V/0001/2012
Öffentliches Hearing zur Baumschutzsatzung / Anregung gem. § 24 GO NRW, Nr. 74/2010
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Beschlussvorlage
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V/0001/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Öffentliches Hearing zur Baumschutzsatzung / Anregung gem. § 24 GO NRW, Nr. 74/2010 Beratungsfolge 21.02.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 21.03.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Bericht über das öffentliche Hearing wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Anregung Nr. 74/2010 gem. § 24 GO NRW ist erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und Folgekosten Begründung: 1. Anlass Der Rat der Stadt Münster hat mit Beschluss vom 10.11.2010 (V/0542/2010) die Verwaltung b e- auftragt, ein öffentliches Hearing zur Frage der Einführung einer Baumschutzsatzung durchzufü h- ren. Anlass des Beschlusses war eine Anregung gem. § 24 GO NRW (Nr . 74/2010), in Münster eine Baumschutzsatzung zu erlassen. Im Rahmen des öffentlichen Hearings sollten die rechtlichen und fachlichen Grenzen und Möglichkeiten (Baurecht, Kosten -Nutzen-Verhältnis u.a.) einer Baum- schutzsatzung vorgestellt und diskutiert werden. Dabei sollten die unterschiedlichen Interessenver- treter aus Münster einbezogen und die Erfahrungen aus anderen Städten vergleichbarer Größe n- ordnung berücksichtigt werden. Die Ergebnisse sollten dem Rat und den Fachgremien vo rgestellt werden. Vorlagen-Nr.: V/0001/2012 Auskunft erteilt: Herr Kuttenkeuler Ruf: 492 67 44 E-Mail: Kuttenkeuler@stadt-muenster.de Datum: 02.01.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0001/2012 2. Ergebnisse des öffentlichen Hearings Die Verwaltung hat gemäß o.g. Beschluss am 07.12.2011 ein öffentliches Hearing durchgeführt. Auf die Veranstaltung wurde in den ortsüblichen Medien hingewiesen. Darüber hinaus wurden die Ratsfraktionen und –gruppen sowie der Landschaftsbeirat schriftlich eingeladen. An der Veranstal- tung, die in den Räumlichkeiten der Stadtwerke durchgeführt wurde, nahmen gemäß ausli egender Teilnahmeliste 26 Zuhörer teil. Das Podium setzte sich neben dem Moderator aus einem Fachanwalt, zwe i Vertretern aus Ve r- gleichsstädten (Bochum und Osn abrück), einem Vertreter des Umweltforums, einer Mitarbeiterin von Haus & Grund, dem Kreisgärtnermei ster und einem Vertreter des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz zusammen. Bei der Auswahl der Podiumsm itglieder wurde darauf hingewirkt, dass die zu erwartenden Positionen pro und contra Baumschutzsatzung gleichermaßen vertreten w a- ren. Herr Dr. Otto, Beigeordneter der Stadt Witten a.D., führte in die rechtlichen Rahmenbedingungen der Baumschutzsatzung ein. Er stellte dar, welche konkreten Auswirkungen sich insbesondere für den Privateigentümer ergeben, auf dessen Grundstück sich ein durch eine Baumschutzsatzung geschützter Baum befindet. Mit Frau Balks-Lehmann (Stadt Osnabrück) und Herrn Grothe (Stadt Boch um) konnten zwei kom- petente kommunale Vertreter aus Vergleichsstädten ohne bzw. mit Baumschutzsatzung für das Hearing gewonnen werden. Beide Experten stellten sehr anschaulich die unterschiedlichen Erfa h- rungen der beiden Städte mit dem Instrument der Baums chutzsatzung dar. Als Gemeinsamkeit warben sie für Kontinuität der Kommunen im Baumschutz und für einen umfassenden Di alog mit den Bürgern. Sie appellierten schließlich, zur Sicherung des Baumbestandes einen breiten Ko n- sens zwischen Politik, Bürgerschaft und Verwaltung herbeizuführen. Von Seiten der geladenen Interessenvertreter aus Münster, Frau Bloi (Haus & Grund), Herr Dah l- mann (Kreisgärtnermeister) und Herrn Dr. Hövelmann (Umweltforum e.V.) wurde einverneh mlich ein weiterer Verzicht auf die Einführung einer Baumschutzsatzung angeregt. Für die Verwaltung stellte Herr Stoldt zunächst die Ergebnisse einer gemeinsam mit der Garte n- amtsleiterkonferenz durchgeführten Befragung zur Baumschutzsatzung von Städten in Nordrhein - Westfalen vor. Im Anschluss erläuter te er den von der Stadt Münster beschrittenen Weg zum Schutz von Bäumen im Stadtgebiet, der bislang, nach mehrfacher politischer Beratung, ohne eine Baumschutzsatzung erfolgte. Die Einführung einer Baumschutzsatzung in Münster hätte in Auswertung der Erg ebnisse des Öf- fentlichen Hearings und bezogen auf die Größe der Bevölkerung in Münster im Kern folgende Auswirkungen: - Benötigte Ressourcen: 2,5 Arbeitskräfte (Verwaltung + Gärtnermeister) und Dienstfahrzeug - Erwartete Anträge: 700–800 Stück/Jahr (in Abhängigkeit von Ausgestaltung der Satzung) - Genehmigungsquote: ca. 80 % - Ersatzpflanzungen: ca. 500 Bäume/Jahr (in Abhängigkeit von Ausgestaltung der Satzung) Eine Dokumentation des Hearings ist in Anlage 1 beigefügt. Die vollständigen Präsentationen der Veranstaltung sind auf den Internetseiten des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz zugän g- lich (http://www.muenster.de/stadt/umwelt/). 3. Fazit Im Rahmen des Öffentlichen Hearings wurde durchgängig die hohe Bedeutung des Baumbesta n- des für die Lebensqualität einer Stadt unterstrichen. Daher gelte es, den Baumbestand in Mün ster zu erhalten und zu fördern. Die Notwendigkeit zur Einführung einer Baumschutzsatzung in Münster - 3 - V/0001/2012 wurde jedoch von der deutlichen Mehrheit der Teilnehmer des Hearings nicht gesehen. Vie lmehr wurde Wert darauf gelegt, die bislang schon eingesetzten Instrumente des Baumschu tzes offensiv zu nutzen. Besonderes Augenmerk solle dabei auf eine noch stärkere Information der Öffentlic h- keit bzw. der Baumeigentümer gelegt werden. Seitens der Verwaltung wird nach Durchführung und Auswertung des Öffentlichen Hearings auch im Sinne einer kontinuierlichen Verfahrensst rategie weiterhin keine Notwendigkeit gesehen, eine Baumschutzsatzung in Münster einzuführen. Vorschläge aus dem Hearing, den Schutz von Bäu- men noch stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken und Verwaltungsabläufe weiter zu optimieren, werden als erfolgversprechend bewertet. Der Beschluss des Rates vom 10.11.2010 (V/0542/2010) und die Anregung Nr. 74/2010 gem. § 24 GO NRW sind damit erledigt. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage 1 Dokumentation des Öffentlichen Hearings vom 07.12.2011 Anlage 2 Anregung gem. § 24 GO NRW, Nr. 74/2010
Anlage 1
24437 Zeichen
...
Anlage 1 zur Vorlage V/0001/2012
Öffentliches Hearing
zur Frage der Einführung
einer Baumschutzsatzung in Münster
Dokumentation
der Veranstaltung am 07.12.2011
- 2 -
...
Öffentliches Hearing zur Frage
der Einführung einer
Baumschutzsatzung in der
Stadt Münster
07. Dezember 2011, 17.00 – 20.00 Uhr
- Protokoll -
1. Begrüßung/Moderation
(Rainer Thiel)
Rainer Thiel, selbstständiger Landschafts-
architekt aus Münster, begrüßte als Mode-
rator die Podiumsgäste sowie die Gäste
des Hearings. Er erläuterte den auf einem
Ratsbeschluss der Stadt Münster beruhen-
den Auftrag, ein öffentliches Hearing
durchzuführen. Mittels der Anhörung von
Experten und verschiedenen Interessen-
vertretern sei ein Rahmen geschaffen wor-
den, um auf breiter Basis das Thema
Baumschutzsatzung und deren Grenzen
und Chancen für die Stadt Münster zu dis-
kutieren. Er wünschte der Veranstaltung
einen guten Verlauf in der Hoffnung, die
Stadt Münster in der Frage der möglichen
Einführung einer Baumschutzsatzung ent-
scheidend voran zu bringen.
2. Einführung - Baumschutz in Münster
(Reimer Stoldt)
Herr Stoldt, stellvertretender Amtsleiter im
Amt für Grünflächen und Umweltschutz,
begrüßte in Vertretung des erkrankten
Stadtrates Herrn Paal die Gäste und Zuhö-
rer im Namen der Stadt Münster.
Herr Stoldt stellte eingangs seines Vortra-
ges zunächst dar, dass die Frage nach der
Einführung einer Baumschutzsatzung be-
reits seit 1978 mehrfach diskutiert worden
sei, politisch jedoch bislang stets abgelehnt
wurde. Er verwies auf ein öffentliches Hea-
ring aus dem Jahr 1995, das in ähnlicher
Art und Weise wie am heutigen Tage das
Thema behandelt habe.
Anschließend stellte er die Ergebnisse ei-
ner im Jahr 2011 in Zusammenarbeit mit
der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK)
durchgeführten Befragung nordrhein-
westfälischer Städte zur Baumschutzsat-
zung vor. Zusammen mit den ausgewerte-
ten Ergebnissen einer umfangreichen Dis-
sertation zum Thema stellte er dar, in wel-
chem Umfang die Städte und Gemeinden
von dem Instrument Gebrauch machen und
welche Konsequenzen sich daraus für das
Verwaltungshandeln, den Bürger und nicht
zuletzt den Baumbestand ergeben können.
Schließlich stellte Herr Stoldt die Instru-
mente dar, mit denen die Stadt Münster
aus seiner Sicht seit Jahren kontinuierlich
Baumschutz betreibe. Hierzu zählen die
umfangreichen Ausweisungen von Natur-
denkmalen, die Festsetzungen in Bebau-
ungsplänen, die intensive Öffentlichkeitsar-
beit und nicht zuletzt die Bewahrung und
Förderung des umfangreichen öffentlichen
Baumbestandes mit rund 100.000 Bäumen.
Er schloss seinen Vortrag mit der Kernfra-
ge: „Bleibt es bei dem bisherigen Konzept
zur Sicherung des Baumbestandes oder
soll in Münster eine Baumschutzsatzung
eingeführt werden.
(Einzelheiten des Vortrages sind den Fo-
lien im Internet zu entnehmen:
http://www.muenster.de/stadt/umwelt/)
3. Chancen und Grenzen einer Baum-
schutzsatzung aus rechtlicher Sicht
(Dr. Franz Otto, Rechtsanwalt und Bei
geordneter a.D. aus Witten)
Herr Dr. Otto verwies eingangs seines Bei-
trages auf seine 25-jährige Erfahrung als
Rechtsdezernent der Stadt Witten, wo die
Baumschutzsatzung auch in seinen Zu-
ständigkeitsbereich fiel. Eine Vielzahl sei-
ner zahlreichen Veröffentlichungen widme
sich dem Baumschutzrecht.
Mit Blick auf die Chancen einer Baum-
schutzsatzung führte Dr. Otto aus, dass sie
es den Kommunen ermögliche, die erhebli-
che Wohlfahrtswirkung von Bäumen für die
Stadt abzusichern. Für die Stadt ergäben
sich zwar Kosten für das Personal, das die
Ausführung der Satzung wahrnehmen
müsse. Die finanziellen Auswirkungen für
die Stadt seien im Übrigen aber geringer,
weil sie die Gewährleistung des Baum-
schutzes ansonsten nichts koste. Wesent-
lich erheblicher seien die Auswirkungen
einer Baumschutzsatzung auf die Eigentü-
mer der Baumgrundstücke und den davon
- 3 -
...
betroffenen Nachbarn, was teilweise ver-
kannt werde.
Die Eigentümer seien verpflichtet, die
Bäume zu erhalten und mit dem Ziel der
Erhaltung diese zu pflegen und vor Ge-
fährdung zu schützen. Man dürfe jedoch
nicht verkennen, dass nicht jede Einwir-
kung auf den geschützten Baum unzuläs-
sig ist, sondern nur solche, die für den
Baum nachteilig seien. Es sei mithin nicht
davon zu sprechen, dass eine Baum-
schutzsatzung fast eine enteignende Wir-
kung habe. Da das Eigentum nur durch die
Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums betroffen sei, bleibe auch die
Verkehrssicherungspflicht unverändert
beim Eigentümer.
Dr. Otto wies darauf hin, dass die Baum-
schutzsatzung nicht nur für das Baum-
grundstück selbst, sondern auch für Nach-
bargrundstücke gelte, die im Kronen- oder
Wurzelbereich liegen. Dadurch werde auch
das Nachbarrecht eingeschränkt. Jedoch
begründe eine Baumschutzsatzung keine
Rechte Dritter, wenn es für sie an einer
rechtlichen Beziehung zu einem geschütz-
ten Baum fehle. Sie könnten von der
Baumschutzbehörde keine bestimmte Ent-
scheidung beanspruchen.
Hinsichtlich des Schutzgegenstandes wies
Dr.Otto darauf hin, dass der Schutzgegens-
tand sich in der Satzung regelmäßig am
Stammumfang und den Baumarten orien-
tiere. Sie gelte im Übrigen in Nordrhein-
Westfalen nur innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile und der Gel-
tungsbereiche der Bebauungspläne.
Die Grenzen einer Baumschutzsatzung
ergäben sich aus den festzulegenden Aus-
nahmen und Befreiungen von der Verbots-
regelung. Eine Ausnahme wäre möglich,
wenn die dafür in der Satzung festgelegten
und vom Grundstückseigentümer oder
Nachbarn nachzuweisenden Vorausset-
zungen vorlägen. Befreiungen seien dage-
gen nicht in der Satzung zu regeln, weil
dafür § 69 BNatSchG maßgebend sei.
Um die Möglichkeit zu haben, den jeweili-
gen kommunalen Besonderheiten entspre-
chen zu können, werde in der Baum-
schutzsatzung bestimmt, unter welchen
Umständen eine Ausnahme von der Ver-
botsregelung in Betracht komme.
Eine Ausnahme von dem Verbot könne bei
folgenden Sachverhalten vorgesehen wer-
den:
- Von dem geschützten Baum geht
eine konkrete Gefahr aus, die nicht
mehr hingenommen werden kann.
- Der geschützte Baum ist ein Hin-
dernis für eine öffentlichrechtlich zu-
lässige Grundstücksnutzung.
- Der geschützte Baum lässt Maß-
nahmen nicht zu, die aus überwie-
genden öffentlichen Gründen
durchgeführt werden müssen.
- Ein Nachbar hat einen zivilrechtli-
chen Anspruch, die Störung durch
den geschützten Baum zu unterbin-
den.
- Der geschützte Baum verursacht
erhebliche gesundheitliche Nachtei-
le bei Menschen, die nicht hinge-
nommen werden können.
- Von dem geschützten Baum geht
eine Gefahr für andere Bestandteile
der Natur aus.
Generell gelte, dass der Antragsteller die
für die Ausnahme maßgeblichen Umstände
darzulegen und zu beweisen habe, so dass
eine bloße Behauptung nicht ausreiche.
Hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten
verwies Dr. Otto auf den verbindlich anzu-
wendenden § 67 BNatSchG. Diese Vor-
schrift ermögliche zunächst eine Befreiung
aus Gründen des überwiegenden öffentli-
chen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art. Weiter
komme nach der Vorschrift eine Befreiung
in Frage, wenn die Durchführung der na-
turschutzrechtlichen Vorschriften im Einzel-
fall zu einer unzumutbaren Belastung füh-
ren würde und die Abweichung mit den
Belangen von Naturschutz und Land-
schaftspflege vereinbar sei.
Für den Fall der Bestandsminderung könne
nach § 29 BNatSchG die Verpflichtung zu
einer angemessenen und zumutbaren Er-
satzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz
in Geld vorgesehen werden. Mit Blick auf
die Rechte des Eigentümers zog er es je-
doch in Zweifel, pauschal in einer Satzung
eine Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung
vorzusehen.
- 4 -
...
Abschließend verwies Dr. Otto auf die
Möglichkeit, ein Bußgeld festzusetzen, so-
fern vorsätzlich oder fahrlässig der Satzung
zuwider gehandelt werde. Eine solche
Ordnungswidrigkeit könne mit einer Geld-
buße bis zu 50.000 € belegt werden.
4. Kommunale Einschätzung aus Ver-
gleichsstädten
4.1 Erfahrungen der Stadt Bochum im
Umgang mit der Baumschutzsatzung
(Michael Grothe)
Michael Grothe, Abteilungsleiter Natur-
schutz, Landschafts- und Grünplanung im
Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt
Bochum berichtete, dass die Stadt Bochum
im Jahr 1997 eine Baumschutzsatzung
eingeführt und diese zuletzt im Jahr 2011
aktualisiert hat.
Herr Grothe stellte ausführlich den Wert
der Baumschutzsatzung für den Grünerhalt
in der Stadt Bochum dar. In einer Stadt, die
kaum Geld für öffentliche Neupflanzungen
habe, schaffe die Baumschutzsatzung die
Voraussetzung dafür, dass viel Geld für die
Begrünung der Stadt privat aufgebracht
würde. Einem Defizit von rund 100.000,-€
pro Jahr stehe ein weitaus höherer grünpo-
litischer Wert von 500.000,- bis 600.000,-€
entgegen. In 15 Jahren Baumschutzsat-
zung stünden 20.644 Fällungen immerhin
10.293 Neupflanzungen entgegen. Stich-
probenartig werde die sachgerechte Aus-
führung der Ersatzpflanzung überprüft. Er
führte weiter aus, dass die von der Stadt
Bochum verhängten Bußgelder bei Verstö-
ßen gegen die Baumschutzsatzung sich
auf Beträge von 50,- bis 500,- € be-
schränkten. Höhere Bußgelder würden
vom Amtsgericht Bochum entsprechend
reduziert.
Zitat:
„Die Baumschutzsatzung öffnet die Garten-
tore.“
Herr Grothe erläuterte, dass Baumschutz
nicht allein Sache einer Baumschutzsat-
zung ist. Es gelte vielmehr durch Beratung
der Bürger für die Sache der Bäume zu
gewinnen. Pro Jahr führten Mitarbeiter ca.
1.000-1.200 Gespräche. Ein Antrag nach
der Baumschutzsatzung erübrige sich da-
nach in vielen Fällen. Gleichzeitig müsse
die Stadt auch stets mit gutem Beispiel
voran gehen. Durch vielfältige Aktionen,
z.B. Postkarten-Aktionen bewirbt die Stadt
Bochum erfolgreich den Baumschutz.
(Einzelheiten des Vortrages sind den Fo-
lien im Internet zu entnehmen:
http://www.muenster.de/stadt/umwelt/)
4.2 Erfahrungen der Stadt Osnabrück im
Umgang mit der Baumschutzsatzung
(Christiane Balks-Lehmann)
Christiane Balks-Lehmann, Fachdienstlei-
terin Naturschutz und Landschaftsplanung
in Osnabrück schilderte ihre Erfahrungen
mit der Baumschutzsatzung in Osnabrück.
Dort wurde im Jahr 2002 nach 9 Jahren
Bestand und mehrfachen Überarbeitungen
die Baumschutzsatzung aufgehoben. Eine
Wiedereinführung sei aktuell nicht geplant.
Vor der Aufhebung der Satzung war diese
in den Jahren 1998 und 2000 soweit über-
arbeitet worden, dass Frau Balks-Lehmann
sie als „Baumschutzsatzung-light“ betitelte,
da diese nur noch in wenigen Fällen (ca.
60 Anträge pro Jahr) zum Tragen kam. Mit
der schließlich 2002 durchgeführten Auf-
hebung der Baumschutzsatzung ergaben
sich erkennbar nachteilige Auswirkungen
auf den Baumbestand sowie eine allge-
meine Irritation der Bürger hinsichtlich des
Baumschutzes. Nachteilig wirkte es sich
nun zudem aus, dass in den vorangegan-
genen Bebauungsplänen mit Blick auf die
bis dahin vorliegende Baumschutzsatzung
auf die Festsetzung von Bäumen verzichtet
worden war.
Frau Balks-Lehmann führte aus, dass man
aus den bisherigen Erfahrungen mit der
Baumschutzsatzung gelernt habe. Als be-
sonders wichtig stellte sie einen kontinuier-
lichen Umgang mit den Instrumenten des
Baumschutzes sowie einen breiten Kon-
sens in Rat und Bürgerschaft heraus.
Zitat:
„Bloß nicht nach dem Motto ’Rin in die Kar-
toffeln , raus aus den Kartoffeln’ verfahren.”
- 5 -
...
Frau Balks-Lehmann stellte verschiedene
Instrumente des Baumschutzes dar, die als
Konsequenz aus dem Ausstieg aus der
Baumschutzsetzung neu bzw. verstärkt
eingesetzt wurden, z.B. ein Kataster für
geschützte Bäume gemäß BauGB oder
eine Richtlinie zum Schutz von Bäumen im
öffentlichen Raum.
(Einzelheiten des Vortrages sind den Fo-
lien im Internet zu entnehmen:
http://www.muenster.de/stadt/umwelt/)
5. Statements von Interessenvertretern
aus Münster
1. Herr Dr. Hövelmann – Umweltforum
Münster e.V.
Dr. Hövelmann stellte die Positionen des
Umweltforums Münster e.V. als Dachver-
band der münsterschen Umweltgruppen
dar. Er stellte heraus, das der Baumbe-
stand im Stadtgebiet von Münster essen-
tiell für die Lebensqualität von Mensch und
Tier ist und damit der Schutz von Bäumen
als kommunale Pflichtaufgabe höchste
Priorität besitzen muss.
Zitat:
„Eine Stadt ohne eine ausreichende Zahl
großer Bäume ist eine Wüste.“
Grundsätzlich halten die Umweltverbände
Baumschutzsatzungen für ein notwendiges
und sinnvolles Instrument für den Schutz
von Bäumen im Siedlungsbereich. Mit Blick
auf Münster und den dortigen Umgang mit
Bäumen sehen die Umweltverbände in
Münster aktuell jedoch keinen Handlungs-
bedarf zur Einführung einer Baumschutz-
satzung. Als Gründe nannte Dr. Hövel-
mann:
- Erfahrungsgemäß bewirke die Ein-
führung oder die Abschaffung einer
Baumschutzsatzung zumindest vo-
rübergehend zu einer verstärkten
Baumfällaktivität, die dem eigentli-
chen Ziel des Baumschutzes wider-
spreche und schade.
- In vielen Städten werde erfah-
rungsgemäß trotz Baumschutzsat-
zungen aufgrund von beantragten
Ausnahmen Bäume ohnehin gefällt
und die angeordneten Ersatzpflan-
zungen nicht oder nur unvollkom-
men erfüllt.
- Eine Baumschutzsatzung koste
Geld, das womöglich an anderer
wichtiger Stelle im städtischen Um-
weltschutz verloren gehe.
Die Umweltverbände halten jedoch zur
nachhaltigen Sicherung des Baumbestan-
des folgende Aktivitäten der Stadt Münster
zum Baumschutz für sinnvoll:
- Intensive Öffentlichkeitsarbeit über
den Wert älterer Bäume im Stadt-
gebiet.
- Beratung der Bürger bei Fragen zur
Verkehrssicherung, Baumpflege,
Anpflanzung, Artenauswahl etc.
- Erstellung eines Großbaumkatas-
ters und Monitoring des Bestandes
im Siedlungsbereich alle 5 Jahre.
- Selbstverpflichtung des Baumerhal-
tes bei städtischen Liegenschaften
(z.B. Wohn- und Stadtbau);
- Prüfung und Kontrolle des Gehölz-
managements anderer großer
Wohnungsbaugesellschaften.
Abschließend formulierte Dr. Hövelmann
für das Umweltforum das Ziel, das ein brei-
ter Konsens zum Erhalt der Bäume in
Münster anzustreben sei.
2. Herr Dahlmann – Kreisgärtnermeister
Herr Dahlmann stellte einleitend die her-
ausragende Bedeutung von Bäumen für
die Gärtner heraus. In Münster hätten der
Baumschutz und die Förderung des Baum-
bestandes Tradition. Dies belegten bereits
herausragende Beispiele wie der Hoch-
zeitswald oder die Promenade. Vor dem
Schloss seien immerhin 250 mal 1.000 €
zur Wiederherstellung der Allee vor dem
Schloss von Bürgern aufgewendet worden.
Es gelte den Stellenwert der Bäume hoch
zu halten.
Herr Dahlmann sprach sich aus mehreren
Gründen gegen die Einführung einer
Baumschutzsatzung aus:
- Von den Bürgern werde der Baum-
bestand überwiegend als Bereiche-
rung und nicht als Übel aufgefasst.
- 6 -
...
Ein erhebliches Fehlverhalten sei
nicht erkennbar.
- Die Selbstverantwortung des Eigen-
tümers solle gewahrt bleiben.
- Die Baumschutzsatzung könne zur
Beseitigung von Bäumen vor Ein-
führung der Satzung führen bzw.
dazu veranlassen Bäume vor Errei-
chen des maßgeblichen Stammum-
fangs zu fällen.
- Anstelle im Zuge einer Baum-
schutzsatzung Verwaltungskosten
zu initiieren solle das Geld lieber für
neue Baumpflanzungen aufgewen-
det werden.
- Über die Naturdenkmalverordnung
und die Festsetzungen in Bebau-
ungsplänen sei bereits eine Vielzahl
von Bäumen in Münster geschützt.
Den Stellenwert von Bäumen in Münster
unterstrich er abschließend mit einem Zitat
von Martin Luther.
Zitat:
„Wenn ich wüsste, dass morgen die Welt
unterginge, würde ich heute ein Apfel-
bäumchen pflanzen“ (Martin Luther).
3. Frau Bloi – Haus & Grund, Münster
Frau Bloi stellte aus Sicht Eigentümer-
schutz-Gemeinschaft Haus & Grund dar,
dass sie in Gesprächen mit vielen Mitglie-
dern erfahre, dass für die Eigentümer der
Baumbestand ein wertvolles Gut sei. Man
wolle als Ziel eine begrünte Stadt. Sowohl
Selbstnutzer als auch Vermieter sähen im
Baumbestand auf den Grundstücken einen
Wertfaktor. Es sei bei den Hauseigentü-
mern ein entsprechendes Verantwortungs-
bewusstsein vorhanden.
Vor dem Hintergrund der vorangegange-
nen Ausführungen stellte sie die Frage, ob
eine Baumschutzsatzung in Münster über-
haupt erforderlich und angemessen sei.
Der Einführung einer Baumschutzsatzung
erteilte sie schließlich eine klare Absage,
egal wie diese ausgestaltet sei. Schließlich
beschränke diese nicht unerheblich das
Eigentum. Frau Bloi hält die bereits ange-
wendeten rechtlichen Instrumente zum
Baumschutz für hinreichend.
Zitat:
„Informieren und Sensibilisieren ist gut,
Reglementieren ist nicht erforderlich.“
6. Diskussion
Herr Thiel
eröffnete die Diskussion mit dem
Plenum und fragte eingangs nach, inwie-
weit die Stadt Münster ihrer Vorbildfunktion
gerecht werde und wie konkret bei städti-
schen Planungen mit dem Baumschutz
verfahren werde.
Herr Stoldt
antwortete für die Verwaltung,
dass die Mitarbeiter des Amtes für Grünflä-
chen und Umweltschutz sich bereits von
ihrem Berufsstand verpflichtet sähen, den
Baumbestand zu wahren und dessen Le-
bensbedingungen zu fördern. Gleichwohl
gebe es Probleme, da Ausbauvorhaben,
Leitungsverlegungen, neue Standards im
Straßenausbau etc. auch Spuren im
Baumbestand hinterließen. Der Vorteil ei-
ner kreisfreien Stadt sei aber auch, dass es
eine große Nähe zwischen Behörden und
Ämtern gebe, insbesondere zum Tiefbau-
amt, Bauordnungsamt und dem Amt für
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrs-
planung. Dadurch sei eine gute und rasche
Kommunikationsbasis gegeben. Zurzeit
arbeite eine Arbeitsgruppe gerade an
Standards für Bäume im Straßenraum. Er
räumte jedoch ein, dass es durch Perso-
nalknappheit auch immer wieder mal
Schwierigkeiten im Vollzug geben könne.
Frau Zeise (Bürgerin)
berichtete, dass in
ihrem Wohnumfeld in Gremmendorf mehr
als 25 Bäume auf Privatgrundstücken ge-
fällt worden seien. Oft würden Bäume als
Last empfunden und als gefährlich einge-
schätzt. Sie wünscht sich eine weitere
Sensibilisierung, gerade auch junger Fami-
lien, die über den städtischen Flyer hinaus-
geht. Dabei solle nicht nur die Innenstadt,
sondern auch die Ortsteile Berücksichti-
gung finden.
Herr Dr. Hoffmeister
(Bürger) verweist mit
Blick auf Hamburg auf unverhältnismäßig
hohe Anforderungen an das Antragsverfah-
ren bei einem Ausnahmeantrag zur Baum-
schutzsatzung.
- 7 -
...
Herr Grothe (Stadt Bochum) erläuterte da-
hingehend, dass in Bochum die Anträge
sowohl formlos als auch mit Formularen
eingereicht werden könnten. Außer bei
Großvorhaben von Investoren sei auch
kein Lageplan erforderlich.
Frau Meinert (Münstersche Zeitung)
fragte
konkret nach der Position der Stadtverwal-
tung zur Einführung einer Baumschutzsat-
zung.
Herr Stoldt
erläuterte, dass das Hearing
dem Austausch von Argumenten diene,
ergebnisoffen sei und keine Entscheidung
vorwegnehme. Diese obliege dem Rat der
Stadt Münster. Gleichwohl machte er deut-
lich, dass aus seiner Sicht der Baumschutz
in Münster seit Jahrzehnten erfolgreich und
kontinuierlich betrieben werde, auch ohne
Baumschutzsatzung.
Herr Welling
(Bürger) berichtete aus seiner
langjährigen Erfahrung als Kreisgärtner-
meister. Die von der Stadt Münster gewon-
nen Preise, z.B. bei der Entente florale /
„Münster bekennt Farbe“ seien Ausdruck
des hohen Stellenwertes des Grüns in
Münster, worauf man in Münster stolz sein
könne. Er verwies auf die oft erfolgreiche
Beratung der Kunden durch die Gärtner-
zunft. Diese habe schon viele Bäume ret-
ten können.
Herr Thiel
ergänzte, dass auch die mit der
Grünordnung vorliegende Kontinuität zum
Erfolg geführt habe, was sich in den von
Herrn Welling benannten Auszeichnungen
widerspiegele.
Herr Dahlmann
(Kreisgärtnermeister) be-
tonte, dass Münster u.a. durch die ver-
gleichsweise hohe Zahl von geschützten
Bäumen bereits einen guten Grünbestand
verfüge. Er verwies darauf, dass die Kun-
den hinsichtlich des Erhalts von Bäumen
oft unsicher seien und in der Folge von den
GALA-Bau Unternehmen qualifiziert bera-
ten würden.
Herr Lerch
(Bürger) wies darauf hin, dass
heutzutage ein Baum rasch in 2-3 Stunden
gefällt sei und damit keine Zeit bleibe, das
Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu
informieren, um noch eine Beratung durch-
zuführen. Eine weitere Sensibilisierung der
Bürger sei daher wünschenswert.
Herr Thiel
machte deutlich, dass bei den
Informationen auch kleinere, an die Gege-
benheiten des Gartens angepasste Baum-
arten beworben werden sollten. Dies ma-
che eine spätere Fällung überflüssig.
Herr Dr. Hövelmann
(Umweltforum) stellte
klar, dass bei einer vorhandenen „Baum-
macht-Dreck-Mentalität“ auch eine Baum-
schutzsatzung nicht helfe. Er befürwortete
Aktionen in Kindergärten und Schulen un-
ter dem Motto „Mein Freund der Baum“.
Er erinnerte auch an „Ratzeputzaktionen“
von Wohnungsbaugesellschaften im Süd-
viertel. Insbesondere hier müsste vertieft
informiert werden.
Herr Thiel
fragte nach, ob mit einer Baum-
schutzsatzung derartige Aktionen zu ver-
hindern gewesen seien.
Frau Farwick
(Sachkundige Bürgerin im
Ausschuss für Umweltschutz und Bauwe-
sen) forderte vehement die Einführung ei-
ner Baumschutzsatzung. Zumindest der
städtische Bestand sei über eine Baum-
schutzsatzung zu sichern. Ihr werde zuviel
auf reine Information verwiesen. Der Kli-
mawandel erfordere auch, dass mehr
Schatten durch Bäume in der Stadt erfor-
derlich sei, vor allem in den verdichteten
Wohnquartieren. Ersatzpflanzungen dürf-
ten daher auch nicht nur in der Peripherie
erfolgen. Vor allem vor den Südseiten der
Gebäude seien Schatten spendende Bäu-
me sinnvoll. Vor allem mit Blick auf den
Straßenbau beobachte sie zu viele Baum-
fällungen. Sie kritisierte diesbezüglich ein
städtisches Bauvorhaben am York-Ring,
das unnötigerweise zur Fällung von Bäu-
men führe. Sie bemängelte zudem die aus
ihrer Sicht einseitige Besetzung des Podi-
ums. Abschließend warb sie für ein besse-
res städtisches Vorbild, dann gebe es auch
weniger Probleme im privaten Raum.
Herr Thiel
betonte die Bedeutung der Vor-
bildfunktion der öffentlichen Hand. Hinsicht-
lich kommunaler Bauvorhaben fragte er bei
den kommunalen Vertretern auf dem Podi-
um nach, inwieweit diese einem Abwä-
gungsprozess unterliegen.
- 8 -
Herr Grothe (Stadt Bochum) erläuterte,
dass in solchen Fällen von den Bauämtern
seiner Stadt kein Antrag gemäß Baum-
schutzsatzung erforderlich sei. Gleichwohl
müsse in Bochum der Umgang mit den
betroffenen, evtl. zu fällenden Bäumen
dargestellt werden und fließe in die politi-
sche Entscheidung ein.
Herr Stoldt
bestätigte für die Stadt Münster
die Aussage von Herrn Grothe, dass Ent-
scheidungen wie das genannte Beispiel am
York-Ring politisch zu entscheiden seien.
Die Baumbelange würden dabei stets auf-
bereitet.
Frau Zeise
(Bürgerin) fragte nach, ob bei
der Abwägung Bäume Priorität hätten.
Herr Stoldt
verwies auf die politische Di-
mension der Entscheidungen. Einen prinzi-
piellen Vorrang für den Baumschutz gebe
es daher nicht.
Herr Thiel
fragte nach, inwieweit die Ent-
scheidungen unter Beteiligung der Öffent-
lichkeit erfolgten.
Herr Stoldt
erläuterte, das Entscheidungen
nach dem Kommunalabgabengesetz
(KAG-Maßnahmen) mit einer Bürgeranhö-
rung einhergingen. Sonstige Baumaßnah-
men erfolgten in der Regel ohne Bürgerbe-
teiligung. Er verwies jedoch auf die oft im
Vorfeld laufenden Bebauungsplan-
Verfahren, da diese oft den Grundstein für
spätere Maßnahmen legten. Die Bauleit-
planverfahren seien öffentlich und jeder
könne dort seine Belange vorbringen.
Herr Thiel
beendete die Diskussion in der
Hoffnung, dass das Thema Baumschutz-
satzung für Münster facettenreich beleuch-
tet worden sei. Es sei nun Aufgabe von
Verwaltung und Politik weitere Schritte ein-
zuleiten und schließlich eine Entscheidung
herbeizuführen.
Anlage 2
42 Zeichen
Anregung Nr. 74/2010 Anregung Nr. 74/2010
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- York-Ring
- Promenade
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0001/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.01.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37