V/0906/2014
Zuwendungen an die Fraktionen
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Beschlussvorlage
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V/0906/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Zuwendungen an die Fraktionen Beratungsfolge 03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.12.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Zuwendungen an die Fraktionen werden gem. § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ab dem Haushaltsjahr 2015 wie folgt beschlossen: 1. Für die Grundausstattung der Fraktionen des Rates werden folgende Grundjahrespa u- schalen festgesetzt: 1.1 Personalkostenpauschale 95.000 € 1.2 Raumkostenpauschale 4.400 € 1.3 Pauschale je Mitglied der Fraktion 2.460 € Die Personalkostenpauschale erhöht sich entsprechend der tariflichen Steigerungen im Ö f- fentlichen Dienst beginnend mit dem Jahr 2016. 2. Orientiert an der Größe der Fraktionen des Rates werden folgende Aufschläge gewährt: 2.1 Personalkostenpauschale - Fraktionen mit 5 – 9 Mitgliedern erhalten zusätzlich ¼ der Personalkostenpauschale - Fraktionen mit 10 – 14 Mitgliedern erhalten zusätzlich ½ der Personalkostenpauschale - Fraktionen mit 15 – 19 Mitgliedern erhalten zusätzlich ¾ der Personalkostenpauschale - Fraktionen ab 20 Mitgliedern erhalten zusätzlich 1 Personalkostenpauschale 2.2 Raumkostenpauschale - Fraktionen mit 10 – 19 Mitgliedern erhalten zusätzlich 1 Raumkostenpauschale - Fraktionen ab 20 Mitgliedern erhalten zusätzlich 2 Raumkostenpauschalen 3. Für die fraktionslosen Ratsmitglieder wird die Zuwendung nach § 56 Abs. 3 GO NRW auf 7.500 € festgesetzt. Vorlagen-Nr.: V/0906/2014 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492-3300 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 01.12.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0906/2014 4. Für die Fraktionen in den Bezirksvertretungen wird die Fraktionszuwendung für jedes de r Fraktion angehörende Mitglied der jeweiligen Bezirksvertretung auf monatlich 24,08 € festgesetzt. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0102 Geschäftsführung für polit i- sche Grem ien/Städtepartner- schaften 2015 Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwe n- dungen 2015 2.367.260 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan -Entwurf bei der / bei den o. g. Produktgruppe/n veranschlagt. Es wird zur Kenntni s genommen, dass die Beschlus s- ausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2015 bzw. der mittelfristigen Ergebnis und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt. Begründung: Nach § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gewährt die Gemeinde den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Auch einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt d ie Gemeinde nach § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW in angemessenem U m- fang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssi tzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushalt smitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Der Rat der Stadt Münster besteht zurzeit aus 6 Fraktionen und 3 fraktionslosen Ratsmitgliedern. In Vorgesprächen mit den Fraktionen hat die Verwaltung den Bedarf ermittelt und auf dieser Basis den im Beschlussvorschlag dargestellt en Zuwendungsschlüssel erarbeitet. Alle Fraktionen haben diesem Verfahren und auch der Zuwendungshöhe zugestimmt. Aus den gewährten Mitteln können die Fraktionen nach innenministeriellem Erlass u.a. Gehälter für die Geschäftsführung, Miete für Geschäftsräume, Unterhaltung skosten der Räume, Wartung und Unterhaltung der Büroausstattung, Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial, Zeitschriften und Literatur zahlen. Nicht genutzt werden können Fraktionszuwendungen beispielsweise für Parteiarbeit, Teilnahme an Parteitagen und –kongressen, Verfügungsmittel für den Fraktionsvorsitz, Bildungsreisen und Spenden. Bei der Festlegung der Höhe einer Zuwendung für ein fraktionsloses Ratsmitglied ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuwendung nach § 56 Abs. 3 GO NRW ausschließlich für Sach - und Kommunikationsmittel, anders als bei den Fraktionen jedoch nicht für Personalausgaben, zu ve r- wenden ist. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenvorgaben haben die Fraktionen vereinbart, den fraktionslosen Ratsmitgliedern einen Betrag in Höhe von 7.500 € jährlich zu gewähren. Die Zuwendungen an die Fraktionen sind zuletzt im Jahr 2000 dem tatsächlichen Bedarf ang e- - 3 - V/0906/2014 passt worden. Die damals festgelegten Beträge wurden im Rahmen der Haushaltkonsolidierung im Jahr 2002 reduziert. Kostensteigerungen sowohl im Personalkostenbereich als auch im Sachko s- tenbereich wurden in den folgenden Jahren nicht berücksichtigt. Um auf Dauer die Funktionsfähigkeit der Fraktionen sicherstellen zu können, schl ägt die Verwa l- tung vor, die Personalkostenpauschale an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst zu orienti e- ren und Steigerungsraten ab dem Jahr 2016 zu berücksichtigen. Die im Rahmen dieser Vorlage vorgesehe ne Höhe der Fraktionszuwendungen ist auch im Städte- vergleich angemessen und bewegt sich mit Blick auf andere Städte vergleichbarer Größenordnung im unteren Bereich. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0906/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.11.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37