V/0979/2020
Stadion an der Hammer Straße: Zuschuss an den SC Preußen Münster im Jahr 2021 und Finanzierung sicherheitsrelevanter Maßnahmen
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Anlage A
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Anlage A zur V/0979/2020 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage wird die Höhe des Zuschusses an den SC Preußen Münster für die Betriebs- kosten des städtischen Stadions an der Hammer Straße vorgeschlagen. Des Weiteren soll die Verfügbarkeit der Restmittel, die noch im Sanierungstopf für sicherheitsrelevante Maßnahmen vorhanden sind, bestätigt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird folgendes Ziel gemäß dem ISM-Prozess verfolgt: „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit breitem Freizeit- und Sportangebot“ Es werden Mittel für sicherheitsrelevante Sanierungsmaßnahmen und Betriebskosten für das städtische Stadion an der Hammer Straße zur Verfügung gestellt. Finanzierung Produktgruppe: 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und -stätten Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? X Ja Nein teilw. Im Entwurf des Haushaltsplan 2021 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die sicherheitsrelevanten Maßnahmen sind aufgrund der Eigentümerfunktion der Stadt Münster als pflichtig einzustufen. Der Betriebskostenzuschuss an den SC Preußen Münster ist zwar grundsätzlich freiwillig, jedoch würden die Betriebskosten sonst zumindest in Teilen bei der Stadt Münster als Eigentümerin anfallen, wenn das Stadion nicht verpachtet wäre. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ---
Beschlussvorlage
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V/0979/2020
V/0979/2020
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Stadion an der Hammer Straße: Zuschuss an den SC Preußen Münster im Jahr 2021 und
Finanzierung sicherheitsrelevanter Maßnahmen
Beratungsfolge
09.12.2020 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung
1. Der Rat gewährt der SC Preußen Münster 06 GmbH & Co. KGaA zum Betrieb der Sportinfr a-
struktur „Stadion an der Hamm er Straße“ im Kalenderjahr 2021 eine Betriebsbeihilfe in Form
eines Zuschusses in Höhe von 916.020 Euro.
2. Der Rat stimmt zu, dass die bislang noch nicht verausgabten Mittel für sicherheitsrelevante
Sanierungsmaßnahmen („Sanierungsbudget 2012 -2020“) auch i n den kommenden Jahren
2021 ff. bis zum Abschluss der Ausbaumaßnahmen weiterhin zur Verfügung gestellt we rden.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die kurzfristig notwendigen sicherheitsrelevanten Maßna h-
men derzeit durch ein externes Gutachten ermittelt werde n. Der Rat ermächtigt die Verwa l-
tung, kurzfristig notwendige sicherheitsrelevante Sanierungsmaßnahmen am Stadion, die
nicht erst im Rahmen des Ausbaus behoben werden können, aus diesen Mitteln zu finanzi e-
ren.
II. Finanzielle Auswirkungen
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sporta n-
lagen und -stätten
Zeile 15 Transferaufwendungen 2021 916.020
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2021 bei der o. g.
Produktgruppe veranschlagt.
Dezernat IV
25.11.2020
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Dr. Cappenberg
Telefon: 492-7043
CappenbergC@stadt-
muenster.de
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Teilfinanzplan
Nr. Bezeichnung
Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkun-
gen
Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sporta n-
lagen und -stätten
Investitionsmaß-
nahme
4280 Sanierung Stadion Hammer
Straße
2020 791.601 Fortführung
der Maßna h-
me in den
Jahren 2021
ff.
Begründung:
Zu Beschlusspunkt 1)
Zum 01.07.2019 sind der Pacht - und der Zuschussvertrag mit der SC Preußen Münster 06 GmbH &
Co. KGaA (im Folgenden SCP) unter Berücksichtigung der EU -beihilferechtlichen Anforderu ngen
angepasst geschlossen worden . Der Zuschussvertrag regelt, dass der SCP – vorbehaltlich der B e-
reitstellung entsprechender Haushaltsmittel durch den Rat – zur Sicherstellung seines Spiel - und
Trainingsbetriebs im Stadion einen Betriebskostenzuschuss nach Art. 55 Allgemeine Gruppenfreis tel-
lungsverordnung (AGVO) erhält und die Voraussetzungen des EU -Beihilferechts zu erfüllen sind.
Derzeit spielt der SCP in der Regionalliga, die bislang nicht unter die EU -beihilferechtlichen Regelun-
gen fällt, da die EU-Kommission bislang nur die 1. bis 3. Liga als Profisport definiert. Änderungen sind
jedoch nicht ausgeschlossen, bspw. hat die Landesregierung NRW die Regionalliga zuletzt im Ra h-
men der CoronaSchVO als Berufssport eingeordnet. Eine Berücksichtigung der b ehilferechtlichen
Regelungen bei der Z uschussgewährung ist zudem nicht schädlich, daher können diese weiterhin
Grundlage der Zuschussgewährung an den SCP bleiben. Außerdem orientiert sich die Beihilfegewäh-
rung am Kalenderjahr und da ein Aufstieg in die 3. Liga im Sommer nicht ausg eschlossen ist, würden
potenziell nachträgliche Anpassungen innerhalb eines Kalenderjahrs au fgrund eines Aufstiegs so
vermieden.
Grundlage der Beihilfegewährung ist , dass die konkrete Beihilfe vom SCP als Empfänger bea ntragt
werden muss. Nach den Vorgaben der AGVO mu ss der Antrag u. a. die Art der Beihilfe (z.B. Z u-
schuss) und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Förderung enthalten. Für B e-
triebsbeihilfen für Sportinfrastruktur – wie hier – gilt nach der AGVO eine Obergrenze von bis zu 2
Mio. Euro je I nfrastruktur und Jahr. Die AGVO schreibt vor, dass bei Betriebsbeihilfen für Sportinfr a-
strukturen der Beihilfebetrag nicht höher sein darf als die Betriebsverluste in dem betreffenden Zei t-
raum. Das ist vertraglich über einen Rückforderungsmechanismus zur V ermeidung einer Überko m-
pensation geregelt. Nach Prüfung der Verwendungsnachweise würde die Verwaltung ggf. zu hohe
Zuschüsse, die zu einer Überkompensation der Aufwendungen führen würden, zurückfordern. Bei der
Berechnung des Zuschussbedarfs hat die Verwal tung die wirtschaftliche Leistung sfähigkeit des SCP
zu prüfen.
Der SCP hat den Jahresabschlussbericht für das Geschäftsjahr 201 9/2020 der Verwaltung zur Pr ü-
fung und zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgelegt. Die Prüfung des Jahresab-
schlusses ist mit einem uneingeschränkten Prüfungsvermerk ausgestellt worden. De mnach ist der
Jahresabschluss auf der Basis des Rechnungslegungsgrundsatzes Unternehmensfortführung erstellt,
und der Jahresabschlussprüfer hat mit hinreichender Sicherheit f estgestellt, dass diesem Grundsatz
keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenst ehen. Insofern wird im Folgenden
davon ausgegangen, dass der SCP sich nicht in einer wir tschaftlichen Notlage befindet, die rechtlich
einer Unterstützung durch Zuschusszahlungen entgegensteht. Vor Auszahlung einer Zuschussza h-
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lung wird sich die Verwaltung jeweils schriftlich durch die Geschäftsführung des SCP bestätigen la s-
sen, dass die dann jeweils bestehende wirtschaftliche Lage nicht b estandsbedrohend ist, also keine
Antragsgründe gem. §§ 17 bis 19 Insolvenzordnung (InsO) vorliegen und auch keine Umstände b e-
kannt sind, die diese Situation innerhalb der jeweils nächsten 12 Monate ab Bestätigungszeitpunkt
erwarten lassen. Diese Aussagen zur wirtschaftlichen Tragf ähigkeit wird der SCP mit der Vorlage
einer Übersicht der aktuellen Liquiditätslage zu den jeweiligen Auszahlungszeitpunkten untermauern.
Des Weiteren hat der SCP der Verwaltung die mehrjährige Wirtschaftsplanung vorgelegt. 1 Bereits in
der 3. Liga hatte der SCP defizitäre Jahresergebnisse. Durch den Abstieg in die Regi onalliga und die
Herausforderungen der Corona -Pandemie ist auch für das kommende Kalenderjahr offensichtlich,
dass der SCP absehbar weiter defizitäre Jahresergebnisse erwirtschaften wird und nicht in die Lage
kommt, die für die Bewirtschaftung der von der Stadt Münster zur Ve rfügung gestellten sportlichen
Infrastruktur notwendigen Kosten aufzubringen und somit auf die entsprechende Unterstützung se i-
tens der Stadt Münster angewiesen ist.
Der SCP hat am 30.09.2020 den Zuschussantrag gestellt und beantragt damit für das Jahr 2021 eine
Beihilfe in Höhe von 936.438 Euro, was dem voraussichtlichen Verlust aus dem Betrieb der Stadi o-
ninfrastruktur entspricht. Zu den zuschussfähigen Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Mate-
rial-, Fremdleistungs -, Kommunikations -, Energie -, Wartungs -, Instandhaltungs -, Miet - bzw. Pacht -
oder Verwaltungskosten. Diese Kosten für den Betrieb der Stadioninfrastruktur sind gegenüber den
Kosten für den Spieltagsbetrieb abgegrenzt worden. Dies ist notwendig, um die Beihilfekonformität zu
gewährleisten, die eine Quersubventionierung des Spieltagsbetriebs verbietet.
Im Haushaltsplanentwurf 2021 bislang veranschlagt ist ein Zuschuss in Höhe von 916.020 Euro, der
dem Zuschuss des Jahres 2020 entspricht. Dieser hatte sich berechnet aus der Vorgabe des Rates,
dass die Vertragsumstellung im Jahr 2019 für den SCP belastungsneutral zur vorherigen Vertragss i-
tuation und somit auch haushaltsneutral erfolgen soll. Auch vor dem Hinte rgrund, dass der Zuschuss
den Betriebsverlust nicht übersteigen darf, schlägt die Verwaltung daher vor, die Höhe des Zuschu s-
ses im Jahr 2021 beizubehalten und dem SCP einen Zuschuss in Höhe von 916.020 Euro zu gewä h-
ren.
Zu Beschlusspunkt 2)
Mit den Vorla gen V/0131/2012/2, V/0168/2013 und V/0493/2013 wurden Finanzmittel zur Verf ügung
gestellt, um in den Jahren 2012 bis 2020 Erhaltungs - und Sanierungsmaßnahmen am städt ischen
Stadion an der Hammer Straße durchführen zu können. Zwischenzeitlich war au fgrund der offenen
Standortfrage die Verwendung der Mittel auf aus sicherheitsrelevanten Gründen zwingend erforderl i-
che Maßnahmen begrenzt worden. Mit Stand 04.11.2020 standen von den ehemals gut 2,5 Mio. Euro
noch 791.601 Euro zur Verfügung.
Bis zum Abschluss d es geplanten Stadionausbaus obliegt die laufende Bauunterhaltung auch nach
der Vertragsumstellung 2019 weiterhin dem SCP, entsprechend enthält der Zuschuss (siehe B e-
schlusspunkt 1) auch Mittel für die Bauunterhaltung. Dennoch treten immer wieder kurzfristig notwen-
dige Sanierungsbedarfe auf, die sicherheitsrelevante Aspekte betreffen. Die Beseitigung dieser Mä n-
gel obliegt nach dem derzeitigen Pachtvertrag dem Verein. Letztendlich hat jedoch die Eigentümerin
(Stadt Münster) dafür Sorge zu tragen, dass von ihr em Eigentum keine Gefahr für Dritte ausgeht. Die
Verwaltung schlägt daher vor, die Verfügbarkeit der verbleibenden Mittel di eses „Sanierungstopfes“
über das Jahr 2020 hinaus zu verlängern, bis die Ausbaumaßnahmen abgeschlossen sind.
Um zu überprüfen, wel che Maßnahmen aktuell zwingend notwendig sind und nicht erst im Ra hmen
des Ausbaus behoben werden können, hat die Verwaltung aktuell ein externes Gutachten beauftragt.
1 Die Unterlagen liegen der Verwaltung vor, können jedoch dieser öffentlichen Beschlussvorlage nicht beig efügt
werden, da es sich um wettbewerbsrelevante Daten des Unternehmens SC Preußen Münster GmbH & Co.
KGaA handelt, die dem Schutz unterliegen.
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Bei der Abarbeitung der identifizierten Maßnahmen soll der Fokus darauf liegen, verloren e Investitio-
nen im Hinblick auf den Ausbau zu vermeiden. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass die Verwa l-
tung in Abstimmung mit dem SCP kurzfristig notwendige Sanierungsma ßnahmen am Stadion, die
nicht erst im Rahmen des Ausbaus behoben werden können, aus diesen Mitteln finanzieren darf.
Über die Verwendung der Mittel wird dem Sportausschuss weiterhin berichtet.
Zur zeitlichen Dringlichkeit:
Die Verwaltung schlägt dem Rat die Beschlussfassung über den Zuschuss bereits vorab der Hau s-
haltsberatungen vor, d a der Zuschuss ein Finanzierungsbaustein ist, der für den SCP eine wichtige
Planungsgrundlage bietet, die gerade angesichts der Herausforderungen durch die Corona-Pandemie
besondere Bedeutung hat.
Die Sanierungsmittel für sicherheitsrelevante Maßnahmen s ind bislang stets kurzfristig in Absti m-
mung zwischen Verwaltung und SCP eingesetzt worden. Dies soll auch nach Ablauf des ursprün glich
beschlossenen Zeitrahmens Ende 2020 fortgesetzt werden.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Hammer Straße 2020
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0979/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.11.2020
- Erstellt
- 11.11.2020 11:24