V/0123/2009/1
Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, im Stadtbezirk Münster-Hiltrup und im Stadtbezirk Münster-Nord
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Hauptvorlage V/0123/2009 mit Anlagen
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DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Vorlagen-Nr.: V/0123/2009 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 16.02.2009 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, im Stadtbezirk Münster-Hiltrup und im Stadtbezirk Münster-Nord Beratungsfolge 05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 12.03.2009 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 24.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen wer- den beschlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Dem Ordnungsamt liegen folgende Anträge auf Freigabe von Verkaufszeiten an Sonntagen vor: • Antrag der Werbegemeinschaft Kinderhaus vom 11.02.2009 auf Freigabe der Verkaufszei- ten am 08.11.2009 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster – Nord, Ortsteil Kinderhaus, • Antrag des Einzelhandelsverbands Westfalen-Münsterland e. V. vom 12.02.2009 auf Frei- gabe der Verkaufszeiten am 27.12.2009 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbe- zirk Münster – Mitte, Altstadt / Bahnhofsviertel, V/0123/2009 - 2 - V/0123/2009 • Antrag des WVH Wirtschaftsverbunds Hiltrup e. V. vom 12.02.2009 auf Freigabe der Ver- kaufszeiten am 16.08.2009 und am 03.01.2010 jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster - Hiltrup, Ortsteil Hiltrup. Gemäß § 6 LÖG NRW können an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortstei- le und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Für den Stadtbezirk Münster - Nord ist für das Kalenderjahr 2009 bisher kein verkaufsoffener Sonntag genehmigt worden. Es ist somit ausreichender Spielraum vorhanden, diesen Sonntag freizugeben. Für den Stadtbezirk Münster - Mitte, Altstadt / Bahnhofsviertel, sind für das Kalenderjahr 2009 be- reits drei verkaufsoffene Sonntage (Frühjahrssend-Sonntag 15.03.2009, Sonntag 04.10.2009 und Herbstsend-Sonntag 25.10.2009) genehmigt worden. Es sind deshalb drei Sonntage verbraucht und das zulässige Kontingent ist nicht ausgeschöpft. Für den Stadtbezirk Münster - Hiltrup sind bereits für die Kalenderjahre 2009 und 2010 jeweils ein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ zu den Terminen 10.05.2009 und 30.05.2010 genehmigt worden. Es ist deshalb für die genannten Kalenderjahre jeweils ein Sonntag verbraucht und das zulässige Kontingent ist nicht ausgeschöpft. Die beantragten Verkaufszeiten liegen sämtlich außerhalb der Hauptgottesdienstzeit und über- schreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der Verkaufszeiten an den beantragten Sonntagen werden erfüllt. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtli- chen Rahmenbedingungen erfüllt. In den zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnungen werden ausdrücklich die Sonntagsöffnungen nur für die Betriebe genehmigt, die in den Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Müns ter - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ A: City/Geschäftszentrum“, als „Typ B: Stadtbereichszentrum/Stadtbezirkszentrum“, als „Typ C: Stadtteilzentrum“ oder als „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ ausgewiesen sind. Die Antragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der ersten Veranstaltung, wird eingehalten. Obwohl die Anhörung der Sozialpartner wie Kirchen, Gewerkschaften usw. nicht mehr vorge- schrieben ist, sind diese entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Ver- fahren über die vorliegenden Anträge informiert worden. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnungen zur beantragten Frei- gabe der Verkaufszeiten an den Sonntagen 16.08.2009, 08.11.2009, 27.12.2009 und 03.01.2010 liegen vor. Dem Rat wird deshalb empfohlen, die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten Verordnungen zu beschließen. I.V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlagen Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0123/2009 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 08.11.2009 im Stadtbezirk Münster - Nord Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster - Nord, Ortsteil Kinderhaus, die in dem im „Ein- zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlich en Entwicklung“ ausgewiesenen Stand- ortbereich, „Typ B: Stadtbezirks-/Stadtbereichszent rum“ oder „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ liegen, dürfen am Sonntag, dem 08.11.2009, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0123/2009 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 27.12.2009 im Stadtbezirk Münster - Mitte, Altstadt / Bahnhofsviertel Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster - Mitte, Altstadt / Bahnhofsviertel, die in dem im „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räum lichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich, „Typ A: City/Geschäftszentrum“ lie gen, dürfen am Sonntag, dem 27.12.2009, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0123/2009 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 16.08.2009 und 03.01.2010 im Stadtbezirk Münster - Hiltrup Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöff- nungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 200 6 S. 516) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungs- behörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die in den im „Ein- zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlich en Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum/Stad tbezirkszentrum“, „Typ C: Stadtteilzentrum“ oder „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ liegen, dürfen an den Sonntagen, 16.08.2009 und 03.01.2010, jeweils i n der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung Bereich „Meesenstiege“ Bereich „Marktallee“ Bereich „Osttor“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0123/2009/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, im Stadtbezirk Münster-Hiltrup und im Stadtbezirk Münster-Nord Beratungsfolge 24.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 25.03.2009 Rat Entscheidung 25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 und 2 der Vorlage V/0123/2009 und die dieser Ergänzungsvorlage als Anlage beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen werden beschlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Die Bezirksvertretung Münster – Hiltrup hat in der Sitzung am 19.03.2009 einstimmig folgenden abweichenden Beschluss gefasst: „Die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 (geänderte Termine) beigefügten ordnungsbehördli- chen Verordnungen werden beschlossen.“ Die Verwaltung empfiehlt, den Beschluss aufgrund der Bitte des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e. V. die am 12.02.2009 beantragten Termine 16.08.2009 und 03.01.2010 durch die Termine 30.08.2009 und 29.08.2010 zu ersetzen, aufzugreifen. Die Änderungen sind in der Anlage durch Unterstreichungen gekennzeichnet. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage Vorlagen-Nr.: V/0123/2009/1. Erg. Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 20.03.2009 Öffentliche Beschlussvorlage
Anlage
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Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0123/2009/1. Erg. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 30.08.2009 und 29.08.2010 im Stadtbezirk Münster - Hiltrup Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöff- nungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 200 6 S. 516) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungs- behörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die in den im „Ein- zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlich en Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum/Stad tbezirkszentrum“, „Typ C: Stadtteilzentrum“ oder „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ liegen, dürfen an den Sonntagen, 30.08.2009 und 29.08.2010 , jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung Bereich „Meesenstiege“ Bereich „Marktallee“ Bereich „Osttor“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Marktallee
- Meesenstiege
- Kinderhaus
- Osttor
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0123/2009/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.03.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37