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V/0664/2010/1

Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster

Vorlagen 02.12.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2010, TOP 20.5

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ansehen

Hauptvorlage V/0664/2010 mit Anlage

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Ansehen

Anlage V/0664/2010/1

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Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

1703 Zeichen

V/0664/2010/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster 
 
 
Beratungsfolge  
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster (Anlage) wird beschlos-
sen. 
 
2. Ein Konzept zur Einrichtung von Hundetoiletten sowie Automaten für Abfallbeutel und 
 Abfallbehälter wird entwickelt.  
 
 
Begründung: 
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am 
01.12.2010 mehrheitlich beschlossen, den Beschlussvorschlag der Ratsvorlage V/0664/2010 vom 
16.11.2010 um Punkt 2. "Ein Konzept zur Einrichtung von Hundetoiletten sowie Automaten für Ab-
fallbeutel und Abfallbehälter wird entwickelt." zu erweitern.  
 
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: 
 
"Diese Maßnahme wird seit Jahren von Bürgern unserer Stadt gefordert und ist insbesondere auch 
aus hygienischen Gründen dringend erforderlich. Vorrangig halten wir eine flächendeckende Ein-
richtung in der Innenstadt für notwendig. Eine Konzepterstellung bis zum Herbst 2011 ist kosten-
neutral."  
 
Zudem wurde beschlossen, in der Begründung der Beschlussvorlage V/0664/2010 (Seite 4, 
2. Absatz) folgende Änderung einzufügen: 
 
Die Verwaltung wird in einem Jahr
 spätestens im Herbst 2011 (September) über die Erfah-
rungen mit der "Kampfhundesteuer" berichten.  
 
I. V. 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlage 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0664/2010/1. Erg.
Auskunft erteilt: 
Frau Siegl 
Ruf: 
492-2220 
E-Mail: 
SieglS@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.12.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

Hauptvorlage V/0664/2010 mit Anlage

14750 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0664/2010  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Siegl 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster (Anlage) wird beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
I. Grundlage:
 
 
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hatte in seiner Sitzung vom 
10.03.2010 dem Antrag der SPD-Fraktion vom 08.03.2010 zugestimmt, mit dem die Verwaltung 
beauftragt worden war, "Vorschläge für die Ergänzung der Hundesteuersatzung um einen Sonder-
steuersatz für Kampfhunde nach der KampfhundeVO NRW" zu machen. Dafür sollte der "Durch-
schnittssteuersatz in den Kampfhundesatzungen vergleichbarer Städte und der fiskalische Effekt" 
ermittelt werden.  
 
Mit Vorlage V/0434/2010 vom 17.06.2010 hatte die Verwaltung diesen Auftrag ausgeführt; auf die 
Berichtsvorlage wird insoweit Bezug genommen. Aus den dort genannten Gründen hatte die Ver-
waltung empfohlen, die allgemeinen Hundesteuersätze anzuheben. Zugleich sollte aber auch der 
angesprochene Aspekt der Gefahrenabwehr bei der Gesamtbewertung beachtet werden.  
 
Zu dieser Empfehlung hatte der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften in 
seiner Sitzung am 06.07.2010 noch darum gebeten,  den durchschnittlichen Steuersatz für sog. 
"Kampfhunde" bei anderen Gemeinden und auch die Auswirkungen auf die Tierheime zu ermitteln. 
 
Diesem Auftrag kommt die Verwaltung mit vorliegender Beschlussvorlage nach und betrachtet ihn 
hiernach als erledigt an:  
 
492-2220 
 
E-Mail: 
SieglS@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.11.2010 
V/0664/2010

- 2 - 
Von 31 befragten Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erheben 12 Städte und Gemeinden die sog. 
"Kampfhundesteuer".  
 
Davon erheben 7 Kommunen einen einheitlichen
 Steuersatz, der durchschnittlich 
bei 603,00 €  
liegt.  
 
5 Kommunen nehmen einen gesplitteten
 Steuersatz, der durchschnittlich 
für den 1. Hund bei 676,00 €  
für den 2. Hund bei 898,00 €  
und für den 3. und mehr Hunde bei 974,00 €  
liegt.  
 
(vgl. auch Berichtsvorlage V/0434/2010)   
 
Zu den Auswirkungen auf die Tierheime wurden acht Kommunen befragt (Aachen, Bonn, Dort-
mund, Hamm, Mönchengladbach, Mülheim/Ruhr, Re mscheid und Solingen). Hiernach seien nach 
Einführung einer sog. "Kampfhundesteuer" nur vereinzelt und ausschließlich in der Anfangszeit 
Auswirkungen auf die Tierheime beobachtet worden. Bereits nach einer kurzen Zeitspanne hätten 
aber auch diese wieder nachgelassen.  
 
Nach den Erfahrungen dieser Kommunen hat die Einführung einer sog. "Kampfhundesteuer" ins-
gesamt also keine Folgen für die Tierheime gehabt.  
 
Die Vorsitzende des Tierschutz-Vereins Münster und Umgegend e.V., Frau Hoffe, hat hingegen 
andere Erfahrungswerte vorgetragen und mit Schreiben vom 03.05.2010 sowie in einem Gespräch 
am 23.08.2010 von der Einführung einer solchen Steuer abgeraten. Ihrer Auffassung nach würden 
dadurch nur diejenigen Hundehalter/-innen, die ihre Hunde ordnungsgemäß anmeldeten und die 
erforderlichen Anforderungen erfüllten, für ihre Zuverlässigkeit mit einer höheren Steuer bestraft. 
Diejenigen hingegen, die solche Hunde nicht anmeldeten, würden auch mit einer erhöhten Steuer 
für gefährliche Hunde nicht erreicht. Zudem seien mit Einführung einer solchen Steuer eklatante 
Auswirkungen auf die Tierheime in Münster zu befürchten. Ihrer Erfahrung nach versuchten die 
Hundehalter/-innen nach Einführung einer solchen Steuer stets, die Hunde wieder abzugeben. Da 
gefährliche Hunde privat faktisch nicht zu vermitte ln seien, würden sie in die Tierheime gebracht; 
dort verursachten sie erhebliche Kosten, weil sie getrennt von den anderen Tieren gehalten wer-
den müssten und auch von dort kaum zu vermitteln seien. Dies habe insbes. in den Ruhrgebiets-
städten zu einer eklatanten Kostensteigerung bei den Tierheimen geführt.  
 
Nach Auffassung der Vorsitzenden des Tierschutz-Vereins Münster und Umgegend e.V. sollte 
daher von der Einführung einer Steuer für gefährliche Hunde abgesehen und die allgemeinen 
Steuersätze für Hunde allenfalls moderat angehoben werden.  
 
 
II. Vorschlag der Verwaltung:
 
 
 
Anhebung der allgemeinen Steuersätze für Hunde 
 
Die Verwaltung empfiehlt, aus den mit Berichtsvorlage V/0434/2010 genannten fiskalischen Grün-
den die allgemeinen Steuersätze auf einen Satz anzuheben, der knapp unter dem durchschnittli-
chen Landessatz von 111,00 € (1. Hund) bzw. 140,00 € (2. Hund) liegt. Mithin empfiehlt die Ver-
waltung folgende Anhebung:  
 
Haltung eines Hundes         96,00 € 
Haltung von zwei Hunden, je Hund      108,00 € 
Haltung von drei oder mehr Hunden, je Hund    120,00 € 
V/0664/2010

- 3 - 
Auch unter Berücksichtigung von Ermäßigungen und Befreiungen wäre damit eine Mehreinnahme 
in Höhe von  
 
215.976,00 €  
 
zu erzielen.  
 
Auf die Berichtsvorlage V/0434/2010 wird insoweit Bezug genommen.  
 
 
Einführung einer sog. „Kampfhundesteuer" mit der Möglichkeit einer Steuerermäßigung 
 
Neben dem fiskalischen Effekt durch Anhebung der allgemeinen Steuersätze sollte zugleich der 
angesprochene Aspekt der Gefahrenabwehr bei der Gesamtbewertung beachtet werden. Zur Be-
rücksichtigung dieses ordnungsbehördlichen Aspektes schlägt die Verwaltung daher vor, eine 
Steuer für sog. "Kampfhunde" (gefährliche Hunde) einzuführen, von denen in Münster aktuell 56 
gemeldet sind.  
 
Damit dabei selbst etwaige Auswirkungen auf die Tierheime unterbunden und gleichzeitig der ord-
nungsbehördliche Charakter verstärkt werde, empfiehlt die Verwaltung, darüber hinaus die Verhal-
tensprüfung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW als Möglichkeit zur Ermäßigung des Steuersatzes he-
ranzuziehen.  
 
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 
Dafür ist u.a. ein Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis erforderlich sowie der Nachweis, dass 
die Hundehalter die Hunde sicher an der Leine halten und führen können. (Vgl. § 4 Abs. 1 LHundG 
NRW) Zu dem Führen des Hundes an der Leine und dem Anlegen eines Maulkorbes sind die Hun-
dehalter dann grundsätzlich verpflichtet. (Vgl. § 5 Abs. 2 LHundG NRW)  
 
Durch eine Verhaltensprüfung iSd § 5 Abs. 3 LHundG NRW kann für gefährliche Hunde jedoch 
eine Befreiung von dieser Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen und ihm einen Maulkorb 
anzulegen, erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch eine Verhaltensprüfung 
bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (in Münster: Veterinär- und 
Lebensmittelüberwachungsamt, Kosten: ca. 50,00 €). Damit ist dann der Nachweis erbracht, dass 
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. (Vgl. § 5 Abs. 3 
LHundG NRW) 
 
Würde ein solcher Nachweis darüber hinaus eine Steuerermäßigung - vorzugsweise auf den all-
gemeinen Steuersatz - bewirken, ist davon auszugehen, dass der Anreiz, diesen sog. "Charakter-
test" durchzuführen, erhöht werden würde. Die Anzahl von gefährlichen Hunden, die nach einer 
Verhaltensprüfung nachgewiesenermaßen keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung darstellen, könnte somit erhöht werden.  
 
Zugleich könnten etwaige Auswirkungen auf die Tierheime gemindert oder gar ausgeschlossen 
werden, weil die Halter/-innen von solchen Hunden den erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde 
auf den allgemeinen Steuersatz reduzieren können, indem sie mit ihren Hunden eine Verhaltens-
prüfung ablegen.  
 
Damit wären also sowohl positive Auswirkungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu er-
zielen als auch etwaige negative Auswirkungen auf die Tierheime zu mindern oder auszuschlie-
ßen.  
 
Die Verwaltung empfiehlt daher die Einführung folgenden Steuersatzes:  
 
Wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird  
oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund     600,00 €. 
V/0664/2010

- 4 - 
V/0664/2010 
Zugleich empfiehlt die Verwaltung, diesen Steuersatz auf den allgemeinen Steuersatz zu ermäßi-
gen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Voll-
zug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde, vorliegend also bei dem Veterinär- und Le-
bensmittelüberwachungsamt, zu erbringen. Sonstige Ermäßigungsgründe sollen für gefährliche 
Hunde nicht gelten.  
 
Die Verwaltung wird in einem Jahr über dieErfahrungen mit der „Kampfhundesteuer“ berichten. 
 
Mit der vorliegenden Änderungssatzung wird der Vorschlag der Verwaltung ortsrechtlich umge-
setzt.  
 
 
I.V. 
 
 
 
gez.  
Bickeböller 
Stadtkämmerin

Satzung zur Änderung 
der Hundesteuersatzung der Stadt Münster  
 
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das La nd Nordrhein-Westfalen (GO NW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. N W S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW . S. 950) und der §§ 1, 2 
und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG NW) vom 
21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch G esetz vom 30. Juni 2009 (GV. 
NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende 
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster beschlossen: 
 
 
 
 
 
§ 1 
 
Paragraph 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom  14.12.2000 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: 
 
(1) Ab dem 01.01.2011 beträgt die Steuer jährlich, wenn 
 
a) nur ein Hund gehalten wird   96,00 € 
b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 108,00 € 
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 120 ,00 € 
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird  
oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund  600,00 €. 
 
(2) Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind solche  nach § 3 Hundegesetz für das 
Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 
(GV. NRW. S. 656). 
 
(3) Hunde, für die nach § 5 Steuerfreiheit besteht o der Steuerbefreiung gewährt wird, wer- 
den bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht ber ücksichtigt; Hunde, für die Steuer- 
ermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt. Bei der Berechnung der Hun- 
desteuer nach Abs. 1 a) - c) wird die Zahl der gehalte nen gefährlichen Hunde iSd Abs. 2 
mitgerechnet.  
 
§ 2 
 
Paragraph 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom  14.12.2000 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: 
 
(1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zw ei Monate in der Stadt Münster 
aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen 
können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteu ert werden oder von der 
Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt,  
 
a) der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blin den, tauben oder sonst hilflo- 
sen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vor lage des Schwerbehinder- 
tenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflo se Personen) bzw. eines 
sonstigen amtlichen Nachweises für taube Personen abhängig gemacht, 
b) der als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet wird und die dafür vorgese- 
hene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, 
c) der von einem/einer beauftragten Feld- und Forstauf seher/-in für den Feld-, Forst- 
und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vorgesehene P rüfung mit Erfolg ab- 
gelegt hat.  
 
(3) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerbefreiung nicht ge- 
währt.  
 
 
§ 3 
 
Paragraph 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom  14.12.2000 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: 
 
(1) Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vo n dem nächsten bewohnten 
Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die 
Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. 
 
(2) Für Hunde, die als Jagdhund von einem Jagdausübungsb erechtigten im Sinne des 
Jagdrechts, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheins ist, geh alten werden und die dafür 
vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist die  Steuer auf Antrag auf die Hälfte 
des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. 
 
(3) Für Hunde, die von Berechtigten nach dem SGB II od er von Personen, die Hilfe zum 
Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei E rwerbsminderung nach dem SGB 
XII erhalten, oder von Empfängern/Empfängerinnen von laufenden Leistungen nach dem 
Asylbewerberleistungsgesetz gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des 
Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.  
 
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung ist die  Steuer auf Antrag auf den Steuer- 
satz nach § 3 Abs. 1 a) - c) zu ermäßigen, wenn der Nachwe is erbracht wurde, dass eine 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ni cht zu befürchten ist. Der Nachweis ist 
durch die Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen 
Behörde zu erbringen (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW).  
 
(5) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerermäßigung nach 
Abs. 1 - 3 nicht gewährt.

§ 4 
 
In Paragraph 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 der Hundest euersatzung der Stadt Münster 
vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152 ) in der Fassung der 1. Ände- 
rungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) wird die Be- 
zeichnung "Amt für kommunale Abgaben" jeweils durch die B ezeichnung "Amt für Finan- 
zen und Beteiligungen" ersetzt.  
 
§ 5 
 
In Paragraph 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3  S. 1, Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 1, Abs. 
4 S. 2, Abs. 5 S. 1 und Abs. 5 S. 2 der Hundesteuersatzu ng der Stadt Münster vom 
14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) i n der Fassung der 1. Änderungs- 
satzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004  S. 317) wird die Bezeichnung 
"Amt für kommunale Abgaben" jeweils durch die Bezeichnung  "Amt für Finanzen und Be- 
teiligungen" ersetzt.  
 
§ 6 
 
Diese Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Mü nster tritt am 01.01.2011 
in Kraft.

Anlage V/0664/2010/1

5860 Zeichen

Satzung zur Änderung  
der Hundesteuersatzung der Stadt Münster   
 
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das La nd Nordrhein-Westfalen (GO NW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. N W S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW . S. 950) und der §§ 1, 2 
und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG NW) vom 
21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Ge setz vom 30. Juni 2009 
(GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Münster in se iner Sitzung am 08.12.2010 folgen- 
de Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster beschlossen: 
 
§ 1 
 
Paragraph 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom  14.12.2000 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: 
 
(1) Ab dem 01.01.2011 beträgt die Steuer jährlich, wenn 
 
a) nur ein Hund gehalten wird        96,00 € 
b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund    108,00 € 
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund   1 20,00 € 
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird  
oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund   600,00 €. 
 
(2) Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind solche  nach § 3 Hundegesetz für das 
Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 
(GV.NRW.S. 656). 
 
(3) Hunde, für die nach § 5 Steuerfreiheit besteht o der Steuerbefreiung gewährt wird, wer- 
den bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht ber ücksichtigt; Hunde, für die Steuer- 
ermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt. Bei der Berechnung der Hun- 
desteuer nach Abs. 1 a) - c) wird die Zahl der gehalte nen gefährlichen Hunde iSd Abs. 2 
mitgerechnet.  
 
§ 2 
 
Paragraph 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom  14.12.2000 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: 
 
(1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zw ei Monate in der Stadt Münster 
aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen 
können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteu ert werden oder von der 
Steuer befreit sind.  
 
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt,

a) der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blin den, tauben oder sonst hilflo- 
sen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vor lage des Schwerbehinder- 
tenausweises (Merkmale BL für blinde und H für hilflose  Personen) bzw. eines son- 
stigen amtlichen Nachweises für taube Personen abhängig gemacht, 
b) der als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet wird und die dafür vorgese- 
hene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, 
c) der von einem/einer beauftragten Feld- und Forstauf seher/-in für den Feld-, Forst- 
und Jagdschutz verwendet wird und die dafür vorgesehene P rüfung mit Erfolg ab- 
gelegt hat.  
 
(3) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerbefreiung nicht ge- 
währt.  
 
 
§ 3 
 
Paragraph 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster vom  14.12.2000 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2000 s. 152) in der Fassung der 1. Änderu ngssatzung vom 10.12.2004 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) erhält folgende Fassung: 
 
(1) Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vo n dem nächsten bewohnten 
Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die 
Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. 
 
(2) Für Hunde, die als Jagdhund von einem Jagdausübungsb erechtigten im Sinne des 
Jagdrechts, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheins ist, geh alten werden und die dafür 
vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist die  Steuer auf Antrag auf die Hälfte 
des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. 
 
(3) Für Hunde, die von Berechtigten nach dem SGB II od er von Personen, die Hilfe zum 
Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei E rwerbsminderung nach dem SGB 
XII erhalten, oder von Empfängern/Empfängerinnen von laufenden Leistungen nach dem 
Asylbewerberleistungsgesetz gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des 
Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.  
 
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung ist die  Steuer auf Antrag auf den Steuer- 
satz nach § 3 Abs. 1 a) - c) zu ermäßigen, wenn der Nachwe is erbracht wurde, dass eine 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ni cht zu befürchten ist. Der Nachweis ist 
durch die Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen 
Behörde zu erbringen (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW).  
 
(5) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerermäßigung nach 
Abs. 1 - 3 nicht gewährt.  
 
§ 4 
 
In Paragraph 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 der Hundest euersatzung der Stadt Münster 
vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152 ) in der Fassung der 1. Ände- 
rungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 317) wird die Be- 
zeichnung "Amt für kommunale Abgaben" jeweils durch die B ezeichnung "Amt für Finan- 
zen und Beteiligungen" ersetzt.

§ 5 
 
In Paragraph 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3  S. 1, Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 1, Abs. 
4 S. 2, Abs. 5 S. 1 und Abs. 5 S. 2 der Hundesteuersatzu ng der Stadt Münster vom 
14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 s. 152) i n der Fassung der 1. Änderungs- 
satzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004  S. 317) wird die Bezeichnung 
"Amt für kommunale Abgaben" jeweils durch die Bezeichnung  "Amt für Finanzen und Be- 
teiligungen" ersetzt.  
 
§ 6 
 
Diese Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Mü nster tritt am 01.01.2011 
in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

08.12.2010 Hauptausschuss
TOP 18.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2010 Rat
TOP 20.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0664/2010/1
Typ
Vorlagen
Datum
02.12.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37