V/0049/2013
Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder von ein bis drei Jahren in Münster
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Beschlussvorlage
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Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder von ein bis drei Jahren in Münster Beratungsfolge 06.03.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 07.03.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 13.03.2013 Hauptausschuss Vorberatung 13.03.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster stimmt den fachlichen Ausführungen zum Rechtsanspruch für Kinder von 1 – 3 Jahren und den damit verbundenen Umsetzungen zu. II. Finanzielle Auswirkungen: Zusätzliche Kosten sind mit der Umsetzung dieser Maßnahmen nicht verbunden. Die erforderlichen Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen stehen wie folgt zur Verfügung Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0601 Zeile 15 Transferaufwendungen 2013 65.636.090 In dem genann- ten Gesamtan- satz sind alle Kosten für die in dieser Vorla- ge genannten Maßnahmen enthalten Vorlagen-Nr.: V/0049/2013 Auskunft erteilt: Frau Kratz-Trutti, Frau Pohl, Herr Philipp Ruf: 492 51 30 E-Mail: KratzTrutti@stadt-muenster.de Datum: 20.02.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Begründung: 1. Ausgangssituation Ab dem 01.08.2013 haben Kinder im Alter von einem Jahr bis zu drei Jahren einen Rechtsa n- spruch auf „Frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ (§ 24 Abs 2 SGB VIII). Egal wie die Betreuungsquote zu dem St ichtag tatsächlich ist, sind die Rechtsansprüche der Eltern zu erfüllen. In Münster stand bereits zum Kindergartenjahr 2012/2013 für 34,1 % der Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren ein Betreuungsplatz zur Verfügung. Das bedeutet, dass in Münster bereits seit 2 009 rd. 1100 neue Plätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen worden sind. Die demografischen Entwicklungen in Münster bedeutet dabei eine besondere Herausforderung für die Kindertagesbetreuung. In den vergangenen vier Jahren ist die Anzahl der in Mün ster lebenden u3-Kinder um rd. 600 Kin- der angestiegen – von 7079 auf 7691 Kinder. Zum Kindergartenjahr 2013/2014 wird die u3 -Versorgungsquote voraussichtlich bei rd. 37,5 % liegen – bei gleichbleibender Kinderzahl vorausgesetzt. Um den Rechtsanspruch erfüllen zu können, geht Münster, wie viele andere Großstädte auch, von einer Versorgungsquote von mindestens 50 % aus. Die aktuelle Anmeldesituation in Münster verdeutlicht den hohen Bedarf für die u3-Plätze: Tabellarische Übersicht – voraussichtliche gesamtstädtische Bedarfe 2079 Anmeldungen 1- und 2-jährige Kinder 1007 freie u3-Plätze 1072 unversorgte 1- und 2-jährige Kinder 102 Kindertagespflege-Anmeldungen 200 weitere u3-Kindertagespflege-Plätze 770 fehlende Kita-Plätze 300 zusätzliche Belegungen in Kitas 470 kurzfristiger Bedarf Erläuterungen zur tabellarischen Bedarfsübersicht: Es sind in den Kitas in Münster etwas über 2000 ein- und zweijährige Kinder zum 01.08.2013 angemeldet worden, dem stehen rd. 1000 zu belegende Plätze gegenüber, rd. 1070 u3-Kinder wären demnach noch unversorgt, dafür könnten noch rd. 300 Kindertagespflege (KTP) und rd. 300 zusätzliche u3-Plätze in den bestehenden Kitas gesamtstädtisch eingerechnet werden Im Ergebnis wären also noch rd. 470 Plätze zur kurzfristigen Bedarfsdeckung in Kitas zu schaffen - sofern alle angemeldeten Kinder tatsächlich auch sofort einen Platz beanspruchen und benötigen, - rd. 300 Plätze durch die Kindertagespflege und rd. 300 Plätze durch Kita-Überbelegungen geschaffen werden können und - durch das Betreuungsgeld es nicht noch zu Verschiebungen kommt Tabellarische Übersicht – voraussichtliche Bedarfe in den Bezirken - 3 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 115 Mitte 146 West 88 Nord 52 Ost 35 Südost 34 Hiltrup 470 Münster Eine weitere Konkretisierung der Bedarfe erfolgt noch. Nachrichtlich - Bedarf für ü3-Kinder: Die Versorgungsquote bei den ü3-Kinder wird bei ca. 100 % liegen. Damit können die Bedarfe zum Kindergartenjahr 2013/2014 abgedeckt werden. Es ist jedoch entsprechend der demografischen Entwicklung davon aus zugehen, dass die Zahl der ü3 -Kinder in den nächsten Jahren ansteigen wird. 2. Rechtliche Ausgangslage 2.1 § 24 SGB VIII (neue Fassung) – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Ab dem 01.08.2013 tritt eine neue Fassung des § 24 Abs. 2 SGB VIII in Kraft. Alle Kinder im Alter von einem bis zum vollendeten dritten Lebensjahr erhalten einen individuellen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Mit Einführung des Rechtsanspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur verpflichtet ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen zur Verfügung zu stellen, sondern den Kindern ist eine Rechtsposition eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. § 24 Abs. 2 SGB VIII (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjah- res Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend: Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 2.2 Inhalt des Rechtsanspruchs Inhaltlich bezieht sich der Rechtsanspruch auf „frühkindliche Förderung“ nach § 22 SGB VIII. Damit gilt der Inhalt der Leistung, also die Anforderungen an die Qualität der frühkindlichen Förde- rung, unverändert. Grundlage der Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist die Fördertrias von Bildung, Erziehung und Betreuung auf der Grundlage einer qualitativ guten Beziehung zwischen Kind und Betreuungsperson. Somit kann die Erfüllung des Förderauftrags nur durch eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung gewährleistet werden. Merkmale einer qualitativ hochwertigen Kindertagesbetreuung sind u. a. die Betriebs - und Pflegeerlaubnis (vgl. § 43, § 45 SGB VIII) sowie die landesrechtlichen Regelungen zum Betreuer -Kind-Schlüssel, zur Gruppen - größe und zur Qualifikation. (vgl. Rechtsgutachten „Rechtsanspruch u3“ des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)) - 4 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Gute pädagogische Qualität erfordert für jedes unter 3 -jährige Kind eine individuelle Eingewö h- nung, Kontinuität seiner Beziehungen zu den Bezugserzieher/innen, Routinen im Tagesablauf und eine adäquate personelle und räumliche Ausstattung. Auch die Verwei ldauer des einzelnen Kindes und die Altersstruktur einer Gruppe sind zu berüc k- sichtigende Qualitätskriterien (je jünger die Kinder und je altershomogener die Gruppe, desto kleiner die Gruppenstärke). 2.3 Voraussetzungen und Umfang des u3-Rechtsanspruchs Ab der Vollendung des ersten Lebensjahres besteht ein gerichtlich einklagbarer Rechtsanspruch auf Bereitstellung/Nachweis eines Platzes. Maßstab für die Erfüllung der kommunalen Gewähr - leistungspflicht ist damit die konkrete Nachfrage, nicht eine abstrakte Quote („35 % Quote“) Der Rechtsanspruch u3 steht damit allen Kindern zu, allerdings richtet sich der Umfang des Rechtsanspruchs nach dem individuellen Bedarf. Das Jugendamt muss dieser Pflicht - wahlweise in einer Tageseinrichtung oder mittels Kindertagespflege - in zumutbarer Entfernung von der Wohnung nachkommen. D. h. der Rechtsanspruch richtet sich auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen werden als gleichwertig und gleich geeignet be - trachtet. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) bezieht sich zwar grundsätzlich auch auf die Art der Kindertagesbetreuung (Kita oder Kindertagespflege) sowie auf eine bestimmte Kinder - tageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson, allerdings nur i m Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Die Eltern können also keine Ausweitung der Kapazitäten in einer bestimmten B e- treuungsart oder gar an einem bestimmten Ort verlangen, solange ausreichende Kapazitäten a n- derer Betreuungsart oder anderenorts in vertretbarer Entfernung vorhanden sind. Maßgeblich für den Betreuungsumfang ist der Förderbedarf des Kindes. Das Jugendamt muss ein Förderangebot nachweisen, das im Hinblick auf den zeitlichen Betreuungsumfang dem indivi- duellen Betreuungsbedarf entspricht. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einem bedarfsunabhängigen Grundanspruch und der Erweiterung des Grundanspruchs um kind- und elternbezogene Bedarfe. Nach einem vom deutschen Städtetag in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten des DIJuF zum Rechtsanspruch u3, umfasst der bedarfsunabhängige Grundanspruch eine tägliche Mindestförde- rung von mindestens vier Stunden von Montag bis Freitag. Unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte (Zeit für Beziehungsaufbau, Entwicklung eines Zu - gehörigkeitsgefühls, pädagogisches Angebot und Förderung) steht Eltern frei, auch kürzere B e- treuungszeiten für ihr Kind zu beanspruchen. Eine Mindestförderdauer von acht bis zehn Stunden wöchentlich verteilt auf zwei oder drei Tagen kann den Förderzielen entsprechen. Wenn Eltern e ine von dem beschriebenen bedarfsunabhängigen Grundanspruch abweichenden Betreuungszeit fordern, so verlangt das Gesetz, dass sie diesen auch rechtzeitig beim Jugendamt geltend machen. Bei „Bedarf“ also, sollen Eltern ein Förderangebot erhalten, dass ihren „individuel- len Betreuungswünschen“ entspricht. Eltern müssen einen rechtlich anerkannten Bedarf für diese vom Grundanspruch abweichenden Betreuungszeiten haben. Zu diesen Bedarfskriterien zählen beispielsweise Erwerbstätigkeit, Aufnahmen einer Erwerbstäti gkeit oder Arbeitssuche, berufliche Bildungsmaßnahmen, Ausbildung u. a. m. Auch weitere Bedarfe wie z. B. besondere Belastungen, außergewöhnlicher kindbezogener Bedarf sind anzuerkennen. Persönliche Wünsche von Eltern wie z. B. Freizeitinteressen sind nicht anzuerkennen. - 5 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Der Rechtsanspruch gilt nicht für jegliche noch so ausgeweiteten und flexiblen Betreuungs - wünsche der Eltern. Letztendlich ausschlaggebend ist dabei immer das Kindeswohl, also das kind- liche Bedürfnis nach Kontinuität und Stabilität. Steh t dies im Widerspruch zu besonders umfang - reichen und flexiblen Betreuungswünschen der Eltern, stößt der Rechtsanspruch an seine Grenze. (vgl. Rechtsgutachten „Rechtsanspruch u3“ des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familie n- recht (DIJuF)) 2.4 Durchsetzung des Rechtsanspruchs/Klageziele Mit der Einführung des Rechtsanspruchs u3 ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur verpflichtet ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen, sondern den Kindern, ver treten durch ihre Eltern, ist eine “wehrhafte Rechtsposition“ eingeräumt. D. h. sie können diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Folgende Klageziele sind zu unte r- scheiden: a) Klageziel: Bereitstellung eines Platzes Das Gericht kann die kommunale G ebietskörperschaft nur verpflichten, wenn diese selbst Ei n- richtungen betreibt und die dortigen Kapazitäten nicht erschöpft sind. Es kann also den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht verpflichten, einen entsprechenden Platz zu schaffen. Erst recht kann nicht ein bestimmter Platz bei einem freien Träger eingeklagt werden. Allerdings ist der örtliche Träger verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur vollständigen Ausschöpfung vorhandener Kapazitäten zu nutzen, insbe sondere bei den Trägern der Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass diese die Erteilung einer Ausnahme - genehmigung zur Erhöhung der Gruppenstärken in den Einrichtungen beantragen. b) Klageziel: Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Anspruchs Wenn Elter n ein Schaden entsteht, weil ein benötigter Betreuungsplatz für unter Dreijährige fehlt, müssen Kommunen mit finanziellen Forderungen auf Schadensersatz rechnen. a) Ersatz des Schadens, der durch die private Finanzierung eines Betreuungsplatzes entsteht. Hier geht es um den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die private Finanzi e- rung einer „entsprechenden Kinderbetreuung“ eintritt. Zu ersetzen sind die vollen den Eltern entstehenden Kosten für eine angemessene Tagesbetreuung abzüglich des auch bei einer gehörigen Erfüllung des Betreuungsanspruchs zu zahlenden Elternbeitrags. b) Ersatz des Schadens, der durch Verdienstausfall entsteht, weil sich die Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit verzögert, die Fortsetzung der Arbeit unterbrochen wird, weil ein berufstätiger Elternteil mangels Betreuungsplatz zuhause bleiben muss, oder wenn eine konkrete Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen bzw. eine bereitstehende Stelle nicht angetreten werden konnte. 3. Programm zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs in Münster Die Entwicklung des Münsteraner Programms zur weitgehenden Sicherstellung des Rechtsa n- spruchs und damit die Handlungserfordernisse die sich daraus für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe ergeben, haben sich an den beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen orientiert. - 6 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. In der Zusammenschau der gesetzlichen Verpflichtungen ergibt sich die Notwendigkeit u3 -Plätze wohnortnah, qualitativ hochwertig und nach individuellem Bedarf vorzuhalten. Die Verwaltungs - gerichtliche Kontrolle (Klage fall) erfordert zudem abgestimmte Geschäftsprozesse („Platzvergabe u3“) von der Platzanfrage bis zum Rückmeldung an die Eltern. Das Ausbauprogramm zur weitgehenden Sicherstellung des Rechtsanspruchs wird, wie bisher auch das reguläre Ausbauvorhaben, sozia lräumlich entwickelt und orientiert sich an den unter Punkt 2.2 genannten qualitativen Anforderungen. Aus der gesetzlichen Forderung nach einem „individuellen Bedarf“ bezüglich des Umfangs der Betreuung, resultiert eine wirksamere Steuerung der Platzvergab e nach Bedarfskriterien. Vor dem Hintergrund eines Mangels an Plätzen ist es besonders wichtig, die Platzvergabe möglichst effektiv, d. h. bedarfsorientiert und passgenau zu gestalten. 3.1 Grundsätze Die Umsetzung des Rechtsanspruchs u3 in Münster sol l sich an folgenden Grundsätzen orien - tieren: Bereitstellung von Plätzen nur für Münsteraner Kinder Bereitstellung von Kitaplätzen vorrangig für Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren (u1-Platzvergabe nur in Einzelfällen und nach Rücksprache mit der Verwaltung, z. B. bei einem nachweislichen Unterstützungsbedarf des Kindes) Steuerung der Platzvergabe nach Betreuungsbedarfen Orientierung an den qualitativen Anforderungen der frühkindlichen Förderung Weiterer Ausbau betrieblicher Kindertagesbetreuung 3.2 Maßnahmen Zur weitgehenden Sicherstellung des Rechtsanspruchs sind folgende Maßnahmen geplant: 3.2.1 Befristete Platzzahlerhöhung Die befristete Platzzahlerhöhung ist vorzugsweise in Gruppenform II möglich. Der LWL schlägt eine Platzzahlerhöhung um 50 %, von 10 auf 15 Plätze, vor. Aus qualität - sichernden Gründen wird in Münster, unter angemessenen räumlichen Voraussetzungen und entsprechender personeller Ausstattung eine Erhöhung der Platzzahl der infrage kommenden Kitas um drei Plätze für vertretbar gehalten. Dieses bedeutet, das im nächsten Kindergartenjahr voraussichtlich 300 zusätzliche Plätze in Kitas in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und der jeweiligen Machbarkeit befristet zur Verfügung gestellt werden können. Mit den Trägern der Kitas ist diese Maßnahme einvernehmlich abgestimmt. 3.2.2 Immobiliensuche und Baumaßnahmen Zur Vorlage 0004/2013 – Ad-hoc-Maßnahmeplanungen zur Sicherung des Rechtsanspruchs für u3-Kinder hat der Rat am 06.02.2013 u. a. Folgendes beschlossen: „Die Verwaltung wird beauftragt, neben den bereits bestehenden baulichen Maßnahmen weiteren Planungen für die kurzfristige Abdeckung der u3 - und ü3-Rechtsansprüche zu ent - wickeln und geeignete Flächen (an bestehenden Kindertageseinrichtungen und weiteren freien Flächen, besonders in bestehenden, leer stehenden Räumlichkeiten) auf die Nutzbar - keit zu prüfen und die Kosten einer entsprechenden Nutzung den Kosten der Installation von Modulbauten und hilfsweise – also nachrangig – von Containern, gegenüberzustellen. En t- - 7 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. scheidungen, die in diesem Bereich kurzfristig getroffen werden müssen, werden nicht durch Dringlichkeitsentscheidungen sondern ggf. durch Sondersitzungen der betreffenden Au s- schüsse herbeigeführt. Das Finanzierungsvolumen der sich aus dieser Vorlage ergebende n Maßnahmen ist laufend und zeitnah dem AKJF und dem AFBL vorz ulegen (Finanz - Monitoring)“. Die Verwaltung ist derzeit dabei, im Sinne des Ratsbeschlusses an geeigneten Standorten, z. B. auch an Schulstandorten, neue Plätze (interims- und dauerhaft) zu planen und kurzfristig zur Entscheidung vorzulegen. Mit der Vorlage V/0087/2013 „Interimsweise Nutzung der Versöhnungskirche“ wird bereits eine Erweiterungsplanung zur Rechtsanspruchssicherung parallel zu dieser Vorlage dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. 3.2.3 Entwicklung weiterer Großtagespflegestellen in verschiedenen Stadtbezirken mit Mietkostenübernahme. Seit 2008 können sich zwei bis drei Tageseltern zusammenschließen und bis zu 9 Kinder b e- treuen. Heute werden in Münster in 24 Großtagespflegestellen 200 Kinder betreut. Von den 24 Großtagespflegestellen befinden sich 20 in anderen geeigneten Räumen, 11 hie rvon haben einen betrieblichen Kontext. Es gibt immer wieder potentielle Tageseltern, die Interesse an einer selbständigen Arbeit in einer Großta gespflegestelle haben. Jedoch reichen die Geldleistungen der öffentlichen Jugendhilfe nicht aus, um hiervon markübliche Mieten zu finanzieren. Für 2013 hat der Rat beschlossen, dass für Mieten für Großtagespflegen 50.000 € zur Verfügung gestellt werden. Hiervon können zwischen vier und fünf Mieten anteilig finanziert werden. Die neuen Groß - tagespflegestellen sollen in Stadtteilen mit hohen Bedarfen entstehen. Des Weiteren ist jährlich durchschnittlich mit dem Aufbau von zwei Großtagespflegestellen im betrieblichen Kontext auszugehen. So könnten in 2013 sieben Großtagespflegestellen mit insgesamt ca. 61 Plätzen aufgebaut werden. 3.2.4 Initiierung weiterer Spielgruppen Es ist davon auszugehen, dass sich ein erheblicher Teil der Eltern kürzere Betreuun gszeiten wünscht, als über das KiBiz in Kindertageseinrichtungen angeboten werden kann. Einer Sonderauswertung der DJI Länderstudie zu Folge wünschen sich in Westdeutschland 30 % der Eltern, die noch kein Betreuungsangebot haben, Betreuungszeiten mit 15 S tunden und weniger die Woche. Solche Betreuungswünsche werden bislang überwiegend in der Kinder - tagespflege umgesetzt. Angesichts der Größenordnung ist vorgesehen, zusätzlich Spiel - gruppen mit besonderem Profil, z. B. in Kooperation mit einer benachbarten Kindertages- einrichtung, zu schaffen. 3.2.5 Platzsharing Mit dem Begriff „Platzsharing“ ist die Teilung eines Kita -Betreuungsplatzes für zwei u3-Kinder gemeint. Grundsätzlich ist feststellbar, dass die Teilung eines Kita -Betreuungsplatzes für zwei u3-Kinder nicht kompatibel mit den Rahmenvorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) ist. Daher kann das Platzsharing rein rechnerisch nicht ohne Weiteres umgesetzt werden. Nach KiBiz sind für einen Kitabesuch mindestens 25 Wochenstunden vorzusehen, 2 x 25 Wochenstunden machen aber insgesamt 50 Wochenstunden erforderlich, maximal sind - 8 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. aber nur 45 Wochenstunden möglich. Damit ist unklar, in welcher Weise ggf. die Teilung eines Kita-Betreuungsplatzes für zwei u3-Kinder überhaupt erfolgen kann. Zu klären ist die Frage, wie die erforderlichen Bedingungen für eine gute pädagogische Qualität bei der Teilung eines Kita -Betreuungsplatzes für zwei u3 -Kinder für diese Kinder eingehalten werden können (z. B.: für beide Kinder jeweils eine ihnen vertraute Kita -Kraft als kontinuierliche Beziehungsperson, beiden Kindern wird ein kontinuierlicher Tagesablauf in der Kita gewährt, beide Kinder treffen in ihren Betreuungszeiten in der Kita auf vertraute Spiel - gefährten). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass bei d er Teilung eines Platzes viele Aufgaben doppelt anfallen (z. B. die Eingewöhnung, die Zusammenarbeit mit Eltern, die Erstellung von Bildungsdokumentationen etc.). Wünschen Eltern die Teilung eines Betreuungsplatzes und die Kindertageseinrichtung hält das Vorhaben für realisierbar und pädagogisch vertretbar, so wird die Umsetzung dieses Betre u- ungswunsches unterstützt. 4. Prozessablauf/Verfahrenswege Zur Sicherstellung einer ergebnisorientierten Platzvermittlung sowie zur Dokumentation und Nac h- haltigkeit des Vermittlungsprozesses, wurde ein Prozessverlauf „Platzvergabe u3“ entwickelt und beschrieben. Der abgestimmte Prozessverlauf „Platzvergabe u3“ beschreibt die Verfahrenswege von der Platzanfrage bis zur Platzvermittlung bzw. Platzabsage mit Beschre ibung der Schnitt - stellen, zeitlichen Abläufe und Zuständigkeiten insbesondere innerhalb der Verwaltung. Eltern sollen den Bedarf für eine Betreuung ihrer Kinder unter drei Jahren möglichst frühzeitig melden. Für eine Übergangszeit wird dem öffentlichen Träger zugestanden, dass er mindestens drei Monate Zeit haben muss, eine Betreuung bereit zu stellen. Die Einführung eines web -gestützten Anmeldeverfahrens mittels „Kita -Navigator“ wird den Prozessablauf vereinfachen. 5. Fachkräftegewinnung Der Ausbau der Betreuung für Kinder unter drei Jahren führt unweigerlich zu einem steigenden Personalbedarf und damit zu einem Mangel an Fachkräften vor Ort. In Münster bilden drei Fachschulen sozialpädagogische Fachkräfte aus, so dass jährlich ca. 100 ausgebildete Erzieher und Erzieherinnen für den Arbeitsmarkt Kindertagesbetreuung in und um Münster zur Verfügung stehen. Dennoch zeichnet sich auch in Münster ein Mangel an Fac h- kräften ab. In Zusammenarbeit mit den Münsteraner Fachschulen/Sozialpädagogischen Ausbild ungsstätten wird beraten, wie dieser Entwicklung entgegen gewirkt werden kann. So wird beispielsweise geprüft, ob die Ausbildungskapazitäten in der Stadt Münster erhöht werden können. Darüber hinaus gibt es Ansätze, die Erzieherausbildung noch attraktiver zu gestalten, um weitere Zielgruppe gewinnen zu können. So wird derzeit ein Modell einer „Praxisintegrierten Ausbildung“ entwickelt. Der/die Auszubildende wird in der dreijährigen Ausbildungszeit 2 – 3 Tage wöchentlich im Wechsel in der Schule und in der Praxis/Kita ausgebildet und erhält für den hohen zeitlichen Praxisanteil eine Ausbildungsvergütung. - 9 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Fazit Die hier beschriebenen rechtlichen Verpflichtungen und Maßgaben sowie das vorgesehene Programm zur Umsetzung des Rechtsanspruchs in Münster wur den im Januar 2013 mit den Spitzenträgern der Kindertagesbetreuung als auch den Mitglieder der AG nach § 78 SGB VIII bera- ten. Nach dieser grundlegenden Abstimmung erhielten alle Träger und Kindertageseinrichtu ngen ein entsprechendes Informationsschreiben mit Arbeitshilfen. Über den aktuellen Stand der Umsetzung wird dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien in jeder kommenden Sitzung berichtet. Für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen wird die Verwaltung einen außerordentlichen Sitzungstermin für die beteiligten parlamentarischen Gremien anberaumen. I.V. Dr. Andrea Hanke Beigeordnete
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0049/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.02.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37