten Entwürfe der beiden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen übersandt. Für den Abschluss der Vereinbarungen ist die Zustimmung durch den Rat der Stadt erforderlich, danach bedürfen die Vereinbarungen noch der Genehmigung der jeweils zuständigen Bezirksregierungen in Münster und Düsseldorf. Die zentrale Durchführung der Kenntnisprüfungen der genannten Heilpraktikererlaubnisse ist wei- terhin sinnvoll. Dies schafft eine höhere Bearbeitungsroutine und gewährleistet eine wirtschaftliche Bereitstellung der nötigen Spezialkenntnisse sowie einheitliche Prüfungsmaßstäbe. Rechtliche Grundlagen: - § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heil- praktikergesetz) - § 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW v. 18.05.1999 – III B 2-0401.2 In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Recklinghausen in neuer Fassung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Landeshauptstadt Düsseldorf - 3 - V/0351/2011
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0351/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.10.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37