V/0575/2012
Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster - Besetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien
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Beschlussvorlage
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V/0575/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster - Besetzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien Beratungsfolge 12.09.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 19.09.2012 Hauptausschuss Vorberatung 19.09.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster (A n- lage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die vorgeschlagene Satzungsänderung beinhaltet eine Erweiterung des Kreises der in § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster benannten beratenden Mitglieder, die dem Aus- schuss für Kinder, Jugendliche und Familien angehören. I. Vertreter/in des Jugendamtselternbeirates der Stadt Münster Auf Grundlage des vom Land Nordrhein -Westfalen beschlossenen 1. KiBiz -Änderungsgesetzes vom 25.07.2011 („Erstes Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes“) hat die Ver sammlung der Elternbeiräte am 09.11.2011 erstmals den Jugendamtselternbeirat der Stadt Münster gewählt. Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung sollen die Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern in wesentli- chen Angelegenheiten der Kindertagesbetreuung gestärkt werden. Nach den rechtlichen Vorgaben ist dem Jugendamtselternbeirat vom Jugendamt dabei die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Mit Schreiben vom 24.06.2012 schlägt der 1. Vorsitzende für den Jugendamtselternbeirat vor , ei- ne/n Vertreter/in des Gremiums als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien zu entsenden. Ziel ist es, die Sichtweise der Eltern bei der Meinungsbildung in Ki n- dergartenangelegenheiten einbringen zu können. Vorlagen-Nr.: V/0575/2012 Auskunft erteilt: Frau Dierks Ruf: 492 -5110 E-Mail: DierksHe@stadt-muenster.de Datum: 17.07.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0575/2012 Da wesentliche Fragen aus diesem Themenfeld im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Fam i- lien beraten bzw. entschieden werden, ist es auch aus fachlicher Sicht wünschenswert, den Vo r- schlag des Jugendamtselternbeirats aufzugreifen. So wurden allein im Jahr 2012 bisher zahlreiche Vorlagen aus diesem Bereich im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien behandelt (z.B. Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren, Optimierung des Anmelde - und Aufnahmeverfahrens für alle Kinder im Kindergartenalter , Neu- und Ausbau von zahlreichen Kindertageseinrichtungen, Sachstandsberichte dazu). Beratungsschwerpunkt wird auch weiterhin der Ausbau des Angebotes an u3 - und ü3-Plätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs ab 2013 sein. Ein Verfahren, wie die Beteiligun g des Jugendamtselternbeirats in der Praxis gewährleistet sein kann, enthält die gesetzliche Regelung nicht. Aus fachlicher Sicht wird durch die Mitgliedschaft eines Vertreters/ einer Vertreterin des Jugendamtselternbeirates im Ausschuss für Kinder, Jugend- liche und Familien ein g uter Ansatz gesehen, dem Willen des Gesetzgebers, die entsprechenden Mitwirkungsmöglichkeiten zu geben, in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Gleichzeitig stellt die Entsendung ein Signal an die Eltern dar, dass ihr ehrenamtliches Engagement gewünscht ist und gewürdigt wird. Auf diese Weise kann von Beginn an eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Jugendamtselternbeirat, Jugendamt (d.h. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Fam i- lien und Amt für Kinder, Jugendliche und Familien) und Kindertageseinrichtungen initiiert werden. Da der Rat der Stadt Münster durch Satzung bestimmen kann, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss angehören , schlägt die Verwaltung vor, den Vorschlag aufzugreifen (rechtliche Grundlagen: § 71 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 5 AG-KJHG, §§ 7, 41 GO NW). Mit der Umsetzung würde ein zentrales Anliegen der neu gewählten Jugendamtselternbeiräte in Nordrhein-Westfalen aufgegriffen. Weitere Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen haben diesen Weg ebenfalls bereits gewählt. II. Vertreter/in des Integrationsrates bzw. des Integrationsausschusses der Stadt Münster Mit dem „Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein - Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften“ vom 14.02.2012 (GV. NRW.2012, S. 97) hat das Land Nordrhein-Westfalen u.a. beschlossen, dass dem Jugendhilfeaus- schuss auch ein/e Vertreter/in des Integrationsrates oder des Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder den Integrationsausschuss gewählt wird, angehört. Da der Rat der Stadt Münster bereits am 28.04.2010 (Vorlage V/0310/2010) beschlossen hat, e i- ne/n Vertreter/in des Integrationsrates als beratendes Mitglied (sachkundige/r Einwohner/in) in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien zu entsenden, ist die getroffene Regelung bereits umgesetzt. Die Ergänzung stellt in diesem Zusammenhang insoweit lediglich die formale Anpassung der Sat- zung an die aktuelle gesetzliche Regelung dar. In Vertretung gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlagen: - Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster - Schreiben des 1. Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirats Münster vom 24.06.2012
Anlage-2-zu-V-0575-2012
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Dr.med.M.Köhler - Laukamp 29 - 4gi 6 j Münster
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An das
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
z.Hd. Frau Anna Pohl
-persönlich-
Hafenstraße 30
48153 Münster
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,, I Dr.med.MichaelKöhler, MA'll
ll Anschrift:
ffi) Laukamp 29
Ü 48'161 Münster
teteTon. Ematt:
@ 0251 83 46043 (diensil.)
a 0160 946 53 178 (mobit)
michael. koehler@uni-muenster. de
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Münster, den 24.06.2a12
Aufnahme eines Vertreters des Jugendamtselternbeirates (JAEB) Münster in den Jugendhilfeausschuß
Sehr geehrte Frau Pohl,
durch das erste KiBiz-Anderungsgesetz wurde die Mitwirkung von Eltern im Bereich der
Kndertageseinrichtungen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestelii (g 9 Abs. 6 - B). Diesen Qesetzlichen
Bestimmungen entbprechend wurde am 1O November 2011 der Jugendamtselternbeirat in Münster gegründet.
Für das Kindergartenjahr 201 1 - 2012 habe ich als Ratsvorsitzender in der Lukas Kita Münster Gievenbeck und
Frau Sandra Rieksmeyer, Ratsvorsitzende der Städtischen Kita Hiltrup-West, die Funktion der Vorsitzenden
übernommen.
Gemäß dem ersten KiBiz-Anderungsgesetz ist dem Jugendamtselternbeirat vom Jugendamt bei wesenlichen
die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Der
Jugendhilfeausschuss ist Teil des Jugendamtes, in dessen Zuständigkeit unter anderem wesenliche die
Kindertageseinrichtungen betreffende Fragen beraten werden. Aus Sicht des Jugendamtselternbeirates ist es
deshalb fachlich begründet und sinnvoll, einen Vertreter (eine Vertreterin) des Jugendamtselternbeirates als
ständiges beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss der Stadt Münster zu berufen.
Der Wunsch, eine beratende FunKion im Jugendhilfeausschuss zu erhalten, um hierdurch in diesem Ausschuss
die Sichtweise der Eltern bei der Meinungsbildung in Kindergarlenangelegenheiten einbringen zu können, ist
eine der zentralen Anliegen aller neugewählten Jugendamtselternbeiräte in ganz Nordrhein-Westfalen. Es ist
davon auszugehen, dass diesem. Wunsch insbesondere in Kommunen, die sich Familienfreundlichkeit auf die
Fahne geschrieben haben, zügig entsprochen wud. Tuletzt wurden im Kreis Warendorf Vertreter des JAEB
Warendof in den Jugendhilfeausschuß aufgenommen. Darüber hinaus hat der Jugendhilfeausschuß im Kreis
Warendorf die finanzielle Unterstützung des JAEB in Höhe von 1OO0 Euro pro Kindergartenjahr beschlossen,
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Die Vertreterlnnen des Jugendamtseliernbeirates Münster sind der Ansichi, dass durch die Aufnahme einer
beratenden Stimme für den Jugendamtselternbeirat in der Satzung des Jugendamtes unserer Stadt
insbesondere das ehrenamtliche Engagement von Eltern mit kleinen Kindern institutionell gut verankerl und
gewürdigt würde.
lch möchte Sie hiermit bitten meinen Vorschlag, einen Vertreter oder eine Vertreterin in den Jugendhilfeausschuß
aufzunehmen, auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen.
l.Vorsitzender des JAEB Münster
Anlage-1-zu-V-0575-2012
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Anlage zur Vorlage V/0575/2012 Satzung zur Änderung der S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NR W, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 685) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster beschlossen: Artikel I § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster erhält folgende Fassung: § 4 – Mitglieder (1) Dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famil ien gehören 15 stimmberechtigte (§ 71 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 AG KJHG) und weitere beratende Mitglieder an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 S GB VIII beträgt 6. Sie werden vom Rat der Stadt gewählt. Für jedes stimmberechtigte M itglied ist gleichzeitig ein/e per- sönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Famili- en an: a) der/die Oberbürgermeister/in oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung; b) der/die Leiter/in des Amtes für Kinder, Jugendli che und Familien oder seine/ihre Vertretung; c) ein/e Vormundschaftsrichter/in oder ein/e Famili enrichter/in oder ein/e Jugendrich- ter/in, der/die von dem Präsidenten/der Präsidentin des Landgerichtes in Münster bestellt wird; d) ein/eine Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der /die von dem Leiter/der Leiterin des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird; e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; g) je ein/e Vertreter/in der katholischen Kirche, d er evangelischen Kirche und der jüdi- schen Kultusgemeinde. Sie werden von der zuständige n Stelle der Religionsgemein- schaften bestellt; h) ein/e Vertreter/in des Integrationsrates oder In tegrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird; i) weitere sachkundige Frauen und Männer, über deren Anzahl sowie die sie bestellen- den Institutionen der Rat der Stadt Münster entscheidet; j) sachkundige Einwohner/innen gemäß § 58 Abs. 4 Geme indeordnung NW, die vom Rat der Stadt gewählt werden; k) ein vom Jugendrat der Stadt Münster aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied; l) ein vom Jugendamtselternbeirat der Stadt Münster aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied. Für die nach den Buchstaben c – l bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind gleichzeitig je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen bzw. zu wählen. Artikel II Diese Satzung zu Änderung der Satzung für das Jugen damt der Stadt Münster tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Hafenstraße 30
- Laukamp 29
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0575/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.07.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37