V/0639/2016/1
Liquidation der WLE-Spedition GmbH
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Beschlussvorlage
2478 Zeichen
V/0639/2016/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Liquidation der WLE-Spedition GmbH Beratungsfolge 28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 28.09.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Der Auflösung der WLE -Spedition GmbH mit Wirkung zum 01.01.2017 (0:00 Uhr) wird zug e- stimmt. 2. Zu Liquidatoren der Gesellschaft werden Herr André Pieperjohanns und Herr Marcus Hinte rland bestellt. Die Liquidatoren haben Alleinvertretungsbefugnis und sind von allen Beschränkungen des § 181 BGB befreit. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster hat in seiner Sitzung am 02.09.2016 über die Liquidation der WLE-Spedition beraten und die Empfehlung einer Beschlussfassung in der Gesellschafterversam m- lung der Stadtwerke Münster ausgesprochen. Die Befassung von Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung der Sta dtwerke Münster GmbH mit der Liquidation der WLE-Spedition GmbH bedingt eine entsprechende Ermächtigung des Vertr e- ters der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster durch den Rat und mithin eine Ergänzung des Beschlussvorschlags. Vorlagen-Nr.: V/0639/2016/1 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: Janetzki@stadt-muenster.de Datum: 07.09.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0639/2016/1 Die Bezirksregierung hat zwischenzeitlich auf das Erfordernis ergänzender Begründungen zum Vo r- liegen der Voraussetzungen zur Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteil igungen gemäß § 111 Abs. 1 GO hingewiesen. Hierzu teilt uns die WLE folg endes mit: „ Die Alternative zur Liquidation der WLE -Spedition GmbH wären erhebliche Investitionen in den Fuhrpark gewesen, um die Anzahl der LKW deutlich zu erh ö- hen und um über Synergieeffekte die Wettbewerbsfähi gkeit zu erlangen. Von diesem Weg hat die Geschäftsführung abgeraten. Dies gilt umso mehr, weil die Pflicht der kommunalen Gesellschafter zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge durch die Einste l- lung der Spedition nicht beeinträchtigt wird.“ i.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage:
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0639/2016/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.09.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37