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V/0049/2013

Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder von ein bis drei Jahren in Münster

Vorlagen 18.02.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.03.2013, TOP 18.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder von ein bis drei Jahren in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.03.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
07.03.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
13.03.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
13.03.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I.  Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster stimmt den fachlichen Ausführungen zum Rechtsanspruch für  
Kinder von 1 – 3 Jahren und den damit verbundenen Umsetzungen zu. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Zusätzliche Kosten sind mit der Umsetzung dieser Maßnahmen nicht verbunden.  
Die erforderlichen Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen stehen wie folgt zur Verfügung 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0601     
Zeile 15 Transferaufwendungen 2013 65.636.090 In dem genann-
ten Gesamtan-
satz sind alle 
Kosten für die 
in dieser Vorla-
ge genannten 
Maßnahmen 
enthalten 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0049/2013 
Auskunft erteilt: 
Frau Kratz-Trutti, Frau Pohl, 
Herr Philipp 
Ruf: 
492 51 30 
E-Mail: 
KratzTrutti@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.02.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
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Begründung: 
 
 
 
1.  Ausgangssituation 
 
Ab dem 01.08.2013 haben Kinder im Alter von einem Jahr bis zu drei Jahren einen Rechtsa n-
spruch auf „Frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ 
(§ 24 Abs 2 SGB VIII). Egal wie die Betreuungsquote zu dem St ichtag tatsächlich ist, sind die 
Rechtsansprüche der Eltern zu erfüllen. In Münster stand bereits zum Kindergartenjahr 2012/2013 
für 34,1 % der Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren ein Betreuungsplatz zur Verfügung. Das bedeutet, 
dass in Münster bereits seit 2 009 rd. 1100 neue Plätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen 
worden sind. 
 
Die demografischen Entwicklungen in Münster bedeutet dabei eine besondere Herausforderung 
für die Kindertagesbetreuung.  
In den vergangenen vier Jahren ist die Anzahl der in Mün ster lebenden u3-Kinder um rd. 600 Kin-
der angestiegen – von 7079 auf 7691 Kinder. 
 
Zum Kindergartenjahr 2013/2014 wird die u3 -Versorgungsquote voraussichtlich bei rd. 37,5 %  
liegen – bei gleichbleibender Kinderzahl vorausgesetzt. 
 
Um den Rechtsanspruch erfüllen zu können, geht Münster, wie viele andere Großstädte auch, von 
einer Versorgungsquote von mindestens 50 % aus. 
 
Die aktuelle Anmeldesituation in Münster verdeutlicht den hohen Bedarf für die u3-Plätze: 
 
Tabellarische Übersicht – voraussichtliche gesamtstädtische Bedarfe 
 
2079 Anmeldungen 1- und 2-jährige Kinder 
1007 freie u3-Plätze 
1072 unversorgte 1- und 2-jährige Kinder 
102 Kindertagespflege-Anmeldungen 
200 weitere u3-Kindertagespflege-Plätze 
770 fehlende Kita-Plätze 
300 zusätzliche Belegungen in Kitas 
470 kurzfristiger Bedarf 
 
 
Erläuterungen zur tabellarischen Bedarfsübersicht: 
 
 Es sind in den Kitas in Münster etwas über 2000 ein- und zweijährige Kinder zum 01.08.2013 
angemeldet worden, 
 dem stehen rd. 1000 zu belegende Plätze gegenüber, 
 rd. 1070 u3-Kinder wären demnach noch unversorgt, 
dafür könnten noch rd. 300 Kindertagespflege (KTP) und 
rd. 300 zusätzliche u3-Plätze in den bestehenden Kitas gesamtstädtisch eingerechnet werden 
 Im Ergebnis wären also noch rd. 470 Plätze zur kurzfristigen Bedarfsdeckung in Kitas zu 
schaffen 
- sofern alle angemeldeten Kinder tatsächlich auch sofort einen Platz beanspruchen und 
benötigen, 
- rd. 300 Plätze durch die Kindertagespflege und rd. 300 Plätze durch Kita-Überbelegungen 
geschaffen werden können und 
- durch das Betreuungsgeld es nicht noch zu Verschiebungen kommt 
 
Tabellarische Übersicht – voraussichtliche Bedarfe in den Bezirken

- 3 - 
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115   Mitte 
146   West 
88   Nord 
52   Ost 
35   Südost 
34   Hiltrup 
470   Münster 
 
Eine weitere Konkretisierung der Bedarfe erfolgt noch. 
 
Nachrichtlich - Bedarf für ü3-Kinder: 
Die Versorgungsquote bei den ü3-Kinder wird bei ca. 100 % liegen. Damit können die Bedarfe zum 
Kindergartenjahr 2013/2014 abgedeckt werden. Es ist jedoch entsprechend der demografischen 
Entwicklung davon aus zugehen, dass die Zahl der ü3 -Kinder in den nächsten Jahren ansteigen 
wird. 
 
 
2.  Rechtliche Ausgangslage  
 
2.1  § 24 SGB VIII (neue Fassung) – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in 
Kindertagespflege 
 
Ab dem 01.08.2013 tritt eine neue Fassung  des § 24 Abs. 2 SGB VIII in Kraft. Alle Kinder im Alter 
von einem bis zum vollendeten dritten Lebensjahr erhalten einen individuellen Rechtsanspruch auf 
frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Mit Einführung 
des Rechtsanspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur verpflichtet ein 
bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen zur Verfügung zu stellen, sondern den Kindern ist eine 
Rechtsposition eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. 
 
 
§ 24 Abs. 2 SGB VIII 
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjah-
res Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.  
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend: 
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.  
 
 
 
2.2 Inhalt des Rechtsanspruchs 
 
Inhaltlich bezieht sich der Rechtsanspruch auf „frühkindliche Förderung“ nach § 22 SGB VIII.  
Damit gilt der Inhalt der Leistung, also die Anforderungen an die Qualität der frühkindlichen Förde-
rung, unverändert.  
Grundlage der Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist die Fördertrias 
von Bildung, Erziehung und Betreuung auf der Grundlage einer qualitativ guten Beziehung  
zwischen Kind und Betreuungsperson. Somit kann die Erfüllung des Förderauftrags nur durch eine 
qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung gewährleistet werden. Merkmale einer qualitativ 
hochwertigen Kindertagesbetreuung sind u. a. die Betriebs - und Pflegeerlaubnis (vgl. § 43, § 45 
SGB VIII) sowie die landesrechtlichen Regelungen zum Betreuer -Kind-Schlüssel, zur Gruppen -
größe und zur Qualifikation. (vgl. Rechtsgutachten „Rechtsanspruch u3“ des Deutsches Instituts 
für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF))

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Gute pädagogische Qualität erfordert für jedes unter 3 -jährige Kind eine individuelle Eingewö h-
nung, Kontinuität seiner Beziehungen zu den Bezugserzieher/innen, Routinen im Tagesablauf und 
eine adäquate personelle und räumliche Ausstattung. 
Auch die Verwei ldauer des einzelnen Kindes und die Altersstruktur einer Gruppe sind zu berüc k-
sichtigende Qualitätskriterien (je jünger die Kinder und je altershomogener die Gruppe, desto  
kleiner die Gruppenstärke). 
 
 
2.3 Voraussetzungen und Umfang des u3-Rechtsanspruchs 
 
Ab der Vollendung des ersten Lebensjahres besteht ein gerichtlich einklagbarer Rechtsanspruch 
auf Bereitstellung/Nachweis eines Platzes. Maßstab für die Erfüllung der kommunalen Gewähr -
leistungspflicht ist damit die konkrete Nachfrage, nicht eine abstrakte Quote („35 % Quote“)  
Der Rechtsanspruch u3 steht damit allen Kindern zu, allerdings richtet sich der Umfang des 
Rechtsanspruchs nach dem individuellen Bedarf. 
 
Das Jugendamt muss dieser Pflicht  
- wahlweise in einer Tageseinrichtung oder mittels Kindertagespflege  
- in zumutbarer Entfernung von der Wohnung  
nachkommen. 
D. h. der Rechtsanspruch richtet sich auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in  
Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen werden als gleichwertig und gleich geeignet be -
trachtet.  
 
Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) bezieht sich zwar grundsätzlich auch auf die 
Art der Kindertagesbetreuung (Kita oder Kindertagespflege) sowie auf eine bestimmte Kinder -
tageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson, allerdings nur i m Rahmen der vorhandenen  
Kapazitäten. Die Eltern können also keine Ausweitung der Kapazitäten in einer bestimmten B e-
treuungsart oder gar an einem bestimmten Ort verlangen, solange ausreichende Kapazitäten a n-
derer Betreuungsart oder anderenorts in vertretbarer Entfernung vorhanden sind.  
 
Maßgeblich für den Betreuungsumfang ist der Förderbedarf des Kindes. Das Jugendamt muss ein 
Förderangebot nachweisen, das im Hinblick auf den zeitlichen Betreuungsumfang dem indivi-
duellen Betreuungsbedarf entspricht.  
 
Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einem bedarfsunabhängigen Grundanspruch und 
der Erweiterung des Grundanspruchs um kind- und elternbezogene Bedarfe. 
Nach einem vom deutschen Städtetag in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten des DIJuF zum 
Rechtsanspruch u3, umfasst der bedarfsunabhängige Grundanspruch eine tägliche Mindestförde-
rung von mindestens vier Stunden von Montag bis Freitag.  
Unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte (Zeit für Beziehungsaufbau, Entwicklung eines Zu -
gehörigkeitsgefühls, pädagogisches Angebot und Förderung) steht Eltern frei, auch kürzere B e-
treuungszeiten für ihr Kind zu beanspruchen. Eine Mindestförderdauer von acht bis zehn  
Stunden wöchentlich verteilt auf zwei oder drei Tagen kann den Förderzielen entsprechen. 
 
Wenn Eltern e ine von dem beschriebenen bedarfsunabhängigen Grundanspruch abweichenden 
Betreuungszeit fordern, so verlangt das Gesetz, dass sie diesen auch rechtzeitig beim Jugendamt 
geltend machen. Bei „Bedarf“ also, sollen Eltern ein Förderangebot erhalten, dass ihren „individuel-
len Betreuungswünschen“ entspricht. Eltern müssen einen rechtlich anerkannten Bedarf für diese 
vom Grundanspruch abweichenden Betreuungszeiten  haben. Zu diesen Bedarfskriterien zählen 
beispielsweise Erwerbstätigkeit, Aufnahmen einer Erwerbstäti gkeit oder Arbeitssuche, berufliche 
Bildungsmaßnahmen, Ausbildung u. a. m. Auch weitere Bedarfe wie z. B. besondere Belastungen, 
außergewöhnlicher kindbezogener Bedarf sind anzuerkennen. Persönliche Wünsche von Eltern 
wie z. B. Freizeitinteressen sind nicht anzuerkennen.

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Der Rechtsanspruch gilt nicht für jegliche noch so ausgeweiteten und flexiblen Betreuungs -
wünsche der Eltern. Letztendlich ausschlaggebend ist dabei immer das Kindeswohl, also das kind-
liche Bedürfnis nach Kontinuität und Stabilität. Steh t dies im Widerspruch zu besonders umfang -
reichen und flexiblen Betreuungswünschen der Eltern, stößt der Rechtsanspruch an seine Grenze. 
(vgl. Rechtsgutachten „Rechtsanspruch u3“ des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familie n-
recht (DIJuF)) 
 
 
2.4  Durchsetzung des Rechtsanspruchs/Klageziele 
 
Mit der Einführung des Rechtsanspruchs u3 ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr 
nur verpflichtet ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen, 
sondern den Kindern, ver treten durch ihre Eltern, ist eine “wehrhafte Rechtsposition“ eingeräumt. 
D. h. sie können diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Folgende Klageziele sind zu unte r-
scheiden: 
 
a)  Klageziel: Bereitstellung eines Platzes 
 
Das Gericht kann die kommunale G ebietskörperschaft nur verpflichten, wenn diese selbst Ei n-
richtungen betreibt und die dortigen Kapazitäten nicht erschöpft sind. Es kann also den  
zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht verpflichten, einen entsprechenden Platz 
zu schaffen.  
Erst recht kann nicht ein bestimmter Platz bei einem freien Träger eingeklagt werden.  
Allerdings ist der örtliche Träger verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten 
zur vollständigen Ausschöpfung vorhandener Kapazitäten zu nutzen, insbe sondere bei den 
Trägern der Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass diese die Erteilung einer Ausnahme -
genehmigung zur Erhöhung der Gruppenstärken in den Einrichtungen beantragen. 
 
 
b)  Klageziel: Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Anspruchs 
 
Wenn Elter n ein Schaden entsteht, weil ein benötigter Betreuungsplatz für unter Dreijährige 
fehlt, müssen Kommunen mit finanziellen Forderungen auf Schadensersatz rechnen. 
 
a) Ersatz des Schadens, der durch die private Finanzierung eines Betreuungsplatzes entsteht. 
Hier geht es um den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die private Finanzi e-
rung einer „entsprechenden Kinderbetreuung“ eintritt. Zu ersetzen sind die vollen den  
Eltern entstehenden Kosten für eine angemessene Tagesbetreuung abzüglich des auch bei 
einer gehörigen Erfüllung des Betreuungsanspruchs zu zahlenden Elternbeitrags.  
 
 b) Ersatz des Schadens, der durch Verdienstausfall entsteht, 
 weil sich die Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit verzögert, die Fortsetzung der 
 Arbeit unterbrochen wird, weil ein berufstätiger Elternteil mangels Betreuungsplatz zuhause 
 bleiben muss, oder wenn eine konkrete Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen bzw. eine 
 bereitstehende Stelle nicht angetreten werden konnte.  
 
 
 
3. Programm zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs in Münster 
 
Die Entwicklung des Münsteraner Programms zur weitgehenden Sicherstellung des Rechtsa n-
spruchs und damit die Handlungserfordernisse die sich daraus für den öffentlichen Träger der  
Jugendhilfe ergeben, haben sich an den beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen orientiert.

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In der Zusammenschau der gesetzlichen Verpflichtungen ergibt sich die Notwendigkeit u3 -Plätze 
wohnortnah, qualitativ hochwertig und nach individuellem Bedarf vorzuhalten. Die Verwaltungs -
gerichtliche Kontrolle (Klage fall) erfordert zudem abgestimmte Geschäftsprozesse („Platzvergabe 
u3“) von der Platzanfrage bis zum Rückmeldung an die Eltern. 
 
Das Ausbauprogramm zur weitgehenden Sicherstellung des Rechtsanspruchs wird, wie bisher 
auch das reguläre Ausbauvorhaben, sozia lräumlich entwickelt und orientiert sich an den unter 
Punkt 2.2 genannten qualitativen Anforderungen. Aus der gesetzlichen Forderung nach einem 
„individuellen Bedarf“ bezüglich des Umfangs der Betreuung, resultiert eine wirksamere Steuerung 
der Platzvergab e nach Bedarfskriterien. Vor dem Hintergrund eines Mangels an Plätzen ist es  
besonders wichtig, die Platzvergabe möglichst effektiv, d. h. bedarfsorientiert und passgenau zu 
gestalten.  
 
 
3.1 Grundsätze 
 
Die Umsetzung des Rechtsanspruchs u3 in Münster sol l sich an folgenden Grundsätzen orien -
tieren: 
 Bereitstellung von Plätzen nur für Münsteraner Kinder 
 Bereitstellung von Kitaplätzen vorrangig für Kinder im Alter von 1 – 3  
Jahren (u1-Platzvergabe nur in Einzelfällen und nach Rücksprache mit  
der Verwaltung, z. B. bei einem nachweislichen Unterstützungsbedarf  
des Kindes) 
 Steuerung der Platzvergabe nach Betreuungsbedarfen 
 Orientierung an den qualitativen Anforderungen der frühkindlichen Förderung  
 Weiterer Ausbau betrieblicher Kindertagesbetreuung 
 
 
3.2  Maßnahmen 
 
Zur weitgehenden Sicherstellung des Rechtsanspruchs sind folgende Maßnahmen geplant: 
 
3.2.1  Befristete Platzzahlerhöhung  
 
Die befristete Platzzahlerhöhung ist vorzugsweise in Gruppenform II möglich. 
Der LWL schlägt eine Platzzahlerhöhung um 50 %,  von 10 auf 15 Plätze, vor. Aus qualität -
sichernden Gründen wird in Münster, unter angemessenen räumlichen Voraussetzungen und 
entsprechender personeller Ausstattung eine Erhöhung der Platzzahl der infrage kommenden 
Kitas um drei Plätze für vertretbar gehalten. 
Dieses bedeutet, das im nächsten Kindergartenjahr voraussichtlich 300 zusätzliche Plätze in 
Kitas in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und der jeweiligen Machbarkeit befristet 
zur Verfügung gestellt werden können. 
Mit den Trägern der Kitas ist diese Maßnahme einvernehmlich abgestimmt. 
 
 
3.2.2  Immobiliensuche und Baumaßnahmen 
 
Zur Vorlage 0004/2013 – Ad-hoc-Maßnahmeplanungen zur Sicherung des Rechtsanspruchs 
für u3-Kinder hat der Rat am 06.02.2013 u. a. Folgendes beschlossen: 
 
„Die Verwaltung  wird beauftragt, neben den bereits bestehenden baulichen Maßnahmen  
weiteren Planungen für die kurzfristige Abdeckung der u3 - und ü3-Rechtsansprüche zu ent -
wickeln und geeignete Flächen (an bestehenden Kindertageseinrichtungen und weiteren 
freien Flächen, besonders in bestehenden, leer stehenden Räumlichkeiten) auf die Nutzbar - 
keit zu prüfen und die Kosten einer entsprechenden Nutzung den Kosten der Installation von 
Modulbauten und hilfsweise – also nachrangig – von Containern, gegenüberzustellen. En t-

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scheidungen, die in diesem Bereich kurzfristig getroffen werden müssen, werden nicht durch 
Dringlichkeitsentscheidungen sondern ggf. durch Sondersitzungen der betreffenden Au s-
schüsse herbeigeführt. Das Finanzierungsvolumen der sich aus dieser Vorlage ergebende n 
Maßnahmen ist laufend und zeitnah dem AKJF und dem AFBL vorz ulegen (Finanz -
Monitoring)“. 
 
Die Verwaltung ist derzeit dabei, im Sinne des Ratsbeschlusses an geeigneten Standorten, 
z. B. auch an Schulstandorten, neue Plätze (interims- und dauerhaft) zu planen und kurzfristig 
zur Entscheidung vorzulegen. 
Mit der Vorlage V/0087/2013 „Interimsweise Nutzung der Versöhnungskirche“ wird bereits  
eine Erweiterungsplanung zur Rechtsanspruchssicherung parallel zu dieser Vorlage dem Rat 
zur Entscheidung vorgelegt. 
 
 
3.2.3  Entwicklung weiterer Großtagespflegestellen  
in verschiedenen Stadtbezirken mit Mietkostenübernahme. 
 
Seit 2008 können sich zwei bis drei Tageseltern zusammenschließen und bis zu 9 Kinder b e-
treuen. Heute werden in Münster in 24 Großtagespflegestellen 200 Kinder betreut. Von den 24 
Großtagespflegestellen befinden sich 20 in anderen geeigneten Räumen, 11 hie rvon haben 
einen betrieblichen Kontext.  
 
Es gibt immer wieder potentielle Tageseltern, die Interesse an einer selbständigen Arbeit in 
einer Großta gespflegestelle haben. Jedoch reichen die Geldleistungen der öffentlichen  
Jugendhilfe nicht aus, um hiervon markübliche Mieten zu finanzieren. Für 2013 hat der Rat 
beschlossen, dass für Mieten für Großtagespflegen 50.000 € zur Verfügung gestellt werden. 
Hiervon können zwischen vier und fünf Mieten anteilig finanziert werden. Die neuen Groß -
tagespflegestellen sollen in Stadtteilen mit hohen Bedarfen entstehen.  
 
Des Weiteren ist jährlich durchschnittlich mit dem Aufbau von zwei Großtagespflegestellen im 
betrieblichen Kontext auszugehen. So könnten in 2013 sieben Großtagespflegestellen mit  
insgesamt ca. 61 Plätzen aufgebaut werden. 
 
 
3.2.4  Initiierung weiterer Spielgruppen  
 
Es ist davon auszugehen, dass sich ein erheblicher Teil der Eltern kürzere Betreuun gszeiten 
wünscht, als über das KiBiz in Kindertageseinrichtungen angeboten werden kann. Einer  
Sonderauswertung der DJI Länderstudie zu Folge wünschen sich in Westdeutschland 30  % 
der Eltern, die noch kein Betreuungsangebot haben, Betreuungszeiten mit 15 S tunden und 
weniger die Woche. Solche Betreuungswünsche werden bislang überwiegend in der Kinder -
tagespflege umgesetzt. Angesichts der Größenordnung ist vorgesehen, zusätzlich Spiel -
gruppen mit besonderem Profil, z. B. in Kooperation mit einer benachbarten Kindertages-
einrichtung, zu schaffen. 
 
 
3.2.5  Platzsharing 
 
Mit dem Begriff „Platzsharing“ ist die Teilung eines Kita -Betreuungsplatzes für zwei u3-Kinder 
gemeint. 
Grundsätzlich ist feststellbar, dass die Teilung eines Kita -Betreuungsplatzes für zwei  
u3-Kinder nicht kompatibel mit den Rahmenvorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW  
(KiBiz) ist. Daher kann das Platzsharing rein rechnerisch nicht ohne Weiteres umgesetzt  
werden. Nach KiBiz sind für einen Kitabesuch mindestens 25 Wochenstunden vorzusehen,  
2 x 25 Wochenstunden machen aber insgesamt 50 Wochenstunden erforderlich, maximal sind

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aber nur 45 Wochenstunden möglich. Damit ist unklar, in welcher Weise ggf. die Teilung eines 
Kita-Betreuungsplatzes für zwei u3-Kinder überhaupt erfolgen kann. 
 
Zu klären ist die Frage, wie die erforderlichen Bedingungen für eine gute pädagogische  
Qualität bei der Teilung eines Kita -Betreuungsplatzes für zwei u3 -Kinder für diese Kinder  
eingehalten werden können (z. B.: für beide Kinder jeweils eine ihnen vertraute Kita -Kraft als 
kontinuierliche Beziehungsperson, beiden Kindern wird ein kontinuierlicher Tagesablauf in der 
Kita gewährt, beide Kinder treffen in ihren Betreuungszeiten in der Kita auf vertraute Spiel -
gefährten). 
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass bei d er Teilung eines Platzes viele Aufgaben  
doppelt anfallen (z. B. die Eingewöhnung, die Zusammenarbeit mit Eltern, die Erstellung von 
Bildungsdokumentationen etc.). 
 
Wünschen Eltern die Teilung eines Betreuungsplatzes und die Kindertageseinrichtung hält das 
Vorhaben für realisierbar und pädagogisch vertretbar, so wird die Umsetzung dieses Betre u-
ungswunsches unterstützt.   
 
 
 
4.  Prozessablauf/Verfahrenswege 
 
Zur Sicherstellung einer ergebnisorientierten Platzvermittlung sowie zur Dokumentation und Nac h-
haltigkeit des Vermittlungsprozesses, wurde ein Prozessverlauf „Platzvergabe u3“ entwickelt und 
beschrieben. Der abgestimmte Prozessverlauf „Platzvergabe u3“ beschreibt die Verfahrenswege 
von der Platzanfrage bis zur Platzvermittlung bzw. Platzabsage mit Beschre ibung der Schnitt -
stellen, zeitlichen Abläufe und Zuständigkeiten insbesondere innerhalb der Verwaltung.  
Eltern sollen den Bedarf für eine Betreuung ihrer Kinder unter drei Jahren möglichst frühzeitig  
melden. Für eine Übergangszeit wird dem öffentlichen Träger zugestanden, dass er mindestens 
drei Monate Zeit haben muss, eine Betreuung bereit zu stellen. 
Die Einführung eines web -gestützten Anmeldeverfahrens mittels „Kita -Navigator“ wird den  
Prozessablauf vereinfachen. 
 
 
 
5. Fachkräftegewinnung 
 
Der Ausbau der Betreuung für Kinder unter drei Jahren führt unweigerlich zu einem steigenden 
Personalbedarf und damit zu einem Mangel an Fachkräften vor Ort.  
In Münster bilden drei Fachschulen sozialpädagogische Fachkräfte aus, so dass jährlich ca. 
100 ausgebildete Erzieher und Erzieherinnen für den Arbeitsmarkt Kindertagesbetreuung in und 
um Münster zur Verfügung stehen. Dennoch zeichnet sich auch in Münster ein Mangel an Fac h-
kräften ab.  
In Zusammenarbeit mit den Münsteraner Fachschulen/Sozialpädagogischen Ausbild ungsstätten 
wird beraten, wie dieser Entwicklung entgegen gewirkt werden kann. So wird beispielsweise  
geprüft, ob die Ausbildungskapazitäten in der Stadt Münster erhöht werden können. 
Darüber hinaus gibt es Ansätze, die Erzieherausbildung noch attraktiver  zu gestalten, um weitere 
Zielgruppe gewinnen zu können. So wird derzeit ein Modell einer „Praxisintegrierten Ausbildung“ 
entwickelt. Der/die Auszubildende wird in der dreijährigen Ausbildungszeit 2 – 3 Tage wöchentlich 
im Wechsel in der Schule und in der Praxis/Kita ausgebildet und erhält für den hohen zeitlichen 
Praxisanteil eine Ausbildungsvergütung.

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Fazit  
 
Die hier beschriebenen rechtlichen Verpflichtungen und Maßgaben sowie das vorgesehene  
Programm zur Umsetzung des Rechtsanspruchs in Münster wur den im Januar 2013 mit den  
Spitzenträgern der Kindertagesbetreuung als auch den Mitglieder der AG nach § 78 SGB VIII bera-
ten. Nach dieser grundlegenden Abstimmung erhielten alle Träger und Kindertageseinrichtu ngen 
ein entsprechendes Informationsschreiben mit  Arbeitshilfen.  
 
Über den aktuellen Stand der Umsetzung wird dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und  
Familien in jeder kommenden Sitzung berichtet.  
 
Für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen wird die Verwaltung einen außerordentlichen  
Sitzungstermin für die beteiligten parlamentarischen Gremien anberaumen. 
 
 
I.V. 
 
 
 
Dr. Andrea Hanke 
Beigeordnete

Beratungsverlauf (4)

06.03.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
07.03.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 7.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2013 Hauptausschuss
TOP 15.1 Vorberatung
Zur Sitzung
13.03.2013 Rat
TOP 18.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0049/2013
Typ
Vorlagen
Datum
18.02.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37