V/1021/2007
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/1021/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster Beratungsfolge 12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster gemäß Anlage 1 wird beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 09.10.2007 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz beschlossen, das nach seiner Veröffentlichung am 17.10.2007 in Kraft getreten ist. Durch einzelne Regelungen des Gesetzes ist die Zuständigkeitsordnung anzupassen. Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen erforderlich. - Die Neuregelung in § 73 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) räumt dem Oberbürgermeister ein umfassendes Entscheidungsrecht in Personalent- scheidungen ein. Lediglich für Bedienstete in Führungsfunktionen sieht die Gemeindeordnung die Möglichkeit einer Ausnahme vor: Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem O- berbürgermeister zu treffen sind. Mit der Vorlage V/0909/2007 „Satzung zur Änderung der Hauptsatzung“ schlägt die Verwaltung vor, keine entsprechende Regelung im Sinne des § 73 Abs. 3 GO NRW in die Hauptsatzung aufzunehmen und die bisherige Regelung in § 21 der Hauptsatzung zu streichen. Die korrespondierenden Regelungen in der Zuständigkeitsordnung für den Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung und die Ziffer V, 2, die die Übertragung Vorlagen-Nr.: V/1021/2007 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 29.11.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1021/2007 von Rechten des Rates in Personalentscheidungen auf den Oberbürgermeister regelt, sind da- her ebenfalls zu streichen. - Die Neufassung in Ziffer II, 3.1.6 dient der Klarstellung, dass ein Sachverhalt auch in beiden Ausschüssen (vor)beraten werden kann, und trägt der Bedeutung des Themas Verkehrsunfall- prävention Rechnung. Hiermit ist keine materielle Erweiterung der Kompetenzen verbunden. - Die Ziffer I, 2 kann ersatzlos entfallen. Der § 77 SGB VIII wurde mehrfach geändert und lautet heute „Vereinbarung über die Höhe der Kosten“. In diesem Zusammenhang wurden 1999 zu- dem die §§ 78 a ff. im fünften Kapital, dritter Abschnitt „Vereinbarungen über Leistungsangebo- te, Entgelte und Qualitätsentwicklung“ des SGB VIII eingeführt. Die Zuständigkeiten und Aufga- ben dazu sind in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster abschließend geregelt. Ent- sprechende Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Rat. Alle weiteren Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. gez. Dr. Berthold Tillmann Anlagen: Anlage „Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster“
Anlage - Änderung der Zuständigkeitsordnung
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1 von 7 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster Folgende Änderungen werden vorgenommen (Ä nderungen durch Streichung, Fettdruck bzw. Unterstrich hervorgehoben): I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Sat- zung ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Ve reinbarungen und Beitri tt zu kommunalen Ar- beitsgemeinschaften, Zweckverbänden o der Planungsverbänden nach dem Ge- setz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 2. Vereinbarungen mit Trägern der freien J ugendhilfe nach § 77 SGB VIII (Kinder - und Jugendhilfe) 3 2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen 4 3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 5 4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €: 5 4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebauungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaß- nahme ergibt 5 4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 5 4.3 Raumprogramm einschließlich bes onderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl. 2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Be- deutung sowie wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 5 4.4 Ausführung der baureifen Planung (E ntwurf- und Ausführungsplanung mit Kostenanschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeutung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 5 4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der fe stgelegten Gesamtbaukosten oder des Haushaltsansatzes nach den Au sschreibungsergebnissen oder we- gen allgemeiner Kostensteigerungen od er infolge von Änderungen der Planung 2 von 7 II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse 1. Hauptausschuss 1.2 Entscheidungszuständigkeiten Entscheidungen in Ange legenheiten, die nicht in die aussch ließliche Zustän- digkeit des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.usw.), soweit nicht die Bezirksvertretungen, Au sschüsse oder der/die O berbürgermeister/in zu- ständig sind. Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entschei- dung vorlegen … 3. Ausschuss für Person al, Recht und Ordnung 3.1 Beratungszuständigkeiten 3.1.1 Personalangelegenheiten der städtischen Dienstkräfte und der Diens t- kräfte der von der Stadt verwalteten Stiftungen 3.1.12 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 3.1.23 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans 3.1.4 Gelegenheit zur Stellungnahme bei de r dem Oberbürger meister/ der Oberbürgermeisterin nach § 62 GO NW zustehenden Besetzung von Amtsleitungen und anderen Stellen mit herausgehobener Bedeutung für die Gesamtverwaltung 3.1. 35 Grundsatzfragen der Organisation 3.1. 46 Rechtliche Angelegenheiten von besonderer Be deutung für die Stadt Münster 3.1. 57 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord- nungsverwaltung 3.1. 68 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung, soweit nicht der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wirtschaft und Verkehr zuständig ist 3.2 Entscheidungszuständigkeiten 3.2.1 Personalangelegenheiten entsprechend der Regelung in der Hauptsa t- zung 3 von 7 3.2. 12 Ordnungsrechtliche Maßnahmen vo n gesamtstädtischer Bedeutung, sofern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt ausgenommen sind: - Beratungen oder Berich te über Angel egenheiten, die zu einer Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten, - Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Ge richtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung oder eines best andskräftigen Verwal- tungsaktes bedeuten würde V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 1. Die Regelung von Einzel fällen auf dem Gebiet des öf fentlichen Rechts (Verwal- tungsakte) und die Entschei dung über öffentlich-rechtl iche Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lauf enden Verwaltung, soweit nicht durch Gesetz, Satzu ng oder diese Zuständigkei tsordnung etwas anderes bestimmt ist. 2. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: Entscheidungen in allen Fä llen (des Beamtenrechtsr ahmengesetzes, des La n- desbeamtengesetzes und der sonstige n beamtenrechtlichen Gesetze und Ve r- ordnungen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Be- fugnisse aber auch nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer/innen bei Entscheidungen gleichen Inhalts 3 2. Die Entscheidung über zivi lrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Ge- schäft der laufenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständigkeitsordnung etwas anderes ergibt. Wird durch solche Entsc heidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen folgende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschä fte der lau- fenden Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 eine andere Regelung getrof- fen ist: 3 2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Ei nzelgeschäfte, die infolge vom Rat beschlossener Maßnahmen notwendig werden 3 2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Hauhaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 32.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 10.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz 32.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufg rund der durch di e Bezirksvertre- tungen bzw. den Ausschuss für Um weltschutz und Bauwesen beschlosse- nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 40.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz 4 von 7 32.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufg rund der durch di e Bezirksvertre- tungen bzw. den Ausschuss für Um weltschutz und Bauwesen beschlosse- nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 250.000 € aus den Berei- chen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die keine bauliche und funkti- onale Veränderung vorsehen 32.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirk licher Bedeutung bis zu einer Bau- summe von 250.000 € 32.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme von 50.000 € - bei sonstigen Bau- un d Beschaffungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 1 der Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 € 32.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.000 € 3 2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswe rt von 200.000 €, Ent- scheidung über die Ausübung ei nes bestehenden Vo rkaufsrechts an Grundstücken bis zum Kaufpreis von 200.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrecht 32.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder der Geschäftswert 50.000 € nicht übersteigen 4 3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachs tehenden Fällen als Geschäfte der laufenden Verwaltung; 4 3.1 Aufwendungen für Ve rwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 4 3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 4 3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zu r Durchführung entsprechender Rats- beschlüsse 5 4. Entscheidung über wohnungsrechtlich e Abbruch- und Zweckentfremdungsgeneh- migungen 65. Entscheidung über das Vorliegen eines wi chtigen Grundes für die Ablehnung ei- ner ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 7 6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis zu 75.000 € sowie nach VOL bei eine m Auftragswert bis zu 50.000 € je Auf- trag 87. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplä tzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 € 5 von 7 9 8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 10 9. Vergabe von Zuschüssen zu r Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung komm unaler Entwicklungszusammenarbeit“ bis zu einer Antragssumme in Höhe von 150 € VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 2 GO NRW und Verpflichtungsermächtigungen gem. § 854 GO NRW 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßi ge Ausgaben Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. § 8 32 Abs. 21 GO NRW i. d. F. d. Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. 1994, S. 666) sind: 1.1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Aufwendungen und Auszah- lungen, die auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 € nicht übersteigen oder 1.2 über- und außerplanmäßige Ausgaben Aufwendungen und Auszah- lungen, die durchlaufende Zahlungen sind oder 1.3 über- und außerplanmäßige Ausgaben Aufwendungen und Auszah- lungen, wenn die Deckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehr- einnahmen erfolgen kann oder 1.4 über- und außerplanmäßige Ausgaben Aufwendungen und Auszah- lungen, für die bereits im Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die je- doch nicht in Anspruch genommen wurden, bis zur Höhe des ursprüng- lich zur Verfügung gestellten Betrages, höchstens jedoch bis zu 250.000 € oder 1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht überstei- gen. Über die Leistung dieser Ausgabe Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Kämmerer/in gem. § 832 Abs. 1 GO NW. 2. Bei Investitionen, für die im laufen den Jahr schon Haushaltsmittel im Vermögen s- haushaltTeilfinanzplan zur Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortge- setzt werden, entscheidet gem. § 832 Abs. 32 GO NW bis zur Höhe von 500. 000 € der/die Kämmerer/in, darüber hinausgehend der Rat über die Leistung überplanmäßiger Ausgaben Auszahlungen. 6 von 7 Voraussetzung hierfür ist, dass die De ckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmit- tel erfolgen kann. In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustimmung des Rates herbeizuführen. 3. Nicht erhebliche über- und außerplanm äßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. § 854 Abs. 1 GO NW sind: 3.1 Über- und außerplanmäßige Verpfl ichtungsermächtigungen, wenn sie den Betrag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der Haushaltssatzung fest gesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungser- mächtigung nicht übersteigt. Über die Leistung dieser Verpflic htungsermächtigung entscheidet der/die Kämmerer/in gem. § 854 Abs. 1 GO NW. 3.2 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, zu deren Leist ung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljähr- lich zur Kenntnis zu bringen. 3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwarten- de Haushaltsansätze des VerwaltungshaushaltesTeilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt werden müssen, die nach derzeitigem Haus- haltsrecht eine überplanmäßige Mittelbereitstellung nach § 8 32 GO NW er- forderlich machen würden, wird der/die Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf be- gründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haushaltsjahres Mittel zur Auf- tragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizugeben, dass für das kom- mende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser Höhe zu erwarten ist. Es liegt im Ermessen des/de r Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Ausg a- benAufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmu ng des Rate s herbei- führen zu lassen. 4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungse r- mächtigungen für Bereiche, die auf den doppischen Haushalt umgestellt wurden Ziffer VI. gilt auch für die auf den doppi schen Haushalt um gestellten Bereiche der Verwaltung. Dabei treten 7 von 7 an die Stelle der Begriffe folgende Begriffe Ausgaben Aufwendungen und Auszahlungen Mehreinnahmen Mehrerträge oder Mehreinzahlungen im Vermögenshaushalt in einem Teilfinanzplan Investitionsplan Teilfinanzplan des Verwaltungshaushaltes für Aufwendungen und laufende Au s- zahlungen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/1021/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.11.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37