Mandari Insight

V/0075/2013

Bebauungsplan Nr. 538

Vorlagen 04.02.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.03.2013, TOP 24.1.1

V-0075-2013-Anlage-3-TF

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0075-2013-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0075-2013-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0075-2013-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0075-2013-Anlage-3-TF

6439 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0075/2013 
 
Textliche Festsetzungen
  
zum Bebauungsplan Nr. 538:  
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade. 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Bezugspunkt für alle Angaben zu Gebäudehöhen ist jeweils die Oberkante Gehweg des 
zur unmittelbaren Erschließung dienenden Abschnitts der öffentlichen Verkehrsfläche 
(Mitte des Baugrundstücks). 
Die Gebäudehöhe ist definiert als Oberkante der Attika (bei Flachdächern), bzw. der First-
höhe (bei geneigten Dächern) (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 
1.2 Technische Anlagen sind auf Dächern nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des 
Gebäudes dienen und das Erscheinungsbild denkmalwerter Anlagen nicht beeinträchti-
gen. Die Attikahöhe (Außenwand oberstes Geschoss bei Flachdachgebäuden) darf aus-
nahmsweise bis maximal 1 m erhöht werden, wenn dies zur Verdeckung der Einsicht-
nahme auf technische Anlagen dient (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 14 (1) 
BauNVO). 
1.3 Auf dem Grundstück Windthorststraße 26 können ausnahmsweise Überschreitungen der 
Baugrenzen zugelassen werden, wenn diese mit den Belangen des Denkmalschutzes 
und dem Schutz der Naturdenkmale vereinbar sind (§ 31 (2) BauGB). 
1.4 Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der entsprechend gekennzeichneten 
Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Flächen und in den seitlichen Grenzabstän-
den mit einem Mindestabstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg) zuläs-
sig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 (6) BauNVO). 
1.5 Ausnahmsweise ist auf den Grundstücken Von-Vincke-Straße 2 – 14 auch außerhalb der 
Baugrenzen die Errichtung von Tiefgaragen zur Unterbringung baurechtlich notwendiger 
Stellplätze zulässig einschließlich geschlossener Rampen ab 6 m Abstand zur öffentli-
chen Verkehrsfläche (Gehweg) (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 (6) BauNVO). 
1.6 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung von Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO sowie sonstiger baulicher Anlagen mit Ausnahme der unter 1.3 
genannten Tiefgaragen unzulässig.  
Ausgenommen sind Einfriedungen (§ 9 (10) BauGB in Verbindung mit § 14 (1) BauNVO). 
1.7 Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den gekenn-
zeichneten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
vorgesehenen Räumen das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 
resultierende Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räu-
me, die Fenster ausschließlich zu den gekennzeichneten Gebäudefronten aufweisen, sind 
mit schallgedämmten Lüftungen zu versehen. Dies ist nicht erforderlich, sofern die Räume 
auch über die straßenabgewandte Fassade belüftet werden können (§ 9 (1) Nr. 24 
BauGB). 
1.8 Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen sowie baulich geschlossene Ram-
pen sind dauerhaft zu begrünen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 
1.9 Im gekennzeichneten Kronentraufenbereich der als erhaltenswert festgesetzten Bäume 
sind zum Schutz des Wurzelbereichs Bodeneingriffe unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 538 
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 
2. Textliche Festsetzungen gem. § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1 Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen einschließlich der baulich geschlos-
senen Rampen sind mit einer mindestens 0,60 m hohen Erdschicht zu bedecken. Die 
Oberkante darf einschließlich der Pflanzschicht um maximal 0,50 m über das unmittelbar 
an das Grundstück grenzende natürliche Geländeniveau der Promenade (Mitte des Bau-
grundstücks) hinausragen (§ 86 (4) BauO NRW). 
3. Hinweise 
3.1 Für den Planbereich gilt die „Satzung über die Einschränkung und Untersagung für die 
Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 2 der Bauordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 16.11.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 17 vom 
23.11.2001, S. 143).  
3.2 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der „Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung 
der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweite-
rung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt (Altstadtsatzung Münster) 
vom 11.10.1989, in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004.  
3.3 Da die Denkmalliste kein abgeschlossenes Verzeichnis darstellt, sind die Bau- und Bo-
dendenkmäler nur nachrichtlich übernommen. Maßgeblich sind der jeweilige Stand der 
Liste und die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können bei Erdarbeiten jederzeit Boden-
denkmäler entdeckt werden. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 
(DSchG NRW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfun-
de, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit)  
unverzüglich der Stadt / städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband West-
falen-Lippe (LWL) Archäologie für Westfalen / Amt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen. 
Nach § 16 DSchG NRW ist die Fundstelle unverändert zu erhalten. 
3.4 Die Naturdenkmale sind nachrichtlich übernommen. Maßgeblich sind der jeweilige Stand 
der Liste und die Vorschriften der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von 
Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungs-
bereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster“ vom 03.04.2001. (Amtsblatt 
der Stadt Münster Nr. 7 vom 11.05.2001, Seite 39) in der Fassung des Artikels 2 der Sat-
zung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.09.2001 (Amtsblatt 
der Stadt Münster Nr. 14 vom 21.09.2001, Seite 121) in der Fassung der 1. Änderungs-
verordnung vom 02.04.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 08.04.2004, Seite 
84) und der 2. Änderungsverordnung vom 24.08.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15 
vom 01.09.2006, Seite 207). 
3.5 Die der jeweiligen Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Er-
lasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster im Kundenzentrum „Planen – 
Bauen – Umwelt“ / Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33 eingesehen 
werden.

Beschlussvorlage

4278 Zeichen

V/0075/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.02.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
07.03.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
13.03.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
13.03.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / 
Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorst-
straße / Promenade wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 
1.1.1  Die Textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch werden unter Punkt 1.1 
präzisiert und um Punkt 1.2 (neu) ergänzt (Anlage 1, Punkt 3). 
1.1.2 Die Textlichen Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen wer-
den unter Punkt 2.1 präzisiert. (Anlage 1, Punkt 6). 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538 nicht 
gefolgt: 
1.2.1 Der Stellungnahme, die zulässige Höhe der Tiefgaragen-Oberkante für die Grund-
stücke Von-Vincke-Straße 4-12, einschließlich aufzubringender Erdschicht, über 
angrenzendem Geländeniveau von 0,50 m auf 1,50 m zu erhöhen. (Anlage 1, Punkt 
4). 
1.2.2  Der Stellungnahme, im Sinne des allgemeinen Ziels einer Erweiterung des Wohn-
raumangebots in Münster und im Besonderen zur Errichtung von Terrassenhäu-
sern, die zulässige überbaubare Fläche zu erweitern. (Anlage 1, Punkt 5). 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0075/2013 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 21 / 492 6193 
E-Mail: 
Geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.02.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0075/2013 
2.  Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 und 1.1.2 geänderte und ergänzte Entwurf 
des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemein-
deordnung NRW als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 538 wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvo r-
schläge keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
1. Der Beschluss zur Aufstellun g des Bebauungsplans Nr. 538 wurde zur Sicherung einer geor d-
neten städtebaulichen Entwicklung im Rat der Stadt Münster am 25.05.2011 gefasst (Genehmi-
gung einer Dringlichkeitsentscheidung zur Aufstellung eines Bebauungsplans - Vorlage Nr. 
V/0364/2011). 
 
Die Offenlegung fand vom 17.12.2012 bis einschließlich 17.01.2013 statt. Über die hierbei ei n-
gereichten Stellungnahmen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.2 B e-
schluss gefasst werden. 
 
2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 und 1.1.2 vor gesehenen Änderungen und Ergä n-
zungen berühren nicht die Grundzüge der Planung.  
 
 Die im Beschlussvorschlag 1.1.1 vorgesehenen Ergänzungen der Textlichen Festsetzungen 
haben sich im Rahmen der Realisierung des Um -/Erweitungsgebäudes Von-Vincke-Straße 2 
ergeben. Die Begründung wird hierzu unter Punkt 6.2 ergänzt. 
 
Die Änderung unter Beschlussvorschlag 1.1.2 ist gesetzlich begründet und dient der Präzisi e-
rung der Bezugshöhen. Entsprechend wurde die Plangrundlage der Planzeichnung um einge-
messene Bestandshöhen des angrenzenden Promenadengeländes sowie die Begründung u n-
ter 6.2 ergänzt.  
 
 Daher ist zu den geplanten Änderungen weder eine erneute Offenlegung noch eine weitere 
Beteiligung der Ämter und Träger öffentlicher Belange erforderlich. Der Bebauungsplan Nr.  538 
kann als Satzung beschlossen werden. (Beschlussvorschlag 2) 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0075-2013-Anlage-2-Begruendung

43275 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0075/2013 
 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 538:  
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................3 
5. Planungsziele ........................................................................................................................................6 
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................6 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 6 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 6 
6.3 Freiflächen / Begrünung ............................................................................................................. 8 
6.4 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 8 
6.5 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 9 
6.6 Denkmalschutz / Archäologie..................................................................................................... 9 
7. Flächenbilanz.......................................................................................................................................10 
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................10 
9. Gesamtabwägung................................................................................................................................12 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................13 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Planungsanlass ist ein Bauvorhaben im Norden des Plangebiets. Ein bestehendes vormaliges 
Bürogebäude soll durch Umbau, Aufstockung und bauliche Erweiterung zu einem Wohnhaus 
umgestaltet werden. Die Verwaltung hat eine entsprechende Bauvoranfrage (Aufstockung auf 
fünf Geschosse) nach Beteiligung des Beirats für Stadtgestaltung und des Ausschusses für 
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft positiv beschieden. 
Abweichend von der Bauvoranfrage wurde ein Bauantrag gestellt, der eine darüber hinausge-
hende Höhenentwicklung (sechs Geschosse) vorsah. 
Die bisherige Beurteilung von Bauvorhaben in diesem Bereich erfolgte auf Grundlage des § 34 
Baugesetzbuch (BauGB). Sie schließt den Bezug auf die mehrgeschossige Bebauung auf der 
gegenüberliegenden Straßenseite mit ein. Deren Vorbildwirkung beeinflusst den für das Einfü-
gen maßgeblichen Rahmen und würde eine Höhenentwicklung zulassen, die die andererseits in 
den Grünzug der Promenade eingebettete, niedrigere Bebauung in städtebaulich relevanter 
Weise negativ verändern würde. Insofern ist die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung 
von Bauvorhaben nicht mehr ausreichend. 
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hat deshalb der Rat der Stadt 
Münster am 25.05.2011 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstra-
ße/Von-Vincke-Straße/Windthorststraße/Promenade (Vorlage Nr. 0364/2011) gefasst. Die Ent-
scheidung über die Zulässigkeit des Bauantrags für das sechsgeschossige Gebäude wurde zu-
rückgestellt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauak-
tivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, ist nach dem 
Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre erlassen worden, 
die bis zum 27.05.2013 gilt. 
Begründung / Seite 1 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
 
Nach anschließender Ablehnung des Bauantrags (sechs Geschosse) wurde vom Vorhabenträ-
ger ein weiterer Bauantrag gestellt, der den Rahmen der Bauvoranfrage nicht überschreitet und 
somit genehmigt worden ist. 
2. Geltungsbereich 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bahnhof des Stadtbezirks Münster-Mitte. Es grenzt  im 
Nordosten an die Salzstraße, im Südosten an die Von-Vincke-Straße, im Südwesten an die 
Windthorststraße und im Nordwesten an die Promenade. 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 11, Teil des Flurstücks 194 und Flur 145, Flurstücke 96, 98, 422, 433, 
439, 454, 539, 581, 583, 606, 607, 688 sowie ein Teil des Flurstücks 696.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekenn-
zeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) sind die Bauflächen als Gemischte Baufläche und 
der sonstige Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. 
Da die Art der baulichen Nutzung sich auch zukünftig nach der näheren Umgebung richten soll 
und diese durch gemischte Nutzung im Sinne des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ge-
prägt ist, ist die Planung aus dem FNP entwickelt. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist bisher gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurtei-
len. 
Per Ratsbeschluss vom 14.12.2011 wurde - unter Anrechnung der Dauer der Zurückstellung ei-
ner Bauvoranfrage (§ 15 BauGB) - der Erlass der Veränderungssperre Nr. 104 beschlossen, die 
bis zum 27.05.2013 für alle im Plangebiet liegenden Grundstücke gilt. 
Der Bebauungsplan Nr. 538 kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt 
werden, da der bislang anzuwendende Zulässigkeitsmaßstab gemäß § 34 BauGB nicht wesent-
lich geändert werden soll. Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung, einem 
Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB aufgestellt. Die 
Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus 
weiterhin nach § 34 BauGB. 
Der gesamte Planbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs der „Satzung der Stadt Münster 
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur 
Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt (Altstadtsatzung Müns-
ter) vom 11.10.1989, in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004.  
Die Baudenkmäler „Lackmuseum“ und „Promenade“ sowie das Bodendenkmal „Mittelalterliche 
frühneuzeitliche Stadtbefestigung“ unterliegen dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 
(DSchG NRW).  
Begründung / Seite 2 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
 
Die Naturdenkmale, deren Bezeichnung, Standorte sowie Krontraufenbereiche nachrichtlich in 
den Bebauungsplan übernommen sind, unterliegen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung 
zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des 
Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster“ vom 03.04.2001. (Amts-
blatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 11.05.2001, Seite 39) in der Fassung des Artikels 2 der Sat-
zung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.09.2001 (Amtsblatt der 
Stadt Münster Nr. 14 vom 21.09.2001, Seite 121) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung 
vom 02.04.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 08.04.2004, Seite 84) und der 2. Ände-
rungsverordnung vom 24.08.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15 vom 01.09.2006, Seite 
207). 
Des Weiteren gilt die „Satzung über die Einschränkung und Untersagung für die Herstellung 
von Stellplätzen oder Garagen gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen“ vom 16.11.2001 (Stellplatzeinschränkungssatzung) die die Herstellung von 
notwendigen Stellplätzen und Garagen nur für Nutzer von Wohnungen, am Betriebssitz gemel-
dete Fahrzeuge und Besucher von Anlagen zulässt. Die Herstellung bauordnungsrechtlich nicht 
notwendiger Stellplätze und Garagen ist grundsätzlich untersagt  
An die süd-östliche Grenze der Von-Vincke-Straße grenzt der Bebauungsplan Nr. 356, rechts-
kräftig seit dem Jahr 1990. Er setzt für die Bauflächen östlich der Von-Vincke-Straße Kernge-
bietsnutzung (MK) fest. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Planbereich liegt im Stadtbezirk Münster-Mitte, Stadtteil 23, Bahnhof. 
Das Gebiet grenzt im Südwesten an die Windt horstraße, im Südosten an die Von-Vincke-
Straße. Nach Nordwesten sind die östliche Grünfläche des angrenzenden Promenadenbereichs 
sowie nach Nordosten die Aufweitung der öffentlichen Grünfläche bis an die Salzstraße mit ins 
Plangebiet eingeschlossen.  
Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Das Plangebiet befindet sich in innerstädtischer Lage an der Schnittstelle zwischen dem Bahn-
hofsquartier und dem Bereich der Altstadt.  
Im Nordwesten grenzt an die privaten Grundstücksflächen der Bereich der Promenade an. Bei 
diesem, die Altstadt ringförmig umschließenden Bau- und Bodendenkmal handelt es sich um 
eine auf dem äußeren Wall der mittelalterlichen Stadtbefestigung entstandene Grünanlage. Der 
zentrale Bereich besteht aus einer vierreihigen Lindenallee, in deren Mitte eine befestigte Ver-
kehrsfläche verläuft, die überwiegend dem Fahrradverkehr dient. Seitlich verlaufen begleitende 
Fußwege. Dieser Kernbereich der Promenade ist im Gesamtverlauf an vielen Stellen durch be-
gleitende Grünflächen aufgeweitet, deren Niveau mit Bezug auf die ehemaligen Befestigungs-
gräben häufig niedriger liegt. Das trifft auch für den Bereich des Plangebiets zu. 
Nach Norden und Süden ist das Plangebiet eingebettet in die Grünflächenaufweitungen im Be-
reich der Engelenschanze sowie des Servatiiplatzes, auf dem sich der Sonderbaukörper des 
XII-geschossigen Iduna-Hochhauses befindet. Dieses steht einschließlich Umfeld unter Denk-
malschutz. 
Die Nutzung des Bahnhofsquartiers ist durch Büro-, Geschäfts- und Hotelnutzungen, medizini-
sche Dienstleistungen aber auch einen Anteil an Einzelhandel und Wohnen geprägt; hinsichtlich 
des Gebietscharakters ist das Bahnhofsquartier als Kerngebiet einzustufen. Die nähere Umge-
bung des Plangebiets an der süd-östlichen Seite der Von-Vincke-Straße wird durch Büronut-
zungen dominiert, untergeordnet Wohnen und medizinische Dienstleistungen. 
Begründung / Seite 3 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
 
Die Bebauung westlich des an den Planbereich grenzenden Promenadenabschnitts entspricht 
mit geneigten Dächern und überwiegend II - III Geschossen den städtebaulichen bzw. gestalte-
rischen Anforderungen, die die Altstadtsatzung formuliert. Dort reichen die rückwärtigen Gärten 
unmittelbar an den engeren Promenadenbereich (Rad-und Fußweg). 
Dagegen stellt sich die Bebauung an der süd-östlichen Seite der Von-Vincke-Straße gestalte-
risch weniger einheitlich dar. Sie besteht teils aus Blockrandbebauung aber auch einzelnen Ge-
bäuden, unterschiedlichen Dachformen (Sattel- und Flachdächer) und zwischen II bis zu VII 
Geschossen.  
Bis zur Einführung der umfassenden verkehrlichen Neuordnung im Stadtbezirk Bahnhof in den 
60er Jahren des 20. Jahrhunderts war die Von-Vincke-Straße (ehemals auch hier „Engelstra-
ße“) eine eher ruhige Wohnstraße. Sie wandelte sich im Gesamtzusammenhang der neuen 
Verkehrsführung im Bahnhofsquartier mit drei- bzw. vierspurigem Einrichtungsverkehr zu einer 
Hauptverkehrsstraße. Beidseitig sind die verbliebenen Bürgersteige relativ schmal, gesonderte 
Radwege sind in diesem Abschnitt nicht ausgebaut. An nur wenigen Stellen bestehen Stellplät-
ze am Straßenrand.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Der bebaute Bereich des Plangebiets beschränkt sich auf die Bebauungszeile entlang der Von-
Vincke-Straße. Es handelt sich um offene Bauweise mit unterschiedlichen Gebäudetypen. Zu-
sammenfassend stellt sich die Nutzungsstruktur westlich der Von-Vincke-Straße mit Wohn- und 
Büronutzungen, medizinischen Dienstleistungen sowie einem Museum als gemischt dar. 
Von-Vincke-Straße 2 
Den nördlichen Abschluss der Bebauungszeile bildete bisher ein in den 1960er Jahren errichte-
tes Bürogebäude mit III bzw. IV Geschossen und Flachdach. Das bisherige Gebäude stand 
überwiegend zurückgesetzt von der öffentlichen Verkehrsfläche, die Vorfläche war versiegelter 
Eingangsbereich und Abstellfläche für Fahrräder. Über eine südlich des Gebäudes verlaufende 
Rampe war die rückwärtige, abgesenkte, überwiegend versiegelte Fläche anzufahren. Sie dien-
te dem Abstellen von Fahrrädern. Zwischenzeitlich wurde mit der Errichtung eines Ergänzungs- 
und Erweiterungsbaus begonnen, der V-geschossig und auf einer erweiterten Grundfläche er-
richtet wird. Außerdem wird der ruhende Verkehr in einer Tiefgarage untergebracht, die prome-
nadenseitig die gesamte, schon bisher versiegelte Grundstücksfläche unterbaut. Die Bauge-
nehmigung verpflichtet zur Begrünung des Tiefgaragendaches. 
Von-Vincke-Straße 4 – 12 
Im mittleren Straßenabschnitt stehen ein II-geschossiges Einzelhaus und zwei II-geschossige 
Doppelhäuser, deren Dachgeschosse (Walmdächer) ausgebaut sind. Diese Gebäude wurden in 
den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts in abgestimmter ähnlicher Gestaltung als Straßen-
randbebauung (wieder-)errichtet. In den jeweiligen Grenzabständen sind, von der Straße zu-
rückgesetzt, Garagen untergebracht. Die Gebäudetiefen belaufen sich hier auf ca. 13 m plus 
etwa 2 m tiefer eingeschossiger Anbauten. Die Grundstückstiefen betragen zwischen ca. 23 
und 32 Meter. Die rückwärtigen Grundstücke sind als private Gartenflächen hergerichtet, die mit 
kleineren Mauern und Zäunen zur - teils in gleicher Höhe, teils geringfügig tiefer liegenden - 
Promenadengrünfläche abgegrenzt sind. In den Gebäuden befinden sich Wohnungen, Einrich-
tungen medizinischer Dienstleistungen und Büros. 
Von-Vincke-Straße 14 
An den beschriebenen mittleren Abschnitt grenzt südwestlich ein rein gewerblich mit medizini-
schen Dienstleistungen und Büros genutztes Gebäude an. Es wurde in den 1950er Jahren als 
III-geschossiger Flachdachbau errichtet, später nach Norden erweitert und in jüngerer Zeit 
Begründung / Seite 4 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
 
(Baugenehmigung aus 2005)  um ein Staffelgeschoss mit Flachdach ergänzt. Die Bauflucht 
greift die des nördlichen Nachbargebäudes auf und verspringt ab Gebäudemitte geringfügig in 
Richtung zur öffentlichen Verkehrsfläche. Die rückwärtige Gebäudekante liegt in einer Linie mit 
der nordwestlichen Gebäudekante des südlich angrenzenden Lackmuseums. 
Mit einer entsprechend großen Gebäudetiefe von bis zu 29 m ist die Ausnutzung des Grund-
stücks erheblich intensiver als die der angrenzenden Grundstücke; darüber hinaus ist die ge-
samte unbebaute Grundstücksfläche versiegelt. Im abgesenkten rückwärtigen Freiflächenbe-
reich sind 13 KFZ-Stellplätze untergebracht, 8 weitere in einer rückwärtig anzufahrenden Kel-
lergarage.  
Die Abgrenzung zur Promenadengrünfläche besteht aus einer kleinen Mauer mit aufgesetztem  
Holzzaun. 
Windthorststraße 26 
Den südlichen Abschluss der Bebauungszeile bildet die um 1914 als Wohnhaus errichtete frei-
stehende III-geschossige „Villa Gerling“. In den 1950er Jahren wurde das Gebäude zum Büro-
gebäude (Gerling-Konzern) umgebaut. 1982/83 erfolgte der innere Umbau zum Stadtmuseum 
und 1992/93 zum Lackmuseum. Das Gebäude ist als Baudenkmal eingestuft. 
Der ursprüngliche Eingangsbereich orientiert sich mit einer Freitreppe nach Süden zur Win-
thorststraße. Der heutige Zugang liegt an der Ostseite des Hauses. Das Grundstück ist mit klei-
nen Mauern eingefasst, zur etwas tiefer liegenden Promenadengrünfläche wird der Höhenun-
terschied mit einer Mauer und darauf aufgebrachtem Zaun aufgefangen. Die mit sieben  prä-
genden Bäumen (drei Naturdenkmale, vier erhaltenswerte Bäume) bestandene Grundstücks-
freifläche ist zu großen Teilen als Rasenfläche gestaltet, bzw. im Bereich der 10 ebenerdigen 
KFZ-Stellplätze, die von der Von-Vincke-Straße aus anzufahren sind, mit Rasengittersteinen 
befestigt. 
Promenade 
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans schließt neben den privaten 
Grundstücken Teile der angrenzenden öffentlichen Grünflächen mit ein. 
Während bei den Baugrundstücken zwischen straßenseitiger und promenadenseitiger Gelän-
dehöhe nur geringfügige Unterschiede bestehen, ist der Bereich der öffentlichen Grünfläche 
stark modelliert. Prägnant fällt vom zentralen, mit der Linden-Allee gefassten Promenadenbe-
reich (Fuß- und Radweg) das Gelände mit einer Böschung nach Südosten ab. In der Tieflage 
verläuft parallel zur Promenade eine bis zu 17 m breite Rasenfläche, die dann mit leichtem An-
stieg an der südöstlichen Kante mit Baum- und Buschbestand zu den Grundstücksgrenzen die 
privaten Freiflächen der Von-Vincke-Straße abschirmt.  
Nördliche Stellplatzanlage 
Nordöstlich der Bebauungszeile des Plangebiets befand sich bis vor kurzem eine doppelseitige 
Parkplatzfläche mit insgesamt 18 KFZ-Stellplätzen, die zur Hälfte öffentlich und zur Hälfte privat 
genutzt wurde. Die Fläche der privaten Stellplätze wurde in das Neubauvorhaben Von-Vincke-
Straße 2 einbezogen. Die nordöstliche, öffentlich genutzte Stellplatz-Zeile mit Fahrgasse und 
Zufahrt bleibt dennoch nutzbar. Eine geringfügige Grundstücksgrenzkorrektur zulasten des an-
grenzenden privaten Baugrundstücks stellt eine ausreichende Zufahrtsbreite von 5,50 m für die 
Stellplätze sicher.  
Die Stellplätze sind von der Von-Vincke-Straße aus anzufahren (rechts rein, rechts raus) Die 
Nutzung wird bislang mit einem Parkschein-Automaten geregelt.  
Begründung / Seite 5 von 13

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Verkehrsplanung
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Die Anlage grenzt an die mit einer Böschung ansteigende öffentliche Grünanlage, die hier mit 
einem gestalteten Sitzbereich anschließt. 
5. Planungsziele 
Ziel des Bebauungsplans ist es, insbesondere die Höhenentwicklung des bebauten Bereichs 
westlich der Von-Vincke-Straße, charakterisiert durch die Lage im Übergang zwischen Altstadt 
und Bahnhofsquartier, in Orientierung an der bestehenden städtebaulichen Struktur zu steuern 
sowie Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu treffen und einen entspre-
chenden planungsrechtlichen Rahmen zu setzen. 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Zur Verwirklichung der Planungsziele reicht ein einfacher Bebauungsplan aus; die Grundzüge 
der Planung bestehen in der Festsetzung  
- der überbaubaren Grundstücksflächen 
- der maximalen Gebäudehöhen 
- der Unterbringung des ruhenden Verkehrs 
- der öffentlichen Grünflächen. 
Die Bebauungsplan-Festsetzungen ermöglichen eine mit der Altstadtsatzung verträgliche Ent-
wicklung des Planbereichs. Sie eröffnen darüber hinaus für den mittleren Abschnitt durch Fest-
setzung eines durchgehenden Baufeldes mit maximalen Gebäudehöhen eine begrenzt intensi-
vere Ausnutzung der Flächen. Die übrigen wesentlichen Zulässigkeitskriterien nach „Art und 
Maß der baulichen Nutzung“ und „Bauweise“ sind unverändert wie bisher nach § 34 Bauge-
setzbuch (BauGB) bzw. der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu beurteilen. 
Das Baudenkmal „Lackmuseum“ unterliegt dem Erhaltungsgebot nach Denkmalschutzgesetz. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise 
Der vorliegende einfache Bebauungsplan unterscheidet im Wesentlichen nur zwischen über-
baubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche; es wird bis auf Festsetzungen zur Gebäu-
dehöhe keine Aussage zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen. Diese sind weiterhin 
nach dem Maßstab der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) zu beurteilen. 
Ebenfalls wird keine Festsetzung zur Bauweise getroffen. Damit wird insbesondere für das Bau-
feld Von-Vincke-Straße 4 – 12 in Verbindung mit der zeichnerischen Festsetzung einer durch-
gehenden überbaubaren Fläche die Option für sowohl offene als auch geschlossene Bauweise 
ermöglicht. Für die übrigen Baufelder ergibt sich diese Option nur, sofern die Grundstücke ge-
teilt werden. Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu regeln; es kommen die Vor-
schriften der Bauordnung Nordrhein-Westfalen zum Tragen. Dies führt dazu, dass im Falle von  
Bebauungsvorhaben auf einzelnen Grundstücken der Doppelhäuser weiterhin an das nachbar-
liche Doppelhaus angebaut werden muss und zur freien Seite die nach BauO NRW erforderli-
chen Abstandflächen einzuhalten sind. Die Zulässigkeit von Grenzbebauung im Sinne ge-
schlossener Bebauung eröffnet sich ansonsten erst im Falle der Ausdehnung von Bauvorhaben 
über mehrere der derzeitig bestehenden Grundstücke. 
Begründung / Seite 6 von 13

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Im mittleren Bereich (Von-Vincke-Straße 4 – 12) wird rückwärtig die Grenze der überbaubaren 
Fläche in Anlehnung an das vor Kopf angrenzende Gebäude Von-Vincke-Straße 2 mit einem 
Maß von 18 m tiefer als die der Bestandsbebauung festgesetzt, um damit einen zeitgemäßen 
und der städtebaulichen Situation angemessen Spielraum zur baulichen Ausnutzbarkeit der 
Grundstücke zu eröffnen. 
Durch Flächentausch wurde die an das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 grenzende öffentlich 
genutzte Stellplatzfläche geringfügig vergrößert und die öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) 
zugunsten der Grundstücksfläche Von-Vincke-Straße 2 minimal zurückgenommen. Dem ent-
spricht die Abgrenzung der überbaubaren Fläche. 
Gebäudehöhen 
Für das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 entspricht die maximal zulässige Gebäudehöhe von 
18,50 m der genehmigten Höhe des aktuellen V-geschossigen Bauvorhabens. Damit liegt die 
zulässige Gebäudehöhe um etwa 7,50 m / 4,50 m über der des ursprünglichen III- und IV ge-
schossigen Bestandsgebäudes.  
Als städtebauliche Beurteilungskriterien für die Genehmigung des Bauvorhabens wurden einer-
seits die – versetzt liegenden – Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Straßenseite be-
trachtet als auch andererseits die standortbezogene, in den Grünzug der Promenade eingebet-
tete, prägende Baustruktur. 
Diese Höhenentwicklung von 18,50 m soll in der Bebauungszeile des Planbereichs auf das Ge-
bäude Von-Vincke-Straße 2 beschränkt bleiben. Die leichte Erhöhung des Vor-Kopf-Gebäudes 
betont damit städtebaulich die Eingangssituation der Straße, wie sie auch auf der anderen 
Straßenseite mit dem erhöhten Baukörper Servatiiplatz 3/5 gegeben ist. Zur südwestlich an-
grenzenden Nachbarbebauung wird die städtebauliche Zäsur durch den einzuhaltenden Ge-
bäudeabstand (getrennte Baufelder) ergänzt. 
Für den Bereich Von-Vincke-Straße 4-14 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 15,00 m. 
Dieses Maß ist von der Bestandshöhe des Gebäudes Von-Vincke-Straße 14 abgeleitet, es liegt 
für das niedrigste Gebäude um ca. 2,20 m über der Bestandshöhe und eröffnet damit ergän-
zend zu den Festsetzungen zulässiger Bautiefe einen gewissen Spielraum erweiterter baulicher 
Ausnutzbarkeit. 
Im Rahmen der Realisierung des Um-/ Erweiterungsgebäudes Von-Vincke-Straße 2 haben sich 
Bedarfe zur Unterbringung technischer Anlagen auf dem Flachdach ergeben. Bei künftigen 
Neubauten entlang der Von-Vincke-Straße werden die Möglichkeiten einer gestalterisch ver-
träglichen Integration (z.B. von  Lüftungs-/ Klimageräte, Parabolantennen) – insbesondere bei 
Flachdachausbildung – ebenfalls zu prüfen sein. Bauordnungsrechtlich gibt es hierzu nur be-
grenzte Regelungsmöglichkeit. Auch wenn es sich um die Aufstellung eines einfachen Bebau-
ungsplans handelt, sollte die Wirkung technischer Einrichtungen auf das sensible Umfeld (Alt-
stadtsatzung / Promenadenlage) soweit möglich gesteuert werden.  
Diesem Ziel dient die Textliche Festsetzung 1.2, die sowohl eine Begrenzung technischer Anla-
gen auf das notwendige projektbezogene Maß vorsieht als auch die Einsichtnahme durch Er-
höhung der Außenwände des obersten Geschosses um maximal 1 m ausnahmsweise zulässt. 
Im Einzelfall kann somit im Rahmen von Baugenehmigungen eine verträgliche technische Aus-
stattung geprüft werden. 
Stellplätze, Nebenanlagen 
Oberirdische Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der entsprechend festgesetzten Flä-
chen sowie innerhalb der überbaubaren Flächen und in den seitlichen Grenzabständen zuläs-
sig. 
Begründung / Seite 7 von 13

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Auf den rückwärtigen, an die Promenade angrenzenden Grundstücksflächen sind oberirdische 
Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen mit Bezug auf die Altstadtsatzung unzulässig. 
Der Promenadenschutz ist sehr hoch zu bewerten. Die Lage des Plangebiets im dicht bebauten 
Innenstadtbereich, verbunden mit zulässiger Mehrgeschossigkeit, erfordert aber für die 
Grundstücke, insbesondere des mittleren Bauabschnitts  im Falle von Neubau bzw. wesentli-
cher Nutzungsänderung eine Lösung für die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen, die 
über die heute in den seitlichen Grenzabständen vorhandene und zulässige Unterbringung von 
Stellplätzen/Garagen bzw. die überbaubare Fläche hinausgeht. Außerdem macht die verkehrli-
che Situation der Von-Vincke-Straße als Hauptverkehrsstraße ein zügiges und störungsfreies 
Ein- und Ausfahren in die jeweilige Garagen-/Stellplatzzufahrt und die Sicherstellung von priva-
ten Aufstellflächen vor diesen erforderlich. 
Darüber hinaus sind aus gestalterischen und funktionalen Gründen baulich geschlossene Ram-
penzufahrten ebenfalls von der öffentlichen Verkehrsfläche um die Aufstellfläche von mindes-
tens 6 m zurückzusetzen.  
Der Bebauungsplan setzt fest, dass ausnahmsweise zum Nachweis bauordnungsrechtlich not-
wendiger Stellplätze die Errichtung von Tiefgaragen einschließlich baulich geschlossener Ram-
pen auf den Grundstücken Von-Vincke-Straße 2 - 14 auch außerhalb der überbaubaren Flä-
chen und der seitlichen Grenzabstände zulässig ist. Tiefgaragendächer sind zu begrünen und 
dürfen einschließlich der aufzubringenden Vegetationsschicht maximal bis zu 0,50 m über das 
unmittelbar an das Grundstück grenzende natürliche Geländeniveau der Promenade hinausra-
gen. Damit liegen sie um 10 cm unter der maximalen Höhe, die die Altstadtsatzung (§ 7 (4) für 
Sockelmauern als Teil der Einfriedung der promenadenseitigen Grundstücksgrenze vorschreibt.  
Die 10 privaten Stellplätze auf dem Grundstück Windthorststraße 26 sind dem Bestand ent-
sprechend genehmigt. Sie werden im Bebauungsplan auch weiterhin als zulässig festgesetzt; 
eine Erweiterung ist aufgrund der baumbestandenen Grundstückssituation nicht erwünscht. 
Die 9 Stellplätze nördlich angrenzend an das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 liegen auf einer 
Fläche der Stadt Münster. Der Bereich ist entsprechend der Darstellung der Altstadtsatzung im 
Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche einbezogen; ein temporärer Erhalt der Bestandssi-
tuation ist aber bis auf Weiteres nicht ausgeschlossen. 
6.3 Freiflächen / Begrünung 
Um im Bereich der von der Altstadtsatzung gekennzeichneten privaten Flächen die Begrünung 
auch im Falle der Unterbauung mit Tiefgaragen sicher zu stellen und deren gärtnerischen Cha-
rakter zu sichern, sind hier gemäß Bebauungsplan-Festsetzung die Oberflächen von Tiefgara-
gen und geschlossenen Rampen zu begrünen. 
6.4 Grünflächen / Begrünung 
Öffentliche Grünflächen 
Die bestehenden Bereiche der öffentlichen Grünflächen werden im Bebauungsplan entspre-
chend festgesetzt. Zusätzlich setzt der Bebauungsplan den Bereich der 9 Stellplätze, die nörd-
lich angrenzend an das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 liegen einschließlich deren Zufahrts-
fläche als öffentliche Grünfläche fest. Es handelt sich um eine städtische Fläche, die nicht als 
öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Mit der Einbeziehung dieses Bereichs in den öffentli-
chen Grünbereich wird der Altstadtsatzung entsprochen. 
Begründung / Seite 8 von 13

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Erhaltungsgebote 
Entsprechend der Liste der Naturdenkmale (ND) sind im Bebauungsplan ND 110: Platane, 
Rosskastanie, Blutbuche (Windhorststraße 26) und ND 083: Eibe (Bereich der Promenade) im 
Plan gekennzeichnet und unter „Hinweise“ aufgenommen. Den Umgang mit den Naturdenkma-
len regelt die unter 3.2 aufgeführte „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Natur-
denkmalen“. 
Darüber hinaus werden auf dem Grundstück Windthorststraße 26 folgende Bäume vom Amt für 
Grünflächen und Umweltschutz als erhaltenswert eingestuft und im Bebauungsplan entspre-
chend gekennzeichnet und mit dem jeweiligen Krontraufenbereichen dargestellt: je 1 x Linde, 
Götterbaum, Eibe, Blutbuche. Bodeneingriffe sind zum Schutz der Wurzeln im Krontraufenbe-
reich unzulässig. 
6.5 Immissionsschutz 
An der straßenzugewandten Fassade der Von-Vincke-Straße treten verkehrsbedingte Lärmim-
missionen von über 70 dB(A) auf. Die Lärmpegel sind den Immissionskarten aus dem Jahr 
2007 entnommen, die im Rahmen der Umgebungslärmrich tlinie der Stadt Münster erstellt wur-
den.  
Entsprechend sind die straßenzugewandten Baugrenzen (nach DIN 4109 „Schallschutz im 
Hochbau“) mit dem Lärmpegelbereich V gekennzeichnet. Die rechtwinklig dazu liegenden Sei-
ten der Baugrenzen entsprechen dem Lärmpegelbereich IV und die straßenabgewandten Bau-
grenzen dem Lärmpegelbereich III. 
Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den gekennzeichne-
ten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehe-
nen Räumen das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 resultierende 
Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räume, die Fenster aus-
schließlich zu den gekennzeichneten Gebäudefronten aufweisen, sind mit schallgedämmten 
Lüftungen zu versehen. Dies ist nicht erforderlich, sofern die Räume auch über die straßenab-
gewandte Fassade belüftet werden können.  
6.6 Denkmalschutz / Archäologie 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Altstadtsat-
zung Münster“. Die Vorschriften dieser Satzung sind bei der Gestaltung baulicher  Anlagen und 
Grundstücksflächen anzuwenden, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist (sie-
he hierzu auch unter Punkt 6.2 Gebäudehöhen). 
Das Plangebiet enthält das Baudenkmal „Lackmuseum“ und erstreckt sich auf einen Teil des 
Baudenkmals „Promenade“ und des Bodendenkmals „Mittelalterliche-frühneuzeitliche Stadtbe-
festigung“ Die Denkmäler sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhun-
derte hinweg besiedelten Kulturlandschaft jederzeit archäologische Funde und Befunde auftre-
ten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bau- und Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bo-
dendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entspre-
chenden Hinweis. 
Begründung / Seite 9 von 13

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7. Flächenbilanz 
 
Plangebiet insgesamt 1,63 ha 100 % 
Bauflächen 0,68 ha 42 % 
Öffentliche Grünflächen 0,95 ha 58 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt  
Der Bebauungsplan Nr. 538 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Die 
umweltspezifischen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt: Eine für die Anwendung des verein-
fachten Verfahrens nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b ge-
nannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie 
die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landes-
recht. 
Menschen 
Lärmimmissionen: 
An den straßenzugewandten Fassaden der Von-Vincke-Straße treten verkehrsbedingte Lärm-
immissionen von über 70 dB(A) auf.  
Aktive Maßnahmen zum Schutz der Gebäude scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Zur 
Gewährleistung angemessener Wohnverhältnisse sind passive Schallschutzmaßnahmen vor-
zunehmen, die den festgesetzten Lärmpegelbereichen entsprechen (siehe 6.5 Immissions-
schutz und Textliche Festsetzung 1.7).  
Luftschadstoffe: 
Die Schadstoffimmissionen im Straßenraum der Von-Vincke-Straße betragen nach den Grobsc-
reening-Untersuchungen der Stadt Münster zwischen 35 bis 40 µg/m³ für NO
2. Eine Überschrei-
tung des Grenzwertes von 40 µg/m³ für NO 2 als Jahresmittelwert durch eine geschlossene Be-
bauung entlang der Straße und damit einhergehende ungünstigere Schadstoffausbreitungsver-
hältnisse im Straßenraum wird durch die Baulücken zwischen den Baufenstern im Bebauungs-
plan verhindert. 
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt 
Das Plangebiet umfasst Teile der öffentlichen Grünfläche „Promenade“ einschließlich einer Auf-
weitungsfläche im Norden, sowie bebaute Grundstücke. 
Im genannten nördlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche handelt es sich um den erweiter-
ten Promenadenbereich mit Rasen sowie Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen. 
Diese Fläche ist zusammen mit dem Promenadenring als schutzwürdiger Biotop erfasst und 
bietet einen eingeschränkten Lebensraum für Tiere, die an intensiv genutzte Siedlungsbereiche 
angepasst sind. Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist gering. Es liegen keine Hinweise auf 
streng oder besonders geschützte, sogenannte planungsrelevante Arten vor. Aufgrund der La-
ge im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu erwarten. Im jeweili-
gen Genehmigungsverfahren für einen Bauantrag/Abbruchantrag wird der Artenschutz noch-
mals gesondert geprüft.  
Die Freiflächen der bebauten Grundstücke sind einerseits weitestgehend versiegelt, anderer-
seits als Hausgärten begrünt. 
Begründung / Seite 10 von 13

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Auf dem Grundstück Windthorststraße 26 befinden sich folgende als Naturdenkmale geschützte 
Bäume: Rosskastanie, Blutbuche Platane. Darüberhinaus sind als erhaltenswert festgesetzt: 
Linde, Eibe Blutbuche und Götterbaum. Ein Naturdenkmal (Eibe) befindet sich im nördlichen 
Bereich der öffentlichen Grünfläche. 
Den Umgang mit den Naturdenkmalen regelt die unter 3.2 aufgeführte „Ordnungsbehördliche 
Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen“. Den Schutz der Wurzelbereich der als erhal-
tenswert eingestuften Bäume regelt die Textliche Festsetzung 1.9.  
Da sich die Zulässigkeit von Vorhaben über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus 
weiterhin nach § 34 BauGB richtet, sind Eingriffe nach der Maßstäblichkeit des § 34 zulässig 
und es erfolgt keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. 
Boden, Wasser, Klima 
Die Bodenverhältnisse im Bereich der Von-Vincke-Straße sind durch Bebauung und Versiege-
lung sowie die intensive Nutzung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen 
Grünfläche kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser 
etc. noch zum Tragen. Dementsprechend ist das Klima im Bebauungsplangebiet geprägt einer-
seits durch die stark verdichteten Siedlungsbereiche, andererseits durch die offenporigen Be-
reiche der öffentlichen Grünfläche und des angrenzenden Promenadenrings. 
Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen einschließlich der baulich geschlossenen 
Rampen sind mit einer mindestens 60 cm hohen Erdschicht zu bedecken und dauerhaft zu be-
grünen. Diese Gestaltungsmaßnahme dient gleichzeitig der Verminderung des Eingriffs in 
Kleinklima, welcher durch Versiegelung bzw. Unterbauung entsteht. 
Erhebliche Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind durch den Bebauungsplan nicht zu 
erwarten.  
Sofern Auswirkungen auf das Grundwasser durch Tiefgaragen zu erwarten sind, erfolgt eine 
Betrachtung im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens. 
Die Einbeziehung der nordöstlich des Grundstücks Von-Vincke-Straße 2 gelegenen, öffentlich 
genutzten Stellplatzanlage in die öffentliche Grünfläche eröffnet perspektivisch eine Reduzie-
rung der versiegelten Fläche. 
Altlasten-/Verdachtsflächen sind gemäß Kataster im Plangebiet nicht vorhanden.  
Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter 
Das Ortsbild wird geprägt durch die Bebauung an der Von-Vincke-Straße im östlichen Plange-
biet und die Grünstrukturen im westlichen und nördlichen Bereich. Die Flächen der Promenade 
einschließlich der aktuell als öffentliche Stellplatzanlage genutzten Fläche und des im Bebau-
ungsplan gekennzeichneten Teils der privaten Grundstücksfläche von-Vincke-Straße 2 unterlie-
gen dem Denkmalschutzgesetz NRW. Entsprechend des Ziels des Bebauungsplans, insbeson-
dere die Höhenentwicklung des bebauten Bereichs westlich der Von-Vincke-Str. zu steuern, 
wird die maximal zulässige Gebäudehöhe von 18,50 m auf das Gebäude Von-Vincke-Str. 2 be-
schränkt. Da diese Erhöhung auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu finden ist und 
ansonsten die Gebäudehöhen auf max. 15 m beschränkt bleiben, ist nicht von erheblichen ne-
gativen Auswirkungen auf das Siedlungsbild auszugehen.  
Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / 
Windthorststraße / Promenade ist beabsichtigt, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der 
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bebauten Flächen an der nordwestlichen Von-Vincke-Straße sicherzustellen. Durch die Festle-
gung von Baugrenzen und die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen wird eine an dieser Stel-
le unerwünschte verdichtete und höhere Entwicklung der Bebauung verhindert. Eine maßgebli-
che Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie des Ortsbildes wird damit gleichfalls unter-
bunden. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich. Die arten-
schutzrechtliche Vorprüfung ergab keinen Hinweis auf eine relevante Beeinträchtigung zu be-
rücksichtigender planungsrelevanter Tierarten. 
Durch das Verkehrsaufkommen auf der Von-Vincke-Straße werden die Orientierungswerte der 
DIN 18005-1 deutlich überschritten, so dass die Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforder-
lich wird. 
Luftschadstoffe bewegen sich in einem vertretbaren Rahmen. Weitergehende Umweltauswir-
kungen auf den Bebauungsplan sind nicht festzustellen. 
9. Gesamtabwägung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538  wird eine Steuerung der baulichen Entwick-
lung des bestehenden Baugebiets nordwestlich der Von-Vincke-Straße vollzogen, die städte-
baulich, ökonomisch und ökologisch vertretbar ist. Der Plan erreicht einen angemessenen Aus-
gleich der öffentlichen und privaten Belange. 
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der den sich aus der vorhan-
denen Eigenart des Gebietes ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, 
aber den Rahmen der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert.  
Die Zulässigkeit der überbaubaren Flächen folgt teils der Bestandssituation bzw. der des ge-
nehmigten Neubauvorhabens. Mit dem mittleren Baufeld wird allerdings der zulässige Versiege-
lungsgrad gegenüber der Bestandssituation geringfügig erweitert. Darüber hinaus wird aus-
nahmsweise die Unterbauung der Grundstücke mit Tiefgaragen zum Nachweis bauordnungs-
rechtlich erforderlicher Stellplätze zugelassen. 
Dies wird als vertretbar beurteilt im Hinblick auf die planungsrechtliche Eröffnung zeitgemäßer 
und der städtebaulichen Situation angemessener baulicher Fortentwicklung des Baugebiets 
einschließlich der Möglichkeit der Unterbringung der bauordnungsrechtlich nachzuweisenden 
Stellplätze. Dieses Ziel wird für das mittlere Baufeld ergänzt durch die Zulässigkeit über den 
Bestand hinausgehender Gebäudehöhen. Im Sinne der Stärkung der Innenentwicklung vor Au-
ßenentwicklung wird mit der begrenzten Möglichkeit baulicher Verdichtung dem Gebot sparsa-
men Umgangs mit Grund- und Boden gefolgt. 
Der Bebauungsplan setzt mit der Beschränkung der Höhenentwicklung der Gebäude sowie der 
überbaubaren Flächen einen Rahmen für die städtebauliche Entwicklung des Ortsbildes. Vor 
dem Hintergrund der vorne erläuterten weiterhin im Falle baulicher Vorhaben anzuwendenden 
gesetzlichen Grundlagen erfolgt darüber hinaus eine Steuerung des Orts- und Landschaftsbil-
des bzw. der gestalterischen Ansprüche, die sich aus dem Denkmalschutz ergeben im Rahmen 
des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens. 
Die Verpflichtung zur Bodenabdeckung und Begrünung der Tiefgaragen einschließlich der Ein-
schränkung einer maximalen Höhenentwicklung dieser Flächen zum Niveau der Promenade 
dient neben dem gestalterischen Ziel des Umgebungsschutzes der Promenade, auch der Ver-
minderung des Eingriffs in Kleinklima und Boden, welche durch Versiegelung bzw. Unterbauung 
entsteht. 
Die durch den Verkehr auf der Von-Vincke-Straße erzeugten Schallimmissionen und damit ein-
hergehenden Beeinträchtigungen des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen 
an den Gebäuden kompensiert werden. 
Begründung / Seite 12 von 13

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Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden berücksichtigt,  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Durch den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten 
und Folgekosten. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / 
Windthorststraße / Promenade. 
Münster, den __________ 
 
Lewe  
Oberbürgermeister

V-0075-2013-Anlage-4-Planverkleinerung

3546 Zeichen

Museum 
St 
für Lackkunst 
ND 83 Eibe 
Kronendurchmesser = 13,0 m 
H
F
S
P
H
F
F
F
P
P
SIA 
SIA 
P
P
P
P
P
P
P
F
F
F
P
H
F
F
F
F
F
F
F
F
XII 
L 793   S 
2
563 
Bahnhofstraße 
21 
23 680 
421 
354 
III 
III 
337 
338 
339 
355 
372 
356 
611 
76 
Promenade 
533 
610 
534 
7II 
609 
536 
535 
I
V
5
V
3
697 
IV 
7
123 
122 
V
388 
I
387 
124 
386 
4IV 
389 
128 
6
II 
IV 
142 
359 
II 
636 
635 
634 
130 
8IV 
II 
360 
141 
10 IV 
546 
VIII 
12 
480 
127 
140 
7
VII 
V
I
14 VII 
16 VII 
I
VI 
18 
189 
188 
20 V
V
22 
24 
18 
19 
20 
III 
IV 
12 377 123 378 
IV 11 
10 IV 118 
119 
120 
22 
III 
21 
III 
23 
II 
90 
440 
-I 
437 
III 
24 
88 
Winkelstraße 
III 
25 
IV 
434 
31 III 
I
436 
30 
IV III 
85 82 
608 
IV 
9
5b 
633 
131 
132 
11 
IV 
IV 
13 
I5a 
126 
125 
133 
II 
15 
I
II 
I
134 
139 138 
IV 
I I
IV 
137 135 
5
Urbanstraße 
3
562 
IV 
185 
2III 
II 
II 
I
II 
186 
6
III 
187 
I
8
III II 
190 
7
Achtermannstraße 
192 
I
IV 
II 
580 579 
9 V
193 
IV 
I
358 
III 
195 
IV I
I
IV 
2a 
702 
199 
I
506 
419 
418 
196 
X
I
6
IV 
112 
III 115 
359 
360 
402 
Arztkarrengasse 
91 
410 
425 
29 
IV 
435 
II 
11 
97 
411 
12 III 94 
422 
424 
II 
Lortzingsaal 
98 
423 
II 
III 
26 
28 
II 
Stadtmuseum 
16 
91 
41 
607 
35 
III 
II 
40 
42 
43 
I
153 
606 
2
III 688 
IV 
III 
17 
1
I
IV 
136 
12 
IV 
11 II 
I
III 
182 
10 
12 IV 
III I
I
176 
175 
11 
13 
191 
169 
168 
IV 
IV 
507 
V
8
IV 
I
418 
IV 
I
417 
40 
106 
II 
III 
III 22 
105 
409 
III 
24 
99 
23 
25 
193 
Salzstraße 37 
IV 
36 I 13 
I
II 
I
14 
IV 
15 
8
II 
26 
27 
IV 
II 
2
4
II 
24 
25 
19 
20 
212 
1
1
2
III 
3
146 
III 
III 
45 
46 
422 
4
II I
I
539 
6
II 
98 
696 8
II 
I
10 
III 
682 
L 793   Von-Vincke-Straße 
I
I
II 
23 
VII 
-I 
475 
I
16a 639 
25 
VII 
505 
-I 
647 
165 
V
637 
14 
V
12 
695 
Windthorststraße 
VI 
13 
15 
V
I
164 
16 
18 
17 
III 
I
577 
21a 
III 
40 
194 
39 
III 
4
41 
III 
III 
IV 
1
6
III 
1
7
Ringoldsgasse 
38 
Erbdrostenhof 5073 
III 
2
2 3
III 
3
214 
III 
11 Maria-Euthymia-Platz 
Servatiikirchplatz 
28 
199 
158 5
197 
200 
Servatiikirche 
177 
II 
5
III 
I
8
7
III 
6
III 
47 
Synagoge 
9
188 
II 
194 
96 
Promenade 
454 
439 
I
12 
II 
433 
583 
14 
III 
703 
VII 
20 
VI 
II 
423 
424 
I
575 
576 
19 
VII 
VII 
242 
357 
245 
246 
247 
243 
33 
252 
253 
574 IV 35 250 
II 
II 
42 
I
10 
212 213 
Loergasse 
213 
II 
400 
III 
12 
211 
II 
I
III 
I
85 
Klosterstraße 
10 
II 10a 50 
III 
51 
52 
I
I
46a I 360 
I
46b 
209 
278 361 
46c 
I262 
279 356 
IV 
225 
11 
489 
Clemenskirche 
Clemenskirche 
IV 
9
I8
An der 
-I 
III 
100 201 
98 
III 
6
Kapelle 
206 
Flur 11 
11a 
III 
III 
11 
III 53 
54 
12 
57 
55 56 
13 
III 
-I 
58 
143 
26 
III 
581 
557 
127 
373 III 
II 
I
138 280 
322 
14 
139 
321 
IV 
374 II 378 
5074 
Radweg 
558 
IV 
15 
V
I
210 
III 
VII 
-I 
III 
14 
142 
60 
151 
15 
II 
16 
III 
152 II 
I
62 63 
65 
66 
68 
Promenade 
556 
IV 
5
III 
II 
V
III 
143 144 
11 
379 
380 
12 
531 
205 
17 
IV 
IV 
17a 
Loerstraße 16 
VII IV 
I
209 
VI 
IV 
I
23 
VI 
aphaelsklinik 
I
II 
IV III 
17 
18 
II 
Klosterstraße 64 
I
III 
19 
V
III 
32 
20 
IV 
67 
443 
444 
517 
IV 
-II 
IV 
19 
IV 
202 
31 
GH max. 
15,00 m 
GH max. 
18,50 m 
Flur 145 
ND 110 Platane 
Kronendurchmesser = 26,0 m 
Linde 
Blutbuche 
Eibe 
ND 110 Blutbuche 
Kronendurchmesser = 18,0 m 
Götterbaum ND 110 Rosskastanie 
Kronendurchmesser = 18,0 m 
D
D
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0075/2013 
Bebauungsplan Nr. 538 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Planverkleinerung / Maßstab 1 : 2000 STADT M TÜNS ER

V-0075-2013-Anlage-1-Stellungnahmen

9510 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0075/2013 
 
Bebauungsplan Nr. 538 :  
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
Stellungnahmen zur Offenlegung 
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1. Die Bundesnetzagentur weißt darauf hin, dass eine Beeinflussung von Richtfunkstrecken 
durch neue Bauwerke bei einer Bauhöhe unter 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich 
ist. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von 
Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet 
werden. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Wegen Unterschreitung der Bauhöhe erübrigen sich eine Stellungnahme sowie eine 
Beschlussfassung. 
2. Die Stadtwerke Münster (Netzgesellschaft) r egt an, im Bereich der öffentlichen Grünfläche 
(Promenade) für dort verlegte Leitungen der Stadtwerke (Fernwärmeleitung, Stromkabel) 
im Bebauungsplan Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadtwerke 
einzutragen. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Fernwärmeleitung und das Stromkabel sind im Einvernehmen mit der Stadt in der 
Promenade verlegt worden. Die Stadt beabsichtigt nicht, eine Verlegung zu fordern. Eine 
Sicherung der Leitungstrasse durch planerische Festsetzung ist daher nicht erforderlich. 
Sollten sich die Planungen der Stadt für die Promenade zu einem späteren Zeitpunkt 
ändern und eine Übereignung der entsprechenden Flächen auf Dritte drohen, kann die 
Stadt als Eigentümerin der Fläche dem Sicherungsinteresse durch Eintragung von 
Dienstbarkeiten zivilrechtlich entsprechen. 
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
3. Es wird angeregt, die Textlichen Festsetzungen sinngemäß zu ergänzen, so dass eine 
Erhöhnung von Bauteilen zur Verdeckung von technischen Anlagen wie z.B. 
Antennenschüsseln, Lüftungsgeräten, Solaranlagen zulässig ist. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Eingeber bezieht sich auf das Bauvorhaben Von-Vincke-Straße 2. Für dieses 
Grundstück setzt der Bebauungsplan eine maximale Gebäudehöhe von 18,50 m fest, 
welche das Ergebnis zahlreicher Abstimmungen in der Verwaltung und mit politischen 
Gremien zur städtebaulich verträglichen Einbindung in die Umgebung ist. 
Zur Baugenehmigung wurde ein Nachtrag eingereicht, der die Absicht der Installation 
technischer Anlagen auf dem Flachdach zum Inhalt hat. Eine Überschreitung der maximal 
zulässigen Gebäudehöhe durch bestimmte technische Anlagen kann 
bauordnungsrechtlich nicht generell verhindert werden. 
Durch die Lage des Bauvorhabens im Bereich der Altstadtsatzung ist ein besonderer 
Anspruch an die äußere Gestaltung von Bauvorhaben zu stellen. Dies gilt insbesondere 
vor dem Hintergrund der exponierten Lage des Gebäudes Von-Vincke-Straße 2 (Ecklage 
zum Servatiiplatz, Rückfront zur Promenade), aber auch für die angrenzende Bebauung 
Von-Vincke-Straße 4 -14 (Rückfront zur Promenade).  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
 
Im Bebauungsplan soll deshalb zusätzlich geregelt werden, dass technische Anlagen nur 
objektbezogen zulässig sind und dass ausnahmsweise die Attikahöhe zur gestalterischen 
Verbesserung erhöht werden darf. Der Begriff „Gebäudehöhen“ wird in diesem 
Zusammenhang in der Textlichen Festsetzung 1.1 präzisiert. Die Begründung wird 
entsprechend ergänzt. 
Beschlussvorschlag (Beschlusspunkt 1.1.1): 
Die Textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch werden unter Punkt 1.1 
präzisiert und um Punkt 1.2 (neu) ergänzt: 
1.1 Bezugspunkt für alle Angaben zu Gebäudehöhen ist jeweils die Oberkante Gehweg 
des zur unmittelbaren Erschließung dienenden Abschnitts der öffentlichen 
Verkehrsfläche (Mitte des Baugrundstücks). 
Die Gebäudehöhe ist definiert als Oberkante der Attika (bei Flachdächern), bzw. der 
Firsthöhe (bei geneigten Dächern). (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 18 (1) 
BauNVO). 
1.2 Technische Anlagen sind auf Dächern nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung 
des Gebäudes dienen und das Erscheinungsbild denkmalwerter Anlagen nicht 
beeinträchtigen. Die Attikahöhe (Außenwand oberstes Geschoss bei 
Flachdachgebäuden) darf ausnahmsweise bis maximal 1 m erhöht werden, wenn 
dies zur Verdeckung der Einsichtnahme auf technische Anlagen dient (§ 9 (1) Nr. 1 
BauGB in Verbindung mit § 14 (1) BauNVO). 
4. Es wird angeregt, für die Grundstücke Von-Vincke-Straße 4 -12, die zulässige Höhe der 
Tiefgaragen-Oberkante einschließlich aufzubringender Erdschicht über angrenzendem 
Geländeniveau von 0,50 m auf 1,50 m zu erhöhen. Zur Begründung der Eingabe wird 
Bezug genommen auf die genehmigte Tiefgarage des Bauvorhabens Von-Vincke-Straße 
2; außerdem wird die Herstellung von Tiefgaragen gemäß Textlicher Festsetzung als 
unwirtschaftlich sowie problematisch wegen erforderlicher größerer Rampenlänge und 
eventueller Grundwasserprobleme bezeichnet. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Bei der Vorstellung des Bebauungsplan-Vorentwurfs im Rahmen der frühzeitigen 
Bürgerinformation wurde von Anliegern der Von-Vincke-Straße der Wunsch nach 
wirtschaftlicheren und technisch komfortabler nutzbaren Bebauungstiefen für Tiefgaragen 
geäußert. Dem wurde bereits zur Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit einer 
ausnahmsweise zulässigen Unterbauung des jeweiligen Gesamtgrundstücks (statt 18 m 
Bautiefe) entsprechend Von-Vincke-Straße 2 Rechnung getragen - gebunden an eine 
maximale Höhenlage und dauerhafte Begrünung. Es ergeben sich damit zulässige Tiefen 
von ca. 23 m bis zu ca. 38,50 m.  
Die technische Planung von Tiefgaragen-Stellplätzen liegt hier im üblichen Rahmen 
innerstädtischer Grundstückszuschnitte und ist trotz erforderlichem Rückversatz des 
Rampenbeginns (6 m ab öffentlichem Gehweg aus Verkehrssicherheitsgründen) 
umsetzbar. 
Die in der Textlichen Festsetzung Nr. 2.1 bezeichnete maximal zulässige über Gelände 
herausragende Oberkante einer Tiefgarage von 0,50 m - einschließlich der 
aufzubringenden Pflanzschicht - ist mit Bezug auf die Altstadtsatzung der Stadt Münster / 
Anschluss an das Gelände der Promenade gestalterisch begründet.  
Bei dem vom Eingeber erwähnten aktuellen Bauvorhaben Von-Vincke-Straße 2 ergibt 
sich eine besondere Situation daraus, dass es sich um Umbau und Aufstockung im 
Bestand handelt und damit die Kellersohle als Basis für die Tiefgarage vorgegeben war. 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MUNSTER
Bebauungsplan Nr. 538 
Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 3 
Zudem bestand das rückwärtige Grundstück schon auf abgesenkter Ebene und war/ist 
versiegelt bis an die Grenze der Promenade. Insofern kann dieses Bauvorhaben nicht zur 
Begründung von prinzipiellen Ansprüchen für höhere Oberkanten von Tiefgaragen auf 
den Nachbargrundstücken herangezogen werden.  
Beschlussvorschlag (Beschlusspunkt 1.2.1): 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
5. Es wird angeregt, im Sinne des allgemeinen Ziels einer Erweiterung des 
Wohnraumangebots in Münster und im Besonderen zur Errichtung von 
Terrassenhäusern, die zulässige überbaubare Fläche wie folgt zu erweitern: 
Verbindung der einzelnen Baufelder entlang der Von-Vincke-Straße zu einem Baufeld und 
Verschiebung der rückwärtigen Baugrenze nach Südwesten bis zu einem Abstand von ca.  
5,50 m parallel zur Promenadengrenze sowie Erhöhung der Zahl zulässiger Geschosse 
im mittleren Baufeld auf IV bzw. VI. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Bebauungsplan ermöglicht im mittleren Baufeld mit einer festgesetzten maximalen 
Gebäudehöhe von 15 m eine IV-geschossige Bebauung. Die Ausformung und 
Realisierung eines Bauvorhabens obliegt den jeweiligen Bauherren. 
Ein darüber hinausgehendes Bauvolumen und näheres Heranrücken potenzieller 
Neubebauung an die Promenade ist im Sinne des Schutzes des Stadtbildes und der 
Altstadtsatzung nicht wünschenswert. 
Beschlussvorschlag (Beschlusspunkt 1.2.2): 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt 
6. Die Definition der Geländehöhe ist mit Bezug auf das OVG Urteil vom 15.02.2012, - 10 D 
46/10.NE zu präzisieren. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Textliche Festsetzung 2.1 sowie die entsprechende Begründung bezeichnen den 
jeweiligen Bezugspunkt der Geländehöhe für die maximale Oberkante von Tiefgaragen 
einschließlich aufzubringender Vegetationsschicht. Die Begründung (Punkt 6.2) erläutert, 
dass sich diese Festsetzung auf die laut Altstadtsatzung vorgeschriebenen maximalen 
Höhen der Grundstückseinfriedigungen zur Promenadengrenze (Sockelmauern + 
Metallgitterzaun) bezieht.  
Die zeichnerische Darstellung der Bestandsangaben (Plangrundlage) des 
Bebauungsplans wird um eingemessene  Bestandshöhen des angrenzenden 
Promenadengeländes ergänzt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. 
Beschlussvorschlag (Beschlusspunkt 1.1.2): 
Die Textlichen Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen werden 
unter Punkt 2.1 wie folgt präzisiert:  
Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen einschließlich der baulich 
geschlossenen Rampen sind mit einer mindestens 0,60 m hohen Erdschicht zu bedecken. 
Die Oberkante darf einschließlich der Pflanzschicht um maximal 0,50 m über das 
unmittelbar an das Grundstück grenzende natürliche Geländeniveau der Promenade 
(Mitte des Baugrundstücks) hinausragen (§ 86 (4) BauO NRW).

Beratungsverlauf (4)

26.02.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.03.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2013 Hauptausschuss
TOP 21.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2013 Rat
TOP 24.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Bebauungsplan Nr. 538 (amtlicher Umring) amtlich
  • Salzstraße 37
  • Windthorststraße 26
  • Lindenallee
  • Winkelstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Maria-Euthymia-Platz
  • Servatiiplatz 3
  • Achtermannstraße 192i
  • Engelenschanze
  • Bahnhofstraße 21
  • Klosterstraße 10
  • Urbanstraße 3
  • Promenade 1
  • Loerstraße 16

Bebauungsplan Nr. 538

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0075/2013
Typ
Vorlagen
Datum
04.02.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37