V/0790/2024
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0790-2024-Anlage-5-Niederschrift
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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 5 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 – Teilab- schnitt II: Coerde – Kiesekampweg Stadtbezirk: Münster - Nord Anlass: Vorstellung der städtebaulichen Planung zur geplanten Neu- bebauung des Druckerei-Grundstücks Zeit: 01.06.2023, 18:30 – 19:30 Uhr Ort: Ehem. Druckereigebäude Burlage, Kiesekampweg 2 Teilnehmer: ca. 30 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Stellv. Bezirksbürgerme ister Herr Weßeling Vertretung der Verwaltung: Herr Beck, Stadtplanungs amt Herr Völlmecke, Stadtplanungsamt Vorhabenträgerin: Herr Bennomar Herr Burlage Herr Fabry Vertreter des Planungsbüros: Herr Mackenschins-Die rkes (Stadtraum Architekten) Anlass Mit der geplanten Neubebauung auf dem Grundstück des mittlerweile leerstehenden Druckerei- gebäudes soll das sich bereits im Bau befindliche Wohnquartier am Kiesekampweg städtebaulich abgerundet werden. Es ist eine vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung mit gewerblichen Nut- zungen im Erdgeschoss und einem grünen, zum Kieseka mpweg geöffneten Innenhof vorgese- hen. Für die Umsetzung des Vorhabens ist die Änderu ng des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 134 – Teilabschnitt II „Coerde-Kiesekampweg“ erforderlich, der für diesen Bereich derzeit ein Gewerbegebiet festsetzt. Eröffnung Herr Weßeling begrüßt die Bürgerinnen und Bürger und stellt die anwesenden Vertreter der Ver- waltung, der Vorhabenträgerin und des Planungsbüros vor. Ferner informiert er über den geplan- ten Ablauf der Veranstaltung. Planungsgenese Herr Burlage geht auf die Entstehungsgeschichte des Projektes ein. Die Entscheidung, die Pro- duktion der Druckerei Burlage nach Hiltrup zu verlagern, ist vor etwa 3 Jahren gefallen. Der Ab- schied vom Stadtteil Coerde ist dem Unternehmen nic ht leichtgefallen, da es in Coerde tief ver- wurzelt ist. Der Umzug nach Hiltrup wird jedoch als richtige Entscheidung für den Betrieb gewer- tet. Für die Realisierung des Vorhabens auf dem ehe maligen Druckerei-Grundstück ist die Bur- lage und Fabry Projektentwicklungsgesellschaft mbH gegründet worden, die als Bauherrin und künftige Vermieterin fungiert. Für das Projekt wurde mit der GenoReal GmbH Co. KG einer Toch- ter des PSD-Bank, ein leistungsfähiger Partner gefunden. Die Partner bilden gemeinsam die „Pro- jekt Münster Kiesekampweg 2 GmbH Co. KG“, die als Vorhabenträgerin des Projektes auftritt. Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0790/2024 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 134 II – Coerde – Kiesekampweg Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 5 Planungsinhalte Herr Fabry stellt den architektonischen Entwurf vor . Es sind vier- bis fünfgeschossige Gebäude mit insgesamt 29 Wohneinheiten in den Obergeschosse n sowie vier Gewerbeeinheiten im Erd- geschoss vorgesehen. Der Wohnungsmix besteht in etwa hälftig aus 2-Zimmer-Wohnungen und 3- bis 4-Zimmer-Wohnungen. Es gilt die Sozialgerech te Bodennutzung der Stadt Münster (SoBoMü), sodass von den geplanten Wohnungen 30% gefördert und 30% förderfähig sein wer- den. Die erforderlichen privaten Stellplätze werden in einer Tiefgarage, die direkt an die Tiefga- rage des Projekts der Firma Holz anschließt und über diese erschlossen wird, untergebracht. Es wird somit keine zusätzliche Tiefgaragenzufahrt geb en, was sich flächensparend auswirkt und auch in verkehrlicher Hinsicht vorteilhaft ist. Insgesamt sollen 88 Fahrradstellplätze zur Verfügung gestellt werden, die sowohl oberirdisch vor den Hau seingängen als auch in separaten Fahrrad- räumen im Erdgeschoss angeordnet werden. Rund ein Drittel des Grundstücks werden als Grün- fläche angelegt. Trotz der darunterliegenden Tiefgarage entsteht eine attraktive Grünfläche, die den Bewohnerinnen und Bewohnern als Aufenthalts- un d Begegnungsort dienen wird. Die Fas- saden sollen mit rotbraunen Klinker verblendet werden. Ablauf des Planverfahrens Für die Erarbeitung des Bebauungsplans hat die Vorhabenträgerin das Büro Stadtraum Architek- ten aus Düsseldorf beauftragt. Herr Mackenschins-Dierkes und Herr Beck geben einen Überblick über die notwendigen Planungsschritte. Nach der ersten Abstimmung der Planung zwischen Ver waltung und Vorhabenträgerin erfolgt heute die Bürgeranhörung als Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB). In dieser werden die Planungsziele und Planinhalte vorgestellt. Es besteht seitens der Öffentlichkeit jederzeit die Möglichkeit, Fragen und Anregungen vorzubringen. In Rahmen des Planverfahrens für das Wohnprojekt de r Fima Holz sind bereits viele Untersu- chungen erfolgt. Beispielsweise sind die Verkehrsbeziehungen untersucht worden und der erfor- derliche Umbau des Knotenpunkts Holtmannsweg / Köni gsberger Straße / Coerheide / Kiese- kampweg wird bereits vorbereitet. Für das nun anste hende Planverfahren wird voraussichtlich ein Lärmgutachten notwendig. Die vorliegenden und z usätzlichen Erkenntnisse sowie die Anre- gungen seitens der Öffentlichkeit, der Ämter der St adtverwaltung sowie der Träger der öffentli- chen Belange fließen in die Planung ein. Die Erstel lung des Bebauungsplanentwurfs mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und der Vorhabenträgerin. Im nächsten Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt die Offenlage, in der der Bebauungspla- nentwurf einen Monat öffentlich einsehbar ist und ebenfalls Anregungen eingebracht werden kön- nen. Nach Abwägung aller eingebrachten Stellungnahm en und den Ergebnissen der erforderli- chen Gutachten folgt der Satzungsbeschluss seitens des Rates und nach Veröffentlichung im Amtsblatt die Rechtskraft des Bebauungsplanes. Große Hindernisse im Laufe des Planverfahrens werde n aktuell vonseiten des Planungsbüros nicht gesehen. Ergänzend informiert Herr Beck über den Sachstand des Bauprozesses zum nördlich angrenzen- den Wohnquartier auf dem Grundstücksgelände der Firma Holz. Der noch notwendige Abriss des zuletzt verbliebenden Gebäudes ist zusammen mit dem Gebäude der ehem. Druckerei Burlage im Herbst 2023 vorgesehen. Der Abriss hat sich aus statischen Gründen verzögert. Die viergrup- pige Kindertagesstätte auf dem Gelände der Firma Ho lz soll im Spätsommer 2024 übergeben werden und der letzte Bauabschnitt – Bauteil F – wird voraussichtlich im Herbst 2025 bezugsfertig sein. 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 134 II – Coerde – Kiesekampweg Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 5 Fragen und Anregungen der anwesenden Bürgerinnen und Bürger Sind Parkplätze für Carsharing-Anbieter vorgesehen? Herr Fabry führt aus, dass ursprünglich ein gemein samer Carsharing-Pool mit dem be- nachbarten Vorhaben der Firma Holz angedacht war. D ies erwies sich bei näherer Be- trachtung jedoch als unwirtschaftlich. Auch von einem alleinigen Betrieb seitens der Vor- habenträgerin wurde Abstand genommen, weil hierfür nicht genügend Flächen zur Verfü- gung stehen. Herr Weßeling ergänzt, dass es unabhängig davon für jede Bürgerin und jeden Bürger allgemein möglich ist, Carsharing-Stellplätze über einen Antrag gem. § 24 der Gemeinde- ordnung (GO) anzuregen. Wann soll das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen sein? Die Dauer eines Bebauungsplanverfahrens hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Ak- tuell sind keine Hemmnisse ersichtlich, sodass in d iesem Fall eine Rechtskraft in einein- halb bis zwei Jahren für realistisch gehalten wird. Herr Beck weist einschränkend darauf hin, dass in einem Verfahren zuvor unvorhersehbare Fragestellungen auftreten können, deren Befassung manchmal zu Verzögerungen führen kann. Nach welchen Baustandards werden die Gebäude errichtet? Es ist gem. städtischer Vorgabe vorgesehen, die Ge bäude nach dem Standard KfW 40 zu errichten. Wo werden die Abfälle untergebracht? Die anfallenden Abfälle werden in einem abschließb aren Raum im Erdgeschoss unterge- bracht. Herr Fabry merkt ergänzend an, dass ein Unterflurcontainer aufgrund der geplan- ten Tiefgarage nicht möglich sei. Welche gewerblichen Nutzungen sind im Erdgeschoss vorgesehen? Noch ist offen, welche gewerblichen Nutzungen im E rdgeschoss einziehen. Es stehen je Gewerbeeinheit ca. 70-80 qm Nutzfläche zur Verfügung. Wo werden die Fahrradabstellanlagen entstehen? Herr Fabry führt aus, dass ein Teil der Abstellanl agen, davon auch solche für Lastenfahr- räder und Elektrofahrräder, in gesonderten Räumen im Erdgeschoss untergebracht wer- den. Weitere Abstellmöglichkeiten werden im Innenho f in der Nähe der Hauseingänge geschaffen. In der Tiefgarage sind keine Fahrradabstellanlagen vorgesehen. 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 134 II – Coerde – Kiesekampweg Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 5 Welche Heizungsart ist geplant? Herr Mackenschins-Dierkes verweist auf den geplant en Anschluss des angrenzenden entstehenden Wohnquartiers der Firma Holz an das Fernwärmenetz. Die Vorhabenträge- rin beabsichtigt, diese Energieform auch für Projekt auf dem ehemaligen Druckereigrund- stück vorzusehen. Wie groß werden die Wohnungen sein? Herr Fabry führt aus, dass die Grundrisse für die unterschiedlichen Wohnungsgrößen noch nicht final abgestimmt wurden. Es wird ein Wohnungsmix, bestehend aus 2-, 3- und 4-Zimmer-Wohnungen geben. Die größte 4-Zimmer-Wohnu ng wird vrsl. 100 qm groß sein. Werden die Wohnungen mit Balkons ausgestattet? Die Vorhabenträgerin plant, alle Wohnungen mit Log gien auszustatten. Wie erfolgt die Entwässerung des Grundstücks? Werden die Dächer begrünt? Herr Burlage erläutert, dass das Grundstück heute fast vollständig versiegelt ist. Das an- fallende Oberflächenwasser soll wie bisher in das ö ffentliche Kanalnetz eingeleitet wer- den. Herr Mackenschins-Dierkes ergänzt, dass auf allen Dachflächen eine extensive Be- grünung vorgesehen ist. Durch die Dachbegrünung kann die Einleitungsmenge in die öf- fentliche Kanalisation deutlich reduziert werden. Verhindert die Dachbegrünung die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach? Herr Beck führt aus, dass sich Photovoltaik-Anlage n gut mit Gründächern kombinieren lassen. Die Kombination wirkt sich insgesamt vortei lhaft aus, da die Bepflanzung eine gewisse Kühlwirkung auf die Module ausübt, wodurch diese bei hohen Temperaturen ef- fizienter betrieben werden können. Sind Photovoltaik-Anlagen ausschließlich auf den Dächern vorgesehen? Herr Fabry erläutert, dass Photovoltaik-Anlagen au sschließlich im Bereich der Dachflä- chen vorgesehen sind. Ist für die Wohnanlage ein Hausmeisterdienst vorgesehen? Herr Fabry führt aus, dass hierzu schon erste Über legungen stattgefunden haben. Im wei- teren Planungsprozess wird geprüft, ob ggf. ein gemeinsamer Hausmeisterdienst mit dem deutlich größeren Wohnprojekt der Firma Holz eingerichtet werden kann. Zu einer hohen Wohnqualität gehöre auch ein Hausmeisterdienst vor Ort. 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 134 II – Coerde – Kiesekampweg Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 5 Herr Mackenschins-Dierkes ergänzt, dass die Firma Holz die Wohnungen im benachbar- ten Wohnquartier im eigenen Bestand belassen wird u nd allein deshalb ein hohes Inte- resse besteht, die Wohnanlage in einem guten Zustand zu halten. Ist die vorgesehene 5-geschossige Bebauung unmittel bar an der Grundstücksgrenze nicht zu massiv? Herr Fabry erläutert, dass sich das Maß der Bebauu ng angesichts der umliegenden vor- handenen bzw. geplanten Bebauung (Firma Holz) noch im städtebaulichen Rahmen be- wegt. Durch die gewerbliche Nutzung in der Erdgeschosszone ist ein Heranrücken an den öffentlichen Straßenraum bzw. Gehweg möglich. Wann sind die Wohnungen bezugsfertig bzw. wann werden diese vermietet? Herr Fabry weist darauf hin, dass zunächst das Beb auungsplanverfahren abgeschlossen werden muss. Außerdem ist der Bauantrag einzureichen. Erst nach erfolgter Baugeneh- migung kann die Errichtung des Gebäudekomplexes beg innen. Eine Einschätzung, bis wann Fertigstellung und Vermietung erfolgen, ist aktuell noch nicht möglich. Es wird angeregt, Obstbäume anzupflanzen oder das K onzept des Urban Gardening aufzugrei- fen. Herr Fabry führt aus, dass es bei der Freiflächeng estaltung aufgrund der vorgesehenen Tiefgarage gewisse Zwänge gibt. Teile des Innenhofs werden für Kinderspielelemente benötigt. Der Hinweis wird als Anregung für die weitere Ausarbeitung der Freianlagenpla- nung aufgenommen. Ende der Veranstaltung Herr Weßeling bedankt sich bei den Vertretern der V erwaltung, der Vorhabenträgerin und dem Büro Stadtraum Architekten für die Vorstellung der Planung sowie bei den Bürgerinnen und Bür- gern für die konstruktiven Anmerkungen und Fragen. Er beendet die Veranstaltung gegen 19:30 Uhr. Gez. Herr Weßeling stellv. Bezirksbürgermeister Gez. Herr Völlmecke Protokollführer
Beschlussvorlage
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V/0790/2024 V/0790/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): Coerde - Kiesekampweg [Wohnquartier am ehemaligen Standort der Druckerei Burlage] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 21.01.2025 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 20.02.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 26.02.2025 Hauptausschuss Vorberatung 26.02.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der v orhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 In der Planzeichnung wird die Abgrenzung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62dB(A) auf die südlichen Fassadenabschnitte der beiden geplanten Baukörper aus- geweitet (Anlage 1, Punkt 4.6.2). 2. Der gemäß dem Beschlussvorschlag 1.1.1 ergänzte Entwurf der v orhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeinde- ordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. Stadtplanungsamt 08.01.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Völlmecke Herr Husmann Telefon: 492-6154 492-6194 Voellmecke@stadt- muenster.de Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0790/2024 II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen keine Kosten. Sie hat mit der Vorhabenträgerin Projekt Münster Kiese- kampweg 2 GmbH & Co. KG einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB geschlossen, der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt. Begründung: Städtebauliches Ziel des Planverfahrens ist die Komplementierung des neuen Baugebiets am Kiese- kampweg im Stadtteil Coerde. Du rch die nordwestlich anschließende 2. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) wurde im Jahr 2022 bereits Planungsrecht für rund 160 Wohneinheiten in IV bis VI-geschossiger Bebauung, einen Lebensmittelmarkt, eine Bäckerei mit Café, ergänzende Dienstleistungen sowie eine 5-Gruppen-Kita geschaffen. Das Quartier befindet sich derzeit im Bau. Mit der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) wird für den ehemaligen Standort der Druckerei Burlage zwischen dem Kiesekampweg und dem bereits im Bau befindlichen Bereich der 2. Änderung nun eine aufgelockerte Blockrandbebauung mit zwei Ge- bäuden geplant, die sich in städtebaulicher Hinsicht mit einer gestaffelten Höhenentwicklung von IV bis V Geschossen in das Quartier einfügt. Zusammen mit der im Bau befindlichen angrenzenden Be- bauung entsteht ein Innenhof, der durch Begrünungselemente und Aufenthaltsangebote attraktiv für Bewohnende und Besuchende gestaltet wird. Die notwendigen PKW-Stellplätze werden in einer Tief- garage untergebracht, die an die Tiefgarage des benachbarten Vorhabens anschließt und über eine gemeinsame Zufahrt angefahren wird. Die nachzuweisenden Stellplatzflächen für Fahrräder, ein- schließlich Lastenrädern und Fahrrädern mit Anhänger, können in Fahrradabstellräumen im Erdge- schoss der zukünftigen Gebäude sowie auf witterungsoffenen und witterungsgeschützten Abstellflä- chen in den Wohnhöfen vollständig nachgewiesen werden . Mit der Planung soll das durchmischte Wohnquartier am Kiesekampweg städtebaulich vervollständigt werden. Neben einer Wohnflächenentwicklung (rund 30 Wohnungen) sind in den Erdgeschossen Gewerbe- einheiten vorgesehen, in denen sich nicht störende, kleinteilige Gewerbe wie zum Beispiel Praxis - oder Büroräume oder dergleichen ansiedeln können. Oberhalb des Erdgesc hosses werden aus- schließlich Wohnungen geplant. Dabei werden gemäß den Bestimmungen der „Sozialgerechten Bo- dennutzung in Münster (SoBoMünster)“ für eine Umstrukturierung im Innenbereich 30 % der entste- henden Nettowohnflächen zur Errichtung von gefördertem Wohnraum nach Maßgabe der geltenden Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW (WFB NRW) geplant. Hiervon sollen anteilig und zielgruppenorientiert mindestens 70 % zugunsten der Einkommensgruppe A (Haushalte mit geringen Einkünften mit Besetzungsrecht zugun sten der Stadt) und maximal 30 % zugunsten der Einkom- mensgruppe B (Haushalte mit mittleren Einkommen, allgemeines Belegungsrecht) bereitgestellt wer- den. Die Wohngrundrisse und die Anzahl der 2-,3- und 4-Raum-Wohnungen wurden mit dem Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung abgestimmt. Die wesentlichen Leitlinien zur k limagerechten Bauleitplanung werden mit den Festsetzungen zu Dachbegrünungen, zur Überdeckung und Bepflanzung von Tiefgaragendecken, zu Gehölzpflanzun- gen, zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie sowie zum Ausschluss fossiler Brennstoffe zur Min- derung der negativen Auswirkungen auf das Klima erfüllt. Derzeit liegt die zu überplanende Fläche brach, nachdem die vormals an dem Standort tätige Drucke- rei verlagert wurde. Das ehemalige Druc kereigebäude ist bereits abgerissen worden. Der derzeit noch rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) „Coerde – Kiese- kampweg“ setzt für den Bereich ein Gewerbegebiet fest. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplans wird für den V orhabenbereich in Anlehnung an ein urbanes Gebiet eine gemischte Nutzung aus Wohnen, Dienstleistungen, nicht störendem Handwerk und Gewerbe festgesetzt, um ihn durch eine entsprechende Neunutzung zu revitalisieren. - 3 - V/0790/2024 Die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten der Be- bauungsplanänderung erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Die Stadt Münster hat mit der Vorhabenträgerin Projekt Münster Kiesekampweg 2 GmbH & Co. KG einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der die Üb ernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt, geschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Planung fand am 1. Juni 2023 in Form einer Informationsveranstaltung vor Ort in den ehemaligen Räumlichkeiten der Druckerei Bur- lage statt. Die Niederschrift der Veranstaltung ist dieser Vorlage beigefügt (siehe Anlage 5). Die früh- zeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Januar 2024 vorgenommen. Die Veröffentlichung des Entwurfs der Bebauungsplanänderung mit der Begründung und den wesent- lichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlic her Belange zum Planentwurf und zur Be- gründung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde zeitgleich vom 23.09.2024 bis einschließlich zum 23.10.2024 durchgeführt. Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Allerdings sind außer- halb der Informationsveranstaltung (Anlage 5) aus der Öffentli chkeit keine weiteren Äußerungen ein- gegangen. Neben der gemäß dem obenstehenden Beschlussvorschlag 1.1.1 vorgenommenen Erweiterung der Festsetzungen zum Lärmschutz wurden redaktionelle Ergänzungen der textlichen Hinweise zu Bo- dendenkmalen (siehe Anlage 1, Punkt 4.3.2) und zum Schutz des Grundwassers (siehe Anlage 1, Punkt 4.7) vorgenommen. Des Weiteren wurde die Begründung bezüglich des Gewerbelärms redak- tionell überarbeitet (siehe Anlage 1, Punkt 4.6.3). Für diese redaktionellen Überarbeitungen der Hin- weise und der Begründung ist keine Beschlussfassung erforderlich. Die vorgenommenen Änderungen des Planentwurfs und der Begründung führen nicht zu einer erst- maligen oder stärkeren Berührung von Belangen, sodass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz eine erneute Veröffentlichung oder Einholung der Stellungnahmen nicht erforderlich ist. Somit kann die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen werden (siehe Beschlussvorschlag 2). In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Abwägung der Stellungnahmen Anlage 2: Begründung Anlage 3: Textliche Festsetzungen Anlage 4: Planverkleinerung Anlage 5: Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
V-0790-2024-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 47
B e g r ü n d u n g
zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II
(Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2
1.1.1 Planungsanlass ................................................................................................................. 2
1.1.2 Planverfahren .................................................................................................................... 3
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 4
1.3 Standortalternativen .................................................................................................................... 6
1.4 Klimaschutz ................................................................................................................................. 6
1.5 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ........................................ 7
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 9
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 9
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 9
3.2 Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 9
3.3 Grünordnung................................................................................................................................ 9
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen ......................................................................................... 10
4 Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................................... 10
5 Planungsziele ....................................................................................................................................... 10
6 Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 11
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 11
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 12
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 12
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 13
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 14
6.2.4 Dachform ......................................................................................................................... 16
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 16
6.2.6 Flächen für den ruhenden Verkehr und Tiefgaragen ...................................................... 17
6.2.7 Flächen für Nebenanlagen .............................................................................................. 18
6.2.8 Versiegelung, Freiflächen und Begrünung ...................................................................... 18
6.2.9 Werbeanlagen ................................................................................................................. 20
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 20
6.3.1 Erschließung ................................................................................................................... 20
6.3.2 Verkehrliche Situation ..................................................................................................... 21
6.3.3 ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 22
6.3.4 Verkehrsflächen .............................................................................................................. 22
6.3.5 Radverkehrsanlagen und Veloroutennetz ....................................................................... 23
6.4 Ver- und Entsorgung ................................................................................................................. 23
6.4.1 Wasserversorgungs- und Entwässerungssystem ........................................................... 23
6.4.2 Versorgungsnetz ............................................................................................................. 24
6.4.3 Nutzung oder Speicherung solarer Strahlungsenergie ................................................... 24
6.4.4 Abfallentsorgung ............................................................................................................. 25
6.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................ 25
6.6 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 26
6.6.1 Schallimmissionen ........................................................................................................... 26
6.6.2 Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 35
6.7 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 35
6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 35
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0790/2024
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 2 von 47
6.9 Kampfmittel ................................................................................................................................ 35
6.10 Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 35
6.11 Artenschutz ................................................................................................................................ 36
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 37
8 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 37
8.1 Verfahren ................................................................................................................................... 37
8.2 Planungskonzept ....................................................................................................................... 38
8.3 Umweltprotokoll – Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................... 39
8.3.1 Menschen ........................................................................................................................ 39
8.3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 41
8.3.3 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ................................................................................... 42
8.3.4 Fläche .............................................................................................................................. 42
8.3.5 Boden .............................................................................................................................. 42
8.3.6 Wasser ............................................................................................................................ 43
8.3.7 Klima / Luft ...................................................................................................................... 44
8.3.8 Energie ............................................................................................................................ 44
8.3.9 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 44
8.3.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................................................... 45
8.3.11 Abfälle ........................................................................................................................ 45
8.3.12 Altlasten...................................................................................................................... 45
8.4 Zusammenfassung .................................................................................................................... 45
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 46
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 46
Gutachten und Fachbeiträge ....................................................................................................................... 47
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen
1.1 Planungsanlass und Planverfahren
1.1.1 Planungsanlass
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur- und Freizeitqualitäten
und aufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ist die Stadt
Münster ein attraktiver Lebensstandort mit einer überdurchschnittlichen Nachfrage nach
Wohnraum.
Gesamtstädtisch zeigt die Bevölkerungsprognose für Münster ein anhaltendes und
kontinuierliches Bevölkerungswachstum auf. Bis 2030 kann Münster um 7,2 % auf eine
wohnberechtigte Bevölkerung von 334.774 Bewohnenden 1 anwachsen. Damit würde die
Stadtbevölkerung jährlich um durchschnittlich ca. 2.000 Bewohnende ansteigen.
Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, soll
eine jährliche Wohnungsneubauleistung von rund 2.000 Wohneinheiten in Münster realisiert
werden. Das Planungsziel sowie die langfristigen Perspektiven sind im Handlungskonzept
Wohnen und im Baulandprogramm2, aktuell in der Fassung für 2023 - 2030, dargestellt. Bei der
Realisierung von Wohnnutzungen ist die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven
1 Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2019-2030 der Stadt Münster, Dynamischer Wissenschafts- und
Wirtschaftsstandort, Entwicklung der Wohnberechtigten Bevölkerung nach ausgewählten
Altersgruppen Geschlecht, Teilbereichen und Stadtteilen; Münster, 07.01.2021
2 Baulandprogramm 2023 - 2030 mit Stand vom 28.07.2023 (Anlage 2a bis c zur Beschlussvorlage
V/0193/2023)
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 3 von 47
Wohnraumangebots mit einer Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ein zentrales Ziel
der Münsteraner Stadtentwicklung.
In Aufnahme der bereits angestoßenen Umstrukturierungen am Kiesekampweg ist die Projekt
Münster Kiesekampweg 2 GmbH & Co. KG mit dem Wunsch zur Nutzungsänderung und
Entwicklung der ehemaligen Betriebsflächen der Druckerei Joh. Burlage GmbH & Co. KG, am
Kiesekampweg Nr. 2, zu einem urbanen Quartier an die Stadt Münster herangetreten. In
Arrondierung des am westlichen Siedlungsrand des Stadtteils Coerde, auf Flächen eines
ehemaligen Einzelhandelsmarkts sowie eines Sportvereins, entstehenden urbanen
Wohnquartiers „Kiesekampweg“ soll der Betriebsstandort nunmehr überplant werden. Die
Vorhabenträgerin strebt hierbei eine Wohnquartiersentwicklung zur Schaffung von in Münster
benötigtem Wohnraum an. Zusätzlich sollen in den Erdgeschosslagen ergänzende, das Wohnen
nicht störende, gewerbliche Nutzungen integriert werden.
Bedingt durch wesentliche Markt- und Wirtschaftsentwicklungen, die insbesondere durch die
Covid-19-Pandemie sowie den Krieg in der Ukraine verstärkt wurden und zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Bauleitplanverfahrens zur angrenzenden vorhabenbezogenen 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 134 II nicht absehbar waren, wurden betriebliche Maßnahmen und eine
Umstrukturierung des Unternehmens Joh. Burlage GmbH & Co. KG erforderlich. Als zentraler
Planungsanlass für dieses Bauleitplanverfahren ist hierbei die Verlagerung des
Unternehmensstandorts nach Hiltrup und die damit eröffnete Gelegenheit zum Abschluss der
Konversion der ehemaligen gewerblichen Flächen zu nennen.
Im Rahmen des aktuell fortgeschriebenen Baulandprogramms 2023 - 2030 3 wird der
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans als „Baugebiet privater Vorhabenträger hoher Priorität
im Innenbereich mit einer bereits grundsätzlich bestehenden Erschließung“ mit der
Kennzeichnung 614-04 „Coerde – Kiesekampweg II (ehemalig Burlage)“ geführt. Das Baugebiet
wird entsprechend den Kriterien des Baulandprogramms als Baugebiet mit hoher Priorität und
einer kurzfristigen Umsetzung von 2023 bis 2026 eingestuft. Das aktuell in Umsetzung befindliche
Baugebiet Coerde – Kiesekampweg (Kennung 614-03) wurde mit Fortschreibung des
Baulandprogramms herausgenommen.
Als privates Vorhaben und unter dem Umstand, dass sämtliche Grundstücksflächen Eigentum
der Entwicklungsgesellschaft sind, ist ein Grunderwerb durch die Stadt Münster nicht erforderlich.
Die nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) darzustellende gesicherte Erschließung ist durch die an
den Geltungsbereich anschließende öffentliche Straßenverkehrsfläche Kiesekampweg gegeben.
Darüber hinaus bindet in rund 100 m Entfernung die Veloroute Münster - Greven an, über die
eine attraktive Verbindung für den überörtlichen Radverkehr in direkter Nähe existiert.
1.1.2 Planverfahren
Das Verfahren wird auf Basis des städtebaulich-architektonischen Entwurfs der Burlage | Fabry
Projektentwicklung und mit dem Ziel der Nachnutzung einer ehemalig gewerblich genutzten
Fläche im Rahmen der Innenentwicklung, als vorhabenbezogene 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ als
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB in Kombination mit § 12 BauGB
3 Sitzung des Rates der Stadt Münster vom 20.09.2023, Beschlussvorlage V/0193/2023, TOP 24
mehrheitlich geändert beschlossen
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 4 von 47
aufgestellt. Nach der Bewertung der Anwendungsvoraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB ist
dies möglich, da
die Größe des Geltungsbereichs mit 1.641 m² deutlich kleiner als 20.000 m² ist,
die Summation ihrer Grundflächen in diesem Geltungsbereich inklusive der bereits in Kraft
getretenen vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans 134 II, welche in
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu diesem Vorhaben
steht, mit einer Größe von insgesamt 13.330 m² (1.641 m² + 11.689 m²) weniger als
20.000 m² Grundfläche aufweisen,
für das Vorhaben nach Anlage 1 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVPG NRW) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss und
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB benannten Schutzgüter
ausgeschlossen werden kann, da keine Neuversiegelung stattfindet.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in
Form einer Informationsveranstaltung am 01.06.2023 in den ehemaligen Räumlichkeiten der
Druckerei Burlage am Kiesekampweg Nr. 2 in Münster-Coerde durchgeführt. Vom 08.01.2024
bis einschließlich zum 09.02.2024 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB über die Planungsinhalte unterrichtet und zur Äußerung im
Hinblick auf ihre Belange aufgefordert. Die Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans
mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, zum Planentwurf und zur Begründung, nach § 4 Abs. 2 BauGB
wurde zeitgleich vom 23.09.2024 bis einschließlich zum 23.10.2024 durchgeführt.
Die mit Stellungnahme der städtischen Denkmalbehörde, der unteren Immissionsschutzbehörde
und der unteren Bodenschutzbehörde vorgetragenen Anmerkungen wurden in die Hinweise
sowie die Begründung klarstellend aufgenommen. Neue Planinhalte oder eine erstmalige oder
stärkere Berührung von Belangen ist damit nicht verbunden. Die Hinweise sowie die Begründung
werden lediglich redaktionell klargestellt. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens
Das städtebaulich-architektonische Konzept sieht eine Komplementierung des urbanen Gebiets
im Dreieck zwischen dem Holtmannsweg, dem Kiesekampweg und der Bahnstrecke 2931
Hamm (Westf.) - Emden durch zwei ergänzende Gebäude nach Südosten an den Kiesekampweg
vor. Neben der Wohnflächenentwicklung werden in den Erdgeschossbereichen der beiden
Gebäude neben Nebenräumen und -anlagen der Hauptnutzung (z. B. Müllsammelplätze,
Fahrradabstellräume) ergänzende gewerbliche Einheiten vorgesehen.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 5 von 47
Abbildung 1: Westliche Ansicht der Vorhabenplanung (links) vom Einzelhandelsparkplatz
ausgehend und südöstliche Ansicht der Vorhabenplanung (rechts) vom Kiesekampweg
ausgehend (Burlage | Fabry Projektentwicklung, Stand 22.04.2024)
Dabei fügt sich die Planung, sowohl von der Nutzungsstruktur als auch von den Gebäudehöhen
her, in die Umgebung ein. Mit dem Ziel einer den Raum prägenden und geschlossenen
Straßenrandbebauung im Knotenpunktbereich Holtmannsweg/Kiesekampweg sowie entlang des
Kiesekampwegs schließt die Bebauung grenzständig an die nördlich angrenzenden Gebäude F1
und F2 der Entwicklungsziele der 2. Änderung des Bebauungsplans an und nimmt die
raumwirksamen Fluchten, Höhen und die Dachform dieser Gebäude auf.
Das zum Knotenpunkt Holtmannsweg/Kiesekampweg ausgerichtete, östliche, Gebäude nimmt
die bauliche Höhe des angrenzenden Gebäudes mit einer Fünf-Geschossigkeit auf und führt
diese, bis in den Kurvenbereich des Kiesekampwegs, nach Süden fort. Hier wird das Gebäude
mit dem Ziel der Gliederung auf eine Vier-Geschossigkeit abgestaffelt (siehe Abbildung 1, rechte
Ansicht). Das westliche, zum Parkplatz des Einzelhandels hin ausgerichtete, Gebäude schließt
mit einer Vier-Geschossigkeit grenzständig an das Nachbargebäude an und wird zum
Kiesekampweg auf eine Fünf-Geschossigkeit erhöht (siehe Abbildung 1 , linke Ansicht). Die
Staffelung folgt dem konzeptionellen Ansatz des Quartiers Kiesekampweg, aus vorwiegend vier-
bis fünfgeschossigen Gebäuden und kann so im Sinne eines Quartiers integriert werden. Die im
Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans angestoßene Entwicklung vom Gewerbestandort
zum Wohnquartier wird damit vervollständigt.
Die beiden Gebäude formen, mit dem nördlich grenzständig anschließenden Nachbargebäude,
einen nahezu vollständig umschlossenen Wohnhof, der als beruhigter Innenbereich neben der
Erschließung auch dem Aufenthalt und dem Austausch der Bewohnenden dienen soll. Mit der
Erschließung über den Kiesekampweg und einem ergänzenden Durchgang im westlichen
Gebäude wird das Plangebiet an das Umfeld angebunden.
Im Sinne der Zuordnung von „Lärm zu Lärm“ und der gewünschten Freihaltung des Innenbereichs
vom motorisierten Verkehr werden die notwendigen Pkw-Stellplätze, mit Ausnahme von vier
Stellplätzen4, im Wesentlichen in einer Tiefgarage realisiert. Zur Reduzierung von
Erschließungsflächen, der Förderung der Verkehrssicherheit und in Anlehnung an die Zielsetzung
zur Realisierung eines Quartiers wird die geplante Tiefgarage an die Tiefgarage des nördlichen
Quartiers angebunden und über eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt zum Kiesekampweg
bedient. Zur gesicherten Realisierung dieses Ziels wurden bereits privatrechtliche
Vereinbarungen zwischen den Grundstückeigentümerinnen als Projektentwickler verbindlich
vereinbart.
4 Untergeschobene Parkplätze, quer zur Fahrtrichtung, im Erdgeschossbereich des westlichen
Gebäudes
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 6 von 47
Fahrradabstellplätze werden witterungsgeschützt in den Erdgeschosszonen beider Gebäude
sowie im Untergeschoss / der Tiefgarage angeboten. Ergänzend, insbesondere zur Deckung von
Besucherverkehr, werden offene Fahrradabstellplätze im Innenbereich angeordnet.
Durch die gezielte Nutzungsmischung aus Wohnen, kleinteiligen Dienstleistungs-, Praxis- und
Büronutzungen im gesamten Quartier Kiesekampweg (Geltungsbereich der 2. und 3. Änderung
des Bebauungsplans) sowie die im Bereich der 2. Änderung geplanten Einzelhandelsnutzungen
wird ein insgesamt zeitgemäßes urbanes Stadtquartier mit einer hohen Wohn- und
Lebensqualität gesichert.
1.3 Standortalternativen
Der mit der Kennung 614-04 im Baulandprogramm 2023 - 2030 geführte Geltungsbereich dieser
Bebauungsplanänderung bildet zusammen mit dem Baugebiet 614-03 aus dem
Baulandprogramm 2022 - 2030 ein Quartier. Hierbei vervollständigt das Baugebiet 614-04 den
durch den Holtmannsweg, den Kiesekampweg und die Bahntrasse städtebaulich klar umgrenzten
Bereich.
Mit den bestehenden und im Rahmen der Entwicklung des Baugebiets 614-03 geplanten
Infrastruktureinrichtungen (Einzelhandeln, Kita, ergänzende gewerbliche Flächen) sowie der
anliegenden Verkehrsinfrastruktur für den motorisierten und unmotorisierten Verkehr ist eine gute
Versorgung, ohne zusätzlichen Investitionen in die öffentliche Infrastruktur, gegeben. Die Nähe
zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs, der Veloroute Münster-Greven und zu Haltestellen des
Öffentlichen Personennahverkehrs (Bus ca. 100 m, Bahnhof Münster-Nord ca. 1,1 km) bieten
Entlastungswirkungen für die öffentliche Infrastruktur und sind als Standort- und Klimavorteil zu
bewerten. Insgesamt wird der Nutzungswechsel am Standort Kiesekampweg abgeschlossen.
Neben den Standortvorteilen werden durch die räumlichen Barrieren der Straßenverkehrsflächen
sowie der Bahntrasse und den räumlichen Bezug der Baugebiete 614-03 und 614-04 zueinander
alternative Standorte für die Vorhabenplanung, die den bereits begonnen Umbruch am Standort
gleichermaßen abschließen, nicht gesehen.
Mit der Umsetzung der vorliegenden Planungsziele wird den Zielen einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung entsprochen, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt. Entsprechend § 1 BauGB wird eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung gewährleistet. Die anzustrebende Innenentwicklung wird durch Konversion einer
ehemals gewerblich genutzten Fläche umgesetzt.
1.4 Klimaschutz
Nach § 1a Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürliche Lebensgrundlage zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz
und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Im Rahmen
dieses bundesgesetzlichen Grundsatzes sowie des Handlungskonzepts Klimaanpassung 2030 5
5 Beschlussvorlage V/0799/2019, Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung des
Klimaanpassungskonzepts der Stadt Münster, September 2019
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 7 von 47
und der Aufnahme in den Kreis der „100 Climate Neutral Cities by 2030“6 wurden ergänzende
Beschlüsse7 zur klimagerechten Stadtentwicklung und Bauleitplanung in Münster gefasst.
Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner bestehenden und im Flächennutzungsplan sowie
rechtskräftigem Bebauungsplan dargestellten Bedeutung in der Grünordnung der Stadt Münster
als Siedlungsbereich dargestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die
Stadt und ihre Siedlungskörper besteht nicht. Er liegt nicht in einem Belüftungskorridor oder im
Bereich systemüberlagernder Grünzüge.
Aktuell ist der Bereich durch eine nahezu vollständige Versieglung geprägt. Angrenzend
bestimmen Wohn- und einzelnen Gewerbenutzungen die unmittelbare Umgebung. Entlang der
Bahntrasse sowie zum Holtmannsweg hin bestehen hingegen in Teilen prägende
Gehölzbestände.
Das städtebauliche Konzept zum vorliegenden Bebauungsplan bildet mit dem nördlich
anschließenden Vorhaben ein zusammenhängendes urbanes Quartier mit einer zeitgemäßen
baulichen Dichte und einer einheitlichen Flachdacharchitektur.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung soll im vorliegenden Verfahren
durch planungsrechtliche Festsetzungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. So werden
im Rahmen der rechtlichen Maßgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Festsetzungen zu
Dachbegrünungen, zur Überdeckung und Bepflanzung von Tiefgaragendecken, zu
Gehölzpflanzungen, zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie sowie zum Ausschluss fossiler
Brennstoffe zur Minderung der negativen Auswirkungen auf das Klima getroffen. Die Diversität
auf der bisher gewerblich genutzten Fläche soll durch Begrünungsmaßnahmen erhöht werden,
um die biologische Vielfalt zu fördern.
Mit der Planung entsteht ein integrierter Wohnstandort mit kurzen Wegen zu Einrichtungen des
täglichen Bedarfs sowie der sozialen Infrastruktur. Kurze Wege und ein guter Anschluss an den
öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß- und Radwegenetz fördern eine umwelt- und
klimafreundliche Mobilität.
1.5 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind
insbesondere die nachfolgend genannten Ziele I.1.1 und I.2.1 zu berücksichtigen.
Raumbedeutsame Maßnahmen zum Hochwasserschutz, wie in den Grundsätzen I.1.2 und I.2.2
benannt, sowie eine grenzüberschreitende Koordinierung von Maßnahmen, sind mit der
Entwicklung des Wohngebiets nicht vorgesehen.
Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans liegt nach Darstellung des
Geoinformationssystems UvO 8 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete.
6 European Commission Unit D.2 - Future Urban and Mobility systems: 100 Climate-neutral Cities by
2030 – by and for the Citizens. Brüssel, September 2020
7 Beschlussvorlagen V/0531/2020, V/0323/2022, V/0319/2022 sowie V/0123/2023
8 https://www.uvo.nrw.de/
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 8 von 47
Eine wesentliche Beeinflussung des Geltungsbereichs durch seltene, außergewöhnliche und
extreme Regenereignisse wird durch die Starkregengefahrenkarte 9 der Stadt Münster ebenfalls
nicht aufgezeigt. In Berücksichtigung der bestehenden Topografie bestehen die Fließwege und
Einstaubereiche – im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereichs – im Wesentlichen innerhalb
des Straßenverlaufs des Kiesekampwegs und der Königsberger Straße sowie im
Siedlungsbereich zwischen Kiesekampweg und Kemperweg. Die Straßenfläche wird
voraussichtlich vollständig überflutet. Der maximale, am Geltungsbereich anliegende,
Wasserstand ist mit 0,3 - 0,5 m im Bereich des Kiesekampwegs, unmittelbar südlich und östlich
an den Geltungsbereich angrenzend, dargestellt.
Im nördlich angrenzenden Gebiet sowie im Bereich der westlich angrenzenden Wendeanlage
sind ebenfalls Einstauflächen gekennzeichnet. Mit den bereits angestoßenen
Entwicklungsmaßnahmen auf diesen Flächen wird die Topografie jedoch verändert, sodass sich
die Fließwege und Einstaubereiche in diesem Bereich anpassen werden.
Aufgrund des hohen Versieglungsgrades, durch die fast vollständige Unterbauung des
Geltungsbereichs mit einer Tiefgarage, erfordert das Wassermanagement eine besondere
Betrachtung, um die schadlose Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nach den
anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Da eine ortsnahe Versickerung aufgrund des
relativ hohen Grundwasserhorizonts und der erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr in
einer Tiefgarage nicht gewährleistet werden kann, wird die Rückhaltung und Drosselung des
Abflusses von Oberflächenwasser gefördert. Dies wird durch die Begrünung von Dach- und
Tiefgaragenflächen und den damit einhergehenden Aufbau erzielt. Mit der Rückhaltung und
Begrünung der Flächen wird auch die Verdunstung gefördert.
Baubedingte Auswirkungen auf das Grundwasser oder den Wasserhalt werden mit den
Planungszielen nicht gesehen. Auch ist mit der Lage abseits der Einzugsbereiche der
Fließgewässer kein Verlust von Retentionsflächen verbunden.
Klimawandel und –anpassung – Ziel I.2.1
Der Geltungsbereich ist durch die ehemalige gewerbliche Nutzung und die fast vollständige
Versiegelung durch Gebäude und Nebenanlagen, die anliegenden Straßenverkehrsflächen
sowie den angrenzenden Siedlungsbereich stark vorgeprägt. Negative Auswirkungen des
Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit Herabstufung der Art der baulichen
Nutzung (Gewerbefläche zu urbanem Gebiet) nicht zu erwarten. Eher kann durch die geplanten
Maßnahmen eine Reduzierung des Abflusses von Oberflächenwasser herbeigeführt werden.
In Achtung der Einflüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und
Hitzeperioden – sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im
Rahmen dieser Bebauungsplanänderung Festsetzungen zu Begrünung von Freiflächen und
Flachdächern sowie zur Erzeugung und Nutzung solarer Strahlungsenergie getroffen. Im
Rahmen eines weitergehenden Regenwassermanagements wird im Baugenehmigungsverfahren
für die privaten Flächen ein Überflutungsnachweis beigebracht.
9 https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134
Teilabschnitt II (Neufassung) „Coerde – Kiesekampweg“ umfasst die Grundstücksflächen des
ehemaligen Standorts der Druckerei Joh. Burlage GmbH & Co. KG auf dem Grundstück
Kiesekampweg Nr. 2 in Münster-Coerde.
Das Plangebiet und umfasst mit einer Fläche von rund 1.641 m² das folgende Grundstück:
Gemarkung Münster, Flur 244, Flurstück 903.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen und
die des Vorhabengrundstücks durch einen violetten Farbstreifen gekennzeichnet.
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II ist im
wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Südlich
und östlich angrenzend sind entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 134 II aus dem Jahr 1990 ein
Gewerbegebiet und eine Wohnbaufläche dargestellt. Im Norden und Westen angrenzend ist ein
Sondergebiet „Lebensmittelmarkt und Wohnen“, entsprechend der Festsetzung im
Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II, dargestellt.
Die Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens, mit der Sicherung eines urbanen
Wohnquartiers, entsprechen somit nicht der dargestellten Gebietskategorie des
Flächennutzungsplans. In Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB kann
nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Bebauungsplan, bei einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung des Gemeindegebiets, auch aufgestellt werden, wenn er von den Darstellungen des
Flächennutzungsplans abweicht.
Der Flächennutzungsplan wird im Nachgang im Wege der Berichtigung angepasst.
3.2 Bestehendes Planungsrecht
Der Änderungsbereich liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 134
Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ in Kraft getreten am 02.03.1990. Die
rechtskräftigen Festsetzungen sichern für die Flächen dieses Bebauungsplans ein
Gewerbegebiet. Die festgesetzte großflächige überbaubare Grundstücksfläche sichert in
Kombination mit der Anzahl der Vollgeschosse und Bauweise eine zweigeschossige
geschlossene Bebauung. Die Grundflächenzahl ist auf einen Wert von 0,6 und die
Geschossflächen auf einen Wert von 1,0 festgesetzt.
Die Umsetzung der Entwicklungsziele ist im Rahmen der rechtskräftigen Festsetzungen nicht
möglich und wird mit vorliegendem Verfahren geändert. Mit Inkrafttreten des Änderungsplans
werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen durch den neuen
Rechtsstand überlagert.
3.3 Grünordnung
Im Geltungsbereich selbst befinden sich keine prägenden Grünelemente.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Geltungsbereich ist Bestandteil des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster10
(Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) und wird
innerhalb des Konzepts als Nahversorgungslage Coerde – Kiesekampweg geführt.
Mit der Umsetzung eines Lebensmittelmarkts im Geltungsbereich der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 134 II sowie der Nähe zum Hamannplatz als zentralem Versorgungsbereich
im Stadtteilzentrum wird den städtischen Zielvorstellungen zur Entwicklung eines möglichst
fußläufig erreichbaren Nahversorgungsangebots im Stadtteil Coerde entsprochen.
4 Räumliche und strukturelle Situation
Der Geltungsbereich befindet sich im südlichen Bereich des Stadtbezirks Münster-Nord am
westlichen Rand des Stadtteils Coerde. Neben den Entwicklungsflächen im Bereich der
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II, auf denen aktuell ein urbanes Gebiet mit
Wohnnutzungen, Dienstleistungsnutzungen, einem Lebensmitteleinzelhandel und einer
Kindertagesstätte entsteht, wird das nördliche, östliche und südliche Umfeld überwiegend von
Wohngebieten aus den 1950er und 1960er Jahren geprägt. Hier finden sich Einfamilien- und
Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise und einzelne stadtbildprägende
Wohnhochhäuser. Neben den Wohnnutzungen schließen auf den Flächen südlich des
Geltungsbereichs auch gewerblich genutzte Gebäude an. Im Westen grenzen, abseits der
Bahnstrecke 2931 Hamm (Westf.) - Emden, das nördliche Aatal mit seinen weitläufigen
Freiflächen, landwirtschaftlichen Flächen sowie kleineren Waldflächen an.
Durch die übergeordneten stadtbedeutenden Straßen Königsberger Straße und Holtmannsweg
sowie den Kiesekampweg ist der Geltungsbereich mit dem neuen urbanen Gebiet klar von den
anderen Stadtbereichen getrennt. Das durch den Holtmannsweg, den Kiesekampweg und die
westlich der Flächen verlaufende Bahnstrecke 2931 Hamm (Westf.) - Emden umschlossene
Gebiet bildet ein ablesbares zusammenhängendes Quartier.
Das Plangebiet selbst liegt nach Abriss der gewerblichen Gebäude der ehemaligen Druckerei
mittlerweile brach. Das Gebiet ist bis auf kleinteilige ehemalige Gebäudevorflächen zum
Kiesekampweg, ohne bedeutsamen Aufwuchs oder Gehölze, versiegelt.
5 Planungsziele
Ziel der Planung ist die Komplementierung der mit der 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 134 II aufgenommenen Umstrukturierung eines gewerblich genutzten Bereichs zu einem
attraktiven urbanen Wohnquartier mit verschieden Wohnraumangeboten sowie das Wohnen
ergänzenden Nutzungen.
Neben der Berücksichtigung der Belange der Bevölkerung und der Wirtschaft wird mit der
Änderung des Bebauungsplans das Ortsbild am westlichen Rand von Münster-Coerde im Zuge
der Innenentwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB entwickelt und gestärkt. In Anbetracht der
vorhandenen Verkehrsinfrastruktur sowie der Versorgungs- und Entsorgungsstrukturen ist mit
Aufstellung des vorliegenden Verfahrens eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gegeben.
Die Prüfung und Sicherung der umweltschützenden Anforderungen sowie der allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit
10 https://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/fortschreibung-des-einzelhandels-und-zentrenkonzepts
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 11 von 47
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Umfeld des Planstandorts sind Bestandteil des
Bauleitplanverfahrens.
Die Zielaussagen des am 02.04.2014 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen Modells
der sozialgerechten Bodennutzung in Münster 11 – Gleichbehandlung, Transparenz,
Investitionssicherheit zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus – werden mit
Umsetzung des Planvorhabens umgesetzt. Geleitet von den städtischen Zielsetzungen einer
sozialen Bodennutzung werden im Rahmen des Vorhabens 30 % des entstehenden
Nettowohnraums entsprechend den Anforderungen des geförderten Wohnungsbaus errichtet.
6 Inhalte des Bebauungsplans
Um die Entwicklungsziele umzusetzen, ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans
erforderlich. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans als Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Stadt Münster gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nicht an
die Festsetzungen nach § 9 BauGB gebunden.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen gemäß
§ 9 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB und § 89 Landesbauordnung (BauO NRW 2018) in
den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen der vorhabenbezogenen
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II werden weitergehende Regelungen zur
Ausgestaltung der Gebäude, der wohnungsstrukturellen Zusammensetzung sowie zu
verkehrlichen und grünräumlichen Belangen im Durchführungsvertrag und im Vorhaben und
Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB vereinbart.
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend dem in Kapitel 1.1.1 beschriebenen Planungsanlass, dem in Kapitel 1.2
aufgezeigtem Planvorhaben und den in Kapitel 5 dargestellten Planungszielen zur Entwicklung
des städtebaulich-architektonischen Konzepts werden die folgenden Punkte als Grundzüge der
Planung definiert:
Planungsrechtliche Sicherung der wesentlichen Entwurfsmerkmale des städtebaulich-
architektonischen Konzepts (wie Gebäudeanordnung, Gebäudetyp, Gebäudenutzung,
Freiflächenkonzept und Erschließungskonzept).
Umsetzung einer dem Ort angemessenen zeitgemäßen städtebaulichen Dichte.
Umsetzung der wesentlichen Leitlinien zur klimagerechten Bauleitplanung mit
Festsetzungen zur Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte,
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft sowie Empfehlungen und Bindungen zur Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Umsetzung der städtischen Zielsetzungen einer sozialgerechten Bodennutzung und
klimagerechten Stadtentwicklung in Münster.
11 Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0039/2014, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster.
Münster, 07.02.2014
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 12 von 47
Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die an die übergeordneten
emittierenden Verkehrswege (Bahntrasse, Hauptverkehrsstraße) heranrückende
Wohnbebauung.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Auf Grundlage des mit der Stadt Münster abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben-
und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP) wird die Art der
baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB analog zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB über die Bestimmung
der Zulässigkeit von Vorhaben definiert. Entsprechend den Entwicklungszielen des Vorhaben-
und Erschließungsplans wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB
ein Vorhabenbereich mit der Zweckbestimmung „Wohnen, Dienstleistungen, nicht
störendes Handwerk und Gewerbe“ festgesetzt.
Im Rahmen der festgesetzten Art der baulichen Nutzung werden für die mehrgeschossigen
Gebäude geschossweise Nutzungsbestimmungen getroffen. In Abbildung der geplanten
Nutzungsmischung und Sicherung eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Quartiers sind
Geschäfts- und Büronutzungen, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke und nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe ausschließlich in den
Erdgeschossen (EG) und
ab dem ersten Obergeschoss (1. OG) ausschließlich Wohnnutzungen zulässig.
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebaulich-architektonische
Konzept formulierten Entwicklungsziele für den Standort aufgenommen. Im Rahmen von
Geschäfts- und Büronutzungen sind Nutzungen wie Versicherungsmakler und Fahrschulen sowie
als Anlage für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke beispielsweise Praxisräume von
Ärzten, Physiotherapeuten oder Logopäden zulässig. Im Sinne von nicht störenden
Handwerksbetrieben können sich z. B. Friseure, Goldschmiede, Schneider oder Uhrmacher oder
als nicht störende Gewerbebetriebe z. B. Onlinehändler im Geltungsbereich ansiedeln. Alle
beispielhaft genannten Nutzungen sind mit einer Wohnnutzung vereinbar. Mit der möglichen
Bandbreite an zulässigen Nutzungen wird eine dauerhafte Nutzung der Erdgeschosszonen
unterstützt und die gezielte Mischung von Wohnen und Arbeiten gefördert. Gleichwohl wird der
Entwicklung eines vorwiegenden Wohnstandorts entsprochen.
Die vorhabenbezogene Bestimmung der Zulässigkeiten von Vorhaben schließt
Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungsbetriebe und alle Arten von störenden Nutzungen (wie
bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros, Vergnügungsstätten aller Art), die der geplanten
Nutzungsmischung und einer Aufwertung und qualitativen Entwicklung des Standorts
entgegenwirken, aus. Flächen für Einzelhandelsbetriebe werden im Geltungsbereich der
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II im nördlichen Anschluss an den Geltungsbereich
gesichert. Weitere Einzelhandelsflächen werden am Standort als nicht verträglich angesehen.
Neben verkehrlichen Auswirkungen könnte der Standort negative Auswirkungen auf den
zentralen Versorgungsbereich am Hamannplatz ausüben.
Die gebäude- und geschossweise Definition von Nutzungen und insbesondere Festsetzung von
dem Wohnen vorbehaltenen Ebenen stärkt den geplanten Wohncharakter im Gebiet.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 13 von 47
Unverträgliche Flächenverhältnisse von Wohnen zu Arbeiten und die damit einhergehenden
Mehrbedarfe an Flächen für den ruhenden Verkehr sind nicht gegeben. Auch der Ausschluss von
Betrieben des Beherbergungsgewerbes und des Einzelhandels berücksichtigt den mit diesen
Betrieben einhergehenden Mehrbedarf an Flächen für den ruhenden Verkehr und die damit
verbundenen Auswirkungen auf das Umfeld.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen
getroffen:
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird
eine GRZ von 1,0 festgelegt.
Der im Vergleich zu einem urbanen Gebiet gemäß § 6a BauNVO höhere Wert ist zur Realisierung
des Konzepts erforderlich, um die geplante Nutzung auf der kleinen und durch
Straßenverkehrsflächen und angrenzende Entwicklungsmaßnahmen gefangenen
Grundstücksfläche realisieren zu können. Dabei führen nicht die oberirdischen Gebäude oder
Nebenanlagen zu einer vollständigen Versiegelung der Grundstücksflächen, sondern die zum
Nachweis des ruhenden Verkehrs erforderliche Tiefgarage.
In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff. BauNVO können im Bebauungsplan abweichende
Bestimmungen getroffen werden.
Mit der Arrondierung der Quartiersentwicklung am Kiesekampweg und Aktivierung des
gewerblich genutzten Grundstücks zu einem hochwertigen urbanen Wohnquartier mit vielseitigen
Angeboten und Förderung des sozialen Wohnungsbaus sind die besonderen städtebaulichen
Gründe und die damit einhergehende Anwendungsvoraussetzung des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff
BauNVO gegeben.
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet. Das Maß der baulichen
Nutzung wird gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO neben der Grundflächenzahl über die Zahl der
Vollgeschosse in Kombination mit der maximalen Höhe baulicher Anlagen ausreichend bestimmt.
Die nach § 6 BauO NRW 2018 bestimmten Abstandsflächen zur Sicherstellung von Besonnung,
Belichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden untereinander und zu umliegenden
Nachbargrundstücken können im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen
werden.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die
zwingende Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit der Gebäudehöhe als Höchstmaß und für
den Gebäudedurchgang über die Mindestdurchgangshöhe bestimmt. Die Festsetzung der
Gebäudehöhen erfolgt in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) im Bezugssystem des
Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN 2016). Als oberer Bezugspunkt für die festgesetzten
Gebäudehöhen gilt die Oberkante bzw. der höchste Punkt der Attika des jeweils obersten
Geschosses. Erforderliche Brüstungen zur Sicherung von Wartungswegen auf Dachflächen, die
abseits der Wartungsintervalle auch umgelegt werden können, und damit vom öffentlichen Raum
nicht sichtbar sind, werden durch die Höhenfestsetzung nicht reguliert. Bei der festgesetzten
Mindestdurchgangshöhe gilt, zur Sicherung einer barrierefreien Höhe im Bereich des
Gebäudedurchgangs des westlichen Gebäudes, die Unterkante des Gebäudeteils als oberer
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„Coerde – Kiesekampweg“
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Bezugspunkt und die ausgebaute Wegefläche als unterer Bezugspunkt. Die erforderlichen
Bezugspunkte für die Festsetzung der Höhen sind damit entsprechend § 18 Abs. 1 BauNVO
eindeutig bestimmt.
Entsprechend der geplanten Höhendifferenzierung der Vorhabenplanung wird eine maximale
Gebäudehöhe
von 68,50 m ü. NHN bei zwingend vier Vollgeschossen und
von 71,00 m ü. NHN bei zwingend fünf Vollgeschossen festgesetzt.
Als Lichte Höhe des Gebäudedurchgangs wird eine Mindestdurchgangshöhe
von 3,00 m zwischen der Oberkante der ausgebauten Wegefläche und der Unterkante
des Gebäudeteils festgesetzt.
Unter Bezug auf die bestehende Kanaldeckelhöhe von 54,94 m ü. NHN im Kurvenbereich des
Kiesekampweg ergeben sich reale Gebäudehöhen von maximal 13,56 m für viergeschossige und
maximal 16,06 m für fünfgeschossige Gebäudeteile.
Die Höhenfestsetzungen entsprechen den Entwicklungszielen für den Standort, eine geordnete
städtebauliche Einbindung des Konzepts in Komplementierung des nördlich angrenzenden
Baugebiets ist sichergestellt. Die Geschosshöhen berücksichtigen die mit dem Planungsziel der
Integration von ergänzenden Nutzungen in den Erdgeschossbereichen notwendige
Geschosshöhe für erforderliche technische Anlagen.
Mit dem Ziel zur Nutzung der Erdgeschossbereiche für notwendige Nebenanlagen zur
Hauptnutzung (wie Fahrradabstellräume, Müllsammelräume/Entsorgungspunkte) sowie
Integration von Raumangeboten für das Wohnen ergänzende Nutzungen (wie Dienstleistungen,
nicht störende Handwerksbetriebe) und dem erforderlichen barrierefreien Ausbau dieser
Nutzungen wird eine zwingende Anhebung der Erdgeschossbereiche nicht festgesetzt. Der
Schutz dieser Nutzungen vor negativen Einwirkungen durch besondere Regenereignisse ist
gegebenenfalls durch technische Lösungen sicherzustellen.
Neben den getroffenen Festsetzungen können die Gebäudehöhen gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO
durch technische Anlagen und technisch, untergeordnete Bauteile wie z. B. Masten,
Aufbauten für Aufzüge, Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie bis maximal 1,00 m überschritten werden, sofern diese um das Maß
ihrer Höhe von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden.
durch Umwehrungen und Geländer um maximal 1,00 m überschritten werden. Eine von
den Außenwänden der Gebäude zurückversetzte Anordnung ist nicht erforderlich.
Die Festsetzungen ermöglichen die bauordnungsrechtliche Umsetzung der Vorhabenplanung
hinsichtlich der Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude sowie der Anordnung der
notwendigen technischen Anlagen und der erforderlichen Absturzsicherung bei Dachterrassen.
Eine maßstäbliche und funktionale Einpassung der Bebauung in die bestehende Stadtstruktur ist
gegeben.
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Für den Vorhabenbereich wird die Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22
BauNVO
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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als geschlossene Bauweise (g) festgesetzt.
Mit der Festsetzung wird den Entwicklungszielen des Vorhabens sowie den grundsätzlichen
städtebaulichen Zielsetzungen für das Quartier entsprochen. Die geschlossene Bauweise sichert
die Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zum grenzständigen Gebäude auf
dem Flurstück Nr. 910 und damit die Aufnahme der vorliegenden geschlossenen Bebauung.
In Abbildung des VEP werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende
Festsetzungen getroffen:
Das westliche Baufenster wird in einer Regeltiefe von rund 13,50 m über die gesamte
Nordsüdausrichtung des Geltungsbereichs festgesetzt. Zur Fortführung der bestehenden
grenzständig errichteten nördlichen Bebauung (Flurstück Nr. 910) und Aufnahme der
raumbildenden Gebäudeflucht wird die nördliche sowie ein Teilabschnitt der westlichen
Seite des Baufensters als Baulinie festgesetzt. Die übrigen Seiten werden im Sinne der
Flexibilität im Rahmen der Ausführungsplanung als Baugrenzen bestimmt.
Im nördlichen Drittel dieses Baufensters wird eine Baugrenze zur Geschossabgrenzung
des viergeschossigen zum fünfgeschossigen Gebäudeteil festgesetzt.
Das östliche Baufenster wird in einer Regeltiefe von rund 11,50 m und Länge von rund
42,00 m als Straßenrandbebauung zum Kiesekampweg festgesetzt. Gleich dem
westlichen Baufenster wird in Aufnahme der nördlich grenzständigen anschließenden
Bebauung (Flurstück Nr. 910) die nördliche Seite des Baufensters als Baulinie bestimmt.
Die übrigen Seiten werden ebenfalls als Baugrenzen bestimmt.
Im südlichen Drittel dieses Baufensters wird eine Baugrenze zur Geschossabgrenzung
der unterschiedlichen Höhenfestsetzung festgesetzt.
Der zwischen den Baufenstern für die oberirdischen Gebäude liegende Teil der geplanten
Tiefgarage wird über ein Baufenster im Untergeschoss bestimmt. Mit dem Ziel der
Anbindung und Erschließung über die nördlich angrenzende Tiefgarage sowie aus
bautechnischen Gründen wird die nördliche Seite für einen geschlossenen Anbau des
Untergeschosses an die Nachbargarage als Baulinie festgesetzt.
Um neben dem eingeräumten Entwicklungsspielraum innerhalb der Baufenster eine gewisse
Flexibilität bei der Ausführungsplanung zu den Gebäuden sicherzustellen, ist eine Überschreitung
der festgesetzten Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO
möglich, soweit eine Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m über Geh- und Radwegen sowie
von mindestens 3,50 m über Fahrwegen sichergestellt ist. Dabei dürfen Baugrenzen durch
auskragende Loggien, Elemente zur architektonischen Akzentuierung von Gebäudeteilen
und Fenstergewänden um bis zu einer Tiefe von 0,50 m, und
durch Vordächer in Verbindung mit Hauszugängen um bis zu einer Tiefe von 1,50 m
überschritten werden.
Insgesamt sichern die Baufenster die Umsetzung der Ziele des städtebaulich-architektonischen
Konzepts hinsichtlich der Maßstäblichkeit und der Gebäudeanordnung sowie -kubatur. Neben
den oberirdischen Anlagen werden auch die baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
in ihrer Ausdehnung bestimmt und in den Auswirkungen auf z. B. die Flächenversiegelung
dargestellt.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
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Die prägenden Entwurfsmotive, wie die Fortführung der raumbildenden Gebäudefluchten und die
geschlossene grenzständige Bebauung, werden bei gleichzeitigem Angebot eines verträglichen
Entwicklungsspielraums für die Ausführungsplanung gesichert. Die Verkehrssicherheit auf den
Geh- und Radwegen sowie uneingeschränkte Befahrbarkeit des westlichen Fahrweges, auch für
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge, ist über die Definition der Mindesthöhe von überkragenden
Bauteilen der zukünftigen Straßenrandbebauung gegeben. Insgesamt wird eine verträgliche und
den integrierten urbanen Standort würdigende Innenentwicklung gesichert und über die
Konversion sowie verdichtete Bauweise dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden nach
§ 1a BauGB entsprochen.
6.2.4 Dachform
Mit dem Ziel, zwischen dem Holtmannsweg, dem Kiesekampweg und der Bahntrasse ein
ablesbar zusammengehöriges urbanes Wohnquartier zu realisieren, sind gemäß § 9 Abs. 4
BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 als Dachform
ausschließlich Flachdächer (FD) mit einer maximalen Neigung von 7° zulässig.
Im Rahmen der Bauvorschriften wird die verbindliche Fortführung der Dachform aus der nördlich
anschließenden Entwicklungsmaßnahme gesichert. Das in geschlossener Bauweise geplante
und durch Verkehrsflächen umgrenzte Quartier wird in der Zusammengehörigkeit gestärkt und
als ein Quartier ablesbar.
Für die Wohnnutzungen entstehen durch den Entfall von Dachschrägen zudem für Wohnzwecke
besser nutzbare Dachräume. Die Belichtungsmöglichkeiten sind großzügiger und mögliche
großzügige Dachterrassen bieten eine gesteigerte Wohnqualität. Im Hinblick auf ökologische
Belange können Flachdächer ohne erheblichen Aufwand begrünt werden und fördern durch den
Aufbau und die Pflanzen eine örtliche Rückhaltung und Verdunstung von Regenwasser sowie
eine Verbesserung des Mikroklimas.
6.2.5 Material, Farbgebung
Entsprechend den Entwicklungszielen zur Errichtung eines städtebaulichen Gesamtensembles
soll die Umsetzung des geplanten Wohnquartiers innerhalb ablesbarer städtebaulicher und
architektonischer Gestaltungsvorgaben erfolgen. Diese sind in ihren gestalterischen Grundsätzen
in den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans aufgezeigt.
Als Hauptmaterial für die Gebäudefassaden sollen rot bis rotbraune Klinker oder Klinkerriemchen
verwendet werden, die durch untergeordnete Materialien, wie Putz, Fassadenplatten oder
Metalle, für beispielhaft Durchgänge, Loggien, Brüstungen, Abdeckungen oder Fensterlaibungen
zur Gebäudeakzentuierung ergänzt werden.
Wie mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan aufgezeigt, wird ein hochwertiges und
zusammengehöriges Gesamterscheinungsbild im eher heterogenen Umfeld sichergestellt.
Gleichzeitig ist über die unterschiedliche Beschaffenheit und Farbigkeit von Klinkern und über die
untergeordnete Verwendung ergänzender Materialien eine weitergehende Differenzierung der
Fassaden sowie Flexibilität in der Ausführungsplanung gegeben.
Neben den grundlegenden Ansätzen zur Fassadengestaltung wird auch die Fassadengliederung
und -aufteilung im Vorhaben- und Erschließungsplan aufgezeigt.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
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6.2.6 Flächen für den ruhenden Verkehr und Tiefgaragen
Der mit den zukünftigen Wohn- und Gewerbeeinheiten verbundene ruhende Verkehr ist nach den
Maßgaben der BauO NRW 2018 sowie der Stellplatzsatzung der Stadt Münster darzustellen. Zur
Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität der privaten Freiflächen und stadträumlich
verträglichen Anordnung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4
und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO bestimmt, dass
Tiefgaragen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und
oberirdische Pkw-Stellplätze ausschließlich innerhalb des westlichen Baufensters für
oberirdische Gebäude sowie
unterirdische Pkw-Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig sind.
Hierbei ist die überbaubare Grundstücksfläche, ohne Nennung der Zweckbestimmung, als
Gesamtheit aus den Flächen der überbaubaren Grundstücksflächen für Obergeschosse als auch
für Untergeschosse bestimmt.
Mit den festgesetzten Flächen wird die Anordnung der Anlagen zur Unterbringung des ruhenden
Verkehrs entsprechend dem vorliegenden Parkraumkonzept des Vorhaben- und
Erschließungsplans planungsrechtlich abgebildet, wobei sowohl die Stellplätze für die
Wohneinheiten als auch die erforderlichen Stellplätze für Gewerbeeinheiten in der Tiefgarage
realisiert werden sollen. Durch den zur Gesamtanzahl an Stellplätzen geringen Anteil an
gewerblichen Verkehren kann die Tiefgarage, im Baugenehmigungsverfahren, weiterhin als
Privatgarage betrachtet werden.
Zur Reduzierung von Erschließungsflächen, Unterstützung der Verkehrssicherheit und in
Anlehnung an die Zielsetzung zur Realisierung eines Quartiers wird die geplante Tiefgarage an
die Tiefgarage des nördlich anschließenden Quartiers (vorhabenbezogene 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 134 II) angebunden und über eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt zum
Kiesekampweg bedient. Auf die Festsetzung einer Einfahrt oder eines Einfahrtsbereichs für eine
Tiefgarage wird damit verzichtet. Durch den Zusammenschluss der Tiefgaragen und die
Bündelung der Verkehre an einer Zu- und Abfahrt kann die Verkehrssicherheit und der
Verkehrsfluss auf dem Kiesekampweg verbessert werden.
Die entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Münster zum Baugenehmigungsverfahren
bauordnungsrechtlich für die geplanten Nutzungen nachzuweisende Stellplatzanzahl für Pkw
kann innerhalb der privaten Grundstücksflächen angeordnet werden. Die neben den
bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Stellplätzen seitens der Stadt Münster geforderten
Besucherstellplätze, in Höhe von 30 % der Gesamtstellplatzanzahl, können hierbei nur zu einem
Anteil auf dem Plangrundstück selbst realisiert werden. Im Hinblick auf die ausschließliche
Sicherung der Planungsziele auf dem Vorhabengrundstück, ohne Festsetzung von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen, die geringe Grundstücksfläche des Vorhabenbereiches sowie die
überschaubare Anzahl an Wohneinheiten, können im vorliegenden Fall die angrenzenden
öffentlichen Straßenräume zum Nachweis der Besucherstellplätze herangezogen werden. Eine
örtliche Ausweisung oder bauordnungsrechtliche Zuweisung von Stellplätzen zu dem Verfahren
erfolgt gleichwohl nicht. Stellplätze im öffentlichen Straßenraum stehen als öffentliche
Besucherstellplätze jedem zu Verfügung. Mit den bestehenden Kapazitäten im öffentlichen
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Straßenraum werden abwägend keine negativen Auswirkungen auf die umliegenden Straßen
erwartet.
Mit den getroffenen Festsetzungen ist der bauordnungsrechtliche Nachweis von Stellplätzen zur
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gegeben. Die aufgezeigten
Entwicklungsziele sind realisierungsfähig und der Bebauungsplan vollzugsfähig.
6.2.7 Flächen für Nebenanlagen
Nebenanlagen bestimmen neben Stellplatzflächen, insbesondere in urbanen und verdichteten
Bereichen, in einem nicht unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von Quartieren. Zur
Sicherung einer Gestaltqualität der privaten Bereiche und besonders des Wohnhofs wird gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass
Nebenanlagen oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche für
Obergeschosse, mit Ausnahme der dem Nutzungszweck im Vorhabenbereich selbst
dienenden überdachten und nicht überdachten Fahrradabstellanlagen, Ladestationen für
Pedelecs/E-Bikes, Spielplätzen, Terrassen und der Versorgung des Gebiets mit
Elektrizität, Wärme, Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen
unzulässig sind.
Die entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Münster zum Baugenehmigungsverfahren
nachzuweisenden Stellplatzflächen für Fahrräder, einschließlich Lastenrädern und Fahrrädern
mit Anhänger, können in Fahrradabstellräumen im Erd- sowie Untergeschoss der zukünftigen
Gebäude sowie auf witterungsoffenen und witterungsgeschützten Abstellflächen in den
Wohnhöfen angeordnet und damit vollständig nachgewiesen werden.
6.2.8 Versiegelung, Freiflächen und Begrünung
Um die durch die erhöhte zulässige Versiegelung der Grundstücksflächen durch Tiefgaragen
einhergehenden Auswirkungen auf die Umwelt zu mindern, eine qualitätsvolle Freiraumnutzung
des Grundstücks zu sichern sowie die Retention und ortsnahe Verdunstung von
Niederschlagswasser zu fördern, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass
die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Bereiche von Tiefgaragen und sonstigen
unterirdischen baulichen Anlagen mit einer durchwurzelbaren Substratschicht / einem
humusierten Aufbau fachgerecht zu überdecken und als Vegetationsfläche anzulegen
sind.
die Dachflächen der Gebäude vollflächig zu bedecken und zu begrünen sind. Ausnahmen
von der Begrünung sind nur zur Achtung der brandschutztechnischen Bedingungen und
für Flächen erforderlicher haustechnischer Einrichtungen sowie nutzbarer Freiflächen auf
dem Dach zulässig, soweit sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachfläche begrünt
werden.
Neben den aufstehenden Gebäuden zählen auch Wege, überdachte und nicht überdachte
Abstellplätze für Fahrräder, notwendige Aufstellflächen für zum Beispiel die Feuerwehr,
Terrassen und Spielbereiche zu den baulichen Anlagen. Auf den Dachflächen zählen Anlagen
wie Zugangsbauwerke zum Dach, Wartungswege, Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und
Tageslicht-Beleuchtungselemente als erforderliche haustechnische Einrichtungen und
Dachterrassen oder Dachgärten zu nutzbaren Freiflächen.
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Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und
schließen diese nicht aus. Damit ist eine praktikable Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen
auf Tiefgaragen- und Dachflächen unter Erhalt der Nutzungsfunktionen sowie Förderung der
erneuerbaren Energien und Errichtung von sich selbst versorgenden Gebäuden gegeben. Über
die Bestimmung einer Richtzahl für den Mindestwert der Dachbegrünung wird die Umsetzung
von im Wesentlichen begrünten Dachflächen mit ihren positiven Auswirkungen auf die das Klima,
das Wassermanagement und die Ökologie sichergestellt.
Zur Gewährleistung eines sach- und fachgerechten Aufbaus der Überdeckungen mit
entsprechenden Wasserspeicherkapazitäten sowie zur Förderung einer gesunden und
langlebigen Entwicklung der Bepflanzung werden die Aufbauhöhen der durchwurzelbaren
Schicht wie folgt bestimmt:
Oberhalb der Tiefgarage und sonstigen unterirdischen baulichen Anlagen muss die
Aufbauhöhe im Mittel 50 cm und für Baumpflanzungen, auf einer Fläche von 15-20 m²,
mindestens 80 cm betragen. Speicher- und Retentionsplatten/-kästen/-boxen sind bis zu
einer Höhe von 15 cm in der Aufbauhöhe der Überdeckung zulässig.
Auf Dachflächen muss die Aufbauhöhe mindestens 10 cm betragen.
Im Hinblick auf die zunehmenden Starkregenereignisse fördern die Aufbauhöhen und
Begrünungsmaßnahmen eine Reduzierung und Verzögerung des Spitzenabflusses durch ihre
Retentionsfähigkeit und die ortsnahe Verdunstung von zurückgehaltenen Regenwässern. Zudem
tragen die begrünten Freiflächen zur ökologischen und freiraumplanerischen Durchgrünung des
Plangebiets bei und leisten einen wichtigen Beitrag zur städtebaulichen Qualität und zum
Mikroklima.
Neben den flächigen Begrünungen haben Einfriedungen eine wesentliche Prägung auf die
Gestaltqualität eines Quartiers. Zur Sicherung einer grundlegenden Gestaltungsqualität wird im
Rahmen der Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018
festgesetzt, dass
Einfriedungen in Form von Hecken, Hecken in Kombination mit einem Zaun, Gräser- und
Staudenpflanzungen sowie Mauern oder Sichtschutzzäunen zulässig sind.
Hierbei sind Zaunelemente in Kombination mit Hecken auf eine maximale Höhe von
1,20 m begrenzt und Mauern und Sichtschutzzäune ausschließlich zwischen
Terrassenbereichen, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, mit einer Tiefe von
maximal 2,50 m und einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig.
Über die gestalterischen Festsetzungen sind die grundlegenden Erfordernisse der geplanten
Wohnnutzung mit dem Schutz der Privatheit unter Wahrung einer städtebaulich qualitativen
Entwicklung des Gebiets gegeben. Neben den gestalterischen Maßgaben ist, im Bereich von
offen zu haltenden Sichtverhältnissen / -dreiecken an Einmündungen und Kreuzungsbereichen,
auf die Höhe von Einfriedungen zu achten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Hier
sollte die Höhe der Einfriedung 0,80 m nicht überschreiten, sodass Einfriedungen aus einem Auto
heraus überblickt werden können.
Insgesamt können mit den getroffenen Festsetzungen die ökologischen, kleinklimatischen und
gestalterischen Verhältnisse im Geltungsbereich verbessert und dem Ziel eines qualitativen
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
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Wohnstandorts sowie der Versorgung der zukünftigen Bewohnenden mit geeigneten Grün- und
Freiräumen entsprochen werden.
6.2.9 Werbeanlagen
Mit der geplanten Nutzungsmischung sind besondere Anforderungen an die Außendarstellung
der zulässigen Dienstleistungsbetriebe sowie nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetriebe
zu stellen. Um die Anordnung und Größe von Werbeanlagen auf ein städtebaulich vertretbares
Maß zu reduzieren und störende Wirkungen auszuschließen, sind
Werbeanlagen an den Gebäuden unterhalb der Unterkante der Fenster des ersten
Obergeschosses, mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer maximalen Länge von
2/3 der zugehörigen Ladenfront anzubringen.
Werbeanlagen mit wechselndem Bild und/oder blinkendem, sich bewegendem und/oder
laufendem Licht sind generell unzulässig.
Mit der Reglementierung der Abmessungen werden überdimensionale Anlagen ausgeschlossen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1 Erschließung
Das mit rund 30 Wohneinheiten in zwei Gebäuden und vier Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss
geplante Vorhaben wird ausschließlich über den Kiesekampweg erschlossen. Dabei werden die
Zugänge zu den gewerblichen Nutzungseinheiten direkt am Kiesekampweg angeordnet und die
Zugänge zu den Treppenhäusern der Wohnnutzungen, in den Obergeschossen beider Gebäude,
zum gemeinsamen Wohnhof orientiert. Der Zugang zum Wohnhof ist zum einen von Süden über
den Kiesekampweg und zum anderen durch einen Gebäudedurchgang von Westen für den
unmotorisierten Verkehr (Fußgänger und Radfahrer) möglich. Untergeordnet ist eine weitere
Erschließung, für das östliche Gebäude, durch einen Fahrradabstellraum vom östlichen
Kiesekampweg gegeben.
Übergeordnet ist mit dem parallel zur Bahntrasse verlaufenden Fuß- und Radweg, der auch als
stadtregionale Veloroute (Münster-Greven) im Veloroutenkonzept aufgenommen wurde, eine
vom motorisierten Verkehr unabhängige Verbindung in die umliegende Landschaft sowie die
Innenstadt (rund 3,5 km) gegeben.
Aufgrund der Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsuntersuchung zur Aufstellung der 2. Änderung
des Bebauungsplans wurden jedoch Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsablaufs in dem
Knotenpunkt der Straßen Holtmannsweg, Königsberger Straße, Kiesekampweg und Coerheide
(Verkehrsknoten 05123) erforderlich, um die zukünftigen Verkehrsmengen leistungsfähig und
verkehrssicher abwickeln zu können. Neben den erforderlichen Planungen zur Lichtsignalanlage
wurde der Knotenpunkt hierbei auch in seinem Ausbau den aktuellen Anforderungen an die
Verkehrsführung angepasst. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die Führung des
Radverkehrs und die Querungen der Straßenflächen optimiert und den aktuellen
verkehrstechnischen Zielsetzungen der Stadt Münster angeglichen. Der geplante Ausbau ist
nachrichtlich auf der Planzeichnung dargestellt.
Angesichts des baulichen Verbundes der Entwicklungsziele der 2. und 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 134 II und des Ziels der Abwicklung des ruhenden Verkehrs in einer
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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zusammenhängenden Tiefgarage werden die motorisierten Verkehre im Wesentlichen
gemeinsam abgewickelt. Bis auf die Erschließung von vier oberirdischen Stellplätzen im
westlichen Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung werden die motorisierten Verkehre
über die Tiefgaragenein- und -ausfahrt im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans
in die Tiefgarage geführt. Dies unterstützend wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB der Anschluss
des Vorhabenbereichs an die öffentliche Straßenverkehrsfläche des Kiesekampwegs, entlang
der gemeinsamen östlichen und südlichen Grenze unter Ausschluss des westlichen
Zufahrtsbereichs,
als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt gekennzeichnet.
Durch die Reduzierung von Erschließungsflächen und Einfahrtsbereichen wird bereits auf
planungsrechtlicher Ebene ein Beitrag zur Klarheit der Verkehrsführung und somit zur
Verkehrssicherheit geleistet. Die bauordnungsrechtlich sowie privatrechtlich erforderlichen
Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt, zur Lieferzufahrt
und zum baulichem Anschluss der Tiefgaragenbauwerke werden nachgehend, im Rahmen des
Abschlusses von Grunddienstbarkeiten und Grundbucheintragungen, verbindlich und dauerhaft
zwischen den Grundstückeigentümerinnen getroffen.
6.3.2 Verkehrliche Situation
Zur Bewertung der Auswirkungen der Vorhabenplanung auf die Leistungsfähigkeit der
umliegenden Verkehrsflächen und insbesondere des Verkehrsknotens 05123
Kiesekampweg/(K 7) Holtmannsweg wurde eine fachliche Einschätzung in Bezug auf die
Ergebnisse der Verkehrstechnischen Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019) zur 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 134 II und die bauliche Anpassung des Verkehrsknoten 05123 getroffen.
Zur Abschätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens durch die rund 30 Wohneinheiten
und vier gewerblichen Nutzungseinheiten mit rund 380 m² Bruttogeschossfläche im Erdgeschoss
wurde in Anlehnung an die Verkehrserzeugungsrechnung der verkehrstechnischen
Untersuchung eine überschlägige Verkehrsabschätzung nach Bosserhoff als
Bewertungsgrundlage aufgestellt.
Tabelle 1: Überschlägige Verkehrsabschätzung der Vorhabenplanung nach Bosserhoff 12
Bewohnende
Beschäftigte
Besuchende
Kunden Güterverkehr
Wohnnutzung 71 Kfz/24h 8 Kfz/24h 4 Kfz/24h
gewerbliche Nutzungen EG 11 Kfz/24h 31 Kfz/24h 1 Kfz/24h
Verkehrserzeugung des Vorhabens 126 Kfz/24h
In Rückschluss auf die durchschnittlichen Tagesverkehre der Verkehrstechnischen
Untersuchung ist im Ergebnis mit folgenden Werten für den Holtmannsweg (K 7) und den
Kiesekampweg zur rechnen.
12 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Dr.-Ing. Dietmar Bosserhoff, Dr.-Ing.
Walter Vogt: Schätzung des Verkehrsaufkommens aus Kennwerten der Flächennutzung und des
Verkehrs. Köln, 2006
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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Tabelle 2: Vergleich der Durchschnittlichen Tagesverkehre (DTV)
Prognose 2030 Prognose-Nullfall Prognose-Planfall
Kiesekampweg (K 7) 668 Kfz/24h 2.748 Kfz/24h + 24% 2.874 Kfz/24h + 5%
Holtmannsweg 8.602 Kfz/24h 9.018 Kfz/24h + 5% 9.043 Kfz/24h + 1%
Prognose 2030: Allgemeinen Verkehrsprognose für das Jahr 2030
Prognose-Nullfall: Prognose 2030 zuzüglich der Verkehrsmengen der Planungsziele der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 134 II
Prognose-Planfall: Prognose-Nullfall zuzüglich der Verkehrsmengen der Vorhabenplanung
Im Ergebnis werden die Verkehrsmengen auf den umliegenden Straßen nur unwesentlich erhöht.
In Anbetracht der Funktion und des vorhandenen Verkehrsflächenausbaus entsprechen die
Straßenquerschnitte der beeinflussten Straßen dem jeweiligen Straßentyp der RASt06 13 und
liegen mit den zu erwartenden Verkehrsstärken jeweils im unteren Rahmen bzw. unterhalb der
empfohlenen Verkehrsbelastungen für den jeweiligen Straßentyp.
Das prognostizierte zukünftige Verkehrsaufkommen kann im bestehenden Straßennetz
leistungsfähig abgewickelt werden.
Mit Umsetzung der Vorhabenziele ist eine leistungsfähige und verkehrssichere Erschließung des
Geltungsbereichs gewährleistet. Die Grundsätze der gesicherten Erschließung innerhalb der
Bauleitplanung sind erfüllt. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 BauGB ist
gegeben.
6.3.3 ÖPNV-Anbindung
Mit der nordöstlich des Holtmannswegs gelegenen Bushaltestelle „Coerde“ besteht in rund 100 m
zum Wohnquartier Anschluss an Stadt-, Regional- und Nachtbuslinien. Darüber hinaus besteht
mit dem Bahnhof Münster Zentrum Nord in rund 1,1 km südlich des Geltungsbereichs Anschluss
an Regionalexpressbahnen und Regionalbahnen.
Die geringe Entfernung und die bei Aufstellung des Verfahrens bestehenden Verbindungen und
Taktungen bieten eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, sodass in
Anwendung der Stellplatzsatzung der Stadt Münster ein Abschlag bei den bauordnungsrechtlich
nachzuweisenden Stellplatzflächen für Pkws getroffen werden kann.
6.3.4 Verkehrsflächen
Die Erschließung des Vorhabengrundstücks für den motorisierten Verkehr erfolgt ausschließlich
über die öffentlich gewidmete Straße Kiesekampweg von Süden (siehe Kapitel 6.3.1), die über
den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II als Straßenverkehrsfläche gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert ist. Der Geltungsbereich ist somit über eine öffentlich gesicherte
und gewidmete Straßenverkehrsfläche erschlossen. Die innere Erschließung erfolgt über private
Grundstücksflächen (siehe Kapitel 6.5).
13 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen, Ausgabe 2006. Köln, 2006
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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6.3.5 Radverkehrsanlagen und Veloroutennetz
Mit der an den Geltungsbereich angrenzenden Basisradroute auf der Straße Coerheide, der
Hauptradroute auf dem Holtmannsweg und der Königsberger Straße, dem unmittelbaren
Anschluss an die Veloroute Münster – Greven ist eine sehr gute Anbindung an das
Radverkehrsnetz der Stadt Münster gegeben. Neben der Veloroute, als überregional
bedeutender Wegestrecke, ist die Hauptradroute Bestandteil des äußeren Stadtradrings. Abseits
der ausgewiesenen Radrouten bilden die Radverkehrsanlagen in den umliegenden Straßen ein
geschlossenes Radwegenetz für eine verkehrssichere Führung des Radverkehrs.
Die dargestellte und vom motorisierten Verkehr unabhängige Erschließung des Geltungsbereichs
ist als maßgeblicher Standort- und Klimavorteil anzusehen. Zum einen sind damit
Entlastungswirkungen für das städtische Verkehrsnetz und die mit dem Verkehr verbundenen
Emissionen (Luft sowie Schall) verbunden, zum anderen wird die Gesundheit der Bevölkerung
durch die erhöhte Bewegung gefördert.
6.4 Ver- und Entsorgung
6.4.1 Wasserversorgungs- und Entwässerungssystem
Das ehemalige Gewerbegrundstück ist vollständig erschlossen. Die Wasserversorgung und
Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist über das vorhandene Netz innerhalb des
Kiesekampwegs gegeben. Zum Grundstück sind zwei Regenwasserkanalanschlüsse sowie ein
Schmutzwasserkanalanschluss zugehörig. Die Anschlussleitungen an den Regenwasserkanal
sind in einem baulich guten Zustand und können, vorbehaltlich der Ausführungsplanung der
Haustechnik, übernommen werden. Die Anschlussleitung an den Schmutzwasserkanal ist
hingegen defizitär und sollte mit Umsetzung der Entwicklungsziele erneuert werden.
Das bestehende Netz verfügt über ausreichende Kapazitäten für die Frischwasserversorgung der
zukünftigen Nutzungen und ist hydraulisch in der Lage, die Schmutzwasserentsorgung sowie
Regenwasserableitung gefahrenfrei zu gewährleisten. Auch die Bereitstellung der gemäß
Merkblatt DVGW W 405 im Brandfall erforderlichen Löschwassermenge ist gesichert.
Neben der allgemeinen Ver- und Entsorgung des Geltungsbereichs sind die Entwicklungsziele
im Hinblick auf das Gefahrenpotenzial bei Starkregenereignissen zu bewerten. Hierbei ist
besonders der hohe Versiegelungsgrad, die Bauweise sowie die stadträumliche Lage des
Geltungsbereichs, zwischen Verkehrsflächen und weiteren teils verdichteten Wohn- und
Gewerbequartieren, zu beachten, um die schadlose Ableitung der anfallenden
Oberflächenwässer nach den anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten.
Mit den Darstellungen der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster ist eine wesentliche
Beeinflussung des Geltungsbereichs durch seltene, außergewöhnliche und extreme
Regenereignisse nicht aufgezeigt. Fließwege und Einstaubereiche im näheren Umfeld des
Geltungsbereichs sind im Wesentlichen innerhalb des Fahrbahnverlaufs des Kiesekampwegs
und der Königsberger Straße dargestellt. Hierbei sind im Bereich des Kiesekampwegs
Anstauhöhen von 0,3 – 0,5 m vermerkt.
Eine Veränderung der Fließwege und Anstauflächen ist mit der Entwicklung der Planungsziele
nicht gegeben, da die Straßenverkehrsflächen mit Umsetzung dieser Planungsziele nicht
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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verändert werden. Auch wird die Höhenlage des Geltungsbereichs durch die Vorhabenplanung
nicht wesentlich beeinflusst. Senken oder neue Anstauflächen werden nicht hergestellt.
Um das Risiko des Eindringens von Wasser in die Gebäude und damit verbundene Schäden in
den Nutzungseinheiten bei besonderen Starkregenereignissen präventiv zu reduzieren, wird eine
Anhebung der Erdgeschossfußbodenhöhe um 30 cm gegenüber der angrenzenden
Erschließungsfläche empfohlen. Die Höhendifferenz bietet bereits einen effektiven Schutz vor
sich aufstauendem Wasser.
Insgesamt ist eine gesicherte Ver- und Entsorgung des Geltungsbereichs gegeben. Durch die
festgesetzten Maßnahmen zur Dach- und Tiefgaragenbegrünung sowie deren Aufbauhöhen
(siehe Kapitel 6.2.8) wird die Retentionsfähigkeit der Flächen im Geltungsbereich erhöht und ein
Beitrag zur Erhöhung der Verdunstungsrate und Reduzierung der Abflussmengen geleistet. Einer
Überflutung des Stadtraumes bei Starkregenereignissen wird aktiv entgegengewirkt.
6.4.2 Versorgungsnetz
Auch das Versorgungsnetz für Strom, Telekommunikation und Fernwärme ist im Rahmen der
Hausanschlussleitungen und Haustechnik im Geltungsbereich neu herzustellen. Mit dem
bestehenden Fernwärmenetz ist eine von einzelnen Haustechnikanlagen unabhängige Wärme-
und Warmwasserversorgung der geplanten Nutzungen möglich. Die in den anliegenden
öffentlichen Straßen liegenden Leitungsnetze verfügen über ausreichende Kapazitäten zur
Versorgung der geplanten Nutzungen.
Eine Versorgung der Nutzungen mit Gas bzw. eine Nutzung von Technologien, die für die Wärme-
und Warmwassererzeugung auf der Verbrennung fossiler Rohstoffe basieren, wird in Anwendung
des Ratsbeschlusses zur klimagerechten Stadtentwicklung (vgl. V/0317/2022) und des
Leitfadens klimagerechte Bauleitplanung (vgl. V/0123/2023) nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB im
Geltungsbereich ausgeschlossen.
Die Verwendung von fossilen Brennstoffen, wie Braunkohle, Steinkohle, Torf, Erdgas und Erdöl,
die sich in Jahrmillionen aus Abbauprodukten von toten Pflanzen und Tieren entwickelt haben
und für deren Abbau bzw. Gewinnung erhebliche Umwelteingriffe erforderlich sind, wird damit für
Haustechnikanlagen planungsrechtlich ausgeschlossen. Die Verwendung von Biomasse, wie
Holz oder anderen organischen Stoffen als nachwachsende Rohstoffe, wird über die Festsetzung
nicht beeinträchtigt.
Mit den Festsetzungen ist eine zukunftsweisende und nachhaltige Entwicklung des Stadtquartiers
im Sinne des § 1 BauGB unter Darstellung einer gesicherten Versorgung der Nutzungen im
Geltungsbereich gegeben.
6.4.3 Nutzung oder Speicherung solarer Strahlungsenergie
Mit Einrichtung der „Stabsstelle Klima“ und Aufnahme der Stadt Münster in den europäischen
Kreis der „100 Climate Neutral Cities by 2030“ sind die Themen Klimaschutz und Klimaanpassung
von einer zunehmend größeren und zentralen Bedeutung für das Verwaltungshandeln der Stadt
Münster. Die Nutzung und Speicherung solarer Strahlungsenergie bei Neu- und Umbauten und
deren Sicherung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist dabei ein wichtiger Baustein
auf dem Weg einer klimagerechten Stadtentwicklung und Klimaneutralität bis zum Jahr 2030.
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Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung hat der Rat der Stadt Münster mit Beschluss vom
14.06.2022 sowie 10.05.2023 für Bebauungspläne eine Verpflichtung zur Installation von
Solaranlagen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude getroffen. In Anwendung der
grundsätzlichen Zielsetzung dieser Beschlüsse wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m.
§ 14 Abs. 3 BauNVO eine Festsetzung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder
Speicherung von solarer Strahlungsenergie wie folgt getroffen:
Auf den Dachflächen der Gebäude, die nicht mit Flächen erforderlicher haustechnischer
Einrichtungen und nutzbarer Freiflächen belegt sind, sind Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie zu installieren.
Mit den Nutzungsansprüchen durch die Umsetzung der Zielsetzungen des Erneuerbare-Energie-
Gesetzes (EEG) sowie der Bereitstellung von qualitativen privaten sowie gemeinschaftlichen
Außenwohnbereichen im urbanen Stadtraum kommen den Dachflächen, besonders von
Mehrfamilienhäusern, unterschiedliche Nutzungsansprüche zu. Um diesen Ansprüchen auch mit
Umsetzung der stadteigenen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von solarer
Strahlungsenergie gerecht zu werden und die bauordnungsrechtliche Umsetzung von Gebäuden
zu sichern, sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nur auf den nutzbaren
Dachflächen herzustellen. Hierbei ist die nutzbare Dachfläche als die Dachfläche definiert, die
nicht durch erforderliche haustechnische Einrichtungen, wie Zugangsbauwerke zum Dach für
Wartungszwecke, Wartungswege, Tageslicht-Beleuchtungselemente, Entlüftungsrohre und
Lüftungsgeräte oder Dachterrassen, Dachgärten oder begehbare Dachbegrünungen als nutzbare
Freiflächen belegt ist.
Von der Festsetzung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Solaranlage z. B.
wegen einer wesentlichen Verschattung der Dach- und Fassadenflächen eines Gebäudes
nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht im
geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.
Eine Kombination der Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Solarenergienutzung mit einer
Dachbegrünung (siehe Kapitel 6.2.8) ist zwingend umzusetzen und kann z. B. über
Systemlösungen wie ein Solargründach beigebracht werden. Damit ist auch die Realisierung
einer Dachbegrünung auf mindestens 70 % der Dachfläche gewährleistet. Dies erfolgt in
Rückschluss auf die übergeordneten städtischen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von
erneuerbaren Energiequellen, der Reduzierung der Wärmeabsorption und Stärkung des
Schwammstadtprinzips. Münsters Wohnquartiere sollen zukunftsorientiert und ökologisch
entwickelt werden.
6.4.4 Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung erfolgt über zwei Entsorgungsräume in den Erdgeschosszonen. Für jedes
Gebäude ist ein Entsorgungsraum vorgesehen. Die Räume können über den Kiesekampweg als
öffentliche Straßenverkehrsfläche sowie die westliche Privatstraße mit einem dreiachsigen
Entsorgungsfahrzeug unmittelbar angefahren werden, sodass die Abfallbehälter zum Zeitpunkt
der Entsorgung aus den Entsorgungsräumen geholt und just-in-time entsorgt werden können.
6.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im westlichen Geltungsbereich, zwischen dem Baufenster und der außerhalb des
Geltungsbereichs angrenzenden Tiefgaragenein- und -ausfahrt (Geltungsbereich der
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vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II) ist die
Anlieferungszufahrt für den nördlich dieses Geltungsbereichs geplanten Einzelhandel
vorgesehen. Daneben wird dieser Bereich zur Erschließung der Vorhabengebäude und
Andienung von unter dem westlichen Gebäude angeordneten Besucherstellplätzen genutzt. Zur
planungsrechtlichen Darstellung der zwischen den Projektentwicklern abgestimmten
Zustimmung zur beidseitigen Nutzung dieser Flächen (Lieferzufahrt, Besucherverkehr), wird die
Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger belegt.
Als Anlieger im Sinne von zukünftig Nutzenden sind hierbei die Betreibenden bzw. Zuliefernden
des nördlich angrenzenden Einzelhandels sowie die Besuchenden des urbanen Quartiers
bestimmt. Auch Kunden und Beschäftigte der in den Erdgeschosszonen geplanten
Nutzungseinheiten sind zu dem berechtigten Personenkreis zu zählen.
Mit der Festsetzung werden die nachgehend privatrechtlich zu treffenden Vereinbarungen zu
Baulasterklärungen oder Erklärungen zu einer Grundbucheintragung bereits planungsrechtlich
aufgezeigt.
6.6 Immissionsschutz
6.6.1 Schallimmissionen
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Entwicklung eines rund 30 Wohneinheiten sowie
ergänzende Nutzungsflächen umfassenden urbanen Wohnquartiers in unmittelbarem Anschluss
an die Hauptverkehrsstraßen Holtmannsweg und Königsberger Straße sowie der
Bahnstrecke 2931 Hamm (Westf.) - Emden geplant (siehe Kapitel 1.2 und 5). In Arrondierung der
Quartiersentwicklung am Kiesekampweg grenzt der Geltungsbereich südlich an den zukünftigen
Lebensmitteldiscountmarkt, östlich an dessen ebenerdigen Parkplatz und nördlich an
planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen. In Anbetracht der an emittierende Betriebe und
insbesondere Schienen- sowie Straßenverkehrsflächen heranrückenden Wohnbebauung sind
besondere Ansprüche an den Schutz der zukünftigen Nutzungen zu stellen, um gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Ferner sind neben der Beurteilung und Bewertung der
Einflüsse auf den Geltungsbereich auch die von der Planung auf das Umfeld ausgehenden
Einflüsse zu beurteilen.
Die gutachterliche Beurteilung der Immissionen und Emissionen wurde auf Grundlage der
städtebaulichen Kennwerte des vorliegenden Konzepts und der überschlägigen
Verkehrsabschätzung nach Bosserhoff für die Betrachtung eines urbanen Gebiets
vorgenommen. Die Berechnungen wurden mit der Vorhabenplanung für alle Geschosse für den
Tages- (6.00 bis 22.00 Uhr) und Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) im Analyse- und Prognosefall
betrachtet und anhand der schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN 18005-
114 von 60/50 dB(A) tags/nachts sowie der Grenzwerte der 16. BImSchV 15 64/54 dB(A)
tags/nachts für den Verkehrslärm und der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 16 von 63/45 dB(A)
14 DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. Juli 2002
15 16. BImSchV: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung) geändert durch Artikel 1 V vom 18. Dezember 2014 | 2269
(Schienenlärm). Juni 1990 – geänderte Fassung vom 18. Dezember 2014
16 TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503), geändert
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tags/nachts für den Gewerbelärm bewertet. Die Ergebnisse sind im Schalltechnischen Bericht
zum Bebauungsplan (TÜV SÜD Industrie Service GmbH, 31.01.2024) zusammengefasst und
sind in der Anlage zum Bericht in Form von Gebäudelärm- und Lärmkarten sowie
Berechnungstabellen dargestellt.
Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005 und 16. BImSchV – Straßenverkehrs-
und Schienenverkehrslärm
Wesentliche Emittenten des auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärms sind der
Holtmannsweg und die Königsberger Straße mit dem gemeinsamen, zukünftig vollsignalisierten
Knotenpunkt mit dem Kiesekampweg sowie die westlich verlaufende Bahnstrecke 2931
Hamm (Westf.) - Emden. Die lichtzeichengeregelte Kreuzung wurde entsprechend der RLS-1917
innerhalb der Berechnungen sowie Bewertung berücksichtigt.
Im Tageszeitraum stellen sich die maximalen, rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel an den
Fassaden der geplanten Gebäude (siehe Kapitel 1.2) bzw. den festgesetzten Baufenstern (siehe
Kapitel 6.2.3) wie folgt dar:
Tabelle 3: Beurteilungspegel (tags) in Gegenüberstellung zu dem Orientierungswert der DIN 18005
und Grenzwert der 16. BImSchV für das östliche Gebäude
Geschoss
Maximal ermittelter rechnerischer Wert* In Relation zu
Kiesekampweg
Hofzugang Innenhof DIN 18005* 16. BImSchV*
Ost Süd
Erdgeschoss 68 66 60 50 60 64
1. Obergeschoss 68 65 58 50 60 64
2. Obergeschoss 68 64 58 51 60 64
3. Obergeschoss 67 64 59 53 60 64
4. Obergeschoss 67 61 - 55 60 64
*alle Werte in dB(A)
durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit Erlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 18.
Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der TA Lärm
17 RLS-90: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990. Der Bundesminister für Verkehr
Abteilung Straßenbau
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
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Tabelle 4: Beurteilungspegel (tags) in Gegenüberstellung zu dem Orientierungswert der DIN 18005
und Grenzwert der 16. BImSchV für das westliche Gebäude
Geschoss
Maximal ermittelter rechnerischer Wert* In Relation zu
Kiesekampweg Parkplatz Hofzugang Innenhof DIN 18005* 16. BImSchV*
Erdgeschoss 65 61 61 - 60 64
1. Obergeschoss 65 62 61 55 60 64
2. Obergeschoss 64 62 61 55 60 64
3. Obergeschoss 64 62 60 56 60 64
4. Obergeschoss 63 62 60 56 60 64
*alle Werte in dB(A)
Im Nachtzeitraum stellen sich die maximalen rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel an den
Fassaden der geplanten Gebäude bzw. den festgesetzten Baufenstern wie folgt dar:
Tabelle 5: Beurteilungspegel (nachts) in Gegenüberstellung zu dem Orientierungswert der
DIN 18005 und Grenzwert der 16. BImSchV für das östliche Gebäude
Geschoss
Maximal ermittelter rechnerischer Wert* In Relation zu
Kiesekampweg
Hofzugang Innenhof DIN 18005* 16. BImSchV*
Ost Süd
1. Obergeschoss 58 56 54 43 50 54
2. Obergeschoss 58 57 55 44 50 54
3. Obergeschoss 57 57 56 48 50 54
4. Obergeschoss 57 55 - 51 50 54
*alle Werte in dB(A)
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Tabelle 6: Beurteilungspegel (nachts) in Gegenüberstellung zu dem Orientierungswert der
DIN 18005 und Grenzwert der 16. BImSchV für das westliche Gebäude
Geschoss
Maximal ermittelter rechnerischer Wert* In Relation zu
Kiesekampweg Parkplatz Hofzugang Innenhof DIN 18005* 16. BImSchV*
1. Obergeschoss 58 58 51 46 50 54
2. Obergeschoss 58 59 51 47 50 54
3. Obergeschoss 59 60 51 49 50 54
4. Obergeschoss 59 60 51 49 50 54
*alle Werte in dB(A)
Auf die Beurteilung der Erdgeschossbereiche zur Nachtzeit wurde aufgrund des geplanten und
planungsrechtlich festgesetzten Ausschlusses von Wohnnutzungen in den Erdgeschosszonen
verzichtet. Mit den gewerblichen Nutzungen sind im Nachtzeitraum in der Regel kein erhöhtes
Schutzbedürfnis und damit einhergehendes Abwägungserfordernis verbunden.
Wie in den Tabellen 3 bis 6 dargestellt wirken in Teilen, sowohl tags als auch nachts, wesentliche
Verkehrslärmimmissionen auf die zukünftigen Nutzungen ein. Die Orientierungswerte werden im
Tages- sowie im Nachtzeitraum um bis zu 8 dB(A) und die Grenzwerte um bis zu 4 dB(A)
überschritten. Nur im Bereich des Innenhofs sowie in Teilen des Hofzugangs – Bereich zwischen
den beiden Gebäuden – werden über die Eigenabschirmung der Gebäude die Orientierungs- und
Grenzwerte eingehalten. Mit Beurteilungspegeln von 50 / 43 dB(A) tags / nachts werden die
Werte hier in Teilen sogar deutlich unterschritten. Die allgemein angewandte
verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle 18 – Schwelle der Gesundheitsgefährdung – von
70 / 60 dB(A) tags / nachts wird durch die Beurteilungspegel nicht überschritten. Auch die
grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle19, die auf den Dauerschallpegel bezogen wird und zuletzt
vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen wurde, wird eingehalten. Mit dem Beschluss
von April 2018 20 wird erwogen, die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht höher als
69 / 59 dB(A) tags / nachts für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzusetzen. Die für den Planfall
prognostizierten Belastungswerte liegen unterhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung
nach Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten
grundrechtlichen und verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle.
18 Beginn des verfassungsrechtlich kritischen Immissionsbereiches – Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung – für die Innenraumpegel entscheidend sind.
19 Zumutbarkeitsschwelle, ab der Gesundheitsgefährdungen für betroffene Anwohnende anzunehmen
sind und der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit (Art. 2
Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) zum Einschreiten verpflichtet ist.
20 Bundesverwaltungsgericht: Vorabentscheidungsersuche zum Neubau der A 33/B61, Zubringer
Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld. BVerwG Beschluss v. 25.04.2018 – 9 A 16/16. Leipzig,
April 2018
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Verursacht werden die ermittelten Beurteilungspegel insbesondere über den
Straßenverkehrslärm auf dem Holtmannsweg und der Königsberger Straße sowie deren
lichtsignalisierten Knotenpunkt.
Insgesamt besteht eine ganztägige erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm. An den nach
Außen, zum Kiesekampweg sowie zum Einzelhandelsparkplatz, ausgerichteten Fassaden sind
alle Geschosse nahezu gleich von Immissionen beeinflusst. Dementgegen konnte im
Innenbereich der Vorhabenplanung eine wohnverträgliche Lärmsituation nachgewiesen werden.
Gleichwohl nehmen die Immissionen hier mit zunehmender Höhe zu, was auf die schwächer
werdende Eigenabschirmung der Gebäude zurückgeführt werden kann.
Aktive Schallschutzanlagen sind mit der geplanten geschlossenen Straßenrandbebauung zum
Kiesekampweg, in Aufnahme der Gebäudefluchten aus dem nördlichen Plangebiet und Bildung
eines zusammenhängenden Quartiers, nicht realisierbar. Auch wären derartige Anlagen
unvereinbar mit den städtebaulichen Zielsetzungen sowie der Gestaltung des Ortsbildes. Die
technischen Bauwerke würden neben der Trennung der Stadträume und des Stadtgefüges, durch
Wände zum Knotenpunkt sowie zum Kiesekampweg negative Auswirkungen auf die
bestehenden und zukünftigen Nutzungen (Verschattung, optisch-psychologische Wirkung, etc.)
ausüben. Unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur sowie der städtebaulichen
Bedeutung und Gestaltung des Ortsbildes für die Allgemeinheit wird durch die Anordnung und
Stellung der Gebäude zu den Emissionsquellen – Lärmschutzbebauung – eine Lärmminderung
im Innenbereich der Vorhabenplanung selbst sichergestellt.
Als nicht abgeschirmte emissionsnahe und beeinflusste Fassaden, resultieren maßgebliche
Außenlärmpegel von 70 dB(A) bis 79 dB(A) an den äußeren Gebäudefassaden. Die
maßgeblichen Außenlärmpegel sind nach DIN 4109 21,22 den Lärmpegelbereichen IV bis V
zugeordnet und mit entsprechenden Schallschutzanforderungen belegt. Mit den differenzierten
gutachterlichen Berechnungsergebnissen für die einzelnen Beurteilungshöhen sind teils
unterschiedliche Anforderungen von Gebäudeabschnitten dokumentiert. In Anbetracht der
wesentlichen Vorbelastung werden die Lärmpegelbereiche im Sinne der „Worst Case-
Betrachtung“ festgesetzt. Hierbei wird der jeweils höchste Beurteilungspegel / der höchste
maßgebliche Außenlärmpegel als Maßstab zur Festsetzung des Lärmpegelbereichs über die
gesamte Fassadenhöhe angesetzt. Eine geschossweise Festsetzung wird im Zuge des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens nicht getroffen.
Für die im Bebauungsplan mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A) bis 74 dB(A)
(LPB IV) und von 75 dB(A) bis 79 dB(A) (LBP V) abgegrenzten Teilbereiche sind Anforderungen
an die Schalldämmung der Außenbauteile zu stellen. Zu den Außenbauteilen zählen die
Wandverkleidung, Fenster, Lüftungen, der Dachaufbau und alle weiteren Bauteile, aus denen die
Außenhaut des Gebäudes (Fassade und Dach) baulich hergestellt wird. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB sind
die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße der Außenbauteile von
schutzbedürftigen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 –
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01,
21 DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau – Teil 1. Mindestanforderungen. Deutsches Institut für
Normung e.V., Berlin, Januar 2018
22 DIN 4109-2: Schallschutz im Hochbau – Teil 2. Rechnerische Nachweise der Erfüllung der
Anforderungen. Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, Januar 2018
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Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. Dabei sind die maßgeblichen Außenlärmpegel
zugrunde zu legen, die sich aus den in der Planurkunde gekennzeichneten
Lärmpegelbereichen ergeben.
Die an den Baugrenzen zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für
zurückversetzte oder abgesetzte Fassadenteile, die parallel oder bis zu einem Winkel von 90°
zur Baugrenze errichtet werden. An Fassaden oder Außenwänden innerhalb von Loggien oder
zurückversetzte Hauseingänge gelten demnach die gleichen Anforderungen wie an der Ihnen
zugeordneten Fassade des jeweiligen Gebäudeteils.
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden an allen Fassaden der
Vorhabengebäude nachts Beurteilungspegel oberhalb von 45 dB(A) erreicht. Da bei diesem
Beurteilungspegel, nach DIN 18005-1, ein ungestörter, gesunder Schlaf selbst bei nur teilweise
geöffnetem Fenster (in Spaltlüftung stehenden Fenstern) nicht möglich bzw. nur eingeschränkt
möglich ist, sind zum Schutz der Nachtruhe ergänzende Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Dem Stand der aktuellen Normung zum Schallschutz im Städtebau entsprechend sind nach § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB
im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten
Räumen schallgedämpfte, gegebenenfalls fensterunabhängige Lüftungssysteme
vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht verschlechtern.
Neben dem Schutz von schutzbedürftigen Innenräumen sind auch Terrassen, Loggien oder
Balkone als Außenwohnbereiche, im Tageszeitraum, vor unzulässigen Immissionen zu schützen.
Als Grenze der ungestörten Nutzung von Außenwohnbereichen ist nach dem Urteil
10 D 31/18.NE des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2020 ein
Beurteilungspegel von 62 dB(A) kennzeichnend.
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden die Orientierungswerte der DIN 18005-
1 Beiblatt 1 für ein urbanes Gebiet von 60 dB(A) an nahezu allen Außenwohnbereichen der
Vorhabengebäude überschritten. Der Wert von 62 dB(A) wird an den unmittelbar zum
Knotenpunkt gelegenen Loggien, den südlichen Fassadenbereichen der Vorhabengebäude
sowie geringfügig, um maximal 1 dB(A), an einzelnen zum Einzelhandelsparkplatz
ausgerichteten Loggien überschritten. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV, von 64 dB(A), wurde nur für die zum Verkehrsknotenpunkt ausgerichteten Loggien
sowie die südlichen Fassadenabschnitte berechnet. Auf den zum Einzelhandelsparkplatz
angeordneten Außenwohnbereichen werden die Grenzwerte unterschritten.
Die Abbildung zu Bereichen mit Einschränkungen bezüglich Außenwohnbereichen ist in der
Anlage 8 zur Schalltechnischen Untersuchung (TÜV SÜD Industrie Service GmbH, 31.01.2024)
dargestellt. Hierbei stellt die Abbildung die Ergebnisse für die untersuchten Immissionsorte für
Außenwohnbereiche in Anwendung der mit dem Vorhaben geplanten Loggien dar. Da an den
südlichen Fassaden mit dem Vorhaben keine Loggien geplant sind ist hier kein Immissionsort
berechnet worden. Gleichwohl kann auch mit dem Vorhabenbezug des Bebauungsplans eine
Anordnung von Außenwohnbereichen in diesen Abschnitten nicht ausgeschlossen werden. Um
für die zukünftigen Bewohnenden insgesamt geschützte Außenwohnbereiche gewährleisten zu
können, sind nach § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB
in den mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) gekennzeichneten
Bereichen Außenwohnbereiche ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen, die
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eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des
schalltechnischen Orientierungswertes des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 tags
sicherstellen, nicht zulässig.
Verwendet werden können zum Beispiel Prallscheiben oder Loggiaverglasungen. Diese
ermöglichen es den Bewohnenden, sich vor zu hohem Verkehrslärm im Bereich der
wohnungsbezogenen Außenwohnbereiche zu schützen. Über die verschiebbaren Glaselemente
können die Bewohnenden darüber hinaus flexibel und eigenständig entscheiden, ob oder wie
weit sie ihren Außenwohnbereich schließen und damit abschirmen. Als erforderliche
schallabschirmende Maßnahme sind Loggiaverglasungen mit vorliegendem Verfahren
baugenehmigungsfrei. Neben der verpflichtenden Umsetzung an den gekennzeichneten
Fassadenbereichen können entsprechende Maßnahmen auch an allen anderen
Außenwohnbereichen genehmigungsfrei vorgesehen werden.
Neben den privaten wohnungsbezogenen Außenwohnbereichen ist im Innenbereich, dem
Wohnhof, ein gemeinschaftlicher Freiraum geplant, der den Bewohnenden als Spiel- und Sportort
sowie Treffpunkt und Ort des Austauschs dienen soll. Der Innenhof wird über die Stellung der
Gebäude vor negativen Lärmeinflüssen geschützt.
Den Grundzügen der Planung nach § 1 BauGB und einer flächensparenden und nachhaltigen
Entwicklung entsprechend kann das Vorhaben am ehemaligen Gewerbestandort, auch mit der
bestehenden Vorbelastung aus Straßen- und Schienenverkehrslärm, umgesetzt werden. Auf die
die Orientierungswerte sowie den äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) überschreitenden
Lärmwerte an den nach außen gerichteten Fassaden kann, mit Nachweis gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, durch passive Schallschutzmaßnahmen reagiert werden. Im Innenbereich
werden mit dem städtebaulichen Konzept beruhigte Bereiche angeboten. In Komplementierung
der bereits mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II
angestoßenen Quartiersentwicklung wird damit insbesondere die Innenentwicklung gestärkt.
Schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm – Gewerbelärm in der Nachbarschaft
sowie im Vorhabenbereich
Mit den im unmittelbaren Anschluss an den Geltungsbereich bestehenden und geplanten
gewerblichen Nutzungen – insbesondere Lebensmitteldiscountmarkt im nördlich anschließenden
Quartier Kiesekampweg – sind einerseits die schalltechnischen Auswirkungen durch den
gewerblichen Betrieb der Nutzungseinheiten und deren Parkplatzlärm auf die schützenswerte
Wohnnutzung zu beurteilen. Zum anderen sind die Auswirkungen durch die vorhabenbedingten
Mehrverkehre auf umliegende Nutzungen zu prüfen.
Als Bewertungsgrundlage wurden die in Tabelle 7 dargestellten Schutzansprüche für die
relevanten Immissionspunkt im Umfeld in Ansatz gebracht.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 33 von 47
Tabelle 7: Bewertungsgrundlage der umliegenden relevanten Immissionspunkte
Immissionspunkt Gebietsnutzung
Immissionsrichtwert
TA Lärm / DIN 18005*
Immissionsgrenzwert
16. BImSchV*
tags nachts tags Nachts
Quartier Kiesekampweg
IP 1a - Gebäude E MU 63 / 60 45 64 54
IP 1b - Gebäude F MU 63 / 60 45 64 54
IP 1 - Gebäude G MU 63 / 60 45 64 54
IP 2 - Kiesekampweg Nr. 5 GE 65 50 69 59
IP 3 - Königsberger Straße
Nr. 4 WA 55 40 59 49
IP 4 – Kemperweg Nr. 4 WR 50 35 59 49
* alle Werte in dB(A)
Weitergehende Berechnungsgrundlagen, -ansätze und Rechenwege können dem
schalltechnischen Gutachten (TÜV SÜD Industrie Service GmbH, 31.01.2024) unter Kapitel 8.3
und 8.4 entnommen werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass
durch den Betrieb des Lebensmitteldiscountmarkts am IP 1 die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm am Tag eingehalten werden und in der Nacht deutlich um 20 dB(A) unterschritten
werden sowie der Orientierungswert der DIN 18005-1 Beiblatt 1 im Tageszeitraum um
2 dB(A) überschritten wird.
durch den Parkplatzlärm der Stellplätze der Vorhabennutzung die Immissionsrichtwerte,
an den untersuchten Immissionspunkten, sowohl tags als auch nachts deutlich um
21 dB(A) bis 31 dB(A) tags und 6 dB(A) bis 21 dB(A) nachts unterschritten werden.
eine geringfügige Überschreitung von maximal 1 dB(A) am IP 1b durch den Parkplatzlärm
der Stellplätze der Vorhabennutzung (Heck- und Kofferraumklappenschließen von Pkws)
möglich ist. In geschlossenen bebauten innerstädtischen Bereichen sind
Kraftfahrzeugbewegungen in straßennaher Umgebung grundsätzlich hinzunehmen (OVG
NRW Beschluss vom 08.08.13; Az 7 B 570/13).
durch den vorhabenbedingten Mehrverkehr die Immissionsgrenzwerte, an den
untersuchten Immissionspunkten, tags um 2 dB(A) bis 10 dB(A) und nachts um 3 dB(A)
bis 12 dB(A) unterschritten werden.
Die im Tageszeitraum dominierende rechnerische Schallquelle ist der Kundenverkehr auf dem
westlichen Parkplatz. Aufgrund der integrierten Lage des Einzelhandelsstandorts ist davon
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 34 von 47
auszugehen, dass der Lebensmitteldiscountmarkt vermehrt fußläufig aus dem Quartier
Kiesekampweg selbst sowie mit dem Rad aus den umliegenden Gebieten angesteuert wird. Die
mit der Untersuchung angewandte Parkplatzlärmstudie ist damit als Maximalansatz anzusehen.
In der Realität ist eher von einem geringeren Fahrzeugaufkommen sowie einer geringeren
Immissionsbelastung durch gewerblichen Parklärm am Tag auszugehen. Auch können aufgrund
der Begrenzung der Öffnungszeiten des angrenzenden Lebensmitteldiscountmarktes auf den
Tageszeitraum nächtliche Störwirkungen durch Gewerbelärm auf die Planungsziele
ausgeschlossen werden. Als Maßnahme der Innenentwicklung und Nachnutzung einer
ehemaligen Gewerbefläche sowie in Rückschluss auf die anzunehmenden geringeren
motorisierten Verkehre können die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1
abwägend hingenommen werden. Immissionen durch die Nutzung von Stellplätzen, Garagen
oder Carports zählen zudem auch in Wohngebieten zu den üblichen Alltagsgeräuschen und
stellen keine unzumutbare Störung dar. Städtebauliche Missstände oder unverträgliche
Lärmbelastungen für die geplanten Nutzungen und insbesondere die schützenswerten
Wohnnutzungen sind damit nicht verbunden.
Mit dem gutachterlichen Nachweis ist ein verträgliches Nebeneinander des Wohnens mit den
gewerblichen Nutzungen gesichert.
Gesamtfazit zum Immissionsschutz
Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im
Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung.
In Anbetracht der hohen Vorbelastung am Standort trägt das Vorhaben zu keiner Erhöhung der
Beurteilungspegel bei. Auf den Geltungsbereich selbst wirken jedoch deutliche
Verkehrslärmimmissionen aus dem Straßenverkehrs- und Schienenverkehrslärm ein.
Entsprechend den rechtlichen Maßgaben ist mit Entwicklung eines Vorhabens in einem stark
vorbelasteten Stadtraum ein besonderes Abwägungserfordernis verbunden. Diesem wird mit den
vorliegenden Planungszielen insbesondere über die Umsetzung der lärmrobusten und
lärmvermeidenden städtebaulichen Struktur und Gewährleistung eines lärmabgeschirmten
Innenbereichs Rechnung getragen. In lärmabgewandten Bereichen ist die Gestaltung eines
gemeinschaftlichen Außenbereichs sowie die Anordnung von Außenwohnbereichen möglich.
Nach außen sind insbesondere zum Schutz der Nachtruhe passive Schallschutzmaßnahmen
erforderlich, die geschützte Aufenthaltsräume und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
Dies gilt auch für zu den Verkehrsflächen orientierte Außenwohnbereiche. Prallscheiben oder
Loggiaverglasungen können hierbei verträglich in die Gestaltung der Gebäude integriert werden
und üben keine negativen Wirkungen auf das Gesamtensemble aus.
Als Maßnahme der Innenentwicklung und Nachnutzung einer ehemaligen Gewerbefläche wird
den Grundsätzen des BauGB entsprochen. Auch mit erforderlichen Schallschutzmaßnahmen
kann an dem lärmvorbelasteten Standort ein hochwertiger Wohnstandort entstehen und das
Wohnraumangebot in Münster erweitert werden. Die Lärmwerte sind hierbei abwägend
hinzunehmen, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung durch die Innenentwicklung zu
fördern. Die sozialen, wirtschaftlichen und allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse bleiben gewährleistet.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 35 von 47
6.6.2 Luftschadstoffimmissionen
Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan der Stadt Münster 23 für den
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt keine lufthygienisch kritische
Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor.
6.7 Denkmalschutz / Archäologie
Im Geltungsbereich befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW). Bis in die 1940er Jahre
sind über historische Aufnahmen Waldbereiche, landwirtschaftliche Flächen und
Geländeversprünge feststellbar. Eine Bebauung auf den Flächen ist nicht erkennbar.
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können
jedoch jederzeit kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, wie Mauern, alte Gräber,
Einzelfunde, Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Beschaffenheit der Böden,
Höhlen und Spalten oder auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus
erdgeschichtlicher Zeit (Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das
Verhalten bei der Entdeckung solcher regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan
enthält einen entsprechenden Hinweis.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Altlastenflächen oder Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Eine
Aufnahme des ehemaligen Standorts eines Druckereibetriebs in das Altlastenkataster ist nach
aktueller Prüfung des Fachamtes der Stadt Münster nicht erforderlich.
6.9 Kampfmittel
Aufgrund der Kriegsgeschehen im Stadtgebiet von Münster sowie im Rückschluss auf die
Luftbildauswertung und identifizierten Blindgänger-Verdachtspunkte im Geltungsbereich der
2. Änderung des Bebauungsplans existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkriegs auch in diesem Geltungsbereich.
Eine weitergehende Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird empfohlen.
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und unverzüglich die Feuerwehr der Stadt
Münster zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Bohr- und Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., ist zusätzlich eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
6.10 Ausgleichsflächen
Die Aufstellung der vorliegenden vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans erfolgt
gemäß § 13a BauGB. Als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ist
23 Bezirksregierung Münster: Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster. Münster, 01.07.2014
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 36 von 47
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit dem Vorhaben kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6
BauGB verbunden, der Maßnahmen zum Ausgleich erfordert.
Insgesamt wird das Quartier durch die Gestaltung der Freiflächen über Pflanz-, Rasenflächen
und Dachbegrünungen sowie die Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern in dem ehemalig
gewerblich genutzten Bereich aufgewertet.
6.11 Artenschutz
Auf Grund bautechnischer Zusammenhänge der gewerblichen Gebäude in diesem
Geltungsbereich, mit Teilen des nördlich grenzständig anschließenden ehemaligen
Einzelhandelsgebäudes im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans, wurden die
baulichen Anlagen im Herbst 2023 in ihrer Gesamtheit zurückgebaut.
Entsprechend der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 erfolgte dies unter einer
fachkundigen Baubegleitung, mit einer vorgezogenen Gebäudeuntersuchung auf das
Vorkommen von Fledermäusen und Brutvögel. Neben der konkreten Gebäudeuntersuchung ist
nach den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) im Rahmen
der Bauleitplanung die Durchführung einer Artenschutzprüfung mit einer Bewertung potentieller
Beeinträchtigungen, Beschädigung, Störungen oder Tötung von Individuen nach § 44 und § 45
BNatSchG erforderlich. Die Artenschutzprüfung wurde mit Bezug auf die Gebäudeuntersuchung
als Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (Dipl.-Ing. Ulrich Schultewolter, 21.12.2023)
durchgeführt.
Im Ergebnis der Untersuchung kann das Vorkommen von streng geschützten Vogelarten im
Vorhabenbereich grundsätzlich ausgeschlossen werden. Planungsrelevante, europäisch
geschützte sowie Allerweltsarten nutzten die ehemaligen Gebäude und damit den
Geltungsbereich jedoch als Brutplatz. Darüber hinaus nutzten gebäudebewohnende
Fledermausarten Teile der ehemaligen Gebäude als Quartier.
Neben der Quartiersnutzung kann der Geltungsbereich als Nahrungsraum für weitere Vogelarten
dienen. Ein Verlust essenziell notwendiger Nahrungsflächen ist bedingt durch die Strukturarmut
der Fläche und den sehr geringen Vegetationsanteil nicht vorhanden. In der Nachbarschaft
verbleiben weiterhin nutzbare, deutlich größere und auch attraktivere Jagdgebiete.
Vor dem Hintergrund der identifizierten Quartiere und Brutplätze wird von einer Auslösung
artenschutzrechtlich relevanter Zugriffsverbote nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 S. 1 - 3
BNatSchG ausgegangen, da während der Rückbauphase zwar keine Individuen getötet, jedoch
deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 u. 3 BNatSchG zerstört wurden.
Dementsprechend sind mit Umsetzung der Vorhabennutzung insgesamt zwölf Fledermauskästen
und fünf Nisthilfen für die Arten Star und Gartenrotschwanz an den zukünftigen Fassaden
vorzusehen, um die verlorengegangenen Quartiere zu kompensieren. Der Bebauungsplan
enthält einen entsprechenden Hinweis. Darüber hinaus wird zur Verbindlichkeit der Maßnahmen
eine Regelung im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin
getroffen.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 37 von 47
Abseits der identifizierten Arten sollten im Sinne des Artenschutzes nur Insekten- und
Fledermausfreundliche Beleuchtungselemente mit niedrigen, nur nach unten abstrahlenden
Leuchtmitteln mit einem insekten- und fledermausfreundlichen Lichtspektrum installiert werden.
Artenschutzrechtliche Konflikte und eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
können nach vollzogenem Rückbau und in Achtung der getroffenen Hinweise ausgeschlossen
werden.
7 Flächenbilanz
Der 1641 m² umfassende Geltungsbereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird
gemäß § 12 Abs. 3 BauGB vollständig als Vorhabenbereich mit der Zweckbestimmung „Wohnen,
Dienstleistungen, nicht störendes Handwerk und Gewerbe“ überplant.
8 Auswirkungen auf die Umwelt
8.1 Verfahren
Das Verfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB in Kombination
mit § 12 BauGB aufgestellt. Nach der Bewertung der Anwendungsvoraussetzungen nach § 13a
Abs. 1 BauGB ist dies möglich, da
die Größe des Geltungsbereichs mit 1.641 m² deutlich kleiner als 20.000 m² ist,
in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang keine
Bebauungspläne aufgestellt werden oder aktuell beschlossen wurden, die in Summation
ihrer Grundflächen mit diesem Geltungsbereich mehr als 20.000 m² Grundfläche
aufweisen,
für das Vorhaben nach Anlage 1 UVPG NRW keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden muss und
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB benannten Schutzgüter
ausgeschlossen werden kann, da keine Neuversiegelung stattfindet (die Änderungs- bzw.
Plangebietsflächen sind bereits weitgehend versiegelt).
Nach § 13a BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung
der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen.
Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen
Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein. Die Pflicht
zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ist für Vorhaben in Spalte 2 der Anlage 1 zum
UVPG verankert.
Die Kriterien zur Ermittlung einer UVP-Pflicht sind in der Anlage 1, hier insbesondere in die
Nummern 18.0 bis 18.9 des UVPG dargelegt. Das Bauvorhaben im Änderungsbereich auf einer
Grundstücksfläche von 1641 m² erreicht in keinem Unterpunkt die zu beachtenden Kriterien oder
Anlagengrößen noch die unteren Grenzwerte z. B. eines Städtebauprojektes noch sind für den
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 38 von 47
Änderungsbereich großflächiger Einzelhandel oder sonstige Vorhaben entsprechend dem UVPG
vorgesehen.
Für die geplante Baumaßnahme ist weder eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (§ 7
Absatz 1 Satz 1) noch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (§ 7 Absatz 2) gemäß
UVPG erforderlich.
8.2 Planungskonzept
Abbildung 2: Übersicht, Lage im Stadtgebiet
Das städtebaulich-architektonische Konzept sieht eine Komplementierung des urbanen Gebiets
im Dreieck zwischen dem Holtmannsweg, dem Kiesekampweg und der Bahnstrecke 2931
Hamm (Westf.) - Emden durch zwei ergänzende Gebäude nach Südosten an den Kiesekampweg
vor. Neben der Wohnflächenentwicklung, mit einem breit angelegten Angebot an verschieden
Wohnraumangeboten und -größen (1 bis 3-Zimmerwohnungen), werden in den
Erdgeschossbereichen der beiden Gebäude neben Nebenräumen und -anlagen der
Hauptnutzung (z. B. Müllsammelplätze, Fahrradabstellräume) ergänzende gewerbliche Einheiten
vorgesehen. Dabei fügt sich die Planung sowohl von der Nutzungsstruktur als auch von den
Gebäudehöhen in die Umgebung ein. Die Staffelung der geplanten Gebäude folgt dem
konzeptionellen Ansatz des Quartiers Kiesekampweg aus vorwiegend vier bis fünfgeschossigen
Gebäuden und kann so im Sinne eines Quartiers integriert werden. Die im Rahmen der
2. Änderung des Bebauungsplans angestoßene Entwicklung vom Gewerbestandort zum
Wohnquartier wird damit vervollständigt.
Das Plangebiet befindet sich in der westlichen Randzone des Stadtteils Coerde nördlich der Stadt
Münster. Bis zur Innenstadt sind es rund 3,5 Kilometer Luftlinie.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 39 von 47
Abbildung 3: Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134
Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ mit Stand Juli 2024
Die wesentlichen Umweltbelange werden im vorliegenden Umweltprotokoll zusammengefasst
dargestellt.
8.3 Umweltprotokoll – Umweltbeschreibung / Umweltbewertung
8.3.1 Menschen
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung
Das Plangebiet befindet sich auf einer Fläche, die ehemals durch eine Druckerei mit zugehörigen
Stellplätzen und Außenflächen genutzt wurde und die insgesamt nahezu vollständig versiegelt
ist. Der Planbereich wird vollständig umstrukturiert.
Im Rahmen des Abrisses fallen zahlreiche Baustoffe an, die nach Separierung der
Wiederverwertung zugeführt werden können. Dennoch ist mit einer gewissen Menge an
gesondert zu entsorgenden Stoffen zu rechnen. Durch den Abriss und Rückbau der vorhandenen
Gebäude und baulichen Anlagen entstanden Lärm und Stäube. Die anfallenden Abfälle wurden
getrennt gesammelt und im Rahmen der bestehenden Abfallkonzepte und der gültigen
Abfallgesetze fachgerecht entsorgt.
Im Plangebiet sind keine mit umweltgefährdenden Stoffen und Materialien arbeitenden Betriebe
vorgesehen bzw. zulässig. Insofern besteht kein erkennbares Unfallrisiko, auch im Hinblick auf
verwendete Stoffe und Technologien.
Durch den Abriss und Rückbau und der nachfolgenden Neubebauung entstehen Lärm und
Stäube. Anwohner werden durch den Baubetrieb gestört. Diese Belastungen sind jedoch zeitlich
und räumlich begrenzt. Der Bauverkehr führt gegebenenfalls zu kurzfristigen Beeinträchtigungen
der Verkehrsströme auf dem Holtmannsweg / Königsberger Straße bzw. dem Kiesekampweg.
Gegenüber dem Verkehrslärm von den anliegenden Straßenverkehrsflächen sowie der westlich
verlaufenden Bahntrasse werden zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passive
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt, die mit den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens
erforderlich werden. Die Ergebnisse sind im schalltechnischen Bericht zum Bebauungsplan
zusammenfasst und in der Anlage zum Bericht in Form von Rasterlärmkarten und
Lärmpegelbereichskarten grafisch dargestellt.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 40 von 47
Mit den, in Teilen, wesentlichen Verkehrslärmimmissionen werden die Orientierungswerte im
Tages- sowie im Nachtzeitraum um bis zu 8 dB(A) und die Grenzwerte um bis zu 4 dB(A)
überschritten. Nur im Bereich des Innenhofs sowie in Teilen des Hofzugangs werden die
Orientierungs- und Grenzwerte eingehalten. Die allgemein angewandte verfassungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle – Schwelle der Gesundheitsgefährdung – von 70 / 60 dB(A) tags / nachts
wird durch die Beurteilungspegel nicht überschritten. Auch die grundrechtliche Zumutbarkeits-
schwelle, die auf den Dauerschallpegel bezogen wird und zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht
in Zweifel gezogen wurde, wird eingehalten. Mit dem Beschluss von April 2018 wird erwogen, die
Grenzwerte zur Bewertung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht höher als
69 / 59 dB(A) tags / nachts für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzusetzen. Die für den Planfall
prognostizierten Belastungswerte liegen damit unterhalb der zur Abwehr einer
Gesundheitsgefährdung nach Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten grundrechtlichen und verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle.
Wie in Kapitel 6.6.1 dargestellt, werden die ermittelten Beurteilungspegel insbesondere über den
Straßenverkehrslärm auf dem Holtmannsweg und der Königsberger Straße sowie deren
lichtsignalisierten Knotenpunkt verursacht.
Insgesamt besteht eine ganztägige Vorbelastung durch Verkehrslärm. An den nach Außen, zum
Kiesekampweg sowie zum Einzelhandelsparkplatz, ausgerichteten Fassaden sind alle
Geschosse nahezu gleich von Immissionen beeinflusst. Im Innenbereich der Vorhabenplanung
kann eine wohnverträgliche Lärmsituation nachgewiesen werden.
Aktive Schallschutzanlagen sind mit der geplanten geschlossenen Straßenrandbebauung zum
Kiesekampweg, in Aufnahme der Gebäudefluchten aus dem nördlichen Plangebiet und Bildung
eines zusammenhängenden Quartiers, nicht realisierbar. Auch wären derartige Anlagen
unvereinbar mit den städtebaulichen Zielsetzungen sowie der Gestaltung des Ortsbildes. Die
technischen Bauwerke würden neben der Trennung der Stadträume und des Stadtgefüges, durch
Wände zum Knotenpunkt sowie zum Kiesekampweg negative Auswirkungen auf die
bestehenden und zukünftigen Nutzungen (Verschattung, optisch-psychologische Wirkung, etc.)
ausüben.
Das Vorhaben selbst trägt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Beurteilungspegel bei. In
Anbetracht der hohen Vorbelastung insbesondere über den Schienenverkehrslärm sind in
Überlagerung der bestehenden Immissionen mit den Mehrverkehren keine weiteren auf die
Nachbarschaft einwirkenden Immissionen verbunden.
Die gewerblichen Lärmimmissionen durch die Grundstücke südlich des Plangebiets sind
aufgrund der Entfernung von über 50 m zum Plangebiet nicht erheblich und müssen daher nicht
quantifiziert werden.
Erholung
Der Planbereich besitzt aktuell keine Bedeutung für die Erholung. Der westlich verlaufende
Radweg / Fußweg stellt eine wichtige Verbindung in den Außenbereich, zu den Rieselfeldern und
nach Sprakel als auch Gimbte und Greven dar. Auch eine Verbindung aus den umliegenden
Wohngebieten Richtung Innenstadt ist zu nennen. Diese bestehende Struktur wird durch das
Vorhaben weder tangiert noch beeinträchtigt. Die nächsten nutzbaren Erholungsflächen
(Spielplatzflächen und kleiner Grünzug) befinden sich im Bereich der Breslauer Straße in einer
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 41 von 47
Entfernung von ca. 250 m und in ca. 500 m Entfernung an der Norbertkirche / Andreaskirche
östlich des Planbereichs.
8.3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation
Bei dem Plangebiet handelt es sich im Wesentlichen um ein bereits bebautes und fast
ausschließlich versiegeltes Grundstück mit einer gewerblichen Nutzung mit geringer ökologischer
Bedeutung. Es fanden sich eine kleinere Rasenfläche auf der Ostseite und kleinere Zierbeete auf
der Südseite, in denen einzelne Ziersträucher und Bodendecker (Magnolie, Felsenbirne,
Hartriegel, Felsenmispel), Ziergräser (Pampasgras) und Stauden (Storchschnabel) stehen. Ein
Teil der Grünflächen ist mit Schotter abgedeckt. Der Grünbereich umfasst insgesamt rund 150 m²
und beträgt damit knapp 10 % der Grundstücksfläche von 1641 m². Alle weiteren Flächen sind
durch Gebäude und Verkehrsflächen versiegelt. Es bestehen im Plangebiet keine natürlichen
Grünstrukturen. Alle Grünstrukturen waren aufgrund der menschlichen Tätigkeit entstanden. Auf
der nach Rückbau der Gebäudestrukturen derzeitigen Brachfläche bestehen aktuell keine
Grünstrukturen mehr. Zu beachtende Lebensraumstrukturen, Nahrungsflächen oder
Vernetzungen bestehen daher nur in sehr geringer Ausprägung.
Es sind weder Schutzgebiete, Schutzobjekte noch bedeutsame Lebensräume für Tiere und
Pflanzen im Plangebiet vorhanden.
Der Planbereich besitzt eine räumliche Anbindung an den Waldbereich im Westen und an die
Grünflächen der angrenzenden Wohngebiete (insbesondere südlich und östlich). Die
Grünstruktur entlang der Gleisanlage ist im Umweltkataster der Stadt Münster als schutzwürdiges
Biotop dargestellt (Stadt Münster, Internetabfrage 12.2023).
Im weiteren Verlauf nach Westen ist der angrenzende Landschaftsraum als
Landschaftsschutzgebiet (LSG-3911-0005 „Nördliches Aatal und Emsniederung“) ausgewiesen.
Der westlich angrenzende Waldbereich „Maybusch“ ist als potenzielle Biotopkatasterfläche
erfasst.
Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens werden Gehölze zur Gliederung und Gestaltung der
Freiräume als Neupflanzungen gesetzt. Auch die Dachflächen werden so weit wie möglich
begrünt.
Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung wurde für die Planfläche erstellt und umfasst insbesondere die Prüfung
des Gebäudebestandes auf gebäudenutzende Arten. Die Bestandsgrünflächen sind weder in der
Struktur noch aufgrund der Größe als beachtenswert zu sehen.
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung kommen im Untersuchungsraum Zwergfledermäuse als
planungsrelevante Arten vor. Fledermausquartiere konnten als Zwischenquartier /
Männchenquartier (zwei Zwergfledermäuse) auf der Süd-Westseite der ehemaligen Gebäude
erfasst werden. Außerdem fanden sich in einem nördlichen Rollkasten einzelne
Fledermauskotspuren (ohne Tierbesatz) die auf ein weiteres Zwischenquartier /
Männchenquartier schließen ließen. An einer Dehnungsfuge im Obergeschoss fand sich ein
Quartier, das wohl seit Längerem nicht mehr genutzt wird. Hier konnten die Tiere in die
Hohlschicht und auch in die Innenräume des Betriebs gelangen. Nach Auskunft der Mitarbeiter
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 42 von 47
ist jedoch der Einflug der Tiere in die Innenräume seit Jahren nicht mehr vorgekommen. Bauliche
Änderungen fanden nicht statt, sodass dort von einer unveränderten Situation ausgegangen
werden kann. Die Ein- und Ausflugskontrollen erbrachten keine Hinweise auf eine aktuelle
Nutzung. Für den Verlust von Fledermausquartieren sind entsprechend den
artenschutzrechtlichen Regelungen Ersatzquartiere bereitzustellen.
Ansonsten wurden nur wenige und ausschließlich häufige und ungefährdete Brutvogelarten
festgestellt, wie Ringeltaube, Amsel, Blau- und Kohlmeise, Haussperlinge usw.
Pflanzen
Streng geschützte Pflanzen sind im Planbereich nicht vorhanden.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt ist im Bestand im Planbereich sehr gering. Die wenigen vorhandenen
Grünstrukturen werden nicht erhalten.
Die neuen Gebäude erhalten eine Dachbegrünung und eine Begrünung des Innenhofs, sodass
sich die biologische Vielfalt gegenüber dem Bestand leicht verbessern wird.
8.3.3 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt nicht, da im
angewandten Verfahren nach § 13a BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig
gelten.
8.3.4 Fläche
Das Plangebiet unterliegt im Bestand vollständig der anthropogenen Nutzung. Die Bedeutung der
geplanten Bebauung im Hinblick auf umweltbezogene Erwägungen wird aufgrund der Stadtlage,
der vorliegenden Bebauung und hohen Versiegelung des Plangebiets als gering eingestuft. Die
Schutzgüter von Natur und Landschaft (Boden, Fläche, Wasser, Klima, Luft, Biotoptypen
Flora/Fauna, Kulturgüter) sind durch Bebauung und Versiegelung überformt und von insgesamt
nachrangiger Bedeutung.
Der Bereich der Änderung des Bebauungsplans ist bereits eine vollständig genutzte Fläche,
sodass keine bislang unbeeinträchtigten Flächen beansprucht werden. Dem Aspekt des flächen-
und ressourcensparenden Bauens wird somit entsprochen.
8.3.5 Boden
Derzeitige Umweltsituation
Der anstehende Boden wird als Gley-Podsol und als auch als Pseudogley-Podsol bezeichnet.
Die Funktionen des Bodens (z. B. als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, Regulation des
Wärme-, Wasser- und Energiehaushalts mit seiner Filter-, Puffer-, Speicherfunktion) sind
weitestgehend aufgehoben. Das Plangebiet ist bereits durch die Bestandsbebauung und die
bestehenden Pflasterflächen weitgehend versiegelt und überformt. Natürliche Bodenstrukturen
bestehen daher im Planbereich nicht. Geschützte Böden bestehen im Plangebiet nicht.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
Begründung / Seite 43 von 47
Durch die bauliche Erneuerung und Ergänzung der Bebauung und die Neuerstellung der
Stellplätze und Außenanlagen und insbesondere durch die Erstellung der Tiefgarage erfolgt eine
weitere Veränderung und insbesondere der Verlust von tieferen Bodenschichten.
8.3.6 Wasser
Stillgewässer und Fließgewässer sind sowohl im Plangebiet als auch im nahen Umfeld nicht
vorhanden. Das Umweltmedium Wasser als Fließgewässer ist aufgrund der bestehenden
Strukturen nicht relevant. Die Münstersche Aa als nächstes Gewässer befindet sich ca. 800 m in
westlicher Richtung. Direkte strukturelle Beziehungen zum Fließgewässer bestehen nicht.
Das Plangebiet liegt im Bereich des Münsterländer Kiessandzugs mit einer teils hohen
Ergiebigkeit und Qualität des Grundwasserleiters. Grundwasser ist daher als nicht genutztes
Wasser vorhanden. Aufgrund der Bodenart Sand mit dem Bodentyp Gley-Podsol / Pseudogley-
Podsol ist unterhalb der befestigten Flächen in ca. 1,10 m unter Geländeoberkante Grundwasser
zu vermuten. Das Grundwasserdargebotspotenzial ist insgesamt relativ hoch aufgrund der
sandigen Bodenschichten. Gemäß Bodenkarte ist eine Versickerung aufgrund des geringen
Flurabstands und der Grundnässe nicht möglich.
Auswirkungen der Planung
Eine Versickerung des Niederschlagswassers erfolgt aufgrund des ungeeigneten Untergrunds
nicht.
Da eine Tiefgarage vorgesehen ist, sind Eingriffe in das Grundwasser zu erwarten. Der Bau der
Tiefgarage wird zumindest für die Erstellung von Wänden und der Sohlplatte temporär den
Grundwasserbereich beeinträchtigen. Voraussichtlich sind auch Absenkungen des
Grundwassers erforderlich.
Der Schutz des Grundwassers muss unbedingt beachtet werden, sodass entsprechende
Vorkehrungen insbesondere zum Schutz vor Verschmutzungen zu realisieren sind. Die
Bauweisen, wie Gründung durch Bohrpfähle, wasserdichte Bauweise, ausreichende
Bauwerksgründung, Wiedereinpressen abgepumpten Grundwassers, bei welchen mit
Auswirkungen auf das Grundwasser zu rechnen ist, sind vorab mit der Unteren Wasserbehörde
abzustimmen. Gleichwohl ist die Beeinträchtigung des Grundwassers nur temporär, sodass keine
erheblichen, dauerhaften Beeinträchtigungen entstehen werden.
Betroffen durch eine Grundwasserabsenkung sind möglicherweise Grünflächen im Umfeld des
Baufeldes. Die Grundwasserstände sind daher entsprechend zu kontrollieren und der
Auswirkungsbereich / Absenkungsbereich zu ermitteln.
Zugleich sind durch technische Vorkehrungen die Grünbestände vor Schäden zu schützen. Es
sind gegebenenfalls regelmäßige Bewässerungen der Vegetation vorzusehen. Nennenswerter
und möglicherweise betroffener Baumbestand ist im Umfeld der Bauflächen jedoch nicht
vorhanden, sodass diese Auswirkungen nur gering sein dürften. Die nächsten Gehölze stehen
südlich am Kiesekampweg 5 in einem Hausgarten in einer Entfernung von über 20 m, an der
Königsberger Straße 4 östlich in ca. 25 m, am Holtmannsweg (nördlich angrenzende private
Grünfläche mit Einzelbäumen, aktuelles Baufeld) in ca. 25 m Entfernung sowie an der
Königsberger Straße 4 südlich des Planbereichs in einer Entfernung von über 40 m. Für alle
Gehölze dürften die Auswirkungen einer kurzzeitigen Absenkung aufgrund der Entfernungen
nicht oder nur von geringer Bedeutung sein.
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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8.3.7 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung
Der Planbereich besitzt schon allein aufgrund seiner Größe keine nennenswerte Klimafunktion.
Die klimatische Bedeutung entspricht einer typischen städtisch bebauten Fläche. Signifikante
großklimatische Änderungen sind nicht zu prognostizieren. Kleinklimatische Änderungen sind in
den Randbereichen zu erwarten, da sich insgesamt die Baumasse im gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplans gegenüber der Bestandsbebauung erhöht. Durch eine Dachbegrünung der
Dächer wird diesem Faktor entgegengewirkt. Strauch- und Baumbestände werden nicht erhalten,
jedoch durch neue Gehölzpflanzungen und Einzelbäume im Innenhof ersetzt und ergänzt. Durch
die geplante Dachbegrünung lassen sich die Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das
Klima zumindest mildern.
Der westliche Waldbereich und die angrenzende Landschaft sind klimatischer Ausgleichsraum
(Stadt Münster Umweltkataster - Klima und Energie, Internetabfrage 12/2023). Auswirkungen
durch das Bauvorhaben auf den klimatischen Ausgleichsraum bestehen nicht.
Die Straßen Holtmannsweg / Königsberger Straße sind entsprechend dem Umweltkataster der
Stadt Münster hinsichtlich der Feinstaubbelastung / Stickoxidbelastung als unauffällig zu
betrachten.
Aufgrund der Baumaßnahme und der angestrebten Nutzungen ist im Vergleich zur bestehenden
Situation somit keine zunehmende Verschmutzung der Umweltmedien zu erwarten. Aus dem
Betrieb der wohnbaulichen Nutzung, Dienstleistungen und nicht störendem Handwerk und
Gewerbe sind keine besonderen Umweltverschmutzungen oder Belästigungen im Planbereich
noch über das Plangebiet hinaus herleitbar.
In der Bauphase muss mit Belästigungen durch Bau- und Verkehrslärm sowie Staubimmissionen
gerechnet werden. Diese Belastungen sind jedoch zeitlich und räumlich eng begrenzt.
Alle sonstigen Umweltbeeinträchtigungen wie zum Beispiel aus Heizung, Lüftung oder
klimatechnische Einrichtungen sind im üblichen Rahmen anzusetzen und führen nicht zu
besonderen, hier zu betrachtenden Umweltwirkungen, zumal die Nutzung von fossiler Energie im
Planbereich nicht zulässig ist.
8.3.8 Energie
Der Bebauungsplan weist insgesamt eine hohe Kompaktheit der Wohngebäude auf und ist
aufgrund der Ausstattung aller Gebäude mit Flachdächern für eine Solarnutzung sowohl mit
Solarkollektoren als auch Photovoltaikanlagen gut geeignet. Aufgrund der Kompaktheit der
Gebäude sind energetisch hochwertige Dämmstandards für die Gebäude gut umsetzbar. Die
Möglichkeiten der Nutzung von Solaranlagen sind in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt.
8.3.9 Landschaft / Ortsbild
Der Planbereich wird durch versiegelte und bebaute Flächen gekennzeichnet, in dem natürliche
Strukturen nur noch rudimentär vorhanden sind und daher Aspekte des Landschaftsbildes
aufgrund der vorherigen Nutzungen als bebaute Fläche nicht relevant sind. Bezüglich des
Landschaftsbildes ist daher hier von einem Ortsbild mit städtebaulicher Silhouette auszugehen.
Das Ortsbild des Stadtteils Coerde wird durch weitere Gebäude ergänzt, die sich in die
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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Umgebung aus größeren Gebäuden einpassen. Die bislang genutzte Fläche wird auch zukünftig
als bebaute Fläche genutzt.
8.3.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) sind
im Planbereich nicht vorhanden. Auch befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes innerhalb des Geltungsbereichs. Gemäß
§ 16 DSchG NRW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie
Fossilien) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7,
48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten.
Als Sachgüter sind die aufstehenden Gebäude zu nennen. Diese werden zurückgebaut und durch
neue Gebäudestrukturen ersetzt. Eine besondere Beeinträchtigung von Sachgütern ist nicht
erkennbar.
8.3.11 Abfälle
Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Abfallerzeugung: Im Planbereich sind keine besonderen Abfälle zu erwarten. Es entstehen die
üblichen Abfälle und Mengen aus vorwiegend wohnbaulicher Nutzung, Dienstleistung, Büro und
nicht störendem Handwerk. Sonderabfälle sind daher nicht zu erwarten. Die anfallenden Abfälle
werden getrennt gesammelt und im Rahmen der bestehenden Abfallkonzepte und der gültigen
Abfallgesetze fachgerecht entsorgt.
8.3.12 Altlasten
Altlasten im Planbereich sind derzeit nicht bekannt. Es sind aus der vorherigen Nutzung als
Druckerei keine nennenswerten Altlasten zu erwarten.
8.4 Zusammenfassung
Das Umweltprotokoll beschreibt Zustand und die Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit
der geplanten vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II
(Neufassung) in Münster. Das Gebiet, das von einer Druckerei genutzt wurde, soll zu einem
urbanen Wohnquartier entwickelt werden. Im Umweltprotokoll werden verschiedene
Umweltaspekte, wie die des Menschen, der Pflanzen und Tiere, Fläche, Boden, Wasser, Klima
und Luft, sowie die Landschaft und das Ortsbild, die Kulturgüter, Abfälle und Altlasten und die
geplante Energie untersucht bzw. dargestellt. Es werden Auswirkungen aufgezeigt, wie Lärm und
Staub während der Bauphase, Veränderungen der Grünflächen und des Bodens,
Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Bau einer Tiefgarage. Insgesamt wird festgestellt,
dass das Gebiet bereits stark bebaut und versiegelt ist und daher nur geringe Umweltqualitäten
aufweist. Es werden Maßnahmen vorgeschlagen, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu
minimieren, wie z. B. durch passive Lärmschutzeinrichtungen an den Gebäuden, die Nutzung
erneuerbarer Energien und die Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse. Für das
Grundwasser sind bei einer temporären Absenkung entsprechende Schutzmaßnamen für das
Grundwasser und Vermeidungsmaßnahmen zugunsten der angrenzenden Grünstrukturen
erforderlich. Die weiteren Umweltmedien Boden und Klima weisen im Untersuchungsgebiet
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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aufgrund der nahezu vollständigen Bebauung bzw. Versiegelung keine besonderen Qualitäten
auf.
Es wird deutlich, dass das Untersuchungsgebiet insgesamt keine herausragenden
Umweltqualitäten aufweist, die bei Realisierung des Vorhabens irreparabel geschädigt würden.
9 Gesamtabwägung
Ziel der Planung ist eine gezielte Innenentwicklung über die Um bzw. Nachnutzung ehemaliger
Gewerbeflächen (siehe Kapitel 1.1.1 und 5). Neben der Berücksichtigung der Belange der
Bevölkerung und der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird mit Aufstellung des
Bebauungsplans das Ortsbild am westlichen Rand von Münster-Coerde weiterentwickelt und
gestärkt. Der Entwurf komplementiert das neue Quartier am Kiesekampweg und fügt sich sowohl
von der Nutzungsstruktur als auch von den Gebäudehöhen und Kubaturen harmonisch an die
nördlich angrenzende Entwicklungsmaßnahme an.
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wurden insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung
schützenswerter Wohnnutzungen im Bereich überregional und regional bedeutender
Verkehrsflächen (Bahntrasse, Holtmannsweg) die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung mit Aufstellung des Bauleitplanverfahrens geprüft und bewertet. Darüber
hinaus waren die Entwicklung von Freiraumqualitäten trotz der städtebaulichen Dichte sowie die
umweltfördernden und umweltschützenden Anforderungen grundlegende Planungs- und
Prüfinhalte.
Insgesamt wird mit der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134
Teilabschnitt II eine geordnete städtebauliche Innenentwicklung gemäß § 1 BauGB
sichergestellt. In Würdigung und Abwägung der insbesondere schalltechnischen Erfordernisse
wurden städtebaulich verträgliche Schutz- und Umsetzungsmaßnahmen festgesetzt.
Zur Entwicklung einer innerörtlich mindergenutzten Fläche unter besonderer Förderung des
sozialgerechten Wohnungsbaus ist mit dem übergeordneten städtischen Interesse zur
Wohnbaulandentwicklung (siehe Kapitel 1.1.1) eine Umsetzung der Maßnahme als
Innenentwicklung in einem über Verkehrslärm vorbelasteten Stadtraum anzustreben. Vor dem
Hintergrund zwingend erforderlicher Wohnbauflächen und fehlender Planungsalternativen in der
vorliegenden Ortslage sowie mit vergleichbaren Rahmenbedingungen ist das übergeordnete
Interesse voranzustellen. In Umsetzung des städtebaulichen Konzepts in Kombination mit
passiven Schallschutzmaßnahmen ist eine qualitative Aufwertung der Flächen und Stärkung des
Stadtteils verbunden. Das Konzept vervollständigt die Quartiersentwicklung am Kiesekampweg.
Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im
Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. Die Grundsätze
der Konfliktbewältigung und Gefahrenabwehr innerhalb der Bauleitplanung sind mit den
Bewertungen und daraus resultierenden Schallschutz-, Verkehrs- sowie umweltfördernden
Maßnahmen erfüllt. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach § 1 BauGB ist gegeben.
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Zur Realisierung der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134
Teilabschnitt II (Neufassung): Coerde - Kiesekampweg werden vor Satzungsbeschluss
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):
„Coerde – Kiesekampweg“
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ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und
der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag).
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen
Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken,
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich.
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.
Gutachten und Fachbeiträge
Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH. Mai 2019.
Verkehrsuntersuchung zum Baugebiet Kiesekampweg in Münster-Coerde. Bochum : Brilon Bondzio
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019. Projektnummer 3.1834.
Dipl.-Ing. Ulrich Schultewolter. 21.12.2023. ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I Einschließlich
Gebäudeprüfung "Burlage" "Coerde - Kiesekampweg", Bebauungsplan Nr. 134 II -
vorhabenbezogene 3. Änderung Coerde-Kiesekampweg. Telgte : Dipl.-Ing. Ulrich Schultewolter,
21.12.2023.
Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung. August 2018.
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster - Fortschreibung 2018. Münster : Stadt Münster, August
2018.
TÜV SÜD Industrie Service GmbH. 31.01.2024. Schalltechnischer Bericht Nr. LL17901.1/01; Zur
Verkehrs- und Gewerbelärmsituation im Bereich des Bauvorhabens am Kiesekampweg 2 in 48157
Münter-Coerde. Lingen : TÜV SÜD, 31.01.2024. Zeichen: IS-US-LIN/DL; Bericht Nr. LL17901.1/01.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung
beschlossenen vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
134_II_03A_Plan_Satzungsbeschluss
18553 Zeichen
GFAE3,00 mLH min.IV68,50 mGH71,00 mGHV68,50 mGHIV71,00 mGHVUGUG³ 62 dB(A)< 62 dB(A)³ 62 dB(A)< 62 dB(A)FDWohnen, Dienstleistungen,nicht störendes Handwerk und GewerbeVorhabenbereich1,0gHamm (Westf) - Emden RbfK 7Flur 244HsNr. 8HsNr. 8 aHsNr. 14 a HsNr. 50HsNr. 48HsNr. 46HsNr. 44HsNr. 42HsNr. 40 HsNr. 12 aHsNr. 12HsNr. 10HsNr. 14HsNr. 14 bHsNr. 2KiesekampwegKönigsberger Straße 55,2055,17 54,9655,02 55,37 54,94975 4 13 2 6 70 339 903913600914936937941944945 961910 6611221123 1136113711381139 11321094 1102 II IV I IVIII VIII K 7Flur 244HsNr. 8HsNr. 14 aHsNr. 12 aHsNr. 12HsNr. 10HsNr. 14HsNr. 2KiesekampwegKönigsberger Straße 55,2055,17 54,9654,9495 4 1903913937941944945 96191011381139III VIII Gemarkung:Flur:Maßstab:Bebauungsplan Nr. Stand: Bebauungsplan Nr.134 II 134Vorhabenbezogene 3. Änderung undVorhaben- und ErschließungsplanCoerde - KiesekampwegMünster2441 : 500 Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 23.09. bis einschließlich23.10.2024 veröffentlichten Entwurf.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetkerDiese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der StadtMünster am __________ als Satzung beschlossen worden.Münster, __________Oberbürgermeister SchriftführerDiese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __vom __________ in Kraft getreten.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker Zeichenerklärung Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzesvom 20.12.2023 (BGBl.2023 I Nr. 394) geändert worden ist.·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3.7.2023 (BGBl.2023INr. 176) geändert worden ist.·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am1.1.2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1.1.2024·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungs-rechtlicher Vorschriften vom 1.10.2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.7.2024 (GV. NRW. S. 444), inKraft getreten am 31.7.2024. FestsetzungenGrenze des räumlichen Geltungsbereichs desVorhaben- und ErschließungsplansGrenze des räumlichen Geltungsbereichs desvorhabenbezogenen BebauungsplansArt der baulichen NutzungMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahl1,0Vorhabenbereich II12Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWirtschaftsgebäudeBestandsangaben KanaldeckelDas Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170) Lichte Höhe, als Mindestmaß(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)3,00 mLH min.DurchgangBauweiseGeschlossene BauweisegBaulinieBaulinie für UntergeschossÜberbaubare GrundstücksflächenBauvorschriftenFlachdachFDVerkehrBereich ohne Ein- und AusfahrtBesondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutzvor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne desBundes-ImmissionsschutzgesetzesSonstige FestsetzungenMit Gehrechten G und Fahrrechten F zu belastendeFlächen zugunsten der Anlieger A und derErschließungsträger E geplante Gebäude und Abgrenzungen (Stellplätze,Fahrbahn) - auch außerhalb des Geltungsbereichs -HinweiseVorgeschlagener Baumstandort- außerhalb des Geltungsbereichs -UG Zweckbestimmung der Vorhabennutzung(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)Wohnen, Dienstleistungen,nicht störendes Handwerkund GewerbeVorhabenbereich 1.Textliche Festsetzungen gemäß § 9 inVerbindung mit § 12 Baugesetzbuch(BauGB)1.1.Art der baulichen Nutzung1.1.1.In dem Vorhabenbereich mit der Zweckbestimmung „Wohnen, Dienstleistungen, nicht störendes Handwerk undGewerbe“ sind zulässig:- Wohnnutzungen- Geschäfts- und Büronutzungen- Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke- nicht störende Handwerks- und GewerbebetriebeNicht zulässig sind:- Einzelhandelsbetriebe- Betriebe des Beherbergungsgewerbes- Bordelle oder bordellähnliche Betriebe- Spielhallen und Wettbüros- Vergnügungsstätten aller Art(§ 12 Abs. 3 BauGB)1.1.2Geschäfts- und Büronutzungen, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und nicht störendeHandwerks- und Gewerbebetriebe sind ausschließlich in den Erdgeschossen (EG) zulässig. Ab dem erstenObergeschoss (1. OG) sind ausschließlich Wohnnutzungen zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).1.2.Maß der baulichen Nutzung1.2.1.Die festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) im Bezugs-system des Deutschen Haupthöhennetzes 2016 (DHHN2016). Als oberer Bezugspunkt für die festgesetztenGebäudehöhen gilt die Oberkante / der höchste Punkt der Attika des jeweils obersten Geschosses (§ 9 Abs. 1Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).1.2.2.Für die als Mindestdurchgangshöhe festgesetzte Lichte Höhe gilt die Oberkante der ausgebauten Wegeflächeals unterer Bezugspunkt und die Unterkante des Gebäudeteils als oberer Bezugspunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGBi. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).1.2.3.Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch technische, untergeordnete Aufbauten (wieMasten, Aufbauten für Aufzüge, Lüftungsanlagen, Kühlaggregate, Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungs-energie) ist bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig, sofern diese um das Maß ihrer Höhe von der darunter-liegenden Gebäudeaußenwand zurückversetzt angeordnet werden. Umwehrungen und Geländer dürfen diefestgesetzten Gebäudehöhen um maximal 1,00 m überschreiten und müssen nicht zurückversetzt angeordnetwerden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).1.3.Überbaubare GrundstücksflächenDie festgesetzten Baugrenzen dürfen durch auskragende Loggien, Elemente zur architektonischen Akzent-uierung von Gebäudeteilen und Fenstergewänden um bis zu einer Tiefe von 0,50 m und durch Vordächer inVerbindung mit Hauszugängen um bis zu einer Tiefe von 1,50 m überschritten werden. Soweit Auskragungenüber Geh- oder Radwegen liegen, ist eine Durchgangshöhe (lichte Höhe) von mindestens 2,50 m sowie beiFahrwegen von mindestens 3,50 m einzuhalten. Die Mindesthöhe ist als Maß der Höhe zwischen der Ober-kante des Geh-, Rad- oder Fahrweges und der Unterkante des jeweiligen Gebäudeteils definiert (§ 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).1.4.Tiefgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen1.4.1.Tiefgaragen und unterirdische Nebenräume zur zulässigen Hauptnutzung (wie Abstell-, Fahrrad-,Technik- undLagerräume) sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 12 Abs. 3BauGB).1.4.2.Pkw-Stellplätze sind oberirdisch ausschließlich innerhalb des westlichen Baufensters für oberirdische Gebäudeund unterirdisch ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).1.4.3.Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenfür Obergeschosse, mit Ausnahme von- der dem Nutzungszweck im Vorhabenbereich selbst dienenden überdachten und nicht überdachtenFahrradabstellanlagen,- Ladestationen für Pedelecs/E-Bikes,- Spielplätzen,- Terrassen und- der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienendenNebenanlagenunzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO).1.5.Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie1.5.1.Im Geltungsbereich ist die Verwendung fossiler Brennstoffe für die Wärme- und Warmwasserversorgung(z. B. Gas- oder Ölheizung) unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB).1.5.2.Auf den Dachflächen der Gebäude, die nicht mit Flächen erforderlicher haustechnischer Einrichtungen (wieZugangsbauwerke zum Dach, Wartungswege, Tageslicht-Beleuchtungselemente, Lüftungsanlagen, Kühl-aggregate) und nutzbarer Freiflächen (z. B. Dachterrassen, Dachgärten) belegt sind, sind Anlagen zur Nutzungsolarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren.Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nachweis-lich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht für eine Nutzung solarer Strahlungs-energie geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 1.6.Versiegelung, Freiflächen, Begrünung1.6.1.Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Bereiche von Tiefgaragen und sonstigen unterirdischen baulichenAnlagen sind mit einer durchwurzelbaren Schicht / einem humusierten Aufbau fachgerecht zu überdecken undals Vegetationsfläche anzulegen. Die Aufbauhöhe der durchwurzelbaren Schicht muss im Mittel 50 cm und fürBaumpflanzungen, auf einer Fläche von 15-20 m², mindestens 80 cm betragen. Speicher- und Retentions-platten/-kästen/-boxen sind bis zu einer Höhe von 15 cm in der Aufbauhöhe der Überdeckung zulässig (§ 9Abs. 1 Nr. 25a BauGB).1.6.2.Die Dachflächen sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 10 cm begrünbarem Substrat zu bedecken sowiemit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten.Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und schließendiese nicht aus. Ausnahmen sind zur Achtung der brandschutztechnischen Bedingungen und für Flächenerforderlicher haustechnischer Einrichtungen (wie Zugangsbauwerke zum Dach für Wartungszwecke,Wartungswege, Tageslicht-Beleuchtungselemente) und nutzbarer Freiflächen (z. B. Dachterrassen, Dach-gärten) zulässig, sofern sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachflächen begrünt sind (§ 9 Abs. 1 Nr.25a und b i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB).1.7.Aktiver und passiver Schallschutz1.7.1.Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftung,Dächer, etc.) von schutzbedürftigen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW – sind unterBerücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zubestimmen. Dabei sind die maßgeblichen Außenlärmpegel zugrunde zu legen, die sich aus den in der Plan-urkunde gekennzeichneten Lärmpegelbereichen ergeben. Die Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichenund maßgeblichen Außenlärmpegeln ist wie folgt definiert:Tabelle 1: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen, Quelle: DIN 4109-1:2018-01Spalte / 12ZeileLärmpegelbereichMaßgeblicher Außenlärmpegeln La 4IV70 dB 5V75 dBDie an den Baugrenzen zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Baugrenzezurückversetzte oder in einem Winkel von bis zu 90° errichtete Fassaden oder Fassadenteile (§ 9 Abs. 1Nr.24BauGB).1.7.2.Im Geltungsbereich sind im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeignetenRäumen schallgedämpfte, gegebenenfalls fensterunabhängige Lüftungssysteme vorzusehen, die dieGesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).1.7.3.In den mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) gekennzeichneten Bereichen sind Außenwohn-bereiche ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen (z. B. Prallscheiben, Loggiaverglasung), die eineMinderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertesdes Beiblattes 1 der DIN 18005-1 tags sicherstellen, nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).1.7.4.Abweichungen und Ausnahmen von den Festsetzungen 1.7.1 bis 1.7.3 können gestattet werden, soweit durcheinen anerkannten Sachverständigen im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach DIN 4109-2:2018-01 nachge-wiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).1.8.Vorhaben- und ErschließungsplanDer Vorhaben- und Erschließungsplan ist mit seinen dargestellten Ansichtsplänen sowie dem Grün- undFreiflächenplan Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 12 Abs. 3 BauGB).2.Textliche Festsetzungen gemäß § 89Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)2.1.DächerFlachdächer sind mit einer maximalen Neigung von 7° und einer umlaufenden Attika auszuführen.2.2.Material- und FarbgebungDie Gebäudefassaden sind in Material und Farbgebung entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- undErschließungsplans (VEP) zu gestalten.2.3.EinfriedungenEinfriedungen sind in Form von Hecken, Hecken in Kombination mit einem Zaun (z. B. Stab- / Drahtgitter-zäunen, Stab- / Drahtmattenzäunen), Gräser- und Staudenpflanzungen sowie Mauern und Sichtschutzzäunenzulässig. Hierbei sind Zaunelemente in Kombination mit Hecken auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenztund Mauern und Sichtschutzzäune nur zwischen Terrassenbereichen, die unmittelbar an das Gebäudeanschließen, mit einer Tiefe von maximal 2,50 m und einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig.2.4.WerbeanlagenWerbeanlagen sind an den Gebäuden unterhalb der Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses, miteiner maximalen Höhe von 0,75 m und einer maximalen Länge von 2/3 der zugehörigen Ladenfrontanzubringen. Werbeanlagen mit wechselndem Bild und/oder blinkendem, sich bewegendem und/oderlaufendem Licht sind generell unzulässig. 3.Hinweise3.1.DurchführungsvertragZur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich-rechtlicheVereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen(Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB).3.2.Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften)können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen und Bauen imErdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.3.3.BodendenkmaleBei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern,alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit)entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der städtischen Denkmalbehörde (0251-4926148)und der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (0251-5918911), unverzüglich anzuzeigen.Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach derAnzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibtoder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn diesachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenenzumutbar ist (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NRW).Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten einesGrundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigenMaßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zurSicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4Denkmalschutzgesetz NRW).Sollten archäologischen Dokumentationsmaßnahmen notwendig werden, gilt die Kostentragungspflicht (§ 27Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW).Sollten Befunde von besonderer Bedeutung entdeckt werden, gilt zunächst der Erhaltungsvorbehalt.3.4.Empfehlung zum Schutz vor StarkregenereignissenUm Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante desErdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbartenVerkehrs- und Freiflächen anzuordnen.3.5.Bauzeitliche WasserhaltungDa die Baumaßnahmen ins Grundwasser einbinden und daher bauzeitliche Grundwasserabsenkungenerforderlich werden, sind diese bei dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (UntereWasserbehörde, Tel.: 0251/492-6746) dementsprechend vorab bezüglich einer wasserrechtlichen Erlaubnisanzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, in denen das Absenkverfahren sowie der Umfang unddie Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf das Umfeld beschrieben werden.3.6.KampfmittelBei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind ausSicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zuinformieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdendanzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.3.7.ArtenschutzZur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sollten folgende minderndeMaßnahmen beachtet werden:- Installation von zwölf Fledermauskästen an den Vorhabengebäuden.- Installation von fünf Nisthilfen für die Arten Star und Gartenrotschwanz an den Vorhabengebäuden.- Verwendung einer insekten- und fledermausfreundlichen Freiflächenbeleuchtung durch Installation vonniedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit insekten- und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (miteiner Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalem UV-Licht-Anteil von 0,02 %; bspw.LED-Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber,Farbtemperatur CCT von < 3000 K). Lageplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Grün- und Freiflächenplan M 1:500 Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 134 II M 1:500 Zahl der Vollgeschosse, zwingendIVGebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)71,00 mGHBaugrenze für UntergeschossUGBaugrenze Äquivalenter Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)³ 62 dB(A)< 62 dB(A)55,02Kanaldeckelhöhe (in m ü NHN)GFAELärmpegelbereich IV nach DIN 4109(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)Lärmpegelbereich V nach DIN 4109(siehe ergänzende textliche Festsetzungen) Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 134 II Gebäudeansicht südlich vom Kiesekampweg M 1:250 Gebäudeansicht östlich vom Kiesekampweg M 1:250 Gebäudeansicht westlich vom Einzelhandelsparkplatz M 1:250Gebäudeansicht Hof nach Westen M 1:250Gebäudeansicht Hof nach Osten M 1:250Teilabschnitt II(Neufassung) Gebäude in Umsetzung
Anlage A
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Anlage A zur V/0790/2024 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll für die vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung im Bereich des ehemali- gen Standorts der Druckerei Burlage am Kiesekampweg in Coerde der Satzungsbeschluss gefasst werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegange- nen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Schaffung eines Gebiets in aufgelockerter Blockrandbebauung mit zwei Gebäuden, das sich in städtebaulicher Hinsicht mit einer gestaffelten Höhenentwicklung von IV bis V Geschossen in das Quartier einfügt. Ein Teilziel hierzu ist die Schaffung von entsprechendem Planungsrecht. Mit dem Satzungsbeschluss wird dieses Ziel erreicht. Finanzierung Der Stadt Münster entstehen keine Kosten. Sie hat mit der Vorhabenträgerin Projekt Münster Kie- sekampweg 2 GmbH & Co. KG einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB geschlossen, der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Das Themenfeld Demographie wird berührt, da Münster als wachsende Stadt für die weitere Ein- wohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer Wohnungen zur Verfü- gung stellen muss.
V-0790-2024-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 6 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In dem Vorhabenbereich mit der Zweckbestimmung „Wohnen, Dienstleistungen, nicht störendes Handwerk und Gewerbe“ sind zulässig: Wohnnutzungen Geschäfts- und Büronutzungen Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe Nicht zulässig sind: Einzelhandelsbetriebe Betriebe des Beherbergungsgewerbes Bordelle oder bordellähnliche Betriebe Spielhallen und Wettbüros Vergnügungsstätten aller Art (§ 12 Abs. 3 BauGB) 1.1.2 Geschäfts- und Büronutzungen, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe sind ausschließlich in den Erdgeschossen (EG) zulässig. Ab dem ersten Obergeschoss (1. OG) sind ausschließlich Wohnnutzungen zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Die festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) im Bezugssystem des Deutschen Haupthöhennetzes 2016 (DHHN2016). Als oberer Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen gilt die Oberkante / der höchste Punkt der Attika des jeweils obersten Geschosses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.2 Für die als Mindestdurchgangshöhe festgesetzte Lichte Höhe gilt die Oberkante der ausgebauten Wegefläche als unterer Bezugspunkt und die Unterkante des Gebäudeteils als oberer Bezugspunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.3 Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch technische, untergeordnete Aufbauten (wie Masten, Aufbauten für Aufzüge, Lüftungsanlagen, Kühlaggregate, Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie) ist bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig, sofern diese um das Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückversetzt angeordnet werden. Umwehrungen und Geländer dürfen die festgesetzten Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0790/2024 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 6 Gebäudehöhen um maximal 1,00 m überschreiten und müssen nicht zurückversetzt angeordnet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch auskragende Loggien, Elemente zur architektonischen Akzentuierung von Gebäudeteilen und Fenstergewänden um bis zu einer Tiefe von 0,50 m und durch Vordächer in Verbindung mit Hauszugängen um bis zu einer Tiefe von 1,50 m überschritten werden. Soweit Auskragungen über Geh- oder Radwegen liegen, ist eine Durchgangshöhe (lichte Höhe) von mindestens 2,50 m sowie bei Fahrwegen von mindestens 3,50 m einzuhalten. Die Mindesthöhe ist als Maß der Höhe zwischen der Oberkante des Geh-, Rad- oder Fahrweges und der Unterkante des jeweiligen Gebäudeteils definiert (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.4 Tiefgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen 1.4.1 Tiefgaragen und unterirdische Nebenräume zur zulässigen Hauptnutzung (wie Abstell-, Fahrrad-, Technik- und Lagerräume) sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.4.2 Pkw-Stellplätze sind oberirdisch ausschließlich innerhalb des westlichen Baufensters für oberirdische Gebäude und unterirdisch ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4.3 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen für Obergeschosse, mit Ausnahme von der dem Nutzungszweck im Vorhabenbereich selbst dienenden überdachten und nicht überdachten Fahrradabstellanlagen, Ladestationen für Pedelecs/E-Bikes, Spielplätzen, Terrassen und der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO). 1.5 Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie 1.5.1 Im Geltungsbereich ist die Verwendung fossiler Brennstoffe für die Wärme- und Warmwasserversorgung (z. B. Gas- oder Ölheizung) unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB). 1.5.2 Auf den Dachflächen der Gebäude, die nicht mit Flächen erforderlicher haustechnischer Einrichtungen (wie Zugangsbauwerke zum Dach, Wartungswege, Tageslicht- Beleuchtungselemente, Lüftungsanlagen, Kühlaggregate) und nutzbarer Freiflächen (z. B. Dachterrassen, Dachgärten) belegt sind, sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 6 Gebäude nicht für eine Nutzung solarer Strahlungsenergie geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 1.6 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 1.6.1 Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Bereiche von Tiefgaragen und sonstigen unterirdischen baulichen Anlagen sind mit einer durchwurzelbaren Schicht / einem humusierten Aufbau fachgerecht zu überdecken und als Vegetationsfläche anzulegen. Die Aufbauhöhe der durchwurzelbaren Schicht muss im Mittel 50 cm und für Baumpflanzungen, auf einer Fläche von 15-20 m², mindestens 80 cm betragen. Speicher- und Retentionsplatten/-kästen/-boxen sind bis zu einer Höhe von 15 cm in der Aufbauhöhe der Überdeckung zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6.2 Die Dachflächen sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 10 cm begrünbarem Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und schließen diese nicht aus. Ausnahmen sind zur Achtung der brandschutztechnischen Bedingungen und für Flächen erforderlicher haustechnischer Einrichtungen (wie Zugangsbauwerke zum Dach für Wartungszwecke, Wartungswege, Tageslicht-Beleuchtungselemente) und nutzbarer Freiflächen (z. B. Dachterrassen, Dachgärten) zulässig, sofern sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachflächen begrünt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB). 1.7 Aktiver und passiver Schallschutz 1.7.1 Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftung, Dächer, etc.) von schutzbedürftigen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW – sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. Dabei sind die maßgeblichen Außenlärmpegel zugrunde zu legen, die sich aus den in der Planurkunde gekennzeichneten Lärmpegelbereichen ergeben. Die Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegeln ist wie folgt definiert: Tabelle 1: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen, Quelle: DIN 4109-1:2018-01 Spalte / Zeile 1 2 Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegeln La 4 IV 70 dB 5 V 75 dB Die an den Baugrenzen zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Baugrenze zurückversetzte oder in einem Winkel von bis zu 90° errichtete Fassaden oder Fassadenteile (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.7.2 Im Geltungsbereich sind im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen schallgedämpfte, gegebenenfalls fensterunabhängige Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 6 1.7.3 In den mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) gekennzeichneten Bereichen sind Außenwohnbereiche ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen (z. B. Prallscheiben, Loggiaverglasung), die eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 tags sicherstellen, nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.7.4 Abweichungen und Ausnahmen von den Festsetzungen 1.7.1 bis 1.7.3 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach DIN 4109-2:2018-01 nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8 Vorhaben- und Erschließungsplan Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist mit seinen dargestellten Ansichtsplänen sowie dem Grün- und Freiflächenplan Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes (§ 12 Abs. 3 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW 2018) 2.1 Dächer Flachdächer sind mit einer maximalen Neigung von 7° und einer umlaufenden Attika auszuführen. 2.2 Material und Farbgebung Die Gebäudefassaden sind in Material und Farbgebung entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) zu gestalten. 2.3 Einfriedungen Einfriedungen sind in Form von Hecken, Hecken in Kombination mit einem Zaun (z. B. Stab-/ Drahtgitterzäunen, Stab-/ Drahtmattenzäunen), Gräser- und Staudenpflanzungen sowie Mauern und Sichtschutzzäunen zulässig. Hierbei sind Zaunelemente in Kombination mit Hecken auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt und Mauern und Sichtschutzzäune nur zwischen Terrassenbereichen, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, mit einer Tiefe von maximal 2,50 m und einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. 2.4 Werbeanlagen Werbeanlagen sind an den Gebäuden unterhalb der Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses, mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer maximalen Länge von 2/3 der zugehörigen Ladenfront anzubringen. Werbeanlagen mit wechselndem Bild und/oder blinkendem, sich bewegendem und/oder laufendem Licht sind generell unzulässig. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 6 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen und Bauen im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der städtischen Denkmalbehörde (Tel.: 0251/492-6148) und der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.: 0251/591-8911), unverzüglich anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NRW). Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW). Sollten archäologischen Dokumentationsmaßnahmen notwendig werden, gilt die Kostentragungspflicht (§ 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW). Sollten Befunde von besonderer Bedeutung entdeckt werden, gilt zunächst der Erhaltungsvorbehalt. 3.4 Empfehlungen zum Schutz vor Starkregenereignissen Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 6 3.5 Bauzeitliche Wasserhaltung Da die Baumaßnahmen ins Grundwasser einbinden und daher bauzeitliche Grundwasserabsenkungen erforderlich werden, sind diese bei dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (Untere Wasserbehörde, Tel.: 0251/492-6746) dementsprechend vorab bezüglich einer wasserrechtlichen Erlaubnis anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, in denen das Absenkverfahren sowie der Umfang und die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf das Umfeld beschrieben werden. 3.6 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.7 Artenschutz Zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sollten folgende mindernde Maßnahmen beachtet werden: Installation von zwölf Fledermauskästen an den Vorhabengebäuden. Installation von je fünf Nisthilfen für die Arten Star und Gartenrotschwanz an den Vorhabengebäuden. Verwendung einer insekten- und fledermausfreundlichen Freiflächenbeleuchtung durch Installation von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit insekten- und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalem UV-Licht-Anteil von 0,02 %; bspw. LED-Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CCT von < 3000 K).
V-0790-2024-Anlage-4-Planverkleinerung
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0790/2024
V-0790-2024-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0790/2024 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 13 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): Coerde – Kiesekampweg Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Stellungnahmen aus der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Anhörung der Öffentlichkeit am 01.06.2023 von ca. 18:30 Uhr bis 19:30 in den Räumlichkeiten des ehemaligen Druckereigebäudes der Firma Burlage, in Coerde, statt. Anwesend waren rund 30 Personen aus der Öffentlichkeit. Nach kurzer Einleitung durch Herrn Weßeling (stellvertretender Bezirksbürgermeister) und Herrn Beck (Verwaltung – Stadtplanungsamt) wurde die städtebauliche Konzeption und das Planverfahren vorgestellt. Weitergehende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, zum Planverfahren, zum städtebauli- chen Konzept und zur planungsrechtlichen Umsetzung sind der Niederschrift (Anlage 5 zu dieser Vorlage) zu entnehmen. Innerhalb der Anhörung wurden verschiedene Fragen zu Themen wie dem städtebaulichen Konzept, dem Wohnungsmix, dem Planverfahren sowie dem Baupro- zess, des Baustandards und der Ver- und Entsorgung vorgetragen. Die im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen einschließlich der innerhalb der Anhörung gegebenen Antwort sind der Niederschrift zu der Veranstaltung zu entnehmen. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 13 2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom 08.01.2024 bis einschließlich 09.02.2024 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1. LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster vom 01.02.2024 2.1.1. „[…] aus bodendenkmalpflegerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken […] – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.1.2. […] folgenden Hinweis zu berücksichtigen: Bei Boden- eingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Grä- ben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfär- bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit/Fossi- lien) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenk- mälern ist der Unteren Denkmalbehörde und der LWL- Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/591 8911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 16 und 17 DSchG NRW).“ – Der allgemeine Hinweis auf bodendenkmalpflegerische Zufallsfunde ist bereits Ge- genstand der formulierten Hinweise. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.2. Ericsson Services GmbH (Richtfunk-Trassenauskunft) vom 06.02.2024 „[…] keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben. […]“ – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.3. Handwerkskammer Münster (Wirtschaftsförderung) vom 08.02.2024 „[…] keine Anregungen […] Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB stellen wir keine Anforderungen “ – Die zustimmenden Hinweise werden zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.4. Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 08.02.2024 „[…] im Umfeld des o.g. Vorhabens betreiben die Stadt- netze Münster ein Strom-, Wasser-, und Fernwärme- netz. Bestandspläne unserer Infrastruktur stellen wir gern auf Nachfrage zur Verfügung. Das Fernwärmenetz wurde bereits zur Vorbereitung der Neubebauung auf dem Grundstück in den öffentlichen Bereich verlegt. Ein Anschluss der Neubebauung an das vorhandene Fernwärmenetz ist flexibel möglich. Hinsichtlich der Stromversorgung gehen wir derzeit da- von aus, dass die Versorgung aus einer Ortsnetzstation im nahen Umfeld (Kiesekampweg 8a) sichergestellt werden kann. Bei einem besonders hohen Leistungs- bedarf ist ggf. ein Neubau einer kundeneigenen Trans- formatorstation notwendig. Die Erschließung der Trinkwasserversorgung kann vo- raussichtlich aus Richtung Kiesekampweg erfolgen. Wir gehen davon aus, dass wir im Rahmen der weiteren Planungen geeignete Trassen für die Erschließung des Neubaugebietes erhalten. Wir weisen darauf hin, dass diese Trassen frei von geplanten Baumstandorten sein – Die Hinweise zur gesicherten Versorgung der Planungs- ziele und Leitungsschutzan- forderungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag müssen. Grundsätzlich kann aus dem Trinkwasserver- sorgungsnetz eine Löschwasserversorgung für den so- genannten Grundschutz, gemäß des Regelwerkes, er- folgen. Auch in diesem Zusammenhang können wir den Grundschutz für die Löschwasserversorgung nur dann realisieren, wenn geeignete Trassen zur Verlegung der Leitungen zur Verfügung stehen. Der sogenannte Ob- jektschutz zur Löschwasserversorgung ist Sache des Eigentümers.“ 2.5. Feuerwehr der Stadt Münster vom 09.02.2024 2.5.1. „[…] Die Versorgung mit Löschwasser zur Deckung des Grundschutzes gem. Merkblatt DVGW W 405 hat durch die Stadtwerke Münster als zuständigen Konzessions- inhaber zu erfolgen. In dem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Installation der Hydran- ten so zu erfolgen hat, dass gem. dem Merkblatt des DFV, DVGW und AGBF "Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen" Hydranten so anzuordnen sind, dass sie in max. 75 m Lauflinie von den Zugängen zu den einzelnen Grundstücken aus zu erreichen sind. Weiterhin müssen Hydranten so im Straßenquerschnitt installiert werden, dass die Wasser- entnahme leicht möglich ist. Eine Installation in ausge- wiesenen Parkflächen ist nicht zulässig. Mit der Stellungnahme der Stadtnetze Münster GmbH, Abteilung Grundsatzplanung, vom 08.02.2024 wurde die Bereitstellung von Löschwasser zur Deckung des Grundschutzes bestätigt. Die bestehenden Leitungs- systeme verfügen über ausreichende Kapazitäten. Der Anmerkung zu einer ge- sicherten Löschwasserver- sorgung wird bereits entspro- chen. Die Hinweise auf die sach- und fachgerechte Herstel- lung und Erreichbarkeit von Hydranten werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.5.2. Im Änderungsbereich sind Baukörper mit mehr als drei Geschosse (größer 2. OG) vorgesehen bzw. erlaubt. Es ist zu beachten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Sicherung des zweiten Rettungsweges die Drehlei- ter der Feuerwehr von den Architekten vorgesehen – Die Hinweise auf die Ge- währleistung von Rettungs- wegen und Aufstellflächen Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag wird. Dies kann nur erfolgen, sofern entweder vor den Gebäuden die öffentlichen Verkehrsflächen in einer Breite von mind. 5,5 m als Aufstellflächen jederzeit frei- gehalten werden können oder alternativ Aufstellflächen inklusive notwendiger Zufahrten auf den privaten Bau- grundstücken vorgesehen werden. Die genaue Lage möglicher Zufahrten kann erst mit Vorlage der Bauan- tragsunterlagen bestimmt werden. Dies ist bei der Ver- ortung des ruhenden Verkehres sowie möglicher Baumstandorte zu beachten. werden zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.5.3. Für das gesamte von der Änderung betroffene Gebiet ist frühzeitig ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung zu stellen. Der Nachweis der Kampfmittelfreiheit muss zwingend vor bodeneingreifenden Maßnahmen vorlie- gen. Den Antrag ist bei der Feuerwehr Münster als zu- ständige örtliche Ordnungsbehörde zu stellen. Informa- tionen hierzu sowie Antragsvordrucke finden Sie auf der Homepage der Feuerwehr Münster“. – Der Hinweis auf die erforder- liche Kampfmittelfreiheit wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.6. Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster vom 08.02.2024 „[…] keine Anregungen oder Bedenken […]“ – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.7. Stadt Münster Ordnungsamt - Straßenverkehrsbehörde vom 24.01.2024 2.7.1. „[…] keine grundsätzlichen Bedenken […] – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.7.2. […] Die Stellungnahmen zur 2. Änderung des B-Plans 134 II von Ende 2019 mit der Kennzeichnung 614-03 für das Bauvorhaben Holz gelten insbesondere hin- sichtlich der Ausweitung der Tempo 30-Zone und der Tiefgaragenein- und -ausfahrt mit den erforderlichen Sichtdreiecken auch für das Vorhaben mit der Kenn- zeichnung 614-04 (ehemals Burlage). – Der Hinweis auf verkehrs- rechtliche Anordnungen wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.7.3. […] Zur erforderlichen Umgestaltung des Knotenpunk- tes Holtmannsweg / Kiesekampweg (einschließlich der Rotmarkierungen, Führung der Radfahrenden und Schutzblinker) und der notwendigen Leistungsfähigkeit bzw. Verkehrssicherheit verweise ich auf die Stellung- nahme vom 30.12.2020 […] und den Plänen zur Voll- signalisierung. […]“ – Der Hinweis auf die Leis- tungsfähigkeit des Knoten- punktes wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.8 Stadt Münster, Städtische Denkmalbehörde vom 25.01.2024 „ […] aus Sicht der Städtischen Denkmalbehörde (Bau- denkmalpflege) keine Bedenken […]“ – Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 13 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Veröffentlichung des Planentwurfs, im Zeitraum vom 23.09.2024 bis 23.10.2024, wurden keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingereicht. 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 23.09.2024 bis 23.10.2024 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster vom 25.09.2024 „[…] da im Bebauungsplan bereits Hinweise betr. ar- chäologischer/paläontologischer Bodenfunde aufge- nommen wurden, bestehen keine Bedenken gegen die Planung.“ – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnisgenommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.2 Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster vom 08.10.2024 „[…] keine Anregungen oder Bedenken […]“ – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.3 Stadt Münster, Städtische Denkmalbehörde vom 15.10.2024 4.3.1 „[…] aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine Beden- ken. – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.3.2 Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeiti- gem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kultur- landschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenk- mäler […] entdeckt werden. Deshalb ist nach Ablauf ei- ner Frist von 5 Jahren eine erneute Stellungnahme ein- zuholen. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan muss einen entsprechenden Hinweis enthalten. Der Hinweis ist wie folgt zu formulieren: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen- heit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tieri- schen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschicht- licher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bo- dendenkmälern ist der städtischen Denkmalbehörde (0251-4926148) und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.: 0251-5918911), unverzüglich anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungs- stätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Der veröffentlichte Entwurf des Bebauungsplans ent- hielt bereits einen allgemeinen Hinweis auf die mögli- che Entdeckung von Bodendenkmälern bei Bodenein- griffen, der dem ersten Absatz in der Stellungnahme entsprach. In Würdigung der denkmalpflegerischen Be- lange wird der Hinweis entsprechend der dargestellten Formulierung redaktionell angepasst. Mit Änderung des Hinweises zum Bebauungsplan sind keine planungsrechtlichen Belange betroffen. Der Anmerkung zur Formu- lierung des Hinweises auf Denkmalschutzbelange wird gefolgt. Der textliche Hinweis 3.3 zu Bodendenkmalen wird entsprechend erweitert. Ein Beschluss ist für diese redaktionelle Änderung nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Ber- gung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 Abs. 2 Denkmal- schutzgesetz NRW). Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer so- wie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grund- stücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maß- nahmen zur sachgemäßen Bergung des Bodendenk- mals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Si- cherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bo- dendenkmäler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4 Denkmal- schutzgesetz NRW). Sollten archäologischen Dokumentationsmaßnahmen notwendig werden, gilt die Kostentragungspflicht (§ 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW). Sollten Befunde von besonderer Bedeutung entdeckt werden, gilt zunächst der Erhaltungsvorbehalt.“ 4.4 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 16.10.2024 „[…] verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 08.02.2024.“ – Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.5 Handwerkskammer Münster (Wirtschaftsförderung) vom 18.10.2024 „[…] keine Anregungen“ – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.6 Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbehörde vom 22.10.2024 4.6.1 „Verkehrslärm Gegen die Begründung und den Festsetzungen zum B- Plan bestehen keine Bedenken. […] – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.6.2 In der Planzeichnung ist der Bereich für die Festset- zung 1.7.3 am östlichen Gebäude im Bereich Kiese- kampweg Süd nicht fortgeführt worden. Es treten dort aber Lärmpegel von bis zu 66 dB(A) auf. Der Bereich taucht im Gutachten Anlage 8 (Einschränkung Außen- wohnbereich) nur deshalb nicht auf, weil dort kein Im- missionsort für Außenwohnbereiche vorgesehen sind. Die Festsetzung für 1.7.3 sollte daher auch den Bereich Kiesekampweg Süd beinhalten. Die mit dem veröffentlichten Entwurf festgesetzte Ab- grenzung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) sowie die in der Schalltechnischen Untersu- chung angesetzten Immissionsorte entsprechen dem geplanten Vorhaben zum vorliegenden vorhabenbezo- genen Bebauungsplan. Das Vorhaben ist mit dem im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestelltem Lage- plan und den Ansichten der Fassaden Bestandteil der Satzung. Außenwohnbereiche sind an den südlichen Fassadenbereich demnach nicht vorgesehen. Um den Immissionsschutz sowie den Nachweis von ge- sunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auch bei mög- lichen Abweichungsanträgen planungsrechtlich sicher- zustellen, wird der Anmerkung entsprochen. Die Ab- Der Anmerkung zur Fortfüh- rung der Abgrenzung des äquivalenten Dauerschallpe- gels von 62 dB(A) wird ent- sprochen. In der Planzeichnung wird die Abgrenzung des äquiva- lenten Dauerschallpegels von 62dB(A) auf die südli- chen Fassadenabschnitte der beiden geplanten Bau- körper ausgeweitet. (Beschlussvorschlag 1.1.1) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag grenzungen des äquivalenten Dauerschallpegels wer- den um den südlichen Fassadenabschnitt ergänzt. Diese Ergänzung führt nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Planungsbelangen. Die Grundzüge der Planung werden genau so wenig be- rührt wie umliegende Nutzungen. Es wird ausschließ- lich die Vorhabennutzung insoweit tangiert, dass bei möglichen Abweichungen vom Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan auch an den südlichen Fassaden Außen- wohnbereiche ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen, die eine Minderung der Verkehrsgeräu- sche um das Maß der Überschreitung des schalltechni- schen Orientierungswertes des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 tags sicherstellen, nicht zulässig sind. 4.6.3 Gewerbelärm In der Begründung im Kapitel „Schalltechnische Unter- suchung nach TA Lärm“ (S. 32, 3. Spiegelstrich) wird eine geringfügige Überschreitung des Spitzenpegelkri- teriums nach TA Lärm am Immissionsort 1b für das 1. OG postuliert. Da es sich um eine einfachrechtliche abwägungsresistente Anforderung aus der TA Lärm handelt, kann die Überschreitung bei Gewerbelärm nicht ohne Schutzmaßnahmen abgewogen werden. Können hingegen gewerbliche Parkverkehre in der Nacht ausgeschlossen werden, handelt es sich bei ei- ner nächtlichen Nutzung der Parkplätze nur um Park- verkehre für die Wohnnutzungen. Dann ist die Über- schreitung einer Abwägung ohne Maßnahmen zugäng- lich […]. Wie innerhalb des schalltechnischen Berichtes ausge- führt, wird die geringfügige Überschreitung des Spitzen- pegelkriteriums nur durch Parkverkehre für die Wohn- nutzungen des angrenzenden Quartiers sowie der ge- planten Nutzungen hervorgerufen. Die gewerblichen Einrichtungen im angrenzenden Quartier sind in ihren Öffnungszeiten auf den Tageszeitraum begrenzt. Der Einzelhandelsparkplatz ist bis 22.00 Uhr von den ge- werblichen Verkehren zu verlassen. Eine Beeinträchtigung der schützenswerten Wohnnut- zungen des vorliegenden Geltungsbereiches sowie des angrenzenden Quartiers durch unverträgliche gewerbli- che Verkehre während der Nachtzeit können ausge- schlossen werden. Die Begründung wird dementsprechend redaktionell klargestellt, um diesen abwägungsrelevanten Belang Die Begründung wird in Auf- nahme der Anmerkungen re- daktionell klargestellt. Ein Beschluss ist für diese redaktionelle Änderung nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Da die Öffnungszeiten des Discounters nach dem Schalltechnischen Bericht S. 31, letzter Spiegelstrich bis 21 Uhr begrenzt ist, wird von keiner nächtlichen (ge- werblichen Nutzung) des Parkplatzes ausgegangen. Der Text der Begründung muss hier eindeutig wieder- geben, ob es sich um gewerblichen Parklärm oder um Parklärm durch die Wohnnutzung handelt. Je nachdem kann der Belang ohne Maßnahmen abgewogen werden oder nicht.“ eindeutig darzustellen. Die Klarstellung führt nicht zu ei- ner erstmaligen oder stärkeren Berührung von Pla- nungsbelangen. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. 4.7 Stadt Münster – Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde vom 22.10.2024 „Keine Bedenken“ – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.7 Stadt Münster – Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern vom 22.10.2024 „Bzgl. der Begründung […] sind folgende Anmerkungen zu beachten: Bauzeitliche Wasserhaltung Da die Baumaßnahmen ins Grundwasser einbinden und daher bauzeitliche Grundwasserabsenkungen er- forderlich werden, sind diese bei dem Amt für Grünflä- chen, Umwelt und Nachhaltigkeit (Untere Wasserbe- hörde) dementsprechend vorab bezüglich einer was- serrechtlichen Erlaubnis anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, in denen das Absenkverfahren Das Schutzgut Wasser wurde im Rahmen der pla- nungsrechtlichen Abwägung und umweltrelevanten Be- wertung der Planungsziele umfassend betrachtet. Dem- nach sind temporäre sowie dauerhafte Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser insbesondere durch die Errichtung der Tiefgarage zu erwarten. Der erforderliche Schutz des Grundwassers sowie der erforderliche Ausschluss von negativen Einflüssen auf das Grundwasser im Zuge von Bautätigkeiten wurde mit den Ausführungen der Begründung bereits darge- stellt. Der Schutz des Grundwassers vor schädlichen Die Anmerkungen zur Was- serhaltung und zum Schutz des Grundwassers werden als textlicher Hinweis 3.5 neu aufgenommen. Die Begrün- dung wird entsprechend er- gänzt. Festsetzungen des Bebau- ungsplans sind von dieser redaktionellen Änderung Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) Coerde – Kiesekampweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 13 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag sowie der Umfang und die Auswirkungen der Grund- wasserabsenkung auf das Umfeld beschrieben werden. (Ansprechpartner: […], 0251 492 6746) Allgemein: - S. 42 „Der Schutz des Grundwassers muss unbedingt beachtet werden, sodass entsprechende Vorkehrungen insbesondere“ zum Schutz „vor Verschmutzungen zu realisieren sind.“ - S. 42 „Bauweisen, bei welchen mit Auswirkungen auf das Grundwasser zu rechnen ist, sind vorab mit Frau Rose abzustimmen.“ Einflüssen sowie Einträgen ist im Baugenehmigungs- verfahren sowie während der Bauphase zu gewährleis- ten. Die erforderlichen Anzeigen und Erlaubnisse sind zum Genehmigungsverfahren beizubringen und einzu- holen. Der Bebauungsplan bleibt hiervon jedoch unbe- rührt und ist in seinen Entwicklungszielen vollzugsfähig. nicht betroffen. Daher ist ein Beschluss nicht erforderlich. 4.8 Polizeipräsidium Münster vom 23.10.2024 „[…] keine Bedenken“ – Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genom- men.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Königsberger Straße 4
- Kiesekampweg 5
- Holtmannsweg 8
- Kemperweg
- Albersloher Weg 33
- Breslauer Straße
- An den Speichern 7
- Coerheide
- Maybusch
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0790/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.12.2024
- Erstellt
- 11.12.2024 11:13