Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 63460/05 - Arbeitstitel: Max Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld
Mitteilung Ausschuss 1694/2026 vom 16.06.2026
Stand: Am 30.06.2026 im Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage.
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Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 63460/05 Max Becker-Areal in Köln - Ehrenfeld Maßstab 1 : 10 000 0 200100 400 600 Meter -
Anlage 2.1 Bebauungsplanentwurf Blatt 1 westlicher Bereich
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Rückhaltebecken 1039202 50 202 48 202 49 2330 171 2121 2175 3355 222 3873 201 3690 175 2174 2034 2327 222 2032 1699 1833 3926 201 2006 2023 1131 2118 1871 1350 5119 201 2036 2331 171 2155 2176 3686 171 869 3694 171 3685 171 2030 1862 2114 1520 2035 2332 171 2029 5080 201 2178 1512 5114 201 3925 201 3692 175 2131 1835 1691 2154 1471 201 643 2333 222 2031 1407 201 5140 175 5071 201 5070 201 3687 171 953 1694 4199 225 1473 201 3931 201 1160 939 3696 171 5053 201 1698 3354 200 1176 3928 201 5068 201 954 1880 201 3362 200 2005 253 1608 3365 171 2103 201 1405 201 5158 201 3915 201 644 2156 1161 1696 1569 2025 2021 2329 222 1159 2132 2101 3930 201 3927 201 2311 222 3361 200 2037 5118 201 201 3 5056 201 2153 2025 201 3882 201 1834 561 1692 5059 201 4398 201 1697 1695 1511 2133 3364 171 2038 2122 2024 3602 200 2033 2028 1469 201 5159 201 1470 201 2004 5120 201 871 1832 1133 1158 2306 222 1690 3695 171 1474 201 562 5058 201 3929 201 5051 201 2177 5054 201 1830 2173 2152 1472 201 915 188 2056 1541 1986 270 1972 1542 1732 1983 1276 1540 188 22 188 28 1539 2059 1771 1946 1536 194 2 1543 2051 1873 2061 1973 3749 188 1871 1144 188 31 1013 188 1538 188 27 194 1 188 29 2060 2057 1496 1275 3794 188 1696 1731 1697 959 188 2058 1897 1897 1874 1872 1537 1537 1984 1490 59 439 350 637 671 2244 2241 2246 2243 2245 2242 2278 2277 2274 2275 2280 22792276 2328 2329 2331 2330 726 2343 2345 2344 2358 2249 2249 2365 773 775 777 774 782 781 780 776 779 778 2334 2339 2340 2341 2341 2406 2407 2292 136 146 225148 221223 244 a 251 a 225 220 252 246 227 228 226 254 258 232 223 224 225 241-251 222 248 218 242 244 293 229 224 a 308a-308c 256 264 b 251 b-251 c 260 231-233 253 230 250 221 216 255 229 227 234 259 264 a 236-240 265 163-165 160 170 159 399 168 369 166 7-13 172 325 161 17 162 158 11 148 161 a 225 a 329-331 327 373 152 347 225 b 15 164 150 165 345 401 172 c 152 154 172 a 208 227 229 11 262 Gemarkung Müngersdorf (2) Flur 76 50.57 50.32 45.98 51.31 50.81 51.32 51.22 51.24 49.66 50.56 50.14 49.09 50.10 46.66 50.11 49.88 48.04 45.88 59.00 51.46 51.03 50.63 51.98 49.60 49.38 49.79 49.46 49.33 50.89 52.04 51.84 50.60 50.49 49.28 49.54 49.60 49.47 49.31 49.47 49.63 50.25 49.94 47.63 49.22 49.08 49.44 49.57 49.39 49.57 49.43 49.42 51.44 49.47 49.40 50.43 49.33 49.59 49.61 49.59 50.11 49.70 49.56 49.21 48.86 48.46 47.71 47.03 46.3445.86 45.69 45.98 49.15 49.31 49.10 49.24 49.19 49.13 49.5149.52 49.22 49.28 49.21 49.38 48.08 49.36 49.30 49.21 48.95 49.32 48.41 49.21 49.20 49.23 48.40 49.12 49.21 49.30 49.35 49.24 48.68 49.20 48.99 49.46 48.98 48.92 48.90 49.58 49.22 49.19 48.54 48.80 48.89 48.62 48.29 48.28 48.25 48.32 50.00 49.61 50.13 49.90 50.2450.76 50.56 50.49 46.94 48.25 46.83 47.55 47.60 45.53 46.60 47.36 47.53 48.60 49.42 46.05 46.71 49.37 49.45 49.52 49.60 49.46 49.39 49.47 49.35 49.42 49.78 50.08 49.5949.67 50.03 49.64 49.90 50.25 50.49 50.54 49.95 49.36 49.56 FI SHI FI SI SI III FIII I FI FIII FIII FI FIII FIV FIV FI FI FF VIIIVIII I FIV F IV IV P I P I F V FII F III F I I FIII FII FII FI Kran IV S II S IV S II W I F IV S IV S I F I F I P II W I F IV S I II F II F II F I F I S I F I F I F I F III M I F Müllverladestation V F I F I F I F II F I F V F II F I S I F IV S I F I S I S I F III M IV S IV S I S I F I F IF I SH III F II F I Z II F II F II F I S II F I F III F IV S I F I F I F IV S I F II F I S I F V F I F I Z I S I S I F I F I F V S I F I SH I F II F I F Halle III S I F IV S I S II F IV S I S I F II F I F III F I F I S III F I S I F II F IV S II F I F II F IV S II I F IV S I F IV S I F I S I F I F I P I I F -II III F III F V FIII P II F II F II F III S I F III F I F I S I S I S I F II F III F II F I S I F III S I F V F I S I F V F I F VII F I F V MD II S I S I S II S I F I S I F I F III S II W III S IVF III W VIII F I F I F I F IV F I F II F I P III S I F I IFF III S II F I F II S III F III S VIII F III F I F FII F II F III F I F IF F II F II F I W II S II F I F II F I F I F IIF IF VI VIF F IF F I F II F -I -I II F I P III S I F Kleingärten Weg Weg Weg Biogasanlage Lagerplatz OK Gleis=52.20 OK Gleis=52.48 Vitalisstraße Widdersdorfer StraßeJosef-Lammerting-AlleeEupener StraßeMercedes-Allee Maarweg Maarweg Maarweg 8.0 38.021.520.0 17.026.517.032.017.017.0 17.0 24.0 17.0 11.0 7.0 4.520.0 13.0 19.5 4.03.512.0 17.017.0 28.5 6.0 3.0 8.56.0 9.053.5 17.09.09.5 44.7 71.016.59.55.0 28.0 116.1 20.0 23.05.0 5.04.5WH 70,9WH 91,1 LH=4,5 mü.OKStraße-Gasregel-station--Umspann-werk- VIVII VVVII VMU 1GRZ 0,8GFZ 3,5-g-Öffentliche Grünfläche 2-Spielplatz- D LH= 6,0 mü.OK Gleis Ein- undAusfahrtTGa Ein- undAusfahrtTGa VIXI Öffentliche Grünfläche 2-Parkanlage- MU 9.1GRZ 0,8GFZ 4,5-g-MU 10GRZ 0,8GFZ 3,3-g- TGa TGaTGa TGa GH 78,0VIIMU 11GRZ 0,5GFZ 1,5-g- GH 70,7 GH 74,0VIII-IXGH 85,1GH 77,7GH 73,5GH 67,3GH 67,3 GH 70,5GH 91,1-g-GH 70,9Öffentliche Grünfläche 1-Parkanlage- (B) GFL 2 P1 P2 LSW 2a GRZ 0,8GFZ 5,6 II P3P4 P8 Mobilitätstrasse 1Mobilitätstrasse 2Mobilitätstrasse 3 TGa LL L GFL 1 (C) GFL 2GFLPB VIILPB VILPB VIILPB VILPB VIILPB VI LPB VLPB VI nichtöffenbareFenster nicht öffenbare Fenster nicht öffenbare Fenster 11.58.0nichtöffenbareFenster 28.034.0 10.0 LPB VII5.03.0nicht öffenbare Fenster3.0 -Pumpwerk-G8.0TGaMU 12 I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungBebauungsplan Entwurf050100 Meter63460/05Maßstab 1:1 000050100 MeterMaßstab 1:1 000 Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg Vogelsanger Straße -Veröffentlichung-Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, den 08.03.2023Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungUrbane Gebietenicht überbaubar I überbaubarMUGrundflächenzahlGeschossflächenzahlgeschlossene BauweiseZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)GRZ GFZ z.B. IIIFlächen für den Gemeinbedarfnicht überbaubar I überbaubarStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungFlächen für Versorgungsanlagen,Abfallentsorgung und Abwasser-beseitigung sowie fürAblagerungenÖffentliche GrünflächenFlächen für BahnanlagenBaum zu pflanzenLärmschutzwand (LSW)DenkmalschutzD Kindertagesstätte-Kita-Ein- und Ausfahrtsbereich TGaBaugrenze-g-Gebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sindBereiche ohne Ein- und AusfahrtHinweisePflegeeinrichtung-Pflege-SatteldachSDMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenBaulinieSchallschutzmaßnahmenz.B. Fenster nicht öffenbarnicht öffenbareFensterBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sind,hier geförderter WohnungsbauFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Lärmpegelbereichz.B. IV u. VLPB IVLPB V Wandhöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(zwingend)WH(A)Traufhöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Höchstmaß)TH AusgleichspflichtigerEingriffsbereich(B)Trennlinie PlanstraßenFachplanungsprivileggem. § 38 BauGBTiefgarageTGaFlächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagenBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sind,hier keine Wohngebäude zulässig(C)Hauptversorgungsleitungenunterirdisch,HauptabwassersammlerAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder des Maßes derNutzung eines Baugebiets Blatt 1Blatt 2 Lichte HöheLH 136137 A1 Max Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 1 von 5N NN EXTERNE AUSGLEICHSFLÄCHELage:Langeler DammGemarkung:WorringenFlur:84Flurstück:137Fläche: ca. 2.994 m²davon externe Ausgleichsfläche: 390 m² M. 1: 2000 -
Anlage 2.3 Bebauungsplanenwturf Blatt 3 Textliche Festsetzungen
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Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, den 08.03.2023Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg Vogelsanger StraßeBlatt 1Blatt 1Blatt 2 I.Textliche Festsetzungen1.Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)a)Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist in Gebäuden im MU 5.2, MU 5.5 undMU 6.1 in den mit (A) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen imErdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig.b)Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im MU 1,MU 4.1, MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 7, MU 8 und MU 11 sowie innerhalb der mit(C) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im MU 2.2 und MU 9.1 dieallgemein zulässigen Wohngebäude nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nichtzulässig.c)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im MU 7 und MU 11die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauNVO nurausnahmsweise zulässig. Davon ausgenommen sind Schank- undSpeisewirtschaften.d)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die gemäß § 6a Abs. 3 BauNVOausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteildieses Bebauungsplans. Davon ausgenommen sind Vergnügungsstätten im MU 7und MU 11, die Musik- und Tanzveranstaltungen anbieten.e)Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sindinnerhalb der mit „Kita“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen im Erdgeschossder Gebäude nur Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätten) zulässig.Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO können die im jeweiligen MU allgemeinzulässigen Nutzungen als Ausnahme zugelassen werden, sofern sie derEinrichtung bzw. dem Betrieb einer Kita nicht entgegenstehen.f)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in allen urbanenGebieten (MU) Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig.2.Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1Höhe baulicher Anlagena)Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVOwerden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen in Meter überNormalhöhennull (NHN) als Höchstmaß, in den Baugebietsteilflächen MU 2.1,MU 2.2 und MU 3 als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Die maximale Höheam oberen Bezugspunkt berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss.Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attikahergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.b)Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen,Aufzugsüberfahrten, Treppenaufgänge, Kamine, Lüftungseinrichtungen,Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden.Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe. DerFlächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nichtübersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe vonder Gebäudeaußenkante des jeweils zugeordneten Geschosses zurücktreten;davon ausgenommen sind Absturzsicherungen.Von dieser Festsetzung ausgenommen sind bauliche Anlagen im MU 6.1.c)Soweit die festgesetzte Mindesthöhe der Lärmschutzwand im Bereich zwischenzwei Gebäuden die festgesetzte maximale Gebäudehöhe angrenzenderBaukörper überschreitet, ist die Überschreitung der festgesetzten Höhe baulicherAnlage für konstruktive Anschlüsse zulässig.2.2Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch dieGrundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen imSinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahlvon 0,9 überschritten werden.3.Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubarenGrundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:a)Baugrenzen, die gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind, dürfen(1)im Erdgeschoss durch Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteileum bis zu 1,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhevon 3,50 m eingehalten wird,(2)durch Balkone und Erker max. bis zu 1,25 m überschritten werden, sofern einelichte Durchgangshöhe von 3,50 m eingehalten wird.(3)Dabei darf 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschrittenwerden.b)Baugrenzen, die nicht gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind, dürfen(1)durch Balkone, Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile um bis zu2,30 m überschritten werden,(2)durch Treppenhäuser, Erker und Aufzugsschächte um bis zu 1,50 müberschritten werden,(3)durch Terrassen um bis zu 3,0 m überschritten werden.(4)Dabei darf 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschrittenwerden.4.Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefeder Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des urbanen Gebietes MU 2.1,MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 4.1, MU 4.2 sowie MU 5.1, MU 5.2, MU 5.3, MU 5.4und MU 5.5 das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3Meter.Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der Fläche fürVersorgungsanlagen - Umspannwerk und Gaswerk - das Maß der Tiefe derAbstandsfläche 0,1 H zu privaten Erschließungsflächen.5.Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)a)Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 BauNVO sind in den urbanen GebietenKfz-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche innerhalb dergekennzeichneten Flächen für Tiefgaragen (TGa) zulässig. Ausgenommenhiervon ist das MU 5.4. Hier sind Stellplätze innerhalb der überbaubaren Flächenauch oberirdisch zulässig (Hochgarage).b)Fahrradabstellplätze sind ausnahmsweise oberirdisch, auch außerhalbüberbaubarer Flächen zulässig.c)Neben Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellflächen sind innerhalb der Fläche fürTiefgaragen (TGa) auch Erschließungsflächen und Nebenräume zur zulässigenHauptnutzung - wie Abstellräume, Technikräume, Lagerräume - zulässig. d)Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Satz 1BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig. Ausgenommen davon sind Kinderspielplätze nach § 8 BauO NRW undAußenspielflächen von Kitas.e)Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind im MU 1 und MU 9.1 ausschließlich inden dafür zeichnerisch festgesetzten Bereichen zulässig. Ein- und Ausfahrten derTiefgarage sind im MU 10 nicht vom Maarweg aus zulässig.6.Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln dersozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werdendürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im urbanen Gebiet, auf den in derPlanzeichnung mit (B) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen in denTeilflächen MU 3, MU 6.1 und MU 10 nur Wohngebäude errichtet werden, die mitMitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.7.Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und-leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstigeVersorgungsleitungen unterirdisch zu führen.8.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- undLeitungsrechte festgesetzt:a)Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowieeinem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträgerzu belasten.b)Die mit GFL 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger zu belasten.c)Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit zu belasten.d)Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheitzu belasten.e)Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten desEntsorgungsträgers zu belasten.9.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB)a)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlagehierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz imHochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:Lärmpegelbereich Maßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II60III65IV70V75VI80VII> 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel L> 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfallzulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einerschalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder einniedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen vonschutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.b)Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.c)Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im urbanen Gebiet (MU), die einenBeurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Schienenverkehrslärm von > 70 dB(A)tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, musssichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbaresFenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) verfügt,vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwertegemäß 16. BImSchV von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschreitet.d)Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr(Straßen- Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese musssichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nichtüberschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien vondurchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seiteein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.e)An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit einer Signatur (nicht öffenbareFenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden,sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der Ziff. 3.16 DIN4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin) nurzulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) odergleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglasteLaubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen,vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertigeMaßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) amImmissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensterseingehalten wird. f)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände einSchalldämmmaß von mindestens 28 dB und die in der Planzeichnungfestgesetzte Mindesthöhe haben müssen.Bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in denBaufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 können die festgesetztenLärmschutzwände 1a, 1b und 1c unter Berücksichtigung der TF I. 9. g) ersetzen.Von der festgesetzten Lage der Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c kannabgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlichnachgewiesen wird, dass im Nachtzeitraum in 9 m Höhe zwischen denüberbaubaren Grundstücksflächen in MU 2.1, MU 2.2, MU 3 und der östlichenPlangebietsgrenze Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm bis <= 60 dB(A)erzielt werden.Gleiches gilt, falls bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VIIVollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 die festgesetztenLärmschutzwände 1a, 1b und 1c ersetzen.Im Bereich von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie zwischenüberbaubaren Grundstücksflächen dürfen Lärmschutzwände mit einer lichtenDurchfahrtshöhe von 4,50 m errichtet werden.g)Bedingte Festsetzung zur Baureihenfolge gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB:Bis zur Errichtung der festgesetzten Lärmschutzwände 1a, 1b, 1c bzw. der dieLärmschutzwände ersetzenden baulichen Anlagen ist die Nutzung von Gebäudenin den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU5.1 und MU 5.3 unzulässig. Die baulichen Anlagen in den überbaubaren Flächenmit VII Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 gelten indiesem Sinne als errichtet, wenn die Gebäudehöhe der Baukörper (mit Fensternund Türen) der VII-geschossigen baulichen Anlagen mindestens derfestgesetzten Mindesthöhe der Lärmschutzwände im jeweiligen Abschnittentspricht und die notwendigen Lärmschutzwände mindestens in der Höhe deranschließenden Baukörper hergestellt wurden.h)Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), aa) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des MU2.2 für Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der Technischen Anleitung zumSchutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletztdurch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändertworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abweichend von den Vorgaben derTA Lärm, in Bezug auf Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) tags und45 dB(A) nachts für ein MU zugrunde zu legen sind.Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist durch die Anwendung geeigneter baulicherbzw. sonstiger technischer Maßnahmen, wie Grundrissorientierung, Einbau vonbesonderen Fensterlösungen wie Kastenfenster, Fenster gemäß Hamburger oderSchöneberger Modell oder ähnlicher Lösungen sicherzustellen, dass innerhalbschutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) in Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g)der TA Lärm Innenschallpegel nach VDI 2719 (Schalldämmung von Fenster,Ausgabe 1987, DIN Media, Berlin) von maximal 25 dB(A) nachts einzuhalten sind.10.Anpflanzung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abganggleichwertig zu ersetzen:Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel– siehe Hinweis Nummer 8Mittelkronig sind Bäume mit einen Kronendurchmesser > 5 Meter – 10 Meter.Großkronig sind Bäume mit einem Kronendurchmesser > 10 Meter.a)Flachdächer der obersten Geschosse sowie geneigte Dächer bis maximal 30°sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243 /NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.Ausgenommen hiervon sind verglaste Flächen, Dachterrassen und technischeAufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.Abweichend hiervon sindEin Anteil von mindestens 20 % der zu begrünenden Dachflächen sind mit einerintensiven Dachbegrünung mit Rasen – HM 51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR132), Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. DieVegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einerFilter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eineVegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschichtherzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.b)Die oberen Abschlüsse der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischenGebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind dauerhaft zu begrünen. DieVegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefenBodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden.Auf den festgesetzten Tiefgaragen (TGa) sind Baumpflanzungen mit einer Stärkeder Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- undDrainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) sowiemit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 150 cm zuzüglicheiner Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung)herzustellen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen.DerWurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.c)Je Gebäude sind geschlossene Außenfassaden ab einer Größe von 30 m² zubegrünen, sofern Belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen. DieBegrünung ist mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand vorzunehmen.Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.DieFassadenbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die anStraßenverkehrsflächen angrenzenden Fassaden sind von der Pflicht zurFassadenbegrünung ausgenommen.d)Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbautwerden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 (BR132), Stauden und /oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen. Je 500 m² nicht überbaubarerGrundstücksflächen innerhalb urbaner Gebiete ist mindestens 1 klein- bismittelkroniger Baum, BF31/GH741, und mindestens 2 Strauchgruppen mit 3Solitärsträuchern zu pflanzen. Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzungeines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes.e)Innerhalb MU 1 sind an den festgesetzten Baumstandorten großkronige BäumeBF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumstandorte können um bis zu 10 mverschoben werden.f)In der festgesetzten Fläche P1 (innerhalb der öffentlichen Grünfläche 1) sindgroßkronige Bäume BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal20 m zu pflanzen.g)In der festgesetzten Fläche P2 (innerhalb der Mobilitätstrasse 2 und 3) sindgroßkronige Bäume BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal20 m innerhalb eines Rasenstreifens, EA1/LW41111 zu pflanzen.h)In der festgesetzten Fläche P3 (innerhalb MU 1) sind mindestens 5 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind aufdie nach I. 1 d) festgesetzten Baumpflanzungen anzurechnen. Ausnahmsweisesind Wege mit einer Breite von max. 2,50 m und Fahrradaufstellflächen zulässig. i)In der festgesetzten Fläche P4 (innerhalb öffentlicher Grünfläche 3) sindinsgesamt mindestens 7 mittel- bis großkronige Einzelbäume BF31/GH 741, zupflanzen. Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzung einesSolitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. Anzulegen istebenfalls eine Rasenfläche EA1/LW41111.j)In der festgesetzten Fläche P5 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind alsBaumreihe insgesamt 11 mittel- bis großkronige Bäume BF31/GH 741, zupflanzen. Anzulegen ist ebenfalls ein Rasenstreifen EA1/LW41111. Zulässig istauch die Anlage einer Langgraswiese EA1 (LW41111). Die Anlage querenderWege ist zulässig. Die Summe der Breite von Ein- und Ausfahrten wird am 8 mbeschränkt.k)In der festgesetzten Fläche P6 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sindmindestens 6 mittelkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen.l)In der festgesetzten Fläche P7 (innerhalb MU 3) sind 5 großkronige BäumeBF31/GH 741 als Baumreihe mit einem Abstand von 20 m zu pflanzen. Darüberhinaus ist eine Rasenfläche anzulegen EA1/LW41111. Ausnahmsweise sindWege mit einer Breite von max. 2,50 m und Fahrradaufstellflächen zulässig.m)In den festgesetzten Flächen P8 (innerhalb MU 9.1) sind mindestens 3 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind auf dienach TF I. 10. d) festgesetzten Baumpflanzungen anzurechnen.n)Einzelbäume innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen:1) Innerhalb der Mobilitätstrasse 3 sind an den festgesetzten Baumstandortengroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumstandorte könnenverschoben werden.2) Innerhalb des Quartiersplatzes 1 sind insgesamt mindestens 20 mittel- bisgroßkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen.3) Innerhalb der Planstraße 1 sind mindestens 4 mittel- bis großkronige Bäume,BF31/GH 741, zu pflanzen.4) Innerhalb der Planstraße 2 sind mindestens 29 mittel- bis großkronige Bäume,BF 31/GH 741, zu pflanzen.5) Innerhalb der Planstraße 3.1 sind mindestens 10 mittel- bis großkronigeBäume, BF31/GH 741, zu pflanzen.6) Innerhalb der Planstraße 3.2 sind mindestens 11 mittel- bis großkronigeBäume, BF31/GH 741, zu pflanzen.7) Innerhalb der Planstraße 4 sind mindestens 4 mittel- bis großkronige Bäume,BF31/GH 741, zu pflanzen.o)In der öffentliche Grünfläche 1 (öG1) – Parkanlage sind außerhalb derMaßnahmenfläche P1 mindestens 8 mittel- bis großkronige Bäume, BF31/GH741, zu pflanzen.p)In der öffentlichen Grünfläche 2 (öG2) – Parkanlage sind mindestens 6 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen.q)In der öffentlichen Grünfläche 3 (öG3) – Parkanlage sind mindestens 22 mittel-bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. Im Bereich dergekennzeichneten Fläche 40101_001 (Altablagerung Gaswerk Ehrenfeld) könnendie Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m. B. ersetzt werden.r)In der öffentlichen Grünfläche 4 (öG4) – Pocketwald sind der Baumbestand, dieBodenstrukturen sowie die Kraut- und Strauchschichten im Sinne einer gutenfachlichen Praxis zu erhalten und dauerhaft zu schützen. Auf mindestens 35 %der Waldfläche, angrenzend an die Bestandsbäume, sind waldrandtypischeGehölzstrukturen (BD51 (GH4431)) anzulegen. Befestigte Bereiche sind mitwassergebundener Wegedecke auf maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig.s)In der öffentlichen Grünfläche 4 (öG4) – Parkanlage sind mindestens 4 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen.t)In der öffentlichen Grünfläche 5 (öG5) – Parkanlage sind mindestens 8 mittel- bisgroßkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen.u)In den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der ZweckbestimmungSpielplatz ist pro 250 m² Fläche mindestens 1 großkroniger Einzelbaum, BF31/GH741, zu pflanzen. Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 40101_004(Tanktassen 2 und 3) können die Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m.B. ersetzt werden.v)Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Grundschule - sind außerhalb derfestgesetzten Pflanzmaßnahmen P5 und P6 mindestens 10 großkronige BäumeBF31/GH 741 zu pflanzen.w)Die Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist zu begrünen, soweittechnische und betriebliche Belange nicht entgegenstehen. DieVegetationstragschicht über nur unterbauten Bereichen ist mit einer mindestens60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden.Die Bepflanzung der Fläche, soweit diese nicht für Erschließungsflächen undNebenanlagen benötigt wird, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7(BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen.11.Externe Ausgleichsmaßnahme (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB wird die Entwicklung einer Streuobstwiese(LW331 (HK21)) auf 390 m² des Flurstücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen alsMaßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleichzugeordnet.12.Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb derentsprechend ausgewiesenen Flächen (Fachplanungsprivileg gem. § 38 BauGB)-Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025 und 3365/171 sowie GemarkungMüngersdorf, Flur 76, Flurstück 2406 tlw. - die festgesetzten Nutzungen, hier:Straßenverkehrsfläche, öffentliche Grünfläche 1 - Parkanlage, Fläche fürAbwasserbeseitigung - Pumpwerk - und MU 12, erst ab Eintritt bestimmter Umständezulässig sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorgenannten Nutzungen istder Eintritt der Bestandskraft einer Plangenehmigung nach § 18 AEG, mit der derBahnbetriebszweck (hier: Ausgleichsmaßnahmen für Abschnitt "3 - Köln-EhrenfeldGbf" der Ausbaustrecke "Köln-Aachen (ABS 4) sowie der S-BahnKöln-Horrem-Düren (S 13)") aufgehoben wird. II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / Dachneigung / DachaufbautenIm MU 6.1 sind nur Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Dachneigungzwischen 45° - 55° in Kombination zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal5Grad gelten als Flachdächer.2.Werbeanlagena)Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und in Form eines Schriftzuges ausEinzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einerzusammenhängenden Fläche von maximal 8,0 m² zulässig. Werbeanlagenunterschiedlicher Gewerbetreibender sind je Gebäude zusammenzufassen.b)Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächensowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustischeWerbeanlagen sind nicht zulässig.c)Werbeanlagen oberhalb des obersten Gebäudeabschlusses (bspw. Attika, First)sowie an Pylonen sind nicht zulässig. Max Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 3 von 5Bebauungsplan Entwurf050100 Meter63460/05Maßstab 1:1 000050100 MeterMaßstab 1:1 000 Vogelsanger Straße -Veröffentlichung- -
Anlage 2.4 Bebauungsplanentwurf Blatt 4 Textliche Festsetzungen
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Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg Vogelsanger StraßeBlatt 1Blatt 1Blatt 2 Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, den 08.03.2023Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in III.KennzeichnungenGemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden die folgenden Flächen im Geltungsbereich desBebauungsplanes gekennzeichnet (Blatt 5)-Altablagerungen mit den Nummer 40101_001 (Gaswerk Ehrenfeld), 40303_002(Widdersdorfer Str. 246, 254, 256, 258, 260 (Gleisbogen)), 40303_003(Widdersdorfer Straße 262)Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Flächen ist insbesondere mit folgendenSchadstoffen belastet:•Schwer- und Halbmetalle insbesondere Blei, Chrom, Nickel (i. W.Feststoffgehalte)•polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) insbesondereBenzo(a)pyren und Naphthalin (i. W. Feststoffgehalte)•Cyanide (Feststoffgehalte- und Eluatkonzentration)•aliphatische Kohlenwasserstoffe (MKW, i. W. Feststoffgehalte)•Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX, i. W. Feststoffgehalte)•polychlorierten Biphenyle (PCB)-Altstandort mit den Nummern 40101 (Gaswerk Ehrenfeld), 40101-002 (GaswerkEhrenfeld Kugelgasspeicher), 40119 (Oskar-Jäger-Straße 175), 40119_001(Oskar-Jäger-Straße 175), 40101_03 (Widdersdorfer Straße 194 Schrottplatz),401424 (Maarweg 241 – 299).Zur gefahrlosen Nutzung der gekennzeichneten Areale sind Sanierungs- undSicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie dieEntsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unterBeteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.IV.Nachrichtliche ÜbernahmeGemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht undplanfestgestellte Bahnanlagen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:1.DenkmalschutzDie im Sinne des § 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW unter Schutz gestelltenBaudenkmäler in der Widdersdorfer Straße 196/196a und 206/208(DE_05315000_A_7471 und DE_05315000_A_7472, Eintragungsdatum jeweils am27.04.1995).2.BahnanlagenDie gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) inVerbindung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellteFläche für Bahnanlagen.V.Hinweise1.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanesnicht mehr angewendet.2.RechtsgrundlagenEs gelten:-Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348).-Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzesvom 03.07.2023 (BGBI. I Nr. 176).-Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025(BGBl. 2025 I Nr. 189).-Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung derBekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172).3. LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm vorbelastet.4.Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind diePlanbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlichgeförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie desLandes NRW zu errichten.5. KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahmevon Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter derBenennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- -1882/25, -1895/25, -1896/25,-1897/25, -1898/25 -1899/25, -1900/25 sowie der Bebauungsplan-Nummereinzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.6. Artenschutza)Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung, Stufe 1 zumBebauungsplanverfahren, Köln Ehrenfeld) des Kölner Büros für Faunistik vom23.02.2026 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genanntenVermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen durchgeführt werden.b)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind dieerforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der imPlangebiet brütenden Vogelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folglich imZeitraum zwischen dem 01. März und 30. September zu vermeiden (V1).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Kölndurch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) frühestens zwei Tage vor dengeplanten Arbeiten nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchenund bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Erst nacherfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeitenbegonnen werden. Die ÖBB ist zu protokollieren. Das Protokoll ist der UNBunaufgefordert vorzulegen.c)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind dieerforderlichen Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten derwildlebenden Vogelarten und der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen.Der Gebäude Rückbau ist folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 31.Oktober zu vermeiden (V2).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Kölndurch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) frühestens zwei Tage vor dengeplanten Arbeiten nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchenund bei deren Auffinden die Abrisstätigkeit sofort einzustellen. Erst nach erfolgtemNegativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeiten begonnenwerden. Die ÖBB ist zu protokollieren. Das Protokoll ist der UNB unaufgefordertvorzulegen. d)Zur Vermeidung einer eingriffsbedingten Tötung von Mauereidechsen ist dasAbfangen der Tiere aus betroffenen Flächen und das Umsiedeln in die nördlichangrenzenden Lebensräume notwendig. Der Fang und die Umsiedlung der Tiereerfolgen während der Aktivitätsphase (etwa März bis Oktober) vor derInanspruchnahme der Flächen.In dem als Mauereidechsenlebensraum identifizierten Bereich darf dieVegetationsentfernung nur in dem unter „V1“ beschriebenen Zeitraum (1. März bis30. September) unter Vermeidung von schwerem Gerät und ohne den damitverbundenen Bodenverdichtungen erfolgen, da es hierdurch zur Tötung vonIndividuen in ihren Winterquartieren im Boden und Wurzelbereich kommen kann.Innerhalb des Mauereidechsenlebensraums ist auch ein Eingriff in den Bodendurch die Entfernung des Wurzelwerks und die Beanspruchung der Flächen fürLagerplätze, Aufschüttungen etc. zu unterlassen, bis die Tiere umgesiedeltwurden.e)Um eine Ein- und Rückwanderung von Mauereidechsen aus dem nördlichenUmfeld in die Baustellenbereiche zu verhindern, muss entlang der Gleisbereichean der nördlichen Plangebietsgrenze ein Reptilienschutzzaun installiert werden.Der Zaun wird mit einer Höhe von ca. 50 cm aufgebaut und in den Bodeneingelassen, so dass sowohl ein Überklettern als auch ein Untergraben durchIndividuen verhindert wird (V3).f)Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zugestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass sie für Vögelals Hindernis erkennbar sind.Vollumfängliche Sicherungspflicht bei:•Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen),transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparenteVerbindungsgängeDiese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern.Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei:•Glaselemente, die größer als 5 m² sind•Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger als 0,90 m überOKFF befinden)•Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen)Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibendeungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweisekönnen bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemachtwerden. Bei Wintergärten müssen Übereckverglasungen vollumfänglich markiertwerden. Die übrigen Glaselemente sind so zu gestalten, dass die größteungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet.Technische Anforderungen:•Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nachdem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 %aufweisen.•Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder essind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zuverwenden.•Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw.maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen.g)Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere(insbesondere Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachteAußenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung derFreiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich derenGebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes Leuchtmittelmit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximalUV-Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. DieLeuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen unddürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. DieLichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zurSeite– insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Gehölze und Biotopeabstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamtmöglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensitätsind auf das notwendige Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wieNachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern).h)CEF-Maßnahme Mäusebussard: In als Brutplatz optimal geeignetenGehölzbeständen werden für den Mäusebussard potenzielle Horstbäumegesichert, um insbesondere in baumarmen Landschaften ein Angebot anstörungsarmen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu gewährleisten.7. Externe AusgleichsmaßnahmeAuf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur 84, Flurstück 137wird folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet hergestelltund dauerhaft gepflegt:Maßnahme A1: Anlage einer Streuobstwiese (LW331 (HK21)) auf 390 m² desFlurstücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen.Biotoptypenkürzel gemäß Köln-Code (Sporbeck)Die Kostentragung für Herstellung und Pflege der externen Ausgleichsmaßnahmeauf städtischen Grundstücken wird gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB in einemstädtebaulichen Vertrag geregelt.8.Baumschutzsatzunga)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023).b)Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen beziehungsweiseErsatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zufällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits imBebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach dernaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit§ 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Ersatzpflanzungen können durch dieUmsetzung festgesetzter Baumpflanzungen erfolgen.9. Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich aufdie Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt KölnNr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzelnallgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Kölnformuliert.10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlassdieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11.BodenschutzDie Vorschriften der §§ 6 bis 8 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) -Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien - sind zu beachten.12.StarkregenereignisIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der„Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.13.DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-GermanischeMuseum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zuinformieren.14.Versickerung von NiederschlagswasserDas anfallende Niederschlagswasser ist – soweit keine anderen öffentlich-rechtlichenBelange entgegenstehen - vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichenErlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.15.ErschütterungenDa das Grundstück im Norden an die Bahntrassen 2600, 2613 und 2622 der DB AG(sechsgleisige DB-Hauptstrecke) grenzt, ist von einem erhöhten Einfluss durchErschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen, verursacht durch denBahnverkehr, auszugehen.Bis 80 m Entfernung zum nächstgelegenen Gleis werden die Anforderungen der DIN4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen, Ausgabe 2025, DIN Media, Berlin) bzw. der24. BImSchV nicht eingehalten. Es sind Maßnahmen zur Begrenzung derErschütterungs- sowie sekundärer Luftschallimmissionen erforderlich. Ein Nachweisüber die Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN4150-2 bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die24. BImSchV ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.16.Bauarbeiten im Einwirkungsbereich von EisenbahnverkehrslastenBauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs vonEisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur inAbstimmung mit der DB Infra-GO AG und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA)ausgeführt werden.Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs- /Rammarbeiten durchgeführt werden. Rammarbeiten zur Baugrubensicherung (auchaußerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) dürfen nur unterständiger Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB InfraGO AG erfolgen.Die Bauüberwachung ist rechtzeitig über den Termin zu verständigen. Max Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 4 von 5Bebauungsplan Entwurf63460/05 -Veröffentlichung-050100 MeterMaßstab 1:1 000050100 MeterMaßstab 1:1 000 -
Anlage 3 Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63460/05 Arbeitstitel: "Max Becker-Areal“ in Köln-Ehrenfeld I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist in Gebäuden im MU 5.2, MU 5.5 und MU 6.1 in den mit (A) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig. b) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im MU 1, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 7, MU 8 und MU 11 sowie innerhalb der mit (C) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im MU 2.2 und MU 9.1 die allgemein zulässigen Wohngebäude nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. c) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im MU 7 und MU 11 die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Davon ausgenommen sind Schank- und Speisewirtschaften. d) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die gemäß § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans. Davon ausgenommen sind Vergnügungsstätten im MU 7 und MU 11 , die Musik - und Tanzveranstaltungen anbieten. e) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind innerhalb der mit „Kita“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen im Erdgeschoss der Gebäude nur Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte n) zulässig. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO können die im jeweiligen MU allgemein zulässigen Nutzungen als Ausnahme zugelassen werden , sofern sie der Einrichtung bzw. dem Betrieb einer Kita nicht entgegenstehen. f) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in allen urbanen Gebieten (MU) Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Höhe baulicher Anlagen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen in Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstmaß, in den Baugebietsteilflächen MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Die maximale Höhe am oberen Bezugspunkt berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder , wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Treppenaufgänge, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der 2 Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweil s zugeordneten Geschosses zurücktreten; davon ausgenommen sind Absturzsicherungen. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind bauliche Anlagen im MU 6.1. c) Soweit die festgesetzte Mindesthöhe der Lärmschutzwand im Bereich zwischen zwei Gebäuden die festgesetzte maximale Gebäudehöhe angrenzender Baukörper überschreitet, ist die Überschreitung der festgesetzten Höhe baulicher Anlage für konstruktive Anschlüsse zulässig. 2.2 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs . 4 Satz 3 BauNVO k ann die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche n Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks- flächen folgende Ausnahmen festgesetzt: a) Baugrenzen, die gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind, dürfen (1) im Erdgeschoss durch Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile um bis zu 1,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 3,50 m eingehalten wird, (2) durch Balkone und Erker max. bis zu 1,25 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 3,50 m eingehalten wird. (3) Dabei darf 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. b) Baugrenzen, die nicht gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind, dürfen (1) durch Balkone, Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile um bis zu 2,30 m überschritten werden, (2) durch Treppenhäuser , Erker und Aufzugsschächte um bis zu 1,50 m überschritten werden, (3) durch Terrassen um bis zu 3,0 m überschritten werden. (4) Dabei darf 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 4. Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Ab- standsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des urbanen Gebietes MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 4.1, MU 4.2 sowie MU 5.1, MU 5.2, MU 5.3, MU 5.4 und MU 5.5 das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 Meter. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der Fläche für Versorgungsanlagen – Umspannwerk und Gaswerk – das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,1 H zu privaten Erschließungsflächen. 3 5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 BauNVO sind in den urbanen Gebieten Kfz-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche innerhalb der gekennzeichneten Fläche n für Tiefgaragen (TGa) zulässig. Ausgenommen hiervon ist das MU 5.4. Hier sind Stellplätze innerhalb der überbaubaren Flächen auch oberirdisch zulässig (Hochgarage). b) Fahrradabstellplätze sind ausnahmsweise oberirdisch, auch außerhalb überbaubarer Flächen zulässig. c) Neben Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellflächen sind innerhalb der Fläche für Tiefgaragen (TGa) auch Erschließungsflächen und Nebenräume zur zulässigen Hauptnutzung - wie Abstellräume, Technikräume, Lagerräume - zulässig. d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig . Ausgenommen davon sind Kinderspielplätze nach § 8 BauO NRW und Außenspielflächen von Kitas. e) Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind im MU 1 und MU 9.1 ausschließlich in den dafür zeichnerisch festgesetzten Bereichen zulässig. Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage n sind im MU 10 nicht vom Maarweg aus zulässig. 6. Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im urbanen Gebiet , auf den in der Planzeichnung mit (B) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen in den Teilflächen MU 3, MU 6.1 und MU 10 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. 7. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige Versorgungs - leitungen unterirdisch zu führen. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh -, Fahr - und Leitungsrechte festgesetzt: a) Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Geh -, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. b) Die mit GFL 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. c) Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 4 d) Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. e) Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Entsorgungsträgers zu belasten. 9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB) a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. c) Bei Fenstern von Wohn - und Schlafräumen im urbanen Gebiet (MU), die einen Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Schienenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – DIN Media , Berlin ) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschreitet. d) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon 5 ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. e) An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit einer Signatur ( nicht öffenbare Fenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der Ziff. 3.16 DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin) nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. f) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände ein Schalldämmmaß von mindestens 28 dB und die in der Planzeichnung festgesetzte Mindesthöhe haben müssen. Bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 können die festgesetzten Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c unter Berücksichtigung der TF I. 9.g) ersetzen. Von der festgesetzten Lage der Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass im Nachtzeitraum in 9 m Höhe zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen in MU 2.1, MU 2.2, MU 3 und der östlichen Plangebietsgrenze Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm bis <= 60 dB(A) erzielt werden. Gleiches gilt, falls bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 die festgesetzten Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c ersetzen. Im Bereich von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie zwischen überbaubaren Grundstücksflächen dürfen Lärmschutzwände mit einer lichten Durchfahrtshöhe von 4,50 m errichtet werden. g) Bedingte Festsetzung zur Baureihenfolge gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB: Bis zur Errichtung der festgesetzten Lärmschutzw ände 1a, 1b, 1c bzw. der die Lärmschutzwände ersetzenden baulichen Anlagen ist die Nutzung von Gebäuden in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.1 und MU 5.3 unzulässig. Die baulichen Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 gelten in diesem Sinne als errichtet, wenn die Gebäudehöhe der Baukörper (mit Fenstern und Türen) der VII- geschossigen baulichen Anlagen mindestens der festgesetzten Mindesthöhe der Lärmschutzwände im jeweiligen Abschnitt entspricht und die notwendigen Lärmschutzwände mindestens in der Höhe der anschließenden Baukörper hergestellt wurden. h) Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), aa) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des MU 2.2 für Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abweichend von den Vorgaben der TA Lärm, in Bezug auf Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für ein MU zugrunde zu legen sind. 6 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist durch die Anwendung geeignete r baulicher bzw. sonstiger technischer Maßnahmen, wie Grundrissorientierung, Einbau von besonderen Fensterlösungen wie Kastenfenster, Fenster gemäß Hamburger oder Schöneberger Modell oder ähnlicher Lösungen sicherzustellen, dass innerhalb schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) in Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der TA Lärm Innenschallpegel nach VDI 2719 (Schalldämmung von Fenster, Ausgabe 1987, DIN Media, Berlin) von maximal 25 dB(A) nachts einzuhalten sind. 10. Anpflanzung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB) Gemäß § 9 Abs . 1 N r. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgend e Begrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen: Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel– siehe Hinweis Nummer 8 Mittelkronig sind Bäume mit einen Kronendurchmesser > 5 Meter – 10 Meter. Großkronig sind Bäume mit einem Kronendurchmesser > 10 Meter. a) Flachdächer der obersten Geschosse sowie geneigte Dächer bis maximal 30° sind mindestens mit einer extensive n Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind verglaste Flächen, Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Abweichend hiervon sind auf Flachdächern im MU 5.4 Dachterrassen und technische Aufbauten auf maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche zulässig. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Ein Anteil von mindestens 20 % der zu begrünenden Dachflächen sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen – HM 51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132), Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuz üglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. b) Die oberen Abschlüsse der Tiefgaragen ( TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Auf de n festgesetzten Tiefgaragen (TGa) sind Baumpflanzungen mit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) sowie mit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) herzustellen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. c) Je Gebäude sind geschlossene Außenfassaden ab einer Größe von 30 m² zu begrünen, sofern Belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen . Die Begrünung ist mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand vorzunehmen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die an Straßenverkehrsflächen angrenzenden Fassaden sind von der Pflicht zur Fassadenbegrünung ausgenommen. 7 d) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen und sonstigen Nebenanlagen ü berbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen. Je 500 m² nicht überbaubarer Grundstücksflächen innerhalb urbaner Gebiete ist mindestens 1 klein - bis mittelkroniger Baum, BF31/GH 741, und mindestens 2 Strauchgruppen mit 3 Solitärsträuchern zu pflanzen. Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. e) Innerhalb MU 1 sind an den festgesetzten Baumstandorten großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumstandorte können um bis zu 10 m verschoben werden. f) In der festgesetzten Fläche P1 (innerhalb der öffentlichen Grünfläche 1) sind großkronige Bäume, BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal 20 m zu pflanzen. g) In der festgesetzten Fläche P2 (innerhalb der Mobilitätstrasse 2 und 3) sind großkronige Bäume, BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal 20 m innerhalb eines Rasenstreifens, EA1/LW41111 zu pflanzen. h) In der festgesetzten Fläche P3 (innerhalb MU 1) sind mindestens 5 mittel- bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind auf die nach I. 1 d) festgesetzten Baumpflanzungen anzurechnen. Ausnahmsweise sind Wege mit einer Breite von max. 2,50 m und Fahrradaufstellflächen zulässig. i) In der festgesetzten Fläche P4 (innerhalb öffentlicher Grünfläche 3) sind insgesamt mindestens 7 mittel - bis großkronige Einzelbäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. Anzulegen ist ebenfalls eine Rasenfläche EA1/LW41111. j) In der festgesetzten Fläche P5 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind als Baumreihe insgesamt 11 mittel- bis großkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Anzulegen ist ebenfalls ein Rasenstreifen EA1/LW41111. Zulässig ist auch die Anlage einer Langgraswiese EA1 (LW41111). Die Anlage querender Wege ist zulässig. Die Summe der Breite von Ein- und Ausfahrten wird auf 8 m beschränkt. k) In der festgesetzten Fläche P6 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind mindestens 6 mittelkronige Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. l) In der festgesetzten Fläche P7 (innerhalb MU 3) sind 5 großkronige Bäume BF31/GH 741 als Baumreihe mit einem Abstand von 20 m zu pflanzen. Darüber hinaus ist eine Rasenfläche anzulegen EA1/LW41111. Ausnahmsweise sind Wege mit einer Breite von max. 2,50 m und Fahrradaufstellflächen zulässig. m) In der festgesetzten Fläche n P8 (innerhalb MU 9.1) sind mindestens 3 mittel- bis großkronige Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind auf die nach TF I. 10. d) festgesetzten Baumpflanzungen anzurechnen. n) Einzelbäume innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen: 1) Innerhalb der Mobilitätstrasse 3 sind an den festgesetzten Baumstandorten großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. Die Baumstandorte können verschoben werden. 2) Innerhalb des Quartiersplatzes 1 sind insgesamt mindestens 20 mittel - bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. 3) Innerhalb der Planstraße 1 sind mindestens 4 mittel - bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. 8 4) Innerhalb der Planstraße 2 sind mindestens 29 mittel - bis großkronige Bäume, BF 31/GH 741, zu pflanzen. 5) Innerhalb der Planstraße 3.1 sind mindestens 10 mittel- bis großkronige Bäume , BF31/GH 741, zu pflanzen. 6) Innerhalb der Planstraße 3.2 sind mindestens 11 mittel - bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. 7) Innerhalb der Planstraße 4 sind mindestens 4 mittel- bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. o) In der öffentliche Grünfläche 1 ( öG1) – Parkanlage sind außerhalb der Maßnahmenfläche P1 mindestens 8 mittel - bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. p) In der öffentlichen Grünfläche 2 ( öG2) – Parkanlage sind mindestens 6 mittel - bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. q) In der öffentlichen Grünfläche 3 ( öG3) – Parkanlage sind mindestens 22 mittel- bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 40101_001 (Altablagerung Gaswerk Ehrenfeld) können die Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m. B. ersetzt werden. r) In der öffentlichen Grünfläche 4 (öG4) – Pocketwald sind der Baumbestand, die Bodenstrukturen sowie die Kraut - und Strauchschichten im Sinne einer guten fachlichen Praxis zu erhalten und dauerhaft zu schützen. Auf mindestens 35 % der Waldfläche, angrenzend an die Bestandsbäume, sind waldrandtypische Gehölzstrukturen (BD51 (GH4431)) anzulegen. Befestigte Bereiche sind mit wassergebundener Wegedecke auf maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig. s) In der öffentlichen Grünfläche 4 (öG4) – Parkanlage sind mindestens 4 mittel - bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. t) In der öffentlichen Grünfläche 5 (öG5) – Parkanlage sind mindestens 8 mittel- bis großkronige Bäume, BF31/GH 741, zu pflanzen. u) In den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielpl atz ist pro 250 m² Fläche mindestens 1 großkroniger Einzelbaum, BF31/GH 741, zu pflanzen. Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 40101_004 (Tanktassen 2 und 3) können die Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m. B. ersetzt werden. v) Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Grundschule - sind außerhalb der festgesetzten Pflanzmaßnahmen P5 und P6 mindestens 10 großkronige Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen. w) Die Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist zu begrünen , soweit technische und betriebliche Belange nicht entgegenstehen . Die Vegetationstragschicht über nur unterbauten Bereichen ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Die Bepflanzung der Fläche, soweit diese nicht für Erschließungsflächen und Nebenanlagen benötigt wird, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen. 9 11. Externe Ausgleichsmaßnahme (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB wird die Entwicklung einer Streuobstwiese (LW331 (HK21)) auf 390 m² des Flurstücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen als Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleich zugeordnet. 12. Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der entsprechend ausgewiesenen Flächen (Fachplanungsprivileg gem. § 38 BauGB) - Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025 und 3365/171 sowie Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstück 2406 tlw. - die festgesetzten Nutzungen, hier: Straßenverkehrsfläche, öffentliche Grünfläche 1 – Parkanlage, Fläche für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk - und MU 12, erst ab Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorgenannten Nutzungen ist der Eintritt der Bestandskraft einer Plangenehmigung nach § 18 AEG, mit der der Bahnbetriebszweck (hier: Ausgleichsmaßnahmen für Abschnitt „3 - Köln-Ehrenfeld Gbf“ der Ausbaustrecke „Köln -Aachen (ABS 4) sowie der S -Bahn Köln -Horrem-Düren (S 13)“ ) aufgehoben wird. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs . 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Im MU 6.1 sind nur Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Dachneigung zwischen 45° - 55° in Kombination zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 2. Werbeanlagen a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 8,0 m² zulässig. Werbeanlagen unterschiedlicher Gewerbetreibender sind je Gebäude zusammenzufassen. b) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. c) Werbeanlagen oberhalb des obersten Gebäudeabschlusses (bspw. Attika, First) sowie an Pylonen sind nicht zulässig. III. Kennzeichnungen Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden die folgenden Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gekennzeichnet (Blatt 5) - Altablagerungen mit den Nummer 40101_001 (Gaswerk Ehrenfeld) , 40303_002 (Widdersdorfer Str. 246 , 254, 256, 258, 260 (Gleisbogen)), 40303_003 (Widdersdorfer Straße 262) Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche n ist insbesondere mit folgenden Schadstoffen belastet: • Schwer- und Halbmetalle insbesondere Blei, Chrom, Nickel (i. W. Feststoffgehalte) • polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) insbesondere Benzo(a)pyren und Naphthalin (i. W. Feststoffgehalte) • Cyanide (Feststoffgehalte- und Eluatkonzentration) 10 • aliphatische Kohlenwasserstoffe (MKW, i. W. Feststoffgehalte) • Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX, i. W. Feststoffgehalte) • polychlorierten Biphenyle (PCB) - Altstandort mit den Nummern 40101 (Gaswerk Ehrenfeld), 40101-002 (Gaswerk Ehrenfeld Kugelgasspeicher), 40119 (Oskar-Jäger-Straße 175) , 40119_001 (Oskar-Jäger-Straße 175), 40101_03 (Widdersdorfer Straße 194 Schrottplatz), 401424 (Maarweg 241 – 299). Zur gefahrlosen Nutzung de r gekennzeichneten Areale sind Sanierungs - und Sicherungs - maßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen. IV. Nachrichtliche Übernahme Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht und planfestgestellte Bahnanlagen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. Denkmalschutz Die im Sinne des § 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW unter Schutz gestellte n Baudenkmäler in der Widdersdorfer Straße 196/196a und 206/208 (DE_05315000_A_7471 und DE_05315000_A_7472, Eintragungsdatum jeweils am 27.04.1995). 2. Bahnanlagen Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für Bahnanlagen. V. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes nicht mehr angewendet. 2. Rechtsgrundlagen Es gelten: - Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348). - Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBI. I Nr. 176). - Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189). - Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172). 11 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm vorbelastet. 4. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3- 5315000- -1882/25, -1895/25, -1896/25, -1897/25, -1898/25 -1899/25, -1900/25 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt- koeln.de erfolgen. 6. Artenschutz a) Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung, Stufe 1 zum Bebauungsplanverfahren, Köln Ehrenfeld) des Kölner Büros für Faunistik vom 23.02.2026 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genannten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. b) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der im Plangebiet brütenden Vogelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 30. September zu vermeiden (V1). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) frühestens zwei Tage vor den geplanten Arbeiten nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die ÖBB ist zu protokollieren. Das Protokoll i st der UNB unaufgefordert vorzulegen. c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichen Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten der wildlebenden Vogelarten und der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen. Der Gebäude Rückbau ist folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 31. Oktober zu vermeiden (V2). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) frühestens zwei Tage vor den geplanten Arbeiten nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Abrisstätigkeit sofort einzustellen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die ÖBB ist zu protokollieren. Das Protokoll ist der UNB unaufgefordert vorzulegen. d) Zur Vermeidung einer eingriffsbedingten Tötung von Mauereidechsen ist das Abfangen der Tiere aus betroffenen Flächen und das Umsiedeln in die nördlich angrenzenden Lebensräume notwendig. Der Fang und die Umsiedlung der Tiere erfolgen während der Aktivitätsphase (etwa März bis Oktober) vor der Inanspruchnahme der Flächen. In dem als Mauereidechsenlebensraum identifizierten Bereich darf die Vegetations - entfernung nur in dem unter „V1“ beschriebenen Zeitraum (1. März bis 30. September) unter 12 Vermeidung von schwerem Gerät und ohne den damit verbundenen Bodenverdichtungen erfolgen, da es hierdurch zur Tötung von Individuen in ihren Winterquartieren im Boden und Wurzelbereich kommen kann. Innerhalb des Mauereidechsenlebensraums ist auch ein Eingriff in den Boden durch die Entfernung des Wurzelwerks und die Beanspruchung der Flächen für Lagerplätze, Aufschüttungen etc. zu unterlassen, bis die Tiere umgesiedelt wurden. e) Um eine Ein- und Rückwanderung von Mauereidechsen aus dem nördlichen Umfeld in die Baustellenbereiche zu verhindern, muss entlang der Gleisbereiche an der nördlichen Plangebietsgrenze ein Reptilienschutzzaun installiert werden. Der Zaun wird mit einer Höhe von ca. 50 cm aufgebaut und in den Boden eingelassen, so dass sowohl ein Überklettern als auch ein Untergraben durch Individuen verhindert wird (V3). f) Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass sie für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Vollumfängliche Sicherungspflicht bei: • Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen), transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Verbindungsgänge Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: • Glaselemente, die größer als 5 m² sind • Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger als 0,90 m über OKFF befinden) • Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen) Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden. Bei Wintergärten müssen Übereckverglasungen vollumfänglich markiert werden. Die übrigen Glaselemente sind so zu gestalten, dass die größte ungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet. Technische Anforderungen: • Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach dem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen. • Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder es sind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden. • Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw. maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. g) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondere Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV -Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite – insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Gehölze und Biotope abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 13 h) CEF-Maßnahme Mäusebussard: In als Brutplatz optimal geeigneten Gehölzbeständen werden für den Mäusebussard potenzielle Horstbäume gesichert, um insbesondere in baumarmen Landschaften ein Angebot an störungsarmen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu gewährleisten. 7. Externe Ausgleichsmaßnahme Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur 84, Flurstück 137 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet hergestellt und dauerhaft gepflegt: Maßnahme A1: Anlage einer Streuobstwiese (LW331 (HK21)) auf 390 m² des Flurstücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen. Biotoptypenkürzel gemäß Köln-Code (Sporbeck) Die Kostentragung für Herstellung und Pflege der externen Ausgleichsmaßnahme auf städtischen Grundstücken wird gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. 8. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023): b) Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Ersatzpflanzungen können durch die Umsetzung festgesetzter Baumpflanzungen erfolgen. 9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11. Bodenschutz Die Vorschriften de r §§ 6 bis 8 der B undesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) - Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien - sind zu beachten. 12. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen -Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen 14 im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 13. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 1 6 und 1 7 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch -Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 14. Versickerung von Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser ist – soweit keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen - vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 15. Erschütterungen Da das Grundstück im Norden an die Bahntrassen 2600, 2613 und 2622 der DB AG (sechsgleisige DB -Hauptstrecke) grenzt, ist von einem erhöhten Einfluss durch Erschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen, verursacht durch den Bahnverkehr , auszugehen. Bis 80 m Entfernung zum nächstgelegenen Gleis werden die Anforderungen der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen , Ausgabe 2025, DIN Media, Berlin) bzw. der 24. BImSchV nicht eingehalten. Es sind Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütterungs- sowie sekundärer Luftschallimmissionen erforderlich. Ein Nachweis über die Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 16. Bauarbeiten im Einwirkungsbereich von Eisenbahnverkehrslasten Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrs- lasten (Stützbereich) durchgeführt werden. Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB Infra -GO AG und dem Eisenbahn -Bundesamt (EBA) ausgeführt werden. Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs - / Rammarbeiten durchgeführt werden. Rammarbeiten zur Baugrubensicherung (auch außer- halb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) dürfen nur unter ständiger Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB InfraGO AG erfolgen. Die Bauüberwa- chung ist rechtzeitig über den Termin zu verständigen. -
Anlage 4 Begründung
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1 A N L A G E 4 Begründung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 2a BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 63460/05 Arbeitstitel: „Max Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld“ 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Das Recyclingunternehmen Max Becker verlässt seinen bisherigen Fir mensitz nörd- lich der Widdersdorfer Straße 194 in Köln- Ehrenfeld und verlagert seinen Standort in den Niehler Hafen. Dadurch ergibt sich die Chance, das bisher für die Öffentlichkeit abgeriegelte Gebiet als neues Stadtquartier zu entwickeln. Die Grundstücke der Max Becker GmbH & Co. KG wurden von der Pandion AG erworben. Die westlich angren- zenden Grundstück e der RheinEnergie AG werden ebenfalls in die städtebauliche Transformation miteinbezogen. Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung mit Beschluss vom 06.02.2020 beauftragt, die notwendigen planerischen Voraussetzungen zur städtebaulich- funktionalen Neu- ordnung und Weiterentwicklung des sogenannten Max Becker -Areals in Köln-Ehren- feld zu treffen, um die Entwicklung eines mischgenutzten Quartiers anzustoßen. Zu diesem Anlass wurde von der Ausloberschaft Pandion AG und Rheinenergie AG in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln ein städtebaulich- freiraumplanerischer Wettbe- werb zur Findung eines zukunftsfähigen Konzeptes durchgeführt. Das städtebaulich-freiraumplanerische Konzept sollte eine nachhaltige Nutzungsper- spektive aufzeigen und ein Stück lebenswerte Stadt sicherstellen. Es sollten ein ge- sundes Wohnumfeld sowie Raum für gewerbliche Nutzungen, Einrichtungen zur über- geordneten Energieversorgung und Dienstleistungs -, Bildungs-, Kultur- und Nahver- sorgungsangebote geschaffen werden. Der prämierte Siegerentwurf, welcher im Rah- men des Verfahrens durch ein Gremium von Fach- und Sachpreisrichtern gewählt wurde, dient als Grundlage für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren. 1.2 Ziel der Planung Im rund 18 Hektar (ha) großen Plangebiet sollen ca. 87.000 m² Nettobauland und ca. 35.000 m² öffentliche Grün- und Spielflächen entstehen. Der Anteil der öffentlichen Verkehrsflächen am Plangebiet beträgt ca. 27 %. Es sollen rd. 1.700 Wohneinheiten entstehen. Als Grundlage für das kooperative Baulandmodell werden auf Grundlage des Vorgabenbeschlusses ca. 1.511 Wohneinheiten in den Vollgeschossen unterstellt, das entspricht 136.000 m² Geschossfläche Wohnen. Weiterhin sind ca. 4.000 Büroar- beitsplätze, eine fünfzügige Grundschule mit ca. 10.500 m² Bruttogrundfläche (BGF) und bis zu drei Kindertagesstätten (mit bis zu 12 Gruppen) vorgesehen. Die Abgren- zung des räumlichen Geltungsbereichs wurde sowohl nach der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB als auch nach der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB modifiziert (siehe Kap. 3.1). 2 Neben dem gemäß kooperativem Baulandmodell verpflichtenden Anteil von 30% der Geschossfläche Wohnen (in Vollgeschossen, hier 136.000 m² Geschossfläche) für öf- fentlich geförderten Wohnungsbau wird beim Max Becker-Areal gemäß Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.03.2022 noch zusätzlich 20% der Geschoss- fläche Wohnen (in Vollgeschossen) für Mietwohnungsbau, Genossenschaften, ge- meinschaftliche Wohnformen und/oder Baugruppen zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung eines gemischt genutzten Quartieres auf Grundlage des Wettbewerbs- ergebnisses ist nach bestehendem Planungsrechts nicht möglich. Daher ist die Auf- stellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Am 02.02.2023 hat der Stadtentwicklungsausschuss über die Aufstellung eines Be- bauungsplanes mit dem Arbeitstitel Max Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld und über die Empfehlungen zur Überarbeitung des Ergebnisses des städtebaulichen und freiraum- planerischen Wettbewerbs beschlossen. Neben der Neuaufstellung eines Bebauungsplans ist auch die Änderung des Flächen- nutzungsplanes erforderlich. 2 Verfahren 2.1 Städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.03.2022 die Durchführung eines zweipha- sigen städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs nach RPW 2013 für das Max Becker-Areal beschlossen. Für das vorliegende Planungsareal wurde anschließend zwischen März und Oktober 2022 der städtebaulich- freiraumplanerische Wettbewerb durchgeführt. Der Umgriff des Wettbewerbs gliederte sich in einen Realisierungsteil und einen Ideenteil. Der Realisierungst eil umfasste das Gebiet des Max Becker -Ge- ländes einschließlich des Grundstücks der RheinEnergie. Das Wettbewerbsverfahren startete am 28.03.2022 mit dem Auftaktkolloquium und der öffentlichen Auftaktveranstaltung. Als Sieger des Wettbewerbsverfahrens wurde vom Preisgericht am 18.10.2022 der Entwurf des Planungsbüros Cityförster aus Hannover zusammen mit dem Landschaftsarchitekten urbane gestalt aus Köln gekürt. 2.2 Frühzeitige Beteiligungen und Vorgabenbeschluss Im Zeitraum vom 17.05.2023 bis zum 19.06.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Ämterbeteiligung wurden insbesondere Hinweise zu den Anforderungen des kooperativen Baulandmodells, Vorgaben der Klimaleitlinien, be- stehendem Planungsrecht und Baulasten, Anforderungen an den geförderten Woh- nungsbau, zu verkehrlichen Themen und zum Umfang der Umweltprüfung bzw. des Grünordnungsplans gegeben. Der prämierte Siegerentwurf, welcher im Rahmen des Wettbewerbsv erfahrens durch ein Gremium von Fach- und Sachpreisrichtern gewählt wurde, wurde kontinuierlich weiterentwickelt. Der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fasste der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 01.02.2024 auf Grund- 3 lage der Empfehlungen des Rahmenplanungsbeirats Braunsfeld / Müngersdorf / Eh- renfeld und den Bezirksvertretungen Ehrenfeld und Lindenthal. Die frühzeitige Beteili- gung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitraum vom 06.03.2024 – 05.04.2024 statt. In diesem Zeitraum war das städtebauliche Planungskonzept auf der Internetseite der Stadt Köln einsehbar. A m 18.03.2024 wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung (Modell 2) das städtebauliche Planungskonzept den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt. Innerhalb des Beteiligungszeitraums sind 18 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, einschließlich der zwei Wortmeldezettel und einer Wortmeldung im Rahmen der Abendveranstaltung. Weiterhin gab es während der Abendveranstaltung Stellungnahmen an den Stellwänden zu den Themen Masterplan, Nutzungen, Freiraum, Umwelt und Erschließung. In der Abendveranstaltung sowie in den eingegangenen Stellungnahmen wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: - Erschließungskonzept (Haupterschließung als Sackgasse, Lage City -Hub, Leis- tungsfähigkeit neuer und vorhandener Knotenpunkte, Fortsetzung Fuß- und Rad- wegeverbindungen außerhalb des Plangebietes, sichere Wege zu Schulen /Kitas einschließlich Bewältigung Hol - und Bringverkehre, Anschlüsse an schienenge- bundenen Nahverkehr SPNV, Tiefgaragen vs. Hochgaragen, …) - (Neu-)Belastung durch Verkehrslärm, insbesondere für vorhandene Wohnnut- zung - Denkmalschutz (Verlust von Gärten, erdrückende Wirkung der Neubebauung) - Verschattung - Energiekonzept (Anschluss an Fernwärme vs. Nahwärme) - Nutzungskonzept „Ehrenfelder Mischung“ (höherer Wohnanteil, Soziokulturelle Nutzungen, „bezahlbare Wohnungen“, …) - Besondere Wohnangebote (beispielsweise Studentenwohnen an der Vitalis- straße) Auf Grundlage der Hinweise und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Planung weiterentwickelt. Am 05.12.2024 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung, auf der Grundlage des aktuellen städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB sind dabei – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Be- teiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. 2.3 Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Zeitraum vom 28.07.2025 bis zum 10.09.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 23 Stellungnahmen eingegangen. Es wurden Hinweise zu folgenden Themen vorgetragen: 4 - notwendige Bodensanierungen, - eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Ei- senbahngesetz (AEG), Sicherung des Eisenbahnbetriebs, - Verlust von gewerblich-industriellen Potentialflächen, Ansiedlung von mittelstän- dischem Handwerk/ Kleingewerbe/ Handel/ produktionsorientierten Betrieben so- wie kulturellen Einrichtungen, - Schallschutzmaßnahmen für heranrückende Wohnbebauung gegen Gewerbe- lärm, - verkehrliche Auswirkungen auf das übergeordnete Straßenverkehrsnetz, - Versorgungsanlage der PLEdoc im Maarweg, - Umspannwerk und Gasregelstation der RheinEnergie, - notwendige Breite der Mobilitätstrasse, - Entwässerungsplanung (Wasserhaushaltsbilanz), Mischwassersammler im Maar- weg/tlw. privaten Flächen, Verlegung des bestehenden Pumpwerkes, - Betroffenheit von Wald. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet Das Plangebiet liegt im Stadtteil Ehrenfeld, einen Kilometer westlich des Bahnhofs Köln-Ehrenfeld. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet nördlich der Widdersdorfer Straße 194 – 208, östlich des Maarwegs, südlich der Bahntrasse und westlich des Alten Gaswerkes, des Kontrastwerkes (Oskar-Jäger-Straße 173) und des Grundstückes Oskar-Jäger-Straße 175-177. Ebenfalls Bestandteil des Geltungsbereichs ist das sogenannte Gleisgrund- stück zwischen Vitalisstraße und Maarweg südlich der DB-Trasse. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde im Nachgang zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB um kleinere Flächenkorrekturen erweitert . Insbesondere wurden Teile der Vitalisstraße in den Geltungsbereich mitaufgenommen. Dies erfolgte auf Grundlage einer weiter konkretisierten Erschließungsplanung. Die Widdersdorfer Straße knüpft über die Weinsbergstraße in östlicher Richtung an den Melatengürtel, in westlicher Richtung an die Militärringstraße an. Westlich und östlich des Max Becker -Areals schließen sich überwiegend gewerblich genutzte Flä- chen an. Nördlich der Bahntrasse befindet sich das Quartier „ehemaliger Güterbahnhof Ehrenfeld“ seit Mitte 2019 im Bau, welches als mischgenutztes Quartier geplant wurde. Der Geltungsbereich liegt somit überwiegend im Stadtteil Ehrenfeld, der westlichste "Zipfel" liegt im Stadtteil Müngersdorf. 5 3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur 3.2.1 Nutzung, Bebauungsstruktur Zum Großteil wurde das Gelände durch die Unternehmen Max Becker GmbH & Co. KG und die RheinEnergie AG genutzt. Die Metallverarbeitung Max Becker ist ein 1935 gegründetes Familienunternehmen, das auf den Recyclingprozess von Sekundär-Rohstoffen spezialisiert ist. Auf dem Ge- lände an der Widdersdorfer Straße war das Unternehmen seit Ende der 1980er Jahre ansässig und bereitete dort den Wertstoff-Schrott so auf, dass er von Gießereien und Stahlwerken weiterverarbeitet und dem Wiederverwertungskreislauf zurückgeführt werden konnte. Auf einem weiteren Grundstück am Niehler Hafen fungiert die Max Becker Trading als wichtiger Abnehmer und Handelspartner für die internationale Schrottindustrie und stellt den Wertstoff hier für den Schiffversand bereit. Aus betriebs- bedingten Gründen hat das Unternehmen seinen bisherigen Firmensitz an der Wid- dersdorfer Straße verlassen und seinen Standort vollständig in den Niehler Hafen ver- lagert. Die RheinEnergie AG und Rheinische NETZGesellschaft mbH bzw. deren Vorgänger nutzen das benachbarte Betriebsgelände seit sechs Jahrzehnten für die Versorgung von Köln und der Region mit Strom und Gas. Darüber hinaus sind weitere betriebliche Einrichtungen der RheinEnergie AG dort beheimatet. Der Gebäudebestand an der Widdersdorfer Straße 188a bis 208 bilden ein Ensemble. Die Wohngebäude an der Widdersdorfer Str. 196- 196a und 206- 208 stehen ebenso unter Denkmalschutz wie die direkt an die Villen angrenzenden Grünflächen. Des Wei- teren ist die straßenbegleitende Einfriedungsmauer entlang der Widdersdorfer Straße denkmalgeschützt. Der im Plangebiet liegende Gaskugelbehälter steht nicht unter Denkmalschutz. Das städtebauliche Konzept berücksichtigt die Gaskugel als Land- marke des industriellen Erbes . Das Gleiche gilt für das auf dem Plangebiet liegende Uhrenhaus. Westlich und südlich direkt angrenzend an das Entwicklungsareal befinden sich neben Wohngebäuden auch ein Nahversorger (Rewe) und Gastronomienutzungen, die in den Erdgeschosszonen der Gebäude an der Kreuzung Widdersdorfer Str. / Maarweg liegen. Dahinterliegend sind die Flächen gewerblich geprägt. Östlich des Max Becker- Areals, unmittelbar entlang der Widdersdorfer Straße sind aktuell hauptsächlich Ge- werbe- und Büronutzungen vorzufinden. Westlich des Max Becker-Areals entlang des Maarweges befinden sich gewerblich genutzte Gebäude, Lagerhallen, ein Autohaus sowie Büro- und Wohngebäude. In Richtung Vitalisstraße ergibt sich ein ähnliches Bild. Nördlich der Bahngleise und südlich der Widdersdorfer Straße bis zur Stolberger Straße befinden sich neben Büroflächen große, qualitätvolle Wohngebiete. 3.2.2 Grünstruktur und Baumbestand Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Januar 2025 durch das Kölner Büro für Faunistik eine Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Im Rahmen der Unter- suchung wurden die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb des Plangebietes kartiert und bewertet. Auf dem Max Becker -Areal findet sich ein Nebeneinander von aktiv genutzten und 6 temporär ungenutzten Schrottlagerflächen, auf denen sich ein Mosaik aus vegetati- onslosen Flächen sowie von verbrachten Bereichen mit typischer Ruderalvegetation ausgebildet hat (siehe Kapitel 9.5.2). Neben der Biotopkartierung wurde im Rahmen des Grünordnungsplans (urbane ge- stalt, 2026) eine Baumkartierung vorgenommen. Insgesamt wurden 4 36 Bäume (53 verschiedene Baumarten) kartiert. Alle Bäume werden in drei Empfehlungskategorien eingeordnet: - Kategorie 1: Integration in Planung, wenn möglich - Kategorie 2: Fällung wegen Krankheit, Verkehrssicherheit, Altlasten - Kategorie 3: keine planerische Berücksichtigung Im Rahmen der Überplanung des Areals wird es zu einem Teilverlust der vorhandenen Bäume kommen , rd. 49% des Baumbestandes können durch die Baumaßnahmen nicht erhalten werden. 60 Bäume fallen in die Kategorie 2 und müssen zusätzlich ge- fällt werden. 3.3 Erschließung 3.3.1 Äußere Erschließung Das Plangebiet ist über die Widdersdorfer Straße im Süden und den Maarweg im Wes- ten unmittelbar an das überörtliche Straßenverkehrsnetz (Aachener Straße, Militär- ringstraße) angebunden. Die Anbindung an die Vitalisstraße und Oskar-Jäger-Straße ist grundsätzlich nicht für den MIV freigegeben. 3.3.2 ÖPNV Die Bushaltestellen „Oskar-Jäger-Straße“ (Linie 141 und 143), die Haltestelle Techno- logiepark Köln und Haltestelle Karnevalsmuseum/Widdersdorfer Straße (Linie 141 und 143) liegen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. In ca. 600 Meter Entfernung liegt die nächste Stadtbahnhaltestelle „Weinsbergstraße/ Gürtel“ die von der Stadtbahnlinie 13 sowie den Buslinien 141, 142 und 143 angefahren wird. Vom Maarweg aus liegt die näc hste S -Bahn-Haltestelle „Müngersdorf/ Technologiepark“ ca. 650 Meter ent- fernt. Das Plangebiet wird durch eine zukünftige Linienführung vorhandener bzw. neuer Bus- linien entlang der Planstraße 2 und der Mobilitätstrasse direkt durch den ÖPNV er- schlossen. Haltestellen sind hierfür am Knotenpunkt Widdersdorfer Straße / Plan- straße 2 und entlang der Planstraße 2 (im Bereich des Baufelds 2.4/4.1), sowie der Mobilitätstrasse (Höhe Grundschule) vorgesehen. Zusätzlich ist eine neue Haltestelle am Maarweg im Bereich des Brückenbauwerks der Mobilitätstrasse vorgesehen, wodurch eine Verknüpfung zum Quartier und der Mobilitätstrasse ermöglicht werden kann. Um die Distanzen zwischen den Haltestellen aufgrund der neuen Haltestellen zu opti- mieren, werden die Haltepunkte an der Haltestelle „Karnevalsmuseum” in westlicher Fahrtrichtung auf der Widdersdorfer Straße hinter dem Knotenpunkt Maarweg zusam- mengeführt. Darüber hinaus wird die S -Bahnstation „Müngersdorf / Technologiepark“ durch einen zusätzlichen Haltepunkt auf der Mobilitätstrasse ergänzt. 7 3.3.3 Fuß- und Radverkehr Der Fuß- und Radverkehr wird in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets auf getrennten Geh- und Radwegen geführt. Entlang der Widdersdorfer Straße, des Maar- wegs und der Oskar-Jäger-Straße bestehen beidseitige Gehwege, deren Breiten zwi- schen ca. 2,10 m und 2,40 m variieren. Die Radverkehrsführung auf der Widdersdorfer Straße besteht aus einem teilweise gemeinsamen Geh- und Radweg, der eine Breite von 2,80 m aufweist, sowie einem separaten Radweg mit einer Breite von 1,60 m. Am Maarweg ist zusätzlich ein stra- ßenbegleitender Radweg vorhanden, der im westlichen Abschnitt als gemeinsamer Geh- und Radweg geführt wird. Es besteht eine direkte Anbindung an das städtische Radverkehrsnetz. Das Plangebiet ist über die Vitalisstraße, die Widdersdorfer Straße, die Oskar-Jäger- Straße und den Maarweg an das gelbe Radhauptnetz der Stadt Köln angebunden. Eine Verbindung nördlich der Stolberger Straße entlang der HGK-Trasse bis zum Gelbspötterweg bzw. eine Verknüpfung zur sog. Lowline sind als neue Verbindungen des grünen Netzes geplant. Bei diesem Radnetzkonzept handelt es sich um ein Ziel- konzept zur Erschließung der Kölner Stadtbezirke durch ein durchgängiges Radver- kehrsnetz. Das gelbe Radhauptnetz kennzeichnet dabei Radwege, die im Mischver- kehr mit dem motorisierten Individualverkehr geführt werden. Das grüne Radhaupt- netz kennzeichnet Radwege, die räumlich getrennt vom Kfz-Verkehr geführt werden. Mit der an den Bahndamm südlich angrenzenden, geplanten Mobilitätstrasse ent- steht für zu Fuß Gehende und Radfahrende eine vom MIV getrennt geführte Verbin- dung zwischen Vitalisstraße und Oskar-Jäger-Straße, über die insbesondere eine at- traktive Verbindung zwischen S-Bahn-Haltepunkt Müngersdorf/Technologiepark und dem Plangebiet, aber auch in die angrenzenden Stadträume hergestellt wird. 3.3.4 Ver- und Entsorgung Ausweislich der vom Stadtentwässerungsbetrieb Köln AöR (StEB Köln) zur Verfü- gung gestellten Kanalbestandsdaten erfolgt die Entwässerung der angrenzenden Gebiete im Mischsystem. Im Maarweg verläuft ein Mischwasserhauptsammler (OB KR 2500/2700) der im wei- teren Verlauf Richtung Norden die Gleistrasse der Deutschen Bahn AG unterquert. Im Bereich des MU 1 wird dieser MW-Hauptsammler künftig teilweise überbaut. In der Widdersdorfer Straße verläuft eine Mischwasserkanalisation (OB Ei 1200/1800), die am Knotenpunkt Maarweg / Widdersdorfer Straße in den zuvor genannten Haupt- sammler mündet. Im Knotenpunkt von der neu geplanten Mobilitätstrasse und der Vitalisstraße befindet sich ein Regenwasserpumpwerk. Das Pumpwerk fördert anfallendes Niederschlags- wasser über eine rund 80 Meter lange Druckleitung (GGG 200) Richtung Süden. Ab dem Druckleitungsendschacht (57999) fließt das Abwasser im Freispiegel der Misch- wasserkanalisation (OB Ei 1800/2700) in der „Widdersdorfer Straße“ zu. Im Rahmen der Umsetzung der Mobilitätstrasse muss das Pumpwerk in den südlich angrenzenden Bereich verlegt werden (siehe Kap. 6.7.3). 8 3.4 Naturraum und Klima 3.4.1 Boden In weiten Teilen des Plangebietes sind erhebliche Bodenbelastungen vorhanden (siehe Kap. 4.8 und 9.5.4.2), die im Zuge der Umsetzung der Planung zu sichern und/ oder zu sanieren sind. Eine Sanierung und / oder Sicherung ist möglich und entspricht den Vorgaben der Verhältnismäßigkeit. Die Ingenieurgesellschaft Mull & Partner hat aufbauend auf die im Planungsbereich durchgeführten Untersuchungen und vorliegende Befunde einen Sanierungsplan für die im Geltungsbereich als öffentliche Grün- und Verkehrsflächen dargestellten Berei- che erstellt. Die sanierungsrelevanten Ergebnisse der betroffenen Flächen sind darin zusammengefasst. Die altlastspezifischen Aussagen des Sanierungsplanes sollen gleichlautend auch für die im Bebauungsplan dargestellten Baufelder gelten. Die Fest- schreibungen der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in den Be- reichen der Baufelder erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Planungs- und Geneh- migungsverfahren. Nach Umsetzung der Bodensanierung werden die bestehenden Bodenbelastungen im gesamten Plangebiet entsprechend den Vorgaben der BBodSchV in einem Maße be- seitigt bzw. gesichert sein, dass die im Plangebiet angestrebte n Folgenutzungen ge- fahrlos erfolgen k önnen und eine Gefährdung für Mensch, Boden und Grundwasser auszuschließen ist. 3.4.2 Klima Das Plangebiet ist gemäß des Klimaatlas NRW (LANUV) überwiegend den offenen Gewerbe- und Industrieklimatopen zuzuordnen. Der Gehölzbestand im Bereich des Gleisdreiecks ist zudem den Klimatopen innerstädtischer Grünflächen zuzuordnen. Auch das Umfeld des Plangebietes wird stark durch Klimatope der Gewerbe- und In- dustriestandorte geprägt, zudem finden sich Stadt - und Stadtrandklimatope sowie, nördlich an das Plangebiet angrenzend, das Klimatop Bahnverkehrsflächen/Gleisan- lagen. 3.4.3 Starkregen Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Köln verzeichnet im Plangebiet mäßig bis hohe Gefährdungen durch Starkregen. Die Starkregengefahrenkarte verzeichnet im Plan- gebiet einige Senken, in denen es bei Starkregen zu einer Überstauung kommen kann. Die Karte verzeichnet darüber hinaus eine gravierende Menge an oberflächig zuströ- mendem Wasser von außen. Hierbei handelt es sich vor allem um den Bereich um die Gaskugel. Die Starkregengefahrenkarten bilden den Ist -Zustand ab. Daher ist davon auszuge- hen, dass sich aufgrund der Planungen die Starkregengefährdungen ändern werden. Im Entwässerungskonzept werden die entsprechenden Lastfälle in Form des Starkre- gennachweises für die öffentlichen Flächen und in Form des Überflutungsnachweises für die privaten Flächen (jeweils 100-jährlich) abgedeckt. 9 3.5 Alternativstandorte Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln beschlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Rahmenplan Müngers- dorf/Braunsfeld/Ehrenfeld handelt. Der Rahmenplan wurde durch den Zielbildprozess „Zielbild Weststadt 2021“ fortgeschrieben. Für den Fokusraum Max Becker-Areal wur- den drei übergeordnete Ziele - durchmischtes und lebenswertes Quartier, Erhöhung des Grünvolumens und Anpassung an den Klimawandel und Mobilitätswende - formu- liert. Darüber hinaus war der vorliegende Standort Grundlage eines 202 2 durchgeführten Qualifizierungsverfahrens, dessen Ziel - und Aufgabenstellung zusammen mit der Stadtverwaltung Köln sowie der Politik erarbeitet wurde. Aufgrund der im Vorfeld er- folgten Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und Politik sowie des zu diesem Zeit- punkt vorliegenden Einleitungsbeschlusses, welcher die Realisierung eines urbanen Quartiers zum Ziel hatte, wurde auf eine Alternativprüfung verzichtet. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (wirksam seit 29.10.2025) ist das Plangebiet überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) zeichnerisch fest- gelegt. Darüber hinaus legt der Regionalplan nördlich angrenzend einen Schienen- weg für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr mit einem Haltepunkt (Müngersdorf/Technologiezentrum) fest. Im Bereich des Gleisbo- gens bzw. der HGK-Trasse sind Betriebsflächen festgelegt. 4.2 Flächennutzungsplan Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das Plangebiet überwiegend als Gewerbe- bzw. Industriegebiet dar. Weiterhin werden Teilflächen als Flächen für Bahnanlagen und Ver- und Entsorgung dargestellt. Da sich die beabsich- tigten Festsetzungen des Bebauungsplanes derzeit nicht aus den Darstellungen des FNP entwickeln lassen, soll der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB geändert werden. Die beiden Planverfahren sind so aufeinander abgestimmt, dass der B ebauungsplan aus den zukünftigen Darstellungen entwickelt werden kann. Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine größere Fläche als der Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Beschluss über die Aufstellung der 247. Flächennutzungsplanänderung „Entwick- lungsraum Max Becker-Areal“ in Köln Ehrenfeld und Köln-Müngersdorf und zur Durch- führung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Sitzung des Stadtent- wicklungsausschusses am 19.09.2024 gefasst. Planungsziel ist, die planungsrechtli- chen Voraussetzungen zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes für das Max Becker-Areal zu schaffen. Insbesondere werden als Industriegebiete (GI) dargestellte Flächen (20,81 ha), Flächen für Bahnanlagen (2,43 ha) und Flächen für Ver- und Ent- sorgung (3 ha) zugunsten der Darstellung von Gewerbeflächen (9,83 ha), gemischten Bauflächen (10,49 ha) sowie auch Grünflächen (4,42 ha) zurückgenommen. Die früh- zeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 10 Absatz 1 BauGB zur 247. Änderung des FNP wurde vom 12.11.2024 bis zum 18.12.2024 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 47 am 04.12.2024 öffentlich bekannt gemacht und vom 09.12.2024 bis einschließlich 03.01.2025 als Aushang im Bezirksrathaus Ehren- feld sowie im Stadthaus Deutz (Stadtplanungsamt, Ladenlokal 5) durchgeführt. Die Planunterlagen waren zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 30.07.2025 bis einschließlich 10.09.2025 statt. Zeitgleich wurden die städtischen Dienststellen beteiligt. Durch die vorgebrachten Stellungnahmen sind lediglich Ergänzungen im Begrün- dungstext sowie in der Darstellung (Signets) vorgenommen worden. Alle vorgebrach- ten Stellungnahmen werden in einer Abwägungstabelle dokumentiert, bewertet und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält für den Bereich des Plangebietes keine Festsetzungen. Am nördlichen Rand des Plangebiets befindet sich mit der Bahnlinie der Kulturland- schaftsbereich (KLB) 84, die Eisenbahnstrecke Köln-Aachen-Welkenrath. Im Westen erstreckt sich das Plangebiet über den KLB 150, die Köln-Frechen-Benzelrather Ei- senbahn. 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbin- dung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte n Flä- chen für Bahnanlagen sind im Bereich der HGK -Trasse nachrichtlich in den Bebau- ungsplan übernommen. Es gibt weitere gem. AEG planfestgestellte Flächen im Plangebiet, auf denen Aus- gleichsflächen umgesetzt wurden: eine planfestgestellte Ausgleichsfläche ( Gemar- kung Müngersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025 und 3365/171), die im Eigentum der DB InfraGO steht, und östlich angrenzend an die Vitalisstraße eine weitere Ausgleichs- maßnahme im Zusammenhang mit der Planfeststellung DB -Ausbaustrecke Köln- Aachen, die zusätzlich planungsrechtlich im Bebauungsplan Nummer 62461/02 gesi- chert worden ist (siehe Kap. 4.5). Die Überplanung dieser Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens ist nur möglich, wenn die Flächen aus der Planfeststellung entlas- sen werden. Im Rahmen einer Plangenehmigung wird aktuell eine Verlagerung auf Flächen außerhalb des Plangebietes beantragt. Darüber hinaus befanden sich nach Landeseisenbahngesetz NRW (LEG NRW) plan- festgestellte Flächen im Plangebiet . Es handelt e sich um eine nichtbundeseigene nichtöffentliche planfestgestellte Eisenbahnanlage (ehem. Gleisanschluss Max Be- cker-Areal). Die Gleisanlagen sind in Teilen bereits zurückgebaut. Für diese Flächen wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Datum vom 22.01.2026 eine Freistellung erteilt. 11 4.5 Bebauungsplan Für das Plangebiet bestehen – mit Ausnahme des Bebauungsplans Nummer 62461/02 - keine Überschneidungen mit rechtskräftigen Bebauungsplänen . Folgende Bebau- ungspläne grenzen an den Geltungsbereich an, die nachfolgend in ihren Grundzügen beschrieben werden. - Der Geltungsbereich Bebauungsplans Nummer 62461/02 ragt im Bereich der Vi- talisstraße randlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplan- Entwurfs „Max Becker-Areal“. Der Bebauungsplan Nummer 62461/02 setzt Straßenverkehrsflä- che im Bereich der Vitalisstraße sowie ein östlich daran angrenzendes Gewerbe- gebiet (GE2: GRZ 0,8 | GFZ 2,4 | VI) fest, das zugunsten der Festsetzung eines urbanen Gebietes bzw.in einem kleinen Teilbereich von Straßenverkehrsflächen überplant werden soll. Der potentiell ausgleichspflichtige Eingriffsbereich (Überla- gerung mit BP 62461/02) ist im BP-Entwurf dargestellt. Im GOP wird eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erstellt. Der erforderliche Ausgleich planbedingter Ein- griffe erfolgt durch die Festsetzung einer Streuobstwiese auf externen Flächen. Der Bebauungsplan Nummer 62461/02 setzt zusätzlich entlang der Vitalisstraße eine „Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern“ fest, die im Rahmen der Planfeststellung für die DB-Ausbaustre- cke Köln-Aachen als Ausgleichsmaßnahme gepflanzt wurden. Diese Ausgleichs- maßnahme wird im Rahmen einer Plangenehmigung verlegt. - Der Bebauungsplan Nummer 62469/03 mit dem Arbeitstitel „Wilhelm -Mauser- Straße, Vitalisstraße, Vogelsanger Straße, Maarweg, Bundesbahn, Gürtelbahn“ liegt nördlich des an das Max Becker-Areal angrenzenden Bahndamms und west- lich des Maarwegs. Bis auf eine kleinere, als Kerngebiet festgesetzte Fläche, sind als Art der baulichen Nutzung Industriegebiete und Gewerbegebiete festgesetzt. Das Plangebiet ist überwiegend bebaut. - Der Bebauungsplan Nummer 63469/07 mit dem Arbeitstitel „Ehemaliger Güter- bahnhof in Köln-Ehrenfeld“ liegt nördlich des Max Becker-Areals und dem angren- zenden Bahndamm. Der Bebauungsplan befindet sich in Umsetzung. Ziel des Be- bauungsplanes ist es, durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwi- ckeln. Im Planbereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Herstellung einer öffentlichen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. - Der Bebauungsplan Nummer 63460/04 mit dem Arbeitstitel „Oskar -Jäger-Straße in Köln-Ehrenfeld“ grenzt östlich an das Plangebiet und setzt ein Gewerbegebiet auf einer Fläche von 4,6 Hektar fest. Der Bebauungsplan ist größtenteils umge- setzt. - Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 63459/02 mit dem Arbeitstitel „Widdersdorfer Straße“ (Satzungsbeschluss 21.03.2024) setzt ein Gewerbegebiet sowie eine Neuzonierung des Gewerbegebietes nach dem aktuellen Abstandser- lass fest. - Der Bebauungsplan Nummer 63459/03 mit dem Arbeitstitel „Stolberger Straße, Gürtelbahn, Widdersdorfer Straße, Maarweg“ setzt Gewerbegebiet und unterge- ordnet ein Mischgebiet fest. 12 Grundsätzlich wird der überwiegende Teil des vorliegenden Bebauungsplangebietes als Gewerbegebiet gemäß § 34 Absatz 2 BauGB bewertet. Davon ausgenommen sind Flächen, die gem. Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellt sind (§ 38 BauGB) und Flächen, die bereits innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungs- plans (Nummer 62461/02) liegen (§ 30 BauGB). Die Fluchtlinienpläne mit den Nummern 362 (Oskar -Jäger-Straße), 597 (Widdersdor- fer Straße) und 598 (Maarweg) werden überplant. 4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 4.6.1 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschri ebenen Fas- sung am 04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 10.05.2017 be- kanntgemacht. Das KoopBLM gilt als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförder- ten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wichtigen Beitrag zu den woh- nungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Grundlage für die Berechnung der Bedarfe für Grünflächen und Spielplätze sowie Kindertagesstätten und die Angaben zum öffentlich geförderten Wohnungsbau ist die Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO (Vollgeschosse) i. V. m. § 2 Abs. 6 BauO NRW (Landesbauordnung NRW). Gem. Vorgabenbeschluss vom 05.12.2024 werden als Bemessungsgröße für das KoopBLM 136.000 m² Geschossfläche Wohnen (in Vollgeschossen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) zugrunde gelegt. 4.6.1.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 30 % der Geschossfläche Wohnen sind nach den Förderbestimmungen des Landes NRW (soziale Wohnraumförderung) zu errichten. Zusätzlich sind gemäß Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.03.2022 weitere 20% der Geschossfläche Wohnen für Mietwohnungsbau, Genossenschaften, gemeinschaftliche Wohnformen und/oder Baugruppen zur Verfügung zu stellen. 4.6.1.2 Soziale Infrastruktur Der ursächliche Bedarf an zusätzlichen Kitaplätzen beträgt – abweichend vom Vorga- benbeschluss - insgesamt bis zu 12 Gruppen, die in maximal drei neuen Kindertages- stätten realisiert werden sollen. Kitastandorte sind in MU 3 und MU 6 verortet; sie sind grundsätzlich aber auch in anderen Bereichen planungsrechtlich zulässig (siehe auch Kapitel 6.8). 4.6.1.3 Öffentliche Spielplätze Die Planung löst einen ursächlichen Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 7.000 m² aus, wovon rd. 5 .400 m² im Plangebiet nachgewiesen werden können. Es verbleibt eine Unterdeckung von rd. 1.500 m², die durch einen Ablösebetrag abge- golten werden kann. 13 Die Verortung der erforderlichen Spielplatzflächen ist überwiegend innerhalb der zent- ral gelegenen öffentlichen Grünfläche 3 geplant sowie östlich von MU 11 in der öffent- lichen Grünfläche 2. 4.6.1.4 Öffentliche Grünflächen Die Planung löst einen ursächlichen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen (öG) von rund 34.750 m² aus, wovon rd. 29 .500 m² im Plangebiet umgesetzt werden können . Nach derzeitigem Planungsstand bleibt eine rechnerische Unterdeckung von rund 5.200 m², die durch weitere Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (bspw. durch Be- grünung der Mobilitätstrasse, der Quartiersplätze und privater Außenräume) kompen- siert werden kann. öffentliche Grünflächen Spielplätze öG1 1.309 öG2 4.143 3.919 öG3 17.801 1.000 509 öG4 5.118 öG5 1.117 gesamt 29.488 5.428 4.6.1.5 Qualifizierungsverfahren Für das vorliegende Planungsareal wurde zwischen März und Oktober 2022 ein städ- tebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Der Umgriff des Wettbe- werbs gliederte sich in einen Realisierungsteil und einen Ideenteil. Der Realisie- rungsteil umfasste das Gebiet des Max Becker -Geländes einschließlich des Grund- stücks der RheinEnergie. Das Wettbewerbsverfahren startete am 28.03.2022 mit dem Auftaktkolloquium und der öffentlichen Auftaktveranstaltung. In der öffentlichen Auftaktveranstaltung wurden die Aufgabenstellung und die Rahmenparameter genauer erläutert. Daran anschließend waren in der ersten Bearbeitungsphase des Wettbewerbs 15 Planungsteams aufge- fordert, erste Entwürfe zu entwickeln. Die erste Bearbeitungsphase fand anonym statt. Aus den 15 Arbeiten der Planungsteams hat das Preisgericht am 15.06.2022 fünf Ent- würfe ausgewählt, danach wurde die Anonymität aufgehoben. In einer öffentlichen Zwischenpräsentation am 23.06.2022 wurden die fünf ausgewählten Arbeiten vorge- stellt. Parallel dazu wurden die fünf Entwürfe vom 17.06. bis zum 30.06.2022 digital sowie in den Bezirksrathäusern Lindenthal und Ehrenfeld ausgestellt. Die Öffentlich- keit hatte dabei die Möglichkeit, Anregungen und Ideen zu den Entwürfen mitzuteilen. Die Anregungen der Öffentlichkeit der Phase 1 wurden dokumentiert und den Pla- nungsteams für die zweite Bearbeitungsphase mit auf den Weg gegeben. Nach der zweiten Bearbeitungsphase wurden die Entwürfe am 26.09.2022 erneut öffentlich prä- sentiert. Vom 22.09. bis zum 07.10.2022 wurden die Arbeiten der Planungsteams wie- der digital und analog veröffentlicht. Die Anregungen aus dieser Beteiligung wurden dem Preisgericht vorgelegt. 14 Als Sieger des Wettbewerbsverfahrens wurde vom Preisgericht am 18.10.2022 der Entwurf des Planungsbüros Cityförster aus Hannover zusammen mit dem Land- schaftsarchitekten urbane gestalt aus Köln gekürt. 4.6.1.6 Anwendungszustimmung Die Projektentwicklerin hat am 29.03.2019 bzw. 25.03.2026 die Anwendungszustim- mung zum kooperativen Baulandmodell (Modell 2017) unterschrieben. 4.6.2 Stadtstrategie 2030+ Die Stadtstrategie empfiehlt an dem oben genannten Standort eine Transformation der vorhandenen gewerblichen Nutzung zu innovativen und gemischten Gewerbegebieten mit dem Schwerpunkt Dienstleistung, Produktion und Kreativwirtschaft. Die laut Kon- zept geplante Entwicklung des ehemals gewerblich genutzten Standortes mit der Ziel- setzung eines gemischt genutzten Quartiers steht dem entgegen. Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung mit Beschluss vom 06.02.2020 beauftragt, die notwendigen planerischen Voraussetzungen zur städtebaulich- funktionalen Neuordnung und Wei- terentwicklung des sogenannten Max Becker -Areals in Köln-Ehrenfeld zu treffen, um die Entwicklung eines mischgenutzten Quartiers anzustoßen und sich damit über die Zielsetzung der Stadtstrategie in diesem Gebiet hinweggesetzt. 4.6.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen Der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskon- zept Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen. Das StEK Wohnen legt in neun Handlungsfeldern mehrere Maßnahmenvorschläge dar, um den zentralen Herausforderungen Kölns als wachsende, dynamische Metro- pole begegnen zu können. Die Stadt Köln weist einen angespannten Wohnungs- markt und einen hohen Wohnraumbedarf auf. Gemäß der städtischen Bevölkerungs- prognose aus dem Jahr 2022 (Mitteilungsvorlage 3926/2022 „Weiteres Bevölke- rungswachstum in Köln bis zum Jahr 2050“) ist mit einem weiteren Bevölkerungs- wachstum und folglich mit einer Zunahme der Wohnungsnachfrage zu rechnen. Auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose und unter Berücksichtigung nor- mativer Zusatzbedarfe für den Aufbau einer Fluktuationsreserve und des Ersatzbe- darfes wurde der mittelfristige Wohnungsbedarf bis 2030 berechnet. Dieser beträgt in der Stadt Köln für den Zeitraum 2022 bis 2030 pro Jahr zwischen 3.080 und 4.900 Wohneinheiten. Die mittlere Bedarfszahl liegt bei 3.990 Wohnungen pro Jahr. Das Max Becker-Areal wird im Wohnungsbauprogramm (WBP) unter der Nummer WM-401-004 geführt. Die beabsichtigte Schaffung von Wohnraum entspricht Ziel 2 des StEK Wohnen, wel- ches die Schaffung von Wohnraum in Köln in ausreichender Menge und Qualität vor- sieht. Durch die vorgesehene Anwendung des Kooperativen Baulandmodells wird ein Beitrag zur Erreichung von Ziel 3 geleistet. Dieses sieht den Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen vor. Leitlinie 2 des StEK Wohnen beinhaltet die vorrangige Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlossenen Lagen (Innen- entwicklung vor Außenentwicklung), die ebenfalls im Verfahren Berücksichtigung fin- det. Das Vorhaben lässt sich zudem mit den Zielsetzungen der Maßnahme B1 aus 15 dem Handlungsfeld „Baulandmanagement - Liegenschaftspolitik“ des StEK Wohnen in Einklang bringen, das u. a. eine verstärkte Mobilisierung von Flächen für den Ge- schosswohnungsbau vorsieht. 4.6.4 Stadtentwicklungskonzept Wirtschaft Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 das Stadtentwicklungskonzept für die pro- duzierende Wirtschaft (StEK Wirtschaft) beschlossen (Beschlussvorlage 3989/2024). Mit dem Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft wurde das Ziel beschlossen, die vorhandenen Gewerbe- und Industrieflächen in Köln zu erhalten und zu sichern (Ziel 2 im Handlungsfeld „Fläche“). Damit verbunden ist einerseits die Si- cherung bestehender Gewerbeflächen gegenüber einer Umnutzung als auch die Si- cherung gegenüber der heranrückenden Wohnbebauung. Dies begründet sich aus dem vorhandenen Bedarf an Gewerbeflächen, der das Flächenangebot deutlich über- steigt. Im Gewerbe - und Industriefl ächengutachten von 2023 (Vorlage 3608/2023) wurde ein Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen bis 2043 von 709 ha ermittelt, dem zu diesem Zeitpunkt Flächenpotenziale von knapp 180 ha gegenüberstanden. Mit dem Vorhaben werden zuvor gewerblich genutzte Flächen zugunsten eines gemischten Quartieres umgewidmet. Zwar soll dieses auch gewerbliche Nutzungen enthalten, die jedoch im MU auf nicht wesentlich störendes Gewerbe beschränkt sind. Das StEK Wirtschaft zeigt hingegen deutlich, dass insbesondere der Flächenbedarf für Industrie, Produktion, Handwerk und Logistik, die auf eine Ausweisung als GE bzw. GI angewie- sen sind, knapp ist. Die Planung widerspricht daher den Zielen des StEK Wirtschaft. 4.6.5 Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld unterliegt seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtver- träglich zu bewältigen, wurde für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept erar- beitet, die sogen annte "Rahmenplanung Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld", wel- che vom Rat am 20. Juli 2004 beschlossen wurde. Die Stadtverwaltung erhielt mit Ratsbeschluss von Februar 2020 den politischen Auf- trag zur Fortschreibung dieser Rahmenplanung. Der nachfolgend erläuterte Zielbild- prozess legt mit seinen in der ersten Jahreshälfte 2021 erarbeiteten Ergebnissen die Basis für die Fortschreibung der Rahmenplanung. 4.6.6 Zielbildprozess Weststadt 2021 Der Zielbildprozess bildet die Grundlage für die Fortschreibung der Rahmenplanung Braunsfeld, Müngersdorf und Ehrenfeld sowie für das Plangebiet des Max Becker- Areals. Er wurde unter intensiver Beteiligung von Vertreter*innen der Verwaltung, der Politik und der Stadtgesellschaft durchgeführt. Aufbauend auf den Erkenntnissen der Bestandsanalyse wurden allgemeine Ziele für die zukünftige Entwicklung der West- stadt formuliert: Ziel 1: Entwicklung einer zukunftsfähigen, vielseitigen und lebenswerten Weststadt für alle! Ziel 2: Erhöhung des Grünvolumens und Anpassung der Weststadt an die Folgen des Klimawandels! 16 Ziel 3: Schaffung der Voraussetzungen für eine klimaschonende Mobilitätswende in der Weststadt! Als Schwerpunkte für den Fokusraum Max Becker -Areal wurden die drei übergeord- neten Ziele - durchmischtes und lebenswertes Quartier, Erhöhung des Grünvolumens und Anpassung an den Klimawandel und Mobilitätswende - formuliert. Die benannten Ziele sowie weitere planerische Vorgaben wurden in die Auslobung zum Wettbewerbs- verfahren aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen dieser Zielstellung. 4.6.7 Entwicklungsplanung Weststadt Die Entwicklungsplanung Weststadt betrifft das rund 520 Hektar große Gebiet zwi- schen Militärringstraße, Aachener Straße, Melatengürtel und Venloer Straße und ist geprägt durch einen vielfältigen Nutzungsmix . Von klassischen Gewerbe- und Logis- tikflächen über C lubkultur bis hin zu neuen Wohn- und Büroquartieren. Mit der Ent- wicklungsplanung will die Stadt Köln diese Entwicklungen aktiv mitgestalten und steu- ern. Folgende Bausteine stehen im Fokus: 1. Sektorale Konzepte - zu Nutzungen, nachhaltiger Mobilität und Klima, die in einem integrierten Gesamtkonzept zusammengefasst werden. 2. Klimakompass – zur Einschätzung der Räume in der Weststadt hinsichtlich Kli- maschutz und Klimaanpassung. 3. Lupenräume - vertiefend betrachtete Räume, für die Entwicklungsschwer- punkte und Handlungsoptionen aufgezeigt werden. 4. Umsetzungskonzept - Priorisierung und Beschreibung der Realisierungsoptio- nen für geplante Entwicklungsschwerpunkte. 5. Öffentlichkeitsbeteiligung– transparent, moderiert und offen für alle Perspekti- ven. Eine interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft (Studio Weststadt) wird bis Ende 2026 eine in die Zukunft gerichtete Entwicklungsplanung für die Weststadt erarbeiten. Das Amt für Stadtentwicklung und Statistik setzt mit der Entwicklungsplanung Weststadt den Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 6. Februar 2020 über die Überarbeitung der Rahmenplanung Braunsfeld, Müngersdorf, Ehrenfeld um und knüpft an den im Jahr 2021 vorgeschalteten Zielbildprozess an (Beschluss Zielbild: 2688/2021). 4.6.8 Klimaleitlinien Die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 beschlossen. Im Rahmen der Umsetzung wird ein nachhaltiges Energieversorgungs- konzept mit der RheinEnergie AG entwickelt und mit den Fach dienststellen der Stadt Köln abgestimmt. Mit den Leitlinien wird ein Baustein aus dem Klimaschutzmaßnahmenprogramm „Köln- KlimaAktiv 2022“ (Ratsbeschluss 2019) umgesetzt. Sie greifen das Bekenntnis zum klimaneutralen Köln (Ratsbeschluss 2019 zum Klimanotstand und 2021 zur Klimaneut- ralität bis 2035) auf. 17 Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2- Emissionen im gesamten Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch er- neuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzie-len. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum ener -geti- schen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Ver- äußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. Der Bebauungsplan unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Vorhabenträgerinnen haben die Anwen- dungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 19.10.2022 bzw. 25.03.2026 unterzeichnet. 4.6.9 Einzelhandel- und Zentrenkonzept Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 beschlossen und mit Beschluss vom 09.02.2023 fortgeschrieben. Mit dem EHZK verfügt die Stadt Köln über Steuerungs - und Ansiedlungsregularien hin- sichtlich der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante An- siedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche. Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des 7 00 m Versorgungsradius beziehungs- weise im Einzugsbereich des Bezirkszentrums Ehrenfeld- West, Venloer Straße. Das Bezirkszentrum übernimmt die Versorgungsfunktion für den gesamten Stadtteil Ehren- feld. 4.6.10 Masterplan Der prämierte Siegerentwurf, welcher im Rahmen des Verfahrens durch ein Gremium von Fach- und Sachpreisrichtern gewählt wurde, dient als Grundlage für das vorlie- gende Bebauungsplanverfahren. Auf Grundlage der Empfehlungen des Preisgerichtes sowie des Stadtentwicklungs- ausschusses und der Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde das städtebauliche und freiraumplanerische Planungskonzept in enger Zusam- menarbeit mit dem Planu ngsteam und der Fachverwaltung im Rahmen eines soge- nannten Masterplans weiterentwickelt und qualifiziert. Der Masterplan berücksichtigt im Rahmen von sogenannten Themenkarten die einzel- nen städtebaulichen Thermenbereiche wie beispielsweise Hoch- und Freiraumpla- nung und führt diese in einem übergeordneten Konzept zusammen. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf soll im Wesentlichen die Umsetzung des er- arbeiteten Masterplans sichern. 4.7 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes liegen die beiden eingetragenen Baudenkmäler Widders- dorfer Str. 196- 196a (Denkmallisten-Nummer: DE_05315000_A_7471) und 206- 208 18 (Denkmallisten-Nummer: DE_05315000_A_7472). Die an die beiden Villen angren- zenden Außenbereiche sowie die straßenbegleitende Einfriedungsmauer entlang der Widdersdorfer Straße stehen ebenfalls unter Denkmalschutz. Beide nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkm äler Widdersdorfer Straße 196-196a und 206-208 (Eintragungsdatum 27. April 1995) wer- den nachrichtlich im Bebauungsplan übernommen. 4.8 Altlasten/ Altstandorte und Betriebe nach Bundes-Immissionsschutz- Verordnung 4.8.1 Altlasten/Altstandorte Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen die nachfolgenden im Altlastenka- taster erfassten Altablagerungen und Altstandorte: Altstandorte mit den Nummern: 40101, 40101_002, 40119_001 und 401424. Altablagerungen mit den Nummern: 40101_001, 40303_002, 40303_003, 404103 und 401537_001. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde seit Mitte des 19. Jahrhunderts in- dustriell genutzt, u.a. von einem städtischen Gaswerk , zuletzt von einer Altmetallver- wertung. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG kann die Investorin die Erstattung von Kosten für eine erforderliche Bodensanierung von den Verursachern der Bodenbelastung fordern. Da die Stadt Köln als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Gaswerks Ehrenfeld identifiziert werden kann, gilt sie als Verursacherin. Zumindest für die Altablagerung 40101_001 liegt ein konkretes Sanierungsbedürfnis nach BBodSchG vor. Die Stadt Köln wird die Erstellung einer Sanierungsuntersuchung und die Sanierung übernehmen. Die bisher erstellten Untersuchungen und Gutachten innerhalb des Geltungsbereiches galten der Gefahrenermittlung für die geplante Nutzung und a bfalltechnischen Be- trachtungen. Sie eignen sich aus diesem Grund nicht , um eine dem Bodenschutzge- setz entsprechende Kostenaufteilung für erforderliche Sanierungen zu ermitteln. Zur Ermittlung einer belastbaren Grundlage für eine einvernehmliche Lösung mit der In- vestorin wird seitens der Stadt Köln daher ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG beauftragt. Die Kostenteilung für die Sanierung der Altlasten wird auf Grundlage dieser Ergebnisse vertraglich geregelt. Die Durchführung der Veröffentlichung und der erneuten Beteiligung der Behörden ge- mäß § 4 (2) BauGB setzt nicht voraus, dass sämtliche bodenschutzrechtlichen Verant- wortlichkeiten, die endgültige Sanierungskostenhöhe oder eine Kostenverteilung ab- schließend geklärt sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Stadt Köln auf Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes vertretbar davon ausgehen kann, dass die Boden- belastungssituation grundsätzlich beherrschbar ist, eine Sanierung technisch möglich erscheint und die Planung damit nicht an objektiv unüberwindbaren Vollzugshindernis- sen scheitert. 19 Vor der Veröffentlichung wurde ein „Letter of Intent“ zwischen Stadt und Investorin abgeschlossen, in dem die Ausgangslage hinsichtlich der Bodenbelastungen, die ge- meinsamen Verfahrensziele und die Anerkennung des derzeitigen Erkenntnisstandes festgehalten wurden. Die noch zu gewinnenden Erkenntnisse durch den Sachverstän- digen können Folgen für den Ausgang des Bebauungsplanverfahrens haben. Das Be- bauungsplanverfahren kann erst zur Satzung gebracht werden, wenn eine Einigung hinsichtlich Kostenteilung und Verantwortlichkeiten vorhanden ist und dies im städte- baulichen Vertrag geregelt wird. Die Stadt Köln hat geprüft, ob der Bebauungsplan vor der Behandlung der Bodenbe- lastung in Kraft gesetzt werden kann oder ob die Behandlung der Bodenbelastung parallel zum Planverfahren durchgeführt wird und der Bebauungsplan erst nach deren Abschluss in Kraft gesetzt werden kann. Der Bebauungsplan kann vor der Behandlung der Bodenbelastung in Kraft gesetzt werden, weil durch öffentlich-rechtliche Sicherungen (wie der Eintragung von Baulas- ten oder dem Abschluss öffentlich- rechtlicher Verträge) sichergestellt wird, dass von der Bodenbelastung keine Gefährdungen für die vorgesehenen Nutzungen ausgehen können und eine Kennzeichnung ausreichend ist, weil die Durchführung der Maßnah- men nach den Umständen des Einzelfalls künftigem Verwaltungshandeln überlassen werden kann. Die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der erforderlichen Bo- denbehandlung kann hinreichend genau prognostiziert werden und die rechtliche Um- setzung ist durch die nachfolgenden Verwaltungsverfahren (z.B. bauaufsichtliches Verfahren) gesichert. Die Altablagerungen bzw. Altlaststandorte werden im Umweltbericht (Kap. 9.5.4) de- tailliert behandelt. Dort wird der derzeitige Erkenntnisstand und das Sanierungskon- zept beschrieben und darlegt, wie die Umsetzung dem Grunde nach erfolgt. Hierdurch können die Bodenbelastungen so weit entschärft werden, dass künftig durch die bau- liche oder sonstige Nutzung der belasteten Flächen keine Gefahren für Menschen ent- stehen und keine Schadstoffe in Grund und Boden eindringen können. 4.8.2 Betriebe nach Bundes-Immissionsschutz-Verordnung Die Fa. Max Becker GmbH & Co. KG hat am 27.12.2022 die Stilllegung nach § 15 Abs. 3 BImSchG eingereicht. Seitens der Firma RheinEnergie AG am Standort Widdersdorfer Str. 194 in 50825 Köln erfolgt keine Lagerung von Erdgas mehr. Der entsprechende Behälter ist gasfrei und stillgelegt. Die Firma RheinEnergie AG hat gegenüber der Bezirksregierung Köln den Verzicht für die Nutzung der Genehmigungen für den Lagerbehälter erklärt. Beim v. g. Standort handelt es sich somit nicht mehr um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchV. 20 5 Baulich-räumliches Konzept und Erschließungskonzept 5.1 Städtebauliches Konzept Planungsziel ist, ein urbanes Gebiet mit Wohnen, Gewerbe, einer Grundschule, Kin- dertagesstätten, Nahversorgung, weiteren sozialen und kulturellen Nutzungen, Anla- gen zur Energieversorgung, öffentlichen Grün- und Spielflächen sowie Verkehrsflä- chen festzusetzen. Der aktuell im Plangebiet vorzufindende Gebäudebestand – mit Ausnahme des Uh- renhauses, des Kugelgasbehälters sowie der beiden Villen an der Widdersdorfer Straße (Baudenkmäler) - soll zurückgebaut werden, um die Fläche einer zeitgemäßen urbanen Nutzung zuführen zu können. Die übergeordnete Leitidee basiert auf dem Motiv „Ehrenfeld weiterbauen“. Die räum- liche Ausrichtung der Baufelder bezieht sich auf die Baustruktur der östlich angrenzen- den Gewerbebauten und integriert die zu erhaltenden Baudenkmale sowie identitäts- stiftende Gebäude (Villen an der Widdersdorfer Straße, Kugelgasbehälter sowie Uh- renhaus), so dass das neue Quartier den vorhandenen Stadtraum weiterentwickelt. Der städtebauliche Entwurf entwickelt zwei besondere Strukturelemente, auf denen sowohl das baulich-räumliche Konzept, das Nutzungskonzept als auch das Erschlie- ßungskonzept aufbauen: die sog enannte „Bummelmeile“ (Planstraße 4, 3.1 und 3.2) und der in Nord-Südrichtung orientierte Quartierspark (öffentliche Grünfläche 3 – Park- anlage und öffentliche Grünfläche 4 – Pocketwald/Parkanlage). Das Plangebiet östlich des Maarwegs umfasst insgesamt 19 unterschiedlich große Baufelder, die die Typologie einer geschlossenen bzw. offenen, größtenteils fünf- bis siebengeschossigen Blockrandbebauung aufnehmen. Zwischen Maarweg und Vitalis- straße sind zwei weitere Baufelder geplant. Zur nördlich angrenzenden Bahntrasse und zum Maarweg ist eine klare bauliche Raumkante vorgesehen, die die südlich bzw. östlich angrenzenden Bereiche von Ver- kehrslärm abschirmt. An der Widdersdorfer Straße wird die denkmalgeschützte Ein- friedung möglichst beibehalten und die ehemaligen Eingangsbereiche als Anknüp- fungspunkte für den Quartierspark und die „ Bummelmeile“ bzw. die Haupterschlie- ßungsstraße genutzt. Eine Differenzierung der Geschossigkeit innerhalb der Baufelder strukturiert und glie- dert die geplante Baustruktur. Entlang der Bahntrasse, mit Ausnahme der dort veror- teten Grundschule, sowie entlang des Maarwegs sind durchgängig sieben Geschosse geplant, wobei sich die Geschossigkeit zur Lärm abgewandten Seite bzw. zum Quar- tierspark abstaffelt. Am Kreuzungspunkt Widdersdorfer Straße / Maarweg ist ein Hoch- punkt mit neun Vollgeschossen als städtebaulicher Akzent geplant. Die Gebäudekörper entlang der Bummelmeile sind mit fünf bis zu sieben Geschossen geplant, wobei am nördlichen Ende der Bummelmeile (MU 5.3) am Quartiersplatz 2 ein weiterer Hochpunkt (IX) möglich sein soll und auch im direkt südlich daran angren- zenden Baufeld MU 5.4 sind bis zu acht Vollgeschosse möglich. 21 5.2 Funktionales Konzept Das funktionale Rückgrat des Quartiers bildet die sogenannte „Bummelmeile“, die vom ehemaligen Eingangstor an der Widdersdorfer Straße östlich des Uhrenhauses in nördlicher Richtung bis zum Quartiersplatz 2 führt. Die Erdgeschosszonen (ca. 4 Meter Geschosshöhe) entlang der Bummelmeile sollen in Teilbereichen (in der Planzeich- nung verortet mit oranger Randsignatur – (A)) mit flexiblen Grundrissen und Vorzonen eine kleinteilige Nutzungsvielfalt (Arbeiten und Gastronomie, Handel und Nahversor- gung, urbane Wohnformen etc.) ermöglichen. Das Ziel ist, eine urbane Belebtheit und eine belebte Erdgeschosszone zu erzeugen. In den Obergeschossen sind hier über- wiegend Wohnungen geplant. Außer Liefer-/Ladeverkehr und Notfahrzeugen bleibt die „Bummelmeile“ frei von motorisiertem Individualverkehr (MIV). Den südlichen Auftakt zur Bummelmeile bildet der offene Block (MU 6.1 und MU 6.2) um die Villa „Widdersdorfer Straße 196“ mit Wohnnutzung sowie einer Kindertages- stätte. In den Obergeschossen sind ausschließlich Wohnungen geplant. Im vis -a-vis gelegenen Uhrenhaus sehen die derzeitigen Überlegungen Gastronomie sowie Flä- chen für Nahversorgung (Markthalle) vor, die einen quartiersübergreifenden Nutzungs- magneten bilden könnten. Südlich des Uhrenhauses sollen Flächen zur kulturellen Nutzung (MU 7 - „Kulturbau- stein“, ca. 3.600 m² Bruttogrundfläche) inklusive Jugendraum (ca. 120 m² Nutzfläche) entstehen. Hier ergeben sich im räumlich- funktionalen Zusammenhang mit dem Uh- renhaus und öffentlichen Grünflächen attraktive Außenräume. Für die urbanen Gebiete MU 1, MU 4, MU 5.3, MU 5.4 und MU 9.1 sind Büronutzungen bzw. Büro- und Gewerbenutzung vorgesehen. Sie definieren stadträumlich besondere Adressen (Kreuzungspunkt Maarweg / Widdersdorfer Straße bzw. Bahnunterführung Maarweg) und ergänzen die urbane Nutzungsmischung aus Wohnbebauung, kleintei- liger Einzelhandel / Gastronomie, Kultur - und Bildungseinrichtungen (fünfzügige Grundschule). Innerhalb des MU 5.4 sind u. a. ein Nahversorger (< 800 m² Verkaufs- fläche), Büroflächen, eine Quartiersgarage sowie die Energiezentrale geplant. Dezentral im Plangebiet verteilt, sollen bis zu drei Kindertagesstätten mit maximal 12 Gruppen, integriert in die Blockstruktur, errichtet werden. 5.3 Erschließungskonzept Das Erschließungskonzept ermöglicht ein weitgehend autoarmes Quartier durch die Bündelung der Erschließung über Planstraße 2 und die angrenzenden Straßen (Wid- dersdorfer Straße, Maarweg). Die Anbindung an die S-Bahnhaltestelle Müngersdorf und an das Fuß - und Radwegenetz in den angrenzenden Stadtraum wird insbeson- dere über die Mobilitätstrasse für Busse, Fahrradfahrende und zu Fußgehende sicher- gestellt. Die MIV-Erschließung des Plangebietes erfolgt im Wesentlichen am östlichen Plange- bietsrand. Diese Erschließungsstraße ( Planstraße 2, Fahrbahnbreite 6,50 Meter) ist an die Widdersdorfer Straße angebunden und führt bis zu einer Wendeanlage nord- westlich des MU3 (Baufeld 07). Hier bestehen Wendemöglichkeiten für den MIV, nur für Busse und Radfahrende ist die Weiterfahrt nach Westen auf die Mobilitätst rasse erlaubt. Die Stichstraße steigt von der Widdersdorfer Straße Richtung Norden über die gesamte Länge um ca. 50 cm an. Nur auf der Westseite der Haupterschließung ist ein 22 Gehweg vorgesehen, da die Ostseite bisher keine Erschließungsfunktion übernimmt. Zwischen Gehweg und Fahrbahn ist abschnittsweise ein Grünstreifen mit Baumpflan- zungen vorgesehen. Auf der Ostseite ist eine Baumreihe vorhanden, die nach Mög- lichkeit erhalten werden soll. Rund die Hälfte der Bäume sind nicht satzungsgeschützt, davon ist rd. 25% nicht verkehrssicher (siehe Anlage 4, GOP: Bäume 89 – 92 und 97 – 119). Abbildung 1: Regelquerschnitt Planstraße 2: links Plangebiet, rechts vorhandene Baumreihe an der östlichen Plangebietsgrenze. Von der Haupterschließung / Planstraße 2 können die Tiefgaragen unter den angren- zenden Baufeldern sowie die geplante Quartiersgarage / City-Hub im MU 5.4 (Baufeld 11) erreicht werden. Die Tiefgaragen der Baufelder am Quartierspark (MU 5.1 und MU 5.2) sowie die Tiefgaragen von MU 2.1 und MU 2.3 werden unterirdisch erschlossen, so dass der MIV innerhalb des Plangebietes auf die Haupterschließung (Planstraße 2) beschränkt bleibt. Die geplanten Tiefgaragen im Bereich der Baugebiete MU 1 und MU 9.1 bzw. MU 9.2 werden über den Maarweg erschlossen (rechts rein, rechts raus). Nur die Tiefgarage im Bereich des Baugebiets MU 10 wird von Norden über eine Privat- straße (GFL 1) erschlossen. Die Tiefgarage im Bereich des Baugebiets MU 12 wird über die Vitalisstraße erschlossen. Das Baugebiet MU 11 kann nur über die Mobilitäts- trasse von Norden erschlossen werden. Die ca. 1,4 km lange Mobilitätstrasse unmittelbar südlich des Bahndamms ist mit einer Breite von 7,80 Metern für Busse (eine öffentliche KVB-Buslinie) sowie Radverkehr im Zweirichtungsverkehr sowie einem einseitigen Gehweg mit einer Breite von 2,50 Meter bis zur Vitalisstraße konzipiert. Durch die kombinierte Führung von Bussen und Rad- fahrenden auf der Mobilitätstrasse kann eine möglichst reduzierte Versiegelung zu- gunsten von öffentlichen Grünflächen sichergestellt werden. Zwischen der Fahrbahn und dem südlich angrenzenden Gehweg ist ein 2 ,5 Meter breiter Grünstreifen vorge- sehen. Westlich des Maarwegs begleiten zusätzlich Grünflächen mit Spielangeboten im Bereich des Gleisbogens die Mobilitätstrasse. Neue Bushaltestellen entlang der Mobilitätstrasse sind nördlich MU12 (in westlicher Richtung) und beidseitig im Bereich der Gemeinbedarfsfläche – Grundschule - geplant. Zusätzlich sind Haltestelle beidsei- tig auf der Planstraße 2 westlich des MU 4.1 vorgesehen. 23 Von der Planstraße 2 kann, von Süden kommend, die Planstraße 3.1 (Einrichtungs- verkehr) für Liefer- und Ladeverkehr, Notfahrzeuge sowie Beförderungsfahrzeuge für mobilitätseingeschränkte Personen erreicht werden. Über die Planstraße 3.2 wird nördlich des MU 5.3 wieder die Planstraße 2 erreicht. Innerhalb des MU 5.5 ist im Bereich der Bummelmeile (Planstraße 3.1 und 3.2) ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt, das die öffentliche Zugänglichkeit für Fahrradfahrende und zu Fuß Ge- hende sowie die Befahrbar keit für die oben genannte Verkehre sichert. Die Festset- zung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht möglich, da die Fläche durch eine Tiefgarage unterbaut werden soll (siehe Kap. 6.5.5) . Die Planstraße 3.2 soll nur für Liefer- und Ladeverkehr, Müllabfuhr und Notfahrzeuge zur Verfügung stehen und an- sonsten zu Fuß Gehenden und Radfahrenden vorbehalten sein. Planstraße 4 verlängert die Bummelmeile Richtung Widdersdorfer Straße für Fahrrad- fahrende und zu Fuß Gehende. Die Widdersdorfer Straße kann über eine Mittelinsel gequert werden. Im Bereich der Planstraße 1 Richtung Norden auf die Mobilitätstrasse sind nur Not- fahrzeuge, Müllabfuhr, Fahrradfahrende und zu Fußgehende sowie Liefer- und Lade- verkehr der Grundschule erlaubt. Ziel ist es, das unmittelbare Schulumfeld dauerhaft frei von konfliktträchtigen Kurzhalteverkehren zu halten und eine hohe Aufenthalts - und Verkehrssicherheit für zu Fuß und mit dem Fahrrad kommende Schülerinnen zu gewährleisten. Die Zufahrt für Lieferverkehre auf den Schulhof erfolgt auf der Ostseite, Wendemöglichkeiten werden auf der Schulhoffläche vorgesehen. Für Hol- und Bring- verkehre der Schülerinnen und Schüler werden Stellplatzflächen in der Quartiersga- rage (Kurzhaltebereiche) vorgesehen. Stellplätze für Mitarbeitende der Grundschule werden in der Tiefgarage im MU 1 oder MU 2.1 nachgewiesen. Für mobilitätseinge- schränkte Personen werden innerhalb der Privatstraße östlich des Umspannwerks Stellplätze vorgesehen, um kurze, barrierefreie Wege sicherzustellen. Die Erschlie- ßung für einen Schwimmbus erfolgt über die Mobilitätstrasse von Norden. Eine Halte- zone wird unmittelbar nördlich der Grundschule angeordnet. Für Hol- und Bringverkehre der geplanten Kita-Standorte (MU 3 und MU 6.1) werden ebenfalls Stellplätze in der Quartiersgarage (Kurzhaltebereiche) vorgesehen. Für mo- bilitätseingeschränkte Personen werden entsprechende Stellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen. An die Planstraßen schließen zwischen Baugebietsteilflächen private Erschließungs- flächen an, die für Notfahrzeuge und Sonderfahrten (Umzüge) abschnittsweise auch befahrbar sind. Die Realisierung einer großzügigen Begrünung sowie einer Reduzierung des Versieg- lungsgrades, trotz der baulichen Entwicklung, ist eine wesentliche Ziels tellung des städtebaulichen Konzeptes. Auf Grundlage des Masterplans werden in diesem mit Grünflächen unterversorgten Stadtgebiet zukünftig ca. 35.000 m² attraktive öffentliche Grün- und Spielflächen entstehen. Hierdurch wird die Begrünungssituation im Plange- biet sowie in den angrenzenden Gebieten nachhaltig verbessert. Als gemeinsame grüne Mitte zwischen der geplanten Bebauung am Maarweg und der Bebauung westlich der „Bummelmeile“ ist eine ca. 19.500 m² große, öffentliche Grün- fläche 3 (öG3) mit öffentlichen Spielflächen (rund 1.500 m²) sowie die öffentliche Grün- 24 fläche 4 (öG4, rund 5.100 m²) geplant. In die öffentliche Grünfläche 3 sind der Kugel- gasbehälter als „Industrial Landmark“ und auch das Uhrenhaus als Gelenk zur Bum- melmeile integriert. Hierdurch entstehen innerhalb eines großen Quartiersparks zu- sammenhängende und qualitätvoll gestaltete, öffentliche Grün- und Spielflächen. Westlich des Kugelgasbehälters ist auf einem vorhandenen Bestandshügel ein großer Spielplatz vorgesehen. Weitere öffentliche Spielplätze sind im südlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche 3 und im Gleisbogen park (öffentliche Grünfläche 2) verortet. Den nördlichen Abschluss des Quartiersparks bildet die geplante Grundschule mit dem zum Park hin orientierten Schulhof. 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Innerhalb des Plangebietes wird ein urbanes Gebiet festgesetzt, das in Teilflächen (MU 1 – MU 12) mit unterschiedlichen Nutzungsbausteinen bzw. Nutzungsverteilun- gen aus dem Nutzungskatalog des § 6a BauNVO gegliedert wird (siehe Kap. 5.2). Die Gliederung berücksichtigt dabei die Eignung stadträumlich exponierter Lagen für Nicht-Wohnnutzung (Adressbildung) als auch die Lagegunst lärmabgeschirmter bzw. an öffentliche Grünflächen angrenzender Bereiche für Wohnnutzung. Bezogen auf alle Teilflächen (MU1 – MU12) wird die für den Baugebietstyp des § 6a BauNVO erforder- liche Nutzungsmischung – insbesondere durch Ausschluss von Wohnnutzungen in den Teilflächen MU 1, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 7, MU 8 und MU 11 sowie innerhalb der mit (C) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im MU 2.2 und MU 9.1 - sichergestellt. Soweit in anderen Baugebietsteilflächen (bspw. in MU 2.1, MU 3, MU 5.1 und MU 9.2) – insbesondere durch Grundstücksteilungen - monofunkti- onale Wohngebäude entwickelt werden, ist dies zulässig, da durch textliche Festset- zungen ein M indestanteil an Nicht -Wohnnutzungen größer 20% der zulässigen Ge- schossfläche im Plangebiet insgesamt abgesichert ist. Dabei liegen die Wohn- und Nicht-Wohngebäude verteilt über das gesamte Plangebiet. R echtlich ist es nicht ge- fordert, dass haus-/blockweise eine Nutzungsmischung erfolgt. TF I 1.a) Ausschluss Wohnnutzung in Erdgeschossen: Entlang der Bummelmeile (Planstraße 4, 3.1 und 3.2) ist in Gebäuden in definierten Erdgeschosszonen (orange Umrandung mit (A) in MU 5.2, MU 5.5 und MU 6.1) Wohnnutzung gem. § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO an der Straßenseite nicht zulässig, um belebte Erdgeschosszonen si- cherzustellen. TF I 1.b) Ausschluss Wohnnutzung in Baugebietsteilflächen: Auf Grundlage des Mas- terplans sind in den MU 1, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 7, MU 8 und MU 11 sowie innerhalb der mit (C) bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen im MU 2.2 und MU 9.1 gewerbliche Nutzungen (insbesondere Büronutzungen) bzw. kul- turelle Nutzungen (mit entsprechend größeren Gebäudetiefen) geplant, da diese Nut- zungen von der stadträumlichen Lage profitieren (Adressbildung) und gut erreichbar sind. Insoweit sind die gem. § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Wohngebäude in diesen Baugebietsteilflächen nicht zulässig. Im MU 8 liegt das vorhandene Uhrenhaus, das als zentraler Baustein der Bummelmeile keine Wohnnutzung aufnehmen soll, son- dern insbesondere Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie An- lagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 25 sportliche Zwecke. MU 7 und MU 11 bilden die sog. Kulturbausteine (siehe unten). Im MU 5.4 soll das sog. City-Hub entstehen, das neben einer Quartiersgarage Raum für einen Nahversorger und Büroflächen bietet. Innerhalb der Baugebietsteilfläche MU 2.2 soll der Nutzungsschwerpunkt eine Bü- ronutzung sein. Abgeschirmt durch den nördlichen Blockabschluss zur Bahn ist eine Pflegeeinrichtung geplant. Auf Grundlage der baurechtlichen Handreichung Pflege der Stadt Köln (Stand 27.11.2023) soll in der mit –Pflege– bezeichneten Fläche in MU 2.2 eine vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung umgesetzt werden. Nutzungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, sind planungsrechtlich regelmäßig Wohngebäude. Im Vergleich zu „klassischen“ Woh- nungen wird eine geringere Wegehäufigkeit der Nutzer unterstellt. Hingegen werden diejenigen Einrichtungen aus dem städtebaulichen Wohnbegriff ausgegrenzt, die im Schwerpunkt klinik ‐ oder unterbringungsartig ausgestaltet sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 141. EL Februar 2021, BauNVO, § 3 Rn. 60‐ 67). Dies ist der Fall, wenn der Schwerpunkt der Nutzung in der medizinischen Ver- sorgung liegt. Insofern sind neben den besonderen Wohnangeboten im festgesetzten Baugebiet auch Räume für Pflegeplätze und mit Betreuung und/oder Pflege in Verbin- dung stehende Nebenräume und – nutzungen (im Sinne des planungsrechtlichen Be- griffs „Anlagen für gesundheitliche bzw. soziale Zwecke“) zulässig. Der Katalog der zulässigen Nutzungen umfasst auch die vollstationäre Pflege/Junge Pflege bzw. Kurz- zeit‐ und Tagespflege. In der Baugebietsteilflächen MU 9.1 soll aufgrund der Lagegunst („Adressbildung“) der Nutzungsschwerpunkt auf gewerblichen Nutzungen liegen. Im Blockrand zur Widders- dorfer Straße bzw. Maarweg sind keine Wohngebäude zulässig. In von der Straße abgeschirmten bzw. an den Quartierspark angrenzenden Bereiche ist auch Wohnnut- zung denkbar. Im MU 2.2 bzw. MU 9.1 ist ein Nutzungsmix mit einem Schwerpunkt von Nicht-Wohn- nutzung bezogen auf die gesamte Baugebietsteilfläche gesichert. Auf Grundlage der Festsetzung können auch monofunktionale Gebäude entstehen. TF I 1. c) Kulturbausteine: Im MU 7 und MU 11 sind als sogenannte Kulturbausteine geplant, die die angrenzenden öffentlichen Flächen beleben und ein wichtiges Element für die Attraktivierung des gesamten Quartiers werden sollen. Hier sind Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Alle anderen gem. § 6a Abs. 2 Nr. 2 – 4 BauNVO zulässi- gen Arten baulicher Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig. Davon ausgenommen sind Schank- und Speisewirtschaften, die die geplanten kulturellen Nutzungen sinnvoll ergänzen können. Wohnnutzung ist in MU 7 und MU 11 nicht zulässig. Im Bereich von MU 7 soll durch die Zulässigkeit von publikumsintensiveren Nutzungen (z. B. Jugendtreff) eine Belebung bzw. Attraktivierung der zentralen Bummelmeile ge- schaffen werden. Die dezentrale Lage von MU 11 soll dahingegen zukünftig eher lärm- intensivere Nutzungen (z. B. Proberäume) beinhalten. TF I 1. d) Vergnügungsstätten und Tankstellen: Vergnügungsstätten und Tankstellen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um mit diesen Nutzungen zu erwartende 26 Ziel- und Quellverkehre auszuschließen. Davon ausgenommen sind in den Bereichen von MU 7 und MU 11 Einrichtungen und Betriebe, die Musik- und Tanzveranstaltungen anbieten. Die Sicherung der Clubkultur in der Weststadt ist politisches Ziel. TF I 1.e) Flächen im Erdgeschoss für Kindertagesstätten: Auf Grundlage der Bedarfs- ermittlung des Amtes für Kinder und Jugendinteressen sind Kita -Standorte in MU 3 und MU 6.1 (plus ggf. ein weiterer Standort) mit bis zu 12 Gruppen geplant. Um diese planungsrechtlich zu sichern, ist für Teile der Erdgeschosszonen in den genannten Baugebietsteilflächen eine Festsetzung gem. § 1 Abs. 7 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO getroffen. Diese Festsetzung schließt nicht aus, dass Flächen der Kinderta- gesstätten sich auch in anderen Geschossen befinden. Ausnahmsweise können die im jeweiligen MU allgemein zulässigen Nutzungen zugelassen werden, sofern sie der Einrichtung bzw. dem Betrieb einer Kita nicht entgegenstehen. TF I 1.f) Bordelle und bordellartige Betriebe: Als bestimmte Art einer gewerblichen Nut- zung sind die genannten Betriebe gem. § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO in allen urbanen Gebieten nicht zulässig. Mit Rücksicht auf den geplanten Schulstandort sollen die genannten Nutzungen, die bauplanungsrechtlich als Gewerbebetrieb anzusehen sind, nicht zulässig sein. Darüber hinaus sind durch diese Nutzungen insbesondere zur Nachtzeit mehr Besucher zu erwarten, was mit Rücksicht auf die Nachtruhe der künftigen Wohnbevölkerung vermieden werden soll . Demnach wird eine Unzulässig- keit der benannten Betriebe als gerechtfertigt angesehen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Im Bebauungsplanentwurf wird das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der maxi- mal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Höchstmaß bestimmt. Im Bereich der abschirmenden Bebauung zur Bahntrasse im Norden wird zusätzlich ein Mindestmaß der Höhe baulicher Anlagen festgesetzt. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Die städtebauliche Dichte (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept bzw. am Masterplan. Die festgesetzte Grundflächenzahl entspricht dem Orientierungswert gem. § 17 BauNVO für urbane Gebiete. Neben den Baukörpern werden weitere Flächen für Tiefgaragen, Zufahrten, Wege, Aufstellflächen der Feuerwehr und sonstige Nebenanlagen baulich in Anspruch ge- nommen bzw. versiegelt. Bis zu 80 % des jeweiligen Baugrundstücks dürfen für bau- liche Anlagen in Anspruch genommen. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird fest- gesetzt, dass die zulässige Grundfläche jeweils durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gel ändeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Kfz-Stell- plätze sind ausschließlich in Tiefgaragen zulässig, um private Außenbereiche von ru- hendem Kfz-Verkehr freizuhalten und eine möglichst großzügige und qualitativ an- sprechende Außenraumgestaltung zu realisieren. Die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 27 festgesetzten Flächen umfassen neben überbaubaren Flächen, auch nicht überbau- bare Flächen. Insoweit ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis 0,9 zuläs- sig. Die Überschreitung wird durch eine verpflichtende Begrünung nur unterbauter Bereiche kompensiert. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird neben der Grundflächenzahl für jedes Baufeld differenziert festgesetzt. Die GFZ wurde in Bezug auf die einzelnen Teilflächen des urbanen Gebietes auf Grundlage des Masterplans festgelegt. Hierbei ergeben sich für die Baugebietsteilflächen Werte zwischen 1,5 und 6,5. Die Festsetzung der GFZ - Werte basiert auf der Berechnung der geplanten Geschossflächen im Masterplan. Im MU 3, MU 4.1, MU 5.2, MU 6.1, MU 9.2 und MU 11 werden die Orientierungswerte gem. § 17 BauNVO für urbane Gebiete eingehalten, da bereits das Verhältnis der Baugebietsteilfläche zur festgesetzten überbaubaren Fläche nur eine geringere städ- tebauliche Dichte ermöglicht. Angrenzend an MU 6.1 und MU 9.2 liegen die denkmal- geschützten Villen (MU 6.2 und MU 9.3), auf deren Wirkraum besondere Rücksicht genommen wird. In den Baugebietsteilflächen, in den Hochpunkte geplant sind (MU 5.3, MU 5.4, MU 9.1, MU 12), wird der Orientierungswert der BauNVO erwartungsgemäß deutlich überschritten, um den prämierten städtebaulichen Siegerentwurf bzw. den Masterplan realisieren zu können. In den Baugebietsteilflächen mit Bestandsgebäuden (MU 6.2, MU 8, MU 9.3) sowie für die geplante Schule (Gemeinbedarfsfläche) und das Umspann-, Gas- bzw. Pump- werk (Fläche für Versorgung bzw. Abwasserbeseitigung) wird keine Geschossflä- chenzahl festgesetzt. Die Sicherung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse ist durch die grundsätzliche Einhaltung bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen zu erwarten. Durch die Planung von großzügigen, öffentlichen Grünflächen und begrünten Straßen- bzw. Platzflächen, die die geplante Blockstruktur auflockern, ist eine Überschreitung des Orientierungswertes von 3,0 in Teilflächen als städtebaulich verträglich anzusehen. Als rechnerischer Vergleich wird bezogen auf das urbane Gebiet insgesamt (MU1 – MU 12) bei einer maximalen Ausnutzung der zulässigen Geschossfläche der Orien- tierungswert von GFZ = 3,0 überschritten. Bezogen auf alle Baugebiete (ohne Flächen für Gemeinbedarf, Ver -/Entsorgung) errechnet sich eine durchschnittliche GFZ von 3,2 (zulässige Geschossfläche / Baugebiete insgesamt). Im Falle von Realteilungen innerhalb einzelner Baugebietsteilflächen kann es in Be- zug auf kleinere Baugrundstücke zu einer Nichteinhaltung der festgesetzten GFZ kommen. Die Grundzüge der Planung werden davon nicht berührt. 6.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen Durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in Kombination mit der zulässigen Zahl von Vollgeschossen soll eine Differenzierung mit unterschiedlichen Geschossig- 28 keiten ermöglicht werden. In stadträumlich besonderen Situationen bzw. wo aus Im- missionsschutzgründen Mindesthöhen nicht unterschritten werden dürfen, wird die Gebäudehöhe genauer festlegt (durch eine Mindest- und Maximalhöhe). Die maximale Höhe am oberen Bezugspunkt (in Metern über NHN) berücksichtigt be- reits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Im Bereich von MU 6.1 werden ergänzend zu den geplanten maximalen Gebäudehö- hen auch maximale Traufhöhen festgesetzt. Dies ist insbesondere durch das direkt angrenzende Baudenkmal in MU 6.2 begründet. Durch die Festsetzung einer Trauf- höhe wird dem Wirkungsraum des Denkmales Rechnung getragen. Das Überschreiten der festgesetzten Gebäudehöhen ist durch untergeordnete Bauteile oder bauliche An- lagen, wie zum Beispiel Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtun- gen, Austritten auf Dachterrassennutzungen, Oberlichter , innerhalb des MU 6.1 aus- geschlossen. Dies ist notwendig, um das angrenzende Denkmal nicht zu beeinträchti- gen. Ansonsten dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen um das höchstzulässige Maß der Überschreitung von 2,5 m überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf ins- gesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweils zugeordneten Geschosses zu- rücktreten. Mit diesen Beschränkungen soll erreicht werden, dass eine geordnete, ru- hige Dachlandschaft entsteht. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich nicht oder nur wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade zu- rücktreten. Ausgenommen vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsicherungen. Südlich des Bahndamms ist die Ausbildung eines „Lärmrückens“ erforderlich (siehe Kap. 6.11.1.1). Die abschirmende Wirkung für südlich gelegene Bereiche wird durch Gebäude mit einer Mindesthöhe und durch Lärmschutzwände zwischen Gebäuden erreicht. Soweit die festgesetzte Mindesthöhe der Lärmschutzwand im Bereich der Lü- ckenschlüsse (Bereich zwischen den Gebäuden) die festgesetzte maximale Gebäu- dehöhe angrenzender Baukörper überschreitet, ist diese Überschreitung der festge- setzten Höhe der baulichen Anlagen für konstruktive Anschlüsse zulässig. 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen sind grundsätzlich durch die Festsetzung von Baugrenzen, im Bereich der Baugebietsteilflächen MU 12 und MU 8 auch mit Bauli- nien definiert. Durch die Aufnahme von Baulinien in Kombination mit zwingenden Wandhöhen im MU 12 müssen in diesem Bereich keine Abstandsflächen beachtet werden. Im Bereich von MU 8 wird die Kubatur des bestehenden Uhrenhaus mit Baulinien fest- gesetzt und dadurch planungsrechtlich gesichert. Auf Grundlage des Masterplans ist eine geschlossene Blockstruktur geplant. Die Um- setzung dieser Planung wird durch die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise 29 gesichert. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude innerhalb der über- baubaren Flächen ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vor- handene Bebauung eine Abweichung erfordert. Im Bereich der vorhandenen Baudenkmale (MU 6.2 und MU 9.3) an der Widdersdorfer Straße wird aufgrund der denkmalgeschützten Villen und deren Freistellung keine Bauweise festgesetzt. Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksich- tigen sowie qualitativ hochwertige Freiräume, zum Beispiel in Form von Balkonen, Log- gien oder Erkern, auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, sind gemäß textlichen Festsetzungen Überschreitungen zulässig. Dabei wird zwischen Baugrenzen, die gleichzeitig Straßenbegrenzungslinien sind bzw. nicht sind differen- ziert. Grundsätzlich sollen zu privaten Flächen größere Spielräume als zu öffentlichen Räume möglich sein. Gleichzeitig wird berücksichtigt, dass zur Belebung der Erdge- schosszonen, überdachte Außenflächen, beispielsweise für eine gastronomische Nut- zung, erforderlich sind, ohne Bewegungsräume von Verkehrsteilnehmern einzu- schränken. Das Auskragen von baulichen Anlagen über öffentlichen Verkehrsflächen ist nur mit einer straßenrechtlichen Erlaubnis zulässig, soweit es sich dabei um eine Sondernut- zung handelt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Ge- bühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) liegt eine Sonder nutzung vor, wenn der Straßenraum entweder bis zu einer Höhe von 3,50 m auf und über mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Flächen und Fahrbahnen ein- schließlich 0,70 m seitlicher Be grenzung vom Fahrbahnrand oder bis zu einer Höhe von 2,50 m auf und über Gehwegen oder Radwegen ausschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. Hierdurch werden insbesondere Überschreitungen der Baugrenzen bis zu 1,25 m (Bal- kone und Erker) bzw. 1,50 m (Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile im Erdgeschoss) entlang der geplanten „Bummelmeile“ zulässig. Die möglichen Über- schreitungen stehen in einem spezifischen Zusammenhang mit den geplanten Nut- zungen und erlauben eine Belebung der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen auch in der vertikalen Wahrnehmung. In Summe darf der Anteil der auskragenden Gebäudeteile (Balkone, Vordächer, et cetera) 40 % der jeweiligen Gebäudeseite des jeweiligen Geschosses nicht überschreiten. Für Baugrenzen, die nicht gleichzeitig Straßenbegrenzungslinie sind, sind abwei- chende Überschreitungen zulässig bzw. geregelt. Hier sind Überschreitungen für Bal- kone, Vordächer und vergleichbare Bau- und Gebäudeteile von bis zu 2,30 m zuläs- sig. Treppenhäuser, Erker und Aufzugsschächte dürfen ebenfalls bis zu 1,50 m her- vortreten. Dabei darf in der Summe der Anteil der auskragenden Gebäudeteile (Bal- kone, Vordächer, etc.) 40 % der jeweiligen Gebäudeseite des jeweiligen Geschosses nicht überschreiten. Terrassen dürfen um bis zu 3,0 m hervortreten. Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Beschäftigten sowie die Besucher vorzuhalten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraum- gestaltung zu erreichen, wird gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BauNVO in Verbindung 30 § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf den überbauba- ren Grundstücksflächen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Kinderspielplätze nach § 8 BauO NRW sowie Außenspielflächen von Kitas. Die Satzung „Private Spiel- platzflächen für Kleinkinder“ vom 10.01.2024 ist zu beachten. 6.4 Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen Gem. § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsfläche in urbanen Gebieten zu öffentlichen Verkehrs -, Grün- und Wasserflächen 0,2 H (Wandhöhe), mindestens jedoch 3,00 m. Durch diese Regelung werden die Abstandsflächen zu den genannten öffentlichen Flächen deutlich eingehalten. Um eine vergleichbare Regelung zu priva- ten Erschließungsflächen zu treffen, wird für das MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4 , MU 4.1, MU 4.2 sowie MU 5.1, MU 5.2, MU 5.3, MU 5.4 und MU 5.5 ein vom Bauord- nungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche von 0,3 H festgesetzt. Zur Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer sowie der Verschattung inner- halb des Plangebiets und an der umliegenden Bebauung, wurde durch die Peutz Con- sult GmbH (2025a) eine Untersuchung - Besonnungsstudie zum Bauvorhaben “Max- Becker-Areal“ in Köln – erstellt. Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass viele Fassadenbereiche die empfohlene Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden auf- weisen. Es gibt jedoch auch Bereiche, an denen diese unterschritten werden (z. B. Nordfassaden). Grundsätzlich sind die Südfassaden der Plangebäude sehr gut be- sonnt. Lediglich in verdichteten Bereichen und Innenhöfen können in den unteren Ge- schossen trotzdem Unterschreitungen vorliegen. In den Bereichen mit Unterschreitungen sind Minderungsmaßnahmen auf Ebene der Baugenehmigung durchzuführen (siehe auch Kapitel 9.5.12.4). Das Umspannwerk soll künftig eingehaust werden. Die architektonische Gestaltung wird durch den Gestaltungsbeirat begleitet. Aktuell wird mit Gebäudehöhen zwischen 22,5 und 23,5 Metern über Grund gerechnet. Unterstellt man notwendige Abstandsflä- chen in der Fläche für Versorgungsanlagen analog zu einem Gewerbegebiet, beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H, hier also maximal 2,4 Meter. Zu privaten Erschließungsflächen (hier: Abstandsflächen Richtung Osten) wird das Maß der Tiefe der Abstandsfläche auf 0,1 H festgesetzt, da bauliche Anlagen auf den Verlauf eines Mischwassersammlers in der Fläche für Versorgungsanlagen Rücksicht nehmen müs- sen. Richtung Osten sind keine Einschränkungen in Bezug auf Verschattung zu erwar- ten, da die Erschließung des Umspannwerks auf der Ostseite erfolgt. 31 Abbildung 2: Umspannwerk/Gasregelstation östlich Maarweg, Quelle: Designstudie cityförster, 09.01.2026 6.5 Erschließung 6.5.1 Verkehrsuntersuchung 6.5.1.1 Methodik, Begriffe und Einordnung des Ergebnisses Es wurde ein Verkehrsgutachten durch Bernard Gruppe ZT GmbH (Stand Januar 2026) erstellt, das die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf das umliegende Straßennetz untersucht. Hierzu wird ein Analysefall für die heutige Situation sowie ein Prognose Nullfall und ein Prognose Planfall mit dem Planungshorizont 2040 definiert und im makroskopischen Verkehrsmodell umgelegt. Anschließend werden die Szena- rien im mikroskopischen Simulationsmodell für die Spitzenstunden morgens und nach- mittags untersucht. Es wird die Verkehrsqualität der Knotenpunkte bewertet und ge- gebenenfalls Maßnahmen vorgeschlagen, um Defizite abzumildern oder aufzulösen. Es wurden die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt: • Analyse der geplanten Erschließung des Plangebiets • Durchführung und Auswertung von Verkehrserhebungen • Abschätzung des Verkehrsaufkommens • Definition der Szenarien • Makroskopische Verkehrsumlegung für den Analysefall, Prognose Nullfall 2040 und Prognose Planfall 2040 • Aufbereitung von Verkehrsdaten für weiterführende Gutachten • Mikroskopische Verkehrsflusssimulation und Analyse der Verkehrsqualität für alle Szenarien in den verkehrlichen Spitzenstunden Die Beschreibung im Rahmen der Begründung beschränkt sich aus Gründen der Kom- plexität der Verkehrsuntersuchung auf die maßgeblichen Kernaussagen, die zum Ver- ständnis der planbedingten Auswirkungen notwendig sind. Aus diesem Grund wird der Fokus auf das ges amtheitliche Bild im simulierten Verkehrsnetz gelegt. Beispielhaft oder im Einzelfall werden in der Begründung einzelne Knoten oder Aspekte erläutert, um die Ergebnisse greifbarer zu machen. Ein umfassendes Bild ergibt sich nur durch das Verkehrsgutachten selbst. 32 Maßgebend für die Bewertung der Verkehrsabläufe sind die Ergebnisse der mikrosko- pischen Simulation für die Spitzenstunden morgens und nachmittags. Die Leistungs- fähigkeit der betrachteten Knoten ist in den Spitzenstunden am stärksten einge- schränkt, es handelt sich daher auch bei einer schlechten Qualitätsstufe um eine tem- poräre Überlastung, da die Verkehrsbelasung nach der Spitzenstunde wieder absinkt. Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte erfolgt in Anlehnung an das Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS , FGSV). Über die mittlere Verlustzeit wird dem Verkehrsablauf eine Qualitätsstufe (kurz QSV) zugeord- net, wobei sich die Grenzwerte unterscheiden, je nachdem, ob es sich um signalisierte oder vorfahrtgeregelte Knotenpunkte handelt. Die Qualitätsstufen orientieren sich am Schulnotensystem und sind von A bis F gekennzeichnet (A: beste Qualität, F: schlech- teste Qualität). Der schlechteste Strom an einem Knoten ist nach HBS maßgebend für die Bewertung des Gesamtknoten. Es reicht bereits ein Strom mit Qualitätsstufe E oder F aus, damit der ganze Knoten auch mit E oder F bewertet wird. Es ist unabhängig davon, ob der Strom ein Hauptstrom, Abbiegestrom oder ein Strom der Nebenrichtung ist. Bei der Qualitätsstufe E sind Verlustzeiten und Rückstaulängen lang, die prognos- tizierte Belastung kann in der Regel vollständig oder nahezu vollständi g abgewickelt werden. Im Fall der Qualitätsstufe F sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer sehr lang. Auf dem betrachtet en Fahrstreifen wird die Kapazität im Kfz-Verkehr überschritten. Der Rückstau wächst stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt mehrfach vorrücken. Während die Qualitätsstufe D in der Regel als Mindestmaß für die Spitzenstunden an- gesehen wird, kann diese Methodik in der vorliegenden Untersuchung nicht angewen- det werden. Die Ursache ist, dass bereits im Analysefall einzelne Verkehrsströme an mehreren Knotenpunkten sowohl in der Morgen- als auch in der Abendspitze mit der QSV E oder F bewertet werden – und damit auch der gesamte Knotenpunkt. Dies kann z. B. an den Knoten der Aachener Straße mit dem Maarweg/ Kitschburger Straße oder mit dem Melatengürtel der Fall sein, weil hier durch die Bevorrechtigung der Stadtbah- nen erhöhte Wartezeiten für die Verkehrsströme entstehen, die im Konflikt mit der Stadtbahnführung stehen. Das bedeutet, dass die heutige Ausgangsbasis bereits verkehrliche Defizite aufweist. In der Konsequenz kann für den Prognose Nullfall und den Prognose Planfall 2040 auch nicht der Maßstab gelten, dass die Qualitätsstufe D als Mindestwert erreicht wer- den muss. Die Qualitätsstufen E und F können in diesem Fall als tolerierbar angese- hen werden, solange daraus kein Volllaufen des Netzes resultiert. Bei einem Volllaufen des Netzes wächst der Rückstau so weit an, dass er mehrere Nachbarknoten über- staut und damit substanzielle Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses im Netz entste- hen. Dies ist im Analysefall nicht festzustellen. Für den Nullfall und Planfall muss dem- nach das Ziel sein, dass dieses Niveau gehalten und die Aussage auch für diese Fälle getroffen werden können. Die durchgeführten Ergebnisse in der Verkehrsumlegung und in der mikroskopischen Simulation wurden mit konservativen Annahmen durchgeführt, um auf der sicheren Seite liegende Ergebnisse zu erhalten. Bei der Gesamtbewertung darf daher nicht ver- gessen werden, dass die Prognosebelastungen einen Worst-Case abbilden. Dies lässt sich wie folgt begründen: 33 • Für den Hintergrundverkehr, der einen sehr hohen Anteil an der gesamten, werktäglich abgewickelten Verkehrsmenge ausmacht, ist zwischen 2030 und 2040 ein stagnierender Modal Split angenommen worden. Geringe Verände- rungen des Modal Split wirken demnach auf eine hohe Verkehrsmenge. Wer- den zusätzliche Maßnahmen umgesetzt, welche eine Reduzierung des Kfz-Ver- kehrs in den Spitzenstunden bewirken, können sich erkannte oder verbleibende Defizite weiter abmindern oder auflösen. • In der Verkehrserzeugung ist die Anzahl der Wege pro Einwohner konservativ mit 3,5 Wegen/Tag angenommen. Neuere Studien, die nicht in die Untersu- chungen einfließen konnten, zeigen bereits eine geringere Anzahl an Wegen pro Einwohner und Tag. • Die Prognose für 2040 unterstellt weiterhin heutige Tagesganglinien für das Verkehrsaufkommen. Wenn ein Streckenzug oder Netzbereich aber regelmä- ßig überlastet ist, entscheiden sich meist einige Verkehrsteilnehmer, ihre Fahrt außerhalb dieser Zeitbereiche zu tätigen. Sie ziehen die Fahrt zeitlich vor, füh- ren sie später durch oder treten die Fahrt gar nicht an. Derartige Effekte sind ebenfalls nicht berücksichtigt und führen zusätzlich dazu, dass in der vorliegen- den Untersuchung der Worst-Case abgebildet wird. In der Konsequenz bedeutet das, dass die Ergebnisse in der Einordnung auf der si- cheren Seite liegen und plausible Gründe dafürsprechen, dass ein weniger kritisches Ergebnis auch ein realistisches Szenario sein kann. 6.5.1.2 Analysefall (Bestand) Im unmittelbaren Plangebietsumfeld auf der Widdersdorfer Straße beträgt die Ver- kehrsbelastung 15.400 Kfz/24 h. In den Spitzenstunden liegt das Verkehrsaufkom- men bei 1.220 Kfz/h bzw. 1.310 Kfz/h. Auf der Widdersdorfer Straße in westlicher Richtung ist ein höheres Verkehrsaufkom- men festzustellen, mit bis zu 21.800 Kfz/24 h bzw. ca. 2.000 Kfz/h östlich der Militär- ringstraße. Auf der gesamten Länge des Maarwegs liegt die Verkehrsbelastung im Tagesver- kehr bei ca. 12.000 Kfz/24 h. In den Spitzenstunden ergeben sich dort Verkehrsstär- ken von 850 Kfz/h bis 1.100 Kfz/h. Die überwiegende Anzahl der Knoten werden im Analysefall in der Morgenspitze mit angemessenen Verkehrsqualitäten bewertet. Dennoch werden drei Knoten auf der Widdersdorfer Straße und zwei Knoten auf dem Melatengürtel mit der QSV E und zwei Knoten auf der Aachener Straße mit der QSV F bewertet (siehe Anlage 9.2.1, Bernard Gruppe ZT GmbH, Januar 2026). Bei den mit QSV F bewerteten Knoten handelt sich um den Knoten Aachener Straße / Maarweg / Kitschburger Straße und den Knoten Aachener Straße/Melatengürtel/Stadtwaldgürtel. Hier machen sich die räumlichen Beschränkungen bemerkbar, die durch die Netzstruktur in Verbindung mit der Bahntrasse sowie den Abbiegemöglichkeiten an der Aachener Straße und dem Melatengürtel gegeben sind. Auch führt der Stadtbahnvorrang in den Signalsteuerun- gen dazu, dass die betroffenen Ströme höhere Verlustzeiten und Staulängen aufwei- sen. 34 In der Abendspitze des Analysefalls werden einige Knoten mit den QSV B bis D be- wertet. Auf der Widdersdorfer Straße werden drei Knoten mit der QSV E bewertet, ebenso zwei Knoten auf dem Melatengürtel und je ein Knoten auf dem Maarweg und der Oskar-Jäger-Straße. Die Knoten an der Aachener Straße weisen in der Abend- spitze jeweils Einzelströme mit der QSV F auf. Bereits im Bestand liegen in der Abendspitze Defizite im Verkehrsablauf vor, nicht jedoch bei den direkt an das Plan- gebiet angrenzenden Knoten. Sie resultieren aus den Belastungen und u. a. dem Stadtbahnvorrang an den entsprechenden Knoten. Fazit: In der Simulation werden bereits im Analysefall morgens für sieben Knoten und abends für neun Knoten Ströme festgestellt, die mit der QSV E oder F bewertet wer- den. Dementsprechend wird bereits im Bestand hingenommen, dass für den be- grenzten Zeitraum der Spitzenstunden für einzelne Knoten oder Ströme eine derar- tige Verkehrsqualität erreicht wird, solange der Verkehrsfluss im Netz nicht in der Form beeinträchtigt wird, dass ein sog. Volllaufen des Verkehrsnetzes (grid lock) die Folge ist. Eine solche Situation kann sich erst wieder entspannen, wenn die Belas- tung signifikant nach der Spitzenstunde absinkt. Im Analysefall tritt ein Volllaufen des Netzes nicht ein. 6.5.1.3 Prognose Nullfall 2040 mit Maßnahmen Im Prognose Nullfall 2040 werden die städtebaulichen Aufsiedlungen (ohne Max Be- cker-Areal) berücksichtigt, die zum heutigen Zeitpunkt schon planungsrechtlich gesi- chert sind oder einen hinreichend konkreten Planungsstand haben und daher davon auszugehen ist, dass sie bis zum Jahr 2040 realisiert werden. Weiterhin wird die zu erwartende Verkehrsentwicklung (modal shift) berücksichtigt. Der effektive Neuver- kehr der städtebaulichen Aufsiedlungen bis 2040 gegenüber der allgemeinen Reduk- tion an Kfz -Fahrten überwiegt. Eine detaillierte Beschreibung der Annahmen ist der Verkehrsuntersuchung (Kap. 5.5, 7.3.2, 9.3.3 Bernard G ruppe, Januar 2026) zu ent- nehmen. Es gibt neun Netzmaßnahmen, deren Umsetzung bis zum Planungshorizont 2040 an- genommen wird und die in allen Prognosefällen berücksichtigt werden (Kap. 5.5, Ber- nard Gruppe, Januar 2026): • Anbindung Stolberger Straße / Militärringstraße (beschlossen) • Kapazitätserweiterung Ost-West-Achse (Aachener Straße, beschlossen) • Umbau Ehrenfeldgürtel (Bahnsteiganhebung Linie 5, beschlossen) • Tunnel Girlitzweg in Fahrtrichtung Süden gesperrt • Linksabbieger Widdersdorfer Straße in Vitalisstraße nur für Busse (beschlos- sen) • Kapazitätserweiterung auf der Ost-West-Achse (ÖPNV) • Verlängerung der Stadtbahnlinie 4 bis Niederaußem • 3. Bauabschnitt der Nord-Süd Stadtbahn und StadtBahn Süd • Stadtbahn Mülheimer Süden Durch die ÖPNV-Maßnahmen entsteht ein verbessertes Stadtbahn -Angebot in Köln. Die ÖPNV-Maßnahmen werden in der Verkehrsumlegung in Form der zu erwartenden Verlagerung vom Kfz-Verkehr auf den ÖPNV entlang der Linienwege abgebildet. 35 Mit der Anbindung der Stolberger Straße an die Militärringstraße wird u.a. die Anbin- dung der Militärringstraße über die Widdersdorfer Straße weniger genutzt. Auf der Widdersdorfer Straße östlich der Militärringstraße verringert sich die Verkehrsbelas- tung um 11 % bis 14 % in Tagesverkehr und Spitzenstunden. Die Wendelinstraße wird hingegen verstärkt durch die neue Anbindung an die Militärringstraße genutzt. Die Ein- führung einer Einbahnstraßenführung im Tunnel des Girlitzwegs führt insgesamt zu einer Verkehrsentlastung. In der Morgenspitzenstunde nimmt die Verkehrsbelastung im Girlitzweg allerdings aufgrund der Verkehrserzeugung der Gesamtschule Was- seramselweg um 19 % zu. Die Einbahnstraßenführung im Tunnel Girlitzweg und die Anbindung Militärringstraße/Stolberger Straße bewirken ebenfalls u.a. Verkehrszu- nahmen auf der Vitalisstraße und Widdersdorfer Straße. Beim Prognose Nullfall 2040 wurde bei der mikroskopischen Verkehrssimulation fest- gestellt, dass eine Vielzahl von Knotenpunkten überlastet sind, wenn keine zusätzli- chen Maßnahmen erarbeitet werden. Hierzu zählt insbesondere die Achse des Maar- weges. Ausgehend von der geänderten Knotengeometrie des Knotens Aachener Straße/Maarweg im Rahmen der Kapazitätserweiterung der Ost-West-Achse sinkt die Verkehrsqualität im Maarweg spürbar ab. Die Verlustzeiten sind sehr lang, es bilidet sich Rückstau. Es wurden zusätzliche Maßnahmen identifiziert, die eine Verbesserung des Verkehrsflusses ermöglichen (Tabelle 25, Seite 111, Bernard Gruppe ZT GmbH 2026). Umlegungsrelevant sind verkehrsorganisatorische Maßnahmen, z. B. die Sper- rung von Straßen oder der Entfall von Abbiegebeziehungen. Die untersuchten Maßnahmen mit der stärksten Entlastung für den Maarweg sind die folgenden zwei zusätzlichen Netzmaßnahmen: • Entfall des Linksabbiegers aus Richtung Osten am Knotenpunkt Widdersdorfer Straße / Maarweg • Vollsperrung der Kitschburger Straße zwischen Friedrich- Schmidt-Straße und Dürener Straße für den Kfz-Verkehr (nur noch für den Radverkehr befahrbar) Am vorfahrtgeregelten Knoten Widdersdorfer Straße/Eupener Straße sind bauliche Änderungen zur Reduzierung der negativen Auswirkungen im Nullfall 2040 zwingend erforderlich. Es werden folgende Maßnahmen empfohlen: • Einrichtung eines separaten Linksabbiegefahrstreifens auf der Widdersdorfer Straße, um von Osten in die Eupener Straße abbiegen zu können mit dem Ziel, dass bei einer Rückstaulänge von bis zu vier Fahrzeugen der Gerade- ausverkehr noch ohne Behinderung passieren kann • Verlegung der Bushaltestelle in Fahrtrichtung Westen um ca. 3 m nach Osten und Einrichtung einer Querungshilfe zwischen Bushaltestelle und Beginn des Linksabbiegefahrstreifens • Aufweitung der Eupener Straße an der Westseite, so dass ein Linksabbiege- fahrstreifen für ca. vier Fahrzeuge entsteht mit dem Ziel, dass Rechtsabbieger mit weniger Wartezeit in die Widdersdorfer Straße nach Osten einbiegen kön- nen. An folgenden signalisierten Knoten sind bauliche Änderungen und Anpassungen der Freigabezeiten auf die prognostizierten Belastungen erforderlich, um negative Aus- 36 wirkungen in den Verlustzeiten und Staulängen zu reduzieren: LSA 4144 Vogelsan- ger Straße/Äußere Kanalstraße/Maarweg, LSA 4153 Maarweg/Widdersdorfer Straße, LSA 4822 Melatengürtel/Oskar-Jäger-Straße. An weiteren signalisierten Kno- ten können Verlustzeiten und Staulängen durch Anpassungen der Freigabezeit redu- ziert werden. Insgesamt sind geringe Veränderungen des Verkehrsaufkommens auf relevanten Straßenquerschnitten im Vergleich zum Nullfall 2040 ohne zusätzliche Maßnahmen festzustellen. Aufgrund der Vollsperrung der Kitschburger Straße kommt es zu Um- fahrungen und Mehrbelastungen auf der Scheidtweiler Straße, Aachener Straße, Friedrich-Schmidt-Straße und dem Stadtwaldgürtel. Auf der Widdersdorfer Straße östlich des Maarwegs kommt es im Tagesverkehr zu einer geringen Abnahme des Verkehrsaufkommens um 2 %, was u.a. auf die Maßnahme des Entfalls des Linksab- biegers aus Richtung Osten am Knotenpunkt Widdersdorfer Straße / Maarweg zu- rückzuführen ist. In der Morgenspitzenstunde gibt es weiterhin sechs Knoten, die Ströme mit der QSV E aufweisen. In der Regel tritt an Knoten mit der QSV E diese Qualitätsstufe nur für ein oder zwei Einzelströme auf. Lediglich an der LSA 3626 Aachener Straße/Maarweg wird die QSV E in mehreren Strömen ermittelt. Da der Handlungsspielraum an diesem Knoten wegen dem Stadtbahnvorrang begrenzt ist, ist die Verbesserung durch die Maßnahmen insgesamt als positiv zu bewerten. In der Abendspitze ist das Netz im Vergleich zur Morgenspitze höher belastet. Die Maßnahmen wirken an einigen Stellen positiv, können aber insbesondere auf dem Maarweg zwischen Widdersdorfer Straße und Aachener Straße die schlechten Quali- tätsstufen nicht beseitigen. Fazit: In der Simulation werden im Nullfall 2040 mit Maßnahmen in beiden Zeitbereichen immer noch Knoten und Ströme festgestellt, die mit der QSV E oder F bewertet wer- den. Dennoch haben die konzipierten Maßnahmen eine positive Wirkung auf die Ver- lustzeiten und die ermittelten Rückstaulängen. Der Verkehrsfluss im Netz tendiert nun nicht mehr dazu, dass sich negative Auswirkungen im Netz dauerhaft ausbreiten und zu signifikanten Einschränkungen führen, die im Nullfall 2040 ohne Maßnahmen noch zu sehen waren. Ein Volllaufen des Netzes wird nicht mehr festgestellt. 6.5.1.4 Prognose Planfall 2040 mit Maßnahmen Der Prognose Planfall 2040 baut auf den Prognose Nullfall auf und berücksichtigt zu- sätzlich die planbedingten Mehrverkehre aus der Entwicklung des Max Becker-Areals. Das Verkehrsaufkommen des Plangebietes bis zum Jahr 2040 wird auf 6.629 zusätz- liche Kfz -Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell - und Zielverkehr) abgeschätzt. Davon entfallen 557 Kfz -Fahrten auf die morgendliche Spitzenstunde und 570 Kfz - Fahrten auf die abendliche Spitzenstunde. Die Verkehre der entfallenden Bestands- nutzungen wurden in Abzug gebracht. Die im Prognose Nullfall identifizierten zusätzlichen Maßnahmen werden auch im Plan- fall berücksichtigt. Um das Plangebiet sinnvoll einzubinden, werden zusätzlich fol- gende Maßnahmen erforderlich: 37 Abbildung 3: Verkehrsuntersuchung (Seite 112, BSV; 2026), Tabelle 26. Hinweis: Planstraße 4 ist eine private Erschließungsfläche (im BP anders bezeichnet). Der Plangebietsverkehr ist hauptsächlich über die Planstraße 2 an die Widdersdorfer Straße angebunden. Die Verkehrsbelastung in der Plangebietsstraße 2 beträgt 5.900 Kfz/24 h im Tages- verkehr sowie 470 Kfz/h bzw. 480 Kfz/h in den Spitzenstunden. Der restliche Plange- bietsverkehr ist über den Maarweg bzw. die Vitalisstraße ( Mobilitätstrasse, MU 11, MU 12) an das Straßennetz angebunden. Im Vergleich zum Prognose Nullfall 2040 sind die stärksten Verkehrszunahmen auf der Widdersdorfer Straße und auf dem Maarweg zu verzeichnen. Auf der Widdersdor- fer Straße östlich des Maarwegs steigt die Verkehrsbelastung im Tagesverkehr um 11 % und in den Spitzenstunden um 16 % bzw. 15 %. Auf dem Maarweg ist die höchste Verkehrszunahme gegenüber dem Prognose Nullfall 2040 nördlich der Widdersdorfer Straße festzustellen, mit einem Anstieg der Belastung um 12 % im Tagesverkehr sowie 17 % bzw. 6 % in den Spitzenstunden. Im Vergleich zum Prognose Nullfall 2040 mit Maßnahmen zeigen sich in der Morgen- spitze weitgehend ähnliche maßgebende Qualitätsstufen an den Knoten. An einzelnen Knoten schneidet der Prognose Planfall 2040 etwas schlechter ab. Gegenüber dem Nullfall 2040 mit Maßnahmen erfährt die Abendspitze im Planfall 2040 deutlichere Veränderungen. Es können einige Knoten, die im Nullfall mit der QSV F bewertet waren, wieder mit der QSV E bewertet werden, so dass Verbesserungen 38 eintreten. Verbesserungen können auftreten, da sich Verkehrsteilnehmer durch den neuen Verkehrserzeuger Max -Becker Areal entscheiden, andere Routen zu wählen als Routen, die direkt am Plangebiet vorbeiführen. Dies ist ein erwartbarer Effekt in komplexen Verkehrsnetzen. An anderen Stellen kommen im Einzelfall vereinzelte Ströme hinzu, die mit QSV F bewertet werden. Die Verkehrsabläufe in den Spitzen- stunden sind jedoch so stabil, dass kurzfristig auftretende, maximale Staulängen wie- der abgebaut werden und keine negative n Auswirkungen entstehen, die sich im be- trachteten Untersuchungsbereich dauerhaft ausbreiten. Es ist kein Volllaufen des Net- zes festzustellen. Der Knoten Militärringstraße (L 34) / Widdersdorfer Straße ist planfrei. In der Morgen- spitze führt die Lastrichtung auf der Widdersdorfer Straße stadteinwärts. Der Strom ist sehr hoch belastet, sowohl im Geradeausstrom, der Richtung Innenstadt fährt, als auch im Linksabbiegestrom, der von der Widdersdorfer Straße in die Vitalisstraße ab- biegt. In der Abendspitze kehrt sich die Lastrichtung um, so dass aus der Innenstadt kommend hoch belastete Verkehrsströme von der Widdersdorfer Straße auf die Mili- tärringstraße fahren. Bereits für den Prognose-Nullfall werden folgende Netzmaßnah- men berücksichtigt, die die Bestandssituation am Knoten Militärringstraße / Widders- dorfer Straße positiv verändern: Anschluss Stolberger Straße / Militärringstraße (Plan- feststellungsbeschluss, November 2024), Verlängerung der Aufstellfläche für den westlichen Linksabbiegefahrstreifen der LSA 3125 Widdersdorfer Straße/Josef-Lam- merting-Allee/Vitalisstraße, Öffnung des Tunnels Girlitzweg in Fahrtrichtung Norden. Im Planfall werden die Belastungen in den Fahrrelationen nicht durch den Mehrverkehr des Plangebietes Max Becker -Areal verstärkt. Qualitativ ergeben sich keine Defizite für den Knotenpunkt Militärringstraße / Widdersdorfer Straße im Planfall 2040. Fazit In der Simulation werden im Planfall 2040 im direkten Umfeld des Plangebietes weitere Maßnahmen ergänzt (z. B. die Signalisierung eines Anbindungsknotens, die Verände- rung eines Signalkonzeptes inkl. Fahrstreifenzuordnung). Es zeigt sich, dass die Aus- wertung der Verkehrsqualität nicht signifikant abweichend vom Nullfall 2040 mit Maß- nahmen zu bewerten ist. Das Netz ist insgesamt in beiden Zeitbereichen weiterhin hinreichend stabil im Ver- kehrsfluss, so dass kurzfristig auftretende maximale Rückstaulängen angemessen wieder abgebaut werden können. Analog zum Analysefall und dem Nullfall 2040 mit Maßnahmen muss auch im Planfall 2040 hingenommen werden, dass nicht an allen Knoten jeder einzelne Strom die Qualitätsstufe D oder besser erreichen kann. 6.5.2 Mobilitätskonzept Auf Grundlage der weiterentwickelten Planung wurde ein „Verkehrskonzeption Max Becker-Areal“ (Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, 24.03.2026) erstellt. Das geplante urbane Gebiet bietet allein aufgrund der Nutzungsmischung gute Vo- raussetzungen für „kurze Wege“. Für den Fußverkehr ist ein direktes und umwegfreies Netz geplant, welches eine di- rekte Durchquerung des Quartiers sowie eine zügige Erreichbarkeit der umliegenden 39 ÖPNV-Stationen, der im Quartier befindlichen Nahversorgungs - und Bildungseinrich- tungen und des an das Quartier angrenzenden Stadtteilzentrums Köln- Ehrenfeld er- möglicht. Durch die Lage des Quartiers besteht eine direkte Anbindung an das städtische Rad- verkehrsnetz. Hier ist insbesondere die parallel zu den Bahngleisen verlaufende Mo- bilitätstrasse für Linienbusse und Radfahrende aufzuführen, die eine sehr komfortable Anbindung an den S-Bahn- Haltepunkt Müngersdorf Technologiepark sowie an die Vi- talisstraße, den Maarweg und die Oskar-Jäger-Straße bietet. Folgende Maßnahmen sind geplant: - Für die Besucher werden alle Stellplätze in der Quartiersgarage im MU 5.4 verortet (Kurzzeitparken). Es handelt sich dabei um ein privates Grundstück, welches aber einen öffentlichen Charakter mit Zugänglichkeit für alle Perso- nengruppen aufweist. - Mobilitätsstationen: Für privatwirtschaftlich betriebene Sharing-Angebote der Mikromobilität (Roller, Fahrräder, Scooter) werden explizite Abstellflächen ausgewiesen, die eine Bündelung dieser Angebote bewirken. Das City-Hub (MU 5.4) bündelt Angebote zum Car- und Lastenradsharing, eine Paketsta- tion, eine Fahrradreparaturwerkstatt und einen Transportmittelverleih. Im Plan- gebiet verteilt sind weitere Mobilitätsstationen vorgesehen, die über Flächen zum Abstellen von Fahrrädern, Lastenrädern sowie shared-mobility-Fahr- zeuge sowie Mobilitätsdisplays verfügen. - Anbindung an Busnetz mit Haltestellen östlich des Knotenpunktes Planstraße 2 / Widdersdorfer Straße, Planstraße 2 (im Bereich MU 2.4 bzw. MU 4.1) und im Bereich der Mobilitätstrasse (nördlich der Grundschule und nördlich bzw. westlich MU12): Geplant ist die Integration der neuen Linienführung mit einer Buslinie in das Angebot der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB), wodurch eine Nutzung mit regulärem Nahverkehrsticket ermöglicht wird. - Der unterstellte Bedarf von 16 Car-Sharing Fahrzeugen soll vorzugsweise in der Quartiersgarage im MU 5.4 untergebracht werden. Die Sicherung der Mobilitätsmaßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag gesi- chert (z. B. car-sharing, Mobilitätsstationen, Quartiersgarage). Im Erschließungs- vertrag werden die Flächen für Mobilitätsstationen verortet sowie die Umsetzung der Erschließungsmaßnahmen geregelt. 6.5.3 Ruhender Verkehr, Flächen für Stellplätze, Fahrradstellplätze, Tiefgara- gen mit ihren Ein-/Ausfahrten Grundsätzlich sollen erforderliche Kfz -Stellplätze in Tiefgaragen hergestellt werden. Für Baugebietsteilflächen, für die das nicht oder nicht ausreichend möglich ist (bei- spielsweise MU 7), und Besucher können Stellplätze innerhalb der Baugebietsteilflä- che MU 5.4 in der Quartiersgarage / City-Hub nachgewiesen. Auch Fahrradabstellplätze sollen überwiegend in Tiefgaragen hergestellt werden. Ein untergeordneter Teil ist ausnahmsweise oberirdisch zulässig, auch außerhalb über- baubarer Flächen. Wetter - und diebstahlsichere Abstellmöglichkeiten sind entspre- chend den Anforderungen der Kölner Stellplatzsatzung zu errichten. 40 Auf Grundlage der Kölner Stellplatzsatzung ist aufgrund der Lage ( ÖPNV-Reduktion 40 %) und geplanter Mobilitätsmaßnahmen eine 50% Stellplatzreduktion möglich. Es ergibt sich ein rechnerischer Bedarf von rd. 1.410 Kfz-Stellplätzen, wovon 550 Kfz- Stellplätze auf Wohnnutzung entfallen. Zusätzlich sind insgesamt ca. 4. 450 Fahrrad- Abstellplätze erforderlich. Neben Kfz- und Fahrradstellplätzen sind innerhalb der Fläche für Tiefgaragen (TGa) auch Erschließungsflächen und Nebenräume zur zulässigen Hauptnutzung - wie Ab- stellräume, Technikräume, Lagerräume – zulässig. Notwendige Stellplätze für die geplanten Kita-Standorte (einschließlich Hol- und Bring- verkehr) werden in der Quartiersgarage nachgewiesen. Für die Beförderung mobili- tätseingeschränkter Personen in Zusammenhang mit dieser Nutzung werden jeweils nahegelegene Stellplätze im öffentlichen Raum angeordnet. Notwendige Stellplätze für die Grundschule sollen in der Tiefgarage eines angrenzen- den Baufeldes nachgewiesen werden. Hol- und Bringverkehr soll vollständig über die Quartiersgarage abgewickelt werden. Für die Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen können Stellplätze im Bereich der Privatstraße östlich des Umspannwerks zur Verfügung gestellt werden (siehe Fahrrecht zugunsten der Anlieger). Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen zum Maarweg sind im MU 1 und MU 9.1 nur innerhalb der festgesetzten Bereiche zulässig. Die Ein -/Ausfahrt der Tiefgarage im MU 10 muss von Norden, nicht direkt vom Maarweg aus, erfolgen. Die Erschließung aller anderen Tiefgaragen und der Quartiersgarage erfolgt über die östliche Haupter- schließungsachse (Planstraße 2). Es gibt keine Ein- und Ausfahrten im Bereich der Planstraßen 1, 3.1, 3.2 und 4. 6.5.4 Liefer- und Ladekonzept Notfall- und Rettungsverkehre sowie Ver - und Entsorgungsfahrzeuge benötigen eine zeitlich flexible und (teilweise) unbegrenzte Zufahrtsmöglichkeit zu allen Nutzungsein- heiten. Das umfasst auch die Nutzung der Mobilitätstrasse. Umzugsverkehre, private Liefer - und Ladeverkehre, Handwerksfirmen, Taxidienste, Behindertenverkehre benötigen möglichst nahräumig, aber nicht ständig Zugänge zu den geplanten Blöcken. Gewerbliche Liefer- und Ladeverkehre benötigen neben der Planstraße 2 (zeitlich be- grenzte) Zufahrtsmöglichkeiten auf die Bummelmeile (bis zum Quartiersplatz 2) und die Planstraße 1 (bis zur Grundschule). Die Planstraße 2 sowie die drei dort positionierten Halteflächen (Lieferzonen) stehen allen Nutzergruppen zur Verfügung. Im City -Hub werden im Erdgeschoss spezielle Stellplätze für Handwerker /Paketdienste (Flächen zum Aus - und Umladen für die „letzte Meile“), für Bring- und Holverkehre Schule /Kita, Car-Sharing, Bike-Sharing und Fahrradreparaturmöglichkeiten vorgesehen. Über die Planstraße 2 sowie den Maar- weg können die Tiefgaragen aller Baufelder östlich des Maarwegs erreicht werden. Hier wird für privates Liefern + Laden sowie für Taxi- / Bring- und Holfahrten und Hand- werker, die nicht in der Quartiersgarage parken können / wollen, zusätzlich je Tiefga- rage und Baufeld ein frei zugänglicher Stellplatz vorgesehen, der den Anforderungen entsprechend genutzt werden kann. 41 Die Bummelmeile ist hingegen nur für ausgewählte Verkehrsarten und zeitlich be- schränkt befahrbar. Dies betrifft vor allem gewerbliche Liefer - und Ladeverkehre der dort ansässigen Gewerbeeinheiten sowie im Bedarfsfall Umzugsverkehre. In der Bum- melmeile (Planstraße 3.1 und 3.2) sind jeweils zwei Halteflächen für Liefer- und Lade- verkehr vorgesehen. Die Befahrung der Bummelmeile soll dabei aus Gründen der Ver- kehrsberuhigung und Übersichtlichkeit im Einrichtungsverkehr von Süden nach Nor- den mit einer Zufahrt über Planstraße 2, Planstraße 3.1 und eine Ausfahrt nördlich des Baufelds 5.3 auf die Planstraße 2 erfolgen. Bei Bedarf können Umzugsverkehre, Not- und Rettungsfahrzeuge zusätzlich temporär den Bereich zwischen Baufeldern befah- ren und in definierten Bereichen halten. Die Zufahrtsregelung kann über eine Zufahrts- beschränkung erfolgen. Die Planstraße 2 wird über einen Kreisverkehr mit der Mobilitätstrasse verknüpft. Eine Zufahrt zur Mobilitätstrasse ist nur für den ÖPNV, Fahrradfahrende sowie für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge sowie ggf. für Ver- und Entsorgungsfahrten vorgesehen. 6.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die mit GFL -Rechten planungsrechtlich gesicherten Flächen, dienen der Sicherung von öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen innerhalb der Baugebiet MU 1, MU 4.1, MU 5.3, MU 5.5, MU 8, MU 9.1 und MU 10. GFL 1: Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten Flächen im Bereich des MU 1 und MU 10 sichern direkte Wegeverbindungen zwischen Maarweg und der öffentlichen Grünfläche 3 bzw. der geplanten Grundschule. Die Fest- setzung eines Fahrrechts zugunsten der Anlieger sichert östlich der Fläche für Versor- gungsanlagen – Umspannwerk/Gasregelstation – die rückwärtige Erschließung dieser Anlagen. Zusätzlich werden über diese private Erschließungsstraße di e Tiefgaragen im MU 10 sowie Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen (Grundschule) er- schlossen. Im Bereich der Bummelmeile wird durch die Festsetzung eines Geh- und Fahrradfahr- rechtes zugunsten der Allgemeinheit im MU 5.5 planungsrechtlich gesichert, dass die Bummelmeile auch im Bereich der Unterquerung durch eine private Tiefgarage durch- gängig öffentlich zugänglich bleibt. Zusätzlich ist durch ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert, dass auch Leitungstrassen in der Bummel- meile fortgeführt werden können. Die Festsetzung eines Fahrrechts zugunsten der An- lieger sichert die Erschließung notwendiger Wirtschaftsverkehre. GFL 2: Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten Flächen im Bereich des MU 4.1 dienen insbesondere der Anbindung einer privaten Erschließungsfläche Richtung Widdersdorfer Straße. Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten Flächen im Bereich des MU 5.3 sichern eine direkte Verbindung zwischen Quartiersplatz 2 und Planstraße 2. Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten Flächen im Bereich des MU 8 sichern eine direkte Verbindung zwischen dem Quartierspark (öffentliche Grünfläche 3 – Parkanlage) und Planstraße 3.1. 42 Die mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit belasteten Flächen im Bereich des MU 9.1 sichern eine direkte Verbindung zwischen Widdersdorfer Straße und dem Fuß- und Radweg, der zwischen der öffentlichen Grünfläche 3 und 4 verläuft. Zusätzlich ist durch ein Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger ge- sichert, dass in diesen Bereichen auch Leitungstrassen geführt werden können. L: Das festgesetzte Leitungsrecht östlich des Maarwegs sichert eine Hauptabwasser- leitung außerhalb festgesetzter Straßenverkehrsflächen. G: Das innerhalb der Fläche für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk - festgesetzte Geh- recht zugunsten der Allgemeinheit sichert die öffentliche Zugänglichkeit geplanter Ge- bäude innerhalb des MU 12 von Norden. Südlich der Mobilitätstrasse soll im Übergang zum öffentlichen Straßenraum eine attraktive Vorzone entstehen. 6.6 Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geför- dert werden könnten Innerhalb der Baugebietsteilflächen MU 3, MU 6.1 und MU 10 werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Flächen festgesetzt, auf denen nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen. Ins- gesamt werden so ca. 450 Wohneinheiten für geförderten Wohnungsbau (30% von ca. 1.511 Wohneinheiten insgesamt – Bezugsgröße für kooperatives Baulandmodell) zur Verfügung stehen. Im MU 3 ist insbesondere öffentlich geförderter Wohnungsbau für Senioren, Studie- rende und Familien vorgesehen. Die Sicherung der Umsetzung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. Zusätzlich sollen gemäß Vorgabenbeschluss weitere ca. 305 Wohneinheiten (20% von ca. 1.511 Wohneinheiten insgesamt – Bezugsgröße für kooperatives Bauland- modell) für Mietwohnungsbau, Genossenschaften, gemeinschaftliche Wohnformen oder Baugruppen zur Verfügung stehen, was über einen flankierenden städtebauli- chen Vertrag gesichert werden soll. 6.7 Technische Infrastruktur 6.7.1 Versorgung 6.7.1.1 Umspannwerk und Gasregelstation Die im Plangebiet befindlichen technischen Einrichtungen - das Umspannwerk sowie die Gasregelstation - stellen zentrale Knotenpunkte der Energieversorgung für die Stadt Köln dar. Diese Anlagen sind integraler Bestandteil der übergeordneten Ver- sorgungsinfrastruktur und dienen der sicheren und zuverlässigen Bereitstellung von Strom und Gas für Haushalte, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen für große Be- reiche des Stadtgebietes. Durch die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanla- gen wird sichergestellt, dass der uneingeschränkte Betrieb dieser Anlagen auch zu- künftig gewährleistet bleibt. 43 Die Einhaltung notwendiger Abstände des Umspannwerks/Gasregelstation zu schutzbedürftigen Nutzungen wird im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfah- ren abschließend geprüft, da die Planung für die Verlegung der Versorgungsanlagen noch nicht abgeschlossen ist. Die Vorgaben der 26. BImSchV müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beachtet/ nachgewiesen werden. Grundsätzlich können Mindestabstände von 10 Metern eingehalten werden. 6.7.1.2 Telekommunikations- und sonstige Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige Versor- gungsleitungen unterirdisch zu führen. 6.7.2 Entsorgung von Wertstoffen und Abfällen Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter sollen grundsätzlich in Untergeschossen vorgesehen werden. Die notwendigen Aufstellflächen für Wertstoff- und Abfallbehälter am Tag der Abholung werden auf privaten Flächen oberirdisch nachgewiesen, die durch Müllfahrzeuge verkehrssicher über die Planstraße 2 bzw. den Maarweg ange- fahren werden können. Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehäl- ter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Stand- plätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) müssen berücksichtigt werden. Müllfahrzeuge dürfen die Mobilitätstrasse und die Privatstraße östlich des Umspann- werks befahren. 6.7.3 Flächen für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk Im Knotenpunkt der neu geplanten Mobilitätstrasse mit der Vitalisstraße befindet sich ein Regenwasserpumpwerk der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB Köln). Das Pumpwerk fördert anfallendes Niederschlagswasser über eine rd. 80 Meter lange Druckleitung (GGG 200) Richtung Süden. Ab dem Druckleitungsendschacht (57999) fließt das Abwasser im Freispiegel der Mischwasserkanalisation (OB Ei 1800/2700) in der „Widdersdorfer Straße“ zu. Dieses Pumpwerk wird in eine Fläche südlich des geplanten Einmündungsbereichs der Mobilitätstrasse auf die Vitalisstraße verlegt. Zur planungsrechtlichen Sicherung wird eine Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „Pumpwerk“ festgesetzt. Die weitere Planung des Pumpwerks erfolgt unter Beachtung der technischen und betrieblichen Vorgaben der StEB Köln. Die Verlegung des Pumpwerks und die durch den Investor zu erbringende Planungsleistung wird vertraglich geregelt. Grundsätz- lich können alle baulich notwendigen Anlagen – mit Ausnahme von Zugängen, Ent- lüftungsanlagen u. ä. - unterirdisch hergestellt werden. Die Fläche für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist insgesamt mit einem Geh- recht zugunsten der Allgemeinheit belastet, um eine attraktive Entreesituation am Einmündungsbereich der Mobilitätstrasse auf die Vitalisstraße und gleichermaßen für den Anschluss des MU 12 herstellen zu können. Die Fläche soll nicht eingefriedet werden. 44 Unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Belange des Pumpwerks sowie der öffentlichen Zugänglichkeit der Fläche wird ein hoher Begrünungsanteil ange- strebt (siehe Kap. 6.9.8). 6.7.4 Schmutzwasser Grundlage des Entwässerungskonzeptes (Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH , 01.04.2026) ist die Ableitung des anfallenden Abwassers im Trennsystem. Dabei wer- den Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt voneinander abgeführt. Die geplante Schmutzwasserkanalisation wird an den vorhandenen Mischwasser- hauptsammler (OB KR 2500/2700) im Maarweg über die Mobilitätstrasse 3 nördlich MU 1 angebunden. Die Kanalsohle des Hauptsammlers (KS) liegt bei 42,61 m ü. NHN. Der Anschluss erfolgt 90 cm über der Sohle auf 43,51 m ü. NHN. Die Rückstauebene (RSE) für das Schmutzwassernetz des Areals liegt bei 45,93 m ü. NHN. Die schmutzwassertechnische Erschließung des Baufeldes MU 12 ist über eine Grunddienstbarkeit über das benachbarte Grundstück (Flurstück 2407) gesichert und bei der weiterführenden Objektplanung zu berücksichtigen. 6.7.5 Niederschlagswasserbewirtschaftung Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser , da die Grundstücke nicht erstmals (nach dem 1. Januar 1996) bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Gleichwohl sieht d as Entwässe- rungskonzept ein Niederschlagswassermanagement vor, das auf den Grundsätzen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung, der Boden- und Grundwasserschutz- anforderungen sowie des Schwammstadtprinzips basiert. Ziel der Planung ist die Re- alisierung eines „Null-Abfluss-Gebietes“ für Niederschlagswasser mittels dezentralen Versickerungsanlagen. Gemäß § 6 Abs. 1 der gültigen Abwassersatzung des Kommunalunternehmens Stadt- entwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB Köln AöR) besteht kein Anschlusszwang für Niederschlagswasser nach § 48 LWG, wenn das Kommunalunternehmen den Nut- zungsberechtigten des Grundstückes von der Überlassungspflicht nach § 49 Abs. 4 LWG befreit hat. Wo eine Niederschlagswasserversickerung auf Grundlage der anstehenden Böden möglich ist, wird eine Versickerung über die belebte Bodenzone prioritär umgesetzt. In Teilbereichen werden unterirdische Rigolen mit vorgeschalteten Filteranlagen zum Einsatz kommen. Eine detaillierte Wasserhaushaltsbilanz bildet die Basis für das Konzept. Dabei werden Niederschlagsmengen, Verdunstung, Versickerung und Abfluss bilanziert. Die Maß- nahmen sind darauf ausgerichtet, den natürlichen Wasserkreislauf zu unterstützen und eine möglichst hohe lokale Versickerung des Niederschlagswassers zu ermöglichen. Das Bestreben ist, den natürlichen Wasserhaushalt möglichst wenig zu beeinflussen und eine ausgeglichene Wasserhaushaltsbilanz zu gewährleisten. Dabei stehen Maß- nahmen zur Versickerung, Rückhaltung und Reinigung im Vordergrund. Im Bereich des Plangebietes sind drei Grundwasserstockwerke ausgebildet. Grund- wässer der quartären Deckschichten (Untere Mittel - und Niederterrasse) bilden den obersten, lokalen Grundwasserleiter mit freier Grundwasseroberfläche und guten bis 45 sehr guten Durchlässigkeiten (Literaturwert: K = 3 x 10-2 bis 5 x 10-5 m/s). In den terti- ären Ablagerungen im Liegenden sind zwei weitere Grundwasserstockwerke zu unter- scheiden. Die Ablagerung besteht in erster Linie aus Hochflutlehm, Hochflutsand, Sand und Kies und dichtem Kiessand. Das vorgefundene Bodenmaterial ist entspre- chend DIN 18130 als „durchlässig“ einzustufen, eine Versickerung von Niederschlags- wasser ist zulässig. Ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986- 100 für ein 100- jähriges Regenereignis wurde überschlägig berechnet (siehe auch Kapitel 9.5.5.3). 6.7.5.1 Versickerung der öffentlichen Flächen Auf öffentlichen Verkehrs- und Platzflächen wird Niederschlagswasser oberflächlich in begrünte Tiefbeete, Straßenmulden und zu Baumstandorten geleitet, wo es zwischen- gespeichert, gereinigt und flächenhaft versickert. Diese Elemente kombinieren hydrau- lische, ökologische und gestalterische Funktionen: Sie verbessern das Mikroklima, un- terstützen die Stadtvegetation und entlasten gleichzeitig das öffentliche Kanalnetz. Da Verkehrsflächen eine erhöhte Belastung durch Schadstoffe aufweisen, bedarf es einer Vorbehandlung des Niederschlagwassers. Hierzu kommen Sedimentations - und Filt- rationsanlagen zum Einsatz, um Verunreinigungen wie Schwermetalle, Ölreste und Feinstaub zurückzuhalten. Erst nach der Vorreinigung wird das Niederschlagsw asser der Versickerungsanlage zugeführt. Schadstoffbelastete Böden im Bereich von Rigolen werden saniert. Die Rigolen dienen als Zwischenspeicher, leiten das Wasser langsam in den Untergrund ab und tragen zur Grundwasserneubildung bei. Durch diese Maßnahme wird das umliegende Misch- wasserkanalsystem entlastet. 6.7.5.2 Private Versickerungsanlagen unterhalb der Tiefgaragen Innerhalb der Baugebiete soll die Niederschlagswasserbewirtschaftung über dezent- rale Versickerungsanlagen unterhalb der Tiefgaragen erfolgen. Diese Anlagen ermög- lichen eine kontrollierte Versickerung und tragen zur Reduzierung des Oberflächenab- flusses auf den Grundstücken bei. Zudem kann eine Kombination mit Retentionsräu- men erfolgen, um bei Starkregenereignissen temporär Wasser zurückzuhalten. Da die Baufelder künftig einen hohen Befestigungsgrad aufweisen werden, wurde be- reits im Rahmen der Bebauungsplanung eine überschlägige Überflutungsprüfung nach DIN 1986-100 vorgenommen. Sie zeigt, dass je nach Baufeld Speichervolumina zwischen 12,8 m³ und 145 m³ erforderlich sind, um ein 100- jähriges Regenereignis schadlos aufzunehmen. B egrünte Dachflächen tragen zusätzlich zur Verdunstung, Rückhaltung und zeitverzögerten Abgabe von Niederschlagswasser bei. 6.7.6 Brandschutz Die Wassermenge zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist entsprechend der Kriterien des Arbeitsblattes W 405 der DVGW zu dimensionieren. Das Thema Feuerwehraufstellflächen wird frühzeitig mit den jeweiligen Fachdienst- stellen abgestimmt. Die detaillierte brandschutztechnische Beurteilung erfolgt im Bau- genehmigungsverfahren. 46 6.8 Soziale Infrastruktur Kindertagesstätten Durch das Planvorhaben wird ein Bedarf von Kindertagesstätten mit insgesamt bis zu 12 Gruppen ausgelöst. Der Bedarf kann durch die geplante Neuerrichtung von bis zu drei Kindertagesstätten inkl. entsprechender Außenbereiche gedeckt werden. Zwei geplanten Standorte sind im Bebauungsplan verortet (siehe Kapitel 4.6.1). Für die im Gebiet geplanten Kindertagesstätten sind Bring- und Holzonen in der Quartiersgarage geplant. Für Bring- und Holvorgänge mobilitätseingeschränkter Kin- der ist ein Stellplatz im öffentlichen Raum südlich MU 3 und drei Stellplätze im öffent- lichen Raum nördlich MU 6.1 geplant. Grundschule Gemäß Schulentwicklungsplanung entsteht durch das Vorhaben ein Mindestbedarf an einer vierzügigen Grundschule. Im Bebauungsplan wird entsprechend eine Fläche für den Gemeinbedarf (Grundschule) berücksichtigt. Innerhalb dieser Fläche soll eine 5- zügige Grundschule errichtet werden. Der Mindestbedarf (vierzügige Grundschule) ge- mäß Schulentwicklungsplanung wird vollständig gedeckt. Das Umfeld des Schulstandortes soll verkehrsberuhigt gestaltet werden. Entlang der Mobilitätstrasse westlich des Schulstandortes bzw. am Maarweg westlich des MU 1 werden jeweils beidseitig B ushaltestellen eingerichtet. Vom Maarweg kann die Grundschule fußläufig bzw. mit dem Fahrrad verkehrssicher über einen Fuß - und Radweg südlich des Baugebietes MU1 bzw. die öffentliche Grünfläche 3 erreicht wer- den. Notwendige Stellplätze für den Bring- und Holverkehr werden in der Quartiersgarage nachgewiesen. Auch von dort gibt es verkehrssichere Verbindungen bis zur Grund- schule. Notwendige Stellplätze für den Bring- und Holverkehr mobilitätseingeschränk- ter Kinder werden in der Privatstraße östlich des Umspannwerks angeordnet. Durch eine geeignete Beschilderung ist sicherzustellen , dass der Straßenabschnitt nur für Wirtschaftsverkehr der RheinEnergie bzw. die genannten Bring- und Holverkehre ge- nutzt werden darf. Die Anlieferung der Grundschule erfolgt wie andere Lieferverkehre von Süden über Planstraße 2 – Bummelmeile – Quartiersplatz 2 – Planstraße 1 links abbiegend auf den Schulhof. Dort wendet der Lieferverkehr und fährt über die Planstraße 1 in östli- cher Richtung über Quartiersplatz 2 und die Planstraße 2 aus dem Quartier wieder heraus. Es besteht keine Wende- bzw. Zufahrtsmöglichkeit über die Mobilitätstrasse. Offenes Jugendangebot Als offenes Jugendangebot ist nach aktuellem Stand der Planung ein Jugendraum mit 120 m² Nutzfläche im MU 7 vorgesehen. 47 Pflegeeinrichtungen Für die Bevölkerungsentwicklung hat das Amt für Stadtentwicklung und Statistik eine Zunahme der Gesamtbevölkerung bis zum Jahr 2050 von bis 4 % berechnet. Dabei steigt die Zahl der älteren Menschen ab 60 Jahren im gleichen Zeitraum überproporti- onal um 16 %. Für die Gruppe der Einwohner*innen zwischen 70 und 79 Jahren wird ein Zuwachs von 14 % erwartet. Der stärkste Anstieg wird für die Gruppe der Hochalt- rigen ab 80 Jahren erwartet. Zwischen 2022 und 2050 wird mit einem Zuwachs um 34 % gerechnet. Der starke Anstieg der älteren und insbesondere der hochaltrigen Bevölkerung führt dazu, dass auch die Bevölkerungsgruppen zunehmen werden, die von Hilfe- und Pflegebedürftigkeit abhängig sind. Diese gestiegenen Bedarfe erfordern ein gut ausgebautes Netz an Pflege- und Unter- stützungsleistungen, das auf die spezifischen Bedarfslagen dieser Zielgruppen ausge- richtet sein muss. Unter der Berücksichtigung der Zielstellung der im Dritten Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung der Stadt Köln kommunizierten Versorgungsdichte, wurde im Rahmen des Bebauungsplanes eine Pflegeeinrichtung innerhalb des mit MU 2.2 gekennzeichneten Baufeldes (3.600 – 4.240 m² BGF) verortet. Um die Integration der Pflegeeinrichtung in ein urbanes Gebiet zu ermöglichen, sind besondere Schallschutzmaßnahmen erforderlich (siehe Kapitel 6.11.3.1). 6.9 Grünflächen/Begrünungsmaßnahmen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan (GOP) ( ur- bane gestalt, 2026) erarbeitet, der für das Plangebiet grünordnerische Maßnahmen vorschlägt. Grundlage des GOP ist das Freianlagenkonzept ( urbane gestalt) und die Erschließungsplanung (Ingenieurbüro Lindschulte, 25.03.2026). 6.9.1 Öffentliche Grünflächen Innerhalb des Plangebietes sind rd. 35.000 m² öffentliche Grünflächen festgesetzt, in die öffentliche Kinderspielplätze (rd. 5.400 m²) integriert sind: • Öffentliche Grünfläche 1 mit der Zweckbestimmung - Parkanlage: Es handelt sich um eine Teilfläche einer bisher planfestgestellten, gewidmeten Ausgleichs- maßnahme. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird die Verlegung dieser Ausgleichsmaßnahme im Rahmen einer Plangenehmigung fachplanungsrecht- lich gesichert. Südlich angrenzend an die Mobilitätstrasse sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche 1 mindestens drei großkronige Bäume als Baumreihe mit einem maximalen Abstand von 20 m festgesetzt (P1). In der verbleibenden Fläche sind mindestens 8 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. • Öffentliche Grünfläche 2 mit der Zweckbestimmung „ Spielplatz“ bzw. „Park- anlage“: Es handelt sich um einen bisherigen Gleisbogen. Die mit Spiel - und Bewegungsflächen gestaltete Grünfläche soll ein Scharnier zum Luisenviertel bilden und ist durch ein Brückenbauwerk über die HGK -Gleise mit der öffentli- chen Grünfläche 1 verbunden. Innerhalb des Spielplatzes sind mindestens 15 großkronige Bäume zu pflanzen. Innerhalb der Parkanlage sind mindestens 6 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. • Öffentliche Grünfläche 3 mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ bzw. „Park- anlage“: Diese Grünfläche bildet den zentralen Quartierspark. Der Kugelgasbe- 48 hälter wird als „ Landmark“ Teil der öffentlichen Grünfläche 3 und genießt Be- standsschutz. Die unterhalb bzw. im Umgriff vorhandene Versiegelung muss auf Grund der Altlastensituation erhalten bleiben. Bezogen auf die Gesamtflä- che der öffentlichen Grünfläche 3 ist die Versiegelung aber immer noch unter- geordnet. Auf die Festsetzung einer überbaubaren Fläche wird verzichtet , da der Kugelgasbehälter Bestandsschutz hat. Innerhalb der Parkanlage sind min- destens 22 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. Im Bereich der gekenn- zeichneten Fläche 40101_001 (Altablagerung Gaswerk Ehrenfeld) können die Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m. B. ersetzt werden. Eine Be- pflanzung mit Sträuchern könnte insbesondere im Bereich von notwendigen Maßnahmen des Sanierungsplans erforderlich werden. Innerhalb der festge- setzten Spielplätze ist pro 250 m² mindestens 1 großkroniger Einzelbaum zu pflanzen, d. h. im Spielplatz südlich der Grundschule 4 Bäume und im Spielplatz westlich des Uhrenhauses 2 Bäume. Innerhalb der gekennzeichneten Fläche 40101_004 (Tanktassen 2 und 3) können auch hier die festgesetzten Bäume durch Sträucher ersetzt werden. In der festgesetzten Fläche P4 (innerhalb öf- fentlicher Grünfläche 3) sind insgesamt mindesten 7 mittel- bis großkronige Ein- zelbäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. Anzulegen ist ebenfalls eine Rasenfläche EA1/LW41111. • Öffentliche Grünfläche 4 mit der Zweckbestimmung „Pocketwald“ bzw. „Park- anlage“: Es handelt sich um eine Fläche, auf der umfangreicher Baumbestand vorhanden ist, der erhalten bleiben soll (sog. Pocketwald). Beim Pocketwald handelt es sich um Wald im Sinne des Landesforstgesetzes bzw. um Kompen- sationsflächen für Waldinanspruchnahme handelt, die im Anschluss an die vor- handene Waldfläche neu angelegt (Ersatzaufforstung 0,2 ha) wird. D ie Baum- schutzsatzung der Stadt Köln greift im Bereich des Pocketwaldes nicht. m² m² öG - Pocketwald 2.173 öG – Pocketwald (als Erstaufforstung) 2.021 4.194 öG - Park 924 Gesamtfläche 5.118 Die Kompensation ist erforderlich, da durch die Planung 1.115 m² Wald in An- spruch genommen wird. Auf diese Umwandlungsfläche ist ein Ausgleichsfaktor von 1:1,8 anzuwenden. Der Ausgleich der durch den Bebauungsplan in An- spruch genommenen Waldfläche erfolgt durch Erstaufforstung einer 2.007 m² großen Fläche. Der Baumbestand, die Bodenstrukturen sowie die Kraut - und Strauchschichten sind im Sinne einer guten fachlichen Praxis zu erhalten und dauerhaft zu schützen. Auf mindestens 35 % der Waldfläche, angrenzend an die Bestandsbäume, sind waldrandtypische Gehölzstrukturen (BD51 (GH4431)) anzulegen. Befestigte Bereiche sind mit wassergebundener Wegedecke auf 49 maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig. In dem Bereich mit der Zweckbestim- mung Parkanlage sind mindestens 4 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. Der Kulturbaustein (MU 7) schließt an diese Parkanlage an und hat die Mög- lichkeit, die Fläche der Parkanlage als Außenraum mitzunutzen. • Öffentliche Grünfläche 5 mit der Zweckbestimmung – Parkanlage: Es handelt sich um eine Grünfläche innerhalb des Quartiersplatzes 2. Die Grünfläche fun- giert als Gelenk am Ende der Bummelmeile. In der Parkanlage sind mindestens 8 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. 6.9.2 Dachbegrünung Werden Flachdächer oder geneigte Dächer bis maximal 30° geplant, müssen diese extensiv, in Teilen intensiv begrünt werden. Auf geneigten Dächern bis 30° ist eine Dachbegrünung möglich. Diese Maßnahme dient der Verbesserung des Kleinklimas und leistet einen Beitrag zur Artenvielfalt: Flachdächer der obersten Geschosse sowie geneigte Dächer bis maximal 30° inner- halb des Plangebietes sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind verglaste Flä- chen, Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Auf Flachdächern im MU 5.4 darf der Anteil begrünter Dach- flächen geringer sein, um die Herstellung einer öffentlich zugänglichen „Quartiersdach- terrasse“ zu ermöglichen. Darüber hinaus i st ein Anteil von mindestens 20 % der zu begrünenden Dachflächen mit einer intensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. D ie Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Fil- ter- und Drainschicht herzustellen, um einen ausreichend großen Wurzelraum für grö- ßere Gehölze sicherzustellen . Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstrag- schicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m3 betragen. 6.9.3 Begrünung nur unterbauter Bereiche Die Begrünung unterbauter Flächen, wie zum Beispiel von Tiefgaragen (TGa), soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dient der Verbesserung der kleinklimatischen Situation. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter - und Drainschicht auszubilden. Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragende- cke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und mit mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäu- men 1. Ordnung) auszubilden. Der Wurzelraum muss mindestens 25 m³ pro Baum betragen. Bei der Ausbildung von Baumgruppen, darf vom benannten Wurzelraum abgewichen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Pflanzflächen und Wurzel- räume der Bäume ineinander übergehen. 50 6.9.4 Fassadenbegrünung Neben der Begrünung von Dach- und Tiefgaragenflächen sind an den geplanten Ge- bäuden auch Bereiche für eine Fassadenbegrünung vorgesehen. Je Gebäude sind geschlossene Außenfassaden ab einer Größe von 30 m² zu begrü- nen, sofern Belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Die Begrünung ist mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand vorzunehmen. Bei Rank - und Schling- pflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung ist dauerhaft zu er- halten und zu pflegen. Die an Straßenverkehrsflächen angrenzenden Fassaden sind von der Pflicht zur Fassadenbegrünung ausgenommen. Die Fassadenbegrünung mindert die Auswirkungen von Versiegelungen ab und ver- bessert in Kombination mit weiteren Begrünungsmaßnahmen, wie Dach- und Tiefga- ragenbegrünung inklusive Baumpflanzungen, die kleinklimatische Situation des Plan- gebietes. Neben der Verbesserung des Kleinklimas kann auch eine gestalterische Auf- wertung erreicht werden. 6.9.5 Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Baumbewertung beziehungsweise Baum- kartierung erstellt (siehe Kapitel 3.2.2). Im Rahmen dieser Untersuchung wurden im Planbereich des Bebauungsplanes Num- mer 63460/05 "Max Becker-Areal" insgesamt 436 Bäume erfasst und entsprechend bewertet (urbanegestalt Part GmbB & NEOGRÜN 2026, Anlage 4), die 53 Baumarten zuzurechnen sind. Im Plangebiet dominieren Arten der Gattungen Ahorn, Birke und Weißdorn. 175 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität, 238 Bäumen wurde eine mittlere Vitalität attestiert und 23 Bäumen wurden als wenig vital bzw. abgestor- ben klassifiziert. Durch die geplanten Bau- bzw. Erschließungsmaßnahmen kann ein Großteil der Bäume nicht erhalten werden. In Teilbereichen sind Fällungen im Zusammenhang mit Bodensanierungen erforderlich. Planungsrechtlich werden Neupflanzungen von Bäumen festgesetzt, um den Baumverlust zu kompensieren. Für die Fällung sat- zungsgeschützter Bäume müssen auf Grundlage der Baumschutzsatzung Ersatz- pflanzungen vorgenommen werden, die auch durch die Umsetzung der festgesetzten Bäume erfolgen können. Innerhalb der öffentlichen Straßenv erkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz 1 – sind insgesamt mindestens 20 mittel- bis großkronige Bäume (BF31/GH741) zu pflanzen. Darüber hinaus sind innerhalb der Planstraßen (Plan- straße 1 bis Planstraße 4 ) weitere mindestens 58 mittel- bis großkronige Bäume (BF31/GH741) festgesetzt. Im Bereich der Mobilitätstrasse sind Baumreihen mit groß- kronigen Bäumen im Abstand von maximal 20 m festgesetzt. Insgesamt sollen hier rd. 46 Bäume gepflanzt werden. Darüber hinaus sind Baumpflanzungen innerhalb öffentlicher Grünflächen (insgesamt rd. 80 Bäume, siehe Kap. 6.9) festgesetzt. In der Öffentliche Grünfläche 1 werden min- destens 11, in der der Öffentliche Grünfläche 2 mindestens 21, in der Öffentliche Grün- 51 fläche 3 mindestens 35, in der öffentlichen Grünfläche 4 mindestens 4 und in der Öf- fentliche Grünfläche 5 mindestens 8 mittel- (> 5 und < 10 m Durchmesser) bis groß- kronige Bäume (> 10 m Durchmesser), BF31/GH 741, gepflanzt. In den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielplätze pro 250 m² Fläche mindestens 1 mittel- (>5 und <10 m Durchmesser) bis großkroniger (> 10 m Durchmesser) Einzelbaum, BF31/GH 741, zu pflanzen. Zusätzlich sind innerhalb privater Flächen Begrünungs- und Baumpflanzungen vorge- sehen. 6.9.6 Begrünung privater Außenräume In der festgesetzten Fläche P3 (innerhalb MU 1) sind 5 mittelkronige Bäume (5 - 10 m Durchmesser), BF31/GH 741, als Baumreihe in einem Abstand von maximal 20 m zu pflanzen, um die Baumreihe entlang der Mobilitätstrasse zu ergänzen. Zusätzlich ist im Übergang zur öffentlichen Grünfläche 3 eine Baumreihe mit mindestens 7 großkronigen Bäumen zu pflanzen. Diese Maßnahme grenzt die private Erschließungsstraße östlich des Umspannwerks von der öffentlichen Grünfläche ab. In der festgesetzten Fläche P7 (innerhalb MU 3) sind 5 mittel- bis großkronige Bäume BF31/GH 741 als Baumreihe zu pflanzen. Darüber hinaus ist eine Rasenfläche EA1/LW41111 anzulegen. Diese Maßnahme setzt die Baumreihe innerhalb der Mobilitätstrasse fort. In der festgesetzten Fläche P8 (innerhalb MU 9.1) sind 3 mittel- bis großkronige Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen. Diese Maßnahme dient der Begrünung der Platzsituation im Kreuzungsbereich der Widdersdorfer Straße mit dem Maarweg. Zusätzlich zu den oben benannten Maßnahmen sind alle Grundstücksflächen des Plangebietes, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen. Je 500 m² nicht überbaubarer Flächen je Baugrundstück ist mindestens 1 klein- bis mittelgroßer Baum, BF31/GH 741, und mindestens 2 Strauchgruppen mit 3 Solitärsträuchern zu pflanzen, soweit keine notwendigen Rettungswege bzw. Belange der Entwässerung entgegenstehen. Ausnahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. 6.9.7 Begrünung Schulgelände In der festgesetzten Fläche P5 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind als Baumreihe insgesamt 11 Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Anzulegen ist ebenfalls ein Rasenstreifen EA1/LW41111. Zulässig ist auch die Anlage einer Langgraswiese EA1 (LW41111). In diesem Bereich ist mindestens eine Ein- /Ausfahrt auf die Schulhoffläche geplant. Die Summe der Breite von Ein- und Ausfahrten wird auf 8 m beschränkt. In der festgesetzten Fläche P6 (innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf) sind insge- samt 6 Bäume BF31/GH 741, zu pflanzen. Diese Maßnahme dient der Begrünung 52 des nördlichen Eingangsbereichs der geplanten Grundschule. Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Grundschule – sind außerhalb der festgesetzten Pflanzmaßnah- men P5 und P6 mindestens 10 großkronige Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen. Die geplanten Bäume steigern die Aufenthaltsqualität des Schulhofes und wirken der zu- nehmenden Hitzebelastung entgegen. 6.9.8 Begrünung Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk Unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Belange des Pumpwerks sowie der öffentlichen Zugänglichkeit der Fläche (Gehrecht) wird ein hoher Begrünungsanteil angestrebt. Grundsätzlich können alle baulich notwendigen Anlagen – mit Ausnahme von Zugän- gen, Entlüftungsanlagen u. ä. - unterirdisch hergestellt werden. Die Fläche für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist insgesamt mit einem Geh- recht zugunsten der Allgemeinheit belastet, um eine attraktive Entreesituation am Einmündungsbereich der Mobilitätstrasse auf die Vitalisstraße und gleichermaßen für den Anschluss des MU 12 herstellen zu können. Eine Einfriedung der Fläche ist nicht gewünscht. Die Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist zu begrünen, soweit tech- nische und betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Vegetationstragschicht über nur unterbauten Bereichen ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstrat- schicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Die Bepflanzung der Fläche, soweit diese nicht für Erschließungsflächen und Neben- anlagen benötigt wird, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen. Fazit Die Pflanzung der festgesetzten Bäume dient insgesamt zum einen dem Ausgleich der entfallenden Bäume, zum anderen dem Entgegenwirken der zunehmenden Hitzebe- lastung in urbanen Räumen. Durch die Festsetzung der Baumpflanzungen und der hiermit einhergehenden Verschattung der entsprechenden Außenräume (insbeson- dere Quartiersplätze) kann eine besondere Minderungsmaßnahme zum Schutz von vulnerablen Personengruppen (Menschen im Alter, Vorerkrankte, Kleinkinder) gesi- chert werden. Diese Festsetzungen sichern in Kombination mit sonstigen Begrünungsmaßnahmen einen hohen Begrünungsanteil innerhalb des Geltungsbereiches. 6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 6.10.1 Artenschutz Es wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) der Stufe 2 durchgeführt (Kölner Büro für Faunistik vom 23.02.26). Es ergeben sich keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, wenn entsprechende Maßnahmen (Beachtung von Rodungs- und Abriss- 53 zeiträumen, Hinweise zur Beleuchtung sowie Maßnahmen an Gebäuden gegen Vo- gelschlag und Maßnahmen außerhalb des Plangebietes) durchgeführt werden (siehe Kapitel 9.5.1). Diese werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Entlang der Werksbahnlinie sowie der nördlich angrenzenden Bahnstrecke der Deut- schen Bahn wurde als planungsrelevante Reptilienart die Mauereidechse nachgewie- sen. Da der Bereich der Werksbahnstrecke im Zuge der Gleisbogenparkgestaltung stark verändert wird, geht der Lebensraum für die Mauereidechse verloren. Zur Ver- meidung des Eintritts von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG sind Bauzeitenregelungen, die Umsiedlung der betroffenen Tiere auf den nördlich an- grenzenden Bahndamm sowie zwecks Vermeidung der Rückwanderung die Installa- tion eines Reptilienschutzzauns vorgesehen. Der Brutplatz des Mäusebussards nordöstlich der Gaskugel wird durch das Vorhaben überplant und es käme bei Planumsetzung zur Zerstörung der Fortpflanzungsstätte gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Der in den Jahren 2021 und 2022 genutzte Horst- baum wird sich nach Umsetzung der Planung nicht mehr als Brutplatz eignen. Um die ökologische Funktion der Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu gewährleis- ten, ist deshalb eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) außerhalb des Plangebietes zu ergreifen. 6.10.2 Eingriff / Ausgleich Als ausgleichspflichtige Eingriffsbereiche wurden zwei Teilbereiche östlich der Vitalis- straße (MU 12, Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk - und angrenzende öffentliche Verkehrsfläche) identifiziert und im BP -Entwurf markiert (siehe Kapitel 9.5.20). Hier liegt eine Überlagerung mit dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 62461/02 vor, der auch eine planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme (6 Bäume) si- chert. Der planungsrechtliche Ausgleich für planbedingte Eingriffe erfolgt auf städti- schen Flächen außerhalb des Plangebietes. Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur 84, Flurstücke 137 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet hergestellt und dauerhaft gepflegt: Maßnahme A1: Anlage einer Streuobstwiese (LW331 (HK21)) auf 390 m² des Flur- stücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen. Die Kostentragung für Herstellung und Pflege der externen Ausgleichsmaßnahme auf städtischen Grundstücken wird gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB in einem städtebauli- chen Vertrag geregelt. Zusätzlich wird gem. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB die externe Ausgleichsmaßnahme den Eingriffen im Plangebiet zugeordnet. Für die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen (Flurstücke 2025 und 3365, Baum- reihe Vitalisstraße) im Plangebiet soll angrenzend (Gemarkung Worringen, Flur 84, Flurstück 137 tlw. und 136) Ersatz auf Grundlage einer Plangenehmigung geschaffen werden. 54 6.11 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersu- chung erstellt (Peutz Consult GmbH, 09.03.2026). 6.11.1 Lärmbelastung im Plangebiet 6.11.1.1 Verkehrslärm Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. vom Plangebiet ausgehenden Verkehrslärmimmissionen mithilfe eines digitalen Simulationsmodells rechnerisch zu ermitteln und anschließend anhand der zulässigen Immissionsbegrenzungen zu bewerten. Die Verkehrslärmimmissionen der benachbarten Straßen sowie Schienenwege sind gemäß den Vorgaben der RLS-19 und der Schall 03 zu berechnen. Die anschließende Beurteilung erfolgt geschossweise, getrennt für den Tages - und Nachtzeitraum, im Hinblick auf die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. Im Falle einer Überschreitung der Orientierungswerte sind prinzipielle Schallschutz- maßnahmen zu prüfen, die eine Umsetzung der Planung ermöglichen können. Im Umfeld des Planvorhabens befindet sich eine Vielzahl an Verkehrswegen, von de- nen Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Dabei handelt es sich maßgeblich um die Widdersdorfer Straße, den Maarweg, die Oskar-Jäger-Straße, die Vitalisstraße sowie die Bahntrassen 2600, 2613 und 2622 der DB AG nördlich des Plangebiets. Für den Güterverkehr durch die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) auf den Bahntrassen werden die Zugbelastungszahlen auf Grundlage von Abstimmun- gen mit der HGK berücksichtigt. Die höchsten Beurteilungspegel aus Verkehrslärm sind im Norden des Plangebiets im Nahbereich der Bahntrasse sowie entlang der Straßen Maarweg und Widdersdorfer Straße zu erwarten. Im Norden des Plangebiets ergeben sich an der geplanten Be- bauung im Nahbereich der Bahntrasse Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von bis zu 73 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum. Auch im Nahbereich der Straßen Widders- dorfer Straße und Maarweg ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) tags und von bis zu 63 dB(A) nachts. Auf dem Plangebiet werden somit bei freier Schallausbreitung die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts um bis zu 13 dB tags und um bis zu 23 dB nachts überschritten. Die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehene Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird tags um bis zu 3 dB und nachts um bis zu 13 dB überschritten. Dies betrifft auch die Baufelder MU 11 und MU 12 ganz im Nordwesten des Plangebiets. Ursächlich ist hier insbesondere der Schienenverkehr. Mit zunehmendem Abstand von den Verkehrswegen, insbesondere der Bahntrasse, ergeben sich niedrigere Beurteilungspegel aus Verkehrslärm. Im Innenbereich im Süd- osten des Plangebiets liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 63 dB(A) im Tageszeit- raum und bei bis zu 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden in diesem Bereich um maximal 3 dB tags und um maximal 10 dB nachts über- schritten. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung wird hier eingehalten. 55 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine angemessene Nutzung der Freiberei- che gewährleistet ist, „[…] wenn sie keinem Dauerschallpegel ausgesetzt sind, der 62 dB (A) überschreitet, denn dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind.“ (OVG NRW vom 13.03.2008, Az.: 7 D 34/07.NE). Dieser Wert von 62 dB(A) im Tageszeitraum ist bei freier Schallausbreitung, abgesehen von einem kleinen Innenbereich im Osten des Plangebiets, auf dem gesamten Plangebiet überschritten. 6.11.1.2 Gewerbelärm Mit einer Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 erfolgt eine Ermittlung der Ge- werbelärmimmissionen im Plangebiet, welche ausgehend von den gewerblichen Nut- zungen im Umfeld auf das Planvorhaben einwirken. Die Bewertung der Gewerbelärm- immissionen erfolgt gemäß der TA Lärm. Gemäß den Anforderungen der TA Lärm soll die Gesamtbelastung aus den Geräu- schen von gewerblichen Anlagen (Vorbelastung zzgl. Zusatzbelastung) am maßgebli- chen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Eine Detailermittlung der vom Planvorhaben ausgehenden Gewerbelärmimmissionen erfolgt in der vorliegenden Untersuchung nicht. Für die im Plangebiet vorgesehenen gewerblichen und kulturellen Nutzungen ist im jeweiligen Genehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die Vorgaben der TA Lärm für urbane Gebiete an den nächstge- legenen Immissionsorten im Plangebiet eingehalten werden. Die höchsten Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet liegen im Osten des Plange- biets in Richtung der benachbarten Logistik - und Schreinereinutzung, im Süden des Plangebiets in Richtung des Supermarktes sowie im Westen des Plangebietes an den Baufeldern MU 11 und MU 12 vor. Hier ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 56 dB(A) im Tageszeitraum und im Nachtzeitraum Im MU 4.2 und MU 9.3 ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) im Tageszeitraum und von bis zu 51 dB(A) im Nachtzeitraum.. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 63 dB(A) im Tageszeitraum und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum in urbanen Gebieten (MU) werden somit auf dem Plangebiet um bis zu 3 dB tags und um bis zu 11 dB nachts überschritten. Für die von Überschrei- tungen betroffenen Bereiche werden nicht öffenbare Fenster festgesetzt. An den lärm- abgewandten Fassaden sowie im Inneren des Plangebiets werden die Immissions- richtwerte der TA Lärm für urbane Gebiete sowohl tags als auch nachts eingehalten. Gemäß den Vorgaben der TA Lärm sind ebenfalls die Immissionsrichtwerte von 93 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts in urbanen Gebieten durch kurzzeitig auftretende Ge- räuschspitzen einzuhalten. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm im Tageszeitraum wird auf dem gesamten Plangebiet eingehalten. Im Nachtzeitraum ergeben sich durch den Lkw-Verkehr auf der Logistikfläche östlich des Plangebiets, der nächtlichen Anlie- ferung des Supermarktes südlich des Plangebiets und des Lkw-Verkehrs auf dem Ge- lände des Lebensmittel verarbeitenden Betriebes/Lager Beurteilungspegel durch kurz- zeitig auftretende Geräuschspitzen von bis zu 83 dB(A). Dadurch wird das Spitzenpe- gelkriterium der TA Lärm im Nachtzeitraum im Osten, Süden und Nordwesten des Plangebiets am Maarweg um bis zu 18 dB überschritten. 56 Im westlichen Bereich des Plangebietes an den Baufeldern MU 11 und MU 12 ergeben sich durch die unmittelbar benachbarte Stellplatzfläche bzw. Veranstaltungsfläche Be- urteilungspegel durch kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen von bis zu 79 dB(A) im Nachtzeitraum. Hier wird das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm im Nachtzeitraum um bis zu 14 dB überschritten. Im Inneren des Plangebiets wird das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm auch nachts eingehalten. 6.11.1.3 Sport- und Freizeitlärm Gem. § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderta- geseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie etwa Ballspiel- plätzen hervorgerufen werden, kein schädlichen Umwelteinwirkungen. Im Plangebiet sind keine Einrichtungen oder Anlagen geplant, von denen Sport - oder Freizeitlärm ausgeht. Falls die Sporthalle der Grundschule auch für Vereinssport ge- nutzt wird, müssen die schalltechnischen Auswirkungen in nachfolgenden Baugeneh- migungsverfahren geprüft und erforderliche Maßnahmen mit Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Nutzungen ergriffen werden. Außerhalb des Plangebietes befinden sich keine Sport- oder Freizeitanlagen, von de- nen Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet zu erwarten sind. 6.11.2 Lärmauswirkungen auf die Umgebung Das Umfeld des Planvorhabens ist hauptsächlich von gewerblichen Nutzungen mit vereinzelten Wohnnutzungen geprägt. Für die Immissionsorte im Umfeld des Planvor- habens wird der aus rechtskräftigen Bebauungsplänen oder der tatsächlichen Nutzung hervorgehende gebietsabhängige Schutzanspruch entsprechend einem Gewerbege- biet (GE), urbanen Gebiets (MU) bzw. allgemeinen Wohngebiets (WA) angesetzt. Bereits ohne Umsetzung des Planvorhabens liegen im Bestand hohe Verkehrslärmim- missionen mit Beurteilungspegeln oberhalb der verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehenen Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vor. Aufgrund der äußerst geringen zusätzlichen Verkehrserzeugung durch das Planvor- haben im Vergleich zu den im Bestand bereits hoch frequentierten Verkehrswegen ergeben sich im Planfall rechnerische Pegelerhöhungen von maximal 0,9 dB. Pegeler- höhungen um weniger als 1 dB sind für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar (OVG Münster, 30.05.2017, Az 2 D 27/15.NE). Dennoch ist eine Erhöhung der Verkehrslärm- immissionen um 0,9 dB an Immissionsorten mit Überschreitungen der Grenze zur Ge- sundheitsgefährdung als erheblich anzusehen. Durch die Abschirmung des Schienenlärms, welcher an einem Großteil der südlichen Bebauung insbesondere im Nachtzeitraum die relevante Quelle für den Verkehrslärm darstellt, kommt es nachts trotz der ausgelösten Mehrverkehre zu deutlich geringeren Pegelerhöhungen im Umfeld. Insoweit werden die Pegelerhöhungen als tolerierbar bewertet. 57 6.11.3 Regelungen zum Schallschutz Eine aktive Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte würde den Bau einer Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse im Norden sowie entlang der Stra- ßen Maarweg im Westen und Widdersdorfer Straße im Süden bedeuten. Ein effektiver Schallschutz für alle geplanten Geschosse müsste mit einer der zu schützenden Be- bauung ähnlichen Höhe von etwa 24 m bis 28 m errichtet werden. Eine solche voll- ständige Einfriedung des Plangebiets mit Lärmschutzwänden erscheint sowohl aus fi- nanziellen als auch aus städtebaulichen Gesichtspunkten unverhältnismäßig. Aufgrund der Belastung des Plangebiets mit Schienenverkehrslärm ist eine abschir- mende Bebauung mit Lückenschluss („Lärmrücken“) zwischen den Baufeldern im Nor- den des Plangebiets vorgesehen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungs- plans wird die Errichtung einer Lärmschutzwand bzw. die Errichtung der die Lärm- schutzwand ersetzende n Baukörper inklusive Lückenschluss zwischen den Baufel- dern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 als bedingte Baureihenfolge vor der Aufnahme der Nutzungen in den dahinterliegenden Bereichen festgesetzt. Die Lärmschutzwände 1a – 1c sind zwingend mit den jeweils festgesetzten Mindesthöhen umzusetzen. Die fest- gesetzten Lärmschutzwände 2a sind festgesetzt, um die Möglichkeit einer zusätzli- chen Abschirmung östlich und westlich der geplanten Grundschule zu ermöglichen. Sie sind in der schalltechnischen Untersuchung nicht als Abschirmung berücksichtigt. Der Lückenschluss beginnt ab dem 1. Obergeschoss und weist eine Öffnung entspre- chend dem Erdgeschoss auf (lichte Durchfahrtshöhe von 4,50 m), um eine Durchfahrt für beispielsweise Rettungsfahrzeuge zu ermöglichen. Als Höhe der Oberkante des Lückenschlusses wird die im Bebauungsplan festgesetzte Mindesthöhe des höheren angrenzenden Baufeldes angenommen, da so das oberste Stockwerk des eigenen Baufeldes unmittelbar hinter dem Lückenschluss noch mit geschützt wird. Für den Lü- ckenschluss östlich von MU 3 ergibt sich somit eine Höhe von 72 m über Normalhö- hennull (NHN). Für den Lückenschluss zwischen MU 2.1 und MU 2.2 sowie MU 2.2 und MU 3 ergibt sich eine Höhe von 76,5 m ü. NHN. Die Lärmschutzwände müssen gemäß Ziffer 2.1 „Luftschalldämmung“ der ZTV -Lsw 22 eine Schalldämmung gemäß DIN EN 1793- 6 von mindestens DL SI,G = 28 dB auf- weisen. Von der festgesetzten Lage kann abgewichen werden, soweit dadurch min- destens die gleiche abschirmende Wirkung für die Baufelder MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.1 und MU 5.3 erreicht wird. Die gleiche abschir- mende Wirkung wird err eicht, wenn die im Rahmen der schalltechnischen Untersu- chung (Peutz Consult GmbH, 2026) berechneten Beurteilungspegel aus Verkehrslärm im Plangebiet unter Berücksichtigung des „Lärmrückens“ (Peutz Consult GmbH (2026), Anlage 6) nicht überschritten werden. Unter Berücksichtigung dieser Baureihenfolge ergeben sich südlich hinter dem „Lärm- rücken“ deutlich geringere Beurteilungspegel zwischen 55 dB(A) und 65 dB(A) im Ta- geszeitraum sowie zwischen 50 dB(A) und 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Auf einem Großteil des Plangebiets werden somit durch die abschirmende Wirkung der nördli- chen Baureihe die Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts in urbanen Gebieten tags eingehalten bzw. um maximal 5 dB überschritten und 58 nachts eingehalten bzw. um maximal 10 dB überschritten. Aufgrund der Überschrei- tungen der Orientierungswerte werden zusätzlich passive Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 festgesetzt. Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen gemäß der DIN 4109 in der neuesten Fassung von 2018 sind die sogenannten "maßgeblichen Außenlärmpegel" heranzuziehen. Grundsätzlich gehen alle Lärmarten (Verkehrslärm, Gewerbelärm etc.) in die Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels ein. Gemäß DIN 4109 (Ausgabe 2018) ergibt sich die Anforderung an das geforderte gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß erf. R' w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen in Abhängigkeit des maßgeblichen Außenlärmpegels La und der unterschiedlichen Raumarten KRaumart. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird in diesem Fall nur noch ganz im Westen des Plangebiets bei den Baufeldern MU 11 und MU 12, im Nordwesten des Plangebiets im Bereich Maarweg/Bahntrasse, in ei- nem kleinen Bereich im Nordosten des Plangebiets sowie im unmittelbaren Nahbe- reich der Straßen überschritten. Südlich der nördlichen Baureihe wird die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bis auf einen westlichen Teil des MU 2.3 insbesondere auch nachts eingehalten, da der Schienenverkehrslärm abgeschirmt wird. Durch die hohen Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm ist in der nördlichen Bau- reihe darauf zu achten, dass Aufenthaltsräume zur Bahn bzw. öffentlichen Straßen vermieden werden. Sofern nicht durch geeignete Minderungsmaßnahmen an der Bahnseite ein Beurteilungspegel von unter 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts erreicht werden kann, müssen Wohnungen mit mindestens einem Aufenthaltsraum zu einem lärmabgewandten Innenbereich durchgesteckt werden. Dies betrifft insbesondere die Baufelder MU 2.1, MU 2.2, MU 3, MU 9.1, MU 10 und MU 12 entlang der Straßen- und Schienenverkehrswege. In Köln ist es üblich, dass hier die Einhaltung der Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nachzuweisen ist. Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Schallschutzmaßnahmen bei hohen Ver- kehrslärmbelastungen sind schallgedämpfte Lüftungen. Aufgrund der heute vorhande- nen aus energetischen Gesichtspunkten notwendigen Luftdichtheit der Fenster, ist bei geschlossenen Fenstern kein ausreichender Luftaustausch mehr gegeben. Für Schlaf- räume nachts kann keine Stoß- bzw. Querlüftung erfolgen. Hier ist bei einem Beurtei- lungspegel von > 45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete Schallschutzmaßnahmen möglic h, da der Innenpegel sonst > 30 dB(A) betragen würde. Unter Berücksichtigung der nördlichen Baureihe und der Lärmschutzwände 1a – 1c zwischen den Baukörpern werden Beurteilungspegel von 62 dB(A) im Tageszeitraum lediglich ganz im Westen des Plangebiets, im Nordwesten am Maarweg/Bahntrasse sowie im unmittelbaren Nahbereich der Straßen überschritten. Sollten in diesen Berei- chen im Westen, Nordwesten und Nahbereich der Straßen Außenwohnbereiche vor- gesehen werden, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Beurtei- lungspegel von 62 dB(A) im Tageszeitraum nicht überschritten wird. In den übrigen Bereichen des Plangebiets sind Außenwohnbereiche ohne weitere Maßnahmen aus 59 schalltechnischer Sicht möglich, da ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags eingehal- ten wird. In den von Überschreitungen der Vorgaben der Technischen Anleitung (TA) Lärm be- troffenen Bereichen sind Immissionsorte gemäß TA Lärm in Form von öffenbaren Fenstern zu nach DIN 4109 schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen unzulässig. Immis- sionsorte gemäß TA Lärm sind daher in den textlichen Festsetzungen im Bebauungs- plan auszuschließen. Dabei ist für gewerbliche Nutzungen wie Büros ohne Nachtnut- zung und erhöhten Schutzanspruch im Nachtzeitraum der Tageszeitraum maßgeblich. Für die geplanten Wohnnutzungen ist der Nachtzeitraum mit den höheren Anforderun- gen maßgeblich. In den Baufeldern MU 7, MU 9.1 und MU 9.2 sind für die Südfassaden die Überschrei- tungen aus der Nachtanlieferungen des Einzelhandelsbetriebes südlich der Widders- dorfer Straße maßgeblich. Im Tageszeitraum werden die Vorgaben der TA Lärm hier eingehalten. Im MU 7 sind Wohngebäude nicht zulässig, im MU 9.1 ist Wohnnutzung nur im zur öffentlichen Grünfläche orientierten Bereich zulässig. Am Bestandsgebäude Widdersdorfer Straße 206 (MU 9.3) kommt es bereits aktuell zu Überschreitungen der Vorgaben der TA Lärm durch den südlich der Widdersdorfer Straße liegenden Einzelhandelsbetrieb mit Nachtanlieferung. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans ändert sich weder der Schutzanspruch der vorhandenen Wohn- nutzung noch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme des Betriebs. Der Lärmkonflikt wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht verschärft. Da die Villa unter Denkmalschutz steht, sind aktive Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen. Um eine Einschränkung der vorhandenen Gewerbebetriebe im Umfeld zu vermeiden, sind im Bereich der entsprechend festgesetzten Baugrenzen an den Fassaden in Rich- tung der angrenzenden gewerblichen Nutzungen in den Baugebietsteilflächen MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 6.1, MU 7, MU 9.1, MU 9.2, MU 12 und MU 11 ) Immissionsorte gemäß TA Lärm in Form von öffenbaren Fenstern zu nach DIN 4109 schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in den textlichen Festsetzungen auszuschließen. 6.11.3.1 Vollstationäre Pflegeeinrichtung Innerhalb der Baugebietsteilfläche MU 2.2 ist eine vollstationäre Pflegeeinrichtung vor- gesehen. Der Schutzanspruch einer Pflegeeinrichtung ist nach Nr. 6.1 S. 1 g) der TA Lärm zu bestimmen, sodass auf Zulassungsebene Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags bzw. 35 dB(A) nachts einzuhalten sind. Aufgrund der gewählten Lage innerhalb des Plangebietes halten die von außen ein- wirkenden Gewerbelärmimmissionen in den unteren drei Vollgeschossen im südlichen Blockbereich die Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm ein. In den oberen Ge- schossen und im südöstlichen Blockbereich werden die IRW der TA Lärm für Pflege- einrichtungen aber überschritten. Gewerbliche Nutzungen in an die geplante Pflegeeinrichtung angrenzenden Bereichen im Plangebiet werden durch die strengen Anforderungen der TA Lärm an Pflegeein- richtungen stark eingeschränkt , wobei selbst haustechnische Anlagen nur sehr be- grenzt umsetzbar wären. Um das Planungsziel eines MU mit überwiegend gewerbli- chen Nutzungen (hier ca. 60 % der Geschossfläche) einzuhalten, werden deshalb für 60 Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der TA Lärm abweichend die gleichen Immissi- onsrichtwerte wie für das Baugebiet festgesetzt: TF I. 9 h) Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), aa) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des MU 2.2 für Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch Verwal- tungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abweichend von den Vorgaben der TA Lärm, in Bezug auf Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für ein MU zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) aa) BauGB stellt sicher, dass an eine Pfle- geanstalt angrenzende Nutzungen in ihrem Emissionsverhalten nicht mehr einge- schränkt werden als durch andere im MU zulässige Nutzungen. Um ausreichend niedrige Innenschallpegel für die künftigen Nutzer der Pflegeeinrich- tung sicherzustellen, sind zusätzliche Schallschutzanforderungen an die Pflegeeinrich- tung festgesetzt: „ Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist durch die Anwendung geeigneter baulicher bzw. sons- tiger technischer Maßnahmen, wie Grundrissorientierung, Einbau von besonderen Fens- terlösungen wie Kastenfenster, Fenster gemäß Hamburger oder Schöneberger Modell oder ähnlicher Lösungen sicherzustellen, dass innerhalb schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) in Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der TA Lärm Innenschallpegel nach VDI 2719 (Schalldämmung von Fenster, Ausgabe 1987, DIN Media, Berlin ) von maximal 25 dB(A) nachts einzuhalten sind.“ Die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB setzt fest, dass sich die Pflegeanstalt durch passive Maßnahmen vor Lärmeintrag schützen muss. Der einzuhaltende Innen- schallpegel nach VDI 2719 ist ein Summenpegel aus allen Lärmarten. In Tabelle 6 der VDI 2719 werden Anhaltswerte für Innenschallpegel, die nicht überschritten werden sollten, genannt. Bei Schlafräumen nachts in […] Krankenhaus und Kurgebieten be- tragen diese 25 bis 30 dB in der lautesten Nachtstunde. Insgesamt wird damit erreicht, dass alle geplanten Nutzungen, wie eine lärmsensible, vollstationäre Pflegeeinrichtung einerseits und gewerbliche Nutzungen andererseits nebeneinander betrieben werden können, ohne dass ein Immissionskonflikt innerhalb der Planungsziele entsteht. 6.11.3.2 Umspannwerk / Gasregelstation Es wird davon ausgegangen, dass Geräuschimmissionen, welche durch die Nutzung des Umspannwerkes am neuen Standort entstehen, zu keinen unzulässigen Belastun- gen im Umfeld (schutzbedürftige Räume) führen. 6.11.4 Erschütterungen Es wurde eine erschütterungstechnische Untersuchung erstellt (Peutz Consult GmbH, 2025). In den geplanten Gebäuden auf dem Grundstück des Max-Becker-Areals kommt es in 28 m Entfernung zum Gleis durch vom Schienenverkehr verursachten Erschütterungs- emissionen zu Überschreitungen der Erschütterungsimmissionsgrenzwerte gemäß DIN 4150-2 für Urbane Gebiete (MU) im Nachtzeitraum. Die Anforderungen der 24. BImschV an den Sekundäre Luftschallimmissionen (Mittelungspegel) werden an allen 61 untersuchten Standorten eingehalten. Durch den Schienenverkehr kommt es jedoch zu teils deutlichen Überschreitungen der Sekundärluftschallimmissionen (Maximalpe- gel) gemäß VDI 2719. An den in der nördlichen Baureihe mit einem Abstand von 28 m zum Gleis (Mess- punkte 1 und 3) sowie in einem Abstand von 80 Metern (Messpunkt 4) geplanten Ge- bäuden sind erschütterungstechnische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütte- rungs- sowie sekundärer Luftschallimmissionen (Maximalpegel ) erforderlich, um die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. An in 125 m (Messpunkt 2) Entfernung geplanten Gebäuden sind keine Maßnahmen er- forderlich (Peutz 2025). In den Hinweisen zum Bebauungsplan ist dies entsprechend aufgeführt. 6.11.5 Luft/Luftreinhalteplanung Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung des Planvorhabens auf die lufthygienische Belastungssituation in dessen Umfeld wurde eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnun- gen für die kritischen Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) durchgeführt (Peutz Consult GmbH, Februar 2026). Die berechneten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über Luftqualitäts- standards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) verglichen und beurteilt. Fer- ner erfolgte eine Beurteilung der Berechnungsergebnisse gemäß den verschärften Grenzwerten der Neufassung der EU -Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und sau- bere Luft für Europa, welche bis Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt sein muss. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen für den Nullfall 2029 und Planfall 2029 zeigen eine Einhaltung der in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte (Jahresmittel- werte NO2, PM10 und PM2,5, Kurzzeitgrenzwerte für PM10 und NO2) an allen Immis- sionsorten und in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes. Auch die ab 2030 geltenden verschärften Grenzwerte nach EU -Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa werden im Planfall 2035 in allen beurtei- lungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehalten. Im Planfall 2035 wird die maximal zulässige Anzahl an Überschreitungstagen wahrscheinlich knapp un- terschritten. 6.12 Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) Die entsprechend gekennzeichneten Flächen unterliegen aktuell dem Fachplanungs- privileg gem. § 38 BauGB. Die in diesem Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen für diese Flächen (Straßenverkehrsfläche, öffentliche Grünfläche 1 - Parkanlage, Fläche für Abwasserbeseitigung – Pumpwerk - und MU 12) sind erst zulässig, wenn die Flä- chen nicht mehr planfestgestellt bzw. für Bahnbetriebszwecke (hier: Ausgleichsmaß- nahmen) gewidmet sind. Im Rahmen einer Plangenehmigung wird beim Eisenbahnbundesamt die Verlage- rung planfestgestellter Flächen im Plangebiet beantragt. Ersatzflächen werden au- 62 ßerhalb des Plangebietes gesucht. Da die Flächen bis zum Satzungsbeschluss vo- raussichtlich noch dem Fachplanungsprivileg gem. § 38 BauGB unterliegen, wird über eine bedingte Festsetzung geregelt, dass die Flächen auf Grundlage der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen erst in Anspruch genommen werden können, wenn die Flächen aus der Planfeststellung entlassen bzw. entwidmet sind. 6.13 Gestalterische Festsetzungen 6.13.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Im MU 6.1 sind nur Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Dachneigung zwischen 45 – 55 Grad in Kombination zulässig. In allen anderen Baufeldern wird aus städte- baulichen Gründen auf die Festsetzung einer Dachform oder Dachneigung verzichtet. Während die Ausbildung von F lachdächern oder flach geneigten Dächern für die Be- grünung von Dachflächen erforderlich ist, unterstützt die Ausbildung von geneigten Dächern die Gestaltung abwechslungsreicher Straßen- und Platzräume. Der Verzicht auf eine Festsetzung der Dachform und -neigung überlässt dem nachfolgenden Hoch- bau daher Spielräume. Dem hingegen wird angrenzend an das Baudenkmal Widders- dorfer Straße 196 und 196a im MU 6.1 explizit eine Dachneigung festgesetzt, um zu gewährleisten, dass sich die Neubauten an das Baudenkmal anpassen und Rücksicht nehmen. Durch die Ausbildung gekappter Steildächer soll sowohl eine zeitgemäße Neuinterpretation der Dachlandschaft des Denkmals als auch der Aspekt begrünter Dachflächen umgesetzt werden. 6.13.2 Werbeanlagen Für Werbeanlagen sind gestalterische Vorgaben festgesetzt, um das Ortsbild zu schüt- zen. Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Orts- bild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um die neue Stadtquartier und v.a. die geplante Wohnnutzung nicht durch Werbeanlagen übermä- ßig zu beeinflussen, werden im Bebauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rah- men zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen, aber gleich- zeitig den Erfordernissen der zulässigen gewerblichen Betriebe (z. B. Büro, Gastrono- mie) einer angemessenen werblichen Darstellung Rechnung tragen. 7 Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahme 7.1 Altlasten Gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltge- fährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. Das trifft auf folgende Flächen zu, die im Altlastenkataster der Stadt Köln erfasst sind (siehe Kapitel 4.8): 63 Art Altlastennum- mer Bezeichnung FIS AlBo Status Altstandort 40101 Gaswerk Ehrenfeld 8 Altablage- rung 40101_001 Gaswerk Ehrenfeld, Bodenschaden Cya- nide 5 Altstandort 40101_002 Gaswerk Ehrenfeld, Kugelgasspeicher 3 Altstandort 40101_003 Widdersdorfer Str. 194 Schrottplatz 2 Altablage- rung 40101_004 Gaswerk Ehrenfeld Tanktassen 2 und 3 Altablage- rung 40101_005 Gaswerk Ehrenfeld Teergruben Altstandort 40119*) Oskar-Jäger-Str. 175, Ofenrohrfabrik / Rußfabrik*) 5 Altstandort 40119_001 Oskar-Jäger-Str. 175, Ofenfabrik / Ruß- fabrik 5 Altstandort 401375*) Ehrenfeld Güterbahnhof*) 1 Altstandort 401424 Maarweg 241-299 1 Altstandort 401491*) Widdersdorfer Str. 246*) 2 Altablage- rung 401537_001 Parkplatz an der Oskar-Jäger-Straße Altablage- rung 40303_002 Widdersdorfer Str. 246, 254, 256, 258,260. 3 Altablage- rung 40303_003 Widdersdorfer Str. 262 (VEP Torhäuser / Neue Vitalisstraße) 8 *) Hinweis: Altstandort, angrenzend an das Plangebiet, keine Kennzeichnung in der Planzeichnung (Blatt 5) 7.2 Baudenkmale Die im Sinne des § 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW unter Schutz gestellten Baudenkmäler in der Widdersdorfer Straße 196/196a und 206/208 (DE_05315000_A_7471 und DE_05315000_A_7472, Eintragungsdatum jeweils am 27.04.1995) sind einschließlich umgebender Außenanlagen nachrichtlich gem. § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplan übernommen. Die Inanspruchnahme von Teil- flächen innerhalb der denkmalrechtlich geschützten Bereiche ist mit dem Stadtkonser- vator der Stadt Köln vorabgestimmt. Der Umgebungsschutz der Baudenkmale ist ge- währleistet. 64 7.3 Planfestgestellte Bahnanlagen Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbin- dung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für Bahnanlagen sind im Bereich der HGK-Trasse nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Im Plangebiet befinden sich eine planfestgestellte Ausgleichsfläche (Gemarkung Mün- gersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025 und 3365/171), die im Eigentum der DB InfraGO steht, sowie eine Baumreihe an der Vitalisstraße (Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstück 2406 tlw.), die ebenfalls als planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme gewid- met ist. Die entsprechend gekennzeichneten Flächen unterliegen aktuell dem Fach- planungsprivileg gem. § 38 BauGB. Die in diesem Bebauungsplan festgesetzten Nut- zungen für diese Flächen (S traßenverkehrsfläche, öffentliche Grünfläche 1 , MU 12) sind erst zulässig, wenn die Flächen nicht mehr planfestgestellt bzw. für Bahnbetriebs- zwecke (hier: Ausgleichsmaßnahmen) gewidmet sind. Aktuell wird ein Plangenehmi- gungsverfahren initiiert, um die Flächen aus der Planfeststellung zu entlassen. Es sol- len Ersatzflächen außerhalb des Plangebietes bereitgestellt werden (siehe Kap. 4.4). 8 Hinweise Die Hinweise dienen den zukünftigen Bauherren und sollen sicherstellen, dass die während des Bebauungsplans vorgetragenen wesentlichen Risiken auch den Bau- herren bekannt sind. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans nicht mehr angewendet. Rechtsgrundlagen Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen innerhalb der Textlichen Festsetzung aufgezählt. Lärmimmissionen Auf die Vorbelastung durch Straßen-, Schienen-, Flug und Gewerbelärm wird hinge- wiesen, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet. Eine ent- sprechende Berücksichtigung erfolgte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. 65 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Be- kanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Ge- schossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktu- ellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. Kampfmittel Die Fläche wurde am 11.08.2025, 12.08.2025 und 13.08.2025 durch den Kampfmittel- beseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) in sieben Teilflächen aus- gewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung nebst Stellungnahme des KBD liegt unter den Az. 22.5- 3-5315000--1882/25, -1895/25, -1896/25, -1897/25, -1898/25 - 1899/25, -1900/25 vor. Die Fläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkre- ter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (mehrere Bombenblindgänger und militärische Anlagen). Aus Sicht des Kampfmittelbeseiti- gungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht handelt es sich bei der Überprüfung der konkreten Verdachtspunkte als auch der Überprüfung der zu über- bauende Fläche auf Kampfmittel um eine statthafte Maßnahme. Hinsichtlich der konkreten Verdachte (Bombenblindgänger Nr. 1969 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstück 3365/171), Nr. 1971 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025), Nr. 2730 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 74, Flurstück 637) und militärische Anlagen (Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstück 2101/Gleisbogen) ) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Mindestabstand von 15 m keine erdein- greifenden Baumaßnahmen oder sonstige Arbeiten ohne Abstimmung mit dem KBD erfolgen dürfen. Erdarbeiten innerhalb dieses Mindestabstand stellen eine Ordnungs- widrigkeit dar. Artenschutz Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (Kölner Büro für Faunistik, 2026) erstellt. Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen, unter an- derem für die Mauereidechse definiert. Darüber hinaus wurden vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen für den Mäusebussard formuliert. Die Sicherung dieser Maßnah- men erfolgt über den Städtebaulichen Vertrag. Zur Vermeidung von Vogelschlag und zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondere Insekten, Fledermäuse) sind detaillierte Hinweise in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen, die in nachfolgenden Bebauungs- planverfahren zu berücksichtigen sind. 66 Baumschutzsatzung Die gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge- biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Im Bereich des Pocketwaldes greift die Baumschutzsatzung der Stadt Köln nicht, da es sich um Wald im Sinne des Landesforstgesetzes bzw. um Kompensationsflächen für Waldinanspruchnahme handelt. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträ- gen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrü- nungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug genommen. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset- zungen des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Sat- zung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht- nahme bereitgehalten. Bodenschutz Die Vorschriften des §§ 6 bis 8 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten (siehe auch Kapitel 9.5.4.). Starkregenereignisse Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen- Gefahren- karte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässe- rungsbetrieben Köln abzustimmen. 67 Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nach- zuweisen. Archäologische Bodendenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 1 6 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch- Germanische Museum/Archäo- logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Versickerung von Niederschlagwassers Das anfallende Niederschlagswasser ist – soweit keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen - vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Er- laubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Erschütterung Da das Grundstück im Norden an die Bahntrassen 2600, 2613 und 2622 der DB AG (sechsgleisige DB -Hauptstrecke) grenzt, ist von einem erhöhten Einfluss durch Er- schütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen verursacht durch den Bahnver- kehr auszugehen (siehe Kapitel 5.13.4). „In den geplanten Gebäuden auf dem Grundstück des Max -Becker-Areals kommt es in 28 und 80 m Entfernung zum Gleis durch vom Schienenverkehr verursachten Er- schütterungsemissionen zu Überschreitungen der Erschütterungsimmissionsgrenz- werte gemäß DIN 4150-2 für Urbane Gebiete (MU) im Nachtzeitraum. Die Anforderun- gen der 24. BImSchV an sekundäre Luftschallimmissionen (Mittelungspegel) werden an allen untersuchten Standorten eingehalten. Durch den Schienenverkehr kommt es jedoch zu teils deutlichen Überschreitungen der Sekundärluftschallimmissionen (Ma- ximalpegel) gemäß VDI 2719. An den in erster Reihe mit einem Abstand von 28 m zum Gleis (Messpunkte 1 und 3) sowie in einem Abstand von 80 Metern (Messpunkt 4) geplanten Gebäuden sind der vorliegenden Untersuchung zufolge erschütterungs- technische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütt erungs- sowie sekundärer Luft- schallimmissionen (Maximalpegel) erforderlich. An in 125 m (Messpunkt 2) Entfernung geplanten Gebäuden sind keine Maßnahmen erforderlich.“ (Erschütterungstechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH, 09.05.2025, Entwurf 3 vom 02.07.2025, Seite 44). Werden die Anforderungen der genannten Regelwerke überschritten, sind erschütte- rungstechnische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütterungs- sowie sekundärer Luftschallimmissionen erforderlich. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsver- fahren zu führen. 68 Bauarbeiten im Einwirkungsbereich von Eisenbahnverkehrslasten Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnver- kehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Be- rechnung durch den Bauherrn vorzulegen (DB Konzernrichtlinien 836.2001 i. V. m. 800.0130 Anhang 2). Diese muss von einem vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuge- lassenen Prüfstatiker geprüft worden sein. Es ist nachzuweisen, dass durch das ge- plante Bauvorhaben die Bahnbetriebsanlagen nicht in ihrer Standsicherheit beein- trächtigt werden. Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB Infra- GO AG und dem Eisenbahn -Bundesamt (EBA) ausge- führt werden. Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs - / Rammarbeiten durchgeführt werden. Rammarbeiten zur Baugrubensicherung (auch außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) dürfen nur unter ständi- ger Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB InfraGO AG erfolgen. Die Bau- überwachung ist rechtzeitig über den Termin zu verständigen. 9 Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau- gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Ziel des Bebauungsplanes „Max Becker Areal in Köln Ehrenfeld“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung eines neuen mischgenutzten urba- nen Gebiets, in welchem Wohnquartiere, Gewerbe, eine Grundschule, mehrere Kin- dertagesstätten, Nahversorgung, soziale und kulturelle Nutzungen, Anlagen zur Ener- gieversorgung, öffentliche Grün- und Spielplatzflächen sowie Verkehrsflächen unter- gebracht werden. Auf der zu entwickelnden Fläche sollen 1.700 neue Wohnungen und rund 3.300 bis 4.000 neue Büroarbeitsplätze entstehen. Die Inhalte des Bebauungsplans sind detailliert in Kapitel 1 der städtebaulichen Be- gründung dargestellt. 69 9.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Industrie- und Gebäudeflä- chen 94.846 Urbanes Gebiet (MU) 87.408 versiegelt 63.765 versiegelt 78.667 teilversiegelt 31.081 nicht versiegelt 8.741 Verkehrsflächen 14.847 Verkehrsfläche 48.396 Straßenverkehrs- fläche 9.185 Öffentliche Ver- kehrsfläche 44.659 Bahn 5.662 Verkehrsfläche be- sonderer Zweckbe- stimmung 3.256 Bahnfläche 481 Vegetationsflächen 70.671 Öffentliche Grünfläche 34.916 davon Spielfläche 5.427 Fläche für den Ge- meinbedarf 7.433 Versorgungsfläche 2.211 Summe 180.364 Summe 180.364 9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge- legten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnun- gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde ge- legt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissi- onsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver- ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi- otopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Lan- desebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-West- falen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luft- reinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. 70 Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Pflanzen BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baum- schutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge- schützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen; Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen- entwicklung vor Außenentwicklung, Revi- talisierung von vorgenutzten Flächen Boden und Altlasten Boden BauGB; BBoDSchG, BBoDSchV, LBoDSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Bo- den, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen, Abwendung schäd- licher Bodenveränderungen und Einträge Altlasten BauGB; BBoDSchG, BBoDSchV, LBoDSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Wasser Oberflächenwasser WHG, LWG NRW, WRRL, HWRM-RL, HWSGII naturnahe Gestaltung von Fließgewäs- sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver- meidung negativer Veränderungen; Sa- nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser- schutzzonen-Verordnung der jeweiligen Wassergewin- nungsanlagen Grundwasserneubildung erhalten und ver- bessern, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Umgang mit Niederschlagswas- ser und Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW Versickerung von Niederschlagswasser, Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab- leitung von Niederschlagswasser; Verhin- dern von Starkregengefahren Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW- RL; HWSG II, BRPHV Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas- serrisikoprophylaxe Luft Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen BImSchG; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Klima Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent- lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf- tentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver- besserung des Mikroklimas durch Baum- pflanzungen und Grünflächen; Maßnah- men zur Klimawandelanpassung Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er- holungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturland- schaft 71 Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar- ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen- welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli- chen Lebensgrundlagen Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der Schutzziele Mensch, Gesundheit, Bevöl- kerung Lärm BImSchG; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB; Lärmaktionsplan Stufe III und IV Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung sonstige Gesundheitsbelange / Risiken - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz-ge- setz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert Einhaltung von Achtungs- und angemes- senen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 5034:2011 Positionspapier „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgü- ter BauGB, Denkmalschutzge- setz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur- denkmalen, Resten historischer Kultur- landschaften oder deren Bestandteilen Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerü- che), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe- wältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Nutzung erneuerbare Ener- gien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie KSG; KSG NRW BauGB; EEG, GEG, Energie- einsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Kli- maneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klima- schutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Darstellung von Landschafts- plänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser- Abfall-, Immissions-schutz- recht BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW, Wasser- schutzzonen-Verordnung der jeweiligen Wassergewin- nungsanlagen, Luftreinhalte- plan Köln 2021 Schutzziele der LP-Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel- falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs- wert von Natur und Landschaft Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in de- nen die durch Rechtsverord- nung zur Er-füllung von bin- denden Beschlüssen der Eu- ropäischen Gemeinschaft BauGB; Bundesimmissions- schutz-gesetz; Luftreinhalte- plan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV 72 festgelegten Immissions- grenzwerte nicht überschrit- ten werden Anfälligkeit für die Auswirkun- gen schwerer Unfälle und Ka- tastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo- den, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel- falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be- völkerung, Kultur- und Sach- güter, Wechselwirkungen BauGB Vermeidung von Planungen mit einer ho- hen Anfälligkeit für die Auswirkungen von Katastrophen oder schweren Unfällen. Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah- men nachhaltig und standortgerecht Abkürzungen: FFH-RL = Flora- Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes -na- turschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft A bfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwas- serschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissi- onsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes -waldge- setz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein West- falen, KSG = Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungs- plan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgren- zen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 9.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungspla- nes „Max Becker-Areal in Köln Ehrenfeld“ . Geprüft wird, welche erheblichen Auswir- kungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise re- gelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht je- doch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 73 Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Nutzung im Bestand Das Plangebiet in Köln- Ehrenfeld und Köln-Müngersdorf umfasst eine Gesamtfläche von ca. 18 ha und erstreckt sich über das Gebiet nördlich der Widdersdorfer Straße 194 – 208, östlich des Maarwegs, südlich der Bahntrasse und westlich des Alten Gas- werkes/Kontrastwerkes (Oskar-Jäger-Straße 173) und des Grundstückes Oskar -Jä- ger-Straße 175- 177. Zudem ist das „Gleisgrundstück“ zwischen Vitalisstraße und Maarweg südlich der DB-Trasse in den Geltungsbereich einbezogen. Die Osthälfte und damit der Großteil des Plangebiets wird von aufgegebenen Gewer- beflächen des ehemals hier ansässigen Metall-Recycling-Unternehmens Max Becker GmbH & Co. KG (im Folgenden Max Becker-Areal genannt) sowie Betriebsflächen der RheinEnergie AG und Rheinischen NETZGesellschaft mbH (im Folgenden RheinEner- gie-Betriebsgelände genannt), welche hier ein Umspannwerk und eine Gasregelsta- tion unterhalten, geprägt. Diese Gewerbe- und Industrieflächen zeichnen sich durch ein Nebeneinander von vegetationsarmen Lagerflächen, Industriebrachen mit stellen- weisem Aufkommen von Ruderalfluren und -gehölzen, Verkehrsflächen sowie Gewer- begebäudekomplexen aus. Vor allem im Süd- und Westabschnitt des Gewerbe- /In- dustriegebiets sind zudem Rasenflächen mit Einzelgehölzen und Gehölzgruppen zwi- schen den Betriebsgebäuden sowie im Umfeld der Energieinfrastrukturanlagen (Um- spannwerk und Gasregelstation) zu finden. Die Westhälfte des Bebauungsplangebiets erstreckt sich als ca. 660 m langer, relativ schmaler Streifen vom Max Becker-Areal / RheinEnergie-Betriebsgelände gen Westen bis zur Vitalisstraße. Die Bebauungsplangrenze orientiert sich hier zunächst an einem Gleisstrang, über den der Zugverkehr zum Max Becker -Areal abgefertigt wurde. Das Gleis führt nördlich an einem Gewerbegebiet entlang (hier mit ca. 18 m schmalster Bebauungsplanbereich in der Westhälfte) und verschwenkt dann nach Süden ein, wo es in bogenförmiger Führung an die querende HGK (Häfen und Güterverkehr Köln AG)-Bahntrasse angeschlossen ist. Im Gleisbogenbereich ist zwischen der Betriebs- bahnlinie und der nördlich verlaufenden DB -Strecke (hier mit ca. 70 m breitester Be- bauungsplanbereich in der Westhälfte) ein Pioniergebüsch/-wäldchen etabliert. West- lich der HGK-Trasse bis zur Vitalisstraße finden sich eine halbruderale Gras- und Stau- denflur sowie eine Scherrasenfläche, welche von Gehölzen gesäumt werden. Der Naturhaushalt ist auf den (ehemalig) als Industrie- und Gewerbeflächen genutzten bzw. von Schieneninfrastruktur tangierten Bereichen stellenweise stark vorbelastet. Insgesamt sind 43% des Plangebiets voll - und 17% teilversiegelt, so dass hier das Funktionsgefüge der abiotischen und biotischen Landschaftsfaktoren stark beeinträch- tigt wird. Neben der Versiegelung stellt auch die starke Schadstoffkonzentration des Bodens im Plangebiet eine erhebliche Belastung dar. De nnoch finden sich im Gel- 74 tungsbereich des Bebauungsplans aufgrund der relativ geringen baulichen Verdich- tung zahlreiche Areale, wo auf unversiegelter Fläche die ökologischen Wirkbeziehun- gen - wenn auch nicht als ungestört zu bezeichnen - ineinandergreifen und Ökosys- temdienstleistungen zur Verfügung stellen. So sind besonders die vegetationsbestan- denen Bereiche im nördlichen und westlichen Teil des Max Becker -Areals / Rhein- Energie-Betriebsgeländes sowie der Ruderalgebüschbestand am Gleisbogen nicht unbedeutend im Kontext der mikroklimatischen und lufthygienischen Regulation sowie (sofern nicht durch grundwassergefährdende Auffüllungen kontaminiert) der Grund- wassernachlieferung. Für einige Tierarten bieten sie zudem (teils essentielle) Lebens- raumrequisiten. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist ge- mäß §34 BauGB zu beurteilen. Für den Geltungsbereich liegt großteils kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Nur der äußerste Westabschnitt des Bebauungsplans „ Max Becker-Areal in Köln Ehren- feld“ reicht in den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ hinein. Dieser legt für den betreffenden Über- lappungsbereich ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, Stell- platzflächen sowie Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und mit Bin- dungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern fest. Abweichend von der Planung ist das Areal aktuell nicht bebaut, sondern von Rasen- und sonstigen Vegetationsflächen eingenommen. Im Norden des Bebauungsplans 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ wird mit der Sicherung unbebauter Flächen der Realisierung der Ausgleichmaßnahme (6 Einzelhochstämme) im Kontext der Planfeststellung für die DB-Ausbaustrecke Köln-Aachen Rechnung getragen. Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans als ein Nebeneinander von Industrie- oder Gewerbefläche sowie Fläche für Bahnanlagen bzw. für Ver- und Entsorgung dar. Im Parallelverfahren erfolgt eine Flächennutzungsplanänderung, auf deren Grundlage die Festsetzungen des Be- bauungsplans entwickelt werden können. Im Regionalplan werden die Flächen zum Großteil als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die im Norden befindlichen Gleisanlagen und der äußerste Westteil des Plangebiets werden als Bahnbetriebsfläche beziehungsweise als Bereich für ge- werbliche und industrielle Nutzung (GIB) ausgewiesen. Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbin- dung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellten Flä- chen für Bahnanlagen werden im Bereich der HGK-Trasse nachrichtlich in den Bebau- ungsplan übernommen. In der Gemarkung Müngersdorf, Flur 76, Flurstücke 2025 und 3365/171 findet sich eine gemäß AEG planfestgestellte Ausgleichsfläche der DB In- fraGO. Die Verlegung der planfestgestellten Ausgleichsfläche wird in einem eigenstän- digen Planverfahren durchgeführt. Für weitere ehemals nach Landeseisenbahngesetz NRW (LEG NRW) planfestgestellte Flächen im Plangebiet (nichtbundeseigene nicht- öffentliche planfestgestellte Eisenbahnanlage) wurden durch die Bezirksregierung Köln eine Freistellung erteilt (siehe Kapitel 4.4 und 4.5). 75 9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Entsprechend dem Flächennutzungsplan der Stadt Köln unterliegen die im Bebau- ungsplan inkludierten Areale den Flächennutzungskategorien Gewerbefläche, Indust- riefläche oder Fläche für Ver - und Entsorgung bzw. für Bahnanlagen. Aufgrund der Lage der Leitungsinfrastruktur ist das Plangebiet als Standort für das bereits hier be- stehende Gasregelwerk und des Umspannwerks alternativlos. Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die zum Betrieb und Unterhaltung der Anla- gen notwendigen Betriebsflächen und Gebäudeeinheiten der RheinEnergie AG/Rhei- nischen NETZGesellschaft mbH unverändert fortbestehen. Aufgrund der Flächenknappheit für Industrie und Gewerbe im Kölner Stadtraum ist ferner zu prognostizieren, dass sich auf den aktuell brach liegenden Betriebsflächen des Max Becker -Areals ein Nachfolgebetrieb bzw. Nachfolgebetriebe ansiedeln und die industrielle/gewerbliche Nutzung wiederaufgenommen wird. Im Plangebiet stellt sich somit bei Nichtdurchführung der Planung ein Zustand, ähnlich jenem vor Wegzug der Max Becker GmbH & Co. ein. Basierend auf dieser Annahme ist mit einer hohen Belastung des Naturhaushalts durch industrielle produktions-, ver- lade- und transportbedingte Emissionen und sonstigen Störeinflüsse zu rechnen. Zusätzlich wären für die Altlasten und Altlastverdachtsflächen weitere Maßnahmen gem. BBodSchG bei Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der industriellen Nutzung zu veranlassen. Darüberhinausgehende Sicherungs - und Sanierungsmaßnahmen würden voraussichtlich nur bei Umnutzungen und insbesondere bei Baumaßnahme neuer Gebäude und sonstiger Anlagen erfolgen. Das latent vorhandene Schadstoffpo- tenzial im Boden würde vorerst erhalten bleiben. Die festgestellte Cyanidbelastung des Grundwassers ist im Altlastenkataster der Stadt Köln erfasst und wird im Rahmen ei- nes fortlaufenden Grundwassermonitorings behördlich überwacht. In dem vom Bebauungsplan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ über- lagerten Plangebietsabschnitt an der Westgrenze des Geltungsbereichs (siehe Kapitel 9.4.1) wird von der vollständigen Umsetzung des rechtskräftigen, bestehenden Bebau- ungsplans ausgegangen, der eine Bebauung auf der aktuell mit Scherrasen bewach- senen Fläche und die Sicherung der Grünflächen im Nordabschnitt des Bebauungs- plans vorsieht. 9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Die Umsetzung der Planung führt mit der Schaffung des neuen Stadtquartiers zu einer umfassenden Neuordnung und Überprägung des Plangebiets. Nach Bodensanierung und Baufeldreifmachung werden in der Osthälfte des Plange- biets, in welcher sich das Max Becker -Areal und das RheinEnergie- Betriebsgelände befinden, eine Vielzahl von Gebäudekomplexen zur Wohn-, Büro-, Gewerbe- und Nah- versorgungsnutzung sowie zur Unterbringung von Kindertagesstätten und Kultur-/So- zialeinrichtungen neu errichtet. Die Baugebiete werden im Bebauungsplan als Urbanes Gebiet (MU) mit einer Grund- flächenzahl (GRZ) von 0, 5 (MU 11 ) bis 0,8 festgesetzt . Die Geschossflächenzahl 76 (GFZ) variiert zwischen 1,6 und 6,5. Bezogen auf alle Baugebiete wird eine durch- schnittliche GFZ von 3, 2 (zulässige Geschossfläche / Baugebiete insgesamt) einge- halten. Die Gebäude werden mit Tiefgaragen ausgestattet. Die im Plangebiet liegen- den denkmalgeschützten Arbeitervillen samt Außengelände an der Südostgrenze des Plangebiets und das Uhrenhaus im südlichen Zentralbereich des Plangebiets bleiben erhalten. Im Nordwesten des Areals ist in einer Fläche, welche im Bebauungsplan als ‚Fläche für den Gemeinbedarf ‘ ausgewiesen wird, die Errichtung einer Grundschule projektiert. Zwischen den Baufeldern werden ‚Straßenverkehrsflächen‘ in Form der ‚Planstraßen 1 bis 4‘ sowie ‚ Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung‘ festge- setzt. Letztere dienen zur Anlage zweier ‚Quartiersplätze‘ , die mit Bäumen begrünt werden sollen, und Fuß- und Radwegen. An der Nordgrenze wird eine weitere Ver- kehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Mobilitätstrasse‘ entlanggeführt. Hierüber wird neben Fuß- und Radverkehren auch der Öffentliche Personennahverkehr (Omnibus- verkehr) abgewickelt. Der Zentralbereich des Max Becker -Areals/RheinEnergie-Be- triebsgeländes wird von, das Gebiet von Süd nach Nord durchziehenden, ‚Öffentlichen Grünflächen‘ eingenommen. Diese werden im Südbereich (Öffentliche Grünfläche 4) als ‚Pocketwald‘ mit angeschlossener kleiner ‚Parkanlage‘ und im Zentral- und Nord- bereich (Öffentliche Grünfläche 3) als großzügige ‚Parkanlage‘ gestaltet. In der ‚Öf- fentlichen Grünfläche 3 - Parkanlage‘ ist die Anlage von zwei Spielplätzen vorgesehen. Als markantes, Identität stiftendes Zeugnis der Nutzungsgeschichte des Quartiers ver- bleibt der Gaskugelbehälter an seinem jetzigen Standort und wird Teil der ‚Öffentlichen Grünfläche 3 - Parkanlage‘. Eine weitere kleine baumbestandene ‚Öffentliche Grünflä- che‘ (Öffentliche Grünfläche 5 - Parkanlage) wird im Zentrum des ostseitigen Sied- lungskomplexes positioniert, wo sie der Durchgrünung im Umfeld des ‚Quartiersplat- zes 2‘ dient. Eine zusätzliche Durchgrünung des Quartiers wird über begrünte Innen- höfe, private Grünflächen sowie über Dach- und Fassadenbegrünungen erzielt. Das bestehende Umspannwerk sowie die Gasregelstation bleiben im Plangebiet an ihrer ungefähren aktuellen Position am Nordwestrand des RheinEnergie- Betriebsge- ländes erhalten, werden jedoch in kompakterer Form neu installiert und nehmen dadurch weniger Fläche ein. Im Bebauungsplan wird der Bereich als ‚ Fläche für Ver- sorgungsanlagen - Gasregelstation - Umspannwerk‘ – festgesetzt. In der Westhälfte des Plangebiets, welches sich bandförmig westlich des Maarwegs erstreckt, finden sich – zwischen DB-Strecke und Gewerbegebieten gelegen - die Fort- setzungen der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Mobilitätstrasse‘. Das Plan- gebiet weitet sich im Westverlauf auf Höhe des Gleisbogens auf. Hier weist der Be- bauungsplan die Anlage einer weiteren ‚Parkanlage’ innerhalb der hiesigen ‚Öffentli- chen Grünfläche 2‘ aus. In dieser Parkanlage wird ein ‚Spielplatz‘ untergebracht. Nah der HGK -Bahntrasse ist ein weiteres kleines Baugebiet (MU11) mit einer Grundflä- chenzahl (GRZ) von 0,5 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 in einer Fläche, die als ‚Urbanes Gebiet (MU)‘ festgesetzt ist, geplant. Die Öffentliche Grünfläche wird durch die Gleistrasse der HGK durchschnitten und setzt sich westlich der Bahnstrecke fort (‚Öffentliche Grünfläche 1 - Parkanlage‘). Über eine Brückenanlage (‚Fläche für Bahnanlagen‘), über welche auch die Durchgängigkeit der ‚Mobilitätstrasse‘ dargestellt wird, ist das Westende des Plangebiets erreichbar. Am Westrand ist innerhalb d es ‚Urbanen Gebiets (MU)‘ ein weiteres randständiges Baufeld (MU12) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflä- 77 chenzahl (GFZ) von 5,6 festgesetzt. Das Plangebäude soll mit einer Tiefgarage ver- sehen werden. Nördlich des MU 12 erfolgt hier der Anschluss der ‚Mobilitätstrasse‘ an die bestehende Vitalisstraße. In eine Fläche zwischen Mobilitätstrasse und MU 12 soll das Pumpwerk verlegt werden, das aktuell weiter nördlich situiert ist (siehe Kapitel 6.7.3). Mit der Umsetzung der Planung werden neue Siedlungsflächen mit hoher Nutzungs- vielfalt auf der Industriebrache des Max Becker -Areals, auf den Ruderalflächen des westlich angrenzenden, streifenförmigen Gleisgrundstücks und (durch Ausnutzung ei- ner flächensparenden Neuerrichtung des Umspannwerks und der Gasregelstation) auf dem RheinEnergie-Betriebsgelände geschaffen. Mit der Realisierung der neuen Siedlungsstrukturen werden ca. 70 % der Plangebiets vollversiegelt, womit sich der Totalversiegelungsgrad im Plangebiet um 27 % erhöht (unberücksichtigt der Altlast -Sanierungsbereiche in der ‚Öffentlichen Grünflächen 3‘, s. Kapitel 9.5.4.2). Die Befestigung offener Bodenbereiche sowie die mit der Errichtung von Gebäuden verbundene Erhöhung der Oberflächenrauigkeit im Plangebiet erwei- sen sich auf bislang unversiegelten/ vegetationsbestandenen Flächen in der Regel als nachteilig für den Naturhaushalt. So werden hier die vielfältigen Bodenfunktionen, der (Grund-)Wasserhaushalt und die mikroklimatischen Verhältnisse vielfach dauerhaft beeinträchtigt, wodurch beispielsweise Stoffumwandlungsraum, die Grundwasser- nachlieferung oder die Durchlüftung des Gebiets herabgesetzt werden. Zudem geht mit der Quartiersentwicklung ein Lebensraumverlust für Flora und Fauna einher. Durch Umsetzung von Minderungsmaßnahmen, wie die oben beschriebenen Begrünungs- maßnahmen an und im Umfeld von Plangebäud en und Verkehrs-/Platzflächen sowie einer wassersensiblen Entwässerungsplanung lässt sich die Umnutzung dieser inner- städtisch (einstmals) industriell/gewerblich genutzten Flächen jedoch im Sinne einer modernen Stadtentwicklung zukunftsorientiert realisieren. In diesem Kontext nimmt die Planung der Öffentlichen Grünflächen - wobei hier die ‚Öffentlichen Grünflächen 2, 3 und 4‘ mit dem ‚Pocketwald‘ herauszustellen sind - eine besondere Rolle ein. Hier wer- den nicht nur hoch attraktive Aufenthalts- und Bewegungsräume geschaffen, sondern auch stadtökologische und thermische Ausgleichsräume mit lufthygienischer Filter- funktion. Zudem dienen sie teilweise der Versickerung, Ableitung und Rückhaltung des Niederschlagswassers. 9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 9.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen des Planungsvorhabens wurden in den Jahren 2020, 2021, 2022 und im Jahr 2023 durch das Kölner Büro für Faunistik faunistische Erhebungen im Plangebiet durchgeführt und auf dieser Grundlage eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II (Kölner B üro für Faunistik 2026) erstellt. Die Ergebnisse der Kartierungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt. 78 Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebau- ungsplanes und das nähere Umfeld (Wirkraum). Die Abgrenzung des Untersu- chungsraums wurde aufgrund der zu erwartenden Wirkpfade und der bestehenden Vorbelastungen gewählt. Erfasst wurden die Artengruppen der Vögel, der Fledermäuse, der Reptilien und der Amphibien. Darüber hinaus wurden die Untersuchungsgebiete auf Vorkommen der Haselmaus und des Nachtkerzenschwärmers untersucht. Neben den zuvor genann- ten Arten bzw. Artengruppen wurden auch alle weiteren artenschutzrechtlich relevan- ten Arten erfasst, für die es zu Lebensraumverlusten durch Rodungen oder Flächen- inanspruchnahmen kommen könnte. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Fol- genden zusammenfassend dargestellt. Vögel Insgesamt konnten in den Untersuchungsjahren 2020 bis 2023 36 Vogelarten nach- gewiesen werden, von denen 25 als Brutvögel dokumentiert wurden. 10 der erfassten Vogelarten besitzen Planungsrelevanz. Darunter fallen Bluthänfling, Fitis, Habicht, Haussperling, Nachtigall und Turmfalke - die im Untersuchungsgebiet jedoch lediglich als Gastvögel kartiert wurden – sowie die planungsrelevanten Brutvogelarten Mäuse- bussard, Gelbspötter, Star und Mauersegler. Der Gelbspötter wurde vorsorglich als planungsrelevant klassifiziert, da er in der Niederrheinischen Bucht als vom Ausster- ben bedroht eingestuft wird. Da der Mauersegler als Koloniebrüter zu werten ist, wird diese in den Roten Listen Deutschlands und NRWs als ungefährdet eingestufte Art ebenfalls als planungsrelevant erachtet. Für den Mäusebussard konnten in den Jahren 2020, 2021 und 2023 Brutnachweise erbracht werden. 2020 und 2021 fand sich der Mäusebussard-Horst im Baumbestand am Südrand des Bebauungsplangebiets nah der Widdersdorfer Straße. 2023 wurde ein Wechselhorst nah des Kugelgasbehälters genutzt. Im Jahr 2020 wurde ein Gelbspötter -Brutrevier in einer Gehölzreihe zwischen dem Max Becker-Areal und dem RheinEnergie-Betriebsgelände festgestellt. In den Folge- jahren gelang kein weiterer Nachweis der Art. In derselben Gehölzreihe wurde 2022 ein Brutrevier des Stars erfasst. Im Folgejahr 2023 gelang ein Brutnachweis etwas weiter südlich im Baumbestand nahe der denk- malgeschützten südwestlich gelegenen Arbeitervilla. Das Dach der im Südosten des Plangebiets liegenden, denkmalgeschützten Arbei- tervilla wurde während der Brutzeit mehrfach von Mauerseglern angeflogen. Daher besteht hier ein Brutverdacht für diese Vogelart. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Vorhabenbereichs befinden sich fer- ner häufige und ungefährdete Arten, wie Amsel, Blaumeise, Rotkehlchen etc. Fledermäuse Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte in den Jahren 2020 bis 2022 per Detektor- begehungen und teils per Netzfang. Im Rahmen der Begehungen wurde eine mäßige Fledermausaktivität vor allem der Zwergfledermaus festgestellt, welche in allen drei Erfassungsjahren nachgewiesen wurde. Die Hauptaktivität der Art wurde vor allem entlang der Grünstrukturen im Randbereich des Untersuchungsgebietes und rund um 79 die Bürogebäude, die ehemalige Uhrenhalle und die parkartigen Grünstrukturen im Süden des Max Becker-Areals/RheinEnergie-Betriebsgeländes festgestellt. Konkrete Reviernachweise konnten im Untersuchungsgebiet nicht erbracht werden. Die Wo- chenstube eines lak tierenden Weibchens, welches nach Netzfang mit einem Funk- sender versehen wurde, konnte in einer südlich des Plangebiets stehenden Villa au- ßerhalb des Plangebiets lokalisiert werden. 2022 konnten neben der Zwergfledermaus der Große Abendsegler mit mäßiger Jagd- flugaktivität im Zentralbereich des Max Becker -Areals/RheinEnergie-Betriebsgelän- des und das Große Mausohr, welches im Südosten des Max Becker Areals durchzog, im Untersuchungsgebiet festgestellt werden. Das nachgewiesene Fledermaus-Artenspektrum im Untersuchungsgebiet ist als we- nig vielfältig zu bezeichnen. Das Plangebiet (insbesondere der gehölzreiche Süden des Max-Becker-Areals) fungiert in erster Linie als Jagdhabitat. Mit Wochenstuben- oder Winterquartieren ist im Eingriffsbereich nicht zu rechnen Haselmaus Zur Erfassung der Art wurde in den Jahren 2020 bis 2022 an potentiell geeigneten Habitatstrukturen auf dem Max Becker-Areal sowie im westlich gelegenen Sukzessi- onsgebüsch am Gleisbogen Nesttubes ausgebracht. In den drei Kartierjahren konn- ten weder Haselmäuse in den Tubes noch indirekte Nachweise, wie die arttypischen Nester oder Fraßspuren gefunden werden. Reptilien In den Jahren 2020 bis 2022 wurden Reptilienerfassungen durchgeführt. 2020 und 2021 gelangen Nachweise für die Mauereidechse. Vorkommen fanden sich an der Mauer und der Böschung der Werksbahntrasse zwischen dem RheinEnergie- Be- triebsgelände und dem Gleisbogen sowie auf der nördlich angrenzenden Strecke der Deutschen Bahn. Es konnten Adulte und Jungtiere nachgewiesen werden. Die Un- tersuchung weiterer potentiell geeigneter Habitatstrukturen im Plangebiet ergab keine weiteren Befunde für diese Art. Amphibien Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine dauerhaft wasserführenden Gewässer. Es treten lediglich episodisch bestehende Kleingewässer in Form von Pfützen auf. Während der 2020 bis 2022 durchgeführten Amphibienerfassungen konnte kein Nachweis für die Artengruppe der Amphibien erbracht werden. Nachtkerzenschwärmer Auf dem Gelände tritt die Nachtkerze, die der Raupe des Nachtkerzenschwärmers als Futterpflanze dient, in Saum- und Ruderalbereichen sporadisch auf. Ein Nachweis von Nachtkerzenschwärmer -Raupen oder deren Fraßspuren gelang in den Erfas- sungsjahren 2020 bis 2022 nicht. Tabelle 1 Kartierte Tierarten: Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = beson- ders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste 80 NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/ Tief- land bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Ar- ten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Vogelarten Art Status planungs- relevant VS-RL RL NRW RL NB Amsel Brutvogel - * * Bachstelze Brutvogel, Nah- rungsgast - * V Blaumeise Brutvogel - * * Bluthänfling Nahrungsgast + 3 2 Buchfink Brutvogel, Nah- rungsgast - Buntspecht Brutvogel, Nah- rungsgast - * * Dohle Überflug - * * Dorngrasmücke Brutvogel - * * Eichelhäher Nahrungsgast - * * Elster Brutvogel, Nah- rungsgast - * * Fitis Durchzügler + V 2 Gartenbaumläufer Brutvogel - * * Gelbspötter Brutvogel + * 1 Gartengrasmücke Brutvogel, Nah- rungsgast - * * Grünspecht Brutvogel, Nah- rungsgast - * * Grünfink Brutvogel - * * Habicht Überflug + 3 3 Halsbandsittich Nahrungsgast - * * Hausrotschwanz Brutvogel - * * Haussperling Nahrungsgast + V V 81 Art Status planungs- relevant VS-RL RL NRW RL NB Heckenbraunelle Brutvogel - * * Kohlmeise Brutvogel, Nah- rungsgast - * * Mauersegler Brutvogel + * V Mäusebussard Brutvogel, Nah- rungsgast + * * Mönchsgrasmücke Brutvogel - * * Nachtigall Durchzügler + Art. 4 (2) 3 1 Rabenkrähe Brutvogel, Nah- rungsgast - * * Ringeltaube Brutvogel - * * Rotkehlchen Brutvogel - * * Schwanzmeise Brutvogel - * * Singdrossel Brutvogel, Nah- rungsgast - * * Star Brutvogel, Nah- rungsgast - 3 3 Stieglitz Brutvogel, Nah- rungsgast - * * Straßentaube Nahrungsgast - * * Turmfalke Nahrungsgast + V 2 Zaunkönig Brutvogel - * * Zilpzalp Brutvogel - * * Säugetiere Art Status planungs- relevant FFH RL NRW RL TL Großes Mausohr Durchzügler + FFH- Anh. II, & Anh. IV 2 k.A. Großer Abendsegler Nahrungsgast + FFH Anh. IV R k.A. Zwergfledermaus Nahrungsgast + FFH Anh. IV * k.A. 82 Reptilien Art Status planungs- relevant FFH RL NRW RL NRBU Mauereidechse Nachweise an Mauer und Böschung an der Werksbahntrasse: 1 Jungtier 23.7., 2 Adulte und 1 Jungtier 19.8., 1 Jungtier 15.9. + FFH Anh. IV 2 R Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ist mit der Wiederaufnahme einer industriellen/ge- werblichen Nutzung auf dem Max Becker -Areal zu rechnen. Damit wird die Intensität von Störungen in Form optischer (Bewegung, Licht), akustischer (Lärm) und vermutlich taktiler Reize (Erschütterungen) auf dem aktuell brach liegenden, teils inzwischen re- lativ beruhigten ehemaligen Max Becker -Betriebsgelände zunehmen. Auch kann es zum Verlust essentieller Lebensraumstrukturen und einer Einengung von Lebensräu- men durch beispielsw eise Ausbau von Produktionskapazitäten, Lagerflächen, usw. kommen. Durch eine mögliche Nutzung der Betriebsbahnstrecke kommt es hier evtl. ebenfalls zu einer verstärkten Störwirkung durch den Zugverkehr. Auch das Tötungs- risiko entlang der Verkehrsachse für Arten mit bodengebundener Lebensweise erhöht sich. Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebau- ungsplan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ eine Bebauung und die Anlage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was zu Teille- bensraumverlusten und eventuell einer Intensivierung der Störfrequenz führt. Im übri- gen Plangebiet ist mit einem weitestgehenden Erhalt der Lebensraumqualitäten für die Tierwelt zu rechnen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung und tiefgreifende Verände- rung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust von Vegetationsstrukturen, dem Neubau von Gebäuden mit einer entsprechenden Infrastruktur (z.B. Straßen, Plätzen, Schule, etc.) und einem zu erwartenden Betrieb durch die diversen Stadtquartiernut- zungen (Wohnen, Arbeiten, Mobilität, etc.) kommt. Vorhabenbedingt könnten dadurch für im Plangebiet auftretende, planungsrelevante Tierarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Innerhalb des Plangebiets wurden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der planungsrele- vanten Brutvogelarten Mäusebussard, Gelbspötter, Star und Mauersegler nachgewie- sen. Der Mäusebussard wurde in den Erfassungsjahren an zwei Brutplätzen festgestellt. Einer der Horstbäume befindet sich im Umfeld des Gaskugelbehälters. Der Wuchsort des Baumes liegt im Baufeld der geplanten Schule und kann daher nicht erhalten wer- den. Der zweite Brutplatz befindet sich auf einem Horstbaum im Süden des Plange- biets nahe der Widdersdorfer Straße. Dieser Baum wird in den zu entwickelnden ‘Po- cketwald‘ integriert und bleibt erhalten. Aufgrund der zu erwartenden anlage- und be- triebsbedingten Störungen ist jedoch ein störungsfreies Umfeld nicht zu gewährleisten, 83 so dass von einer Aufgabe des Brutplatzes auszugehen ist, was dem Verbotstatbe- stand der Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 entspricht. In Folge sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) umzusetzen, was mangels adäquater Realisierungsoptionen innerhalb des Plangebiets im weiteren Umfeld erfolgt (s.u.). Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen an Eiern und Jungvö- geln sind bauzeitenregelnde Maßnahmen vorgesehen. Der Gelbspötter wurde zuletzt 2020 als Brutvogel im Plangebiet erfasst. Der Bestand der Art nimmt in der Niederrheinischen Bucht seit Jahren stark ab, so dass er für diesen Naturraum in der regionalen Roten Liste als vom Aussterben bedrohte Art gelistet wird. Der negative Bestandstrend spiegelt sich auch im Plangebiet wider. Nach 2020 wurde die Art im Untersuchungsgebiet nicht mehr nachgewiesen, so dass der hiesige Lokal- bestand als erloschen zu betrachten und die Wiederbesiedlung des Gelbspötters im Plangebiet als unwahrscheinlich anzunehmen ist. Daher wird der damalige Brutplatz nicht mehr als Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des BNatSchG gewertet. Da die Brutvogelarten Star und Mauersegler Kulturfolger sind, zunehmende anthropo- gene Störeinflüsse entsprechend tolerieren können und die bestehenden Nistorte (Ge- hölzbestand, Arbeitervilla) erhalten bleiben, ist von keiner Beeinträchtigung/Aufgabe der Fortpflanzungsstätten auszugehen. Auch eine vorhabenbedingte Gefährdung von Vogelindividuen und deren Entwicklungsstadien (Eier, Jungvögel) lässt sich für die Ar- ten ausschließen, weil die Brutplätze nicht direkt beansprucht werden. Gegen Vogel- schlag an Glasflächen werden im Quartier zudem Maßnahmen ergriffen. Für die nachgewiesenen planungsrelevanten Gastvogelarten Bluthänfling, Fitis, Ha- bicht, Haussperling, Nachtigall und Turmfalke kann ein Eintreten der Verbotstatbe- stände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ausgeschlossen werden, da keine Niststandorte der Arten betroffen sind. Eine Schädigung von Jungtieren oder Eiern sowie von Fortpflanzungsstätten ist somit obsolet. Zudem fungiert das Untersuchungs- gebiet nicht als essentieller Nahrungsraum oder sonstiger essentieller Teillebensraum. Bei Störung kann in benachbarte Bereiche ausgewichen werden. Außerdem werden mit den ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5‘ neue Grünstrukturen geschaffen, welche zukünftig als Nahrungsteilhabitate dienen werden. Für die nachgewiesenen nicht -planungsrelevanten Vogelarten kann ein Auslösen ar- tenschutz-rechtlicher Verbotstatbestände ausgeschlossen werden, wenn Vermei- dungsmaßnahmen zur Abwehr eingriffsbedingter Gefährdungen von Individuen, Ent- wicklungsstadien und Niststätten umgesetzt werden. Erhebliche Störungen sind für die nicht-planungsrelevanten Arten aufgrund der weiten Verbreitung und geringen Spezi- alisierung der Arten nicht zu erwarten. Für die im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Fledermausarten Zwerg- fledermaus, Großes Mausohr und Großer Abendsegler sind Verbotstatbestände ent- sprechend § 44 Abs 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG auszuschließen, da keine Quartiere im Plangebiet nachgewiesen wurden, welche vorhabenbedingt in Anspruch genommen werden. Eine Schädigung von Fledermausindividuen oder einer Ruhe- oder Fortpflan- zungsstätte ist daher nicht zu erwarten. Vorsorglich sind dennoch baubegleitende Ver- meidungsmaßnahmen vorgesehen. Jagende Individuen sind zu Flucht befähigt und laufen nicht Gefahr bau- oder betriebsbedingt geschädigt zu werden. Das Plangebiet 84 wird aufgrund der festgestellten mäßigen Fledermausaktivität zudem weder als essen- zieller Nahrungsraum noch als für die Vernetzung von Teilhabitaten bedeutsamer Flugkorridor eingestuft. Bei Störung ist ein Ausweichen auf benachbarte Räume mög- lich. Entlang der Werksbahnlinie sowie der nördlich angrenzenden Bahnstrecke der Deut- schen Bahn wurde als planungsrelevante Reptilienart die Mauereidechse nachgewie- sen. Da der Bereich der Werksbahnstrecke im Zuge der Bebauungsplanumsetzung stark verändert wird, geht der Lebensraum für die Mauereidechse verloren. Zur Ver- meidung des Eintritts von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG sind Bauzeitenregelungen, die Umsiedlung der betroffenen Tiere auf den nördlich an- grenzenden Bahndamm sowie zwecks Vermeidung der Rückwanderung die Installa- tion eines Reptilienschutzzauns vorgesehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Um direkte Gefährdungen, Lebensraumverluste und Störungen artenschutzrechtlich relevanter Vogel- und Fledermausarten sowie der Mauereidechse zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden in der ASP folgende Vermeidungs - und Minderungsmaßnah- men dargestellt (Kölner Büro für Faunistik 2026): V1 Zeitraum und Vorgehensweise für die Inanspruchnahme von Vegetation: Maßnahmen zur Beseitigung der Baum -, Strauch - und Krautschicht sowie baube- dingte Beanspruchungen von Vegetation und Gehölzen sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten durchzuführen (also außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September). Sind Rodungsarbeiten innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten nicht vermeidbar, ist dieses mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln ab- zustimmen und frühestens zwei Tage vor Arbeitsdurchführung eine ökologische Bau- begleitung (ÖBB) einzusetzen. Bei Funden von Nestern und Fledermausquartieren sind die Rodungsarbeiten umgehend einzustellen. Durch diese Maßnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien) eintritt. V2 Zeitraum und Vorgehensweise für die Inanspruchnahme der Gleisbereiche/ Ab- fangen und Umsiedeln von Mauereidechsen: Um eine eingriffsbedingte Tötung von Mauereidechsen zu vermeiden, müssen poten- ziell besiedelte Lebensräume der Art entlang der DB -Strecke und der ehemaligen Betriebsbahn eingezäunt und die Individuen unter Nutzung von sog. Schlangenbret- tern und per Handfang in angrenzende Lebensräume umgesiedelt werden (Maßnah- menzeitraum in der Aktivitätsphase etwa März bis Oktober). Die Vegetationsentfer- nung darf nur im Zeitraum der Winterruhe und schonend erfolgen. Bei Vegetations- entfernung im Zeitraum vom 1. März bis 30. September in identifizierten Mauerei- dechsenlebensräumen ist die Nutzung schwerer Geräte zu vermeiden. Ferner ist 85 auch ein Eingriff in den Boden durch die Entfernung von Wurzelwerk und die Bean- spruchung der Flächen für Lagerplätzen, Aufschüttungen etc. zu unterlassen, bis die Tiere umgesiedelt wurden. V3 Verhinderung der Einwanderung von Mauereidechsen in die Baustellenbereiche: Um eine Ein - und Rückwanderung von Mauereidechsen aus nördlichen Umsied- lungshabitaten in die Baustellenbereiche zu verhindern, muss entlang der Gleisberei- che ein ca. 50 cm hoher und in den Boden eingelassener Reptilienschutzzaun instal- liert werden. Um Tötungen von Mauereidechsen zu vermeiden ist das notwendige Abfangen der Tiere und deren Umsiedlung während der Aktivitätsphase (etwa März bis Oktober) vor der Inanspruchnahme der Flächen vorzunehmen. V4 Vermeidung von Vogelschlag: Die Minimierung des Tötungsrisikos von Vögeln an Glasflächen ist über zu minimie- rende Glaselemente an Gebäuden und Lärmschutzwänden oder über die Nutzung ei- nes halbtransparenten Glases zu realisieren. Sollte Glas zum Einsatz kommen sind Markierungen zum Schutz der Vögel wie folgt anzubringen: • Eckverglasung, transparente Absturzsicherungen (Vollbemusterung/vollumfängliche Sicherung). Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern: • Glaselemente > 5 m², bodentiefe Fenster, Fensterbänder/Fensterreihen (Teilbemus- terung/partielle Sicherung). Der verbleibende ungeschützte Bereich der Glaselemente darf die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster im unteren, Nicht-Sichtbereich markiert werden. • Wintergärten (Teilbemusterung/partielle Sicherung). Übereckverglasungen müssen vollumfänglich sichtbar gemacht werden. Die übrigen großen Glaselementen partiell zu sicher. Der verbleibende ungeschützte Bereich darf die Größe von 5 m² nicht über- schreiten. Es werden lediglich Muster anerkannt, die eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen, oder analog zu diesen gestaltet sind. Alle zur Sicherung verwendeten Muster/Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen. Eine Aus- nahme gilt für entsprechend positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen. Lediglich Baustoffe mit einem Außenreflexionsgrad von max. 8 % bzw. max. 15 % bei Isolierverglasung sind zulässig. Im Bebauungsplan werden die fachplanerischen Vorgaben wie folgt textlich festge- setzt: Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass sie für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Vollumfängliche Sicherungspflicht bei: • Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen), transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Verbindungsgänge Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. 86 Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: • Glaselemente, die größer als 5 m² sind • Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über OKFF befinden) • Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen) Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden. Bei Wintergärten müssen Übereckverglasungen vollumfänglich markiert werden. Die übrigen Glaselemente sind so zu gestalten, dass die größte ungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet. Technische Anforderungen: • Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach dem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen. • Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder es sind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden. • Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw. maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. V5 Zeitraum für die Inanspruchnahme von Gebäuden (pot. Sommerquartiere): Der Rückbau der Gebäude ist außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vo- gelarten sowie außerhalb der Sommerquartierzeiten der Zwergfledermaus arten- schutzrechtlich unkritisch. Dieser unkritische Zeitraum liegt zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Durch die Maßnahme kann für alle wildlebenden Vogelarten sowie für die Zwergfledermaus vermieden werden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Entwick- lungsstadien) eintritt. Sollten Abrissarbeiten zwischen 01. März und 31. Oktober nicht vermieden werden können, ist unter Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln frü- hestens zwei Tage vor den Arbeiten eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) einzuset- zen. Bei Nachweis von besetzen Nestern oder Fledermausquartieren sind die Abriss- arbeiten umgehend einzustellen. V6 Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung (ÖBB): Zur Durchführung bzw. Überwachung der dargelegten artenschutzrechtlichen Aus- gleichs- und Vermeidungsmaßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) ein- zusetzen. Die ökologische Baubegleitung kann das Brutgeschehen im Vorhabenbe- reich und in seinem Umfeld überwachen und im Rahmen von Ausflugskontrollen das Gebiet auf Vorkommen von Fledermausquartieren kontrollieren. Nach Abwesenheits- bestätigung von Fledermäusen und Brutvögeln wird die Inanspruchnahme von Vege- tationsbeständen und der Abriss von Gebäuden durch die ÖBB freigegeben. Auch die Vorkommen der Mauereidechse im Gleisbereich sowie die Umsiedlungsmaßnah- men sind von der ÖBB zu prüfen und ggfls. Schutzmaßnahmen einzurichten oder anzupassen. Ein Sachkundenachweis ist zu erbringen (Biologe/in oder vergleichbar). 87 Die Tätigkeit der ökologischen Baubegleitung wird in Protokollen festgehalten und der zuständigen Fachbehörde vorgelegt. Der Einsatz der ökologischen Baubegleitung dient der fachgerechten Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen V1 bis V5 und damit zur Vermeidung des Verbotstatbe- stands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen oder Entwicklungsstadien wildlebender Vogelarten und der Mauereidechse). V7 Insektenfreundliche Beleuchtung Zur Minimierung negativer Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondere Insek- ten, Fledermäuse) ist eine permanente Außenbeleuchtung nur zu Verkehrssicher- heitszwecken von Freiflächen bzw. sonstigen Sicherung von Grundstücken und der Gebäude zulässig. Zur Außenbeleuchtung dürfen lediglich Leuchtmittel mit möglichst geringen Strah- lungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %) mit maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur Verwendung finden. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht abzuschir- men und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen sollten nicht über die Horizontale hinaus, nach oben hin oder zur Seite abstrahlen. Besonders etwaig angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope sollen nicht bestrahlt werde. Zum Erhalt von Dunkelräumen sind Lampen möglichst niedrig aufzustellen. Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das not- wendige Maß zu begrenzen (smart e Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende Maßnahme (CEF -Maßnahme CEF1) dient dazu, für den Mäusebussard das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden. CEF 1 Nutzungsverzicht von Einzelbäumen / Erhöhung des Erntealters in Altholzbe- ständen für den Mäusebussard: Der Brutplatz des Mäusebussards nordöstlich des Gaskugelbehälters wird durch das Vorhaben überplant und es käme bei Planumsetzung zur Zerstörung einer Fortpflan- zungsstätte, was die Auslösung des Verbotstatbestands gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu Folge hätte. Der in den Jahren 2021 und 2022 genutzte Horstbaum im Bereich des zukünftigen ‚Pocketwalds‘ wird sich nach Umsetzung der Planung auf- grund zunehmender Störung ebenfalls nicht mehr als Brutplatz eignen. Um die öko- logische Funktion der Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu gewährleisten, ist deshalb eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) zu ergreifen. Dieses erfolgt über die Sicherung von für den Mäusebussard optimal geeigneten Horstbäumen. Bei der Auswahl der Bäume sind zahlreiche Fakt oren, wie beispiels- weise ein ausreichender Abstand zu Stör - und Gefahrenquellen, der Nutzungsver- zicht / die Anhebung des Erntealters der zu sichernden Bäume oder der Aktionsradius des Mäusebussards uvm. zu berücksichtigen (s. Kölner Büro für Faunistik 2026). 88 Nach Rücksprache mit der Forstverwaltung der Stadt Köln konnten 5 geeignete Laub- bäume im Kölner Westen in einer Entfernung von ca. 2.400 m zum Vorhabenbereich gefunden werden, die dauerhaft als potenzielle Horstbäume für den Mäusebussard erhalten bleiben. Bei der Auswahl der Bäume wurde darauf geachtet, dass sowohl auf den Bäumen selbst als auch in der Umgebung keine Mäusebussardhorste vor- handen sind. Die Bäume werden dauerhaft markiert und der Standort eingemessen. Die Standorte werden anschließend der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln vorgelegt. Die Tötung von Individuen wird durch eine zeitliche Vorgabe bei der Vegetationsent- fernung (Maßnahme V1) vermieden. Bewertung: Durch die Beanspruchung von Vegetationsbeständen und Brachflächen auf dem Max Becker-Areal und RheinEnergie- Betriebsgeländes sowie entlang der Betriebsbahn- strecke wird teils in essentielle Lebensraumstrukturen planungsrelevanter Tierarten eingegriffen und/oder diese gehen dauerhaft verloren. Zudem treten mit der Quar- tiersnutzung neue Störungen im Plangebiet auf. Für wild lebende Vogelarten, die Zwergfledermaus und die Mauereidechse können damit erhebliche Beeinträchtigun- gen verbunden sein. Mittels Vermeidungsmaßnahmen lassen sich potentielle, mit dem Vorhaben verbundene artenschutzrechtliche Verbotstatbestände abwenden. Für den Mäusebussard wird die Umsetzung einer vorgezogenen Ausgleichsmaß- nahme (CEF-Maßnahme) notwendig. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes - wobei vor allem die ‚Öffentliche Grünfläche 3 - Parkanlage‘ mit dem angeschlossenen ‚Pocket- wald‘ in der ‚Grünanlage 4‘ als relativ großzügig bemessenes Grünelement im Plan- gebiet hervorsticht – wird der Verlust belebter Strukturen zum Teil kompensiert. In den zur Naherholung vermutlich stark frequentierten Grünanlagen wird vor allem ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, Rotkehlchen etc.) potentieller Lebensraum ge- boten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans „Max Becker -Areal in Köln Ehrenfeld“ unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minde- rungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahme (CEF -Maßnahmen) aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 9.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Januar 2025 durch das Kölner Büro für Faunistik (2025) eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Dabei wurden fol- gende Biotopausprägungen und -verteilungen beschrieben: 89 Auf dem Max Becker -Areal findet sich ein Nebeneinander von aktiv genutzten und temporär ungenutzten Schrottlagerflächen, auf denen sich ein Mosaik aus vegetati- onslosen Flächen sowie von verbrachten Bereichen mit typischer Ruderalvegetation ausgebildet hat. Als typische Vertreter der Ruderalvegetation wurden z.B. Sommerflie- der, Kanadische Goldrute und Kanadisches Berufkraut sowie vereinzeltem Ge- hölzjungwuchs von Birke, Robinie und Brombeere in den Beständen erfasst. Im Süd- abschnitt des Areals befinden sich einzelne Betriebsgebäude mit angrenzenden Zier- gärten und Baumbeständen. An der Widdersdorfer Straße ist zwischen zwei alten Ar- beitervillen mit parkähnlichen Gärten ein geschlossener Baumbestand gelegen. Dieser ist als Wald im Sinne des § 1 Landesforstgesetz (LFoG) eingestuft. Im Plangebietsab- schnitt des RheinEnergie- Betriebsgeländes wird das Plangebiet durch Betriebsge- bäude, ein Umspannwerk sowie einem markanten Gaskugelbehälter geprägt , zwi- schen denen Scherrasenflächen und lockere Baumbestände eingebettet sind. Im Um- feld des Gaskugelbehälters verleiht die Anordnung dieser Grünstrukturen de m Ge- bietsausschnitt ein parkähnliches Gepräge. Das Max Becker-Areal und RheinEnergie- Betriebsgelände wird durch Aufschüttungen getrennt, auf denen Bäume und Gebüsch- formationen aufwachen. Die das östliche Plangebiet im Norden begrenzende stillgelegte Bahntrasse wird von Ruderalvegetation gesäumt. Nördlich des Gleisbogens geht diese in ein Sukzessions- gebüsch aus überwiegend Brombeere über, welches punktuell mit Baumgruppen aus u.a. Bergahorn und Birke durchsetzt ist. Westlich des Gleisbogens wird das Plangebiet durch zwei offene Grünstrukturen geprägt, welche von Gehölzen eingefasst werden. Die nördlich gelegene Fläche ist von einer halbruderalen Gras - und Staudenflur be- standen, in welche Gebüschen und Gehölzjungwuchs eingestreut ist. Auf der südli- chen Fläche ist Scherrasen aspektbestimmend. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Grünordnungsplan (urbane- gestalt PartGmbB & NEOGRÜN 2026) zu entnehmen. Neben der Biotopkartierung wurde auch eine Baumbestandsbewertung (urbanegestalt Part GmbB & NEOGRÜN 2026, Anlage 4) durchgeführt. Hierbei wurden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 436 Bäume erfasst, die 53 Baumarten zu- zurechnen sind. Im Plangebiet dominieren Arten der Gattungen Ahorn, Birke und Weißdorn. 175 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vital ität, 238 Bäumen wurde eine mittlere Vitalität attestiert und 23 Bäumen wurden als wenig vital bzw. abgestor- ben klassifiziert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit der Reaktivierung des derzeit brach liegenden Max Becker -Areals als Industrie- und Gewerbestandort kann es durch Nutzung derzeit ungenutzter Flächen zu einem Verlust geeigneter Wuchsorte für Pflanzen kommen. Eine Verengung des Habitatpo- tentials der Flora auf dem Max Becker-Areal ist als wahrscheinlich anzunehmen. Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungs- plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ eine Bebauung und die An- lage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was hier zu Ver- lusten von Vegetationsfläche führt. 90 Im übrigen Plangebiet ist ein weitestgehender Erhalt der derzeitigen Vegetations- strukturen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Zuge der Plandurchführung wird es im Großteil des Plangebiets zu einer umfas- senden Bodensanierung und -sicherung infolge der jahrelangen industriellen Nutzung kommen. Mit dem Abtrag des Bodens gehen die bestehenden Vegetationsbestände weitestgehend verloren. Erhaltenswerte Bäume werden soweit es die Planung und die Bodensanierungsmaßnahmen erlauben gesichert. Mit Entwicklung des Quartiers werden große Teile des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans durch vollversiegelnde Siedlungsstrukturen überprägt. Hierzu zählen Ge- bäude, Verkehrs - und Platzflächen sowie Spiel - und Sportanlagen. Die Errichtung dieser Siedlungsbiotope führt auf ca. 70 % der Fläche zu einer Vollversiegelung. Im Zuge der Neuordnung des Gebiets werden jedoch auch auf einer Gesamtfläche von ca. 3,5 ha Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht (vgl. Plan 02_Maßnah- menplan). Von besonderer Bedeutung ist die Festsetzung der großen zentralen ‚Öf- fentlichen Grünfläche 3‘ und südlich anschließenden ‚Öffentlichen Grünfläche 4‘ mits- amt des ‚Pocketwaldes‘. Hier wird der Westteil des als Wald im Sinne des Gesetzes definierten Gehölzbestands an der Widdersdorfer Straße erhalten bzw. der entfallende Ostteil des Biotops durch Neuanlage waldrandtypischer Gehölzstrukturen ausgegli- chen. Ein weiterer kleiner dimensionierter Grünflächenkomplex (Öffentliche Grünflä- che 1 und 2) mit Park- und Spielplatznutzung wird zudem im Westen des Geltungsbe- reichs im Bereich westlich der HGK-Trasse bzw. im Bereich des heutigen Gleisbogens der Betriebsbahn etabliert. Insbesondere der „ Pocketwald“ besitzt eine hohe natur- schutzfachliche Wertigkeit. Die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze mit Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grunds tücksflächen mit Rasen, Sträu- chern und Bäumen und die Gestaltung der Freiflächen innerhalb der ‚Gemeinbedarfs- fläche - Grundschule‘ sowie die Flachdachbegrünung mit Gräsern und Stauden tragen zu einer Durchgrünung des Plangebietes bei. Im Rahmen der Baumbestandsbewertung ( urbanegestalt Part GmbB & NEOGRÜN 2026 Anlage 4) wird für 161 Bäume (37% des erhobenen Baumbestands) eine Integra- tion in die Planung empfohlen. 60 Bäume (13% des erhobenen Baumbestands) ent- fallen aufgrund mangelnder Vitalität, da Verkehrssicherheitsbedenken bestehen oder da sie auf Altlastflächen stocken, in denen zum Schutz von Mensch und Grundwasser Bodensanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die mit einem Baumerhalt nicht zu vereinbaren sind. Keine planerische Berücksichtigung erfahren 215 Bäume (49% des erhobenen Baum- bestands), die mit den Planungen des Bebauungsplans kollidieren und auf Baufeldern oder in geplanten Gebäuden stehen. Der erforderliche Ersatzbedarf für die entfallenden Bäume wird für den überwiegenden Teil des Plangebiets über die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geregelt. Die Kompensation von Gehölzen und sonstigen Vegetationsstrukturen, die im aus- gleichspflichtigen Eingriffsbereich EA1 im Baufeld MU 12 an der Vitalisstraße über- prägt werden, wird über die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB geregelt. Die 91 Kompensation erfolgt außerhalb des Geltungsbereiches des Plangebiets über die An- lage einer Streuobstwiese in der Gemarkung Worringen, Langeler Damm (Ausgleich A1), (s. Kapitel 9.5.20). Die Kompensation zur Abgeltung der Überprägung einer DB-Ausgleichsfläche, die im Rahmen der Planfeststellung für die DB -Ausbaustrecke Köln-Aachen im Geltungsbe- reich eingerichtet wurde, wird ebenfalls über die Eingriffsregelung abgewickelt. Die Kompensation erfolgt auch hier außerhalb des Plangebiets und wird im Rahmen einer Plangenehmigung auf Verlegung der Grünausgleichsfläche abgehandelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um- weltauswirkungen: Im Bebauungsplan werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt, die im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben werden: Flachdach-, Tiefgaragenabschluss- und Fassadenbegrünung - Flachdächer der obersten Geschosse sowie geneigte Dächer bis maximal 30 ° sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstrag- schicht beträgt mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzu- stellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Ein Anteil von mindestens 20% der zu begrünenden Dachflächen sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen, Stauden und/oder Gehölzen zu bepflanzen. Die Ve- getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegeta- tionstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter - und Drainschicht her- zustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. - Die Fläche für die Abwasserbeseitigung – Pumpwerk – ist zu begrünen, so- weit technische und betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Vegetati- onstragschicht über nur unterbauten Bereichen ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter - und Drainschicht auszubilden. Die Bepflanzung der Fläche, soweit diese nicht für Erschließungsflächen und Nebenanlagen benötigt wird, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) vorzunehmen. - Die oberen Abschlüsse der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäu- deteile sind dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer min- destens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter - und Drainschicht auszubilden. Auf den festgesetzten Tiefgaragen (TGa) sind Baumpf lanzungen mit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) sowie mit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) herzustellen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. - Je Gebäude sind geschlossene Außenfassaden ab einer Größe von 30 m² zu begrünen. Die Begrünung ist mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand 92 vorzunehmen. Die Fassadenbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und zu pfle- gen. Die an Straßenverkehrsflächen angrenzenden Fassaden sind von der Pflicht zur Fassadenbegrünung ausgenommen. Begrünung privater Grundstücksflächen - Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen ist mit Rasen, Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern vorzunehmen. Je 500 m² begrünter Außenanla- gen innerhalb urbaner Gebiete ist mindestens 1 klein- bis mittelgroßer Baum und mindestens 2 Strauchgruppen mit 3 Solitärsträuchern zu pflanzen. Aus- nahmsweise zulässig ist jeweilig die Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes. - Innerhalb MU 1 sind an den festgesetzten Baumstandorten großkronige Bäume (> 10 m Durchmesser) zu pflanzen. Begrünung innerhalb festgesetzter Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen (P1 bis P8) - In den festgesetzten Flächen P1 und P2 sind großkronige Bäume (> 10 m Durchmesser) als Baumreihe in einem Abstand von max. 20 m zu pflanzen. - In der festgesetzten Flächen P3, P4 und P8 sind mindestens 5, 7 bzw. 3 mittel- bis großkronige Bäume (5 - 10 m Durchmesser) zu pflanzen. In der Fläche P3 sind ausnahmsweise Wege mit einer Breite von max. 2,50 m und Fahrradauf- stellflächen zulässig. In der Fläche P4 ist ausnahmsweise jeweilig die Pflanzung eines Solitärstrauches 200/250 3.xv. m. B. anstelle eines Baumes möglich. An- zulegen ist ebenfalls eine Rasenfläche. - In der festgesetzten Fläche P5 sind als Baumreihe insgesamt mittel- bis groß- kronige 11 Bäume zu pflanzen. Anzulegen ist ebenfalls ein Rasenstreifen oder eine Langgraswiese. Die Anlage querender Wege ist zulässig. Die Summe der Breite von Ein- und Ausfahrten wird auf 8 Meter beschränkt. - In der festgesetzten Fläche P6 sind mindestens 6 mittelkronige Bäume zu pflan- zen. - In der festgesetzten Fläche P7 sind 5 großkronige Bäume als Baumreihe mit einem Abstand von 20 m zu pflanzen. Darüber hinaus ist eine Rasenfläche an- zulegen. Ausnahmsweise sind Wege mit einer Breite von max. 2,50 m und Fahrradaufstellflächen zulässig. Begrünung innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen - Innerhalb der Mobilitätstrasse 3 sind an den festgesetzten Baumstandorten großkronige Bäume (> 10 m Durchmesser) zu pflanzen. - Innerhalb des Quartiersplatzes 1 sind insgesamt mindestens 20 mittel - bis großkronige Bäume zu pflanzen. - Innerhalb der Planstraßen 1, 2, 3.1, 3.2 und 4 sind mindestens 4, 29, 1 0, 11 bzw. 4 mittel- bis großkronige Bäume, zu pflanzen. 93 Begrünung innerhalb öffentlicher Grünflächen - In der öffentliche Grünfläche 1 – Parkanlage sind mindestens 8 mittel - (> 5 und < 10 m Durchmesser) bis großkronige Bäume (> 10 m Durchmesser) au- ßerhalb der Maßnahmenfläche P1 zu pflanzen. - In der öffentlichen Grünfläche 2, 4 und 5 – Parkanlage sind mindestens 6, 4 bzw. 8 mittel- (> 5 und < 10 m Durchmesser) bis großkronige Bäume (> 10 m Durchmesser) zu pflanzen. - In der öffentlichen Grünfläche 3 – Parkanlage sind mindestens 22 mittel- (> 5 und < 10 m Durchmesser) bis großkronige Bäume (> 10 m Durchmesser) zu pflanzen. Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 40101_001 (Altablagerung Gaswerk Ehrenfeld) können die Bäume durch Solitärsträucher 200/250 3.xv. m. B. ersetzt werden. - In der öffentlichen Grünfläche 4 – Pocketwald sind der Baumbestand, die Bo- denstrukturen sowie die Kraut- und Strauchschichten im Sinne einer guten fach- lichen Praxis zu erhalten und dauerhaft zu schützen. Auf mindestens 35 % der Waldfläche, angrenzend an die Bestandsbäume, sind waldrandtypische Ge- hölzstrukturen anzulegen. Befestigte Bereiche sind mit wassergebundener We- gedecke auf maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig. - In den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist pro 250 m² Fläche mindestens 1 großkroniger (> 10 m Durchmes- ser) Einzelbaum, zu pflanzen. Im Bereich der gekennzeichneten Fläche 40101_004 (Tanktassen 2 und 3) können die Bäume durch Solitärsträucher er- setzt werden. - Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Grundschule - sind außerhalb der festgesetzten Pflanzmaßnahmen P5 und P6 mindestens 10 großkronige Bäume BF31/GH 741 zu pflanzen. Ersatzpflanzungen von Bäumen Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023) si nd Ersatzpflanzungen bezie- hungsweise Ersatzgeldzahlungen für zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Externe Ausgleichsmaßnahme (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB wird die Entwicklung einer Streuobstwiese (LW331 (HK21)) auf 390 m² des Flurstücks 137, Flur 84, Gemarkung Worringen als Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleich zugeordnet. Bewertung: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene Beeinflussung und durch den durchzuführenden Bodenabtrag/-austausch und die an- schließende Bebauung einen Verlust der Vegetation, der zu einem Eingriff in Natur 94 und Landschaft führt. Im Zuge der Planrealisierung werden die bestehenden Vegeta- tionsstrukturen weitgehend überplant und ein Großteil der Fläche dauerhaft versiegelt. Der heute vorhandene Raum für eine Biotopentwicklung über die freie Sukzession (Brachen) wird durch die Neuordnung der Flächennutzung und die Bebauung stark eingeschränkt. Die geplanten Festsetzungen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind für das Schutzgut Pflanze positiv zu bewerten und tragen im Bereich der ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5‘ bereichsweise zu einer Aufwertung des Biotop- bestandes bei. Auch die geplante Begrünung der unbebauten Freiflächen in den Quar- tieren und den Gemeinschaftseinrichtungen von Schule und Kindergärten, die ge- plante extensive Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflanzungen und Ansaaten an Straßen und auf Plätzen können den Anteil an Grünstruktur im Plangebiet erhöhen und mindern die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanze. Einen wertvollen Beitrag zur Durchgrünung und zahlreicher weiterer ökologischer Dienstleistungen wird über Bäume erbracht. Für 161 Bäume der 436 im Plangebiet stockenden Bäume wird eine Integration in die Planung empfohlen. Im Übrigen wird die Kompensation der Gehölze über die Baumschutzsatzung der Stadt Köln bzw. die Eingriffsregelung geregelt. 9.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet befinden sich zu 60 % teil-/versiegelte und zu ca. 40 % unversiegelte, vegetationsbestandene Flächen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde gemäß Nullfalldefinition die industrielle bzw. gewerbliche Nutzung auf dem Max Becker -Areal reinitialisiert. Damit ist eine Reduzierung der vegetationsbestandenen und/oder unversiegelten Fläche zuguns- ten vollversiegelter Flächenanteile nicht unwahrscheinlich. Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungs- plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ eine Bebauung und die An- lage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was zu einer Er- höhung der Versiegelung im Plangebiet führen würde. Im übrigen Plangebiet ist mit einem Erhalt der Flächennutzung und der Versiege- lungsanteile zu rechnen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Umsetzung der Planung wird der Anteil von vollversiegelter Fläche auf ca. 70% anwachsen zu Ungunsten von unversiegelter, vegetationsbestandener Fläche, welche auf ca. 30 % zurückgeht. Diese 30 % beziehen sich auf den Anteil Öffentlicher Grün- flächen im Plangebiet. Da große Teile der Grünflächen zwecks Altlastsicherung gegen Sickerwassereinfluss abzudichten sind (s. Kapitel 9.5.4.2) liegt der Anteil total entsie- gelter Fläche unter 30 %. 95 Jedoch ist zu beachten, dass mit der Entwicklung einer bereits erschlossenen und gut integrierten Lage, dem Schutzgut Fläche insofern Rechnung getragen wird, als zusätz- liche Inanspruchnahmen von Flächen in unbelasteten Lagen nicht beansprucht wer- den müssen. Zudem werden große Teile der vorbelasteten Flächen nach Sanierung einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Die Festsetzung der ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5 sowie kleinerer teils baumbe- standener Grünflächen an Verkehrsflächen und Plätzen trägt zu einem dauerhaften Erhalt von Freiflächen bei. Bewertung: Die Planung folgt den gesetzlichen Vorgaben nach § 1a Absatz 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und die Innenentwicklung einer Au- ßenentwicklung vorzuziehen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung wird durch die Entwicklung einer innerstädtischen Industriebrache verhindert. Insbesondere auf den ehemaligen Metallschrott-Lagerflächen auf dem Max Becker-Areal bestehen in Anbetracht der teil - und vollversiegelnden Oberflächenbe- festigung lediglich geringe Ent wicklungspotenziale zur Reetablierung ausgeprägter landschaftsökologischer Funktionsgefüge. Vor diesem Hintergrund ist die Umnutzung des Areals zur Schaffung hochqualitativer Wohnraum- und Gewerbefläche als positiv zu bewerten. Eine erhebliche Flächenaufwertung wird in den bislang befestigten Are- alen erzielt, die zukünftig der Anlage von Grünflächen dienen, da hier die funktionale Qualität sämtliche Naturgüter sowie die Wechselwirkungen angehoben und gefördert werden. 9.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 9.5.4.1 Boden Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der geologische Untergrund der südlichen Niederrheinischen Bucht, in welcher das Plangebiet liegt, wird von bis zu 1.300 m mächtigen marinen und terrestrischen Sedi- menten aufgebaut, die dem paläozoischen und mesozoischen Grundgebirge auflie- gen. Die im Plan gebiet erkundeten natürlichen Sedimentschichten setzen sich aus sandigem Kies oder kiesigem Sand (Terrasse), sowie lokal tonig- sandigem Schluff (Hochflutlehm) zusammen (Mull & Partner 2026). Die vielgestaltige industrielle Vornutzung des Standortes (Gasproduktion, Ammoniak- wasserproduktion, Gas- und Kohlelagerung, Benzol - und Naphtalinwaschung, Teer- abscheidung, Altmetallverwertung) seit Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts verursachte eine starke Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse. Damit verbunden sind er- hebliche, nahezu flächendeckende anthropogene Überprägungen des Bodenkörpers durch, Bodenumlagerungen, Materialauffüllungen und stoffliche Belastungen (siehe u.a. Kapitel 9.5.4.2 Altlasten). Folglich wird der Geltungsbereich in der Bodenkarte NRW 1:50.000 als “Weißfläche“ klassifiziert (Geologischer Dienst NRW 2025). Das bedeutet, dass der bodenkundliche 96 Aufbau in diesem Raum aufgrund der starken anthropogenen Überprägung nicht nach- vollzogen werden kann. Im Gelände wird dieses durch zahlreiche Untersuchungen be- legt, welche im Zeitraum 1998 bis 2026 zur Analyse der Kompartimente Boden, Bo- denluft und Grundwasser auf dem Max Becker -Areal bzw. RheinEnergie-Betriebsge- lände durchgeführt und in Gutachten dargelegt wurden. Im Rahmen von Kleinramm- bohrungen, Rammkernsondierungen und Baggerschürfen, welche tei ls eine Erkun- dung des Untergrunds bis in 10 m Tiefe zuließen, wurden im Bereich des Max Becker- Areals und dem RheinEnergie-Betriebsgelände unter einer obersten Schicht, die häu- fig aus einer Oberflächenbefestigung aus Beton, Asphalt, Pflaster oder RC-Materialien besteht, regelmäßig eine heterogene Auffüllung aus einer kiesigen, sandigen bis schluffigen Grundmatrix in Durchmischung mit Fremdstoffen aus Ziegeln, Beton, Fun- damentresten, Schlacken, Aschen, Metall - und Plastikresten festgestellt. Der Fremd- stoffanteil liegt über weite Bereiche bei > 10%. Die Auffüllungsschicht erreicht Mäch- tigkeiten bis 6 m und kann lokal bis in 10 m Tiefe nachgewiesen werden. Speziell diese Auffüllungen sind häufig mit diversen Schadstoffgruppen (vgl. Kapitel 9.5.4.2) befrach- tet (Mull &Partner 2026). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung kann mit einer Wiederaufnahme der gewerbli- chen/industriellen Nutzung auf dem Max Becker-Areal ausgegangen werden. In Anbe- tracht der inzwischen bestehenden Erkenntnisse über teils erhebliche Schadstoffbe- lastungen des Bodenkörpers läge die Entscheidung zum Umgang mit den Schadstoff- befunden bei einer Weiternutzung bei der zuständigen Behörden. Bei Freilegung der Kontaminationsbereiche, beispielsweise zum Bau neuer Gebäude, wären die Schad- stoffpfade Boden->Mensch und Boden->Grundwasser zu berücksichtigen. Auf dem RheinEnergie -Betriebsgelände bliebe die bestehende Nutzung erhalten, so dass eine Veränderung des aktuellen Bodenzustands nicht zu erwarten ist. Selbiges gilt für die Bebauungsplanbereiche nordwestlich des RheinEnergie- Betriebsgelän- des/Max Becker-Areals. Lediglich am Westende des Plangebiets, wo im Nullfall -Szenario der Bau des im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen Gewerbegebäudes vorgesehen ist, ist im Zuge der Errichtung des Bauwerks mit Umlagerungen von Bodenmassen zu rech- nen. Entsprechend der Bodenkarte NRW 1:50.000 (Geologischer Dienst NRW 2025) ist auch dieser Teilbereich (wie das übrige Plangebiet) durch das Auftreten von Techno- solen (mit Auffüllungen industriell -gewerblichen Ursprungs durchsetzte Böden) ge- kennzeichnet. Das bedeutet, dass die Bodenfunktionen durch anthropogene Einflüsse bereits vorbelastet sind, so dass der Eingriff in den hiesigen Bodenkörper (bei negati- vem Schadstoffbefund) als unkritisch zu bewerten ist, da kein gewachsener Boden beeinträchtigt wird. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Zur Umsetzung der Planung sind weitreichende Sicherungs- und Sanierungsmaßnah- men gem. § 2 (7) Bundes -Bodenschutzgesetz erforderlich. Hierbei werden belastete Böden ausgetauscht oder so gesichert, dass die Gefährdung von Schutzgütern aus- geschlossen ist. 97 Besonders in den ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5‘ sind teils großflächige unversie- gelte Bereiche geplant. In diesen Bereichen wird die Funktionalität der Böden verbes- sert und teilweise erst wieder hergestellt. In Sanierungsbereichen, die zum Grundwas- serschutz abgedichtet werden müssen (s. Kapitel 9.5.4.2), sind zumindest Teilfunktio- nen des Oberbodens gewährleistet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Mit der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen werden durch die Schaffung von unversiegelter, mit Vegetation bewachsener Fläche Areale geschaffen, in denen die natürlichen Bodenbildungsprozesse wiedereinsetzen können. Bei der Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten sind die Regelungen ins- besondere der §§ 6- 8 der Bundes -Bodenschutz-Verordnung zu berücksichti- gen. Um einen natürlichen und nachhaltigen Bodenaufbau zu gewährleisten, wird in Abstimmung mit der Stadt Köln eine Mächtigkeit von 15- 20 cm für aufgetrage- nen bzw. ausgetauschten Oberboden in Park- und Freizeitanlagen empfohlen. Auf Kinderspielflächen sind 30 cm vorgesehen. Zur Profilierung darf die Mäch- tigkeit überschritten, jedoch niemals unterschritten werden (Mull & Partner 2026). Beim Einbau von Bodenmaterial in der durchwurzelbaren Zone sind Boden- schäden zu vermeiden. Entsprechend ist auf die Nutzung schwerer Großgeräte zu verzichten. Es empfiehlt sich eine streifenweise Bearbeitung mit Vermeidung mehrfacher Überfahrten und der Einsatz von lastverteilenden Maßnahmen (z.B. Lastplatten aus Stahl, etc.) für Radfahrzeuge. Der Einbau der Böden erfolgt unter Aufsicht einer bodenkundliche Baubeglei- tung (BBB). Die Pflicht zur Einsetzung einer bodenkundliche Baubegleitung (BBB) wird in nachgeschalteten Verträgen geregelt. Bewertung: Durch die vorhandenen Vorbelastungen sowie die anthropogene Überprägung des Plangebietes stehen im Plangebiet keine natürlichen und gewachsenen Böden an. Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Stadtquar- tiers mit Wohn- und Gewerbenutzung, Grünflächen sowie Schule und Kindertagesstät- ten usw. sind bereichsweise entsprechende Sanierungs - / Sicherungsmaßnahmen umzusetzen, durch die ein „gesundes Wohnen“ im Sinne des Baugesetzbuches er- möglicht werden kann. Hierfür werden geeignete Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. In den belasteten Bereichen der Öffentlichen Grünflächen wird mit Umsetzung der Pla- nung unbelastetes Bodenmaterial aufgebracht, in dem sich bereichsweise die vielfäl- tigen Bodenfunktionen reetablieren können und Bedingungen zur Bodenneubildung geschaffen werden (Mull & Partner 2026). Für das Schutzgut Boden ist nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. 98 9.5.4.2 Altlasten Im Bereich des Bebauungsplanes liegen diverse im Altlastenkataster der Stadt Köln erfasste Altstandorte und Altablagerungen gem. § 2 Absatz 5 Bundes-Bodenschutz- gesetz BBodSchG, und §8 Abs. 3 Landes-Bodenschutzgesetz NRW, die im Folgenden näher beschrieben werden. Es liegt ein Sanierungsplan (Mull & Partner 2026) für die Grünflächen vor, in dem die Gefährdungsabschätzung der Böden für das gesamte Plangebiet beschrieben ist. Im Fokus der im Sanierungsplan durchgeführten Gefährdungsabschätzung stehen die Schutzgüter Mensch und Grundwasser, wobei im Rahmen der Betroffenheitsanalyse für den Menschen die Wirkungspfade Boden -> Mensch sowie Boden -> Nutzpflanze -> Mensch und bzgl. des Grundwassers der Wirkungspfad Boden -> Grundwasser nä- her beleuchtet wurden. Hierfür wurden folgende Wirkungspfade untersucht: Wirkungspfad Boden -> Mensch Zur Bewertung der Belastungen mit humantoxikologisch relevanten Schadstoffen im oberflächennahen Untergrund werden die Prüfwerte der BBodSchV (2021) Anlage 2 für den Wirkungspfad Boden -> Mensch für die folgenden Nutzungsvarianten - Kinderspielfläche - Wohngebiete - Park- und Freizeitanlagen - Industrie- und Gewerbegrundstücke herangezogen. Wirkungspfad Boden -> Nutzpflanze -> Mensch Der Wirkungspfad Boden -> Nutzpflanze - > Mensch beschreibt die Wechselwirkung zwischen der durchwurzelbaren Bodenschicht bis in eine Tiefe von 60 cm unter Ge- ländeoberkante (u. GOK) bzw. der in dieser angereicherten humantoxologisch wirksa- men Schadstoffe und dem Menschen, wobei der Schadstoff nicht direkt, sondern erst nach Verzehr von Nutzpflanzen, in denen sich der Schadstoff angereichert hat oder denen belastetes Bodenmaterial anhaftet auf den Menschen übergeht (Transferpfad Boden -> Nutzpflanze -> Mensch). Die anzulegenden Prüfwerte gem. BBodSchV ent- sprechen jenen für den Wirkungspfad Boden -> Mensch. Ansonsten sind die nutzungs- spezifischen Kriterien für die Nutzungsart „Nutzgärten“ heranzuziehen. Wirkungspfad Boden -> Grundwasser Der Wirkungspfad Boden Grundwasser beschreibt die Wechselwirkung zwischen dem Boden bzw. den in diesen angereicherten, wassergefährdenden Schadstoffen und dem Grundwasser über den durch Gravitation und Perkolation generierten Transfer- pfad Boden -> Grundwasser. In der BBodSchV werden Prüfwerte für die Konzentration gelöster Stoffe im Kontaktgrundwasser bzw. im Sickerwasser am Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone aufgeführt. Wenn lediglich Ergeb- nisse von Mischproben vorliegen, können diese informativ zur Gefährdungseinschät- zung des Grundwassers herangezogen werden. Ferner liefern in diesem Kontext die Feststoffbelastungsprüf- und -maßnahmenschwellenwerte der Länderarbeitsgemein- schaft Wasser (LAWA) orientierende Anhaltspunkte. 99 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Geltungsbereich östlich des Maarweges (Max Becker - und RheinEnergie-Areal) wurden seit Mitte des 19. Jahrhunderts industriell genutzt. Im Laufe der Zeit dienten die Flächen u.a. der Gasproduktion, Ammoniakwasserproduktion, Gas - und Kohlela- gerung, Benzol- und Naphtalinwaschung, Teerabscheidung und zuletzt zur Altmetall- verwertung. Die bandförmigen Flächen westlich des Maarwegs (Appendix) lagen brach oder wurden als Betriebshof unterschiedlicher Unternehmen genutzt. Die langjährige industrielle Nutzung führte zu Bodenkontaminationen mit diversen Schadstoffen. Entsprechend wird das Areal östlich des Maarwegs als Altstandort 40101 „ehemaliges Gaswerk Ehrenfeld“ im Altlastenkataster der Stadt Köln nachricht- lich geführt. Aufgrund der genannten Vorbedingungen wurden in den Jahren 1998 bis 2026 umfas- sende umwelttechnische Untersuchungen durch die Ingenieurgesellschaft Mull & Part- ner in den Kompartimenten Boden, Bodenluft und Grundwasser durchgeführt. Diese umfassten Boden- und Grundwasseranalysen, abfalltechnische Untersuchungen so- wie orientierende Altlastenuntersuchungen und vertiefende Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung. Die nachgewiesenen Untergrundbelastungen werden hier- bei hauptsächlich durch die Parameter aliphatische polyzyklische aromatische Koh- lenwasserstoffe (PAK), Cyanide, leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Ben- zol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX)), aliphatische Kohlenwasserstoffe (MKW) sowie untergeordnete Schwer- und Halbmetalle (i. W. Blei, Chrom, Nickel) und polychlorierte Biphenyle (PCB) hervorgerufen. Unter den Gleisanlagen auf dem Max Becker-Areal wurden zudem geringfügige Nach- weise für die Pestizide Atrazin und Bromacil festgestellt. Für den Altstandort Gaswerk Ehrenfeld wurden folgende altlastenrelevante Teilflächen behördlich festgelegt: • 40101_001: „Bodenschaden Cyanide“ [Altablagerung, Altlast] • 40101_002: „Kugelgasspeicher“ [nachrichtlich geführter Altstandort] • 40101_003: „Widdersdorfer Str. 194 Schrottplatz “ [nachrichtlich geführter Alt- standort] • 40101_004: „Gaswerk Ehrenfeld Tanktassen 2 und 3“ [Altablagerung, Altlasten- verdachtsfläche] • 40101_005 „Gaswerk Ehrenfeld ehem. Teergruben“ [Altlastenverdachtsfläche] Zudem werden innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans folgende altlas- tenrelevanten Flächen im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt: 40119_001 „Oskar- Jäger-Str. 175, Ofenrohrfabrik / Rußfabrik“, 401537_001 „Parkplatz an der Oskar -Jä- ger-Straße“ (ehemalige Grube auf dem Flurstück 95, die bis 1945 verfüllt wurde), 401424 „Maarweg 241-299“, 40303_002 „Widdersdorfer Str. 246, 254, 256, 258,260 (Gleisbogen)“ und 40303_003 „Widdersdorfer Str. 262 (VEP Torhäuser / Neue Vitalis- straße)“. 100 Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans grenzen folgende im Altlasten- kataster der Stadt Köln nachrichtlich geführten Altstandorte an: 401375 „Ehrenfeld Gü- terbahnhof“, 401491 „Widdersdorfer Str. 246“ und 40119 „Oskar-Jäger-Str. 175 „Ofen- rohrfabrik / Rußfabrik)“. Die Ingenieurgesellschaft Mull & Partner hat aufbauend auf die Untersuchungen und Befunde einen Sanierungsplan für die im Geltungsbereich als öffentliche Grün- und Verkehrsflächen dargestellten Bereiche erstellt. Die sanierungsrelevanten Ergebnisse der betroffenen Flächen sind darin zusammengefasst und werden nachfolgend dem Wortlaut entsprechend wiedergegeben. Die altlastspezifischen Aussagen des Sanie- rungsplanes sollen gleichlautend auch für die im Bebauungsplan dargestellten Baufel- der gelten. Die Festschreibungen der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaß- nahmen in den Bereichen der Baufelder erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Pla- nungs- und Genehmigungsverfahren. „Ehemalige Teergrube“ (vgl. Teilfläche 40101_005) Die ehemalige Teergrube galt bisher als saniert, jedoch wurde die Sanierung nie do- kumentiert. Im Bereich der ehemaligen Teergrube wurden bei Erkundungen 1998 und 1999 massive Prüfwertüberschreitungen für PAK, Cyanid, BTEX und Phenol im Fest- stoff und Eluat nachgewiesen. Im Jahr 2020 wurden zusätzliche Bohrungen durchge- führt, die die Schadstoffbelastungen bestätigten und auf den gesamten nordwestlichen Bereich der ehemaligen Teergrube eingrenzten. Durch im Jahr 2026 durchgeführte Bohrungen konnten fehlende Daten für den östlichen Bereich sowie ergänzende Daten zur horizontalen und vertikalen Eingrenzung im Nordwesten geliefert werden. Die Er- gebnisse der Bohrkampagne zeigen, dass der östliche Bereich der ehemaligen Teer- grube entsprechend den Anforderungen der Vorsorgewerte der BBodSchV (2021) als saniert galt. Das angetroffene Material bestand weitgehend aus organoleptisch unauf- fälligem Kiessand bzw. kiesigem Sand, der geringe Anteile an Beton- und Ziegelbruch aufweist. Der Belastungsschwerpunkt der ehemaligen T eergrube liegt zwischen 3,0 und 6,1 m u. GOK, mit darüberliegenden, organoleptisch unauffälligen und – soweit untersucht – auch chemisch unauffälligen Auffüllungsmaterialien. Einzelne Bohrpro- ben weisen punktuell extrem erhöhte Feststoffgehalte auf, mit Max imalbelastungen von bis zu 5.850 mg/kg PAK 16, 2000 mg/kg Naphthalin und 130 mg/kg Benzo(a)pyren. Die Summe BTEX liegt im Bereich zweier Bohrungen zwischen 15,1 und 154 mg/kg. Diese haben sich überwiegend als mobil mit bis zu 730 µg/l PAK 15, bis zu 8.900 µg /l Naphthalin, bis zu 3.610 µg/l BTEX und darin bis zu 980 µg/l Benzol herausgestellt. Die höchsten PAK-Konzentrationen werden begleitet von den höchsten Cyanid- Kon- zentrationen mit bis zu 2.800 µg/l im Eluat. Der Schadensbereich ist nicht flächenscharf abgrenzbar, da sich auch in Bodenproben im Ostbereich der ehemaligen Teergrube, die organoleptisch unauffällig waren, Grenz- wertüberschreitungen für PAK im Eluat im gesamten Bereich der ehemaligen Teer- grube und im weiteren Umfeld nachweisen ließen. Die Belastungen befinden sich ca. 4,5 m über dem mittleren Grundwasserstand. In Messungen aus dem Jahr 2020 konnten keine PAK im Grundwasser nachgewiesen werden. 101 „Tanktassen 2 und 3“ (vgl. Teilfläche 40101_004) Im Bereich der westlichen Tanktasse (2) auf dem heutigen RheinEnergie- Gelände wurde der Untergrund mittels Kleinrammbohrungen erkundet. Aufgrund von Bohrhin- dernissen konnte nur eine Bohrung bis in 7,9 m abgeteuft werden. Ausgewählte Bo- denproben, die auf die Parameter MKW, Cyanid und PCB hin analysiert wurden, erga- ben erhöhte Konzentrationen der Parameter Cyanid und MKW im Eluat. Die Belastung lag in Tiefen zwischen 4,0 und 7,9 m u. GOK vor. Die östliche Tanktasse (3) konnte aufgrund von Bohrwiderständen nur bis in 3 m u. GOK erkundet werden, mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen im Fest- stoff für MKW, PAK, PCB 6, Cyanid und Schwermetalle (Blei, Chrom, Nickel). Zudem wurden erhöhte Cyanid- und Bleikonzentrationen im Eluat festgestellt. Eine Analyse des Eluats für die organischen Parameter wurde nicht durchgeführt. Durch den Eintrag und die Versickerung von Niederschlagswasser, in Verbindung mit der im Eluat nachgewiesenen vorhandenen Löslichkeit der Schadstoffe, ist nicht aus- zuschließen, dass die Schadstoffe durch mögliche Undichtigkeiten in der Betonplatte, die nach Angaben der RheinEnergie AG bei ca. 7 bis 8 m u. GOK liegen soll oder über deren Rand in tiefere Bereiche absinken. Eine Gefährdung des Grundwassers ist da- her nicht auszuschließen. „Bodenschaden Cyanide“ (vgl. Teilfläche 40101_001) Im Umfeld des heutigen Umspannwerks mit Schwerpunkt auf dem RheinEnergie Ge- lände liegt ein tiefreichender Bodenschaden vor. Der Belastungsschwerpunkt liegt in Teufen von ca. 6 bis 10 m u. GOK und damit über bzw. im Grundwasserschwankungs- bereich. Das Schadstoffspektrum innerhalb der belasteten Auffüllungen umfasst Cya- nid, PAK und MKW. Das Grundwasser im Untergrund der Altablagerung und im nahen Abstrom ist bereits mit Cyaniden aus der Auffüllung beaufschlagt. Der Cyanid-Grundwasserschaden wird im städtischen Kataster mit der Nummer 27_19_0005 geführt. In der anstromigen Messstelle 1727 am Maarweg wurden im Grundwasser keine Cy- anide chemisch nachgewiesen, weswegen eine Anstrombelastung auszuschließen ist. Die festgestellte Cyanidbelastung des Grundwassers wird behördlich überwacht. „Kugelgasspeicher“ (vgl. Teilfläche 40101_002) Der Nahbereich der Gaskugel wurde im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung durch neun Bohrungen erkundet, wobei kein Geogen erreicht wurde. Die Bodenproben wurden auf die Parameter MKW, PAK und Cyanide im Feststoff der Originalsubstanz untersucht. Ferner wurden zwei Bodenluftproben auf LHKW und BTEX+TMB hin un- tersucht. Unterhalb der Gaskugel wurden Belastungen der Auffüllung im Wesentlichen durch Cyanid, MKW sowie untergeordnet PAK festgestellt, wobei der Hauptbelastungsbe- reich zwischen 4,9 und 7,2 m u. GOK angetroffen wurde. Aktuell werden die belasteten Bodenbereiche durch eine wasserundurchlässige Deckschicht (Betonfundament) ver- siegelt. 102 Teilfläche „ Widdersdorfer Str. 194 Schrottplatz “ (40101_003) und Restflächen des Gaswerkes (40101) Hier wurden flächendeckend Auffüllungsmaterialien mit variierenden Mächtigkeiten und heterogenen Schadstoffbelastungen angetroffen. Insgesamt sind die Auffüllmate- rialien in der südlichen Hälfte des Max-Becker-Areals und des RheinEnergie-Geländes (südlich des Umspannwerks) nach den Erkundungskampagnen zwischen den Jahren 1998 bis 2025 gering oder gar nicht belastet. Oberbodenuntersuchungen Oberbodenuntersuchungen aus dem Jahr 2021 im Bereich südwestlich des Uhren- hauses bis in Tiefen von 35 cm u. GOK zeigen an einer Stelle (OB 103) eine Über- schreitung um 0,1 mg/kg des für Park- und Freizeitanlagen zulässigen Benzo(a)pyren Grenzwerts nach BBodSchV. In den Bereichen erhaltenswerter Baumbestände wurden Oberbodenproben (2025/2026) aus Tiefen von 0 bis 10 cm u. GOK in zukünftigen Parkflächen und 0 bis 30 cm u. GOK in zukünftigen Wohnflächen entnommen. Im Zentralbereich der zukünf- tigen „Öffentlichen Grünfläche 3 – Parkanlage“ wurde der gem. BBodSchV auf Park - und Freizeitanlagen geltende Prüfwert für Cyanid überschritten. Im Bereich der denk- malgeschützten Arbeitervilla an der Widdersdorferstraße 196-198 und der angeschlos- senen Grünfläche konnten Überschrei tungen der in Wohngebieten zulässigen Prüf- werte für Benzo(a)pyren und im Westbereich des zukünftigen „Quartiersplatzes 1“ für PCB festgestellt werden. Appendix östlicher Teilbereich - „Widdersdorfer Str. 246, 254, 256, 258,260“ (Gleisbo- gen) nachrichtlich geführte Altablagerung 40303_002 Der Gleisbogenbereich liegt auf dem Abgrabungsstandort einer ehemaligen Ziegelei. Nach der Nutzung lag das Gelände vermutlich Jahrzehnte lang brach. Im zweiten Welt- krieg war hier eine militärische Anlage untergebracht. Laut Sanierungsplan (Mull & Partner 2026) stehen hier aktuell neben Restbeständen der Gleisanlagen, brach lie- gende Gleisschotterberge und Auffüllmaterialien an. Die etwa 1,5 bis >4,0 m mächti- gen heterogen ausgeprägten Auffüllungen im Bereich des Gleisbogens bestehen zu einem Großteil aus Fremdbestandteilen wie Ziegel- und Betonbruch, Schlacke, Gleis- schotter, Bauschutt und Hausmüll. Unterhalb der Auffüllung folgt kleinräumig geogener Hochflutlehm, der von Terrassenkiesen und -sanden unterlagert wird. Das Geogen konnte nicht durchgehend erbohrt werden. Untersuchungen zu der Altlastsituation der Ziegeleiabgrabung liegen nicht vor. Die Untersuchungen der Bodenmaterialien unter- halb der Gleisanlagen ergaben geringfügige Nachweise der Herbizide Atrazin und Bromacil (Mull & Partner 2026). Appendix westlicher Teilbereich - „Widdersdorfer Str. 262 (VEP Torhäuser / Neue Vi- talisstraße)“ nachrichtlich geführte Altablagerung 40303_003 Die westlich des Gleisbogens gelegenen Grundstücke lagen ebenfalls Jahrzehnte lang brach oder wurden als Betriebshoffläche genutzt. Das DB -Gelände ist oberflächlich unversiegelt, jedoch stellenweise oberflächennah von einer ehemaligen Versiegelung 103 oder Bebauungsrückständen unterlagert. An der Nordgrenze des DB-Grundstücks lie- gen zwei Blindgängerverdachtspunkte. Grundwasseruntersuchungen In vier Grundwasseruntersuchungskampagnen wurde das Grundwasser im Plangebiet östlich des Maarwegs auf die Parameter PAK und Cyanide sowie in den aktuelleren Kampagnen auf PFC, MKW, LHKW, BTEX und ausgesuchte Schwermetalle hin über- prüft. Phasenweise konnte LH KW (Tri- und Tetrachlorethen) nachgewiesen werden, dessen Quelle außerhalb des Plangebiets zu verorten ist. Zudem wurden (Cyanidbe- lastungen u.a. ausgehend von den Aufschüttungen am Umspannwerk; bekannter und im Altlastenverzeichnis der Stadt Köln geführter Cyanid-Grundwasserschaden 40101_001) detektiert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung und Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der in- dustriellen Nutzung sind für die Altlasten und Altlastverdachtsflächen weitere Maßnah- men gem. BBodSchG zu veranlassen. Darüberhinausgehende Sicherungs - und Sa- nierungsmaßnahmen würden voraussichtlich nur bei Umnutzungen und insbesondere bei Baumaßnahme neuer Gebäude und sonstiger Anlagen erfolgen. Das latent vorhandene Schadstoffpotenzial im Boden würde vorerst erhalten bleiben. Die festgestellte Cyanidbelastung des Grundwassers ist im Altlastenkataster der Stadt Köln erfasst und wird im Rahmen eines fortlaufenden Grundwassermonitorings be- hördlich überwacht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Voraussetzung für die Umsetzung der Planung ist eine Sanierung bzw. Sicherung von weiten Teilen der kontaminierten Bodenareale. Aufgrund der nachgewiesenen Gehalte und Konzentrationen der vorgefundenen Schadstoffe liegt bereichsweise grundsätz- lich eine Sanierungsverpflichtung vor, die der Gefahrenabwehr für die Schutzgüter Mensch und Grundwasser dient. Auf Grundlage der Wirkungspfadanalysen Boden - > Mensch, Boden - > Nutzpflanze - > Mensch und Boden - > Grundwasser wurde unter Zugrundelegung der zukünftigen Nutzungsarten für die im Bebauungsplan als öffentli- che Grün- und Verkehrsflächen dargestellten Bereiche und der in diesen erbrachten Altlastbefunde das Bebauungsplangebiet in Kleinflächen segmentiert und jeder Klein- fläche eine oder mehrere Bodenschutz - bzw. Sanierungsmaßnahme(n) zum Schutz des Schutzguts Mensch und/oder des Schutzguts Grundwasser zugeordnet. Das Sa- nierungsziel ist die Beseitigung bzw. Sicherung vorhandener Bodenbelastungen unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung als Wohn- Mischgebiet und zum Schutz des Grundwassers, um eine langfristige gefahrfreie Nutzung zu ermöglichen. Die Bodensanierung zum Schutz des Menschen zielt im Kontext der Nachnutzung des Plangebiets auf den Oberboden bzw. die durchwurzelbare Bodenschicht ab. Es ist si- cherzustellen, dass nach der Sanierung keine Stoffbelastung im Oberboden bzw. der durchwurzelbaren Bodenschicht vorliegt, die durch direkte orale, dermale und inhala- tive Aufnahme von Oberbodenmaterial-/partikeln bzw. durch indirekte Aufnahme über den Verzehr von Nutzpflanzen zu Schäden führen kann. Dieses Sanierungsziel kann durch Ausbau/Austausch betroffener Bodenschichten erfolgen und/oder durch Über- 104 deckung mit entsprechend mächtigen, unbelastetem Bodenmaterial. Im Bebauungspl- angebiet wird entsprechend dem Sanierungsplan in nahezu allen geplanten öffentli- chen Verkehrs- und Grünflächen Einzel- oder mehrere Maßnahmen umgesetzt. Dabei variieren die Bodentiefen, bis in welche die Zielwerte gemäß BBodSchV zu erreichen sind. Unter Park- und Freizeitanlagen, was im Bebauungsplan den „öffentlichen Grün- flächen 1 bis 5 - Parkanlage“ und der „öffentliche Grünfläche 4 - Pocketwald“ ent- spricht, ist der Prüfwert bis in eine Bodentiefe von 10 cm u. GOK einzuhalten, unter den Kinderspielflächen - also den im Bebauungsplan als „öffentliche Grünfläche 2 und 3 - Spielplatz“ ausgewiesenen Flächen - sind die Zielwerte bis in eine Bodentiefe von 30 cm u. GOK einzuhalten. Für den überwiegenden Teil des Plangebiets wird durch Umsetzung genereller Bau- maßnahmen bzw. Erdarbeiten eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen. De- tails zu erforderlichen Sicherungs - und Sanierungsmaßnahmen werden in den nach- gelagerten Bau- und Bauplanungsverfahren festgeschrieben. Drei Teilbereiche, die im Rahmen von Oberbodenuntersuchungen erhöhte Werte für Benzo(a)pyren, Cyanid und PCB im Oberboden aufwiesen, werden als sanierungsbedürftige Flächen (M1 bis M3) deklariert. Im Bebauungsplan betrifft dieses den westlichen Grenzbereich des „Quartierplatzes 1“ und die südlich anschließende „Straßenverkehrsfläche“, einen Teil- bereich im Zentrum der „Öffentlichen Grünfläche 3 - Parkanlage“ und die bestehende und zu erhaltene denkmalgeschützte Arbeitervilla i m Südosten des Plangebiets mit angeschlossenen Grünflächen sowie die östlich hiervon liegende Straßenverkehrsflä- che. Für diese drei Bereiche M1 bis M3 liegt unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung eine Sanierungserfordernis im Bereich der Oberböden vor. Die belasteten Bodenmaterialien müssen mit der angegebenen Zieltiefe überdeckt oder vollständig ausgetauscht werden, damit langfristig keine Gefährdung des Schutzgutes Mensch zu besorgen ist. Bodensanierungsarbeiten zum Schutz des Grundwassers sind dort vorzusehen, wo eine Gefährdung für das Grundwasser über den Sickerwasserpfad besteht oder nicht auszuschließen ist. Besonders dort ist Handlungsbedarf geboten, wo schadstoffbeauf- schlagte Auffüllmassen in große Tiefen bis in die Nähe oder bis in den Grundwasser- schwankungsbereich hinein eingebaut wurden. Im Sanierungsplan sind vier großräumige Sanierungsbereiche (SB1, SB2a, SB2b, SB3) detektiert worden, wo eine Grundwassergefährdung besteht, bereits ein Grund- wasserschaden eingetreten ist bzw. wo durch eine baubedingte Freilegung oder Ent- siegelung bei Planumsetzung neue Grundwassergefährdungspotentiale auftreten kön- nen. Diese vier kriti schen Areale werden im Sanierungsplan als Sanierungsbereiche mit den Bezeichnungen: Ehemalige Teergrube (SB1), Tanktassen / ehemalige Gaso- meter (SB2 unterteilt in: Tanktasse Ost SB2a und Tanktasse West SB2b) und Cyanid- Grundwasserschaden / Umspannwerk (SB3) ausgewiesen. Sie decken sich im We- sentlichen mit den drei im Altlastenkataster unter den Kennungen 40101_005 „Ehe- malige Teergrube“, 40101_004 „Gaswerk Ehrenfeld Tanktassen 2 und 3“ sowie 40101_001 „Bodenschaden Cyanide“ geführten Altlast- bzw. Altlastverdachtsflächen. Aufgrund der Großflächigkeit der Sanierungsbereiche SB1 bis SB3 ist eine Auskoffe- rung des belasteten Bodenmaterials unverhältnismäßig, so dass der Grundwasser- 105 schutz in nicht versiegelnd überbauten Planabschnitten durch Einbau einer wasserun- durchlässigen Überdeckung (Kunststoffdichtbahn oder gleichwertig) vor Sickerwasser- eintritt geschützt wird. Der Sicherungsbereich Ehemalige Teergrube (SB1) stellt wegen der hier nachgewie- senen Belastung mit PAK (Nephtalin und Benzo(a)pyren), BTEX (Benzol), Cyanid und Phenol eine potentielle Gefahrenquelle für das Grundwasser dar. Der Sanierungsbe- reich liegt schw erpunktmäßig innerhalb festgesetzter Straßenverkehrsflächen östlich des Uhrenhauses. Dieser Bereich soll über den Einbau einer Kunststoffdichtbahn (KDB) geschützt werden. Zusätzlich zur Dichtbahn kann der geplante wasserundurch- lässige Bodenbelag des Platzes vor Sickerwassereintritt schützen. Teile des Sanie- rungsbereichs ragen in überbaubare bzw. nicht überbaubare Flächen des MU 5.5 hin- ein. Die Sanierung/Sicherung dieser Flächen wird in nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren geregelt. Der Sanierungsbereich Tanktasse West (SB2a) umfasst im Wesentlichen den Nord- ostbereich der zukünftigen „Öffentlichen Grünfläche 3 – Parkanlage“ mit der darin un- tergebrachten Spielplatzfläche „Öffentliche Grünfläche – Spielplatz“, einen kleinen Teil der „Planstraße 1“ sowie den südöstlichen Grenzbereich überbaubarer und nicht über- baubarer „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbestimmung „Grundschule“. Auch wenn der Bereich der ehemaligen Tanktassen nicht vollständig sondiert werden konnte, kann wegen Schads tofffunden von Cyanid- und MKW in oberflächennahen Auffüllungen eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden. Zur Gefah- renabwehr - insbesondere innerhalb der zukünftig nicht durch eine vollversiegelnde Überbauung gesicherten Bereiche - wird der Wassertransferpfad Boden -> Grundwas- ser mittels Umsetzung der oben dargestellten Abdichtungsmaßnahme (Kunststoff- dichtbahn oder gleichwertig) unterbunden. Der Einbau erfolgt 1,0 m u. GOK. Die Maß- nahmenplanung zur Sanierung und Sicherung des Grundschulareals erfolgt im Rah- men nachgeordneter Planungen und Genehmigungsverfahren. Der Sanierungsbereich Tanktasse Ost (SB2b) liegt schwerpunktmäßig auf projektier- ten Flächen der „Planstraße 1“ sowie der südlich und nördlich daran anschließenden Urbanen Gebiete. Weiterhin beinhaltet er die Nordostecke der „Öffentlichen Grünflä- che 3 - Parkanlage“. Wegen der Nachweise von Cyanid, PCB und Schwermetallen im Sanierungsbereich kann eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist der Bereich mit MKW und PAK belastet. Die hier umzusetzende Maßnahme entspricht jener des Sanierungsbereichs SB2a, wobei hier der Anteil jener Gebiete, deren Schutz in nachgeordneten Planungs - bzw. Genehmigungsverfahren (Urbane Gebiete) geregelt wird, wesentlich größer ist als in SB2a. Für den Sanierungsbereich 3 ist unabhängig von der geplanten Nutzung eine Sanie- rungsuntersuchung gemäß BBodschG erforderlich, die von der Stadt Köln durchge- führt wird. Vorbehaltlich abweichender Schlussfolgerungen zur adäquaten Sicherung des Sanierungsbereichs SB3, wird im Sanierungsplan der Mull & Partner Ingenieurge- sellschaft mbH (2026) von einer Worst -Case-Annahme hinsichtlich der zu leistenden Sicherungsmaßnahmen für diesen Bereich ausgegangen. Die westseitige Hälfte des großflächigen Sanierungsbereichs überdeckt überbaubare und nicht überbaubare Be- reiche eines Urbanen Gebiets, deren Sicherung im Zuge nachfolgender Planung si- chergestellt wird. Die Osthälfte inkludiert große Bereiche des Zentral - und Westab- schnitts der „Öffentlichen Grünfläche 3 – Parkanlage“. Auf Grundlage der Worst-Case- 106 Betrachtung ist dieser Bereich durch Ausbringung einer wasserundurchlässigen Ab- deckung (Kunststoffdichtbahn oder gleichwertig) vor Sickerwassereintritt zu schützen. Die Einbautiefe ist wesentlich von der im Detail vorgesehenen Nutzung abhängig. Der Boden über der Kunststoffdichtbahn wird so gewählt und eingebaut, dass der Wir- kungspfad Boden- >Mensch und Boden- >Pflanze->Mensch dauerhaft unterbrochen und ein für das Pflanzenwachstum förderliche Untergrund geschaffen wird. Dekontaminationsmaßnahmen durch Auskofferung belasteter Auffüllungen erfolgen innerhalb von Zonen, die zur dezentralen Entwässerung entlang von Straßen, Wegen und den Quartiersplätzen vorgesehen sind. In den grundwassergefährdeten Sanie- rungsbereichen könne n im Zuge dessen tiefgreifende Auskofferungen erforderlich werden. Derartige Anlagen finden sich im Gebiet als Straßenbegleitgrün, Baumschei- ben und Quartiersplatzsäumenden Grünflächen und unterirdische Versickerungsanla- gen (Rigolensysteme) wieder. Am Standort des bestehenden Gaskugelbehälters werden Cyanid- , MKW- und unter- geordnet PAK-belastete Auffüllungen durch eine - den kontaminierten Bereich - über- deckende Betonplatte gesichert. Diese Sicherung bleibt erhalten, wodurch hier keine weiteren Maßnahmen durchzuführen sind. Auch im Gleisbogenbereich sind Bodenbearbeitungsmaßnahmen erforderlich, um die festgeschriebene Nutzung gefahrlos möglich zu machen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Im Rahmen der Planung wurde für die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ein Sanierungsplan erstellt. Die nutzungsbedingten und auffüllungsbedingten Verunreinigungen sind räumlich zusammenhängend und damit in definierbaren Bodenkörpern anzutreffen. Sie wurden daher explizit als Sanierungs- bereiche M1-M3 bzw. SB1-SB3 ausgewiesen und sind im Sanierungsplan in der An- lage 1 Abbildung 2 und 4 dargestellt. Da die Sanierungsbereiche unterschiedliche Wir- kungspfade betreffen, sind geeignete Maßnahmen hinsichtlich der vorgefundenen mit Schadstoffen beaufschlagten Boden-/ Auffüllungsmaterialien erforderlich. Sie umfas- sen gemäß § 2 Absatz 7 BBodSchG - Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung bzw. Minderung der Ausbreitung von Schadstoffen - Beseitigung/ Auskofferung belasteter Bodenhorizonte als Dekontaminations- maßnahmen Zum Erreichen des Sanierungsziels werden für die Sanierungsbereiche folgende Maß- nahmen beschrieben: - Für Bereiche M1-M3, in denen der Oberboden bzw. der Wirkungspfad Boden - > Mensch betroffen ist, muss eine langfristige Gefährdung des Schutzguts Mensch ausgeschlossen werden. Die Maßnahmen umfassen daher die oberen Bodenhorizonte später unversiegelter Grün flächen, in denen ein nutzungsbe- zogener Direktkontakt zwischen Boden und Mensch möglich ist. Eine langfris- tige gefahrlose Nutzung ist lediglich durch die Überprüfung anstehender bzw. einzubauender Materialien hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials und, wenn 107 ein Gefährdungspotenzial vorliegt, ein Bodenabtrag / - austausch in definierter Zieltiefe zu erreichen. - In den Sanierungsbereichen SB1-SB3 präsentiert sich meist ein umfassendes Schadstoffspektrum in deutlich größeren Tiefen bis >7,9 m u. GOK. Die auf dem Gelände angetroffenen in der Form sanierungsrelevanten Belastungen betref- fen große Flächen ehemaliger baulicher Anlagen (Tanktasse, ehemalige Teer- grube), die zum Teil schlecht oder nicht eingrenzbar sind. Teilweise ist eine fi- nale Gefährdungsabschätzung ausstehend. Ein Aushub würde aufgrund der hohen Menge kontaminierter Aushubmaterialien unverhältnismäßig hohe Kos- ten verursachen. In Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Köln ist hier eine Sicherungsmaßnahme in Form einer Kunststoffdichtungsbahn angedacht, die langfristig den Wirkungspfad Boden - > Grundwasser unterbin- det. Die zur Sicherung einzubauenden Bodenmaterialien dürfen dabei, den An- forderungen nach §§ 6-8 BBodSchV entsprechend, keine Gefährdung für Schutzgüter bzw. schädliche Bodenveränderungen auslösen. Der Sanierungsplan ( Mull & Partner 2026) sieht darüber hinaus auf den bekannten Altlastenflächen generelle Baumaßnahmen bzw. Erdarbeiten vor, die als Boden- schutzmaßnahmen (BM1 bis BM7) beschrieben werden (siehe Kap. 5.2.4 Sanierungs- plan). Eine Verortung und Zuordnung der Maßnahmen und Flächen sind der Anlage I, Abbildung 3 sowie Anlage II des Sanierungsplans zu entnehmen. Unter die Boden- schutzmaßnahmen fallen Entsiegelungsmaßnahmen (BM1), der Abtrag und Auftrag von Bodenmaterialien bis zu definierten Zieltiefen (BM2 und BM3), Geländeprofilierun- gen (BM4), Bodenaufbau / Verfüllung (BM5), Maßnahmen zur Anlage von Straßenbe- gleitgrün (BM6) und Maßnahmen zur Anlage unterirdischer Versickerungsanlagen (BM7). Zudem sieht der Sanierungsplan Sanierungs -/Sicherungsmaßnahmen (SM1: Aushub/Dekontamination: Aushub der belasteten Materialien mittels Bagger bis zu er- kundeten Sanierungszieltiefe oder bis Erreichen der Sanierungszielwerte; SM2 Ab- dichtung/Sicherung: Einbringen einer geeigneten, wasserundurchlässigen Abdichtung in Form einer Kunststoffdichtungsbahn in definierter Zieltiefe) vor. Die Sanierungserd- arbeiten und -maßnahmen werden unter permanenter fachgutachterlicher Begleitung und bei Bedarf messtechnischer Überwachung durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Ausführung von Sanierungsarbeiten ist das Schutzgut Mensch bei Exposition mit gesundheitsgefährdenden Gasen (Benzol/BTEX, Naphtha- lin) und Stäuben (Cyanid, PCB, Schwermetalle), die im Zuge der Erdarbeiten freige- setzt werden können, z u beachten. Zur Gefahrenabwehr im Arbeitsprozess sind für das Baupersonal technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen umzu- setzen. Die Entsorgung von Bodenmaterial erfolgt nach vorhergehender fachgutachterlicher chemischer Analyse, Deklaration und Separation unter Berücksichtigung der Vorga- ben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und Deponieverordnung (DepV). Die sach- gerechte Entsorgung ist zu dokumentieren. Die zusätzlichen, im Sanierungsplan formulierten Maßnahmenhinweise zu den The- menkomplexen: Bauablauf, Vorbereitende Maßnahmen, Baustellen- und Lagerflä- cheneinrichtung, Erdarbeiten und Bodensanierung, Kampfmittelräumung sowie zum Einbau für Verfüllung, Bodenaustausch und Bodenauftrag sind zu berücksichtigen. 108 Die Umsetzung des Sanierungsplanes wird über den städtebaulichen Vertrag festge- schrieben. Die altlastspezifischen Aussagen des Sanierungsplanes gelten gleichlau- tend auch für die zu den im Bebauungsplan dargestellten Baufelder. Die Festschrei- bung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in den Bereichen der Baufelder erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsver- fahren. Bewertung: In weiten Teilen des Plangebietes sind erhebliche Bodenbelastungen vorhanden, die im Zuge der Neunutzung zu sichern und oder zu sanieren sind. Es liegen umfangreiche Ergebnisse zu Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen vor. Eine Sanie- rung und / oder Sicherung ist möglich und entspricht den Vorgaben der Verhältnismä- ßigkeit. Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Stadt- quartiers sind in den untersuchten Bereichen des Sanierungsplans (öffentliche Grün- und Verkehrsflächen) die festgelegten Sanierungsziele und - maßnahmen umzuset- zen, um die Grundlage für ein „gesundes Wohnen“ im Sinne des BBodSchG zu ge- währleisten und dem Boden- und Grundwasserschutz nachzukommen. Die Fest- schreibung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in den Berei- chen der Baufelder erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Planungs- und Genehmi- gungsverfahren. Nach Umsetzung der Bodensanierung werden die bestehenden Bodenbelastungen im gesamten Plangebiet entsprechend den Vorgaben der BBodSchV in einem Maße be- seitigt bzw. gesichert sein, dass die im Plangebiet angestrebte Folgenutzungen ge- fahrlos erfolgen kann und eine Gefährdung für Mensch, Boden und Grundwasser aus- zuschließen ist. 9.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 9.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer innerhalb des Geltungsbe- reichs oder dessen direkter Umgebung. Das nächstgelegene relevante Oberflächen- gewässer ist der Wassermannsee, welcher ca. 950 m nordwestlich des Plangebiets liegt. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden durch die Planung ebenfalls nicht tangiert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen und wird daher nicht vertiefend betrachtet. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Planung sieht ferner nicht die Anlage von Oberflächengewässern vor. Das Schutz- gut Oberflächenwasser ist daher von der Planung nicht betroffen und wird nicht vertie- fend betrachtet. 109 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen. Vermeidung- /Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind daher obsolet. Bewertung: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen und wird daher nicht vertiefend betrachtet. 9.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich in der bruchtektonischen Einheit der „Kölner Scholle“. In diesem System treten innerhalb der hier abgelagerten tertiären und quartären Lo- ckersedimente bis zu sechs Grundwasserstockwerke auf, von denen drei im Bereich des Plangebiets anzutreffen sind. Die zuoberst liegenden quartären Deckschichten (Untere Mittel - und Niederterrasse) bilden den obersten, lokalen Grundwasserleiter des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“ (27_19). Er besitzt eine gute Durch- lässigkeit und verfügt über eine freie Grundwasseroberfläche. Der Grundwasserspie- gel in der Umgebung des Plangebiets liegt zwischen 36,8 m NHN (Niedrigwasser- stand) und 40,27 m NHN (Hochwasserstand). Der Flurabstand beträgt 7 bis 12 m. Der mittlere Grundwasserstand liegt bei 38,5 m NHN. Da der Grundwasserleiter im Ein- flussbereich des Rheins liegt, korrespondiert der Grundwasserstand mit den Pegel- ständen des Flusses. Die Fließrichtung des Grundwassers ist bei mittlerem Wasserstand in Richtung Ost/Nordost orientiert. Bei sehr hohen Grundwasserständen dreht die Strömung in nördliche Richtung (Mull & Partner 2026). Der Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ (27_19) befindet sich gemäß Einstu- fung der Wasserrahmenrichtlinie in einem schlechten mengenmäßigen und schlechten chemischen Zustand (MUNV NRW 2024). Aktuell besteht auf ca. 43% der Plangebietsfläche eine Vollversiegelung. Auf diesen Flächenanteilen ist die Infiltration des Niederschlagswassers unterbunden. Somit be- steht derzeit eine mäßige bis starke Beeinträchtigung für die Grundwasserneubildung. Aufgrund der starken Schadstoffbefrachtung des Auffüllmaterials im Max-Becker-Areal und auf dem RheinEnergie-Betriebsgelände und im Gleisbogen bestehen latente und akute Gefährdungen für das Grundwasser. An zahlreichen Kontaminationsstandorten ist der Ober boden versiegelt, so dass dort ein Eintrag von Schadstoffen aktuell als unwahrscheinlich angesehen werden kann. In den behördlich festgelegten altlastenre- levanten Teilflächen 40101_001: „Gaswerk Ehrenfeld, Bodenschaden Cyanide“, 40101_004: „Gaswerk Ehrenfeld Tanktassen 2 und 3“ sowie 40101_005 „Gaswerk Eh- renfeld ehem. Teergruben“ ist das Gefährdungspotential hingegen deutlich erhöht. In der Teilfläche 40101_001 geht speziell von cyanidbelasteten Auffüllmaterialien, die im Bereich des Umspannwerks bis in den Grundwasserschwankungsbereich hinab ein- gebaut wurden, eine akute Gefährdung des Grundwassers aus. Tatsächlich ist hier bereits ein Grundwasserschaden eingetreten. Die Kontamination wird im Rahmen ei- nes Grundwassermonitorings von Seiten der Stadt Köln über wacht. Im Bereich der 110 Teilfläche 40101_004 wurde in den oberflächennahen Auffüllmassen eine hohe Elu- ierbarkeit für Cyanid und Blei nachgewiesen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das belastete Auffüllmaterial bis in die grundwasserführenden Schichten hinabreicht (auf- grund von Bohrwiderständen konnten diese tief liegenden Auffüllmaterialien bislang nicht beprobt werden), so dass eine von hier ausgehender Gefährdung des Grund- wassers nicht auszuschließen ist. Über zwei Grundwassermessstellen soll die Daten- lage verbessert werden. Im Kontaminationsbereich 40101_005 sind in Auffüllmassen PAK, BTEX, Cyanid, Phenol nachgewiesen worden. Da der Bereich nicht vollständig durch abdichtende Strukturen nach unten abgegrenzt wird, ist auch hier eine Grund- wassergefährdung u.a. bei baubedingter Offenlage des Areals nicht auszuschließen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung und der Wiederansiedlung von Industrie und Ge- werbe auf dem Max Becker-Areal könnte es zu weiteren Versiegelungen auf dem Ge- lände kommen, was die Infiltrationsrate dieses Teilbereichs des Bebauungsplans wei- ter herabsetzen könnte. Gleiches gilt für den Westrand des Plangebiets, wo der beste- hende rechtskräftige Bebauungsplan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngers- dorf“ eine Bebauung und die Anlage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vorsieht. Im übrigen Plangebiet ist mit einem Erhalt der aktuellen Flächennutzung zu rechnen, wodurch sich die Bedingungen der Grundwassernachlieferung gegenüber dem Be- standsfall hier nicht ändern. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse zum Altlastbestand im Plangebiet sind bei Wie- deraufnahme bzw. Weiterführung der industriellen Nutzung für die Altlasten und Alt- lastverdachtsflächen Maßnahmen gem. BBodSchG zu veranlassen. Darüberhinaus- gehende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen würden voraussichtlich nur bei Um- nutzungen und insbesondere bei Baumaßnahme neuer Gebäude und sonstiger Anla- gen erfolgen. Das latent vorhandene Schadstoffpotenzial im Boden würde erhalten bleiben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umnutzung des Plangebiets werden durch Baumaßnahmen zur Errichtung von Gebäuden und sonstigen Siedlungsstrukturen bislang teil - oder unversiegelte Berei- che befestigt. In der Folge geht Infiltrationsraum verloren. Durch eine wassersensible Regenwasserbewirtschaftung gelingt es jedoch negative Auswirkungen auf den men- genmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers zu verhindern. Nach aktuellen Berech- nungen zur Wasserbilanz ( Lindschulte 2026a) wird mit Realisierung des Entwässe- rungskonzepts (siehe Kapitel 9.5.5.3) der Direktabfluss im Plangebiet lediglich halb so hoch ausfallen, wie in einem fiktiven unbebauten Zustand, was die Mischwasserkana- lisation entlastet . Gleichzeitig wird mit Umsetzung des Entwässerungskonzepts die Grundwasserneubildung im Plangebiet jene des unbebauten Referenzzustands um ca. 40% übertreffen. Mit Planrealisierung werden umfangreiche Bodensanierungsmaßnahmen auf weiten Teilen des Max Becker-Areals und RheinEnergie-Geländes umgesetzt. Damit wird das Schadstoffinventar im Boden, durch welches über Einsickerung auch ein Gefähr- 111 dungspotential für das Grundwasser besteht, nachhaltig reduziert. In den drei behörd- lich festgelegten altlastrelevanten Teilflächen „ehemalige Abgrabung 4. Gasbehälter / Cyanid-Grundwasserschaden“ - 40101_001, „ehemalige Gasbehälter“ - 40101_004 sowie „ehemalige Teergrube“ - 40101_005, für welche eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden kann bzw. wo bereits ein Grundwasserschaden einge- treten ist, wurden im Sanierungsplan Sanierungsbereiche festgelegt, in denen speziell auf die Grundwasserg efährdung zugeschnittene Sanierungsmaßnahmen (Verlegung wasserundurchlässiger Kunststoffdichtbahnen im Bereich von Grünflächen und Grün- anlagen, Auskofferung belasteten Bodenmaterials im Bereich von Versickerungsflä- chen und -anlagen) festgelegt wurden (s. Kapitel 9.5.4.2). Zudem wird der Sickerwas- serpfad durch die Neubebauung in großen Teilen unterbrochen, sodass sichergestellt wird, dass die bestehende latente Grundwassergefährdung auf dem Areal weitestge- hend entschärft wird. Nach Umsetzung der Bodensanierung werden die bestehenden Belastungen im ge- samten Plangebiet in einem Maße beseitigt bzw. gesichert sein, so dass eine Gefähr- dung für das Grundwasser ausgeschlossen ist. Im weiteren Planungsprozess wird das Nutzungspotential von Grundwasserthermie über Grundwasserwärmepumpen zur Bereitstellung der im Quartier benötigten Wärme- und Kältebedarfe abgewogen und geprüft ( RheinEnergie, Pandion, Buro Happold, 2026). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: • Im Rahmen der Quartiersentwicklung wird eine wassersensible Entwässe- rungsplanung umgesetzt. In dieser wird der Großteil des anfallenden Nieder- schlagswassers direkt über die belebte Bodenzone versickert oder durch Kanal- und Rigolenanlagen dem Grundwasser zugeleitet. Mit Umsetzung der projek- tierten Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen wird eine höhere Grundwas- serneubildungsrate erzielt als unter den Bedingungen ohne Bebauung. • Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten „Öffentlichen Grünflächen 1 – 5“ wird Niederschlagswasser (wenn im betreffenden Bereich keine Grundwasser- schutzmaßnahme durch Ausbringung einer Kunststoffdichtbahn vorgesehen ist) durch den entsiegelten Boden versickert, was zur Grundwasserneubildung beiträgt. • Mit der Festsetzung einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung auf Flachdächern wird ein Beitrag zur Reinigung und Rückhaltung von Nieder- schlagswasser geleistet (Verzögerung des Abflusses und Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf). • Die Bodensanierungs- und -sicherungsmaßnahmen (siehe Kapitel 9.5.4.2) stel- len zugleich Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers dar. Bewertung: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu einer Mehrversiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der 112 Grundwasserneubildungsrate kann durch eine wassersensible Entwässerungspla- nung vermieden werden (siehe Kapitel 9.5.5.3). Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus den kontaminierten Auffüllmaterialien wird durch die Sanierung der Flächen unterbun- den. Die Auswirkungen auf den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv zu bewerten, da die Sanierung zu einer Gefahrenabwehr beiträgt und dem verbesser- ten Schutz des Grundwassers dient. 9.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der derzeitige Umweltzustand des Max -Becker-Areals ist stark durch die frühere in- dustrielle Nutzung geprägt. Ein bedeutender Anteil der Flächen ist vollständig versie- gelt, insbesondere durch Beton-, Asphalt- und Verbundpflasterflächen, die im Rahmen des bisherigen Betriebs als Wertstoffhof entstanden sind. Die übrigen Arealteile beste- hen aus teilversiegelten Schotter - und RC-Belägen sowie vegetationsarmen, ruderal geprägten Freiflächen. Aufgrund dieser eher offenen und durchlässigen Oberflächen ist davon auszugehen, dass ein Teil des Niederschlagswassers bereits heute im Un- tergrund versickert und unkontrolliert in das Grundwasser übergeht. Die durchgeführ- ten Versickerungsversuche zeigen mit Durchlässigkeitswerten zwischen kf = 2,77 × 10⁻⁴ und 4,4 × 10⁻ ⁶ m/s, dass die unter den Auffüllschichten anstehenden Hochflut- sande nach DIN 18130 als „durchlässig“ einzustufen sind und somit grundsätzlich eine gute Voraussetzung für eine ortsnahe Versickerung bieten. Die bestehende Entwässerung des Umfelds erfolgt derzeit über ein Mischwassersys- tem. Entlang des Maarwegs verläuft ein groß dimensionierter Mischwasserhaupt- sammler, der das anfallende Abwasser der angrenzenden Stadtbereiche aufnimmt. Über ein Pumpwerk an der Vitalisstraße wird Oberflächenwasser in die Mischwasser- kanalisation der Widdersdorfer Straße eingeleitet. Der Mischwasserkanal in der süd- lich dem Areal angrenzenden Widdersdorfer Straße ist hydraulisch ausgelastet, so- dass zusätzliche Einleitungen aus dem Plangebiet gegenwärtig nicht möglich sind. Der Bestand ist damit geprägt durch eine überwiegend ableitungsorientierte Entwässe- rung, wobei ein geregeltes Regenwassermanagement oder eine Wasserbehandlung nicht erfolgt. Topografisch zeigt das Plangebiet nur geringe Höhenunterschiede, steigt nach Nor- den an und weist Tiefpunkte insbesondere in den Bereichen der Bahnunterführungen auf. Diese Geländesituation führt dazu, dass Niederschlagswasser bei Starkregener- eignissen lokal zusammenlaufen und Überflutungen verursachen kann (StEB Köln 2025). Hinsichtlich des Grundwassers liegt der maßgebliche höchste Grundwasser- stand bei 40,27 m ü. NHN, womit ein Flurabstand von etwa 7 bis 12 Metern zum heu- tigen Gelände vorliegt. Aus Sicht des Wasserhaushaltes stellt der heutige Zustand insgesamt ein ungeregeltes System dar, in dem Niederschlagswasser teilweise versi- ckert, teilweise unkontrolliert oberflächlich abrinnt und teilweise über das Mischsys- tem abgeführt wird. Eine gezielte ökologische Wasserführung oder Vorreinigung fin- det nicht statt. (Lindschulte 2026a). 113 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde gemäß Nullfalldefinition die industrielle bzw. gewerbliche Nutzung auf dem Max Becker -Areal wiederaufgenommen. Damit ist eine Reduzierung der vegetationsbestandenen und/oder unversiegelten Fläche zugunsten vollversiegelter Flächenanteile nicht unwahrscheinlich. Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungsplan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ eine Bebauung und die Anlage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was zu einer Erhöhung der Versiege- lung im Plangebiet führen würde. Mit einer zusätzlichen Versiegelung ist grundsätz- lich eine Erhöhung des Oberflächenabflusses verbunden, was hier aufgrund der re- lativ geringen Abmaße der Flächen jedoch zu k einer nennenswerten Erhöhung der Starkregengefährdung führt. Im übrigen Plangebiet ist mit einem Erhalt der Flächennutzung und der aktuell beste- henden Versiegelungsanteile zu rechnen. Damit ändert sich hier der Status quo der Starkregengefährdung nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten städtebaulichen Entwicklung vollzieht sich ein grundlegender Wan- del des Wasserhaushalts und der Umweltwirkung im Plangebiet. Das Entwässerungs- konzept sieht ein umfassendes, klimaangepasstes Regenwassermanagement vor, das auf den Grundsätz en der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung, der Boden- und Grundwasserschutzanforderungen sowie des Schwammstadtprinzips basiert. Ziel ist es, Niederschlagswasser möglichst ortsnah zu behandeln, zu speichern, zu reinigen und wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, anstatt es zentral in das Mischsystem abzuführen. Auf den privaten Bauflächen soll unbelastetes Niederschlagswasser, vor allem von Dachflächen, über unterirdische Rigolensysteme gesammelt und versickert werden. Da die Baufelder künftig einen hohen Befestigungsgrad aufweisen werden, wurde be- reits im Rahmen der Bebauungsplanung eine überschlägige Überflutungsprüfung nach DIN 1986-100 vorgenommen. Sie zeigt, dass je nach Baufeld Speichervolumina zwischen 12,8 m³ und 145 m³ erforderlich sind, um ein 100- jähriges Regenereignis schadlos aufzunehmen. Intensiv und Extensiv begrünte Dachflächen tragen zusätzlich zur Verdunstung, Rückhaltung und zeitverzögerten Abgabe von Niederschlagswasser bei. Für die öffentlichen Verkehrs - und Freiflächen wird ein integratives blau- grünes Ent- wässerungssystem umgesetzt. Das Niederschlagswasser wird oberflächlich in be- grünte Tiefbeete, Straßenmulden und Baumstandorte geleitet, wo es zwischengespei- chert, gereinigt und flächenhaft versickert. Diese Elemente kombinieren hydraulische, ökologische und gestalterische Funktionen: Sie verbessern das Mikroklima, unterstüt- zen die Stadtvegetation und entlasten gleichzeitig das öffentliche Kanalnetz. In Berei- chen mit höherer Verschmutzungsneigung – insbesondere innerstädtischen Verkehrs- räumen – werden Sedimentations- und Filtrationsanlagen mit DIBt -Zulassung instal- liert, um Schadstoffe wie Schwermetalle, Feinstaub oder Kohlenwasserstoffe zurück- zuhalten, bevor das Wasser in Versickerungsanlagen eingeleitet wird. Damit wird eine Einhaltung der Anforderungen aus DWA-A 102-2 gewährleistet. 114 Hydraulisch wurde das Plangebiet in zehn Einzugsgebiete untergliedert und für ein bemessungsrelevantes Spitzenabflussereignis von 300 l/(s·ha) modelliert. Der Stark- regen- und Überflutungsnachweis nach DWA-A 138-1 für ein Ereignis der Jährlichkeit T = 100 a ergab Rückhaltevolumenanforderungen zwischen 12,2 m³ und 446,3 m³, die durch Mulden, Tiefbeete und unterirdische Füllkörperrigolen bereitgestellt werden. An kritischen Geländepunkten wie den Unterführungen Maarweg und Vitalisstraße wer- den ergänzende Schut zmaßnahmen für Tiefgaragen und Gebäude empfohlen, um Starkregengefahren dauerhaft zu minimieren. Eine zentrale Aussage des Prognosezustands ergibt sich aus der Wasserbilanzana- lyse mit dem Modell „WABILA“. Sie zeigt, dass die geplante Regenwasserbewirtschaf- tung den lokalen Wasserhaushalt deutlich verbessert: Der Oberflächenabfluss sinkt im Zustand „bebaut mit RWB“ auf nur noch ca. 60 mm/a – eine Abnahme um >86 % gegenüber dem bebauten Zustand ohne Maßnahmen. Gleichzeitig steigt die Grund- wasserneubildung auf ca. 450 mm/a, womit sie sogar über den Wert eines fiktiven unbebauten Zustands von 313 mm/a hinausgeht. Die geplanten dezentralen Anlagen erzeugen damit eine Grundwasserneubildung, die deutlich höher ist als im heutigen Bestand. Besonders hohe Beiträge liefern die privaten unterirdischen Versickerungs- anlagen >44.000 m³/a, ergänzt durch öffentliche Ver sickerungsmulden und -rigolen. (Lindschulte 2026a). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Die Erschließungsplanung basiert auf einer wassersensiblen, Entwässerungs- planung, die die Niederschlagsentwässerung weitgehend vor Ort vorsieht, so dass möglichst wenig Regenwasser der Mischwasserkanalisation zugeführt wird. Die Entwässerung öffentlicher Verkehrs- und Freiflächen wird über ein integra- tives blau- grünes Entwässerungssystem realisiert, wobei das Niederschlags- wasser vornehmlich über oberirdische Rinnen zu Tiefbeeten, Straßenmulden und Baumstandorten abgeleitet und flächenhaft versickert wird. Darüber hinaus sorgt ein unterirdisches Kanal-/Rigolen-System für zusätzliche dezentrale Ver- sickerungskapazitäten. Zur dezentralen Entwässerung von Privatgrundstücken ist die Nutzung von un- terirdischen Rigolen vorgesehen. Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten ‚Öffentlichen Grünflächen und weiteren kleinflächig versickerungsfähigen Grünflächen (Tiefbeete, Baumschei- ben, usw.) wird Niederschlagswasser durch unbelastete Bodenhorizonte (diese sind teils durch Sanierungsmaßnahmen herzustellen) versickert, was zur Grundwasserneubildung beiträgt. Mit der Festsetzung einer intensiven und extensiven Dachbegrünung auf Flach- dächern wird ein Beitrag zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlags- wasser geleistet (Verzögerung des Abflusses und Wiedereinbringen des Was- sers in den natürlichen Kreislauf). Die Tiefgaragen der bei Starkregen im Besonderen von Überflutungsrisiken be- troffenen Baufelder MU1 und MU12 an den Straßenunterführungen des Maar- wegs und der Vitalisstraße sind mit Schutzeinrichtungen zu versehen. 115 Bewertung: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu Neuversiegelung von Fläche durch Überbauung. Zudem sind umfangreiche Bo- densicherungsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor wassergefährdenden Altlasten in geplanten ‚Öffentlichen Grünflächen‘ vorgesehen, die auch in weiten Teilen dieser Offenbereiche eine Infiltration unmöglich machen (Einbau von wasserundurch- lässigen Kunststoffdichtbahnen, s. Kapitel 9.5.4.2). Der damit einhergehenden Redu- zierung von Infiltrationsfläche und des Versickerungspotentials im Plangebiet kann durch eine wassersensible Entwässerungsplanung entgegengewirkt werden. Das Nie- derschlagswasser soll weitestgehend vor Ort direkt versickert oder über Rigolen vor- gereinigt und gedrosselt dem Grundwasser zugef ührt werden. Festsetzungen einer Dachbegrünung auf Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlags- wasser ebenso wie die Festsetzung großer Grünflächen ergänzen das Konzept. So kann das Niederschlagswasser effizient aus dem Plangebiet zum Grundwasserkörper abgeführt werden. Insgesamt entsteht ein zukunftsorientiertes, klimaresilientes Entwässerungssystem, das den natürlichen Wasserkreislauf stärkt und die Anforderungen modernster Nach- haltigkeits- und Umweltstandards erfüllt. 9.5.5.4 Hochwasserbelange Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsge- bietes des Rheins. Laut der Hochwassergefahrenkarten des StEB Köln (2025) wird das Plangebiet auch von extremem Hochwasser nicht direkt tangiert. Lediglich für einen sehr kleinen Bereich im Süden des Gleisbogens existiert ab einem mittleren Ereignis eine mäßige Hochwassergefahr durch steigendes Grundwasser (StEB Köln 2025). Laut Bebauungsplan wird der Bereich nicht überbaut. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bezüglich der Hochwasserrisiken ergeben sich bei Nichtdurchführung der Planung keine Änderungen gegenüber dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Bebauung im zukünftigen Stadtquartier wird durch Hochwasser nicht tan- giert. Die im südlichen Bereich des Gleisbogens betroffene Überschwemmungsfläche hat für die Bebauung kein Gefährdungspotential. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen erforderlich und vorgesehen. Bewertung: Für den durch Hochwasser tangierten Bereich geht aufgrund der vorgesehenen Art der Nutzung als Grünfläche keine nennenswerte Gefährdung von Hochwasser auf den unbebauten Bereich aus. Die geplante Bebauung wird durch Hochwasser nicht gefähr- det. 116 9.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aktuell liegt das Max Becker -Areal brach. Man kann davon ausgehen, dass mit der Aufgabe des Firmenstandorts eine erhebliche Reduzierung der vormals hier emittier- ten Luftschadstoff- und Treibhausgasvolumina einherging. In Betrieb befinden sich nach wie vor die westlich an das Max Becker -Areal angren- zenden Betriebsanlagen und Verwaltungsgebäude der RheinEnergie GmbH. Luft- schadstoff- und Treibhausgasemissionen ergeben sich folglich hauptsächlich aus der Feuerung der Gebäud eheizungen und dem motorisierten Individualverkehr der Mit- arbeitenden. Westlich des Max Becker-Areals / RheinEnergie-Betriebsgeländes wird das Plange- biet auf kurzer Strecke vom Maarweg und der HGK -Schienentrasse gekreuzt. Auf diesen kurzen Verkehrsstreckenabschnitten werden bei Passage durchfahrender Kraftfahrzeuge und Dieselloks ebenfalls Luftschadstoffe und Treibhausgase emittiert. Zahlen zu Durchfahrtzahlen und Luftschadstoffemissionen für den Schienenverkehr auf der HGK-Trasse liegen nicht vor. Die Verkehrsanalyse gibt für den Maarweg ak- tuell (Analysefall) eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 10.200 Kfz/24 h an (Bernard Gruppe 2026). Nicht unbedeutende Luftschadstoffemissionsquellen im Kontext der Erschließung des zukünftigen Quartiers stellen die das Plangebiet umschließenden Straßen Vita- lisstraße, Widdersdorfer Straße und Oskar -Jäger-Straße dar. Die hier ermittelten Durchfahrtszahlen (Analysefall) belaufen sich auf 13.500 bis 14.800 Kfz/24 h auf der Widdersdorfer Straße und 10.900 Kfz/24 h auf der Oskar -Jäger-Straße (Bernard Gruppe 2026). Unmittelbar an das Plangebiet grenzen nördlich die DB -Strecken 2613, 2622 und 2600 an. Durch den hiesigen Zugverkehr werden ebenfalls Luftschadstoffe und Treib- hausgase emittiert. Näherungsweise Angaben zur aktuellen Gleisfrequentierung fin- den sich unter anderem im Erschütterungsgutachten der Peutz Consult GmbH (2025b). Die hier dargelegten Betriebszahlen weisen auf den drei Gleislinien 2600, 2613 und 2622 insgesamt 582 Durchfahrten von S -Bahnen, ICE, Regionalbahnen und Güterzügen aus (Angaben beziehen sich auf das Prognosejahr 2030). Die Emissionen, die im und im Nahbereich des Plangebiet generiert werden, tragen zur Hintergrundbelastung im Stadtgebiet bei. An der Messstation Chorweiler (CHOR), welche sich ca. 8 km nördlich des Plangebiets befindet und Rodenkirchen (RODE), die ca. 9 km südöstlich hiervon liegt, lagen die Luftschadstoffkonzentrationen 2024 im Jahresmittel bei 15 bzw. 17 µg/m³ für Stickstoffdioxid (NO 2), jeweils 12 µg/m³ für Feinstaub der Klasse PM 10 und jeweils 8 µg/m³ für die Feinstaubfraktion PM 2,5. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet (Durchschnitt aus den Jahresmittelwerten der Stationsmessungen CHOR und RODE für die Jahre 2022 bis 2024) wird mit 17,5 µg/m³ für NO 2, 13,5 µg/m³ für PM10 und 8,8 µg/m³ für PM2,5 angegeben. 117 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ist mit einer Reaktivierung der aktuell brach liegen- den Industrieflächen sowie der Verwaltungs - und Fertigungsgebäude und -hallen auf dem Max Becker-Areal zu rechnen. Infolge der Neuansiedlung von Gewerbe und In- dustrie werden sich die Luftschadstoff- und Treibhausgasemissionen, die mit dem Be- trieb von H eizungs- und Kühlanlagen, mit dem Aufkommen von Kraftfahrzeug- und Güterverkehr (Lkw, evtl. Bahn) sowie mit dem produktionsprozessualen und für Verla- dungszwecke notwendigen Maschineneinsatz verbunden ist, vermutlich deutlich erhö- hen. In dem Kontext ist mit einer Zunahme von in Verbrennungsprozessen und durch Abrieb erzeugten Luftschadstoffe wie Stickoxiden (NOx) sowie Feinstäuben der Klas- sen PM 10 und PM2,5 zu rechnen. Treibhausgase werden beispielsweise in Form von CO2 freigesetzt. Im Luftschadstoffgutachten von Peutz Consult GmbH ( 2026a) wird ein auf das Jahr 2029 projizierter Prognose-Nullfall über die zu erwartenden verkehrlichen Belastun- gen, die ohne Umsetzung des Planvorhabens auf das Plangebiet einwirken, betrach- tet. Demnach erhöhen sich die Verkehrsmengen auf den im oder im Nahbereich des Plangebiets liegenden und aufgrund des sehr hohen Verkehrsaufkommens maßgeb- lich auf dieses einwirkenden Straßen Maarweg, Widdersdorfer Straße und Oskar -Jä- ger-Straße wie folgt: Auf dem Maarweg kommt es zu einer Zunahme der Durchfahrt- zahlen (DTV) 11.300 Kfz/24h. Auf der Widdersdorfer Straße und Oskar-Jäger-Straße erhöhen sich die Verkehrsbelastungen auf 15.800 bis 16.700 Kfz/24h (Widdersdorfer Straße) bzw. 11.600 Kfz/24h (Oskar-Jäger-Straße). Für den Bahnverkehr wird von kei- ner nennenswerten Änderung ausgegangen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäude- heizungen durch die Entwicklung von Wohnbaufläche. Zudem entstehen Luftschad- stoff- und Treibhausgasemissionen durch die mit der Entwicklung des Plangebiets auf- kommenden motorisierten Quell- und Zielverkehre. Für den Planfall projiziert auf das Jahr 2029 erhöht sich laut Peutz Consult GmbH ( 2026a) der Kfz -Verkehr auf dem Maarweg gegenüber der Nullvariante um ca. 1.300 Durchfahrten auf 12.600 Kfz/24 h. Auf der Widdersdorfer Straße ent lang des Plangebiets werden DTV von 16.000 bis 18.100 Kfz/24 h erwartet. Streckenweise kommt es zu einer Verkehrszunahme von 1.700 Kfz/24h. Auf der Oskar Jäger-Straße kommt es mit DTV von 12.000 Kfz/24h zu einer Zunahme von 400 Durchfahrten pro 24 Stunden. Für den Bahnverkehr wird von keiner nennenswerten Änderung ausgegangen. Das Planvorhaben hat keinen Einfluss auf die Betriebszahlen auf den DB-Strecken. Bis 2029 wird aufgrund politischer Vorgaben zur Emissionsminderung von einer Re- duzierung der Hintergrundbelastung ausgegangen. Für das Plangebiet, dessen Hin- tergrundbelastung aus den Messwerten der Messstationen Chorweiler (CHOR) und Rodenkirchen (RODE) gemittelt wird, werden 14,4 µg/m³ für NO 2, 12,3 µg/m³ für PM10 und 8,0 µg/m³ für PM2,5 prognostiziert. 118 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: - Für den Bebauungsplan wurde durch die Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH (Lindschulte 2026b) ein Mobilitätskonzept erstellt. Darin werden Hand- lungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW -Nutzung und zur Erreichung eines Stellplatzreduzie- rungsfaktors in Höhe von 0,5 beitragen soll. Säulen der angestrebten möglichst Kfz-reduzierten (Nah-)Mobilität stellen folgende Maßnahmen dar: o Durch die Nutzungsmischung im Quartier (Nebeneinander von Wohn - und Gewerbenutzung mit Nahversorgungs - und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge) ergeben sich kurze Wege zwischen den zentralen Alltagsorten, welche komfortabel auch nicht mo- torisiert zurückgelegt werden können. Zur Förderung eines sic heren Wegenetzes für den Fuß - und Radverkehr sind breite Wege, ausrei- chende Beleuchtung und Querungsmöglichkeiten sowie verkehrsberu- higte/ autofreie Bereiche (bspw. „Bummelmeile“) geplant. o Über die Mobilitätstrasse im Norden des Plangebiets, die als ÖPNV -, Fuß- und Fahrradtrasse fungiert, ist eine effiziente Anbindung an das städtische Radwegenetz sowie an den S-Bahn-Haltepunkt Müngersdorf Technologiepark an die Vitalisstraße, den Maarweg un d die Oskar -Jä- ger-Straße gegeben. o Das Plangebiet wird durch eine zukünftige Linienführung vorhandener bzw. neuer Buslinien entlang der Planstraße 2 und der Mobilitätstrasse direkt durch den ÖPNV erschlossen. o Im Quartier werden zahlreiche leicht erreichbare, diebstahlssichere Fahrradstellplätze in den Tiefgaragen sowie in und nahe der Wohnhäu- ser untergebracht. Zudem werden Sharing- Angebote zur Mikromobilität (Roller, Fahrräder, Scooter) in das Konzept implementiert. o Eine weitere Strategie zur Erreichung eines autoreduzierten Stadtquar- tiers liegt in der Parkraumbewirtschaftung. Die dargebotenen Parkstände sollen als nur als Kurzzeit - bzw. Behindertenparkstände sowie für On- Demand Verkehre nutzbar sein. Anwohnerparkplätze finden sich in den Tiefgaragen, Besucherparkplätze im City-Hub, welcher an der Ostgrenze des Plangebiets vorgesehen ist und über die Planstraße 2 erreicht wird. o Das Umfeld der Grundschule und von Kitas soll verkehrsberuhigt wer- den. Eine direkte Erreichbarkeit des Schulgeländes und der Kitas für den allgemeinen Bring- und Holverkehr per Pkw ist nicht vorgesehen. Bring- und Holverkehre werden zentral über den City-Hub organisiert. o Ein Car- und Bikesharing-Angebot, die Einrichtung von Mobilitätsstatio- nen für Fahrräder, ein Transportmittelverleih (Sack - und Schubkarren, Kindersitze, Fahrradanhänger), ein geplanter ÖPNV -Zubringer in Form eines Shuttleservice, Informationsdisplays zur A ufklärung vorhandener Verkehrsalternativen im Umfeld sowie Paketstationen ergänzen des Mo- bilitätskonzept. 119 Die Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen (energiebedingte Emissionen) kann durch die Umsetzung eines ressourcen- und klimaschonen- den Energiekonzepts vermindert werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Machbarkeitsstudie (RheinEnergie, Pandion, Buro Happold, 2026) vorgelegt, welche hinsichtlich der Realisierung effizienter Lösungen zur prognostizierten Wärme- und Kältebereitstellung im Quartier durch das Büro Ha ppold (Rhein- Energie, Pandion, Buro Happold, 2026) weiter ausgearbeitet wurde. Zwei Kon- zepte werden weiterverfolgt: 1. Kombination aus Gaswasserthermie + Luftwär- menutzung, wobei die Wärme- und Kältebedarfe im Wesentlichen mittels Grundwasserwärmepumpen generiert werden und 2. die Nutzung von Luft- wärme mittels Luft-Wasserwärmepumpen. Im weiteren Planungsprozess erfolgt eine Festlegung auf ein energetisches Konzept und seine detaillierte Ausgestal- tung. Bewertung: Die Emissionen von Luftschadstoffen im und unmittelbaren Umfeld des Plangebiets werden durch den sich etablierenden bzw. im Umfeld verstärkenden motorisierten Ziel- und Quellverkehr und durch die Beheizung von Gebäuden gegenüber dem Bestand (Betriebsaufgabe auf dem Max Becker-Areal) erhöht. Die Umsetzung eines Mobilitäts- und Energiekonzepts, die auf eine autoreduzierte Mobilität bzw. die Errichtung nach- haltiger betriebener Gebäude im Quartier abzielen, tragen dazu bei, die Emissionen auf ein möglichst geringes Niveau zu drücken. Eine Erhöhung der Luftschadstoffemis- sionen gegenüber der vormaligen industriellen Nutzung ist nicht anzunehmen. 9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuchung für die Projekt- entwicklung auf dem Max Becker / RheinEnergie- Gelände an der Widdersdorfer Straße in Köln Ehrenfeld durch die Peutz Consult GmbH ( 2026a) erarbeitet. Die Er- gebnisse werden im Folgenden zusammenfassend dargelegt: In Zusammenhang mit der lufthygienischen Untersuchung wurden für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) Berechnungen zu den verkehrsbedingten Belastungen, die auf das Plangebiet einwirken, durchge- führt. Die Konzentration weiterer Schadstoffgruppen, wie beispielsweise Benzol (C6H6), Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2) und Kohlenmonoxid (CO) liegen bereits heute deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz - und Richtwerte und wurden daher nicht weiter betrachtet. Grundlage der Modellierung bildeten Daten zum Schadstoff- aufkommen durch den Straßen- und Bahnverkehr. Die Luftschadstoffausbreitung wurde anhand des Rechenmodells MISKAM (Mikroskaliges Ausbreitungsmodell, Ver- sion 6.3) errechnet. Die Emissionsmengen der straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffe, welche von den das Plangebiet umgebenden Straßen Vitalisstraße, Vogelsanger Straße, Äußere Ka- nalstraße, Maarweg, Am alten Güterbahnhof, Widdersdorfer Straße, Oskar -Jäger- Straße, Weinsbergstraße und Stolberger Straße ausgehend auf dieses einwirken, wur- den über das Emissionsprogramm IMMIS em Version 9.005 ermittelt. Die Berechnung der straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen basiert auf den Eingangsgrö- ßen zu täglichen Verkehrsmengen aus dem Verkehrsgutachten zum Planvorhaben der Bernard Gruppe (2026). 120 Die Daten zur Luftschadstoffbelastung aus dem Schienenverkehr, deren Quelle die nördlich des Plangebiets liegenden Gleistrassen darstellen, stammen aus einem von der Deutschen Bahn AG entwickelten Modellsystem zur Berechnung des Abriebs und anderer luftgetragener Schadstoffe des Schienenverkehrs. In die Kalkulationen flossen weiterhin Daten zur Hintergrundbelastung, die sich aus den Immissionen von Industrie/Gewerbe, Hausbrand und häuslichen Schad- stoffimmissionen sowie außerhalb des Untersuchungsraums liegendem Verkehr und weitläufigem Schadstofftransport zusammensetzen, ein. Auch meteorologische Daten zu Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Atmosphä- renstabilität wurden in die Modellierung integriert. Bezogen auf einen Prognosehorizont für das Jahr 2029 wurden die Ergebnisse der Luftschadstoffbelastung anhand der im Folgenden tabellarisch aufgeführten Immissi- onsgrenzwerte gemäß der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit bewertet: Schad- stoff Konzentrationswert Statistische Definition NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stunden- mittelwerten pro Jahr überschritten werden darf PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 50 µg/m³ 35 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittel- wertes pro Jahr PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert Des Weiteren wurden Simulationsergebnisse, welche für ein potentielles Realisie- rungsjahr 2035 errechnet wurden, anhand der verschärften Grenzwerte der EU-Richt- linie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa bewertet. Die Richtlinie tritt 2030 in Kraft und gibt folgende Grenzwerte vor: Schad- stoff Konzentrationswert Statistische Definition NO2 20 µg/m³ Jahresmittelwert 50 µg/m³ 18 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittel- wertes pro Jahr 200 µg/m³ 3 zulässige Überschreitungstage des Stundenmittel- wertes pro Jahr PM10 20 µg/m³ Jahresmittelwert 45 µg/m³ 18 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittel- wertes pro Jahr PM2,5 10 µg/m³ Jahresmittelwert 25 µg/m³ 18 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittel- wertes pro Jahr Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Schadstoffemissionen aus dem Bahnverkehr, welche anhand des Fahrplans 2021 ermittelt wurden, belaufen sich für NOx entlang der 3 parallel verlaufenden DB -Stre- cken (2613, 2622, 2600) nördlich des Plangebiets auf 1,4520 g/m*d, 0,0258 g/m*d bzw. 0,1077 g/m*d. Die Feinstaubemissionen der Klasse PM 10 liegen entlang der drei Trassen bei 1,3295 g/m*d, 0,2957 g/m*d bzw. 0,5775 g/m*d und für die Feinstaubfrak- tion PM 2,5 bei 0,3002 g/m*d, 0,0595 g/m*d bzw. 0,1171 g/m*d. 121 Damit wird - gemessen an der Hintergrundbelastung - in unmittelbarer Nähe zum Bahndamm im Jahresmittel ein Stickstoffdioxidkonzentrationsanstieg (NO 2) von ca. 0,3 µg/m³, ein Anstieg der PM10-Konzentration von ca. 1,8 µg/m³ und ein Anstieg der PM2,5-Konzentration von ca. 0,6 µg/m³ induziert. Die Hintergrundbelastung im Plange- biet wurde aus den Aufzeichnungsdaten der Jahre 2022 bis 2024 der beiden vom LA- NUV NRW betriebenen LUQS-Messstationen Köln-Chorweiler (CHOR) und Köln-Ro- denkirchen (RODE) errechnet. Das Jahresmittel gebildet aus den Messwerten beider Stationen weist für NO2 einen Wert von 17,5 µg/m3, für PM2,5 einen Wert von 8,8 µg/m3 und für PM 10 einen Wert von 13,5 µg/m 3 aus. Damit sind Überschreitungen der Jah- resmittelgrenzwerte aktuell nicht gegeben. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante 2029): Folgende Prämissen werden der Nullvariante für 2029 zugrunde gelegt: - Derzeitige Bebauungssituation und Bebauung gemäß rechtskräftiger Bebau- ungspläne im Umfeld - Verkehrsmengen gemäß dem Szenario " Nullfall 2040" im Verkehrsgutachten (Bernard Gruppe 2026) - Emissionsfaktoren für das Jahr 2029 Projiziert auf das Jahr 2029 ergeben sich auf den insgesamt 26 der in die Berechnung eingegangenen Straßenabschnitte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) zwischen 1.900 Kfz/24h (Erschließungsstraße „Am alten Güterbahnhof“) und 17.600 Kfz/24h (Hauptverkehrsstraße Weinsbergstraße). Aufgrund der unterschiedlichen Frequentierung der Verkehrswege changieren die Luftschadstoffmengen, die von den Straßenflächen auf das Plangebiet wirken, be- trächtlich. So belaufen sich die Luftschadstoffausstöße entlang der gering beanspruch- ten Straße „Am alten Güterbahnhof“ beispielsweise auf 0,079 g/m*d für PM 10, 0,040 g/m*d für PM2,5 und 0,433 g/m*d für NOx wohingegen die höchsten Werte an Abschnit- ten der stark befahrenen Widdersdorfer Straße bei 0,949 g/m*d für PM10, 0,342 g/m*d für PM2,5 und 3,043 g/m*d für NOx liegen. Auf das Plangebiet wirken maßgeblich die im direkten oder nahen Umfeld liegenden Straßen Maarweg (westlich des Betrachtungsraums), Widdersdorfer Straße (südlich des Betrachtungsraums) und Oskar -Jäger-Straße (östlich des Betrachtungsraums) ein. Für diese Verkehrsachsen werden im Umfeld des Plangebiets DTV von 11.300 Kfz/24h (Maarweg), 15.800 bis 16.700 Kfz/24h (Widdersdorfer Straße) und 11.600 Kfz/24h (Oskar-Jäger-Straße) prognostiziert. Im Nahbereich des Plangebiets changie- ren die von diesen Straßenflächen ausgehenden Luftschadstoffmengen von 0,533 bis 0,906 g/m*d für PM 10, 0,225 bis 0,339 g/m*d für PM2,5 und 1,932 bis 3,005 g/m*d für NOx. Bei Zugrundelegung der Bestandsfalldaten zur Luftschadstoffemission der Stra- ßen- und Bahnverkehre und einer Hintergrundbelastungen von 14,4 µg/m 3 für NO2, von 12,3 µg/m3 für die Feinstaubfraktion PM10 und 8,0 µg/m3 für die Feinstaubfraktion PM2,5 im Jahr 2029 ergeben die Simulationen im Betrachtungsgebiet keine Grenzwer- tüberschreitungen (Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzw erte) der 39. BImSchV für diese relevanten Luftschadstoffe. 122 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Planfall wurde für die beiden zeitlichen Prognosehorizonte 2029 und 2035 simu- liert. Für den Simulationsansatz 2029 wurde zur Bewertung die 39. BImSchV zugrunde gelegt. Für den Simulationsgang 2035 wurden die Ergebnisse anhand der EU-Luft- qualitätsrichtlinie 2024/2881 beurteilt. Planfall 2029 Folgende Prämissen werden der Planungssituation für 2029 zugrunde gelegt: - Derzeitige Bebauungssituation und Bebauung gemäß rechtskräftigen Bebau- ungsplänen im Umfeld - Realisierung des Planvorhabens "Max -Becker-Areal" gemäß dem aktuellen Masterplan - Verkehrsmengen gemäß dem Szenario "Nullfall 2040" im Verkehrsgutachten (Bernard Gruppe 2026) - Emissionsfaktoren für das Jahr 2029 Durch das Stadtentwicklungsvorhaben im Bebauungsplangebiet ergeben sich in dem umgebenden Straßennetz an den meisten der 26 in die Berechnung eingehenden Straßenabschnitte zumeist geringe bis mäßige Verkehrszuwächse. Die durchschnittli- chen täglichen Verkehrsstärken (DTV) rücken mit der Planumsetzung in ein Wertein- tervall von 1.900 Kfz/24h (Erschließungsstraße „Am alten Güterbahnhof“) bis 18.200 Kfz/24h (Hauptverkehrsstraße Weinsbergstraße). Der Wertebereich der Feinstaubelastungen an den 26 in die Simulation eingehenden Straßenabschnitten variieren für PM 10 zwischen 0,079 g/m*d und 1,116 g/m*d. Bezo- gen auf PM2,5 changieren die Werte zwischen 0,040 g/m*d und 0,377 g/m*d. Die NOx- Belastung schwankt zwischen 0,433 g/m*d und 3,571 g/m*d. Die aufgeführten Mini- malbelastungen werden an einem Emissionsort an der wenig frequentierten Straße „Am alten Güterbahnhof“ ermittelt, die Maximalwerte an der Widdersdorfer Straße. Auf den im direkten oder nahen Umfeld des Plangebiets liegenden Straßenabschnitten erhöhen sich die Verkehrsaufkommen auf Werte von 12.600 Kfz/24h auf dem Maar- weg (Erhöhung der DTV um 1.300 Kfz/24h gegenüber Nullfall), 16.000 bis 18.100 Kfz/24h auf der Widdersdorfer Straße (streckenweise Erhöhung um 2.500 Kfz/24h ge- genüber Nullfall) und 12.000 Kfz/24h auf der Oskar-Jäger-Straße (Erhöhung der DTV um 400 Kfz/24h gegenüber Nullfall). Die Luftschadstoffbelastungen liegen auf diesen Straßenabschnitten zwischen 0,595 bis 1,116 g/m*d für PM10, 0,239 bis 0,377 g/m*d für PM2,5 und 2,032 bis 3,571 g/m*d für NOx. In die Simulation wurden neben den Emissionen aus dem Straßenverkehr auch jene des Schienenverkehrs und die Hintergrundbelastung eingespeist. Dabei wurden die- selben Daten wie im Nullfall genutzt. Im Ergebnis zeigen sich an 10 von 15 ausgewählten Immissionsorten im bzw. nah dem Plangebiet erhöhte Jahresmittelkonzentrationen für NO 2 sowie an 9 der 15 Immission- sorte erhöhte Jahresmittelkonzentrationen für PM10 und PM2,5. Die höchsten Belastun- gen treten knapp außerhalb des Plangebiets westlich des Kreuzungsbereichs Wid- dersdorfer Straße / Maarweg an der Adresse Widdersdorfer Straße 220/222 mit Jah- resmittelwerten von 22,2 µg/m 3 für NO2 (+0,7 gegenüber Nullfall), 17,2 µg/m3 für PM10 123 (+0,3 gegenüber Nullfall) und 10,5 µg/m3 für PM2,5 (+0,2 gegenüber Nullfall) auf. Im Plangebiet finden sich die höchsten Immissionswerte an der Westgrenze des heutigen RheinEnergie-Geländes. Hier ergeben sich Jahresmittelwerte von 21,2 µg/m3 für NO2 (+2,6 gegenüber Nullfall), 16,8 µg/m3 für PM10 (+1,4 gegenüber Nullfall) und 10,2 µg/m3 (+0,7 gegenüber Nullfall) für PM2,5. Diese Konzentrationszunahmen sind auf die vorhabenbedingt verschlechterten Belüf- tungsverhältnisse im Plangebiet sowie auf die Erhöhung des Verkehrs im Straßennetz zurückzuführen. Eine Überschreitung der Mittelwertbestimmungen der 39. BImSchV für NO 2, PM10 und PM2,5, treten entsprechend der Simulationen im Plangebiet nicht ein. Gleiches gilt für die Kurzzeitkriterien der 39. BImSchV für NO2 und PM10. Planfall 2035 Folgende Prämissen werden der Planungssituation für 2035 zugrunde gelegt: - Derzeitige Bebauungssituation und Bebauung gemäß rechtskräftiger Bebau- ungspläne im Umfeld - Realisierung des Planvorhabens "Max -Becker-Areal" gemäß dem aktuellen Masterplan - Verkehrsmengen gemäß dem Szenario "Nullfall 2040" im Verkehrsgutachten (Bernard Gruppe 2026) - Emissionsfaktoren für das Jahr 2035 Für die Prognoseerstellung wurden dieselben Verkehrszahlen wie für den Planfall 2029 genutzt. Durch die Veränderung der Flottenzusammensetzung ergeben sich hin- sichtlich der Emissionsparameter jedoch Verbesserungen. Die errechneten Schadstof- femissionen liegen für PM 10 zwischen 0,077 g/m*d und 1,100 g/m*d, für PM 2,5 zwi- schen 0,038 g/m*d und 0,360 g/m*d und für NOx im Wertefeld zwischen 0,277 g/m*d und 1,834 g/m*d. Wie im Planfall 2029 werden auch hier die Minimalwerte an der Straße „Am alten Güterbahnhof“ und die Maximalwerte an der Widdersdorfer Straße ermittelt. Die Belastungswerte entlang der plangebietsnahen Streckenabschnitte des Maar- wegs, der Widdersdorfer Straße und der Oskar -Jäger Straße gehen ebenfalls zurück und bewegen sich zwischen 0,557 bis 1,100 g/m*d für PM 10, 0,230 bis 0,360 g/m*d für PM2,5 und 1,028 bis 1,834 g/m*d für NOx. In die Simulation gehen dieselben Ausgangsdaten zur schienenverkehrsbedingten Luftschadstoffemission wie im Nullfall 2029 dargelegt ein. Die Hintergrundbelastung wird für NO 2 mit 13,9 µg/m3, für PM10 mit 11,9 µg/m3 und PM2,5 mit 7,8 µg/m3 einge- rechnet. Auf dieser Berechnungsbasis werden die höchsten Schadstoffbelastungen knapp au- ßerhalb des Plangebiets am ausgewählten Immissionsort Widdersdorfer Straße 220/222 mit Jahresmittelwerten von 17,6 µg/m 3 für NO2, 16,8 µg/m3 für PM10 und 10,2 µg/m3 für PM2,5 ermittelt. 124 Im Plangebiet stellen sich die höchsten Immissionswerte an der Westgrenze des heu- tigen RheinEnergie-Geländes ein. Hier ergeben sich Jahresmittelwerte von 16,9 µg/m3 für NO2 (-1,7 gegenüber Nullfall) , 16,4 µg/m3 für PM10 (+1,0 gegenüber Nullfall) und 9,9 µg/m3 Die Simulationsergebnisse zeigen, dass die Jahresmittelwerte für die ausgewählten Luftschadstoffe NO 2, PM10 und PM2,5 die verschärften Grenzwertbestimmungen der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881 nicht überschreiten. Ferner legen die Berechnun- gen dar, dass auch die Kurzzeitkriterien- Grenzwerte der EU -Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881 nicht überschritten werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: - Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2021; Kapitel 5- 7) di- verse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale und regio- nale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. - Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von Grünflächen und Parkanlagen, Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung, Begrünung in pri- vaten Grundstücksflächen) im Plangebiet können zur Reduktion der allgemei- nen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüch- tige organische Stoffe) filtern. - Das Mobilitätskonzept von Lindschulte (2026b) formuliert Maßnahmen, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung und somit einer Senkung der Schadstoffbelastung beitragen. Bewertung: Vor dem Prognosehorizont 2029 werden die Jahresmittel - und Kurzzeitkriterien- Grenzwerte der 39. BImSchV für NO 2 und die Feinstaubfraktionen PM10 und PM2,5 ein- gehalten. Bei einer Planumsetzung jenseits des Jahres 2029 greifen die verschärften Grenzwerte der EU-Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Die Simulationen für die Planungssituation im Jahr 2035 legen dar, dass auch zu die- sem Zeitpunkt keine Überschreitungen der dann verschärften Grenzwerte der Jahres- mittelkonzentrationen und Kurzzeitkriterien für die Luftschadstoffe NO 2, PM 10 und PM2,5 eintreten. Mit Umsetzung des Mobilitätskonzepts zur Förderung alternativer Be- förderungsmittel werden zudem Maßnahmen zur Verringerung des zusätzlichen mo- torisierten Individualverkehrsaufkommens vorgelegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der lufthygienischen Situation ist im Plangebiet nicht zu erwarten. 125 9.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bedingt durch das subatlantisch-atlantisch geprägte Klima im Plangebiet sind die Win- ter relativ mild und die Sommer mäßig warm. Aufgrund seiner Stadtlage wirken klima- modifizierende Einflussgrößen der Siedlungsstrukturen auf das Lokalklima des Pla- nungsgebiets ein. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt gemäß dem Klimaatlas NRW bei ca. 762 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,5 °C (Referenzzeitraum 1991-2020) (LANUK 2025). Laut Planungshinweiskarte Hitze (Stadt Köln 2013) wird das Plangebiet der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zugewiesen. Dieser Kategorie werden Landschafts- räume zugeordnet, die heterogen gestaltet sind und sowohl dichte als auch weniger dichte Bebauung und angrenzende Freiflächen aufweisen. Je nach Vegetationsbe- stand kann lokal eine starke Abkühlung stattfinden. Die nächtliche Abkühlung ist ein- geschränkt. Lokale Winde werden durch Bebauung behindert oder abgebremst. Durch zusätzliche Versiegelung kann es hier schnell zu einer Verstärkung der klimatischen Belastung kommen (LANUV 2013). Einen höheren Detailierungsgrad zu Aussagen der thermischen Situation bieten die digitalen Karten zu den Themenbereichen „Klimatop“ und „Klimaanalyse Gesamtbe- trachtung“ im Klimaatlas NRW (LANUK 2025). Hier wird das Plangebiet großteils dem Klimatop „Gewerbe -/Industrieklima“ mit einer weniger günstigen oder ungünstigen thermischen Situation zugewiesen. Die Aufweitung im Westteil des Plangebiets am Gleisbogen, wo sich ein Pioniergebüsch befindet, wird dem Klimatop „Klima innerstäd- tischer Grünflächen“ mit sehr hoher thermischer Ausgleichsfunktion zugeordnet. Vertiefte mikroklimatische Analyse Unter der Fragestellung, wie sich das Lokalklima in dem thermisch vorbelasteten Plan- gebiet durch das geplante Entwicklungsvorhaben verändert, wurde durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2026b) eine Mikroklimauntersuchung durchgeführt. Für zwei Klimasituationen, nämlich einen heißen Sommertag (30°C) mit vorangegangenem Re- gen und entsprechend feuchten Bodenverhältnissen (Feuchteszenario) und einen Wüstentag (35°C) bei trockenem Bodenfeuchtezustand (Trockenszenario) wurden die Effekte der städtebaulichen Verdichtung simuliert. Im Folgenden werden die Erkennt- nisse der Ist -Fallbetrachtung für die beiden Klimaszenarien zusammenfassend wie- dergegeben: Durchlüftung: Als gut durchlüftet stellen sich generell ausgedehnte Frei -, Gewerbe- oder Parkplatz- flächen mit geringer Rauigkeit dar, wie sie im Plangebietsumfeld beispielsweise ent- lang der nördlich gelegenen Bahntrasse oder auf einer Brachfläche an der Mercedes Allee gegeben sind. Im Ostabschnitt des Plangebiets (Max Becker-Areal / RheinEnergie-Betriebsgelände) differieren die Rauigkeitswerte je nach vorhandener Bebauung oder Vegetation. 126 Dadurch ergibt sich ein differenziertes Strömungsbild entlang des im Gebiet vorherr- schenden von Südost nach Nordwest ausgerichteten Strömungsfelds. Die Brachfläche auf dem ehemaligen Max Becker -Betriebsgelände ist aufgrund der geringen Rauigkeit sehr gut durchlüftet. Die Hinderniswirkung durch Vertikalstrukturen ist gering, so dass hier relativ hohe Windgeschwindigkeiten ermittelt werden. In Berei- chen mit höherer Baudichte im Umfeld der Gewerbe- und Wohnbauten oder dichter Vegetationsstrukturen, wie sie im Süden und Westen des Plangebiets zu finden sind, werden die Luftmassen abgebremst, so dass sich hier bei sommerlichen Schwach- windsituationen selten Windgeschwindigkeiten über 0,5 m/s einstellen. Aufgrund bestehender Lärmschutzwände entlang des Maarwegs und der Queraus- richtung des Bahndamms, der das Plangebiet im Norden begrenzt, fehlt es an einer durchgehenden Durchströmungsachse, die über die Plangebietsgrenzen hinausreicht. Im Westabschnitt des Plangebiets zwischen Maarweg und der westlichen Grenze des Plangebietes variieren die Windgeschwindigkeiten je nach Bebauungs- und Bewuchs- dichte. Speziell im Bereich des Sukzessionsgebüschs am Gleisbogen werden niedrige bodennahe Windgeschwindigkeiten berechnet. Temperatur wärmste Tagesstunde (14:00 Uhr): Beim Überströmen der zumeist unverschatteten, stark versiegelten Verkehrs- und Ge- werbeflächen im Umfeld des Plangebiets kommt es bei Hitzetagen durch direkte solare Einstrahlung und Wärmeabsorption an den heißen Oberflächen zu einer starken Er- wärmung der bodennahen Luftschichten, welche mit dem von Südost nach Nordwest ausgerichteten Strömungsfeld in das Plangebiet eingetragen werden. Im Bereich der Brachfläche innerhalb des Max Becker - Areals erwärmt sich die Luft stark. Hier werden in den Nachmittagsstunden im Feuchtszenario Temperaturen der bodennahen Luftschichten bis 31,8 °C erreicht, im Trockenszenario bis 35,6 °C. Die hohen Werte sind auf die mangelnde Verschattung in diesem Plangebietsbereich zu- rückzuführen. Im Nordosten des Plangebiets ist dieser Erwärmungseffekt besonders intensiv ausgeprägt, da der Bereich direkt an die östlich liegenden hoch versiegelten und daher thermisch ungünstigen Gewerbeflächen angrenzt und zudem der nahe nördlich gelegene Bahndamm die aufgeheizte Luft aufstaut. Im Süden, Westen und Nordwesten des Max Becker / RheinEnergie-Betriebsgeländes erfährt die Luft hingegen eine leichte Abkühlung durch die hier etablierte hochwüchsige Vegetation. Diese sorgt für Schatten, der die solare Einstrahlung verringert. Zudem wird durch die Transpirationsleistung der Pflanzen Verdunstungskälte generiert, über die die Luft abgekühlt wird. Die simulierten Temperaturen bewegen sich hier im Feuch- teszenario zwischen 29,4 °C und 31,0 °C. Für das Trockenszenario werden Werte von 33,8 °C bis ca. 34,4 °C errechnet. Temperatur stärkste nächtliche Abkühlung (04:00 Uhr): In den Nachstunden ergibt sich eine negative Strahlungsbilanz in der die langwellige Ausstrahlung dazu beiträgt, dass sich die Luft im Plangebiet abkühlt. Dieser Effekt ist auf den unversiegelten, von Vegetation bewachsenen Partien im Max Becker -Areal / Rhein Energie-Betriebsgelände und dem Umfeld stärker ausgeprägt als in bebauten, stark versiegelten Arealen, wo die Gebäudekörper und sonstigen Siedlungsstrukturen 127 die tagsüber absorbierte Wärmeenergie an die Umgebungsluft abgeben und so die nächtliche Abkühlung bremsen. Auch t in den dichten Siedlungslagen wird der Ab- transport der warmen Luft mangels ausreichender Durchlüftungsbahnen herabgesetzt. Entsprechend ergeben sich auf dem Max Becker -Areal / Rhein Energie- Betriebsge- lände im Feuchteszenario mit 19,5 bis 20,6 °C die niedrigsten Lufttemperaturen in den südlichen bis westlichen Teilbereichen mit relativ hohem Vegetationsanteil, wohinge- gen die Brachfläche auf dem Max Becker-Areal höhere Temperaturen aufweist. Unter dem Einfluss des thermisch belasteten östlich angrenzenden Gewerbegebiets werden hier Temperaturen zwischen 20,4 bis 21,0 °C erreicht. Der relativ geringe Temperatur- unterschied gegenüber den unversiegelt en Randbereichen ist auf die gute Durchlüf- tungssituation zurückzuführen, die zu einer Durchmischung der Luftpakete auf dem Gelände beiträgt. Im Trockenszenario ergibt sich eine raschere Abkühlung, da trocke- ner Boden eine geringere Wärmekapazität aufweist als durchfeuchteter Boden. Für den südlichen Teilbereich mit einem hohen Vegetationsanteil werden für 4:00 Uhr die niedrigsten Lufttemperaturen von 21,9 °C bis 22,8 °C ausgewiesen. Auf der Brachflä- che des Max Becker -Areals in welchem über die östlich angrenzenden Gewerbege- biete weiterhin wärmeangereicherte Luftmassen einströmen sinken die Temperaturen der bodennahen Luftschichten auf 22,8 °C bis 23,4 °C ab. Bioklima (PET) am Nachmittag: Im Ostabschnitt des Plangebiets (Max Becker -/RheinEnergie-Betriebsgelände) stellt sich die bioklimatische Situation je nach Lage unterschiedlich dar, wobei die Wärme- belastung im Trockenszenario generell deutlich höher ist als im Feuchteszenario. Auf der Brachfläche des Max Becker-Areals führt die fehlende Verschattung durch Bäume oder Gebäude trotz guter Durchlüftungssituation zu einer bioklimatischen Situation im „extremen“ Wertebereich. Im Feuchteszenario liegt hier der PET-Wert zwischen ca. 43 °C bis 51°C, im Trockenszenario zwischen ca. 45 °C bis 53°C. Besonders stark fällt die Wärmebelastung im Windschatten der Gewerbeflächen an der Plangebietsost- grenze aus. Die bioklimatisch günstigsten Bereiche finden sich in der von hoher Vege- tation geprägten Bereichen im südlichen, mittleren und nordwestlichen Bereich. Hier changieren die PET-Werte im Feuchteszenario zumeist zwischen 31 °C bis 41 °C und liegen damit im Wertefeld der „mäßigen Wärmebelastung“ bis „starken Wärmebelas- tung“. Im Trockenszenario erhöht sich die Belastungssituation, so dass die Inselberei- che mit „mäßiger Wärmebelastung“ zugunsten jener mit „starker Wärmebelastung“ und teils „extremer Wärmebelastung“ schrumpfen. Der Westabschnitt des Plangebiets weist im Feuchteszenario „starke Wärmebelastun- gen“ bis „extreme Wärmebelastungen“ auf. Im Trockenszenario verschiebt sich die Situation in Richtung „extremer Wärmebelastung“. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung und der Wiederansiedlung von Industrie und Ge- werbe auf dem Max Becker-Areal könnte es zu weiteren Versiegelungen, zu Vegeta- tionsverlusten und zu einer vermehrten Lagerung von Gütern auf dem Gelände kom- men, was das Evapotranspirationsvermögen des Standorts und die damit verbundene Kühlfunktion herabsetzt. Eine Zunahme der Geländerauigkeit könnte zudem zu einer 128 Verringerung der Windgeschwindigkeiten auf dem Areal beitragen. Mit der Verschlech- terung der Durchlüftungssituation wäre der Abtransport erhitzter Luft beeinträchtigt. Dieses gilt genauso im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“, wo eine Bebauung und die Anlage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vorgesehen ist. Im übrigen Plangebiet ist mit einem Fortbestand der aktuellen Flächennutzung und damit der Bebauungssituation, des Versiegelungsgrades und der aktuellen Durchgrü- nung zu rechnen, wodurch sich die mikroklimatischen Bedingungen gegenüber dem Bestandsfall nicht ändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Wie die vertiefte mikroklimatische Analyse (s.u.) zeigt, führt die Umgestaltung des Plangebiets zu signifikanten Veränderungen der thermischen Situation. Besonders im Umfeld der neu entstehenden Gebäude nimmt die Windgeschwindigkeit prinzipiell ab. Zudem ist in den Baufeldern speziell während der Nachtstunden überwiegend mit einer Temperaturzunahme gegenüber dem rezenten Zustand zu rechnen. Die Klimatopcha- rakteristik verschiebt sich damit in Richtung eines Stadtrand- oder Stadtklimatops. Vertiefte mikroklimatische Analyse In der vom Büro Peutz Consult GmbH ( 2026b) vorgelegten Mikroklimauntersuchung werden Aussagen über die zu erwartenden lokalklimatischen Veränderungen, welche im Zuge der Quartiersentwicklung zu erwarten sind, getroffen. Im Folgenden werden die Simulationsergebnisse die für oben beschriebenen Szen arien (Feuchte- und Tro- ckenszenario) errechnet wurden, zusammengefasst wiedergegeben: Durchlüftung: Durch die Neugestaltung des Plangebiets, die die Errichtung neuer vielgeschossiger Gebäude, Lärmschutzwände und Grünanlagen vorsieht, verändern sich die Durchlüf- tungsverhältnisse im Plangebiet deutlich. So zeigt sich in den durchgeführten Simula- tionen, dass sich im Umfeld der neuen Bebauung die Windgeschwindigkeiten signifi- kant abnehmen und im Luv und Lee der neuen Gebäude kaum Geschwindigkeiten von mehr als 0,5 m/s aufbauen. In Innenhöfen, welche für einige Gebäude konzipiert wer- den, liegt die errechnete Windgeschwindigkeit bei 0,2 m/s oder darunter. Darüber hin- aus wird das bislang ausgebildete von Südost nach Nordwest ausgerichtete Windfeld in der Form modifiziert, dass sich die Luftströmungen entlang der geplanten Ver- kehrstrassen zwischen den Gebäuden orientieren. Auf den benachbarten Verkehrs- und Gewerbeflächen ergeben sich geringfügige Ver- änderungen der Durchlüftungsverhältnisse. Dieses betrifft aber keine sensiblen Nut- zungen. Temperatur wärmste Tagesstunde (14:00 Uhr): Entsprechend der Berechnungen der mikroklimatischen Analyse ergeben sich mit der Planumsetzung deutliche Veränderung des nachmittäglichen Temperaturniveaus. 129 Durch die mehrgeschossigen Gebäudekörper werden im großen Umfang Verschat- tungszonen geschaffen, in welchen aufgrund der verminderten solaren Einstrahlung die Temperaturen der bodennahen Luftschichten im Planfall geringer ausfallen als im Bestandsfall. Zudem nehmen die Gebäude Wärmeenergie aus der Luft auf und spei- chern diese ein. Die Tendenz einer Temperaturabnahme ergibt sich für den Großteil des Ostabschnitts des Plangebiets (Max Becker / RheinEnergie-Betriebsgelände), wo im Feuchteszenario eine Temperaturreduktion bis 1,0 °C und im Trockenszenario bis 1,5 °C errechnet wurde. Lediglich am Süd- und Westrand des Areals zeigen sich relativ kleinflächig Temperaturzunahmen. Entsprechend der Simulationen für das Feuchtes- zenario kann es hier zu Temperaturerhöhungen von bis zu 0,6 °C im Planfall gegen- über dem Bestandsfall kommen. Im Trockenszenario ergeben sich im südöstlichen Bereich um 1 °C höhere Temperaturen. Diese entgegengesetzte Tendenz ist auf die hier notwendigen Baumfällungen, auf den nach Planumsetzung h öheren Versiege- lungsgrad in den betreffenden Bereichen sowie auf Staueffekte an der neuen Bebau- ung zurückzuführen. Mit einer Temperaturzunahme von maximal 0,6 °C ist bei weiterhin vergleichsweise relativ niedrigem Temperaturniveau auch im Westabschnitt des Plangebiets und hier vor allem im Bereich der Gleisschleife durch die Verringerung des Vegetationsbe- stands zu rechnen. Die Abkühlungstendenzen im Plangebiet greifen auch auf das direkte Plangebiets- umfeld über, wo ebenfalls zumeist mit Lufttemperaturabnahmen zu rechnen ist. Temperatur stärkste nächtliche Abkühlung (04:00 Uhr): Mit der Planumsetzung ist gemäß der Modellierungsergebnisse mit einer deutlichen nächtlichen Erwärmung zu rechnen. Diese ist auf die zunehmende Versiegelung durch die geplanten Gebäude und Verkehrsflächen zurückzuführen. Die verwendeten Bau- materialien besitzen eine hohe Wärmespeicherkapazität und geben die tagsüber ge- speicherte Wärmeenergie nachts an die Umgebungsluft ab, was innerhalb des Plan- gebiets zu Temperaturzunahmen von bis zu 0,7 °C im Feuchte- und 0,9 °C im Tro- ckenszenario führen kann. Die stärksten Temperaturdifferenzen zwischen Ist - und Planfall treten in den westlichen und nördlichen Randbereichen des RheinEnergie-Be- triebsgeländes/Max Becker-Areals und in der Grenzlage zwischen den beiden Nutzun- gen auf, was aus der Reduktion des Grünflächenanteil s/Gehölzbestandes zugunsten vollversiegelnder Siedlungsstrukturen und der verschlechterten Durchlüftungssituation resultiert. Die vorgesehene Dachbegrünung wirkt einer stärkeren Erwärmung entge- gen. Innerhalb der geplanten Grünachse ( Parkanlagen, ‚Pocketwald‘) verändert sich das nächtliche Abkühlungsgeschehen gegenüber dem Ist-Zustand kaum. Daher erge- ben sich keine oder nur geringe Veränderungen des nächtlichen Temperaturniveaus. Im Westabschnitt des Plangebiets zwischen Maarweg und Vitalisstraße werden mo- derate Temperaturerhöhungen durch den veränderten Vegetations - und Bebauungs- zustand prognostiziert. Die Temperaturerhöhung im Plangebiet beeinflusst auch das Temperaturgeschehen in seinem Umfeld. Auf den westlich, nordwestlich und nördlich angrenzenden Wohn - und Gewerbeflächen können besonders entlang des Maarwegs die Temperaturni- veaus im Nahbereich zum Plangebiet um bis zu 0,4 °C gegenüber dem Ist -Zustand ansteigen, wobei der Einflussbereich der vom Plangebiet ausgehenden Erwärmung 130 bis zu 400 m betragen kann. Speziell in den vom Planvorhaben betroffenen Bereichen nördlich des Bahndamms zeigen sich dabei deutliche Unterschiede zwischen Trocken- und Feuchteszenario. Im erstgenannten Fall greift die vom Plangebiet ausgehende Erwärmung weiter gen Nord und Nordwest über als im letztgenannten Szenario. Be- troffen sind von der Zusatzbelastung auch sensible Wohnbereiche am Maarweg sowie ‚Am alten Güterbahnhof‘. Bioklima (PET) am Nachmittag: Mit der Umsetzung des Bebauungsplans treten aufgrund der eingeschränkten Belüf- tungssituation und der wärmeabsorbierenden Oberflächenbeschaffenheit der Plange- bäude in den Bauflächenbereichen nicht selten extreme Wärmebelastungen auf. Da- bei sind die sonnenzugewandten Gebäudeseiten sowie die Innenhoflagen besonders betroffen. In den Schattenzonen der Gebäude ist die Hitzeentwicklung zumeist nicht derart extrem ausgeprägt. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads stellen sich auch auf entlang der Nord-Süd- achse der ‚Planstraße 3.2‘ sowie der Ost -West-ausgerichteten Planstraße 3.1. ext- reme PET-Werte ein. Einen positiven Effekt auf die Hitzebelastung haben Baumbestände. Diese teils über Erhalt, teils über Neupflanzung etablierten Gehölzstrukturen drücken speziell im Be- reich des Pocketwalds sowie im Parkareal am Kugelgasbehälter die Hitzebelastungen auf ein mäßiges Niveau. Im Westabschnitt des Plangebiets werden entlang der Mobilitätstrasse zumeist ext- reme Wärmebelastungen erwartet, die sich in Richtung der geplanten Grünanlage ge- ringfügig verbessern. Infolge der Rodung von Bäumen im Bereich des Gleisbogen- parks sind jedoch auch hier sehr hohe Wärmebelastungen gegeben. Die thermische Beeinflussung greift vom Plangebiet bis maximal 60 m auf die umge- benden Areale über. Im Umfeld des Plangebiets kommt es dadurch vor allem entlang des Maarwegs zu moderaten Verschlechterungen der bioklimatischen Situation in den angrenzenden Gewerbegebieten. Sensiblen Nutzungen sind nicht betroffen. Die bioklimatischen Verhältnisse im Feuchte- und Trockenszenario unterschieden sich insofern, als dass die Belastungszonen einer starken und extremen Wärmebelastung im Trockenszenario nochmals wesentlich raumgreifender ausgeprägt sind als im Feuchteszenario. Bereiche einer mäßigen Belastung finden sich im Trockenszenario nahezu nicht mehr. Auch im Bereich von potentiell hitzeregulierenden Gehölzbestän- den ist die Wärmebelastung im Trockenszenario zumeist hoch bis sehr hoch. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Besonders die festgesetzten großflächigen vorgesehenen Begrünungsmaß- nahmen im Quartierspark mit „Pocketwald“, im Gleisbogenpark sowie (bedingt) am Quartiersplatz tragen durch Evapotranspirationration (Gesamtverdunstung von einer natürlich bewachsenen Bodenoberfläche) zur Abkühlung der Umge- bungsluft bei. 131 Mit Festsetzung von Baumneupflanzungen sowie zu erhaltender Bestands- bäume wird zudem ein Beitrag zum thermischen Ausgleich im Plangebiet ge- leistet. Die Bäume kühlen durch Transpiration die Umgebungsluft und verrin- gern durch Verschattung die solare Einstrahlung. Mit der Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung wird die Aufheizung von Gebäudekörpern herabgesetzt. Die Machbarkeitsstudie zum Energiekonzept ( RheinEnergie, Pandion, Buro Happold, 2026) sieht eine energetisch nachhaltige Bebauung und Wärmever- sorgung des Quartiers vor. Die verbindlichen Standards der Klimaschutzleitlinie der Stadt Köln zur Ener- gieeffizienz der Wohngebäude und Nichtwohngebäuden werden erfüllt. Eine solarenergetische Nutzung der Dachflächen zur Aufstellung von PV-Anlagen ist im Plangebiet möglich und mit einer extensiven Dachbegrünung kombinierbar. Bewertung: Durch die Realisierung des Planvorhabens wird die Durchströmbarkeit des Plangebie- tes eingeschränkt. Die aktuell günstige Belüftungssituation auf dem Max Becker-Areal wird durch die neuen Plangebäude verstellt. Dadurch wird die Geländerauigkeit im dicht bebauten Siedlungsbereich herauf- und die Windgeschwindigkeit herabgesetzt. Ein zusätzliches Strömungshindernis wird in Form der geplanten Lärmschutzwände im Plangebiet installiert, so dass die aufgewärmten Luftmassen nicht mehr effizient ab- transportiert werden können. Als positiv ist die Anlage der ‚Öffentlichen Grünflächen 3 und 4‘ zu werten, der eine neue Durchlüftungsachse darstellt und stellenweise die Strömungssituation verbessert. In Bezug auf die Temperaturverhältnisse (Messung wärmste Tagesstunde (14:00 Uhr) konnte im Feuchte- und Trockenszenario im Bereich der dichten Bebauung und im Umfeld von Baumneupflanzungen zumeist eine Verbesserung der thermischen Ver- hältnisse durch eine Zunahme der durch die Plangebäude und Bäume bewirkten Ver- schattung verzeichnet werden. Der stellenweise Verlust von hohen Vegetationsstrukturen führt zu einer Tempera- turerhöhung der bodennahen Luftschichten, was negativ zu werten ist. Nachts (Messung stärkste nächtliche Abkühlung 04:00 Uhr) ist in den zukünftig dicht bebauten Quartiersbereichen durch die nächtliche Wärmeabstrahlung der Plange- bäude und versiegelten Flächen mit einer deutlichen Zunahme des Temperaturni- veaus zu rechnen. Was hier zu einer Verschlechterung der thermischen Situation führt. In den geplanten Grünflächen stellen sich keine oder lediglich moderate nachteilige Veränderungen der nächtlichen thermischen Verhältnisse ein. Ein einheitliches Bild über die Veränderungen der bioklimatischen Situation kann nicht gezeichnet werden, da mit den vorhabenbedingten Veränderungen im Plangebiet ei- nerseits Verbesserungen, andererseits aber auch Verschlechterungen der Wärmebe- lastungen einhergehen. Durch die Bebauungssituation und die notwendigen Baumfäl- lungen und einer daraus resultierenden veränderten Durchlüftungs- und Strahlungssi- tuation bilden sich hochbelastete Aufenthaltsflächen beispielsweise entlang der Nord- Südachse der ‚Planstraße 3.2‘ sowie der Ost-West-ausgerichteten Planstraße 3.1, auf den Quartiersplätzen oder in den Innenhöfen aus. Durchgehend positiv wirken sich die 132 umfangreichen Baumpflanzungen auf die bioklimatische Belastungssituation aus. In- nerhalb der Grünflächen entstehen Aufenthaltsorte (zukünftiger ‚Pocketwald‘ sowie im Umfeld des Kugelgasbehälters), in denen die Wärmebelastung reduziert wird. Durch die Umsetzung von - die Klimaerhitzungsfolgen berücksichtigenden – Vermei- dungs- und Verminderungsmaßnahmen lassen sich die nachteiligen Wirkungen der Planrealisierung auf die Durchlüftungs-, thermische- und bioklimatische Situation im begrenzten Maße verringern. 9.5.8 Wirkungsgefüge (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Unversiegelte Böden sind eine Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern. Sie bieten Raum für den Aufwuchs von Ve- getation, die die Lebensraumgrundlage für die Tierwelt bzw. die biologische Vielfalt allgemein schafft. Das Wirkgeflecht aus Boden und Vegetation bestimmt das Zusam- menwirken der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Durch den hohen Versiegelungsgrad im Geltungsbereich und weitere anthropogene Vorbelastungen (z.B. Luftschadstoffe, Lärmemission usw.) kommt es aktuell, wie in den vorherigen Kapiteln für die Einzelschutzgüter dargelegt, bereits zu erheblichen nachteiligen Betroffenheiten des Naturhaushalts insgesamt, was zu einer starken Be- schränkung und Einengung von Wechselwirkungen führt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind mit der Wiederaufnahme der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung auf dem Max Becker -Areal zunehmende nachteilige Wirk- pfade auf die Wechselwirkungen der Schutzgüter zu erwarten. Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungs- plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngergsdorf“ eine Bebauung und die An- lage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was auch hier das hiesige Wirkungsgefüge zunehmend belasten würde. Im übrigen Plangebiet ist mit keiner Veränderung des Status quo hinsichtlich des Wir- kungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima zu rechnen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch den Bau von Gebäuden, Verkehrsflächen und sonstigen befestigten Strukturen kommt es in Teilbereichen des Plangebiets zur weiteren Vollversiegelung von Fläche und Boden und damit in der Konsequenz zu einer Zunahme nachteiliger Wirkpfade auf den Naturhaushalt. Im Gegenzug werden Flächen auch entsiegelt. Insgesamt nimmt der Anteil nicht befestigter (Vegetations -)Fläche jedoch um ca. 10 % ab. Damit geht 133 im Plangebiet Lebensraumpotential für Tiere und Pflanzen sowie der biologischen Viel- falt verloren. Eine weitgehende Überprägung der bestehenden Grünstrukturen (beispielsweise der Gehölze) wird auch innerhalb der geplanten Grünflächen erfolgen. Dieses hängt zum einen mit Gestaltungsaspekten für die Folgenutzung als ‚Parkanlage‘ oder ‚Spielplatz‘ und zum anderen mit der Notwendigkeit eines hier nahezu vollflächig umzusetzenden Sicherungs- / Sanierungsbedarfs der Altlasten zusammen. Neben den nachteiligen Konsequenzen, die dieses für die biotischen Schutzgüter des Plangebiets darstellen, werden mit der Sanierung Maßnahmen zum Schutz des Men- schen und des Grundwassers getroffen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der chemische Zustand des Grundwassers mit Umsetzung der Maßnahmen ver- bessern wird. Auch die mengenmäßige Grundwassersituation verbessert sich dank einer wassersensiblen Entwässerungsplanung beträchtlich. Die neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Oberflächenrauigkeit und verringern den Luftaustausch. Durch veränderte Insolationsbedingungen im Plangebiet wird das Mikroklima zusätzlich modifiziert. Geringfügige zusätzliche Beeinträchtigungen der Luft im Plangebiet sind durch den ansteigenden Verkehr und Gebäudeheizung zu er- warten. Teilweise werden die nachteiligen Effekte der Bebauung auf die natürlichen Wirkbe- ziehungen durch die Anlage der ‚Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5‘ kompensiert. Hier entwickelt sich mittel bis langfristig neuer Lebens-, Stoffumsetzungs-, Versickerungs-, Kaltluftentstehungs- und Durchlüftungsraum. Auch die kleinräumigen Begrünungs- maßnahmen können geringfügig zur Förderung der Wechselwirkungen beitragen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr Wirkungsgefüge zu vermeiden, sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung. So bleibt in den neu bebauten und versiegelten Bereichen ein Zusammen- spiel der Schutzgüter dauerhaft gestört und das Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima wird stark eingeengt. Durch Begrü- nungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen auf einzelne Wechselbe- ziehungen verbessert und vor allem im Bereich der ausgedehnten ‘Öffentlichen Grün- flächen‘ reinitialisiert werden. 134 9.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich im dicht bebauten, hoch versiegelten Siedlungsbereich des Köln-Ehrenfelder Westens. Das Ortsbild hier wird weitgehend durch die Industrie- und Gewerbenutzung entlang der Widdersdorfer Straße bestimmt. Das Landschaft- bzw. Ortsbild im Plangebiet lässt sich in unterschiedliche Zonen dif- ferenzieren. Im Osten des Plangebiets, welches vom Max -Becker-Areal sowie dem angrenzenden RheinEnergie- Betriebsgelände eingenommen wird, dominieren weit- räumige, inzwischen ungenutzte versiegelte und halbversiegelte, öde Altmetall-Lager- flächen der einst hier ansässigen Max Becker GmbH. Im Westteil bestimmen das hie- sige Umspannwerk und der prägnante, weithin sichtbare und identitätsstiftende Gas- kugelbehälter das Ortsbild. Im Süden sind Betriebs- und Verwaltungsgebäude bestim- mend, die von Verkehrs - und Stellflächen sowie Rasenparzellen umgeben werden. Weiteres Grün findet sich in Form von Ruderalfluren, Gebüsch- und Baumbeständen entlang der Gebietsgrenze, zwischen den Einzelge bäuden sowie in den Übergangs- bereichen zwischen den einzelnen Nutzungszonen. Ortsbild bereichernde Elemente stellen neben den Grünstrukturen (hier sind vor allem der Baumbestand am Südrand des Areals an der Widdersdorfer Straße sowie das Gehölzaufkommen am Gaskugel- behälter hervorzuheben) die denkmalgeschützten Arbeitervillen mit angeschlossenen parkartigen Gartenanlagen im Süden des Max Becker -Areals / RheinEnergie- Gelän- des sowie das im südlichen Zentralbereich des Gebiets lokalisierte Uhrenhaus dar. Im Westabschnitt des Plangebiets finden sich zwischen Infrastrukturachsen (Gleisen, Straßen) und umliegende Gewerbe-/Industriekomplexe eingeschlossene Grünstruktu- ren. So liegt am Gleisbogen ein Sukzessionsgebüsch sowie westlich hiervon ein Ex- tensivgrünlandstreifen und eine Scherrasenfläche. Das Plangebiete ist derzeit nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung und einer anzunehmenden Wiederaufnahme der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung auf dem Max Becker -Areal ist eine weitere Inanspruchnahme ungenutzter Bereiche auf dem Max Becker-Areal nicht auszuschlie- ßen, was sich negativ auf das Landschaftsbild auswirken würde. Am Westrand des Plangebiets sieht der hier bestehende rechtskräftige Bebauungs- plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngergsdorf“ eine Bebauung und die An- lage von Stellplätzen auf einer aktuell bestehenden Rasenfläche vor, was auch hier zu weiteren Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds führen würde. Im Bereich des RheinEnergie-Betriebsgeländes sowie im nordwestlich anschließen- den Umfeld des Gleisbogens ist mit keiner Veränderung des Landschaft -/Stadtbilds zu rechnen. 135 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Planung sieht die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers mit einer vielfältigen Nutzung aus Wohnen, Gewerbe, einer Grundschule, mehreren Kindertagesstätten, Nahversorgung, sozialen und kulturellen Nutzungen, Anlagen zur Energieversorgung, öffentlichen Grünflächen und Spielplätzen sowie Verkehrsflächen vor. Historische, Identifikation stiftende Gebäude sowie der Gaskugelbehälter werden erhalten und in die Entwicklung integriert. Mit der Schaffung von Grünzügen innerhalb der ‚Öffentli- chen Grünflächen 1 bis 5‘ wird die Aufenthaltsqualität und das Erholungspotential im Plangebiet stark erhöht und attraktive Sichtachsen in das Stadtbild eingebracht. Baum- bestände stellen bereichernde und vitalisierende Strukturelemente im Plangebiet dar. Für 161 Bäume der 436 im Plangebiet stockenden Bäume wird eine Integration in die Planung empfohlen. Zudem sind im Bebauungsplangebiet zahlreiche Standorte für Baumneupflanzungen vorgesehen. Durch Integration von zusätzlichen Platzflächen und autoarmen Bereichen werden zu- sätzliche Orte der Kommunikation und des Verweilens geschaffen. Mit Umsetzung der Planung wird das Plangebiet für die Öffentlichkeit zugänglich ge- macht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Die Anlage der ‚Öffentlichen Grünflächen‘, die Einrichtung von ‚Quartierplätzen‘ sowie die Durchgrünung der Verkehrsflächen mit Bäumen beeinflussen das Stadtbild positiv. Das Plangebiet wird zukünftig für die Nutzer und Anwohner der Bestandsquartiere zugänglich Die Umsetzung der Vorgaben aus dem für das Quartier vorgesehenen Gestal- tungshandbuch und Qualifizierungsverfahren für die Baufelder dienen einer qualitativ hochwertigen und passenden Entwicklung des Areals. Das Gestal- tunghandbuch beinhaltet verbindliche Vorgaben zur städtebaulichen Grund- struktur und gibt einen gestalterischen Rahmen für die Plangebäude. Mit dem Erhalt der denkmalgeschützten Objekte, des Uhrenhauses und des Gaskugelbehälters werden stark identitätsstiftende Elemente im Plangebiet be- lassen. Bewertung: Aktuell besitzt das anthropogen überprägte Plangebiet über weite Strecken eine ge- ringe Aufenthaltsqualität. Als Landschaftsbild bereichernd sind die am Rand und auf dem Gelände gelegenen denkmalgeschützten Arbeitervillen und das Uhrenhaus sowie die sporadisch ausgebildeten Gehölzbestände zu werten. Ein identitätsstiftendes Ele- ment stellt zudem der Gaskugelbehälter dar. Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Stadt- bildes. Durch die Schaffung von Gebäudekomplexen, Verkehrsflächen und Grünver- bindungen werden gänzlich neue Sichtachsen und Blickbeziehungen geschaffen, von 136 denen im Großteil der Fälle eine erhebliche Qualitätsaufwertung des Orts - und Land- schaftsbilds im Stadtquartier ausgehen wird. Dies stellt eine positive Entwicklung für den Stadtteil Ehrenfeld dar. 9.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Laut Definition des BfN (2025) steht der Terminus „Biologische Vielfalt oder Biodiver- sität (…) als Sammelbegriff für die Vielzahl der Arten, die genetischen Besonderheiten innerhalb der Arten und die Vielfalt der Lebensgemeinschaften“. Aus den Kapiteln 9 .5.1 und 9 .5.2 geht hervor, dass in dem stark anthropogen über- prägten Plangebiet kein Potential für ein hochdiverses Artinventar besteht. Dieses trifft sowohl auf die Flora bzw. den Biotoptypenbestand als auch die Fauna zu. Lediglich die Sukzessionsflächen mit Ruderalfluren und Gehölzaufkommen, wie sie in den Randbereichen der Industriebrache und der Versorgungsanlagen sowie im Gleisbo- gen vorliegen, stellen punktuell störungsarme Nischen für eine freie Entwicklung der Vegetation und für die Fauna bereit. Dies zeigt sich unter anderem in der Ansiedlung des Mäusebussards in diesen Bereichen. Aufgrund der isolierten Lage der bestehenden Grünstrukturen im Plangebiet spielt das Plangebiet auch im Kontext des Biotopverbunds und damit des Genaustauschs zwi- schen Teil-/Populationen keine herausragende Rolle. Eine Ausnahme stellt das dokumentierte (Teil-)Habitat der in NRW gefährdeten Mau- ereidechse entlang der Betriebsbahnlinie dar. Diese Struktur kann als bedeutsamer Teil-/Lebensraum und Migrationskorridor für diese planungsrelevante Art eingestuft werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung und der Wiederansiedlung von Industrie und Gewerbe auf dem Max Becker-Areal könnte es zu einem Verlust aktuell bestehender Lebensraumstruk- turen und zu einer weiteren Verarmung der biologischen Vielfalt kommen. Im übrigen Plangebiet ist mit einem Erhalt der aktuellen Flächennutzung zu rechnen, wodurch sich die Situation der biologischen Vielfalt nicht ändern wird. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung auf dem Großteil des Plange- biets vor. Im Vergleich zum Ist -Zustand kommt es im Planungsfall zu einer ca. 10 % - igen Mehrversiegelung. Damit geht auch Potential für eine Neuetablierung der biologi- schen Vielfalt, die durch die nicht zuletzt durch die umfangreichen Bodensanierungs- und -sicherungsmaßnahmen erhebliche Einbußen verzeichnen wird, verloren. Inner- halb der bebauten Bereiche können sich die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet (begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen, Innenhöfe und 137 Platzflächen, Straßenbäume und sonstige Baumpflanzungen) positiv auf die biologi- sche Vielfalt auswirken. Jedoch ist der Grad der Natürlichkeit dieser Begrünungsmaß- nahmen sehr gering. Die größeren ‚Öffentlichen Grünflächen 2, 3 und 4‘ mit ‚Pocket- wald‘ verfügen über ein höheres Potenzial, vielfältige biologische Nischen zu schaffen und können als Trittsteinbiotop dienen. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von der der natürlichen Biotope, so dass abzusehen ist, dass vor allem die sogenannten „Aller- weltsarten“ profitieren werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: Die Anlage der geplanten ‘ Öffentlichen Grünflächen 1 bis 5‘ und die Gewährleistung einer Mindestbegrünung im Plangebiet durch Baumpflanzungen, gärtnerische Gestaltungsmaßnahmen oder die Implementie- rung von Tiefgaragen- , Innenhof-, Platz- und Dachbegrünungen können die biologi- sche Vielfalt nach den starken Belastungen infolge der Bodensanierungsmaßnahmen und der anschließenden Bebauung fördern. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten fördern die biologische Vielfalt. Eine entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung im Plangebiet Berücksichtigung finden. Bewertung: Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der eingeschränkten Diversität der geplanten Biotoptypen ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher gering zu bewerten. Die mit der Entwicklung des Plangebiets verbundenen nachteili- gen Wirkpfade auf die biologische Vielfalt werden durch die geplanten Grünflächen und sonstigen Durchgrünungsmaßnahmen sowie die für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen einzuziehenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Plangebiet abgemildert. Insbesondere der von Süden nach Norden geplante ausgedehnten Grün- komplex der ‚Öffentlichen Grünflächen 3 und 4‘ sowie die von Westen nach Osten orientierte ‘Öffentliche Grünfläche 2‘ können langfristig positiven Einfluss auf die bio- logische Vielfalt nehmen. 9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301) liegt in Richtung Südost ca. 9,5 km entfernt. 138 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Es befinden sich keine europäischen Schutz- gebiete im Umfeld des Plangebietes. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu er- kennen. 9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 9.5.12.1 Lärm Für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet ausgehen- den Verkehrs - (Straßen- und Schienenwege), Gewerbelärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH (2026c) durchgeführt. Die hierzu nachfolgend dargestellten Ergebnisse sind dem Wortlaut nach der schall- technischen Untersuchung entnommen. Zur Beurteilung der Beurteilungspegel wurden unter anderem die nachfolgend aufge- führten Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte heran- gezogen: Die Bewertung der Lärmimmission aus den umliegenden Verkehren (Kfz und Bahn) auf das Plangebiet richtet sich nach den im Beiblatt 1 zur DIN 18005 angegebenen Orientierungswerten. Die hier niedergelegten Orientierungswerte sind entsprechend dem Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur DIN 18005 anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 139 Tabelle 3: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] Straßen-/Schienenver- kehr Industrie/Gewerbe, Freizeitlärm Tag Nacht Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 40 50 35 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 55 40 Mischgebiete (MI) 60 50 60 45 Urbane Gebiete (MU) 60 50 60 45 Gewerbegebiete (GE) 65 55 65 50 Zur Beurteilung etwaig schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche, die sich im Zuge der Planrealisierung verändernd/verstärkend auf das Plangebietsum- feld auswirken, werden die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV heran- gezogen. Tabelle 4: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB[A] Tag Nacht Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime 57 47 Reine und Allgemeine Wohngebiete, Klein- siedlungsgebiete 59 49 Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 Gewerbegebiete 69 59 Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen der umliegenden Gewerbebetriebe auf das geplante Stadtrevier werden die Richtwerte und Regelungen der TA Lärm heran- gezogen. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00- 06:00 Uhr), wobei im Nachtzeitraum die lauteste Nachtstunde betrachtet wird. Der Beurteilung der Geräuschimmissionen liegen die Richtwerte für Urbane Gebiete (MU) mit Immissionsrichtwerten von 63 dB(A) im Tages- und von 45 dB(A) im Nacht- zeitraum zugrunde. 140 Einzelne Impulsspitzen dürfen den Immissionsrichtwert zum Zeitraum des Tages um nicht mehr als 30 dB und zum Zeitraum der Nacht um nicht mehr als 20 dB über- schreiten. In Kur- und Wohngebieten ist während der Ruhezeiten ein Zuschlag von 6 dB zu den berechneten Schallimmissionen zu addieren. Die Ruhezeiten mit erhöhter Empfind- lichkeit sind wie folgt definiert: an Werktagen: 06.00 bis 07.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen: 06.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr. Bei seltenen Ereignissen betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte au- ßerhalb von Gebäuden tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Ge- räuschspitzen dürfen diese Werte in Gewerbegebieten am Tag um nicht mehr als 25 dB und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB überschreiten. In Kern- und Wohn- gebieten dürfen diese Werte am Tag um nicht mehr als 20 dB und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB überschritten werden. Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegean- stalten 45 35 Reine Wohngebiete (WR) 50 35 Allgemeine Wohngebiete und Kleinsie- dungsgebiete (WA) 55 40 Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete (MI) 60 45 Urbane Gebiete (MU) 63 45 Gewerbegebiete (GE) 65 50 Industriegebiete (GI) 70 70 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung sind insbesondere durch Verkehrs- lärmimmissionen der umliegenden Straßen Oskar -Jäger Straße im Osten, Widders- dorfer Straße im Süden, Vitalisstraße im Westen und den zentral verlaufenden Maar- weg vorbelastet. Auch der Lärm der Bahntrassen der Deutschen Bahn AG, welche nördlich am Plangebiet entlangführen sowie der HGK-Trasse (Häfen und Güterverkehr Köln AG), welche das Plangebiet in der Westhälfte kreuzt, wirkt auf das Plangebiet ein. Zudem unterliegt das Umfeld der Plangrundstücke einer intensiven gewerblichen Nutzung, so dass allseitig Gewerbelärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Der Nordbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 62461/02 "Neue Vitalisstraße in Köln-Müngersdorf", der zukünftig in den Geltungsbereich des hier gegenständlichen 141 Bebauungsplans Nr.: 63460/05 „Max Becker -Areal in Köln Ehrenfeld“ integriert wird und entsprechend aktueller Festsetzung als Gewerbegebiet überbaut werden soll, be- steht aktuell als Rasen- beziehungsweise Ruderalfläche. Durch das Büro Peutz Consult GmbH (2026c) wurden die vom Verkehr und Gewerbe verursachten und auf das Plangebiet wirkenden Lärmimmissionen analysiert und be- wertet. Straßen- und Schienenverkehrslärm Plangebiet Zur Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen wurde durch Peutz Consult GmbH (2026c) ein Simulationsmodell entworfen, in dem die im Umfeld des Plangebiets be- findlichen Verkehrsachsen (Straße und Schiene) mitsamt den hier abgefertigten Ver- kehrsmengen abgebildet wurden. Die eingeflossenen Verkehrszahlen auf den Stra- ßenachsen beruhen auf den Datensätzen der Verkehrsuntersuchung der Bernard Gruppe (2026) und Datenbeständen anderer Planverfahren. Angaben zum Zugver- kehr auf den Schienenwegen basieren auf Zugverkehrsbelastungszahlen der Deut- schen Bahn (DB) AG, der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) sowie der Häfen und Güter- verkehr Köln AG (HGK). Die von den Verkehren ausgehenden Emissionspegel wurden anhand der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) sowie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) ermittelt. Unter Verwendung der Software SoundPLAN 8.2 wurden hieraus Isophonenkarten für diverse Szenarien berechnet Die hiesige Beschreibung des Bestandsfalls beruht auf den Isophonenkarten, die die Summe aus dem Straßen - und Schienenverkehrslärm bei freier Schallausbreitung zum Inhalt haben (Peutz Consult GmbH 2026c, Anlage 4.3. Seiten 1 - 6). Die Karten zeigen die Situation in 2 m, 9 m und 21 m über Geländehöhe für den Tages - (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00 Uhr). Da in den Karten die abschirmende Wirkung der Bestandsgebäude im Plangebiet un- berücksichtigt bleibt und die Berechnung auf den Verkehrszahlen des Planfalls im Jahr 2040 1 fußt, geben diese Isophonenkarten lediglich einen annäherungsweisen Zustand der aktuellen Verkehrslärmbelastung wieder. Tagsüber liegt die verkehrsbedingte Lärmbelastung in der Osthälfte des Plangebiets (Max Becker-Areal und RheinEnergie-Betriebsgelände) zwischen 60 und <= 80 dB(A), wobei die geringsten Werte im Zentralabschnitt der Ostgrenze des Plangebiets liegen. In Richtung der Widdersdorfer Straße und des Maarwegs sowie der DB -Trasse neh- men die Belastungen sukzessive zu. In der Westhälfte (westlich des Maarwegs ) bewegen sich die Beurteilungspegel im Intervall von 55 bis <= 80 dB(A). Auch hier sind die höchsten Schallbelastungen ent- lang der DB-Trasse gegeben. Die geringsten Beurteilungspegelwerte sind im Zentral- bereich des Gleisbogens zu finden. 1 Die durchschnittlichen tägliche Verkehrsstärken (DTV) auf den plangebietsnahen Straßen Oskar -Jä- ger-Straße, Widdersdorfer Straße und Maarweg liegen aktuell (Analysefall) ca. 9 bis 22 % unterhalb jener des Planfallsl 2040 (vgl. Bernard Gruppe Anlage 8 Seite 2). 142 Mit Ausnahme des höchsten Pegelintervalls zwischen 75 bis <=80 dB(A), welches sich nicht stringent verhält, lässt sich in den Simulationen von 2 m bis 21 m Geländehöhe prinzipiell ein Anschwellen der Lärmstufen mit zunehmender Höhe nachzeichnen. In der Nachtsimulation liegen die Schallpegelwerte in der Osthälfte des Plangebiets (Max Becker-Areal und RheinEnergie-Betriebsgelände) zwischen 55 und <= 80 dB(A). Das Zentrum der geringsten Belastung verschiebt sich von der Ostgrenze in Richtung Südwesten des Plangebietsabschnitts, was auf die geringeren Durchfahrzahlen im Nachtzeitraum und die damit verbundenen verminderten Schallemissionen auf der Widdersdorfer Straße und dem Maarweg zurückzuführen ist. In der Westhälfte (westlich Maarweg ) bewegen sich die Beurteilungspegel nachts ebenfalls im Intervall von 55 und <= 80 dB(A). Wieder treten die höchsten Schallbe- lastungen an der DB-Trasse auf. Am geringsten fallen sie entlang der Schienentrasse am Gleisbogen aus. Eine für den Tageszeitraum feststellbare Schallpegelzunahme mit steigender Berech- nungshöhe zeigt sich auch im Nachtszenario. Umgebung Die Verkehrslärmeinwirkung auf das Umfeld des Plangebiets wurde an 27 verteilten Immissionspunkten entlang der Widdersdorfer Straße (11 Immissionspunkte ), der Oskar-Jäger-Straße (2 Immissionspunkte), des Maarwegs (6 Immissionspunkte) so- wie an Gebäuden nordseits der DB -Bahnlinie (8 Immissionspunkte) berechnet. Der Berechnung wurden die Verkehrszahlen (DTV) des Nullfalls 2040 zugrunde gelegt (Bernard Gruppe 2026). Diese stellen sich an den plangebietsnahen Straßen Oskar - Jäger-Straße, Widdersdorfer Straße und Maarweg geringfügig niedriger (ca. -10%) bis unbedeutend höher (+ca. 2%) gegenüber dem Planfall 2040 dar (vgl. Bernard Gruppe 2026). Der Beurteilungspegel der Gesamtverkehrslärmbelastung (Straße und Schiene) ist generell als hoch zu erachten und variiert in Bezug auf die errechneten Tageswerte zwischen 53,7 dB(A) (Wohngebäude nördlich der DB -Strecke, EG) und 74,6 dB(A) (Widdersdorfer Straße 405, EG). In der Nacht variieren die errechneten Beurteilungspegel zwischen 53,4 dB(A) (Wohngebäude nördlich der DB-Strecke, EG) und 67,1 dB(A) (Widdersdorfer Straße 405, EG). Im Nullfall 2040 wird an 17 der 27 in die Immissionsberechnung einbezogenen Gebäude wenigstens an einem Stockwerk der Tagesgrenzwert der 16. BImSchV überschritten. Der Nachtgrenzwert der 16. BIm- SchV wird an keinem Gebäude/ Immissionspunkt über alle Stockwerke hinweg einge- halten. Gewerbelärm Die Berechnungen zur Gewerbelärmimmission, welche im Gutachten von Peutz Con- sult GmbH (2026c) vorgestellt werden, basieren auf vorhandenen Messdaten und Li- teraturwerten zu immissionsrelevanten Geräuschquellen. Diese wurden als Ersatz- punkt-, Ersatzlinien- und Ersatzflächenschallquellen in ein Simulationsmodell einge- speist. Dabei konnte auf Datenbestände zahlreicher im Planumfeld laufender Vorha- ben zurückgegriffen werden. Für die an das Plangebiet angrenzenden Gewerbestand- 143 orte wurden die Nutzungs- und Emissionsansätze durch Ortsbegehungen, Luftschall- messungen sowie Studien zur Genehmigungssituation gegengeprüft. Die von den Emissionsquellen ausgehende Berechnung der Schallbelastung auf das Plangebiet erfolgt gemäß DIN ISO 9613-2. Folgende Geräuschquellen wurden als gewerbelärmrelevant definiert und in Berech- nungen integriert: Pkw-Stellplatzflächen mit den dortigen Parkvorgängen und Fahrbe- wegungen von Pkw , Fahrbewegungen von Lkw und Pkw, Lkw -spezifische Einzelge- räusche, Verladevorgänge, Schallabstrahlung über Hallen, haustechnische Anlagen, Tiefgaragen und Schallabstrahlung von Einkaufswagensammelboxen. Im Umfeld des Plangebiets sind folgende Nutzungsansätze für die Lärmbelastung maßgeblich: Supermärkte, Metallblechstanzerei, Kleingastronomie, Werk-/Lager-/Ver- triebshallen, Schreinerei, Gewerbe-/Büro-Campus mit diversen gewerblichen, gastro- nomischen, kulturellen Nutzungen sowie einem Hotel, Logistik(zentrum), Pkw -Stell- plätze und Anlieferbereiche, Betriebshof für Abfallentsorgung, Büro/ Verwaltungsnut- zung, Kfz-Aufbereitung, Lebensmittelverarbeitung, Druckerei, Veranstaltungsfläche/ - halle, Fenster-/Metallbaubetrieb, Fortbildungseinrichtungen, Autohaus, Lkw-/Pkw-Ver- mietung sowie unspezifische Gewerbe- /Industrienutzungen innerhalb von noch nicht (vollständig) umgesetzten Bebauungsplänen. Die Berechnung der Gewerbelärmimmissionen wurden mit einem digitalen Simulati- onsmodell unter Nutzung der Software SoundPLAN 8.2 durchgeführt. Im Lärmgutach- ten (Peutz Consult GmbH 2026c) finden sich keine Angaben zur aktuellen Gewerbe- lärmbelastung im Plangebiet. Jedoch lassen die im Gutachten dargelegten Gebäude- lärmkarten (Peutz Consult GmbH 2026c: Anlagen 11.2 ) Rückschlüsse zu. Da die Plangebäudekörper eine schallabschirmende Wirkung zum Inneren des Plangebiets besitzen, sind für eine Beschreibung des Ist-Zustands lediglich die nach außen gerich- teten Fassaden/Immissionsorte von Interesse. In den Randzonen des östlichen Plan- gebiets (Max Becker-Areal, RheinEnergie Betriebsgelände) liegen die Beurteilungspe- gel des Gewerbelärms tags zwischen 48 und 66 dB(A). Di e höchsten Werte stellen sich an der Ost- und Südostgrenze sowie im Grenzbereich zum Maarweg ca. auf Höhe des Umspannwerks ein. Die geringsten Werte sind im Norden gegeben. Im westlichen Plangebiet (westlich des Maarwegs) werden Werte zwischen 49 und 55 dB (A) aufge- führt. In der Nachtsituation liegen die Werte im östlichen Plangebiet (Max Becker-Areal und RheinEnergie Gelände) in den Randzonen zwischen 34 und 51 dB(A). Die höchs- ten Werte finden sich wieder an der Ostgrenze sowie an der Südgrenze. Die Nord- grenze ist relativ wenig belastet. Im westlichen Plangebiet (westlich des Maarwegs) sind nachts Immissionswerte zwischen 40 und 56 dB(A) vorzufinden. Hier ist beson- ders die Südwestecke des Plangebiets von hohen Beurteilungspegeln betroffen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine signifikanten Veränderungen der Zug- und Kfz-Verkehre auf der DB -Schienenstrecke und den umliegenden Straßen zu er- warten. Daher ergeben sich keine markanten Veränderungen der verkehrsbedingten Lärmsituation für das Plangebiet. 144 Bei Reaktivierung der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung auf dem Max Becker Areal ist hier und evtl. entlang der Betriebsbahnlinie mit einer Zunahme der betriebs- bedingten Schallemissionen zu rechnen. Veränderungen der Schallbelastung durch Immissionen von den umliegenden Gewerbebetrieben auf das Plangebiet sind nicht zu erwarten. Im Rahmen der Nullvariantenbetrachtung ist davon auszugehen, dass der Bebauungs- plan Nr. 62461/02 "Neue Vitalisstraße in Köln- Müngersdorf" vollständig umgesetzt wird. Das bedeutet, dass im Norden des Geltungsbereichs dieses rechtskräftigen Be- bauungsplans Gebäude zur gewerblichen Nutzung errichtet werden, was im derzeit gewerblich ungenutzten Areal zur Verstärkung der hiesigen Lärmemissionen führt bzw. spezielle Maßnahmen des Lärmschutzes am Gebäudestandort erfordert. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62461/02 "Neue Vitalisstraße in Köln- Müngers- dorf" wird der Themenkomplex Lärm hinreichend thematisiert. Entsprechende Festset- zungen zur Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden für den Be- bauungsplan formuliert. Hier gelten bislang die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete (<=70 dB(A) tags und <= 65 dB(A) nachts) bzw. die Immissionsricht- werte der TA-Lärm für Gewerbegebiete (65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Umsetzung der Planung wird im Plangebiet ein multifunktionales urbanes Quartier entwickelt. Damit ergeben sich erhebliche Veränderungen hinsichtlich der im Plange- biet entstehenden Lärmquellen und der Schallausbreitung sowie eine veränderte Be- wertungssituation hinsichtlich der auf das Gebiet einwirkenden Lärmimmissionen Straßen- und Schienenverkehrslärm Plangebiet Die von Peutz Consult GmbH ( 2026c) durchgeführten Modellrechnungen bei freier Schallausbreitung zeigen, dass die durch den Straßen- und Schienenverkehr zu er- wartenden Lärmbelastungen im Nahbereich der DB-Trasse, entlang der Widdersdorfer Straße und entlang dem Maarweg am stärksten ausgepr ägt sind , wobei die bahnbe- dingten Lärmbelastungen mit bis zu 73 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum am höchs- ten sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden im Ostteil des Plangebiets (Max Becker-Areal/RheinEnergie-Ge- lände) um bis zu 13 dB tags und um bis zu 23 dB nachts überschritten. Die verwal- tungsrechtlich als gesundheitsgefährdend definierten Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden um bis zu 3 dB tags um bis zu 13 dB nachts über- schritten. Im Nahbereich der Straßen Widdersdorfer Straße und des Maarwegs erge- ben sich Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) im Tages- und von bis zu 63 dB(A) im Nachtzeitraum. Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Ge- 145 biete um bis zu 12 dB tags und um bis zu 13 dB nachts überschritten. Der verwaltungs- rechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehener Schwellenwert wird tags um bis zu 2 dB und nachts um bis zu 3 dB überschritten. Mit zunehmendem Ab- stand von den Verkehrswegen ergeben sich niedrigere Beurteilungspegel. Im Südos- ten des Plangebiets liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 63 dB(A) im Tageszeitraum und bei bis zu 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Die Orientierungswerte der DIN 18005 wer- den in diesem Bereich um maximal 3 dB tags und um maximal 10 dB nachts über- schritten. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung wird hier eingehalten. Unter Berücksichtigung der schallabschirmenden Wirkung, die von den Bahntrassen nahen Gebäuden in den Baufeldern MU2.1, MU2.2 und MU3 sowie von den zwischen den Gebäuden geplanten Schallschutzwänden als Lückenschluss ab dem ersten Obergeschoss bis in eine Höhe von 72 bzw. 76,5 m zukünftig ausgehen wird, ergibt sich folgendes Bild: Durch die Bebauung in der 1. Reihe mit Lückenschluss (Schallschutzwände) stellen sich an den abgeschirmten Gebäuden Beurteilungspegel zwischen 55 dB(A) und 65 dB(A) im Tageszeitraum sowie zwischen 50 dB(A) und 60 dB(A) im Nachtzeitraum ein. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden an den meisten Gebäudefassaden der abgeschirmten Gebäude eingehalten. Überschreitungen der Orientierungswerte kön- nen tagsüber um maximal 5 dB und nachts um maximal 10 dB an schallexponierten Fassadenteilen auftreten. Die Grenzen zur Gesundheitsgefährdung, die nach verwal- tungsgerichtlicher Rechtsprechung ab 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht ist, werden im Nachtzeitraum im Westen des Plangebiets innerhalb der Baufelder MU 11 und MU 12, im Nordwesten des Plangebiets im Ber eich Maarweg/Bahntrasse, in ei- nem kleinen Bereich im Nordosten des Plangebiets, im westlichen Teil des Baufelds MU 2.3 sowie im Nahbereich der Straßen überschritten. Südlich der 1. Baureihe wird die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bis auf den bereits erwähnten westlichen Teil im Baufeld MU 2.3 insbesondere auch nachts eingehalten, da der Schienenverkehrs- lärm abgeschirmt wird. Laut Rechtsprechung (OVG NRW vom 13.03.2008) ist eine angemessene Nutzung der Freibereiche bis zu einem Wert von 62 dB(A) gewährleis- tet. Dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzumutbare Störungen der Kom- munikation und der Erholung nicht zu erwarten sind (OVG NRW vom 13.03.2008, Az.: 7 D 34/07.NE). Unter Berücksichtigung der 1. Baureihe werden Überschreitungen von 62 dB(A) im Tageszeitraum lediglich für Bereiche im äußersten Westen des Max -Be- cker Areals/RheinEnergie Geländes, im Nordwesten am Maarweg/Bahntrasse sowie im unmittelbaren Nahbereich der Straßen erwartet. Falls hier Außenwohnbereiche vor- gesehen werden, ist sicherzustellen, dass ein maximaler Beurteilungspegel von 62 dB(A) durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen erzielt wird. In den übrigen Be- reichen des Plangebiets sind Außenwohnbereiche ohne weitere Maßnahmen aus schalltechnischer Sicht möglich, da ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags eingehal- ten wird. Im Westteil des Plangebiets (westlich des Maarwegs) werden an den beiden Plange- bäuden in den Baufeldern MU 11 und MU 12 die Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 14 dB(A) tags und 22 dB(A) nachts überschritten. Die als gesundheitsge- fährdend angesehenen Nachtschwellenwerte werden sowohl an den Nord- als auch 146 den Südfassaden der Gebäude überschritten. Der Tagesschwellenwert zur Gesund- heitsgefährdung wird tagsüber an den zur Bahnstrecke ausgerichteten Nordfassaden der Gebäude überschritten. Umgebung Berechnungen nach RLS-19 zeigen, dass die Umgebung des Plangebiets an den 27 ausgewählten Immissionspunkten durch Verkehrslärm bereits stark vorbelastet ist (Bewertung nach 16. BImSchV). Nur an der Widdersdorfer Straße 188, ca. 150 m öst- lich der Südostecke des Plangebiets, am Maarweg 259 nah der Bahnunterführung so- wie am Großteil der Gebäude nördlich der DB-Linie werden die Tagesgrenzwerte ein- gehalten. Die Nachtgrenzwerte können an keinem Immissionspunkt über die gesamte Fassade hinweg eingehalten werden. Für den Großteil der Gebäude werden darüber hinaus auch der 70 dB(A) -Tages und/oder 60 dB(A) -Nachtgrenzwert überschritten, welche verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung definiert werden. Die von Peutz Consult GmbH ( 2026c) durchgeführten Simulationen zur Verkehrslär- mentwicklung an den 27 Immissionspunkten im Plangebietsumfeld belegen, dass mit Umsetzung der Planung an den beiden Immissionspunkten an der Oskar -Jäger- Straße, an vier Immissionspunkten am Maarweg und an acht Immissionspunkten an der Widdersdorfer Straße mit weiteren Erhöhungen des Beurteilungspegel von bis zu 0,9 dB zu rechnen ist, wobei hier wegen Schallreflektionen die Gebäude am Maarweg 223 und Maarweg 229 besonders betroffen sein werden. Am Immissionsort Widders- dorfer Straße 188 ergeben sich Pegelerhöhungen von 0,2 dB. Die derzeit bestehende Tagesgrenzwertunterschreitung der 16. BImSchV hat jedoch weiterhin Bestand. Auch die Grenzwerte zur Gesundheitsgefährdung werden hier tags wie auch nachts weiter- hin eingehalten. An den Gebäuden Oskar -Jäger-Straße 190, Maarweg 146, 221 und 259 sowie Widdersdorfer Straße 165 , 207, 217, 234 und 405 ergeben sich mit Pla- numsetzung Beurteilungspegelreduktionen von bis zu 0,8 dB in den Nachtstu nden. Eine Unterschreitung der gesundheitskritischen Schwellenwerte wird mit dieser Re- duktion jedoch nicht bewirkt. Mit Umsetzung der Planung wird der auf den DB-Strecken durch den Zugverkehr emit- tierte Schall durch die an der Nordgrenze des Plangebiets liegenden Gebäudefassa- den und die geplante Lärmschutzwand reflektiert. Dadurch ergeben sich an den obe- ren Stockwerken der jenseits der Bahntrasse befindlichen Bestandsbebauung im Stadtquartier „Am alten Güterbahnhof“ mit der Bebauungsplan- Nr. 63469.07 nachts Pegelerhöhungen um bis zu 5,7 dB. Die Pegelerhöhungen sind teils mit Überschrei- tungen der Grenze zur Gesundheitsgefährdung verbunden. Jedoch sind für die betref- fenden Gebäudeteile bereits jetzt nicht öffenbare Fenster als passiver Schallschutz textlich fest- und umgesetzt. Gewerbelärm Die von Peutz Consult GmbH ( 2026c) durchgeführten Simulationen zeigen, dass die Vorgaben der TA Lärm im Tageszeitraum vor allem an ostausgerichteten und im ge- 147 ringen Maße auch südausgerichteten Gebäudefassaden von randständigen Plange- bäuden im Osten und im Südosten des MaxBecker -Areals/RheinEnergie-Betriebsge- ländes (Urbane Gebiete MU 4.1, MU 4.2, MU 5.3, MU 5.4, MU 6.1) um bis zu 3 dB(A) überschritten werden. Maßgeblich für die Überschreitungen im Osten sind die hier an- sässigen Logistik- und Schreinereibetriebe. Im Süden fungiert der südlich der Widders- dorfer Straße befindliche Supermarkt als Hauptlärmquelle. Nachts kommt es vor allem an südausgerichteten Gebäudefassaden von an der Süd- grenze stehenden Gebäuden (Urbane Gebiete MU 6.1, MU 7, MU 9.2 und MU 9.3 ) und punktuell an Ostfassaden eines an der Ostgrenze stehenden Plangebäudes (Ur- banes Gebiet 4.2) zu Richtwertüberschreitungen von bis zu 6 dB(A). An den lärmabgewandten Fassaden sowie an den im Zentrum des Max Becker -Are- als/RheinEnergie-Betriebsgelände positionierten Gebäuden werden die Immissions- richtwerte der TA Lärm für urbane Gebiete sowohl tags als auch nachts eingehalten. Im westlichen Plangebiet (westlich des Maarwegs) ergeben sich insbesondere an den nach Süden und Osten ausgerichteten Fassaden der Plangebäude im Baufeld MU 12 Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der TA Lärm um bis zu 11 dB(A) während des Nachtzeitraums. An der Ostfassade des Plangebäudes im Baufeld MU 11 wird der Richtwert nachts um bis zu 4 dB(A) überschritten. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm wird am Tage im gesamten Plangebiet einge- halten. Im Nachtzeitraum weist die Pegelspitzensimulation eine Überschreitung des 65 dB(A)-Kriteriums an Plangebäudefassaden an der Nordost-, Süd- und Westgrenze des östlichen Plangebiets (Max Becker-Areals / RheinEnergie Geländes) um bis zu 18 dB aus (Urbane Gebiete MU 1, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU 6.1, MU 7, MU 9.1, MU 9.2, MU 9.3 und MU 10). Die Spitzenpegelüberschreitungen werden durch Lkw -Ver- kehr auf der Logistikfläche östlich des Plangebiets, durch nächtliche Anlieferungstätig- keiten am Supermarkt südlich des Plangebiets und Lkw-Verkehr auf dem Gelände des Lebensmittel verarbeitenden Betriebes am Maarweg verursacht. Im Inneren des Max Becker-Areals/RheinEnergie Betriebsgeländes wird das Spitzen- pegelkriterium der TA Lärm auch nachts eingehalten. Im Westteil des Plangebiets (westlich des Maarwegs) ergeben sich durch den Betrieb der angrenzenden Stellplatz- und Veranstaltungsfläche Überschreitungen des nächtli- chen Spitzenpegelkriteriums von bis zu 14 dB. Trotz Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm bzgl. des Dauerschallpegels als auch des Spitzenpegelkriteriums im Nachtzeitraum an der Südfassade der denkmalge- schützten Arbeitervilla im Baufeld MU 9.2 sind aufgrund von Denkmalschutzvorgaben bauliche Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude nicht möglich. An den Fassadeteilen, für welche Überschreitungen der Vorgaben der TA Lärm vor- liegen, sind entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Für das Plangebäude im Baufeld MU 12, das aktuell im Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplans Nr. 62461/02 "Neue Vitalisstraße in Köln-Müngersdorf" und damit in einem festgesetzten Gewerbegebiet liegt, ergibt sich mit Integration des Areals in den 148 Geltungsbereich des hier gegenständlichen Bebauungsplans ein höherer Schutzan- spruch entsprechend einem urbanen Gebiet. Auswirkungen der Planung Im Plangebiet sind verschiedene gewerbliche und kulturelle Nutzungen (beispiels- weise Mobilitätszentren zur Abwicklung des Parkverkehrs, Einzelhandel, Gastrono- mie, Büros, Kulturzentrum) vorgesehen. Zum jetzigen Stand der Planung kann die Ge- räuschsituation i m Quartier jedoch noch nicht prognostiziert werden. Entsprechend sind rechengestützte Aussagen zu Auswirkungen der Planung nicht möglich. Da die sich im Quartier etablierenden gewerblichen und kulturellen Nutzungen jedoch Genehmigungsverfahren zu durchlaufen haben, kann davon ausgegangen werden, dass die schalltechnischen Vorgaben für ein urbanes Gebiet eingehalten werden. Für das neu zu errichtende Umspannwerk kann bei aktuellem Stand der Technik er- wartet werden, dass die Vorgaben der TA -Lärm für Urbane Gebiete eingehalten wer- den. Die durch den Betrieb der Schule sowie Kindertagesstätten verursachten Geräu- schimmissionen durch den Hol - und Bringverkehr sowie durch haustechnische Anla- gen sind im weiteren Verfahren zu ermitteln und zu bewerten. Geräusche durch spielende Kinder sind als Sozialgeräusche zu werten und hinzunehmen. Innerhalb der Baugebietsteilfläche MU 2.2 ist eine vollstationäre Pflegeeinrichtung vor- gesehen, für die die gleichen Immissionsrichtwerte von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts gemäß TA Lärm für ein MU festgesetzt werden wie für das Baugebiet. Eine Pfle- geeinrichtung selbst emittiert keinen übermäßigen Lärm. Nennenswerte Lärmquellen sind Lieferverkehre oder Krankenwagenfahrten. Geräuschimmissionen, die auf die Pflegeeinrichtung aus der umliegenden Umgebung einwirken, werden im Baugeneh- migungsverfahren ermittelt und bewertet. Um dem sensiblen Charakter einer Pflege- einrichtung und dem erhöhten Schutzanspruch nachzukommen, werden zusätzliche Schallschutzanforderungen an die Pflegeeinrichtung im Bebauungsplan festgesetzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Im Bebauungsplan werden folgende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt: - Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin). Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn bei der Planumsetzung anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 149 - Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. - Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im urbanen Gebiet (MU), die einen Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Schienenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betr offene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschreitet. - Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. - An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit einer Signatur (nicht öffenbare Fenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der Ziff. 3.16 DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media, Berlin) nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. - Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände ein Schalldämmmaß von mindestens 28 dB und die in der Planzeichnung festgesetzte Mindesthöhe haben müssen. Bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 können die festgesetzten Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c unter Berücksichtigung der TF I. 9.g) ersetzen. Von der festgesetzten Lage der Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass im Nachtzeitraum in 9 m Höhe zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen in MU 2.1, MU 2.2, MU 3 und der östlichen Plangebietsgrenze Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm bis <= 60 dB(A) erzielt werden. Gleiches gilt, falls bauliche Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 die festgesetzten Lärmschutzwände 1a, 1b und 1c ersetzen. Im Bereich von öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen sowie zwischen Baufeldern dürfen Lärmschutzwände mit einer lichten Durchfahrtshöhe von 4,50 m errichtet werden. 150 - Bedingte Festsetzung zur Baureihenfolge gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB: Bis zur Errichtung der festgesetzten Lärmschutzwände 1a, 1b, 1c bzw. der die Lärmschutzwände ersetzenden baulichen Anlagen ist die Nutzung von Gebäuden in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2, MU 2.3, MU 2.4, MU 3, MU 4.1, MU 4.2, MU 5.1 und MU 5.3 unzulässig. Die baulichen Anlagen in den überbaubaren Flächen mit VII Vollgeschossen in den Baufeldern MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 gelten in diesem Sinne als errichtet, wenn die Gebäudehöhe der Baukörper (mit Fenstern und Türen) der VII- geschossigen baulichen Anlagen mindestens der festgesetzten Mindesthöhe der Lärmschutzwände im jeweiligen Abschnitt entspricht und die notwendigen Lärmschutzwände mindestens in der Höhe der anschließenden Baukörper hergestellt wurden. - Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), aa) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des MU 2.2 für Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abweichend von den Vorgaben der TA Lärm, in Bezug auf Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für ein MU zugrunde zu legen sind. - Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist durch die Anwendung geeigneter baulicher bzw. sonstiger technischer Maßnahmen, wie Grundrissorientierung, Einbau von besonderen Fensterlösungen wie Kastenfenster, Fenster gemäß Hamburger oder Schöneberger Modell oder ähnlic her Lösungen sicherzustellen, dass innerhalb schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin) in Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 S. 1 g) der TA Lärm Innenschallpegel nach VDI 2719 (Schalldämmun g von Fenster, Ausgabe 1987, DIN Media, Berlin) von maximal 25 dB(A) nachts einzuhalten sind. Bewertung: Das Plangebiet und seine Umgebung sind durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- / Schienen- sowie dem Gewerbelärm stark vorbelastet. Mit Umsetzung der Planung sind die Gebäude im Randbereich des Plangebiets, die in Nachbarschaftslage zu den Geräuschemissionsquellen liegen, besonders durch Lärmbelastungen tangiert. Ent- sprechend werden hier regelmäßig Überschreitungen der angestrebten Beurteilungs- pegel errechnet. Eine erhebliche Reduktion der Verkehrslärmimmissionen geht von der abschirmenden Wirkung der entlang der nördlich verlaufenden Bahnstrecke pro- jektierten Gebäude sowie der zwischen ihnen installierten, lückenschließenden Schall- schutzwände (aktive Schallschutzmaßnahmen) aus. Von der Schallabschirmung pro- fitieren besonders die südlich angrenzenden Gebäude. Auch passive Schallschutz- maßnahmen tragen zu einer Minderung der Lärmbelastung bei, sodass im Gebäude- inneren und in den Freisitzen (Balkone, Loggien) gesundes Wohnen und Arbeiten er- möglicht wird. Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. 9.5.12.2 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Speziell durch die nördlich des Plangebiets verlaufenden drei Bahntrassen der Deut- schen Bahn AG wirken Erschütterungen und erschütterungsinduzierter Sekundärluft- schall auf das Plangebiet ein. In einem von Peutz Consult GmbH (2025b) vorgelegten Erschütterungsgutachten für das östliche Plangebiet werden für den Tageszeitraum 151 (06:00 - 22:00 Uhr) 437 und den Nachtzeitraum (22:00 – 06:00) 145 Zugdurchfahrten pro 24 Stunden angegeben. Die Durchfahrten verteilen sich auf S-Bahnen, ICE-, RB-, RE-, RRX- sowie Güterzüge. Im Einflussbereich relevanter Erschütterungseinwirkun- gen finden sich auf dem Max Becker -Areal/RheinEnergie-Betriebsgelände derzeit keine Gebäude. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestandsfall. Bei einer möglichen Reaktivierung der Betriebsbahn ist mit einer geringfügigen Zunahme der Erschütterungen zu rechnen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Umsetzung der Planung werden Gebäude in das Plangebiet eingebracht, die von den bahnbetriebsbedingten Erschütterungen betroffen sein werden. Die Wirkung der Erschütterung auf die Plangebäude wurde im Rahmen einer erschütterungstechni- schen Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2025b) zum Planvorhaben analysiert und bewertet. Die Erschütterung, die von vorbeifahrenden Zügen auf insgesamt 6 Gleisen erzeugt wurden, wurden mittels 4 Sensoren, die 28 m, 80 m und 125 m südlich der Bahntrasse auf dem Max Becker-Areal/RheinEnergie-Betriebsgelände platziert waren, aufgezeichnet. Anhand der gewonnenen Erschütterungsdaten kann die Erschütte- rungsübertragung auf die geplanten Gebäude errechnet und beurteilt werden. Die Er- schütterungsimmission werden über zwei relevante Kennzahlen zum Ausdruck ge- bracht: die maximal bewertete Schwingstärke KB Fmax sowie die Beurteilungs- schwingstärke KBFTr. Als Bewertungsmaßstab dienen die in der DIN 4150 Teil 2 ange- gebenen Anhaltswerte Au, Ao und Ar, die tageszeitspezifische (Tages- und Nachtzeit- raum) sowie nutzungsspezifische (hier relevant Einwirkungsort 3 urbane Gebiete § 6 BauNVO) Grenzwerte vorgeben. Die DIN 4150 Teil 2 gilt als erfüllt, wenn KB Fmax <= Au oder wenn Ao <= KBFmax <= Au und zudem KBFTr <= Ar. Die DIN 4150 Teil 2 wird nicht erfüllt, wenn KBFmax > Ao. Die Auswertung zeigt, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 im Nahbereich der Bahntrasse (Messstellen in 28 m Entfernung zur Bahntrasse) nicht einhalten werden. Hier ist speziell die nächtliche Erschütterungsbelastung relevant. Der A o-Wert der Nachtstunden beträgt für Urbane Gebiete 0,3. Die maximal bewerteten Messstellen Schwingstärken KB Fmax an den trassennahen Messstellen lagen bei 0,41 bzw. 0,50. Die Überschreitung wird durch nächtlich Vorbeifahrten von Güterzügen auf dem Gleis 5 verursacht. Anders verhält es sich für Gebäude, die in 2. Reihe in den Erschütterungszonen an den Messstellen in 80 m und 125 m Entfernung zur Bahntrasse projektiert sind. Hier liegen die KBFmax-Werte sowohl tags- als auch nachts im Bereich zwischen A o und Au. Die A r -Werte (tags 0,1 und nachts 0,07) werden jedoch mit KB FTr -Werten von 0,045 bzw. 0,053 für die Tagesstunden und 0,051 bzw 0,060 in den Nachtstunden an den beiden äußeren Messstellen unterschritten. Neben der direkten Erschütterung wurden auch die von den Erschütterungen verur- sachten Sekundärschallimmissionen in den Plangebäuden berechnet. Sekundärschall 152 entsteht durch Vibrationen der Gebäudedecken und/oder Wände die sich als Druck- wellen auf die Luft übertragen und zumeist als Dröhnen wahrgenommen werden. Die Referenzgröße zur Beurteilung der Sekundärschallbelastung wird im vorliegenden Gutachten aus diversen Regelwerken (24. BImSchV, VDI 2719, TA Lärm, DIN 45680) zusammengestellt. Als Bewertungsparameter werden der Mittelungspegel Lm [dB(A)] und der mittlerer Maximalpegel L max [dB(A)] herangezogen, die je Nutzungsart Zumut- barkeitsschwellenwerte vorgeben. Beim Mittelungspegel (Lm) liegt der Wert zwischen 25 [dB(A)] für Schlafräume während der Nachtzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) bis 45 dB(A) für Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume und Läden. Der mittlere Maximalpe- gel (L max) liegt für die oben genannten Nutzungskategorien bei 35 dB(A) bzw. 55 [dB(A)]. Für die Gesamtheit der im Quartier projektierten Plangebäude werden fol- gende Grenzwerte für den Mittelungspegel (L r) determiniert: 35 dB(A) tagsüber und 25 dB(A) nachts. Für den Maximalpegel (L max) sind 45 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts maßgeblich. Die Messungen und Berechnungen zeigen, dass der Mittelungspegel (L r) im Tages-, wie auch Nachtzeitraum an allen Messstellen (28 m, 80 m und 125 m Entfernung zur Bahntrasse) eingehalten werden. Selbiges gilt auch für die Tageswerte der errechne- ten Maximalpegel (L max). Der Nachtwert von 35 dB(A) wird hingegen an den drei Mess- tellen in 28 m und 80 m Entfernung zur Bahntrasse mit Maximalwerten von 42,4 dB(A), 43,1 dB(A) und 38,0 dB(A) überschritten. Am Messpunkt in 125 m Distanz zur Bahntrasse wird der L max - Nachtwert eingehalten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Schwellenwerte der Erschütterungs - und/oder sekundären Luftschallimmission innerhalb der geplanten Gebäude in den Baufeldern MU1, MU2.1, MU2.2, MU2.3, MU2.4, und MU3 überschritten werden. In den Gebäuden 4.1 und 4.2 sowie in den Gebäuden außerhalb des Erschütterungsein- flussbereichs werden die kritischen Schwellenwerte hingegen eingehalten. Da die kri- tischen Schwellenwerte der Nachtsituation in Bezug auf die geplante Grundschule nicht relevant sind und die Tageswerte eingehalten werden, ist auch dieser Teilbereich des Plangebiets als nicht erheblich von Erschütterungen- und Sekundär-schallüber- schreitungen betroffen einzustufen. Die Erhebung und die Prognose der zu erwartenden Immissionen an den Gebäudetei- len im westlichen Plangebiet erfolgen im späteren Verfahren, da die Zugänglichkeit bislang nicht gegeben war. Für die Gebäudeteile sind aufgrund der örtlichen Gege- benheiten aber vergleichbare Immissionsbelastungen wie auf dem Max Becker -Areal / RheinEnergie-Gelände gemessen zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: - An den Gebäuden im MU1, MU2.1, MU2.2, MU2.3, MU2.4 und MU3 sind er- schütterungstechnische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütterungs - so- wie sekundären Luftschallimmissionen erforderlich. 153 Bewertung: In den östlichen Plangebäuden kommt es in 28 und 80 m Entfernung zum Gleis durch vom Schienenverkehr verursachten Erschütterungsemissionen zu Überschreitungen der Erschütterungsimmissionsgrenzwerte gemäß DIN 4150- 2 für Urbane Gebiete im Nachtzeitraum. Die Anforderungen der 24. BImSchV an den sekundären Luftschall werden an allen untersuchten Standorten eingehalten. Durch den Schienenverkehr kommt es jedoch zu teils deutlichen Überschreitungen der Sekundärluftschallimmissi- onen gemäß VDI 2719. Unter Beachtung der - an den von Erschütterungen und/oder sekundären Luftschallimmissionen erheblich betroffenen Gebäuden - vorzunehmen- den Vermeidungsmaßnahmen, sind die Voraussetzungen zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse in den Plangebäuden gegeben. Die Erhebung und die Prognose der zu erwartenden Immissionen an den Gebäudeteilen im westlichen Plangebiet erfolgen für belastbare Aussagen zu einem späteren Zeitpunkt. 9.5.12.3 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Explosionsgefahr/Gefahrgüter Informationen zu Explosionsgefahren und Gefahrgüter, welche das Plangebiet tangie- ren liegen nicht vor. Störfallrisiko Im KABAS-Auszug, vorgelegt durch die Stadt Köln (2025) , wird der auf dem Rhein- Energie Betriebsgelände stehende Gaskugelbehälter als Betriebsbereich mit Grund- pflichten gemäß StöV geführt. Für dieses Objekt liegt der Stadt Köln eine Stilllegungs- anzeige vom 08.02.2021 vor, so dass ein Störfallrisiko aktuell nicht besteht. Ca. 670 m nördlich des Plangebiets befindet sich ein weiterer Betriebsbereich mit Grundpflichten gemäß StöV. Ein angemessener Sicherheitsabstand des letztgenann- ten Standorts zum Plangebiet besteht. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets fin- den sich darüber hinaus Betriebe mit genehmigungsbedürftigen Anlagen. Kampfmittel Luftbilder liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Konkrete Verdachtsmomente auf Kampfmittel des 2. Weltkrie- ges in Form von Bombenblindgängern liegen für einen Bereich zwischen Gaskugel- behälter und Bahndamm (Nr.2730) sowie 2 Areale an der Nordwestgrenze des Plan- gebiets vor (Nr. 1969 und Nr. 1971). Zudem fanden sich im Bereich des Gleisbogens militärische Anlagen (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst). Eine weitere militärische Anlage grenzt an der Nordostgrenze des Plangebiet direkt an dieses an. 154 Magnetfeldbelastung Die Oberleitungen entlang der - das Plangebiet nördlich begrenzenden - Schienentras- sen der Deutschen Bahn werden in der Regel mit einer Frequenz von 16 ⅔ Hertz betrieben. Informationen zur Magnetfeldbelastung, die von dem im Plangebiet befindlichen Um- spannwerk ausgehen, liegen nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es ergeben sich zum Bestandsfall keine Änderungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Störfallrisiko Der Gaskugelbehälter bleibt im Plangebiet als kulturhistorisches Zeugnis und mar- kante Landmarke bestehen. Ein Risiko geht von dem Behälter nicht aus. Kampfmittel Die bekannten Verdachtspunkte sowie die zu überbauenden Flächen sind zu überprü- fen. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes findet die Empfehlung der Bezirks- regierung Düsseldorf Berücksichtigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass die geplanten umfangreichen Sanierungsmaßnahmen (Bodenaustausch) durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst begleitet werden und etwaige Kampfmittelfunde ord- nungsgemäß behandelt und entschärft werden. Die nicht geräumten Bereiche bezie- hen sich auf die Bestandsbebauung, die im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude sowie des Uhrenhauses erhalten bleiben soll. Im Rahmen der Umsetzung von Bau- maßnahmen wird in diesen Bereichen die Kampfmittelräumung ebenfalls zu beachten sein. Magnetfeldbelastung Mit Umsetzung des Bebauungsplans wird das bestehende Umspannwerk abgebaut und flächensparend neu an der Westgrenze des RheinEnergie-Betriebsgeländes auf- gebaut. Mit Umsetzung der Planung werden Gebäude errichtet, die den dauerhaften Aufenthalt von Menschen zum Zweck haben. Diese werden teilweise nah zu Quellen elektromagnetischer Abstrahlung (Oberleitung, Umspannwerk, Trafostationen) errich- tet. Nördlich angrenzend an das Plangebiet verläuft eine Schienentrasse der Deutschen Bahn. Die Oberleitungen werden in der Regel mit einer Frequenz von 16 ⅔ Hertz be- trieben. Das Plankonzept sieht einen Mindestabstand von 10 m von der Bahntrasse zur nächsten Wohnbebauung vor, um hinsichtlich der elektrischen und magnetischen Felder den städtischen Vorsorgewert für die magnetische Flussdichte von 1 µT zu er- füllen. Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Ab- stände zu Trafostationen und die Umspannstation die Einhaltung des städtischen Vor- sorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1 µT sichergestellt werden. 155 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: - Eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel ist durchzu- führen. Die Überprüfung der betreffenden Flächen ist 9 Wochen vor Aufnahme von Maßnahmen über das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ auf der Internetseite des Kampfmittelbes eitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln zu beauftragen. - Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine Bohrlochdetektion empfohlen und das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite der Bezirksregierung ist zu beachten. - Das Plankonzept sollte einen Mindestabstand von 10 m zwischen Bahntrasse und Wohnbebauung vorsehen, um hinsichtlich der elektrischen und magneti- schen Felder den städtischen Vorsorgewert für die magnetische Flussdichte von 1 µT zu erfüllen. Im Rahmen der Pl anung ist ebenfalls dafür Sorge zu tra- gen, dass über geeignete Abstände zu Trafostationen und die Umspannstation die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Fluss- dichte von 1 µT sichergestellt werden kann. Bewertung: Eine Gefährdung des Schutzguts Mensch ist nach Sanierung des Betriebsgeländes und Kampfmittelräumung der neu zu bebauenden Flächen nicht gegeben. Bei Achtung geeigneter Abstandsregeln gehen von elektromagnetischen Feldern keine erheblichen Gesundheitsgefährdungen aus. 9.5.12.4 Besonnung/Belichtung Zur Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer und der Verschattung innerhalb des Plangebiets und an der umliegenden Bebauung wurde durch die Peutz Consult GmbH (2025a) ein Gutachten erstellt. Die Berechnungen zur Besonnung wurden unter Zuhilfenahme eines dreidimensionalen Simulationsmodells und der Software Radi- ance erstellt. Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Beson- nungsdauer wird die DIN 5034-1 (2011, alt) zu Grunde gelegt. Diese empfiehlt als Soll- Kriterium eine Mindestbesonnung von 2 Stunden am Stichtag 21. Marz (Tag- und Nachtgleiche) in der Fenstermitte auf Fassadenebene. Dieses Kriterium sollte für min- destens einen (Wohn- )Raum je Wohnung, in Patientenzimmern in Krankenhäusern sowie in Spielzimmern in Kindergärten erfüllt sein. In Abstimmung mit der Stadt Köln wurde für die Untersuchung das Positionspapier der Stadt Köln zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ für die Besonnungsuntersuchung herangezogen. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Berechnungen zeigen, dass auf an den meisten West-, Süd- und Ostfassaden der bestehenden Gebäude auf dem Max Becker -Areal / RheinEnergie- Betriebsgelände 156 das 2 Stunden Besonnungskriterium eingehalten wird, wohingegen dieses an den Nordfassaden nicht erreicht wird. Festzustellen ist, dass die meisten Gebäude im Plan- gebiet, mit Ausnahme der Arbeitervillen, jedoch keine Wohngebäude sind und hier eine andere Beurteilungsgrundlage anzuwenden ist. Dasselbe Bild zeigt sich auch im bebauten Umfeld des Plangebiets. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Reaktivierung der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung auf dem Max Becker Areal könnten sich bei Neuerrichtung von Gebäuden veränderte Verschattungssituati- onen an Bestandsgebäuden im Plangebiet und an den angrenzenden Bestandsge- bäuden der Umgebung ergeben. Mit Errichtung eines Gewerbegebäudes im Bereich des rechtskräftigen Bebauungs- plans 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ könnten sich ebenfalls Ver- schattungen von Gebäudefassaden im Umfeld des Plangebiets ergeben. In den etwaig betroffenen Gebäuden findet jedoch keine Wohnnutzung statt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Umsetzung der Planung werden im Plangebiet 21 neue Gebäude zur wohnlichen und gewerblichen Nutzung errichtet, von denen die meisten aus fünf -bis siebenge- schossigen Kubaturen mit Staffelgeschossen und Innenhofausprägung bestehen und zwischen 18 und 28 m hoch sind. Die höchsten Gebäude finden sich am West - und Ostrand des Plangebiets und weisen mit neun Geschossen eine Höhe von ca. 35 m auf. Die Besonnungs -/Beschattungssimulationen von Peutz Consult GmbH ( 2025a) zei- gen, dass sich im Zuge der Planrealisierung kaum Veränderungen an den Bestands- gebäuden im Umfeld des Plangebiets ergeben. In den beiden unteren Geschossen des Maarwegs 225, 227 und im angrenzenden Teil der Hausnummer 229 nimmt die Verschattung dermaßen zu, dass das 2 Stunden Besonnungskriterium hier nicht mehr erzielt wird. Am Gebäude Maarweg 225 ist die betroffene Fläche so klein, dass von keiner erheblichen Betroffenheit auszugehen ist. Weiterhin zeigt sich aus Aktenbefun- den, dass es sich bei den betroffenen Gebäudeanteilen am Maarweg 225 und 227 im Erdgeschoss über zum Garten durchgesteckte Wohnungen handelt. Durch Beson- nung über die rückwärtige Gartenseite wird den Empfehlungen an direkter Besonnung für einen Wohnraum je Wohneinheit weiterhin Genüge getan. Für das Gebäude am Maarweg 229 wurde eine ergänzende Tageslichtuntersuchung durchgeführt. Dabei wurde der Tageslichtquotient unter aktuellen Verhältnissen und nach Realisierung der Planbebauung errechnet. Es zeigt sich, dass mit Realisierung der Planung eine Ver- minderung der Tageslichthelligkeit zwar verbunden ist, die Empfehlungen der DIN 5034-1 für eine ausreichende Helligkeit für Wohnnutzungen jedoch weiterhin erfüllt werden. Auch sind ausreichend natürlich helle Bereiche gegeben damit eine ausrei- chende Helligkeit am Arbeitsplatz entsprechend ASR 3.4 gewahrt wird. 157 Darüber hinaus ergibt sich eine Verschattung mit daraus resultierender Unterschrei- tung des 2 Stunden- Kriteriums an der West -/Südwestseite des Bürogebäudes Wid- dersdorfer Str. 415 . Bei Einhaltung etwaiger Abstandsflächen ist jedoch von einem Fortbestand gesunder Arbeitsverhältnisse im Gebäude auszugehen. Bei den neu zu errichtenden Gebäuden auf dem Max Becker -Areal/ RheinEnergie- Betriebsgelände weisen die meisten Fassadenbereiche die Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden auf. Naturgemäß wird der Wert an den Nord- und Nordwestfassaden zumeist nicht erreicht. Auch weisen die nordnahen Eckbereiche der Innenhöfe von Gebäuden in den Baufeldern 3 bis 8, 12 und 19 Besonnungsdefizite auf. Auch an den innenliegenden Eckenwinkeln der Gebäude in den Baufeldern 13, 14a, 15 und beson- ders an den Innenfassaden der Ost- und Westseite von Haus 18 wird das 2-Stunden- Besonnungskriterium nicht erzielt. Die Südfassaden sind generell gut besonnt. Ledig- lich in sehr dicht bebauten Arealen und in Innenhoflagen können sich vereinzelt auf Höhe der unteren Geschosse der Süd- und Westfassaden unzureichende Beson- nungsmaße einstellen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: - Für Fassadenbereiche, an denen die 2- stündige Besonnungsdauer nicht er- reicht wird, sollte entweder eine Durchsteckung zu besonnten Seiten verwirk- licht oder eine Schaffung gesunder Wohnverhältnisse durch ausreichend Ta- geslicht geprüft werden. - In dem Positionspapier der Stadt Köln gilt bei Bestandsgebäuden, die das 2 h- Kriterium nicht erfüllen, eine Prüfung der konkreten Grundrisssituation und bei Plangebäuden eine Prüfung von planerischen Minderungsmöglichkeiten, wie Planung durchgesteckter Wohnungen, Planung von Maisonettwohnungen, Grundrissgestaltung, gestalterische Regelungen, wie helle Fassaden, höherer Fensteranteil, etc. und technische Lösungen. - Die natürliche Beleuchtung der Räume innerhalb der Planbebauung kann pla- nerisch durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Vergla- sungseinheiten und modernen tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv beeinflusst werden. Auf der nac hfolgenden Planungsebene sind Maß- nahmen zur Optimierung der Besonnungsdauer zu berücksichtigen. Bewertung: An der umliegenden Bestandsbebauung verursacht die Umsetzung der Planung an einzelnen Fassaden eine erstmalige Unterschreitung des 2h- Kriteriums zur Beson- nungsdauer im Vergleich zum Bestandsfall. Bei der potentiellen Besonnungsdauer im Bereich der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes wird das 2h- Kriterium oftmals in den Eckbereichen der Innenhöfe und teilweise an süd- und westlich ausge- richteten Außenfassaden nicht erreicht. Hier sind Minderungsmaßnahmen auf Ebene der Baugenehmigung durchzuführen. In typischen innerstädtischen Baugebieten rei- chen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus, um in den unteren Etagen die Min- destanforderungen gemäß DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flä- chenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Für eine verdichtete innerstädtische Bebauung sind solche Unterschreitungen der Beson- nungsdauer vertret- und hinnehmbar. 158 9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet befinden sich denkmalgeschützte Gebäude und Objekte. Diese sind zwei Arbeitervillen an der Widdersdorfer Str. 196-196a und 206-208 mitsamt ihren um- gebenden Grünflächen. Des Weiteren ist die straßenbegleitende Einfriedungsmauer entlang der Widdersdorfer Straße denkmalgeschützt. Östlich des Plangebiets grenzt ein denkmalgeschütztes Ensemble an, das die Ge- bäude an der Widdersdorfer Straße 188a bis 208 einschließt. Die das Plangebiet querende, jedoch nicht im Plangebiet liegende HGK-Trasse ist Teil des Denkmals Köln-Frechen-Benzelrather Eisenbahn (KFBE). Das im Plangebiet be- findliche Brückenbauwerk unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Hinweise zu Bodendenkmälern im Plangebiet sind nicht bekannt. Darüber hinaus finden sich im Plangebiet mit dem Uhrenhaus sowie dem Gaskugel- behälter raumprägende Zeugnisse der Kultur- und Nutzungsgeschichte des Stadtteils. Planungsrelevante Sachgüter stellen Infrastrukturanlagen in Form einer Gasregelsta- tion, eines Umspannwerks, eines Pumpwerks sowie die Brückenanlagen über die HGK-Trasse den Maarweg und die Vitalisstraße dar. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen zum Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die denkmalgeschützten und sonstigen kulturhistorisch bedeutsamen Objekte bleiben erhalten und werden in die Planung integriert. Das Umspannwerk, die Gasregelstation und das Pumpwerk werden zurückgebaut und flächenschonend neu im Plangebiet er- richtet. Die Brückenbauwerke werden Bedarfsgerecht umgestaltet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Es sind keine erheblichen Auswirkungen für Kultur - und Sachgüter zu erwarten. Ein Erfordernis entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen besteht nicht. Die unter Denkmalschutz gestellten Bau- denkmäler werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Auch das Uhren- haus sowie der Gaskugelbehälter finden in der Planung Berücksichtigung. Im Bebau- ungsplan erfolgt zudem der Hinweis, dass bei zufälligen Funden und Befunden nach §§ 16 und 17 DSchG NW das Römisch -Germanische Museum / Archäologische Bo- dendenkmalpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unverzüglich zu informie- ren und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten sind. 159 Bewertung: Die denkmalgeschützten und sonstigen kulturhistorisch bedeutsamen Objekte werden in die Planung integriert und finden hier entsprechende Würdigung. Kultur- oder sons- tige Sachgüter werden durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht in Mitleiden- schaft gezogen. Die Infrastrukturanlagen (Umspannwerk, Gasregelstation, Pumpwerk und Brücken) werden modernisiert bzw. Bedarfsgerecht umgestaltet. 9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Konkrete Informationen über Emission von Licht, Gerüchen, Strahlung (Belastung durch elektromagnetischen Felder siehe Kapitel 9.5.12.3) und Wärme, die im Plange- biet generiert werden, liegen nicht vor. Gewerbliche Lichtemissionen sind nur noch auf dem Betriebsgelände der RheinEnergie AG vorhanden, da das Max -Becker-Gelände brachliegt. Das Vorliegen von Gerüchen kann ausgeschlossen werden. Eine Wärme- entwicklung durch Transformatoren kann von dem Umspannwerk der RheinEnergie AG ausgehen. Da aber die Wärmeentwicklung mit isolierenden Flüssigkeiten begrenzt wird, ist eine erhebliche Wärmeentwicklung im Umfeld unwahrscheinlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bestandsgebäude im Plangebiet an die Mischwasserkanalisation angeschlossen sind. Ferner ist davon auszugehen, dass die im Plangebiet anfallenden Abfälle regelgerecht entsorgt werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Wiederaufnahme der industriellen/gewerblichen Nutzung im Max Becker -Areal können je nach Art der sich ansiedelnden Betriebe potentiell Abfallstoffe, Abwässer oder Gerüche entstehen, die einer Spezialentsorgung bzw. - aufbereitung bedürfen. Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der Status quo im Rest des Plangebiets be- stehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Ansiedelung der neuen Bebauung mit der entsprechenden Infrastruktur kommt es zu einer Zunahme künstlicher Lichtquellen im Plangebiet. Im weiteren Ver- lauf der Planung muss sichergestellt werden, dass im Bereich der geplanten Tiefga- ragenein- und -ausfahrten keine Blendwirkungen an lichtsensiblen Immissionsorten entstehen. Auch etwaige von den umgebenden Gewerbebetrieben auf die neuen Plangebäude ausgehende Blendwirkungen sind zu berücksichtigen und zu unterbin- den. 160 Ansonsten sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen zu erwarten. Ebenfalls sind erhebliche Geruchsemissionen durch die geplante Nutzung nicht wahrscheinlich. Ein- richtungen die erhebliche Wärmeemissionen erzeugen, werden im Plangebiet nicht errichtet. Eine Beeint rächtigung von magnetfeldgenerierter Strahlung ist bei Einhal- tung von Abstandsregeln zwischen Strahlungsquelle und Wohngebäuden (siehe Ka- pitel 9.5.12.3 Magnetfeldbelastung) nicht abzuleiten. Das anfallende Abwasser wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Das nicht be- lastete Regenwasser wird über Rigolen im Plangebiet versickert. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH si- chergestellt. Die im Zuge der Bodensanierung entstehenden Abfallstoffe in Form der schadstoff- belasteten Aushubmassen werden analysiert, deklariert und unter Nachweis ord- nungsgemäß entsorgt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um- weltauswirkungen: - Potentiell auftretende Blendwirkungen an lichtsensiblen Immissionsorten an Tiefgaragenein- und -ausfahrten oder in Nachbarschaft zu umliegenden Ge- werbebetrieben sind durch entsprechende Maßnahmen zu unterbinden. - Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche und/ oder Wärme sind ansonsten nicht zu erwarten, so dass keine Maßnahmen er- forderlich sind. - Zwecks Gesundheitsprophylaxe in Bezug auf die Wirkung der von Magnetfel- dern ausgehenden Strahlung sind Abstandsregeln zwischen Strahlungsquelle und Wohnort einzuhalten (siehe Kapitel 9.5.12.3 Magnetfeldbelastung). - Im Rahmen der Bodensanierung werden die schadstoffbelasteten Aushub- massen analysiert, deklariert und unter Nachweis ordnungsgemäß entsorgt. Bewertung: Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung und unter Einhaltung von Abstandsregeln nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen aber keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt. 9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneu- erbarer Energie. 161 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Inwiefern ein industriell -gewerblicher Nachfolgebetrieb bzw. Nachfolgebetriebe auf dem Max Becker-Areal die Nutzung erneuerbarer Energie und eine effiziente Nutzung von Energie vorsieht bzw. vorsehen, ist ohne konkrete Planung nicht absehbar, so dass eine Aussage zum Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung nicht er- folgen kann. Im Rest des Plangebiets bliebe der Status quo vermutlich vorerst beste- hen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Sinne einer möglichst klimaschonenden Wärme- /Kälteversorgung im Plangebiet sollen die neuen Gebäude entsprechend der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln vom 17. März 2022 als Standard Kfw-Effizienzhaus 40 EE oder besser errichtet wer- den. Falls die EE -Klasse bei Gebäuden nicht realisiert werden kann, ist mindestens der Standard Kfw -Effizienzhaus 40 oder besser umzusetzen. Zudem ist jedes Ge- bäude mit einer Photovoltaikanlage mit einer Kapazität von mindestens 1 kW P auszu- statten (RheinEnergie, Pandion, Buro Happold, 2026). Laut dem von RheinEnergie, Pandion und Buro Happold (2026) vorgelegten Energie- versorgungskonzept sind in dem zu entwickelnden Quartier 218.834 qm Fläche zu be- heizen. Dabei entfallen 56% auf Wohn- und 33% auf Bürofläche. Die restlichen 10% verteilen sich auf Flächen zur Bereitstellung von Gewerbe, Handel und Dienstleistung oder Kultur - Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur (Schule, Kita). Aus diesen Ein- gangsdaten wurde ein jährlicher Quartierswärmebedarf von 7,2 GWh/a mit einer Ma- ximalleistung von 6,4 MW errechnet. Dazu fallen 2,5 GWh/a zur Bereitstellung von Trinkwarmwasser an. Der jährliche Quartierskältebedarf wird mit 1,7 GWh/a und einer Maximalleistung von 3,3 MW beziffert. Entsprechend dem Energieversorgungskonzept ( RheinEnergie, Pandion, Buro Happold, 2026) werden die Plangebäude im Plangebiet östlich des Maarwegs (Bau- felder MU 1 bis MU 10 sowie Grundschule exklusive der Bestandsgebäude Arbeiter- villen und Uhrenhaus) an ein hoch effizient arbeitendes Low -Ex-Wärmenetz ange- schlossen. Der Anschluss an ein Kältenetz ist für die nördlichen platzierten Plange- bäude (Baufelder MU1 bis MU4, MU 5.3 und MU5.4 sowie die Grundschule) vorgese- hen. Die Steuerung der Netze wird zentralisiert gesteuert (Energiezentrale im Baufeld 5.4 geplant). Zur Bereitstellung der Wärme- und Kältebedarfe (ausgenommen Trink- warmwasser) über das Wärme- und Kältenetz werden 2 Konzeptvarianten weiter ge- prüft. Das erste Konzept sieht den kombinierten Einsatz einer Grundwasserwärme- und einer Luft-Wasser-Wärmepumpe vor, wobei das Gros des Kälte- und Wärmebe- darfs (92% bzw. 99%) über die Grundwasserwärmepumpe generiert wird. Das zweite Konzept beschränkt sich auf den alleinigen Einsatz einer Luft-Wasser-Wärmepumpe. Im Vergleich mit einer konventionellen organisierten Wärme- und Kälteversorgung über dezentral betriebene Gasbrennwertkessel und Kältemanagementsysteme erge- ben sich bei den beiden oben skizzierten Konzepten deutliche Einsparpotentiale der Primärenergiebedarfs von 70 % (Grundwasserthermie/Luftwärmekonzept) bzw. 60 % (Luftwärmekonzept). Bei Realisierung des Grundwasserthermie/Luftwärmekonzepts 162 fiele der CO2-Treinhaugasausstoß um 858 t/a geringer aus, als bei Nutzung konventi- oneller, dezentraler Wärme-/Kältesysteme. Mit der Umsetzung des Luftwärmekonzept läge die Ersparnis bei 255 t/a. Im Zuge zukünftiger Abwägungsverfahren werden sukzessive Entscheidungsschritte zur Umsetzung einer effizienten Wärme- /Kälteversorgung im geplanten Quartier ge- tan. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Auf den Flachdächern der obersten Geschosse ist eine Dachbegrünung festge- setzt. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Redu- zierung des Energiebedarfs beitragen. Die Nutzung der Dachflächen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen in Kom- bination mit der Dachbegrünung wird mit den textlichen Festsetzungen ermög- licht. Die Bebauung im Plangebiet wird entsprechend des Energiekonzepts gemäß dem Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Standard 40 EE oder Effizienzhaus-/Effi- zienzgebäude-Standard 40 umgesetzt. Es wurde ein Energiekonzept zum Aufbau eines zentral organisierten und ener- gieeffizienten Wärme- und Kältenetzes vorgelegt, was weiter ausgearbeitet wird. Bewertung: Mit der Errichtung von Gebäuden gemäß dem Energiestandard Kfw -40 oder 40 EE wird der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plangebiet erreicht. Mit der Festsetzung einer Dachbegrü- nung in Kombination mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen erfolgt eine Optimie- rung der Energiebilanz des Plangebäudebestands. Im weiteren Verfahren wird geprüft, wie sich eine effiziente Wärme- /Kälteversorgung per Grundwasserthermie und/oder Luftwärmenutzung über Wärme- und Kältenetze im Plangebiet realisieren lässt. 9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson- dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) ist der Großteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbe- reich (ASB) dargestellt. Die im Norden befindlichen Gleisanlagen und der äußerste Westteil des Plangebiets werden als Bahnbetriebsfläche ausgewiesen. 163 Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans als eine ineinander verschränkte Abfolge von Industrie- oder Ge- werbefläche sowie Fläche für Bahnanlagen bzw. für Ver- und Entsorgung dar. Die Flächen des Bebauungsplans liegen außerhalb von planerisch zu berücksichtigen- den Schutzgebieten des Landschaftsplans der Stadt Köln. Das nächstgelegene Land- schaftsschutzgebiet „LSG -Äußerer Grünguertel Nüssenberger Busch bis Müngers- dorf“ liegt ca. 250 m nördlich des Westrands des Plangebiets. Ca. 200 westlich der Plangebietsgrenze befindet sich eine geschützte Allee, die die Vitalisstraße begleitet. Das Plangebiet liegt in der grünen Umweltzone der Stadt Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Seit 1. Juli 2014 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in der Umweltzone fahren. Zur Luftsituation wird auf das Kapitel 7.5.6. Luft verwiesen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf für die im Be- stand beschriebenen Planwerke. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Zielsetzung des Bebauungsplanes entspricht nicht dem Entwicklungsge- bot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Um diesen zu entsprechen, ist eine Änderung des Flä- chennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich. Zur Realisierung des Planvor- habens soll die aktuelle Darstellung in die Nutzungsarten Gemischte Baufläche (M), Gewerbefläche (GE), Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule, Grün- fläche sowie Fläche für Ver- und Entsorgung mit den Zweckbestimmungen Gasversor- gung und Umspannwerk geändert und in ihren Abmaßen modifiziert (Verkleinerung der Fläche für Ver- und Entsorgung) werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Abwen- dung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen hinsichtlich der aufgeführten Plan- werke erforderlich. Bewertung: Der Bebauungsplan und die beabsichtigte Nutzung des Plangebietes in Form eines mischgenutzten Stadtquartiers kann nicht aus dem rechtswirksamen Flächennut- zungsplan entwickelt werden. Um den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln zu können sollen die Darstellungen der aktuell im Plangebiet zugewiesenen Nutzungsarten Industriefläche (GI), Gewerbefläche (GE), Fläche für Ver - und Entsor- gung mit der Zweckbestimmung Gasversorgung und Umspannwerk sowie Fläche für Bahnanlagen in die Nutzungsarten G emischte Baufläche (M), Gewerbefläche (GE), Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule, Grünfläche sowie Fläche für Ver- und Entsorgung mit den Zweckbestimmungen Gasversorgung und Umspannwerk geändert bzw. in ihren Abmaßen modifiziert (Verkleinerung der Fläche für Ver - und Entsorgung) werden. 164 Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und des Immissionsschutzrech- tes wird durch die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. Eine Anpassung oder Änderung der genannten Plangrundwerke ist nicht erforderlich. 9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro- päischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über- schritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes für die Stadt Köln (Abgrenzung der Kölner Umweltzone 01.10.2019). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es auf dem Max Becker Areal zur Wieder- ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben kommen. Je nach Art der Betriebe wären zusätzliche Belastungen der Luftqualität möglich. Dies wäre in einem entspre- chenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der lufthygienischen Analysen (vergleiche hierzu Kap. 9 .5.6 Luft) wi- dersprechen die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans nicht den Regelungen des Luftreinhalteplans. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: - Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan für die Stadt Köln ( Bezirksregierung Köln, 3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -Immissionssituation im Rah- men der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. - Berücksichtigung der Vorgaben der Leitlinien für den Klimaschutz der Stadt Köln vom 17. März 2022 - Für das Stadtquartier wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, das eine autore- duzierte Mobilität im Quartier zum Ziel hat (siehe Kapitel 9.6.5.1). Die im Grünordnungsplan dargelegten zahlreichen Maßnahmen zur Durch- grünung des Quartiers tragen ebenfalls zur Einhaltung des Luftreinhalteplans bei. Bewertung: Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luft- schadstoffe, Stickoxide und Feinstäube. Die Festsetzungen und Darstellungen des 165 Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. (ver- gleiche hierzu auch Kapitel 9.5.6). 9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchsta- ben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Infolge der anthropogenen Vorbelastungen des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima wie in Kapitel 9.5.8 ausgeführt, gestört. Die Art der anthropogenen Nutzung als Industriestandort hat das Plangebiet charak- teristisch geprägt und Einfluss auf die Schutzgüter genommen. So wurden die Böden verunreinigt und nur in Nischen Lebensraum für Flora und Fauna belassen. Die Land- schaft wurde stark beansprucht, aber auch durch Kultur- und Sachgüter (denkmalge- schützte Gebäude und sonstige Objekte) bereichert, die es heute kulturell zu sichern gilt. Aufgrund der Nutzung und der innerstädtischen Lage wirken Vorbelastungen in Form von Verkehr auf die Gesundheit des Menschen ein, wobei der Standort vornehm- lich dem Arbeiten dient(e). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei einer industriellen/gewerblichen Folgenutzung wäre das Wirkungsgefüge zwi- schen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land- schaft und biologische Vielfalt auf dem Max Becker-Areal weiterhin stark belastet. In- folge einer nicht auszuschließenden baulichen Nachverdichtung und Versiegelung wä- ren weitere nachteilige Folgewirkungen auf den Naturhaushalt nicht unwahrscheinlich. Eine Verschlechterung des Status quo ist zudem am Westrand des Plangebiets, wo im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 62461/02 „Neue Vitalis- straße in Köln Müngergsdorf“ die Errichtung eines Gewerbegebäudes mit Stellplätzen vorgesehen ist, anzunehmen. Auf der übrigen Fläche ist keine Veränd erung der der- zeitigen Nutzung und damit keine Veränderung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern anzunehmen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert. Zugunsten des Menschen werden Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten Stadt- 166 quartier mit den dazugehörigen Infrastrukturen geschaffen. Durch die Nähe zu beste- henden Siedlungen wird das Plangebiet in eine bestehende Infrastruktur eingegliedert. Die Planung sieht eine zusätzliche Flächenversiegelung vor, die als irreversibler Ein- griff zu werten ist und ein Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern in weiten Teilen auch weiterhin unterbindet. Die neuen Gebäudestrukturen und versie- gelten Bereiche nehmen Einfluss auf den lokalen Luftaustausch und das Klima. Zudem wird der Abtransport schadstoffbefrachteter Luft herabgesetzt. Die geplanten Begrü- nungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Insbesondere die Öffentlichen Grünflächen 2, 3 und 4‘ mit dem ‚Pocketwald‘ stellen zukünftig wichti- ger Bausteine zur Schaffung neuer Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluftent- stehungsfläche dar und versickerungsfähige Bodenoberfläche bereit. Aber auch die weiteren geplanten, kleiner dimensionierten Durchgrünungen des Plangebiets ermög- licht eine Verbesserung des Zusammenspiels der Schutzgüter. Die denkmalgeschütz- ten Gebäude und sonstigen Objekte werden in die Planung integriert und im Bestand gesichert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umwelt- belange. Siehe hierzu Kapitel 9.5.1 bis 9.5.17. Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen werden bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Es ergeben sich keine Wechselwirkungen, die eine erheb- liche Auswirkung bei einem Schutzgut auslösen würden. 9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 gemäß DIN EN 1998- 1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 3 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. In der Erdbeben- zone 2 ist ein Intensitätsintervall von 7,0 bis < 7,5 gegeben. Der Bemessungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,6 m/s 2. Bei einem Erdbebenereignis sind Gebäude- schäden nicht auszuschließen. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. 167 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Bebauungsplanung entspricht dem Be- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Ge- bäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe An- fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land- schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wech- selwirkungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- welt-auswirkungen: Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs- kräfte werden berücksichtigt. Bewertung: Erdbebenereignisse können nicht ausgeschlossen werden. Daneben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich an- zunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Die Anforderungen an Ret- tungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksich- tigt 9.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für den Großteil des - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB liegenden – Bebauungsplangebiets greift nicht die Eingriffsregelung ge- mäß § 1a Abs. 3 BauGB. Ausgenommen hiervon sind die auszugleichenden Biotopbestände im Überlage- rungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplans 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ am Westrand des Plangebiets. Der rechtskräftige Bebauungsplan 62461/02 setzt hier ein Gewerbegebiet, Verkehrsflächen, Stellplätze und Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Das der Eingriffsregelung unterliegende Areal wird über den festgelegten ausgleichspflichti- gen Eingriffsbereich EA1 von 460 m² räumlich definiert. 168 Gemäß dem Grünordnungsplan (urbane Gestalt & Neogrün 2026) summiert sich der Biotopwert des Biotopbestands aus ‚Garten mit geringem Gehölzanteil (GA222)‘, ‚Baumreihen und Baumgruppen, gebietsheimisch (GH 731)‘, ‚Baumreihen und Baum- gruppen, gebietsfremd (GH732)‘ sowie ‚Hecken, gebietsfremd (GH421)‘ auf 4.590 Bi- otopwertpunkte nach dem Bewertungsverfahren von Ludwig/Sporbeck. Neben dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (EA1) befindet sich eine planfest- gestellte Ausgleichsfläche der Deutschen Bahn im westlichen Areal, die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens überprägt wird. Die Biotopbewertung an dieser Stelle wird entsprechend der Eingriffsregelung gemäß §14 BNatSchG bewertet und ausgegli- chen. Der Ausgleich erfolgt außerhalb des Plangebiets und wird im Rahmen eines eigenständigen Genehmigungsverfahrens (Plangenehmigungsverfahren) abgehan- delt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Bebauungsplanung entspricht dem Be- stand. Im Nullfall ist zudem davon auszugehen, dass die zur Bebauung festgesetzten Bereiche des rechtskräftigen Bebauungsplans 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ von Gebäuden, Stell- und Verkehrsflächen eingenommen werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Umsetzung der Planung wird der Vegetationsbestand im ausgleichpflichtigen Ein- griffsbereich EA1 im zukünftigen Baufeld MU 12 an der Vitalisstraße überprägt. Damit ergibt sich für diesen Teilbereich eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB. Entsprechend dem hier gegenständlichen Bebauungsplan wird die Bestands- vegetation durch das Zielbiotoptyp ‚Großformbebauung mit geringem Scherrasenan- teil (SB142)‘ ersetzt. Dieser Biotoptyp erzielt auf der auszugleichenden Fläche einen Biotopwert von 400 Biotopwertpunkten. Es ergibt sich somit ein Kompensationsbedarf von 4.190 Biotopwertpunkten. Die Kompensation wird außerhalb des Plangebiets auf dem Flurstück 137 der Flur 84 in der Gemarkung Worringen realisiert. Durch Umwand- lung von 390 m² ‚Acker (LW1)' in eine 'Streuobstwiese (LW331)' wird eine Aufwertung von 4.290 Biotopwertpunkten erreicht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- weltauswirkungen: Zur Kompensation der Eingriffsfolgen wird auf den Flurstücken 137 der Flur 84 in der Gemarkung Worringen die Ausgleichsfläche A1 eingerichtet, über die der Eingriff zu 100% im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgeglichen wird. 169 Bewertung: Die Eingriffsregelung entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB ist lediglich für einen kleinen ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (EA1) im zukünftigen Baufeld MU 12 anzuwen- den. Über die Ausgleichsmaßnahme A1 (Umwandlung von Acker in eine Streuobst- wiese) kann der Eingriff zu 100% im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege- lung kompensiert werden. Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert Tabelle 3 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert Gesamtwert[P] C Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen au- ßerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe- reiches innerhalb des Plangebiets 0 D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plan- gebiets 4.290 A1: Umwandlung von ‚Acker (LW1)‘ in eine ‚Streuobstwiese (LW331)‘ auf 390 m² 4.290 Ausgleichswert (C+D): + 4.290 Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung Bilanz (Eingriffswert + Ausgleichswert)*: 100% *Bilanz= +x Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt. Der Eingriff ist über den Eingriffs- wert hinaus ausgeglichen. Es entsteht ein Wertüberschuss von 100 P. Fläche[m²] Gesamtwert [P] Bestandswert gesamter Planbereich 180.364 1.141.253 Planwert gesamter Planbereich - nicht ermittelt A Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffs- bereich 460 4.590 B Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbe- reich 460 400 Eingriffswert (A-B): 4.190 170 9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange- biete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Der Bebauungsplan „Max Becker -Areal in Köln Ehrenfeld“ stellt einen Umsetzungs- baustein innerhalb des städtebaulichen Rahmenplanungskonzepts „Entwicklungspla- nung Weststadt“ dar, welches 2021 durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beschlossen wurde. Aufbauend auf der 2004 entwickelte „Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehren- feld“, welche zur Bewältigung des dynamischen Strukturwandels in den zusammen- hängenden Gewerbegebietskomplexen der namensgebenden drei Stadtbezirke ent- wickelt wurde, formuliert die „Entwicklungsplanung Weststadt“ zukunftsweisende Ziel- setzungen zur Entwicklung der Weststadt, konkretisiert diese auf den drei Betrach- tungsebenen „Wohn- und Arbeitswelten“, „Grünes Netzwerk“ und „Bewegungsraum“ und führt diese in einem integrativen Ziel bild für die Weststadt zusammen (vgl. Stadt Köln 2023). Im Nahbereich des Plangebiets „Max Becker-Areal in Köln Ehrenfeld“ finden sich eine Vielzahl von planfestgestellten und zur Aufstellung beschlossene Bebauungspläne. Jene Bebauungspläne mit Aufstellungsbeschluss nach 2021 wurden im Einklang mit der „Entwicklungsplanung Weststadt“ konzipiert und greifen die Entwicklungsperspek- tiven der „Entwicklungsplanung Weststadt“ auf. Zu diesen Plänen zählt der östlich des Max Becker -Areals liegenden Bebauungsplan „Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld“ oder der südlich der Widders- dorfer Straße liegende Bebauungsplan „Widdersdorfer Straße in Köln - Braunsfeld / Ehrenfeld“. Ältere Bebauungspläne, wie beispielsweise der ebenfalls östlich des Max Becker-Areals liegende Bebauungsplan „Oskar -Jäger-Straße in Köln- Ehrenfeld“, der südwestlich des Max Becker-Areals liegende Bebauungsplan „Stolberger Str., Gürtel- bahn, Widdersdorfer S tr., Maarweg“ und der im Westen an das Plangebiet angren- zende Bebauungsplan „Neue Vitalisstraße in Köln- Müngersdorf“ fügen sich erwar- tungsgemäß nur bedingt in das städtebauliche Gesamtkonzept der „Entwicklungspla- nung Weststadt“ ein. Im vorliegenden Bebauungsplan wurden die angrenzenden Bebauungspläne im Zu- sammenhang mit den Planungsaspekten Verkehr, Lärm, Luft, Besonnung und Ver- schattung mit betrachtet, um kumulierende Auswirkungen erkennen und bewerten zu können. 9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen auf- grund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ent- sorgung der Bau- und Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, 171 regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wasser- gefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch von der durch den Be- bauungsplan ermöglichten Wohn- und Gewerbenutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswir- kungen erwartet. 9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternati- ven) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Im Rahmen der Planung werden innerstädtische Industriebrachen wiedernutzbar ge- macht sowie Versorgungsanlagen flächensensibel um -/neugestaltet. Die damit ge- schaffenen Räume werden im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt. Standortalternativen ergeben sich daher nicht. Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung mit Beschluss vom 06.02.2020 beauftragt, die notwendigen planerischen Voraussetzungen zur städtebaulich- funktionalen Neuord- nung des Gebiets zu treffen, welche mit der vorliegenden Planung konkretisiert wer- den. C Zusätzliche Angaben 9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angabe Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Min- derungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren an- gefertigten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. Schwierigkeiten bei der Zusammenstel- lung der Angaben ergaben sich insofern, als dass keine Detaildaten zum Grad der Versiegelung im Bestand vorlagen. So wurde beispielsweise der Großteil des Max Be- cker-Areals und des RheinEnergie-Betriebsgeländes ohne Differenzierung von vollver- siegelten (Gebäude, gepflasterte und asphaltierte Platzflächen) und lediglich teilver- siegelten Schotterflächen in Gänze dem Biotoptyp SB211 „Industrie innerhalb von Ort- schaften“ zugewiesen. Auch im Fall des Biotoptyps SB16 „Alte Villen mit parkähnlichen Gärten“ fehlt die Information zu den Anteilen von unversiegelter Gartenfläche und voll- versiegelter Gebäudefläche. Diese Informationen spielt bei der Analyse zu eingriffsbe- dingten Umweltfolgen für zahlreiche Schutzgüter eine wichtige Rolle. Im Rahmen der Bearbeitung des Umweltberichts wurde der Anteil voll-, teil- und unversiegelter Fläche auf Grundlage einer Geländebegehung und einer Luftbi ldauswertung grob einge- schätzt. 172 9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Der Cyanid-Grundwasserschaden in der Altlasten-Teilfläche 40101_001 wird über ein laufendes Grundwassermonitoring durch die Stadt Köln überwacht. Da eine Grundwassergefährdung durch cyanid- und bleibelastete Auffüllmaterialien in der Altlasten-Teilfläche 40101_004 nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Instal- lation zweier Grundwassermessstellen zur Verbesserung der Datenlage geplant. Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durch- führung von Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig er- mittelt und entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. 9.8 Zusammenfassung Tiere: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaß- nahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahme (CEF-Maßnahme für den Mäu- sebussard) nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans „Max Becker- Areal“ in Köln Ehrenfeld aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Durch die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, die Pflanzung und den Erhalt von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb des Quar- tiers sowie die Begrünung der Dach- und Fassadeflächen werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten. Pflanzen: Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark anthropogen beeinflusster, stark überprägter Bereich, in der das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. Die geplanten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung – besonders innerhalb der geplanten Parks und dem „Pocketwald“ - sind positiv zu bewerten. Der Verlust der zu fällenden Bäume kann durch die Neupflanzung von Laubbäumen innerhalb der ge- planten Straßen-, Platz- und Grünflächen im begrenzten Maße ausgeglichen werden. Einzelne Bestandsbäume können zum Erhalt festgesetzt werden. Fläche: Die Planung folgt den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden sparsam und scho- nend umzugehen und die Innenentwicklung einer Außenentwicklung vorzuziehen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung wird durch die Entwicklung ein er innerstädtischen Industriebrache (ehemaliges Max Becker GmbH-Betriebsgelände) verhindert. 173 Boden: Die industrielle Nutzung auf großen Teilen des Standortes seit Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts verursachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthropogene Überprägung des Plangebietes. Gewachsener Boden findet sich im Plangebiet nahezu nicht mehr. Stattdessen dominieren Auffüllböden mit hohem Fremdstoffanteil das Plangebiet. Die Auffüllungen erreichen teils Mächtigkeiten von > 10 m. Dementsprechend sind die vielfältigen Bodenfunktionen gestört. Weiterhin be- steht eine hohe Beeinträchtigung des Bodens durch teils erhebliche Schadstoffbe- frachtungen der Auffüllmassen. Mit Durchführung der geplanten Maßnahmen zur Bodensanierung auf dem Max Be- cker-Areal, RheinEnergie-Betriebsgelände und im Gleisbogengebiet werden die Kon- taminationsbereiche beseitigt und so die Grundlage zur Realisierung von Verhältnis- sen, die ein „gesundes Wohnen“ im Sinne des BBodSchG sicherstellen, geschaffen. Aufgrund der geplanten Bebauung und im Zuge von Altlastsicherungsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers werden un- oder teilversiegelte Plangebietsanteile teils umfangreich neuversiegelt bzw. die Wirkbeziehung zwischen Ober- und Unterboden dauerhaft unterbrochen. Aufgrund der starken Vorbelastung ist diese Entwicklung je- doch als unerheblich für das Schutzgut Boden einzustufen. Hingegen kommt es speziell im Bereich der geplanten Parkanlagen und des 'Pocket- walds' zur Festsetzung von langfristig zu sichernden, zusammenhängenden, unversie- gelten Grünstrukturen, was die Bodenfunktionen hier positiv beeinflussen wird. Altlasten: Seit Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts wurden das Max Becker -Areal und das Rhein- Energie-Betriebsgelände zur Gas- und Ammoniakwasserproduktion, Gas- und Kohlela- gerung, Benzol- und Nephtalinwaschung, Teerabscheidung und zuletzt zur Altmetallver- wertung industriell genutzt. Im Zuge dieser Nutzung wurden große Teil des Plangebiets durch nutzungsbedingte (unsachgemäßer Umgang mit flüssigen Betriebsstoffen) und auffüllungsbedingte (ortsfeste Schadstoffe im Verfüllkörper) Schadstoffanreicherun- gen kontaminiert. Aktuel l besteht eine Belastung des Bodens mit diversen Schwer - und Halbmetallen, PAK, MWK, PCB, BTEX sowie Cyaniden. Über cyanidhaltige Auf- füllungen, die bis in den Grundwasserschwankungsbereich hinabreichen sowie über den Sickerwasserpfad ist bereits ein Grundwasserschaden verursacht worden. Vor diesem Hintergrund wurde ein Sanierungsplan erstellt, in dem Belastungshotspots ausgewiesen sind. In vier Bereichen besteht eine Grundwassergefährdung und in drei Arealen ist eine Gefährdung für das Schutzgut Mensch nicht auszuschließen. Der Sa- nierungsplan sieht hier Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen in Form von Boden- austausch oder die Einbringung einer wasserundurchlässigen Kunststoffdichtbahn zwecks Unterbrechung des Sickerwasserpfads zur Gefahrenabwehr vor. Darüber hin- aus sind weitere umfangreiche Altlastmaßnahmen geplant. Mit Durchführung der geplanten Bodenschutzmaßnahmen werden Schadstoffpotenzi- ale, die dem „gesunden Wohnen“ im Sinne des BBodSchG entgegenstehen bzw. eine 174 Gefährdung für das Grundwasser darstellen beseitigt und so die Grundlage zur Reali- sierung des geplanten, mischgenutzten Stadtquartiers geschaffen. Wasser: Oberflächenwasser: Es ist keine indirekte oder direkte Beeinträchtigung zu er- warten. Das Schutzgut Oberflächenwasser wird von der Planung nicht betrof- fen. Grundwasser: Von den im Plangebiet vorgefundenen Bodenschadstoffen geht partiell eine Ge- fährdung für das Grundwasser aus. Ein Cyanid Grundwasserschaden ist inner- halb des Plangebiets bekannt . Er wird maßgeblich durch Auffüllungen im Be- reich des - auf dem RheinEnergie- Betriebsgelände befindlichen - Umspann- werks verursacht. Die dort unterliegenden cyanidhaltigen Auffüllungen reichen bis in die Grundwasserführenden Schichten hinab. Im Zuge der Umsetzung eines Sanierungsplans werden Grundwassergefähr- dungspotentiale durch Einbau von Kunststoffdichtbahnen (oder gleichwertigem) gesichert, um so den Eintrag von Schadstoffen über den Transferpfad Boden – > Grundwasser zu unterbinden. Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu einer Neuversiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Re- duzierung der Grundwasserneubildungsrate kann durch eine wassersensible Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll wei- testgehend vor Ort über die belebte Bodenzone sowie Rigolen versickert wer- den. Festsetzungen zur Realisierung von Dachbegrünung auf Flachdächern tra- gen zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser bei und ergän- zen ebenso wie die Festsetzung großer Grünflächen das Entwässerungskon- zept. Erhebliche Belastungen des Schutzgutes Grundwasser sind nicht zu er- kennen. Hochwasserbelange: Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb des gesetz- lich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Von direkten Hoch- wasserrisiken ist das Gebiet laut Hochwassergefahrenkarten der Stadtentwäs- serungsbetriebe der Stadt Köln nicht betroffen. Lediglich auf einer sehr kleinen Teilfläche des Plangebiets besteht ein Risiko für Grundhochwasser. Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge: Durch die Umsetzung einer wassersensiblen Entwässerungsplanung im Plan- gebiet, bei dem der Großteil des anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone oder Rigolen im Plangebiet versickert wird, wird eine hoch- effiziente Niederschlagswasserbewir tschaftung im Plangebiet wirksam. Eine vorgelegte Wasserbilanz kommt zu dem Schluss, dass der Wasserhaushaltspa- rameter Grundwasserneubildung im Planfall mit Umsetzung des geplanten Ent- wässerungskonzepts höher ausfällt als in einem angenommenen naturnahen, unbebauten Plangebiets-Szenario. Der Parameter Direktabfluss liegt im Planfall 175 unterhalb jenem der fiktiven unbebauten Plangebietssituation. Die derzeit in vie- len Teilbereichen des Plangebiets gegebene Starkregengefährdung bei einem 100-jährlichen Starkniederschlagsereignis wird mit Umsetzung des Entwässe- rungskonzepts entschärft. Ein Überflutungsnachweis wurde für die öffentlichen Verkehrsflächen erbracht. Für die privaten Bauflächen ist ein solcher im Zuge der Bauantragsverfahren vorzulegen. Luft: Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet fallen mit Einzug eines verstärkten motorisier- ten Individualverkehrs und dem Betrieb von Gebäudeheizungen im und im Umfeld des Quartiers gegenüber dem Bestand (Stilllegung der industriel- len/gewerblichen Nutzung auf dem Max Becker-Areal) höher aus. Ein vorha- benbedingter Anstieg der Luftschadstoffbelastung, welcher die anzunehmen- den Emissionen einer weitergeführten fiktiven industriellen Nutzung auf dem Max Becker-Areals übersteigt, ist bei Umsetzung eines autoreduzierten Ver- kehrskonzepts und energieeffizienten Energiekonzepts nicht anzunehmen. Luftschadstoffe – Immissionen: Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Jahresmittelgrenzwerte und Kurzzeitkriterien der 39. BImSchV für Stick- stoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM 10 und PM2,5) an allen beurteilungsrele- vanten Immissionsorten für den Planfall 2029 eingehalten. Auch bezogen auf den Prognosehorizont des Jahres 2035, ab dem verschärfte Grenzwerte ge- mäß der EU -Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Eu- ropa gelten, kann eine Überschreitung der Grenzwerte nicht festgestellt wer- den. Klima: Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende (Teil -)Versiegelung und Be- bauung vorbelastet. Bei Umsetzung der Planung werden sich aufgrund der Bebauung und sonstigen Versiegelung Wärmeinseleffekte einstellen, die besonders in den Nachtstunden nach Hitzetagen zu beträchtlichen thermischen Belastungen führen. Unter anderem zur Vermeidung ungesunder Wohnverhältnisse (Überhitzung) werden größerer zusammenhängender Freiflächen als ‘Öffentliche Grünfläche - Parkanlage‘ festgesetzt. Diese fungieren als thermische Ausgleichsflächen und Durchlüftungsbah- nen, womit sie die hitzebedingten Belastungen reduzieren können. Zudem werden Be- grünungsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen, und Dach- und Fassadenbe- grünungen festgesetzt, die den Grünanteil im Plangebiet erhöhen und damit zur Küh- lung beitragen. 176 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima aktuell bereits vorbelastet. Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehen- den Wechselwirkungen. Die Sanierung des Bodens in einem großen Teil des Plange- biets verhindert eine Auswaschung von im Boden gelösten Schadstoffen in das Grund- wasser und ist somit positiv zu werten. Die Art und die Schwere der Veränderungen durch die Planung sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung. So bleibt in den neu bebauten und versiegelten Bereichen ein Zusammenspiel der Schutzgüter dauerhaft gestört, so dass die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen nahezu zum Er- liegen kommen und ein Wirkungsgefüge extrem eingeengt wird. Durch Begrünungs- maßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen auf einzelne Wechselbeziehun- gen verbessert und im Bereich der Öffentlichen Grünflächen neu geschaffen werden. Landschaft: Das Ortsbild wird in seinem Bestand weitgehend durch die Industrie- und Gewerbe- nutzung bzw. die Industriebracheaspekte in Folge der Betriebseinstellung auf dem Max Becker-Areal bestimmt. Zwei denkmalgeschützte Arbeitervillen mit umgebenden Grünflächen, das Uhrenhause sowie der Gaskugelbehälter und einige Gehölzgruppen stellen attraktive bzw. belebende Elemente auf dem Gelände dar. Arbeitervillen, Uh- renhaus und Gaskugelbehälter fungieren zudem als Zeugnis der Nutzungsgeschichte und sind für den Stadtraum identitätsstiftend. Die Umsetzung der Planung hin zu einem urban geprägten Stadtquartier führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Erscheinungsbildes. Besonders die neu entste- henden vielgeschossigen Gebäude und die großflächigen Grünanlagen führen zu neuen Sichtbeziehungen und wirken auf das Stadtbild ein. Die Baudenkmäler, der Gaskugelbehälter und das Uhrenhaus sowie einige Bäume werden erhalten und in die Planung integriert. Die Planung trägt zu einer qualitativen Quartiersentwicklung der ungenutzten ehemaligen Industrie- und Gewerbefläche auf dem Max Becker-Areal so- wie auf dem im Betrieb befindlichen RheinEnergie-Betriebsgelände bei. Biologische Vielfalt: Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der (anfänglich) einge- schränkten Diversität der neu zu entwickelnden Biotoptypen ist der Nutzen für die bio- logische Vielfalt als eher gering zu bewerten. Eine erhebliche Verschlechterung des Status quo stellt sich auf den stark vorbelasteten Standorten des Plangebiets nicht ein. Insbesondere in den geplanten durchgehenden Grünanlagen können mit Durchlaufen eines gewissen Reifungsprozesses und bei einer angepassten, extensiven Pflege mit- tel bis langfristig wertvolle Biotopstrukturen entstehen, in denen sich eine relativ viel- fältige Lebensgemeinschaft einstellen kann. 177 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen aus Straßen- , Schie- nen- und Gewerbelärm vorbelastet. Mit Umsetzung der Planung wird im Plan- gebiet ein multifunktionales urbanes Quartier entwickelt, womit sich erhebliche Veränderungen hinsichtlich der im Plangebiet entstehenden Lärmquellen und der Schallausbreitung sowie eine veränderte Bewertungssituation hinsichtlich der auf das Gebiet einwirkenden Lärmimmissionen ergeben. Hohe straßenverkehrsbedingte Belastungen gehen vor allem von der Widders- dorfer Straße und dem Maarweg aus. Darüber hinaus stellt die nördlich des Plangebiets entlangführende DB-Strecke eine sehr starke Lärmemissionsquelle dar. Besonders die Plangebäude, die in den Randbereichen des Plangebiets in der Nähe der stark frequentierten Verkehrswege errichtet werden, werden durch den Verkehrslärm betroffen, so dass hier regelmäßig die Orientierungs- werte der DIN 18005 für urbane Gebiete und teils die Schwellenwerte zur Ge- sundheitsgefährdung überschritten werden. Die Verkehrslärmbelastung verringert sich sukzessive in Richtung Zentrum des Max Becker-Areals / RheinEnergie-Geländes und wird darüber hinaus durch die schallabschirmende Wirkung des randständigen Plangebäude sowie im Norden entlang der Gleisstrecke zu installierende Lärmschutzwandelemente reduziert. Im Umfeld des Plangebiets treten aktuell bereits erhebliche und stellenweise gesundheitsschädliche Schallimmissionen durch den Verkehr auf. Durch die sich erhöhenden Verkehrszahlen und durch Schallreflexionswirkungen an Sied- lungsstrukturen wird die Belastung in der Regel verstärkt. Durch schallabschir- mende Gebäude kommt es teils aber auch zu Verbesserungen hinsichtlich der Lärmbelastung. Simulationen zu den Gewerbelärmbelastungen zeigen auf, dass die Tagesricht- werte der TA Lärm im Tageszeitraum an randständigen Plangebäuden im Osten und Südosten des Max Becker-Areales / RheinEnergie-Betriebsgeländes über- schritten werden. Nachts kommt es vor allem an Plangebäuden an der Süd- grenze und punktuell an der Ostgrenze des Max Becker -Areales / RheinEner- gie-Betriebsgeländes sowie in an den Plangebäuden westlich des Maarwegs zu Richtwertüberschreitungen. Spitzenpegelüberschreitungen wurden in Bezug auf das Nachtkriterium an Plangebäuden im Osten, Süden und Nordwesten des Max Becker -Areales / RheinEnergie- Betriebsgeländes sowie an den Plange- bäuden westlich des Maarwegs ermittelt. Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Quartier wer- den aktive und passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet festgesetzt. 178 Erschütterungen: Speziell durch die nördlich des Plangebiets verlaufenden drei Bahntrassen der Deutschen Bahn AG gehen Erschütterungen und erschütterungsinduzierter Se- kundärluftschall auf das Plangebiet aus, die sich speziell auf die südlich angren- zende Planbebauung nachteilig aus wirken. I n den Baufeldern MU1, MU2.1, MU2.2, MU2.3, MU2.4, und MU3 werden die Schwellenwerte der Erschütte- rungs- und/oder sekundären Luftschallimmission überschritten. Hier sind er- schütterungstechnische Maßnahmen zur Begrenzung der Erschütterungs - und/oder sekundären Luftschallimmissionen erforderlich. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Explosionsgefahr/Gefahrgüter Informationen zu Explosionsgefahren und Gefahrgütern, welche das Plange- biet tangieren liegen nicht vor. Störfallrisiko Im KABAS-Auszug der Bezirksregierung Köln (2025) wird der auf dem Rhein- Energie Betriebsgelände stehende Gaskugelbehälter als Betriebsbereich mit Grundpflichten gemäß StöV geführt. Für dieses Objekt liegt der Stadt Köln eine Stilllegungsanzeige vor, so dass ein Störfallrisiko aktuell nicht besteht. Ca. 670 m nördlich des Plangebiets befindet sich ein weiterer Betriebsbereich mit Grundpflichten gemäß StöV. Ein angemessener Sicherheitsabstand des letztgenannten Standorts zum Plangebiet besteht. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets finden sich darüber hinaus Betriebe mit genehmigungsbedürftigen Anlagen. Kampfmittel Konkrete Verdachtsmomente auf Bombenblindgänger aus dem 2. Weltkrieg liegen für einen Bereich zwischen Gaskugelbehälter und Bahndamm sowie 2 Areale an der Nordwestgrenze des Plangebiets vor. Zudem fanden sich im Bereich des Gleisbogens militärische Anlagen. Eine weitere militärische An- lage grenzt an der Nordostgrenze des Plangebiets direkt an dieses an. Eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel ist durchzuführen. Magnetfeldbelastung Die Oberleitungen entlang der - das Plangebiet nördlich begrenzenden - Schie- nentrassen der Deutschen Bahn werden in der Regel mit einer Frequenz von 16 ⅔ Hertz betrieben. Ein Mindestabstand von 10 m zwischen Bahntrasse und Wohnbe- bauung ist vorzusehen. Ferner ist im Rahmen der Planung dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände zu Trafostationen und die Umspannstation die Ein- haltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1 µT sichergestellt werden kann. 179 Besonnung/Belichtung: Bei den neu zu errichtenden Gebäuden auf dem Max Becker-Areal / RheinEner- gie-Betriebsgelände weisen die meisten Fassadenbereiche der Plangebäude die Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden nach DIN 5034-1 (2011, alt) auf. Naturgemäß wird der Wert an den Nord- und Nordwestfassaden zumeist nicht erreicht. Auch weisen die nordnahen Eckbereiche der Innenhöfe von Gebäuden in den Baufeldern 3 bis 8, 12 und 19 Besonnungsdefizite sowie die innenliegen- den Eckenwinkel der Gebäude in den Baufeldern 13, 14a, 15 und besonders 18 Besonnungsdefizite auf. Die Süd- und Westfassaden sind generell gut besonnt. Lediglich in sehr dicht bebauten Arealen und in Innenhoflagen können sich ver- einzelt auf Höhe der unteren Geschosse der Süd- und Westfassaden unzu- reichende Besonnungsmaße einstellen. Hier sollte entweder eine Durchsteckung zu besonnten Seiten oder eine Schaf- fung gesunder Wohnverhältnisse durch ausreichend Tageslicht geprüft werden. Im Umfeld des Plangebiets wird in den unteren Geschossen des Maarwegs 225, 227 und 229 sowie am Bürogebäude Widdersdorfer Str. 415 die Verschattung mit der Errichtung der Plangebäude derart zunehmen, dass das 2 Stunden Be- sonnungskriterium nicht mehr erzielt wird. Weitere Prüfungen kommen jedoch zu dem Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sein wer- den und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiterhin gewahrt sind. Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch die nachrichtliche Übernahme des Denkmalschutzes im Bebauungsplan, die Festlegung von Gebäudehöhen sowie durch weitere Gestaltungsfestsetzungen wird dafür Sorge getragen, dass die - die Industriearchitektur des beginnenden 20. Jahr- hunderts repräsenti erenden -denkmalgeschützten Arbeitervillen mit umgebenden Grünstrukturen und Einfriedungen sowie das Uhrenhaus erhalten werden. A uch der das Plangebiet prägende Gaskugelbehälter bleibt als Zeugnis der ehemaligen Nut- zung erhalten. Die im Plangebiet befindlichen Versorgungseinrichtungen in Form des Umspannwerks und der Gasregelstation werden zurückgebaut und in kompakter Weise neu im Plan- gebiet installiert. Das bestehende Pumpwerk wird versetzt. Brückenbauwerke über den Maarweg sowie die HGK-Trasse werden zur Realisierung der Mobilitätstrasse für den ÖPNV, Rad- und Fußverkehre zweckkonform umgestaltet. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Erhebliche Geruchs- und Wärmeemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen aber keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei, wenn etwaig auftretende Blendwirkungen an Tiefgaragenein - und -ausfahrten oder im Umfeld von Gewerbebetrieben berücksichtigt und diesen mit entsprechenden Maßnahmen entgegnet wird. Elektromagnetische Strahlung geht u.a. 180 von den Oberleitungen der nördlich angrenzenden Schienenstrecke und vom Um- spannwerk aus. Mit Einhaltung von Abstandsregeln sind Beeinträchtigungen jedoch nicht zu erwarten. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Die Plangebäude werden gemäß den Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln vom 17. März 2022 als Standard Kfw-Effizienzhaus 40 EE oder besser errichtet. Falls die EE-Klasse bei Gebäuden nachweislich nicht realisiert werden kann, soll mindestens der Standard Kfw-Effizienzhaus 40 oder besser umgesetzt werden. Zudem soll jedes Gebäude mit einer Fotovoltaikanlage mit einer Kapazität von mindestens 1 kW P aus- gestattet werden. Durch Nutzung nachhaltiger Formen zur Bereitstellung von Wärme- und Kältebedarfen über Luft -Wasser Wärmepumpen oder Grundwasserwärmepum- pen lässt sich eine erhebliche Reduktion des Primärenergiebedarfs und im Zuge des- sen eine beträchtliche Verringerung des CO 2-Ausstoßes erreichen. Die beiden Kon- zepte werden in der weiteren Planung geprüft. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Das Bebauungsplangebiet ist als Innenbereich gemäß § 34 BauGB dargestellt. Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. Das Plangebiet liegt inner- halb der Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wurde. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Entsprechend der lufthygienischen Analysen (vergleiche hierzu Kap. 7.5.6 Luft) wi- dersprechen die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans nicht den Regelungen des Luftreinhalteplans. Maßnahme zur Reduzierung des Autoverkehrs- aufkommens, zu einer effizienten Gebäudebeheizung und die Pflanzung von - die Luftqualität verbessernden - Gehölzen tragen zudem zu einer Verbesserung der Luft- qualität bei. Wechselwirkungen: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen be- schrieben und bewertet. Es ergibt sich keine negative Wirkungsverstärkung durch eine Wechselwirkung. 181 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet unter Achtung der DIN EN 1998- 1/NA (2011) neu errichtet. Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Um- weltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi- sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. Eingriffsregelung: Das Plangebiet liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB, weshalb für den Großteil des Geltungsbereichs die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB nicht anzuwenden ist. Lediglich innerhalb eines vom Bebauungs- plan 62461/02 „Neue Vitalisstraße in Köln Müngersdorf“ überlagerten Bereiches findet sich ein kleiner ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich, dessen Überprägung durch eine außerhalb des Plangebiets verorteten Ausgleichsmaßnahme in der Gemarkung Wor- ringen, Langeler Damm zu 100 % kompensiert wird. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): Negative kumulierende Auswirkungen benachbarter Bebauungspläne können nicht festgestellt werden. 10 Planverwirklichung 10.1 Überplanung / Bestandsschutz Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes nicht mehr angewendet. Das betrifft insbesondere: • Die Fluchtlinienpläne mit den Nummern 362 (Oskar -Jäger-Straße), 597 (Wid- dersdorfer Straße) und 598 (Maarweg) • Bebauungsplan Nummer 62461/02 (östlich Vitalisstraße) Bestandsschutz genießen die Baudenkmale an der Widdersdorfer Straße (einschließ- lich der Einfriedungsmauer zur Widdersdorfer Straße), das Uhrenhaus und der Kugel- gasbehälter. 10.2 Hinweise auf Fachplanungen Siehe Kapitel 4.4 182 10.3 Umlegung, Baulast Innerhalb des Plangebietes gibt es auf einzelnen Flurstücken Baulasten, die im Rah- men der Umsetzung der geplanten Bebauung berücksichtigt oder gelöscht werden müssen. Die Prüfung erfolgt in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. 10.4 Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Köln schließt mit der Projektentwicklerin einen städtebaulichen Vertrag, um unter anderem folgende Punkte zu regeln bzw. zu sichern: • Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell, • Durchführungsverpflichtung innerhalb bestimmter Fristen • die vom Stadtentwicklungsausschuss zusätzlich beschlossenen 20% der Ge- schossfläche Wohnen für Mietwohnungsbau, Genossenschaften und gemein- schaftliche Wohnformen, • Pflegeeinrichtung • energetische Standards (Klimaleitlinien) • Begrünungsmaßnahmen (z.B. Fassadenbegrünung) • Externe Ausgleichsfläche (Eingriff/Ausgleich) • Qualifizierung Architektur • artenschutzrechtliche Belange • Mobilitätsmaßnahmen und Stellplätze • Rückbau gewerblicher Aufbauten im Bereich der Mobilitätstrasse • Gestaltung der Lärmschutzeinrichtungen • Regelung zur bodenschutzrechtlichen Risiko- und Kostenverteilung 10.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger, städtebauliche Gebote; Erschließungsvertrag und weitere vertragliche Regelungen Über die Herstellung der öffentlichen Erschließung wird ein Erschließungsvertrag mit der Projektentwicklerin geschlossen. Daneben ist auch die Durchführung bzw. Kostenübernahme weiterer Erschließungs- maßnahmen (etwa eine Mobilitätstrasse einschließlich Brückenbauwerke), weiterer Maßnahmen im angrenzenden Straßennetz (wie die Herstellung von neuen Bushal- testellen außerhalb des Plangebietes oder Anpassungen im Querschnitt vorhandener Straßen), die Verlegung des Pumpwerkes (Flurstück 2024, Gemarkung Müngersdorf, Flur 76) vertraglich zu regeln. Darüber hinaus sind kleinere Grundstücksan- bzw. – verkäufe im Zusammenhang mit der Neufestlegung von Straßenverkehrsflächen durch die Stadt Köln erforderlich: Ankauf Straßenverkehrsfläche im Bereich Widdersdorfer Straße / Maarweg (Ausrun- dung Nebenanlagen) und Grundstücksverkauf im Bereich MU 12. 183 11 Städtebauliche Kenndaten in m² in ha in % Nettobauland MU 87.408 8,7 48,5% Gemeinbedarf - Schule 7.433 0,7 4,1% Versorgungsfläche 2.211 0,2 1,2% öffentliche Grünflächen 34.916 3,5 19,4% davon öffentliche Kinderspielplätze 5.427 Bahnflächen 481 0,0 0,3% öffentliche Verkehrsfläche 44.659 4,5 24,8% Verkehrsfläche besonderer Zweckbe- stimmung 3.256 0,3 1,8% PLANGEBIET 180.364 18,0 100 184 Verwendete Fachgutachten und Literaturquellen Bernard Gruppe ZT GmbH (2026): Verkehrsuntersuchung zum B-Plan Max Becker- Areal, Köln-Ehrenfeld, Stand: 30.01.2026 Bernard Gruppe ZT GmbH (2026): Verkehrsuntersuchung zur Grundschule, Stand: 20.02.2026 Bernard Gruppe ZT GmbH (2026): Abwägung zu Stellungnahme Landesbetrieb Stra- ßenbau NRW vom 25.08.2025, Stand: 26.01.26 Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln – Dritte Fort- schreibung 2021, Köln, Stand: November 2021. Bezirksregierung Köln (2025): KABAS, Kartografische Abbildung von Betriebsberei- chen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS), vorgelegt durch Stadtplanungs- amt Köln, Stand: 31.03.2025. BfN – Bundesamt für Naturschutz (2025): Biologische Vielfalt, digitale Quelle, abge- rufen über: https://www.bfn.de/thema/biologische-vielfalt, am: 12.05.2025. Geologischer Dienst NRW (2025): Bodenkarte von NRW 1:50.000, digitale Quelle GEOportal NRW, abgerufen über: https://www.geoportal.nrw/?activetab=map, am: 09.03.2026. Kölner Büro für Faunistik (2026): Bebauungsplan Entwurf 63460/05 „Max-Becker- Areal“ – Artenschutzprüfung, Hürth, Stand: 23.02.26. Kölner Büro für Faunistik (2025): Biotoptypenkartierung. LANUK – Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (2025): Klimaatlas NRW, di- gitale Quelle, abgerufen über: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte, am: 09.03.2026. LANUV – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2013): Klima- wandelgerechte Metropole Köln – Abschlussbericht, Recklinghausen. Lindschulte (2026a): Projektentwicklung „Max -Becker-Areal“ – Entwässerungskon- zept, Düsseldorf, Stand: 09.04.2026. Lindschulte (2026b): Verkehrskonzeption, Düsseldorf, Stand 24.03.2026. Lindschulte (2026c): Verkehrsanlagenplanung – Übersichtslageplan/Detailpläne, Düs- seldorf, Stand: 11.03.2026 Mull & Partner (2026): Entwicklung Max-Becker-Areal in Köln Ehrenfeld – Sanierungs- plan zum Grünordnungsplan (GOP). Köln, Stand: 02.03.2026. 185 MUNV- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (2024): Wasserdaten NRW digitale Quelle ELWAS-WEB, abgerufen über: https://www.elwasweb.nrw.de/el- was-web/index.xhtml;jsessionid=0A0FD197764F9FF2E0F3861BFD91B715#, am: 12.05.2025. Peutz Consult GmbH (2025a): Besonnungsstudie zum Bauvorhaben „Max -Becker- Areal“ in Köln, Stand: 02.05.2025 (Druckdatum 03.06.2025). Peutz Consult GmbH (2025b): Erschütterungstechnische Untersuchung beim Bauvor- haben Max-Becker-Areal Köln, Bericht vom 09.05.2025, Stand: 09.02.2026. Peutz Consult GmbH (2026a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan 63460/05 „Max-Becker-Areal“ in Köln-Ehrenfeld, Dortmund, Stand: 13.02.2026. Peutz Consult GmbH (2026b): Mikroklimauntersuchung zum Vorhaben „Widdersdorfer Straße / Maarweg“ in Köln, Stand: 08.04.2024 (Druckdatum: 20.01.2026). Peutz Consult GmbH (202 6c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan- verfahren Nr. 63460/05 "Max-Becker-Areal" in Köln Ehrenfeld, Stand: 09.03.2026. RheinEnergie, Pandion, B üro Happold, (2026): Machbarkeitsstudie Energieversor- gung – Abschluss der Machbarkeitsstudie vom 12.03.2026 Stadt Köln (2013): Planungshinweiskarte Hitze, digitale Quelle, abgerufen über: https://www.stadt-koeln.de/basisdienste/geo/trinkwasserbrunnen/index.html, am: 12.05.2025. Stadt Köln (2023): Ein Zielbild für die Kölner Weststadt – Dokumentation des Zielpro- zesses zur Fortschreibung der Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld, Köln. StEB Köln – Stadtentwässerungsbetriebe Köln (2025): Hochwasser -, Grundwasser, Starkregengefahrenkarte, digitale Quelle, abgerufen unter: https://www.hw -karten.de, am: 09.03.2025. urbanegestalt PartGmbB & NEOGRÜN (2026 ): Grünordnungsplan - planerischer Fachbeitrag und naturschutzfachliches Gutachten, Köln, Stand: 14.04.2026. -
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/612-1 Vorlagen-Nummer 16.06.2026 1694/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 29.06.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 63460/05 - Arbeitstitel: Max Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld Anlass und Ziel der Planung Das Recyclingunternehmen Max Becker hat seinen bisherigen Firmensitz nördlich der Wid- dersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld verlassen und seinen Standort in den Niehler Hafen verla- gert. Dadurch ergibt sich die Chance, das bisher für die Öffentlichkeit abgeriegelte Gebiet als neues Stadtquartier zu entwickeln. Die Grundstücke der Max Becker GmbH & Co. KG wurden von der Pandion AG erworben. Das westlich angrenzende Grundstück der RheinEnergie AG wird ebenfalls in die städtebauliche Transformation miteinbezogen. Ziel der Planung ist es, durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes die Voraussetzungen für die Umsetzung eines urbanen Gebietes mit Wohnen, Gewerbe, einer Grundschule, mehre- ren Kindertagesstätten, Nahversorgung, sozialen und kulturellen Nutzungen, Anlagen zur Energieversorgung, öffentlichen Grün-, Spiel- und Sportflächen sowie Verkehrsflächen zu schaffen. Im rund 18 Hektar (ha) großen Plangebiet sollen ca. 87.000 m² Nettobauland und ca. 35.000 m² öffentliche Grün- und Spielflächen entstehen. Es sollen rund 1.700 Wohneinhei- ten entstehen, davon circa 1.500 Wohneinheiten in Vollgeschossen gemäß dem Kooperativen Baulandmodell. Neben dem gemäß kooperativem Baulandmodell verpflichtenden Anteil von 30% der Geschossfläche Wohnen (in Vollgeschossen, hier 136.000 m² Geschossfläche) für öffentlich geförderten Wohnungsbau wird gemäß Beschluss des Stadtentwicklungsausschus- ses vom 10.03.2022 noch zusätzlich 20% der Geschossfläche Wohnen (in Vollgeschossen) für Mietwohnungsbau, Genossenschaften, gemeinschaftliche Wohnformen und/oder Baugrup- pen zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung eines gemischt genutzten Quartieres auf Grundlage des Wettbewerbsergeb- nisses ist nach bestehendem Planungsrecht nicht möglich. Daher ist die Aufstellung eines Be- bauungsplanes erforderlich. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet nördlich der Widdersdorfer Straße 194 – 208, östlich des Maarwegs, südlich der Bahntrasse und westlich des Alten Gaswerkes, des Kontrastwer- kes (Oskar-Jäger-Straße 173) und des Grundstückes Oskar-Jäger-Straße 175-177. Ebenfalls Bestandteil des Geltungsbereichs ist das sogenannte Gleisgrundstück zwischen Vitalisstraße und Maarweg südlich der DB-Trasse. Der Geltungsbereich wurde im Nachgang zur Beteili- gung gem. § 4 Abs. 2 BauGB um kleinere Flächenkorrekturen erweitert. Insbesondere wurden Teile der Vitalisstraße in den Geltungsbereich mitaufgenommen. Dies erfolgte auf Grundlage 2 einer weiter konkretisierten Erschließungsplanung. Neben der Neuaufstellung eines Bebauungsplans ist auch die Änderung des Flächennut- zungsplanes erforderlich. Die Veröffentlichung der 247. Änderung des Flächennutzungsplans „Entwicklungsraum Max-Becker-Areal in Köln-Ehrenfeld“ fand vom 23.04.2026 – 28.05.2026 statt. Verfahren Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung mit Beschluss vom 06.02.2020 (AN/0220/2020) be- auftragt, die notwendigen planerischen Voraussetzungen zur städtebaulich-funktionalen Neu- ordnung und Weiterentwicklung des sogenannten Max Becker-Areals in Köln-Ehrenfeld zu treffen, um die Entwicklung eines mischgenutzten Quartiers anzustoßen. Zu diesem Zweck wurde von der Ausloberschaft Pandion AG und Rheinenergie AG in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln von März bis Oktober 2022 ein städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb zur Findung eines zukunftsfähigen Konzeptes durchgeführt. Der prämierte Siegerentwurf, welcher im Rahmen des Verfahrens durch ein Gremium von Fach- und Sachpreisrichtern gewählt wurde, war Grundlage für den Aufstellungsbeschluss, der am 02.02.2023 vom Stadtentwick- lungsausschuss gefasst wurde (Vorlage Nr. 3635/2022). Im Zeitraum vom 17.05.2023 bis zum 19.06.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung wurden insbesondere Hinweise zu den Anforderungen des kooperati- ven Baulandmodells, Vorgaben der Klimaleitlinien, bestehendem Planungsrecht und Baulas- ten, Anforderungen an den geförderten Wohnungsbau, zu verkehrlichen Themen und zum Umfang der Umweltprüfung bzw. des Grünordnungsplans gegeben. Der Masterplan wurde danach kontinuierlich weiterentwickelt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde vom Stadtent- wicklungsausschuss am 01.02.2024 beschlossen (Vorlage Nr. 3271/2023). Sie fand im Zeit- raum vom 06.03.2024 – 05.04.2024 statt. In diesem Zeitraum war das städtebauliche Pla- nungskonzept auf der Internetseite der Stadt Köln einsehbar. Am 18.03.2024 wurde im Rah- men einer Abendveranstaltung (Modell 2) das städtebauliche Planungskonzept den Bürgerin- nen und Bürgern vorgestellt. Innerhalb des Beteiligungszeitraums sind 18 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. In den Äußerungen in der Abendveranstaltung und in den Stellungnahmen wurde auf die Themen Erschließung, Lärm, Freiraum, Umwelt, Denkmal- schutz, Energiekonzept, Nutzungskonzept und besondere Wohnangebote eingegangen. Am 05.12.2024 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung, auf der Grund- lage des aktuellen städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-Entwurf auszu- arbeiten (Vorlage Nr. 3293/2024). Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Zeitraum vom 28.07.2025 bis zum 10.09.2025 durchge- führt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Altlasten, gewerbli- che Nutzungen, eisenbahnrechtlicher Fachplanungsvorbehalt, Schallschutz, Verkehr, Er- schließung, Entwässerung, Waldfläche und Umspannwerk/Gasregelstation vorgetragen. Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt sofern erforderlich die im Rahmen der Beteiligung vor- gebrachten Punkte. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung) wird in der Zeit vom 02. Juli 2026 bis einschließlich 16. September 2026 durchgeführt. Die öffentliche Be- kanntmachung erfolgt im Amtsblatt vom 24.06.2026. Aufgrund der Schulferien wird der Veröf- fentlichungszeitraum bis nach den Sommerferien verlängert, so dass insgesamt 4 Wochen au- ßerhalb der Schulferien liegen. Parallel erfolgt die erneute Beteiligung der Behörden und Trä- ger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB. Kostenbeteiligung Altlasten Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde seit Mitte des 19. Jahrhunderts industriell genutzt, u.a. von einem städtischen Gaswerk, zuletzt von einer Altmetallverwertung. 3 Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG kann die Investorin die Erstattung von Kosten für eine erforderli- che Bodensanierung von den Verursachern der Bodenbelastung fordern. Da die Stadt Köln als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Gaswerks Ehrenfeld identifiziert werden kann, gilt auch sie als eine Verursacherin. Zumindest für die Altablagerung 40101_001 liegt ein konkretes Sanierungsbedürfnis nach BBodSchG vor. Die Stadt Köln wird die Erstellung einer Sanierungsuntersuchung und die Sa- nierung übernehmen. Hierfür hat die Verwaltung bereits Rückstellungen gebildet. Die bisher erstellten Untersuchungen und Gutachten innerhalb des Geltungsbereiches galten der Gefahrenermittlung für die geplante Nutzung und abfalltechnischen Betrachtungen. Sie eignen sich nicht, um eine dem Bodenschutzgesetz entsprechende Kostenaufteilung für erfor- derliche Sanierungen zu ermitteln. Zur Ermittlung einer belastbaren Grundlage für eine einver- nehmliche Lösung mit der Investorin wird seitens der Stadt Köln daher ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG beauftragt. Die Kostenteilung für die Sanierung der Altlasten wird auf Grundlage dieser Ergebnisse vertraglich geregelt. Vor der Veröffentlichung wurde ein „Letter of Intent“ zwischen Stadt und Investorin abge- schlossen, in dem die Ausgangslage hinsichtlich der Bodenbelastungen, die gemeinsamen Verfahrensziele und die Anerkennung des derzeitigen Erkenntnisstandes festgehalten wur- den. Die noch zu gewinnenden Erkenntnisse durch den Sachverständigen können Folgen für den Ausgang des Bebauungsplanverfahrens haben. Das Bebauungsplanverfahren kann erst zur Satzung gebracht werden, wenn eine Einigung hinsichtlich Kostenteilung und Verantwort- lichkeiten vorhanden ist und dies im städtebaulichen Vertrag geregelt wird. Klimaschutzleitlinien und Kooperatives Baulandmodell Der vorliegende Bebauungsplanentwurf unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Um- setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Zustimmungserklärung zur Anwen- dung der Klimaschutzleitlinien Köln wurden am 19.10.2022 bzw. 25.03.2026 unterzeichnet. Die Anwendungsvoraussetzungen für das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) Modell 2017 sind erfüllt, so dass 30 % der neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu errichten ist. Die Investorin hat am 29.03.2019 bzw. 25.03.2026 die Anwendungszustimmung unterschrieben. Gez. Haack Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2.1 Bebauungsplanentwurf, Blatt 1 westlicher Bereich Anlage 2.2 Bebauungsplanentwurf, Blatt 2 östlicher Bereich Anlage 2.3 Bebauungsplanentwurf, Blatt 3 textliche Festsetzungen Anlage 2.4 Bebauungsplanentwurf, Blatt 4 textliche Festsetzungen Anlage 2.5 Bebauungsplanentwurf, Blatt 5 Altlasten (Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) Anlage 3: Textliche Festsetzungen Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht -
Anlage 2.2 Bebauungsplanentwurf Blatt 2 östlicher Bereich
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1243 3341 202 1546 2811 202 2810 202 1039202 50 202 48 3352 202 202 49 2034 2032 1699 5119 201 2029 5080 201 2031 1407 201 953 3931 201 5053 201 1698 3930 201 2037 5118 201 5056 201 561 3602 200 2028 1469 201 1470 201 5120 201 562 5051 201 5054 201 194 2 1490 59 439 464 1478 64 465 350 194 582 637 622 639 578 575 671 2278 2274 2275 2280 22792276 726 730 771 769 770 772 773 775 777 774 782 781 780 776 779 783 778 665 666 1812 219136 209 215 207 146 225 217 b 148 213 221 217 a 217 223 225 223 241-251 229 231-233 221 216 227 259 265 163-165 194 206 172 c 152 154 172 a 196 a 208 196 69 71 73 75 7765 51 53 55 Flur 74 Flur 68 871 901 4098 206 1367 900 870 431 734 54 2369 53 2366 36 2370 53 428 733 54 64 2274 36 736 55 193 737 55 1116 55 2352 58 1117 55 194 2416 55 292 1639 58 2273 53 732 54 1486 64 1411 59 1483 64 1760 621760 62 1409 59 467 1415 59 1413 59 237237 611 727 59 617 466 605 612 1762 62 95 96 437 604 614 647 507 607 438 492 1754 62 618 509 324 615 644 337 490 613 571 606 608 610 301 609 326 326 508 338 600 570 331 302 601 489489 300 667 668668 677 676 708 709 710 711 735 745 541 790 788 791 759 766 761 760 762 763 767 768 764 765 698 191 189 181183 185 205 187 58 166 56 168 64 230 66 160 49 62 170 60 158 43 i 47 192 68 190 173 175 155 179 192 188 190 188 a 184 158 173 a 177 19 33 35 37 39 173 b OK Gleis=52.62 49.1049.01 48.04 48.28 47.97 48.20 49.04 48.90 48.60 48.90 48.23 48.61 52.37 50.10 47.93 48.73 49.63 49.59 49.75 49.64 49.79 49.96 49.38 49.26 48.99 49.27 49.04 48.78 48.75 48.84 48.26 47.90 49.42 49.23 49.28 49.31 51.32 51.22 48.28 48.52 49.43 53.15 49.15 49.04 49.05 48.85 52.69 52.47 48.97 48.90 48.86 49.56 48.66 48.71 49.84 50.49 48.50 48.45 48.38 48.62 48.37 48.16 49.15 48.64 47.96 48.37 49.46 48.54 48.48 49.15 49.45 49.43 49.35 49.39 52.35 48.79 48.20 50.02 48.69 52.90 49.13 48.68 48.69 49.15 48.82 48.60 48.67 49.13 48.68 47.85 48.64 48.89 49.36 50.29 48.90 48.80 48.88 49.06 48.77 48.62 48.70 49.00 48.86 49.66 49.84 49.19 58.83 49.30 48.41 48.45 52.69 50.13 52.50 48.78 48.56 48.75 48.97 49.50 49.44 48.97 48.46 49.26 49.08 48.61 48.70 48.97 49.12 48.80 48.66 49.20 48.51 49.51 48.41 49.12 49.09 49.20 48.37 48.56 48.91 48.62 48.38 48.54 48.90 48.60 48.47 48.06 48.98 49.25 48.78 52.50 48.36 49.54 49.17 48.53 48.70 48.89 48.61 48.98 48.18 48.49 48.89 48.50 49.21 48.90 48.30 48.48 48.90 48.01 48.59 48.60 48.43 48.29 48.74 48.33 48.38 48.34 48.93 48.04 48.02 48.58 49.11 48.48 47.94 48.83 48.74 48.74 49.24 48.26 48.52 48.22 48.29 48.65 49.04 48.85 48.77 49.39 48.36 49.23 48.01 48.88 48.40 48.70 48.78 48.52 48.78 49.22 48.54 48.79 48.90 48.12 48.36 48.50 49.20 49.24 49.58 52.22 49.65 59.00 52.52 51.90 48.30 48.44 49.00 49.11 48.70 48.88 48.35 49.47 49.35 47.82 48.11 49.02 49.00 48.92 49.06 50.63 49.74 51.98 48.41 49.41 49.60 48.43 49.24 49.38 49.79 49.46 48.63 48.59 50.08 49.94 50.09 48.67 50.89 50.50 50.38 49.32 49.5649.28 49.54 49.60 49.47 48.50 49.31 49.55 48.83 49.47 48.39 50.11 49.63 48.47 49.22 49.08 49.44 49.57 49.18 50.02 49.42 49.39 49.68 49.57 49.43 50.26 49.42 49.64 49.47 49.40 49.21 49.33 49.59 49.61 49.59 49.29 49.15 49.28 49.31 49.10 49.24 49.19 49.13 49.5149.52 49.42 49.27 49.22 49.28 49.29 49.21 53.05 51.30 49.10 49.04 48.71 48.85 49.38 48.08 49.36 49.30 49.21 49.09 48.95 48.79 49.32 48.41 49.21 49.20 49.23 48.40 49.12 49.21 49.30 49.35 49.24 48.76 48.86 49.40 48.68 49.20 48.38 48.99 49.46 48.98 48.92 48.90 49.58 49.22 49.19 48.54 48.56 49.00 48.80 48.89 48.98 52.6252.36 52.42 52.72 52.73 52.91 48.36 52.90 52.75 52.52 48.48 48.62 48.29 48.27 48.28 48.25 48.32 52.52 50.00 49.61 49.99 50.13 46.83 47.55 47.60 45.53 46.60 47.36 47.53 48.60 49.13 49.26 49.42 46.05 46.71 49.37 49.45 49.52 49.60 49.46 49.39 49.47 49.35 49.42 48.16 48.35 48.44 48.53 48.45 48.26 48.64 48.76 48.95 49.36 49.56 48.64 FI FIVI FI FI IV IV B I F IV B IV S II S IV S II W I F I F I S I F II F IV S IV S II F II F I F I F III M V F IV S IV S I Z II F I F I F I Z V S I F II F IV S IV S IV S I P II F II MD II F I S I W I S I F II S II F I F II F I S I F VF II F V F V F V F V F -I FIFI FI FI FIV FIFIFI I PI FI SII FI FI FI FII I I P I FI FII F FIII FII F II FI FIV F IVFIII FIV FIII FIII IV F IV FIII FIII FIV FIII FIII FIV FIII FIII FIV FIII F IV F IVF IV P IV III I P III S IV F II F VI F I F II S II F I F I F I FIII W II F III S IV F III IIIF F III S III S V F III S III F III S I F I F III S I S Halle I V F I F Halle IV S II F II F V F I I P I P I F III P I S I F Halle I F II S II MD I S I F II M II F I F I F I I P I F I F I F I F I F I S III S II F I P I F I S III S II F I I F I S P II S I S VI F I S II F I P IIIF I S I S I SH I S I F II MD I F II MD IF I S II S II F I F I I F II F II FII MD II F I P II M II S II F I S III F II S II S III F I F V F V F V F V F I F V F V F V F V F Biogasanlage Lagerplatz Freizeitanlage OK Gleis=52.48 Widdersdorfer StraßeWiddersdorfer Straße Maarweg Maarweg Maarweg Vogelsanger StraßeOskar-Jäger-Straße Oskar-Jäger-Straße Lichtstraße 38.021.520.0 17.026.517.032.017.0 4.5 17.0 17.0 24.0 8.517.0 11.0 8.0 17.05.017.0 5.067.018.0 3.020.031.051.54.021.07.07.035.06.517.052.017.0 15.514.513.510.016.56.015.5 17.0 17.08.522.5 29.5 4.515.56.017.013.017.017.07.07.017.011.017.0 13.046.517.0 17.046.5 31.0 4.536.07.017.09.717.0 4.520.0 13.0 7.07.0 20.020.020.020.016.0 17.066.017.048.517.0 17.014.517.07.07.017.017.0 17.031.517.017.017.53.014.5 19.54.03.512.0 17.017.0 1.5 73.4 46.5 31.5 17.028.5 6.0 3.579.0 4.5 3.0 5.5 58.085.0 1.5 75.0 8.56.0 17.017.0 18.017.017.0 42.0 7.0 5.09.053.5 17.09.09.5 44.7 71.016.59.55.0 28.0 116.1 20.0 23.05.0 5.04.5 8.06.5 9.0 24.5 9.7 LH=4,5 mü.OKStraße VII-Gasregel-station--Umspann-werk- VIIVIIVIVIVIVIVIVIVIVIII-IXVIIIVVII VIIVV IIVVVIVII VVVII VMU 1GRZ 0,8GFZ 3,5-g--Grundschule-Quartiersplatz 1Öffentliche Grünfläche 3-Parkanlage- ÖffentlicheGrünfläche 4-Pocketwald-DD II GFL 1 ÖffentlicheGrünfläche 5-Parkanlage-ÖffentlicheGrünfläche 3-Spielplatz- Ein- undAusfahrtTGa Ein- undAusfahrtTGa MU 4.1GRZ 0,8GFZ 2,8-g- MU 5.2GRZ 0,8GFZ 3,0-g-MU 8GRZ 0,8MU 7GRZ 0,8GFZ 3,4MU 9.1GRZ 0,8GFZ 4,5-g-MU 10GRZ 0,8GFZ 3,3-g- TGaTGa TGaTGaTGaTGa TGaTGaTGaTGa TGaTGaTGa TGa GH 78,0MU 2.1GRZ 0,8GFZ 3,5-g-IMU 2.2GRZ 0,8GFZ 4,4-g-MU 2.3GRZ 0,8GFZ 3,3-g-VMU 2.4GRZ 0,8GFZ 3,3-g-VIIVV IVII MU 4.2GRZ 0,8GFZ 3,1-g- VII MU 5.3GRZ 0,8GFZ 6,5-g-MU 5.4GRZ 0,8GFZ 5,5-g-VIIMU 5.5GRZ 0,8GFZ 3,3-g- MU 5.1GRZ 0,8GFZ 2,7-g-V -Kita-MU 9.2GRZ 0,8GFZ 1,6-g- -Kita- VI(A)SD > 30° VGH 70,7GH 54,0-70,0GH73,2-74,20GH 71,1GH76,5-78,0GH 74,3GH 72,0-73,5GH 55,2GH 70,4 GH 70,2GH 73,8GH 73,8 GH 59,0GH 70,8GH 73,9GH 70,8GH 70,8GH 70,8GH 73,9GH 55,2 GH 70,6GH 73,7GH 70,6GH 70,1GH 73,2 GH 74,0GH 85,1GH 77,5GH 77,5 GH 73,3GH70,2GH 70,2 GH69,0GH 69,0GH 78,8GH 67,0GH 74,0VIII-IXGH 85,1GH 77,7GH 73,5GH 67,3GH 67,3(A)VII -Pflege- (A)(B) (B) (B)MU 3GRZ 0,8GFZ 3,0-g- Quartiersplatz 2 MU 6.1GRZ 0,8GFZ 2,6-g-GFL 2 GFL 2GFL 2 MU 9.3GRZ 0,6IVIVIVGH65,2GH72,1GH 65,2VITGaMU 6.2 GRZ 0,6 LSW 2a54,0 - 70,0LSW 2a54,0 - 70,0LSW 1a73,2 - 74.2LSW 1b76,5 - 78,0LSW 1c72,0 - 73,5 IITH 59,0TH 59,0TH 59,0II P3P4P6 P7 P8 TH 65,2 VGH 70,1 Planstraße 1Planstraße 3.2Mobilitätstrasse 3Planstraße 2 Planstraße 3.1Planstraße 2ÖffentlicheGrünfläche 3- Spielplatz- TGa Fuß- und RadwegLL L P2 Öffentliche Grün- fläche 4-Park-anlage-Fuß- und RadwegTH59,0 P5GFL 1 Planstraße 4 (C) (C)GFL 2 GFL 2GFLPB VIILPB VILPB VIILPB VILPB VLPB IVLPB VILPB VLPB IVLPB VLPB IVLPB VLPB VILPB VLPB VLPB IV LPB VLPB IVLPB VLPB VI nicht öffenbare Fensternicht öffenbare Fenster nicht öffenbare Fenster nichtöffenbareFensternichtöffenbareFenster nicht öffenbare Fensternicht öffenbare Fenster nicht öffenbare FensternichtöffenbareFenster nichtöffenbareFensternichtöffenbareFenster nicht öffenbare Fenster nicht öffenbare Fenster 17.0 15.07.017.06.5 17.0 7.58.07.5 10.010.08.011.58.0nichtöffenbareFenster 28.034.0 10.0 -g- I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungBebauungsplan Entwurf050100 Meter63460/05Maßstab 1:1 000050100 MeterMaßstab 1:1 000 Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg Vogelsanger Straße -Veröffentlichung-Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, den 08.03.2023Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungUrbane Gebietenicht überbaubar I überbaubarMUGrundflächenzahlGeschossflächenzahlgeschlossene BauweiseZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)GRZ GFZ z.B. IIIFlächen für den Gemeinbedarfnicht überbaubar I überbaubarStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungFlächen für Versorgungsanlagen,Abfallentsorgung und Abwasser-beseitigung sowie fürAblagerungenÖffentliche GrünflächenFlächen für BahnanlagenBaum zu pflanzenLärmschutzwand (LSW)DenkmalschutzD Kindertagesstätte-Kita-Ein- und Ausfahrtsbereich TGaBaugrenze-g-Gebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sindBereiche ohne Ein- und AusfahrtHinweisePflegeeinrichtung-Pflege-SatteldachSDMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenBaulinieSchallschutzmaßnahmenz.B. Fenster nicht öffenbarnicht öffenbareFensterBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sind,hier geförderter WohnungsbauFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Lärmpegelbereichz.B. IV u. VLPB IVLPB V Wandhöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(zwingend)WH(A)Traufhöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Höchstmaß)TH AusgleichspflichtigerEingriffsbereich(B)Trennlinie PlanstraßenFachplanungsprivileggem. § 38 BauGBTiefgarageTGaFlächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagenBereich in dem bestimmte TextlicheFestsetzungen gültig sind,hier keine Wohngebäude zulässig(C)Hauptversorgungsleitungenunterirdisch,HauptabwassersammlerAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder des Maßes derNutzung eines Baugebiets Blatt 1 Lichte HöheLH NMax Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 2 von 5 -
Anlage 2.5 Bebauungsplanentwurf Blatt 5 Kennzeichnung Altlasten
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II MD I F II MD IF I S II S II F I F I I F II F II FII MD II F I P II M II S II F I S III F II S II S III IF F I F V F V FV F V F V F V F V F V F V F V F V F V F V F V F V F I F VF VF V F V F V F -I V F F IF Biogasanlage Lagerplatz Freizeitanlage OK Gleis=52.20 OK Gleis=52.48 Vitalisstraße VitalisstraßeVitalisstraßeGirlitzweg Widdersdorfer StraßeWiddersdorfer StraßeWiddersdorfer StraßeWiddersdorfer StraßeWeinsbergstraßeJosef-Lammerting-AlleeEupener StraßeMercedes-Allee Maarweg Maarweg Maarweg Maarweg Vogelsanger StraßeVogelsanger StraßeOskar-Jäger-Straße Oskar-Jäger-Straße Lichtstraße40101_00340101_00240101_001 40142440303_00240119_001 4010140101 4010140101401014010140101_00340101_003 40101_003 40101_00340101_003 40101_00340101_00340101401014010140101_004 40101_005 40303_003 401537_001 NNMax Becker-Arealin Köln-EhrenfeldBlatt 5 von 5Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB(Altlasten)Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungUrbane Gebietenicht überbaubar I überbaubarFlächen für den Gemeinbedarfsowie für Sport- und Spielanlagennicht überbaubar I überbaubarStraßenverkehrsflächenVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungFlächen für Versorgungsanlagenoder für die Verwertung oderBeseitigung von Abwasser oderfesten Abfallstoffen sowie fürAblagerungenÖffentliche GrünflächenFlächen für BahnanlagenBaugrenzeBaulinieFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindz.B.Nr.105 063460/050100200 MeterMaßstab 1:2 000I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungBebauungsplan Entwurf Altlastverdachtsfläche,Altablagerung, Altstandort,stoffliche Bodenveränderung-Veröffentlichung- Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand15.01.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 KölnKöln, denöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inFür den PlanentwurfStadtplanungsamtKöln, denAmtsleiterinDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 02.02.2023 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 22.03.2023ortsüblich bekannt gemacht.Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 06.03.2024 bis 05.04.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/inKöln, den 08.03.2023Oberbürgermeisteringez. Reker Widdersdorfer StraßeOskar-Jäger-StraßeMaarweg Vogelsanger StraßeBlatt 1Blatt 1Blatt 2 -
Anlage 5 Weiterentwicklung Planung seit Wettbewerb
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A N L A G E 5 Max Becker-Areal Weiterentwicklung der Planung seit städtebaulichem Wettbewerb Wettbewerb 2022: Siegerentwurf Cityförster mit urbanegestalt Vorlage Aufstellungsbeschluss 3635/2022 Masterplan: Vorgabenbeschluss 05.12.2024 Vorlage Vorlagenbeschluss 3293/2024 Änderungen seit dem Wettbewerbsverfahren wurden in den Vorlagen zum Beschluss Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (3271/2023, Anlage 4) und zum Vorgabenbeschluss (3293/2024, Anlage 5) erläutert und grafisch aufbereitet. Für Details wird darauf verwiesen. Die wichtigsten Änderungen zwischen Wettbewerbsentwurf und Vorgabenbeschluss in Stichpunkten: - Erhalt Gaskugelbehälter in öffentlicher Grünfläche - Umspannwerk: Verlegung an den Maarweg, kompakter und höher - Gewerbebaustein in MU 1, Erhöhung der Geschossigkeit - Drehung Gebäudeausrichtung Grundschule - Änderung von Geschossigkeiten: + 1 Geschoss an den Baufeldern am Maarweg, - 1 Geschoss bei MU 4.1 und 4.2 - Verschiebung Cityhub an Quartiersplatz 2 - Tausch der Baufelder MU 5.1 und MU 5.2 - Neue Verortung des Kulturbausteins und Jugendraums in MU 7 an öffentlicher Grünfläche 4 - Änderung Verlauf Mobilitätstrasse im westlichen Bereich am Gleisbogen (entlang der Gleise) - Verschiebung Gebäudekanten rund um Quartiersplatz 1 Veröffentlichung gemäß § 3 (2) BauGB (02.07. – 16.09.2026) Auf Basis des Vorgabenbeschlusses wurde das städtebauliche Konzept in den Bebauungsplan-Entwurf überführt und durch konkrete rechtliche Festsetzungen präzisiert. Wesentliche Änderungen bei der Planung gab es seit dem Vorgabenbeschluss bei Folgendem: - Verringerung Standorte Kindertagesstätten auf max. 12 Gruppen (konkrete Festsetzung von zwei Kita-Standorten) - Geringere Dichte im Baufeld MU 3 (Entfall von Bebauungsmöglichkeiten im Blockinnenbereich) - Konkrete Verortung Pflegeeinrichtung in MU 2.2 - Konkrete Verortung öffentlich geförderter Wohnungsbau in MU 3, MU 6.1 und MU 10 - Zulassung von Wohngebäuden in Teilbereichen von MU 2.2 und MU 9.1 - Keine öffentlichen Spielflächen unter der Gaskugel, konkrete Verortung der öffentlichen Spielflächen im Gleisbogen (Öffentliche Grünfläche 2) und in der öffentlichen Grünfläche 3 - Fläche zwischen Uhrenhaus (MU 8) und MU 5.2 als Privatfläche mit Gehrecht für die Allgemeinheit - Wegeverbindung südlich MU 4.1
Beratungsverlauf
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29.06.2026
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.10, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
29.06.2026
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.15, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
30.06.2026 zuletzt
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 17.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage
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