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1694/2026

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 63460/05 - Arbeitstitel: Max Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld

Mitteilung Ausschuss 16.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 30.06.2026, TOP 17.6

Anlage 2.4 Bebauungsplanentwurf Blatt 4 Textliche Festsetzungen

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 4 Begründung

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Anlage 5 Weiterentwicklung Planung seit Wettbewerb

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Anlage 2.1 Bebauungsplanentwurf Blatt 1 westlicher Bereich

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Anlage 2.5 Bebauungsplanentwurf Blatt 5 Kennzeichnung Altlasten

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Anlage 2.3 Bebauungsplanenwturf Blatt 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 2.2 Bebauungsplanentwurf Blatt 2 östlicher Bereich

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Anlage 2.4 Bebauungsplanentwurf Blatt 4 Textliche Festsetzungen

16290 Zeichen

Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg
Vogelsanger StraßeBlatt 1Blatt 1Blatt 2
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, den 08.03.2023Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                             nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in
III.KennzeichnungenGemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden die folgenden Flächen im Geltungsbereich desBebauungsplanes gekennzeichnet (Blatt 5)-Altablagerungen mit den Nummer 40101_001 (Gaswerk Ehrenfeld), 40303_002(Widdersdorfer Str. 246, 254, 256, 258, 260 (Gleisbogen)), 40303_003(Widdersdorfer Straße 262)Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Flächen ist insbesondere mit folgendenSchadstoffen belastet:•Schwer- und Halbmetalle insbesondere Blei, Chrom, Nickel (i. W.Feststoffgehalte)•polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) insbesondereBenzo(a)pyren und Naphthalin (i. W. Feststoffgehalte)•Cyanide (Feststoffgehalte- und Eluatkonzentration)•aliphatische Kohlenwasserstoffe (MKW, i. W. Feststoffgehalte)•Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX, i. W. Feststoffgehalte)•polychlorierten Biphenyle (PCB)-Altstandort mit den Nummern 40101 (Gaswerk Ehrenfeld), 40101-002 (GaswerkEhrenfeld Kugelgasspeicher), 40119 (Oskar-Jäger-Straße 175), 40119_001(Oskar-Jäger-Straße 175), 40101_03 (Widdersdorfer Straße 194 Schrottplatz),401424 (Maarweg 241 – 299).Zur gefahrlosen Nutzung der gekennzeichneten Areale sind Sanierungs- undSicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie dieEntsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unterBeteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.IV.Nachrichtliche ÜbernahmeGemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht undplanfestgestellte Bahnanlagen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:1.DenkmalschutzDie im Sinne des § 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW unter Schutz gestelltenBaudenkmäler in der Widdersdorfer Straße 196/196a und 206/208(DE_05315000_A_7471 und DE_05315000_A_7472, Eintragungsdatum jeweils am27.04.1995).2.BahnanlagenDie gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) inVerbindung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellteFläche für Bahnanlagen.V.Hinweise1.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanesnicht mehr angewendet.2.RechtsgrundlagenEs gelten:-Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348).-Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzesvom 03.07.2023 (BGBI. I Nr. 176).-Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025(BGBl. 2025 I Nr. 189).-Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung derBekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172).3. LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm vorbelastet.4.Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind diePlanbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlichgeförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie desLandes NRW zu errichten.5. KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahmevon Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter derBenennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- -1882/25, -1895/25, -1896/25,-1897/25, -1898/25 -1899/25, -1900/25 sowie der Bebauungsplan-Nummereinzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.6. Artenschutza)Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung, Stufe 1 zumBebauungsplanverfahren, Köln Ehrenfeld) des Kölner Büros für Faunistik vom23.02.2026 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genanntenVermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen durchgeführt werden.b)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind dieerforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der imPlangebiet brütenden Vogelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folglich imZeitraum zwischen dem 01. März und 30. September zu vermeiden (V1).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Kölndurch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) frühestens zwei Tage vor dengeplanten Arbeiten nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchenund bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Erst nacherfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeitenbegonnen werden. Die ÖBB ist zu protokollieren. Das Protokoll ist der UNBunaufgefordert vorzulegen.c)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind dieerforderlichen Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten derwildlebenden Vogelarten und der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen.Der Gebäude Rückbau ist folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 31.Oktober zu vermeiden (V2).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Kölndurch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) frühestens zwei Tage vor dengeplanten Arbeiten nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchenund bei deren Auffinden die Abrisstätigkeit sofort einzustellen. Erst nach erfolgtemNegativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeiten begonnenwerden. Die ÖBB ist zu protokollieren. Das Protokoll ist der UNB unaufgefordertvorzulegen.
d)Zur Vermeidung einer eingriffsbedingten Tötung von Mauereidechsen ist dasAbfangen der Tiere aus betroffenen Flächen und das Umsiedeln in die nördlichangrenzenden Lebensräume notwendig. Der Fang und die Umsiedlung der Tiereerfolgen während der Aktivitätsphase (etwa März bis Oktober) vor derInanspruchnahme der Flächen.In dem als Mauereidechsenlebensraum identifizierten Bereich darf dieVegetationsentfernung nur in dem unter „V1“ beschriebenen Zeitraum (1. März bis30. September) unter Vermeidung von schwerem Gerät und ohne den damitverbundenen Bodenverdichtungen erfolgen, da es hierdurch zur Tötung vonIndividuen in ihren Winterquartieren im Boden und Wurzelbereich kommen kann.Innerhalb des Mauereidechsenlebensraums ist auch ein Eingriff in den Bodendurch die Entfernung des Wurzelwerks und die Beanspruchung der Flächen fürLagerplätze, Aufschüttungen etc. zu unterlassen, bis die Tiere umgesiedeltwurden.e)Um eine Ein- und Rückwanderung von Mauereidechsen aus dem nördlichenUmfeld in die Baustellenbereiche zu verhindern, muss entlang der Gleisbereichean der nördlichen Plangebietsgrenze ein Reptilienschutzzaun installiert werden.Der Zaun wird mit einer Höhe von ca. 50 cm aufgebaut und in den Bodeneingelassen, so dass sowohl ein Überklettern als auch ein Untergraben durchIndividuen verhindert wird (V3).f)Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zugestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass sie für Vögelals Hindernis erkennbar sind.Vollumfängliche Sicherungspflicht bei:•Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen),transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparenteVerbindungsgängeDiese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern.Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei:•Glaselemente, die größer als 5 m² sind•Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger als 0,90 m überOKFF befinden)•Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen)Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibendeungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweisekönnen bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemachtwerden. Bei Wintergärten müssen Übereckverglasungen vollumfänglich markiertwerden. Die übrigen Glaselemente sind so zu gestalten, dass die größteungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet.Technische Anforderungen:•Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nachdem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 %aufweisen.•Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder essind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zuverwenden.•Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw.maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen.g)Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere(insbesondere Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachteAußenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung derFreiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich derenGebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes Leuchtmittelmit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximalUV-Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. DieLeuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen unddürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. DieLichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zurSeite– insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Gehölze und Biotopeabstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamtmöglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensitätsind auf das notwendige Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wieNachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern).h)CEF-Maßnahme Mäusebussard: In als Brutplatz optimal geeignetenGehölzbeständen werden für den Mäusebussard potenzielle Horstbäumegesichert, um insbesondere in baumarmen Landschaften ein Angebot anstörungsarmen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu gewährleisten.7. Externe AusgleichsmaßnahmeAuf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur 84, Flurstück 137wird folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet hergestelltund dauerhaft gepflegt:Maßnahme A1: Anlage einer Streuobstwiese (LW331 (HK21)) auf 390 m² desFlurstücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen.Biotoptypenkürzel gemäß Köln-Code (Sporbeck)Die Kostentragung für Herstellung und Pflege der externen Ausgleichsmaßnahmeauf städtischen Grundstücken wird gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB in einemstädtebaulichen Vertrag geregelt.8.Baumschutzsatzunga)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023).b)Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen beziehungsweiseErsatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zufällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits imBebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach dernaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit§ 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Ersatzpflanzungen können durch dieUmsetzung festgesetzter Baumpflanzungen erfolgen.9. Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich aufdie Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt KölnNr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzelnallgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Kölnformuliert.10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlassdieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11.BodenschutzDie Vorschriften der §§ 6 bis 8 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) -Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien - sind zu beachten.12.StarkregenereignisIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der„Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.13.DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-GermanischeMuseum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zuinformieren.14.Versickerung von NiederschlagswasserDas anfallende Niederschlagswasser ist – soweit keine anderen öffentlich-rechtlichenBelange entgegenstehen - vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichenErlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.15.ErschütterungenDa das Grundstück im Norden an die Bahntrassen 2600, 2613 und 2622 der DB AG(sechsgleisige DB-Hauptstrecke) grenzt, ist von einem erhöhten Einfluss durchErschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen, verursacht durch denBahnverkehr, auszugehen.Bis 80 m Entfernung zum nächstgelegenen Gleis werden die Anforderungen der DIN4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen, Ausgabe 2025, DIN Media, Berlin) bzw. der24. BImSchV nicht eingehalten. Es sind Maßnahmen zur Begrenzung derErschütterungs- sowie sekundärer Luftschallimmissionen erforderlich. Ein Nachweisüber die Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN4150-2 bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die24. BImSchV ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.16.Bauarbeiten im Einwirkungsbereich von EisenbahnverkehrslastenBauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs vonEisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur inAbstimmung mit der DB Infra-GO AG und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA)ausgeführt werden.Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs- /Rammarbeiten durchgeführt werden. Rammarbeiten zur Baugrubensicherung (auchaußerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) dürfen nur unterständiger Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB InfraGO AG erfolgen.Die Bauüberwachung ist rechtzeitig über den Termin zu verständigen.
Max Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 4 von 5Bebauungsplan Entwurf63460/05
-Veröffentlichung-050100 MeterMaßstab 1:1 000050100 MeterMaßstab 1:1 000

Mitteilung Ausschuss

9869 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/612-1 
 
Vorlagen-Nummer 16.06.2026 
 1694/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 29.06.2026 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 63460/05 - Arbeitstitel: Max Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld 
Anlass und Ziel der Planung 
Das Recyclingunternehmen Max Becker hat seinen bisherigen Firmensitz nördlich der Wid-
dersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld verlassen und seinen Standort in den Niehler Hafen verla-
gert. Dadurch ergibt sich die Chance, das bisher für die Öffentlichkeit abgeriegelte Gebiet als 
neues Stadtquartier zu entwickeln. Die Grundstücke der Max Becker GmbH & Co. KG wurden 
von der Pandion AG erworben. Das westlich angrenzende Grundstück der RheinEnergie AG 
wird ebenfalls in die städtebauliche Transformation miteinbezogen. 
 
Ziel der Planung ist es, durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes die Voraussetzungen 
für die Umsetzung eines urbanen Gebietes mit Wohnen, Gewerbe, einer Grundschule, mehre-
ren Kindertagesstätten, Nahversorgung, sozialen und kulturellen Nutzungen, Anlagen zur 
Energieversorgung, öffentlichen Grün-, Spiel- und Sportflächen sowie Verkehrsflächen zu 
schaffen. Im rund 18 Hektar (ha) großen Plangebiet sollen ca. 87.000 m² Nettobauland und 
ca. 35.000 m² öffentliche Grün- und Spielflächen entstehen. Es sollen rund 1.700 Wohneinhei-
ten entstehen, davon circa 1.500 Wohneinheiten in Vollgeschossen gemäß dem Kooperativen 
Baulandmodell. Neben dem gemäß kooperativem Baulandmodell verpflichtenden Anteil von 
30% der Geschossfläche Wohnen (in Vollgeschossen, hier 136.000 m² Geschossfläche) für 
öffentlich geförderten Wohnungsbau wird gemäß Beschluss des Stadtentwicklungsausschus-
ses vom 10.03.2022 noch zusätzlich 20% der Geschossfläche Wohnen (in Vollgeschossen) 
für Mietwohnungsbau, Genossenschaften, gemeinschaftliche Wohnformen und/oder Baugrup-
pen zur Verfügung gestellt werden. 
 
Die Umsetzung eines gemischt genutzten Quartieres auf Grundlage des Wettbewerbsergeb-
nisses ist nach bestehendem Planungsrecht nicht möglich. Daher ist die Aufstellung eines Be-
bauungsplanes erforderlich.  
 
Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet nördlich der Widdersdorfer Straße 194 – 208, östlich 
des Maarwegs, südlich der Bahntrasse und westlich des Alten Gaswerkes, des Kontrastwer-
kes (Oskar-Jäger-Straße 173) und des Grundstückes Oskar-Jäger-Straße 175-177. Ebenfalls 
Bestandteil des Geltungsbereichs ist das sogenannte Gleisgrundstück zwischen Vitalisstraße 
und Maarweg südlich der DB-Trasse. Der Geltungsbereich wurde im Nachgang zur Beteili-
gung gem. § 4 Abs. 2 BauGB um kleinere Flächenkorrekturen erweitert. Insbesondere wurden 
Teile der Vitalisstraße in den Geltungsbereich mitaufgenommen. Dies erfolgte auf Grundlage

2 
 
einer weiter konkretisierten Erschließungsplanung. 
 
Neben der Neuaufstellung eines Bebauungsplans ist auch die Änderung des Flächennut-
zungsplanes erforderlich. Die Veröffentlichung der 247. Änderung des Flächennutzungsplans 
„Entwicklungsraum Max-Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld“ fand vom 23.04.2026 – 28.05.2026 
statt.  
 
Verfahren 
Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung mit Beschluss vom 06.02.2020 (AN/0220/2020) be-
auftragt, die notwendigen planerischen Voraussetzungen zur städtebaulich-funktionalen Neu-
ordnung und Weiterentwicklung des sogenannten Max Becker-Areals in Köln-Ehrenfeld zu 
treffen, um die Entwicklung eines mischgenutzten Quartiers anzustoßen. Zu diesem Zweck 
wurde von der Ausloberschaft Pandion AG und Rheinenergie AG in Zusammenarbeit mit der 
Stadt Köln von März bis Oktober 2022 ein städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb zur 
Findung eines zukunftsfähigen Konzeptes durchgeführt. Der prämierte Siegerentwurf, welcher 
im Rahmen des Verfahrens durch ein Gremium von Fach- und Sachpreisrichtern gewählt 
wurde, war Grundlage für den Aufstellungsbeschluss, der am 02.02.2023 vom Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst wurde (Vorlage Nr. 3635/2022). 
 
Im Zeitraum vom 17.05.2023 bis zum 19.06.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behör-
den und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Im 
Rahmen der Beteiligung wurden insbesondere Hinweise zu den Anforderungen des kooperati-
ven Baulandmodells, Vorgaben der Klimaleitlinien, bestehendem Planungsrecht und Baulas-
ten, Anforderungen an den geförderten Wohnungsbau, zu verkehrlichen Themen und zum 
Umfang der Umweltprüfung bzw. des Grünordnungsplans gegeben. Der Masterplan wurde 
danach kontinuierlich weiterentwickelt.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde vom Stadtent-
wicklungsausschuss am 01.02.2024 beschlossen (Vorlage Nr. 3271/2023). Sie fand im Zeit-
raum vom 06.03.2024 – 05.04.2024 statt. In diesem Zeitraum war das städtebauliche Pla-
nungskonzept auf der Internetseite der Stadt Köln einsehbar. Am 18.03.2024 wurde im Rah-
men einer Abendveranstaltung (Modell 2) das städtebauliche Planungskonzept den Bürgerin-
nen und Bürgern vorgestellt. Innerhalb des Beteiligungszeitraums sind 18 Stellungnahmen 
aus der Öffentlichkeit eingegangen. In den Äußerungen in der Abendveranstaltung und in den 
Stellungnahmen wurde auf die Themen Erschließung, Lärm, Freiraum, Umwelt, Denkmal-
schutz, Energiekonzept, Nutzungskonzept und besondere Wohnangebote eingegangen.  
 
Am 05.12.2024 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung, auf der Grund-
lage des aktuellen städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-Entwurf auszu-
arbeiten (Vorlage Nr. 3293/2024).  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Zeitraum vom 28.07.2025 bis zum 10.09.2025 durchge-
führt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Altlasten, gewerbli-
che Nutzungen, eisenbahnrechtlicher Fachplanungsvorbehalt, Schallschutz, Verkehr, Er-
schließung, Entwässerung, Waldfläche und Umspannwerk/Gasregelstation vorgetragen. Der 
Bebauungsplanentwurf berücksichtigt sofern erforderlich die im Rahmen der Beteiligung vor-
gebrachten Punkte. 
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung) wird in der Zeit 
vom 02. Juli 2026 bis einschließlich 16. September 2026 durchgeführt. Die öffentliche Be-
kanntmachung erfolgt im Amtsblatt vom 24.06.2026. Aufgrund der Schulferien wird der Veröf-
fentlichungszeitraum bis nach den Sommerferien verlängert, so dass insgesamt 4 Wochen au-
ßerhalb der Schulferien liegen. Parallel erfolgt die erneute Beteiligung der Behörden und Trä-
ger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB.  
 
Kostenbeteiligung Altlasten 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde seit Mitte des 19. Jahrhunderts industriell 
genutzt, u.a. von einem städtischen Gaswerk, zuletzt von einer Altmetallverwertung.

3 
 
Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG kann die Investorin die Erstattung von Kosten für eine erforderli-
che Bodensanierung von den Verursachern der Bodenbelastung fordern. Da die Stadt Köln 
als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Gaswerks Ehrenfeld identifiziert werden kann, gilt 
auch sie als eine Verursacherin. 
 
Zumindest für die Altablagerung 40101_001 liegt ein konkretes Sanierungsbedürfnis nach 
BBodSchG vor. Die Stadt Köln wird die Erstellung einer Sanierungsuntersuchung und die Sa-
nierung übernehmen. Hierfür hat die Verwaltung bereits Rückstellungen gebildet. 
 
Die bisher erstellten Untersuchungen und Gutachten innerhalb des Geltungsbereiches galten 
der Gefahrenermittlung für die geplante Nutzung und abfalltechnischen Betrachtungen. Sie 
eignen sich nicht, um eine dem Bodenschutzgesetz entsprechende Kostenaufteilung für erfor-
derliche Sanierungen zu ermitteln. Zur Ermittlung einer belastbaren Grundlage für eine einver-
nehmliche Lösung mit der Investorin wird seitens der Stadt Köln daher ein Sachverständiger 
nach § 18 BBodSchG beauftragt. Die Kostenteilung für die Sanierung der Altlasten wird auf 
Grundlage dieser Ergebnisse vertraglich geregelt.  
 
Vor der Veröffentlichung wurde ein „Letter of Intent“ zwischen Stadt und Investorin abge-
schlossen, in dem die Ausgangslage hinsichtlich der Bodenbelastungen, die gemeinsamen 
Verfahrensziele und die Anerkennung des derzeitigen Erkenntnisstandes festgehalten wur-
den. Die noch zu gewinnenden Erkenntnisse durch den Sachverständigen können Folgen für 
den Ausgang des Bebauungsplanverfahrens haben. Das Bebauungsplanverfahren kann erst 
zur Satzung gebracht werden, wenn eine Einigung hinsichtlich Kostenteilung und Verantwort-
lichkeiten vorhanden ist und dies im städtebaulichen Vertrag geregelt wird.  
 
Klimaschutzleitlinien und Kooperatives Baulandmodell 
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Um-
setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Zustimmungserklärung zur Anwen-
dung der Klimaschutzleitlinien Köln wurden am 19.10.2022 bzw. 25.03.2026 unterzeichnet. 
Die Anwendungsvoraussetzungen für das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) Modell 
2017 sind erfüllt, so dass 30 % der neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen als öffentlich 
geförderter Wohnungsbau zu errichten ist. Die Investorin hat am 29.03.2019 bzw. 25.03.2026 
die Anwendungszustimmung unterschrieben. 
 
 
Gez. Haack 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2.1 Bebauungsplanentwurf, Blatt 1 westlicher Bereich 
Anlage 2.2  Bebauungsplanentwurf, Blatt 2 östlicher Bereich 
Anlage 2.3  Bebauungsplanentwurf, Blatt 3 textliche Festsetzungen 
Anlage 2.4  Bebauungsplanentwurf, Blatt 4 textliche Festsetzungen 
Anlage 2.5 Bebauungsplanentwurf, Blatt 5 Altlasten (Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 
Nr. 3 BauGB) 
Anlage 3:  Textliche Festsetzungen 
Anlage 4:  Begründung mit Umweltbericht

Anlage 4 Begründung

523975 Zeichen

1 
 
A N L A G E  4 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
i.V.m. § 2a BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 63460/05 
Arbeitstitel: „Max Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld“ 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Das Recyclingunternehmen Max Becker verlässt seinen bisherigen Fir mensitz nörd-
lich der Widdersdorfer Straße 194 in Köln- Ehrenfeld und verlagert seinen Standort in 
den Niehler Hafen. Dadurch ergibt sich die Chance, das bisher für die Öffentlichkeit 
abgeriegelte Gebiet als neues Stadtquartier zu entwickeln. Die Grundstücke der Max 
Becker GmbH & Co. KG wurden von der Pandion AG erworben. Die westlich angren-
zenden Grundstück e der RheinEnergie AG werden ebenfalls in die städtebauliche 
Transformation miteinbezogen. 
Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung mit Beschluss vom 06.02.2020 beauftragt, 
die notwendigen planerischen Voraussetzungen zur städtebaulich- funktionalen Neu-
ordnung und Weiterentwicklung des sogenannten Max Becker -Areals in Köln-Ehren-
feld zu treffen, um die Entwicklung eines mischgenutzten Quartiers anzustoßen. Zu 
diesem Anlass wurde von der Ausloberschaft Pandion AG und Rheinenergie AG in 
Zusammenarbeit mit der Stadt Köln ein städtebaulich- freiraumplanerischer Wettbe-
werb zur Findung eines zukunftsfähigen Konzeptes durchgeführt. 
Das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept sollte eine nachhaltige Nutzungsper-
spektive aufzeigen und ein Stück lebenswerte Stadt sicherstellen. Es sollten ein ge-
sundes Wohnumfeld sowie Raum für gewerbliche Nutzungen, Einrichtungen zur über-
geordneten Energieversorgung und Dienstleistungs -, Bildungs-, Kultur- und Nahver-
sorgungsangebote geschaffen werden. Der prämierte Siegerentwurf, welcher im Rah-
men des Verfahrens durch ein Gremium von Fach-  und Sachpreisrichtern gewählt 
wurde, dient als Grundlage für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren. 
1.2 Ziel der Planung 
Im rund 18 Hektar (ha) großen Plangebiet sollen ca. 87.000 m² Nettobauland und ca. 
35.000 m² öffentliche Grün-  und Spielflächen entstehen. Der Anteil der öffentlichen 
Verkehrsflächen am Plangebiet beträgt ca. 27 %. Es sollen rd. 1.700 Wohneinheiten  
entstehen. Als Grundlage für das kooperative Baulandmodell  werden auf Grundlage 
des Vorgabenbeschlusses ca. 1.511 Wohneinheiten in den Vollgeschossen unterstellt, 
das entspricht 136.000 m² Geschossfläche Wohnen. Weiterhin sind ca. 4.000 Büroar-
beitsplätze, eine fünfzügige Grundschule mit ca. 10.500 m² Bruttogrundfläche (BGF) 
und bis zu drei Kindertagesstätten (mit bis zu 12 Gruppen) vorgesehen.  Die Abgren-
zung des räumlichen Geltungsbereichs wurde sowohl nach der Beteiligung gem. § 3 
Abs. 1 BauGB als auch nach der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB modifiziert (siehe 
Kap. 3.1).

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Neben dem gemäß kooperativem Baulandmodell verpflichtenden Anteil von 30% der 
Geschossfläche Wohnen (in Vollgeschossen, hier 136.000 m² Geschossfläche) für öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau wird beim Max Becker-Areal gemäß Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 10.03.2022 noch zusätzlich 20% der Geschoss-
fläche Wohnen  (in Vollgeschossen) für Mietwohnungsbau, Genossenschaften, ge-
meinschaftliche Wohnformen und/oder Baugruppen zur Verfügung gestellt werden. 
Die Umsetzung eines gemischt genutzten Quartieres auf Grundlage des Wettbewerbs-
ergebnisses ist nach bestehendem Planungsrechts nicht möglich. Daher ist die Auf-
stellung eines Bebauungsplanes erforderlich.  
Am 02.02.2023 hat der Stadtentwicklungsausschuss über die Aufstellung eines Be-
bauungsplanes mit dem Arbeitstitel Max Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld und über die 
Empfehlungen zur Überarbeitung des Ergebnisses des städtebaulichen und freiraum-
planerischen Wettbewerbs beschlossen. 
Neben der Neuaufstellung eines Bebauungsplans ist auch die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes erforderlich. 
 
2 Verfahren 
2.1 Städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.03.2022 die Durchführung eines zweipha-
sigen städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs nach RPW 2013 für das Max 
Becker-Areal beschlossen. Für das vorliegende Planungsareal wurde anschließend 
zwischen März und Oktober 2022 der städtebaulich- freiraumplanerische Wettbewerb 
durchgeführt. Der Umgriff des Wettbewerbs gliederte sich in einen Realisierungsteil 
und einen Ideenteil. Der Realisierungst eil umfasste das Gebiet des Max Becker -Ge-
ländes einschließlich des Grundstücks der RheinEnergie.
 
Das Wettbewerbsverfahren startete am 28.03.2022 mit dem Auftaktkolloquium und der 
öffentlichen Auftaktveranstaltung. Als Sieger des Wettbewerbsverfahrens wurde vom 
Preisgericht am 18.10.2022 der Entwurf des Planungsbüros Cityförster aus Hannover 
zusammen mit dem Landschaftsarchitekten urbane gestalt aus Köln gekürt. 
2.2 Frühzeitige Beteiligungen und Vorgabenbeschluss 
Im Zeitraum vom 17.05.2023 bis zum 19.06.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  1 BauGB 
durchgeführt. Im Rahmen der Ämterbeteiligung wurden insbesondere Hinweise zu den 
Anforderungen des kooperativen Baulandmodells, Vorgaben der Klimaleitlinien, be-
stehendem Planungsrecht und Baulasten, Anforderungen an den geförderten Woh-
nungsbau, zu verkehrlichen Themen und zum Umfang der Umweltprüfung bzw. des 
Grünordnungsplans gegeben. 
Der prämierte Siegerentwurf, welcher im Rahmen des Wettbewerbsv erfahrens durch 
ein Gremium von Fach-  und Sachpreisrichtern gewählt wurde, wurde kontinuierlich 
weiterentwickelt. Der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 
fasste der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 01.02.2024 auf Grund-

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lage der Empfehlungen des Rahmenplanungsbeirats Braunsfeld / Müngersdorf / Eh-
renfeld und den Bezirksvertretungen Ehrenfeld und Lindenthal. Die frühzeitige Beteili-
gung der Öffentlichkeit gemäß § 3  Absatz 1 BauGB fand im Zeitraum vom 06.03.2024 
– 05.04.2024 statt. In diesem Zeitraum war das städtebauliche Planungskonzept auf 
der Internetseite der Stadt Köln einsehbar. A m 18.03.2024 wurde im Rahmen einer 
Abendveranstaltung (Modell 2) das städtebauliche Planungskonzept den Bürgerinnen 
und Bürgern vorgestellt. Innerhalb des Beteiligungszeitraums sind 18 Stellungnahmen 
aus der Öffentlichkeit eingegangen, einschließlich der zwei Wortmeldezettel und einer 
Wortmeldung im Rahmen der Abendveranstaltung.  Weiterhin gab es während der 
Abendveranstaltung Stellungnahmen an den Stellwänden zu den Themen Masterplan, 
Nutzungen, Freiraum, Umwelt und Erschließung.  
In der Abendveranstaltung sowie in den eingegangenen Stellungnahmen wurde im 
Wesentlichen Folgendes vorgetragen: 
- Erschließungskonzept (Haupterschließung als Sackgasse, Lage City -Hub, Leis-
tungsfähigkeit neuer und vorhandener Knotenpunkte, Fortsetzung Fuß- und Rad-
wegeverbindungen außerhalb des Plangebietes, sichere Wege zu Schulen /Kitas 
einschließlich Bewältigung Hol - und Bringverkehre, Anschlüsse an schienenge-
bundenen Nahverkehr SPNV, Tiefgaragen vs. Hochgaragen, …) 
- (Neu-)Belastung durch Verkehrslärm, insbesondere für vorhandene Wohnnut-
zung 
- Denkmalschutz (Verlust von Gärten, erdrückende Wirkung der Neubebauung) 
- Verschattung 
- Energiekonzept (Anschluss an Fernwärme vs. Nahwärme) 
- Nutzungskonzept „Ehrenfelder Mischung“ (höherer Wohnanteil, Soziokulturelle 
Nutzungen, „bezahlbare Wohnungen“, …) 
- Besondere Wohnangebote (beispielsweise Studentenwohnen an der Vitalis-
straße) 
Auf Grundlage der Hinweise und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 
wurde die Planung weiterentwickelt. 
Am 05.12.2024 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung, auf der 
Grundlage des aktuellen städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-
Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach § 3 Absatz 1 BauGB sind dabei – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Be-
teiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 
BauGB – gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. 
2.3 Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Zeitraum vom 28.07.2025 bis zum 
10.09.2025 durchgeführt.  
Im Zeitraum der Beteiligung sind 23 Stellungnahmen eingegangen. Es wurden 
Hinweise zu folgenden Themen vorgetragen:

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- notwendige Bodensanierungen, 
- eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Ei-
senbahngesetz (AEG), Sicherung des Eisenbahnbetriebs, 
- Verlust von gewerblich-industriellen Potentialflächen, Ansiedlung von mittelstän-
dischem Handwerk/ Kleingewerbe/ Handel/ produktionsorientierten Betrieben so-
wie kulturellen Einrichtungen, 
- Schallschutzmaßnahmen für heranrückende Wohnbebauung gegen Gewerbe-
lärm, 
- verkehrliche Auswirkungen auf das übergeordnete Straßenverkehrsnetz, 
- Versorgungsanlage der PLEdoc im Maarweg, 
- Umspannwerk und Gasregelstation der RheinEnergie, 
- notwendige Breite der Mobilitätstrasse, 
- Entwässerungsplanung (Wasserhaushaltsbilanz), Mischwassersammler im Maar-
weg/tlw. privaten Flächen, Verlegung des bestehenden Pumpwerkes, 
- Betroffenheit von Wald. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Ehrenfeld, einen Kilometer westlich des Bahnhofs 
Köln-Ehrenfeld.
 
Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet nördlich der Widdersdorfer Straße 194 – 208, 
östlich des Maarwegs, südlich der Bahntrasse und westlich des Alten Gaswerkes, des 
Kontrastwerkes (Oskar-Jäger-Straße 173) und des Grundstückes Oskar-Jäger-Straße 
175-177. Ebenfalls Bestandteil des Geltungsbereichs ist das sogenannte Gleisgrund-
stück zwischen Vitalisstraße und Maarweg südlich der DB-Trasse.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde im Nachgang zur Beteiligung gem. 
§ 4 Abs. 2 BauGB um kleinere Flächenkorrekturen erweitert . Insbesondere wurden 
Teile der Vitalisstraße in den Geltungsbereich mitaufgenommen. Dies erfolgte auf 
Grundlage einer weiter konkretisierten Erschließungsplanung. 
Die Widdersdorfer Straße knüpft über die Weinsbergstraße in östlicher Richtung an 
den Melatengürtel, in westlicher Richtung an die Militärringstraße an. Westlich und 
östlich des Max Becker -Areals schließen sich überwiegend gewerblich genutzte Flä-
chen an. Nördlich der Bahntrasse befindet sich das Quartier „ehemaliger Güterbahnhof 
Ehrenfeld“ seit Mitte 2019 im Bau, welches als mischgenutztes Quartier geplant wurde. 
Der Geltungsbereich liegt somit überwiegend im Stadtteil Ehrenfeld, der westlichste 
"Zipfel" liegt im Stadtteil Müngersdorf.

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3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur  
3.2.1 Nutzung, Bebauungsstruktur 
Zum Großteil wurde das Gelände durch die Unternehmen Max Becker GmbH & Co. 
KG und die RheinEnergie AG genutzt. 
Die Metallverarbeitung Max Becker ist ein 1935 gegründetes Familienunternehmen, 
das auf den Recyclingprozess von Sekundär-Rohstoffen spezialisiert ist. Auf dem Ge-
lände an der Widdersdorfer Straße war das Unternehmen seit Ende der 1980er Jahre 
ansässig und bereitete dort den Wertstoff-Schrott so auf, dass er von Gießereien und 
Stahlwerken weiterverarbeitet und dem Wiederverwertungskreislauf zurückgeführt 
werden konnte. Auf einem weiteren Grundstück am Niehler Hafen fungiert die Max 
Becker Trading als wichtiger Abnehmer und Handelspartner für die internationale 
Schrottindustrie und stellt den Wertstoff hier für den Schiffversand bereit. Aus betriebs-
bedingten Gründen hat das Unternehmen seinen bisherigen Firmensitz an der Wid-
dersdorfer Straße verlassen und seinen Standort vollständig in den Niehler Hafen ver-
lagert. 
Die RheinEnergie AG und Rheinische NETZGesellschaft mbH bzw. deren Vorgänger 
nutzen das benachbarte Betriebsgelände seit sechs Jahrzehnten für die Versorgung 
von Köln und der Region mit Strom und Gas. Darüber hinaus sind weitere betriebliche 
Einrichtungen der RheinEnergie AG dort beheimatet. 
Der Gebäudebestand an der Widdersdorfer Straße 188a bis 208 bilden ein Ensemble. 
Die Wohngebäude an der Widdersdorfer Str. 196- 196a und 206- 208 stehen ebenso 
unter Denkmalschutz wie die direkt an die Villen angrenzenden Grünflächen. Des Wei-
teren ist die straßenbegleitende Einfriedungsmauer entlang der Widdersdorfer Straße 
denkmalgeschützt. Der im Plangebiet liegende Gaskugelbehälter  steht nicht unter 
Denkmalschutz. Das städtebauliche Konzept berücksichtigt die Gaskugel als Land-
marke des industriellen Erbes . Das Gleiche gilt für das auf dem Plangebiet liegende 
Uhrenhaus. 
Westlich und südlich direkt angrenzend an das Entwicklungsareal befinden sich neben 
Wohngebäuden auch ein Nahversorger (Rewe) und Gastronomienutzungen, die in 
den Erdgeschosszonen der Gebäude an der Kreuzung Widdersdorfer Str. / Maarweg 
liegen. Dahinterliegend sind die Flächen gewerblich geprägt. Östlich des Max Becker-
Areals, unmittelbar entlang der Widdersdorfer Straße sind aktuell hauptsächlich Ge-
werbe- und Büronutzungen vorzufinden. Westlich des Max Becker-Areals entlang des 
Maarweges befinden sich gewerblich genutzte Gebäude, Lagerhallen, ein Autohaus 
sowie Büro-  und Wohngebäude. In Richtung Vitalisstraße ergibt sich ein ähnliches 
Bild. Nördlich der Bahngleise und südlich der Widdersdorfer Straße bis zur Stolberger 
Straße befinden sich neben Büroflächen große, qualitätvolle Wohngebiete. 
3.2.2 Grünstruktur und Baumbestand 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Januar 2025 durch das Kölner 
Büro für Faunistik eine Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Im Rahmen der Unter-
suchung wurden die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb des Plangebietes kartiert 
und bewertet. 
Auf dem Max Becker -Areal findet sich ein Nebeneinander von aktiv genutzten und

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temporär ungenutzten Schrottlagerflächen, auf denen sich ein Mosaik aus vegetati-
onslosen Flächen sowie von verbrachten Bereichen mit typischer Ruderalvegetation  
ausgebildet hat (siehe Kapitel 9.5.2). 
Neben der Biotopkartierung wurde im Rahmen des Grünordnungsplans (urbane ge-
stalt, 2026) eine Baumkartierung vorgenommen. Insgesamt wurden 4 36 Bäume (53 
verschiedene Baumarten) kartiert. Alle Bäume werden in drei Empfehlungskategorien 
eingeordnet: 
- Kategorie 1: Integration in Planung, wenn möglich 
- Kategorie 2: Fällung wegen Krankheit, Verkehrssicherheit, Altlasten 
- Kategorie 3: keine planerische Berücksichtigung 
Im Rahmen der Überplanung des Areals wird es zu einem Teilverlust der vorhandenen 
Bäume kommen , rd. 49% des Baumbestandes können durch die Baumaßnahmen 
nicht erhalten werden. 60 Bäume fallen in die Kategorie 2 und müssen zusätzlich ge-
fällt werden. 
3.3 Erschließung 
3.3.1 Äußere Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Widdersdorfer Straße im Süden und den Maarweg im Wes-
ten unmittelbar an das überörtliche Straßenverkehrsnetz (Aachener Straße, Militär-
ringstraße) angebunden. Die Anbindung an die Vitalisstraße und Oskar-Jäger-Straße 
ist grundsätzlich nicht für den MIV freigegeben. 
3.3.2 ÖPNV 
Die Bushaltestellen „Oskar-Jäger-Straße“ (Linie 141 und 143), die Haltestelle Techno-
logiepark Köln und Haltestelle Karnevalsmuseum/Widdersdorfer Straße (Linie 141 und 
143) liegen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. In ca. 600  Meter Entfernung liegt 
die nächste Stadtbahnhaltestelle „Weinsbergstraße/ Gürtel“ die von der Stadtbahnlinie 
13 sowie den Buslinien 141, 142 und 143 angefahren wird. Vom Maarweg aus liegt 
die näc hste S -Bahn-Haltestelle „Müngersdorf/ Technologiepark“ ca. 650 Meter ent-
fernt. 
Das Plangebiet wird durch eine zukünftige Linienführung vorhandener bzw. neuer Bus-
linien entlang der Planstraße 2 und der Mobilitätstrasse direkt durch den ÖPNV er-
schlossen. Haltestellen sind  hierfür am Knotenpunkt Widdersdorfer Straße / Plan-
straße 2 und entlang der Planstraße 2 (im Bereich des Baufelds 2.4/4.1), sowie der 
Mobilitätstrasse (Höhe Grundschule) vorgesehen. Zusätzlich ist eine neue Haltestelle 
am Maarweg im Bereich des Brückenbauwerks der Mobilitätstrasse vorgesehen,  
wodurch eine Verknüpfung zum Quartier und der Mobilitätstrasse ermöglicht werden 
kann. 
Um die Distanzen zwischen den Haltestellen aufgrund der neuen Haltestellen zu opti-
mieren, werden die Haltepunkte an der Haltestelle „Karnevalsmuseum” in westlicher 
Fahrtrichtung auf der Widdersdorfer Straße hinter dem Knotenpunkt Maarweg zusam-
mengeführt. Darüber hinaus wird die S -Bahnstation „Müngersdorf / Technologiepark“ 
durch einen zusätzlichen Haltepunkt auf der Mobilitätstrasse ergänzt.

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3.3.3 Fuß- und Radverkehr 
Der Fuß- und Radverkehr wird in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets auf 
getrennten Geh- und Radwegen geführt. Entlang der Widdersdorfer Straße, des Maar-
wegs und der Oskar-Jäger-Straße bestehen beidseitige Gehwege, deren Breiten zwi-
schen ca. 2,10 m und 2,40 m variieren. 
Die Radverkehrsführung auf der Widdersdorfer Straße besteht aus einem teilweise 
gemeinsamen Geh- und Radweg, der eine Breite von 2,80 m aufweist, sowie einem 
separaten Radweg mit einer Breite von 1,60 m. Am Maarweg ist zusätzlich ein stra-
ßenbegleitender Radweg vorhanden, der im westlichen Abschnitt als gemeinsamer 
Geh- und Radweg geführt wird. 
Es besteht eine direkte Anbindung an das städtische Radverkehrsnetz. 
Das Plangebiet ist über die Vitalisstraße, die Widdersdorfer Straße, die Oskar-Jäger-
Straße und den Maarweg an das gelbe Radhauptnetz der Stadt Köln angebunden. 
Eine Verbindung nördlich der Stolberger Straße entlang der HGK-Trasse bis zum 
Gelbspötterweg bzw. eine Verknüpfung zur sog. Lowline sind als neue Verbindungen 
des grünen Netzes geplant. Bei diesem Radnetzkonzept handelt es sich um ein Ziel-
konzept zur Erschließung der Kölner Stadtbezirke durch ein durchgängiges Radver-
kehrsnetz. Das gelbe Radhauptnetz kennzeichnet dabei Radwege, die im Mischver-
kehr mit dem motorisierten Individualverkehr geführt werden. Das grüne Radhaupt-
netz kennzeichnet Radwege, die räumlich getrennt vom Kfz-Verkehr geführt werden. 
Mit der an den Bahndamm südlich angrenzenden, geplanten Mobilitätstrasse ent-
steht für zu Fuß Gehende und Radfahrende eine vom MIV getrennt geführte Verbin-
dung zwischen Vitalisstraße und Oskar-Jäger-Straße, über die insbesondere eine at-
traktive Verbindung zwischen S-Bahn-Haltepunkt Müngersdorf/Technologiepark und 
dem Plangebiet, aber auch in die angrenzenden Stadträume hergestellt wird. 
3.3.4 Ver- und Entsorgung 
Ausweislich der vom Stadtentwässerungsbetrieb Köln AöR (StEB Köln) zur Verfü-
gung gestellten Kanalbestandsdaten erfolgt die Entwässerung der angrenzenden 
Gebiete im Mischsystem. 
Im Maarweg verläuft ein Mischwasserhauptsammler (OB KR 2500/2700) der im wei-
teren Verlauf Richtung Norden die Gleistrasse der Deutschen Bahn AG unterquert. 
Im Bereich des MU 1 wird dieser MW-Hauptsammler künftig teilweise überbaut. In 
der Widdersdorfer Straße verläuft eine Mischwasserkanalisation (OB Ei 1200/1800), 
die am Knotenpunkt Maarweg / Widdersdorfer Straße in den zuvor genannten Haupt-
sammler mündet. 
Im Knotenpunkt von der neu geplanten Mobilitätstrasse und der Vitalisstraße befindet 
sich ein Regenwasserpumpwerk. Das Pumpwerk fördert anfallendes Niederschlags-
wasser über eine rund 80 Meter lange Druckleitung (GGG 200) Richtung Süden. Ab 
dem Druckleitungsendschacht (57999) fließt das Abwasser im Freispiegel der Misch-
wasserkanalisation (OB Ei 1800/2700) in der „Widdersdorfer Straße“ zu. 
Im Rahmen der Umsetzung der Mobilitätstrasse muss das Pumpwerk in den südlich 
angrenzenden Bereich verlegt werden (siehe Kap. 6.7.3).

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3.4 Naturraum und Klima 
3.4.1 Boden 
In weiten Teilen des Plangebietes sind erhebliche Bodenbelastungen vorhanden 
(siehe Kap. 4.8 und 9.5.4.2), die im Zuge der Umsetzung der Planung zu sichern und/ 
oder zu sanieren sind. Eine Sanierung und / oder Sicherung ist möglich und entspricht 
den Vorgaben der Verhältnismäßigkeit.
 
Die Ingenieurgesellschaft Mull & Partner hat aufbauend auf die im Planungsbereich 
durchgeführten Untersuchungen und vorliegende Befunde einen Sanierungsplan für 
die im Geltungsbereich als öffentliche Grün- und Verkehrsflächen dargestellten Berei-
che erstellt. Die sanierungsrelevanten Ergebnisse der betroffenen Flächen sind darin 
zusammengefasst. Die altlastspezifischen Aussagen des Sanierungsplanes sollen 
gleichlautend auch für die im Bebauungsplan dargestellten Baufelder gelten. Die Fest-
schreibungen der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in den Be-
reichen der Baufelder erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Planungs- und Geneh-
migungsverfahren. 
Nach Umsetzung der Bodensanierung werden die bestehenden Bodenbelastungen im 
gesamten Plangebiet entsprechend den Vorgaben der BBodSchV in einem Maße be-
seitigt bzw. gesichert sein, dass die im Plangebiet angestrebte n Folgenutzungen ge-
fahrlos erfolgen k önnen und eine Gefährdung für Mensch, Boden und Grundwasser 
auszuschließen ist.  
3.4.2 Klima 
Das Plangebiet ist gemäß des Klimaatlas NRW (LANUV) überwiegend den offenen 
Gewerbe- und Industrieklimatopen zuzuordnen.  Der Gehölzbestand im Bereich des 
Gleisdreiecks ist zudem den Klimatopen innerstädtischer Grünflächen zuzuordnen. 
Auch das Umfeld des Plangebietes wird stark durch Klimatope der Gewerbe-  und In-
dustriestandorte geprägt, zudem finden sich Stadt - und Stadtrandklimatope sowie, 
nördlich an das Plangebiet angrenzend, das Klimatop Bahnverkehrsflächen/Gleisan-
lagen.  
3.4.3 Starkregen 
Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Köln verzeichnet im Plangebiet mäßig bis hohe 
Gefährdungen durch Starkregen. Die Starkregengefahrenkarte verzeichnet im Plan-
gebiet einige Senken, in denen es bei Starkregen zu einer Überstauung kommen kann. 
Die Karte verzeichnet darüber hinaus eine gravierende Menge an oberflächig zuströ-
mendem Wasser von außen. Hierbei handelt es sich vor allem um den Bereich um die 
Gaskugel. 
Die Starkregengefahrenkarten bilden den Ist -Zustand ab. Daher ist davon auszuge-
hen, dass sich aufgrund der Planungen die Starkregengefährdungen ändern werden. 
Im Entwässerungskonzept werden die entsprechenden Lastfälle in Form des Starkre-
gennachweises für die öffentlichen Flächen und in Form des Überflutungsnachweises 
für die privaten Flächen (jeweils 100-jährlich) abgedeckt.

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3.5 Alternativstandorte 
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt 
Köln beschlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Rahmenplan Müngers-
dorf/Braunsfeld/Ehrenfeld handelt. Der Rahmenplan wurde durch den Zielbildprozess 
„Zielbild Weststadt 2021“ fortgeschrieben. Für den Fokusraum Max Becker-Areal wur-
den drei übergeordnete Ziele -  durchmischtes und lebenswertes Quartier, Erhöhung 
des Grünvolumens und Anpassung an den Klimawandel und Mobilitätswende - formu-
liert. 
Darüber hinaus war der vorliegende Standort Grundlage eines 202 2 durchgeführten 
Qualifizierungsverfahrens, dessen Ziel - und Aufgabenstellung zusammen mit der 
Stadtverwaltung Köln sowie der Politik erarbeitet wurde. Aufgrund der im Vorfeld er-
folgten Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und Politik sowie des zu diesem Zeit-
punkt vorliegenden Einleitungsbeschlusses, welcher die Realisierung eines urbanen 
Quartiers zum Ziel hatte, wurde auf eine Alternativprüfung verzichtet. 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (wirksam seit 29.10.2025) ist das 
Plangebiet überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) zeichnerisch fest-
gelegt. Darüber hinaus legt der Regionalplan nördlich angrenzend einen Schienen-
weg für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr mit 
einem Haltepunkt (Müngersdorf/Technologiezentrum) fest. Im Bereich des Gleisbo-
gens bzw. der HGK-Trasse sind Betriebsflächen festgelegt. 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das Plangebiet 
überwiegend als Gewerbe- bzw. Industriegebiet dar. Weiterhin werden Teilflächen als 
Flächen für Bahnanlagen und Ver- und Entsorgung dargestellt. Da sich die beabsich-
tigten Festsetzungen des Bebauungsplanes derzeit nicht aus den Darstellungen des 
FNP entwickeln lassen, soll der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß 
§ 8 Absatz 3 BauGB geändert werden. Die beiden Planverfahren sind so aufeinander 
abgestimmt, dass der B ebauungsplan aus den zukünftigen Darstellungen entwickelt 
werden kann. Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans umfasst 
eine größere Fläche als der Geltungsbereich des Bebauungsplans.
 
Der Beschluss über die Aufstellung der 247. Flächennutzungsplanänderung „Entwick-
lungsraum Max Becker-Areal“ in Köln Ehrenfeld und Köln-Müngersdorf und zur Durch-
führung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Sitzung des Stadtent-
wicklungsausschusses am 19.09.2024 gefasst. Planungsziel ist, die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes für das Max 
Becker-Areal zu schaffen. Insbesondere werden als Industriegebiete (GI) dargestellte 
Flächen (20,81 ha), Flächen für Bahnanlagen (2,43 ha) und Flächen für Ver- und Ent-
sorgung (3 ha) zugunsten der Darstellung von Gewerbeflächen (9,83 ha), gemischten 
Bauflächen (10,49 ha) sowie auch Grünflächen (4,42 ha) zurückgenommen. Die früh-
zeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4

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Absatz 1 BauGB zur 247. Änderung des FNP wurde vom 12.11.2024 bis zum 
18.12.2024 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 
1 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 47 am 04.12.2024 öffentlich bekannt gemacht und 
vom 09.12.2024 bis einschließlich 03.01.2025 als Aushang im Bezirksrathaus  Ehren-
feld sowie im Stadthaus Deutz (Stadtplanungsamt, Ladenlokal  5) durchgeführt. Die 
Planunterlagen waren zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 
Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 30.07.2025 bis einschließlich 10.09.2025 statt. 
Zeitgleich wurden die städtischen Dienststellen beteiligt. 
Durch die vorgebrachten Stellungnahmen sind lediglich Ergänzungen im Begrün-
dungstext sowie in der Darstellung (Signets) vorgenommen worden. Alle vorgebrach-
ten Stellungnahmen werden in einer Abwägungstabelle dokumentiert, bewertet und 
den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. 
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält für den Bereich des Plangebietes keine 
Festsetzungen.
 
Am nördlichen Rand des Plangebiets befindet sich mit der Bahnlinie der Kulturland-
schaftsbereich (KLB) 84, die Eisenbahnstrecke Köln-Aachen-Welkenrath. Im Westen 
erstreckt sich das Plangebiet über den KLB 150, die Köln-Frechen-Benzelrather Ei-
senbahn. 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) 
Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbin-
dung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte n Flä-
chen für Bahnanlagen sind im Bereich der HGK -Trasse nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen. 
Es gibt weitere gem. AEG planfestgestellte Flächen im Plangebiet, auf denen Aus-
gleichsflächen umgesetzt wurden:  eine planfestgestellte Ausgleichsfläche ( Gemar-
kung Müngersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025 und 3365/171), die im Eigentum der DB 
InfraGO steht, und östlich angrenzend an die Vitalisstraße eine weitere Ausgleichs-
maßnahme im Zusammenhang mit der Planfeststellung DB -Ausbaustrecke Köln-
Aachen, die zusätzlich planungsrechtlich im Bebauungsplan Nummer 62461/02  gesi-
chert worden ist (siehe Kap. 4.5). 
Die Überplanung dieser Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens ist nur möglich, wenn die Flächen aus der Planfeststellung entlas-
sen werden. Im Rahmen einer Plangenehmigung wird aktuell eine Verlagerung auf 
Flächen außerhalb des Plangebietes beantragt. 
Darüber hinaus befanden sich nach Landeseisenbahngesetz NRW (LEG NRW) plan-
festgestellte Flächen im Plangebiet . Es handelt e sich um eine nichtbundeseigene 
nichtöffentliche planfestgestellte Eisenbahnanlage (ehem. Gleisanschluss Max Be-
cker-Areal). Die Gleisanlagen sind in Teilen bereits zurückgebaut. Für diese Flächen 
wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Datum vom 22.01.2026 eine Freistellung 
erteilt.

11 
 
4.5 Bebauungsplan 
Für das Plangebiet bestehen – mit Ausnahme des Bebauungsplans Nummer 62461/02 
- keine Überschneidungen mit rechtskräftigen Bebauungsplänen . Folgende Bebau-
ungspläne grenzen an den Geltungsbereich an, die nachfolgend in ihren Grundzügen 
beschrieben werden. 
- Der Geltungsbereich Bebauungsplans Nummer 62461/02 ragt im Bereich der Vi-
talisstraße randlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplan- Entwurfs „Max 
Becker-Areal“. Der Bebauungsplan Nummer 62461/02 setzt Straßenverkehrsflä-
che im Bereich der Vitalisstraße sowie ein östlich daran angrenzendes Gewerbe-
gebiet (GE2: GRZ 0,8 | GFZ 2,4 | VI) fest, das zugunsten der Festsetzung eines 
urbanen Gebietes bzw.in einem kleinen Teilbereich von Straßenverkehrsflächen 
überplant werden soll. Der potentiell ausgleichspflichtige Eingriffsbereich (Überla-
gerung mit BP 62461/02) ist im BP-Entwurf dargestellt. Im GOP wird eine Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung erstellt. Der erforderliche Ausgleich planbedingter Ein-
griffe erfolgt durch die Festsetzung einer Streuobstwiese auf externen Flächen. 
Der Bebauungsplan Nummer 62461/02 setzt zusätzlich entlang der Vitalisstraße 
eine „Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen 
und Sträuchern“ fest, die im Rahmen der Planfeststellung für die DB-Ausbaustre-
cke Köln-Aachen als Ausgleichsmaßnahme gepflanzt wurden. Diese Ausgleichs-
maßnahme wird im Rahmen einer Plangenehmigung verlegt. 
- Der Bebauungsplan Nummer 62469/03 mit dem Arbeitstitel „Wilhelm -Mauser-
Straße, Vitalisstraße, Vogelsanger Straße, Maarweg, Bundesbahn, Gürtelbahn“ 
liegt nördlich des an das Max Becker-Areal angrenzenden Bahndamms und west-
lich des Maarwegs. Bis auf eine kleinere, als Kerngebiet festgesetzte Fläche, sind 
als Art der baulichen Nutzung Industriegebiete und Gewerbegebiete festgesetzt. 
Das Plangebiet ist überwiegend bebaut. 
- Der Bebauungsplan Nummer 63469/07 mit dem Arbeitstitel „Ehemaliger Güter-
bahnhof in Köln-Ehrenfeld“ liegt nördlich des Max Becker-Areals und dem angren-
zenden Bahndamm. Der Bebauungsplan befindet sich in Umsetzung. Ziel des Be-
bauungsplanes ist es, durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwi-
ckeln. Im Planbereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die 
Herstellung einer öffentlichen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
- Der Bebauungsplan Nummer 63460/04 mit dem Arbeitstitel „Oskar -Jäger-Straße 
in Köln-Ehrenfeld“ grenzt östlich an das Plangebiet und setzt ein Gewerbegebiet 
auf einer Fläche von 4,6 Hektar fest. Der Bebauungsplan ist größtenteils umge-
setzt. 
- Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 63459/02 mit dem Arbeitstitel 
„Widdersdorfer Straße“ (Satzungsbeschluss 21.03.2024) setzt ein Gewerbegebiet 
sowie eine Neuzonierung des Gewerbegebietes nach dem aktuellen Abstandser-
lass fest.  
- Der Bebauungsplan Nummer 63459/03 mit dem Arbeitstitel „Stolberger Straße, 
Gürtelbahn, Widdersdorfer Straße, Maarweg“ setzt Gewerbegebiet und unterge-
ordnet ein Mischgebiet fest.

12 
 
Grundsätzlich wird der überwiegende Teil des vorliegenden Bebauungsplangebietes 
als Gewerbegebiet gemäß § 34 Absatz 2 BauGB bewertet. Davon ausgenommen sind 
Flächen, die gem. Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellt sind (§ 38 
BauGB) und Flächen, die bereits innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungs-
plans (Nummer 62461/02) liegen (§ 30 BauGB). 
Die Fluchtlinienpläne mit den Nummern 362 (Oskar -Jäger-Straße), 597 (Widdersdor-
fer Straße) und 598 (Maarweg) werden überplant. 
4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 
4.6.1 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschri ebenen Fas-
sung am 04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 10.05.2017 be-
kanntgemacht. Das KoopBLM gilt als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförder-
ten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten. Als 
wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wichtigen Beitrag zu den woh-
nungspolitischen Zielen der Stadt Köln.  
Grundlage für die Berechnung der Bedarfe für Grünflächen und Spielplätze sowie 
Kindertagesstätten und die Angaben zum öffentlich geförderten Wohnungsbau ist die 
Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO (Vollgeschosse) i. V. m. § 2 Abs. 6 
BauO NRW (Landesbauordnung NRW). 
Gem. Vorgabenbeschluss vom 05.12.2024 werden als Bemessungsgröße für das 
KoopBLM 136.000 m² Geschossfläche Wohnen (in Vollgeschossen nach § 20 Abs. 3 
Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) zugrunde gelegt. 
4.6.1.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
30 % der Geschossfläche Wohnen sind nach den  Förderbestimmungen des Landes 
NRW (soziale Wohnraumförderung) zu errichten. Zusätzlich sind gemäß Beschluss 
des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.03.2022 weitere 20% der Geschossfläche 
Wohnen für Mietwohnungsbau, Genossenschaften, gemeinschaftliche Wohnformen 
und/oder Baugruppen zur Verfügung zu stellen. 
4.6.1.2 Soziale Infrastruktur 
Der ursächliche Bedarf an zusätzlichen Kitaplätzen beträgt – abweichend vom Vorga-
benbeschluss - insgesamt bis zu 12 Gruppen, die in maximal drei neuen Kindertages-
stätten realisiert werden sollen. Kitastandorte sind in MU 3 und MU 6 verortet; sie sind 
grundsätzlich aber auch in anderen Bereichen planungsrechtlich zulässig (siehe auch 
Kapitel 6.8). 
4.6.1.3 Öffentliche Spielplätze 
Die Planung löst einen ursächlichen Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen von 
ca. 7.000 m² aus, wovon rd. 5 .400 m² im Plangebiet nachgewiesen werden können.  
Es verbleibt eine Unterdeckung von rd. 1.500 m², die durch einen Ablösebetrag abge-
golten werden kann.

13 
 
Die Verortung der erforderlichen Spielplatzflächen ist überwiegend innerhalb der zent-
ral gelegenen öffentlichen Grünfläche 3 geplant sowie östlich von MU 11 in der öffent-
lichen Grünfläche 2. 
4.6.1.4 Öffentliche Grünflächen 
Die Planung löst einen ursächlichen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen (öG) von 
rund 34.750 m² aus, wovon rd. 29 .500 m² im Plangebiet umgesetzt werden können . 
Nach derzeitigem Planungsstand bleibt eine rechnerische Unterdeckung von rund 
5.200 m², die durch weitere Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (bspw. durch Be-
grünung der Mobilitätstrasse, der Quartiersplätze und privater Außenräume) kompen-
siert werden kann. 
  öffentliche Grünflächen Spielplätze 
öG1 1.309   
öG2 4.143 3.919 
öG3 17.801  
    1.000 
    509 
öG4 5.118   
öG5 1.117   
gesamt 29.488 5.428 
 
4.6.1.5 Qualifizierungsverfahren 
Für das vorliegende Planungsareal wurde zwischen März und Oktober 2022 ein städ-
tebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Der Umgriff des Wettbe-
werbs gliederte sich in einen Realisierungsteil und einen Ideenteil. Der Realisie-
rungsteil umfasste das Gebiet des Max Becker -Geländes einschließlich des Grund-
stücks der RheinEnergie. 
Das Wettbewerbsverfahren startete am 28.03.2022 mit dem Auftaktkolloquium und der 
öffentlichen Auftaktveranstaltung. In der öffentlichen Auftaktveranstaltung wurden die 
Aufgabenstellung und die Rahmenparameter genauer erläutert. Daran anschließend 
waren in der ersten Bearbeitungsphase des Wettbewerbs 15 Planungsteams aufge-
fordert, erste Entwürfe zu entwickeln. Die erste Bearbeitungsphase fand anonym statt. 
Aus den 15 Arbeiten der Planungsteams hat das Preisgericht am 15.06.2022 fünf Ent-
würfe ausgewählt, danach wurde die Anonymität aufgehoben. In einer öffentlichen 
Zwischenpräsentation am 23.06.2022 wurden die fünf ausgewählten Arbeiten vorge-
stellt. Parallel dazu wurden die fünf Entwürfe vom 17.06. bis zum 30.06.2022 digital 
sowie in den Bezirksrathäusern Lindenthal und Ehrenfeld ausgestellt. Die Öffentlich-
keit hatte dabei die Möglichkeit, Anregungen und Ideen zu den Entwürfen mitzuteilen. 
Die Anregungen der Öffentlichkeit der Phase 1 wurden dokumentiert und den Pla-
nungsteams für die zweite Bearbeitungsphase mit auf den Weg gegeben. Nach der 
zweiten Bearbeitungsphase wurden die Entwürfe am 26.09.2022 erneut öffentlich prä-
sentiert. Vom 22.09. bis zum 07.10.2022 wurden die Arbeiten der Planungsteams wie-
der digital und analog veröffentlicht. Die Anregungen aus dieser Beteiligung wurden 
dem Preisgericht vorgelegt.

14 
 
Als Sieger des Wettbewerbsverfahrens wurde vom Preisgericht am 18.10.2022 der 
Entwurf des Planungsbüros Cityförster aus Hannover zusammen mit dem Land-
schaftsarchitekten urbane gestalt aus Köln gekürt. 
4.6.1.6 Anwendungszustimmung 
Die Projektentwicklerin hat am 29.03.2019 bzw. 25.03.2026 die Anwendungszustim-
mung zum kooperativen Baulandmodell (Modell 2017) unterschrieben. 
4.6.2 Stadtstrategie 2030+ 
Die Stadtstrategie empfiehlt an dem oben genannten Standort eine Transformation der 
vorhandenen gewerblichen Nutzung zu innovativen und gemischten Gewerbegebieten 
mit dem Schwerpunkt Dienstleistung, Produktion und Kreativwirtschaft. Die laut Kon-
zept geplante Entwicklung des ehemals gewerblich genutzten Standortes mit der Ziel-
setzung eines gemischt genutzten Quartiers steht dem entgegen. Der Rat der Stadt 
Köln hat die Verwaltung mit Beschluss vom 06.02.2020 beauftragt, die notwendigen 
planerischen Voraussetzungen zur städtebaulich- funktionalen Neuordnung und Wei-
terentwicklung des sogenannten Max Becker -Areals in Köln-Ehrenfeld zu treffen, um 
die Entwicklung eines mischgenutzten Quartiers anzustoßen und sich damit über die 
Zielsetzung der Stadtstrategie in diesem Gebiet hinweggesetzt. 
4.6.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskon-
zept Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") 
beschlossen. 
Das StEK Wohnen legt in neun Handlungsfeldern mehrere Maßnahmenvorschläge 
dar, um den zentralen Herausforderungen Kölns als wachsende, dynamische Metro-
pole begegnen zu können. Die Stadt Köln weist einen angespannten Wohnungs-
markt und einen hohen Wohnraumbedarf auf. Gemäß der städtischen Bevölkerungs-
prognose aus dem Jahr 2022 (Mitteilungsvorlage 3926/2022 „Weiteres Bevölke-
rungswachstum in Köln bis zum Jahr 2050“) ist mit einem weiteren Bevölkerungs-
wachstum und folglich mit einer Zunahme der Wohnungsnachfrage zu rechnen. Auf 
Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose und unter Berücksichtigung nor-
mativer Zusatzbedarfe für den Aufbau einer Fluktuationsreserve und des Ersatzbe-
darfes wurde der mittelfristige Wohnungsbedarf bis 2030 berechnet. Dieser beträgt in 
der Stadt Köln für den Zeitraum 2022 bis 2030 pro Jahr zwischen 3.080 und 4.900 
Wohneinheiten. Die mittlere Bedarfszahl liegt bei 3.990 Wohnungen pro Jahr. 
Das Max Becker-Areal wird im Wohnungsbauprogramm (WBP) unter der Nummer 
WM-401-004 geführt. 
Die beabsichtigte Schaffung von Wohnraum entspricht Ziel 2 des StEK Wohnen, wel-
ches die Schaffung von Wohnraum in Köln in ausreichender Menge und Qualität vor-
sieht. Durch die vorgesehene Anwendung des Kooperativen Baulandmodells wird ein 
Beitrag zur Erreichung von Ziel 3 geleistet. Dieses sieht den Bau von jährlich 1.000 
öffentlich geförderten Wohnungen vor. Leitlinie 2 des StEK Wohnen beinhaltet die 
vorrangige Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlossenen Lagen (Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung), die ebenfalls im Verfahren Berücksichtigung fin-
det. Das Vorhaben lässt sich zudem mit den Zielsetzungen der Maßnahme B1 aus

15 
 
dem Handlungsfeld „Baulandmanagement - Liegenschaftspolitik“ des StEK Wohnen 
in Einklang bringen, das u. a. eine verstärkte Mobilisierung von Flächen für den Ge-
schosswohnungsbau vorsieht. 
4.6.4 Stadtentwicklungskonzept Wirtschaft 
Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 das Stadtentwicklungskonzept für die pro-
duzierende Wirtschaft (StEK Wirtschaft) beschlossen (Beschlussvorlage 3989/2024). 
Mit dem Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft wurde das Ziel 
beschlossen, die vorhandenen Gewerbe- und Industrieflächen in Köln zu erhalten und 
zu sichern (Ziel 2 im Handlungsfeld „Fläche“). Damit verbunden ist einerseits die Si-
cherung bestehender Gewerbeflächen gegenüber einer Umnutzung als auch die Si-
cherung gegenüber der heranrückenden Wohnbebauung. Dies begründet sich aus 
dem vorhandenen Bedarf an Gewerbeflächen, der das Flächenangebot deutlich über-
steigt. Im Gewerbe - und Industriefl ächengutachten von 2023 (Vorlage 3608/2023) 
wurde ein Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen bis 2043 von 709 ha ermittelt, dem 
zu diesem Zeitpunkt Flächenpotenziale von knapp 180 ha gegenüberstanden. Mit dem 
Vorhaben werden zuvor gewerblich genutzte Flächen zugunsten eines gemischten 
Quartieres umgewidmet. Zwar soll dieses auch gewerbliche Nutzungen enthalten, die 
jedoch im MU auf nicht wesentlich störendes Gewerbe beschränkt sind. Das StEK 
Wirtschaft zeigt hingegen deutlich, dass insbesondere der Flächenbedarf für Industrie, 
Produktion, Handwerk und Logistik, die auf eine Ausweisung als GE bzw. GI angewie-
sen sind, knapp ist. Die Planung widerspricht daher den Zielen des StEK Wirtschaft. 
4.6.5 Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 
unterliegt seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtver-
träglich zu bewältigen, wurde für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept erar-
beitet, die sogen annte "Rahmenplanung Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld", wel-
che vom Rat am 20. Juli 2004 beschlossen wurde.
 
Die Stadtverwaltung erhielt mit Ratsbeschluss von Februar 2020 den politischen Auf-
trag zur Fortschreibung dieser Rahmenplanung. Der nachfolgend erläuterte Zielbild-
prozess legt mit seinen in der ersten Jahreshälfte 2021 erarbeiteten Ergebnissen die 
Basis für die Fortschreibung der Rahmenplanung. 
4.6.6 Zielbildprozess Weststadt 2021 
Der Zielbildprozess bildet die Grundlage für die Fortschreibung der Rahmenplanung 
Braunsfeld, Müngersdorf und Ehrenfeld sowie für das Plangebiet des  Max Becker-
Areals. Er wurde unter intensiver Beteiligung von Vertreter*innen der Verwaltung, der 
Politik und der Stadtgesellschaft durchgeführt.  Aufbauend auf den Erkenntnissen der 
Bestandsanalyse wurden allgemeine Ziele für die zukünftige Entwicklung der West-
stadt formuliert: 
Ziel 1: Entwicklung einer zukunftsfähigen, vielseitigen und lebenswerten Weststadt für 
alle! 
Ziel 2: Erhöhung des Grünvolumens und Anpassung der Weststadt an die Folgen des 
Klimawandels!

16 
 
Ziel 3: Schaffung der Voraussetzungen für eine klimaschonende Mobilitätswende in 
der Weststadt! 
Als Schwerpunkte für den Fokusraum Max Becker -Areal wurden die drei übergeord-
neten Ziele - durchmischtes und lebenswertes Quartier, Erhöhung des Grünvolumens 
und Anpassung an den Klimawandel und Mobilitätswende - formuliert. Die benannten 
Ziele sowie weitere planerische Vorgaben wurden in die Auslobung zum Wettbewerbs-
verfahren aufgenommen. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen dieser Zielstellung. 
4.6.7 Entwicklungsplanung Weststadt 
Die Entwicklungsplanung Weststadt betrifft das  rund 520 Hektar große Gebiet zwi-
schen Militärringstraße, Aachener Straße, Melatengürtel und Venloer Straße und ist 
geprägt durch einen vielfältigen Nutzungsmix . Von klassischen Gewerbe- und Logis-
tikflächen über C lubkultur bis hin zu neuen Wohn-  und Büroquartieren. Mit der Ent-
wicklungsplanung will die Stadt Köln diese Entwicklungen aktiv mitgestalten und steu-
ern. Folgende Bausteine stehen im Fokus: 
1. Sektorale Konzepte -  zu Nutzungen, nachhaltiger Mobilität und Klima, die in 
einem integrierten Gesamtkonzept zusammengefasst werden. 
2. Klimakompass – zur Einschätzung der Räume in der Weststadt hinsichtlich Kli-
maschutz und Klimaanpassung. 
3. Lupenräume - vertiefend betrachtete Räume, für die Entwicklungsschwer-
punkte und Handlungsoptionen aufgezeigt werden. 
4. Umsetzungskonzept - Priorisierung und Beschreibung der Realisierungsoptio-
nen für geplante Entwicklungsschwerpunkte. 
5. Öffentlichkeitsbeteiligung– transparent, moderiert und offen für alle Perspekti-
ven. 
Eine interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft (Studio Weststadt) wird bis Ende 2026 eine 
in die Zukunft gerichtete Entwicklungsplanung für die Weststadt erarbeiten. Das Amt 
für Stadtentwicklung und Statistik setzt mit der Entwicklungsplanung Weststadt den 
Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 6. Februar 2020 über die Überarbeitung der 
Rahmenplanung Braunsfeld, Müngersdorf, Ehrenfeld um und knüpft an den im Jahr 
2021 vorgeschalteten Zielbildprozess an (Beschluss Zielbild: 2688/2021). 
4.6.8 Klimaleitlinien 
Die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 
beschlossen. Im Rahmen der Umsetzung wird ein nachhaltiges Energieversorgungs-
konzept mit der RheinEnergie AG entwickelt und mit den Fach dienststellen der Stadt 
Köln abgestimmt. 
Mit den Leitlinien wird ein Baustein aus dem Klimaschutzmaßnahmenprogramm „Köln-
KlimaAktiv 2022“ (Ratsbeschluss 2019) umgesetzt. Sie greifen das Bekenntnis zum 
klimaneutralen Köln (Ratsbeschluss 2019 zum Klimanotstand und 2021 zur Klimaneut-
ralität bis 2035) auf.

17 
 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2- Emissionen im gesamten 
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten 
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine 
positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein 
möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch er-
neuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzie-len. 
Die Leitlinien geben daher  verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum ener -geti-
schen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Ver-
äußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor.  
Der Bebauungsplan unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln.  Die Vorhabenträgerinnen  haben die Anwen-
dungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 19.10.2022 bzw. 
25.03.2026 unterzeichnet. 
4.6.9 Einzelhandel- und Zentrenkonzept 
Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) 
am 17.12.2013 beschlossen und mit Beschluss vom 09.02.2023 fortgeschrieben. Mit 
dem EHZK verfügt die Stadt Köln über Steuerungs - und Ansiedlungsregularien hin-
sichtlich der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen 
Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante An-
siedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche. 
Das Plangebiet liegt  teilweise innerhalb des 7 00 m Versorgungsradius beziehungs-
weise im Einzugsbereich des Bezirkszentrums Ehrenfeld- West, Venloer Straße. Das 
Bezirkszentrum übernimmt die Versorgungsfunktion für den gesamten Stadtteil Ehren-
feld. 
4.6.10 Masterplan 
Der prämierte Siegerentwurf, welcher im Rahmen des Verfahrens durch ein Gremium 
von Fach- und Sachpreisrichtern gewählt wurde, dient als Grundlage für das vorlie-
gende Bebauungsplanverfahren.  
Auf Grundlage der Empfehlungen des Preisgerichtes sowie des Stadtentwicklungs-
ausschusses und der Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB 
wurde das städtebauliche und freiraumplanerische Planungskonzept in enger Zusam-
menarbeit mit dem Planu ngsteam und der Fachverwaltung im Rahmen eines soge-
nannten Masterplans weiterentwickelt und qualifiziert. 
Der Masterplan berücksichtigt im Rahmen von sogenannten Themenkarten die einzel-
nen städtebaulichen Thermenbereiche wie beispielsweise Hoch-  und Freiraumpla-
nung und führt diese in einem übergeordneten Konzept zusammen.  
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf soll im Wesentlichen die Umsetzung des er-
arbeiteten Masterplans sichern. 
4.7 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes liegen die beiden eingetragenen Baudenkmäler Widders-
dorfer Str. 196- 196a (Denkmallisten-Nummer: DE_05315000_A_7471) und 206- 208

18 
 
(Denkmallisten-Nummer: DE_05315000_A_7472). Die an die beiden Villen angren-
zenden Außenbereiche sowie die straßenbegleitende Einfriedungsmauer entlang der 
Widdersdorfer Straße stehen ebenfalls unter Denkmalschutz. 
Beide nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkm äler 
Widdersdorfer Straße 196-196a und 206-208 (Eintragungsdatum 27. April 1995) wer-
den nachrichtlich im Bebauungsplan übernommen. 
4.8 Altlasten/ Altstandorte und Betriebe nach Bundes-Immissionsschutz-
Verordnung 
4.8.1 Altlasten/Altstandorte 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen die nachfolgenden im Altlastenka-
taster erfassten Altablagerungen und Altstandorte: 
Altstandorte mit den Nummern: 40101, 40101_002, 40119_001 und 401424. 
Altablagerungen mit den Nummern: 40101_001, 40303_002, 40303_003, 404103 und 
401537_001. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde seit Mitte des 19. Jahrhunderts in-
dustriell genutzt, u.a. von einem städtischen Gaswerk , zuletzt von einer Altmetallver-
wertung.  
Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG kann die Investorin die Erstattung von Kosten für eine 
erforderliche Bodensanierung von den Verursachern der Bodenbelastung fordern. Da 
die Stadt Köln als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Gaswerks Ehrenfeld identifiziert 
werden kann, gilt sie als Verursacherin. 
Zumindest für die Altablagerung 40101_001 liegt ein konkretes Sanierungsbedürfnis 
nach BBodSchG vor. Die Stadt Köln wird die Erstellung einer Sanierungsuntersuchung 
und die Sanierung übernehmen.  
Die bisher erstellten Untersuchungen und Gutachten innerhalb des Geltungsbereiches 
galten der Gefahrenermittlung für die geplante Nutzung und a bfalltechnischen Be-
trachtungen. Sie eignen sich aus diesem Grund nicht , um eine dem Bodenschutzge-
setz entsprechende Kostenaufteilung für erforderliche Sanierungen zu ermitteln. Zur 
Ermittlung einer belastbaren Grundlage für eine einvernehmliche Lösung mit der In-
vestorin wird seitens der Stadt Köln daher ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG 
beauftragt. Die Kostenteilung für die Sanierung der Altlasten wird auf Grundlage dieser 
Ergebnisse vertraglich geregelt.  
Die Durchführung der Veröffentlichung und der erneuten Beteiligung der Behörden ge-
mäß § 4 (2) BauGB setzt nicht voraus, dass sämtliche bodenschutzrechtlichen Verant-
wortlichkeiten, die endgültige Sanierungskostenhöhe oder eine Kostenverteilung ab-
schließend geklärt sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Stadt Köln auf Grundlage 
des bisherigen Erkenntnisstandes vertretbar davon ausgehen kann, dass die Boden-
belastungssituation grundsätzlich beherrschbar ist, eine Sanierung technisch möglich 
erscheint und die Planung damit nicht an objektiv unüberwindbaren Vollzugshindernis-
sen scheitert.

19 
 
Vor der Veröffentlichung wurde ein „Letter of Intent“ zwischen Stadt und Investorin 
abgeschlossen, in dem die Ausgangslage hinsichtlich der Bodenbelastungen, die ge-
meinsamen Verfahrensziele und die Anerkennung des derzeitigen Erkenntnisstandes 
festgehalten wurden. Die noch zu gewinnenden Erkenntnisse durch den Sachverstän-
digen können Folgen für den Ausgang des Bebauungsplanverfahrens haben. Das Be-
bauungsplanverfahren kann erst zur Satzung gebracht werden, wenn eine Einigung 
hinsichtlich Kostenteilung und Verantwortlichkeiten vorhanden ist und dies im städte-
baulichen Vertrag geregelt wird.  
Die Stadt Köln hat geprüft, ob der Bebauungsplan vor der Behandlung der Bodenbe-
lastung in Kraft gesetzt werden kann oder ob die Behandlung der Bodenbelastung 
parallel zum Planverfahren durchgeführt wird und der Bebauungsplan erst nach deren 
Abschluss in Kraft gesetzt werden kann. 
Der Bebauungsplan kann vor der Behandlung der Bodenbelastung in Kraft gesetzt 
werden, weil durch öffentlich-rechtliche Sicherungen (wie der Eintragung von Baulas-
ten oder dem Abschluss öffentlich- rechtlicher Verträge) sichergestellt wird, dass von 
der Bodenbelastung keine Gefährdungen für die vorgesehenen Nutzungen ausgehen 
können und eine Kennzeichnung ausreichend ist, weil die Durchführung der Maßnah-
men nach den Umständen des Einzelfalls künftigem Verwaltungshandeln überlassen 
werden kann. Die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der erforderlichen Bo-
denbehandlung kann hinreichend genau prognostiziert werden und die rechtliche Um-
setzung ist durch die nachfolgenden Verwaltungsverfahren (z.B. bauaufsichtliches 
Verfahren) gesichert.  
Die Altablagerungen bzw. Altlaststandorte werden im Umweltbericht (Kap. 9.5.4) de-
tailliert behandelt. Dort wird der derzeitige Erkenntnisstand und das Sanierungskon-
zept beschrieben und darlegt, wie die Umsetzung dem Grunde nach erfolgt. Hierdurch 
können die Bodenbelastungen so weit entschärft werden, dass künftig durch die bau-
liche oder sonstige Nutzung der belasteten Flächen keine Gefahren für Menschen ent-
stehen und keine Schadstoffe in Grund und Boden eindringen können. 
 
4.8.2 Betriebe nach Bundes-Immissionsschutz-Verordnung  
Die Fa. Max Becker GmbH & Co. KG hat am 27.12.2022 die Stilllegung nach § 15 
Abs. 3 BImSchG eingereicht.  
Seitens der Firma RheinEnergie AG am Standort Widdersdorfer Str. 194 in 50825 Köln 
erfolgt keine Lagerung von Erdgas mehr. Der entsprechende Behälter ist gasfrei und 
stillgelegt. Die Firma RheinEnergie AG hat gegenüber der Bezirksregierung Köln den 
Verzicht für die Nutzung der Genehmigungen für den Lagerbehälter erklärt. Beim v. g. 
Standort handelt es sich somit nicht mehr um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a 
BImSchV.

20 
 
5 Baulich-räumliches Konzept und Erschließungskonzept 
5.1 Städtebauliches Konzept 
Planungsziel ist, ein urbanes Gebiet mit Wohnen, Gewerbe, einer Grundschule, Kin-
dertagesstätten, Nahversorgung, weiteren sozialen und kulturellen Nutzungen, Anla-
gen zur Energieversorgung, öffentlichen Grün-  und Spielflächen sowie Verkehrsflä-
chen festzusetzen. 
Der aktuell im Plangebiet vorzufindende Gebäudebestand – mit Ausnahme des Uh-
renhauses, des Kugelgasbehälters sowie der beiden Villen an der Widdersdorfer 
Straße (Baudenkmäler) - soll zurückgebaut werden, um die Fläche einer zeitgemäßen 
urbanen Nutzung zuführen zu können. 
Die übergeordnete Leitidee basiert auf dem Motiv „Ehrenfeld weiterbauen“. Die räum-
liche Ausrichtung der Baufelder bezieht sich auf die Baustruktur der östlich angrenzen-
den Gewerbebauten und integriert die zu erhaltenden Baudenkmale sowie identitäts-
stiftende Gebäude (Villen an der Widdersdorfer Straße, Kugelgasbehälter sowie Uh-
renhaus), so dass das neue Quartier den vorhandenen Stadtraum weiterentwickelt. 
Der städtebauliche Entwurf entwickelt zwei besondere Strukturelemente, auf denen 
sowohl das baulich-räumliche Konzept, das Nutzungskonzept als auch das Erschlie-
ßungskonzept aufbauen: die sog enannte „Bummelmeile“ (Planstraße 4, 3.1 und 3.2) 
und der in Nord-Südrichtung orientierte Quartierspark (öffentliche Grünfläche 3 – Park-
anlage und öffentliche Grünfläche 4 – Pocketwald/Parkanlage). 
Das Plangebiet östlich des Maarwegs umfasst insgesamt 19 unterschiedlich große 
Baufelder, die die Typologie einer geschlossenen bzw. offenen, größtenteils fünf- bis 
siebengeschossigen Blockrandbebauung aufnehmen. Zwischen Maarweg und Vitalis-
straße sind zwei weitere Baufelder geplant. 
Zur nördlich angrenzenden Bahntrasse und zum Maarweg ist  eine klare bauliche 
Raumkante vorgesehen, die die südlich bzw. östlich angrenzenden Bereiche von Ver-
kehrslärm abschirmt. An der Widdersdorfer Straße wird die denkmalgeschützte Ein-
friedung möglichst beibehalten und die ehemaligen Eingangsbereiche als Anknüp-
fungspunkte für den Quartierspark und die „ Bummelmeile“ bzw. die Haupterschlie-
ßungsstraße genutzt. 
Eine Differenzierung der Geschossigkeit innerhalb der Baufelder strukturiert und glie-
dert die geplante Baustruktur. Entlang der Bahntrasse, mit Ausnahme der dort veror-
teten Grundschule, sowie entlang des Maarwegs sind durchgängig sieben Geschosse 
geplant, wobei sich die Geschossigkeit zur Lärm abgewandten Seite bzw. zum Quar-
tierspark abstaffelt. Am Kreuzungspunkt Widdersdorfer Straße / Maarweg ist ein Hoch-
punkt mit neun Vollgeschossen als städtebaulicher Akzent geplant. 
Die Gebäudekörper entlang der Bummelmeile sind mit fünf bis zu sieben Geschossen 
geplant, wobei am nördlichen Ende der Bummelmeile (MU 5.3) am Quartiersplatz  2 
ein weiterer Hochpunkt (IX) möglich sein soll und auch im direkt südlich daran angren-
zenden Baufeld MU 5.4 sind bis zu acht Vollgeschosse möglich.

21 
 
5.2 Funktionales Konzept 
Das funktionale Rückgrat des Quartiers bildet die sogenannte „Bummelmeile“, die vom 
ehemaligen Eingangstor an der Widdersdorfer Straße östlich des Uhrenhauses in 
nördlicher Richtung bis zum Quartiersplatz 2 führt. Die Erdgeschosszonen (ca. 4 Meter 
Geschosshöhe) entlang der Bummelmeile sollen in Teilbereichen (in der Planzeich-
nung verortet mit oranger Randsignatur – (A)) mit flexiblen Grundrissen und Vorzonen 
eine kleinteilige Nutzungsvielfalt (Arbeiten und Gastronomie, Handel und Nahversor-
gung, urbane Wohnformen etc.) ermöglichen. Das Ziel ist, eine urbane Belebtheit und 
eine belebte Erdgeschosszone zu erzeugen. In den Obergeschossen sind hier über-
wiegend Wohnungen geplant. Außer Liefer-/Ladeverkehr und Notfahrzeugen bleibt die 
„Bummelmeile“ frei von motorisiertem Individualverkehr (MIV).
 
Den südlichen Auftakt zur Bummelmeile bildet der offene Block (MU 6.1 und MU 6.2) 
um die Villa „Widdersdorfer Straße 196“ mit Wohnnutzung sowie einer Kindertages-
stätte. In den Obergeschossen sind ausschließlich Wohnungen geplant. Im vis -a-vis 
gelegenen Uhrenhaus sehen die derzeitigen Überlegungen Gastronomie sowie Flä-
chen für Nahversorgung (Markthalle) vor, die einen quartiersübergreifenden Nutzungs-
magneten bilden könnten. 
Südlich des Uhrenhauses sollen Flächen zur kulturellen Nutzung (MU 7 -  „Kulturbau-
stein“, ca. 3.600 m² Bruttogrundfläche) inklusive Jugendraum (ca. 120 m² Nutzfläche) 
entstehen. Hier ergeben sich im räumlich- funktionalen Zusammenhang mit dem Uh-
renhaus und öffentlichen Grünflächen attraktive Außenräume. 
Für die urbanen Gebiete MU 1, MU 4, MU 5.3, MU 5.4 und MU 9.1 sind Büronutzungen 
bzw. Büro- und Gewerbenutzung vorgesehen. Sie definieren stadträumlich besondere 
Adressen (Kreuzungspunkt Maarweg / Widdersdorfer Straße bzw. Bahnunterführung 
Maarweg) und ergänzen die urbane Nutzungsmischung aus Wohnbebauung, kleintei-
liger Einzelhandel / Gastronomie, Kultur - und Bildungseinrichtungen (fünfzügige 
Grundschule). Innerhalb des MU 5.4 sind u. a. ein Nahversorger (< 800 m² Verkaufs-
fläche), Büroflächen, eine Quartiersgarage sowie die Energiezentrale geplant. 
Dezentral im Plangebiet verteilt, sollen bis zu drei Kindertagesstätten mit maximal 12 
Gruppen, integriert in die Blockstruktur, errichtet werden. 
5.3 Erschließungskonzept 
Das Erschließungskonzept ermöglicht ein weitgehend autoarmes Quartier durch die 
Bündelung der Erschließung über Planstraße 2 und die angrenzenden Straßen (Wid-
dersdorfer Straße, Maarweg). Die Anbindung an die S-Bahnhaltestelle Müngersdorf 
und an das Fuß - und Radwegenetz in den angrenzenden Stadtraum wird insbeson-
dere über die Mobilitätstrasse für Busse, Fahrradfahrende und zu Fußgehende sicher-
gestellt. 
Die MIV-Erschließung des Plangebietes erfolgt im Wesentlichen am östlichen Plange-
bietsrand. Diese Erschließungsstraße ( Planstraße 2, Fahrbahnbreite 6,50 Meter) ist 
an die Widdersdorfer Straße angebunden und führt bis zu einer Wendeanlage nord-
westlich des MU3 (Baufeld 07). Hier bestehen Wendemöglichkeiten für den MIV, nur 
für Busse und Radfahrende ist die Weiterfahrt nach Westen  auf die Mobilitätst rasse 
erlaubt. Die Stichstraße steigt von der Widdersdorfer Straße Richtung Norden über die 
gesamte Länge um ca. 50 cm an. Nur auf der Westseite der Haupterschließung ist ein

22 
 
Gehweg vorgesehen, da die Ostseite bisher keine Erschließungsfunktion übernimmt. 
Zwischen Gehweg und Fahrbahn ist abschnittsweise ein Grünstreifen mit Baumpflan-
zungen vorgesehen. Auf der Ostseite ist eine Baumreihe vorhanden, die nach Mög-
lichkeit erhalten werden soll. Rund die Hälfte der Bäume sind nicht satzungsgeschützt, 
davon ist rd. 25% nicht verkehrssicher (siehe Anlage 4, GOP: Bäume 89 –  92 und 97 
– 119). 
 
Abbildung 1: Regelquerschnitt Planstraße 2: links Plangebiet, rechts vorhandene Baumreihe an der östlichen 
Plangebietsgrenze. 
Von der Haupterschließung / Planstraße 2 können die Tiefgaragen unter den angren-
zenden Baufeldern sowie die geplante Quartiersgarage / City-Hub im MU 5.4 (Baufeld 
11) erreicht werden. Die Tiefgaragen der Baufelder am Quartierspark (MU 5.1 und MU 
5.2) sowie die Tiefgaragen von MU 2.1 und MU 2.3 werden unterirdisch erschlossen, 
so dass der MIV innerhalb des Plangebietes auf die Haupterschließung (Planstraße 2) 
beschränkt bleibt. Die geplanten Tiefgaragen im Bereich der Baugebiete MU 1 und MU 
9.1 bzw. MU 9.2 werden über den Maarweg erschlossen (rechts rein, rechts raus). Nur 
die Tiefgarage im Bereich des  Baugebiets MU 10 wird von Norden über eine Privat-
straße (GFL 1) erschlossen.  Die Tiefgarage im Bereich des Baugebiets MU 12 wird 
über die Vitalisstraße erschlossen. Das Baugebiet MU 11 kann nur über die Mobilitäts-
trasse von Norden erschlossen werden. 
Die ca. 1,4 km lange Mobilitätstrasse unmittelbar südlich des Bahndamms ist mit einer 
Breite von 7,80 Metern für Busse (eine öffentliche KVB-Buslinie) sowie Radverkehr im 
Zweirichtungsverkehr sowie einem einseitigen Gehweg mit einer Breite von 2,50 Meter 
bis zur Vitalisstraße konzipiert. Durch die kombinierte Führung von Bussen und Rad-
fahrenden auf der Mobilitätstrasse kann eine möglichst reduzierte Versiegelung zu-
gunsten von öffentlichen Grünflächen sichergestellt werden. Zwischen  der Fahrbahn 
und dem südlich angrenzenden Gehweg ist ein 2 ,5 Meter breiter Grünstreifen vorge-
sehen. Westlich des Maarwegs begleiten zusätzlich Grünflächen mit Spielangeboten 
im Bereich des Gleisbogens die Mobilitätstrasse. Neue Bushaltestellen entlang der 
Mobilitätstrasse sind nördlich MU12 (in westlicher Richtung) und beidseitig im Bereich 
der Gemeinbedarfsfläche – Grundschule - geplant. Zusätzlich sind Haltestelle beidsei-
tig auf der Planstraße 2 westlich des MU 4.1 vorgesehen.

23 
 
Von der Planstraße 2 kann, von Süden kommend, die Planstraße 3.1 (Einrichtungs-
verkehr) für Liefer- und Ladeverkehr, Notfahrzeuge sowie Beförderungsfahrzeuge für 
mobilitätseingeschränkte Personen erreicht werden. Über die Planstraße 3.2 wird 
nördlich des MU 5.3 wieder die Planstraße 2 erreicht.  Innerhalb des MU 5.5 ist im 
Bereich der Bummelmeile (Planstraße 3.1 und 3.2) ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
festgesetzt, das die öffentliche Zugänglichkeit für Fahrradfahrende und zu Fuß Ge-
hende sowie die Befahrbar keit für die oben genannte Verkehre sichert.  Die Festset-
zung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht möglich, da die Fläche durch eine 
Tiefgarage unterbaut werden soll (siehe Kap. 6.5.5) . Die Planstraße 3.2 soll nur für 
Liefer- und Ladeverkehr, Müllabfuhr und Notfahrzeuge zur Verfügung stehen und an-
sonsten zu Fuß Gehenden und Radfahrenden vorbehalten sein. 
Planstraße 4 verlängert die Bummelmeile Richtung Widdersdorfer Straße für Fahrrad-
fahrende und zu Fuß Gehende. Die Widdersdorfer Straße kann über eine Mittelinsel 
gequert werden. 
Im Bereich der Planstraße 1 Richtung Norden auf die Mobilitätstrasse sind nur Not-
fahrzeuge, Müllabfuhr, Fahrradfahrende und zu Fußgehende sowie Liefer- und Lade-
verkehr der Grundschule erlaubt. Ziel ist es, das unmittelbare Schulumfeld dauerhaft 
frei von konfliktträchtigen Kurzhalteverkehren zu halten und eine hohe Aufenthalts - 
und Verkehrssicherheit für zu Fuß und mit dem Fahrrad kommende Schülerinnen  zu 
gewährleisten. Die Zufahrt für Lieferverkehre auf den Schulhof erfolgt auf der Ostseite, 
Wendemöglichkeiten werden auf der Schulhoffläche vorgesehen. Für Hol- und Bring-
verkehre der Schülerinnen und Schüler werden Stellplatzflächen in der Quartiersga-
rage (Kurzhaltebereiche) vorgesehen. Stellplätze für Mitarbeitende der Grundschule 
werden in der Tiefgarage im MU 1 oder MU 2.1 nachgewiesen. Für mobilitätseinge-
schränkte Personen werden innerhalb der Privatstraße östlich des Umspannwerks 
Stellplätze vorgesehen, um kurze, barrierefreie Wege sicherzustellen.  Die Erschlie-
ßung für einen Schwimmbus erfolgt über die Mobilitätstrasse von Norden. Eine Halte-
zone wird unmittelbar nördlich der Grundschule angeordnet. 
Für Hol- und Bringverkehre der geplanten Kita-Standorte (MU 3 und MU 6.1)  werden 
ebenfalls Stellplätze in der Quartiersgarage (Kurzhaltebereiche) vorgesehen. Für mo-
bilitätseingeschränkte Personen werden entsprechende Stellplätze im öffentlichen 
Raum vorgesehen. 
An die Planstraßen schließen zwischen Baugebietsteilflächen private Erschließungs-
flächen an, die für Notfahrzeuge und Sonderfahrten (Umzüge) abschnittsweise auch 
befahrbar sind. 
Die Realisierung einer großzügigen Begrünung sowie einer Reduzierung des Versieg-
lungsgrades, trotz der baulichen Entwicklung, ist eine wesentliche Ziels tellung des 
städtebaulichen Konzeptes. Auf Grundlage des Masterplans werden in diesem mit 
Grünflächen unterversorgten Stadtgebiet zukünftig ca. 35.000 m² attraktive öffentliche 
Grün- und Spielflächen entstehen. Hierdurch wird die Begrünungssituation im Plange-
biet sowie in den angrenzenden Gebieten nachhaltig verbessert. 
Als gemeinsame grüne Mitte zwischen der geplanten Bebauung am Maarweg und der 
Bebauung westlich der „Bummelmeile“ ist eine ca. 19.500 m² große, öffentliche Grün-
fläche 3 (öG3) mit öffentlichen Spielflächen (rund 1.500 m²) sowie die öffentliche Grün-

24 
 
fläche 4 (öG4, rund 5.100 m²) geplant. In die öffentliche Grünfläche 3 sind der Kugel-
gasbehälter als „Industrial Landmark“ und auch das Uhrenhaus als Gelenk zur Bum-
melmeile integriert. Hierdurch entstehen innerhalb eines großen Quartiersparks zu-
sammenhängende und qualitätvoll gestaltete, öffentliche Grün-  und Spielflächen. 
Westlich des Kugelgasbehälters ist auf einem vorhandenen Bestandshügel ein großer 
Spielplatz vorgesehen. Weitere öffentliche Spielplätze sind im südlichen Bereich der 
öffentlichen Grünfläche 3 und im Gleisbogen park (öffentliche Grünfläche 2)  verortet. 
Den nördlichen Abschluss des Quartiersparks bildet die geplante Grundschule mit dem 
zum Park hin orientierten Schulhof. 
 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Innerhalb des Plangebietes wird ein urbanes Gebiet festgesetzt, das in Teilflächen 
(MU 1 –  MU 12) mit unterschiedlichen Nutzungsbausteinen bzw. Nutzungsverteilun-
gen aus dem Nutzungskatalog des § 6a BauNVO gegliedert wird (siehe Kap. 5.2). Die 
Gliederung berücksichtigt dabei die Eignung stadträumlich exponierter Lagen für 
Nicht-Wohnnutzung (Adressbildung) als auch die Lagegunst lärmabgeschirmter bzw. 
an öffentliche Grünflächen angrenzender Bereiche für Wohnnutzung. Bezogen auf alle 
Teilflächen (MU1 – MU12) wird die für den Baugebietstyp des § 6a BauNVO erforder-
liche Nutzungsmischung –  insbesondere durch Ausschluss von Wohnnutzungen  in 
den Teilflächen MU 1, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 7, MU 8 und MU 11 sowie 
innerhalb der mit (C) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im MU 2.2 und 
MU 9.1 - sichergestellt. Soweit in anderen Baugebietsteilflächen (bspw. in MU 2.1, 
MU 3, MU 5.1 und MU 9.2) – insbesondere durch Grundstücksteilungen - monofunkti-
onale Wohngebäude entwickelt werden, ist dies zulässig, da durch textliche Festset-
zungen ein M indestanteil an Nicht -Wohnnutzungen größer 20% der zulässigen Ge-
schossfläche im Plangebiet insgesamt abgesichert ist. Dabei liegen die Wohn- und 
Nicht-Wohngebäude verteilt über das gesamte Plangebiet. R echtlich ist es nicht ge-
fordert, dass haus-/blockweise eine Nutzungsmischung erfolgt. 
TF I 1.a)  Ausschluss Wohnnutzung in Erdgeschossen: Entlang der Bummelmeile 
(Planstraße 4, 3.1 und 3.2) ist in Gebäuden in definierten Erdgeschosszonen (orange 
Umrandung mit (A) in MU 5.2, MU 5.5 und MU 6.1) Wohnnutzung gem. § 6a Abs. 4 
Nr. 1 BauNVO an der Straßenseite nicht zulässig, um belebte Erdgeschosszonen si-
cherzustellen. 
TF I 1.b) Ausschluss Wohnnutzung in Baugebietsteilflächen: Auf Grundlage des Mas-
terplans sind in den MU 1, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.3, MU  5.4, MU 7, MU 8 und MU 11 
sowie innerhalb der mit (C) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im 
MU 2.2 und MU 9.1
 gewerbliche Nutzungen (insbesondere Büronutzungen) bzw. kul-
turelle Nutzungen (mit entsprechend größeren Gebäudetiefen) geplant, da diese Nut-
zungen von der stadträumlichen Lage profitieren (Adressbildung) und gut erreichbar 
sind. Insoweit sind die gem. § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Wohngebäude in 
diesen Baugebietsteilflächen nicht zulässig. Im MU 8 liegt das vorhandene Uhrenhaus, 
das als zentraler Baustein der Bummelmeile keine Wohnnutzung aufnehmen soll, son-
dern insbesondere Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie An-
lagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und

25 
 
sportliche Zwecke. MU 7 und MU 11 bilden die sog. Kulturbausteine (siehe unten). Im 
MU 5.4 soll das sog. City-Hub entstehen, das neben einer Quartiersgarage Raum für 
einen Nahversorger und Büroflächen bietet. 
Innerhalb der Baugebietsteilfläche MU 2.2 soll der Nutzungsschwerpunkt eine Bü-
ronutzung sein. Abgeschirmt durch den nördlichen Blockabschluss zur Bahn ist eine 
Pflegeeinrichtung geplant. 
Auf Grundlage der baurechtlichen Handreichung Pflege der Stadt Köln  (Stand 
27.11.2023) soll in der mit –Pflege– bezeichneten Fläche in MU 2.2 eine vollstationäre 
Dauerpflegeeinrichtung umgesetzt werden. Nutzungen im Sinne des § 3  Abs. 4 
BauNVO, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner  dienen, 
sind planungsrechtlich regelmäßig Wohngebäude. Im Vergleich zu „klassischen“ Woh-
nungen wird eine geringere Wegehäufigkeit der Nutzer unterstellt. 
Hingegen werden diejenigen Einrichtungen aus dem städtebaulichen Wohnbegriff  
ausgegrenzt, die im Schwerpunkt klinik ‐ oder unterbringungsartig ausgestaltet sind  
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 141. EL Februar 2021, BauNVO, § 3 Rn. 60‐
67). Dies ist der Fall, wenn der Schwerpunkt der Nutzung in der medizinischen Ver-
sorgung liegt. Insofern sind neben den besonderen Wohnangeboten im festgesetzten 
Baugebiet auch Räume für Pflegeplätze und mit Betreuung und/oder Pflege in Verbin-
dung stehende Nebenräume und – nutzungen (im Sinne des planungsrechtlichen Be-
griffs „Anlagen für gesundheitliche bzw. soziale Zwecke“) zulässig. Der Katalog der 
zulässigen Nutzungen umfasst auch die vollstationäre Pflege/Junge Pflege bzw. Kurz-
zeit‐ und Tagespflege. 
In der Baugebietsteilflächen MU 9.1 soll aufgrund der Lagegunst („Adressbildung“) der 
Nutzungsschwerpunkt auf gewerblichen Nutzungen liegen. Im Blockrand zur Widders-
dorfer Straße bzw. Maarweg sind keine Wohngebäude zulässig. In von der Straße 
abgeschirmten bzw. an den Quartierspark angrenzenden Bereiche ist auch Wohnnut-
zung denkbar. 
Im MU 2.2 bzw. MU 9.1 ist ein Nutzungsmix mit einem Schwerpunkt von Nicht-Wohn-
nutzung bezogen auf die gesamte Baugebietsteilfläche gesichert.  Auf Grundlage der 
Festsetzung können auch monofunktionale Gebäude entstehen. 
TF I 1. c) Kulturbausteine: Im MU 7 und MU 11 sind als sogenannte Kulturbausteine 
geplant, die die angrenzenden öffentlichen Flächen beleben und ein wichtiges Element 
für die Attraktivierung des gesamten Quartiers werden sollen.  Hier sind Anlagen für 
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke allgemein zulässig. Alle anderen gem. § 6a Abs. 2 Nr. 2 – 4 BauNVO zulässi-
gen Arten baulicher Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig. Davon ausgenommen 
sind Schank- und Speisewirtschaften, die die geplanten kulturellen Nutzungen sinnvoll 
ergänzen können. Wohnnutzung ist in MU 7 und MU 11 nicht zulässig. 
Im Bereich von MU 7 soll durch die Zulässigkeit von publikumsintensiveren Nutzungen 
(z. B. Jugendtreff) eine Belebung bzw. Attraktivierung der zentralen Bummelmeile ge-
schaffen werden. Die dezentrale Lage von MU 11 soll dahingegen zukünftig eher lärm-
intensivere Nutzungen (z. B. Proberäume) beinhalten. 
TF I 1. d) Vergnügungsstätten und Tankstellen: Vergnügungsstätten und Tankstellen 
sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um mit diesen Nutzungen zu erwartende

26 
 
Ziel- und Quellverkehre auszuschließen. Davon ausgenommen sind in den Bereichen 
von MU 7 und MU 11 Einrichtungen und Betriebe, die Musik- und Tanzveranstaltungen 
anbieten. Die Sicherung der Clubkultur in der Weststadt ist politisches Ziel.  
TF I 1.e) Flächen im Erdgeschoss für Kindertagesstätten: Auf Grundlage der Bedarfs-
ermittlung des Amtes für Kinder und Jugendinteressen sind Kita -Standorte in MU 3 
und MU 6.1 (plus ggf. ein weiterer Standort) mit bis zu 12 Gruppen geplant. Um diese 
planungsrechtlich zu sichern, ist für Teile der Erdgeschosszonen in den genannten 
Baugebietsteilflächen eine Festsetzung gem. § 1 Abs. 7 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 9 
BauNVO getroffen. Diese Festsetzung schließt nicht aus, dass Flächen der Kinderta-
gesstätten sich auch in anderen Geschossen befinden.  Ausnahmsweise können die 
im jeweiligen MU allgemein zulässigen Nutzungen zugelassen werden, sofern sie der 
Einrichtung bzw. dem Betrieb einer Kita nicht entgegenstehen. 
TF I 1.f) Bordelle und bordellartige Betriebe: Als bestimmte Art einer gewerblichen Nut-
zung sind die genannten Betriebe gem. § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO in allen 
urbanen Gebieten nicht zulässig. Mit Rücksicht auf den geplanten Schulstandort sollen 
die genannten Nutzungen, die bauplanungsrechtlich als Gewerbebetrieb anzusehen 
sind, nicht zulässig sein. Darüber hinaus sind durch diese Nutzungen insbesondere 
zur Nachtzeit mehr Besucher zu erwarten, was mit Rücksicht auf die Nachtruhe der 
künftigen Wohnbevölkerung vermieden werden soll . Demnach wird eine Unzulässig-
keit der benannten Betriebe als gerechtfertigt angesehen. 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Im Bebauungsplanentwurf wird das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet durch 
die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der maxi-
mal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit einem 
Höchstmaß bestimmt. Im Bereich der abschirmenden Bebauung zur Bahntrasse im 
Norden wird zusätzlich ein Mindestmaß der Höhe baulicher Anlagen festgesetzt. 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die städtebauliche Dichte (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept 
bzw. am Masterplan. 
Die festgesetzte Grundflächenzahl entspricht dem Orientierungswert gem. 
§ 17 BauNVO für urbane Gebiete.  
Neben den Baukörpern werden weitere Flächen für  Tiefgaragen, Zufahrten, Wege, 
Aufstellflächen der Feuerwehr und sonstige Nebenanlagen baulich in Anspruch ge-
nommen bzw. versiegelt. Bis zu 80 % des jeweiligen Baugrundstücks dürfen für bau-
liche Anlagen in Anspruch genommen. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird fest-
gesetzt, dass die zulässige Grundfläche  jeweils durch die Grundfläche von Garagen 
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie 
baulichen Anlagen unterhalb der Gel ändeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Kfz-Stell-
plätze sind ausschließlich in Tiefgaragen zulässig, um private Außenbereiche von ru-
hendem Kfz-Verkehr freizuhalten und eine möglichst großzügige und qualitativ an-
sprechende Außenraumgestaltung zu realisieren.  Die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

27 
 
festgesetzten Flächen umfassen neben überbaubaren Flächen, auch nicht überbau-
bare Flächen. Insoweit ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis 0,9 zuläs-
sig. Die Überschreitung wird durch eine verpflichtende Begrünung nur unterbauter 
Bereiche kompensiert. 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird neben der  Grundflächenzahl für jedes Baufeld 
differenziert festgesetzt. Die GFZ wurde in Bezug auf die einzelnen Teilflächen des 
urbanen Gebietes auf Grundlage des Masterplans festgelegt. Hierbei ergeben sich für 
die Baugebietsteilflächen Werte zwischen 1,5 und 6,5. Die Festsetzung der GFZ -
Werte basiert auf der Berechnung der geplanten Geschossflächen im Masterplan. 
Im MU 3, MU 4.1, MU 5.2, MU 6.1, MU 9.2 und MU 11 werden die Orientierungswerte 
gem. § 17 BauNVO für urbane Gebiete eingehalten, da bereits das Verhältnis der 
Baugebietsteilfläche zur festgesetzten überbaubaren Fläche nur eine geringere städ-
tebauliche Dichte ermöglicht. Angrenzend an MU 6.1 und MU 9.2 liegen die denkmal-
geschützten Villen (MU 6.2 und MU 9.3), auf deren Wirkraum besondere Rücksicht 
genommen wird. 
In den Baugebietsteilflächen, in den Hochpunkte geplant sind (MU 5.3, MU 5.4, 
MU 9.1, MU 12), wird der Orientierungswert der BauNVO erwartungsgemäß deutlich 
überschritten, um den prämierten städtebaulichen Siegerentwurf bzw. den Masterplan 
realisieren zu können. 
In den Baugebietsteilflächen mit Bestandsgebäuden (MU 6.2, MU 8, MU 9.3) sowie 
für die geplante Schule (Gemeinbedarfsfläche) und das Umspann-, Gas- bzw. Pump-
werk (Fläche für Versorgung bzw. Abwasserbeseitigung) wird keine Geschossflä-
chenzahl festgesetzt. 
Die Sicherung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse ist durch die grundsätzliche 
Einhaltung bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen zu erwarten. Durch  
die Planung von großzügigen, öffentlichen Grünflächen und begrünten Straßen- bzw. 
Platzflächen, die die geplante Blockstruktur auflockern, ist eine Überschreitung des 
Orientierungswertes von 3,0 in Teilflächen als städtebaulich verträglich anzusehen. 
Als rechnerischer Vergleich wird bezogen auf das urbane Gebiet insgesamt  (MU1 – 
MU 12) bei einer maximalen Ausnutzung der zulässigen Geschossfläche der Orien-
tierungswert von GFZ = 3,0 überschritten. Bezogen auf alle Baugebiete (ohne Flächen 
für Gemeinbedarf, Ver -/Entsorgung) errechnet sich eine durchschnittliche GFZ von 
3,2 (zulässige Geschossfläche / Baugebiete insgesamt). 
Im Falle von Realteilungen innerhalb einzelner Baugebietsteilflächen kann es in Be-
zug auf kleinere Baugrundstücke zu einer Nichteinhaltung der festgesetzten GFZ 
kommen. Die Grundzüge der Planung werden davon nicht berührt. 
6.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen 
Durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in Kombination mit der zulässigen 
Zahl von Vollgeschossen soll eine Differenzierung mit unterschiedlichen Geschossig-

28 
 
keiten ermöglicht werden. In stadträumlich besonderen Situationen bzw.  wo aus Im-
missionsschutzgründen Mindesthöhen nicht unterschritten werden dürfen, wird die 
Gebäudehöhe genauer festlegt (durch eine Mindest- und Maximalhöhe). 
Die maximale Höhe am oberen Bezugspunkt (in Metern über NHN) berücksichtigt be-
reits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der 
Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. 
Im Bereich von MU 6.1 werden ergänzend zu den geplanten maximalen Gebäudehö-
hen auch maximale Traufhöhen festgesetzt. Dies ist insbesondere durch das direkt 
angrenzende Baudenkmal in MU 6.2 begründet. Durch die Festsetzung einer Trauf-
höhe wird dem Wirkungsraum des Denkmales Rechnung getragen. Das Überschreiten 
der festgesetzten Gebäudehöhen ist durch untergeordnete Bauteile oder bauliche An-
lagen, wie zum Beispiel Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtun-
gen, Austritten auf Dachterrassennutzungen, Oberlichter , innerhalb des MU 6.1 aus-
geschlossen. Dies ist notwendig, um das angrenzende Denkmal nicht zu beeinträchti-
gen. 
Ansonsten dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile 
oder bauliche Anlagen  um das höchstzulässige Maß der Überschreitung von 2,5 m 
überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf ins-
gesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß 
ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweils zugeordneten Geschosses zu-
rücktreten. Mit diesen Beschränkungen soll erreicht werden, dass eine geordnete, ru-
hige Dachlandschaft entsteht. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für 
moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich nicht oder nur wenig 
in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade zu-
rücktreten. Ausgenommen vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsicherungen. 
Südlich des Bahndamms  ist die Ausbildung eines „Lärmrückens“ erforderlich  (siehe 
Kap. 6.11.1.1). Die abschirmende Wirkung für südlich gelegene Bereiche wird durch 
Gebäude mit einer Mindesthöhe und durch Lärmschutzwände zwischen Gebäuden 
erreicht. Soweit die festgesetzte Mindesthöhe der Lärmschutzwand im Bereich der Lü-
ckenschlüsse (Bereich zwischen den Gebäuden) die festgesetzte maximale Gebäu-
dehöhe angrenzender Baukörper überschreitet, ist diese Überschreitung der festge-
setzten Höhe der baulichen Anlagen für konstruktive Anschlüsse zulässig. 
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind grundsätzlich durch die Festsetzung von 
Baugrenzen, im Bereich der Baugebietsteilflächen MU 12 und MU 8 auch mit Bauli-
nien definiert. Durch die Aufnahme von Baulinien in Kombination mit zwingenden 
Wandhöhen im MU 12 müssen  in diesem Bereich keine Abstandsflächen beachtet 
werden. 
Im Bereich von MU 8 wird die Kubatur des bestehenden Uhrenhaus mit Baulinien fest-
gesetzt und dadurch planungsrechtlich gesichert. 
Auf Grundlage des Masterplans ist eine geschlossene Blockstruktur geplant. Die Um-
setzung dieser Planung wird durch die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise

29 
 
gesichert. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude innerhalb der über-
baubaren Flächen ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vor-
handene Bebauung eine Abweichung erfordert. 
Im Bereich der vorhandenen Baudenkmale (MU 6.2 und MU 9.3) an der Widdersdorfer 
Straße wird aufgrund der denkmalgeschützten Villen und deren Freistellung keine 
Bauweise festgesetzt. 
Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksich-
tigen sowie qualitativ hochwertige Freiräume, zum Beispiel in Form von Balkonen, Log-
gien oder Erkern, auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, sind 
gemäß textlichen Festsetzungen Überschreitungen zulässig.  Dabei wird zwischen  
Baugrenzen, die gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind bzw. nicht sind differen-
ziert. Grundsätzlich sollen zu privaten Flächen größere Spielräume als zu öffentlichen 
Räume möglich sein. Gleichzeitig wird berücksichtigt, dass zur Belebung der Erdge-
schosszonen, überdachte Außenflächen, beispielsweise für eine gastronomische Nut-
zung, erforderlich sind, ohne Bewegungsräume von Verkehrsteilnehmern einzu-
schränken. 
Das Auskragen von baulichen Anlagen über öffentlichen Verkehrsflächen ist nur mit  
einer straßenrechtlichen Erlaubnis zulässig, soweit es sich dabei um eine Sondernut-
zung handelt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Ge-
bühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) liegt 
eine Sonder nutzung vor, wenn der Straßenraum entweder bis zu einer Höhe von 
3,50 m auf und über mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Flächen und Fahrbahnen ein-
schließlich 0,70 m seitlicher Be grenzung vom Fahrbahnrand oder bis zu einer Höhe 
von 2,50 m auf und über Gehwegen oder Radwegen ausschließlich 0,70 m seitlicher 
Begrenzung vom Fahrbahnrand über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird.  
Hierdurch werden insbesondere Überschreitungen der Baugrenzen bis zu 1,25 m (Bal-
kone und Erker) bzw. 1,50 m (Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile im 
Erdgeschoss) entlang der geplanten „Bummelmeile“ zulässig. Die möglichen Über-
schreitungen stehen in einem spezifischen Zusammenhang mit den geplanten Nut-
zungen und erlauben eine Belebung der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen  
auch in der vertikalen Wahrnehmung.  In Summe darf der Anteil der auskragenden 
Gebäudeteile (Balkone, Vordächer, et cetera) 40 % der jeweiligen Gebäudeseite des 
jeweiligen Geschosses nicht überschreiten. 
Für Baugrenzen, die nicht gleichzeitig Straßenbegrenzungslinie sind, sind abwei-
chende Überschreitungen zulässig bzw. geregelt. Hier sind Überschreitungen für Bal-
kone, Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile von bis zu 2,30 m zuläs-
sig. Treppenhäuser, Erker und Aufzugsschächte dürfen ebenfalls bis zu 1,50 m her-
vortreten. Dabei darf in der Summe der Anteil der auskragenden Gebäudeteile (Bal-
kone, Vordächer, etc.) 40 % der jeweiligen Gebäudeseite des jeweiligen Geschosses 
nicht überschreiten. Terrassen dürfen um bis zu 3,0 m hervortreten.  
Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Beschäftigten sowie 
die Besucher vorzuhalten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraum-
gestaltung zu erreichen, wird gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BauNVO in Verbindung

30 
 
§ 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf den überbauba-
ren Grundstücksflächen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Kinderspielplätze 
nach § 8 BauO NRW sowie Außenspielflächen von Kitas. Die Satzung „Private Spiel-
platzflächen für Kleinkinder“ vom 10.01.2024 ist zu beachten. 
6.4 Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der 
Tiefe der Abstandsflächen 
Gem. § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsfläche in urbanen Gebieten 
zu öffentlichen Verkehrs -, Grün- und Wasserflächen 0,2 H  (Wandhöhe), mindestens 
jedoch 3,00 m. Durch diese Regelung werden die Abstandsflächen zu den genannten 
öffentlichen Flächen deutlich eingehalten. Um eine vergleichbare Regelung zu priva-
ten Erschließungsflächen zu treffen, wird für das MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4 , 
MU 4.1, MU 4.2 sowie MU 5.1, MU 5.2, MU 5.3, MU 5.4 und MU 5.5 ein vom Bauord-
nungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche von 0,3 H festgesetzt. 
Zur Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer sowie der Verschattung inner-
halb des Plangebiets und an der umliegenden Bebauung, wurde durch die Peutz Con-
sult GmbH (2025a) eine Untersuchung - Besonnungsstudie zum Bauvorhaben “Max-
Becker-Areal“ in Köln – erstellt. Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass 
viele Fassadenbereiche die empfohlene Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden auf-
weisen. Es gibt jedoch auch Bereiche, an denen diese unterschritten werden (z. B. 
Nordfassaden). Grundsätzlich sind die Südfassaden der Plangebäude sehr gut be-
sonnt. Lediglich in verdichteten Bereichen und Innenhöfen können in den unteren Ge-
schossen trotzdem Unterschreitungen vorliegen.  
In den Bereichen mit Unterschreitungen sind Minderungsmaßnahmen auf Ebene der 
Baugenehmigung durchzuführen (siehe auch Kapitel 9.5.12.4). 
Das Umspannwerk soll künftig eingehaust werden. Die architektonische Gestaltung 
wird durch den Gestaltungsbeirat begleitet. Aktuell wird mit Gebäudehöhen zwischen 
22,5 und 23,5 Metern über Grund gerechnet. Unterstellt man notwendige Abstandsflä-
chen in der Fläche für Versorgungsanlagen analog zu einem Gewerbegebiet, beträgt 
das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H, hier also maximal 2,4 Meter. Zu privaten 
Erschließungsflächen (hier: Abstandsflächen Richtung Osten) wird das Maß der Tiefe 
der Abstandsfläche auf 0,1 H festgesetzt, da bauliche Anlagen auf den Verlauf eines 
Mischwassersammlers in der Fläche für Versorgungsanlagen Rücksicht nehmen müs-
sen. Richtung Osten sind keine Einschränkungen in Bezug auf Verschattung zu erwar-
ten, da die Erschließung des Umspannwerks auf der Ostseite erfolgt.

31 
 
 
 
 
Abbildung 2: Umspannwerk/Gasregelstation östlich Maarweg, Quelle: Designstudie cityförster, 09.01.2026 
6.5 Erschließung  
6.5.1 Verkehrsuntersuchung 
6.5.1.1 Methodik, Begriffe und Einordnung des Ergebnisses 
Es wurde ein Verkehrsgutachten durch Bernard Gruppe ZT GmbH (Stand Januar 
2026) erstellt, das die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf das umliegende 
Straßennetz untersucht. Hierzu wird ein Analysefall für die heutige Situation sowie ein 
Prognose Nullfall und ein Prognose Planfall mit dem Planungshorizont 2040 definiert 
und im makroskopischen Verkehrsmodell umgelegt. Anschließend werden die Szena-
rien im mikroskopischen Simulationsmodell für die Spitzenstunden morgens und nach-
mittags untersucht. Es wird die Verkehrsqualität der Knotenpunkte bewertet und ge-
gebenenfalls Maßnahmen vorgeschlagen, um Defizite abzumildern oder aufzulösen. 
Es wurden die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt:  
• Analyse der geplanten Erschließung des Plangebiets 
• Durchführung und Auswertung von Verkehrserhebungen 
• Abschätzung des Verkehrsaufkommens 
• Definition der Szenarien 
• Makroskopische Verkehrsumlegung für den Analysefall, Prognose Nullfall 2040 
und Prognose Planfall 2040 
• Aufbereitung von Verkehrsdaten für weiterführende Gutachten 
• Mikroskopische Verkehrsflusssimulation und Analyse der Verkehrsqualität für 
alle Szenarien in den verkehrlichen Spitzenstunden 
 
Die Beschreibung im Rahmen der Begründung beschränkt sich aus Gründen der Kom-
plexität der Verkehrsuntersuchung auf die maßgeblichen Kernaussagen, die zum Ver-
ständnis der planbedingten Auswirkungen notwendig sind. Aus diesem Grund wird der 
Fokus auf das ges amtheitliche Bild im simulierten Verkehrsnetz gelegt. Beispielhaft 
oder im Einzelfall werden in der Begründung einzelne Knoten oder Aspekte erläutert, 
um die Ergebnisse greifbarer zu machen. Ein umfassendes Bild ergibt sich nur durch 
das Verkehrsgutachten selbst.

32 
 
Maßgebend für die Bewertung der Verkehrsabläufe sind die Ergebnisse der mikrosko-
pischen Simulation für die Spitzenstunden morgens und nachmittags. Die Leistungs-
fähigkeit der betrachteten Knoten ist in den Spitzenstunden am stärksten einge-
schränkt, es handelt sich daher auch bei einer schlechten Qualitätsstufe um eine tem-
poräre Überlastung, da die Verkehrsbelasung nach der Spitzenstunde wieder absinkt. 
Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte erfolgt in Anlehnung  an das 
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS , FGSV). Über die 
mittlere Verlustzeit wird dem Verkehrsablauf eine Qualitätsstufe (kurz QSV) zugeord-
net, wobei sich die Grenzwerte unterscheiden, je nachdem, ob es sich um signalisierte 
oder vorfahrtgeregelte Knotenpunkte handelt. Die Qualitätsstufen orientieren sich am 
Schulnotensystem und sind von A bis F gekennzeichnet (A: beste Qualität, F: schlech-
teste Qualität). Der schlechteste Strom an einem Knoten ist nach HBS maßgebend für 
die Bewertung des Gesamtknoten. Es reicht bereits ein Strom mit Qualitätsstufe E oder 
F aus, damit der ganze Knoten auch mit E oder F bewertet wird.  Es ist unabhängig 
davon, ob der Strom ein Hauptstrom, Abbiegestrom oder ein Strom der Nebenrichtung 
ist. Bei der Qualitätsstufe E sind Verlustzeiten und Rückstaulängen lang, die prognos-
tizierte Belastung kann in der Regel vollständig oder nahezu vollständi g abgewickelt 
werden. Im Fall der Qualitätsstufe F sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen 
Verkehrsteilnehmer sehr lang. Auf dem betrachtet en Fahrstreifen wird die Kapazität 
im Kfz-Verkehr überschritten. Der Rückstau wächst stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen 
bis zur Weiterfahrt mehrfach vorrücken. 
Während die Qualitätsstufe D in der Regel als Mindestmaß für die Spitzenstunden an-
gesehen wird, kann diese Methodik in der vorliegenden Untersuchung nicht angewen-
det werden. Die Ursache ist, dass bereits im Analysefall einzelne Verkehrsströme an 
mehreren Knotenpunkten sowohl in der Morgen-  als auch in der Abendspitze mit der 
QSV E oder F bewertet werden – und damit auch der gesamte Knotenpunkt. Dies kann 
z. B. an den Knoten der Aachener Straße mit dem Maarweg/ Kitschburger Straße oder 
mit dem Melatengürtel der Fall sein, weil hier durch die Bevorrechtigung der Stadtbah-
nen erhöhte Wartezeiten für die Verkehrsströme entstehen, die im Konflikt mit der 
Stadtbahnführung stehen.  
Das bedeutet, dass die heutige Ausgangsbasis bereits verkehrliche Defizite aufweist. 
In der Konsequenz kann für den Prognose Nullfall und den Prognose Planfall 2040 
auch nicht der Maßstab gelten, dass die Qualitätsstufe D als Mindestwert erreicht wer-
den muss. Die Qualitätsstufen E und F können in diesem Fall als tolerierbar angese-
hen werden, solange daraus kein Volllaufen des Netzes resultiert. Bei einem Volllaufen 
des Netzes wächst der Rückstau so weit an, dass er mehrere Nachbarknoten über-
staut und damit substanzielle Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses im Netz entste-
hen. Dies ist im Analysefall nicht festzustellen. Für den Nullfall und Planfall muss dem-
nach das Ziel sein, dass dieses Niveau gehalten und die Aussage auch für diese Fälle 
getroffen werden können. 
Die durchgeführten Ergebnisse in der Verkehrsumlegung und in der mikroskopischen 
Simulation wurden mit konservativen Annahmen durchgeführt, um auf der sicheren 
Seite liegende Ergebnisse zu erhalten. Bei der Gesamtbewertung darf daher nicht ver-
gessen werden, dass die Prognosebelastungen einen Worst-Case abbilden. Dies lässt 
sich wie folgt begründen:

33 
 
• Für den Hintergrundverkehr, der einen sehr hohen Anteil an der gesamten, 
werktäglich abgewickelten Verkehrsmenge ausmacht, ist zwischen 2030 und 
2040 ein stagnierender Modal Split angenommen worden. Geringe Verände-
rungen des Modal Split wirken demnach auf eine hohe Verkehrsmenge. Wer-
den zusätzliche Maßnahmen umgesetzt, welche eine Reduzierung des Kfz-Ver-
kehrs in den Spitzenstunden bewirken, können sich erkannte oder verbleibende 
Defizite weiter abmindern oder auflösen. 
• In der Verkehrserzeugung ist die Anzahl der Wege pro Einwohner konservativ 
mit 3,5 Wegen/Tag angenommen.  Neuere Studien, die nicht in die Untersu-
chungen einfließen konnten, zeigen bereits eine geringere Anzahl an Wegen 
pro Einwohner und Tag. 
• Die Prognose für 2040 unterstellt weiterhin heutige Tagesganglinien für das 
Verkehrsaufkommen. Wenn ein Streckenzug oder Netzbereich aber regelmä-
ßig überlastet ist, entscheiden sich meist einige Verkehrsteilnehmer, ihre Fahrt 
außerhalb dieser Zeitbereiche zu tätigen. Sie ziehen die Fahrt zeitlich vor, füh-
ren sie später durch oder treten die Fahrt gar nicht an. Derartige Effekte sind 
ebenfalls nicht berücksichtigt und führen zusätzlich dazu, dass in der vorliegen-
den Untersuchung der Worst-Case abgebildet wird. 
In der Konsequenz bedeutet das, dass die Ergebnisse in der Einordnung auf der si-
cheren Seite liegen und plausible Gründe dafürsprechen, dass ein weniger kritisches 
Ergebnis auch ein realistisches Szenario sein kann. 
6.5.1.2 Analysefall (Bestand) 
Im unmittelbaren Plangebietsumfeld auf der Widdersdorfer Straße beträgt die Ver-
kehrsbelastung 15.400 Kfz/24 h. In den Spitzenstunden liegt das Verkehrsaufkom-
men bei 1.220 Kfz/h bzw. 1.310 Kfz/h. 
Auf der Widdersdorfer Straße in westlicher Richtung ist ein höheres Verkehrsaufkom-
men festzustellen, mit bis zu 21.800 Kfz/24 h bzw. ca. 2.000 Kfz/h östlich der Militär-
ringstraße. 
Auf der gesamten Länge des Maarwegs liegt die Verkehrsbelastung im Tagesver-
kehr bei ca. 12.000 Kfz/24 h. In den Spitzenstunden ergeben sich dort Verkehrsstär-
ken von 850 Kfz/h bis 1.100 Kfz/h. 
Die überwiegende Anzahl der Knoten werden im Analysefall in der Morgenspitze mit 
angemessenen Verkehrsqualitäten bewertet. Dennoch werden drei Knoten auf der 
Widdersdorfer Straße und zwei Knoten auf dem Melatengürtel mit der QSV E und 
zwei Knoten auf der Aachener Straße mit der QSV F bewertet (siehe Anlage 9.2.1, 
Bernard Gruppe ZT GmbH, Januar 2026). Bei den mit QSV F bewerteten Knoten 
handelt sich um den Knoten Aachener Straße / Maarweg / Kitschburger Straße und 
den Knoten Aachener Straße/Melatengürtel/Stadtwaldgürtel. Hier machen sich die 
räumlichen Beschränkungen bemerkbar, die durch die Netzstruktur in Verbindung mit 
der Bahntrasse sowie den Abbiegemöglichkeiten an der Aachener Straße und dem 
Melatengürtel gegeben sind. Auch führt der Stadtbahnvorrang in den Signalsteuerun-
gen dazu, dass die betroffenen Ströme höhere Verlustzeiten und Staulängen aufwei-
sen.

34 
 
In der Abendspitze des Analysefalls werden einige Knoten mit den QSV B bis D be-
wertet. Auf der Widdersdorfer Straße werden drei Knoten mit der QSV E bewertet, 
ebenso zwei Knoten auf dem Melatengürtel und je ein Knoten auf dem Maarweg und 
der Oskar-Jäger-Straße. Die Knoten an der Aachener Straße weisen in der Abend-
spitze jeweils Einzelströme mit der QSV F auf. Bereits im Bestand liegen in der 
Abendspitze Defizite im Verkehrsablauf vor, nicht jedoch bei den direkt an das Plan-
gebiet angrenzenden Knoten. Sie resultieren aus den Belastungen und u. a. dem 
Stadtbahnvorrang an den entsprechenden Knoten. 
Fazit: 
In der Simulation werden bereits im Analysefall morgens für sieben Knoten und 
abends für neun Knoten Ströme festgestellt, die mit der QSV E oder F bewertet wer-
den. Dementsprechend wird bereits im Bestand hingenommen, dass für den be-
grenzten Zeitraum der Spitzenstunden für einzelne Knoten oder Ströme eine derar-
tige Verkehrsqualität erreicht wird, solange der Verkehrsfluss im Netz nicht in der 
Form beeinträchtigt wird, dass ein sog. Volllaufen des Verkehrsnetzes (grid lock) die 
Folge ist. Eine solche Situation kann sich erst wieder entspannen, wenn die Belas-
tung signifikant nach der Spitzenstunde absinkt. Im Analysefall tritt ein Volllaufen des 
Netzes nicht ein. 
6.5.1.3 Prognose Nullfall 2040 mit Maßnahmen 
Im Prognose Nullfall 2040 werden die städtebaulichen Aufsiedlungen (ohne Max Be-
cker-Areal) berücksichtigt, die zum heutigen Zeitpunkt schon planungsrechtlich gesi-
chert sind oder einen hinreichend konkreten Planungsstand haben und daher davon 
auszugehen ist, dass sie bis zum Jahr 2040 realisiert werden. Weiterhin wird die zu 
erwartende Verkehrsentwicklung (modal shift) berücksichtigt. Der effektive Neuver-
kehr der städtebaulichen Aufsiedlungen bis 2040 gegenüber der allgemeinen Reduk-
tion an Kfz -Fahrten überwiegt. Eine detaillierte Beschreibung der Annahmen ist der 
Verkehrsuntersuchung (Kap. 5.5, 7.3.2, 9.3.3 Bernard G ruppe, Januar 2026) zu ent-
nehmen. 
Es gibt neun Netzmaßnahmen, deren Umsetzung bis zum Planungshorizont 2040 an-
genommen wird und die in allen Prognosefällen berücksichtigt werden (Kap. 5.5, Ber-
nard Gruppe, Januar 2026): 
• Anbindung Stolberger Straße / Militärringstraße (beschlossen) 
• Kapazitätserweiterung Ost-West-Achse (Aachener Straße, beschlossen) 
• Umbau Ehrenfeldgürtel (Bahnsteiganhebung Linie 5, beschlossen) 
• Tunnel Girlitzweg in Fahrtrichtung Süden gesperrt 
• Linksabbieger Widdersdorfer Straße in Vitalisstraße nur für Busse (beschlos-
sen) 
• Kapazitätserweiterung auf der Ost-West-Achse (ÖPNV) 
• Verlängerung der Stadtbahnlinie 4 bis Niederaußem 
• 3. Bauabschnitt der Nord-Süd Stadtbahn und StadtBahn Süd 
• Stadtbahn Mülheimer Süden 
Durch die ÖPNV-Maßnahmen entsteht ein verbessertes Stadtbahn -Angebot in Köln. 
Die ÖPNV-Maßnahmen werden in der Verkehrsumlegung in Form der zu erwartenden 
Verlagerung vom Kfz-Verkehr auf den ÖPNV entlang der Linienwege abgebildet.

35 
 
Mit der Anbindung der Stolberger Straße an die Militärringstraße wird u.a. die Anbin-
dung der  Militärringstraße über die Widdersdorfer Straße weniger genutzt. Auf der 
Widdersdorfer Straße östlich der Militärringstraße verringert sich die Verkehrsbelas-
tung um 11 % bis 14 % in Tagesverkehr und Spitzenstunden. Die Wendelinstraße wird 
hingegen verstärkt durch die neue Anbindung an die Militärringstraße genutzt. Die Ein-
führung einer Einbahnstraßenführung im Tunnel des Girlitzwegs führt insgesamt zu 
einer Verkehrsentlastung. In der Morgenspitzenstunde nimmt die Verkehrsbelastung 
im Girlitzweg allerdings aufgrund der Verkehrserzeugung der Gesamtschule Was-
seramselweg um 19 % zu.  Die Einbahnstraßenführung im Tunnel Girlitzweg und die 
Anbindung Militärringstraße/Stolberger  Straße bewirken ebenfalls u.a. Verkehrszu-
nahmen auf der Vitalisstraße und Widdersdorfer Straße. 
Beim Prognose Nullfall 2040 wurde bei der mikroskopischen Verkehrssimulation fest-
gestellt, dass eine Vielzahl von Knotenpunkten überlastet sind, wenn keine zusätzli-
chen Maßnahmen erarbeitet werden. Hierzu zählt insbesondere die Achse des Maar-
weges. Ausgehend von der geänderten Knotengeometrie des Knotens Aachener 
Straße/Maarweg im Rahmen der Kapazitätserweiterung der Ost-West-Achse sinkt die 
Verkehrsqualität im Maarweg spürbar ab. Die Verlustzeiten sind sehr lang, es bilidet 
sich Rückstau. Es wurden zusätzliche Maßnahmen identifiziert, die eine Verbesserung 
des Verkehrsflusses ermöglichen (Tabelle 25, Seite 111, Bernard Gruppe ZT GmbH 
2026). Umlegungsrelevant sind verkehrsorganisatorische Maßnahmen, z. B. die Sper-
rung von Straßen oder der Entfall von Abbiegebeziehungen. 
Die untersuchten Maßnahmen mit der stärksten Entlastung für den Maarweg sind die 
folgenden zwei zusätzlichen Netzmaßnahmen: 
• Entfall des Linksabbiegers aus Richtung Osten am Knotenpunkt Widdersdorfer 
Straße / Maarweg 
• Vollsperrung der Kitschburger Straße zwischen Friedrich- Schmidt-Straße und 
Dürener Straße für den Kfz-Verkehr (nur noch für den Radverkehr befahrbar) 
Am vorfahrtgeregelten Knoten Widdersdorfer Straße/Eupener Straße sind bauliche 
Änderungen zur Reduzierung der negativen Auswirkungen im Nullfall 2040 zwingend 
erforderlich. Es werden folgende Maßnahmen empfohlen: 
• Einrichtung eines separaten Linksabbiegefahrstreifens auf der Widdersdorfer 
Straße, um von Osten in die Eupener Straße abbiegen zu können mit dem 
Ziel, dass bei einer Rückstaulänge von bis zu vier Fahrzeugen der Gerade-
ausverkehr noch ohne Behinderung passieren kann 
• Verlegung der Bushaltestelle in Fahrtrichtung Westen um ca. 3 m nach Osten 
und Einrichtung einer Querungshilfe zwischen Bushaltestelle und Beginn des 
Linksabbiegefahrstreifens 
• Aufweitung der Eupener Straße an der Westseite, so dass ein Linksabbiege-
fahrstreifen für ca. vier Fahrzeuge entsteht mit dem Ziel, dass Rechtsabbieger 
mit weniger Wartezeit in die Widdersdorfer Straße nach Osten einbiegen kön-
nen. 
An folgenden signalisierten Knoten sind bauliche Änderungen und Anpassungen der 
Freigabezeiten auf die prognostizierten Belastungen erforderlich, um negative Aus-

36 
 
wirkungen in den Verlustzeiten und Staulängen zu reduzieren: LSA 4144 Vogelsan-
ger Straße/Äußere Kanalstraße/Maarweg, LSA 4153 Maarweg/Widdersdorfer 
Straße, LSA 4822 Melatengürtel/Oskar-Jäger-Straße. An weiteren signalisierten Kno-
ten können Verlustzeiten und Staulängen durch Anpassungen der Freigabezeit redu-
ziert werden. 
Insgesamt sind geringe Veränderungen des Verkehrsaufkommens auf relevanten 
Straßenquerschnitten im Vergleich zum Nullfall 2040 ohne zusätzliche Maßnahmen 
festzustellen. Aufgrund der Vollsperrung der Kitschburger Straße kommt es zu Um-
fahrungen und Mehrbelastungen auf der Scheidtweiler Straße, Aachener Straße, 
Friedrich-Schmidt-Straße und dem Stadtwaldgürtel. Auf der Widdersdorfer Straße 
östlich des Maarwegs kommt es im Tagesverkehr zu einer geringen Abnahme des 
Verkehrsaufkommens um 2 %, was u.a. auf die Maßnahme des Entfalls des Linksab-
biegers aus Richtung Osten am Knotenpunkt Widdersdorfer Straße / Maarweg zu-
rückzuführen ist. 
In der Morgenspitzenstunde gibt es weiterhin sechs Knoten, die Ströme mit der QSV  
E aufweisen. In der Regel tritt an Knoten mit der QSV E diese Qualitätsstufe nur für 
ein oder zwei Einzelströme auf. Lediglich an der LSA 3626 Aachener Straße/Maarweg 
wird die QSV E in mehreren Strömen ermittelt. Da der Handlungsspielraum an diesem 
Knoten wegen dem Stadtbahnvorrang begrenzt ist, ist die Verbesserung durch die 
Maßnahmen insgesamt als positiv zu bewerten. 
In der Abendspitze ist das Netz im Vergleich zur Morgenspitze höher belastet. Die 
Maßnahmen wirken an einigen Stellen positiv, können aber insbesondere auf dem 
Maarweg zwischen Widdersdorfer Straße und Aachener Straße die schlechten Quali-
tätsstufen nicht beseitigen. 
Fazit: 
In der Simulation werden im Nullfall 2040 mit Maßnahmen  in beiden Zeitbereichen 
immer noch Knoten und Ströme festgestellt, die mit der QSV E oder F bewertet wer-
den. Dennoch haben die konzipierten Maßnahmen eine positive Wirkung auf die Ver-
lustzeiten und die ermittelten Rückstaulängen. Der Verkehrsfluss im Netz tendiert nun 
nicht mehr dazu, dass sich negative Auswirkungen im Netz dauerhaft ausbreiten und 
zu signifikanten Einschränkungen führen, die im Nullfall 2040 ohne Maßnahmen noch 
zu sehen waren. Ein Volllaufen des Netzes wird nicht mehr festgestellt. 
6.5.1.4 Prognose Planfall 2040 mit Maßnahmen 
Der Prognose Planfall 2040 baut auf den Prognose Nullfall auf und berücksichtigt zu-
sätzlich die planbedingten Mehrverkehre aus der Entwicklung des Max Becker-Areals. 
Das Verkehrsaufkommen des Plangebietes bis zum Jahr 2040 wird auf 6.629 zusätz-
liche Kfz -Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell - und Zielverkehr) abgeschätzt. 
Davon entfallen 557 Kfz -Fahrten auf die morgendliche Spitzenstunde und 570 Kfz -
Fahrten auf die abendliche Spitzenstunde.  Die Verkehre der entfallenden Bestands-
nutzungen wurden in Abzug gebracht. 
Die im Prognose Nullfall identifizierten zusätzlichen Maßnahmen werden auch im Plan-
fall berücksichtigt.  Um das Plangebiet sinnvoll einzubinden, werden zusätzlich fol-
gende Maßnahmen erforderlich:

37 
 
 
Abbildung 3: Verkehrsuntersuchung (Seite 112, BSV; 2026), Tabelle 26. Hinweis: Planstraße 4 ist eine private 
Erschließungsfläche (im BP anders bezeichnet). 
Der Plangebietsverkehr ist hauptsächlich über die Planstraße 2 an die Widdersdorfer 
Straße angebunden. 
Die Verkehrsbelastung in der Plangebietsstraße 2  beträgt 5.900 Kfz/24 h im Tages-
verkehr sowie 470 Kfz/h bzw. 480 Kfz/h in den Spitzenstunden. Der restliche Plange-
bietsverkehr ist über den Maarweg bzw. die Vitalisstraße ( Mobilitätstrasse, MU 11, 
MU 12) an das Straßennetz angebunden. 
Im Vergleich zum Prognose Nullfall 2040 sind die stärksten Verkehrszunahmen auf 
der Widdersdorfer Straße und auf dem Maarweg zu verzeichnen. Auf der Widdersdor-
fer Straße östlich des Maarwegs steigt die Verkehrsbelastung im Tagesverkehr um 
11 % und in den Spitzenstunden um 16 % bzw. 15 %. Auf dem Maarweg ist die höchste 
Verkehrszunahme gegenüber dem Prognose Nullfall 2040 nördlich der Widdersdorfer 
Straße festzustellen, mit einem Anstieg der Belastung um 12 % im Tagesverkehr sowie 
17 % bzw. 6 % in den Spitzenstunden. 
Im Vergleich zum Prognose Nullfall 2040 mit Maßnahmen zeigen sich in der Morgen-
spitze weitgehend ähnliche maßgebende Qualitätsstufen an den Knoten. An einzelnen 
Knoten schneidet der Prognose Planfall 2040 etwas schlechter ab. 
Gegenüber dem Nullfall 2040 mit Maßnahmen erfährt die Abendspitze im Planfall 2040 
deutlichere Veränderungen. Es können einige Knoten, die im Nullfall mit der QSV F 
bewertet waren, wieder mit der  QSV E bewertet werden, so dass Verbesserungen

38 
 
eintreten. Verbesserungen können auftreten, da sich Verkehrsteilnehmer durch den 
neuen Verkehrserzeuger Max -Becker Areal entscheiden, andere Routen zu wählen 
als Routen, die direkt am Plangebiet vorbeiführen. Dies ist ein erwartbarer Effekt in 
komplexen Verkehrsnetzen. An anderen Stellen kommen im Einzelfall vereinzelte 
Ströme hinzu, die mit QSV  F bewertet werden.  Die Verkehrsabläufe in den Spitzen-
stunden sind jedoch so stabil, dass kurzfristig auftretende, maximale Staulängen wie-
der abgebaut werden und keine negative n Auswirkungen entstehen, die sich im be-
trachteten Untersuchungsbereich dauerhaft ausbreiten. Es ist kein Volllaufen des Net-
zes festzustellen. 
Der Knoten Militärringstraße (L 34) / Widdersdorfer Straße ist planfrei. In der Morgen-
spitze führt die Lastrichtung auf der Widdersdorfer Straße stadteinwärts. Der Strom ist 
sehr hoch belastet, sowohl im Geradeausstrom, der Richtung Innenstadt fährt, als 
auch im Linksabbiegestrom, der von der Widdersdorfer Straße in die Vitalisstraße ab-
biegt. In der Abendspitze kehrt sich die Lastrichtung um, so dass aus der Innenstadt 
kommend hoch belastete Verkehrsströme von der Widdersdorfer Straße auf die Mili-
tärringstraße fahren. Bereits für den Prognose-Nullfall werden folgende Netzmaßnah-
men berücksichtigt, die die Bestandssituation am Knoten Militärringstraße / Widders-
dorfer Straße positiv verändern: Anschluss Stolberger Straße / Militärringstraße (Plan-
feststellungsbeschluss, November 2024), Verlängerung der Aufstellfläche für den 
westlichen Linksabbiegefahrstreifen der LSA 3125 Widdersdorfer Straße/Josef-Lam-
merting-Allee/Vitalisstraße, Öffnung des Tunnels Girlitzweg in Fahrtrichtung Norden.  
Im Planfall werden die Belastungen in den Fahrrelationen nicht durch den Mehrverkehr 
des Plangebietes Max Becker -Areal verstärkt. Qualitativ ergeben sich keine Defizite 
für den Knotenpunkt Militärringstraße / Widdersdorfer Straße im Planfall 2040. 
Fazit 
In der Simulation werden im Planfall 2040 im direkten Umfeld des Plangebietes weitere 
Maßnahmen ergänzt (z. B. die Signalisierung eines Anbindungsknotens, die Verände-
rung eines Signalkonzeptes inkl. Fahrstreifenzuordnung). Es zeigt sich, dass die Aus-
wertung der Verkehrsqualität nicht signifikant abweichend vom Nullfall 2040 mit Maß-
nahmen zu bewerten ist. 
Das Netz ist insgesamt in beiden Zeitbereichen weiterhin hinreichend stabil im Ver-
kehrsfluss, so  dass kurzfristig auftretende maximale Rückstaulängen angemessen 
wieder abgebaut werden können. Analog zum Analysefall und dem Nullfall 2040 mit 
Maßnahmen muss auch im Planfall  2040 hingenommen werden, dass nicht an allen 
Knoten jeder einzelne Strom die Qualitätsstufe D oder besser erreichen kann. 
6.5.2 Mobilitätskonzept 
Auf Grundlage der weiterentwickelten Planung wurde ein „Verkehrskonzeption Max 
Becker-Areal“ (Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 24.03.2026) erstellt. 
Das geplante urbane Gebiet bietet allein aufgrund der Nutzungsmischung gute Vo-
raussetzungen für „kurze Wege“. 
Für den Fußverkehr ist ein direktes und umwegfreies Netz geplant, welches eine di-
rekte Durchquerung des Quartiers sowie eine zügige Erreichbarkeit der umliegenden

39 
 
ÖPNV-Stationen, der im Quartier befindlichen Nahversorgungs - und Bildungseinrich-
tungen und des an das Quartier angrenzenden Stadtteilzentrums Köln- Ehrenfeld er-
möglicht. 
Durch die Lage des Quartiers besteht eine direkte Anbindung an das städtische Rad-
verkehrsnetz. Hier ist insbesondere die parallel zu den Bahngleisen verlaufende Mo-
bilitätstrasse für Linienbusse und Radfahrende aufzuführen, die eine sehr komfortable 
Anbindung an den S-Bahn- Haltepunkt Müngersdorf Technologiepark sowie an die Vi-
talisstraße, den Maarweg und die Oskar-Jäger-Straße bietet. 
Folgende Maßnahmen sind geplant: 
- Für die Besucher werden alle Stellplätze in der Quartiersgarage im MU 5.4 
verortet (Kurzzeitparken). Es handelt sich dabei um ein privates Grundstück, 
welches aber einen öffentlichen Charakter mit Zugänglichkeit für alle Perso-
nengruppen aufweist. 
- Mobilitätsstationen: Für privatwirtschaftlich betriebene Sharing-Angebote der 
Mikromobilität (Roller, Fahrräder, Scooter) werden explizite Abstellflächen 
ausgewiesen, die eine Bündelung dieser Angebote bewirken. Das City-Hub 
(MU 5.4) bündelt Angebote zum Car- und Lastenradsharing, eine Paketsta-
tion, eine Fahrradreparaturwerkstatt und einen Transportmittelverleih. Im Plan-
gebiet verteilt sind weitere Mobilitätsstationen vorgesehen, die über Flächen 
zum Abstellen von Fahrrädern, Lastenrädern sowie shared-mobility-Fahr-
zeuge sowie Mobilitätsdisplays verfügen. 
- Anbindung an Busnetz mit Haltestellen östlich des Knotenpunktes Planstraße 
2 / Widdersdorfer Straße, Planstraße 2 (im Bereich MU 2.4 bzw. MU 4.1) und 
im Bereich der Mobilitätstrasse (nördlich der Grundschule und nördlich bzw. 
westlich MU12): Geplant ist die Integration der neuen Linienführung mit einer 
Buslinie in das Angebot der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB), wodurch eine 
Nutzung mit regulärem Nahverkehrsticket ermöglicht wird. 
- Der unterstellte Bedarf von 16 Car-Sharing Fahrzeugen soll vorzugsweise in 
der Quartiersgarage im MU 5.4 untergebracht werden. 
Die Sicherung der Mobilitätsmaßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag gesi-
chert (z. B. car-sharing, Mobilitätsstationen, Quartiersgarage). Im Erschließungs-
vertrag werden die Flächen für Mobilitätsstationen verortet sowie die Umsetzung 
der Erschließungsmaßnahmen geregelt. 
6.5.3 Ruhender Verkehr, Flächen für Stellplätze, Fahrradstellplätze, Tiefgara-
gen mit ihren Ein-/Ausfahrten 
Grundsätzlich sollen erforderliche Kfz -Stellplätze in Tiefgaragen hergestellt werden. 
Für Baugebietsteilflächen, für die das nicht oder nicht ausreichend möglich ist (bei-
spielsweise MU 7), und Besucher können Stellplätze innerhalb der Baugebietsteilflä-
che MU 5.4 in der Quartiersgarage / City-Hub nachgewiesen. 
Auch Fahrradabstellplätze sollen überwiegend in Tiefgaragen hergestellt werden. Ein 
untergeordneter Teil ist ausnahmsweise oberirdisch zulässig, auch außerhalb über-
baubarer Flächen. Wetter - und diebstahlsichere Abstellmöglichkeiten sind entspre-
chend den Anforderungen der Kölner Stellplatzsatzung zu errichten.

40 
 
Auf Grundlage der  Kölner Stellplatzsatzung ist aufgrund der Lage ( ÖPNV-Reduktion 
40 %) und geplanter Mobilitätsmaßnahmen eine 50% Stellplatzreduktion möglich. 
Es ergibt sich ein rechnerischer Bedarf von rd. 1.410 Kfz-Stellplätzen, wovon 550 Kfz-
Stellplätze auf Wohnnutzung entfallen. Zusätzlich sind insgesamt ca. 4. 450 Fahrrad-
Abstellplätze erforderlich. 
Neben Kfz- und Fahrradstellplätzen sind innerhalb der Fläche für Tiefgaragen (TGa) 
auch Erschließungsflächen und Nebenräume zur zulässigen Hauptnutzung -  wie Ab-
stellräume, Technikräume, Lagerräume – zulässig. 
Notwendige Stellplätze für die geplanten Kita-Standorte (einschließlich Hol- und Bring-
verkehr) werden in der Quartiersgarage nachgewiesen. Für die Beförderung mobili-
tätseingeschränkter Personen in Zusammenhang mit dieser Nutzung werden jeweils 
nahegelegene Stellplätze im öffentlichen Raum angeordnet. 
Notwendige Stellplätze für die Grundschule sollen in der Tiefgarage eines angrenzen-
den Baufeldes nachgewiesen werden. Hol- und Bringverkehr soll vollständig über die 
Quartiersgarage abgewickelt werden. Für die Beförderung mobilitätseingeschränkter 
Personen können Stellplätze im Bereich der Privatstraße östlich des Umspannwerks 
zur Verfügung gestellt werden (siehe Fahrrecht zugunsten der Anlieger). 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen zum Maarweg sind im MU 1  und MU 9.1 nur 
innerhalb der festgesetzten Bereiche zulässig. Die Ein -/Ausfahrt der Tiefgarage im 
MU 10 muss von Norden, nicht direkt vom Maarweg aus,  erfolgen. Die Erschließung 
aller anderen Tiefgaragen und der Quartiersgarage erfolgt über  die östliche Haupter-
schließungsachse (Planstraße 2). Es gibt keine Ein-  und Ausfahrten im Bereich der 
Planstraßen 1, 3.1, 3.2 und 4. 
6.5.4 Liefer- und Ladekonzept 
Notfall- und Rettungsverkehre sowie Ver - und Entsorgungsfahrzeuge benötigen eine 
zeitlich flexible und (teilweise) unbegrenzte Zufahrtsmöglichkeit zu allen Nutzungsein-
heiten. Das umfasst auch die Nutzung der Mobilitätstrasse. 
Umzugsverkehre, private Liefer - und Ladeverkehre, Handwerksfirmen, Taxidienste, 
Behindertenverkehre benötigen möglichst nahräumig, aber nicht ständig Zugänge zu 
den geplanten Blöcken. 
Gewerbliche Liefer- und Ladeverkehre benötigen neben der Planstraße 2 (zeitlich be-
grenzte) Zufahrtsmöglichkeiten auf die Bummelmeile (bis zum Quartiersplatz 2) und 
die Planstraße 1 (bis zur Grundschule). 
Die Planstraße 2 sowie die drei dort positionierten Halteflächen (Lieferzonen) stehen 
allen Nutzergruppen zur Verfügung. Im City -Hub werden im Erdgeschoss spezielle 
Stellplätze für Handwerker /Paketdienste (Flächen zum Aus - und Umladen für die 
„letzte Meile“), für Bring- und Holverkehre Schule /Kita, Car-Sharing, Bike-Sharing und 
Fahrradreparaturmöglichkeiten vorgesehen. Über die Planstraße 2 sowie den Maar-
weg können die Tiefgaragen aller  Baufelder östlich des Maarwegs  erreicht werden. 
Hier wird für privates Liefern + Laden sowie für Taxi- / Bring- und Holfahrten und Hand-
werker, die nicht in der Quartiersgarage parken können / wollen, zusätzlich je Tiefga-
rage und Baufeld ein frei zugänglicher Stellplatz vorgesehen, der den Anforderungen 
entsprechend genutzt werden kann.

41 
 
Die Bummelmeile ist hingegen nur für ausgewählte Verkehrsarten und zeitlich be-
schränkt befahrbar. Dies betrifft vor allem gewerbliche Liefer - und Ladeverkehre der 
dort ansässigen Gewerbeeinheiten sowie im Bedarfsfall Umzugsverkehre. In der Bum-
melmeile (Planstraße 3.1 und 3.2) sind jeweils zwei Halteflächen für Liefer- und Lade-
verkehr vorgesehen. Die Befahrung der Bummelmeile soll dabei aus Gründen der Ver-
kehrsberuhigung und Übersichtlichkeit im Einrichtungsverkehr von Süden nach Nor-
den mit einer Zufahrt über Planstraße 2, Planstraße 3.1 und eine Ausfahrt nördlich des 
Baufelds 5.3 auf die Planstraße 2 erfolgen. Bei Bedarf können Umzugsverkehre, Not- 
und Rettungsfahrzeuge zusätzlich temporär den Bereich zwischen Baufeldern befah-
ren und in definierten Bereichen halten. Die Zufahrtsregelung kann über eine Zufahrts-
beschränkung erfolgen. 
Die Planstraße 2 wird über einen Kreisverkehr mit der Mobilitätstrasse verknüpft. Eine 
Zufahrt zur Mobilitätstrasse ist nur für den ÖPNV, Fahrradfahrende sowie für Rettungs- 
und Einsatzfahrzeuge sowie ggf. für Ver- und Entsorgungsfahrten vorgesehen. 
6.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die mit GFL -Rechten planungsrechtlich gesicherten Flächen, dienen der Sicherung 
von öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen innerhalb der Baugebiet MU 1, 
MU 4.1, MU 5.3, MU 5.5, MU 8, MU 9.1 und MU 10. 
GFL 1: Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten 
Flächen im Bereich des MU 1 und MU 10 sichern direkte Wegeverbindungen zwischen 
Maarweg und der öffentlichen Grünfläche 3 bzw. der geplanten Grundschule. Die Fest-
setzung eines Fahrrechts zugunsten der Anlieger sichert östlich der Fläche für Versor-
gungsanlagen – Umspannwerk/Gasregelstation – die rückwärtige Erschließung dieser 
Anlagen. Zusätzlich werden über diese private Erschließungsstraße di e Tiefgaragen 
im MU 10 sowie Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen (Grundschule) er-
schlossen. 
Im Bereich der Bummelmeile wird durch die Festsetzung eines Geh- und Fahrradfahr-
rechtes zugunsten der Allgemeinheit im MU 5.5 planungsrechtlich gesichert, dass die 
Bummelmeile auch im Bereich der Unterquerung durch eine private Tiefgarage durch-
gängig öffentlich zugänglich bleibt. Zusätzlich ist durch ein Leitungsrecht zugunsten 
der Ver- und Entsorgungsträger gesichert, dass auch Leitungstrassen in der Bummel-
meile fortgeführt werden können. Die Festsetzung eines Fahrrechts zugunsten der An-
lieger sichert die Erschließung notwendiger Wirtschaftsverkehre. 
GFL 2: Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten 
Flächen im Bereich des MU 4.1 dienen insbesondere der Anbindung einer privaten 
Erschließungsfläche Richtung Widdersdorfer Straße. 
Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten Flächen 
im Bereich des MU 5.3 sichern eine direkte Verbindung zwischen Quartiersplatz 2 und 
Planstraße 2. 
Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten Flächen 
im Bereich des MU 8 sichern eine direkte Verbindung zwischen dem Quartierspark 
(öffentliche Grünfläche 3 – Parkanlage) und Planstraße 3.1.

42 
 
Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten Flächen 
im Bereich des MU 9.1 sichern eine direkte Verbindung zwischen Widdersdorfer 
Straße und dem Fuß- und Radweg, der zwischen der öffentlichen Grünfläche 3 und 4 
verläuft. 
Zusätzlich ist durch ein Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger ge-
sichert, dass in diesen Bereichen auch Leitungstrassen geführt werden können. 
L: Das festgesetzte Leitungsrecht östlich des Maarwegs sichert eine Hauptabwasser-
leitung außerhalb festgesetzter Straßenverkehrsflächen. 
G: Das innerhalb der Fläche für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk - festgesetzte Geh-
recht zugunsten der Allgemeinheit sichert die öffentliche Zugänglichkeit geplanter Ge-
bäude innerhalb des MU 12 von Norden. Südlich der Mobilitätstrasse soll im Übergang 
zum öffentlichen Straßenraum eine attraktive Vorzone entstehen. 
6.6 Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geför-
dert werden könnten 
Innerhalb der Baugebietsteilflächen MU 3, MU 6.1 und MU 10 werden gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 7 BauGB Flächen festgesetzt, auf denen nur Wohngebäude, die mit Mitteln der 
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen. Ins-
gesamt werden so ca. 450 Wohneinheiten für geförderten Wohnungsbau (30% von ca. 
1.511 Wohneinheiten insgesamt – Bezugsgröße für kooperatives Baulandmodell) zur 
Verfügung stehen. 
Im MU 3 ist insbesondere öffentlich geförderter Wohnungsbau für Senioren, Studie-
rende und Familien vorgesehen. 
Die Sicherung der Umsetzung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus erfolgt über 
einen städtebaulichen Vertrag. 
Zusätzlich sollen gemäß Vorgabenbeschluss weitere ca. 305 Wohneinheiten (20% 
von ca. 1.511 Wohneinheiten insgesamt – Bezugsgröße für kooperatives Bauland-
modell) für Mietwohnungsbau, Genossenschaften, gemeinschaftliche Wohnformen 
oder Baugruppen zur Verfügung stehen, was über einen flankierenden städtebauli-
chen Vertrag gesichert werden soll. 
6.7 Technische Infrastruktur 
6.7.1 Versorgung 
6.7.1.1 Umspannwerk und Gasregelstation 
Die im Plangebiet befindlichen technischen Einrichtungen - das Umspannwerk sowie 
die Gasregelstation - stellen zentrale Knotenpunkte der Energieversorgung für die 
Stadt Köln dar. Diese Anlagen sind integraler Bestandteil der übergeordneten Ver-
sorgungsinfrastruktur und dienen der sicheren und zuverlässigen Bereitstellung von 
Strom und Gas für Haushalte, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen für große Be-
reiche des Stadtgebietes. Durch die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanla-
gen wird sichergestellt, dass der uneingeschränkte Betrieb dieser Anlagen auch zu-
künftig gewährleistet bleibt.

43 
 
Die Einhaltung notwendiger Abstände des Umspannwerks/Gasregelstation zu 
schutzbedürftigen Nutzungen wird im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfah-
ren abschließend geprüft, da die Planung für die Verlegung der Versorgungsanlagen 
noch nicht abgeschlossen ist. Die Vorgaben der 26. BImSchV müssen im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens beachtet/ nachgewiesen werden. Grundsätzlich 
können Mindestabstände von 10 Metern eingehalten werden. 
6.7.1.2 Telekommunikations- und sonstige Versorgungsleitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige Versor-
gungsleitungen unterirdisch zu führen. 
6.7.2 Entsorgung von Wertstoffen und Abfällen 
Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter sollen grundsätzlich in Untergeschossen 
vorgesehen werden. Die notwendigen Aufstellflächen für Wertstoff- und Abfallbehälter 
am Tag der Abholung werden auf privaten Flächen oberirdisch nachgewiesen, die 
durch Müllfahrzeuge verkehrssicher über die Planstraße 2 bzw. den Maarweg ange-
fahren werden können. Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehäl-
ter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Stand-
plätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) müssen 
berücksichtigt werden. 
Müllfahrzeuge dürfen die Mobilitätstrasse und die Privatstraße östlich des Umspann-
werks befahren. 
6.7.3 Flächen für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk 
Im Knotenpunkt der neu geplanten Mobilitätstrasse mit der Vitalisstraße befindet sich 
ein Regenwasserpumpwerk der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB Köln). 
Das Pumpwerk fördert anfallendes Niederschlagswasser über eine rd. 80 Meter 
lange Druckleitung (GGG 200) Richtung Süden. Ab dem Druckleitungsendschacht 
(57999) fließt das Abwasser im Freispiegel der Mischwasserkanalisation (OB Ei 
1800/2700) in der „Widdersdorfer Straße“ zu. 
Dieses Pumpwerk wird in eine Fläche südlich des geplanten Einmündungsbereichs 
der Mobilitätstrasse auf die Vitalisstraße verlegt. Zur planungsrechtlichen Sicherung 
wird eine Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „Pumpwerk“ 
festgesetzt. 
Die weitere Planung des Pumpwerks erfolgt unter Beachtung der technischen und 
betrieblichen Vorgaben der StEB Köln. Die Verlegung des Pumpwerks und die durch 
den Investor zu erbringende Planungsleistung wird vertraglich geregelt. Grundsätz-
lich können alle baulich notwendigen Anlagen – mit Ausnahme von Zugängen, Ent-
lüftungsanlagen u. ä. - unterirdisch hergestellt werden. 
Die Fläche für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist insgesamt mit einem Geh-
recht zugunsten der Allgemeinheit belastet, um eine attraktive Entreesituation am 
Einmündungsbereich der Mobilitätstrasse auf die Vitalisstraße und gleichermaßen für 
den Anschluss des MU 12 herstellen zu können. Die Fläche soll nicht eingefriedet 
werden.

44 
 
Unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Belange des Pumpwerks sowie 
der öffentlichen Zugänglichkeit der Fläche wird ein hoher Begrünungsanteil ange-
strebt (siehe Kap. 6.9.8). 
6.7.4 Schmutzwasser 
Grundlage des Entwässerungskonzeptes (Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH , 
01.04.2026) ist die Ableitung des anfallenden Abwassers im Trennsystem. Dabei wer-
den Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt voneinander abgeführt. 
Die geplante Schmutzwasserkanalisation wird an den vorhandenen Mischwasser-
hauptsammler (OB KR  2500/2700) im Maarweg über die Mobilitätstrasse 3 nördlich 
MU 1 angebunden. Die Kanalsohle des Hauptsammlers (KS) liegt bei 42,61 m ü. NHN. 
Der Anschluss erfolgt 90 cm über der Sohle auf 43,51 m ü. NHN. Die Rückstauebene 
(RSE) für das Schmutzwassernetz des Areals liegt bei 45,93 m ü. NHN. 
Die schmutzwassertechnische Erschließung des Baufeldes MU 12 ist über eine 
Grunddienstbarkeit über das benachbarte Grundstück (Flurstück 2407) gesichert und 
bei der weiterführenden Objektplanung zu berücksichtigen. 
6.7.5 Niederschlagswasserbewirtschaftung 
Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser , da 
die Grundstücke nicht erstmals (nach dem 1. Januar 1996)  bebaut, befestigt oder an 
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Gleichwohl sieht d as Entwässe-
rungskonzept ein Niederschlagswassermanagement vor, das auf den Grundsätzen 
der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung, der Boden-  und Grundwasserschutz-
anforderungen sowie des Schwammstadtprinzips basiert. Ziel der Planung ist die Re-
alisierung eines „Null-Abfluss-Gebietes“ für Niederschlagswasser mittels dezentralen 
Versickerungsanlagen. 
Gemäß § 6 Abs. 1 der gültigen Abwassersatzung des Kommunalunternehmens Stadt-
entwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB Köln AöR) besteht kein Anschlusszwang für 
Niederschlagswasser nach § 48 LWG, wenn das Kommunalunternehmen den Nut-
zungsberechtigten des Grundstückes von der Überlassungspflicht nach 
§ 49 Abs. 4 LWG befreit hat.  
Wo eine Niederschlagswasserversickerung auf Grundlage der anstehenden Böden 
möglich ist, wird eine Versickerung über die belebte Bodenzone prioritär umgesetzt. 
In Teilbereichen werden unterirdische Rigolen mit vorgeschalteten Filteranlagen zum 
Einsatz kommen. 
Eine detaillierte Wasserhaushaltsbilanz bildet die Basis für das Konzept. Dabei werden 
Niederschlagsmengen, Verdunstung, Versickerung und Abfluss bilanziert. Die Maß-
nahmen sind darauf ausgerichtet, den natürlichen Wasserkreislauf zu unterstützen und 
eine möglichst hohe lokale Versickerung des Niederschlagswassers zu ermöglichen. 
Das Bestreben ist, den natürlichen Wasserhaushalt möglichst wenig zu beeinflussen 
und eine ausgeglichene Wasserhaushaltsbilanz zu gewährleisten. Dabei stehen Maß-
nahmen zur Versickerung, Rückhaltung und Reinigung im Vordergrund. 
Im Bereich des Plangebietes sind drei Grundwasserstockwerke ausgebildet. Grund-
wässer der quartären Deckschichten (Untere Mittel - und Niederterrasse) bilden den 
obersten, lokalen Grundwasserleiter mit  freier Grundwasseroberfläche und guten bis

45 
 
sehr guten Durchlässigkeiten (Literaturwert: K = 3 x 10-2 bis 5 x 10-5 m/s). In den terti-
ären Ablagerungen im Liegenden sind zwei weitere Grundwasserstockwerke zu unter-
scheiden. Die Ablagerung besteht in erster Linie aus Hochflutlehm, Hochflutsand, 
Sand und Kies und dichtem Kiessand.  Das vorgefundene Bodenmaterial ist entspre-
chend DIN 18130 als „durchlässig“ einzustufen, eine Versickerung von Niederschlags-
wasser ist zulässig. 
Ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986- 100 für ein 100- jähriges Regenereignis 
wurde überschlägig berechnet (siehe auch Kapitel 9.5.5.3). 
6.7.5.1 Versickerung der öffentlichen Flächen 
Auf öffentlichen Verkehrs- und Platzflächen wird Niederschlagswasser oberflächlich in 
begrünte Tiefbeete, Straßenmulden und zu Baumstandorten geleitet, wo es zwischen-
gespeichert, gereinigt und flächenhaft versickert. Diese Elemente kombinieren hydrau-
lische, ökologische und gestalterische Funktionen: Sie verbessern das Mikroklima, un-
terstützen die Stadtvegetation und entlasten gleichzeitig das öffentliche Kanalnetz. Da 
Verkehrsflächen eine erhöhte Belastung durch Schadstoffe aufweisen, bedarf es einer 
Vorbehandlung des Niederschlagwassers. Hierzu kommen Sedimentations - und Filt-
rationsanlagen zum Einsatz, um Verunreinigungen wie Schwermetalle, Ölreste und 
Feinstaub zurückzuhalten. Erst nach der Vorreinigung wird das Niederschlagsw asser 
der Versickerungsanlage zugeführt. 
Schadstoffbelastete Böden im Bereich von Rigolen werden saniert. Die Rigolen dienen 
als Zwischenspeicher, leiten das Wasser langsam in den Untergrund ab und tragen 
zur Grundwasserneubildung bei. Durch diese Maßnahme wird das umliegende Misch-
wasserkanalsystem entlastet. 
6.7.5.2 Private Versickerungsanlagen unterhalb der Tiefgaragen 
Innerhalb der Baugebiete soll die Niederschlagswasserbewirtschaftung über dezent-
rale Versickerungsanlagen unterhalb der Tiefgaragen erfolgen. Diese Anlagen ermög-
lichen eine kontrollierte Versickerung und tragen zur Reduzierung des Oberflächenab-
flusses auf den Grundstücken bei. Zudem kann eine Kombination mit Retentionsräu-
men erfolgen, um bei Starkregenereignissen temporär Wasser zurückzuhalten. 
Da die Baufelder künftig einen hohen Befestigungsgrad aufweisen werden, wurde be-
reits im Rahmen der Bebauungsplanung eine überschlägige Überflutungsprüfung 
nach DIN 1986-100 vorgenommen. Sie zeigt, dass je nach Baufeld Speichervolumina 
zwischen 12,8 m³ und  145 m³ erforderlich sind, um ein 100- jähriges Regenereignis 
schadlos aufzunehmen. B egrünte Dachflächen tragen zusätzlich zur Verdunstung, 
Rückhaltung und zeitverzögerten Abgabe von Niederschlagswasser bei. 
6.7.6 Brandschutz 
Die Wassermenge zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist entsprechend 
der Kriterien des Arbeitsblattes W 405 der DVGW zu dimensionieren. 
Das Thema Feuerwehraufstellflächen wird frühzeitig mit den jeweiligen Fachdienst-
stellen abgestimmt. Die detaillierte brandschutztechnische Beurteilung erfolgt im Bau-
genehmigungsverfahren.

46 
 
6.8 Soziale Infrastruktur 
Kindertagesstätten 
Durch das Planvorhaben wird ein Bedarf von Kindertagesstätten mit insgesamt bis zu 
12 Gruppen ausgelöst. Der Bedarf kann durch die geplante Neuerrichtung von bis zu 
drei Kindertagesstätten inkl. entsprechender Außenbereiche gedeckt werden. Zwei 
geplanten Standorte sind im Bebauungsplan verortet (siehe Kapitel 4.6.1). 
Für die im Gebiet geplanten Kindertagesstätten sind Bring- und Holzonen in der 
Quartiersgarage geplant. Für Bring- und Holvorgänge mobilitätseingeschränkter Kin-
der ist ein Stellplatz im öffentlichen Raum südlich MU 3 und drei Stellplätze im öffent-
lichen Raum nördlich MU 6.1 geplant. 
 
Grundschule 
Gemäß Schulentwicklungsplanung entsteht durch das Vorhaben ein Mindestbedarf an 
einer vierzügigen Grundschule. Im Bebauungsplan wird entsprechend eine Fläche für 
den Gemeinbedarf (Grundschule) berücksichtigt. Innerhalb dieser Fläche soll eine 5-
zügige Grundschule errichtet werden. Der Mindestbedarf (vierzügige Grundschule) ge-
mäß Schulentwicklungsplanung wird vollständig gedeckt. 
Das Umfeld des Schulstandortes soll verkehrsberuhigt gestaltet werden.  
Entlang der Mobilitätstrasse westlich des Schulstandortes bzw. am Maarweg westlich 
des MU 1 werden jeweils beidseitig B ushaltestellen eingerichtet. Vom Maarweg kann 
die Grundschule fußläufig bzw. mit dem Fahrrad verkehrssicher über einen Fuß - und 
Radweg südlich des Baugebietes MU1 bzw. die öffentliche Grünfläche 3 erreicht wer-
den. 
Notwendige Stellplätze für den Bring- und Holverkehr werden in der Quartiersgarage 
nachgewiesen. Auch von dort gibt es verkehrssichere Verbindungen bis zur Grund-
schule. Notwendige Stellplätze für den Bring- und Holverkehr mobilitätseingeschränk-
ter Kinder werden in der Privatstraße  östlich des Umspannwerks angeordnet. Durch 
eine geeignete Beschilderung ist sicherzustellen , dass der Straßenabschnitt nur für 
Wirtschaftsverkehr der RheinEnergie bzw. die genannten Bring-  und Holverkehre ge-
nutzt werden darf. 
Die Anlieferung der Grundschule erfolgt wie andere Lieferverkehre von Süden über 
Planstraße 2 – Bummelmeile – Quartiersplatz 2 –  Planstraße 1 links abbiegend auf 
den Schulhof. Dort wendet der Lieferverkehr und fährt über die Planstraße 1 in östli-
cher Richtung über Quartiersplatz 2 und die Planstraße 2 aus dem Quartier wieder 
heraus. Es besteht keine Wende- bzw. Zufahrtsmöglichkeit über die Mobilitätstrasse. 
 
Offenes Jugendangebot  
Als offenes Jugendangebot ist nach aktuellem Stand der Planung ein Jugendraum mit 
120 m² Nutzfläche im MU 7 vorgesehen.

47 
 
Pflegeeinrichtungen 
Für die Bevölkerungsentwicklung hat das Amt für Stadtentwicklung und Statistik eine 
Zunahme der Gesamtbevölkerung bis zum Jahr 2050 von bis  4 % berechnet. Dabei 
steigt die Zahl der älteren Menschen ab 60 Jahren im gleichen Zeitraum überproporti-
onal um 16 %. Für die Gruppe der Einwohner*innen zwischen 70 und 79 Jahren wird 
ein Zuwachs von 14 % erwartet. Der stärkste Anstieg wird für die Gruppe der Hochalt-
rigen ab 80 Jahren erwartet. Zwischen 2022 und 2050 wird mit einem Zuwachs um 
34 % gerechnet. Der starke Anstieg der älteren und insbesondere der hochaltrigen 
Bevölkerung führt dazu, dass auch die Bevölkerungsgruppen zunehmen werden, die 
von Hilfe- und Pflegebedürftigkeit abhängig sind. 
Diese gestiegenen Bedarfe erfordern ein gut ausgebautes Netz an Pflege- und Unter-
stützungsleistungen, das auf die spezifischen Bedarfslagen dieser Zielgruppen ausge-
richtet sein muss.  Unter der Berücksichtigung der Zielstellung der im Dritten Bericht 
zur Kommunalen Pflegeplanung der Stadt Köln kommunizierten Versorgungsdichte, 
wurde im Rahmen des Bebauungsplanes eine Pflegeeinrichtung innerhalb des mit 
MU 2.2 gekennzeichneten Baufeldes (3.600 – 4.240 m² BGF) verortet. 
Um die Integration der Pflegeeinrichtung in ein urbanes Gebiet zu ermöglichen, sind 
besondere Schallschutzmaßnahmen erforderlich (siehe Kapitel 6.11.3.1). 
6.9 Grünflächen/Begrünungsmaßnahmen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan (GOP) ( ur-
bane gestalt, 2026)  erarbeitet, der für das Plangebiet  grünordnerische Maßnahmen 
vorschlägt. Grundlage des GOP ist das Freianlagenkonzept ( urbane gestalt) und die 
Erschließungsplanung (Ingenieurbüro Lindschulte, 25.03.2026). 
6.9.1 Öffentliche Grünflächen 
Innerhalb des Plangebietes sind rd. 35.000 m² öffentliche Grünflächen festgesetzt, in 
die öffentliche Kinderspielplätze (rd. 5.400 m²) integriert sind: 
• Öffentliche Grünfläche 1 mit der Zweckbestimmung - Parkanlage: Es handelt 
sich um eine Teilfläche einer bisher planfestgestellten, gewidmeten Ausgleichs-
maßnahme. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird die Verlegung dieser 
Ausgleichsmaßnahme im Rahmen einer Plangenehmigung fachplanungsrecht-
lich gesichert. Südlich angrenzend an die Mobilitätstrasse sind innerhalb der 
öffentlichen Grünfläche 1 mindestens drei großkronige Bäume als  Baumreihe 
mit einem maximalen Abstand von 20 m festgesetzt (P1). In der verbleibenden 
Fläche sind mindestens 8 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. 
• Öffentliche Grünfläche 2 mit der Zweckbestimmung „ Spielplatz“ bzw. „Park-
anlage“: Es handelt sich um einen bisherigen Gleisbogen. Die mit Spiel - und 
Bewegungsflächen gestaltete Grünfläche soll ein Scharnier zum Luisenviertel 
bilden und ist durch ein Brückenbauwerk über die HGK -Gleise mit der öffentli-
chen Grünfläche 1 verbunden.  Innerhalb des Spielplatzes sind mindestens 15 
großkronige Bäume zu pflanzen. Innerhalb der Parkanlage sind mindestens 6 
mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. 
• Öffentliche Grünfläche 3 mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ bzw. „Park-
anlage“: Diese Grünfläche bildet den zentralen Quartierspark. Der Kugelgasbe-

48 
 
hälter wird als „ Landmark“ Teil der öffentlichen Grünfläche 3 und genießt Be-
standsschutz. Die unterhalb bzw. im Umgriff vorhandene Versiegelung muss 
auf Grund der Altlastensituation erhalten bleiben. Bezogen auf die Gesamtflä-
che der öffentlichen Grünfläche 3 ist die Versiegelung aber immer noch unter-
geordnet. Auf die Festsetzung einer überbaubaren Fläche wird verzichtet , da 
der Kugelgasbehälter Bestandsschutz hat. Innerhalb der Parkanlage sind min-
destens 22 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. Im Bereich der gekenn-
zeichneten Fläche 40101_001 (Altablagerung Gaswerk Ehrenfeld) können die 
Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m. B. ersetzt werden.  Eine Be-
pflanzung mit Sträuchern könnte insbesondere im Bereich von notwendigen 
Maßnahmen des Sanierungsplans erforderlich werden.  Innerhalb der festge-
setzten Spielplätze ist pro 250 m² mindestens 1 großkroniger Einzelbaum zu 
pflanzen, d. h. im Spielplatz südlich der Grundschule 4 Bäume und im Spielplatz 
westlich des Uhrenhauses 2 Bäume.  Innerhalb der gekennzeichneten Fläche 
40101_004 (Tanktassen 2 und 3) können auch hier die festgesetzten Bäume 
durch Sträucher ersetzt werden. In der festgesetzten Fläche P4 (innerhalb öf-
fentlicher Grünfläche 3) sind insgesamt mindesten 7 mittel- bis großkronige Ein-
zelbäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die 
Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. 
Anzulegen ist ebenfalls eine Rasenfläche EA1/LW41111. 
• Öffentliche Grünfläche 4 mit der Zweckbestimmung „Pocketwald“ bzw. „Park-
anlage“: Es handelt sich um eine Fläche, auf der  umfangreicher Baumbestand 
vorhanden ist, der erhalten bleiben soll (sog. Pocketwald).  Beim Pocketwald 
handelt es sich um Wald im Sinne des Landesforstgesetzes bzw. um Kompen-
sationsflächen für Waldinanspruchnahme handelt, die im Anschluss an die vor-
handene Waldfläche neu angelegt (Ersatzaufforstung 0,2 ha) wird. D ie Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln greift im Bereich des Pocketwaldes nicht. 
 m² m² 
öG - Pocketwald 2.173  
öG – Pocketwald 
(als Erstaufforstung) 
2.021 4.194 
öG - Park  924 
Gesamtfläche  5.118 
 
Die Kompensation ist erforderlich, da durch die Planung 1.115 m² Wald in An-
spruch genommen wird. Auf diese Umwandlungsfläche ist ein Ausgleichsfaktor 
von 1:1,8 anzuwenden. Der Ausgleich der  durch den Bebauungsplan in An-
spruch genommenen Waldfläche erfolgt durch Erstaufforstung einer 2.007 m² 
großen Fläche. Der Baumbestand, die Bodenstrukturen sowie die Kraut - und 
Strauchschichten sind im Sinne einer guten fachlichen Praxis zu erhalten und 
dauerhaft zu schützen. Auf mindestens 35 % der Waldfläche, angrenzend an 
die Bestandsbäume, sind waldrandtypische Gehölzstrukturen (BD51 (GH4431)) 
anzulegen. Befestigte Bereiche sind mit wassergebundener Wegedecke auf

49 
 
maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig. In dem Bereich mit der Zweckbestim-
mung Parkanlage sind mindestens 4 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. 
Der Kulturbaustein (MU 7) schließt an diese Parkanlage an und  hat die Mög-
lichkeit, die Fläche der Parkanlage als Außenraum mitzunutzen. 
• Öffentliche Grünfläche 5 mit der Zweckbestimmung – Parkanlage: Es handelt 
sich um eine Grünfläche innerhalb des Quartiersplatzes 2. Die Grünfläche fun-
giert als Gelenk am Ende der Bummelmeile. In der Parkanlage sind mindestens 
8 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. 
6.9.2 Dachbegrünung  
Werden Flachdächer oder geneigte Dächer bis maximal 30° geplant, müssen diese 
extensiv, in Teilen intensiv begrünt werden. Auf geneigten Dächern bis 30° ist eine 
Dachbegrünung möglich. Diese Maßnahme dient der Verbesserung des Kleinklimas 
und leistet einen Beitrag zur Artenvielfalt: 
Flachdächer der obersten Geschosse sowie geneigte Dächer bis maximal 30°  inner-
halb des Plangebietes sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind verglaste Flä-
chen, Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen 
Dachfläche zulässig sind. Auf Flachdächern im MU 5.4 darf der Anteil begrünter Dach-
flächen geringer sein, um die Herstellung einer öffentlich zugänglichen „Quartiersdach-
terrasse“ zu ermöglichen. Darüber hinaus i st ein Anteil von mindestens 20 % der zu 
begrünenden Dachflächen mit einer intensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. D ie 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht herzustellen, um einen ausreichend großen Wurzelraum für grö-
ßere Gehölze sicherzustellen . Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstrag-
schicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Der 
Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m3 betragen. 
6.9.3 Begrünung nur unterbauter Bereiche 
Die Begrünung unterbauter Flächen, wie zum Beispiel von Tiefgaragen (TGa), soweit 
sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut 
werden, dient der Verbesserung der kleinklimatischen Situation. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter - 
und Drainschicht auszubilden. Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragende-
cke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter - 
und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und mit 
mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäu-
men 1. Ordnung) auszubilden. Der Wurzelraum muss mindestens 25 m³ pro Baum 
betragen.  
Bei der Ausbildung von Baumgruppen, darf vom benannten Wurzelraum abgewichen 
werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Pflanzflächen und Wurzel-
räume der Bäume ineinander übergehen.

50 
 
6.9.4 Fassadenbegrünung 
Neben der Begrünung von Dach- und Tiefgaragenflächen sind an den geplanten Ge-
bäuden auch Bereiche für eine Fassadenbegrünung vorgesehen.  
Je Gebäude sind geschlossene Außenfassaden ab einer Größe von 30 m² zu begrü-
nen, sofern Belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Die Begrünung ist mit 
einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand vorzunehmen. Bei Rank - und Schling-
pflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung ist dauerhaft zu er-
halten und zu pflegen. Die an Straßenverkehrsflächen angrenzenden Fassaden sind 
von der Pflicht zur Fassadenbegrünung ausgenommen. 
Die Fassadenbegrünung mindert die Auswirkungen von Versiegelungen ab und ver-
bessert in Kombination mit weiteren Begrünungsmaßnahmen, wie Dach-  und Tiefga-
ragenbegrünung inklusive Baumpflanzungen, die kleinklimatische Situation des Plan-
gebietes. Neben der Verbesserung des Kleinklimas kann auch eine gestalterische Auf-
wertung erreicht werden. 
6.9.5 Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen 
Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Baumbewertung beziehungsweise Baum-
kartierung erstellt (siehe Kapitel 3.2.2). 
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden im Planbereich des Bebauungsplanes Num-
mer 63460/05 "Max Becker-Areal" insgesamt 436  Bäume erfasst und entsprechend 
bewertet (urbanegestalt Part GmbB & NEOGRÜN 2026, Anlage 4), die 53 Baumarten 
zuzurechnen sind. Im Plangebiet dominieren Arten der Gattungen Ahorn, Birke und 
Weißdorn. 175 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität, 238 Bäumen wurde 
eine mittlere Vitalität attestiert und 23 Bäumen wurden als wenig vital bzw. abgestor-
ben klassifiziert.  
Durch die geplanten Bau- bzw. Erschließungsmaßnahmen kann ein Großteil der 
Bäume nicht erhalten werden. In Teilbereichen sind Fällungen im Zusammenhang 
mit Bodensanierungen erforderlich. Planungsrechtlich werden Neupflanzungen von 
Bäumen festgesetzt, um den Baumverlust zu kompensieren. Für die Fällung sat-
zungsgeschützter Bäume müssen auf Grundlage der Baumschutzsatzung Ersatz-
pflanzungen vorgenommen werden, die auch durch die Umsetzung der festgesetzten 
Bäume erfolgen können. 
Innerhalb der öffentlichen Straßenv erkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung 
– Quartiersplatz 1 – sind insgesamt mindestens 20 mittel- bis großkronige Bäume 
(BF31/GH741) zu pflanzen. Darüber hinaus sind innerhalb der Planstraßen (Plan-
straße 1 bis Planstraße 4 ) weitere mindestens 58 mittel- bis großkronige Bäume 
(BF31/GH741)
 festgesetzt. Im Bereich der Mobilitätstrasse sind Baumreihen mit groß-
kronigen Bäumen im Abstand von maximal 20 m festgesetzt. Insgesamt sollen hier 
rd. 46 Bäume gepflanzt werden. 
Darüber hinaus sind Baumpflanzungen innerhalb öffentlicher Grünflächen (insgesamt 
rd. 80 Bäume, siehe Kap. 6.9) festgesetzt. In der Öffentliche Grünfläche 1 werden min-
destens 11, in der der Öffentliche Grünfläche 2 mindestens 21, in der Öffentliche Grün-

51 
 
fläche 3 mindestens 35, in der öffentlichen Grünfläche 4 mindestens 4 und in der Öf-
fentliche Grünfläche 5 mindestens 8 mittel- (> 5 und < 10 m Durchmesser) bis groß-
kronige Bäume (> 10 m Durchmesser), BF31/GH 741, gepflanzt. 
In den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielplätze 
pro 250 m² Fläche mindestens 1 mittel- (>5 und <10 m Durchmesser) bis großkroniger 
(> 10 m Durchmesser) Einzelbaum, BF31/GH 741, zu pflanzen. 
Zusätzlich sind innerhalb privater Flächen Begrünungs- und Baumpflanzungen vorge-
sehen. 
6.9.6 Begrünung privater Außenräume 
In der festgesetzten Fläche P3 (innerhalb MU 1) sind 5 mittelkronige Bäume (5 - 10 m 
Durchmesser), BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal 20 m zu 
pflanzen, um die Baumreihe entlang der Mobilitätstrasse zu ergänzen.  Zusätzlich ist 
im Übergang zur öffentlichen Grünfläche 3 eine Baumreihe mit mindestens 7 
großkronigen Bäumen zu pflanzen.  Diese Maßnahme grenzt die private 
Erschließungsstraße östlich des Umspannwerks von der öffentlichen Grünfläche ab. 
In der festgesetzten Fläche P7 (innerhalb MU 3) sind 5 mittel- bis großkronige Bäume 
BF31/GH 741 als Baumreihe zu pflanzen. Darüber hinaus ist eine Rasenfläche 
EA1/LW41111 anzulegen.  Diese Maßnahme setzt die Baumreihe innerhalb der 
Mobilitätstrasse fort. 
In der festgesetzten Fläche P8 (innerhalb MU 9.1) sind 3 mittel- bis großkronige Bäume 
BF31/GH 741 zu pflanzen.  Diese Maßnahme dient der Begrünung der Platzsituation 
im Kreuzungsbereich der Widdersdorfer Straße mit dem Maarweg. 
Zusätzlich zu den oben benannten Maßnahmen sind alle Grundstücksflächen des 
Plangebietes, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft 
zu begrünen. Je 500 m² nicht überbaubarer Flächen je Baugrundstück ist mindestens 
1 klein- bis mittelgroßer Baum, BF31/GH 741, und mindestens 2 Strauchgruppen mit 
3 Solitärsträuchern zu pflanzen,  soweit keine notwendigen Rettungswege bzw. 
Belange der Entwässerung entgegenstehen.
 Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die 
Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. 
6.9.7 Begrünung Schulgelände 
In der festgesetzten Fläche P5 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind als 
Baumreihe insgesamt 11 Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Anzulegen ist ebenfalls 
ein Rasenstreifen EA1/LW41111. Zulässig ist auch die Anlage einer Langgraswiese 
EA1 (LW41111).  In diesem Bereich ist mindestens eine Ein- /Ausfahrt auf die 
Schulhoffläche geplant. Die Summe der Breite von Ein-  und Ausfahrten wird auf 8 m 
beschränkt. 
In der festgesetzten Fläche P6 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind insge-
samt 6 Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Diese Maßnahme dient der Begrünung

52 
 
des nördlichen Eingangsbereichs der geplanten Grundschule.  Innerhalb der Fläche 
für Gemeinbedarf – Grundschule – sind außerhalb der festgesetzten Pflanzmaßnah-
men P5 und P6 mindestens 10 großkronige Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen.  Die 
geplanten Bäume steigern die Aufenthaltsqualität des Schulhofes und wirken der zu-
nehmenden Hitzebelastung entgegen. 
6.9.8 Begrünung Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk 
Unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Belange des Pumpwerks sowie 
der öffentlichen Zugänglichkeit der Fläche (Gehrecht) wird ein hoher Begrünungsanteil 
angestrebt. 
Grundsätzlich können alle baulich notwendigen Anlagen – mit Ausnahme von Zugän-
gen, Entlüftungsanlagen u. ä. - unterirdisch hergestellt werden. 
Die Fläche für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist insgesamt mit einem Geh-
recht zugunsten der Allgemeinheit belastet, um eine attraktive Entreesituation am 
Einmündungsbereich der Mobilitätstrasse auf die Vitalisstraße und gleichermaßen für 
den Anschluss des MU 12 herstellen zu können. Eine Einfriedung der Fläche ist nicht 
gewünscht. 
Die Fläche für die Abwasserbeseitigung –  Pumpwerk – ist zu begrünen, soweit tech-
nische und betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Vegetationstragschicht 
über nur unterbauten Bereichen ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstrat-
schicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. 
Die Bepflanzung der Fläche, soweit diese nicht für Erschließungsflächen und Neben-
anlagen benötigt wird, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 (BR132), Stauden 
und / oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen. 
Fazit 
Die Pflanzung der festgesetzten Bäume dient insgesamt zum einen dem Ausgleich der 
entfallenden Bäume, zum anderen dem Entgegenwirken der zunehmenden Hitzebe-
lastung in urbanen Räumen. Durch die Festsetzung der Baumpflanzungen und der 
hiermit einhergehenden Verschattung der entsprechenden Außenräume (insbeson-
dere Quartiersplätze) kann eine besondere Minderungsmaßnahme zum Schutz von 
vulnerablen Personengruppen (Menschen im Alter, Vorerkrankte, Kleinkinder) gesi-
chert werden.  
Diese Festsetzungen sichern in Kombination mit sonstigen Begrünungsmaßnahmen 
einen hohen Begrünungsanteil innerhalb des Geltungsbereiches. 
6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
6.10.1 Artenschutz 
Es wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) der Stufe 2 durchgeführt (Kölner Büro für 
Faunistik vom 23.02.26). Es ergeben sich keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 
BNatSchG, wenn entsprechende Maßnahmen (Beachtung von Rodungs- und Abriss-

53 
 
zeiträumen, Hinweise zur Beleuchtung sowie  Maßnahmen an Gebäuden gegen Vo-
gelschlag und Maßnahmen außerhalb des Plangebietes) durchgeführt werden (siehe 
Kapitel 9.5.1). Diese werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Entlang der Werksbahnlinie sowie der nördlich angrenzenden Bahnstrecke der Deut-
schen Bahn wurde als planungsrelevante Reptilienart die Mauereidechse nachgewie-
sen. Da der Bereich der Werksbahnstrecke im Zuge der Gleisbogenparkgestaltung 
stark verändert wird, geht der Lebensraum für die Mauereidechse verloren. Zur Ver-
meidung des Eintritts von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs 1 Nr. 1 -  3 BNatSchG 
sind Bauzeitenregelungen, die Umsiedlung der betroffenen Tiere auf den nördlich an-
grenzenden Bahndamm sowie zwecks  Vermeidung der Rückwanderung die Installa-
tion eines Reptilienschutzzauns vorgesehen. 
Der Brutplatz des Mäusebussards nordöstlich der Gaskugel wird durch das Vorhaben 
überplant und es käme bei Planumsetzung zur Zerstörung der Fortpflanzungsstätte 
gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Der in den Jahren 2021 und 2022 genutzte Horst-
baum wird sich nach Umsetzung der Planung nicht mehr als Brutplatz eignen. Um die 
ökologische Funktion der Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu gewährleis-
ten, ist deshalb eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) außerhalb 
des Plangebietes zu ergreifen. 
6.10.2 Eingriff / Ausgleich 
Als ausgleichspflichtige Eingriffsbereiche wurden zwei Teilbereiche östlich der Vitalis-
straße (MU 12, Fläche für die Abwasserbeseitigung –  Pumpwerk - und angrenzende 
öffentliche Verkehrsfläche) identifiziert  und im BP -Entwurf markiert (siehe Kapitel  
9.5.20). Hier liegt eine Überlagerung mit dem angrenzenden Bebauungsplan 
Nr. 62461/02 vor, der auch eine planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme (6 Bäume) si-
chert. Der planungsrechtliche Ausgleich für planbedingte Eingriffe erfolgt auf städti-
schen Flächen außerhalb des Plangebietes. 
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur 84, Flurstücke 137 
wird folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet hergestellt 
und dauerhaft gepflegt: 
Maßnahme A1: Anlage einer Streuobstwiese (LW331 (HK21)) auf 390 m² des Flur-
stücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen.  
Die Kostentragung für Herstellung und Pflege der externen Ausgleichsmaßnahme auf 
städtischen Grundstücken wird gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB in einem städtebauli-
chen Vertrag geregelt. Zusätzlich wird gem. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB die externe 
Ausgleichsmaßnahme den Eingriffen im Plangebiet zugeordnet. 
Für die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen (Flurstücke 2025 und 3365, Baum-
reihe Vitalisstraße) im Plangebiet soll  angrenzend (Gemarkung Worringen, Flur 84, 
Flurstück 137 tlw. und 136) Ersatz auf Grundlage einer Plangenehmigung geschaffen 
werden.

54 
 
6.11 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersu-
chung erstellt (Peutz Consult GmbH, 09.03.2026). 
6.11.1 Lärmbelastung im Plangebiet 
6.11.1.1 Verkehrslärm 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die auf das Plangebiet einwirkenden 
bzw. vom Plangebiet ausgehenden Verkehrslärmimmissionen mithilfe eines digitalen 
Simulationsmodells rechnerisch zu ermitteln und anschließend anhand der zulässigen 
Immissionsbegrenzungen zu bewerten. 
Die Verkehrslärmimmissionen der benachbarten Straßen sowie Schienenwege sind 
gemäß den Vorgaben der RLS-19 und der Schall 03 zu berechnen. Die anschließende 
Beurteilung erfolgt geschossweise, getrennt für den Tages - und Nachtzeitraum, im 
Hinblick auf die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. 
Im Falle einer Überschreitung der Orientierungswerte sind prinzipielle Schallschutz-
maßnahmen zu prüfen, die eine Umsetzung der Planung ermöglichen können. 
Im Umfeld des Planvorhabens befindet sich eine Vielzahl an Verkehrswegen, von de-
nen Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Dabei handelt es sich 
maßgeblich um die Widdersdorfer Straße, den Maarweg, die Oskar-Jäger-Straße, die 
Vitalisstraße sowie die Bahntrassen 2600, 2613 und 2622 der DB AG nördlich des 
Plangebiets. Für den Güterverkehr durch die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) 
auf den Bahntrassen werden die Zugbelastungszahlen auf Grundlage von Abstimmun-
gen mit der HGK berücksichtigt. 
Die höchsten Beurteilungspegel aus Verkehrslärm sind im Norden des Plangebiets im 
Nahbereich der Bahntrasse sowie entlang der Straßen Maarweg und Widdersdorfer 
Straße zu erwarten.  Im Norden des Plangebiets ergeben sich an der geplanten Be-
bauung im Nahbereich der  Bahntrasse Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von bis 
zu 73 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum. Auch im Nahbereich der Straßen Widders-
dorfer Straße und Maarweg ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) tags 
und von bis zu 63 dB(A) nachts. 
Auf dem Plangebiet werden somit bei freier Schallausbreitung die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für urbane Gebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts um bis zu 
13 dB tags  und um bis zu 23 dB nachts überschritten. Die verwaltungsrechtlich als 
Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehene Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 
dB(A) nachts wird tags um bis zu 3 dB und nachts um bis zu 13 dB überschritten. Dies 
betrifft auch die Baufelder  MU 11 und MU 12 ganz im Nordwesten des Plangebiets. 
Ursächlich ist hier insbesondere der Schienenverkehr. 
Mit zunehmendem Abstand von den Verkehrswegen, insbesondere der Bahntrasse, 
ergeben sich niedrigere Beurteilungspegel aus Verkehrslärm. Im Innenbereich im Süd-
osten des Plangebiets liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 63 dB(A) im Tageszeit-
raum und bei bis zu 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Die Orientierungswerte der DIN 18005 
werden in diesem Bereich um maximal 3 dB tags und um maximal 10 dB nachts über-
schritten. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung wird hier eingehalten.

55 
 
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine angemessene Nutzung der Freiberei-
che gewährleistet ist, „[…] wenn sie keinem Dauerschallpegel ausgesetzt sind, der 62 
dB (A) überschreitet, denn dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzumutbare 
Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind.“ (OVG NRW 
vom 13.03.2008, Az.: 7 D 34/07.NE). Dieser Wert von 62 dB(A) im Tageszeitraum ist 
bei freier Schallausbreitung, abgesehen von einem kleinen Innenbereich im Osten des 
Plangebiets, auf dem gesamten Plangebiet überschritten. 
6.11.1.2 Gewerbelärm 
Mit einer Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 erfolgt eine Ermittlung der Ge-
werbelärmimmissionen im Plangebiet, welche ausgehend von den gewerblichen Nut-
zungen im Umfeld auf das Planvorhaben einwirken. Die Bewertung der Gewerbelärm-
immissionen erfolgt gemäß der TA Lärm. 
Gemäß den Anforderungen der TA Lärm soll die Gesamtbelastung aus den Geräu-
schen von gewerblichen Anlagen (Vorbelastung zzgl. Zusatzbelastung) am maßgebli-
chen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. 
Eine Detailermittlung der vom Planvorhaben ausgehenden Gewerbelärmimmissionen 
erfolgt in der vorliegenden Untersuchung nicht.  Für die im Plangebiet vorgesehenen 
gewerblichen und kulturellen Nutzungen ist im jeweiligen Genehmigungsverfahren 
nachzuweisen, dass die Vorgaben der TA Lärm für urbane Gebiete an den nächstge-
legenen Immissionsorten im Plangebiet eingehalten werden. 
Die höchsten Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet liegen im Osten des Plange-
biets in Richtung der benachbarten Logistik - und Schreinereinutzung, im Süden des 
Plangebiets in Richtung des Supermarktes sowie im Westen des Plangebietes an den 
Baufeldern MU 11 und MU 12 vor. Hier ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 56 
dB(A) im Tageszeitraum und im Nachtzeitraum Im MU 4.2 und MU 9.3 ergeben sich 
Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) im Tageszeitraum und von bis zu 51 dB(A) im 
Nachtzeitraum.. 
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 63 dB(A) im Tageszeitraum und von 45 
dB(A) im Nachtzeitraum in urbanen Gebieten (MU) werden somit auf dem Plangebiet 
um bis zu 3 dB tags und um bis zu 11 dB nachts überschritten. Für die von Überschrei-
tungen betroffenen Bereiche werden nicht öffenbare Fenster festgesetzt. An den lärm-
abgewandten Fassaden sowie im Inneren des Plangebiets  werden die Immissions-
richtwerte der TA Lärm für urbane Gebiete sowohl tags als auch nachts eingehalten. 
Gemäß den Vorgaben der TA Lärm sind ebenfalls die Immissionsrichtwerte von 93 
dB(A) tags und 65 dB(A) nachts in urbanen Gebieten durch kurzzeitig auftretende Ge-
räuschspitzen einzuhalten. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm im Tageszeitraum 
wird auf dem gesamten Plangebiet eingehalten. Im Nachtzeitraum ergeben sich durch 
den Lkw-Verkehr auf der Logistikfläche östlich des Plangebiets, der nächtlichen Anlie-
ferung des Supermarktes südlich des Plangebiets und des Lkw-Verkehrs auf dem Ge-
lände des Lebensmittel verarbeitenden Betriebes/Lager Beurteilungspegel durch kurz-
zeitig auftretende Geräuschspitzen von bis zu 83 dB(A). Dadurch wird das Spitzenpe-
gelkriterium der TA Lärm im Nachtzeitraum im Osten, Süden und Nordwesten des 
Plangebiets am Maarweg um bis zu 18 dB überschritten.

56 
 
Im westlichen Bereich des Plangebietes an den Baufeldern MU 11 und MU 12 ergeben 
sich durch die unmittelbar benachbarte Stellplatzfläche bzw. Veranstaltungsfläche Be-
urteilungspegel durch kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen von bis zu 79 dB(A) im 
Nachtzeitraum. Hier wird das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm im Nachtzeitraum um 
bis zu 14 dB überschritten. 
Im Inneren des Plangebiets wird das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm auch nachts 
eingehalten. 
6.11.1.3 Sport- und Freizeitlärm 
Gem. § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderta-
geseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie etwa Ballspiel-
plätzen hervorgerufen werden, kein schädlichen Umwelteinwirkungen. 
Im Plangebiet sind keine Einrichtungen oder Anlagen geplant, von denen Sport - oder 
Freizeitlärm ausgeht. Falls die Sporthalle der Grundschule auch für Vereinssport ge-
nutzt wird, müssen die schalltechnischen Auswirkungen in nachfolgenden Baugeneh-
migungsverfahren geprüft und erforderliche Maßnahmen mit Rücksichtnahme auf 
schutzbedürftige Nutzungen ergriffen werden. 
Außerhalb des Plangebietes befinden sich keine Sport- oder Freizeitanlagen, von de-
nen Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet zu erwarten sind. 
6.11.2 Lärmauswirkungen auf die Umgebung 
Das Umfeld des Planvorhabens ist hauptsächlich von gewerblichen Nutzungen mit 
vereinzelten Wohnnutzungen geprägt. Für die Immissionsorte im Umfeld des Planvor-
habens wird der aus rechtskräftigen Bebauungsplänen oder der tatsächlichen Nutzung 
hervorgehende gebietsabhängige Schutzanspruch entsprechend einem Gewerbege-
biet (GE), urbanen Gebiets (MU) bzw. allgemeinen Wohngebiets (WA) angesetzt. 
Bereits ohne Umsetzung des Planvorhabens liegen im Bestand hohe Verkehrslärmim-
missionen mit Beurteilungspegeln oberhalb der verwaltungsrechtlich als Grenze zur 
Gesundheitsgefährdung angesehenen Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts vor. 
Aufgrund der äußerst geringen zusätzlichen Verkehrserzeugung durch das Planvor-
haben im Vergleich zu den im Bestand bereits hoch frequentierten Verkehrswegen 
ergeben sich im Planfall rechnerische Pegelerhöhungen von maximal 0,9 dB. Pegeler-
höhungen um weniger als 1 dB sind für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar (OVG 
Münster, 30.05.2017, Az 2 D 27/15.NE). Dennoch ist eine Erhöhung der Verkehrslärm-
immissionen um 0,9 dB an Immissionsorten mit Überschreitungen der Grenze zur Ge-
sundheitsgefährdung als erheblich anzusehen. 
Durch die Abschirmung des Schienenlärms, welcher an einem Großteil der südlichen 
Bebauung insbesondere im Nachtzeitraum die relevante Quelle für den Verkehrslärm 
darstellt, kommt es nachts trotz der ausgelösten Mehrverkehre zu deutlich geringeren 
Pegelerhöhungen im Umfeld. 
Insoweit werden die Pegelerhöhungen als tolerierbar bewertet.

57 
 
6.11.3 Regelungen zum Schallschutz 
Eine aktive Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte würde den 
Bau einer Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse im Norden sowie entlang der Stra-
ßen Maarweg im Westen und Widdersdorfer Straße im Süden bedeuten. Ein effektiver 
Schallschutz für alle geplanten Geschosse müsste mit einer der zu schützenden Be-
bauung ähnlichen Höhe von etwa 24 m bis 28 m errichtet werden. Eine solche voll-
ständige Einfriedung des Plangebiets mit Lärmschutzwänden erscheint sowohl aus fi-
nanziellen als auch aus städtebaulichen Gesichtspunkten unverhältnismäßig. 
Aufgrund der Belastung des Plangebiets mit Schienenverkehrslärm ist eine abschir-
mende Bebauung mit Lückenschluss („Lärmrücken“) zwischen den Baufeldern im Nor-
den des Plangebiets vorgesehen.  In den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
plans wird die Errichtung einer Lärmschutzwand bzw. die Errichtung der die Lärm-
schutzwand ersetzende n Baukörper inklusive Lückenschluss zwischen  den Baufel-
dern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 als bedingte Baureihenfolge vor der Aufnahme der 
Nutzungen in den dahinterliegenden Bereichen festgesetzt. Die Lärmschutzwände 1a 
– 1c sind zwingend mit den jeweils festgesetzten Mindesthöhen umzusetzen. Die fest-
gesetzten Lärmschutzwände 2a sind festgesetzt, um die Möglichkeit einer zusätzli-
chen Abschirmung östlich und westlich der geplanten Grundschule zu ermöglichen. 
Sie sind in der schalltechnischen Untersuchung nicht als Abschirmung berücksichtigt. 
Der Lückenschluss beginnt ab dem 1. Obergeschoss und weist eine Öffnung entspre-
chend dem Erdgeschoss auf (lichte Durchfahrtshöhe von 4,50 m), um eine Durchfahrt 
für beispielsweise Rettungsfahrzeuge zu ermöglichen.  Als Höhe der Oberkante des 
Lückenschlusses wird die im Bebauungsplan festgesetzte  Mindesthöhe des höheren 
angrenzenden Baufeldes angenommen, da so das  oberste Stockwerk des eigenen 
Baufeldes unmittelbar hinter dem Lückenschluss noch mit geschützt wird. Für den Lü-
ckenschluss östlich von MU  3 ergibt sich somit eine Höhe von 72 m über Normalhö-
hennull (NHN). Für den Lückenschluss zwischen MU 2.1 und MU 2.2 sowie MU 2.2 
und MU 3 ergibt sich eine Höhe von 76,5 m ü. NHN. 
Die Lärmschutzwände müssen gemäß Ziffer 2.1 „Luftschalldämmung“ der ZTV -Lsw 
22 eine Schalldämmung gemäß DIN EN 1793- 6 von mindestens DL
SI,G = 28 dB auf-
weisen. Von der festgesetzten Lage kann abgewichen werden, soweit dadurch min-
destens die gleiche abschirmende Wirkung für die Baufelder MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, 
MU 2.4, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.1 und MU 5.3 erreicht wird. Die gleiche abschir-
mende Wirkung wird err eicht, wenn die im Rahmen der schalltechnischen Untersu-
chung (Peutz Consult GmbH, 2026) berechneten Beurteilungspegel aus Verkehrslärm 
im Plangebiet unter Berücksichtigung des „Lärmrückens“  (Peutz Consult GmbH 
(2026), Anlage 6) nicht überschritten werden. 
Unter Berücksichtigung dieser Baureihenfolge ergeben sich südlich hinter dem „Lärm-
rücken“ deutlich geringere Beurteilungspegel zwischen 55 dB(A) und 65 dB(A) im Ta-
geszeitraum sowie zwischen 50 dB(A) und 60 dB(A) im Nachtzeitraum.  Auf einem 
Großteil des Plangebiets werden somit durch die abschirmende Wirkung der nördli-
chen Baureihe die Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) 
nachts in urbanen Gebieten tags eingehalten bzw. um maximal 5 dB überschritten und

58 
 
nachts eingehalten bzw. um maximal 10 dB überschritten.  Aufgrund der Überschrei-
tungen der Orientierungswerte werden zusätzlich passive Schallschutzmaßnahmen 
gemäß DIN 4109 festgesetzt. 
Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen gemäß der DIN 4109 in der 
neuesten Fassung von 2018 sind die sogenannten "maßgeblichen Außenlärmpegel" 
heranzuziehen. Grundsätzlich gehen alle Lärmarten (Verkehrslärm, Gewerbelärm 
etc.) in die Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels ein.  Gemäß DIN 4109  
(Ausgabe 2018) ergibt sich die Anforderung an das geforderte gesamte bewertete  
Bau-Schalldämm-Maß erf. R'
w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen 
in Abhängigkeit  des maßgeblichen Außenlärmpegels La und der unterschiedlichen 
Raumarten KRaumart. 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird 
in diesem Fall nur noch ganz im Westen des Plangebiets bei den Baufeldern MU 11 
und MU 12, im Nordwesten des Plangebiets im Bereich Maarweg/Bahntrasse, in ei-
nem kleinen Bereich im Nordosten des Plangebiets sowie im unmittelbaren Nahbe-
reich der Straßen überschritten. Südlich der nördlichen Baureihe wird die Grenze zur 
Gesundheitsgefährdung bis auf einen westlichen Teil des MU 2.3 insbesondere auch 
nachts eingehalten, da der Schienenverkehrslärm abgeschirmt wird. 
Durch die hohen Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm ist in der nördlichen Bau-
reihe darauf zu achten, dass Aufenthaltsräume zur Bahn bzw. öffentlichen Straßen 
vermieden werden. Sofern nicht durch geeignete Minderungsmaßnahmen an der 
Bahnseite ein Beurteilungspegel von unter 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts erreicht 
werden kann, müssen Wohnungen mit mindestens einem  Aufenthaltsraum zu einem 
lärmabgewandten Innenbereich durchgesteckt werden. Dies betrifft insbesondere die 
Baufelder MU 2.1, MU 2.2, MU 3, MU 9.1, MU 10 und MU 12 entlang der Straßen- und 
Schienenverkehrswege. In Köln ist es üblich, dass hier die Einhaltung der Immissions-
grenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nachzuweisen 
ist. 
Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Schallschutzmaßnahmen bei hohen Ver-
kehrslärmbelastungen sind schallgedämpfte Lüftungen. Aufgrund der heute vorhande-
nen aus energetischen Gesichtspunkten notwendigen Luftdichtheit der Fenster, ist bei 
geschlossenen Fenstern kein ausreichender Luftaustausch mehr gegeben. Für Schlaf-
räume nachts kann keine Stoß- bzw. Querlüftung erfolgen. Hier ist bei einem Beurtei-
lungspegel von > 45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete  
Schallschutzmaßnahmen möglic h, da der Innenpegel sonst > 30 dB(A) betragen 
würde. 
Unter Berücksichtigung der nördlichen Baureihe und der Lärmschutzwände 1a – 1c 
zwischen den Baukörpern werden Beurteilungspegel von 62 dB(A) im Tageszeitraum 
lediglich ganz im Westen des Plangebiets, im Nordwesten am Maarweg/Bahntrasse 
sowie im unmittelbaren Nahbereich der Straßen überschritten. Sollten in diesen Berei-
chen im Westen, Nordwesten und Nahbereich der Straßen Außenwohnbereiche vor-
gesehen werden, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Beurtei-
lungspegel von 62 dB(A) im Tageszeitraum nicht überschritten wird. In den übrigen 
Bereichen des Plangebiets sind Außenwohnbereiche ohne weitere Maßnahmen aus

59 
 
schalltechnischer Sicht möglich, da ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags eingehal-
ten wird. 
In den von Überschreitungen der Vorgaben der Technischen Anleitung (TA) Lärm be-
troffenen Bereichen sind Immissionsorte gemäß TA Lärm in Form von öffenbaren 
Fenstern zu nach DIN 4109 schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen unzulässig. Immis-
sionsorte gemäß TA Lärm sind daher in den textlichen Festsetzungen im Bebauungs-
plan auszuschließen. Dabei ist für gewerbliche Nutzungen wie Büros ohne Nachtnut-
zung und erhöhten Schutzanspruch im Nachtzeitraum der Tageszeitraum maßgeblich. 
Für die geplanten Wohnnutzungen ist der Nachtzeitraum mit den höheren Anforderun-
gen maßgeblich. 
In den Baufeldern MU 7, MU 9.1 und MU 9.2 sind für die Südfassaden die Überschrei-
tungen aus der Nachtanlieferungen des Einzelhandelsbetriebes südlich der Widders-
dorfer Straße maßgeblich. Im Tageszeitraum werden die Vorgaben der  TA Lärm hier 
eingehalten. Im MU 7 sind Wohngebäude nicht zulässig, im MU 9.1 ist Wohnnutzung 
nur im zur öffentlichen Grünfläche orientierten Bereich zulässig. 
Am Bestandsgebäude Widdersdorfer Straße 206 (MU 9.3) kommt es bereits aktuell zu 
Überschreitungen der Vorgaben der TA Lärm durch den südlich der Widdersdorfer 
Straße liegenden Einzelhandelsbetrieb mit Nachtanlieferung. Durch die Aufstellung 
des Bebauungsplans ändert sich weder der Schutzanspruch der vorhandenen Wohn-
nutzung noch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme des Betriebs. Der Lärmkonflikt 
wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht verschärft. Da die Villa unter 
Denkmalschutz steht, sind aktive Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen. 
Um eine Einschränkung der vorhandenen Gewerbebetriebe im Umfeld zu vermeiden, 
sind im Bereich der entsprechend festgesetzten Baugrenzen an den Fassaden in Rich-
tung der angrenzenden gewerblichen Nutzungen in den Baugebietsteilflächen MU 4.2, 
MU 5.3, MU 5.4, MU 6.1, MU 7, MU 9.1, MU 9.2, MU 12 und MU 11 ) Immissionsorte 
gemäß TA Lärm in Form von öffenbaren Fenstern zu nach DIN 4109 schutzwürdigen 
Aufenthaltsräumen in den textlichen Festsetzungen auszuschließen. 
6.11.3.1 Vollstationäre Pflegeeinrichtung 
Innerhalb der Baugebietsteilfläche MU 2.2 ist eine vollstationäre Pflegeeinrichtung vor-
gesehen. Der Schutzanspruch einer Pflegeeinrichtung ist nach Nr. 6.1 S. 1 g) der TA 
Lärm zu bestimmen, sodass auf Zulassungsebene Beurteilungspegel von 45 dB(A) 
tags bzw. 35 dB(A) nachts einzuhalten sind. 
Aufgrund der gewählten Lage innerhalb des Plangebietes halten die von außen ein-
wirkenden Gewerbelärmimmissionen in den unteren drei Vollgeschossen im südlichen 
Blockbereich die Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm ein. In den oberen Ge-
schossen und im südöstlichen Blockbereich werden die IRW der TA Lärm für Pflege-
einrichtungen aber überschritten. 
Gewerbliche Nutzungen in an die geplante Pflegeeinrichtung angrenzenden Bereichen 
im Plangebiet werden durch die strengen Anforderungen der TA Lärm an Pflegeein-
richtungen stark eingeschränkt , wobei selbst haustechnische Anlagen nur sehr be-
grenzt umsetzbar wären. Um das Planungsziel eines MU mit überwiegend gewerbli-
chen Nutzungen (hier ca. 60 % der Geschossfläche) einzuhalten, werden deshalb für

60 
 
Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der TA Lärm abweichend die gleichen Immissi-
onsrichtwerte wie für das Baugebiet festgesetzt: 
TF I. 9  h) Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), aa) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des 
MU 2.2 für Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der Technischen Anleitung zum Schutz 
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch Verwal-
tungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, in der 
jeweils geltenden Fassung, abweichend von den Vorgaben der TA Lärm, in Bezug auf 
Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für ein MU 
zugrunde zu legen sind. 
Die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) aa) BauGB stellt sicher, dass an eine Pfle-
geanstalt angrenzende Nutzungen in ihrem Emissionsverhalten nicht mehr einge-
schränkt werden als durch andere im MU zulässige Nutzungen. 
Um ausreichend niedrige Innenschallpegel für die künftigen Nutzer der Pflegeeinrich-
tung sicherzustellen, sind zusätzliche Schallschutzanforderungen an die Pflegeeinrich-
tung festgesetzt: 
„
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist durch die Anwendung geeigneter baulicher bzw. sons-
tiger technischer Maßnahmen, wie Grundrissorientierung, Einbau von besonderen Fens-
terlösungen wie Kastenfenster, Fenster gemäß Hamburger oder Schöneberger Modell 
oder ähnlicher Lösungen sicherzustellen,  dass innerhalb schutzbedürftiger Räume im 
Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  DIN Media, 
Berlin) in Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der TA Lärm Innenschallpegel nach VDI 
2719 (Schalldämmung von Fenster, Ausgabe 1987, DIN Media, Berlin ) von maximal 25 
dB(A) nachts einzuhalten sind.“ 
Die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB setzt fest, dass sich die Pflegeanstalt 
durch passive Maßnahmen vor Lärmeintrag schützen muss. Der einzuhaltende Innen-
schallpegel nach VDI 2719 ist ein Summenpegel aus allen Lärmarten. In Tabelle 6 der 
VDI 2719 werden Anhaltswerte für Innenschallpegel, die nicht überschritten werden 
sollten, genannt. Bei Schlafräumen nachts in […] Krankenhaus und Kurgebieten be-
tragen diese 25 bis 30 dB in der lautesten Nachtstunde. Insgesamt wird damit erreicht, 
dass alle geplanten Nutzungen, wie eine lärmsensible, vollstationäre Pflegeeinrichtung 
einerseits und gewerbliche Nutzungen andererseits nebeneinander betrieben werden 
können, ohne dass ein Immissionskonflikt innerhalb der Planungsziele entsteht. 
6.11.3.2 Umspannwerk / Gasregelstation 
Es wird davon ausgegangen, dass Geräuschimmissionen, welche durch die Nutzung 
des Umspannwerkes am neuen Standort entstehen, zu keinen unzulässigen Belastun-
gen im Umfeld (schutzbedürftige Räume) führen. 
6.11.4 Erschütterungen 
Es wurde eine erschütterungstechnische Untersuchung erstellt (Peutz Consult GmbH, 
2025). 
In den geplanten Gebäuden auf dem Grundstück des Max-Becker-Areals kommt es in 
28 m Entfernung zum Gleis durch vom Schienenverkehr verursachten Erschütterungs-
emissionen zu Überschreitungen der Erschütterungsimmissionsgrenzwerte gemäß 
DIN 4150-2 für Urbane Gebiete (MU) im Nachtzeitraum. Die Anforderungen der 24. 
BImschV an den Sekundäre Luftschallimmissionen (Mittelungspegel) werden an allen

61 
 
untersuchten Standorten eingehalten. Durch den Schienenverkehr kommt es jedoch 
zu teils deutlichen Überschreitungen der Sekundärluftschallimmissionen (Maximalpe-
gel) gemäß VDI 2719. 
An den in der nördlichen Baureihe mit einem Abstand von 28 m zum Gleis (Mess-
punkte 1 und 3) sowie in einem Abstand von 80 Metern (Messpunkt 4) geplanten Ge-
bäuden sind erschütterungstechnische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütte-
rungs- sowie sekundärer Luftschallimmissionen (Maximalpegel ) erforderlich, um die 
Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall 
sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. An 
in 125 m (Messpunkt 2) Entfernung geplanten Gebäuden sind keine Maßnahmen er-
forderlich (Peutz 2025). In den Hinweisen zum Bebauungsplan ist dies entsprechend 
aufgeführt. 
6.11.5 Luft/Luftreinhalteplanung 
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung 
des Planvorhabens auf die lufthygienische Belastungssituation in dessen Umfeld 
wurde eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnun-
gen für die kritischen Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO
2) und Feinstaub (PM10 und 
PM2,5) durchgeführt (Peutz Consult GmbH, Februar 2026). 
Die berechneten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. Verordnung zur 
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über Luftqualitäts-
standards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) verglichen und beurteilt. Fer-
ner erfolgte eine Beurteilung der Berechnungsergebnisse gemäß den verschärften 
Grenzwerten der Neufassung der EU -Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und sau-
bere Luft für Europa, welche bis Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt sein 
muss. 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen für den Nullfall 2029 und Planfall 2029 
zeigen eine Einhaltung der in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte (Jahresmittel-
werte NO2, PM10 und PM2,5, Kurzzeitgrenzwerte für PM10 und NO2) an allen Immis-
sionsorten und in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes. 
Auch die ab 2030 geltenden verschärften Grenzwerte nach EU -Richtlinie 2024/2881 
über Luftqualität und saubere Luft für Europa werden im Planfall 2035 in allen beurtei-
lungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehalten. Im Planfall 2035 
wird die maximal zulässige Anzahl an Überschreitungstagen wahrscheinlich knapp un-
terschritten. 
6.12 Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) 
Die entsprechend gekennzeichneten Flächen unterliegen aktuell dem Fachplanungs-
privileg gem. § 38 BauGB. Die in diesem Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen für 
diese Flächen (Straßenverkehrsfläche, öffentliche Grünfläche 1 - Parkanlage, Fläche 
für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk - und MU 12) sind erst zulässig, wenn die Flä-
chen nicht mehr planfestgestellt bzw. für Bahnbetriebszwecke (hier: Ausgleichsmaß-
nahmen) gewidmet sind.
 
Im Rahmen einer Plangenehmigung wird beim Eisenbahnbundesamt die Verlage-
rung planfestgestellter Flächen im Plangebiet beantragt. Ersatzflächen werden au-

62 
 
ßerhalb des Plangebietes gesucht. Da die Flächen bis zum Satzungsbeschluss vo-
raussichtlich noch dem Fachplanungsprivileg gem. § 38 BauGB unterliegen, wird 
über eine bedingte Festsetzung geregelt, dass die Flächen auf Grundlage der pla-
nungsrechtlichen Festsetzungen erst in Anspruch genommen werden können, wenn 
die Flächen aus der Planfeststellung entlassen bzw. entwidmet sind. 
6.13 Gestalterische Festsetzungen 
6.13.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Im MU 6.1 sind nur Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Dachneigung zwischen 
45 – 55 Grad in Kombination zulässig.  In allen anderen Baufeldern wird aus städte-
baulichen Gründen auf die Festsetzung einer Dachform oder Dachneigung verzichtet. 
Während die Ausbildung von F lachdächern oder flach geneigten Dächern für die Be-
grünung von Dachflächen erforderlich ist, unterstützt die Ausbildung von geneigten 
Dächern die Gestaltung abwechslungsreicher Straßen- und Platzräume. Der Verzicht 
auf eine Festsetzung der Dachform und -neigung überlässt dem nachfolgenden Hoch-
bau daher Spielräume. Dem hingegen wird angrenzend an das Baudenkmal Widders-
dorfer Straße 196 und 196a im MU 6.1 explizit eine Dachneigung festgesetzt, um zu 
gewährleisten, dass sich die Neubauten an das Baudenkmal anpassen und Rücksicht 
nehmen. Durch die Ausbildung gekappter Steildächer soll sowohl eine zeitgemäße 
Neuinterpretation der Dachlandschaft des Denkmals als auch der Aspekt begrünter 
Dachflächen umgesetzt werden. 
6.13.2 Werbeanlagen 
Für Werbeanlagen sind gestalterische Vorgaben festgesetzt, um das Ortsbild zu schüt-
zen. 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Orts-
bild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um die neue 
Stadtquartier und v.a. die geplante Wohnnutzung nicht durch Werbeanlagen übermä-
ßig zu beeinflussen, werden im Bebauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rah-
men zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen, aber gleich-
zeitig den Erfordernissen der zulässigen gewerblichen Betriebe (z. B. Büro, Gastrono-
mie) einer angemessenen werblichen Darstellung Rechnung tragen. 
 
7 Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahme 
7.1 Altlasten 
Gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltge-
fährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. 
Das trifft auf folgende Flächen zu, die im Altlastenkataster der Stadt Köln erfasst sind 
(siehe Kapitel 4.8):

63 
 
Art Altlastennum-
mer Bezeichnung 
FIS 
AlBo 
Status 
Altstandort 40101 Gaswerk Ehrenfeld 8 
Altablage-
rung 40101_001 Gaswerk Ehrenfeld, Bodenschaden Cya-
nide 5 
Altstandort 40101_002 Gaswerk Ehrenfeld, Kugelgasspeicher 3 
Altstandort 40101_003 Widdersdorfer Str. 194 Schrottplatz 2 
Altablage-
rung 40101_004 Gaswerk Ehrenfeld Tanktassen 2 und 3  
Altablage-
rung 40101_005 Gaswerk Ehrenfeld Teergruben  
Altstandort 40119*) Oskar-Jäger-Str. 175, Ofenrohrfabrik / 
Rußfabrik*) 5 
Altstandort 40119_001 Oskar-Jäger-Str. 175, Ofenfabrik / Ruß-
fabrik 5 
Altstandort 401375*) Ehrenfeld Güterbahnhof*) 1 
Altstandort 401424 Maarweg 241-299 1 
Altstandort 401491*) Widdersdorfer Str. 246*) 2 
Altablage-
rung 401537_001 Parkplatz an der Oskar-Jäger-Straße  
Altablage-
rung 40303_002 Widdersdorfer Str. 246, 254, 256, 
258,260. 3 
Altablage-
rung 40303_003 Widdersdorfer Str. 262 (VEP Torhäuser / 
Neue Vitalisstraße) 8 
*) Hinweis: Altstandort, angrenzend an das Plangebiet, keine Kennzeichnung in der Planzeichnung 
(Blatt 5) 
 
7.2 Baudenkmale 
Die im Sinne des § 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW unter Schutz gestellten 
Baudenkmäler in der Widdersdorfer Straße 196/196a und 206/208 
(DE_05315000_A_7471 und DE_05315000_A_7472, Eintragungsdatum jeweils am 
27.04.1995) sind einschließlich umgebender Außenanlagen nachrichtlich gem. § 9 
Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplan übernommen. Die Inanspruchnahme von Teil-
flächen innerhalb der denkmalrechtlich geschützten Bereiche ist mit dem Stadtkonser-
vator der Stadt Köln vorabgestimmt. Der Umgebungsschutz der Baudenkmale ist ge-
währleistet.

64 
 
7.3 Planfestgestellte Bahnanlagen 
Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbin-
dung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche 
für Bahnanlagen sind im Bereich der HGK-Trasse nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen. 
Im Plangebiet befinden sich eine planfestgestellte Ausgleichsfläche (Gemarkung Mün-
gersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025 und 3365/171), die im Eigentum der DB InfraGO 
steht, sowie eine Baumreihe an der Vitalisstraße (Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, 
Flurstück 2406 tlw.), die ebenfalls als planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme gewid-
met ist. Die entsprechend gekennzeichneten Flächen unterliegen aktuell dem Fach-
planungsprivileg gem. § 38 BauGB. Die in diesem Bebauungsplan festgesetzten Nut-
zungen für diese Flächen (S traßenverkehrsfläche, öffentliche Grünfläche 1 , MU 12) 
sind erst zulässig, wenn die Flächen nicht mehr planfestgestellt bzw. für Bahnbetriebs-
zwecke (hier: Ausgleichsmaßnahmen) gewidmet sind.  Aktuell wird ein Plangenehmi-
gungsverfahren initiiert, um die Flächen aus der Planfeststellung zu entlassen. Es sol-
len Ersatzflächen außerhalb des Plangebietes bereitgestellt werden (siehe Kap. 4.4). 
 
8 Hinweise 
Die Hinweise dienen den zukünftigen Bauherren und sollen sicherstellen, dass die 
während des Bebauungsplans vorgetragenen wesentlichen Risiken auch den Bau-
herren bekannt sind. 
Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans nicht 
mehr angewendet. 
 
Rechtsgrundlagen 
Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen innerhalb der Textlichen 
Festsetzung aufgezählt. 
 
Lärmimmissionen 
Auf die Vorbelastung durch Straßen-, Schienen-, Flug und Gewerbelärm wird hinge-
wiesen, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet. Eine ent-
sprechende Berücksichtigung erfolgte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.

65 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Ge-
schossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktu-
ellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
 
Kampfmittel 
Die Fläche wurde am 11.08.2025, 12.08.2025 und 13.08.2025 durch den Kampfmittel-
beseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) in sieben Teilflächen aus-
gewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung nebst Stellungnahme des KBD liegt 
unter den Az. 22.5- 3-5315000--1882/25, -1895/25, -1896/25, -1897/25, -1898/25 -
1899/25, -1900/25 vor. 
Die Fläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo 
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkre-
ter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (mehrere 
Bombenblindgänger und militärische Anlagen). Aus Sicht des Kampfmittelbeseiti-
gungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht handelt es sich bei der 
Überprüfung der konkreten Verdachtspunkte als auch der Überprüfung der zu über-
bauende Fläche auf Kampfmittel um eine statthafte Maßnahme. 
Hinsichtlich der konkreten Verdachte (Bombenblindgänger Nr. 1969 (Gemarkung 
Müngersdorf, Flur 76, Flurstück 3365/171), Nr.  1971 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 
76, Flurstücke 2025), Nr. 2730 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 74, Flurstück 637) und 
militärische Anlagen (Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstück 2101/Gleisbogen) ) 
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Mindestabstand von 15 m keine erdein-
greifenden Baumaßnahmen oder sonstige Arbeiten ohne Abstimmung mit dem KBD  
erfolgen dürfen. Erdarbeiten innerhalb dieses Mindestabstand stellen eine Ordnungs-
widrigkeit dar. 
 
Artenschutz 
Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (Kölner Büro für Faunistik, 2026) erstellt. 
Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen, unter an-
derem für die Mauereidechse definiert. Darüber hinaus wurden vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen für den Mäusebussard formuliert. Die Sicherung dieser Maßnah-
men erfolgt über den Städtebaulichen Vertrag. 
Zur Vermeidung von Vogelschlag und zur Minimierung von negativen Auswirkungen 
auf nachtaktive Tiere (insbesondere Insekten, Fledermäuse) sind detaillierte Hinweise 
in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen, die in nachfolgenden Bebauungs-
planverfahren zu berücksichtigen sind.

66 
 
Baumschutzsatzung 
Die gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge-
biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 
54 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im 
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese 
Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung 
nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung 
mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
Im Bereich des Pocketwaldes greift die Baumschutzsatzung der Stadt Köln nicht, da 
es sich um Wald im Sinne des Landesforstgesetzes bzw. um Kompensationsflächen 
für Waldinanspruchnahme handelt. 
 
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträ-
gen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt 
Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrü-
nungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den 
Festsetzungen Bezug genommen. 
 
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Sat-
zung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus 
Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht-
nahme bereitgehalten. 
 
Bodenschutz 
Die Vorschriften des §§ 6 bis 8 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) 
sind zu beachten (siehe auch Kapitel 9.5.4.). 
 
Starkregenereignisse 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen- Gefahren-
karte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. 
Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln abzustimmen.

67 
 
Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind 
im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nach-
zuweisen. 
 
Archäologische Bodendenkmalpflege 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 1 6 
und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch- Germanische Museum/Archäo-
logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
 
Versickerung von Niederschlagwassers 
Das anfallende Niederschlagswasser ist – soweit keine anderen öffentlich-rechtlichen 
Belange entgegenstehen - vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Er-
laubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
Erschütterung 
Da das Grundstück im Norden an die Bahntrassen 2600, 2613 und 2622 der DB AG 
(sechsgleisige DB -Hauptstrecke) grenzt, ist von einem erhöhten Einfluss durch Er-
schütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen verursacht durch den Bahnver-
kehr auszugehen (siehe Kapitel 5.13.4). 
„In den geplanten Gebäuden auf dem Grundstück des Max -Becker-Areals kommt es 
in 28 und 80 m Entfernung zum Gleis durch vom Schienenverkehr verursachten Er-
schütterungsemissionen zu Überschreitungen der Erschütterungsimmissionsgrenz-
werte gemäß DIN 4150-2 für Urbane Gebiete (MU) im Nachtzeitraum. Die Anforderun-
gen der 24. BImSchV an sekundäre Luftschallimmissionen (Mittelungspegel) werden 
an allen untersuchten Standorten eingehalten. Durch den Schienenverkehr kommt es 
jedoch zu teils deutlichen Überschreitungen der Sekundärluftschallimmissionen (Ma-
ximalpegel) gemäß VDI 2719. An den in erster Reihe mit einem Abstand von 28 m 
zum Gleis (Messpunkte 1 und 3) sowie in einem Abstand von 80 Metern (Messpunkt 
4) geplanten Gebäuden sind der vorliegenden Untersuchung zufolge erschütterungs-
technische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütt erungs- sowie sekundärer Luft-
schallimmissionen (Maximalpegel) erforderlich. An in 125 m (Messpunkt 2) Entfernung 
geplanten Gebäuden sind keine Maßnahmen erforderlich.“ (Erschütterungstechnische 
Untersuchung, Peutz Consult GmbH, 09.05.2025, Entwurf 3 vom 02.07.2025, Seite 
44). 
Werden die Anforderungen der genannten Regelwerke überschritten, sind erschütte-
rungstechnische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütterungs- sowie sekundärer 
Luftschallimmissionen erforderlich. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsver-
fahren zu führen.

68 
 
Bauarbeiten im Einwirkungsbereich von Eisenbahnverkehrslasten 
Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnver-
kehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.  
Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Be-
rechnung durch den Bauherrn vorzulegen (DB Konzernrichtlinien 836.2001 i.  V. m. 
800.0130 Anhang 2). Diese muss von einem vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuge-
lassenen Prüfstatiker geprüft worden sein. Es ist nachzuweisen, dass durch das ge-
plante Bauvorhaben die Bahnbetriebsanlagen nicht in ihrer Standsicherheit beein-
trächtigt werden. 
Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in 
Abstimmung mit der DB Infra- GO AG und dem Eisenbahn -Bundesamt (EBA) ausge-
führt werden.  
Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs - / 
Rammarbeiten durchgeführt werden. Rammarbeiten zur Baugrubensicherung (auch 
außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) dürfen nur unter ständi-
ger Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB InfraGO AG erfolgen. Die Bau-
überwachung ist rechtzeitig über den Termin zu verständigen. 
 
9 Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und 
der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Ziel des Bebauungsplanes „Max Becker Areal in Köln Ehrenfeld“ ist die Schaffung der 
planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung eines neuen mischgenutzten urba-
nen Gebiets, in welchem Wohnquartiere, Gewerbe, eine Grundschule, mehrere Kin-
dertagesstätten, Nahversorgung, soziale und kulturelle Nutzungen, Anlagen zur Ener-
gieversorgung, öffentliche Grün- und Spielplatzflächen sowie Verkehrsflächen unter-
gebracht werden. 
Auf der zu entwickelnden Fläche sollen 1.700 neue Wohnungen und rund 3.300 bis 
4.000 neue Büroarbeitsplätze entstehen. 
Die Inhalte des Bebauungsplans sind detailliert in Kapitel 1 der städtebaulichen Be-
gründung dargestellt.

69 
 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Industrie- und Gebäudeflä-
chen 
94.846 Urbanes Gebiet (MU) 87.408 
versiegelt 63.765       versiegelt 78.667 
teilversiegelt 31.081           nicht versiegelt 8.741 
Verkehrsflächen 14.847 Verkehrsfläche 48.396 
Straßenverkehrs- 
fläche 
9.185     Öffentliche Ver-
kehrsfläche 
44.659 
Bahn 5.662     Verkehrsfläche be-
sonderer   Zweckbe-
stimmung 
3.256 
  Bahnfläche      481 
Vegetationsflächen  70.671 Öffentliche Grünfläche 34.916 
      davon  
Spielfläche 
5.427 
  Fläche für den Ge-
meinbedarf 
7.433 
  Versorgungsfläche 2.211 
Summe 180.364 Summe 180.364 
 
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnun-
gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde ge-
legt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die 
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissi-
onsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver-
ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi-
otopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor 
bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Lan-
desebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-West-
falen (LWG NRW –  Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luft-
reinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der 
Stadt Köln berücksichtigt.

70 
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere 
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge-
schützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Revi-
talisierung von vorgenutzten Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung 
von Bodenfunktionen, Abwendung schäd-
licher Bodenveränderungen und Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von 
Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver-
meidung negativer Veränderungen; Sa-
nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und ver-
bessern, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen;  
Umgang mit Niederschlagswas-
ser und Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlagswasser; Verhin-
dern von Starkregengefahren 
 
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HWSG II, BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas-
serrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation 
KlAnG NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, LFoG 
NRW 
 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent-
lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf-
tentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver-
besserung des Mikroklimas durch Baum-
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er-
holungswert von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der Kulturland-
schaft

71 
 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar-
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung 
der Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen-
welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli-
chen Lebensgrundlagen 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, Bevöl-
kerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BImSchV, 
BauGB; Lärmaktionsplan 
Stufe III und IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
sonstige Gesundheitsbelange / 
Risiken 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und angemes-
senen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tageslicht / 
Besonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sachgü-
ter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur-
denkmalen, Resten historischer Kultur-
landschaften oder deren Bestandteilen 
Vermeidung von Emissionen 
(insbesondere Licht, Gerü-
che), sachgerechter Umgang 
mit Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, 
LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe-
wältigung; Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare Ener-
gien/ sparsame und effiziente 
Nutzung von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Darstellung von Landschafts-
plänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser- 
Abfall-, Immissions-schutz-
recht  
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen, Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel-
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs-
wert von Natur und Landschaft 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in de-
nen die durch Rechtsverord-
nung zur Er-füllung von bin-
denden Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft 
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV

72 
 
festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden 
Anfälligkeit für die Auswirkun-
gen schwerer Unfälle und Ka-
tastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach 
den Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sach-
güter, Wechselwirkungen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer ho-
hen Anfälligkeit für die Auswirkungen von 
Katastrophen oder schweren Unfällen. 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah-
men nachhaltig und standortgerecht 
 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora- Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes -na-
turschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = 
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft A bfall, WRRL = 
Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwas-
serschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissi-
onsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes -waldge-
setz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, 
KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein West-
falen, KSG = Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz 
für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung 
erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungs-
plan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgren-
zen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden 
Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
9.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungspla-
nes „Max Becker-Areal in Köln Ehrenfeld“ . Geprüft wird, welche erheblichen Auswir-
kungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen 
können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich 
aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden  vernünftigerweise re-
gelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche  anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht je-
doch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.

73 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht 
die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt 
und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Nutzung im Bestand 
Das Plangebiet in Köln- Ehrenfeld und Köln-Müngersdorf umfasst eine Gesamtfläche 
von ca. 18  ha und erstreckt sich über das Gebiet nördlich der Widdersdorfer Straße 
194 – 208, östlich des Maarwegs, südlich der Bahntrasse und westlich des Alten Gas-
werkes/Kontrastwerkes (Oskar-Jäger-Straße 173) und des Grundstückes Oskar -Jä-
ger-Straße 175- 177. Zudem  ist das „Gleisgrundstück“ zwischen Vitalisstraße und 
Maarweg südlich der DB-Trasse in den Geltungsbereich einbezogen. 
Die Osthälfte und damit der Großteil des Plangebiets wird von aufgegebenen Gewer-
beflächen des ehemals hier ansässigen Metall-Recycling-Unternehmens Max Becker 
GmbH & Co. KG (im Folgenden Max Becker-Areal genannt) sowie Betriebsflächen der 
RheinEnergie AG und Rheinischen NETZGesellschaft mbH (im Folgenden RheinEner-
gie-Betriebsgelände genannt), welche hier ein Umspannwerk und eine Gasregelsta-
tion unterhalten, geprägt. Diese Gewerbe-  und Industrieflächen zeichnen sich durch 
ein Nebeneinander von vegetationsarmen Lagerflächen, Industriebrachen mit stellen-
weisem Aufkommen von Ruderalfluren und -gehölzen, Verkehrsflächen sowie Gewer-
begebäudekomplexen aus. Vor allem im Süd-  und Westabschnitt des Gewerbe- /In-
dustriegebiets sind zudem Rasenflächen mit Einzelgehölzen und Gehölzgruppen zwi-
schen den Betriebsgebäuden sowie im Umfeld der Energieinfrastrukturanlagen (Um-
spannwerk und Gasregelstation) zu finden. 
Die Westhälfte des Bebauungsplangebiets erstreckt sich als ca. 660 m langer, relativ 
schmaler Streifen vom Max Becker-Areal / RheinEnergie-Betriebsgelände gen Westen 
bis zur Vitalisstraße. Die Bebauungsplangrenze orientiert sich hier zunächst an einem 
Gleisstrang, über den der Zugverkehr zum Max Becker -Areal abgefertigt wurde. Das 
Gleis führt nördlich an einem Gewerbegebiet entlang (hier mit ca. 18 m schmalster 
Bebauungsplanbereich in der Westhälfte) und verschwenkt dann nach Süden ein, wo 
es in bogenförmiger Führung an die querende HGK (Häfen und Güterverkehr Köln 
AG)-Bahntrasse angeschlossen ist. Im Gleisbogenbereich ist zwischen der Betriebs-
bahnlinie und der nördlich verlaufenden DB -Strecke (hier mit ca. 70 m breitester Be-
bauungsplanbereich in der Westhälfte) ein Pioniergebüsch/-wäldchen etabliert. West-
lich der HGK-Trasse bis zur Vitalisstraße finden sich eine halbruderale Gras- und Stau-
denflur sowie eine Scherrasenfläche, welche von Gehölzen gesäumt werden. 
Der Naturhaushalt ist auf den (ehemalig) als Industrie- und Gewerbeflächen genutzten 
bzw. von Schieneninfrastruktur tangierten Bereichen stellenweise stark vorbelastet. 
Insgesamt sind 43% des Plangebiets voll - und 17% teilversiegelt, so dass hier das 
Funktionsgefüge der abiotischen und biotischen Landschaftsfaktoren stark beeinträch-
tigt wird. Neben der Versiegelung stellt auch die starke Schadstoffkonzentration des 
Bodens im Plangebiet eine erhebliche Belastung dar. De nnoch finden sich im Gel-

74 
 
tungsbereich des Bebauungsplans aufgrund der relativ geringen baulichen Verdich-
tung zahlreiche Areale, wo auf unversiegelter Fläche die ökologischen Wirkbeziehun-
gen - wenn auch nicht als ungestört zu bezeichnen -  ineinandergreifen und Ökosys-
temdienstleistungen zur Verfügung stellen. So sind besonders die vegetationsbestan-
denen Bereiche im nördlichen und westlichen Teil des Max Becker -Areals / Rhein-
Energie-Betriebsgeländes sowie der Ruderalgebüschbestand am Gleisbogen nicht 
unbedeutend im Kontext der mikroklimatischen und lufthygienischen Regulation sowie 
(sofern nicht durch grundwassergefährdende Auffüllungen kontaminiert)  der Grund-
wassernachlieferung. Für einige Tierarten bieten sie zudem (teils essentielle) Lebens-
raumrequisiten. 
 
Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist ge-
mäß §34 BauGB zu beurteilen.  
Für den Geltungsbereich liegt großteils kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Nur 
der äußerste Westabschnitt des Bebauungsplans „ Max Becker-Areal in Köln Ehren-
feld“ reicht in den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 62461/02 
„Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ hinein. Dieser legt für den betreffenden Über-
lappungsbereich ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, Stell-
platzflächen sowie Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und mit Bin-
dungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern fest. 
Abweichend von der Planung ist das Areal aktuell nicht bebaut, sondern von Rasen-  
und sonstigen Vegetationsflächen eingenommen. Im Norden des Bebauungsplans 
62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ wird mit der Sicherung unbebauter 
Flächen der Realisierung der Ausgleichmaßnahme (6 Einzelhochstämme) im Kontext 
der Planfeststellung für die DB-Ausbaustrecke Köln-Aachen Rechnung getragen. 
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt die Flächen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans als ein Nebeneinander von Industrie- oder Gewerbefläche sowie 
Fläche für Bahnanlagen bzw. für Ver- und Entsorgung dar. Im Parallelverfahren erfolgt 
eine Flächennutzungsplanänderung, auf deren Grundlage die Festsetzungen des Be-
bauungsplans entwickelt werden können. 
Im Regionalplan werden die Flächen zum Großteil als Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB) dargestellt. Die im Norden befindlichen Gleisanlagen und der äußerste Westteil 
des Plangebiets werden als Bahnbetriebsfläche beziehungsweise als Bereich für ge-
werbliche und industrielle Nutzung (GIB) ausgewiesen. 
Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbin-
dung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellten Flä-
chen für Bahnanlagen werden im Bereich der HGK-Trasse nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen. In der Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025 und 
3365/171 findet sich eine gemäß AEG planfestgestellte  Ausgleichsfläche der DB In-
fraGO. Die Verlegung der planfestgestellten Ausgleichsfläche wird in einem eigenstän-
digen Planverfahren durchgeführt. Für weitere ehemals nach Landeseisenbahngesetz 
NRW (LEG NRW) planfestgestellte Flächen im Plangebiet (nichtbundeseigene nicht-
öffentliche planfestgestellte Eisenbahnanlage) wurden durch die Bezirksregierung 
Köln eine Freistellung erteilt (siehe Kapitel 4.4 und 4.5).

75 
 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Entsprechend dem Flächennutzungsplan der Stadt Köln unterliegen die im Bebau-
ungsplan inkludierten Areale den Flächennutzungskategorien Gewerbefläche, Indust-
riefläche oder Fläche für Ver - und Entsorgung bzw. für Bahnanlagen. Aufgrund der 
Lage der Leitungsinfrastruktur ist das Plangebiet als Standort für das bereits hier be-
stehende Gasregelwerk und des Umspannwerks alternativlos. Bei Nichtdurchführung 
der Planung ist davon auszugehen, dass die zum Betrieb und Unterhaltung der Anla-
gen notwendigen Betriebsflächen und Gebäudeeinheiten der RheinEnergie AG/Rhei-
nischen NETZGesellschaft mbH unverändert fortbestehen.  
Aufgrund der Flächenknappheit für Industrie und Gewerbe im Kölner Stadtraum ist 
ferner zu prognostizieren, dass sich auf den aktuell brach liegenden Betriebsflächen 
des Max Becker -Areals ein Nachfolgebetrieb bzw. Nachfolgebetriebe ansiedeln und 
die industrielle/gewerbliche Nutzung wiederaufgenommen wird.  
Im Plangebiet stellt sich somit bei Nichtdurchführung der Planung ein Zustand, ähnlich 
jenem vor Wegzug der Max Becker GmbH & Co. ein. Basierend auf dieser Annahme 
ist mit einer hohen Belastung des Naturhaushalts durch industrielle produktions-, ver-
lade- und transportbedingte Emissionen und sonstigen Störeinflüsse zu rechnen. 
Zusätzlich wären für die Altlasten und Altlastverdachtsflächen weitere Maßnahmen 
gem. BBodSchG bei Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der industriellen Nutzung 
zu veranlassen. Darüberhinausgehende Sicherungs - und Sanierungsmaßnahmen 
würden voraussichtlich nur bei Umnutzungen und insbesondere bei Baumaßnahme 
neuer Gebäude und sonstiger Anlagen erfolgen. Das latent vorhandene Schadstoffpo-
tenzial im Boden würde vorerst erhalten bleiben. Die festgestellte Cyanidbelastung des 
Grundwassers ist im Altlastenkataster der Stadt Köln erfasst und wird im Rahmen ei-
nes fortlaufenden Grundwassermonitorings behördlich überwacht.  
In dem vom Bebauungsplan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ über-
lagerten Plangebietsabschnitt an der Westgrenze des Geltungsbereichs (siehe Kapitel 
9.4.1) wird von der vollständigen Umsetzung des rechtskräftigen, bestehenden Bebau-
ungsplans ausgegangen, der eine Bebauung auf der aktuell mit Scherrasen bewach-
senen Fläche und die Sicherung der Grünflächen im Nordabschnitt des Bebauungs-
plans vorsieht. 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 
Die Umsetzung der Planung führt mit der Schaffung des neuen Stadtquartiers zu einer 
umfassenden Neuordnung und Überprägung des Plangebiets.  
Nach Bodensanierung und Baufeldreifmachung werden in der Osthälfte des Plange-
biets, in welcher sich das Max Becker -Areal und das RheinEnergie- Betriebsgelände 
befinden, eine Vielzahl von Gebäudekomplexen zur Wohn-, Büro-, Gewerbe- und Nah-
versorgungsnutzung sowie zur Unterbringung von Kindertagesstätten und Kultur-/So-
zialeinrichtungen neu errichtet.  
Die Baugebiete werden im Bebauungsplan als Urbanes Gebiet (MU) mit einer Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0, 5 (MU 11 ) bis 0,8 festgesetzt . Die Geschossflächenzahl

76 
 
(GFZ) variiert zwischen 1,6 und 6,5. Bezogen auf alle Baugebiete wird eine durch-
schnittliche GFZ von 3, 2 (zulässige Geschossfläche / Baugebiete insgesamt) einge-
halten. Die Gebäude werden mit Tiefgaragen ausgestattet. Die im Plangebiet liegen-
den denkmalgeschützten Arbeitervillen samt Außengelände an der Südostgrenze des 
Plangebiets und das Uhrenhaus im südlichen Zentralbereich des Plangebiets bleiben 
erhalten. Im Nordwesten des Areals ist in einer Fläche, welche im Bebauungsplan als 
‚Fläche für den Gemeinbedarf  ‘ ausgewiesen wird, die Errichtung einer Grundschule 
projektiert. Zwischen den Baufeldern werden ‚Straßenverkehrsflächen‘ in Form der 
‚Planstraßen 1 bis 4‘ sowie ‚ Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung‘ festge-
setzt. Letztere dienen zur Anlage zweier ‚Quartiersplätze‘ , die mit Bäumen begrünt 
werden sollen, und Fuß- und Radwegen. An der Nordgrenze wird eine weitere Ver-
kehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Mobilitätstrasse‘ entlanggeführt. Hierüber wird 
neben Fuß- und Radverkehren auch der Öffentliche Personennahverkehr (Omnibus-
verkehr) abgewickelt. Der Zentralbereich des Max Becker -Areals/RheinEnergie-Be-
triebsgeländes wird von, das Gebiet von Süd nach Nord durchziehenden, ‚Öffentlichen 
Grünflächen‘ eingenommen. Diese werden im Südbereich (Öffentliche Grünfläche 4)  
als ‚Pocketwald‘ mit angeschlossener kleiner ‚Parkanlage‘  und im Zentral- und Nord-
bereich (Öffentliche Grünfläche 3)  als großzügige ‚Parkanlage‘ gestaltet. In der ‚Öf-
fentlichen Grünfläche 3 - Parkanlage‘ ist die Anlage von zwei Spielplätzen vorgesehen. 
Als markantes, Identität stiftendes Zeugnis der Nutzungsgeschichte des Quartiers ver-
bleibt der Gaskugelbehälter an seinem jetzigen Standort und wird Teil der ‚Öffentlichen 
Grünfläche 3 - Parkanlage‘. Eine weitere kleine baumbestandene ‚Öffentliche Grünflä-
che‘ (Öffentliche Grünfläche 5 - Parkanlage) wird im Zentrum des ostseitigen Sied-
lungskomplexes positioniert, wo sie der Durchgrünung im Umfeld des ‚Quartiersplat-
zes 2‘ dient. Eine zusätzliche Durchgrünung des Quartiers wird über begrünte Innen-
höfe, private Grünflächen sowie über Dach- und Fassadenbegrünungen erzielt. 
Das bestehende Umspannwerk sowie die Gasregelstation bleiben im Plangebiet an 
ihrer ungefähren aktuellen Position am Nordwestrand des RheinEnergie- Betriebsge-
ländes erhalten, werden jedoch in kompakterer Form neu installiert und nehmen 
dadurch weniger Fläche ein. Im Bebauungsplan wird der Bereich als ‚ Fläche für Ver-
sorgungsanlagen - Gasregelstation - Umspannwerk‘ – festgesetzt. 
In der Westhälfte des Plangebiets, welches sich bandförmig westlich des Maarwegs 
erstreckt, finden sich – zwischen DB-Strecke und Gewerbegebieten gelegen - die Fort-
setzungen der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Mobilitätstrasse‘. Das Plan-
gebiet weitet sich im Westverlauf auf Höhe des Gleisbogens auf. Hier weist der Be-
bauungsplan die Anlage einer weiteren ‚Parkanlage’ innerhalb der hiesigen ‚Öffentli-
chen Grünfläche 2‘ aus. In dieser Parkanlage wird ein ‚Spielplatz‘ untergebracht. Nah 
der HGK -Bahntrasse ist ein weiteres kleines Baugebiet  (MU11) mit einer Grundflä-
chenzahl (GRZ) von 0,5 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 in einer Fläche, 
die als ‚Urbanes Gebiet (MU)‘ festgesetzt ist, geplant. Die Öffentliche Grünfläche wird 
durch die Gleistrasse der HGK durchschnitten und setzt sich westlich der Bahnstrecke 
fort (‚Öffentliche Grünfläche 1 -  Parkanlage‘). Über eine Brückenanlage (‚Fläche für 
Bahnanlagen‘), über welche auch die Durchgängigkeit der ‚Mobilitätstrasse‘ dargestellt 
wird, ist das Westende des Plangebiets erreichbar. 
Am Westrand ist innerhalb d es ‚Urbanen Gebiets (MU)‘ ein weiteres randständiges 
Baufeld (MU12) mit  einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer  Geschossflä-

77 
 
chenzahl (GFZ) von 5,6 festgesetzt. Das Plangebäude soll mit einer Tiefgarage ver-
sehen werden. Nördlich des MU 12  erfolgt hier der Anschluss der ‚Mobilitätstrasse‘ 
an die bestehende Vitalisstraße. In eine Fläche zwischen Mobilitätstrasse und MU 12 
soll das Pumpwerk verlegt werden, das aktuell weiter nördlich situiert ist (siehe Kapitel 
6.7.3). 
Mit der Umsetzung der Planung werden neue Siedlungsflächen mit hoher Nutzungs-
vielfalt auf der Industriebrache des Max Becker -Areals, auf den Ruderalflächen des 
westlich angrenzenden, streifenförmigen Gleisgrundstücks und (durch Ausnutzung ei-
ner flächensparenden Neuerrichtung des Umspannwerks und der Gasregelstation) auf 
dem RheinEnergie-Betriebsgelände geschaffen. 
Mit der Realisierung der neuen Siedlungsstrukturen werden ca. 70 % der Plangebiets 
vollversiegelt, womit sich der Totalversiegelungsgrad im Plangebiet um 27 % erhöht 
(unberücksichtigt der Altlast -Sanierungsbereiche in der ‚Öffentlichen Grünflächen 3‘, 
s. Kapitel 9.5.4.2). Die Befestigung offener Bodenbereiche sowie die mit der Errichtung 
von Gebäuden verbundene Erhöhung der Oberflächenrauigkeit im Plangebiet erwei-
sen sich auf bislang unversiegelten/ vegetationsbestandenen Flächen in der Regel als 
nachteilig für den Naturhaushalt. So werden hier die vielfältigen Bodenfunktionen, der 
(Grund-)Wasserhaushalt und die mikroklimatischen Verhältnisse vielfach dauerhaft 
beeinträchtigt, wodurch beispielsweise Stoffumwandlungsraum, die Grundwasser-
nachlieferung oder die  Durchlüftung des Gebiets herabgesetzt werden. Zudem geht 
mit der Quartiersentwicklung ein Lebensraumverlust für Flora und Fauna einher. Durch 
Umsetzung von Minderungsmaßnahmen, wie die oben beschriebenen Begrünungs-
maßnahmen an und im Umfeld von Plangebäud en und Verkehrs-/Platzflächen sowie 
einer wassersensiblen Entwässerungsplanung lässt sich die Umnutzung dieser inner-
städtisch (einstmals) industriell/gewerblich genutzten Flächen jedoch im Sinne einer 
modernen Stadtentwicklung zukunftsorientiert realisieren. In diesem Kontext nimmt die 
Planung der Öffentlichen Grünflächen -  wobei hier die ‚Öffentlichen Grünflächen 2, 3 
und 4‘ mit dem ‚Pocketwald‘ herauszustellen sind - eine besondere Rolle ein. Hier wer-
den nicht nur hoch attraktive Aufenthalts- und Bewegungsräume geschaffen, sondern 
auch stadtökologische und thermische Ausgleichsräume mit lufthygienischer Filter-
funktion. Zudem dienen sie teilweise der Versickerung, Ableitung und Rückhaltung des 
Niederschlagswassers. 
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
9.5.1 Tiere 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Planungsvorhabens wurden in den Jahren 2020, 2021, 2022 und im 
Jahr 2023 durch das Kölner Büro für Faunistik faunistische Erhebungen im Plangebiet 
durchgeführt und auf dieser Grundlage eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe 
II (Kölner B üro für Faunistik 2026) erstellt. Die Ergebnisse der Kartierungen sind in 
der Tabelle 1 aufgeführt.

78 
 
Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebau-
ungsplanes und das nähere Umfeld (Wirkraum). Die Abgrenzung des Untersu-
chungsraums wurde aufgrund der zu erwartenden Wirkpfade und der bestehenden 
Vorbelastungen gewählt.  
Erfasst wurden die Artengruppen der Vögel, der Fledermäuse, der Reptilien und der 
Amphibien. Darüber hinaus wurden die Untersuchungsgebiete auf Vorkommen der 
Haselmaus und des Nachtkerzenschwärmers untersucht. Neben den zuvor genann-
ten Arten bzw. Artengruppen wurden auch alle weiteren artenschutzrechtlich relevan-
ten Arten erfasst, für die es zu Lebensraumverlusten durch Rodungen oder Flächen-
inanspruchnahmen kommen könnte. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Fol-
genden zusammenfassend dargestellt. 
Vögel 
Insgesamt konnten in den Untersuchungsjahren 2020 bis 2023 36 Vogelarten nach-
gewiesen werden, von denen 25 als Brutvögel dokumentiert wurden. 10 der erfassten 
Vogelarten besitzen Planungsrelevanz. Darunter fallen Bluthänfling, Fitis, Habicht, 
Haussperling, Nachtigall und Turmfalke - die im Untersuchungsgebiet jedoch lediglich 
als Gastvögel kartiert wurden – sowie die planungsrelevanten Brutvogelarten Mäuse-
bussard, Gelbspötter, Star und Mauersegler. Der Gelbspötter wurde vorsorglich als 
planungsrelevant klassifiziert, da er in der Niederrheinischen Bucht als vom Ausster-
ben bedroht eingestuft wird. Da der Mauersegler als Koloniebrüter zu werten ist, wird 
diese in den Roten Listen Deutschlands und NRWs als ungefährdet eingestufte Art 
ebenfalls als planungsrelevant erachtet.  
Für den Mäusebussard konnten in den Jahren 2020, 2021 und 2023 Brutnachweise 
erbracht werden. 2020 und 2021 fand sich der Mäusebussard-Horst im Baumbestand 
am Südrand des Bebauungsplangebiets nah der Widdersdorfer Straße. 2023 wurde 
ein Wechselhorst nah des Kugelgasbehälters genutzt. 
Im Jahr 2020 wurde ein Gelbspötter -Brutrevier in einer Gehölzreihe zwischen dem 
Max Becker-Areal und dem RheinEnergie-Betriebsgelände festgestellt. In den Folge-
jahren gelang kein weiterer Nachweis der Art. 
In derselben Gehölzreihe wurde 2022 ein Brutrevier des Stars erfasst. Im Folgejahr 
2023 gelang ein Brutnachweis etwas weiter südlich im Baumbestand nahe der denk-
malgeschützten südwestlich gelegenen Arbeitervilla. 
Das Dach der im Südosten des Plangebiets liegenden, denkmalgeschützten Arbei-
tervilla wurde während der Brutzeit mehrfach von Mauerseglern angeflogen. Daher 
besteht hier ein Brutverdacht für diese Vogelart. 
Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Vorhabenbereichs befinden sich fer-
ner häufige und ungefährdete Arten, wie Amsel, Blaumeise, Rotkehlchen etc. 
Fledermäuse 
Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte in den Jahren 2020 bis 2022 per Detektor-
begehungen und teils per Netzfang. Im Rahmen der Begehungen wurde eine mäßige 
Fledermausaktivität vor allem der Zwergfledermaus festgestellt, welche in allen drei 
Erfassungsjahren nachgewiesen wurde. Die Hauptaktivität der Art wurde vor allem 
entlang der Grünstrukturen im Randbereich des Untersuchungsgebietes und rund um

79 
 
die Bürogebäude, die ehemalige Uhrenhalle und die parkartigen Grünstrukturen im 
Süden des Max Becker-Areals/RheinEnergie-Betriebsgeländes festgestellt. Konkrete 
Reviernachweise konnten im Untersuchungsgebiet nicht erbracht werden. Die Wo-
chenstube eines lak tierenden Weibchens, welches nach Netzfang mit einem Funk-
sender versehen wurde, konnte in einer südlich des Plangebiets stehenden Villa au-
ßerhalb des Plangebiets lokalisiert werden. 
2022 konnten neben der Zwergfledermaus der Große Abendsegler mit mäßiger Jagd-
flugaktivität im Zentralbereich des Max Becker -Areals/RheinEnergie-Betriebsgelän-
des und das Große Mausohr, welches im Südosten des Max Becker Areals durchzog, 
im Untersuchungsgebiet festgestellt werden. 
Das nachgewiesene Fledermaus-Artenspektrum im Untersuchungsgebiet ist als we-
nig vielfältig zu bezeichnen. Das Plangebiet (insbesondere der gehölzreiche Süden 
des Max-Becker-Areals) fungiert in erster Linie als Jagdhabitat. Mit Wochenstuben-  
oder Winterquartieren ist im Eingriffsbereich nicht zu rechnen 
Haselmaus 
Zur Erfassung der Art wurde in den Jahren 2020 bis 2022 an potentiell geeigneten 
Habitatstrukturen auf dem Max Becker-Areal sowie im westlich gelegenen Sukzessi-
onsgebüsch am Gleisbogen Nesttubes ausgebracht. In den drei Kartierjahren konn-
ten weder Haselmäuse in den Tubes noch indirekte Nachweise, wie die arttypischen 
Nester oder Fraßspuren gefunden werden. 
Reptilien 
In den Jahren 2020 bis 2022 wurden Reptilienerfassungen durchgeführt. 2020 und 
2021 gelangen Nachweise für die Mauereidechse. Vorkommen fanden sich an der 
Mauer und der Böschung der Werksbahntrasse zwischen dem RheinEnergie- Be-
triebsgelände und dem Gleisbogen sowie auf der nördlich angrenzenden Strecke der 
Deutschen Bahn. Es konnten Adulte und Jungtiere nachgewiesen werden. Die Un-
tersuchung weiterer potentiell geeigneter Habitatstrukturen im Plangebiet ergab keine 
weiteren Befunde für diese Art. 
Amphibien 
Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine dauerhaft wasserführenden Gewässer. 
Es treten lediglich episodisch bestehende Kleingewässer in Form von Pfützen auf. 
Während der 2020 bis 2022 durchgeführten Amphibienerfassungen konnte kein 
Nachweis für die Artengruppe der Amphibien erbracht werden. 
Nachtkerzenschwärmer 
Auf dem Gelände tritt die Nachtkerze, die der Raupe des Nachtkerzenschwärmers 
als Futterpflanze dient, in Saum- und Ruderalbereichen sporadisch auf. Ein Nachweis 
von Nachtkerzenschwärmer -Raupen oder deren Fraßspuren gelang in den Erfas-
sungsjahren 2020 bis 2022 nicht.  
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = beson-
ders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, 
VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste

80 
 
NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU,  (= Niederrheinische Bucht/ Tief-
land bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 
für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = 
vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = 
Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten 
unzureichend.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Ar-
ten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
VS-RL RL 
NRW 
RL  
NB 
Amsel Brutvogel -  * * 
Bachstelze Brutvogel, Nah-
rungsgast -  * V 
Blaumeise Brutvogel -  * * 
Bluthänfling Nahrungsgast +  3 2 
Buchfink Brutvogel, Nah-
rungsgast -    
Buntspecht  
Brutvogel, Nah-
rungsgast -  * * 
Dohle Überflug -  * * 
Dorngrasmücke Brutvogel -  * * 
Eichelhäher Nahrungsgast -  * * 
Elster Brutvogel, Nah-
rungsgast -  * * 
Fitis Durchzügler +  V 2 
Gartenbaumläufer Brutvogel -  * * 
Gelbspötter Brutvogel +  * 1 
Gartengrasmücke Brutvogel, Nah-
rungsgast -  * * 
Grünspecht Brutvogel, Nah-
rungsgast -  * * 
Grünfink Brutvogel -  * * 
Habicht Überflug +  3 3 
Halsbandsittich Nahrungsgast -  * * 
Hausrotschwanz Brutvogel -  * * 
Haussperling Nahrungsgast +  V V

81 
 
Art Status planungs-
relevant 
VS-RL RL 
NRW 
RL  
NB 
Heckenbraunelle Brutvogel -  * * 
Kohlmeise Brutvogel, Nah-
rungsgast -  * * 
Mauersegler Brutvogel +  * V 
Mäusebussard Brutvogel, Nah-
rungsgast +  * * 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -  * * 
Nachtigall Durchzügler + Art. 4 
(2) 3 1 
Rabenkrähe Brutvogel, Nah-
rungsgast -  * * 
Ringeltaube Brutvogel -  * * 
Rotkehlchen Brutvogel -  * * 
Schwanzmeise Brutvogel -  * * 
Singdrossel Brutvogel, Nah-
rungsgast -  * * 
Star Brutvogel, Nah-
rungsgast -  3 3 
Stieglitz Brutvogel, Nah-
rungsgast -  * * 
Straßentaube Nahrungsgast -  * * 
Turmfalke Nahrungsgast +  V 2 
Zaunkönig Brutvogel -  * * 
Zilpzalp Brutvogel -  * * 
Säugetiere 
Art Status planungs-
relevant FFH RL 
NRW 
RL  
TL  
Großes Mausohr Durchzügler + 
FFH-
Anh. II,  
& Anh. 
IV 
2 k.A. 
Großer Abendsegler  
 Nahrungsgast + 
FFH 
Anh. 
IV 
R k.A. 
Zwergfledermaus Nahrungsgast 
 + 
FFH 
Anh. 
IV 
* k.A.

82 
 
Reptilien 
Art Status planungs-
relevant FFH RL 
NRW 
RL 
NRBU 
Mauereidechse  
Nachweise an Mauer 
und Böschung an der 
Werksbahntrasse: 1 
Jungtier 23.7., 2 
Adulte und 1 Jungtier 
19.8., 1 Jungtier 15.9.  
+ FFH 
Anh. IV 2 R 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist mit der Wiederaufnahme einer industriellen/ge-
werblichen Nutzung auf dem Max Becker -Areal zu rechnen. Damit wird die Intensität 
von Störungen in Form optischer (Bewegung, Licht), akustischer (Lärm) und vermutlich 
taktiler Reize (Erschütterungen) auf dem aktuell brach liegenden, teils inzwischen re-
lativ beruhigten ehemaligen Max Becker -Betriebsgelände zunehmen. Auch kann es 
zum Verlust essentieller Lebensraumstrukturen und einer Einengung von Lebensräu-
men durch beispielsw eise Ausbau von Produktionskapazitäten, Lagerflächen, usw. 
kommen. Durch eine mögliche Nutzung der Betriebsbahnstrecke kommt es hier evtl. 
ebenfalls zu einer verstärkten Störwirkung durch den Zugverkehr. Auch das Tötungs-
risiko entlang der Verkehrsachse für Arten mit bodengebundener Lebensweise erhöht 
sich. Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebau-
ungsplan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ eine Bebauung und die 
Anlage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was zu Teille-
bensraumverlusten und eventuell einer Intensivierung der Störfrequenz führt. Im übri-
gen Plangebiet ist mit einem weitestgehenden Erhalt der Lebensraumqualitäten für die 
Tierwelt zu rechnen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung und tiefgreifende Verände-
rung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust von Vegetationsstrukturen, dem 
Neubau von Gebäuden mit einer entsprechenden Infrastruktur (z.B. Straßen, Plätzen, 
Schule, etc.) und einem zu erwartenden Betrieb durch die diversen Stadtquartiernut-
zungen (Wohnen, Arbeiten, Mobilität, etc.) kommt. Vorhabenbedingt könnten dadurch 
für im Plangebiet auftretende, planungsrelevante Tierarten Verbotstatbestände des § 
44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. 
Innerhalb des Plangebiets wurden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der planungsrele-
vanten Brutvogelarten Mäusebussard, Gelbspötter, Star und Mauersegler nachgewie-
sen.  
Der Mäusebussard wurde in den Erfassungsjahren an zwei Brutplätzen festgestellt. 
Einer der Horstbäume befindet sich im Umfeld des Gaskugelbehälters. Der Wuchsort 
des Baumes liegt im Baufeld der geplanten Schule und kann daher nicht erhalten wer-
den. Der zweite Brutplatz befindet sich auf einem Horstbaum im Süden des Plange-
biets nahe der Widdersdorfer Straße. Dieser Baum wird in den zu entwickelnden ‘Po-
cketwald‘ integriert und bleibt erhalten. Aufgrund der zu erwartenden anlage-  und be-
triebsbedingten Störungen ist jedoch ein störungsfreies Umfeld nicht zu gewährleisten,

83 
 
so dass von einer Aufgabe des Brutplatzes auszugehen ist, was dem Verbotstatbe-
stand der Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 entspricht. 
In Folge sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) umzusetzen, 
was mangels adäquater Realisierungsoptionen innerhalb des Plangebiets im weiteren 
Umfeld erfolgt (s.u.). Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen an Eiern und Jungvö-
geln sind bauzeitenregelnde Maßnahmen vorgesehen. 
Der Gelbspötter wurde zuletzt 2020 als Brutvogel im Plangebiet erfasst. Der Bestand 
der Art nimmt in der Niederrheinischen Bucht seit Jahren stark ab, so dass er für diesen 
Naturraum in der regionalen Roten Liste als vom Aussterben bedrohte Art gelistet wird. 
Der negative Bestandstrend spiegelt sich auch im Plangebiet wider. Nach 2020 wurde 
die Art im Untersuchungsgebiet nicht mehr nachgewiesen, so dass der hiesige Lokal-
bestand als erloschen zu betrachten und die Wiederbesiedlung des Gelbspötters im 
Plangebiet als unwahrscheinlich anzunehmen ist. Daher wird der damalige Brutplatz 
nicht mehr als Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des BNatSchG gewertet. 
Da die Brutvogelarten Star und Mauersegler Kulturfolger sind, zunehmende anthropo-
gene Störeinflüsse entsprechend tolerieren können und die bestehenden Nistorte (Ge-
hölzbestand, Arbeitervilla) erhalten bleiben, ist von keiner Beeinträchtigung/Aufgabe 
der Fortpflanzungsstätten auszugehen. Auch eine vorhabenbedingte Gefährdung von 
Vogelindividuen und deren Entwicklungsstadien (Eier, Jungvögel) lässt sich für die Ar-
ten ausschließen, weil die Brutplätze nicht direkt beansprucht werden. Gegen Vogel-
schlag an Glasflächen werden im Quartier zudem Maßnahmen ergriffen.  
Für die nachgewiesenen planungsrelevanten Gastvogelarten Bluthänfling, Fitis, Ha-
bicht, Haussperling, Nachtigall und Turmfalke kann ein Eintreten der Verbotstatbe-
stände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ausgeschlossen werden, da keine 
Niststandorte der Arten betroffen sind. Eine Schädigung von Jungtieren oder  Eiern 
sowie von Fortpflanzungsstätten ist somit obsolet. Zudem fungiert das Untersuchungs-
gebiet nicht als essentieller Nahrungsraum oder sonstiger essentieller Teillebensraum. 
Bei Störung kann in benachbarte Bereiche ausgewichen werden. Außerdem werden 
mit den ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5‘  neue Grünstrukturen geschaffen, welche 
zukünftig als Nahrungsteilhabitate dienen werden. 
Für die nachgewiesenen nicht -planungsrelevanten Vogelarten kann ein Auslösen ar-
tenschutz-rechtlicher Verbotstatbestände ausgeschlossen werden, wenn Vermei-
dungsmaßnahmen zur Abwehr eingriffsbedingter Gefährdungen von Individuen, Ent-
wicklungsstadien und Niststätten umgesetzt werden. Erhebliche Störungen sind für die 
nicht-planungsrelevanten Arten aufgrund der weiten Verbreitung und geringen Spezi-
alisierung der Arten nicht zu erwarten. 
Für die im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Fledermausarten Zwerg-
fledermaus, Großes Mausohr und Großer Abendsegler sind Verbotstatbestände ent-
sprechend § 44 Abs 1 Nr. 1 -  3 BNatSchG auszuschließen, da keine Quartiere im 
Plangebiet nachgewiesen wurden, welche vorhabenbedingt in Anspruch genommen 
werden. Eine Schädigung von Fledermausindividuen oder einer Ruhe- oder Fortpflan-
zungsstätte ist daher nicht zu erwarten. Vorsorglich sind dennoch baubegleitende Ver-
meidungsmaßnahmen vorgesehen. Jagende Individuen sind zu Flucht befähigt und 
laufen nicht Gefahr bau- oder betriebsbedingt geschädigt zu werden. Das Plangebiet

84 
 
wird aufgrund der festgestellten mäßigen Fledermausaktivität zudem weder als essen-
zieller Nahrungsraum noch als für die Vernetzung von Teilhabitaten bedeutsamer 
Flugkorridor eingestuft. Bei Störung ist ein Ausweichen auf benachbarte Räume mög-
lich. 
Entlang der Werksbahnlinie sowie der nördlich angrenzenden Bahnstrecke der Deut-
schen Bahn wurde als planungsrelevante Reptilienart die Mauereidechse nachgewie-
sen. Da der Bereich der Werksbahnstrecke im Zuge der Bebauungsplanumsetzung  
stark verändert wird, geht der Lebensraum für die Mauereidechse verloren. Zur Ver-
meidung des Eintritts von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs 1 Nr. 1 -  3 BNatSchG 
sind Bauzeitenregelungen, die Umsiedlung der betroffenen Tiere auf den nördlich an-
grenzenden Bahndamm sowie zwecks Vermeidung der Rückwanderung die Installa-
tion eines Reptilienschutzzauns vorgesehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Um direkte Gefährdungen, Lebensraumverluste und Störungen artenschutzrechtlich 
relevanter Vogel- und Fledermausarten sowie der Mauereidechse zu vermeiden bzw. 
zu reduzieren, werden in der ASP folgende Vermeidungs - und Minderungsmaßnah-
men dargestellt (Kölner Büro für Faunistik 2026):  
V1 Zeitraum und Vorgehensweise für die Inanspruchnahme von Vegetation: 
Maßnahmen zur Beseitigung der Baum -, Strauch - und Krautschicht sowie baube-
dingte Beanspruchungen von Vegetation und Gehölzen sind außerhalb der Brut- und 
Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten durchzuführen (also außerhalb des Zeitraums 
1. März bis 30. September). 
Sind Rodungsarbeiten innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten 
nicht vermeidbar, ist dieses mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln ab-
zustimmen und frühestens zwei Tage vor Arbeitsdurchführung eine ökologische Bau-
begleitung (ÖBB) einzusetzen. Bei Funden von Nestern und Fledermausquartieren 
sind die Rodungsarbeiten umgehend einzustellen. 
Durch diese Maßnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 
1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien) 
eintritt. 
V2 Zeitraum und Vorgehensweise für die Inanspruchnahme der Gleisbereiche/ Ab-
fangen und Umsiedeln von Mauereidechsen: 
Um eine eingriffsbedingte Tötung von Mauereidechsen zu vermeiden, müssen poten-
ziell besiedelte Lebensräume der Art entlang der DB -Strecke und der ehemaligen 
Betriebsbahn eingezäunt und die Individuen unter Nutzung von sog. Schlangenbret-
tern und per Handfang in angrenzende Lebensräume umgesiedelt werden (Maßnah-
menzeitraum in der Aktivitätsphase etwa März bis Oktober). Die Vegetationsentfer-
nung darf nur im Zeitraum der Winterruhe und schonend erfolgen. Bei Vegetations-
entfernung im Zeitraum vom 1. März bis 30. September in identifizierten Mauerei-
dechsenlebensräumen ist die Nutzung schwerer Geräte zu vermeiden. Ferner ist

85 
 
auch ein Eingriff in den Boden durch die Entfernung von Wurzelwerk und die Bean-
spruchung der Flächen für Lagerplätzen, Aufschüttungen etc. zu unterlassen, bis die 
Tiere umgesiedelt wurden. 
V3 Verhinderung der Einwanderung von Mauereidechsen in die Baustellenbereiche: 
Um eine Ein - und Rückwanderung von Mauereidechsen aus nördlichen Umsied-
lungshabitaten in die Baustellenbereiche zu verhindern, muss entlang der Gleisberei-
che ein ca. 50 cm hoher und in den Boden eingelassener Reptilienschutzzaun instal-
liert werden.  
Um Tötungen von Mauereidechsen zu vermeiden ist das notwendige Abfangen der 
Tiere und deren Umsiedlung während der Aktivitätsphase (etwa März bis Oktober) 
vor der Inanspruchnahme der Flächen vorzunehmen. 
V4 Vermeidung von Vogelschlag: 
Die Minimierung des Tötungsrisikos von Vögeln an Glasflächen ist über zu minimie-
rende Glaselemente an Gebäuden und Lärmschutzwänden oder über die Nutzung ei-
nes halbtransparenten Glases zu realisieren. Sollte Glas zum Einsatz kommen sind 
Markierungen zum Schutz der Vögel wie folgt anzubringen: 
• Eckverglasung, transparente Absturzsicherungen (Vollbemusterung/vollumfängliche 
Sicherung).  
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern: 
• Glaselemente > 5 m², bodentiefe Fenster, Fensterbänder/Fensterreihen (Teilbemus-
terung/partielle Sicherung). Der verbleibende ungeschützte Bereich der Glaselemente 
darf die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster 
im unteren, Nicht-Sichtbereich markiert werden. 
• Wintergärten (Teilbemusterung/partielle Sicherung). Übereckverglasungen müssen 
vollumfänglich sichtbar gemacht werden. Die übrigen großen Glaselementen partiell 
zu sicher. Der verbleibende ungeschützte Bereich darf die Größe von 5 m² nicht über-
schreiten. 
Es werden lediglich Muster anerkannt, die eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 
10 % aufweisen, oder analog zu diesen gestaltet sind. Alle zur Sicherung verwendeten 
Muster/Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen. Eine Aus-
nahme gilt für entsprechend positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen. 
Lediglich Baustoffe mit einem Außenreflexionsgrad von max. 8 % bzw. max. 15 % bei 
Isolierverglasung sind zulässig. 
Im Bebauungsplan werden die fachplanerischen Vorgaben wie folgt textlich festge-
setzt: 
Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten und/ 
oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass sie für Vögel als Hindernis erkennbar sind.  
Vollumfängliche Sicherungspflicht bei: 
• Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen), 
transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente 
Verbindungsgänge 
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern.

86 
 
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 
• Glaselemente, die größer als 5 m² sind 
• Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über OKFF 
befinden) 
• Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen) 
Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende ungeschützte 
Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster im 
unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden. Bei Wintergärten müssen 
Übereckverglasungen vollumfänglich markiert werden. Die übrigen Glaselemente sind so zu 
gestalten, dass die größte ungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet. 
Technische Anforderungen: 
• Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach dem 
Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen. 
• Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder es sind 
gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden. 
• Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw. 
maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. 
 
V5 Zeitraum für die Inanspruchnahme von Gebäuden (pot. Sommerquartiere): 
Der Rückbau der Gebäude ist außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vo-
gelarten sowie außerhalb der Sommerquartierzeiten der Zwergfledermaus arten-
schutzrechtlich unkritisch. Dieser unkritische Zeitraum liegt zwischen Anfang Oktober 
und Ende Februar. Durch die Maßnahme kann für alle wildlebenden Vogelarten sowie 
für die Zwergfledermaus vermieden werden, dass der Verbotstatbestand des § 44 
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Entwick-
lungsstadien) eintritt.  
Sollten Abrissarbeiten zwischen 01. März und 31. Oktober nicht vermieden werden 
können, ist unter Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln frü-
hestens zwei Tage vor den Arbeiten eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) einzuset-
zen. Bei Nachweis von besetzen Nestern oder Fledermausquartieren sind die Abriss-
arbeiten umgehend einzustellen.  
 
V6 Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung (ÖBB): 
Zur Durchführung bzw. Überwachung der dargelegten artenschutzrechtlichen Aus-
gleichs- und Vermeidungsmaßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) ein-
zusetzen. Die ökologische Baubegleitung kann das Brutgeschehen im Vorhabenbe-
reich und in seinem Umfeld überwachen und im Rahmen von Ausflugskontrollen das 
Gebiet auf Vorkommen von Fledermausquartieren kontrollieren. Nach Abwesenheits-
bestätigung von Fledermäusen und Brutvögeln wird die Inanspruchnahme von Vege-
tationsbeständen und der Abriss von Gebäuden durch die ÖBB freigegeben. Auch 
die Vorkommen der Mauereidechse im Gleisbereich sowie die Umsiedlungsmaßnah-
men sind von der ÖBB zu prüfen und ggfls. Schutzmaßnahmen einzurichten oder 
anzupassen. Ein Sachkundenachweis ist zu erbringen (Biologe/in oder vergleichbar).

87 
 
Die Tätigkeit der ökologischen Baubegleitung wird in Protokollen festgehalten und der 
zuständigen Fachbehörde vorgelegt.  
Der Einsatz der ökologischen Baubegleitung dient der fachgerechten Umsetzung der 
beschriebenen Maßnahmen V1 bis V5 und damit zur Vermeidung des Verbotstatbe-
stands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen 
oder Entwicklungsstadien wildlebender Vogelarten und der Mauereidechse). 
 
V7 Insektenfreundliche Beleuchtung 
Zur Minimierung negativer Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondere Insek-
ten, Fledermäuse) ist eine permanente Außenbeleuchtung nur zu Verkehrssicher-
heitszwecken von Freiflächen bzw. sonstigen Sicherung von Grundstücken und der 
Gebäude zulässig. 
Zur Außenbeleuchtung dürfen lediglich Leuchtmittel mit möglichst geringen Strah-
lungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %) mit maximal 
2.700 Kelvin Farbtemperatur Verwendung finden. 
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht abzuschir-
men und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die 
Lichtquellen sollten nicht über die Horizontale hinaus, nach oben hin oder zur Seite 
abstrahlen. Besonders etwaig angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope 
sollen nicht bestrahlt werde. Zum Erhalt von Dunkelräumen sind Lampen möglichst 
niedrig aufzustellen. Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das not-
wendige Maß zu begrenzen (smart e Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung 
bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 
 
Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende Maßnahme (CEF -Maßnahme 
CEF1) dient dazu, für den Mäusebussard das Eintreten von Verbotstatbeständen 
nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden. 
CEF 1 Nutzungsverzicht von Einzelbäumen / Erhöhung des Erntealters in Altholzbe-
ständen für den Mäusebussard:  
Der Brutplatz des Mäusebussards nordöstlich des Gaskugelbehälters wird durch das 
Vorhaben überplant und es käme bei Planumsetzung zur Zerstörung einer Fortpflan-
zungsstätte, was die Auslösung des Verbotstatbestands gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG zu Folge hätte. Der in den Jahren 2021 und 2022 genutzte Horstbaum im 
Bereich des zukünftigen ‚Pocketwalds‘ wird sich nach Umsetzung der Planung auf-
grund zunehmender Störung ebenfalls nicht mehr als Brutplatz eignen. Um die öko-
logische Funktion der Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu gewährleisten, 
ist deshalb eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) zu ergreifen. 
Dieses erfolgt über die Sicherung von für den Mäusebussard optimal geeigneten 
Horstbäumen. Bei der Auswahl der Bäume sind zahlreiche Fakt oren, wie beispiels-
weise ein ausreichender Abstand zu Stör - und Gefahrenquellen, der Nutzungsver-
zicht / die Anhebung des Erntealters der zu sichernden Bäume oder der Aktionsradius 
des Mäusebussards uvm. zu berücksichtigen (s. Kölner Büro für Faunistik 2026).

88 
 
Nach Rücksprache mit der Forstverwaltung der Stadt Köln konnten 5 geeignete Laub-
bäume im Kölner Westen in einer Entfernung von ca. 2.400 m zum Vorhabenbereich 
gefunden werden, die dauerhaft als potenzielle Horstbäume für den Mäusebussard 
erhalten bleiben. Bei der Auswahl der Bäume wurde darauf geachtet, dass sowohl 
auf den Bäumen selbst als auch in der Umgebung keine Mäusebussardhorste vor-
handen sind. 
Die Bäume werden dauerhaft markiert und der Standort eingemessen. Die Standorte 
werden anschließend der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln vorgelegt. 
Die Tötung von Individuen wird durch eine zeitliche Vorgabe bei der Vegetationsent-
fernung (Maßnahme V1) vermieden.  
 
Bewertung:  
Durch die Beanspruchung von Vegetationsbeständen und Brachflächen auf dem Max 
Becker-Areal und RheinEnergie- Betriebsgeländes sowie entlang der Betriebsbahn-
strecke wird teils in essentielle Lebensraumstrukturen planungsrelevanter Tierarten 
eingegriffen und/oder diese gehen dauerhaft verloren. Zudem treten mit der Quar-
tiersnutzung neue Störungen im Plangebiet auf. Für wild lebende  Vogelarten, die 
Zwergfledermaus und die Mauereidechse können damit erhebliche Beeinträchtigun-
gen verbunden sein. Mittels Vermeidungsmaßnahmen lassen sich potentielle, mit 
dem Vorhaben verbundene artenschutzrechtliche Verbotstatbestände abwenden. 
Für den Mäusebussard wird die Umsetzung einer vorgezogenen Ausgleichsmaß-
nahme (CEF-Maßnahme) notwendig.  
Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes - wobei vor 
allem die ‚Öffentliche Grünfläche 3 - Parkanlage‘ mit dem angeschlossenen ‚Pocket-
wald‘ in der ‚Grünanlage 4‘ als relativ großzügig bemessenes Grünelement im Plan-
gebiet hervorsticht – wird der Verlust belebter Strukturen zum Teil kompensiert. In 
den zur Naherholung vermutlich stark frequentierten Grünanlagen wird vor allem 
ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, Rotkehlchen etc.) potentieller Lebensraum ge-
boten.  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans „Max Becker -Areal in 
Köln Ehrenfeld“ unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minde-
rungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahme (CEF -Maßnahmen) 
aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
9.5.2 Pflanzen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Januar 2025 durch das Kölner 
Büro für Faunistik (2025) eine Biotoptypenkartierung  durchgeführt. Dabei wurden fol-
gende Biotopausprägungen und -verteilungen beschrieben:

89 
 
Auf dem Max Becker -Areal findet sich ein Nebeneinander von aktiv genutzten  und 
temporär ungenutzten Schrottlagerflächen, auf denen sich ein Mosaik aus vegetati-
onslosen Flächen sowie von verbrachten Bereichen mit typischer Ruderalvegetation 
ausgebildet hat. Als typische Vertreter der Ruderalvegetation wurden z.B. Sommerflie-
der, Kanadische Goldrute und Kanadisches Berufkraut sowie vereinzeltem Ge-
hölzjungwuchs von Birke, Robinie und Brombeere in den Beständen erfasst. Im Süd-
abschnitt des Areals befinden sich einzelne Betriebsgebäude mit angrenzenden Zier-
gärten und Baumbeständen. An der Widdersdorfer Straße ist zwischen zwei alten Ar-
beitervillen mit parkähnlichen Gärten ein geschlossener Baumbestand gelegen. Dieser 
ist als Wald im Sinne des § 1 Landesforstgesetz (LFoG) eingestuft. Im Plangebietsab-
schnitt des RheinEnergie- Betriebsgeländes wird das Plangebiet durch Betriebsge-
bäude, ein Umspannwerk sowie einem markanten Gaskugelbehälter geprägt , zwi-
schen denen Scherrasenflächen und lockere Baumbestände eingebettet sind. Im Um-
feld des Gaskugelbehälters verleiht die Anordnung dieser Grünstrukturen de m Ge-
bietsausschnitt ein parkähnliches Gepräge. Das Max Becker-Areal und RheinEnergie-
Betriebsgelände wird durch Aufschüttungen getrennt, auf denen Bäume und Gebüsch-
formationen aufwachen. 
Die das östliche Plangebiet im Norden begrenzende stillgelegte Bahntrasse wird von 
Ruderalvegetation gesäumt. Nördlich des Gleisbogens geht diese in ein Sukzessions-
gebüsch aus überwiegend Brombeere über, welches punktuell mit Baumgruppen aus 
u.a. Bergahorn und Birke durchsetzt ist. Westlich des Gleisbogens wird das Plangebiet 
durch zwei offene Grünstrukturen geprägt, welche von Gehölzen eingefasst werden. 
Die nördlich gelegene Fläche ist von einer halbruderalen Gras - und Staudenflur be-
standen, in welche Gebüschen und Gehölzjungwuchs eingestreut ist. Auf der südli-
chen Fläche ist Scherrasen aspektbestimmend. 
Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Grünordnungsplan (urbane-
gestalt PartGmbB & NEOGRÜN 2026) zu entnehmen.  
Neben der Biotopkartierung wurde auch eine Baumbestandsbewertung (urbanegestalt 
Part GmbB & NEOGRÜN 2026, Anlage 4) durchgeführt. Hierbei wurden innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 436 Bäume erfasst, die 53 Baumarten zu-
zurechnen sind. Im Plangebiet dominieren Arten der Gattungen Ahorn, Birke und 
Weißdorn. 175 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vital ität, 238 Bäumen wurde 
eine mittlere Vitalität attestiert und 23 Bäumen wurden als wenig vital bzw. abgestor-
ben klassifiziert.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Mit der Reaktivierung des derzeit brach liegenden Max Becker -Areals als Industrie- 
und Gewerbestandort kann es durch Nutzung derzeit ungenutzter Flächen zu einem 
Verlust geeigneter Wuchsorte für Pflanzen kommen. Eine Verengung des Habitatpo-
tentials der Flora auf dem Max Becker-Areal ist als wahrscheinlich anzunehmen.  
Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungs-
plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ eine Bebauung und die An-
lage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was hier zu Ver-
lusten von Vegetationsfläche führt.

90 
 
Im übrigen Plangebiet ist ein weitestgehender Erhalt der derzeitigen Vegetations-
strukturen zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Zuge der Plandurchführung wird es im Großteil des Plangebiets zu einer umfas-
senden Bodensanierung und -sicherung infolge der jahrelangen industriellen Nutzung 
kommen. Mit dem Abtrag des Bodens gehen die bestehenden Vegetationsbestände 
weitestgehend verloren. Erhaltenswerte Bäume werden soweit es die Planung und 
die Bodensanierungsmaßnahmen erlauben gesichert. 
Mit Entwicklung des Quartiers werden große Teile des Geltungsbereichs des Bebau-
ungsplans durch vollversiegelnde Siedlungsstrukturen überprägt. Hierzu zählen Ge-
bäude, Verkehrs - und Platzflächen sowie Spiel - und Sportanlagen. Die Errichtung 
dieser Siedlungsbiotope führt auf ca. 70 % der Fläche zu einer Vollversiegelung. 
Im Zuge der Neuordnung des Gebiets werden jedoch auch auf einer Gesamtfläche 
von ca. 3,5 ha Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht (vgl. Plan 02_Maßnah-
menplan). Von besonderer Bedeutung ist die Festsetzung der großen zentralen ‚Öf-
fentlichen Grünfläche 3‘ und südlich anschließenden ‚Öffentlichen Grünfläche 4‘ mits-
amt des ‚Pocketwaldes‘. Hier wird der Westteil des als Wald im Sinne des Gesetzes 
definierten Gehölzbestands an der Widdersdorfer Straße erhalten bzw. der entfallende 
Ostteil des Biotops durch Neuanlage waldrandtypischer Gehölzstrukturen ausgegli-
chen. Ein weiterer kleiner dimensionierter Grünflächenkomplex (Öffentliche Grünflä-
che 1 und 2) mit Park- und Spielplatznutzung wird zudem im Westen des Geltungsbe-
reichs im Bereich westlich der HGK-Trasse bzw. im Bereich des heutigen Gleisbogens 
der Betriebsbahn etabliert. Insbesondere der „ Pocketwald“ besitzt eine hohe natur-
schutzfachliche Wertigkeit. Die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze 
mit Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grunds tücksflächen mit Rasen, Sträu-
chern und Bäumen und die Gestaltung der Freiflächen innerhalb der ‚Gemeinbedarfs-
fläche - Grundschule‘ sowie die Flachdachbegrünung mit Gräsern und Stauden tragen 
zu einer Durchgrünung des Plangebietes bei.  
Im Rahmen der Baumbestandsbewertung ( urbanegestalt Part GmbB & NEOGRÜN 
2026 Anlage 4) wird für 161 Bäume (37% des erhobenen Baumbestands) eine Integra-
tion in die Planung empfohlen. 60 Bäume (13% des erhobenen Baumbestands) ent-
fallen aufgrund mangelnder Vitalität, da Verkehrssicherheitsbedenken bestehen oder 
da sie auf Altlastflächen stocken, in denen zum Schutz von Mensch und Grundwasser 
Bodensanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die mit einem Baumerhalt nicht 
zu vereinbaren sind. 
Keine planerische Berücksichtigung erfahren 215 Bäume (49% des erhobenen Baum-
bestands), die mit den Planungen des Bebauungsplans kollidieren und auf Baufeldern 
oder in geplanten Gebäuden stehen. 
 
Der erforderliche Ersatzbedarf für die entfallenden Bäume wird für den überwiegenden 
Teil des Plangebiets über die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geregelt. 
Die Kompensation von Gehölzen und sonstigen Vegetationsstrukturen, die im aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereich EA1 im Baufeld MU 12 an der Vitalisstraße über-
prägt werden, wird über die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB geregelt. Die

91 
 
Kompensation erfolgt außerhalb des Geltungsbereiches des Plangebiets über die An-
lage einer Streuobstwiese in der Gemarkung Worringen, Langeler Damm (Ausgleich 
A1), (s. Kapitel 9.5.20).  
Die Kompensation zur Abgeltung der Überprägung einer DB-Ausgleichsfläche, die im 
Rahmen der Planfeststellung für die DB -Ausbaustrecke Köln-Aachen im Geltungsbe-
reich eingerichtet wurde, wird ebenfalls über die Eingriffsregelung abgewickelt. Die 
Kompensation erfolgt auch hier außerhalb des Plangebiets und wird im Rahmen einer 
Plangenehmigung auf Verlegung der Grünausgleichsfläche abgehandelt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Bebauungsplan werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt, die im Folgenden 
zusammengefasst wiedergegeben werden: 
Flachdach-, Tiefgaragenabschluss- und Fassadenbegrünung 
- Flachdächer der obersten Geschosse sowie geneigte Dächer bis maximal 30 
° sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht beträgt mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzu-
stellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Ein Anteil 
von mindestens 20% der zu begrünenden Dachflächen sind mit einer intensiven 
Dachbegrünung mit Rasen, Stauden und/oder Gehölzen zu bepflanzen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegeta-
tionstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter - und Drainschicht her-
zustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
- Die Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist zu begrünen, so-
weit technische und betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Vegetati-
onstragschicht über nur unterbauten Bereichen ist mit einer mindestens 60 cm 
tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter - und Drainschicht auszubilden.  
Die Bepflanzung der Fläche, soweit diese nicht für Erschließungsflächen und 
Nebenanlagen benötigt wird, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 
(BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen. 
- Die oberen Abschlüsse der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäu-
deteile sind dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer min-
destens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter - und Drainschicht 
auszubilden. Auf den festgesetzten Tiefgaragen (TGa) sind Baumpf lanzungen 
mit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. 
Ordnung) sowie mit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 150 
cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 
1. Ordnung) herzustellen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum 
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
- Je Gebäude sind geschlossene Außenfassaden ab einer Größe von 30 m² zu 
begrünen. Die Begrünung ist mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand

92 
 
vorzunehmen. Die Fassadenbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und zu pfle-
gen. Die an Straßenverkehrsflächen angrenzenden Fassaden sind von der 
Pflicht zur Fassadenbegrünung ausgenommen. 
Begrünung privater Grundstücksflächen 
- Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen  ist mit Rasen, Gräsern, 
Stauden und / oder Sträuchern vorzunehmen. Je 500 m² begrünter Außenanla-
gen innerhalb urbaner Gebiete ist mindestens 1 klein- bis mittelgroßer Baum 
und mindestens 2 Strauchgruppen mit 3 Solitärsträuchern zu pflanzen. Aus-
nahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 
3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. 
- Innerhalb MU 1 sind an den festgesetzten Baumstandorten großkronige Bäume 
(> 10 m Durchmesser) zu pflanzen. 
Begrünung innerhalb festgesetzter Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen (P1 bis P8) 
- In den festgesetzten Flächen P1  und P2 sind großkronige Bäume (> 10 m 
Durchmesser) als Baumreihe in einem Abstand von max. 20 m zu pflanzen.  
- In der festgesetzten Flächen P3, P4 und P8 sind mindestens 5, 7 bzw. 3 mittel- 
bis großkronige Bäume (5 - 10 m Durchmesser) zu pflanzen. In der Fläche P3  
sind ausnahmsweise Wege mit einer Breite von max. 2,50 m und Fahrradauf-
stellflächen zulässig. In der Fläche P4 ist ausnahmsweise jeweilig die Pflanzung 
eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes möglich. An-
zulegen ist ebenfalls eine Rasenfläche.  
- In der festgesetzten Fläche P5 sind als Baumreihe insgesamt mittel- bis groß-
kronige 11 Bäume zu pflanzen. Anzulegen ist ebenfalls ein Rasenstreifen oder 
eine Langgraswiese. Die Anlage querender Wege ist zulässig. Die Summe der 
Breite von Ein- und Ausfahrten wird auf 8 Meter beschränkt. 
- In der festgesetzten Fläche P6 sind mindestens 6 mittelkronige Bäume zu pflan-
zen. 
- In der festgesetzten Fläche P7 sind 5 großkronige Bäume als Baumreihe mit 
einem Abstand von 20 m zu pflanzen. Darüber hinaus ist eine Rasenfläche an-
zulegen. Ausnahmsweise sind Wege mit einer Breite von max. 2,50 m und 
Fahrradaufstellflächen zulässig. 
Begrünung innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen 
- Innerhalb der Mobilitätstrasse 3 sind an den festgesetzten Baumstandorten 
großkronige Bäume (> 10 m Durchmesser) zu pflanzen. 
- Innerhalb des Quartiersplatzes 1  sind insgesamt mindestens 20 mittel - bis 
großkronige Bäume zu pflanzen. 
- Innerhalb der Planstraßen 1, 2, 3.1, 3.2  und 4 sind mindestens 4, 29, 1 0, 11 
bzw. 4 mittel- bis großkronige Bäume, zu pflanzen.

93 
 
Begrünung innerhalb öffentlicher Grünflächen 
- In der öffentliche Grünfläche 1 –  Parkanlage sind mindestens 8 mittel - (> 5 
und < 10 m Durchmesser) bis großkronige Bäume (> 10 m Durchmesser) au-
ßerhalb der Maßnahmenfläche P1 zu pflanzen. 
- In der öffentlichen Grünfläche 2, 4 und 5 – Parkanlage sind mindestens 6, 4 
bzw. 8 mittel- (> 5 und < 10 m Durchmesser) bis großkronige Bäume (> 10 m 
Durchmesser) zu pflanzen. 
- In der öffentlichen Grünfläche 3 – Parkanlage sind mindestens 22 mittel- (> 
5 und < 10 m Durchmesser) bis großkronige Bäume (> 10 m Durchmesser) zu 
pflanzen. Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 40101_001 (Altablagerung 
Gaswerk Ehrenfeld) können die Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m. 
B. ersetzt werden.  
- In der öffentlichen Grünfläche 4 – Pocketwald sind der Baumbestand, die Bo-
denstrukturen sowie die Kraut- und Strauchschichten im Sinne einer guten fach-
lichen Praxis zu erhalten und dauerhaft zu schützen. Auf mindestens 35 % der 
Waldfläche, angrenzend an die Bestandsbäume, sind waldrandtypische Ge-
hölzstrukturen anzulegen. Befestigte Bereiche sind mit wassergebundener We-
gedecke auf maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig. 
- In den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung 
Spielplatz ist pro 250 m² Fläche mindestens 1 großkroniger (> 10 m Durchmes-
ser) Einzelbaum, zu pflanzen.  Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 
40101_004 (Tanktassen 2 und 3) können die Bäume durch Solitärsträucher er-
setzt werden. 
- Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Grundschule - sind außerhalb der 
festgesetzten Pflanzmaßnahmen P5 und P6 mindestens 10 großkronige 
Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen. 
Ersatzpflanzungen von Bäumen 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung –  BSchS) vom 18. Juli 2023 
(Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023) si nd Ersatzpflanzungen bezie-
hungsweise Ersatzgeldzahlungen für zu fällende Bäume zu leisten, soweit 
diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und 
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 
BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.  
Externe Ausgleichsmaßnahme (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) 
Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB wird die Entwicklung einer Streuobstwiese 
(LW331 (HK21)) auf 390 m² des Flurstücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen 
als Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zum 
Ausgleich zugeordnet. 
Bewertung:  
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene 
Beeinflussung und durch den durchzuführenden Bodenabtrag/-austausch und die an-
schließende Bebauung einen Verlust der Vegetation, der zu einem Eingriff in Natur

94 
 
und Landschaft führt. Im Zuge der Planrealisierung werden die bestehenden Vegeta-
tionsstrukturen weitgehend überplant und ein Großteil der Fläche dauerhaft versiegelt. 
Der heute vorhandene Raum für eine Biotopentwicklung über die freie Sukzession  
(Brachen) wird durch die Neuordnung der Flächennutzung und die Bebauung stark 
eingeschränkt.  
Die geplanten Festsetzungen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im 
Plangebiet sind für das Schutzgut Pflanze positiv zu bewerten und tragen im Bereich 
der ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5‘ bereichsweise zu einer Aufwertung des Biotop-
bestandes bei. Auch die geplante Begrünung der unbebauten Freiflächen in den Quar-
tieren und den Gemeinschaftseinrichtungen von Schule und Kindergärten, die ge-
plante extensive Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflanzungen und Ansaaten an 
Straßen und auf Plätzen können den Anteil an Grünstruktur im Plangebiet erhöhen 
und mindern die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanze.  
Einen wertvollen Beitrag zur Durchgrünung und zahlreicher weiterer ökologischer 
Dienstleistungen wird über Bäume erbracht. Für 161 Bäume der 436 im Plangebiet 
stockenden Bäume wird eine Integration in die Planung empfohlen. Im  Übrigen wird 
die Kompensation der Gehölze über die Baumschutzsatzung der Stadt Köln bzw. die 
Eingriffsregelung geregelt. 
9.5.3 Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet befinden sich zu 60 % teil-/versiegelte und zu ca. 40 % unversiegelte, 
vegetationsbestandene Flächen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde gemäß Nullfalldefinition die industrielle 
bzw. gewerbliche Nutzung auf dem Max Becker -Areal reinitialisiert. Damit ist eine 
Reduzierung der vegetationsbestandenen und/oder unversiegelten Fläche zuguns-
ten vollversiegelter Flächenanteile nicht unwahrscheinlich.  
Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungs-
plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ eine Bebauung und die An-
lage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was zu einer Er-
höhung der Versiegelung im Plangebiet führen würde. 
Im übrigen Plangebiet ist mit einem Erhalt der Flächennutzung und der Versiege-
lungsanteile zu rechnen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Umsetzung der Planung wird der Anteil von vollversiegelter Fläche auf ca. 70% 
anwachsen zu Ungunsten von unversiegelter, vegetationsbestandener Fläche, welche 
auf ca. 30 % zurückgeht. Diese 30 % beziehen sich auf den Anteil Öffentlicher Grün-
flächen im Plangebiet. Da große Teile der Grünflächen zwecks Altlastsicherung gegen 
Sickerwassereinfluss abzudichten sind (s. Kapitel 9.5.4.2) liegt der Anteil total entsie-
gelter Fläche unter 30 %.

95 
 
Jedoch ist zu beachten, dass mit der Entwicklung einer bereits erschlossenen und gut 
integrierten Lage, dem Schutzgut Fläche insofern Rechnung getragen wird, als zusätz-
liche Inanspruchnahmen von Flächen in unbelasteten Lagen nicht beansprucht wer-
den müssen. Zudem werden große Teile der  vorbelasteten Flächen nach Sanierung 
einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Festsetzung der ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5 sowie kleinerer teils baumbe-
standener Grünflächen an Verkehrsflächen und Plätzen trägt zu einem dauerhaften 
Erhalt von Freiflächen bei.  
Bewertung:  
Die Planung folgt den gesetzlichen Vorgaben nach § 1a Absatz 2 BauGB mit Grund 
und Boden sparsam und schonend umzugehen und die Innenentwicklung einer Au-
ßenentwicklung vorzuziehen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die 
bauliche Nutzung wird durch die Entwicklung einer innerstädtischen Industriebrache 
verhindert. Insbesondere auf den ehemaligen Metallschrott-Lagerflächen auf dem Max 
Becker-Areal bestehen in Anbetracht der teil - und vollversiegelnden Oberflächenbe-
festigung lediglich geringe Ent wicklungspotenziale zur Reetablierung ausgeprägter 
landschaftsökologischer Funktionsgefüge. Vor diesem Hintergrund ist die Umnutzung 
des Areals zur Schaffung hochqualitativer Wohnraum- und Gewerbefläche als positiv 
zu bewerten. Eine erhebliche Flächenaufwertung wird in den bislang befestigten Are-
alen erzielt, die zukünftig der Anlage von Grünflächen dienen, da hier die funktionale 
Qualität sämtliche Naturgüter sowie die Wechselwirkungen angehoben und gefördert 
werden. 
9.5.4 Boden und Altlasten 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 
9.5.4.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der geologische Untergrund der südlichen Niederrheinischen Bucht, in welcher das 
Plangebiet liegt, wird von bis zu 1.300 m mächtigen marinen und terrestrischen Sedi-
menten aufgebaut, die dem paläozoischen und mesozoischen Grundgebirge auflie-
gen. Die im Plan gebiet erkundeten natürlichen Sedimentschichten setzen sich aus 
sandigem Kies oder kiesigem Sand (Terrasse), sowie lokal tonig- sandigem Schluff 
(Hochflutlehm) zusammen (Mull & Partner 2026). 
Die vielgestaltige industrielle Vornutzung des Standortes (Gasproduktion, Ammoniak-
wasserproduktion, Gas- und Kohlelagerung, Benzol - und Naphtalinwaschung, Teer-
abscheidung, Altmetallverwertung) seit Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts verursachte 
eine starke Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse. Damit verbunden sind er-
hebliche, nahezu flächendeckende anthropogene Überprägungen des Bodenkörpers 
durch, Bodenumlagerungen, Materialauffüllungen und stoffliche Belastungen (siehe 
u.a. Kapitel 9.5.4.2 Altlasten).  
Folglich wird der Geltungsbereich in der Bodenkarte NRW 1:50.000 als “Weißfläche“ 
klassifiziert (Geologischer Dienst NRW 2025). Das bedeutet, dass der bodenkundliche

96 
 
Aufbau in diesem Raum aufgrund der starken anthropogenen Überprägung nicht nach-
vollzogen werden kann. Im Gelände wird dieses durch zahlreiche Untersuchungen be-
legt, welche im Zeitraum 1998 bis 2026 zur Analyse der Kompartimente Boden, Bo-
denluft und Grundwasser auf dem Max Becker -Areal bzw. RheinEnergie-Betriebsge-
lände durchgeführt und in Gutachten dargelegt wurden. Im Rahmen von Kleinramm-
bohrungen, Rammkernsondierungen und Baggerschürfen, welche tei ls eine Erkun-
dung des Untergrunds bis in 10 m Tiefe zuließen, wurden im Bereich des Max Becker-
Areals und dem RheinEnergie-Betriebsgelände unter einer obersten Schicht, die häu-
fig aus einer Oberflächenbefestigung aus Beton, Asphalt, Pflaster oder RC-Materialien 
besteht, regelmäßig eine heterogene Auffüllung aus einer kiesigen, sandigen bis 
schluffigen Grundmatrix in Durchmischung mit Fremdstoffen aus Ziegeln, Beton, Fun-
damentresten, Schlacken, Aschen, Metall - und Plastikresten festgestellt. Der Fremd-
stoffanteil liegt über weite Bereiche bei > 10%. Die Auffüllungsschicht erreicht Mäch-
tigkeiten bis 6 m und kann lokal bis in 10 m Tiefe nachgewiesen werden. Speziell diese 
Auffüllungen sind häufig mit diversen Schadstoffgruppen (vgl. Kapitel 9.5.4.2) befrach-
tet (Mull &Partner 2026). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung kann mit einer Wiederaufnahme der gewerbli-
chen/industriellen Nutzung auf dem Max Becker-Areal ausgegangen werden. In Anbe-
tracht der inzwischen bestehenden Erkenntnisse über teils erhebliche Schadstoffbe-
lastungen des Bodenkörpers läge die Entscheidung zum Umgang mit den Schadstoff-
befunden bei einer Weiternutzung bei  der zuständigen Behörden. Bei Freilegung der 
Kontaminationsbereiche, beispielsweise zum Bau neuer Gebäude, wären die Schad-
stoffpfade Boden->Mensch und Boden->Grundwasser zu berücksichtigen.  
Auf dem RheinEnergie -Betriebsgelände bliebe die bestehende Nutzung erhalten, so 
dass eine Veränderung des aktuellen Bodenzustands nicht zu erwarten ist. Selbiges 
gilt für die Bebauungsplanbereiche nordwestlich des RheinEnergie- Betriebsgelän-
des/Max Becker-Areals. 
Lediglich am Westende des Plangebiets, wo im Nullfall -Szenario der Bau des im 
rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen Gewerbegebäudes vorgesehen ist, ist 
im Zuge der Errichtung des Bauwerks mit Umlagerungen von Bodenmassen zu rech-
nen.  
Entsprechend der Bodenkarte NRW 1:50.000 (Geologischer Dienst NRW 2025) ist 
auch dieser Teilbereich (wie das übrige Plangebiet) durch das Auftreten von Techno-
solen (mit Auffüllungen industriell -gewerblichen Ursprungs durchsetzte Böden) ge-
kennzeichnet. Das bedeutet, dass die Bodenfunktionen durch anthropogene Einflüsse 
bereits vorbelastet sind, so dass der Eingriff in den hiesigen Bodenkörper (bei negati-
vem Schadstoffbefund) als unkritisch zu bewerten ist, da kein gewachsener Boden 
beeinträchtigt wird. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Umsetzung der Planung sind weitreichende Sicherungs- und Sanierungsmaßnah-
men gem. § 2 (7) Bundes -Bodenschutzgesetz erforderlich. Hierbei werden belastete 
Böden ausgetauscht oder so gesichert, dass die Gefährdung von Schutzgütern aus-
geschlossen ist.

97 
 
Besonders in den ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5‘  sind teils großflächige unversie-
gelte Bereiche geplant. In diesen Bereichen wird die Funktionalität der Böden verbes-
sert und teilweise erst wieder hergestellt. In Sanierungsbereichen, die zum Grundwas-
serschutz abgedichtet werden müssen (s. Kapitel 9.5.4.2), sind zumindest Teilfunktio-
nen des Oberbodens gewährleistet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
 Mit der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen werden durch die Schaffung 
von unversiegelter, mit Vegetation bewachsener Fläche Areale geschaffen, in 
denen die natürlichen Bodenbildungsprozesse wiedereinsetzen können.  
 Bei der Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten sind die Regelungen ins-
besondere der §§ 6- 8 der Bundes -Bodenschutz-Verordnung zu berücksichti-
gen. 
 Um einen natürlichen und nachhaltigen Bodenaufbau zu gewährleisten, wird in 
Abstimmung mit der Stadt Köln eine Mächtigkeit von 15- 20 cm für aufgetrage-
nen bzw. ausgetauschten Oberboden in Park- und Freizeitanlagen empfohlen. 
Auf Kinderspielflächen sind 30 cm vorgesehen. Zur Profilierung darf die Mäch-
tigkeit überschritten, jedoch niemals unterschritten werden (Mull & Partner 
2026). 
 Beim Einbau von Bodenmaterial in der durchwurzelbaren Zone sind Boden-
schäden zu vermeiden. Entsprechend ist auf die Nutzung schwerer Großgeräte 
zu verzichten. Es empfiehlt sich eine streifenweise Bearbeitung mit Vermeidung 
mehrfacher Überfahrten und der Einsatz von lastverteilenden Maßnahmen (z.B. 
Lastplatten aus Stahl, etc.) für Radfahrzeuge. 
 Der Einbau der Böden erfolgt unter Aufsicht einer bodenkundliche Baubeglei-
tung (BBB). Die Pflicht zur Einsetzung einer bodenkundliche Baubegleitung 
(BBB) wird in nachgeschalteten Verträgen geregelt.  
 
Bewertung:  
Durch die vorhandenen Vorbelastungen sowie die anthropogene Überprägung des 
Plangebietes stehen im Plangebiet keine natürlichen und gewachsenen Böden an. Im 
Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Stadtquar-
tiers mit Wohn- und Gewerbenutzung, Grünflächen sowie Schule und Kindertagesstät-
ten usw. sind bereichsweise entsprechende Sanierungs - / Sicherungsmaßnahmen 
umzusetzen, durch die ein „gesundes Wohnen“ im Sinne des Baugesetzbuches er-
möglicht werden kann. Hierfür werden geeignete Sanierungsmaßnahmen umgesetzt.  
In den belasteten Bereichen der Öffentlichen Grünflächen wird mit Umsetzung der Pla-
nung unbelastetes Bodenmaterial aufgebracht, in dem sich bereichsweise die vielfäl-
tigen Bodenfunktionen reetablieren können und Bedingungen zur Bodenneubildung 
geschaffen werden (Mull & Partner 2026). 
Für das Schutzgut Boden ist nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
zu rechnen.

98 
 
9.5.4.2 Altlasten 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen diverse im Altlastenkataster der Stadt Köln 
erfasste Altstandorte und Altablagerungen gem.  § 2 Absatz 5  Bundes-Bodenschutz-
gesetz BBodSchG, und §8 Abs. 3 Landes-Bodenschutzgesetz NRW, die im Folgenden 
näher beschrieben werden. 
Es liegt ein Sanierungsplan (Mull & Partner 2026) für die Grünflächen vor, in dem die 
Gefährdungsabschätzung der Böden für das gesamte Plangebiet beschrieben ist. 
Im Fokus der im Sanierungsplan durchgeführten Gefährdungsabschätzung stehen die 
Schutzgüter Mensch und Grundwasser, wobei im Rahmen der Betroffenheitsanalyse 
für den Menschen die Wirkungspfade Boden -> Mensch sowie Boden -> Nutzpflanze 
-> Mensch und bzgl. des Grundwassers der Wirkungspfad Boden -> Grundwasser nä-
her beleuchtet wurden. Hierfür wurden folgende Wirkungspfade untersucht:  
Wirkungspfad Boden -> Mensch 
Zur Bewertung der Belastungen mit humantoxikologisch relevanten Schadstoffen im 
oberflächennahen Untergrund werden die Prüfwerte der BBodSchV (2021) Anlage 2 
für den Wirkungspfad Boden -> Mensch für die folgenden Nutzungsvarianten  
- Kinderspielfläche  
- Wohngebiete 
- Park- und Freizeitanlagen  
- Industrie- und Gewerbegrundstücke  
herangezogen.  
Wirkungspfad Boden -> Nutzpflanze -> Mensch 
Der Wirkungspfad Boden -> Nutzpflanze - > Mensch beschreibt die Wechselwirkung 
zwischen der durchwurzelbaren Bodenschicht bis in eine Tiefe von 60 cm unter Ge-
ländeoberkante (u. GOK) bzw. der in dieser angereicherten humantoxologisch wirksa-
men Schadstoffe und dem Menschen, wobei der Schadstoff nicht direkt, sondern erst 
nach Verzehr von Nutzpflanzen, in denen sich der Schadstoff angereichert hat oder 
denen belastetes Bodenmaterial anhaftet auf den Menschen übergeht (Transferpfad 
Boden -> Nutzpflanze -> Mensch). Die anzulegenden Prüfwerte gem. BBodSchV ent-
sprechen jenen für den Wirkungspfad Boden -> Mensch. Ansonsten sind die nutzungs-
spezifischen Kriterien für die Nutzungsart „Nutzgärten“ heranzuziehen. 
Wirkungspfad Boden -> Grundwasser  
Der Wirkungspfad Boden Grundwasser beschreibt die Wechselwirkung zwischen dem 
Boden bzw. den in diesen angereicherten, wassergefährdenden Schadstoffen und 
dem Grundwasser über den durch Gravitation und Perkolation generierten Transfer-
pfad Boden -> Grundwasser. In der BBodSchV werden Prüfwerte für die Konzentration 
gelöster Stoffe im  Kontaktgrundwasser bzw. im Sickerwasser am Übergangsbereich 
von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone aufgeführt. Wenn lediglich Ergeb-
nisse von Mischproben vorliegen, können diese informativ zur Gefährdungseinschät-
zung des Grundwassers herangezogen werden. Ferner liefern in diesem Kontext die 
Feststoffbelastungsprüf- und -maßnahmenschwellenwerte der Länderarbeitsgemein-
schaft Wasser (LAWA) orientierende Anhaltspunkte.

99 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Geltungsbereich östlich des Maarweges (Max Becker - und RheinEnergie-Areal) 
wurden seit Mitte des 19. Jahrhunderts industriell genutzt. Im Laufe der Zeit dienten 
die Flächen u.a. der Gasproduktion, Ammoniakwasserproduktion, Gas - und Kohlela-
gerung, Benzol- und Naphtalinwaschung, Teerabscheidung und zuletzt zur Altmetall-
verwertung. Die bandförmigen Flächen westlich des Maarwegs (Appendix) lagen 
brach oder wurden als Betriebshof unterschiedlicher Unternehmen genutzt. 
Die langjährige industrielle Nutzung führte zu Bodenkontaminationen mit diversen 
Schadstoffen. Entsprechend wird das Areal östlich des Maarwegs als Altstandort 
40101 „ehemaliges Gaswerk Ehrenfeld“ im Altlastenkataster der Stadt Köln nachricht-
lich geführt.  
Aufgrund der genannten Vorbedingungen wurden in den Jahren 1998 bis 2026 umfas-
sende umwelttechnische Untersuchungen durch die Ingenieurgesellschaft Mull & Part-
ner in den Kompartimenten Boden, Bodenluft und Grundwasser durchgeführt. Diese 
umfassten Boden- und Grundwasseranalysen, abfalltechnische Untersuchungen so-
wie orientierende Altlastenuntersuchungen und vertiefende Detailuntersuchungen zur 
Gefährdungsabschätzung. Die nachgewiesenen Untergrundbelastungen werden hier-
bei hauptsächlich durch die Parameter aliphatische polyzyklische aromatische Koh-
lenwasserstoffe (PAK), Cyanide, leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Ben-
zol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX)), aliphatische Kohlenwasserstoffe (MKW) sowie 
untergeordnete Schwer- und Halbmetalle (i. W. Blei, Chrom, Nickel) und polychlorierte 
Biphenyle (PCB) hervorgerufen.  
Unter den Gleisanlagen auf dem Max Becker-Areal wurden zudem geringfügige Nach-
weise für die Pestizide Atrazin und Bromacil festgestellt. 
Für den Altstandort Gaswerk Ehrenfeld wurden folgende altlastenrelevante Teilflächen 
behördlich festgelegt:  
• 40101_001: „Bodenschaden Cyanide“ [Altablagerung, Altlast] 
• 40101_002: „Kugelgasspeicher“ [nachrichtlich geführter Altstandort] 
• 40101_003: „Widdersdorfer Str. 194 Schrottplatz “ [nachrichtlich geführter Alt-
standort]  
• 40101_004: „Gaswerk Ehrenfeld Tanktassen 2 und 3“ [Altablagerung, Altlasten-
verdachtsfläche] 
• 40101_005 „Gaswerk Ehrenfeld ehem. Teergruben“ [Altlastenverdachtsfläche] 
 
Zudem werden innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans folgende altlas-
tenrelevanten Flächen im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt:  40119_001 „Oskar-
Jäger-Str. 175, Ofenrohrfabrik / Rußfabrik“,  401537_001 „Parkplatz an der Oskar -Jä-
ger-Straße“ (ehemalige Grube auf dem Flurstück 95, die bis 1945 verfüllt wurde), 
401424 „Maarweg 241-299“, 40303_002 „Widdersdorfer Str. 246, 254, 256, 258,260 
(Gleisbogen)“ und 40303_003 „Widdersdorfer Str. 262 (VEP Torhäuser / Neue Vitalis-
straße)“.

100 
 
Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans grenzen folgende im Altlasten-
kataster der Stadt Köln nachrichtlich geführten Altstandorte an: 401375 „Ehrenfeld Gü-
terbahnhof“, 401491 „Widdersdorfer Str. 246“ und 40119 „Oskar-Jäger-Str. 175 „Ofen-
rohrfabrik / Rußfabrik)“. 
Die Ingenieurgesellschaft Mull & Partner hat aufbauend auf die Untersuchungen und 
Befunde einen Sanierungsplan für die im Geltungsbereich als öffentliche Grün-  und 
Verkehrsflächen dargestellten Bereiche erstellt. Die sanierungsrelevanten Ergebnisse 
der betroffenen Flächen sind darin zusammengefasst und werden nachfolgend dem 
Wortlaut entsprechend wiedergegeben. Die altlastspezifischen Aussagen des Sanie-
rungsplanes sollen gleichlautend auch für die im Bebauungsplan dargestellten Baufel-
der gelten. Die Festschreibungen der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaß-
nahmen in den Bereichen der Baufelder erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Pla-
nungs- und Genehmigungsverfahren.  
„Ehemalige Teergrube“ (vgl. Teilfläche 40101_005) 
Die ehemalige Teergrube galt bisher als saniert, jedoch wurde die Sanierung nie do-
kumentiert. Im Bereich der ehemaligen Teergrube wurden bei Erkundungen 1998 und 
1999 massive Prüfwertüberschreitungen für PAK, Cyanid, BTEX und Phenol im Fest-
stoff und Eluat nachgewiesen. Im Jahr 2020 wurden zusätzliche Bohrungen durchge-
führt, die die Schadstoffbelastungen bestätigten und auf den gesamten nordwestlichen 
Bereich der ehemaligen Teergrube eingrenzten. Durch im Jahr 2026 durchgeführte 
Bohrungen konnten fehlende Daten für den östlichen Bereich sowie ergänzende Daten 
zur horizontalen und vertikalen Eingrenzung im Nordwesten geliefert werden. Die Er-
gebnisse der Bohrkampagne zeigen, dass der östliche Bereich der ehemaligen Teer-
grube entsprechend den Anforderungen der Vorsorgewerte der BBodSchV (2021) als 
saniert galt. Das angetroffene Material bestand weitgehend aus organoleptisch unauf-
fälligem Kiessand bzw. kiesigem Sand, der geringe Anteile an Beton- und Ziegelbruch 
aufweist. Der Belastungsschwerpunkt der ehemaligen T eergrube liegt zwischen 3,0 
und 6,1 m u. GOK, mit darüberliegenden, organoleptisch unauffälligen und – soweit 
untersucht – auch chemisch unauffälligen Auffüllungsmaterialien. Einzelne Bohrpro-
ben weisen punktuell extrem erhöhte Feststoffgehalte auf, mit Max imalbelastungen 
von bis zu 5.850 mg/kg PAK
16, 2000 mg/kg Naphthalin und 130 mg/kg Benzo(a)pyren. 
Die Summe BTEX liegt im Bereich zweier Bohrungen zwischen 15,1 und 154 mg/kg. 
Diese haben sich überwiegend als mobil mit bis zu 730 µg/l PAK
15, bis zu 8.900 µg /l 
Naphthalin, bis zu 3.610 µg/l BTEX und darin bis zu 980 µg/l Benzol herausgestellt. 
Die höchsten PAK-Konzentrationen werden begleitet von den höchsten Cyanid- Kon-
zentrationen mit bis zu 2.800 µg/l im Eluat. 
Der Schadensbereich ist nicht flächenscharf abgrenzbar, da sich auch in Bodenproben 
im Ostbereich der ehemaligen Teergrube, die organoleptisch unauffällig waren, Grenz-
wertüberschreitungen für PAK im Eluat im gesamten Bereich der ehemaligen Teer-
grube und im weiteren Umfeld nachweisen ließen. 
Die Belastungen befinden sich ca. 4,5 m über dem mittleren Grundwasserstand. In 
Messungen aus dem Jahr 2020 konnten keine PAK im Grundwasser nachgewiesen 
werden.

101 
 
„Tanktassen 2 und 3“ (vgl. Teilfläche 40101_004) 
Im Bereich der westlichen Tanktasse (2) auf dem heutigen RheinEnergie- Gelände 
wurde der Untergrund mittels Kleinrammbohrungen erkundet. Aufgrund von Bohrhin-
dernissen konnte nur eine Bohrung bis in 7,9 m abgeteuft werden. Ausgewählte Bo-
denproben, die auf die Parameter MKW, Cyanid und PCB hin analysiert wurden, erga-
ben erhöhte Konzentrationen der Parameter Cyanid und MKW im Eluat. Die Belastung 
lag in Tiefen zwischen 4,0 und 7,9 m u. GOK vor.  
Die östliche Tanktasse (3) konnte aufgrund von Bohrwiderständen nur bis in 3 m u. 
GOK erkundet werden, mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen im Fest-
stoff für MKW, PAK, PCB
6, Cyanid und Schwermetalle (Blei, Chrom, Nickel).  Zudem 
wurden erhöhte Cyanid-  und Bleikonzentrationen im Eluat festgestellt. Eine Analyse 
des Eluats für die organischen Parameter wurde nicht durchgeführt. 
Durch den Eintrag und die Versickerung von Niederschlagswasser, in Verbindung mit 
der im Eluat nachgewiesenen vorhandenen Löslichkeit der Schadstoffe, ist nicht aus-
zuschließen, dass die Schadstoffe durch mögliche Undichtigkeiten in der Betonplatte, 
die nach Angaben der RheinEnergie AG bei ca. 7 bis 8 m u. GOK liegen soll oder über 
deren Rand in tiefere Bereiche absinken. Eine Gefährdung des Grundwassers ist da-
her nicht auszuschließen.  
„Bodenschaden Cyanide“ (vgl. Teilfläche 40101_001) 
Im Umfeld des heutigen Umspannwerks mit Schwerpunkt auf dem RheinEnergie Ge-
lände liegt ein tiefreichender Bodenschaden vor. Der Belastungsschwerpunkt liegt in 
Teufen von ca. 6 bis 10 m u. GOK und damit über bzw. im Grundwasserschwankungs-
bereich. Das Schadstoffspektrum innerhalb der belasteten Auffüllungen umfasst Cya-
nid, PAK und MKW.  
Das Grundwasser im Untergrund der Altablagerung und im nahen Abstrom ist bereits 
mit Cyaniden aus der Auffüllung beaufschlagt. Der Cyanid-Grundwasserschaden wird 
im städtischen Kataster mit der Nummer 27_19_0005 geführt. 
In der anstromigen Messstelle 1727 am Maarweg wurden im Grundwasser keine Cy-
anide chemisch nachgewiesen, weswegen eine Anstrombelastung auszuschließen ist. 
Die festgestellte Cyanidbelastung des Grundwassers wird behördlich überwacht.  
„Kugelgasspeicher“ (vgl. Teilfläche 40101_002) 
Der Nahbereich der Gaskugel wurde im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung 
durch neun Bohrungen erkundet, wobei kein Geogen erreicht wurde. Die Bodenproben 
wurden auf die Parameter MKW, PAK und Cyanide im Feststoff der Originalsubstanz 
untersucht. Ferner wurden zwei Bodenluftproben auf LHKW und BTEX+TMB hin un-
tersucht.  
Unterhalb der Gaskugel wurden Belastungen der Auffüllung im Wesentlichen durch 
Cyanid, MKW sowie untergeordnet PAK festgestellt, wobei der Hauptbelastungsbe-
reich zwischen 4,9 und 7,2 m u. GOK angetroffen wurde. Aktuell werden die belasteten 
Bodenbereiche durch eine wasserundurchlässige Deckschicht (Betonfundament) ver-
siegelt.

102 
 
Teilfläche „ Widdersdorfer Str. 194 Schrottplatz “ (40101_003) und Restflächen des 
Gaswerkes (40101) 
Hier wurden flächendeckend Auffüllungsmaterialien mit variierenden Mächtigkeiten 
und heterogenen Schadstoffbelastungen angetroffen. Insgesamt sind die Auffüllmate-
rialien in der südlichen Hälfte des Max-Becker-Areals und des RheinEnergie-Geländes 
(südlich des Umspannwerks) nach den Erkundungskampagnen zwischen den Jahren 
1998 bis 2025 gering oder gar nicht belastet.  
Oberbodenuntersuchungen  
Oberbodenuntersuchungen aus dem Jahr 2021 im Bereich südwestlich des Uhren-
hauses bis in Tiefen von 35 cm u. GOK zeigen an einer Stelle (OB 103) eine Über-
schreitung um 0,1 mg/kg des für Park- und Freizeitanlagen zulässigen Benzo(a)pyren 
Grenzwerts nach BBodSchV.  
In den Bereichen erhaltenswerter Baumbestände wurden Oberbodenproben 
(2025/2026) aus Tiefen von 0 bis 10 cm u. GOK in zukünftigen Parkflächen und 0 bis 
30 cm u. GOK in zukünftigen Wohnflächen entnommen. Im Zentralbereich der zukünf-
tigen „Öffentlichen Grünfläche 3 – Parkanlage“ wurde der gem. BBodSchV auf Park - 
und Freizeitanlagen geltende Prüfwert für Cyanid überschritten. Im Bereich der denk-
malgeschützten Arbeitervilla an der Widdersdorferstraße 196-198 und der angeschlos-
senen Grünfläche konnten Überschrei tungen der in Wohngebieten zulässigen Prüf-
werte für Benzo(a)pyren und im Westbereich des zukünftigen „Quartiersplatzes 1“ für 
PCB festgestellt werden. 
Appendix östlicher Teilbereich - „Widdersdorfer Str. 246, 254, 256, 258,260“ (Gleisbo-
gen) nachrichtlich geführte Altablagerung 40303_002 
Der Gleisbogenbereich liegt auf dem Abgrabungsstandort einer ehemaligen Ziegelei. 
Nach der Nutzung lag das Gelände vermutlich Jahrzehnte lang brach. Im zweiten Welt-
krieg war hier eine militärische Anlage untergebracht. Laut Sanierungsplan (Mull & 
Partner 2026) stehen hier aktuell neben Restbeständen der Gleisanlagen, brach lie-
gende Gleisschotterberge und Auffüllmaterialien an. Die etwa 1,5 bis >4,0 m mächti-
gen heterogen ausgeprägten Auffüllungen im Bereich des Gleisbogens bestehen zu 
einem Großteil aus Fremdbestandteilen wie Ziegel- und Betonbruch, Schlacke, Gleis-
schotter, Bauschutt und Hausmüll. Unterhalb der Auffüllung folgt kleinräumig geogener 
Hochflutlehm, der von Terrassenkiesen und -sanden unterlagert wird. Das Geogen 
konnte nicht durchgehend erbohrt werden. Untersuchungen zu der Altlastsituation der 
Ziegeleiabgrabung liegen nicht vor. Die Untersuchungen der Bodenmaterialien unter-
halb der Gleisanlagen ergaben geringfügige Nachweise der Herbizide Atrazin und 
Bromacil (Mull & Partner 2026). 
 
Appendix westlicher Teilbereich - „Widdersdorfer Str. 262 (VEP Torhäuser / Neue Vi-
talisstraße)“ nachrichtlich geführte Altablagerung 40303_003 
Die westlich des Gleisbogens gelegenen Grundstücke lagen ebenfalls Jahrzehnte lang 
brach oder wurden als Betriebshoffläche genutzt. Das DB -Gelände ist oberflächlich 
unversiegelt, jedoch stellenweise oberflächennah von einer ehemaligen Versiegelung

103 
 
oder Bebauungsrückständen unterlagert. An der Nordgrenze des DB-Grundstücks lie-
gen zwei Blindgängerverdachtspunkte.  
Grundwasseruntersuchungen 
In vier Grundwasseruntersuchungskampagnen wurde das Grundwasser im Plangebiet 
östlich des Maarwegs auf die Parameter PAK und Cyanide sowie in den aktuelleren 
Kampagnen auf PFC, MKW, LHKW, BTEX und ausgesuchte Schwermetalle hin über-
prüft. Phasenweise konnte LH KW (Tri- und Tetrachlorethen) nachgewiesen werden, 
dessen Quelle außerhalb des Plangebiets zu verorten ist. Zudem wurden (Cyanidbe-
lastungen u.a. ausgehend von den Aufschüttungen am Umspannwerk; bekannter und 
im Altlastenverzeichnis der Stadt Köln geführter  Cyanid-Grundwasserschaden 
40101_001) detektiert. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung und Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der in-
dustriellen Nutzung sind für die Altlasten und Altlastverdachtsflächen weitere Maßnah-
men gem. BBodSchG zu veranlassen. Darüberhinausgehende Sicherungs - und Sa-
nierungsmaßnahmen würden voraussichtlich nur bei Umnutzungen und insbesondere 
bei Baumaßnahme neuer Gebäude und sonstiger Anlagen erfolgen. 
Das latent vorhandene Schadstoffpotenzial im Boden würde vorerst erhalten bleiben. 
Die festgestellte Cyanidbelastung des Grundwassers ist im Altlastenkataster der Stadt 
Köln erfasst und wird im Rahmen eines fortlaufenden Grundwassermonitorings be-
hördlich überwacht.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Voraussetzung für die Umsetzung der Planung ist eine Sanierung bzw. Sicherung von 
weiten Teilen der kontaminierten Bodenareale. Aufgrund der nachgewiesenen Gehalte 
und Konzentrationen der vorgefundenen Schadstoffe liegt bereichsweise grundsätz-
lich eine Sanierungsverpflichtung vor, die der Gefahrenabwehr für die Schutzgüter 
Mensch und Grundwasser dient. Auf Grundlage der Wirkungspfadanalysen Boden - > 
Mensch, Boden - > Nutzpflanze - > Mensch und Boden - > Grundwasser wurde unter 
Zugrundelegung der zukünftigen Nutzungsarten für die im Bebauungsplan als öffentli-
che Grün- und Verkehrsflächen dargestellten Bereiche und der in diesen erbrachten 
Altlastbefunde das Bebauungsplangebiet in Kleinflächen segmentiert und jeder Klein-
fläche eine oder mehrere Bodenschutz - bzw. Sanierungsmaßnahme(n) zum Schutz 
des Schutzguts Mensch und/oder des Schutzguts Grundwasser zugeordnet. Das Sa-
nierungsziel ist die Beseitigung bzw. Sicherung vorhandener Bodenbelastungen unter 
Berücksichtigung der geplanten Nutzung als Wohn- Mischgebiet und zum Schutz des 
Grundwassers, um eine langfristige gefahrfreie Nutzung zu ermöglichen.  
Die Bodensanierung zum Schutz des Menschen zielt im Kontext der Nachnutzung des 
Plangebiets auf den Oberboden bzw. die durchwurzelbare Bodenschicht ab. Es ist si-
cherzustellen, dass nach der Sanierung keine Stoffbelastung im Oberboden bzw. der 
durchwurzelbaren Bodenschicht vorliegt, die durch direkte orale, dermale und inhala-
tive Aufnahme von Oberbodenmaterial-/partikeln bzw. durch indirekte Aufnahme über 
den Verzehr von Nutzpflanzen zu Schäden führen kann. Dieses Sanierungsziel kann 
durch Ausbau/Austausch betroffener Bodenschichten erfolgen und/oder durch Über-

104 
 
deckung mit entsprechend mächtigen, unbelastetem Bodenmaterial. Im Bebauungspl-
angebiet wird entsprechend dem Sanierungsplan in nahezu allen  geplanten öffentli-
chen Verkehrs- und Grünflächen Einzel- oder mehrere Maßnahmen umgesetzt. Dabei 
variieren die Bodentiefen, bis in welche die Zielwerte gemäß BBodSchV zu erreichen 
sind. Unter Park- und Freizeitanlagen, was im Bebauungsplan den „öffentlichen Grün-
flächen 1 bis 5 -  Parkanlage“ und der „öffentliche Grünfläche 4 -  Pocketwald“ ent-
spricht, ist der Prüfwert bis  in eine Bodentiefe von 10 cm u. GOK einzuhalten, unter 
den Kinderspielflächen - also den im Bebauungsplan als „öffentliche Grünfläche 2 und 
3 - Spielplatz“ ausgewiesenen Flächen - sind die Zielwerte bis in eine Bodentiefe von 
30 cm u. GOK einzuhalten.  
Für den überwiegenden Teil des Plangebiets wird durch Umsetzung genereller Bau-
maßnahmen bzw. Erdarbeiten eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen. De-
tails zu erforderlichen Sicherungs - und Sanierungsmaßnahmen werden in den nach-
gelagerten Bau- und Bauplanungsverfahren festgeschrieben. Drei Teilbereiche, die im 
Rahmen von Oberbodenuntersuchungen erhöhte Werte für Benzo(a)pyren, Cyanid 
und PCB im Oberboden aufwiesen, werden als sanierungsbedürftige Flächen (M1 bis 
M3) deklariert. Im Bebauungsplan betrifft dieses den westlichen Grenzbereich des 
„Quartierplatzes 1“ und die südlich anschließende „Straßenverkehrsfläche“, einen Teil-
bereich im Zentrum der „Öffentlichen Grünfläche 3 - Parkanlage“ und die bestehende 
und zu erhaltene denkmalgeschützte Arbeitervilla i m Südosten des Plangebiets mit 
angeschlossenen Grünflächen sowie die östlich hiervon liegende Straßenverkehrsflä-
che. Für diese drei Bereiche M1 bis M3 liegt unter Berücksichtigung der geplanten 
Nutzung eine Sanierungserfordernis im Bereich der Oberböden vor. Die belasteten 
Bodenmaterialien müssen mit der angegebenen Zieltiefe überdeckt oder vollständig 
ausgetauscht werden, damit langfristig keine Gefährdung des Schutzgutes Mensch zu 
besorgen ist.  
Bodensanierungsarbeiten zum Schutz des Grundwassers  sind dort vorzusehen, wo 
eine Gefährdung für das Grundwasser über den Sickerwasserpfad besteht oder nicht 
auszuschließen ist. Besonders dort ist Handlungsbedarf geboten, wo schadstoffbeauf-
schlagte Auffüllmassen in große Tiefen bis in die Nähe oder bis in den Grundwasser-
schwankungsbereich hinein eingebaut wurden.  
Im Sanierungsplan sind vier großräumige Sanierungsbereiche (SB1, SB2a, SB2b, 
SB3) detektiert worden, wo eine Grundwassergefährdung besteht, bereits ein Grund-
wasserschaden eingetreten ist bzw. wo durch eine baubedingte Freilegung oder Ent-
siegelung bei Planumsetzung neue Grundwassergefährdungspotentiale auftreten kön-
nen. Diese vier kriti schen Areale werden im Sanierungsplan als Sanierungsbereiche 
mit den Bezeichnungen: Ehemalige Teergrube (SB1), Tanktassen / ehemalige Gaso-
meter (SB2 unterteilt in: Tanktasse Ost SB2a und Tanktasse West SB2b) und Cyanid-
Grundwasserschaden / Umspannwerk (SB3) ausgewiesen. Sie decken sich im We-
sentlichen mit den drei im Altlastenkataster unter den Kennungen 40101_005 „Ehe-
malige Teergrube“, 40101_004 „Gaswerk Ehrenfeld Tanktassen 2 und 3“  sowie 
40101_001 „Bodenschaden Cyanide“ geführten Altlast- bzw. Altlastverdachtsflächen. 
Aufgrund der Großflächigkeit der Sanierungsbereiche SB1 bis SB3 ist eine Auskoffe-
rung des belasteten Bodenmaterials unverhältnismäßig, so dass der Grundwasser-

105 
 
schutz in nicht versiegelnd überbauten Planabschnitten durch Einbau einer wasserun-
durchlässigen Überdeckung (Kunststoffdichtbahn oder gleichwertig) vor Sickerwasser-
eintritt geschützt wird. 
Der Sicherungsbereich Ehemalige Teergrube (SB1) stellt wegen der hier nachgewie-
senen Belastung mit PAK (Nephtalin und Benzo(a)pyren), BTEX (Benzol), Cyanid und 
Phenol eine potentielle Gefahrenquelle für das Grundwasser dar. Der Sanierungsbe-
reich liegt schw erpunktmäßig innerhalb festgesetzter Straßenverkehrsflächen östlich 
des Uhrenhauses.  Dieser Bereich soll über den Einbau einer Kunststoffdichtbahn 
(KDB) geschützt werden. Zusätzlich zur Dichtbahn kann der geplante wasserundurch-
lässige Bodenbelag des Platzes vor Sickerwassereintritt schützen. Teile des Sanie-
rungsbereichs ragen in überbaubare bzw. nicht überbaubare Flächen des MU 5.5 hin-
ein. Die Sanierung/Sicherung dieser Flächen  wird in nachgeordneten Planungs- und 
Genehmigungsverfahren geregelt. 
Der Sanierungsbereich Tanktasse West (SB2a) umfasst im Wesentlichen den Nord-
ostbereich der zukünftigen „Öffentlichen Grünfläche 3 – Parkanlage“ mit der darin un-
tergebrachten Spielplatzfläche „Öffentliche Grünfläche – Spielplatz“, einen kleinen Teil 
der „Planstraße 1“ sowie den südöstlichen Grenzbereich überbaubarer und nicht über-
baubarer „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbestimmung „Grundschule“. Auch 
wenn der Bereich der ehemaligen Tanktassen nicht vollständig sondiert werden 
konnte, kann wegen Schads tofffunden von Cyanid-  und MKW in oberflächennahen 
Auffüllungen eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden. Zur Gefah-
renabwehr - insbesondere innerhalb der zukünftig nicht durch eine vollversiegelnde 
Überbauung gesicherten Bereiche - wird der Wassertransferpfad Boden -> Grundwas-
ser mittels Umsetzung der oben dargestellten Abdichtungsmaßnahme (Kunststoff-
dichtbahn oder gleichwertig) unterbunden. Der Einbau erfolgt 1,0 m u. GOK. Die Maß-
nahmenplanung zur Sanierung und Sicherung des Grundschulareals erfolgt im Rah-
men nachgeordneter Planungen und Genehmigungsverfahren. 
Der Sanierungsbereich Tanktasse Ost (SB2b) liegt schwerpunktmäßig auf projektier-
ten Flächen der „Planstraße 1“ sowie der südlich und nördlich daran anschließenden 
Urbanen Gebiete. Weiterhin beinhaltet er die Nordostecke der „Öffentlichen Grünflä-
che 3 - Parkanlage“. Wegen der Nachweise von Cyanid, PCB und Schwermetallen im 
Sanierungsbereich kann eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden. 
Zudem ist der Bereich mit MKW und PAK belastet. Die hier umzusetzende Maßnahme 
entspricht jener des Sanierungsbereichs SB2a, wobei hier der Anteil jener Gebiete, 
deren Schutz in nachgeordneten Planungs - bzw. Genehmigungsverfahren (Urbane 
Gebiete) geregelt wird, wesentlich größer ist als in SB2a.  
Für den Sanierungsbereich 3 ist unabhängig von der geplanten Nutzung eine Sanie-
rungsuntersuchung gemäß BBodschG erforderlich, die von der Stadt Köln durchge-
führt wird. Vorbehaltlich abweichender Schlussfolgerungen zur adäquaten Sicherung 
des Sanierungsbereichs SB3, wird im Sanierungsplan der Mull & Partner Ingenieurge-
sellschaft mbH (2026) von einer Worst -Case-Annahme hinsichtlich der zu leistenden 
Sicherungsmaßnahmen für diesen Bereich ausgegangen. Die westseitige Hälfte des 
großflächigen Sanierungsbereichs überdeckt überbaubare und nicht überbaubare Be-
reiche eines Urbanen Gebiets, deren Sicherung im Zuge nachfolgender Planung si-
chergestellt wird. Die Osthälfte inkludiert große Bereiche des Zentral - und Westab-
schnitts der „Öffentlichen Grünfläche 3 – Parkanlage“. Auf Grundlage der Worst-Case-

106 
 
Betrachtung ist dieser Bereich durch Ausbringung einer wasserundurchlässigen Ab-
deckung (Kunststoffdichtbahn oder gleichwertig) vor Sickerwassereintritt zu schützen. 
Die Einbautiefe ist wesentlich von der im Detail vorgesehenen Nutzung abhängig. Der 
Boden über der Kunststoffdichtbahn wird so gewählt und eingebaut, dass der Wir-
kungspfad Boden- >Mensch und Boden- >Pflanze->Mensch dauerhaft unterbrochen 
und ein für das Pflanzenwachstum förderliche Untergrund geschaffen wird.  
Dekontaminationsmaßnahmen durch Auskofferung belasteter Auffüllungen erfolgen 
innerhalb von Zonen, die zur dezentralen Entwässerung entlang von Straßen, Wegen 
und den Quartiersplätzen vorgesehen sind. In den grundwassergefährdeten Sanie-
rungsbereichen könne n im Zuge dessen tiefgreifende Auskofferungen erforderlich 
werden. Derartige Anlagen finden sich im Gebiet als Straßenbegleitgrün, Baumschei-
ben und Quartiersplatzsäumenden Grünflächen und unterirdische Versickerungsanla-
gen (Rigolensysteme) wieder.  
Am Standort des bestehenden Gaskugelbehälters werden Cyanid- , MKW- und unter-
geordnet PAK-belastete Auffüllungen durch eine - den kontaminierten Bereich - über-
deckende Betonplatte gesichert. Diese Sicherung bleibt erhalten, wodurch hier keine 
weiteren Maßnahmen durchzuführen sind. 
Auch im Gleisbogenbereich sind Bodenbearbeitungsmaßnahmen erforderlich, um die 
festgeschriebene Nutzung gefahrlos möglich zu machen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
Im Rahmen der Planung wurde für die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen 
Verkehrs- und Grünflächen ein Sanierungsplan erstellt. Die nutzungsbedingten und 
auffüllungsbedingten Verunreinigungen sind räumlich zusammenhängend und damit 
in definierbaren Bodenkörpern anzutreffen. Sie wurden daher explizit als Sanierungs-
bereiche M1-M3 bzw. SB1-SB3 ausgewiesen und sind im Sanierungsplan in der An-
lage 1 Abbildung 2 und 4 dargestellt. Da die Sanierungsbereiche unterschiedliche Wir-
kungspfade betreffen, sind geeignete Maßnahmen hinsichtlich der vorgefundenen mit 
Schadstoffen beaufschlagten Boden-/ Auffüllungsmaterialien erforderlich. Sie umfas-
sen gemäß § 2 Absatz 7 BBodSchG  
- Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung bzw. Minderung der Ausbreitung von 
Schadstoffen  
- Beseitigung/ Auskofferung belasteter Bodenhorizonte als Dekontaminations-
maßnahmen 
Zum Erreichen des Sanierungsziels werden für die Sanierungsbereiche folgende Maß-
nahmen beschrieben:  
- Für Bereiche M1-M3, in denen der Oberboden bzw. der Wirkungspfad Boden -
> Mensch betroffen ist, muss eine langfristige Gefährdung des Schutzguts 
Mensch ausgeschlossen werden. Die Maßnahmen umfassen daher die oberen 
Bodenhorizonte später unversiegelter Grün flächen, in denen ein nutzungsbe-
zogener Direktkontakt zwischen Boden und Mensch möglich ist. Eine langfris-
tige gefahrlose Nutzung ist lediglich durch die Überprüfung anstehender bzw. 
einzubauender Materialien hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials und, wenn

107 
 
ein Gefährdungspotenzial vorliegt, ein Bodenabtrag / - austausch in definierter 
Zieltiefe zu erreichen. 
- In den Sanierungsbereichen SB1-SB3 präsentiert sich meist ein umfassendes 
Schadstoffspektrum in deutlich größeren Tiefen bis >7,9 m u. GOK. Die auf dem 
Gelände angetroffenen in der Form sanierungsrelevanten Belastungen betref-
fen große Flächen ehemaliger baulicher Anlagen (Tanktasse, ehemalige Teer-
grube), die zum Teil schlecht oder nicht eingrenzbar sind. Teilweise ist eine fi-
nale Gefährdungsabschätzung ausstehend. Ein Aushub würde aufgrund der 
hohen Menge kontaminierter Aushubmaterialien unverhältnismäßig hohe Kos-
ten verursachen. In Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt 
Köln ist hier eine Sicherungsmaßnahme in Form einer Kunststoffdichtungsbahn 
angedacht, die langfristig den Wirkungspfad Boden - > Grundwasser unterbin-
det. Die zur Sicherung einzubauenden Bodenmaterialien dürfen dabei, den An-
forderungen nach §§  6-8 BBodSchV entsprechend, keine Gefährdung für 
Schutzgüter bzw. schädliche Bodenveränderungen auslösen.  
Der Sanierungsplan ( Mull & Partner 2026) sieht darüber hinaus auf den bekannten 
Altlastenflächen generelle Baumaßnahmen bzw. Erdarbeiten vor, die als Boden-
schutzmaßnahmen (BM1 bis BM7) beschrieben werden (siehe Kap. 5.2.4 Sanierungs-
plan). Eine Verortung und Zuordnung der Maßnahmen und Flächen sind der Anlage I, 
Abbildung 3 sowie Anlage II des Sanierungsplans zu entnehmen. Unter die Boden-
schutzmaßnahmen fallen Entsiegelungsmaßnahmen (BM1), der Abtrag und Auftrag 
von Bodenmaterialien bis zu definierten Zieltiefen (BM2 und BM3), Geländeprofilierun-
gen (BM4), Bodenaufbau / Verfüllung (BM5), Maßnahmen zur Anlage von Straßenbe-
gleitgrün (BM6) und Maßnahmen zur Anlage unterirdischer Versickerungsanlagen 
(BM7). Zudem sieht der Sanierungsplan Sanierungs -/Sicherungsmaßnahmen (SM1: 
Aushub/Dekontamination: Aushub der belasteten Materialien mittels Bagger bis zu er-
kundeten Sanierungszieltiefe oder bis Erreichen der Sanierungszielwerte; SM2 Ab-
dichtung/Sicherung: Einbringen einer geeigneten, wasserundurchlässigen Abdichtung 
in Form einer Kunststoffdichtungsbahn in definierter Zieltiefe) vor. Die Sanierungserd-
arbeiten und -maßnahmen werden unter permanenter fachgutachterlicher Begleitung 
und bei Bedarf messtechnischer Überwachung durchgeführt.  
Im Zusammenhang mit der Ausführung von Sanierungsarbeiten ist das Schutzgut 
Mensch bei Exposition mit gesundheitsgefährdenden Gasen (Benzol/BTEX, Naphtha-
lin) und Stäuben (Cyanid, PCB, Schwermetalle), die im Zuge der Erdarbeiten freige-
setzt werden können, z u beachten. Zur Gefahrenabwehr im Arbeitsprozess sind für 
das Baupersonal technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen umzu-
setzen.  
Die Entsorgung von Bodenmaterial erfolgt nach vorhergehender fachgutachterlicher 
chemischer Analyse, Deklaration und Separation unter Berücksichtigung der Vorga-
ben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und Deponieverordnung (DepV). Die sach-
gerechte Entsorgung ist zu dokumentieren. 
Die zusätzlichen, im Sanierungsplan formulierten Maßnahmenhinweise zu den The-
menkomplexen: Bauablauf, Vorbereitende Maßnahmen, Baustellen-  und Lagerflä-
cheneinrichtung, Erdarbeiten und Bodensanierung, Kampfmittelräumung sowie zum 
Einbau für Verfüllung, Bodenaustausch und Bodenauftrag sind zu berücksichtigen.

108 
 
Die Umsetzung des Sanierungsplanes wird über den städtebaulichen Vertrag festge-
schrieben. Die altlastspezifischen Aussagen des Sanierungsplanes gelten gleichlau-
tend auch für die zu den im Bebauungsplan dargestellten Baufelder. Die Festschrei-
bung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in den Bereichen der 
Baufelder erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsver-
fahren. 
Bewertung:  
In weiten Teilen des Plangebietes sind erhebliche Bodenbelastungen vorhanden, die 
im Zuge der Neunutzung zu sichern und oder zu sanieren sind. Es liegen umfangreiche 
Ergebnisse zu Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen vor. Eine Sanie-
rung und / oder Sicherung ist möglich und entspricht den Vorgaben der Verhältnismä-
ßigkeit. 
Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Stadt-
quartiers sind in den untersuchten Bereichen des Sanierungsplans (öffentliche Grün-  
und Verkehrsflächen) die festgelegten Sanierungsziele und - maßnahmen umzuset-
zen, um die Grundlage für ein „gesundes Wohnen“ im Sinne des BBodSchG zu ge-
währleisten und dem Boden-  und Grundwasserschutz nachzukommen. Die Fest-
schreibung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in den Berei-
chen der Baufelder erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Planungs- und Genehmi-
gungsverfahren.  
Nach Umsetzung der Bodensanierung werden die bestehenden Bodenbelastungen im 
gesamten Plangebiet entsprechend den Vorgaben der BBodSchV in einem Maße be-
seitigt bzw. gesichert sein, dass die im Plangebiet angestrebte Folgenutzungen ge-
fahrlos erfolgen kann und eine Gefährdung für Mensch, Boden und Grundwasser aus-
zuschließen ist.  
9.5.5 Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 
9.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer innerhalb des Geltungsbe-
reichs oder dessen direkter Umgebung. Das nächstgelegene relevante Oberflächen-
gewässer ist der Wassermannsee, welcher ca. 950 m nordwestlich des Plangebiets 
liegt. 
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden durch die Planung ebenfalls nicht 
tangiert.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen und wird daher 
nicht vertiefend betrachtet. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht ferner nicht die Anlage von Oberflächengewässern vor. Das Schutz-
gut Oberflächenwasser ist daher von der Planung nicht betroffen und wird nicht vertie-
fend betrachtet.

109 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen. Vermeidung-
/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind daher obsolet. 
Bewertung:  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen und wird daher 
nicht vertiefend betrachtet. 
9.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich in der bruchtektonischen Einheit der „Kölner Scholle“. In 
diesem System treten innerhalb der hier abgelagerten tertiären und quartären Lo-
ckersedimente bis zu sechs Grundwasserstockwerke auf, von denen drei im Bereich 
des Plangebiets anzutreffen sind. Die zuoberst liegenden quartären Deckschichten 
(Untere Mittel - und Niederterrasse) bilden den obersten, lokalen Grundwasserleiter 
des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“ (27_19). Er besitzt eine gute Durch-
lässigkeit und verfügt über eine freie Grundwasseroberfläche. Der Grundwasserspie-
gel in der Umgebung des Plangebiets liegt zwischen 36,8 m NHN (Niedrigwasser-
stand) und 40,27 m NHN (Hochwasserstand). Der Flurabstand beträgt 7 bis 12 m. Der 
mittlere Grundwasserstand liegt bei 38,5 m NHN. Da der Grundwasserleiter im Ein-
flussbereich des Rheins liegt, korrespondiert der Grundwasserstand mit den Pegel-
ständen des Flusses.  
Die Fließrichtung des Grundwassers ist bei mittlerem Wasserstand in Richtung 
Ost/Nordost orientiert. Bei sehr hohen Grundwasserständen dreht die Strömung in 
nördliche Richtung (Mull & Partner 2026). 
Der Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ (27_19) befindet sich gemäß Einstu-
fung der Wasserrahmenrichtlinie in einem schlechten mengenmäßigen und schlechten 
chemischen Zustand (MUNV NRW 2024). 
Aktuell besteht auf ca. 43%  der Plangebietsfläche eine Vollversiegelung. Auf diesen 
Flächenanteilen ist die Infiltration des Niederschlagswassers unterbunden. Somit be-
steht derzeit eine mäßige bis starke Beeinträchtigung für die Grundwasserneubildung. 
Aufgrund der starken Schadstoffbefrachtung des Auffüllmaterials im Max-Becker-Areal 
und auf dem RheinEnergie-Betriebsgelände und im Gleisbogen bestehen latente und 
akute Gefährdungen für das Grundwasser. An zahlreichen Kontaminationsstandorten 
ist der Ober boden versiegelt, so dass dort ein Eintrag von Schadstoffen aktuell als 
unwahrscheinlich angesehen werden kann. In den behördlich festgelegten altlastenre-
levanten Teilflächen 40101_001: „Gaswerk Ehrenfeld, Bodenschaden Cyanide“, 
40101_004: „Gaswerk Ehrenfeld Tanktassen 2 und 3“ sowie 40101_005 „Gaswerk Eh-
renfeld ehem. Teergruben“ ist das Gefährdungspotential hingegen deutlich erhöht. In 
der Teilfläche 40101_001 geht speziell von cyanidbelasteten Auffüllmaterialien, die im 
Bereich des Umspannwerks bis in den  Grundwasserschwankungsbereich hinab ein-
gebaut wurden, eine akute Gefährdung des Grundwassers aus. Tatsächlich ist hier 
bereits ein Grundwasserschaden eingetreten. Die Kontamination wird im Rahmen ei-
nes Grundwassermonitorings von Seiten der Stadt Köln über wacht. Im Bereich der

110 
 
Teilfläche 40101_004 wurde in den oberflächennahen Auffüllmassen eine hohe Elu-
ierbarkeit für Cyanid und Blei nachgewiesen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das 
belastete Auffüllmaterial bis in die grundwasserführenden Schichten hinabreicht (auf-
grund von Bohrwiderständen konnten diese tief liegenden Auffüllmaterialien bislang 
nicht beprobt werden), so dass eine von hier ausgehender Gefährdung des Grund-
wassers nicht auszuschließen ist. Über zwei Grundwassermessstellen soll die Daten-
lage verbessert werden. Im Kontaminationsbereich 40101_005 sind in Auffüllmassen 
PAK, BTEX, Cyanid, Phenol nachgewiesen worden. Da der Bereich nicht vollständig 
durch abdichtende Strukturen nach unten abgegrenzt wird, ist auch hier eine Grund-
wassergefährdung u.a. bei baubedingter Offenlage des Areals nicht auszuschließen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung und der Wiederansiedlung von Industrie und Ge-
werbe auf dem Max Becker-Areal könnte es zu weiteren Versiegelungen auf dem Ge-
lände kommen, was die Infiltrationsrate dieses Teilbereichs des Bebauungsplans wei-
ter herabsetzen könnte. Gleiches gilt für den Westrand des Plangebiets, wo der beste-
hende rechtskräftige Bebauungsplan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngers-
dorf“ eine Bebauung und die Anlage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden 
Rasenfläche vorsieht.  
Im übrigen Plangebiet ist mit einem Erhalt der aktuellen Flächennutzung zu rechnen, 
wodurch sich die Bedingungen der Grundwassernachlieferung gegenüber dem Be-
standsfall hier nicht ändern.  
Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse zum Altlastbestand im Plangebiet sind bei Wie-
deraufnahme bzw. Weiterführung der industriellen Nutzung für die Altlasten und Alt-
lastverdachtsflächen Maßnahmen gem. BBodSchG zu veranlassen. Darüberhinaus-
gehende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen würden voraussichtlich nur bei Um-
nutzungen und insbesondere bei Baumaßnahme neuer Gebäude und sonstiger Anla-
gen erfolgen. 
Das latent vorhandene Schadstoffpotenzial im Boden würde erhalten bleiben.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umnutzung des Plangebiets werden durch Baumaßnahmen zur Errichtung von 
Gebäuden und sonstigen Siedlungsstrukturen bislang teil - oder unversiegelte Berei-
che befestigt. In der Folge geht Infiltrationsraum verloren. Durch eine wassersensible 
Regenwasserbewirtschaftung gelingt es jedoch negative Auswirkungen auf den men-
genmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers zu verhindern. Nach aktuellen Berech-
nungen zur Wasserbilanz ( Lindschulte 2026a) wird mit Realisierung des Entwässe-
rungskonzepts (siehe Kapitel 9.5.5.3) der Direktabfluss im Plangebiet lediglich halb so 
hoch ausfallen, wie in einem fiktiven unbebauten Zustand, was die Mischwasserkana-
lisation entlastet . Gleichzeitig wird mit Umsetzung des Entwässerungskonzepts die 
Grundwasserneubildung im Plangebiet jene des unbebauten Referenzzustands um 
ca. 40% übertreffen.  
Mit Planrealisierung werden umfangreiche Bodensanierungsmaßnahmen auf weiten 
Teilen des Max Becker-Areals und RheinEnergie-Geländes umgesetzt. Damit wird das 
Schadstoffinventar im Boden, durch welches über Einsickerung auch ein Gefähr-

111 
 
dungspotential für das Grundwasser besteht, nachhaltig reduziert. In den drei behörd-
lich festgelegten altlastrelevanten Teilflächen „ehemalige Abgrabung 4. Gasbehälter / 
Cyanid-Grundwasserschaden“ - 40101_001, „ehemalige Gasbehälter“ - 40101_004 
sowie „ehemalige Teergrube“ - 40101_005, für welche eine Grundwassergefährdung 
nicht ausgeschlossen werden kann bzw. wo bereits ein Grundwasserschaden einge-
treten ist, wurden im Sanierungsplan Sanierungsbereiche festgelegt, in denen speziell 
auf die Grundwasserg efährdung zugeschnittene Sanierungsmaßnahmen (Verlegung 
wasserundurchlässiger Kunststoffdichtbahnen im Bereich von Grünflächen und Grün-
anlagen, Auskofferung belasteten Bodenmaterials im Bereich von Versickerungsflä-
chen und -anlagen) festgelegt wurden (s. Kapitel 9.5.4.2). Zudem wird der Sickerwas-
serpfad durch die Neubebauung in großen Teilen unterbrochen, sodass sichergestellt 
wird, dass die bestehende latente Grundwassergefährdung auf dem Areal weitestge-
hend entschärft wird.  
Nach Umsetzung der Bodensanierung werden die bestehenden Belastungen im ge-
samten Plangebiet in einem Maße beseitigt bzw. gesichert sein, so dass eine Gefähr-
dung für das Grundwasser ausgeschlossen ist.  
Im weiteren Planungsprozess wird das Nutzungspotential von Grundwasserthermie 
über Grundwasserwärmepumpen zur Bereitstellung der im Quartier benötigten 
Wärme- und Kältebedarfe abgewogen und geprüft ( RheinEnergie, Pandion, Buro 
Happold, 2026). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
• Im Rahmen der Quartiersentwicklung wird eine wassersensible Entwässe-
rungsplanung umgesetzt. In dieser wird der Großteil des anfallenden Nieder-
schlagswassers direkt über die belebte Bodenzone versickert oder durch Kanal- 
und Rigolenanlagen dem Grundwasser zugeleitet. Mit Umsetzung der projek-
tierten Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen wird eine höhere Grundwas-
serneubildungsrate erzielt als unter den Bedingungen ohne Bebauung. 
• Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten „Öffentlichen Grünflächen 1 – 5“ 
wird Niederschlagswasser (wenn im betreffenden Bereich keine Grundwasser-
schutzmaßnahme durch Ausbringung einer Kunststoffdichtbahn vorgesehen 
ist) durch den entsiegelten Boden versickert, was zur Grundwasserneubildung 
beiträgt.  
• Mit der Festsetzung einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung auf 
Flachdächern wird ein Beitrag zur Reinigung und Rückhaltung von Nieder-
schlagswasser geleistet (Verzögerung des Abflusses und Wiedereinbringen 
des Wassers in den natürlichen Kreislauf). 
• Die Bodensanierungs- und -sicherungsmaßnahmen (siehe Kapitel 9.5.4.2) stel-
len zugleich Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers dar. 
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt 
es zu einer Mehrversiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der

112 
 
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine wassersensible Entwässerungspla-
nung vermieden werden (siehe Kapitel 9.5.5.3). 
Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus 
den kontaminierten Auffüllmaterialien wird durch die Sanierung der Flächen unterbun-
den. Die Auswirkungen auf den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv 
zu bewerten, da die Sanierung zu einer Gefahrenabwehr beiträgt und dem verbesser-
ten Schutz des Grundwassers dient. 
9.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der derzeitige Umweltzustand des Max -Becker-Areals ist stark durch die frühere in-
dustrielle Nutzung geprägt. Ein bedeutender Anteil der Flächen ist vollständig versie-
gelt, insbesondere durch Beton-, Asphalt- und Verbundpflasterflächen, die im Rahmen 
des bisherigen Betriebs als Wertstoffhof entstanden sind. Die übrigen Arealteile beste-
hen aus teilversiegelten Schotter - und RC-Belägen sowie vegetationsarmen, ruderal 
geprägten Freiflächen. Aufgrund dieser eher offenen und durchlässigen Oberflächen 
ist davon auszugehen, dass ein Teil des Niederschlagswassers bereits heute im Un-
tergrund versickert und unkontrolliert in das Grundwasser übergeht. Die durchgeführ-
ten Versickerungsversuche zeigen mit Durchlässigkeitswerten zwischen kf = 2,77 × 
10⁻⁴ und 4,4 × 10⁻ ⁶ m/s, dass die unter den Auffüllschichten anstehenden Hochflut-
sande nach DIN 18130 als „durchlässig“ einzustufen sind und somit grundsätzlich eine 
gute Voraussetzung für eine ortsnahe Versickerung bieten. 
Die bestehende Entwässerung des Umfelds erfolgt derzeit über ein Mischwassersys-
tem. Entlang des Maarwegs verläuft ein groß dimensionierter Mischwasserhaupt-
sammler, der das anfallende Abwasser der angrenzenden Stadtbereiche aufnimmt. 
Über ein Pumpwerk an der Vitalisstraße wird Oberflächenwasser in die Mischwasser-
kanalisation der Widdersdorfer Straße eingeleitet. Der Mischwasserkanal in der süd-
lich dem Areal angrenzenden Widdersdorfer Straße ist hydraulisch ausgelastet, so-
dass zusätzliche Einleitungen aus dem Plangebiet gegenwärtig nicht möglich sind. Der 
Bestand ist damit geprägt durch eine überwiegend ableitungsorientierte Entwässe-
rung, wobei ein geregeltes Regenwassermanagement oder eine Wasserbehandlung 
nicht erfolgt. 
Topografisch zeigt das Plangebiet nur geringe Höhenunterschiede, steigt nach Nor-
den an und weist Tiefpunkte insbesondere in den Bereichen der Bahnunterführungen 
auf. Diese Geländesituation führt dazu, dass Niederschlagswasser bei Starkregener-
eignissen lokal zusammenlaufen und Überflutungen verursachen kann (StEB Köln 
2025). Hinsichtlich des Grundwassers liegt der maßgebliche höchste Grundwasser-
stand bei 40,27 m ü. NHN, womit ein Flurabstand von etwa 7 bis 12 Metern zum heu-
tigen Gelände vorliegt. Aus Sicht des Wasserhaushaltes stellt der heutige Zustand 
insgesamt ein ungeregeltes System dar, in dem Niederschlagswasser teilweise versi-
ckert, teilweise unkontrolliert oberflächlich abrinnt und teilweise über das Mischsys-
tem abgeführt wird. Eine gezielte ökologische Wasserführung oder Vorreinigung fin-
det nicht statt. (Lindschulte 2026a).

113 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde gemäß Nullfalldefinition die industrielle 
bzw. gewerbliche Nutzung auf dem Max Becker -Areal wiederaufgenommen. Damit 
ist eine Reduzierung der vegetationsbestandenen und/oder unversiegelten Fläche 
zugunsten vollversiegelter Flächenanteile nicht unwahrscheinlich. Am Westrand des 
Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungsplan 62461/02 „Neue 
Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ eine Bebauung und die Anlage von Stellplätzen 
auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was zu einer Erhöhung der Versiege-
lung im Plangebiet führen würde. Mit einer zusätzlichen Versiegelung ist grundsätz-
lich eine Erhöhung des Oberflächenabflusses verbunden, was hier aufgrund der re-
lativ geringen Abmaße der Flächen jedoch zu k einer nennenswerten Erhöhung der 
Starkregengefährdung führt.  
Im übrigen Plangebiet ist mit einem Erhalt der Flächennutzung und der aktuell beste-
henden Versiegelungsanteile zu rechnen. Damit ändert sich hier der Status quo der 
Starkregengefährdung nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der geplanten städtebaulichen Entwicklung vollzieht sich ein grundlegender Wan-
del des Wasserhaushalts und der Umweltwirkung im Plangebiet. Das Entwässerungs-
konzept sieht ein umfassendes, klimaangepasstes Regenwassermanagement vor, 
das auf den Grundsätz en der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung, der Boden-  
und Grundwasserschutzanforderungen sowie des Schwammstadtprinzips basiert. Ziel 
ist es, Niederschlagswasser möglichst ortsnah zu behandeln, zu speichern, zu reinigen 
und wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, anstatt es zentral in das 
Mischsystem abzuführen. 
Auf den privaten Bauflächen soll unbelastetes Niederschlagswasser, vor allem von 
Dachflächen, über unterirdische Rigolensysteme gesammelt und versickert werden. 
Da die Baufelder künftig einen hohen Befestigungsgrad aufweisen werden, wurde be-
reits im Rahmen der Bebauungsplanung eine überschlägige Überflutungsprüfung 
nach DIN 1986-100 vorgenommen. Sie zeigt, dass je nach Baufeld Speichervolumina 
zwischen 12,8 m³ und 145 m³ erforderlich sind, um ein 100- jähriges Regenereignis 
schadlos aufzunehmen. Intensiv und Extensiv begrünte Dachflächen tragen zusätzlich 
zur Verdunstung, Rückhaltung und zeitverzögerten Abgabe von Niederschlagswasser 
bei. 
Für die öffentlichen Verkehrs - und Freiflächen wird ein integratives blau- grünes Ent-
wässerungssystem umgesetzt. Das Niederschlagswasser wird oberflächlich in be-
grünte Tiefbeete, Straßenmulden und Baumstandorte geleitet, wo es zwischengespei-
chert, gereinigt und flächenhaft versickert. Diese Elemente kombinieren hydraulische, 
ökologische und gestalterische Funktionen: Sie verbessern das Mikroklima, unterstüt-
zen die Stadtvegetation und entlasten gleichzeitig das öffentliche Kanalnetz. In Berei-
chen mit höherer Verschmutzungsneigung – insbesondere innerstädtischen Verkehrs-
räumen – werden Sedimentations- und Filtrationsanlagen mit DIBt -Zulassung instal-
liert, um Schadstoffe wie Schwermetalle, Feinstaub oder Kohlenwasserstoffe zurück-
zuhalten, bevor das Wasser in Versickerungsanlagen eingeleitet wird. Damit wird eine 
Einhaltung der Anforderungen aus DWA-A 102-2 gewährleistet.

114 
 
Hydraulisch wurde das Plangebiet in zehn Einzugsgebiete untergliedert und für ein 
bemessungsrelevantes Spitzenabflussereignis von 300 l/(s·ha) modelliert. Der Stark-
regen- und Überflutungsnachweis nach DWA-A 138-1 für ein Ereignis der Jährlichkeit 
T = 100 a ergab Rückhaltevolumenanforderungen zwischen 12,2 m³ und 446,3 m³, die 
durch Mulden, Tiefbeete und unterirdische Füllkörperrigolen bereitgestellt werden. An 
kritischen Geländepunkten wie den Unterführungen Maarweg und Vitalisstraße wer-
den ergänzende Schut zmaßnahmen für Tiefgaragen und Gebäude empfohlen, um 
Starkregengefahren dauerhaft zu minimieren.  
Eine zentrale Aussage des Prognosezustands ergibt sich aus der Wasserbilanzana-
lyse mit dem Modell „WABILA“. Sie zeigt, dass die geplante Regenwasserbewirtschaf-
tung den lokalen Wasserhaushalt deutlich verbessert: Der Oberflächenabfluss sinkt im 
Zustand „bebaut mit RWB“ auf nur noch ca. 60 mm/a –  eine Abnahme um >86 % 
gegenüber dem bebauten Zustand ohne Maßnahmen. Gleichzeitig steigt die Grund-
wasserneubildung auf ca. 450 mm/a, womit sie sogar über den Wert eines fiktiven 
unbebauten Zustands von 313 mm/a hinausgeht. Die geplanten dezentralen Anlagen 
erzeugen damit eine Grundwasserneubildung, die deutlich höher ist als im heutigen 
Bestand. Besonders hohe Beiträge liefern die privaten unterirdischen Versickerungs-
anlagen >44.000 m³/a, ergänzt durch öffentliche Ver sickerungsmulden und -rigolen. 
(Lindschulte 2026a). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
 Die Erschließungsplanung basiert auf einer wassersensiblen, Entwässerungs-
planung, die die Niederschlagsentwässerung weitgehend vor Ort vorsieht, so 
dass möglichst wenig Regenwasser der Mischwasserkanalisation zugeführt 
wird.  
 Die Entwässerung öffentlicher Verkehrs- und Freiflächen wird über ein integra-
tives blau- grünes Entwässerungssystem realisiert, wobei das Niederschlags-
wasser vornehmlich über oberirdische Rinnen zu Tiefbeeten, Straßenmulden 
und Baumstandorten abgeleitet und flächenhaft versickert wird. Darüber hinaus 
sorgt ein unterirdisches Kanal-/Rigolen-System für zusätzliche dezentrale Ver-
sickerungskapazitäten. 
 Zur dezentralen Entwässerung von Privatgrundstücken ist die Nutzung von un-
terirdischen Rigolen vorgesehen. 
 Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten ‚Öffentlichen Grünflächen und 
weiteren kleinflächig versickerungsfähigen Grünflächen (Tiefbeete, Baumschei-
ben, usw.) wird Niederschlagswasser durch unbelastete Bodenhorizonte (diese 
sind teils durch Sanierungsmaßnahmen herzustellen) versickert, was zur 
Grundwasserneubildung beiträgt.  
 Mit der Festsetzung einer intensiven und extensiven Dachbegrünung auf Flach-
dächern wird ein Beitrag zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlags-
wasser geleistet (Verzögerung des Abflusses und Wiedereinbringen des Was-
sers in den natürlichen Kreislauf). 
 Die Tiefgaragen der bei Starkregen im Besonderen von Überflutungsrisiken be-
troffenen Baufelder MU1 und MU12 an den Straßenunterführungen des Maar-
wegs und der Vitalisstraße sind mit Schutzeinrichtungen zu versehen.

115 
 
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt 
es zu Neuversiegelung von Fläche durch Überbauung. Zudem sind umfangreiche Bo-
densicherungsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor wassergefährdenden 
Altlasten in geplanten ‚Öffentlichen Grünflächen‘ vorgesehen, die auch in weiten Teilen 
dieser Offenbereiche eine Infiltration unmöglich machen (Einbau von wasserundurch-
lässigen Kunststoffdichtbahnen, s. Kapitel 9.5.4.2). Der damit einhergehenden Redu-
zierung von Infiltrationsfläche und des Versickerungspotentials im Plangebiet kann 
durch eine wassersensible Entwässerungsplanung entgegengewirkt werden. Das Nie-
derschlagswasser soll weitestgehend vor Ort direkt versickert oder über Rigolen vor-
gereinigt und gedrosselt dem Grundwasser zugef ührt werden. Festsetzungen einer 
Dachbegrünung auf Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlags-
wasser ebenso wie die Festsetzung großer Grünflächen ergänzen das Konzept. So 
kann das Niederschlagswasser effizient aus dem Plangebiet zum Grundwasserkörper 
abgeführt werden. 
Insgesamt entsteht ein zukunftsorientiertes, klimaresilientes Entwässerungssystem, 
das den natürlichen Wasserkreislauf stärkt und die Anforderungen modernster Nach-
haltigkeits- und Umweltstandards erfüllt. 
9.5.5.4 Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsge-
bietes des Rheins. Laut der Hochwassergefahrenkarten des StEB Köln (2025) wird 
das Plangebiet auch von extremem Hochwasser nicht direkt tangiert.  
Lediglich für einen sehr kleinen Bereich im Süden des Gleisbogens existiert ab einem 
mittleren Ereignis eine mäßige Hochwassergefahr durch steigendes Grundwasser 
(StEB Köln 2025). Laut Bebauungsplan wird der Bereich nicht überbaut.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bezüglich der Hochwasserrisiken ergeben sich bei Nichtdurchführung der Planung 
keine Änderungen gegenüber dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die geplante Bebauung im zukünftigen Stadtquartier wird durch Hochwasser nicht tan-
giert. Die im südlichen Bereich des Gleisbogens betroffene Überschwemmungsfläche 
hat für die Bebauung kein Gefährdungspotential.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
Es sind keine Maßnahmen erforderlich und vorgesehen. 
Bewertung:  
Für den durch Hochwasser tangierten Bereich geht aufgrund der vorgesehenen Art 
der Nutzung als Grünfläche keine nennenswerte Gefährdung von Hochwasser auf den 
unbebauten Bereich aus. Die geplante Bebauung wird durch Hochwasser nicht gefähr-
det.

116 
 
9.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aktuell liegt das Max Becker -Areal brach. Man kann davon ausgehen, dass mit der 
Aufgabe des Firmenstandorts eine erhebliche Reduzierung der vormals hier emittier-
ten Luftschadstoff- und Treibhausgasvolumina einherging. 
In Betrieb befinden sich nach wie vor die westlich an das Max Becker -Areal angren-
zenden Betriebsanlagen und Verwaltungsgebäude der RheinEnergie GmbH. Luft-
schadstoff- und Treibhausgasemissionen ergeben sich folglich hauptsächlich aus der 
Feuerung der Gebäud eheizungen und dem motorisierten Individualverkehr der Mit-
arbeitenden.  
Westlich des Max Becker-Areals / RheinEnergie-Betriebsgeländes wird das Plange-
biet auf kurzer Strecke vom Maarweg und der HGK -Schienentrasse gekreuzt. Auf 
diesen kurzen Verkehrsstreckenabschnitten werden bei Passage durchfahrender 
Kraftfahrzeuge und Dieselloks ebenfalls Luftschadstoffe und Treibhausgase emittiert.  
Zahlen zu Durchfahrtzahlen und Luftschadstoffemissionen für den Schienenverkehr 
auf der HGK-Trasse liegen nicht vor. Die Verkehrsanalyse gibt für den Maarweg ak-
tuell (Analysefall) eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 10.200  
Kfz/24 h an (Bernard Gruppe 2026).  
Nicht unbedeutende Luftschadstoffemissionsquellen im Kontext der Erschließung 
des zukünftigen Quartiers stellen die das Plangebiet umschließenden Straßen Vita-
lisstraße, Widdersdorfer Straße und Oskar -Jäger-Straße dar. Die hier ermittelten 
Durchfahrtszahlen (Analysefall) belaufen sich auf 13.500 bis 14.800 Kfz/24 h auf der 
Widdersdorfer Straße und 10.900 Kfz/24 h auf der Oskar -Jäger-Straße (Bernard 
Gruppe 2026).  
Unmittelbar an das Plangebiet grenzen nördlich die DB -Strecken 2613,  2622 und 
2600 an. Durch den hiesigen Zugverkehr werden ebenfalls Luftschadstoffe und Treib-
hausgase emittiert. Näherungsweise Angaben zur aktuellen Gleisfrequentierung fin-
den sich unter anderem im Erschütterungsgutachten der Peutz Consult GmbH 
(2025b). Die hier dargelegten Betriebszahlen weisen auf den drei Gleislinien 2600, 
2613 und 2622 insgesamt 582 Durchfahrten von S -Bahnen, ICE, Regionalbahnen 
und Güterzügen aus (Angaben beziehen sich auf das Prognosejahr 2030). 
Die Emissionen, die im und im Nahbereich des Plangebiet generiert werden, tragen 
zur Hintergrundbelastung im Stadtgebiet bei. An der Messstation Chorweiler (CHOR), 
welche sich ca. 8 km nördlich des Plangebiets befindet und Rodenkirchen (RODE), 
die ca. 9 km  südöstlich hiervon liegt, lagen die Luftschadstoffkonzentrationen 2024 
im Jahresmittel bei 15 bzw. 17 µg/m³ für Stickstoffdioxid (NO
2), jeweils 12 µg/m³ für 
Feinstaub der Klasse PM 10 und jeweils 8 µg/m³ für die Feinstaubfraktion PM 2,5. Die 
Hintergrundbelastung im Plangebiet (Durchschnitt aus den Jahresmittelwerten der 
Stationsmessungen CHOR und RODE für die Jahre 2022 bis 2024) wird mit 17,5 
µg/m³ für NO
2, 13,5 µg/m³ für PM10 und 8,8 µg/m³ für PM2,5 angegeben.

117 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist mit einer Reaktivierung der aktuell brach liegen-
den Industrieflächen sowie der Verwaltungs - und Fertigungsgebäude und -hallen auf 
dem Max Becker-Areal zu rechnen. Infolge der Neuansiedlung von Gewerbe und In-
dustrie werden sich die Luftschadstoff- und Treibhausgasemissionen, die mit dem Be-
trieb von H eizungs- und Kühlanlagen, mit dem Aufkommen von Kraftfahrzeug-  und 
Güterverkehr (Lkw, evtl. Bahn) sowie mit dem produktionsprozessualen und für Verla-
dungszwecke notwendigen Maschineneinsatz verbunden ist, vermutlich deutlich erhö-
hen. In dem Kontext ist mit einer Zunahme von in Verbrennungsprozessen und durch 
Abrieb erzeugten Luftschadstoffe wie Stickoxiden (NOx) sowie Feinstäuben der Klas-
sen PM
10 und PM2,5 zu rechnen. Treibhausgase werden beispielsweise in Form von 
CO2 freigesetzt. 
Im Luftschadstoffgutachten von Peutz Consult GmbH ( 2026a) wird ein auf das Jahr 
2029 projizierter Prognose-Nullfall über die zu erwartenden verkehrlichen Belastun-
gen, die ohne Umsetzung des Planvorhabens auf das Plangebiet einwirken, betrach-
tet. Demnach erhöhen sich die Verkehrsmengen auf den im oder im Nahbereich des 
Plangebiets liegenden und aufgrund des sehr hohen Verkehrsaufkommens maßgeb-
lich auf dieses einwirkenden Straßen Maarweg, Widdersdorfer Straße und Oskar -Jä-
ger-Straße wie folgt: Auf dem Maarweg kommt es zu einer Zunahme der Durchfahrt-
zahlen (DTV) 11.300 Kfz/24h. Auf der Widdersdorfer Straße und Oskar-Jäger-Straße 
erhöhen sich die Verkehrsbelastungen auf 15.800 bis 16.700 Kfz/24h (Widdersdorfer 
Straße) bzw. 11.600 Kfz/24h (Oskar-Jäger-Straße). Für den Bahnverkehr wird von kei-
ner nennenswerten Änderung ausgegangen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäude-
heizungen durch die Entwicklung von Wohnbaufläche. Zudem entstehen Luftschad-
stoff- und Treibhausgasemissionen durch die mit der Entwicklung des Plangebiets auf-
kommenden motorisierten Quell- und Zielverkehre. Für den Planfall projiziert auf das 
Jahr 2029 erhöht sich laut Peutz Consult GmbH ( 2026a) der Kfz -Verkehr auf dem 
Maarweg gegenüber der Nullvariante um ca. 1.300 Durchfahrten auf 12.600 Kfz/24 h. 
Auf der Widdersdorfer Straße ent lang des Plangebiets werden DTV von 16.000 bis 
18.100 Kfz/24 h erwartet. Streckenweise kommt es zu einer Verkehrszunahme von 
1.700 Kfz/24h. Auf der Oskar Jäger-Straße kommt es mit DTV von 12.000 Kfz/24h zu 
einer Zunahme von 400 Durchfahrten pro 24 Stunden. Für den Bahnverkehr wird von 
keiner nennenswerten Änderung ausgegangen. Das Planvorhaben hat keinen Einfluss 
auf die Betriebszahlen auf den DB-Strecken. 
Bis 2029 wird aufgrund politischer Vorgaben zur Emissionsminderung von einer Re-
duzierung der Hintergrundbelastung ausgegangen. Für das Plangebiet, dessen Hin-
tergrundbelastung aus den Messwerten der Messstationen Chorweiler (CHOR) und 
Rodenkirchen (RODE) gemittelt wird, werden 14,4 µg/m³ für NO
2, 12,3 µg/m³ für PM10 
und 8,0 µg/m³ für PM2,5 prognostiziert.

118 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
- Für den Bebauungsplan wurde durch die Lindschulte Ingenieurgesellschaft 
mbH (Lindschulte 2026b) ein Mobilitätskonzept erstellt. Darin werden Hand-
lungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit 
möglichst geringer PKW -Nutzung und zur Erreichung eines Stellplatzreduzie-
rungsfaktors in Höhe von 0,5 beitragen soll. Säulen der angestrebten möglichst 
Kfz-reduzierten (Nah-)Mobilität stellen folgende Maßnahmen dar:  
o Durch die Nutzungsmischung im Quartier (Nebeneinander von Wohn - 
und Gewerbenutzung mit Nahversorgungs - und Bildungseinrichtungen 
sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge) ergeben sich kurze Wege 
zwischen den zentralen Alltagsorten, welche komfortabel auch nicht mo-
torisiert zurückgelegt werden können. Zur Förderung eines sic heren 
Wegenetzes für den Fuß - und Radverkehr sind breite Wege, ausrei-
chende Beleuchtung und Querungsmöglichkeiten sowie verkehrsberu-
higte/ autofreie Bereiche (bspw. „Bummelmeile“) geplant. 
o Über die Mobilitätstrasse im Norden des Plangebiets, die als ÖPNV -, 
Fuß- und Fahrradtrasse fungiert, ist eine effiziente Anbindung an das 
städtische Radwegenetz sowie an den S-Bahn-Haltepunkt Müngersdorf 
Technologiepark an die Vitalisstraße, den Maarweg un d die Oskar -Jä-
ger-Straße gegeben. 
o Das Plangebiet wird durch eine zukünftige Linienführung vorhandener 
bzw. neuer Buslinien entlang der Planstraße 2 und der Mobilitätstrasse 
direkt durch den ÖPNV erschlossen. 
o Im Quartier werden zahlreiche leicht erreichbare, diebstahlssichere 
Fahrradstellplätze in den Tiefgaragen sowie in und nahe der Wohnhäu-
ser untergebracht. Zudem werden Sharing- Angebote zur Mikromobilität 
(Roller, Fahrräder, Scooter) in das Konzept implementiert. 
o Eine weitere Strategie zur Erreichung eines autoreduzierten Stadtquar-
tiers liegt in der Parkraumbewirtschaftung. Die dargebotenen Parkstände 
sollen als nur als Kurzzeit - bzw. Behindertenparkstände sowie für On-
Demand Verkehre nutzbar sein. Anwohnerparkplätze finden sich in den 
Tiefgaragen, Besucherparkplätze im City-Hub, welcher an der Ostgrenze 
des Plangebiets vorgesehen ist und über die Planstraße 2 erreicht wird. 
o Das Umfeld der Grundschule und von Kitas soll verkehrsberuhigt wer-
den. Eine direkte Erreichbarkeit des Schulgeländes und der Kitas für den 
allgemeinen Bring- und Holverkehr per Pkw ist nicht vorgesehen. Bring- 
und Holverkehre werden zentral über den City-Hub organisiert. 
o Ein Car- und Bikesharing-Angebot, die Einrichtung von Mobilitätsstatio-
nen für Fahrräder, ein Transportmittelverleih (Sack - und Schubkarren, 
Kindersitze, Fahrradanhänger), ein geplanter ÖPNV -Zubringer in Form 
eines Shuttleservice, Informationsdisplays zur A ufklärung vorhandener 
Verkehrsalternativen im Umfeld sowie Paketstationen ergänzen des Mo-
bilitätskonzept.

119 
 
Die Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen (energiebedingte 
Emissionen) kann durch die Umsetzung eines ressourcen-  und klimaschonen-
den Energiekonzepts vermindert werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine 
Machbarkeitsstudie (RheinEnergie, Pandion, Buro Happold, 2026)  vorgelegt, 
welche hinsichtlich der Realisierung effizienter Lösungen zur prognostizierten 
Wärme- und Kältebereitstellung im Quartier durch das Büro Ha ppold (Rhein-
Energie, Pandion, Buro Happold, 2026) weiter ausgearbeitet wurde. Zwei Kon-
zepte werden weiterverfolgt: 1. Kombination aus Gaswasserthermie + Luftwär-
menutzung, wobei die Wärme-  und Kältebedarfe im Wesentlichen mittels 
Grundwasserwärmepumpen generiert werden und 2. die Nutzung von Luft-
wärme mittels Luft-Wasserwärmepumpen. Im weiteren Planungsprozess erfolgt 
eine Festlegung auf ein energetisches Konzept und seine detaillierte Ausgestal-
tung.  
Bewertung:  
Die Emissionen von Luftschadstoffen im und unmittelbaren Umfeld des Plangebiets 
werden durch den sich etablierenden bzw. im Umfeld verstärkenden motorisierten Ziel- 
und Quellverkehr und durch die Beheizung von Gebäuden gegenüber dem Bestand 
(Betriebsaufgabe auf dem Max Becker-Areal) erhöht. Die Umsetzung eines Mobilitäts- 
und Energiekonzepts, die auf eine autoreduzierte Mobilität bzw. die Errichtung nach-
haltiger betriebener Gebäude im Quartier abzielen, tragen dazu bei, die Emissionen 
auf ein möglichst geringes Niveau zu drücken. Eine Erhöhung der Luftschadstoffemis-
sionen gegenüber der vormaligen industriellen Nutzung ist nicht anzunehmen.  
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen 
Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuchung für die Projekt-
entwicklung auf dem Max Becker / RheinEnergie- Gelände an der Widdersdorfer 
Straße in Köln Ehrenfeld durch die Peutz Consult GmbH ( 2026a) erarbeitet. Die Er-
gebnisse werden im Folgenden zusammenfassend dargelegt: 
In Zusammenhang mit der lufthygienischen Untersuchung wurden für die relevanten 
Luftschadstoffe Feinstaub (PM
10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) Berechnungen 
zu den verkehrsbedingten Belastungen, die auf das Plangebiet einwirken, durchge-
führt. Die Konzentration weiterer Schadstoffgruppen, wie beispielsweise Benzol 
(C6H6), Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2) und Kohlenmonoxid (CO) liegen bereits heute 
deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz - und Richtwerte und wurden daher 
nicht weiter betrachtet. Grundlage der Modellierung bildeten Daten zum Schadstoff-
aufkommen durch den Straßen-  und Bahnverkehr. Die Luftschadstoffausbreitung 
wurde anhand des Rechenmodells MISKAM (Mikroskaliges Ausbreitungsmodell, Ver-
sion 6.3) errechnet.  
Die Emissionsmengen der straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffe, welche von den 
das Plangebiet umgebenden Straßen Vitalisstraße, Vogelsanger Straße, Äußere Ka-
nalstraße, Maarweg, Am alten Güterbahnhof, Widdersdorfer Straße, Oskar -Jäger-
Straße, Weinsbergstraße und Stolberger Straße ausgehend auf dieses einwirken, wur-
den über das Emissionsprogramm IMMIS
em Version 9.005 ermittelt. Die Berechnung 
der straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen basiert auf den Eingangsgrö-
ßen zu täglichen Verkehrsmengen aus dem Verkehrsgutachten zum Planvorhaben der 
Bernard Gruppe (2026).

120 
 
Die Daten zur Luftschadstoffbelastung aus dem Schienenverkehr, deren Quelle die 
nördlich des Plangebiets liegenden Gleistrassen darstellen, stammen aus einem von 
der Deutschen Bahn AG entwickelten Modellsystem zur Berechnung des Abriebs und 
anderer luftgetragener Schadstoffe des Schienenverkehrs. 
In die Kalkulationen flossen weiterhin Daten zur Hintergrundbelastung, die sich aus 
den Immissionen von Industrie/Gewerbe, Hausbrand und häuslichen Schad-
stoffimmissionen sowie außerhalb des Untersuchungsraums liegendem Verkehr und 
weitläufigem Schadstofftransport zusammensetzen, ein. 
Auch meteorologische Daten zu Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Atmosphä-
renstabilität wurden in die Modellierung integriert. 
Bezogen auf einen Prognosehorizont für das Jahr 2029 wurden die Ergebnisse der 
Luftschadstoffbelastung anhand der im Folgenden tabellarisch aufgeführten Immissi-
onsgrenzwerte gemäß der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit 
bewertet: 
Schad-
stoff 
Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stunden-
mittelwerten pro Jahr überschritten werden darf 
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 35 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittel-
wertes pro Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
 
Des Weiteren wurden Simulationsergebnisse, welche für ein potentielles Realisie-
rungsjahr 2035 errechnet wurden, anhand der verschärften Grenzwerte der EU-Richt-
linie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa bewertet. Die Richtlinie 
tritt 2030 in Kraft und gibt folgende Grenzwerte vor: 
Schad-
stoff 
Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 20 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 18 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittel-
wertes pro Jahr 
200 µg/m³ 3 zulässige Überschreitungstage des Stundenmittel-
wertes pro Jahr 
PM10 20 µg/m³ Jahresmittelwert 
45 µg/m³ 18 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittel-
wertes pro Jahr  
PM2,5 10 µg/m³ Jahresmittelwert 
25 µg/m³ 18 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittel-
wertes pro Jahr 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Schadstoffemissionen aus dem Bahnverkehr, welche anhand des Fahrplans 2021 
ermittelt wurden, belaufen sich für NOx entlang der 3 parallel verlaufenden DB -Stre-
cken (2613, 2622, 2600) nördlich des Plangebiets auf 1,4520 g/m*d, 0,0258 g/m*d 
bzw. 0,1077 g/m*d. Die Feinstaubemissionen der Klasse PM
10 liegen entlang der drei 
Trassen bei 1,3295 g/m*d, 0,2957 g/m*d bzw. 0,5775 g/m*d und für die Feinstaubfrak-
tion PM
2,5 bei 0,3002 g/m*d, 0,0595 g/m*d bzw. 0,1171 g/m*d.

121 
 
Damit wird -  gemessen an der Hintergrundbelastung -  in unmittelbarer Nähe zum 
Bahndamm im Jahresmittel ein Stickstoffdioxidkonzentrationsanstieg (NO 2) von ca. 
0,3 µg/m³, ein Anstieg der PM10-Konzentration von ca. 1,8 µg/m³ und ein Anstieg der 
PM2,5-Konzentration von ca. 0,6 µg/m³ induziert. Die Hintergrundbelastung im Plange-
biet wurde aus den Aufzeichnungsdaten der Jahre 2022 bis 2024 der beiden vom LA-
NUV NRW betriebenen LUQS-Messstationen Köln-Chorweiler (CHOR) und Köln-Ro-
denkirchen (RODE) errechnet. Das Jahresmittel gebildet aus den Messwerten beider 
Stationen weist für NO2 einen Wert von 17,5 µg/m3, für PM2,5 einen Wert von 8,8 µg/m3 
und für PM 10 einen Wert von 13,5 µg/m 3 aus. Damit sind Überschreitungen der Jah-
resmittelgrenzwerte aktuell nicht gegeben. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante 2029):  
Folgende Prämissen werden der Nullvariante für 2029 zugrunde gelegt: 
- Derzeitige Bebauungssituation und Bebauung gemäß rechtskräftiger Bebau-
ungspläne im Umfeld  
- Verkehrsmengen gemäß dem Szenario " Nullfall 2040" im Verkehrsgutachten 
(Bernard Gruppe 2026) 
- Emissionsfaktoren für das Jahr 2029 
Projiziert auf das Jahr 2029 ergeben sich auf den insgesamt 26 der in die Berechnung 
eingegangenen Straßenabschnitte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) 
zwischen 1.900 Kfz/24h (Erschließungsstraße „Am alten Güterbahnhof“) und 17.600 
Kfz/24h (Hauptverkehrsstraße Weinsbergstraße). 
Aufgrund der unterschiedlichen Frequentierung der Verkehrswege changieren die 
Luftschadstoffmengen, die von den Straßenflächen auf das Plangebiet wirken, be-
trächtlich. So belaufen sich die Luftschadstoffausstöße entlang der gering beanspruch-
ten Straße „Am alten Güterbahnhof“ beispielsweise auf 0,079 g/m*d für PM
10, 0,040 
g/m*d für PM2,5 und 0,433 g/m*d für NOx wohingegen die höchsten Werte an Abschnit-
ten der stark befahrenen Widdersdorfer Straße bei 0,949 g/m*d für PM10, 0,342 g/m*d 
für PM2,5 und 3,043 g/m*d für NOx liegen. 
Auf das Plangebiet wirken maßgeblich die im direkten oder nahen Umfeld liegenden 
Straßen Maarweg (westlich des Betrachtungsraums), Widdersdorfer Straße (südlich 
des Betrachtungsraums) und Oskar -Jäger-Straße (östlich des Betrachtungsraums) 
ein. Für diese Verkehrsachsen werden im Umfeld des Plangebiets DTV von 11.300 
Kfz/24h (Maarweg), 15.800  bis 16.700 Kfz/24h (Widdersdorfer Straße) und 11.600 
Kfz/24h (Oskar-Jäger-Straße) prognostiziert. Im Nahbereich des Plangebiets changie-
ren die von diesen Straßenflächen ausgehenden Luftschadstoffmengen von 0,533 bis 
0,906 g/m*d für PM
10, 0,225 bis 0,339 g/m*d für PM2,5 und 1,932 bis 3,005 g/m*d für 
NOx. Bei Zugrundelegung der Bestandsfalldaten zur Luftschadstoffemission der Stra-
ßen- und Bahnverkehre und einer Hintergrundbelastungen von 14,4 µg/m 3 für NO2, 
von 12,3 µg/m3 für die Feinstaubfraktion PM10 und 8,0 µg/m3 für die Feinstaubfraktion 
PM2,5 im Jahr 2029 ergeben die Simulationen im Betrachtungsgebiet keine Grenzwer-
tüberschreitungen (Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzw erte) der 39. BImSchV für 
diese relevanten Luftschadstoffe.

122 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Planfall wurde für die beiden zeitlichen Prognosehorizonte 2029 und 2035 simu-
liert. Für den Simulationsansatz 2029 wurde zur Bewertung die 39. BImSchV zugrunde 
gelegt. Für den Simulationsgang 2035 wurden die Ergebnisse anhand der EU-Luft-
qualitätsrichtlinie 2024/2881 beurteilt. 
Planfall 2029 
Folgende Prämissen werden der Planungssituation für 2029 zugrunde gelegt: 
- Derzeitige Bebauungssituation und Bebauung gemäß rechtskräftigen Bebau-
ungsplänen im Umfeld  
- Realisierung des Planvorhabens "Max -Becker-Areal" gemäß dem aktuellen 
Masterplan 
- Verkehrsmengen gemäß dem Szenario "Nullfall 2040" im Verkehrsgutachten 
(Bernard Gruppe 2026) 
- Emissionsfaktoren für das Jahr 2029 
Durch das Stadtentwicklungsvorhaben im Bebauungsplangebiet ergeben sich in dem 
umgebenden Straßennetz an den meisten der 26 in die Berechnung eingehenden 
Straßenabschnitte zumeist geringe bis mäßige Verkehrszuwächse. Die durchschnittli-
chen täglichen Verkehrsstärken (DTV) rücken mit der Planumsetzung in ein Wertein-
tervall von 1.900 Kfz/24h (Erschließungsstraße „Am alten Güterbahnhof“) bis 18.200  
Kfz/24h (Hauptverkehrsstraße Weinsbergstraße).  
Der Wertebereich der Feinstaubelastungen an den 26 in die Simulation eingehenden 
Straßenabschnitten variieren für PM
10 zwischen 0,079 g/m*d und 1,116 g/m*d. Bezo-
gen auf PM2,5 changieren die Werte zwischen 0,040 g/m*d und 0,377 g/m*d. Die NOx-
Belastung schwankt zwischen 0,433 g/m*d und 3,571 g/m*d. Die aufgeführten Mini-
malbelastungen werden an einem Emissionsort an der wenig frequentierten Straße 
„Am alten Güterbahnhof“ ermittelt, die Maximalwerte an der Widdersdorfer Straße. 
Auf den im direkten oder nahen Umfeld des Plangebiets liegenden Straßenabschnitten 
erhöhen sich die Verkehrsaufkommen auf Werte von 12.600 Kfz/24h auf dem Maar-
weg (Erhöhung der DTV um 1.300  Kfz/24h gegenüber Nullfall), 16.000 bis 18.100  
Kfz/24h auf der Widdersdorfer Straße (streckenweise Erhöhung um 2.500 Kfz/24h ge-
genüber Nullfall) und 12.000 Kfz/24h auf der Oskar-Jäger-Straße (Erhöhung der DTV 
um 400 Kfz/24h gegenüber Nullfall). Die Luftschadstoffbelastungen liegen auf diesen 
Straßenabschnitten zwischen 0,595 bis 1,116 g/m*d für PM10, 0,239 bis 0,377 g/m*d 
für PM2,5 und 2,032 bis 3,571 g/m*d für NOx. 
In die Simulation wurden neben den Emissionen aus dem Straßenverkehr auch jene 
des Schienenverkehrs und die Hintergrundbelastung eingespeist. Dabei wurden die-
selben Daten wie im Nullfall genutzt. 
Im Ergebnis zeigen sich an 10 von 15 ausgewählten Immissionsorten im bzw. nah dem 
Plangebiet erhöhte Jahresmittelkonzentrationen für NO
2 sowie an 9 der 15 Immission-
sorte erhöhte Jahresmittelkonzentrationen für PM10 und PM2,5. Die höchsten Belastun-
gen treten knapp außerhalb des Plangebiets westlich des Kreuzungsbereichs Wid-
dersdorfer Straße / Maarweg an der Adresse Widdersdorfer Straße 220/222 mit Jah-
resmittelwerten von 22,2 µg/m
3 für NO2 (+0,7 gegenüber Nullfall), 17,2 µg/m3 für PM10

123 
 
(+0,3 gegenüber Nullfall) und 10,5 µg/m3 für PM2,5 (+0,2 gegenüber Nullfall) auf. Im 
Plangebiet finden sich die höchsten Immissionswerte an der Westgrenze des heutigen 
RheinEnergie-Geländes. Hier ergeben sich Jahresmittelwerte von 21,2 µg/m3 für NO2 
(+2,6 gegenüber Nullfall), 16,8 µg/m3 für PM10 (+1,4 gegenüber Nullfall) und 10,2 µg/m3 
(+0,7 gegenüber Nullfall) für PM2,5.  
Diese Konzentrationszunahmen sind auf die vorhabenbedingt verschlechterten Belüf-
tungsverhältnisse im Plangebiet sowie auf die Erhöhung des Verkehrs im Straßennetz 
zurückzuführen. 
Eine Überschreitung der Mittelwertbestimmungen der 39. BImSchV für NO
2, PM10 und 
PM2,5, treten entsprechend der Simulationen im Plangebiet nicht ein. Gleiches gilt für 
die Kurzzeitkriterien der 39. BImSchV für NO2 und PM10. 
 
Planfall 2035 
Folgende Prämissen werden der Planungssituation für 2035 zugrunde gelegt: 
- Derzeitige Bebauungssituation und Bebauung gemäß rechtskräftiger Bebau-
ungspläne im Umfeld  
- Realisierung des Planvorhabens "Max -Becker-Areal" gemäß dem aktuellen 
Masterplan 
- Verkehrsmengen gemäß dem Szenario "Nullfall 2040" im Verkehrsgutachten 
(Bernard Gruppe 2026) 
- Emissionsfaktoren für das Jahr 2035 
Für die Prognoseerstellung wurden dieselben Verkehrszahlen wie für den Planfall 
2029 genutzt. Durch die Veränderung der Flottenzusammensetzung ergeben sich hin-
sichtlich der Emissionsparameter jedoch Verbesserungen. Die errechneten Schadstof-
femissionen liegen für PM
10 zwischen 0,077 g/m*d und 1,100  g/m*d, für PM 2,5 zwi-
schen 0,038 g/m*d und 0,360 g/m*d und für NOx im Wertefeld zwischen 0,277 g/m*d 
und 1,834 g/m*d. Wie im Planfall 2029 werden auch hier die Minimalwerte an der 
Straße „Am alten Güterbahnhof“ und die Maximalwerte an der Widdersdorfer Straße 
ermittelt. 
Die Belastungswerte entlang der plangebietsnahen Streckenabschnitte des Maar-
wegs, der Widdersdorfer Straße und der Oskar -Jäger Straße gehen ebenfalls zurück 
und bewegen sich zwischen 0,557 bis 1,100 g/m*d für PM
10, 0,230 bis 0,360 g/m*d für 
PM2,5 und 1,028 bis 1,834 g/m*d für NOx. 
In die Simulation gehen dieselben Ausgangsdaten zur schienenverkehrsbedingten 
Luftschadstoffemission wie im Nullfall 2029 dargelegt ein. Die Hintergrundbelastung 
wird für NO
2 mit 13,9 µg/m3, für PM10 mit 11,9 µg/m3 und PM2,5 mit 7,8 µg/m3 einge-
rechnet.  
Auf dieser Berechnungsbasis werden die höchsten Schadstoffbelastungen knapp au-
ßerhalb des Plangebiets am ausgewählten Immissionsort Widdersdorfer Straße 
220/222 mit Jahresmittelwerten von 17,6 µg/m
3 für NO2, 16,8 µg/m3 für PM10 und 10,2 
µg/m3 für PM2,5 ermittelt.

124 
 
Im Plangebiet stellen sich die höchsten Immissionswerte an der Westgrenze des heu-
tigen RheinEnergie-Geländes ein. Hier ergeben sich Jahresmittelwerte von 16,9 µg/m3 
für NO2 (-1,7 gegenüber Nullfall) , 16,4 µg/m3 für PM10 (+1,0 gegenüber Nullfall) und 
9,9 µg/m3 
Die Simulationsergebnisse zeigen, dass die Jahresmittelwerte für die ausgewählten 
Luftschadstoffe NO
2, PM10 und PM2,5 die verschärften Grenzwertbestimmungen der 
EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881 nicht überschreiten. Ferner legen die Berechnun-
gen dar, dass auch die Kurzzeitkriterien- Grenzwerte der EU -Luftqualitätsrichtlinie 
2024/2881 nicht überschritten werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2021; Kapitel 5- 7) di-
verse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale und regio-
nale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung 
zu mindern bzw. zu verbessern.  
- Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von Grünflächen und 
Parkanlagen, Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung, Begrünung in pri-
vaten Grundstücksflächen) im Plangebiet können zur Reduktion der allgemei-
nen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten 
Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung 
Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüch-
tige organische Stoffe) filtern.  
- Das Mobilitätskonzept von Lindschulte (2026b) formuliert Maßnahmen, die zu 
einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung und 
somit einer Senkung der Schadstoffbelastung beitragen. 
 
Bewertung:  
Vor dem Prognosehorizont 2029 werden die Jahresmittel - und Kurzzeitkriterien-
Grenzwerte der 39. BImSchV für NO
2 und die Feinstaubfraktionen PM10 und PM2,5 ein-
gehalten. Bei einer Planumsetzung jenseits des Jahres 2029 greifen die verschärften 
Grenzwerte der EU-Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. 
Die Simulationen für die Planungssituation im Jahr 2035 legen dar, dass auch zu die-
sem Zeitpunkt keine Überschreitungen der dann verschärften Grenzwerte der Jahres-
mittelkonzentrationen und Kurzzeitkriterien für die Luftschadstoffe NO
2, PM 10 und 
PM2,5 eintreten. Mit Umsetzung des Mobilitätskonzepts zur Förderung alternativer Be-
förderungsmittel werden zudem Maßnahmen zur Verringerung des zusätzlichen mo-
torisierten Individualverkehrsaufkommens vorgelegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung 
der lufthygienischen Situation ist im Plangebiet nicht zu erwarten.

125 
 
9.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bedingt durch das subatlantisch-atlantisch geprägte Klima im Plangebiet sind die Win-
ter relativ mild und die Sommer mäßig warm. Aufgrund seiner Stadtlage wirken klima-
modifizierende Einflussgrößen der Siedlungsstrukturen auf das Lokalklima des Pla-
nungsgebiets ein. 
Die mittlere Niederschlagsmenge liegt gemäß dem Klimaatlas NRW bei ca. 762 mm 
im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,5 °C (Referenzzeitraum 1991-2020) 
(LANUK 2025). 
Laut Planungshinweiskarte Hitze (Stadt Köln 2013) wird das Plangebiet der Klasse 3 
„belastete Siedlungsflächen“ zugewiesen. Dieser Kategorie werden Landschafts-
räume zugeordnet, die heterogen gestaltet sind und sowohl dichte als auch weniger 
dichte Bebauung und angrenzende Freiflächen aufweisen. Je nach Vegetationsbe-
stand kann lokal eine starke Abkühlung stattfinden. Die nächtliche Abkühlung ist ein-
geschränkt. Lokale Winde werden durch Bebauung behindert oder abgebremst. Durch 
zusätzliche Versiegelung kann es hier schnell zu einer Verstärkung der klimatischen 
Belastung kommen (LANUV 2013). 
Einen höheren Detailierungsgrad zu Aussagen der thermischen Situation bieten die 
digitalen Karten zu den Themenbereichen „Klimatop“ und „Klimaanalyse Gesamtbe-
trachtung“ im Klimaatlas NRW (LANUK 2025). Hier wird das Plangebiet großteils dem 
Klimatop „Gewerbe -/Industrieklima“ mit einer weniger günstigen oder ungünstigen 
thermischen Situation zugewiesen. Die Aufweitung im Westteil des Plangebiets am 
Gleisbogen, wo sich ein Pioniergebüsch befindet, wird dem Klimatop „Klima innerstäd-
tischer Grünflächen“ mit sehr hoher thermischer Ausgleichsfunktion zugeordnet. 
Vertiefte mikroklimatische Analyse 
Unter der Fragestellung, wie sich das Lokalklima in dem thermisch vorbelasteten Plan-
gebiet durch das geplante Entwicklungsvorhaben verändert, wurde durch das Büro 
Peutz Consult GmbH ( 2026b) eine Mikroklimauntersuchung durchgeführt. Für zwei 
Klimasituationen, nämlich einen heißen Sommertag (30°C) mit vorangegangenem Re-
gen und entsprechend feuchten Bodenverhältnissen (Feuchteszenario) und einen 
Wüstentag (35°C) bei trockenem Bodenfeuchtezustand (Trockenszenario) wurden die 
Effekte der städtebaulichen Verdichtung simuliert. Im Folgenden werden die Erkennt-
nisse der Ist -Fallbetrachtung für die beiden Klimaszenarien zusammenfassend wie-
dergegeben: 
Durchlüftung: 
Als gut durchlüftet stellen sich generell ausgedehnte Frei -, Gewerbe- oder Parkplatz-
flächen mit geringer Rauigkeit dar, wie sie im Plangebietsumfeld beispielsweise ent-
lang der nördlich gelegenen Bahntrasse oder auf einer Brachfläche an der Mercedes 
Allee gegeben sind. 
Im Ostabschnitt des Plangebiets (Max Becker-Areal / RheinEnergie-Betriebsgelände) 
differieren die Rauigkeitswerte je nach vorhandener Bebauung oder Vegetation.

126 
 
Dadurch ergibt sich ein differenziertes Strömungsbild entlang des im Gebiet vorherr-
schenden von Südost nach Nordwest ausgerichteten Strömungsfelds. 
Die Brachfläche auf dem ehemaligen Max Becker -Betriebsgelände ist aufgrund der 
geringen Rauigkeit sehr gut durchlüftet. Die Hinderniswirkung durch Vertikalstrukturen 
ist gering, so dass hier relativ hohe Windgeschwindigkeiten ermittelt werden. In Berei-
chen mit höherer Baudichte im Umfeld der Gewerbe-  und Wohnbauten oder dichter 
Vegetationsstrukturen, wie sie im Süden und Westen des Plangebiets zu finden sind, 
werden die Luftmassen abgebremst, so dass sich hier bei sommerlichen Schwach-
windsituationen selten Windgeschwindigkeiten über 0,5 m/s einstellen.  
Aufgrund bestehender Lärmschutzwände entlang des Maarwegs und der Queraus-
richtung des Bahndamms, der das Plangebiet im Norden begrenzt, fehlt es an einer 
durchgehenden Durchströmungsachse, die über die Plangebietsgrenzen hinausreicht. 
Im Westabschnitt des Plangebiets zwischen Maarweg und der westlichen Grenze des 
Plangebietes variieren die Windgeschwindigkeiten je nach Bebauungs- und Bewuchs-
dichte. Speziell im Bereich des Sukzessionsgebüschs am Gleisbogen werden niedrige 
bodennahe Windgeschwindigkeiten berechnet. 
Temperatur wärmste Tagesstunde (14:00 Uhr): 
Beim Überströmen der zumeist unverschatteten, stark versiegelten Verkehrs- und Ge-
werbeflächen im Umfeld des Plangebiets kommt es bei Hitzetagen durch direkte solare 
Einstrahlung und Wärmeabsorption an den heißen Oberflächen zu einer starken Er-
wärmung der bodennahen Luftschichten, welche mit dem von Südost nach Nordwest 
ausgerichteten Strömungsfeld in das Plangebiet eingetragen werden.  
Im Bereich der Brachfläche innerhalb des Max Becker - Areals erwärmt sich die Luft 
stark. Hier werden in den Nachmittagsstunden im Feuchtszenario Temperaturen der 
bodennahen Luftschichten bis 31,8 °C erreicht, im Trockenszenario bis 35,6 °C. Die 
hohen Werte sind auf die mangelnde Verschattung in diesem Plangebietsbereich zu-
rückzuführen. Im Nordosten des Plangebiets ist dieser Erwärmungseffekt besonders 
intensiv ausgeprägt, da der Bereich direkt an die östlich liegenden hoch versiegelten 
und daher thermisch ungünstigen Gewerbeflächen angrenzt und zudem der nahe 
nördlich gelegene Bahndamm die aufgeheizte Luft aufstaut. 
Im Süden, Westen und Nordwesten des Max Becker / RheinEnergie-Betriebsgeländes 
erfährt die Luft hingegen eine leichte Abkühlung durch die hier etablierte hochwüchsige 
Vegetation. Diese sorgt für Schatten, der die solare Einstrahlung verringert. Zudem 
wird durch die Transpirationsleistung der Pflanzen Verdunstungskälte generiert, über 
die die Luft abgekühlt wird. Die simulierten Temperaturen bewegen sich hier im Feuch-
teszenario zwischen 29,4 °C und 31,0 °C. Für das Trockenszenario werden Werte von 
33,8 °C bis ca. 34,4 °C errechnet.  
Temperatur stärkste nächtliche Abkühlung (04:00 Uhr): 
In den Nachstunden ergibt sich eine negative Strahlungsbilanz in der die langwellige 
Ausstrahlung dazu beiträgt, dass sich die Luft im Plangebiet abkühlt. Dieser Effekt ist 
auf den unversiegelten, von Vegetation bewachsenen Partien im Max Becker -Areal / 
Rhein Energie-Betriebsgelände und dem Umfeld stärker ausgeprägt als in bebauten, 
stark versiegelten Arealen, wo die Gebäudekörper und sonstigen Siedlungsstrukturen

127 
 
die tagsüber absorbierte Wärmeenergie an die Umgebungsluft abgeben und so die 
nächtliche Abkühlung bremsen. Auch t in den dichten Siedlungslagen wird der Ab-
transport der warmen Luft mangels ausreichender Durchlüftungsbahnen herabgesetzt. 
Entsprechend ergeben sich auf dem Max Becker -Areal / Rhein Energie- Betriebsge-
lände im Feuchteszenario mit 19,5 bis 20,6 °C die niedrigsten Lufttemperaturen in den 
südlichen bis westlichen Teilbereichen mit relativ hohem Vegetationsanteil, wohinge-
gen die Brachfläche auf dem Max Becker-Areal höhere Temperaturen aufweist. Unter 
dem Einfluss des thermisch belasteten östlich angrenzenden Gewerbegebiets werden 
hier Temperaturen zwischen 20,4 bis 21,0 °C erreicht. Der relativ geringe Temperatur-
unterschied gegenüber den unversiegelt en Randbereichen ist auf die gute Durchlüf-
tungssituation zurückzuführen, die zu einer Durchmischung der Luftpakete auf dem 
Gelände beiträgt. Im Trockenszenario ergibt sich eine raschere Abkühlung, da trocke-
ner Boden eine geringere Wärmekapazität aufweist als durchfeuchteter Boden. Für 
den südlichen Teilbereich mit einem hohen Vegetationsanteil werden für 4:00 Uhr die 
niedrigsten Lufttemperaturen von 21,9 °C bis 22,8 °C ausgewiesen. Auf der Brachflä-
che des Max Becker -Areals in welchem über die östlich angrenzenden Gewerbege-
biete weiterhin wärmeangereicherte Luftmassen einströmen sinken die Temperaturen 
der bodennahen Luftschichten auf 22,8 °C bis 23,4 °C ab. 
Bioklima (PET) am Nachmittag: 
Im Ostabschnitt des Plangebiets (Max Becker -/RheinEnergie-Betriebsgelände) stellt 
sich die bioklimatische Situation je nach Lage unterschiedlich dar, wobei die Wärme-
belastung im Trockenszenario generell deutlich höher ist als im Feuchteszenario. Auf 
der Brachfläche des Max Becker-Areals führt die fehlende Verschattung durch Bäume 
oder Gebäude trotz guter Durchlüftungssituation zu einer bioklimatischen Situation im 
„extremen“ Wertebereich. Im Feuchteszenario liegt hier der PET-Wert zwischen ca. 43 
°C bis 51°C, im Trockenszenario zwischen ca. 45 °C bis 53°C. Besonders stark fällt 
die Wärmebelastung im Windschatten der Gewerbeflächen an der Plangebietsost-
grenze aus. Die bioklimatisch günstigsten Bereiche finden sich in der von hoher Vege-
tation geprägten Bereichen im südlichen, mittleren und nordwestlichen Bereich. Hier 
changieren die PET-Werte im Feuchteszenario zumeist zwischen 31 °C bis 41 °C und 
liegen damit im Wertefeld der „mäßigen Wärmebelastung“ bis „starken Wärmebelas-
tung“. Im Trockenszenario erhöht sich die Belastungssituation, so dass die Inselberei-
che mit „mäßiger Wärmebelastung“ zugunsten jener mit „starker Wärmebelastung“ 
und teils „extremer Wärmebelastung“ schrumpfen. 
Der Westabschnitt des Plangebiets weist im Feuchteszenario „starke Wärmebelastun-
gen“ bis „extreme Wärmebelastungen“ auf. Im Trockenszenario verschiebt sich die 
Situation in Richtung „extremer Wärmebelastung“.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung und der Wiederansiedlung von Industrie und Ge-
werbe auf dem Max Becker-Areal könnte es zu weiteren Versiegelungen, zu Vegeta-
tionsverlusten und zu einer vermehrten Lagerung von Gütern auf dem Gelände kom-
men, was das Evapotranspirationsvermögen des Standorts und die damit verbundene 
Kühlfunktion herabsetzt. Eine Zunahme der Geländerauigkeit könnte zudem zu einer

128 
 
Verringerung der Windgeschwindigkeiten auf dem Areal beitragen. Mit der Verschlech-
terung der Durchlüftungssituation wäre der Abtransport erhitzter Luft beeinträchtigt. 
Dieses gilt genauso im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 62461/02 „Neue 
Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“, wo eine Bebauung und die Anlage von Stellplätzen 
auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vorgesehen ist. 
Im übrigen Plangebiet ist mit einem Fortbestand der aktuellen Flächennutzung und 
damit der Bebauungssituation, des Versiegelungsgrades und der aktuellen Durchgrü-
nung zu rechnen, wodurch sich die mikroklimatischen Bedingungen gegenüber dem 
Bestandsfall nicht ändern.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Wie die vertiefte mikroklimatische Analyse (s.u.) zeigt, führt die Umgestaltung des 
Plangebiets zu signifikanten Veränderungen der thermischen Situation. Besonders im 
Umfeld der neu entstehenden Gebäude nimmt die Windgeschwindigkeit prinzipiell ab. 
Zudem ist in den Baufeldern speziell während der Nachtstunden überwiegend mit einer 
Temperaturzunahme gegenüber dem rezenten Zustand zu rechnen. Die Klimatopcha-
rakteristik verschiebt sich damit in Richtung eines Stadtrand- oder Stadtklimatops. 
 
Vertiefte mikroklimatische Analyse 
In der vom Büro Peutz Consult GmbH ( 2026b) vorgelegten Mikroklimauntersuchung 
werden Aussagen über die zu erwartenden lokalklimatischen Veränderungen, welche 
im Zuge der Quartiersentwicklung zu erwarten sind, getroffen. Im Folgenden werden 
die Simulationsergebnisse die für oben beschriebenen Szen arien (Feuchte- und Tro-
ckenszenario) errechnet wurden, zusammengefasst wiedergegeben: 
Durchlüftung: 
Durch die Neugestaltung des Plangebiets, die die Errichtung neuer vielgeschossiger 
Gebäude, Lärmschutzwände und Grünanlagen vorsieht, verändern sich die Durchlüf-
tungsverhältnisse im Plangebiet deutlich. So zeigt sich in den durchgeführten Simula-
tionen, dass sich im Umfeld der neuen Bebauung die Windgeschwindigkeiten signifi-
kant abnehmen und im Luv und Lee der neuen Gebäude kaum Geschwindigkeiten von 
mehr als 0,5 m/s aufbauen. In Innenhöfen, welche für einige Gebäude konzipiert wer-
den, liegt die errechnete Windgeschwindigkeit bei 0,2 m/s oder darunter. Darüber hin-
aus wird das bislang ausgebildete von Südost nach Nordwest ausgerichtete Windfeld 
in der Form modifiziert, dass sich die Luftströmungen entlang der geplanten Ver-
kehrstrassen zwischen den Gebäuden orientieren. 
Auf den benachbarten Verkehrs- und Gewerbeflächen ergeben sich geringfügige Ver-
änderungen der Durchlüftungsverhältnisse. Dieses betrifft aber keine sensiblen Nut-
zungen. 
Temperatur wärmste Tagesstunde (14:00 Uhr): 
Entsprechend der Berechnungen der mikroklimatischen Analyse ergeben sich mit der 
Planumsetzung deutliche Veränderung des nachmittäglichen Temperaturniveaus.

129 
 
Durch die mehrgeschossigen Gebäudekörper werden im großen Umfang Verschat-
tungszonen geschaffen, in welchen aufgrund der verminderten solaren Einstrahlung 
die Temperaturen der bodennahen Luftschichten im Planfall geringer ausfallen als im 
Bestandsfall. Zudem nehmen die Gebäude Wärmeenergie aus der Luft auf und spei-
chern diese ein. Die Tendenz einer Temperaturabnahme ergibt sich für den Großteil 
des Ostabschnitts des Plangebiets (Max Becker / RheinEnergie-Betriebsgelände), wo 
im Feuchteszenario eine Temperaturreduktion bis 1,0 °C und im Trockenszenario bis 
1,5 °C errechnet wurde. Lediglich am Süd- und Westrand des Areals zeigen sich relativ 
kleinflächig Temperaturzunahmen. Entsprechend der Simulationen für das Feuchtes-
zenario kann es hier zu Temperaturerhöhungen von bis zu 0,6 °C im Planfall gegen-
über dem Bestandsfall kommen. Im Trockenszenario ergeben sich im südöstlichen 
Bereich um 1 °C höhere Temperaturen. Diese entgegengesetzte Tendenz ist auf die 
hier notwendigen Baumfällungen, auf den nach Planumsetzung h öheren Versiege-
lungsgrad in den betreffenden Bereichen sowie auf Staueffekte an der neuen Bebau-
ung zurückzuführen.  
Mit einer Temperaturzunahme von maximal 0,6 °C ist bei weiterhin vergleichsweise 
relativ niedrigem Temperaturniveau auch im Westabschnitt des Plangebiets und hier 
vor allem im Bereich der Gleisschleife durch die Verringerung des Vegetationsbe-
stands zu rechnen. 
Die Abkühlungstendenzen im Plangebiet greifen auch auf das direkte Plangebiets-
umfeld über, wo ebenfalls zumeist mit Lufttemperaturabnahmen zu rechnen ist. 
Temperatur stärkste nächtliche Abkühlung (04:00 Uhr): 
Mit der Planumsetzung ist gemäß der Modellierungsergebnisse mit einer deutlichen 
nächtlichen Erwärmung zu rechnen. Diese ist auf die zunehmende Versiegelung durch 
die geplanten Gebäude und Verkehrsflächen zurückzuführen. Die verwendeten Bau-
materialien besitzen eine hohe Wärmespeicherkapazität und geben die tagsüber ge-
speicherte Wärmeenergie nachts an die Umgebungsluft ab, was innerhalb des Plan-
gebiets zu Temperaturzunahmen von bis zu 0,7 °C im Feuchte-  und 0,9 °C im Tro-
ckenszenario führen kann. Die stärksten Temperaturdifferenzen zwischen Ist - und 
Planfall treten in den westlichen und nördlichen Randbereichen des RheinEnergie-Be-
triebsgeländes/Max Becker-Areals und in der Grenzlage zwischen den beiden Nutzun-
gen auf, was aus der Reduktion des Grünflächenanteil s/Gehölzbestandes zugunsten 
vollversiegelnder Siedlungsstrukturen und der verschlechterten Durchlüftungssituation 
resultiert. Die vorgesehene Dachbegrünung wirkt einer stärkeren Erwärmung entge-
gen. Innerhalb der geplanten Grünachse ( Parkanlagen, ‚Pocketwald‘) verändert sich 
das nächtliche Abkühlungsgeschehen gegenüber dem Ist-Zustand kaum. Daher erge-
ben sich keine oder nur geringe Veränderungen des nächtlichen Temperaturniveaus. 
Im Westabschnitt des Plangebiets zwischen Maarweg und Vitalisstraße werden mo-
derate Temperaturerhöhungen durch den veränderten Vegetations - und Bebauungs-
zustand prognostiziert. 
Die Temperaturerhöhung im Plangebiet beeinflusst auch das Temperaturgeschehen 
in seinem Umfeld. Auf den westlich, nordwestlich und nördlich angrenzenden Wohn - 
und Gewerbeflächen können besonders entlang des Maarwegs die Temperaturni-
veaus im Nahbereich zum Plangebiet um bis zu 0,4 °C gegenüber dem Ist -Zustand 
ansteigen, wobei der Einflussbereich der vom Plangebiet ausgehenden Erwärmung

130 
 
bis zu 400 m betragen kann. Speziell in den vom Planvorhaben betroffenen Bereichen 
nördlich des Bahndamms zeigen sich dabei deutliche Unterschiede zwischen Trocken- 
und Feuchteszenario. Im erstgenannten Fall greift die vom Plangebiet ausgehende 
Erwärmung weiter gen Nord und Nordwest über als im letztgenannten Szenario. Be-
troffen sind von der Zusatzbelastung auch sensible Wohnbereiche am Maarweg sowie 
‚Am alten Güterbahnhof‘. 
Bioklima (PET) am Nachmittag: 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans treten aufgrund der eingeschränkten Belüf-
tungssituation und der wärmeabsorbierenden Oberflächenbeschaffenheit der Plange-
bäude in den Bauflächenbereichen nicht selten extreme Wärmebelastungen auf. Da-
bei sind die sonnenzugewandten Gebäudeseiten sowie die Innenhoflagen besonders 
betroffen. In den Schattenzonen der Gebäude ist die Hitzeentwicklung zumeist nicht 
derart extrem ausgeprägt. 
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads stellen sich auch auf entlang der Nord-Süd-
achse der ‚Planstraße 3.2‘ sowie der Ost -West-ausgerichteten Planstraße 3.1.  ext-
reme PET-Werte ein. 
Einen positiven Effekt auf die Hitzebelastung haben Baumbestände. Diese teils über 
Erhalt, teils über Neupflanzung etablierten Gehölzstrukturen drücken speziell im Be-
reich des Pocketwalds sowie im Parkareal am Kugelgasbehälter die Hitzebelastungen 
auf ein mäßiges Niveau. 
Im Westabschnitt des Plangebiets werden entlang der Mobilitätstrasse zumeist ext-
reme Wärmebelastungen erwartet, die sich in Richtung der geplanten Grünanlage ge-
ringfügig verbessern. Infolge der Rodung von Bäumen im Bereich des Gleisbogen-
parks sind jedoch auch hier sehr hohe Wärmebelastungen gegeben. 
Die thermische Beeinflussung greift vom Plangebiet bis maximal 60 m auf die umge-
benden Areale über. Im Umfeld des Plangebiets kommt es dadurch vor allem entlang 
des Maarwegs zu moderaten Verschlechterungen der bioklimatischen Situation in den 
angrenzenden Gewerbegebieten. Sensiblen Nutzungen sind nicht betroffen. 
Die bioklimatischen Verhältnisse im Feuchte- und Trockenszenario unterschieden sich 
insofern, als dass die Belastungszonen einer starken und extremen Wärmebelastung 
im Trockenszenario nochmals wesentlich raumgreifender ausgeprägt sind als im 
Feuchteszenario. Bereiche einer mäßigen Belastung finden sich im Trockenszenario 
nahezu nicht mehr. Auch im Bereich von potentiell hitzeregulierenden Gehölzbestän-
den ist die Wärmebelastung im Trockenszenario zumeist hoch bis sehr hoch. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
 Besonders die festgesetzten großflächigen vorgesehenen Begrünungsmaß-
nahmen im Quartierspark mit „Pocketwald“, im Gleisbogenpark sowie (bedingt) 
am Quartiersplatz tragen durch Evapotranspirationration (Gesamtverdunstung 
von einer natürlich bewachsenen Bodenoberfläche) zur Abkühlung der Umge-
bungsluft bei.

131 
 
 Mit Festsetzung von Baumneupflanzungen sowie zu erhaltender Bestands-
bäume wird zudem ein Beitrag zum thermischen Ausgleich im Plangebiet ge-
leistet. Die Bäume kühlen durch Transpiration die Umgebungsluft und verrin-
gern durch Verschattung die solare Einstrahlung. 
 Mit der Festsetzung von Dach-  und Fassadenbegrünung wird die Aufheizung 
von Gebäudekörpern herabgesetzt. 
 Die Machbarkeitsstudie zum Energiekonzept ( RheinEnergie, Pandion, Buro 
Happold, 2026) sieht eine energetisch nachhaltige Bebauung und Wärmever-
sorgung des Quartiers vor. 
 Die verbindlichen Standards der Klimaschutzleitlinie der Stadt Köln zur Ener-
gieeffizienz der Wohngebäude und Nichtwohngebäuden werden erfüllt. Eine 
solarenergetische Nutzung der Dachflächen zur Aufstellung von PV-Anlagen ist 
im Plangebiet möglich und mit einer extensiven Dachbegrünung kombinierbar.  
 
Bewertung:  
Durch die Realisierung des Planvorhabens wird die Durchströmbarkeit des Plangebie-
tes eingeschränkt. Die aktuell günstige Belüftungssituation auf dem Max Becker-Areal 
wird durch die neuen Plangebäude verstellt. Dadurch wird die Geländerauigkeit im 
dicht bebauten Siedlungsbereich herauf- und die Windgeschwindigkeit herabgesetzt. 
Ein zusätzliches Strömungshindernis wird in Form der geplanten Lärmschutzwände im 
Plangebiet installiert, so dass die aufgewärmten Luftmassen nicht mehr effizient ab-
transportiert werden können. Als positiv ist die Anlage der ‚Öffentlichen Grünflächen 3 
und 4‘  zu werten, der eine neue Durchlüftungsachse darstellt und stellenweise die 
Strömungssituation verbessert. 
In Bezug auf die Temperaturverhältnisse (Messung wärmste Tagesstunde (14:00 Uhr) 
konnte im Feuchte-  und Trockenszenario im Bereich der dichten Bebauung und im 
Umfeld von Baumneupflanzungen zumeist eine Verbesserung der thermischen Ver-
hältnisse durch eine Zunahme der durch die Plangebäude und Bäume bewirkten Ver-
schattung verzeichnet werden. 
Der stellenweise Verlust von hohen Vegetationsstrukturen führt zu einer Tempera-
turerhöhung der bodennahen Luftschichten, was negativ zu werten ist. 
Nachts (Messung stärkste nächtliche Abkühlung 04:00 Uhr) ist in den zukünftig dicht 
bebauten Quartiersbereichen durch die nächtliche Wärmeabstrahlung der Plange-
bäude und versiegelten Flächen mit einer deutlichen Zunahme des Temperaturni-
veaus zu rechnen. Was hier zu einer Verschlechterung der thermischen Situation führt. 
In den geplanten Grünflächen stellen sich keine oder lediglich moderate nachteilige 
Veränderungen der nächtlichen thermischen Verhältnisse ein. 
Ein einheitliches Bild über die Veränderungen der bioklimatischen Situation kann nicht 
gezeichnet werden, da mit den vorhabenbedingten Veränderungen im Plangebiet ei-
nerseits Verbesserungen, andererseits aber auch Verschlechterungen der Wärmebe-
lastungen einhergehen. Durch die Bebauungssituation und die notwendigen Baumfäl-
lungen und einer daraus resultierenden veränderten Durchlüftungs- und Strahlungssi-
tuation bilden sich hochbelastete Aufenthaltsflächen beispielsweise entlang der Nord-
Südachse der ‚Planstraße 3.2‘ sowie der Ost-West-ausgerichteten Planstraße 3.1, auf 
den Quartiersplätzen oder in den Innenhöfen aus. Durchgehend positiv wirken sich die

132 
 
umfangreichen Baumpflanzungen auf die bioklimatische Belastungssituation aus. In-
nerhalb der Grünflächen entstehen Aufenthaltsorte (zukünftiger ‚Pocketwald‘ sowie im 
Umfeld des Kugelgasbehälters), in denen die Wärmebelastung reduziert wird.  
 
Durch die Umsetzung von - die Klimaerhitzungsfolgen berücksichtigenden – Vermei-
dungs- und Verminderungsmaßnahmen lassen sich die nachteiligen Wirkungen der 
Planrealisierung auf die Durchlüftungs-, thermische- und bioklimatische Situation im 
begrenzten Maße verringern. 
 
9.5.8 Wirkungsgefüge 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Unversiegelte Böden sind eine Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern. Sie bieten Raum für den Aufwuchs von Ve-
getation, die die Lebensraumgrundlage für die Tierwelt bzw. die biologische Vielfalt 
allgemein schafft. Das Wirkgeflecht aus Boden und Vegetation bestimmt das Zusam-
menwirken der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. 
Durch den hohen Versiegelungsgrad im Geltungsbereich und weitere anthropogene 
Vorbelastungen (z.B. Luftschadstoffe, Lärmemission usw.) kommt es aktuell, wie in 
den vorherigen Kapiteln für die Einzelschutzgüter dargelegt, bereits zu erheblichen 
nachteiligen Betroffenheiten des Naturhaushalts insgesamt, was zu einer starken Be-
schränkung und Einengung von Wechselwirkungen führt. 
  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind mit der Wiederaufnahme der gewerblichen 
bzw. industriellen Nutzung auf dem Max Becker -Areal zunehmende nachteilige Wirk-
pfade auf die Wechselwirkungen der Schutzgüter zu erwarten.  
Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungs-
plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngergsdorf“ eine Bebauung und die An-
lage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was auch hier 
das hiesige Wirkungsgefüge zunehmend belasten würde. 
Im übrigen Plangebiet ist mit keiner Veränderung des Status quo hinsichtlich des Wir-
kungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft, Klima zu rechnen.  
  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch den Bau von Gebäuden, Verkehrsflächen und sonstigen befestigten Strukturen 
kommt es in Teilbereichen des Plangebiets zur weiteren Vollversiegelung von Fläche 
und Boden und damit in der Konsequenz zu einer Zunahme nachteiliger Wirkpfade auf 
den Naturhaushalt. Im Gegenzug werden Flächen auch entsiegelt. Insgesamt nimmt 
der Anteil nicht befestigter (Vegetations -)Fläche jedoch um ca. 10 % ab. Damit geht

133 
 
im Plangebiet Lebensraumpotential für Tiere und Pflanzen sowie der biologischen Viel-
falt verloren. 
Eine weitgehende Überprägung der bestehenden Grünstrukturen (beispielsweise der 
Gehölze) wird auch innerhalb der geplanten Grünflächen erfolgen. Dieses hängt zum 
einen mit Gestaltungsaspekten für die Folgenutzung als ‚Parkanlage‘ oder ‚Spielplatz‘ 
und zum anderen mit der Notwendigkeit eines hier nahezu vollflächig umzusetzenden 
Sicherungs- / Sanierungsbedarfs der Altlasten zusammen.  
Neben den nachteiligen Konsequenzen, die dieses für die biotischen Schutzgüter des 
Plangebiets darstellen, werden mit der Sanierung Maßnahmen zum Schutz des Men-
schen und des Grundwassers getroffen. Es kann davon ausgegangen werden, dass 
sich der chemische Zustand des Grundwassers mit Umsetzung der Maßnahmen ver-
bessern wird. Auch die mengenmäßige Grundwassersituation verbessert sich dank 
einer wassersensiblen Entwässerungsplanung beträchtlich. 
Die neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Oberflächenrauigkeit und verringern den 
Luftaustausch. Durch veränderte Insolationsbedingungen im Plangebiet wird das 
Mikroklima zusätzlich modifiziert.  Geringfügige zusätzliche Beeinträchtigungen der 
Luft im Plangebiet sind durch den ansteigenden Verkehr und Gebäudeheizung zu er-
warten.  
Teilweise werden die nachteiligen Effekte der Bebauung auf die natürlichen Wirkbe-
ziehungen durch die Anlage der ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5‘ kompensiert. Hier 
entwickelt sich mittel bis langfristig neuer Lebens-, Stoffumsetzungs-, Versickerungs-, 
Kaltluftentstehungs- und Durchlüftungsraum.  Auch die kleinräumigen Begrünungs-
maßnahmen können geringfügig zur Förderung der Wechselwirkungen beitragen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr Wirkungsgefüge 
zu vermeiden, sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - 
und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die 
Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen 
Nutzung. So bleibt in den neu bebauten und versiegelten Bereichen ein Zusammen-
spiel der Schutzgüter dauerhaft gestört und das Wirkungsgefüge zwischen Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima wird stark eingeengt. Durch Begrü-
nungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen auf einzelne Wechselbe-
ziehungen verbessert und vor allem im Bereich der ausgedehnten ‘Öffentlichen Grün-
flächen‘ reinitialisiert werden.

134 
 
9.5.9 Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich im dicht bebauten, hoch versiegelten Siedlungsbereich 
des Köln-Ehrenfelder Westens. Das Ortsbild hier wird weitgehend durch die Industrie- 
und Gewerbenutzung entlang der Widdersdorfer Straße bestimmt. 
Das Landschaft- bzw. Ortsbild im Plangebiet lässt sich in unterschiedliche Zonen dif-
ferenzieren. Im Osten des Plangebiets, welches vom Max -Becker-Areal sowie dem 
angrenzenden RheinEnergie- Betriebsgelände eingenommen wird, dominieren weit-
räumige, inzwischen ungenutzte versiegelte und halbversiegelte, öde Altmetall-Lager-
flächen der einst hier ansässigen Max Becker GmbH. Im Westteil bestimmen das hie-
sige Umspannwerk und der prägnante, weithin sichtbare und identitätsstiftende Gas-
kugelbehälter das Ortsbild. Im Süden sind Betriebs- und Verwaltungsgebäude bestim-
mend, die von Verkehrs - und Stellflächen sowie Rasenparzellen umgeben werden. 
Weiteres Grün findet sich in Form von Ruderalfluren, Gebüsch-  und Baumbeständen 
entlang der Gebietsgrenze, zwischen den Einzelge bäuden sowie in den Übergangs-
bereichen zwischen den einzelnen Nutzungszonen. Ortsbild bereichernde Elemente 
stellen neben den Grünstrukturen (hier sind vor allem der Baumbestand am Südrand 
des Areals an der Widdersdorfer Straße sowie das Gehölzaufkommen am  Gaskugel-
behälter hervorzuheben) die denkmalgeschützten Arbeitervillen mit angeschlossenen 
parkartigen Gartenanlagen im Süden des Max Becker -Areals / RheinEnergie- Gelän-
des sowie das im südlichen Zentralbereich des Gebiets lokalisierte Uhrenhaus dar. 
Im Westabschnitt des Plangebiets finden sich zwischen Infrastrukturachsen (Gleisen, 
Straßen) und umliegende Gewerbe-/Industriekomplexe eingeschlossene Grünstruktu-
ren. So liegt am Gleisbogen ein Sukzessionsgebüsch sowie westlich hiervon ein Ex-
tensivgrünlandstreifen und eine Scherrasenfläche.  
Das Plangebiete ist derzeit nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung und einer anzunehmenden Wiederaufnahme der 
gewerblichen bzw. industriellen Nutzung auf dem Max Becker -Areal ist eine weitere 
Inanspruchnahme ungenutzter Bereiche auf dem Max Becker-Areal nicht auszuschlie-
ßen, was sich negativ auf das Landschaftsbild auswirken würde.  
Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungs-
plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngergsdorf“ eine Bebauung und die An-
lage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was auch hier zu 
weiteren Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds führen würde. 
Im Bereich des RheinEnergie-Betriebsgeländes sowie im nordwestlich anschließen-
den Umfeld des Gleisbogens ist mit keiner Veränderung des Landschaft -/Stadtbilds 
zu rechnen.

135 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers mit einer vielfältigen 
Nutzung aus Wohnen, Gewerbe, einer Grundschule, mehreren Kindertagesstätten, 
Nahversorgung, sozialen und kulturellen Nutzungen, Anlagen zur Energieversorgung, 
öffentlichen Grünflächen und Spielplätzen sowie Verkehrsflächen vor. Historische, 
Identifikation stiftende Gebäude sowie der Gaskugelbehälter werden erhalten und in 
die Entwicklung integriert. Mit der Schaffung von Grünzügen innerhalb der ‚Öffentli-
chen Grünflächen 1 bis 5‘  wird die Aufenthaltsqualität und das Erholungspotential im 
Plangebiet stark erhöht und attraktive Sichtachsen in das Stadtbild eingebracht. Baum-
bestände stellen bereichernde und vitalisierende Strukturelemente im Plangebiet dar. 
Für 161 Bäume der 436 im Plangebiet stockenden Bäume wird eine Integration in die 
Planung empfohlen.  Zudem sind im Bebauungsplangebiet zahlreiche Standorte für 
Baumneupflanzungen vorgesehen. 
Durch Integration von zusätzlichen Platzflächen und autoarmen Bereichen werden zu-
sätzliche Orte der Kommunikation und des Verweilens geschaffen. 
Mit Umsetzung der Planung wird das Plangebiet für die Öffentlichkeit zugänglich ge-
macht.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
 Die Anlage der ‚Öffentlichen Grünflächen‘, die Einrichtung von ‚Quartierplätzen‘ 
sowie die Durchgrünung der Verkehrsflächen mit Bäumen beeinflussen das 
Stadtbild positiv. Das Plangebiet wird zukünftig für die Nutzer und Anwohner 
der Bestandsquartiere zugänglich 
 Die Umsetzung der Vorgaben aus dem für das Quartier vorgesehenen Gestal-
tungshandbuch und Qualifizierungsverfahren für die Baufelder dienen einer 
qualitativ hochwertigen und passenden Entwicklung des Areals. Das Gestal-
tunghandbuch beinhaltet verbindliche Vorgaben zur städtebaulichen Grund-
struktur und gibt einen gestalterischen Rahmen für die Plangebäude. 
 Mit dem Erhalt der denkmalgeschützten Objekte, des Uhrenhauses  und des 
Gaskugelbehälters werden stark identitätsstiftende Elemente im Plangebiet be-
lassen. 
 
Bewertung:  
Aktuell besitzt das anthropogen überprägte Plangebiet über weite Strecken eine ge-
ringe Aufenthaltsqualität. Als Landschaftsbild bereichernd sind die am Rand und auf 
dem Gelände gelegenen denkmalgeschützten Arbeitervillen und das Uhrenhaus sowie 
die sporadisch ausgebildeten Gehölzbestände zu werten. Ein identitätsstiftendes Ele-
ment stellt zudem der Gaskugelbehälter dar. 
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Stadt-
bildes. Durch die Schaffung von Gebäudekomplexen, Verkehrsflächen und Grünver-
bindungen werden gänzlich neue Sichtachsen und Blickbeziehungen geschaffen, von

136 
 
denen im Großteil der Fälle eine erhebliche Qualitätsaufwertung des Orts - und Land-
schaftsbilds im Stadtquartier ausgehen wird. Dies stellt eine positive Entwicklung für 
den Stadtteil Ehrenfeld dar. 
 
9.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Laut Definition des BfN (2025) steht der Terminus „Biologische Vielfalt oder Biodiver-
sität (…) als Sammelbegriff für die Vielzahl der Arten, die genetischen Besonderheiten 
innerhalb der Arten und die Vielfalt der Lebensgemeinschaften“. 
Aus den Kapiteln 9 .5.1 und 9 .5.2 geht hervor, dass in dem stark anthropogen über-
prägten Plangebiet kein Potential für ein hochdiverses Artinventar besteht. Dieses trifft 
sowohl auf die Flora bzw. den Biotoptypenbestand als auch die Fauna zu. Lediglich 
die Sukzessionsflächen mit Ruderalfluren und Gehölzaufkommen, wie sie in den 
Randbereichen der Industriebrache und der Versorgungsanlagen sowie im Gleisbo-
gen vorliegen, stellen punktuell störungsarme Nischen für eine freie Entwicklung der 
Vegetation und für die Fauna bereit. Dies zeigt sich unter anderem in der Ansiedlung 
des Mäusebussards in diesen Bereichen. 
Aufgrund der isolierten Lage der bestehenden Grünstrukturen im Plangebiet spielt das 
Plangebiet auch im Kontext des Biotopverbunds und damit des Genaustauschs zwi-
schen Teil-/Populationen keine herausragende Rolle. 
Eine Ausnahme stellt das dokumentierte (Teil-)Habitat der in NRW gefährdeten Mau-
ereidechse entlang der Betriebsbahnlinie dar. Diese Struktur kann als bedeutsamer 
Teil-/Lebensraum und Migrationskorridor für diese planungsrelevante Art eingestuft 
werden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung und der Wiederansiedlung von Industrie und Gewerbe auf dem 
Max Becker-Areal könnte es zu einem Verlust aktuell bestehender Lebensraumstruk-
turen und zu einer weiteren Verarmung der biologischen Vielfalt kommen. Im übrigen 
Plangebiet ist mit einem Erhalt der aktuellen Flächennutzung zu rechnen, wodurch 
sich die Situation der biologischen Vielfalt nicht ändern wird.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung auf dem Großteil des Plange-
biets vor. Im Vergleich zum Ist -Zustand kommt es im Planungsfall zu einer ca. 10 % -
igen Mehrversiegelung. Damit geht auch Potential für eine Neuetablierung der biologi-
schen Vielfalt, die durch die nicht  zuletzt durch die umfangreichen Bodensanierungs- 
und -sicherungsmaßnahmen erhebliche Einbußen verzeichnen wird, verloren. Inner-
halb der bebauten Bereiche können sich die geplanten Begrünungsmaßnahmen im 
Bebauungsplangebiet (begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen, Innenhöfe und

137 
 
Platzflächen, Straßenbäume und sonstige Baumpflanzungen) positiv auf die biologi-
sche Vielfalt auswirken. Jedoch ist der Grad der Natürlichkeit dieser Begrünungsmaß-
nahmen sehr gering. Die größeren ‚Öffentlichen Grünflächen 2, 3 und 4‘ mit ‚Pocket-
wald‘ verfügen über ein höheres Potenzial, vielfältige biologische Nischen zu schaffen 
und können als Trittsteinbiotop dienen. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, 
allerdings unterscheidet sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von der der 
natürlichen Biotope, so dass abzusehen ist, dass vor allem die sogenannten „Aller-
weltsarten“ profitieren werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: Die Anlage der geplanten ‘ Öffentlichen 
Grünflächen 1 bis 5‘  und die Gewährleistung einer Mindestbegrünung im Plangebiet 
durch Baumpflanzungen, gärtnerische Gestaltungsmaßnahmen oder die Implementie-
rung von Tiefgaragen- , Innenhof-, Platz- und Dachbegrünungen können die biologi-
sche Vielfalt nach den starken Belastungen infolge der Bodensanierungsmaßnahmen 
und der anschließenden Bebauung fördern. Das Einbringen von Blühhorizonten und 
einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten fördern die biologische Vielfalt. Eine 
entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung im Plangebiet 
Berücksichtigung finden. 
 
Bewertung: 
Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der eingeschränkten 
Diversität der geplanten Biotoptypen ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher 
gering zu bewerten. Die mit der Entwicklung des Plangebiets verbundenen nachteili-
gen Wirkpfade auf die biologische Vielfalt werden durch die geplanten Grünflächen 
und sonstigen Durchgrünungsmaßnahmen sowie die für die Schutzgüter Tiere und 
Pflanzen einzuziehenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Plangebiet 
abgemildert. Insbesondere der von Süden nach Norden geplante ausgedehnten Grün-
komplex der ‚Öffentlichen Grünflächen 3 und 4‘ sowie die von Westen nach Osten 
orientierte ‘Öffentliche Grünfläche 2‘ können langfristig positiven Einfluss auf die bio-
logische Vielfalt nehmen. 
 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Das 
nächstgelegene FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad 
Honnef“ (DE-4405-301) liegt in Richtung Südost ca. 9,5 km entfernt.

138 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Es befinden sich keine europäischen Schutz-
gebiete im Umfeld des Plangebietes. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
  
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu er-
kennen.  
 
9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
9.5.12.1 Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung 
zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet ausgehen-
den Verkehrs - (Straßen- und Schienenwege), Gewerbelärmimmissionen durch das 
Büro Peutz Consult GmbH (2026c) durchgeführt. 
Die hierzu nachfolgend dargestellten Ergebnisse sind dem Wortlaut nach der schall-
technischen Untersuchung entnommen.  
Zur Beurteilung der Beurteilungspegel wurden unter anderem die nachfolgend aufge-
führten Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte heran-
gezogen:  
 
Die Bewertung der Lärmimmission aus den umliegenden Verkehren (Kfz und Bahn) 
auf das Plangebiet richtet sich nach den im Beiblatt 1 zur DIN 18005 angegebenen 
Orientierungswerten. Die hier niedergelegten Orientierungswerte sind entsprechend 
dem Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur DIN 
18005 anzustreben.  
Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 
8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).

139 
 
Tabelle 3: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenver-
kehr 
Industrie/Gewerbe, 
Freizeitlärm 
 Tag Nacht Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 40 50 35 
Allgemeine Wohngebiete 
(WA) 
55 45 55 40 
Mischgebiete (MI) 60 50 60 45 
Urbane Gebiete (MU) 60 50 60 45 
Gewerbegebiete (GE) 65 55 65 50 
 
Zur Beurteilung etwaig schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche, 
die sich im Zuge der Planrealisierung verändernd/verstärkend auf das Plangebietsum-
feld auswirken, werden die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV heran-
gezogen. 
 
Tabelle 4: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und 
Altenheime 
57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete, Klein-
siedlungsgebiete  
59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59 
 
Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen der umliegenden Gewerbebetriebe auf 
das geplante Stadtrevier werden die Richtwerte und Regelungen der TA Lärm heran-
gezogen.  
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden 
am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00- 06:00 Uhr), wobei im 
Nachtzeitraum die lauteste Nachtstunde betrachtet wird.  
Der Beurteilung der Geräuschimmissionen liegen die Richtwerte für Urbane Gebiete 
(MU) mit Immissionsrichtwerten von 63 dB(A) im Tages- und von 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum zugrunde.

140 
 
Einzelne Impulsspitzen dürfen den Immissionsrichtwert zum Zeitraum des Tages um 
nicht mehr als 30 dB und zum Zeitraum der Nacht um nicht mehr als 20 dB über-
schreiten. 
In Kur- und Wohngebieten ist während der Ruhezeiten ein Zuschlag von 6 dB zu den 
berechneten Schallimmissionen zu addieren. Die Ruhezeiten mit erhöhter Empfind-
lichkeit sind wie folgt definiert: an Werktagen: 06.00 bis 07.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 
Uhr, an Sonn- und Feiertagen: 06.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 
bis 22.00 Uhr. 
Bei seltenen Ereignissen betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte au-
ßerhalb von Gebäuden tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Ge-
räuschspitzen dürfen diese Werte in Gewerbegebieten am Tag um nicht mehr als 
25 dB und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB überschreiten. In Kern-  und Wohn-
gebieten dürfen diese Werte am Tag um nicht mehr als 20 dB und in der Nacht um 
nicht mehr als 10 dB überschritten werden. 
 
Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegean-
stalten 
45 35 
Reine Wohngebiete (WR) 50 35 
Allgemeine Wohngebiete und Kleinsie-
dungsgebiete (WA) 
55 40 
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 
(MI) 
60 45 
Urbane Gebiete (MU) 63 45 
Gewerbegebiete (GE) 65 50 
Industriegebiete (GI) 70 70 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung sind insbesondere durch Verkehrs-
lärmimmissionen der umliegenden Straßen Oskar -Jäger Straße im Osten, Widders-
dorfer Straße im Süden, Vitalisstraße im Westen und den zentral verlaufenden Maar-
weg vorbelastet. Auch der Lärm der Bahntrassen der Deutschen Bahn AG, welche 
nördlich am Plangebiet entlangführen sowie der HGK-Trasse (Häfen und Güterverkehr 
Köln AG), welche das Plangebiet in der Westhälfte kreuzt, wirkt auf das Plangebiet 
ein. Zudem unterliegt das Umfeld der Plangrundstücke einer intensiven gewerblichen 
Nutzung, so dass allseitig Gewerbelärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Der 
Nordbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 62461/02 "Neue Vitalisstraße in 
Köln-Müngersdorf", der zukünftig in den Geltungsbereich des hier gegenständlichen

141 
 
Bebauungsplans Nr.: 63460/05 „Max Becker -Areal in Köln Ehrenfeld“ integriert wird 
und entsprechend aktueller Festsetzung als Gewerbegebiet überbaut werden soll, be-
steht aktuell als Rasen- beziehungsweise Ruderalfläche. 
Durch das Büro Peutz Consult GmbH (2026c) wurden die vom Verkehr und Gewerbe 
verursachten und auf das Plangebiet wirkenden Lärmimmissionen analysiert und be-
wertet. 
 
Straßen- und Schienenverkehrslärm 
Plangebiet 
Zur Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen wurde durch Peutz Consult GmbH 
(2026c) ein Simulationsmodell entworfen, in dem die im Umfeld des Plangebiets be-
findlichen Verkehrsachsen (Straße und Schiene) mitsamt den hier abgefertigten Ver-
kehrsmengen abgebildet wurden. Die eingeflossenen Verkehrszahlen auf den Stra-
ßenachsen beruhen auf den Datensätzen der Verkehrsuntersuchung der Bernard 
Gruppe (2026) und Datenbeständen anderer Planverfahren. Angaben zum Zugver-
kehr auf den Schienenwegen basieren auf Zugverkehrsbelastungszahlen der Deut-
schen Bahn (DB) AG, der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) sowie der Häfen und Güter-
verkehr Köln AG (HGK). Die von den Verkehren ausgehenden Emissionspegel wurden 
anhand der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) sowie zur Berechnung 
der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) ermittelt. Unter Verwendung 
der Software SoundPLAN 8.2 wurden hieraus Isophonenkarten für diverse Szenarien 
berechnet  
Die hiesige Beschreibung des Bestandsfalls beruht auf den Isophonenkarten, die die 
Summe aus dem Straßen - und Schienenverkehrslärm bei freier Schallausbreitung 
zum Inhalt haben (Peutz Consult GmbH 2026c, Anlage 4.3. Seiten 1 - 6). Die Karten 
zeigen die Situation in 2 m, 9 m und 21 m über Geländehöhe für den Tages - (06:00 
bis 22:00 Uhr) und Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00 Uhr). 
Da in den Karten die abschirmende Wirkung der Bestandsgebäude im Plangebiet un-
berücksichtigt bleibt und die Berechnung auf den Verkehrszahlen des Planfalls im Jahr 
2040
1 fußt, geben diese Isophonenkarten lediglich einen annäherungsweisen Zustand 
der aktuellen Verkehrslärmbelastung wieder.  
Tagsüber liegt die verkehrsbedingte Lärmbelastung in der Osthälfte des Plangebiets 
(Max Becker-Areal und RheinEnergie-Betriebsgelände) zwischen 60 und <= 80 dB(A), 
wobei die geringsten Werte im Zentralabschnitt der Ostgrenze des Plangebiets liegen. 
In Richtung der Widdersdorfer Straße und des Maarwegs sowie der DB -Trasse neh-
men die Belastungen sukzessive zu. 
In der Westhälfte (westlich des Maarwegs ) bewegen sich die Beurteilungspegel im 
Intervall von 55 bis <= 80 dB(A). Auch hier sind die höchsten Schallbelastungen ent-
lang der DB-Trasse gegeben. Die geringsten Beurteilungspegelwerte sind im Zentral-
bereich des Gleisbogens zu finden. 
 
1 Die durchschnittlichen tägliche Verkehrsstärken (DTV) auf den plangebietsnahen Straßen Oskar -Jä-
ger-Straße, Widdersdorfer Straße und Maarweg liegen aktuell (Analysefall) ca. 9 bis 22 % unterhalb 
jener des Planfallsl 2040 (vgl. Bernard Gruppe Anlage 8 Seite 2).

142 
 
Mit Ausnahme des höchsten Pegelintervalls zwischen 75 bis <=80 dB(A), welches sich 
nicht stringent verhält, lässt sich in den Simulationen von 2 m bis 21 m Geländehöhe 
prinzipiell ein Anschwellen der Lärmstufen mit zunehmender Höhe nachzeichnen. 
In der Nachtsimulation liegen die Schallpegelwerte in der Osthälfte des Plangebiets 
(Max Becker-Areal und RheinEnergie-Betriebsgelände) zwischen 55 und <= 80 dB(A). 
Das Zentrum der geringsten Belastung verschiebt sich von der Ostgrenze in Richtung 
Südwesten des Plangebietsabschnitts, was auf die geringeren Durchfahrzahlen im 
Nachtzeitraum und die damit verbundenen verminderten Schallemissionen auf der 
Widdersdorfer Straße und dem Maarweg zurückzuführen ist. 
In der Westhälfte (westlich Maarweg ) bewegen sich die Beurteilungspegel nachts 
ebenfalls im Intervall von 55 und <= 80 dB(A). Wieder treten die höchsten Schallbe-
lastungen an der DB-Trasse auf. Am geringsten fallen sie entlang der Schienentrasse 
am Gleisbogen aus. 
Eine für den Tageszeitraum feststellbare Schallpegelzunahme mit steigender Berech-
nungshöhe zeigt sich auch im Nachtszenario. 
 
Umgebung 
Die Verkehrslärmeinwirkung auf das Umfeld des Plangebiets  wurde an 27  verteilten 
Immissionspunkten entlang der Widdersdorfer Straße (11 Immissionspunkte ), der 
Oskar-Jäger-Straße (2 Immissionspunkte), des Maarwegs (6 Immissionspunkte) so-
wie an Gebäuden nordseits der DB -Bahnlinie (8 Immissionspunkte) berechnet. Der 
Berechnung wurden die Verkehrszahlen (DTV) des Nullfalls 2040 zugrunde gelegt 
(Bernard Gruppe 2026). Diese stellen sich an den plangebietsnahen Straßen Oskar -
Jäger-Straße, Widdersdorfer Straße und Maarweg geringfügig niedriger (ca. -10%) bis 
unbedeutend höher (+ca. 2%) gegenüber dem Planfall 2040 dar (vgl. Bernard Gruppe 
2026). Der Beurteilungspegel der Gesamtverkehrslärmbelastung (Straße und 
Schiene) ist generell als hoch zu erachten und variiert in Bezug auf die errechneten 
Tageswerte zwischen 53,7 dB(A) (Wohngebäude nördlich der DB -Strecke, EG) und 
74,6 dB(A) (Widdersdorfer Straße 405, EG). In der Nacht variieren die errechneten 
Beurteilungspegel zwischen 53,4 dB(A) (Wohngebäude nördlich der DB-Strecke, EG) 
und 67,1 dB(A) (Widdersdorfer Straße 405, EG). Im Nullfall 2040 wird an 17 der 27 in 
die Immissionsberechnung einbezogenen Gebäude wenigstens an einem Stockwerk 
der Tagesgrenzwert der 16. BImSchV überschritten. Der Nachtgrenzwert der 16. BIm-
SchV wird an keinem Gebäude/ Immissionspunkt über alle Stockwerke hinweg einge-
halten. 
 
Gewerbelärm 
Die Berechnungen zur Gewerbelärmimmission, welche im Gutachten von Peutz Con-
sult GmbH (2026c) vorgestellt werden, basieren auf vorhandenen Messdaten und Li-
teraturwerten zu immissionsrelevanten Geräuschquellen. Diese wurden als Ersatz-
punkt-, Ersatzlinien- und Ersatzflächenschallquellen in ein Simulationsmodell einge-
speist. Dabei konnte auf Datenbestände zahlreicher im Planumfeld laufender Vorha-
ben zurückgegriffen werden. Für die an das Plangebiet angrenzenden Gewerbestand-

143 
 
orte wurden die Nutzungs- und Emissionsansätze durch Ortsbegehungen, Luftschall-
messungen sowie Studien zur Genehmigungssituation gegengeprüft. Die von den 
Emissionsquellen ausgehende Berechnung der Schallbelastung auf das Plangebiet 
erfolgt gemäß DIN ISO 9613-2.  
Folgende Geräuschquellen wurden als gewerbelärmrelevant definiert und in Berech-
nungen integriert: Pkw-Stellplatzflächen mit den dortigen Parkvorgängen und Fahrbe-
wegungen von Pkw , Fahrbewegungen von Lkw und Pkw, Lkw -spezifische Einzelge-
räusche, Verladevorgänge, Schallabstrahlung über Hallen, haustechnische Anlagen, 
Tiefgaragen und Schallabstrahlung von Einkaufswagensammelboxen.  
Im Umfeld des Plangebiets sind folgende Nutzungsansätze für die Lärmbelastung 
maßgeblich: Supermärkte, Metallblechstanzerei, Kleingastronomie, Werk-/Lager-/Ver-
triebshallen, Schreinerei, Gewerbe-/Büro-Campus mit diversen gewerblichen, gastro-
nomischen, kulturellen Nutzungen sowie einem Hotel, Logistik(zentrum), Pkw -Stell-
plätze und Anlieferbereiche, Betriebshof für Abfallentsorgung, Büro/ Verwaltungsnut-
zung, Kfz-Aufbereitung, Lebensmittelverarbeitung, Druckerei, Veranstaltungsfläche/ -
halle, Fenster-/Metallbaubetrieb, Fortbildungseinrichtungen, Autohaus, Lkw-/Pkw-Ver-
mietung sowie unspezifische Gewerbe- /Industrienutzungen innerhalb von noch nicht 
(vollständig) umgesetzten Bebauungsplänen. 
 
Die Berechnung der Gewerbelärmimmissionen wurden mit einem digitalen Simulati-
onsmodell unter Nutzung der Software SoundPLAN 8.2 durchgeführt. Im Lärmgutach-
ten (Peutz Consult GmbH 2026c) finden sich keine Angaben zur aktuellen Gewerbe-
lärmbelastung im Plangebiet. Jedoch lassen die im Gutachten dargelegten Gebäude-
lärmkarten (Peutz Consult GmbH 2026c: Anlagen 11.2 ) Rückschlüsse zu. Da die 
Plangebäudekörper eine schallabschirmende Wirkung zum Inneren des Plangebiets 
besitzen, sind für eine Beschreibung des Ist-Zustands lediglich die nach außen gerich-
teten Fassaden/Immissionsorte von Interesse. In den Randzonen des östlichen Plan-
gebiets (Max Becker-Areal, RheinEnergie Betriebsgelände) liegen die Beurteilungspe-
gel des Gewerbelärms tags zwischen 48 und 66 dB(A). Di e höchsten Werte stellen 
sich an der Ost- und Südostgrenze sowie im Grenzbereich zum Maarweg ca. auf Höhe 
des Umspannwerks ein. Die geringsten Werte sind im Norden gegeben. Im westlichen 
Plangebiet (westlich des Maarwegs) werden Werte zwischen 49 und 55 dB (A) aufge-
führt. In der Nachtsituation liegen die Werte im östlichen Plangebiet (Max Becker-Areal 
und RheinEnergie Gelände) in den Randzonen zwischen 34 und 51 dB(A). Die höchs-
ten Werte finden sich wieder an der Ostgrenze sowie an der Südgrenze. Die Nord-
grenze ist relativ wenig belastet. Im westlichen Plangebiet (westlich des Maarwegs) 
sind nachts Immissionswerte zwischen 40 und 56 dB(A) vorzufinden. Hier ist beson-
ders die Südwestecke des Plangebiets von hohen Beurteilungspegeln betroffen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine signifikanten Veränderungen der Zug-  
und Kfz-Verkehre auf der DB -Schienenstrecke und den umliegenden Straßen zu er-
warten. Daher ergeben sich keine markanten Veränderungen der verkehrsbedingten 
Lärmsituation für das Plangebiet.

144 
 
Bei Reaktivierung der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung auf dem Max Becker 
Areal ist hier und evtl. entlang der Betriebsbahnlinie mit einer Zunahme der betriebs-
bedingten Schallemissionen zu rechnen. Veränderungen der Schallbelastung durch 
Immissionen von den umliegenden Gewerbebetrieben auf das Plangebiet sind nicht 
zu erwarten.  
Im Rahmen der Nullvariantenbetrachtung ist davon auszugehen, dass der Bebauungs-
plan Nr. 62461/02 "Neue Vitalisstraße in Köln- Müngersdorf" vollständig umgesetzt 
wird. Das bedeutet, dass im Norden des Geltungsbereichs dieses rechtskräftigen Be-
bauungsplans Gebäude zur gewerblichen Nutzung errichtet werden, was im derzeit 
gewerblich ungenutzten Areal zur Verstärkung der hiesigen Lärmemissionen führt 
bzw. spezielle Maßnahmen des Lärmschutzes am Gebäudestandort erfordert. In der 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62461/02 "Neue Vitalisstraße in Köln- Müngers-
dorf" wird der Themenkomplex Lärm hinreichend thematisiert. Entsprechende Festset-
zungen zur Schaffung gesunder Wohn-  und Arbeitsverhältnisse wurden für den Be-
bauungsplan formuliert. Hier gelten bislang die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Gewerbegebiete (<=70 dB(A) tags und <= 65 dB(A) nachts) bzw. die Immissionsricht-
werte der TA-Lärm für Gewerbegebiete (65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Umsetzung der Planung wird im Plangebiet ein multifunktionales urbanes Quartier 
entwickelt. Damit ergeben sich erhebliche Veränderungen hinsichtlich der im Plange-
biet entstehenden Lärmquellen und der Schallausbreitung sowie eine veränderte Be-
wertungssituation hinsichtlich der auf das Gebiet einwirkenden Lärmimmissionen 
 
Straßen- und Schienenverkehrslärm 
 
Plangebiet 
Die von Peutz Consult GmbH ( 2026c) durchgeführten Modellrechnungen bei freier 
Schallausbreitung zeigen, dass die durch den Straßen-  und Schienenverkehr zu er-
wartenden Lärmbelastungen im Nahbereich der DB-Trasse, entlang der Widdersdorfer 
Straße und entlang dem Maarweg am stärksten ausgepr ägt sind , wobei die bahnbe-
dingten Lärmbelastungen mit bis zu 73 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum am höchs-
ten sind.  
 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete von 60 dB(A) tags und 50 
dB(A) nachts werden im Ostteil des Plangebiets (Max Becker-Areal/RheinEnergie-Ge-
lände) um bis zu 13 dB tags und um bis zu 23 dB nachts überschritten. Die verwal-
tungsrechtlich als gesundheitsgefährdend definierten Schwellenwerte von 70 dB(A) 
tags und 60 dB(A) nachts werden um bis zu 3 dB tags  um bis zu 13 dB nachts über-
schritten. Im Nahbereich der Straßen Widdersdorfer Straße und des Maarwegs erge-
ben sich Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) im Tages- und von bis zu 63 dB(A) im 
Nachtzeitraum. Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Ge-

145 
 
biete um bis zu 12 dB tags und um bis zu 13 dB nachts überschritten. Der verwaltungs-
rechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehener Schwellenwert  wird 
tags um bis zu 2 dB und nachts um bis zu 3 dB überschritten. Mit zunehmendem Ab-
stand von den Verkehrswegen ergeben sich niedrigere Beurteilungspegel. Im Südos-
ten des Plangebiets liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 63 dB(A) im Tageszeitraum 
und bei bis zu 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Die Orientierungswerte der DIN 18005 wer-
den in diesem Bereich um  maximal 3 dB tags und um maximal 10 dB nachts über-
schritten. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung wird hier eingehalten. 
 
Unter Berücksichtigung der schallabschirmenden Wirkung, die von den Bahntrassen 
nahen Gebäuden in den Baufeldern MU2.1, MU2.2 und MU3 sowie von den zwischen 
den Gebäuden geplanten Schallschutzwänden als Lückenschluss ab dem ersten 
Obergeschoss bis in eine Höhe von 72 bzw. 76,5 m zukünftig ausgehen wird, ergibt 
sich folgendes Bild: 
Durch die Bebauung in der 1. Reihe mit Lückenschluss (Schallschutzwände) stellen 
sich an den abgeschirmten Gebäuden Beurteilungspegel zwischen 55 dB(A) und 65 
dB(A) im Tageszeitraum sowie zwischen 50 dB(A) und 60 dB(A) im Nachtzeitraum ein. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden an den meisten Gebäudefassaden der 
abgeschirmten Gebäude eingehalten. Überschreitungen der Orientierungswerte kön-
nen tagsüber um maximal 5 dB und nachts um maximal 10 dB an schallexponierten 
Fassadenteilen auftreten. Die Grenzen zur Gesundheitsgefährdung, die nach verwal-
tungsgerichtlicher Rechtsprechung ab 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht ist, 
werden im Nachtzeitraum im Westen des Plangebiets innerhalb der Baufelder MU 11 
und MU 12, im Nordwesten des Plangebiets im Ber eich Maarweg/Bahntrasse, in ei-
nem kleinen Bereich im Nordosten des Plangebiets, im westlichen Teil des Baufelds 
MU 2.3 sowie im Nahbereich der Straßen überschritten. Südlich der 1. Baureihe wird 
die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bis auf den bereits erwähnten westlichen Teil 
im Baufeld MU 2.3 insbesondere auch nachts eingehalten, da der Schienenverkehrs-
lärm abgeschirmt wird. Laut Rechtsprechung (OVG NRW vom 13.03.2008) ist eine 
angemessene Nutzung der Freibereiche bis zu einem Wert von 62 dB(A) gewährleis-
tet. Dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzumutbare Störungen der Kom-
munikation und der Erholung nicht zu erwarten sind (OVG NRW vom 13.03.2008, Az.: 
7 D 34/07.NE).
 Unter Berücksichtigung der 1. Baureihe werden Überschreitungen von 
62 dB(A) im Tageszeitraum lediglich für Bereiche im äußersten Westen des Max -Be-
cker Areals/RheinEnergie Geländes, im Nordwesten am Maarweg/Bahntrasse sowie 
im unmittelbaren Nahbereich der Straßen erwartet. Falls hier Außenwohnbereiche vor-
gesehen werden, ist sicherzustellen, dass ein maximaler Beurteilungspegel von 62 
dB(A) durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen erzielt wird. In den übrigen Be-
reichen des Plangebiets sind Außenwohnbereiche ohne weitere Maßnahmen aus 
schalltechnischer Sicht möglich, da ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags eingehal-
ten wird. 
Im Westteil des Plangebiets (westlich des Maarwegs) werden an den beiden Plange-
bäuden in den Baufeldern MU 11 und MU 12 die Orientierungswerte der DIN 18005 
um bis zu 14 dB(A) tags und 22 dB(A) nachts überschritten. Die als gesundheitsge-
fährdend angesehenen Nachtschwellenwerte werden sowohl an den Nord-  als auch

146 
 
den Südfassaden der Gebäude überschritten. Der Tagesschwellenwert zur Gesund-
heitsgefährdung wird tagsüber an den zur Bahnstrecke ausgerichteten Nordfassaden 
der Gebäude überschritten.  
 
Umgebung 
Berechnungen nach RLS-19 zeigen, dass die Umgebung des Plangebiets an den 27 
ausgewählten Immissionspunkten durch Verkehrslärm bereits stark vorbelastet ist 
(Bewertung nach 16. BImSchV). Nur an der Widdersdorfer Straße 188, ca. 150 m öst-
lich der Südostecke des Plangebiets, am Maarweg 259 nah der Bahnunterführung so-
wie am Großteil der Gebäude nördlich der DB-Linie werden die Tagesgrenzwerte ein-
gehalten. Die Nachtgrenzwerte können an keinem Immissionspunkt über die gesamte 
Fassade hinweg eingehalten werden. Für den Großteil der Gebäude werden darüber 
hinaus auch der 70 dB(A) -Tages und/oder 60 dB(A) -Nachtgrenzwert überschritten, 
welche verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung definiert werden. 
Die von Peutz Consult GmbH ( 2026c) durchgeführten Simulationen zur Verkehrslär-
mentwicklung an den 27 Immissionspunkten im Plangebietsumfeld  belegen, dass mit 
Umsetzung der Planung an den beiden Immissionspunkten an der Oskar -Jäger-
Straße, an vier Immissionspunkten am Maarweg und an acht Immissionspunkten an 
der Widdersdorfer Straße mit weiteren Erhöhungen des Beurteilungspegel von  bis zu 
0,9 dB zu rechnen ist, wobei hier wegen Schallreflektionen die Gebäude am Maarweg 
223 und Maarweg 229 besonders betroffen sein werden. Am Immissionsort Widders-
dorfer Straße 188 ergeben sich Pegelerhöhungen von 0,2 dB. Die derzeit bestehende 
Tagesgrenzwertunterschreitung der 16. BImSchV hat jedoch weiterhin Bestand. Auch 
die Grenzwerte zur Gesundheitsgefährdung werden hier tags wie auch nachts weiter-
hin eingehalten. An den Gebäuden Oskar -Jäger-Straße 190, Maarweg 146, 221 und 
259 sowie Widdersdorfer Straße 165 , 207, 217, 234 und 405 ergeben sich mit Pla-
numsetzung Beurteilungspegelreduktionen von bis zu 0,8 dB in den Nachtstu nden. 
Eine Unterschreitung der gesundheitskritischen Schwellenwerte wird mit dieser Re-
duktion jedoch nicht bewirkt.  
 
Mit Umsetzung der Planung wird der auf den DB-Strecken durch den Zugverkehr emit-
tierte Schall durch die an der Nordgrenze des Plangebiets liegenden Gebäudefassa-
den und die geplante Lärmschutzwand reflektiert. Dadurch ergeben sich an den obe-
ren Stockwerken der jenseits der Bahntrasse befindlichen  Bestandsbebauung im 
Stadtquartier „Am alten Güterbahnhof“ mit der Bebauungsplan- Nr. 63469.07 nachts 
Pegelerhöhungen um bis zu 5,7 dB. Die Pegelerhöhungen sind teils mit Überschrei-
tungen der Grenze zur Gesundheitsgefährdung verbunden. Jedoch sind für die betref-
fenden Gebäudeteile bereits jetzt nicht öffenbare Fenster als passiver Schallschutz 
textlich fest- und umgesetzt.  
 
Gewerbelärm 
Die von Peutz Consult GmbH ( 2026c) durchgeführten Simulationen zeigen, dass die 
Vorgaben der TA Lärm im Tageszeitraum vor allem an ostausgerichteten und im ge-

147 
 
ringen Maße auch südausgerichteten Gebäudefassaden von randständigen Plange-
bäuden im Osten und im Südosten des MaxBecker -Areals/RheinEnergie-Betriebsge-
ländes (Urbane Gebiete MU 4.1, MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 6.1) um bis zu 3 dB(A) 
überschritten werden. Maßgeblich für die Überschreitungen im Osten sind die hier an-
sässigen Logistik- und Schreinereibetriebe. Im Süden fungiert der südlich der Widders-
dorfer Straße befindliche Supermarkt als Hauptlärmquelle. 
Nachts kommt es vor allem an südausgerichteten Gebäudefassaden von an der Süd-
grenze stehenden Gebäuden (Urbane Gebiete MU 6.1, MU 7, MU 9.2 und MU 9.3 ) 
und punktuell an Ostfassaden eines an der Ostgrenze stehenden Plangebäudes (Ur-
banes Gebiet 4.2) zu Richtwertüberschreitungen von bis zu 6 dB(A). 
An den lärmabgewandten Fassaden sowie an den im Zentrum des Max Becker -Are-
als/RheinEnergie-Betriebsgelände positionierten Gebäuden werden die Immissions-
richtwerte der TA Lärm für urbane Gebiete sowohl tags als auch nachts eingehalten. 
Im westlichen Plangebiet (westlich des Maarwegs) ergeben sich insbesondere an den 
nach Süden und Osten ausgerichteten Fassaden der Plangebäude im Baufeld MU 12 
Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der TA Lärm um bis zu 11 dB(A) während 
des Nachtzeitraums. An der Ostfassade des Plangebäudes im Baufeld MU 11 wird der 
Richtwert nachts um bis zu 4 dB(A) überschritten. 
 
Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm wird am Tage im gesamten Plangebiet einge-
halten. Im Nachtzeitraum weist die Pegelspitzensimulation eine Überschreitung des 
65 dB(A)-Kriteriums an Plangebäudefassaden an der Nordost-, Süd- und Westgrenze 
des östlichen Plangebiets (Max Becker-Areals / RheinEnergie Geländes) um bis zu 18 
dB aus (Urbane Gebiete MU 1, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU 6.1, MU 7, MU 9.1, MU 
9.2, MU 9.3 und MU 10). Die Spitzenpegelüberschreitungen werden durch Lkw -Ver-
kehr auf der Logistikfläche östlich des Plangebiets, durch nächtliche Anlieferungstätig-
keiten am Supermarkt südlich des Plangebiets und Lkw-Verkehr auf dem Gelände des 
Lebensmittel verarbeitenden Betriebes am Maarweg verursacht. 
Im Inneren des Max Becker-Areals/RheinEnergie Betriebsgeländes wird das Spitzen-
pegelkriterium der TA Lärm auch nachts eingehalten. 
Im Westteil des Plangebiets (westlich des Maarwegs) ergeben sich durch den Betrieb 
der angrenzenden Stellplatz- und Veranstaltungsfläche Überschreitungen des nächtli-
chen Spitzenpegelkriteriums von bis zu 14 dB.  
Trotz Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm bzgl. des Dauerschallpegels als auch 
des Spitzenpegelkriteriums im Nachtzeitraum an der Südfassade der denkmalge-
schützten Arbeitervilla im Baufeld MU 9.2 sind aufgrund von Denkmalschutzvorgaben 
bauliche Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude nicht möglich. 
An den Fassadeteilen, für welche Überschreitungen der Vorgaben der TA Lärm vor-
liegen, sind entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Für das 
Plangebäude im Baufeld MU 12, das aktuell im Geltungsbereich des rechtkräftigen 
Bebauungsplans Nr. 62461/02 "Neue Vitalisstraße in Köln-Müngersdorf" und damit in 
einem festgesetzten Gewerbegebiet liegt, ergibt sich mit Integration des Areals in den

148 
 
Geltungsbereich des hier gegenständlichen Bebauungsplans ein höherer Schutzan-
spruch entsprechend einem urbanen Gebiet.  
 
Auswirkungen der Planung  
Im Plangebiet sind verschiedene gewerbliche und kulturelle Nutzungen (beispiels-
weise Mobilitätszentren zur Abwicklung des Parkverkehrs, Einzelhandel, Gastrono-
mie, Büros, Kulturzentrum) vorgesehen. Zum jetzigen Stand der Planung kann die Ge-
räuschsituation i m Quartier jedoch noch nicht prognostiziert werden. Entsprechend 
sind rechengestützte Aussagen zu Auswirkungen der Planung nicht möglich.  
Da die sich im Quartier etablierenden gewerblichen und kulturellen Nutzungen jedoch 
Genehmigungsverfahren zu durchlaufen haben, kann davon ausgegangen werden, 
dass die schalltechnischen Vorgaben für ein urbanes Gebiet eingehalten werden. 
Für das neu zu errichtende Umspannwerk kann bei aktuellem Stand der Technik er-
wartet werden, dass die Vorgaben der TA -Lärm für Urbane Gebiete eingehalten wer-
den. 
Die durch den Betrieb der Schule sowie Kindertagesstätten verursachten Geräu-
schimmissionen durch den Hol - und Bringverkehr sowie durch haustechnische Anla-
gen sind im weiteren Verfahren zu ermitteln und zu bewerten. Geräusche durch 
spielende Kinder sind als Sozialgeräusche zu werten und hinzunehmen. 
Innerhalb der Baugebietsteilfläche MU 2.2 ist eine vollstationäre Pflegeeinrichtung vor-
gesehen, für die die gleichen Immissionsrichtwerte von 
63 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts gemäß TA Lärm für ein MU festgesetzt werden wie für das Baugebiet. Eine Pfle-
geeinrichtung selbst emittiert keinen übermäßigen Lärm. Nennenswerte Lärmquellen 
sind Lieferverkehre oder Krankenwagenfahrten. Geräuschimmissionen, die auf die 
Pflegeeinrichtung aus der umliegenden Umgebung einwirken, werden im Baugeneh-
migungsverfahren ermittelt und bewertet. Um dem sensiblen Charakter einer Pflege-
einrichtung und dem erhöhten Schutzanspruch nachzukommen, werden zusätzliche 
Schallschutzanforderungen an die Pflegeeinrichtung im Bebauungsplan festgesetzt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
 
Im Bebauungsplan werden folgende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt: 
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 - DIN Media, Berlin). Die Minderung der zu treffenden 
Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn bei der Planumsetzung 
anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder 
ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird.

149 
 
- Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >  45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
- Bei Fenstern von Wohn-  und Schlafräumen im urbanen Gebiet (MU), die einen 
Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Schienenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags 
oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt 
werden, dass die betr offene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines 
schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus 
Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 64 dB(A) tags bzw. 
54 dB(A) nachts nicht überschreitet.  
- Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) 
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt 
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. 
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, 
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet 
wird.  
- An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit einer Signatur (nicht öffenbare 
Fenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der Ziff. 3.16 DIN 4109- 1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin) nur zulässig, 
wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige 
Maßnahmen (z.  B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum 
dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten 
Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der 
Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) 
nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des 
geöffneten Fensters eingehalten wird. 
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände ein 
Schalldämmmaß von mindestens 28 dB und die in der Planzeichnung festgesetzte 
Mindesthöhe haben müssen. 
Bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in den 
Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 können die festgesetzten Lärmschutzwände 1a, 
1b und 1c unter Berücksichtigung der TF I. 9.g) ersetzen. 
Von der festgesetzten Lage der Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c kann abgewichen 
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass 
im Nachtzeitraum in 9 m Höhe zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen in 
MU 2.1, MU 2.2, MU 3 und der östlichen Plangebietsgrenze Beurteilungspegel aus 
dem Verkehrslärm bis <= 60 dB(A) erzielt werden. 
Gleiches gilt, falls bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII 
Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 die festgesetzten 
Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c ersetzen. 
Im Bereich von öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen sowie zwischen Baufeldern 
dürfen Lärmschutzwände mit einer lichten Durchfahrtshöhe von 4,50 m errichtet 
werden.

150 
 
- Bedingte Festsetzung zur Baureihenfolge gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB: Bis zur 
Errichtung der festgesetzten Lärmschutzwände 1a, 1b, 1c bzw. der die 
Lärmschutzwände ersetzenden baulichen Anlagen ist die Nutzung von Gebäuden in 
den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.1 und 
MU 5.3 unzulässig. Die baulichen Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII 
Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 gelten in diesem Sinne 
als errichtet, wenn die Gebäudehöhe der Baukörper (mit Fenstern und Türen) der VII-
geschossigen baulichen Anlagen mindestens der festgesetzten Mindesthöhe der 
Lärmschutzwände im jeweiligen Abschnitt entspricht und die notwendigen 
Lärmschutzwände mindestens in der Höhe der anschließenden Baukörper hergestellt 
wurden. 
- Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), aa) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des MU 2.2 für 
Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen 
Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch 
Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, 
in der jeweils geltenden Fassung, abweichend von den Vorgaben der TA Lärm, in 
Bezug auf Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts 
für ein MU zugrunde zu legen sind. 
- Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist durch die Anwendung geeigneter baulicher bzw. 
sonstiger technischer Maßnahmen, wie Grundrissorientierung, Einbau von besonderen 
Fensterlösungen wie Kastenfenster, Fenster gemäß Hamburger oder Schöneberger 
Modell oder ähnlic her Lösungen sicherzustellen, dass innerhalb schutzbedürftiger 
Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  
DIN Media, Berlin) in Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der TA Lärm 
Innenschallpegel nach VDI 2719 (Schalldämmun g von Fenster, Ausgabe 1987, DIN 
Media, Berlin) von maximal 25 dB(A) nachts einzuhalten sind. 
Bewertung:  
Das Plangebiet und seine Umgebung sind durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-
/ Schienen- sowie dem Gewerbelärm stark vorbelastet. Mit Umsetzung der Planung 
sind die Gebäude im Randbereich des Plangebiets, die in Nachbarschaftslage zu den 
Geräuschemissionsquellen liegen, besonders durch Lärmbelastungen tangiert. Ent-
sprechend werden hier regelmäßig Überschreitungen der angestrebten Beurteilungs-
pegel errechnet. Eine erhebliche Reduktion der Verkehrslärmimmissionen geht von 
der abschirmenden Wirkung der entlang  der nördlich verlaufenden Bahnstrecke pro-
jektierten Gebäude sowie der zwischen ihnen installierten, lückenschließenden Schall-
schutzwände (aktive Schallschutzmaßnahmen) aus. Von der Schallabschirmung pro-
fitieren besonders die südlich angrenzenden Gebäude. Auch passive Schallschutz-
maßnahmen tragen zu einer Minderung der Lärmbelastung bei, sodass im Gebäude-
inneren und in den Freisitzen (Balkone, Loggien) gesundes Wohnen und Arbeiten er-
möglicht wird. Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz müssen auf Ebene der 
Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. 
9.5.12.2 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Speziell durch die nördlich des Plangebiets verlaufenden drei Bahntrassen der Deut-
schen Bahn AG wirken Erschütterungen und erschütterungsinduzierter Sekundärluft-
schall auf das Plangebiet ein. In einem von Peutz Consult GmbH (2025b) vorgelegten 
Erschütterungsgutachten für das östliche Plangebiet werden für den Tageszeitraum

151 
 
(06:00 - 22:00 Uhr) 437 und den Nachtzeitraum (22:00 – 06:00) 145 Zugdurchfahrten 
pro 24 Stunden angegeben. Die Durchfahrten verteilen sich auf S-Bahnen, ICE-, RB-, 
RE-, RRX- sowie Güterzüge. Im Einflussbereich relevanter Erschütterungseinwirkun-
gen finden sich auf dem Max Becker -Areal/RheinEnergie-Betriebsgelände derzeit 
keine Gebäude.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestandsfall. Bei einer möglichen Reaktivierung der 
Betriebsbahn ist mit einer geringfügigen Zunahme der Erschütterungen zu rechnen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Umsetzung der Planung werden Gebäude in das Plangebiet eingebracht, die von 
den bahnbetriebsbedingten Erschütterungen betroffen sein werden. Die Wirkung der 
Erschütterung auf die Plangebäude wurde im Rahmen einer erschütterungstechni-
schen Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2025b) zum Planvorhaben analysiert und 
bewertet. Die Erschütterung, die von vorbeifahrenden Zügen auf insgesamt 6 Gleisen 
erzeugt wurden, wurden mittels 4 Sensoren, die 28 m, 80 m und 125 m südlich der 
Bahntrasse auf dem Max Becker-Areal/RheinEnergie-Betriebsgelände platziert waren, 
aufgezeichnet. Anhand der gewonnenen Erschütterungsdaten kann die Erschütte-
rungsübertragung auf die geplanten Gebäude errechnet und beurteilt werden. Die Er-
schütterungsimmission werden über zwei relevante Kennzahlen zum Ausdruck ge-
bracht: die maximal bewertete Schwingstärke KB
Fmax sowie die Beurteilungs-
schwingstärke KBFTr. Als Bewertungsmaßstab dienen die in der DIN 4150 Teil 2 ange-
gebenen Anhaltswerte Au, Ao und Ar, die tageszeitspezifische (Tages- und Nachtzeit-
raum) sowie nutzungsspezifische (hier relevant Einwirkungsort 3 urbane Gebiete § 6 
BauNVO) Grenzwerte vorgeben. Die DIN 4150 Teil 2 gilt als erfüllt, wenn KB
Fmax <= Au 
oder wenn Ao <= KBFmax  <= Au und zudem KBFTr <= Ar. Die DIN 4150 Teil 2 wird nicht 
erfüllt, wenn KBFmax > Ao. 
Die Auswertung zeigt, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 im Nahbereich der 
Bahntrasse (Messstellen in 28 m Entfernung zur Bahntrasse) nicht einhalten werden. 
Hier ist speziell die nächtliche Erschütterungsbelastung relevant. Der A
o-Wert der 
Nachtstunden beträgt für Urbane Gebiete 0,3. Die maximal bewerteten Messstellen 
Schwingstärken KB
Fmax an den trassennahen Messstellen lagen bei 0,41 bzw. 0,50. 
Die Überschreitung wird durch nächtlich Vorbeifahrten von Güterzügen auf dem Gleis 
5 verursacht. 
Anders verhält es sich für Gebäude, die in 2. Reihe in den Erschütterungszonen an 
den Messstellen in 80 m und 125 m Entfernung zur Bahntrasse projektiert sind. Hier 
liegen die KBFmax-Werte sowohl tags- als auch nachts im Bereich zwischen A
o und 
Au. Die A r -Werte (tags 0,1 und nachts 0,07) werden jedoch mit KB FTr -Werten von 
0,045 bzw. 0,053 für die Tagesstunden und 0,051 bzw 0,060 in den Nachtstunden an 
den beiden äußeren Messstellen unterschritten. 
Neben der direkten Erschütterung wurden auch die von den Erschütterungen verur-
sachten Sekundärschallimmissionen in den Plangebäuden berechnet. Sekundärschall

152 
 
entsteht durch Vibrationen der Gebäudedecken und/oder Wände die sich als Druck-
wellen auf die Luft übertragen und zumeist als Dröhnen wahrgenommen werden. Die 
Referenzgröße zur Beurteilung der Sekundärschallbelastung wird im vorliegenden 
Gutachten aus diversen Regelwerken (24. BImSchV, VDI 2719, TA Lärm, DIN 45680) 
zusammengestellt. Als Bewertungsparameter werden der Mittelungspegel Lm [dB(A)] 
und der mittlerer Maximalpegel L
max [dB(A)] herangezogen, die je Nutzungsart Zumut-
barkeitsschwellenwerte vorgeben. Beim Mittelungspegel (Lm) liegt der Wert zwischen 
25 [dB(A)] für Schlafräume während der Nachtzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) bis 45 dB(A) 
für Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume und Läden. Der mittlere Maximalpe-
gel (L max) liegt für die oben genannten Nutzungskategorien bei 35 dB(A) bzw. 55 
[dB(A)]. Für die Gesamtheit der im Quartier projektierten Plangebäude werden fol-
gende Grenzwerte für den Mittelungspegel (L
r) determiniert: 35 dB(A) tagsüber und 25 
dB(A) nachts. Für den Maximalpegel (L max) sind 45 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) 
nachts maßgeblich. 
Die Messungen und Berechnungen zeigen, dass der Mittelungspegel (L r) im Tages-, 
wie auch Nachtzeitraum an allen Messstellen (28 m, 80 m und 125 m Entfernung zur 
Bahntrasse) eingehalten werden. Selbiges gilt auch für die Tageswerte der errechne-
ten Maximalpegel (L
max). Der Nachtwert von 35 dB(A) wird hingegen an den drei Mess-
tellen in 28 m und 80 m Entfernung zur Bahntrasse mit Maximalwerten von 42,4 dB(A), 
43,1 dB(A) und 38,0 dB(A) überschritten. Am Messpunkt in 125 m Distanz zur 
Bahntrasse wird der L
max - Nachtwert eingehalten.  
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Schwellenwerte der Erschütterungs - 
und/oder sekundären Luftschallimmission innerhalb der geplanten Gebäude in den 
Baufeldern MU1, MU2.1, MU2.2, MU2.3, MU2.4, und MU3 überschritten werden. In 
den Gebäuden 4.1 und 4.2 sowie in den Gebäuden außerhalb des Erschütterungsein-
flussbereichs werden die kritischen Schwellenwerte hingegen eingehalten. Da die kri-
tischen Schwellenwerte der Nachtsituation in Bezug auf die geplante Grundschule 
nicht relevant sind und die Tageswerte eingehalten werden, ist auch dieser Teilbereich 
des Plangebiets als nicht erheblich von Erschütterungen-  und Sekundär-schallüber-
schreitungen betroffen einzustufen.  
Die Erhebung und die Prognose der zu erwartenden Immissionen an den Gebäudetei-
len im westlichen Plangebiet erfolgen im späteren Verfahren, da die Zugänglichkeit 
bislang nicht gegeben war. Für die Gebäudeteile sind aufgrund der örtlichen Gege-
benheiten aber vergleichbare Immissionsbelastungen wie auf dem Max Becker -Areal 
/ RheinEnergie-Gelände gemessen zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
- An den Gebäuden im MU1, MU2.1, MU2.2, MU2.3, MU2.4 und MU3 sind er-
schütterungstechnische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütterungs - so-
wie sekundären Luftschallimmissionen erforderlich.

153 
 
Bewertung:  
In den östlichen Plangebäuden kommt es in 28 und 80 m Entfernung zum Gleis durch 
vom Schienenverkehr verursachten Erschütterungsemissionen zu Überschreitungen 
der Erschütterungsimmissionsgrenzwerte gemäß DIN 4150- 2 für Urbane Gebiete im 
Nachtzeitraum. Die Anforderungen der 24. BImSchV an den sekundären Luftschall 
werden an allen untersuchten Standorten eingehalten. Durch den Schienenverkehr 
kommt es jedoch zu teils deutlichen Überschreitungen der Sekundärluftschallimmissi-
onen gemäß VDI 2719. Unter Beachtung der - an den von Erschütterungen und/oder 
sekundären Luftschallimmissionen erheblich betroffenen Gebäuden -  vorzunehmen-
den Vermeidungsmaßnahmen, sind die Voraussetzungen zur Schaffung gesunder 
Wohnverhältnisse in den Plangebäuden gegeben. Die Erhebung und die Prognose der 
zu erwartenden Immissionen an den Gebäudeteilen im westlichen Plangebiet erfolgen 
für belastbare Aussagen zu einem späteren Zeitpunkt.  
 
9.5.12.3 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Explosionsgefahr/Gefahrgüter 
Informationen zu Explosionsgefahren und Gefahrgüter, welche das Plangebiet tangie-
ren liegen nicht vor.  
Störfallrisiko 
Im KABAS-Auszug, vorgelegt durch die Stadt Köln (2025) , wird der auf dem Rhein-
Energie Betriebsgelände stehende Gaskugelbehälter als Betriebsbereich mit Grund-
pflichten gemäß StöV geführt. Für dieses Objekt liegt der Stadt Köln eine Stilllegungs-
anzeige vom 08.02.2021 vor, so dass ein Störfallrisiko aktuell nicht besteht. 
Ca. 670 m nördlich des Plangebiets befindet sich ein weiterer Betriebsbereich mit 
Grundpflichten gemäß StöV. Ein angemessener Sicherheitsabstand des letztgenann-
ten Standorts zum Plangebiet besteht. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets fin-
den sich darüber hinaus Betriebe mit genehmigungsbedürftigen Anlagen.  
Kampfmittel 
Luftbilder liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe und Kampfhandlungen im 
Bebauungsplangebiet. Konkrete Verdachtsmomente auf Kampfmittel des 2. Weltkrie-
ges in Form von Bombenblindgängern liegen für einen Bereich zwischen Gaskugel-
behälter und Bahndamm (Nr.2730) sowie 2 Areale an der Nordwestgrenze des Plan-
gebiets vor (Nr. 1969 und Nr. 1971). Zudem fanden sich im Bereich des Gleisbogens 
militärische Anlagen (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst). 
Eine weitere militärische Anlage grenzt an der Nordostgrenze des Plangebiet direkt 
an dieses an.

154 
 
Magnetfeldbelastung  
Die Oberleitungen entlang der - das Plangebiet nördlich begrenzenden - Schienentras-
sen der Deutschen Bahn werden in der Regel mit einer Frequenz von 16 ⅔ Hertz 
betrieben. 
Informationen zur Magnetfeldbelastung, die von dem im Plangebiet befindlichen Um-
spannwerk ausgehen, liegen nicht vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich zum Bestandsfall keine Änderungen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Störfallrisiko 
Der Gaskugelbehälter bleibt im Plangebiet als kulturhistorisches Zeugnis und mar-
kante Landmarke bestehen. Ein Risiko geht von dem Behälter nicht aus. 
Kampfmittel 
Die bekannten Verdachtspunkte sowie die zu überbauenden Flächen sind zu überprü-
fen. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes findet die Empfehlung der Bezirks-
regierung Düsseldorf Berücksichtigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass 
die geplanten umfangreichen Sanierungsmaßnahmen (Bodenaustausch) durch den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst begleitet werden und etwaige Kampfmittelfunde ord-
nungsgemäß behandelt und entschärft werden. Die nicht geräumten Bereiche bezie-
hen sich auf die Bestandsbebauung, die im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude 
sowie des Uhrenhauses erhalten bleiben soll. Im Rahmen der Umsetzung von Bau-
maßnahmen wird in diesen Bereichen die Kampfmittelräumung ebenfalls zu beachten 
sein.  
Magnetfeldbelastung  
Mit Umsetzung des Bebauungsplans wird das bestehende Umspannwerk abgebaut 
und flächensparend neu an der Westgrenze des RheinEnergie-Betriebsgeländes auf-
gebaut. Mit Umsetzung der Planung werden Gebäude errichtet, die den dauerhaften 
Aufenthalt von Menschen zum Zweck haben. Diese werden teilweise nah zu Quellen 
elektromagnetischer Abstrahlung (Oberleitung, Umspannwerk, Trafostationen) errich-
tet.  
Nördlich angrenzend an das Plangebiet verläuft eine Schienentrasse der Deutschen 
Bahn. Die Oberleitungen werden in der Regel mit einer Frequenz von 16 ⅔ Hertz be-
trieben. Das Plankonzept sieht einen Mindestabstand von 10 m von der Bahntrasse 
zur nächsten Wohnbebauung vor, um hinsichtlich der elektrischen und magnetischen 
Felder den städtischen Vorsorgewert für die magnetische Flussdichte von 1 µT zu er-
füllen. Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Ab-
stände zu Trafostationen und die Umspannstation die Einhaltung des städtischen Vor-
sorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1 µT sichergestellt werden.

155 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
- Eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel ist durchzu-
führen. Die Überprüfung der betreffenden Flächen ist 9 Wochen vor Aufnahme 
von Maßnahmen über das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ auf 
der Internetseite des Kampfmittelbes eitigungsdienstes der Bezirksregierung 
Düsseldorf beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln zu beauftragen.  
- Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine Bohrlochdetektion 
empfohlen und das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite der 
Bezirksregierung ist zu beachten. 
- Das Plankonzept sollte einen Mindestabstand von 10 m zwischen Bahntrasse 
und Wohnbebauung vorsehen, um hinsichtlich der elektrischen und magneti-
schen Felder den städtischen Vorsorgewert für die magnetische Flussdichte 
von 1 µT zu erfüllen. Im Rahmen der Pl anung ist ebenfalls dafür Sorge zu tra-
gen, dass über geeignete Abstände zu Trafostationen und die Umspannstation 
die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Fluss-
dichte von 1 µT sichergestellt werden kann. 
 
Bewertung:  
Eine Gefährdung des Schutzguts Mensch ist nach Sanierung des Betriebsgeländes 
und Kampfmittelräumung der neu zu bebauenden Flächen nicht gegeben.  
Bei Achtung geeigneter Abstandsregeln gehen von elektromagnetischen Feldern 
keine erheblichen Gesundheitsgefährdungen aus.  
9.5.12.4 Besonnung/Belichtung 
Zur Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer und der Verschattung innerhalb 
des Plangebiets und an der umliegenden Bebauung wurde durch die Peutz Consult 
GmbH (2025a) ein Gutachten erstellt. Die Berechnungen zur Besonnung wurden unter 
Zuhilfenahme eines dreidimensionalen Simulationsmodells und der Software Radi-
ance erstellt. 
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Beson-
nungsdauer wird die DIN 5034-1 (2011, alt) zu Grunde gelegt. Diese empfiehlt als Soll-
Kriterium eine Mindestbesonnung von 2 Stunden am Stichtag 21. Marz (Tag-  und 
Nachtgleiche) in der Fenstermitte auf Fassadenebene. Dieses Kriterium sollte für min-
destens einen (Wohn- )Raum je Wohnung, in Patientenzimmern in Krankenhäusern 
sowie in Spielzimmern in Kindergärten erfüllt sein. In Abstimmung mit der Stadt Köln 
wurde für die Untersuchung das Positionspapier der Stadt Köln zum Umgang mit dem 
Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ für die Besonnungsuntersuchung 
herangezogen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Berechnungen zeigen, dass auf an den meisten West-, Süd- und Ostfassaden der 
bestehenden Gebäude auf dem Max Becker -Areal / RheinEnergie- Betriebsgelände

156 
 
das 2 Stunden Besonnungskriterium eingehalten wird, wohingegen dieses an den 
Nordfassaden nicht erreicht wird. Festzustellen ist, dass die meisten Gebäude im Plan-
gebiet, mit Ausnahme der Arbeitervillen, jedoch keine Wohngebäude sind und hier 
eine andere Beurteilungsgrundlage anzuwenden ist. Dasselbe Bild zeigt sich auch im 
bebauten Umfeld des Plangebiets.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Reaktivierung der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung auf dem Max Becker 
Areal könnten sich bei Neuerrichtung von Gebäuden veränderte Verschattungssituati-
onen an Bestandsgebäuden im Plangebiet und an den angrenzenden Bestandsge-
bäuden der Umgebung ergeben.  
Mit Errichtung eines Gewerbegebäudes im Bereich des rechtskräftigen Bebauungs-
plans 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ könnten sich ebenfalls Ver-
schattungen von Gebäudefassaden im Umfeld des Plangebiets ergeben. In den etwaig 
betroffenen Gebäuden findet jedoch keine Wohnnutzung statt.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Umsetzung der Planung werden im Plangebiet 21 neue Gebäude zur wohnlichen 
und gewerblichen Nutzung errichtet, von denen die meisten aus fünf -bis siebenge-
schossigen Kubaturen mit Staffelgeschossen und Innenhofausprägung bestehen und 
zwischen 18 und 28 m  hoch sind. Die höchsten Gebäude finden sich am West - und 
Ostrand des Plangebiets und weisen mit neun Geschossen eine Höhe von ca. 35 m 
auf. 
Die Besonnungs -/Beschattungssimulationen von Peutz Consult GmbH ( 2025a) zei-
gen, dass sich im Zuge der Planrealisierung kaum Veränderungen an den Bestands-
gebäuden im Umfeld des Plangebiets ergeben. In den beiden unteren Geschossen 
des Maarwegs 225, 227 und im angrenzenden Teil der Hausnummer 229 nimmt die 
Verschattung dermaßen zu, dass das 2 Stunden Besonnungskriterium hier nicht mehr 
erzielt wird. Am Gebäude Maarweg 225 ist die betroffene Fläche so klein, dass von 
keiner erheblichen Betroffenheit auszugehen ist. Weiterhin zeigt sich aus Aktenbefun-
den, dass es sich bei den betroffenen Gebäudeanteilen am Maarweg 225 und 227 im 
Erdgeschoss über zum Garten durchgesteckte Wohnungen handelt. Durch Beson-
nung über die rückwärtige Gartenseite wird den Empfehlungen an direkter Besonnung 
für einen Wohnraum je Wohneinheit weiterhin Genüge getan. Für das Gebäude am 
Maarweg 229 wurde eine ergänzende Tageslichtuntersuchung durchgeführt. Dabei 
wurde der Tageslichtquotient unter aktuellen Verhältnissen und nach Realisierung der 
Planbebauung errechnet. Es zeigt sich, dass mit Realisierung der Planung eine Ver-
minderung der Tageslichthelligkeit zwar  verbunden ist, die Empfehlungen der DIN 
5034-1 für eine ausreichende Helligkeit für Wohnnutzungen jedoch weiterhin erfüllt 
werden. Auch sind ausreichend natürlich helle Bereiche gegeben damit eine ausrei-
chende Helligkeit am Arbeitsplatz entsprechend ASR 3.4 gewahrt wird.

157 
 
Darüber hinaus ergibt sich eine Verschattung mit daraus resultierender Unterschrei-
tung des 2 Stunden- Kriteriums an der West -/Südwestseite des Bürogebäudes Wid-
dersdorfer Str. 415 . Bei Einhaltung etwaiger Abstandsflächen ist jedoch von einem 
Fortbestand gesunder Arbeitsverhältnisse im Gebäude auszugehen. 
Bei den neu zu errichtenden Gebäuden auf dem Max Becker -Areal/ RheinEnergie-
Betriebsgelände weisen die meisten Fassadenbereiche die Mindestbesonnungsdauer 
von 2 Stunden auf. Naturgemäß wird der Wert an den Nord-  und Nordwestfassaden 
zumeist nicht erreicht.  Auch weisen die nordnahen Eckbereiche der Innenhöfe von 
Gebäuden in den Baufeldern 3 bis 8, 12 und 19 Besonnungsdefizite auf. Auch an den 
innenliegenden Eckenwinkeln der Gebäude in den Baufeldern 13, 14a, 15 und beson-
ders an den Innenfassaden der Ost- und Westseite von Haus 18 wird das 2-Stunden-
Besonnungskriterium nicht erzielt. Die Südfassaden sind generell gut besonnt. Ledig-
lich in sehr dicht bebauten Arealen und in Innenhoflagen können sich vereinzelt auf 
Höhe der unteren Geschosse der Süd-  und Westfassaden unzureichende Beson-
nungsmaße einstellen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
- Für Fassadenbereiche, an denen die 2- stündige Besonnungsdauer nicht er-
reicht wird, sollte entweder eine Durchsteckung zu besonnten Seiten verwirk-
licht oder eine Schaffung gesunder Wohnverhältnisse durch ausreichend Ta-
geslicht geprüft werden. 
- In dem Positionspapier der Stadt Köln gilt bei Bestandsgebäuden, die das 2 h-
Kriterium nicht erfüllen, eine Prüfung der konkreten Grundrisssituation und bei 
Plangebäuden eine Prüfung von planerischen Minderungsmöglichkeiten, wie 
Planung durchgesteckter Wohnungen, Planung von Maisonettwohnungen, 
Grundrissgestaltung, gestalterische Regelungen, wie helle Fassaden, höherer 
Fensteranteil, etc. und technische Lösungen.  
- Die natürliche Beleuchtung der Räume innerhalb der Planbebauung kann pla-
nerisch durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Vergla-
sungseinheiten und modernen tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen 
positiv beeinflusst werden. Auf der nac hfolgenden Planungsebene sind Maß-
nahmen zur Optimierung der Besonnungsdauer zu berücksichtigen.  
Bewertung:  
An der umliegenden Bestandsbebauung verursacht die Umsetzung der Planung an 
einzelnen Fassaden eine erstmalige Unterschreitung des 2h- Kriteriums zur Beson-
nungsdauer im Vergleich zum Bestandsfall. Bei der potentiellen Besonnungsdauer im 
Bereich der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes wird das 2h- Kriterium 
oftmals in den Eckbereichen der Innenhöfe und teilweise an süd- und westlich ausge-
richteten Außenfassaden nicht erreicht. Hier sind Minderungsmaßnahmen auf Ebene 
der Baugenehmigung durchzuführen. In typischen innerstädtischen Baugebieten rei-
chen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus, um in den unteren Etagen die Min-
destanforderungen gemäß DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flä-
chenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener 
Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Für 
eine verdichtete innerstädtische Bebauung sind solche Unterschreitungen der Beson-
nungsdauer vertret- und hinnehmbar.

158 
 
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet befinden sich denkmalgeschützte Gebäude und Objekte. Diese sind 
zwei Arbeitervillen an der Widdersdorfer Str. 196-196a und 206-208 mitsamt ihren um-
gebenden Grünflächen. Des Weiteren ist die straßenbegleitende Einfriedungsmauer 
entlang der Widdersdorfer Straße denkmalgeschützt.  
Östlich des Plangebiets grenzt ein denkmalgeschütztes Ensemble an, das die Ge-
bäude an der Widdersdorfer Straße 188a bis 208 einschließt. 
Die das Plangebiet querende, jedoch nicht im Plangebiet liegende HGK-Trasse ist Teil 
des Denkmals Köln-Frechen-Benzelrather Eisenbahn (KFBE). Das im Plangebiet be-
findliche Brückenbauwerk unterliegt nicht dem Denkmalschutz. 
Hinweise zu Bodendenkmälern im Plangebiet sind nicht bekannt. 
Darüber hinaus finden sich im Plangebiet mit dem Uhrenhaus sowie dem Gaskugel-
behälter raumprägende Zeugnisse der Kultur- und Nutzungsgeschichte des Stadtteils.  
Planungsrelevante Sachgüter stellen Infrastrukturanlagen in Form einer Gasregelsta-
tion, eines Umspannwerks, eines Pumpwerks  sowie die Brückenanlagen über die 
HGK-Trasse den Maarweg und die Vitalisstraße dar. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen zum Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die denkmalgeschützten und sonstigen kulturhistorisch bedeutsamen Objekte bleiben 
erhalten und werden in die Planung integriert. Das Umspannwerk, die Gasregelstation 
und das Pumpwerk werden zurückgebaut und flächenschonend neu im Plangebiet er-
richtet. Die Brückenbauwerke werden Bedarfsgerecht umgestaltet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
Es sind keine erheblichen Auswirkungen für Kultur - und Sachgüter zu erwarten.  Ein 
Erfordernis entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im 
Bebauungsplan festzusetzen besteht nicht. Die unter Denkmalschutz gestellten Bau-
denkmäler werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Auch das Uhren-
haus sowie der Gaskugelbehälter finden in der Planung Berücksichtigung. Im Bebau-
ungsplan erfolgt zudem der Hinweis, dass bei zufälligen Funden und Befunden nach 
§§ 16 und 17 DSchG NW das Römisch -Germanische Museum / Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unverzüglich zu informie-
ren und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem 
Zustand zu erhalten sind.

159 
 
Bewertung: 
Die denkmalgeschützten und sonstigen kulturhistorisch bedeutsamen Objekte werden 
in die Planung integriert und finden hier entsprechende Würdigung. Kultur- oder sons-
tige Sachgüter werden durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht in Mitleiden-
schaft gezogen.  
Die Infrastrukturanlagen (Umspannwerk, Gasregelstation, Pumpwerk und Brücken) 
werden modernisiert bzw. Bedarfsgerecht umgestaltet. 
 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Konkrete Informationen über Emission von Licht, Gerüchen, Strahlung (Belastung 
durch elektromagnetischen Felder siehe Kapitel 9.5.12.3) und Wärme, die im Plange-
biet generiert werden, liegen nicht vor. Gewerbliche Lichtemissionen sind nur noch auf 
dem Betriebsgelände der RheinEnergie AG vorhanden, da das Max -Becker-Gelände 
brachliegt. Das Vorliegen von Gerüchen kann ausgeschlossen werden. Eine Wärme-
entwicklung durch Transformatoren kann von dem Umspannwerk der RheinEnergie 
AG ausgehen. Da aber die Wärmeentwicklung mit isolierenden Flüssigkeiten begrenzt 
wird, ist eine erhebliche Wärmeentwicklung im Umfeld unwahrscheinlich.  
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bestandsgebäude im Plangebiet an 
die Mischwasserkanalisation angeschlossen sind. Ferner ist davon auszugehen, dass 
die im Plangebiet anfallenden Abfälle regelgerecht entsorgt werden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Wiederaufnahme der industriellen/gewerblichen Nutzung im Max Becker -Areal 
können je nach Art der sich ansiedelnden Betriebe potentiell Abfallstoffe, Abwässer 
oder Gerüche entstehen, die einer Spezialentsorgung bzw. - aufbereitung bedürfen. 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der Status quo im Rest des Plangebiets be-
stehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Ansiedelung der neuen Bebauung mit der entsprechenden Infrastruktur 
kommt es zu einer Zunahme künstlicher Lichtquellen im Plangebiet. Im weiteren Ver-
lauf der Planung muss sichergestellt werden, dass im Bereich der geplanten Tiefga-
ragenein- und -ausfahrten keine Blendwirkungen an lichtsensiblen Immissionsorten 
entstehen. Auch etwaige von den umgebenden Gewerbebetrieben auf die neuen 
Plangebäude ausgehende Blendwirkungen sind zu berücksichtigen und zu unterbin-
den.

160 
 
Ansonsten sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen zu erwarten. Ebenfalls sind 
erhebliche Geruchsemissionen durch die geplante Nutzung nicht wahrscheinlich. Ein-
richtungen die erhebliche Wärmeemissionen erzeugen, werden im Plangebiet nicht 
errichtet. Eine Beeint rächtigung von magnetfeldgenerierter Strahlung ist bei Einhal-
tung von Abstandsregeln zwischen Strahlungsquelle und Wohngebäuden (siehe Ka-
pitel 9.5.12.3 Magnetfeldbelastung) nicht abzuleiten.  
Das anfallende Abwasser wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Das nicht be-
lastete Regenwasser wird über Rigolen im Plangebiet versickert. Eine regelgerechte 
Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH si-
chergestellt. 
Die im Zuge der Bodensanierung entstehenden Abfallstoffe in Form der schadstoff-
belasteten Aushubmassen werden analysiert, deklariert und unter Nachweis ord-
nungsgemäß entsorgt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
- Potentiell auftretende Blendwirkungen an lichtsensiblen Immissionsorten an 
Tiefgaragenein- und -ausfahrten oder in Nachbarschaft zu umliegenden Ge-
werbebetrieben sind durch entsprechende Maßnahmen zu unterbinden. 
- Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche und/ 
oder Wärme sind ansonsten nicht zu erwarten, so dass keine Maßnahmen er-
forderlich sind. 
-  Zwecks Gesundheitsprophylaxe in Bezug auf die Wirkung der von Magnetfel-
dern ausgehenden Strahlung sind Abstandsregeln zwischen Strahlungsquelle 
und Wohnort einzuhalten (siehe Kapitel 9.5.12.3 Magnetfeldbelastung). 
- Im Rahmen der Bodensanierung werden die schadstoffbelasteten Aushub-
massen analysiert, deklariert und unter Nachweis ordnungsgemäß entsorgt. 
 
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung und 
unter Einhaltung von Abstandsregeln nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden 
durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen aber keine erheblichen Nachteile 
oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei. Abfälle und 
Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneu-
erbarer Energie.

161 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Inwiefern ein industriell -gewerblicher Nachfolgebetrieb bzw. Nachfolgebetriebe auf 
dem Max Becker-Areal die Nutzung erneuerbarer Energie und eine effiziente Nutzung 
von Energie vorsieht bzw. vorsehen, ist ohne konkrete Planung nicht absehbar, so 
dass eine Aussage zum Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung nicht er-
folgen kann. Im Rest des Plangebiets bliebe der Status quo vermutlich vorerst beste-
hen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Sinne einer möglichst klimaschonenden Wärme- /Kälteversorgung im Plangebiet 
sollen die neuen Gebäude entsprechend der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln 
vom 17. März 2022 als Standard Kfw-Effizienzhaus 40 EE oder besser  errichtet wer-
den. Falls die EE -Klasse bei Gebäuden nicht realisiert werden kann, ist mindestens 
der Standard Kfw -Effizienzhaus 40 oder besser  umzusetzen. Zudem ist jedes Ge-
bäude mit einer Photovoltaikanlage mit einer Kapazität von mindestens 1 kW
P auszu-
statten (RheinEnergie, Pandion, Buro Happold, 2026). 
Laut dem von RheinEnergie, Pandion und Buro Happold (2026) vorgelegten Energie-
versorgungskonzept sind in dem zu entwickelnden Quartier 218.834 qm Fläche zu be-
heizen. Dabei entfallen 56% auf Wohn-  und 33% auf Bürofläche. Die restlichen 10% 
verteilen sich auf Flächen zur Bereitstellung von Gewerbe, Handel und Dienstleistung 
oder Kultur - Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur (Schule, Kita). Aus diesen Ein-
gangsdaten wurde ein jährlicher Quartierswärmebedarf von 7,2 GWh/a mit einer Ma-
ximalleistung von 6,4 MW errechnet. Dazu fallen 2,5 GWh/a zur Bereitstellung von 
Trinkwarmwasser an. Der jährliche Quartierskältebedarf wird mit 1,7 GWh/a und einer 
Maximalleistung von 3,3 MW beziffert. 
Entsprechend dem Energieversorgungskonzept ( RheinEnergie, Pandion, Buro 
Happold, 2026) werden die Plangebäude im Plangebiet östlich des Maarwegs (Bau-
felder MU 1 bis MU 10 sowie Grundschule exklusive der Bestandsgebäude Arbeiter-
villen und Uhrenhaus) an ein hoch effizient arbeitendes Low -Ex-Wärmenetz ange-
schlossen. Der Anschluss an ein Kältenetz ist für die nördlichen platzierten Plange-
bäude (Baufelder MU1 bis MU4, MU 5.3 und MU5.4 sowie die Grundschule) vorgese-
hen. Die Steuerung der Netze wird zentralisiert gesteuert (Energiezentrale im Baufeld 
5.4 geplant). Zur Bereitstellung der Wärme-  und Kältebedarfe (ausgenommen Trink-
warmwasser) über das Wärme- und Kältenetz werden 2 Konzeptvarianten weiter ge-
prüft. Das erste Konzept sieht den kombinierten Einsatz einer Grundwasserwärme-  
und einer Luft-Wasser-Wärmepumpe vor, wobei das Gros des Kälte-  und Wärmebe-
darfs (92% bzw. 99%) über die Grundwasserwärmepumpe generiert wird. Das zweite 
Konzept beschränkt sich auf den alleinigen Einsatz einer Luft-Wasser-Wärmepumpe. 
Im Vergleich mit einer konventionellen organisierten Wärme-  und Kälteversorgung 
über dezentral betriebene Gasbrennwertkessel und Kältemanagementsysteme erge-
ben sich bei den beiden oben skizzierten Konzepten deutliche Einsparpotentiale der 
Primärenergiebedarfs von 70 % (Grundwasserthermie/Luftwärmekonzept) bzw. 60 % 
(Luftwärmekonzept). Bei Realisierung des Grundwasserthermie/Luftwärmekonzepts

162 
 
fiele der CO2-Treinhaugasausstoß um 858 t/a geringer aus, als bei Nutzung konventi-
oneller, dezentraler Wärme-/Kältesysteme. Mit der Umsetzung des Luftwärmekonzept 
läge die Ersparnis bei 255 t/a. 
 
Im Zuge zukünftiger Abwägungsverfahren werden sukzessive Entscheidungsschritte 
zur Umsetzung einer effizienten Wärme- /Kälteversorgung im geplanten Quartier ge-
tan. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
 Auf den Flachdächern der obersten Geschosse ist eine Dachbegrünung festge-
setzt. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Redu-
zierung des Energiebedarfs beitragen. 
 Die Nutzung der Dachflächen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen in Kom-
bination mit der Dachbegrünung wird mit den textlichen Festsetzungen ermög-
licht.  
 Die Bebauung im Plangebiet wird entsprechend des Energiekonzepts gemäß 
dem Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Standard 40 EE oder Effizienzhaus-/Effi-
zienzgebäude-Standard 40 umgesetzt.  
 Es wurde ein Energiekonzept zum Aufbau eines zentral organisierten und ener-
gieeffizienten Wärme-  und Kältenetzes vorgelegt, was weiter ausgearbeitet 
wird. 
 
Bewertung:  
Mit der Errichtung von Gebäuden gemäß dem Energiestandard Kfw -40 oder 40 EE 
wird der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch 
hoher Effizienzstatus im Plangebiet erreicht. Mit der Festsetzung einer Dachbegrü-
nung in Kombination mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen erfolgt eine Optimie-
rung der Energiebilanz des Plangebäudebestands. Im weiteren Verfahren wird geprüft, 
wie sich eine effiziente Wärme- /Kälteversorgung per Grundwasserthermie und/oder 
Luftwärmenutzung über Wärme- und Kältenetze im Plangebiet realisieren lässt. 
 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) ist der 
Großteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbe-
reich (ASB) dargestellt. Die im Norden befindlichen Gleisanlagen und der äußerste 
Westteil des Plangebiets werden als Bahnbetriebsfläche ausgewiesen.

163 
 
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt die Flächen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans als eine ineinander verschränkte Abfolge von Industrie- oder Ge-
werbefläche sowie Fläche für Bahnanlagen bzw. für Ver- und Entsorgung dar.  
Die Flächen des Bebauungsplans liegen außerhalb von planerisch zu berücksichtigen-
den Schutzgebieten des Landschaftsplans der Stadt Köln. Das nächstgelegene Land-
schaftsschutzgebiet „LSG -Äußerer Grünguertel Nüssenberger Busch bis Müngers-
dorf“ liegt ca. 250 m  nördlich des Westrands des Plangebiets. Ca. 200 westlich der 
Plangebietsgrenze befindet sich eine geschützte Allee, die die Vitalisstraße begleitet. 
Das Plangebiet liegt in der grünen Umweltzone der Stadt Köln, die im Luftreinhalteplan 
der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Seit 
1. Juli 2014 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in der Umweltzone fahren. 
Zur Luftsituation wird auf das Kapitel 7.5.6. Luft verwiesen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf für die im Be-
stand beschriebenen Planwerke. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante Zielsetzung des Bebauungsplanes entspricht nicht dem Entwicklungsge-
bot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Um diesen zu entsprechen, ist eine Änderung des Flä-
chennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich. Zur Realisierung des Planvor-
habens soll die aktuelle Darstellung in die Nutzungsarten Gemischte Baufläche (M), 
Gewerbefläche (GE), Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule, Grün-
fläche sowie Fläche für Ver- und Entsorgung mit den Zweckbestimmungen Gasversor-
gung und Umspannwerk geändert und  in ihren Abmaßen modifiziert (Verkleinerung 
der Fläche für Ver- und Entsorgung) werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Abwen-
dung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen hinsichtlich der aufgeführten Plan-
werke erforderlich.  
 
Bewertung:  
Der Bebauungsplan und die beabsichtigte Nutzung des Plangebietes in Form eines 
mischgenutzten Stadtquartiers kann nicht aus dem rechtswirksamen Flächennut-
zungsplan entwickelt werden. Um den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan 
entwickeln zu können sollen die Darstellungen der aktuell im Plangebiet zugewiesenen 
Nutzungsarten Industriefläche (GI), Gewerbefläche (GE), Fläche für Ver - und Entsor-
gung mit der Zweckbestimmung Gasversorgung und Umspannwerk sowie Fläche für 
Bahnanlagen in die Nutzungsarten G emischte Baufläche (M), Gewerbefläche (GE), 
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule, Grünfläche sowie Fläche für 
Ver- und Entsorgung mit den Zweckbestimmungen Gasversorgung und Umspannwerk 
geändert bzw. in ihren Abmaßen modifiziert (Verkleinerung der Fläche für Ver - und 
Entsorgung) werden.

164 
 
Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und des Immissionsschutzrech-
tes wird durch die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. Eine Anpassung oder 
Änderung der genannten Plangrundwerke ist nicht erforderlich. 
 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-
päischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über-
schritten werden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes für die Stadt 
Köln (Abgrenzung der Kölner Umweltzone 01.10.2019).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es auf dem Max Becker Areal zur Wieder-
ansiedlung von Industrie-  und Gewerbebetrieben kommen. Je nach Art der Betriebe 
wären zusätzliche Belastungen der Luftqualität möglich. Dies wäre in einem entspre-
chenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Entsprechend der lufthygienischen Analysen (vergleiche hierzu Kap. 9 .5.6 Luft) wi-
dersprechen die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans nicht den 
Regelungen des Luftreinhalteplans.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan für die Stadt Köln ( Bezirksregierung 
Köln, 3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die 
geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -Immissionssituation im Rah-
men der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 
- Berücksichtigung der Vorgaben der Leitlinien für den Klimaschutz der Stadt 
Köln vom 17. März 2022 
- Für das Stadtquartier wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, das eine autore-
duzierte Mobilität im Quartier zum Ziel hat (siehe Kapitel 9.6.5.1).  
Die im Grünordnungsplan dargelegten zahlreichen Maßnahmen zur Durch-
grünung des Quartiers tragen ebenfalls zur Einhaltung des Luftreinhalteplans 
bei.  
 
Bewertung:  
Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe, Stickoxide und Feinstäube. Die Festsetzungen und Darstellungen des

165 
 
Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. (ver-
gleiche hierzu auch Kapitel 9.5.6).  
 
9.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchsta-
ben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Infolge der anthropogenen Vorbelastungen des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge 
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima 
wie in Kapitel 9.5.8 ausgeführt, gestört.  
 
Die Art der anthropogenen Nutzung als Industriestandort hat das Plangebiet charak-
teristisch geprägt und Einfluss auf die Schutzgüter genommen. So wurden die Böden 
verunreinigt und nur in Nischen Lebensraum für Flora und Fauna belassen. Die Land-
schaft wurde stark beansprucht, aber auch durch Kultur- und Sachgüter (denkmalge-
schützte Gebäude und sonstige Objekte) bereichert, die es heute kulturell zu sichern 
gilt. Aufgrund der Nutzung und der innerstädtischen Lage wirken Vorbelastungen in 
Form von Verkehr auf die Gesundheit des Menschen ein, wobei der Standort vornehm-
lich dem Arbeiten dient(e).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei einer industriellen/gewerblichen Folgenutzung wäre das Wirkungsgefüge zwi-
schen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft und biologische Vielfalt auf dem Max Becker-Areal weiterhin stark belastet. In-
folge einer nicht auszuschließenden baulichen Nachverdichtung und Versiegelung wä-
ren weitere nachteilige Folgewirkungen auf den Naturhaushalt nicht unwahrscheinlich. 
Eine Verschlechterung des Status quo ist zudem am  Westrand des Plangebiets, wo 
im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 62461/02 „Neue Vitalis-
straße in Köln Müngergsdorf“ die Errichtung eines Gewerbegebäudes mit Stellplätzen 
vorgesehen ist, anzunehmen. Auf der übrigen Fläche ist keine Veränd erung der der-
zeitigen Nutzung und damit keine Veränderung der Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert. 
Zugunsten des Menschen werden Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten Stadt-

166 
 
quartier mit den dazugehörigen Infrastrukturen geschaffen. Durch die Nähe zu beste-
henden Siedlungen wird das Plangebiet in eine bestehende Infrastruktur eingegliedert. 
Die Planung sieht eine zusätzliche Flächenversiegelung vor, die als irreversibler Ein-
griff zu werten ist und ein Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern in 
weiten Teilen auch weiterhin unterbindet. Die neuen Gebäudestrukturen und versie-
gelten Bereiche nehmen Einfluss auf den lokalen Luftaustausch und das Klima. Zudem 
wird der Abtransport schadstoffbefrachteter Luft herabgesetzt. Die geplanten Begrü-
nungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Insbesondere 
die Öffentlichen Grünflächen 2, 3 und 4‘ mit dem ‚Pocketwald‘ stellen zukünftig wichti-
ger Bausteine zur Schaffung neuer Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluftent-
stehungsfläche dar und versickerungsfähige Bodenoberfläche bereit. Aber auch die 
weiteren geplanten, kleiner dimensionierten Durchgrünungen des Plangebiets ermög-
licht eine Verbesserung des Zusammenspiels der Schutzgüter. Die denkmalgeschütz-
ten Gebäude und sonstigen Objekte werden in die Planung integriert und im Bestand 
gesichert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umwelt-
belange. Siehe hierzu Kapitel 9.5.1 bis 9.5.17. 
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die 
Art und die Schwere der Veränderungen werden  bei den jeweiligen Umweltbelangen 
beschrieben und bewertet. Es ergeben sich keine Wechselwirkungen, die eine erheb-
liche Auswirkung bei einem Schutzgut auslösen würden. 
 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf 
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, 
Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 gemäß DIN EN 1998- 1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 3 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. In der Erdbeben-
zone 2 ist ein Intensitätsintervall von 7,0 bis < 7,5 gegeben. Der Bemessungswert der 
Bodenbeschleunigung beträgt 0,6 m/s
2. Bei einem Erdbebenereignis sind Gebäude-
schäden nicht auszuschließen.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen.

167 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Der Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Bebauungsplanung entspricht dem Be-
stand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung 
der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im 
Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Ge-
bäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe An-
fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch 
für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wech-
selwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
welt-auswirkungen: 
Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs-
kräfte werden berücksichtigt.  
 
Bewertung: 
Erdbebenereignisse können nicht ausgeschlossen werden. Daneben sind sonstige 
schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich an-
zunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des 
Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Die Anforderungen an Ret-
tungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksich-
tigt 
 
9.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für den Großteil des - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 
34 BauGB liegenden – Bebauungsplangebiets greift nicht die Eingriffsregelung ge-
mäß § 1a Abs. 3 BauGB. 
Ausgenommen hiervon sind die auszugleichenden Biotopbestände im Überlage-
rungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplans 62461/02 „Neue Vitalisstraße in 
Köln Müngersdorf“ am Westrand des Plangebiets. Der rechtskräftige Bebauungsplan 
62461/02 setzt hier ein Gewerbegebiet, Verkehrsflächen, Stellplätze und Flächen für 
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Das der 
Eingriffsregelung unterliegende Areal wird über den festgelegten ausgleichspflichti-
gen Eingriffsbereich EA1 von 460 m² räumlich definiert.

168 
 
Gemäß dem Grünordnungsplan (urbane Gestalt & Neogrün 2026) summiert sich der 
Biotopwert des Biotopbestands aus ‚Garten mit geringem Gehölzanteil (GA222)‘, 
‚Baumreihen und Baumgruppen, gebietsheimisch (GH 731)‘, ‚Baumreihen und Baum-
gruppen, gebietsfremd (GH732)‘ sowie ‚Hecken, gebietsfremd (GH421)‘ auf 4.590 Bi-
otopwertpunkte nach dem Bewertungsverfahren von Ludwig/Sporbeck. 
 
Neben dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (EA1) befindet sich eine planfest-
gestellte Ausgleichsfläche der Deutschen Bahn im westlichen Areal, die im Zuge des 
Bebauungsplanverfahrens überprägt wird. Die Biotopbewertung an dieser Stelle wird 
entsprechend der Eingriffsregelung gemäß §14 BNatSchG  bewertet und ausgegli-
chen. Der Ausgleich erfolgt außerhalb des Plangebiets und wird im Rahmen eines 
eigenständigen Genehmigungsverfahrens (Plangenehmigungsverfahren) abgehan-
delt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Der Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Bebauungsplanung entspricht dem Be-
stand. Im Nullfall ist zudem davon auszugehen, dass die zur Bebauung festgesetzten 
Bereiche des rechtskräftigen Bebauungsplans 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln 
Müngersdorf“ von Gebäuden, Stell- und Verkehrsflächen eingenommen werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Umsetzung der Planung wird der Vegetationsbestand im ausgleichpflichtigen Ein-
griffsbereich EA1 im zukünftigen Baufeld MU 12 an der Vitalisstraße überprägt. Damit 
ergibt sich für diesen Teilbereich eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 
BauGB. Entsprechend dem hier gegenständlichen Bebauungsplan wird die Bestands-
vegetation durch das Zielbiotoptyp ‚Großformbebauung mit geringem Scherrasenan-
teil (SB142)‘ ersetzt. Dieser Biotoptyp erzielt auf der auszugleichenden Fläche einen 
Biotopwert von 400 Biotopwertpunkten. Es ergibt sich somit ein Kompensationsbedarf 
von 4.190 Biotopwertpunkten. Die Kompensation wird außerhalb des Plangebiets auf 
dem Flurstück 137 der Flur 84 in der Gemarkung Worringen realisiert. Durch Umwand-
lung von 390 m² ‚Acker (LW1)' in eine 'Streuobstwiese (LW331)' wird eine Aufwertung 
von 4.290 Biotopwertpunkten erreicht.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen: 
Zur Kompensation der Eingriffsfolgen wird auf den Flurstücken 137 der Flur 84 in der 
Gemarkung Worringen die Ausgleichsfläche A1 eingerichtet, über die der Eingriff zu 
100% im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgeglichen wird.

169 
 
Bewertung: 
Die Eingriffsregelung entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB ist lediglich für einen kleinen 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (EA1) im zukünftigen Baufeld MU 12 anzuwen-
den. Über die Ausgleichsmaßnahme A1 (Umwandlung von Acker in eine Streuobst-
wiese) kann der Eingriff zu 100% im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-
lung kompensiert werden. 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert 
 
Tabelle 3 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert 
  Gesamtwert[P] 
C 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen au-
ßerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe-
reiches innerhalb des Plangebiets 
0 
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plan-
gebiets 4.290 
 A1: Umwandlung von ‚Acker (LW1)‘ in eine 
‚Streuobstwiese (LW331)‘ auf 390 m² 4.290 
 Ausgleichswert (C+D): + 4.290 
 
Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung 
Bilanz (Eingriffswert + Ausgleichswert)*: 100% 
*Bilanz= +x  Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt. Der Eingriff ist über den Eingriffs-
wert hinaus ausgeglichen. Es entsteht ein Wertüberschuss von 100 P. 
 
 
Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
 Bestandswert gesamter Planbereich 180.364 1.141.253 
Planwert gesamter Planbereich - nicht ermittelt 
A Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffs-
bereich 460 4.590 
B Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbe-
reich 460 400 
Eingriffswert (A-B):            4.190

170 
 
9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange-
biete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Der Bebauungsplan „Max Becker -Areal in Köln Ehrenfeld“ stellt einen Umsetzungs-
baustein innerhalb des städtebaulichen Rahmenplanungskonzepts „Entwicklungspla-
nung Weststadt“ dar, welches 2021 durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt 
Köln beschlossen wurde.  
Aufbauend auf der 2004 entwickelte „Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehren-
feld“, welche zur Bewältigung des dynamischen Strukturwandels in den zusammen-
hängenden Gewerbegebietskomplexen der namensgebenden drei Stadtbezirke ent-
wickelt wurde, formuliert die „Entwicklungsplanung Weststadt“ zukunftsweisende Ziel-
setzungen zur Entwicklung der Weststadt, konkretisiert diese auf den drei Betrach-
tungsebenen „Wohn- und Arbeitswelten“, „Grünes Netzwerk“ und „Bewegungsraum“ 
und führt diese in einem integrativen Ziel bild für die Weststadt zusammen (vgl. Stadt 
Köln 2023). 
Im Nahbereich des Plangebiets „Max Becker-Areal in Köln Ehrenfeld“ finden sich eine 
Vielzahl von planfestgestellten und zur Aufstellung beschlossene Bebauungspläne. 
Jene Bebauungspläne mit Aufstellungsbeschluss nach 2021 wurden im Einklang mit 
der „Entwicklungsplanung Weststadt“ konzipiert und greifen die Entwicklungsperspek-
tiven der „Entwicklungsplanung Weststadt“ auf. 
Zu diesen Plänen zählt der östlich des Max Becker -Areals liegenden Bebauungsplan 
„Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld“ oder der südlich der Widders-
dorfer Straße liegende Bebauungsplan „Widdersdorfer Straße in Köln -  Braunsfeld / 
Ehrenfeld“. Ältere Bebauungspläne, wie beispielsweise der ebenfalls östlich des Max 
Becker-Areals liegende Bebauungsplan „Oskar -Jäger-Straße in Köln- Ehrenfeld“, der 
südwestlich des Max Becker-Areals liegende Bebauungsplan „Stolberger Str., Gürtel-
bahn, Widdersdorfer S tr., Maarweg“ und der im Westen an das Plangebiet angren-
zende Bebauungsplan „Neue Vitalisstraße in Köln- Müngersdorf“ fügen sich erwar-
tungsgemäß nur bedingt in das städtebauliche Gesamtkonzept der „Entwicklungspla-
nung Weststadt“ ein.  
 
Im vorliegenden Bebauungsplan wurden die angrenzenden Bebauungspläne im Zu-
sammenhang mit den Planungsaspekten Verkehr, Lärm, Luft, Besonnung und Ver-
schattung mit betrachtet, um kumulierende Auswirkungen erkennen und bewerten zu 
können. 
 
9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen auf-
grund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb 
verursachten Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ent-
sorgung der Bau- und Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen,

171 
 
regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wasser-
gefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch von der durch den Be-
bauungsplan ermöglichten Wohn-  und Gewerbenutzung werden bei sachgerechtem 
Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswir-
kungen erwartet. 
 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternati-
ven) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Im Rahmen der Planung werden innerstädtische Industriebrachen wiedernutzbar ge-
macht sowie Versorgungsanlagen flächensensibel um -/neugestaltet. Die damit ge-
schaffenen Räume werden im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung einer 
sinnvollen Nachnutzung zugeführt. Standortalternativen ergeben sich daher nicht. Der 
Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung mit Beschluss vom 06.02.2020 beauftragt, die 
notwendigen planerischen Voraussetzungen zur städtebaulich- funktionalen Neuord-
nung des Gebiets zu treffen, welche  mit der vorliegenden Planung konkretisiert wer-
den. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angabe 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine 
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Min-
derungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren an-
gefertigten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet 
auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. Schwierigkeiten bei der Zusammenstel-
lung der Angaben ergaben sich insofern, als dass keine Detaildaten zum Grad der 
Versiegelung im Bestand vorlagen. So wurde beispielsweise der Großteil des Max Be-
cker-Areals und des RheinEnergie-Betriebsgeländes ohne Differenzierung von vollver-
siegelten (Gebäude, gepflasterte und asphaltierte Platzflächen) und lediglich teilver-
siegelten Schotterflächen in Gänze dem Biotoptyp SB211 „Industrie innerhalb von Ort-
schaften“ zugewiesen. Auch im Fall des Biotoptyps SB16 „Alte Villen mit parkähnlichen 
Gärten“ fehlt die Information zu den Anteilen von unversiegelter Gartenfläche und voll-
versiegelter Gebäudefläche. Diese Informationen spielt bei der Analyse zu eingriffsbe-
dingten Umweltfolgen für zahlreiche Schutzgüter eine wichtige Rolle. Im Rahmen der 
Bearbeitung des Umweltberichts wurde der Anteil voll-, teil- und unversiegelter Fläche 
auf Grundlage einer Geländebegehung und einer Luftbi ldauswertung grob einge-
schätzt.

172 
 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Der Cyanid-Grundwasserschaden in der Altlasten-Teilfläche 40101_001 wird über ein 
laufendes Grundwassermonitoring durch die Stadt Köln überwacht. 
Da eine Grundwassergefährdung durch cyanid- und bleibelastete Auffüllmaterialien in 
der Altlasten-Teilfläche 40101_004 nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Instal-
lation zweier Grundwassermessstellen zur Verbesserung der Datenlage geplant. 
 
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durch-
führung von Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die 
Überwachung soll sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig er-
mittelt und entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. 
 
9.8 Zusammenfassung 
Tiere:  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahme (CEF-Maßnahme für den Mäu-
sebussard) nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans „Max Becker-
Areal“ in Köln Ehrenfeld aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
Durch die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, die Pflanzung und den Erhalt 
von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb des Quar-
tiers sowie die Begrünung der Dach- und Fassadeflächen werden Strukturen in das 
Plangebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen 
Lebensraum bieten. 
 
Pflanzen:  
Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark anthropogen beeinflusster, stark überprägter 
Bereich, in der das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. Die 
geplanten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung –  besonders innerhalb 
der geplanten Parks und dem „Pocketwald“ - sind positiv zu bewerten. Der Verlust der 
zu fällenden Bäume kann durch die Neupflanzung von Laubbäumen innerhalb der ge-
planten Straßen-, Platz- und Grünflächen im begrenzten Maße ausgeglichen werden. 
Einzelne Bestandsbäume können zum Erhalt festgesetzt werden.  
 
Fläche:  
Die Planung folgt den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden sparsam und scho-
nend umzugehen und die Innenentwicklung einer Außenentwicklung vorzuziehen. 
Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung wird durch 
die Entwicklung ein er innerstädtischen Industriebrache (ehemaliges Max Becker 
GmbH-Betriebsgelände) verhindert.

173 
 
 
Boden:  
Die industrielle Nutzung auf großen Teilen des Standortes seit Mitte/Ende des 19. 
Jahrhunderts verursachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und 
eine starke anthropogene Überprägung des Plangebietes. Gewachsener Boden findet 
sich im Plangebiet nahezu nicht mehr. Stattdessen dominieren Auffüllböden mit hohem 
Fremdstoffanteil das Plangebiet. Die Auffüllungen erreichen teils Mächtigkeiten von > 
10 m. Dementsprechend sind die vielfältigen Bodenfunktionen gestört. Weiterhin be-
steht eine hohe Beeinträchtigung des Bodens durch teils erhebliche Schadstoffbe-
frachtungen der Auffüllmassen. 
Mit Durchführung der geplanten Maßnahmen zur Bodensanierung auf dem Max Be-
cker-Areal, RheinEnergie-Betriebsgelände und im Gleisbogengebiet werden die Kon-
taminationsbereiche beseitigt und so die Grundlage zur Realisierung von Verhältnis-
sen, die ein „gesundes Wohnen“ im Sinne des BBodSchG sicherstellen, geschaffen. 
Aufgrund der geplanten Bebauung und im Zuge von Altlastsicherungsmaßnahmen 
zum Schutz des Grundwassers werden un- oder teilversiegelte Plangebietsanteile teils 
umfangreich neuversiegelt bzw. die Wirkbeziehung zwischen  Ober- und Unterboden 
dauerhaft unterbrochen. Aufgrund der starken Vorbelastung ist diese Entwicklung je-
doch als unerheblich für das Schutzgut Boden einzustufen. 
Hingegen kommt es speziell im Bereich der geplanten Parkanlagen und des 'Pocket-
walds' zur Festsetzung von langfristig zu sichernden, zusammenhängenden, unversie-
gelten Grünstrukturen, was die Bodenfunktionen hier positiv beeinflussen wird. 
 
Altlasten:  
Seit Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts wurden das Max Becker -Areal und das Rhein-
Energie-Betriebsgelände zur 
Gas- und Ammoniakwasserproduktion, Gas- und Kohlela-
gerung, Benzol- und Nephtalinwaschung, Teerabscheidung und zuletzt zur Altmetallver-
wertung industriell genutzt. Im Zuge dieser Nutzung wurden große Teil des Plangebiets 
durch nutzungsbedingte (unsachgemäßer Umgang mit flüssigen Betriebsstoffen) und 
auffüllungsbedingte (ortsfeste Schadstoffe im Verfüllkörper) Schadstoffanreicherun-
gen kontaminiert. Aktuel l besteht eine Belastung des Bodens mit diversen Schwer - 
und Halbmetallen, PAK, MWK, PCB, BTEX sowie Cyaniden. Über cyanidhaltige Auf-
füllungen, die bis in den Grundwasserschwankungsbereich hinabreichen sowie über 
den Sickerwasserpfad ist bereits ein Grundwasserschaden verursacht worden.  
Vor diesem Hintergrund wurde ein Sanierungsplan erstellt, in dem Belastungshotspots 
ausgewiesen sind. In vier Bereichen besteht eine Grundwassergefährdung und in drei 
Arealen ist eine Gefährdung für das Schutzgut Mensch nicht auszuschließen. Der Sa-
nierungsplan sieht hier Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen in Form von Boden-
austausch oder die Einbringung einer wasserundurchlässigen Kunststoffdichtbahn 
zwecks Unterbrechung des Sickerwasserpfads zur Gefahrenabwehr vor. Darüber hin-
aus sind weitere umfangreiche Altlastmaßnahmen geplant. 
Mit Durchführung der geplanten Bodenschutzmaßnahmen werden Schadstoffpotenzi-
ale, die dem „gesunden Wohnen“ im Sinne des BBodSchG entgegenstehen bzw. eine

174 
 
Gefährdung für das Grundwasser darstellen beseitigt und so die Grundlage zur Reali-
sierung des geplanten, mischgenutzten Stadtquartiers geschaffen. 
 
Wasser:  
Oberflächenwasser: Es ist keine indirekte oder direkte Beeinträchtigung zu er-
warten. Das Schutzgut Oberflächenwasser wird von der Planung nicht betrof-
fen. 
Grundwasser:  
Von den im Plangebiet vorgefundenen Bodenschadstoffen geht partiell eine Ge-
fährdung für das Grundwasser aus. Ein Cyanid Grundwasserschaden ist inner-
halb des Plangebiets bekannt . Er wird maßgeblich durch Auffüllungen im Be-
reich des -  auf dem RheinEnergie- Betriebsgelände befindlichen - Umspann-
werks verursacht. Die dort unterliegenden cyanidhaltigen Auffüllungen reichen 
bis in die Grundwasserführenden Schichten hinab. 
Im Zuge der Umsetzung eines Sanierungsplans werden Grundwassergefähr-
dungspotentiale durch Einbau von Kunststoffdichtbahnen (oder gleichwertigem) 
gesichert, um so den Eintrag von Schadstoffen über den Transferpfad Boden –
> Grundwasser zu unterbinden.  
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans 
kommt es zu einer Neuversiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Re-
duzierung der Grundwasserneubildungsrate kann durch eine wassersensible 
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll wei-
testgehend vor Ort über die belebte Bodenzone sowie Rigolen versickert wer-
den. Festsetzungen zur Realisierung von Dachbegrünung auf Flachdächern tra-
gen zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser bei und ergän-
zen ebenso wie die Festsetzung großer Grünflächen das Entwässerungskon-
zept. Erhebliche Belastungen des Schutzgutes Grundwasser sind nicht zu er-
kennen.  
Hochwasserbelange: Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb des gesetz-
lich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Von direkten Hoch-
wasserrisiken ist das Gebiet laut Hochwassergefahrenkarten der Stadtentwäs-
serungsbetriebe der Stadt Köln nicht betroffen. Lediglich auf einer sehr kleinen 
Teilfläche des Plangebiets besteht ein Risiko für Grundhochwasser. 
Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge: 
Durch die Umsetzung einer wassersensiblen Entwässerungsplanung im Plan-
gebiet, bei dem der Großteil des anfallenden Niederschlagswassers über die 
belebte Bodenzone oder Rigolen im Plangebiet versickert wird, wird eine hoch-
effiziente Niederschlagswasserbewir tschaftung im Plangebiet wirksam. Eine 
vorgelegte Wasserbilanz kommt zu dem Schluss, dass der Wasserhaushaltspa-
rameter Grundwasserneubildung im Planfall mit Umsetzung des geplanten Ent-
wässerungskonzepts höher ausfällt als in einem angenommenen naturnahen, 
unbebauten Plangebiets-Szenario. Der Parameter Direktabfluss liegt im Planfall

175 
 
unterhalb jenem der fiktiven unbebauten Plangebietssituation. Die derzeit in vie-
len Teilbereichen des Plangebiets gegebene Starkregengefährdung bei einem 
100-jährlichen Starkniederschlagsereignis wird mit Umsetzung des Entwässe-
rungskonzepts entschärft. Ein Überflutungsnachweis wurde für die öffentlichen 
Verkehrsflächen erbracht. Für die privaten Bauflächen ist ein solcher im Zuge 
der Bauantragsverfahren vorzulegen. 
 
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die Emissionen von 
Luftschadstoffen im Plangebiet fallen mit Einzug eines verstärkten motorisier-
ten Individualverkehrs und dem Betrieb von Gebäudeheizungen im und im 
Umfeld des Quartiers gegenüber dem Bestand (Stilllegung der industriel-
len/gewerblichen Nutzung auf dem Max Becker-Areal) höher aus. Ein vorha-
benbedingter Anstieg der Luftschadstoffbelastung, welcher die anzunehmen-
den Emissionen einer weitergeführten fiktiven industriellen Nutzung auf dem 
Max Becker-Areals übersteigt, ist bei Umsetzung eines autoreduzierten Ver-
kehrskonzepts und energieeffizienten Energiekonzepts nicht anzunehmen. 
 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Gemäß Luftschadstoffprognose werden  
die Jahresmittelgrenzwerte und Kurzzeitkriterien der 39. BImSchV für Stick-
stoffdioxid (NO
2) und Feinstaub (PM 10 und PM2,5) an allen beurteilungsrele-
vanten Immissionsorten für den Planfall 2029 eingehalten. Auch bezogen auf 
den Prognosehorizont des Jahres 2035, ab dem verschärfte Grenzwerte ge-
mäß der EU -Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Eu-
ropa gelten, kann eine Überschreitung der Grenzwerte nicht festgestellt wer-
den. 
 
Klima:  
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende (Teil -)Versiegelung und Be-
bauung vorbelastet. Bei Umsetzung der Planung werden sich aufgrund der Bebauung 
und sonstigen Versiegelung Wärmeinseleffekte einstellen, die besonders in den 
Nachtstunden nach Hitzetagen zu beträchtlichen thermischen Belastungen führen. 
Unter anderem zur Vermeidung ungesunder Wohnverhältnisse (Überhitzung) werden 
größerer zusammenhängender Freiflächen als ‘Öffentliche Grünfläche -  Parkanlage‘ 
festgesetzt. Diese fungieren als thermische Ausgleichsflächen und Durchlüftungsbah-
nen, womit sie die hitzebedingten Belastungen reduzieren können. Zudem werden Be-
grünungsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen, und Dach-  und Fassadenbe-
grünungen festgesetzt, die den Grünanteil im Plangebiet erhöhen und damit zur Küh-
lung beitragen.

176 
 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge 
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima 
aktuell bereits vorbelastet. Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehen-
den Wechselwirkungen. Die Sanierung des Bodens in einem großen Teil des Plange-
biets verhindert eine Auswaschung von im Boden gelösten Schadstoffen in das Grund-
wasser und ist somit positiv zu werten. Die Art und die Schwere der Veränderungen 
durch die Planung sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung. So bleibt in 
den neu bebauten und versiegelten Bereichen ein Zusammenspiel der Schutzgüter 
dauerhaft gestört, so dass die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen nahezu zum Er-
liegen kommen und ein Wirkungsgefüge extrem eingeengt wird. Durch Begrünungs-
maßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen auf einzelne Wechselbeziehun-
gen verbessert und im Bereich der Öffentlichen Grünflächen neu geschaffen werden.  
 
Landschaft:  
Das Ortsbild wird in seinem Bestand weitgehend durch die Industrie-  und Gewerbe-
nutzung bzw. die Industriebracheaspekte in Folge der Betriebseinstellung auf dem 
Max Becker-Areal bestimmt. Zwei denkmalgeschützte Arbeitervillen mit umgebenden 
Grünflächen, das Uhrenhause sowie der Gaskugelbehälter und einige Gehölzgruppen 
stellen attraktive bzw. belebende Elemente auf dem Gelände dar. Arbeitervillen, Uh-
renhaus und Gaskugelbehälter fungieren zudem als Zeugnis der Nutzungsgeschichte 
und sind für den Stadtraum identitätsstiftend.  
Die Umsetzung der Planung hin zu einem urban geprägten Stadtquartier führt zu einer 
deutlichen Veränderung des lokalen Erscheinungsbildes. Besonders die neu entste-
henden vielgeschossigen Gebäude und die großflächigen Grünanlagen führen zu 
neuen Sichtbeziehungen und wirken auf das Stadtbild ein. Die Baudenkmäler, der 
Gaskugelbehälter und das Uhrenhaus sowie einige Bäume werden erhalten und in die 
Planung integriert. Die Planung trägt zu einer qualitativen Quartiersentwicklung der 
ungenutzten ehemaligen Industrie- und Gewerbefläche auf dem Max Becker-Areal so-
wie auf dem im Betrieb befindlichen RheinEnergie-Betriebsgelände bei. 
 
Biologische Vielfalt:  
Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der (anfänglich) einge-
schränkten Diversität der neu zu entwickelnden Biotoptypen ist der Nutzen für die bio-
logische Vielfalt als eher gering zu bewerten. Eine erhebliche Verschlechterung des 
Status quo stellt sich auf den stark vorbelasteten Standorten des Plangebiets nicht ein. 
Insbesondere in den geplanten durchgehenden Grünanlagen können mit Durchlaufen 
eines gewissen Reifungsprozesses und bei einer angepassten, extensiven Pflege mit-
tel bis langfristig wertvolle Biotopstrukturen entstehen, in denen sich eine relativ viel-
fältige Lebensgemeinschaft einstellen kann.

177 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Auswirkungen der Planung 
auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 
Lärm:  
Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen aus Straßen- , Schie-
nen- und Gewerbelärm vorbelastet. Mit Umsetzung der Planung wird im Plan-
gebiet ein multifunktionales urbanes Quartier entwickelt, womit sich erhebliche 
Veränderungen hinsichtlich der im Plangebiet entstehenden Lärmquellen und 
der Schallausbreitung sowie eine veränderte Bewertungssituation hinsichtlich 
der auf das Gebiet einwirkenden Lärmimmissionen ergeben.  
Hohe straßenverkehrsbedingte Belastungen gehen vor allem von der Widders-
dorfer Straße und dem Maarweg aus. Darüber hinaus stellt die nördlich des 
Plangebiets entlangführende DB-Strecke eine sehr starke Lärmemissionsquelle 
dar. Besonders die Plangebäude, die in den Randbereichen des Plangebiets in 
der Nähe der stark frequentierten Verkehrswege errichtet werden, werden 
durch den Verkehrslärm betroffen, so dass hier regelmäßig die Orientierungs-
werte der DIN 18005 für urbane Gebiete und teils die Schwellenwerte zur Ge-
sundheitsgefährdung überschritten werden. 
Die Verkehrslärmbelastung verringert sich sukzessive in Richtung Zentrum des 
Max Becker-Areals / RheinEnergie-Geländes und wird darüber hinaus durch die 
schallabschirmende Wirkung des randständigen Plangebäude sowie im Norden 
entlang der Gleisstrecke zu installierende Lärmschutzwandelemente reduziert. 
Im Umfeld des Plangebiets treten aktuell bereits erhebliche und stellenweise 
gesundheitsschädliche Schallimmissionen durch den Verkehr auf. Durch die 
sich erhöhenden Verkehrszahlen und durch Schallreflexionswirkungen an Sied-
lungsstrukturen wird die Belastung in der Regel verstärkt. Durch schallabschir-
mende Gebäude kommt es teils aber auch zu Verbesserungen hinsichtlich der 
Lärmbelastung. 
Simulationen zu den Gewerbelärmbelastungen zeigen auf, dass die Tagesricht-
werte der TA Lärm im Tageszeitraum an randständigen Plangebäuden im Osten 
und Südosten des Max Becker-Areales / RheinEnergie-Betriebsgeländes über-
schritten werden. Nachts kommt es vor allem an Plangebäuden an der Süd-
grenze und punktuell an der Ostgrenze des Max Becker -Areales / RheinEner-
gie-Betriebsgeländes sowie in an den Plangebäuden westlich des Maarwegs zu 
Richtwertüberschreitungen. Spitzenpegelüberschreitungen wurden in Bezug 
auf das Nachtkriterium an Plangebäuden im Osten, Süden und Nordwesten des 
Max Becker -Areales / RheinEnergie- Betriebsgeländes sowie an den Plange-
bäuden westlich des Maarwegs ermittelt.  
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Quartier wer-
den aktive und passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet festgesetzt.

178 
 
Erschütterungen:  
Speziell durch die nördlich des Plangebiets verlaufenden drei Bahntrassen der 
Deutschen Bahn AG gehen Erschütterungen und erschütterungsinduzierter Se-
kundärluftschall auf das Plangebiet aus, die sich speziell auf die südlich angren-
zende Planbebauung nachteilig aus wirken. I n den Baufeldern MU1, MU2.1, 
MU2.2, MU2.3, MU2.4, und MU3 werden die Schwellenwerte der Erschütte-
rungs- und/oder sekundären Luftschallimmission überschritten. Hier sind er-
schütterungstechnische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütterungs - 
und/oder sekundären Luftschallimmissionen erforderlich.  
 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Explosionsgefahr/Gefahrgüter 
Informationen zu Explosionsgefahren und Gefahrgütern, welche das Plange-
biet tangieren liegen nicht vor.  
 
Störfallrisiko 
Im KABAS-Auszug der Bezirksregierung Köln  (2025) wird der auf dem Rhein-
Energie Betriebsgelände stehende Gaskugelbehälter als Betriebsbereich mit 
Grundpflichten gemäß StöV geführt. Für dieses Objekt liegt der Stadt Köln eine 
Stilllegungsanzeige vor, so dass ein Störfallrisiko aktuell nicht besteht. 
Ca. 670 m nördlich des Plangebiets befindet sich ein weiterer Betriebsbereich 
mit Grundpflichten gemäß StöV. Ein angemessener Sicherheitsabstand des 
letztgenannten Standorts zum Plangebiet besteht. Im unmittelbaren Umfeld des 
Plangebiets finden sich darüber hinaus Betriebe mit genehmigungsbedürftigen 
Anlagen.  
 
Kampfmittel 
Konkrete Verdachtsmomente auf Bombenblindgänger aus dem 2. Weltkrieg 
liegen für einen Bereich zwischen Gaskugelbehälter und Bahndamm sowie 2 
Areale an der Nordwestgrenze des Plangebiets vor. Zudem fanden sich im 
Bereich des Gleisbogens militärische Anlagen. Eine weitere militärische An-
lage grenzt an der Nordostgrenze des Plangebiets direkt an dieses an.  Eine 
Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel ist durchzuführen. 
 
Magnetfeldbelastung 
Die Oberleitungen entlang der - das Plangebiet nördlich begrenzenden - Schie-
nentrassen der Deutschen Bahn werden in der Regel mit einer Frequenz von 16 ⅔ 
Hertz betrieben. Ein Mindestabstand von 10 m zwischen Bahntrasse und Wohnbe-
bauung ist vorzusehen. Ferner ist im Rahmen der Planung dafür Sorge zu tragen, 
dass über geeignete Abstände zu Trafostationen und die Umspannstation die Ein-
haltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 
1 µT sichergestellt werden kann.

179 
 
Besonnung/Belichtung: 
Bei den neu zu errichtenden Gebäuden auf dem Max Becker-Areal / RheinEner-
gie-Betriebsgelände weisen die meisten Fassadenbereiche der Plangebäude 
die Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden nach DIN 5034-1 (2011, alt) auf. 
Naturgemäß wird der Wert an den Nord-  und Nordwestfassaden zumeist nicht 
erreicht. Auch weisen die nordnahen Eckbereiche der Innenhöfe von Gebäuden 
in den Baufeldern 3 bis 8, 12 und 19 Besonnungsdefizite sowie die innenliegen-
den Eckenwinkel der Gebäude in den Baufeldern 13, 14a, 15 und besonders 18 
Besonnungsdefizite auf. Die Süd- und Westfassaden sind generell gut besonnt. 
Lediglich in sehr dicht bebauten Arealen und in Innenhoflagen können sich ver-
einzelt auf Höhe der unteren Geschosse der Süd-  und Westfassaden unzu-
reichende Besonnungsmaße einstellen. 
Hier sollte entweder eine Durchsteckung zu besonnten Seiten oder eine Schaf-
fung gesunder Wohnverhältnisse durch ausreichend Tageslicht geprüft werden. 
Im Umfeld 
des Plangebiets wird in den unteren Geschossen des Maarwegs 225, 
227 und 229 sowie am Bürogebäude Widdersdorfer Str. 415 die Verschattung 
mit der Errichtung der Plangebäude derart zunehmen, dass das 2 Stunden Be-
sonnungskriterium nicht mehr erzielt wird. Weitere Prüfungen kommen jedoch 
zu dem Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sein wer-
den und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiterhin gewahrt sind.
 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Durch die nachrichtliche Übernahme des Denkmalschutzes im Bebauungsplan, die 
Festlegung von Gebäudehöhen sowie durch weitere Gestaltungsfestsetzungen wird 
dafür Sorge getragen, dass die - die Industriearchitektur des beginnenden 20. Jahr-
hunderts repräsenti erenden -denkmalgeschützten Arbeitervillen mit umgebenden 
Grünstrukturen und Einfriedungen sowie das Uhrenhaus erhalten werden. A uch der 
das Plangebiet prägende Gaskugelbehälter bleibt als Zeugnis der ehemaligen Nut-
zung erhalten. 
Die im Plangebiet befindlichen Versorgungseinrichtungen in Form des Umspannwerks 
und der Gasregelstation werden zurückgebaut und in kompakter Weise neu im Plan-
gebiet installiert. Das bestehende Pumpwerk wird versetzt.  Brückenbauwerke über 
den Maarweg sowie die HGK-Trasse werden zur Realisierung der Mobilitätstrasse für 
den ÖPNV, Rad- und Fußverkehre zweckkonform umgestaltet. 
 
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Erhebliche Geruchs- und Wärmeemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu 
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen 
aber keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die 
Nachbarschaft herbei, wenn etwaig auftretende Blendwirkungen an Tiefgaragenein - 
und -ausfahrten oder im Umfeld von Gewerbebetrieben berücksichtigt und diesen mit 
entsprechenden Maßnahmen entgegnet wird. Elektromagnetische Strahlung geht u.a.

180 
 
von den Oberleitungen der nördlich angrenzenden Schienenstrecke und vom Um-
spannwerk aus. Mit Einhaltung von Abstandsregeln sind Beeinträchtigungen jedoch 
nicht zu erwarten. 
Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  
Die Plangebäude werden gemäß den Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln vom 
17. März 2022 als Standard Kfw-Effizienzhaus 40 EE oder besser errichtet. Falls die 
EE-Klasse bei Gebäuden nachweislich nicht realisiert werden kann,  soll mindestens 
der Standard Kfw-Effizienzhaus 40 oder besser umgesetzt werden. Zudem soll jedes 
Gebäude mit einer Fotovoltaikanlage mit einer Kapazität von mindestens 1 kW
P aus-
gestattet werden. Durch Nutzung nachhaltiger Formen zur Bereitstellung von Wärme- 
und Kältebedarfen über Luft -Wasser Wärmepumpen oder Grundwasserwärmepum-
pen lässt sich eine erhebliche Reduktion des Primärenergiebedarfs und im Zuge des-
sen eine beträchtliche Verringerung des CO 2-Ausstoßes erreichen. Die beiden Kon-
zepte werden in der weiteren Planung geprüft. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Das Bebauungsplangebiet ist als Innenbereich gemäß § 34 BauGB dargestellt. Der 
Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. Das Plangebiet liegt inner-
halb der Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für 
das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wurde.  
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.  
Entsprechend der lufthygienischen Analysen (vergleiche hierzu Kap. 7.5.6 Luft) wi-
dersprechen die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans nicht den 
Regelungen des Luftreinhalteplans. Maßnahme zur Reduzierung des Autoverkehrs-
aufkommens, zu einer effizienten Gebäudebeheizung und die Pflanzung von -  die 
Luftqualität verbessernden - Gehölzen tragen zudem zu einer Verbesserung der Luft-
qualität bei.  
 
Wechselwirkungen:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die 
Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen be-
schrieben und bewertet. Es ergibt sich keine negative Wirkungsverstärkung durch 
eine Wechselwirkung.

181 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: 
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet unter Achtung der DIN EN 1998-
1/NA (2011) neu errichtet. Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet 
erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für 
Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des 
Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Um-
weltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
 
Eingriffsregelung: 
Das Plangebiet liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 
BauGB, weshalb für den Großteil des Geltungsbereichs die Eingriffsregelung gemäß 
§ 1a Abs. 3 BauGB nicht anzuwenden ist. Lediglich innerhalb eines vom Bebauungs-
plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ überlagerten Bereiches findet 
sich ein kleiner ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich, dessen Überprägung durch eine 
außerhalb des Plangebiets verorteten Ausgleichsmaßnahme in der Gemarkung Wor-
ringen, Langeler Damm zu 100 % kompensiert wird. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, 
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Negative kumulierende Auswirkungen benachbarter Bebauungspläne können nicht 
festgestellt werden. 
 
10 Planverwirklichung 
10.1 Überplanung / Bestandsschutz 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes 
nicht mehr angewendet. Das betrifft insbesondere: 
• Die Fluchtlinienpläne mit den Nummern 362 (Oskar -Jäger-Straße), 597 (Wid-
dersdorfer Straße) und 598 (Maarweg) 
• Bebauungsplan Nummer 62461/02 (östlich Vitalisstraße) 
Bestandsschutz genießen die Baudenkmale an der Widdersdorfer Straße (einschließ-
lich der Einfriedungsmauer zur Widdersdorfer Straße), das Uhrenhaus und der Kugel-
gasbehälter. 
 
10.2 Hinweise auf Fachplanungen 
Siehe Kapitel 4.4

182 
 
10.3 Umlegung, Baulast 
Innerhalb des Plangebietes gibt es auf einzelnen Flurstücken Baulasten, die im Rah-
men der Umsetzung der geplanten Bebauung berücksichtigt oder gelöscht werden 
müssen. Die Prüfung erfolgt in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. 
 
10.4 Städtebaulicher Vertrag 
Die Stadt Köln schließt mit der Projektentwicklerin einen städtebaulichen Vertrag, um 
unter anderem folgende Punkte zu regeln bzw. zu sichern: 
• Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell, 
• Durchführungsverpflichtung innerhalb bestimmter Fristen 
• die vom Stadtentwicklungsausschuss zusätzlich beschlossenen 20% der Ge-
schossfläche Wohnen für Mietwohnungsbau, Genossenschaften und gemein-
schaftliche Wohnformen, 
• Pflegeeinrichtung 
• energetische Standards (Klimaleitlinien) 
• Begrünungsmaßnahmen (z.B. Fassadenbegrünung) 
• Externe Ausgleichsfläche (Eingriff/Ausgleich) 
• Qualifizierung Architektur 
• artenschutzrechtliche Belange 
• Mobilitätsmaßnahmen und Stellplätze 
• Rückbau gewerblicher Aufbauten im Bereich der Mobilitätstrasse 
• Gestaltung der Lärmschutzeinrichtungen 
• Regelung zur bodenschutzrechtlichen Risiko- und Kostenverteilung 
 
10.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger, 
städtebauliche Gebote; Erschließungsvertrag und weitere vertragliche 
Regelungen 
Über die Herstellung der öffentlichen Erschließung wird ein Erschließungsvertrag mit 
der Projektentwicklerin geschlossen. 
Daneben ist auch die Durchführung bzw. Kostenübernahme weiterer Erschließungs-
maßnahmen (etwa eine Mobilitätstrasse einschließlich Brückenbauwerke), weiterer 
Maßnahmen im angrenzenden Straßennetz (wie die Herstellung von neuen Bushal-
testellen außerhalb des Plangebietes oder Anpassungen im Querschnitt vorhandener 
Straßen), die Verlegung des Pumpwerkes (Flurstück 2024, Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 76) vertraglich zu regeln. 
Darüber hinaus sind kleinere Grundstücksan- bzw. – verkäufe im Zusammenhang 
mit der Neufestlegung von Straßenverkehrsflächen durch die Stadt Köln erforderlich: 
Ankauf Straßenverkehrsfläche im Bereich Widdersdorfer Straße / Maarweg (Ausrun-
dung Nebenanlagen) und Grundstücksverkauf im Bereich MU 12.

183 
 
11 Städtebauliche Kenndaten 
 
in m² in ha in % 
Nettobauland MU 87.408 8,7 48,5% 
Gemeinbedarf - Schule 7.433 0,7 4,1% 
Versorgungsfläche 2.211 0,2 1,2% 
öffentliche Grünflächen 34.916 3,5 19,4% 
davon öffentliche Kinderspielplätze 5.427   
Bahnflächen 481 0,0 0,3% 
öffentliche Verkehrsfläche 44.659 4,5 24,8% 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbe-
stimmung 3.256 0,3 1,8% 
PLANGEBIET 180.364 18,0 100

184 
 
Verwendete Fachgutachten und Literaturquellen 
Bernard Gruppe ZT GmbH (2026): Verkehrsuntersuchung zum B-Plan Max Becker-
Areal, Köln-Ehrenfeld, Stand: 30.01.2026 
 
Bernard Gruppe ZT GmbH (2026): Verkehrsuntersuchung zur Grundschule, Stand: 
20.02.2026 
 
Bernard Gruppe ZT GmbH (2026): Abwägung zu Stellungnahme Landesbetrieb Stra-
ßenbau NRW vom 25.08.2025, Stand: 26.01.26 
 
Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln – Dritte Fort-
schreibung 2021, Köln, Stand: November 2021. 
 
Bezirksregierung Köln (2025): KABAS, Kartografische Abbildung von Betriebsberei-
chen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS), vorgelegt durch Stadtplanungs-
amt Köln, Stand: 31.03.2025. 
 
BfN – Bundesamt für Naturschutz (2025): Biologische Vielfalt, digitale Quelle, abge-
rufen über: https://www.bfn.de/thema/biologische-vielfalt, am: 12.05.2025. 
 
Geologischer Dienst NRW (2025): Bodenkarte von NRW 1:50.000, digitale Quelle 
GEOportal NRW, abgerufen über: https://www.geoportal.nrw/?activetab=map, am: 
09.03.2026. 
 
Kölner Büro für Faunistik (2026): Bebauungsplan Entwurf 63460/05 „Max-Becker-
Areal“ – Artenschutzprüfung, Hürth, Stand: 23.02.26.  
 
Kölner Büro für Faunistik (2025): Biotoptypenkartierung. 
 
LANUK – Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (2025): Klimaatlas NRW, di-
gitale Quelle, abgerufen über: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte, am: 
09.03.2026. 
 
LANUV – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2013): Klima-
wandelgerechte Metropole Köln – Abschlussbericht, Recklinghausen. 
 
Lindschulte (2026a): Projektentwicklung „Max -Becker-Areal“ – Entwässerungskon-
zept, Düsseldorf, Stand: 09.04.2026. 
 
Lindschulte (2026b): Verkehrskonzeption, Düsseldorf, Stand 24.03.2026. 
 
Lindschulte (2026c): Verkehrsanlagenplanung – Übersichtslageplan/Detailpläne, Düs-
seldorf, Stand: 11.03.2026 
 
Mull & Partner (2026): Entwicklung Max-Becker-Areal in Köln Ehrenfeld – Sanierungs-
plan zum Grünordnungsplan (GOP). Köln, Stand: 02.03.2026.

185 
 
MUNV- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (2024): Wasserdaten 
NRW digitale Quelle ELWAS-WEB, abgerufen über: https://www.elwasweb.nrw.de/el-
was-web/index.xhtml;jsessionid=0A0FD197764F9FF2E0F3861BFD91B715#, am: 
12.05.2025. 
 
Peutz Consult GmbH (2025a): Besonnungsstudie zum Bauvorhaben „Max -Becker-
Areal“ in Köln, Stand: 02.05.2025 (Druckdatum 03.06.2025). 
 
Peutz Consult GmbH (2025b): Erschütterungstechnische Untersuchung beim Bauvor-
haben Max-Becker-Areal Köln, Bericht vom 09.05.2025, Stand: 09.02.2026. 
 
Peutz Consult GmbH (2026a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan 
63460/05 „Max-Becker-Areal“ in Köln-Ehrenfeld, Dortmund, Stand: 13.02.2026. 
 
Peutz Consult GmbH (2026b): Mikroklimauntersuchung zum Vorhaben „Widdersdorfer 
Straße / Maarweg“ in Köln, Stand: 08.04.2024 (Druckdatum: 20.01.2026). 
 
Peutz Consult GmbH (202 6c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan-
verfahren Nr. 63460/05 "Max-Becker-Areal" in Köln Ehrenfeld, Stand: 09.03.2026. 
 
RheinEnergie, Pandion, B üro Happold, (2026): Machbarkeitsstudie Energieversor-
gung – Abschluss der Machbarkeitsstudie vom 12.03.2026 
 
Stadt Köln (2013): Planungshinweiskarte Hitze, digitale Quelle, abgerufen über: 
https://www.stadt-koeln.de/basisdienste/geo/trinkwasserbrunnen/index.html, am: 
12.05.2025. 
 
Stadt Köln (2023): Ein Zielbild für die Kölner Weststadt – Dokumentation des Zielpro-
zesses zur Fortschreibung der Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld, 
Köln. 
 
StEB Köln – Stadtentwässerungsbetriebe Köln (2025): Hochwasser -, Grundwasser, 
Starkregengefahrenkarte, digitale Quelle, abgerufen unter: https://www.hw -karten.de, 
am: 09.03.2025. 
 
urbanegestalt PartGmbB & NEOGRÜN (2026 ): Grünordnungsplan -  planerischer 
Fachbeitrag und naturschutzfachliches Gutachten, Köln, Stand: 14.04.2026.

Anlage 5 Weiterentwicklung Planung seit Wettbewerb

2370 Zeichen

A N L A G E  5 
Max Becker-Areal 
Weiterentwicklung der Planung seit städtebaulichem Wettbewerb 
 
Wettbewerb 2022: Siegerentwurf Cityförster mit urbanegestalt  
Vorlage Aufstellungsbeschluss 3635/2022  
 
 
Masterplan: Vorgabenbeschluss 05.12.2024 
Vorlage Vorlagenbeschluss 3293/2024  
 
Änderungen seit dem Wettbewerbsverfahren wurden in den Vorlagen zum Beschluss 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (3271/2023, Anlage 4) und zum 
Vorgabenbeschluss (3293/2024, Anlage 5) erläutert und grafisch aufbereitet. Für 
Details wird darauf verwiesen.  
Die wichtigsten Änderungen zwischen Wettbewerbsentwurf und Vorgabenbeschluss 
in Stichpunkten: 
- Erhalt Gaskugelbehälter in öffentlicher Grünfläche

- Umspannwerk: Verlegung an den Maarweg, kompakter und höher  
- Gewerbebaustein in MU 1, Erhöhung der Geschossigkeit 
- Drehung Gebäudeausrichtung Grundschule 
- Änderung von Geschossigkeiten: + 1 Geschoss an den Baufeldern am 
Maarweg, - 1 Geschoss bei MU 4.1 und 4.2 
- Verschiebung Cityhub an Quartiersplatz 2  
- Tausch der Baufelder MU 5.1 und MU 5.2 
- Neue Verortung des Kulturbausteins und Jugendraums in MU 7 an öffentlicher 
Grünfläche 4 
- Änderung Verlauf Mobilitätstrasse im westlichen Bereich am Gleisbogen 
(entlang der Gleise) 
- Verschiebung Gebäudekanten rund um Quartiersplatz 1 
 
Veröffentlichung gemäß § 3 (2) BauGB (02.07. – 16.09.2026) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf Basis des Vorgabenbeschlusses wurde das städtebauliche Konzept in den 
Bebauungsplan-Entwurf überführt und durch konkrete rechtliche Festsetzungen 
präzisiert. Wesentliche Änderungen bei der Planung gab es seit dem 
Vorgabenbeschluss bei Folgendem:  
- Verringerung Standorte Kindertagesstätten auf max. 12 Gruppen (konkrete 
Festsetzung von zwei Kita-Standorten) 
- Geringere Dichte im Baufeld MU 3 (Entfall von Bebauungsmöglichkeiten im 
Blockinnenbereich) 
- Konkrete Verortung Pflegeeinrichtung in MU 2.2 
- Konkrete Verortung öffentlich geförderter Wohnungsbau in MU 3, MU 6.1 und 
MU 10 
- Zulassung von Wohngebäuden in Teilbereichen von MU 2.2 und MU 9.1 
- Keine öffentlichen Spielflächen unter der Gaskugel, konkrete Verortung der 
öffentlichen Spielflächen im Gleisbogen (Öffentliche Grünfläche 2) und in der 
öffentlichen Grünfläche 3 
- Fläche zwischen Uhrenhaus (MU 8) und MU 5.2 als Privatfläche mit Gehrecht 
für die Allgemeinheit  
- Wegeverbindung südlich MU 4.1

Anlage 2.1 Bebauungsplanentwurf Blatt 1 westlicher Bereich

8752 Zeichen

Rückhaltebecken
1039202
50
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48
202
49
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171
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2175
3355
222
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3690
175
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2034
2327
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2032
1699
1833
3926
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2006
2023
1131
2118
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1350
5119
201
2036
2331
171
2155
2176
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171
869
3694
171
3685
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2030
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2035
2332
171
2029
5080
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2178
1512
5114
201
3925
201
3692
175
2131
1835
1691
2154
1471
201
643
2333
222
2031
1407
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5140
175
5071
201
5070
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171
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1694
4199
225
1473
201
3931
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1160
939
3696
171
5053
201
1698
3354
200
1176
3928
201
5068
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954
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201
3362
200
2005
253
1608
3365
171
2103
201
1405
201
5158
201
3915
201
644
2156
1161
1696
1569
2025
2021
2329
222
1159
2132
2101
3930
201
3927
201
2311
222
3361
200
2037
5118
201
201
3
5056
201
2153
2025
201
3882
201
1834 561
1692
5059
201
4398
201
1697
1695
1511
2133
3364
171
2038
2122
2024
3602
200
2033
2028
1469
201
5159
201
1470
201
2004
5120
201
871
1832
1133
1158
2306
222
1690
3695
171
1474
201
562
5058
201
3929
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5051
201
2177
5054
201
1830
2173
2152
1472
201
915
188
2056
1541
1986
270
1972
1542
1732
1983
1276
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188
22
188
28
1539
2059
1771
1946
1536
194
2
1543
2051
1873
2061
1973
3749
188
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1144
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31
1013
188 1538
188
27
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1
188
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2057
1496
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1696
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1697
959
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2058
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1897
1874
1872
1537 1537
1984
1490
59
439
350
637
671
2244
2241
2246
2243
2245
2242
2278
2277
2274
2275
2280
22792276
2328
2329
2331
2330
726
2343
2345
2344
2358
2249
2249
2365
773
775
777
774
782
781
780
776
779
778
2334
2339
2340
2341
2341
2406
2407
2292
136
146
225148 221223
244 a
251 a
225
220
252
246
227
228 226
254
258
232
223
224
225
241-251
222
248
218
242
244
293
229
224 a
308a-308c
256
264 b
251 b-251 c
260
231-233
253
230
250
221
216
255
229
227
234
259
264 a
236-240
265
163-165
160
170
159
399
168
369
166
7-13
172
325
161
17
162
158
11
148
161 a
225 a
329-331
327
373
152
347
225 b
15
164
150
165
345
401
172 c
152
154
172 a
208
227
229
11
262
Gemarkung Müngersdorf
(2)
Flur 76
50.57
50.32
45.98
51.31
50.81
51.32
51.22
51.24
49.66
50.56
50.14
49.09
50.10
46.66
50.11
49.88
48.04
45.88
59.00
51.46
51.03
50.63
51.98
49.60
49.38
49.79
49.46
49.33
50.89
52.04
51.84
50.60
50.49
49.28
49.54
49.60
49.47
49.31
49.47
49.63
50.25
49.94
47.63 49.22
49.08
49.44
49.57
49.39
49.57
49.43
49.42
51.44
49.47
49.40
50.43
49.33
49.59
49.61
49.59
50.11
49.70
49.56
49.21
48.86
48.46
47.71
47.03
46.3445.86
45.69
45.98
49.15
49.31
49.10
49.24
49.19
49.13
49.5149.52
49.22
49.28
49.21
49.38
48.08
49.36
49.30 49.21 48.95
49.32
48.41
49.21
49.20
49.23 48.40
49.12
49.21
49.30
49.35
49.24
48.68
49.20
48.99
49.46
48.98
48.92
48.90
49.58
49.22
49.19
48.54
48.80
48.89
48.62
48.29
48.28
48.25
48.32
50.00
49.61
50.13
49.90
50.2450.76
50.56
50.49
46.94
48.25
46.83
47.55
47.60
45.53
46.60
47.36
47.53
48.60
49.42
46.05
46.71
49.37
49.45
49.52
49.60
49.46
49.39
49.47
49.35
49.42
49.78
50.08
49.5949.67
50.03
49.64
49.90
50.25
50.49
50.54
49.95
49.36
49.56
FI
SHI
FI
SI
SI
III
FIII
I
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FIII
FIII
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FIII
FIV
FIV
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FF VIIIVIII
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Kran
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Müllverladestation
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Halle
III S
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II F
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IV S
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-II
III F
III F
V FIII P
II F II F
II F
III S
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III F
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III S
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VII F
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MD
II S
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III S
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III W
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III F
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VI
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I F
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-I
-I
II
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I P
III S
I
F
Kleingärten
Weg
Weg
Weg
Biogasanlage
Lagerplatz
OK Gleis=52.20
OK Gleis=52.48
Vitalisstraße
Widdersdorfer StraßeJosef-Lammerting-AlleeEupener StraßeMercedes-Allee
Maarweg
Maarweg
Maarweg
8.0
38.021.520.0
17.026.517.032.017.017.0
17.0
24.0
17.0
11.0
7.0
4.520.0
13.0
19.5
4.03.512.0
17.017.0 28.5
6.0
3.0 8.56.0
9.053.5
17.09.09.5
44.7
71.016.59.55.0
28.0
116.1
20.0
23.05.0
5.04.5WH  70,9WH  91,1
LH=4,5 mü.OKStraße-Gasregel-station--Umspann-werk-
VIVII
VVVII
VMU 1GRZ 0,8GFZ 3,5-g-Öffentliche Grünfläche 2-Spielplatz-
D
LH= 6,0 mü.OK Gleis
Ein- undAusfahrtTGa
Ein- undAusfahrtTGa
VIXI Öffentliche Grünfläche 2-Parkanlage-
MU 9.1GRZ 0,8GFZ 4,5-g-MU 10GRZ 0,8GFZ 3,3-g-
TGa
TGaTGa
TGa
GH 78,0VIIMU 11GRZ 0,5GFZ 1,5-g-
GH 70,7
GH 74,0VIII-IXGH 85,1GH 77,7GH 73,5GH 67,3GH 67,3
GH 70,5GH 91,1-g-GH 70,9Öffentliche Grünfläche 1-Parkanlage-
(B)
GFL 2
P1
P2 LSW 2a
GRZ 0,8GFZ 5,6
II
P3P4
P8
Mobilitätstrasse 1Mobilitätstrasse 2Mobilitätstrasse 3
TGa
LL
L
GFL 1
(C)
GFL 2GFLPB VIILPB VILPB VIILPB VILPB VIILPB VI
LPB VLPB VI
nichtöffenbareFenster
nicht öffenbare Fenster
nicht öffenbare Fenster
11.58.0nichtöffenbareFenster
28.034.0
10.0
LPB VII5.03.0nicht öffenbare Fenster3.0
-Pumpwerk-G8.0TGaMU 12
I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungBebauungsplan Entwurf050100 Meter63460/05Maßstab 1:1 000050100 MeterMaßstab 1:1 000
Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg
Vogelsanger Straße
-Veröffentlichung-Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, den 08.03.2023Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                             nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungUrbane Gebietenicht überbaubar I überbaubarMUGrundflächenzahlGeschossflächenzahlgeschlossene BauweiseZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)GRZ GFZ z.B. IIIFlächen für den Gemeinbedarfnicht überbaubar I überbaubarStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungFlächen für Versorgungsanlagen,Abfallentsorgung und Abwasser-beseitigung sowie fürAblagerungenÖffentliche GrünflächenFlächen für BahnanlagenBaum zu pflanzenLärmschutzwand (LSW)DenkmalschutzD Kindertagesstätte-Kita-Ein- und Ausfahrtsbereich TGaBaugrenze-g-Gebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sindBereiche ohne Ein- und AusfahrtHinweisePflegeeinrichtung-Pflege-SatteldachSDMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenBaulinieSchallschutzmaßnahmenz.B. Fenster nicht öffenbarnicht öffenbareFensterBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sind,hier geförderter WohnungsbauFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Lärmpegelbereichz.B. IV u. VLPB IVLPB V
Wandhöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(zwingend)WH(A)Traufhöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Höchstmaß)TH AusgleichspflichtigerEingriffsbereich(B)Trennlinie PlanstraßenFachplanungsprivileggem. § 38 BauGBTiefgarageTGaFlächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagenBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sind,hier keine Wohngebäude zulässig(C)Hauptversorgungsleitungenunterirdisch,HauptabwassersammlerAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder des Maßes derNutzung eines Baugebiets
Blatt 1Blatt 2
Lichte HöheLH
136137
A1
Max Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 1 von 5N
NN
EXTERNE AUSGLEICHSFLÄCHELage:Langeler DammGemarkung:WorringenFlur:84Flurstück:137Fläche: ca. 2.994 m²davon externe Ausgleichsfläche: 390 m²
 M. 1: 2000

Anlage 2.5 Bebauungsplanentwurf Blatt 5 Kennzeichnung Altlasten

13090 Zeichen

Rückhaltebecken
4002
202
3237
202
3237
202
3283
202
2877
202
1243
2560
202
720
3341
202
3236
202
1347
3282
202
3238
202
2559
202
1546
3469
202
1547
1721
3233
202
2811
202
1676
1201
1752
2810
202
1039202
50
202
48
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50.60
50.49
49.32
49.5649.28
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49.60
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48.50
49.31
49.55
48.83
49.47
48.39
50.11
49.63
50.25
49.94
47.63
48.47
49.22
49.08
49.44
49.57
49.18
50.02
49.42
49.39
49.68
49.57
49.43
50.26
49.42
49.64
51.44
49.47
49.40
50.43
49.21
49.33
49.59
49.61
49.59
49.29
50.11
49.70
49.56
49.21
48.86
48.46
47.71
47.03
46.3445.86
45.69
45.98
49.15
49.28
49.31
49.10
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49.19
49.13
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49.22
49.28
49.29
49.21
53.05
51.30
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48.71
48.85
49.38
48.08
49.36
49.30 49.21
49.09
48.95
48.79
49.32
48.41
49.21
49.20
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Oskar-Jäger-Straße
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NNMax Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 5 von 5Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB(Altlasten)Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungUrbane Gebietenicht überbaubar I überbaubarFlächen für den Gemeinbedarfsowie für Sport- und Spielanlagennicht überbaubar I überbaubarStraßenverkehrsflächenVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungFlächen für Versorgungsanlagenoder für die Verwertung oderBeseitigung von Abwasser oderfesten Abfallstoffen sowie fürAblagerungenÖffentliche GrünflächenFlächen für BahnanlagenBaugrenzeBaulinieFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindz.B.Nr.105 063460/050100200 MeterMaßstab 1:2 000I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungBebauungsplan Entwurf
Altlastverdachtsfläche,Altablagerung, Altstandort,stoffliche Bodenveränderung-Veröffentlichung-
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                             nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/inKöln, den 08.03.2023Oberbürgermeisteringez. Reker
Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg
Vogelsanger StraßeBlatt 1Blatt 1Blatt 2

Anlage 2.3 Bebauungsplanenwturf Blatt 3 Textliche Festsetzungen

26310 Zeichen

Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, den 08.03.2023Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                             nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in
Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg
Vogelsanger StraßeBlatt 1Blatt 1Blatt 2
I.Textliche Festsetzungen1.Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)a)Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist in Gebäuden im MU 5.2, MU 5.5 undMU 6.1 in den mit (A) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen imErdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig.b)Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im MU 1,MU 4.1, MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 7, MU 8 und MU 11 sowie innerhalb der mit(C) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im MU 2.2 und MU 9.1 dieallgemein zulässigen Wohngebäude nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nichtzulässig.c)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im MU 7 und MU 11die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauNVO nurausnahmsweise zulässig. Davon ausgenommen sind Schank- undSpeisewirtschaften.d)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die gemäß § 6a Abs. 3 BauNVOausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteildieses Bebauungsplans. Davon ausgenommen sind Vergnügungsstätten im MU 7und MU 11, die Musik- und Tanzveranstaltungen anbieten.e)Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sindinnerhalb der mit „Kita“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen im Erdgeschossder Gebäude nur Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätten) zulässig.Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO können die im jeweiligen MU allgemeinzulässigen Nutzungen als Ausnahme zugelassen werden, sofern sie derEinrichtung bzw. dem Betrieb einer Kita nicht entgegenstehen.f)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in allen urbanenGebieten (MU) Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig.2.Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1Höhe baulicher Anlagena)Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVOwerden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen in Meter überNormalhöhennull (NHN) als Höchstmaß, in den Baugebietsteilflächen MU 2.1,MU 2.2 und MU 3 als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Die maximale Höheam oberen Bezugspunkt berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss.Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attikahergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.b)Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen,Aufzugsüberfahrten, Treppenaufgänge, Kamine, Lüftungseinrichtungen,Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden.Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe. DerFlächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nichtübersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe vonder Gebäudeaußenkante des jeweils zugeordneten Geschosses zurücktreten;davon ausgenommen sind Absturzsicherungen.Von dieser Festsetzung ausgenommen sind bauliche Anlagen im MU 6.1.c)Soweit die festgesetzte Mindesthöhe der Lärmschutzwand im Bereich zwischenzwei Gebäuden die festgesetzte maximale Gebäudehöhe angrenzenderBaukörper überschreitet, ist die Überschreitung der festgesetzten Höhe baulicherAnlage für konstruktive Anschlüsse zulässig.2.2Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch dieGrundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen imSinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahlvon 0,9 überschritten werden.3.Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubarenGrundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:a)Baugrenzen, die gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind, dürfen(1)im Erdgeschoss durch Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteileum bis zu 1,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhevon 3,50 m eingehalten wird,(2)durch Balkone und Erker max. bis zu 1,25 m überschritten werden, sofern einelichte Durchgangshöhe von 3,50 m eingehalten wird.(3)Dabei darf 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschrittenwerden.b)Baugrenzen, die nicht gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind, dürfen(1)durch Balkone, Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile um bis zu2,30 m überschritten werden,(2)durch Treppenhäuser, Erker und Aufzugsschächte um bis zu 1,50 müberschritten werden,(3)durch Terrassen um bis zu 3,0 m überschritten werden.(4)Dabei darf 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschrittenwerden.4.Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefeder Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des urbanen Gebietes MU 2.1,MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 4.1, MU 4.2 sowie MU 5.1, MU 5.2, MU 5.3, MU 5.4und MU 5.5 das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3Meter.Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der Fläche fürVersorgungsanlagen - Umspannwerk und Gaswerk - das Maß der Tiefe derAbstandsfläche 0,1 H zu privaten Erschließungsflächen.5.Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)a)Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 BauNVO sind in den urbanen GebietenKfz-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche innerhalb dergekennzeichneten Flächen für Tiefgaragen (TGa) zulässig. Ausgenommenhiervon ist das MU 5.4. Hier sind Stellplätze innerhalb der überbaubaren Flächenauch oberirdisch zulässig (Hochgarage).b)Fahrradabstellplätze sind ausnahmsweise oberirdisch, auch außerhalbüberbaubarer Flächen zulässig.c)Neben Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellflächen sind innerhalb der Fläche fürTiefgaragen (TGa) auch Erschließungsflächen und Nebenräume zur zulässigenHauptnutzung - wie Abstellräume, Technikräume, Lagerräume - zulässig.
d)Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Satz 1BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig. Ausgenommen davon sind Kinderspielplätze nach § 8 BauO NRW undAußenspielflächen von Kitas.e)Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind im MU 1 und MU 9.1 ausschließlich inden dafür zeichnerisch festgesetzten Bereichen zulässig. Ein- und Ausfahrten derTiefgarage sind im MU 10 nicht vom Maarweg aus zulässig.6.Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln dersozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werdendürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im urbanen Gebiet, auf den in derPlanzeichnung mit (B) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen in denTeilflächen MU 3, MU 6.1 und MU 10 nur Wohngebäude errichtet werden, die mitMitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.7.Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und-leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstigeVersorgungsleitungen unterirdisch zu führen.8.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- undLeitungsrechte festgesetzt:a)Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowieeinem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträgerzu belasten.b)Die mit GFL 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger zu belasten.c)Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit zu belasten.d)Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheitzu belasten.e)Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten desEntsorgungsträgers zu belasten.9.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB)a)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlagehierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz imHochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:Lärmpegelbereich  Maßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II60III65IV70V75VI80VII> 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel L> 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfallzulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einerschalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder einniedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen vonschutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.b)Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.c)Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im urbanen Gebiet (MU), die einenBeurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Schienenverkehrslärm von > 70 dB(A)tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, musssichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbaresFenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) verfügt,vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwertegemäß 16. BImSchV von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschreitet.d)Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr(Straßen- Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese musssichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nichtüberschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien vondurchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seiteein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.e)An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit einer Signatur (nicht öffenbareFenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden,sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der Ziff. 3.16 DIN4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin) nurzulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) odergleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglasteLaubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen,vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertigeMaßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) amImmissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensterseingehalten wird.
f)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände einSchalldämmmaß von mindestens 28 dB und die in der Planzeichnungfestgesetzte Mindesthöhe haben müssen.Bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in denBaufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 können die festgesetztenLärmschutzwände 1a, 1b und 1c unter Berücksichtigung der TF I. 9. g) ersetzen.Von der festgesetzten Lage der Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c kannabgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlichnachgewiesen wird, dass im Nachtzeitraum in 9 m Höhe zwischen denüberbaubaren Grundstücksflächen in MU 2.1, MU 2.2, MU 3 und der östlichenPlangebietsgrenze Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm bis <= 60 dB(A)erzielt werden.Gleiches gilt, falls bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VIIVollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 die festgesetztenLärmschutzwände 1a, 1b und 1c ersetzen.Im Bereich von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie zwischenüberbaubaren Grundstücksflächen dürfen Lärmschutzwände mit einer lichtenDurchfahrtshöhe von 4,50 m errichtet werden.g)Bedingte Festsetzung zur Baureihenfolge gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB:Bis zur Errichtung der festgesetzten Lärmschutzwände 1a, 1b, 1c bzw. der dieLärmschutzwände ersetzenden baulichen Anlagen ist die Nutzung von Gebäudenin den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU5.1 und MU 5.3 unzulässig. Die baulichen Anlagen in den überbaubaren Flächenmit VII Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 gelten indiesem Sinne als errichtet, wenn die Gebäudehöhe der Baukörper (mit Fensternund Türen) der VII-geschossigen baulichen Anlagen mindestens derfestgesetzten Mindesthöhe der Lärmschutzwände im jeweiligen Abschnittentspricht und die notwendigen Lärmschutzwände mindestens in der Höhe deranschließenden Baukörper hergestellt wurden.h)Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), aa) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des MU2.2 für Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der Technischen Anleitung zumSchutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletztdurch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändertworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abweichend von den Vorgaben derTA Lärm, in Bezug auf Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) tags und45 dB(A) nachts für ein MU zugrunde zu legen sind.Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist durch die Anwendung geeigneter baulicherbzw. sonstiger technischer Maßnahmen, wie Grundrissorientierung, Einbau vonbesonderen Fensterlösungen wie Kastenfenster, Fenster gemäß Hamburger oderSchöneberger Modell oder ähnlicher Lösungen sicherzustellen, dass innerhalbschutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) in Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g)der TA Lärm Innenschallpegel nach VDI 2719 (Schalldämmung von Fenster,Ausgabe 1987, DIN Media, Berlin) von maximal 25 dB(A) nachts einzuhalten sind.10.Anpflanzung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abganggleichwertig zu ersetzen:Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel– siehe Hinweis Nummer 8Mittelkronig sind Bäume mit einen Kronendurchmesser > 5 Meter – 10 Meter.Großkronig sind Bäume mit einem Kronendurchmesser > 10 Meter.a)Flachdächer der obersten Geschosse sowie geneigte Dächer bis maximal 30°sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243 /NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.Ausgenommen hiervon sind verglaste Flächen, Dachterrassen und technischeAufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.Abweichend hiervon sindEin Anteil von mindestens 20 % der zu begrünenden Dachflächen sind mit einerintensiven Dachbegrünung mit Rasen – HM 51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR132), Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. DieVegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einerFilter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eineVegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschichtherzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.b)Die oberen Abschlüsse der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischenGebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind dauerhaft zu begrünen. DieVegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefenBodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden.Auf den festgesetzten Tiefgaragen (TGa) sind Baumpflanzungen mit einer Stärkeder Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- undDrainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) sowiemit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 150 cm zuzüglicheiner Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung)herzustellen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen.DerWurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.c)Je Gebäude sind geschlossene Außenfassaden ab einer Größe von 30 m² zubegrünen, sofern Belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen. DieBegrünung ist mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand vorzunehmen.Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.DieFassadenbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die anStraßenverkehrsflächen angrenzenden Fassaden sind von der Pflicht zurFassadenbegrünung ausgenommen.d)Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbautwerden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 (BR132), Stauden und /oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen. Je 500 m² nicht überbaubarerGrundstücksflächen innerhalb urbaner Gebiete ist mindestens 1 klein- bismittelkroniger Baum, BF31/GH741, und mindestens 2 Strauchgruppen mit 3Solitärsträuchern zu pflanzen. Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzungeines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes.e)Innerhalb MU 1 sind an den festgesetzten Baumstandorten großkronige BäumeBF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumstandorte können um bis zu 10 mverschoben werden.f)In der festgesetzten Fläche P1 (innerhalb der öffentlichen Grünfläche 1) sindgroßkronige Bäume BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal20 m zu pflanzen.g)In der festgesetzten Fläche P2 (innerhalb der Mobilitätstrasse 2 und 3) sindgroßkronige Bäume BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal20 m innerhalb eines Rasenstreifens, EA1/LW41111 zu pflanzen.h)In der festgesetzten Fläche P3 (innerhalb MU 1) sind mindestens 5 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind aufdie nach I. 1 d) festgesetzten Baumpflanzungen anzurechnen. Ausnahmsweisesind Wege mit einer Breite von max. 2,50 m und Fahrradaufstellflächen zulässig.
i)In der festgesetzten Fläche P4 (innerhalb öffentlicher Grünfläche 3) sindinsgesamt mindestens 7 mittel- bis großkronige Einzelbäume BF31/GH 741, zupflanzen. Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzung einesSolitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. Anzulegen istebenfalls eine Rasenfläche EA1/LW41111.j)In der festgesetzten Fläche P5 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind alsBaumreihe insgesamt 11 mittel- bis großkronige Bäume BF31/GH 741, zupflanzen. Anzulegen ist ebenfalls ein Rasenstreifen EA1/LW41111. Zulässig istauch die Anlage einer Langgraswiese EA1 (LW41111). Die Anlage querenderWege ist zulässig. Die Summe der Breite von Ein- und Ausfahrten wird am 8 mbeschränkt.k)In der festgesetzten Fläche P6 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sindmindestens 6 mittelkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen.l)In der festgesetzten Fläche P7 (innerhalb MU 3) sind 5 großkronige BäumeBF31/GH 741 als Baumreihe mit einem Abstand von 20 m zu pflanzen. Darüberhinaus ist eine Rasenfläche anzulegen EA1/LW41111. Ausnahmsweise sindWege mit einer Breite von max. 2,50 m und Fahrradaufstellflächen zulässig.m)In den festgesetzten Flächen P8 (innerhalb MU 9.1) sind mindestens 3 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind auf dienach TF I. 10. d) festgesetzten Baumpflanzungen anzurechnen.n)Einzelbäume innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen:1) Innerhalb der Mobilitätstrasse 3 sind an den festgesetzten Baumstandortengroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumstandorte könnenverschoben werden.2) Innerhalb des Quartiersplatzes 1 sind insgesamt mindestens 20 mittel- bisgroßkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen.3) Innerhalb der Planstraße 1 sind mindestens 4 mittel- bis großkronige Bäume,BF31/GH 741, zu pflanzen.4) Innerhalb der Planstraße 2 sind mindestens 29 mittel- bis großkronige Bäume,BF 31/GH 741, zu pflanzen.5) Innerhalb der Planstraße 3.1 sind mindestens 10 mittel- bis großkronigeBäume, BF31/GH 741, zu pflanzen.6) Innerhalb der Planstraße 3.2 sind mindestens 11 mittel- bis großkronigeBäume, BF31/GH 741, zu pflanzen.7) Innerhalb der Planstraße 4 sind mindestens 4 mittel- bis großkronige Bäume,BF31/GH 741, zu pflanzen.o)In der öffentliche Grünfläche 1 (öG1) – Parkanlage sind außerhalb derMaßnahmenfläche P1 mindestens 8 mittel- bis großkronige Bäume, BF31/GH741, zu pflanzen.p)In der öffentlichen Grünfläche 2 (öG2) – Parkanlage sind mindestens 6 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen.q)In der öffentlichen Grünfläche 3 (öG3) – Parkanlage sind mindestens 22 mittel-bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. Im Bereich dergekennzeichneten Fläche 40101_001 (Altablagerung Gaswerk Ehrenfeld) könnendie Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m. B. ersetzt werden.r)In der öffentlichen Grünfläche 4 (öG4) – Pocketwald sind der Baumbestand, dieBodenstrukturen sowie die Kraut- und Strauchschichten im Sinne einer gutenfachlichen Praxis zu erhalten und dauerhaft zu schützen. Auf mindestens 35 %der Waldfläche, angrenzend an die Bestandsbäume, sind waldrandtypischeGehölzstrukturen (BD51 (GH4431)) anzulegen. Befestigte Bereiche sind mitwassergebundener Wegedecke auf maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig.s)In der öffentlichen Grünfläche 4 (öG4) – Parkanlage sind mindestens 4 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen.t)In der öffentlichen Grünfläche 5 (öG5) – Parkanlage sind mindestens 8 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen.u)In den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der ZweckbestimmungSpielplatz ist pro 250 m² Fläche mindestens 1 großkroniger Einzelbaum, BF31/GH741, zu pflanzen. Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 40101_004(Tanktassen 2 und 3) können die Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m.B. ersetzt werden.v)Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Grundschule - sind außerhalb derfestgesetzten Pflanzmaßnahmen P5 und P6 mindestens 10 großkronige BäumeBF31/GH 741 zu pflanzen.w)Die Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist zu begrünen, soweittechnische und betriebliche Belange nicht entgegenstehen. DieVegetationstragschicht über nur unterbauten Bereichen ist mit einer mindestens60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden.Die Bepflanzung der Fläche, soweit diese nicht für Erschließungsflächen undNebenanlagen benötigt wird, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7(BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen.11.Externe Ausgleichsmaßnahme (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB wird die Entwicklung einer Streuobstwiese(LW331 (HK21)) auf 390 m² des Flurstücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen alsMaßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleichzugeordnet.12.Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb derentsprechend ausgewiesenen Flächen (Fachplanungsprivileg gem. § 38 BauGB)-Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025 und 3365/171 sowie GemarkungMüngersdorf, Flur 76, Flurstück 2406 tlw. - die festgesetzten Nutzungen, hier:Straßenverkehrsfläche, öffentliche Grünfläche 1 - Parkanlage, Fläche fürAbwasserbeseitigung - Pumpwerk - und MU 12, erst ab Eintritt bestimmter Umständezulässig sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorgenannten Nutzungen istder Eintritt der Bestandskraft einer Plangenehmigung nach § 18 AEG, mit der derBahnbetriebszweck (hier: Ausgleichsmaßnahmen für Abschnitt "3 - Köln-EhrenfeldGbf" der Ausbaustrecke "Köln-Aachen (ABS 4) sowie der S-BahnKöln-Horrem-Düren (S 13)") aufgehoben wird.
II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / Dachneigung / DachaufbautenIm MU 6.1 sind nur Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Dachneigungzwischen 45° - 55° in Kombination zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal5Grad gelten als Flachdächer.2.Werbeanlagena)Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und in Form eines Schriftzuges ausEinzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einerzusammenhängenden Fläche von maximal 8,0 m² zulässig. Werbeanlagenunterschiedlicher Gewerbetreibender sind je Gebäude zusammenzufassen.b)Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächensowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustischeWerbeanlagen sind nicht zulässig.c)Werbeanlagen oberhalb des obersten Gebäudeabschlusses (bspw. Attika, First)sowie an Pylonen sind nicht zulässig.
Max Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 3 von 5Bebauungsplan Entwurf050100 Meter63460/05Maßstab 1:1 000050100 MeterMaßstab 1:1 000
Vogelsanger Straße
-Veröffentlichung-

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

41696 Zeichen

A N L A G E 3
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63460/05 
Arbeitstitel: "Max Becker-Areal“ in Köln-Ehrenfeld 
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
a) Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist in Gebäuden im MU 5.2, MU 5.5 und MU 6.1 in den
mit (A) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im Erdgeschoss an der
Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig.
b) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im MU 1, MU 4.1,
MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 7, MU 8 und MU 11 sowie innerhalb der mit (C) bezeichneten
überbaubaren Grundstücksflächen im  MU 2.2 und MU 9.1  die allgemein zulässigen
Wohngebäude nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.
c) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im MU  7 und MU 11 die
allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr.  2 bis 4 BauNVO nur
ausnahmsweise zulässig. Davon ausgenommen sind Schank- und Speisewirtschaften.
d) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die gemäß § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans.
Davon ausgenommen sind Vergnügungsstätten im MU 7 und MU 11 , die Musik - und
Tanzveranstaltungen anbieten.
e) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind innerhalb der
mit „Kita“  gekennzeichneten überbaubaren Flächen im Erdgeschoss  der Gebäude  nur
Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte n) zulässig.  Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2
BauNVO können die im jeweiligen MU allgemein zulässigen Nutzungen als Ausnahme
zugelassen werden , sofern sie der Einrichtung bzw. dem Betrieb einer Kita nicht
entgegenstehen.
f) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in allen urbanen Gebieten (MU)
Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Höhe baulicher Anlagen 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO werden
die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen in  Meter über Normalhöhennull
(NHN) als Höchstmaß, in den Baugebietsteilflächen MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 als Mindest- 
und Höchstmaß festgesetzt. Die maximale Höhe am oberen Bezugspunkt berücksichtigt
bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder , wenn keine Attika hergestellt
wird, die Oberkante des Gebäudes.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO  können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Treppenaufgänge, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der

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Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen 
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweil s 
zugeordneten Geschosses zurücktreten; davon ausgenommen sind Absturzsicherungen. 
Von dieser Festsetzung ausgenommen sind bauliche Anlagen im MU 6.1. 
c) Soweit die festgesetzte Mindesthöhe der Lärmschutzwand im Bereich zwischen zwei 
Gebäuden die festgesetzte maximale Gebäudehöhe angrenzender Baukörper 
überschreitet, ist die Überschreitung der festgesetzten Höhe baulicher Anlage für 
konstruktive Anschlüsse zulässig. 
2.2 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs . 4 Satz 3 BauNVO k ann die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
sowie bauliche n Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.  
 
3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks-
flächen folgende Ausnahmen festgesetzt: 
a) Baugrenzen, die gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind, dürfen  
(1) im Erdgeschoss durch Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile um bis zu 
1,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 3,50 m 
eingehalten wird, 
(2) durch Balkone und Erker max. bis zu 1,25 m überschritten werden, sofern eine lichte 
Durchgangshöhe von 3,50 m eingehalten wird. 
(3) Dabei darf 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 
b) Baugrenzen, die nicht gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind, dürfen  
(1) durch Balkone, Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile um bis zu 2,30 m 
überschritten werden,  
(2) durch Treppenhäuser , Erker und Aufzugsschächte um bis zu  1,50 m überschritten 
werden, 
(3) durch Terrassen um bis zu 3,0 m überschritten werden. 
(4) Dabei darf 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 
 
4. Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Ab-
standsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des urbanen Gebietes MU 2.1, MU 2.2, 
MU 2.3, MU 2.4, MU 4.1, MU 4.2 sowie MU 5.1, MU 5.2, MU 5.3, MU 5.4 und MU 5.5 das Maß 
der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 Meter. 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der Fläche für Versorgungsanlagen – 
Umspannwerk und Gaswerk – das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,1 H zu privaten 
Erschließungsflächen.

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5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB) 
a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 BauNVO sind in den urbanen Gebieten Kfz-Stellplätze 
nur unterhalb der Geländeoberfläche  innerhalb der gekennzeichneten Fläche n für 
Tiefgaragen (TGa) zulässig. Ausgenommen hiervon ist das MU 5.4. Hier sind Stellplätze 
innerhalb der überbaubaren Flächen auch oberirdisch zulässig (Hochgarage). 
b) Fahrradabstellplätze sind ausnahmsweise oberirdisch, auch außerhalb überbaubarer 
Flächen zulässig. 
c) Neben Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellflächen sind innerhalb der Fläche für 
Tiefgaragen (TGa) auch Erschließungsflächen und Nebenräume zur zulässigen 
Hauptnutzung - wie Abstellräume, Technikräume, Lagerräume - zulässig. 
d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO  sind 
Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig . 
Ausgenommen davon sind Kinderspielplätze nach § 8 BauO NRW und Außenspielflächen 
von Kitas. 
e) Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind im MU 1 und MU 9.1 ausschließlich in den dafür 
zeichnerisch festgesetzten Bereichen zulässig. Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage n sind 
im MU 10 nicht vom Maarweg aus zulässig. 
 
6. Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 
BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im urbanen Gebiet , auf den in der Planzeichnung mit 
(B) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen in den Teilflächen MU 3, MU 6.1 und 
MU 10 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten. 
 
7. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige Versorgungs -
leitungen unterirdisch zu führen.  
 
8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh -, Fahr - und Leitungsrechte 
festgesetzt: 
a) Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger  sowie einem Geh -, Fahr - und 
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
b) Die mit GFL 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten 
der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu 
belasten. 
c) Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrradfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit zu belasten.

4 
 
 
d) Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu 
belasten. 
e) Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des 
Entsorgungsträgers zu belasten. 
 
9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB) 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN 
Media, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:   
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La  > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel  > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
c) Bei Fenstern von Wohn - und Schlafräumen im urbanen Gebiet (MU), die einen 
Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Schienenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder 
> 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass 
die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen 
Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – 
DIN Media , Berlin ) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die 
Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht 
überschreitet.  
d) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- 
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, 
sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass 
der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon

5 
 
 
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn 
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.  
e) An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit einer Signatur ( nicht öffenbare 
Fenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der Ziff. 3.16 DIN 4109 -1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin) nur zulässig, 
wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige 
Maßnahmen (z.  B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum 
dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten 
Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der 
Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) 
nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des 
geöffneten Fensters eingehalten wird. 
f) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände ein 
Schalldämmmaß von mindestens 28 dB und die in der Planzeichnung festgesetzte 
Mindesthöhe haben müssen. 
Bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in den 
Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 können die festgesetzten Lärmschutzwände 
1a, 1b und 1c unter Berücksichtigung der TF I. 9.g) ersetzen. 
Von der festgesetzten Lage der Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c kann abgewichen 
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass 
im Nachtzeitraum in 9 m Höhe zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen in 
MU 2.1, MU 2.2, MU 3 und der östlichen Plangebietsgrenze Beurteilungspegel aus 
dem Verkehrslärm bis <= 60 dB(A) erzielt werden. 
Gleiches gilt, falls bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII 
Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 die festgesetzten 
Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c ersetzen. 
Im Bereich von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie zwischen überbaubaren 
Grundstücksflächen dürfen Lärmschutzwände mit einer lichten Durchfahrtshöhe von 
4,50 m errichtet werden. 
g) Bedingte Festsetzung zur Baureihenfolge gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB: Bis zur 
Errichtung der festgesetzten Lärmschutzw ände 1a, 1b, 1c bzw. der die 
Lärmschutzwände ersetzenden baulichen Anlagen ist die Nutzung von Gebäuden in 
den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.1 und 
MU 5.3 unzulässig. Die baulichen Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII 
Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 gelten in diesem Sinne 
als errichtet, wenn die Gebäudehöhe der Baukörper (mit Fenstern und Türen) der VII-
geschossigen baulichen Anlagen mindestens der festgesetzten Mindesthöhe der 
Lärmschutzwände im jeweiligen Abschnitt entspricht  und die notwendigen 
Lärmschutzwände mindestens in der Höhe der anschließenden Baukörper hergestellt 
wurden. 
h) Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), aa) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des MU 2.2 für 
Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen 
Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch 
Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden 
ist, in der jeweils geltenden Fassung, abweichend von den Vorgaben der TA Lärm, in 
Bezug auf Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts 
für ein MU zugrunde zu legen sind.

6 
 
 
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist durch die Anwendung geeignete r baulicher bzw. 
sonstiger technischer  Maßnahmen, wie Grundrissorientierung, Einbau von 
besonderen Fensterlösungen wie Kastenfenster, Fenster gemäß Hamburger oder 
Schöneberger Modell oder ähnlicher Lösungen  sicherzustellen, dass innerhalb 
schutzbedürftiger Räume im Sinne der  DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) in Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der 
TA Lärm Innenschallpegel nach VDI 2719 (Schalldämmung von Fenster, Ausgabe 
1987, DIN Media, Berlin) von maximal 25 dB(A) nachts einzuhalten sind. 
 
10. Anpflanzung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB) 
 Gemäß § 9 Abs . 1 N r. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgend e 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig 
zu ersetzen: 
Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel– siehe Hinweis Nummer 8 
Mittelkronig sind Bäume mit einen Kronendurchmesser > 5 Meter – 10 Meter. Großkronig sind Bäume mit einem 
Kronendurchmesser > 10 Meter. 
a) Flachdächer der obersten Geschosse sowie geneigte Dächer bis maximal 30°  sind 
mindestens mit einer extensive n Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243  / NB6244) zu 
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind verglaste Flächen, 
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche 
zulässig sind. Abweichend hiervon sind auf Flachdächern im MU 5.4 Dachterrassen und 
technische Aufbauten auf maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche  zulässig. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Ein Anteil von mindestens 20 % der zu begrünenden Dachflächen sind mit einer intensiven 
Dachbegrünung mit Rasen – HM 51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132), Stauden und/oder 
Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von 
mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Bei einer 
Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuz üglich einer Filter - 
und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
b) Die oberen Abschlüsse der Tiefgaragen ( TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile, 
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen 
überbaut werden, sind dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer  
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht  
auszubilden. 
Auf de n festgesetzten Tiefgaragen (TGa) sind Baumpflanzungen mit einer Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei 
klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) sowie mit einer Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei 
großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung)  herzustellen. Die Pflanzfläche muss 
mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen. 
c) Je Gebäude sind geschlossene Außenfassaden ab einer Größe von 30 m² zu begrünen, 
sofern Belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen . Die Begrünung ist mit einer 
Kletterpflanze je laufendem Meter Wand vorzunehmen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist 
eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und zu 
pflegen. Die an Straßenverkehrsflächen angrenzenden Fassaden sind von der Pflicht zur 
Fassadenbegrünung ausgenommen.

7 
 
 
d) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, 
Spielplätzen, Fahrradstellplätzen und sonstigen Nebenanlagen ü berbaut werden, ist mit 
Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 (BR132), Stauden und  / oder Sträuchern BB1 
(GH51) vorzunehmen. Je 500 m² nicht überbaubarer Grundstücksflächen  innerhalb 
urbaner Gebiete  ist mindestens 1 klein - bis mittelkroniger Baum, BF31/GH 741, und 
mindestens 2  Strauchgruppen mit 3 Solitärsträuchern zu pflanzen. Ausnahmsweise 
zulässig ist jeweilig die Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines 
Baumes. 
e) Innerhalb MU 1 sind an den festgesetzten Baumstandorten großkronige Bäume, BF31/GH 
741, zu pflanzen. Die Baumstandorte können um bis zu 10 m verschoben werden. 
f) In der festgesetzten Fläche P1 (innerhalb der öffentlichen Grünfläche 1) sind großkronige 
Bäume, BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal 20 m zu pflanzen. 
g) In der festgesetzten Fläche P2 (innerhalb der Mobilitätstrasse 2 und 3) sind großkronige 
Bäume, BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal 20 m innerhalb eines 
Rasenstreifens, EA1/LW41111 zu pflanzen. 
h) In der festgesetzten Fläche P3 (innerhalb MU 1) sind mindestens 5 mittel- bis großkronige 
Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind auf die nach I. 1 d) 
festgesetzten Baumpflanzungen anzurechnen. Ausnahmsweise sind Wege mit einer 
Breite von max. 2,50 m und Fahrradaufstellflächen zulässig. 
i) In der festgesetzten Fläche P4 (innerhalb öffentlicher Grünfläche  3) sind insgesamt 
mindestens 7 mittel - bis großkronige Einzelbäume BF31/GH 741, zu pflanzen. 
Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. 
m. B. anstelle eines Baumes. Anzulegen ist ebenfalls eine Rasenfläche EA1/LW41111. 
j) In der festgesetzten Fläche P5 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind als 
Baumreihe insgesamt 11 mittel- bis großkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. 
Anzulegen ist ebenfalls ein Rasenstreifen EA1/LW41111. Zulässig ist auch die Anlage 
einer Langgraswiese EA1 (LW41111).  Die Anlage  querender Wege ist zulässig. Die 
Summe der Breite von Ein- und Ausfahrten wird auf 8 m beschränkt. 
k) In der festgesetzten Fläche P6 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind mindestens 
6 mittelkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. 
l) In der festgesetzten Fläche P7 (innerhalb MU 3) sind 5 großkronige Bäume BF31/GH 741 
als Baumreihe mit einem Abstand von 20 m zu pflanzen. Darüber hinaus ist eine 
Rasenfläche anzulegen EA1/LW41111. Ausnahmsweise sind Wege mit einer Breite von 
max. 2,50 m und Fahrradaufstellflächen zulässig. 
m) In der festgesetzten Fläche n P8 (innerhalb MU  9.1) sind mindestens 3  mittel- bis 
großkronige Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen.  Die Baumpflanzungen sind auf die nach 
TF I. 10. d) festgesetzten Baumpflanzungen anzurechnen. 
n) Einzelbäume innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen: 
1) Innerhalb der Mobilitätstrasse 3 sind an den festgesetzten Baumstandorten 
großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumstandorte können 
verschoben werden. 
2) Innerhalb des Quartiersplatzes 1 sind insgesamt mindestens 20 mittel - bis 
großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. 
3) Innerhalb der Planstraße 1 sind mindestens 4 mittel - bis großkronige Bäume, 
BF31/GH 741, zu pflanzen.

8 
 
 
4) Innerhalb der Planstraße 2 sind mindestens 29 mittel - bis großkronige Bäume, BF 
31/GH 741, zu pflanzen. 
5) Innerhalb der Planstraße 3.1 sind mindestens 10 mittel- bis großkronige Bäume , 
BF31/GH 741, zu pflanzen. 
6) Innerhalb der Planstraße 3.2 sind mindestens 11 mittel - bis großkronige Bäume, 
BF31/GH 741, zu pflanzen. 
7) Innerhalb der Planstraße 4 sind mindestens 4 mittel- bis großkronige Bäume, 
BF31/GH 741, zu pflanzen. 
o) In der öffentliche Grünfläche 1 ( öG1) – Parkanlage sind außerhalb der 
Maßnahmenfläche P1 mindestens 8 mittel - bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu 
pflanzen. 
p) In der öffentlichen Grünfläche 2 ( öG2) – Parkanlage sind mindestens 6 mittel - bis 
großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. 
q) In der öffentlichen Grünfläche 3 ( öG3) – Parkanlage sind mindestens 22 mittel- bis 
großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 
40101_001 (Altablagerung Gaswerk Ehrenfeld) können die Bäume durch Solitärsträucher 
200/250 3.xv. m. B. ersetzt werden. 
r) In der öffentlichen Grünfläche 4 (öG4) – Pocketwald sind der Baumbestand, die 
Bodenstrukturen sowie die Kraut - und Strauchschichten im Sinne einer guten fachlichen 
Praxis zu erhalten und dauerhaft zu schützen. Auf mindestens 35 % der Waldfläche, 
angrenzend an die Bestandsbäume, sind waldrandtypische Gehölzstrukturen (BD51 
(GH4431)) anzulegen. Befestigte Bereiche sind mit wassergebundener Wegedecke auf 
maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig. 
s) In der öffentlichen Grünfläche 4 (öG4)  – Parkanlage sind mindestens 4 mittel - bis 
großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. 
t) In der öffentlichen Grünfläche 5 (öG5) – Parkanlage sind mindestens 8 mittel- bis 
großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. 
u) In den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielpl atz 
ist pro 250 m² Fläche mindestens 1 großkroniger Einzelbaum, BF31/GH 741, zu pflanzen. 
Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 40101_004 (Tanktassen 2 und 3) können die 
Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m. B. ersetzt werden. 
v) Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Grundschule - sind außerhalb der 
festgesetzten Pflanzmaßnahmen P5 und P6 mindestens 10 großkronige Bäume BF31/GH 
741 zu pflanzen. 
w) Die Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist zu begrünen , soweit 
technische und betriebliche Belange nicht entgegenstehen . Die Vegetationstragschicht 
über nur unterbauten Bereichen ist mit einer mindestens 60 cm tiefen 
Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. 
Die Bepflanzung  der Fläche, soweit diese nicht für Erschließungsflächen und 
Nebenanlagen benötigt wird, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 (BR132), 
Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen.

9 
 
 
11. Externe Ausgleichsmaßnahme (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) 
Gemäß §  9 Absatz  1a Satz  2 BauGB wird die Entwicklung einer Streuobstwiese (LW331 
(HK21)) auf 390 m² des Flurstücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen als Maßnahme zur 
Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleich zugeordnet. 
12. Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der  entsprechend 
ausgewiesenen Flächen (Fachplanungsprivileg gem. § 38 BauGB) - Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 76, Flurstücke 2025 und 3365/171  sowie Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstück 
2406 tlw. - die festgesetzten Nutzungen, hier: Straßenverkehrsfläche, öffentliche Grünfläche 1 
– Parkanlage, Fläche für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk - und MU 12, erst ab Eintritt 
bestimmter Umstände zulässig sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorgenannten 
Nutzungen ist der Eintritt der Bestandskraft  einer Plangenehmigung nach § 18 AEG, mit der 
der Bahnbetriebszweck (hier: Ausgleichsmaßnahmen für Abschnitt „3 - Köln-Ehrenfeld Gbf“ 
der Ausbaustrecke „Köln -Aachen (ABS  4) sowie der S -Bahn Köln -Horrem-Düren (S 13)“ ) 
aufgehoben wird. 
 
II.  Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in  Verbindung mit § 89 Abs . 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Im MU 6.1 sind nur Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Dachneigung zwischen 45° - 
55° in Kombination  zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als 
Flachdächer. 
2. Werbeanlagen 
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden  und in Form eines Schriftzuges aus 
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einer 
zusammenhängenden Fläche von maximal 8,0 m² zulässig.  Werbeanlagen 
unterschiedlicher Gewerbetreibender sind je Gebäude zusammenzufassen. 
b) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie 
akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind 
nicht zulässig. 
c) Werbeanlagen oberhalb des obersten Gebäudeabschlusses (bspw. Attika, First) sowie an 
Pylonen sind nicht zulässig. 
 
III. Kennzeichnungen  
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden die folgenden Flächen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes gekennzeichnet (Blatt 5) 
- Altablagerungen mit den Nummer 40101_001  (Gaswerk Ehrenfeld) , 40303_002  
(Widdersdorfer Str. 246 , 254, 256, 258, 260  (Gleisbogen)), 40303_003 (Widdersdorfer 
Straße 262) 
Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche n ist insbesondere mit folgenden 
Schadstoffen belastet: 
• Schwer- und Halbmetalle insbesondere Blei, Chrom, Nickel (i. W. Feststoffgehalte) 
• polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) insbesondere Benzo(a)pyren 
und Naphthalin (i. W. Feststoffgehalte) 
• Cyanide (Feststoffgehalte- und Eluatkonzentration)

10 
 
 
• aliphatische Kohlenwasserstoffe (MKW, i. W. Feststoffgehalte) 
• Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX, i. W. Feststoffgehalte) 
• polychlorierten Biphenyle (PCB) 
- Altstandort mit den Nummern 40101 (Gaswerk Ehrenfeld), 40101-002 (Gaswerk Ehrenfeld 
Kugelgasspeicher), 40119  (Oskar-Jäger-Straße 175) , 40119_001  (Oskar-Jäger-Straße 
175), 40101_03 (Widdersdorfer Straße 194 Schrottplatz), 401424 (Maarweg 241 – 299). 
 
Zur gefahrlosen Nutzung de r gekennzeichneten Areale sind Sanierungs - und Sicherungs -
maßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des 
Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen. 
 
IV. Nachrichtliche Übernahme 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht und planfestgestellte 
Bahnanlagen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
 
1. Denkmalschutz 
Die im Sinne des  § 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW unter Schutz gestellte n 
Baudenkmäler in der Widdersdorfer Straße 196/196a und 206/208  (DE_05315000_A_7471 
und DE_05315000_A_7472, Eintragungsdatum jeweils am 27.04.1995). 
 
2. Bahnanlagen 
 
Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbindung mit 
§§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für Bahnanlagen. 
 
 
V. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes nicht mehr 
angewendet. 
2. Rechtsgrundlagen 
Es gelten:  
- Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. 
I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 
2025 I Nr. 348). 
- Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21.11.2017 (BGBl. I S.  3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 
03.07.2023 (BGBI. I Nr. 176). 
- Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), 
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189). 
- Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172).

11 
 
 
3.  Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm vorbelastet. 
4. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten 
verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der 
jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
5.  Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-
5315000- -1882/25, -1895/25, -1896/25, -1897/25, -1898/25 -1899/25, -1900/25 sowie der 
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-
koeln.de erfolgen. 
6.  Artenschutz 
a) Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung, Stufe 1 zum Bebauungsplanverfahren, Köln 
Ehrenfeld) des Kölner Büros für Faunistik  vom 23.02.2026 ergeben sich keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die 
unten genannten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. 
b) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichen 
Rodungen von Gehölzen  außerhalb der Hauptbrutzeiten der im Plangebiet brütenden 
Vogelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folglich im Zeitraum zwischen dem 01. 
März und 30. September zu vermeiden (V1).  
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine ökologische 
Baubegleitung (ÖBB) frühestens zwei Tage vor den geplanten Arbeiten nach besetzten 
Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit 
sofort einzustellen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf 
mit den Arbeiten begonnen werden. Die ÖBB ist zu protokollieren. Das Protokoll i st der 
UNB unaufgefordert vorzulegen. 
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichen 
Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten der wildlebenden Vogelarten und 
der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen. Der Gebäude Rückbau ist folglich im 
Zeitraum zwischen dem 01. März und 31. Oktober zu vermeiden (V2). 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine ökologische 
Baubegleitung (ÖBB) frühestens zwei Tage vor den geplanten Arbeiten nach besetzten 
Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Abrisstätigkeit 
sofort einzustellen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf 
mit den Arbeiten begonnen werden. Die ÖBB ist zu protokollieren. Das Protokoll ist  der 
UNB unaufgefordert vorzulegen. 
d) Zur Vermeidung einer eingriffsbedingten Tötung von Mauereidechsen ist das Abfangen der 
Tiere aus betroffenen Flächen und das Umsiedeln in die nördlich angrenzenden 
Lebensräume notwendig. Der Fang und die Umsiedlung der Tiere erfolgen während der 
Aktivitätsphase (etwa März bis Oktober) vor der Inanspruchnahme der Flächen. 
In dem als Mauereidechsenlebensraum identifizierten Bereich darf die Vegetations -
entfernung nur in dem unter „V1“ beschriebenen Zeitraum (1. März bis 30. September) unter

12 
 
 
Vermeidung von schwerem Gerät und ohne den damit verbundenen Bodenverdichtungen 
erfolgen, da es hierdurch zur Tötung von Individuen in ihren Winterquartieren im Boden und 
Wurzelbereich kommen kann.  Innerhalb des Mauereidechsenlebensraums ist auch ein 
Eingriff in den Boden durch die Entfernung des Wurzelwerks und die Beanspruchung der 
Flächen für Lagerplätze, Aufschüttungen etc. zu unterlassen, bis die Tiere umgesiedelt 
wurden. 
e) Um eine Ein- und Rückwanderung von Mauereidechsen aus dem nördlichen Umfeld in die 
Baustellenbereiche zu verhindern, muss entlang der Gleisbereiche an der nördlichen 
Plangebietsgrenze ein Reptilienschutzzaun installiert werden. Der Zaun wird mit einer Höhe 
von ca. 50 cm aufgebaut und in den Boden eingelassen, so dass sowohl ein Überklettern 
als auch ein Untergraben durch Individuen verhindert wird (V3). 
f) Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten und/ 
oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass sie für Vögel als Hindernis erkennbar 
sind.  
 
Vollumfängliche Sicherungspflicht bei: 
• Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen), transparente 
Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Verbindungsgänge 
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. 
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 
• Glaselemente, die größer als 5 m² sind 
• Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger als 0,90 m  über OKFF 
befinden) 
• Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen) 
Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende ungeschützte 
Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster 
im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden. Bei Wintergärten müssen 
Übereckverglasungen vollumfänglich markiert werden. Die übrigen Glaselemente sind so zu 
gestalten, dass die größte ungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet. 
Technische Anforderungen: 
• Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach dem Stand 
der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen. 
• Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder es sind 
gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden. 
• Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw. maximal 
15 % bei Isolierverglasung) betragen. 
g) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondere Insekten, 
Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung 
der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von 
Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung 
des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten 
Bereich (maximal UV -Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. 
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine 
Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sollten 
weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite – insbesondere nicht auf 
etwaige angrenzende Gehölze und Biotope abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu 
sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und 
Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (smarte 
Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern).

13 
 
 
h) CEF-Maßnahme Mäusebussard: In als Brutplatz optimal geeigneten Gehölzbeständen 
werden für den Mäusebussard potenzielle Horstbäume gesichert, um insbesondere in 
baumarmen Landschaften ein Angebot an störungsarmen Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
zu gewährleisten. 
7.  Externe Ausgleichsmaßnahme 
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur 84, Flurstück 137 wird 
folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet hergestellt und dauerhaft 
gepflegt: 
Maßnahme A1: Anlage einer Streuobstwiese (LW331 (HK21)) auf 390 m² des Flurstücks 137, 
Flur 84, Gemarkung Worringen.  
Biotoptypenkürzel gemäß Köln-Code (Sporbeck) 
Die Kostentragung für Herstellung und Pflege der externen Ausgleichsmaßnahme auf 
städtischen Grundstücken wird  gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB  in einem städtebaulichen 
Vertrag geregelt. 
8.  Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. 
August 2023): 
b) Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für 
im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese 
Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a 
Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.  Ersatzpflanzungen können durch die Umsetzung 
festgesetzter Baumpflanzungen erfolgen. 
9.  Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
10.  DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
11. Bodenschutz 
Die Vorschriften de r §§ 6 bis 8  der B undesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) - 
Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien - sind zu beachten. 
12. Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen -Gefahrenkarte“ der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen

14 
 
 
im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln 
abzustimmen. 
13. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden 
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 1 6 und 1 7 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch -Germanische Museum/Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
14. Versickerung von Niederschlagswasser 
Das anfallende Niederschlagswasser ist – soweit keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange 
entgegenstehen - vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die 
Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
15. Erschütterungen 
Da das Grundstück im Norden an die Bahntrassen 2600, 2613 und 2622 der DB AG 
(sechsgleisige DB -Hauptstrecke) grenzt, ist von einem erhöhten Einfluss durch 
Erschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen, verursacht durch den Bahnverkehr , 
auszugehen. 
Bis 80 m Entfernung zum nächstgelegenen Gleis werden die Anforderungen der DIN 4150-2 
(Erschütterungen im Bauwesen , Ausgabe 2025, DIN Media, Berlin) bzw. der 24. BImSchV  
nicht eingehalten. Es sind Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütterungs- sowie sekundärer 
Luftschallimmissionen erforderlich. Ein Nachweis über die Einhaltung der Anhaltswerte für 
Erschütterungsimmissionen nach DIN  4150-2 bzw. die Anforderungen an den sekundären 
Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
16. Bauarbeiten im Einwirkungsbereich von Eisenbahnverkehrslasten 
Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrs-
lasten (Stützbereich) durchgeführt werden.  
Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in 
Abstimmung mit der DB Infra -GO AG und dem Eisenbahn -Bundesamt (EBA) ausgeführt 
werden.  
Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs - / 
Rammarbeiten durchgeführt werden. Rammarbeiten zur Baugrubensicherung (auch außer-
halb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) dürfen nur unter ständiger 
Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB InfraGO AG erfolgen. Die Bauüberwa-
chung ist rechtzeitig über den Termin zu verständigen.

Anlage 1 Geltungsbereich

371 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 63460/05
 
Max Becker-Areal
in Köln - Ehrenfeld
Maßstab  1 : 10 000
0 200100 400 600 Meter

Anlage 2.2 Bebauungsplanentwurf Blatt 2 östlicher Bereich

11187 Zeichen

1243
3341
202
1546
2811
202
2810
202
1039202
50
202
48
3352
202
202
49
2034
2032
1699
5119
201
2029
5080
201
2031
1407
201
953
3931
201
5053
201
1698
3930
201
2037
5118
201
5056
201
561
3602
200
2028
1469
201
1470
201
5120
201
562
5051
201
5054
201
194
2
1490
59
439
464
1478
64
465
350
194
582
637
622
639 578
575
671
2278
2274
2275
2280
22792276
726
730
771
769
770
772
773
775
777
774
782
781
780
776
779
783
778
665
666
1812
219136
209
215
207
146
225
217 b
148
213
221
217 a
217
223
225
223
241-251
229
231-233
221
216
227
259
265
163-165
194
206
172 c
152
154
172 a
196 a
208
196
69
71 73 75
7765
51 53 55
Flur 74
Flur 68
871
901 4098
206
1367
900
870
431
734
54
2369
53
2366
36
2370
53
428
733
54
64
2274
36
736
55
193
737
55 1116
55
2352
58
1117
55
194
2416
55
292
1639
58
2273
53
732
54
1486
64
1411
59
1483
64
1760
621760
62
1409
59
467
1415
59
1413
59
237237
611
727
59
617
466
605
612
1762
62
95
96
437
604
614
647
507
607
438
492
1754
62
618
509
324
615
644
337
490
613
571
606
608
610
301
609
326
326
508
338
600
570
331
302
601
489489
300
667
668668
677
676
708
709
710
711
735
745
541
790
788 791
759
766
761
760
762
763
767
768
764
765
698
191 189
181183
185
205
187
58
166
56
168
64
230
66
160
49
62
170
60
158
43 i
47
192
68
190
173
175
155
179
192
188
190 188 a
184
158
173 a
177
19
33
35
37
39
173 b
OK Gleis=52.62
49.1049.01
48.04
48.28
47.97
48.20
49.04
48.90
48.60 48.90
48.23
48.61
52.37
50.10
47.93
48.73
49.63
49.59
49.75
49.64
49.79
49.96
49.38
49.26
48.99
49.27
49.04
48.78
48.75
48.84
48.26
47.90
49.42
49.23
49.28
49.31
51.32
51.22
48.28
48.52
49.43
53.15
49.15
49.04
49.05
48.85
52.69
52.47
48.97
48.90
48.86
49.56
48.66
48.71
49.84
50.49
48.50
48.45
48.38
48.62
48.37
48.16
49.15
48.64
47.96
48.37
49.46
48.54
48.48
49.15
49.45
49.43
49.35
49.39
52.35
48.79
48.20
50.02
48.69
52.90
49.13
48.68
48.69
49.15
48.82
48.60
48.67
49.13
48.68
47.85
48.64
48.89
49.36
50.29
48.90
48.80
48.88
49.06
48.77
48.62
48.70
49.00
48.86
49.66
49.84
49.19
58.83
49.30
48.41
48.45
52.69
50.13
52.50
48.78
48.56
48.75
48.97
49.50
49.44
48.97
48.46
49.26
49.08
48.61
48.70
48.97
49.12
48.80
48.66
49.20
48.51
49.51
48.41
49.12
49.09
49.20
48.37
48.56
48.91
48.62
48.38
48.54
48.90
48.60
48.47
48.06
48.98
49.25
48.78
52.50
48.36
49.54
49.17
48.53
48.70
48.89
48.61
48.98
48.18
48.49
48.89
48.50
49.21
48.90
48.30
48.48
48.90
48.01
48.59
48.60
48.43
48.29
48.74
48.33
48.38
48.34
48.93
48.04
48.02
48.58
49.11
48.48
47.94
48.83
48.74
48.74
49.24
48.26 48.52
48.22
48.29
48.65
49.04
48.85
48.77
49.39
48.36
49.23
48.01
48.88
48.40
48.70
48.78
48.52
48.78
49.22
48.54
48.79
48.90
48.12
48.36
48.50
49.20
49.24
49.58
52.22
49.65
59.00
52.52
51.90
48.30
48.44
49.00
49.11
48.70
48.88
48.35
49.47
49.35
47.82
48.11
49.02
49.00
48.92
49.06
50.63
49.74
51.98
48.41
49.41
49.60
48.43
49.24
49.38
49.79
49.46
48.63
48.59
50.08
49.94
50.09
48.67
50.89
50.50
50.38
49.32
49.5649.28
49.54
49.60
49.47
48.50
49.31
49.55
48.83
49.47
48.39
50.11
49.63
48.47
49.22
49.08
49.44
49.57
49.18
50.02
49.42
49.39
49.68
49.57
49.43
50.26
49.42
49.64
49.47
49.40
49.21
49.33
49.59
49.61
49.59
49.29
49.15
49.28
49.31
49.10
49.24
49.19
49.13
49.5149.52 49.42
49.27
49.22
49.28
49.29
49.21
53.05
51.30
49.10
49.04
48.71
48.85
49.38
48.08
49.36
49.30 49.21
49.09
48.95
48.79
49.32
48.41
49.21
49.20
49.23 48.40
49.12
49.21
49.30
49.35
49.24
48.76
48.86
49.40
48.68
49.20
48.38
48.99
49.46
48.98
48.92
48.90
49.58
49.22
49.19
48.54
48.56
49.00
48.80
48.89
48.98
52.6252.36
52.42
52.72
52.73
52.91
48.36
52.90
52.75
52.52
48.48
48.62
48.29
48.27
48.28
48.25
48.32
52.52
50.00
49.61
49.99
50.13
46.83
47.55
47.60
45.53
46.60
47.36
47.53
48.60
49.13
49.26
49.42
46.05
46.71
49.37
49.45
49.52
49.60
49.46
49.39
49.47
49.35
49.42
48.16
48.35
48.44
48.53
48.45
48.26
48.64
48.76
48.95
49.36
49.56
48.64
FI
FIVI
FI FI
IV
IV B
I F
IV B
IV S
II S
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III S III S
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F
I
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V F
V F
V F
V F
I
F
V F
V F
V F V F
Biogasanlage
Lagerplatz
Freizeitanlage
OK Gleis=52.48
Widdersdorfer StraßeWiddersdorfer Straße
Maarweg
Maarweg
Maarweg
Vogelsanger StraßeOskar-Jäger-Straße
Oskar-Jäger-Straße
Lichtstraße
38.021.520.0
17.026.517.032.017.0
4.5
17.0
17.0
24.0
8.517.0
11.0
8.0
17.05.017.0
5.067.018.0
3.020.031.051.54.021.07.07.035.06.517.052.017.0
15.514.513.510.016.56.015.5
17.0
17.08.522.5
29.5
4.515.56.017.013.017.017.07.07.017.011.017.0
13.046.517.0
17.046.5
31.0
4.536.07.017.09.717.0
4.520.0
13.0
7.07.0
20.020.020.020.016.0
17.066.017.048.517.0
17.014.517.07.07.017.017.0
17.031.517.017.017.53.014.5
19.54.03.512.0
17.017.0
1.5
73.4
46.5
31.5
17.028.5
6.0 3.579.0
4.5 3.0
5.5
58.085.0
1.5 75.0
8.56.0
17.017.0 18.017.017.0
42.0
7.0
5.09.053.5
17.09.09.5
44.7
71.016.59.55.0
28.0
116.1
20.0
23.05.0
5.04.5 8.06.5
9.0
24.5
9.7
LH=4,5 mü.OKStraße VII-Gasregel-station--Umspann-werk-
VIIVIIVIVIVIVIVIVIVIVIII-IXVIIIVVII
VIIVV
IIVVVIVII
VVVII
VMU 1GRZ 0,8GFZ 3,5-g--Grundschule-Quartiersplatz 1Öffentliche Grünfläche 3-Parkanlage-
ÖffentlicheGrünfläche 4-Pocketwald-DD
II
GFL 1
ÖffentlicheGrünfläche 5-Parkanlage-ÖffentlicheGrünfläche 3-Spielplatz-
Ein- undAusfahrtTGa
Ein- undAusfahrtTGa MU 4.1GRZ 0,8GFZ 2,8-g-
MU 5.2GRZ 0,8GFZ 3,0-g-MU 8GRZ 0,8MU 7GRZ 0,8GFZ 3,4MU 9.1GRZ 0,8GFZ 4,5-g-MU 10GRZ 0,8GFZ 3,3-g-
TGaTGa TGaTGaTGaTGa
TGaTGaTGaTGa
TGaTGaTGa
TGa
GH 78,0MU 2.1GRZ 0,8GFZ 3,5-g-IMU 2.2GRZ 0,8GFZ 4,4-g-MU 2.3GRZ 0,8GFZ 3,3-g-VMU 2.4GRZ 0,8GFZ 3,3-g-VIIVV IVII
MU 4.2GRZ 0,8GFZ 3,1-g-
VII
MU 5.3GRZ 0,8GFZ 6,5-g-MU 5.4GRZ 0,8GFZ 5,5-g-VIIMU 5.5GRZ 0,8GFZ 3,3-g-
MU 5.1GRZ 0,8GFZ 2,7-g-V
-Kita-MU 9.2GRZ 0,8GFZ 1,6-g-
-Kita-
VI(A)SD > 30°
VGH 70,7GH 54,0-70,0GH73,2-74,20GH 71,1GH76,5-78,0GH 74,3GH 72,0-73,5GH 55,2GH 70,4
GH 70,2GH 73,8GH 73,8  GH 59,0GH 70,8GH 73,9GH 70,8GH 70,8GH 70,8GH 73,9GH 55,2
GH 70,6GH 73,7GH 70,6GH 70,1GH 73,2
GH 74,0GH 85,1GH 77,5GH 77,5
GH 73,3GH70,2GH 70,2
GH69,0GH 69,0GH 78,8GH 67,0GH 74,0VIII-IXGH 85,1GH 77,7GH 73,5GH 67,3GH 67,3(A)VII
-Pflege-
(A)(B)
(B)
(B)MU 3GRZ 0,8GFZ 3,0-g-
Quartiersplatz 2
MU 6.1GRZ 0,8GFZ 2,6-g-GFL 2
GFL 2GFL 2
MU 9.3GRZ 0,6IVIVIVGH65,2GH72,1GH 65,2VITGaMU 6.2   GRZ 0,6
LSW 2a54,0 - 70,0LSW 2a54,0 - 70,0LSW 1a73,2 - 74.2LSW 1b76,5 - 78,0LSW 1c72,0 - 73,5
IITH 59,0TH 59,0TH 59,0II
P3P4P6 P7
P8 TH 65,2
VGH 70,1
Planstraße 1Planstraße 3.2Mobilitätstrasse 3Planstraße 2
Planstraße 3.1Planstraße 2ÖffentlicheGrünfläche 3- Spielplatz-
TGa
Fuß- und RadwegLL
L
P2
   Öffentliche   Grün-   fläche 4-Park-anlage-Fuß- und RadwegTH59,0
P5GFL 1
Planstraße 4
(C)
(C)GFL 2
GFL 2GFLPB VIILPB VILPB VIILPB VILPB VLPB IVLPB VILPB VLPB IVLPB VLPB IVLPB VLPB VILPB VLPB VLPB IV
LPB VLPB IVLPB VLPB VI
nicht öffenbare Fensternicht öffenbare Fenster
nicht öffenbare Fenster
nichtöffenbareFensternichtöffenbareFenster
nicht öffenbare Fensternicht öffenbare Fenster
nicht öffenbare FensternichtöffenbareFenster
nichtöffenbareFensternichtöffenbareFenster
nicht öffenbare Fenster
nicht öffenbare Fenster
17.0
15.07.017.06.5
17.0
7.58.07.5
10.010.08.011.58.0nichtöffenbareFenster
28.034.0
10.0
-g-
I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungBebauungsplan Entwurf050100 Meter63460/05Maßstab 1:1 000050100 MeterMaßstab 1:1 000
Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg
Vogelsanger Straße
-Veröffentlichung-Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, den 08.03.2023Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                             nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungUrbane Gebietenicht überbaubar I überbaubarMUGrundflächenzahlGeschossflächenzahlgeschlossene BauweiseZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)GRZ GFZ z.B. IIIFlächen für den Gemeinbedarfnicht überbaubar I überbaubarStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungFlächen für Versorgungsanlagen,Abfallentsorgung und Abwasser-beseitigung sowie fürAblagerungenÖffentliche GrünflächenFlächen für BahnanlagenBaum zu pflanzenLärmschutzwand (LSW)DenkmalschutzD Kindertagesstätte-Kita-Ein- und Ausfahrtsbereich TGaBaugrenze-g-Gebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sindBereiche ohne Ein- und AusfahrtHinweisePflegeeinrichtung-Pflege-SatteldachSDMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenBaulinieSchallschutzmaßnahmenz.B. Fenster nicht öffenbarnicht öffenbareFensterBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sind,hier geförderter WohnungsbauFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Lärmpegelbereichz.B. IV u. VLPB IVLPB V
Wandhöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(zwingend)WH(A)Traufhöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Höchstmaß)TH AusgleichspflichtigerEingriffsbereich(B)Trennlinie PlanstraßenFachplanungsprivileggem. § 38 BauGBTiefgarageTGaFlächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagenBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sind,hier keine Wohngebäude zulässig(C)Hauptversorgungsleitungenunterirdisch,HauptabwassersammlerAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder des Maßes derNutzung eines Baugebiets
Blatt 1
Lichte HöheLH
NMax Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 2 von 5

Beratungsverlauf (3)

29.06.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.06.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.15 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 17.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage

Zur Sitzung

Orte (40)

  • Widdersdorfer Straße 194
  • Oskar-Jäger-Straße 173
  • Vitalisstraße
  • Weinsbergstraße
  • Militärringstraße
  • Aachener Straße
  • Stolberger Straße
  • Vogelsanger Straße
  • Venloer Straße
  • Kitschburger Straße
  • Dürener Straße
  • Eupener Straße
  • Friedrich-Schmidt-Straße
  • Maarweg 241
  • Gelbspötterweg
  • Girlitzweg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Langeler Damm
  • Wilhelm-Mauser-Straße
  • Äußere Kanalstraße
  • Am Alten Güterbahnhof
  • Am Niehler Hafen
  • Stadtwaldgürtel
  • Ehrenfeldgürtel
  • Wendelinstraße
  • Mercedes-Allee
  • Melatengürtel
  • Ringstraße
  • Straße 19
  • Straße 17
  • Straße 18
  • Straße 20
  • Straße 24
  • Straße 22
  • Straße 16
  • Straße 15
  • Straße 2
  • Markt
  • Straße 1
  • Straße 4

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Details

Aktenzeichen
1694/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.06.2026
Erstellt
09.06.2026 08:33