Mandari Insight

0232/2023

Erster Kölner Antidiskriminierungsmonitoring

Mitteilung Ausschuss 08.05.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Unterausschuss Wohnen, Sitzung am 14.11.2023, TOP 6.1

Anlage 2, AVR 28.08.2023 Auszug aus der Niederschrift mit Beantwortung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1, Diskriminierungsmonitoring Köln 2021

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2, AVR 28.08.2023 Auszug aus der Niederschrift mit Beantwortung

1846 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
Frau Siemon 
Telefon:  (0221) 221 25001 
Fax:   (0221) 221 22026 
E-Mail:  11-Gremien@stadt-koeln.de 
Datum: 20.09.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
vom 28.08.2023 
öffentlich 
3.3 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau Brunner aus der Sit-
zung des AVR vom 05.06.2023 betreffend „Erster Kölner Antidiskriminie-
rungsmonitoring" 
2244/2023 
Frau Brunner erkundigt sich, ob der Bericht tatsächlich jährlich erscheinen wird und 
falls die Melde- und Beratungsstellen nicht beabsichtigen, weiterhin bekannt zu wer-
den aufgrund der Überforderung gelte diese Überforderung dann auch für die städti-
schen Melde- und Beratungsstellen.  
 
 
Die Vorlage wird zurückgestellt.  
 
____________________________________________________ 
Die Verwaltung antwortet im Nachgang der Sitzung wie folgt: 
 
Es ist geplant, das Monitoring jährlich fortzuschreiben.  
Diskriminierungsfälle werden in Köln derzeit durch Antidiskriminierungsberatungsstel-
len (ADB) wie das Antidiskriminierungsbüro & Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit 
der Caritas oder das Antidiskriminierungsbüro (ADB) Köln/Öffentlichkeit gegen Gewalt 
e.V. sowie phänomenbezogene Meldestellen wie die Fachstelle [m²] / Meldestelle für 
Antisemitismus des NS-Dokumentationszentrums erhoben (Kurzdarstellungen siehe 
im Kapital 5, Seite 38 ff.  des 1. Antidiskriminierungsmonitoring) Städtische Melde- 
und Beratungsstellen gibt außer der Fachstelle [m²] / Meldestelle für Antisemitismus 
des NS-Dokumentationszentrums nicht. [m²] macht mit flyern und Postkarten sowie 
mit einem Logo auf der sogenannten. „Schalömchen-Bahn“ der KVB auf seine Bera-
tungsangebote aufmerksam.

Anlage 1, Diskriminierungsmonitoring Köln 2021

176845 Zeichen

Diskriminierungs­
monitoring Köln
Bericht 2021

Der Bericht ist online abrufbar unter:  
www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/diversityvielfalt

3
Inhaltsverzeichnis
Vorwort                                                                                                                                  4
1  Einleitung                                                                                                                           7
 1.1 Anlass, Ziele und Adressat*innen des Diskriminierungs monitorings Köln  .   .   .   .   .   .  8
 1.2 Aufbau des Berichts .  .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   9
 1.3 Triggerwarnung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
2  Begriffsbestimmungen                                                                                                    10
 2.1 Was ist Diskriminierung?   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 10
 2.2 Ebenen, Formen und Praxen von Diskriminierung.  .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 16
  2.2.1 Ebenen von Diskriminierung  .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 16
  2.2.2 Formen und Praxen von Diskriminierung   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 19
 2.3 Monitoring  .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .20
 2.4 Diskriminierung – Abgrenzung und Verhältnisbestimmung zu anderen Begriffen .  . 21
  2.4.1 Diskriminierung und Gewalt   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 21
  2.4.2 Diskriminierung und Ungleichwertigkeitsideologien  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .23
 2.5 Erste Schlussfolgerungen für das vorliegende  Diskriminierungsmonitoring .  .   .   .   . 25
3  Diskriminierungsforschung in Deutschland                                                                   26
4  Empirische Befunde zu  Diskriminierung in Deutschland                                                28
 4.1 Repräsentativ- und Betroffenenbefragung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .29
 4.2 Erfassung von Beratungsanfragen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .33
 4.3 Studien mit spezifischen Schwerpunktsetzungen .  .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 33
 4.4 Einstellungen in der Bevölkerung als Seismograph für  
  potenzielle Diskriminierungsrisiken   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 35
 4.5 Empirische Erfassung von Diskriminierung in Deutschland:   
  Lücken und Herausforderungen  .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 37
5  Diskriminierungsmonitoring in Köln                                                                              38
 5.1 Partizipativer Entstehungsprozess .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .38
 5.2 Erkenntnisinteresse, Datenbasis und Methoden der Datenerhebung .  .  .  .  .  .  .  .41
  5.2.1 Erkenntnisinteresse  .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .41
  5.2.2 Datenbasis   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 42
  5.2.3 Methoden der Datenerhebung  .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .43
6  Diskriminierung in Köln: Zentrale Ergebnisse                                                                44
 6.1 Demographische Daten und Gesamtfallzahl   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   44
 6.2 Diskriminierung auf Grundlage von… .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .47
 6.3 Diskriminierung nach Lebensbereichen   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 53
 6.4 Formen und Praxen von Diskriminierung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .55
7  Schlussfolgerungen und Handlungsmöglichkeiten                                                       60
8  Nächster Bericht/Ausblick                                                                                              62
9  Literatur                                                                                                                           64
10  Anhänge                                                                                                                         70
10.1 System zur Dokumentation von Antidiskriminierungsberatung des advd e.V..  .   .   .   . 70
10.2 Leitfaden zur Erstellung der Fallbeispiele   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   . 73

4
Vorwort 
Mit 1,1 Millionen Einwohnenden ist Köln die größte Stadt Nord-
rhein-Westfalens und die viertgrößte Stadt in Deutschland. Bereits 
frühzeitig hat die Stadt Köln erkannt, dass sie sich aktiv mit den 
Herausforderungen einer vielfältigen Stadtgesellschaft ausein-
andersetzen muss. Hierzu zählt auch das Bewusstsein, dass eine 
offene, wertschätzende und funktionierende Gesellschaft immer 
wieder neu ausgehandelt und auch Diskussionen zu gesellschaftlich 
relevanten Themen geführt werden müssen. In diesem Sinne macht 
sich die Stadt Köln für ein diskriminierungsfreies Zusammenleben 
und eine menschenrechtsorientierte Politik stark. Das Kölner 
Diversity-Management wird nicht nur als strategischer Umgang mit 
Vielfalt, sondern viel mehr als ein ganzheitlicher Prozess, der neben 
der Einheit Verwaltung, auch die Stadtgesellschaft in den Blick 
nimmt, verstanden. Diversity steht für das Bewusstsein von Vielfalt 
und meint, die Vielfalt der Menschen wertzuschätzen und diese als 
Chance zu begreifen.
Bereits seit über 20 Jahren fördert die Stadt Köln zwei Antidis-
kriminierungsbüros in Köln, die Menschen beraten, die von Dis-
kriminierung und Rassismus betroffen sind, Unterstützung geben 
und Schulungsangebote formulieren. Dennoch registrieren wir in 
Köln, dass Diskri minierung, Rassismus, Antisemitismus, Rassismus 
gegen Rom*nja und Sinti*zze und gruppenbezogene Menschen-
feindlichkeit immer stärker zunehmen. Die Antidis kriminierungsbüros 
und auch weitere Beratungsstellen berichten, dass die Fall- und 
Beratungs zahlen  steigen. Auf den ersten Blick ist dies eine schlechte 
Nachricht, weil Menschen unter Diskriminierungen leiden. Sie wirken 
sich in vielen Fällen sowohl gesundheitlich, aber auch wirtschaftlich 
für die  Betroffenen aus. Diskriminierung auf dem Wohnungs- oder 
Arbeitsmarkt führt zu direkten sozioökonomischen Folgen. Diskri-
minierungen im Bereich von Dienstleistungen, in der Schule oder am 
Arbeitsplatz  führen zu gesundheitlichen Schäden, die weitreichende 
Folgen, bis hin zum Suizid, haben können. Auf den zweiten Blick 
 wehren sich aber auch immer mehr Menschen gegen  Diskriminierung, 
Rassismus und gruppenbezogene Menschen feindlichkeit. Die Wahr-
nehmung dieser Ungleichbehandlungen auch im öffentlichen Diskurs 
hat immer mehr zugenommen. Ebenso sind die Mittel, mit denen sich 
Betroffene  wehren können, vielfältiger geworden.
Bettina Baum
Amtsleiterin
Amt für Integration und 
Vielfalt

5
Als unterste und damit auch bürgernaheste Verwaltungseinheit, 
stehen Kommunen besonders in der Pflicht, eine Schutzfunktion 
und Schutzsicherheit gegenüber allen Menschen in der Stadt zu 
gewährleisten. Dies umfasst auch den Eintritt gegen jegliche Art 
von Diskriminierung, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Alter, 
Behinderung, sexueller oder geschlechtlicher Identität, Religion 
oder Lebensstil. Dieser Grundsatz wird nicht nur in Artikel 3  
Absatz 3 Grundgesetz festgesetzt, sondern auch verstärkt durch 
nationale Gesetze, wie dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 
(AGG) und internationale Konventionen, wie der UN-Behinderten-
rechtskonvention (UN-BRK).
Um Diskriminierungen wirkungsvoll entgegenzutreten, bedarf es 
einer Datenlage. Regelmäßige Monitorings von Diskriminierung 
finden bisher deutschlandweit kaum statt, geschweige denn auf 
kommunaler Ebene. Aus diesem Grund hat sich die Stadt Köln dazu 
entschieden, die vorhandenen Datenlagen in der Stadt zu einem 
gemeinsamen Bericht zusammenzufassen und ein integriertes 
stadtweites Diskriminierungsmonitoring zu erstellen. Insbesondere 
das Ausmaß, die Formen und Ausübungen sowie die Kontexte von 
Diskriminierungen in Köln stehen dabei im Vordergrund und sollen 
durch das Monitoring sichtbar gemacht werden.
Diskriminierungsfälle werden in Köln derzeit durch Antidiskriminie-
rungsberatungsstellen (ADB) wie das Antidiskriminierungsbüro & 
Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit der Caritas oder das Anti-
diskriminierungsbüro (ADB) Köln/Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. 
sowie phänomenbezogene Meldestellen wie die Fachstelle [m²]/
Meldestelle für Antisemitismus des NS-Dokumentationszentrums 
erhoben. Die Daten dieser Stellen sind auch die Grundlage dieses 
Die Stadt Köln verfügt über verschiedene zielgruppenspezifische 
Handlungskonzepte und Maßnahmenprogramme und Förder­
programme, die sich gegen Diskriminierung und Rassismus wenden  
sowie Schulungsangebote, die von städtischen Dienststellen für  
alle Kölner*innen angeboten werden.

6
ersten Berichtes. Mit den Antidiskriminierungsbüros, Melde- und 
Beratungsstellen verfügt Köln über Institutionen, die direkt und 
unmittelbar mit Menschen agieren.
Dies bedeutet, dass in Zukunft weitere Stellen, die Diskriminierungen 
erfassen in das Monitoring eingearbeitet werden können.
Die Ergebnisse und Erkenntnisse dieses ersten Kölner Antidis-
kriminierungsberichts ermöglichen der Stadt Köln und ihren 
Partner*innen die Wirksamkeit der in den Handlungskonzepten 
formulierten Ziele zu validieren oder diese entsprechend anzu-
passen. Zusätzlich werden Felder sichtbar gemacht, bei denen ein 
erhöhter Handlungsbedarf erkennbar ist. Diese datenbasierten 
Informationen sollen Politik und Verwaltung auch die Möglichkeit 
geben, die Antidiskriminierungsstrukturen in Köln zu stärken und 
alle Menschen in Köln vor Diskriminierung zu schützen.
Gleichwohl bildet dieser Bericht die Grundlage für ein weiteres 
 Vorgehen auf dem Feld der Bekämpfung von Diskriminierung, 
 Rassismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. 
Es  handelt sich hierbei um Grundlagenarbeit, die gerade erst 
 begonnen hat. Für die künftigen Berichte wird die Daten-
lage  kontinuierlich verbessert und auch weitere Stellen, die 
 Dis kriminierung aufzeichnen, sollen gewonnen werden, sich an  
dem Bericht zu beteiligen.
Bettina Baum
Amtsleiterin
Amt für Integration und Vielfalt
Ziel des Berichtes ist es die unterschiedlichen Dokumentations weisen  
der Beratungsstellen zu harmonisieren, um die Daten miteinander  
vergleichen zu können und den Grundstein für ein wachsendes  
Monitoring zu legen.
Fabian Stangier
Abteilung Vielfalt im
Amt für Integration und Vielfalt

7
1  Einleitung
Drei junge Männer, denen eine Migrationsgeschichte zugeschrieben wird, möchten eine 
Diskothek besuchen und werden mit den Worten abgewiesen: „Wir haben schon genug von 
Euch drin. “ Der Lehrer einer Schülerin mit türkischer Migrationsgeschichte sagt beim Eltern-
sprechtag ihrem Vater, dass ein türkisches Mädchen kein Abitur braucht. Eine kopftuch-
tragende Frau und ihr Mann suchen eine Wohnung. Ihnen wird mitgeteilt: „Die Wohnung 
ist schon vergeben. “ Ein Kunde in der Straßenbahn, der im Rollstuhl sitzt, wird als „Krüppel“ 
beschimpft. In einem Bewerbungsgespräch ändert sich die Stimmung plötzlich, als die für 
die ausgeschriebene Stelle gut qualifizierten Frau erwähnt, dass sie Kinder im Alter von zwei 
und vier Jahren hat. Das Gespräch wird nach anfänglich guter Atmosphäre zügig beendet 
und die Frau erhält eine Absage. Auf offener Straße wird abends ein gleichgeschlechtliches 
Paar angegriffen und mit LGBTIQ-feindlichen Wörtern angepöbelt. Einer älteren Person, 
die sich in einem öffentlichen Beschäftigungsverhältnis befindet, wurde die leistungs-
bezogene Zuweisung eines Teils ihres Lohns wieder entzogen mit dem Argument, dass 
ältere  Menschen sich bekanntermaßen weniger flexibel auf sich verändernde Aufgaben und 
Arbeitsbedingungen einstellen können. Solche und viele weitere Beispiele lassen sich in 
Berichten von Antidiskriminierungsberatungsstellen, empirischen Studien, in der Medien-
berichterstattung und in mündlichen Berichten von Diskriminierungsbetroffenen finden.
Diskriminierungen sind keine Randerscheinung, sondern in der Gesellschaft  verbreitet. 
Diskriminierungen können die gesellschaftlichen Teilhabechancen der  Betroffenen 
massiv einschränken und ihr subjektives Wohlbefinden stark beeinträchtigen. 
 Dis kriminierungen finden jedoch nicht ausschließlich in solch eindeutiger Form statt 
wie in den  Beispielen  illustriert. Vielmehr sind ihre Formen, Kontexte, Ursachen und Aus-
wirkungen  komplexe gesellschaftliche Phänomene. Deren Erforschung, Dokumentation 
und  Analyse ist ebenso eine Herausforderung wie die Suche nach politisch, ethisch und 
juristisch  angemessenen Antworten auf Diskriminierungen. Vor dem Hintergrund der 
unter anderem in der  Allgemeinen  Erklärung der Menschenrechte und der im deutschen 
Grundgesetz verbrieften Würde des Menschen ist mindestens ein weiterer Ausbau einer 
adäquaten  Dokumentations-,  Beratungs- und  Weiterbildungsinfrastruktur mit Bezug zu 
Dis kriminierungsereignissen angezeigt. Darauf muss Antidiskriminierungspolitik und 
 Antidiskriminierungsarbeit reagieren.
Ein Monitoring von Diskriminierung findet in Deutschland bisher nur unsystematisch 
statt – dies gilt sowohl für die Reichweiten der bisher stattfindenden Dokumentations-
strategien als auch für konzeptionelle Unterschiede in der Art der Dokumentation von 
 Dis kriminierungsereignissen und deren Kontexte. Weder auf Bundesebene, noch auf 
der Ebene der Bundesländer oder der Kommunen gibt es aktuell flächendeckende 
 Diskriminierungsmonitoringstrategien. Hier setzt das Vorhaben eines Diskriminierungs-
monitorings in Köln an.

8
1.1 Anlass, Ziele und Adressat*innen des Diskriminierungs­
monitorings Köln
Diskriminierungsfälle werden in Köln derzeit durch Antidiskriminierungsberatungsstellen 
(ADB) und phänomenbezogene Meldestellen wie die Fachstelle [m²]/Meldestelle für 
antisemitische Vorfälle erhoben. Bisher wird das Dokumentationswesen weitgehend 
unterschiedlich gehandhabt und es gibt verschieden aufbereitete Berichterstattungen 
einzelner Fachstellen
1. Gleichzeitig gibt es sowohl von Seiten des Amts für Integration und 
Vielfalt als auch von Seiten der Fachstellen, die sich im engeren oder weiteren Sinne mit 
Dis kriminierung befassen und Beratungsangebote machen, ein Interesse daran, Ausmaß, 
 Formen, Praxen und Kontexte von Diskriminierungen in Köln sichtbar zu machen. Vor 
diesem Hintergrund wird für die Stadt Köln ein integriertes stadtweites Diskriminierungs-
monitoring angestrebt. 
Der hier vorliegenden „Prototyp“ des Diskriminierungsmonitorings wurde im Auftrag des 
Amts für Integration und Vielfalt der Stadt Köln erstellt. Er enthält einen Vorschlag für die 
Systematisierung von Diskriminierungserfahrungen und ein Berichtsraster, welches mit 
den an diesem ersten Monitoringbericht beteiligte Kölner Fach- und Beratungsstellen 
abgestimmt wurde. Deren Einzelberichte für das Berichtsjahr 2021 sind die Datengrundlage 
für diesen ersten Bericht. Ab dem Berichtsjahr 2022 liefern die Fach- und  Beratungsstellen 
anhand der miteinander abgestimmten quantitativen und qualitativen Erhebungs-
instrumente entsprechende Daten für die Berichterstattung zu. Damit soll ein Beitrag zum 
systematischen Aufbau eines regelmäßigen Monitorings zu Diskriminierungsfällen in Köln 
auf kommunaler Ebene geleistet werden.
Für die Koordination dieses Vorhabens und die Erstellung dieses ersten Monitoring berichtes 
wurde ein externer Auftrag vergeben. Auf Basis der Systematik dieses Berichtes kann 
das Amt für Integration und Vielfalt in Zukunft eigenständig weitere Monitoringberichte 
 erstellen. Das Diskriminierungsmonitoring liefert Politik, Verwaltung und Stadtgesellschaft 
in Köln eine regelmäßige Datenbasis, durch die ein systematischer, vergleichbarer und 
differenzierter Überblick über Ausmaß, Kontexte, Formen und Praxen von Diskriminierung 
in Köln möglich wird. Perspektivisch sollen weitere Beratungs- und Fachstellen, die sich den 
Kontexten von Diskriminierung/Antidiskriminierung oder spezifischer Ungleichwertigkeits-
ideologien (zum Beispiel Rassismus) betätigen, für die Mitwirkung an der Berichterstattung 
gewonnen werden.
1 Hierzu gehören zum Beispiel die Berichte des Antidiskriminierungsbüros (ADB) Köln/Öffentlichkeit gegen 
Gewalt e.V. , des Antidiskriminierungsbüros & Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit Caritas in Köln 
 sowie der Fachstelle [m²]/Meldestelle für antisemitische Vorfälle.

9
1.2 Aufbau des Berichts
Dieser Bericht enthält in seiner Funktion als erster Gesamtbericht über Diskriminierung 
in Köln einmalig die Besonderheit, detaillierter auf den bundesweiten  Forschungsstand 
zu Diskriminierung in Deutschland einzugehen. Nach einer Einleitung (Kapitel 1)  folgen 
daher Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen des Diskriminierungsbegriffs zu anderen 
Begriffen (Kapitel 2), eine kurze Darstellung von Diskriminierungsforschung in Deutsch-
land als eigenständiger Forschungsbereich (Kapitel 3) sowie die Behandlung  ausgewählter 
 empirischer Befunde zu Diskriminierung in Deutschland (Kapitel 4). In Kapitel 5 zum Diskri-
minierungsmonitoring in Köln werden der Entstehungsprozess, Beteiligte und  methodisches 
Vorgehen erläutert und im Anschluss die zentralen Ergebnisse zu  Diskriminierungen in Köln 
(Kapitel 6) zusammenfassend dargestellt. Der Bericht schließt mit Schlussfolgerungen und 
Handlungsmöglichkeiten (Kapitel 7) sowie mit einem Ausblick auf den nächsten Bericht 
(Kapitel 8).
1.3 Triggerwarnung
Dieser Bericht enthält Beschreibungen von Diskriminierungen, die bei von Diskriminierung 
betroffenen Menschen belastende Erinnerungen und Gefühle auslösen können. Bitte seien 
Sie daher achtsam, wenn das bei Ihnen der Fall sein könnte.
Die Wiedergabe von diskriminierenden Zuschreibungen ist zu einem gewissen Grad 
 unvermeidbar, wenn es darum geht, verschiedene Erscheinungsformen von Diskriminierung 
und Gewalt konkret darzustellen, statt nur abstrakt darüber zu berichten. Dass im Rahmen 
dieses Jahresberichts diskriminierende Begriffe und Symboliken abgedruckt werden, dient 
somit ausschließlich der kritischen Einordnung. Auch in der weiteren Verwendung des 
Berichtes bitten wir darum, eine entsprechende Achtsamkeit im Umgang mit Beispielen 
walten zu lassen.

10
2  Begriffsbestimmungen
2.1 Was ist Diskriminierung?
Die Gegenstandsbestimmung von Diskriminierung ist ein komplexes Feld und  erfordert 
sowohl ein interdisziplinäres als auch ein multiperspektivisches Vorgehen. Welche 
 Ursachen, Prozesse, Kontexte, Ebenen, Formen und Auswirkungen sowie Lebensbereiche 
von Diskriminierung in welcher Form, mit welchen Forschungsmethoden und aus  welcher 
Forschungsperspektive bearbeitet wird, wird aus verschiedenen Perspektiven (zum 
 Beispiel sozialwissenschaftliche, sozialpsychologische, rechtswissenschaftliche) teilweise 
 unterschiedlich akzentuiert (Beigang et al 2017, Seite 12ff.).
Im Folgenden werden zunächst mehrere Begriffsbestimmungen von Diskriminierung einge-
führt, um die jeweiligen definitorischen Fokussierungen im Fachdiskurs darzustellen um im 
Anschluss eine Arbeitsdefinition von Diskriminierung für das vorliegende Diskriminierungs-
monitoring zu markieren.
Seitens der Diskriminierungsforschung wird für ein allgemeines Verständnis von 
 Diskriminierung plädiert, welches für eine interdisziplinäre Diskriminierungsforschung trag-
fähig ist. Dieses sehr allgemeine Verständnis von Diskriminierung beschreibt Dis kriminierung 
„…als Verwendung von Gruppen- und Personenkategorien zur Herstellung, Begründung und 
Rechtfertigung von Ungleichheiten. “ (Scherr, El Mafaalani und Yüksel 2017, Seite V).
Eine wesentliche Rolle für Debatten um das Monitoring von Diskriminierung spielt neben 
individuellen Einstellungen (Stereotypen, Vorurteilen et cetera) und Handlungen von 
 Personen die Bedeutung von gesellschaftlichen Macht- und Ungleichheitsverhältnissen, 
in welche die Entwicklung individueller Einstellungen, Deutungs- und Handlungs muster 
 eingebettet ist. Deshalb werden in den grauen Kästen auf der folgenden Seite zwei 
weitere Begriffsbestimmungen eher sozialwissenschaftlicher Provenienz vorgestellt, die 
–  differenzierter als die obige allgemeine Definition – den Aspekt von Macht und Ungleich-
heitsverhältnissen ausbuchstabieren und verschiedene gesellschaftliche Ebenen umfassen:

11
„Diskriminierung besteht in der gesellschaftlichen Verwendung 
 kategorialer Unterscheidungen, mit denen soziale Gruppen und 
Personen kategorien  gekennzeichnet und die zur Begründung und 
Rechtfertigung gesellschaftlicher (ökonomischer, politischer, rechtlicher, 
kultureller) Benachteiligung verwendet werden. Durch  Diskriminierung 
werden auf der Grundlage jeweils wirkmächtiger Normalitäts modelle 
und Ideologien Personengruppen unterschieden und soziale Gruppen 
markiert, denen der Status des gleichwertigen und gleichberechtigten 
Gesellschaftsmitglieds bestritten wird. “
Scherr (2016a, Seite 9)
„Diskriminierung ist die ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende 
Behandlung von konstruierten Gruppen und diesen zugeordneten 
 Individuen ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Diskriminierung kann 
sich zeigen als Kontaktvermeidung, Benachteiligung beim Zugang 
zu Gütern und Positionen, als Boykottierung oder als persönliche 
Herab setzung. Der Begriff bezeichnet sowohl den Vorgang als auch 
das Ergebnis, also die Ausgrenzung und strukturelle Benachteiligung 
der diskriminierten Personen und Gruppen. Die Durchsetzung von 
 Diskriminierung setzt in der Regel soziale, wirtschaftliche, politische 
oder diskursive Macht voraus. Diskriminierung ist nicht auf  individuelles 
 Handeln beschränkt, sondern auch in gesellschaftlichen, politischen, 
wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen verankert. Um dies 
deutlich zu machen, wird zwischen Diskriminierung auf  subjektiver, 
 interaktionaler,  institutioneller, gesellschaftlich-kultureller und 
 struktureller Ebene unterschieden. “
(Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit – IDA e.V.)2
2 Link: https:/ /www.idaev.de/recherchetools/glossar?tx_dpnglossary_glossary%5Baction%5D=list&tx_
dpnglossary_glossary%5Bcontroller%5D=Term&tx_dpnglossary_glossary%5BcurrentCharac-
ter%5D=D&cHash=c4fb7b9faf3e5d1c20c3bd2870ad4ec4 (Abruf: 9.10.22).
2.1 Was ist Diskriminierung?
Die Gegenstandsbestimmung von Diskriminierung ist ein komplexes Feld und  erfordert 
sowohl ein interdisziplinäres als auch ein multiperspektivisches Vorgehen. Welche 
 Ursachen, Prozesse, Kontexte, Ebenen, Formen und Auswirkungen sowie Lebensbereiche 
von Diskriminierung in welcher Form, mit welchen Forschungsmethoden und aus  welcher 
Forschungsperspektive bearbeitet wird, wird aus verschiedenen Perspektiven (zum 
 Beispiel sozialwissenschaftliche, sozialpsychologische, rechtswissenschaftliche) teilweise 
 unterschiedlich akzentuiert (Beigang et al 2017, Seite 12ff.).
Im Folgenden werden zunächst mehrere Begriffsbestimmungen von Diskriminierung einge-
führt, um die jeweiligen definitorischen Fokussierungen im Fachdiskurs darzustellen um im 
Anschluss eine Arbeitsdefinition von Diskriminierung für das vorliegende Diskriminierungs-
monitoring zu markieren.
Seitens der Diskriminierungsforschung wird für ein allgemeines Verständnis von 
 Diskriminierung plädiert, welches für eine interdisziplinäre Diskriminierungsforschung trag-
fähig ist. Dieses sehr allgemeine Verständnis von Diskriminierung beschreibt Dis kriminierung 
„…als Verwendung von Gruppen- und Personenkategorien zur Herstellung, Begründung und 
Rechtfertigung von Ungleichheiten. “ (Scherr, El Mafaalani und Yüksel 2017, Seite V).
Eine wesentliche Rolle für Debatten um das Monitoring von Diskriminierung spielt neben 
individuellen Einstellungen (Stereotypen, Vorurteilen et cetera) und Handlungen von 
 Personen die Bedeutung von gesellschaftlichen Macht- und Ungleichheitsverhältnissen, 
in welche die Entwicklung individueller Einstellungen, Deutungs- und Handlungs muster 
 eingebettet ist. Deshalb werden in den grauen Kästen auf der folgenden Seite zwei 
weitere Begriffsbestimmungen eher sozialwissenschaftlicher Provenienz vorgestellt, die 
–  differenzierter als die obige allgemeine Definition – den Aspekt von Macht und Ungleich-
heitsverhältnissen ausbuchstabieren und verschiedene gesellschaftliche Ebenen umfassen:

12
Beiden Definitionen liegt zugrunde, dass die jeweils gemeinten Gruppen und Individuen, 
nicht beliebig sind, sondern auf Basis von historischen und gegenwärtig vorfindbaren 
Machtverhältnissen, Ungleichheiten und Normalitätsvorstellungen in besonderem Maße 
und in spezifischer Weise Diskriminierungsrisiken ausgesetzt sind und dabei  spezifische 
Differenzkategorien eine besondere Rolle spielen – zum Beispiel von Rassismus, 
(Hetero-)Sexismus und/oder Ableismus betroffene Personen. Die Betroffenheit solcher 
sozialen Gruppen wird regelmäßig durch die Diskriminierungsforschung bestätigt und 
 korrespondiert zudem mit Einstellungen in der Bevölkerung hinsichtlich gruppen bezogener 
Menschenfeindlichkeit (GMF) – zum Beispiel gegenüber Menschen mit Migrations-
geschichte und anderer durch Rassismus betroffener Personen, gegenüber Menschen 
bestimmter Religionszugehörigkeiten (zum Beispiel Islam, Judentum) und anderer 
Personengruppen.
Die Fokussierung auf solche Gruppen ist ein zentrales Kennzeichen der Begriffs-
bestimmung von Diskriminierung. In der Definition des IDA e.V. auf Seite 11 dieses 
Berichtes wird präzisiert, dass  Dis kriminierung eine Ungleichbehandlung ohne sachlich 
gerecht fertigten Grund ist. Das verweist darauf, dass es etwa gemäß des Allgemeinen 
 Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch Ungleichbehandlungen mit sachlich gerecht-
fertigten Gründen gibt, die somit keine Diskriminierung wären. Darüber hinaus wird 
 präzisiert, dass Diskriminierung „Handeln“ , also Aktivität ist. Demzufolge ist zum Beispiel 
eine individuelle Einstellung oder Haltung, von der betroffene Personen oder Personen-
gruppen nichts wissen und/oder damit nicht in  Berührung gekommen sind, noch keine 
 Diskriminierung. Andererseits setzt eine  diskriminierende Äußerung oder Handlung weder 
eine entsprechende Einstellung oder Absicht voraus – sie kann also sowohl intentional als 
auch nicht-intentional sein.
Die Definition von IDA e.V. ist aufgrund des etwas höheren Konkretisierungsgrades und 
ihrer Fokussierung auf diskriminierendes Handeln eine geeignete Arbeitsdefinition für das 
Kölner Diskriminierungsmonitoring. Dabei beschränkt es der Begriff der „Handlung“ nicht nur 
 Handlungen einzelner Personen, sondern bezieht sich zum Beispiel im Kontext institutioneller 
Diskriminierung auf institutionelles Handeln, wie institutionelle Routinen, Leitbilder et cetera. 
Ein handlungsbezogener Diskriminierungsbegriff erscheint auch mit Blick auf die Datenbasis 
angemessen, die aus den Berichten von Betroffenen, die sich an Beratungsstellen wenden, 
sowie aus weiteren Beobachtungen, die an Meldestellen herangetragen werden, besteht3.
3 Zur Erforschung der Verbreitung von Einstellungen Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (GMF), wie 
Rassismus, Antisemitismus, Homosexuellenfeindlichkeit, et cetera. Vergleiche Zick und Küpper (2021)  
Die  geforderte Mitte. Rechtsextreme und demokratiegefährdende Einstellungen in Deutschland 2020/21.

13
Schließlich wird noch die juristische Definition von Diskriminierung des 2006 in 
Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes 4 eingeführt, die für das 
 Diskriminierungsmonitoring Köln ebenfalls von Relevanz ist, obwohl das Monitoring selbst 
über das AGG hinausgeht, wie später noch gezeigt wird. Juristisch wird hier u.a. festgelegt, 
welche Gruppen und Individuen aufgrund von gruppenbezogenen Kategorien unter den 
rechtlich abgesicherten Diskriminierungsschutz fallen. In §  1 werden die im Sinne des AGG 
geschützten Diskriminierungskategorien genannt. Damit ist ein Diskriminierungsverbot 
für diese Gruppen festlegt, die nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund 5 benachteiligt 
werden dürfen:
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der ‚Rasse‘6 oder 
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Welt-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen  Identität zu 
verhindern oder zu beseitigen. “7
4 Das Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt eine zentrale Rechtgrundlage des Diskriminierungsschutzes 
im Bundesrecht dar. Rechtlich gesehen ist jedoch Diskriminierungsschutz auch trans- und  international 
verankert (im Völkerrecht, zum Beispiel: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, verschiedenen 
 UN-Konventionen wie Kinderrechts-, Frauen- und Flüchtlingskonvention; im Europarecht (zum Beispiel im 
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV, in der Grundrechtscharta und in mehreren 
Antidiskriminierungsrichtlinien). In Deutschland greifen darüber hinaus auf der bundesrechtlichen Ebene 
neben dem AGG zum Beispiel auch die Artikel 3 und 34 des Grundgesetzes, das Bundesgleichstellungs-
gesetz, das Strafgesetzbuch -bspw. der Straftatbestand der Volksverhetzung- und das BGB sowie auf 
landesrechtlicher Ebene die Landesgleichstellungs- und Integrationsgesetze sowie die Landesschul- und 
-hochschulgesetze. Zu einem ausführlichen Überblick über trans- und internationale sowie  nationale 
Rechtsgrundlagen des Diskriminierungsschutzes vergleiche Berghahn et al 2017: „Handbuch rechtlicher 
 Diskriminierungsschutz (insbesondere das Schaubild auf Seite 18).
5 Der Formulierung „sachlich gerechtfertigter Grund“ liegt eine komplexe Rechtsgrundlage zugrunde 
und gemäß des „Handbuchs rechtlicher Diskriminierungsschutz“ scheint dies bisweilen die Gerichte 
zu  beschäftigen. Einige Tatbestände sind jedoch eindeutig geklärt. Ein Beispiel aus dem Lebensbereich 
 Wohnungsmarkt: „Barrierefreie Wohnungen, die speziell für Menschen mit Beeinträchtigungen einge-
richtet wurden, rechtfertigen die Bevorzugung von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen. “ 
(Berghahn et al 2017, Seite 34).
6 Anmerkung: der Begriff „Rasse“ wird im Bericht nur verwendet, wenn er in direkten Zitaten aus  anderen 
Quellen Verwendung findet, und auch dann immer in Anführungszeichen gesetzt. Dieses Vorgehen 
 wurde gewählt, da der Begriff „Rasse“ in verschiedenerlei Hinsicht ein problematisches Konstrukt ist. Die 
Ver fasser*innen schließen sich der Kritik an, die an der Verwendung dieses Begriffs in  verschiedenen 
 Gesetzen (auch des Artikel 3 im GG) beispielsweise durch das Institut für Menschenrechte  formuliert 
 wurde, und plädieren für einen anderen Begriff (zum Beispiel: „rassistische Diskriminierung“ oder 
 „Diskriminierung aus rassistischen Gründen“ und Ähnliche). Quelle: https:/ /www.institut-fuer-menschen-
rechte.de/themen/rassistische-diskriminierung/begriff-rasse (Abruf: 28.08.22).
7 Quelle: https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/
agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf;jsessionid=9B5E1BBEEF39723AFB878216034A4B4E.intranet211?__
blob=publicationFile&v=19 (Abruf: 28.08.22).

14
Im Ziel des Gesetzes werden geschützte Diskriminierungskategorien für Gruppen fest-
gelegt, die im eben besprochenen Sinne besonderen Diskriminierungsrisiken unterliegen. 
Das AGG umfasst dabei sowohl die Vermeidung von Diskriminierungen aus einem 
der  genannten Gründe als auch die Vermeidung intersektionaler Diskriminierungen, 
in denen mehrere Diskriminierungsgründe (zum Beispiel aufgrund des Geschlechts 
und des Alters) eine Rolle spielen. Zu den Kritiken am bestehenden AGG gehört, dass 
diese  Diskriminierungskategorien nicht alle im Kontext der Diskriminierungsforschung 
und  weiterer spezifischer für Diskriminierung relevanter Forschungsrichtungen als 
relevant erachteten Merkmale umfassen. So wird zum Beispiel in „Wahlprüfsteinen zu 
 Diskriminierung“ von verschiedenen zivilgesellschaftlichen Initiativen kritisiert, dass 
die soziale Herkunft (im Sinne von Klassismus) und beispielsweise das Aussehen und 
Körper gewicht (Bodyismus/Lookismus) nicht zu den schützenswerten AGG-Diskri-
minierungsmerkmalen gehört und eine diesbezügliche Erweiterung des AGG gefordert.8 
Auch gibt es Kritik an der Einschränkung der Lebensbereiche für die das AGG gilt (im AGG 
 „Anwendungsbereiche“ genannt), zum Beispiel Arbeitsmarkt, Bildungsberatung, Bildung/
Ausbildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Gesundheits-
dienste). Es beschränkt sich im Wesentlichen auf Erwerbstätigkeit, Sozialschutz, soziale 
Vergünstigungen und private Rechtsbeziehungen.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Lebensbereiche in verschiedenen 
Gesetzen rechtlich verankerten Diskriminierungsschutz gibt, zum Beispiel spielen bei 
 „Bildung“ etwa im Bereich der staatliche allgemeinbildenden Schulen die Landesschul-
gesetze für die Verhinderung von Diskriminierung eine wesentliche Rolle, das Bundes-
gleichstellungsgesetz gilt für Beschäftigte der Bundesverwaltung et cetera Auch das 
gesamte staatliche/hoheitliche Handeln (Öffentliche Daseinsvorsorge, Vergabe öffentlicher 
Mittel, staatliche Schulen und Hochschulen) nicht vom AGG erfasst. Diskriminierungsschutz 
ist hier u.a. über das Grundgesetz, Vergabeordnungen der Länder, Landesgleichstellungs-
gesetze, Landesschul- und -hochschulgesetze geregelt (Berghahn et al 2017, Seite 30).
Das folgende Schaubild veranschaulicht in der Gegenüberstellung, welche 
 Diskriminierungskategorien mit welchen Bezeichnungen im AGG festgehalten sind 
und welche Diskriminierungskategorien in anderen Datenerfassungssystemen darüber 
 hinausgehend sichtbar gemacht werden.
8 Vergleiche exemplarisch: https:/ /www.damigra.de/wp-content/uploads/17-06-15_Die_Wahlpruefs-
teine.pdf (Zugriff: 09.10.22). Weitere Kritikpunkte und damit verbundene Forderungen nach Änderungen 
im AGG ergab der Evaluationsbericht des AGG (Brors 2016), dazu gehören unter anderem: Ersatz des 
 Begriffs „Rasse“ durch „rassistisch“ und Ersatz des Begriffs „Alter“ durch „Lebensalter“ (um klarzustellen, 
dass auch junge Menschen aufgrund ihres jungen Alters diskriminiert werden können und nicht nur ältere 
Menschen); Klarstellung und Explizierung, dass „Geschlecht“ auch Inter* und Trans*Menschen einbe-
zieht; weite Fassung der Diskriminierungskategorie „Behinderung“ und deutlichere Orientierung an der 
 UN-Behindertenrechtskonvention; Abschaffung der Kirchenklausel; Einschränkung der Rechtfertigung 
von Ungleichbehandlungen wegen sachlichen Gründen (Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2016).
Sprache
Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsstatus
Äußeres Erscheinungsbild 
(Bodyismus/Lookismus)
Sozialer Status/Klassismus
Weitere für Diskriminierung  
relevante MachtverhältnisseEthnische Herkunft/Rassismus
Geschlecht/Geschlechtsidentität
Religion/Weltanschauung
Behinderung/chronische Krankheiten
Alter
Sexuelle Identität
Durch das Allgemeine Gelichbehandlungsgesetz (AGG) abgedeckte 
Diskriminierungsmerkmale

15
Im Ziel des Gesetzes werden geschützte Diskriminierungskategorien für Gruppen fest-
gelegt, die im eben besprochenen Sinne besonderen Diskriminierungsrisiken unterliegen. 
Das AGG umfasst dabei sowohl die Vermeidung von Diskriminierungen aus einem 
der  genannten Gründe als auch die Vermeidung intersektionaler Diskriminierungen, 
in denen mehrere Diskriminierungsgründe (zum Beispiel aufgrund des Geschlechts 
und des Alters) eine Rolle spielen. Zu den Kritiken am bestehenden AGG gehört, dass 
diese  Diskriminierungskategorien nicht alle im Kontext der Diskriminierungsforschung 
und  weiterer spezifischer für Diskriminierung relevanter Forschungsrichtungen als 
relevant erachteten Merkmale umfassen. So wird zum Beispiel in „Wahlprüfsteinen zu 
 Diskriminierung“ von verschiedenen zivilgesellschaftlichen Initiativen kritisiert, dass 
die soziale Herkunft (im Sinne von Klassismus) und beispielsweise das Aussehen und 
Körper gewicht (Bodyismus/Lookismus) nicht zu den schützenswerten AGG-Diskri-
minierungsmerkmalen gehört und eine diesbezügliche Erweiterung des AGG gefordert.8 
Auch gibt es Kritik an der Einschränkung der Lebensbereiche für die das AGG gilt (im AGG 
 „Anwendungsbereiche“ genannt), zum Beispiel Arbeitsmarkt, Bildungsberatung, Bildung/
Ausbildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Gesundheits-
dienste). Es beschränkt sich im Wesentlichen auf Erwerbstätigkeit, Sozialschutz, soziale 
Vergünstigungen und private Rechtsbeziehungen.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Lebensbereiche in verschiedenen 
Gesetzen rechtlich verankerten Diskriminierungsschutz gibt, zum Beispiel spielen bei 
 „Bildung“ etwa im Bereich der staatliche allgemeinbildenden Schulen die Landesschul-
gesetze für die Verhinderung von Diskriminierung eine wesentliche Rolle, das Bundes-
gleichstellungsgesetz gilt für Beschäftigte der Bundesverwaltung et cetera Auch das 
gesamte staatliche/hoheitliche Handeln (Öffentliche Daseinsvorsorge, Vergabe öffentlicher 
Mittel, staatliche Schulen und Hochschulen) nicht vom AGG erfasst. Diskriminierungsschutz 
ist hier u.a. über das Grundgesetz, Vergabeordnungen der Länder, Landesgleichstellungs-
gesetze, Landesschul- und -hochschulgesetze geregelt (Berghahn et al 2017, Seite 30).
Das folgende Schaubild veranschaulicht in der Gegenüberstellung, welche 
 Diskriminierungskategorien mit welchen Bezeichnungen im AGG festgehalten sind 
und welche Diskriminierungskategorien in anderen Datenerfassungssystemen darüber 
 hinausgehend sichtbar gemacht werden.
8 Vergleiche exemplarisch: https:/ /www.damigra.de/wp-content/uploads/17-06-15_Die_Wahlpruefs-
teine.pdf (Zugriff: 09.10.22). Weitere Kritikpunkte und damit verbundene Forderungen nach Änderungen 
im AGG ergab der Evaluationsbericht des AGG (Brors 2016), dazu gehören unter anderem: Ersatz des 
 Begriffs „Rasse“ durch „rassistisch“ und Ersatz des Begriffs „Alter“ durch „Lebensalter“ (um klarzustellen, 
dass auch junge Menschen aufgrund ihres jungen Alters diskriminiert werden können und nicht nur ältere 
Menschen); Klarstellung und Explizierung, dass „Geschlecht“ auch Inter* und Trans*Menschen einbe-
zieht; weite Fassung der Diskriminierungskategorie „Behinderung“ und deutlichere Orientierung an der 
 UN-Behindertenrechtskonvention; Abschaffung der Kirchenklausel; Einschränkung der Rechtfertigung 
von Ungleichbehandlungen wegen sachlichen Gründen (Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2016).
Sprache
Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsstatus
Äußeres Erscheinungsbild 
(Bodyismus/Lookismus)
Sozialer Status/Klassismus
Weitere für Diskriminierung  
relevante MachtverhältnisseEthnische Herkunft/Rassismus
Geschlecht/Geschlechtsidentität
Religion/Weltanschauung
Behinderung/chronische Krankheiten
Alter
Sexuelle Identität
Durch das Allgemeine Gelichbehandlungsgesetz (AGG) abgedeckte 
Diskriminierungsmerkmale
Abbildung 1: Diskriminierungskategorien: Merkmale, anhand derer diskriminierende Machtverhältnisse 
 aufgebaut werden9
Als Beispiel für ein weitergehendes Datenerfassungssystem wird hier vergleichend 
das System des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland e.V. (advd e.V.) heran-
gezogen, an dem sich auch das Erhebungskonzept des Diskriminierungsmonitorings 
Köln  orientiert. Grundlegend für ein differenziertes Verständnis von Diskriminierung sind 
neben einer Begriffsdefinition und Bestimmung von beziehunsgweise Verständigung über 
Diskriminierungs kategorien theoretisch-konzeptionelle Überlegungen zu Ebenen, Formen 
und Praxen von  Diskriminierung, die im folgenden Kapitel dargestellt werden.
9 Der Begriff der ethnischen Herkunft wird im Zusammenhang mit Rassismus nach Möglichkeit im  weiteren 
Bericht nicht mehr benutzt, da dieser eine sehr unscharfe, meist doch mit negativer oder rassistischer 
 Konnotation verbundene Beschreibung darstellt. Von Rassismus betroffen können Menschen aufgrund 
von Zuschreibungen auf verschiedensten Merkmalsebenen sein (vergleiche Kapitel 6.2).

16
2.2 Ebenen, Formen und Praxen von Diskriminierung
2.2.1 Ebenen von Diskriminierung
Die logischen Voraussetzungen für Diskriminierungshandeln sind die symbolische 
 Differenzierung in Form von Normen und Werten, Vorannahmen, Stereotypen und 
 Vorurteilen, in Kombination mit dem Einsatz von Macht auf der Grundlage von gesellschaft-
lichen Privilegien, Fähigkeiten, Ressourcen, situativer Macht und/oder gesellschaftlichen 
Positionen, wie das Schaubild von Schmidt (2009), verdeutlich, welches von Fleischer/
Lorenz (2012 und 2016) aufgegriffen und durch die Autor*innen neu visualisiert wurde:
interaktionell
institutionell
strukturell
ideologisch
Gesellschaftlicher und globaler Kontext
Vorurteile
Stereotypen
Vorannahmen
Normen/Werte
Differenzierung
Diskriminierung
situative Macht
Fähigkeiten
Privilegien/Ressourcen
Gesellschaftliche Position
Macht
diskursiv
+
Abbildung 2: Modell: Voraussetzungen und Ebenen der Diskriminierung.  
(Eigene Darstellung in Anlehnung an Fleischer/Lorenz 2012 und Schmidt 2009)

17
Symbolische Differenzierung in vorgenannter Form und der Einsatz von Macht in den 
beschriebenen Ausprägungen sind also notwendige Bedingungen für die Entstehung von 
Diskriminierung. Der pyramidale Aufbau der jeweiligen Elemente deutet innerhalb des 
jeweiligen Begriffs eine Ordnung vom Abstrakten ins Konkrete an: Normen und Werte sind 
eine relativ abstrakte Kategorie, die sich vermittelt über Vorannahmen und Stereotype 
jedoch schnell in abwertende und ständig wiederholte Vorurteile „den anderen“ gegen-
über manifestieren. Im Falle der Machtausübung bedarf der konkrete Akt in einer sozialen 
Situation Macht auszuüben bestimmter Fähigkeiten (Sprache, Kenntnis und Anwendung 
kultureller Regeln…), die wiederum auf bestimmten Privilegien und Ressourcen beruhen, 
auf die eine Person zurückgreifen kann. Basis hierfür wiederum ist es, eine bestimmte 
gesellschaftliche Position innezuhaben. Diese Ordnung der einzelnen Aspekte stellt 
für keinen der drei Begriffsfelder eine strenge Hierarchie oder notwendige Abfolge im 
 engeren Sinne dar, sondern soll auf die unterschiedlichen Abstraktionsgrade und logischen 
 Zusammenhänge verweisen. Außerdem wird mit dem beidseitigen Pfeil zwischen den 
 Phänomenen der  Differenzierung und der Macht auf den wechselseitigen Bezug dieser 
beiden Elemente verwiesen, die beide im diskursiven Prozess hergestellt werden: sozial 
wirksame  Differenzierungen lassen sich im Diskurs nur durch eine gewisse Macht position 
herstellen: ein*e Sprecher*in muss in der Lage sein, gehört und ernst genommen zu 
 werden, Umgekehrt begünstigen oder vermindern (internalisierte) Differenzierungen, dass 
eine Person überhaupt eine bestimmte Machtposition erreichen kann. Für den Begriff der 
 Diskriminierung werden im Modell zudem verschiedene Ebenen definiert:
Diskriminierungen auf interaktioneller Ebene umfassen Diskriminierungen, die von 
 Individuen und Gruppen ausgehen und interpersonale Handlungen (=Interaktionen) 
 umfassen, zum Beispiel Beleidigungen, Beschimpfungen und Erniedrigungen.
Diskriminierungen auf institutioneller Ebene rekurrieren auf Diskriminierungen in 
 Institutionen, … “ ‘die auf überindividuelle Sachverhalte wie Normen, Regeln und  Routinen 
sowie auf kollektiv verfügbare Begründungen zurückgeführt werden. ‘ (Hasse und 
Schmidt 2012, Seite 883). Das zentrale theoretische Moment liegt in der Annahme, dass 
 Mechanismen institutioneller Diskriminierung unabhängig von individuellen Vorurteilen oder 
negativen Absichten funktionieren und aufrechterhalten werden können; sie lassen sich 
auch nicht primär als Summe diskriminierender Einstellungen und Handlungen vorurteils-
behaftet  Individuen erklären… . “ (Gomolla 2017, Seite 134). 
Diskriminierungen auf struktureller Ebene rekurrieren auf Diskriminierungen, die gruppen-
bezogene Benachteiligungen in „gesellschaftlichen Teilsystemen“ (Scherr 2017b, Seite 5) 
wie dem Bildungssystem, dem Arbeitsmarkt, dem Rechtssystem, dem politischen System, 
dem Gesundheitssystem und so weiter) herbeiführen.
Die vielfach in der Literatur angeführte Aufteilung der Ebenen in individuelle,  institutionelle 
und strukturelle Diskriminierung (vergleiche exemplarisch Gomolla 2017, Diekmann 
2017) oder individuelle, institutionelle, organisationale und gesellschaftsstrukturelle 
 Diskriminierung (vergleiche Scherr 2016b) wird hier etwas anders akzentuiert und durch 
eine weitere Ebene ergänzt:

18
Diskriminierungen auf der ideologischen Ebene sind am abstraktesten. Hier geht es um 
 Diskriminierungsmechanismen, die im Zusammenhang mit bestimmten Narrativen, also 
fortlaufend wiederholten und breit rezipierten Erzählungen entstehen, die in der Gesell-
schaft zirkulieren (zum Beispiel Narrative zu „kriminellen geflüchteten Männern“ im Nach-
gang der Kölner Silvesternacht – mit Auswirkungen auf flüchtlingsrechtliche Regelung 
und damit Auswirkungen auf Strukturen – oder Narrative über technische Fähigkeiten 
von Frauen – mit entsprechenden Folgen für ihre beruflichen Chancen beispielsweise im 
MINT-Bereich). Diese wiederholen sich oftmals über einen langen Zeitraum immer wieder, 
können sich aber historisch betrachtet auch wandeln, verlieren aber im Rahmen solcher 
 Metamorphosen meist nicht ihre diskriminierende Wirkung.
Diese Ebenen sind lediglich analytisch trennbar – in der Alltagspraxis sind sie oftmals 
 miteinander verwoben und beeinflussen sich gegenseitig.
Verbunden werden die Voraussetzungen und Ebenen von Diskriminierung im Modell durch 
diskursive Verstrickungen – mit anderen Worten: sowohl die Voraussetzungen als auch 
die Ebenen von Diskriminierung sind durch Diskurse10 (zum Beispiel Migrationsdiskurs) 
und Diskursstränge (zum Beispiel Diskursstrang „Migration und Kriminalität“) „durch-
zogen“ und darin miteinander verwoben. Ein Beispiel: Der Diskursstrang „Migration und 
Kriminalität“ führt als Bestandteil des Migrationsdiskurses zur immer wieder stattfindenden 
Reproduktion und dadurch Verfestigung von Vorurteilen und Stereotypen beispielsweise 
zu geflüchteten Männern und damit verbundenen „Kriminalitätsrisiken“ (im Modell: Bereich 
„Differenzierung“). Solche Diskursstränge werden nicht im machtfreien Raum produziert 
und reproduziert. Vielmehr sind es deutungsmächtige Akteursgruppen (zum Beispiel aus 
den Bereichen Wissenschaft, Politik, Medien, Behörden), die größeren Einfluss auf die 
Entwicklung solcher Diskursstränge haben als beispielsweise diejenigen, die „Objekte“ 
der Diskursstränge sind. Das Beispiel der Kölner Silvesternacht 2015/16 und des daraus 
erwachsenen Diskurses um „kriminelle Geflüchtete, die ‚unsere Frauen‘ sexuell belästigen 
und/oder vergewaltigen“ veranschaulichte, dass es nicht Geflüchtete waren, welche 
die Deutungshoheit über diesen Diskurs hatten, sondern vor allem die Polizei, Medien 
und Politik (im Modell Bereich „Macht“). In der Folge dieser Debatten verschärften sich 
 Diskriminierungen gegenüber männlichen Geflüchteten und Männern, die als Geflüchtete 
gelesen wurden (im Modell: Bereich „Diskriminierung“ und deren Ebenen).
10 Diesem Verständnis von Diskursen und Diskurssträngen liegt das Modell der Kritischen  Diskursanalyse 
von Link und Jäger zugrunde (vergleiche. zusammenfassend Jäger 2001). In Orientierung an Link und 
Jäger  verstehen wir unter Diskurs „(…) eine institutionell verfestigte Redeweise, insofern eine solche Rede-
weise schon Handeln bestimmt und verfestigt und also auch schon Macht ausübt“ (Link 1983, zitiert nach 
Jäger 2001, Seite 128). Darüber hinaus beschreibt Jäger Diskurs als „Fluss von ‚Wissen’ durch die Zeit“ 
(Jäger 2001: 129). Schließlich wird Diskurs wiederum in Anlehnung an Foucault und Link als die sprach-
liche Seite einer diskursiven Praxis bestimmt. Das bedeutet, dass Diskurse nicht irgendwelche ‚flüchtigen’ 
geistigen Phänomene oder Abbildungen von Realität, sondern selbst Realität sind. Außerdem wird der 
Machtaspekt stark betont: Diskurse entstehen und entwickeln sich nicht in macht- und herrschafts-
freien Räumen,  sondern sind immer von bestehenden Macht- und Herrschaftsverhältnissen durchzogen. 
 Vergleiche  weiterführend auch Karpenstein-Eßbach 1995 und zum interaktionistisch-konstruktivistischen 
 Verständnis des Diskursbegriffs: Neubert/Reich 2000.

19
2.2.2 Formen und Praxen von Diskriminierung
Über die Ebenen von Diskriminierung hinaus gehören zur Modellierung von  Diskriminierung 
verschiedene Diskriminierungsformen (zum Beispiel mittelbare und unmittelbare 
 Diskriminierung), die sich wiederum durch konkretere Diskriminierungspraxen (zum 
 Beispiel Beleidigung, Erniedrigung, Verweigerung von Leistungen) spezifizieren lassen. 
In § 3 des AGG beispielsweise finden verschiedene Diskriminierungsformen und -praxen 
Erwähnung, die nach AGG justiziabel sind (mittelbare und unmittelbaren Benachteiligungen, 
Belästigungen, sexuelle Belästigungen, Anweisung zur Benachteiligung). Sie werden im 
AGG jedoch nicht mit dem Begriff „Formen“ zusammengefasst, sondern unter dem Begriff 
„Begriffsbestimmungen“ .11
Ein grundständiges Problem im Fachdiskurs und auch im AGG ist, dass der Begriff  „Formen“ 
von Diskriminierung nicht in einer logisch strukturierten Weise Formen von  Diskriminierung 
umfasst, welche sich in einem logischen Modell auf der gleichen Ebene befinden würden. 
So werden zum Beispiel sowohl die beiden Dimensionen „mittelbare Diskriminierung“ und 
„unmittelbare Diskriminierung“ als „Formen“ geführt als auch sexuelle Belästigung, das 
Fehlen angemessener Vorkehrungen gegen Diskriminierung u.a. Nach einem logischen 
 Verständnis könnten eher die unmittelbare und die mittelbare Diskriminierung als „Formen 
von Diskriminierung“ unterschieden werden und spezifizierte Diskriminierungen (wie 
zum Beispiel Beleidigung, Verweigerung von Leistungen) als Diskriminierungspraxen, die 
 wiederum Operationalisierungen der Diskriminierungsformen „unmittelbare“ und „mittel-
bare“ Diskriminierungen darstellen könnten. Da die Struktur der bisher vorliegenden 
 empirischen Datenerhebungen solch eine systematische Unterscheidung bisher nicht 
zulassen, wird im empirischen Teil dieses Berichts zum Diskriminierungsmonitoring Köln mit 
der Begriffskombination „Diskriminierungsformen und -praxen“ gearbeitet.
Es gibt weitere Diskriminierungsformen und -praxen, die im Fachdiskurs debattiert 
werden, jedoch nicht durch das AGG abgedeckt werden (zum Beispiel diskriminierende 
Gesetz gebung). Diese werden im Diskriminierungsmonitoring Köln mitberücksichtigt. 
Darüber  hinaus werden Formen von Gewalt berücksichtigt, die im Zusammenhang mit 
der  kollektiven Abwertung, also einer symbolischen Schlechterbehandlung  bestimmter 
 Gruppen entlang der erwähnten Diversitätskategorien (zum Beispiel aufgrund von 
Geschlecht, Alter et cetera) stehen. Dazu gehört zum Beispiel körperliche Gewalt und 
andere Straftaten.
Im Diskriminierungsmonitoring wird es neben einer Gesamtdarstellung darum 
gehen, Ebenen, Formen und Praxen von Diskriminierung angemessen erfassbar und 
somit  sichtbar zu machen. Die Herausforderung hierbei wird sein, eine ausreichende 
 Differenzierung zu ermöglichen, die Ebenen, Formen, Praxen, aber auch Betroffenen-
gruppen nach  Diskriminierungskategorien und verschiedenste Lebensbereiche, in denen 
 Diskriminierungen stattgefunden haben, in adäquatem Maße sichtbar zu machen.
11 Link: https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_
gleichbehandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile (Abruf: 01.11.22).

20
2.3 Monitoring
Mit dem Begriff Monitoring wird die regelmäßig wiederholte Beobachtung und 
 Beschreibung klar definierter Sachverhalte auf Grundlage von statistischen Erhebungen 
bezeichnet. Dabei sind ausdrücklich keine direkten Bezüge zu Maßnahmen und Zielen 
von Interventionen oder politischen Handlungsplänen notwendig. Auch wird  Monitoring 
 dezidiert von erklärenden oder auf Wirkungen fokussierten Forschungsansätzen 
 abgegrenzt (vergleiche Stadt Frankfurt 2012, Seite 6f.). Ziel von Monitoringaktivitäten sei 
es,  „Entwicklungen dauerhaft zu beobachten, Fehlentwicklungen zu erkennen und durch 
den Vergleich über die Zeit ein vertieftes Verständnis für die längerfristigen Prozesse 
zu  erhalten“ (Ohliger 2009, zitiert nach Stadt Frankfurt 2012, Seite 7). Laut „Glossar der 
 Eva luation“ ist Monitoring definiert als „Erhebung von Daten zu aufeinander folgenden Zeit-
punkten zu gleichen Merkmalen eines Programms“ .12 Hier wird auch darauf hinge wiesen, 
dass ein „festgelegter Kranz von Merkmalen“ anhand bestimmter Kennzahlen und/oder 
 Indikatoren beobachtet wird, die häufig auch als Kennzahlen beziehungsweise Indikatoren-
set  beschrieben werden. Diese seien neben ihrer Aussagekraft als beobachtbarer Indikator 
für das jeweilige nicht beobachtbare Merkmal so zu wählen, dass sie mit einem vertretbar 
geringen Aufwand dauerhaft erhoben werden können.
Vor diesem Hintergrund werden aktuell Datenerfassungssysteme entwickelt, um eine 
systematische Dokumentation von Diskriminierung in der Gesellschaft mit  möglichst hoher 
Reichweite sicherzustellen. Eines von mehreren (welches auf Basis der Antidiskriminierungs-
beratungsarbeit entstanden ist) ist das Erfassungssystems des advd e.V., an dem sich 
auch dieser Bericht orientiert. Auch einige der Beratungsstellen in Köln, die Daten für das 
 Monitoring einspeisen werden, arbeiten bereits mit diesem System. Darüber hinaus ist 
jüngst eine Expertise der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erschienen, die Mindest-
standards zur Dokumentation von Antidiskriminierungsberatung vorschlägt  (Aalders et  
al 2022). Auch diese Expertise bezieht sich vielfach auf das vom advd e.V. in enger 
 Zusammenarbeit mit Beratungsstellen entwickelte Datenerfassungssystem.
Eine zentrale Anforderung an ein Diskriminierungsmonitoring ist es, kurz und übersichtlich 
wesentliche empirische Ergebnisse zu Diskriminierungsereignissen sowie Lebensbereichen 
und Orten, in bzw. an denen Diskriminierung stattfindet, aufbereiten zu können. Darüber 
hinaus wird stellt sich die Frage, wie Gewaltformen, die der Begriff „Diskriminierung“ im 
engeren Sinne nicht umfasst, im Monitoringkonzept thematisiert werden können. Zudem 
ist eine Debatte darüber relevant, in welchem Verhältnis Ungleichwertigkeitsideologien 
wie Rassismus, (Hetero-)Sexismus, Ableismus u.a. eigentlich zu Diskriminierung stehen. Zu 
diesen Zwecken wird im folgenden Kapitel der Versuch einer Abgrenzung und Verhältnis-
bestimmung von Diskriminierung zu anderen Konzepten vorgenommen.
12 Link: https:/ /eval-wiki.org/glossar/Monitoring (Abruf: 9.10.22).

21
2.4 Diskriminierung – Abgrenzung und Verhältnisbestimmung zu 
anderen Begriffen
2.4.1 Diskriminierung und Gewalt
In der Gewaltforschung werden unterschiedliche Gewaltbegriffe diskutiert, insbesondere 
(aber nicht ausschließlich) mit Blick auf die Fokussierung eines engen oder eines weiten 
Gewaltbegriffs. Eine in der Soziologie anerkannte Gewaltdefinition umfasst zunächst 
 unabhängig davon ein allgemeines Gewaltverständnis:
„Gewalt bezeichnet destruktiv intendierte Operationen als  ultimatives 
Mittel der Machtausübung im Rahmen einseitiger Über- und 
Unterordnungs verhältnisse beruhend auf äußerlicher Überlegenheit 
ohne Anerkennung durch die Unterlegenen – häufig im Gegensatz zu 
innerlich wirksamem Zwang; sie ist also – zum Beispiel neben legitimer 
institutioneller Herrschaft – ein Grenz phänomen unter den Äußerungs-
formen von Macht, das nur begrenzt verfügbar ist bzw. auf Dauer 
zu stellen ist. Dabei kann eher der interpersonale (…) oder eher der 
 gesamtgesellschaftliche Bereich betrachtet werden. (…)“
(Endruweit/Trommsdorf (1989, Seite 252).
Gewalt bedeutet also nicht „nur“ zum Beispiel die Ausführung individueller körperlicher und 
psychischer Verletzungen, sondern sie ist gleichermaßen Ausübung von illegitimer Macht – 
individuell und interpersonal, institutionell, strukturell und in Verbindung mit Diskursen. In 
diesem Zusammenhang ist Gewalt ebenso eingebettet in ein Über- und Unterordnungs-
system von gesellschaftlichen Machtverhältnissen.
Im Kontext des Diskriminierungsmonitorings wird sowohl diese Arbeitsdefinition als 
auch ein weites Gewaltverständnis berücksichtigt, welches Diskriminierung mit umfasst, 
aber gleichzeitig darüber hinausweist. Diskriminierung ist a) ein Akt der Gewalt und 
wird b) von den von Diskriminierung Betroffenen als gewaltvoll erlebt. Wenn es um 
 verschiedene Dimensionen von Gewalt geht, bildet eine weitere wesentliche Orientierung 
das Gewaltverständnis von Johan Galtung. Sein Gewaltdreieck -(inter-)personale Gewalt, 
strukturelle Gewalt und kulturelle Gewalt- lässt sich noch um eine vierte Dimension

22
(epistemische Gewalt – Spivak 1988/2008) erweitern.13 Die aktuellen Rechtsgrundlagen 
des  Diskriminierungsschutzes, die bereits erörtert wurden, lassen sich so gesehen im 
 Wesentlichen in den Dimensionen interpersonaler und struktureller14 Gewalt verorten.
Diskriminierung bleibt auch im Diskriminierungsmonitoring der wesentliche Fokus. 
Aber auch das Datenerfassungssystem des advd e.V., welches eine wesentliche 
 Orientierungsgrundlage für diesen Bericht ist, weist über Diskriminierung hinaus. Es 
umfasst beispielsweise auch körperliche Gewalt oder Beschädigung von Eigentum, wenn 
diese im Zusammenhang mit gruppenbezogenen Ungleichwertigkeitsideologien stehen. In 
der Sache rechtfertigt sich die Mit-Sichtbarmachung solcher Phänomene beispielsweise 
dadurch, dass am konkreten Fall bisweilen fließende Übergänge zwischen Diskriminierung 
und körperlicher Gewalt zu identifizieren sind. Auch in der Beratungspraxis treten anhand 
dieser Differenzierungen Zuständigkeitsfragen auf, die an fließenden Übergängen beispiels-
weise von Antidiskriminierungsberatungsstellen und Opferberatungsstellen erkennbar 
werden. Solche körperlichen Gewaltakte, die Antidiskriminierungsstellen in Köln und der 
Beratungsstelle gegen Antisemitismus zur Kenntnis gelangen, würden ansonsten unsicht-
bar, wenn sie nicht mit berücksichtigt würden. Ähnliches gilt für Sachbeschädigung im 
Zusammenhang mit Ungleichwertigkeitsideologien.
13 In Orientierung am Gewaltdreieck Galtungs ist mit interpersonaler Gewalt (im Sinne von physischer, 
 psychischer und sexualisierter Gewalt) die physische, psychische und/oder sexualisierte Zwangsein-
wirkung von Personen auf Personen gemeint. Es handelt sich hier um Machtaktionen, die instrumentell 
eingesetzt werden können, ihren Sinn in sich selbst finden können oder durch Drohung bzw. Zwang zu 
einer dauerhaften Unterwerfung gekennzeichnet sind. Strukturelle Gewalt thematisiert „in (die) Ver-
fasstheit von Gesellschaften (und ihrer Institutionen, Anmerkung der Autor*innen) eingebaute Gewalt“ 
(Kopp/Schäfers 2010: 94). Kulturelle Gewalt beinhaltet Dimensionen von Kultur (wie Religion, Sprache, 
 Ideologien, Wertvorstellungen et cetera), die zur Rechtfertigung oder Legitimierung von  interpersonaler 
und struktureller Gewalt zum Einsatz kommen (zum Beispiel Rassismus, Antisemitismus, Sexismus, 
 Ableismus). „Kulturelle Gewalt lässt Gewalt als akzeptabel erscheinen, rechtfertigt oder beschönigt sie und 
verwischt die Grenzen zwischen ihrer Rechtmäßigkeit und Unrechtmäßigkeit. “ (Galtung 1975, zitiert nach 
Kopp/Schäfers 2010: 94). Epistemische Gewalt mein die gewaltsame Aneignung von Wissen (und Wissen-
schaft), welche der Wissensproduktion marginalisierter und/oder kolonialisierter Gruppen zuzuordnen ist, 
durch privilegierte und deutungsmächtige Akteursgruppen und geht zurück auf postkoloniale Theorien 
(vergleiche auch Castro Varela/Dhawan 2005). Dieses Gewaltverständnis inkl. dessen konzeptionelle 
 Integration von Diskriminierung als Gewaltakt ist in einem Forschungsprojekt zu Auswirkungen extrem 
rechter und rassistischer Gewalt entwickelt worden (Farrokhzad/Jagusch 2022) und eignet sich auch als 
theoretisch-konzeptionelle Arbeitsgrundlage in diesem Bericht. 
14 Institutionelle Gewalt versteht Galtung als Bestandteil struktureller Gewalt. Institutionelle Diskriminierung 
wäre in diesem Sinne eine Variante institutioneller Gewalt.

23
2.4.2 Diskriminierung und Ungleichwertigkeitsideologien
Für die Konzeption eines Diskriminierungsmonitorings ist, konzeptionell betrachtet, eben-
falls relevant, das Verhältnis zwischen Diskriminierung und Ungleichwertigkeitsideologien 
wie Rassismus, (Hetero-)Sexismus, Ableismus, Antisemitismus, Sozialdarwinismus und 
Bodyismus/Lookismus zu diskutieren – verbunden mit der Frage, wie damit in einem 
 Diskriminierungsmonitoring umgegangen werden kann. Dies ist von Bedeutung auch 
vor dem Hintergrund, dass bisweilen kritisch darüber diskutiert wird, wie sinnvoll ein 
 allumfassender Diskriminierungsbegriff sei und inwiefern das Konzept „Diskriminierung“ 
auch an Grenzen stoßen kann. Am Beispiel des Antisemitismus lassen sich entsprechende 
 Kontroversen nachverfolgen, aber auch mit Blick etwa auf Rassismus.
Das Verhältnis zwischen Diskriminierung und Ungleichwertigkeitsideologien kann so 
 verstanden werden, dass Ungleichwertigkeitsideologien als Gründe zur Rechtfertigung für 
 Diskriminierung herangezogen werden. Genau genommen sind sie aber im Wortsinn für 
sich genommen noch keine Diskriminierung, sondern führen zu Diskriminierung. Daher 
spricht man unter anderem von rassistischer Diskriminierung, sexistischer Diskriminierung 
et cetera.
Gleichzeitig weist der Bezug zu Ungleichwertigkeitsideologien über die eigentliche 
 Handlung der Diskriminierung (vergleiche Definition oben) hinaus. Forschungen zu 
Ungleichwertigkeitsideologien befassen sich in je spezifischer Weise beispielsweise mit 
historischen und gegenwartsbezogenen Dynamiken von rassistischen, sexistischen et 
cetera Diskursen, damit verbundenen historisch gewachsenen Strukturen und deren 
 Auswirkungen über die Zeit. Das Buch „Sexismus* . Geschichte einer Unterdrückung“ von 
Susan Arndt (2020) beispielweise beinhaltet eine umfassende Aufarbeitung der  Entwicklung 
von Konzepten des Sexismus und damit in Zusammenhang stehender  Konzepte (wie 
 beispielsweise Chauvinismus, Machoismus), Fundamente des Sexismus (zum Beispiel 
moralisch und ethisch, rechtlich im Kontext männlicher Vormundschaft), Mani festationen 
des Sexismus (zum Beispiel sexistische Gewalt, Repräsentationen in der  Sprache, Schön-
heit und Kleidung) und erörtert Bewegungen und Strategien gegen Sexismus. Sexistische 
Diskriminierung ist dabei lediglich einer von vielen konzeptionellen Bausteinen dieses 
Buches. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt man, wenn man  Forschungen beispielsweise zu 
Rassismus, Antisemitismus und Ableismus betrachtet, die zum Teil  umfassend sein können, 
zum Teil spezifische Aspekte beleuchten (zu Antisemitismus vergleiche beispielsweise 
 Salzborn 2004, Brumlik 2020, Unabhängiger Expertenkreis  Antisemitismus, ohne Jahr). 
Dies zeigt auch, wie wichtig die Fokussierung einzelner Phänomenbereiche bleibt, auch 
um den Spezifika einzelner Ungleichwertigkeitsideologien und der damit verbundenen 
 Ursachen, historischen und gegenwärtigen Entwicklungen, Ausdifferenzierungen, Aus-
wirkungen und Handlungsperspektiven in deren Bekämpfung sichtbar und angemessen 
diskutierbar zu machen.

24
Forschungen zu Ungleichwertigkeitsideologien umfassen darüber hinaus die Verstrickung 
von individuellen Haltungen mit historischen und gegenwärtigen Entwicklungen von 
 Ideologien, Diskursen und Strukturen sowie auch Handlungen, die Diskriminierungen 
darstellen können, aber eben auch andere Gewaltformen wie körperliche Gewalt und 
 Sachbeschädigungen, Verbreitung von Symbolen et cetera umfassen können, und 
ihre  Auswirkungen. All diese Erkenntnisse sowie die permanente Reflexion und Aus-
differenzierung von verschiedenen Erscheinungsformen mit Blick auf unterschiedliche 
Differenzkategorien15 tragen maßgeblich zur einer ausdifferenzierten Sichtbarkeit von 
Ungleichwertigkeitsideologien und damit verbundenen Einstellungen und Handlungs-
formen verschiedenster Art bei. 16 
Vor dem Hintergrund dieser komplexen Gemengelage lassen sich bisweilen auch Skepsis 
und Bedenken finden, die Forschungsgebiete zu Ungleichwertigkeitsideologien unter 
das „Dach“ der Diskriminierungsforschung (mit in Gänze) zu subsumieren. Wenn man als 
Beispiel etwa Rassismus heranzieht, bedeutet dies: es gälte präzise zu prüfen, was bei-
spielsweise unter „rassistische Diskriminierung“ (im Sinne von Benachteiligung auf Basis 
unterschiedlicher Diskriminierungsformen und -praxen) zu fassen ist und was den Bereich 
der Diskriminierung verlässt und dessen Reichweite überschreitet (zum Beispiel rassistisch 
motivierte Körperverletzung als Form körperlicher Gewalt). In diesem Zusammenhang 
stößt man zugleich auf eine komplexe Rechtslage wie zum Beispiel den Schnittmengen 
zwischen dem AGG und dem Strafrecht (zum Beispiel Beleidigung, Volksverhetzung). 
 Entsprechend haben solche Debatten berechtigterweise auch Einfluss auf die Konzeption 
eines  Diskriminierungsmonitoringsystems und sind ebenso wenig abgeschlossen wie 
Debatten um Reichweite und Grenzen des theoretischen Konstruktes „Diskriminierung“ an 
sich. Zudem spielen hierbei auch das jeweils unterschiedliche Erkenntnisinteresse sowie 
verschiedene Forschungsperspektiven, aber auch Forschungstraditionen eine Rolle. 
15 Bei Rassismus zum Beispiel: Anti-Schwarzer Rassismus, antimuslimischer Rassismus, anti-asiatischer 
Rassismus, anti-slawischer Rassismus, Gadje-Rassismus/Rassismus gegen Sinti*zze und Rom*ja,…; bei 
Antisemitismus beispielsweise unter Begriffen wie: primärer Antisemitismus/antijüdischer  Antisemitismus, 
sekundärer Antisemitismus, moderner Antisemitismus, Post-Shoa-Antisemitismus, israelbezogener 
 Antisemitismus. Vergleiche exemplarisch im Überblick Link: https:/ /www.vielfalt-mediathek.de/kurz-er-
klaert-antisemitismus (Abruf: 09.10.22; spezifisch zum modernen Antisemitismus vergleiche exemplarisch 
Link: https:/ /www.bpb.de/themen/antisemitismus/dossier-antisemitismus/307644/was-ist-moderner-
antisemitismus/ (09.10.22).
16 Zu den Bezeichnungen verschiedener Erscheinungsformen von Diskriminierung und damit verbundenen 
verschiedenen Ungleichwertigkeitsideologien sowie ihr Verhältnis zueinander: für diese werden nicht 
 immer einheitliche Bezeichnungen verwendet (Beispiel: Islamophobie vs. Islamfeindlichkeit vs. antimus-
limischer Rassismus; Antiziganismus vs. Gadje-Rassismus). Darüber hinaus finden Kontroversen darüber 
statt, ob zum Beispiel Antisemitismus Bestandteil von Rassismus ist und welche Gründe es für oder gegen 
die Subsumierung von Antisemitismus unter die Hauptkategorie Rassismus gibt (Proargumente ver-
gleiche exemplarisch Lutz et al 2021; Contra-Argumente vergleiche exemplarisch Mendel 2020). Darüber 
 hinaus wird debattiert, ob und unter welchen Bedingungen antimuslimischer Rassismus unter der Kate-
gorie  „Rassismus“ angemessen platziert ist, da es sich hier um religionsbezogene Abwertung handelt – 
dies hängt beispielsweise davon ab, wie „Rassismus“ definiert wird. Es handelt sich hier um bisher nicht 
 abgeschlossene fachliche Debatten.

25
2.5 Erste Schlussfolgerungen für das vorliegende 
 Diskriminierungsmonitoring
Die Schlussfolgerungen, die aus diesen Verhältnisbestimmungen für das Diskriminierungs-
monitoring Köln gezogen werden, werden detaillierter im Kapitel zum methodischen Vor-
gehen und insbesondere der Vorstellung der Erhebungsinstrumente sichtbar werden. Als 
Ausblick kann hier festgehalten werden: 
• Diskriminierung ist der Hauptfokus – jedoch werden in einem kleineren Erhebungsteil 
Gewaltformen, die mit Diskriminierung in Zusammenhang stehen, aber gleichermaßen 
darüber hinausgehen (zum Beispiel körperliche rassistisch motivierte Gewalt).
• Spezifische Erscheinungsformen zum Beispiel von Rassismus, Antisemitismus et cetera 
werden durch eigenständige Kategorien sichtbar gemacht; diese Kategorien wiederum 
werden weiter ausdifferenziert (zum Beispiel Rassismus: Anti-Schwarzer Rassismus unter 
anderem). Um den Antwortenden weitere Positionierungen bei der Datenerfassung zu 
ermöglichen, die sich nicht in den vorgegebenen Kategorien wiederfinden, ist immer eine 
Zusatzkategorie „Andere“ eingefügt.
• Diskriminierungsgründe (zum Beispiel Geschlecht et cetera) werden a) gekennzeichnet 
als „Diskriminierung aufgrund von … “ und beinhalten mehr Diskriminierungsgründe als es 
das AGG vorsieht (zum Beispiel auch sozialer Status, Körpergewicht und Aussehen), um 
 Diskriminierungsphänomene umfassender sichtbar machen zu können.
• Antisemitismus wird als eigenständiger Diskriminierungsgrund sichtbar inklusiver 
 verschiedener Ausdifferenzierungen von Antisemitismus (zum Beispiel israelbezogener 
Antisemitismus). 
• Einige Tatbestände werden in Kategorien erfasst, die sich in einer Rubrik befinden, die Formen 
von Diskriminierungen und andere Gewaltformen auch außerhalb des AGG umfasst, weil diese 
über die Reichweite von Diskriminierung gemäß AGG hinausgehen – es der Stadt Köln aber ein 
Anliegen ist, Antisemitismus in Köln umfassend sichtbar zu machen (selbiges gilt genauso für 
Diskriminierungen vor dem Hintergrund weiterer Ungleichwertigkeitsideologien).
• Die erfassten Lebensbereiche werden ebenfalls über die vom AGG erfassten Lebens-
bereiche beziehungsweise Anwendungsbereiche hinausgehen, um umfassend 
 Dis kriminierung nach verschiedensten Lebensbereichen sichtbar machen zu können (so 
auch beispielsweise Diskriminierung bei Gericht, Polizei, Medien/Internet, Öffentlicher 
Personen Nahverkehr [ÖPNV], Behörden, persönlicher Nahbereich,…).
Im Folgenden wird ein kurzer Einblick in die Diskriminierungsforschung als Forschungs-
gebiet in Deutschland und in der Folge Einblicke in ausgewählte empirische Erkenntnisse 
zu Diskriminierung in Deutschland gegeben, um auch daraus erkenntnisbringende Schluss-
folgerungen für das Diskriminierungsmonitoring in Köln ziehen zu können.

26
3  Diskriminierungsforschung  
in Deutschland
Die Diskriminierungsforschung als eigenständiges Forschungsgebiet ist in Deutsch-
land im Vergleich zu beispielsweise den Gender Studies, den Disability Studies, der 
Rassismus forschung und der Antisemitismusforschung ein noch junges Forschungsgebiet. 
 Insbesondere seit der Stärkung des Antidiskriminierungsrechts und der damit verbundenen 
Umsetzung des AGG im Jahr 2006 sind die Forschungsaktivitäten zu Diskriminierung 
merklich gestiegen. Gleichzeitig wird von Diskriminierungsforscher*innen kritisiert, dass 
eine interdisziplinäre Institutionalisierung des Forschungsthemas „Diskriminierung“ an 
Hochschulen noch erheblich zu schwach ausgeprägt ist (Scherr et al 2017, Seite VII). 
Die inhaltliche Ausrichtung des „Handbuch Diskriminierung“ mit seinen vielen Fach-
beiträgen  verdeutlicht exemplarisch, welche Forschungsperspektiven und -gegenstände 
als  bedeutsam erachtet werden, um Diskriminierung als komplexes gesellschaftliches 
Phänomen adäquat zu erforschen. Das grundsätzlich im Handbuch formulierte Plädoyer, 
die Diskriminierungsforschung auf interdisziplinäre Grundpfeiler zu stellen, wird mit dem 
Handbuch selbst eingelöst. 
Im „Handbuch Diskriminierung“ (Scherr, El Mafaalani und Yüksel 2017) finden sich im Teil I 
zu Ursachen, Formen und Folgen von Diskriminierung jeweils Fachartikel zu historischer, 
soziologischer, sozialpsychologischer, sprachwissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher 
und erziehungswissenschaftlicher Diskriminierungsforschung, die ihren jeweiligen Fokus 
auf Diskriminierung unterschiedlich akzentuieren. 
Die sozialpsychologische Forschung untersucht zum Beispiel im Wesentlichen 
 Diskriminierung als individuelles Verhalten (und damit verbundener Haltungen), in diesem 
Sinne auf individuelle und gruppenbezogene Diskriminierungen vor dem Hintergrund der 
Konstruktionen von In-Groups und Out-Groups blickt und fokussiert in der Ursachen-
forschung individuelle (und gruppenbezogene) Einstellungen gegenüber bestimmten 
sozialen Gruppen, die auf stereotypen, vorurteilsbehafteten gruppenbezogenen 
 Differenzierungsmerkmalen basieren (zum Beispiel das Konzept der Gruppenbezogenen 
Menschenfeindlichkeit – GMF17). Die soziologische Diskriminierungsforschung nimmt 
 demgegenüber stärker institutionelle und strukturelle Ebenen von Diskriminierung (mit) in 
den Blick (Beigang et al 2017, Seite 12ff.). Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive sind 
 wiederum Fragen einer juristischen und justiziablen Präzisierung von  Diskriminierung, 
 Festlegung von zu schützenden gruppenbezogenen Diskriminierungskategorien 
und Anwendungsbereiche sowie dafür notwendige Formulierungen in Gesetzes-
texten  besonders relevant. In weiteren Teilen des Buches werden sodann gesetzliche 
17 Die jüngste GMF-Studie ist unter dem Titel „Die geforderte Mitte. Rechtsextreme und demokratie-
gefährdende Einstellungen in Deutschland 2020/21“ erschienen (Zick et al 2021).

27
Bestimmungen des Antidiskriminierungsrechts, Diskriminierung in gesellschaftlichen 
Teilsystemen (zum Beispiel Erziehungs- und Bildungssystem, Wohnungsmarkt, Medien) 
und Diskriminierung in Bezug auf soziale Gruppen/Personen (zum Beispiel bezüglich 
Geschlechtsidentität, Religionszugehörigkeit, Menschen mit Behinderungen, Geflüchtete 
unter  anderem) behandelt und im letzten Kapitel Antidiskriminierungsprogrammatiken 
und  -konzepte (neben Antidiskriminierung auch zum Beispiel Diversität und Inklusion) 
 bearbeitet. Auch die Forschungsstrategien und -schwerpunkte der Antidiskriminierungs-
stelle des Bundes machen ähnliche Forschungsperspektiven sichtbar. Auf der Homepage 
finden sich Suchfunktionsmechanismen, die beispielsweise die Forschungsarbeiten der 
Antidiskriminierungsstelle nach Lebensbereichen mit Bezug zu verschiedenen gesellschaft-
lichen Teilsystemen oder nach gruppenbezogenen Diskriminierungskategorien sortieren. 
Entsprechend haben die Untersuchungsgegenstände der Forschungsarbeiten oft eine 
dieser Hauptforschungsperspektiven verfolgt.18
Dass die Diskriminierungsforschung nicht nur interdisziplinär, sondern auch  hinsichtlich 
ihrer (Teil-)Forschungsgebiete und Untersuchungsperspektiven multiperspektivisch 
 konzipiert sein muss, zeigt sich allein schon an den das Thema Diskriminierung  berührende 
Rechtsgebiete: es handelt sich um internationales Recht (zum Beispiel die Allgemeine 
 Erklärung der Menschenrechte, Europarecht) und verschiedene Rechtsgebiete im 
 deutschen Recht (wie das Grundgesetz, das AGG, aber auch das Strafrecht). Mit Blick 
auf die Erforschung von Diskriminierungen in gesellschaftlichen Teilsystemen sind unter 
 anderem die Bildungsforschung, Arbeitsmarktforschung, Gesundheitsforschung und 
 wiederum das Rechtssystem (hier: als Untersuchungsgegenstand) relevant. 
Wenn es um die Diskriminierung nach AGG-relevanten Kategorien geht, stellen die 
Forschungsgebiete der Rassismusforschung, Antisemitismusforschung, Geschlechter-
forschung/Forschung zu (Hetero-)Sexismus, soziale Ungleichheitsforschung/Forschung zu 
Klassismus, Disability Studies/Forschung zu (Dis-)Ableismus und Forschung mit Bezug auf 
das Lebensalter/Adultismus eine wertvolle Ressource für die Diskriminierungsforschung 
dar. Diese Forschungsgebiete sind größtenteils älter als die Diskriminierungsforschung im 
engeren Sinne. Sie bauen auf Wissensbestände, Theorien und Forschungsperspektiven auf, 
die über längere Zeit entwickelt wurden.
Die neuere Diskriminierungsforschung ist unseres Erachtens auf starke und eigenständige 
Forschungsgebiete im Bereich der „ismen“ angewiesen, genauso wie auf die hoch bedeut-
same Intersektionalitätsforschung, da diese Gebiete eigene theoretische, methodologische 
und methodische Wissensbestände und Forschungsstrategien entwickeln und hierdurch 
komplexe, in historische und gegenwärtige Perspektiven eingebettete und gleichermaßen 
differenzierte Forschungsbefunde zu je ihrem Forschungsgebiet hervorbringen.
18 Quelle: https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Forschungsprojekte/For-
schungsprojekte_Formular.html (Abruf: 30.08.22)

28
4  Empirische Befunde zu 
 Diskriminierung in Deutschland
Die Recherche nach empirischen Befunden zu Diskriminierung in Deutschland zeigt, 
dass es mittlerweile eine Vielzahl an empirischen quantitativ und qualitativ orientierten 
Studien gibt, die Diskriminierung in der Bevölkerung in verschiedenen Facetten und mit 
unterschiedlichen Fokussierungen sichtbar machen. Der Fokus liegt zum Beispiel auf 
bestimmten Diversitätskategorien wie Geschlecht oder Behinderung beziehungswewise 
auf bestimmten Lebensbereichen, wie dem Arbeitsmarkt oder der Bildung. Situationen 
von  Diskriminierung und (je nach Studienzuschnitt) ihre Auswirkungen werden sowohl 
in  Arbeiten sichtbar, die ihren thematischen Hauptfokus auf das Thema Diskriminierung 
richten als auch in Arbeiten, die zwar ein anderes Thema als Hauptthema fokussieren (zum 
Beispiel Bildungs- und Berufslaufbahnen von Menschen mit Migrationsgeschichte), dabei 
aber – neben anderen Themen wie etwa innerfamiliäre Unterstützung bei der Schullaufbahn – 
auch Diskriminierungserfahrungen in der Empirie zum Vorschein kommen. Gleichzeitig wird 
deutlich, dass die empirische Forschung zu Diskriminierung in Deutschland nach wie vor 
lückenhaft ist.
Im Kapitel zu Diskriminierungsforschung in Deutschland wurde verdeutlicht, wie 
 komplex diese ist und auch sein muss, um Diskriminierungsphänomene, ihre  Ursachen, 
 Kontexte, Auswirkungen sowie Handlungsstrategien im Umgang damit adäquat 
 erfassen und  analysieren zu können. Dazu gehört auch, dass Diskriminierungsforschung 
 multi perspektivisch ist. So finden wir:
a) empirische Erkenntnisse zu Diskriminierung aus unmittelbarer Betroffenenperspektive, 
in dem Betroffene selbst befragt werden (zum Beispiel im Überblick Beigang et al 2017)
b)  empirische Erkenntnisse aus Perspektive der Beratungsstellen, die berichten, welche 
Erscheinungsformen von Diskriminierungen in welchen Lebensbereichen ihnen von 
Betroffenen gemeldet werden (zum Beispiel im Überblick Antidiskriminierungsstelle des 
Bundes 2021)
c) rechtswissenschaftliche Arbeiten, die Gerichtsurteile auswerten, weitere empirische 
Erkenntnisse, etwa über spezifische Fallkonstellationen von Diskriminierung und 
 verbunden mit der Frage, welche Rechtsbegriffe auf welche Weise ausreichend präzise 
sind (oder nicht) und/oder wie Gerichte verschiedene Facetten des Diskriminierungs-
schutzes auslegen (Berghahn et al 2017, Pärli 2017).

29
Darüber hinaus sind Einstellungsstudien zu Ressentiments in der Bevölkerung ein 
wichtiger Ankerpunkt für die Diskriminierungsforschung, um möglichen Ursachen von 
 Diskriminierung auf die Spur zu kommen (zum Beispiel Zick et al 2021, Decker et al 
2020). Solche Studien sind zwar nicht im engeren Sinne Diskriminierungsforschung – 
aber dennoch für die Erforschung von Diskriminierung deswegen relevant, weil sie die 
 Entwicklungen von Ressentiments in der Bevölkerung gegenüber verschiedenen sozialen 
Gruppen über die Zeit sichtbar machen – Ressentiments, die potenziell in diskriminierenden 
Handlungen münden können.
Im Rahmen dieses ersten Diskriminierungsmonitorings in Köln sollen nur einige sehr aus-
gewählte Einblicke in empirische Befunde zu Diskriminierung in Deutschland gegeben 
 werden. Diese beschränken sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse aus einer kleinen 
Auswahl quantitativer Studien und nur punktuell qualitativ orientierten Fallbeispiele oder 
textliche Aussagen, die Beispiele von Diskriminierungen sichtbar machen. Dies  ermöglicht 
in gewisser Weise einen Vergleichshorizont mit den im späteren Verlauf dargestellten 
 empirischen Erkenntnissen zu Diskriminierung in Köln, zumindest entlang bestimmter 
 Kriterien, wie Häufigkeit von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderer 
 Differenzlinien sowie Lebensbereiche von Diskriminierung. Auf Grund der sehr unterschied-
lichen Kontexte und Möglichkeiten der Erhebungsmethoden der bundesweiten und in Köln 
durchgeführten Erhebungen ist aber auf keinen Fall eine direkte statistische Vergleich-
barkeit abzuleiten. Auf weitere quantitative und auch auf eine Auswahl von qualitativen 
empirischen Arbeiten wird verwiesen. Spezifische Fallkonstellationen als qualitatives Daten-
material  werden in Kapitel 6 am Beispiel Köln detaillierter vorgestellt.
4.1 Repräsentativ­ und Betroffenenbefragung 
Eine Repräsentativbefragung in der Bevölkerung19 zu Diskriminierungserfahrungen aus 
Betroffenenperspektive im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Beigang et al 
2017, Seite 94ff.) für Deutschland zeigt: 
• Nahezu jede dritte Person (31,4 Prozent) hat in den letzten zwei Jahren mindestens 
 einmal eine Diskriminierungserfahrung in Bezug auf eine Differenzlinie des AGG 
gemacht –  besonders häufig aufgrund des Alters (14,8 Prozent), des Geschlechts/der 
 Geschlechtsidentität (9,2 Prozent), gefolgt von Religion/ Weltanschauung (8,8 Prozent), 
 ethnische Herkunft/rassistische Gründe (8,4 Prozent), Behinderung/Beeinträchtigung  
(7,9 Prozent) und sexuelle Orientierung (2,4 Prozent). Damit wird deutlich, dass 
 Diskriminierungserfahrungen kein randständiges Phänomen sind.
19 Datenbasis: knapp 1.000 Befragte, die Auswahl entspricht den Kriterien für repräsentative Umfragen.

30
• Die Zahl der Menschen mit Diskriminierungserfahrungen erhöht sich, wenn die sozio-
ökonomische Lage20 und andere Differenzlinien, die im AGG aktuell nicht zu den geschützten 
Diversitätskategorien zählt, als Diskriminierungsgründe mit hinzugezählt werden, auf  
35,6 Prozent.
• Nahezu die Hälfte (48,9 Prozent) der Diskriminierungserfahrungen sind dem Arbeitsmarkt 
zuzurechnen, gefolgt von Öffentlichkeit oder Freizeit (40,7 Prozent), privater Bereich  
(32,8 Prozent), Ämter und Behörden (27,8 Prozent), Gesundheits- oder Pflegebereich  
(26,4 Prozent), Bildung (23,7 Prozent), Internet/Medien (22,1 Prozent) und Wohnungsmarkt 
(18,6 Prozent).
Neben der Repräsentativbefragung in der Gesamtbevölkerung wurde in dieser Studie zudem 
eine umfangreiche Befragung ausschließlich von Personen in ganz Deutschland durchgeführt, 
die in den letzten 24 Monaten vor der Befragung Diskriminierung erlebt haben.21 
Von diesen Befragten gaben die meisten an, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts 
erlebt zu haben, (in dieser Reihenfolge) gefolgt von rassistischer Diskriminierung/ 
Diskriminierung im Zusammenhang mit ethnischer Herkunft, aufgrund von Behinderungen, 
Beeinträchtigungen und chronischen Krankheiten, aufgrund der sexuellen Orientierung und 
der Religion. An sechster bis zehnter Stelle folgten das Lebensalter, die sozioökonomische 
Lage, das Aussehen, Persönlichkeit und Lebensweise und die Familiensituation (Beigang et 
als 2017, Seite 133). 
Aussagen von Betroffenen, die qualitativ erhoben wurden, machen exemplarisch zudem 
mehrdimensionale beziehungsweise intersektionale Diskriminierungen deutlich, die sie in 
verschiedenen Lebensbereichen erleben (alle Zitate aus Beigang et al 2017, Seite 117):
„Abwertende Blicke und Sprüche in der Bahn, als ich – als augenschein-
liche Frau – Klamotten getragen habe, die Männern zugeschrieben 
 werden. Noch verachtendere Blicke, als meine Freundin einstieg und mich 
küsste. “
(Zitat Betroffenenbefragung)
20 So haben von allen Befragten der Bevölkerung 10,1 Prozent angegeben, aufgrund ihrer sozioöko-
nomischen Lage diskriminiert worden zu sein. In der offenen Antwortmöglichkeit zu dieser Frage wurde 
zudem offensichtlich, dass auch viele Menschen aufgrund ihres Aussehens (Bodyismus/Lookismus) 
 Diskriminierung erleben und auch wenn sie als Alleinerziehende wahrgenommen werden (Beigang 2017, 
Seite 96/97).
21 Diese wird in der Studie „Betroffenenbefragung“ genannt. Datenbasis: Stichprobe von 18.162 Personen, 
die Diskriminierung erlebt haben (Beigang et al 2017, Seite 22).

31
„Mir wurde bei einem Bewerbungsgespräch zu einer Promotionsstelle 
gesagt, dass keine positive Bewertung für mich gegeben werden kann,  
weil ich zum einen weiblich und zum anderen zu alt bin. “
(Zitat Betroffenenbefragung)
‚‚Aufgrund meines Geschlechts eine Arbeitsstelle nicht bekommen und 
weil Muslime eh viele Kinder kriegen und man dann nur eine Last für die 
Firma wäre. “
(Zitat Betroffenenbefragung)
Die Auswertung der Betroffenenbefragung nach Lebensbereichen zeigt, dass diese am 
häufigsten angaben, auf der Arbeit diskriminiert worden zu sein. Mit einigem Abstand folgen 
Öffentlichkeit und Freizeit, Ämter, Behörden und Politik, Bildung sowie Medien und Internet 
(n=1.289). Auf Platz sechs bis neun befinden sich die Lebensbereiche Gesundheits- und 
Pflegebereich, Geschäfte und Dienstleistungen, Privatleben und Wohnungsmarkt (Beigang 
et al 2017, Seite 122/123).
Zu aufschlussreichen Erkenntnissen gelangt die Betroffenenbefragung bei der Auswertung 
von Diversitätskategorien in Kombination mit Lebensbereichen (Beigang et al 2017,  
Seite 133). 
So gaben etwa, diejenigen, die rassistisch diskriminiert wurden, an, am häufigsten im 
Bereich Öffentlichkeit und Freizeit diskriminiert worden zu sein (23 Prozent), gefolgt von 
Arbeit (21 Prozent), Ämter, Behörden und Politik (14 Prozent) und im Bildungssystem  
(13 Prozent). Andere wiederum gaben mit sehr deutlichem Abstand zu anderen Lebens-
bereichen an, insbesondere auf der Arbeit diskriminiert worden zu sein. Hier finden 
sich  insbesondere diejenigen, die aufgrund des Alters, des Geschlechts, der Familien-
situation, der sozioökonomischen Lage einer Behinderung/Beeinträchtigung/chronischen 
 Erkrankung Diskriminierung erlebt haben.

32
In der Betroffenenbefragung wird darüber hinaus sichtbar, welche Varianzbreiten von 
Diskriminierungen hinsichtlich ihrer Formen und Praxen sichtbar wird. Die Studie unter-
scheidet zwischen sozialer Herabwürdigung, materieller Benachteiligung und körperlichen 
Übergriffen und bezieht durch die Kategorie ‚körperliche Gewalt‘ Gewaltformen ein, die über 
Diskriminierung hinaus gehen. Wenn man die Gesamtzahl der Nennungen zu diesen drei 
Kategorien zugrunde legt, 22 waren mit Abstand am häufigsten soziale Herabwürdigungen 
angegeben worden (52 Prozent), dicht gefolgt von materiellen Benachteiligungen  
(43 Prozent) und mit einigem Abstand körperliche Übergriffe (5 Prozent).
Mit Blick auf soziale Herabwürdigungen wurde aus Betroffenenperspektive sichtbar, um 
welche Herabwürdigungen in welchem Ausmaß es sich handeln kann, zum Beispiel Aus-
grenzung, Übergangen werden, Mobbing im Internet, Beleidigungen und Beschimpfungen, 
Kontrolle ohne Verdacht u.a. Mit Blick auf materielle Benachteiligung werden zahlreiche 
ebenfalls Praxen von Diskriminierung abgefragt und entsprechend sichtbar, zum Beispiel 
weniger Gehalt als andere Personen mit vergleichbarer Tätigkeit; Verweigerung von Rechten 
und/oder Zugängen zu Leistungen, die anderen Personen aber zugestanden wurden und 
kein sachlicher Grund für diese Unterscheidung erkennbar ist; die Lebenssituation der 
Betroffenen wurde nicht berücksichtigt u.a. Unter körperliche Übergriffe fallen in dieser 
Erhebung körperliche Drohungen, körperliche Angriffe und sexualisierte Übergriffe (Bei-
gang et al 2017, Seite 131). Diese fallen jedoch, wie zuvor beschrieben, unseres Er achtens 
nicht alle unter  Diskriminierung im engeren Sinne, sondern unter körperliche Gewalt. 
Einzige Ausnahme sind sexualisierte Übergriffe, die im AGG unter §3, Absatz 4 „sexuelle 
Belästigung“ ausdrücklich benannt werden. Damit ist nicht gemeint, dass es nicht wichtig 
ist, auch körperliche Gewalt sichtbar zu machen, sondern es geht um die Kategorisierung 
als Diskriminierung oder als eine andere Form von Gewalt.
22 Es waren 20.972 Nennungen von befragten Betroffenen in allen drei Kategorien zusammengenommen; 
Mehrfachantworten waren möglich.

33
4.2 Erfassung von Beratungsanfragen
Eine andere Art der empirischen Erfassung von Diskriminierung ist die systematische 
 Erfassung von Beratungsanfragen bei den fachlich einschlägigen Beratungsstellen. Dieser Weg 
wurde auch im Rahmen des Diskriminierungsmonitorings Köln gewählt (vergleiche Kapitel 4).
Im Bericht „Diskriminierung in Deutschland – Erfahrungen, Risiken und Fallkonstellationen“ 
(Herausgegeben von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2021) wurden unter anderem 
Beratungsanfragen von Betroffenen ausgewertet, die bei der Antidiskriminierungsstelle des 
Bundes und bei anderen Antidiskriminierungsberatungsstellen eingingen. So zeigte sich etwa, 
dass die die Anzahl der Beratungsanfragen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes von 
2.995 in 2017 auf 6.383 Anfragen in 2020 gestiegen ist und sich damit mehr als verdoppelt 
hat. Aggregierte Daten zu Beratungsanfragen 2017 – 2020 zeigen, dass die meisten Anfragen 
aufgrund von Diskriminierungen aus rassistischen Gründen/wegen der ethnischen Zuge-
hörigkeit (33 Prozent) gestellt wurden, gefolgt von Behinderungen (32 Prozent), Geschlecht/
Geschlechtsidentität (24 Prozent), gefolgt mit einigem Abstand vom Alter (12 Prozent), 
Religion oder Weltanschauung (7 Prozent) und sexuelle Identität (4 Prozent). Nach Lebens-
bereichen erhielt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die meisten Anfragen wegen 
Diskriminierungserfahrungen auf der Arbeit (31 Prozent), gefolgt von Gütern und Dienst-
leistungen (24 Prozent), Ämter und Behörden (11 Prozent), Bildung (6 Prozent), Öffentlichkeit 
und Freizeit (5 Prozent), Wohnungsmarkt (5 Prozent), Justiz und Polizei (4 Prozent), Medien 
und Internet (3 Prozent), Gesundheit und Pflege (2 Prozent) (Antidiskriminierungsstelle des 
Bundes 2021, Seite 26ff.).
Auch bei den Beratungsanfragen weiterer Antidiskriminierungsberatungsstellen fällt ebenfalls 
auf, dass rassistische Diskriminierung ein besonders häufiger Beratungsanlass ist (Antidis-
kriminierungsstelle des Bundes 2021, Seite 37). Allerdings wird verdeutlicht, dass die Anlässe 
von Beratung nach spezifischen Diversitätskategorien oder Lebensbereichen zum Teil dadurch 
zustande kommen, dass nicht wenige der Beratungsstellen sich auf spezifische (eine oder 
mehrere) Diversitätskategorien und/oder Lebensbereiche fokussieren. Dennoch ist dieser 
Befund deckungsgleich mit dem Befund der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die sich 
nicht auf einzelne Differenzlinien oder Schwerpunktsetzungen auf Lebensbereiche fokussiert. 
4.3 Studien mit spezifischen Schwerpunktsetzungen
Über die genannten Studien, die einen recht breiten und allgemeinen Überblick über 
Ausmaß, Formen und Praxen von Diskriminierung unter Berücksichtigung verschiedener 
Diversitätskategorien bzw. Diskriminierungsmerkmalen geben, lassen sich eine große 
Bandbreite von qualitativ und quantitativ orientierten empirischen Arbeiten finden, die sich 
spezifischen Schwerpunktsetzungen widmen und auf die an dieser Stelle nur exemplarisch 
verwiesen werden kann. Solche Arbeiten geben staatliche Stellen wie zum Beispiel die 
Antidiskriminierungsstelle des Bundes heraus. Zudem gibt es eine Vielzahl unabhängiger 
Forschungsarbeiten, zum Beispiel aus Forschungsprojekten an Hochschulen oder auch

34
aus zivilgesellschaftlichen Initiativen und lokalen Antidiskriminierungsberatungsstellen und 
anderen Fachstellen. Manche setzen sich mit Diskriminierungen (zum Teil kombiniert mit 
anderen Formen von Gewalt) bezogen auf bestimmte Diversitätskategorien auseinander – 
zum Beispiel (hetero-)sexistische, rassistische, klassistische, antisemitische, ableistische 
Diskriminierungen, Diskriminierungen aufgrund des Alters, aufgrund der Religion und auf 
Basis von Bodyismus/Lookismus. Andere konzentrieren sich auf Diskriminierungen in 
bestimmten Lebensbereichen oder kombinieren Schwerpunksetzungen auf bestimmte 
Diversitätskategorien und bestimmte Lebensbereiche.23 Manche von ihnen operieren mit 
dem Begriff „Diskriminierung“ , andere arbeiten mit Begriffen, die auf Ungleichwertigkeits-
ideologien verweisen (Rassismus, Sexismus et cetera). 
Einige dieser Arbeiten beinhalten qualitativ und quantitativ orientierte Befragungen, andere 
setzen sich mit Hilfe anderer wissenschaftlichen Methoden mit den Thematiken auseinan-
der und beinhalten zum Teil auch neben der Erarbeitung von Forschungsergebnissen auch 
die Erarbeitung von Handlungsmöglichkeiten und (Selbst-)Schutzkonzepten. 
Die Arbeiten haben eine sehr unterschiedliche Reichweite und setzen unter anderem die ein-
zelnen Befragungssettings unterschiedlich um, so dass sie nicht direkt vergleichbar sind. Viele 
von ihnen (gerade auch die qualitativ orientierten Studien) vermögen es, anders als die oben 
genannten Überblicksarbeiten in die Tiefe zu gehen, etwa indem sie Anti-Schwarzem Rassis-
mus, Bodyismus/Lookismus sichtbar machen und vertiefte Bezüge zu bestimmten Lebens-
bereichen (zum Beispiel Arbeitsmarkt), sowie individuelle Deutungs- und Handlungsmuster 
von Befragten am Einzelfall rekonstruieren. Auch die Auswirkungen von Dis kriminierungen auf 
die Betroffenen werden hier zum Teil mit erforscht. Darüber hinaus sind einige Studien auch 
auf institutionelle oder strukturelle Diskriminierungen spezialisiert.
23 Eine Auswahl von quantitativen und qualitativen Studien veranschaulicht die vorhandene Vielfalt der 
 Forschung mit Bezug zu Diskriminierung: Zu Diskriminierungen im Zusammenhang mit verschiedenen 
 Diversitätskategorien und Ungleichwertigkeitsideologien – zu Rassismus exemplarisch der Afrozensus von 
Each One Teach One (2020), die Studie zu Rassistischen Realitäten (DEZIM 2022), Diskriminierungsschutz 
für Geflüchtete (Frings 2018), Diskriminierung mit Bezug zu kultureller, sozioökonomischer und religiöser 
Diversität (Merx et al 2021), zu Diskriminierung aufgrund von Behinderungen/Beeinträchtigungen Antidis-
kriminierungsstelle des Bundes et al (ohne Jahr), zu Seximus vergleiche Arndt 2020, Wippermann (2022), 
zu LGBTQI-Menschen vergleiche Kalkum et al 2017 und European Union Agency for Fundamental Rights 
(ohne Jahr), zu Altersdiskriminierung vergleiche Rothermund et al (2009), zu Diskriminierung von und  wegen 
Kindern vergleiche Janda et al (2021), zu Antisemitismus vergleiche Bundesministerium des Innern/Unab-
hängiger Expertenkreis Antisemitismus (2017), zu Klassismus vergleiche Rippl et al (2022), zu  Bodyismus/
Lookismus vergleiche Schmid et al 2017. Intersektionale Betrachtungen verschiedener Diversitätskategorien 
vergleiche exemplarisch Müller (2018) zu Diskriminierung im Kontext von sozialer Lage, Behinderung und 
Geschlecht und LesMigras (2012) zur  Diskriminierung und Gewalt gegenüber (Mehrfach-)Diskriminierungs-
erfahrungen von lesbischen,  bisexuellen Frauen und Trans* in Deutschland. Zu Lebensbereichen, zum Teil 
in  ‚Kombination mit spezifischen Differenzlinien vergleiche Icks et al (2021) zum Arbeitsmarkt, Brussig et 
al (2019)  Diskriminierung in der öffentlichen Arbeitsverwaltung, Melter (Hg 2021) zu diskriminierungs- und 
rassismuskritischer Sozialer Arbeit und Bildung, Springsgut (2021) zu studentischen Diskriminierungser-
fahrungen, Karabulut (2020) zu Rassismuserfahrungen von Schüler*innen, Eisenhuth (2015) zu struktureller 
Diskriminierung von Kindern mit unsicherem Aufenthaltsstatus sowie Waldschmidt et al (2012) zu Benach-
teiligungen von  Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Dienstleistungen. Darüber hinaus gibt es 
 spezifische Studien zum Beispiel zu mittelbarer Diskriminierung (vergleiche etwa Sacksofsky 2010).

35
4.4 Einstellungen in der Bevölkerung als Seismograph für  
potenzielle Diskriminierungsrisiken
Relevant für die Diskriminierungsforschung, gewissermaßen als Seismograph für 
 potenzielle Diskriminierungsrisiken, sind zudem empirische Studien zu Einstellungen der 
Bevölkerung, die sich mit verschiedenen Erscheinungsformen von Ungleichwertigkeits-
ideologien und Ressentiments auseinandersetzen, zum Beispiel die repräsentativen 
 „Autoritarismus“-Studien (zum Beispiel Decker et al 2020) und die sogenannten „Mitte“- 
Studien auf Basis des Konzepts der Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit – GMF 
(zum Beispiel Zick et al 2021). Sie erforschen nicht im engeren Sinne diskriminierendes 
Handeln, aber Einstellungen, die in diskriminierendem Handeln, aber auch in andere Gewalt-
handlungen (zum Beispiel körperlicher Gewalt) münden können. 
Diese Studien zeigen, zum Beispiel, dass 11 Prozent der Befragten abwertenden Aussagen 
gegenüber Menschen muslimischer Religionszugehörigkeit zustimmten (weitere  
18,3 Prozent stimmten teilweise zu); 16,3 Prozent der Befragten nahmen abwertende 
Haltungen gegenüber Sinti*zze und Rom*nja ein (27,7 Prozent teilweise) und 7,5 Prozent 
stimmten „klassischem“ Antisemitismus zu (13,7 Prozent teilweise)24. Auch das Ausmaß 
der Zustimmung zu abwertenden Aussagen gegenüber Frauen, LGBTIQ+-Menschen 
(hier am Beispiel der Items „Homosexualität“ und „Trans*-Menschen“ dargestellt) und 
wohnungs losen Menschen ist nicht gerade gering. Vergleichsweise ausgeprägt sind die 
 Ressentiments gegen langzeitarbeitslose Menschen (24,9 Prozent Zustimmung, weitere 
40,2 Prozent teilweise Zustimmung) sowie noch ausgeprägter gegenüber asylsuchenden 
Menschen (40,4 Prozent Zustimmung zu abwertenden Aussagen, weitere 36,4 Prozent 
 teilweise Zustimmung) (Zick 2021, Seite 192). 
24 Unter „klassischem Antisemitismus“ werden in der Studie Aussagen wie „Durch ihr Verhalten sind Juden 
an ihren Verfolgungen mitschuldig“ verstanden. Unter „israelbezogenen Antisemitismus“ fallen items wie 
„Bei der Politik, die Israel macht, kann ich gut verstehen, dass man etwas gegen Juden hat. “ (Zick 2021, 
Seite 188).

36
Auch die Autoritarismus-Studien zeigen regelmäßig ein besorgniserregendes Ausmaß 
 gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit der Bevölkerung gegenüber verschiedenen 
 sozialen Gruppen und bestätigen ebenfalls Tendenzen verschiedener Erscheinungsformen 
von Ungleichwertigkeitsideologien in den Einstellungen der Bevölkerung. Sie werden 
gleichermaßen als (fragmentierte) Dimensionen extrem rechter Einstellungsmuster 
 klassifiziert.25 So werden auch durch diese Studie antisemitische Einstellungen sichtbar 
(Beispielaussage: „Auch heute noch ist der Einfluss der Juden zu groß. “: 10,2 Prozent 
 manifeste und weitere 24,6 Prozent latente Zustimmung – also „teils/teils“-Zustimmung – in 
der Bevölkerung) und ein beträchtliches Ausmaß an Sozialdarwinismus wird sichtbar 
 (Beispielaussage: „Wie in der Natur sollte sich in der Gesellschaft immer der Stärkere 
durch setzen. “: 7,7 Prozent manifeste und weitere 18,6 Prozent latente Zustimmung). Wie in 
der Studie von Zick et al sind auch in dieser Studie die rassistischen Abwertungen (hier als 
Zusammenfassung der entsprechenden Items „Ausländerfeindlichkeit“ genannt) besonders 
ausgeprägt (Beispielaussage: „Die Ausländer kommen nur hierher, um unseren Sozialstaat 
auszunutzen. “: 28,4 Prozent manifeste, weitere 31 Prozent latente Zustimmung) (Decker 
et al 2020, Seite 39ff.). Auch hier spielt der antimuslimische Rassismus wie in der Studie 
oben eine beträchtliche Rolle (27,4 Prozent der Befragten stimmen manifest der Aussage 
zu: „Muslimen sollte die Zuwanderung nach Deutschland untersagt werden – Decker et al 
2020, Seite 64). Beide Studien geben durch ihre Erkenntnisse zudem wichtige Hinweise 
darauf, dass klassistische Diskriminierung stärker in den Fokus der Diskriminierungs-
forschung und des Diskriminierungsschutzes rücken sollte. 
Besorgniserregend ist überdies die Gewaltbereitschaft und Gewaltakzeptanz in der 
 Bevölkerung, die noch über diskriminierendes Handeln hinausgeht. So gaben in der 
 repräsentativen Einstellungsstudie von Decker et al (2020) 10 Prozent aller Befragten an, 
bereit zu sein, die eigenen Interessen auch mit Gewalt durchzusetzen. 16,8 Prozent der 
Befragten billigen Gewalt durch Andere, indem sie folgender Aussage zustimmten: „Selber 
würde ich nie Gewalt anwenden. Aber es ist schon gut, dass es Leute gibt, die mal ihre 
Fäuste  sprechen lassen, wenn’s anders nicht mehr geht. “ (Decker et al 2020, Seite 68).
25 Die der Studie zugrundeliegenden Dimensionen extrem rechter Einstellungsmuster in Gänze: 
 Antisemitismus, Verharmlosung des Nationalsozialismus, Chauvinismus, Befürwortung einer rechts-
autoritären Diktatur, Sozialdarwinismus, Ausländerfeindlichkeit (Decker et al 2020). Die Begriffe „Aus-
länderfeindlichkeit“ in den Autoritarismusstudien und die Unterscheidung u.a. der Begriffe „Rassismus“ (als 
eher biologisch orientierter und auf Abstammung rekurrierender Rassismus) und „Fremdenfeindlichkeit“ 
werden im Fachdiskurs kritisch diskutiert – in einem Rassismusverständnis, welches im weiteren Sinne 
verschiedene Erscheinungsformen der Abwertung von Menschen verschiedener ethno-natio-kultureller 
(tatsächlicher oder zugeschriebener) Zugehörigkeiten umfasst, würden alle genannten Kategorien als 
Rassismus bezeichnet – hinzu kämen zudem u.a. anti-muslimischer Rassismus und Gadje-Rassismus/ 
Antiziganismus (vergleiche exemplarisch Farrokhzad/Jagusch 2022).

37
4.5 Empirische Erfassung von Diskriminierung in Deutschland: 
 Lücken und Herausforderungen
Die Analyse der Forschungslandschaft zu Diskriminierung zeigte, dass es zwar eine Fülle 
von Forschungsarbeiten zu Diskriminierungen sowohl im Sinne von allgemeinen Über-
blicksstudien als auch im Sinne von spezifischen Studien gibt, die Schwerpunktsetzungen 
vornehmen. Dennoch ist der Status Quo der empirischen Erfassung von Diskriminierung 
in Deutschland weiterhin lückenhaft. Dies gilt nicht nur, aber ganz besonders für flächen-
deckende Wiederholungsbefragungen, die eine hohe Vergleichbarkeit ermöglichen. 
Aus diesem Grund wurde von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eigens eine 
 Expertise in Auftrag gegeben mit dem Titel „Erhebung von Antidiskriminierungsdaten 
in repräsentativen Wiederholungsbefragungen“ (Baumann et al 2018). Die Autorinnen 
nahmen eine Bestandsaufnahe vor, indem sie 20 verschiedene bereits existierende 
 Wiederholungsbefragungen (zum Beispiel Mikrozensus, das sozioökonomische Panel 
SOEP unter  anderem) analysierten. Ein wesentliches Ergebnis ist, dass zwar eine Reihe 
dieser Befragungen bereits diskriminierungsrelevante Befragungsteile vorhalten, 
 Diskriminierung insgesamt jedoch nur in Ausschnitten erheben und dies dann zum Teil 
nur in Sonder erhebungsbereichen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beziehen (zum 
 Beispiel Menschen mit Migrationsgeschichte, ältere Menschen). Darüber hinaus sind häufig 
AGG-relevante Differenzlinien nicht in angemessener Tiefe und/oder nicht in  angemessener 
Ausdifferenziertheit erfasst. So wird beispielsweise dazu geraten, dass die Kategorie 
 „Behinderung/Beeinträchtigung“ nicht ausschließlich am Besitz eines Schwerbehinderten-
ausweises festgemacht wird, sondern ein differenzierteres Erhebungsmodell einzusetzen 
sei. Auf Basis dieser Erkenntnisse empfehlen die Autorinnen zum Einen, das Mikrozensus-
gesetz zu ändern, um umfassende Diskriminierungsbefragungen zu ermöglichen, zum 
 Anderen (mittel- bis langfristig) einen eigenen, zielgruppenspezifischen Wiederholungs-
survey mit dem Fokus auf Diskriminierung/Antidiskriminierung zu installieren, ähnlich dem 
bereits existierenden „Equality Survey“ (Baumann et al 2018, Seite 9ff.).
Mit Blick auf die systematische und flächendeckendere Erfassung von Diskriminierung 
in Deutschland aus Perspektive von Beratungsstellen indes ist jüngst eine weitere Studie 
erschienen, die Mindeststandards zur Dokumentation von Antidiskriminierungsberatung 
entwickelt hat (Aalders et al 2022). Das im vorliegenden Diskriminierungsmonitoring Köln 
zugrunde liegenden Datenerfassungssystem des advd e.V. spielte hierbei ebenfalls eine 
wesentliche Rolle. Im Diskriminierungsmonitoring Köln erfolgt ebenfalls eine Sichtbar-
machung von Diskriminierung über die Datenerfassungen von in Köln vorhandenen fachlich 
einschlägigen Beratungs- und Fachstellen. Wer zu diesem Zeitpunkt daran beteiligt ist und 
wie das Diskriminierungsmonitoring in Köln methodisch umgesetzt wird, wird im folgenden 
Kapitel erläutert.

38
5  Diskriminierungsmonitoring  
in Köln
Die Stadt Köln legt mit diesem Bericht erstmalig einen Monitoringbericht vor, der das 
 Diskriminierungsgeschehen in Köln quantitativ und qualitativ beschreibt. Dieses Vor-
haben wurde durch das Büro für Diversity Management in der Abteilung Vielfalt im Amt 
für  Integration und Vielfalt der Stadt Köln initiiert. Die Expertise der Beratung und Daten-
er hebung liegt jedoch bei den örtlichen Antidiskriminierungsberatungs- und Meldestellen 
(ADB und MSt), die zum Teil schon seit 25 Jahren in eigenständiger Trägerschaft tätig 
sind und berichten. Zunächst wird dargestellt, wie der auf dieser Konstellation  basierende 
 partizipative Entstehungsprozess gestaltet wurde, der von den Autor*innen dieses 
 Berichtes als Fach- und Prozessbegleitung moderiert wurde.
5.1 Partizipativer Entstehungsprozess
Aufgrund der Expertise sowohl im Feld der Beratung von Betroffenen als auch der 
 Konzipierung von Berichten und Datenerhebungssystemen sind die lokalen ADB und 
 Meldestellen von Beginn an in den Prozess einbezogen worden. Nach Alter der Organisation 
geordnet folgt eine Kurzdarstellung der eingeladenen Organisationen:
Antidiskriminierungsbüro (ADB) Köln  
Öffentlichkeit gegen Gewalt e V  (ADB Köln/ÖgG)
Tätigkeitsbereiche: Einzelfallberatung, Vorträge, Workshops, Qualifizierung, 
Konzeptarbeit, öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen, 
Publikationen
tätig seit: 1995
Beratene Fälle im Jahr 2021: keine aktuelle Angabe
Adresse: Berliner Straße 97 – 99, 51063 Köln
Webseite: https:/ /www.oegg.de

39
Antidiskriminierungsbüro & Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit  
im Caritasverband (ADB Caritas)
Tätigkeitsbereiche: Einzelfallberatung, Bildungsangebote, Öffentlichkeits-
arbeit, Fachkräfteweiterbildung, Kreativwettbewerbe, 
Sensibilisierung, Empowerment, Workshops
tätig seit: 2003
Beratene Fälle im Jahr 2021: 103
Adresse: Bertramstraße 12 – 22, 51103 Köln
Webseite: https:/ /www.caritas-koeln.de/hilfe-beratung/migration/
antidiskriminierungsarbeit/
Fachstelle [m2]/Meldestelle für antisemitische Vorfälle  
im NS­Dokumentationszentrum Köln (Fachstelle [m2])
Tätigkeitsbereiche: Dokumentation von Meldungen antisemitischer  Vorfälle, 
Unterstützung der Betroffenen bei der Anzeigen stellung, 
Suche nach Rechtsbeistand, Kommunikation mit 
 Behörden, Verweis an die benachbarte Betroffenen-
beratungsstelle, Erfassung von Straftaten ohne 
direkte Betroffene (zum Beispiel Schmierereien im 
 öffentlichen Raum oder antisemitische Äußerungen bei 
 Demonstrationen) und Strafanzeige bei der Polizei. Die 
Fachstelle [m2] umfasst neben der Meldestelle auch die 
erwähnte Betroffenenberatungsstelle und eine Stelle für 
antisemitismuskritische Bildungsarbeit.
tätig seit: September 2021
Beratene Fälle im Jahr 2021: 55
Adresse: c/o Info- und Bildungsstelle gegen Rechtsextremismus im  
NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln,  
Appellhofplatz 23 – 25, 50667 Köln
Webseite: http:/ /www.nsdok.de/mhochzwei

40
Beratung und Antidiskriminierungsarbeit für Schüler*innen  
der Arbeiterwohlfahrt Mittelrhein e V  (BANDAS)
Tätigkeitsbereiche: Beratung von Schüler*innen im Regierungsbezirk Köln  
auch Online, oder per E-Mail
tätig seit: Frühjahr 2021
Adresse: Amsterdamer Straße 232, 50735 Köln
Webseite: https:/ /www.bandas-awo-mittelrhein.de
Antidiskriminierungsbüro des rubicon e V  (ADB rubicon)
Tätigkeitsbereiche: Schwerpunkt Rassismus, Homo- und Trans*feindlichkeit,  
Co-Beratung, Unterstützung, Vermittlung an die 
NRW-geförderten Servicestellen, Infoveranstaltungen, 
Fortbildungen
tätig seit: 2021
Adresse: Rubensstraße 8 – 10, 50676 Köln
Webseite: https:/ /rubicon-koeln.de/migration/
Zunächst führten die Autor*innen dieses Berichts mit Vertreter*innen dieser Organisationen 
 explorative telefonische Einzelinterviews, um einen Überblick darüber zu erhalten, wie der 
Stand der Erhebung von Diskriminierungsgeschehen in der jeweiligen Organisation war. 
Spezifisch wurde gefragt, seit wann und auf welche Weise schon jetzt Daten erhoben und 
zusammengestellt wurden, wie ein eigenes Berichtswesen aussah und inwieweit es schon 
Bezug zu einem gemeinsamen Berichtswesen gab. In einem ersten gemeinsamen per 
Videokonferenz durchgeführten Auftaktworkshop wurden im Februar 2022 die zusammen-
gefassten Ergebnisse mit allen Beteiligten diskutiert. Schwerpunkt des Auftaktes war es 
jedoch, die Ziele und den erwarteten Nutzen eines stadtweiten, gemeinsamen Monitoring-
berichtes herauszuarbeiten. Anhand des schon bekannten Erfassungssystems des Anti-
diskriminierungsverbandes Deutschland (advd e.V.) wurden erste konkrete Möglichkeiten 
einer gemeinsamen Berichtserstattung diskutiert.
Bis Juni 2022 wurden von den Autor*innen Vorschläge sowohl für ein quantitatives wie für 
ein qualitatives Datenerhebungsraster erarbeitet, bei einem weiteren Workshop vorgestellt 
und eingehend diskutiert. Der Strukturierungsvorschlag für die Fallbeispiele wurde von den 
jetzt beteiligten vier Beratungs- und Meldestellen allgemein begrüßt und die Einzelpunkte

41
des quantitativen Rasters kritisch überprüft und angepasst. Durch ein weiteres Einzel-
gespräch des Prozessbegleiters mit der Fachstelle [m²]/Meldestelle für antisemitische 
Vorfälle konnte eine gute Möglichkeit gefunden werden, die Daten der Meldestelle in das 
gemeinsam entwickelte Berichtsraster zu integrieren.
Bis zum November 2022 wurde von den Autor*innen der Grundlagenteil dieses  Berichtes 
(Kapitel 2 bis 4) fertig gestellt. Außerdem konnten erste Daten aus den  vorhandenen Berichten 
der ADB und Meldestellen für das Jahr 2021 zusammengefasst werden (Kapitel 6). Bei einem 
dritten Workshop wurden alle zu Beginn beteiligten ADB und Meldestellen eingeladen, um 
diese Ergebnisse vorgestellt zu bekommen und zu diskutieren. Eine ADB konnte diesen 
Termin wahrnehmen und gab wertvolles Feedback zur Gesamtstruktur und einzelnen Dar-
stellungen des Berichtes, der daraufhin überarbeitet und nach einer weiteren Rückmelde-
möglichkeit der ADB dem Büro für  Diversity Management der Stadt Köln übergeben wurde.
5.2 Erkenntnisinteresse, Datenbasis und Methoden  
der Datenerhebung
Um die in Kapitel 6 dargestellten Ergebnisse einordnen zu können, wird im Folgenden 
beschrieben, welches Erkenntnisinteresse das Diskriminierungsmonitoring verfolgt, auf 
welcher Datenbasis es aufbaut und wie die Datenerhebung konzeptualisiert wurde.
5.2.1 Erkenntnisinteresse
Der Zweck des vorliegenden Diskriminierungsmonitorings liegt darin, Politik, Verwaltung 
und interessierter Fachöffentlichkeit eine regelmäßige Datenbasis zu liefern, durch die 
ein systematischer, vergleichbarer und differenzierter Überblick über das Geschehen im 
Bereich der Diskriminierung in Köln gegeben wird. Es sollen sowohl quantifizierte Erkennt-
nisse über Umfang, Erscheinungsformen, Lebensbereiche und Diskriminierungspraxen 
erhoben werden, als auch mit Hilfe von Fallbeispielen eine qualitative Beschreibung aus 
Sicht der Betroffenen ermöglicht werden. Mit Perspektive auf eine jährliche Fortschreibung 
des Monitorings (zur genaueren Definition des Begriffs „Monitoring“ vergleiche Kapitel 2.3, 
zum Ausblick vergleiche Kapitel 8) soll ermöglicht werden, über die Zeit hinweg möglichst 
einheitlich dargestellte Daten zu folgenden Fragen zu erhalten: 
• Wer wird diskriminiert? 
• Auf welcher Grundlage wird diskriminiert? 
• In welchen Lebensbereichen findet Diskriminierung statt? 
• Welche Formen und Praxen von Diskriminierung lassen sich beobachten? 
• Auf welchen Ebenen findet Diskriminierung statt? 
Zur genaueren Definition dieser Fragestellungen und der dahinterliegenden Konzepte 
 vergleiche Kapitel 2.2.

42
5.2.2 Datenbasis
Die Datenbasis des vorliegenden Berichtes bilden die von der ADB Köln/ÖgG, der ADB 
Caritas und der Fachstelle [m²] vorgelegten Berichte für das Jahr 2021, die jeweils 
 kumulierte Daten für ihr eigenes Handlungsfeld bereit stellen26. Hierbei handelt es sich 
bei den beiden ADB um eine statistische Zusammenfassung von Erkenntnissen aus den 
 durchgeführten persönlichen Beratungen, ergänzt um die Darstellung prägnanter Fall-
beispiele (vergleiche auch Kapitel 4.2). Die Fachstelle [m2] hat ein etwas anderes Verfahren: 
hier werden Fälle von Personen dargestellt, die sich persönlich oder auch anonym selbst 
aktiv an die Meldestelle gewandt haben, ergänzt um allgemeine Fälle wie Schmierereien 
im öffentlichen Raum oder aktiv beobachtete antisemitische Äußerungen etwa bei 
 Demonstrationen oder im Internet, insoweit diese einen direkten Bezug zu Köln haben 
 (vergleiche Jahresbericht Fachstelle [m²]/Meldestelle für antisemitische Vorfälle „Arbeits-
weisen und Vernetzung“ , Seite 8ff). Außerdem werden auf Köln bezogene Fälle hinzu-
gerechnet, die durch das Landeskriminalamt im Rahmen politisch motivierter Kriminalität 
(PMK) in der Kategorie „Antisemitische Straftaten“ gemeldet werden.
Selbstverständlich ist festzuhalten, dass diese Arten der Datenerhebung auf Grund ihrer 
methodischen und praktischen Einschränkungen überhaupt nur einen geringen Anteil aller 
mutmaßlich stattfindender Diskriminierungsfälle abbilden kann. Viele Diskriminierungs-
praxen, wie zum Beispiel sogenannte Mikroaggressionen werden selbst von Betroffenen 
nicht umgehend als solche wahrgenommen und können häufig erst in der Reflexion als 
diskriminierendes Verhalten gedeutet werden. Darüber hinaus ist die Möglichkeit eine Anti-
diskriminierungsberatung in Anspruch zu nehmen stark davon beeinflusst, inwieweit die 
betroffene Person oder ihr Umfeld, solche Beratungsangebote überhaupt kennen und ob sie 
selbst eine Beratung in irgendeiner Weise vorab für lohnenswert halten. Schließlich legen 
sämtliche beteiligte ADB und Meldestellen großen Wert darauf, dass die Hoheit über die 
Daten auch nach der Beratung noch bei den Betroffenen liegt. Sie allein entscheiden also, 
ob Daten über ihren Beratungsfall in die Statistiken einfließen, oder nicht. Aufgrund dieses 
dreifachen Filters muss also mit einer vielfach höheren Dunkelziffer an Diskriminierungs-
fällen gerechnet werden, als sie durch die Methode der „Erfassung von Beratungsanfragen“ 
erhoben werden können.
Ein weiterer Aspekt ist, dass auch das begrenzte Angebot an Antidiskriminierungsberatung 
dazu führt, dass weniger Fälle bekannt werden, als es theoretisch möglich wäre. Alle ADB 
berichten für den Berichtszeitraum von ausgelasteten Beratungskapazitäten. Im Umkehr-
schluss ist davon auszugehen, dass wenn sich zukünftig das Beratungsangebot erweitern 
sollte und weitere ADB ihre Daten in das gesamtstädtische Monitoring einspeisen, die 
 darstellbaren Fallzahlen entsprechend steigen werden. Auch wenn all diese Einfluss-
faktoren eine Vergleichbarkeit der zukünftigen Daten mit jenen aus den ersten Jahren des 
 angestrebten Monitorings erschweren werden, überwiegt jedoch das Anliegen, zu immer 
größerer Sichtbarkeit beizutragen, indem die verschiedensten zivilgesellschaftlichen 
26 Die Berichte sind alle online auf den Internetpräsenzen der jeweiligen ADB und Meldestellen abrufbar, 
 vergleiche Kapitel 5.1 und Literaturverzeichnis, Kapitel 9.

43
Akteure, denen Diskriminierungserfahrungen berichtet werden nach und nach  einbezogen 
werden. Die Vorgehensweise entspricht der eines „aufwachsenden Systems“ , das auf 
einer fundierten, eng abgestimmten Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses 
von  Diskriminierung und Gewalt beruht (vergleiche Kapitel 2), um nach und nach mehr 
 Diskriminierungserfahrungen in Köln sichtbar zu machen, also das Dunkelfeld Schritt für 
Schritt weiter zu erleuchten.
5.2.3 Methoden der Datenerhebung
Da bisher keine übergreifende Berichterstattung zum Thema Diskriminierung in Köln 
stattfand, entwickelten sich in allen genannten Organisationen unterschiedliche Systeme 
der Datenerhebung und -strukturierung, denen auch die aktuellen Einzelberichte für das 
Jahr 2021 noch folgen. Die ADB Köln/ÖgG strukturiert ihren Bericht entsprechend des 
bundesweit neu vorgestellten Berichtssystems des advd e.V., an dessen Entwicklung sie 
auch beteiligt war, während die Meldestelle m hoch zwei ihren Bericht am bundesweit 
 einheitlichen Berichtssystem von RIAS, Meldestellen für Antisemitismus, ausrichtet. Die 
ADB Caritas benutzt wiederum ihr eigenes Kategorien- und Benennungssystem. Für diesen 
ersten Bericht ist festzuhalten, dass die vorgefundene Unterschiedlichkeit der jeweiligen 
Kategoriensysteme die Möglichkeit, Daten übersichtlich und mit einheitlicher Aussage-
kraft zusammenzuführen, deutlich einschränkt. Mit Zustimmung der beteiligten ADB und 
Meldestellen wurde dennoch eine als provisorisch anzusehende Zusammenfassung der 
Daten vorgenommen und die Nomenklatur entsprechend übergreifend angepasst. Sofern 
in den jeweiligen Berichten in den Einzeldarstellungen nur prozentuale Anteile benannt 
wurden (zum Beispiel Unter der Überschrift „Warum wurde diskriminiert?“ 66 Prozent 
 Rassismus), konnten die absoluten Zahlen nur auf Grundlage der angegebenen Gesamt-
zahl der  Beratungsfälle zurück gerechnet werden, um sie entsprechend aufaddieren zu 
können27. Aus den jeweiligen Summen wurden dann auf Basis der summierten Gesamtfälle 
wieder Anteile in Form von Prozentzahlen errechnet. Die unterschiedlichen Definitionen 
und Benennungen der jeweiligen Kategorien werden in der Beschreibung der jeweiligen 
 Darstellung erläutert. Eine Prüfung der durch die berichte gelieferten Daten anhand der 
Rohdaten war nicht möglich.
Für die zukünftigen Monitoringberichte ist ein einheitliches Erhebungs- und Berichts system 
vorgesehen, dass sich an die allgemeine Struktur und Nomenklatur des vom advd e.V. 
erarbeiteten Erfassungsrasters anlehnt (vergleiche Kapitel 8).
27 Diese Rechnung wurde den ADB/Meldestellen zur Kontrolle vorgelegt und bestätigt.

44
6  Diskriminierung in Köln: 
Zentrale Ergebnisse
Vorbehaltlich sämtlicher in Kapitel 5.2 beschriebenen methodischer Einschränkungen und auf 
Grundlage der dort beschriebenen Auswertungsmethoden werden in diesem Abschnitt des 
vorliegenden ersten Kölner Diskriminierungsmonitorings zentrale Ergebnisse des Diskriminie-
rungsgeschehens im Jahr 2021 zusammengefasst. Hierbei sei erneut auf den provisorischen 
Charakter dieser Datenzusammenfassung hingewiesen, die in den folgenden Jahren weit 
systematischer vorgesehen ist und eine einheitlichere Ergebnisdarstellung ermöglichen wird.
Schon jetzt orientiert sich die Strukturierung der Ergebnisse an den Kategorien des 
 einheitlichen Erhebungssystems des advd e.V., auf die sich die ADB und Meldestellen 
für eine gemeinsame Berichterstattung geeinigt haben. Dabei können in diesem ersten 
Bericht nicht alle zukünftigen Auswertungskategorien (wie zum Beispiel „Ebenen der 
 Dis kriminierung“) und keine der detaillierten Unterkategorien berücksichtigt werden, weil 
diese in den vorhandenen Berichten nicht enthalten sind. 
Um die in den quantitativen Übersichten enthaltenen Kategorien und Begrifflichkeiten zu 
veranschaulichen, werden passende Fallbeispiele genannt, die auch die Zusammenhänge 
zwischen den verschiedenen abstrakten Beobachtungskategorien zu erkennen helfen.
6.1 Demographische Daten und Gesamtfallzahl
Ende 2021 lebten 1,079 Mio. Menschen in Köln, deren Struktur sich auch in Bezug auf die 
hier relevanten Merkmale stetig verändert. Im Vergleich von 2021 zum Jahr 2000 ist zum 
Beispiel der Anteil der Altersgruppe der 30 – 50-jährigen von 33,5 Prozent auf 29,3 Prozent 
zurück gegangen, während der Anteil der 50 – 65-jährigen von 18,7 Prozent auf 20,7 Prozent 
und der Anteil der über 80-jährigen von 3,5 Prozent auf 5,9 Prozent gestiegen ist. Alle anderen 
Altersgruppen haben sich um weniger als 0,6 Prozent Anteil an der Gesamtbevölkerung 
verändert28. Laut der aktuellen Bevölkerungsprognose wird sich dieser Trend fortsetzen. Das 
Durchschnittsalter der Kölner*innen wird von 42,3 Jahre im Jahr 2021 auf 43,5 im Jahr 2050 
steigen. Das bedeutet zum Beispiel für die Gruppe der über 80-jährigen, dass diese um ca. 
22.000 Personen, d.h. auf insgesamt 7,7 Prozent der Gesamtbevölkerung steigen wird.29
28 Vergleiche Statistisches Jahrbuch der Stadt Köln 2021. https:/ /www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/
pdf15/statistik-jahrbuch/statistisches_jahrbuch__k÷ln_2021_kap_1.pdf (Abruf 12.12.2022)
29 Vergleiche https:/ /www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilungen/25310/index.html 
(Abruf 12.12.2022)

45
Der Anteil der Deutschen mit Migrationshintergrund30 an der Gesamtbevölkerung betrug im 
Jahr 2021 21,2 Prozent. Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit waren zu  
19,3 Prozent in der Bevölkerung vertreten. Der Gesamtanteil der Bevölkerung mit 
 Migrationshintergrund betrug also 40,5 Prozent. Bei den unter 6-jährigen hatten im Jahr 
2020 57,9 Prozent der entsprechenden Altersgruppe einen Migrationshintergrund, bei 
den 6 bis 18-jährigen waren es 58,9 Prozent31. Spezifische Daten in Köln beispielsweise zu 
Black People and People of Color (BPoC), die keinen gemäß der Definition des Statistischen 
Bundesamtes geführten „Migrationshintergrund“ haben, die aber ebenfalls potenziell 
 beispielsweise von rassistischer Diskriminierung betroffen sein können, liegen nicht vor. Der 
Anteil der LSBTIQ an der Gesamtbevölkerung Kölns wird für das Jahr 2019 mit 10,6 Prozent 
angegeben32.
Mit Bezug auf Behinderung lässt sich sagen, dass aktuell 116.000 Menschen mit einer 
Schwerbehinderung in Köln gemeldet sind33. Zu beachten ist, dass es sich bei dieser 
Angabe lediglich um Menschen mit einer Schwerbehinderung von über 50 Prozent handelt. 
Menschen, die über eine Behinderung verfügen, die weniger als 50 Prozent beträgt, können 
statistisch nicht erfasst werden. In Köln gibt es 130 Religionsgemeinschaften34. Die größten 
Religionsgemeinschaften bilden mit 30,5 Prozent die katholischen und mit 13,6 Prozent 
die evangelischen Christ*innen35. Der Anteil der Muslime kann nur für NRW angegeben 
werden: laut einer Schätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 
betrug ihr Anteil im Jahr 2020 an der Gesamtbevölkerung von NRW 10,3 Prozent36. Eine 
abgesicherte Aussage über die Größe der weiteren Gemeinschaften lässt sich nicht treffen. 
Durch die unterschiedlichen Migrationsbewegungen ist festzustellen, dass einige Religions-
gemeinschaften an Größe und Bedeutung zugenommen haben. Dies trifft vor allem aus 
Gemeinschaften aus Afrika und dem Nahen und Mittleren Osten zu, wie Jezid*innen, alt-
orientalische Christ*innen und äthiopische Christ*innen.
30 Vergleiche Kölner Statistische Nachrichten 6/2022.  
Personen mit Migrationshintergrund sind: nichtdeutsche Staatsangehörige, eingebürgerte Deutsche, 
 Aussiedler*innen, deutsche Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre mit mindestens einem Elternteil mit 
Migrationshintergrund im Haushalt. www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/statistik/  
(Abruf 28.11.2022)
31 Vergleiche Stadt Köln (2021): Statistisches Jahrbuch Köln 2020: https:/ /www.stadt-koeln.de/mediaasset/
content/pdf15/statistik-jahrbuch/15_statistisches_jahrbuch_2020_bfrei.pdf (Abruf: 28.11.2011)
32 Vergleiche Stadt Köln (2019): LSBTIQ als Wirtschaftsfaktor für Köln. Eigenverlag. https:/ /www.stadt-koeln.
de/mediaasset/content/pdf16/pdf161/studie_lsbtiq_als_wirtschaftsfaktor_für_köln_2019.pdf  
(Abruf: 28.11.2022).
33 Angaben der Behindertenbeauftragten der Stadt Köln, Dezember 2022
34 Vergleiche Harbecke, Ulrich: Das Kölner Buch der Religionen (2008): KVW Verlag.
35 Vergleiche Statistisches Jahrbuch der Stadt Köln 2021. https:/ /www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/
pdf15/statistik-jahrbuch/statistisches_jahrbuch__k÷ln_2021_kap_1.pdf (Abruf 12.12.2022)
36 Vergleiche https:/ /www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Forschungsberichte/Kurzberichte/
fb38-muslimisches-leben-factsheet.pdf?__blob=publicationFile&v=10

46
In den Berichten der ADB Köln/ÖgG, ADB Caritas und Fachstelle [m²] werden für das 
Jahr 2021 insgesamt 436 Fälle von Diskriminierung aufgeführt, die entweder Beratung 
erhielten (ADB) oder von der Meldestelle erfasst wurden. Sie umfassen zum Teil auch 
Dis kriminierungen und Gewalt im Kontext von gruppenbezogenen Ungleichwertigkeits-
ideologien  außerhalb des AGG. Diese Fallzahl bildet meist die Grundzahl für die folgenden 
Darstellungen und Berechnungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass viele Fälle sehr 
 komplex sind und einen höheren Beratungsaufwand erfordern, als einen einmaligen 
 Kontakt. Die Regel sind mehrere Beratungskontakte bis hin zu mehrjähriger Begleitung der 
Betroffenen. Entsprechend lässt die Zahl der 436 genannten Fälle keine linearen Schlüsse 
auf den Beratungsaufwand zu. Zu beachten ist weiterhin, dass hinter einem einzigen 
„Fall“ en tweder eine einzelne Person, eine Personengruppe, die durch die in die Beratung 
 kommende Person vertreten wird, oder eine ganze Bevölkerungsgruppe stehen kann, wie im 
Fall von öffentlichen, nicht personenspezifischen antisemitischen Darstellungen, die durch 
die Meldestelle erfasst werden. Außerdem muss angemerkt werden, dass die erfassten Fälle 
mit Blick auf ihre Anzahl nur sehr eingeschränkt die tatsächlich in einer Stadt vorkommende 
Anzahl von Diskriminierungen widerspiegeln (vergleiche Kapitel 5.2.2). Aus anderen Studien 
ist bekannt, dass von einer hohen Dunkelziffer von Diskriminierungsfällen auszugehen ist, 
da sich viele Betroffene nicht an Beratungsstellen wenden (Beigang et al 2017). Hier spielt 
neben der Erreichbarkeit und Bekanntheit der Beratungsstellen zum Beispiel auch die 
Scham der Betroffenen eine Rolle. Dennoch können diese Zahlen als Seismograph für die 
Situation in Köln hilfreich sein, insbesondere auch mit Blick auf differenzierte Darstellungen 
(zum Beispiel Systematisierung der Grundlagen, Lebensbereiche, Formen/Praxen von 
 Diskriminierung et cetera). Entsprechend sind die Daten in der Lage, differenzierte Einblicke 
in das Hellfeld zu geben und können damit wichtige Ankerpunkte für das kommunal-
politische Handeln werden.
Bei den meisten Darstellungen (außer den genannten Lebensbereichen) überschneiden 
sich die Kategorien mehr oder weniger stark, sodass die prozentualen Anteile sich zu mehr 
als 100 Prozent addieren. Das Ausmaß der jeweiligen Überschneidungen ist aus dem vor-
handenen Datenmaterial nicht zu rekonstruieren. Der Grundwert der jeweils betrachteten 
Fälle ist jeweils in der Beschreibung der Abbildung genannt, da es sich zum Teil um Teil-
gruppen der Gesamtfälle handelt, die ausgewertet werden.

47
6.2 Diskriminierung auf Grundlage von…
Abbildung 3: Diskriminierung auf Grundlage verschiedener (zugeschriebener) Diversitätskategorien,  
Grundwert: 436 Fälle
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
Rassismus Sprache Religion Staats-
angehörig-
keit, 
Aufenthalts-
status
Anti-
semitis-
mus
Geschlecht äußerem 
Erschei-
nungsbild
Chroni-
scher 
Krankheit
Be-
hinderung
sozialem 
Status
Adultismus andere
53%
17% 16%
14% 13%
9%
5% 5% 4% 3% 2%
6%
Erst das Zusammenwirken einer Unterscheidung verschiedener Gruppen nach  bestimmten 
Diversitätskategorien und die Anwendung von Machtverhältnissen ermöglicht es zu 
 diskriminieren (vergleiche Kapitel 2.1). Es sind also nicht unbedingt reale soziale Gruppen, 
nach denen hier unterschieden wird, sondern die in Machtverhältnissen hergestellten 
Zuschreibungen und Machtausübungen, die relevant sind. So wenig, wie zum Beispiel von 
menschlichen „Rassen“ die Rede sein kann, so deutlich kann doch das Phänomen des 
Rassismus beobachtet werden, dem 53 Prozent der gemeldeten Fälle zugeordnet werden

48
können37. Wer rassistisch diskriminiert wird, wird häufig auch auf Grund der Sprache  
(17 Prozent), der (vermuteten) Religionszugehörigkeit (16 Prozent) oder der Staat-
san gehörigkeit bzw. des Aufenthaltsstatus‘ (14 Prozent) benachteiligt, wobei diese 
Merkmale auch alleinige Grundlage für Diskriminierung sein können. Das Phänomen 
des Anti semitismus wurde in 13 Prozent der berichteten Fälle identifiziert, wobei die 
 entsprechenden Taten sich nicht nur gegen tatsächlich jüdische Personen gerichtet haben, 
sondern auch allgemeine negative Zuschreibungen, Verunglimpfungen und Abwertungen 
enthalten. Die wenigen Fälle, in denen Personen tatsächlich auf Grund ihrer jüdischen 
Religionszugehörigkeit oder -ausübung diskriminiert wurden, sind in der Kategorie Religion 
subsummiert.
Unter der Kategorie Geschlecht werden 9 Prozent der erhobenen Fälle gefasst, wobei 
sowohl das (angenommene) biologische Geschlecht, als auch die möglicherweise davon 
abweichende Geschlechtsidentität erfasst sind. Auf Grundlage ihres äußeren Erscheinungs-
bildes wurden Personen in 5 Prozent der erfassten Fälle diskriminiert38, genauso viele wie auf 
Grundlage einer chronischen Krankheit. Auf Grund einer Behinderung sahen sich 4 Prozent 
der erfassten Fälle einer Diskriminierung ausgesetzt, auf Grundlage des sozialen Status  
(3 Prozent) oder ihres jungen Alters jeweils 2 Prozent der Fälle (Adultismus). Andere Merk-
male, wie etwa Lebensalter, sexuelle Identität, Kind/Kinderwunsch, Schwangerschaft und 
weitere wurden in 6 Prozent der beratenen und gemeldeten Fälle von Diskriminierung 
erkannt.
Auffällig ist, dass in der Darstellung die Diversitätskategorie „sexuelle Identität“ als eigene 
Kategorie und Diskriminierungsgrund fehlt. Die geringe Fallzahl ist möglicherweise auch 
darauf zurückzuführen, dass die Daten von entsprechenden Beratungsstellen in diesem 
ersten Bericht auf Grund mangelnder Kompatibilität und räumlicher Auflösung auf Köln 
bezogen noch nicht mit aufgenommen werden konnten.
37 Unter dieser Kategorie sind auch alle von der ADB Caritas unter „Diskriminierungsgrund: Herkunft“ 
 genannten Fälle subsummiert, obwohl diese je nach genauerer Betrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit 
teilweise auch unter andere Kategorien gefasst werden müssten.
38 Unter dieser Kategorie finden sich die Fälle von „Diskriminierungsgrund: äußere Erscheinung/Hautf arbe“ , 
die in dieser Form von der ADB Caritas als Sammelkategorie benannt wurde und daher nicht auszu-
differenzieren ist.

49
Fallbeispiel: Rassismus im Lebensbereich Wohnen
P . mietet mit ihrem Mann und den drei Kindern eine Wohnung in Köln. Ihr 
Nachbar beleidigt und belästigt P . und ihre Familie regelmäßig rassistisch. 
Zudem kommt es auch zu Sachbeschädigungen durch den Nachbarn und 
er stellt eine Anzeige gegen ihren Ehemann wegen vermeintlicher Körper-
verletzung. Durch die ständigen Schikanen des Nachbars haben P . und 
ihre Familie Angst vor ihm und erleben starken psychischen Stress. Als 
Konsequenz der belastenden Situation lädt P . keine Menschen zu sich ein 
und betritt ihren eigenen Balkon nicht mehr. Ihre Kinder trauen sich nicht, 
den Wasserhahn zu benutzen, da sie Angst haben, dass es den Nachbarn 
„provoziert” . Daraufhin wendet sich P . an das ADB Köln mit dem Wunsch, 
einen Beschwerdebrief an den Vermieter zu verschicken.
39
Bei einem kleineren Anteil der Fälle (69) können in den Daten die gruppenspezifischen 
Erscheinungsformen von Rassismus differenziert werden. Es wurden nur diejenigen 
Fälle einbezogen, bei denen die Betroffenen selbst ihre Rassismuserfahrungen mit der 
 ent sprechenden Kategorie in Verbindung brachten:
Abbildung 4: Gruppenspezifische Erscheinungsformen von Rassismus, Grundwert: 69 Fälle
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
Anti-muslimischer
Rassismus
Anti-Schwarzer
Rassismus
Rassismus gegen
Rom*nja/Sinti*zze
59%
38%
3%
39 Antidiskriminierungsbüro Köln/Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. (Hg.) (2022):  
25 Jahre Antidiskriminierungsbüro Köln. Jahresbericht 2020/2021, Seite 26

50
Anti-muslimischer Rassismus wurde in 59 Prozent dieser Fälle festgestellt, während 
 Rassismus, der sich gegen Schwarze Menschen richtete in 38 Prozent der Fälle gesehen 
wurde. Rassismus gegenüber oder mit Bezug auf Rom*nja und Sinti*zze wurde in 3 Prozent 
der Fälle angewandt. Es muss offen bleiben, wie die Spezifizierung des größten Teils der 
unter der Kategorie Rassismus erfassten Fälle zu treffen wäre.
Auch in dieser Darstellung lassen sich auf Grund der Zahlen minimale Überschneidungen 
zwischen den Kategorien erkennen. Auf Grundlage aktueller theoretischer Überlegungen 
könnten die Kategorien in Zukunft weiter ausdifferenziert werden, zum Beispiel fehlen der 
anti-asiatische Rassismus und der anti-slawische Rassismus.
Fallbeispiel: Anti­muslimischer Rassismus im Lebensbereich Güter und 
Dienstleistungen
I. besucht mit ihrer Freundin ein Fitnessstudio. Sie sind interessiert an 
einer Mitgliedschaft und möchten zuvor ein Probetraining absolvieren. 
Am Empfang wird beiden mitgeteilt, dass sie ihr Kopftuch ablegen 
 müssen, da dies in der Hausordnung so stehe und das Studio schlechte 
Erfahrungen mit „Ausländern” gemacht habe. I. und ihre Freundin sind 
empört über diese Aussage und möchten mit dem Filialleiter sprechen. 
Dieser bestätigt das Kopftuchverbot. Beide verlassen das Studio und 
machen den Fall über soziale Medien öffentlich. Daraufhin meldet sich  
I. beim ADB Köln. I. wünscht sich eine Entschuldigung vom Fitnessstudio 
und eine Beseitigung der Diskriminierung. Im Namen der  ratsuchenden 
Person schickt das ADB Köln ein Beschwerdeschreiben an die 
Geschäftsführung des Fitnessstudios. Das Fitnessstudio widerspricht 
der Perspektive der Ratsuchenden und streitet die rassistische Praxis 
ab. In der Beratung werden mit I. die Chancen und Risiken einer Klage 
erörtert.
40
40 Antidiskriminierungsbüro Köln/Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. (Hg.) (2022):  
25 Jahre Antidiskriminierungsbüro Köln. Jahresbericht 2020/2021, Seite 26

51
Auch die Varianten des Antisemitismus, der hier nicht als Unterform von Rassismus, 
 sondern als eigenständiger Phänomenbereich gefasst wird41, wurden differenziert erfasst:
Abbildung 5: Varianten des Antisemitismus, Grundwert: 51 Fälle
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
post Schoa 
Antisemitismus
othering als 
jüdisch
israelbezogener
Antisemitismus
moderner 
Antisemitismus
unbekannt
76%
51%
35%
18%
8%
Post Schoa-Antisemitismus bezieht sich auf den Umgang mit den nationalsozialistischen 
Massenverbrechen. Er äußert sich in Form von Täter-Opfer-Umkehr, der Verwendung 
von NS-Symbolen/ Parolen oder der Leugnung und Relativierung der Schoa (vergleiche 
Fachstelle [m²], Seite 22). Dieser Erscheinungsform werden mehr als drei Viertel der 
 Antisemitismusvorfälle zugeordnet. In knapp mehr als der Hälfte der Fälle konnte ein 
„othering als jüdisch“ beobachtet werden, also eine Beschreibung von Jüdinnen*Juden als 
nicht zur Mehrheitsgesellschaft zugehörig (ebenda, Seite 23). Dies kann auch auf Personen 
angewandt worden sein, die sich selbst gar nicht als jüdisch bezeichnen.
In 35 Prozent der antisemitischen Vorfälle war ein Bezug zum Staat Israel zu erkennen, 
indem etwa das Existenzrecht Israels verneint wird, oder Jüdinnen*Juden kollektiv für 
die Handlungen Israels verantwortlich gemacht werden. (ausführlicher zur Definition des 
 Israelbezogenen Antisemitismus ebenda, Seite 24). „Moderner“ Antisemitismus, wie er in  
18 Prozent der Fälle erkannt wurde, liegt dann vor, wenn Jüdinnen*Juden eine ökonomische 
oder mediale Übermacht oder das Streben danach zugeschrieben wird, auch wenn sie nicht 
41 Vergleiche Fußnote 16, Seite 24

52
direkt als Jüdinnen*Juden, sondern durch bestimmte Familiennamen codiert nur indirekt 
genannt werden. (vergleiche ebenda, Seite 25). 
Fallbeispiel: Antisemitisches und Anti­Schwarzes Othering,  
Post­Schoa Antisemitismus
Während eines Fußballspiels wurden antisemitische und rassistische Rufe 
durch eine Gruppe Hooligans laut. Die Fans der gegnerischen Mannschaft 
wurden lautstark als »Juden« bezeichnet, ein BIPoC- Fußballspieler der 
gegnerischen Mannschaft als »schwarze Sau«. Außerdem wurden in Form 
von Sprechchören wie »Alle für die HJ  [Hitlerjugend]!« positive Bezüge 
zum Nationalsozialismus hergestellt.
(Köln-Rodenkirchen, 25.08.2021)42
Die Anteile legen nahe, dass es größere Überschneidungen zwischen den Kategorien gibt, 
dass also ein Vorfall oft mehrere Erscheinungsformen des Antisemitismus aufweist.
In welchen Lebensbereichen wurde diskriminiert?
42 Zitiert aus: Fachstelle [m2] (2022). Antisemitische Vorfälle in Köln, Seite 23

53
6.3 Diskriminierung nach Lebensbereichen
Abbildung 6: Lebensbereiche, in denen Diskriminierung stattfindet, Grundwert: 436 Fälle
Öffentlicher Raum 14%
Arbeit 14%
unbekannt 1%
andere 4%
Soziale Dienste 1%
persönlicher Nahbereich 1%
Justiz/Gerichte 2%
Medien/Internet 3%
Gesundheitssystem 3%
Güter/Dienstleistungen 10%
Polizei 11%
Wohnen 11%
Bildung 12%
Behörden 12%
Die Gesamtzahl der in den Beratungs- und Meldestellen bearbeiteten Fälle teilt sich mit 
einem Anteil von jeweils 10 Prozent bis 14 Prozent auf die zusammengefassten Lebens-
bereiche Arbeit, Öffentlicher Raum, Behörden, Bildung, Wohnen, Polizei und Güter/ Dienst-
leistungen auf. Der Bereich Medien/ Internet wird bei 3 Prozent der Fälle als Lebensbereich 
genannt, wobei die räumliche Einschränkung auf Köln hier schwieriger zu treffen ist. Im 
Gesundheitssystem und in der Justiz liegen jeweils 2 Prozent bis 3 Prozent der Beratungs-
fälle. Jeweils 1 Prozent der gemeldeten Fälle beziehen sich auf den persönlichen Nah-
bereich der Betroffenen wie Familie und Freund*innen und auf soziale Dienste wie Pflege 
oder Erziehungsberatung. In 4 Prozent der Fälle wurden andere Lebensbereiche genannt, 
bei einem weiteren Prozent ist der Bereich der Diskriminierung unbekannt.

54
Fallbeispiel: Rassistische Diskriminierung auf Grundlage von  
Staatsangehörigkeit/ Aufenthaltsrecht durch Ämter und Behörden.
Ehepaar L. will eine Familienzusammenführung erreichen. Sie sind 
verheiratet, wobei Frau L. sich in ihrem Herkunftsland befindet. Alle not-
wendigen Unterlagen von Frau L. liegen bereits der deutschen  Botschaft 
im Herkunftsland vor. Eine Sachbearbeiterin der Staatsangehörigkeits-
behörde meldet sich daraufhin und setzt Herrn L. dem Verdacht des 
Betruges aus. Sie hinterfragt seine deutsche Staatsbürgerschaft, 
fordert bereits existierende Dokumente nochmals an – was aufgrund 
der  Covid-Pandemie und deswegen geschlossener Behörden eine 
besondere Hürde darstellt – und kümmert sich nicht um von ihr selbst 
zu  beschaffende Dokumente. All dies verlängert die Zusammenführung, 
sodass sich das Ehepaar L. bereits über ein Jahr nicht sehen konnte. 
Daraufhin meldet sich Herr L. beim ADB Köln. Eine Dienstaufsichts-
beschwerde gegen die Sachbearbeiterin wird gestellt.
Im Folgenden werden exemplarisch als weitere Spezifizierungen die Orte dargestellt, an 
denen Diskriminierungen im Lebensbereich „öffentlicher Raum“ stattfanden.
Abbildung 7: spezifizierte Orte im Lebensbereich „öffentlicher Raum“ . Grundwert: 61 Fälle
ÖPNV 13%
Gedenkort 10%
religiöse Einrichtung 7%
Stadion 2%
andere 41%
Straße 26%
öffentliche Grünanlage 2%

55
Zu einem Teil der Fälle von Diskriminierung, die im öffentlichen Raum stattgefunden haben, 
können bestimmte Orte spezifiziert werden. Bei etwas mehr als einem Viertel wurde die 
„Straße“ als Ort genannt, bei 13 Prozent der ÖPNV, aber auch Gedenkorte (10 Prozent) und 
religiöse Einrichtungen wie Synagogen, Moscheen, Tempel oder Kirchen (7 Prozent) waren 
Orte, an denen Diskriminierung sichtbar wurde. Grünanlagen wie Parks oder das Stadion 
wurden in jeweils 2 Prozent der Fälle genannt.
Fallbeispiel: Beleidigung und Bedrohung im ÖPNV:
Ein Mann wurde im Zug zwischen Köln und Bonn von zwei Neonazis 
bedroht. Zunächst unterhielten sich die beiden stark alkoholisierten 
Männer, die aufgrund von Springerstiefeln und Reichsadlersymbolik als 
Neonazis identifizierbar waren, lautstark untereinander. Dabei wurden 
Aussagen getroffen wie »Juden müsste man vergasen«, worauf der 
andere antwortet »Vergasen ist doch ein bisschen krass, erschießen 
müsste reichen«. Nachdem der Meldende an dieser Stelle intervenierte, 
wurde er von den beiden Männern massiv bedroht („Vielleicht steigen wir 
gemeinsam aus… was dann wohl passiert!“). Kurze Zeit später verließen 
die beiden den Zug und gaben dabei erneut Drohungen ab („Wir sehen 
uns noch wieder“).
43
6.4 Formen und Praxen von Diskriminierung
Diskriminierung äußert sich in unterschiedlichen Formen und Praxen, jedoch liegt hierzu 
keine einheitliche Systematisierung vor. Die der folgenden Abbildung zugrunde liegenden 
und im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) getroffenen Unterscheidungen 
treffen zwar im juristischen Sinne wichtige Aspekte, lassen aber auch bestimmte Formen 
und Praxen aus und sind zudem nicht logisch systematisiert. Daher sind sie als allgemeine 
Beschreibung unterschiedlicher Diskriminierungsformen und -praxen nicht geeignet 
 (vergleiche Kapitel 2.2). Da es jedoch für den vorliegenden Bericht noch keine Einheit lichkeit 
zwischen den verschiedenen ADB und Meldestellen in den entsprechenden  Kategorien 
gibt, wird hier wiederum eine provisorische Systematisierung vorgenommen, die die unter-
schiedlichen Hintergründe der verwendeten Kategorienaufteilung zu  berücksichtigen 
versucht. Auch hier ist zu bedenken, dass die unterschiedlichen Formen und Praxen der 
Diskriminierungen sich oft überschneiden und auch in der Praxis ineinandergreifen.
43 Zitiert aus: Fachstelle [m2] (2022). Antisemitische Vorfälle in Köln, Seite 18

56
In fast der Hälfte der Fälle (46 Prozent) wird Diskriminierung durch ein unangemessenes 
Verhalten gegenüber der betroffenen Person oder durch die Verletzung ihrer Würde 
 manifestiert. Eine Darstellung weiterer Diskriminierungsformen und -praxen in der  nächsten 
Abbildung legt jedoch nahe, dass diese Kategorie noch viel größer sein müsste.44 In fast 
einem Drittel der Fälle (31 Prozent) wird die diskriminierte Person wegen ihrer (gegebenen-
falls zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe benachteiligt 
oder schlechter behandelt als vergleichbare andere Personen. In knapp einem Fünftel  
(19 Prozent) der beratenen Fälle wird den Betroffenen die gesellschaftliche  Teilhabe 
 verweigert oder sie werden von Institutionen, Angeboten, sozialen Gruppen 
 ausgeschlossen. Alle diese Formen und Praxen beschreiben Aspekte der unmittelbaren 
Diskriminierung, genauso wie Belästigung, die in 5 Prozent der Fälle beschreiben wird und 
sexuelle Belästigung, die bei den bisher beteiligten ADB und Meldestellen in 1 Prozent der 
Fälle genannt wird45.
44 Auf Grund der uneinheitlichen Datenlage ist momentan eine solche Zuordnung leider nicht möglich.
45 Die sehr geringen Fallzahlen deuten darauf hin, dass die ADB und Meldestellen wenig als Anlaufpunkt zur 
Beratung im Falle von sexualisierter Gewalt genutzt werden. Für zukünftige Berichte wäre zu überlegen, 
welche Stellen zu diesem Thema Daten beitragen könnten.
Abbildung 8: Formen und Praxen der Diskriminierung (gemäß AGG), Grundzahl: 436 Fälle
0%
10%
20%
30%
40%
50%
unangemessenes 
Verhalten/
Würdeverletzung
Benachteiligung/
Schlechter-
behandlung
Fehlen 
angemessener 
Vorkehrungen
Anschluss/
Teilhabe-
verweigerung
Belästigung diskriminierende 
Gesetzgebung
sexuelle 
Belästigung
45%
31%
21%
19%
5%
1% 1%

57
Fallbeispiel: Schlechterbehandlung wegen Staatsangehörigkeit  
und Aufenthaltsstatus
Herr D. ist aus dem Irak nach Deutschland gekommen und hat […] viele 
Jahre in einer anderen deutschen Stadt gewohnt und gearbeitet. Seine 
Ehefrau ist durch den Prozess der Familienzusammenführung mit dem 
entsprechenden Visum nach Deutschland gekommen und hat eine 
 Aufenthaltserlaubnis […] erhalten.
Nachdem sein Sohn geboren wurde, hat Herr D. dem Standesamt 
 umgehend alle die Geburt betreffenden Unterlagen des Kindes 
 vorgelegt, um zeitnah die Geburtsurkunde seines Sohnes zu  erhalten. 
Nach einer längeren Wartezeit beanstandete das Standesamt 
die  Heiratspapiere des Paares. Die geforderte Beglaubigung des 
 Dokumentes besorgte Herr D. so schnell wie möglich und legte sie dem 
Standesamt vor.
Danach vergingen weitere zwei Monate, ohne dass die Geburtsurkunde 
ausgestellt wurde oder sich die Behörde in irgendeiner Weise äußerte. 
Ohne die Urkunde konnte das Kind in der gesamten Zeit nur unter 
 Vorbehalt krankenversichert werden, notwendige Medikamente mussten 
vorfinanziert werden. Die Eltern konnten keine Anträge auf Kindergeld, 
Elterngeld, et cetera stellen, was erhebliche finanzielle Nachteile für die 
Familie bedeutete. 
Das aufgesuchte Antidiskriminierungsbüro nahm nach Einverständnis 
von Herrn D. Kontakt zum Standesamt auf, bekräftigte noch einmal 
die nicht nachvollziehbare lange Bearbeitungszeit des Vorgangs und 
stellte die für die Familie belastende Situation dar. Es verwies auf die 
UN- Kinderrechtskonvention, nach der Neugeborene unverzüglich in das 
Geburtenregister einzutragen sind und stellte rechtliche Schritte  
in Aussicht. 
Die Behörde reagierte umgehend und informierte das Antidiskriminie-
rungsbüro, dass nach weiterer Überprüfung die Angelegenheit positiv 
beschieden worden sei. Der Brief mit der Geburtsurkunde wurde der 
Familie zeitnah zugestellt.
46
46 Vergleiche Antidiskriminierungsbüro & Caritas-Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit (2022).  
Jahresbericht 2021, Seite 12.

58
Das Fehlen von angemessenen Vorkehrungen, etwa im Sinne mangelnder Barrierefreiheit, 
trifft auf 21 Prozent der beratenen Fälle zu. Diese Form wird wie auch andere Verhaltens-
weisen als mittelbare Diskriminierung bezeichnet, weil hier eine Gleichbehandlung von 
Menschen mit unterschiedlichen Voraussetzungen zu ungleichen Teilhabemöglichkeiten 
führt und insofern auch benachteiligend wirkt. In 1 Prozent der Fälle wird auch eine 
 diskriminierende Gesetzgebung erkannt, die sowohl als unmittelbare, als auch als mittelbare 
Diskriminierung auftreten kann.
Eine stringente Differenzierung der Fälle unter dem Aspekt, ob sie nach AGG justitiabel 
waren oder nicht, ist aufgrund der unterschiedlichen Datenlage nicht möglich, wird aber in 
den folgenden Diskriminierungsberichten angestrebt.
In diesem Bericht werden spezifizierte Diskriminierungs- und andere Gewaltformen 
und -praxen provisorisch aufgeführt, obwohl es an manchen Stellen inhaltliche Über-
schneidungen mit den in Abbildung 8 dargestellten Kategorien gibt. Dieses systematische 
Problem müsste noch gelöst werden.
Abbildung 9: spezifizierte Diskriminierungs- und andere Gewaltformen und -praxen, Grundzahl: 261
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
Beleidigung Mikroagression/
Grenzüber-
schreitendes 
Verhalten/
Alltags-
diskriminierung
Bedrohung/
Anfeindungen/
Nötigen
körperliche 
Gewalt
Mobbing Beschädigung 
von Eigentum
Agitation bei 
Versammlun-
gen
üble Nachrede/
Verleumdung
Massen-
zuschriften
andere 
Straftat

59
Bei 69 Prozent der Fälle konnten eine oder mehrere Diskriminierungs- und/oder 
Gewalt formen und -praxen festgestellt werden. Hierunter fallen als größte Kategorien 
 Beleidigungen, die in 31 Prozent der in 261 einbezogenen Fälle auftreten und Mikro-
agressionen im Sinne von allgemein grenzüberschreitendem Verhalten und Alltags-
diskriminierung im Umfang von 23 Prozent. Bedrohung, Anfeindung oder Nötigung wurde in 
15 Prozent der Fälle gesehen, körperliche Gewalt in 9 Prozent der Fälle, Mobbing in  
8 Prozent und Beschädigung von Eigentum (auch symbolisch) in 6 Prozent der berichteten 
Fälle. Die Agitation bei Versammlungen, Verleumdung oder Massenzuschriften beziehen 
sich hauptsächlich auf Fälle von Antisemitismus und machen gemessen an der Grundzahl 
daher nur 3 Prozent bis 2 Prozent der Fälle aus. Andere Straftaten werden bei 2 Prozent der 
Fälle genannt.

60
7  Schlussfolgerungen und  
Handlungsmöglichkeiten
Der vorliegende erste Kölner Antidiskriminierungsbericht dient der Sichtbarmachung von 
Diskriminierung und der Erfahrungen der von Diskriminierung betroffenen Menschen 
in Köln. Durch das systematische Vorgehen ist es erstmalig gelungen, die in Köln durch 
die Antidiskriminierungsbüros erhobenen Daten und Erfahrungswerte transparent zu 
machen und miteinander in Beziehung zu setzen. Hierdurch kann nun dargestellt werden, 
in  welchem Umfang und in welchen Bereichen Diskriminierungen in Köln geschehen und 
erlaubt damit eine zielgenaue Bekämpfung von Diskriminierung in allen Bereichen. Dis-
kriminierung wird in ihrer ganzen Bandbreite erfasst, da es nicht nur gruppen spezifische 
Diskriminierung sichtbar macht sondern auch Intersektionen erkennbar werden. Die 
Stadt Köln ist dem Grundsatz verpflichtet, dass alle Menschen gut, sicher und frei von 
 Dis kriminierungen in der Stadt leben können. 
Die nun zur Verfügung stehenden Daten gestatten es der Stadt Köln, noch gezielter Projekte 
und Angebote zu fördern und zu initiieren in den Bereichen und für die Zielgruppen, für 
die es den größten Bedarf gibt. Darüber hinaus können hierdurch Bedarfe frühestmöglich 
erkannt werden, da eine Verstetigung des Berichtes es auch ermöglicht, Verschiebungen in 
den Diskriminierungsformen und -praxen zu erkennen. 
Ziel für die kommenden Jahre ist es, neben den bereits eingebundenen Antidiskriminie-
rungsberatungs- und Meldestellen weitere Akteure einzubinden, um den Kölner Anti-
diskriminierungsbericht zu einem wachsenden Berichtswesen zu entwickeln. Der Fokus 
dabei besteht in der Ansprache von weiteren zielgruppenspezifischen Anlauf-,  Beratungs- 
und Meldestellen, die gewonnen werden sollen, den im ersten Bericht erarbeiteten 
 Grundlagen sowohl quantitative als auch qualitative Daten beizusteuern. 
Der Bericht verdeutlicht, dass eine Stärkung der Strukturen, die die Beratung und Meldung 
von Diskriminierung betreffen, gleichmäßig in Köln verteilt werden sollte. Ebenso ist eine 
Stärkung der Strukturen in Bezug auf die Dokumentation, insbesondere den Bereichen 
der Diskriminierung von LSBTI Personen und der Stärkung der Beratungsstruktur bei 
 Rassismus gegen Sinti*zze und Rom*ja erfolgen wünschenswert. 
Die Stadt Köln beabsichtigt in Zukunft, die Daten der vom Land NRW initiierten Melde-
stellen in die kommenden Berichte zu integrieren. Auf Arbeitsebene erfolgen hierzu bereits 
 Gespräche mit dem Land. Notwendig wird eine Harmonisierung der unterschiedlichen 
Daten und Erhebungsmethoden sein.

61
Mit dem ersten Kölner Antidiskriminierungsbericht geht die Stadt Köln neue Wege in 
der Bekämpfung von Diskriminierung. Dabei ist den Verfasser*innen bewusst, dass die 
vorliegenden Daten nur einen kleinen Teil der tatsächlich stattfindenden alltäglichen 
 Diskriminierung abbilden. Ziel ist es daher, mit einem gut ausgebauten Netz an Beratungs- 
und Meldestellen Hilfestellungen für alle von Diskriminierung betroffenen Menschen in Köln 
anzubieten. Wichtig ist hierbei, dass diese Beratungs- und Meldestellen in ihrer Struktur 
unabhängig sind. Die Stadt Köln beabsichtigt daher das Berichtswesen zu verstetigen und 
dessen Ausbau voranzutreiben.

62
8  Nächster Bericht/Ausblick
Der hier vorliegende erstmalige Diskriminierungsbericht für die Stadt Köln basiert auf den 
Einzelberichten von drei ADB und Meldestellen, die in ihrer jeweils eigenen Systematik 
erstellt und veröffentlicht wurden. Für die Zukunft ist eine jährliche Berichterstattung zu 
empfehlen. Dabei sollten immer mehr Beratungs- und Meldestellen einbezogen werden, 
auch solche, die Antidiskriminierung nicht primär in ihrem Titel führen, gleichwohl aber 
 Personen mit Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen beraten, wie zum Beispiel rubicon e.V. 
für das Feld der LSBTIQ oder agisra e.V., die eine zentrale Anlaufstelle für Migrantinnen* 
und geflüchtete Frauen* sind. Auch weitere Beratungsstellen, die sich auf bestimmte 
 Betroffenengruppen wie Schüler*innen fokussieren, sollten zur Mitarbeit gewonnen werden.
 
Unter den Beteiligten an diesem ersten Monitoringbericht wurde vereinbart, dass das sehr 
umfassende Erfassungssystem des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland (advd e.V.), 
ergänzt um einige Kategorien und ggf. mit geeigneten Anpassungen die Grundlage für die 
zukünftige Erfassung von Fällen und strukturgebend für die kommenden Berichte sein soll. 
Da sämtliche Beratungs- und Meldestellen eine eigene Herangehensweise haben und im 
Schwerpunkt ja unterstützende Leistungen für die Ratsuchenden erbringen, bedeutet die 
Adaption der eigenen Erhebungssysteme bzw. die Übertragung der eigenen Daten in ein 
gemeinsames System einen erheblichen Aufwand, der neben der alltäglichen  Beratungsarbeit 
geleistet werden muss. Hier gilt es, einerseits den zusätzlichen Nutzen eines städtischen 
Monitorings motivierend zu verdeutlichen, aber auch die entsprechenden Organisationen 
durch Fachexpertise, aber auch organisatorisch und finanziell zu unterstützen, um das weite 
Dunkelfeld der Diskriminierung Stück für Stück weiter ausleuchten zu können. 
Weiterhin wird für die zukünftigen Berichte empfohlen, auf die hier vorgelegten Grundlagen 
(vor allem Kapitel 2 – Begriffsbestimmungen) zu verweisen und bei Bedarf in Diskussion 
zu gehen, um die gemeinsame Arbeitsgrundlage beizubehalten beziehungsweise zu 
aktualisieren. 
Dazu gehört, die folgenden Aspekte zu klären47:
a) Eine begrifflich präzise Unterscheidung von Ebenen, Formen und Praxen von 
 Diskriminierung sollte bedacht werden. Der Vorschlag im Theoriekapitel ist, Ebenen 
zu unterscheiden in: interaktionelle, institutionelle und strukturelle Ebene, Formen 
zu  unterscheiden in: mittelbare und unmittelbare Diskriminierung und Praxen als 
 spezifizierte Operationalisierung der Formen von Diskriminierung zu führen, zum Beispiel 
sind Beleidigungen und Erniedrigungen unmittelbare Formen von Diskriminierungen, 
das Fehlen von Vorkehrungen zur Vermeidung von Diskriminierungen wären mittelbare 
Diskriminierungen. Der Systematisierungsvorschlag der Formen und Praxen müsste auf 
seine Praxistauglichkeit hin überprüft werden.
47 Vergleiche auch die ersten Schlussfolgerungen aus dem Theorieteil in Kapitel 2.5

63
b) Die Klärung der Frage, ob die in den bisherigen Erfassungssystemen unterschiedenen 
Formen und Praxen von Diskriminierungen innerhalb des AGG und außerhalb es AGG 
wirklich trennscharf sind oder ob hier nicht Überschneidungen vorliegen, die wiederum 
systematisch getrennt geführt werden müssten, wäre ebenfalls von Bedeutung.
c) Die Aufnahme des Begriffs „andere Gewalt(formen und -praxen)“ bei der Strukturierung 
von Tatbeständen, die eindeutig über Diskriminierung hinausgehen (zum Beispiel körper-
liche Gewalt; Massenzuschriften), wäre zudem notwendig, damit auch solche Formen 
und Praxen, die mit gruppenbezogener Abwertungen einhergehen, in der Stadtgesell-
schaft sichtbar gemacht werden können.
Auch der Stand der Diskriminierungsforschung und relevante bundes- oder europaweite 
Daten könnten in einem längeren Turnus betrachtet weiterhin von Interesse sein. In jedem 
Fall sollte die Kombination aus quantitativen Daten (Auswertung der Beratungsstatistiken) 
und qualitativen Daten (Fallbeispiele) beibehalten werden, da beide Datenarten ihren 
eigenen Aussagewert haben. Während die „Zahlen“ es erlauben, die Größenordnungen 
von Entwicklungen abzuschätzen und über die Zeit hinweg systematisch zu verfolgen, 
 verdeutlichen die passenden Fallbeispiele, welche Kontexte, Formen und Praxen von 
Diskriminierungen auf welchen Ebenen und mit Blick auf welche Diversitätskategorien 
vorzufinden sind, welche Machtverhältnisse dabei eine Rolle spielen und in welchen 
Lebensbereichen sie stattfinden. Ggf. kann dadurch auch deutlich gemacht werden,  welche 
Auswirkungen Diskriminierungserfahrungen auf die konkreten Lebensumstände der 
 Betroffenen haben. 
Für zukünftige Berichte bietet es sich an, zusätzlich zu dem sich wiederholenden 
 Monitoringanteil temporäre Schwerpunktthemen zu setzen, die aktuelle gesellschaftliche 
Entwicklungen aufgreifen und/oder nacheinander unterschiedliche Lebensbereiche oder 
Machtkonstellationen in den Fokus stellen.
In der aufeinander bezogenen Kombination der verschiedenen Datenquellen und mit Bezug 
zur sozialwissenschaftlichen Forschung soll mit einer kontinuierlichen Fortschreibung des 
Diskriminierungsberichtes für die Stadt Köln ein Beitrag geleistet werden, die Phänomene 
besser zu verstehen und entsprechend wirksam bekämpfen zu können.

64
9  Literatur
Aalders, Sophia/Ionescu, Camille/Beigang, Steffen (2022): Mindeststandards zur 
 Dokumentation von Antidiskriminierungsberatung. Link: https:/ /www.antidiskriminierungs-
stelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/mindeststandards_anti-
diskriminierungsberatung.pdf;jsessionid=7460F4E0E37D6B3ECDFD5E508CE64B4B.
intranet232?__blob=publicationFile&v=1 (Abruf: 01.11.22). 
Antidiskriminierungsbüro (ADB) Köln/Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. (Hg.) (2022):  
25 Jahre Antidiskriminierungsbüro Köln. Jahresbericht 2020/2021. Link: https:/ /www.oegg.
de/wp-content/uploads/2022/10/Jahresbericht_2020_2021_Finalversion.pdf  
(Abruf: 21.10.2022)
Antidiskriminierungsbüro & Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit im Caritasverband 
(2022): Jahresbericht 2021. Link: https:/ /www.caritas-koeln.de/export/sites/ocv/.content/.
galleries/downloads/Jahresbericht_ADA_2021.pdf (Abruf: 21.09.2022)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Hg.) (2021): Diskriminierung in Deutschland – 
Erfahrungen, Risiken und Fallkonstellationen. Link: https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.
de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/BT_Bericht/gemeinsamer_bericht_vier-
ter_2021.pdf;jsessionid=CA5BEAE384AFB0729A982219C7912B72.intranet232?__
blob=publicationFile&v=9 (Abruf: 01.11.22). 
Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Beauftragter der Bundesregierung für die 
Belange von Menschen mit Behinderungen (ohne jahr): Leben mit Behinderung. Link: 
https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/projekte/Umfrage_
Leben_mit_Behinderung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Abruf: 01.11.22).
Arndt, Susan (2020): Seximus* . Geschichte einer Unterdrückung. München: Verlag C.H. Beck.
Baumann, Anne­Luise/Egenberger, Vera/Supik, Linda (2018): Erhebung von Antidis-
kriminierungsdaten in repräsentativen Wiederholungsbefragungen. Link: https:/ /www.
antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/
erhebung_von_antidiskr_daten_in_repr_wiederholungsbefragungen.pdf;jsessio-
nid=953D1266B4276EC74AF95CBC28B903F6.intranet232?__blob=publicationFile&v=2 
(Abruf: 01.11.22).
Beigang, Steffen/Fetz, Karolina/Kalkum, Dorina/Otto, Magdalena (2017): 
 Diskriminierungserfahrungen in Deutschland. Ergebnisse einer Repräsentativ- und einer 
Betroffenenbefragung. Hg. von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Link: https:/ /
www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/
expertise_diskriminierungserfahrungen_in_deutschland.pdf;jsessionid=18A8CBCFA9F-
7CD11048E6993AB375336.intranet232?__blob=publicationFile&v=6 (Abruf: 9.10.22).

65
Berghahn, Sabine/Klose, Alexander/Lewalter, Sandra/Liebscher, Doris/Spangenberg, 
Ulrike/Wersig, Maria (2017): Handbuch rechtlicher Diskriminierungsschutz. Hg. von der 
Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nomos. Link: https:/ /www.antidiskriminierungs-
stelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/
Gesamtes_Handbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=9 (Abruf: 9.10.22).
Brors, Christian (2016): Evaluation des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Hg. von 
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nomos. Link: https:/ /www.antidiskriminierungs-
stelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_evaluation.html 
(Abruf: 9.10.22). 
Brumlik, Micha (2020): Antisemitismus. Ditzingen: reclam.
Brussig, Martin/Frings, Dorothee/Kirsch, Johannes (2019): Diskriminierungsrisiken in 
der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Link: https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/Sha-
redDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/diskriminierungsrisiken_in_der_oef-
fentlichen_arbeitsvermittlung.pdf;jsessionid=AEA725FD6E0692C9883F568B747F0D4B.
intranet221?__blob=publicationFile&v=3 (Abruf: 01.11.22).
Bundesministerium des Innern und Unabhängiger Expertenkreis Antisemitismus (Hg.) 
(2017): Antisemitismus in Deutschland – aktuelle Entwicklungen. Link: https:/ /www.bmi.
bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/experten-
kreis-antisemitismus/expertenbericht-antisemitismus-in-deutschland.pdf?__blob=publica-
tionFile&v=8 (Abruf: 01.11.22).
Castro Varela, Maria do Mar/Dhawan, Nikita (2005): Postkoloniale Theorie. Eine kritische 
Einführung. Bielefeld: transcript.
Decker, Oliver/Kiess, Johannes/ Schuler, Julia, Handke, Barbara/Pickel, Gerd/
Brähler, Elmar (2020): Die Leipziger Autoritarismus Studie 2020: Methode, Ergebnisse 
und  Langzeitverlauf. In: Decker, Oliver /Brähler, Elmar (Hg.): Autoritäre Dynamiken. 
Alte  Ressentiments – neue Radikalität. Leipziger Autoritarismus Studie 2020. Gießen: 
 Psychosozial Verlag, Seite 27-88.
DeZIM (Hg.) (2022): Rassistische Realitäten. Wie setzt sich Deutschland mit Rassismus 
auseinander? Link: https:/ /www.rassismusmonitor.de/studie-rassistische-realitaeten/ 
(Abruf: 01.11.22).
Dieckmann, Janine (2017): Was ist Diskriminierung? Über illegitime Ungleichbehandlung, 
Demokratie und Sand im Getriebe. Link: https:/ /www.idz-jena.de/pubdet/wsd1-12 
(Abruf: 9.10.22).

66
Each One T each One (EOTO) e.V (Hg.) (2020): Afrozensus 2020. Perspektiven, 
 Anti-Schwarze Rassismuserfahrungen und Engagement Schwarzer, afrikanischer 
und  afrodiasporischer Menschen in Deutschland. Link: https:/ /afrozensus.de/
reports/2020/#main (Abruf: 01.11.22). 
Eisenhuth, Franziska (2015): Strukturelle Diskriminierung von Kindern mit unsicheren 
 Aufenthaltsstatus: Subjekte der Gerechtigkeit zwischen Fremd- und Selbstpositionierungen. 
Wiesbaden: Springer VS. (Kinder, Kindheiten und Kindheitsforschung, Band 14) 
Endruweit, Günter/Trommsdorff, Gisela (Hg.) (1989): Wörterbuch der Soziologie. Stuttgart: 
Ferdinand Enke Verlag.
European Union Agency for Fundamental Rights (Hg.) (ohne Jahr): EU LGBTI survey 
II. A long way to got for LGBTI equality. Link: https:/ /fra.europa.eu/sites/default/files/
fra_uploads/lgbti-survey-country-data_germany.pdf (Abruf: 01.11.22).
Fachstelle [m2]/Meldestelle für antisemitische Vorfälle (2022): Antisemitische Vorfälle 
in Köln 2021. Jahresbericht. Link: https:/ /antisemitismus-melden.koeln/wp-content/
uploads/2022/06/Antisemitische-Vorfaelle-in-Koeln-2021-Meldestelle-m² .pdf 
(Abruf: 23.06.2022)
Farrokhzad, Schahrzad/Jagusch, Birgit (2022): Policy Paper. Formen, Kontexte und Aus-
wirkungen extrem rechter und rassistischer Gewalt auf das Alltagsleben von Menschen mit 
Migrationsgeschichte und BPoC in NRW. Erfahrungen und Beobachtungen von Fachkräften 
und in Institutionen – Perspektiven zum Weiterdenken. Link: https:/ /www.th-koeln.de/
mam/downloads/deutsch/hochschule/aktuell/nachrichten/f01/amal_policy_paper_01.pdf 
(Abruf: 01.11.22).
Fleischer, Eva/Lorenz, Friederike (2012): Mit dem Anti-Bias-Ansatz Macht und 
 Diskriminierung in der Sozialen Arbeit reflektieren. In: Effinger, Herbert/Bormann, Stefan/
Gahleitner, Silke Birgitta/Köttig, Michaela/Kraus, Björn/Stövesand, Sabine (Hg.): Diversität 
und soziale Ungleichheit. Opladen: Verlag Barbara Budrich, Seite 243-254. 
Frings, Dorothee (2018): Diskriminierungsschutz für Geflüchtete. Praxisnahe juristische 
Interventionen zum menschenrechtlichen Diskriminierungsschutz für Geflüchtete. Hg. von 
ARIC NRW und dem Paritätischen NRW. Link: https:/ /www.aric-nrw.de/literatur-materia-
lien/download.html (Abruf: 01.11.22).
Galtung, Johan (1975/2007): Frieden mit friedlichen Mitteln: Friede und Konflikt, 
 Entwicklung und Kultur. Münster: agenda Verlag.
Gomolla, Mechtild (2017): Direkt und indirekte, institutionelle und strukturelle 
 Diskriminierung. In: Scherr, Albert/El Mafaalani, Aladin/Yüksel, Gökcen (Hg.) (2017):  
Handbuch Diskriminierung. Wiesbaden: Springer VS, Seite 133-156.

67
Harbecke, Ulrich (2008): Das Kölner Buch der Religionen. Rheinfeld in Holstein:  
KVW Verlag.
Icks, Annette/Bijedić, T eita/Kay, Rosemarie/Latzke, Philipp/Merx, Andreas (2021):  
Der Schutz vor Diskriminierung und die Förderung personaler Vielfalt im Arbeitsleben 
Umsetzungsstand und Praxis in Unternehmen, Verwaltungen und Organisationen des 
 Dritten Sektors. Link: https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/
DE/publikationen/Expertisen/Studie_Schutz_vor_Diskr_im_Arbeitsleben.pdf?__blob=publi-
cationFile&v=2 (Abruf: 01.11.22).
Jäger, Siegfried (2001). Kritische Diskursanalyse. Eine Einführung. Duisburg:  
Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung.
Janda, Constanze/Wagner, Mathieu (2021): Diskriminierung von und wegen Kindern. 
Badan Baden: Nomos Verlag. 
Kalkum, Dorina/Otto, Magdalena (2017): Diskriminierungserfahrungen in Deutschland 
anhand der sexuellen Identität Ergebnisse einer quantitativen Betroffenenbefragung und 
qualitativer Interviews. Link: https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/
downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_diskrimerfahrungen_in_de_anhand_
der_sex_identitaet.pdf;jsessionid=5BD18633E18C3DEA8B782DD0C6B74B54.intra-
net242?__blob=publicationFile&v=3 (Abruf: XXX)
Karabulut, Aylin (2020): Rassismuserfahrungen von Schüler*innen. Institutionelle 
 Grenzziehungen an Schulen. Wiesbaden: Springer VS.
Karpenstein­Eßbach, C. (1995): Zum Unterschied von Diskursanalysen und De-konstruktionen. 
In Weigel, S. (Hrsg.) Flachenpost und Postkarte. Korrespondenzen zwischen Kritischer 
 Theorie und Poststrukturalismus. Köln, Weimar, Wien: Böhlau
Neubert, S./Reich, K. (2000): Die konstruktivistische Erweiterung der Diskurstheorie. Eine 
Einführung in die interaktionistisch-konstruktivistische Sicht von Diskursen. In H. Burckhart/ 
H. Gronke/J.P . Brune (Hrsg.), Die Idee des Diskurses. Interdisziplinäre Annäherungen. Markt 
Schwaben: Eusl.
Kopp, Johannes/Schäfers, Bernhard (Hg.) (2010): Grundbegriffe der Soziologie.  
10. Auflage. Wiesbaden: Springer VS.
Lutz, Helma/Leiprecht, Rudolf (2021): Über die Multiplizität von Rassismus. In: Rat für 
 Migration (Hg.): Rassismus als Praxis der langen Dauer. Welche Rassismusforschung 
braucht Deutschland – und wozu? RfM-Debatte 2012, Band 2. Link: https:/ /rat-fuer-migra-
tion.de/wp-content/uploads/2022/03/RfM-Debatte-2021-Welche-Rassimusforschung-
braucht-Deutschland-Abschlusspublikation.pdf (Abruf: 9.10.22).

68
Melter, Claus (Hg.) (2021): Diskriminierungs- und rassismuskritische Soziale Arbeit und 
Bildung. Praktische Herausforderungen, Ramungen und Reflexionen. 2. erweiterte Auflage. 
Weinheim und Basel: Beltz Juventa.
Mendel, Meron (2020): Antisemitismus und Rassismus. Unterrichtsimpulse. Hg. von der 
Bildungsstätte Anne Frank und der FAZ (FAZ – Zeitung für Deutschlands Schulen). Link: 
https:/ /www.bs-anne-frank.de/fileadmin/content/Publikationen/Weiteres_P%C3%A4da-
gogisches_Material/FAZ_BS_Rassismus_Antisemitismus.pdf (Abruf: 9.10.22).
Merx, Andreas/Lewicki, Aleksandra/Schlenzka, Natalie/Vogel, Katrin (2021): Diskriminie-
rungsrisiken und Handlungspotenziale im Umgang mit kultureller, sozioökonomischer und 
religiöser Diversität. Ein Gutachten mit Empfehlungen für die Praxis. Link: https:/ /www.stif-
tung-mercator.de/de/publikationen/diskriminierungsrisiken-und-handlungspotenziale-im-
umgang-mit-kultureller-soziooekonomischer-und-religioeser-diversitaet/ (Abruf: 01.11.22).
Müller, Anne (2018): Diskriminierung im Kontext von Behinderung, soziale Lage und 
Geschlecht: Eine qualitative Analyse im Anschluss an Pierre Bourdieu. Bielefeld: transcript 
Verlag.
Pärli, Kurt (2017): Rechtswissenschaftliche Diskriminierungsforschung. In: Scherr, Albert/
El Mafaalani, Aladin/Yüksel, Gökcen (Hg.) (2017): Handbuch Diskriminierung. Wiesbaden: 
Springer VS, Seite 101-116.
Rippl, Susanne/Seipel, Christian (2022): Klassismus, Meritokratie und gruppen bezogene 
Vorurteile. Sozialer und kultureller Klassismus unter Studierenden: eine empirische 
 Annäherung, Diskurs Kindheits- und Jugendforschung/Discourse. Journal of Childhood and 
Adolescence Research, 3-2022, Seite 355-371.
Rothermund, Klaus/Mayer, Anne­Kathrin (2009): Altersdiskriminierung. Erscheinungs-
formen, Erklärungen und Interventionsansätze. Kohlhammer.
Sacksofsky, Ute (2010): Mittelbare Diskriminierung und das Allgemeine 
Gleichbehandlungsgesetz. Link: https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/
SharedDocs/forschungsprojekte/DE/Expertise_Mittelbare_Diskriminierung.html;jsessio-
nid=83752FCB770FCDAF4838866E4733FC21.intranet212?nn=305438 (Abruf: 01.11.22).
Salzborn, Samuel (2004): Was ist moderner Antisemitismus? Link: https:/ /www.bpb.de/
themen/antisemitismus/dossier-antisemitismus/307644/was-ist-moderner-antisemitismus/ 
(Abruf: 9.10.22).
Scherr, Albert (2016a): Diskriminierung. Wie Unterschiede und Benachteiligungen 
 gesellschaftlich hergestellt werden. 2. Auflage. Wiesbaden: Springer VS.
Scherr, Albert (2016b): Diskriminierung/Antidiskriminierung: Begriffe und Grundlagen.  
In: APuZ. Link: https:/ /www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/221573/diskriminierung-anti-
diskriminierung-begriffe-und-grundlagen/ (Abruf: 9.10.22).

69
Scherr, Albert/El Mafaalani, Aladin/Yüksel, Gökcen (Hg.) (2017): Handbuch 
 Diskriminierung. Wiesbaden: Springer VS.
Schmid, Lea/Diamond, Darla/Pflaster, Petra (Hg.) (2017): Lookismus. Normierte Körper – 
Diskriminierende Mechanismen – (Self-)Empowerment. Münster. Unrast Verlag.
Schmidt, Bettina (2009): Den Anti-Bias-Ansatz zur Diskussion stellen. Schriftenreihe des 
Interdisziplinären Zentrums für Bildung und Kommunikation in Migrationsprozessen (IBKM). 
Oldenburg: BIS Verlag.
Spivak, Gayatri Chakravorty (1988/2008). Can the Subaltern Speak? Postkolonialität und 
subalterne Artikulation, Wien: Turia + Kant.
Springsgut, Katrin (2021): Zwischen Zugehörigkeit und Missachtung: Empirische 
 Rekonstruktionen zu studentischen Diskriminierungserfahrungen. Weinheim und Basel: 
Beltz Juventa.
Stadt Frankfurt am Main – Amt für interkulturelle Angelegenheiten (2012): Frankfurter 
Integrations- und Diversitätsmonitoring 2011-2014. Interkulturelle Öffnung von Stadt, 
 Politik und Verwaltung.
Unabhängiger Expertenkreis Antisemitismus (Hg.) (ohne Jahr): Antisemitismus in 
 Deutschland – aktuelle Entwicklungen. Hg. vom Bundesministerium des Innern. Link: 
https:/ /www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-
integration/expertenkreis-antisemitismus/expertenbericht-antisemitismus-in-deutschland.
pdf?__blob=publicationFile&v=8 (Abruf: 9.10.22).
Waldschmidt, Anne/Müller, Arne (2012): Barrierefreie Dienstleistungen – Benachteiligung 
von behinderten Menschen beim Zugang zu Diensleistungen privater Unternehmen. Link: 
https:/ /www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/
Expertisen/expertise_barrierefreie_dienstleistungen.html (Abruf: 01.11.22). 
Wippermann, Carsten (2022): Sexismus im Alltag. Wahrnehmungen und Haltungen der 
deutschen Bevölkerung. 4. Auflage. Link: https:/ /www.bmfsfj.de/resource/blob/141246/
b24dff04fcbf73ebf5e794a062e271ef/sexismus-im-alltag-pilotstudie-data.pdf 
(Abruf: 01.11.22).
Zick, Andreas (2021): Herabwürdigungen und Respekt gegenüber Gruppen in der Mitte.  
In: Zick, Andreas/Küpper, Beate (Hg.): Die geforderte Mitte.  Rechtsextreme und demo-
kratiegefährdende Einstellungen in Deutschland 2020/21 Hg. für die Friedrich-Ebert- 
Stiftung v. Franziska Schröter. Bonn: Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Seite 181-212.
Zick, Andreas/Küpper, Beate (Hg.) (2021): Die geforderte Mitte. Rechtsextreme und 
 demokratiegefährdende Einstellungen in Deutschland 2020/21 Hg. für die Friedrich-Ebert-
Stiftung v. Franziska Schröter. Bonn: Verlag J.H.W. Dietz Nachf.

70
10  Anhänge
10.1 System zur Dokumentation von Antidiskriminierungsberatung des advd e.V.
Der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd e.V.) ist ein Dachverband  unabhängiger 
Antidiskriminierungsbüros und -beratungsstellen mit aktuell 33 Mitgliedorganisationen aus 
13 Bundesländern48. In einem mehrjährigen kooperativen Prozess wurde folgendes  System 
zur Dokumentation der Antidiskriminierungsberatung entwickelt. An der Entwicklung war 
auch das Anitdiskriminierungsbüro Köln/Öffentlichekeit gegen Gewalt e.V. beteiligt. Es 
ist auch eine wichtige und anerkannte Grundlage für die aktuell veröffentlichte Expertise 
„Mindeststandards zur Dokumentation der Antidiskriminierungsberatung“ , mit der die Anti-
diskriminierungsstelle des Bundes das DeZIM-Institut beauftragt hat (vergleiche Aalders, 
Sophia/Ionescu, Camille/Beigang, Steffen (2022)). 
Zur Übersicht ist hier das Erfassungssystem in seinen wesentlichen Hauptkategorien wieder 
gegeben. Sämtliche Unterkategorien erstrecken sich über drei Ebenen und umfassen mehr 
als 420 Einzelitems.
Allgemeine Informationen zum Fall
• Zeitpunkt/Zeitraum 
• Zugang zur Beratung
• Ziele 
• Zuständigkeit
48 Vergleiche https:/ /www.antidiskriminierung.org/ber-uns-1 (Abruf: 05.12.2022)

71
Fallvignette
relevante Machtverhältnisse (analytisch) Lebensbereiche
• Rassismus
• Sprache
• Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus 
• Antisemitismus
• Religion
• Weltanschauung 
• Behinderung
• Chronische Krankheit 
• Geschlecht
• Kind/Kinderwunsch/Schwangerschaft
• Sexuelle Identität
• Lebensalter 
• Adultismus 
• Sozialer Status
• Körpergewicht 
• Äußeres Erscheinungsbild 
• Nähe/Beziehung zu markierter Person
• Arbeit
• Justiz/Gerichte 
• Güter/Dienstleistungen
• Polizei
• Wohnen 
• Soziale Dienste  
(Pflegedienst, Erziehungsberatung,...)
• ÖPNV 
• Medien/ Internet 
• Bildung 
• Gesundheitssystem 
• Behörden
• persönlicher Nahbereich  
(Familie, Freund*innen, ...) 
• Öffentlicher Raum 
• andere
Form der Diskriminierung nach AGG (mittelbar und unmittelbar)
• unangemessenes Verhalten/Würdeverletzung 
• Benachteiligung/Schlechterbehandlung 
• Ausschluss/Teilhabeverweigerung 
• andere
• Belästigung 
• sexuelle Belästigung 
• Anweisung zur Diskriminierung
• Fehlen angemessener Vorkehrungen 
• Mobbing 
• Diskriminierung wegen einer Diskriminierungsbeschwerde (Viktimisierung) 
• Diskriminierung wegen Unterstützung einer Diskriminierungsbeschwerde (Viktimisierung)

72
Andere Formen und Praxen der Diskriminierung und Gewalt „außerhalb“ des AGG
• Mikroagression/grenzüberschreitendes Verhalten/Alltagsdiskriminierung 
• Mobbing 
• üble Nachrede/Verleumdung 
• Beleidigung 
• Bedrohung/Anfeindung/Nötigung 
• körperliche Gewalt 
• Beschädigung von Eigentum 
• andere Straftat 
• diskriminierende Gesetzgebung 
• andere
Ebene der Diskriminierung
• individuelle Ebene (institutionelle Ebene nachgeordnet) 
• institutionelle Ebene (individuelle Ebene nachgeordnet) 
• individuelle und institutionelle Ebene 
• strukturelle Ebene
Rechtliche Einschätzung
• AGG relevant oder nicht?
Relevante Machtverhältnisse (praktisch)
Interventionen
• außergerichtliche Interventionen 
• Schätzung des Umfangs für alle außergerichtlichen Interventionen
• Gründe gegen rechtliche Schritte
• rechtliche Interventionen 
• Beschreibung des Interventionsverlaufs 
• In welcher Sprache findet die Beratung statt?
• Kooperationen

73
10.2 Leitfaden zur Erstellung der Fallbeispiele
Folgende orientierende Fragen bzw. Themen können dabei unterstützen, solche 
 eigenständig formulierte Fallbeispiele zu erstellen:
A: Hilfsfragen zur Fallrekonstruktion vor Intervention durch die ADB:
1. Wie hat sich die Situation konkret dargestellt?
2. Wer war in welchen Rollen beteiligt?
3. Was war der Verlauf des Geschehens? Was war der situative Kontext?
4. Gab es dritte Personen (zum Beispiel Beobachter*innen) und wie haben die sich 
verhalten?
5. An welchem Ort/welchen Orten hat das Geschehen stattgefunden?
6. Welche Form(en) von Diskriminierung waren erkennbar? (zum Beispiel rassistische, 
sexistische Diskriminierungsformen, andere Diskriminierungsformen, intersektionale 
Diskriminierung)?
7. Falls die Diskriminierungen in institutionellen Kontexten stattfanden: wie war der 
Umgang der Institution damit während und nach dem Diskriminierungsereignis?
8. Welche Folgen hatte die Diskriminierungserfahrung für die Betroffenen?  
(zum Beispiel psychisch, sozial, strukturell, …)?
9. Was waren die Handlungsstrategien der Betroffenen und ggf. ihrem sozialen Umfeld im 
Umgang mit der Diskriminierungserfahrung vor dem Aufsuchen der ADB? Mit welchem 
Erfolg?
B: Hilfsfragen zur Fallrekonstruktion während und nach der Intervention durch die ADB:
10. Welche Interventionsschritte hat die ADB übernommen und was ist (jeweils) daraufhin 
passiert?
11. Hat die ADB ggf. noch andere Personen und/oder Institutionen hinzugezogen und wenn 
ja, aus welchem Anlass/welchen Anlässen und in welcher Funktion?
12. Wie hat die ratsuchende Person/die ratsuchenden Personen und die anderen an der 
Diskriminierungssituation Beteiligten darauf reagiert? Was hat sich geändert?
13. Wie ging der Fall aus? (Kenntnisse der ADB aus dem letzten Beratungsgespräch mit der 
ratsuchenden Person/den ratsuchenden Personen)

Autor*innen
Kluß, Anno
Farrokhzad, Schahrzad
Kontakt
Stadt Köln
Amt für Integration und Vielfalt
Kleine Sandkaul 5, 50667 Köln
T: 0221 221-31115
diversity@stadt-koeln.de
www.stadt.koeln
Stand: Februar 2023
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Integration und Vielfalt
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung 
Zentrale Dienste der Stadt Köln
13-JG/030-23/16/03.2023

Mitteilung Ausschuss

4878 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/16/161 
 
Vorlagen-Nummer 08.05.2023 
 0232/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 08.05.2023 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 09.05.2023 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 11.05.2023 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 22.05.2023 
Gesundheitsausschuss  23.05.2023 
Integrationsrat 23.05.2023 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 25.05.2023 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 02.06.2023 
Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik 13.06.2023 
Unterausschuss Wohnen 14.08.2023 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 16.10.2023 
 
Erster Kölner Antidiskriminierungsmonitoring 
Zusammenfassung in einfacher Sprache: 
Die Stadt Köln hat einen Bericht erstellt, der Diskriminierung in Köln sichtbar macht. Diskrimi-
nierung bedeutet, dass Menschen zum Beispiel wegen ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe oder 
einer Behinderung ungerecht oder schlechter behandelt werden. Die Daten für den Bericht 
stammen von verschiedenen Beratungsstellen in Köln. Der Bericht zeigt zu welchen Formen 
der Diskriminierung es in Köln gekommen ist und in welchen Bereichen. Die Rückmeldungen 
machen deutlich, dass ein Bericht dazu wichtig ist. Diesen Bericht soll es in Zukunft einmal im 
Jahr geben.  
 
Mitteilungstext:  
Die Stadt Köln hat zum ersten Mal ein städtisches Antidiskriminierungsmonitoring mit dem Ziel 
entwickelt, die vorhandenen Datenlagen in der Stadt zu einem gemeinsamen Bericht zusam-
menzufassen und ein integriertes stadtweites Diskriminierungsmonitoring zu erstellen. Insbe-
sondere das Ausmaß, die Formen und Ausübungen sowie die Kontexte von Diskriminierun-
gen in Köln stehen dabei im Vordergrund und sollen durch das Monitoring sichtbar gemacht 
werden. Hierzu bedarf es einer Datenlage.  
 
Diskriminierungsfälle werden in Köln derzeit durch Antidiskriminierungsberatungsstellen (ADB)

2 
 
wie das Antidiskriminierungsbüro & Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit der Caritas oder 
das Antidiskriminierungsbüro (ADB) Köln/ Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. sowie phänomen-
bezogene Meldestellen wie die Fachstelle [m²] / Meldestelle für Antisemitismus des NS-
Dokumentationszentrums erhoben. Die Daten dieser Stellen sind die Grundlage dieses ersten 
Berichtes. Hiermit verfügt Köln über Institutionen, die direkt und unmittelbar mit Menschen in 
Kontakt stehen, die von Diskriminierung betroffen sind. Die fachliche und wissenschaftliche 
Erarbeitung der Monitorings lagen bei Prof. Dr. Schahrzad Farrokhzad, Technische Hoch-
schule Köln, und Anno Kluss, context – interkulturelle Kommunikation und Bildung GbR. Ziel 
des Berichtes ist es die unterschiedlichen Dokumentationsweisen der Beratungsstellen zu 
harmonisieren, um die Daten miteinander vergleichen zu können und den Grundstein für ein 
fortzuschreibendes Monitoring zu legen. 
 
Kommunen stehen besonders in der Pflicht, eine Schutzfunktion und Schutzsicherheit gegen-
über allen Menschen in den Städten, so auch in Köln zu gewährleisten. Dies umfasst auch 
den Eintritt gegen jegliche Art von Diskriminierung, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Alter, 
Behinderung, sexueller oder geschlechtlicher Identität, Religion oder Lebensstil. Dieser 
Grundsatz wird in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz festgesetzt, sondern auch verstärkt durch na-
tionale Gesetze, wie dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und internationale 
Konventionen, wie der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Hierzu gibt es verschie-
dene zielgruppenspezifische Handlungskonzepte und Maßnahmenprogramme und Förder-
programme, die sich gegen Diskriminierung und Rassismus wenden sowie Schulungsangebo-
te, die von städtischen Dienststellen für alle Kölner*innen angeboten werden.  
 
Die Ergebnisse dieses ersten Kölner Antidiskriminierungsberichts ermöglichen der Stadt Köln 
und ihren Partner*innen die Wirksamkeit der in den bestehenden Handlungskonzepten formu-
lierten Ziele zu validieren und diese entsprechend anzupassen. Zusätzlich werden Felder 
sichtbar gemacht, bei denen ein erhöhter Handlungsbedarf erkennbar ist. Diese datenbasier-
ten Informationen sollen Politik und Verwaltung auch die Möglichkeit geben, die Antidiskrimi-
nierungsstrukturen in Köln zu stärken und alle Menschen in Köln vor Diskriminierung zu 
schützen. 
 
Bei dem vorliegenden Bericht handelt es sich um Grundlagenarbeit, da regelmäßige Monito-
rings von Diskriminierung deutschlandweit oder auf kommunaler Ebene kaum stattfinden. Für 
die künftigen Berichte wird die Datenlage kontinuierlich verbessert und auch weitere Stellen, 
die Diskriminierung erfassen, sollen gewonnen werden, sich an dem Bericht zu beteiligen. 
 
Über die Fortschreibung des Berichtes wird die Verwaltung die Gremien informieren.  
 
Anlage I: Diskriminierungsmonitoring Köln: Bericht 2021 
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (11)

09.05.2023 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.05.2023 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
TOP 4.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.05.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.05.2023 Integrationsrat
TOP 5.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.05.2023 Gesundheitsausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.05.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 12.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.06.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.06.2023 Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik
TOP 7.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.09.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
16.10.2023 Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik
TOP 5.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.11.2023 Unterausschuss Wohnen
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0232/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
08.05.2023
Erstellt
17.01.2023 11:39