V/0475/2025
Besetzung des Beirates nach dem Landesnaturschutzgesetz bei der Stadt Münster als untere Naturschutzbehörde
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Anlage A
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Anlage A zur V/0475/2025 Kurzüberblick Gemäß § 70 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei den unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern von verschiedenen Verbänden. Gemäß § 2 DVO LG wählt die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Die eingereichten Vorschläge der Verbände erfüllen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl an Bewerbern (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes - DVO LNatSchG) einschließlich deren Stellvertreter (§ 2 Abs. 2 DVO LNatSchG). Aus den Vor- schlägen sind ordentliche und stellvertretende Mitglieder zu wählen. Mit der Wahl der Mitglieder ist das Ziel der Neubesetzung erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepartnerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 LGG NRW zählen zu den we- sentlichen Gremien u. a. auch Beiräte (vgl. hierzu auch V/0598/2017).
Anlage-Vorschläge-Verbände-V-0475-2025
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Anlage zu Vorlage V/0475/2025 – Besetzung des Landesnaturschutzbeirates bei der Stadt Münster als untere Naturschutzbehörde: Vorschlagsberechtigte Verbände und Vereinigungen vorgeschlagen als Mitglied vorgeschlagen als Stellvertretung Bemerkung a) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU) 1. 2. 3. 4. Manfred Röhlen Dr. Patrick Wolf Dr. Carsten Schmidt Martina Benneweg 1. 2. 3. Prof. Dr. Rüdiger Wittig Dorothee Scharlau Karin Rietman Der LNU NRW e.V. teilt mit, dass alle Mit- glieder für die Wahl der ordentlichen Mit- glieder zur Verfügung stehen. Die nicht Gewählten stehen für die Wahl der Stell- vertretung zur Verfügung. Der Vorschlag erhält nur sieben statt neun Vorschläge. b) Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Nordrhein-West- falen 1. 2. 1. 2. Als 1. Mitglied Ulrike Brockmann-Krabbe Robert Mueller Als 2. Mitglied Rita Clausing Thomas Rabe 1. 2. 1. 2. Stellvertretung des 1. Mitglieds Der bei der Mitgliedsauswahl un- terlegene Kandidat Dr. Lars Berker Stellvertretung des 2. Mitglieds Der bei der Mitgliedsauswahl un- terlegene Kandidat Harald Nölle c) Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) 1. 2. 3. 4. 5. 6. Anja Tepe Lilmor Strumann Wolfgang Schürmann Stephan Grote Teresa Häuser Andreas Beesten d) Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e.V. (SDW) 1. 2. Dr. Jörg Rövekamp Alexander Busch Die Schutzgemeinschaft Dt. Wald Lan- desverband NRW teilt mit, dass sie keine weiteren Kandidaten benennen können. e) Westfälisch-Lippischer Landwirt- schaftsverband e.V. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Heinz-Georg Hartmann Günter Remke Michael Wörmann Ulrich Oskamp Viktoria Brüning-Sudhoff Markus Schulze-Finkenbrink Der Westf-Lipp. Landwirtschaftsverband e.V. bittet darum, die Vorschläge in der genannten Reihenfolge zu berücksichti- gen. Die nicht als ordentliches Mitglied gewählten Kandidaten stehen auch für die Wahl als Stellvertretung zur Verfügung. Vorschlagsberechtigte Verbände und Vereinigungen vorgeschlagen als Mitglied vorgeschlagen als Stellvertretung Bemerkung f) Waldbauernverband Nordrhein- Westfalen e.V. 1. 2. 3. Hans-Heinrich Große Beckmann Benedikt Herold Elmar Schulze Heil Der Waldbauernverband NRW bittet da- rum, die Vorschläge in der genannten Reihenfolge zu berücksichtigen. Die bei der Wahl des Mitgliedes nicht berücksich- tigten Bewerbungen stehen auch für die Wahl der Stellvertretung zur Verfügung. g) Landesverband Gartenbau Nord- rhein-Westfalen e.V. 1. 2. Martin Dahlmann Gerhard Ahrens 1. 2. Der bei der Mitgliedswahl unterle- gene Kandidat. Ralf Pohlmeyer Der Landesverband Gartenbau Westfa- len-Lippe teilt mit, dass der nicht als or- dentliches Mitglied gewählte Kandidat, auch für die Wahl der Stellvertretung zur Verfügung steht. Aus Sicht des Verban- des ist Herr Dahlmann als ordentliches Mitglied und Herr Ahrens als Stellvertre- tung vorgesehen. h) Landesjagdverband Nordrhein- Westfalen e.V. 1. 2. 3. Petra Cassens Markus Deitermann Dietmar Renfert-Deitermann Der Landesjagdverband NRW bittet da- rum, die Vorschläge in der genannten Reihenfolge zu berücksichtigen. i) Fischereiverband Nordrhein- Westfalen e.V. 1. 2. Dr. Olaf Niepagenkemper Dr. Joachim Kremerskothen 1. 2. Dr. Joachim Kremerskothen Nils Voshaar Der Fischereiverband NRW bittet darum, die Vorschläge in der genannten Reihen- folge zu berücksichtigen. j) Landessportbund Nordrhein- Westfalen e.V. 1. 2. Elke Wirtz Robin Schneegaß 1. 2. Der bei der Mitgliedswahl unterle- gene Kandidat. Jens Bruckmann k) Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. 1. 2. Ruth Schimannek Iris Oliver Der Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. teilt mit, dass sie keine weiteren Kandidaten benennen kön- nen.
Beschlussvorlage
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V/0475/2025 V/0475/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung des Beirates nach dem Landesnaturschutzgesetz bei der Stadt Münster als untere Naturschutzbehörde Beratungsfolge 10.12.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: In den Beirat nach dem Landesnaturschutzgesetz bei der Stadt Münster als untere Naturschutzbe- hörde werden entsandt: a) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU) Mitglied Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. b) Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) Mitglied Stellvertretung 4. 4. 5. 5. Amt für Bürger - und Ratsservice 24.11.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Smolka Telefon: 492-3361 Smolka@stadt -muenster.de - 2 - V/0475/2025 c) Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) Mitglied Stellvertretung 6. 6. 7. 7. d) Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e. V. (SDW) Mitglied Stellvertretung 8. 8. e) Westf.-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V. Mitglied Stellvertretung 9. 9. 10. 10. f) Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V. Mitglied Stellvertretung 11. 11. g) Landesverband Gartenbau Nordrhein-Westfalen e.V. Mitglied Stellvertretung 12. 12. h) Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. Mitglied Stellvertretung 13. 13. - 3 - V/0475/2025 i) Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. Mitglied Stellvertretung 14. 14. j) Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. Mitglied Stellvertretung 15. 15. k) Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V. Mitglied Stellvertretung 16. 16. Begründung: Gemäß § 70 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LnatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NW S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2025 (GV. NRW S.288) werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei den unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Die Beirä- te sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu 1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten, 2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermit - teln und 3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken. Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus - 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein- Westfalen e.V. (LNU) - 2 Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) - 2 Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) - 1 Vertreterin oder Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Nord- rhein-Westfalen e.V. (SDW) - 2 Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes - 1 Vertreterin oder Vertreter des Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. - 1 Vertreterin oder Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Nordrhein-Westfalen e.V. - 1 Vertreterin oder Vertreter des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. - 1 Vertreterin oder Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. - 4 - V/0475/2025 - 1 Vertreterin oder Vertreter des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. - 1 Vertreterin oder Vertreter des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V. Die Vorschläge der Verbände ergeben sich aus der beigefügten Aufstellung (Anlage). Die o. a. Ver- bände wurden mit Schreiben vom 15.07.2025 aufgefordert, für die ihnen gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 LnatSchG NRW zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vor- zuschlagen. Die eingereichten Vorschläge erfüllen größtenteils die gesetzlich vorgeschriebene Min- destzahl an Bewerbern (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgeset- zes/DVO-LNatSchG) einschließlich deren Stellvertreter (§ 2 Abs. 2 DVO- LNatSchG). Aus den Vor- schlägen sind ordentliche und stellvertretende Mitglieder zu wählen. Verbände, die die Mindestanzahl an Bewerbern nicht erreicht haben, hat die Verwaltung in einem weiteren Schreiben auf die Min- destanzahl hingewiesen. Entsprechende Hinweise zur Anzahl der Vorschläge sind in der Vorschlag- liste. Gemäß § 2 DVO-LNatSchG wählt die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Wenn sich die Mitglieder der Vertre- tungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, ist ein einstimmiger Beschluss über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein ein- heitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl der einzelnen Mitglieder gemäß § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen statt. Die vorgeschlagenen Personen erfüllen im Sinne der Soll -Vorschrift unter Beachtung der bisherigen Mitgliedschaften und der Verantwortlichkeit innerhalb der Verbände für das Stadtgebiet Münster die Voraussetzungen des § 70 Abs. 5 LNatSchG. Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 LGG NRW müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestan- teil von 40 Prozent vertreten sein. Gem. § 12 Absatz 2 S.1 LGG NRW sind wesentliche Gremien Auf- sichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Der Beirat nach dem Landesnaturschutzgesetz ist als wesentliches Gremium klassifiziert (s. Anlage 2 der Vorlage V/05989/2017). Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Be- schlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europä- ische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglie- der die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ Wenn Vorschlagslisten von entsendenden Einrichtungen bzw. Gremien kein ausgewogenes Ge- schlechterverhältnis aufwiesen, hat die Verwaltung in einem weiteren Schreiben auf den § 12 LGG hin- gewiesen. Anlagen Anlage A gez. Anlage – Vorschlagliste der Verbände Tilman Fuchs Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Sudhoff
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0475/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 17.07.2025 14:38