Mandari Insight

V/0445/2010/1

Jugendrat der Stadt Münster- Weiterentwicklung und Profilschärfung

Vorlagen 12.08.2010

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.09.2010, TOP 14

Anlage 1

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3

· application/pdf

Ansehen

Hauptvorlage V/0445/2010 mit Anlagen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1

1426 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0445/2010/1  
 
 
Änderung in der „ Satzung für den Jugendrat der Stadt  Münster“ und in der      
„Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münst er- Wahlordnung 
Jugendrat“ (in Abweichung von der Vorlage V/0445/201 0 als Anlage 
beigefügten Fassungen): 
 
 
1. „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster 
“ 
 
§ 14 Sitzungen 
 
4)  
 
Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituierende  Sitzung von der  
Verwaltung geleitet. Nach der Wahl übernimmt ein Mi tglied des Vorstandes die 
Sitzungsleitung. In den folgenden Sitzungen wird die Sitzungsleitung 
abwechselnd durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. 
 
5) 
 
Die Beschlüsse des Jugendrates sind bei einer Mehrh eitsentscheidung der 
anwesenden Mitglieder gültig. Zur Beschlussfassung müssen mindestens zehn 
Mitglieder des Jugendrates anwesend sein. 
 
(redaktionelle Änderung) 
 
 
2. „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Mü nster- Wahlordnung 
Jugendrat“ 
 
§ 7 Wahlhandlung  
 
1) 
 
Der Tag der Wahl wird vom Wahlleiter festgelegt; fü r berufliche Schulen 
können abweichende Regelungen getroffen werden. 
 
2) 
 
Gewählt wird an den weiterführenden und den berufli chen Schulen Münsters. 
Für Schülerinnen und Schüler die die Münsteraner Sc hulen nicht besuchen, 
wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Der Wahllei ter kann abweichende 
Wahlorte festlegen und macht diese bekannt. 
 
 
( inhaltliche Änderung)

Anlage 3

998 Zeichen

CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Fraktionsgeschäftsstelle 
Mauritzstraße 7-8 . 48143 Münster 
Telefon (0251) 4 18 43-0 . Telefax (0251) 4 31 36 
e-mail fraktion@cdu-ms.de . http://www.cdu-ms.de 
 
        
 
08. Juli 2010  
 
 
Änderungsantrag zur Vorlage 0445/2010 
 
„Jugendrat der Stadt Münster“ 
 
 
 
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie möge beschließen: 
 
 
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Zu sammensetzung des neuen 
Jugendrats so geändert werden sollte, dass sich Grö ße bzw. Bevölkerungszahl der 
sechs münsterschen Stadtbezirke in der Zahl der jew eils entsandten Mitglieder 
widerspiegeln.  
 
Begründung: 
 
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Einwohnerzahlen  der sechs münsterschen 
Stadtbezirke erscheint es nicht nachvollziehbar, wi eso alle Stadtbezirke dieselbe 
Anzahl an Mitgliedern entsenden dürfen. Auch die Zu sammensetzung des Rates der 
Stadt Münster berücksichtigt die jeweilige Größe der Stadtbezirke. 
 
Gez.Rickfelder 
und Fraktion

Hauptvorlage V/0445/2010 mit Anlagen

46183 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0445/2010  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Jugendrat der Stadt Münster- Weiterentwicklung und Profilschärfung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
22.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
24.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
29.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
29.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
30.06.2010 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
01.07.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
01.07.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
07.07.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
I. Es wird beschlossen, das sich die Struktur  des Jugendrates der Stadt Münster wie folgt 
weiterentwickelt: 
 
1. Der Jugendrat wird mit dem Ziel der Vereinfachung des Wahlverfahrens und der unbü-
rokratischeren Handhabung der Gremien in einer stadtweiten Wahl direkt gewählt. 
2. Die Jugendforen werden zugunsten von gewählten Stadtteilvertretern aufgelöst. 
3. Es werden pro Stadtbezirk jeweils fünf Stadteilvertreter/ Stadtteilvertreterinnen gewählt. 
4. Die Mitglieder des Jugendrates werden von fünfzehn auf dreißig Gremienmitglie-
der/Innen aufgestockt. 
5. Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern. 
6. Die Schriftführung wird durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien sicherge-
stellt. 
 
II. Die „Satzung für die Wahl der Jugendforen der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendforen)“ 
und die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen“ werden aufge-
hoben.  
 
Frau Thesing 
Frau Rengshausen 
 
 
Ruf: 
492-5894 
492-5156 
E-Mail: 
Thesings@stadt-muenster.de 
RengshausenN@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.06.2010 
V/0445/2010

- 2 - 
III. Die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ (Anlage 1) und die „Satzung für die 
Wahl des Jugendrates der Stadt Münster – Wahlordnung Jugendrat“ (Anlage 2)  werden 
beschlossen. 
 
IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahl des Jugendrates spätestens im Dezember 2010 
auf der Grundlage der geänderten Satzung für die Wahl des Jugendrates durchzuführen.  
 
V. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Möglichkeit der Online-Bewerbung für die Ju-
gendratswahl 2010 von der Verwaltung umgesetzt wurde. 
 
VI. Folgende Ratsanträge und Anregungen gem. § 24 GO NRW sind mit dieser Beschlussvor-
lage im Hinblick auf das Beteiligungsgremium „ Jugendrat“ aufgegriffen“: 
- Antrag der CDU- Fraktion „ Rathaus öffnen: Mehr Mitbestimmung für Kinder und Ju-
gendliche in Münster“ vom 23. Februar 2010 
- Antrag Bündnis 90/ Die Grünen/GAL Fraktion: „ Kinder und Jugendliche wirken an der 
Gestaltung ihrer Lebenswelt mit- Partizipation und Partizipationsformen für Kinder und 
Jugendliche in der Stadt Münster altersgerecht ausbauen und weiterentwickeln,“ vom 
12.04.2010 
- Anregung gem. § 24 GO NRW, des Jugendrates der Stadt Münster: „Antrag auf Rede- 
und Stimmrecht in allen Ausschüssen des Rates der Stadt Münster und allen Räten in 
NRW“ vom 06.04.2010 (als Anlage 3 beigefügt)  
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Nach dem Beschluss des Rates vom 05.04.2006 stehen seit 2006 ff. jährlich 5.000 Euro für die 
Arbeit (Projekte und Maßnahmen) des Jugendrates der Stadt Münster zur Verfügung. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass 
 
- darüber hinaus für die Durchführung der Wahl des Jugendrates dem Amt für Bürgerangele-
genheiten alle zwei Jahre Kosten in Höhe von 5.000 Euro für Sachkosten (inkl. Portokosten) 
entstehen 
 
Für die Organisation und Durchführung der Wahl werden wie bisher die ämterübergreifenden Per-
sonalkosten budgetneutral zur Verfügung gestellt.  
 
Für die laufende Arbeit des Jugendrates und für die pädagogische Begleitung werden wie bisher 
im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die Personalkosten, Sachkosten, Fortbildungskosten 
und Raumressourcen budgetneutral zur Verfügung gestellt. 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Über den bisher in der Produktgruppe 0602 – Kinder- und Jugendarbeit - bereit gestellten Ansatz 
müssen keine weiteren Mittel bereitgestellt werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
V/0445/2010

- 3 - 
 
 
Begründung: 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 18.06.2008 beschlossen, nach einer Modellphase von zwei Jah-
ren, dauerhaft einen Jugendrat in der Stadt Münster sowie ein Jugendforum pro Stadtbezirk zur 
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an kommunalen Willensbildungsprozessen zu realisie-
ren. Dieses erprobte Partizipationsmodell hat sich in den letzten Jahren in seinen Grundzügen 
bewährt. 
 
Der Antrag der CDU vom 23.02.2010 „ Rathaus öffnen: Mehr Mitbestimmung für Kinder und 
Jugendliche in Münster“ und der Antrag von Bündnis 90, Die Grünen, GAL vom 12.04.2010    
„Kinder und Jugendliche wirken an der Gestaltung ihrer Lebenswelt mit - Partizipation und 
Partizipationsformen für Kinder und Jugendliche in der Stadt altersgerecht ausbauen und 
weiterentwickeln.“ dokumentieren die besonderen fachlichen Herausforderungen, Kinder und 
Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand bei der Gestaltung ihrer Lebenswelt zu betei-
ligen. Dabei sind Aspekte wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen von Kindern 
und Jugendlichen sowie die Realisierung von vielfältigen Lern- und Erfahrungsmöglichkeiten in der 
unmittelbaren und weiteren Umwelt zentrale Aspekte für eine gelingende Partizipation. Sich selbst 
aktiv gestaltend erfahren und wirksam zu sein, fördert ein Verständnis von Demokratie. Mitsprache 
bei Aspekten der Stadtplanung und Stadtentwicklung sichert eine Identifikation mit der eigenen 
Stadt und hilft Kindern und Jugendlichen demokratisches Handeln zu erlernen. 
 
Der zweite gewählte Jugendrat der Stadt Münster tagte in 2009 und in 2010 bisher insgesamt an 
vierzehn Sitzungsterminen. Folgende Themen und Projekte wurden durch den Jugendrat  erarbei-
tet und begleitet: 
 
• Weiterentwicklung der Öffentlichkeitsarbeit wie Internetauftritt, jugendgerechte Flyer, 
Installation von Briefkästen für Anregungen in den einzelnen Stadtteilen 
• Teilnahme am landesweiten Treffen der Kinder- und Jugendgremien NRW 
• Mitarbeit beim Bildungsnetzwerk Münster  
• Initiierung und Durchführung der zweiten Zukunftswerkstatt, „Gemeinsam für ein faires 
Münster“, in Kooperation mit der Seniorenvertretung Münster. 
• Ergänzende Maßnahmenplanung für den Kinder- und Jugendförderplan Stadt Münster 
2010- 2014 der Stadt Münster 
• Gemeinsames Organisieren der Politikerdebatte am 12. Mai 2009 in enger 
Zusammenarbeit mit der Seniorenvertretung Münster 
• Teilnahme an Arbeitsgruppen zum Weltfriedensmarsch 
• Durchführung und Auswertung einer Jugendumfrage auf dem Hafenfest 2009 
• Besuch des Landtages in Düsseldorf Anfang 2009 
 
Es hat sich deutlich gezeigt, dass eine formalisie rte und sehr stark strukturierte Form der Gre-
mienarbeit den Wünschen und Ausdrucksformen von Kindern und Jugendlichen in Münster nur 
begrenzt entgegen kommt. Neben vielen positiven Partizipationsbeispielen von Kindern und Ju-
gendlichen in den letzten Jahren, hat sich  im Verlauf des letzten Jahres, explizit in der Jugendfo-
rumsarbeit ergeben, dass: 
 
• durch mangelnde Beschlussfähigkeit und fehlende Teilnehmer/Innen die Gremienarbeit in 
den Jugendforen und im Jugendrat häufig nur eingeschränkt möglich ist; 
V/0445/2010

- 4 - 
• durch eine hohe Termindichte (Jugendratssitzungen/ Jugendforumssitzungen/ BV Sitzun-
gen/ Ausschusssitzungen, Arbeitsgemeinschaften) Überforderungen bei den Kindern und 
Jugendlichen entstehen; 
• Terminabsprachen in den Gremien schwierig und unbefriedigend sind, da neben der Gre-
mienarbeit ein enormer Termindruck durch Schule, Freizeit etc. auf den Kindern und Ju-
gendlichen lastet; 
• es den Jugendgremien nur begrenzt gelingt, die in der Satzung/ Geschäftsordnung festge-
schriebenen Formalitäten einzuhalten; 
• die Motivation bei einigen der gewählten Kinder und Jugendlichen bereits kurz nach der 
Wahl abgefallen ist. Begründet ist dies auch in dem Wunsch der Kinder und Jugendlichen, 
bevorzugter stadtweit und themenbezogen arbeiten zu wollen. 
 
Aufbauend auf der Grundlage der Erfahrungen mit dieser bestehenden Beteiligungsform, wurde in 
den letzten Monaten gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen eine Weiterentwicklung des 
Jugendrates erarbeitet. Mit dieser Weiterentwicklung des Jugendrates der Stadt Münster, soll den 
Kindern und Jugendlichen eine angemessene Beteiligungsform eröffnet werden. Es ist eine Betei-
ligungsform, die den aktuellen Wünschen und Vorstellungen von Kindern und Jugendlichen ent-
spricht und ihre gegenwärtige Lebenswelt berücksichtigt. 
 
2. Umsetzung 
 
 
Diese Situationsanalyse wurde in einem gemeinsamen Prozess mit den Kindern und Jugendlichen 
der Jugendforen und des Jugendrates der Stadt Münster erarbeitet und kommuniziert. 
Gemeinsam mit den interessierten Kindern und Jugendlichen und dem Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien wurde die Beteilungsform „Jugendrat“ weiterentwickelt. Dabei wurden die Erfahrun-
gen aus der Arbeit im Jugendrat und in den Jugendforen berücksichtigt. 
 
In mehreren Terminen mit dem Jugendrat und den Jugendforen entwickelten die Jugendlichen 
unter Begleitung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien unterschiedliche Ideen und Vor-
stellungen. Dabei zeigten sie sich kreativ, pragmatisch und verantwortungsvoll, auch im Hinblick 
auf die nachfolgende „Generation Jugendrat“. Daraus entstand dieses weiterentwickelte Beteili-
gungskonzept mit folgenden prägnanten Eckpunkten: 
 
 
- Der Jugendrat wird in einer stadtweiten Wahl direkt gewählt. 
- Die Jugendforen werden in ihrer jetzigen Form aufgelöst. 
- Der zukünftige Jugendrat stellt sich aus insgesamt dreißig Mitgliedern zusammen  (Kompensa-
tion der Jugendforen durch einen erweiterten Jugendrat) 
- Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern 
- Es gibt pro Stadtbezirk fünf gewählte „Vertreter/Innen“. 
- Der Jugendrat erstellt für jedes Jahr ein Jahresarbeitsprogramm. 
- Der Jugendrat arbeitet stadtteilorientiert, themen- und projektbezogen. 
- Zu den einzelnen Projekten können sogenannte „Interessensvertretungen“ gebildet werden. 
- Die inhaltliche Arbeit in den Interessensgruppen findet in pädagogischer Begleitung der Fach-
stelle „Kinder- und Jugendförderung/ Offener Ganztag an Grundschulen“, des Amtes für Kin-
der, Jugendliche und Familien statt. 
- Einrichtungen wie Schulen, Verbände, Vereine, Jugendeinrichtungen etc. sollen stärker in die 
projektbezogene Arbeit eingebunden werden. 
- Über die gewählten Jugendratsmitglieder hinaus , erhalten interessierte Kinder und Jugendliche 
in Münster die Möglichkeiten zur projektbezogenen und themenbezogenen Partizipation. Hier-
bei werden jugendgerechte Medien zur Kontaktauf nahme genutzt. Dies sichert den Blick auf 
die Möglichkeiten der Partizipation zu erweitern und auch Kinder und Jugendliche einzubinden, 
V/0445/2010

- 5 - 
die sich nicht für eine Gremienarbeit interessieren und dennoch situativ und themenbezogen 
„mitbestimmen“ möchten. 
- Die bestehenden Rechte in den Ausschüssen und Bezirksvertretungen bleiben erhalten. 
- Die Mitgliedschaft verbunden mit dem Rede- und Antragsrecht im Ausschuss für Kinder, Ju-
gendliche und Familien bleibt ebenfalls bestehen.  
- Der Jugendrat soll zudem auch jugendgerecht in die Aktivitäten des Ausschusses für Stadtpla-
nung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft  eingebunden werden. 
- Analog zu den politischen Ausschüssen und Gremien wird die Schriftführung für den Jugendrat 
durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wahrgenommen. 
- Die pädagogische Begleitung des Jugendrates wird durch die Fachstelle „Kinder- und Jugend-
förderung/Offener Ganztag an Grundschulen“ des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
inklusive Schriftführung weitergeführt.  
 
 
 
 
Abbildung: Jugendrat in der bisherigen Form 
 
 
Jugendforum Südost 
 
9 Mitglieder 
 
Jugendforum West 
 
11 Mitglieder 
 
 
Jugendforum Hiltrup
 
11 Mitglieder 
 
 
Jugendforum  Mitte 
 
10 Mitglieder 
 
 
Jugendforum Ost 
 
 
11 Mitglieder 
 
 
Jugendforum Nord
 
 11 Mitglieder 
 
 
Jugendrat 
   ______________ 
 
 15 Mitglieder durch die
Jugendforen gewählt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
V/0445/2010

- 6 - 
 
Abbildung: Neustrukturierung Jugendrat  
 
 
   
 
Bezirk Südost 
 
5 Stadtteilvertre-
ter/Innen 
 
 
Bezirk West 
 
5 Stadtteilvertre-
ter/Innen 
 
 
Bezirk Hiltrup 
 
5 Stadtteilvertre-
ter/Innen 
 
 
Bezirk Mitte 
 
5 Stadtteilvertre-
ter/Innen 
 
 
Bezirk Nord 
 
5 Stadtteilvertre-
ter/Innen 
 
 
Bezirk Ost 
 
 
5 Stadtteilvertre-
ter/Innen 
Jugendrat 
   ______________ 
 
 30 Mitglieder stadtweit 
und direkt gewählt 
 
 
 
 
 
Entsprechend der Neustrukturierung liegen eine neue Satzung über die „Wahl des Jugendrates 
der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ und die neue Satzung für den „Jugendrat der Stadt 
Münster“ vor. (siehe Anlage 1 und 2). 
 
3. Weiteres Verfahren:
 
 
Jugendratswahl 2010 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird in Kooperation mit dem Amt für Bürgerangele-
genheiten die Wahl des Jugendrates im Dezember 2010 auf der Grundlage der geänderten Sat-
zung für die Wahl des Jugendrates durchführen. Nach den Bestimmungen der Wahlordnung soll 
die Wahl in der Regel bis spätestens vier Monate nach Schuljahresbeginn durchgeführt werden. In 
Abstimmung mit dem Amt für Bürgerangelegenheiten, dem Amt für Schule und Weiterbildung und 
den Schulformsprechern sind als mögliche Wahltermine der 09.12.2010 oder der 14.12.2010 vor-
gesehen. 
 
Online- Bewerbung 
Zusätzlich zu der Möglichkeit der schriftlichen Bewerbung über einen Kandidatenbrief wird erstma-
lig die Möglichkeit der Online-Bewerbung für die Wahl des Jugendrates 2010 angeboten. Dadurch 
reduzieren sich der Aufwand der Bearbeitung, die Erstellung der Stimmzettel und die öffentliche 
Bekanntmachung mit Foto. 
 
 
 
V/0445/2010

- 7 - 
V/0445/2010 
 
4. Fazit: 
 
Das erprobte Modell der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Münster hat sich in seinen 
Grundzügen bewährt und soll als Partizipationsansatz erhalten bleiben. Die Verwaltung hat die 
Profilschärfung des Jugendrates in gemeinsamer Verantwortung mit den Kindern und Jugendli-
chen aus dem Jugendrat und den Jugendforen entwickelt. Damit sind auch die Veränderungen des 
Jugendrates als ein partizipativer Lernprozess für die Kinder und Jugendliche gestaltet worden. 
Die AG 78 SGB VIII „ Kinder- und Jugendarbeit“ unterstützt die „Entbürokratisierung“ des Jugend-
rates. 
 
Der Jugendrat ist eine wichtige Instanz im kommunalen Gefüge und muss als solche erkennbar die 
Interessen von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Raum transportieren. Ungeachtet dieser 
Weiterentwicklung und Profilschärfung wird auch in Zukunft ein enger Dialog mit den Kindern und 
Jugendlichen erforderlich sein, weil Jugendkultur einem starken Wandel unterworfen ist. Pädago-
gischer Auftrag ist es, dass sich Kinder und Jugendliche in ihren Interessen und Wünschen Aus-
druck und Gehör verschaffen können. Dies erfordert auch zukünftig, vorhandene Partizipations-
modelle zu  reflektieren, zu überprüfen und  gegebenenfalls anzupassen. 
 
Die Anliegen und Anträge der politischen Parteien sind aufgegriffen worden. 
 
I. V. 
 
gez. 
Dr. Andrea Hanke  
Beigeordnete 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
- Neue Satzung für den J ugendrat der Stadt Münster  
- Neue Satzung für die Wahl des Ju gendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) 
- Antrag der CDU- Fraktion vom 23. Februar 2010 
- Antrag Bündnis 90/ Die Grünen/GAL Fraktion vom 12.04.2010 
- Anregung gem. § 24 GO NRW, des Jugendrates der Stadt Münster vom 06.04.2010

S a t z u n g 
 
für den Jugendrat 
der Stadt Münster

2 
Inhalt 
 
Präambel  3
 
§ 1 Grundsätze 4 
§ 2 Jugendrat 4 
§ 3 Organe 4 
§ 4 Plenum 4 
§ 5 Vorstand 5 
§ 6 Aufgaben des Vorstandes 5  
§ 7 Arbeitsgruppen 5 
§ 8 Begleitung des Jugendrates 5  
§ 9 Grundsätze der Wahl des Jugendrates 5  
§ 10 Wahlrecht/Wählbarkeit 5 
§ 11 Wahlordnung 5 
§ 12 Wahl des Jugendrates 6 
§ 13 Vorbereitung des Jugendrates 6  
§ 14 Sitzungen 6 
§ 15 Geschäftsordnung 7 
§ 16 Kompetenzen 7 
§ 17 Inkrafttreten der Satzung 7

3 
 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994  (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009 S . 590), hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am ___________________die  folgende Satzung beschlos- 
sen: 
 
 
Präambel 
 
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an all en sie betreffenden Entscheidun- 
gen ist als verpflichtendes und durchgängiges Handl ungsprinzip gesamtgesellschaftlich 
anerkannt und u. a. in den §§ 8 und 11 SGB VIII und der UN-Konvention über die Rech- 
te des Kindes gesetzlich festgeschrieben. Kinder un d Jugendliche sind von politischen 
Entscheidungen betroffen und haben ein Recht, ihre Positionen in die gesellschaftliche 
Debatte um die Zukunft einzubringen, das Gemeinwese n aktiv mitzugestalten und für 
sich und andere Verantwortung zu übernehmen. Dies g ilt umso mehr, da die jungen 
Menschen bis 16 Jahre kommunalpolitisch kein Wahlre cht besitzen. Auf dem Weg dort- 
hin sind Kinder und Jugendliche in größtmöglichem Maße frühzeitig zu beteiligen. 
 
Nicht nur die Jugendlichen selbst, als auch die pol itischen Gremien und Initiativen wie 
das Projekt "mitWirkung" der Bertelsmann Stiftung u nd das am 1. Januar 2005 in Kraft 
gesetzte Kinder- und Jugendfördergesetz NRW fordern  mehr Beteiligungsrechte von 
Jugendlichen an kommunalpolitischen Entscheidungen. 
 
Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Kinder, Juge ndliche und Familien am 1. Febru- 
ar 2006 ein Expertenhearing „Jugendparlament für Münster?!“ durchgeführt. Das Exper- 
tenhearing hatte zum Ergebnis, dass sich die Jugend lichen, die Politik und die Arbeits- 
gemeinschaften für eine institutionalisierte Jugendvertretung in Münster aussprechen.  
 
In diesem Sinne bildet der Jugendrat der Stadt Müns ter eine verbindliche und institutio- 
nalisierte Beteiligungsform der Interessensvertretu ng von Kindern und Jugendlichen für 
die Kinder und Jugendlichen in Münster: 
 
 
/xrhombus Der Jugendrat der Stadt Münster sichert die Beteili gungsrechte von Kindern 
und Jugendlichen in Münster 
 
/xrhombus Der Jugendrat der Stadt Münster fördert die Einflus snahme von Kindern und 
Jugendlichen auf kommunalpolitische Prozesse 
 
/xrhombus Der Jugendrat der Stadt Münster kann die Lebenswelt  von Kindern und Ju- 
gendlichen aktiv mit gestalten 
 
/xrhombus Der Jugendrat der Stadt Münster  bietet  Freiräume der Mitverantwortung  
 
/xrhombus Die Jugendrat der Stadt Münster  bietet die Gelegen heit, demokratische Lern- 
prozesse einzuüben

4 
§ 1 Grundsatz 
 
1) Zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an d en kommunalen Willensbil- 
dungsprozessen bei spezifisch kinder- und jugendrel evanten Angelegenheiten 
wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren ein Juge ndrat der Stadt Münster ge- 
bildet 
. Der Jugendrat der Stadt Münster ist die von Kindern  und Jugendlichen in 
der Stadt Münster gewählte Interessenvertretung der  Kinder und Jugendlichen 
der Stadt Münster. 
 
2) Ziel des Jugendrates der Stadt Münster ist es, d en Interessen der Münsteraner 
Kinder und Jugendlichen, bei allen kinder- und juge ndrelevanten Themen, Pro- 
jekten und Vorhaben, in der Politik der Stadt Gehör und Geltung zu verschaffen. 
 
 
 
 
§ 2  Jugendrat der Stadt Münster 
 
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchste ns 30 Mitgliedern. Dabei 
werden durch eine stadtweite Direktwahl 5 Mitglieder pro Stadtbezirk gewählt. 
 
 
§ 3     Organe 
 
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus zwei  Organen: 
 
a) Plenum 
 
b) Vorstand 
 
 
§ 4  Plenum 
 
1) Das Plenum des Jugendrates der Stadt Münster ist  das höchste beschlußfas- 
sende Organ, es besteht aus allen Mitgliedern. 
 
2) Das Plenum kann Arbeitsgruppen bilden und löst d iese gegebenenfalls wieder 
auf. 
 
§ 5  Vorstand 
 
1) Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigte n Sprecherteam von drei Per- 
sonen. 
  
 
2) In der ersten Sitzung nach ihrer Wahl wählt der Jugendrat aus seiner Mitte einen 
Vorstand. Für jede Person des Sprecherteams wird ei n getrennter Wahlgang 
durchgeführt. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).

5 
§ 6  Aufgaben des Vorstandes 
 
Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor und setzt d ie Beschlüsse des Jugendra- 
tes um. Der Vorstand koordiniert die Arbeitsgruppen. 
 
 
§ 7 Interessensvertretungen/ Arbeitsgruppen 
 
Der Jugendrat kann projektbezogene Arbeitsgruppen e inrichten, um sich intensi- 
ver mit bestimmten Themen zu beschäftigen. Die Arbe itsgruppen sind offen für 
alle Münsteraner Kinder und Jugendlichen 
. Das Weitere regelt die Geschäftsord- 
nung. 
 
 
§ 8  Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster   
 
Die Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster wi rd vom Amt für Kinder, Ju- 
gendliche und Familien wahrgenommen. Eine Fachkraft  ist als Hauptansprech- 
partner/in für die Begleitung zuständig. Sie bildet  die Schnittstelle zwischen dem 
Jugendrat, der Verwaltung und Politik und unterstüt zt den Jugendrat bei seiner 
Arbeit. 
 
 
§ 9  Grundsätze der Wahl des Jugendrates/ Wahlzeit  
 
Der Jugendrat wird für zwei Jahre gewählt. Der Wahl leiter legt den Wahltag fest. 
Die Wahl erfolgt in der Regel bis spätestens drei M onate nach Schuljahresbe- 
ginn. Der Jugendrat bleibt bis zum Zusammentritt de s neu gewählten Jugendra- 
tes im Amt. Die Wahlzeit endet spätestens am Ende des zweiten Kalenderjahres, 
das auf das Wahljahr folgt. 
 
 
§ 10  Wahlrecht / Wählbarkeit 
 
 Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen i n Münster, die am Wahltag 12 
Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind. 
 Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
 
 
§ 11  Wahlordnung 
 
Das Nähere bestimmt die Wahlordnung für die Wahl des Jugendrates der Stadt  
Münster.

6 
 
§ 12  Ausscheiden 
 
 
Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat der Stadt Münster aus,  
 
a) wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft niederlegt 
b) er seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat. 
 
 
§ 13  Vorbereitung des Jugendrates 
 
1) Vor der konstituierenden Sitzung des Jugendrates  der Stadt Münster wird ein von 
der Verwaltung organisiertes Vorbereitungs- bzw. Or ientierungsseminar zur zu- 
künftigen Arbeit für die Mitglieder des Jugendrates  der Stadt Münster durchge- 
führt.  
 
2) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung. 
 
 
§ 14  Sitzungen 
 
1) Der Jugendrat der Stadt Münster soll in der Rege l einmal monatlich tagen. Min- 
destens ein Mitglied des Vorstandes lädt zu den Sit zungen ein. Auf Antrag von 
mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.  
 
2) Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag 
durch Beschluss ausgeschlossen werden. 
 
3) Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vorh er, schriftlich auf dem Post- 
weg unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein geladen. Die Ausführung 
und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit der päd agogischen Fachkraft des 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. 
           Zu der konstituierenden Sitzung lädt die Verwaltung ein. 
 
4) Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituier ende Sitzung von der Verwal- 
tung geleitet. Nach der Wahl übernimmt ein Mitglied  des Vorstandes die Sit- 
zungsleitung. In den folgenden Sitzung wir die Sitz ungsleitung anwechselnd 
durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. 
 
5) Die Beschlüsse des Jugendrates sind bei einer Me hrheitsentscheidung der An- 
wesenden Mitglieder gültig. Zur Beschlussfassung mü ssen mindestens zehn Mit- 
glieder des Jugendrates anwesend sein. Die Sitzunge n werden vom Sprecher- 
team geleitet. 
 
6) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

7 
 
 
§ 15  Geschäftsordnung 
 
Der Jugendrat der Stadt Münster kann sich eine Geschäftsordnung geben.  
 
 
§ 16  Kompetenzen 
 
1) Ein vom Jugendrat zu bestimmendes ständiges Mitg lied des Jugendrates  nimmt 
nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stad t Münster mit Rede- und 
Antragsrecht (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des  Ausschusses für Kinder, 
Jugendliche und Familien teil. 
2) Der Jugendrat kann jeweils eine/n Vertreter aus seiner Mitte für den Ausschuss 
für Schule und Weiterbildung und den Sportausschuss
 benennen. 
3) Der Jugendrat kann jugendgerecht in die Aktivitä ten des Ausschusses für Stadt- 
planung, Stadtentwicklung,  Verkehr und Wirtschaft eingebunden werden.    
4) Für die jeweiligen Vertreter/innen in den Aussch üssen ist ein/e Stellvertreter/in zu 
benennen. 
5) Der Jugendrat kann Anregungen nach § 24 GO NRW a n den Rat und die Be- 
zirksvertretungen stellen und ist berechtigt, in sp ezifisch kinder- und jugendrele- 
vanten Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlu ngen an den Rat oder 
die Bezirksvertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu 
stellen. 
 
 
 
 § 17  Inkrafttreten der Satzung 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

S a t z u n g 
für die Wahl des Jugendrates 
der Stadt Münster  
(Wahlordnung Jugendrat) 
 
 
 
 
Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.

2 
 
Inhalt 
 
 
§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit ..................................................................................3 
§ 2 Wahlperiode ..............................................................................................................3 
§ 3 Wahlorgane ...............................................................................................................3 
§ 4 Wahlausschuss .........................................................................................................3 
§ 5 Wahlberechtigung......................................................................................................4 
§ 6 Wählbarkeit................................................................................................................4 
§ 7 Wahlhandlung............................................................................................................4 
§ 8 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung...................................................4 
§ 9 Wahlverfahren ...........................................................................................................5 
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung.......................................6 
§ 11 Wahlprüfung ............................................................................................................6 
§ 12 Ausscheiden ............................................................................................................6 
§ 13 Ausführungsanweisung ...........................................................................................7 
§ 14 Bekanntmachung.....................................................................................................7 
§ 15 Inkrafttreten .............................................................................................................7

3 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994  (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009 S . 590), hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am _______________ die folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1  Geltungsbereich/Zuständigkeit 
 
(1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in al len Stadtbezirken der Stadt Müns- 
ter statt. 
 
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obli egt dem Amt für Kinder, Ju- 
gendliche und Familien in Zusammenarbeit mit dem Am t für Bürgerangelegen- 
heiten. 
 
 
§ 2  Wahlzeit 
 
Der Jugendrat wird für die Dauer von zwei Jahren ge wählt. Er bleibt nach Ablauf 
der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendra t zusammenkommt. Die 
Wahlzeit endet spätestens am Ende des zweiten Kalen derjahres, das auf das 
Wahljahr folgt. Die Wahl ist in der Regel bis späte stens drei Monate nach Schul- 
jahresbeginn durchzuführen. 
 
 
§ 3  Wahlorgane 
 
Wahlorgane sind: 
− der Wahlleiter 
− der Wahlausschuss 
− die Wahlvorstände in den Wahlorten 
 
Der/Die Wahlleiter/in ist der/ die Leiter/in des Amtes für Bürgerangelegenheiten 
 
 
§ 4  Wahlausschuss 
 
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Vorsitzen den und zwei weiteren Mit- 
gliedern. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus:  
− der/die Vorsitzende des Ausschusses für Kinder, Ju gendliche und Familien 
− und einem/einer Mitarbeiter/in des Amtes für Bürge rangelegenheiten 
− und einem/einer Mitarbeiter/in des Amtes für Kinde r, Jugendliche und Famili- 
en 
 
(2) Den Vorsitz im Wahlausschuss hat der/die Vorsit zendes des Ausschusses für 
Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
(3) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen v or der Wahl über die Zulas- 
sung von Wahlvorschlägen.

4 
(4) Bei Stimmengleichheit im Stadtbezirk entscheide t der Wahlausschuss durch ein 
Losverfahren. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest. 
 
(5)   Regelungen zu den Wahlvorständen werden in de r Ausführungsanweisung ge- 
 troffen.  
 
 
§ 5  Wahlberechtigung 
 
1) Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen , die am Wahltag 12 aber noch 
nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 4 
Abs. 3) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
 
 
§ 6  Wählbarkeit 
 
1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
 
2) Die Kandidaten müssen am Wahltag seit mindestens  drei Monaten in Münster 
ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
  
3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Jugendra t aus, rücken Kinder und Ju- 
gendliche aus dem jeweiligen Stadtbezirk in der Rei henfolge der auf sie entfalle- 
nen Stimmen nach (Nachrückliste). Ein Nachrücken is t dann möglich, wenn 
die/der Nachrückende ununterbrochen seine Hauptwohn ung oder alleinige Woh- 
nung im jeweiligen Stadtbezirk hatte.  
 
4) Wiederwahl ist möglich. 
 
 
§ 7  Wahlhandlung 
 
1) Der Tag der Wahl wird vom Wahlleiter festgelegt.  
 
2) Gewählt wird an den weiterführenden, außer den b eruflichen, Schulen Münsters. 
Für Schülerinnen und Schüler die die Münsteraner Schulen nicht besuchen, wird 
ein zentraler Wahlort eingerichtet. Der Wahlleiter kann abweichende Wahlorte 
festlegen und macht diese bekannt. 
 
 
§ 8  Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung 
 
(1) Als Wahlbewerber/in kann jede/r, der die Voraus setzungen des § 6 erfüllt, auftre- 
ten, sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlic h erteilt hat und die schriftliche 
Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters nachweisen kann. 
 
(2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des  Absatzes 1 für sich selbst 
und in Form eines Kandidatenbriefes eingereicht wer den. Die Kandidatenbriefe 
müssen bis zu einem festgelegten Stichtag bei der S tadt Münster, Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien zur Weiterleitung an das Amt für Bürgerangelegenheiten

5 
eingehen. Der Stichtag wird vom/von der Wahlleiter/ in festgelegt. Näheres regelt 
die Ausführungsanweisung. 
 
(3) Der/die Kandidat/in muss einen Kandidatenbrief nach einem von der Wahlleitung 
überlassenen Vordruck erstellen. Der Vordruck kann a) online über das Internet 
unter www.jugendrat-muenster.de ausgefüllt werden o der b) handschriftlich in der 
Papiervorlage ausgefüllt werden. 
 
(4) Das Amt für Bürgerangelegenheiten prüft in Zusa mmenarbeit mit dem Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien die Wahlvorschläge  und legt sie dem Wahlaus- 
schuss zur Entscheidung vor.  
 
(5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig,  
a. wenn er verspätet eingegangen ist; 
b. wenn er auf einem anderen als dem von der Wahlle itung überlassenen 
Vordruck – Kandidatenbrief - eingereicht wird; 
c. wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten d es Wahlbewer- 
bers/der Wahlbewerberin fehlt; 
d. wenn der/die Bewerber/in nicht wählbar ist. 
 
(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahl leiter mit den in Abs. 3 er- 
fassten Daten in einer Liste zusammengefasst und bekannt gemacht. 
 
 
§ 9  Wahlverfahren 
 
(1) Die Wahlbewerber/innen werden mit Namen, Vornam en und Alter in den Stimm- 
zettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge erscheinen i n alphabetischer Reihenfol- 
ge. Es wird ersichtlich aus welchem Stadtbezirk der/die Kandidat/in kommt.
  
 
(2) Es wird in den vom Wahlleiter festgelegten Wahl orten gewählt.  
 
(3) In den Wahllokalen werden Plakate der Kandidati nnen und Kandidaten mit Bild, 
Namen und Altersangabe ausgehangen. 
 
(4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durc hgeführt. 
 
(5) Jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Stimme. Ung ültig sind die Stimmzettel, auf 
denen mehr als eine Stimme abgegeben wurde. Zur Tei lnahme an der Wahl reicht 
der Nachweis aus dem Wählerverzeichnis. Auf Verlangen hat der/die Wahlberech- 
tigte sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ih re Person mit dem Schüler- 
ausweis, Kinderpass oder Personalausweis auszuweisen. 
 
(6) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Dur chführung der Wahl verantwort- 
lich. Am Wahltag, nach Abschluss der Wahl, zählt er  die Stimmen aus und erstellt 
eine Wahlniederschrift.

6 
 
 
§ 10  Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
 
(1) Der Wahlleiter prüft alle Wahlniederschriften a uf Vollständigkeit und Ordnungsmä- 
ßigkeit. Der Wahlausschuss stellt anschließend das Wahlergebnis fest. 
 
(2) Die Sitzverteilung erfolgt pro Stadtbezirk. Die  Anzahl der Sitze ergibt sich aus der 
Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster. Aus dem jeweiligen Stadtbezirk sind 
die Kandidaten/Kandidatinnen in der Reihenfolge der  am meisten auf sie abgege- 
benen Stimmen (Höchststimmenverfahren) gewählt. Bei  Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Losverfahren. 
 
(3) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegebe n. 
 
(4) Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rück t der/die Kandidat/in mit der 
nächst höheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk nach. 
 
 
 
§ 11  Wahlprüfung 
 
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch er hoben, so entscheidet in erster 
Instanz der Wahlleiter und in zweiter Instanz abschließend der Wahlausschuss. 
 
(2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahlberechti gten binnen eines Monats nach 
Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Ent- 
scheidung über den Einspruch ist binnen eines Monat s nach Ablauf der Frist über 
die Einspruchserhebung zu treffen. 
 
 
§ 12 Ausscheiden 
 
 Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn  
 
a) es seine Mitgliedschaft niederlegt, 
 
b) es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat. 
 
 
§ 13 Ausführungsanweisung 
 
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die weiteren  Einzelheiten der Wahl, die in 
dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nich t entgegenstehen, in einer 
Ausführungsanweisung zu regeln.

7 
 
§ 14  Bekanntmachung 
 
Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, 
Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Be zirksverwaltungen und städ- 
tischen Jugendeinrichtungen. Der Wahltag und das Wa hlergebnis werden darüber 
hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
 
§ 15  Inkrafttreten 
 
Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrate s der Stadt Münster tritt am 
Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Antrag an den Rat Nr. A-R/0011/2010 
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Fraktionsgeschäftsstelle 
Mauritzstraße 7-8 
.
 48143 Münster 
Telefon (0251) 4 18 43-0 
.
 Telefax (0251) 4 31 36 
e-mail fraktion@cdu-ms.de 
.
 http://www.cdu-ms.de 
Antrag          23. Februar 2010 
„Rathaus öffnen:  
Mehr Mitbestimmung für Kinder und Jugendliche in Münster“ 
Der Rat möge beschließen: 
Die Verwaltung wird beauftragt: 
1. ein Leitkonzept zu entwickeln, wie das Ziel „mehr  Kinderfreundlichkeit“ sinnvoll und nachhaltig 
im Stadtgebiet umgesetzt werden kann. 
2. zu prüfen, in welcher Form Kinder und Jugendliche  stärker in die städtischen 
Planungsprozesse eingebunden werden können.  
3. geeignete Verfahren und Instrumente für die ange messene Partizipation von Kindern und 
Jugendlichen an städtischen Entscheidungsprozessen zu entwickeln. 
Begründung:  
Familien und Kinder werden in den kommenden Jahren z unehmend in den Fokus der Städte und 
Gemeinde rücken, um im Wettbewerb der Kommunen und vor dem Hintergrund des demographischen 
Wandels auf der Gewinnerseite zu stehen. Auch die S tadt Münster kann sich dieser wachsenden 
Konkurrenzsituation nicht verschließen. Der 2004 gew onnene Titel „Kinderfreundlichste Stadt 
Deutschlands“ sollte daher weiterhin Ansporn für al le Verantwortlichen sein, Münster auch zukünftig 
kinder- und familienfreundlich zu gestalten. 
Neben „harten“ Standortfaktoren, welche die Zukunftsfähigkeit der Stadt Münster sichern, wirkt sich 
„Kinderfreundlichkeit“ zunehmend auf die Attraktivität unserer Stadt aus und fördert Wachstum im 
positiven Sinne. Kinderfreundlichkeit als kalkulier barer Wirtschaftsfaktor auf hohem Niveau ist keine 
Zukunftsmusik nachfolgender Generationen, sondern sp ielt schon heute bei der Beurteilung und dem 
Vergleich der Städte und Gemeinden eine entscheiden de Rolle. Eine kinderfreundliche 
Stadtentwicklung liegt daher nicht nur im Interesse  von Familien und Kindern, sondern im ureigensten 
Interesse der Stadt Münster.  
Bislang lag der Fokus des Ausbaus der „Kinder- und Familienfreundlichkeit“ Münsters vor allem auf 
dem Bereich der Betreuung. So hat Münster in den ve rgangenen Jahren weder Kosten noch Mühen 
gescheut, die Betreuungssituation für Kinder und dr ei Jahren systematisch auszubauen und damit die 
Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. D erzeit liegt Münster mit einer Versorgungsquote 
von knapp 25 Prozent einsam an der Spitze in NRW. B ei der Versorgung mit 
Regelkindergartenplätzen war Münster die erste Stad t überhaupt, in der es für jedes Kind einen 
garantierten Platz gab und auch die Betreuungssituation für Schulkinder wird durch den konsequenten 
Ausbau des offenen Ganztagsangebot systematisch ver bessert. Der Ausbau von Kindertagesstätten 
zu Familienzentren, ein dichtes Netz an Kinder- und Jugendeinrichtungen, die Schaffung eines

CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Fraktionsgeschäftsstelle 
Mauritzstraße 7-8 
.
 48143 Münster 
Telefon (0251) 4 18 43-0 
.
 Telefax (0251) 4 31 36 
e-mail fraktion@cdu-ms.de 
.
 http://www.cdu-ms.de 
Jugendrates sowie die konsequente Ausweitung des Ki nderschutzes sind weitere Maßnahmen, mit 
denen Münster seinen Anspruch als „Kinderfreundlichste Stadt Deutschlands“ untermauert hat.  
Um der besonderen Bedeutung von Kindern und Familie n für die Sicherung der Zukunftsfähigkeit der 
Stadt Münster gerecht zu werden, ist es an der Zeit, einen weiteren Baustein zur „Kinderfreundlichkeit“ 
Münsters hinzuzufügen, indem Politik und Verwaltung  Kindern und Jugendlichen mehr Mitsprache bei 
der Stadtentwicklung und Stadtplanung einräumen. Be i allen Planungs-, Entscheidungs- und 
Umsetzungsschritten im Stadtgebiet sollen die Bedür fnisse und Interessen von Kindern und 
Jugendlichen zukünftig Berücksichtigung finden. Zentraler Voraussetzung dafür ist die Beteiligung von 
Mädchen und Jungen an eben diesen Prozessen. Modell kommunen in Deutschland, in denen Kinder 
und Jugendliche bereits stärker an der Gestaltung d er urbanen Lebenswelt mitwirken, haben die 
Erfahrung gemacht, dass die jüngeren Einwohner ihre  Wohnquartiere und Stadtteile meist besser 
kennen als Erwachsene und dementsprechend präzisere Vorschläge und Ideen zur Verbesserung des 
Wohnumfeldes unterbreiten. In Münster haben die Mit glieder der Jugendforen und des Jugendrates 
bereits erheblich dazu beigetragen, die Interessen ihrer Generation auf städtischer Ebene 
durchzusetzen. Auch die Einbeziehung von Kindern be i der Spielplatzgestaltung hat sich in unserer 
Kommune als durchweg positiv erwiesen.   
Die geplante stärkere Einbindung der Kinder und Jug endlichen in die Stadtplanung und -entwicklung 
zielt zum einen auf die bereits oben dargelegte Bed eutung der Kinderfreundlichkeit als Standortfaktor 
im Wettbewerb der Städte ab, zweitens soll die Stad t Münster als Ganzes wieder für Kinder erlebbar 
werden. Breite Straßen, Verkehrslärm, das Fehlen ver kehrsgeschützter Plätze usw. machen es 
unseren Kindern derzeit schwer, sich eigene Freiräume im Stadtgebiet zu schaffen.  
Der natürliche Bewegungsraum für Kinder wird dadurc h eingeschränkt. Viele kennen ihre täglichen 
Wege oftmals nur noch vom elterlichen Auto aus, ans tatt mit dem Fahrrad oder zu Fuß selbstständig 
in der Stadt unterwegs zu sein. Daraus resultieren häufig Bewegungs- und Koordinationsstörungen 
bei Kindern, die sie auch in ihrer geistigen, körperlichen und emotionalen Entwicklung beeinträchtigen. 
In Einzelfällen kann es auch zu sozial auffälligem Verhalten führen. Um dieser Entwicklung 
entgegenzuwirken und die Lebensqualität für Kinder und Jugendliche, deren Familien und somit 
letztlich für alle Generationen nachhaltig zu verbe ssern, soll die Stadt Münster bei der Stadtplanung 
neue Wege der Zusammenarbeit der Generationen beschreiten.  
       
gez. 
H.-Dieter Sellenriek 
Gilbert Aldejohann 
Frank Baumann 
Sybille Benning 
Georg Berding 
Dieter von den Berg 
Meik Bolte 
Heinz-Georg Buddenb äumer 
Olaf Dre ßen 
Edgar Dr üge 
Wolfhard Ediger 
Dr. Dietmar Erber 
Walter von G öwels 
Gilbert Hartmann 
Horst Kisnat 
Rolf Klein 
Bruno Kleine Borgmann 
Karl Kleine-Wilke 
Marliese Kosmider 
Franz-Pius Graf von Merveldt 
Andreas Nicklas 
Jürgen Ohm 
Robert Otte 
Karin Reismann 
Josef Rickfelder 
Stefan-Alexander Roth 
Florian Steinforth 
Barbara Stober  
Stefan Weber 
Helga Welker 
Simone Wendland

/g4/g144/g150/g148/g131/g137/g3/g131/g144/g3/g134/g135/g144/g3/g21/g131/g150/g3/g17/g148/g484/g3/g4/g486/g21/g512/g882/g882/g886/g882/g512/g884/g882/g883/g882/g3 
Ausgangslage 
Partizipation ist eine gesetzliche Verpflichtung, u.a. normiert im Kinder- und 
Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und im Kinder- und Jugendfördergesetz des Landes NRW. 
Das Gesetz sieht Beteiligung auf allen Ebenen und für alle Altersgruppen vor. 
Wenn Politik sich mit der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen beschäftigt, verengt 
sich der Blick schnell auf parlamentarische Formen. Die Shell-Studie zeigt, dass sich 
Kinder und Jugendliche vielfältig in ihren Lebenswelten und zu aktuellen gesellschaftlichen 
Themen engagieren und einbringen (Shell-Studie 2002, s.a. 12. Kinder und 
Jugendbericht).  
Es ist sinnvoll, den Blick auf die Möglichkeiten der Partizipation zu erweitern und überall 
da, wo Kinder und Jugendliche leben, Lernen und ihre Freizeit verbringen, Partizipation in 
unterschiedlicher Form  zu praktizieren. 
Daher möge der Rat beschließen: 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
1. Im Rahmen dieser Zielsetzung ein „Partizipations “-Konzept zu entwickeln, das die 
Erfahrungen mit dem bestehenden Jugendrat/den bestehenden Jugendforen 
berücksichtigt, 
2. bestehende Beteiligung und Beteiligungsformen we iter zu entwickeln und neue 
Beteiligungsmöglichkeiten zu eröffnen. Diese sollen alle  Kinder und Jugendlichen 
unterschiedlicher sozialer Herkunft, mit und ohne Zuwanderungsgeschichte, Jungen 
und Mädchen, ansprechen. 
Begründung : 
Partizipation ist nicht nur ein Thema der Kinder- und Jugendhilfe. Auch in anderen 
Politikbereichen, bei Fragen der Wohnungspolitik (z.B. Wohnformen), der Umweltpolitik, 
der Generationen und Geschlechtergerechtigkeit geht es um Beteiligung. Die Kinder- und 
Jugendpolitik hat als Interessenvertretung eine besondere Verpflichtung, die 
Partizipationsmöglichkeiten zu entwickeln und zu fördern. 
Partizipation im Sinne des Erlernens von Demokratie darf dabei nicht in erster Linie 
verstanden werden als ein Hineinwachsen in das politische System, sondern als im Alltag 
praktizierte Mitsprache und Mitbestimmung, gewissermaßen als Alltagsdemokratie. Es 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Ratsfraktion Münster 
Windthorststr. 7 
48147 Münster 
Fon: 0251 / 8 99 58 10 
Fax: 0251 / 8 99 58 15 
ratsfraktion@ gruene-muenster.de 
www.gruene-muenster.de 
Antrag 
„Kinder und Jugendliche wirken an der Gestaltung 
ihrer Lebenswelt mit - Partizipation und 
Partizipationsformen für Kinder und Jugendliche in der 
Stadt Münster altersgerecht ausbauen und 
weiterentwickeln 
“ 
12.04.2010

geht hier um Mitreden, Mitmachen, Mitplanen und Mitbestimmen. Kinder und Jugendliche, 
die sich selbst als aktiv gestaltend erfahren und - möglichst zeitnah - auch Ergebnisse 
ihres Engagements sehen, werden sich auch als Erwachsene eher an der Gestaltung ihrer 
Umwelt, ihres Gemeinwesens beteiligen. Mädchen und Jungen, die vielfältige Lern- und 
Erfahrungsmöglichkeiten in ihrer unmittelbaren und weiteren Umwelt haben und die 
Demokratie positiv erfahren, haben das notwendige Verständnis für das Gemeinwesen. 
Aus den bisher gemachten Erfahrungen mit dem Jugendrat lassen sich 
Veränderungsbedarfe ableiten, die den Kindern und Jugendlichen mit ihren Interessen und 
Bedürfnissen eher gerecht werden, u.a.: 
•  Der Jugendrat soll die Themen, mit denen er sich b eschäftigen will, selbst bestimmen, 
die Arbeitsformen ebenso (z.B. Arbeitsgruppen, Workshops, Aktivitäten, Projekte etc.) 
mit Unterstützung durch die hauptamtliche Kraft. 
•  Die Einmischung der Erwachsenen sollte sich darauf  beschränken, möglichst wenig 
Formalitäten und ein ganz kleines Regelwerk zu empfehlen, ansonsten entwickeln die 
Kinder und Jugendlichen ihre „Geschäftsordnung“ eigenständig. 
Der Jugendrat ist nur eine Beteiligungsform. Für die jüngeren Kinder müssen andere 
Beteiligungsformen entwickelt bzw. ausgebaut werden, die ihrem Entwicklungsstand 
entsprechen und in ihrer Lebenswelt durchgeführt werden und somit einen 
sozialräumlichen Bezug haben – wie wir dies bereits in unserem Ratsantrag „Kinder und 
Jugendliche gestalten ihre Lebenswelt mit - Beteiligung und Beteiligungsformen für Kinder 
und Jugendliche in Münster“ - eingebracht am 09.11.2005 - gefordert haben. 
Jutta Möllers 
und Fraktion

Anregung Nr. 51/2010

Beschlussvorlage

13071 Zeichen

V/0445/2010/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Jugendrat der Stadt Münster- Weiterentwicklung und Profilschärfung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
09.09.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
14.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
14.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
21.09.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
22.09.2010 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
29.09.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
29.09.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
I. Es wird beschlossen, dass sich die Struktur des Jugendrates der Stadt Münster wie folgt 
weiterentwickelt: 
 
1. Der Jugendrat wird mit dem Ziel der Vereinfachung des Wahlverfahrens und der unbü-
rokratischeren Handhabung der Gremien in einer stadtweiten Wahl direkt gewählt. 
2. Die Jugendforen werden zugunsten von gewählten Stadtteilvertretern aufgelöst. 
3. Es werden pro Stadtbezirk jeweils fünf Stadteilvertreter/ Stadtteilvertreterinnen gewählt. 
4. Die Mitglieder des Jugendrates werden von fünfzehn auf dreißig Gremienmitglie-
der/Innen aufgestockt. 
5. Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern. 
6. Die Schriftführung wird durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien sicherge-
stellt. 
 
II. Die „Satzung für die Wahl der Jugendforen der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendforen)“ 
und die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen“ werden aufge-
hoben. 
 
III. Die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ (Anlage 1 zur Vorlage V/0445/2010)  
und die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster – Wahlordnung Jugend-
rat“ (Anlage 2 zur Vorlage V/0445/2010)  werden mit den in der Anlage 1 zu dieser Vor-
lage dargestellten Änderungen beschlossen. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0445/2010/1 
Auskunft erteilt: 
Herr Paschert 
Frau Rengshausen 
Ruf: 
492-5890 
492-5156 
E-Mail: 
Paschert@stadt-muenster.de 
RengshausenN@stadt-muenster.de  
Datum: 
23.08.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0445/2010/1 
 
 
IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahl des Jugendrates im ersten Quartal 2011 auf der 
Grundlage der geänderten Satzung für die Wahl des Jugendrates durchzuführen. 
 
V. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Möglichkeit der Online-Bewerbung für die Ju-
gendratswahl 2010 von der Verwaltung umgesetzt wurde. 
 
VI. Folgende Ratsanträge und Anregungen gem. § 24 GO NRW sind mit dieser Beschlussvor-
lage im Hinblick auf das Beteiligungsgremium „ Jugendrat“ aufgegriffen“: 
- Antrag der CDU-Fraktion „ Rathaus öffnen: Mehr Mitbestimmung für Kinder und Ju-
gendliche in Münster“ vom 23. Februar 2010 
- Antrag Bündnis 90/ Die Grünen/GAL-Fraktion: „ Kinder und Jugendliche wirken an der 
Gestaltung ihrer Lebenswelt mit- Partizipation und Partizipationsformen für Kinder und 
Jugendliche in der Stadt Münster altersgerecht ausbauen und weiterentwickeln,“ vom 
12.04.2010 
- Anregung gem. § 24 GO NRW, des Jugendrates der Stadt Münster: „Antrag auf Rede- 
und Stimmrecht in allen Ausschüssen des Rates der Stadt Münster und allen Räten in 
NRW“ vom 06.04.2010 (als Anlage 3 beigefügt)  
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Nach dem Beschluss des Rates vom 05.04.2006 stehen seit 2006 ff. jährlich 5.000 Euro für die 
Arbeit (Projekte und Maßnahmen) des Jugendrates der Stadt Münster zur Verfügung. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass darüber hinaus für die Durchführung der Wahl des Jugend-
rates dem Amt für Bürgerangelegenheiten alle zwei Jahre Kosten in Höhe von 5.000 Euro für 
Sachkosten (inkl. Portokosten) entstehen, die budgetneutral zur Verfügung stehen. 
 
Für die Organisation und Durchführung der Wahl werden wie bisher die ämterübergreifenden Per-
sonalkosten budgetneutral zur Verfügung gestellt.  
 
Für die laufende Arbeit des Jugendrates und für die pädagogische Begleitung werden wie bisher 
im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die Personalkosten, Sachkosten, Fortbildungskosten 
und Raumressourcen budgetneutral zur Verfügung gestellt. 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Über den bisher in der Produktgruppe 0602 – Kinder- und Jugendarbeit - bereit gestellten Ansatz 
müssen keine weiteren Mittel bereitgestellt werden. 
 
 
 
Begründung: 
 
Ausgangslage
 
 
In den letzten Monaten wurde gemeinsam mit dem Jugendrat und den Jugendforen das neue Kon-
zept des Jugendrates intensiv diskutiert und weiterentwickelt. Auf der Grundlage dieser Arbeitser-
gebnisse erstellte die Verwaltung die Vorlage V/0445/2010 „Jugendrat der Stadt Münster - Weiter-
entwicklung und Profilschärfung“.

- 3 - 
V/0445/2010/1 
 
 
In der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien am 30.06.2010 stellte die 
SPD-Fraktion im Rahmen der Beratung der Vorlage V/0445/2010 folgenden Änderungsantrag: 
 
„Der Ausschuss möge beschließen: 
 
1. Die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ wird in § 16 (Kompetenzen) Abs. 2 wie folgt 
geändert: 
 
Neu § 16 Abs. 2: 
Der Jugendrat entsendet darüber hinaus jeweils eine/n Vertreter/in aus seiner Mitte mit Rede-
 
und Antragsrecht (ohne Stimmrecht) in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, in den 
Sportausschuss sowie in die Bezirksvertretungen. 
 
2. Die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster“ wird in § 7 Abs. 2 (1. Satz) wie 
folgt geändert: 
 
Neu § 7 Abs. 2 (1. Satz):  
Gewählt wird an den weiterführenden und den beruflichen Schulen
 Münsters.“ 
 
Nach Beratung und rechtlicher Erörterung wurde die Vorlage wegen weiteren Beratungsbedarfs 
vertagt. Über den o. g. Antrag wurde nicht abgestimmt. 
 
Des Weiteren ist zwischenzeitlich folgender Änderungsantrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2010 
zur Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien am 22.09.2010 bei der Verwal-
tung eingegangen: 
 
„Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie möge beschließen: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Zusammensetzung des neuen Jugendrats so 
geändert werden sollte, dass sich Größe bzw. Bevölkerungszahl der sechs münsterschen Stadt-
bezirke in der Zahl der jeweils entsandten Mitglieder widerspiegeln.“ 
 
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich beide Anträge – unabhängig von der ausstehenden Be-
schlussfassung darüber - rechtlich und inhaltlich geprüft. 
 
 
1. Rede- und Antragsrecht im Ausschuss für Schule und Weiterbildung, im Sportausschuss 
und in den Bezirksvertretungen 
 
Wie bereits in der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien am 30.06.2010 
berichtet, hat sich die Rechtslage seit der Einführung des Jugendrates im Jahr 2006 nicht geän-
dert. Seinerzeit wurde nach einer umfangreichen Prüfung durch die Verwaltung festgestellt, dass 
eine Mitgliedschaft in den Bezirksvertretungen und in den vom Rat auf der Grundlage der Gemein-
deordnung NW (GO NW) gebildeten Ausschüssen rechtlich nicht möglich ist. 
 
Die Ausnahme bildet der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien aufgrund der sonderge-
setzlichen Bestimmungen.  
 
Eine Einbindung und aktive Teilnahme in den Sitzungen der Bezirksvertretungen, des Ausschus-
ses für Schule und Weiterbildung und des Sportausschusses war bisher gewollt. Auch künftig soll 
nach den seinerzeit auch mit der Politik abgestimmten Empfehlungen und Regelungen verfahren 
werden. Diese beinhalten, dass jeweils ein benanntes Mitglied des Jugendrates sowie eine Stell-
vertretung die Einladung einschließlich der Sitzungsunterlagen erhält.

- 4 - 
V/0445/2010/1 
 
In den Bezirksvertretungen wird das Mitglied im Sinne des § 36 Abs. 5 Satz 4 GO NW behandelt, 
nachdem dazu vorab in der jeweiligen Bezirksvertretung Einvernehmen hergestellt wurde („ zu 
einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige und Einwohner gehört werden.“) 
Vorschläge und Empfehlungen können sodann von Mitgliedern der Bezirksvertretungen zum An-
trag erhoben werden. In den genannten Ausschüssen wird in dementsprechender Weise verfah-
ren. 
 
Diese Empfehlungen sollen auch nach der Weiterentwicklung und Profilschärfung des Jugendrates 
im Sinne der Vorlagen V/ 0445/2010 bzw. V/0445/2010/1 aufrecht erhalten werden. 
 
Eine Umsetzung der Ziffer 1. des Antrags der SPD-Fraktion ist aus den genannten Gründen je-
doch rechtlich nicht möglich und wird daher von der Verwaltung im Beschlussvorschlag dieser Vor-
lage nicht aufgegriffen. 
 
 
2. Wahllokale in den beruflichen Schulen 
 
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen in Münster, die am Wahltag 12 Jahre alt, aber 
noch nicht 18 Jahre alt sind. Die beruflichen Schulen werden u. a. auch von wahlberechtigten 
Schülern und Schülerinnen besucht. Diese Schüler/-innen haben auch in der Vergangenheit die 
Möglichkeit der Wahl in den Wahllokalen der jeweiligen Bezirksverwaltungen bzw. Im Bürgerbüro 
Mitte gehabt. 
 
Künftig sollen neben den Wahllokalen in den weiterführenden Schulen auch in den beruflichen 
Schulen Wahllokale eingerichtet werden. 
 
Um an allen Schulen eine stärkere Einbindung der Schulen zu erzeugen, ist es wünschenswert  
die Wahlvorstände in den Wahllokalen jeweils mit einem Mitarbeiter/-in der Jugendhilfe und einem 
Mitarbeiter/-in aus den Schulen zu besetzen. 
 
Ziffer 2. des Antrags der SPD-Fraktion wird damit aufgegriffen. 
 
 
3. Besetzung des Jugendrates nach Größe der Stadtbezirke 
 
Die Frage, wie sich der Jugendrat der Stadt Münster zusammensetzt, unterliegt nur allgemeinen 
rechtlichen Überlegungen. Die GO NRW trifft dazu keine Bestimmungen. Ob die Bevölkerungszahl 
oder die Größe (=Fläche) des Stadtbezirks ein Kriterium sein soll und /oder welche Gewichtung 
vorgenommen werden soll, ist daher vorwiegend eine politische Frage. 
 
Eine proportionale Besetzung des Jugendrates der Stadt Münster würde sich demnach wie folgt 
aufteilen: 
 
Bezirk Bisheriger Vorschlag Proportionale Verteilung * 
Mitte 5 8 
West 5 7 
Hiltrup 5 5 
Nord 5 4 
Ost 5 2 
Südost 5 4 
Insgesamt 30 30 
 
* Ergebnis nach den prognostizierten Wahlberechtigten zum 01.03.2011

- 5 - 
V/0445/2010/1 
 
In den letzten Monaten wurde gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen der Stadt Münster 
eine Weiterentwicklung der Beteiligungsform „ Jugendrat“ entwickelt. Die Jugendlichen haben auf 
der Grundlage ihrer Erfahrungen mit der Gremienarbeit in den letzten Jahren ein Beteiligungsmo-
dell erarbeitet, welches sie für pragmatisch, realistisch und handlungsfähig halten. 
 
Als „Experten“ in eigener Sache haben sie sich im Rahmen eines Workshops auch mit der Frage 
nach der Zusammensetzung des Jugendrates, gemessen an der Größe der Stadtbezirke, befasst. 
Sie sind sehr verantwortungsvoll mit dieser Frage umgegangen und nach einer intensiven Bera-
tung haben sie sich einstimmig für die „gleiche Anzahl“ entsandter Mitglieder ausgesprochen. Die 
beteiligten Kinder und Jugendlichen haben demnach den Beschluss gefasst:  „Pro Stadtbezirk fünf 
gewählte Vertreter/Innen in den Jugendrat zu entsenden“. 
 
Um eine Arbeitsfähigkeit des Jugendrates zu gewährleisten, soll das Gremium nicht größer als 30 
Personen sein. Aus Sicht der Verwaltung ist bei einer gleichmäßigen Verteilung von jeweils 5 Ju-
gendlichen die Wahrscheinlichkeit höher, dass zumindest eine Vertretung pro Stadtbezirk gegeben 
ist. Eine Vertretung für den Bezirk Ost mit nur 2 Personen wäre nicht immer gewährleistet. 
 
Die Verwaltung empfiehlt, im Sinne praktizier ter Mitbestimmung und Mitsprache von Kindern und 
Jugendlichen in Münster, sie in ihrem demokratisch entstandenen Beschluss zu unterstützen. 
 
Nach Prüfung schlägt die Verwaltung daher vor, die Zusammensetzung des Jugendrates nach der 
von den Kindern und Jugendlichen erarbeiteten Zuordnung festzulegen und keine Aufteilung auf 
Grundlage der Bevölkerung der Stadtbezirke vorzusehen. 
 
 
4. Jugendratswahl 2011 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird in Kooperation mit dem Amt für Bürgerangele-
genheiten die Wahl des Jugendrates im ersten Quartal 2011 auf der Grundlage der geänderten 
Satzung für die Wahl des Jugendrates durchführen. 
 
Nach den Bestimmungen der Wahlordnung soll die Wahl in der Regel bis spätestens vier Monate 
nach Schuljahresbeginn durchgeführt werden. 
 
Da die Beratung der Vorlage V/0445/2010 „Jugendrat der Stadt Münster – Weiterentwicklung und 
Profilschärfung“ in einigen Gremien vertagt wurde, ist eine Durchführung der Wahl im Dezember 
2010 nicht mehr realisierbar. Auf die Notwendigkeit, den Wahltermin zu verschieben, wurde in der 
letzten Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien am 30.06.2010 von Seiten 
der Verwaltung bereits hingewiesen. 
 
 
I. V. 
 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
Anlagen: 
 
- Änderungen in der „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ und in der „Satzung für die 
Wahl des Jugendrates der Stadt Münster – Wahlordnung Jugendrat“ (in Abweichung von der 
der Vorlage V/0445/2010 beigefügten Fassungen) 
- Antrag der SPD- Fraktion „Jugendrat der Stadt Münster – Weiterentwicklung und Profilschär-
fung“ vom 30.06.2010 
- Antrag der CDU- Fraktion „Jugendrat der Stadt Münster“ vom 08.07.2010

Anlage 2

1006 Zeichen

… 
Änderungsantrag  
zur Vorlage V/0445/2010  
 
Jugendrat der Stadt Münster – 
Weiterentwicklung und 
Profilschärfung 
 
 
30.06.2010  
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster 
 
 
 
Münzstr. 15 
48143 Münster 
Telefon: 0251/ 45 314 
Fax: 0251/ 511 750 
spdfrak@muenster.de  
www.spd-muenster.de  
  
Der Ausschuss möge beschließen: 
 
1. Die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster “ 
 wird in § 16 
(Kompetenzen) Abs. 2 wie folgt geändert: 
 
Neu § 16 Abs. 2: Der Jugendrat entsendet darüber hinaus jeweils eine /n 
Vertreter/in aus seiner Mitte mit Rede- und Antrags recht (ohne Stimmrecht) in 
den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, in den Sportausschuss sowie in 
die Bezirksvertretungen.   
 
2. Die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der St adt Münster“  wird in § 7 Abs. 
2 (1. Satz) wie folgt geändert:  
 
Neu § 7 Abs. 2 (1. Satz): Gewählt wird an den weite rführenden und den 
beruflichen Schulen  Münsters. 
 
 
Begründung: 
 
erfolgt mündlich 
 
 
Anne Hakenes 
und Fraktion

Beratungsverlauf (8)

09.09.2010 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.2.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.09.2010 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2010 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.09.2010 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Münzstraße 15
  • Mauritzstraße 7
  • Windthorststraße 7

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0445/2010/1
Typ
Vorlagen
Datum
12.08.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37