V/0075/2013
Bebauungsplan Nr. 538
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V-0075-2013-Anlage-3-TF
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0075/2013 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade. 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Bezugspunkt für alle Angaben zu Gebäudehöhen ist jeweils die Oberkante Gehweg des zur unmittelbaren Erschließung dienenden Abschnitts der öffentlichen Verkehrsfläche (Mitte des Baugrundstücks). Die Gebäudehöhe ist definiert als Oberkante der Attika (bei Flachdächern), bzw. der First- höhe (bei geneigten Dächern) (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 1.2 Technische Anlagen sind auf Dächern nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen und das Erscheinungsbild denkmalwerter Anlagen nicht beeinträchti- gen. Die Attikahöhe (Außenwand oberstes Geschoss bei Flachdachgebäuden) darf aus- nahmsweise bis maximal 1 m erhöht werden, wenn dies zur Verdeckung der Einsicht- nahme auf technische Anlagen dient (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 14 (1) BauNVO). 1.3 Auf dem Grundstück Windthorststraße 26 können ausnahmsweise Überschreitungen der Baugrenzen zugelassen werden, wenn diese mit den Belangen des Denkmalschutzes und dem Schutz der Naturdenkmale vereinbar sind (§ 31 (2) BauGB). 1.4 Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Flächen und in den seitlichen Grenzabstän- den mit einem Mindestabstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg) zuläs- sig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 (6) BauNVO). 1.5 Ausnahmsweise ist auf den Grundstücken Von-Vincke-Straße 2 – 14 auch außerhalb der Baugrenzen die Errichtung von Tiefgaragen zur Unterbringung baurechtlich notwendiger Stellplätze zulässig einschließlich geschlossener Rampen ab 6 m Abstand zur öffentli- chen Verkehrsfläche (Gehweg) (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 (6) BauNVO). 1.6 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie sonstiger baulicher Anlagen mit Ausnahme der unter 1.3 genannten Tiefgaragen unzulässig. Ausgenommen sind Einfriedungen (§ 9 (10) BauGB in Verbindung mit § 14 (1) BauNVO). 1.7 Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den gekenn- zeichneten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 resultierende Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räu- me, die Fenster ausschließlich zu den gekennzeichneten Gebäudefronten aufweisen, sind mit schallgedämmten Lüftungen zu versehen. Dies ist nicht erforderlich, sofern die Räume auch über die straßenabgewandte Fassade belüftet werden können (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.8 Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen sowie baulich geschlossene Ram- pen sind dauerhaft zu begrünen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 1.9 Im gekennzeichneten Kronentraufenbereich der als erhaltenswert festgesetzten Bäume sind zum Schutz des Wurzelbereichs Bodeneingriffe unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 2. Textliche Festsetzungen gem. § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen einschließlich der baulich geschlos- senen Rampen sind mit einer mindestens 0,60 m hohen Erdschicht zu bedecken. Die Oberkante darf einschließlich der Pflanzschicht um maximal 0,50 m über das unmittelbar an das Grundstück grenzende natürliche Geländeniveau der Promenade (Mitte des Bau- grundstücks) hinausragen (§ 86 (4) BauO NRW). 3. Hinweise 3.1 Für den Planbereich gilt die „Satzung über die Einschränkung und Untersagung für die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 16.11.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 17 vom 23.11.2001, S. 143). 3.2 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der „Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweite- rung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt (Altstadtsatzung Münster) vom 11.10.1989, in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004. 3.3 Da die Denkmalliste kein abgeschlossenes Verzeichnis darstellt, sind die Bau- und Bo- dendenkmäler nur nachrichtlich übernommen. Maßgeblich sind der jeweilige Stand der Liste und die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW. Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können bei Erdarbeiten jederzeit Boden- denkmäler entdeckt werden. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfun- de, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt / städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband West- falen-Lippe (LWL) Archäologie für Westfalen / Amt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen. Nach § 16 DSchG NRW ist die Fundstelle unverändert zu erhalten. 3.4 Die Naturdenkmale sind nachrichtlich übernommen. Maßgeblich sind der jeweilige Stand der Liste und die Vorschriften der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungs- bereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster“ vom 03.04.2001. (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 11.05.2001, Seite 39) in der Fassung des Artikels 2 der Sat- zung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 14 vom 21.09.2001, Seite 121) in der Fassung der 1. Änderungs- verordnung vom 02.04.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 08.04.2004, Seite 84) und der 2. Änderungsverordnung vom 24.08.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15 vom 01.09.2006, Seite 207). 3.5 Die der jeweiligen Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Er- lasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster im Kundenzentrum „Planen – Bauen – Umwelt“ / Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33 eingesehen werden.
Beschlussvorlage
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V/0075/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 26.02.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 07.03.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 13.03.2013 Hauptausschuss Vorberatung 13.03.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorst- straße / Promenade wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Die Textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch werden unter Punkt 1.1 präzisiert und um Punkt 1.2 (neu) ergänzt (Anlage 1, Punkt 3). 1.1.2 Die Textlichen Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen wer- den unter Punkt 2.1 präzisiert. (Anlage 1, Punkt 6). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Stellungnahme, die zulässige Höhe der Tiefgaragen-Oberkante für die Grund- stücke Von-Vincke-Straße 4-12, einschließlich aufzubringender Erdschicht, über angrenzendem Geländeniveau von 0,50 m auf 1,50 m zu erhöhen. (Anlage 1, Punkt 4). 1.2.2 Der Stellungnahme, im Sinne des allgemeinen Ziels einer Erweiterung des Wohn- raumangebots in Münster und im Besonderen zur Errichtung von Terrassenhäu- sern, die zulässige überbaubare Fläche zu erweitern. (Anlage 1, Punkt 5). Vorlagen-Nr.: V/0075/2013 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Geitel Ruf: 492 61 21 / 492 6193 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 06.02.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0075/2013 2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 und 1.1.2 geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemein- deordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 538 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvo r- schläge keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Der Beschluss zur Aufstellun g des Bebauungsplans Nr. 538 wurde zur Sicherung einer geor d- neten städtebaulichen Entwicklung im Rat der Stadt Münster am 25.05.2011 gefasst (Genehmi- gung einer Dringlichkeitsentscheidung zur Aufstellung eines Bebauungsplans - Vorlage Nr. V/0364/2011). Die Offenlegung fand vom 17.12.2012 bis einschließlich 17.01.2013 statt. Über die hierbei ei n- gereichten Stellungnahmen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.2 B e- schluss gefasst werden. 2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 und 1.1.2 vor gesehenen Änderungen und Ergä n- zungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Die im Beschlussvorschlag 1.1.1 vorgesehenen Ergänzungen der Textlichen Festsetzungen haben sich im Rahmen der Realisierung des Um -/Erweitungsgebäudes Von-Vincke-Straße 2 ergeben. Die Begründung wird hierzu unter Punkt 6.2 ergänzt. Die Änderung unter Beschlussvorschlag 1.1.2 ist gesetzlich begründet und dient der Präzisi e- rung der Bezugshöhen. Entsprechend wurde die Plangrundlage der Planzeichnung um einge- messene Bestandshöhen des angrenzenden Promenadengeländes sowie die Begründung u n- ter 6.2 ergänzt. Daher ist zu den geplanten Änderungen weder eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteiligung der Ämter und Träger öffentlicher Belange erforderlich. Der Bebauungsplan Nr. 538 kann als Satzung beschlossen werden. (Beschlussvorschlag 2) Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0075-2013-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0075/2013 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................3 5. Planungsziele ........................................................................................................................................6 6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................6 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 6 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 6 6.3 Freiflächen / Begrünung ............................................................................................................. 8 6.4 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 8 6.5 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 9 6.6 Denkmalschutz / Archäologie..................................................................................................... 9 7. Flächenbilanz.......................................................................................................................................10 8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................10 9. Gesamtabwägung................................................................................................................................12 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................13 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Planungsanlass ist ein Bauvorhaben im Norden des Plangebiets. Ein bestehendes vormaliges Bürogebäude soll durch Umbau, Aufstockung und bauliche Erweiterung zu einem Wohnhaus umgestaltet werden. Die Verwaltung hat eine entsprechende Bauvoranfrage (Aufstockung auf fünf Geschosse) nach Beteiligung des Beirats für Stadtgestaltung und des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft positiv beschieden. Abweichend von der Bauvoranfrage wurde ein Bauantrag gestellt, der eine darüber hinausge- hende Höhenentwicklung (sechs Geschosse) vorsah. Die bisherige Beurteilung von Bauvorhaben in diesem Bereich erfolgte auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Sie schließt den Bezug auf die mehrgeschossige Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit ein. Deren Vorbildwirkung beeinflusst den für das Einfü- gen maßgeblichen Rahmen und würde eine Höhenentwicklung zulassen, die die andererseits in den Grünzug der Promenade eingebettete, niedrigere Bebauung in städtebaulich relevanter Weise negativ verändern würde. Insofern ist die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von Bauvorhaben nicht mehr ausreichend. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hat deshalb der Rat der Stadt Münster am 25.05.2011 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstra- ße/Von-Vincke-Straße/Windthorststraße/Promenade (Vorlage Nr. 0364/2011) gefasst. Die Ent- scheidung über die Zulässigkeit des Bauantrags für das sechsgeschossige Gebäude wurde zu- rückgestellt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauak- tivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, ist nach dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre erlassen worden, die bis zum 27.05.2013 gilt. Begründung / Seite 1 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Nach anschließender Ablehnung des Bauantrags (sechs Geschosse) wurde vom Vorhabenträ- ger ein weiterer Bauantrag gestellt, der den Rahmen der Bauvoranfrage nicht überschreitet und somit genehmigt worden ist. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bahnhof des Stadtbezirks Münster-Mitte. Es grenzt im Nordosten an die Salzstraße, im Südosten an die Von-Vincke-Straße, im Südwesten an die Windthorststraße und im Nordwesten an die Promenade. Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 11, Teil des Flurstücks 194 und Flur 145, Flurstücke 96, 98, 422, 433, 439, 454, 539, 581, 583, 606, 607, 688 sowie ein Teil des Flurstücks 696. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekenn- zeichnet. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) sind die Bauflächen als Gemischte Baufläche und der sonstige Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Da die Art der baulichen Nutzung sich auch zukünftig nach der näheren Umgebung richten soll und diese durch gemischte Nutzung im Sinne des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ge- prägt ist, ist die Planung aus dem FNP entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist bisher gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurtei- len. Per Ratsbeschluss vom 14.12.2011 wurde - unter Anrechnung der Dauer der Zurückstellung ei- ner Bauvoranfrage (§ 15 BauGB) - der Erlass der Veränderungssperre Nr. 104 beschlossen, die bis zum 27.05.2013 für alle im Plangebiet liegenden Grundstücke gilt. Der Bebauungsplan Nr. 538 kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, da der bislang anzuwendende Zulässigkeitsmaßstab gemäß § 34 BauGB nicht wesent- lich geändert werden soll. Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB aufgestellt. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus weiterhin nach § 34 BauGB. Der gesamte Planbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs der „Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt (Altstadtsatzung Müns- ter) vom 11.10.1989, in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004. Die Baudenkmäler „Lackmuseum“ und „Promenade“ sowie das Bodendenkmal „Mittelalterliche frühneuzeitliche Stadtbefestigung“ unterliegen dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Begründung / Seite 2 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Die Naturdenkmale, deren Bezeichnung, Standorte sowie Krontraufenbereiche nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen sind, unterliegen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster“ vom 03.04.2001. (Amts- blatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 11.05.2001, Seite 39) in der Fassung des Artikels 2 der Sat- zung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 14 vom 21.09.2001, Seite 121) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 02.04.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 08.04.2004, Seite 84) und der 2. Ände- rungsverordnung vom 24.08.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15 vom 01.09.2006, Seite 207). Des Weiteren gilt die „Satzung über die Einschränkung und Untersagung für die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen“ vom 16.11.2001 (Stellplatzeinschränkungssatzung) die die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen nur für Nutzer von Wohnungen, am Betriebssitz gemel- dete Fahrzeuge und Besucher von Anlagen zulässt. Die Herstellung bauordnungsrechtlich nicht notwendiger Stellplätze und Garagen ist grundsätzlich untersagt An die süd-östliche Grenze der Von-Vincke-Straße grenzt der Bebauungsplan Nr. 356, rechts- kräftig seit dem Jahr 1990. Er setzt für die Bauflächen östlich der Von-Vincke-Straße Kernge- bietsnutzung (MK) fest. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Planbereich liegt im Stadtbezirk Münster-Mitte, Stadtteil 23, Bahnhof. Das Gebiet grenzt im Südwesten an die Windt horstraße, im Südosten an die Von-Vincke- Straße. Nach Nordwesten sind die östliche Grünfläche des angrenzenden Promenadenbereichs sowie nach Nordosten die Aufweitung der öffentlichen Grünfläche bis an die Salzstraße mit ins Plangebiet eingeschlossen. Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung Das Plangebiet befindet sich in innerstädtischer Lage an der Schnittstelle zwischen dem Bahn- hofsquartier und dem Bereich der Altstadt. Im Nordwesten grenzt an die privaten Grundstücksflächen der Bereich der Promenade an. Bei diesem, die Altstadt ringförmig umschließenden Bau- und Bodendenkmal handelt es sich um eine auf dem äußeren Wall der mittelalterlichen Stadtbefestigung entstandene Grünanlage. Der zentrale Bereich besteht aus einer vierreihigen Lindenallee, in deren Mitte eine befestigte Ver- kehrsfläche verläuft, die überwiegend dem Fahrradverkehr dient. Seitlich verlaufen begleitende Fußwege. Dieser Kernbereich der Promenade ist im Gesamtverlauf an vielen Stellen durch be- gleitende Grünflächen aufgeweitet, deren Niveau mit Bezug auf die ehemaligen Befestigungs- gräben häufig niedriger liegt. Das trifft auch für den Bereich des Plangebiets zu. Nach Norden und Süden ist das Plangebiet eingebettet in die Grünflächenaufweitungen im Be- reich der Engelenschanze sowie des Servatiiplatzes, auf dem sich der Sonderbaukörper des XII-geschossigen Iduna-Hochhauses befindet. Dieses steht einschließlich Umfeld unter Denk- malschutz. Die Nutzung des Bahnhofsquartiers ist durch Büro-, Geschäfts- und Hotelnutzungen, medizini- sche Dienstleistungen aber auch einen Anteil an Einzelhandel und Wohnen geprägt; hinsichtlich des Gebietscharakters ist das Bahnhofsquartier als Kerngebiet einzustufen. Die nähere Umge- bung des Plangebiets an der süd-östlichen Seite der Von-Vincke-Straße wird durch Büronut- zungen dominiert, untergeordnet Wohnen und medizinische Dienstleistungen. Begründung / Seite 3 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Die Bebauung westlich des an den Planbereich grenzenden Promenadenabschnitts entspricht mit geneigten Dächern und überwiegend II - III Geschossen den städtebaulichen bzw. gestalte- rischen Anforderungen, die die Altstadtsatzung formuliert. Dort reichen die rückwärtigen Gärten unmittelbar an den engeren Promenadenbereich (Rad-und Fußweg). Dagegen stellt sich die Bebauung an der süd-östlichen Seite der Von-Vincke-Straße gestalte- risch weniger einheitlich dar. Sie besteht teils aus Blockrandbebauung aber auch einzelnen Ge- bäuden, unterschiedlichen Dachformen (Sattel- und Flachdächer) und zwischen II bis zu VII Geschossen. Bis zur Einführung der umfassenden verkehrlichen Neuordnung im Stadtbezirk Bahnhof in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts war die Von-Vincke-Straße (ehemals auch hier „Engelstra- ße“) eine eher ruhige Wohnstraße. Sie wandelte sich im Gesamtzusammenhang der neuen Verkehrsführung im Bahnhofsquartier mit drei- bzw. vierspurigem Einrichtungsverkehr zu einer Hauptverkehrsstraße. Beidseitig sind die verbliebenen Bürgersteige relativ schmal, gesonderte Radwege sind in diesem Abschnitt nicht ausgebaut. An nur wenigen Stellen bestehen Stellplät- ze am Straßenrand. Nutzungsstruktur im Plangebiet Der bebaute Bereich des Plangebiets beschränkt sich auf die Bebauungszeile entlang der Von- Vincke-Straße. Es handelt sich um offene Bauweise mit unterschiedlichen Gebäudetypen. Zu- sammenfassend stellt sich die Nutzungsstruktur westlich der Von-Vincke-Straße mit Wohn- und Büronutzungen, medizinischen Dienstleistungen sowie einem Museum als gemischt dar. Von-Vincke-Straße 2 Den nördlichen Abschluss der Bebauungszeile bildete bisher ein in den 1960er Jahren errichte- tes Bürogebäude mit III bzw. IV Geschossen und Flachdach. Das bisherige Gebäude stand überwiegend zurückgesetzt von der öffentlichen Verkehrsfläche, die Vorfläche war versiegelter Eingangsbereich und Abstellfläche für Fahrräder. Über eine südlich des Gebäudes verlaufende Rampe war die rückwärtige, abgesenkte, überwiegend versiegelte Fläche anzufahren. Sie dien- te dem Abstellen von Fahrrädern. Zwischenzeitlich wurde mit der Errichtung eines Ergänzungs- und Erweiterungsbaus begonnen, der V-geschossig und auf einer erweiterten Grundfläche er- richtet wird. Außerdem wird der ruhende Verkehr in einer Tiefgarage untergebracht, die prome- nadenseitig die gesamte, schon bisher versiegelte Grundstücksfläche unterbaut. Die Bauge- nehmigung verpflichtet zur Begrünung des Tiefgaragendaches. Von-Vincke-Straße 4 – 12 Im mittleren Straßenabschnitt stehen ein II-geschossiges Einzelhaus und zwei II-geschossige Doppelhäuser, deren Dachgeschosse (Walmdächer) ausgebaut sind. Diese Gebäude wurden in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts in abgestimmter ähnlicher Gestaltung als Straßen- randbebauung (wieder-)errichtet. In den jeweiligen Grenzabständen sind, von der Straße zu- rückgesetzt, Garagen untergebracht. Die Gebäudetiefen belaufen sich hier auf ca. 13 m plus etwa 2 m tiefer eingeschossiger Anbauten. Die Grundstückstiefen betragen zwischen ca. 23 und 32 Meter. Die rückwärtigen Grundstücke sind als private Gartenflächen hergerichtet, die mit kleineren Mauern und Zäunen zur - teils in gleicher Höhe, teils geringfügig tiefer liegenden - Promenadengrünfläche abgegrenzt sind. In den Gebäuden befinden sich Wohnungen, Einrich- tungen medizinischer Dienstleistungen und Büros. Von-Vincke-Straße 14 An den beschriebenen mittleren Abschnitt grenzt südwestlich ein rein gewerblich mit medizini- schen Dienstleistungen und Büros genutztes Gebäude an. Es wurde in den 1950er Jahren als III-geschossiger Flachdachbau errichtet, später nach Norden erweitert und in jüngerer Zeit Begründung / Seite 4 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade (Baugenehmigung aus 2005) um ein Staffelgeschoss mit Flachdach ergänzt. Die Bauflucht greift die des nördlichen Nachbargebäudes auf und verspringt ab Gebäudemitte geringfügig in Richtung zur öffentlichen Verkehrsfläche. Die rückwärtige Gebäudekante liegt in einer Linie mit der nordwestlichen Gebäudekante des südlich angrenzenden Lackmuseums. Mit einer entsprechend großen Gebäudetiefe von bis zu 29 m ist die Ausnutzung des Grund- stücks erheblich intensiver als die der angrenzenden Grundstücke; darüber hinaus ist die ge- samte unbebaute Grundstücksfläche versiegelt. Im abgesenkten rückwärtigen Freiflächenbe- reich sind 13 KFZ-Stellplätze untergebracht, 8 weitere in einer rückwärtig anzufahrenden Kel- lergarage. Die Abgrenzung zur Promenadengrünfläche besteht aus einer kleinen Mauer mit aufgesetztem Holzzaun. Windthorststraße 26 Den südlichen Abschluss der Bebauungszeile bildet die um 1914 als Wohnhaus errichtete frei- stehende III-geschossige „Villa Gerling“. In den 1950er Jahren wurde das Gebäude zum Büro- gebäude (Gerling-Konzern) umgebaut. 1982/83 erfolgte der innere Umbau zum Stadtmuseum und 1992/93 zum Lackmuseum. Das Gebäude ist als Baudenkmal eingestuft. Der ursprüngliche Eingangsbereich orientiert sich mit einer Freitreppe nach Süden zur Win- thorststraße. Der heutige Zugang liegt an der Ostseite des Hauses. Das Grundstück ist mit klei- nen Mauern eingefasst, zur etwas tiefer liegenden Promenadengrünfläche wird der Höhenun- terschied mit einer Mauer und darauf aufgebrachtem Zaun aufgefangen. Die mit sieben prä- genden Bäumen (drei Naturdenkmale, vier erhaltenswerte Bäume) bestandene Grundstücks- freifläche ist zu großen Teilen als Rasenfläche gestaltet, bzw. im Bereich der 10 ebenerdigen KFZ-Stellplätze, die von der Von-Vincke-Straße aus anzufahren sind, mit Rasengittersteinen befestigt. Promenade Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans schließt neben den privaten Grundstücken Teile der angrenzenden öffentlichen Grünflächen mit ein. Während bei den Baugrundstücken zwischen straßenseitiger und promenadenseitiger Gelän- dehöhe nur geringfügige Unterschiede bestehen, ist der Bereich der öffentlichen Grünfläche stark modelliert. Prägnant fällt vom zentralen, mit der Linden-Allee gefassten Promenadenbe- reich (Fuß- und Radweg) das Gelände mit einer Böschung nach Südosten ab. In der Tieflage verläuft parallel zur Promenade eine bis zu 17 m breite Rasenfläche, die dann mit leichtem An- stieg an der südöstlichen Kante mit Baum- und Buschbestand zu den Grundstücksgrenzen die privaten Freiflächen der Von-Vincke-Straße abschirmt. Nördliche Stellplatzanlage Nordöstlich der Bebauungszeile des Plangebiets befand sich bis vor kurzem eine doppelseitige Parkplatzfläche mit insgesamt 18 KFZ-Stellplätzen, die zur Hälfte öffentlich und zur Hälfte privat genutzt wurde. Die Fläche der privaten Stellplätze wurde in das Neubauvorhaben Von-Vincke- Straße 2 einbezogen. Die nordöstliche, öffentlich genutzte Stellplatz-Zeile mit Fahrgasse und Zufahrt bleibt dennoch nutzbar. Eine geringfügige Grundstücksgrenzkorrektur zulasten des an- grenzenden privaten Baugrundstücks stellt eine ausreichende Zufahrtsbreite von 5,50 m für die Stellplätze sicher. Die Stellplätze sind von der Von-Vincke-Straße aus anzufahren (rechts rein, rechts raus) Die Nutzung wird bislang mit einem Parkschein-Automaten geregelt. Begründung / Seite 5 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Die Anlage grenzt an die mit einer Böschung ansteigende öffentliche Grünanlage, die hier mit einem gestalteten Sitzbereich anschließt. 5. Planungsziele Ziel des Bebauungsplans ist es, insbesondere die Höhenentwicklung des bebauten Bereichs westlich der Von-Vincke-Straße, charakterisiert durch die Lage im Übergang zwischen Altstadt und Bahnhofsquartier, in Orientierung an der bestehenden städtebaulichen Struktur zu steuern sowie Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu treffen und einen entspre- chenden planungsrechtlichen Rahmen zu setzen. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Zur Verwirklichung der Planungsziele reicht ein einfacher Bebauungsplan aus; die Grundzüge der Planung bestehen in der Festsetzung - der überbaubaren Grundstücksflächen - der maximalen Gebäudehöhen - der Unterbringung des ruhenden Verkehrs - der öffentlichen Grünflächen. Die Bebauungsplan-Festsetzungen ermöglichen eine mit der Altstadtsatzung verträgliche Ent- wicklung des Planbereichs. Sie eröffnen darüber hinaus für den mittleren Abschnitt durch Fest- setzung eines durchgehenden Baufeldes mit maximalen Gebäudehöhen eine begrenzt intensi- vere Ausnutzung der Flächen. Die übrigen wesentlichen Zulässigkeitskriterien nach „Art und Maß der baulichen Nutzung“ und „Bauweise“ sind unverändert wie bisher nach § 34 Bauge- setzbuch (BauGB) bzw. der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu beurteilen. Das Baudenkmal „Lackmuseum“ unterliegt dem Erhaltungsgebot nach Denkmalschutzgesetz. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise Der vorliegende einfache Bebauungsplan unterscheidet im Wesentlichen nur zwischen über- baubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche; es wird bis auf Festsetzungen zur Gebäu- dehöhe keine Aussage zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen. Diese sind weiterhin nach dem Maßstab der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) zu beurteilen. Ebenfalls wird keine Festsetzung zur Bauweise getroffen. Damit wird insbesondere für das Bau- feld Von-Vincke-Straße 4 – 12 in Verbindung mit der zeichnerischen Festsetzung einer durch- gehenden überbaubaren Fläche die Option für sowohl offene als auch geschlossene Bauweise ermöglicht. Für die übrigen Baufelder ergibt sich diese Option nur, sofern die Grundstücke ge- teilt werden. Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu regeln; es kommen die Vor- schriften der Bauordnung Nordrhein-Westfalen zum Tragen. Dies führt dazu, dass im Falle von Bebauungsvorhaben auf einzelnen Grundstücken der Doppelhäuser weiterhin an das nachbar- liche Doppelhaus angebaut werden muss und zur freien Seite die nach BauO NRW erforderli- chen Abstandflächen einzuhalten sind. Die Zulässigkeit von Grenzbebauung im Sinne ge- schlossener Bebauung eröffnet sich ansonsten erst im Falle der Ausdehnung von Bauvorhaben über mehrere der derzeitig bestehenden Grundstücke. Begründung / Seite 6 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Im mittleren Bereich (Von-Vincke-Straße 4 – 12) wird rückwärtig die Grenze der überbaubaren Fläche in Anlehnung an das vor Kopf angrenzende Gebäude Von-Vincke-Straße 2 mit einem Maß von 18 m tiefer als die der Bestandsbebauung festgesetzt, um damit einen zeitgemäßen und der städtebaulichen Situation angemessen Spielraum zur baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu eröffnen. Durch Flächentausch wurde die an das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 grenzende öffentlich genutzte Stellplatzfläche geringfügig vergrößert und die öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) zugunsten der Grundstücksfläche Von-Vincke-Straße 2 minimal zurückgenommen. Dem ent- spricht die Abgrenzung der überbaubaren Fläche. Gebäudehöhen Für das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 entspricht die maximal zulässige Gebäudehöhe von 18,50 m der genehmigten Höhe des aktuellen V-geschossigen Bauvorhabens. Damit liegt die zulässige Gebäudehöhe um etwa 7,50 m / 4,50 m über der des ursprünglichen III- und IV ge- schossigen Bestandsgebäudes. Als städtebauliche Beurteilungskriterien für die Genehmigung des Bauvorhabens wurden einer- seits die – versetzt liegenden – Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Straßenseite be- trachtet als auch andererseits die standortbezogene, in den Grünzug der Promenade eingebet- tete, prägende Baustruktur. Diese Höhenentwicklung von 18,50 m soll in der Bebauungszeile des Planbereichs auf das Ge- bäude Von-Vincke-Straße 2 beschränkt bleiben. Die leichte Erhöhung des Vor-Kopf-Gebäudes betont damit städtebaulich die Eingangssituation der Straße, wie sie auch auf der anderen Straßenseite mit dem erhöhten Baukörper Servatiiplatz 3/5 gegeben ist. Zur südwestlich an- grenzenden Nachbarbebauung wird die städtebauliche Zäsur durch den einzuhaltenden Ge- bäudeabstand (getrennte Baufelder) ergänzt. Für den Bereich Von-Vincke-Straße 4-14 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 15,00 m. Dieses Maß ist von der Bestandshöhe des Gebäudes Von-Vincke-Straße 14 abgeleitet, es liegt für das niedrigste Gebäude um ca. 2,20 m über der Bestandshöhe und eröffnet damit ergän- zend zu den Festsetzungen zulässiger Bautiefe einen gewissen Spielraum erweiterter baulicher Ausnutzbarkeit. Im Rahmen der Realisierung des Um-/ Erweiterungsgebäudes Von-Vincke-Straße 2 haben sich Bedarfe zur Unterbringung technischer Anlagen auf dem Flachdach ergeben. Bei künftigen Neubauten entlang der Von-Vincke-Straße werden die Möglichkeiten einer gestalterisch ver- träglichen Integration (z.B. von Lüftungs-/ Klimageräte, Parabolantennen) – insbesondere bei Flachdachausbildung – ebenfalls zu prüfen sein. Bauordnungsrechtlich gibt es hierzu nur be- grenzte Regelungsmöglichkeit. Auch wenn es sich um die Aufstellung eines einfachen Bebau- ungsplans handelt, sollte die Wirkung technischer Einrichtungen auf das sensible Umfeld (Alt- stadtsatzung / Promenadenlage) soweit möglich gesteuert werden. Diesem Ziel dient die Textliche Festsetzung 1.2, die sowohl eine Begrenzung technischer Anla- gen auf das notwendige projektbezogene Maß vorsieht als auch die Einsichtnahme durch Er- höhung der Außenwände des obersten Geschosses um maximal 1 m ausnahmsweise zulässt. Im Einzelfall kann somit im Rahmen von Baugenehmigungen eine verträgliche technische Aus- stattung geprüft werden. Stellplätze, Nebenanlagen Oberirdische Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der entsprechend festgesetzten Flä- chen sowie innerhalb der überbaubaren Flächen und in den seitlichen Grenzabständen zuläs- sig. Begründung / Seite 7 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Auf den rückwärtigen, an die Promenade angrenzenden Grundstücksflächen sind oberirdische Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen mit Bezug auf die Altstadtsatzung unzulässig. Der Promenadenschutz ist sehr hoch zu bewerten. Die Lage des Plangebiets im dicht bebauten Innenstadtbereich, verbunden mit zulässiger Mehrgeschossigkeit, erfordert aber für die Grundstücke, insbesondere des mittleren Bauabschnitts im Falle von Neubau bzw. wesentli- cher Nutzungsänderung eine Lösung für die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen, die über die heute in den seitlichen Grenzabständen vorhandene und zulässige Unterbringung von Stellplätzen/Garagen bzw. die überbaubare Fläche hinausgeht. Außerdem macht die verkehrli- che Situation der Von-Vincke-Straße als Hauptverkehrsstraße ein zügiges und störungsfreies Ein- und Ausfahren in die jeweilige Garagen-/Stellplatzzufahrt und die Sicherstellung von priva- ten Aufstellflächen vor diesen erforderlich. Darüber hinaus sind aus gestalterischen und funktionalen Gründen baulich geschlossene Ram- penzufahrten ebenfalls von der öffentlichen Verkehrsfläche um die Aufstellfläche von mindes- tens 6 m zurückzusetzen. Der Bebauungsplan setzt fest, dass ausnahmsweise zum Nachweis bauordnungsrechtlich not- wendiger Stellplätze die Errichtung von Tiefgaragen einschließlich baulich geschlossener Ram- pen auf den Grundstücken Von-Vincke-Straße 2 - 14 auch außerhalb der überbaubaren Flä- chen und der seitlichen Grenzabstände zulässig ist. Tiefgaragendächer sind zu begrünen und dürfen einschließlich der aufzubringenden Vegetationsschicht maximal bis zu 0,50 m über das unmittelbar an das Grundstück grenzende natürliche Geländeniveau der Promenade hinausra- gen. Damit liegen sie um 10 cm unter der maximalen Höhe, die die Altstadtsatzung (§ 7 (4) für Sockelmauern als Teil der Einfriedung der promenadenseitigen Grundstücksgrenze vorschreibt. Die 10 privaten Stellplätze auf dem Grundstück Windthorststraße 26 sind dem Bestand ent- sprechend genehmigt. Sie werden im Bebauungsplan auch weiterhin als zulässig festgesetzt; eine Erweiterung ist aufgrund der baumbestandenen Grundstückssituation nicht erwünscht. Die 9 Stellplätze nördlich angrenzend an das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 liegen auf einer Fläche der Stadt Münster. Der Bereich ist entsprechend der Darstellung der Altstadtsatzung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche einbezogen; ein temporärer Erhalt der Bestandssi- tuation ist aber bis auf Weiteres nicht ausgeschlossen. 6.3 Freiflächen / Begrünung Um im Bereich der von der Altstadtsatzung gekennzeichneten privaten Flächen die Begrünung auch im Falle der Unterbauung mit Tiefgaragen sicher zu stellen und deren gärtnerischen Cha- rakter zu sichern, sind hier gemäß Bebauungsplan-Festsetzung die Oberflächen von Tiefgara- gen und geschlossenen Rampen zu begrünen. 6.4 Grünflächen / Begrünung Öffentliche Grünflächen Die bestehenden Bereiche der öffentlichen Grünflächen werden im Bebauungsplan entspre- chend festgesetzt. Zusätzlich setzt der Bebauungsplan den Bereich der 9 Stellplätze, die nörd- lich angrenzend an das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 liegen einschließlich deren Zufahrts- fläche als öffentliche Grünfläche fest. Es handelt sich um eine städtische Fläche, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Mit der Einbeziehung dieses Bereichs in den öffentli- chen Grünbereich wird der Altstadtsatzung entsprochen. Begründung / Seite 8 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Erhaltungsgebote Entsprechend der Liste der Naturdenkmale (ND) sind im Bebauungsplan ND 110: Platane, Rosskastanie, Blutbuche (Windhorststraße 26) und ND 083: Eibe (Bereich der Promenade) im Plan gekennzeichnet und unter „Hinweise“ aufgenommen. Den Umgang mit den Naturdenkma- len regelt die unter 3.2 aufgeführte „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Natur- denkmalen“. Darüber hinaus werden auf dem Grundstück Windthorststraße 26 folgende Bäume vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz als erhaltenswert eingestuft und im Bebauungsplan entspre- chend gekennzeichnet und mit dem jeweiligen Krontraufenbereichen dargestellt: je 1 x Linde, Götterbaum, Eibe, Blutbuche. Bodeneingriffe sind zum Schutz der Wurzeln im Krontraufenbe- reich unzulässig. 6.5 Immissionsschutz An der straßenzugewandten Fassade der Von-Vincke-Straße treten verkehrsbedingte Lärmim- missionen von über 70 dB(A) auf. Die Lärmpegel sind den Immissionskarten aus dem Jahr 2007 entnommen, die im Rahmen der Umgebungslärmrich tlinie der Stadt Münster erstellt wur- den. Entsprechend sind die straßenzugewandten Baugrenzen (nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“) mit dem Lärmpegelbereich V gekennzeichnet. Die rechtwinklig dazu liegenden Sei- ten der Baugrenzen entsprechen dem Lärmpegelbereich IV und die straßenabgewandten Bau- grenzen dem Lärmpegelbereich III. Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den gekennzeichne- ten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehe- nen Räumen das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 resultierende Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räume, die Fenster aus- schließlich zu den gekennzeichneten Gebäudefronten aufweisen, sind mit schallgedämmten Lüftungen zu versehen. Dies ist nicht erforderlich, sofern die Räume auch über die straßenab- gewandte Fassade belüftet werden können. 6.6 Denkmalschutz / Archäologie Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Altstadtsat- zung Münster“. Die Vorschriften dieser Satzung sind bei der Gestaltung baulicher Anlagen und Grundstücksflächen anzuwenden, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist (sie- he hierzu auch unter Punkt 6.2 Gebäudehöhen). Das Plangebiet enthält das Baudenkmal „Lackmuseum“ und erstreckt sich auf einen Teil des Baudenkmals „Promenade“ und des Bodendenkmals „Mittelalterliche-frühneuzeitliche Stadtbe- festigung“ Die Denkmäler sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhun- derte hinweg besiedelten Kulturlandschaft jederzeit archäologische Funde und Befunde auftre- ten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bau- und Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bo- dendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entspre- chenden Hinweis. Begründung / Seite 9 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 7. Flächenbilanz Plangebiet insgesamt 1,63 ha 100 % Bauflächen 0,68 ha 42 % Öffentliche Grünflächen 0,95 ha 58 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt Der Bebauungsplan Nr. 538 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Die umweltspezifischen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt: Eine für die Anwendung des verein- fachten Verfahrens nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b ge- nannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landes- recht. Menschen Lärmimmissionen: An den straßenzugewandten Fassaden der Von-Vincke-Straße treten verkehrsbedingte Lärm- immissionen von über 70 dB(A) auf. Aktive Maßnahmen zum Schutz der Gebäude scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Zur Gewährleistung angemessener Wohnverhältnisse sind passive Schallschutzmaßnahmen vor- zunehmen, die den festgesetzten Lärmpegelbereichen entsprechen (siehe 6.5 Immissions- schutz und Textliche Festsetzung 1.7). Luftschadstoffe: Die Schadstoffimmissionen im Straßenraum der Von-Vincke-Straße betragen nach den Grobsc- reening-Untersuchungen der Stadt Münster zwischen 35 bis 40 µg/m³ für NO 2. Eine Überschrei- tung des Grenzwertes von 40 µg/m³ für NO 2 als Jahresmittelwert durch eine geschlossene Be- bauung entlang der Straße und damit einhergehende ungünstigere Schadstoffausbreitungsver- hältnisse im Straßenraum wird durch die Baulücken zwischen den Baufenstern im Bebauungs- plan verhindert. Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Das Plangebiet umfasst Teile der öffentlichen Grünfläche „Promenade“ einschließlich einer Auf- weitungsfläche im Norden, sowie bebaute Grundstücke. Im genannten nördlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche handelt es sich um den erweiter- ten Promenadenbereich mit Rasen sowie Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen. Diese Fläche ist zusammen mit dem Promenadenring als schutzwürdiger Biotop erfasst und bietet einen eingeschränkten Lebensraum für Tiere, die an intensiv genutzte Siedlungsbereiche angepasst sind. Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist gering. Es liegen keine Hinweise auf streng oder besonders geschützte, sogenannte planungsrelevante Arten vor. Aufgrund der La- ge im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu erwarten. Im jeweili- gen Genehmigungsverfahren für einen Bauantrag/Abbruchantrag wird der Artenschutz noch- mals gesondert geprüft. Die Freiflächen der bebauten Grundstücke sind einerseits weitestgehend versiegelt, anderer- seits als Hausgärten begrünt. Begründung / Seite 10 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Auf dem Grundstück Windthorststraße 26 befinden sich folgende als Naturdenkmale geschützte Bäume: Rosskastanie, Blutbuche Platane. Darüberhinaus sind als erhaltenswert festgesetzt: Linde, Eibe Blutbuche und Götterbaum. Ein Naturdenkmal (Eibe) befindet sich im nördlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche. Den Umgang mit den Naturdenkmalen regelt die unter 3.2 aufgeführte „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen“. Den Schutz der Wurzelbereich der als erhal- tenswert eingestuften Bäume regelt die Textliche Festsetzung 1.9. Da sich die Zulässigkeit von Vorhaben über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus weiterhin nach § 34 BauGB richtet, sind Eingriffe nach der Maßstäblichkeit des § 34 zulässig und es erfolgt keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Boden, Wasser, Klima Die Bodenverhältnisse im Bereich der Von-Vincke-Straße sind durch Bebauung und Versiege- lung sowie die intensive Nutzung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser etc. noch zum Tragen. Dementsprechend ist das Klima im Bebauungsplangebiet geprägt einer- seits durch die stark verdichteten Siedlungsbereiche, andererseits durch die offenporigen Be- reiche der öffentlichen Grünfläche und des angrenzenden Promenadenrings. Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen einschließlich der baulich geschlossenen Rampen sind mit einer mindestens 60 cm hohen Erdschicht zu bedecken und dauerhaft zu be- grünen. Diese Gestaltungsmaßnahme dient gleichzeitig der Verminderung des Eingriffs in Kleinklima, welcher durch Versiegelung bzw. Unterbauung entsteht. Erhebliche Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind durch den Bebauungsplan nicht zu erwarten. Sofern Auswirkungen auf das Grundwasser durch Tiefgaragen zu erwarten sind, erfolgt eine Betrachtung im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens. Die Einbeziehung der nordöstlich des Grundstücks Von-Vincke-Straße 2 gelegenen, öffentlich genutzten Stellplatzanlage in die öffentliche Grünfläche eröffnet perspektivisch eine Reduzie- rung der versiegelten Fläche. Altlasten-/Verdachtsflächen sind gemäß Kataster im Plangebiet nicht vorhanden. Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter Das Ortsbild wird geprägt durch die Bebauung an der Von-Vincke-Straße im östlichen Plange- biet und die Grünstrukturen im westlichen und nördlichen Bereich. Die Flächen der Promenade einschließlich der aktuell als öffentliche Stellplatzanlage genutzten Fläche und des im Bebau- ungsplan gekennzeichneten Teils der privaten Grundstücksfläche von-Vincke-Straße 2 unterlie- gen dem Denkmalschutzgesetz NRW. Entsprechend des Ziels des Bebauungsplans, insbeson- dere die Höhenentwicklung des bebauten Bereichs westlich der Von-Vincke-Str. zu steuern, wird die maximal zulässige Gebäudehöhe von 18,50 m auf das Gebäude Von-Vincke-Str. 2 be- schränkt. Da diese Erhöhung auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu finden ist und ansonsten die Gebäudehöhen auf max. 15 m beschränkt bleiben, ist nicht von erheblichen ne- gativen Auswirkungen auf das Siedlungsbild auszugehen. Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade ist beabsichtigt, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Begründung / Seite 11 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade bebauten Flächen an der nordwestlichen Von-Vincke-Straße sicherzustellen. Durch die Festle- gung von Baugrenzen und die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen wird eine an dieser Stel- le unerwünschte verdichtete und höhere Entwicklung der Bebauung verhindert. Eine maßgebli- che Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie des Ortsbildes wird damit gleichfalls unter- bunden. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich. Die arten- schutzrechtliche Vorprüfung ergab keinen Hinweis auf eine relevante Beeinträchtigung zu be- rücksichtigender planungsrelevanter Tierarten. Durch das Verkehrsaufkommen auf der Von-Vincke-Straße werden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 deutlich überschritten, so dass die Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforder- lich wird. Luftschadstoffe bewegen sich in einem vertretbaren Rahmen. Weitergehende Umweltauswir- kungen auf den Bebauungsplan sind nicht festzustellen. 9. Gesamtabwägung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538 wird eine Steuerung der baulichen Entwick- lung des bestehenden Baugebiets nordwestlich der Von-Vincke-Straße vollzogen, die städte- baulich, ökonomisch und ökologisch vertretbar ist. Der Plan erreicht einen angemessenen Aus- gleich der öffentlichen und privaten Belange. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der den sich aus der vorhan- denen Eigenart des Gebietes ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Die Zulässigkeit der überbaubaren Flächen folgt teils der Bestandssituation bzw. der des ge- nehmigten Neubauvorhabens. Mit dem mittleren Baufeld wird allerdings der zulässige Versiege- lungsgrad gegenüber der Bestandssituation geringfügig erweitert. Darüber hinaus wird aus- nahmsweise die Unterbauung der Grundstücke mit Tiefgaragen zum Nachweis bauordnungs- rechtlich erforderlicher Stellplätze zugelassen. Dies wird als vertretbar beurteilt im Hinblick auf die planungsrechtliche Eröffnung zeitgemäßer und der städtebaulichen Situation angemessener baulicher Fortentwicklung des Baugebiets einschließlich der Möglichkeit der Unterbringung der bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Stellplätze. Dieses Ziel wird für das mittlere Baufeld ergänzt durch die Zulässigkeit über den Bestand hinausgehender Gebäudehöhen. Im Sinne der Stärkung der Innenentwicklung vor Au- ßenentwicklung wird mit der begrenzten Möglichkeit baulicher Verdichtung dem Gebot sparsa- men Umgangs mit Grund- und Boden gefolgt. Der Bebauungsplan setzt mit der Beschränkung der Höhenentwicklung der Gebäude sowie der überbaubaren Flächen einen Rahmen für die städtebauliche Entwicklung des Ortsbildes. Vor dem Hintergrund der vorne erläuterten weiterhin im Falle baulicher Vorhaben anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt darüber hinaus eine Steuerung des Orts- und Landschaftsbil- des bzw. der gestalterischen Ansprüche, die sich aus dem Denkmalschutz ergeben im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens. Die Verpflichtung zur Bodenabdeckung und Begrünung der Tiefgaragen einschließlich der Ein- schränkung einer maximalen Höhenentwicklung dieser Flächen zum Niveau der Promenade dient neben dem gestalterischen Ziel des Umgebungsschutzes der Promenade, auch der Ver- minderung des Eingriffs in Kleinklima und Boden, welche durch Versiegelung bzw. Unterbauung entsteht. Die durch den Verkehr auf der Von-Vincke-Straße erzeugten Schallimmissionen und damit ein- hergehenden Beeinträchtigungen des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden kompensiert werden. Begründung / Seite 12 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Begründung / Seite 13 von 13 Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden berücksichtigt, 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Durch den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten und Folgekosten. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be- schlossenen Bebauungsplan Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade. Münster, den __________ Lewe Oberbürgermeister
V-0075-2013-Anlage-4-Planverkleinerung
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Museum St für Lackkunst ND 83 Eibe Kronendurchmesser = 13,0 m H F S P H F F F P P SIA SIA P P P P P P P F F F P H F F F F F F F F XII L 793 S 2 563 Bahnhofstraße 21 23 680 421 354 III III 337 338 339 355 372 356 611 76 Promenade 533 610 534 7II 609 536 535 I V 5 V 3 697 IV 7 123 122 V 388 I 387 124 386 4IV 389 128 6 II IV 142 359 II 636 635 634 130 8IV II 360 141 10 IV 546 VIII 12 480 127 140 7 VII V I 14 VII 16 VII I VI 18 189 188 20 V V 22 24 18 19 20 III IV 12 377 123 378 IV 11 10 IV 118 119 120 22 III 21 III 23 II 90 440 -I 437 III 24 88 Winkelstraße III 25 IV 434 31 III I 436 30 IV III 85 82 608 IV 9 5b 633 131 132 11 IV IV 13 I5a 126 125 133 II 15 I II I 134 139 138 IV I I IV 137 135 5 Urbanstraße 3 562 IV 185 2III II II I II 186 6 III 187 I 8 III II 190 7 Achtermannstraße 192 I IV II 580 579 9 V 193 IV I 358 III 195 IV I I IV 2a 702 199 I 506 419 418 196 X I 6 IV 112 III 115 359 360 402 Arztkarrengasse 91 410 425 29 IV 435 II 11 97 411 12 III 94 422 424 II Lortzingsaal 98 423 II III 26 28 II Stadtmuseum 16 91 41 607 35 III II 40 42 43 I 153 606 2 III 688 IV III 17 1 I IV 136 12 IV 11 II I III 182 10 12 IV III I I 176 175 11 13 191 169 168 IV IV 507 V 8 IV I 418 IV I 417 40 106 II III III 22 105 409 III 24 99 23 25 193 Salzstraße 37 IV 36 I 13 I II I 14 IV 15 8 II 26 27 IV II 2 4 II 24 25 19 20 212 1 1 2 III 3 146 III III 45 46 422 4 II I I 539 6 II 98 696 8 II I 10 III 682 L 793 Von-Vincke-Straße I I II 23 VII -I 475 I 16a 639 25 VII 505 -I 647 165 V 637 14 V 12 695 Windthorststraße VI 13 15 V I 164 16 18 17 III I 577 21a III 40 194 39 III 4 41 III III IV 1 6 III 1 7 Ringoldsgasse 38 Erbdrostenhof 5073 III 2 2 3 III 3 214 III 11 Maria-Euthymia-Platz Servatiikirchplatz 28 199 158 5 197 200 Servatiikirche 177 II 5 III I 8 7 III 6 III 47 Synagoge 9 188 II 194 96 Promenade 454 439 I 12 II 433 583 14 III 703 VII 20 VI II 423 424 I 575 576 19 VII VII 242 357 245 246 247 243 33 252 253 574 IV 35 250 II II 42 I 10 212 213 Loergasse 213 II 400 III 12 211 II I III I 85 Klosterstraße 10 II 10a 50 III 51 52 I I 46a I 360 I 46b 209 278 361 46c I262 279 356 IV 225 11 489 Clemenskirche Clemenskirche IV 9 I8 An der -I III 100 201 98 III 6 Kapelle 206 Flur 11 11a III III 11 III 53 54 12 57 55 56 13 III -I 58 143 26 III 581 557 127 373 III II I 138 280 322 14 139 321 IV 374 II 378 5074 Radweg 558 IV 15 V I 210 III VII -I III 14 142 60 151 15 II 16 III 152 II I 62 63 65 66 68 Promenade 556 IV 5 III II V III 143 144 11 379 380 12 531 205 17 IV IV 17a Loerstraße 16 VII IV I 209 VI IV I 23 VI aphaelsklinik I II IV III 17 18 II Klosterstraße 64 I III 19 V III 32 20 IV 67 443 444 517 IV -II IV 19 IV 202 31 GH max. 15,00 m GH max. 18,50 m Flur 145 ND 110 Platane Kronendurchmesser = 26,0 m Linde Blutbuche Eibe ND 110 Blutbuche Kronendurchmesser = 18,0 m Götterbaum ND 110 Rosskastanie Kronendurchmesser = 18,0 m D D Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0075/2013 Bebauungsplan Nr. 538 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Planverkleinerung / Maßstab 1 : 2000 STADT M TÜNS ER
V-0075-2013-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0075/2013 Bebauungsplan Nr. 538 : Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Stellungnahmen zur Offenlegung Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1. Die Bundesnetzagentur weißt darauf hin, dass eine Beeinflussung von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke bei einer Bauhöhe unter 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich ist. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Stellungnahme der Verwaltung: Wegen Unterschreitung der Bauhöhe erübrigen sich eine Stellungnahme sowie eine Beschlussfassung. 2. Die Stadtwerke Münster (Netzgesellschaft) r egt an, im Bereich der öffentlichen Grünfläche (Promenade) für dort verlegte Leitungen der Stadtwerke (Fernwärmeleitung, Stromkabel) im Bebauungsplan Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadtwerke einzutragen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Fernwärmeleitung und das Stromkabel sind im Einvernehmen mit der Stadt in der Promenade verlegt worden. Die Stadt beabsichtigt nicht, eine Verlegung zu fordern. Eine Sicherung der Leitungstrasse durch planerische Festsetzung ist daher nicht erforderlich. Sollten sich die Planungen der Stadt für die Promenade zu einem späteren Zeitpunkt ändern und eine Übereignung der entsprechenden Flächen auf Dritte drohen, kann die Stadt als Eigentümerin der Fläche dem Sicherungsinteresse durch Eintragung von Dienstbarkeiten zivilrechtlich entsprechen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3. Es wird angeregt, die Textlichen Festsetzungen sinngemäß zu ergänzen, so dass eine Erhöhnung von Bauteilen zur Verdeckung von technischen Anlagen wie z.B. Antennenschüsseln, Lüftungsgeräten, Solaranlagen zulässig ist. Stellungnahme der Verwaltung: Der Eingeber bezieht sich auf das Bauvorhaben Von-Vincke-Straße 2. Für dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan eine maximale Gebäudehöhe von 18,50 m fest, welche das Ergebnis zahlreicher Abstimmungen in der Verwaltung und mit politischen Gremien zur städtebaulich verträglichen Einbindung in die Umgebung ist. Zur Baugenehmigung wurde ein Nachtrag eingereicht, der die Absicht der Installation technischer Anlagen auf dem Flachdach zum Inhalt hat. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe durch bestimmte technische Anlagen kann bauordnungsrechtlich nicht generell verhindert werden. Durch die Lage des Bauvorhabens im Bereich der Altstadtsatzung ist ein besonderer Anspruch an die äußere Gestaltung von Bauvorhaben zu stellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der exponierten Lage des Gebäudes Von-Vincke-Straße 2 (Ecklage zum Servatiiplatz, Rückfront zur Promenade), aber auch für die angrenzende Bebauung Von-Vincke-Straße 4 -14 (Rückfront zur Promenade). STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Im Bebauungsplan soll deshalb zusätzlich geregelt werden, dass technische Anlagen nur objektbezogen zulässig sind und dass ausnahmsweise die Attikahöhe zur gestalterischen Verbesserung erhöht werden darf. Der Begriff „Gebäudehöhen“ wird in diesem Zusammenhang in der Textlichen Festsetzung 1.1 präzisiert. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Beschlussvorschlag (Beschlusspunkt 1.1.1): Die Textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch werden unter Punkt 1.1 präzisiert und um Punkt 1.2 (neu) ergänzt: 1.1 Bezugspunkt für alle Angaben zu Gebäudehöhen ist jeweils die Oberkante Gehweg des zur unmittelbaren Erschließung dienenden Abschnitts der öffentlichen Verkehrsfläche (Mitte des Baugrundstücks). Die Gebäudehöhe ist definiert als Oberkante der Attika (bei Flachdächern), bzw. der Firsthöhe (bei geneigten Dächern). (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 1.2 Technische Anlagen sind auf Dächern nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen und das Erscheinungsbild denkmalwerter Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Attikahöhe (Außenwand oberstes Geschoss bei Flachdachgebäuden) darf ausnahmsweise bis maximal 1 m erhöht werden, wenn dies zur Verdeckung der Einsichtnahme auf technische Anlagen dient (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 14 (1) BauNVO). 4. Es wird angeregt, für die Grundstücke Von-Vincke-Straße 4 -12, die zulässige Höhe der Tiefgaragen-Oberkante einschließlich aufzubringender Erdschicht über angrenzendem Geländeniveau von 0,50 m auf 1,50 m zu erhöhen. Zur Begründung der Eingabe wird Bezug genommen auf die genehmigte Tiefgarage des Bauvorhabens Von-Vincke-Straße 2; außerdem wird die Herstellung von Tiefgaragen gemäß Textlicher Festsetzung als unwirtschaftlich sowie problematisch wegen erforderlicher größerer Rampenlänge und eventueller Grundwasserprobleme bezeichnet. Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Vorstellung des Bebauungsplan-Vorentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation wurde von Anliegern der Von-Vincke-Straße der Wunsch nach wirtschaftlicheren und technisch komfortabler nutzbaren Bebauungstiefen für Tiefgaragen geäußert. Dem wurde bereits zur Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit einer ausnahmsweise zulässigen Unterbauung des jeweiligen Gesamtgrundstücks (statt 18 m Bautiefe) entsprechend Von-Vincke-Straße 2 Rechnung getragen - gebunden an eine maximale Höhenlage und dauerhafte Begrünung. Es ergeben sich damit zulässige Tiefen von ca. 23 m bis zu ca. 38,50 m. Die technische Planung von Tiefgaragen-Stellplätzen liegt hier im üblichen Rahmen innerstädtischer Grundstückszuschnitte und ist trotz erforderlichem Rückversatz des Rampenbeginns (6 m ab öffentlichem Gehweg aus Verkehrssicherheitsgründen) umsetzbar. Die in der Textlichen Festsetzung Nr. 2.1 bezeichnete maximal zulässige über Gelände herausragende Oberkante einer Tiefgarage von 0,50 m - einschließlich der aufzubringenden Pflanzschicht - ist mit Bezug auf die Altstadtsatzung der Stadt Münster / Anschluss an das Gelände der Promenade gestalterisch begründet. Bei dem vom Eingeber erwähnten aktuellen Bauvorhaben Von-Vincke-Straße 2 ergibt sich eine besondere Situation daraus, dass es sich um Umbau und Aufstockung im Bestand handelt und damit die Kellersohle als Basis für die Tiefgarage vorgegeben war. STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 3 Zudem bestand das rückwärtige Grundstück schon auf abgesenkter Ebene und war/ist versiegelt bis an die Grenze der Promenade. Insofern kann dieses Bauvorhaben nicht zur Begründung von prinzipiellen Ansprüchen für höhere Oberkanten von Tiefgaragen auf den Nachbargrundstücken herangezogen werden. Beschlussvorschlag (Beschlusspunkt 1.2.1): Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 5. Es wird angeregt, im Sinne des allgemeinen Ziels einer Erweiterung des Wohnraumangebots in Münster und im Besonderen zur Errichtung von Terrassenhäusern, die zulässige überbaubare Fläche wie folgt zu erweitern: Verbindung der einzelnen Baufelder entlang der Von-Vincke-Straße zu einem Baufeld und Verschiebung der rückwärtigen Baugrenze nach Südwesten bis zu einem Abstand von ca. 5,50 m parallel zur Promenadengrenze sowie Erhöhung der Zahl zulässiger Geschosse im mittleren Baufeld auf IV bzw. VI. Stellungnahme der Verwaltung: Der Bebauungsplan ermöglicht im mittleren Baufeld mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 15 m eine IV-geschossige Bebauung. Die Ausformung und Realisierung eines Bauvorhabens obliegt den jeweiligen Bauherren. Ein darüber hinausgehendes Bauvolumen und näheres Heranrücken potenzieller Neubebauung an die Promenade ist im Sinne des Schutzes des Stadtbildes und der Altstadtsatzung nicht wünschenswert. Beschlussvorschlag (Beschlusspunkt 1.2.2): Der Stellungnahme wird nicht gefolgt 6. Die Definition der Geländehöhe ist mit Bezug auf das OVG Urteil vom 15.02.2012, - 10 D 46/10.NE zu präzisieren. Stellungnahme der Verwaltung: Die Textliche Festsetzung 2.1 sowie die entsprechende Begründung bezeichnen den jeweiligen Bezugspunkt der Geländehöhe für die maximale Oberkante von Tiefgaragen einschließlich aufzubringender Vegetationsschicht. Die Begründung (Punkt 6.2) erläutert, dass sich diese Festsetzung auf die laut Altstadtsatzung vorgeschriebenen maximalen Höhen der Grundstückseinfriedigungen zur Promenadengrenze (Sockelmauern + Metallgitterzaun) bezieht. Die zeichnerische Darstellung der Bestandsangaben (Plangrundlage) des Bebauungsplans wird um eingemessene Bestandshöhen des angrenzenden Promenadengeländes ergänzt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Beschlussvorschlag (Beschlusspunkt 1.1.2): Die Textlichen Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen werden unter Punkt 2.1 wie folgt präzisiert: Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen einschließlich der baulich geschlossenen Rampen sind mit einer mindestens 0,60 m hohen Erdschicht zu bedecken. Die Oberkante darf einschließlich der Pflanzschicht um maximal 0,50 m über das unmittelbar an das Grundstück grenzende natürliche Geländeniveau der Promenade (Mitte des Baugrundstücks) hinausragen (§ 86 (4) BauO NRW).
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (15)
- Bebauungsplan Nr. 538 (amtlicher Umring) amtlich
- Salzstraße 37
- Windthorststraße 26
- Lindenallee
- Winkelstraße
- Albersloher Weg 33
- Maria-Euthymia-Platz
- Servatiiplatz 3
- Achtermannstraße 192i
- Engelenschanze
- Bahnhofstraße 21
- Klosterstraße 10
- Urbanstraße 3
- Promenade 1
- Loerstraße 16
Bebauungsplan Nr. 538
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0075/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.02.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37